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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
48. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2005/C 129/1 |
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2005/C 129/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache Nr. COMP/M.3543 — PKN Orlen/Unipetrol) ( 1 ) |
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2005/C 129/3 |
Strategie für die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum in Drittländern |
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2005/C 129/4 |
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2005/C 129/5 |
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2005/C 129/6 |
Einheitliche Anwendung der kombinierten Nomenklatur (KN) (Einreihung von Waren) |
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III Bekanntmachungen |
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Kommission |
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2005/C 129/7 |
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Berichtigungen |
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2005/C 129/8 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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I Mitteilungen
Kommission
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26.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
25. Mai 2005
(2005/C 129/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,2564 |
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JPY |
Japanischer Yen |
135,33 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4468 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,68785 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,1783 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,5458 |
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ISK |
Isländische Krone |
81,11 |
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NOK |
Norwegische Krone |
8,0560 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9555 |
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CYP |
Zypern-Pfund |
0,5767 |
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CZK |
Tschechische Krone |
30,546 |
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EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
255,18 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,6960 |
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MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,1834 |
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ROL |
Rumänischer Leu |
36 175 |
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SIT |
Slowenischer Tolar |
239,52 |
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SKK |
Slowakische Krone |
39,215 |
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TRY |
Türkische Lira |
1,7455 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,6528 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5831 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,7770 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7648 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
2,0828 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 257,28 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
8,2404 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,3986 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,3151 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
11 906,27 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,774 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
68,392 |
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RUB |
Russischer Rubel |
35,2300 |
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THB |
Thailändischer Baht |
50,486 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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26.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/M.3543 — PKN Orlen/Unipetrol)
(2005/C 129/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 20. April 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3543. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
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26.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/3 |
Strategie für die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum in Drittländern
(2005/C 129/03)
EINLEITUNG
Verletzungen der Rechte an geistigem Eigentum (RGE) sind weiterhin auf dem Vormarsch und haben in jüngster Zeit ein enormes Ausmaß erreicht. Und dies, obwohl inzwischen die meisten WTO-Mitglieder Rechtsvorschriften mit Mindeststandards für die RGE-Durchsetzung erlassen haben. Deshalb ist es für die Europäische Union von entscheidender Bedeutung, sich zunehmend auf eine energische und wirksame Umsetzung der Durchsetzungsrechtsvorschriften zu konzentrieren.
Diese Strategie soll zur Verbesserung der Lage in Drittländern beitragen. Sie ist eine logische Fortsetzung jüngerer Initiativen wie der Durchsetzungsrichtlinie (1), die der Harmonisierung von Durchsetzungsrechtsvorschriften innerhalb der Europäischen Union dienen, und der Überarbeitung der Zollverordnung (2), die Maßnahmen gegen nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen an den Gemeinschaftsgrenzen vorsieht.
Mit der Strategie wird folgendes bezweckt:
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Schaffung einer langfristigen Aktionslinie für die Kommission mit dem Ziel, das Ausmaß an RGE-Verletzungen in Drittländern erheblich zu reduzieren; |
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Beschreibung, Aufstellung der Prioritätsfolge und Koordinierung der Mechanismen, die den Kommissionsdienststellen zur Erreichung ihres Ziels zur Verfügung stehen (3); |
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Aufklärung der Rechteinhaber und anderer Betroffener über die bereits vorhandenen und durchzuführenden Mittel und Maßnahmen sowie Sensibilisierung dieser Parteien dafür, dass ihre Mitwirkung wichtig ist. |
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Förderung der Zusammenarbeit mit Rechteinhabern und anderen Betroffenen des Privatsektors durch ihre Einbeziehung bei der Festlegung von Prioritäten und Gründung von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor in Bereichen wie technische Hilfe, Informationen für die Öffentlichkeit usw. |
Mit dieser Strategie wird nicht beabsichtigt:
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einseitige Problemlösungen aufzudrängen. Es liegt auf der Hand, dass jegliche Lösungsvorschläge letztlich nur dann Wirkung zeigen, wenn ihnen im Anwendungsland Priorität beigemessen und Bedeutung zuerkannt werden. Die Kommission ist bereit, bei der Schaffung entsprechender Voraussetzungen behilflich zu sein. |
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ein Universalmittel für die Förderung der RGE-Durchsetzung vorzuschlagen. Es bedarf eines flexiblen Ansatzes, der den verschiedenen Erfordernissen, der Entwicklungsstufe, der Tatsache, ob ein Land Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) ist oder nicht, und den Hauptproblemen in Bezug auf die RGE (Herstellungs-, Durchfuhr- oder Verbrauchsland gefälschter oder nachgeahmter Waren) der fraglichen Länder Rechnung trägt. |
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andere RGE-Durchsetzungsmodelle nachzuahmen oder Bündnisse gegen bestimmte Länder zu schließen. Die Kommission ist willens und bereit, die Zusammenarbeit zu verbessern und Synergien mit Ländern herbeizuführen, die ihre Anliegen teilen und mit vergleichbaren Problemen konfrontiert sind. Allerdings ist es wichtig, dass der Schwerpunkt dieser Strategie in erster Linie auf positiven und konstruktiven Bemühungen liegt. |
VORSCHLÄGE FÜR MASSNAHMEN ZUR BEWÄLTIGUNG DES PROBLEMS
1. Identifizierung der prioritären Länder
Es ist wichtig, eine begrenzte Anzahl von Ländern festzulegen, auf die sich die Bemühungen der Kommission im Rahmen dieser Strategie konzentrieren sollten (vgl. Anhang I Abschnitt 4). Da die für die Durchsetzung von RGE (4) bereitgestellten Human- und Finanzressourcen beschränkt sind, ist es unrealistisch, davon auszugehen, dass sich unsere Maßnahmen gleichmäßig über alle oder selbst die meisten der Länder erstrecken können, in denen Produkt- und Markenpiraterie betrieben wird. Aus diesem Grund ist ein Mechanismus, mit dem beurteilt werden kann, welche die problematischsten Länder/Regionen sind bzw. wo die Maßnahmen der Gemeinschaft am dringendsten erforderlich sind, ein entscheidendes Instrument für die erfolgreiche Umsetzung dieser Strategie.
Ende 2002 führte die Kommission eine Erhebung durch, um Erkenntnisse über die Lage hinsichtlich Verletzungen und der Durchsetzung von RGE in Drittländern (5) zu gewinnen. Dank der Erhebung, die eine genauere Identifizierung der Probleme ermöglichte, konnte die Kommission die vorliegende Strategie entwickeln. Gleichzeitig wurden wichtige Informationen gewonnen, anhand derer die Länder ermittelt werden konnten, denen Priorität zuerkannt und der Großteil unserer begrenzten Ressourcen gewidmet werden sollte.
Spezifische Maßnahmen:
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Errichtung eines Mechanismus, der in regelmäßigen Abständen Erhebungen durchführt, die mit der Erhebung über die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum in Drittländern („Survey on Enforcement of Intellectual Property Rights in Third Countries“) vergleichbar sind, auf der Grundlage eines Fragebogens, der an Stellen wie die Kommissionsdelegationen, Botschaften der Mitgliedstaaten, Rechteinhaber und Verbände, Handelskammern usw. verteilt wird. Die Antworten werden ausgewertet und die Ergebnisse veröffentlicht. Die Ergebnisse dieser Erhebungen, in Verbindung mit Informationen aus anderen, der Kommission zugänglichen zuverlässigen Quellen (6), sollten die Grundlage für die Aktualisierung der Liste der prioritären Länder für den darauf folgenden Zeitraum sein. |
2. Multilaterale/bilaterale Übereinkünfte
Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs-Übereinkommen) (7) umfasst einen ausführlichen Teil über die Festsetzung von Mindeststandards für die RGE-Durchsetzung und technische Zusammenarbeit. Ferner sieht es eine Struktur vor, die für die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens und für die Konsultationen zwischen Mitgliedern zuständig ist, und zwar den TRIPs-Rat. Und schließlich sieht es einen Streitvermeidungs- und -beilegungsmechanismus vor. Diese Merkmale machen das TRIPs-Übereinkommen zu einem der adäquatesten und wirksamsten Instrumente zur Bewältigung der Probleme im Zusammenhang mit RGE-Verletzungen.
Die zahlreichen von der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen bilateralen Abkommen umfassen ebenfalls ein den RGE gewidmetes Kapitel. In diesem Kapitel ist in der Regel vorgesehen, dass ein sehr hohes Niveau für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (einschließlich Durchsetzung) erreicht werden muss. Die meisten Abkommen beinhalten ferner eine Klausel über die technische Zusammenarbeit in diesem Bereich. Diese Klauseln müssen sorgfältig überwacht und wirksam durchgeführt werden, vor allem im Falle der „problematischeren“ Länder.
Die institutionellen Strukturen dieser multilateralen und bilateralen Übereinkünfte (TRIPs-Rat, Assoziationsräte, die Weltorganisation für geistiges Eigentum — WIPO usw.) können mit der Überwachung und Erörterung von Rechtsetzungs- und Durchsetzungsproblemen ab einem sehr frühen Zeitpunkt befasst werden. Sie ermöglichen einen strukturierten politischen Dialog und können als Foren fungieren, auf denen neue Initiativen vorgeschlagen werden oder frühzeitig vor neuen Problemen gewarnt wird, bevor striktere Maßnahmen erforderlich sind.
Ferner ist geplant, die Durchsetzungsklauseln in künftigen bilateralen oder biregionalen Abkommen operationeller zu gestalten und klar zu definieren, was nach Auffassung der EU die höchsten internationalen Standards in diesem Bereich sind und welche Art von Bemühungen sie von ihren Handelspartnern erwartet.
Spezifische Maßnahmen:
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Die EU wird andere Handelspartner zu der Möglichkeit konsultieren, im TRIPs-Rat eine Initiative zu starten und hervorzuheben, dass sich die Umsetzung der TRIPs-Vorschriften in einzelstaatliches Recht für die Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie als unzureichend erwiesen hat und dass das TRIPs-Übereinkommen selbst einige Schwächen aufweist. |
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Der TRIPs-Rat könnte zum Beispiel in Zukunft eine Reihe von Maßnahmen zur Inangriffnahme dieser Frage prüfen, darunter die Verpflichtung zu Zollmaßnahmen bei der Einfuhr auch auf die Durchfuhr und die Ausfuhr auszudehnen (8). |
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Gewährleistung kontinuierlicher Bemühungen um die Überwachung der Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften mit dem TRIPs-Übereinkommen, insbesondere in den „prioritären“ Ländern. |
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Überprüfung des Ansatzes zu dem RGE-Kapitel bilateraler Abkommen, einschließlich Klärung und Stärkung der Durchsetzungsklauseln. Es ist zwar wichtig, bei der Ausgestaltung der Regeln für die Aushandlung der einzelnen Abkommen den jeweiligen Gegebenheiten und Kapazitäten unserer Partner Rechnung zu tragen, aber Instrumente wie die neue EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Durchsetzung von RGE in der Gemeinschaft sowie die neue Zollverordnung über nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen können eine wichtige Quelle für Anregungen und einen hilfreichen Bezugspunkt darstellen. |
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Systematischere Thematisierung von Durchsetzungsproblemen auf Gipfeltreffen und in den im Rahmen dieser bilateralen Abkommen eingesetzten Räten/Ausschüssen. Damit die Kommission eine echte Reaktion seitens ihrer Gegenüber bewirken kann, ist es von grundlegender Bedeutung, dass sie von den Rechteinhabern glaubwürdige und detaillierte Informationen erhält, und zwar entweder direkt oder über die EG-Delegationen oder die Botschaften der Mitgliedstaaten in den betreffenden Ländern. |
3. Politischer Dialog
Die Kommission muss ihren Handelspartnern klar machen, dass ein wirksamer Schutz von RGE, und zwar zumindest auf dem im TRIPs-Übereinkommen vorgesehenen Niveau, von absolut grundlegender Bedeutung ist und dass der erste Schritt zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie ein adäquates Durchsetzungsniveau an der Quelle ist, d. h. in den Ländern, in denen diese Waren hergestellt und aus denen sie ausgeführt werden. Die Kommission wird ferner hervorheben, dass eine wirksame Durchsetzung in den meisten Fällen in beiderseitigem Interesse liegt, ob nun aus Gründen des Gesundheits- oder des Verbraucherschutzes oder allgemeiner noch der Attraktivität dieser Länder in den Augen ausländischer Investoren. Im Rahmen ihrer Kontakte auf verschiedenen Ebenen zu den Behörden der betroffenen Länder muss die Kommission mit Nachdruck darauf hinweisen, dass sie dazu bereit ist, ihnen bei der Anhebung des Durchsetzungsniveaus zu helfen, dass sie aber auch nicht davor zurückscheut, in den Fällen, in denen ihre Rechteinhaber infolge einer unzureichenden Durchsetzung geschädigt werden, die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente einzusetzen, über die sie verfügt.
Außerdem ist die Kommission im Begriff, ihre Zusammenarbeit mit den Ländern zu intensivieren, die von entsprechenden Praktiken besonders schwer betroffen sind und die die Besorgnis der Gemeinschaft teilen. Ein Beispiel hierfür wäre Japan. Dies wird zu einem verstärkten Austausch von Informationen und sogar zur Beteiligung an gemeinsamen Initiativen in Drittländern führen. Außerdem dürften solche „gemeinsamen Unternehmungen“ einen rationelleren Einsatz der Ressourcen der Länder mit den gleichen Anliegen und mit parallelen Initiativen bewirken.
Darüber hinaus können die EG-Delegationen in den „problematischen“ Ländern eine wichtige Rolle spielen, indem sie für enge Beziehungen zu den lokalen Durchsetzungsstellen, zu den in diesen Ländern tätigen Rechteinhabern der Gemeinschaft und zu den Botschaften der EU-Mitgliedstaaten und anderer betroffener Länder sorgen.
Spezifische Maßnahmen:
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Die Botschaft „Verbessert die Durchsetzung“ sollte im Rahmen der Kontakte der Kommission zu den Behörden der fraglichen Länder und in allen geeigneten Foren wie der WTO und der WIPO so oft und auf so hoher Ebene wie möglich wiederholt werden. Sie muss als prioritäres Anliegen wahrgenommen werden. |
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Diese Verpflichtung, die RGE-Durchsetzung in den politischen Dialog aufzunehmen, wird durch die folgenden Initiativen veranschaulicht: |
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Auf dem europäisch-japanischen Gipfel 2003 kamen die Kommission und Japan überein, den Dialog in einer Reihe von Bereichen, darunter RGE, zu verbessern. Es wurde eine „Gemeinsame Initiative EU-Japan zur RGE-Durchsetzung in Asien“ aufgestellt mit Schwerpunkt auf Elementen wie a) enges Follow-up der Fortschritte asiatischer Länder in diesem Bereich, b) Koordinierung von Programmen und Zuständigkeiten der technischen Hilfe, c) Intensivierung der europäisch-japanischen Bemühungen um die Sensibilisierung im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie und zur Förderung der Stärkung der RGE-Durchsetzung, d) Sondierung der Möglichkeiten zur Zusammenarbeit in anderen RGE-Bereichen. Diese Initiative wird im Wege eines Jahresarbeitsplans umgesetzt, der gezielte Maßnahmen vorsieht. |
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Die Kommission und China kamen am Rande des EU-China-Gipfels 2003 überein, mindestens einmal jährlich einen „Dialog EU-China über geistiges Eigentum“ zu führen. Die Gespräche sollten sich unter anderem auf Bemühungen um die Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie, institutionelle Reformen, durchsetzungsbezogene Bereiche wie zentrale und subzentrale Durchsetzung durch Zoll, Polizei, Verwaltungs- und Justizbehörden sowie Sensibilisierung von Verbrauchern und Rechteinhabern konzentrieren. Die erste Zusammenkunft fand im Oktober 2004 statt. |
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Bedienstete in prioritären Delegationen werden in den Grundlagen unterwiesen, damit sie bei Anfragen in Bezug auf Durchsetzungsprobleme ein Mindestmaß an Informationen erteilen können. Ziel ist, eine gewisse Vernetzung zwischen Kommissionsbeamten in den Delegationen und eine engere Teamarbeit zwischen den Delegationen und Brüssel zu erreichen. Die Teamarbeit wird das Zusammentragen von Informationen und die Festlegung gezielter Maßnahmen für die verschiedenen Länder und/oder für einen regionalen Ansatz erleichtern. |
4. Anreize/Technische Zusammenarbeit
Die meisten Länder, in denen die Durchsetzung Mängel aufweist, werden sich auf mangelnde Ressourcen und dringendere Prioritäten als den Schutz der RGE berufen. Die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum ist komplex und erstreckt sich über verschiedene Disziplinen. Sie umfasst die Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen, die Ausbildung von Richtern, Polizisten, Zollbeamten und anderen Sachverständigen, die Einrichtung von Ämtern oder Arbeitsgruppen, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit usw. Die Mehrzahl dieser Erfordernisse kann und ist bis zu einem gewissen Grad bereits von der Kommission im Wege von Programmen der technischen Zusammenarbeit in Angriff genommen werden bzw. worden, aber es gilt noch mehr und bessere Fortschritte zu erzielen.
Technische Hilfe ist ein bevorzugtes Mittel der EU für ihren Beitrag zu Armutsbekämpfung und Entwicklung. Deshalb ist es wichtig zu zeigen, dass eine adäquate RGE-Durchsetzung zu diesem Ziel beitragen kann, indem eine Brücke zu Investitionsmöglichkeiten, Transfer von Technologien und Know-how, Schutz traditionellen Wissens, Verbesserung von Gesundheits- und Sicherheitsstandards usw. geschlagen wird.
Dies erfordert einen flexiblen Ansatz, der den Erfordernissen, dem Entwicklungsstand, der Tatsache, ob ein Land Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) ist oder nicht, und den Hauptproblemen in Bezug auf die RGE (Herstellungs-, Durchfuhr- oder Verbrauchsland gefälschter oder nachgeahmter Waren) Rechnung trägt. Kooperationsprogramme sind nur dann nützlich, wenn ihnen im Empfängerland Priorität zuerkannt wird und sie dort auch tatsächlich als wichtig eingestuft werden.
Ferner ist es wichtig, zwischen den wichtigsten Gebern technischer Hilfe wie der WIPO, der Weltzollorganisation, den Mitgliedstaaten und Drittländern wie Japan, USA und anderen Informationen auszutauschen und ein Mindestmaß an Synergien zu gewährleisten.
Abschließend sei auf die folgenden Schwierigkeiten hingewiesen:
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a) |
In den meisten Fällen ist die technische Zusammenarbeit „bedarfsgesteuert“, d. h. der Empfänger muss einen Antrag stellen. Es ist wichtig, dies in einen „dialoggesteuerten“ Vorgang umzuwandeln, indem die Bedeutung und die Vorteile für den Empfänger erörtert werden. |
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b) |
Es handelt sich um eine mittel- bis langfristige Lösung mit nur wenigen unmittelbaren Ergebnissen. Die vorliegende Strategie ist jedoch langfristig ausgelegt, und eine adäquate Durchsetzung ist ein Ziel, das sich nicht nur mit unmittelbaren Maßnahmen erreichen lässt; dies gilt insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder, für die das TRIPs-Übereinkommen noch nicht gilt. |
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c) |
Die Durchführung der Programme ist mit einem komplexen administrativen Prozess verbunden. Aus diesem Grund ist die weitere Stärkung der Koordinierung zwischen den Kommissionsdienststellen, die für die verschiedenen Aspekte der RGE-Durchsetzung zuständig sind, sowie zwischen der Kommission und Dritten eine wesentliche Komponente der vorliegenden Strategie. |
Spezifische Maßnahmen:
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Es gilt sicherzustellen, dass zumindest für die als prioritär identifizierten Länder die Möglichkeit vorgesehen wird, RGE in handelsbezogene Programme der technischen Hilfe aufzunehmen oder spezifische RGE-Programme aufzustellen. |
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Insbesondere würde die Kommission gern technische Hilfe für Lateinamerika bereitstellen, da es sich hierbei um eine Region handelt, in der die RGE-Durchsetzung zweifellos verbessert werden kann und es noch keine Programme gibt. |
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Es gibt eine Reihe von Programmen, die RGE abdecken. Im Rahmen einiger Programme wie ECAP (9) I und II für die ASEAN-Länder oder selbst des erst kürzlich beschlossenen RGE-Programms EU-China soll ganz gezielt Hilfe für den Bereich RGE bereitgestellt werden. Andere wiederum sollen handelsbezogene Aspekte im Allgemeinen abdecken, weisen aber unter Umständen RGE unter ihren Zielen aus, wie z. B. das Programm WTO II (10) und die Kleinprojektfazilität (11) für China, technische Kooperationsprogramme auf der Grundlage des Abkommens von Cotonou für die Länder Afrikas, der Karibik und des pazifischen Raumes (AKP-Länder) oder das Programm CARDS (12) für die Balkanländer. Die Kommission wird dafür sorgen, dass die RGE-Komponente durch diese Programme adäquat abgedeckt wird. |
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Im Falle von „Produktionsländern“ muss der Schwerpunkt jeglicher Kooperationsprogramme von der Hilfe bei Gesetzesentwürfen hin zu einer stärker auf die Durchsetzung ausgerichteten Strategie, einschließlich Schulungsprogrammen für Richter, Polizei und Zoll, verlagert werden. |
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Hierzu ist zu bemerken, dass diese Vorgehensweise im Zollbereich (GD TAXUD) bereits erfolgreich umgesetzt wird. Es gibt eine ganze Reihe von Zollkooperationsabkommen, die unter anderem ein für die RGE-Durchsetzung maßgebliches Instrument (Zollkontrollen gefälschter oder nachgeahmter Waren) vorsehen. Diese Abkommen mit Ländern wie Indien und China (ein weiteres steht kurz vor dem Abschluss) zeitigen positive Ergebnisse, was einschlägige Ausbildungsmaßnahmen und die Weitergabe unserer Erfahrungen und Methoden an diese Länder angeht. Darüber hinaus zeigen sie, wie auf den geltenden TRIPs-Vorschriften aufgebaut werden kann (z. B. Kontrolle nicht nur bei der Einfuhr, sondern auch bei der Ausfuhr und Durchfuhr von Waren). 2004 dürfte ein ähnliches Abkommen mit Japan geschlossen werden. |
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Austausch von Ideen und Informationen mit anderen wichtigen Gebern im Bereich technische Zusammenarbeit wie der WIPO, den USA, Japan und bestimmten Mitgliedstaaten mit dem Ziel, Doppelarbeit zu vermeiden und die geeignetsten Vorgehensweisen zu verbreiten. |
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Verbesserung der Mechanismen des Dialogs mit a) der WCO (unter der Koordinierung der GD TAXUD) zwecks Beurteilung der Vereinbarkeit ihrer technischen Hilfe mit unseren Positionen und der Komplementarität mit unseren Programmen; b) der WIPO und anderen Gebern von Hilfe (Europäisches Patentamt, Amt für die Harmonisierung im Binnenmarkt (Gemeinschaftsmarke) usw.) zwecks Informationsaustausch und besserer Koordinierung von Strategien. |
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Die technische Zusammenarbeit ist ebenfalls wichtiges Element des TRIPs-Übereinkommens (Artikel 67) und „passt“ in die Ziele der Entwicklungsagenda von Doha. Sie kann in diesem Rahmen als auf die Durchsetzung ausgerichtete Initiative angesehen werden. |
5. Streitbeilegung/Sanktionen
Ohne die Möglichkeit von Sanktionen ist keine Regel wirklich durchsetzbar. Die Länder, in denen RGE systematisch verletzt werden und die Regierung nicht dagegen einschreitet, könnten öffentlich angeprangert werden. Als letztes Mittel könnte die Inanspruchnahme von Streitbeilegungsmechanismen in Erwägung gezogen werden, die in multilateralen und bilateralen Übereinkünften vorgesehen sind.
Der in der Handelshemmnisverordnung (HHVO) vorgesehene Mechanismus (13) könnte ein Ausgangspunkt sein. Die HHVO ist ein Rechtsinstrument, dem zufolge Unternehmen und Wirtschaftszweige der Gemeinschaft Anträge stellen können, auf deren Grundlage die Europäische Kommission untersuchen und feststellen muss, ob Beweise für Verstöße gegen internationale Handelsregeln vorliegen, die handelsschädigende Auswirkungen haben. Infolge dieses Verfahrens wird entweder eine Lösung in gegenseitigem Einvernehmen gefunden oder ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet.
Die HHVO hat einen breiten Wirkungsbereich und findet nicht nur auf Waren Anwendung, sondern auch, bis zu einem gewissen Grad, auf RGE und Dienstleistungen, sofern die Verletzung der diesbezüglichen Regeln Auswirkungen auf den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem Drittland hat.
Ferner könnten andere handelspolitische Mechanismen in Erwägung gezogen werden. Die EU z. B. nimmt vergleichbare Instrumente in immer mehr bilaterale Abkommen auf, die zur Anwendung gebracht werden, wenn die vorgeschriebenen hohen (höchsten) RGE-Schutzstandards nicht eingehalten werden.
Eine mangelhafte Durchsetzung ist häufiger darauf zurückzuführen, wie die Regeln de facto von den zuständigen Behörden bzw. dass sie nicht umgesetzt werden, als auf fehlende Rechtsvorschriften oder krasse Unvereinbarkeiten der Rechtsvorschriften mit den TRIPs-Regeln. Aber wenn solche Mängel systematischen Charakter annehmen, können sie die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahren rechtfertigen.
Spezifische Maßnahmen:
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Erinnerung der Rechteinhaber an die Möglichkeit der Inanspruchnahme von HHVO-Mechanismen in Fällen nachweislicher Verstöße gegen das TRIPs-Übereinkommen oder der in bilateralen Abkommen zwischen der EG und Drittländern festgelegten hohen (höchsten) Standards. Dieser Mechanismus wird durch die Einreichung eines Antrags ausgelöst. |
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Die Kommission ist in eindeutig begründeten Fällen bereit, von Amts wegen den WTO-Streitbeilegungsmechanismus bzw. die vergleichbaren, in unseren bilateralen Abkommen verankerten Streitbeilegungsinstrumente zur Anwendung zu bringen, wenn die gegenseitig anerkannten RGE-Schutzstandards nicht eingehalten werden. |
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Möglichkeit der Anwendung anderer Mechanismen zur Eindämmung von RGE-Verletzungen in Drittländern. |
6. Gründung von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor
Zahlreiche Unternehmen und Verbände sind seit vielen Jahren aktiv im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie. Sie können nicht nur wertvolle Informationen beisteuern, sondern sind auch ein herausragender Partner für jegliche Sensibilisierungsinitiativen. Einige von ihnen sind in den problematischsten Ländern bereits präsent und sehr aktiv.
Abgesehen von den im Folgenden vorgeschlagenen spezifischen Maßnahmen gibt es innerhalb der Kommission weitere Beispiele für Initiativen zur Gründung von öffentlich-privaten Partnerschaften, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der RGE-Durchsetzung stehen.
Eines dieser Projekte betraf die Schaffung von Verbindungsbüros für Forschung und Technologie zur Unterstützung von Unternehmen beim Transfer von Technologien (14). Einige Mitarbeiter an diesem Projekt verfügen über umfassende Erfahrungen im RGE-Bereich (Lizenzverfahren, Übertragung von Rechten usw.), so dass Informationen über Durchsetzungsprobleme in Drittländern gesammelt werden könnten. Bisher erstreckt sich das Netz nur auf die EU, aber derzeit werden Überlegungen angestellt, es auf Drittländer auszudehnen. Ein Pilotprojekt mit einem Büro in Chile läuft bereits.
Ferner gibt es bereits den „IPR-Helpdesk“ (15), ein von der Kommission unterstütztes Projekt zur Förderung von Kreativität und Innovation. Der Helpdesk befasst sich nicht mit Beschwerden, sondern hält Informationen für Unternehmen in der EU bereit. Deshalb kann er Unternehmen, deren Rechte in Drittländern verletzt werden, beratend zur Seite stehen.
Abgesehen davon verfügt die Kommission über langjährige Erfahrung bei der Einbeziehung privater Akteure in ihre Seminare und Schulungsprogramme insbesondere im Bereich RGE-Durchsetzung an den Grenzen.
Spezifische Maßnahmen:
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Unterstützung der Errichtung lokaler RGE-Netze mit Unternehmen, Verbänden und Handelskammern. Entsprechende Maßnahmen werden in bestimmten Ländern bereits durchgeführt und von der GD TRADE aktiv unterstützt werden. |
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Verbesserung der Zusammenarbeit mit Unternehmen und Verbänden, die im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie aktiv sind, unter anderem durch den Austausch von Informationen über geplante Initiativen und Gewährleistung der jeweiligen Teilnahme von Sachverständigen der Kommission und aus dem Privatsektor an von der anderen Seite organisierten Veranstaltungen. |
7. Sensibilisierung/Nutzung unserer eigenen Erfahrungen
Die Bereitstellung besserer Informationen für die Öffentlichkeit ist eine weitere sehr relevante Dimension der Strategie und kann in die beiden folgenden Komponenten aufgegliedert werden:
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a) |
Sensibilisierung von Verwendern/Verbrauchern in Drittländern. Dies ist aus zwei Perspektiven anzugehen: a) zur Förderung des Nutzens von RGE, was die Förderung von Kreativität, Investitionen, Technologietransfer, Schutz von Traditionen und Qualität angeht; und b) zur Aufklärung über die Gefahren von RGE-Verletzungen für öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, öffentliche Sicherheit usw. |
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b) |
Sensibilisierung der Rechteinhaber. Auch dies ist aus zwei verschiedenen Perspektiven in Angriff zu nehmen: a) die Risiken beim Handel in bestimmten Ländern, in denen die RGE-Durchsetzung mangelhaft ist und die zu ergreifenden Mindestvorkehrungen wie Eintragung der RGE in jenen Ländern (kleine und mittlere Unternehmen beantragen häufig noch nicht einmal den Schutz ihres geistigen Eigentums in Drittländern, wo sie ihre Waren herstellen oder verkaufen), b) die Notwendigkeit, die in diesen Drittländern zur Durchsetzung ihrer Rechte verfügbaren Mittel zur Anwendung zu bringen. Die Länder, die WTO-Mitglieder sind (mit Ausnahme der am wenigsten entwickelten Länder), müssen seit 2000 Mindeststandards für den Schutz und die Durchsetzung von RGE eingeführt haben. Es liegt auf der Hand, dass die ersten Schritte zum Schutz und zur Durchsetzung von RGE von den Rechteinhabern selbst ergriffen werden und dass sie so weit wie möglich die verfügbaren Mechanismen einsetzen müssen, bevor sie rechtmäßig Beschwerde über die Wirksamkeit und Durchsetzung von RGE einlegen können. |
Spezifische Maßnahmen:
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Die Kommission verfügt nicht über die Ressourcen, um auf sich gestellt umfassende Sensibilisierungskampagnen in Drittländern durchzuführen. Dies könnte aber im Wege einiger der vorgenannten Maßnahmen erfolgen, z. B. im Rahmen von laufenden Programmen der technischen Zusammenarbeit und von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor. |
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Die Kommissionsdienststellen unterstützten die Abfassung eines Leitfadens über die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum. Dieser Leitfaden ist in erster Linie als Hilfestellung für Behörden von Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Ländern bei ihren Bemühungen um die Einführung von Systemen und Verfahren zur wirksamen RGE-Durchsetzung gedacht. Im Einzelnen behandelt der Leitfaden die Schwierigkeiten, mit denen jene Länder bei der RGE-Durchsetzung am häufigsten konfrontiert werden, und legt dar, wie ein wirksamer und dauerhafter Schutz dieser Rechte erreicht werden kann. Ferner sind in dem Leitfaden nützliche Ressourcen aufgeführt, die für Behörden und Rechteinhaber im Falle von Schwierigkeiten hilfreich sein können. |
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Der Leitfaden wird der Öffentlichkeit über die Website der Kommission zugänglich gemacht. |
8. Institutionelle Zusammenarbeit
Die für die verschiedenen Aspekte der RGE-Durchsetzung zuständigen Kommissionsdienststellen werden ihre Koordinierung und Zusammenarbeit intensivieren, damit die Rolle der Kommission an Bedeutung gewinnt. Ohne eine weitere Bürokratieebene zu schaffen, ist Folgendes erforderlich:
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a) |
eine weitere Verbesserung des Informationsaustausches und der Abstimmung zwischen den für die verschiedenen Aspekte der RGE-Durchsetzung zuständigen Dienststellen; |
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b) |
eine Vereinfachung für Rechteinhaber, Drittlandsbehörden usw., die jeweils für den entsprechenden Aspekt zuständigen Dienststellen ausfindig zu machen und sich mit ihnen in Verbindung zu setzen. |
Spezifische Maßnahmen:
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Es werden regelmäßig Zusammenkünfte von Vertretern der verschiedenen Dienststellen organisiert, um die im Rahmen dieser Strategie durchgeführten Initiativen zu verfolgen und um die erzielten Ergebnisse sowie etwaige neue Initiativen zu erörtern. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit mit den für Fragen der technischen Hilfe zuständigen Dienststellen verstärkt, um die auf die RGE-Durchsetzung bezogene Hilfe für die entsprechenden Drittländer zu fördern. |
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Im Interesse eines besseren Verständnisses der Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Kommissionsdienststellen ist Folgendes vorgesehen: |
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Es wird eine neue Kommissionswebseite eingerichtet mit i) den geltenden Rechtsvorschriften zur Durchsetzung der RGE und ii) einem Vademekum über die Durchsetzung, einschließlich der Anlaufstellen in der Kommission für die verschiedenen RGE-Arten und Aspekte ihrer Durchsetzung, sowie Links zu den einzelnen Webseiten der zuständigen Dienststellen. |
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In die bereits vorhandenen Webseiten der einzelnen, für bestimmte RGE-Aspekte oder bestimmte Sektoren zuständigen Dienststellen werden Cross-Links eingefügt. |
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Gewährleistung der Abstimmung mit anderen RGE-bezogenen Kommissionsinitiativen wie den Verbindungsbüros für Forschung und Technologie und dem IPR-Helpdesk und deren Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Strategie durch Sammeln und Verbreiten von Informationen vis-à-vis dem Privatsektor. |
(1) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004,
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/1_195/1_19520040602de00160025.pdf
(2) Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003,
http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/customs/counterfeit_piracy/files/counterfeit_en.pdf
(3) Diese Strategie hat keine direkten zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf den Haushaltsplan der Europäischen Kommission.
(4) Bei den Bezugnahmen in diesem Papier sind die Rechte an geistigem Eigentum im weiteren Sinne gemeint, d. h. einschließlich Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, aber auch Handelsmarken, Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, geografische Angaben, Schutz nicht offenbarter Informationen usw.
(5) Die vollständigen Ergebnisse der „Survey on Enforcement of Intellectual Property Rights in Third Countries“, einschließlich eines ausführlichen Berichts pro Land, für alle Länder, für die hinreichende Informationen eingingen, können in englischer Sprache unter der folgenden Adresse abgerufen werden:
http://europa.eu.int/comm/trade/issues/sectoral/intell_property/survey_en.htm
(6) Eine wertvolle Quelle für Informationen über den Ursprung, den Weg und die Art von zur Einfuhr in oder Durchfuhr durch die Gemeinschaft bestimmten nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind die jährlichen Statistiken über die Waren mit Ursprung in Drittländern, die vom Zoll an der Gemeinschaftsgrenze beschlagnahmt wurden. Der Bericht wird von der GD TAXUD herausgegeben. Die Daten für 2003 können unter der folgenden Adresse abgerufen werden:
http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/customs/counterfeit_piracy/index_en.htm
(7) Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, Anlage 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (TRIPs, Marrakesch 1994).
(8) Gemäß Artikel 51 TRIPs-Übereinkommen müssen die Mitglieder nur für eingeführte Waren Zollmaßnahmen vorsehen.
(9) Das RGE-Programm EG — ASEAN umfasst eine regionale und eine nationale Komponente und deckt alle RGE-Bereiche ab. Die Mittelausstattung beträgt 5 Mio. EUR, und weitere 2 Mio. EUR sind geplant, um der Einbeziehung von Laos, Kambodscha und Vietnam Rechnung zu tragen. Das Projekt lief 2000 an und dauert fünf Jahre.
(10) WTO II ist das größte WTO-Förderprogramm in China mit einem Umfang von 15 Mio. EUR für fünf Jahre, zu dem China sich bereit erklärt hat, weitere 30 % beizutragen. Es wird ein Kapitel über RGE vorgeschlagen. Das Programm dürfte vor Ende 2004 anlaufen.
(11) Hierbei handelt es sich um ein Projekt zur Förderung kleiner Initiativen in China. Mit einem Umfang von insgesamt 9,6 Mio. EUR und einer Dauer von fünf Jahren sind die Initiativen bedarfsgesteuert, aber die Aufnahme von RGE-bezogenen Projekten wird aktiv angeregt.
(12) Im Rahmen des Programms der Gemeinschaftshilfe für Wideraufbau, Entwicklung und Stabilisierung (CARDS) zugunsten des Westbalkans wurde im Juli 2003 ein Projekt „Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum“ eingeleitet. Das Projekt erstreckt sich über einen Zeitraum von 36 Monaten und einen Wert von 2,25 Mio. EUR.
(13) Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln
http://europa.eu.int/comm/trade/issues/respectrules/tbr/legis/adgreg06a.htm
(14) Dieses Projekt wird von der GD ENTR verwaltet. Weitere Informationen:
http://europa.eu.int/comm/enterprise/innovation/networks.htm#irc
(15) http://www.ipr-helpdesk.org
ANHANG I
HINTERGRUND
1. Worin besteht das Problem?
Mit dem TRIPs-Übereinkommen wurde erstmals ein einziger, umfassender und multilateraler Rechtsrahmen geschaffen, der alle RGE-Arten abdeckt. Das Übereinkommen umfasst auch ein ausführliches Kapitel, in dem Mindeststandards für die Durchsetzung von RGE festgelegt sind, die von allen WTO-Mitgliedern übernommen werden müssen.
Obwohl inzwischen die meisten WTO-Mitglieder Rechtsvorschriften zur Einführung dieser Mindeststandards erlassen haben (1), nehmen Produkt- und Markenpiraterie weiterhin von Jahr zu Jahr zu. Diese Praktiken haben in den letzten Jahren ein ungeheures Ausmaß erreicht, weil sie beträchtliche Profite ermöglichen und das Risiko für die Täter häufig gering ist.
Deshalb reicht es eindeutig nicht mehr aus, wenn die EG ihre Bemühungen lediglich darauf beschränkt, die Schaffung allgemeiner Rechtsrahmen in den WTO-Mitgliedsländern zu überwachen. Es ist unerlässlich, dass die EG ihr Augenmerk zunehmend auf eine rigorose und wirksame Umsetzung der Durchsetzungsrechtsvorschriften richtet.
In den letzten Jahren wurde innerhalb der Gemeinschaft und an ihren Außengrenzen eine Reihe wichtiger Initiativen ergriffen. Bereits 1994 erließ die EG die so genannte Zollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates), die Kontrollen der Einfuhren gefälschter oder nachgeahmter Waren an den Grenzen ermöglicht. 1998 veröffentlichte die Kommission dann ihr Grünbuch über die Bekämpfung von Fälschungen und Piraterie im Binnenmarkt. Auf die Reaktionen auf das Grünbuch hin legte die Kommission am 30. November 2000 einen Aktionsplan vor. Verwirklicht wird dieser Aktionsplan durch eine Richtlinie zur Harmonisierung der Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum in der Gemeinschaft, eine Verordnung zur Verbesserung der in der Zollverordnung vorgesehenen Maßnahmen gegen nachgeahmte oder gefälschte Waren, die Ausweitung der Befugnisse von Europol auf den Bereich Produkt- und Markenpiraterie und eine Studie über das Sammeln, Auswerten und Vergleichen von Daten über Produkt- und Markenpiraterie (2). Außerdem wurde in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes zur Frühjahrstagung 2003 des Europäischen Rates (3) mit Nachdruck eine Intensivierung des Kampfes gegen Produkt- und Markenpiraterie gefordert. Als Reaktion darauf plant die Kommission (GD JAI) für 2004 eine Gesetzesinitiative in Form eines Vorschlags für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Sanktionen über Produkt- und Markenpiraterie.
Außerhalb der Gemeinschaft sieht es jedoch anders aus. Die internen Instrumente, die RGE-Inhabern in der Gemeinschaft im Fall von Verletzungen ihrer Rechte innerhalb der Gemeinschaft oder bei Einfuhren gefälschter oder nachgeahmter Waren in die EU zur Verfügung stehen, können nicht zur Anwendung gebracht werden, wenn diese Verletzungen in Drittländern stattfinden und die jeweiligen Waren entweder in diesen Ländern verbraucht oder in andere Drittländer ausgeführt werden. Diese Verletzungen finden zwar außerhalb der Gemeinschaft statt, betreffen aber unmittelbar Rechteinhaber in der Gemeinschaft.
2. Warum und inwieweit ist dies von Bedeutung? Für wen?
a) Europäische Gemeinschaft
Verletzungen von RGE, die sich in zunehmenden Mengen nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen auf dem Markt widerspiegeln, haben äußerst nachteilige Auswirkungen in verschiedensten Bereichen. Auf dem Gemeinschaftsmarkt, der traditionell bedeutende Investitionen in RGE-geschützte Waren und Dienstleistungen tätigt und daraus erheblichen Nutzen zieht, kommt eine mangelhafte RGE-Durchsetzung besonders schwer zum Tragen, selbst wenn die Verletzungen in Drittländern stattfinden und die nachgeahmten/gefälschten Waren nicht für den Gemeinschaftsmarkt bestimmt sind. Beispiele für die nachteiligen Auswirkungen von RGE-Verletzungen sind:
Wirtschaft und Soziales: Den RGE-Inhabern entgehen die Erträge ihrer Investitionen in FuE, Marketing, kreatives Schaffen, Qualitätskontrolle usw. Ferner kommt es zu nachteiligen Auswirkungen auf Marktanteil, Verkaufsvolumen, Image, Beschäftigung und letztendlich die Lebensfähigkeit bestimmter auf RGE basierender Tätigkeiten/Unternehmen. Ein hohes Maß an RGE-Verletzungen ist ferner ausländischen Investitionen und dem Technologietransfer abträglich.
Gesundheits- und Verbraucherschutz: Nachgeahmte und gefälschte Waren werden in der Regel von anonymen Einheiten hergestellt, die Gesundheits-, Sicherheits- und Qualitätsvorschriften nicht beachten und weder Kundendienst noch Garantien bieten und auch keine Benutzerhinweise beifügen usw. Veranschaulicht wird dieses Problem durch die zunehmenden Beschlagnahmen von nachgeahmten Arzneimitteln, Lebensmitteln (sogar abgefülltem Wasser), Auto- und Flugzeugteilen, Elektrogeräten und Spielzeug.
Öffentliche Ordnung und Sicherheit: Wachsenden Anlass zur Sorge bietet in den letzten Jahren die zunehmende Beteiligung krimineller Vereinigungen und gelegentlich sogar terroristischer Gruppen an groß angelegten internationalen Handelsgeschäften mit nachgeahmten oder gefälschten Waren. Grund hierfür ist der besonders lukrative Charakter dieser Praktiken und das im Vergleich zu anderen gewinnbringenden kriminellen Machenschaften geringere Risiko (4). Angesichts der Größenordnung des Problems und der Beträge, um die es dabei geht, sind Produkt- und Markenpiraterie ebenso schwer zu bekämpfen wie Drogenhandel und Geldwäsche. Europol, Interpol und eine Reihe von Polizeien in der Gemeinschaft haben Abteilungen geschaffen, die sich speziell damit befassen.
Steuer: Da es sich um illegale und geheime Praktiken handelt und die Preise niedriger sind, wird der Staat häufig um Einnahmen (MwSt, Einkommensteuern, Zölle) gebracht. Dieses Problem ist in den Ländern von besonderer Tragweite, in denen Wirtschaftssektoren wie der Tabak-, der Alkohol- und der Kraftstoffsektor usw. unter strenger staatlicher Kontrolle stehen.
b) Drittländer
Was geht dies alles Drittländer an, die wenig Tradition im RGE-Bereich und eine begrenzte Anzahl an RGE-Inhabern aufweisen und unter denen sich einige befinden, in denen ein erheblicher Teil der Wirtschaftsbeteiligten aus den Verletzungen Nutzen zieht?
Die Antwort auf diese Frage ist im Wesentlichen gleichlautend mit jener für die Gemeinschaft (siehe oben). Die Folgen von RGE-Verletzungen für Verbraucher- und Gesundheitsschutz, die Konsequenzen im Hinblick auf die organisierte Kriminalität und die Steuerausfälle liegen relativ klar auf der Hand und machen sich sowohl in der Gemeinschaft als auch in den Drittländern, in denen es hauptsächlich zu solchen Verletzungen kommt, direkt bemerkbar. Folglich liegt die Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie im unmittelbaren Interesse dieser Länder bzw. sollte dies tun.
Was den ersten Punkt angeht (wirtschaftliche und soziale Folgen), so wird argumentiert werden, dass Drittländer keinen direkten Nutzen aus der Durchsetzung des Schutzes der RGE von Gemeinschaftsunternehmen ziehen werden. Allem Anschein nach wenden sie sogar Ressourcen dafür auf, Investitionen ausländischer Einheiten zu schützen (ein von bestimmten Ländern häufig angeführtes Argument). Um diese Logik zu entkräften, muss die EG unmissverständlich klarstellen, dass eine wirksame Durchsetzung von RGE (selbst Dritter) sowohl für die Gewinnung ausländischer Investitionen und den Transfer von Technologien und Know-how als auch für den Schutz der bereits unter der widerrechtlichen Verwendung ihres geistigen Eigentums leidenden Rechteinhaber in Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Ländern ein wesentliches Instrument ist (5). Dies ist eine Frage guter „Governance“ und internationaler Glaubwürdigkeit, ganz zu schweigen von der Pflicht, den WTO-Regeln und anderen internationalen und bilateralen Übereinkünften nachzukommen. Mittel- bis langfristig wird die RGE-Durchsetzung auch einheimische Autoren, Erfinder und Investoren motivieren und zur Entwicklung dieser Länder beitragen.
Wenn den Rechten an geistigem Eigentum kein angemessener Wert zuerkannt wird, leidet auch die Durchsetzung darunter. Um diesen Aspekt des RGE-Systems ins rechte Licht zu rücken, wäre es für einige sich schnell entwickelnde Länder hilfreich, den Wert der Wirtschaftszweige zu ermitteln, die im Wesentlichen auf RGE basieren (6). Dies könnte dazu führen, dass den RGE im Wirtschaftsumfeld eines Landes und in Bezug auf Wachstum und Entwicklung im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich angemessener Wert zuerkannt wird.
In jüngster Zeit gibt es allerdings Beispiele für Länder, in denen das Aufkeimen einer wettbewerbsfähigen und komplexeren Wirtschaft die Notwendigkeit eines wirksamen Schutzes der RGE vor in- und ausländischen Verletzungen klar herausstellt.
In einigen der „problematischsten“ Länder sind sich die Behörden allem Anschein nach über die Bedeutung von RGE für die Entwicklung des Landes voll und ganz im Klaren, und die einheimischen RGE-Inhaber fordern die Durchsetzung ihrer Rechte ebenso energisch wie ausländische RGE-Inhaber. Das Problem besteht darin, dass die Produkt- und Markenpiraterieindustrie ein wichtiges Element ihrer Volkswirtschaft ist. Damit liegt auf der Hand, dass es um viel mehr geht und dies nicht nur unter dem Blickwinkel der RGE angegangen werden kann. Nur eine umfassende Politik unter Einbeziehung der Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene kann zu einer Lösung führen.
3. Welche Rechte an geistigem Eigentum werden verletzt und welche Sektoren sind am stärksten betroffen?
Die meisten. Ein häufiger Irrtum ist, dass vor allem Luxus-, Sport- und Bekleidungsmarken sowie Musik- und Software-CD/DVD von Produkt- und Markenpiraterie betroffen sind und andere Produkte so gut wie gar nicht. Die Realität sieht anders aus: Praktisch jedes RGE wird in erheblichem Maße verletzt. Nachgeahmt wird alles, von Cornflakesschachteln bis zu Pflanzen und Saatgut, von Flugzeugteilen bis zu Sonnenbrillen, von Zigaretten bis zu Arzneimitteln, von AA-Batterien bis zu ganzen Tankstellen. Große Softwarehersteller laufen genau so Gefahr, geschädigt zu werden, wie kleine Hersteller z. B. einer bestimmten Teesorte. Die Jahresstatistiken der Zolldienststellen der Kommission über Anzahl und Art der beschlagnahmten gefälschten und nachgeahmten Waren mit Ursprung in Drittländern enthalten detaillierte und zuverlässige Informationen über das Ausmaß und die zunehmende Schwere des Problems (7).
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Inhaber der verschiedenen RGE in der Regel mit den gleichen Problemen konfrontiert sind und dass diesen folglich mit einer integrierten Strategie am wirksamsten begegnet werden kann. Ziel der jetzt vorgeschlagenen Strategie ist eine bessere Durchsetzung aller Arten von RGE (z. B. Urheberrecht, Handelsmarken, geografische Angaben, Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster).
4. Wie sind die „prioritären“ Länder zu definieren?
Es gibt mehrere unterschiedliche Kriterien, anhand derer die für die Durchsetzung der RGE problematischsten Länder ermittelt werden können (8). Diese Länder lassen sich in drei Kategorien unterteilen: a) Herkunftsländer, b) Durchfuhrländer, c) Zielländer. Je nach Kategorie sind andere Maßnahmen erforderlich, um das Problem in den Griff zu bekommen.
a) Herkunftsländer
Dies sind die Länder, in denen die Herstellung von gefälschten und nachgeahmten Waren sowohl für den Verbrauch im Inland als auch für den Export beunruhigende Ausmaße annimmt. Im Falle digitaler Piraterie über das Internet ist es unter Umständen besonders schwierig festzustellen, in welchem Land die RGE-Verletzung ihren Ausgang genommen hat.
In diesen Ländern müssen vor allem die Wirksamkeit und die Koordinierung der Tätigkeit von Polizei, Gerichten, Zoll und der Verwaltung im Allgemeinen verbessert werden. Wichtig ist außerdem, dass die Rechtsvorschriften abschreckende Strafen vorsehen.
b) Durchfuhrländer
Um dem Problem als Ganzem gerecht zu werden, sollte man sich jedoch nicht nur auf die Länder konzentrieren, in denen die RGE-Verletzung ihren Ausgang genommen hat, weil dort enorme Mengen gefälschter und nachgeahmter Waren hergestellt werden, sondern auch jene im Visier behalten, die häufig als Umschlagplatz fungieren. In diese Kategorie gehören diejenigen Länder, die als wichtige Ursprungsländer der in der Gemeinschaft beschlagnahmten gefälschten und nachgeahmten Waren in Erscheinung treten, wobei dies in deren Falle aber nicht auf eine eigene Produktion solcher Waren zurückzuführen ist, sondern auf deren Durchfuhr. Der Umfang des Stroms gefälschter und nachgeahmter Waren aus diesen Ländern ist jedoch ein Zeichen für unzureichende Durchsetzung, zumindest bei den Grenzkontrollen. Netze organisierter Kriminalität werden solche Schwächen ausnutzen und andere Handelswege wählen, die den tatsächlichen Ursprung der Waren verschleiern.
Der Umfang dieses illegalen Handels dürfte sich bei einer Intensivierung der Maßnahmen an der Grenze und wirksameren Zollkontrollen vor allem bei der Durchfuhr von Waren eindämmen lassen.
c) Zielländer
Im Rahmen jeder Strategie zur Eindämmung der RGE-Verletzungen müssen auch die Länder berücksichtigt werden, die als Hauptziel der Ausfuhren gefälschter Waren identifiziert werden oder in erster Linie als Absatzmarkt dienen.
In fast allen Ländern werden große Mengen von gefälschten Waren verkauft. Welche Länder Hauptmärkte für gefälschte und nachgeahmte Waren sind, ist jedoch nur schwer festzustellen, denn das Problem ist weit verbreitet, und zwar aus mehreren (zum Teil widersprüchlichen) Gründen: die Länder sind zu arm, um RGE-geschützte Waren zu kaufen, die Piraterie ist eine akzeptierte oder jedenfalls nicht sanktionierte Praxis, sie stellen gefälschte oder nachgeahmte Waren in großen Mengen her, es ist manchmal unmöglich, echte und nachgeahmte Waren zu unterscheiden, oder die nachgeahmten Waren sind billiger. Aus diesem Grund müssen die Ressourcen auf die von RGE-Verletzungen am stärksten betroffenen Hauptabsatzmärkte der RGE-Inhaber der Gemeinschaft konzentriert werden.
Um gegen den Verbrauch gefälschter und nachgeahmter Waren vorzugehen, muss die Öffentlichkeit für die negativen Auswirkungen und die Risiken solcher Praktiken sensibilisiert werden. Erforderlich sind außerdem wirksamere Zollkontrollen bei der Einfuhr und ein effizienteres Vorgehen der Polizei und der Gerichte gegen die Netze und Personen, die am groß angelegten Handel mit gefälschten und nachgeahmten Waren beteiligt sind.
5. Wie ist die Lage in der Gemeinschaft?
Generell gelten das Schutz- und Durchsetzungsniveau in der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten als sehr hoch, was auch der gemeinschaftliche Besitzstand und vor allem die jüngsten, unter Nummer 1 beschriebenen Bemühungen zeigen. Berichte über die Praxis wie der Jahresbericht der GD TAXUD (9) geben einen klaren Überblick über die Ergebnisse, die die Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten durch die Beschlagnahme von gefälschten und nachgeahmten Waren an den Grenzen erzielen.
Innerhalb der Gemeinschaft schwankt das Durchsetzungsniveau je nach Mitgliedstaat. Einige Mitgliedstaaten müssen noch mehr tun, um bessere Ergebnisse zu erzielen und die Überreste von Produktion und Verkauf gefälschter und nachgeahmter Waren noch weiter zu reduzieren. Die neue Richtlinie zur Harmonisierung der RGE-Durchsetzung in der Gemeinschaft wird die Situation verbessern.
6. Wer ist in der Kommission für die RGE-Durchsetzung zuständig?
Für die einzelnen Aspekte der RGE-Durchsetzung sind verschiedene Generaldirektionen (GD) der Kommission zuständig:
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Die GD Handel (TRADE) ist zuständig für die außenwirtschaftliche Dimension (multilateral und bilateral), also für die Durchsetzung in Drittländern. Sie repräsentiert die Europäische Gemeinschaft bei der WTO und insbesondere im TRIPs-Rat. |
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Die GD Binnenmarkt (MARKT) ist EU-intern zuständig für die Rechte an geistigem Eigentum und die gewerblichen Schutzrechte, d. h. für die diesbezügliche Politik und die Rechtsvorschriften. Sie repräsentiert die Europäische Gemeinschaft und führt in ihrem Namen die Verhandlungen in verschiedenen WTO-Ausschüssen. Die GD MARKT hat die bereits erwähnte Durchsetzungsrichtlinie ausgearbeitet. |
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Die GD Landwirtschaft (AGRI) ist zuständig für die EU-interne und die EU-externe Politik im Bereich der geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für die einschlägigen Rechtsvorschriften; sie führt auch die diesbezüglichen Verhandlungen. |
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Die GD Steuern und Zollunion (TAXUD) ist zuständig für die Durchsetzung der RGE an den Außengrenzen der Gemeinschaft. Die GD TAXUD hat den Entwurf der oben genannten Zollverordnung ausgearbeitet. |
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Die GD Justiz und Inneres (JAI) hat gewisse regulatorische Zuständigkeiten, wenn die RGE-Durchsetzung mit dem Gesetzesvollzug innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft in Zusammenhang steht. Konkrete Aktionen „vor Ort“ im selben Bereich werden vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführt. |
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Die GD Entwicklung (DEV) und die GD Außenbeziehungen (RELEX) koordinieren sowohl am Kommissionssitz als auch über deren Delegationen in Drittländern die Gemeinschaftshilfe für Entwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder, auch im Bereich Handel, während das Amt für Zusammenarbeit Europe Aid (AIDCO) die Programme der technischen Hilfe verwaltet. |
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Die GD Unternehmen (ENTR) schließlich verwaltet den IPR-Help Desk (10) und ist durch ihre engen Kontakte zur Industrie (d.h. mit einer großen Zahl von Lizenzinhabern) ein wichtiger Partner. |
Dieser Punkt ist von entscheidender Bedeutung für die Wirksamkeit der Strategie. Die GD TRADE und andere GDs mit außenpolitischen Zuständigkeiten haben in Bezug auf die Verbesserung der RGE-Durchsetzung in Drittländern eine wichtige und klar definierte Rolle. Die meisten „operativen“ Zuständigkeiten des Kampfes gegen Produkt- und Markenpiraterie liegen jedoch bei den Mitgliedstaaten oder anderen GDs. Die sichtbarsten und/oder unmittelbarsten Ergebnisse in diesem Kampf werden immer die Zollbehörden, die Polizei und die einzelstaatlichen Gerichte sowie die Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Verfahren und die Schaffung von Mechanismen des Informationsaustauschs auf Gemeinschaftsebene erzielen. Die GD TRADE kann in diesen (in erster Linie) innenpolitischen Bereichen nur einen begrenzten Beitrag leisten. Anders stellt sich die Lage jedoch bei der Durchsetzung in Drittländern dar. Hier können die GD TRADE und die Kommissionsdienststellen mit außenpolitischen Zuständigkeiten auf diesem Gebiet zusammen mit den Delegationen der Kommission in Drittländern mit Sicherheit einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass die in dieser Strategie vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt werden.
(1) Den am wenigsten entwickelten Ländern wurde eine Frist bis mindestens 2006 eingeräumt, um ihre Rechtsvorschriften an die TRIPs-Vorschriften anzupassen.
(2) Exemplare können bei MARKT-E4@cec.eu.int angefordert werden.
(3) Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2003: Schlussfolgerungen des Vorsitzes:
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„37. |
Der Europäische Rat ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Weiterentwicklung von Maßnahmen gegen Produktnachahmung und -piraterie, die der Entwicklung eines Marktes für Digitalwaren und -dienste im Wege stehen, zu verbessern und Patente für computergenerierte Erfindungen zu schützen…“ |
(4) In vielen Ländern sind andere äußerst lukrative kriminelle Aktivitäten wie Drogenhandel für die Täter mit erheblichen Risiken (bis hin zur Todesstrafe) verbunden und werden mit bedeutenden Mitteln bekämpft, während der Handel mit gefälschten Waren als relativ harmlos abgetan wird.
(5) Vgl. die Fälle von Nachahmungen bestimmter Reisweinmarken in China oder einer bekannten Fischsoßenmarke in Vietnam.
(6) Die Kommissionsdienststellen veröffentlichten 2003 eine Studie mit dem Titel „The economic importance of copyright“
http://www.europa.eu.int/comm/internal_market/en/intprop/index.htm).
Einige Länder wie die USA und Finnland erstellen vergleichbare Arbeitsunterlagen für die Urheberrechtsbranchen („Copyright industries in the US Economy – Stephen E. Siwek und Gale Mosteller, ausgearbeitet für die International Intellectual Property Alliance, und The Economic Importance of Copyright Industries in Finland, die Finnish Copyright Society“).
(7) http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/customs/counterfeit_piracy/index_en.htm
(8) „Prioritäre Länder“ können anhand folgender Kriterien identifiziert werden:
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Informationen über RGE-Verletzungen von RGE-Inhabern in der Gemeinschaft und aus anderen Quellen (z. B. Delegationen). |
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Daten über die Beschlagnahme gefälschter Waren an den Grenzen der Gemeinschaft durch den Zoll. |
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Bedeutung der einzelnen Länder gemessen an ihrem tatsächlichen oder potenziellen Handelsvolumen mit der Gemeinschaft. Fällt ein Land in eine oder mehrere Kategorien, ist die Situation dort aus Gemeinschaftsperspektive von besonderer Bedeutung. Länder, deren Handelsvolumen mit der Gemeinschaft geringer ist, wurden nicht als prioritär angesehen. |
Da sich die Situation in diesem Bereich ständig ändert, ist auf jeden Fall eine konstante Überwachung und Aktualisierung notwendig.
(9) http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/customs/counterfeit_piracy/index_en.htm
(10) http://www.ipr-helpdesk.org/index.htm
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26.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/17 |
Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Ukraine und einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Russischen Föderation
(2005/C 129/04)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten (1) der Antidumpingmaßnahmen betreffend den Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Ukraine (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung jener Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (2) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt). Die Kommission erhielt ferner einen Antrag auf eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Russischen Föderation.
1. Überprüfungsanträge
Die Anträge wurden am 24. Februar 2005 vom „European Chemical Industry Council“ (CEFIC, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die 100 % der gesamten Siliciumcarbidproduktion in der Gemeinschaft entfällt.
2. Ware
Die Überprüfungen betreffen Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Ukraine (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), das derzeit dem KN-Code 2849 20 00 zugewiesen wird. Dieser KN-Code wird nur informationshalber angegeben.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000 des Rates (3) eingeführt wurden.
4. Gründe für die Überprüfungen
4.1. Gründe für die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen
Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
a) Russische Föderation und Ukraine
Die Behauptung, dass das Dumping im Falle der Russischen Föderation anhalte, stützt sich auf einen Vergleich des anhand der Inlandspreise bestimmten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Ukraine anhand des Preises in einem geeigneten Marktwirtschaftsland (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d. Die Behauptung, dass das Dumping im Falle der Ukraine anhalte, stützt sich auf einen Vergleich des auf die vorstehend dargelegte Weise ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.
Aus diesem Vergleich ergeben sich für die Russische Föderation und für die Ukraine erhebliche Dumpingspannen.
Der Antragsteller übermittelte Beweise dafür, dass weiterhin beträchtliche Mengen der betroffenen Ware aus der Russischen Föderation und der Ukraine eingeführt wurden.
Angeblich haben sich ferner das Volumen und die Preise der Einfuhren weiterhin unter anderem negativ auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung, die finanzielle Lage und die Beschäftigungslage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst.
Der Antragsteller behauptet ferner, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten werde. In diesem Zusammenhang legte er Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich ansteigen würden, da es in der Russischen Föderation und der Ukraine ungenutzte Produktionskapazitäten gebe.
Außerdem, so der Antragsteller, sei die teilweise Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen, und sollten erneut erhebliche Mengen zu gedumpten Preisen aus der Russischen Föderation und der Ukraine eingeführt werden, so dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — ohne Maßnahmen — erneut geschädigt werden.
b) Volksrepublik China
Dem Antragsteller zufolge würden die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China wahrscheinlich erneut gedumpt. Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Volksrepublik China anhand des Preises in einem geeigneten Marktwirtschaftsland (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d. Die Behauptung, dass das Dumping im Falle der Volksrepublik China anhalte, stützt sich auf einen Vergleich des auf die vorstehend dargelegte Weise ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in andere Drittländer wie Japan und die USA.
Dieser Vergleich ergibt eine erhebliche Dumpingspanne für die Volksrepublik China.
Der Antragsteller behauptet ferner, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten werde. Er legt Beweise dafür vor, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das derzeitige Volumen der Einfuhren der betroffenen Ware angesichts der ungenutzten Produktionskapazität und der jüngsten Investitionen in die Produktionskapazität in der Volksrepublik China wahrscheinlich steigt.
Außerdem, so der Antragsteller, ist die Beseitigung der durch die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China verursachte Schädigung in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen, und sollten erneut erhebliche Mengen zu gedumpten Preisen aus der Volksrepublik China eingeführt werden, so dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — ohne Maßnahmen — erneut geschädigt werden.
4.2. Gründe für die Interimsüberprüfung
Der Antragsteller behauptet, die jetzige Form der Maßnahme, bei der es sich um eine Mengenverpflichtung handelt, gegenüber den Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Russischen Föderation sei ungeeignet, da die schädigenden Auswirkungen nicht beseitigt würden, und müsse überprüft werden.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens und einer Interimsüberprüfung der Maßnahmen zu rechtfertigen, und leitet hiermit Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung ein.
5.1. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung und zur Untersuchung der Angemessenheit der Form der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der Russischen Föderation
Bei der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen wird untersucht, ob das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Im Rahmen der Interimsüberprüfung wird die Angemessenheit der Form der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Russischen Föderation untersucht und geprüft, ob die Form der Maßnahmen geändert werden muss.
a) Stichprobenverfahren
Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.
i) Stichprobenverfahren: Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form zu übermitteln:
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Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson, |
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Umsatz (in Landeswährung), der beim Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), |
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Umsatz (in Landeswährung), der beim Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in andere Drittländer in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), |
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genaue Tätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware sowie Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware, Produktionskapazität und Investitionen in die Produktionskapazität im Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005, |
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Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Produktion und/oder Verkauf (zur Ausfuhr und/oder im Inland) der betroffenen Ware beteiligt sind, |
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sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten, |
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Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und dann einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch in ihren Betrieben zuzustimmen. |
Ferner wird die Kommission mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern als notwendig erachtet.
ii) Stichprobenverfahren: Einführer
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form zu übermitteln:
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Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson, |
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Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro) in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005, |
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Gesamtbeschäftigtenzahl, |
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genaue Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die betroffene Ware, |
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Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Ukraine auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2005, |
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Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, |
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sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten, |
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Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und dann einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch in ihren Betrieben zuzustimmen. |
Ferner wird die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe unter den Einführern als notwendig erachtet.
iii) Endgültige Bildung der Stichproben
Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.
Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Bildung der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden.
Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.
Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wurden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffenen Parteien weniger günstig ausfallen.
b) Fragebogen
Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den Ausführern/Herstellern in der Russischen Föderation und der Ukraine, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und allen Einführerverbänden, die in dem Antrag genannt sind oder an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von diesen Überprüfungen betroffenen Maßnahmen führte, sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.
c) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.
d) Wahl des Marktwirtschaftslandes
In der vorausgegangenen Untersuchung wurde Brasilien als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China und die Ukraine herangezogen. Die Kommission beabsichtigt, Brasilien erneut zu diesem Zweck heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten besonderen Frist zu der Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.
5.2. Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft
Sollte sich bestätigen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung oder die Aufhebung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und Händler, ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Frist selbst melden und der Kommission Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
6. Fristen
a) Allgemeine Fristen
i) Anforderung eines Fragebogens
Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von diesen Überprüfungen betroffenen Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen anfordern.
ii) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.
In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.
iii) Anhörungen
Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
b) Besondere Frist für das Stichprobenverfahren
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i) |
Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichprobe zu konsultieren. |
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ii) |
Alle anderen für die Bildung der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iii genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen. |
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iii) |
Die Antworten der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen. |
c) Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslands
Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Brasiliens als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China und die Ukraine angemessen ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d. Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von zehn Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
7. Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon- sowie der Fax- und/oder Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (6) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch betroffene Parteien“ trägt.
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion B |
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Büro: J-79 5/16 |
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B-1049 Brüssel |
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Fax (32-2) 295 65 05. |
8. Nichtmitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und die Interimsüberprüfung
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und die Interimsüberprüfung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
(1) ABl. C 254 vom 14.10.2004, S. 3.
(2) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(3) ABl. L 125 vom 26.5.2000, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 991/2004 (ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 18).
(4) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutungdes Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(5) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutungdes Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(6) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S.1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
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26.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/22 |
Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ethylalkohol mit Ursprung in Guatemala und Pakistan
(2005/C 129/05)
Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (2), dem zufolge die Einfuhren von Ethylalkohol mit Ursprung in Guatemala und Pakistan (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) gedumpt werden und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wird.
1. Antrag
Der Antrag wurde am 11. April 2005 vom „Committee of Industrial Ethanol Producers of the EU“ (CIEP, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein größerer Teil, in diesem Fall mehr als 30 %, der gesamten Ethylalkoholproduktion in der Gemeinschaft entfällt.
2. Ware
Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Ethylalkohol, auch vergällt, mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, mit Ursprung in Guatemala und Pakistan (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), der normalerweise den KN-Codes 2207 10 00 und ex 2207 20 00 zugewiesen wird. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.
3. Dumpingbehauptung
Die Dumpingbehauptung für Guatemala und Pakistan stützt sich auf einen Vergleich des anhand der Inlandspreise ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.
Aus diesem Vergleich ergeben sich für beide betroffenen Ausfuhrländer erhebliche Dumpingspannen.
4. Schadensbehauptung
Der Antragsteller hat Beweise dafür vorgelegt, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Guatemala und Pakistan in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil gestiegen sind.
Die Mengen und Preise der eingeführten betroffenen Ware hätten sich unter anderem negativ auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und das Niveau der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung und die finanzielle Lage dieses Wirtschaftszweigs sehr nachteilig beeinflusst.
5. Verfahren
Die Kommission ist nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss gekommen, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und leitet hiermit eine Untersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung ein.
5.1. Verfahren für die Dumping- und die Schadensermittlung
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in Guatemala und Pakistan gedumpt ist und ob durch dieses Dumping eine Schädigung verursacht wird.
a) Stichprobenverfahren
Da dieses Verfahren offensichtlich eine Vielzahl von Parteien betrifft, wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.
i) Stichprobenverfahren: Ausführer/Hersteller in Pakistan
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form zu übermitteln:
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— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer und Kontaktperson; |
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— |
Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen); |
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— |
Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), |
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— |
Erklärung, ob das Unternehmen beabsichtigt, die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne (3) zu beantragen (nur für Hersteller möglich); |
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genaue Beschreibung der Tätigkeiten des Unternehmens bei der Herstellung der betroffenen Ware; |
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Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Produktion und/oder Verkauf (zur Ausfuhr und/oder im Inland) der betroffenen Ware beteiligt sind; |
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sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe nützlich sein könnten; |
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Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und daraufhin einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch in ihren Betrieben zuzustimmen. |
Ferner wird die Kommission mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern als notwendig erachtet.
ii) Stichprobenverfahren: Gemeinschaftshersteller
Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Ermittlung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten.
Damit die Kommission eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
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— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer und Kontaktperson; |
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Gesamtumsatz (in Euro) des Unternehmens vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005; |
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genaue Beschreibung der Tätigkeiten des Unternehmens bei der Herstellung der betroffenen Ware; |
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Wert (in Euro) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005; |
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Menge (in Tonnen) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005; |
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Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005; |
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Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind; |
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— |
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe nützlich sein könnten; |
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— |
Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und daraufhin einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch in ihren Betrieben zuzustimmen. |
Ferner wird die Kommission Kontakt mit dem Verband der Gemeinschaftshersteller (CIEP) aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern als notwendig erachtet.
iii) Endgültige Bildung der Stichproben
Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.
Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben zu treffen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden.
Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.
Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wurden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffenen Parteien weniger günstig ausfallen.
b) Fragebogen
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in Pakistan, den Ausführern/Herstellern in Guatemala, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den Einführern und im Antrag genannten Einführerverbänden sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.
i) Ausführer/Hersteller in Guatemala
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, umgehend, spätestens jedoch innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist, per Fax bei der Kommission nachzufragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie umgehend einen Fragebogen anfordern, da die die unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.
ii) Ausführer/Hersteller in Pakistan, die die Ermittlung einer individuellen Spanne beantragen
Die Ausführer/Hersteller in Pakistan, die die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne nach Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung beantragen, müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Sie müssen daher innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern. Diese Parteien sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission im Falle der Bildung einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern die Berechnung unternehmensspezifischer Spannen ablehnen kann, wenn die Anzahl der Ausführer/Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.
c) Einholung von Auskünften und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, unter Vorlage sachdienlicher Beweise ihren Standpunkt darzulegen und auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu beantragen.
5.2. Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft
In dem Fall, in dem sich die Behauptungen zum Dumping und der dadurch verursachten Schädigung als zutreffend erweisen sollten, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Frist selbst melden und der Kommission Informationen übermitteln. Die Parteien, die entsprechend dem vorgenannten Satz vorgehen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist eine Anhörung beantragen, wobei sie die besonderen Gründen für diese Anhörung darlegen müssen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
6. Fristen
a) Allgemeine Fristen
i) Anforderung eines Fragebogens
Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen anfordern.
ii) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten auf die Fragebogen und sonstiger Informationen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.
In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.
iii) Anhörungen
Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
b) Besondere Frist für die Stichprobenverfahren
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i) |
Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die Parteien, die sich bereit erklärt haben, in die Stichproben einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichproben zu konsultieren. |
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ii) |
Alle anderen für die Bildung der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iii genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen. |
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iii) |
Die Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen. |
7. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon- sowie der Fax- und/oder Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (6) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion B |
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Büro: J-79 5/16 |
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B-1049 Brüssel |
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Fax (32-2) 295 65 05 |
8. Nichtmitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen spätestens neun Monate nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung wie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.
(3) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung können Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, die Ermittlung individueller Spannen beantragen.
(4) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(5) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(6) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
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26.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/26 |
EINHEITLICHE ANWENDUNG DER KOMBINIERTEN NOMENKLATUR (KN)
(Einreihung von Waren)
(2005/C 129/06)
Erläuterungen, die in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (2) des Rates, erlassen werden
Die „Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften“ (3) werden wie folgt geändert:
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Auf Seite 318 wird eingefügt:
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und
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Auf Seite 333 wird Punkt 4 eingefügt:
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(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S.1.
(2) ABl. L 82 vom 31.3.2005, S.1.
(3) ABl. C 256 vom 23.10.2002, S.1.
III Bekanntmachungen
Kommission
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26.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/27 |
Änderung der Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von geschliffenem parboiled Langkornreis B nach bestimmten Drittländern
( Amtsblatt der Europäischen Union C 290 vom 27. November 2004, S. 12 )
(2005/C 129/07)
In Abschnitt I („Gegenstand“) erhält Ziffer 2 folgende Fassung:
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„2. |
Die Gesamtmenge, auf die sich gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (1) die Festsetzung der Höchstausfuhrerstattung beziehen kann, beträgt ungefähr 30 000 Tonnen.“ |
(1) ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).
Berichtigungen
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26.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/28 |
Berichtigung der Satzung der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
( Amtsblatt der Europäischen Union C 119 vom 20. Mai 2005 )
(2005/C 129/08)
Die Veröffentlichung wird durch den folgenden Text vervollständigt:
„Arbeitsmethoden für eine erweiterte Verwaltungskommission
Verhaltenskodex
Durch die EU-Erweiterung am 1. Mai 2004 erhöht sich die Teilnehmerzahl bei den Tagungen der Verwaltungskommission erheblich.
In Anbetracht der neuen Sachlage soll dieser Verhaltenskodex zur Straffung der Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Verwaltungskommission beitragen, damit die zwangsläufig begrenzte Zeit besser genutzt werden kann.
I. Vorbereitung der Tagungen
a) Bessere Unterlagen
Zeit lässt sich durch die Verwendung gestraffter Unterlagen gewinnen, z.B. könnten sich CASSTM-Aufzeichnungen auf ein bis zwei Seiten beschränken.
Die rechtzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen ist wichtig für die gute Tagungsvorbereitung.
Die Delegationen sollten sich klar machen, dass die Übersetzung eines weniger als vier Seiten langen Schriftstücks zumindest zehn Tage beansprucht. Für fünf weitere Seiten verlängert sich die Übersetzungsfrist jeweils um eine Woche.
Die Delegationen sollten die in Artikel 6 Absatz 2 genannte Frist für die Einreichung von Aufzeichnungen beim Sekretariat strikt einhalten.
b) Gestaltung der Tagesordnung
Die Tagesordnungen sollten so gestaltet sein, dass die Delegationen ihre Zusammensetzung, Anwesenheit und Reisen zeitlich rationell planen können.
Die Tagesordnung sollte weitestgehend so aufgebaut sein, dass Themen aus einem Zweig der sozialen Sicherheit einander zugeordnet und auf der Tagung nacheinander abgehandelt werden.
Änderungen an der angenommenen Tagesordnung sollen nach Möglichkeit vermieden werden.
Wenn möglich, ist zu jedem Tagesordnungspunkt anzugeben, ob eine Aussprache oder eine Beschlussfassung ansteht.
c) Die Zeit zwischen den Tagungen besser nutzen
Die Zeit zwischen den Tagungen sollte konstruktiv genutzt werden.
Sobald die Verwaltungskommission oder ihre Ausschüsse und Gruppen getagt haben, verschickt das Sekretariat einen Vermerk über die nächsten Schritte und die Fristen, innerhalb deren eine Aktion der Delegationen erwartet wird.
Der Vorsitzende unternimmt mit Unterstützung des Sekretariats die notwendigen Schritte, damit die Arbeit zwischen den Tagungen vorankommt, z.B. durch Kontaktaufnahme zur Klärung konkreter Probleme, damit auf der nächsten Tagung ein Lösungsvorschlag unterbreitet werden kann.
II. Leitung der Tagungen
a) Aufgaben des Vorsitzes
Aufgabe des Vorsitzes und der Person, die den Vorsitz innehat, ist es, die Arbeit der Verwaltungskommission nicht nur durch aktive Mitgestaltung der Tagesordnungen zu leiten, sondern auch die Initiative zu Aussprachen und zur Beschlussfassung in der Verwaltungskommission zu ergreifen.
Jeder Vorsitz legt sein Programm für die Arbeit der Verwaltungskommission unter seinem Vorsitz und für dessen Durchführung vor.
Der Vorsitzende gestaltet jede Tagung so, dass die Zeit möglichst effizient genutzt wird.
Zu Beginn einer Tagung gibt der Vorsitzende eine kurze Einführung und teilt insbesondere mit, wie die Tagung ablaufen soll und wie viel Zeit dabei er für die einzelnen Punkte veranschlagt.
Zu Beginn der Diskussion über einen wichtigen Punkt teilt der Vorsitzende, wenn er es angesichts der Art der erforderlichen Diskussion für notwendig hält, den Delegationen mit, wie lang ihre diesbezüglichen Beiträge sein dürfen. Die Beiträge sollten in der Regel nicht mehr als zwei Minuten dauern.
Tischumfragen sollten die Ausnahme sein. Sie sind auf bestimmte Fragen beschränkt und die Dauer der Beiträge wird vom Vorsitz begrenzt.
Der Vorsitzende wirkt bei den Diskussionen richtungweisend, insbesondere bittet er die Delegationen um Reaktionen auf Formulierungskompromisse zu bestimmten Vorschlägen.
Am Ende jedes Tagesordnungspunkts fasst der Vorsitzende kurz die Ergebnisse zusammen.
b) Verhalten der Delegationen
Die Delegationen sollten ebenso zu einem effizienten Sitzungsverlauf beitragen.
Die Delegationen sollten insbesondere Folgendes beachten:
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Beiträge sollten knapp gehalten sein und von früheren Rednern angeführte Argumente sollten nicht wiederholt werden; |
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Delegationen, die die gleiche Ansicht vertreten, könnten sich auf einen Wortführer einigen, der den gemeinsamen Standpunkt zu einer bestimmten Frage darlegt; |
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Bei der Erörterung von Texten sollten die Delegationen sich nicht darauf zu beschränken, ihr Missfallen über einen bestimmten Vorschlag zum Ausdruck zu bringen, sondern konkrete, möglichst schriftliche Vorschläge vorlegen. |
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Sofern der Vorsitzende nichts anderes bestimmt, können die Delegationen auf Wortmeldungen verzichten, wenn sie mit einem bestimmten Vorschlag einverstanden sind. Schweigen wird dann als Zustimmung gewertet. |
c) Nutzung moderner Technologie
Der Vorsitz und das Sekretariat können, wenn dies für sinnvoll gehalten wird, technisches Gerät benutzen, um den Tagungsablauf effizienter zu gestalten.“