ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 152

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
23. Juni 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 152/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 152/2

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

2

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2005/C 152/3

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2005 — Spezifische Projekte auf dem Gebiet Verbraucherangelegenheiten

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/1


Euro-Wechselkurs (1)

22. Juni 2005

(2005/C 152/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2111

JPY

Japanischer Yen

131,79

DKK

Dänische Krone

7,4469

GBP

Pfund Sterling

0,66515

SEK

Schwedische Krone

9,2711

CHF

Schweizer Franken

1,5419

ISK

Isländische Krone

79,54

NOK

Norwegische Krone

7,876

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5735

CZK

Tschechische Krone

29,871

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

247,73

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,696

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

4,0408

ROL

Rumänischer Leu

36 129

SIT

Slowenischer Tolar

239,45

SKK

Slowakische Krone

38,314

TRY

Türkische Lira

1,6435

AUD

Australischer Dollar

1,5601

CAD

Kanadischer Dollar

1,4931

HKD

Hongkong-Dollar

9,4082

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6948

SGD

Singapur-Dollar

2,0252

KRW

Südkoreanischer Won

1 223,7

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,1773

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,0237

HRK

Kroatische Kuna

7,3251

IDR

Indonesische Rupiah

11 704,68

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6032

PHP

Philippinischer Peso

67,355

RUB

Russischer Rubel

34,657

THB

Thailändischer Baht

49,883


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/2


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden

(2005/C 152/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe

XT 5/01

Mitgliedstaat

Bundesrepublik Deutschland

Region

Saarland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Programm „Lernziel Produktivität“

Rechtsgrundlage

Richtlinien zur Umsetzung des Programms Lernziel Produktivität

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

4,5 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

50% für Teilnehmer/-innen aus Großunternehmen

70% für Teilnehmer/-innen aus KMU

 

Bewilligungszeitpunkt

1.6.2001

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Qualifizierung für Mitarbeiter verschiedener Unternehmen

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

 

Landwirtschaft

 

Fischerei und/oder Aquakultur

 

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Seeverkehr

 

Sonstige Beförderungsleistungen

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Ministerium für Wirtschaft des Saarlandes

Anschrift:

Referat D/6

Am Stadtgraben 6-8

66111-Saarbrücken

Sonstige Auskünfte

Klaus Richard Antes


Nummer der Beihilfe

XT 12/04

Mitgliedstaat

Italien

Region

Ligurien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Öffentliche Bekanntmachung der Region Ligurien über Maßnahmen zur Förderung von Ausbildungsprogrammen auf betrieblicher, sektoraler und regionaler Ebene sowie der Weiterbildungspraxis im Jahr 2003

Rechtsgrundlage

Art. 9 legge 19 luglio 1993 n. 236;

Art. 48, legge 23/12/2000 n. 388;

Decreto del Ministero del Lavoro e delle Politiche sociali n. 296 del 28/10/2003;

Provvedimento del Ministero del Lavoro e delle Politiche sociali del 21 luglio 2003

P.O.R. FSE Obiettivo 3 — Regione Liguria approvato dalla Commissione Europea con decisione n. C(2000) 2072 del 21 settembre 2000 — Misura D1

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

1 885 000 EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 13.2.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Voraussichtlich bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

REGIONE LIGURIA SETTORE POLITICHE ATTIVE DEL LAVORO

Anschrift:

Via Fieschi 15

I-16121 Genova

Tel. 010/54851, Fax 010/5485932

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt.

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XT 14/04

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Nordostengland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

PTA Productivity Training — Dupont SA (UK) Ltd

Rechtsgrundlage

Regional Development Act 1998

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

639 000 GBP

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2)-(6) der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Vom 30.3.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 31.3.2005

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnamen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

 

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Landwirtschaft

 

Fischerei und/oder Aquakultur

 

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Seeverkehr

 

Sonstige Beförderungsleistungen

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen /chemische Industrie

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

ONE NorthEast

Anschrift:

Stella House

Newburn Riverside

Newcastle upon Tyne

NE15 8NY

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt.

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XT 18/04

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Wales

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Programm zur lebenslangen Ausbildung des nationalen Rates für Bildung und Ausbildung von Wales für Unternehmen und ihre Beschäftigten

Rechtsgrundlage:

The Learning and Skills Act 2000

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

12 Mio. GBP

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität:

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt:

Vom 1.4.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006, nach den geltenden Regelungen kann die Auszahlung innerhalb von sechs Monaten nach diesem Termin erfolgen

Zweck der Beihilfe:

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Nein

Landwirtschaft

 

Fischerei und/oder Aquakultur

 

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Seeverkehr

 

Sonstige Beförderungsleistungen

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Welsh Assembly Government

Anschrift:

Crown Buildings, Cathays Park,

Cardiff, CF103NQ

Kontaktperson: Keith Jones

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt.

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XT 21/04

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Flandern

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Bombardier Transportation Belgium NV

Vaartdijkstraat 5

8200-Brugge

Rechtsgrundlage

Besluit van de Vlaamse regering van 2.4.2004

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

0,7 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 2.4.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Nein

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

„Ad-hoc“-Dossier

Landwirtschaft

 

Fischerei und/oder Aquakultur

 

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

Herstellung von rollendem Material für Eisen- und Straßenbahn

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Seeverkehr

 

Sonstige Beförderungsleistungen

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Ministerie van de Vlaamse Gemeenschap

Administratie Economie

Afdeling Economisch Ondersteuningsbeleid

Anschrift:

Markiesstraat 1

B-1000 Brussel

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt.

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XT 24/04

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Flandern

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

INALFA NV

Nobelstraat 2

3930 Hamont-Achel

Rechtsgrundlage

Besluit van de Vlaamse regering van 2.4.2004

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

0,5 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 2.4.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2004

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Nein

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

„Ad-hoc“-Dossier

Landwirtschaft

 

Fischerei und/oder Aquakultur

 

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

Zulieferbetrieb

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Seeverkehr

 

Sonstige Beförderungsleistungen

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Ministerie van de Vlaamse Gemeenschap

Administratie Economie

Afdeling Economisch Ondersteuningsbeleid

Anschrift:

Markiesstraat 1

B-1000 Brussel

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt.

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XT 37/04

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Vereinigtes Königreich

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Strategie für die breitere Anwendung des Systems der Risikoanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (HACCP — Hazard Analysis Critical Control Points) in Gastronomiebetrieben im Vereinigten Königreich (Verlängerung der Beihilferegelung Nr. XT 42/03)

Rechtsgrundlage

Food Standards Act 1999

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

2,6 Mio. GBP

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (7) der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 1.5.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 1.5.2005

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Nein

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Landwirtschaft

 

Fischerei und/oder Aquakultur

 

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Seeverkehr

 

Sonstige Beförderungsleistungen

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen:

Catering KMU

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Food Standards Agency

Anschrift:

Aviation House

125 Kingsway

London

WC2B 6NH

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja

 


III Bekanntmachungen

Kommission

23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 152/10


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2005

Spezifische Projekte auf dem Gebiet Verbraucherangelegenheiten

(2005/C 152/03)

1.   Zweck und Beschreibung

Dieser Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen gilt spezifischen Projekten zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 4 (Aktion 18) im Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007. Die Aufforderung ist unter Ziffer 4.2 sowie in Anhang 3 des Jahresarbeitsplans 2005 im Bereich der Verbraucherpolitik vorgesehen, außerdem sind dort die entsprechenden Haushaltsmittel festgelegt.

Projekte müssen einen deutlichen Beitrag zur Erreichung der europäischen Verbraucherschutzziele gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. 20/2004 und der verbraucherpolitischen Strategie 2002-2006 der Kommission leisten.

2.   Förderfähige Antragsteller

Für Projekte, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft von höchstens 50 % beantragt wird: Finanzbeiträge für Projekte können juristischen Personen und Zusammenschlüssen von juristischen Personen, einschließlich geeigneter unabhängiger öffentlicher Einrichtungen und regionaler Verbraucherorganisationen, gewährt werden, die von Industrie und Handel unabhängig handeln und denen die tatsächliche Durchführung der Vorhaben obliegt. Neben der antragstellenden Einrichtung müssen an den Projekten 12 Partnereinrichtungen aus verschiedenen Ländern beteiligt sein, davon drei mit Sitz in einem der neuen Mitgliedstaaten oder einem Bewerberland.

Projekte, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft von höchstens 75 % beantragt wird: Finanzbeiträge für Projekte können nur Verbraucherorganisationen aus den neuen Mitgliedstaaten oder den Bewerberländern gewährt werden, die von Industrie und Handel unabhängig handeln und denen die tatsächliche Durchführung der Vorhaben obliegt. Dabei müssen sie Verbraucherorganisationen aus mindestens drei anderen Ländern, aus denen die Antragstellung zulässig ist, als Partner einbeziehen.

Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der nachstehenden Länder haben:

den 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

den EFTA/EWR-Ländern: Island, Liechtenstein, Norwegen;

den Bewerberländern: Bulgarien und Rumänien.

3.   Haushaltsmittel und Projektdauer

Die für Kofinanzierung von Projekten zur Verfügung stehenden Mittel belaufen sich auf insgesamt 2,5 Mio. EUR.

Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft darf grundsätzlich 50 % der für die Durchführung förderfähiger Maßnahmen anfallenden Kosten nicht überschreiten. Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 20/2004/EG erlaubt jedoch bei bestimmten Projekten einen Gemeinschaftsbeitrag von bis zu 75 % der Kosten einer Maßnahme; für den Zeitraum 2004-2007 schlägt die Kommission vor, Projekte bevorzugt zu berücksichtigen, an denen Verbraucherorganisationen aus den neuen Mitgliedstaaten und den Bewerberländern beteiligt sind.

Die Dauer der Projekte sollte 36 Monate nicht überschreiten.

4.   Einreichungsfrist

Anträge sind der Kommission bis spätestens zum 16. September 2005 zuzusenden.

5.   Weitere Informationen

Der vollständige Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare sind auf der nachstehenden Website zu finden:

http://europa.eu.int/comm/consumers/tenders/information/grants/projects_en.htm

Anträge müssen den Anforderungen in den vollständigen Unterlagen genügen und auf den vorgegebenen Formularen eingereicht werden.