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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
48. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Rat |
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2005/C 242/1 |
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Kommission |
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2005/C 242/2 |
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2005/C 242/3 |
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2005/C 242/4 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2005/C 242/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3966 — Pirelli RE/Banca Intesa/Ifil/Marcegaglia/SI/IT) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2005/C 242/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3952 — System Capital Management — Metinvest/Leman Commodities) ( 1 ) |
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2005/C 242/7 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3941 — Advent/CCS) ( 1 ) |
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2005/C 242/8 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3927 — Industri Kapital/Bonna Sabla) ( 1 ) |
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2005/C 242/9 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3911 — Benq/Siemens Mobile) ( 1 ) |
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III Bekanntmachungen |
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Kommission |
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2005/C 242/0 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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I Mitteilungen
Rat
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1.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. September 2005
zur Ernennung der griechischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
(2005/C 242/01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), insbesondere auf Artikel 82,
gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den jeweiligen Regierungen der Mitgliedstaaten unterbreitet worden sind,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2004 (2) die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer mit Ausnahme der griechischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Zeit vom 23. September 2004 bis zum 22. September 2006 ernannt. |
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(2) |
Die Regierung Griechenlands hat die Kandidatenlisten für die zu besetzenden Sitze vorgelegt — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer für die Zeit bis zum 22. September 2006 werden ernannt:
I. VERTRETER DER REGIERUNG
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Land |
Mitglieder |
Stellvertretendes Mitglied |
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Griechenland |
Frau Theodora TSOSOROU Frau Anna RIZOU |
Herr Spyridon TSIANTIS |
II. VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE
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Land |
Mitglieder |
Stellvertretendes Mitglied |
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Griechenland |
Herr Marinos DIMITRAKOPOULOS Herr Apostolos KOKKINOS |
Herr Evangelos KOKOSSIS |
III. VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE
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Land |
Mitglieder |
Stellvertretendes Mitglied |
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Griechenland |
Herr Lambros PAPAÏOANNOU Herr C. GIANNOULOPOULOS |
Herr G. CHATZIS |
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BECKETT
(1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 (ABl. L 181 vom 23.7.1993, S. 1).
(2) ABl. C 12 vom 18.1.2005, S. 9.
Kommission
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1.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
30. September 2005
(2005/C 242/02)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,2042 |
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JPY |
Japanischer Yen |
136,25 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4624 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,68195 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,3267 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,5561 |
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ISK |
Isländische Krone |
74,12 |
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NOK |
Norwegische Krone |
7,877 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9559 |
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CYP |
Zypern-Pfund |
0,5732 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
29,553 |
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EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
249,61 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,696 |
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MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
3,9185 |
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RON |
Rumänischer Leu |
3,5603 |
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SIT |
Slowenischer Tolar |
239,52 |
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SKK |
Slowakische Krone |
38,79 |
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TRY |
Türkische Lira |
1,623 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5828 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4063 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,3412 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7414 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
2,0353 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 254,96 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,6765 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,7444 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,433 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
12 391,22 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5389 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
67,465 |
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RUB |
Russischer Rubel |
34,334 |
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THB |
Thailändischer Baht |
49,44 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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1.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/4 |
Information über das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Republik Usbekistan
(2005/C 242/03)
Das Kooperationsabkommen im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Republik Usbekistan (1) ist am 1. August 2004 in Kraft getreten.
(1) ABl. L 269 vom 21.10.2003, S. 9.
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1.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/5 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2005/C 242/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Irland
Beihilfe Nr.: N 143/2004
Titel: Öffentliche Stromversorgungsunternehmen (ESB)
Zielsetzung: Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung in Irland (Stromerzeugung)
Rechtsgrundlage: Electricity Regulation Act 1999 (Public Service Obligations) Order
Haushaltsmittel: abhängig von den tatsächlich entstehenden Kosten, für die gesamte Laufzeit des Programms schätzungsweise 70 Mio. EUR
Laufzeit: vom 19. Februar 2005 bis zum Abschluss von zwei zu errichtenden Stromerzeugungsanlagen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit (Staatliche Beihilfe Nr. N 475/2003), deren Inbetriebnahme voraussichtlich im November 2005 und Januar 2006 erfolgt
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme:
Mitgliedstaat: Niederlande
Beihilfe Nr.: N 185/2005
Titel: Beihilfe zugunsten von Vietnam (B.V. Scheepswerf Damen Gorinchem)/Zuschuss
Zielsetzung: Entwicklung
Rechtsgrundlage: Schenking vanuit het gebonden hulpfinancieringsprogramma ORET/Miliev
Haushaltsmittel: 11 585 875 EUR
Beihilfenintensität oder -höhe: 35 %
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme:
Nummer der Beihilfe: N 362/2005
Mitgliedstaat: Zypern
Titel in der Originalsprache: Amendment of scheme for protection of environment (CY6/2004)
Rechtsgrundlage: Απόφαση Υπ. Συμβουλίου 61.790, 30.3.2005
Zielsetzungen: Regionale Entwicklung — Umweltschutz (Alle Sektoren)
Gesamtbetrag der vorgesehenen Einzelbeihilfe: CYP 7 900 000
Laufzeit:
Andere Angaben: Beihilferegelung — Zuschuss
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme:
Nummer der Beihilfe: N 553/2004
Mitgliedstaat: Frankreich
Titel in der Originalsprache: Exonération d'impôt sur les sociétés en faveur des sociétés créées pour reprendre une entreprise industrielle en difficulté
Rechtsgrundlage: Article 44 septies du Code général des impôts
Ziel: Regionale Entwicklung (KMU)
Wirtschaftssektoren: Verarbeitendes Gewerbe)
Geplante Jahresausgaben (in Mio. der Landeswährung): 50 EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: 65 %
Laufzeit: 2004-2006
Andere Angaben:
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1) |
Art der Beihilfe: Beihilferegelung |
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2) |
Form der Beihilfe: Steuervergüngstigung |
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3) |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Direction générale des impôts |
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Slowakei
Beihilfe nr.: SK 5/2004
Titel: Reduzierung der von der Slowakei gewährten Steuererleichterung für das Unternehmen U.S. Steel Kosice
Zielsetzung: Reduzierung der Steuererleichterung
Rechtsgrundlage: Point 4.2 of Annex XIV to the 2003 Act of Accession of the Czech Republic, Estonia, Cyprus, Latvia, Lithuania, Hungary, Malta, Poland, Slovenia and Slovakia (OJ L 236 of 23 September 2003) and Act No 366/1999 Coll. On Income Tax in Slovakia
Haushaltsmittel: 430 Mio. USD
Laufzeit: Ende des Steuerjahres 2009 bzw. bereits bei Erreichen eines zuvor festgelegten Betrags
Andere Angaben:
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1) |
Gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag hat die Kommission beschlossen, zweckdienliche Maßnahmen bezüglich der gewährten Beihilferegelung Nr. SK 5/04 — Slowakei: Reduzierung der von der Slowakei gewährten Steuererleichterung für das Unternehmen U.S. Steel Kosice — vorzuschlagen. Die Slowakei hat diese Maßnahmen akzeptiert. |
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2) |
Zudem muss das begünstigte Unternehmen in zwei gleichen Raten in den Jahren 2004 und 2005 eine Steuerzahlung in Höhe von 32 Mio. USD an die slowakische Regierung leisten |
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
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1.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3966 — Pirelli RE/Banca Intesa/Ifil/Marcegaglia/SI/IT)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2005/C 242/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
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1. |
Am 23. September 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Pirelli & C. Real Estate S.p.A. („Pirelli RE“, Italien) Banca Intesa S.p.A. („Banca Intesa“, Italien), IFIL Investissements S.A. („IFIL“, Luxemburg), Marcegaglia S.p.A. („Marcegaglia“, Italien) und Sviluppo Italia S.p.A. („Sviluppo Italia“, Italien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Italia Turismo S.p.A. („IT“, Italien), das zur Zeit gemeinsam von Banca Intesa, IFIL, Marcegaglia und Sviluppo Italia kontrolliert wird, durch Kauf von Anteilsrechten. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
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4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3966 — Pirelli RE/Banca Intesa/Ifil/Marcegaglia/SI/IT, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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1.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/8 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3952 — System Capital Management — Metinvest/Leman Commodities)
(2005/C 242/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 19. September 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3952. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
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1.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/8 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3941 — Advent/CCS)
(2005/C 242/07)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 26. September 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3941. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
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1.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/9 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3927 — Industri Kapital/Bonna Sabla)
(2005/C 242/08)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 20. September 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3927. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
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1.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/9 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3911 — Benq/Siemens Mobile)
(2005/C 242/09)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 7. September 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3911. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
III Bekanntmachungen
Kommission
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1.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 242/10 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — GD EAC Nr. 51/05
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen
(2005/C 242/10)
1. ZIELE UND BESCHREIBUNG
Mit dem Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 wurde ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen geschaffen. Die Mittel zur Unterstützung dieser Einrichtungen sind in der Haushaltslinie 15 07 01 02 (früher A-3029) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen.
Die vorliegende Aufforderung bezieht sich auf Finanzhilfen für das Kalenderjahr 2006 (1. Januar bis 31. Dezember). Das allgemeine Ziel der Finanzhilfen besteht darin, die Jugendpolitik der Gemeinschaft durch die Förderung der im Jugendbereich tätigen Einrichtungen zu stärken und die Wirksamkeit dieser Politik zu verbessern.
Mit dem Programm werden die ständigen Tätigkeiten von Einrichtungen gefördert, die Ziele verfolgen, die im Bereich Jugend von allgemeinem europäischen Interesse sind oder Teil der Jugendpolitik der Europäischen Union sind.
Diese Tätigkeiten müssen vor allem zur aktiven Teilnahme junger Bürger am öffentlichen Leben und der Gesellschaft und zur Entwicklung und Umsetzung gemeinschaftlicher Kooperationsmaßnahmen im Bereich Jugend im weiteren Sinne beitragen bzw. hierauf ausgerichtet sein.
Insbesondere müssen sich die Aktivitäten auf die Schwerpunktthemen des Weißbuchs der Kommission „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ (1) beziehen.
Im Jahr 2006 wird politisch sichtbaren Initiativen zur Einbindung der jungen Menschen in den europäischen Einigungsprozess Vorrang eingeräumt.
2. FÖRDERFÄHIGE ANTRAGSTELLER
Die Anträge, die die nachstehenden Kriterien erfüllen, werden einer ausführlicheren Bewertung unterzogen.
2.1. Förderfähige Einrichtungen
Einer Einrichtung kann ein Betriebskostenzuschuss gewährt werden, wenn sie folgende Merkmale aufweist:
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— |
seit über einem Jahr rechtmäßig konstituiert; |
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— |
Nichtregierungsorganisation; |
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— |
kein Erwerbszweck; |
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— |
Jugendorganisation oder Einrichtung mit breiterem Aktivitätsspektrum, die einen Teil ihrer Tätigkeiten ausschließlich auf Jugendliche ausrichtet; |
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— |
mindestens 50 % des Jahreshaushalts müssen aus anderen Quellen als dem Haushalt der Europäischen Union stammen; |
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— |
zum Personalbestand muss mindestens ein(e) unbefristet angestellter Mitarbeiter/-in gehören. |
2.2. Länder, aus denen Anträge gestellt werden können
Zulässig sind Bewerbungen von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in einem der nachfolgenden Länder:
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— |
Europäische Union (EU): Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Portugal, Frankreich, Italien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Finnland, Griechenland, Zypern, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien; |
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— |
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die zugleich dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören: Island, Liechtenstein, Norwegen; |
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— |
Beitrittskandidaten: Bulgarien, Rumänien, Türkei. |
Wählt die Kommission einen Vorschlag eines Antragstellers aus einem EFTA/EWR-Land oder einem Kandidatenland aus, so steht die Vergabe der Finanzhilfe unter dem Vorbehalt des Abschlusses von Übereinkommen über die Teilnahme dieser Länder an dem mit dem Beschluss Nr. 790/2004/EG eingerichteten Programm.
Den antragstellenden Einrichtungen müssen Organisationen aus mindestens acht der oben genannten Länder als Mitglieder angehören.
3. HAUSHALTSMITTEL
Das Gesamtbudget für Betriebskostenzuschüsse für auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätige Einrichtungen beträgt 2006 voraussichtlich 2 420 000 EUR. Die Finanzhilfe der Kommission kann 50 % der gesamten von der Kommission genehmigten Betriebskosten nicht übersteigen.
Der Höchstbetrag des Gemeinschaftszuschusses pro Einrichtung liegt bei 35 000 EUR.
4. EINREICHUNGSFRIST
Die Anträge müssen spätestens am 1. Dezember 2005 an die Kommission gesandt werden.
5. AUSFÜHRLICHE INFORMATIONEN
Die ausführliche Fassung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Antragsformulare finden Sie im Internet unter:
http://europa.eu.int/comm/youth/program/ingyo_en.html
Die Anträge müssen unter Einhaltung der in der ausführlichen Fassung genannten Bedingungen auf den vorgesehenen Formularen gestellt werden.
(1) KOM(2001) 681 endg., http://europa.eu.int/comm/education/youth.html.