ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 166

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
7. Juli 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 166/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 166/2

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3850 — G+J/Styria Medien/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

2

2005/C 166/3

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 )

3

2005/C 166/4

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3803 — EADS/Nokia) ( 1 )

12

2005/C 166/5

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3872 — United Services Group/Solvus) ( 1 )

13

2005/C 166/6

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam

14

2005/C 166/7

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3819 — DaimlerChrysler/MAV) ( 1 )

18

2005/C 166/8

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3826 — Trimoteur/Nibcapital/Fortis/Sandd) ( 1 )

18

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2005/C 166/9

Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des in Ziffer 64a des in Anhang XIII zum EWR-Abkommen erwähnten Rechtsaktes (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs) — Auferlegung neuer gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr auf Strecken in Norwegen

19

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2005/C 166/0

NO-Oslo: Betrieb eines Linienflugdienstes — 2005/S 115-113429 — Aufforderung zur Angebotsabgabe

45

2005/C 166/1

NO-Oslo: Betrieb eines Linienflugdienstes — Ausschreibung

49

2005/C 166/2

MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit (2001-2006) — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen INFSO-MEDIA/07/2005 — Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme von europäischen Werken und Kulturschaffenden an Filmfestspielen, die nicht in Teilnehmerländern des MEDIA-Programms stattfinden

52

2005/C 166/3

Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern

54

2005/C 166/4

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — GD INFSO Nr. 08/05 — Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme — Unterstützung von Agenten für den internationalen Vertrieb europäischer Kinofilme

57

2005/C 166/5

Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern

58

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/1


Euro-Wechselkurs (1)

6. Juli 2005

(2005/C 166/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1913

JPY

Japanischer Yen

133,23

DKK

Dänische Krone

7,4534

GBP

Pfund Sterling

0,67850

SEK

Schwedische Krone

9,3693

CHF

Schweizer Franken

1,5545

ISK

Isländische Krone

78,27

NOK

Norwegische Krone

7,9140

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5733

CZK

Tschechische Krone

30,043

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

247,22

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6959

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

4,0605

RON

Rumänischer Leu

3,5995

SIT

Slowenischer Tolar

239,45

SKK

Slowakische Krone

38,395

TRY

Türkische Lira

1,6089

AUD

Australischer Dollar

1,6050

CAD

Kanadischer Dollar

1,4803

HKD

Hongkong-Dollar

9,2603

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7629

SGD

Singapur-Dollar

2,0204

KRW

Südkoreanischer Won

1 251,64

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,1422

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,8598

HRK

Kroatische Kuna

7,3295

IDR

Indonesische Rupiah

11 650,91

MYR

Malaysischer Ringgit

4,528

PHP

Philippinischer Peso

66,915

RUB

Russischer Rubel

34,3510

THB

Thailändischer Baht

49,572


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3850 — G+J/Styria Medien/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 166/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 30. Juni 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Gruner+Jahr International Holding GmbH („G+J“, Deutschland), das der Gruppe Bertelsmann angehört, und Vecerniji List d.d. („Vercerniji“, Kroatien), das der Gruppe Styria Medien („STYRIA MEDIEN“, Österreich) angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen JV durch Einlage von Stammkapital.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

G+J: Holding-Unternehmen der G+J Gruppe für Unternehmensbeteiligungen, Lizenzen und Koordination;

Bertelsmann: Publizierung von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern;

Vecerniji: Publizierung von Zeitungen und Zeitschriften in Kroation;

Styria Medien: Publizierung von Zeitungen und Zeitschriften sowie Online-Medien für Österreich, Slovenien und Kroatien, Buchverlagswesen und Buchhandel;

JV: Publizierung von Zeitschriften in Kroatien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3850 — G+J/Styria Medien/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/3


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(2005/C 166/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe: XS 15/02

Mitgliedstaat: Italien

Region: Basilicata

Bezeichnung der Beihilferegelung: Beihilfen im Sinne der Freistellungsverordnung

Rechtsgrundlage: Legge Regionale del 4 gennaio 2002 n. 4, pubblicata sul Bollettino ufficiale della Regione Basilicata dell'8 gennaio 2002

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung:

2002:

13 000 000 EUR

2003:

29 000 000 EUR

2004:

29 000 000 EUR

2005:

37 000 000 EUR

2006:

45 000 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Höchstintensität der zu vergebenden Beihilfe darf 75 % der beihilfefähigen Investitionskosten nicht übersteigen

Die Berechnungsmodalitäten für Erstinvestitionen sind festgelegt in der Fördergebietskarte der Basilicata und entsprechen 35 % NSÄ (Nettosubventionsäquivalent) + 15 NSÄ (Bruttosubventionsäquivalent).

Bei der mit der Tätigung von Erstinvestitionen verbundenen Schaffung von Arbeitsplätzen liegt die gesamte Nettobeihilfeintensität bei 35 % NSÄ (Nettosubventionsäquivalent) + 15 NSÄ (Bruttosubventionsäquivalent).

Beim Einkauf von Dienstleistungen darf die Bruttobeihilfe 50 % der Dienstleistungskosten nicht übersteigen

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung: Die Beihilferegelungen sowie die Einzelbeihilferegelung laufen am 31. Dezember 2006 aus

Zweck der Beihilfe:

Zu finanzierende Initiativen

Investitionsvorhaben, deren Umsetzung nicht vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Beihilfe begonnen hat, zur Verwirklichung

1.

neuer Produktionsanlagen oder Maßnahmen zur Modernisierung, Erweiterung, Umstrukturierung, Umwidmung, Reaktivierung und Verlagerung bereits bestehender Produktionsanlagen;

2.

neuer Aufnahmestrukturen und zusätzlicher Anlagen von touristischem Wert oder Maßnahmen zur Erweiterung, Modernisierung, Erneuerung und Aufwertung bereits bestehender Fremdenverkehrsanlagen und -strukturen

Betroffene Wirtschaftssektoren:

1.

Gesamte verarbeitende Industrie

2.

Dienstleistungen:

a.

Unternehmen, die Dienstleistungen im engeren Sinne anbieten

3.

Baufirmen

4.

Fremdenverkehrsunternehmen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Basilicata

Via Anzio, 44

I-85100 — Potenza

Nummer der Beihilfe: XS 20/03

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: West Midlands

Bezeichnung der Beihilferegelung: West Midlands Collaborative Market Place

Rechtsgrundlage: Industrial and Development Act 1982, Section 7 & 11 and Industrial Development Act 1988 Reference Section 8

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Im Rahmen der Maßnahme werden wie folgt Fördermittel für KMU bereit gestellt:

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität wird 50 % der Beratungskosten entsprechen

Der Förderbetrag pro begünstigtem KMU wird 100 000 GBP nicht überschreiten

Empfänger der Förderung sind KMU im Sinne der Definition im Anhang 1 zur Verordnung (EG) 70/2001 über die Gruppenfreistellung für KMU

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung: Bis 31. Dezember 2005

Zweck der Beihilfe: Beratung zur Unterstützung von KMU der Maschinenbauindustrie bei Einstieg in den und Beteiligung am elektronischen Geschäftsverkehr. Diese Unterstützung ist erforderlich, da es KMU an Wissen und Fähigkeiten mangelt, um die Chancen, die der elektronischen Geschäftsverkehr bietet, effizient zu nutzen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie: KMU der Maschinenbaubranche unbeschadet etwaiger Sonderbestimmungen in Verordnungen und Richtlinien über staatliche Beihilfen in bestimmten Wirtschaftszweigen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Phil Howard

Government Office for the West Midlands

77 Paradise Circus

Queensway

Birmingham B1 2DT

0121 212 5068

Sonstige Auskünfte:

Kontaktperson: Dave Mullins

Warwick Manufacturing Group

University of Warwick

Coventry, CV4 7AL, UK

+44 (0)24 7652 3949

Beihilfe Nummer: XS 26/01

Mitgliedstaat: Italien

Region: Die Beihilfe wird vom italienischen Staat gewährt

Die Maßnahmen kommen in den Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a (Ziel Nr. 1) bzw. c EG-Vertrag, in Ziel-2–Gebieten, in Ziel-1–Gebieten und in Ziel-2–Gebieten mit Übergangsunterstützung sowie in benachteiligten Gebieten im Sinne des Decreto del Ministro del lavoro e della previdenza sociale vom 14.3.1995 (Gazzetta Ufficiale Nr. 138 vom 15.6.1995) in der geltenden Fassung zur Anwendung

Bezeichnung der Beihilferegelung: Anreize für unternehmerische Initiativen

Rechtsgrundlage:

1.

Decreto legislativo n. 185 del 21.4.2000 adottato in attuazione della delega conferita dall'articolo 45, comma 1, della legge 17 maggio 1999, n. 144 [limitatamente al titolo I, con esclusione dell'intero capo III e delle disposizioni dei capi I e IV relative ai progetti nel settore agricolo]

2.

Regolamento di attuazione recante i criteri e le modalità di concessione delle agevolazioni previste dal titolo I del decreto legislativo

Tutte le misure previste dal decreto, che non rientrano nel campo di applicazione del regolamento di esenzione n. 70/2001, ed in particolare quelle connesse alla produzione, trasformazione o commercializzazione dei prodotti agricoli sono oggetto di separata notifica ai sensi dell'articolo 88 paragrafo 3 del trattato

Il regime di aiuti contiene esplicito riferimento al regolamento (CE) n. 70/2001 della Commissione e tutti gli aiuti accordabili nell'ambito dello stesso soddisfano le condizioni previste dal regolamento medesimo

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 206 582 759,64 EUR (400 Mrd. ITL) jährlich

Beihilfehöchstintensität: Von den vorgesehenen Maßnahmen sind Projekte förderfähig, die Investitionen vorsehen bis zu

2582 284,50 EUR für die Herstellung bzw. Erbringung von Waren und Dienstleistungen für Unternehmen (Absatz I);

516 456,90 EUR für den Dienstleistungssektor (Absatz II);

516 456,90 EUR für neue Initiativen und 258 228,45 EUR für die Entwicklung und Konsolidierung bereits aufgenommener Tätigkeiten im Falle von Genossenschaften (Absatz IV)

Die Investitionsbeihilfen werden in Form von Zuschüssen und zinsgünstigen Darlehen, ausgedrückt in BSÄ und NSÄ, bis zum von der Europäischen Union festgelegten Förderhöchstsatz gewährt

Der Referenzzinssatz ist der Satz, der von der Kommission festgelegt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und zum Zeitpunkt der Gewährung der Zinsvergünstigungen gültig war

In Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a oder c EG-Vertrag richtet sich der Förderhöchstsatz einschließlich der Zuschläge für kleine Unternehmen nach der italienischen Fördergebietskarte 2000-2006 (von der Kommission durch Beschluss vom 1.3.2000 und 20.9.2000 genehmigt), d.h.

In den Regionen unter Punkt 1 und 2 liegt die Nettobeihilfeintensität unter 75 %. In den Regionen unter Punkt 3 und 4 liegt die Nettobeihilfeintensität unter 30 %.

Ferner werden in Ziel-2-Gebieten sowie Ziel-1- und Ziel-2-Gebieten mit Übergangsunterstützung, die nicht von der italienischen Fördergebietskarte erfasst werden, Beihilfen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission gewährt, und zwar in Höhe von 15 % BSÄ für kleine Unternehmen

Alternativ können die Begünstigten einen Betrag von höchstens 100 000 EUR für einen Zeitraum von drei Jahren beantragen, wobei die Gemeinschaftsvorschriften betreffend geringfügige Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen strengstens eingehalten werden müssen.

Die benachteiligten Gebiete im Sinne des Decreto del Ministro del lavoro e della previdenza sociale vom 14.3.1995 in der geltenden Fassung, die noch nicht in die italienische Fördergebietskarte aufgenommen wurden oder unter die Ziel-Gebiete mit Übergangsunterstützung fallen, sind beihilfefähig aufgrund der De-minimis-Bestimmungn oder aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission.

Die Beihilferegelung sieht vor, dass die Investition in der begünstigten Region für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Beginns der Unternehmung erhalten bleibt und dass die Einhaltung dieser Bedingung durch Überwachung sichergestellt wird. Ein Verstoß von seiten der Begünstigten gegen diese Vorschriften bewirkt den unmittelbaren Widerruf der Vergünstigungen und den Einzug der gegebenenfalls bewilligten Mittel

Außerdem ist in der Beihilferegelung festgelegt, dass der Beitrag des Begünstigten nicht unter 25 % der erhaltenen Finanzierungssumme liegt.

Die Beihilferegelung sieht verschiedene Maßnahmen vor, die nicht für dieselben förderfähigen Kosten kumuliert werden können. Sie können auch nicht mit anderen Regelungen, die einem anderen Zweck dienen, für dieselben förderfähigen Kosten kumuliert werden. Damit die Förderhöchstsätze nicht überschritten werden, wird der Gesamtbetrag der Beihilfen einschließlich aller begleitenden Maßnahmen berücksichtigt, wobei die Beihilfen auch mehreren, unterschiedliche Zwecke verfolgenden Regelungen entstammen können und die Herkunft der Beihilfe selbst (gemeinschaftlich, national und regional) keine Rolle spielt

Bewilligungszeitpunkt: Die aufgrund der geltenden Regelung zu gewährenden Beihilfen können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des „Regolamento recante le norme per la concessione delle agevolazioni in favore dell'autoimprenditorialità“ bewilligt werden

Laufzeit der Regelung: Bis zum 31.12. 2006

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Gewährung von Investitionsbeihilfen mit den vorgenannten Intensitäten zur

Die Maßnahmen betreffen kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3.4.1996 (ABl. L 107 vom 30.4.1996) und der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an klein und mittlere Unternehmen.

Lediglich bei bereits bestehenden Genossenschaften im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 des Verordnungsentwurfs können die Maßnahmen auch auf mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung 96/280/EG der Europäischen Kommission vom 3.4. 1996 und des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen zur Anwendung gelangen. In diesem Fall gelten die Höchstsätze für mittlere Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

Die Beihilferegelung sieht vor, dass der Förderantrag vor dem Beginn der geplanten Investitionen eingereicht werden muss

Betroffene Wirtschaftssektoren: Folgende Projekte können finanziert werden

Warenproduktion im Bereich des Handwerks oder der Industrie und betreffend die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten von Unternehmen aller Sektoren;

Erbringung von: Dienstleistungen zur Nutzung von Kulturgütern, Dienstleistungen im Fremdenverkehrssektor, Instandhaltungsdienste im Tiefbau und in der Industrie, Dienstleistungen im Sektor der technologischen Innovation, Dienstleistungen im Umweltschutzbereich, Dienstleistungen im Agrarsektor und in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Die Erbringung von Dienstleistungen im Agrarsektor fällt unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001, sofern sie die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Qualitätsprüfung, technische Beratung) für private und öffentliche Wirtschaftssubjekte (Konsortien, Berggemeinden, Unternehmen) betrifft und keine Tätigkeiten, die in den Bereich der Anwendung der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen im Agrarsektor fallen

Verkehrsmittel und -anlagen sind von den förderfähigen Investitionskosten für Projekte zur Erbringung von Dienstleistungen, deren wirtschaftliche Hauptaktivität in den Verkehrssektor fällt, ausgenommen

Die Förderung ist nicht zulässig in der Eisen- und Stahlindustrie, im Schiffbau, in der Kunstfaserindustrie und in der Kfz-Industrie

Die Beihilfen betreffen keine exportbezogenen Tätigkeiten und begünstigen auch keine präferentielle Verwendung von Inlandsprodukten gegenüber Importprodukten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Ministero dell'Economia e delle Finanze — Via XX settembre 97, I-Roma

Sonstige Auskünfte: Die unter Anwendung der genannten Regelung gewährten Beihilfen werden vom italienischen Staat zehn Jahre lang ab dem Bewilligungszeitpunkt in den einschlägigen ausführlichen Registern festgehalten

Der italienische Staat wird zudem die jeweilige Registrierung der Beihilferegelung — in den aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 ausgenommenen einschlägigen ausführlichen Beihilferegistern — für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die letzte Zahlung aufgrund dieser Regelung erfolgen wird, aufbewahren

Schließlich wird der italienische Staat der Kommission einen jährlichen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gemäß dem Formular für einen regelmäßigen Bericht übermitteln, das sich im Anhang dieser Verordnung befindet

Nummer der Beihilfe: XS 81/03

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Niedersachsen (Landkreis Cloppenburg)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Richtlinie zur einzelbetrieblichen Förderung von Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)

Rechtsgrundlage: § 108 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in der Fassung vom 22.8.1996 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 365) i.V. mit § 65 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.8.1998 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 382)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 100 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Das Gebiet des Landkreises Cloppenburg liegt teilweise innerhalb der von der Kommission genehmigten nationalen Fördergebietskarte

Die Beihilfe beträgt

bei kleinen Unternehmen bis zu 15 %

bei mittleren Unternehmen bis zu 7,5 %

der förderfähigen Investitionsausgaben.

Die Kumulierungsregeln werden beachtet

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1.6.2003 bis 31.12.2006

Zweck der Beihilfe: Mit der Beihilfe soll die Wettbewerbsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen im Ziel-2-Gebiet des Landkreises Cloppenburg gefördert, ein Anreiz zur Schaffung neuer und Sicherung bestehender Arbeitsplätze gegeben und damit strukturverbessernde Effekte erreicht werden

Rettungs- und Umstrukturierungshilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten (im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 288 vom 9.10.1999) sind nicht Gegenstand der Regelung

Gefördert werden können folgende Investitionsvorhaben:

Errichtung einer Betriebsstätte;

Erweiterung einer Betriebsstätte, wenn die Anzahl der Dauerarbeitsplätze sich um 15 % gegenüber dem Stand vor Investitionsbeginn erhöht;

Verlagerung einer Betriebstätte, wenn die Anzahl der Dauerarbeitsplätze sich um 15 % gegenüber dem Stand vor Investitionsbeginn erhöht;

Erwerb einer von Stilllegung bedrohten oder bereits stillgelegten Betriebsstätte, sofern dieser Erwerb unter Marktbedingungen erfolgt.

Die Beihilfe wird in Form von Investitionszuschüssen gewährt.

Förderfähig sind alle abschreibungsfähigen Güter des Anlagevermögens, die sich auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte beziehen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Antragsberechtigt sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen aus Industrie, Handwerk, Handel, Bau-, Verkehrs-, Dienstleistungs- und Beherbergungsgewerbe mit Sitz im Landkreis Cloppenburg und Existenzgründer aus diesen Bereichen, die beabsichtigen einen Betrieb im Landkreis Cloppenburg zu gründen

Nicht förderfähig sind

Betriebe, die landwirtschaftliche Tätigkeiten wahrnehmen mit Ausnahme gewerblicher Lohnunternehmen,

Betriebe aus dem Kredit- und Versicherungsgewerbe,

Freiberufler.

Eine Förderung von Unternehmen aus den sensiblen Sektoren ist ausgeschlossen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Landkreis Cloppenburg

Eschenstraße 29

D-49644 Cloppenburg

Sonstige Auskünfte:

Frau Derben

Tel.: 04471-15-272

Fax: 04471-85697

Email: wirtschaft@Ikalp.de

Nummer der Beihilfe: XS 82/03

Mitgliedstaat: Italien

Region: Ligurien

Bezeichnung der Beihilferegelung: Revolvierender Fonds zur Entwicklung des kleinen und mittleren Unternehmens des in Artikel 8 des Regionalgesetzes Nr. 20/2002 genannten Fonds für regionale Investitionen, mit dem solche Maßnahmen unterstützt werden sollen, die in der Sparte Fremdenverkehr-Herbergswesen tätig sind

Rechtsgrundlage::

Legge regionale 7 maggio 2002, n. 20 — art. 8

Deliberazione del Consiglio regionale n. 44 del 7 agosto 2002

Deliberazione della Giunta regionale n. 1032 del 24 settembre 2002

Deliberazione della Giunta regionale n. 1518 del 13 dicembre 2002

Deliberazione della Giunta regionale n. 585 del 30 maggio 2003

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 9 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Zum Nullzinssatz rückzahlbare Beihilfe mit einer Höchstintensität von 15 % BSÄ und 7,5 % BSÄ für kleine bzw. mittlere Unternehmen

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung: Dezember 2004

Zweck der Beihilfe: Mit dem Fonds sollen Maßnahmen zur Aufwertung und Entwicklung des ligurischen Fremdenverkehrsangebots durch Förderung der Investitionen kleiner und mittlerer Fremdenverkehrsunternehmen unterstützt werden

Betroffene Wirtschaftssektoren: Unternehmen des Fremdenverkehrs-, Hotel- und Gaststättengewerbes, die in folgenden Bereichen tätig sind:

Hotels und Motels, Ferienwohnungsanlagen, Campingplätze und touristische Dörfer

Gaststätten

Kurorte

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

FILSE — Finanziaria Ligure per lo Sviluppo Economico

Via Peschiera, 16

I-16122 Genova

Nummer der Beihilfe: XS 84/02

Mitgliedstaat: Italien

Region: Latium

Bezeichnung der Beihilferegelung: Untermaßnahme IV.2.1 — Vorinvestitionsfonds

DOCUP Ziel 2 2000-2006 Latium

Rechtsgrundlage:

DOCUP Obiettivo 2 2000-2006 Lazio e

Complemento di Programmazione Obiettivo 2 Lazio

Misura IV.2 — Strumenti finanziari per l'innovazione

Sottomisura IV.2.1 — Fondo di pre-investimento

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung:

 

Ziel 2

EUR

Phasing out

EUR

Gesamt

EUR

2001

888 131

256 486

1 144 617

2002

1 079 123

285 442

1 364 565

2003

1 098 608

235 800

1 334 408

2004

1 029 007

161 337

1 190 344

2005

1 045 712

108 937

1 154 649

2006

1 062 418

-

1 062 418

Gesamt

6 202 999

1 048 002

7 251 001

Beihilfehöchstintensität: 50 % BSÄ der förderfähigen Investitionen bei einer Höchstgrenze von 103 291,38 EUR

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe kann nach Veröffentlichung der Ausschreibung im Amtsblatt der Region Latium gewährt werden

Laufzeit der Regelung:

Zweck der Beihilfe: Ermöglichung der Finanzierung von Maßnahmen zum Einkauf von Beratungsdienstleistungen von Spezialisten, Marktforschungsergebnissen und Durchführbarkeitsstudien durch einen spezifischen Vorinvestitionsfonds für die Ziel 2-KMU der Region Latium

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Wirtschaftsbereiche

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

FILAS SpA

Piazza della Libertà, 20

I-00192 Roma

Nummer der Beihilfe: XS 88/02

Mitgliedstaat: Italien

Region: Molise

Bezeichnung der Beihilferegelung: Gesetz 598/94 Zinsvergünstigungen und Kapitalverbilligungen für die Erneuerung betrieblicher Strukturen und Verfahren

Rechtsgrundlage:

Legge 27.10.1994, n. 598, art. 11 come modificato ed integrato da:

Legge 8.8.1995, n. 341, art. 3

Legge 23.12.1999, n. 488, art. 54

Legge 05.03.2001, n. 57, art. 15

Decreto legislativo 31.03.98, n. 112, art. 19

Decreto legislativo 31.03.98, n. 123

Delibera di Giunta della Regione Molise del 5 giugno 2001, n. 653

Delibera di Giunta della Regione Molise dell'8 luglio 2002, n. 953

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 1 Mio. EUR (bis 2006)

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt für Fördergebiete im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag 20 % NSÄ plus 10 % BSÄ. Für alle übrigen Gebiete gilt eine Beihilfeintensität von 15 % BSÄ für kleine bzw. von 7,5 % BSÄ für mittlere Unternehmen

Bewilligungszeitpunkt: 7. August 2002 (vor Übermittlung des Datenblatts an die Kommission wird keine Beihilfe ausgezahlt)

Laufzeit der Regelung:

Zweck der Beihilfe: Mit der Beihilfe lassen sich durch Zinsvergünstigungen und Kapitalverbilligungen Investitionsprogramme fördern, die der Erneuerung betrieblicher Strukturen und Verfahren dienen, und zwar durch Schaffung und Ausbau von Produktionseinheiten und die Einleitung von Aktivitäten, die mit erheblichen Änderungen der Erzeugnisse oder Produktionsprozesse im Unternehmen — insbesondere durch Rationalisierung, Umstrukturierung oder Modernisierung — verbunden sind

Für Vergünstigungen kommen folgende Ausgabenarten in Frage

Maurerarbeiten

Maschinen und Anlagen

Informatikprogramme und Patente betreffend neue Techniken für Erzeugnisse und Produktionsprozesse

Beratungsdienstleistungen

Betroffene Wirtschaftssektoren: KMU der Bereiche Bergbau und Handwerk, die unter die Abschnitte C und D der ISTAT-Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeit 1991 fallen, mit Ausnahme der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Beschränkungen für die Eisen- und Stahlindustrie, den Schiffbau, die Kunstfaserindustrie, die Kfz-Industrie und den Verkehrsbereich

Nicht zugelassen sind mit der Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I zum EG-Vertrag verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Molise

Assessorato alle Attività produttive

Settore Industria

Via Roma, 84

I-86100 Campobasso

Tel. 0874429582 — 0874429840

Fax 0874429633 — 0874429854

Sonstige Auskünfte: Die vorliegende Regelung findet keine Anwendung auf Investitionen, die einen der beiden folgenden Schwellenwerte überschreiten:

i)

in den Regionen, in denen keine Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen, liegt die Bruttobeihilfeintensität bei mindestens 50 % der Höchstgrenze von 15 % BSÄ für kleine Unternehmen und 7,5 % für mittlere Unternehmen;

ii)

in den Regionen, in denen Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen, liegt die Nettobeihilfeintensität bei mindestens 50 % der in der Fördergebietskarte für das betreffende Gebiet ausgewiesenen Höchstintensität oder

Die Beihilferegelung betrifft keine exportbezogenen Tätigkeiten, ist also keine unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Kosten einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehende Beihilfe und unterliegt keiner präferenziellen Nutzung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren.

Sie ist anwendbar lediglich auf Ausgaben, die nach Einreichung des Antrags auf Vergünstigungen getätigt wurden.

Die Bewilligung der Maßnahme ist an die Durchführung einer Untersuchungstätigkeit technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Art gebunden, mit der folgende Aspekte geprüft werden sollen:

Neuheit und Einzigartigkeit der zu erwerbenden Kenntnisse

Nutzen dieser Kenntnisse für Produkt- und Verfahrensinnovationen, die die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und die Entwicklung fördern

Deckungsgleichheit und Relevanz der für die Verwirklichung des Projekts veranschlagten Kosten

Erwartbarkeit der vom Antragsteller angegebenen wirtschaftlichen Auswirkungen des Projekts.

Die förderfähigen Beratungsdienstleistungen werden weder fortlaufend noch in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen und gehören nicht zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens.

Eine notwendige Voraussetzung für die Auszahlung der Vergünstigung ist ferner die Bearbeitung der Investition durch eine Bank mit anschließender Bestätigung der Kreditwürdigkeit und der Wachstumsperspektiven des Unternehmens.

Beihilfe Nr.: XS 120/02

Mitgliedstaat: Frankreich

Bezeichnung der Beihilferegelung: Beihilferegelung der ADEME für die rationelle Energienutzung

Rechtsgrundlage: Délibération du Conseil d'administration de l'ADEME du 12 mai 1999 et suivantes

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 10 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: 7,5 bzw. 15 % (zuzüglich regionaler Aufschläge, die in Industriegebieten, die für die Raumordnungsprämie PAT in Frage kommen, bei 5 Prozentpunkten und in den Überseedepartements bei 10 Prozentpunkten liegen)

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung: Bis 31.12.2006

Zweck der Beihilfe: Investitionsbeihilfen für Energieeinsparungen der KMU

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Wirtschaftsbereiche außer Verkehr, Fischerei, Aquakultur

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Agence de l'Environnement et de la Maîtrise de l'Energie (ADEME)

27, rue Louis Vicat

F-75737 Paris Cedex 15

Beihilfe Nr.: XS 122/02

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Frankreich

Bezeichnung der Beihilferegelung: Beihilferegelung „Air-sources fixes“ der ADEME

Rechtsgrundlage: Délibération du Conseil d'administration de l'ADEME du 16 novembre 2001

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Höchstens 33,53 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: 7,5 bzw. 15 % (zuzüglich regionaler Aufschläge, die in Industriegebieten, die für die Raumordnungsprämie PAT in Frage kommen, bei 5 Prozentpunkten und in den Überseedepartements bei 10 Prozentpunkten liegen)

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung: Bis 31.12.2006

Zweck der Beihilfe: Investitionsbeihilfen für KMU zur Vermeidung und Verringerung der Emissionen aus ortsfesten Anlagen

Betroffener Wirtschaftssektoren: Alle Wirtschaftsbereiche außer: Fischerei, Aquakultur

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Agence de l'Environnement et de la Maîtrise de l'Energie (ADEME)

27, rue Louis Vicat

F-75737 Paris Cedex 15

Nummer der Beihilfe: XS 132/03

Mitgliedstaat: Italien

Region: Toskana

Bezeichnung der Beihilferegelung: Beihilfen zu den Kosten für Durchführungsstudien und die Inanspruchnahme von Fachberatungsdiensten im Hinblick auf Fusionen und Unternehmenszusammenschlüsse

Rechtsgrundlage: Delibera di Giunta Regione Toscana n. 32 del 20.1.2003 Progetto pilota integrato moda asse 3 azione 14 „Aiuti alle spese per studi di fattibilità e consulenze specialistiche per fusioni e accorpamenti tra imprese“

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 500 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 50 % der Ausgaben für die Inanspruchnahme externer Beratungsdienste

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2003 (Eingangsdatum des Formulars)

Laufzeit der Regelung: 2003-2005

Zweck der Regelung: Unterstützung von KMU, die sich zum Thema Fusionen und Unternehmenszusammenschlüsse extern beraten lassen wollen, wobei es sich um keine fortlaufende oder in regelmäßigen Abständen gewährte Unterstützung handelt und auch nicht um Dienstleistungen, die zu den üblichen Betriebsausgaben des Unternehmens zählen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Abschnitt D „Attività manifatturiera“ (verarbeitendes Gewerbe) der ISTAT-Klassifikation von 1991 ausüben:

DB Industrie tessili dell'abbigliamento (Bekleidungsindustrie)

DC Industrie conciarie, fabbricazione di prodotti in cuoio, pelle e similari (Gerberei, Herstellung von Lederwaren u.ä.)

DN 36.2 Gioielleria e oreficeria (Schmuckwarenindustrie und Goldschmiedearbeiten).

Die Unternehmen müssen finanziell und wirtschaftlich gesund sein

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Toscana

Via di Novoli, 26

I-50127 Firenze


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3803 — EADS/Nokia)

(2005/C 166/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 23. Juni 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4(5) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen EADS („EADS“, Frankreich und Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Nokias Business-Mobilfunkgeschäfts („das BMF-Geschäft“, Finnland) durch: Aktienkauf und Kauf von Vermögenswerten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

EADS: Herstellung und Vermarktung von Flugzeugen für zivile und militärische Nutzung, Telekommunikationsanlagen sowie Verteidigungs- und Sicherheitssysteme;

BMF-Geschäft: Entwicklung, Vertrieb, Betrieb und Instandhaltung von Business-Mobilfunkanlagen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3803 — EADS/Nokia, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3872 — United Services Group/Solvus)

(2005/C 166/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 30. Juni 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen United Services Group N.V. („USG“, The Netherlands) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Solvus N.V. („Solvus“, Belgium) durch ein öffentliches Übernahmeangebot vom 14. Juni 2005.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

USG: Anbieter für Zeitarbeitsdienste in verschiedenen EU-Ländern;

Solvus: Anbieter für Zeitarbeitsdienste in verschiedenen EU-Ländern.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3872 — United Services Group/Solvus, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/14


Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam

(2005/C 166/06)

Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (2) des Rates, vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) gedumpt sind und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 30. Mai 2005 von der European Confederation of the Footwear Industry (CEC, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Falle mehr als 40 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion von bestimmten Schuhen mit Oberteil aus Leder entfällt.

2.   Ware

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, andere als Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind, und Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, ferner Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe, Pantoffel und andere Hausschuhe sowie Schuhe mit Schutzkappe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die normalerweise folgenden KN-Codes zugewiesen werden: 6403 20 00, ex 6403 30 00, ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Dumpingbehauptung

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Volksrepublik China und Vietnam anhand des Preises in dem unter Nummer 5.1. Buchstabe d genannten Land mit Marktwirtschaft. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Auf dieser Grundlage ergeben sich für beide betroffene Länder erhebliche Dumpingspannen.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China und Vietnam in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Es wird behauptet, dass sich die Mengen und die Preise der eingeführten betroffenen Ware unter anderem auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse, die finanzielle Lage und die Beschäftigungssituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission ist nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss gekommen, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und leitet hiermit eine Untersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung ein.

5.1.   Verfahren zur Ermittlung von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam gedumpt ist und ob durch dieses Dumping eine Schädigung verursacht wurde.

a)   Stichprobenverfahren

Da dieses Verfahren offensichtlich eine Vielzahl von Parteien betrifft, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

(i)   Auswahl von Stichproben unter den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam

Damit die Kommission entscheiden kann, ob es notwendig ist, ein Stichprobenverfahren anzuwenden, und gegebenenfalls Stichproben bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson;

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Paar) in diesem Zeitraum

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Paar) in diesem Zeitraum;

Erklärung, ob das Unternehmen beabsichtigt, die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne (3) zu beantragen (nur für ausführende Hersteller möglich);

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens bei der Produktion der betroffenen Ware;

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Herstellung und/oder Verkauf (zur Ausfuhr und/oder im Inland) der betroffenen Ware beteiligt sind;

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe nützlich sein könnten;

durch Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und Überprüfungen seiner Antworten vor Ort genehmigen. Erklärt ein Unternehmen, dass es nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden ist, wird es bei dieser Untersuchung als nicht kooperierendes Unternehmen angesehen. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Ferner wird die Kommission mit den Behörden der Ausfuhrländer und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichproben unter den Ausführen/Herstellern als notwendig erachtet.

(ii)   Stichprobenverfahren: Gemeinschaftshersteller

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Ermittlung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten.

Die Stichprobe wird auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gebildet, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.

Die Kommission wird Kontakt mit den Verbänden von Gemeinschaftsherstellern und/oder einzelnen Gemeinschaftsherstellern aufnehmen, um die für die Auswahl der Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern erforderlichen Informationen einzuholen. Außerdem können sich auch einzelne Gemeinschaftshersteller, insbesondere solche, die keinem Verband angeschlossen sind, zu einer Einbeziehung in die Stichprobe bereit erklären. Diese Hersteller sollten sich selbst melden und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

(iii)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Für interessierte Parteien, die sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichproben zu übermitteln gedenken, gilt die unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzte Frist.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Bildung der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wurden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffenen Parteien weniger günstig ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam, den Verbänden von Ausführern/Herstellern, den Einführern und den Verbänden von Einführern, die im Antrag genannt sind, sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China und Vietnam, die die Berechnung einer individuellen Spanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung beantragen, müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii dieser Bekanntmachung gesetzten Frist einen vollständig ausgefüllten Fragebogen übermitteln, der innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist anzufordern ist. Diese Parteien sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission im Falle der Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern die Berechnung unternehmensspezifischer Spannen ablehnen kann, wenn die Anzahl der Ausführer/Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.

c)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, unter Vorlage sachdienlicher Beweise ihren Standpunkt darzulegen und auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Ferner kann die Kommission interessierte Parteien hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

Es wird beabsichtigt, gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung Brasilien als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China und Vietnam heranzuziehen. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

e)   Marktwirtschaftsstatus

Für diejenigen Hersteller in der Volksrepublik China und Vietnam, die unter Vorlage ausreichender Beweise geltend machen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h. dass sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Die entsprechenden Anträge der Hersteller müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe d gesetzten besonderen Frist gestellt werden und ordnungsgemäß begründet sein. Die Kommission sendet allen im Antrag genannten Herstellern in der Volksrepublik China und Vietnam, allen im Antrag genannten Verbänden von Ausführern/Herstellern sowie den Behörden der Volksrepublik China und Vietnams die entsprechenden Antragsformulare zu.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

In dem Fall, in dem sich die Behauptungen zum Dumping und der dadurch verursachten Schädigung als zutreffend erweisen sollten, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Frist selbst melden und der Kommission Informationen übermitteln. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist eine Anhörung beantragen, wobei sie die besonderen Gründe für diese Anhörung darlegen müssen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

(i)   Anforderung eines Fragebogens und anderer Antragsformulare

Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.

(ii)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten auf die Fragebogen und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

(iii)   Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

(i)

Alle unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichprobe zu konsultieren.

(ii)

Alle anderen für die Bildung der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iii genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

(iii)

Die Antworten der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen innerhalb von 30 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Brasiliens als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China und Vietnam angemessen ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d dieser Bekanntmachung). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von zehn Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

d)   Besondere Frist für die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus und/oder auf Gewährung einer individuellen Behandlung

Die ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe e und/oder auf Gewährung einer individuellen Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“  (5) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05.

8.   Nichtmitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

(3)  Beantragt werden können individuelle Spannen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung von Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung über die individuelle Behandlung von Unternehmen in Nichtmarktwirtschafts-/ Transformationsländern und gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung von Unternehmen, die die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus beantragen. Anträge auf individuelle Behandlung sind nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung und Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung zu stellen.

(4)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(5)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/18


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3819 — DaimlerChrysler/MAV)

(2005/C 166/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 3. Juni 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3819. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/18


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3826 — Trimoteur/Nibcapital/Fortis/Sandd)

(2005/C 166/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 21. Juni 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3826. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/19


Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des in Ziffer 64a des in Anhang XIII zum EWR-Abkommen erwähnten Rechtsaktes (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs)

AUFERLEGUNG NEUER GEMEINWIRTSCHAFTLICHER VERPFLICHTUNGEN IM LINIENFLUGVERKEHR AUF STRECKEN IN NORWEGEN

(2005/C 166/09)

1.   EINLEITUNG

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Norwegen entschieden, ab 1. April 2006 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für Linienflüge auf den folgenden Strecken einzuführen:

1.

Lakselv — Tromsø (beide Richtungen)

2.

Andenes — Bodø (beide Richtungen), Andenes — Tromsø (beide Richtungen)

3.

Svolvær — Bodø (beide Richtungen)

4.

Leknes — Bodø (beide Richtungen)

5.

Røst — Bodø (beide Richtungen)

6.

Narvik (Framnes) — Bodø (beide Richtungen)

7.

Brønnøysund — Bodø (beide Richtungen), Brønnøysund — Trondheim (beide Richtungen)

8.

Sandnessjøen — Bodø (beide Richtungen), Sandnessjøen — Trondheim (beide Richtungen)

9.

Mo i Rana — Bodø (beide Richtungen), Mo i Rana — Trondheim (beide Richtungen), Mosjøen — Bodø (beide Richtungen), Mosjøen — Trondheim (beide Richtungen)

10.

Namsos — Trondheim (beide Richtungen), Rørvik –Trondheim (beide Richtungen)

11.

Florø — Oslo (beide Richtungen), Florø — Bergen (beide Richtungen)

12.

Førde — Oslo (beide Richtungen), Førde — Bergen (beide Richtungen)

13.

Sogndal — Oslo (beide Richtungen), Sogndal — Bergen (beide Richtungen)

14.

Sandane — Oslo (beide Richtungen), Sandane — Bergen (beide Richtungen), Ørsta-Volda — Oslo (beide Richtungen), Ørsta-Volda — Bergen (beide Richtungen)

15.

Fagernes — Oslo (beide Richtungen)

16.

Røros — Oslo (beide Richtungen)

2.   ES GELTEN DIE FOLGENDEN SPEZIFIKATIONEN AUF DEN EINZELNEN STRECKEN

2.1.   Lakselv — Tromsø (beide Richtungen)

2.1.1   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens drei Hin- und Rückflüge am Samstag und Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 750 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 150 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze wird nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst.

Streckenführung:

In beiden Richtungen müssen mindestens zwei der von Montag bis Freitag täglich vorgeschriebenen Flüge und mindestens zwei der für Samstag-Sonntag vorgeschriebenen Flüge nonstop sein. Die übrigen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Die vorgeschriebenen Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Flugroute Tromsø — Oslo und umgekehrt bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Tromsø muss spätestens um 8.30 Uhr und der letzte Abflug von Tromsø darf frühestens um 19.30 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Tromsø muss spätestens um 11.30 Uhr und der letzte Abflug von Lakselv darf frühestens um 17.00 Uhr erfolgen.

2.1.2   Luftfahrzeugkategorie

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.2.   Andenes — Tromsø (beide Richtungen), Andenes — Bodø (beide Richtungen)

2.2.1   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Andenes — Bodø (beide Richtungen), Andenes — Tromsø (beide Richtungen) zusammengenommen:

Mindestens vier Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens fünf Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist bei der Verteilung der täglichen Hin- und Rückflüge zwischen Andenes — Bodø und umgekehrt sowie Andenes — Tromsø und umgekehrt zu berücksichtigen.

Andenes — Bodø (beide Richtungen):

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens zwei Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Andenes — Tromsø (beide Richtungen):

Mindestens ein Hin- und Rückflug täglich.

Sitzplatzkapazität:

Für Andenes — Bodø und umgekehrt sowie Andenes — Tromsø und umgekehrt sind in beiden Richtungen für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 615 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 160 Sitzplätze anzubieten.

Das Luftfahrtunternehmen hat nicht die Möglichkeit, die Sitzplatzkapazität auf dieser Strecke anzupassen (siehe Anpassungsklausel in Anhang A zu dieser Mitteilung).

Streckenführung:

In beiden Richtungen müssen mindestens drei der vier von Montag bis Freitag täglich vorgeschriebenen Flüge und mindestens vier der fünf für Samstag-Sonntag insgesamt vorgeschriebenen Flüge nonstop sein. Die übrigen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Andenes — Bodø (beide Richtungen), Andenes — Tromsø (beide Richtungen) zusammengenommen:

Mindestens drei Flüge von Montag bis Freitag und mindestens vier Flüge Samstag-Sonntag müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Flüge nach/von Oslo bieten.

Andenes — Bodø (beide Richtungen):

 

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Bodø muss spätestens um 7.30 Uhr und der letzte Abflug von Bodø darf frühestens um 20.00 Uhr erfolgen.

Andenes — Tromsø (beide Richtungen):

 

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Tromsø muss spätestens um 10.00 Uhr und der letzte Abflug von Tromsø darf frühestens um 16.30 Uhr erfolgen.

2.2.2   Luftfahrzeugkategorie

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.3   Svolvær — Bodø (beide Richtungen)

2.3.1   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens sechs Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens sieben Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 1 000 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 225 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze wird nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst.

Streckenführung:

In beiden Richtungen müssen mindestens fünf der von Montag bis Freitag täglich vorgeschriebenen Flüge und mindestens fünf der für Samstag-Sonntag insgesamt vorgeschriebenen Flüge Non-Stop-Flüge sein. Die übrigen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Mindestens fünf der von Montag bis Freitag täglich vorgeschriebenen Flüge und mindestens fünf der für Samstag-Sonntag insgesamt vorgeschriebenen Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Strecke Bodø — Oslo und umgekehrt bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Bodø muss spätestens um 7.30 Uhr und der letzte Abflug von Bodø darf frühestens um 20.00 Uhr erfolgen.

2.3.2   Luftfahrzeugkategorie

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.4   Leknes — Bodø (beide Richtungen)

2.4.1   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens sechs Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens sieben Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 1 200 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 265 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

In beiden Richtungen müssen mindestens fünf der von Montag bis Freitag täglich vorgeschriebenen Flüge und mindestens fünf der für Samstag-Sonntag insgesamt vorgeschriebenen Flüge Non-Stop-Flüge sein. Die übrigen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Mindestens fünf der von Montag bis Freitag täglich vorgeschriebenen Flüge und mindestens fünf der für Samstag-Sonntag insgesamt vorgeschriebenen Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Strecke Bodø — Oslo und umgekehrt bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Bodø muss spätestens um 7.30 Uhr und der letzte Abflug von Bodø darf frühestens um 20.00 Uhr erfolgen.

2.4.2   Luftfahrzeugkategorie

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.5   Røst — Bodø (beide Richtungen)

2.5.1   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens zwei Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 150 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 30 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

In beiden Richtungen muss mindestens einer der von Montag bis Freitag täglich vorgeschriebenen Flüge ein Non-Stop-Flug sein. Von den für Samstag-Sonntag insgesamt vorgeschriebenen Flügen müssen mindestens die Hälfte Non-Stop-Flüge sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Mindestens ein Flug täglich muss so geplant sein, dass er Anschlussmöglichkeiten an die Strecke Bodø — Oslo und umgekehrt bietet.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Bodø muss spätestens um 10.00 Uhr und der letzte Abflug von Bodø darf frühestens um 17.00 Uhr erfolgen.

2.5.2   Luftfahrzeugkategorie

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge eingesetzt, die für mindestens 15 Passagiere zugelassen sind.

2.6   Narvik (Framnes) — Bodø (beide Richtungen)

2.6.1   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 380 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 75 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

Die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Bodø muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Bodø darf frühestens um 18.00 Uhr erfolgen.

2.6.2   Luftfahrzeugkategorie

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge eingesetzt, die für mindestens 15 Passagiere zugelassen sind.

2.7   Brønnøysund — Bodø (beide Richtungen), Brønnøysund — Trondheim (beide Richtungen)

2.7.1   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Brønnøysund — Bodø und umgekehrt

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens drei Hin- und Rückflüge für Samstag–Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 350 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 90 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

Die vorgeschriebenen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Bodø muss spätestens um 10.00 Uhr und der letzte Abflug von Bodø darf frühestens um 18.30 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Bodø muss spätestens um 8.30 Uhr und der letzte Abflug von Brønnøysund darf frühestens um 19.00 Uhr erfolgen.

2.7.2   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Brønnøysund — Trondheim und umgekehrt

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 550 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 130 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

Der Flugverkehr erfolgt ohne Zwischenlandung.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Die vorgeschriebenen Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Flugroute Trondheim — Oslo und umgekehrt bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Trondheim muss spätestens um 8.00 Uhr und der letzte Abflug von Trondheim darf frühestens um 20.30 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Trondheim muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Brønnøysund darf frühestens um 18.00 Uhr erfolgen.

2.7.3   Luftfahrzeugkategorie

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.8   Sandnessjøen — Bodø (beide Richtungen), Sandnessjøen — Trondheim (beide Richtungen)

2.8.1   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Sandnessjøen — Bodø und umgekehrt

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens drei Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 350 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 90 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

Die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Bodø muss spätestens um 10.00 Uhr und der letzte Abflug von Bodø darf frühestens um 18.30 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Bodø muss spätestens um 8.30 Uhr und der letzte Abflug von Sandnessjøen darf frühestens um 19.00 Uhr erfolgen.

2.8.2   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Sandnessjøen — Trondheim (beide Richtungen)

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 450 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 110 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

Die vorgeschriebenen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Die vorgeschriebenen Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Flugroute Trondheim — Oslo und umgekehrt bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Trondheim muss spätestens um 8.00 Uhr und der letzte Abflug von Trondheim darf frühestens um 20.30 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Trondheim muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Sandnessjøen darf frühestens um 18.00 Uhr erfolgen.

2.8.3   Luftfahrzeugkategorie

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.9   Mo i Rana — Bodø (beide Richtungen), Mo i Rana — Trondheim (beide Richtungen), Mosjøen — Bodø (beide Richtungen), Mosjøen — Trondheim (beide Richtungen)

2.9.1   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Mo i Rana — Bodø und umgekehrt

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens vier Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens fünf Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 525 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 125 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

Die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Bodø muss spätestens um 10.00 Uhr und der letzte Abflug von Bodø darf frühestens um 18.30 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Bodø muss spätestens um 8.30 Uhr und der letzte Abflug von Mo i Rana darf frühestens um 19.00 Uhr erfolgen.

2.9.2   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Mo i Rana — Trondheim und umgekehrt

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 650 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 160 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

Die vorgeschriebenen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Die vorgeschriebenen Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Flugroute Trondheim — Oslo und umgekehrt bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Trondheim muss spätestens um 8.00 Uhr und der letzte Abflug von Trondheim darf frühestens um 20.30 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Trondheim muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Mo i Rana darf frühestens um 18.00 Uhr erfolgen.

2.9.3   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Mosjøen — Bodø und umgekehrt

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 250 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 60 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

Die vorgeschriebenen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Bodø muss spätestens um 10.00 Uhr und der letzte Abflug von Bodø darf frühestens um 18.30 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Bodø muss spätestens um 8.30 und der letzte Abflug von Mosjøen darf frühestens um 19.00 erfolgen.

2.9.4   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Mosjøen — Trondheim und umgekehrt

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 400 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 100 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

Die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Die vorgeschriebenen Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Flugroute Trondheim — Oslo und umgekehrt bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Trondheim muss spätestens um 8.00 Uhr und der letzte Abflug von Trondheim darf frühestens um 20.30 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Trondheim muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Mosjøen darf frühestens um 18.00 Uhr erfolgen.

2.9.5   Luftfahrzeugkategorie

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.10   Namsos — Trondheim (beide Richtungen), Rørvik –Trondheim (beide Richtungen)

2.10.1   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Namsos — Trondheim und umgekehrt

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 320 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 80 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

In beiden Richtungen müssen mindestens zwei der von Montag bis Freitag täglich vorgeschriebenen Flüge und mindestens zwei der für Samstag-Sonntag insgesamt vorgeschriebenen Flüge nonstop sein. Die übrigen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Die vorgeschriebenen Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Flugroute Trondheim — Oslo und umgekehrt bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Trondheim muss spätestens um 8.00 Uhr und der letzte Abflug von Trondheim darf frühestens um 18.30 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Trondheim muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Namsos darf frühestens um 17.00 Uhr erfolgen.

2.10.2   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Rørvik — Trondheim und umgekehrt

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 250 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 65 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

In beiden Richtungen muss mindestens einer der von Montag bis Freitag täglich vorgeschriebenen Flüge und mindestens einer der für Samstag-Sonntag insgesamt vorgeschriebenen Flüge nonstop sein. Die übrigen Flüge müssen Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Die vorgeschriebenen Flüge müssen so geplant sein, dass sie Anschlussmöglichkeiten an die Flugroute Trondheim — Oslo und umgekehrt bieten.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Trondheim muss spätestens um 8.00 Uhr und der letzte Abflug von Trondheim darf frühestens um 18.30 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Trondheim muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Rørvik darf frühestens um 17.00 Uhr erfolgen.

2.10.3   Luftfahrzeugkategorie

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge eingesetzt, die für mindestens 15 Passagiere zugelassen sind.

2.11   Florø — Oslo (beide Richtungen), Florø — Bergen (beide Richtungen)

2.11.1   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Florø — Oslo und umgekehrt

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens vier Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens fünf Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 820 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 205 Sitzplätze anzubieten.

Das Luftfahrtunternehmen hat nicht die Möglichkeit, die Sitzplatzkapazität auf diesen Strecken anzupassen (siehe Anpassungsklausel in Anhang A zu dieser Mitteilung).

Streckenführung:

Die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Oslo muss spätestens um 9.00 Uhr und der letzte Abflug von Oslo darf frühestens um 21.00 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Oslo muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Florø darf frühestens um 19.30 Uhr erfolgen.

2.11.2   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Florø — Bergen und umgekehrt

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens fünf Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 950 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 180 Sitzplätze anzubieten.

Das Luftfahrtunternehmen hat nicht die Möglichkeit, die Sitzplatzkapazität auf diesen Strecken anzupassen (siehe Anpassungsklausel in Anhang A zu dieser Mitteilung).

Streckenführung:

Die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Bergen muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Bergen darf frühestens um 20.00 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Bergen muss spätestens um 9.00 Uhr und der letzte Abflug von Florø darf frühestens um 19.00 Uhr erfolgen.

2.11.3   Luftfahrzeugkategorie

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.12   Førde — Oslo (beide Richtungen), Førde — Bergen (beide Richtungen)

2.12.1   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Førde — Oslo und umgekehrt

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens vier Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens fünf Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 680 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 170 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

Die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Oslo muss spätestens um 9.00 Uhr und der letzte Abflug von Oslo darf frühestens um 19.00 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Oslo muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Førde darf frühestens um 17.30 Uhr erfolgen.

2.12.2   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Førde — Bergen und umgekehrt

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens zwei Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 180 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 35 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

Mindestens einer der vorgeschriebenen Flüge muss ein Non-Stop-Flug sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Bergen muss spätestens um 10.30 Uhr und der letzte Abflug von Bergen darf frühestens um 17.30 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Bergen muss spätestens um 11.00 Uhr und der letzte Abflug von Førde darf frühestens um 17.30 Uhr erfolgen.

2.12.3   Luftfahrzeugkategorie

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.13   Sogndal — Oslo (beide Richtungen), Sogndal — Bergen (beide Richtungen)

2.13.1   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Sogndal — Oslo und umgekehrt

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens drei Hin- und Rückflüge für Samstag–Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 425 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 90 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

Die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Oslo muss spätestens um 9.00 Uhr und der letzte Abflug von Oslo darf frühestens um 19.00 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Oslo muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Sogndal darf frühestens um 17.30 Uhr erfolgen.

2.13.2   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Sogndal — Bergen und umgekehrt

Die Anforderungen beziehen sich auf die Zeiträume von Januar bis Juni und von August bis Dezember. Im Juli gelten lediglich Anforderungen bezüglich der Sitzplatzkapazität. Es ist dann mindestens 80 % der unten genannten Sitzplatzkapazität anzubieten.

Während des ganzen Jahres besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens zwei Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 190 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 40 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung

Mindestens einer der vorgeschriebenen Flüge muss ein Non-Stop-Flug sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Bergen muss spätestens um 11.00 Uhr und der letzte Abflug von Bergen darf frühestens um 17.30 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Bergen muss spätestens um 11.30 Uhr und der letzte Abflug von Sogndal darf frühestens um 16.30 Uhr erfolgen.

2.13.3   Luftfahrzeugkategorie

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.14   Sandane — Oslo (beide Richtungen), Sandane — Bergen (beide Richtungen), Ørsta-Volda — Oslo (beide Richtungen), Ørsta-Volda — Bergen (beide Richtungen)

2.14.1   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Sandane — Oslo und umgekehrt

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens drei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens drei Hin- und Rückflüge für Samstag–Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 225 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 45 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

In beiden Richtungen muss mindestens einer der von Montag bis Freitag täglich vorgeschriebenen Flüge und mindestens einer der für Samstag-Sonntag insgesamt vorgeschriebenen Flüge ein Non-Stop-Flug sein. Die übrigen Flüge dürfen höchstens eine Zwischenlandung vorsehen, die mit einem Flugzeugwechsel verbunden sein kann, unter der Voraussetzung, dass der Aufenthalt 60 Min. nicht überschreitet und das Luftfahrtunternehmen die gesamte Strecke von und nach Oslo bedient.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Oslo muss spätestens um 9.00 Uhr und der letzte Abflug von Oslo darf frühestens um 19.00 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Oslo muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Sandane darf frühestens 17.30 Uhr erfolgen.

2.14.2   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Sandane — Bergen und umgekehrt

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens zwei Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 100 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 25 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

In beiden Richtungen dürfen die vorgeschriebenen Flüge höchstens eine Zwischenlandung vorsehen, die mit einem Flugzeugwechsel verbunden sein kann, unter der Voraussetzung, dass der Aufenthalt 60 Min. nicht überschreitet und der Luftfahrtunternehmer die gesamte Strecke von und nach Bergen bedient.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Bergen muss spätestens um 11.00 Uhr und der letzte Abflug von Bergen darf frühestens um 17.30 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Bergen muss spätestens um 11.30 Uhr und der letzte Abflug von Sandane darf frühestens um 16.30 Uhr erfolgen.

2.14.3   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Ørsta-Volda — Oslo und umgekehrt

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens vier Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens vier Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 450 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 100 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

In beiden Richtungen muss mindestens einer der von Montag bis Freitag täglich vorgeschriebenen Flüge und mindestens einer der für Samstag-Sonntag insgesamt vorgeschriebenen Flüge ein Non-Stop-Flug sein. Die übrigen Flüge dürfen höchstens eine Zwischenlandung vorsehen, die mit einem Flugzeugwechsel verbunden sein kann, unter der Voraussetzung, dass der Aufenthalt 60 Min. nicht überschreitet und das Luftfahrtunternehmen die gesamte Strecke von und nach Oslo bedient.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Oslo muss spätestens um 9.00 Uhr und der letzte Abflug von Oslo darf frühestens um 19.00 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Oslo muss spätestens um 9.30 Uhr und der letzte Abflug von Ørsta-Volda darf frühestens um 17.30 Uhr erfolgen.

2.14.4   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne: Ørsta-Volda — Bergen und umgekehrt

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Es besteht die Verpflichtung, täglich beide Richtungen zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und insgesamt mindestens zwei Hin- und Rückflüge für Samstag-Sonntag.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 100 Sitzplätze und für Samstag-Sonntag insgesamt mindestens 25 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

In beiden Richtungen dürfen die vorgeschriebenen Flüge höchstens eine Zwischenlandung vorsehen, die mit einem Flugzeugwechsel verbunden sein kann, unter der Voraussetzung, dass der Aufenthalt 60 Min. nicht überschreitet und der Luftfahrtunternehmer die gesamte Strecke von und nach Bergen bedient.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die erste Ankunft in Bergen muss spätestens um 11.00 Uhr und der letzte Abflug von Bergen darf frühestens um 17.30 Uhr erfolgen.

Der erste Abflug von Bergen muss spätestens um 11.30 Uhr und der letzte Abflug von Ørsta-Volda darf frühestens um 16.30 Uhr erfolgen.

2.14.5   Luftfahrzeugkategorie

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge mit Druckkabine eingesetzt, die für mindestens 30 Passagiere zugelassen sind.

2.15   Fagernes — Oslo (beide Richtungen)

2.15.1   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Beide Richtungen sind täglich außer samstags zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag und mindestens ein Hin- und Rückflug sonntags.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind für Montag bis Freitag insgesamt mindestens 150 Sitzplätze und sonntags mindestens 15 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Streckenführung:

Die vorgeschriebenen Flüge müssen nonstop sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gilt für die von Montag bis Freitag vorgeschriebenen Flüge Folgendes (Ortszeit):

Die Abflüge von Fagernes müssen spätestens um 8.00 Uhr sowie zwischen 16.00 und 17.00 Uhr erfolgen.

Die Abflüge von Oslo müssen zwischen 9.00 und 9.45 Uhr sowie zwischen 17.00 und 18.00 Uhr erfolgen.

2.15.2   Luftfahrzeugkategorie

Für die vorgeschriebenen Flüge werden Luftfahrzeuge eingesetzt, die für mindestens 15 Passagiere zugelassen sind.

2.16   Røros — Oslo (beide Richtungen)

2.16.1   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne

Die Anforderungen gelten für das ganze Jahr. Beide Richtungen sind täglich außer samstags zu bedienen.

Zahl der Flüge:

Mindestens sechs Hin- und Rückflüge wöchentlich.

Sitzplatzkapazität:

In beiden Richtungen sind wöchentlich mindestens 275 Sitzplätze anzubieten.

Die Anzahl der Sitzplätze muss nach den im Anhang A zu dieser Mitteilung enthaltenen Bestimmungen des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation angepasst werden.

Die Anzahl der angebotenen Sitzplätze darf nicht reduziert werden, wenn ein Flugzeug, das für 100 Passagiere und mehr zugelassen ist, auf dieser Strecke eingesetzt wird.

Streckenführung:

Die vorgeschriebenen Flüge müssen Non-Stop-Flüge sein, wenn Luftfahrzeuge eingesetzt werden, die für weniger als 100 Passagiere zugelassen sind. Werden Luftfahrzeuge eingesetzt, die für 100 oder mehr Passagiere zugelassen sind, so müssen die vorgeschriebenen Flüge Direktflüge mit höchstens einer Zwischenlandung sein.

Flugpläne:

Die öffentliche Nachfrage nach Flugreisen ist zu berücksichtigen.

3.   FOLGENDE SPEZIFIKATION GELTEN FÜR ALLE STRECKEN

3.1   Technische und betriebliche Bedingungen

Die Luftfahrtunternehmen werden insbesondere auf technische und betriebliche Bedingungen hingewiesen, die auf den betreffenden Flughäfen herrschen. Weitere Informationen sind erhältlich bei:

Luftfartstilsynet (Zivilluftfahrtbehörde), P O Box 8050 Dep, N-0031 OSLO,

Tel.: (47-23) 31 78 00.

3.2   Flugpreise

Für jedes Betriebsjahr werden gemäß der Veröffentlichung des norwegischen Statistischen Zentralamts (http://www.ssb.no) zum 1. April die Höchsttarife innerhalb der Grenzen des Verbraucherpreisindex für den am 15. Februar desselben Jahres endenden Zeitraum von zwölf Monaten angepasst.

Es obliegt dem Luftfahrtunternehmen, die Flugscheine über mindestens einen Absatzkanal zu einem Preis anzubieten, der den höchst zulässigen Grundtarif für einen Hinflug nicht übersteigen darf. Gleichzeitig trägt das Luftfahrtunternehmen dafür Sorge, dass Kunden darüber informiert werden, wo diese Flugscheine erhältlich sind.

Das Luftfahrtunternehmen hat sich jederzeit an den geltenden inländischen Interlining-Vereinbarungen zu beteiligen und alle aufgrund dieser Vereinbarungen möglichen Preisnachlässe anzubieten.

Der höchste Grundtarif für einen Hinflug (ohne Beschränkungen) für das Betriebsjahr ab 1. April 2006 darf die folgenden Tarife nicht übersteigen.

1.

Lakselv –Tromsø

NOK 1 144,-

2.

Andenes – Tromsø

NOK 676,-

Andenes – Bodø

NOK 1 419,-

3.

Svolvær – Bodø

NOK 783,-

4.

Leknes – Bodø

NOK 783,-

5.

Røst – Bodø

NOK 783,-

6.

Narvik (Framnes) – Bodø

NOK 1 144,-

7.

Brønnøysund – Bodø

NOK 1 327,-

Brønnøysund – Trondheim

NOK 1 287,-

8.

Sandnessjøen – Bodø

NOK 1 139,-

Sandnessjøen – Trondheim

NOK 1 419,-

9.

Mo i Rana – Bodø

NOK 834,-

Mo i Rana – Trondheim

NOK 1 572,-

Mosjøen – Bodø

NOK 1 139,-

 Mosjøen – Trondheim

NOK 1 419,-

10.

Namsos – Trondheim

NOK 880,-

Rørvik – Trondheim

NOK 1 119,-

11.

Florø – Oslo

NOK 1 607,-

Florø – Bergen

NOK 987,-

12.

Førde – Oslo

NOK 1 607,-

Førde – Bergen

NOK 987,-

13.

Sogndal – Oslo

NOK 1 388,-

Sogndal – Bergen

NOK 987,-

14.

Sandane – Oslo

NOK 1 607,-

Sandane – Bergen

NOK 1 185,-

Ørsta-Volda – Oslo

NOK 1 607,-

 Ørsta-Volda – Bergen

NOK 1 363,-

15.

Fagernes – Oslo

NOK 788,-

16.

Røros – Oslo

NOK 1 755,-

4.   ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN BEI AUSSCHREIBUNGEN

Wird ein Ausschreibungsverfahren vorgenommen, infolgedessen der Zugang zu den Strecken einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten wird, gelten außerdem die nachstehenden Bedingungen:

Flugpreise:

Alle Flugpreise für Anschlussflüge von/zu anderen Strecken werden für alle Luftfahrtunternehmen zu gleichen Bedingungen angeboten. Davon ausgenommen sind Preise für Anschlussflüge von/zu anderen Flugdiensten des Bieters, sofern der Preis 40 % des Preises für einen voll flexiblen Flugschein nicht übersteigt.

Auf diesen Flügen können Bonuspunkte im Rahmen von Vielfliegerprogrammen weder erworben noch eingelöst werden.

Sozialtarife werden nach den Leitlinien des norwegischen Ministeriums für Verkehr, die in Anhang B dieser Mitteilung enthalten sind, gewährt.

Transferbedingungen:

Alle Bedingungen, die das Luftfahrtunternehmen für den Transfer von Passagieren von oder zu Routen anderer Luftfahrtunternehmen stellt, unter anderem bezüglich der Anschlusszeiten und der Durchabfertigung von Passagieren und ihrem Gepäck, müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein.

5.   ERSETZUNG UND AUFHEBUNG FRÜHERER GEMEINWIRTSCHAFTLICHER DIENSTLEISTUNGSVERPFLICHTUNGEN

Diese gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungsverpflichtungen ersetzen die früheren Verpflichtungen,

 

die im Amtsblatt der Europäischen Union C 87 vom 10. April 2003, für folgende Strecken veröffentlicht wurden:

Lakselv — Tromsø (beide Richtungen)

Andenes — Bodø (beide Richtungen), Andenes — Tromsø (beide Richtungen)

 

die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 112 vom 9. Mai 2002, für folgende Strecken veröffentlicht wurden:

Svolvær — Bodø (beide Richtungen) (Ausschreibung 6A)

Leknes — Bodø (beide Richtungen) (Ausschreibung 6B)

Røst — Bodø (beide Richtungen) (Ausschreibung 7)

Brønnøysund — Bodø (beide Richtungen), Brønnøysund — Trondheim (beide Richtungen) (Ausschreibung 9A)

Sandnessjøen — Bodø (beide Richtungen), Sandnessjøen — Trondheim (beide Richtungen) (Ausschreibung 9B)

Mo i Rana — Bodø (beide Richtungen), Mo i Rana — Trondheim (beide Richtungen), Mosjøen — Bodø (beide Richtungen), Mosjøen — Trondheim (beide Richtungen) (Ausschreibung 10A)

Namsos — Trondheim (beide Richtungen), Rørvik –Trondheim (beide Richtungen) (Ausschreibung 10B)

Florø — Oslo (beide Richtungen), Florø — Bergen (beide Richtungen) (Ausschreibung 11)

Førde — Oslo (beide Richtungen), Førde — Bergen (beide Richtungen) (Ausschreibung 12)

Sogndal — Oslo (beide Richtungen), Sogndal — Bergen (beide Richtungen) (Ausschreibung 13A)

Sandane — Oslo (beide Richtungen), Sandane — Bergen (beide Richtungen), Ørsta-Volda — Oslo (beide Richtungen), Ørsta-Volda — Bergen (beide Richtungen) (Ausschreibung 13B)

Fagernes — Oslo (beide Richtungen) (Ausschreibung 14)

Røros — Oslo (beide Richtungen) (Ausschreibung 15)

 

die im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 248 vom 7. Oktober 2004, für folgende Strecken veröffentlicht wurden:

Narvik (Framnes) — Bodø (beide Richtungen)

Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die Strecke Stokmarknes — Bodø (in beide Richtungen), die Norwegen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 112 vom 9. Mai 2002 veröffentlichte, werden mit Wirkung zum 1. April 2006 aufgehoben.

6.   WEITERE INFORMATIONEN

Weitere Informationen erteilt das Ministerium für Verkehr und Kommunikation, P.O. Box 8010 Dep, N-0030 Oslo

Tel.: (47-22) 24 83 53, Fax: (47-22) 24 56 09.

Diese Unterlagen können auch im Internet abgerufen werden: http://www.odin.dep.no/sd/engelsk/aktuelt


ANHANG A

ANPASSUNG DER LEISTUNG UND DER SITZPLATZKAPAZITÄT — LEISTUNGSANPASSUNGSKLAUSEL

1.   Zweck der Anpassungsklausel

Die Leistungsanpassungsklausel soll sicherstellen, dass die vom Betreiber angebotene Sitzplatzkapazität der Nachfrage angepasst wird. Wenn die Zahl der Fluggäste deutlich steigt und die nachstehenden Prozentsätze an belegten Sitzplätzen zu einer beliebigen Zeit überschreitet (Auslastungsfaktor), so muss der Betreiber die Zahl der angebotenen Sitzplätze erhöhen. Ebenso kann der Betreiber die Sitzplatzkapazität verringern, wenn die Zahl der Fluggäste deutlich zurückgeht. Näheres ist unter Ziffer 3 nachzulesen.

2.   Zeiträume für die Bestimmung des Auslastungsfaktors

Der Auslastungsfaktor wird vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. August bis zum 30. November überprüft und bewertet.

3.   Bedingungen für die Änderung der Leistung und der Sitzplatzkapazität

3.1.   Bedingungen für die Heraufsetzung der Leistung

3.1.1.

Die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität ist zu erhöhen, wenn der mittlere Auslastungsfaktor auf einer aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bedienten Strecke 70 % übersteigt. Übersteigt der mittlere Auslastungsfaktor auf diesen Strecken in einem der unter Ziffer 2 genannten Zeiträume 70 %, so hat der Betreiber die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität auf diesen Strecken spätestens zu Beginn der folgenden IATA-Flugplanperiode um mindestens 10 % zu erhöhen. Die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität ist mindestens so weit zu erhöhen, dass der mittlere Auslastungsfaktor höchstens 70 % beträgt.

3.1.2.

Bei der Erhöhung der Leistung bzw. der Sitzplatzkapazität nach den vorgenannten Bedingungen kann die neue Leistung mit einem Luftfahrzeug mit einer geringeren als der in der Ausschreibung genannten Sitzplatzkapazität erbracht werden, falls der Betreiber diese Lösung vorzieht.

3.2.   Bedingungen für die Herabsetzung der Leistung

3.2.1.

Die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität kann herabgesetzt werden, wenn der mittlere Auslastungsfaktor auf einer aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bedienten Strecke weniger als 35 % beträgt. Liegt der mittlere Auslastungsfaktor während eines der in Ziffer 2 genannten Zeiträume auf diesen Strecken unter 35 %, so darf der Betreiber die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität auf diesen Strecken ab dem ersten Tag nach Ende der vorgenannten Zeiträume um höchstens 25 % herabsetzen.

3.2.2.

Auf Strecken mit mehr als zwei Hin- und Rückflügen täglich ist zur Herabsetzung der Leistung gemäß Ziffer 3.2.1 die Zahl der angebotenen Flüge zu verringern. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fälle, in denen der Betreiber Flugzeuge mit einer größeren Sitzplatzkapazität einsetzt, als der in der Einführung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung spezifizierten Mindestkapazität. Der Betreiber kann dann kleinere Flugzeuge einsetzen, wobei jedoch die Sitzplatzkapazität die in der Einführung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung spezifizierten Mindestkapazität nicht unterschreiten darf.

3.2.3.

Auf Strecken mit nur einem oder zwei täglichen Hin- und Rückflügen kann die Sitzplatzkapazität nur durch den Einsatz eines Flugzeuges mit einer geringeren als der bei der Auferlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung vorgeschriebenen Mindestkapazität herabgesetzt werden.

4.   Verfahren für die Änderung der Leistung

4.1.

Das norwegische Ministerium für Verkehr und Kommunikation ist laut Gesetz für die Genehmigung der vom Betreiber vorgeschlagenen Flugpläne und Leistungsänderungen zuständig (siehe Rundschreiben N-8/97 des norwegischen Ministeriums für Verkehr und Kommunikation in den Ausschreibungsunterlagen).

4.2.

Soll die Leistung bzw. die Sitzplatzkapazität gemäß Ziffer 3.2 herabgesetzt werden, so wird den betroffenen Verwaltungsbezirkregierungen ein Vorschlag für einen neuen Verkehrsplan vorgelegt. Sie müssen genügend Zeit zur Stellungnahme haben, bevor die Änderung wirksam wird. Sieht der vorgeschlagenen neue Verkehrsplan Änderungen vor, die mit anderen in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen niedergelegten Anforderungen als der Zahl der Flüge und der Sitzplatzkapazität unvereinbar sind, so ist der neue Verkehrsplan dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation zur Genehmigung vorzulegen.

4.3.

Wird die Leistung gemäß Ziffer 3.1. heraufgesetzt, so werden die Flugpläne für die neue Leistung bzw. Sitzplatzkapazität vom Betreiber und dem (den) jeweiligen Verwaltungsbezirk(en) gemeinsam festgelegt.

4.4.

Können sich bei einer Heraufsetzung der Leistung gemäß Ziffer 3.1. der Betreiber und der/die betroffene(n) Verwaltungsbezirk(e) über die Flugpläne nach Ziffer 4.3 nicht einigen, so kann der Betreiber das norwegische Ministerium für Verkehr und Kommunikation aufgrund von Ziffer 4.1 ersuchen, einen anderen Flugplan für die neue Leistung bzw. Sitzplatzkapazität zu genehmigen. Der Betreiber kann jedoch keinen Antrag auf Genehmigung eines Flugplans ohne die erforderliche Erhöhung der Leistung stellen. Das Ministerium kann Flugpläne mit neuen Leistungen bzw. Sitzplatzkapazitäten, die von den mit dem (den) betroffenen Verwaltungsbezirk(en) gemäß Ziffer 4.3 zu vereinbarenden Flugplänen abweichen, nur genehmigen, wenn gewichtige Gründe vorliegen.

5.   Unveränderter finanzieller Ausgleich bei veränderter Leistung

5.1.

Der dem Betreiber zu zahlende finanzielle Ausgleich bleibt im Falle einer Heraufsetzung der Leistung gemäß Ziffer 3.1 unverändert.

5.2.

Der dem Betreiber zu zahlende finanzielle Ausgleich bleibt im Falle einer Herabsetzung der Leistung gemäß Ziffer 3.2 unverändert.


ANHANG B

SOZIALTARIFE

1.

Auf Strecken, auf denen das norwegische Ministerium für Verkehr und Kommunikation Flugverkehrsdienste, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gelten, kauft, wird folgenden Personengruppen eine Tarifermäßigung gewährt:

a.

Personen, die am Tage des Abflugs mindestens 67 Jahre alt sind,

b.

Blinden über 16 Jahre,

c.

Behinderten über 16 Jahre, die nach dem norwegischen Gesetz „Folketrygd“ vom 17. Juni 1966 oder nach einem entsprechenden Gesetz eines anderen EWR-Landes Anspruch auf Versorgungszahlung haben,

d.

Schülern und Studenten über 16 Jahre, die eine Sonderschule für Hörgeschädigte besuchen,

e.

mitreisenden Ehegatt(inn)en und Begleitpersonen der unter den Buchstaben a-d aufgeführten Personen,

f.

Personen, die am Tage des Abflugs noch keine 16 Jahre alt sind.

2.

Der ermäßigte Tarif für die in Abschnitt 1 aufgeführten Personen beträgt 50 % des höchsten Grundtarifs für einen Hinflug.

3.

Diese Ermäßigung wird nicht gewährt, wenn der Flug von einer öffentlichen Verwaltung und/oder von einer Sozialversicherungsanstalt bezahlt wird. Die ermäßigungsberechtigte Person entscheidet darüber, ob sie eine Begleitperson benötigt.

4.

Ein Erwachsener (ab 16 Jahre) kann ein Kind unter 2 Jahren kostenlos mitnehmen, wenn für das Kind kein eigener Sitzplatz beansprucht wird und wenn der Erwachsene und das Kind auf dem gesamten Flug zusammen reisen.

5.

Bei der Ausstellung des Flugscheins sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a.

Personen gemäß Abschnitt 1 Buchstabe a müssen ein amtliches Dokument mit Lichtbild und Geburtsdatum vorlegen.

b.

Personen gemäß Abschnitt 1 Buchstabe b und c müssen durch Vorlage eines amtlichen Dokuments nachweisen, dass sie nach dem norwegischen „Folketrygd“-Gesetz, Kapital 8 § 8-3 als blind/behindert anerkannt wurden. Blinde müssen den Nachweis einer Sozialversicherungsanstalt und/oder des „Norges Blindeforbund“ vorlegen. Personen aus EWR-Ländern müssen ein entsprechendes Dokument aus ihrem Heimatland vorlegen.

c.

Personen gemäß Abschnitt 1 Buchstabe d müssen einen Studentenausweis und ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der Student eine Versorgungszahlung nach dem norwegischen Gesetz „Folketrygd“ erhält. Personen aus EWR-Ländern müssen ein entsprechendes Dokument aus ihrem Heimatland vorlegen.


III Bekanntmachungen

Kommission

7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/45


NO-Oslo: Betrieb eines Linienflugdienstes

2005/S 115-113429

Aufforderung zur Angebotsabgabe

(2005/C 166/10)

1.   Einleitung: Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (Hinweis auf Veröffentlichung im ABl. und EWR-Beilage), hat Norwegen beschlossen, ab 1.4.2006 die zuvor veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für regionale Flugdienste zu verändern.

Sofern 2 Monate nach Ablauf der Angebotsfrist (vgl. Abschnitt 6) kein Luftfahrtunternehmen beim Ministerium für Verkehr und Kommunikation nachgewiesen hat, dass es am 1.4.2006 Linienflüge in Übereinstimmung mit den geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen einer oder mehrerer der in Abschnitt 2 dieser Veröffentlichung aufgeführten Ausschreibungen aufnimmt, wird das Ministerium das Ausschreibungsverfahren nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates durchführen und ab 1.4.2006 nur 1 Luftfahrtunternehmen für jede der in Abschnitt 2 genannten Ausschreibungen zulassen.

Ziel der vorliegenden Aufforderung ist es, Bieter einzuladen, die die Grundlage für die Zuteilung eines solch exklusiven Rechts/solch exklusiver Rechte bilden.

Nachfolgend sind die wichtigsten Teile der Bedingungen für eine Angebotsabgabe aufgelistet. Die vollständige Aufforderung zur Angebotsabgabe ist von folgender Internetadresse abrufbar: http://odin.dep.no/sd/english/doc/tenders/bn.html oder bei folgender Stelle gebührenfrei erhältlich:

Ministry of Transport and Communications, PO Box 8010 Dep, N-0030 Oslo. Tel. (47) 22 24 83 53. Fax (47) 22 24 56 09.

Alle Bieter sind verpflichtet, sich mit der vollständigen Aufforderung zur Angebotsabgabe vertraut zu machen.

2.   Dienstleistungen der Aufforderung: Die Aufforderung umfasst Linienflüge vom 1.4.2006 bis zum 31.3.2009 gemäß den in Absatz 1 erwähnten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Folgende Bereiche und entsprechende Ausschreibungen sind für den Wettbewerb relevant:

Flugstrecken Bereich 1: Ausschreibung 1) Lakselv–Tromsø.

Flugstrecken Bereich 2: Ausschreibung 2) Andenes–Bodø, Andenes–Tromsø.

Flugstrecken Bereich 3: Ausschreibung 3) Svolvær–Bodø.

Flugstrecken Bereich 4: Ausschreibung 4) Leknes–Bodø.

Flugstrecken Bereich 5: Ausschreibung 5) Røst–Bodø.

Flugstrecken Bereich 6: Ausschreibung 6) Narvik (Framnes)–Bodø.

Flugstrecken Bereich 7: Ausschreibung 7) Brønnøysund–Bodø, Brønnøysund–Trondheim.

Flugstrecken Bereich 8: Ausschreibung 8) Sandnessjøen–Bodø, Sandnessjøen–Trondheim.

Flugstrecken Bereich 9: Ausschreibung 9) Mo i Rana–Bodø, Mo i Rana–Trondheim, Mosjøen–Bodø, Mosjøen–Trondheim.

Flugstrecken Bereich 10: Ausschreibung 10) Namsos–Trondheim, Rørvik–Trondheim.

Flugstrecken Bereich 11: Ausschreibung 11) Florø–Oslo v.v., Florø–Bergen v.v.

Flugstrecken Bereich 12: Ausschreibung 12) Florø–Oslo v.v., Førde–Bergen v.v.

Flugstrecken Bereich 13: Ausschreibung 13) Sogndal–Oslo, Sogndal–Bergen.

Flugstrecken Bereich 14: Ausschreibung 14) Sandane–Oslo, Sandane–Bergen, Ørsta-Volda–Oslo, Ørsta-Volda–Bergen.

Flugstrecken Bereich 15: Ausschreibung 15) Fagernes–Oslo.

Flugstrecken Bereich 16: Ausschreibung 16) Røros–Oslo.

Für jede der Flugstrecken 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 werden die Unternehmen aufgefordert, Angebote für zulässige Kombinationen der Ausschreibungen abzugeben, insbesondere, wenn dadurch der für diese Strecken insgesamt erforderliche Ausgleich verringert wird. Bieter sind ebenfalls verpflichtet, ein separates Angebot für jeden Bereich einzureichen, falls sie nur für diesen Bereich ausgewählt werden.

Folgende Kombinationen sind zulässig:

Flugstrecke 1 und 2;

Flugstrecke 3 und 4;

Flugstrecke 4 und 5;

Flugstrecke 5 und 6;

Flugstrecke 7 und 8;

Flugstrecke 9 und 10;

Flugstrecke 12, 13 und 14;

Flugstrecke 13 und 14.

Für den Fall, dass die Unternehmen Angebote für zulässige Kombinationen der Ausschreibungen einreichen möchten, müssen sie ihrem Angebot dennoch die Kostenaufstellungen für jede einzelne Flugstrecke beifügen. Aus der Kostenaufstellung muss die Verteilung der Kosten und Einkünfte in Bezug auf jede einzelne Flugstrecke klar ersichtlich sein und den erforderlichen Ausgleich für jedes separate Angebot genau festlegen.

Für den Fall, dass ein Unternehmen ein Angebot einreicht, bei dem die Ausgleichsforderung 0 norwegische Kronen (NOK) beträgt, so wird dies als Wunsch des Unternehmens verstanden, den Bereich exklusiv, aber ohne Ausgleich vom Staat Norwegen zu bedienen.

3.   Berechtigung zur Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme an der Ausschreibung steht allen Luftfahrtunternehmen offen, die im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen sind (http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=EN&numdoc=31992R2407&model=guichett).

4.   Vergabeverfahren: Für diese Ausschreibung gelten die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben d - i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates und Abschnitt 4 der norwegischen Verordnung Nr. 256 vom 15.4.1994 über Ausschreibungsverfahren in Verbindung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Umsetzung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

Die Ausschreibung erfolgt im Wege des offenen Verfahrens.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation behält sich das Recht vor, Nachverhandlungen aufzunehmen, falls zum Schlusstermin für den Eingang der Angebote nur 1 Angebot vorliegt oder nur 1 Angebot den Anforderungen entspricht. Solche Nachverhandlungen werden nach Maßgabe der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen geführt. Zusätzlich sind die Parteien im Laufe solcher Nachverhandlungen nicht berechtigt, wesentliche Änderungen an den ursprünglichen Vertragsbedingungen vorzunehmen. Führen die Nachverhandlungen nicht zu einer akzeptablen Lösung, so behält sich das Ministerium für Verkehr und Kommunikation das Recht vor, das gesamte Verfahren zu annullieren. In diesem Fall kann eine neue Aufforderung zur Angebotsabgabe mit neuen Bedingungen veröffentlicht werden.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann Ausschreibungen durch Verhandlungen ohne vorherige Veröffentlichung initiieren, wenn keine Angebote eingereicht werden. In diesem Fall dürfen keine wesentlichen Änderungen an den ursprünglichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen oder in den verbleibenden Vertragsbedingungen vorgenommen werden.

Sofern angemessene Gründe infolge der Ausschreibung vorliegen, behält sich das Ministerium für Verkehr und Kommunikation vor, einzelne und alle Angebote zu verwerfen.

Der Bieter ist an sein Angebot gebunden, bis das Ausschreibungsverfahren beendet ist oder der Zuschlag erteilt wurde.

5.   Ausschreibung: Die Ausschreibung ist gemäß den Anforderungen in Abschnitt 5 der Ausschreibungsbedingungen, einschließlich der in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufgelisteten Anforderungen, beschränkt.

6.   Einreichung von Angeboten: Der Schlusstermin für die Einreichung von Angeboten ist der 21.7.2005 (17.00 Uhr). Angebote müssen spätestens am Schlusstermin für die Einreichung von Angeboten beim Ministerium für Verkehr und Kommunikation an der in Abschnitt 1 angegebenen Adresse eingehen.

Angebote können entweder persönlich im Büro des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation eingereicht werden oder auf dem Postweg oder per Kurier zugestellt werden.

Zu spät eingegangene Angebote werden nicht berücksichtigt. Jedoch werden Angebote, die nach dem Schlusstermin für die Einreichung von Angeboten, aber vor dem Termin für die Öffnung der Angebote eingehen, nicht abgelehnt, wenn offensichtlich ist, dass die Sendung so früh verschickt wurde, dass sie eigentlich vor dem Schlusstermin hätte eingehen müssen. Eine Quittung über die Zustellung der Sendung wird als Nachweis für die Zustellung und den Zustellungszeitpunkt akzeptiert.

Alle Angebote müssen in 3facher Ausfertigung eingereicht werden.

7.   Auftragsvergabe:

7.1

Den Zuschlag erhält grundsätzlich das Angebot bzw. eine Kombination von Angeboten, in dem/in der der niedrigste Ausgleich gefordert wird. Für die Bereiche 1-16 bedeutet dies, dass der Vertrag an das Angebot oder das zulässige kombinierte Angebot vergeben wird, das den niedrigsten Ausgleich für die gesamte Vertragsdauer vom 1.4.2006 bis zum 31.3.2009 fordert.

7.2

Wenn es innerhalb eines nach Abschnitt 2 zulässigen kombinierten Angebotes Bieter gibt, die keinen Ausgleich, sondern nur exklusive Rechte gemäß dem letzten Absatz aus Abschnitt 2 fordern, erhalten solche Bieter unabhängig von Abschnitt 7.1 den Zuschlag. Im Anschluss daran werden die Bestimmungen in Abschnitt 7.1 für den Rest der Ausschreibung angewendet.

7.3

Kann der Zuschlag nicht erteilt werden, weil mehrere Bieter einen gleich hohen Ausgleich fordern, so erhält dasjenige Angebot bzw. die Kombination von Angeboten den Zuschlag, das/die in der gesamten Vertragsdauer die größte Sitzplatzkapazität in jedem Flugstreckenbereich anbietet.

7.4

Liegen 1 oder mehrere Angebote für den Flugstreckenbereich 16 vor, die für die Durchführung von mindestens 4 der 6 geforderten wöchentlichen Hin- und Rückflüge Luftfahrzeuge vorsehen, die für mindestens 100 Passagiere zugelassen sind, so erhält der Bieter den Zuschlag, der den niedrigsten Ausgleich je Sitzplatz fordert, sofern der gesamte Ausgleich, der für die gesamte Vertragsdauer gefordert wird, das Angebot mit der niedrigsten Ausgleichsforderung um weniger als 10 % übersteigt.

8.   Vertragsdauer: Alle Verträge werden für den Zeitraum vom 1.4.2006 bis zum 31.3.2009 geschlossen. Der Vertrag kann nicht gekündigt werden, mit Ausnahme der Umstände, die in den Vertragsbedingungen in Abschnitt 11 genannt sind.

9.   Finanzieller Ausgleich: Der Betreiber ist gemäß dem Ausschreibungsvertrag zu einem finanziellen Ausgleich durch das Ministerium für Verkehr und Kommunikation berechtigt. Der Ausgleich muss für jedes Betriebsjahr angegeben werden.

Im ersten Betriebsjahr darf keine Anpassung des Ausgleichs vorgenommen werden.

Für das zweite und dritte Betriebsjahr wird der Ausgleich auf der Grundlage der für die Betriebseinnahmen und -ausgaben angepassten Kostenaufstellung neu berechnet. Diese Anpassungen liegen innerhalb der Grenzen des vom norwegischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für den am 15. Februar desselben Jahres endenden 12-Monatszeitraum.

Es dürfen keine Änderungen am Ausgleich vorgenommen werden, die sich daraus ergeben, dass das Produktionsvolumen gemäß den Vertragsbedingungen, Abschnitt 5.1, Absatz 2, nach oben oder unten angepasst wird.

Dies unterliegt der Klausel, dass das Storting (norwegisches Parlament) bei der Festsetzung des jährlichen Haushalts dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt, um die Ausgleichsforderungen abzudecken.

Der Betreiber muss alle durch die Dienstleistung entstandenen Einnahmen zurückbehalten. Wenn die Einnahmen größer oder die Ausgaben kleiner sind als die Zahl, auf der die Kostenaufstellung basiert, kann der Betreiber den Restbetrag behalten. Entsprechend ist das Ministerium für Verkehr und Kommunikation nicht verpflichtet, negative Restbeträge in Bezug auf die Kostenaufstellung abzudecken.

Alle öffentlichen Kosten, einschließlich Kosten für die Luftfahrt, sind vom Betreiber zu tragen.

Ungeachtet etwaiger Schadenersatzforderungen wird der finanzielle Ausgleich entsprechend den vom Luftfahrtunternehmen stornierten Flügen verringert, wenn während eines Betriebsjahres mehr als 1,5 % der geplanten Flüge aus Gründen storniert werden, die das Luftfahrtunternehmen selbst zu vertreten hat.

10.   Neuverhandlung: Kommt es während der Vertragslaufzeit zu erheblichen unvorhergesehenen Änderungen der Voraussetzungen, auf denen der Vertrag beruht, so kann jede Partei Verhandlungen zur Änderung des Vertrags fordern. Eine solche Forderung muss spätestens 1 Monat nach Eintreten der Änderung erfolgen.

Erhebliche Änderungen bei den öffentlichen Kosten, für die der Betreiber verantwortlich ist, sind immer ein Grund für Neuverhandlungen.

Wenn neue gesetzliche oder regulatorische Anforderungen oder von der Zivilluftfahrtbehörde ausgegebene Anordnungen dazu führen, dass ein Flugplatz auf andere Weise als ursprünglich vom Betreiber angenommen verwendet werden muss, müssen sich die Parteien darum bemühen, vertragliche Änderungen auszuhandeln, die es dem Betreiber ermöglichen, seine Tätigkeiten für den Rest der Vertragslaufzeit fortzuführen. Können sich die Parteien nicht einigen, hat der Betreiber das Recht auf Kompensation infolge der Vorschriften bzgl. der Stilllegung oder Schließung (Abschnitt 11), soweit diese anwendbar sind.

11.   Vertragskündigung infolge von Vertragsbruch und unvorhergesehenen Änderungen bei wichtigen Bedingungen: Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann den Vertrag nach Maßgabe des Insolvenzgesetzes mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Betreiber zahlungsunfähig wird, einen Vergleich beantragt, in Konkurs geht oder sich in einer anderen Situation befindet, auf die in Abschnitt 4 Absatz 2 der norwegischen Verordnung Nr. 256 vom April 1994 eingegangen wird.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Betreiber seine Lizenz verliert oder diese nicht verlängern kann.

Kann der Betreiber wegen höherer Gewalt oder anderer Gründe, auf die er keinen Einfluss hat, während mehr als 4 von 6 aufeinander folgenden Monaten den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, so kann der Vertrag unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist schriftlich von beiden Parteien gekündigt werden.

Beschließt das Storting die Schließung eines Flugplatzes oder wird ein Flugplatz infolge einer von der Zivilluftfahrtbehörde ausgegebenen Anordnung geschlossen, verfallen die gewöhnlichen vertraglichen Verpflichtungen der Parteien, sobald der Flugplatz tatsächlich stillgelegt oder geschlossen wird.

Ist der Zeitraum zwischen der erstmaligen Benachrichtigung des Betreibers über die Stilllegung oder Schließung und der tatsächlichen Stilllegung oder Schließung größer als 1 Jahr, so hat der Betreiber kein Anrecht auf einen Ausgleich für finanzielle Verluste, die er als Ergebnis der Kündigung des Vertrags erleidet. Ist der genannte Zeitraum kürzer als 1 Jahr, hat der Betreiber Recht auf Rückerstattung, durch die er die finanzielle Situation erreicht, in der er sich befunden hätte, wenn die Arbeiten noch 1 Jahr ab dem Datum, an dem er über die Stilllegung oder Schließung benachrichtigt wurde, angedauert hätten, oder alternativ bis zum 31.3.2009, sollte dieses Datum davor liegen.

Im Falle einer erheblichen Vertragsverletzung kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung von der anderen Partei gekündigt werden.


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/49


NO-Oslo: Betrieb eines Linienflugdienstes

Ausschreibung

(2005/C 166/11)

1.   Einleitung: Norwegen hat beschlossen, mit Wirkung vom 1.4.2006 die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im regionalen Linienflugverkehr, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs veröffentlicht wurden [Verweis auf die Veröffentlichung im ABL. und in der EWR-Beilage], zu ändern.

Hat zwei Monate nach Ablauf der Angebotsfrist (siehe Abschnitt 6) kein Luftfahrtunternehmen beim Ministerium für Verkehr und Kommunikation den Nachweis erbracht, dass es am 1.4.2006 Linienflüge entsprechend den geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf einer oder mehreren der in Abschnitt 2 dieser Ausschreibung aufgeführten Strecken aufnimmt, wird das Ministerium das Ausschreibungsverfahren nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung durchführen und ab 1.4.2006 jede der in Abschnitt 2 genannten Strecken einem Luftfahrtunternehmen vorbehalten.

Mit dieser Ausschreibung sollen Angebote eingeholt werden, auf deren Grundlage solche Exklusivrechte vergeben werden.

Nachstehend sind die wichtigsten Teile der Ausschreibungsbedingungen abgedruckt. Der vollständige Text der Ausschreibung kann von der Website http://odin.dep.no/sd/english/doc/tenders/bn.html, heruntergeladen oder kostenlos angefordert werden bei:

Ministerium für Verkehr und Kommunikation, PO Box 8010 Dep, N-0030 Oslo. Tel: (+47) 22 24 83 53. Fax (+47) 22 24 56 09.

Bieter sind gehalten, die vollständige Ausschreibung sorgfältig durchzulesen.

2.   Von der Ausschreibung erfasste Flugdienste: Gegenstand der Ausschreibung sind Linienflüge in der Zeit vom 1.4.2006 bis zum 31.3.2009 entsprechend den in Abschnitt 1 erwähnten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Das Ausschreibungsverfahren erfasst folgende Strecken und ist in folgende Lose unterteilt:

Strecken 1: Los 1) Lakselv–Tromsø.

Strecken 2: Los 2) Andenes–Bodø, Andenes–Tromsø.

Strecken 3: Los 3) Svolvær–Bodø.

Strecken 4: Los 4) Leknes–Bodø.

Strecken 5: Los 5) Røst–Bodø.

Strecken 6: Los 6) Narvik (Framnes)–Bodø.

Strecken 7: Los 7) Brønnøysund–Bodø, Brønnøysund–Trondheim.

Strecken 8: Los 8) Sandnessjøen–Bodø, Sandnessjøen–Trondheim.

Strecken 9: Los 9) Mo i Rana–Bodø, Mo i Rana–Trondheim, Mosjøen–Bodø, Mosjøen–Trondheim.

Strecken 10: Los 10) Namsos–Trondheim, Rørvik–Trondheim.

Strecken 11: Los 11) Florø–Oslo (in beide Richtungen), Florø–Bergen (in beide Richtungen).

Strecken 12: Los 12) Florø–Oslo (in beide Richtungen), Førde–Bergen (in beide Richtungen).

Strecken 13: Los 13) Sogndal–Oslo, Sogndal–Bergen.

Strecken 14: Los 14) Sandane–Oslo, Sandane–Bergen, Ørsta-Volda–Oslo, Ørsta-Volda–Bergen.

Strecken 15: Los 15) Fagernes–Oslo.

Strecken 16: Los 16) Røros–Oslo.

Für die Strecken 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 können die Luftfahrtunternehmen ein Angebot für verschiedene Strecken gleichzeitig machen, wenn die Kombination zulässig ist, besonders wenn der für diese Strecken insgesamt erforderliche Ausgleich dadurch verringert wird. Die Bieter müssen zudem daher für den Fall, dass sie nur für eine Strecke den Zuschlag erhalten sollten, für jede Strecke ein getrenntes Angebot einreichen.

Folgende Kombinationen sind zulässig:

Strecken 1 und 2;

Strecken 3 und 4;

Strecken 4 und 5;

Strecken 5 und 6;

Strecken 7 und 8;

Strecken 9 und 10;

Strecken 12, 13 und 14;

Strecken 13 und 14.

Auch wenn ein Luftfahrtunternehmen ein Angebot für eine zulässige Streckenkombination macht, muss es Kostenaufstellungen für jede Strecke getrennt einreichen. Aus der Kostenaufstellung muss klar erkennbar sein, wie sich die Kosten und die Einnahmen auf die einzelnen Strecken verteilen. Außerdem müssen die Bieter die Höhe des Ausgleichs deutlich angeben, der für jede Strecke benötigt wird.

Gibt ein Luftfahrtunternehmen in einem Angebot an, dass der Ausgleich 0 NOK beträgt, so wird dies als Wunsch dieses Luftfahrtunternehmens gewertet, das Exklusivrecht für den Betrieb dieser Fluglinie zu erhalten, ohne einen Ausgleich vom norwegischen Staat zu verlangen.

3.   Teilnahmeberechtigung: Teilnahmeberechtigt sind alle Luftfahrtunternehmen, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung sind.

4.   Verfahren: Für diese Ausschreibung gelten die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates sowie Abschnitt 4 der norwegischen Verordnung Nr. 256 vom 15.4.1994 über Ausschreibungsverfahren in Verbindung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Umsetzung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

Die Ausschreibung wird in einem offenen Verfahren durchgeführt.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation behält sich das Recht zu Nachverhandlungen vor, wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten nur ein Angebot eingegangen ist oder wenn nur ein Angebot nicht verworfen wird. Solche Nachverhandlungen werden nach Maßgabe der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen geführt. Darüber hinaus haben die Bieter nicht das Recht, die ursprünglichen Vertragsbedingungen in solchen Verhandlungen in wesentlichen Punkten zu ändern. Sollten die Nachverhandlungen zu keiner annehmbaren Lösung führen, so behält sich das Ministerium für Verkehr und Kommunikation das Recht vor, die gesamte Ausschreibung zu annullieren. In diesem Fall kann eine neue Ausschreibung mit neuen Bedingungen veröffentlicht werden.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann ohne vorherige Bekanntmachung Flugverkehrsdienste auf Verhandlungsbasis vergeben, wenn keine Angebote eingegangen sind. In diesem Fall dürfen die ursprünglichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen oder die anderen Vertragsbedingungen nicht in wesentlichen Punkten geändert werden.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation behält sich das Recht vor, einzelne und alle Angebote abzulehnen, sofern angemessene Gründe dafür vorliegen.

Der Bieter ist bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens oder bis zur Erteilung des Zuschlags an sein Angebot gebunden.

5.   Angebot: Das Angebot muss den Anforderungen in Abschnitt 5 der Ausschreibungsbedingungen, darunter den in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufgelisteten Anforderungen genügen.

6.   Einreichung der Angebote: Die Frist für die Einreichung der Angebote endet am 31.8.2005 um 15.00 Uhr (Ortszeit). Das Angebot muss vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote beim Ministerium für Verkehr und Kommunikation eingehen (Anschrift in Abschnitt 1).

Das Angebot ist entweder persönlich im Ministerium für Verkehr und Kommunikation abzugeben oder mit der Post oder privatem Kurierdienst zu schicken.

Nicht fristgerecht abgelieferte Angebote können nicht berücksichtigt werden. Angebote, die nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, aber vor Öffnung der Angebote eingehen und offensichtlich so früh aufgegeben wurden, dass sie unter normalen Umständen vor Fristablauf hätte eingehen müssen, werden nicht abgelehnt. Die Absendebestätigung gilt als Nachweis der Absendung und des Zeitpunkts der Absendung.

Alle Angebote sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

7.   Zuschlagserteilung:

7.1

Den Zuschlag erhält grundsätzlich das Angebot oder das Angebot für eine Streckenkombination, für das der geringste Ausgleich gefordert wird. Für sämtliche der Strecken 1 – 16 bedeutet dies, dass das Angebot oder die zulässige Angebotskombination den Zuschlag erhält, für das bzw. die der Ausgleich in der gesamten Vertragslaufzeit vom 1.4.2006 bis 31.3.2009 am geringsten ist.

7.2

Wird für eine Strecke in einem Angebot für eine nach Abschnitt 2 zulässige Streckenkombination kein Ausgleich gefordert, sondern nur Exklusivrechte gemäß Abschnitt 2 letzter Absatz, erhalten die Bieter für diese Strecken ungeachtet Abschnitt 7.1 den Zuschlag. Anschließend werden die Bestimmungen in Abschnitt 7.1 auf das übrige Angebot angewandt.

7.3

Kann der Zuschlag nicht erteilt werden, weil mehrere Bieter einen gleich hohen Ausgleich fordern, so erhält dasjenige Angebot bzw. kombinierte Angebot den Zuschlag, das für die betreffenden Strecken während der gesamten Vertragslaufzeit die größte Sitzplatzkapazität bereitstellt.

7.4

Liegen für die Strecken 16 ein oder mehrere Angebote vor, die für die Durchführung von mindestens vier der sechs wöchentlich vorgeschriebenen Hin- und Rückflüge Luftfahrzeuge vorsehen, die für mindestens 100 Passagiere zugelassen sind, so erhält der Bieter den Zuschlag, der den niedrigsten Ausgleich je Sitzplatz fordert, sofern der gesamte Ausgleich, der für die gesamte Vertragslaufzeit gefordert wird, das Angebot mit der niedrigsten Ausgleichsforderung nicht um mehr als 10 % übersteigt.

8.   Vertragslaufzeit: Alle Verträge werden für den Zeitraum vom 1.4.2006 bis 31.3.2009 geschlossen. Die Verträge können ausschließlich in den Fällen gekündigt werden, die in den Vertragsbestimmungen (siehe Abschnitt 11) aufgeführt sind.

9.   Finanzieller Ausgleich: Der Betreiber hat gemäß den Ausschreibungsbedingungen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich vom Ministerium für Verkehr und Kommunikation. Der Ausgleich wird für jedes Betriebsjahr festgelegt.

Im ersten Betriebsjahr kann der Ausgleich nicht angepasst werden.

Im zweiten und dritten Betriebsjahr wird der Ausgleich auf der Grundlage des Ausschreibungsbudgets unter Berücksichtigung der Betriebseinkünfte und –ausgaben neu berechnet. Die Anpassungen erfolgen innerhalb der Grenzen des vom norwegischen Statistikamt berechneten Verbraucherpreisindex für den am 15. Februar des gleichen Jahres endenden 12-Monatszeitraum.

Prinzipiell ist eine Anpassung des Ausgleichs infolge der Herauf- oder Herabsetzung des Leistungsvolumens gemäß Abschnitt 5.1 zweiter Absatz der Vertragsbedingungen nicht möglich.

Nur wenn das Storting (das norwegische Parlament) bei der Verabschiedung des Jahreshaushalts dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation die nötigen Mittel zuteilt, um den Ausgleich finanzieren zu können, kann dies erfolgen.

Der Betreiber behält alle Einnahmen aus dem Linienflugdienst. Liegen die Einnahmen über den in der Kostenaufstellung angegebenen Zahlen oder sind die Ausgaben geringer, kann der Betreiber die Differenz behalten. Umgekehrt ist das Ministerium für Verkehr und Kommunikation nicht verpflichtet, ein Negativsaldo im Betriebshaushalt auszugleichen.

Gebühren, darunter Fluggebühren, sind grundsätzlich vom Betreiber zu entrichten.

Unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen wird der finanzielle Ausgleich im Verhältnis zur Zahl der vom Luftfahrtunternehmen annullierten Flügen verringert, wenn während eines Betriebsjahres mehr als 1,5 % der geplanten Flüge aus Gründen annulliert werden, die das Luftfahrtunternehmen selbst zu vertreten hat.

10.   Neuverhandlung: Kommt es in der Vertragslaufzeit zu wesentlichen und unvorhersehbaren Änderungen der dem Vertrag zugrunde liegenden Annahmen kann ein Vertragspartner Verhandlungen über eine Vertragsänderung beantragen. Dies muss spätestens einen Monat nach Auftreten der Änderungen beantragt werden.

Eine wesentliche Änderung der Höhe staatlicher Gebühren, die der Betreiber zu zahlen hat, ist grundsätzlich ein Grund für eine Neuverhandlung.

Wenn ein Flughafen infolge neuer rechtlicher Anforderungen oder einer Anordnung der Zivilluftfahrtbehörde anders genutzt werden muss, als vom Betreiber ursprünglich vorgesehen, handeln die Vertragsparteien nach Möglichkeit Vertragsänderungen aus, die dem Betreiber den Weiterbetrieb der Fluglinien für die restliche Laufzeit des Vertrags ermöglichen. Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, so hat der Betreiber Anspruch auf Schadenersatz nach den Bestimmungen für die Sperrung oder Schließung eines Flugplatzes (Abschnitt 11), sofern sie anwendbar sind.

11.   Kündigung des Vertrags infolge von Vertragsbruch oder unvorhersehbaren Änderungen wesentlicher Bedingungen: Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann den Vertrag nach Maßgabe des Insolvenzgesetzes mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Betreiber zahlungsunfähig wird, einen Vergleich beantragt, in Konkurs geht oder sich in einer Situation befindet, die in Abschnitt 14 zweiter Absatz der norwegischen Verordnung Nr. 256 vom April 1994 aufgeführt ist.

Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Betreiber seine Lizenz verliert oder keine Lizenzverlängerung erhält.

Kann der Betreiber wegen höherer Gewalt oder anderen Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, während mehr als vier von sechs aufeinander folgenden Monaten den vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, so kann der Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden.

Beschließt das Storting die Schließung eines Flugplatzes oder wird ein Flugplatz auf Anordnung der Zivilluftfahrtbehörde geschlossen, werden die Vertragsverpflichtungen für die Parteien ab Schließung oder Sperrung des Flugplatzes ungültig.

Wird der Betreiber mehr als ein Jahr vor der Sperrung oder Schließung eines Flugplatzes davon in Kenntnis gesetzt, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz für finanzielle Verluste aufgrund der Vertragskündigung. Wird der Betreiber weniger als ein Jahr davor in Kenntnis gesetzt, hat er Anspruch auf einen Ausgleich, der ihn finanziell in die gleiche Lage versetzt, in der er wäre, wäre der Betrieb der Fluglinien für ein Jahr ab Ankündigung der Schließung oder Sperrung und höchstens bis zum 31.3.2009 weitergeführt worden.

Bei einer erheblichen Vertragsverletzung kann die andere Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/52


MEDIA PLUS — ENTWICKLUNG, VERTRIEB UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT (2001-2006)

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen INFSO-MEDIA/07/2005

Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme von europäischen Werken und Kulturschaffenden an Filmfestspielen, die nicht in Teilnehmerländern des MEDIA-Programms stattfinden

(2005/C 166/12)

1.   Ziele und Beschreibung

Grundlage der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist der Beschluss 2000/821/EG des Rates zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit (2001-2006), der vom Rat am 20. Dezember 2000 angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 13 vom 17. Januar 2001 veröffentlicht wurde.

Zu den Zielen des oben genannten Ratsbeschlusses gehören:

Erleichterung und Förderung des Umlaufs von europäischen audiovisuellen Werken und Kinofilmwerken sowie der Öffentlichkeitsarbeit dafür im Rahmen von Handelsveranstaltungen, Fachmärkten sowie audiovisuellen Festspielen europa- und weltweit, soweit diese Veranstaltungen eine wichtige Rolle bei der Öffentlichkeitsarbeit für europäische Werke und bei der Vernetzung der Fachkreise spielen können;

Ermutigung der europäischen Akteure zur Vernetzung durch Unterstützung gemeinsamer Aktionen auf dem europäischen und internationalen Markt durch öffentliche oder private nationale Einrichtungen für Öffentlichkeitsarbeit;

Förderung einer stärkeren grenzüberschreitenden Verbreitung europäischer nichteinheimischer Filme auf dem europäischen und internationalen Markt durch Anreize für ihren Vertrieb und ihre Aufführung in Kinos, insbesondere durch Förderung koordinierter Marketingstrategien.

Im Rahmen von Festspielen, die nicht in Teilnehmerländern des MEDIA-Programms stattfinden, können folgende Maßnahmen unterstützt werden: beratende Mitwirkung an den Festspielen; Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich der zu den Festspielen zugelassenen europäischen Filme; begleitende Unterstützung von Vertrieb und kommerzieller Nutzung der auf den Festspielen vorgeführten Filme.

2.   Förderfähige Bewerber

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an europäische Gesellschaften, deren Tätigkeiten zur Verwirklichung der im Beschluss des Rates beschriebenen Ziele des MEDIA-Programms beitragen.

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Einrichtungen, die in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der am Programm MEDIA Plus teilnehmenden Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder in einem anderen Land, das die in Artikel 11 des Beschlusses 2000/821/EG des Rates festgelegten Bedingungen erfüllt (Bulgarien), oder in der Schweiz niedergelassen sind und mehrheitlich von Staatsangehörigen aus diesen Ländern geleitet werden.

3.   Budget und Laufzeit der Projekte

Insgesamt stehen etwa 1 Mio. EUR für die Kofinanzierung von Projekten zur Verfügung. Die Finanzhilfe der Kommission ist auf 50 % der förderfähigen Projektkosten begrenzt.

Die Maßnahmen müssen zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2006 anlaufen.

Bewerbungen sind der Kommission bis spätestens 29. August 2005 zuzusenden.

4.   Ausführliche Informationen

Die ausführliche Fassung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Bewerbungsformulare sind im Internet unter folgender Adresse zugänglich: http://europa.eu.int/comm/avpolicy/media/promo_en.html. Die Bewerbungen müssen die Bedingungen der ausführlichen Fassung erfüllen, und es ist das hierfür vorgesehene Formular zu verwenden.


7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/54


Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern

(2005/C 166/13)

I.   GEGENSTAND

1.

Es wird eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99 nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

2.

Die Gesamtmenge, auf die sich die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission (1) genannten Festsetzungen der Höchstausfuhrerstattung beziehen können, beträgt ungefähr 2 000 000 Tonnen.

3.

Die Ausschreibung erfolgt gemäß der

Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates (2),

Verordnung (EG) Nr. 1501/95,

Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 der Kommission (3).

II.   FRISTEN

1.

Die Angebotsfrist für die erste wöchentliche Ausschreibung beginnt am 8. Juli 2005 und endet am 14. Juli 2005 um 10.00 Uhr.

2.

Für die darauf folgenden wöchentlichen Ausschreibungen endet die Frist für die Einreichung der Angebote am Donnerstag jeder Woche um 10.00 Uhr, ausgenommen der 21. Juli 2005, der 4. August 2005, der 18. August 2005, der 1. September 2005, der 3. November 2005, der 29. Dezember 2005, der 13. April 2006 und der 25. Mai 2006.

Die Frist für die Einreichung der Angebote für die zweite und die folgenden wöchentlichen Ausschreibungen beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der jeweils vorhergehenden Angebotsfrist.

3.

Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, hat diese Bekanntmachung Gültigkeit für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden wöchentlichen Ausschreibungen.

Für die Wochen, in denen der Verwaltungsrat nicht zusammentritt, wird die Einreichung von Angeboten jedoch ausgesetzt.

III.   ANGEBOTE

1.

Die schriftlichen Angebote müssen bis spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder durch eingeschriebenen Brief, Fernschreiben, Telefax oder Telegramm bei nachstehenden Anschriften eingehen:

Bureau d'intervention et de restitution belge (BIRB)

rue de Trèves, 82

B-1040 Bruxelles

Telefax: (02) 287 25 24

Státní zemědělský intervenční fond

Odbor zahraničního obchodu

Ve Smečkách 33

110 00 Praha 1

Telefon: (420) 222 87 14 58

Telefax: (420) 222 87 15 63

Direktoratet for FødevareErhverv

Nyropsgade 30

DK-1780 København

Telefax: 33 92 69 48

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Deichmannsaue 29

D-53179 Bonn

Telefax: 00 49 228 6845 3624

Pollumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet

(PRIA)

Narva maantee 3

EE-51009 Tartu

Telefon: (372) 7 37 12 00

Telefax: (372) 7 37 12 01

E-Mail: pria@pria.ee

OPEKEPE

241, rue Acharnon

GR-10446 Athènes

Fernschreiber: 221736 ITAG GR;

Telefax: 862 93 73

Fondo Español de Garantía Agraria (FEGA)

c/Beneficencia 8

E-28004 Madrid

Fernschreiber: 23427 FEGA E;

Telefax: 521 98 32, 522 43 87

Office national interprofessionnel des céréales

120, Boulevard de Courcelles

F-75 017 Paris

Telefax: 33 1 44 18 23 19 — 33 1 47 05 61 32

Department of Agriculture and Food

Other Market Supports Division

Johnstown Castle Estate

Co. Wexford

Ireland

Telefax: 053 42843

Ministero per le attività produttive, direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi, divisione II

viale America

I-00144 Roma

Fernschreiber: MINCOMES 623437, 610083, 610471;

Telefax: 592 62 174, 599 32 248, 596 47 531

Κυπριακός Οργανισμός Αγροτικών Πληρωμών,

Μιχαήλ Κουτσόφα 20 (Εσπερίδων και Μιχαήλ Κουτσόφτα)

2000 /Nicosia

Telefon: (357) 22 55 77 77

Telefax: (357) 22 55 77 55

E-Mail: commissioner@capo.gov.cy

Lauku Atbalsta Dienests

Republikas laukums 2

LV-1981 Riga

Telefon: (371) 702 42 47

Telefax: (371) 702 71 20

E-Mail: LAD@lad.gov.lv

Nacionalinė mokėjimo agentūra prie Žemės ūkio ministerijos

Užsienio Prekybos Departamentas

Blindžių g. 17

LT-08111 Vilnius

Telefon: (370) 52 69 17

Telefax: (370) 52 69 03

Service d'économie rurale, office du blé

113-115, rue de Hollerich

L-1741 Luxembourg

Fernschreiber: AGRIM L 2537;

Telefax: 45 01 78

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

Alkotmány u. 29.

H-1054 Budapest

Telefon: (36) 12 19 45 20

Telefax: (36) 12 19 45 11

Agenzija ta' Pagamenti — Trade Mechanisms Unit

Ministeru ghall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent

Barriera Wharf

Valletta CMR 02

Malta

Telefon: (356) 22952 227/225/115

Telefax: (356) 22952 224

Hoofdproductschap Akkerbouw

Stadhoudersplantsoen 12

2517 JL Den Haag

Nederland

Telefax: (31 70) 346 14 00

AMA (Agrarmarkt Austria)

Dresdnerstraße 70

A-1200 Wien

Telefax: (00 43 1) 33 15 14469, (00 43 1) 33 15 14624

Agencja Rynku Rolnego

Biuro Administrowania Obrotem Towarowym z Zagranicą

Dział Produktów Roślinnych

Nowy Świat 6/12

PL-00-400 Warszawa

Telefon: (48) 226 61 75 90

Telefax: (48) 226 61 70 90

Ministério das Finanças, Direcção-Geral das Alfandegas e Impostos Especiais sobe o Consumo

Terreiro do Trigo — Edifício da Alfandega

P-1149-060 Lisboa

Telefax: (351-21) 881 42 61

Telefon: (351-21) 881 42 63

Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja

Dunajska Cesta 160

SL-1000 Ljubljana

Telefon: (386) 14 78 92 28

Telefax: (386) 14 79 92 06

Pôdohospodárska platobná agentúra

Dobrovičova 12

SK-815 26 Bratislava

Telefon: (421) 259 26 63 97

Telefax: (421) 259 26 63 61

Maa- ja metsätalousministeriö, interventioyksikkö

PL 3

FIN-00023 Valtioneuvosto

Telefax: (09) 16052772, (09) 16052778

Statens Jordbruksverk

Vallgatan 8

S-55182 Jönköping

Telefax: 46 36 19 05 46

Cereal Exports — Rural Payments Agency

Lancaster House, Hampshire Court

Newcastle upon Tyne

NE 46 YM

United Kingdom

Telefon: 44 (0191) 226 5286

Telefax: 44 (0191) 226 5101

Die nicht durch Fernschreiben, Telefax oder Telegramm eingereichten Angebote müssen in doppeltem versiegeltem Umschlag an die betreffende Anschrift gerichtet werden. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag ist folgender Vermerk anzubringen:

„Angebot bezüglich der Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern — [Verordnung (EG) Nr. 1059/2005 — Vertraulich]“.

Bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bleiben die eingereichten Angebote bindend.

2.

Das Angebot sowie der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannte Nachweis und die dort genannte Erklärung sind in der oder in einer der amtlichen Sprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet ist.

IV.   AUSSCHREIBUNGSSICHERHEIT

Die Ausschreibungssicherheit ist zugunsten der zuständigen Behörden zu stellen.

V.   ZUSCHLAGSERTEILUNG

Der Zuschlag begründet:

a)

das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die betreffende Menge zugeschlagenen Ausfuhrerstattung;

b)

die Verpflichtung, für diese Menge eine Ausfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat zu beantragen.


(1)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(3)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 15.


7.7.2005   

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C 166/57


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — GD INFSO Nr. 08/05

Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme

Unterstützung von Agenten für den internationalen Vertrieb europäischer Kinofilme

(2005/C 166/14)

1.   Zielsetzungen und Beschreibung

Grundlage der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist der Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2001), der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (L 13 vom 17.1.2001, S. 35) veröffentlicht wurde.

Gemäß dem Beschluss sind u. a. Maßnahmen zu treffen, um den transnationalen Vertrieb von Kinofilmen zu fördern.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung richtet sich an Gesellschaften, die auf den internationalen Vertrieb europäischer Kinofilme spezialisiert sind (Vertriebsagenten).

Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der nachstehenden Länder haben:

25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

EFTA-/EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen;

Kandidatenland: Bulgarien.

3.   Budget und Dauer der Projekte

Die Finanzhilfe der Kommission beträgt höchstens 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten.

Die Projektlaufzeit darf 16 Monate nicht überschreiten.

4.   Frist

Die Anträge sind der Kommission bis spätestens 16. September 2005 zu übermitteln.

5.   Ausführliche Informationen

Die ausführliche Fassung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Antragsformulare können unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden:

http://europa.eu.int/comm/avpolicy/media/distr_fr.html.

Die Anträge müssen die Kriterien der ausführlichen Fassung erfüllen und unter Verwendung der vorgesehenen Formulare eingereicht werden.


7.7.2005   

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C 166/58


Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern

(2005/C 166/15)

I.   GEGENSTAND

1.

Es wird eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste des KN-Codes 1003 00 90 nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

2.

Die Gesamtmenge, auf die sich die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission (1) genannten Festsetzungen der Höchstausfuhrerstattung beziehen können, beträgt ungefähr 1 000 000 Tonnen.

3.

Die Ausschreibung erfolgt gemäß der

Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates (2),

Verordnung (EG) Nr. 1501/95,

Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 der Kommission (3).

II.   FRISTEN

1.

Die Angebotsfrist für die erste wöchentliche Ausschreibung beginnt am 8. Juli 2005 und endet am 14. Juli 2005 um 10.00 Uhr.

2.

Für die darauf folgenden wöchentlichen Ausschreibungen endet die Frist für die Einreichung der Angebote am Donnerstag jeder Woche um 10.00 Uhr, ausgenommen der 21. Juli 2005, der 4. August 2005, der 18. August 2005, der 1. September 2005, der 3. November 2005, der 29. Dezember 2005, der 13. April 2006 und der 25. Mai 2006.

Die Frist für die Einreichung der Angebote für die zweite und die folgenden wöchentlichen Ausschreibungen beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der jeweils vorhergehenden Angebotsfrist.

3.

Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, hat diese Bekanntmachung Gültigkeit für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden wöchentlichen Ausschreibungen.

Für die Wochen, in denen der Verwaltungsrat nicht zusammentritt, wird die Einreichung von Angeboten jedoch ausgesetzt.

III.   ANGEBOTE

1.

Die schriftlichen Angebote müssen bis spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder durch eingeschriebenen Brief, Fernschreiben, Fax oder Telegramm bei nachstehenden Anschriften eingehen

Bureau d'intervention et de restitution belge (BIRB)

rue de Trèves, 82

B-1040 Bruxelles

Fax (02) 287 25 24

Státní zemědělský intervenční fond

Odbor zahraničního obchodu

Ve Smečkách 33

110 00 Praha 1

Tel. (420) 222 87 14 58

Fax (420) 222 87 15 63

Direktoratet for FødevareErhverv

Kampmannsgade 3

DK-1780 København

Fernschreiber: 15137 DK;

Fax 33 92 69 48

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Deichmannsaue 29

D-53179 Bonn

Fax 00 49 228 68 45 36 24

Pollumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)

Narva maantee 3

EE-51009 Tartu

Tel. (372) 7 37 12 00

Fax (372) 7 37 12 01

E-Mail pria@pria.ee

OPEKEPE

241, rue Acharnon

GR-10446 Athènes

Fernschreiber: 221736 ITAG GR;

Fax 862 93 73

Fondo Español de Garantía Agraria (FEGA)

c/Beneficencia 8

E-28004 Madrid

Fernschreiber: 23427 FEGA E;

Fax 521 98 32, 522 43 87

Office national interprofessionnel des céréales

120, Boulevard de Courcelles

F-75 017 Paris

Fax 33 1 44 18 23 19 — 33 1 47 05 61 32

Department of Agriculture and Food

Other Market Supports Division

Johnstown Castle Estate

Co. Wexford

Ireland

Fax 053 42843

Ministero per il commercio con l'estero, direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi, divisione II

viale America

I-00144 Roma

Fernschreiber: MINCOMES 623437, 610083, 610471;

Fax 592 62 174, 599 32 248, 596 47 531

Κυπριακός Οργανισμός Αγροτικών Πληρωμών,

Μιχαήλ Κουτσόφα 20 (Εσπερίδων και Μιχαήλ Κουτσόφτα)

2000 /Nicosia

Tel. (357) 22 55 77 77

Fax (357) 22 55 77 55

E-Mail commissioner@capo.gov.cy

Lauku Atbalsta Dienests

Republikas laukums 2

LV-1981 Riga

Tel. (371) 702 42 47

Fax (371) 702 71 20

E-Mail LAD@lad.gov.lv

Nacionalinė mokėjimo agentūra prie Žemės ūkio ministerijos

Užsienio Prekybos Departamentas

Blindžių g. 17

LT-08111 Vilnius

Tel. (370) 52 68 39 54

Fax (370) 52 39 13 76

Service d'économie rurale, office du blé

113-115, rue de Hollerich

L-1741 Luxembourg

Fernschreiber: AGRIM L 2537;

Fax 45 01 78

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

Alkotmány u. 29.

H-1054 Budapest

Tel. (36) 12 19 45 14

Fax (36) 12 19 45 11

Agenzija ta' Pagamenti — Trade Mechanisms Unit

Ministeru ghall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent

Barriera Wharf

Valletta CMR 02

Malta

Tel. (356) 2295 2 227/225/115

Fax (356) 2295 2 224

Hoofdproductschap Akkerbouw

Stadhoudersplantsoen 12

2517 JL Den Haag

Nederland

Fernschreiber: HOVAKKER 32579;

Fax (70) 346 14 00

AMA (Agrarmarkt Austria)

Dresdnerstraße 70

A-1200 Wien

Fax (00 43 1) 33 15 14469, (00 43 1) 33 15 14624

Agencja Rynku Rolnego

Biuro Administrowania Obrotem Towarowym z Zagranicą

Dział Produktów przetworzonych

Nowy Świat 6/12

PL-00-400 Warszawa

Tel. (48) 226 61 75 90

Fax (48) 226 61 70 90

Ministério da Economia, Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais

(DGREI)

Av. da República, 79

P-1000 Lisboa

Fernschreiber: 13418;

Fax 796 37 23, 793 05 08, 793 22 10

Agencija Republike Slovenije za kmetijske trze in

Razvoj podezelja

Dunajska Cesta 160

SL-1000 Ljubljana

Tel. (386) 14 78 92 28

Fax (386) 14 79 92 06

Pôdohospodárska platobná agentúra

Dobrovičova 12

SK-815 26 Bratislava

Tel. (421) 259 26 63 97

Fax (421) 259 26 63 61

Maa- ja metsätalousministeriö, interventioyksikkö

PL 232

FIN-00171 Helsinki

Fax (09) 16052772, (09) 16052778

Statens Jordbruksverk

Vallgatan 8

S-55182 Jönköping

Fax 46 36 19 05 46

Fernschreiber: 70991 SJV-S;

Cereal Exports — Rural Payments Agency

Lancaster House, Hampshire Court

Newcastle upon Tyne

NE 46 YM

United Kingdom

Tel. 44 (0191) 226 5286

Fax 44 (0191) 226 5101

Die nicht durch Fernschreiben, Fax oder Telegramm eingereichten Angebote müssen in doppeltem versiegeltem Umschlag an die betreffende Anschrift gerichtet werden. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag ist folgender Vermerk anzubringen

„Angebot bezüglich der Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern — [Verordnung (EG) Nr. 1058/2005 — Vertraulich]“.

Bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bleiben die eingereichten Angebote bindend.

2.

Das Angebot sowie der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannte Nachweis und die dort genannte Erklärung sind in der oder in einer der amtlichen Sprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet ist.

IV.   AUSSCHREIBUNGSSICHERHEIT

Die Ausschreibungssicherheit ist zugunsten der zuständigen Behörden zu stellen.

V.   ZUSCHLAGSERTEILUNG

Der Zuschlag begründet

a)

das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die betreffende Menge zugeschlagenen Ausfuhrerstattung;

b)

die Verpflichtung, für diese Menge eine Ausfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat zu beantragen.


(1)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(3)  ABl. L 174, 7.7.2005, s. 12.