ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 170

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
9. Juli 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 170/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 170/2

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 )

2

2005/C 170/3

Bekanntmachung über die Einstellung der Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China

9

2005/C 170/4

Verlängerung des Mandats der Mitglieder der Fachkammer der Gruppe für Unternehmenspolitik

11

2005/C 170/5

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3838 — Avid/Pinnacle) ( 1 )

13

2005/C 170/6

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3856 — Boeing/Lockheed Martin/United Launch Alliance JV) ( 1 )

14

2005/C 170/7

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3693 — TPV/Philips (Monitors)) ( 1 )

15

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2005/C 170/8

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — EAC22/2005 — TEMPUS III: Leitfaden für Antragsteller 2005/2006

16

2005/C 170/9

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

9.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/1


Euro-Wechselkurs (1)

8. Juli 2005

(2005/C 170/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1904

JPY

Japanischer Yen

133,84

DKK

Dänische Krone

7,4546

GBP

Pfund Sterling

0,68630

SEK

Schwedische Krone

9,4296

CHF

Schweizer Franken

1,5530

ISK

Isländische Krone

78,51

NOK

Norwegische Krone

7,8755

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5736

CZK

Tschechische Krone

30,248

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

247,82

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6959

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

4,0726

RON

Rumänischer Leu

3,5828

SIT

Slowenischer Tolar

239,48

SKK

Slowakische Krone

38,941

TRY

Türkische Lira

1,6050

AUD

Australischer Dollar

1,6089

CAD

Kanadischer Dollar

1,4607

HKD

Hongkong-Dollar

9,2551

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7725

SGD

Singapur-Dollar

2,0289

KRW

Südkoreanischer Won

1 255,75

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,2439

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,8523

HRK

Kroatische Kuna

7,3170

IDR

Indonesische Rupiah

11 669,49

MYR

Malaysischer Ringgit

4,524

PHP

Philippinischer Peso

66,752

RUB

Russischer Rubel

34,3150

THB

Thailändischer Baht

50,161


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


9.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/2


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(2005/C 170/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe

XS 1/04

Mitgliedstaat

Bundesrepublik Deutschland

Region

Sachsen-Anhalt

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Richtlinie des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Zuwendungen an kleine und mittelständische Unternehmen zur Beteiligung an Messen und Ausstellungen

Rechtsgrundlage

Mittelstandsförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, vom 27. Juni 2001 (GVBl. LSA Nr. 27/2001)

Richtlinie des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Zuwendungen an kleine und mittelständische Unternehmen zur Beteiligung an Messen und Ausstellungen (MBl. LSA 52/2003, S. 856)

Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des Ministeriums der Finanzen LSA vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 239, geändert durch Runderlass des MF vom 4.9.2003, MBl. LSA, S. 657)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

1,4 Mio. EUR

davon 0,35 Mio. EUR Landesmittel

Darlehensbürgschaft

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Darlehensbürgschaft

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2)-(6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 1.1.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2004

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

 

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeiten den Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Verkehr

 

Finanzdienstleistungen

 

sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt

Anschrift:

Hasselbachstraße 4

D-39104 Magdeburg

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus,

a)

wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens auf mindestens 25 Mio. EUR belaufen und

die Bruttobeihilfeintensität mindestens 50 % beträgt oder

in Gebieten, in denen Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen, die Nettobeihilfeintensität mindestens 50 % beträgt, oder

b)

wenn sich das Gesamtvolumen der Beihilfe auf mindestens 15 Mio. EUR brutto beläuft.

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XS 4/04

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

D-Fördergebiete gemäß Teil II Ziffer 2.5 des 33. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA)

In Bayern: Landkreise: Bad Kissingen, Kronach, Kulmbach, Rhön-Grabfeld

In Bremen: Kreisfreie Stadt Bremen

In Hessen: Landkreise: Waldeck-Frankenberg, Vogelsbergkreis

In Niedersachen:

a)

Kreisfreie Städte: Braunschweig, Delmenhorst, Oldenburg, Salzgitter (mit Baddeckenstedt)

b)

Landkreise: Emsland, Hildesheim, Lüneburg, Nienburg, Oldenburg, Osterholz, Peine, Soltau-Fallingbostel, Wolfenbüttel (ohne Baddeckenstedt)

In Nordrhein-Westfalen: Kreisfreie Städte: Mönchengladbach, Krefeld

In Rheinland-Pfalz: Landkreis Bad Kreuznach

In Schleswig-Holstein:

a)

Kreisfreie Städte: Kiel, Neumünster

b)

Landreise: Plön, Rendsburg-Eckernförde

E-Fördergebiete gemäß Teil II Ziffer 2.5 des 33. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA)

In Bayern:

a)

Kreisfreie Städte: Coburg, Weiden

b)

Landkreise: Coburg, Haßberge, Neustadt a.d. Walnaab, Schwandorf

In Hessen: Landkreis Fulda

In Niedersachsen:

a)

Kreisfreie Stadt Wolfsburg

b)

Landkreis Gifthorn

In Schleswig-Holstein: Landkreis Herzogtum Lauenburg

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Beihilfen zugunsten von KMU im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA), deren Standorte sich außerhalb der Fördergebiete nach Art. 87 Abs. 3 EG-Vertrag befinden (Fördergebietskategorien D und E)

Rechtsgrundlage

Teil II Ziffer 2.5.1 des 33. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftstruktur“ (GA) und des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

Max. 20 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Darlehensbürgschaft

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2)-(6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 1.1.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

 

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeiten den Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Verkehr

 

Finanzdienstleistungen

 

sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

In Bayern

Regierung von Niederbayern, Regierungsplatz 540, D-84028 Landshut

Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8/9, D-93047 Regensburg

Regierung von Oberfranken, Ludwigstraße 20, D-95444 Bayreuth

In Berlin

Investitionsbank Berlin, Abteilung Wirtschafsförderung, Bundesallee 210, D-10719 Berlin

In Brandenburg

InvestitionsBank des Landes Brandenburg, Postfach 90 02 61, D-14438 Potsdam

In Bremen

WfG, Bremer Wirtschaftsförderung GmbH, Kontorhaus am Markt, Langenstraße 2-4, D-29195 Bremen

BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung GmbH, Am Alten Hafen 118, D-27568 Bremerhaven

In Hessen

InvestitionsBank Hessen AG (IBH), Schumannstraße 4-6, D-60325 Frankfurt am Main,

Niederlassung Wiesbaden: Abraham-Lincoln-Str. 38-42, D-65189 Wiesbaden;

Niederlassung Kassel: Kurfürstenstraße 7, 34117 Kassel

In Mecklenburg-Vorpommern

Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern, Johannes-Stelling-Straße 14, D-19048 Schwerin, Tel. 0385-588/0, Fax 0385-588/5861, E-Mail: poststelle@wm.mv-regierung.de

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Hauptsitz Schwerin, Werkstraße 213, D-19061 Schwerin, Tel. 0385-6363-0, Fax 0385-6363-1212, E-Mail: info@lfi-mv.de

In Niedersachsen

Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH, Günther-Wagner-Allee 12-14, D-30177 Hannover, Tel. 30031-0, E-Mail: info@nbank.de

In Nordrhein-Westfalen

Ein Kreditinstitut nach Wahl des Antragstellers (Hausbank)

In Rheinland-Pfalz

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH, Holzhofstraße 4, D-55116 Mainz

Im Saarland

Der Minister für Wirtschaft, Am Stadtgraben 6-8, D-66111 Saarbrücken

In Sachsen

Sächsische Aufbaubank GmbH, Pirnaische Straße 9, D-01069 Dresden

In Sachsen-Anhalt

Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, D-39104 Magdeburg

In Schleswig-Holstein

Investitionsbank Schleswig-Holstein, Fleethörn 29-31, D-24103 Kiel, Für Anträge gemäß Ziff. 5.1.3 und 5.1.4:

Technologie-Transfer-Zentrale Schleswig-Holstein GmbH (ttz), Wittland 10, D-24109 Kiel

In Thüringen

Thüringer Aufbaubank (TAB), Gorkistraße 9, D-99084 Erfurt, mit ihren Regionalbüros:

Regionalbüro Suhl, Am Bahnhof 3, D-98529 Suhl

Regionalbüro Gera, Friedrich-Engels-Straße 7, D-07545 Gera

Regionalbüro Artern, Johannisstraße 1, D-06556 Artem

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus,

a)

wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens auf mindestens 25 Mio. EUR belaufen und

die Bruttobeihilfeintensität mindestens 50 % beträgt oder

in Gebieten, in denen Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen, die Nettobeihilfeintensität mindestens 50 % beträgt, oder

b)

wenn sich das Gesamtvolumen der Beihilfe auf mindestens 15 Mio. EUR brutto beläuft.

Ja

Nein


Nummer der Beihilfe

XS 49/04

Mitgliedstaat

Polen

Region

Die Beihilferegelung gilt landesweit

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Steuervergünstigungen für kleine und mittlere Unternehmen

Rechtsgrundlage

Art. 48 § 1 pkt 1 i 2 i art. 67 § 1 ustawy z dnia 29 sierpnia 1997 r. Ordynacja podatkowa (Dz. U. Nr 137, poz. 926 z późn. zm.)

Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 21 kwietnia 2004 r. w sprawie szczegółowych warunków udzielania pomocy dla małych i średnich przedsiębiorców w zakresie niektórych ulg podatkowych (Dz. U. Nr 95, poz. 954)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

61,93 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Darlehensbürgschaft

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2)-(6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

1.5.2004

Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Nein

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Verkehr

 

Finanzdienstleistungen

 

sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name

Steuerorgane:

1)

Leiter des Finanzamts, Leiter des Zollamts, Gemeindevorsteher, Bürgermeister (Stadtpräsident), Landrat oder Marschall der Wojewodschaft als Organe erster Instanz,

2)

Direktor der Finanzkammer, Direktor der Zollkammer in seiner Funktion als

a)

zuständige Instanz für Einsprüche gegen Entscheidungen des Finanzamtsleiters oder des Zollamtleiters,

b)

Organ erster Instanz, sollten gesonderte Vorschriften dies vorsehen,

c)

Instanz für Einsprüche gegen Entscheidungen, die dieser als Organs erster Instanz gefällt hat,

3)

Berufungsgremien der lokalen Selbstverwaltung — als Instanzen, bei denen gegen Entscheidungen des Gemeindevorstehers, des Bürgermeisters (Stadtpräsidenten), des Landrats oder des Marschalls der Wojewodschaft Einspruch eingelegt werden kann.

4)

Der Finanzminister in seiner Funktion als

a)

Organ erster Instanz für die Feststellung der Ungültigkeit einer Entscheidung, die Wiederaufnahme eines Verfahrens, die Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung oder die Feststellung des Ablaufs ihrer Gültigkeit — von Amts wegen,

b)

Berufungsinstanz für Entscheidungen nach Buchstabe a.

Anschrift:

Betreffende Stellen landesweit

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe:

XS 73/04

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

 

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

BornGlobal Programmet

Rechtsgrundlage

Lov nr. 53 af 31. januar 2001 om visse aspekter af Danmarks Eksportråds virke

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

1 687 500 DKK

(226 815 EUR)

Darlehensbürgschaft

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

Darlehensbürgschaft

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2)-(6) und Artikel 5 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 5.8.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Ja

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

 

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

Ja

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Verkehr

 

Finanzdienstleistungen

 

sonstige Dienstleistungen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Udenrigsministeriet, Danmarks Eksportråd

Anschrift:

Asiatisk Plads 2

DK–1448 København K

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

Ja

 


9.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/9


Bekanntmachung über die Einstellung der Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2005/C 170/03)

1.   EINFÜHRUNG

Am 29. April 2005 leitete die Kommission gemäß Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 (1) auf dem Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (2) über die Verfahrenseinleitung von sich aus eine Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von neun Warenkategorien mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) in die Gemeinschaft ein.

Am 27. Mai 2005 ersuchte die Kommission gemäß Absatz 242 des Berichts der Arbeitsgruppe zum Beitritt der Volksrepublik China zur WTO und Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates die VR China um formelle Konsultationen über die Warenkategorien 4 (T-Shirts) und 115 (Leinengarne). Der Kommission lagen erste Hinweise vor, dass sich der Handel mit diesen Waren aufgrund von Marktstörungen nicht ordnungsgemäß entwickelte.

2.   EINSTELLUNG DER SCHUTZMASSNAHMENUNTERSUCHUNG

Im Anschluss an diese Konsultationen nach Absatz 242 des Berichts der Arbeitsgruppe zum Beitritt der VR China zur WTO verständigten sich die Kommission und die Regierung der VR China am 10. Juni 2005 für zehn Warenkategorien auf eine Vereinbarung über die mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren von Waren mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft; sechs dieser Warenkategorien sind Gegenstand der laufenden Untersuchung: Kategorie 4 (T-Shirts), Kategorie 5 (Pullover), Kategorie 6 (Hosen), Kategorie 7 (Blusen), Kategorie 31 (Büstenhalter) und Kategorie 115 (Leinen- und Ramiegarne). Aufgrund dieser Vereinbarung wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates durch die Verordnung (EG) Nr. 1084/2005 (3) der Kommission geändert so dass die laufende Schutzmaßnahmenuntersuchung für die betreffenden Waren eingestellt werden muss.

In Bezug auf die drei übrigen untersuchten Warenkategorien, nämlich Kategorie 12 (Strümpfe und Socken), Kategorie 15 (Mäntel für Frauen) und Kategorie 117 (Gewebe aus Leinen), die nicht in die mit der VR China erzielte Vereinbarung aufgenommen wurden, vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Gesamtlage der Gemeinschaftshersteller trotz des Anstiegs der Einfuhren von Waren mit Ursprung in der VR China aus den nachstehend aufgeführten Gründen keine Einleitung von Maßnahmen gemäß Absatz 242 des Berichts der Arbeitsgruppe zum Beitritt der VR China zur WTO (4) und Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 erfordert.

Kategorie 12 (Strümpfe und Socken)

Obwohl die Einfuhren von Waren der Kategorie 12 mit Ursprung in der VR China im ersten Quartal 2005 verglichen mit demselben Zeitraum des Jahres 2004 erheblich angestiegen sind, verlangsamte sich die Zuwachsrate der Einfuhren mit Ursprung in der VR China. Während das Wachstum im ersten Quartal 2005 bei 305 % lag, wurde für die Zeit von Januar bis April 2005 ein Wachstum von 246 % verzeichnet.

Was die Lage der Gemeinschaftshersteller dieser Waren angeht, so scheinen sowohl die Produktion als auch die Beschäftigung im ersten Quartal 2005 verglichen mit demselben Zeitraum des Jahres 2004 mehr oder weniger stabil geblieben zu sein, auch wenn es Hinweise auf einen Rückgang der Bestellungen gibt.

Kategorie 15 (Mäntel für Frauen)

Obwohl die Einfuhren von Waren der Kategorie 15 mit Ursprung in der VR China im ersten Quartal 2005 verglichen mit dem selben Zeitraum des Jahres 2004 erheblich angestiegen sind, wurde die in den Leitlinien zur Anwendung des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 festgelegte Alarmschwelle am Ende der ersten vier Monate des Jahres 2005 nicht erreicht. Darüber hinaus schwächt sich die Wachstumsrate der Einfuhren mit Ursprung in der VR China allmählich ab. Dem Wachstum von 181 % im ersten Quartal 2005 stehen in der Zeit von Januar bis April 2005 nur noch 158 % gegenüber.

Der Anstieg der Einfuhren von Waren mit Ursprung in der VR China wurde, obwohl er prozentual hoch war, vollständig von einem Wachstum des sichtbaren Verbrauchs in der Gemeinschaft aufgefangen. In absoluten Zahlen sind die Einfuhren von Waren mit Ursprung in der VR China verglichen mit demselben Zeitraum im Jahr 2004 um 9 Millionen Einheiten im ersten Quartal 2005 gestiegen während der sichtbare Verbrauch in der Gemeinschaft im selben Zeitraum um über 10 Millionen Einheiten gestiegen ist.

Was die Lage der Gemeinschaftshersteller der betreffenden Waren angeht, so scheint die Produktion im ersten Quartal 2005 verglichen mit dem selben Zeitraum im Jahr 2004 zurückgegangen zu sein, wobei die Gewinne der Gemeinschaftshersteller dieser Waren stabil und im positiven Bereich geblieben sind. Es wurde kein wesentlicher Beschäftigungsrückgang verzeichnet.

Kategorie 117 (Gewebe aus Leinen)

Obwohl die Einfuhren von Waren der Kategorie 117 mit Ursprung in der VR China im ersten Quartal 2005 verglichen mit dem selben Zeitraum des Jahres 2004 erheblich angestiegen sind, ging dieser Anstieg (ca. 2 300 Tonnen) in der Hauptsache zu Lasten der Ausführer aus anderen Drittländern. Das Gesamtwachstum der Einfuhren in die Gemeinschaft belief sich nur auf ungefähr 700 Tonnen.

Auch wenn die durchschnittlichen Stückpreise der Einfuhrwaren aus der VR China niedriger sind als die der übrigen größten Zulieferer, so sind sie doch im ersten Quartal 2005 verglichen mit demselben Zeitraum des Jahres 2004 stabil geblieben.

Was die Lage der Gemeinschaftshersteller der betreffenden Waren angeht, so scheint die Produktion im ersten Quartal 2005 verglichen mit dem selben Zeitraum im Jahr 2004 zurückgegangen zu sein (um ungefähr 4 000 Tonnen), wobei dieser Rückgang nicht ausschließlich auf die Zunahme der Einfuhren von Waren mit Ursprung in der VR China zurückgeführt werden kann.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

Aus den vorstehend genannten Gründen wird die am 29. April 2005 eingeleitete Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in der VR China eingestellt.


(1)  ABl. C 104 vom 29.4.2005, S. 21.

(2)  ABl. C 275 vom 8.11.1993, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 930/2005 der Kommission (ABl. L 162 vom 23.6.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 177 vom 9.7.2005, S. 5.

(4)  Dokument WT/MIN(01)3 vom 10. November 2001.


9.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/11


Verlängerung des Mandats der Mitglieder der Fachkammer der Gruppe für Unternehmenspolitik

(2005/C 170/04)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 des Beschlusses 2000/690/EG der Kommission vom 8. November 2000 (1) zur Einsetzung einer Gruppe für Unternehmenspolitik hat die Kommission das Mandat der Mitglieder der Fachkammer der Gruppe für Unternehmenspolitik, sofern sie nicht inzwischen ihr Amt niedergelegt haben, bis zum 31. Dezember 2005 verlängert. Die Mitglieder der Fachkammer der Gruppe für Unternehmenspolitik sind

 

Sławomir ADAMCZYK

 

Louis APAP-BOLOGNA

 

Edwige AVICE

 

Francesco BELLOTTI

 

Henryka BOCHNIARZ

 

Juan CANALS OLIVA

 

Jesús CATANIA COBO

 

Josef CÍLEK

 

Martine CLÉMENT

 

Dimitri DANILATOS

 

Jean-Claude DETILLEUX

 

Ladislav DOBRODENKA

 

Elisabeth FELDER

 

Norbert FRIOB

 

Luigi GASPAROLLO

 

George HERSBACH

 

Jürgen HINZ

 

Jean-François HOFFELT

 

Arndt Günter KIRCHHOFF

 

Péter KÖVES

 

Emma MARCEGAGLIA

 

Marialina MARCUCCI

 

Jörg MITTELSTEN SCHEID

 

Gordon MURRAY

 

Uldis OSIS

 

Colin PERRY

 

Gina QUIN

 

Vassilis ROLOGIS

 

Pekka SAIRANEN

 

Albertino SANTANA

 

Salvador SANTOS CAMPANO

 

Barbara SCHENK

 

Brane SEMOLIC

 

Richard SIMMONS

 

François SOULAGE

 

Piet STEEL

 

Yiannis TAVOULARIS

 

Leelo UMBSAAR

 

Gediminas VAITIEKŪNAS

 

Betty VAN ARENTHALS

 

William David WALBURN

 

Wanda WOLNY


(1)  ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 24; Beschluss geändert durch den Beschluss 2003/247/EG vom 9.4.2003 (ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 27).


9.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3838 — Avid/Pinnacle)

(2005/C 170/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 29. Juni 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4(5) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Avid Technology Inc. („Avid“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Pinnacle Systems Inc. („Pinnacle“, USA) durch Aktienkauf und –übertragung.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Avid: Herstellung und Vertrieb von digitaler Video- und Audio-Soft- und Hardware für Produktion, Fertigung, Management und Vertrieb digitaler Medien,

Pinnacle: Herstellung und Verkauf digitaler Videoprodukte an Verbraucher und die Medienindustrie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3838 — Avid/Pinnacle, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B –1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


9.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3856 — Boeing/Lockheed Martin/United Launch Alliance JV)

(2005/C 170/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 4. Juli 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Lockheed Martin Corporation („Lockheed Martin“, USA) und The Boeing Company („Boeing“, USA) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen United Launch Alliance (USA) durch: Kauf von Vermögenswerten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Lockheed Martin: Forschung, Design, Entwicklung, Herstellung, Integration, Einsatz und Unterhalt von Hochtechnologiesystemen (einschließlich Weltraum-Startsystemen und -services), -Produkten und weltweiten Dienstleistungen.

Boeing: Kommerzielle Flugzeuge, Verteidigungs- und Weltraum-Industrie (einschließlich erweiterbarer Weltraum-Startsystemen und -services) und zugehörige Dienstleistungen.

United Launch Alliance: Bereitstellung von Weltraum-Startservices unter Benutzung von Atlas und Delta Abschuß-Fahrzeugen für die US Regierung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3856 — Boeing/Lockheed Martin/United Launch Alliance JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


9.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3693 — TPV/Philips (Monitors))

(2005/C 170/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 4. Juli 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TPV Technology Limited („TPV“, Hong Kong (PRC)) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Philips Monitors Hong Kong Holding Limited („Philips Monitors“, Hong Kong (PRC)) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TPV: Bildschirmtechnologien, Entwurf und Produktion von Monitoren;

Philips Monitors: Entwurf und Produktion von Monitoren, TV-Flachbildschirmen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3693 — TPV/Philips (Monitors), an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


III Bekanntmachungen

Kommission

9.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/16


AUFRUF ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EAC22/2005

TEMPUS III: Leitfaden für Antragsteller 2005/2006

(2005/C 170/08)

1.   BESCHREIBUNG DER ZIELE

TEMPUS, das europaweite Programm der Europäischen Union für die Zusammenarbeit im Hochschulbereich, stellt Finanzhilfen für den Ausbau und die Reform des Hochschulwesens in den Teilnahmeländern bereit. TEMPUS unterstützt multilaterale Kooperationsprojekte zwischen Hochschuleinrichtungen aus EU-Mitgliedstaaten und den Partnerländern, die sich zu Projektkonsortien zusammenschließen. Die Koordinierung auf nationaler Ebene gewährleistet, dass nur Projekte eingereicht werden, die den jährlich von der Kommission und den zuständigen Behörden jedes Partnerlandes festgelegten, nationalen Prioritäten für die Umsetzung von TEMPUS entsprechen.

Die drei wichtigsten Instrumente für die Zusammenarbeit im Rahmen von TEMPUS sind:

Gemeinsame europäische Projekte: mittelfristige Projekte mit einem Bottom-up-Ansatz, die Reformen auf der institutionellen Ebene zum Ziel habe;

Strukturelle und ergänzende Maßnahmen: Kurzzeit-Projekte mit einem Top-down-Ansatz, die primär Reformen auf der institutionellen Ebene zum Ziel haben;

Individuelle Mobilitätszuschüsse: Sie sollen akademischem und Verwaltungspersonal im Hochschulbereich zeitlich begrenzte Auslandsaufenthalte ermöglichen.

2.   TEILNAHMEBERECHTIGTE ANTRAGSTELLER

Das Spektrum der Einrichtungen und Organisationen, die am Programm TEMPUS teilnehmen können, reicht von Hochschulen bis hin zu nichtakademischen Einrichtungen wie Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen, Projektträgern aus der Industrie und Einrichtungen der öffentlichen Hand.

Die antragstellenden Einrichtungen müssen ihren Sitz in einem der folgenden Teilnahmeländer des Programms haben:

den 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

den Partnerländern — dazu zählen derzeit die westlichen Balkanländer Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro (1); die osteuropäischen und zentralasiatischen Länder Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russische Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan; sowie die Partnerländer des Mittelmeerraums, Algerien, Ägypten, Israel (2), Jordanien, Libanon, Marokko, Palästinensische Gebiete, Syrien und Tunesien.

An TEMPUS-Projekten können auch Einrichtungen und Organisationen aus folgenden Gruppen von Ländern teilnehmen, allerdings nur auf Eigenfinanzierungsbasis:

die Kandidatenländer Bulgarien, Rumänien und die Türkei (3);.

die hoch industrialisierten Länder Australien, Kanada, Island, Japan, Liechtenstein, Norwegen, Neuseeland, Schweiz und Vereinigte Staaten von Amerika.

3.   MITTELAUSSTATTUNG UND PROJEKTLAUFZEIT

Das Programm TEMPUS wird über die regionalen Kooperationsprogramme CARDS (westliche Balkanländer), MEDA (Mittelmeerländer) und TACIS (Osteuropa, Kaukasus und Zentralasien) finanziert. Es ist davon auszugehen, dass folgende Beträge bereitgestellt werden:

Zuschüsse für strukturelle und ergänzende Maßnahmen sowie für gemeinsame europäische Projekte decken 95 % der gesamten förderfähigen Projektkosten. Die verbleibenden 5 % der gesamten Projektkosten muss der Antragsteller bzw. das Konsortium kofinanzieren.

Für gemeinsame europäische Projekte beträgt die Laufzeit der verschiedenen Maßnahmen im Allgemeinen drei Jahre, für strukturelle und ergänzende Maßnahmen ein Jahr und für individuelle Mobilitätszuschüsse acht Wochen.

Der Höchstbetrag für einen Zuschuss zu gemeinsamen europäischen Projekten mit einer Laufzeit von zwei Jahren beträgt 300 000 EUR und 500 000 EUR für Projekte mit dreijähriger Laufzeit.

Die maximale Höhe für einen Zuschuss zu strukturellen und ergänzenden Maßnahmen beträgt 150 000 EUR.

Individuelle Mobilitätszuschüsse werden mit einem Betrag von 840 EUR pro Woche berechnet und der maximale Reisekostenzuschuss beträgt 1 500 EUR.

4.   FRISTEN FÜR DIE ANTRAGSTELLUNG

Die jährlichen Einreichfristen für individuelle Mobilitätszuschüsse enden am 15. Oktober 2005 bzw. am 15. Februar 2006.

Die jährlichen Einreichfristen für strukturelle und ergänzende Maßnahmen enden am 15. Oktober 2005 bzw. am 15. Februar 2006.

Letzter Termin für Anträge zu gemeinsamen europäischen Projekten ist der 15. Dezember 2005.

5.   WEITERE INFORMATIONEN

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Programm TEMPUS („Leitfaden für Antragsteller“ für die Umsetzung in den Jahren 2005/2006) wurde auf der unten angegebenen Website veröffentlicht. Beachten Sie bitte auch die Informationen zu ausgewählten Vorschlägen und zur Förderfähigkeit von Zuschussanträgen bestimmter Partnerländer, die Sie ebenfalls auf dieser Website finden:

http://europa.eu.int/comm/education/programmes/tempus/index_de.html

Zuschussanträge müssen die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen erfüllen. Für die Einreichung sind die auf der oben genannten Website in elektronischer Form verfügbaren Formulare zu verwenden.


(1)  Gemäß Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 steht der Kosovo derzeit unter internationaler Übergangs-Zivilverwaltung.

(2)  Da Israel nicht in den Genuss bilateraler MEDA-Mittel kommt kann es nur auf Eigenfinanzierungsbasis teilnehmen.

(3)  Kroatien ist zwar ebenfalls Kandidatenland, gilt jedoch für TEMPUS-Zuschüsse weiterhin als förderfähiges Partnerland.


9.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/18


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

(2005/C 170/09)

1.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (1) nahm der Rat am 30. September 2002 eine Entscheidung über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (2) (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) an.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des spezifischen Programms nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) am 9. Dezember 2002 für das spezifische Programm ein Arbeitsprogramm (3) (nachstehend „Arbeitsprogramm“ genannt) mit den genauen Zielen sowie wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten und einem Zeitplan für die Durchführung an.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) (4) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend „Beteiligungsregeln“ genannt) sind Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterbreiten.

2.

Die vorliegenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen (nachstehend „Aufforderungen“ genannt) umfasst (umfassen) diesen allgemeinen Teil sowie die in den Anhängen beschriebenen speziellen Bedingungen. In diesemn Anhängen sind insbesondere die Frist für die Einreichung der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, ein vorläufiger Termin für den Abschluss der Bewertungen, die vorläufige Mittelzuweisung, die jeweiligen Instrumente und Bereiche, die Kriterien für die Bewertung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die Mindestteilnehmerzahl und eventuelle Beschränkungen angegeben.

3.

Natürliche und juristische Personen, die die Bedingungen der Beteiligungsregeln erfüllen und die nicht unter eine der in Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) enthaltenen Ausschlussklauseln fallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt), werden hiermit aufgefordert, vorbehaltlich der Erfüllung der Beteiligungsregeln sowie der Bedingungen der betreffenden Aufforderung Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei der Kommission einzureichen.

Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Antragsteller werden im Rahmen der Aushandlung der indirekten FTE-Maßnahme überprüft. Davor müssen die Antragsteller allerdings eine Erklärung unterzeichnet haben, nach der sie nicht unter einen der Fälle von Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung fallen. Darüber hinaus müssen sie der Kommission die in Artikel 173 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) aufgeführten Angaben übermittelt haben.

Die Europäische Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Auf dieser Grundlage werden Frauen besonders ermutigt, entweder Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen einzureichen oder an der Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen mitzuwirken.

4.

Die Kommission stellt den Antragstellern für diese Aufforderungen Leitfäden zur Verfügung, die Informationen zur Abfassung und Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen enthalten. Die Kommission stellt auch Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren zur Verfügung (7). Diese Leitfäden und Leitlinien ebenso wie das Arbeitsprogramm und weitere Informationen zu der (den) Aufforderungen sind bei der Europäischen Kommission unter folgenden Adressen erhältlich:

Europäische Kommission

The FP6 Information Desk

Generaldirektion RTD

B-1049 Brüssel

Internet-Adresse: www.cordis.lu/fp6

5.

Die Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen sind nur elektronisch über das webgestützte elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS (8)) einzureichen. In Ausnahmefällen kann der Koordinator jedoch bei der Kommission um die Erlaubnis ersuchen, den Vorschlag vor einem Einreichungsschluss einer Aufforderung auf Papier einzureichen. Dieses Ersuchen sollte schriftlich an eine der folgenden Adressen gerichtet werden:

Europäische Kommission

Arne Flaoyen

Generaldirektion RTD

SDME 8/4

B-1049 Brüssel

E-Mail-Adresse: arne.flaoyen@cec.eu.int

Das Ersuchen muss begründet werden. Antragsteller, die ihren Vorschlag auf Papier einreichen möchten, übernehmen die Verantwortung dafür, dass solche Ausnahmeersuchen und die zugehörigen Schritte so rechtzeitig abgeschlossen sind, dass sie den Einreichungsschluss der Aufforderung einhalten können.

Alle Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen zwei Teile enthalten: die Formulare (Teil A) und den Inhalt (Teil B).

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können offline oder online abgefasst und online eingereicht werden. Teil B der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen kann ausschließlich in PDF („portable document format“, kompatibel mit Adobe Version 3 oder höher mit „embedded fonts“) eingereicht werden. Komprimierte („gezippte“) Dateien werden ausgeschlossen.

Zugänglich ist das EPSS-Softwareprogramm (zur Verwendung offline oder online) über die Cordis-Internetseiten: www.cordis.lu.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die online eingereicht werden und die unvollständig oder nicht lesbar sind oder Viren enthalten, werden ausgeschlossen

Versionen von Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf beweglichen elektronischen Speichermedien (z.B. CD-ROM, Disketten), per Fax oder per e-mail eingereicht wurden, werden ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die mit besonderer Genehmigung auf Papier eingereicht wurden und die unvollständig sind, werden ausgeschlossen.

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Vorschlagseinreichungsverfahren können Sie Anhang J der Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren entnehmen.

6.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen bei der Kommission spätestens am in der betreffenden Aufforderung angegebenen Stichtag für die Einreichung und zu der dort angegebenen Uhrzeit eingehen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die nach diesem Stichtag und dieser Uhrzeit eingehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der in der betreffenden Aufforderung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für die sonstigen Förderkriterien, die im Arbeitsprogramm genannt sind.

7.

Bei mehrfacher Einreichung ein und desselben Vorschlags prüft die Kommission nur die Fassung, die als letzte vor Ablauf der in der entsprechenden Aufforderung genannten Einreichungsfrist (Stichtag und Uhrzeit) eingegangen ist.

8.

Beim gesamten Schriftverkehr zu einer Aufforderung (z.B. bei Nachfragen oder bei Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme) ist unbedingt die Kennnummer der Aufforderung anzugeben.


(1)  ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.

(3)  Kommissionsbeschluss C(2002)4789, geändert durch C(2003)577, C(2003)955, C(2003)1952, C(2003)3543, C(2003)3555, C(2003)4609, C(2003)5183, C(2004)433, C(2004)2002, C(2004)2727, C(2004)3324, C(2004)4178, C(2004)5286, C(2005)27, C(2005)961 und C(2005)2076, alle Beschlüsse unveröffentlicht.

(4)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

(5)  ABl. L 248 vom 16.09.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(7)  C(2003)883 vom 27.3.2003, zuletzt geändert durch C(2004)1855 vom 18.5.2004.

(8)  EPSS soll den Antragstellern bei der Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen in elektronischer Form helfen.


ANHANG 1

FP6-2005-Food-4-A

Informationen zur Ausschreibung: Integrierte Projekte und Exzellenznetze

1.   Spezifisches Programm: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

2.   Tätigkeit: vorrangiger Themenbereich „Lebensmittelqualität und -sicherheit“

3.   Titel der — Ausschreibung: Themenbezogene Ausschreibung im Bereich „Lebensmittelqualität und -sicherheit“

4.   Kennnummer: FP6-2005-FOOD-4-A

5.   Tag der Veröffentlichung:

6.   Fristen für die Einreichung der Vorschläge: 5. Oktober 2005, 17 Uhr (Ortszeit Brüssel)

, Für die Antragsteller, deren Vorschläge die 1. Stufe der Evaluierung erfolgreich durchlaufen haben, ist die Frist für die Einreichung der vollständigen Vorschläge der 8. Februar 2006.

7.   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 83 Mio. EUR, aufgeschlüsselt wie folgt:

8.   Bereiche und Instrumente:

Bereich

Thema

Instrument

5.4.1

Gesamtlebensmittelkette

T 5.4.1.1

IP

T5.4.1.2

IP

5.4.2

Epidemiologie ernährungsbedingter Erkrankungen und Allergien

T5.4.2.1

NOE

5.4.3

Auswirkungen von Lebensmitteln auf die Gesundheit

T5.4.3.1

IP

5.4.4

Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit in der gesamten Produktionskette

T5.4.4.1

IP

T5.4.4.2

IP

5.4.5

Analyse-, Nachweis- und Kontrollmethoden

T5.4.5.1

NOE

5.4.6

Sichere und umweltfreundliche Herstellungsverfahren und -technologien sowie gesündere Lebensmittel

T5.4.6.1

NOE

5.4.7

Auswirkungen der Tierernährung auf die menschliche Gesundheit

entfällt

entfällt

5.4.8

Umweltbedingte Gesundheitsrisiken

T5.4.8.1

IP

9.   Mindestteilnehmerzahl (2):

Instrument

Mindestteilnehmerzahl

IP, NOE

3 unabhängige Rechtspersonen aus 3 verschiedenen MS oder AS, darunter mindestens 2 MS oder ACC

Wird bei einem Thema die Beteiligung von INCO-Zielländern unbedingt empfohlen, muss — zusätzlich zur Mindestteilnehmerzahl — mindestens ein Teilnehmer aus einem INCO-Zielland -einbezogen werden.

10.   Teilnahmebeschränkungen: keine

11.   Konsortialvereinbarungen: Die Teilnehmer an IP und NOE sind verpflichtet, eine Konsortialvereinbarung abzuschliessen.

12.   Evaluierungsverfahren:

Die Evaluierung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Im Rahmen der zweiten Stufe findet die Evaluierung im Fernverfahren statt.

Für die erste Evaluierungsstufe sollten die Vorschläge höchstens 20 Seiten umfassen (mindestens Schriftgröße 12).

Die Antragsteller, deren Vorschläge die erste Evaluierungsstufe erfolgreich durchlaufen haben, werden aufgefordert, innerhalb der angegebenen Frist (s. Punkt 6) einen vollständigen Vorschlag einzureichen.

Die Bewertung der Vorschläge erfolgt nicht anonym.

13.   Bewertungskriterien:

Die für die einzelnen Instrumente geltenden Kriterien (einschließlich der jeweiligen Gewichtungen und Mindestpunktzahlen) sind dem Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen.

Im Rahmen der ersten Stufe werden folgende Kriterien bewertet:

Integrierte Projekte: Relevanz, mögliche Auswirkungen, wissenschaftliche und technologische Qualität. Die mindestens zu erreichende Gesamtpunktzahl beträgt 12 von 15 möglichen Punkten.

Exzellenznetze: Relevanz, Integrationsgrad und gemeinsames Arbeitsprogramm. Die mindestens zu erreichende Gesamtpunktzahl beträgt 8 von 10 möglichen Punkten.

Anhang B des Arbeitsprogramms enthält die Kriterien sowie die Mindestpunktzahlen und die mindestens zu erreichende Gesamtpunktzahl für die zweite Stufe der Bewertung.

14.   Vorläufige Fristen für Evaluierungen und Vertragsabschlüsse:

Evaluierungsergebnisse: Die Ergebnisse der ersten Evaluierungsstufe werden im November 2005 vorliegen. Die endgültigen Ergebnisse werden innerhalb von etwa 4 Monaten nach Ablauf der Einreichungsfrist (Februar 2006) verfügbar sein.

Vertragsunterzeichnung: Die ersten aus dieser Ausschreibung resultierenden Verträge werden voraussichtlich vor Ende 2006 in Kraft treten.


(1)  IP — integriertes Projekt, NOE — Exzellenznetz, STREP — spezielles gezieltes Forschungsprojekt, CA — Koordinierungsmaßnahme, SSA — Maßnahme zur gezielten Unterstützung.

(2)  MS = EU-Mitgliedstaaten, AS (einschließlich. ACC) = assoziierte Staaten, ACC = assoziierte Bewerberländer; INCO = internationalen Zusammenarbeit.

Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat, die die geforderte Mindestteilnehmerzahl erfüllt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein.


ANHANG 2

FP6-2005-Food-4-B

Informationen zur Ausschreibung: Spezielle gezielte Forschungsprojekte und Koordinierungsmaßnahmen

1.   Spezifisches Programm: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

2.   Tätigkeit: vorrangiger Themenbereich „Lebensmittelqualität und -sicherheit“

3.   Titel der Ausschreibung: Themenbezogene Ausschreibung im Bereich „Lebensmittelqualität und -sicherheit“

4.   Kennnummer: FP6-2005-FOOD-4-B

5.   Tag der Veröffentlichung:

6.   Frist für die Einreichung der Vorschläge: 5. Oktober 2005, 17 Uhr (Ortszeit Brüssel)

7.   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 34 Mio. EUR, aufgeschlüsselt wie folgt:

8.   Bereiche und Instrumente:

Bereich

Thema

Instrument

5.4.1

Gesamtlebensmittelkette

entfällt

entfällt

5.4.2

 Epidemiologie ernährungsbedingter Erkrankungen und Allergien

T5.4.2.2

STREP

5.4.3

Auswirkungen von Lebensmitteln auf die Gesundheit

T5.4.3.2

STREP

T5.4.3.3

STREP

5.4.4

Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit in der gesamten Produktionskette

entfällt

entfällt

5.4.5

Analyse-, Nachweis- und Kontrollmethoden

T5.4.5.2

STREP

T5.4.5.3

STREP

5.4.6

Sichere und umweltfreundliche Herstellungsverfahren und -technologien sowie gesündere Lebensmittel

T5.4.6.2

CA

T5.4.6.3

CA

T5.4.6.4

STREP

T5.4.6.5

STREP

T5.4.6.6

STREP

5.4.7

Auswirkungen der Tierernährung auf die menschliche Gesundheit

T5.4.7.1

STREP

5.4.8

Umweltbedingte Gesundheitsrisiken

T5.4.8.2

STREP

T5.4.8.3

STREP

9.   Mindestteilnehmerzahl (2):

Instrument

Mindestteilnehmerzahl

STREP und CA

3 unabhängige Rechtspersonen aus 3 verschiedenen MS oder AS, darunter mindestens 2 MS oder ACC

Wird bei den Themen die Beteiligung von INCO-Zielländern unbedingt empfohlen, muss — zusätzlich zur Mindestteilnehmerzahl — mindestens ein Teilnehmer aus einem INCO-Zielland. einbezogen werden.

10.   Teilnahmebeschränkungen: keine

11.   Konsortialvereinbarungen: Antragstellern, die sich an der Ausschreibung für STREPs und CAs beteiligen, wird empfohlen, eine Konsortialvereinbarung abzuschließen. Sie sind dazu - jedoch nicht — verpflichtet.

12.   Evaluierungsverfahren:

Die Evaluierung erfolgt in einem einstufigen Verfahren, in dessen Rahmen auch eine Fernbewertung stattfinden kann.

Die Bewertung der Vorschläge erfolgt nicht anonym.

13.   Bewertungskriterien: Die für die einzelnen Instrumente geltenden Kriterien (einschließlich der jeweiligen Gewichtungen, der Mindestpunktzahlen und der mindestens zu erreichenden Gesamtpunktzahl) sind dem Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen.

14.   Vorläufige Fristen für Evaluierungen und Vertragsabschlüsse:

Evaluierungsergebnisse: verfügbar innerhalb von etwa 4 Monaten nach Ablauf der Einreichungsfrist.

Vertragsunterzeichnung: Die ersten aus dieser Ausschreibung reslutierenden Verträge werden voraussichtlich vor Ende 2006 in Kraft treten.


(1)  IP — integriertes Projekt, NOE — Exzellenznetz, STREP — spezielles gezieltes Forschungsprojekt, CA — Koordinierungsmaßnahme, SSA — Maßnahme zur gezielten Unterstützung.

(2)  MS = EU-Mitgliedstaaten, AS (einschließlich. ACC) = assoziierte Staaten, ACC = assoziierte Bewerberländer; INCO = internationalen Zusammenarbeit.

Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat, die die geforderte Mindestteilnehmerzahl erfüllt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein.


ANHANG 3

FP6-2005-Food-4-C

Informationen zur Ausschreibung: Maßnahmen zur gezielten Unterstützung

1.   Spezifisches Programm: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

2.   Tätigkeit: vorrangiger Themenbereich „Lebensmittelqualität und -sicherheit“

3.   Titel der Ausschreibung: Themenbezogene Ausschreibung im Bereich „Lebensmittelqualität und -sicherheit“

4.   Kennnummer: FP6-2005-FOOD-4-C

5.   Tag der Veröffentlichung:

6.   Frist für die Einreichung der — Vorschläge: 8. Februar 2006, 17 Uhr (Ortszeit Brüssel)

7.   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 8 Mio. EUR, aufgeschlüsselt wie folgt:

8.   Bereiche und Instrumente:

Bereich

Thema

Instrument

5.5

Maßnahmen zur gezielten Unterstützung

(Siehe Abschnitt 5.5 des Arbeitsprogrammes)

SSA

9.   Mindestteilnehmerzahl (2):

Instrument

Mindestteilnehmerzahl

SSA

1 Rechtsperson aus einem MS oder AS

10.   Teilnahmebeschränkungen: keine

11.   Konsortialvereinbarungen: Antragstellern von SSA im Rahmen dieser Ausschreibung wird empfohlen — eine Konsortialvereinbarung abzuschließen — Sie sind dazu jedoch nicht — verpflichtet.

12.   Evaluierungsverfahren:

Die Evaluierung erfolgt in einem einstufigen Verfahren, in dessen Rahmen auch eine Fernbewertung stattfinden kann.

Die Bewertung der Vorschläge erfolgt nicht anonym.

13.   Bewertungskriterien: Die für die einzelnen Instrumente geltenden Kriterien (einschließlich der jeweiligen Gewichtungen, der Mindestpunktzahlen und der mindestens zu erreichenden Gesamtpunktzahl) sind dem Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen.

14.   Vorläufige Fristen für — Evaluierungen und Vertragsabschlüsse:

Bewertungsergebnisse: verfügbar innerhalb von etwa 4 Monaten nach Ablauf der Einreichungsfrist.

Vertragsunterzeichnung: Die ersten Verträge im Zusammenhang mit dieser Aufforderung werden voraussichtlich vor Ende 2006 in Kraft treten.


(1)  IP — integriertes Projekt, NOE — Exzellenznetz, STREP — spezielles gezieltes Forschungsprojekt, CA — Koordinierungsmaßnahme, SSA — Maßnahme zur gezielten Unterstützung.

(2)  MS = EU-Mitgliedstaaten, AS (einschließlich. ACC) = assoziierte Staaten, ACC = assoziierte Bewerberländer.

Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat, die die geforderte Mindestteilnehmerzahl erfüllt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein.