ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 79

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
1. April 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Rat

2005/C 079/1

Stellungnahme des Rates vom 18. Januar 2005 zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Luxemburgs für 2004-2007

1

2005/C 079/2

Stellungnahme des Rates vom 18. Januar 2005 zu dem aktualisierten Konvergenzprogramm der Tschechischen Republik für 2004-2007

3

2005/C 079/3

Stellungnahme des Rates vom 18. Januar 2005 zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Österreichs für 2004-2008

5

2005/C 079/4

Stellungnahme des Rates vom 18. Januar 2005 zum aktualisierten Konvergenzprogramm Schwedens für 2004-2007

7

2005/C 079/5

Erklärung des Königreichs Spanien gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien

9

2005/C 079/6

Stellungnahme des Rates vom 18. Januar 2005 zum aktualisierten Stabilitätsprogramm der Niederlande für 2004-2007

11

 

Kommission

2005/C 079/7

Euro-Wechselkurs

13

2005/C 079/8

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3748 — Mitsubishi Tokyo/UFJ) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

14

2005/C 079/9

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 )

15

2005/C 079/0

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3656 — Achmea/Athlon/Partsplan JV) ( 1 )

16

 

III   Bekanntmachungen

 

Europäisches Parlament

2005/C 079/1

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betreffend die Verarbeitung der Archive der europäischen Abgeordneten, die während ihrer Amtsausübung gebildet wurden und als Schenkung oder Legat zur Verfügung gestellt werden (2005-002)

17

 

Kommission

2005/C 079/2

Aufforderung(en) zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Rat

1.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/1


STELLUNGNAHME DES RATES

vom 18. Januar 2005

zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Luxemburgs für 2004-2007

(2005/C 79/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses —

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

Der Rat hat am 18. Januar 2005 das aktualisierte Stabilitätsprogramm Luxemburgs für den Zeitraum 2004 bis 2007 geprüft. Die Fortschreibung erfüllt die Datenanforderungen des geänderten „Verhaltenskodexes für Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“ in recht weitem Maße. Doch fehlen insbesondere einige vorgeschriebene Angaben zu den makroökonomischen Annahmen.

In dem aktualisierten Programm wird mit einem realen BIP-Wachstum von 4,4 % im Jahr 2004 gerechnet, gegenüber 2,9 % im Jahr 2003. 2005 und 2006 dürfte das Wachstum auf 3,8 bzw. 3,3 % schrumpfen, bevor es 2007 wieder auf 4,3 % ansteigt. Nach derzeitigem Kenntnisstand scheint dieses Szenario realistische Wachstumsannahmen widerzuspiegeln.

Die der Programmfortschreibung zugrunde liegende Haushaltsstrategie ist darauf angelegt, das Defizit im Jahr 2005 von den für 2004 geschätzten 1,4 % des BIP leicht auf 1,0 % des BIP zurückzuführen. 2006 und 2007 dürfte das Defizit auf dem Niveau von 2005 verbleiben, wobei sowohl Einnahmen als auch Ausgaben im Verhältnis zum BIP konstant bleiben dürften. Dies ist eine Verbesserung gegenüber der Aktualisierung von 2003, in der — ausgehend von einer beträchtlich pessimistischen Wachstumsprognose ab 2004 — die Erwartung geäußert wurde, dass das gesamtstaatliche Defizit von 0,6 % des BIP im Jahr 2003 auf rund 2 % im verbleibenden Programmzeitraum ansteigen werde. Die Kommissionsdienststellen gehen in ihren Berechnungen nach der gemeinsam vereinbarten Methodik davon aus, dass 2005 konjunkturbereinigt ein Überschuss in Höhe von 0,3 % des BIP erreicht wird, der sich schrittweise auf 2,0 % des BIP im Jahr 2007 erhöht und eine erwartete zunehmend negative Produktionslücke widerspiegelt. Allerdings ist die Schätzung von Produktionslücken und somit der konjunkturbereinigten Haushaltsposition aufgrund der besonderen Merkmale der luxemburgischen Wirtschaft mit ungewöhnlichen Unsicherheiten behaftet, so dass solche Indikatoren sehr vorsichtig zu verwenden sind. Im Programmzeitraum dürften die öffentlichen Investitionen im Verhältnis zum BIP mit rund 5 % des BIP ungefähr konstant bleiben und damit deutlich über dem EU-Durchschnitt liegen.

Die Risiken für die im Programm enthaltenen Haushaltsprojektionen erscheinen insgesamt ausgewogen. Einerseits ist Luxemburg für Zurückhaltung bei der Schätzung der Einnahmen bekannt, so dass und das Haushaltsergebnis 2004 deutlich besser ausfallen könnte als derzeit geschätzt, was vielleicht zu einem günstigen Basiseffekt für die verbleibenden Programmjahre führen könnte. Andererseits sieht das Programm eine Verlangsamung des in den vergangenen Jahren ausgesprochen schnellen Ausgabenanstiegs vor, ohne allerdings die Maßnahmen zu präzisieren, die zur Erreichung dieses Ziels führen sollen. Der im Programm vorgezeichnete haushaltspolitische Kurs scheint eine ausreichende Sicherheitsmarge zu bieten, damit das Defizit bei normalen Konjunkturschwankungen die Schwelle von 3 % des BIP nicht überschreitet. Er scheint ebenfalls in ausreichendem Maße geeignet, um innerhalb des Programmzeitraums (ab 2005) konjunkturbereinigt das im Stabilitäts- und Wachstumspakt niedergelegte mittelfristige Ziel eines nahezu ausgeglichenen Haushalts zu erreichen.

Die bereits extrem niedrige Schuldenquote soll in dem vom aktualisierten Programm erfassten Zeitraum sogar noch leicht zurückgehen, von 5,0 % des BIP im Jahr 2004 auf 4,5 % des BIP im Jahr 2007. Die Nettovermögensposition insgesamt stellt sich angesichts des durch Haushaltsüberschüsse in den letzten Jahren erzielten erheblichen, mit rund 50 % des BIP veranschlagten Vermögenszuwachses sogar noch günstiger dar.

Luxemburg scheint in Bezug auf die langfristige Tragfähigkeit seiner öffentlichen Finanzen in einer günstigen Lage. Die starke Nettovermögensposition dürfte die künftigen Folgen der Bevölkerungsalterung für den Haushalt zumindest teilweise wettmachen. Gleichwohl wird sich das Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Empfängern des Rentensystems verschlechtern, selbst bei dem günstigen Szenario, dass das Beschäftigungswachstum auf dem in den beiden letzten Jahrzehnten verzeichneten außergewöhnlichen Stand verbleibt. Daher ist einige Zurückhaltung geboten, damit die öffentlichen Ausgaben auch weiterhin den Einnahmen entsprechen und die Politik der Reservenbildung fortgeführt werden kann, einhergehend mit Maßnahmen zur Erhöhung der gegenwärtig niedrigen Erwerbstätigenquote der in Luxemburg ansässigen und insbesondere der älteren Arbeitnehmer.

Vergleich der wichtigsten makroökonomischen und budgetären Projektionen

 

2004

2005

2006

2007

Reales BIP

(Veränderung in %)

SP Nov. 2004

4,4

3,8

3,3

4,3

KOM Herbst 2004

4,0

3,5

3,6

nicht zutreffend

SP Nov. 2003

2,0

3,0

3,8

nicht zutreffend

HVPI-Inflation

(in %)

SP Nov. 2004

2,6

3,2

1,5

1,7

KOM Herbst 2004

3,0

2,3

1,6

nicht zutreffend

SP Nov. 2003

1,5

1,3

1,2

nicht zutreffend

Gesamtstaatlicher Haushaltssaldo

(in % des BIP)

SP Nov. 2004

– 1,4

– 1,0

– 0,9

– 1,0

KOM Herbst 2004  (3)

– 0,8

– 1,6

– 2,0

nicht zutreffend

SP Nov. 2003

– 1,8

– 2,3

– 1,5

nicht zutreffend

Primärsaldo

(in % des BIP)

SP Nov. 2004

– 1,2

– 0,9

– 0,8

– 0,9

KOM Herbst 2004  (3)

– 0,6

– 1,4

– 1,8

nicht zutreffend

SP Nov. 2003

– 1,6

– 2,1

– 1,5

nicht zutreffend

Konjunkturbereinigter Saldo

(in % des BIP)

SP Nov. 2004 (2)

– 0,7

0,3

1,4

2,0

KOM Herbst 2004 (3)

0,4

0,3

0,7

nicht zutreffend

SP Nov. 2003  (2)

0,9

1,0

2,2

nicht zutreffend

Öffentlicher Bruttoschuldenstand

(in % des BIP)

SP Nov. 2004

5,0

5,0

4,6

4,5

KOM Herbst 2004 (3)

4,9

4,8

4,7

nicht zutreffend

SP Nov. 2003

5,2

5,0

4,4

nicht zutreffend

Quellen:

Stabilitätsprogramm (SP); Prognose der Kommissionsdienststellen (KOM); Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  Berechnungen der Kommissionsdienststellen aufgrund der im Programm enthaltenen Informationen

(3)  Vor Vorlage des Haushalts 2005 fertig gestellt

Quellen:

Stabilitätsprogramm (SP); Prognose der Kommissionsdienststellen (KOM); Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


1.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/3


STELLUNGNAHME DES RATES

vom 18. Januar 2005

zu dem aktualisierten Konvergenzprogramm der Tschechischen Republik für 2004-2007

(2005/C 79/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses —

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

Der Rat hat am 18. Januar 2005 das aktualisierte Konvergenzprogramm der Tschechischen Republik für den Zeitraum 2004 bis 2007 geprüft. Das Programm erfüllt weitgehend die Datenanforderungen des „Verhaltenskodex für Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“. Jedoch entsprechen die Einnahmen- und Ausgabenquoten trotz einer Korrektur der nach Vorlage der Aktualisierung bereitgestellten Daten nicht vollständig den statistischen ESVG 95-Standards. Deshalb wird die Tschechische Republik aufgefordert, den Datenanforderungen zu entsprechen.

Das Programm enthält verschiedene Szenarien für die makroökonomischen und Haushaltsprojektionen: ein „Basisszenario“, ein „optimistisches“ Szenario und ein „pessimistisches“ Szenario. Das „Basisszenario“ wird als Referenzszenario für die Beurteilung der Haushaltsprojektionen angesehen, da es realistische Wachstumsannahmen widerspiegelt. Dieses Szenario geht von einem realen BIP-Wachstum von 3,8 % im Jahr 2004 aus. Im Jahr 2005 dürfte das reale BIP 3,6 % erreichen und sich in der Folge auf 3,8 % im Jahr 2007 beleben. Die Inflationsprojektionen des Programms erscheinen realistisch.

Der Rat hat am 5. Juli 2004 entschieden, dass in der Tschechischen Republik ein übermäßiges Defizit besteht, und hat empfohlen, es bis 2008 zu korrigieren.

Das Programm sieht vor, das Defizit im Jahr 2008 von 5,2 % des BIP im Jahr 2004 (unter Einbeziehung einmaliger Ausgaben in Höhe von rund 1,2 % des BIP) entsprechend der Empfehlung des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 unter den Referenzwert von 3 % des BIP zu senken. Im Vergleich zum Konvergenzprogramm von Mai 2004 gibt es keine Veränderung bei den Defizitzielen für 2005-2007, obwohl das BIP-Wachstum nach oben korrigiert wurde, und das Haushaltsergebnis für 2004 (ohne Einmalmaßnahmen) besser als erwartet ist. In dem Programm wird eine Senkung des gesamtstaatlichen Defizits um 1,9 Prozentpunkte zwischen 2004 und 2007 sowie eine Senkung des Primärdefizits um 2,3 Prozentpunkte im gleichen Zeitraum angestrebt. Die Anpassung soll allmählich um rund 0,5 % des BIP jährlich erfolgen, außer im Jahr 2006, in dem die Defizit-Verbesserung nahezu 1 % des BIP betragen soll. Einnahmen und Ausgaben sollen im gesamten Programmzeitraum zurückgehen (in % des BIP), wobei öffentliche Investitionen die einzigen Ausgaben sind, die steigen dürften, und zwar von 4,2 % des BIP im Jahr 2003 auf 4,6 % des BIP im Jahr 2007, was deutlich über dem EU-Durchschnitt (2,4 % des BIP im Jahr 2004) liegt.

Die Risiken für die im Programm enthaltenen Haushaltsprojektionen erscheinen insgesamt ausgewogen. Einerseits deutet das makroökonomische Szenario darauf hin, dass die Einkünfte höher und die Ausgaben niedriger als erwartet sein könnten. Darüber hinaus scheinen weitere Risiken für die haushaltspolitischen Ziele im Zusammenhang mit der Begebung von staatlichen Garantien und Schuldenübernahmen begrenzt. Andererseits müssen beträchtliche Ausgabenkürzungen, insbesondere im Hinblick auf den Staatsverbrauch, beschlossen werden, um die Ausgabenplafonds in den Jahren 2006 und 2007 zu erreichen. Ferner unterliegt die Umsetzung der Ausgabenbegrenzungen einem Risiko vor den nächsten Parlamentswahlen, die für Juni 2006 geplant sind. Mit Blick auf diese Risikobewertung scheint der haushaltspolitische Kurs dieses Programms ausreichend, um das Defizit — wie im Programm geplant — bis 2008 unter 3 % des BIP zu senken.

Die Schuldenquote lag 2004 bei schätzungsweise 38,6 % des BIP und damit deutlich unter dem im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP. Dem Programm zufolge soll die Schuldenquote im Programmzeitraum um 1,4 Prozentpunkte steigen.

In Bezug auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen scheint die Tschechische Republik aufgrund der voraussichtlich sehr hohen Haushaltsbelastung im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung ernsthaft gefährdet. Insbesondere muss die im Programm dargelegte Strategie zur Haushaltskonsolidierung mit zusätzlichen Reformen zur Verringerung der Tragfähigkeitsrisiken im Zusammenhang mit dem erwarteten Anstieg der Renten- und Gesundheitsausgaben einhergehen.

Die in der Fortschreibung dargelegte Wirtschaftspolitik entspricht teilweise den länderspezifischen Grundzügen der Wirtschaftspolitik im Bereich der öffentlichen Finanzen. Einerseits entspricht das Programm dem vom Rat empfohlenen Abbau des gesamtstaatlichen Defizits, und der Abbau stützt sich auf rechtlich verbindliche mittelfristige Ausgabenplafonds. Andererseits erweist sich die im Konvergenzprogramm vom Mai geplante Umsetzung der empfohlenen Lohnkostensenkung des Zentralstaates als schwierig, und die Maßnahmen zur Kontrolle der Defizite und Schulden der Regional- und Kommunalverwaltungen könnten nicht ausreichend sein. Hinzu kommt, dass das Programm keine konkreten Schritte zur Gewährleistung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen aufzeigt, insbesondere durch die Umsetzung der Renten- und Gesundheitsreform.

Angesichts der obigen Bewertung wird der Tschechischen Republik im Lichte der Empfehlungen des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 empfohlen, höher als erwartete Einnahmen für den Defizitabbau zu verwenden, und die mittelfristigen zentralstaatlichen Ausgabenplafonds, die ab 2006 rechtlich verbindlich werden, streng einzuhalten. Ferner wird die Tschechische Republik aufgefordert, die Rentenreform voranzubringen und die Reform des Gesundheitswesens durchzuführen, um die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern.

Vergleich der wichtigsten makroökonomischen und budgetären Projektionen

 

2004

2005

2006

2007

Reales BIP

(Veränderung in %)

KP Dezember 2004

3,8

3,6

3,7

3,8

KOM Herbst 2004

3,8

3,8

4,0

nicht zutreffend

KP Mai 2004

2,8

3,1

3,3

3,5

HVPI-Inflation

(in %)

KP Dezember 2004

2,7

3,2

2,6

2,2

KOM Herbst 2004

2,8

3,1

2,9

nicht zutreffend

KP Mai 2004

2,8

2,6

2,2

2,2

Gesamtstaatlicher Haushaltssaldo

(in % des BIP)

KP Dezember 2004

– 5,2

– 4,7

– 3,8

– 3,3

KOM Herbst 2004

– 4,8 (2)

– 4,7

– 4,3

nicht zutreffend

KP Mai 2004

– 5,3

– 4,7

– 3,8

– 3,3

Primärsaldo

(in % des BIP)

KP Dezember 2004

– 4,0

– 3,3

– 2,3

– 1,7

KOM Herbst 2004

– 3,6 (2)

– 3,3

– 2,9

nicht zutreffend

KP Mai 2004

– 4,1

– 3,4

– 2,4

– 1,7

Öffentlicher Bruttoschuldenstand

(in % des BIP)

KP Dezember 2004

38,6

38,3

39,2

40,0

KOM Herbst 2004

37,8 (2)

39,4

40,6

nicht zutreffend

KP Mai 2004

38,4

39,7

41,0

41,7

Quellen:

Konvergenzprogramm (KP); Wirtschaftsprognosen der Kommissionsdienststellen (KOM)


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  In der Kommissionsprognose für 2004 war die zugewiesene staatliche Garantie von 0,8 % des BIP nicht berücksichtigt.

Quellen:

Konvergenzprogramm (KP); Wirtschaftsprognosen der Kommissionsdienststellen (KOM)


1.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/5


STELLUNGNAHME DES RATES

vom 18. Januar 2005

zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Österreichs für 2004-2008

(2005/C 79/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses —

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

Am 18. Januar 2005 prüfte der Rat das aktualisierte Stabilitätsprogramm Österreichs für den Zeitraum 2004-2008. Das Programm entspricht den Datenanforderungen des „Verhaltenskodexes betreffend Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“.

Das dem Programm zugrunde liegende makroökonomische Szenario sieht vor, dass das reale BIP-Wachstum von 1,9 % im Jahr 2004 auf 2,5 % in den Jahren 2005 und 2006 ansteigen und sich im restlichen Verlauf des Programmzeitraums mit rund 2 Formula % fortsetzen wird. Nach derzeitigem Kenntnisstand scheint dieses Szenario mit den Wachstumsannahmen für die ersten Jahre plausibel, für die letzten Jahre jedoch eher optimistisch, da die Prognose vier Jahre in Folge über der Potenzialrate liegt. Die Inflationsprojektionen des Programms sind realistisch.

Österreich will bis 2008 einen ausgeglichenen Haushalt herstellen. Das Defizit soll von 1,3 % des BIP im Jahr 2004 auf 1,9 % des BIP im Jahr 2005 ansteigen und dann zunächst langsam auf 1,7 % im Jahr 2006 sowie anschließend in zwei gleich großen Schritten bis 2008 auf null sinken. Dieser Verlauf spiegelt eine Haushaltsstrategie wider, die eine stetige Senkung der Abgabenbelastung mit einer mittelfristigen Rückkehr zu einem ausgeglichenen Haushalt verbindet. Nach der Abgrenzung des ESVG 95 soll die Abgabenbelastung von 43,1 % im Jahr 2003 auf 40 % im Jahr 2008 sinken, während die Ausgaben insgesamt um 4,8 Prozentpunkte zurückgehen sollen. Der Konsolidierungspfad wurde in einem nationalen Stabilitätspakt zwischen Bund, Ländern und Gemeinden verankert, der über einen Sanktionsmechanismus auf allen Ebenen des Staates durchgesetzt werden soll.

Das Haushaltsergebnis könnte schlechter ausfallen, als im Programm projiziert. Insbesondere legt der haushaltspolitische Pfad den Schwerpunkt der Abgabenentlastungen auf die frühen, den Schwerpunkt der entsprechenden Ausgabenzurückhaltung jedoch auf die späten Programmjahre. Für die Jahre 2005 und 2006, in denen die Defizitentwicklung durch die am 1. Januar 2005 in Kraft tretenden erheblichen Abgabensenkungen bestimmt wird, sind die Risiken ausgewogen, zumal ein realistisches makroökonomisches Szenario zugrunde gelegt wird. Für die späteren Jahre 2007 und 2008 scheinen jedoch eher Abwärtsrisiken zu bestehen, da erstens angenommen wird, dass das BIP-Wachstum weiterhin über dem Potenzial liegen wird, und zweitens im Programm weitgehend offen bleibt, wie der geplante erhebliche Rückgang der Ausgaben im Verhältnis zum BIP im Einzelnen bewirkt werden soll. In Anbetracht dieser Risikoeinschätzung könnte der im Programm vorgezeichnete haushaltspolitische Kurs nicht ausreichen, um das im Stabilitäts- und Wachstumspakt verankerte mittelfristige Ziel eines in konjunkturbereinigter Betrachtung nahezu ausgeglichenen Haushalts bis 2008 zu erreichen. Er scheint allerdings eine ausreichende Sicherheitsmarge zu schaffen, damit die Defizitmarke von 3 % des BIP bei normalen Konjunkturschwankungen im gesamten Programmzeitraum nicht überschritten wird.

Die Schuldenquote lag 2004 bei schätzungsweise 64,2 % des BIP und damit über dem im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP. Dem Programm zufolge soll die Schuldenquote im Programmzeitraum um 5 Prozentpunkte sinken. In Anbetracht der vorerwähnten Risiken für die Haushaltsziele könnte sich die Schuldenquote ungünstiger entwickeln als projiziert. Andererseits könnte Österreich dieses Risiko durch Privatisierungen in großem Maßstab ausgleichen.

In Bezug auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen scheint Österreich trotz der projizierten hohen Kosten einer alternden Bevölkerung in einer relativ günstigen Lage. Die Pensionsreformen von 2003 und 2004 werden den Haushalt auf lange Sicht erheblich entlasten. Nach der Pensionsreform im Jahr 2003 hat Österreich 2004 eine weitere Pensionsreform (Pensionsharmonisierung) durchgeführt, so dass alle Arbeitnehmer des privaten wie des öffentlichen Sektors in ein harmonisiertes Pensionssystem übergehen. Die positiven Auswirkungen des Beitrags, den das Gesetz von 2004 zur langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen leistet, werden sich erst zu einem späteren Zeitpunkt, nach 2030, niederschlagen, während die sich aus dem Gesetz von 2003 ergebenden mittelfristigen Einsparungen teilweise zurückgehen.

Die im Programm dargestellte Wirtschaftspolitik steht teilweise im Einklang mit den in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik enthaltenen länderspezifischen Empfehlungen für den Bereich öffentliche Finanzen. Auch wenn Österreich seine hohe Abgabenbelastung senken wird, geht dies doch nicht mit Ausgabenzurückhaltung einher, so dass die konjunkturbereinigte Haushaltsposition sich im Jahr 2005 beträchtlich verschlechtern und erst im letzten Programmjahr nahezu ausgeglichen sein wird.

In Anbetracht der vorstehenden Bewertung wird Österreich empfohlen, den Schwerpunkt der Haushaltskonsolidierung insgesamt stärker auf die früheren Programmjahre zu legen. Außerdem sollte Österreich ausführlicher darlegen, mit welchen Einzelmaßnahmen in den letzten beiden Programmjahren eine signifikante Haushaltskonsolidierung erreicht werden könnte.

Gegenüberstellung zentraler makroökonomischer und budgetärer Projektionen

 

2004

2005

2006

2007

2008

Reales BIP

(Veränderung in %)

SP Dez. 2004

1,9

2,5

2,5

2,2

2,4

KOM

1,9

2,4

2,4

n.v.

n.v.

SP Nov. 2003

1,9

2,5

2,5

2,4

n.v.

HVPI-Inflation

(%)

SP Dez. 2004

2,1

1,8

1,4

1,5

1,6

KOM

2,1

1,8

1,4

n.v.

n.v.

SP Nov. 2003

1,2

1,5

1,7

1,8

n.v.

Gesamtstaatlicher Haushaltssaldo

(% des BIP)

SP Dez. 2004

– 1,3

– 1,9

– 1,7

– 0,8

0,0

KOM

– 1,3

– 2,0

– 1,7

n.v.

n.v.

SP Nov. 2003

– 0,7

– 1,5

– 1,1

– 0,4

n.v.

Primärsaldo

(% des BIP)

SP Dez. 2004

1,9

1,2

1,3

2,2

2,9

KOM

1,7

0,9

1,2

n.v.

n.v.

SP Nov. 2003

2,8

1,9

2,2

2,8

n.v.

Konjunkturbereinigter Saldo

(% des BIP)

SP Dez. 2004 (2)

– 0,9

– 1,7

– 1,6

– 0,8

– 0,1

KOM

– 1,0

– 1,9

– 1,7

n.v.

n.v.

SP Nov. 2003 (2)

– 0,4

– 1,4

– 1,1

– 0,5

n.v.

Öffentlicher Bruttoschuldenstand

(% des BIP)

SP Dez. 2004

64,2

63,6

63,1

61,6

59,1

KOM

64,0

63,9

63,4

n.v.

n.v.

SP Nov. 2003

65,8

64,1

62,3

59,9

n.v.

Quellen:

Stabilitätsprogramm (SP); Herbstprognose 2004 der Kommissionsdienststellen (KOM); Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  Berechnungen der Kommissionsdienststellen aufgrund der im Programm enthaltenen Informationen.

Quellen:

Stabilitätsprogramm (SP); Herbstprognose 2004 der Kommissionsdienststellen (KOM); Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


1.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/7


STELLUNGNAHME DES RATES

vom 18. Januar 2005

zum aktualisierten Konvergenzprogramm Schwedens für 2004-2007

(2005/C 79/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses —

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

Am 18. Januar 2005 prüfte der Rat das aktualisierte Konvergenzprogramm Schwedens für den Zeitraum 2004 bis 2007. Das Programm erfüllt die Datenanforderungen des geänderten „Verhaltenskodexes betreffend Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“ zum großen Teil. Es entsprechen aber insbesondere einige Daten nicht ganz dem ESVG-95-Standard. Schweden wird daher aufgefordert, die vollständige Übereinstimmung mit den Datenanforderungen herzustellen.

Das dem Programm zugrunde liegende makroökonomische Szenario sieht ein reales BIP-Wachstum vor, das sich von kräftigen 3,5 % im Jahr 2004 auf 3,0 % 2005 und durchschnittlich 2,4 % im Zeitraum 2006/07 abschwächt. Nach derzeitigem Kenntnisstand scheint dieses Szenario plausible Wachstumsannahmen widerzuspiegeln. Die Inflationsprojektionen des Programms erscheinen realistisch.

Der haushaltspolitische Rahmen wird durch ein Überschussziel für den Gesamtstaat von 2 % des BIP im Durchschnitt des Konjunkturzyklus, mehrjährige nominale Ausgabenplafonds für den Zentralstaat und die Vorgabe eines ausgeglichenen Haushalts für die Gemeinden abgesteckt. Die Programmfortschreibung sieht gesamtstaatliche Überschüsse von 0,7 % im Jahr 2004, 0,6 % 2005, 0,4 % 2006 und 0,9 % im letzten Programmjahr 2007 vor. Sowohl die Ausgaben als auch die Einnahmenquote gehen im Programmzeitraum allmählich zurück. Der nach der gemeinsamen Methodik um den geschätzten Konjunktureffekt bereinigte Haushalt weist im gesamten Programmzeitraum einen Überschuss auf, trotz umfangreicher diskretionärer Impulse im Jahr 2005, mit denen die Regierung auf den schwachen Arbeitsmarkt reagieren will. Dadurch wird der gesamtstaatliche Haushaltsüberschuss im Projektionszeitraum 2 % nicht erreichen. Während die Rentenversicherung und der Teilsektor Gemeinden Überschüsse aufweisen dürften, wächst das Defizit des Zentralstaats 2005 und 2006 an. Im Vergleich zur vorhergehenden Aktualisierung sind nach der vorliegenden Aktualisierung die haushaltspolitischen Ziele im Durchschnitt ungünstiger, während sich die makroökonomische Entwicklung besser darstellt als zunächst vorausgesehen.

Die Risiken für die im Programm enthaltenen Haushaltsprojektionen scheinen sich insgesamt die Waage zu halten. Einerseits erscheinen die Haushaltsprojektionen plausibel, und Schweden hat bislang sehr gute Ergebnisse bei der Einhaltung von Ausgabenplafonds vorzuweisen. Außerdem scheint sich die Finanzlage der Gemeinden zu verbessern. Andererseits hat sich das Steueraufkommen in den letzten Jahren als recht unstet erwiesen, weswegen es wichtig sein wird, weiterhin vorsichtig bemessene Ausgabenplafonds einzuhalten.

In Anbetracht dieser Risikoeinschätzung scheint der im Programm vorgezeichnete haushaltspolitische Kurs ausreichend, um im Zeitraum 2004 bis 2007 im Einklang mit dem im Stabilitäts- und Wachstumspakt niedergelegten mittelfristigen Ziel eines nahezu ausgeglichenen Haushalts oder Haushaltsüberschusses Überschüsse zu erhalten. Außerdem schafft er eine ausreichende Sicherheitsmarge, damit die Defizitmarke von 3 % des BIP bei normalen Konjunkturschwankungen im gesamten Programmzeitraum nicht überschritten wird.

Die Schuldenquote lag 2004 bei schätzungsweise 51,7 % des BIP und damit deutlich unter dem im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP. Dem Programm zufolge soll die Schuldenquote bis 2007 auf 49,0 % des BIP sinken.

In Bezug auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen erscheint Schweden trotz der hohen projizierten Kosten einer alternden Bevölkerung in einer relativ günstigen Lage. Auf längere Sicht kann es aber zu einer Gefährdung der langfristigen Tragfähigkeit kommen. Diese Einschätzung ergibt sich aus dem projizierten Anstieg der Altersabhängigenquote und den bestehenden Trends bei den Gesundheitsausgaben, der Erwerbsbeteiligung und der Beschäftigung. Ohne weitere Reformen, die diese Trends ändern würden, wird das Anstreben eines dem Ziel der Regierung entsprechenden Haushaltsüberschusses von 2 % des BIP in den kommenden 10 Jahren zu einem zentralen Faktor bei der Herstellung der längerfristigen Tragfähigkeit.

Gegenüberstellung zentraler makroökonomischer und budgetärer Projektionen

 

2004

2005

2006

2007

Reales BIP

(Veränderung in %)

KP Nov. 2004

3,5

3,0

2,5

2,3

KOM Herbst 2004

3,7

3,1

2,9

n.v.

KP Nov. 2003

2,0

2,6

2,5

n.v.

HVPI-Inflation

(%)

KP Nov. 2004 (3) 

1,3

1,5

n.v.

n.v.

KOM Herbst 2004

1,1

1,5

1,9

n.v.

KP Nov. 2003 (3)

1,7

n.v.

n.v.

n.v.

Gesamtstaatlicher Haushaltssaldo

(% des BIP)

KP Nov. 2004

0,7

0,6

0,4

0,9

KOM Herbst 2004

0,6

0,6

0,8

n.v.

KP Nov. 2003 (4)

0,6

1,4

1,9

n.v.

Primärsaldo

(% des BIP)

KP Nov. 2004 (2)

2,8

2,8

2,7

3,3

KOM Herbst 2004

2,7

2,8

3,0

n.v.

KP Nov. 2003

0,9

1,7

2,1

n.v.

Konjunkturbereinigter Saldo

(% des BIP)

KP Nov. 2004 (5)

0,8

0,5

0,5

1,2

KOM Herbst 2004

0,7

0,4

0,6

n.v.

KP Nov. 2003 (5)

1,3

1,8

2,0

n.v.

Öffentlicher Bruttoschuldenstand

(% des BIP)

KP Nov. 2004

51,7

50,5

50,0

49,0

KOM Herbst 2004

51,6

50,6

49,7

n.v.

KP Nov. 2003

51,5

50,0

48,3

n.v.

Quellen:

Aktualisierte schwedische Konvergenzprogramme vom November 2003 und November 2004 (KP); Wirtschaftsprognose der Kommissionsdienststellen (KOM); Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  In der Programmaktualisierung geben die schwedischen Behörden die Primärsalden ohne Nettozinsen und nicht wie üblich ohne Bruttozinsen an. In der Tabelle werden die Primärsalden jedoch unter Verwendung der im Programm enthaltenen Daten ohne Bruttozinsen angegeben.

(3)  Veränderung in % von Dezember bis Dezember.

(4)  Zugunsten der Vergleichbarkeit wird als Nettokreditvergabe für die Programmaktualisierungen 2002 und 2003 der dort genannte Wert unter vollständig periodengerechter Zurechnung von Steuern angegeben (auch wenn diese veränderte Buchungsregel erst 2004 offiziell eingeführt wurde).

(5)  Berechnungen der Kommissionsdienststellen aufgrund der im Programm enthaltenen Informationen.

Quellen:

Aktualisierte schwedische Konvergenzprogramme vom November 2003 und November 2004 (KP); Wirtschaftsprognose der Kommissionsdienststellen (KOM); Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


1.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/9


Erklärung des Königreichs Spanien gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien

(2005/C 79/05)

I.   UNTER ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 FALLENDE RECHTSVORSCHRIFTEN UND SYSTEME

1.

Die nachstehenden Rechtsvorschriften und die zu ihrer Umsetzung erlassenen Verwaltungsvorschriften:

Königliche Gesetzesverordnung („Real Decreto Legislativo“) Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994 zur Annahme der Neufassung des allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit

Verordnung Nr. 2065/1974 vom 30. Mai 1974 zur Annahme der Neufassung des allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (in Kraft bleibende Bestimmungen)

Gesetz Nr. 47/1998 vom 23. Dezember 1998 zur Festlegung von Regeln für die Anerkennung der Vorruhestandsregelung im Rahmen des Systems der sozialen Sicherheit in bestimmten Sonderfällen

Verordnung Nr. 2123/1971 vom 23. Juli 1971 zur Annahme der Neufassung der Gesetze Nr. 38/1966 vom 31. Mai 1966 und Nr. 41/1970 vom 22. Dezember 1970 über die Einführung und Regelung des Sondersystems der sozialen Sicherheit für in der Landwirtschaft tätige Personen

Verordnung Nr. 2864/1974 vom 30. August 1974 zur Annahme der Neufassung der Gesetze Nr. 116/1969 vom 30. Dezember 1969 und Nr. 24/1972 vom 21. Juni 1972 über die Regelung des Sondersystems der sozialen Sicherheit für Seeleute

Verordnung Nr. 2530/1970 vom 20. August 1970 zur Regelung des Sondersystems der sozialen Sicherheit für Selbstständige

Verordnung Nr. 2346/1969 vom 25. September 1969 zur Regelung des Sondersystems der sozialen Sicherheit für Hausangestellte

Gesetz vom 17. Juli 1953 über die Einführung der sozialen Sicherheit für Studierende in Spanien

Verordnung Nr. 298/1973 vom 8. Februar 1973 zur Aktualisierung des Sondersystems der sozialen Sicherheit für Beschäftigte im Steinkohlenbergbau gemäß dem Gesetz Nr. 24/1972 vom 21. Juni 1972 über die Finanzierung und weitere Ausgestaltung des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit

hinsichtlich

 

Gesundheitsfürsorge;

 

vorübergehende Erwerbsunfähigkeit;

 

Invalidität;

 

Alter;

 

Tod und Leistungen an Hinterbliebene;

 

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

 

Familienleistungen.

2.

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Titel III der Königlichen Gesetzesverordnung Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994 zur Annahme der Neufassung des allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit

Kapitel III des Gesetzes Nr. 45/2002 vom 12. Dezember 2002 betreffend Dringlichkeitsmaßnahmen zur Reform des Systems zum Schutz bei Arbeitslosigkeit und zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

Beschäftigungsgesetz (Gesetz Nr. 56/2003 vom 16. Dezember 2003).

II.   UNTER ARTIKEL 50 FALLENDE MINDESTLEISTUNGEN

Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Ergänzungsleistungen bei unter der Mindestgrenze liegenden Renten.

III.   UNTER ARTIKEL 77 FALLENDE LEISTUNGEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER

Dies betrifft die folgenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften:

Titel II Kapitel IX (Familienleistungen) der Königlichen Gesetzesverordnung Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994 zur Annahme der Neufassung des allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit

Die Vorschriften des Kapitels IX (Familienleistungen) gelten für alle Sondersysteme der sozialen Sicherheit (Achte Zusatzbestimmung Nummer 1 der genannten Neufassung in der Fassung des Artikels 19 Nummer 4 des Gesetzes Nr. 52/2003 vom 10. Dezember 2003 betreffend spezielle Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit).

Artikel 7 Buchstabe h des Gesetzes Nr. 40/1998 vom 9. Dezember 1998 über die persönliche Einkommensteuer und andere fiskalische Vorschriften in der Fassung des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Nr. 62/2003 vom 30. Dezember 2003 betreffend steuerliche, administrative und sozialpolitische Maßnahmen.

IV.   UNTER ARTIKEL 78 FALLENDE LEISTUNGEN

Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Leistungen für Waisen in der Neufassung des durch die Königliche Gesetzesverordnung Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994 angenommenen allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit und in den Bestimmungen über die Sondersysteme der sozialen Sicherheit.


1.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/11


STELLUNGNAHME DES RATES

vom 18. Januar 2005

zum aktualisierten Stabilitätsprogramm der Niederlande für 2004-2007

(2005/C 79/06)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses —

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

Am 18. Januar 2005 prüfte der Rat das aktualisierte Stabilitätsprogramm der Niederlande für den Zeitraum 2004 bis 2007. Das Programm entspricht den Datenanforderungen des geänderten „Verhaltenskodex betreffend Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“.

Das dem Programm zugrunde liegende makroökonomische Szenario sieht vor, dass sich das reale BIP-Wachstum von 1,25 % im Jahr 2004 auf 1,5 % im Jahr 2005 und durchschnittlich 2,5 % im restlichen Verlauf des Programmzeitraums beschleunigen wird. Dieses Szenario ist im Großen und Ganzen plausibel, auch wenn die Wachstumsannahmen für die letzten beiden Jahre des Programms über der Potenzialrate liegen. Die Inflationsprognosen des Programms erscheinen realistisch.

Am 2. Juni 2004 entschied der Rat, dass in den Niederlanden ein übermäßiges Defizit bestand, und empfahl, dieses bis 2005 zu korrigieren. Entsprechend dieser Empfehlung besteht das oberste Ziel der Haushaltsstrategie des Programms darin, das gesamtstaatliche Defizit bis 2005 unter den Referenzwert des EG-Vertrags von 3 % des BIP zurückzuführen. Zu diesem Zweck beinhaltet das Programm Konsolidierungsanstrengungen, die vor allem auf die Jahre 2004 und 2005 konzentriert sind. Die Haushaltsstrategie beinhaltet außerdem die Verwendung von Obergrenzen für die realen Ausgaben, um das Ausgabenwachstum und das längerfristige Ziel tragfähiger öffentlicher Finanzen zu überwachen. Gleichzeitig werden auch weiterhin erhebliche öffentliche Investitionen getätigt, so dass die durchschnittliche öffentliche Investitionsquote im Programmzeitraum geringfügig über 3 % des BIP liegen wird, gegenüber einem EU-Durchschnitt von 2,4 % des BIP im Jahr 2004. Im Vergleich zur letzten Aktualisierung stellt sich die Situation beim Haushaltsdefizit bei dieser Aktualisierung vor dem Hintergrund von ungünstigeren makro-ökonomischen Entwicklungen weniger günstig dar.

Die Risiken, mit denen die Haushaltsprojektionen des Programms behaftet sind, erscheinen im Großen und Ganzen ausgewogen. Insbesondere werden die negativen Risiken, die sich aus dem makroökonomischen Szenario und den Haushaltskosten der zwischen Regierung und Sozialpartnern am 5. November 2004 erzielten Tarifvereinbarung ergeben, durch die positiven Risiken der Rückwirkungen höherer Ölpreise auf die Einnahmen aus dem Verkauf von Erdgas und die vorsichtigen Annahmen bezüglich der Steuerintensität der Wirtschaft in der Aufschwungsphase weitgehend wettgemacht. Angesichts dieser Risikobewertung scheint der in dem Programm vorgezeichnete haushaltspolitische Kurs ausreichend zu sein, um das Defizit bis 2005 auf unter 3 % des BIP zurückzuführen, bietet jedoch offensichtlich keine ausreichende Sicherheitsmarge, um zu vermeiden, dass diese Schwelle bei normalen Konjunkturschwankungen in den Folgejahren überschritten wird. Er reicht außerdem nicht aus, um zu gewährleisten, dass das im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehene mittelfristige Ziel eines in etwa ausgeglichenen Haushalts während des Programmzeitraums erreicht wird.

Die Schuldenquote hat im Jahr 2004 schätzungsweise 56,3 % des BIP erreicht und lag damit unter dem Referenzwert des EG-Vertrags von 60 % des BIP. Nach den Projektionen des Programms wird sich die Schuldenquote während des Programmzeitraums um zwei Prozentpunkte erhöhen.

Infolge der in dem Programm dargelegten haushaltspolitischen Strategie befinden sich die Niederlande, was die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen anbelangt, trotz der erheblichen projizierten Haushaltskosten der Bevölkerungsalterung in einer relativ günstigen Lage. In Anbetracht der projizierten Erhöhung des Altersabhängigkeitsquotienten und in Ermangelung weiterer Haushaltskonsolidierung, die mittelfristig zu einem in etwa ausgeglichenen Haushalt oder einem Haushaltsüberschuss führt, würden weitere Reformen, die die Trendentwicklung bei den altersbezogenen Ausgaben verändern und die Erwerbsquote weiter steigern würden, die Risiken für die Tragfähigkeit längerfristig verringern.

Die in dem Programm skizzierte Wirtschaftspolitik entspricht zum Teil den länderspezifischen Grundzügen der Wirtschaftspolitik im Bereich der öffentlichen Finanzen. Es wird an dem haushaltspolitischen Rahmen mit Ausgabenobergrenzen festgehalten, und die Haushaltsanpassung zur Korrektur des übermäßigen Defizits ist bereits gut vorangekommen. Die erwartete Reduzierung des nominalen Defizits in den Jahren 2006 und insbesondere 2007 ist jedoch recht langsam, während der konjunkturbereinigte Saldo keine Entwicklung in Richtung des mittelfristigen Ziels eines in etwa ausgeglichenen Haushalts nach 2005 erkennen lässt.

In Anbetracht der vorstehenden Bewertung wird den Niederlanden empfohlen, auch weiterhin dafür zu sorgen, dass das Defizit bis 2005 unter 3 % des BIP zurückgeführt wird, und angesichts der Gefahr einer prozyklischen Entwicklung und der mit der Bevölkerungsalterung verbundenen Herausforderungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um danach einen in etwa ausgeglichenen Haushalt zu erreichen.

Gegenüberstellung zentraler makroökonomischer und budgetärer Projektionen

 

2004

2005

2006

2007

Reales BIP

(Veränderung in %)

SP Nov. 2004

1,25

1,5

2,5

2,5

KOM Herbst 2004

1,4

1,7

2,4

n.a.

SP Okt. 2003

1

2,5

2,5

2,5

HVPI-Inflation

(%)

SP Nov. 2004

1,25

1,25

1,5

1,5

KOM Herbst 2004

1,2

1,3

1,4

n.a.

SP Okt. 2003

1,5

1,5

1,5

1,5

Gesamtstaatlicher Haushaltssaldo

(% des BIP)

SP Nov. 2004

– 3,0

– 2,6

– 2,1

– 1,9

KOM Herbst 2004

– 2,9

– 2,4

– 2,1

n.a.

SP Okt. 2003

– 2,3

– 1,6

– 0,9

– 0,6

Primärsaldo

(% des BIP)

SP Nov. 2004  (2)

– 0,1

0,3

0,7

0,8

KOM Herbst 2004

0,0

0,5

0,9

n.a.

SP Okt. 2003

0,6

1,2

1,8

2,1

Konjunkturbereinigter Saldo

(% des BIP)

SP Nov. 2004 (3)

– 1,6

– 1,2

– 1,2

– 1,3

KOM Herbst 2004

– 1,4

– 1,0

– 1,0

n.a.

SP Okt. 2003

– 0,7

– 0,3

– 0,2

– 0,2

Öffentlicher Bruttoschuldenstand

(% des BIP

SP Nov. 2004

56,3

58,1

58,6

58,3

KOM Herbst 2004

55,7

58

58,4

n.a.

SP Okt. 2003

54,5

53,7

53,0

52,2

Quellen:

Stabilitätsprogramme (SP); Wirtschaftsprognosen der Kommissionsdienststellen (KOM); Berechnungen der Kommissionsdienststellen. Die in der Fortschreibung prognostizierten Wachstumsraten wurden auf den nächstliegenden Viertelprozentpunkt auf-/abgerundet.


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(2)  Berechnungen der Kommissionsdienststellen aufgrund der im Programm enthaltenen Informationen.

(3)  Berechnungen der Kommissionsdienststellen unter Anwendung der gemeinsamen Methodik auf die im Programm enthaltenen Informationen.

Quellen:

Stabilitätsprogramme (SP); Wirtschaftsprognosen der Kommissionsdienststellen (KOM); Berechnungen der Kommissionsdienststellen. Die in der Fortschreibung prognostizierten Wachstumsraten wurden auf den nächstliegenden Viertelprozentpunkt auf-/abgerundet.


Kommission

1.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/13


Euro-Wechselkurs (1)

31. März 2005

(2005/C 79/07)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2964

JPY

Japanischer Yen

138,44

DKK

Dänische Krone

7,4495

GBP

Pfund Sterling

0,68850

SEK

Schwedische Krone

9,1430

CHF

Schweizer Franken

1,5486

ISK

Isländische Krone

78,64

NOK

Norwegische Krone

8,2060

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5846

CZK

Tschechische Krone

29,955

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

247,20

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6960

MTL

Maltesische Lira

0,4306

PLN

Polnischer Zloty

4,0807

ROL

Rumänischer Leu

36 767

SIT

Slowenischer Tolar

239,73

SKK

Slowakische Krone

38,672

TRY

Türkische Lira

1,7572

AUD

Australischer Dollar

1,6763

CAD

Kanadischer Dollar

1,5737

HKD

Hongkong-Dollar

10,1110

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8237

SGD

Singapur-Dollar

2,1377

KRW

Südkoreanischer Won

1 316,49

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,0898


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


1.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3748 — Mitsubishi Tokyo/UFJ)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 79/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 22. März 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Mitsubishi Tokyo Financial Group, Inc („MTFG“, Japan) fusioniert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Ratsverordnung mit dem Unternehmen UFJ Holdings, Inc („UFJ“, Japan).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MTFG: Finanzdienstleistungen, darunter Bankgeschäfte, Vermögensverwaltung und Wertpapiergeschäfte,

UFJ: Finanzdienstleistungen, darunter Bankgeschäfte, Vermögensverwaltung und Wertpapiergeschäfte.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3748 — Mitsubishi Tokyo/UFJ, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B–1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:

http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.


1.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/15


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte

(2005/C 79/09)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und Bezugsdaten der geänderten harmonisierten europäischen Normen gemäß der Richtlinie)

ENO (1)

Bezugsnummer

Titel der harmonisierten Norm

Beginn der Anwendung als harmonisierte europäische Norm

Ende der Koexistenzperiode (2)

CEN

EN 771-1:2003/A1:2005

Festlegungen für Mauersteine — Teil 1: Mauerziegel

1.4.2005

1.4.2006

CEN

EN 771-2:2003/A1:2005

Festlegungen für Mauersteine — Teil 2: Kalksandsteine

1.4.2005

1.4.2006

CEN

EN 771-3:2003/A1:2005

Festlegungen für Mauersteine — Teil 3: Mauersteine aus Beton (mit dichten und porigen Zuschlägen)

1.4.2005

1.4.2006

CEN

EN 771-4:2003/A1:2005

Festlegungen für Mauersteine — Teil 4: Porenbetonsteine

1.4.2005

1.4.2006

CEN

EN 771-5:2003/A1:2005

Festlegungen für Mauersteine — Teil 5: Betonwerksteine

1.4.2005

1.4.2006

HINWEIS:

Auskunft über die Verfügbarkeit der Normen erteilen die genannten europäischen Normungsorganisationen oder die nationalen Normungsgremien, die im Anhang der Richtlinie 98/34/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (4), aufgeführt sind.

Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Weitere Informationen über harmonisierte Normen sind im Internet zu finden unter:

http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/.


(1)

ENO: Europäische Normungsorganisationen:

CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brüssel, Tel. (32-2) 550 08 11; Fax (32-2) 550 08 19 (http://www.cenorm.be)

CENELEC: rue de Stassart 35, B-1050 Brüssel, Tel. (32-2) 519 68 71; Fax (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org)

ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel. (33) 492 94 42 00; Fax (33) 493 65 47 16, (http://www.etsi.org)

(2)  Das Ende der Koexistenzperiode ist der Zeitpunkt, an dem die entgegenstehenden nationalen technischen Spezifikationen ungültig werden. Danach muss die Konformitätsvermutung auf die harmonisierten europäischen Spezifikationen gegründet werden (harmonisierte Normen oder Europäische Technische Zulassungen).

(3)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(4)  ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.


1.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/16


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3656 — Achmea/Athlon/Partsplan JV)

(2005/C 79/10)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 23. Februar 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Niederländisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3656. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


III Bekanntmachungen

Europäisches Parlament

1.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/17


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betreffend die Verarbeitung der Archive der europäischen Abgeordneten, die während ihrer Amtsausübung gebildet wurden und als Schenkung oder Legat zur Verfügung gestellt werden (2005-002)

(2005/C 79/11)

Im Rahmen der Informationspolitik über die Geschichte der europäischen Integration ermittelt das Parlament jedes Jahr Projekte, die zur Verarbeitung des Archivbestandes der derzeitigen und ehemaligen europäischen Abgeordneten beitragen, welcher während ihrer Amtsausübung im Zusammenhang mit dem Europäischen Parlament gebildet wurde und an Einrichtungen, Vereinigungen oder Stiftungen als Schenkung oder Legat zur Verfügung gestellt wird.

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Regelung für die Verarbeitung der Archive der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die in Form von Schenkungen oder Legaten einer Einrichtung, Vereinigung oder Stiftung vermacht wurden, angenommen vom Präsidium des Europäischen Parlaments am 2. Juni 2003.

Finanzierungsplan und -quelle: Verarbeitung der Archive der Mitglieder des Europäischen Parlaments

Haushaltslinie: 2271 des Einzelplans I — Parlament — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

I.   ART DER AKTIONEN, GEOGRAFISCHES GEBIET UND DAUER DES PROJEKTS

1.   Ziel der Aktion: Erleichterung der Verarbeitung der Archive und des kostenlosen Zugriffs auf das Archivgut, welches die europäischen Abgeordneten im Zusammenhang mit ihrem Mandat als europäische Abgeordnete und während dessen Ausübung gebildet haben. Die Aktion erfolgt im Rahmen der Informationspolitik über die Geschichte der europäischen Integration, die das Europäische Parlament zugunsten von europäischen Wissenschaftlern und Bürgern betreibt.

2.   Gegenstand der Tätigkeiten: Archivierung von Dokumenten, die die Abgeordneten oder ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments (sowie die der Gemeinsamen Versammlung der EGKS und der Europäischen Parlamentarischen Versammlung) während ihres Mandats als europäische Abgeordnete erworben haben. Diese Dokumente werden einer Einrichtung, Vereinigung oder Stiftung, die bei der ICA/SPP eingetragen ist, als Schenkung oder Legat zur Verfügung gestellt und wurden zuvor noch nicht archiviert. Für Ausgaben, die vor der Unterzeichnung der Sonderfinanzierungsvereinbarung getätigt werden, werden keine Zuschüsse bewilligt (Artikel 112 der Haushaltsordnung). Diese Tätigkeiten müssen nach dem folgenden Schema erfolgen:

Erstellung eines Einstufungsplans

Archivierung gemäß den Standards ISAD(G) und ISAAR (CPF)

Digitalisierung und Mikroverfilmung der Dokumente.

3.   Geografisches Gebiet: Europäische Union

4.   Letzter Termin: 30. Juni 2006 (Frist für die Einreichung des Antrags auf Auszahlung des Zuschussrestbetrages nach Beendigung des Projektes).

5.   Veröffentlichung: Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und das Formular für die Beantragung eines Zuschusses werden an folgenden Stellen veröffentlicht:

im Amtsblatt der Europäischen Union;

auf der Website des EP (http://www.europarl.eu.int/tenders;

auf der Website des Internationalen Archivrats — Sektion Archive und Archivare der Parlamente und politischen Parteien.

II.   FINANZIERUNG

1.

Maximales Budget für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (der Betrag kann nach Maßgabe von haushaltsmäßigen und/oder funktionellen Erfordernissen reduziert oder erhöht werden):250 000 EUR.

2.   Höchst- und Mindestbetrag der Zuschüsse

Maximaler Anteil der Kosten des Projekts, die aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden können: bei Textdokumenten 50 % der Kosten, die auf der Basis von 9 900 EUR pro Linearmeter (± 5 000 Blätter) festgelegt werden, und 7 EUR pro Stück bei nicht textlichen Dokumenten (dieser Anteil gilt nur für den Bestand, dessen Finanzierung bewilligt wurde — siehe Punkt 1.6 des Antragsformulars für Zuschüsse).

Mindestbetrag der Zuschüsse: 4 950 EUR

Der Höchstbetrag der Zuschüsse wird auf der Grundlage der für die Haushaltslinie 2271 verfügbaren Mittel bestimmt.

3.   Finanzierungsmodalitäten

50 % nach der Erstellung der Liste der Anspruchsberechtigten und sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(ggf. auf Ersuchen des Europäischen Parlaments) Ausstellung einer Erfüllungsgarantie durch eine zugelassene Bank, die auf erste Anforderung ausführbar ist, über einen Betrag, der dem Betrag der ersten Finanzierungstranche entspricht;

Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung;

50 % nach Beendigung des Projekts und erfolgter Übergabe der Dokumente, welche die Beendigung belegen.

4.   Anzahl der Zuschüsse

Nur für einen Datenbestand je Antragsteller und Jahr kann ein Antrag auf Zuschuss gestellt werden.

III.   AUSWÄHLBARKEITS- UND FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN

1.   Auswählbarkeitsbedingungen

a)

Status einer juristischen Person, Mitglied im Internationalen Archivrat — Sektion Archive und Archivare der Parlamente und politischen Parteien (SPP/ICA);

b)

Besitz der wesentlichen Kenntnisse im Archivierungsbereich;

c)

Beherrschung des deontologischen Kodex und der internationalen Standards ISAD(G) und ISAAR(CPF);

d)

nachweisliche Erfahrung im Bereich Verwaltung von Dokumenten im Zusammenhang mit parlamentarischen Tätigkeiten;

e)

Nichtzutreffen der Ausschlussbedingungen gemäß Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung (siehe Zuschussantragsformular „Ehrenwörtliche Erklärungen“);

f)

Kapazität zur Vorlage aller Belege, die zur Bescheinigung der Erfüllung der in dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und in der Rechtsgrundlage festgelegten Auswählbarkeits-, Auswahl- und Zuteilungskriterien erforderlich sind, insbesondere betreffend Beschaffenheit, Zusammenstellung und historischen Wert (für die Geschichte der europäischen Integration) des Bestands.

2.   Mindestbedingungen für die Finanzierung

Die Finanzierung kann einer Einrichtung, Vereinigung oder Stiftung nur gewährt werden, wenn:

a)

die Dokumente kostenlos abgegeben oder vermacht wurden — und bei gleichzeitigem Verzicht ihrer Verfasser auf die Geltendmachung ihrer Vermögensrechte im Sinne des Urheberrechts und insbesondere des Vervielfältigungsrechts — sowie der Antragsteller folglich über ein dingliches Recht zur kostenlosen Verwendung des Dokumentenbestands verfügt und dies belegen kann,

b)

die Archivierung der textlichen Dokumente dem deontologischen Kodex und insbesondere den Standards ISAD(G) und ISAAR(CPF) unterliegt, gemäß den Angaben in Anlage 1 der Regelung für die Verarbeitung der Archive der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die einer Einrichtung, Vereinigung oder Stiftung als Schenkung oder Legat vermacht werden, angenommen vom Präsidium des Europäischen Parlaments,

c)

dem Antragsteller im gleichen Zusammenhang kein anderer Zuschuss gezahlt wurde, der zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union geht,

d)

die Dokumente nach der Archivierung nicht mit Gewinnerzielungsabsichten verwendet werden,

e)

der Antragsteller sich verpflichtet, dem Europäischen Parlament und den Nutzern den vollständigen Bestand der verarbeiteten Dokumente (als Ausdruck und in Dateiform sowie gegebenenfalls auf seiner Website) zur Verfügung zu stellen und ihnen kostenlos Zugriff auf die Originaldokumente zu gewähren,

f)

der Antragsteller über andere Quellen zur Finanzierung der Archivierung verfügt,

g)

der Antragsteller sich verpflichtet, die Vorbereitung und Verwaltung des Projekts direkt vorzunehmen und sich nicht auf eine Vermittlerrolle zu beschränken,

h)

die zu archivierenden Dokumente:

Tatsachen und Personen betreffen, die zweifelsfrei mit der Geschichte der europäischen Integration in Zusammenhang stehen,

die europäische Integration seit Gründung der EGKS betreffen (ausgenommen die Datenbestände aus der Zeit vor 1952),

mit der persönlichen Erfahrung des Mitglieds während seines Mandats als europäischer Abgeordneter in Zusammenhang stehen (ausgenommen sind diejenigen Dokumente, die außerhalb der Mandatszeit des Abgeordneten oder des ehemaligen Mitglieds der Gemeinsamen Versammlung der EGKS, der Europäischen Parlamentarischen Versammlung oder des Europäischen Parlaments erworben wurden),

historischen Charakter haben (ausgenommen diesbezüglich sind diejenigen Dokumente, die im Laufe der Wahlperiode erworben wurden, welche 2004 begonnen hat),

das gleiche Profil aufweisen (ausgenommen sind textliche Datenbestände von weniger als einem Linearmeter = 5 000 Seiten, und nicht-textliche Dokumente, die nicht zu einem Datenbestand gehören, der mindestens die Mindestfinanzierung von 4 950 EUR erhalten würde).

IV.   AUSWAHL- UND ZUWEISUNGSVERFAHREN

1.   Auswahlkriterien

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über solide und ausreichende Finanzierungsquellen verfügt, um seine Tätigkeit während des Durchführungszeitraums der Aktion aufrecht zu erhalten und sich an ihrer Finanzierung (mindestens zu 50 %) und an ihrer Vorfinanzierung vor Auszahlung des Zuschussrestbetrages (mindestens zu 25 %) zu beteiligen.

Es muss über anerkannte Kompetenzen im Bereich Archivierung verfügen, so dass die geplante Archivierungsaktion ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck müssen die Lebensläufe der für die Archivierung zuständigen Personen als Anlage beigefügt werden. Darüber hinaus müssen die personellen und materiellen externen Ressourcen angegeben werden, auf die der Antragsteller per Auftragsvergabe zurückzugreifen plant. Hinweis: In Anbetracht von Abschnitt III.2 g) dürfen externe Ressourcen nur für materielle Ausführungsaufgaben in Anspruch genommen werden.

Schließlich muss der Antragsteller nachweisen, dass er tatsächlich in der Lage ist, den Nutzern den Dokumentenbestand zur Verfügung zu stellen und ihnen kostenlosen Zugriff auf die Originale zu gewähren.

2.   Zuteilungskriterien

Die vorgeschlagene Aktion muss darauf abzielen, die Effizienz der Politik des Europäischen Parlaments zu maximieren, für die europäischen Wissenschaftler und Bürger möglichst vollständige Informationen über die Geschichte der europäischen Integration zu gewährleisten. Zu diesem Zwecke finden folgende Zuteilungskriterien mit der nachstehend erwähnten Gewichtung Anwendung:

a)

die Datenbestände (textliche wie sonstige Dokumente) müssen aus Dokumenten bestehen, die eine bedeutsame Ergänzung für die Geschichte der europäischen Integration darstellen (davon ausgenommen sind die offiziellen Dokumente des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Union);

Gewichtung des Kriteriums: . . . . . . . . . . 60 Punkte;

b)

berücksichtigt wird die Bedeutung der Aufgaben, die der Abgeordnete bzw. das ehemalige Mitglied im Rahmen seines Mandats als europäischer Abgeordneter ausübt/ ausgeübt hat;

Gewichtung des Kriteriums: . . . . . . . . . . 15 Punkte;

c)

Neuheit der Informationsquellen: die Übereinstimmung mit diesem Kriterium wird nach Maßgabe des Prozentsatzes nicht veröffentlichter Dokumente bewertet, der im Antragsformular belegt sein muss;

Gewichtung des Kriteriums: . . . . . . . . . . 15 Punkte;

d)

Kapazität des Antragstellers, den Zugang einer breiten Öffentlichkeit zum Dokumentenbestand zu ermöglichen; die Übereinstimmung mit diesem Kriterium wird nach folgenden Parametern beurteilt:

Einrichtung einer elektronischen Datenbank;

Gewichtung des Kriteriums. . . . . . . . . . 5 Punkte;

Veröffentlichung des vollständigen Verzeichnisses der digitalisierten Dokumente im Internet (unter Einhaltung der gegebenenfalls durch die Gesetze über den Schutz personenbezogener Daten vorgegebenen Restriktionen);

Gewichtung des Kriteriums: . . . . . . . . . . 5 Punkte.

Bei der Bewertung der Zuteilungskriterien wird so weit wie möglich dem Erfordernis Rechnung getragen, ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Vorschlägen unter Zugrundelegung des doppelten Kriteriums der geographischen Herkunft und der politischen Zugehörigkeit sicherzustellen (fünfter Erwägungsgrund der Regelung für die Verarbeitung der Archive der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die in Form von Schenkungen oder Legaten einer Einrichtung, Vereinigung oder Stiftung vermacht wurden).

3.   Verfahren

Der Bewertungsausschuss erstellt eine Einstufung der Vorschläge auf der Grundlage der unter Beachtung der oben erwähnten Gewichtung der Kriterien vergebenen Punkte.

Die Elemente, die die Übereinstimmung mit den Kriterien rechtfertigen, müssen im Bewerbungsschreiben eindeutig angegeben und durch alle zweckmäßigen Belege nachgewiesen werden. Der Bewertungsausschuss kann den Antragsteller ersuchen, die erforderlichen Belege binnen der von ihm festgesetzten Frist zu ergänzen oder zu erläutern. Alle Elemente, die Gegenstand des Finanzierungsantrags sind, müssen gegebenenfalls durch Belege nachgewiesen werden. Die Elemente, die nicht nachgewiesen werden konnten, werden bei der Bewertung der Kriterien nicht berücksichtigt.

Das Europäische Parlament behält sich das Recht vor, gegebenenfalls vor Ort die von den Antragstellern im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemachten Angaben zu überprüfen.

4.   Voraussichtlicher Zeitraum für die Bekanntgabe der Ergebnisse des Zuweisungsverfahrens

Juli/September 2005

V.   MODALITÄTEN DER EINREICHUNG DER ANTRÄGE/ALLGEMEINE INFORMATIONEN

1.   Einreichung eines Antrags

Die Anträge müssen mittels des Formulars für den Antrag auf Finanzierung eingereicht werden. Alle Teile des Formulars müssen ausgefüllt werden; ansonsten ist der Antrag unzulässig.

Jeder Antrag muss zusammen mit den Begleitdokumenten in Papierform (ein unterzeichnetes Original und fünf Kopien) und in elektronischer Form (zwei Disketten oder zwei CDs) eingereicht werden.

2.   Frist für die Einreichung von Anträgen

Die Frist für den Eingang der Anträge endet am 25. Mai 2005. Anträge, die nach diesem Datum bei der den Zuschlag erteilenden Stelle eingehen, werden nicht berücksichtigt.

3.   Einreichung der Vorschläge

Die Vorschläge müssen:

auf dem Formular für den Antrag auf Finanzierung verfasst sein;

unbedingt vom Antragsteller oder seinem ordnungsgemäß bestellten Bevollmächtigten unterzeichnet sein;

uneingeschränkt leserlich sein, um nicht den geringsten Zweifel bezüglich der Bedingungen und Zahlenangaben zuzulassen;

im doppelten Umschlag versandt werden; beide Umschläge sind zu verschließen; der innere Umschlag muss zusätzlich zu der in der Ausschreibung angegebenen Anschrift der Empfangsdienststelle folgenden Vermerk tragen:

AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2005-002

Verarbeitung der Archive der europäischen Abgeordneten

NICHT VON DER POSTSTELLE ODER EINER UNBEFUGTEN PERSON ZU ÖFFNEN

falls selbstklebende Umschläge verwendet werden, sind sie mit einem Klebestreifen zu verschließen, auf dem der Namenszug des Absenders quer anzubringen ist; als Unterschrift des Absenders gilt nicht nur sein handgeschriebener Namenszug, sondern auch der Stempel seiner Einrichtung;

spätestens zu dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angegebenen Termin entweder auf dem Postweg per Einschreiben, wobei das Datum des Poststempels gilt, versandt oder per Boten überbracht werden, dem die Poststelle des in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angegebenen Dienstortes des Europäischen Parlaments eine mit Datum versehene Empfangsbestätigung aushändigt. Die Abgabe per Boten muss spätestens um 12.00 Uhr an dem Tag erfolgen, an dem die Frist abläuft.

Ein durch privaten Kurierdienst versandter Vorschlag gilt als per Boten zugestellt. Der Antragsteller muss sicherstellen, dass sein Vorschlag spätestens um 12.00 Uhr am Tag des Einreichungstermins in der Poststelle des Europäischen Parlaments unter der unten angegebenen Anschrift eingeht und dass eine Empfangsbestätigung ausgehändigt wird.

Die Anschrift auf dem äußeren Umschlag muss lauten:

PARLEMENT EUROPEEN

Service du Courrier Officiel

ASP 0 F 158

Attn: Direction générale de la Présidence

Unité Budget et Finances (ASP 1H353)

rue Wiertz 60

B-1047 Bruxelles

Dieser Umschlag muss auch die Anschrift des Absenders tragen.

Die Anschrift auf dem inneren Umschlag muss lauten:

Direction générale de la Présidence

Unité Budget et Finances (ASP 1H353)

rue Wiertz 60

B-1047 Bruxelles

Vorschläge, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, werden als unzulässig betrachtet.

4.   Detaillierte Angaben

Folgende Texte sind auf der nachstehend angegebenen Internetseite verfügbar:

http://www.europarl.eu.int/tenders:

Regelung für die Verarbeitung der Archive der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die in Form von Schenkungen oder Legaten einer Einrichtung, Vereinigung oder Stiftung vermacht wurden,

Formular für den Antrag auf Finanzierung,

Muster einer Erfüllungsgarantie,

Muster einer Vereinbarung.

Fragen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zwecks Gewährung von Zuschüssen sind unter Angabe der Referenznummer der Veröffentlichung per E-Mail an folgende elektronische Adresse zu richten:

 

Ibalthazart@europarl.eu.int

oder

 

Rphilippot@europarl.eu.int

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ANTRAGSFORMULAR FÜR ZUSCHÜSSE

Haushaltslinie 2271

(Verarbeitung der Archive der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die in Form von Schenkungen oder Legaten einer Einrichtung, Vereinigung oder Stiftung vermacht wurden)

Name des Antragstellers:

 


Akten-Nr.:

 

Der den Zuschlag erteilenden Stelle vorbehaltenes Feld

I.   AKTION DER ARCHIVIERUNG

1.   Beschreibung

1.1

Name des Mitglieds des Europäischen Parlaments, das die Dokumente bereitgestellt hat

1.2

Datum der Bereitstellung

1.3

Art der Bereitstellung:

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1.4

Wurden die Dokumente unentgeltlich und unter Verzicht ihrer Verfasser auf eine Vergütung für die Ausübung ihrer Vermögensrechte im Sinne des Urheberrechts und insbesondere des Vervielfältigungsrechts vermacht? Können die Dokumente folglich kostenlos genutzt werden?

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Falls ja, fügen Sie bitte eine entsprechende Bescheinigung bei.

1.5

Zusammensetzung des Bestandes

a)

Linearmeter, Trägermaterial Papier

b)

Anzahl der Stücke auf Audioträger — Typen

c)

Anzahl der Schriftstücke auf audiovisuellem Träger — Typen

d)

Anzahl von Ko/Mo/Go auf elektronischem Träger — Typen

1.6

Nachweis des historischen Werts des Bestands (maximal eine Seite), nach folgenden Kriterien:

a)

Beschaffenheit und Zusammenstellung des Bestands (entsprechende Belege sind beizufügen);

b)

von dem Abgeordneten, der die Dokumente bereitgestellt hat, im Rahmen seines Mandats als europäischer Abgeordneter wahrgenommene Aufgaben;

c)

Bedeutung der Dokumente als Ergänzung für die Geschichte der europäischen Integration; bitte angeben, ob sich darunter offizielle Dokumente des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Union befinden, und falls ja, in welchem Umfang (entsprechende Belege sind beizufügen);

d)

behandelte Tatsachen und Personen;

e)

Aktualität der Quelle; bitte angeben, zu welchem Anteil es sich um bereits veröffentlichte Dokumente handelt (entsprechende Belege sind beizufügen);

f)

betreffender Zeitraum (Dokumente vor 1952 und nach dem Ende der Wahlperiode 1999-2004 sind ausgenommen);

g)

Zusammenhang zwischen den Dokumenten und der persönlichen Erfahrung des Mitglieds bei der Ausübung seines Mandats als europäischer Abgeordneter bitte angeben.

1.7

Beschreibung der eventuell bereits getätigten Eingriffe in den Bestand (bitte Anzahl der bereits verarbeiteten Seiten angeben) (maximal eine halbe Seite).

1.8

Detaillierte Beschreibung der geplanten Eingriffe (siehe Abschnitt I der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen) (maximal eine Seite).

1.9

Methodologie (maximal eine Seite):

a)

Aufgliederung in Phasen

b)

Bewertungsverfahren je Phase

c)

Vorgeschlagenes Team für jede Phase.

1.10

Dauer und Plan der Aktion

2.   Geschätzte Ergebnisse (maximal eine Seite).

II.   DER ANTRAGSTELLER

1.   Personalien

Vollständige juristische Bezeichnung:

 

Akronym (falls vorhanden):

 

Rechtsstatus, welcher der Eigenschaft der juristischen Person zugrunde liegt:

 

Nachweis der Vertretungsvollmachten der juristischen Person (Belegdokumente beifügen)

 

Nachweise über die Eintragung beim Internationalen Archivrat (ICA/SPP)

 

Umsatzsteueridentifikationsnummer (falls vorhanden):

 

Offizielle Anschrift:

 

Postanschrift:

 

Kontaktperson:

 

Telefonnummer:

 

Faxnummer:

 

E-Mail:

 

Website:

 

2.   Bankkoordinaten

Die Bank muss ihren Sitz in dem Land haben, in dem der Antragsteller registriert ist.

Name der Bank:

 

Anschrift der Bank:

 

Bezeichnung des Kontos:

 

Name des/der Unterzeichner(s):

 

Funktion(en) des Unterzeichner(s):

 

Bankleitzahl:

 

IBAN-Code des Antragstellers

NB:

Auf diesem Konto müssen sich die gegebenenfalls vom EP überwiesenen Beträge ermitteln lassen.

 

SWIFT-Code:

 

3.   Beschreibung des Antragstellers (maximal 1 Seite).

3.1   Wann wurde Ihre Organisation gegründet, und wann hat sie ihre Tätigkeit aufgenommen?

3.2   Welche sind derzeit die Haupttätigkeiten Ihrer Organisation?

3.3   Angabe der Leitungsorgane und der Personen, die ihnen angehören, mit Angabe der von ihnen wahrgenommenen satzungsmäßigen Funktionen

ORGANE

Name

Beruf

Geschlecht

Funktion

Anzahl der Jahre bei dem Organ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.4   Kenntnisse im Bereich Archivierung

3.4.1

Kurzer Überblick über die im Bereich Archivierung absolvierte Tätigkeit (maximal eine Seite).

3.4.2

Lebensläufe der Archivare (maximal eine Seite pro Archivar).

3.4.3

Fähigkeit zur Anwendung der Standards ISAD(G) und ISAAR (CPF), gemäß den Angaben in Anlage 1 der Regelung für die Verarbeitung der Archive der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die einer Einrichtung, Vereinigung oder Stiftung als Schenkung oder als Legat zur Verfügung gestellt werden, angenommen vom Präsidium des Europäischen Parlaments am 2. Juni 2003.

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3.4.4

Durchführung einer Schätzung der menschlichen und materiellen externen Ressourcen, die der Antragsteller mittels der Vergabe von Aufträgen für Tätigkeiten der materiellen Ausführung einzusetzen plant (bitte angeben, welche).

3.5   Angabe der Beziehungen zu den öffentlichen Nutzern Ihrer Bestände (wie viele Wissenschaftler, Studenten, Bürger?)

3.6   Bereitstellung der verarbeiteten Dokumente

3.6.1

Können Sie dem Europäischen Parlament und den Nutzern den Bestand an verarbeiteten Dokumenten kostenlos zur Verfügung stellen und ihnen Zugriff auf die Originale dieser Dokumente gewähren? Wie?

3.6.2

Planen Sie, eine Datenbank mit den digitalisierten Dokumenten anzulegen?

3.6.3

Planen Sie, die Dokumente auf einer Website zu veröffentlichen (unter Wahrung der gegebenenfalls durch die Gesetze über den Schutz personenbezogener Daten vorgegebenen Restriktionen)?

4.   Budget

4.1

Verwaltungshaushalt des Antragstellers für das Haushaltsjahr 2005 beifügen. Der Antragsteller muss die Quellen angeben, aus denen die Aktion zu mindestens 50 % der Kosten, die nicht von dem beantragten Zuschuss abgedeckt sind, und zu mindestens 25 % der Kosten, die durch die Zuschussrestzahlung (50 % des Zuschusses) nach Beendigung der Aktion zu finanzieren sind, finanziert werden kann.

4.2

Haushaltsrechnung und Bilanz des Haushaltsjahres 2004 beifügen.

4.3

Nutzt der Antragsteller für die gleiche Aktion gemäß Absatz 1 oder für andere Aktionen oder im Rahmen seiner laufenden Tätigkeiten im Haushaltsjahr 2005 andere Finanzierungsquellen zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union, oder hat er dies beantragt?

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Falls ja:

in welcher Höhe? . . . . . . . . . .

Art, Herkunft und Zweckbestimmung der Finanzierung angeben.

EHRENWÖRTLICHE ERKLÄRUNGEN

Der Antragsteller erklärt, sich nicht in einer der nachfolgend beschriebenen Situationen zu befinden (welche einen Grund für den Ausschluss von der Finanzierung gemäß Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung darstellen):

a)

Er darf sich nicht in einem Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren, gerichtlichen Sanierungsverfahren oder Vergleichsverfahren befinden, er darf die berufliche Tätigkeit nicht eingestellt haben, er darf sich nicht in einer aufgrund der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahren vergleichbaren Lage befinden, und gegen ihn dürfen keine vergleichbaren Verfahren eingeleitet worden sein;

b)

er darf nicht für ein Vergehen, das seine berufliche Integrität beeinträchtigt, durch ein rechtskräftiges Urteil verurteilt worden sein;

c)

er darf sich beruflich keiner schweren Verfehlung schuldig gemacht haben, welche die den Zuschlag erteilende Stelle in irgendeiner Weise feststellen könnte;

d)

er muss seinen Zahlungsverpflichtungen bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge und seinen Steuerpflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem er ansässig ist, nachgekommen sein;

e)

er darf nicht wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder aufgrund einer sonstigen illegalen Tätigkeit, die den finanziellen Interessen der Gemeinschaft schadet, rechtskräftig verurteilt worden sein;

f)

er darf nicht infolge eines aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Auftragsvergabe- oder Zuschussgewährungsverfahrens aufgrund der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten für schwerwiegend säumig erklärt worden sein;

g)

er darf sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden;

h)

er muss alle in diesem Antragsformular verlangten Auskünfte erteilt und darf keine falschen Erklärungen abgegeben haben.

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Falls ja, angeben, welche:

Der Antragsteller verpflichtet sich, den verarbeiteten Archivbestand im Falle der Zuschussgewährung nicht mit Gewinnerzielungsabsichten zu verwenden.

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Der Antragsteller verpflichtet sich, im Falle der Zuschussgewährung den Nutzern den vollständigen Bestand an verarbeiteten persönlichen Dokumenten (als Ausdruck und in Dateiform sowie gegebenenfalls auf seiner Website) zur Verfügung zu stellen und ihnen Zugriff auf die Originaldokumente zu gewähren.

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Der Antragsteller verpflichtet sich, die Vorbereitung und Verwaltung des Projekts direkt vorzunehmen und sich nicht auf eine Vermittlerrolle zu beschränken.

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Der Antragsteller verpflichtet sich, im Falle der Zuschussgewährung dem Antrag auf Auszahlung des Zuschussrestbetrages nach Beendigung der Aktion die Dokumente beizufügen, die in Absatz 6.2. a), b) c) und d) der Regelung für die Verarbeitung der Archive der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die einer Einrichtung, Vereinigung oder Stiftung als Schenkung oder als Legat vermacht werden, angenommen vom Präsidium des Europäischen Parlaments am 2. Juni 2003, angegeben sind.

Der Antragsteller verpflichtet sich, im Falle der Zuschussgewährung vor Unterzeichnung einer Sonderfinanzierungsvereinbarung keine Ausgaben zu tätigen.

Der Antragsteller verpflichtet sich, im Falle der Zuschussgewährung die Regelungen, welche die rechtliche Grundlage für die Aktion, die Gegenstand der Finanzierung ist, darstellen, vollständig zu beachten (Absatz „Rechtsgrundlage“ der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen):

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften;

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften;

Regelung für die Verarbeitung der Archive der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die einer Einrichtung, Vereinigung oder Stiftung als Schenkung oder als Legat vermacht werden, angenommen vom Präsidium des Europäischen Parlaments am 2. Juni 2003.

Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, der die Richtigkeit der oben gemachten Angaben ehrenwörtlich bescheinigt.

Geschehen zu . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Unterschrift


Kommission

1.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/29


Aufforderung(en) zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

(2005/C 79/12)

1.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (1) nahm der Rat am 30. September 2002 eine Entscheidung über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (2) (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) an.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des spezifischen Programms nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) am 9. Dezember 2002 für das spezifische Programm ein Arbeitsprogramm (3) (nachstehend „Arbeitsprogramm“ genannt) mit den genauen Zielen sowie wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten und einem Zeitplan für die Durchführung an.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) (4) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend „Beteiligungsregeln“ genannt) sind Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterbreiten.

2.

Die vorliegende(n) Aufforderung(en) zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen (nachstehend „Aufforderung(en)“ genannt) umfasst (umfassen) diesen allgemeinen Teil sowie die im Anhang (in den Anhängen) beschriebenen speziellen Bedingungen. In diesem(n) Anhang (Anhängen) sind insbesondere die Frist für die Einreichung der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, ein vorläufiger Termin für den Abschluss der Bewertungen, die vorläufige Mittelzuweisung, die jeweiligen Instrumente und Bereiche, die Kriterien für die Bewertung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die Mindestteilnehmerzahl und eventuelle Beschränkungen angegeben.

3.

Natürliche und juristische Personen, die die Bedingungen der Beteiligungsregeln erfüllen und die nicht unter eine der in Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) enthaltenen Ausschlussklauseln fallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt), werden hiermit aufgefordert, vorbehaltlich der Erfüllung der Beteiligungsregeln sowie der Bedingungen der betreffenden Aufforderung Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei der Kommission einzureichen.

Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Antragsteller werden im Rahmen der Aushandlung der indirekten FTE-Maßnahme überprüft. Davor müssen die Antragsteller allerdings eine Erklärung unterzeichnet haben, nach der sie nicht unter einen der Fälle von Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung fallen. Darüber hinaus müssen sie der Kommission die in Artikel 173 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) aufgeführten Angaben übermittelt haben.

Die Europäische Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Auf dieser Grundlage werden Frauen besonders ermutigt, entweder Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen einzureichen oder an der Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen mitzuwirken.

4.

Die Kommission stellt den Antragstellern für diese Aufforderung(en) Leitfäden zur Verfügung, die Informationen zur Abfassung und Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen enthalten. Die Kommission stellt auch Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren zur Verfügung (7). Diese Leitfäden und Leitlinien ebenso wie das Arbeitsprogramm und weitere Informationen zu der (den) Aufforderung(en) sind bei der Europäischen Kommission unter folgenden Adressen erhältlich:

Europäische Kommission

The FP6 Information Desk

Generaldirektion RTD

B-1049 Brüssel, Belgien

Internet-Adresse: www.cordis.lu/fp6

5.

Die Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen sind nur elektronisch über das webgestützte elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS (8)) einzureichen. In Ausnahmefällen kann der Koordinator jedoch bei der Kommission um die Erlaubnis ersuchen, den Vorschlag vor einem Einreichungsschluss einer Aufforderung auf Papier einzureichen. Dieses Ersuchen sollte schriftlich an eine der folgenden Adressen gerichtet werden:

European Commission

Directorate General RTD — Unit A1

B-1049 Brussels

oder rtd-policies@cec.eu.int. Das Ersuchen muss begründet werden. Antragsteller, die ihren Vorschlag auf Papier einreichen möchten, übernehmen die Verantwortung dafür, dass solche Ausnahmeersuchen und die zugehörigen Schritte so rechtzeitig abgeschlossen sind, dass sie den Einreichungsschluss der Aufforderung einhalten können.

Alle Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen zwei Teile enthalten: die Formulare (Teil A) und den Inhalt (Teil B).

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können offline oder online abgefasst und online eingereicht werden. Teil B der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen kann ausschließlich in PDF („portable document format“, kompatibel mit Adobe Version 3 oder höher mit „embedded fonts“) eingereicht werden. Komprimierte („gezippte“) Dateien werden ausgeschlossen.

Zugänglich ist das EPSS-Softwareprogramm (zur Verwendung offline oder online) über die Cordis-Internetseiten: www.cordis.lu.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die online eingereicht werden und die unvollständig oder nicht lesbar sind oder Viren enthalten, werden ausgeschlossen

Versionen von Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf beweglichen elektronischen Speichermedien (z.B. CD-ROM, Disketten), per Fax oder per e-mail eingereicht wurden, werden ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die mit besonderer Genehmigung auf Papier eingereicht wurden und die unvollständig sind, werden ausgeschlossen.

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Vorschlagseinreichungsverfahren können Sie Anhang J der Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren entnehmen.

6.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen bei der Kommission spätestens am in der betreffenden Aufforderung angegebenen Stichtag für die Einreichung und zu der dort angegebenen Uhrzeit eingehen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die nach diesem Stichtag und dieser Uhrzeit eingehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der in der betreffenden Aufforderung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für die sonstigen Förderkriterien, die im Arbeitsprogramm genannt sind.

7.

Bei mehrfacher Einreichung ein und desselben Vorschlags prüft die Kommission nur die Fassung, die als letzte vor Ablauf der in der entsprechenden Aufforderung genannten Einreichungsfrist (Stichtag und Uhrzeit) eingegangen ist.

8.

Sofern dies in der entsprechenden Aufforderung vorgesehen ist, könnten Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei einer künftigen Bewertungsrunde berücksichtigt werden.

9.

Beim gesamten Schriftverkehr zu einer Aufforderung (z.B. bei Nachfragen oder bei Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme) ist unbedingt die Kennnummer der Aufforderung anzugeben.


(1)  ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.

(3)  Kommissionsbeschluss C(2002)4789, geändert durch C(2003)577, C(2003)955, C(2003)1952, C(2003)3543, C(2003)3555, C(2003)4609, C(2003)5183, C(2004)433, C(2004)2002, C(2004)2727, C(2004)3324, C(2004)4178, C(2004)5286, C(2005)27, und C(2005)961, alle Beschlüsse unveröffentlicht.

(4)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(7)  C(2003)883 vom 27.3.2003, zuletzt geändert durch C(2004)1855 vom 18.5.2004.

(8)  Das EPSS soll den Antragstellern bei der Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen in elektronischer Form helfen.


ANLAGE 1

1.   Spezifisches Programm: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

2.   Maßnahmen: Vorrangiger Themenbereich „Luft- und Raumfahrt“

3.   Aufforderungstitel: Regelmäßige Aufforderung im Bereich „Luft- und Raumfahrt“

4.   Kennnummer (1): FP6-2005-Aero-1

5.   Tag der Veröffentlichung (2):

6.   Schlusstermin(e) (3): 13.7. 2005 um 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel)

7.   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 245 Mio. EUR, aufgeschlüsselt wie folgt:

8.   Bereiche und Instrumente:

Bereich

Aufgaben

Instrument

„Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit“

Offene vorgelagerte Forschung

Forschungsbereiche 1.a bis 1.l

(vgl. Abschnitt 1.3.1.1)

STREP und CA

Gezielte nachgeschaltete Forschung:

Themen von 1 bis 4

(vgl. Abschnitt 1.3.2)

IP

Vernetzung der europäischen Luftfahrtforschung:

Thema 1

(vgl. Abschnitt 1.3.3)

NoE

„Verbesserung der Umweltfreundlichkeit durch Verringerung der Triebwerks- und Lärmemissionen“

Offene vorgelagerte Forschung

Forschungsbereiche 2.a bis 2.i

(vgl. Abschnitt 1.3.1.2)

STREP und CA

Gezielte nachgeschaltete Forschung:

Thema 5

(vgl. Abschnitt 1.3.2)

IP

„Erhöhung der Betriebs- und Bordsicherheit von Flugzeugen“

Offene vorgelagerte Forschung

Forschungsbereiche 3.a bis 3.e

(vgl. Abschnitt 1.3.1.3)

STREP und CA

Vernetzung der europäischen Luftfahrtforschung:

Thema 2

(vgl. Abschnitt 1.3.3)

NoE

„Erhöhung der Kapazität und der Sicherheit des Luftverkehrssystems“

Offene vorgelagerte Forschung

Forschungsbereiche 4.a, 4.b, 4.c und 4.g

(vgl. Abschnitt 1.3.1.4)

STREP und CA

9.   Mindestteilnehmerzahl (5):

Instrument

Mindestteilnehmerzahl

IP, NoE, STREP und CA

3 unabhängige Rechtspersonen aus 3 verschiedenen MS oder AS, mindestens 2 MS oder ACC

10.   Teilnahmebeschränkungen: Keine.

11.   Konsortialvereinbarungen:

Teilnehmer an IP sind verpflichtet, eine Konsortialvereinbarung abzuschließen.

Teilnehmern an STREP, CA und SSA, die Ergebnis dieser Aufforderung sind, wird empfohlen, eine Konsortialvereinbarung zu schließen. Gegebenenfalls wird dies von ihnen verlangt.

12.   Bewertungsverfahren:

Die Bewertung erfolgt in einem einstufigen Verfahren.

Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

13.   Bewertungskriterien: Die für jedes Instrument geltenden Kriterien sind Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen (einschl. ihrer jeweiligen Gewichtung, Mindestpunktzahl und der mindestens zu erreichenden Gesamtpunktzahl).

14.   Vorläufige Fristen für Bewertungen und Vertragsabschlüsse:

Bewertungsergebnisse: verfügbar voraussichtlich etwa 3 Monate nach dem Schlusstermin;

Abschluss der ersten Verträge: die ersten Verträge im Rahmen dieser Aufforderung dürften 8 Monate nach dem Schlusstermin in Kraft treten.


(1)  Die Kennnummer wird in der veröffentlichten Fassung dieser Aufforderung bekannt gegeben.

(2)  Der für die Veröffentlichung dieser Aufforderung verantwortliche Generaldirektor kann diese bis zu einem Monat vor oder nach dem geplanten Veröffentlichungsdatum veröffentlichen.

(3)  Wird das geplante Veröffentlichungsdatum vorverlegt oder später angesetzt (s. obige Fußnote), wird dieser Termin in der veröffentlichten Fassung der Aufforderung erforderlichenfalls entsprechend angepasst.

(4)  IP - Integriertes Projekt; NoE = Exzellenznetz; STREP = Spezielles gezieltes Forschungsprojekt (Specific Targeted Research Project); CA - Koordinierungsmaßnahme; SSA - Maßnahme zur gezielten Unterstützung

(5)  MS = Mitgliedstaaten der EU; AS (einschließlich ACC) = assoziierte Staaten; ACC = assoziierte Bewerberländer.

Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat oder assoziiertem Staat, die die erforderliche Anzahl von Teilnehmern umfassen, können alleiniger Teilnehmer an einer indirekten Aktion sein.


ANLAGE 2

1.   Spezifisches Programm: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

2.   Maßnahme: Vorrangiger Themenbereich „Luft- und Raumfahrt“

3.   Titel der Aufforderung: Thematische Aufforderung im Bereich „Luftfahrt - Maßnahmen zur gezielten Unterstützung“

4.   Kennnummer (1): FP6-2002-Aero-2

5.   Tag der Veröffentlichung (2): 17.12.2002

6.   Zwischentermin und endgültiger Schlusstermin (3): 30.6.2005 und 20.10. 2005 um 17.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit). Endgültiger Aufforderungsschluss ist März 2006.

7.   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung (2002-2006): 7 Mio. EUR (2005: 1 Mio. EUR + 1 Mio. EUR)

8.   Bereiche:

Bereich

Aufgaben

Instrument

Alle

Förderung der Beteiligung von KMU

SSA

Förderung der Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen

Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums

Förderung der Teilnahme von Beitrittsländern

Förderung der internationalen Zusammenarbeit

Entwicklung einer EU-Forschungsstrategie in dem Sektor

9.   Mindestteilnehmerzahl:

Instrument

Mindestteilnehmerzahl

SSA

Eine Rechtsperson aus einem MS oder AS

10.   Teilnahmebeschränkungen: Keine.

11.   Konsortialvereinbarungen: Teilnehmer an FTE-Maßnahmen brauchen im Rahmen dieser Aufforderung keine Konsortialvereinbarung abschließen.

12.   Bewertungsverfahren:

Die Bewertung erfolgt in einem einstufigen Verfahren.

Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

13.   Bewertungskriterien: Die für jedes Instrument geltenden Kriterien sind Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen (einschl. ihrer jeweiligen Gewichtung, Mindestpunktzahl und der mindestens zu erreichenden Gesamtpunktzahl).

14.   Vorläufige Fristen für Bewertungen und Vertragsabschlüsse:

Bewertungsergebnisse: verfügbar voraussichtlich etwa 2 Monate nach dem Schlusstermin;

Abschluss der ersten Verträge: die ersten Verträge im Rahmen dieser Aufforderung dürften 6 Monate nach dem Schlusstermin in Kraft treten.


(1)  Die Kennnummer wird in der veröffentlichten Fassung dieser Aufforderung bekannt gegeben.

(2)  Der für die Veröffentlichung dieser Aufforderung verantwortliche Generaldirektor kann diese bis zu einem Monat vor oder nach dem geplanten Veröffentlichungsdatum veröffentlichen.

(3)  Wenn der geplante Veröffentlichungstermin vorverlegt oder verschoben wird (siehe vorherige Fußnote), wird der Stichtag in der veröffentlichten Aufforderung erforderlichenfalls entsprechend angeglichen.

(4)  IP - Integriertes Projekt; NoE = Exzellenznetz; STREP = Spezielles gezieltes Forschungsprojekt (Specific Targeted Research Project); CA - Koordinierungsmaßnahme; SSA - Maßnahme zur gezielten Unterstützung


ANLAGE 3

1.   Spezifisches Programm: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

2.   Maßnahme: Vorrangiger Themenbereich „Luft- und Raumfahrt“

3.   Aufforderungstitel: Thematische Aufforderung im Bereich „Raumfahrt 2005“

4.   Kennnummer (1): FP6-2005-Space-1

5.   Tag der Veröffentlichung (2):

6.   Schlusstermin(e) (3): 13.7. 2005 um 17.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit)

7.   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 45 Mio. EUR, aufgeschlüsselt wie folgt:

8.   Bereiche und Instrumente:

Bereich

Themen

Bevorzugtes Instrument

GMES

Wasserressourcen

IP

Sicherheit

IP

Langfristige Nachhaltigkeit von GMES

IP

Datenharmonisierung für Geo-Informationen zur Unterstützung integrierter GMES/INSPIRE-Dienste

IP

Aus- und Fortbildung

CA, SSA

Vernetzung der Nutzer

CA, SSA

Internationale Zusammenarbeit

STREP, CA, SSA

Satellitentelekommunikation

Konvergenz und Integration der Satellitenkommunikation mit GMES

IP, STREP

Konvergenz und Integration der Satellitentelekommunikation mit Galileo

IP, STREP

Ende-zu-Ende-Satellitentelekommunikationssysteme

STREP, IP

Analyse des Potenzials kombinierter Galileo/Satellitenkommunikationsdienste

SSA

Internationale Zusammenarbeit

STREP, CA, SSA

9.   Mindestteilnehmerzahl (5):

Instrument

Mindestteilnehmerzahl

IP, STREP und CA

3 unabhängige Rechtspersonen aus 3 verschiedenen MS oder AS, mindestens 2 MS oder ACC

SSA

1 Rechtsperson aus einem MS oder AS

10.   Teilnahmebeschränkungen: Keine.

11.   Konsortialvereinbarungen: Teilnehmer an FTE-Maßnahmen im Rahmen dieser Aufforderung sind verpflichtet, eine Konsortialvereinbarung abzuschließen.

12.   Bewertungsverfahren:

Die Bewertung erfolgt in einem einstufigen Verfahren.

Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

13.   Bewertungskriterien: Die für jedes Instrument geltenden Kriterien sind Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen (einschl. ihrer jeweiligen Gewichtung, Mindestpunktzahl und der mindestens zu erreichenden Gesamtpunktzahl).

14.   Vorläufige Fristen für Bewertungen und Vertragsabschlüsse:

Bewertungsergebnisse: verfügbar innerhalb von etwa 3 Monaten nach Ablauf der Einreichungsfrist.

Abschluss der ersten Verträge: Die ersten Verträge im Rahmen dieser Aufforderung dürften 2006 in Kraft treten.


(1)  Die Kennnummer wird in der veröffentlichten Fassung dieser Aufforderung bekannt gegeben.

(2)  Der für die Veröffentlichung dieser Aufforderung verantwortliche Generaldirektor kann diese bis zu einem Monat vor oder nach dem geplanten Veröffentlichungsdatum veröffentlichen.

(3)  Wird das geplante Veröffentlichungsdatum vorverlegt oder später angesetzt (s. obige Fußnote), wird dieser Termin entsprechend angepasst.

(4)  IP - Integriertes Projekt; STREP = spezielles gezieltes Forschungsprojekt; CA - Koordinierungsmaßnahme; SSA - Maßnahme zur gezielten Unterstützung

(5)  MS = Mitgliedstaaten der EU; AS (einschließlich ACC) = assoziierte Staaten; ACC = assoziierte Bewerberländer.

Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat oder assoziiertem Staat, die die erforderliche Anzahl von Teilnehmern umfassen, können alleiniger Teilnehmer an einer indirekten Aktion sein.


ANLAGE 4

1.   Spezifisches Programm: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

2.   Vorrangiger Themenbereich: „Nachhaltiger Land- und Seeverkehr“

3.   Aufforderungstitel: Themenbezogene Aufforderung im Bereich „Land- und Seeverkehr 3B“

4.   Kennnummer (1): FP6-2005-Transport-4

5.   Datum der Veröffentlichung (2):

6.   Frist(en) für die Einreichung der Vorschläge (3): 1. September 2005, 17 Uhr (Ortszeit Brüssel)

7.   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 150 Mio. EUR, aufgeschlüsselt wie folgt:

8.   Bereiche und Instrumente:

Gebiet

Thema

Instrument

Ziel 1 „Neue Technologien und Konzepte für alle Verkehrsträger des Land- und Seeverkehrs (Straße, Schiene, Wasserwege)“

Kostengünstige fortgeschrittene Hybridkonzepte

IP

Fortgeschrittener automatisierter Straßenverkehr im städtischen Raum

IP

Effiziente Zugantriebsmotoren und nachhaltige Energieversorgung

IP

Forschungsgebiet 1.4 (für alle Verkehrsarten und für Straßenverkehr mit Schwerpunkt auf Nachbehandlung) und Forschungsgebiet 1.8

STREP

Forschungsgebiete 1.4 bis 1.10

CA

Ziel 2 „Fortgeschrittene Entwurfs- und Produktionstechniken“

Zukünftige Produktionsstrukturen für Straßenfahrzeuge (5-Tage-Auto)

IP

Entwicklung kosteneffizienter Hochleistungs-Schieneninfrastruktur für schwere und leichte Zugsysteme

IP

Strukturierung der europäischen Testkapazität im maritimen Bereich zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit.

NoE

Forschungsgebiet 2.2 (nur für eine neue Produkt- und Systemgeneration für den Schiffsverkehr), Forschungsgebiet 2.3 (für alle Arten von Fahrzeugen und Schiffen mit Ausnahme von Personenkraftwagen), Forschungsgebiet 2.4 und Forschungsgebiet 2.6 (unter besonderer Berücksichtigung des Bedarfs der neuen Mitgliedstaaten)

STREP

Forschungsgebiete 2.1 bis 2.7

CA

Ziel 3 „Neugewichtung und Integration der verschiedenen Verkehrsträger“

Effizienter Hafenbetrieb

IP

Forschungsgebiet 3.14 (nur für Schienenverkehr) und Forschungsgebiet 3.16

STREP

Forschungsgebiete 3.14 bis 3.17

CA

Ziel 4 „Mehr Sicherheit im Straßen-, Schienen- und Wasserstraßenverkehr und Verhinderung von Verkehrsüberlastungen“

Sicherheit im Seeverkehr

IP

Forschungsgebiet 4.13 (nur für Schienenverkehr und motorbetriebene Zweiradfahrzeuge) und Forschungsgebiete 4.15 und 4.16

STREP

Forschungsgebiete 4.11 bis 4.16

CA

9.   Mindestteilnehmerzahl (5):

Instrument

Mindesteilnehmerzahl

IP, NOE, STREP und CA

3 unabhängige Rechtspersonen aus 3 verschiedenen MS oder AS, darunter mindestens 2 MS oder ACC

10.   Teilnahmebeschränkungen: Keine

11.   Konsortialvereinbarung: Teilnehmer an FTE-Aktivitäten im Rahmen dieser Aufforderung müssen eine Konsortialvereinbarung abschließen.

12.   Bewertungsverfahren:

Die Bewertung erfolgt in einem einstufigen Verfahren.

Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

13.   Bewertungskriterien: Die für jedes Instrument geltenden Kriterien sind Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen (einschl. ihrer jeweiligen Gewichtung, Mindestpunktzahl und der mindestens zu erreichenden Gesamtpunktzahl).

14.   Vorläufige Fristen für Bewertungen und Vertragsabschlüsse:

Bewertungsergebnisse: verfügbar voraussichtlich etwa 3 Monate nach dem Schlusstermin;

Abschluss der ersten Verträge: Es wird geschätzt, dass die ersten Verträge 8 Monate nach Fristablauf in Kraft treten werden.


(1)  Die Kennnummer der Aufforderung wird bei der Veröffentlichung dieser Aufforderung bekannt gegeben.

(2)  Der für die Veröffentlichung dieser Aufforderung verantwortliche Generaldirektor kann diese bis zu einem Monat vor oder nach dem geplanten Veröffentlichungsdatum veröffentlichen.

(3)  Falls der geplante Termin für die Veröffentlichung vorverlegt oder verschoben wurde (siehe vorige Fußnote), werden die Fristen entsprechend angepasst.

(4)  IP - Integriertes Projekt; NOE = Exzellenznetz; STREP = Spezielles gezieltes Forschungsprojekt; CA - Koordinierungsmaßnahme; SSA - Maßnahme zur gezielten Unterstützung

(5)  MS = Mitgliedstaaten der EU; AS (einschließlich. ACC) = assoziierte Staaten; ACC = assoziierte Bewerberländer.

Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat, die die erforderliche Mindestteilnehmerzahl aufbringt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein.


ANLAGE 5

1.   Spezifisches Programm: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

2.   Vorrangiger Themenbereich: „Nachhaltiger Land- und Seeverkehr“

3.   Aufforderungstitel: Themenbezogene Aufforderung im Bereich „Maßnahmen zur gezielten Unterstützung im Bereich nachhaltiger Land- und Seeverkehr“

4.   Kennnummer: FP6-2002-Transport-2

5.   Datum der Veröffentlichung (1):

6.   Zwischentermine und endgültiger Aufforderungsschluss (2): 1. September 2005 um 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) Endgültiger Aufforderungsschluss ist März 2006.

7.   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung (2002-2006): 5 Mio. EUR (2005: 1 Mio.€)

8.   Bereiche:

Gebiet

Thema

Instrument

Alle Forschungsbereiche für Forschung, technologische Entwicklung und Integration

Förderung der Beteiligung von KMU

SSA

Förderung der Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen

Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums

Förderung der Teilnahme von Beitrittsländern

Förderung der internationalen Zusammenarbeit

9.   Mindestteilnehmerzahl (4):

Instrument

Mindesteilnehmerzahl

SSA

Eine Rechtsperson aus einem MS oder AS

10.   Teilnahmebeschränkungen: Keine

11.   Konsortialvereinbarung: Teilnehmer an FTE-Aktivitäten im Rahmen dieser Aufforderung müssen eine Konsortialvereinbarung abschließen.

12.   Bewertungsverfahren:

Die Bewertung erfolgt in einem einstufigen Verfahren.

Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

13.   Bewertungskriterien: Die für jedes Instrument geltenden Kriterien sind Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen (einschl. ihrer jeweiligen Gewichtung, Mindestpunktzahl und der mindestens zu erreichenden Gesamtpunktzahl).

14.   Vorläufige Fristen für Bewertungen und Vertragsabschlüsse:

Bewertungsergebnisse: verfügbar voraussichtlich etwa 2 Monate nach dem Schlusstermin;

Abschluss der ersten Verträge: die ersten Verträge im Rahmen dieser Aufforderung dürften 6 Monate nach dem Schlusstermin in Kraft treten.


(1)  Der für die Veröffentlichung dieser Aufforderung verantwortliche Generaldirektor kann diese bis zu einem Monat vor oder nach dem geplanten Veröffentlichungsdatum veröffentlichen.

(2)  Falls der geplante Termin für die Veröffentlichung vorverlegt oder verschoben wurde (siehe vorherige Fußnote), werden die Fristen in der veröffentlichten Aufforderung für die Einreichung von Vorschlägen nötigenfalls entsprechend angepasst.

(3)  IP - Integriertes Projekt; NOE = Exzellenznetz; STREP = Spezielles gezieltes Forschungsprojekt; CA - Koordinierungsmaßnahme; SSA - Maßnahme zur gezielten Unterstützung

(4)  MS = Mitgliedstaaten der EU; AS (einschließlich. ACC) = assoziierte Staaten; ACC = assoziierte Bewerberländer.

Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat, die die erforderliche Mindestteilnehmerzahl aufbringt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein.