ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 207 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
48. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2005/C 207/1 |
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2005/C 207/2 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3921 — Advent/Herlitz) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2005/C 207/3 |
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2005/C 207/4 |
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2005/C 207/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3927 — Industri Kapital/Bonna Sabla) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2005/C 207/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3829 — Maersk/PONL) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
24.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 207/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
23. August 2005
(2005/C 207/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2233 |
JPY |
Japanischer Yen |
134,61 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4581 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,68020 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3674 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5534 |
ISK |
Isländische Krone |
77,93 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,0085 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9557 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5729 |
CZK |
Tschechische Krone |
29,664 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
246,08 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6961 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,0285 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,5101 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,51 |
SKK |
Slowakische Krone |
38,800 |
TRY |
Türkische Lira |
1,6724 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6194 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4675 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,5095 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7546 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0420 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 256,88 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,9343 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,9102 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3800 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 321,69 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,611 |
PHP |
Philippinischer Peso |
68,413 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,9150 |
THB |
Thailändischer Baht |
50,155 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
24.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 207/2 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3921 — Advent/Herlitz)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2005/C 207/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 16. August 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Advent International Corporation („AIC“, Vereinigte Staaten), erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Herlitz AG („Herlitz“, Deutschland). durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3921 — Advent/Herlitz, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
24.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 207/3 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2005/C 207/03)
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Italien
Beihilfe Nr.: N 26/A/2004
Titel: Anwendung von Artikel 7 des Regionalgesetzes 11/2003 über Innovationsförderung
Zielsetzung: Begünstigung von Innovationen in der Landwirtschaft zur Förderung einschlägiger Investitionen, Pilotvorhaben und Forschungsmaßnahmen durch Investitionsbeihilfen (Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung), Pilot- und Forschungsvorhaben. Die für Fischereiunternehmen gewährten Beihilfen bleiben unberührt (N 26/B/2004)
Rechtsgrundlage: Legge regionale 30 aprile 2003, n. 11, art. 7;
Delibera Giunta Regionale n. 3260 del 24 ottobre 2003
Haushaltsmittel: 5 Mio. EUR pro Jahr
Beihilfeintensität oder -höhe: 40 bzw. 50 % der Investitionskosten in landwirtschaftlichen Betrieben (45 bzw. 55 % im Fall von Junglandwirten), 40 % für Investitionen in Verarbeitung und Vermarktung
100 000 EUR je Pilotvorhaben und Begünstigten während drei Jahren oder 50 % der beihilfefähigen Kosten
Beihilfe für öffentliche Forschungsanstalten: 100 %, für private Forschungseinrichtungen: 25 % (35 % für kleine und mittlere Unternehmen) bis 100 % (im Fall von Ergebnissen mit Breitenwirkung)
Laufzeit: Unbefristet
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Italien
Beihilfe Nr.: N 115/05
Titel: Programm für den Ausbau des Marktes Antinori Srl
Zielsetzung: Beihilfe für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Rechtsgrundlage: Delibera CIPE del 29 settembre 2004
Haushaltsmittel: 16 799 650 EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: 40 %
Laufzeit: Bis zum Abschluss der Arbeiten (spätestens Ende 2006)
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Italien (Sardinien)
Beihilfe Nr.: N 120/A/04
Titel: Regionalgesetz Nr. 15 vom 29.12.2003 betreffend Sofortmaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft und Änderung der Gesetze 21/2000 und 21/1894 außer Artikel 4
Zielsetzung: Rückfinanzierung für mehrere bereits verabschiedete Programme, Ausgleich für die durch tomato yellow leaf curl virus entstandenen Schäden, Investitionen zum Schutz gegen das Auftreten von Blauzunge
Rechtsgrundlage: Legge regionale 29 Dicembre 2003 n. 15 „Interventi urgenti a favore dell'agricoltura e modifica delle leggi regionali n. 21 del 2000 e n. 21 del 1984“
Haushaltsmittel: 47 Mio. EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: Unterschiedlich je nach Maßnahme
Laufzeit: Bis spätestens 2005
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Frankreich
Beihilfe Nr.: N 124/2005
Titel: Beihilfe für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Verbesserung der Qualität von Getreideerzeugnissen (ONIC)
Zielsetzung: Finanzierung von Grundlagenforschung im Getreidesektor, durchzuführen von hochspezialisierten Forschungsinstituten der Getreidewirtschaft
Rechtsgrundlage: Articles L 621-1 et suivants du Code rural
Haushaltsmittel: 350 000 EUR pro Jahr, 1 050 000 EUR für drei Jahre
Beihilfeintensität oder -höhe: Höchstens 80 % der beihilfefähigen Kosten
Laufzeit: Bis 2007
Andere Angaben: Es handelt sich um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern)
Beihilfe Nr.: N 153/2004
Titel: Investitionsbeihilfe für die EDEKA Nord GmbH für den Bau einer Fleischfabrik
Zielsetzung: Die Beihilfe würde als einmalige Zahlung in Form einer Investitionszulage von 4 922 082 EUR für den Bau einer Fleischfabrik durch die EDEKA Nord GmbH in Valluhn, Mecklenburg-Vorpommern, gewährt
Rechtsgrundlage: Die notifizierte Beihilfe würde im Rahmen des Investitionszulagegesetzes (IZulG) 2005 gewährt
Haushaltsmittel: 4 922 082 Mio. EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: 12,5 % der beihilfefähigen Kosten
Laufzeit: Einmalige Beihilfe
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Dänemark
Beihilfe Nr.: N 181/05
Titel: Beihilfe zu den Kosten der Impfung von Geflügel gegen die Newcastle-Krankheit
Zielsetzung: Beihilfe zur Deckung der Kosten der Impfung von Geflügel gegen die Newcastle-Krankheit gemäß Anweisung (Bekendtgørelse) Nr. 1022 vom 21.10.2004 des Dänischen Amts für Ernährung (Fødevarestyrelsen). Die Beihilfe wird gewährt je Legehenne und beläuft sich auf höchstens 70 % der Kosten von Impfstoff, Impfung und Impfkontrolle
Rechtsgrundlage: Lovbekendtgørelse nr. 297 af 21.4.2004
Haushaltsmittel: Rund 560 000 EUR pro Jahr
Beihilfeintensität oder -höhe: 70 % der beihilfefähigen Kosten
Laufzeit: Bis 2010
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Deutschland (Sachsen-Anhalt)
Beihilfe Nr.: N 267/04
Titel: Beihilfen für den Bau einer Anlage zur Herstellung von Bio-Ethernol
Zielsetzung: Vorschuss für den Bau einer neuen Fabrik zur Herstellung von Bio-Ethernol aus erneuerbaren Ausgangserzeugnissen der Landwirtschaft (Getreide und Zuckerrüben)
Rechtsgrundlage: Investitionszulagengesetz 1999
Haushaltsmittel: 43,3 Mio. EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: 23,75 % der in Frage kommenden Kosten. Diese Beihilfe wird kumuliert mit einer Beihilfe nach dem Maßnahmenprogramm von Sachsen-Anhalt in Höhe von 10 % der in Frage kommenden Kosten
Laufzeit: Einmalzahlung.
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Italien (Venedig)
Nr. der Beihilfe: N 335/B/04
Titel: Verbesserung der Tierbestände
Zielsetzung: Beihilfe für den Sektor Tierzucht (Abstammungs- und Leistungstests) sowie für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben (Erwerb von Tieren)
Rechtsgrundlage: Legge regionale n. 40/2003 „Nuove norme per gli interventi in agricoltura“ — articolo 66 comma 1 lettere a) e b) ed articolo 67 comma 2 lettere a) e b)
Haushaltsmittel: Teil eines Gesamtbetrags von 1 Mio. EUR für die Jahre 2004 und 2005. Der Beihilfebetrag wird bestimmt gemäß den jährlichen Finanzierungsverfügungen
Beihilfeintensität oder -höhe: 70 % für Tierzucht, 40 bis 55 % für den Erwerb von Tieren
Laufzeit: Sechs Jahre
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Österreich (Wien)
Beihilfe Nr.: N 361/04
Titel: Investitionsbeihilfe für den Bau eines Fleischmarktes in Inzersdorf
Zielsetzung: Einmalzahlung der Beihilfe für den Bau eines Fleischverarbeitungsbetriebs mit Großhandel für die Fleischmarkt Inzersdorf Errichtungs- und Betriebs-GmbH (Wien)
Rechtsgrundlage: Beschluss des Stadtrates Wien
Haushaltsmittel: 6 097 000 EUR (staatliche Mittel)
Beihilfeintensität oder -höhe: 37 % der in Betracht kommenden Kosten
Laufzeit: Einmalzahlung
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Italien (Sizilien)
Beihilfe Nr.: N 371/2004
Titel: Maßnahmen zugunsten der unwettergeschädigten Gebiete
Zielsetzung: Augleich der in der Landwirtschaft wegen ungünstiger Wetterbedingungen eingetretenen Schäden
Rechtsgrundlage: Articolo 3, comma 2, lettera c), della legge 185/1992. Deliberazione della Giunta siciliana n.81 del 12 marzo 2004 e deliberazione della Giunta siciliana n.235 del 23 giugno 2004
Haushaltsmittel: 3 156 140 EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: 100 % des Schadensbetrags
Laufzeit: Durchführung einer von der Kommission genehmigten Beihilfemaßnahme
Andere Angaben: Durchführung der von der Kommisison genehmigten Beihilfemaßnahme im Rahmen der Beihilfemaßnahme C 12/b/1995 (Entscheidung der Kommission 2004/307/EU vom 16.12.2003, ABl. L 99/2004).
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
24.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 207/6 |
Vertragsverletzung Nr. 2003/4497 — Mehrfachbeschwerde
(2005/C 207/04)
Infolge der Entscheidung über die Mehrfachbeschwerde Nr. 2003/4497 im Rahmen der Sitzung A1/2005 über Vertragsverletzungen hat die Kommission am 13. Juli 2005 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme wegen nicht ordnungsgemäßer Anwendung der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität und der Richtlinie 99/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft an Italien gerichtet. Die Kommission ist insbesondere der Auffassung, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 96/62/EG und 99/30/EG verstoßen hat, indem es die Konzentration von PM10-Partikeln in der Luft in Civitavecchia (Rom) nicht gemessen und daher auch die Öffentlichkeit nicht über diese Werte informiert hat.
24.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 207/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3927 — Industri Kapital/Bonna Sabla)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2005/C 207/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 16. August 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Industri Kapital Ltd („Industri Kapital“, Vereinigtes Königreich) erwirbt über die Akquisitionsgesellschaft Sinclair SAS im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Bonna Sabla SA („Bonna Sabla“, Frankreich) durch Kauf von Anteilsrechten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3927 — Industri Kapital/Bonna Sabla, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
24.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 207/8 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3829 — Maersk/PONL)
(2005/C 207/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 29. Juli 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 2 der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3829. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |