ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 242

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
1. Oktober 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Rat

2005/C 242/1

Beschluss des Rates vom 20. September 2005 zur Ernennung der griechischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

1

 

Kommission

2005/C 242/2

Euro-Wechselkurs

3

2005/C 242/3

Information über das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Republik Usbekistan

4

2005/C 242/4

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

5

2005/C 242/5

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3966 — Pirelli RE/Banca Intesa/Ifil/Marcegaglia/SI/IT) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

7

2005/C 242/6

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3952 — System Capital Management — Metinvest/Leman Commodities) ( 1 )

8

2005/C 242/7

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3941 — Advent/CCS) ( 1 )

8

2005/C 242/8

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3927 — Industri Kapital/Bonna Sabla) ( 1 )

9

2005/C 242/9

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3911 — Benq/Siemens Mobile) ( 1 )

9

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2005/C 242/0

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — GD EAC Nr. 51/05 — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Rat

1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 242/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. September 2005

zur Ernennung der griechischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

(2005/C 242/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), insbesondere auf Artikel 82,

gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den jeweiligen Regierungen der Mitgliedstaaten unterbreitet worden sind,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2004 (2) die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer mit Ausnahme der griechischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Zeit vom 23. September 2004 bis zum 22. September 2006 ernannt.

(2)

Die Regierung Griechenlands hat die Kandidatenlisten für die zu besetzenden Sitze vorgelegt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer für die Zeit bis zum 22. September 2006 werden ernannt:

I.   VERTRETER DER REGIERUNG

Land

Mitglieder

Stellvertretendes Mitglied

Griechenland

Frau Theodora TSOSOROU

Frau Anna RIZOU

Herr Spyridon TSIANTIS

II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretendes Mitglied

Griechenland

Herr Marinos DIMITRAKOPOULOS

Herr Apostolos KOKKINOS

Herr Evangelos KOKOSSIS

III.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretendes Mitglied

Griechenland

Herr Lambros PAPAÏOANNOU

Herr C. GIANNOULOPOULOS

Herr G. CHATZIS

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BECKETT


(1)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 (ABl. L 181 vom 23.7.1993, S. 1).

(2)  ABl. C 12 vom 18.1.2005, S. 9.


Kommission

1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 242/3


Euro-Wechselkurs (1)

30. September 2005

(2005/C 242/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2042

JPY

Japanischer Yen

136,25

DKK

Dänische Krone

7,4624

GBP

Pfund Sterling

0,68195

SEK

Schwedische Krone

9,3267

CHF

Schweizer Franken

1,5561

ISK

Isländische Krone

74,12

NOK

Norwegische Krone

7,877

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5732

CZK

Tschechische Krone

29,553

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

249,61

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,696

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9185

RON

Rumänischer Leu

3,5603

SIT

Slowenischer Tolar

239,52

SKK

Slowakische Krone

38,79

TRY

Türkische Lira

1,623

AUD

Australischer Dollar

1,5828

CAD

Kanadischer Dollar

1,4063

HKD

Hongkong-Dollar

9,3412

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7414

SGD

Singapur-Dollar

2,0353

KRW

Südkoreanischer Won

1 254,96

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,6765

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,7444

HRK

Kroatische Kuna

7,433

IDR

Indonesische Rupiah

12 391,22

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5389

PHP

Philippinischer Peso

67,465

RUB

Russischer Rubel

34,334

THB

Thailändischer Baht

49,44


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 242/4


Information über das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Republik Usbekistan

(2005/C 242/03)

Das Kooperationsabkommen im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Republik Usbekistan (1) ist am 1. August 2004 in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 269 vom 21.10.2003, S. 9.


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 242/5


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2005/C 242/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Irland

Beihilfe Nr.: N 143/2004

Titel: Öffentliche Stromversorgungsunternehmen (ESB)

Zielsetzung: Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung in Irland (Stromerzeugung)

Rechtsgrundlage: Electricity Regulation Act 1999 (Public Service Obligations) Order

Haushaltsmittel: abhängig von den tatsächlich entstehenden Kosten, für die gesamte Laufzeit des Programms schätzungsweise 70 Mio. EUR

Laufzeit: vom 19. Februar 2005 bis zum Abschluss von zwei zu errichtenden Stromerzeugungsanlagen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit (Staatliche Beihilfe Nr. N 475/2003), deren Inbetriebnahme voraussichtlich im November 2005 und Januar 2006 erfolgt

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme:

Mitgliedstaat: Niederlande

Beihilfe Nr.: N 185/2005

Titel: Beihilfe zugunsten von Vietnam (B.V. Scheepswerf Damen Gorinchem)/Zuschuss

Zielsetzung: Entwicklung

Rechtsgrundlage: Schenking vanuit het gebonden hulpfinancieringsprogramma ORET/Miliev

Haushaltsmittel: 11 585 875 EUR

Beihilfenintensität oder -höhe: 35 %

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme:

Nummer der Beihilfe: N 362/2005

Mitgliedstaat: Zypern

Titel in der Originalsprache: Amendment of scheme for protection of environment (CY6/2004)

Rechtsgrundlage: Απόφαση Υπ. Συμβουλίου 61.790, 30.3.2005

Zielsetzungen: Regionale Entwicklung — Umweltschutz (Alle Sektoren)

Gesamtbetrag der vorgesehenen Einzelbeihilfe: CYP 7 900 000

Laufzeit:

Andere Angaben: Beihilferegelung — Zuschuss

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme:

Nummer der Beihilfe: N 553/2004

Mitgliedstaat: Frankreich

Titel in der Originalsprache: Exonération d'impôt sur les sociétés en faveur des sociétés créées pour reprendre une entreprise industrielle en difficulté

Rechtsgrundlage: Article 44 septies du Code général des impôts

Ziel: Regionale Entwicklung (KMU)

Wirtschaftssektoren: Verarbeitendes Gewerbe)

Geplante Jahresausgaben (in Mio. der Landeswährung): 50 EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: 65 %

Laufzeit: 2004-2006

Andere Angaben:

1)

Art der Beihilfe: Beihilferegelung

2)

Form der Beihilfe: Steuervergüngstigung

3)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Direction générale des impôts

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Slowakei

Beihilfe nr.: SK 5/2004

Titel: Reduzierung der von der Slowakei gewährten Steuererleichterung für das Unternehmen U.S. Steel Kosice

Zielsetzung: Reduzierung der Steuererleichterung

Rechtsgrundlage: Point 4.2 of Annex XIV to the 2003 Act of Accession of the Czech Republic, Estonia, Cyprus, Latvia, Lithuania, Hungary, Malta, Poland, Slovenia and Slovakia (OJ L 236 of 23 September 2003) and Act No 366/1999 Coll. On Income Tax in Slovakia

Haushaltsmittel: 430 Mio. USD

Laufzeit: Ende des Steuerjahres 2009 bzw. bereits bei Erreichen eines zuvor festgelegten Betrags

Andere Angaben:

1)

Gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag hat die Kommission beschlossen, zweckdienliche Maßnahmen bezüglich der gewährten Beihilferegelung Nr. SK 5/04 — Slowakei: Reduzierung der von der Slowakei gewährten Steuererleichterung für das Unternehmen U.S. Steel Kosice — vorzuschlagen. Die Slowakei hat diese Maßnahmen akzeptiert.

2)

Zudem muss das begünstigte Unternehmen in zwei gleichen Raten in den Jahren 2004 und 2005 eine Steuerzahlung in Höhe von 32 Mio. USD an die slowakische Regierung leisten

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 242/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3966 — Pirelli RE/Banca Intesa/Ifil/Marcegaglia/SI/IT)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 242/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 23. September 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Pirelli & C. Real Estate S.p.A. („Pirelli RE“, Italien) Banca Intesa S.p.A. („Banca Intesa“, Italien), IFIL Investissements S.A. („IFIL“, Luxemburg), Marcegaglia S.p.A. („Marcegaglia“, Italien) und Sviluppo Italia S.p.A. („Sviluppo Italia“, Italien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Italia Turismo S.p.A. („IT“, Italien), das zur Zeit gemeinsam von Banca Intesa, IFIL, Marcegaglia und Sviluppo Italia kontrolliert wird, durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Pirelli RE: Immobiliendienstleistungen und Investitionen;

Banca Intesa: Holding einer Banken- und Finanzgruppe;

Ifil: Holdinggesellschaft einer Gruppe die in verschiedenen Sektoren, einschließlich Tourismus (über die Alpitour Gruppe) tätig ist;

Marcegaglia: vor allem in der Stahlherstellung tätig;

Sviluppo Italia: Italienische Agentur für Entwicklung von Unternehmens- und Inward Investment;

IT hat die Aufgabe, Tourismus in den wenig genutzten Gegenden zu entwickeln. Gegenwärtig besitzt und vermietet es zahlreiche Touristendörfer in Süditalien an Reisegesellschaften.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3966 — Pirelli RE/Banca Intesa/Ifil/Marcegaglia/SI/IT, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 242/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3952 — System Capital Management — Metinvest/Leman Commodities)

(2005/C 242/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 19. September 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3952. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 242/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3941 — Advent/CCS)

(2005/C 242/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 26. September 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3941. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 242/9


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3927 — Industri Kapital/Bonna Sabla)

(2005/C 242/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 20. September 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3927. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 242/9


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3911 — Benq/Siemens Mobile)

(2005/C 242/09)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 7. September 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3911. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


III Bekanntmachungen

Kommission

1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 242/10


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — GD EAC Nr. 51/05

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen

(2005/C 242/10)

1.   ZIELE UND BESCHREIBUNG

Mit dem Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 wurde ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen geschaffen. Die Mittel zur Unterstützung dieser Einrichtungen sind in der Haushaltslinie 15 07 01 02 (früher A-3029) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen.

Die vorliegende Aufforderung bezieht sich auf Finanzhilfen für das Kalenderjahr 2006 (1. Januar bis 31. Dezember). Das allgemeine Ziel der Finanzhilfen besteht darin, die Jugendpolitik der Gemeinschaft durch die Förderung der im Jugendbereich tätigen Einrichtungen zu stärken und die Wirksamkeit dieser Politik zu verbessern.

Mit dem Programm werden die ständigen Tätigkeiten von Einrichtungen gefördert, die Ziele verfolgen, die im Bereich Jugend von allgemeinem europäischen Interesse sind oder Teil der Jugendpolitik der Europäischen Union sind.

Diese Tätigkeiten müssen vor allem zur aktiven Teilnahme junger Bürger am öffentlichen Leben und der Gesellschaft und zur Entwicklung und Umsetzung gemeinschaftlicher Kooperationsmaßnahmen im Bereich Jugend im weiteren Sinne beitragen bzw. hierauf ausgerichtet sein.

Insbesondere müssen sich die Aktivitäten auf die Schwerpunktthemen des Weißbuchs der Kommission „Neuer Schwung für die Jugend Europas“  (1) beziehen.

Im Jahr 2006 wird politisch sichtbaren Initiativen zur Einbindung der jungen Menschen in den europäischen Einigungsprozess Vorrang eingeräumt.

2.   FÖRDERFÄHIGE ANTRAGSTELLER

Die Anträge, die die nachstehenden Kriterien erfüllen, werden einer ausführlicheren Bewertung unterzogen.

2.1.   Förderfähige Einrichtungen

Einer Einrichtung kann ein Betriebskostenzuschuss gewährt werden, wenn sie folgende Merkmale aufweist:

seit über einem Jahr rechtmäßig konstituiert;

Nichtregierungsorganisation;

kein Erwerbszweck;

Jugendorganisation oder Einrichtung mit breiterem Aktivitätsspektrum, die einen Teil ihrer Tätigkeiten ausschließlich auf Jugendliche ausrichtet;

mindestens 50 % des Jahreshaushalts müssen aus anderen Quellen als dem Haushalt der Europäischen Union stammen;

zum Personalbestand muss mindestens ein(e) unbefristet angestellter Mitarbeiter/-in gehören.

2.2.   Länder, aus denen Anträge gestellt werden können

Zulässig sind Bewerbungen von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in einem der nachfolgenden Länder:

Europäische Union (EU): Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Portugal, Frankreich, Italien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Finnland, Griechenland, Zypern, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien;

Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die zugleich dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören: Island, Liechtenstein, Norwegen;

Beitrittskandidaten: Bulgarien, Rumänien, Türkei.

Wählt die Kommission einen Vorschlag eines Antragstellers aus einem EFTA/EWR-Land oder einem Kandidatenland aus, so steht die Vergabe der Finanzhilfe unter dem Vorbehalt des Abschlusses von Übereinkommen über die Teilnahme dieser Länder an dem mit dem Beschluss Nr. 790/2004/EG eingerichteten Programm.

Den antragstellenden Einrichtungen müssen Organisationen aus mindestens acht der oben genannten Länder als Mitglieder angehören.

3.   HAUSHALTSMITTEL

Das Gesamtbudget für Betriebskostenzuschüsse für auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätige Einrichtungen beträgt 2006 voraussichtlich 2 420 000 EUR. Die Finanzhilfe der Kommission kann 50 % der gesamten von der Kommission genehmigten Betriebskosten nicht übersteigen.

Der Höchstbetrag des Gemeinschaftszuschusses pro Einrichtung liegt bei 35 000 EUR.

4.   EINREICHUNGSFRIST

Die Anträge müssen spätestens am 1. Dezember 2005 an die Kommission gesandt werden.

5.   AUSFÜHRLICHE INFORMATIONEN

Die ausführliche Fassung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Antragsformulare finden Sie im Internet unter:

http://europa.eu.int/comm/youth/program/ingyo_en.html

Die Anträge müssen unter Einhaltung der in der ausführlichen Fassung genannten Bedingungen auf den vorgesehenen Formularen gestellt werden.


(1)  KOM(2001) 681 endg., http://europa.eu.int/comm/education/youth.html.