ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 207

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
24. August 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 207/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 207/2

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3921 — Advent/Herlitz) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

2

2005/C 207/3

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

3

2005/C 207/4

Vertragsverletzung Nr. 2003/4497 — Mehrfachbeschwerde

6

2005/C 207/5

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3927 — Industri Kapital/Bonna Sabla) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

7

2005/C 207/6

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3829 — Maersk/PONL) ( 1 )

8

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

24.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/1


Euro-Wechselkurs (1)

23. August 2005

(2005/C 207/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2233

JPY

Japanischer Yen

134,61

DKK

Dänische Krone

7,4581

GBP

Pfund Sterling

0,68020

SEK

Schwedische Krone

9,3674

CHF

Schweizer Franken

1,5534

ISK

Isländische Krone

77,93

NOK

Norwegische Krone

8,0085

BGN

Bulgarischer Lew

1,9557

CYP

Zypern-Pfund

0,5729

CZK

Tschechische Krone

29,664

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

246,08

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

4,0285

RON

Rumänischer Leu

3,5101

SIT

Slowenischer Tolar

239,51

SKK

Slowakische Krone

38,800

TRY

Türkische Lira

1,6724

AUD

Australischer Dollar

1,6194

CAD

Kanadischer Dollar

1,4675

HKD

Hongkong-Dollar

9,5095

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7546

SGD

Singapur-Dollar

2,0420

KRW

Südkoreanischer Won

1 256,88

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,9343

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,9102

HRK

Kroatische Kuna

7,3800

IDR

Indonesische Rupiah

12 321,69

MYR

Malaysischer Ringgit

4,611

PHP

Philippinischer Peso

68,413

RUB

Russischer Rubel

34,9150

THB

Thailändischer Baht

50,155


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


24.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3921 — Advent/Herlitz)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 207/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 16. August 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Advent International Corporation („AIC“, Vereinigte Staaten), erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Herlitz AG („Herlitz“, Deutschland). durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

AIC: Private Equity Investmentgesellschaft;

Herlitz: Papierprodukte, Büroartikel und Schreibwaren; Logistikdiensleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3921 — Advent/Herlitz, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


24.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/3


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2005/C 207/03)

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien

Beihilfe Nr.: N 26/A/2004

Titel: Anwendung von Artikel 7 des Regionalgesetzes 11/2003 über Innovationsförderung

Zielsetzung: Begünstigung von Innovationen in der Landwirtschaft zur Förderung einschlägiger Investitionen, Pilotvorhaben und Forschungsmaßnahmen durch Investitionsbeihilfen (Primärerzeugung, Verarbeitung und Vermarktung), Pilot- und Forschungsvorhaben. Die für Fischereiunternehmen gewährten Beihilfen bleiben unberührt (N 26/B/2004)

Rechtsgrundlage: Legge regionale 30 aprile 2003, n. 11, art. 7;

Delibera Giunta Regionale n. 3260 del 24 ottobre 2003

Haushaltsmittel: 5 Mio. EUR pro Jahr

Beihilfeintensität oder -höhe: 40 bzw. 50 % der Investitionskosten in landwirtschaftlichen Betrieben (45 bzw. 55 % im Fall von Junglandwirten), 40 % für Investitionen in Verarbeitung und Vermarktung

100 000 EUR je Pilotvorhaben und Begünstigten während drei Jahren oder 50 % der beihilfefähigen Kosten

Beihilfe für öffentliche Forschungsanstalten: 100 %, für private Forschungseinrichtungen: 25 % (35 % für kleine und mittlere Unternehmen) bis 100 % (im Fall von Ergebnissen mit Breitenwirkung)

Laufzeit: Unbefristet

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien

Beihilfe Nr.: N 115/05

Titel: Programm für den Ausbau des Marktes Antinori Srl

Zielsetzung: Beihilfe für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Rechtsgrundlage: Delibera CIPE del 29 settembre 2004

Haushaltsmittel: 16 799 650 EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: 40 %

Laufzeit: Bis zum Abschluss der Arbeiten (spätestens Ende 2006)

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien (Sardinien)

Beihilfe Nr.: N 120/A/04

Titel: Regionalgesetz Nr. 15 vom 29.12.2003 betreffend Sofortmaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft und Änderung der Gesetze 21/2000 und 21/1894 außer Artikel 4

Zielsetzung: Rückfinanzierung für mehrere bereits verabschiedete Programme, Ausgleich für die durch tomato yellow leaf curl virus entstandenen Schäden, Investitionen zum Schutz gegen das Auftreten von Blauzunge

Rechtsgrundlage: Legge regionale 29 Dicembre 2003 n. 15 „Interventi urgenti a favore dell'agricoltura e modifica delle leggi regionali n. 21 del 2000 e n. 21 del 1984“

Haushaltsmittel: 47 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Unterschiedlich je nach Maßnahme

Laufzeit: Bis spätestens 2005

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Frankreich

Beihilfe Nr.: N 124/2005

Titel: Beihilfe für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Verbesserung der Qualität von Getreideerzeugnissen (ONIC)

Zielsetzung: Finanzierung von Grundlagenforschung im Getreidesektor, durchzuführen von hochspezialisierten Forschungsinstituten der Getreidewirtschaft

Rechtsgrundlage: Articles L 621-1 et suivants du Code rural

Haushaltsmittel: 350 000 EUR pro Jahr, 1 050 000 EUR für drei Jahre

Beihilfeintensität oder -höhe: Höchstens 80 % der beihilfefähigen Kosten

Laufzeit: Bis 2007

Andere Angaben: Es handelt sich um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern)

Beihilfe Nr.: N 153/2004

Titel: Investitionsbeihilfe für die EDEKA Nord GmbH für den Bau einer Fleischfabrik

Zielsetzung: Die Beihilfe würde als einmalige Zahlung in Form einer Investitionszulage von 4 922 082 EUR für den Bau einer Fleischfabrik durch die EDEKA Nord GmbH in Valluhn, Mecklenburg-Vorpommern, gewährt

Rechtsgrundlage: Die notifizierte Beihilfe würde im Rahmen des Investitionszulagegesetzes (IZulG) 2005 gewährt

Haushaltsmittel: 4 922 082 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: 12,5 % der beihilfefähigen Kosten

Laufzeit: Einmalige Beihilfe

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Dänemark

Beihilfe Nr.: N 181/05

Titel: Beihilfe zu den Kosten der Impfung von Geflügel gegen die Newcastle-Krankheit

Zielsetzung: Beihilfe zur Deckung der Kosten der Impfung von Geflügel gegen die Newcastle-Krankheit gemäß Anweisung (Bekendtgørelse) Nr. 1022 vom 21.10.2004 des Dänischen Amts für Ernährung (Fødevarestyrelsen). Die Beihilfe wird gewährt je Legehenne und beläuft sich auf höchstens 70 % der Kosten von Impfstoff, Impfung und Impfkontrolle

Rechtsgrundlage: Lovbekendtgørelse nr. 297 af 21.4.2004

Haushaltsmittel: Rund 560 000 EUR pro Jahr

Beihilfeintensität oder -höhe: 70 % der beihilfefähigen Kosten

Laufzeit: Bis 2010

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Deutschland (Sachsen-Anhalt)

Beihilfe Nr.: N 267/04

Titel: Beihilfen für den Bau einer Anlage zur Herstellung von Bio-Ethernol

Zielsetzung: Vorschuss für den Bau einer neuen Fabrik zur Herstellung von Bio-Ethernol aus erneuerbaren Ausgangserzeugnissen der Landwirtschaft (Getreide und Zuckerrüben)

Rechtsgrundlage: Investitionszulagengesetz 1999

Haushaltsmittel: 43,3 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: 23,75 % der in Frage kommenden Kosten. Diese Beihilfe wird kumuliert mit einer Beihilfe nach dem Maßnahmenprogramm von Sachsen-Anhalt in Höhe von 10 % der in Frage kommenden Kosten

Laufzeit: Einmalzahlung.

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien (Venedig)

Nr. der Beihilfe: N 335/B/04

Titel: Verbesserung der Tierbestände

Zielsetzung: Beihilfe für den Sektor Tierzucht (Abstammungs- und Leistungstests) sowie für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben (Erwerb von Tieren)

Rechtsgrundlage: Legge regionale n. 40/2003 „Nuove norme per gli interventi in agricoltura“ — articolo 66 comma 1 lettere a) e b) ed articolo 67 comma 2 lettere a) e b)

Haushaltsmittel: Teil eines Gesamtbetrags von 1 Mio. EUR für die Jahre 2004 und 2005. Der Beihilfebetrag wird bestimmt gemäß den jährlichen Finanzierungsverfügungen

Beihilfeintensität oder -höhe: 70 % für Tierzucht, 40 bis 55 % für den Erwerb von Tieren

Laufzeit: Sechs Jahre

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Österreich (Wien)

Beihilfe Nr.: N 361/04

Titel: Investitionsbeihilfe für den Bau eines Fleischmarktes in Inzersdorf

Zielsetzung: Einmalzahlung der Beihilfe für den Bau eines Fleischverarbeitungsbetriebs mit Großhandel für die Fleischmarkt Inzersdorf Errichtungs- und Betriebs-GmbH (Wien)

Rechtsgrundlage: Beschluss des Stadtrates Wien

Haushaltsmittel: 6 097 000 EUR (staatliche Mittel)

Beihilfeintensität oder -höhe: 37 % der in Betracht kommenden Kosten

Laufzeit: Einmalzahlung

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien (Sizilien)

Beihilfe Nr.: N 371/2004

Titel: Maßnahmen zugunsten der unwettergeschädigten Gebiete

Zielsetzung: Augleich der in der Landwirtschaft wegen ungünstiger Wetterbedingungen eingetretenen Schäden

Rechtsgrundlage: Articolo 3, comma 2, lettera c), della legge 185/1992. Deliberazione della Giunta siciliana n.81 del 12 marzo 2004 e deliberazione della Giunta siciliana n.235 del 23 giugno 2004

Haushaltsmittel: 3 156 140 EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: 100 % des Schadensbetrags

Laufzeit: Durchführung einer von der Kommission genehmigten Beihilfemaßnahme

Andere Angaben: Durchführung der von der Kommisison genehmigten Beihilfemaßnahme im Rahmen der Beihilfemaßnahme C 12/b/1995 (Entscheidung der Kommission 2004/307/EU vom 16.12.2003, ABl. L 99/2004).

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/


24.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/6


Vertragsverletzung Nr. 2003/4497 — Mehrfachbeschwerde

(2005/C 207/04)

Infolge der Entscheidung über die Mehrfachbeschwerde Nr. 2003/4497 im Rahmen der Sitzung A1/2005 über Vertragsverletzungen hat die Kommission am 13. Juli 2005 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme wegen nicht ordnungsgemäßer Anwendung der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität und der Richtlinie 99/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft an Italien gerichtet. Die Kommission ist insbesondere der Auffassung, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 96/62/EG und 99/30/EG verstoßen hat, indem es die Konzentration von PM10-Partikeln in der Luft in Civitavecchia (Rom) nicht gemessen und daher auch die Öffentlichkeit nicht über diese Werte informiert hat.


24.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3927 — Industri Kapital/Bonna Sabla)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 207/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 16. August 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Industri Kapital Ltd („Industri Kapital“, Vereinigtes Königreich) erwirbt über die Akquisitionsgesellschaft Sinclair SAS im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Bonna Sabla SA („Bonna Sabla“, Frankreich) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Industri Kapital: Private Equity-Fonds;

Bonna Sabla: Herstellung und Vertrieb von vorgefertigten Betonprodukten hauptsächlich für Infrastrukturzwecke sowie von U-Bahn-, Eisenbahn- und Straßenbahnschwellen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3927 — Industri Kapital/Bonna Sabla, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


24.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3829 — Maersk/PONL)

(2005/C 207/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 29. Juli 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 2 der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3829. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)