ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 216

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
3. September 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 216/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 216/2

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3765 — Amer/Salomon) ( 1 )

2

2005/C 216/3

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3876 — Diester Industrie/Bunge/JV) ( 1 )

3

2005/C 216/4

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3941 — Advent/CCS) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

4

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2005/C 216/5

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — GD EAC Nr. 29/05 auf europäischer Ebene im Bildungsbereich tätige europäische Verbände

5

2005/C 216/6

Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Hafer aus Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2005/06

7

 

2005/C 216/7

Hinweis für den Leser — KOM-Dokumente

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

3.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/1


Euro-Wechselkurs (1)

2. September 2005

(2005/C 216/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2541

JPY

Japanischer Yen

137,66

DKK

Dänische Krone

7,4566

GBP

Pfund Sterling

0,6818

SEK

Schwedische Krone

9,2905

CHF

Schweizer Franken

1,5437

ISK

Isländische Krone

76,77

NOK

Norwegische Krone

7,7825

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5729

CZK

Tschechische Krone

29,285

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

243,85

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9733

RON

Rumänischer Leu

3,512

SIT

Slowenischer Tolar

239,46

SKK

Slowakische Krone

38,535

TRY

Türkische Lira

1,674

AUD

Australischer Dollar

1,6411

CAD

Kanadischer Dollar

1,4885

HKD

Hongkong-Dollar

9,7415

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7755

SGD

Singapur-Dollar

2,1026

KRW

Südkoreanischer Won

1 283,95

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,8403

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,1501

HRK

Kroatische Kuna

7,438

IDR

Indonesische Rupiah

12 979,94

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7208

PHP

Philippinischer Peso

70,361

RUB

Russischer Rubel

35,448

THB

Thailändischer Baht

51,491


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


3.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3765 — Amer/Salomon)

(2005/C 216/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 24. August 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Amer Corporation („Amer“, Finnland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmensteils „Salomon“ der Adidas-Salomon AG („Salomon“, Deutschland) im Wege des Kaufs von Anteilsrechten und Vermögenswerten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Amer: Herstellung und Vertrieb von Sportartikeln;

Salomon: Herstellung und Vertrieb von Sportartikeln.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3765 — Amer/Salomon, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


3.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3876 — Diester Industrie/Bunge/JV)

(2005/C 216/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 26. August 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Diester SAS („Diester“, Frankreich), das von Sofiproteol („Sofiproteol“, Frankreich) kontrolliert wird, und Koninklijke Bunge BV (Niederlande), das von Bunge Limited („Bunge“, Bermuda) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen Diester Industrie International („D2I“, Frankreich) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Diester: Produktion und Verkauf von Bio-Diesel und Glyzerin;

Sofiproteol: Finanzinstitut mit Aktivitäten im Bereich Pflanzenöl und Proteine;

Bunge: weltweit im Agro-Business tätige Gruppe, einschließlich Ölsamen-Handel und -Verarbeitung und Verkauf von Bio-Diesel;

D2I: Produktion und Verkauf von Bio-Diesel und Glyzerin.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3876 — Diester Industrie/Bunge/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


3.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3941 — Advent/CCS)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 216/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 29. August 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Advent International Corporation („Advent“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Česká společnost pro platební karty („CCS“, Tschechien) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Advent: Private-Equity Investor;

CCS: kartengestütze Zahlungssysteme.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3941 — Advent/CCS, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


III Bekanntmachungen

Kommission

3.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/5


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — GD EAC Nr. 29/05

auf europäischer Ebene im Bildungsbereich tätige europäische Verbände

(2005/C 216/05)

1.   Ziele und Beschreibung

Zweck dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist es, im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung auf europäischer Ebene tätige Verbände durch Zuschüsse zu den Betriebs- und Verwaltungskosten ihrer europaweiten Unternehmungen zu unterstützen, insbesondere Verbände, die in Bezug auf die betreffenden Zielgruppen besonders repräsentativ sind. Einrichtungen, die einen Antrag einreichen, werden aufgerufen, ein Arbeitsprogramm vorzulegen, das ihre Kerntätigkeiten (mitgliedsorientierte und satzungsgemäße Aktivitäten, Kommunikation, Vertretung der Mitgliederinteressen auf europäischer Ebene, sonstige wiederkehrende europaweite Tätigkeiten usw.) für ein Jahr abdeckt. Diese Aktivitäten müssen zur Entwicklung und Umsetzung der Kooperationspolitik und -maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen bzw. hierauf ausgerichtet sein.

2.   Förderfähige Antragsteller

Die Zuschussempfänger müssen folgenden Mindestkriterien entsprechen:

es handelt sich um Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse gemäß Artikel 162 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission verfolgen,

sie sind im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung auf europäischer Ebene tätig und verfolgen klare und genau umrissene Ziele, die in ihren offiziellen Satzungen festgelegt sind,

sie haben Mitglieder in mindestens zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

sie bestehen aus nationalen, regionalen oder lokalen Verbänden,

sie haben seit mehr als zwei Jahren ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und besitzen dort Rechtsstatus,

sie üben ihre Tätigkeit überwiegend in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Ländern, die zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, und/oder den Beitrittsländern aus.

3.   Mittelausstattung und Laufzeit der Projekte

Insgesamt stehen für die Kofinanzierung von Arbeitsprogrammen 750 000 EUR zur Verfügung. Die Finanzhilfe der Kommission übersteigt keinesfalls 75 % der förderfähigen Kosten, die in einem bewilligten Arbeitsprogramm für den Verband dargelegt sind. Die Kommission unterstützt voraussichtlich maximal 15 Verbände.

Beginn des Zeitraums, auf den sich das Arbeitsprogramm erstreckt: 1. Januar 2006 bis 1. April 2006. Die Laufzeit der bewilligten Arbeitsprogramme der Verbände, die eine Finanzhilfe erhalten, darf höchstens zwölf Monate betragen. Der Zeitraum, auf den sich das Arbeitsprogramm erstreckt, darf maximal ein Haushaltsjahr des Empfängers umfassen.

4.   Frist

Die Anträge sind bis spätestens 4. Oktober 2005 an die Kommission zu übermitteln.

5.   Vollständige Informationen

Der vollständige Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Antragsformulare sind unter folgender Adresse zu finden:

http://www.europa.eu.int/comm/education/programmes/calls/2905/index_en.html

Die Anträge müssen den Vorgaben im vollständigen Text entsprechen und auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular eingereicht werden.


3.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/7


Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Hafer aus Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2005/06

(2005/C 216/06)

I.   Gegenstand

1.

Es wird eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Hafer des KN-Codes 1004 00 00 nach allen Drittländern außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien und der Schweiz durchgeführt.

2.

Die Ausschreibung erfolgt gemäß der

Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates (1),

Verordnung (EG) Nr. 1501/95 (2),

Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 der Kommission (3).

II.   Fristen

1.

Die Angebotsfrist für die erste wöchentliche Ausschreibung beginnt am 9. September 2005 und endet am 15. September 2005 um 10.00 Uhr.

2.

Für die darauf folgenden wöchentlichen Ausschreibungen endet die Frist für die Einreichung der Angebote am Donnerstag jeder Woche um 10.00 Uhr, ausgenommen der 3. November 2005, der 29. Dezember 2005, der 13. April 2006 und der 25. Mai 2006.

Die Frist für die Einreichung der Angebote für die zweite und die folgenden wöchentlichen Ausschreibungen beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der jeweils vorhergehenden Angebotsfrist.

3.

Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, hat diese Bekanntmachung Gültigkeit für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden wöchentlichen Ausschreibungen.

III.   Angebote

1.

Die schriftlichen Angebote müssen bis spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder durch eingeschriebenen Brief, Fernschreiben, Telefax oder Telegramm bei einer der nachstehenden Anschriften eingehen:

Statens Jordbruksverk

Vallgatan 8

S-55182 Jönköping

(Fernschreiber: 70991 SJV-S; Fax: (46) 36 19 05 46)

Maa- ja metsätalousministeriö, interventioyksikkö

PL 232, FIN-00171 Helsinki

(Fax: (09) 16 05 27 72, (09) 16 05 27 78)

Die nicht durch Fernschreiben, Telefax oder Telegramm eingereichten Angebote müssen in doppeltem versiegeltem Umschlag an die betreffende Anschrift gerichtet werden. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag ist folgender Vermerk anzubringen:

„Angebot bezüglich der Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Hafer nach allen Drittländern außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien und der Schweiz — [Verordnung (EG) Nr. 1438/2005 — Vertraulich]“.

Bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bleiben die eingereichten Angebote bindend.

2.

Das Angebot sowie der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannte Nachweis und die dort genannte Erklärung sind in der oder in einer der amtlichen Sprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet ist.

IV.   Ausschreibungssicherheit

Die Ausschreibungssicherheit ist zugunsten der zuständigen Behörde zu stellen.

V.   zuschlagserteilung

Der Zuschlag begründet:

a)

das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die betreffende Menge zugeschlagenen Ausfuhrerstattung;

b)

die Verpflichtung, für diese Menge eine Ausfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat zu beantragen.


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  ABl. L 228 vom 3.9.2005.


3.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER — KOM-DOKUMENTE

Ab Veröffentlichung des Amtsblatts C 211 vom 30. August 2005, wenn die Titel der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge und die Titel anderer KOM-Dokumente als Legislativvorschläge im Amtsblatt veröffentlicht werden, enthält die Online-Version des bei EUR-Lex einsehbaren Amtsblatts eine Verknüpfung mit dem ausführlichen Text.

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