ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
48. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2005/C 123/1 |
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2005/C 123/2 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge |
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2005/C 123/3 |
Notifizierung von Bezeichnungen zahnärztlicher und fachzahnärztlicher Ausbildungsnachweise ( 1 ) |
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2005/C 123/4 |
Notifizierung der Bezeichnung des Diploms in Allgemeinmedizin gemäß Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG ( 1 ) |
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2005/C 123/5 |
Notifizierung der Berufsbezeichnung der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind ( 1 ) |
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2005/C 123/6 |
Notifizierung von Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildung und von zusätzlichen Bescheinigungen ( 1 ) |
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2005/C 123/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3824 — EQT IV/Brandtex) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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II Vorbereitende Rechtsakte |
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Kommission |
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2005/C 123/8 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge |
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III Bekanntmachungen |
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Kommission |
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2005/C 123/9 |
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Berichtigungen |
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2005/C 123/0 |
Berichtigung der Mitteilung Feiertage 2005(ABl. C 65 vom 17.3.2005) |
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2005/C 123/1 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
21.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
20. Mai 2005
(2005/C 123/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2607 |
JPY |
Japanischer Yen |
135,98 |
DKK |
Dänische Krone |
7,447 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,68715 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,1885 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5483 |
ISK |
Isländische Krone |
81,96 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,1345 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9559 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5769 |
CZK |
Tschechische Krone |
30,24 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
251,95 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6960 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1736 |
ROL |
Rumänischer Leu |
36 173 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,50 |
SKK |
Slowakische Krone |
38,910 |
TRY |
Türkische Lira |
1,7228 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6636 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5890 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,8224 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7761 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0906 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 266,25 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
8,0849 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,4342 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3210 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 913,62 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7906 |
PHP |
Philippinischer Peso |
68,803 |
RUB |
Russischer Rubel |
35,2950 |
THB |
Thailändischer Baht |
50,372 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
21.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/2 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge
(2005/C 123/02)
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
KOM(2004) 500 |
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7.7.2004 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament zu den Entscheidungen der Kommission vom 7. Juli 2004 über die nationalen Pläne für die Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, die von Dänemark, Deutschland, Irland, den Niederlanden, Österreich, Slowenien, Schweden und dem Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2003/87/EG mitgeteilt wurden |
KOM(2004) 503 |
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15.7.2004 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament — Das einheitliche Asylverfahren als nächster Schritt zu einem effizienteren Gemeinsamen Europäischen Asylsystem |
KOM(2004) 541 |
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30.7.2004 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Interoperabilität digitaler interaktiver Fernsehdienste |
KOM(2004) 552 |
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11.8.2004 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung einer Informations- und Kommunikationsstrategie zum Thema Euro und Wirtschafts- und Währungsunion |
KOM(2004) 681 |
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20.10.2004 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament betreffend Entscheidungen der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die nationalen Pläne zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen von Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Lettland, Luxemburg, Portugal und der Slowakischen Republik gemäß der Richtlinie 2003/87/EG |
KOM(2004) 719 |
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26.10.2004 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat — Bericht über die Verwendung der finanziellen Ressourcen für die Stilllegung von Leistungsreaktoren |
KOM(2004) 740 |
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26.10.2004 |
Mitteilung der Kommission — Jahresbericht an die für die Entlastung zuständige Behörde über die im Jahre 2003 durchgeführten internen Prüfungen |
KOM(2004) 813 |
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14.12.2004 |
Mitteilung der Kommission an den Rat zur Situation Deutschlands und Frankreichs in Bezug auf ihre Verpflichtungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit nach dem Urteil des Gerichtshofs |
KOM(2004) 836 |
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12.1.2005 |
Bericht der Kommission an die Haushaltsbehörde über die Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan Stand: 30. Juni 2004 |
KOM(2005) 16 |
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27.1.2005 |
Mitteilung der Kommission — Bericht über die Durchführung des Aktionsplans für Umwelttechnologie im Jahr 2004 |
KOM(2005) 35 |
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9.2.2005 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, an das Europäische Parlament, an den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und an den Ausschuss der Regionen — Strategie für eine erfolgreiche Bekämpfung der globalen Klimaänderung |
KOM(2005) 44 |
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14.2.2005 |
Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Gleichstellung von Frau und Mann 2005 |
KOM(2005) 46 |
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16.2.2005 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat — Stärkung der Rechte von Reisenden in der Europäischen Union |
KOM(2005) 59 |
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25.2.2005 |
Entwurf für einen Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen |
KOM(2005) 74 |
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9.3.2005 |
Mitteilung der Kommission an den Rat über das Risiko- und Krisenmanagement in der Landwirtschaft |
KOM(2005) 77 |
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14.3.2005 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Ein Rahmen für den Ausbau der Luftverkehrsbeziehungen mit der Russischen Föderation |
KOM(2005) 77 |
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16.3.2005 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union |
KOM(2005) 102 |
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23.3.2005 |
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der Postrichtlinie (Richtlinie 97/67/EG, geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG) |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://europa.eu.int/eur-lex/lex/
21.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/4 |
Notifizierung von Bezeichnungen zahnärztlicher und fachzahnärztlicher Ausbildungsnachweise
(2005/C 123/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, sieht in Artikel 23a Folgendes vor: „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie bezüglich der Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie erlassen. Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Veröffentlichung der von den Mitgliedstaaten angenommenen Bezeichnungen der betreffenden Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der betreffenden Berufsbezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Union.“
Die Republik Italien und die Tschechische Republik haben Änderungen an der Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes mitgeteilt, außerdem haben die Republik Griechenland und die Republik Italien Änderungen an der Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes mitgeteilt; die entsprechenden Listen im Anhang der Richtlinie 78/686/EWG sind somit wie folgt zu ändern.
Anhang A der Richtlinie 78/686/EWG, geändert durch Richtlinie 2001/19/EG und zuletzt durch Anhang II der „Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge“, wird wie folgt geändert:
(1) |
in der Spalte „Zusätzliche Bescheinigung“ lautet der Eintrag für die Republik Italien: „Diploma di abilitazione all'esercizio della professione di odontoiatra“ |
(2) |
in der Spalte „Titel des Befähigungsnachweises“ lautet der Eintrag für die Tschechische Republik: „Diplom o ukončení studia ve studijním programu zubní lékařství (doktor zubního lékařství, MDDr.)“ |
Anhang B der Richtlinie 78/686/EWG, geändert durch Richtlinie 2001/19/EG und zuletzt durch Anhang II der „Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge“, wird wie folgt geändert:
(1) |
in Rubrik „1. Kieferorthopädie“ lautet der Eintrag für die Republik Italien: „Diploma di specialista in Ortognatodonzia“, ausstellende Stelle: „Università“ |
(2) |
in Rubrik „2. Oralchirurgie/Mundchirurgie“ lautet der Eintrag für die Republik Griechenland: „Τίτλoς Οδovτιατρικής ειδικότητας της Γvαθoχειρoυργικής (bis 31. Dezember 2002)“ |
(3) |
in Rubrik „2. Oralchirurgie/Mundchirurgie“ lautet der Eintrag für die Republik Italien: „Diploma di specialista in Chirurgia Orale“, ausstellende Stelle: „Università“ |
21.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/5 |
Notifizierung der Bezeichnung des Diploms in Allgemeinmedizin gemäß Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG
(2005/C 123/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise bestimmt in Artikel 41, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die von ihnen beschlossenen Maßnahmen im Sinne von Artikel 30 mitteilen. Die Kommission sorgt für eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der die Bezeichnung des von dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises und gegebenenfalls die Berufsbezeichnung angegeben wird.
Luxemburg und Zypern haben je eine Änderung der Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die im Amtsblatt Nr. C 393/4 vom 31. Dezember 1996 veröffentlicht wurde, mitgeteilt.
Die gemäß Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates veröffentlichte Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise praktischer Ärzte, zuletzt geändert durch Anhang II der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und durch die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, wird wie folgt geändert:
Der Eintrag für Luxemburg unter „1. Bezeichnung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise“ lautet:
„Diplôme de formation spécifique en médecine générale“
Der Eintrag für Zypern unter „1. Bezeichnung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise“ lautet:
„Τίτλος Ειδικότητας Γενικής Ιατρικής“
21.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/6 |
Notifizierung der Berufsbezeichnung der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind
(2005/C 123/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, bestimmt in Artikel 18a, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitteilen, die sie bezüglich der Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie erlassen. Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Veröffentlichung der von den Mitgliedstaaten angenommenen Bezeichnungen der betreffenden Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der betreffenden Berufsbezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Deutschland hat eine Änderung der Berufsbezeichnung der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, mitgeteilt.
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 77/452/EWG, geändert durch Richtlinie 2001/19/EG und zuletzt durch Anhang II der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und durch die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, wird wie folgt geändert:
(1) |
der Eintrag für Deutschland lautet: „Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger“ |
21.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/7 |
Notifizierung von Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildung und von zusätzlichen Bescheinigungen
(2005/C 123/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, geändert durch Richtlinie 2001/19/EG, bestimmt in Artikel 42a Folgendes: „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie bezüglich der Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie erlassen. Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Veröffentlichung der von den Mitgliedstaaten angenommenen Bezeichnungen der betreffenden Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der betreffenden Berufsbezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Union.“
Luxemburg, Spanien, Deutschland, die Slowakei und Zypern haben Änderungen an Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildung für ihren Mitgliedstaat mitgeteilt. Außerdem hat Deutschland eine Änderung hinsichtlich der zusätzlichen Bescheinigung über die ärztliche Ausbildung mitgeteilt.
Anhang C der Richtlinie 93/16/EWG, geändert durch Richtlinie 2001/19/EG und zuletzt durch Anhang II der „Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge“, wird wie folgt geändert:
(1) |
unter „Geriatrie“ lautet der Eintrag für Luxemburg: „Gériatrie“ |
(2) |
unter „Immunologie“ lautet der Eintrag für Luxemburg: „Immunologie“ |
(3) |
unter „Ansteckende Krankheiten“ lautet der Eintrag für Luxemburg: „Maladies contagieuses“ |
(4) |
unter „Physiotherapie“ lautet der Eintrag für Spanien: „Medicina física y rehabilitación“ |
(5) |
unter „Orthopädie“ lautet der Eintrag für Spanien: „Cirugía ortopédica y traumatología“ |
(6) |
unter „Plastische Chirurgie“ lautet der Eintrag für Spanien: „Cirugía plástica, estética y reparadora“ |
(7) |
unter „Arbeitsmedizin“ lautet der Eintrag für Spanien: „Medicina del trabajo“ |
(8) |
unter „Chirurgie“ lautet der Eintrag für Deutschland: „(Allgemeine) Chirurgie“ |
(9) |
unter „Kinderheilkunde“ lautet der Eintrag für Deutschland: „Kinder- und Jugendmedizin“ |
(10) |
unter „Orthopädie“ lautet der Eintrag für Deutschland: „Orthopädie (und Unfallchirurgie)“ |
(11) |
unter „Diagnostische Radiologie“ lautet der Eintrag für Deutschland: „(Diagnostische) Radiologie“ |
(12) |
unter „Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie“ lautet der Eintrag für Deutschland: „Mikrobiologie (Virologie) und Infektionsepidemiologie“ |
(13) |
unter „Medizinische und chemische Labordiagnostik“ lautet der Eintrag für Deutschland: „Laboratoriumsmedizin“ |
(14) |
unter „Plastische Chirurgie“ lautet der Eintrag für Deutschland: „Plastische (und ästhetische) Chirurgie“ |
(15) |
unter „Thoraxchirurgie“ lautet der Eintrag für Deutschland: „Thoraxchirurgie“ |
(16) |
unter „Gefäßchirurgie“ lautet der Eintrag für Deutschland: „Gefäßchirurgie“ |
(17) |
unter „Kardiologie“ lautet der Eintrag für Deutschland: „Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie“ |
(18) |
unter „Gastroenterologie“ lautet der Eintrag für Deutschland: „Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie“ |
(19) |
unter „Rheumatologie“ lautet der Eintrag für Deutschland: „Innere Medizin und Schwerpunkt Rheumatologie“ |
(20) |
unter „Allgemeine Hämatologie“ lautet der Eintrag für Deutschland: „Innere Medizin und Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie“ |
(21) |
unter „Endokrinologie“ lautet der Eintrag für Deutschland: „Innere Medizin und Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie“ |
(22) |
unter „Gastroenterologische Chirurgie“ lautet der Eintrag für Deutschland: „Visceralchirurgie“ |
(23) |
unter „Nierenkrankheiten“ lautet der Eintrag für Deutschland: „Innere Medizin und Schwerpunkt Nephrologie“ |
(24) |
unter „Medizinische Biologie“ lautet der Eintrag für die Slowakei: „laboratórna medicína“ |
(25) |
unter „Gastroenterologische Chirurgie“ lautet der Eintrag für die Slowakei: „gastroenterologická chirurgia“ |
(26) |
unter „Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin“ lautet der Eintrag für die Slowakei: „verejné zdravotníctvo“ |
(27) |
unter „Unfall- und Notfallmedizin“ lautet der Eintrag für die Slowakei: „úrazová chirurgia/urgentná medicína“ |
(28) |
unter „Arbeitsmedizin“ lautet der Eintrag für die Slowakei: „pracovné lekárstvo“ |
(29) |
unter „Strahlentherapie“ lautet der Eintrag für Zypern: „Ακτινοθεραπευτική Ογκολογία“ |
Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG, geändert durch Richtlinie 2001/19/EG und zuletzt durch Anhang II der „Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge“, wird wie folgt geändert:
(1) |
in der Spalte „Zusätzliche Bescheinigung“ wird für Deutschland der Eintrag „1. Bescheinigung über die Ableistung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum, 2. -“ gestrichen. |
21.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3824 — EQT IV/Brandtex)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2005/C 123/07)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 12. Mai 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen EQT IV Limited („EQT IV Limited“, Guernsey), das von der Gruppe Investor AB („Investor“, Schweden) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Brandtex Group A/S („Brandtex“, Dänemark) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3824 — EQT IV/Brandtex, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
II Vorbereitende Rechtsakte
Kommission
21.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/10 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge
(2005/C 123/08)
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
KOM(2004) 313 |
|
26.4.2004 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft |
KOM(2004) 474 |
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14.7.2004 |
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens |
KOM(2004) 475 |
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14.7.2004 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates |
KOM(2004) 794 |
|
10.12.2004 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse |
KOM(2004) 864 |
|
7.1.2005 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union |
KOM(2005) 47 |
|
16.2.2005 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von Flugreisenden eingeschränkter Mobilität |
KOM(2005) 48 |
|
16.2.2005 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens sowie den Austausch sicherheitsrelevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten |
KOM(2005) 56 |
|
23.2.2005 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften über den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung des Übereinkommens von Schengen und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion |
KOM(2005) 67 |
|
2.3.2005 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in unter anderem Thailand |
KOM(2005) 87 |
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15.3.2005 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen |
KOM(2005) 88 |
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15.3.2005 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten |
KOM(2005) 92 |
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17.3.2005 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Bulgarien eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich der Verbesserung der Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse einnimmt |
KOM(2005) 93 |
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17.3.2005 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Entwurf des Beschlusses mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschusses |
KOM(2005) 103 |
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31.3.2005 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://europa.eu.int/eur-lex/lex/
III Bekanntmachungen
Kommission
21.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/12 |
RAHMENPROGRAMM FÜR DIE JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN ZIVILSACHEN
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur finanziellen Unterstützung der Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen 2006
(2005/C 123/09)
Zurzeit wird eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betreffend das RAHMENPROGRAMM FÜR DIE JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN ZIVILSACHEN eingeleitet. Die Schwerpunkte und der vollständige Wortlaut der Aufforderung, die Antragsformulare und ein Leitfaden sind der Website zu entnehmen:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/funding/civil_cooperation/funding_civil_cooperation_en.htm
Das ausgefüllte Antragsformular ist mit sämtlichen Anhängen bis zum 29. Juli 2005 der Kommission unter nachstehender Anschrift zuzusenden:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Justiz und Inneres (Referat C.4) |
Büro LX 46 00/151 |
B-1049 Brüssel |
Der Umschlag muss folgende Aufschrift tragen: „ANTRAG BETREFFEND DAS RAHMENPROGRAMM FÜR DIE JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN ZIVILSACHEN“.
Berichtigungen
21.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/13 |
Berichtigung der Mitteilung „Feiertage 2005“
( Amtsblatt der Europäischen Union C 65 vom 17. März 2005 )
(2005/C 123/10)
Auf Seite 3 ist neben „IRELAND“ das Datum „1.6.“ zu ersetzen durch „6.6.“
21.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/13 |
Berichtigung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums
( Amtsblatt der Europäischen Union C 116 vom 18. Mai 2005 )
(2005/C 123/11)
Seite 24, im Anhang, Nummer 8, ist in der Tabelle bezüglich des strategischen Ziels 2.5.12 in der letzten Spalte der Betrag „40“ einzusetzen.