ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 151

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
22. Juni 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 151/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 151/2

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen abgegeben auf seiner 128. Sitzung am 23. September 2004 zum Entscheidungsvorentwurf im Fall COMP/M.3431 — Sonoco/Ahlstrom ( 1 )

2

2005/C 151/3

Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.3431 — Sonoco/Ahlstrom (Artikel 15 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21) ( 1 )

3

2005/C 151/4

Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

4

2005/C 151/5

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3853 — Solvay/Fournier) ( 1 )

10

2005/C 151/6

Informationsverfahren — Technische Vorschriften ( 1 )

11

2005/C 151/7

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

18

 

Europäische Zentralbank

2005/C 151/8

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 20. Mai 2005 an den Rat der Europäischen Union zum externen Rechnungsprüfer der De Nederlandsche Bank (EZB/2005/9)

29

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2005/C 151/9

F-Grenoble: Linienflugdienste — Ausschreibung der Republik Frankreich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Grenoble (Saint Geoirs) und Paris (Orly) ( 1 )

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

22.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/1


Euro-Wechselkurs (1)

21. Juni 2005

(2005/C 151/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2092

JPY

Japanischer Yen

132,2

DKK

Dänische Krone

7,4469

GBP

Pfund Sterling

0,6645

SEK

Schwedische Krone

9,2373

CHF

Schweizer Franken

1,5425

ISK

Isländische Krone

79,71

NOK

Norwegische Krone

7,874

BGN

Bulgarischer Lew

1,9561

CYP

Zypern-Pfund

0,5736

CZK

Tschechische Krone

29,913

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

247,92

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6959

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

4,0593

ROL

Rumänischer Leu

36 174

SIT

Slowenischer Tolar

239,44

SKK

Slowakische Krone

38,439

TRY

Türkische Lira

1,6485

AUD

Australischer Dollar

1,5617

CAD

Kanadischer Dollar

1,4971

HKD

Hongkong-Dollar

9,4

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6945

SGD

Singapur-Dollar

2,0257

KRW

Südkoreanischer Won

1 225,52

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,1643

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,0079

HRK

Kroatische Kuna

7,324

IDR

Indonesische Rupiah

11 686,31

MYR

Malaysischer Ringgit

4,596

PHP

Philippinischer Peso

67,298

RUB

Russischer Rubel

34,603

THB

Thailändischer Baht

49,837


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


22.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/2


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen abgegeben auf seiner 128. Sitzung am 23. September 2004 zum Entscheidungsvorentwurf im Fall COMP/M.3431 — Sonoco/Ahlstrom

(2005/C 151/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass das angemeldete Vorhaben einen Zusammenschluss mit gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinn von Artikel 1 (3) und Artikel 3 (1) (b) der Fusionsverordnung der EG darstellt, und dass es zudem einen Fall der Zusammenarbeit unter dem EWR-Abkommen darstellt.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt den von der Kommission vorgenommenen Definitionen der relevanten Produktmärkte wie im Entscheidungsentwurf dargelegt zu.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt den von der Kommission vorgenommenen Definitionen der relevanten geographischen Märkte wie im Entscheidungsentwurf dargelegt zu.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass der angemeldete Zusammenschluss ernsthafte Zweifel hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt in Bezug auf den Markt für hochwertige Papiermühlenhülsen in Skandinavien und für geringwertige Hülsen in Norwegen und Schweden aufwirft.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass die Zusagen, die von den Parteien angeboten werden, angemessen sind, um die von der Kommission identifizierten Probleme zu lösen.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass vorbehaltlich der vollständigen Befolgung der von den Parteien angebotenen Zusagen, der angemeldete Zusammenschluss mit dem gemeinsamen Markt und mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gemäß Artikeln 2 (2) und 8 (2) der Fusionskontrollverordnung und des Artikels 57 des EWR-Abkommens für vereinbar erklärt werden sollte.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Veröffentlichung seiner Ansicht im Amtsblatt der Europäischen Union zu.

8.

Der Beratende Ausschuss bittet die Kommission, alle anderen Punkte zu berücksichtigen, die während der Diskussion vorgebracht wurden.


22.6.2005   

DE

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C 151/3


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.3431 — Sonoco/Ahlstrom

(Artikel 15 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2005/C 151/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 18. Mai 2004 wurde bei der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet, dem zufolge das luxemburgische Unternehmen Sonoco Luxembourg S.à.r.l., das der US-amerikanischen Sonoco Products Company angehört, und die deutsche Ahlstrom Holding GmbH, ein Unternehmen der finnischen Ahlstrom Corporation, die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen Sonoco — JV S.à.r.l. (Luxemburg) erwerben.

Nach Prüfung der von den beteiligten Unternehmen vorgelegten Unterlagen und Durchführung einer Marktuntersuchung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss ernste Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen aufwirft. Die Vorschläge, die die beteiligten Unternehmen im Nachgang zu der Marktuntersuchung zur Änderung des ursprünglichen Zusammenschlussvorhabens unterbreitet hatten, reichten nicht aus, um die ernsten Bedenken der Kommission in dieser Phase auszuräumen. Die Kommission leitete daher das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein.

Am 6. August 2004 legten die beteiligten Unternehmen weitere Änderungsvorschläge vor, zu denen ebenfalls eine Marktuntersuchung durchgeführt wurde. Am 25. August 2004 boten die beteiligten Unternehmen erneut Änderungen ihres Vorhabens an, die sich stärker an die ersten in Phase I vorgelegten Änderungsvorschläge anlehnten. Anhand der inzwischen durchgeführten eingehenden Marktanalyse sowie der Stellungnahmen von Marktteilnehmern gelangten die zuständigen Kommissionsdienststellen zu dem Schluss, dass gegen das Vorhaben keine ernsthaften Bedenken mehr bestehen. Deshalb wurde an die beteiligten Unternehmen auch keine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet. Weder die beteiligten noch andere Unternehmen wandten sich wegen der Marktuntersuchung an den Anhörungsbeauftragten. Besondere Bemerkungen zum Recht auf Anhörung erübrigen sich daher im vorliegenden Fall.

Brüssel, den 27. September 2004

Karen WILLIAMS


22.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/4


Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2005/C 151/04)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 und Artikel 12 d der genannten Verordnung Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, eines der WTO angehörenden Staates oder eines nach Artikel 12 Absatz 3 anerkannten Drittlandes innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung übermittelt werden. Die Veröffentlichung enthält, insbesondere unter 4.6, die Angaben, aufgrund deren der Antrag als im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gerechtfertigt gilt.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 DES RATES

„MONTES DE GRANADA“

EG-Nr.: ES/00169/08.11.2000

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Für die vollständigen Angaben, insbesondere zu den Erzeugern des Erzeugnisses mit der betreffenden g.U., ist die vollständige Fassung der Spezifikation auf nationaler Ebene oder bei den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission (1) zu konsultieren.

1.   Zuständige Stelle des Mitgliedstaats:

Name:

Subdirección General de Sistemas de Calidad Diferenciada — Dirección General de Alimentación — Secretaria General de Agricultura y Alimentación del Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación de España

Anschrift:

Infanta Isabel, 1, E-28071 MADRID

Telefon:

34-91 347  53  94

Fax:

34-91 347 54 10

2.   Vereinigung:

2.1

Name:

ASOCIACIÓN PARA LA CALIDAD DEL ACEITE DE OLIVA VIRGEN DE LOS MONTES DE GRANADA

2.2

Anschrift:

c/Doctor López Font, Bajo 7, 18004 Granada — ESPAÑA

Telefon:

958-52 26 16

Fax:

958-53 52 45

2.3

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter (X) Andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

NATIVES OLIVENÖL EXTRA, Klasse 1.5 — Fette.

4.   Beschreibung der Spezifikation:

(Zusammenfassung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2)

4.1.   Name: „Montes de Granada“

4.2.   Beschreibung: Natives Olivenöl extra, das aus gesunden, reifen Ölfrüchten (Olea europea) bestimmter Sorten (Hauptsorten: Picual, Lucio und Loaime, Nebensorten: Escarabajuelo, Negrillo de Iznalloz, Hojiblanca und Gordal de Granada) gewonnen wird, die im geografischen Anbaugebiet erzeugt werden.

Zur Gewinnung des Öls werden die Haupt- und Nebensorten zusammen gemahlen. Jede Sorte bereichert das Öl um ihre ganz besonderen Merkmale. Unter den organoleptischen Eigenschaften ist der kräftige Geschmack hervorzuheben, der auf die vorherrschende Sorte Picual (grüne Farbe, mittelbitter und mit intensivem Fruchtaroma) zurückzuführen ist. Diese rundet den Geschmack der übrigen Hauptsorten Lucio, Loaime und der Nebensorten ab, die frische, an unterschiedliche Früchte anklingende Aromen sowie einen milden Geschmack und eine eher goldene Farbe einbringen.

Aroma und Geschmack des im Anbaugebiet erzeugten nativen Olivenöls extra sind fruchtig und erinnern an frisch gemahlene, frische oder reife Oliven. Die Intensität des leicht bitteren, vollmundigen Geschmacks hängt vom Reifegrad der gemahlenen Oliven ab. Das Öl hat einen geringen Säuregehalt; seine grüne Farbe kann die gesamte Farbpalette vom intensiven Grün bis zu einem grünlichen Gelb abdecken.

Die Lipid-Zusammensetzung zeichnet sich durch den hohen Ölsäuregehalt aus, der in der Regel über 80 % beträgt und häufig 83 % erreicht. Außerdem weist sie ein günstiges Verhältnis zwischen einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren (12/20) auf und ist folglich ernährungsphysiologisch sehr wertvoll. Die hohe chemische Stabilität des Öls geht größtenteils auf die bitteren Bestandteile zurück, die das Öl gemessen an anderen nativen Olivenölen resistenter gegen Oxidation machen.

4.3.   Geografisches Gebiet: Das Anbaugebiet liegt innerhalb der natürlichen Grenzen des Bezirks Montes de Granada in der Provinz Granada und umfasst das Gebiet der folgenden Gemeinden: Alamedilla, Alfacar, Alicún de Ortega, Benalúa de las Villas, Calicasas, Campotéjar, Cogollos Vega, Colomera, Darro, Dehesas de Guadix, Deifontes, Diezma, Fonelas, Gobernador, Guadahortuna, Güevéjar, Huélago, Iznalloz, den Nordteil des Gebiets der Gemeinde La Peza bis zum Fluss Fardes, Montejícar, Montillana, Morelábor, Nívar, Pedro Martínez, Piñar, Torrecardela und Villanueva de las Torres, den Osten des Gebiets der Gemeinde Moclín bis zur natürlichen Grenze, die der Fluss Velillos bildet, und den Norden der Gebiete der Gemeinden Albolote und Atarfe bis zu den Grenzen, die die Flüsse Cubillas und Colomera bis zu ihrem Zusammenfluss bilden.

4.4.   Ursprungsnachweis:

Eintragung in das Register der Aufsichtsbehörde

Die Oliven werden in Olivenhainen innerhalb des geografischen Anbaugebiets erzeugt, die in das entsprechende Register der Aufsichtsbehörde eingetragen sind. Auch die Ölmühlen, in denen das Öl gewonnen wird, sowie die Abfüll- und Vermarktungsbetriebe sind in das jeweilige Register der Aufsichtsbehörde eingetragen und ebenfalls im Anbaugebiet gelegen.

Die Eintragung in das Register ist freiwillig und kann von jeder physischen oder juristischen Person beantragt werden, deren Anbauflächen, Ölmühle oder Abfüllbetrieb im geografischen Anbaugebiet liegen. Die Aufsichtsbehörde informiert die Antragsteller über ihre Rechte und Pflichten und übermittelt ihnen eine eingehende Beschreibung der Bedingungen und technischen Voraussetzungen.

Nach der formellen Antragstellung werden die Olivenhaine oder Anlagen des Antragstellers einer ersten Inspektion unterzogen, bei der geprüft wird, ob alle Bestimmungen des Lastenheftes und der Regelung beachtet werden. Die endgültige Eintragung in das jeweilige Register wird von der Aufsichtsbehörde gebilligt, sobald dieser der Antrag zusammen mit dem Bericht über die erste Inspektion und den übrigen notwendigen Unterlagen vorliegt.

Zertifizierung

Die in die Register der Aufsichtsbehörde eingetragenen Olivenhaine, Ölmühlen oder Abfüllbetriebe werden regelmäßig kontrolliert, um zu prüfen, ob die Bestimmungen des Lastenheftes und der Regelung weiterhin eingehalten werden.

Die eingetragene Ölmühle oder Abfüllanlage stellt einen Antrag auf Zertifizierung einer Partie. Die Aufsichtsbehörde entnimmt die entsprechenden Proben, woraufhin die Lagerräume bis zur Abfüllung bzw. bis zum Verkauf des nicht abgefüllten Öls amtlich versiegelt werden.

Eine Partie wird nur dann zertifiziert, wenn sie den administrativen, technischen und rechtlichen Vorschriften des Lastenheftes, der Regelung und dem Qualitätshandbuch entspricht. Ob die Zertifizierung vergeben wird oder nicht, entscheidet die Aufsichtsbehörde anhand des Berichts mit den Kontrolldaten, den Analyseergebnissen und anderen Unterlagen, die sich in ihren Archiven befinden.

Nach der Zertifizierung einer Erzeugnispartie wird diese unter der Kontrolle der Aufsichtsbehörde ausschließlich in eingetragenen Abfüllbetrieben innerhalb des geografischen Anbaugebietes abgefüllt. Die Behältnisse tragen das Kontrolletikett der Ursprungsbezeichnung, auf das neben der Bezeichnung „Montes de Granada“ und dem Bildzeichen die laufende Nummer des Behältnisses aufgedruckt ist.

4.5.   Herstellungsverfahren: Die Herstellung des nativen Olivenöls umfasst von der Erzeugung der Oliven bis zur Ölgewinnung die folgenden Stufen:

Erzeugung der Oliven

Die Olivenhaine werden üblicherweise in der Regenzeit (Herbst-Winter) angelegt. Die Jungpflanzen werden in rund 50 cm tiefe, in den Boden eingelassene Behälter gepflanzt. Die Art des Pflanzverbandes hängt vom Alter der Pflanzung ab. Ältere Pflanzungen wurden im Quadratverband (12 m) und im Dreiecksverband (8 m) angelegt, wobei jeweils 2, 3 oder 4 Setzlinge zusammen gepflanzt wurden. Neuere Pflanzungen erfolgen im Quadratverband (5 m) mit nur einem Setzling je Pflanze.

Im Jahresverlauf werden folgende Arbeiten durchgeführt:

Bodenbearbeitung: Beseitigung von Unkraut, Bodenrissen und -verkrustungen, um Feuchtigkeitsverlusten und einer Verdichtung des Bodens vorzubeugen. Der Anbau mit bodendeckenden Pflanzen, bei dem die Bodenbearbeitung entfällt, ist ebenfalls bekannt, aber weniger gebräuchlich.

Düngen und Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln: Diese Arbeiten hängen von der Bodenart und dem Schädlingsbefall bzw. dem Auftreten von Krankheiten ab, die wiederum wetterabhängig sind.

Bewässerung: In der Regel werden 95 % der Olivenhaine dieses Bezirks nicht bewässert. Nach den letzten Dürrejahren (1995) wurden einige Pflanzungen auf Tropfbewässerung umgestellt, um die Produktion zu regulieren. Bewässert wird je nach Niederschlagsmenge zwischen März und September.

Baumschnitt: Entfernen unproduktiver Zweige und Triebe, um das Wachstum des Ölbaums zu steuern.

Sammeln und Transport: Geerntet werden die Oliven, wenn sie ein optimales Reifestadium erreicht haben. Abhängig davon beginnt die Ernte Anfang oder Mitte Dezember. Am Baum hängende Oliven werden nach traditionellen Verfahren durch Abschlagen von Hand oder mit Hilfe mechanischer Rüttler geerntet, bei denen die Früchte nicht beschädigt werden. Bereits vom Baum gefallene Oliven werden aufgelesen und gesondert transportiert und verarbeitet, da für das daraus gewonnene Öl keine Ursprungsbezeichnung gewährt werden darf. Die Oliven werden stets noch am Erntetag mit großer Umsicht zur Ölmühle befördert.

Gewinnung des nativen Olivenöls

Die vom Boden aufgelesenen und die vom Baum geernteten Oliven werden in allen Verarbeitungsstufen voneinander getrennt verarbeitet.

Annahme, Reinigung, Wiegen und Waschen der Oliven: Bei diesen Vorgängen werden die Früchte ausgelesen und Reste von Blättern, Ästen, Zweigen, Staub oder andere unerwünschte Teile entfernt.

Zerkleinern und Mahlen: Die Oliven werden zerkleinert, damit das Öl leichter aus den Zellen austreten kann.

Trennen der Feststoffe von der Flüssigkeit und Separieren der flüssigen Phasen: Hierbei wird das Öl von den übrigen Bestandteilen der Olive getrennt.

Lagerung des Olivenöls in Kellern: Das gewonnene Olivenöl wird bis zur Abfüllung in Kellern in Behältern aus rostfreiem Stahl unter kontrollierten Licht- und Temperaturverhältnissen gelagert.

Abfüllung: Die Abfüllung im Ursprungsgebiet ist vorgeschrieben, um die Qualität und Authentizität des Erzeugnisses und damit auch den Ruf der Ursprungsbezeichnung besser zu schützen. Die Inhaber der Ursprungsbezeichnung übernehmen dafür die volle Verantwortung; so sind die im Erzeugungsgebiet unter ihrer Verantwortung durchgeführten Kontrollen zweifellos sehr gründlich und systematisch und werden von Fachkräften mit dem entsprechenden Wissen über die Merkmale des Erzeugnisses durchgeführt. Es wäre sehr schwierig, die für die Qualität des Erzeugnisses notwendigen Kontrollen außerhalb des Erzeugungsgebietes wirksam durchzuführen.

4.6.   Zusammenhang mit der geografischen Gebiet:

Historischer Zusammenhang

Die Tradition der Olivenerzeugung wird durch archäologische Fundstätten in diesem Gebiet und urkundliche Hinweise auf den Namen, den Bezirk und das Produkt belegt.

Die erste Erwähnung findet sich in einer Urkunde aus dem 16. Jahrhundert, in der von „Anbauflächen in starker Hanglage“ und „Ölbaumanbau“ im Gebiet Montes de Granada die Rede ist. Das Dokument enthält konkret eine Notiz, derzufolge „... jede Ansiedlung auch über Ölbaumpflanzungen verfügte ...“ (PEINADO SANTAELLA, 1989; La repoblación de la tierra de Granada: Los Montes, Universidad de Granada).

Den von HENRIQUEZ DE JORQUERA verfassten Annalen von Granada zufolge bewirkten im 17. Jahrhundert mehrere Faktoren, besonders jedoch der Rückgang der ländlichen Bevölkerung im Zuge der Vertreibung der zum Christentum übergetretenen Nachfahren der Mauren, dass der Getreideanbau zurückging und durch den Anbau von Reben und Ölbäumen ersetzt wurde. In einem weiteren zeitgenössischer Dokument aus dem Jahre 1634 werden „Olivas de Marca“ erwähnt. Dabei handelt es sich um Früchte von ertragreichen Bäumen und von hoher Qualität (LIBRO DE APEOS DE COGOLLOS VEGA, Real Chancillería de Granada). Noch heute gibt es über 500 Jahre alte Bäume der Sorte Loaime, ein Name arabischen Ursprungs (MARTINEZ ROBLES, 1833; COLMEIRO, 1865; PATAC et al., 1954; MINISTERIO DE AGRICULTURA, 1976 b; BARRANCO y RALLO, 1984).

Den Unterlagen aus dem 18. Jahrhundert ist zu entnehmen, dass die Provinz Granada den Kastilischen Rat ersucht hat, insgesamt 5 759 ha Land urbar machen zu dürfen. Hierzu kamen weitere illegale Rodungsflächen, so dass insgesamt eine Fläche von 14 103 ha erreicht wurde. Bei der Anlage von Pflanzungen auf diesen neuen Anbauflächen wurden besonders die Ölbaumhaine vergrößert, namentlich im Bezirk Los Montes. 1799 lag Granada bei der Olivenproduktion mit 120 600 Zentnern an neunter Stelle (LICERAS RUIZ, 1993).

Für die Mitte des 19. Jahrhundert ist ein wichtiger historischer Beleg hervorzuheben (DICCIONARIO GEOGRAFICO ESTADISTICO E HISTORICO, PASCUAL MADOZ, 1845. Neuauflage von BOSQUE MAUREL, 1987), in dem die Qualität des Ölbaumbestandes dieses Bezirks und der köstliche Geschmack des hier gewonnenen Öls gewürdigt wird. Der Wörterbucheintrag lautet: „MONTES DE GRANADA ... trotz der Trinkwasserknappheit wird das Wasser der Flüsse Cubillas, Benalúa und Moclín für die Bewässerung von an ihre Ufer grenzenden Flächen genutzt, auf denen jede Art Getreide, helles, köstliches Öl, Wein und jede Art Saatgut erzeugt werden....“.

Diesen Verweisen auf Benalúa und Moclín sowie weiteren Bezugnahmen auf das nahegelegene Gebiet von Colomera ist zu entnehmen, dass diese im 19. Jahrhundert die Dörfer waren, die den Ölbaumanbau besonders weit entwickelt hatten. Gleiches gilt für die Herstellung von nativem Olivenöl, wie sich aus den in diesem Gebiet noch vorhandenen alten Mühlen schließen lässt, die im 18. und 19. Jahrhundert errichtet wurden. In Colomera ist die Mühle „Molino de Galenos“ bis heute erhalten geblieben, in der die Oliven mit Hilfe einer mit Muskelkraft betriebenen Drehmühle ausgepresst wurden, während die Mühle „Molino de La Puente“ einen Wasserfall nutzte und die Mühle „Molino de Las Niñas“ von Tieren angetrieben wurde (diese Mühle ist auf der „Straße des andalusischen Erbes“ gelegen).

Schließlich war zwischen 1913 und 1933 das sogenannte „goldene Zeitalter des spanischen Ölbaumanbaus“. In dieser Zeit wurden die Anpflanzungen am stärksten angebaut und die Anbauverfahren so verbessert, dass hochwertiges natives Olivenöl extra erzeugt wurde. In diesem Jahrhundert wurden die Olivenhaine der Montes de Granada stetig in einem Ausmaß vergrößert, das über dem Durchschnitt der übrigen Provinzen Andalusiens lag. Während des spanischen Bürgerkriegs wurde so die Olivenanbaufläche dieses Bezirks um 50 % vergrößert. Heute sind daher viele Olivenhaine 40 bis 50 Jahre alt. 1957 wurden Vorschriften verabschiedet, in denen die Erhaltung der Ölbaumanbauflächen zum nationalen Interesse erklärt wurde, da dies zur Erhaltung des landwirtschaftlich genutzten Bodens beiträgt. In den 60er Jahren wurde die Ölbaumanbaufläche in der Provinz Granada von 62 202 ha auf 118 365 ha praktisch verdoppelt. Im Gebiet Montes de Granada werden 77,5 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche für die Olivenerzeugung genutzt.

Naturgegebener Zusammenhang

Wegen der nachstehend beschriebenen besonderen, extremen Gelände-, Boden-, Klima- und Niederschlagsbedingungen ist der Ölbaum die für diese widrigen Bedingungen am besten geeignete Kulturpflanze.

Vorherrschend in dem Gebiet ist die Mittelgebirgslandschaft, in der niedrigere Lagen mit einer Höhe von 750-900 m mit Gebirgszügen in Ost-West-Richtung mit einer Höhe zwischen 1 400 m und 2 000 m abwechseln. Die Ortschaften liegen durchschnittlich auf einer Höhe von 900 m über dem Meeresspiegel. Neben einigen anderen abschüssigen Geländeformen ist das Gelände in der Regel in den Kalksteinmassiven besonders zerklüftet; hier gibt es steile Kämme und Felsen aus Kalk-, Kalkmergel- und Mergelgestein. Nach Osten hin wird die Landschaft sanfter und bildet eine Art Hochebene auf 1 200 m Höhe, die am östlichen Ende des Bezirks vom Flusstal des Fardes durchschnitten wird, das dort die natürliche Bezirksgrenze bildet. Jenseits dieser Grenze geht die Geländeform in die typische Trockenlandschaft des spanischen Südostens über.

Die Bodenbeschaffenheit der Montes de Granada ist durch die komplexe Bodentypologie geprägt, denn nur selten liegt eine bestimmte Bodenart in Reinform vor, vielmehr treten zumeist mehrere Bodenarten gemischt auf. Vorherrschend sind Böden, die durch die Abbauprozesse der verschiedenen Kalksteinarten entstanden sind. Diese sind reich an im Gebirge abgetragenen Kalkmergelbestandteilen mit dem entsprechenden hohen Kalziumkarbonatgehalt (über 40 %) und wurden später durch die ständige Oberflächenbearbeitung der Landwirtschaft verändert.

Das Klima des Bezirks ist ein kontinentales Mittelmeerklima, das sich durch seine beträchtlichen Temperaturschwankungen auszeichnet, das heißt, es gibt große Temperaturdifferenz zwischen den Höchst- und Niedrigstwerten bei Tag und bei Nacht sowie im Sommer und Winter. Die jährlichen Niederschlagsmengen liegen zwischen 400 und 600 mm, in trockenen Jahren auch darunter. Auf lange, kalte Winter mit häufigen Schneefällen und Frösten folgen lange, heiße Sommer mit Höchsttemperaturen von 40° C.

4.7.   Kontrolleinrichtung:

Name:

CONSEJO REGULADOR DE LA DENOMINACION DE ORIGEN „MONTES DE GRANADA“.

Anschrift:

Plaza de la Constitución, 4 — 18550 IZNALLOZ — GRANADA

Tel.:

958-39 70 07

Fax:

958-39 70 07

Die Aufsichtsbehörde der Ursprungsbezeichnung „Montes de Granada“ entspricht der Norm EN 45011.

4.8.   Etikettierung: Das Etikett muss unbedingt die Angabe „Denominación de Origen Montes de Granada“ tragen und von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. Jede Verpackung trägt ein von der Aufsichtsbehörde ausgegebenes nummeriertes Kontrolletikett.

4.9.   Einzelstaatliche Vorschriften:

Gesetz 25/1970 vom 2. Dezember, über Weinbau, Wein und Alkohol („Estatuto de la Viña, del Vino y de los Alcoholes“).

Erlass 835/1972 vom 23. März zur Durchführung des Gesetzes 25/1970.

Verordnung vom 25. Januar 1994 über die Übereinstimmung der spanischen Rechtsvorschriften mit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

Königlicher Erlass 1643/1999 vom 22. Oktober zur Festlegung des Verfahrens für die Einreichung von Anträgen auf Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben in das Gemeinschaftsregister.


(1)  Europäische Kommission — Generaldirektion Landwirtschaft — Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — B-1049 Brüssel.


22.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3853 — Solvay/Fournier)

(2005/C 151/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 13. Juni 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Solvay S.A. („Solvay“, Belgien) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Fournier Industrie et Santé S.A. („Fournier“, Frankreich) durch den Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

für das Unternehmen Solvay: Verkauf von chemischen und pharmazeutischen Produkten auf weltweiter Basis;

für das Unternehmen Fournier: Verkauf von pharmazeutischen Produkten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3853 — Solvay/Fournier, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


22.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/11


Informationsverfahren — Technische Vorschriften

(2005/C 151/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37; ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 20)

Der Kommission übermittelte einzelstaatliche Entwürfe von technischen Vorschriften:

Bezugsangaben (1)

Titel

Termin des Ablaufs des dreimonatigen Stillhaltefrist (2)

2005/0216/HU

Verordnung …/2005 (…) der Regierung über die Regeln für die Anwendung des Pfandes

16.8.2005

2005/0217/E

Erlass /2005 zur Genehmigung der Verordnung über die Registrierung von Spielbetrieben, Unterhaltungs- und Glücksspielautomaten und Unterhaltungsstätten und Spielsälen in der autonomen Region Andalusien

16.8.2005

2005/0218/E

Ministerialerlass zur Änderung der königlichen Verordnung 948/2003 vom 18. Juli 2003 zur Festlegung der Mindestbedingungen für Anlagen zur Innenreinigung oder Entgasung und Drucklosmachung sowie für Anlagen zur Reparatur oder Änderung von Gefahrguttanks

18.8.2005

2005/0219/GR

Klassifizierung bestimmter Klassen von gebrauchten Kraftfahrzeugen mit Antiblockiersystem

18.8.2005

2005/0220/NL

Beschluss zur Durchführung des Düngemittelgesetzes

18.8.2005

2005/0221/GR

Annahme des Gesetzbuches für Netzführung und Stromhandel

18.8.2005

2005/0222/SI

Verordnung über die mechanische Beständigkeit und die Stabilität von Gebäuden

19.8.2005

2005/0223/S

Verordnung zur Änderung der Verordnung (1992:1554) über die Kontrolle von Narkotika

 (3)

2005/0224/PL

Verordnung des Ministers für Infrastruktur über ein Verzeichnis der Ausstattungsgegenstände und Bauteile, die aus Fahrzeugen demontiert wurden und deren Wiederverwendung zu einer Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit oder zu negativen Auswirkungen auf die Umwelt führt

19.8.2005

2005/0225/LV

Entwurf einer Verordnung des Ministerkabinetts über Anforderungen an Messgeräte zur Feststellung der Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Luft

19.8.2005

2005/0226/F

Erlass über die staatliche technische und Sicherheitsüberwachung von Liftanlagen sowie verschiedenen Personenbeförderungsanlagen

 (3)

2005/0227/I

Verordnung zur Anwendung der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte, umgesetzt mit der Verordnung Nr. 246 des Präsidenten der Republik vom 21. April 1993, betreffend die Festlegung der Produkte und der entsprechenden Verfahren zur Kontrolle der Konformität von Anlagen zur Rauch- und Wärmefreihaltung

22.8.2005

2005/0228/I

Verordnung zur Anwendung der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte, umgesetzt mit der Verordnung Nr. 246 des Präsidenten der Republik vom 21. April 1993, betreffend die Festlegung der Produkte und der entsprechenden Verfahren zur Kontrolle der Konformität von ortsfesten Brandbekämpfungsanlagen — Bauteile für Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln (CO2)

22.8.2005

2005/0229/I

Verordnung zur Anwendung der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte, umgesetzt mit der Verordnung Nr. 246 des Präsidenten der Republik vom 21. April 1993, betreffend die Festlegung der Produkte und der entsprechenden Verfahren zur Kontrolle der Konformität von ortsfesten Brandbekämpfungsanlagen — Pulverlöschanlagen

22.8.2005

2005/0230/I

Verordnung zur Anwendung der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte, umgesetzt mit der Verordnung Nr. 246 des Präsidenten der Republik vom 21. April 1993, betreffend die Festlegung der Produkte und der entsprechenden Verfahren zur Kontrolle der Konformität von ortsfesten Brandbekämpfungsanlagen — Bauteile für Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln

22.8.2005

2005/0231/I

Verordnung zur Anwendung der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte, umgesetzt mit der Verordnung Nr. 246 des Präsidenten der Republik vom 21. April 1993, betreffend die Festlegung der Produkte und der entsprechenden Verfahren zur Kontrolle der Konformität von Brandmeldeanlagen

22.8.2005

2005/0232/I

Verordnung zur Anwendung der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte, umgesetzt mit der Verordnung Nr. 246 des Präsidenten der Republik vom 21. April 1993, betreffend die Festlegung der Produkte und der entsprechenden Verfahren zur Kontrolle der Konformität von ortsfesten Löschanlagen

22.8.2005

2005/0233/I

Verordnung zur Anwendung der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte, umgesetzt mit der Verordnung Nr. 246 des Präsidenten der Republik vom 21. April 1993, betreffend die Festlegung der Produkte und der entsprechenden Verfahren zur Kontrolle der Konformität von ortsfesten Löschanlagen mit Wandhydranten

22.8.2005

2005/0234/I

Verordnung zur Anwendung der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte, umgesetzt mit der Verordnung Nr. 246 des Präsidenten der Republik vom 21. April 1993, betreffend die Festlegung der Produkte und der entsprechenden Verfahren zur Kontrolle der Konformität von Schlössern und Baubeschlägen

22.8.2005

2005/0235/I

Verordnung zur Anwendung der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte, umgesetzt mit der Verordnung Nr. 246 des Präsidenten der Republik vom 21. April 1993, betreffend die Festlegung der Produkte und der entsprechenden Verfahren zur Kontrolle der Konformität von Wärmedämmstoffen für Gebäude

22.8.2005

2005/0236/I

Verordnung zur Anwendung der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte, umgesetzt mit der Verordnung Nr. 246 des Präsidenten der Republik vom 21. April 1993, betreffend die Festlegung der Produkte und der entsprechenden Verfahren zur Kontrolle der Konformität von Gesteinskörnungen

22.8.2005

2005/0237/I

Verordnung zur Anwendung der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte, umgesetzt mit der Verordnung Nr. 246 des Präsidenten der Republik vom 21. April 1993, betreffend die Festlegung der Produkte und der entsprechenden Verfahren zur Kontrolle der Konformität von Lagern im Bauwesen

22.8.2005

2005/0238/I

Verordnung zur Anwendung der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte, umgesetzt mit der Verordnung Nr. 246 des Präsidenten der Republik vom 21. April 1993, betreffend die Festlegung der Produkte und der entsprechenden Verfahren zur Kontrolle der Konformität von Geotextilien und geotextilverwandten Produkten

22.8.2005

2005/0239/UK

Britische Pharmakopöe 2005 (Veterinärmedizin)

22.8.2005

2005/0240/UK

Britische Pharmakopöe 2005

22.8.2005

2005/0241/E

Entwurf einer königlichen Verordnung zur Festlegung ergänzender Anforderungen an die Etikettierung von Mandeln und Haselnüssen auf dem Binnenmarkt

24.8.2005

2005/0242/UK

Verordnung über die Verantwortungspflicht der Hersteller (Verpackungsabfälle) von 2005

25.8.2005

2005/0243/LV

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Schutz von Kinderrechten

25.8.2005

2005/0244/A

Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung halogenierter organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (HKW-Anlagen-Verordnung — HAV)

26.8.2005

2005/0245/UK

IR 2014 — Britische Schnittstellenspezifikation 2014 (Version 2.0) für öffentliche Funknetze

26.8.2005

Die Kommission möchte auf das Urteil „CIA Security“ verweisen, das am 30. April 1996 in der Rechtssache C-194/94 (Slg. I, S. 2201) erging. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind Artikel 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG (ehemalige 83/189/EWG) so auszulegen, dass Dritte sich vor nationalen Gerichten auf diese Artikel berufen können; es obliegt dann den nationalen Gerichten sich zu weigern, die Anwendung einer einzelstaatlichen technischen Vorschrift zu erzwingen, die nicht gemäß der Richtlinie notifiziert wurde.

Dieses Urteil bestätigt die Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 1986 (ABl. Nr. C 245 vom 1.10.1986, S. 4).

Die Missachtung der Verpflichtung zur Notifizierung führt damit zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, die somit gegenüber Dritten nicht durchsetzbar sind.

Weitere Informationen zum Notifizierungsverfahren erhalten Sie unter folgender Adresse:

Europäische Kommission

Generaldirektion Unternehmen und Industrie, Einheit C3

B-1049 Brüssel

E-Mail-Adresse: Dir83-189-Central@cec.eu.int

Besuchen Sie auch die Webseite: http://europa.eu.int/comm/enterprise/tris/

Eventuelle Auskünfte zu den Notifizierungen sind bei den nachstehenden nationalen Dienststellen verfügbar:

LISTE DER FÜR DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 98/34/EG ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLEN

BELGIEN

BELNotif

Qualité et Sécurité

SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie

NG III — 4ème étage

boulevard du Roi Albert II / 16

B-1000 Bruxelles

Frau Pascaline Descamps

Tel. (32-2) 206 46 89

Fax (32-2) 206 57 46

E-Mail: pascaline.descamps@mineco.fgov.be

paolo.caruso@mineco.fgov.be

Allgemeine Mailbox: belnotif@mineco.fgov.be

Webseite: http://www.mineco.fgov.be

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Czech Office for Standards, Metrology and Testing

Gorazdova 24

P.O. BOX 49

CZ-128 01 Praha 2

Frau Helena Fofonkova

Tel. (420) 224 907 125

Fax (420) 224 907 122

E-Mail: fofonkova@unmz.cz

Allgemeine Mailbox: eu9834@unmz.cz

Webseite: http://www.unmz.cz

DÄNEMARK

Erhvervs- og Boligstyrelsen

Dahlerups Pakhus

Langelinie Allé 17

DK-2100 Copenhagen Ø (oder DK-2100 Copenhagen OE)

Tel. (45) 35 46 66 89 (direct)

Fax (45) 35 46 62 03

E-Mail: Frau Birgitte Spühler Hansen — bsh@ebst.dk

Mailbox für Notifizierungen — noti@ebst.dk

Webseite: http://www.ebst.dk/Notifikationer

DEUTSCHLAND

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Referat XA2

Scharnhorststr. 34 — 37

D-10115 Berlin

Frau Christina Jäckel

Tel. (49) 30 2014 6353

Fax (49) 30 2014 5379

E-Mail: infonorm@bmwa.bund.de

Webseite: http://www.bmwa.bund.de

ESTLAND

Ministry of Economic Affairs and Communications

Harju str. 11

EE-15072 Tallinn

Herr Margus Alver

Tel. (372) 6 256 405

Fax (372) 6 313 660

E-Mail: margus.alver@mkm.ee

Allgemeine Mailbox: el.teavitamine@mkm.ee

GRIECHENLAND

Ministry of Development

General Secretariat of Industry

Mesogeion 119

GR-101 92 Athens

Tel. (30) 210 696 98 63

Fax (30) 210 696 91 06

ELOT

Acharnon 313

GR-111 45 Athens

Tel. (30) 210 212 03 01

Fax (30) 210 228 62 19

E-Mail: 83189in@elot.gr

Webseite: http://www.elot.gr

SPANIEN

Ministerio de Asuntos Exteriores

Secretaría de Estado de Asuntos Europeos

Direccion General de Coordinacion del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias

Subdireccion General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones y de Medio Ambiente

C/Padilla, 46, Planta 2a, Despacho: 6218

E-28006 Madrid

Herr Angel Silván Torregrosa

Tel. (34) 91 379 83 32

Frau Esther Pérez Peláez

Technischer Beraterin

E-Mail: esther.perez@ue.mae.es

Tel. (34) 91 379 84 64

Fax (34) 91 379 84 01

E-Mail: d83-189@ue.mae.es

FRANKREICH

Délégation interministérielle aux normes

Direction générale de l'Industrie, des Technologies de l'information et des Postes (DiGITIP)

Service des politiques d'innovation et de compétitivité (SPIC)

Sous-direction de la normalisation, de la qualité et de la propriété industrielle (SQUALPI)

DiGITIP 5

12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Frau Suzanne Piau

Tel. (33) 1 53 44 97 04

Fax (33) 1 53 44 98 88

E-Mail: suzanne.piau@industrie.gouv.fr

Frau Françoise Ouvrard

Tel. (33) 1 53 44 97 05

Fax (33) 1 53 44 98 88

E-Mail: francoise.ouvrard@industrie.gouv.fr

IRLAND

NSAI (National Standards Authority of Ireland)

Glasnevin

Dublin 9

Ireland

Herr Tony Losty

Tel. (353) 1 807 38 80

Fax (353) 1 807 38 38

E-Mail: tony.losty@nsai.ie

Webseite: http://www.nsai.ie/

ITALIEN

Ministero delle attività produttive

Dipartimento per le imprese

Direzione Generale per lo sviluppo produttivo e la competitività

Ispettorato tecnico dell'industria — Ufficio F1

Via Molise 2

I-00187 Roma

Herr Vincenzo Correggia

Tel. (39) 06 47 05 22 05

Fax (39) 06 47 88 78 05

E-Mail: vincenzo.correggia@minindustria.it

Herr Enrico Castiglioni

Tel. (39) 06 47 05 26 69

Fax (39) 06 47 88 77 48

E-Mail: enrico.castiglioni@minindustria.it

E-Mail: ispettoratotecnico@minindustria.flexmail.it

Webseite: http://www.minindustria.it

ZYPERN

Cyprus Organization for the Promotion of Quality

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

13, A. Araouzou street

CY-1421 Nicosia

Tel. (357) 22 40 93 13 oder (357) 22 37 50 53

Fax (357) 22 75 41 03

Herr Antonis Ioannou

Tel. (357) 22 40 94 09

Fax (357) 22 75 41 03

E-Mail: aioannou@cys.mcit.gov.cy

Frau Thea Andreou

Tel. (357) 22 409 404

Fax (357) 22 754 103

E-Mail: tandreou@cys.mcit.gov.cy

Allgemeine Mailbox: dir9834@cys.mcit.gov.cy

Webseite: http://www.cys.mcit.gov.cy

LETTLAND

Division of the Commercial Normative, SOLVIT and Notification

Internal Market Department of the

Ministry of Economics of the Republic of Latvia

55, Brvibas str.

Riga

LV-1519

Frau Agra Ločmele

Senior Officer of the Division of the Commercial Normative, SOLVIT and Notification

E-Mail: agra.locmele@em.gov.lv

Tel. (371) 703 12 36

Fax (371) 728 08 82

E-Mail: notification@em.gov.lv

LITAUEN

Lithuanian Standards Board

T. Kosciuskos g. 30

LT-01100 Vilnius

Frau Daiva Lesickiene

Tel. (370) 5 270 93 47

Fax (370) 5 270 93 67

E-Mail: dir9834@lsd.lt

Webseite: http://www.lsd.lt

LUXEMBURG

SEE — Service de l'Energie de l'Etat

34, avenue de la Porte-Neuve

B.P. 10

L-2010 Luxembourg

Herr J.P. Hoffmann

Tel. (352) 46 97 46 1

Fax (352) 22 25 24

E-Mail: see.direction@eg.etat.lu

Webseite: http://www.see.lu

UNGARN

Hungarian Notification Centre —

Ministry of Economy and Transport

Budapest

Honvéd u. 13-15.

H-1055

Herr Zsolt Fazekas

E-Mail: fazekaszs@gkm.hu

Tel. (36) 1 374 28 73

Fax (36) 1 473 16 22

E-Mail: notification@gkm.hu

Webseite: http://www.gkm.hu/dokk/main/gkm

MALTA

Malta Standards Authority

Level 2

Evans Building

Merchants Street

VLT 03

MT-Valletta

Tel. (356) 21 24 24 20

Fax (356) 21 24 24 06

Frau Lorna Cachia

E-Mail: lorna.cachia@msa.org.mt

Allgemeine Mailbox: notification@msa.org.mt

Webseite: http://www.msa.org.mt

NIEDERLANDE

Ministerie van Financiën

Belastingsdienst/Douane Noord

Team bijzondere klantbehandeling

Centrale Dienst voor In-en uitvoer

Engelse Kamp 2

Postbus 30003

9700 RD Groningen

Nederland

Herr Ebel van der Heide

Tel. (31) 50 5 23 21 34

Frau Hennie Boekema

Tel. (31) 50 5 23 21 35

Frau Tineke Elzer

Tel. (31) 50 5 23 21 33

Fax (31) 50 5 23 21 59

Allgemeine Mailbox:

Enquiry.Point@tiscali-business.nl

Enquiry.Point2@tiscali-business.nl

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung C2/1

Stubenring 1

A-1010 Wien

Frau Brigitte Wikgolm

Tel. (43) 1 711 00 58 96

Fax (43) 1 715 96 51 oder (43) 1 712 06 80

E-Mail: not9834@bmwa.gv.at

Webseite: http://www.bmwa.gv.at

POLEN

Ministry of Economy and Labour

Department for European and Multilateral Relations

Plac Trzech Krzyży 3/5

PL-00-507 Warszawa

Frau Barbara Nieciak

Tel. (48) 22 693 54 07

Fax (48) 22 693 40 28

E-Mail: barnie@mg.gov.pl

Frau Agata Gągor

Tel. (48) 22 693 56 90

Allgemeine Mailbox: notyfikacja@mg.gov.pl

PORTUGAL

Instituto Portugês da Qualidade

Rua Antonio Gião, 2

P-2829-513 Caparica

Frau Cândida Pires

Tel. (351) 21 294 82 36 oder 81 00

Fax (351) 21 294 82 23

E-Mail: c.pires@mail.ipq.pt

Allgemeine Mailbox: not9834@mail.ipq.pt

Webseite: http://www.ipq.pt

SLOWENIEN

SIST — Slovenian Institute for Standardization

Contact point for 98/34/EC and WTO-TBT Enquiry Point

Šmartinska 140

SLO-1000 Ljubljana

Tel. (386) 1 478 3041

Fax (386) 1 478 3098

E-Mail: contact@sist.si

Frau Vesna Stražišar

SLOWAKEI

Frau Kvetoslava Steinlova

Director of the Department of European Integration,

Office of Standards, Metrology and Testing of the Slovak Republic

Stefanovicova 3

SK-814 39 Bratislava

Tel. (421) 2 5249 3521

Fax (421) 2 5249 1050

E-Mail: steinlova@normoff.gov.sk

FINNLAND

Kauppa-ja teollisuusministeriö

(Ministry of Trade and Industry)

Besucheradresse:

Aleksanterinkatu 4

FIN-00171 Helsinki

und

Katakatu 3

FIN-00120 Helsinki

Postanschrift:

PO Box 32

FIN-00023 Government

Herr Henri Backman

Tel. (358) 9 1606 36 27

Fax (358) 9 1606 46 22

E-Mail: henri.backman@ktm.fi

Frau Katri Amper

Allgemeine Mailbox: maaraykset.tekniset@ktm.fi

Webseite: http://www.ktm.fi

SCHWEDEN

Kommerskollegium

(National Board of Trade)

Box 6803

Drottninggatan 89

S-113 86 Stockholm

Frau Kerstin Carlsson

Tel. (46) 86 90 48 82 oder (46) 86 90 48 00

Fax (46) 86 90 48 40 oder (46) 83 06 759

E-Mail: kerstin.carlsson@kommers.se

Allgemeine Mailbox: 9834@kommers.se

Webseite: http://www.kommers.se

GROSSBRITANNIEN

Department of Trade and Industry

Standards and Technical Regulations Directorate 2

151 Buckingham Palace Road

London SW1 W 9SS

United Kingdom

Herr Philip Plumb

Tel. (44) 20 72 15 14 88

Fax (44) 20 72 15 15 29

E-Mail: philip.plumb@dti.gsi.gov.uk

Allgemeine Mailbox: 9834@dti.gsi.gov.uk

Webseite: http://www.dti.gov.uk/strd

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

EFTA Surveillance Authority (ESA)

Rue Belliard 35

B-1040 Bruxelles

Frau Adinda Batsleer

Tel. (32-2) 286 18 61

Fax (32-) 286 18 00

E-Mail: aba@eftasurv.int

Frau Tuija Ristiluoma

Tel. (32-2) 286 18 71

Fax (32-2) 286 18 00

E-Mail: tri@eftasurv.int

Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGESA@eftasurv.int

Webseite: http://www.eftasurv.int

EFTA

Goods Unit

EFTA Secretariat

Rue de Trêves 74

B-1040 Bruxelles

Frau Kathleen Byrne

Tel. (32-2) 286 17 34

Fax (32-2) 286 17 42

E-Mail: kathleen.byrne@efta.int

Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGEFTA@efta.int

Webseite: http://www.efta.int

TÜRKEI

Undersecretariat of Foreign Trade

General Directorate of Standardisation for Foreign Trade

Inönü Bulvari no 36

06510

Emek — Ankara

Herr Saadettin Doğan

Tel. (90) 312 212 58 99

(90) 312 204 81 02

Fax (90) 312 212 87 68

E-Mail: dtsabbil@dtm.gov.tr

Webseite: http://www.dtm.gov.tr


(1)  Jahr, Registriernummer, Staat.

(2)  Zeitraum, in dem der Entwurf nicht verabschiedet werden kann.

(3)  Keine Stillhaltefrist, da die Kommission die Begründung der Dringlichkeit anerkannt hat.

(4)  Keine Stillhaltefrist, da es sich um technische Spezifikationen bzw. sonstige mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbundene Vorschriften (Artikel 1 Nummer 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/34/EG) handelt.

(5)  Informationsverfahren abgeschlossen.


22.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/18


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden

(2005/C 151/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe

XT 26/04

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Flandern

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

VDL JONCKHEERE BUS & Coach NV

Schoolstraat 50

8800 ROESELARE

Rechtsgrundlage

Besluit van de Vlaamse regering van 2.4.2004

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

0,09 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 2.4.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2004

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Nein

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

„Ad-hoc“-Dossier

Landwirtschaft

 

Fischerei und/oder Aquakultur

 

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

Bau von Omnibussen

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Seeverkehr

 

Sonstige Beförderungsleistungen

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Ministerie van de Vlaamse Gemeenschap

Administratie Economie

Afdeling Economisch Ondersteuningsbeleid

Anschrift:

Markiesstraat 1

B-1000 Brussel

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt.

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XT 30/04

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Flandern

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

CORUS ALUMINIUM NV

A. Stockletlaan 87

2570 DUFFEL

Rechtsgrundlage

Besluit van de Vlaamse regering van 2.4.2004

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

0,2 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 2.4.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2004

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Nein

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

„Ad-hoc“-Dossier

Landwirtschaft

 

Fischerei und/oder Aquakultur

 

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

Aluminiumplatten

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Seeverkehr

 

Sonstige Beförderungsleistungen

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Ministerie van de Vlaamse Gemeenschap

Administratie Economie

Afdeling Economisch Ondersteuningsbeleid

Anschrift:

Markiesstraat 1

B-1000 Brussel

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt.

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XT 35/04

Mitgliedstaat

Italien

Region

Gesamtes Staatsgebiet

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Ausbildungsbeihilfen für Arbeitnehmer

Rechtsgrundlage

Regolamento (CE) n. 1260/1999 del Consiglio del 21.6.99 recante disposizioni generali sui Fondi strutturali;

Regolamento (CE) n. 1784/1999 del Parlamento europeo e del Consiglio del 12.7.99 relativo al Fondo sociale europeo;

Regolamento (CE) n. 1159/2000 relativo alle azioni informative e pubblicitarie a cura degli Stati membri sugli interventi dei Fondi strutturali;

Regolamento (CE) n. 438/2001 della Commissione del 2 marzo 2001 recante modalità di applicazione del Regolamento (CE) n. 1260/1999 del Consiglio per quanto riguarda i sistemi di gestione e di controllo dei contributi concessi nell'ambito dei Fondi strutturali e le modifiche apportate dal Regolamento (CE) n. 2355/2002;

Regolamento (CE) n. 448/2004 della Commissione del 10 marzo 2004 che modifica il Regolamento (CE) n. 1685/2000 recante disposizioni di applicazione del Regolamento (CE) n. 1260/1999 del Consiglio per quanto riguarda l'ammissibilità delle spese concernenti le operazioni cofinanziate dai Fondi strutturali e che revoca il Regolamento (CE) n. 1145/2003;

Comunicazione della Commissione europea n. C(2000) 853 del 14.4.2000 che stabilisce gli orientamenti dell'Iniziativa Comunitaria EQUAL, relativa alla cooperazione transnazionale per promuovere nuove pratiche di lotta alle discriminazioni e alle disuguaglianze di ogni tipo in relazione al mercato del lavoro;

Comunicazione della Commissione europea n. C(2003) 840 del 30.12.2003 che definisce gli orientamenti per la seconda fase dell'Iniziativa Comunitaria EQUAL, relativa alla cooperazione transnazionale per promuovere nuovi mezzi di lotta contro tutte le forme di discriminazioni e di disparità connesse al mercato del lavoro;

Decisione della Commissione C(2001) 43 del 26.03.01 recante approvazione del programma di iniziativa comunitaria per la lotta contro le discriminazioni e le disuguaglianze in relazione al mercato del lavoro (EQUAL) in Italia;

Documento Unico di Programmazione, approvato dal Comitato di Sorveglianza nella riunione del 12 marzo 2004 ed inviato alla Commissione europea per l'approvazione definitiva;

Deliberazione n. 67 del 22 giugno 2000 del CIPE („Definizione delle aliquote di cofinanziamento pubblico nazionale per i programmi di iniziativa comunitaria EQUAL, INTERREG III, LEADER + e URBAN II, relativi al periodo 2000-2006“).

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 3,5 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (7) der Verordnung

Ja

Nein

Bewilligungszeitpunkt

10.5.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Nein

Landwirtschaft

 

Fischerei und/oder Aquakultur

 

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Seeverkehr

 

Sonstige Beförderungsleistungen

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

MINISTERO DEL LAVORO E DELLE POLITICHE SOCIALI — UFFICIO CENTRALE FORMAZIONE PROFESSIONALE DEI LAVORATORI — DIV. IV

Anschrift:

VIA FORNOVO, 8

I — 00192 ROMA

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja

Nein


Nummer der Beihilfe

XT 36/04

Mitgliedstaat

Polen

Region

Die Beihilferegelung gilt landesweit

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Ausbildungsbeihilfen in Form von Steuervergünstigungen

Rechtsgrundlage

Art. 48 § 1 pkt 1 i 2 i art. 67 § 1 ustawy z dnia 29 sierpnia 1997 r. Ordynacja podatkowa (Dz. U. Nr 137, poz. 926 z późn. zm.)

Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 21 kwietnia 2004 r. w sprawie szczegółowych warunków udzielania pomocy na szkolenia w zakresie niektórych ulg podatkowych (Dz. U. Nr 95, poz. 955),

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

10,39 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (7) der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

1.5.2004

Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Nein

Landwirtschaft

 

Fischerei und/oder Aquakultur

 

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Seeverkehr

 

Sonstige Beförderungsleistungen

 

Finanzdienstleistungen

 

sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Steuerorgane:

1)

Leiter des Finanzamts, Leiter des Zollamts, Gemeindevorsteher, Bürgermeister (Stadtpräsident), Landrat oder Marschall der Wojewodschaft als Organe erster Instanz,

2)

Direktor der Finanzkammer, Direktor der Zollkammer in seiner Funktion als

a)

zuständige Instanz für Einsprüche gegen Entscheidungen des Finanzamtsleiters oder des Zollamtleiters,

b)

Organ erster Instanz, sollten gesonderte Vorschriften dies vorsehen,

c)

Instanz für Einsprüche gegen Entscheidungen, die dieser als Organs erster Instanz gefällt hat,

3)

Berufungsgremien der lokalen Selbstverwaltung — als Instanzen, bei denen gegen Entscheidungen des Gemeindevorstehers, des Bürgermeisters (Stadtpräsidenten), des Landrats oder des Marschalls der Wojewodschaft Einspruch eingelegt werden kann.

4)

Der Finanzminister in seiner Funktion als

a)

Organ erster Instanz für die Feststellung der Ungültigkeit einer Entscheidung, die Wiederaufnahme eines Verfahrens, die Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung oder die Feststellung des Ablaufs ihrer Gültigkeit — von Amts wegen,

b)

Berufungsinstanz für Entscheidungen nach Buchstabe a.

Anschrift:

Betreffende Stellen landesweit

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Gemäß Artikel 5 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XT 41/04

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Bayern

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Torhauswerkstatt GmbH

Rechtsgrundlage

BayHO, VO (EG) Nr. 1260/1999, VO (EG) Nr. 1784/1999, EPPD zu Ziel 3, Programmergänzung zu Ziel 3

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

118 163,00 EUR

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (7) der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

15.6.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 31.12.2004

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

 

Landwirtschaft

 

Fischerei und/oder Aquakultur

 

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Seeverkehr

 

Sonstige Beförderungsleistungen

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Bayerisches Landesamt für Versorgung und Familienförderung

Anschrift:

Hegelstraße 4, 95447-Bayreuth

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XT 45/04

Mitgliedstaat

Estland

Region

Estland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Entwicklungsplan Estlands zur Bereitstellung der Strukturfondsmittel der Europäischen Union — einheitliches Programmplanungsdokument für den Zeitraum 2004-2006, Maßnahme Nr. 1.2 „Entwicklung der Humanressourcen zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen“, Teil „Ausbildungsförderung“

Rechtsgrundlage

Majandus- ja kommunikatsiooniministri määrus 15.6.2004.a nr 154

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilfe-regelung

Gesamtbetrag pro Jahr

1,28 Mio. EUR

(estnischer Staat: 0,32 Mio. EUR;

EFRE: 0,96 Mio. EUR)

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (7) der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 1.7.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

 

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche:

Ja

Landwirtschaft

Nein

Fischerei und/oder Aquakultur

Nein

Bergbau

Nein

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

Ja

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Seeverkehr

 

Sonstige Beförderungsleistungen

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Ettevõtluse Arendamise Sihtasutus

Anschrift:

Roosikrantsi 11, EE-10119 Tallinn, Estland

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja

 


Beihilfe Nr.:

XT 53/04

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Nordostengland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. Name des begünstigten Unternehmens:

The Welding Institute Ltd (TWI) — Vereinigung der Kräfte mit Nordostausbildungsprogramm 4

Rechtsgrundlage:

Section 11 (1) of the Industrial Act 1982

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

67 257 GBP

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität:

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (7) der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt:

Vom 1. Januar 2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31. Dezember 2004

Zweck der Beihilfe:

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Nein

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Nein

Landwirtschaft

 

Fischerei und/oder Aquakultur

 

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Seeverkehr

 

Sonstige Beförderungsleistungen

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Name:

Government Office for the North East

European Programmes Secretariat

Anschrift:

Wellbar House

Gallowgate

Newcastle upon Tyne

NE1 4TD

(Ab 9. August 2004 gilt folgende Anschrift:

Citygate

Gallowgate

Newcastle upon Tyne

NE1 4WH

)

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XT 54/04

Mitgliedstaat

Estland

Region

Estland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Entwicklungsplan Estlands zur Bereitstellung der Strukturfondsmittel der Europäischen Union — einheitliches Programmplanugsdokument für den Zeitraum 2004-2006, Maßnahme Nr. 1.3 „Gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt“

Rechtsgrundlage

Sotsiaalministri määrus nr 89 (7.7.2004) RAK meetme 1.3 „Võrdsed võimalused tööturul“ tingimused ja toetuse seire läbiviimise eeskiri

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

8 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (7) der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 19.7.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

 

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche:

Ja

Landwirtschaft

 

Fischerei und/oder Aquakultur

 

Bergbau

Nein

Gesamte verarbeitende Industrie

Ja

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

Ja

oder

 

Seeverkehr

 

Sonstige Beförderungsleistungen

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Tööturuamet

Anschrift:

Luha 16

EE-10129 Tallinn

Estland

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XT 82/04

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Aquitanien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Regelung zur Förderung der Ausbildung von Unternehmensbeschäftigten

Rechtsgrundlage

Règlement 68/2001 du 12 janvier 2001 de la commission européenne sur les aides à la formation

Règlement d'intervention sur la formation des salariés du Conseil régional d' Aquitaine du 26 mars 2001, actualisé le 24 mars 2003

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

0,65 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft:

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft:

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (7) der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 26.3.2001

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

 

Landwirtschaft

 

Fischerei und/oder Aquakultur

 

Bergbau

 

Gesamte verarbeitende Industrie

 

oder

 

Stahlindustrie

 

Schiffbau

 

Kunstfaserindustrie

 

Kfz-Industrie

 

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

 

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Seeverkehr

 

Sonstige Beförderungsleistungen

 

Finanzdienstleistungen

 

Sonstige Dienstleistungen

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Monsieur le Préfet de région

Anschrift:

4B, Esplanade Charles de Gaulle

F-33077 Bordeaux Cedex

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja

 


Europäische Zentralbank

22.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/29


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Mai 2005

an den Rat der Europäischen Union zum externen Rechnungsprüfer der De Nederlandsche Bank

(EZB/2005/9)

(2005/C 151/08)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft.

(2)

Das Mandat des gegenwärtigen externen Rechnungsprüfers der De Nederlandsche Bank (nachfolgend „DNB“) ist abgelaufen und wird nicht verlängert. Es ist deshalb erforderlich, einen externen Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2005 zu bestellen.

(3)

Die DNB hat Herrn Josephus Andreas Nijhuis, eingetragener Wirtschaftsprüfer und Vorsitzender des Verwaltungsrates von PricewaterhouseCoopers BV, in persönlicher Funktion, als den externen Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2005 ausgewählt, und die EZB ist der Ansicht, dass der ausgewählte Rechnungsprüfer den für die Bestellung erforderlichen Anforderungen entspricht.

(4)

Das Mandat des externen Rechnungsprüfers gilt für einen unbestimmten Zeitraum, es sollte jedoch jedes Jahr bestätigt werden —

EMPFIEHLT:

Die Bestellung von Herrn Josephus Andreas Nijhuis, eingetragener Wirtschaftsprüfer und Vorsitzender des Verwaltungsrates von PricewaterhouseCoopers BV, in persönlicher Funktion, als den externen Rechnungsprüfer der DNB ab dem Geschäftsjahr 2005 für einen unbestimmten Zeitraum, vorausgesetzt, dass er jedes Jahr als externer Rechnungsprüfer der DNB bestätigt wird.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Mai 2005.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


III Bekanntmachungen

Kommission

22.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/30


F-Grenoble: Linienflugdienste

Ausschreibung der Republik Frankreich gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Grenoble (Saint Geoirs) und Paris (Orly)

(2005/C 151/09)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Grenoble (Saint Geoirs) und Paris (Orly) gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union C 149 vom 21.6.2005 veröffentlicht.

Sofern am 2.12.2005 kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr zwischen Grenoble (Saint Geoirs) und Paris (Orly) entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Frankreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 2.1.2006 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Grenoble (Saint Geoirs) und Paris (Orly) ab dem 2.1.2006 entsprechend den für diese Strecke bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 149 vom 21.6.2005 veröffentlicht wurden.

3.   Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.

4.   Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen umfassen die jeweiligen Ausschreibungsbedingungen, den Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sowie seinen technischen Anhang (Beschreibung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden) und sind unentgeltlich erhältlich bei:

Conseil général de l'Isère, Direction des Transports, 7, rue Fantin Latour, BP 1096, F-38022 Grenoble Cedex 1.

6.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der betreffenden Strecke über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Die zu leistende Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Einnahmen des Flugdienstes festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag. Dieser Höchstbetrag kann nur geändert werden, wenn sich die Bedingungen für die Durchführung der Flugdienste in unvorhersehbarer Weise ändern.

Die jährlichen Zahlungen werden in Form von Teilzahlungen und einer Restzahlung geleistet. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß nachstehendem Abschnitt 8 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags kommt baldmöglichst das Verfahren des Abschnitts 8 zur Anwendung, damit dem Luftfahrtunternehmen der ihm zustehende Ausgleichsbetrag überwiesen werden kann. Dabei ist der im ersten Absatz genannte Höchstbetrag gegebenenfalls entsprechend der tatsächlichen Dauer der Durchführung des Dienstes zu verringern.

7.   Laufzeit des Vertrags: Die Laufzeit des Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt, der für die Aufnahme der Linienflugdienste gemäß Abschnitt 2 dieser Ausschreibung vorgesehen ist.

8.   Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstes und Bestätigung der Buchführung des Luftfahrtunternehmens: Die Durchführung des Dienstes und die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke werden in Absprache mit dem Luftfahrtunternehmen mindestens einmal jährlich geprüft.

9.   Kündigung und Kündigungsfrist: Beide Vertragsparteien müssen bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Erfüllt das Luftfahrtunternehmen eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht, so gilt der Vertrag als von diesem Unternehmen fristlos gekündigt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

10.   Kürzung der Ausgleichszahlung: Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 9 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen wird gemäß Artikel R.330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes mit einer Vertragsstrafe oder mit einer Strafe belegt, die sich errechnet aus der Zahl der Karenzmonate und dem tatsächlichen Defizit der Dienste in dem betreffenden Jahr, das höchstens bis zu der in Abschnitt 6 vorgesehenen maximalen Ausgleichsleistung berücksichtigt wird.

Im Falle schwerer Versäumnisse bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen kann der Vertrag so gekündigt werden, als hätte das Luftfahrtunternehmen die Fristen nicht eingehalten.

Im Falle begrenzter Versäumnisse bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird die in Abschnitt 6 vorgesehene Ausgleichszahlung unbeschadet der Anwendung des Artikels R.330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes gekürzt. Bei diesen Kürzungen wird gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt: die Zahl der Flüge, die aus Gründen annulliert wurden, die vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten sind, die Zahl der Flüge, die mit einer geringeren als der erforderlichen Kapazität durchgeführt wurden, die Zahl der Flüge, bei denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zwischenlandungen nicht erfüllt wurden, die Zahl der Tage, an denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den angebotenen Zielflughäfen, den praktizierten Tarifen oder dem Einsatz von computergestützten Reservierungssystemen nicht erfüllt wurden.

11.   Einreichung der Angebote: Die Gebote sind spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union bis 16:00 Uhr (Ortszeit) per Einschreiben mit Rückschein (maßgebend ist das Datum des Poststempels) an nachstehende Anschrift zu senden oder gegen Empfangsbestätigung dort zu hinterlegen:

Conseil Général de l'Isère, Direction des Transports, Service grands Projets, BP 1096, F-38022 Grenoble Cedex. Tel. (33) 4 76 00 60 30. Fax (33) 4 76 00 30 36.

12.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern vor dem 2.12.2005 kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecke ab dem 2.1.2006 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern und ohne zu verlangen, dass die Bedienung dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten bleibt.