ISSN 1725-2407 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
48. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
I Mitteilungen |
|
|
Kommission |
|
2005/C 254/1 |
||
2005/C 254/2 |
Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
|
2005/C 254/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3753 — Kodak/CREO) ( 1 ) |
|
2005/C 254/4 |
Mitteilung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
|
|
Europäische Zentralbank |
|
2005/C 254/5 |
||
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
|
I Mitteilungen
Kommission
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
13. Oktober 2005
(2005/C 254/01)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,198 |
JPY |
Japanischer Yen |
137,54 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4626 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,6849 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,372 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5514 |
ISK |
Isländische Krone |
73,84 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,8145 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9562 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5731 |
CZK |
Tschechische Krone |
29,72 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
252,62 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6969 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9226 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,6123 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,52 |
SKK |
Slowakische Krone |
38,949 |
TRY |
Türkische Lira |
1,6461 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5993 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4062 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2936 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7296 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0282 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 255,02 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,9523 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,69 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3685 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 153,71 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5189 |
PHP |
Philippinischer Peso |
66,932 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,28 |
THB |
Thailändischer Baht |
49,056 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/2 |
Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2005/C 254/02)
1. |
Die Kommission gibt bekannt, daß die unten aufgeführten Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) zu dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern nicht nach dem unten beschriebenen Verfahren eine Überprüfung eingeleitet wird. |
2. Verfahren
Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muß genügend Beweise dafür enthalten, daß das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, so erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Fakten zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.
3. Frist
Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel (Referat B-1), J-79 5/16, BE-1049 Brüssel (2) spätestens drei Monate vor dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt vorliegen muß.
4. |
Diese Bekanntmachung ergeht nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995.
|
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) Telefax (32-2) 295 65 05.
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3753 — Kodak/CREO)
(2005/C 254/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 3. Mai 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3753. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/3 |
Mitteilung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2005/C 254/04)
Da nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahmen (1) kein Antrag auf Überprüfung einging, gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahmen in Kürze außer Kraft treten werden.
Diese Mitteilung ergeht gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 (2) über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Zeitpunkt des Außerkraft-tretens |
Schwarze Farbbildner |
Japan |
Antidumpingzoll |
Verordnung (EG) Nr. 2263/2000 des Rates (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 1) |
14.10.2005 |
(1) ABl. C 271 vom 22.9.2000, S. 2.
(2) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
Europäische Zentralbank
14.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 254/4 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 4. Oktober 2005
auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu einem Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex
(CON/2005/33)
(2005/C 254/05)
1. |
Am 5. September 2005 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften um Stellungnahme zu einem Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht. |
2. |
Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1). Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet. |
3. |
Ziel des Verordnungsvorschlags ist, eine Revision des gemeinsamen Bezugszeitraums für alle Harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) von 1996 = 100 bis 2005 = 100 vorzunehmen und das Verfahren für die zukünftige Aktualisierung der Bezugszeiträume festzulegen. Darüber hinaus werden im Verordnungsvorschlag technische Spezifikationen zur Anwendung des neuen Bezugszeitraums und zur Behandlung neuer Teilindizes des HVPI festgelegt. |
4. |
Die EZB begrüßt den Verordnungsvorschlag. Die Aktualisierung wirkt sich — abgesehen von Rundungseffekten, die gering sein dürften — nicht auf die jährlichen HVPI-Preissteigerungsraten aus. Die EZB hat keine Anmerkungen zu den technischen Spezifikationen des Verordnungsvorschlags. |
Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Oktober 2005.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.