ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 254

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
14. Oktober 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 254/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 254/2

Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2

2005/C 254/3

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3753 — Kodak/CREO) ( 1 )

3

2005/C 254/4

Mitteilung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

3

 

Europäische Zentralbank

2005/C 254/5

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 4. Oktober 2005 auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu einem Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex (CON/2005/33)

4

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

14.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/1


Euro-Wechselkurs (1)

13. Oktober 2005

(2005/C 254/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,198

JPY

Japanischer Yen

137,54

DKK

Dänische Krone

7,4626

GBP

Pfund Sterling

0,6849

SEK

Schwedische Krone

9,372

CHF

Schweizer Franken

1,5514

ISK

Isländische Krone

73,84

NOK

Norwegische Krone

7,8145

BGN

Bulgarischer Lew

1,9562

CYP

Zypern-Pfund

0,5731

CZK

Tschechische Krone

29,72

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

252,62

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6969

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9226

RON

Rumänischer Leu

3,6123

SIT

Slowenischer Tolar

239,52

SKK

Slowakische Krone

38,949

TRY

Türkische Lira

1,6461

AUD

Australischer Dollar

1,5993

CAD

Kanadischer Dollar

1,4062

HKD

Hongkong-Dollar

9,2936

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7296

SGD

Singapur-Dollar

2,0282

KRW

Südkoreanischer Won

1 255,02

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,9523

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,69

HRK

Kroatische Kuna

7,3685

IDR

Indonesische Rupiah

12 153,71

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5189

PHP

Philippinischer Peso

66,932

RUB

Russischer Rubel

34,28

THB

Thailändischer Baht

49,056


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/2


Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2005/C 254/02)

1.

Die Kommission gibt bekannt, daß die unten aufgeführten Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) zu dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern nicht nach dem unten beschriebenen Verfahren eine Überprüfung eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muß genügend Beweise dafür enthalten, daß das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, so erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Fakten zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel (Referat B-1), J-79 5/16, BE-1049 Brüssel (2) spätestens drei Monate vor dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt vorliegen muß.

4.

Diese Bekanntmachung ergeht nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkraft-tretens

Integrierte elektronische Kompakt-Leuchtstofflampen

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates (ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 8) ausgeweitet auf die aus Pakistan, den Philippinen und Vietnam versandten Einfuhren mit Verordnung (EG) Nr. 866/2005 des Rates (ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 1)

20.7.2006


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  Telefax (32-2) 295 65 05.


14.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3753 — Kodak/CREO)

(2005/C 254/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 3. Mai 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3753. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


14.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/3


Mitteilung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2005/C 254/04)

Da nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahmen (1) kein Antrag auf Überprüfung einging, gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahmen in Kürze außer Kraft treten werden.

Diese Mitteilung ergeht gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 (2) über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkraft-tretens

Schwarze Farbbildner

Japan

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 2263/2000 des Rates (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 1)

14.10.2005


(1)  ABl. C 271 vom 22.9.2000, S. 2.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).


Europäische Zentralbank

14.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/4


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Oktober 2005

auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu einem Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex

(CON/2005/33)

(2005/C 254/05)

1.

Am 5. September 2005 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften um Stellungnahme zu einem Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

2.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1). Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

3.

Ziel des Verordnungsvorschlags ist, eine Revision des gemeinsamen Bezugszeitraums für alle Harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) von 1996 = 100 bis 2005 = 100 vorzunehmen und das Verfahren für die zukünftige Aktualisierung der Bezugszeiträume festzulegen. Darüber hinaus werden im Verordnungsvorschlag technische Spezifikationen zur Anwendung des neuen Bezugszeitraums und zur Behandlung neuer Teilindizes des HVPI festgelegt.

4.

Die EZB begrüßt den Verordnungsvorschlag. Die Aktualisierung wirkt sich — abgesehen von Rundungseffekten, die gering sein dürften — nicht auf die jährlichen HVPI-Preissteigerungsraten aus. Die EZB hat keine Anmerkungen zu den technischen Spezifikationen des Verordnungsvorschlags.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Oktober 2005.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.