ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 93

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
16. April 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

GERICHTSHOF

2005/C 093/1

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 22. Februar 2005 in der Rechtssache C-141/02 P: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen T-Mobile Austria GmbH (Rechtsmittel — Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag [jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG] — Höhe der den GSM Betreibern von der Republik Österreich auferlegten Gebühren — Teilweise Ablehnung des Antrags auf Einleitung eines Verfahrens — Zulässigkeit)

1

2005/C 093/2

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 17. Februar 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-453/02 und C-462/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]): Finanzamt Gladbeck gegen Edith Linneweber und Finanzamt Herne-West gegen Savvas Akritidis (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Steuerbefreiung für Glücksspiele — Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung — Besteuerung außerhalb öffentlicher Spielbanken veranstalteter Spiele — Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität — Artikel 13 Teil B Buchstabe f — Unmittelbare Wirkung)

1

2005/C 093/3

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-134/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Genova-Voltri [Italien]): Viacom Outdoor Srl gegen Giotto Immobilier SARL (Dienstleistungsfreiheit — Wettbewerb — Dienstleistungen in Form der Anbringung von Werbeplakaten — Nationale Regelung, mit der eine kommunale Werbungssteuer eingeführt wird — Von den Gemeinden eingerichteter Dienst für öffentliche Plakatanschläge — Nicht diskriminierende inländische Abgabe)

2

2005/C 093/4

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 24. Februar 2005 in der Rechtssache C-320/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2000/43/EG — Nicht fristgerechte Umsetzung)

2

2005/C 093/5

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 24. Februar 2005 in der Rechtssache C-327/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2000/43/EG — Keine fristgerechte Umsetzung)

3

2005/C 093/6

Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 1. Dezember 2004 in der Rechtssache C-498/01 P: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen Zapf Creation AG (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Absolute Eintragungshindernisse — Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c — Wortzusammenstellung New Born Baby — Erledigung der Hauptsache)

3

2005/C 093/7

Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-222/03 P: Associazione Produttori Olivicoli Laziali (APOL) und Associazione Italiana Produttori Olivicoli (AIPO) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — EAGFL — Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse — Plan für den Bau einer Einrichtung zur Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung von Olivenöl — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Höhere Gewalt — Verteidigungsrechte)

4

2005/C 093/8

Rechtssache C-12/05 P: Rechtsmittel von Herrn H. Meister gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) in der Rechtssache T-76/03, H. Meister gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 18. Januar 2005

4

2005/C 093/9

Rechtssache C-18/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung der Commissione Tributaria Provinciale di Napoli vom 15. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Casa di Cura Privata Salus SpA gegen Agenzia Entrate Ufficio Napoli 4

5

2005/C 093/0

Rechtssache C-19/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Dänemark, eingereicht am 20. Januar 2005

5

2005/C 093/1

Rechtssache C-20/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale Civile e Penale Forlì vom 14. Dezember 2004 in dem Strafverfahren gegen K. J. W. Schwibbert

6

2005/C 093/2

Rechtssache C-28/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des College van Beroep voor het bedrijfsleven vom 18. Januar 2005 in dem Rechtsstreit 1. G. J. Dokter, 2. Maatschap Van den Top, 3. W. Boekhout gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

6

2005/C 093/3

Rechtssache C-34/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des College van Beroep voor het bedrijfsleven vom 26. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Maatschap J. en G. P en A. C. Schouten gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Voedselkwaliteit

7

2005/C 093/4

Rechtssache C-35/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der Corte Suprema di Cassazione vom 23. Juni 2004 und 10. November 2004 in dem Rechtsstreit Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH gegen Ministero delle Finanze

8

2005/C 093/5

Rechtssache C-40/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Överklagandenämnd för Högskolan vom 1. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Kaj Lyyski gegen Universität Umeå

8

2005/C 093/6

Rechtssache C-41/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Tribunal de première instance Lüttich vom 24. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Air Liquide Industries Belgium SA gegen Province de Liège

9

2005/C 093/7

Rechtssache C-42/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour de Cassation de Belgique (Erste Kammer) vom 20. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Belgischer Staat gegen Ring Occasions und Fortis Banque

9

2005/C 093/8

Rechtssache C-45/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des College van Beroep voor het bedrijfsleven vom 12. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Maatschap Schonewille-Prins gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Voedselkwaliteit

10

2005/C 093/9

Rechtssache C-46/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, eingereicht am 7. Februar 2005

10

2005/C 093/0

Rechtssache C-50/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Korkein Hallinto-oikeus vom 4. Februar 2005 in der Rechtssache Maija Terttu Inkeri Nikula

11

2005/C 093/1

Rechtssache C-54/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 9. Februar 2005

11

2005/C 093/2

Rechtssache C-56/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Hellenische Republik, eingereicht am 9. Februar 2005

12

2005/C 093/3

Rechtssache C-58/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Schweden, eingereicht am 10. Februar 2005

13

2005/C 093/4

Rechtssache C-60/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale amministrativo Regionale per la Lombardia vom 14. Dezember 2004 in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit WWF Italia u. a. gegen Regione Lombardia, Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Associazione migratoristi italiani

13

2005/C 093/5

Rechtssache C-66/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 14. Februar 2005

14

2005/C 093/6

Rechtssache C-72/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts München vom 1. Februar 2005 in Sachen Hausgemeinschaft Jörg und Stefanie Wollny gegen Finanzamt Landshut

14

2005/C 093/7

Rechtssache C-76/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 27. Januar 2005 in Sachen Herbert Schwarz und Marga Gootjes-Schwarz gegen Finanzamt Bergisch Gladbach

15

2005/C 093/8

Rechtssache C-78/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale di Livorno vom 19. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Umberto Gentili gegen Dal Colle Industria Dolciaria SpA

15

2005/C 093/9

Rechtssache C-79/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 17. Februar 2005

16

2005/C 093/0

Rechtssache C-81/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León, Sala de lo Social, vom 28. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Anacleto Cordero Alonso gegen Fondo de Garantía Salarial

16

2005/C 093/1

Rechtssache C-82/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 17. Februar 2005

17

2005/C 093/2

Rechtssache C-84/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 18. Februar 2005

18

2005/C 093/3

Rechtssache C-85/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 18. Februar 2005

18

2005/C 093/4

Rechtssache C-86/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 18. Februar 2005

19

2005/C 093/5

Rechtssache C-87/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 18. Februar 2005

19

2005/C 093/6

Rechtssache C-88/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 18. Februar 2005

19

2005/C 093/7

Rechtssache C-94/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2004 in Sachen Emsland-Stärke GmbH gegen Bezirksregierung Weser-Ems

20

2005/C 093/8

Rechtssache C-95/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 21. Februar 2005

21

2005/C 093/9

Rechtssache C-96/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 21. Februar 2005

21

2005/C 093/0

Rechtssache C-99/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 24. Februar 2005

21

2005/C 093/1

Rechtssache C-105/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 3. März 2005

22

2005/C 093/2

Rechtssache C-107/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Republik Finnland, eingereicht am 3. März 2005

22

2005/C 093/3

Streichung der Rechtssache C-165/02

23

2005/C 093/4

Streichung der Rechtssache C-272/02

23

2005/C 093/5

Streichung der Rechtssache C-501/03

23

2005/C 093/6

Streichung der Rechtssache C-100/04

23

 

GERICHT ERSTER INSTANZ

2005/C 093/7

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 3. Februar 2005 in der Rechtssache T-19/01, Chiquita Brands International Inc. u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 90/396/EWG des Rates — Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen — Umfang der mit den Gemeinschaftsvorschriften eingeführten Harmonisierung — Befugnisse des nationalen Gesetzgebers)

24

2005/C 093/8

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 3. Februar 2005 in der Rechtssache T-139/01, Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Gemeinsame Marktorganisation — Bananen — Einfuhr aus AKP-Staaten und Drittländern — Verordnung (EG) Nr. 896/2001 — Verordnung (EG) Nr. 1121/2001 — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Individuell betroffene Person — Schadensersatzklage)

24

2005/C 093/9

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 15. Februar 2005 in der Rechtssache T-256/01, Norman Pyres gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Auswahlverfahren für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit — Nichtzulassung zu den Prüfungen — Altersgrenze — Diskriminierungsverbot)

25

2005/C 093/0

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 15. Februar 2005 in der Rechtssache T-169/02, Cervecería Modelo, SA de CV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die eine Bierflasche mit dem Wortbestandteil negra modelo enthält — Ältere nationale Bildmarke Modelo — Verwechslungsgefahr — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

25

2005/C 093/1

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 15. Februar 2005 in der Rechtssache T-296/02, Lidl Stiftung & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Verwechslungsgefahr — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LINDENHOF — Ältere Wort- und Bildmarke LINDERHOF — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

26

2005/C 093/2

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 1. Februar 2005 in der Rechtssache T-57/03, Société provençale d'achat et de gestion (SPAG) SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung des Wortzeichens HOOLIGAN als Gemeinschaftsmarke — Ältere Wortmarken OLLY GAN — Sach- und Rechtsvortrag, der nicht gegenüber dem HABM vorgebracht wurde — Zulässigkeit — Verwechslungsgefahr)

26

2005/C 093/3

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 3. Februar 2005 in der Rechtssache T-137/03, Ornella Mancini gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Dienstposten eines Beratenden Arztes — Änderung der Stellenausschreibung — Ermessensmissbrauch — Zusammensetzung des Auswahlausschusses — Abwägung der Verdienste — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Gleichbehandlung von Männern und Frauen — Schadensersatzklage)

27

2005/C 093/4

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 3. Februar 2005 in der Rechtssache T-172/03, Nicole Heurtaux gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Ablehnung einer Beförderung — Begründungsmangel — Abwägung der Verdienste — Anfechtungsklage)

27

2005/C 093/5

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 16. Februar 2005 in der Rechtssache T-284/03, Rosalinda Aycinena gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn — Einstufung in die Dienstaltersstufe)

27

2005/C 093/6

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 16. Februar 2005 in der Rechtssache T-354/03, Gemma Reggimenti gegen Europäisches Parlament (Beamte — Erstattung der Reisekosten des unterhaltsberechtigten Kindes — Teilung bei Scheidung von Eheleuten, die beide Beamte sind)

28

2005/C 093/7

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 31. Januar 2005 in der Rechtssache T-447/04 R: Capgemini Nederland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren — Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes — Fumus boni juris — Dringlichkeit)

28

2005/C 093/8

Rechtssache T-496/04: Klage der NORTRAIL Transport GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. Dezember 2004

29

2005/C 093/9

Rechtssache T-11/05: Klage der Wieland Werke AG, der Buntmetall Amstetten Ges.m.b.H. und der Austria Buntmetall AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. Januar 2005

29

2005/C 093/0

Rechtssache T-31/05: Klage der Sergio Rossi S. p. A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 25. Januar 2005

30

2005/C 093/1

Rechtssache T-34/05: Klage der Bayer CropScience AG, der Makhteshim Agan Holding BV, der Alfa Agricultural Supplies S.A. und der Aragonesas Agro S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 31. Januar 2005

31

2005/C 093/2

Rechtssache T-36/05: Klage der Coats Holdings Limited und der J & P Coats Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 31. Januar 2005

32

2005/C 093/3

Rechtssache T-40/05: Klage der Ritec International Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Januar 2005

33

2005/C 093/4

Rechtssache T-41/05: Klage der Dimon Incorporated gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Januar 2005

33

2005/C 093/5

Rechtssache T-42/05: Klage der Rhiannon Williams gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 31. Januar 2005

34

2005/C 093/6

Rechtssache T-45/05: Klage der Micronas GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 31. Januar 2005

35

2005/C 093/7

Rechtssache T-47/05: Klage der Pilar Ange Serrano u. a. gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 31. Januar 2005

36

2005/C 093/8

Rechtssache T-48/05: Klage des Yves Franchet und des Daniel Byk gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Januar 2005

36

2005/C 093/9

Rechtssache T-55/05: Klage der Gesellschaft Rijn Schelde Mondia France gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 31. Januar 2005

37

2005/C 093/0

Rechtssache T-58/05: Klage der Isabel Clara Centeno Mediavilla u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. Februar 2005

38

2005/C 093/1

Rechtssache T-60/05: Klage der Union française de l'express (UFEX) u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. Februar 2005

39

2005/C 093/2

Rechtssache T-76/05: Klage des Dario Scotto gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. Februar 2005

40

2005/C 093/3

Rechtssache T-77/05: Klage des Andrea Balduini gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. Februar 2005

40

2005/C 093/4

Rechtssache T-82/05: Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Februar 2005

41

 

III   Bekanntmachungen

2005/C 093/5

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 82 vom 2.4.2005

42

DE

 


I Mitteilungen

Gerichtshof

GERICHTSHOF

16.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 22. Februar 2005

in der Rechtssache C-141/02 P: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen T-Mobile Austria GmbH (1)

(Rechtsmittel - Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag [jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG] - Höhe der den GSM Betreibern von der Republik Österreich auferlegten Gebühren - Teilweise Ablehnung des Antrags auf Einleitung eines Verfahrens - Zulässigkeit)

(2005/C 93/01)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-141/02 P betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 15. April 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: W. Mölls und K. Wiedner), unterstützt durch: Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und F. Million), andere Verfahrensbeteiligte: T-Mobile Austria GmbH, vormals max-mobil Telekommunikation Service GmbH, mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Reidlinger, M. Esser-Wellié und T. Lübbig), Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster), hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und A. Borg Barthet, der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, M. Ilešič, J. Malenovský, J. Klučka und U. Lõhmus – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 22. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-54/99 (max.mobil/Kommission) wird aufgehoben.

2.

Die Klage der max.mobil Telekommunikation Service GmbH beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften wird abgewiesen.

3.

Die T-Mobile Austria GmbH trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 169 vom 13.7.2002.


16.4.2005   

DE

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C 93/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 17. Februar 2005

in den verbundenen Rechtssachen C-453/02 und C-462/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]): Finanzamt Gladbeck gegen Edith Linneweber und Finanzamt Herne-West gegen Savvas Akritidis (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung - Besteuerung außerhalb öffentlicher Spielbanken veranstalteter Spiele - Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität - Artikel 13 Teil B Buchstabe f - Unmittelbare Wirkung)

(2005/C 93/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

In den verbundenen Rechtssachen C-453/02 und C-462/02 Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidungen vom 6. November 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 13. und 23. Dezember 2002, in den Verfahren Finanzamt Gladbeck gegen Edith Linneweber (C-453/02) und Finanzamt Herne-West gegen Savvas Akritidis (C-462/02) hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann und R. Schintgen (Berichterstatter) – Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 17. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt.

2.

Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388 hat unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten darauf berufen kann, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern.


(1)  ABl. C 70 vom 22.3.2003.


16.4.2005   

DE

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C 93/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 17. Februar 2005

in der Rechtssache C-134/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Genova-Voltri [Italien]): Viacom Outdoor Srl gegen Giotto Immobilier SARL (1)

(Dienstleistungsfreiheit - Wettbewerb - Dienstleistungen in Form der Anbringung von Werbeplakaten - Nationale Regelung, mit der eine kommunale Werbungssteuer eingeführt wird - Von den Gemeinden eingerichteter Dienst für öffentliche Plakatanschläge - Nicht diskriminierende inländische Abgabe)

(2005/C 93/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-134/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Giudice di pace di Genova-Voltri (Italien) mit Entscheidung vom 10. März 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2003, in dem Verfahren Viacom Outdoor Srl gegen Giotto Immobilier SARL hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet, J.-P. Puissochet, J. Malenovský und U. Lõhmus – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin – am 17. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Vorlagefragen, die die Auslegung der Artikel 82 EG, 86 EG, 87 EG und 88 EG betreffen, sind unzulässig.

2.

Artikel 49 EG steht der Erhebung einer Abgabe wie der mit dem Decreto legislativo no 507 – Revisione ed armonizzazione dell'imposta comunale sulla pubblicità e del diritto sulle pubbliche affissioni (Decreto legislativo Nr. 507 – Neufassung und Harmonisierung der kommunalen Werbungssteuer und der Steuer auf öffentliche Plakatanschläge) vom 15. November 1993 eingeführten kommunalen Werbungssteuer nicht entgegen.


(1)  ABl. C 146 vom 21.6.2003.


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C 93/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 24. Februar 2005

in der Rechtssache C-320/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/43/EG - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2005/C 93/04)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-320/04, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: D. Martin) gegen Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: S. Schreiner), betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 27. Juli 2004, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Makarczyk und J. Klučka (Berichterstatter) – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 24. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 228 vom 11.09.2004.


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C 93/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 24. Februar 2005

in der Rechtssache C-327/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/43/EG - Keine fristgerechte Umsetzung)

(2005/C 93/05)

Verfahrenssprache: Finnisch

In der Rechtssache C-327/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 27. Juli 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: D. Martin und M. Huttunen) gegen Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Makarczyk und J. Klučka (Berichterstatter) – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 24. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Republik Finnland hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse und der ethnischen Herkunft verstoßen, indem sie bezüglich der Provinz Åland nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der genannten Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 239 vom 25.9.2004.


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C 93/3


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 1. Dezember 2004

in der Rechtssache C-498/01 P: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen Zapf Creation AG (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c - Wortzusammenstellung „New Born Baby“ - Erledigung der Hauptsache)

(2005/C 93/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-498/01 P, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Bevollmächtigte: A. von Mühlendahl, M. Schennen und C. Røhl Søberg, unterstützt durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigter: K. Manji im Beistand von M. Tappin), betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 20. Dezember 2001, andere Verfahrensbeteiligte: Zapf Creation AG mit Sitz in Rödental (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Kockläuner und S. Zech, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. P. Puissochet (Berichterstatter) und R. Schintgen – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 1. Dezember 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eingelegte Rechtsmittel hat sich erledigt.

2.

Die Zapf Creation AG trägt die Kosten der vorliegenden Instanz.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 56 vom 2.3.2002.


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C 93/4


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 16. Dezember 2004

in der Rechtssache C-222/03 P: Associazione Produttori Olivicoli Laziali (APOL) und Associazione Italiana Produttori Olivicoli (AIPO) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Rechtsmittel - EAGFL - Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse - Plan für den Bau einer Einrichtung zur Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung von Olivenöl - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Höhere Gewalt - Verteidigungsrechte)

(2005/C 93/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-222/03 P, Associazione Produttori Olivicoli Laziali (APOL) und Associazione Italiana Produttori Olivicoli (AIPO), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Cappelli, P. De Caterini und A. Bandini, betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 21. Mai 2003, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: L. Visaggio und C. Cattabriga im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. Gulmann und J. Klučka (Berichterstatter) – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass – am 16. Dezember 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Associazione Produttori Olivicoli Laziali und die Associazione Italiana Produttori Olivicoli tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.


(1)  ABl. C 171 vom 19.7.2003.


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C 93/4


Rechtsmittel von Herrn H. Meister gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) in der Rechtssache T-76/03, H. Meister gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 18. Januar 2005

(Rechtssache C-12/05 P)

(2005/C 93/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Herr H. Meister hat am 18. Januar 2005 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache T-76/03, H. Meister gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt. Prozessbevollmächtigter des Rechtsmittelführers ist Rechtsanwalt P. Goergen.

Der Rechtsmittelführer beantragt,

1.

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

2.

demgemäß das Urteil T-76/03 des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 28. Oktober 2004 aufzuheben, ausgenommen die Darlegungen in den Randnummern 202 bis 208 des angefochtenen Urteils, in denen festgestellt wird, dass der Präsident des HABM einen zum Schadensersatz verpflichtenden Amtsfehler begangen hat;

3.

endgültig über den Rechtsstreit zu entscheiden – oder andernfalls die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen – und den Anträgen des Rechtsmittelführers im ersten Rechtszug stattzugeben;

4.

dem Amt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe zum einen sein Urteil fehlerhaft, unzureichend und widersprüchlich begründet und zum anderen Rechtsfehler begangen.

Die Begründungsmängel bestünden zum einen in der Verfälschung des Sachverhalts. Denn das Gericht habe Teile des Sachverhalts willkürlich ausgewählt und unzutreffend ermittelt. Weitere Mängel der Begründung lägen in einer fehlerhaften rechtlichen Einordnung der angefochten Entscheidung, insbesondere in der Weigerung, sie als eine Disziplinarstrafe einzustufen. Das Gericht habe seine Entscheidung auch dadurch fehlerhaft begründet, dass es der Verwaltung in der Beurteilung des dienstlichen Interesse ein weites Ermessen eingeräumt habe, was der Verpflichtung, auch das Interesse des Beamten zu berücksichtigen, jeden Wert nehme. Ebenso sei die vom Gericht statuierte Prämisse verfehlt, dass die gerichtliche Kontrolle der Frage, ob die rechtliche Voraussetzung des Vorliegens eines dienstlichen Interesses erfüllt sei, auf die Prüfung zu beschränken sei, ob die Anstellungsbehörde ihr Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt habe. Im Übrigen habe das Gericht das dienstliche Interesse auch fehlerhaft gewürdigt und es versäumt, auch das Interesse des Beamten zu berücksichtigen. Ferner habe das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fehlerhaft angewendet, indem es festgestellt habe, dass die angefochtene Entscheidung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang stehe, obgleich es sich bei dieser weder um eine geeignete noch um die mildeste Maßnahme gehandelt habe. Ebenso habe das Gericht die Gleichwertigkeit oder Vergleichbarkeit der neuen Stelle mit der früheren Stelle fehlerhaft beurteilt. Seinen Darlegungen zufolge würde nämlich jede Umsetzung eines Beamten unter Beibehaltung der vorherigen Besoldungsgruppe dem Kriterium der Gleichwertigkeit der Stellen genügen. Schließlich habe es das Gericht versäumt, die Gesichtspunkte zu bezeichnen, nach denen es den vom Rechtsmittelführer erlittenen immateriellen Schaden geschätzt habe.

Ferner habe das Gericht verschiedene Rechtsfehler begangen. So habe es zunächst die Entscheidung über die Umsetzung des Rechtsmittelführers als bloße interne Organisationsmaßnahme von der Begründungspflicht freigestellt, obgleich die Begründungspflicht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt sei. Weiterhin habe das Gericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zum Nachteil des Rechtsmittelführers verneint. Das Gericht habe auch das Recht auf Meinungsfreiheit rechtsfehlerhaft angewandt, indem es eine klare Äußerung zu der Frage vermieden habe, in welchem Umfang dem Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall das Recht auf Meinungsfreiheit zugestanden habe. Schließlich habe das Gericht auch die Fragen der Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Umsetzungsentscheidung rechtsirrig beurteilt.


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C 93/5


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung der Commissione Tributaria Provinciale di Napoli vom 15. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Casa di Cura Privata Salus SpA gegen Agenzia Entrate Ufficio Napoli 4

(Rechtssache C-18/05)

(2005/C 93/09)

Verfahrensspraache: Italienisch

Die Commissione Tributaria Provinciale di Napoli (Italien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Entscheidung vom 15. Juli 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Januar 2005, in dem Rechtsstreit Casa di Cura Privata Salus SpA gegen Agenzia Entrate Ufficio Napoli 4 um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Bezieht sich die Befreiung nach Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (1) auf die entrichtete Vorsteuer für die Anschaffung von Gegenständen, die für von der Steuer befreite Umsätze bestimmt waren, oder auf Sachverhalte, bei denen derjenige, der für solche Umsätze bestimmte Gegenstände erworben hat, sie später an Dritte liefert?

2.

Enthält diese Vorschrift unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen, die deshalb in der nationalen Rechtsordnung unmittelbar anwendbar sind?

3.

Welche Bedeutung hat für die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie Artikel 13 Teil B Absatz 1, wonach die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Vorschrift (Teil B Buchstabe c) die Bedingungen „zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen“ festzusetzen haben?


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.


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C 93/5


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Dänemark, eingereicht am 20. Januar 2005

(Rechtssache C-19/05)

(2005/C 93/10)

Verfahrensprache: Dänisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 20. Januar 2005 (Fax vom 14. Januar 2005) eine Klage gegen das Königreich Dänemark beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind N. B. Rasmussen und G.Wilms; Zustellungsanschrift ist in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus Artikel 10 EG und den Artikeln 2 und 8 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom (1) des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen hat, dass es der Kommission nicht den Betrag von 18 687 475 DKK an Eigenmitteln zuzüglich Verzugszinsen seit dem 27. Juli 2000 gezahlt hat;

dem Königreich Dänemark die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der im Klageantrag genannte Betrag entspreche dem Zoll, den die dänischen Zollbehörden im Zeitraum 1994 bis 1997 von einem Unternehmen zu erheben unterlassen hätten, dem sie irrtümlich erlaubt hätten, bestimmte Waren zum Nullsatz einzuführen. Diese Zulassung sei gemäß Anhang 1 Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif für Waren erteilt worden, die entweder dazu, beim Bau von Wasserfahrzeugen eingebaut zu werden, oder zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeugen bestimmt seien. Tatsächlich seien die Waren jedoch zur Herstellung von Containern bestimmt gewesen und daher, wie die dänischen Behörden später selbst eingeräumt hätten, von der genannten Bestimmung nicht erfasst gewesen.

Die dänischen Behörden hätten es rechtswidrig unterlassen, den genannten Betrag der Kommission als Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Das hierzu von der Kommission geltend gemachte Vorbringen entspricht demjenigen, das sie in ihrer Klageschrift in der Rechtssache C-392/02 (3) gegen Dänemark geltend gemacht hat.


(1)  ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9.

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(3)  ABl. C 31 vom 8.2.2003, S. 4.


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C 93/6


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale Civile e Penale Forlì vom 14. Dezember 2004 in dem Strafverfahren gegen K. J. W. Schwibbert

(Rechtssache C-20/05)

(2005/C 93/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Das Tribunale Civile e Penale Forlì (Italien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 14. Dezember 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. Januar 2005, in dem Strafverfahren gegen K. J. W. Schwibbert um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

Ist die Anbringung des Kennzeichens der SIAE mit der Richtlinie 92/100/EWG des Rates (1) zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sowie mit Artikel 3 EG und den Artikeln 23 bis 27 EG vereinbar?

Ist sie auch mit den Richtlinien 83/189/EWG (2) und 88/182/EWG (3) des Rates vereinbar?


(1)  ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61.

(2)  ABl. L 109 vom 26.4.1983, S. 8.

(3)  ABl. L 81 vom 26.3.1988, S. 75.


16.4.2005   

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C 93/6


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des College van Beroep voor het bedrijfsleven vom 18. Januar 2005 in dem Rechtsstreit 1. G. J. Dokter, 2. Maatschap Van den Top, 3. W. Boekhout gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-28/05)

(2005/C 93/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 18. Januar 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 28. Januar 2005, in dem Rechtsstreit 1. G. J. Dokter, 2. Maatschap Van den Top, 3. W. Boekhout gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Hat die sich aus Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/511/EWG ergebenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass Laboruntersuchungen zum Nachweis der MKS von einem der in Anhang B der Richtlinie 85/511/EWG aufgeführten Laboratorien durchgeführt werden, unmittelbare Wirkung?

2

a

Ist Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 85/511/EWG so auszulegen, dass aus dem Umstand, dass die MKS durch ein Laboratorium festgestellt wird, das nicht in Anlage B der Richtlinie 85/511/EWG aufgeführt ist, rechtliche Konsequenzen zu ziehen sind?

b

Falls Frage 2a bejaht wird:

Bezweckt Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 85/511/EWG den Schutz der Interessen Einzelner wie der Kläger des Ausgangsverfahrens? Falls nein, können sich Einzelne wie die Kläger des Ausgangsverfahrens auf eine etwaige Verletzung der Verpflichtungen berufen, die sich für die Behörden der Mitgliedstaaten aus dieser Bestimmung ergeben?

c

Falls sich aus der Antwort auf Frage 2b ergibt, dass sich Einzelne auf Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 85/511/EWG berufen können:

Welche rechtlichen Konsequenzen sind aus der Feststellung der MKS durch ein Laboratorium zu ziehen, das nicht in Anlage B der Richtlinie 85/511/EWG aufgeführt ist?

3.

Ist Anhang B der Richtlinie 85/511/EWG unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 11 und 13 dieser Richtlinie so auszulegen, dass sich die Erwähnung des „Centraal Diergeneeskundig Instituut, Lelystad“ auch auf die ID-Lelystad B.V. beziehen kann oder muss?

4.

Falls sich aus den Antworten auf die vorstehenden Fragen ergibt, dass die MKS durch ein Laboratorium festgestellt werden kann, das in Anlage B der Richtlinie 85/511/EWG nicht aufgeführt ist, oder dass Anhang B der Richtlinie 85/511/EWG so auszulegen ist, dass sich die Erwähnung des „Centraal Diergeneeskundig Instituut, Lelystad“ auch auf die ID-Lelystad B.V. beziehen kann oder muss:

Ist die Richtlinie 85/511/EWG so auszulegen, dass sie festlegt, dass die entscheidungsbefugte nationale Verwaltungsbehörde an Ergebnisse einer Untersuchung durch ein Laboratorium, das in Anlage B der Richtlinie 85/511/EWG aufgeführt ist, oder falls sich aus der Antwort auf Frage 2a ergibt, dass die Verwaltungsbehörde ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von MKS auch auf die Ergebnisse eines Laboratoriums stützen kann, das nicht in Anlage B der Richtlinie 85/511/EWG aufgeführt ist, an die Ergebnisse des letztgenannten Laboratoriums gebunden ist, oder gehört die Bestimmung von deren Autorität zur Verfahrensautonomie des Mitgliedstaats, und hat der Richter, bei dem das Ausgangsverfahren anhängig ist, zu prüfen, ob die einschlägigen Vorschriften unabhängig davon gelten, ob die Laboruntersuchung aufgrund einer gemeinschafts- oder nationalrechtlichen Verpflichtung stattfindet, sowie, ob die Anwendung des nationalen verfahrensrechtlichen Rahmens die Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften nicht äußerst schwierig oder praktisch unmöglich macht?

5.

Falls sich aus der Antwort auf Frage 4 ergibt, dass die Bindung der nationalen Behörden an das Laborergebnis durch die Richtlinie 85/511/EWG geregelt wird:

Sind die nationalen Behörden unbedingt an das Ergebnis der von einem Laboratorium durchgeführten MKS-Untersuchung gebunden? Falls nein, welchen Entscheidungsspielraum lässt die Richtlinie 85/511/EWG den nationalen Behörden?


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C 93/7


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des College van Beroep voor het bedrijfsleven vom 26. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Maatschap J. en G. P en A. C. Schouten gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-34/05)

(2005/C 93/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Königreich der Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 26. Januar 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 31. Januar 2005, in dem Rechtsstreit Maatschap J. en G. P en A. C. Schouten gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Voedselkwaliteit um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Sind Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 (1) und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (2) dahin auszulegen, dass eine als Futterfläche angegebene Fläche bereits dann nicht als „zur Verfügung stehend“ anzusehen ist, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im maßgebenden Zeitraum Wasser auf der Fläche gestanden hat?

2.

Wenn Frage 1 bejaht wird, sind dann diese Bestimmungen verbindlich, insbesondere mit den sich daraus ergebenden Folgen?

3.

Wenn Frage 1 verneint wird, welche Kriterien gelten dann, um beurteilen zu können, ob eine als Futterfläche angegebene Fläche, auf der zeitweilig Wasser gestanden hat, als „zur Verfügung stehend“ im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 angesehen werden kann?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36).


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C 93/8


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der Corte Suprema di Cassazione vom 23. Juni 2004 und 10. November 2004 in dem Rechtsstreit Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH gegen Ministero delle Finanze

(Rechtssache C-35/05)

(2005/C 93/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Corte Suprema di Cassazione (Italien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 23. Juni 2004 und 10. November 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 31. Januar 2005, in dem Rechtsstreit Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH gegen Ministero delle Finanze um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Sind die Artikel 2 und 5 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979, soweit sie die Erstattung an einen gebietsfremden Erwerber oder Dienstleistungsempfänger davon abhängig machen, dass die Gegenstände oder Dienstleistungen für die Durchführung steuerbarer Umsätze verwendet werden, dahin auszulegen, dass auch die nicht geschuldete Mehrwertsteuer, die irrtümlich zur Abwälzung in Rechnung gestellt und dem Fiskus gezahlt wurde, erstattungsfähig ist, und falls dies zu bejahen ist, verstößt eine nationale Vorschrift, nach der eine Erstattung an einen gebietsfremden Erwerber / Dienstleistungsempfänger ausgeschlossen ist, weil die in Rechnung gestellte und rechtsgrundlos gezahlte Steuer nicht abgesetzt werden kann, gegen die genannten Bestimmungen der Richtlinie?

2.

Ist es generell möglich, der einheitlichen Gemeinschaftsregelung zu entnehmen, dass ein Erwerber / Dienstleistungsempfänger gegenüber dem Fiskus Steuerschuldner ist? Ist es mit dieser Regelung und insbesondere mit den Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer, der Effektivität und der Nichtdiskriminierung vereinbar, wenn das nationale Recht dem mehrwertsteuerpflichtigen Erwerber / Dienstleistungsempfänger, der nach dem nationalen Recht zur Ausstellung von Rechnungen und zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist, in dem Fall einer in Rechnung gestellten und rechtsgrundlos gezahlten Steuer keinen Anspruch gegenüber dem Fiskus auf Erstattung einräumt? Verstößt auf dem Gebiet der Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobener Mehrwertsteuer eine nationale Regelung gegen die Grundsätze der Effektivität und der Nichtdiskriminierung, die – gemäß der entsprechenden Auslegung durch die nationalen Gerichte – dem Erwerber / Dienstleistungsempfänger eine Klagebefugnis nur gegenüber dem Veräußerer / Dienstleister und nicht gegenüber dem Fiskus einräumt, obwohl es in der nationalen Rechtsordnung im Bereich der direkten [Or. 19] Steuern einen ähnlichen Fall in Form der Substitution gibt, bei dem beide Parteien (der Steuersubstitut und das Steuersubjekt) berechtigt sind, beim Fiskus die Erstattung zu beantragen?


16.4.2005   

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C 93/8


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Överklagandenämnd för Högskolan vom 1. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Kaj Lyyski gegen Universität Umeå

(Rechtssache C-40/05)

(2005/C 93/15)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Das Överklagandenämnd för Högskolan (Schweden) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Entscheidung vom 1. Februar 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 3. Februar 2005, in dem Rechtsstreit Kaj Lyyski gegen Universität Umeå um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Verbietet es das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 12 EG, dass bei der Prüfung der Zugangsberechtigung eines Bewerbers für eine Lehrerausbildung, die kurzfristig den Bedarf an qualifizierten Lehrern in Schweden decken soll, eine Anstellung an einer schwedischen Schule verlangt wird? Kann ein solches Erfordernis als zulässig und verhältnismäßig angesehen werden?

2.

Macht es für die Beurteilung der ersten Frage einen Unterschied, ob ein Bewerber für die Ausbildung, der an einer Schule in einem anderen Land der Europäischen Union als Schweden angestellt ist, schwedischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist?

3.

Macht es für die Beurteilung der ersten Frage einen Unterschied, ob die Lehrerausbildung für einen begrenzten Zeitraum oder eher als Dauereinrichtung eingeführt wurde?


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C 93/9


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Tribunal de première instance Lüttich vom 24. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Air Liquide Industries Belgium SA gegen Province de Liège

(Rechtssache C-41/05)

(2005/C 93/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Das Tribunal de première instance Lüttich (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 24. Januar 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 3. Februar 2005, in dem Rechtsstreit Air Liquide Industries Belgium SA gegen Province de Liège um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist die Befreiung von einer Provinzialsteuer auf Motorkraft, die nur für Motoren gilt, die in Erdgasanlagen verwendet werden, nicht aber für Motoren, die für andere Industriegase verwendet werden, als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 der konsolidierten Fassung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzusehen?

2.

Falls die vorstehende Frage bejaht wird, muss das nationale Gericht, bei dem eine Klage eines Steuerpflichtigen anhängig ist, der nicht in den Genuss der Befreiung von der Provinzialsteuer auf Motorkraft gekommen ist, die Behörde, die diese Steuer erhoben hat, verurteilen, sie dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn es feststellt, dass es dieser Behörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, diese Steuer von einem Steuerpflichtigen zu verlangen, der in den Genuss der Befreiung von der Motorkraftsteuer gekommen ist?

3.

Ist eine Motorkraftsteuer, mit der Motoren belastet werden, die für den Verdichterstationen erfordernden Transport von Industriegasen unter sehr hohem Druck in Rohrleitungen verwendet werden, als eine nach den Artikeln 25 ff. der konsolidierten Fassung des Vertrages verbotene Abgabe gleicher Wirkung anzusehen, wenn sich herausstellt, dass sie von einer Provinz oder Gemeinde de facto anlässlich des Transports von Industriegasen außerhalb ihrer Gebietsgrenzen erhoben wird, während der Transport von Erdgas unter den gleichen Bedingungen von dieser Steuer befreit ist?

4.

Ist eine Motorkraftsteuer, mit der Motoren belastet werden, die für den Verdichterstationen erfordernden Transport von Industriegasen unter sehr hohem Druck in Rohrleitungen verwendet werden, als eine nach den Artikeln 90 ff. des Vertrages verbotene inländische Besteuerung anzusehen, wenn sich herausstellt, dass der Transport von Erdgas von dieser Steuer befreit ist?

5.

Falls die vorstehenden Fragen zu bejahen sind, ist der Steuerpflichtige, der die Motorkraftsteuer entrichtet hat, dann berechtigt, ihre Erstattung seit dem 16. Juli 1992, dem Tag der Verkündung des Urteils Legros u. a., zu verlangen?


16.4.2005   

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C 93/9


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour de Cassation de Belgique (Erste Kammer) vom 20. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Belgischer Staat gegen Ring Occasions und Fortis Banque

(Rechtssache C-42/05)

(2005/C 93/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Cour de Cassation de Belgique (Erste Kammer) (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 20. Januar 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 3. Februar 2005, in dem Rechtsstreit Belgischer Staat gegen Ring Occasions und Fortis Banque um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Wenn die Lieferung von Gegenständen für einen Steuerpflichtigen bestimmt ist, der gutgläubig, ohne Kenntnis von der vom Verkäufer begangenen Steuerhinterziehung einen Vertrag geschlossen hat, verbietet es dann der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass die Nichtigkeit des Kaufvertrags aufgrund einer Regel des nationalen Zivilrechts, nach der dieser Vertrag absolut nichtig ist, weil er wegen eines vom Verkäufer verfolgten gesetzwidrigen Zweckes gegen die öffentliche Ordnung verstößt, für diesen Steuerpflichtigen zum Verlust seines Rechts auf Vorsteuerabzug führt?

2.

Lautet die Antwort anders, wenn sich die absolute Nichtigkeit aus der Hinterziehung der Mehrwertsteuer selbst ergibt?


16.4.2005   

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C 93/10


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des College van Beroep voor het bedrijfsleven vom 12. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Maatschap Schonewille-Prins gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-45/05)

(2005/C 93/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 2. Februar 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. Februar 2005, in dem Rechtsstreit Maatschap Schonewille-Prins gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Voedselkwaliteit um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 (1) dahin auszulegen, dass jede Unregelmäßigkeit bei der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Bezug auf ein Tier zu einem vollständigen Ausschluss der Schlachtprämie für dieses Tier führt?

2.

Wenn Frage 1 bejaht wird, ist Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 dann rechtsverbindlich, insbesondere in Verbindung mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen?

3.

Sind die Artikel 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (2) auf Unregelmäßigkeiten bei der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (3) anwendbar?

4.

Wenn Frage 3 bejaht wird, hat dann eine richtige Anwendung des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 in Verbindung mit Artikel 44 zur Folge, dass ein Ausschluss der Prämien für die Schlachtung bei einem Versäumnis im Zusammenhang mit der Meldung von Daten an den Betreiber der elektronischen Datenbank nicht anwendbar ist, wenn die durchgegebenen Daten, wie im vorliegenden Fall die Anlieferungsdaten, sachlich vollkommen zutreffend sind (und auch von Anfang an zutreffend gewesen sind und daher nicht berichtigt zu werden brauchten)? Wenn dies nicht für jedes Versäumnis gilt, gilt es dann aber in der Fallgestaltung, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, in der das Versäumnis aus dem (einige Tage oder Wochen) zu späten Durchgeben von Daten bestanden hat, während die Schlachtung geraume Zeit später stattfindet?

5.

Sind Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (4) und/oder Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und/oder Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 dahin auszulegen, das ein Mitgliedstaat befugt ist, im Wege einer nationalen Sanktion, die die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen soll, den gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf eine Schlachtprämie auszuschließen oder Kürzungen dieses Anspruchs vorzunehmen?

6.

Wenn Frage 5 ganz oder teilweise bejaht wird, sind dann die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Ausnahmen von gemeinschaftlichen Kürzungen und Ausschlüssen, insbesondere die Artikel 44 und 45 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, auf nationale Kürzungen und Ausschlüsse entsprechend anzuwenden?

7.

Wenn Frage 6 bejaht wird, führt dann eine richtige entsprechende Anwendung des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 in Verbindung mit Artikel 44 dazu, dass Versäumnisse im Zusammenhang mit der Meldung von Daten an die elektronische Datenbank und namentlich das zu späte Durchgeben von Daten nicht zu einem Ausschluss der Prämie für die Schlachtung führen können, wenn die in das Register aufgenommen Daten, so wie im vorliegenden Fall das Anlieferungsdatum, sachlich vollkommen zutreffend sind?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 11).

(3)  Verordnung EG) Nr. 1760/2000 des Europäschen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36).


16.4.2005   

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C 93/10


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, eingereicht am 7. Februar 2005

(Rechtssache C-46/05)

(2005/C 93/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 7. Februar 2005 eine Klage gegen Irland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist Nicola Yerrell, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission beantragt,

a)

festzustellen, dass Irland gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (1) nachzukommen, oder indem es nicht dafür gesorgt hat, dass die Sozialpartner im Wege von Vereinbarungen die notwendigen Vorkehrungen getroffen haben, und/oder die Kommission davon nicht in Kenntnis gesetzt hat; und

b)

Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Dezember 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 57.


16.4.2005   

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C 93/11


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Korkein Hallinto-oikeus vom 4. Februar 2005 in der Rechtssache Maija Terttu Inkeri Nikula

(Rechtssache C-50/05)

(2005/C 93/20)

Verfahrenssprache: Finnisch

Das Korkein Hallinto-oikeus (Finnland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 4. Februar 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. Februar 2005, in der Rechtssache Maija Terttu Inkeri Nikula um Vorabentscheidung über folgende Frage:

 

Ist Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), dahin auszulegen, dass es mit dieser Bestimmung nicht vereinbar ist, wenn die Krankenversicherungsbeiträge in einem Fall, in dem der Rentenberechtigte nach Artikel 27 der Verordnung Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft nur vom Träger des Wohnortes und zu dessen Lasten beanspruchen kann, in der Weise bemessen werden, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Rentenberechtigte wohnt, als Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Beiträge neben den Renten, die er vom Wohnstaat bezieht, auch die Renten, die er aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, berücksichtigt werden, allerdings nur soweit, als die Beiträge nicht über den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnstaat hinausgehen?


(1)  ABl. 1971, L 149, S. 2.


16.4.2005   

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C 93/11


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 9. Februar 2005

(Rechtssache C-54/05)

(2005/C 93/21)

Verfahrenssprache: Finnisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 9. Februar 2005 eine Klage gegen die Republik Finnland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind M. van Beek und M. Huttunen, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EG und 30 EG verstoßen hat, indem sie für Kraftfahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig zugelassen und in Betrieb sind, eine Überführungserlaubnis vorschreibt,

2.

der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente–

Nach der in Finnland geltenden Verordnung 1598/1995 über die Zulassung von Kraftfahrzeugen müsse, wer in Finnland seinen festen Wohnsitz habe, bei der Einfuhr eines Kraftfahrzeugs oder bei dessen Überführung in einen anderen Mitgliedsstaat oder in ein Drittland durch Finnland hindurch für ein in einem anderen Mitgliedsstaat früher ordnungsgemäß zugelassenes und versichertes Fahrzeug eine vorübergehende Überführungserlaubnis beantragen. Wer in Finnland seinen festen Wohnsitz habe, könne somit ein in einem anderen Mitgliedsstaat früher zugelassenes und versichertes Kraftfahrzeug nicht ohne Überführungserlaubnis in Finnland benutzen. Um die Überführungserlaubnis zu erhalten, müsse die in Finnland wohnhafte Person, die das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeug einführe, an der Grenzübergangsstelle anhalten, wo sie die Überführungserlaubnis beantragen und die Gebühren hierfür entrichten könne. Die Benutzung eines Fahrzeugs in Finnland vor der Erteilung einer Überführungserlaubnis sei nicht möglich. Die Überführungserlaubnis werde grundsätzlich für sieben Tage erteilt, innerhalb deren der Importeur des Fahrzeugs dieses in das finnische Kraftfahrzeugsregister eintragen lassen müsse, wenn er das Fahrzeug in Finnland nicht nur im Rahmen der vorübergehenden Überführungserlaubnis benutzen wolle.

Nach Artikel 28 EG seien Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Da eine in Finnland wohnhafte Person bei der Einfuhr eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs oder bei dessen Überführung in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland durch Finnland hindurch an der finnischen Grenze anhalten müsse, um eine Überführungserlaubnis für das Fahrzeug zu beantragen, unterliege dieses Fahrzeug systematischen Grenzkontrollen, die eindeutig die Merkmale von Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkungen im Sinne von Artikel 28 EG erfüllten.

Die Republik Finnland habe nicht dargetan, dass das einzige Mittel zur Gewährleistung wirksamer Steuerkontrollen die Anwendung dieser Überführungsregelung sei, die in der Praxis bedeute, dass jeder, der in Finnland einen festen Wohnsitz habe, grundsätzlich verpflichtet sei, besondere Grenzformalitäten zu erfüllen, d. h. an der nächsten Grenzübergangsstelle anhalten und eine Überführungserlaubnis beantragen müsse, ohne eine gesetzlich begründete Sicherheit zu haben, dass das in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassene, versicherte und technisch überprüfte Fahrzeug in Finnland benutzt werden könne. Solche systematischen Grenzformalitäten stellten eine grundlegende Beschränkung des freien Warenverkehrs dar.

Sollte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der Ansicht sein, dass die Überführungserlaubnisregelung generell aufgrund von Artikel 30 EG gerechtfertigt sei (was nach Ansicht der Kommission nicht zutreffe), sei die in der Verordnung vorgesehene Gültigkeitsdauer von sieben Tagen jedenfalls unverhältnismäßig kurz.

Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Kommission der Ansicht, dass die Regelung über die Überführungserlaubnis nach der finnischen Verordnung 1598/1995 gegen die Artikel 28 EG und 30 EG verstoße. Sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, dass diese Regelung generell aufgrund von Artikel 30 EG gerechtfertigt sei, verstoße jedenfalls die Gültigkeitsdauer der Überführungserlaubnis von sieben Tagen gegen die Artikel 28 EG und 30 EG.


16.4.2005   

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C 93/12


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Hellenische Republik, eingereicht am 9. Februar 2005

(Rechtssache C-56/05)

(2005/C 93/22)

Verfahrenssprache: Griechisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 9. Februar 2005 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsberater Dimitris Triantafyllou; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1)

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38) verstoßen hat, das sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, oder in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2)

der Hellenische Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente–

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung sei am 1. Januar 2004 abgelaufen.


16.4.2005   

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C 93/13


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Schweden, eingereicht am 10. Februar 2005

(Rechtssache C-58/05)

(2005/C 93/23)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 10. Februar 2005 eine Klage gegen das Königreich Schweden beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind L. Ström van Lier und N. Yerrell, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

dem Königreich Schweden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Dezember 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 57.


16.4.2005   

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C 93/13


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale amministrativo Regionale per la Lombardia vom 14. Dezember 2004 in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit WWF Italia u. a. gegen Regione Lombardia, Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Associazione migratoristi italiani

(Rechtssache C-60/05)

(2005/C 93/24)

Verfahrenssprache: Italienisch

Das Tribunale amministrativo Regionale per la Lombardia ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 14. Dezember 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 10. Februar 2005, in dem Rechtsstreit WWF Italia u. a. gegen Regione Lombardia, Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Associazione migratoristi italiani, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1)

Ist die Richtlinie 79/409/EG (1) dahin zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten, abgesehen davon, wie die interne Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Staat und Regionen in den nationalen Rechtsordnungen festgelegt ist, eine Umsetzungsregelung erlassen müssen, die alle von der Richtlinie als schutzwürdig betrachteten Sachverhalte erfasst, insbesondere was die Gewähr dafür angeht, dass die abweichend zulässige Bejagung nicht die geringen Mengen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c übersteigt?

2)

Ist die Richtlinie 79/409/EG, insbesondere was konkret die Menge bei der abweichend zulässigen Bejagung angeht, dahin zu verstehen, dass die innerstaatliche Umsetzungsregelung auf eine bestimmte oder bestimmbare Messgröße Bezug nehmen muss, deren Bestimmung auch qualifizierten technischen Einrichtungen anvertraut werden kann, so dass die Durchführung der abweichend zulässigen Bejagung auf der Grundlage von Richtgrößen erfolgt, die objektiv unter Berücksichtigung der etwaigen unterschiedlichen Umweltbedingungen eine quantitative Schwelle bestimmen, die auf nationaler oder auch regionaler Ebene nicht überschritten werden darf?

3)

Stellt die innerstaatliche Regelung des Artikels 19 bis des Gesetzes Nr. 157/92 eine ordnungsgemäße Umsetzung des Artikels 9 der Richtlinie 79/409/EG dar, wenn sie verlangt, dass diese Messgröße durch ein zwingend einzuholendes, jedoch nicht bindendes Gutachten des INFS bestimmt wird, ohne jedoch ein Verfahren zur Abstimmung unter den Regionen vorzusehen, mit dem die Aufteilung der auf nationaler Ebene als geringe Menge bestimmten Höchstzahl für die abweichend zulässige Bejagung für jede Art bindend festgelegt wird?

4)

Ist das Verfahren, mit dem die Vereinbarkeit der von den italienischen Regionen nach Artikel 19bis des Gesetzes Nr. 157/92 abweichend genehmigten Bejagungen mit dem Gemeinschaftsrecht überwacht wird, dem eine Abmahnung vorausgeht und das daher technischen Fristen unterliegt, die auch für den Erlass und die Bekanntmachung des Beschlusses notwendig sind und während deren Lauf bereits die Tage des kurzen Zeitraums vergehen, in dem die Bejagungen zulässig sind, geeignet, die wirksame Umsetzung der Richtlinie 79/409/EG zu gewährleisten?


(1)  ABl. L 103 vom 25.04.1979, S. 1.


16.4.2005   

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C 93/14


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 14. Februar 2005

(Rechtssache C-66/05)

(2005/C 93/25)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 14. Februar 2005 eine Klage gegen das Königreich der Niederlande beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Denis Martin und Pieter van Nuffel.

Die Klägerin beantragt,

1)

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) verstoßen hat, dass es die Beiträge zur Krankenversicherung unter Berücksichtigung der aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als den Niederlanden ausgezahlten Renten berechnet hat;

2)

dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente–

Die Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (AWBZ) (Allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten) befasse sich mit der Übernahme der Kosten von Behandlungen, Pflege und Versorgung bei ernsthaften langwierigen Krankheiten oder Gebrechen. Alle Gebietsansässigen, d. h. alle Personen, die in den Niederlanden wohnten, seien versichert. Es gehe daher um eine der „Volksversicherungen“. Aufgrund der Wet Financiering Volksverzekering seien alle Versicherten beitragspflichtig. Dieser Beitrag werde aufgrund ihres Gesamteinkommens berechnet.

Diese Regelung habe zur Folge, dass eine Person, die in den Niederlanden wohne und dort sowohl eine niederländische Rente als auch eine Rente aufgrund der gesetzlichen Regelung eines anderen Mitgliedstaats erhalte, nach der AWBZ für besondere Krankheitskosten versichert, jedoch auch beitragspflichtig sei. Für die Berechnung dieses Beitrags werde sowohl ihre niederländische als auch die andere Rente berücksichtigt.

Nach Auffassung der Kommission lässt Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung es lediglich zu, dass bei der Berechnung dieses Beitrags die niederländische Rente berücksichtigt werde; nach Ansicht der Niederlande darf das Gesamteinkommen berücksichtigt werden, einschließlich der Rente, die der Betroffene aufgrund der gesetzlichen Regelung eines anderen Mitgliedstaats beziehe.


(1)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1).


16.4.2005   

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C 93/14


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts München vom 1. Februar 2005 in Sachen Hausgemeinschaft Jörg und Stefanie Wollny gegen Finanzamt Landshut

(Rechtssache C-72/05)

(2005/C 93/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Finanzgericht München ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 1. Februar 2005 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 15. Februar 2005 in Sachen Hausgemeinschaft Jörg und Stefanie Wollny gegen Finanzamt Landshut, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

 

Wie ist der Begriff „Betrag der Ausgaben“ in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 77/388/EWG (1) auszulegen? Umfasst der Betrag der Ausgaben für die privat genutzte Wohnung in einem dem Unternehmen insgesamt zugeordneten Gebäude (neben den laufenden Aufwendungen) auch entsprechend den jeweiligen innerstaatlichen Regelungen die jährlichen Abschreibungen für Abnutzung von Gebäuden und/oder den in Anlehnung an den jeweiligen innerstaatlichen Vorsteuerabzugs-Berichtigungszeitraum berechneten jährlichen Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten, die zum Mehrwertsteuerabzug berechtigt haben?


(1)  ABl. L 145, S. 1.


16.4.2005   

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C 93/15


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 27. Januar 2005 in Sachen Herbert Schwarz und Marga Gootjes-Schwarz gegen Finanzamt Bergisch Gladbach

(Rechtssache C-76/05)

(2005/C 93/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Finanzgericht Köln ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 27. Januar 2005 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. Februar 2005 in Sachen Herbert Schwarz und Marga Gootjes-Schwarz gegen Finanzamt Bergisch Gladbach, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

 

Widerspricht es Art. 8a/18 (allgemeine Freizügigkeit), 48/39 (Freizügigkeit der Arbeitnehmer), 52/43 (Niederlassungsfreiheit) bzw. 59/49 (Dienstleistungsfreiheit) EGV, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte deutsche Schulen, nicht aber Schulgeldzahlungen an Schulen im übrigen Gemeinschaftsgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes in der für 1998 und 1999 geltenden Fassung als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können ?


16.4.2005   

DE

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C 93/15


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale di Livorno vom 19. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Umberto Gentili gegen Dal Colle Industria Dolciaria SpA

(Rechtssache C-78/05)

(2005/C 93/28)

Verfahrenssprache: Italienisch

Das Tribunale di Livorno ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 19. Januar 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. Februar 2005, in dem Rechtsstreit Umberto Gentili gegen Dal Colle Industria Dolciaria SpA um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

a)

Ist unter Berücksichtigung des Inhalts von Artikel 17 der Richtlinie [86/653/EWG] des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (1) der folgende Artikel 19 der Richtlinie in dem Sinne auszulegen, dass die nationale Regelung zur Umsetzung vorsehen kann, dass der dem Vertreter geschuldete Ausgleich nach einem Tarifvertrag mit Bindungswirkung für diejenigen, die ihn unterzeichnen, gezahlt wird, dass der Ausgleich ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach den zwei Gedankenstrichen des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a zu zahlen ist und dass er nicht gemäß den aus der Richtlinie ableitbaren Kriterien, sondern nach dem Tarifvertrag selbst zu berechnen ist, mit der Folge, dass der Ausgleich in vielen Fällen deutlich geringer als der in der Richtlinie vorgesehene Höchstbetrag ist?

b)

Ist bei der Berechnung des Ausgleichs analytisch vorzugehen, indem die späteren Provisionen, die der Vertreter in den auf die Auflösung des Vertragsverhältnisses folgenden Jahren im Hinblick auf von ihm gewonnene Kunden oder die von ihm erzielte Steigerung der Geschäftsverbindungen hätte beziehen können, geschätzt werden und das Kriterium der Billigkeit nur zur Berichtigung des Betrages verwendet wird, oder sind verschiedene und synthetische Berechnungsmethoden zulässig, die stärker das Kriterium der Billigkeit anwenden?


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17.


16.4.2005   

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C 93/16


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 17. Februar 2005

(Rechtssache C-79/05)

(2005/C 93/29)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 17. Februar 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind U. Wölker und A. Aresu.

Die Klägerin beantragt,

1)

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), verstoßen hat, dass sie nicht alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren, und insbesondere die Verpflichtung nicht erfüllt hat, ortsfeste Einrichtungen, die mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, jährlich auf Undichtigkeiten zu überprüfen;

2)

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ergebe sich, dass die Italienische Republik die Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 noch nicht erlassen habe.


(1)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.


16.4.2005   

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C 93/16


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León, Sala de lo Social, vom 28. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Anacleto Cordero Alonso gegen Fondo de Garantía Salarial

(Rechtssache C-81/05)

(2005/C 93/30)

Verfahrenssprache: Spanisch

Das Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León, Sala de lo Social, (Spanien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 28. Januar 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 18. Februar 2005, in dem Rechtsstreit Anacleto Cordero Alonso gegen Fondo de Garantía Salarial um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Bewirken die den Mitgliedstaaten obliegende Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen treffen, die sich aus dem EG-Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben (Artikel 10 EG-Vertrag), und der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht für sich genommen und ohne dass ausdrückliche innerstaatliche Vorschriften erforderlich wären, dass den nationalen Gerichten die Befugnis zukommt, dem Gemeinschaftsrecht widersprechende innerstaatliche Vorschriften jeglicher Art unabhängig von deren Rang in der Normenhierarchie (Verordnungen, Gesetze oder sogar die Verfassung) unangewendet zu lassen?

2.

a)

Wenden die spanischen Verwaltungs- und Rechtsprechungsorgane, wenn sie über das Recht eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber für zahlungsunfähig erklärt worden ist, entscheiden, vom Fondo de Garantía Salarial die Abfindung zu erhalten, die ihm aufgrund der Beendigung eines Arbeitsvertrags zusteht, für den das nationale Recht eine Garantie gegen Zahlungsunfähigkeit vorgesehen hat, Gemeinschaftsrecht an, obwohl eine Abfindung wegen Vertragsbeendigung in den Artikeln 1 und 3 der Richtlinie 80/987/EWG (1) nicht ausdrücklich vorgesehen ist?

b)

Falls dies bejaht wird: Sind die spanischen Verwaltungs- und Rechtsprechungsorgane bei der Anwendung der Richtlinie 80/987/EWG und der innerstaatlichen Vorschriften, mit denen diese inhaltlich umgesetzt worden ist, durch den sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und der Nichtdiskriminierung in dem Umfang, der sich aus der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ergibt, gebunden, auch wenn diese Auslegung nicht mit der Auslegung des entsprechenden in der spanischen Verfassung festgelegten Grundrechts übereinstimmt, die sich in der Rechtsprechung des spanischen Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht) findet?

c)

Falls dies bejaht wird: Schafft das sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebende Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Fälle, in denen das Recht des Arbeitnehmers auf Abfindung wegen Vertragsbeendigung durch ein Urteil festgelegt worden ist, und der Fälle, in denen es sich aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergibt, die vor einem Gericht mit dessen Genehmigung geschlossen worden ist?

3.

a)

Kann in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat den Arbeitnehmern in seinem innerstaatlichen Recht bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie 2002/74/EG (2) bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in Bezug auf Abfindungen wegen Vertragsbeendigung das Recht auf Schutz durch die Garantieeinrichtung gewährt hat, davon ausgegangen werden, dass dieser Mitgliedstaat ab Inkrafttreten der genannten Richtlinie am 8. Oktober 2002, wenngleich die Frist zur Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist, Gemeinschaftsrecht anwendet, wenn er in Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nach dem 8. Oktober 2002 erklärt worden ist, über die Zahlung dieser Abfindungen wegen Vertragsbeendigung durch die Garantieeinrichtung entscheidet?

b)

Falls dies bejaht wird: Sind die spanischen Verwaltungs- und Rechtsprechungsorgane bei der Anwendung der Richtlinie 80/987/EWG und der innerstaatlichen Vorschriften, mit denen diese inhaltlich umgesetzt worden ist, durch den sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und der Nichtdiskriminierung in dem Umfang, der sich aus der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ergibt, gebunden, auch wenn diese Auslegung nicht mit der Auslegung des entsprechenden in der spanischen Verfassung festgelegten Grundrechts übereinstimmt, die sich in der Rechtsprechung des spanischen Tribunal Constitucional findet?

c)

Falls dies bejaht wird: Schafft das sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebende Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Fälle, in denen das Recht des Arbeitnehmers auf Abfindung wegen Vertragsbeendigung durch ein Urteil festgelegt wurde, und der Fälle, in denen es sich aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergibt, die vor einem Gericht mit dessen Genehmigung geschlossen worden ist?


(1)  Richtlinie des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 vom 28.10.1980, S. 23).

(2)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates (ABl. L 270 vom 8.10.2002, S. 10).


16.4.2005   

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C 93/17


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 17. Februar 2005

(Rechtssache C-82/05)

(2005/C 93/31)

Verfahrenssprache: Griechisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 17. Februar 2005 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist Maria Patakia, Juristischer Dienst der Kommission.

Die Klägerin beantragt,

1)

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie das Verfahren des Fertigbackens oder Aufwärmens von „Bake-off“-Produkten einem vollständige Prozess der Brot- und Backwarenherstellung gleichsetzt und den Anforderungen des Bäckereirechts unterwirft, die Einfuhr von „Bake-off“-Produkten aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Verkauf in Griechenland behindert und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verrstößt,

2)

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Die Kommission sei durch eine Beschwerde informiert worden, dass die griechischen Behörden das „Bake-off“-Verfahren mangels spezifischer Rechtsvorschriften für vorgebackene oder gebackene und tiefgefrorene Bäckereiwaren als vollständiges Verfahren der Herstellung und des Backens von Brot behandelten. Sie erlaubten das kurze Fertigbacken oder Aufwärmen dieser Produkte in der Verkaufsstelle daher nur, wenn diese Vorgänge alle für Bäckereien aufgestellten Bedingungen erfüllten, obwohl das „Bake-off“-Verfahren lediglich in einem kurzen Fertigbacken von vorgebackenem Brot oder einem Aufwärmen von gebackenem und tiefgefrorenem Brot bestehe, ohne die ganzen vorangehenden Etappen der Herstellung und des Backens. „Bake-off“-Produkte könnten daher auf dem griechischen Markt entweder – nach dem Fertigbacken oder Aufwärmen – von den Verkaufsstellen, die die an Bäckereien gestellten Anforderungen erfüllten, oder von Lebensmittelgeschäften in der Form von vorgebackenen oder tiefgefrorenen Bäckereierzeugnissen, die der Verbraucher später selbst backen oder aufwärmen könne, in den Verkehr gebracht werden. In beiden Fällen seien die „Bake-off“-Produkte für den Verbraucher weniger attraktiv als fertig gebackene Bäckereierzeugnisse.

2.

Die Art und Weise, in der die griechischen Behörden die geltenden Rechtsvorschriften auslegten und anwendeten, laufe im Kern auf ein Verbot des Inverkehrbringens von „Bake-off“-Produkten in allgemeinen Lebensmittelgeschäften (Supermärkten) hinaus, da die griechischen Behörden zu Unrecht annehmen, dass diese Produkte den erhöhten Anforderungen unterlägen, die Gemeinden an die Herstellung und das Backen von fertig gebackenem Brot und Backwaren gestellt würden.

3.

Da das kurze Fertigbacken oder Aufwärmen außerhalb einer Bäckerei das spezifische Merkmale darstelle, das „Bake-off“-Produkte von anderen Bäckereierzeugnisse unterscheide, könne die Anwendung der griechischen backrechtlichen Vorschriften auf „Bake-off“-Produkte nicht so behandelt werden, als beziehe sie sich auf Verkaufsmodalitäten im Sinne der Rechtsprechung Keck und Mithouard; sie falle somit unter Artikel 28 EG.

4.

Die meisten Bedingungen, denen das „Bake-off“-Verfahren unterworfen sei, seien im übrigen offensichtlich ungerechtfertigt und unverhältnismäßig, da dieses Verfahren lediglich in einem kurzen Fertigbacken oder einem Aufwärmen von vorgebackenen oder gebackenen und tiefgefrorenen Bäckereierzeugnissen bestehe. Ferner seien diese Bedingungen extrem belastend für die normalen Geschäfte, die die an die Bäckereien gestellten Anforderungen erfüllen müssten.

5.

Die Hellenische Republik verstoße somit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG.


16.4.2005   

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C 93/18


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 18. Februar 2005

(Rechtssache C-84/05)

(2005/C 93/32)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 18. Februar 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind M. Konstantinidis und A. Aresu, Mitglieder ihres Juristischen Dienstes.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 96/61/EG (1) des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen hat, dass sie bis heute nicht die zur Anwendung dieser Richtlinie auf neue Anlagen erforderlichen Vorschriften erlassen hat,

2.

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 30. Oktober 1999 abgelaufen.


(1)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.


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C 93/18


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 18. Februar 2005

(Rechtssache C-85/05)

(2005/C 93/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 18. Februar 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind S. Pardo Quintillán und D. Recchia.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 22. Dezember 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.


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C 93/19


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 18. Februar 2005

(Rechtssache C-86/05)

(2005/C 93/34)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 18. Februar 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind B. Schima und D. Recchia.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2003/32/EG der Kommission vom 23. April 2003 mit genauen Spezifikationen bezüglich der in der Richtlinie 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte Medizinprodukte (1) verstoßen hat, dass sie nicht die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Januar 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 18.


16.4.2005   

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C 93/19


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 18. Februar 2005

(Rechtssache C-87/05)

(2005/C 93/35)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 18. Februar 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind B. Schima und D. Recchia.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2003/12/EG (1) der Kommission vom 3. Februar 2003 zur Neuklassifizierung von Brustimplantaten im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG (2) über Medizinprodukte verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat,

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 1. August 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 28 vom 4.2.2003, S. 43.

(2)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.


16.4.2005   

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C 93/19


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 18. Februar 2005

(Rechtssache C-88/05)

(2005/C 93/36)

Verfahrenssprache: Finnisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 18. Februar 2005 eine Klage gegen die Republik Finnland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind M. Huttunen und K. Simonsson, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, und

2.

der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist am 5. Februar 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 208 vom 5. August 2002, S. 10.


16.4.2005   

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C 93/20


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2004 in Sachen Emsland-Stärke GmbH gegen Bezirksregierung Weser-Ems

(Rechtssache C-94/05)

(2005/C 93/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Bundesverwaltungsgericht ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 9. Dezember 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 22. Februar 2005, in Sachen Emsland-Stärke GmbH gegen Bezirksregierung Weser-Ems, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

a)

Greift Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 VO (EG) Nr. 97/95 i.d.F. der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1125/96 ein, wenn ein als Anbauvertrag bezeichneter Vertrag geschlossen und von der zuständigen Behörde nach Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung anerkannt worden ist, der Vertrag aber nicht mit einem Kartoffelerzeuger, sondern einem Händler geschlossen wurde, der die Kartoffeln seinerseits unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern bezieht?

b)

Setzt Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 97/95 i.d.F. der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1125/96 voraus, dass der Stärkeunternehmer mit der Annahme der Kartoffellieferung sein Unterkontingent überschritten hat?

2.

a)

Genügt die Sanktionsregelung des Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 97/95 i.d.F. der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1125/96 in Abgrenzung zu Art. 13 Abs. 3 dieser Verordnung den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen?

b)

Ist die in Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 97/95 i.d.F. der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1125/96 vorgesehene Sanktion angesichts ihrer Höhe auch bei Fällen wie dem vorliegenden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erforderlich? Ist sie in Fällen wie dem vorliegenden zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft angemessen?

3.

Ist die Unregelmäßigkeit, die Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 97/95 i.d.F. der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1125/96 sanktioniert, auch dann im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 durch Fahrlässigkeit verursacht worden, wenn die Behörde die Prämie in voller Kenntnis des Sachverhalts bewilligt hat?


16.4.2005   

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C 93/21


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 21. Februar 2005

(Rechtssache C-95/05)

(2005/C 93/38)

Verfahrenssprache: Griechisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. Februar 2005 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Knut Simonsson und Georgios Sabbos, Juristischer Dienst der Kommission.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und jedenfalls die betreffenden Vorschriften nicht der Kommission mitgeteilt hat,

2.

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 5. Februar 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 208 vom 5. 8.2002, S. 10.


16.4.2005   

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C 93/21


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 21. Februar 2005

(Rechtssache C-96/05)

(2005/C 93/39)

Verfahrenssprache: Griechisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. Februar 2005 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Gerald Braun und Georgios Sabbos, Juristischer Dienst der Kommission.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und jedenfalls die betreffenden Vorschriften nicht der Kommission mitgeteilt hat,

2.

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Januar 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 283 vom 27. 10.2001, S. 28.


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C 93/21


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 24. Februar 2005

(Rechtssache C-99/05)

(2005/C 93/40)

Verfahrenssprache: Finnisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 24. Februar 2005 eine Klage gegen die Republik Finnland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind D. Martin und I. Koskinen, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) verstoßen hat, dass sie für die Provinz Åland nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat,

2.

der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist am 2. Dezember 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.


16.4.2005   

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C 93/22


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 3. März 2005

(Rechtssache C-105/05)

(2005/C 93/41)

Verfahrenssprache: Finnisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 3. März 2005 eine Klage gegen die Republik Finnland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind D. Martin und I. Koskinen, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Republik Finnland bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), verstoßen hat;

2.

der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Finnland berücksichtige nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dem Krankenversicherungsgesetz 364/1963, bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge eines in Finnland wohnhaften Rentenberechtigten neben der von Finnland geschuldeten Rente die von anderen Mitgliedstaaten geschuldete Rente. Die Berücksichtigung der von einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Rente bei der Festsetzung der Beitragsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge verstoße gegen Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache C-389/99, Rundgren).


(1)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.


16.4.2005   

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C 93/22


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Republik Finnland, eingereicht am 3. März 2005

(Rechtssache C-107/05)

(2005/C 93/42)

Verfahrenssprache: Finnisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 3. März 2005 eine Klage gegen die Republik Finnland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind U. Wölker und P. Aalto, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission beantragt,

1.

festzustellen, dass die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1) verstoßen hat, indem sie diese Richtlinie nicht in innerstaatliches Recht in Bezug auf die Provinz Åland umgesetzt hat oder der Kommission dies zumindest nicht mitgeteilt hat;

2.

der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente,

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist am 31. Dezember 2003 abgelaufen.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003, ABl. L 275 vom 25. Oktober 2003, S. 32.


16.4.2005   

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C 93/23


Streichung der Rechtssache C-165/02 (1)

(2005/C 93/43)

(Verfahrenssprache: Spanisch)

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-165/02 – Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften – angeordnet.


(1)  ABl. C 144 vom 15.6.2002.


16.4.2005   

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C 93/23


Streichung der Rechtssache C-272/02 (1)

(2005/C 93/44)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-272/02 – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union – angeordnet.


(1)  ABl. C 219 vom 14.9.2002.


16.4.2005   

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C 93/23


Streichung der Rechtssache C-501/03 (1)

(2005/C 93/45)

(Verfahrenssprache: Schwedisch)

Mit Beschluss vom 10. Januar 2005 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-501/03 – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Schweden – angeordnet.


(1)  ABl. C 21 vom 24.1.2004.


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C 93/23


Streichung der Rechtssache C-100/04 (1)

(2005/C 93/46)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Mit Beschluss vom 13. Januar 2005 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-100/04 – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik – angeordnet.


(1)  ABl. C 94 vom 17.4.2004.


GERICHT ERSTER INSTANZ

16.4.2005   

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C 93/24


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 3. Februar 2005

in der Rechtssache T-19/01, Chiquita Brands International Inc. u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 90/396/EWG des Rates - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen - Umfang der mit den Gemeinschaftsvorschriften eingeführten Harmonisierung - Befugnisse des nationalen Gesetzgebers)

(2005/C 93/47)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-19/01, Chiquita Brands International Inc. mit Sitz in Trenton, New Jersey (Vereinigte Staaten von Amerika), Chiquita Banana Co. BV mit Sitz in Breda (Niederlande), Chiquita Italia SpA mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: Solicitor C. Pouncey und Rechtsanwalt L. Van Den Hende, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst C. Van der Hauwaert und C. Brown, dann L. Visaggio, C. Brown und M. Niejahr und schließlich L. Visaggio und C. Brown im Beistand von Barrister N. Khan, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Ersatzes des Schadens, der angeblich durch den Erlass und die Beibehaltung der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32) entstanden ist, hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas, J. D. Cooke und P. Mengozzi und der Richterin M. E. Martins Ribeiro – Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat – am 3. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 108 vom 7.4.2001.


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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 3. Februar 2005

in der Rechtssache T-139/01, Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhr aus AKP-Staaten und Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 896/2001 - Verordnung (EG) Nr. 1121/2001 - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Individuell betroffene Person - Schadensersatzklage)

(2005/C 93/48)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-139/01, Comafrica SpA mit Sitz in Genua (Italien), Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtige: B. O'Connor, Solicitor, und P. Bastos-Martin, Barrister, unterstützt durch Simba SpA mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Carbone und F. Munari, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst L. Visaggio, M. Niejahr und K. Fitch, dann L. Visaggio und K. Fitch, Zustellungsanschrift in Luxemburg), unterstützt durch Königreich Spanien (Bevollmächtigte: zunächst R. Silva de Lapuerta, dann L. Fraguas Gadea, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6) und der Verordnung (EG) Nr. 1121/2001 der Kommission vom 7. Juni 2001 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die vorläufige Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen (ABl. L 153, S. 12) sowie wegen Ersatzes des den Klägerinnen angeblich durch den Erlass der Verordnungen Nrn. 896/2001 und 1121/2001 entstandenen Schadens, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke – Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat – am 3. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Anträge auf Nichtigerklärung werden als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Die Anträge auf Schadensersatz werden als unbegründet zurückgewiesen.

3.

Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission im Hauptsacheverfahren und im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

4.

Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 245 vom 1.9.2001.


16.4.2005   

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C 93/25


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 15. Februar 2005

in der Rechtssache T-256/01, Norman Pyres gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Auswahlverfahren für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit - Nichtzulassung zu den Prüfungen - Altersgrenze - Diskriminierungsverbot)

(2005/C 93/49)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-256/01, Norman Pyres, ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Curral, F. Currall und F. Clotuche-Duvieusart, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der Entscheidungen des Auswahlausschusses „Forschung“ COM/R/A/14/2000 vom 1. Dezember 2000, COM/R/A/07/2000 vom 4. Dezember 2000 und COM/R/A/10/2000 vom 7. Dezember 2000, den Kläger zu den von der Generaldirektion „Forschung“ veranstalteten Auswahlverfahren mit der Begründung nicht zuzulassen, dass er die die Altersgrenze betreffende Bedingung nicht erfülle, hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, des Richters P. Mengozzi und der Richterin I. Labucka – Kanzler: H. Jung – am 15. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 17 vom 19.1.2002, S. 18.


16.4.2005   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 15. Februar 2005

in der Rechtssache T-169/02, Cervecería Modelo, SA de CV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die eine Bierflasche mit dem Wortbestandteil „negra modelo“ enthält - Ältere nationale Bildmarke Modelo - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2005/C 93/50)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache T-169/02, Cervecería Modelo, SA de CV, mit Sitz in Mexiko (Mexiko), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Lema Devesa und A. Velázquez Ibáñez, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und I. de Medrano Caballero), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Modelo Continente Hipermercados, SA, mit Sitz in Senhora da Hora (Portugal), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Cruz, J. Pimenta und T. Colaço Dias, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 6. März 2002 (Sachen R 536/2001-3 und R 674/2001-3) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren Cervecería Modelo, SA de CV, gegen Modelo Continente Hipermercados, SA, hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie des Richters P. Mengozzi und der Richterin I. Labucka – Kanzler: H. Jung – am 15. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 180 vom 27.7.2002.


16.4.2005   

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C 93/26


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 15. Februar 2005

in der Rechtssache T-296/02, Lidl Stiftung & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Verwechslungsgefahr - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LINDENHOF - Ältere Wort- und Bildmarke LINDERHOF - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

(2005/C 93/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-296/02, Lidl Stiftung & Co. KG mit Sitz in Neckarsulm (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Groß, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: A. von Mühlendahl, B. Müller und G. Schneider), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: REWE-Zentral AG mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kinkeldey, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Juli 2002 (Sache R 0036/2002-3) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Lidl Stiftung & Co. KG und REWE-Zentral AG, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood – Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat – am 15. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.


16.4.2005   

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C 93/26


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 1. Februar 2005

in der Rechtssache T-57/03, Société provençale d'achat et de gestion (SPAG) SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung des Wortzeichens HOOLIGAN als Gemeinschaftsmarke - Ältere Wortmarken OLLY GAN - Sach- und Rechtsvortrag, der nicht gegenüber dem HABM vorgebracht wurde - Zulässigkeit - Verwechslungsgefahr)

(2005/C 93/52)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-57/03, Société provençale d'achat et de gestion (SPAG) SA mit Sitz in Marseille (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Manhaeve, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: U. Pfleghar und G. Schneider), andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Frank Dann und Andreas Backer, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Baronikians, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Dezember 2002 (Sache R 1072/2000-2) zu einem Widerspruchsverfahren betreffend die Marken HOOLIGAN und OLLY GAN hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas – Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat – am 1. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 112 vom 10.5.2003.


16.4.2005   

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C 93/27


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 3. Februar 2005

in der Rechtssache T-137/03, Ornella Mancini gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Dienstposten eines Beratenden Arztes - Änderung der Stellenausschreibung - Ermessensmissbrauch - Zusammensetzung des Auswahlausschusses - Abwägung der Verdienste - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schadensersatzklage)

(2005/C 93/53)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-137/03, Ornella Mancini, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid, Beistand: Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Bewerbung der Klägerin um den Dienstposten eines Beratenden Arztes bei dem Referat „Ärztlicher Dienst – Brüssel“ nicht zu berücksichtigen, und der Entscheidung, diesen Dienstposten einem anderen Bewerber zu übertragen, sowie wegen Schadensersatzes hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, der Richterin V. Tiili und des Richters V. Vadapalas – Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat – am 3. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 158 vom 5.7.2003.


16.4.2005   

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C 93/27


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 3. Februar 2005

in der Rechtssache T-172/03, Nicole Heurtaux gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Ablehnung einer Beförderung - Begründungsmangel - Abwägung der Verdienste - Anfechtungsklage)

(2005/C 93/54)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-172/03, Nicole Heurtaux, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis, É. Marchal, A. Coolen und S. Orlandi, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Curall und V. Joris, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. August 2002, die Klägerin im Beförderungsjahr 2002 nicht nach Besoldungsgruppe B 2 zu befördern, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin P. Lindh sowie der Richter J. D. Cooke und D. Šváby – Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat – am 3. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung der Kommission vom 14. August 2002, die Klägerin im Beförderungsjahr 2002 nicht nach Besoldungsgruppe B 2 zu befördern, wird aufgehoben.

2.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 184 vom 2.8.2003.


16.4.2005   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 16. Februar 2005

in der Rechtssache T-284/03, Rosalinda Aycinena gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn - Einstufung in die Dienstaltersstufe)

(2005/C 93/55)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-284/03, Rosalinda Aycinena, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis, E. Marchal, A. Coolen und S. Orlandi, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Berardis-Kayser), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Klägerin bei ihrer Ernennung endgültig in die Besoldungsgruppe LA 6, Dienstaltersstufe 1, einzustufen, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richterin V. Tiili und des Richters O. Czúcz – Kanzler: H. Jung – am 16. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 251 vom 18.10.2003.


16.4.2005   

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C 93/28


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 16. Februar 2005

in der Rechtssache T-354/03, Gemma Reggimenti gegen Europäisches Parlament (1)

(Beamte - Erstattung der Reisekosten des unterhaltsberechtigten Kindes - Teilung bei Scheidung von Eheleuten, die beide Beamte sind)

(2005/C 93/56)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-354/03, Gemma Reggimenti, Beamte des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Woluwé-Saint-Lambert (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Junion, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: L. G. Knudsen und A. Bencomo Weber, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der mit Schreiben vom 17. Juli 2003 bestätigten Entscheidung des Parlaments vom 27. Mai 2003, mit der dieses nach Artikel 8 des Anhangs VII des Statuts beschlossen hat, die Erstattung der Reisekosten für die Tochter der Klägerin von 2002 auf die geschiedenen Beamten aufzuteilen, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und O. Czúcz – Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat – am 16. Februar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage ist hinsichtlich der pauschalen Erstattung der Reisekosten vor 2002 unzulässig.

2.

Die Klage ist ebenfalls unzulässig, soweit sie einen Verpflichtungsantrag enthält.

3.

Die übrigen Klageanträge werden als unbegründet zurückgewiesen.

4.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 7 vom 10.1.2004.


16.4.2005   

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C 93/28


BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 31. Januar 2005

in der Rechtssache T-447/04 R: Capgemini Nederland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes - Fumus boni juris - Dringlichkeit)

(2005/C 93/57)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-447/04 R, Capgemini Nederland BV mit Sitz in Utrecht (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Meulenbelt und H. Speyart, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: L. Parpala, Zustellungsanschrift in Luxemburg), betreffend einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission, mit der das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens JAI-C3-2003-01 zur Entwicklung und Installation des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) und zur möglichen Entwicklung und Installation eines Visa-Informationssystems (VIS) im Bereich Justiz und Inneres eingereichte Angebot abgelehnt und der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt wurde, sowie der Entscheidung der Kommission, einen Vertrag über die Systeme SIS II und VIS mit einem anderen Bieter zu schließen, hat der Präsident des Gerichts am 31. Januar 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


16.4.2005   

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C 93/29


Klage der NORTRAIL Transport GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. Dezember 2004

(Rechtssache T-496/04)

(2005/C 93/58)

Verfahrenssprache: Deutsch

NORTRAIL Transport GmbH, Kiel (Deutschland), hat am 23. Dezember 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Frau Rechtsanwältin J. Krause.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2004 REM 15/02 über den Antrag der Firma NORTRAIL Transport GmbH auf Erstattung von Einfuhrabgaben nach Artikel 239 Zollkodex VO (EWG) Nr. 2913/92-ZK für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin führte ab Juli 1995 fortlaufend Sendungen mit verschiedenen Fischereierzeugnissen aus Norwegen ein. Ab dem 1. September 1995 beantragte die Klägerin im Rahmen der mit Verordnung (EG) Nr. 3061/95 (1) eröffneter Zollkontingente die zollfreie Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr. Die zuständige Zollstelle stellte fest, dass die von der Klägerin beantragte Zollfreiheit für eine bestimmte Zahl an Einfuhrsendungen nicht gewährt werden konnte und der Regelzollsatz anzuwenden war. Auf dieser Grundlage forderte die zuständige Zollstelle die Klägerin zur Entrichtung der Einfuhrabgaben für die betreffenden Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr auf. Die Klägerin zahlte einen Teil der Einfuhrabgaben.

Die Klägerin macht geltend, dass besondere Umstände im Sinne des Artikels 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (2) vorlägen, die der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung und Erlass der Einfuhrabgaben gäben.

Die Klägerin stützt u.a. diese Behauptung darauf, dass ein Gemeinschaftsakt mit Rückwirkung erlassen sei. Die deutschen Zollstellen wurden durch Mitteilung des deutschen Bundesministeriums der Finanzen vom 31. August 1995 über die Eröffnung der Zollkontingente ab dem 1. September 1995 unterrichtet. Am 4. Oktober 1995 wurde den deutschen Zollstellen jedoch mitgeteilt, dass diese Kontingente bereits rückwirkend zum 1. Juli 1995 eröffnet worden seien. In dem Zeitraum ab 1. September 1995, in welchem die Klägerin die zollfreie Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr beantragte, seien einige der Kontingente bereits erschöpft, was, aufgrund der rückwirkenden Eröffnung ab 1. Juli 1995, auch teilweise schon vor dem 1. September 1995 der Fall gewesen sei.

Die Klägerin trägt ferner vor, dass der Rechtsakt in unzureichender und missverständlicher Form erlassen sei, und dass der Widerspruch zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gemeinschaftsaktes und dem darin geregelten, rückwirkend gültigen Eröffnungszeitpunkt für die Zollkontingente missverständlich sei. Dies ermögliche unterschiedliche Auslegungen der nationalen Zollbehörden bezüglich des Eröffnungszeitpunktes, was gegen das Diskriminierungsverbot verstoße.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 3061/95 vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 327, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).


16.4.2005   

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C 93/29


Klage der Wieland Werke AG, der Buntmetall Amstetten Ges.m.b.H. und der Austria Buntmetall AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. Januar 2005

(Rechtssache T-11/05)

(2005/C 93/59)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Wieland Werke AG, Ulm (Deutschland), die Buntmetall Amstetten Ges.m.b.H., Amstetten (Österreich) und die Austria Buntmetall AG, Enzesfeld (Österreich) haben am 18. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind Rechtsanwälte R. Bechtold und U. Soltész.

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Kommission vom 3. September 2004, berichtigt am 20. Oktober 2004 (Sache COMP/E-1/38.069 - Kupfer-Installationsrohre) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die in der Entscheidung verhängten Geldbußen herabzusetzen;

die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerinnen wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG infolge einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Form von Preisabsprachen und Marktaufteilung auf dem Kupfer-Installationsrohrmarkt eine Geldbuße verhängt.

Die Klägerinnen wenden sich gegen diese Entscheidung und machen geltend, dass die erneute Verhängung von Geldbußen im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz ne bis in idem entgegenstehe, da die Kommission im Rahmen des Industrierohrverfahrens COMP/E-1/38.240 den gleichen Sachverhalt in weiten Teilen bereits gewürdigt und sanktioniert habe. Die Klägerinnen tragen vor, dass die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße zumindest die bereits verhängten Geldbußen hätte berücksichtigen müssen, und dass die Trennung des einheitlichen Kupferrohrverfahrens in ein Industrierohrverfahren und ein Installationsrohrverfahren unzulässig sei.

Die Klägerinnen machen ferner geltend, dass die Geldbuße überhöht sei und dass zwingende Verfahrensgrundsätze, wie die Begründungspflicht aus Art. 253 EG, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und der Gleichheitsgrundsatz, bei ihrer Festsetzung missachtet worden seien. Dies stützen die Klägerinnen u.a. darauf, dass:

die Bestimmung der Schwere der Tat auf einer fehlerhaften und unzureichenden Würdigung der Art des Verstoßes, seiner Auswirkungen auf den Markt und der räumlichen Reichweite der Absprachen beruhe,

die Kommission im Rahmen der differenzierten Betrachtung der beteiligten Unternehmen nicht nur deren Marktanteile, sondern auch die absolute Größe der Unternehmen hätte berücksichtigen müssen,

die Kommission in der Entscheidung nicht begründet habe, nach welchen Grundsätzen sie die konkreten Grundgeldbußen bestimmt hat, und nicht eindeutig in den Beschwerdepunkten klargemacht habe, dass sie von einem besonders schweren Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln ausging,

die Kommission bei der Erhöhung der Geldbuße aufgrund der Dauer der Absprachen ihre Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen (1) fehlerhaft angewendet habe und zudem verkannt habe, dass wesentliche Sachverhaltskomplexe bereits verjährt waren,

und die Kommission wesentliche Milderungsgründe, wie die schwierige Marktlage und die geringen Umsatzrenditen in der Kupferrohrbranche und das sofortige Einstellen der Absprachen nach den Durchsuchungen, unberücksichtigt gelassen habe.

Bei der Milderung der Geldbußen gegenüber anderen beteiligten Unternehmen des Kartells wegen deren Kooperation außerhalb der Kronzeugenregelung habe die Kommission ferner u.a. gegen das Gleichheitsgebot verstoßen.

Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2), und zwar die Festsetzung des Grundbetrages der Geldbuße, die der Kommission einen praktisch unbeschränkten Ermessensspielraum einräume, gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und damit gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstoße.


(1)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, ABl. C 9 vom 14. Januar 1998, S. 3.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003 L 1, S. 1).


16.4.2005   

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C 93/30


Klage der Sergio Rossi S. p. A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 25. Januar 2005

(Rechtssache T-31/05)

(2005/C 93/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Sergio Rossi S. p. A., San Mauro Pascoli (Italien), hat am 25. Januar 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt A. Ruo.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: K & L Ruppert Stiftung & Co. Handels-KG, Weilheim (Deutschland).

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

K & L Ruppert Stiftung & Co. Handels-KG.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke „ROSSI“ für Waren der Klasse 25 (Ober- und Unterbekleidungsstücke, Handschuhe, Schals, Halstücher, Krawatten, Kopfbedeckungen) – Anmeldung Nr. 876 094.

Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Sergio Rossi.

Widerspruchsmarke oder -zeichen:

Nationale und internationale Wort- und Bildmarken „SERGIO ROSSI“ für Waren der Klasse 25 (Bekleidungsstücke einschließlich Stiefel, Schuhe und Pantoffeln, Schals, Krawatten).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Stattgabe des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 8 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.


16.4.2005   

DE

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C 93/31


Klage der Bayer CropScience AG, der Makhteshim Agan Holding BV, der Alfa Agricultural Supplies S.A. und der Aragonesas Agro S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 31. Januar 2005

(Rechtssache T-34/05)

(2005/C 93/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Bayer CropScience AG mit Sitz in Monheim (Deutschland), die Makhteshim Agan Holding BV mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), die Alfa Agricultural Supplies S.A. mit Sitz in Athen (Griechenland) und die Aragonesas Agro S.A. mit Sitz in Madrid (Spanien) haben am 31. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem.

Die Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass die Beklagte ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die von den Klägerinnen für die Überprüfung von Endosulfan nach der Richtlinie 91/414/EWG vorgelegten wissenschaftlichen Angaben zu prüfen und den Klägerinnen ein ordnungsgemäßes Überprüfungsverfahren zu gewähren;

die Beklagte zu verurteilen, ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und, wie von den Klägerinnen verlangt, sämtliche im Hinblick auf die Überprüfung von Endosulfan vorgelegten Angaben zu prüfen und zu berücksichtigen und den Klägerinnen ein ordnungsgemäßes Verfahren einschließlich des Verteidigungsrechts und des rechtlichen Gehörs zu gewähren;

die Beklagte zur Zahlung sämtlicher Kosten und Auslagen in diesem Verfahren zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Schreiben vom 24. September 2004 ersuchten die Klägerinnen die Kommission um Prüfung wissenschaftlicher Angaben, die sie der Bewertungsbehörde im Hinblick auf die Überprüfung und Zulassung von Endosulfan, dem Wirkstoff ihres Pflanzenschutzmittels, nach der Richtlinie 91/414/EWG (1) vorgelegt hatten. Sie baten auch um die Erlaubnis, auf Fragen, die die Bewerter in den letzten Prüfungsphasen ohne vorherige Rücksprache mit den Klägerinnen aufgeworfen hatten, einzugehen und zu antworten. Mit Schreiben vom 26. November 2004 erwiderte die Kommission, dass ihre Dienststellen damit beschäftigt seien, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Nichtaufnahme von Endosulfan in den Anhang I der Richtlinie 91/414 auszuarbeiten. Dies werde zu einem Verbot der Anwendung dieses Stoffes führen.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission dadurch, dass sie es unterlassen habe, alle von den Klägerinnen vorgelegten sachdienlichen und dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechenden Angaben zu prüfen, gegen die Artikel 95 Absatz 3 und 152 Absatz 1 EG verstoßen habe. Die Kommission habe durch ihr Untätigbleiben auf den Antrag der Klägerinnen ferner gegen den in Artikel 211 EG verankerten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen, den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Außerdem werde dadurch, dass die Kommission nicht alle von den Klägerinnen vorgelegten Angaben geprüft habe, weder das gewünschte Ziel erreicht, die Sicherheit von Pflanzenschutzmitteln festzustellen, noch stelle dies das am wenigsten einschneidende Mittel zur Erreichung solcher Ziele dar, da die daraus resultierende Entscheidung, Endosulfan nicht in den Anhang I aufzunehmen, zur Folge hätte, dass Endosulfan vom EU-Markt genommen würde, was irreparable wirtschaftliche Auswirkungen für die Klägerinnen hätte. Die Kommission habe damit gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen. Schließlich beeinträchtige die Untätigkeit der Kommission das Recht der Klägerinnen auf wirtschaftliche Betätigung und verletze deren Eigentumsrecht.


(1)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1).


16.4.2005   

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C 93/32


Klage der Coats Holdings Limited und der J & P Coats Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 31. Januar 2005

(Rechtssache T-36/05)

(2005/C 93/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Coats Holdings Limited und die J & P Coats Limited, beide mit Sitz in Uxbridge (Vereinigtes Königreich), haben am 31. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind W. Sibree und C. Jeffs, Solicitors.

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung C(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in der Sache COMP/F-1/38.338 – PO/Nadeln für nichtig zu erklären;

hilfsweise, diejenigen Teile der Entscheidung für nichtig zu erklären, bei denen das Gericht feststellt, dass sie die Kommission nicht bewiesen hat oder dass sie offensichtliche Fehler aufweisen oder unzureichend begründet sind;

die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Klägerinnen zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Klägerinnen in der Zeit vom 10. September bis zum 31. Dezember 1999 zusammen mit anderen Unternehmen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen hätten, indem sie sich an abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt und eine Reihe von Vereinbarungen geschlossen hätten, die eine dreiseitige Vereinbarung darstellten, die die Wirkung und den Zweck gehabt habe, (i) den europäischen Markt für Hartkurzwaren aufzuteilen, was einer Aufteilung des Produktmarkts in den Markt für Handnäh- und Spezialnadeln und die weiteren Märkte für Nadeln und für andere Hartkurzwaren gleichkomme, und (ii) den europäischen Markt für Nadeln zu segmentieren, was einer Aufteilung des räumlichen Marktes für Nadeln gleichkomme.

Zur Begründung ihrer Klage führen die Klägerinnen zunächst eine Reihe offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission an. Die Klägerinnen bestreiten nicht die Feststellungen der Kommission hinsichtlich des Bestehens eines Kartells zwischen den anderen Unternehmen, das in der angefochtenen Entscheidung genannt wird. Sie machen jedoch geltend, dass die Feststellung der Kommission, dass sie ebenfalls an dem betreffenden Kartell beteiligt gewesen seien, auf Vermutungen, einem ungerechtfertigten Eingriff, einer großen Anzahl von einfachen Tatsachenfehlern und einer Reihe von überdehnten Interpretationen der Ereignisse beruhe. Die Fehler der Kommission sind nach Ansicht der Klägerinnen zwangsläufig, da die Kommission eine mangelhafte Nachprüfung vorgenommen habe, in deren Verlauf sie es unterlassen habe, ihnen sachdienliche Fragen zu den streitigen Treffen und Vereinbarungen zu stellen und das Marktumfeld einzuschätzen, in dem sie tätig gewesen seien und das sie veranlasst habe, voll rechtmäßige Vereinbarungen über den Verkauf eines Unternehmens und den anschließenden Vertrieb von Nadeln abzuschließen.

Die Klägerinnen machen weiterhin geltend, dass die Geldbuße erheblich herabgesetzt werden müsse, selbst wenn das Gericht den behaupteten Verstoß ganz oder teilweise bestätigen sollte. Die Kommission habe ihnen gegenüber die gleiche Geldbuße festgesetzt wie gegenüber einem anderen Beteiligten, obwohl sie selbst in der Darstellung der Ereignisse durch die Kommission nur eine untergeordnete Rolle im Vergleich zu anderen Unternehmen gespielt hätten. Die Geldbuße stehe in einem groben Missverhältnis zu ihrem Umsatz auf dem Nadelmarkt, dem einzigen Markt, auf dem ihre Beteiligung überhaupt eine Auswirkung gehabt haben könnte, und stehe in diesem Sinne in einem groben Missverhältnis zu den möglichen wirtschaftlichen Vorteilen für sie oder den möglichen wirtschaftlichen Schäden für die Verbraucher.


16.4.2005   

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C 93/33


Klage der Ritec International Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Januar 2005

(Rechtssache T-40/05)

(2005/C 93/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Ritec International Limited mit Sitz in Enfield (Vereinigtes Königreich) hat am 28. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte P. H. L. M. Kuypers und M. J. Osse, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass sie für ihre besondere Verwendung von H-FCKW-141b in dem Produkt „ClearShield“ keine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 benötigt;

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht feststellen sollte, dass sie für ihre besondere Verwendung von H-FCKW-141b in dem Produkt „ClearShield“ eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung Nr. 2037/2000 benötigt, die Kommission zu verurteilen, so schnell wie möglich eine neue Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichts zu treffen;

festzustellen, dass sie ausreichend nachgewiesen hat, dass es für ihre besondere Verwendung von H-FCKW-141b in dem Produkt „ClearShield“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung Nr. 2037/2000 keine technisch und wirtschaftlich herstellbaren Ersatzstoffe oder machbaren Alternativtechnologien gibt und diese auch nicht verwendet werden können;

der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 (1) gestattet es der Kommission, auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats befristete Ausnahmen zu genehmigen, aufgrund deren die Verwendung und das Inverkehrbringen teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe erlaubt werden, sofern nachgewiesen wird, dass es für eine bestimmte Verwendung keine technisch und wirtschaftlich herstellbaren Ersatzstoffe oder machbaren Alternativtechnologien gibt oder diese nicht verwendet werden können. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs stellte einen solchen Antrag, um der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung für ihre besondere Verwendung von H-FCKW 141b in ihrem Produkt „ClearShield“, einem Produkt zum Schutz von Glas, zu verschaffen. Am 23. November 2004 lehnte die Kommission diesen Antrag ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kommission die Art und Weise, in der sie H-FCKW-141b verwende, falsch verstanden habe, und bestreitet ferner die Behauptungen der Kommission, dass Produkte, die dem nicht leicht entflammbaren „ClearShield“ ähnlich seien, vermarktet würden, dass sie plane, im Jahr 2005, das leicht entflammbare „ClearShield“ oder eine Spritzkabine auf den Markt zu bringen, dass leicht entflammbare Produkte zum Schutz von Glas für den Anwender sicher gemacht werden könnten, wenn sie in einer Spritzkabine verwendet würden, und dass sie genügend Zeit gehabt habe, die Verwendung von H-FCKW-141b durch Alternativen zu ersetzen. Außerdem habe die angefochtene Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Klägerin eine Alternative für die Verwendung von H-FCKW-141b gefunden habe. Gleichzeitig bestreitet die Klägerin die Feststellungen der Kommission, dass mehrere Alternativen ohne teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verfügbar seien, aber wegen Bedenken im Hinblick auf Feuergefährlichkeit nicht eingesetzt würden oder dass diese von anderen Unternehmen innerhalb des EU-Markts verwendet würden. Die Klägerin trägt vor, dass sie lediglich eine einzige Alternative gefunden habe, die jedoch im Handel nicht verfügbar sei.

Die Klägerin bestreitet ferner die Feststellungen der Kommission, dass die Verwendung von H-FCKW-141b bereits nach der Verordnung Nr. 3093/1994 (2) untersagt gewesen sei und dass für die fortdauernde Verwendung dieses Stoffes durch die Klägerin eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung Nr. 2037/2000 erforderlich sei. Nach Ansicht der Klägerin wird ihre besondere Verwendung von H-FCKW-141b nicht von der Verordnung Nr. 2037/2000 erfasst oder wird zumindest erst nach 2015 verboten sein.

Schließlich verstoße die Entscheidung der Kommission gegen Artikel 253 EG, da sie nicht mit den Gründen versehen sei, auf die sie sich stütze.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. L 244, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. L 333, S. 1.


16.4.2005   

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C 93/33


Klage der Dimon Incorporated gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Januar 2005

(Rechtssache T-41/05)

(2005/C 93/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Dimon Incorporated mit Sitz in Danville, Virginia (USA), hat am 28. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte L. Bergkamp, H. Cogels und J. Dhont.

Die Klägerin beantragt,

Artikel 1, 3 und 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Dimon Inc. betreffen;

hilfsweise, die Höhe der der Agroexpansión, S. A. und der Dimon Inc. gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak Spanien). Sie trägt vor, sie sei nicht der richtige Adressat der Entscheidung.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin eine Verletzung von Artikel 81 Absatz 1 EG, Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend. Die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler begangen, als sie festgestellt habe, dass die Klägerin während des Zeitraums der Zuwiderhandlung einen bestimmenden Einfluss auf Agroexpansión ausgeübt habe, sie habe die Entscheidung daher unzulässigerweise an die Klägerin gerichtet und sie habe den Höchstbetrag für die Geldbuße, die Agroexpansión auferlegt werden könne, überschritten, da sie zur Berechnung der Obergrenze der Geldbuße den Konzernumsatz von Dimon zugrunde gelegt habe.

Die Klägerin rügt außerdem eine Verletzung des Verhältnismäßigkeits- und Haftungsgrundsatzes insoweit, als sie für eine einzige, komplexe Kartellvereinbarung haftbar gemacht werde, die von Agroexpansión über einen langen Zeitraum durchgeführt worden sei und von der sie keine Kenntnis gehabt habe.

Die Klägerin beruft sich ferner auf eine Verletzung des Verhältnismäßigkeits- und Haftungsgrundsatzes sowie des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003. Sie hätte nicht für Zuwiderhandlungen haftbar gemacht werden dürfen, die sich ereignet hätten, bevor Agroexpansión Teil des Dimon-Konzerns geworden sei.

Schließlich macht die Klägerin eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bezüglich der Anwendung mildernder Umstände gemäß Nummer 3 der Leitlinien der Kommission von 1998 (2) geltend, da die Zuwiderhandlung frühzeitig beendet worden sei, sobald die Kommission mit der Nachprüfung begonnen habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).


16.4.2005   

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C 93/34


Klage der Rhiannon Williams gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 31. Januar 2005

(Rechtssache T-42/05)

(2005/C 93/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Rhiannon Williams, wohnhaft in Brüssel (Belgien), hat am 31. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind S. Crosby und C. Bryant, Solicitors.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 19. November 2004 für nichtig zu erklären, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, die in der angefochtenen Entscheidung zwar nicht benannt werden, deren Existenz aber unterstellt werden muss;

die Entscheidung der Kommission vom 19. November 2004 für nichtig zu erklären, mit der der Zugang zu allen oder einzelnen der in der angefochtenen Entscheidung benannten Dokumente 9, 16, 17, 27, 29, 32, 33, 34 und 46 verweigert wurde;

die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine Doktorandin, führt ein Forschungsprojekt über die Auswirkungen der Globalisierung auf das Recht und die Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit durch. Dafür hat sie Zugang zu Dokumenten beantragt, um den Hintergrund der neueren Vorschriften über genetisch veränderte Organismen (GVO) zu untersuchen. Auf ihren Antrag ist ihr nur zu einem Teil der Dokumente Zugang gewährt worden.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) und fehlende Begründung nach Artikel 253 EG geltend. Die Kommission habe den Zugangsantrag unvollständig beantwortet und nicht alle davon umfassten Dokumente angegeben. Die Klägerin trägt vor, es gebe noch weitere Dokumente, für die keine Gründe für die Zugangsverweigerung angegeben worden seien und für die keine Ausnahmeregelung geltend gemacht worden sei.

Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen und die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 falsch angewandt. Sie habe es versäumt, Gründe anzugeben, und fälschlich angenommen, dass eine Verbreitung den Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen würde, dass es kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Dokumente gebe und dass die fraglichen Dokumente die Position der Kommission vor dem WTO-Panel zum de facto-Moratorium bei der Zulassung und Vermarktung von Biotechnologieprodukten schwächen würde.

Die Klägerin rügt außerdem eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die fehlende Angabe von Gründen dafür, dass nicht die Gewährung eines teilweisen Zugangs zu den Dokumenten erwogen worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


16.4.2005   

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C 93/35


Klage der Micronas GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 31. Januar 2005

(Rechtssache T-45/05)

(2005/C 93/66)

Verfahrenssprache: Deutsch

Micronas GmbH, Freiburg i. Br. (Deutschland), hat am 31. Januar 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt G. Herr.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 12. November 2004 – R 366/2004-2 – 3D-Panorama insoweit für nichtig zu erklären, als die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke „3D-Panorama“ für die Waren „elektronische Schaltungen, integrierte Schaltungen, insbesondere Halbleiter-Chips“ der Klasse 9 zurückgewiesen wird;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Die Klägerin

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Die Wortmarke „3D-Panorama“ für Waren der Klasse 9 (Geräte der Unterhaltungselektronik, insbesondere TV-Geräte, Videorekorder, Rundfunkempfänger, elektronische Schaltungen, integrierte Schaltungen, insbesondere Halbleiter-Chips; Software) – Anmeldung Nr. 2871218.

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung für alle angemeldeten Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin.

Klagegründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung seien Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 verletzt, weil die Wortkombination 3D-Panorama für die Waren „elektronische Schaltungen, integrierte Schaltungen, insbesondere Halbleiter-Chips“ weder ausschließlich beschreibend sei, noch fehle es ihr an Unterscheidungskraft.


16.4.2005   

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C 93/36


Klage der Pilar Ange Serrano u. a. gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 31. Januar 2005

(Rechtssache T-47/05)

(2005/C 93/67)

Verfahrenssprache: Französisch

Pilar Ange Serrano, wohnhaft in Luxemburg, Jean-Marie Bras, wohnhaft in Luxemburg, Dominiek Decoutere, wohnhaft in Wolwelange (Luxemburg), Armin Hau, wohnhaft in Luxemburg, Adolfo Orcajo Teresa, wohnhaft in Brüssel, und Francisco Javier Solana Ramos, wohnhaft in Woluwe-Saint-Lambert (Belgien), haben am 31. Januar 2005 eine Klage gegen das Europäische Parlament beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Kläger ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung über ihre neue Einstufung in die Besoldungsgruppe, die ihnen jeweils mit einem nicht datierten und nicht unterzeichneten Schreiben des Generaldirektors für Personal mitgeteilt worden ist, aufzuheben;

alle nachfolgenden und/oder auf diese Entscheidung bezogenen Maßnahmen aufzuheben, auch wenn sie nach Erhebung der vorliegenden Klage getroffen werden;

das Europäische Parlament zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen, der für jeden Kläger – vorbehaltlich einer Erhöhung und/oder Ermäßigung im Laufe des Verfahrens – nach billigem Ermessen mit 60 000 Euro veranschlagt wird;

dem Beklagten in jedem Fall die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Alle Kläger sind Beamte des Europäischen Parlaments, die erfolgreich an Auswahlverfahren zum Übergang in eine andere Laufbahngruppe (von der Laufbahngruppe D in die Laufbahngruppe C oder von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B) teilgenommen hatten, bevor die Reform des Statuts am 1. Mai 2004 in Kraft trat. Sie machen geltend, dass ihre Neueinstufung in die Besoldungsgruppe nach dem neuen Statut für sie weniger günstig sei als die Einstufung, die ihnen zuteil geworden wäre, wenn sie die betreffenden Auswahlverfahren nicht bestanden hätten.

Zur Begründung ihrer Klage erheben die Kläger zunächst eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die das Statut ändernde Verordnung Nr. 723/2004 (1), die sie auf angebliche Verstöße gegen die Begründungspflicht und gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung stützten. Sie machen außerdem geltend, dass das Europäische Parlament beim Erlass der angefochtenen Entscheidungen weder seine Fürsorgepflicht noch den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung beachtet habe.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).


16.4.2005   

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C 93/36


Klage des Yves Franchet und des Daniel Byk gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Januar 2005

(Rechtssache T-48/05)

(2005/C 93/68)

Verfahrenssprache: Französisch

Yves Franchet, wohnhaft in Nice (Frankreich), und Daniel Byk, wohnhaft in Luxemburg, haben am 28. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Georges Vandersanden und Laure Levi.

Die Kläger beantragen,

die Kommission wegen der von ihr begangenen Fehler zum Ersatz der ihnen entstandenen materiellen und immaterielle Schäden zu verurteilen, die vorläufig nach billigem Ermessen auf eine Million Euro geschätzt werden;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger seien vom OLAF beschuldigt worden, sich bei der Bearbeitung bestimmter, Eurostat betreffender Vorgänge eines Verstoßes gegen Strafvorschriften schuldig gemacht zu haben. Sie sind der Ansicht, dass die anschließend von der Kommission ergriffenen Maßnahmen Verfahrensfehler aufwiesen und gegen ihre Grundrechte verstießen.

Das OLAF habe einen Fehler begangen, als es die Beschuldigung an die französischen und luxemburgischen Justizbehörden weitergeleitet habe, ohne die Kläger oder die Kommission davon zu informieren; das OLAF habe den Grundsatz der Vertraulichkeit verletzt und gegen die Unschuldsvermutung, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, Artikel 9 der Verordnung Nr. 1073/1999 (1), den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verstoßen. Die Kläger rügen außerdem, dass ihnen die Einsichtnahme in bestimmte Akten durch das OLAF verweigert worden sei, und machen geltend, dass die Behandlung der Angelegenheit durch das OLAF nicht innerhalb einer angemessenen Frist stattgefunden und gegen die Artikel 6 und 11 der Verordnung Nr. 1073/1999 verstoßen habe.

Die Kommission habe auch Fehler begangen, indem sie die Vertraulichkeit nicht gewährleistet und die Grundrechte, insbesondere die Rechte der Verteidigung und die Unschuldsvermutung, nicht beachtet habe. Die Kläger werfen der Kommission außerdem vor, ein widersprüchliches Verhalten an den Tag gelegt und die Verfahren vervielfacht zu haben; sie habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und schließlich die Akteneinsicht in Dokumente des OLAF verweigert, die in ihrem Besitz gewesen seien.

Die Kläger machen geltend, dass ihnen durch diese Fehler ein immaterieller und materieller Schaden entstanden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1).


16.4.2005   

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C 93/37


Klage der Gesellschaft Rijn Schelde Mondia France gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 31. Januar 2005

(Rechtssache T-55/05)

(2005/C 93/69)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Gesellschaft Rijn Schelde Mondia France mit Sitz in Rouen (Frankreich) hat am 31. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt François Citron.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Schreiben der Europäischen Kommission vom 7. Oktober 2004 an die Direction générale des douanes [Generaldirektion für Zölle] in der Akte REM 22/01 eine die Gesellschaft Rijn Schelde Mondia France beschwerende Entscheidung der Europäischen Kommission darstellt und dass diese für nichtig zu erklären ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache wendet sich gegen die Entscheidung, die in einem an die französische Direction générale des douanes gerichteten Schreiben der Kommission vom 7. Oktober 2004 enthalten sein soll.

Die klagende Gesellschaft habe mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 bei der französischen Zollverwaltung beantragt, dass diese ihr Zölle mit einem Gesamtbetrag von 962.058,64 Euro erlasse, zu deren Zahlung sie von der Direction générale des douanes Rouen und Le Havre aufgefordert worden sei. Die französische Verwaltung habe sich zwar für zuständig gehalten, den gestellten Erlassantrag zu bearbeiten, die Akte jedoch an die Kommission weitergeleitet, damit diese sich „zum offensichtlichen oder nicht offensichtlichen Charakter der festgestellten Fahrlässigkeit“ äußere.

Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission die Akte dem französischen Zoll „zur Bearbeitung durch Ihre Dienststellen“ zurückgegeben. Sie habe die französische Verwaltung jedoch darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihres Erachtens offensichtlich fahrlässig gehandelt habe, und habe befürwortet, der Klägerin den Erlass nicht zu gewähren.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf Folgendes:

Es liege eine Überschreitung von Befugnissen vor, da die Kommission sich für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass für unzuständig erklärt, gleichwohl aber zur Frage des angeblich offensichtlichen Charakters der vorgeworfenen Fahrlässigkeit Stellung genommen habe.

Die Kommission habe ihre Entscheidung nicht innerhalb der in Artikel 907 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen neunmonatigen Frist getroffen.

Die Verpflichtung zur Begründung von Handlungen sei missachtet worden.

Es liege ein Ermessensmissbrauch vor, da die Entscheidung der Kommission über die Unzuständigkeit erst drei Jahre, nachdem ihr die Akten von der französischen Verwaltung übersandt worden seien, ergangen sei und weil sie das ursprünglich von der Klägerin selbst vor dem französischen Zoll vorgebrachte Argument der Unzuständigkeit außer Acht gelassen habe.

Schließlich wirft die Klägerin der Kommission einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der wesentlichen Bestandteile einer offensichtlichen Fahrlässigkeit vor.


16.4.2005   

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C 93/38


Klage der Isabel Clara Centeno Mediavilla u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. Februar 2005

(Rechtssache T-58/05)

(2005/C 93/70)

Verfahrenssprache: Französisch

Isabel Clara Centeno Mediavilla, wohnhaft in Sevilla (Spanien), und 16 weitere Kläger haben am 3. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Georges Vandersanden, Laure Levi und Aurore Finchelstein.

Die Kläger beantragen,

die Einstufung in die Besoldungsgruppe, die ihnen in den Entscheidungen über ihre Einstellung gewährt worden ist, aufzuheben, soweit sie auf Artikel 12 Absatz 3 des Anhangs XIII des neuen Statuts beruht;

dementsprechend ihre dienstliche Laufbahn (einschließlich der Bewertung ihrer Berufserfahrung in der entsprechend berichtigten Besoldungsgruppe, ihrer Ansprüche auf Aufsteigen in den Dienstalterstufen und ihrer Ruhegehaltsansprüche) ab der Entscheidung über ihre Einstellung wiederherzustellen, ausgehend von der Besoldungsgruppe, in der sie auf der Grundlage der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, infolge dessen sie in die Einstellungsreserveliste aufgenommen worden sind, hätten ernannt werden müssen, also entweder in der Besoldungsgruppe, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannt ist, oder in der entsprechenden Besoldungsgruppe gemäß der Einstufung des neuen Statuts (und der entsprechenden Dienstaltersstufe nach den vor dem 1. Mai 2004 anwendbaren Vorschriften);

ihnen bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über ihre ordnungsgemäße Einstufung in die Besoldungsgruppe ergeht, Verzugszinsen auf der Basis des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes für den gesamten Differenzbetrag zwischen den Bezügen, die ihrer in der Einstellungsentscheidung genannten Einstufung entsprechen, und der Einstufung, auf die sie Anspruch gehabt hätten, zuzusprechen;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger haben an Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten bei der Kommission teilgenommen und sind vor dem 1. Mai 2004, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (1), in die Reserveliste für die Einstellung aufgenommen worden. Sie sind nach dem 1. Mai 2004 ernannt und nach den Übergangsvorschriften der neuen Verordnung, wie sie in Artikel 12 des Anhangs XIII enthalten sind, in Besoldungsgruppe und Dienstalterstufe eingestuft worden. Die Kläger tragen vor, dass sich daraus eine Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe ergeben habe als die, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannt sei, und dass zudem die ihnen zuerkannten neuen Besoldungsgruppen nicht mehr den früheren Besoldungsgruppen der Laufbahngruppen A oder B entsprächen, für die sie eingestellt worden seien.

Zur Begründung ihrer Klage erheben die Kläger zunächst eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Artikel 12 des Anhangs XIII des neuen Statuts, der gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verstoße, da erfolgreiche Bewerber an ein und demselben Auswahlverfahren hinsichtlich ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe je nachdem unterschiedlich behandelt worden seien, ob sie vor oder nach dem 1. Mai 2004 eingestellt worden seien.

Darüber hinaus verstoße Artikel 12 des Anhangs XIII gegen Artikel 31 des neuen Statuts. Die Besoldungsgruppe, die einem eingestellten Beamten zu gewähren sei, sei nach Artikel 31 die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegebene. Die Besoldungsgruppe, die den Klägern bei ihrer Einstellung zuerkannt worden sei, sei jedoch eine andere als die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannte.

Die Kläger machen außerdem geltend, dass Artikel 12 des Anhangs XIII gegen Artikel 5 des neuen Statuts, den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung und den Grundsatz der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe verstoße. Es habe keine Neueinstufung ihres Dienstpostens nach Maßgabe der Art und Bedeutung der wahrgenommenen Aufgaben stattgefunden, und für die Kläger hätten entgegen Artikel 5 Absatz 5 des neuen Statuts nicht dieselben Voraussetzungen hinsichtlich der Einstellung und der dienstlichen Laufbahn gegolten wie für die erfolgreichen Teilnehmer desselben Auswahlverfahrens, die vor dem 1. Mai 2004 ernannt worden seien.

Artikel 12 des Anhangs XIII verstoße auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot und verletze die wohlerworbenen Rechte der Kläger und ihr berechtigtes Vertrauen. Die Rechte der Kläger hinsichtlich ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe seien in dem Augenblick entstanden, in dem sie in der Einstellungsreserveliste verzeichnet gewesen seien; ab dieser Mitteilung könnten die Kläger die Gewissheit haben, dass sie bei der Einstellung in die Besoldungsgruppe eingestuft würden, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannt sei.

Schließlich sei entgegen Artikel 10 des neuen Statuts die Personalvertretung kein zweites Mal angehört worden, als die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag zur Änderung des Statuts ergänzt und den Text vorgelegt habe, dessen Rechtmäßigkeit bestritten werde.

Zur Begründung ihrer Klage rügen die Kläger ferner einen Verstoß gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, die Fürsorgepflicht, den Grundsatz der Transparenz, den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz von Treu und Glauben, den Grundsatz der Entsprechung und den Grundsatz der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe.


(1)  ABl. L 124, S. 1.


16.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/39


Klage der Union française de l'express (UFEX) u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. Februar 2005

(Rechtssache T-60/05)

(2005/C 93/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Union française de l'express (Ufex) mit Sitz in Roissy Charles de Gaulle (Frankreich), die DHL International SA mit Sitz in Roissy Charles de Gaulle (Frankreich), die Federal Express International (France) SNC mit Sitz in Gennevilliers (Frankreich) und die Firma CRIE mit Sitz in Asnières (Frankreich) haben am 2. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte Eric Morgan de Rivery und Jacques Derenne.

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung SG-Greffe (2004) D/205294 der Kommission vom 19. November 2004 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Nichtigerklärung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, die Ufex unter ihrem damaligen Namen SFEI im Dezember 1990 gegen die Post wegen Quersubventionen eingelegt hatte, die angeblich einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zugunsten der Société française de messagerie internationale (SFMI) begründen. Diese Entscheidung ist infolge eines Antrags auf Wiedereröffnung des Verfahrens vor der Kommission ergangen, nachdem die Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1994 über die Zurückweisung der ursprünglichen Beschwerde vom Gemeinschaftsgericht für nichtig erklärt worden war (1).

Das Hauptproblem, das durch die vorliegende Rechtssache aufgeworfen wird, ist immer noch das gleiche wie das, das Gegenstand der erwähnten Urteile des Gerichtshofes und des Gerichts gewesen ist, nämlich die Frage, ob die Beklagte ihren Pflichten im Rahmen der Behandlung der Beschwerde nachgekommen ist. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung, indem sie die Beschwerde wegen angeblich fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückweise, gegen die Rechtsnormen über die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses verstoße, mit einer widersprüchlichen Begründung behaftet sei und hinsichtlich der Zurückweisung des auf die Artikel 86, 82, 3 Buchstabe g und 10 EG gestützten Teils der Beschwerde eine Reihe von Rechtsfehlern enthalte.

Konkret machen die Klägerinnen insbesondere geltend, dass die Kommission bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die notwendige Bestandteile der Definition des Gemeinschaftsinteresse seien, Fehler begangen habe; denn um ihre Schlussfolgerung, dass das Gemeinschaftsinteresse fehle, zu begründen, müsse sie sich ein Urteil über die Schwere und Dauer der in der Beschwerde angeführten Verstöße bilden. Folglich reiche es nicht aus, zu prüfen, ob die wettbewerbswidrigen Wirkungen andauerten, und bei deren Fehlen festzustellen, dass kein Gemeinschaftsinteresse an einer weiteren Behandlung der Beschwerde bestehe.

Hinsichtlich der Dauer des Verstoßes rügen die Klägerinnen, dass die Kommission sich damit begnügt habe, die Fortdauer der Nebenwirkungen der angeführten Verstöße (Entwicklung der Marktanteile, Marktaustritte, Nachfragesensibilität in Bezug auf die Preise, Fehlen andauernder Wirkungen hinsichtlich der Preise usw.) zu prüfen, ohne sich um die Hauptwirkung zu kümmern, die struktureller Art sei, nämlich darin bestehe, dass die Firma SFMI-Chronopost in die Stellung eines Marktführers gebracht und dort gehalten worden sei.

Hinsichtlich der Begründung wird angeführt, dass die Kommission einerseits vortrage, durchaus in der Lage zu sein, den Kostendeckungsgrad der Post zu überprüfen, der im Hinblick auf Artikel 82 ebenso wie auf Artikel 87 EG der einzige Gradmesser sei, der sich der Existenz von Quersubventionen zu vergewissern erlaube, und dass sie andererseits angebe, den Kostendeckungsgrad der Post im Hinblick auf Artikel 82 EG deshalb nicht geprüft zu haben, weil dies eine Wiederholung der Arbeit gewesen wäre, die sie selbst im Rahmen des Staatsbeihilfen betreffenden Teils der Beschwerde durchführen müsse.

Die Klägerinnen widersprechen außerdem dem Vorbringen der Kommission, dass die Vorteile, die Chronopost bei der Verzollung und Frankierung gewährt würden, zu den Maßnahmen des französischen Staates im Bereich der öffentlichen Gewalt gehörten und nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 82 in Verbindung mit Artikel 86 EG fielen.


(1)  Urteile des Gerichtshofes vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P (Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341) und des Gerichts erster Instanz vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95 (Union Française de l'Express u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167).


16.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/40


Klage des Dario Scotto gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. Februar 2005

(Rechtssache T-76/05)

(2005/C 93/72)

Verfahrenssprache: Italienisch

Dario Scotto hat am 18. Februar 2005 eine Klage gegen die Europäische Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Massimo Condinanzi.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2004, mit der die Beschwerde des Klägers vom 12. Juli 2004 (Nr. R/616/04) zurückgewiesen wurde, und infolgedessen die Beurteilung der beruflichen Entwicklung Nr. 23330 aufzuheben;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung (REC) für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. August 2003.

Zur Begründung seiner Klage macht er geltend:

einen Verstoß gegen Artikel 43 des Statuts und dessen Durchführungsbestimmungen;

einen Verstoß gegen das Verfahren zur Erstellung des REC durch unvollständige Bewertung des Referenzzeitraums;

das Vorliegen von offensichtlichen Tatsachenirrtümern bei der Würdigung der Tätigkeit des Klägers in Bezug auf einzelne zugewiesene Ziele.


16.4.2005   

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C 93/40


Klage des Andrea Balduini gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. Februar 2005

(Rechtssache T-77/05)

(2005/C 93/73)

Verfahrenssprache: Italienisch

Andrea Balduini hat am 19. Februar 2005 eine Klage gegen die Europäische Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Gabriele Balduini.

Der Kläger beantragt,

1.

nach der Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 12. November 2004, ADMIN. B.2-PC/amd-D (2004)27617, die durch Einschreiben mit Rückschein vom 15. November 2004 mitgeteilt wurde und am 22. November 2004 zugegangen ist, die beiden Fragen Nr. 11 und Nr. 36 der Prüfung A (Kenntnis des Sachgebiets) des Auswahlverfahrens EPSO/A/11/03 oder auch nur eine von diesen für unwirksam zu erklären;

2.

und folglich, nach Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens EPSO/A/11/03, die dem Kläger durch Übergabe des Schreibens vom 14. Mai 2004 EPSO/5000LM – EN bekannt gegeben wurde, festzustellen, dass der Kläger eines der 450 besten Ergebnisse erzielte, und ihn daher an den folgenden Phasen des Auswahlverfahrens EPSO/A/11/03 teilnehmen zu lassen;

3.

jedenfalls der Beklagten die Kosten, Gebühren und Honorare des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger nahm am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/A/11/03 teil, das in seiner ersten Phase drei Vorauswahltests vorsah.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2004 habe der Prüfungsausschuss dem Kläger mitgeteilt, dass das Gesamtergebnis seiner Vorauswahltests (44,726 Punkte) nicht zu den 450 besten Ergebnisse gehöre, so dass er zu den weiteren Prüfungen nicht zugelassen werde.

Mit darauf folgendem Schreiben habe der Prüfungsausschuss allen Bewerbern mitgeteilt, dass die Ergebnisse der Vorauswahltests festgelegt worden seien, nachdem der Prüfungsausschuss selbst fünf Fragen der genannten Prüfungen (Nr. 17 der Prüfung A, die Nrn. 4 und 20 der Prüfung B und die Nrn. 45 und 52 der Prüfung C) annulliert habe.

Dem an den Prüfungsausschuss gerichteten Ersuchen um Überprüfung und der an EPSO gerichteten Beschwerde sei nicht stattgegeben worden. Mit diesen beiden Anträgen sei beantragt worden, dass zwei weitere Fragen der Prüfung A (die Nrn. 11 und 36) annulliert würden, da sie völlig fehlerhaft, unlogisch und unverständlich seien, so dass ein Ergebnis erreicht würde, nach dem er zu den 450 besten Bewerber gehörte und an den folgenden Phasen des Auswahlverfahrens teilnehmen dürfte. Beiden Anträgen sei nicht stattgegeben worden.

Zur Begründung seines Begehrens macht der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 5 Absatz 3 des Statuts geltend.


16.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/41


Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Februar 2005

(Rechtssache T-82/05)

(2005/C 93/74)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Italienische Republik hat am 17. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Antonio Cingolo, Avvocato dello Stato.

Die Klägerin beantragt,

die Mitteilung D(2004) 12075 vom 8. Dezember 2004 betreffend Zahlungen der Kommission, die von der im Programm POR Kampanien, Zahlungsantrag 2004 2245, beantragten Summe abweichen, für nichtig zu erklären, soweit die Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik – Programme und Projekte in Griechenland, Italien, Malta, Niederlande, Ungarn und Zypern –, folgende Entscheidung bekannt gegeben hat: „wie im Schreiben Nr. 0037474 des Wirtschaftsministeriums vom 25. November 2004 ausgeführt wird, ist ein Betrag von 1 994 835 Euro nicht für die Maßnahme 4.2 anerkannt worden, da er Vorauszahlungen auf nach dem 19. Februar 2003 gezahlte oder länger als bis zu diesem Tag ausgeschriebene Beihilfen betrifft, die vom Endempfänger nicht zur Begleichung tatsächlicher Kosten genutzt wurden“;

alle mit der Mitteilung zusammenhängenden und ihr zugrunde gelegten Rechtsakte für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-345/04 (Italienische Republik/Kommission) (1).


(1)  ABl. C 262 vom 23. 10. 2004, S. 55.


III Bekanntmachungen

16.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/42


(2005/C 93/75)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 82 vom 2.4.2005

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 69 vom 19.3.2005

ABl. C 57 vom 5.3.2005

ABl. C 45 vom 19.2.2005

ABl. C 31 vom 5.2.2005

ABl. C 19 vom 22.1.2005

ABl. C 6 vom 8.1.2005

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