ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 131

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
28. Mai 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 131/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 131/2

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3831 — Oranje-Nassau Group/SHV Holdings/Edinburg Oil &Gas) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

2

2005/C 131/3

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3817 — Wegener/PCM/JV) ( 1 )

3

2005/C 131/4

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

4

2005/C 131/5

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3820 — Avnet/Memec) ( 1 )

6

2005/C 131/6

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3770 — Lufthansa/Swiss) ( 1 )

7

2005/C 131/7

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3773 — Lehman Brothers/Europe Realty/IHG Portfolio) ( 1 )

8

2005/C 131/8

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/3725 — Cargill/Pagnan) ( 1 )

8

2005/C 131/9

Neue nationale Seite der Euro-Umlaufmünzen

9

2005/C 131/0

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

10

2005/C 131/1

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/1


Euro-Wechselkurs (1)

27. Mai 2005

(2005/C 131/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2551

JPY

Japanischer Yen

135,27

DKK

Dänische Krone

7,4434

GBP

Pfund Sterling

0,6871

SEK

Schwedische Krone

9,1975

CHF

Schweizer Franken

1,5479

ISK

Isländische Krone

81,13

NOK

Norwegische Krone

7,971

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5764

CZK

Tschechische Krone

30,516

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

253,16

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6962

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

4,1617

ROL

Rumänischer Leu

36 168

SIT

Slowenischer Tolar

239,53

SKK

Slowakische Krone

39,189

TRY

Türkische Lira

1,7280

AUD

Australischer Dollar

1,6475

CAD

Kanadischer Dollar

1,5845

HKD

Hongkong-Dollar

9,7623

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7590

SGD

Singapur-Dollar

2,0816

KRW

Südkoreanischer Won

1 258,36

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,3279

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,3878

HRK

Kroatische Kuna

7,315

IDR

Indonesische Rupiah

11 907,76

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7693

PHP

Philippinischer Peso

68,246

RUB

Russischer Rubel

35,235

THB

Thailändischer Baht

50,779


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3831 — Oranje-Nassau Group/SHV Holdings/Edinburg Oil &Gas)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 131/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 23. Mai 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Oranje-Nassau Group B.V. („ONG“, Niederlande) und SHV Holdings („SHV“, Niederlande) erwerben über ein neu gegründetes Vehikel-Unternehmen Dyon UK Limited im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Edinburgh Oil & Gas plc („Edinburgh“, UK) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

für ONG: Investitionen in und Verwaltung von Energiebeteiligungen;

für SHV: Angebot und Vertrieb von flüssigem Petroleumgas, Angebot von Verbrauchsgütern im Nahrungsmittel- und Nicht-Nahrungsmittelbereich, Produktion und Angebot von Rohstoffen, Entdeckung und Förderung von Öl und Gas;

für Edinburgh: Entdeckung und Förderung von Öl und Gas.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3831 — Oranje-Nassau Group/SHV Holdings/Edinburg Oil &Gas, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3817 — Wegener/PCM/JV)

(2005/C 131/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 19. Mai 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die niederländischen Unternehmen PCM Holding BV (PCM) und Koninklijke Wegener NV (Wegener) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen (GU) durch Übertragung von Vermögenswerten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

für PCM: Herausgabe von Zeitungen, Werbeblättern, Büchern, elektronischer und beruflicher Information in den Niederlanden;

für Wegener: Herausgabe von regionalen Zeitungen, Werbeblättern und Spezialzeitschriften, Entwicklung und Verkauf von Internetprodukten und Angebot von graphischen Produkten und Dienstleistungen in den Niederlanden;

für das GU: Herausgabe einer neuen nationalen Zeitungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3817 — Wegener/PCM/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/4


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2005/C 131/04)

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Deutschland

Beihilfe Nr.: N 12/05

Titel: Rahmenplan für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2005-2008; Änderung 2005: Förderung der Stabilität der Wälder

Zielsetzung: Der Rahmenplan für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2005-2008 wird geändert mit einer Maßnahme zur Förderung der Stabilität der Wälder

Rechtsgrundlage: Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, Rahmenplan „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

Haushaltsmittel: 1,1 Mrd. EUR/Jahr (kofinanziert und auf einzelstaatlicher Ebene finanziert)

Beihilfeintensität oder -höhe: Unterschiedlich

Laufzeit: 2005-2008

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Deutschland

Beihilfe Nr.: N 13/05

Titel: Rahmenplan für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2005-2008: Verlängerung bis 2008

Zielsetzung: Genehmigter Rahmenplan für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2005-2007: Die Gültigkeitsdauer der Änderungen von 2004 (Beihilfemaßnahme N 113/04) wird (teilweise) um ein Jahr verlängert

Rechtsgrundlage: Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, Rahmenplan „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“

Haushaltsmittel: 1,195 Mrd. EUR pro Jahr (kofinanziert und staatlich finanziert)

Beihilfeintensität oder -höhe: Unterschiedlich

Laufzeit: 2005-2008

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Beihilfe Nr.: N 35/2005

Titel: Erweiterung der Initiative zur Verbesserung der Qualität von Northern Ireland Beef

Zielsetzung: Die genehmigte Initiative zur Verbesserung der Qualität von Northern Ireland Beef (N 327/2002) wird um zwei Jahre verlängert

Rechtsgrundlage: Administrative scheme, in accordance with the Budget (No2) Act (Northern Ireland) 2002

Haushaltsmittel: 8 Mio. GBP (11,6 Mio. EUR)

Beihilfeintensität oder -höhe: Unterschiedlich

Laufzeit: Verlängerung von 2006/07 bis 2008/09 (neue Laufzeit: 2002/03 bis 2008/09)

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien (Toskana)

Beihilfe Nr.: N 50/2005

Titel: Zuschüsse für die am Plan zur Bekämpfung des Katarrhalfiebers der Schafe (Blue Tongue) beteiligten Landwirte. Änderung des Regionalgesetzes Nr. 25/2003

Zielsetzung: Vorbeugende Maßnahme im Rahmen des Plans zur Bekämpfung und Tilgung der sog. Blauzungen-Krankheit

Rechtsgrundlage: Ordinanza ministeriale 11 maggio 2001„Programma di vaccinazione per la febbre catarrale degli ovini (Blue tongue)“

Haushaltsmittel: 600 000 EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: 90 EUR je Tier und Jahr

Laufzeit:

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Frankreich

Beihilfe Nr.: N 86/2005

Titel: Beihilfen zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und zur Qualitätsverbesserung im Getreidesektor. Änderung und Verlängerung der Beihilfe N 358/2004

Zielsetzung: Qualitätssicherung in der französischen Getreideerzeugung

Rechtsgrundlage: Articles L 621-1 et suivants du Code rural

Haushaltsmittel: 1 300 000 EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Je nach beihilfefähigen Ausgaben: 15 %, 30 %

Laufzeit: 1 Jahr

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/


28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3820 — Avnet/Memec)

(2005/C 131/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 20. Mai 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Avnet, Inc. („Avnet“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Memec Group Holdings Limited („Memec“, USA) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Avnet: Vertrieb von elektronischen Komponenten und von Computerprodukten und -systemen,

Memec: Vertrieb von elektronischen Komponenten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3820 — Avnet/Memec, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3770 — Lufthansa/Swiss)

(2005/C 131/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 20. Mai 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Deutsche Lufthansa AG („Lufthansa“, Deutschland), die Holdinggesellschaft der Lufthansa Gruppe, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Swiss International Air Lines Ltd („Swiss“, Schweiz) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Lufthansa: Internationale Fluggesellschaft mit weltweiten Operationen;

Swiss: Internationale Fluggesellschaft mit weltweiten Operationen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3770 — Lufthansa/Swiss, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3773 — Lehman Brothers/Europe Realty/IHG Portfolio)

(2005/C 131/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 10. Mai 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3773. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/3725 — Cargill/Pagnan)

(2005/C 131/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 22. März 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3725. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/9


NEUE NATIONALE SEITE DER EURO-UMLAUFMÜNZEN

(2005/C 131/09)

Image

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (2) ist es den Mitgliedstaaten sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, gestattet, eine bestimmte Menge von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Jedes Land darf pro Jahr höchstens eine neue Gedenkmünze und zwar als 2-Euro-Nominale ausgeben. Die Gedenkmünzen entsprechen den technischen Merkmalen der üblichen Euro-Umlaufmünzen und sind auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Spanien.

Anlass: 400. Jahrestag der Erstveröffentlichung von „Leben und Taten des scharfsinnigen edlen Don Quixote von la Mancha“.

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Das Münzinnere zeigt eine Darstellung von „El Ingenioso Hidalgo Don Quijote de la Mancha“ mit einer Lanze in der Hand und Windmühlen im Hintergrund. Auf der linken Seite ist in einem bogenförmigen Münzabschnitt das Wort „ESPAÑA“ eingeprägt, darunter das Zeichen der Münzstätte „M“. Der äußere Münzring trägt die zwölf Sterne der Europäischen Union. Dabei sind vier Sterne auf der rechten Seite (die auf einem Ziffernblatt den Ziffern 1, 2, 3 und 4 entsprächen) in einen erhabenen Bogen eingeprägt. Am unteren Rand ist das Prägejahr zu erkennen, das von zwei Sternen eingerahmt und von einem dritten Stern in der Mitte durchbrochen wird.

Prägeauflage: 8 Millionen Münzen.

Voraussichtliche Ausgabe: April 2005.


(1)  Siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1-30, mit Angaben zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2003 zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen. Siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38-39).


28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/10


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2005/C 131/10)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Datum der Annahme:

Mitgliedstaat: Deutschland

Beihilfe Nr.: N 23/2005

Titel: Verlängerung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau

Zielsetzung: Auftragsbezogene Betriebsbeihilfe

Rechtsgrundlage: Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu befristeten Schutzmassnahmen für den Schiffbau vom 24. Oktober 2002

Haushaltsmittel: 149 000 000 EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: 6 % — Zuschuss

Laufzeit: 24.10.2002 - 31.3.2005

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme:

Mitgliedstaat: Finnland

Beihilfe Nr.: N 39/2005

Titel: Befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau

Zielsetzung: Auftragsbezogene Betriebsbeihilfe

Rechtsgrundlage: Valtioneuvoston asetus telakkateollisuuden kilpailuedellytysten turvaamiseen myönnettävästä valtion avustuksesta, 30.12.2004

Haushaltsmittel: 13 660 000 EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: 6 % — Zuschuss

Laufzeit: 1.1.2004 - 31.3.2005

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Irland

Beihilfe Nr.: N 89/04

Titel: Bürgschaft für die Housing Finance Agency (HFA)

Durch die HFA finanzierter sozialer Wohnungsbau

Rechtsgrundlage: Section 17 of the Housing (Miscellaneous Provisions) Act 2002

Zielsetzung: Bereitstellung von Sozialwohnungen durch örtliche Behörden und nach Section 17 des Housing (Miscellaneous Provisions) Act 2002 zugelassene Träger (gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften)

Haushaltsmittel: Höchstbetrag von 6 Mrd. EUR

Laufzeit: Zehn Jahre

Andere Angaben: Form der Beihilfen: Staatliche Bürgschaften und Vorzugsfinanzierungen

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Finnland

Beihilfe Nr.: N 179/04

Titel: Bürgschaften der finnischen Kommunen

Zielsetzung: Sicherstellung der gemeinsamen Mittelbereitstellung der finnischen Kommunen

Rechtsgrundlage: Laki Kuntien takauskeskuksesta N:o 487/1996 (Annettu Helsingissä 28 päivänä kesäkuuta 1996)

Laufzeit: Das gemeinsame Programm zur Bereitstellung kommunaler Mittel läuft seit 1996

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Beihilfe Nr.: N 213/03

Titel: Projekt ATLAS (Breitbandinfrastrukturprogramm für Gewerbegebiete)

Zielsetzung: Förderung des Zugangs von KMU zur Breitbandinfrastruktur (Telekommunikation) in Schottland

Rechtsgrundlage: Enterprise and New Towns (Scotland) Act 19990, as amended 1 April 2001 by Scottish Statutory Instrument 2001, No. 126

Haushaltsmittel: 9,7 Mio. GBP (15 Mio. EUR)

Laufzeit: 25 Jahre

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme:

Mitgliedstaat: Italien

Beihilfe Nr.: N 346/04

Titel: Beihilfe zugunsten von Altair Chimica

Zielsetzung: Umweltschutz

Rechtsgrundlage: legge 662/1996 and accordo programma quadro of 23.6.2004

Beihilfeintensität oder -höhe: 4 971 816 EUR — Zuschuss

Laufzeit: 2005-2006

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Irland (alle Regionen)

Beihilfe Nr.: N 354/04

Titel: Unternehmensbeteiligungsprogramm

Zielsetzung: Steuerermäßigung (alle Wirtschaftszweige)

Rechtsgrundlage: Finance Act 2004

Beihilfeintensität oder -höhe: Geschätzte jährliche Steuermindereinnahmen von 10 Mio. EUR

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Entscheidung:

Mitgliedstaat: Frankreich (Guadeloupe)

Beihilfe Nr.: N 385/2004

Titel: Beihilferegelung sozialer Art zugunsten bestimmter Fluggastgruppen für Flugverbindungen zwischen Guadeloupe und dem französischen Mutterland

Ziel: Ausgleich von Benachteiligungen aufgrund der äußersten Randlage von Guadeloupe —Luftverkehr

Rechtsgrundlage: Article 60 de la loi no 2003-660 du 21 juillet 2003 de programme pour l'outre-mer

Haushaltsansatz: 6 255 810 EUR im ersten Jahr

Laufzeit: unbefristet

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Deutschland (Sachsen-Anhalt)

Beihilfe Nr.: N 457/2004

Titel: Beihilfe zugunsten der Q-Cells AG

Zielsetzung: Förderung der regionalen Entwicklung

Rechtsgrundlage: Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe (GA) „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen von Teil II des 31. Rahmenplans zur GA, zuletzt genehmigt bis zum 31. Dezember 2006 durch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache Nr. N 642/02 vom 1.10.2003 (ABl. C 284 vom 27.11.2003, S. 2)

Beihilfeintensität oder -höhe: 15 % (KMU-Zuschlag) von 49,8 Mio. EUR beihilfefähigen Kosten

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Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Spanien

Beihilfe Nr.: N 458/04

Titel: Förderung der Espacio Editorial Andaluza Holding, S.L.

Rechtsgrundlage: Convenio Marco de Colaboración entre la Consejería de la presidencia y la Entidad „Espacio Editorial Andaluza, SL“, firmado el 23 de octubre de 2001

Propuesta de colaboración y proyecto de Convenio Especifico de Colaboración de la Consejería de la presidencia y la Entidad „El Correo de Andalucia, SL“ para la ejecución del Proyecto de difusión „Biblioteca de Autores Andaluces“

Haushaltsmittel: 69 000 EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Die Maßnahme stellt keine staatliche Beihilfe dar

Laufzeit: Von der Unterzeichnung des Proyecto de Convenio Especifico bis zum 1. Januar 2005.

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

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Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Ungarn (alle Regionen)

Beihilfe Nr.: N 504/04

Titel: Änderung der Steuervergünstigungen für Entwicklungsmaßnahmen

Zielsetzung: Förderung der regionalen Entwicklung

Rechtsgrundlage: 1996. évi LXXXI. Törvény a társasági adóról és az osztalékadóról

Haushaltsmittel: Für 2005 schätzungsweise 73 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Unverändert

Laufzeit: 2005-2006

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Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien

Beihilfe Nr.: N 676/02

Titel: Seilbahnen im Aostatal

Zielsetzung: Förderung von Seilbahnanlagen

Rechtsgrundlage: Disegno di legge regionale n. 169/2002

Haushaltsmittel: 15 Mio. EUR pro Jahr

Laufzeit: Bis 2006

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Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Deutschland (Sachsen)

Beihilfe Nr.: NN 15/04

Titel: Vallourec & Mannesmann Tubes

Zielsetzung: Investitionsanreize zur Effizienzsteigerung, Kostensenkung und Erhöhung der Produktqualität (nahtlose Rohre)

Rechtsgrundlage: Fördergebietsgesetz von 1993 (genehmigt als Beihilfesache Nr. N 2070/95) und Investitionszulagengesetz in den Neuen Ländern (1996 und 1999 — genehmigt als Beihilfesachen Nr. N 494/A/95 und C72/1998)

Beihilfeintensität oder -höhe:

Besonderer Steuerfreibetrag: 285 076 EUR

Investitionszulage: 107 919,77 EUR

Summe: etwa 394 000 EUR

Laufzeit: 24 Monate (1998 bis 1999)

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28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/13


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2005/C 131/11)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien

Beihilfe Nr.: N 83/2004

Titel: Finanzierung von Strukturen für die Berechnung und die Verwaltung von Datenbanken

Zielsetzung: Forschung und Entwicklung

Rechtsgrundlage: Progetto di avviso pubblico del ministero della Ricerca

Haushaltsmittel: 25 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Variable Intensität je nach Forschungsphase und Empfänger

Laufzeit: Vier Jahre

Andere Angaben: Der Kommission ist ein Jahresbericht über die Anwendung vorzulegen

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Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Frankreich

Beihilfe Nr.: N 107/2004

Titel: Sondersteuerregelung „octroi de mer“ in den überseeischen Departements

Zielsetzung: Ausgleich für die Mehrkosten der Produktion in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag

Rechtsgrundlage: Projet de loi relatif à l'octroi de mer portant application de la Décision du Conseil [de l'Union européenne] du 10 février 2004 relative au régime de l'octroi de mer dans les départements français d'outre-mer et prorogeant la décision 89/688/CE

Haushaltsmittel: Der Umfang der Mittel wird auf insgesamt 165 Mio. EUR geschätzt, da der Betrag wegen der Form der Beihilfe sowie der Vielfalt und Veränderlichkeit der einschlägigen Faktoren nicht genau beziffert werden kann

Beihilfehöhe: Ausgleich für Nachteile infolge der äußersten Randlage

Laufzeit:

Andere Angaben: Vorlage eines ausführlichen Jahresberichts über die Anwendung der Regelung mit Angaben über die Maßnahmen zur Verhinderung einer Überkompensation und zur Überwachung der Einhaltung der Kumulierungsvorschriften

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Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Spanien (Comunidad Autónoma de Madrid)

Beihilfe Nr.: N 133/2004

Titel: Beihilferegelung zur Förderung von FuE-Projekten kleiner und mittlerer Unternehmen in der Comunidad de Madrid

Zielsetzung: Förderung von Forschung und technologischer Entwicklung (alle Sektoren)

Rechtsgrundlage: Orden del Consejero de Educación de la Comunidad de Madrid

Haushaltsmittel: 5,6 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Industrielle Forschung: höchstens 60 % BSÄ (einschließlich KMU-Zuschlag in Höhe von 10 %); vorwettbewerbliche Entwicklung: höchstens 35 % BSÄ (einschließlich KMU-Zuschlag in Höhe von 10 %)

Laufzeit: Bis zum 31.12.2005

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Datum der Entscheidung:

Mitgliedstaat: Finnland (Südostfinnland)

Beihilfe Nr.: N 188/2004

Titel: Wagniskapitalfonds für Südostfinnland

Zielsetzung: Bereitstellung von Risikokapital

Rechtsgrundlage: Toimenpiteen oikeusperustana ovat laki (1353/1999) ja asetus (1354/1999) rakennerahasto-ohjelmien kansallisesta hallinnoinnista, laki (1068/2000) ja asetus (1200/2000) yritystoiminnan tukemisesta, Kaakkois-Suomen Interreg III A -ohjelma-asiakirja 17.10.2001 ja täydennysosa 25.6.2002 sekä Kaakkois-Suomen Interreg III A -ohjelman hallintokomitean 23. syyskuuta 2003 tekemä päätös, joka perustui Imatran Seudun Kehitysyhtiö Oy:n hankehakemukseen

Haushaltsmittel: 5 Mio. EUR

Laufzeit:

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Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Belgien

Beihilfe Nr.: N 201/2004

Titel: Senkung der Verbrauchsteuer auf Energieprodukte und Strom

Zielsetzung: Energieeinsparungen

Rechtsgrundlage: Arrêté Royal du 29/02/2004 publié sur le Moniteur belge le 5 Mars 2004/Koninklijk Besluit van 29.2.2004, gepubliceerd in het Belgisch Staatsblad van 5 maart 2004

Beihilfeintensität oder -höhe: Je nach Art des Unternehmens

Laufzeit: Zehn Jahre

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Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Dänemark

Beihilfe Nr.: N 389/2004

Titel: Änderung der Regionalentwicklungsbeihilferegelung (Ex N 808/1999)

Zielsetzung: Förderung der regionalen Entwicklung

Rechtsgrundlage: Finansloven

Haushaltsmittel: 26,9 Mio. EUR jährlich

Beihilfeintensität oder -höhe: Gemäß der Regionalbeihilfekarte 2000 bis 2006

Laufzeit: 1.1.2000 bis 31.12.2006

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Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Italien

Beihilfe Nr.: N 476/04

Titel: Förderung der Seilbahnanlagen von Prada-Costabella

Rechtsgrundlage: Articolo 69 della legge regionale 30 gennaio 2004, n.1.

Haushaltsmittel: 1 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Dauer: 2005

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Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Frankreich

Beihilfe Nr.: N 478/03

Titel: Einzelbeihilfe in Form von Zuschüssen auf der Grundlage der Regelung MEDEA+ (T 207)

Zielsetzung: Entwicklung eines neuen 65-nm-Verfahrens zur Herstellung integrierter Schaltkreise (CMOS) auf 300-mm-Siliziumwafern

Rechtsgrundlage: Programme MEDEA+

Haushaltsmittel: 26 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Höchstens 30 %

Laufzeit: Drei Jahre

Andere Angaben: Art der Beihilfe: Zuschüsse

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Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Frankreich (Réunion)

Beihilfe Nr.: N 549/2003

Titel: Änderung der Beihilferegelung Nr. N 324/2000 — Maßnahme zur Förderung von Energieeinsparungen und zur Entwicklung der erneuerbaren Energiequellen — Ile de la Réunion

Rechtsgrundlage: Délibération du Conseil Régional de la Réunion

Zielsetzung: Förderung der regionalen Entwicklung und des Umweltschutzes

Haushaltsmittel: 15-20 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: 20-65 % (75 % für KMU) je nach Energiequelle

Laufzeit: Bis zum 31.12.2006

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