ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 183E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
26. Juli 2005


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I   Mitteilungen

 

Rat

2005/C 183E/1

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 25/2005 vom 21. Juni 2005, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase

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2005/C 183E/2

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 26/2005 vom 21. Juni 2005, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

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DE

 


I Mitteilungen

Rat

26.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 183/1


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 25/2005

vom Rat festgelegt am 21. Juni 2005

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über bestimmte fluorierte Treibhausgase

(2005/C 183 E/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 95 in Bezug auf die Artikel 7, 8 und 9 dieser Verordnung,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das sechste Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (3) benennt die Klimaänderung als Hauptschwerpunkt für Maßnahmen. In diesem Programm wird anerkannt, dass die Gemeinschaft sich verpflichtet hat, bei den Treibhausgasemissionen eine Verringerung um 8 % im Zeitraum von 2008 bis 2012 gegenüber dem Stand von 1990 zu erzielen, und dass die globalen Emissionen von Treibhausgasen längerfristig gegenüber dem Stand von 1990 um ca. 70 % gesenkt werden müssen.

(2)

Das vorrangige Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das durch den Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (4) genehmigt wurde, besteht darin, die Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert.

(3)

Die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (5) verpflichtet die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, die Gesamtmenge ihrer anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen, die in Anhang A des Kyoto-Protokolls aufgeführt sind, im Zeitraum von 2008 bis 2012 gegenüber dem Stand von 1990 um 8 % zu senken.

(4)

Es sollten Bestimmungen zur Verhinderung und Minimierung der Emissionen fluorierter Treibhausgase erlassen werden, die unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (6), der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (7), der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (8) und der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (9) gelten.

(5)

Das vorrangige Ziel dieser Verordnung ist es, die Emissionen der unter das Kyoto-Protokoll fallenden fluorierten Treibhausgase zu verringern und so die Umwelt zu schützen. Rechtsgrundlage sollte daher Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags sein.

(6)

Es sollten jedoch auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 95 des Vertrags ergriffen werden, um die Anforderungen hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase sowie hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, zu harmonisieren. Für bestimmte Anwendungen erscheinen Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung fluorierter Treibhausgase angemessen, wenn realisierbare Alternativen vorhanden und Verbesserungen bei Emissionsminderungen und Rückgewinnung nicht möglich sind. Freiwillige Initiativen einiger Industriebranchen sollten ebenso berücksichtigt werden wie die Tatsache, dass noch an der Entwicklung von Alternativen gearbeitet wird.

(7)

Das Inverkehrbringen von in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, steht den Zielen und Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten hinsichtlich der Klimaänderung entgegen; daher muss das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse und Einrichtungen eingeschränkt werden. Dies könnte auch für andere Anwendungen gelten, die fluorierte Treibhausgase enthalten, weshalb unter Berücksichtigung des Nutzens für die Umwelt, der technischen Machbarkeit und der Kosteneffizienz geprüft werden sollte, ob eine Notwendigkeit dafür besteht, Anhang II auszuweiten.

(8)

Als Beitrag zur Erfüllung der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen des VN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen, des Kyoto-Protokolls und der Entscheidung 2002/358/EG eingegangenen Verpflichtungen sollten die Richtlinie 2005/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und diese Verordnung, die beide zur Verhinderung und Minimierung der Emissionen fluorierter Treibhausgase beitragen, gleichzeitig angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9)

Es sollten Bestimmungen zur Überwachung, Bewertung und Revision der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften vorgesehen werden.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind, und die Durchführung dieser Vorschriften sicherstellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(11)

Diese Verordnung beachtet die Grundrechte und insbesondere die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze.

(12)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Reduzierung der Emissionen und die Berichterstattung über bestimmte fluorierte Treibhausgase sowie die Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, mit Blick auf den Schutz der Umwelt und des Binnenmarktes auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Ziel dieser Verordnung ist es, die Emissionen der vom Kyoto-Protokoll erfassten fluorierten Treibhausgase zu reduzieren. Sie gilt für die in Anhang A dieses Protokolls aufgeführten fluorierten Treibhausgase. Anhang I dieser Verordnung enthält eine Auflistung der derzeit unter diese Verordnung fallenden fluorierten Treibhausgase mit der Angabe ihres jeweiligen Treibhauspotenzials. Dieser Anhang kann im Lichte der in Artikel 5 Absatz 3 des Kyoto-Protokolls vorgesehenen und von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten akzeptierten Überprüfungen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

Diese Verordnung regelt die Reduzierung der Emissionen, die Verwendung, die Rückgewinnung und die Zerstörung der in Anhang I aufgelisteten fluorierten Treibhausgase, die Kennzeichnung und die Entsorgung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, die Berichterstattung über diese Gase, die in Artikel 8 genannten Verwendungen und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen gemäß Artikel 9 sowie die Ausbildung und Zertifizierung des Personals, das die in dieser Verordnung vorgesehenen Tätigkeiten wahrnimmt.

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinien 75/442/EWG, 96/61/EG, 2000/53/EG sowie 2002/96/EG.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„fluorierte Treibhausgase“ teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) gemäß Anhang I sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, wobei jedoch die in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (12), geregelten Stoffe ausgenommen sind;

2.

„teilfluorierter Kohlenwasserstoff“ eine organische Verbindung, die aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Fluor besteht und in deren Molekül nicht mehr als sechs Kohlenstoffatome enthalten sind;

3.

„perfluorierter Kohlenwasserstoff“ eine organische Verbindung, die lediglich aus Kohlenstoff und Fluor besteht und in deren Molekül nicht mehr als sechs Kohlenstoffatome enthalten sind;

4.

„Treibhauspotenzial“ das klimatische Erwärmungspotenzial eines fluorierten Treibhausgases im Verhältnis zu dem von Kohlendioxid (CO2). Das Treibhauspotenzial (global warming potential, GWP) wird als das Erwärmungspotenzial eines Kilogramms eines Gases bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2 berechnet. Die in Anhang I aufgelisteten GWP-Werte sind die Werte, die im dritten Bewertungsbericht (TAR) des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen veröffentlicht wurden (GWP-Werte des IPCC von 2001) (13);

5.

„Zubereitung“ im Sinne der Verpflichtungen nach dieser Verordnung mit Ausnahme der Zerstörung ein Gemisch aus zwei oder mehr Stoffen, von denen mindestens einer ein fluoriertes Treibhausgas ist, es sei denn, der Gesamtwert des Treibhauspotenzials der Zubereitung beträgt weniger als 150. Der Gesamtwert des Treibhauspotenzials (14) der Zubereitung wird nach Anhang I Teil 2 bestimmt;

6.

„Betreiber“ die natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren der unter diese Verordnung fallenden Einrichtungen und Systeme ausübt; ein Mitgliedstaat kann in bestimmten, genau bezeichneten Situationen dem Eigentümer die Pflichten des Betreibers übertragen;

7.

„Inverkehrbringen“ die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung — in der Europäischen Union — von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder deren Funktionieren von diesen Gasen abhängt, für Dritte durch einen Hersteller oder Importeur;

8.

„Verwendung“ den Einsatz fluorierter Treibhausgase bei der Erzeugung, Befüllung, Instandhaltung oder Wartung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen;

9.

„Wärmepumpe“ ein Gerät oder eine Anlage, das bzw. die Wärme bei einem niedrigen Temperaturniveau aus der Luft, dem Wasser oder der Erde aufnimmt und Wärme abgibt;

10.

„Leckage-Erkennungssystem“ ein geeichtes mechanisches, elektrisches oder elektronisches Gerät, das das Austreten fluorierter Treibhausgase aus Lecks feststellt und bei einer solchen Feststellung den Betreiber warnt;

11.

„hermetisch geschlossenes System“ ein System, bei dem alle Bauteile, die Kältemittel enthalten, durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet sind;

12.

„Behälter“ ein Erzeugnis, das vorrangig zur Beförderung oder zur Lagerung fluorierter Treibhausgase bestimmt ist;

13.

„nicht wieder auffüllbarer Behälter“ einen Behälter, der dazu bestimmt ist, nicht wieder befüllt zu werden, und für die Wartung, Instandhaltung oder Befüllung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen oder Hochspannungsschaltanlagen oder zur Lagerung oder Beförderung von aus fluorierten Treibhausgasen hergestellten Lösungsmitteln verwendet wird;

14.

„Rückgewinnung“ die Entnahme und Lagerung fluorierter Treibhausgase z. B. aus Maschinen, Einrichtungen und Behältern;

15.

„Recycling“ die Wiederverwendung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren;

16.

„Aufarbeitung“ die Behandlung eines rückgewonnenen fluorierten Treibhausgases, um den betreffenden Stoff wieder auf einen festgelegten Standard zu bringen;

17.

„Zerstörung“ den Prozess, durch den ein fluoriertes Treibhausgas zur Gänze oder zum größten Teil auf Dauer in einen oder mehrere stabile Stoffe umgewandelt oder zerlegt wird, bei denen es sich nicht um fluorierte Treibhausgase handelt;

18.

„neuartige Aerosole“ die im Anhang zur Richtlinie 94/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) aufgeführten Aerosolgeneratoren, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke in den Verkehr gebracht und an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

Artikel 3

Reduzierung der Emissionen

(1)   Die Betreiber ortsfester Anwendungen in Form von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsystemen, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten, müssen unter Einsatz aller technisch durchführbaren und nicht mit übermäßigen Kosten verbundenen Maßnahmen

a)

das Entweichen der Gase aus Lecks verhindern und

b)

alle entdeckten Lecks, aus denen fluorierte Treibhausgase entweichen, so rasch wie möglich reparieren.

(2)   Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen sorgen dafür, dass diese von zertifiziertem Personal, das den in Artikel 5 genannten Anforderungen genügt, nach folgenden Vorgaben auf Dichtheit inspiziert werden:

a)

Anwendungen mit 3 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr werden mindestens einmal alle zwölf Monate inspiziert; dies gilt nicht für Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten;

b)

Anwendungen mit 30 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr werden mindestens einmal alle sechs Monate inspiziert;

c)

Anwendungen mit 300 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr werden mindestens einmal alle drei Monate inspiziert.

Nach der Reparatur eines Lecks werden die Anwendungen innerhalb eines Monats auf Dichtheit inspiziert, um sicherzustellen, dass die Reparatur wirksam war.

Im Sinne dieses Absatzes bedeutet „auf Dichtheit inspiziert“, dass die Einrichtung oder das System unter Verwendung direkter oder indirekter Messmethoden gezielt auf Lecks hin untersucht wird, wobei in erster Linie die Teile der Einrichtung oder des Systems, an denen am ehesten Lecks auftreten können, zu prüfen sind.

(3)   Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen, die 300 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, installieren Leckage-Erkennungssysteme. Diese Leckage-Erkennungssysteme werden mindestens einmal alle zwölf Monate inspiziert, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren sicherzustellen.

(4)   Ist ein ordnungsgemäß funktionierendes und geeignetes Leckage-Erkennungssystem vorhanden, wird die Häufigkeit der gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c erforderlichen Inspektionen halbiert.

(5)   Sofern bei Brandschutzsystemen ein Inspektionssystem bereits vorhanden ist, das der ISO-Norm 14520 entspricht, können diese Inspektionen auch die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, wenn sie mindestens ebenso häufig durchgeführt werden.

(6)   Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen, die 3 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, führen über Menge und Typ der verwendeten fluorierten Treibhausgase, etwaige nachgefüllte Mengen und die bei Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung rückgewonnenen Mengen Aufzeichnungen. Sie führen ferner Aufzeichnungen über andere relevante Informationen, u. a. zur Identifizierung des Unternehmens oder des technischen Personals, das die Wartung oder Instandhaltung vorgenommen hat; außerdem werden Aufzeichnungen über die Termine und Ergebnisse der Inspektionen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 geführt. Die Aufzeichnungen werden der zuständigen Behörde und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

(7)   Bis zum … (16) legt die Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren für alle in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Anwendungen die Standardanforderungen für die Inspektionen fest.

Artikel 4

Rückgewinnung

(1)   Die Betreiber der folgenden Arten stationärer Einrichtungen sind dafür verantwortlich, dass Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die fluorierten Treibhausgase durch zertifiziertes Personal, das den Anforderungen nach Artikel 5 genügt, ordnungsgemäß zurückgewonnen werden, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen:

a)

Kältekreisläufe von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,

b)

Einrichtungen, die Lösungsmittel auf der Grundlage fluorierter Treibhausgase enthalten,

c)

Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie

d)

Hochspannungsschaltanlagen.

(2)   Wenn ein wieder auffüllbarer oder nicht wieder auffüllbarer Behälter für fluorierte Treibhausgase das Ende seiner Produkt-Lebensdauer erreicht hat, so ist die Person, die den Behälter zu Beförderungs- oder Lagerungszwecken verwendet, dafür verantwortlich, dass Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Rückgewinnung etwaiger darin enthaltener Restgase getroffen werden, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen.

(3)   Die fluorierten Treibhausgase aus anderen Erzeugnissen und Einrichtungen einschließlich mobiler Einrichtungen, sofern diese nicht für militärische Einsätze verwendet werden, werden, soweit dies technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, durch angemessen ausgebildetes Personal zurückgewonnen, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen.

(4)   Die Rückgewinnung zum Zweck von Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung fluorierter Treibhausgase gemäß den Absätzen 1 bis 3 erfolgt vor der endgültigen Entsorgung der betreffenden Einrichtungen und gegebenenfalls während der Wartung und Instandhaltung.

Artikel 5

Ausbildung und Zertifizierung

(1)   Bis zum … (17) bestimmt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen und unter Anhörung der einschlägigen Sektoren nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsprogrammen und Zertifizierung für das betroffene Personal sowie für die Unternehmen und ihr Personal, das bzw. die die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Tätigkeiten wahrnimmt/wahrnehmen.

(2)   Bis zum … (18) legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen ihre eigenen Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen fest oder passen diese an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme mit. Sie erkennen die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Zertifikate an und schränken die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit nicht aus Gründen im Zusammenhang mit einer Zertifizierung ein, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

(3)   Der Betreiber einer betroffenen Anwendung sorgt dafür, dass das betroffene Personal die gemäß Absatz 2 erforderliche Zertifizierung erworben hat, was eine entsprechende Kenntnis der geltenden Vorschriften und Normen sowie die erforderliche Kompetenz für die Emissionsvermeidung und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase und für den sicheren Umgang mit Einrichtungen der relevanten Art und Größe einschließt.

(4)   Bis zum … (19) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Unternehmen, die die in den Artikeln 3 und 4 genannten Tätigkeiten durchführen, Lieferungen fluorierter Treibhausgase nur annehmen, wenn ihr betreffendes Personal die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Zertifizierung erhalten hat.

(5)   Bis zum … (17) legt die Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren die Form der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Mitteilung fest.

Artikel 6

Berichterstattung

(1)   Ab dem ersten Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt jeder Hersteller, Importeur und Exporteur von fluorierten Treibhausgasen bis zum 31. März jeden Jahres der Kommission die nachstehenden Angaben zum vorhergehenden Kalenderjahr als Bericht und leitet die gleichen Angaben der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu:

a)

Jeder Hersteller, der jährlich mehr als eine Tonne fluorierter Treibhausgase produziert, teilt Folgendes mit:

seine Gesamtproduktion jedes fluorierten Treibhausgases in der Gemeinschaft unter Angabe der Hauptkategorien der Anwendungen (beispielsweise mobile Klimaanlagen, Kälteanlagen, Klimaanlagen, Schäume, Aerosole, elektrische Geräte, Halbleiterherstellung), für die die Stoffe voraussichtlich verwendet werden;

alle Mengen jedes fluorierten Treibhausgases, die er in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht hat;

alle Mengen jedes fluorierten Treibhausgases, das recycelt, aufgearbeitet oder zerstört wurde.

b)

Jeder Importeur, der jährlich mehr als eine Tonne fluorierter Treibhausgase einführt — einschließlich der Hersteller, die auch importieren — teilt Folgendes mit:

die gesamte Menge jedes fluorierten Treibhausgases, die er in die Gemeinschaft eingeführt oder dort in Verkehr gebracht hat, unter getrennter Angabe der Hauptkategorie der Anwendungen (beispielsweise mobile Klimaanlagen, Kälteanlagen, Klimaanlagen, Schäume, Aerosole, elektrische Geräte, Halbleiterherstellung), für die die Stoffe voraussichtlich verwendet werden;

alle Mengen jedes gebrauchten fluorierten Treibhausgases, die er zum Zwecke des Recyclings, der Aufarbeitung oder der Zerstörung eingeführt hat.

c)

Jeder Exporteur, der jährlich mehr als eine Tonne fluorierter Treibhausgase ausführt — einschließlich der Hersteller, die auch exportieren — teilt Folgendes mit:

die Mengen jedes fluorierten Treibhausgases, die er aus der Gemeinschaft ausgeführt hat;

alle Mengen jedes gebrauchten fluorierten Treibhausgases, die er zum Zwecke des Recyclings, der Aufarbeitung oder der Zerstörung ausgeführt hat.

(2)   Bis zum … (20) legt die Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren die Form der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berichte fest.

(3)   Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der ihr übermittelten Informationen zu schützen.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen Berichterstattungssysteme für die in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Sektoren mit dem Ziel fest, im Rahmen des Möglichen Emissionsdaten zu gewinnen.

Artikel 7

Kennzeichnung

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (21) und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) in Bezug auf die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen dürfen die in Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden, wenn nicht die chemische Bezeichnung der fluorierten Treibhausgase unter Verwendung der anerkannten Industrienomenklatur als Kennzeichnung angebracht ist. Diese Kennzeichnung enthält den deutlichen Hinweis, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält, wobei diese Angaben deutlich lesbar und unverwischbar auf dem Erzeugnis oder der Einrichtung in unmittelbarer Nähe der Wartungsstellen für das Befüllen oder die Rückgewinnung des fluorierten Treibhausgases oder auf dem Teil des Erzeugnisses oder der Einrichtung, der das fluorierte Treibhausgas enthält, angebracht sein müssen. Hermetisch geschlossene Systeme sind als solche zu kennzeichnen.

(2)   Absatz 1 gilt für folgende Arten von Erzeugnissen und Einrichtungen:

a)

Kältegeräte und -anlagen, die perfluorierte Kohlenwasserstoffe oder Zubereitungen mit perfluorierten Kohlenwasserstoffen enthalten;

b)

Kältegeräte und -anlagen sowie Klimaanlagen und -geräte (außer solchen in Kraftfahrzeugen), Wärmepumpen, Brandschutzsysteme und Feuerlöscher, wenn der jeweilige Erzeugnis- oder Einrichtungstyp teilfluorierte Kohlenwasserstoffe oder Zubereitungen mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen enthält;

c)

Schaltanlagen, die Schwefelhexafluorid oder Zubereitungen mit Schwefelhexafluorid enthalten;

d)

alle Behälter für fluorierte Treibhausgase.

(3)   Die Kommission legt gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren die Form der zu verwendenden Kennzeichnung fest.

Artikel 8

Beschränkung der Verwendung

(1)   Die Verwendung von Schwefelhexafluorid oder von Zubereitungen mit diesem Stoff für den Magnesiumdruckguss ist ab dem 1. Januar 2008 untersagt, es sei denn, die dabei verwendete Menge Schwefelhexafluorids liegt unter 850 kg jährlich.

(2)   Die Verwendung von Schwefelhexafluorid oder von Zubereitungen mit diesem Stoff zum Füllen von Fahrzeugreifen ist ab dem … (20) untersagt.

Artikel 9

Inverkehrbringen

(1)   Das Inverkehrbringen der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist nach Maßgabe dieses Anhangs untersagt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse und Einrichtungen, für die nachgewiesen wird, dass sie vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots des Inverkehrbringens hergestellt worden sind.

Artikel 10

Überprüfung

(1)   Auf der Grundlage von Fortschritten bei der Reduzierung oder Substitution fluorierter Treibhausgase in Klimaanlagen — außer in Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (23) — und Kühlsystemen in Verkehrsmitteln überprüft die Kommission diese Verordnung und veröffentlicht spätestens zum 31. Dezember 2007 einen entsprechenden Bericht. Sie unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für Rechtsvorschriften, und zwar auch für die Anwendung des Artikels 3 auf Klimaanlagen — außer in Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG — und Kühlsysteme in Verkehrsmitteln.

(2)   Bis zum … (24) veröffentlicht die Kommission einen Bericht auf der Grundlage der Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung. Darin soll sie insbesondere

a)

die Auswirkungen der einschlägigen Bestimmungen auf die Emissionen und projizierten Emissionen fluorierter Treibhausgase beurteilen und ihre Kostenwirksamkeit untersuchen;

b)

unter Berücksichtigung künftiger Bewertungsberichte des IPCC beurteilen, ob weitere fluorierte Treibhausgase in Anhang I aufgenommen werden sollten;

c)

die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingerichteten Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme beurteilen;

d)

abschätzen, ob gemeinschaftliche Normen für die Überwachung der Emissionen fluorierter Treibhausgase aus Erzeugnissen und Einrichtungen — insbesondere in Bezug auf Schäume — erforderlich sind, einschließlich technischer Anforderungen für die Auslegung von Erzeugnissen und Einrichtungen;

e)

die Wirksamkeit der von den Betreibern gemäß Artikel 3 durchgeführten Reduzierungsmaßnahmen bewerten und abschätzen, ob höchstzulässige Leckagewerte für Anlagen festgelegt werden können;

f)

die Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 6 Absatz 1, insbesondere die 1-Tonnen-Grenze, einer Bewertung unterziehen und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen, damit die Einhaltung dieser Anforderungen in der Praxis verbessert wird;

g)

abschätzen, ob es erforderlich ist, Beschreibungen der besten verfügbaren Technologien und besten Umweltpraktiken zur Verhinderung und Minimierung von Emissionen fluorierter Treibhausgase zu entwickeln und zu verbreiten;

h)

einen Überblick zur Entwicklung — sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf internationaler Ebene — des Standes der Technik geben, insbesondere in Bezug auf Schäume, gewonnene Erfahrungen, Umweltanforderungen und Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes;

i)

abschätzen, ob die Ersetzung von Schwefelhexafluorid bei Sandguss, Dauerformguss und Hochdruckguss technisch durchführbar und kosteneffizient ist, und gegebenenfalls eine Überprüfung des Artikels 8 Absatz 1 zum 1. Januar 2009 vorschlagen und die Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 1 bis zum 1. Januar 2010 im Lichte einer weiteren Bewertung der verfügbaren Alternativen überprüfen;

j)

abschätzen, ob die Aufnahme weiterer Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, in Anhang II technisch durchführbar und kosteneffizient ist, und gegebenenfalls Vorschläge für eine entsprechende Ergänzung von Anhang II unterbreiten;

k)

beurteilen, ob Gemeinschaftsbestimmungen zum Treibhauspotenzial fluorierter Treibhausgase geändert werden sollten; bei Änderungen sollten die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sowie das Erfordernis, den Zeitrahmen für die industrielle Produktplanung zu beachten, berücksichtigt werden.

(3)   Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Überprüfung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften über die Sanktionen bis zum … (25) mit und teilen ihr danach unverzüglich etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften mit.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 62.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004 (ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 600), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

(4)  ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11.

(5)  ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(8)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 2002/525/EG der Kommission (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 81).

(9)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/486/EG des Rates (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 114).

(10)  Siehe Seite … dieses Amtsblatts (Fundstelle für die mit dieser Verordnung verbundene Richtlinie einfügen).

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 28).

(13)  IPCC Third Assessment Climate Change 2001. A Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change (http://www.ipcc.ch/pub/reports.htm).

(14)  Zur Berechnung des GWP von nicht fluorierten Treibhausgasen in Zubereitungen werden die Werte der ersten IPCC-Bewertung herangezogen; siehe: Climate Change, The IPCC Scientific Assessment, J.T. Houghton, G.J. Jenkins, J.J. Ephraums (ed.), Cambridge University Press, Cambridge (UK) 1990.

(15)  Richtlinie 94/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 1994 zur dreizehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 331 vom 21.12.1994, S. 7).

(16)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung

(17)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(18)  Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(19)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(20)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(21)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).

(22)  Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(23)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG der Kommission (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13).

(24)  Vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(25)  Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.


ANHANG I

TEIL 1

In Artikel 2 Nummer 1 genannte fluorierte Treibhausgase

Fluoriertes Treibhausgas

Chemische Formel

Treibhauspotenzial

Schwefelhexafluorid

SF6

22 200

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW):

HFKW-23

CHF3

12 000

HFKW-32

CH2F2

550

HFKW-41

CH3F

97

HFKW-43-10mee

C5H2F10

1 500

HFKW-125

C2HF5

3 400

HFKW-134

C2H2F4

1 100

HFKW-134a

CH2FCF3

1 300

HFKW-152a

C2H4F2

120

HFKW-143

C2H3F3

330

HFKW-143a

C2H3F3

4 300

HFKW-227ea

C3HF7

3 500

HFKW-236cb

CH2FCF2CF3

1 300

HFKW-236ea

CHF2CHFCF3

1 200

HFKW-236fa

C3H2F6

9 400

HFKW-245ca

C3H3F5

640

HFKW-245fa

CHF2CH2CF3

950

HFKW-365mfc

CF3CH2CF2CH3

890

Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW):

Perfluormethan

CF4

5 700

Perfluorethan

C2F6

11 900

Perfluorpropan

C3F8

8 600

Perfluorbutan

C4F10

8 600

Perfluorpentan

C5F12

8 900

Perfluorhexan

C6F14

9 000

Perfluorcyclobutan

c-C4F8

10 000

TEIL 2

Methode zur Berechnung des Gesamtwertes des Treibhauspotenzials (GWP) einer Zubereitung

Der Gesamtwert GWP einer Zubereitung ist ein massegemittelter Wert, der aus der Summe der Massenanteile der einzelnen Stoffe, multipliziert mit deren GWP-Werten, hergeleitet wird.

Σ (Stoff × % × GWP) + (Stoff Y % × GWP) +... (Stoff N % × GWP)

Der Prozentsatz gibt den massemäßigen Anteil mit einer Massetoleranz von +/- 1 % an.

Beispiel: Anwendung der Formel auf ein angenommenes Gasgemisch aus 23 % HFKW-32, 25 % HFKW-125 and 52 % HFKW-134a;

Σ (23 % × 550) + (25 % × 3 400) + (52 % × 1 300)

Image Gesamtwert GWP = 1 652,5


ANHANG II

Verbote des Inverkehrbringens gemäß Artikel 9

Fluorierte Treibhausgase

Erzeugnisse und Einrichtungen

Datum des Verbots

Fluorierte Treibhausgase

Nicht wieder auffüllbare Behälter

Datum des Inkrafttretens

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe und perfluorierte Kohlenwasserstoffe

nicht geschlossene Direktverdampfungssysteme, die Kältemittel enthalten

Datum des Inkrafttretens

Perfluorierte Kohlenwasserstoffe

Brandschutzsysteme und Feuerlöscher

Datum des Inkrafttretens

Fluorierte Treibhausgase

Fenster für Wohnhäuser

Datum des Inkrafttretens

Fluorierte Treibhausgase

sonstige Fenster

Ein Jahr nach Datum des Inkrafttretens

Fluorierte Treibhausgase

Fußbekleidung

1. Juli 2006

Fluorierte Treibhausgase

Reifen

Datum des Inkrafttretens

Fluorierte Treibhausgase

Einkomponenten-Schäume, außer wenn zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich

Ein Jahr nach Datum des Inkrafttretens

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe

Neuartige Aerosole

Zwei Jahre nach Datum des Inkrafttretens


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat dem Rat am 11. August 2003 ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase vorgestellt.

2.

Das Europäische Parlament hat am 31. März 2004 Stellung genommen (1. Lesung).

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 28. Januar 2004 Stellung genommen.

3.

Der Rat hat am 21. Juni 2005 in Einklang mit Artikel 251 des Vertrags seinen Gemeinsamen Standpunkt angenommen.

II.   ZIEL

Mit der von der Kommission vorgeschlagenen Verordnung wird bezweckt,

durch Einführung kostenwirksamer Maßnahmen zur Emissionskontrolle und -minderung sowie durch die Förderung einer verantwortlicheren Nutzung von fluorierten Treibhausgasen im Allgemeinen und insbesondere der umweltschädlicheren Gase, d. h. derjenigen mit hohem Erderwärmungspotenzial einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des derzeitigen Ziels der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Kyoto-Protokolls und zu noch stärkeren Reduzierungen für den Zeitraum danach zu leisten, und

Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zu verhindern, die durch unterschiedliche einzelstaatliche Maßnahmen entstehen könnten, welche die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Lastenverteilung in der EG ergriffen bzw. geplant haben, damit das EG-Ziel der Reduzierung der Emissionen im Rahmen des Kyoto-Protokolls (1) erreicht wird. Der Vorschlag schließt ein Verbot bestimmter Verwendungen der Gase ein und untersagt das Inverkehrbringen einer begrenzten Anzahl von Erzeugnissen und Ausrüstungen, die diese Gase enthalten.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeine Überlegungen

Im Gemeinsamen Standpunkt werden nahezu zwei Drittel der vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Abänderungen übernommen. Der Rat ist der Ansicht, dass der Gemeinsame Standpunkt zwar den vorgeschlagenen Ansatz (siehe Nummer 3 nachstehend), nicht jedoch die Ziele des ursprünglichen Kommissionsvorschlags verändert, und er nimmt zur Kenntnis, dass auch die Kommission die derzeitige Fassung des Gemeinsamen Standpunkts unterstützt.

2.   Abänderungen des Europäischen Parlaments

Bei der Abstimmung in der Plenarsitzung vom 31. März 2004 hat das Europäische Parlament 81 Abänderungen zu dem Vorschlag angenommen.

a)

54 dieser Abänderungen wurden wörtlich, teilweise oder grundsätzlich in den Gemeinsamen Standpunkt des Rates übernommen, davon 44 in die Verordnung und 10 in die Richtlinie; und

b)

27 Abänderungen wurden nicht übernommen.

Die angenommenen Abänderungen sind nachstehend in der Reihenfolge ihrer Aufnahme in die beiden Bestandteile des Gemeinsamen Standpunkts (zunächst die Verordnung und danach die Richtlinie) aufgeführt:

Verordnung:

Abänderung 3: In Erwägungsgrund 4 übernommen; die Ersetzung von „Gase“ durch „Treibhausgase“ wurde in beiden Texten durchgehend übernommen.

Abänderung 8: Grundsätzlich akzeptiert; die ursprüngliche Fassung von Artikel 1 Absatz 1 wurde in zwei neue Absätze umformuliert, die nun den Inhalt dieser Abänderung abdecken.

Abänderung 10: Größtenteils in Artikel 2 Buchstabe g übernommen; das Inverkehrbringen der Gase selbst wird nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen; der Teil betreffend Fahrzeuge wird nicht aufgenommen, da der Rat vorschlägt, ihn in einer eigenen Typgenehmigungsrichtlinie für Fahrzeuge zu behandeln.

Abänderung 12: Teilweise in Artikel 2 Buchstabe n übernommen; der Rat hielt es nicht für erforderlich, „während der Wartung oder vor der Entsorgung“ hinzuzufügen, sondern ließ den Zeitpunkt offen.

Abänderung 13: Obwohl der Rat die Ansicht teilt, dass der Begriff „Zerstörung“ definiert werden muss, hat er den vom Parlament vorgeschlagenen Text nicht übernommen; stattdessen enthält der Gemeinsame Standpunkt als Bestimmung des Begriffs „Zerstörung“, die in Berichten über die Ozonschicht verwendete Standarddefinition (siehe Artikel 2 Buchstabe q).

Abänderungen 15, 16 und 17: Alle teilweise in Artikel 2 Buchstaben b, c und a übernommen; da der Rat den letzten Satz nicht für nötig hielt, wurde dieser an den entsprechenden Stellen nicht im Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

Abänderung 18: Grundsätzlich übernommen in Artikel 2 Buchstabe d.

Abänderung 23: Grundsätzlich übernommen in Artikel 3 Absatz 1; nach langen Beratungen über die Begriffe „Betreiber“ und „Besitzer“ hat der Rat beschlossen, ausschließlich „Betreiber“ zu verwenden; in der Begriffsbestimmung für „Betreiber“ (Artikel 2 Buchstabe f) wird jedoch festgestellt, dass ein Mitgliedstaat in bestimmten Situationen den Eigentümer für die Rolle des Betreibers verantwortlich machen kann.

Abänderung 107: Teilweise akzeptiert; der Inhalt dieser Abänderung ist — abgesehen von der Notwendigkeit einer Kontrolle nach Inbetriebnahme der Systeme (siehe abgelehnte Abänderung 24) — von Artikel 3 Absatz 2 erfasst.

Abänderungen 26, 27 und 28: Übernommen in Artikel 3 Absatz 2, außer dem ersten Teil der Abänderung 26, dessen Übernahme nicht für notwendig gehalten wurde.

Abänderung 29: Übernommen in Artikel 3 Absatz 2; im Gemeinsamen Standpunkt gilt diese Abänderung auch für von den Buchstaben b und c erfasste Anwendungen.

Abänderung 30: Teilweise in Artikel 3 Absatz 4 übernommen, da die Häufigkeit tatsächlich halbiert werden kann, aber dazu ein Leckage-Erkennungssystem eingebaut werden muss.

Abänderung 31: Übernommen in Artikel 3 Absatz 5.

Abänderungen 110 und 32: Teilweise übernommen in Artikel 3 Absatz 4 (siehe Abänderung 30).

Abänderung 33: Teilweise übernommen in Artikel 3 Absatz 3; der Teil betreffend „einen … Kreislauf“ wurde abgelehnt (siehe Abänderung 26) und der letzte Teil wurde abgelehnt, da im Gemeinsamen Standpunkt der Ausdruck „geeignetes“ Leckage-Erkennungssystem verwendet wird.

Abänderung 34: Übernommen in Artikel 3 Absatz 6 (vgl. Abänderung 23).

Abänderung 35: Übernommen in Artikel 3 Absatz 1.

Abänderung 39: Übernommen in Artikel 4 Absatz 4; nach Ansicht des Rates ist es in der Praxis jedoch angemessener, von „vor der endgültigen Entsorgung“ statt von „bei der endgültigen Entsorgung“ zu sprechen.

Abänderungen 41 und 42 und teilweise 43 und 44: Artikel 5 wurde weitgehend umformuliert; grundsätzlich wurde der Inhalt der Abänderungen 41 und 42 in die Absätze 1, 2 und 3 übernommen, sowie Teile der Abänderungen 43 und 44.

Abänderungen 46, 47, teilweise 48 sowie 50: Übernommen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a.

Abänderungen 52, teilweise 53, grundsätzlich 54 und 55: Übernommen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b.

Abänderungen 59 und 60: Übernommen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

Abänderungen 62 und 63: Grundsätzlich übernommen in Artikel 6 Absatz 4.

Abänderung 78: Grundsätzlich übernommen in den neuen Artikel 6a über die „Kennzeichnung“, der im Gemeinsamen Standpunkt enthalten ist.

Abänderung 65: Übernommen in Artikel 7.

Abänderung 67: Nahezu wörtlich übernommen in Artikel 8 Absatz 1.

Abänderung 79: Teilweise übernommen; in Artikel 9 Absatz 1 wurde das Wort „Treibhausgase“ eingefügt, der Ausdruck „in anderen Verkehrsmitteln“ wurde jedoch nicht gestrichen.

Abänderung 105: Streichung wurde in Artikel 11 übernommen.

Richtlinie:

Abänderung 6: Grundsätzlich in Erwägungsgrund 4 übernommen.

Abänderungen 85 und 96: Akzeptiert.

Abänderung 111: Grundsätzlich in Artikel 5 Absatz 2 übernommen; der Termin ist jedoch mit der Annahme einer harmonisierten Leckage-Erkennungsprüfung verbunden, und die Grenzwerte sind bereits im Gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

Abänderung 71: Übernommen in Artikel 7 Absatz 1 Gedankenstrich 2.

Abänderung 112: Teilweise übernommen in Artikel 5 Absatz 4; der GWP-Wert im Gemeinsamen Standpunkt ist jedoch 150 statt 50.

Abänderung 73: Teilweise übernommen in Artikel 5 Absatz 5; das im Gemeinsamen Standpunkt genannte Datum ist jedoch 1. Januar 2017 statt 1. Januar 2014, und der GWP-Wert im Gemeinsamen Standpunkt ist 150 statt 50.

Abänderung 76: Die Streichung des Quotensystems wurde akzeptiert.

Abänderung 86: Grundsätzlich akzeptiert. In dem Bericht, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 fünf statt zwei Jahre nach Inkrafttreten vorzulegen ist, wird untersucht, ob unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und der Notwendigkeit, den Zeitrahmen für die industrielle Produktplanung einzuhalten, Änderungen erforderlich sind.

Abänderung 82: Grundsätzlich von Artikel 8 erfasst.

Die 27 abgelehnten Abänderungen sind mit den Gründen ihrer Ablehnung in der Reihenfolge aufgeführt, in der sie in den Vorschlag der Kommission aufgenommen worden wären:

Abänderung 2: Einige der im Gemeinsamen Standpunkt geforderten Maßnahmen müssen auf der Grundlage von Artikel 95 getroffen werden, daher können die Mitgliedstaaten bestimmte einzelstaatliche Maßnahmen möglicherweise nicht aufrechterhalten.

Abänderung 4: Die Verwendung dieser Gase wurde nach eingehenden Konsultationen mit der Kommission entsprechend den Verboten in Artikel 7 eingeschränkt. Die Verwendungsverbote werden im Rahmen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i 2009 und 2010 gesondert überprüft, und die mögliche Ausweitung der Verbote des Inverkehrbringens wird im Rahmen der allgemeinen Überprüfung erörtert (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j).

Abänderungen 5 und 7: Der im Kommissionsvorschlag enthaltene Erwägungsgrund 7 und der Vorschlag des Parlaments für einen Erwägungsgrund 9a wurden nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen, da es der Rat nicht für erforderlich hält, jede der einzelnen Anforderungen zu erläutern. Dagegen wurden allgemeinere Erwägungsgründe aufgenommen, um zu erklären, welche Teile der Verordnung auf Artikel 175 und welche auf Artikel 95 beruhen.

Abänderung 9: Der Rat sah keine Veranlassung, „Hersteller“ zu definieren.

Abänderung 11: Der Rat zog den Begriff „Behälter“ dem Begriff „Gefäß“ vor, hat jedoch in die Begriffsbestimmung der Kommission das Wort „vorrangig“ eingefügt.

Abänderung 108: Der Rat hält es nicht für erforderlich, den GWP-Grenzwert von 50 in die Begriffsbestimmung aufzunehmen, da diese Frage danach in den Artikeln behandelt wird.

Abänderung 20: Nach langen Beratungen hat der Rat beschlossen, den Vorschlag der Kommission, wonach der Begriff „neuartige Aerosole“ verwendet werden soll, zu übernehmen, da seines Erachtens zu anderen Aerosolen ausreichend Forschung und Konsultationen stattgefunden haben.

Abänderung 21: Der Rat hält es nicht für erforderlich, besondere Bestimmungen für Kleinserien-Hersteller aufzunehmen.

Abänderung 22: Der Rat hält dies für zu allgemein; der Grundgedanke ist in Artikel 3 Absatz 1 enthalten.

Abänderung 24: Nach Ansicht des Rates ist dies bereits das normale Verfahren; mit diesem Artikel soll sichergestellt werden, dass nach Inbetriebnahme der Systeme keine Leckagen auftreten.

Abänderung 25: Der Rat hält es nach eingehenden Erörterungen nicht für angemessen, diese Gewährleistung in dieser Phase auf mobile Systeme auszudehnen; dies wird jedoch bis Dezember 2007 überprüft (siehe Artikel 9 Absatz 1).

Abänderung 36: Der Rat hält es nicht für erforderlich, diese Eintragung vorzuschreiben.

Abänderung 40: Der Rat hält es nicht für erforderlich, dieses Register vorzuschreiben.

Abänderung 49: Dies ist von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erfasst.

Abänderungen 57 und 61: Nach Auffassung des Rates kann diesen Anforderungen in der Praxis nicht entsprochen werden.

Abänderung 64: Im Gemeinsamen Standpunkt ist nach wie vor eine Ausnahme vom Verwendungsverbot nach Absatz 1 enthalten, diese soll jedoch bis 1. Januar 2010 überprüft werden (siehe Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i).

Abänderungen 69, 74, 75 und 77: Der Rat wollte keine steuerlichen Anreize in den Gemeinsamen Standpunkt aufnehmen.

Abänderung 80: Der Rat hält dies für zu weit gefasst, jedoch sind der Überprüfung in Artikel 9 die Buchstaben i und j hinzugefügt worden, die Aspekte dieser Abänderung aufgreifen.

Abänderung 81: Nach Ansicht des Rates ist dies bereits durch die Absätze über eine allgemeine Überprüfung in Artikel 9 Absatz 2 abgedeckt, z. B. durch die Buchstaben a, g und h.

Abänderung 104: Nach langen Beratungen ist der Rat übereingekommen, dass der im Rahmen der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, vorgesehene Ausschuss genutzt werden sollte, jedoch nicht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, sondern im Rahmen des Regelungsverfahrens (siehe Artikel 10).

Abänderung 83: Ein gesonderter Ausschuss wird nicht für erforderlich gehalten.

Abänderung 84: Die neue Form der Typgenehmigungsrichtlinie für Fahrzeuge in Bezug auf Klimaanlagen in Fahrzeugen hat zur Folge, dass dies nicht länger in Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts enthalten ist; bei Aerosolen zog es der Rat vor, „neuartige Aerosole“ beizubehalten, wie von der Kommission vorgeschlagen wurde (siehe Abänderung 20).

3.   Wichtigste vom Rat eingeführte Neuerungen

Mobile Klimaanlagen:

1.

Quotensystem

Der Rat stimmte den Abänderungen des Parlaments zu, da er das vorgeschlagene Quotensystem nicht für den praktischsten Weg hält, um das Ziel der Reduzierung der Emissionen aus diesen Systemen zu erreichen, damit letztendlich in allen neuen Systemen ein weniger umweltschädlicher Stoff als Kühlmittel verwendet wird (d.h. ein Gas mit einem deutlich niedrigeren GWP-Wert). Deshalb wurde das Quotensystem gestrichen.

2.

Typgenehmigungsrichtlinie

Der Rat stellte fest, dass das Parlament insbesondere in den Abänderungen 82 und 112 beabsichtigte, das EG-Typgenehmigungssystem gemäß der Richtlinie 70/156/EWG zur Kontrolle der Ausstattung von Fahrzeugen mit umweltfreundlichen Klimaanlagen zu verwenden.

Der Rat teilt das Ziel des Parlaments und hat es verwirklicht, indem er die Standardform einer Typgenehmigungsrichtlinie im Rahmen der übergeordneten Richtlinie 70/156/EWG verwendet hat.

Rechtsgrundlage der verbleibenden Teile der Verordnung:

Nachdem der Rat beschlossen hatte, den mobile Klimaanlagen betreffenden Teil des Vorschlags in eine gesonderte Richtlinie aufzunehmen, hat er sehr eingehend die Frage der geeigneten Rechtsgrundlage für den Rest der Verordnung geprüft und beschlossen — wie im Gemeinsamen Standpunkt zum Ausdruck kommt —, dass eine doppelte Rechtsgrundlage die geeignetste Lösung darstellt. Dies bedeutet, dass die Verordnung auf Artikel 175 Absatz 1 gestützt ist. Die Artikel betreffend die Verwendungsverbote, das Verbot des Inverkehrbringens und die Kennzeichnung sind alle auf Artikel 95 des Vertrags gestützt. Die Aufnahme des Artikels, der eine besondere Kennzeichnung von Produkten verlangt, die fluorierte Treibhausgase enthalten, war eine neue Hinzufügung des Rates und scheint in gewissem Masse der Abänderung des Parlaments hinsichtlich der Unterrichtung der Verbraucher zu entsprechen.

IV.   FAZIT

Obwohl der Rat nicht alle vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen akzeptieren kann, ist er der Auffassung, dass der Gemeinsame Standpunkt den Bedenken des Parlaments weit gehend Rechnung trägt.

Was die mobilen Klimaanlagen anbelangt, so wird im Gemeinsamen Standpunkt ein neuer Ansatz verwendet. Grundsätzlich verfolgen Parlament und Rat jedoch gemeinsam das Ziel, eine Lösung zu finden, die besser funktioniert als der Quotenvorschlag und die auf Rechtsvorschriften im Bereich der Typgenehmigung beruht. Es sollte betont werden, dass obwohl zwei Bestandteile — eine Verordnung und eine Richtlinie — vorliegen, der Rat und die Kommission übereinstimmend der Ansicht sind, dass es sich nach wie vor um einen einzigen Vorschlag handelt.


(1)  Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen. ABl. L 130, 15.5.2002, S. 1.


26.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 183/17


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 26/2005

vom Rat festgelegt am 21. Juni 2005

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

(2005/C 183 E/02)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet sein muss und zu diesem Zweck gilt ein EG-Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge. Die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf Klimaanlagen sollten harmonisiert werden, um die Festlegung unterschiedlicher Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu vermeiden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

(2)

Immer mehr Mitgliedstaaten beabsichtigen, infolge der Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (3) die Verwendung von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen zu regulieren. Gemäß dieser Entscheidung sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, die Gesamtmenge ihrer anthropogenen Treibhausgasemissionen, die in Anhang A des Kyoto-Protokolls aufgeführt sind, im Zeitraum von 2008 bis 2012 gegenüber dem Stand von 1990 um 8 % zu senken. Bei einer unkoordinierten Umsetzung dieser Verpflichtungen besteht die Gefahr, dass der freie Verkehr von Kraftfahrzeugen in der Gemeinschaft behindert wird. Daher sollten die Anforderungen an in Kraftfahrzeuge eingebaute Klimaanlagen im Hinblick auf deren Marktzulassung festgelegt und Klimaanlagen, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten, ab einem bestimmten Datum verboten werden.

(3)

Emissionen des teilfluorierten Kohlenwasserstoffs 134a (HFKW-134a), der ein Treibhauspotenzial von 1300 besitzt, aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen erregen aufgrund ihres Einflusses auf die Klimaänderung zunehmend Besorgnis. Es wird davon ausgegangen, dass schon in absehbarer Zeit kostengünstige und sichere Alternativen zum fluorierten Kohlenwasserstoff 134a (HFKW-134a) zur Verfügung stehen werden. Es sollte geprüft werden, ob diese Richtlinie angesichts der Fortschritte im Hinblick auf eine potenzielle Reduzierung der Emissionen fluorierter Treibhausgase aus solchen Anlagen bzw. die Ersetzung dieser Gase in solchen Anlagen auf andere Kraftfahrzeugklassen ausgedehnt werden sollte und ob die das Treibhauspotenzial dieser Gase betreffenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sowie des Zeitrahmens für die industrielle Produktplanung geändert werden sollten.

(4)

Damit das Verbot bestimmter fluorierter Treibhausgase greift, muss die Möglichkeit eingeschränkt werden, in Kraftfahrzeuge nachträglich Klimaanlagen einzubauen, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten; ferner muss die Befüllung von Klimaanlagen mit solchen Gasen verboten werden.

(5)

Zur Begrenzung der Emissionen bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen müssen Grenzwerte für die Leckage-Raten und das Testverfahren für die Einschätzung von Leckagen von in Kraftfahrzeuge eingebauten Klimaanlagen, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten, festgelegt werden.

(6)

Als Beitrag zur Erfüllung der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen des VN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen, des Kyoto-Protokolls und der Entscheidung 2002/358/EG eingegangen Verpflichtungen sollten die Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und diese Richtlinie, die beide zur Reduzierung der Emissionen fluorierter Treibhausgase beitragen, gleichzeitig angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(7)

Die Fahrzeughersteller sollten der Genehmigungsbehörde alle sachdienlichen technischen Angaben über die eingebauten Klimaanlagen und die darin verwendeten Gase übermitteln. Bei Klimaanlagen, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten, sollten die Hersteller auch die Angaben zur Leckage-Rate dieser Systeme zur Verfügung stellen.

(8)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(9)

Diese Richtlinie ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (6) eingeführt wurde. Daher sollte die Richtlinie 70/156/EWG entsprechend geändert werden.

(10)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich das Austreten des jeweiligen fluorierten Treibhausgases aus in Fahrzeuge eingebauten Klimaanlagen zu beschränken und ab einem bestimmten Datum Klimaanlagen zu verbieten, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(11)

Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (7) sollten die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden die Anforderungen für die EG-Typgenehmigung oder für die Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung für Kraftfahrzeuge im Hinblick auf Emissionen aus in Kraftfahrzeugen eingebauten Klimaanlagen und das sichere Funktionieren dieser Klimaanlagen festgelegt. Darüber hinaus werden Vorschriften für die Nachrüstung und das Nachfüllen dieser Anlagen festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG. Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Fahrzeuge der Klasse N1 nur Fahrzeuge der Gruppe I, wie sie in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (8) in der durch die Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingefügten ersten Tabelle unter Nummer 5.3.1.4 beschrieben sind.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Fahrzeug“: jedes Kraftfahrzeug, das in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt;

2.

„Fahrzeugtyp“: ein in Anhang II Abschnitt B der Richtlinie 70/156/EWG definierter Typ;

3.

„Klimaanlage“: jede Anlage, deren wichtigste Funktion darin besteht, die Lufttemperatur und die Luftfeuchtigkeit im Fahrgastraum eines Fahrzeugs zu senken;

4.

„System mit zwei Verdampfern“: ein System, bei dem ein Verdampfer im Motorraum und ein zweiter Verdampfer in einem anderen Bereich des Fahrzeugs installiert ist; alle anderen Systeme gelten als „Systeme mit einem Verdampfer“;

5.

„fluorierte Treibhausgase“: teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) gemäß Anhang A des Kyoto-Protokolls sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, wobei jedoch die in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (10), geregelten Stoffe ausgenommen sind;

6.

„teilfluorierter Kohlenwasserstoff“: eine organische Verbindung, die aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Fluor besteht und in deren Molekül nicht mehr als sechs Kohlenstoffatome enthalten sind;

7.

„perfluorierter Kohlenwasserstoff“: eine organische Verbindung, die lediglich aus Kohlenstoff und Fluor besteht und in deren Molekül nicht mehr als sechs Kohlenstoffatome enthalten sind;

8.

„Treibhauspotenzial“: das klimatische Erwärmungspotenzial eines fluorierten Treibhausgases im Verhältnis zu dem von Kohlendioxid (CO2). Das Treibhauspotenzial (global warming potential, GWP) wird als das Erwärmungspotenzial eines Kilogramms eines Gases bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2 berechnet. Die einschlägigen GWP-Werte sind die Werte, die im dritten Bewertungsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen veröffentlicht wurden (GWP-Werte des IPCC von 2001) (11);

9.

„Zubereitung“: ein Gemisch aus zwei oder mehr Stoffen, von denen mindestens einer ein fluoriertes Treibhausgas ist. Der Gesamtwert des Treibhauspotenzials (12) der Zubereitung wird nach Teil 2 des Anhangs bestimmt;

10.

„Nachrüstung“: der Einbau einer Klimaanlage in ein Fahrzeug nach dessen Zulassung.

Artikel 4

Pflichten der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen gegebenenfalls die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung im Hinblick auf Emissionen aus Klimaanlagen ausschließlich für Fahrzeugtypen, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

(2)   Zum Zweck der Erteilung einer Typgenehmigung für das gesamte Fahrzeug nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Hersteller Informationen über den Kältemitteltyp bereitstellen, der in den in neue Kraftfahrzeuge eingebauten Klimaanlagen verwendet wird.

(3)   Für die Zwecke der Typgenehmigung von Fahrzeugen, deren Klimaanlagen darauf ausgelegt sind, ein fluoriertes Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass nach dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten harmonisierten Leckage-Erkennungstest die Leckage-Rate dieses Gases die zulässigen Höchstgrenzen gemäß Artikel 5 nicht überschreitet.

Artikel 5

Typgenehmigung

(1)   Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Annahme eines harmonisierten Leckage-Erkennungstests dürfen die Mitgliedstaaten nicht aus Gründen, die die Emissionen aus Klimaanlagen betreffen,

a)

einem neuen Fahrzeugtyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung verweigern oder

b)

die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verbieten,

wenn das Fahrzeug, dessen Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

(2)   Nach Ablauf von zwölf Monaten nach der Annahme eines harmonisierten Leckage-Erkennungstests oder mit Wirkung vom 1. Januar 2007, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist, erteilen die Mitgliedstaaten keine EG-Typgenehmigung und keine Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung mehr für einen Fahrzeugtyp, dessen Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, es sei denn die Leckage-Rate dieses Systems beträgt nicht mehr als 40 Gramm fluorierter Treibhausgase pro Jahr bei Systemen mit einem Verdampfer bzw. 60 Gramm fluorierter Treibhausgase pro Jahr bei Systemen mit zwei Verdampfern.

(3)   Nach Ablauf von 24 Monaten nach der Annahme eines harmonisierten Leckage-Erkennungstests oder mit Wirkung vom 1. Januar 2008, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist, sehen die Mitgliedstaaten bei neuen Fahrzeugen, deren Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten,

a)

Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG an und

b)

verweigern die Zulassung und verbieten den Verkauf und die Inbetriebnahme,

es sei denn, die Leckage-Rate dieses Systems beträgt nicht mehr als 40 Gramm fluorierter Treibhausgase pro Jahr bei Systemen mit einem Verdampfer oder 60 Gramm fluorierter Treibhausgase pro Jahr bei Systemen mit zwei Verdampfern.

(4)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 erteilen die Mitgliedstaaten keine EG-Typgenehmigung und keine Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung mehr für einen Fahrzeugtyp, dessen Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten.

(5)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 müssen die Mitgliedstaaten bei neuen Fahrzeugen, deren Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten,

a)

Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG ansehen und

b)

die Zulassung verweigern und den Verkauf und die Inbetriebnahme verbieten.

Artikel 6

Nachrüstung und Nachfüllen

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 dürfen Klimaanlagen, die darauf ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, nicht mehr nachträglich in Fahrzeuge eingebaut werden, für die die Typgenehmigung ab diesem Termin erteilt wurde. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen derartige Klimaanlagen in jegliche Fahrzeuge nicht mehr nachträglich eingebaut werden.

(2)   Klimaanlagen, die in Fahrzeuge eingebaut werden, für die am 1. Januar 2011 oder danach eine Typgenehmigung erteilt wird, dürfen nicht mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt werden. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert von über 150 befüllt werden; hiervon ausgenommen ist das Nachfüllen von diese Gase enthaltenden Klimaanlagen, die vor diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge eingebaut worden sind.

(3)   Leistungserbringer, die Dienste zur Wartung oder Reparatur von Klimaanlagen anbieten, dürfen, wenn eine abnorme Menge des Kältemittels aus der Anlage entwichen ist, diese erst dann mit fluorierten Treibhausgasen befüllen, wenn die erforderliche Reparatur abgeschlossen ist.

Artikel 7

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Bis zum … (13) erlässt die Kommission die Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 4 und 5, insbesondere

a)

die Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und

b)

einen harmonisierten Leckage-Erkennungstest zur Messung der Leckage-Rate von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-Wert über 150 aus Klimaanlagen.

(2)   Die Kommission erlässt die Maßnahmen gemäß dem in Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Verfahren.

(3)   Die Kommission veröffentlicht diese Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4)   Das in Absatz 2 genannte Verfahren gilt gegebenenfalls für die Annahme

a)

von Maßnahmen die zur Gewährleistung des sicheren Funktionierens und der ordnungsgemäßen Instandhaltung von Kältemitteln in mobilen Klimaanlagen erforderlich sind;

b)

von Maßnahmen hinsichtlich der Nachrüstung von im Betrieb befindlichen Fahrzeugen mit Klimaanlagen und des Nachfüllens von im Betrieb befindlichen Klimaanlagen, soweit diese nicht von Artikel 6 abgedeckt sind;

c)

einer Anpassung der Methode zur Bestimmung des jeweiligen Treibhauspotenzials von Zubereitungen.

Artikel 8

Überprüfung

(1)   Auf der Grundlage der Fortschritte hinsichtlich der potenziellen Reduzierung der Emissionen oder der Ersetzung von fluorierten Treibhausgasen in Klimaanlagen, die in Kraftfahrzeuge eingebaut sind, prüft die Kommission,

ob die vorliegenden Rechtsvorschriften auf andere Fahrzeugklassen, insbesondere die Klassen M2 und M3 sowie die Gruppen II und III der Klasse N1 ausgedehnt werden sollten und

ob Gemeinschaftsbestimmungen zum Treibhauspotenzial fluorierter Treibhausgase geändert werden sollten — bei Änderungen sollten die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sowie der Zeitrahmen für die industrielle Produktplanung berücksichtigt werden —

und veröffentlicht bis zum … (14) einen Bericht. Gegebenenfalls unterbreitet sie geeignete Vorschläge für Rechtsvorschriften.

(2)   Wird ein fluoriertes Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150, das noch nicht in dem IPCC-Bericht nach Artikel 3 Absatz 8 erfasst ist, in einen künftigen IPCC-Bericht aufgenommen, so beurteilt die Kommission, ob es zweckmäßig ist, diese Richtlinie im Hinblick auf die Einbeziehung dieses Gases zu ändern. Hält die Kommission dies für erforderlich, so werden von ihr gemäß dem in Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Verfahren

die erforderlichen Maßnahmen erlassen und

die Übergangszeiten für die Anwendung dieser Maßnahmen festgelegt.

Dabei bemüht sich die Kommission um ein Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis einer angemessenen Vorlaufzeit und dem Risiko, das das fluorierte Treibhausgas für die Umwelt darstellt.

Artikel 9

Änderung der Richtlinie 70/156/EWG

Die Richtlinie 70/156/EWG wird entsprechend Teil 1 des Anhangs dieser Richtlinie geändert.

Artikel 10

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum … (15) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem … (16) an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 62.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

(4)  Siehe Seite … dieses Amtsblatts (Fundstelle für die mit dieser Richtlinie zusammenhängende Verordnung zur gleichzeitigen Veröffentlichung).

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/104/EG der Kommission (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13).

(7)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission (ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29).

(9)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1.

(10)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 der Kommission (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 28).

(11)  IPCC Third Assessment Climate Change 2001. A Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change (http://www.ipcc.ch/pub/reports.htm).

(12)  Zur Berechnung des GWP von nicht fluorierten Treibhausgasen in Zubereitungen werden die Werte der ersten IPCC-Bewertung herangezogen; siehe: Climate Change, The IPCC Scientific Assessment, J.T. Houghton, G.J. Jenkins, J.J. Ephraums (ed.), Cambridge University Press, Cambridge (UK) 1990.

(13)  Zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(14)  Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(15)  18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(16)  18 Monate und ein Tag nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.


ANHANG

TEIL 1

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang IV Abschnitt I werden eine neue Nummer [61] und eine Fußnote wie folgt eingefügt:

„Gegenstand

Richtlinie Nr.

Fundstelle im Amtsblatt

Anzuwenden auf Fahrzeugklassen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

[61].

Klimaanlage

2005/…/EG

L ... vom …, S. …

X

 

 

X (1)

 

 

 

 

 

 

2.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

In Anlage 1 wird eine neue Nummer [61] wie folgt eingefügt:

„Nr.

Gegenstand

Richtlinie Nr.

M1 ≤ 2 500

(1) kg

M1 > 2 500

(1) kg

M2

M3

[61]

Klimaanlage

2005/…/EG

X

X“

 

 

a)

In Anlage 2 wird eine neue Nummer [61] wie folgt eingefügt:

„Nr.

Gegenstand

Richtlinie Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

[61]

Klimaanlage

2005/…/EG

X

 

 

W“

 

 

 

 

 

 

b)

In Anlage 3 wird eine neue Nummer [61] wie folgt eingefügt:

„Nr.

Gegenstand

Richtlinie Nr.

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

[61]

Klimaanlage

2005/…/EG

 

 

W“

 

 

 

 

 

 

c)

Unter „Bedeutung der Buchstaben“ wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„WGilt nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I, wie sie in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG in der ersten Tabelle unter Nummer 5.3.1.4, eingefügt durch die Richtlinie 98/69/EG, beschrieben sind.“

TEIL 2

Methode zur Berechnung des Gesamtwerts des Treibhauspotenzials (GWP) einer Zubereitung

Der Gesamtwert GWP einer Zubereitung ist ein massegemittelter Wert, der aus der Summe der Masseanteile der einzelnen Stoffe, multipliziert mit deren GWP-Werten, hergeleitet wird.

Σ (Stoff X % × GWP) + (Stoff Y % × GWP) +... (Stoff N % × GWP)

Der Prozentsatz gibt den massemäßigen Anteil mit einer Massetoleranz von +/- 1 % an.

Beispiel: Anwendung der Formel auf ein angenommenes Gasgemisch aus 23 % HFKW-32, 25 % HFKW-125 und 52 % HFKW-134a;

Σ (23 % × 550) + (25 % × 3 400) + (52 % × 1 300)

Image Gesamtwert GWP = 1 652,5


(1)  Nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I, wie sie in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG in der ersten Tabelle unter Nummer 5.3.1.4, eingefügt durch die Richtlinie 98/69/EG, beschrieben sind.“


BEGRÜNDUNG DES RATES (1)


(1)  Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.