ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 98

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
22. April 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Rat

2005/C 098/1

Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Ernennung von Mitgliedern des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur

1

 

Kommission

2005/C 098/2

Euro-Wechselkurs

2

2005/C 098/3

Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

3

2005/C 098/4

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Rat

22.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Dezember 2004

zur Ernennung von Mitgliedern des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur

(2005/C 98/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze 2 und 3,

gestützt auf Artikel X der Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (1),

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 14. Juni 1999 zur Ernennung der Mitglieder des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur (2),

nach Stellungnahme der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Zeit bis zum 28. März 2005 sind unter Berücksichtigung der Kandidaturen, die von den Regierungen der bislang nicht vertretenen Mitgliedstaaten unterbreitet wurden, Mitglieder des Beirats zu ernennen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Zu Mitgliedern des Beirats der Euratom-Versorgungsagentur werden ernannt:

Tschechische Republik (3 Mitglieder)

Herr Miroslav ŠEDINA

Herr Zdeněk HUBÁČEK

Herr Vladimír HLAVINKA

Estland (1 Mitglied)

Frau Merle LUST

Zypern (1 Mitglied)

Herr Panicos DEMETRIADES

Lettland (1 Mitglied)

Herr Andrejs SALMIŅŠ

Litauen (1 Mitglied)

Herr Donaldas JASULAITIS

Ungarn (3 Mitglieder)

Herr Zoltán HORVÁTH

Herr Ákos PETŐ

Frau Ágnes SZÉL

Polen (5 Mitglieder)

Herr Stefan CHWASZCZEWSKI

Frau Katarzyna HINCZ

Herr Jacek Tadeusz KANIEWSKI

Herr Grzegorz KRZYSZTOSZEK

Herr Wladyslaw SIKORA

Slowenien (1 Mitglied)

Herr Ivo NOVAK

Slowakei (2 Mitglieder)

Herr Michal DURANKO

Herr Eduard ĎURČEK

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2004

Im Namen des Rates

Der Präsident

B.R. BOT


(1)  ABl. 27 vom 6.12.1958, S. 534/58. Die letzte Änderung der Satzung erfolgte durch Anhang II Kapitel 12 Energie Abschnitt A Allgemeines Absatz 1 Buchstabe c der Beitrittsakte (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 586).

(2)  ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 1.


Kommission

22.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/2


Euro-Wechselkurs (1)

21. April 2005

(2005/C 98/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3058

JPY

Japanischer Yen

140,27

DKK

Dänische Krone

7,4494

GBP

Pfund Sterling

0,68475

SEK

Schwedische Krone

9,1855

CHF

Schweizer Franken

1,5427

ISK

Isländische Krone

81,75

NOK

Norwegische Krone

8,1560

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5822

CZK

Tschechische Krone

30,196

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

248,20

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

MTL

Maltesische Lira

0,4304

PLN

Polnischer Zloty

4,1701

ROL

Rumänischer Leu

36 129

SIT

Slowenischer Tolar

239,61

SKK

Slowakische Krone

39,535

TRY

Türkische Lira

1,7813

AUD

Australischer Dollar

1,6872

CAD

Kanadischer Dollar

1,6226

HKD

Hongkong-Dollar

10,1844

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7976

SGD

Singapur-Dollar

2,1564

KRW

Südkoreanischer Won

1 314,03

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,9636

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,8075

HRK

Kroatische Kuna

7,3800

IDR

Indonesische Rupiah

12 633,62

MYR

Malaysischer Ringgit

4,962

PHP

Philippinischer Peso

71,238

RUB

Russischer Rubel

36,1940

THB

Thailändischer Baht

51,716


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


22.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/3


Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2005/C 98/03)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 und Artikel 12 d der genannten Verordnung Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, eines der WTO angehörenden Staates oder eines nach Artikel 12 Absatz 3 anerkannten Drittlandes innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung übermittelt werden. Die Veröffentlichung enthält, insbesondere unter 4.6, die Angaben, aufgrund deren der Antrag als im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gerechtfertigt gilt.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 DES RATES

„SIDRA DE ASTURIAS“ ODER „SIDRA D'ASTURIES“

No CE: ES/00260/28.10.2002

g.U (X) g.g.A ( )

Diese Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Für die vollständigen Angaben, insbesondere zu den Erzeugern des Erzeugnisses mit der betreffenden g.U. bzw. g.g.A., ist die vollständige Fassung der Spezifikation auf nationaler Ebene oder bei den Dienststellen der Europäischen Kommission (1) zu konsultieren.

1.   Zuständige Stelle des Mitgliedstaates:

Name:

Subdirección General de Sistemas de Calidad Diferenciada. Dirección General de Alimentación. Secretaría General de Agricultura y Alimentación del Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación de España

Anschrift:

Infanta Isabel, 1. — E-28071 Madrid

Telefon:

34 91 347 53 94

Fax:

34 91 347 54 10

2.   Vereinigung:

2.1.

Name:

a)

Asociación de Lagareros de Asturias (ALA)

b)

Asociación de Sidra Asturiana (ASSA)

c)

Asociación Asturiana de Cosecheros de Manzana de Sidra (AACOMASI).

2.2.

Anschrift:

a)

C/ Dr. Alfredo Martínez, no 6 — 2o, E-33005 OVIEDO — ASTURIAS

b)

La Espuncia, s/n, E-33318 VILLAVICIOSA — ASTURIAS

c)

C/ Siglo XX, no 26-28 bajo, E-33208 GIJON — ASTURIAS

2.3.

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter (X) Andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.8 — Andere Erzeugnisse des Anhangs I: Apfelwein

4.   Beschreibung der Spezifikation:

(Zusammenfassung der Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 2)

4.1   Name: „Sidra de Asturias“ oder „Sidra d'Asturies“

4.2   Beschreibung: Unter die geschützte Ursprungsbezeichnung „Sidra de Asturias“ fallen folgende Erzeugnisse:

„Sidra“ (Apfelwein): durch die vollständige oder teilweise alkoholische Gärung von frischen Äpfeln oder Apfelmost gewonnenes Getränk. Der Alkoholgehalt beträgt mindestens 5 Volumenprozent.

Als „seca“ (trocken) wird Apfelwein mit einem Zuckergehalt von weniger als 30 g/l bezeichnet. „Semiseca“ (halbtrocken) bezeichnet Apfelwein mit einem Zuckergehalt von 30-50 g/l und „dulce“ (süß) solchen mit einem Zuckergehalt von mehr als 50 g/l bis höchstens 80 g/l.

Organoleptisch zeichnet sich der Apfelwein durch einen markanten Geschmack in den Geschmacksrichtungen trocken, halbtrocken oder süß aus. Kennzeichnend für diesen Wein sind die Gasperlen und -bläschen sowie der zarte Schaum, die von der endogen entstandenen Kohlensäure herrühren. Der Apfelwein hat ein prägnantes, harmonisches Aroma, das an frische Äpfel oder an Apfelmus erinnert. Das Getränk ist klar und schimmert in unterschiedlichen Gelbtönen.

„Sidra natural“ (natürlicher Apfelwein): durch die vollständige oder teilweise alkoholische Gärung von frischen Äpfeln oder Apfelmost gewonnenes Getränk, das nach herkömmlichen Verfahren ohne Zuckerzugabe hergestellt wird und ausschließlich endogenes Kohlendioxid enthält. Der Alkoholgehalt beträgt mindestens 5 Volumenprozent.

Kennzeichnend für den natürlichen Apfelwein ist sein markanter, harmonischer Geschmack zwischen sauer und bitter und das schwache natürliche Prickeln. Das Aroma ist prägnant und frisch mit Sorten- oder Fruchtnoten und schwacher Säure. Das Getränk ist klar und schimmert in Farbtönen von gelb bis strohfarben.

Beide Erzeugnisse werden aus Mostapfelsorten hergestellt, die traditionell im Erzeugungsgebiet angebaut werden.

Diese lassen sich aufgrund des Säuregehalt und der Konzentration von Phenolverbindungen in die acht technologischen Blöcke süß, süß-bitter, bitter, halbsauer, halbsauer-bitter, bitter-halbsauer, sauer und sauerbitter untergliedern.

4.3   Geografisches Gebiet: Das Gebiet, in dem die Äpfel angebaut und zu Apfelwein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Sidra de Asturias“ verarbeitet werden, liegt in der Autonomen Gemeinschaft des Principado de Asturias, einer geografischen und historischen Region in Nordspanien, und umfasst 78 Gemeinden (concejos): Allande, Aller, Amieva, Avilés, Belmonte de Miranda, Bimenes, Boal, Cabrales, Cabranes, Candamo, Cangas de Narcea, Cangas de Onís, Caravia, Carreño, Caso, Castrillón, Castropol, Coaña, Colunga, Corvera, Cudillero, Degaña, El Franco, Gijón, Gozón, Grado, Grandas de Salime, Ibias, Illano, Illas, Langreo, Las Regueras, Laviana, Lena, Llanera, Llanes, Mieres, Morcín, Muros de Nalón, Nava, Navia, Noreña, Onís, Oviedo, Parres, Peñamellera Alta, Peñamellera Baja, Pesoz, Piloña, Ponga, Pravia, Proaza, Quirós, Ribadedeva, Ribadesella, Ribera de Arriba, Riosa, Salas, San Martín de Oscos, San Martín del Rey Aurelio, Santirso de Abres, Santa Eulalia de Oscos, Santo Adriano, Sariego, Siero, Sobrescobio, Somiedo, Soto del Barco, Tapia de Casariego, Taramundi, Teverga, Tineo, Valdés, Vegadeo, Villanueva de Oscos, Villaviciosa, Villayón, Yernes und Tameza.

Anzumerken ist, dass die Fläche des geografischen Gebiets zwar 10 560 m2 beträgt, Asturien aber eine der bergigsten Regionen Europas ist, weswegen nur eine beschränkte landwirtschaftliche Nutzfläche für den Apfelanbau zur Verfügung steht. Die Anbauflächen sind in kleinen Tälern und Einzellagen über das gesamte geografische Gebiet verstreut (78 vorgenannte Gemeinden).

Wegen der Gelände- und Produktionsbedingungen in Asturien sind die landwirtschaftlichen Betriebe mehr oder weniger über alle genannten Gemeinden verstreut. Dies bewirkt zum einen die Entstehung kleiner, ländlicher, weit verstreuter Ortschaften und prägt zum anderen die Merkmale der Flurstücke.

Mostäpfel werden in Asturien traditionell extensiv angebaut, d.h. die Streuwiesen werden für die Mostapfelerzeugung und als Weiden genutzt. Die sehr geringe Größe der landwirtschaftlichen Betriebe Asturiens und die Kombination von Viehhaltung und Mostapfelanbau vermittelt einen guten Einblick in die sozioökonomischen Gegebenheiten des ländlichen Raums der Region. Die Apfelerzeugung bildet eine zusätzliche Einkommensquelle für die Familienbetriebe und verhindert so bis zu einem gewissen Grade die Landflucht; sie dient der Landschaftspflege und stoppt die Abwanderung der Bevölkerung.

Wie die Mostapfelanpflanzungen waren auch die Pressen historisch in Form kleiner Anlagen auf die landwirtschaftlichen Betriebe verteilt und dienten der Erzeugung von Apfelwein für den Eigenverbrauch. Dies hat sich inzwischen geändert: heute sind die Anlagen in Orten mit einem guten Infrastruktur- und Dienstleistungsangebot konzentriert, die sich am besten für die industrielle Herstellung eignen.

4.4   Ursprungsnachweis: Die unter die g.U. „Sidra de Asturias/Sidra d'Asturies“ fallenden Erzeugnisse (natürlicher Apfelwein und Apfelwein) werden aus nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zugelassenen Mostapfelsorten hergestellt, die auf in das Register der Kontrollbehörde eingetragenen Flächen erzeugt werden. Sie werden in ebenfalls eingetragenen Anlagen im Erzeugungs-/Herstellungsgebiet verarbeitet, nachdem Erzeugung und Verarbeitung nach den dokumentierten Qualitätssicherungsverfahren der Kontrollbehörde in Bezug auf Sorten, Anbautechniken, Rohstoff, Pressen, Herstellungsverfahren, Abfüllen und Etikettieren kontrolliert wurden.

Bei der Apfelweingewinnung wird insbesondere geprüft, ob das vorhandene Kohlendioxid ausschließlich endogenen Ursprungs und bei der Mostgärung entstanden ist. Dieses Kohlendioxid wird aufgefangen, gereinigt, komprimiert, gefiltert und gelagert und vor der Flaschenabfüllung dem Wein wieder zugeführt. Die Kontrollen des gesamten Verfahrens beruhen auf dem Qualitätshandbuch der Kontrollbehörde, das als Analyseverfahren für den Nachweis von Kohlendioxid die Bestimmung leichter stabiler Isotope und des C13/C12-Verhältnisses vorschreibt, anhand dessen die Herkunft des zugesetzten Gases nachgewiesen werden kann.

Das Zertifizierungsverfahren umfasst Vor-Ort-Inspektionen, Dokumentenprüfungen und die Entnahme von Stichproben der Erzeugnisse. Zertifizierter Apfelwein wird mit Etiketten mit dem Bildzeichen der Kontrollbehörde und der Angabe „Denominación de Origen Protegida Sidra de Asturias“ sowie einem von dieser Behörde ausgestellten, nummerierten Kontrolletikett gekennzeichnet.

4.5.   Herstellungsverfahren: Der Apfelwein wird aus Mostapfelsorten gewonnen, die traditionell in dem Produktionsgebiet angebaut werden und sich wie folgt untergliedern lassen: süß, sauer, bitter, sauer-bitter, süß-bitter, bitter-halbsauer, halbsauer und halbsauer-bitter.

Zu den Herstellungsphasen gehören auch das Waschen und Mahlen der Äpfel, die Gewinnung des natürlichen Apfelmostes durch Pressen, Gären, Umfüllen, Klären, Filtern mit zulässigen Produkten und Materialien und schließlich das Abfüllen in Flaschen.

Gemäß diesem Datenblatt, dem Lastenheft und dem Qualitätshandbuch darf Apfelwein (sidra) mit endogenem Kohlendioxid versetzt werden.

Die Flaschenabfüllung im geografischen Gebiet wird bei der g.U. „Sidra de Asturias“ als Teil des Herstellungsprozesses betrachtet, um den Ruf der geschützten Bezeichnung zu wahren sowie die Authentizität des Produkts, dessen Qualität und dessen Merkmale zu gewährleisten. Hierfür haften die Begünstigten umfassend und gesamtschuldnerisch im Rahmen der speziell eingesetzten Kontrollbehörde.

Dies vereinfacht die Kontrolle und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse und verhindert, dass Produkte anderen Ursprungs zugemischt werden, denn unter der Zuständigkeit der von der g.U. Begünstigten werden im Erzeugungsgebiet genaue, systematische Kontrollen durchgeführt, die sich auf eine eingehende Kenntnis der Merkmale des Erzeugnisse stützen.

Die Tatsache, dass dem Apfelwein ausschließlich endogenes Kohlendioxid zugesetzt werden darf, das während des Herstellungsprozesses entstanden ist, bedeutet, dass geeignete Anlagen eingesetzt werden, die Teil der Abfüllanlage sind. Das Kohlendioxid kann deswegen nicht an andere Abfüllanlagen geliefert werden, da dies die Kontrolle wesentlich erschweren würde und mit dem Risiko der Verfälschung behaftet wäre.

Zulässige Verfahren

Verbotene Verfahren

Natürlicher Apfelwein (sidra natural) hat die folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften:

Flüchtige Säure: < 2,0 g Essigsäure pro Liter. Alkoholgehalt: > 5 Volumenprozent. Schwefeldioxid insgesamt: < 150 mg/l. Kohlendioxid-Druck in der Flasche (20 °C): > 0,5 atm.

Apfelwein (sidra) hat die folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften:

Flüchtige Säure: < 2,0 g Essigsäure pro Liter. Alkoholgehalt: > 5 Volumenprozent. Schwefeldioxid insgesamt: < 200 mg/l. Kohlendioxid-Druck in der Flasche (20 °C): > 3 atm.

4.6   Zusammenhang mit der geografischen Gebiet:

4.6.1.   Historischer Zusammenhang:

Asturien ist die spanische Region, in der am meisten Apfelwein, nämlich 80 % der Produktionsmenge Spaniens, erzeugt wird. Die Geschichte dieser Region ist eng an den Anbau von Mostäpfeln und die Apfelweinerzeugung geknüpft, wie bereits den Berichten des Geografen Strabo (oder Strabon) (60 v. Chr.) zu entnehmen ist.

4.6.2.   Natürlicher Zusammenhang:

Im Laufe der Jahrhunderte haben die asturischen Apfelbauern unter den aus Samen gezogenen, nicht veredelten Bäumen die ertragreichsten, am besten an die Umwelt angepassten und am besten für die Apfelweinerzeugung geeigneten Sorten ausgewählt. Die unterschiedlichen Sorteneigenschaften (süß, süß-bitter, bitter, halbsauer, halbsauer-bitter, bitter-halbsauer, sauer, sauer-bitter und bitter-sauer) und deren mögliche Mischungen verleihen dem asturischen Apfelwein seinen typischen leicht saueren Geschmack.

Dass die Bezeichnung zwei Arten von Produkten umfasst (natürlicher Apfelwein und Apfelwein), ist durch die bestehende spanische Qualitätsnorm (Q.M.1/9/79) bedingt, die zwischen diesen beiden Arten unterschiedet und festlegt, dass Apfelwein mit zugesetztem exogenen Kohlendioxid jeglichen Ursprungs hergestellt werden darf.

Die beiden unter die geschützte Bezeichnung fallen Apfelweinarten beruhen auf der Bezeichnung „natürlicher Apfelwein“ (sidra natural); nur bei „Apfelwein“ (sidra) dürfen das bei der Gärung entstandene CO2 (also nur endogenes Kohlendioxid) und kleine Mengen Zuckersirup zugesetzt werden. Die Rohstoffe, die Herstellungstechnik und die Betriebsanlagen sind praktisch identisch, doch ist der „natürliche Apfelwein“ historisch betrachtet deutlich älter. Erst im 19. Jahrhundert taucht aufgrund des technischen Fortschritts und der Forschungserkenntnis Apfelwein mit zugesetztem Kohlendioxid auf.

Der geografische Name „Asturien“ wird in Spanien aus historischen Gründen mit der Herstellung und dem Konsum von Apfelwein in Verbindung gebracht, da hier der größte Teil der Apfelweinproduktion zu Hause ist.

4.6.3.   Der Faktor Mensch:

Dem Gesamtumsatz nach nimmt der Apfelweinsektor in der Land- und Ernährungswirtschaft Asturiens den dritten Rang ein. Der natürliche Apfelwein wird in traditionellen Mostpressen erzeugt; in Asturien wurden 106 solcher Pressen von kommerzieller Größe gezählt. Diese Pressen sind von einer starken Familientradition geprägt, so werden beispielsweise mehr als 60 % innerhalb der Familie weitervererbt. Die häufigste Rechtsform ist der Einzelunternehmer, lediglich 10 % wählen die Form einer AG oder GmbH. Bei natürlichem Apfelwein entfallen 93 % der Gesamtmenge auf den asturischen Markt. Die Apfelweinerzeugung hingegen ist auf 10 Unternehmen konzentriert, die 61 % des Gesamtumsatzes des Sektor erwirtschaften. 80 % der Produktionsmenge werden vom nationalen Markt absorbiert, lediglich 13-14 % des Produktionsvolumens sind für die Ausfuhr, die übrigen 7 % für den regionalen Markt bestimmt.

4.7   Kontrolleinrichtung:

Name:

Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida (D.O.P.) „Sidra de Asturias“

Anschrift:

C/Avenida de las Callejas, no 3 — Planta plaza

E-33300 Villaviciosa (Asturias)

Tel.:

(34) 985 89 32 08

Fax:

(34) 985 89 31 70

Email:

info@sidradeasturias.es

Die Aufsichtsbehörde für die geschützte Bezeichnung „Sidra de Asturias“ entspricht der Norm EN-45011.

4.8   Etikettierung: Um den Verbraucher nicht zu verwirren, wird die Etikettierung von Apfelwein durch die Verordnung vom 1. August 1979 zur Regelung von Apfelwein und anderen aus Äpfeln hergestellten Getränken geregelt. Nach Artikel 17 dieser Verordnung müssen die Flaschen neben anderen obligatorischen Angaben die Bezeichnung „Apfelwein“ oder „natürlicher Apfelwein“ tragen.

Auf den Etiketten und Kontrolletiketten des abgefüllten Apfelweins sind obligatorisch und klar erkennbar die Ursprungsbezeichnung „Sidra de Asturias“ und die nach einschlägigem Recht vorgeschriebenen Angaben anzubringen.

Der Verbraucher kann anhand der Aufmachung (unterschiedlicher Flaschenverschluss) deutlich die Art des Apfelweins erkennen, denn da bei „Apfelwein“ der Flascheninnendruck über drei bar beträgt, muss hier ein anderer Verschluss und ein anderes Glasgefäß verwendet werden.

Die Etiketten aller Flaschen mit Apfelwein der geschützten Bezeichnung, der den Rechtsvorschriften entspricht, müssen auf jeden Fall die Angabe „DOP Sidra de Asturias“ tragen. Außerdem müssen sie nach den allgemeinen Vorschriften für die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln die jeweils zutreffende Angabe „Sidra“ oder „Sidra natural“ tragen.

Alle Verpackungen mit Apfelwein der g.U. werden mit einem nummerierten Kontrolletikett, das die Kontrollbehörde ausgestellt hat, auf den Markt gebracht.

Etiketten, die in irgendeiner Weise den Verbraucher in die Irre führen können, werden nicht zugelassen. Außerdem kann die Kontrollbehörde bereits zugelassenen Etiketten die Zulassung wieder aberkennen.

4.9   Einzelstaatliche Vorschriften: Die g.U. „Sidra de Asturias“ muss den folgenden Rechtsvorschriften genügen:

Berichtigung durch den Spanischen Staatsanzeiger vom 21. September 1979.

Geändert durch:

Verordnung vom 27. Juli 1984 (Vers. 2).

Verordnung vom 24. September 1985 (Vers. 3).

Ausnahmen von den Spezifikationen in Bezug auf die zulässigen Toleranzen beim Alkoholgehalt gemäß Artikel 17, in: Königlicher Erlass 1045/1990 [Vers. I, 9].

Ausnahmen von Kapitel III Artikel 6 Absatz A) Ziffer 2; Absatz B) Ziffern 4, 5, 6, 8, 9 und 10; und Absatz C) Ziffer 6; in: Königliches Dekret 145/1997 [Vers. VIII, 7].


(1)  Europäische Kommission — Generaldirektion Landwirtschaft — Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — B-1049 Brüssel


22.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/10


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2005/C 98/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich, West-Cumbria

Beihilfe Nr.: N 177/04

Titel: Änderungen der britischen Fördergebietskarte 2000-2006

Zielsetzung: Förderung der regionalen Entwicklung

Beihilfeintensität oder -höhe: 20 % NSÄ

Laufzeit: Ab Inkrafttreten der Entscheidung bis 31. Dezember 2006

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Belgien

Beihilfe Nr.: N 179/03

Titel: Beihilfe zugunsten der Ford Werke AG in Genk

Zielsetzung: Förderung einer Großinvestition in der Kfz-Industrie gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen

Rechtsgrundlage: Einzelbeihilfe

Haushaltsmittel: 1 073 Mio. EUR (Ford)

Beihilfeintensität oder -höhe: 45,06 Mio. EUR (Ford)

Laufzeit: 2003 bis 2007

Andere Angaben: Beihilfe von insgesamt 2,572 Mio. EUR für fünf Komponentenzulieferer im Rahmen eines Gesamtprojekts

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Beihilfe Nr.: N 195/2004

Titel: Förderung der Nutzung der FuE-Einrichtungen des National Microsystems Packaging Centre (NMPC)

Zielsetzung: Förderung von Forschung und Entwicklung

Haushaltsmittel: 5 Mio. GBP

Laufzeit: Vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Portugal

Beihilfe Nr.: N 228/04

Titel: Änderung der Beihilferegelung zur Förderung strategischer Tourismusprodukte (SIVETUR)

Zielsetzung: Verbesserung und Diversifizierung des inländischen Fremdenverkehrsangebots

Rechtsgrundlage: Portaria

Haushaltsmittel: 300 Mio. EUR

Beihilfeintensität: Unterschiedlich je nach Art des Investitionsvorhabens, des Unternehmens und der Region

Laufzeit: Bis zum 31. Dezember 2006

Andere Angaben: N 89/2000

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Spanien

Beihilfe Nr.: N 240/2004

Titel: Beihilfe für den Ausbau des Gasversorgungsnetzes der Comunidad Autónoma de la Región de Murcia (alle Branchen)

Zielsetzung: Regionalentwicklung (alle Sektoren)

Rechtsgrundlage: Real Decreto 949/2001; Real Decreto 1434/2002; Orden ECO/31/2004; Orden de la Consejería de Economía, Industria e Innovación de la Región de Murcia

Haushaltsmittel: 11 181 000 EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Im Rahmen der Maßnahme ist eine Beihilfeintensität von 17,91 % BSÄ vorgesehen

Laufzeit: Bis zum 31. Dezember 2012

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Spanien

Beihilfe Nr.: N 333/2004

Titel: Verlängerung der Regelung über befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau

Zielsetzung: Auftragsbezogene Betriebsbeihilfen für die Werftindustrie

Rechtsgrundlage: Real Decreto 442/1994 of 11 March 1994, as amended by Real Decreto 1274/2003 of 10 October 2003

Beihilfeintensität: Höchstens 6 % des Auftragswerts

Laufzeit: 25. Oktober 2002 bis 31. März 2005; Flüssiggastransporter: 25. Juni 2003 bis 31. März 2005

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Deutschland

Beihilfe Nr.: N 423/03

Titel: Beihilfe zugunsten von fünf Unternehmen mit Sitz in Brandenburg: DMT Potsdam — Gesellschaft für Umwelt- und Geotechnik; Quantum Hydrometrie GmbH — Gesellschaft für Mess- und Systemtechnik mbH; Institut für angewandte Gewässerökologie GmbH; WASY GmbH — Gesellschaft für wasserwirtschaftliche Planung und Systemforschung mbH; Voigt Ingenieure Luckau GmbH

Zielsetzung: Entwicklungsförderung

Rechtsgrundlage: Einzelbeihilfe

Beihilfeintensität oder -höhe: 3,29 Mio. EUR

Laufzeit: 2003–2005

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Deutschland

Beihilfe Nr.: N 598/2003

Titel: Beihilfe zugunsten von DOW für eine Äthylenpipeline zwischen Stade und Teutschental

Zielsetzung: Regionalentwicklung

Rechtsgrundlage: Investitionszulagengesetz 1999

Beihilfeintensität oder -höhe: 13 616 000 EUR

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme:

Mitgliedstaat: Irland

Beihilfe Nr.: N 599/2004

Titel: Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe — Steuerbegünstigung

Zielsetzung: Regionale Betriebsbeihilfe

Rechtsgrundlage: Section 98A of Finance Act of 1999 amended in 2004

Haushaltsmittel: 3 Mio. EUR pro Jahr

Laufzeit: 2 Jahren

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/