ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 184

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
27. Juli 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 184/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 184/2

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

2

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

27.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/1


Euro-Wechselkurs (1)

26. Juli 2005

(2005/C 184/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1987

JPY

Japanischer Yen

134,56

DKK

Dänische Krone

7,4604

GBP

Pfund Sterling

0,68955

SEK

Schwedische Krone

9,4493

CHF

Schweizer Franken

1,5603

ISK

Isländische Krone

77,76

NOK

Norwegische Krone

7,8900

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5737

CZK

Tschechische Krone

30,243

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

246,09

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6963

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

4,1260

RON

Rumänischer Leu

3,5417

SIT

Slowenischer Tolar

239,53

SKK

Slowakische Krone

39,130

TRY

Türkische Lira

1,6233

AUD

Australischer Dollar

1,5814

CAD

Kanadischer Dollar

1,4690

HKD

Hongkong-Dollar

9,3230

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7577

SGD

Singapur-Dollar

2,0006

KRW

Südkoreanischer Won

1 232,86

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,0436

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,7213

HRK

Kroatische Kuna

7,2995

IDR

Indonesische Rupiah

11 780,82

MYR

Malaysischer Ringgit

4,496

PHP

Philippinischer Peso

67,175

RUB

Russischer Rubel

34,4430

THB

Thailändischer Baht

49,818


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


27.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/2


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden

(2005/C 184/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe: XE 2/03

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: Ziel-3–Gebiete in England einschließlich Gibraltar entsprechend Fördergebietskarte: (Gesamtengland ohne die Ziel-1-Gebiete von Cornwall und die Isles of Scilly, Merseyside und South Yorkshire).

Bezeichnung der Beihilferegelung: Ziel 3 — Operationelles Programm für England und Gibraltar 2000-2006

Rechtsgrundlage:

Learning and Skills Act 2000

Employment Act 1973, Section 2(1) and 2(2) substantiated by Section 25 of the Employment and Training Act 1998

Section 5 & 6, Regional Development Agencies Act 1998

Section 2 of the Employment and Training Act 1993

Further and Higher Education Act 1992

EG-Verordnungen Nr. 1260/99 und 1784/00

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Gesamtausgaben im Fünfjahreszeitraum: 272 689 000 GBP

Jährliche Ausgaben

2003: 35 793 000 GBP

2004: 76 147 000 GBP

2005: 79 288 000 GBP

2006: 81 461 000 GBP

Beihilfehöchstintensität:

Artikel 4 — Schaffung von Arbeitsplätzen

Zulässige Bruttobeihilfeintensität

Außerhalb von Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag

15 % im Falle kleiner Unternehmen

7,5 % im Falle mittlerer Unternehmen

Innerhalb von Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag

10 % über die zulässige Beihilfehöchstintensität in Gebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag hinaus unter der Voraussetzung, dass der Förderanteil 30 % nicht übersteigt

Artikel 5 — Einstellung von behinderten und benachteiligten Arbeitnehmern

im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f Ziffern i bis xi und Buchstabe g Ziffern i bis ii der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002

50 % der Lohnkosten für benachteiligte Arbeitnehmer über ein Jahr

60 % der Lohnkosten für behinderte Arbeitnehmer über ein Jahr

Artikel 6 — Zusatzkosten für die Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern

Kosten für die Beschäftigung von Mitarbeitern für Zeiten, die diese ausschließlich für die Unterstützung des/der behinderten Arbeitnehmer(s) aufwenden

Kosten für die Änderung oder den Erwerb von Ausstattungsgegenständen für die Nutzung durch den betreffenden Personenkreis

Zusätzlich für geschützte Beschäftigung

Verwaltungs- und Transportkosten, die sich aus der Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern ergeben.

Die Beihilfe pro Unternehmen oder Einrichtung darf innerhalb eines Dreijahreszeitraums 15 Mio. EUR nicht übersteigen.

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung:

Zweck der Beihilfen: Das Ziel-3-Programm ist ein breit angelegtes Programm für Ausbildung, Beschäftigung und Entwicklung, mit dessen Hilfe die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitslosen einschließlich von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern verbessert, das lebenslange Lernen von Beschäftigten und Arbeitslosen gefördert, das Qualifikationsniveau auf dem Arbeitsmarkt angehoben und der Grad der Benachteiligung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt abgebaut werden sollen.

Zu der unter diese Freistellung fallenden Beschäftigungsbeihilfe gehören die Maßnahmen des Programms, die auf die Beschäftigung oder Einstellung von benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmern abzielen.

Beispiele

Schaffung von Arbeitsplätzen durch die Einführung von Lohnsubventionsregelungen;

Programme, die die Einstellung von benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmern fördern, wie beispielsweise spezialisierte Ausbildungsanbieter;

Beschäftigung auf Probe (unter der Bedingung, dass der/die Arbeitnehmer das Recht auf eine fortlaufende Beschäftigung für mindestens zwölf Monate hat/haben), und

geförderte Arbeitsvermittlung.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Wirtschaftszweige außer Bergbau, Schiffbau und Beihilfen für die Schaffung von Arbeitsplätzen im Bereich des Verkehrs. Ausgeschlossen sind Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Department for Work and Pensions

ESF Division

Moorfoot

Sheffield S1 4PQ

0114 267 7306

Sonstige Auskünfte: Kontaktperson:

Steve Briggs

0114 267 7306