ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 141

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
10. Juni 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Rat

2005/C 141/1

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 24. Mai 2005 zur Bilanz der Maßnahmen im Rahmen der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa

1

2005/C 141/2

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 24. Mai 2005, zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels Stärkere Einbeziehung der Jugendlichen in das System der repräsentativen Demokratie

3

2005/C 141/3

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 24. Mai 2005 zur Umsetzung der gemeinsamen Ziele im Bereich der Jugendinformation

5

2005/C 141/4

Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Mai 2005 zu neuen Indikatoren im Bereich der allgemeinen und der beruflichen Bildung

7

 

Kommission

2005/C 141/5

Euro-Wechselkurs

9

2005/C 141/6

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3852 — Hyundai Motor Company/Hyundai Car UK Ltd) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

10

2005/C 141/7

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

11

2005/C 141/8

Staatliche Beihilfe — Vereinigtes Königreich — Staatliche Beihilfe C 13/2005 (ex NN 86/2004) — Investitionen der Shetland Leasing and Property Developments Ltd — Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ( 1 )

12

2005/C 141/9

Rücknahme einer Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3811 — Lagardère/France Télévisions/JV) ( 1 )

18

 

III   Bekanntmachungen

 

Europäisches Parlament

2005/C 141/0

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (Nr. VIII-2006/01) — Haushaltslinie 4020 Zuschüsse an europäische Parteien

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Rat

10.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/1


Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 24. Mai 2005 zur Bilanz der Maßnahmen im Rahmen der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa

(2005/C 141/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem am 21. November 2001 vorgelegten Weißbuch der Europäischen Kommission mit dem Titel „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ (1) wird ein neuer Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa vorgeschlagen.

(2)

In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Februar 2002 (2) hat der Rat das Weißbuch als Ausgangspunkt für die Erarbeitung eines Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa betrachtet.

(3)

In seiner Entschließung vom 27. Juni 2002 (3) hat der Rat

a)

die offene Koordinierungsmethode als neuen Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit vorgegeben und vier thematische Prioritäten gebilligt, nämlich Partizipation, Information, Freiwilligentätigkeit sowie besseres Verständnis und bessere Kenntnis der Jugend;

b)

die Kommission ersucht, spätestens am Ende der ersten Phase der Umsetzung der vier thematischen Prioritäten zusammen mit den Mitgliedstaaten einen Evaluierungsbericht über den Rahmen für die Zusammenarbeit zu erstellen, der insbesondere eine Evaluierung der offenen Koordinierungsmethode und gegebenenfalls Änderungsvorschläge enthält, und diesen Bericht dem Rat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

(4)

In seiner Entschließung vom 25. November 2003 (4) hat der Rat daran erinnert, dass die Umsetzung Schritt für Schritt in einer flexiblen, für den Jugendbereich geeigneten Weise unter Achtung der einzelstaatlichen Zuständigkeiten und Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erfolgen muss.

(5)

Die Kommission hat dem Rat auf seiner Tagung vom 15. November 2004 eine Mitteilung über die Bilanz der Maßnahmen im Rahmen der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa (5) vorgelegt.

(6)

Der Rat hat am 21. Februar 2005 einen für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates bestimmten Beitrag angenommen, dem eine Mitteilung der Kommission über die Halbzeitüberprüfung der Lissabonner Strategie („Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze — Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon“) zugrunde lag, in der festgestellt wurde, dass ein Konzept einer Gesellschaft entwickelt werden muss, die sowohl die alternde Bevölkerung als auch die jüngeren Generationen integrieren kann.

(7)

Der Europäische Rat hat auf seiner Frühjahrstagung vom 22. und 23. März 2005 einen Europäischen Pakt für die Jugend angenommen, der eines der Instrumente zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon bilden soll —

BETONEN, dass sich die Trends bei den Jugendlichen ständig ändern und die Prioritäten der Jugendpolitik regelmäßig angepasst werden müssen.

BEGRÜSSEN die Bewertung, zu der die Kommission in ihrer Mitteilung „Folgemaßnahmen zum Weißbuch ‚Neuer Schwung für die Jugend Europas‘: Bilanz der Maßnahmen im Rahmen der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa“ kommt, in der festgestellt wird, dass die politische Zusammenarbeit den Weg geebnet hat für

eine intensivere Konsultation der Jugendlichen und ihrer Organisationen und ihre vermehrte Teilnahme an den politischen Diskussionen auf allen Ebenen,

die Entwicklung eines regelmäßigen und strukturierten Dialogs zwischen den Jugendlichen und ihren Organisationen, den Behörden und den politisch Verantwortlichen,

die direkte Einbeziehung der Jugendlichen und ihrer Organisationen in die Diskussionen über die europäische Verfassung,

eine stärkere Öffentlichkeitswirkung der Maßnahmen für die Jugendlichen,

den Austausch von Beispielen bewährter Verfahren,

die Einrichtung des europäischen Jugendportals.

TEILEN DIE ANSICHT der Kommission, dass, wie in ihrer Mitteilung vom 27. Oktober 2004 dargelegt, über folgende Punkte besonders nachgedacht werden sollte:

die Prioritäten im Rahmen der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa,

die Wirksamkeit der offenen Koordinierungsmethode im Jugendbereich,

die Neuabwägung zwischen Flexibilität und Wirksamkeit der offenen Koordinierungsmethode im Jugendbereich,

die Notwendigkeit, die Jugendlichen und ihre Organisationen auf nationaler und europäischer Ebene im Rahmen eines fortlaufenden und strukturierten Prozesses zu konsultieren,

die Notwendigkeit, die Situation der Jugendlichen besser zu verstehen, um die Jugendbelange in anderen Politikbereichen zu berücksichtigen und dort entsprechenden Einfluss auszuüben,

die Notwendigkeit der Mobilisierung aller Handlungsträger (politisch Verantwortliche, Jugendorganisationen) auf allen Ebenen (lokal, national und europäisch), damit echte Erfolge erzielt werden können.

KOMMEN ÜBEREIN,

die Verfahren für die Durchführung der offenen Koordinierungsmethode weiterzuentwickeln, sobald gemeinsame Ziele für eine bestimmte Priorität beschlossen werden; hierzu könnte wie folgt vorgegangen werden:

Evaluierung der Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten anhand dieser Ziele nach einer von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegenden Methodik;

Festlegung vorrangiger Aktionslinien;

Analyse der im Vergleich zur anfänglichen Evaluierung erzielten Fortschritte;

sachgerechte Konsultation der Jugendlichen in verschiedenen Phasen des Prozesses;

die Kohärenz zwischen der offenen Koordinierungsmethode und dem Europäischen Pakt für die Jugend zu gewährleisten.

ERSUCHEN DIE KOMMISSION,

unter Berücksichtigung der oben genannten dargelegten Grundsätze Modalitäten für eine künftige Durchführung durch die Mitgliedstaaten vorzuschlagen und dabei sowohl den auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates angenommenen Schlussfolgerungen und den nationalen Berichten über die gemeinsamen Ziele in den Bereichen Partizipation und Information Rechnung zu tragen als auch den Standpunkten, die von den Jugendlichen und ihren Organisationen vertreten werden.


(1)  Dok. 14441/01 — KOM(2001) 681 endg.

(2)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 6.

(3)  ABl. C 168 vom 13.7.2002, S. 2.

(4)  ABl. C 295 vom 5.12.2003, S. 6.

(5)  Dok. 13856/04 — KOM(2004) 694 endg.


10.6.2005   

DE

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C 141/3


Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 24. Mai 2005, zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels „Stärkere Einbeziehung der Jugendlichen in das System der repräsentativen Demokratie“

(2005/C 141/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem am 30. Juli 2001 vorgelegten Weißbuch der Europäischen Kommission mit dem Titel „Europäisches Regieren“ (1) werden die Grundsätze der Offenheit und der Partizipation als die ersten der fünf Grundsätze eines guten Regierens benannt.

(4)

In seiner Entschließung vom 27. Juni 2002 (4) hat der Rat

a)

die offene Koordinierungsmethode als neuen Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa vorgegeben und vier thematische Prioritäten gebilligt, nämlich Partizipation, Information, Freiwilligentätigkeit sowie besseres Verständnis und bessere Kenntnis der Jugend;

b)

die Kommission ersucht, spätestens am Ende der ersten Phase zur Umsetzung der vier thematischen Prioritäten zusammen mit den Mitgliedstaaten einen Evaluierungsbericht über den Rahmen für die Zusammenarbeit zu erstellen, der insbesondere eine Evaluierung der offenen Koordinierungsmethode und gegebenenfalls Vorschläge für daran vorzunehmende Änderungen enthält, und diesen Bericht dem Rat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

(5)

In seiner Entschließung vom 25. November 2003 (5) hat der Rat

a)

gemeinsame Zielsetzungen für die beiden ersten dieser Prioritäten, d. h. Partizipation und Information der Jugendlichen, festgelegt und dabei die stärkere Einbeziehung der Jugendlichen in das System der repräsentativen Demokratie als gemeinsame Zielsetzung für die Priorität „Partizipation“ vorgegeben;

b)

daran erinnert, dass die Umsetzung der gemeinsamen Ziele Schritt für Schritt in einer flexiblen, für den Jugendbereich geeigneten Weise unter Achtung der einzelstaatlichen Zuständigkeiten und Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erfolgen muss;

c)

die Kommission aufgefordert, gegebenenfalls Treffen von Vertretern der für Jugendfragen zuständigen einzelstaatlichen Behörden einzuberufen, um den Informationsaustausch über erzielte Fortschritte und bewährte Praktiken zu fördern.

(6)

Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der repräsentativen Demokratie und der partizipativen Demokratie —

HABEN die unter irischem Vorsitz — insbesondere auf der informellen Konferenz der Minister in der Grafschaft Clare — durchgeführten Arbeiten und die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Europarat eingeleiteten Überlegungen ZUR KENNTNIS GENOMMEN;

SIND SICH DESSEN BEWUSST,

a)

dass junge Frauen und Männer den gesellschaftlichen Fragen weiterhin lebhaftes Engagement und Interesse entgegenbringen,

b)

dass die Bereitschaft der Jugendlichen, sich staatsbürgerlich zu engagieren, nicht unbedingt eine Beteiligung an den Institutionen der repräsentativen Demokratie nach sich zieht,

c)

dass die Partizipation der Jugendlichen an den Institutionen der repräsentativen Demokratie und ihr Interesse für diese Institutionen in vielen EU-Mitgliedstaaten einen rückläufigen Trend aufweisen,

d)

dass dieses Desinteresse an den demokratischen Institutionen häufig dadurch zum Ausdruck kommt, dass Jugendliche sich nur ungern langfristig in Jugendorganisationen engagieren, dass ihre Beteiligung an Wahlen niedrig ist und dass die Zahl der Mitglieder politischer Parteien und ihrer Jugendorganisationen sinkt;

WEISEN JEDOCH DARAUF HIN,

a)

dass die repräsentative Demokratie eine der wichtigsten Grundlagen unserer Gesellschaft ist;

b)

dass eine Demokratie auf die Beteiligung aller Bürger angewiesen ist;

c)

dass insbesondere die Partizipation junger Frauen und Männer an den Institutionen der repräsentativen Demokratie für eine funktionierende Demokratie unerlässlich ist;

d)

dass die Jugendlichen keine homogene Gruppe darstellen und die Frage der Nichtbeteiligung an den Institutionen der repräsentativen Demokratie unterschiedliche Herausforderungen beinhaltet, und zwar insbesondere je nach Geschlecht, Bildungsstand und ethnischer Herkunft;

BETONEN,

a)

dass ein ständiger Dialog zwischen den jungen Frauen und Männern und den politisch Verantwortlichen auf nationaler Ebene einen wertvollen Beitrag dazu leistet, dass ein Klima geschaffen wird, welches der Partizipation an den Institutionen der repräsentativen Demokratie förderlich ist,

b)

wie wichtig die Leitlinien der Kommission für einen strukturierten Dialog zwischen jungen Menschen und Vertretern der Politik sind,

c)

dass dem nicht formalen Lernen und der Information der Jugendlichen im Hinblick auf eine hochwertige und umfassende politische Bildung zentrale Bedeutung zukommt,

d)

wie wichtig die Jugendorganisationen und -verbände als Einrichtungen sind, die Möglichkeiten zur Vermittlung von Wissen über die demokratischen Mechanismen und zur Vorbereitung auf ein Leben als engagierte und kritische Bürger für junge Frauen und Männer bieten;

STELLEN ÜBEREINSTIMMEND FEST,

a)

dass Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele nicht ausschließlich auf die Zielgruppe der jungen Frauen und Männer ausgerichtet sein dürfen, sondern auch auf die Institutionen der repräsentativen Demokratie selbst abzielen müssen,

b)

dass das Engagement derjenigen, die sich an der repräsentativen Demokratie beteiligen, herausgestellt und gefördert werden muss,

c)

dass bei der Verwirklichung des gemeinsamen Ziels der stärkeren Einbeziehung junger Frauen und Männer in das System der repräsentativen Demokratie besondere Aufmerksamkeit darauf gerichtet werden muss, dass ein Klima geschaffen wird, welches die Einbeziehung junger Frauen und Männer in dieses System fördert, wobei der wichtigen Rolle des Bildungswesens, der Jugendorganisationen, der politischen Parteien und der Familie Rechnung zu tragen ist,

d)

dass der Differenzierung der Maßnahmen nach Zielgruppen und ihren besonderen Merkmalen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist,

e)

dass die Jugendlichen und ihre Organisationen an der Ausarbeitung konkreter Umsetzungsmaßnahmen beteiligt werden müssen;

FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF,

den politischen Parteien bewusst zu machen, wie wichtig es ist, dass der Anteil junger Frauen und Männer unter ihren Mitgliedern, in ihren Instanzen und auf den Kandidatenlisten gesteigert wird,

die Eintragung der Jugendlichen in die Wählerverzeichnisse nach Möglichkeit zu fördern,

insbesondere die regionalen und lokalen Behörden für die Beteiligung der Jugendlichen an der repräsentativen Demokratie zu mobilisieren,

den Jugendlichen bewusst zu machen, wie wichtig die Beteiligung an der repräsentativen Demokratie insbesondere durch Abgabe ihrer Stimme ist;

FORDERN DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN AUF,

im Zusammenhang mit der gemeinsamen Priorität, die Jugend besser zu verstehen, eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Erkenntnisse über Hindernisse vorzunehmen, die einer aktiven Beteiligung der Jugendlichen an der repräsentativen Demokratie entgegen stehen,

bereits ergriffene Maßnahmen zusammenzutragen und Beispiele bewährter Verfahren auszutauschen, um das gemeinsame Ziel „Stärkere Einbeziehung der Jugendlichen in das System der repräsentativen Demokratie“ sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf europäischer Ebene zu erreichen,

den Dialog zwischen den Jugendlichen und den politisch Verantwortlichen beispielsweise dadurch zu intensivieren, dass regelmäßige Treffen initiiert werden,

im Jahr 2006 gemeinsam eine Bestandsaufnahme hinsichtlich der Umsetzung dieses Ziels anhand der einzelstaatlichen Berichte zur Priorität „Partizipation“ vorzunehmen.


(1)  Dok. 11574/01 — KOM(2001) 428 endg.

(2)  Dok. 14441/04 — KOM(2001) 681 endg.

(3)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 6.

(4)  ABl. C 168 vom 13.7.2002, S. 2.

(5)  ABl. C 295 vom 5.12.2003, S. 6.


10.6.2005   

DE

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C 141/5


Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 24. Mai 2005 zur Umsetzung der gemeinsamen Ziele im Bereich der Jugendinformation

(2005/C 141/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem am 21. November 2001 vorgelegten Weißbuch der Europäischen Kommission mit dem Titel „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ (1) wird ein neuer Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa vorgeschlagen.

(2)

In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Februar 2002 (2) hat der Rat das Weißbuch als Ausgangspunkt für die Erarbeitung eines Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa betrachtet.

(3)

In seiner Entschließung vom 27. Juni 2002 (3) hat der Rat

a)

die offene Koordinierungsmethode als neuen Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit vorgegeben und vier thematische Prioritäten gebilligt, nämlich Partizipation, Information, Freiwilligentätigkeit sowie besseres Verständnis und bessere Kenntnis der Jugend;

b)

die Kommission ersucht, spätestens am Ende der ersten Phase zur Umsetzung der vier thematischen Prioritäten zusammen mit den Mitgliedstaaten einen Evaluierungsbericht über den Rahmen für die Zusammenarbeit zu erstellen, der insbesondere eine Evaluierung der offenen Koordinierungsmethode und gegebenenfalls Vorschläge für daran vorzunehmende Änderungen enthält, und diesen Bericht dem Rat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

(4)

In seiner Entschließung vom 25. November 2003 (4) hat der Rat

a)

gemeinsame Zielsetzungen für die beiden ersten dieser Prioritäten, d. h. Partizipation und Information der Jugendlichen, festgelegt;

b)

die folgenden gemeinsamen Ziele für den Bereich der Jugendinformation festgelegt:

i)

Verbesserung des Zugangs der Jugendlichen zu Informationsdiensten,

ii)

verstärkte Bereitstellung von Informationen für Jugendliche,

iii)

Förderung der Beteiligung der Jugendlichen an der Information der Jugendlichen;

c)

daran erinnert, dass die Umsetzung Schritt für Schritt in einer flexiblen, für den Jugendbereich geeigneten Weise unter Achtung der einzelstaatlichen Zuständigkeiten und Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erfolgen muss;

d)

die Kommission aufgefordert, gegebenenfalls Treffen von Vertretern der für Jugendfragen zuständigen einzelstaatlichen Behörden einzuberufen, um den Informationsaustausch über erzielte Fortschritte und bewährte Praktiken zu fördern —

WEISEN DARAUF HIN,

dass die Jugendinformation für alle Mitgliedstaaten von Bedeutung ist und dass die Umsetzung der gemeinsamen Ziele unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erfolgen muss;

dass die Förderung von Informationsdiensten, die den spezifischen Bedürfnissen der Jugendlichen Rechnung tragen, für den Zugang der Jugendlichen zur Information von grundlegender Bedeutung ist;

dass die Jugendlichen eine heterogene Gruppe bilden, die je nach Alter, Geschlecht sowie sozioökonomischen und geografischen Rahmenbedingungen unterschiedliche Bedürfnisse hat;

dass die Jugendinformation ihrem Wesen nach ein sehr vielgestaltiger Bereich ist, der viele Jugendliche in unterschiedlichen Umfeldern berührt;

dass die Partizipation der Jugendlichen an der Erstellung und Weitergabe von Informationen weiterhin ein wesentlicher Bestandteil einer bedarfsgerechten Jugendinformation ist;

dass bei der Umsetzung des gemeinsamen Ziels „Information“ ein Internetportal eingerichtet werden konnte, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Netzen Eurodesk, ERYICA (Europäische Informations- und Beratungsagentur) und EYCA (European Youth Card Association) entwickelt wurde;

STELLEN ÜBEREINSTIMMEND FEST, DASS BEI DER VERWIRKLICHUNG DER GEMEINSAMEN ZIELE FÜR DIE PRIORITÄT „INFORMATION“ FOLGENDEN ASPEKTEN BESONDERE AUFMERKSAMKEIT ZU WIDMEN IST:

einer verstärkten Vernetzung der Informationseinrichtungen verschiedener Bereiche, die sich auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene an Jugendliche wenden;

der fortlaufenden Schulung der für Jugendinformation zuständigen Akteure in Bezug auf Inhalte, geeignetste Verfahren und Einsatz der verfügbaren Technologie, damit die Jugendlichen qualitativ hochwertige Informationsangebote leicht erkennen können;

FORDERN DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN AUF,

ausgehend von den vorhandenen Mitteln in Zusammenarbeit mit den bestehenden europäischen Netzen Leitprinzipien vorzuschlagen, damit die Jugendinformationseinrichtungen die Beurteilung der Qualität verbessern können;

qualitativ hochwertige Jugendinformationsangebote auf europäischer Ebene stärker ins Blickfeld zu rücken, um ihre Zugänglichkeit zu verbessern;

auf europäischer Ebene die Zusammenarbeit, die Vernetzung und den Austausch bewährter Praktiken zwischen einzelstaatlichen Websites und Portalen für Jugendinformation sowie Untersuchungen über die Nutzung dieser Websites und Portale zu fördern und auszubauen;

im Hinblick darauf die europäischen Programme für die Arbeit in der Jugendinformation zu nutzen, um Folgendes zu erreichen:

Verbesserung der Kenntnis des Bedarfs der Jugendlichen an Informationen,

Ausbau des Erfahrungsaustauschs zwischen den Fachleuten für Jugendinformation auf verschiedenen Ebenen im Rahmen von Seminaren und Schulungen auf europäischer Ebene,

Erstellung einer regelmäßig aktualisierten Datenbank mit Beispielen für Neuerungen und bewährte Praktiken, insbesondere für die Vernetzung von Jugendinformationseinrichtungen verschiedener Bereiche.


(1)  Dok. 14441/01 — KOM(2001) 681 endg.

(2)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 6.

(3)  ABl. C 168 vom 13.7.2002, S. 2.

(4)  ABl. C 295 vom 5.12.2003, S. 6.


10.6.2005   

DE

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C 141/7


SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES

vom 24. Mai 2005

zu neuen Indikatoren im Bereich der allgemeinen und der beruflichen Bildung

(2005/C 141/04)

DER RAT —

unter Berücksichtigung

1.

des vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 23./24. März 2000 in Lissabon vereinbarten und auf seiner Tagung vom 23./24. März 2001 in Stockholm bestätigten neuen strategischen Ziels, „die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen — einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen“;

2.

der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Frühjahr 2005 angenommenen Schlussfolgerungen, in denen hervorgehoben wird, dass „das Humankapital der wichtigste Aktivposten Europas ist“ (1);

3.

der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Lissabon getroffenen Feststellung, dass Europas Bildungs- und Ausbildungssysteme sich auf den Bedarf der Wissensgesellschaft und die Notwendigkeit von mehr und besserer Beschäftigung einstellen müssen, sowie des daraus resultierenden Auftrags an den Rat (Bildung), „als Beitrag zum Luxemburg-Prozess und zum Cardiff-Prozess […] allgemeine Überlegungen über die konkreten künftigen Ziele der Bildungssysteme anzustellen und sich dabei auf gemeinsame Anliegen und Prioritäten zu konzentrieren, zugleich aber die nationale Vielfalt zu respektieren“ (2);

4.

der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von seiner Tagung am 15./16. März 2002 in Barcelona (3), in denen das Arbeitsprogramm (4), das eine indikative Liste von Indikatoren zur Messung der Fortschritte bei der Umsetzung der dreizehn konkreten Ziele im Wege der offenen Koordinierung enthält und darauf abzielt, die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung „bis 2010 zu einer weltweiten Qualititätsreferenz“ zu machen, bestätigt wurde, und in denen zur Erstellung eines Sprachkenntnisse-Indikators aufgerufen wurde;

5.

der Bekräftigung, dass Indikatoren und den fünf Bezugswerten bei den Weichenstellungen und der Fortschrittsbeurteilung im Hinblick auf die Verwirklichung der Lissabon-Ziele im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung eine Schlüsselrolle zukommt (5);

6.

des gemeinsamen Zwischenberichts vom Februar 2004 (6), in dem hervorgehoben wird, dass die Qualität und die Vergleichbarkeit der bestehenden Indikatoren insbesondere im Bereich des lebensbegleitenden Lernens verbessert werden muss, und in dem die ständige Arbeitsgruppe „Indikatoren und Benchmarks“ und alle weiteren bestehenden Arbeitsgruppen ersucht werden, bis Ende 2004 eine begrenzte Liste neu zu erarbeitender Indikatoren vorzuschlagen;

7.

der auf dieses Ersuchen hin von der Kommission unternommenen Vorarbeiten, mit denen mögliche kurz-, mittel- und langfristige Strategien in neun Indikatorbereichen umrissen wurden (7) —

BEKRÄFTIGT,

8.

dass die regelmäßige Überwachung der Leistungen und Fortschritte anhand von Indikatoren und Benchmarks ein wesentlicher Bestandteil des Lissabonner Prozesses ist und es ermöglicht, die jeweiligen Stärken und Schwächen festzustellen, damit anschließend strategische Vorgaben und Leitlinien sowohl für die kurzfristigen als auch für die langfristigen Maßnahmen der Strategie „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ erarbeitet werden können;

STELLT FEST,

9.

dass es wünschenswert ist, einen kohärenten Rahmen von Indikatoren und Benchmarks für die Leistungs- und Fortschrittsüberwachung im Bereich der allgemeinen und der beruflichen Bildung zu erarbeiten;

10.

dass sich die Gewinnung der für neue Indikatoren notwendigen Daten als ein langfristiges Projekt erweisen kann, das gegebenenfalls fünf bis zehn Jahre beansprucht;

11.

dass eine intensivere Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und der beruflichen Bildung dazu genutzt werden könnte, einen auf geeignete Datenquellen gestützten kohärenten Rahmen von Indikatoren zu erstellen, der über den auf 2010 festgelegten Lissabon-Zieltermin hinausreicht;

12.

dass durch die Einrichtung einer Forschungsgruppe zum Thema lebensbegleitendes Lernen bei der gemeinsamen Forschungsstelle ISPRA die Forschungskapazitäten der Kommission hinsichtlich der Erarbeitung neuer Indikatoren erheblich verbessert werden könnten;

HEBT HERVOR,

13.

dass die verfügbaren Daten und Indikatoren uneingeschränkt genutzt und gleichzeitig weitere Anstrengungen unternommen werden sollten, um ihre Vergleichbarkeit, Relevanz und Aktualität zu verbessern;

14.

dass die Entwicklung neuer Indikatoren unter uneingeschränkter Wahrung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Bildungssysteme erfolgt und nicht zu einer ungebührlichen Verwaltungs- oder Finanzlast für die betroffenen Einrichtungen und Institutionen und auch nicht automatisch zu einer Erhöhung der Zahl der zur Fortschrittsbeurteilung verwendeten Indikatoren führen darf;

15.

dass die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, die auf diesem Gebiet tätig sind (z.B. OECD, Unesco, IEA), weiterhin intensiviert werden muss, insbesondere um die internationale Kohärenz von Daten zu verbessern.

ERSUCHT die Kommission,

16.

in Bezug auf die Indikatorbereiche, für die es bereits Datensammlungen gibt oder für die EU-Erhebungen geplant sind, die Strategien für die Indikatorbereiche Wirksamkeit der Investitionen, IKT, Mobilität, Erwachsenenbildung, Lehrer und Ausbilder, berufliche Aus- und Weiterbildung, soziale Integration und aktive Bürgerschaft fortzuentwickeln und ihm vorzulegen;

17.

ihm in Bezug auf Indikatorbereiche, für die keine vergleichbare Daten vorliegen, genaue Vorschläge für Erhebungen zur Entwicklung neuer Indikatoren in den Bereichen

Förderung der Lernfähigkeit und

Fremdsprachenkenntnisse

und in allen anderen Bereichen vorzulegen, in denen neue Erhebungen relevant werden könnten;

18.

mit internationalen Organisationen in Bezug auf Indikatorbereiche, in denen internationale Organisationen (z.B. OECC, Unesco, IEA) neue Erhebungen planen, zusammenzuarbeiten, damit der EU in Indikatorbereichen wie IKT, Qualifikationen von Erwachsenen und berufliche Fortbildung von Lehrern, in denen andere internationale Organisationen bereits die Durchführung von entsprechenden Erhebungen erwägen, hinreichende Informationen zur Verfügung stehen;

19.

bei der Entwicklung solcher Strategien und neuer Instrumente für die Datensammlung, auch in Zusammenarbeit mit internationalen Organisation,

erforderlichenfalls ihre politische Relevanz zu analysieren, wobei auch das Verhältnis zwischen der Entwicklung des Humankapitals und einer integrierten Bildungs- und Beschäftigungspolitik berücksichtigt wird;

eine genaue Beschreibung der technischen Merkmale der vorgeschlagenen neuen Erhebungen vorzulegen;

einen Zeitplan für die erforderlichen Entwicklungsarbeiten beizufügen;

eine Aufstellung des Kostenaufwands und der Infrastruktur beizufügen, die für diese Entwicklungsarbeiten und die anschließende Datensammlung auf Seiten der beteiligten Mitgliedstaaten sowie der Kommission voraussichtlich erforderlich sein werden;

angemessene Verwaltungsstrukturen vorzusehen, so dass die Mitgliedstaaten in die methodologischen Arbeiten und die Entwicklungsarbeiten einbezogen werden können und in der Lage sind, die erforderlichen Entscheidungen zu treffen, und die Gewinnung aussagekräftiger, qualitätsvoller Daten unter Beachtung des Zeitplans sichergestellt ist;

20.

im Hinblick darauf, dem Rat bis spätestens Ende 2006 Bericht zu erstatten,

eine Bestandsaufnahme der Initiativen vorzunehmen, die auf anderen Erhebungsgebieten — wie Auswirkungen der IKT auf das Lehren und Lernen, Auswirkungen der Mobilität auf den Arbeitsmarkt oder sozialer Hintergrund von Hochschulstudenten — eingeleitet wurden;

die Fortschritte zu bewerten, die bei der Schaffung eines kohärenten Rahmens von Indikatoren und Benchmarks für die Umsetzung der Lissabonner Ziele im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung erzielt wurden und dabei auch die Eignung der verfügbaren und zur Fortschrittsbeurteilung verwendeten Indikatoren zu überprüfen.


(1)  Dok. 7619/05, Nummer 34.

(2)  Dok. SN 100/1/00 REV 1, Nummer 27.

(3)  Dok. 100/1/02 REV 1.

(4)  „Detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung des Berichts über die konkreten zukünftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung“, das vom Rat (Bildung) am 14. Februar 2002 verabschiedet wurde.

(5)  Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Mai 2003 über Benchmarks.

(6)  „Allgemeine und berufliche Bildung 2010 — Die Dringlichkeit von Reformen für den Erfolg der Lissabon-Strategie“, ein gemeinsam vom Rat und der Kommission am 26. Februar 2004 verabschiedeter Text.

(7)  Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über neue Indikatoren im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (SEK(2004) 1524).


Kommission

10.6.2005   

DE

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C 141/9


Euro-Wechselkurs (1)

9. Juni 2005

(2005/C 141/05)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2239

JPY

Japanischer Yen

131,37

DKK

Dänische Krone

7,4457

GBP

Pfund Sterling

0,67130

SEK

Schwedische Krone

9,201

CHF

Schweizer Franken

1,5343

ISK

Isländische Krone

78,73

NOK

Norwegische Krone

7,9135

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5743

CZK

Tschechische Krone

30,07

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

250,56

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6960

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

4,0642

ROL

Rumänischer Leu

36 175

SIT

Slowenischer Tolar

239,49

SKK

Slowakische Krone

38,685

TRY

Türkische Lira

1,6741

AUD

Australischer Dollar

1,5946

CAD

Kanadischer Dollar

1,5347

HKD

Hongkong-Dollar

9,5239

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7165

SGD

Singapur-Dollar

2,0353

KRW

Südkoreanischer Won

1 228,98

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,3424

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,1296

HRK

Kroatische Kuna

7,3130

IDR

Indonesische Rupiah

11 780,04

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6518

PHP

Philippinischer Peso

67,315

RUB

Russischer Rubel

34,819

THB

Thailändischer Baht

49,821


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


10.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3852 — Hyundai Motor Company/Hyundai Car UK Ltd)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 141/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 3. Juni 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Hyundai Motor Company („HMC“, Südkorea) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der britischen Unternehmen Hyundai Car (UK) Limited („HCUK“), Hyundai Car Sales Limited („HCS“) und MSS Automotive Services Limited („MSS“) (zusammen das „Übernahmeobjekt“) durch Kauf von Vermögenswerten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

HMC: Fahrzeughersteller;

Übernahmeobjekt: PKW- und Ersatzteilegroßhändler in Großbritannien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3852 — Hyundai Motor Company/Hyundai Car UK Ltd, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


10.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/11


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2005/C 141/07)

Datum des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien (Kalabrien)

Beihilfe Nr.: N 756/2002

Titel: Maßnahmen zugunsten der Land- und Ernährungswirtschaft

Zielsetzung: Unterstützung der Land- und Ernährungswirtschaft sowie der Fischerei

Rechtsgrundlage: Legge regionale n. 24 dell'8 luglio 2002

Haushaltsmittel: 3,985 Mio. EUR für in Artikel 18 bezeichnete Ausgaben

Beihilfeintensität oder -höhe:: Die geplanten Maßnahmen umfassen keine staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags

Laufzeit: Unbefristet

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/


10.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/12


STAATLICHE BEIHILFE — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Staatliche Beihilfe C 13/2005 (ex NN 86/2004) — Investitionen der Shetland Leasing and Property Developments Ltd

Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

(2005/C 141/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Mit Schreiben vom 20. April 2005, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der oben genannten Beihilfemaßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

Die Kommission fordert alle Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach dieser Veröffentlichung an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Fischerei

GD FISH/D/3 „Rechtliche Fragen“

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 19 42

Die Stellungnahmen werden dem Vereinigten Königreich übermittelt. Jeder, der eine Stellungnahme abgibt, kann unter Angaben von Gründen schriftlich beantragen, dass diese vertraulich behandelt wird.

ZUSAMMENFASSUNG

Im Januar 2004 erfuhr die Kommission von Investitionen der Shetland Leasing and Property Ltd (SLAP), die möglicherweise mit unzulässigen staatlichen Beihilfen im Zusammenhang standen. SLAP ist ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das vollständig im Besitz des Charitable Trust ist und von diesem finanziert wird. Dieser Treuhandfonds wurde vom Shetland Islands Council (SIC) gegründet, um Ausgleichszahlungen entgegenzunehmen und zu verwalten, die die Ölindustrie für die Benutzung der Hafeneinrichtungen an die Shetlandinseln gezahlt hat. In ihren Entscheidungen vom 3. Juni 2003 (1) zu zwei Beihilferegelungen, die aus dem Charitable Trust finanziert wurden, stellte die Kommission fest, dass dessen Mittel als öffentliche Mittel anzusehen sind.

1999 investierte SLAP in das Unternehmen Shetland Seafish Ltd, das am 7. Oktober 1999 durch die Fusion der Williamson Ltd und Ronas Ltd entstand, die damals Verluste machten und als insolvent betrachtet wurden. Durch die Gründung der Shetland Seafish Ltd wurde erwartet, dass das neue Unternehmen wirtschaftlicher arbeitet und bis Ende 2002 wieder Gewinne erwirtschaftet.

SLAP investierte in Shetland Seafish Ltd durch den Kauf von 156 250 Stammaktien (62,5 %) und 1 000 000 Vorzugsaktien (100 %) zu je 1,00 UKL, d. h. eine Gesamtsumme von 1 562 500 UKL.

Im Juni 2000 investierte SLAP erneut in Shetland Seafish Ltd, als das Unternehmen sich zur Übernahme der Tätigkeiten der Whalsay Ltd, eines verlustträchtigen Unternehmens ebenfalls auf den Shetlandinseln, entschlossen hatte. Zur Finanzierung dieser Übernahme kaufte SLAP weitere 2 000 000 Vorzugsaktien der Shetland Seafish Ltd, die in zwei Tranchen gezeichnet wurden, 1 200 000 im November 2000 und 800 000 am 16. Februar 2001.

Die Vorzugsaktien der Shetland Seafish Ltd geben Anspruch auf eine feste, nicht kumulative Vorzugsdividende von 10 % jährlich (nach Steuergutschrift) auf das eingezahlte Kapital ab Datum der Zeichnung, zahlbar (soweit Gewinne für die Ausschüttung zur Verfügung stehen) jeweils zum 31. Januar für das vergangene Rechnungsjahr, und können nach Ablauf von 12 Monaten ab Ausgabedatum nach Ermessen des Unternehmens jederzeit zum Nennwert (d. h. 1:1) zuzüglich noch nicht ausgeschütteter Vorzugsdividenden zurückgezahlt werden.

Öffentliche Investitionen gelten als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag, wenn sie von einem privaten Kapitalgeber unter normalen Marktbedingungen nicht hätten vorgenommen werden können. Aufgrund der Mitteilungen der Behörden des Vereinigten Königreichs über die beteiligten Unternehmen, der Marktlage für die Fischverarbeitung auf den Shetlandinseln und der betreffenden Investitionsplanungen und -bedingungen hat die Kommission beim aktuellen Informationsstand erhebliche Zweifel, ob die fraglichen Investitionen den marktwirtschaftlichen Grundsätzen des privaten Kapitalgebers entsprechen.

Die vorliegende Beihilfemaßnahme muss nach den Leitlinien für die Prüfung einzelstaatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (2) beurteilt werden. Nach Nummer 2.3 dieser Leitlinien sind Beihilfen, die den dort festgelegten Bedingungen nicht genügen, fallweise zu prüfen. Nach Nummer 1.2 sind staatliche Beihilfen, die ohne Auflagen für die Begünstigten gewährt werden und in einer Verbesserung der finanziellen Lage ihrer Unternehmen oder ihrer Einkommen resultieren, als Betriebsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Betriebsbeihilfen können nur im Zusammenhang mit einem Umstrukturierungsplan als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt betrachtet werden. Da ein solcher Plan nicht vorliegt, erscheinen die fraglichen Investitionen als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.

Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates können rechtswidrige Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden.

DAS SCHREIBEN

„(1)

The Commission wishes to inform the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland that, having examined the information supplied by your authorities on the aid/measure referred to above, it has decided to initiate the procedure laid down in Article 88(2) of the EC Treaty.

1.   PROCEDURE

(2)

In January 2004 the Commission was informed by a citizen of the United Kingdom of investments made with involvement of authorities of the Shetland Islands of the United Kingdom which possibly concerned State aid. By letters of 17 February 2004 and of 1 September 2004 the Commission has requested the United Kingdom authorities to provide information about these investments, to which the United Kingdom authorities responded by letters of 30 April 2004 and of 13 December 2004.

2.   DESCRIPTION

(3)

The Shetland Islands Council (SIC), a public authority in Shetland, has set up two trusts, the Shetland Development Trust (Development Trust) and the Shetland Islands Council Charitable Trust (Charitable Trust).

(4)

The Development Trust has been established to be the main means of financing economic development projects in Shetland and makes funding available through loans. The trustees are the councillors of SIC plus two independent trustees.

(5)

The Charitable Trust is the trust fund of the SIC that grants loans for charitable purposes. The trustees of the Charitable Trust are the councillors of SIC plus two independent trustees.

(6)

The funding of both the Charitable Trust and the SDT are both derived from a reserve fund set up by the SIC. This reserve fund itself is funded from an agreement concluded on 12 July 1974 between the SIC and oil companies using the harbour facilities of Sullum Voe. This agreement states that fees are paid by these companies ‚in respect of the import of crude oil and as compensation for disturbance caused thereby‘.

(7)

For commercial and development activities the SIC has set up Shetland Leasing and Property Ltd (SLAP), which is a commercial limited company operating for profit wholly owned by Charitable Trust. The tasks of SLAP are to take equity in local businesses and to make loans to local industry at commercial rates and construct industrial buildings for lease at commercial rents.

(8)

As a commercial limited company wholly owned by the Charitable trust the funding for SLAP's activities is mostly provided by funding from the Charitable Trust and by its own profit. For some specific projects funds are also provided by the SDT.

(9)

In 1999 the board of SLAP decided to invest in a company named Shetland Seafish Ltd. This company was established on 7 October 1999 as a result of a financial merger between Williamson Ltd and Ronas Ltd. Both companies were loss making at the time and considered insolvent. By setting up of Shetland Seafish Ltd and merging both loss making companies it was expected that profits would grow and that the new company would be profit making within a short time. It was projected that by the end of 2002 Shetland Seafish Ltd would be generating a profit in excess of GBP 460 000.

(10)

SLAP invested in Shetland Seafish Ltd by acquiring 156 250 shares (62,5 %) of the ordinary shares of GBP 1 each and 1 000 000 preference shares of GBP 1 each (100 %), investing a total amount of in total GBP 1 562 500. The other shareholders of ordinary shares were the Shetland Seafish Producers Organisation Ltd (43 750 shares), Mr. L.A. Williamson (18 750 shares), Mr. R.A. Carter (18 750 shares) and the Shetland Fisheries Centre Ltd (12 500 shares).

(11)

In June 2000 the board of SLAP decided to invest once more in Shetland Seafish Ltd when the company decided to take over the activities of Whalsay Ltd, a loss making fish processing company based in Shetland. The funding of this take over by SLAP amounted in SLAP acquiring 2 000 000 additional preference shares in Shetland Seafish Ltd, which were subscribed by SLAP in two trenches; in November 2000 SLAP acquired 1 200 000 Preference Shares and on 16 February another 800 000 Preference Shares.

(12)

As from 16 February 2001, the issued shared capital of Shetland Seafish Ltd thus comprised 250 000 Ordinary shares and 3 000 000 Preference shares, held in the same proportions and by the same shareholders as at the initial issuing of shares in 1999.

(13)

According to a special resolution adopted in 17 December 1999 by the board of Shetland Seafish Ltd the preference shares in Shetland Seafish Ltd have ‚the right to a fixed non-cumulative preferential dividend at the rate of 10 % (net of associated tax credit) per annum on the capital for the time being paid up or credit as paid up thereon accruing from the date of subscription therefore and to be paid (to the extent that there are profits available for distribution) annually on 31 January in each year in respect of the 12 months ending on that date; and may be redeemed at par (i.e. at 1 per preference share) plus any unpaid preferential dividend, at the option of the Company at any time after the first anniversary of the date of the allotment of the preference shares.‘

(14)

From the data provided it shows that Shetland Seafish Ltd has been loss making since 1999.

Comments from the United Kingdom

(15)

In its letters from 30 April 2004 and of 13 December 2004 the United Kingdom has stated that the investments should be considered as private investments as SLAP is a private body and at the time of the investments both the SIC and SLAP had legitimate expectations that the monies involved should be considered as private funds.

(16)

Secondly the United Kingdom states that if the monies involved are considered to be public funds, the investments made by SLAP are investments which could have been decided by a normal private operator. To support this statement the United Kingdom has provided 2 reports issued with regard to the investments in question: the Shetland Seafish Merger Report and the Whalsay Report.

Shetland Seafish Merger Report

(17)

The Seafish Merger Report of 27 September 1999 is a report from Mr. M. Goodlad and Mr. S. Gillani to the Directors of SLAP on ‚A proposed restructure and merger of L Williamson & Sons (Shetland) Limited & Ronas Fisheries Limited‘.

(18)

According to the figures and the prognoses in the report, the merger of L Williamson & Sons (Shetland) Limited & Ronas Fisheries Limited, through the establishing of Shetland Seafish would become profit making within 3 years.

Whalsay Report

(19)

The Whalsay Report is a report of Mr. John Inkster, who at that time held the position of Managing Director of Whalsay Fish Processors Ltd, issued in June 2000. This report gives an analysis of the situation of the companies involved, the developments in the market and possible advantages for Shetland Seafish Ltd to acquire Whalsay Ltd.

3.   ASSESSMENT

(20)

It must be determined first if the measure can be regarded as State aid and if this is the case, if this aid is compatible with the common market.

Existence of State aid

State resources

(21)

The funds of SLAP which have been used for the investment are derived from funding from the Charitable Trust. The Charitable Trust was created by the SIC to receive and hold on behalf of the Shetland community, disturbance receipts which the oil industry agreed to pay.

(22)

As was already pointed out by the Commission in its decision of 3 June 2003 on loans for the purchase of fishing quotas in the Shetland Islands (United Kingdom) (3), these monies, which are directly related to the disturbances caused to the Shetland Islands population and not to the effective supplying of the service of the harbour facilities, cannot be considered as private funds, but must be regarded as State resources for the purposes of Article 87 of the EC Treaty.

(23)

The investments of SLAP currently under investigation are funded from the same type of funding. With regard to the conclusions of the Commission in its decision mentioned above and the fact that the United Kingdom has not provided any additional arguments to proof that these funds are private funds, the Commission considers that the investments must be regarded as granted through State resources.

(24)

Furthermore, the decision of the Commission mentioned above also pointed out that the trustees of the Charitable Trust are the councillors of the SIC. Although these councillors act as trustees ex officio, the fact that they are nominated by the SIC means that the latter is able to exercise a dominant influence over the trust and SLAP as well as over the funds at their disposal. There is therefore a set of indicators showing that decisions can not be taken without regard for the requirements of the public authority.

Market economy investor principle

(25)

Public investments are regarded State aid if the investments are decided under circumstances which would not be acceptable for a private investor acting under normal market economy principles.

(26)

According to the United Kingdom, SLAP acted like a normal market economy investor in investing in Shetland Seafish Ltd and the take over of Whalsay Ltd by Shetland Seafish Ltd. This would follow from two reports submitted to the board at the time of the investments: the Shetland Seafish Merger Report and the Whalsay Report.

(27)

An investment can be considered to be in line with the market economy investor principle if the investment is made in circumstances that would be acceptable to a private investor operating under normal market economy conditions. An investment would not be considered in line with this principle where the financial position of the company, and particularly the structure and volume of its debt, is such that a normal return cannot be expected within a reasonable time from the investment.

Shetland Seafish Merger Report

(28)

The prognoses of profit laid down in the Seafish Merger Report of 27 September 1999 are based on a number of assumptions, for which insufficient arguments are provided. The report contains a projected profit and loss account, a projected balance sheet and a projected cash flow statement for 2000, 2001 and 2002. The data in these sheets show that Shetland Seafish Ltd would become profitable and that the turnover is expected to increase in comparison to 2000, with more than 16 % in 2001 and with 26 % in 2002. However, the report does not contain sufficient data and arguments to establish the reliability of these projections as the necessary data on supply, prices and production to support these expectations are not contained in the report.

(29)

Without further argumentation for these projections and assumptions, it is impossible to establish their credibility, both for the Commission at this stage, as well as for any normal private investor wishing to invest in such an operation.

(30)

It is mentioned in the report that ‚the new management organisation and production strategy have been carefully devised to address previous shortfall within the two companies concerned. But the core of the new philosophy is the recognition that only a market led approach will ensure success and continued whitefish processing in Shetland‘, which according to the United Kingdom demonstrates that the intent at the time the investments were made was to ensure that the companies were operating in a manner consistent with their market in order to ensure the long term viability if the companies.

(31)

From the figures and data contained in the report the Commission can however not established if these arguments have been correctly applied and in absence of further data leading to the decision to invest, the Commission can not establish that indeed the investment could be considered to be a profitable investment and that SLAP has acted like a normal private investor.

(32)

With regard to this the Commission at this stage has doubts on the prognosis laid down in the report and is of the opinion that the information laid down in the report would be insufficient for a normal investor in the private market to decide on the investment made by SLAP.

Whalsay Report

(33)

The Whalsay report was issued by the managing director of Whalsay Ltd and can not be considered to be an independent report on Whalsay and the possible acquisition of the company by Shetland Seafish Ltd. In the report it is stated that both companies clearly suffer from the restrictive supplies of salmon on the market and that a merger between the two companies ‚offers not only the best, but maybe the only chance of securing continued and sustainable employment in this industry‘.

(34)

The report furthermore concludes that ‚The decision of the Board of SLAP, should it approve proposals to invest in the merger between Seafish and Whalsay, must therefore be to a background of ensuring that salmon supplies are secured on an enduring basis; the risk of not achieving this must make approval of the merger a highly risky decision and leave both SLAP and Seafish vulnerable.‘.

(35)

With regard to the doubts expressed in the report on the profits to follow from the merger between the companies, the reference to securing employment in this industry and the fact that the report does not contain sufficient data to show the profitability of the investment in question, the Commission at this stage has serious doubts in considering the investment of SLAP in the acquisition of Whalsay Ltd a decision that could have been decided by a normal private investor.

State aid

(36)

With regard to the foregoing, the Commission has found insufficient evidence to establish that both investments made by SLAP are normal commercial investments, which could have been decided by any normal private investor.

(37)

From the information available to the Commission it is most certain that the companies involved, Williamson Ltd and Ronas Ltd, merged into Shetland Seafish Ltd, and Whalsay Ltd, would not have been able to continue operating without the investments concerned. In any case, the investments have strengthened their position on the market, which would not have occurred without the investments.

(38)

As the investments are clearly in the benefit of the companies involved and these companies are in direct competition with other fish processing companies both within the United Kingdom as in other Member States, at this stage the Commission is of the opinion that these investments appear to be State aids in the sense of Article 87 of the EC Treaty.

Compatibility with the common market

(39)

State aid can be declared compatible with the common market if it complies with one of the exceptions foreseen in the EC-Treaty. As regards to State aid to the fisheries sector, State aid measures are deemed to be compatible with the common market if they comply with the conditions of Guidelines for the examination of State aid to fisheries and aquaculture (4). According to point 5.3 of the Guidelines ‚an unlawful aid‘ within the meaning of Article 1(f) of Regulation (EC) No 659/1999 will be appraised in accordance with the guidelines applicable at the time when the administrative act setting up the aid has entered into force.

(40)

As the investments made by SLAP have taken place in 1999 and 2000, the compatibility of the aid shall have to be assessed under the Guidelines for the examination of fisheries and aquaculture of 1997 (5) (further referred to as Guidelines), which were in force at the time.

(41)

According to point 2.3 of the Guidelines aid to investment in the processing and marketing of fishery products may be deemed compatible with the common market provided that the conditions for granting it are comparable to those laid down in Regulation (EC) No 3699/93 and are at least as stringent and provided that the level of the aid does not exceed, in subsidy equivalent, the overall level of the national and Community subsidies permitted under those rules. In addition if the aid concerns investments that are, according to Regulation (EC) No 3699/93, not eligible for community assistance, the Commission has to assess its compatibility with the objectives of the Common Fisheries Policy on a case-by-case basis. The investments made by SLAP must thus be assessed under these conditions.

(42)

According to Article 11(1) of Regulation (EC) No 3699/93 Member States may under the conditions of Annex III to that regulation take measures to encourage capital investment in the field of processing and marketing of fishery and aquaculture products. Point 2.4 of Annex III states that eligible investments for processing and marketing shall in particular relate to the construction and acquisition of buildings and installation, to the acquisition of new equipment and installation needed for the processing and marketing of fishery and aquaculture products between the time of landing and the end-product stage or to the application of new technologies intended in particular to improve competitiveness and increase value added.

(43)

The investments of SLAP can not be considered as investments related to one of these issues and must thus in accordance with point 2.3 of the Guidelines be assessed on a case-by-case basis.

(44)

As the investments have the effect of improving the general financial situation of Shetland Seafish Ltd, this aid should be assessed as operating aid.

(45)

According to the general principles laid down in point 1 of the Guidelines, aid which is granted without imposing any obligations on the part of recipients and which is intended to improve the situation of undertakings and increase their business liquidity, or is calculated on the quantity produced or marketed, products prices, units produces or the means of production, and which has the effect of reducing the recipients production costs or improving the recipients income is, as operating aid, incompatible with the common market.

(46)

According to point 1 of the Guidelines, the Commission shall assess such operating aid on a case-by-case basis where it is linked to a restructuring plan considered to be compatible with the common market.

(47)

The United Kingdom has not provided any restructuring plan for the Commission to assess. According to the Guidelines operating aid can only be declared compatible with the common market if such aid is linked to a restructuring plan compatible with the common market. Therefore the investments are considered not to comply with the Guidelines.

(48)

With regard to the above and on the basis of the information available to the Commission at this stage, the Commission has doubts on the compatibility of the aid with the EC-Treaty.

4.   DECISION

(49)

The Commission observes that there exist, at this stage of the preliminary examination, as provided for by Article 6 of Council Regulation (EC) No 659/1999 of 22 March 1999 laying down detailed rules for the application of Article 88 of the EC Treaty, serious doubts on the compatibility of this aid scheme with the Guidelines for the examination of State aid to Fisheries and aquaculture and, therefore, with the EC Treaty.

(50)

In the light of the foregoing considerations, the Commission requires the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, within one month of receipt of this letter, to provide all documents, information and data needed for assessment of the compatibility of the aid/measure. Otherwise the Commission will adopt a decision on the basis of the information in its possession. It requests your authorities to forward a copy of this letter to the potential recipient of the aid immediately.

(51)

In the light of the foregoing considerations, the Commission, acting under the procedure laid down in Article 88(2) of the EC Treaty and Article 6 of Regulation (EC) No 659/1999, requests the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland to submit its comments and to provide all such information as may help to assess the aid scheme, within one month of the date of receipt of this letter. It requests your authorities to forward a copy of this letter to the recipients of the aid immediately.

(52)

The Commission wishes to remind the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland that Article 88(3) of the EC Treaty has suspensory effect, and would draw your attention to Article 14 of Council Regulation (EC) No 659/1999, which provides that all unlawful aid may be recovered from the recipient.

(53)

The Commission warns the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland that it will inform interested parties by publishing this letter and a meaningful summary of it in the Official Journal of the European Union. It will also inform interested parties in the EFTA countries which are signatories to the EEA Agreement, by publication of a notice in the EEA Supplement to the Official Journal of the European Union and will inform the EFTA Surveillance Authority by sending a copy of this letter. All such interested parties will be invited to submit their comments within one month of the date of such publication.“


(1)  Entscheidungen 2003/611/EG und 2003/612/EG der Kommission vom 3. Juni 2003, ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 49 und 63.

(2)  Die Leitlinien von 1997 (ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12) finden auf die vorliegende Beihilfemaßnahme Anwendung.

(3)  2003/612/EC, OJ L 211 of 21.8.2003, p. 63.

(4)  OJ C 229, 14.9.2004, p. 5.

(5)  OJ C 100, 27.3.1997, p. 12.


10.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/18


Rücknahme einer Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3811 — Lagardère/France Télévisions/JV)

(2005/C 141/09)

(Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 DES RATES

Am 26. April 2005 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Anmeldung eines beabsichtigten Zusammenschlusses zwischen Lagardère/France Télévisions/JV erhalten. Am 3. Juni 2005 haben die Parteien die Kommission darüber informiert, daß sie ihre Anmeldung zurückziehen.


III Bekanntmachungen

Europäisches Parlament

10.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/19


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN (Nr. VIII-2006/01)

Haushaltslinie 4020 „Zuschüsse an europäische Parteien“

(2005/C 141/10)

1.   ANGESTREBTE ZIELE

1.1   Kontext

Gemäß Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind politische Parteien auf europäischer Ebene wichtig als Faktor der Integration und tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen. In diesem Zusammenhang definiert die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (1) die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung. Diese Verordnung sieht insbesondere eine jährliche Finanzhilfe des Europäischen Parlaments in Form eines Betriebskostenzuschusses an diejenigen politischen Parteien vor, die einen entsprechenden Antrag stellen und die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

1.2   Gegenstand der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Gemäß Artikel 2 der vom Präsidium des Europäischen Parlaments am 29. März 2004 beschlossenen Regelung mit den Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 (2) veröffentlicht das Europäische Parlament „jährlich vor Ablauf des ersten Halbjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung der Finanzhilfe für die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene“. Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Anträge auf Finanzhilfen für das Haushaltsjahr 2006 und den Tätigkeitszeitraum zwischen dem 1.1.2006 und dem 31.12.2006.

2.   KRITERIEN UND BELEGE

2.1.   Zulässigkeit der Anträge

Berücksichtigt werden nur die schriftlichen Vorschläge, die gemäß dem in Anlage 1 der oben erwähnten Regelung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 enthaltenen Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments übermittelt und bei denen die weiter unten genannten Fristen und Modalitäten für die Einreichung der Anträge eingehalten wurden.

2.2.   Kriterien für die Zuschussfähigkeit

Um Anspruch auf einen Zuschuss erheben zu können, muss eine politische Partei auf europäischer Ebene die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung genannten Voraussetzungen erfüllen; sie muss:

a)

in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, Rechtspersönlichkeit besitzen;

b)

in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments oder in den nationalen oder regionalen Parlamenten oder in den Regionalversammlungen vertreten sein oder in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens 3 % der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erreicht haben;

c)

insbesondere in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, beachten, d.h. die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit;

d)

an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilgenommen oder die Absicht bekundet haben, dies zu tun.

Die Antragsteller müssen darüber hinaus nachweisen, dass sie sich nicht in einer der Situationen befinden, die in Artikel 93 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) genannt sind.

2.3.   Auswahlkriterien

Die Bewerber müssen den Nachweis erbringen, dass sie über die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen verfügen, die für die Umsetzung des im Antrag auf Finanzhilfe beschriebenen Arbeitsprogramms erforderlich sind, und die für die Umsetzung des zu subventionierenden Tätigkeitsprogramms erforderlichen technischen und administrativen Kapazitäten besitzen.

2.4   Zuteilungskriterien

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 werden die verfügbaren Mittel des Haushaltsjahres 2006 wie folgt unter den politischen Parteien auf europäischer Ebene aufgeteilt, deren Antrag auf Gewährung einer Finanzierung unter Berücksichtigung der Kriterien der Zulässigkeit und Förderungswürdigkeit sowie der Auswahlkriterien stattgegeben wurde:

15 % werden zu gleichen Teilen aufgeteilt;

85 % werden unter den Parteien aufgeteilt, die durch gewählte Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten sind, wobei die Aufteilung im Verhältnis zur Zahl ihrer gewählten Mitglieder erfolgt.

2.5   Einzureichende Belege

Für die Bewertung der oben genannten Kriterien müssen die Bewerber unbedingt die folgenden Belege einreichen:

a)

das Original des Antragsschreibens;

b)

das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular (einschließlich der ehrenwörtlichen Erklärung), das in Anlage 1 der Regelung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 enthalten ist;

c)

eine Kopie der Satzung der politischen Partei;

d)

eine amtliche Registrierungsbescheinigung;

e)

einen aktuellen Nachweis des Bestehens der politischen Partei;

f)

die Liste der Vorsitzenden/Mitglieder des Verwaltungsrates (Namen und Vornamen, Titel oder Funktionen in der antragstellenden politischen Partei);

g)

die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die in Artikel 3 b), c), d) und Artikel 10 Absatz 1 b) der Verordnung Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung genannten Bedingungen erfüllt (4);

h)

das Programm der politischen Partei;

i)

den Jahresabschluss für 2005, beglaubigt von einer externen Rechnungsprüfungsstelle (2);

j)

den Voranschlag des Verwaltungshaushaltsplans für den Förderungszeitraum (1.1.2006 bis 31.12.2006) unter Angabe der Kosten, die für eine Finanzierung zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts in Frage kommen.

3.   MODALITÄTEN DER GEMEINSCHAFTSFINANZIERUNG

Für das Haushaltsjahr 2006 wurde das Budget auf insgesamt 8 594 000 EUR festgelegt.

Der Höchstbetrag der vom Parlament gewährten Finanzhilfe darf 75 % der zuschussfähigen Kosten der Funktionshaushaltspläne der politischen Parteien auf europäischer Ebene nicht überschreiten. Die Beweislast liegt bei der betreffenden politischen Partei.

Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt in Form eines Betriebskostenzuschusses, wie er in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates) (5) und den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 (6)festgelegten Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vorgesehen ist. Die Modalitäten für die Auszahlung der Finanzhilfe und die Auflagen für ihre Verwendung werden in der Vereinbarung über einen Betriebskostenzuschuss festgelegt, von der ein Muster der Regelung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 als Anlage 2 beigefügt ist.

4.   VERFAHREN

4.1   Frist und Modalitäten für die Einreichung der Vorschläge

Der Ablauf der Frist für den Eingang der Anträge wird auf den 15.11.2005 festgesetzt. Die nach Ablauf dieser Frist eingehenden Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die Vorschläge müssen:

auf dem Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst werden;

unbedingt vom Antragsteller oder seinem ordnungsgemäß Bevollmächtigten unterschrieben werden;

im doppelten Umschlag übermittelt werden. Die beiden Umschläge werden verschlossen. Der innere Umschlag muss neben der Angabe der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Empfängerdienststelle den folgenden Vermerk tragen:

„AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — Finanzhilfen 2006 an die politischen Parteien auf europäischer Ebene —

DARF VON DER POSTSTELLE ODER ANDEREN NICHT BEFUGTEN PERSONEN NICHT GEÖFFNET WERDEN“.

Wenn selbstklebende Umschläge verwendet werden, so werden diese mit Klebebändern verschlossen, die mit der Unterschrift des Absenders überschrieben werden. Als Unterschrift des Absenders gilt nicht nur seine Handschrift, sondern auch der Stempel seiner Organisation;

spätestens zu dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Zeitpunkt des Fristablaufs entweder auf dem Postwege per Einschreiben, wobei der Poststempel maßgebend ist, oder per Bote gegen Quittung, die von der Poststelle des in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Arbeitsorts des Europäischen Parlaments mit Datum versehen wird, verschickt werden. Die Einreichung durch einen Boten muss bis spätestens 12.00 Uhr am Tag des Fristablaufs erfolgen.

Ein durch Privatpost übermittelter Vorschlag gilt als durch Boten zugestellt.

Der Antragsteller muss sich vergewissern, dass sein Vorschlag spätestens um 12.00 Uhr am Tag des ristablaufs in der Poststelle des Europäischen Parlaments an der unten angegebenen Adresse eingereicht und eine Quittung ausgestellt wurde.

Der äußere Umschlag trägt die folgende Anschrift:

Europäisches Parlament

Dienststelle Amtliche Post

Gebäude KAD 00D008

L-2929 Luxemburg

Dieser Umschlag trägt ebenfalls die Adresse des Absenders.

Der innere Umschlag wird mit der folgenden Anschrift versehen:

An den Präsidenten des Europäischen Parlaments

z.Hd. von Herrn Vanhaeren, Generaldirektor der Generaldirektion Finanzen

KAD 3B001

L-2929 Luxemburg

4.2   Zeitplan für die Durchführung des Tätigkeitsprogramms

Der Zeitraum, während dessen ein Anspruch auf Mitfinanzierung der Ausgaben im Rahmen des Verwaltungshaushaltsplans der politischen Parteien auf europäischer Ebene für 2006 besteht, erstreckt sich von 1.1.2006 bis zum 31.12.2006.

4.3   Verfahren und Zuteilungsfrist

Für den Erhalt durch das Europäische Parlament und die Zuteilung der Finanzhilfen an die europäischen politischen Parteien gelten die folgenden Verfahren und Fristen:

a)

Erhalt und Registrierung durch das Parlament (spätestens 15.11.2005);

b)

Prüfung und Auswahl durch die Dienststellen des Parlaments. Nur die zulässigen Anträge werden anhand der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Auswahl- und Beurteilungskriterien geprüft;

c)

Annahme des endgültigen Beschlusses durch das Präsidium des Parlaments (vorgesehen vor dem 15.2.2006) und Unterrichtung der Bewerber über das Ergebnis;

d)

Unterzeichnung einer Vereinbarung über einen Betriebskostenzuschuss (vorgesehen vor dem 15.3.2006);

e)

Überweisung einer Vorfinanzierung von 80 % (15 Tage nach Unterzeichnung der Vereinbarung).

4.4   Zusätzliche Informationen

Die folgenden Texte sind auf der Internetseite des EP verfügbar: http://www.europarl.eu.int/tenders/default.htm:

a)

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung;

b)

Regelung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2004/2003;

c)

Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe;

d)

Mustervereinbarung.

Alle Fragen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung einer Finanzhilfe sind per E-Mail, unter Angabe der betreffenden Veröffentlichung, an die folgende Anschrift zu richten: Hbetz@europarl.eu.int.


(1)  ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 155 vom 12.6.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002.

(4)  Einschließlich der in Artikel 3 b) erster Unterabsatz und Artikel 10 Absatz 1 b genannten gewählten Mitglieder

(5)  Es sei denn, die politische Partei auf europäischer Ebene wurde während des laufenden Jahres gegründet

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.