ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
48. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
28.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
27. Mai 2005
(2005/C 131/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2551 |
JPY |
Japanischer Yen |
135,27 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4434 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,6871 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,1975 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5479 |
ISK |
Isländische Krone |
81,13 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,971 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5764 |
CZK |
Tschechische Krone |
30,516 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
253,16 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6962 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1617 |
ROL |
Rumänischer Leu |
36 168 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,53 |
SKK |
Slowakische Krone |
39,189 |
TRY |
Türkische Lira |
1,7280 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6475 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5845 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,7623 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7590 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0816 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 258,36 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
8,3279 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,3878 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,315 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 907,76 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7693 |
PHP |
Philippinischer Peso |
68,246 |
RUB |
Russischer Rubel |
35,235 |
THB |
Thailändischer Baht |
50,779 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
28.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/2 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3831 — Oranje-Nassau Group/SHV Holdings/Edinburg Oil &Gas)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2005/C 131/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 23. Mai 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Oranje-Nassau Group B.V. („ONG“, Niederlande) und SHV Holdings („SHV“, Niederlande) erwerben über ein neu gegründetes Vehikel-Unternehmen Dyon UK Limited im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Edinburgh Oil & Gas plc („Edinburgh“, UK) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3831 — Oranje-Nassau Group/SHV Holdings/Edinburg Oil &Gas, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
28.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/3 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3817 — Wegener/PCM/JV)
(2005/C 131/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 19. Mai 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die niederländischen Unternehmen PCM Holding BV (PCM) und Koninklijke Wegener NV (Wegener) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen (GU) durch Übertragung von Vermögenswerten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3817 — Wegener/PCM/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
28.5.2005 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/4 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2005/C 131/04)
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Deutschland
Beihilfe Nr.: N 12/05
Titel: Rahmenplan für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2005-2008; Änderung 2005: Förderung der Stabilität der Wälder
Zielsetzung: Der Rahmenplan für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2005-2008 wird geändert mit einer Maßnahme zur Förderung der Stabilität der Wälder
Rechtsgrundlage: Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, Rahmenplan „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
Haushaltsmittel: 1,1 Mrd. EUR/Jahr (kofinanziert und auf einzelstaatlicher Ebene finanziert)
Beihilfeintensität oder -höhe: Unterschiedlich
Laufzeit: 2005-2008
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Deutschland
Beihilfe Nr.: N 13/05
Titel: Rahmenplan für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2005-2008: Verlängerung bis 2008
Zielsetzung: Genehmigter Rahmenplan für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2005-2007: Die Gültigkeitsdauer der Änderungen von 2004 (Beihilfemaßnahme N 113/04) wird (teilweise) um ein Jahr verlängert
Rechtsgrundlage: Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, Rahmenplan „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
Haushaltsmittel: 1,195 Mrd. EUR pro Jahr (kofinanziert und staatlich finanziert)
Beihilfeintensität oder -höhe: Unterschiedlich
Laufzeit: 2005-2008
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich (Nordirland)
Beihilfe Nr.: N 35/2005
Titel: Erweiterung der Initiative zur Verbesserung der Qualität von Northern Ireland Beef
Zielsetzung: Die genehmigte Initiative zur Verbesserung der Qualität von Northern Ireland Beef (N 327/2002) wird um zwei Jahre verlängert
Rechtsgrundlage: Administrative scheme, in accordance with the Budget (No2) Act (Northern Ireland) 2002
Haushaltsmittel: 8 Mio. GBP (11,6 Mio. EUR)
Beihilfeintensität oder -höhe: Unterschiedlich
Laufzeit: Verlängerung von 2006/07 bis 2008/09 (neue Laufzeit: 2002/03 bis 2008/09)
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Italien (Toskana)
Beihilfe Nr.: N 50/2005
Titel: Zuschüsse für die am Plan zur Bekämpfung des Katarrhalfiebers der Schafe (Blue Tongue) beteiligten Landwirte. Änderung des Regionalgesetzes Nr. 25/2003
Zielsetzung: Vorbeugende Maßnahme im Rahmen des Plans zur Bekämpfung und Tilgung der sog. Blauzungen-Krankheit
Rechtsgrundlage: Ordinanza ministeriale 11 maggio 2001„Programma di vaccinazione per la febbre catarrale degli ovini (Blue tongue)“
Haushaltsmittel: 600 000 EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: 90 EUR je Tier und Jahr
Laufzeit:
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Frankreich
Beihilfe Nr.: N 86/2005
Titel: Beihilfen zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und zur Qualitätsverbesserung im Getreidesektor. Änderung und Verlängerung der Beihilfe N 358/2004
Zielsetzung: Qualitätssicherung in der französischen Getreideerzeugung
Rechtsgrundlage: Articles L 621-1 et suivants du Code rural
Haushaltsmittel: 1 300 000 EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: Je nach beihilfefähigen Ausgaben: 15 %, 30 %
Laufzeit: 1 Jahr
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
28.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3820 — Avnet/Memec)
(2005/C 131/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 20. Mai 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Avnet, Inc. („Avnet“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Memec Group Holdings Limited („Memec“, USA) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3820 — Avnet/Memec, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
28.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3770 — Lufthansa/Swiss)
(2005/C 131/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 20. Mai 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Deutsche Lufthansa AG („Lufthansa“, Deutschland), die Holdinggesellschaft der Lufthansa Gruppe, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Swiss International Air Lines Ltd („Swiss“, Schweiz) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3770 — Lufthansa/Swiss, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
28.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/8 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3773 — Lehman Brothers/Europe Realty/IHG Portfolio)
(2005/C 131/07)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 10. Mai 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3773. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
28.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/8 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/3725 — Cargill/Pagnan)
(2005/C 131/08)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 22. März 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3725. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
28.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/9 |
NEUE NATIONALE SEITE DER EURO-UMLAUFMÜNZEN
(2005/C 131/09)
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (2) ist es den Mitgliedstaaten sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, gestattet, eine bestimmte Menge von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Jedes Land darf pro Jahr höchstens eine neue Gedenkmünze und zwar als 2-Euro-Nominale ausgeben. Die Gedenkmünzen entsprechen den technischen Merkmalen der üblichen Euro-Umlaufmünzen und sind auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat: Spanien.
Anlass: 400. Jahrestag der Erstveröffentlichung von „Leben und Taten des scharfsinnigen edlen Don Quixote von la Mancha“.
Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Das Münzinnere zeigt eine Darstellung von „El Ingenioso Hidalgo Don Quijote de la Mancha“ mit einer Lanze in der Hand und Windmühlen im Hintergrund. Auf der linken Seite ist in einem bogenförmigen Münzabschnitt das Wort „ESPAÑA“ eingeprägt, darunter das Zeichen der Münzstätte „M“. Der äußere Münzring trägt die zwölf Sterne der Europäischen Union. Dabei sind vier Sterne auf der rechten Seite (die auf einem Ziffernblatt den Ziffern 1, 2, 3 und 4 entsprächen) in einen erhabenen Bogen eingeprägt. Am unteren Rand ist das Prägejahr zu erkennen, das von zwei Sternen eingerahmt und von einem dritten Stern in der Mitte durchbrochen wird.
Prägeauflage: 8 Millionen Münzen.
Voraussichtliche Ausgabe: April 2005.
(1) Siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1-30, mit Angaben zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2003 zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen. Siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38-39).
28.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/10 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2005/C 131/10)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Datum der Annahme:
Mitgliedstaat: Deutschland
Beihilfe Nr.: N 23/2005
Titel: Verlängerung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau
Zielsetzung: Auftragsbezogene Betriebsbeihilfe
Rechtsgrundlage: Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu befristeten Schutzmassnahmen für den Schiffbau vom 24. Oktober 2002
Haushaltsmittel: 149 000 000 EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: 6 % — Zuschuss
Laufzeit: 24.10.2002 - 31.3.2005
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme:
Mitgliedstaat: Finnland
Beihilfe Nr.: N 39/2005
Titel: Befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau
Zielsetzung: Auftragsbezogene Betriebsbeihilfe
Rechtsgrundlage: Valtioneuvoston asetus telakkateollisuuden kilpailuedellytysten turvaamiseen myönnettävästä valtion avustuksesta, 30.12.2004
Haushaltsmittel: 13 660 000 EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: 6 % — Zuschuss
Laufzeit: 1.1.2004 - 31.3.2005
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Irland
Beihilfe Nr.: N 89/04
Titel: Bürgschaft für die Housing Finance Agency (HFA)
Durch die HFA finanzierter sozialer Wohnungsbau
Rechtsgrundlage: Section 17 of the Housing (Miscellaneous Provisions) Act 2002
Zielsetzung: Bereitstellung von Sozialwohnungen durch örtliche Behörden und nach Section 17 des Housing (Miscellaneous Provisions) Act 2002 zugelassene Träger (gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften)
Haushaltsmittel: Höchstbetrag von 6 Mrd. EUR
Laufzeit: Zehn Jahre
Andere Angaben: Form der Beihilfen: Staatliche Bürgschaften und Vorzugsfinanzierungen
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Finnland
Beihilfe Nr.: N 179/04
Titel: Bürgschaften der finnischen Kommunen
Zielsetzung: Sicherstellung der gemeinsamen Mittelbereitstellung der finnischen Kommunen
Rechtsgrundlage: Laki Kuntien takauskeskuksesta N:o 487/1996 (Annettu Helsingissä 28 päivänä kesäkuuta 1996)
Laufzeit: Das gemeinsame Programm zur Bereitstellung kommunaler Mittel läuft seit 1996
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Beihilfe Nr.: N 213/03
Titel: Projekt ATLAS (Breitbandinfrastrukturprogramm für Gewerbegebiete)
Zielsetzung: Förderung des Zugangs von KMU zur Breitbandinfrastruktur (Telekommunikation) in Schottland
Rechtsgrundlage: Enterprise and New Towns (Scotland) Act 19990, as amended 1 April 2001 by Scottish Statutory Instrument 2001, No. 126
Haushaltsmittel: 9,7 Mio. GBP (15 Mio. EUR)
Laufzeit: 25 Jahre
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme:
Mitgliedstaat: Italien
Beihilfe Nr.: N 346/04
Titel: Beihilfe zugunsten von Altair Chimica
Zielsetzung: Umweltschutz
Rechtsgrundlage: legge 662/1996 and accordo programma quadro of 23.6.2004
Beihilfeintensität oder -höhe: 4 971 816 EUR — Zuschuss
Laufzeit: 2005-2006
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Irland (alle Regionen)
Beihilfe Nr.: N 354/04
Titel: Unternehmensbeteiligungsprogramm
Zielsetzung: Steuerermäßigung (alle Wirtschaftszweige)
Rechtsgrundlage: Finance Act 2004
Beihilfeintensität oder -höhe: Geschätzte jährliche Steuermindereinnahmen von 10 Mio. EUR
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Entscheidung:
Mitgliedstaat: Frankreich (Guadeloupe)
Beihilfe Nr.: N 385/2004
Titel: Beihilferegelung sozialer Art zugunsten bestimmter Fluggastgruppen für Flugverbindungen zwischen Guadeloupe und dem französischen Mutterland
Ziel: Ausgleich von Benachteiligungen aufgrund der äußersten Randlage von Guadeloupe —Luftverkehr
Rechtsgrundlage: Article 60 de la loi no 2003-660 du 21 juillet 2003 de programme pour l'outre-mer
Haushaltsansatz: 6 255 810 EUR im ersten Jahr
Laufzeit: unbefristet
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Deutschland (Sachsen-Anhalt)
Beihilfe Nr.: N 457/2004
Titel: Beihilfe zugunsten der Q-Cells AG
Zielsetzung: Förderung der regionalen Entwicklung
Rechtsgrundlage: Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe (GA) „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen von Teil II des 31. Rahmenplans zur GA, zuletzt genehmigt bis zum 31. Dezember 2006 durch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache Nr. N 642/02 vom 1.10.2003 (ABl. C 284 vom 27.11.2003, S. 2)
Beihilfeintensität oder -höhe: 15 % (KMU-Zuschlag) von 49,8 Mio. EUR beihilfefähigen Kosten
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Spanien
Beihilfe Nr.: N 458/04
Titel: Förderung der Espacio Editorial Andaluza Holding, S.L.
Rechtsgrundlage: Convenio Marco de Colaboración entre la Consejería de la presidencia y la Entidad „Espacio Editorial Andaluza, SL“, firmado el 23 de octubre de 2001
Propuesta de colaboración y proyecto de Convenio Especifico de Colaboración de la Consejería de la presidencia y la Entidad „El Correo de Andalucia, SL“ para la ejecución del Proyecto de difusión „Biblioteca de Autores Andaluces“
Haushaltsmittel: 69 000 EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: Die Maßnahme stellt keine staatliche Beihilfe dar
Laufzeit: Von der Unterzeichnung des Proyecto de Convenio Especifico bis zum 1. Januar 2005.
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Ungarn (alle Regionen)
Beihilfe Nr.: N 504/04
Titel: Änderung der Steuervergünstigungen für Entwicklungsmaßnahmen
Zielsetzung: Förderung der regionalen Entwicklung
Rechtsgrundlage: 1996. évi LXXXI. Törvény a társasági adóról és az osztalékadóról
Haushaltsmittel: Für 2005 schätzungsweise 73 Mio. EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: Unverändert
Laufzeit: 2005-2006
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Italien
Beihilfe Nr.: N 676/02
Titel: Seilbahnen im Aostatal
Zielsetzung: Förderung von Seilbahnanlagen
Rechtsgrundlage: Disegno di legge regionale n. 169/2002
Haushaltsmittel: 15 Mio. EUR pro Jahr
Laufzeit: Bis 2006
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Deutschland (Sachsen)
Beihilfe Nr.: NN 15/04
Titel: Vallourec & Mannesmann Tubes
Zielsetzung: Investitionsanreize zur Effizienzsteigerung, Kostensenkung und Erhöhung der Produktqualität (nahtlose Rohre)
Rechtsgrundlage: Fördergebietsgesetz von 1993 (genehmigt als Beihilfesache Nr. N 2070/95) und Investitionszulagengesetz in den Neuen Ländern (1996 und 1999 — genehmigt als Beihilfesachen Nr. N 494/A/95 und C72/1998)
Beihilfeintensität oder -höhe:
— |
Besonderer Steuerfreibetrag: 285 076 EUR |
— |
Investitionszulage: 107 919,77 EUR |
— |
Summe: etwa 394 000 EUR |
Laufzeit: 24 Monate (1998 bis 1999)
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
28.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 131/13 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2005/C 131/11)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Italien
Beihilfe Nr.: N 83/2004
Titel: Finanzierung von Strukturen für die Berechnung und die Verwaltung von Datenbanken
Zielsetzung: Forschung und Entwicklung
Rechtsgrundlage: Progetto di avviso pubblico del ministero della Ricerca
Haushaltsmittel: 25 Mio. EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: Variable Intensität je nach Forschungsphase und Empfänger
Laufzeit: Vier Jahre
Andere Angaben: Der Kommission ist ein Jahresbericht über die Anwendung vorzulegen
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
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Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Frankreich
Beihilfe Nr.: N 107/2004
Titel: Sondersteuerregelung „octroi de mer“ in den überseeischen Departements
Zielsetzung: Ausgleich für die Mehrkosten der Produktion in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag
Rechtsgrundlage: Projet de loi relatif à l'octroi de mer portant application de la Décision du Conseil [de l'Union européenne] du 10 février 2004 relative au régime de l'octroi de mer dans les départements français d'outre-mer et prorogeant la décision 89/688/CE
Haushaltsmittel: Der Umfang der Mittel wird auf insgesamt 165 Mio. EUR geschätzt, da der Betrag wegen der Form der Beihilfe sowie der Vielfalt und Veränderlichkeit der einschlägigen Faktoren nicht genau beziffert werden kann
Beihilfehöhe: Ausgleich für Nachteile infolge der äußersten Randlage
Laufzeit:
Andere Angaben: Vorlage eines ausführlichen Jahresberichts über die Anwendung der Regelung mit Angaben über die Maßnahmen zur Verhinderung einer Überkompensation und zur Überwachung der Einhaltung der Kumulierungsvorschriften
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
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Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Spanien (Comunidad Autónoma de Madrid)
Beihilfe Nr.: N 133/2004
Titel: Beihilferegelung zur Förderung von FuE-Projekten kleiner und mittlerer Unternehmen in der Comunidad de Madrid
Zielsetzung: Förderung von Forschung und technologischer Entwicklung (alle Sektoren)
Rechtsgrundlage: Orden del Consejero de Educación de la Comunidad de Madrid
Haushaltsmittel: 5,6 Mio. EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: Industrielle Forschung: höchstens 60 % BSÄ (einschließlich KMU-Zuschlag in Höhe von 10 %); vorwettbewerbliche Entwicklung: höchstens 35 % BSÄ (einschließlich KMU-Zuschlag in Höhe von 10 %)
Laufzeit: Bis zum 31.12.2005
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Datum der Entscheidung:
Mitgliedstaat: Finnland (Südostfinnland)
Beihilfe Nr.: N 188/2004
Titel: Wagniskapitalfonds für Südostfinnland
Zielsetzung: Bereitstellung von Risikokapital
Rechtsgrundlage: Toimenpiteen oikeusperustana ovat laki (1353/1999) ja asetus (1354/1999) rakennerahasto-ohjelmien kansallisesta hallinnoinnista, laki (1068/2000) ja asetus (1200/2000) yritystoiminnan tukemisesta, Kaakkois-Suomen Interreg III A -ohjelma-asiakirja 17.10.2001 ja täydennysosa 25.6.2002 sekä Kaakkois-Suomen Interreg III A -ohjelman hallintokomitean 23. syyskuuta 2003 tekemä päätös, joka perustui Imatran Seudun Kehitysyhtiö Oy:n hankehakemukseen
Haushaltsmittel: 5 Mio. EUR
Laufzeit:
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Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Belgien
Beihilfe Nr.: N 201/2004
Titel: Senkung der Verbrauchsteuer auf Energieprodukte und Strom
Zielsetzung: Energieeinsparungen
Rechtsgrundlage: Arrêté Royal du 29/02/2004 publié sur le Moniteur belge le 5 Mars 2004/Koninklijk Besluit van 29.2.2004, gepubliceerd in het Belgisch Staatsblad van 5 maart 2004
Beihilfeintensität oder -höhe: Je nach Art des Unternehmens
Laufzeit: Zehn Jahre
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Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Dänemark
Beihilfe Nr.: N 389/2004
Titel: Änderung der Regionalentwicklungsbeihilferegelung (Ex N 808/1999)
Zielsetzung: Förderung der regionalen Entwicklung
Rechtsgrundlage: Finansloven
Haushaltsmittel: 26,9 Mio. EUR jährlich
Beihilfeintensität oder -höhe: Gemäß der Regionalbeihilfekarte 2000 bis 2006
Laufzeit: 1.1.2000 bis 31.12.2006
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Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Italien
Beihilfe Nr.: N 476/04
Titel: Förderung der Seilbahnanlagen von Prada-Costabella
Rechtsgrundlage: Articolo 69 della legge regionale 30 gennaio 2004, n.1.
Haushaltsmittel: 1 Mio. EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: Maßnahme stellt keine Beihilfe dar
Dauer: 2005
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Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Frankreich
Beihilfe Nr.: N 478/03
Titel: Einzelbeihilfe in Form von Zuschüssen auf der Grundlage der Regelung MEDEA+ (T 207)
Zielsetzung: Entwicklung eines neuen 65-nm-Verfahrens zur Herstellung integrierter Schaltkreise (CMOS) auf 300-mm-Siliziumwafern
Rechtsgrundlage: Programme MEDEA+
Haushaltsmittel: 26 Mio. EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: Höchstens 30 %
Laufzeit: Drei Jahre
Andere Angaben: Art der Beihilfe: Zuschüsse
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http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Frankreich (Réunion)
Beihilfe Nr.: N 549/2003
Titel: Änderung der Beihilferegelung Nr. N 324/2000 — Maßnahme zur Förderung von Energieeinsparungen und zur Entwicklung der erneuerbaren Energiequellen — Ile de la Réunion
Rechtsgrundlage: Délibération du Conseil Régional de la Réunion
Zielsetzung: Förderung der regionalen Entwicklung und des Umweltschutzes
Haushaltsmittel: 15-20 Mio. EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: 20-65 % (75 % für KMU) je nach Energiequelle
Laufzeit: Bis zum 31.12.2006
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/