ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 47

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
23. Februar 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 047/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 047/2

Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2

2005/C 047/3

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anläßlich der 71. Sitzung am 18. November 1999 zu dem Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.1608 — KLM/Martinair Ill (zusätzliches Verfahren) ( 1 )

5

2005/C 047/4

Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

6

2005/C 047/5

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3727 — 3i/Berkenhoff) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

11

2005/C 047/6

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3511 — WIENER BÖRSE ET AL/BUDAPEST STOCK EXCHANGE/BUDAPEST COMMODITY EXCHANGE/KELER/JV) ( 1 )

12

2005/C 047/7

Informationsverfahren — Technische Vorschriften ( 1 )

13

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2005/C 047/8

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — GD EAC Nr. EAC/04/05 — ERASMUS MUNDUS — Gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten — Durchführung von Aktion 1, Aktion 2 und Aktion 3 im akademischen Jahr 2006/2007 sowie von Aktion 4 im Jahr 2005

19

 

Berichtigungen

2005/C 047/9

Berichtigung der Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern (ABl. C 22 vom 27.1.2005)

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

23.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/1


Euro-Wechselkurs (1)

22. Februar 2005

(2005/C 47/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3193

JPY

Japanischer Yen

137,42

DKK

Dänische Krone

7,4432

GBP

Pfund Sterling

0,69130

SEK

Schwedische Krone

9,0993

CHF

Schweizer Franken

1,5380

ISK

Isländische Krone

80,43

NOK

Norwegische Krone

8,2700

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5830

CZK

Tschechische Krone

29,845

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

242,97

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6960

MTL

Maltesische Lira

0,4315

PLN

Polnischer Zloty

3,9674

ROL

Rumänischer Leu

36 649

SIT

Slowenischer Tolar

239,74

SKK

Slowakische Krone

38,045

TRY

Türkische Lira

1,7120

AUD

Australischer Dollar

1,6639

CAD

Kanadischer Dollar

1,6205

HKD

Hongkong-Dollar

10,2894

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8066

SGD

Singapur-Dollar

2,1474

KRW

Südkoreanischer Won

1 327,08

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,7113


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


23.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/2


Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2005/C 47/02)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 und Artikel 12 d der genannten Verordnung Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, eines der WTO angehörenden Staates oder eines nach Artikel 12 Absatz 3 anerkannten Drittlandes innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung übermittelt werden. Die Veröffentlichung enthält, insbesondere unter 4.6, die Angaben, aufgrund deren der Antrag als im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gerechtfertigt gilt.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EWG) NR. 2081/92 DES RATES

„ASPERGE DES SABLES DES LANDES“

EG-Nr. FR/00272/7.11.2002

g.U. ( ) g.g.A. (X)

Diese Zusammenfassung dient der Information. Weitere Angaben, insbesondere zu den Herstellern der Erzeugnisse, welche diese g.U. oder g.g.A. führen, sind der vollständigen Spezifikation zu entnehmen, die über die nationalen Behörden oder die Dienststellen der Europäischen Kommission (1) erhältlich ist.

1.   Zuständige behorde des Mitgliedsstaats:

Name:

Institut National des Appellations d'Origine

Anschrift:

138, Champs Elysées — F-75008 PARIS — France

Telefon.:

(1) 53 89 80 00

Fax:

(1) 42 25 57 97

2.   Vereinigung:

2.1

Name:

Syndicat des Producteurs d'Asperges des Landes (Verband der Spargelproduzenten Les Landes)

2.2

Anschrift:

Chambre d'Agriculture, Cité Galliane,

BP 279 — F-40005 MONT DE MARSAN CEDEX

Tel.:

(5) 58 85 45 05

Fax:

(5) 58 85 45 21

E-Mail:

qualite@landes.chambagri.fr

2.3

Zusammensetzung:

Erzeuger / Verarbeiter (X) Sonstige ( )

3.   Art des erzeugnisses:

Kategorie

:

Obst, Gemüse und Getreide im unverarbeiteten oder verarbeiteten Zustand

4.   Beschreibung der Spezifikation:

(Zusammenfassung der Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2)

4.1   Name: „Asperge des Sables des Landes“

4.2   Beschreibung: Frischer weißer oder violetter Spargel (weißer Spargel, bei dem ein Teil der Spitze eine violette Färbung angenommen hat. Diese Farbe ist auf die Lichteinwirkung binnen weniger Stunden zurückzuführen und hat keinen Einfluss auf die Geschmacksqualität des Spargels); er wird den Kategorien EXTRA und I gerecht, die gemäß den Gemeinschaftsnormen festgelegt wurden.

Der Spargel wird im geographischen Produktionsgebiet verpackt und nach der Größensortierung gemäß den Gemeinschaftsnormen (12-16 mm und 16 mm oder mehr für die Kategorie EXTRA sowie 10-16 mm und 16 mm oder mehr für die Kategorie I) in Bünden oder Einzelverpackungen bzw. ungebunden angeboten. Für Spargel Sables des Landes, der in anderer Form als frisch angeboten wird (Feinfrost oder Konserven, …), ist es nicht zulässig, die geschützte geographische Angabe „Sables des Landes“ oder „Landes“ zu verwenden.

4.3   Geographisches Gebiet: Spargel, der im geographischen Gebiet geerntet und verpackt wird, das das Departement Les Landes umfasst, gemäß der Verordnung vom 4. November 1945 des Landwirtschaftsministeriums auf das Gebiet mit der Bezeichnung „Landes de Gascogne“ erweitert:

das Departement Les Landes in seiner Gesamtheit,

das Departement La Gironde (beschränkt auf die Kantone Bordeaux, Arcachon, Audenge, Belin, Blanquefort, Castelnau-de-Medoc, La-Brede, Pessac, Podensac, La Teste; Kanton Langon (teilweise): Gemeinden Langon, Bommes, Fargue-de-Langon, Léognan, Mazière, Roaillan, Sauterne, Toulenne; Kanton Auros (teilweise): Gemeinden Auros, Berthez, Brannens, Brouqueyran, Coimère, Lados, Sigalens; Kantone Bazas, Captieux, Grignols, Saint Symphorien, Villandraut, Lesparre-Medoc, Pauillac, Saint-Laurent und Benon, Saint-Vivien-de-Medoc),

das Département Lot-et-Garonne (beschränkt auf die Kantone Bouglon (teilweise): Gemeinden Antagnac, Labastide-Castel-Amouroux, Poussignac; Kanton Casteljaloux; Kanton de Damazan (teilweise): Gemeinden Damazan, Ambrus, Caubeyres, Fargues-sur-Ourbise, Saint-Léon, Saint-Pierre de Buzet; Kanton Houeillès; Kanton Lavardac (teilweise): Gemeinden Lavardac, Barbaste, Montgaillard, Pompiey, Xaintrailles; Kanton Mézin (teilweise): Gemeinden Mézin, Gueyze, Lisse, Meylan, Poudenas, Réaup, Saint-Maure-de-Peyriac, Saint-Pé-Saint-Simon, Sos).

4.4   Ursprungsnachweis:

Historie

Seit Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts in „Les Landes“ anzutreffen, hat sich der Anbau von Spargel, damals noch einem sehr besonderen Erzeunignis, seit Beginn der 60er Jahre stark entwickelt. In diesem ausgedehnten Waldgebiet, das seit dem achtzehnten Jahrhundert auf Anordnung des französischen Staates wegen seines Fichtenharzes bewirtschaftet wurde, hat der Spargelanbau neben anderen Anbausorten das Harzen nahezu verdrängt. Neben den Boden- und Klimabedingungen ist der Spargelanbau für kleine und mittlere, arbeitskräfteintensive ländliche Strukturen bestens geeignet. Er ermöglicht ferner die Wahrung eines relativ dichten und aktiven ländlichen Gefüges an diesem besonderen Ort („ein Leben mitten im Wald“).

Rückverfolgbarkeit

Der Ursprung des Spargels wird durch die garantierte Rückverfolgbarkeit ab den Spargelfeldern bis zum Händler gewährleistet. Die einzelnen Anbauflächen sind erfasst. Die Spargellose werden ab der Produktion bis zur Verpackungsstation gekennzeichnet. Die Spargelkisten oder –einzelverpackungen werden mit einem speziellen Etikett und einer Losnummer gekennzeichnet, die es ermöglichen, ihren Ursprung nachzuvollziehen (Kode des Produzenten, Abholdatum vom Landstück). Die Unternehmen gewährleisten die für den Nachweis der Rückverfolgbarkeit erforderlichen Aufzeichnungen.

4.5.   Herstellungsverfahren: Spargel ist eine beständige Pflanze, deren Anbau für die Dauer von 10 Jahren erfolgt; die Produktionsphase beginnt mit dem dritten Jahr für etwa 7 Jahre. Der verzehrte Teil ist der Stängelspross, bei dem es sich um eine unter der Erde liegende Stange handelt, die aus einem „Wurzelstock“ entstanden ist. Einzig die Sorten, die geeignet sind, weißen oder violetten Spargel zu erzeugen und vom Verband aufgelistet wurden, sind zugelassen. Jede neue Sorte wird eingangs Sortenprüfungen unterzogen.

Die Produktion beginnt mit der Pflanzung des „Wurzelstocks“ zwischen März und Mai auf einem in Abhängigkeit von seinem Sandgehalt (höher als 75 %), seinem Dränungsvermögen, seiner Fruchtbarkeit und seiner Vorfrucht ausgewählten Landstück. Die Dichte der Bepflanzung siedelt sich je nach Bodenfruchtbarkeit und Bewässerungsform bei 12 000 bis 25 000„Wurzelstöcken“ pro Hektar an. Die Fruchtbarkeit, die Bewässerung und der Pflanzenschutz werden bedarfsgerecht ausgelegt.

Der Boden wird so bearbeitet, dass ein Erddamm, also eine ausgesprochen feine, leichte und nicht festgestampfte Erdmasse mit einer Höhe von etwa 30 cm, gebildet wird; der endgültige Erddamm wird im Verlauf des Monats Februar errichtet und in der Folge ggf. eingebettet oder mit einer Folie abgedeckt, die eine bessere Ausbreitung der Wärme im Boden ermöglicht. Die Ernte kann beginnen, sobald die Bodentemperatur auf Ebene des „Wurzelstocks“ 9 bis 12 °C erreicht, was im Allgemeinen zwischen März und Mai der Fall ist (im dritten Bepflanzungsjahr wird eine Zwischenernte durchgeführt). Der Stängelspross wird sofort vor Licht und Wärme geschützt und binnen vier Stunden nach der Ernte kühl gelagert (7 °C). Bei der Sortierung, Verpackung und Einlagerung bis zum Versand an den Handel muss die Kühlkette aufrecht erhalten und Austrocknen vermieden werden. Die gesamte Bearbeitung erfolgt angesichts der Empfindlichkeit des Spargels Sables des Landes im Erzeugungsgebiet, um seine Frische und Zartheit zu erhalten. Das Etikett ermöglicht es insbesondere, das Lieferdatum an den Verpackungsbetrieb festzustellen.

4.6.   Zusammenhang mit dem geographischen Gebiet: Der Spargel Sables des Landes zeichnet sich dadurch aus, dass er früh reif, gut geformt, saftig-prall, nicht fasrig und ohne Bittergeschmack ist; insgesamt ist er zart und süß und ausgesprochen empfindlich. Diese Merkmale sind im Wesentlichen auf die besonderen Bodenarten und die besonderen klimatischen Bedingungen zurückzuführen, in/unter denen die Spargelstanden wachsen. Bei den Böden handelt es sich um podsolige Böden, die relativ reich an organischen Stoffen und nur geringfügig tonhaltig sind. Und eben diese geringe Tonhaltigkeit gewährleistet einen Spargel ohne Bittergeschmack. Durch ihre besondere Partikelgröße sind diese Böden leicht, filtrierend und erwärmen sich schnell. Ferner übt diese Bodenart eine direkte Wirkung auf den Stangenspross aus, der angesichts des geringen mechanischen Widerstands schnell und gerade wächst.

Das Know-how der Produzenten bei der Vorbereitung des Erddamms sichert das schnelle und gerade Wachstum der Spargelstangen dank des geringen mechanischen Widerstands des Bodens, der frei von Wurzelballen und Steinen ist, sowie der gespeicherten Wärme und der gleichmäßigen Feuchtigkeit.

Das regionale Klima ist ozeanisch „aquitanisch“, d.h. gemässigt, feucht mit frühem Einsetzen des Frühlings (relativ starke Niederschläge und milde Temperaturen). Durch das bedeutende Waldmassiv wirkt es noch gemässigter. Der trockene und warme Sommer ermöglicht es der Pflanze dann, die für eine gute nächste Ernte erforderlichen Reserven aufzunehmen.

Der Spargel Sables des Landes genießt dank seiner Merkmale ein bedeutendes Ansehen auf dem europäischen Markt. Eine im Jahr 1997 durchgeführte Bekanntheitsumfrage hat gezeigt, dass die Fachhändler den Spargel aus Les Landes erkennen (90 %) und ihm angesichts seiner Qualität den ersten oder den zweiten Rang zusprechen. Der Spargel aus Les Landes ist auch auf dem Exportmarkt bekannt, der etwa 10 % des jährlichen Absatzes ausmacht (Deutschland (~ 7 %), Luxemburg (~ 2 %), Belgien, Spanien, England). Einige Länder kaufen Spargel Sables des Landes bereits seit den 60er Jahren.

Die Erfahrung und das Know-how der Produzenten bei der Ernte und der Sortierung, der Verpackung und dem Vertrieb sind von entscheidender Bedeutung, um dieses ausgesprochen frische und empfindliche Produkt in den Handel zu bringen.

4.7.   Kontrolleinrichtung:

Name:

 QUALISUD

Anschrift:

„Agropole“ — B.P. 102, Lasserre — F-47 000 AGEN

gemäß der Norm EN 45011

4.8.   Etikettierung: Unter der Bezeichnung „Asperge des Sables des Landes“ verkauftes Erzeugnis.

4.9.   Einzelstaatliche Vorschriften: —


(1)  Europäische Kommission — Generaldirektion Landwirtschaft — Einheit Qualitätspolitik landwirtschaftlicher Erzeugnisse


23.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/5


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anläßlich der 71. Sitzung am 18. November 1999 zu dem Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.1608 — KLM/Martinair Ill (zusätzliches Verfahren)

(2005/C 47/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Der Beratende Ausschuß stimmt der Kommission darin zu, daß KLM falsche/irreführende Angaben hinsichtlich der Bestimmungsorte der Charterflüge von Transavia in den Mittelmeerraum gemacht hat.

2.

Der Beratende Ausschuß stimmt der Kommission darin zu, daß KLM falsche/irreführende Angaben hinsichtlich der Linienflüge von Transavia in den Mittelmeerraum gemacht hat.

3.

Der Beratende Ausschuß stimmt der Ansicht der Kommission zu, daß die irreführenden/falschen Angaben in bezug auf Transavias Charterflüge wichtige Marktfragen des beabsichtigten Zusammenschlusses betrafen, und daß das Verhalten von KLM eine ernsthafte Verletzung im Sinne von Artikel 14 § 1 (b) darstellt.

4.

Der Beratende Ausschuß stimmt der Ansicht der Kommission zu, daß die irreführenden/falschen Angaben in bezug auf Transavias Linienflüge wichtige Marktfragen des beabsichtigten Zusammenschlusses betrafen, und daß das Verhalten von KLM eine ernsthafte Verletzung im Sinn von Artikel 14 § 1 (b) darstellt.

5.

Der Beratende Ausschuß stimmt der Kommission darin zu, daß die irreführenden/falschen Angaben in bezug auf Transavias Charterflüge wenigstens fahrlässig gemacht worden sind und daß das Verhalten von KLM deshalb die Auferlegung einer Geldbuße rechtfertigt.

6.

Der Beratende Ausschuß stimmt der Kommission darin zu, daß die irreführenden/falschen Angaben in bezug auf die Transavias Linienflüge wenigstens fahrlässig gemacht worden sind und daß das Verhalten von KLM deshalb die Auferlegung einer Geldbuße rechtfertigt.

7.

Die Mehrheit des Beratenden Ausschusses stimmt der von der Kommission vorgeschlagenen Bußgeldhöhe zu, eine Minderheit stimmt damit nicht überein.

8.

Der Beratende Ausschuß fordert die Kommission auf, alle anderen Punkte zu berücksichtigen, die von den Mitgliedstaaten während der Diskussion vorgebracht wurden.

9.

Der Beratende Ausschuß empfiehlt die Veröffentlichung dieser Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.


23.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/6


Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2005/C 47/04)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 und Artikel 12 d der genannten Verordnung Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, eines der WTO angehörenden Staates oder eines nach Artikel 12 Absatz 3 anerkannten Drittlandes innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung übermittelt werden. Die Veröffentlichung enthält, insbesondere unter 4.6, die Angaben, aufgrund deren der Antrag als im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gerechtfertigt gilt.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 DES RATES

„PÂTES D'ALSACE“

EG-Nr: FR/00324/07.11.2003

g.U. ( ) g.g.A.( X )

Diese Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Für die vollständigen Angaben, insbesondere zu den Erzeugern des Erzeugnisses mit der betreffenden g.U. bzw. g.g.A., ist die vollständige Fassung der Spezifikation auf nationaler Ebene oder bei den Dienststellen der Europäischen Kommission (1) zu konsultieren.

1.   Zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats:

Name:

Institut National des Appellations d'Origine

Anschrift:

138, Champs Elysées — F-75008 PARIS — FRANCE

Tel.:

(01) 53 89 80 00

Fax:

(01) 42 25 57 97

2.   Vereinigung:

2.1.

Name:

Alsace Qualité: section „fabricants de pâtes“

2.2.

Anschrift:

2 rue de Rome — F-67300 SCHILTIGHEIM

Telefon: (03) 88 19 16 78 Fax: (03) 88 18 90 42

E-Mail: alsace-qualite@alsace-qualite.com

2.3.

Zusammensetzung:

Vereinigung des lokalen Rechts, bestehend aus drei Gruppierungen:

berufsständische landwirtschaftliche Organisationen (Landwirtschaftskammer, Gewerkschaften, Genossenschaften)

Organisationen von Erzeugern und Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie, untergliedert in spezielle Sektionen

Vertreter des Vertriebs, der Verbraucher und des Gaststättengewerbes

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 2.7. Teigwaren

4.   Beschreibung der Spezifikation:

(Zusammenfassung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2)

4.1.   Name: „Pâtes d'Alsace“

4.2.   Beschreibung: „Pâtes d'Alsace“ werden in einer Aufmachung vermarktet, in der das Erzeugnis ganz oder teilweise sichtbar ist.

„Pâtes d'Alsace“ werden nach dem traditionellen Rezept hergestellt aus einer Mischung, die ausschließlich die nachstehenden Zutaten im angegebenen Mengenverhältnis enthält:

1 kg hochwertiger Hartweizengrieß

320 g frische Eier (entspricht 7 frischen Eiern)

4.3.   Geografisches Gebiet: Die Bezeichnung „Pâtes d'Alsace“ darf nur für Teigwaren verwendet werden, die in Produktionsbetrieben im Elsass hergestellt werden.

4.4.   Ursprungsnachweis: Die Herstellung von „Pâtes d'Alsace“ aus den vorgegebenen Ausgangserzeugnissen erfolgt in Produktionsbetrieben im Elsass, die die traditionelle Erzeugung von Eierteigwaren fortführen.

Ein System der internen Rückverfolgbarkeit in jedem Betrieb gestattet die Rückverfolgung vom Enderzeugnis bis zu den Herstellungsparametern und den verwendeten Ausgangserzeugnissen.

Diese Rückverfolgung wird durch ein System ermöglicht, über das die Partien auf allen Erzeugungsstufen gekennzeichnet und entsprechend registriert werden.

4.5.   Herstellungsverfahren: „Pâtes d'Alsace“ werden aus hochwertigem Hartweizengrieß und frischen Eiern (320 g Eier auf 1 kg Grieß) hergestellt Das Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte, die jeweils ihre besondere Bedeutung haben.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

Eine spezielle Besonderheit

Seit alters her werden „Pâtes d'Alsace“ aus Mehl und Eiern hergestellt. Die — typisch elsässische — Gewohnheit, einen hohen Anteil Eier zuzusetzen, geht wohl darauf zurück, dass die Teigwaren bis ins 19. Jahrhundert vorwiegend auf dem Lande zuhause hergestellt wurden, wo jederzeit Eier vom Hof verfügbar waren.

Die Teigwarenherstellung war lange Zeit eine Domäne der Frauen des Hauses, die das Rezept und das Know-how von der Mutter zur Tochter weitergaben.

Die Industrialisierung des Herstellungsverfahrens am Ende des 19. und insbesondere zu Beginn des 20. Jahrhunderts hat dieses traditionelle Rezept keineswegs in Frage gestellt. Vielmehr waren die Hersteller immer bestrebt, die Teigwaren weiter mit Eiern anzureichern, bis ein Mengenverhältnis von 7 Eiern auf 1 kg Weizengrieß erreicht wurde, ein organoleptisch optimal ausgewogenes Verhältnis, das heute von allen Elsässer Herstellern angewendet wird und es ihnen ermöglicht, die traditionelle Erzeugung von Eierteigwaren fortzuführen.

Bestimmte Eigenschaften

Die Eier verleihen den Teigwaren mehr Geschmack, erleichtern die Bearbeitung des Teigs und verbessern das Kochverhalten.

Ein gutes Renommee — damals wie heute

Die historische Studie von Roland OBERLE (Conservateur du patrimoine und Kulturattaché „Art et Histoire d'Alsace“ beim Conseil Général du Bas-Rhin), belegt, dass im Elsass wahrscheinlich seit dem 15. Jahrhundert Teigwaren hergestellt werden, vor allem aber auch, dass es sich dabei seit damals bis in unsere Tage kontinuierlich um Eierteigwaren gehandelt hat:

1507:

Bereits im ersten im Elsass veröffentlichten Kochbuch („Kochbuch“, Druck von Mathias Kopfuff, Straßburg, 1507) sowie in der deutschen Übersetzung des Werks von Platina („Von allen Speisen und Gerichten“, Straßburg, 1530) werden so genannte „Wasser Strieble“ (Spätzle) erwähnt.

1671:

Abt Buchinger erläutert das noch heute verwendete Rezept für Elsässer Teigwaren: „Die Nudeln werden aus vielen Eiern, gutem Mehl und Salz hergestellt. Kein Wasser, aber reichlich Eier.“

1811:

Das „Oberrheinische Kochbuch“, das Standardwerk über die Elsässer Gastronomie, enthält ein Nudelrezept, das demjenigen von Abt Buchinger entspricht.

1840:

Der erste industrielle Hersteller im Elsass, das Haus Scheurer, verfügt über die modernsten Maschinen (mechanisches Kneten und Hydraulikpresse).

Nach 1870:

 In Hunderten von Bäckereien werden Teigwaren hergestellt. Diese werden in der Wärme des Backraums getrocknet, um sie haltbar zu machen.

1871:

Neben Scheurer entstehen ein gutes Dutzend weiterer Betriebe. Das Elsass wird rasch zur wichtigsten Teigwaren erzeugenden Region des Deutschen Reichs.

1920:

Weitere Expansion mit der Eröffnung von DEKA, das auf Qualität setzt (hochwertiger Hartweizengrieß; frische Eier, die erst im Werk aufgeschlagen werden).

1932:

Die Erzeugnisse von DEKA erhalten auf der „Exposition internationale du centenaire de Pasteur“ eine Goldmedaille.

1933:

Die Erzeugnisse von DEKA werden auf der Ausstellung „Le Confort chez Soi“ mit dem Grand Prix und auf der „Exposition d'économie domestique“ in Paris mit einer Goldmedaille ausgezeichnet.

1934:

Die Erzeugnisse von DEKA nehmen außer Konkurrenz an der „Exposition universelle industrielle et commerciale“ in Paris teil.

1996:

Veröffentlichung einer historischen Abhandlung: „L'histoire des pâtes d'Alsace“ (Autoren: Catherine MALAVAL und Roland OBERLE — Editions VETTER).

1998:

„Pâtes d'alsace“ werden im „Inventaire du patrimoine culinaire de la France — Alsace — Produits du terroir et recettes traditionnelles“ (Editions Albin Michel) erwähnt und beschrieben.

Seit mehr als drei Jahrhunderten bilden die traditionellen Teigwaren aus frischen Eiern eine gastronomische Besonderheit des Elsass.

Diese Teigwaren dienen als Beilagen für traditionelle Gerichte wie z.B. Hasenpfeffer, Fischragout und Rheinlachs.

„Pâtes d'Alsace“ haben heute einen Anteil von mehr als 50 % an der französischen Erzeugung von Eierteigwaren.

4.7.   Kontrolleinrichtung:

Name:

CERTIQUAL (Zertifizierungsstelle für Qualitätserzeugnisse aus dem Elsass), eine Vereinigung des lokalen Rechts, eingetragen beim Gericht von Schiltigheim unter der Nummer 1163, konform mit der Norm EN 45011, zugelassen unter der Nummer CC 08 und von COFRAC akkreditiert.

Anschrift:

Espace Européen de l'Entreprise — 2 rue de Rome — F- 67300 SCHILTIGHEIM

Telefon:

(03) 88 19 16 78

Fax:

(03) 88 19 55 29

E-Mail:

certiqual2@wanadoo.fr

4.8.   Etikettierung: Jede Teigwarenpackung trägt folgende Angaben:

PÂTES D'ALSACE

7 oeufs frais

au kilo de semoule de blé dur

CERTIQUAL

67300 SCHILTIGHEIM

numéro d'agrément CC 08

4.9.   Einzelstaatliche Vorschriften: —


(1)  Europäische Kommission — Generaldirektion Landwirtschaft — Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — B-1049 Brüssel


23.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3727 — 3i/Berkenhoff)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 47/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 16. Februar 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen 3i Group plc („3i“, UK) und Granville Private Equity Managers (Deutschland) Fund Limited Partnership and GBCP (D) II LP (gemeinsam „GB-Funds“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Berkenhoff Management Holding GmbH („Berkenhoff Holding“, Deutschland) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

3i: Risikokapital und Private Equity,

GB-Funds: Private Equity-Fonds,

Berkenhoff Holding: Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Feinseilen in Nichteisenlegierungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3727 — 3i/Berkenhoff, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1

(2)  Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:

http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.


23.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3511 — WIENER BÖRSE ET AL/BUDAPEST STOCK EXCHANGE/BUDAPEST COMMODITY EXCHANGE/KELER/JV)

(2005/C 47/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 15. Februar 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Wiener Börse AG („WBAG“, Österreich), Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft („OeKB“, Österreich), Raiffeisen Zentralbank Österreich AG („RZB“, Österreich), Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG („Erste“, Österreich) und HVB Bank Hungary Rt („HVBH“, Ungarn), die zur HVB Group (Deutschland) gehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei den Unternehmen Budapesti Értéktőzsde Rt. (Budapest Stock Exchange, „BSE“, Ungarn), Budapesti Árutőzsde Rt. (Budapest Commodity Exchange, „BCE“, Ungarn) und Központi Elszámolóház és Értékár Rt. („KELER“, Ungarn) durch Kauf von Anteilsrechten und Geschäftsführungsvertrag.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

WBAG: Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse in Österreich,

OeKB: Wertpapiersammelbank, Bank- und Finanzdienstleistungen,

RZB, Erste und HVB: Bank- und Finanzdienstleistungen,

BSE: Wertpapierbörse in Ungarn,

BCE: Warenbörse in Ungarn und

KELER: zentrale Clearingstelle und Wertpapiersammelbank für BSE.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3511 — WIENER BÖRSE ET AL/BUDAPEST STOCK EXCHANGE/BUDAPEST COMMODITY EXCHANGE/KELER/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1


23.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/13


Informationsverfahren — Technische Vorschriften

(2005/C 47/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37; ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 20).

Der Kommission übermittelte einzelstaatliche Entwürfe von technischen Vorschriften:

Bezugsangaben (1)

Titel

Termin des Ablaufs des dreimonatigen Stillhaltefrist (2)

2005/0020/UK

Verordnungsentwurf über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und in Flaschen abgefülltes Trinkwasser (Änderung) (Schottland) von 2005

26.4.2005

2005/0021/UK

Entwurf einer Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und in Flaschen abgefülltes Trinkwasser (Änderung) (Wales) von 2005

26.4.2005

2005/0022/NL

Vorschriften, die standardmäßig mit bestimmten Kategorien von Frequenzzuteilungen verbunden werden

27.4.2005

2005/0023/I

Entwurf einer Ministerialverordnung „Sicherheitsvorschriften für Schaustellerbetriebe“

27.4.2005

2005/0024/SK

Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft der Slowakischen Republik und des Ministeriums für Gesundheitswesen der Slowakischen Republik zur Herausgabe eines Kapitels des Lebensmittelkodexes der Slowakischen Republik mit Vorschriften für Speisekartoffeln und Erzeugnisse daraus

27.4.2005

2005/0025/D

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen — Wasserbau (ZTV-W) für Schutz und Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken (Leistungsbereich 219)

28.4.2005

2005/0026/S

Verordnung zur Änderung der Fahrzeugverordnung (2002:925)

28.4.2005

2005/0028/S

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung (2001:650)

2.5.2005

2005/0029/LV

Gesetzentwurf über Bewachungstätigkeiten

 (4)

2005/0030/A

Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG — Novelle 2005)

2.5.2005

2005/0031/SI

Verordnung über die Auswahl und Aufstellung von Feuerlöschgeräten

3.5.2005

2005/0032/UK

Verordnung über Kava-Kava in Lebensmitteln (Nordirland) von 2005

3.5.2005

Die Kommission möchte auf das Urteil „CIA Security“ verweisen, das am 30. April 1996 in der Rechtssache C-194/94 (Slg. I, S. 2201) erging. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind Artikel 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG (ehemalige 83/189/EWG) so auszulegen, daß Dritte sich vor nationalen Gerichten auf diese Artikel berufen können; es obliegt dann den nationalen Gerichten sich zu weigern, die Anwendung einer einzelstaatlichen technischen Vorschrift zu erzwingen, die nicht gemäß der Richtlinie notifiziert wurde.

Dieses Urteil bestätigt die Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 1986 (ABl. Nr. C 245 vom 1.10.1986, S. 4).

Die Mißachtung der Verpflichtung zur Notifizierung führt damit zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, die somit gegenüber Dritten nicht durchsetzbar sind.

Weitere Informationen zum Notifizierungsverfahren erhalten Sie unter folgender Adresse:

Europäische Kommission

Generaldirektion Unternehmen und Industrie, Einheit C3

B–1049 Brüssel

E-Mail-Adresse: Dir83-189-Central@cec.eu.int

Besuchen Sie auch die Webseite: http://europa.eu.int/comm/enterprise/tris/

Eventuelle Auskünfte zu den Notifizierungen sind bei den nachstehenden nationalen Dienststellen verfügbar:

LISTE DER FÜR DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 98/34/EC ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLEN

BELGIEN

BELNotif

Qualité et Sécurité

SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie

NG III — 4ème étage

boulevard du Roi Albert II / 16

B-1000 Bruxelles

Frau Pascaline Descamps

Tel. (32) 2 206 46 89

Fax (32) 2 206 57 46

E-Mail: pascaline.descamps@mineco.fgov.be

paolo.caruso@mineco.fgov.be

Allgemeine Mailbox: belnotif@mineco.fgov.be

Webseite: http://www.mineco.fgov.be

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Czech Office for Standards, Metrology and Testing

Gorazdova 24

P.O. BOX 49

CZ-128 01 Praha 2

Frau Helena Fofonkova

Tel. (420) 224 907 125

Fax (420) 224 907 122

E-Mail: fofonkova@unmz.cz

Allgemeine Mailbox: eu9834@unmz.cz

Webseite: http://www.unmz.cz

DÄNEMARK

Erhvervs- og Boligstyrelsen

Dahlerups Pakhus

Langelinie Allé 17

DK-2100 Copenhagen Ø (oder DK-2100 Copenhagen OE)

Tel. (45) 35 46 66 89 (direct)

Fax (45) 35 46 62 03

E-Mail: Frau Birgitte Spühler Hansen — bsh@ebst.dk

Mailbox für Notifizierungen — noti@ebst.dk

Webseite: http://www.ebst.dk/Notifikationer

DEUTSCHLAND

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Referat XA2

Scharnhorststr. 34 — 37

D-10115 Berlin

Frau Christina Jäckel

Tel. (49) 30 2014 6353

Fax (49) 30 2014 5379

E-Mail: infonorm@bmwa.bund.de

Webseite: http://www.bmwa.bund.de

ESTLAND

Ministry of Economic Affairs and Communications

Harju str. 11

EE-15072 Tallinn

Herr Margus Alver

Tel. (372) 6 256 405

Fax (372) 6 313 660

E-Mail: margus.alver@mkm.ee

Allgemeine Mailbox: el.teavitamine@mkm.ee

GRIECHENLAND

Ministry of Development

General Secretariat of Industry

Mesogeion 119

GR-101 92 Athens

Tel. (30) 210 696 98 63

Fax (30) 210 696 91 06

ELOT

Acharnon 313

GR-111 45 Athens

Tel. (30) 210 212 03 01

Fax (30) 210 228 62 19

E-Mail: 83189in@elot.gr

Webseite: http://www.elot.gr

SPANIEN

Ministerio de Asuntos Exteriores

Secretaría de Estado de Asuntos Europeos

Direccion General de Coordinacion del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias

Subdireccion General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones y de Medio Ambiente

C/Padilla, 46, Planta 2a, Despacho: 6218

E-28006 Madrid

Herr Angel Silván Torregrosa

Tel. (34) 91 379 83 32

Frau Esther Pérez Peláez

Technischer Beraterin

E-Mail: esther.perez@ue.mae.es

Tel. (34) 91 379 84 64

Fax (34) 91 379 84 01

E-Mail: d83-189@ue.mae.es

FRANKREICH

Délégation interministérielle aux normes

Direction générale de l'Industrie, des Technologies de l'information et des Postes (DiGITIP)

Service des politiques d'innovation et de compétitivité (SPIC)

Sous-direction de la normalisation, de la qualité et de la propriété industrielle (SQUALPI)

DiGITIP 5

12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Frau Suzanne Piau

Tel. (33) 1 53 44 97 04

Fax (33) 1 53 44 98 88

E-Mail: suzanne.piau@industrie.gouv.fr

Frau Françoise Ouvrard

Tel. (33) 1 53 44 97 05

Fax (33) 1 53 44 98 88

E-Mail: francoise.ouvrard@industrie.gouv.fr

IRLAND

NSAI (National Standards Authority of Ireland)

Glasnevin

Dublin 9

Ireland

Herr Tony Losty

Tel. (353) 1 807 38 80

Fax (353) 1 807 38 38

E-Mail: tony.losty@nsai.ie

Webseite: http://www.nsai.ie/

ITALIEN

Ministero delle attività produttive

Dipartimento per le imprese

Direzione Generale per lo sviluppo produttivo e la competitività

Ispettorato tecnico dell'industria — Ufficio F1

Via Molise 2

I-00187 Roma

Herr Vincenzo Correggia

Tel. (39) 06 47 05 22 05

Fax (39) 06 47 88 78 05

E-Mail: vincenzo.correggia@minindustria.it

Herr Enrico Castiglioni

Tel. (39) 06 47 05 26 69

Fax (39) 06 47 88 77 48

E-Mail: enrico.castiglioni@minindustria.it

E-Mail: ispettoratotecnico@minindustria.flexmail.it

Webseite: http://www.minindustria.it

ZYPERN

Cyprus Organization for the Promotion of Quality

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

13, A. Araouzou street

CY-1421 Nicosia

Tel. (357) 22 409313 oder (357) 22 375053

Fax (357) 22 754103

Herr Antonis Ioannou

Tel. (357) 22 409409

Fax (357) 22 754103

E-Mail: aioannou@cys.mcit.gov.cy

Frau Thea Andreou

Tel. (357) 22 409 404

Fax (357) 22 754 103

E-Mail: tandreou@cys.mcit.gov.cy

Allgemeine Mailbox: dir9834@cys.mcit.gov.cy

Webseite: http://www.cys.mcit.gov.cy

LETTLAND

Division of the Commercial Normative, SOLVIT and Notification

Internal Market Department of the

Ministry of Economics of the Republic of Latvia

55, Brvibas str.

Riga

LV-1519

Frau Agra Ločmele

Senior Officer of the Division of the Commercial Normative, SOLVIT and Notification

E-Mail: agra.locmele@em.gov.lv

Tel. (371) 7031236

Fax (371) 7280882

E-Mail: notification@em.gov.lv

LITAUEN

Lithuanian Standards Board

T. Kosciuskos g. 30

LT-01100 Vilnius

Frau Daiva Lesickiene

Tel. (370) 5 2709347

Fax (370) 5 2709367

E-Mail: dir9834@lsd.lt

Webseite: http://www.lsd.lt

LUXEMBURG

SEE — Service de l'Energie de l'Etat

34, avenue de la Porte-Neuve

B.P. 10

L-2010 Luxembourg

Herr J.P. Hoffmann

Tel. (352) 46 97 46 1

Fax (352) 22 25 24

E-Mail: see.direction@eg.etat.lu

Webseite: http://www.see.lu

UNGARN

Hungarian Notification Centre —

Ministry of Economy and Transport

Budapest

Honvéd u. 13-15.

H-1055

Herr Zsolt Fazekas

E-Mail: fazekaszs@gkm.hu

Tel. (36) 1 374 2873

Fax (36) 1 473 1622

E-Mail: notification@gkm.hu

Webseite: http://www.gkm.hu/dokk/main/gkm

MALTA

Malta Standards Authority

Level 2

Evans Building

Merchants Street

VLT 03

MT-Valletta

Tel. (356) 2124 2420

Fax (356) 2124 2406

Frau Lorna Cachia

E-Mail: lorna.cachia@msa.org.mt

Allgemeine Mailbox: notification@msa.org.mt

Webseite: http://www.msa.org.mt

NIEDERLANDE

Ministerie van Financiën

Belastingsdienst/Douane Noord

Team bijzondere klantbehandeling

Centrale Dienst voor In-en uitvoer

Engelse Kamp 2

Postbus 30003

9700 RD Groningen

Nederland

Herr Ebel van der Heide

Tel. (31) 50 5 23 21 34

Frau Hennie Boekema

Tel. (31) 50 5 23 21 35

Frau Tineke Elzer

Tel. (31) 50 5 23 21 33

Fax (31) 50 5 23 21 59

Allgemeine Mailbox:

Enquiry.Point@tiscali-business.nl

Enquiry.Point2@tiscali-business.nl

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung C2/1

Stubenring 1

A-1010 Wien

Frau Brigitte Wikgolm

Tel. (43) 1 711 00 58 96

Fax (43) 1 715 96 51 oder (43) 1 712 06 80

E-Mail: not9834@bmwa.gv.at

Webseite: http://www.bmwa.gv.at

POLEN

Ministry of Economy and Labour

Department for European and Multilateral Relations

Plac Trzech Krzyży 3/5

PL-00-507 Warszawa

Frau Barbara Nieciak

Tel. (48) 22 693 54 07

Fax (48) 22 693 40 28

E-Mail: barnie@mg.gov.pl

Frau Agata Gągor

Tel. (48) 22 693 56 90

Allgemeine Mailbox: notyfikacja@mg.gov.pl

PORTUGAL

Instituto Portugês da Qualidade

Rua Antonio Gião, 2

P-2829-513 Caparica

Frau Cândida Pires

Tel. (351) 21 294 82 36 oder 81 00

Fax (351) 21 294 82 23

E-Mail: c.pires@mail.ipq.pt

Allgemeine Mailbox: not9834@mail.ipq.pt

Webseite: http://www.ipq.pt

SLOWENIEN

SIST — Slovenian Institute for Standardization

Contact point for 98/34/EC and WTO-TBT Enquiry Point

Šmartinska 140

SLO-1000 Ljubljana

Tel. (386) 1 478 3041

Fax (386) 1 478 3098

E-Mail: contact@sist.si

Frau Vesna Stražišar

SLOWAKEI

Frau Kvetoslava Steinlova

Director of the Department of European Integration,

Office of Standards, Metrology and Testing of the Slovak Republic

Stefanovicova 3

SK-814 39 Bratislava

Tel. (421) 2 5249 3521

Fax (421) 2 5249 1050

E-Mail: steinlova@normoff.gov.sk

FINNLAND

Kauppa-ja teollisuusministeriö

(Ministry of Trade and Industry)

Besucheradresse:

Aleksanterinkatu 4

FIN-00171 Helsinki

und

Katakatu 3

FIN-00120 Helsinki

Postanschrift:

PO Box 32

FIN-00023 Government

Herr Henri Backman

Tel. (358) 9 1606 36 27

Fax (358) 9 1606 46 22

E-Mail: henri.backman@ktm.fi

Frau Katri Amper

Allgemeine Mailbox: maaraykset.tekniset@ktm.fi

Webseite: http://www.ktm.fi

SCHWEDEN

Kommerskollegium

(National Board of Trade)

Box 6803

Drottninggatan 89

S-113 86 Stockholm

Frau Kerstin Carlsson

Tel. (46) 86 90 48 82 oder (46) 86 90 48 00

Fax (46) 86 90 48 40 oder (46) 83 06 759

E-Mail: kerstin.carlsson@kommers.se

Allgemeine Mailbox: 9834@kommers.se

Webseite: http://www.kommers.se

GROSSBRITANNIEN

Department of Trade and Industry

Standards and Technical Regulations Directorate 2

151 Buckingham Palace Road

London SW1 W 9SS

United Kingdom

Herr Philip Plumb

Tel. (44) 2072151488

Fax (44) 2072151529

E-Mail: philip.plumb@dti.gsi.gov.uk

Allgemeine Mailbox: 9834@dti.gsi.gov.uk

Webseite: http://www.dti.gov.uk/strd

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

EFTA Surveillance Authority (ESA)

Rue Belliard 35

B-1040 Bruxelles

Frau Adinda Batsleer

Tel. (32) 2 286 18 61

Fax (32) 2 286 18 00

E-Mail: aba@eftasurv.int

Frau Tuija Ristiluoma

Tel. (32) 2 286 18 71

Fax (32) 2 286 18 00

E-Mail: tri@eftasurv.int

Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGESA@eftasurv.int

Webseite: http://www.eftasurv.int

EFTA

Goods Unit

EFTA Secretariat

Rue de Trêves 74

B-1040 Bruxelles

Frau Kathleen Byrne

Tel. (32) 2 286 17 34

Fax (32) 2 286 17 42

E-Mail: kathleen.byrne@efta.int

Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGEFTA@efta.int

Webseite: http://www.efta.int

TÜRKEI

Undersecretariat of Foreign Trade

General Directorate of Standardisation for Foreign Trade

Inönü Bulvari no 36

06510

Emek — Ankara

Herr Saadettin Doğan

Tel. (90) 312 212 58 99

(90) 312 204 81 02

Fax (90) 312 212 87 68

E-Mail: dtsabbil@dtm.gov.tr

Webseite: http://www.dtm.gov.tr


(1)  Jahr, Registriernummer, Staat.

(2)  Zeitraum, in dem der Entwurf nicht verabschiedet werden kann.

(3)  Keine Stillhaltefrist, da die Kommission die Begründung der Dringlichkeit anerkannt hat.

(4)  Keine Stillhaltefrist, da es sich um technische Spezifikationen bzw. sonstige mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbundene Vorschriften (Artikel 1 Nummer 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/34/EG) handelt.

(5)  Informationsverfahren abgeschlossen.


III Bekanntmachungen

Kommission

23.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/19


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — GD EAC Nr. EAC/04/05

ERASMUS MUNDUS

Gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten

Durchführung von Aktion 1, Aktion 2 und Aktion 3 im akademischen Jahr 2006/2007 sowie von Aktion 4 im Jahr 2005

(2005/C 47/08)

1.   Ziele und Beschreibung

Das allgemeine Ziel des Programms Erasmus Mundus ist die Verbesserung der Qualität der europäischen Hochschulbildung durch Förderung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten zur Verbesserung der Entwicklung der Humanressourcen und Förderung des Dialogs und des Verständnisses zwischen den Völkern und Kulturen.

Die Kommission wird

qualitativ hochwertige Masterstudiengänge auswählen, die von Gruppen von mindestens drei Hochschuleinrichtungen aus mindestens drei verschiedenen Teilnehmerländern angeboten werden (Aktion 1),

Stipendien an hoch qualifizierte graduierte Studierende und Gastwissenschaftler aus Drittstaaten vergeben, um ihnen die Teilnahme an den ausgewählten Masterstudiengängen zu ermöglichen (Aktion 2),

qualitativ hochwertige Partnerschaften zwischen ausgewählten Masterstudiengängen und Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten fördern (Aktion 3),

von mindestens drei Einrichtungen aus mindestens drei Teilnehmerländern getragene Projekte auswählen, die ausgerichtet sind auf die Erleichterung des Zugangs zur Hochschulbildung in der Europäischen Union sowie auf die Verbesserung ihres Profils und ihres Bekanntheitsgrades.

2.   Förderfähige Antragsteller

Aktion 1: Hochschulen aus den 25 EU-Mitgliedstaaten, aus den Ländern des europäischen Wirtschaftsraums, die zugleich der Europäischen Freihandelsassoziation angehören (EWR-EFTA-Länder, d. h. Island, Liechtenstein und Norwegen), sowie aus den Kandidatenländern für den Beitritt zur EU (Bulgarien, Rumänien, Türkei). Einrichtungen aus den Kandidatenländern (Bulgarien, Rumänien, Türkei) können im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nur unter der Bedingung an der Aktion 1 teilnehmen, dass vor der Auswahlentscheidung (September 2005) ihre offizielle Teilnahme am Programm gemäß den Übereinkünften festgelegt wird, die die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Ländern regeln. Anderenfalls sind Einrichtungen aus diesen Ländern im Rahmen der Aktion 1 dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht teilnahmeberechtigt.

Aktion 2: Personen aus Drittstaaten, d. h. aus allen anderen außer den unter Aktion 1 genannten Ländern.

Aktion 3: Hochschuleinrichtungen aus allen Ländern der Welt.

Aktion 4: Einrichtungen aus allen Ländern der Welt.

3.   Mittelausstattung und Laufzeit der Projekte

Für die Finanzierung der Projekte sind insgesamt 63,3 Mio. Euro vorgesehen. Im Rahmen der Aktion 4 gewährte Finanzhilfen dürfen 75 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen.

Aktion 1: Die Stipendien belaufen sich auf jeweils 15 000 Euro pro Jahr. Die Masterstudiengänge müssen zwischen August und November 2006 anlaufen.

Aktion 2: Die Stipendien belaufen sich auf 21 000 Euro pro Jahr pro Studierendem aus einem Drittland bzw. 13 000 Euro pro Jahr pro Gastwissenschaftler aus einem Drittland. Die Stipendien werden für die Teilnahme an Masterstudiengängen gezahlt, die im akademischen Jahr 2006/2007 anlaufen.

Aktion 3: Die Stipendien belaufen sich auf mindestens 5 000 und höchstens 15 000 Euro pro Jahr plus Pauschalbeträgen für die Mobilität der Studierenden bzw. Gastwissenschaftler. Die Partnerschaften müssen zwischen August und November 2006 beginnen. Die Laufzeit der Partnerschaften beträgt höchstens 3 Jahre.

Aktion 4: Die Höhe der Finanzhilfen ist abhängig vom Umfang der Projekte. Die Projekte müssen zwischen Oktober und Dezember 2005 anlaufen. Die Projektlaufzeit beträgt höchstens 3 Jahre.

4.   Frist

Die Anträge sind spätestens bis zu den folgenden Terminen an die Kommission zu schicken:

Aktionen 1 und 4: 31. Mai 2005

Aktion 3: 31. Oktober 2005

Aktion 2: 28. Februar 2006

5.   Vollständige Informationen

Der vollständige Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Antragsformulare sind unter folgender Adresse zu finden:

http://europa.eu.int/comm/education/programmes/mundus/index_de.html

Die Anträge müssen den Vorgaben im vollständigen Text entsprechen und auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular eingereicht werden.


Berichtigungen

23.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/21


Berichtigung der Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach bestimmten Drittländern

( Amtsblatt der Europäischen Union C 22 vom 27. Januar 2005 )

(2005/C 47/09)

Seite 19, unter „III. ANGEBOTE“, dritter Gedankenstrich:

anstatt:

„Telefax: 33 92 69 48“,

muss es heißen:

„Telefax: 33 95 80 18“.

Seite 20, sechster Gedankenstrich:

anstatt:

„Telefon: (371) 702 42 47

Telefax: (371) 702 71 20“,

muss es heißen:

„Telefon: (371) 702 72 47

Telefax: (371) 702 78 38“.