ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 179

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
21. Juli 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 179/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 179/2

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3895 — PHL/PEL) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

2

2005/C 179/3

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3648 — Gruner + Jahr/MPS) ( 1 )

3

2005/C 179/4

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3833 — 3i SGR/Giochi Preziosi) ( 1 )

3

 

Berichtigungen

2005/C 179/5

Berichtigung der Ausschreibung: NO-Oslo: Betrieb eines Linienflugdienstes (ABl. C 166 vom 7.7.2005)

4

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

21.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/1


Euro-Wechselkurs (1)

20. Juli 2005

(2005/C 179/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2063

JPY

Japanischer Yen

136,35

DKK

Dänische Krone

7,4628

GBP

Pfund Sterling

0,69430

SEK

Schwedische Krone

9,4220

CHF

Schweizer Franken

1,5632

ISK

Isländische Krone

78,48

NOK

Norwegische Krone

7,9610

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5738

CZK

Tschechische Krone

30,224

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

246,36

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6960

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

4,1477

RON

Rumänischer Leu

3,5572

SIT

Slowenischer Tolar

239,50

SKK

Slowakische Krone

39,151

TRY

Türkische Lira

1,6085

AUD

Australischer Dollar

1,6002

CAD

Kanadischer Dollar

1,4668

HKD

Hongkong-Dollar

9,3834

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7815

SGD

Singapur-Dollar

2,0350

KRW

Südkoreanischer Won

1 257,57

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,0613

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,9840

HRK

Kroatische Kuna

7,2998

IDR

Indonesische Rupiah

11 876,02

MYR

Malaysischer Ringgit

4,584

PHP

Philippinischer Peso

67,312

RUB

Russischer Rubel

34,5990

THB

Thailändischer Baht

50,737


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


21.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3895 — PHL/PEL)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 179/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 13. Juli 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Permira Holdings Ltd („PHL“, GB) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Permira Europe Ltd („PEL“, GB) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PHL: Private equity Gesellschaft mit Aktivitäten in Telekommunikationsdienstleistungen, Pannenhilfe und Finanzdienstleistungen, Betrieb von Passagier- und Frachtschiffen sowie Groß- und Einzelhandel von Konsumgütern;

PEL: Private equity Gesellschaft mit Aktivitäten in anwendungsspezifischen elektronischen Komponenten, Reisedienstleistungen, Schließsystemen für Motorfahrzeuge, Autoinneneinrichtungen, Spezialchemikalien, Aufbewahrungssystemen, Luxusmotoryachten, Betrieb von Hotels, Fitness Clubs, Optik und Augenoptik, Bezahlfernsehen, Damenbekleidung und Fliesenherstellung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3895 — PHL/PEL, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B –1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


21.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3648 — Gruner + Jahr/MPS)

(2005/C 179/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 8. April 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3648. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


21.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3833 — 3i SGR/Giochi Preziosi)

(2005/C 179/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 6. Juli 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3833. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


Berichtigungen

21.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/4


Berichtigung der Ausschreibung: NO-Oslo: Betrieb eines Linienflugdienstes

( Amtsblatt der Europäischen Union C 166 vom 7. Juli 2005 )

(2005/C 179/05)

Seite 49, Punkt 1:

anstatt:

„1.   Einleitung: Norwegen hat beschlossen, mit Wirkung vom 1. April 2006 die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im regionalen Linienflugverkehr, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs veröffentlicht wurden [Verweis auf die Veröffentlichung im ABL. und in der EWR-Beilage], zu ändern.“

muss es heißen:

„1.   Einleitung: Norwegen hat beschlossen, mit Wirkung vom 1. April 2006 die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im regionalen Linienflugverkehr (1), die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs veröffentlicht wurden, zu ändern.


(1)  ABl. C 166 vom 7.7.2005, S. 19 und Supplement EWR Nr. 34 vom 7.7.2005, S. 6“.