ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 216 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
48. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2005/C 216/1 |
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2005/C 216/2 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3765 — Amer/Salomon) ( 1 ) |
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2005/C 216/3 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3876 — Diester Industrie/Bunge/JV) ( 1 ) |
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2005/C 216/4 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3941 — Advent/CCS) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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III Bekanntmachungen |
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Kommission |
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2005/C 216/5 |
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2005/C 216/6 |
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2005/C 216/7 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
3.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 216/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
2. September 2005
(2005/C 216/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2541 |
JPY |
Japanischer Yen |
137,66 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4566 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,6818 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,2905 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5437 |
ISK |
Isländische Krone |
76,77 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,7825 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5729 |
CZK |
Tschechische Krone |
29,285 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
243,85 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6961 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9733 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,512 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,46 |
SKK |
Slowakische Krone |
38,535 |
TRY |
Türkische Lira |
1,674 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6411 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4885 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,7415 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7755 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,1026 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 283,95 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,8403 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,1501 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,438 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 979,94 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7208 |
PHP |
Philippinischer Peso |
70,361 |
RUB |
Russischer Rubel |
35,448 |
THB |
Thailändischer Baht |
51,491 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
3.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 216/2 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3765 — Amer/Salomon)
(2005/C 216/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 24. August 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Amer Corporation („Amer“, Finnland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmensteils „Salomon“ der Adidas-Salomon AG („Salomon“, Deutschland) im Wege des Kaufs von Anteilsrechten und Vermögenswerten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3765 — Amer/Salomon, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
3.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 216/3 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3876 — Diester Industrie/Bunge/JV)
(2005/C 216/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 26. August 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Diester SAS („Diester“, Frankreich), das von Sofiproteol („Sofiproteol“, Frankreich) kontrolliert wird, und Koninklijke Bunge BV (Niederlande), das von Bunge Limited („Bunge“, Bermuda) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen Diester Industrie International („D2I“, Frankreich) durch Kauf von Anteilsrechten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3876 — Diester Industrie/Bunge/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
3.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 216/4 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3941 — Advent/CCS)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2005/C 216/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 29. August 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Advent International Corporation („Advent“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Česká společnost pro platební karty („CCS“, Tschechien) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3941 — Advent/CCS, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
III Bekanntmachungen
Kommission
3.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 216/5 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — GD EAC Nr. 29/05
auf europäischer Ebene im Bildungsbereich tätige europäische Verbände
(2005/C 216/05)
1. Ziele und Beschreibung
Zweck dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist es, im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung auf europäischer Ebene tätige Verbände durch Zuschüsse zu den Betriebs- und Verwaltungskosten ihrer europaweiten Unternehmungen zu unterstützen, insbesondere Verbände, die in Bezug auf die betreffenden Zielgruppen besonders repräsentativ sind. Einrichtungen, die einen Antrag einreichen, werden aufgerufen, ein Arbeitsprogramm vorzulegen, das ihre Kerntätigkeiten (mitgliedsorientierte und satzungsgemäße Aktivitäten, Kommunikation, Vertretung der Mitgliederinteressen auf europäischer Ebene, sonstige wiederkehrende europaweite Tätigkeiten usw.) für ein Jahr abdeckt. Diese Aktivitäten müssen zur Entwicklung und Umsetzung der Kooperationspolitik und -maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen bzw. hierauf ausgerichtet sein.
2. Förderfähige Antragsteller
Die Zuschussempfänger müssen folgenden Mindestkriterien entsprechen:
— |
es handelt sich um Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse gemäß Artikel 162 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission verfolgen, |
— |
sie sind im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung auf europäischer Ebene tätig und verfolgen klare und genau umrissene Ziele, die in ihren offiziellen Satzungen festgelegt sind, |
— |
sie haben Mitglieder in mindestens zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Union, |
— |
sie bestehen aus nationalen, regionalen oder lokalen Verbänden, |
— |
sie haben seit mehr als zwei Jahren ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und besitzen dort Rechtsstatus, |
— |
sie üben ihre Tätigkeit überwiegend in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Ländern, die zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, und/oder den Beitrittsländern aus. |
3. Mittelausstattung und Laufzeit der Projekte
Insgesamt stehen für die Kofinanzierung von Arbeitsprogrammen 750 000 EUR zur Verfügung. Die Finanzhilfe der Kommission übersteigt keinesfalls 75 % der förderfähigen Kosten, die in einem bewilligten Arbeitsprogramm für den Verband dargelegt sind. Die Kommission unterstützt voraussichtlich maximal 15 Verbände.
Beginn des Zeitraums, auf den sich das Arbeitsprogramm erstreckt: 1. Januar 2006 bis 1. April 2006. Die Laufzeit der bewilligten Arbeitsprogramme der Verbände, die eine Finanzhilfe erhalten, darf höchstens zwölf Monate betragen. Der Zeitraum, auf den sich das Arbeitsprogramm erstreckt, darf maximal ein Haushaltsjahr des Empfängers umfassen.
4. Frist
Die Anträge sind bis spätestens 4. Oktober 2005 an die Kommission zu übermitteln.
5. Vollständige Informationen
Der vollständige Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Antragsformulare sind unter folgender Adresse zu finden:
http://www.europa.eu.int/comm/education/programmes/calls/2905/index_en.html
Die Anträge müssen den Vorgaben im vollständigen Text entsprechen und auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular eingereicht werden.
3.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 216/7 |
Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Hafer aus Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2005/06
(2005/C 216/06)
I. Gegenstand
1. |
Es wird eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Hafer des KN-Codes 1004 00 00 nach allen Drittländern außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien und der Schweiz durchgeführt. |
2. |
Die Ausschreibung erfolgt gemäß der
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II. Fristen
1. |
Die Angebotsfrist für die erste wöchentliche Ausschreibung beginnt am 9. September 2005 und endet am 15. September 2005 um 10.00 Uhr. |
2. |
Für die darauf folgenden wöchentlichen Ausschreibungen endet die Frist für die Einreichung der Angebote am Donnerstag jeder Woche um 10.00 Uhr, ausgenommen der 3. November 2005, der 29. Dezember 2005, der 13. April 2006 und der 25. Mai 2006. Die Frist für die Einreichung der Angebote für die zweite und die folgenden wöchentlichen Ausschreibungen beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der jeweils vorhergehenden Angebotsfrist. |
3. |
Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, hat diese Bekanntmachung Gültigkeit für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden wöchentlichen Ausschreibungen. |
III. Angebote
1. |
Die schriftlichen Angebote müssen bis spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder durch eingeschriebenen Brief, Fernschreiben, Telefax oder Telegramm bei einer der nachstehenden Anschriften eingehen:
Die nicht durch Fernschreiben, Telefax oder Telegramm eingereichten Angebote müssen in doppeltem versiegeltem Umschlag an die betreffende Anschrift gerichtet werden. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag ist folgender Vermerk anzubringen: „Angebot bezüglich der Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Hafer nach allen Drittländern außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien und der Schweiz — [Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 — Vertraulich]“. Bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bleiben die eingereichten Angebote bindend. |
2. |
Das Angebot sowie der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannte Nachweis und die dort genannte Erklärung sind in der oder in einer der amtlichen Sprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet ist. |
IV. Ausschreibungssicherheit
Die Ausschreibungssicherheit ist zugunsten der zuständigen Behörde zu stellen.
V. zuschlagserteilung
Der Zuschlag begründet:
a) |
das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die betreffende Menge zugeschlagenen Ausfuhrerstattung; |
b) |
die Verpflichtung, für diese Menge eine Ausfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat zu beantragen. |
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
3.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 216/s3 |
HINWEIS FÜR DEN LESER — KOM-DOKUMENTE
Ab Veröffentlichung des Amtsblatts C 211 vom 30. August 2005, wenn die Titel der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge und die Titel anderer KOM-Dokumente als Legislativvorschläge im Amtsblatt veröffentlicht werden, enthält die Online-Version des bei EUR-Lex einsehbaren Amtsblatts eine Verknüpfung mit dem ausführlichen Text.
Ein Klick auf die Dokumentennummer (linke Spalte „Dokumente“) leitet Sie auf die EUR-Lex-Seite, die alle bibliografischen Angaben sowie den vollständigen Text des KOM-Dokuments enthält, welches Sie interessiert.