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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 43 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
48. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Vorbereitende Rechtsakte |
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Ausschuss der Regionen |
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56. Plenartagung vom 29./30. September 2004 |
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2005/C 043/1 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema Halbzeitbewertung der Lissabon-Strategie |
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2005/C 043/2 |
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2005/C 043/3 |
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2005/C 043/4 |
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2005/C 043/5 |
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2005/C 043/6 |
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2005/C 043/7 |
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2005/C 043/8 |
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2005/C 043/9 |
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2005/C 043/0 |
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2005/C 043/1 |
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DE |
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II Vorbereitende Rechtsakte
Ausschuss der Regionen
56. Plenartagung vom 29./30. September 2004
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18.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 43/1 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Halbzeitbewertung der Lissabon-Strategie“
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Mitteilung der Kommission „Die europäische Beschäftigungsstrategie wirkungsvoller umsetzen“ |
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„Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten“ |
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„Empfehlung für eine Empfehlung des Rates zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten“ |
(2005/C 43/01)
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN –
Gestützt auf die „Mitteilung der Kommission: Die europäische Beschäftigungsstrategie wirkungsvoller umsetzen und den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten und die Empfehlung für eine Empfehlung des Rates zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (vorgelegt von der Kommission)“, KOM(2004) 239 endg. – 2004/0082 (CNS);
Aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 7. April 2004 und des Rates vom 16. April 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu ersuchen;
Aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 5. April 2004, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Erarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;
Gestützt auf seinen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 152/2004 rev. 1), der am 6. Juli 2004 von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik angenommen wurde (Berichterstatterin: Frau Haijanen, Mitglied der Geschäftsführung des Regionalverbandes Südwestfinnland, Erste stellvertretende Vorsitzende des Stadtrates von Laitila (FI/EVP));
verabschiedete auf seiner 56. Plenartagung am 29./30. September 2004 (Sitzung vom 29. September) folgende Stellungnahme:
1. Standpunkte des Ausschusses der Regionen
Die allgemeinen Prioritäten der Strategie von Lissabon
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1.1. |
vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der Strategie von Lissabon hauptsächlich bei der Verbesserung der Beschäftigungslage und der Wettbewerbsfähigkeit ansetzen sollte. Es sollten keine neuen Prozesse eingeleitet bzw. keine neuen Zielsetzungen aufgestellt werden; das Augenmerk sollte vielmehr der effizienten Umsetzung der bereits gefassten Beschlüsse gelten. |
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1.2. |
hält es für wichtig, dass eine auf Nachhaltigkeit der öffentlichen Haushalte basierende gesunde Makroökonomie und eine auf nachhaltiges Wachstum ausgerichtete Wirtschaftspolitik zum Ausgangspunkt der Lissabon-Strategie genommen werden. |
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1.3. |
betont, dass die Wirtschafts-, die Beschäftigungs-, die Sozial- und die Umweltpolitik sowie die Bildungs- und Forschungspolitik in der Lissabon-Strategie als komplementäre Bestandteile betrachtet werden, d.h. als Elemente, die gemeinsam die Wettbewerbsfähigkeit, das reale Wirtschaftswachstum sowie den sozialen Zusammenhalt stärken. Das Zusammenspiel von Sozialschutz, wirtschaftspolitischen Leitlinien und Beschäftigungsprozess ist weiter zu vertiefen. |
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1.4. |
tritt dafür ein, dass Strukturreformen, die Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeit, die Förderung des Unternehmergeists sowie die Weiterentwicklung der allgemeinen und beruflichen Bildung zentrale Faktoren bei der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU sind; hierdurch werden Investitionen und die Schaffung neuer Arbeitsplätze gefördert. |
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1.5. |
sieht in der Überalterung der Bevölkerung eine große Herausforderung für die Nachhaltigkeit der öffentlichen Haushalte und die Entwicklung der Dienstleistungen, die effiziente Maßnahmen zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und zur Förderung des Verbleibs im Arbeitsleben erforderlich macht. |
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1.6. |
vertritt die Auffassung, dass den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle sowie herausragende konkrete Aufgaben bei der Umsetzung bzw. bei der effektiveren Gestaltung der Umsetzung der Lissabon-Strategie zukommt. Dieses Potenzial ist jedoch bislang nicht genügend genutzt worden. |
2. Empfehlungen des Ausschusses der Regionen
Halbzeitbewertung der Lissabon-Strategie
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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2.1. |
hält es für unumgänglich, dass bei der Umsetzung der Lissabon-Strategie den Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Umsetzungsebenen und der Entwicklung der Verwaltungsmechanismen größere Aufmerksamkeit geschenkt wird, damit der Aufbau von Partnerschaften und die effiziente Teilnahme der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften an der Umsetzung der Strategie ermöglicht wird. |
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2.2. |
begrüßt die von der Frühjahrstagung des Europäischen Rates für die Halbzeitbewertung der Lissabon-Strategie gesteckten Ziele. Der Ausschuss schlägt vor, im Rahmen der Überprüfung auch eine kritische Bewertung der Verwirklichung des verantwortungsvollen Regierens („Governance“) und eine Bewertung des durch die Verwaltungsdezentralisierung erbrachten Mehrwerts für die Umsetzung der Strategie vorzunehmen. |
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2.3. |
fordert bei der Anwendung der Methode der offenen Koordinierung die Verfolgung eines dezentralen Ansatzes, bei dem für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften konkrete Möglichkeiten zur Entwicklung lokaler und regionaler Strategien geschaffen werden. Diese Strategien müssen Teil der nationalen Strategie sein. Die nationalen Handlungspläne der Mitgliedstaaten sollten konkrete Angaben darüber enthalten, wie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Erarbeitung der Pläne einbezogen und an deren Umsetzung beteiligt werden sollen. |
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2.4. |
weist darauf hin, dass die Methode der offenen Koordinierung so vereinfacht werden sollte, dass weniger auf detaillierte Zielsetzungen mitsamt den ihnen zugeordneten Indikatoren, sondern stärker auf die zukunftsgerichtete, strategische Zielsetzung sowie auf die konkrete und wirksame Umsetzung abgehoben wird. |
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2.5. |
hält es für bedeutsam, dass der neue Finanzrahmen der Union und die Tätigkeit der Strukturfonds enger als bisher an die Umsetzung der Lissabon-Strategie gekoppelt werden. |
Effizientere Gestaltung der Beschäftigungsstrategie
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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2.6. |
schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass die Leitlinien nicht geändert werden brauchen, sondern dass der Schwerpunkt auf die effiziente Umsetzung der bestehenden Leitlinien gelegt werden muss. |
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2.7. |
hält es in bestimmten Fällen für zweckdienlich, dass den Mitgliedstaaten zusätzlich zu den länderspezifischen Empfehlungen – gemäß den Vorschlägen der Taskforce von Wim Kok – auch gemeinsame Empfehlungen gegeben werden. In solchen Fällen bedarf der Bezug dieser allgemeinen Empfehlungen zu den im Jahre 2003 gegebenen allgemeinen Zielen jedoch einer Klärung. |
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2.8. |
ist der Ansicht, dass die 2003 verabschiedeten Leitlinien mitsamt der darin enthaltenen Forderung nach einer Unterstützung der Beteiligung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften an der Entwicklung und der Umsetzung der Leitlinien nicht hinreichend verwirklicht worden sind. |
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2.9. |
hält es für unumgänglich, dass im Rahmen der Beschäftigungsstrategie der Governance ein größerer Stellenwert eingeräumt und die Verwirklichung der Governance in dem gemeinsamen Beschäftigungsbericht 2005 kritisch beleuchtet wird. |
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2.10. |
pflichtet den Empfehlungen der Kommission zum Thema „aktives Altern“bei, vertritt jedoch die Auffassung, dass bei der Beschäftigungspolitik die Verbesserung des Arbeitskräfteangebots stärker im Mittelpunkt stehen muss, indem unter anderem Frauen, älteren Bürgern, Jugendlichen, Behinderten sowie Zuwanderern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; es gilt, die Handlungsfähigkeit und die Gesundheit der gesamten Bevölkerung zu fördern. |
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2.11. |
ist der Ansicht, dass Strukturreformen auf dem Arbeitsmarkt sowie die Weiterentwicklung von Steuer- und Sozialleistungssystemen so angelegt sein sollten, dass sich die Arbeit und der Verbleib auf dem Arbeitsmarkt lohnen. |
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2.12. |
hält es für wichtig, dass den neuen Mitgliedstaaten bei der Entwicklung ihrer Arbeitsmärkte u.a. mittels einer Stärkung der Handlungsfähigkeit regionaler und lokaler Verwaltungen geholfen wird und dass die gegenseitige Zusammenarbeit sowie der Erfahrungsaustausch der regionalen und lokalen Ebene in den alten und den neuen Mitgliedstaaten gefördert werden. |
Brüssel, den 29. September 2004
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Peter STRAUB
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18.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 43/3 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Grenzgänger – Bestandsaufnahme nach zehn Jahren Binnenmarkt: Probleme und Perspektiven“
(2005/C 43/02)
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
AUFGRUND des Beschlusses seines Präsidiums vom 10. Februar 2004, gemäß Artikel 265 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Erarbeitung der Stellungnahme zum Thema „Grenzgänger - Bestandsaufnahme nach zehn Jahren Binnenmarkt: Probleme und Perspektiven“ zu beauftragen;
AUFGRUND der konsolidierten Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 und insbesondere von Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Kapitel 1: Die Arbeitskräfte, Artikel 39 und 42, Kapitel 2: Das Niederlassungsrecht, Artikel 43;
AUFGRUND der Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, welche Teil des freien Personenverkehrs ausmachen und zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen sollen;
GESTÜTZT AUF die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates der Europäischen Union vom 2. Dezember 1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, so wie sie abgeändert werden soll;
GESTÜTZT AUF die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft.
GESTÜTZT AUF die Urteile des Europäischen Gerichtshofes im Bereich der Grenzgängerproblematik, zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von medizinischen Gütern oder Dienstleistungen sowie Entscheidung innerhalb des Arbeitsrechts und der beruflichen Wiedereingliederung;
AUFGRUND der Tagung des Rates der Europäischen Union (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) vom 1. Dezember 2003, Tagesordnungspunkt 3, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Reform der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71);
GESTÜTZT AUF den gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 28. Januar 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;
AUFGRUND des Beschlusses des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2002 in Kopenhagen bezüglich des Beitritts zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 der Länder Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern und des informellen Europäischen Rates vom 16./17. April 2003 in Athen bezüglich der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags und der Europakonferenz;
GESTÜTZT AUF die Europaabkommen mit den mittel- und osteuropäischen Staaten von Dezember 1991 mit Ungarn und Polen, Februar 1995 mit Rumänien und Bulgarien, der Tschechischen Republik und der Slowakei, Februar 1998 mit Estland, Lettland und Litauen und Februar 1999 mit Slowenien sowie der seit 1964 mit der Türkei, seit 1971 mit Malta und seit 1973 mit Zypern realisierten Assoziierungsabkommen;
AUFGRUND der in den „Kopenhagener Kriterien“ konkretisierten Beitrittsperspektiven vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993;
GESTÜTZT AUF den in Maastricht unterzeichneten Vertrag vom 7. Februar 1992 über die Europäische Union („Maastricht-Vertrag“) welcher vorsieht, dass jeder europäische Staat beantragen kann, Mitglied der EU zu werden;
GESTÜTZT AUF den von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik am 30. April 2004 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 95/2004 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Karl-Heinz Lambertz, Ministerpräsident Deutschsprachige Gemeinschaft, (BE/SPE).
In Erwägung nachstehender Gründe:
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1. |
Laut EWG-Verordnung 1408/71 versteht man unter der Bezeichnung des Grenzgängers den abhängigen Arbeitnehmer und den Selbständigen, der in einem Mitgliedsland wohnt und in einem anderen arbeitet und regelmäßig täglich oder mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnort zurückkehrt. |
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2. |
Die Freizügigkeit der abhängigen Beschäftigten und deren Gleichbehandlung im Rahmen der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen (Lohn, Kündigungsschutz, Arbeitswiedereingliederung, steuerliche und soziale Vergünstigungen,...) wird vor allen Dingen in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 definiert. |
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3. |
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt in der Europäischen Union für alle Grenzgänger (und Wanderarbeiter), die in der Union arbeiten und wohnen. |
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4. |
Im Bereich des sozialen Schutzes kommt die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und die dementsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zum Tragen. Diese haben zum Ziel, die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten zu koordinieren. |
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5. |
Hiernach unterliegt der Grenzgänger im Prinzip den Vorschriften und Verordnungen des Landes, in welchem er arbeitet. |
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6. |
Der EU-Beitritt von 10 mittel- und osteuropäischen Ländern wird zu einer neuen Situation bezüglich der Zuwanderung (Wanderarbeiter) und des Grenzgängerphänomens einerseits und der zu erwartenden Auswirkungen auf den europäischen Arbeitsmarkt andererseits führen. |
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7. |
Durch die Erweiterung sind vor allen Dingen die östlichen Grenzgebiete der EU-Länder wie jener Österreichs und Deutschlands geografisch exponiert. Sie grenzen direkt an Slowenien, die Slowakei, Ungarn, Polen und die Tschechische Republik und müssen in einer ersten Phase mit einer Zunahme der Grenzgängerströme rechnen. Die Auswirkungen der EU-Erweiterung können jedoch auch die Chance sein, bisher illegale Migrationen zu regulieren, und dass sich diese nicht mehr nur auf die Grenzregionen beschränken, sondern sich eher auf Gebiete zu bewegen, in denen ein Arbeitskräftemangel herrscht. |
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8. |
Die EU-Erweiterung wird für alle Grenzgänger in der EU zusätzlich zu den bereits bestehenden weitere administrative, rechtliche bzw. steuerliche Mobilitätshindernisse mit sich bringen. |
verabschiedete einstimmig auf seiner 56. Plenartagung am 29./30. September 2004 (Sitzung vom 29. September) folgende Stellungnahme:
1. Standpunkte des Ausschusses der Regionen
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
1.1 stellt fest, dass
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1.1.1 |
je nach im Arbeits- oder Wohnland steuer- und sozialrechtlich angewandter Kriterien oder des Statutes, aktiver oder nicht-aktiver Grenzgänger, der Begriff des Grenzgängers in den Grenzregionen andere Realitäten umfasst und es mithin keine allgemeingültige Definition dieses Begriffs gibt, welche sowohl die steuerrechtliche und allgemeinrechtliche als auch die sozialrechtliche Komponente beinhaltet; |
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1.1.2 |
es trotz der beachtlichen sozialrechtlichen Errungenschaften aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern sowie der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 definitiv keine gemeinschaftliche Koordinierung von Steuerabkommen und zwischen Steuer- und Sozialabkommen im Rahmen der Grenzgängertätigkeit gibt; |
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1.1.3 |
gemeinschaftliche Begriffsbestimmungen der Bedingungen der Leistungsgewährungen in Ermangelung gemeinsamer Definitionen, wie etwa des Wortgebrauches der Arbeitsunfähigkeit, der Bewertung des Invaliditätsgrades oder der weiterhin bestehenden Differenzen in den Berechnungssystemen der Versicherungszeiten, nicht vorhanden sind; |
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1.1.4 |
der Grundsatz der Gleichbehandlung der Grenzgänger nach dem Prinzip „in der Europäischen Union arbeiten und wohnen“, zwar gewährleistet ist und dieses Prinzip hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 definiert ist, jedoch dieser Grundsatz in der Praxis nicht immer korrekt angewandt wird; |
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1.1.5 |
nationalstaatliche Praktiken die garantierte Freizügigkeit für Grenz- und Wanderarbeiter behindern und mithin der Europäische Gerichtshof – vor allen Dingen auf der Rechtsgrundlage der Artikel 39, 42 und 43 des EG-Vertrags – den von Diskriminierung betroffenen Grenzgängern gegen staatliche Entscheidungen und Verordnungen zu ihrem Recht verhilft und somit europäisches Sozialrecht schreibt; |
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1.1.6 |
die Verordnung 1408/71 durch viele im Laufe der Jahre hinzugefügte Ergänzungen, um der Entwicklung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen, bestimmte Vorschriften zu verbessern, Lücken zu schließen oder die versicherungsrechtliche Stellung bestimmter Personengruppen zu regeln, sehr umfangreich, kompliziert und undurchsichtig geworden ist; |
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1.1.7 |
es in Ermangelung einheitlich genormter einzelstaatlicher Angaben kein zuverlässiges statistisches Material des Gesamtbildes der Grenzgänger auf europäischer Ebene gibt; |
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1.1.8 |
schätzungsweise weniger als 0,50 % der Beschäftigten innerhalb der Europäischen Union Grenzgänger sind; |
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1.1.9 |
es an einem vorausschauenden, gemeinschaftlichen Management bezüglich der zu erwartenden spezifischen und zusätzlichen Grenzgängerprobleme der neuen Mitgliedsländer mangelt und dieses Management mehr sein muss als die von den EURES-Stellen geleistete Informationsarbeit; |
1.2 ist der Auffassung, dass
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1.2.1 |
die Fortschritte beim europäischen Aufbau sich auch in Fortschritten im Bereich der Verwirklichung des freien Personenverkehrs ausdrücken müssen und dies zu einer vorrangigen gemeinsamen Aufgabe aller Mitgliedstaaten und der Europäischen Union werden muss; |
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1.2.2 |
die Frage, wieso es in Europa – nach Vollendung des Binnenmarktes und der Einführung einer einheitlichen Währung – noch immer so wenig Grenzgänger gibt, relevant ist. Insofern gehört der Zugang von Arbeitssuchenden und Arbeitgebern zu einem Informations- und Beratungsdienst, der die Mobilität von Arbeitnehmern und die Transparenz des Arbeitsmarkts in der Europäischen Union fördert, zu den Aspekten, die gestärkt werden sollten; |
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1.2.3 |
hierdurch die Vision eines vereinten Europas, besonders in den Grenzregionen – die Vorreiter und Motor dieses Integrationsprozesses sein müssen – an Glaubwürdigkeit verliert; |
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1.2.4 |
mit dem EU-Beitritt der 10 mittel- und osteuropäischen Ländern sich die Frage der Grenzgänger und der Wanderarbeiter insgesamt und vor allen Dingen in den jetzigen östlichen Grenzregionen in anderem Lichte stellen wird und mithin diesbezüglich ein vorausschauendes Management der zu erwartenden Entwicklung dringend verstärkt werden sollte; |
1.3 begrüßt
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1.3.1 |
die Initiative der Europäischen Kommission zum Abbau der Hemmnisse im Bereich der Mobilität für Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union und zur Wahrung der Sozialversicherungsansprüche aller Personen, sowie die bereits angenommene Reform der Verordnung 1408/71 und der Verordnung 883/04, wodurch insbesondere für die Grenzgänger Verbesserungen hinsichtlich der Leistungen bei Krankheit und der Familienleistungen erreicht werden sollten; |
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1.3.2 |
die durch die Europäische Kommission gewünschte Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten, welche im Interesse des europäischen Bürgers und des Aufbaus eines sozialen Europas zum Tragen kommen soll; |
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1.3.3 |
den Beschluss der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nr. 189 vom 18. Juni 2003 zur Ersetzung der zur Durchführung der Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke für den Zugang zu Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder Wohnstaat durch die europäische Krankenversicherungskarte; |
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1.3.4 |
den gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 28. Januar 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; |
1.4 erachtet, dass
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1.4.1 |
diese Verbesserungsvorschläge jedoch auch nach ihrer Umsetzung lange nicht alle Hindernisse in diesem Bereich überwinden werden; |
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1.4.2 |
sich weitergehende Probleme, aber auch Chancen im Bereich der Grenzgängerthematik durch die EU-Erweiterung auftun könnten; |
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1.4.3 |
man die Entwicklung einer gemeinschaftlichen europäischen Sozialgesetzgebung nicht überwiegend dem Europäischen Gerichtshof überlassen, sondern auch selber aktiv zur Bewältigung der Grenzgängerproblematik beitragen sollte; |
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1.4.4 |
gerade Grenzregionen in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung meist stark von der Komponente des grenzüberschreitenden Arbeitsmarktes abhängig sind und dies insbesondere auch für die neuen Grenzregionen nach der EU-Erweiterung gilt. |
2. Empfehlungen des Ausschusses der Regionen
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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2.1 |
empfiehlt der Europäischen Kommission, alle Informationen über bei Grenzgängern auftretende Probleme an eines der bereits bestehenden Gremien – wie beispielsweise an die in der Verordnung EWG 1408/71 vorgesehene Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer oder an den in der Verordnung EWG 1612/68 vorgesehenen Fachausschuss zur Herbeiführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Freizügigkeit und der Beschäftigung der Arbeitnehmer – heranzutragen; |
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2.2 |
schlägt vor, dass dieses Gremium, welches diesen Auftrag übernimmt, |
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2.2.1 |
diese Informationen bei allen relevanten politischen Instanzen und Institutionen abruft und zusammenträgt, wie beispielsweise: |
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2.2.1.1 |
jene, welche innerhalb der Tätigkeitsbereiche bestehen, welche sich auf die EU-Mitgliedstaaten, auf die EFTA-EWR-Staaten und auf die Staaten beziehen, mit denen die EU bilaterale Abkommen abgeschlossen hat die auch den Personenfreizügigkeitsbereich umfassen, |
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2.2.1.2 |
jene, welche das Benelux-Abkommen betreffen, |
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2.2.1.3 |
jene der sich in der Umsetzung befindenden Bemühungen zwischen Mitgliedstaaten, |
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2.2.1.4 |
jene die gemeinschaftlichen Abkommen und Regelungen und Erfahrungen der Europäischen Kommission – DG V - betreffend, |
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2.2.1.5 |
jene der Arbeitsgemeinschaft der europäischen Grenzregionen, |
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2.2.1.6 |
und jene, der auf dem Felde der Grenzgängerproblematik tätigen verantwortlichen Akteuren und Organisationen, die zum Abbau der Hindernisse im Bereich der garantierten Freizügigkeit des Personenverkehrs beitragen. |
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2.2.2 |
überprüft, wie man ausgehend von bestehenden Abkommen diese Erfahrungen für den Abbau der Hindernisse der innereuropäischen Personenmobilität und für eine verbesserte Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten nutzen kann und somit, auch im Hinblick auf die vollzogene EU-Erweiterung, den Aufbau eines sozialen Europas effizienter vorantreiben kann; |
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2.2.3 |
gleichzeitig sollten Parallelitäten mit vorhandenen Einrichtungen, wie zum Beispiel der Agentur für Migrationsfragen oder dem Schengenbüro, vermieden werden – ist es: |
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2.2.3.1 |
den Informationsfluss sowie die Kooperation zwischen allen Akteuren weitgehend zu koordinieren und zu fördern; |
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2.2.3.2 |
ein gemeinschaftliches statistisches Erfassen des Grenzgängeraufkommens vorzubereiten; |
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2.2.3.3 |
einen Vorschlag bezüglich einer gemeinschaftlichen sozial- und steuerrechtlichen Definition von aktiven und passiven Grenzgängern und Wanderarbeitern vorzubereiten; |
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2.2.3.4 |
Vorschläge zur Verbesserung der Information und Ausbildung der zuständigen Verwaltungen in Sachen Grenzgängerproblematik zu erarbeiten; |
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2.2.3.5 |
Vorschläge zur Vereinfachung und Vervollständigung der diesbezüglichen Verordnungen vorzubereiten; |
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2.2.3.6 |
die Gründung von regionalen grenzüberschreitenden Lösungsstellen für Grenzgängerfragen zu fördern, welche in Eigeninitiative zeitlich begrenzte und zu punktuellen Problemen kleine Arbeitsgemeinschaften in Sachen Abbau der Hindernisse für Grenzgänger in den europäischen Grenzgebieten einberufen können |
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2.3 |
schlägt vor, dass diese regionalen grenzüberschreitenden Lösungsstellen für Grenzgängerfragen |
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2.3.1 |
bei den grenzüberschreitend tätigen Gebietskörperschaften oder den bestehenden EURES–Stellen angesiedelt werden sollten; |
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2.3.2 |
die spezifische Situation der jeweiligen Grenzregion erfassen und konkrete Problemstellungen auflisten sollen; |
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2.3.3 |
die sich in Vorbereitung befindenden einzelstaatlichen oder zwischenstaatlichen Verordnungen, Abkommen und Gesetzesentwürfe auf ihre Grenzgängerverträglichkeit hin untersuchen sollen; |
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2.3.4 |
gegebenenfalls die zuständigen nationalen oder supranationalen Stellen über etwaige negative Auswirkungen bezüglich der Freizügigkeit der Wanderarbeiter bei Umsetzung der sich in Vorbereitung befindenden einzelstaatlichen oder zwischenstaatlichen Verordnungen, Abkommen und Gesetzesentwürfe hinweisen und den betroffenen Partnern Lösungsvorschläge unterbreiten; |
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2.3.5 |
bei punktuellen Problemen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten (beispielsweise im Bereich des Doppelbesteuerungsabkommens, der Pflegeversicherung, des Kindergeldes für Grenzgängerfamilien usw.) bilateral die verantwortlichen Fachleute der national zuständigen Ministerien involvieren und diese durch lokale und/oder regionale Experten begleiten lassen; |
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2.3.6 |
den zuständigen Ministerien in kurzer Frist bilaterale Lösungsmodelle, sei es auf verwaltungstechnischer oder gesetzgeberischer Ebene unterbreiten und bei ihrer Umsetzung mitwirken; |
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2.3.7 |
professionell moderiert und betreut werden müssen |
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2.4 |
schlägt vor, dass angesichts des erweiterten Arbeitsfeldes der Gebietskörperschaften oder der bestehenden EURES-Stellen, welche diese regionalen grenzüberschreitenden Lösungsstellen für Grenzgängerfragen betreuen, die notwendigen Mittel über eine europäische Finanzierung gewährleistet werden sollten. |
Brüssel, den 29. September 2004
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Peter STRAUB
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18.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 43/7 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Anhebung der Beschäftigungsquote älterer Arbeitskräfte und des Erwerbsaustrittsalters“
(2005/C 43/03)
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,
Gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Anhebung der Beschäftigungsquote älterer Arbeitskräfte und des Erwerbsaustrittsalters“ (KOM(2004) 146 endg.);
Aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 3. März 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu ersuchen;
Aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 27. Januar 2004, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;
Gestützt auf den vom Europäischen Rat in Stockholm angeforderten Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Förderung des aktiven Alterns“ (KOM(2002) 9 endg.);
Gestützt auf seine Stellungnahme zu dem vom Europäischen Rat in Stockholm angeforderten Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Förderung des aktiven Alterns“ (CdR 94/2002 fin) (1);
Gestützt auf die Mitteilung der Kommission zum Thema „Unterstützung nationaler Strategien für zukunftssichere Renten durch eine integrierte Vorgehensweise“ (KOM(2001) 362 endg.);
Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Stockholm (2001);
Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona (2002);
Aufgrund des Berichts der Kommission an den Rat „Die Lissabon-Strategie realisieren – Reformen für die erweiterte Union“ (KOM(2004) 29 endg.);
Gestützt auf das Arbeitspapier der Kommission zum Thema „Die Zielvorgaben von Stockholm und Barcelona: Die Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte und das Erwerbsaustrittsalter anheben“ (SEK(2003) 429);
Gestützt auf den Bericht der Taskforce Beschäftigung unter dem Vorsitz von Wim Kok „Jobs, Jobs, Jobs, In Europa mehr Beschäftigung schaffen“ (November 2003);
Gestützt auf den Gemeinsamen Bericht 2003-2004 „Beschäftigungspolitiken in der EU und den Mitgliedstaaten (2004)“;
Gestützt auf den am 6. Juli 2004 von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialfragen angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 151/2004 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Ancisi, Gemeinderatsmitglied von Ravenna (IT/EVP));
In Erwägung nachstehender Gründe:
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1. |
Das aktive Altern und die Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitskräfte sind vorrangige Handlungsfelder, um die in der Lissabon-Strategie aus dem Jahr 2000 vorgegebenen Ziele des nachhaltigen Wirtschaftswachstum und des sozialen Zusammenhalts zu erreichen. |
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2. |
Der Europäische Rat von Stockholm hat 2001 beschlossen, dass bis 2010 die Hälfte der EU-Bevölkerung im Alter von 55-64 Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgehen sollte. |
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3. |
Der Europäische Rat von Barcelona kam im März 2002 zu dem Schluss, dass es notwendig ist, das tatsächliche Durchschnittsalter bei Beendigung des Arbeitslebens in der Europäischen Union bis 2010 allmählich um etwa fünf Jahre anzuheben. |
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4. |
Trotz der positiven Entwicklung der letzten Jahre ist die EU noch sehr weit von der Erreichung der zwei Zielvorgaben entfernt. Die EU läuft Gefahr, die in Lissabon angestrebte Beschäftigungsquote von 70 % nicht zu erreichen. |
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5. |
Die Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern sind recht groß, obwohl immer mehr Staaten eigene nationale Strategien insbesondere für die Rentenreformen umsetzen. |
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6. |
Der Unterschied bei der Arbeitsmarktbeteiligung nach Geschlecht ist ein kritischer Punkt, und die Beschäftigungsquote der Frauen im Alter von 55 bis 64 Jahren liegt im Durchschnitt weiterhin bei rund 30 %. |
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7. |
Das Altern der europäischen Bevölkerung führt dazu, dass auf die über 50-Jährigen tendenziell der größte Anteil der potenziellen Arbeitskräfte entfällt und weniger junge Menschen in den Arbeitsmarkt eintreten. |
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8. |
Die Erhöhung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitskräfte ist unverzichtbar, um das Wirtschaftswachstum zu fördern und den Bestand der sozialen Sicherungssysteme zu gewährleisten. |
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9. |
Der Anstieg der Lebenserwartung bietet den Menschen größere Chancen, ihr Potenzial im Laufe ihres Lebens zu entfalten. Die Verlängerung des Erwerbslebens kann eine bessere Entwicklung des menschlichen Potenzials ermöglichen. |
verabschiedete auf seiner 56. Plenartagung am 29./30. September 2004 (Sitzung vom 29. September) folgende Stellungnahme:
1. Bemerkungen des Ausschusses der Regionen
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1.1 |
teilt die Einschätzung der Kommission, dass die Beschäftigungsziele der EU ohne drastische Maßnahmen zur Förderung der Erwerbstätigkeit älterer Menschen vielleicht niemals erreicht werden; |
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1.2 |
teilt die Analyse der speziellen Bedingungen, die auf dem Arbeitsmarkt gegeben sein müssen, um ein längeres Erwerbsleben zu ermöglichen, nämlich geeignete finanzielle Anreize, gute Bedingungen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, flexible Formen der Arbeitsorganisation, ständiger Zugang zu Fortbildungsmaßnahmen, wirksame aktive Arbeitsmarktmaßnahmen und bessere Arbeitsplatzqualität; |
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1.3 |
würdigt die Auffassung der Kommission, dass die Mitgliedstaaten drastische Maßnahmen ergreifen und für das aktive Altern eine umfassende Politik konzipieren müssen, die nicht nur die Reform der Rentensysteme umfasst, sondern auch den Zugang zu Fortbildungsmaßnahmen für alle und zu aktiven Arbeitsmarktpolitiken unabhängig vom Alter fördert und in zunehmendem Maße Arbeitsbedingungen während des gesamten Arbeitslebens schafft, die eine längere Erwerbstätigkeit möglich machen; |
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1.4 |
hält es für wichtig, dass darauf geachtet wird, die Beschäftigungsquote der Frauen im Alter von 55-64 Jahren durch spezifische Strategien anzuheben; |
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1.5 |
ist überzeugt, dass die Sozialpartner eine entscheidende Rolle bei der Verabschiedung der Strategien für ein aktives Altern und bei der qualitativen Verbesserung des Erwerbslebens spielen; |
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1.6 |
ist davon überzeugt, dass die gemeinschaftsweit verfolgten Politiken und Maßnahmen zur Förderung und Verbreitung von Strategien für ein aktives Altern beitragen können. |
2. Empfehlungen des Ausschusses der Regionen
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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2.1 |
betont, dass die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer als Normalfall im Arbeitsleben zu betrachten ist und einer normalen Zusammensetzung der erwerbstätigen Bevölkerung entspricht. Bei einer strategischen Personalführung müsste eigentlich eher von einem Management verschiedener Altersprofile oder einem diversifizierten Personalmanagement die Rede sein, anstatt ältere Arbeitnehmer als gesonderte Gruppe herauszuheben. Allen am Arbeitsleben Beteiligten muss die Möglichkeit geboten werden, in allen Stadien ihrer beruflichen Laufbahn Arbeits- und Familienleben miteinander zu vereinbaren. |
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2.2 |
befürwortet die von der Kommission vorgeschlagenen vorrangigen Strategien zur Förderung eines tiefgreifenden kulturellen Wandels, durch den das Humankapital lebenslang genutzt, das aktive Altern gefördert, die Ausgrenzung älterer Menschen vermieden und die Beschäftigungsquote älterer Arbeitskräfte erhöht wird – ein wichtiger Aspekt des Arbeitskräfteangebots angesichts des vorhersehbaren Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung; |
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2.3 |
ist gleichwohl der Ansicht, dass dies nicht ausreicht, um das Potenzial der älteren Bevölkerung auszuschöpfen. Vielmehr muss auch der maßgebliche Beitrag der älteren Menschen bei freiwilligen und informellen Tätigkeiten von gesellschaftlichem Nutzen anerkannt werden; dementsprechend sollte der Stellenwert sämtlicher Tätigkeiten – wirtschaftlicher wie sozialer – die Wirtschaft, den individuellen Wohlstand und den sozialen Zusammenhalt auf lokaler Ebene anerkannt werden; |
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2.4 |
bekräftigt im Einklang mit der Kommission, dass es zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitskräfte unerlässlich ist, während des gesamten Erwerbslebens Strategien zur Förderung guter Bedingungen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, flexibler Formen der Arbeitsorganisation, eines ständigen Zugangs zu Fortbildungsmaßnahmen, einer besseren Arbeitsplatzqualität und wirksamer aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen zu entwickeln, welche die Beschäftigungsfähigkeit in jeder Phase des Erwerbslebens gewährleisten; |
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2.5 |
ist gleichwohl der Ansicht, dass die vorgestellten Maßnahmen nicht ausreichen, um das Erwerbsleben zu verlängern, das Erwerbsaustrittsalter anzuheben, die Wiedereingliederung älterer Frauen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern und die Beschäftigungsquote von Frauen zu steigern. Vielmehr müssen Strategien umgesetzt werden, die es den Frauen während des gesamten Erwerbslebens ermöglichen, Beruf und Familie zu vereinbaren; |
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2.6 |
wünscht angesichts der von der Kommission erwähnten Tatsache, dass es keine empirischen Belege dafür gibt, dass jüngere und ältere Arbeitnehmer austauschbar sind, dass im Rahmen der ermittelten Strategien generationsübergreifende Solidarpakte innerhalb einer flexiblen Arbeitsorganisation erprobt werden, die den allmählichen Austritt älterer Menschen aus dem Arbeitsleben fördert und die Weitergabe ihrer Erfahrung und beruflichen Kompetenz an die jüngeren Arbeitnehmer ermöglicht; |
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2.7 |
greift die Feststellung der Kommission auf, dass auch ältere Arbeitnehmer Vorteile aus ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mit Hilfe sinnvoller, über den ESF finanzierter Projekte ziehen können. Bewährte Praktiken haben gezeigt, dass älteren ehemaligen Führungskräften hierdurch die Möglichkeit gegeben wird, ihre Fertigkeiten auszubauen und auf den neuesten Stand zu bringen und sich so einen Arbeitsplatz in Organisationen auf dem lokalen Arbeitsmarkt, die über zu wenig Personal mit Führungsfähigkeiten verfügen, zu sichern. |
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2.8 |
betont, wie wichtig es ist, territoriale Beschäftigungspläne unter Beteiligung der Sozialpartner umzusetzen, mit denen: die Möglichkeiten des Zugangs zum lebenslangen Lernen gefördert werden; die aktiven Arbeitsmarktpolitiken, insbesondere in Bezug auf die Beratung und Wiedereingliederung von älteren Arbeitslosen, intensiviert werden; die Maßnahmen ermittelt werden, mit denen die Beschäftigungspolitiken in den Bereichen Wohlstand und sozialer Zusammenhalt ergänzt werden können und die Teilhabe älterer Menschen an einem aktiven sozialen Leben gefördert wird; |
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2.9 |
betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen dieser Strategien eine zentrale Rolle spielen, und weist insbesondere auf die Notwendigkeit hin, unter ihre besondere Zuständigkeit fallenden oder sie betreffenden Tätigkeiten und Programmen mehr Aufmerksamkeit zu widmen, die es ermöglichen, die gefährliche Dichotomie „ältere erwerbstätige und ökonomisch produktive Arbeitnehmer versus sozial ausgegrenzte ältere Menschen“ zu überwinden; |
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2.9.1 |
betont vor allem, wie wichtig es ist, die Aufgaben der lokalen und regionalen Entscheidungsebenen bei der Förderung von gesellschaftlich nützlichen Beschäftigungsinitiativen für ältere Menschen (unentgeltliche oder zum Teil entgeltliche Freiwilligenarbeit der älteren Menschen in der eigenen Gemeinde, Zivildienst für ältere Menschen …) anzuerkennen; diese Art gesellschaftlich unverzichtbarer Arbeit hat u.a. einen großen Solidarwert, stärkt die Integration, fördert die aktive Staatsbürgerschaft der älteren Menschen und verbessert die Beziehungen zwischen den Generationen. Aber nicht nur dies: sie kann auch einhergehen mit einem schrittweisen Austritt aus dem Erwerbsleben oder Formen der Wiedereingliederung für diejenigen gewährleisten, die bereits ausgeschieden sind; |
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2.9.2 |
weist darauf hin, dass angesichts der angestrebten Erhöhung der Beschäftigungsquote von Frauen im Alter zwischen 55 und 64 Jahren die lokalen und regionalen Entscheidungsebenen notwendigerweise eine zentrale Rolle bei der Planung von Pflege- und Hilfsdiensten für hilfsbedürftige Familienmitglieder (Minderjährige oder unselbständige Erwachsene) spielen müssen, und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Altersgruppe in Anbetracht des derzeitigen demographischen Trends in jedem Fall umfangreiche familiäre Pflegeaufgaben wahrnehmen muss. Die Kommission plädiert in ihrem Dokument für Maßnahmen zur Förderung des lebenslangen Lernens und flexibler Arbeitsorganisation während des gesamten Erwerbslebens der Arbeitskräfte; in diesem Sinne muss darüber hinaus auch den Ausbildungs- und Organisationsstrategien und den Bildungs-, sozialen und Hilfsdiensten Augenmerk geschenkt werden, die es den Frauen ermöglichen können, während ihres gesamten Erwerbslebens berufliche und häusliche Pflichten in Einklang zu bringen; |
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2.9.3 |
hält es für unverzichtbar, nicht nur nationale Strategien für die Sozial- und Rentensysteme zu fördern, sondern auch territoriale Beschäftigungspläne unter Leitung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umzusetzen, die es ermöglichen, Strategien unter Einbeziehung der Sozialpartner zu verabschieden. Im Rahmen dieser Pläne sollte es möglich sein, innovative Politiken zur Unterstützung der sozialen Eingliederung älterer Menschen, zur Anhebung ihrer Beschäftigungsrate und zur wirtschaftlichen und sozialen Ausschöpfung ihres Potenzials zu erproben. Denn nur im Rahmen territorialer Pläne, die auch durch entsprechende Erprobungsphasen und EU-Finanzmittel unterstützt werden müssen, ist es möglich, die Vielfalt der wirtschaftlichen und sozialen Aspekte, die aufgrund der allmählichen Überalterung der Bevölkerung auf der einen und des Rückgangs der Erwerbsbevölkerung auf der anderen Seite zu bedenken sind, zu bündeln. |
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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2.10 |
bekräftigt abschließend, wie wichtig es ist, dass sich die Mitgliedstaaten über bewährte Praktiken, insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene, austauschen und dass die Initiativen und gemeinschaftlichen Aktionspläne erweitert werden, mit denen nicht nur die einzelstaatlichen Politiken zur Reform der Renten- und Sozialsysteme neue Impulse erhalten, sondern auch die auf lokaler Ebene zur Steigerung der Beschäftigungsquote älterer Arbeitskräfte verfolgten Sozial- und Wirtschaftspolitiken unterstützt werden sollen. |
Brüssel, den 29. September 2004
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Peter STRAUB
(1) ABl. C 287 vom 22.11.2002, S. 1.
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18.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 43/10 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Kriminalprävention in der Europäischen Union“
(2005/C 43/04)
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,
GESTÜTZT auf die Mitteilung der Europäischen Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: „Kriminalprävention in der Europäischen Union“ (KOM(2004) 165 endg.) vom 12. März 2004;
AUFGRUND des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 22. September 2003, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;
AUFGRUND des Beschlusses seines Präsidiums vom 1. Juli 2003, die Fachkommission für konstitutionelle Fragen und Regieren in Europa mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;
GESTÜTZT auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 24. Januar 1994 zur Alltagskriminalität in Ballungszentren und ihrer Verbindung zur organisierten Kriminalität (1) und vom 17. November 1998 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (2);
GESTÜTZT auf den Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität von 1997 (3);
GESTÜTZT auf den Wiener Aktionsplan zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vom 3. Dezember 1998 (4);
GESTÜTZT auf die Empfehlung 1531 (2001) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats über Sicherheit und Kriminalprävention in den Städten: Schaffung einer europäischen Beobachtungsstelle sowie auf die Entschließung 180 (2004) des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas über die örtliche Polizei in Europa;
GESTÜTZT auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Kriminalprävention in der Europäischen Union - Überlegungen zu gemeinsamen Ansätzen und Vorschläge für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft (5);
GESTÜTZT auf seine Stellungnahme vom 20. November 2003 zum Thema „Die lokale und regionale Dimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ (CdR 61/2003 fin) (6);
GESTÜTZT auf den am 2. Juli 2004 von der Fachkommission für konstitutionelle Fragen und Regieren in Europa angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 355/2003 rev. 2) (Berichterstatter: Frau BRESSO, Präsidentin der Provinz Turin (IT/SPE) und Herr DELEBARRE, ehemaliger Staatsminister, Bürgermeister von Dunkerque (FR/SPE));
IN DER ERWÄGUNG, DASS
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1. |
das Europäische Parlament am 24. Januar 1994 eine Entschließung zur Alltagskriminalität in Ballungszentren und ihrer Verbindung zur organisierten Kriminalität und am 17. November 1998 eine Entschließung bezüglich der Leitlinien und Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Hinblick auf die Erarbeitung einer umfassenden Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität angenommen hat; |
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2. |
der Rahmen, in den sich die Maßnahmen zur Prävention einfügen müssen, durch den Vertrag zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgegeben wird, der die Grundlagen für eine wirkliche öffentliche Ordnung in Europa legt. Die drei Ziele dieser Ordnung sind eng miteinander verbunden und mit der Grundrechtscharta zu verknüpfen; |
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3. |
in Artikel 29 EUV verfügt wird, das Ziel in diesem Bereich durch die Verhütung und Bekämpfung der – organisierten oder nichtorganisierten – Kriminalität zu erreichen; |
|
4. |
in dem Wiener Aktionsplan aus dem Jahr 1997 gefordert wurde, in den fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags Maßnahmen zur Kriminalprävention zu ergreifen; |
|
5. |
der Europäische Rat auf seiner Tagung in Tampere vom 15./16. Oktober 1999 beschlossen hat, Maßnahmen zur Kriminalprävention zu entwickeln. Ebenso sollten die besten Praktiken ausgetauscht und das Netzwerk der für die Kriminalprävention zuständigen nationalen Behörden verstärkt werden, wobei die Jugendkriminalität, die Kriminalität in den Städten und im Zusammenhang mit den bei dieser Zusammenarbeit Vorrang haben könnte. Es sollte geprüft werden, ob diesbezüglich ein von der Gemeinschaft finanziertes Programm konzipiert werden kann; |
|
6. |
auf zahlreichen Seminaren und Konferenzen zur Kriminalprävention – insbesondere den Konferenzen von Stockholm, Saragossa und Brüssel 1996, in Noordwijk 1997, in London 1998 und in der Algarve 2000 – gefordert wurde, ein Netzwerk zur verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Kriminalprävention in der Europäischen Union zu schaffen; |
|
7. |
die Konferenz hochrangiger Vertreter am 4./5. Mai 2000 ein Meilenstein in der Abfolge der zahlreichen, von der Europäischen Gemeinschaft geförderten Konferenzen darstellt, da seinerseits das Programm HIPPOKRATES lanciert wurde und insbesondere die Grundlagen für die Kommissionsmitteilung vom 29. November 2000 gelegt wurden; |
|
8. |
in dieser Mitteilung folgende Grundlagen einer europäischen Präventionsstrategie festgelegt wurden: Reduzierung der Faktoren, die den Einstieg in die Kriminalität und die Rückfälligkeit begünstigen, Verhinderung der Viktimisierung, Verringerung des Unsicherheitsgefühls, Förderung und Verbreitung einer Kultur der Rechtmäßigkeit und des präventiven Konfliktmanagements, Vorbeugung von Korruption durch verantwortungsbewusstes Regieren; |
|
9. |
die Maßnahmen nach einem multidisziplinären Ansatz auszurichten sind, der eine Kombination aus präventiven Maßnahmen, solchen zur Gefahrenabwehr und begleitenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Gesellschaft, der Bildung und der Partnerschaften vor Ort vorsieht, wobei die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Schlüsselrolle spielen; |
|
10. |
ferner aufgrund dieser Prinzipien und Ziele von einem „europäischen Modell“ der Kriminalprävention gesprochen werden kann, bei der die Europäische Union – ohne die nationalen, regionalen oder lokalen Ebenen ersetzen zu wollen – einen maßgeblichen Zusatznutzen erbringen kann und die „Verantwortlichkeitspyramide“ vervollständigt; |
|
11. |
das Unsicherheitsgefühl in Europa in dem Zeitraum von 1996 bis 2002 langsam, aber stetig gestiegen ist; |
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12. |
bei der Ausarbeitung einer Partnerschaft zwischen nationalen, regionalen und lokalen Stellen, den Nichtregierungsorganisationen, sowie dem Privatsektor und den Bürgern die Gesamtheit der Bürger beteiligt werden muss, da Kriminalität viele Ursachen hat und folglich mit Maßnahmen bekämpft werden muss, die von verschiedenen Gruppen auf den unterschiedlichen gesellschaftlichen Ebenen – unter Beteiligung der Akteure, die über unterschiedliche Erfahrungen und Kompetenzen verfügen, einschließlich der Zivilgesellschaft – getroffen werden; |
|
13. |
der Großteil der Verbrechen gegen die Unionsbürger in städtischen Gebieten verübt wird, weshalb entsprechenden integrierten Maßnahmen auf der Ebene der Städte Vorrang eingeräumt werden muss; |
verabschiedete auf seiner Plenartagung am 29./30 September 2004 (Sitzung vom 29. September) mehrheitlich folgende Stellungnahme:
1. Standpunkt des Ausschusses der Regionen
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1.1 |
begrüßt die Tatsache, dass die Tätigkeiten des Europäischen Netzes für Kriminalprävention (EUCPN) im Hinblick auf eine Wiederbelebung der europäischen Präventionsmaßnahmen gegen das nicht organisierte Verbrechen, das auch als Massenkriminalität bezeichnet wird, einer umfangreichen Bewertung unterzogen werden sollen und als prioritäre Bereiche die Jugend- und Drogenkriminalität, die Kriminalität in Städten sowie gegen Frauen und andere benachteiligte Personenkreise wie Kinder, Jugendliche, alte Menschen und Migranten ausgemacht werden; |
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1.2 |
bekräftigt, dass die Maßnahmen zur Kriminalitätsverhütung für die Mitgliedstaaten einen Bereich darstellen, in dem die EU wirkungsvoll zur Schaffung eines wahrhaftigen „europäischen Mehrwerts“ zu den auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführten Aktionen beitragen kann; |
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1.3 |
betont, dass Maßnahmen zur Kriminalprävention nicht nur als Initiativen zu verstehen sind, die ausschließlich auf die Kriminalität stricto senso abzielen, sondern auch die Verhütung aller abweichender – asozialer – Verhaltensweisen, die Beseitigung aller sie verursachenden Gründe sowie die Verringerung von Angst und Unsicherheitsgefühl der Bürger umfassen muss; |
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1.4 |
bemerkt allerdings mit Sorge, dass man sich darauf beschränkt, fachliche Aspekte wie die genauere Beschreibung der zu bekämpfenden Verbrechensarten konkret anzugehen, ohne indes Hinweise und Vorschläge zum sozialen Aspekt der Verbrechensverhütung zu machen; |
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1.5 |
stellt fest, dass eine Kriminalprävention, die als Gesamtheit aller Maßnahmen zur Verhütung abweichender Verhaltensweisen, zur Beseitigung ihrer Ursachen sowie zur Verringerung der Angst und des Unsicherheitsgefühls der Bürger verstanden wird, eine Vielfalt öffentlicher Maßnahmen in folgenden Bereichen tangiert: Soziales, Bildungswesen, Stadtplanung, Integration von Migranten und verstärkte Bürgerbeteiligung; |
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1.6 |
ist der Auffassung, dass die Kommission den wechselseitigen Beziehungen zwischen Erscheinungsformen von Kriminalität, abweichenden Verhaltensformen und Prozessen der sozialen Ausgrenzung aufgrund wirtschaftlicher und technologischer Transformationsprozesse unserer zeitgenössischen Gesellschaften Rechnung tragen muss und vertritt die Ansicht, dass dies im Rahmen eines kohärenten Engagements bei der Koordinierung der Maßnahmen erfolgen sollte; |
|
1.7 |
wünscht, dass die zentrale Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Durchführung einzelstaatlicher Maßnahmen zur Kriminalprävention hervorgehoben wird; ebenfalls wird darauf verwiesen, dass die Kommission die Möglichkeit der Einbeziehung einer Vielzahl gesellschaftlicher Akteure in Betracht ziehen sollte. Diese Forderungen sollten konkrete Auswirkungen auf den Funktionsmechanismus des EUCPN zeitigen und die heute ausgeschlossenen Akteure entsprechend berücksichtigen; |
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1.8 |
stellt mit Sorge fest, dass das EUCPN-Netz nur zum Austausch eher zufälliger Erfahrungen dient und – auch aufgrund seiner strukturellen Schwäche – nicht über Arbeitskriterien und operative Ziele verfügt. |
2. Empfehlungen des Ausschusses der Regionen
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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2.1 |
verweist auf die Besonderheiten der Problematik im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Unsicherheit, die zwar durchaus von Kriminalität – dem tatsächlichen Risiko, einem Verbrechen zum Opfer zu fallen – abhängt; sie wird aber auch konditioniert durch zahlreiche andere Faktoren sozialer, psychologischer oder kultureller Natur wie z.B. Alter, Geschlecht, mangelndes Vertrauen in das Handeln der Institutionen, durch Unsicherheit oder Ausgrenzung gekennzeichneter sozialer Status, Wahrnehmung von Gesellschafts- und Wertekrise, Rolle der Massenmedien, mangelnde Qualität des städtischen Umfelds; |
|
2.2 |
fordert die Kommission auf, in bestehenden und gegebenenfalls neuen Programmen Maßnahmen vorzusehen, welche die Entwicklung von Sicherheitspolitiken unterstützen, die zur Vervollständigung von Maßnahmen in folgenden Bereichen dienen: Soziales, Städteplanung, Bildung und Förderung der Beteiligung und des Gemeinschaftssinns der Bürger. Dies sollte in dem Bewusstsein geschehen, dass Initiativen zur Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bürger nicht nur Investitionen im Sinne der Kriminalprävention sind, sondern auch zur sozialen Bestätigung, zu verbesserter Wahrnehmung und verringerten Ängsten der Bürger beitragen; |
|
2.3 |
betont die Bedeutung der Rolle der Europäischen Union bei der Überwachung des Phänomens der Kriminalität auf europäischer Ebene, bei der Bewertung der einzelstaatlichen Maßnahmen und der nationalen, regionalen und lokalen Erfahrungen sowie bei der Förderung der Verbreitung des Wissens und der bewährten Praktiken im Bereich der Kriminalprävention und der Sicherheit in den Städten unter den Mitgliedstaaten; |
|
2.4 |
fordert die Kommission auf, die interdisziplinäre und horizontale Dimension der Maßnahmen zur effektiven Verbrechensvorbeugung in den Städten mittels konkreten Handelns umzusetzen: Fragen wie die Verwaltung öffentlicher Räume, des Verkehrs oder sozialschwacher Viertel müssen im Zentrum der Maßnahmen stehen; |
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2.5 |
verlangt von der Kommission, im Haushalt 2005 der Umsetzung regionaler und lokaler Maßnahmen Priorität einzuräumen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen auch im Verfassungsvertrag verankert werden; |
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2.6 |
verweist diesbezüglich auf die Bedeutung des Europäischen Forums für die Urbane Sicherheit (EFUS) bei der Wissensverbreitung in puncto Kriminalprävention und urbane Sicherheit auf europäischer Ebene, insbesondere bei der Bewertung öffentlicher Maßnahmen und der Verbreitung bewährter Praktiken; |
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2.7 |
betont die Notwendigkeit, eine europäische Beobachtungsstelle für die urbane Sicherheit – einfache Struktur - einzurichten, damit die Europäische Union und die Mitgliedstaaten mit einem Instrument zur Erfassung und systematischen Aufarbeitung der Daten zur Viktimisierung und zur Wahrnehmung der Unsicherheit, zur Förderung und Koordinierung der Forschung, zur Erarbeitung der Inhalte der sicherheitspolitischen Maßnahmen in den anderen Zuständigkeitsbereichen der EU wie auch beim Aufbau regionaler und lokaler Partnerschaften ausgestattet werden; |
|
2.8 |
fordert schließlich die Kommission dazu auf, bei der Konzeption der Vorbeugemaßnahmen darauf zu achten, dass ihre Umsetzung nicht eine Verletzung der Grundrechte mit sich bringt, aber gleichwohl dem Ziel der Sicherheit für die Bürger Genüge tut. |
Brüssel, den 29. September 2004
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Peter STRAUB
(1) ABl. C 20 vom 24.1.1994.
(2) ABl. C 379 vom 7.12.1998.
(3) ABl. C 251 vom 15.8.1997.
(4) ABl. C 19 vom 23.1.1999.
(5) KOM(2000) 786 endg. vom 29.11.2000.
(6) ABl. C 73 vom 23.3.2004, S. 41.
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18.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 43/13 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden“ sowie zu dem „Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen“ und dem „Entwurf für einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden“
(2005/C 43/05)
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN -
gestützt auf den Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden sowie den Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen und den Entwurf für einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden; (1)
gestützt auf das Schreiben von Mario Monti, für Wettbewerb zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission, vom 19. März 2004, in dem er den Ausschuss gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um die Abgabe einer Stellungnahme bittet;
gestützt auf den Beschluss des Präsidenten vom 26. Mai 2004, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Erarbeitung einer einschlägigen Stellungnahme zu beauftragen;
gestützt auf Artikel 16 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie Artikel 2, 5, 73, 81, 86, 87, 88 und 295 des EG-Vertrags;
gestützt auf Artikel 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse;
gestützt auf Artikel III-6 des Entwurfs der europäischen Verfassung;
gestützt auf das Weißbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (KOM(2004) 374 endg.);
gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „EuGH“) vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 („Altmark Trans“);
gestützt auf seine Stellungnahme vom 20. November 2003 zu dem Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (KOM(2003) 270 endg., CdR 149/2003 fin) (2);
gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission „Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa“ (KOM(2000) 580 endg. – CdR 470/2000 fin) (3);
gestützt auf die von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik am 6. Juli 2004 angenommene Stellungnahme (CdR 155/2004 rev. 1) (Berichterstatter: Claudio MARTINI, Präsident der Region Toskana (IT/SPE);
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach dem Urteil in der Rechtssache Altmark Trans ist der für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährte Ausgleich nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren – und folglich nicht notifizierungs- und genehmigungspflichtig – wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:
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— |
Das begünstigte Unternehmen muss mit einem klar definierten Versorgungsauftrag betraut sein; |
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— |
Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, müssen zuvor objektiv und transparent aufgestellt sein; |
|
— |
Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung des gemeinwirtschaftlichen Auftrags verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen abzudecken (der Ausgleich kann jedoch eine angemessene Rendite ermöglichen); |
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— |
Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu tragen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind; |
Der EuGH hat unter anderem festgestellt, dass – unbeschadet der anderen im Urteil in der Rechtssache Altmark angeführten Kriterien – Ausgleichszahlungen jedenfalls dann keine notifizierungspflichtige Beihilfe darstellen, wenn das begünstigte Unternehmen im Rahmen eines offenen und transparenten Vergabeverfahrens ausgewählt wurde. Ist dies nicht der Fall, so gilt ein Ausgleich ebenfalls nicht als staatliche Beihilfe, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Ausgleichszahlungen die Nettomehrkosten – abzüglich der Einnahmen – nicht übersteigen, die einem gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmen bei der Erbringung der Dienstleistung entstehen würden;
Nach diesem Urteil des Gerichtshofs sind alle anderen Ausgleichsformen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren und somit notifizierungspflichtig; -
verabschiedete auf seiner 56. Plenartagung am 29./30. September 2004 (Sitzung vom 29. September) einstimmig folgende Stellungnahme:
1. Allgemeine Bemerkungen des Ausschusses der Regionen
In Bezug auf das Urteil in der Rechtssache Altmark Trans
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1.1 |
ist der Auffassung, dass ein Tätigwerden des Gemeinschaftsrichters umso notwendiger war und eine umso größere Wirkung hatte, als der gemeinschaftliche Gesetzgeber nicht in der Lage war, Regeln aufzustellen, die für eine angemessene Rechtssicherheit bei den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gesorgt hätten; |
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1.2 |
begrüßt, dass die beiden ersten Kriterien des Urteils in der Rechtssache Altmark Trans – d.h. das Erfordernis, den Auftrag zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung, mit dem das begünstigte Unternehmen betraut ist, klar zu definieren und zuvor objektiv und transparent die Parameter aufzustellen, anhand deren die Ausgleichszahlungen berechnet werden – die Gebietskörperschaften zwingen, sich um eine Definition der Aufträge zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu bemühen. Dieses Bemühen kann nur zu größerer Transparenz und zu demokratischem Verantwortungsgefühl bei der Verwaltung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beitragen; |
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1.3 |
stellt fest, dass öffentliche Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, Schwierigkeiten haben könnten, das vierte Kriterium des Urteils in der Rechtssache Altmark Trans zu verstehen. Dieses Kriterium lautet:„Wenn (...) die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, (...) nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen (...) ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind“; |
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1.4 |
fragt sich, was unter einem „gut geführten, zur Erbringung der öffentlichen Dienstleistung angemessen ausgestatteten Unternehmen“ im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist. Diese Fragestellung ist umso wichtiger, als der EuGH in seinem Urteil vom 3. Juli 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-83/01, C-93/01 und 94/01 („Chronopost SA“) die Auffassung äußerte, dass sich ein mit der Verwaltung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beauftragtes Unternehmen „in einer ganz anderen Situation befindet als ein privates Unternehmen, das unter normalen Marktbedingungen tätig ist“ (Randnummer 33); |
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1.5 |
ist der Ansicht, dass mit dem EuGH-Urteil, insbesondere wegen des dritten und vierten Kriteriums, die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften seitens der Gemeinschaft erforderlich wird, um die Unternehmen einzugrenzen, die mit einem Auftrag zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betraut sind und die Anforderungen des Urteils in der Rechtssache Altmark Trans erfüllen müssen; er begrüßt, dass die Kommission unverzüglich die Initiative ergriffen hat, derartige Rechtsvorschriften vorzuschlagen; |
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1.6 |
bringt seine Besorgnis über die Tatsache zum Ausdruck, dass der EuGH den Begriff der möglichen Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels so großzügig ausgelegt hat, dass selbst die Unternehmen, die mit einem Auftrag zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in einem genau begrenzten Gebiet auf lokaler Ebene betraut sind, unter die Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 fallen können; |
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1.7 |
ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass Ausgleichszahlungen, die die Kriterien des Urteils in der Rechtssache Altmark Trans erfüllen, nicht notifizierungspflichtig sind, mittelfristig – wenn erst einmal die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen definiert sind – eine Erleichterung der auf den Gebietskörperschaften lastenden administrativen Bürde mit sich bringt, diese Erleichterung jedoch keineswegs eine vollkommene Rechtssicherheit gewährleistet: Es sollte der Fall vorausgesehen werden, dass eine Behörde in gutem Glauben davon ausgegangen ist, dass sie eine staatliche Beihilfe nicht notifizieren muss, da sie die Kriterien des Urteils in der Rechtssache Altmark Trans erfüllt, später aber ein Konkurrenzunternehmen ein Gerichtsverfahren anstrengt, in dessen Verlauf die betreffende Beihilfe als rechtwidrig erklärt wird. Nach welchem Verfahren wären in einem solchen Fall die Beihilfen zurückzuzahlen? |
In Bezug auf die Vorgehensweise der Kommission
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1.8 |
stellt fest, dass in dem Grünbuch zahlreiche Beiträge enthalten sind, die in dem Dokument SEK(2004) 326 vom 29. März 2004 bewertet wurden und den großen Bedarf an Sicherheit und Stabilisierung des rechtlichen Umfelds, in dem sich die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bewegen, deutlich gemacht haben; |
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1.9 |
vertritt die Auffassung, dass die Kommission bei künftigen Arbeiten stärker als bisher die Wechselwirkungen zwischen dem Wettbewerbsrecht und den Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und staatliche Beihilfen unter dem Gesichtpunkt ihrer praktischen Umsetzung abschätzen muss, sodass eine etwaige Öffnung des Dienstleistungsmarktes für private Dienstleistungserbringer effizient und korrekt vonstatten gehen kann; |
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1.10 |
weist darauf hin, dass der AdR sich auch weiterhin engagieren muss, um zu gewährleisten, dass dem öffentlichen Interesse an der Organisation von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und ihrer Spezifik sowie der Verantwortung der Gebietskörperschaften auf diesem Gebiet stärker Rechnung getragen wird. Die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sind ein Bestandteil des europäischen Gesellschaftsmodells, und es muss ein Gleichgewicht zwischen dem Recht der einzelnen Gebietskörperschaften, diese Dienstleistungen unmittelbar zu verwalten, und den Anforderungen der Rechtsprechung des EuGH insbesondere im Hinblick auf die Transparenz und die Durchführung von Wettbewerbsverfahren geschaffen werden; |
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1.11 |
stellt mit Genugtuung fest, dass die Kommission beschlossen hat, in eine Konsultation des Ausschusses der Regionen über den Entwurf einer Entscheidung über die Freistellung begrenzter Ausgleichszahlungen von der Notifizierungspflicht und den Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen einzutreten; |
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1.12 |
unterstreicht, dass diese Konsultation ein Präzedenzfall ist, da die Kommission zum erstenmal den AdR in einem Bereich konsultiert, der unter das Kapitel des EG-Vertrags in Bezug auf die Wettbewerbsregeln (Artikel 81 bis 93) fällt; |
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1.13 |
ist der Ansicht, dass diese Konsultation eine erste Anwendung der Grundsätze darstellt, die die Kommission in den Dokumenten über die Folgemaßnahmen zum Weißbuch „Europäisches Regieren“ (4) dargelegt hat, und dass sie dem Erfordernis gerecht wird, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stärker in das Entscheidungssystem der Union, insbesondere in die IM VORFELD einer Entscheidung unternommenen Schritte, einzubeziehen; |
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1.14 |
ist der Auffassung, dass der in die Wege geleitete Dialog im Rahmen der Debatte über den Gemeinschaftsrahmen für umfangreiche Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen fortgeführt werden sollte; |
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1.15 |
fragt sich, inwiefern die im Februar 2004 eingeleitete Debatte über die Vorschläge der Kommission, die sich unmittelbar aus dem Urteil in der Rechtssache Altmark Trans ergeben hat, mit der Debatte im Rahmen des am 12. Mai 2004 veröffentlichten Weißbuchs zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (5) zeitlich zusammenfällt. In dem Weißbuch wird angekündigt, dass die Kommission die Verabschiedung eines Pakets von Maßnahmen zur Klärung und Vereinfachung des rechtlichen Rahmens in Bezug auf die Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bis Juli 2005 anstrebt, während die meisten der in diesem Paket vorgesehenen Elemente bereits in Form von Entwürfen zur Konsultation vorgelegt wurden. |
In Bezug auf die Arbeiten der Regierungskonferenz
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1.16 |
begrüßt Artikel III-6 (6) des Entwurfs eines Verfassungsvertrags, der Folgendes vorsieht: „Diese Grundsätze und Bedingungen werden (in Anbetracht des Stellenwerts und der Bedeutung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) durch Europäische Gesetze unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten festgelegt, diese Dienste im Einklang mit der Verfassung zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren.“ (7). Daher begrüßt der Ausschuss der Regionen, dass der Vertrag dank einer unabhängigen Rechtsgrundlage – Artikel III-6 stellt ja eine vom begrenzten Rahmen der Binnenmarkt- und Wettbewerbsregeln abgekoppelte allgemein geltende Klausel dar –, die Möglichkeit eröffnet, gemeinsame Rechtsakte zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu erlassen. |
2. Bemerkungen zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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2.1 |
stellt fest, dass mit dem Vorschlag für eine Entscheidung ein Ausgleich zwischen den Wettbewerbsregeln und der Realisierung der Aufträge zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gefunden werden soll. In dem Vorschlag werden die Fälle von Ausgleichszahlungen bestimmt, in denen die Kriterien des Urteils in der Rechtssache Altmark Trans nicht erfüllt werden, die Unternehmen aber von den Wettbewerbsregeln ausgenommen werden können (Artikel 87 und 88 EGV), insofern die staatlichen Beihilfen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beitragen und keine wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen haben; |
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2.2 |
stellt fest, dass die Wahl von Artikel 86 Absatz 3 als Rechtsgrundlage sowie der Entscheidung als Rechtsetzungsakt angemessen ist, da mit der Entscheidung diejenigen staatlichen Beihilfen bestimmt werden sollen, für die Artikel 88 EGV nicht gelten soll. Die betroffenen Unternehmen erhalten staatliche Beihilfen, müssen aber nicht die Wettbewerbsregeln einhalten, da sie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, die keine Auswirkungen auf den Handel haben; |
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2.3 |
gibt aus folgenden Gründen seine Zustimmung dazu, dass die Ausgleichszahlungen zugunsten von Krankenhäusern und Sozialwohnungen unbegrenzt von der Notifizierungspflicht freigestellt sind:
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2.4 |
ist jedoch der Ansicht, dass der Ausschluss aus dem Geltungsbereich der Wettbewerbsregeln und somit die Freistellung von der Notifizierungspflicht insofern auf Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ausgedehnt werden sollte, die zu den wesentlichen Funktionen der staatlichen Behörden gehören – neben dem sozialen Wohnungsbau und den öffentlichen Krankenhäusern insbesondere auf die Ausbildung und die Dienstleistungen von allgemeinem sozialen Interesse –, als mit diesen Dienstleistungen Funktionen der sozialen Sicherheit und der sozialen Eingliederung wahrgenommen werden und der Markt nicht fähig ist, dem Gemeinwohlauftrag im Interesse der Bevölkerung nachzukommen. Die Kontrolle durch die Kommission sollte sich auf Fälle offensichtlichen Missbrauchs der Ermessensbefugnis im Zusammenhang mit der Definition dieser Dienstleistungen beschränken; |
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2.5 |
fordert die Kommission auf, zusätzlich zu den derzeit in die Konsultation eingebrachten Vorschlägen insbesondere auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH nicht nur klarzustellen, welche Dienstleistungen als Dienstleistungen nicht wirtschaftlicher Natur erachtet werden und aufgrund dessen von der Notifizierungspflicht freigestellt werden sollten, sondern auch den Rahmen für die Tätigkeiten abzustecken, deren Spezifik trotz ihrer teilweise wirtschaftlichen Natur als Ausdruck des allgemeinen Interesses anerkannt würde und für die somit durch die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EGV Anspruch auf eine Anpassung der Vorschriften erhoben werden könnte. Die von der Kommission für den Sommer 2005 angekündigte Mitteilung über die sozialen und Gesundheitsdienstleistungen könnte die Gelegenheit zur Einleitung umfassender Überlegungen zu dieser Spezifik der Tätigkeiten von allgemeinem Interesse im Herzen des Wirtschaftslebens bieten; |
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2.6 |
stellt fest, dass die Schwellenwerte so beziffert werden sollten, dass sich die Einzelfallprüfung der Kommission künftig auf untypische Fallkonstellationen von außergewöhnlichem wirtschaftlichem Gewicht konzentrieren kann. Von den Schwellenwerten erfasst werden sollten daher die traditionell mit Daseinsvorsorgeaufgaben befassten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten und die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben typischerweise anfallenden Kosten. Der Anwendungsbereich der vorliegenden Entscheidung könnte grundsätzlich auf die Unternehmen ausgedehnt werden, bei denen der Jahresumsatz vor Steuern insgesamt unter 50 Millionen Euro und die jährliche Höhe der Ausgleichszahlungen unter 15 Millionen Euro liegt. Dazu müsste die Transparenzrichtlinie entsprechend angepasst werden; |
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2.7 |
wirft im Hinblick auf die in Artikel 1 iv) vorgeschlagene Freistellung von gemäß den sektoriellen Vorschriften der Gemeinschaft gewährten Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen im Bereich des Seeverkehrs, die die Bedienung von Inseln mit einem Fahrgastaufkommen von weniger als 100 000 Fahrgästen im Jahr betreffen, folgende Fragen auf:
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2.8 |
ist der Auffassung, dass in dem Fall, in dem die Ausgleichszahlungen die in Artikel 5 des Vorschlags für eine Entscheidung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, die Notwendigkeit einer Notifizierung im Voraus nicht auf der Hand liegt; |
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2.9 |
stellt fest, dass der in Artikel 5 festgelegte Begriff „Ausgleichszahlung“ insofern Raum für falsche Auslegungen lässt, als er sich ausschließlich auf die Transferzahlungen zwischen der staatlichen Behörde und dem mit dem Auftrag zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrauten Unternehmen bezieht, mit denen die strukturellen und konjunkturellen Betriebsdefizite ausgeglichen werden sollen. Doch müssten auch die Grundstückskosten und die Amortisierung der Betriebsgebühren eingeschlossen werden; |
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2.10 |
ist der Ansicht, dass durch die in Artikel 6 vorgesehene Auflage einer getrennten Buchführung den im Rahmen dieser Entscheidung freigestellten kleinen und mittleren Unternehmen zusätzliche Kosten entstehen könnten. Daher sollte in Erwägung gezogen werden, diese Auflage zu streichen; |
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2.11 |
stellt fest, dass Artikel 7 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten der Kommission Unterlagen über die Modalitäten zur Festlegung der Ausgleichszahlungen zur Verfügung stellen. Eine derartige Bereitstellung von Unterlagen scheint im Hinblick auf die eingeräumte Frist allzu einschränkend. Darüber hinaus scheint die Tatsache, dass die staatlichen Behörden Regeln für die Festlegung der Ausgleichszahlungen aufstellen oder eine Datenbank über sämtliche Ausgleichszahlungen anlegen müssen, übertrieben bürokratisch. |
3. Bemerkungen zum Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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3.1 |
ist der Auffassung, dass das Urteil in der Rechtssache Altmark Trans Auswirkungen auf die Transparenzanforderungen hat, die die derzeit geltende Richtlinie teilweise unwirksam machen, da nicht mehr überprüft werden kann, ob die Ausgleichszahlungen tatsächlich dazu verwendet werden, gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachzukommen und nicht dazu, darüber hinaus die Kosten für eine rentable Geschäftstätigkeit zu decken. Sobald es die Rechtsprechung des EuGH ermöglicht, Ausgleichszahlungen nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, kann für alle Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen und nicht als Beihilfe geltende Ausgleichszahlungen erhalten, im Rahmen der Richtlinie nicht mehr geprüft werden, ob die Transparenz gewahrt ist. Aus diesem Grund muss im Zuge einer Überarbeitung der Richtlinie der Begriff der staatlichen Beihilfe durch den Begriff der Ausgleichszahlungen für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ersetzt werden; |
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3.2 |
stimmt nicht dem Vorschlag der Kommission zu, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c aufzuheben, da durch eine solche Aufhebung der Anwendungsbereich der Verpflichtung zu einer getrennten Buchhaltung sogar auf diejenigen Unternehmen ausgedehnt würde, die Ausgleichszahlungen erhalten, welche die Kriterien des Urteils in der Rechtssache Altmark Trans oder die von der Kommission vorgeschlagenen Freistellungskriterien erfüllen. |
4. Entwurf für einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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4.1 |
stellt fest, dass es in dem Entwurf für einen Gemeinschaftsrahmen unter Ziffer 5 heißt: „Die für das öffentliche Auftragswesen geltenden Gemeinschaftsvorschriften werden von dem vorliegenden Gemeinschaftsrahmen nicht berührt“. Ein ähnlicher Hinweis wird im Übrigen in Erwägungsgrund 22 des Entscheidungsentwurfs gegeben. Was die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, betrifft, so sind diese Hinweise so zu verstehen, dass im Falle einer Wahl des Unternehmens im Wege eines transparenten und nicht diskriminierenden Vergabeverfahrens grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass der Ausgleich nicht überhöht und die Beihilfe demnach rechtmäßig ist. Die Durchführung eines Vergabeverfahrens für die Wahl des mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betrauten Unternehmens ist jedoch nur fakultativ und keine Pflicht, um die Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Beihilfe zu erfüllen. |
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4.2 |
stellt den folgenden Vorschlag in Bezug auf die Berechnungsparameter (Ziffer 10, 4. Unterpunkt) in Frage: „Dabei können insbesondere die spezifischen Kosten berücksichtigt werden, die auf Unternehmen in Regionen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag de facto lasten.“ Ein solcher Vorschlag könnte insofern unnötig Verwirrung stiften, als das Ziel des Vorhabens zur Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens stets die Berücksichtigung der auf einem mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betrauten Unternehmen lastenden „spezifischen Kosten“ sein muss, d.h. unabhängig von seinem Standort. Ferner könnte die vorgeschlagene Formulierung den Eindruck erwecken, dass der Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen staatlichen Beihilfen mit regionalpolitischer Zweckbestimmung gleichgesetzt werden soll. |
Brüssel, den 29. Oktober 2004
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Peter STRAUB
(1) Anm. d. Übers.: Titel frei übersetzt, da die deutsche Fassung noch nicht vorliegt.
(2) ABl. C 73 vom 23.3.2004, S. 7.
(3) ABl. C 19 vom 22.1.2002, S. 8.
(4) Siehe: Stellungnahme des AdR vom 2. Juli 2003 zu den Folgedokumenten zum Weißbuch „Europäisches Regieren“ (Bericht-erstatter: Michel Delebarre (FR/SPE): KOM(2001) 428 endg., KOM(2002) 704 endg., KOM(2002) 705 endg., KOM(2002) 709 endg., KOM(2002) 713 endg., KOM(2002) 718 endg., KOM(2002) 719 endg., KOM(2002) 725 endg.
(5) KOM(2004) 374 endg.
(6) Durch die Neunummerierung des Entwurfs eines Verfassungsvertrags durch die Regierungskonferenz im Dokument CIG 87/1/04 vom 13. Oktober 2004 ist Artikel III-6 zu Artikel III-122 geworden.
(7) Siehe Dokument des Ratsvorsitzes 76/04 vom 13. Mai 2004.
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18.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 43/18 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt“
(2005/C 43/06)
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN -
GESTÜTZT auf den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt“ (KOM(2004) 2 endg. – 2004/0001 (COD));
AUFGRUND des Beschlusses des Rates vom 20. Februar 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 sowie Artikel 71 und 80 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;
AUFGRUND des Beschlusses seines Präsidenten vom 5. April 2004, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Ausarbeitung der Stellungnahme zu beauftragen;
AUFGRUND der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Eine Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor“ (KOM(2000) 888 endg.);
AUFGRUND seiner Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission „Eine Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor“, CdR 134/2001 endg. vom 13.6.2001 (1);
AUFGRUND des Berichts der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Der Stand des Binnenmarktes für Dienstleistungen“ (KOM(2002) 441 endg.);
GESTÜTZT auf die Tatsache, dass Dienstleistungen eine Schlüsselrolle für die Wirtschaft der Europäischen Union spielen;
verabschiedete auf seiner 56. Plenartagung am 29./30. September 2004 (Sitzung vom 30. September) folgende Stellungnahme:
Bemerkungen und Empfehlungen des Ausschusses der Regionen
1. Standpunkt des Ausschusses der Regionen
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1.1 |
begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, der von dem Willen getragen ist, die Hemmnisse abzubauen, die einem wirklichen Binnenmarkt für Dienstleistungen in der EU derzeit noch entgegen stehen; |
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1.2 |
betont, dass zum Erreichen des von dem Europäischen Rat auf seiner Tagung in Lissabon gesetzten Ziels, die EU bis zum Jahre 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, auch die Vollendung eines wirklichen Binnenmarktes für Dienstleistungen unerlässlich ist; |
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1.3 |
weist auf den Bericht „Der Stand des Binnenmarktes für Dienstleistungen“hin, in dem festgestellt wird, dass zehn Jahre, nachdem der Binnenmarkt hätte vollendet sein sollen, die Vision von einer Europäischen Union mit integrierter Wirtschaft und die Wirklichkeit, die europäische Bürger und Dienstleister tagtäglich erleben, weit auseinander klaffen; |
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1.4 |
unterstützt das Ziel, einen Rechtsrahmen zu schaffen, durch den die derzeit noch bestehenden Hemmnisse und Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern und für den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt werden sollen. Den Dienstleistungserbringern soll ebenso wie den Dienstleistungsempfängern die notwendige Rechtssicherheit geboten werden, die sie für die wirksame Wahrnehmung der beiden Grundfreiheiten Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr benötigen; |
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1.5 |
erachtet es als richtig, dass der Richtlinie grundsätzlich das Herkunftslandprinzip zu Grunde gelegt wird. Dies bedeutet, dass die Dienstleistungserbringer zunächst nur den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie niedergelassen sind. Dieses Prinzip geht von einem vergleichbaren Schutzniveau in den einzelnen Mitgliedstaaten aus, also davon, dass die gesundheits- und verbraucherrechtlichen Regelungen sowie sonstige Sicherheitsstandards allgemein vergleichbar sind. Im Kern wird damit das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, das beim freien Warengüterverkehr eine tragende Säulen des Binnenmarktes ist, auf den Bereich der Dienstleistungen übertragen; |
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1.6 |
hält es für wichtig, dass den Dienstleistungserbringern so die Möglichkeit eröffnet werden soll, zu den ihnen vertrauten Bedingungen auch in die Märkte anderer Mitgliedstaaten einzutreten; |
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1.7 |
merkt jedoch an, dass Inhalt und Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips im Richtlinienvorschlag ungeklärt bleiben. Die Einführung des Herkunftslandprinzips wäre besonders im Bereich Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen problematisch. Bei Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen hat die Überwachung der Dienstleistung stets den Gesetzen des Bestimmungslands zu unterliegen und durch dessen Behörden zu erfolgen; |
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1.8 |
hält die Vorschläge zur Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich für sinnvoll. Die vorgesehene Vereinfachung der Verfahren sowie eine elektronische Verfahrensabwicklung sind Maßnahmen, die zur Schaffung eines freien Dienstleistungsmarktes unerlässlich sind; |
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1.9 |
erachtet es als außerordentlich wichtig, dass die Richtlinie eine gegenseitige Information und Kommunikation vorsieht, um einerseits den Dienstleistungserbringern den Zugang zu einem gemeinsamen Markt wirklich zu öffnen und um andererseits die Empfänger von Dienstleistungen in die Lage zu versetzen, ohne Risiken Dienstleistungen gemeinschaftsweit in Anspruch nehmen zu können; |
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1.10 |
begrüßt, dass die vorgeschlagene Richtlinie auf gegenseitigem Vertrauen und Unterstützung der Mitgliedstaaten aufbaut und hierzu unter anderem eine gemeinsame Überprüfung bestehender Regelungen auf die Vereinbarkeit mit dem gesteckten Ziel eines freien Marktes auf dem Gebiet der Dienstleistungen vorsieht. |
2. Empfehlungen des Ausschusses der Regionen
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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2.1 |
unterstützt den horizontalen Ansatz dieser Rahmenrichtlinie. Hierdurch wird es möglich, auf die Festlegung detaillierter Regelungen bzw. die Harmonisierung der Gesamtheit der betroffenen Vorschriften in den Mitgliedstaaten zu verzichten; |
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2.2 |
betont jedoch, dass dieser horizontale Ansatz die Gefahr von Überschneidungen mit bereits bestehenden sektorenspezifischen Gemeinschaftsregelungen in sich birgt; |
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2.3 |
begrüßt deshalb, dass die Richtlinie einige generelle Ausnahmen von ihrem Anwendungsbereich vorsieht, um solchen Überschneidungen vorzubeugen. Diese Ausnahmen betreffen Finanzdienstleistungen, Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation, die im Zusammenhang mit dem „Telekom-Paket“ stehen, sowie Dienstleistungen auf dem Gebiet des Verkehrs. Ausdrücklich ausgeschlossen sind auch das Steuerwesen sowie alle Bereiche, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind; |
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2.4 |
weist jedoch darauf hin, dass die Richtlinie andererseits von ihrer Intention her grundsätzlich kumulativ neben bereits bestehenden anderen Gemeinschaftsrechtsakten Anwendung finden soll; |
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2.5 |
befürchtet deshalb, dass hierdurch insbesondere die bestehenden sektorenspezifischen Regelungen unterlaufen werden können. Denn praktisch würde die vorgeschlagene Richtlinie immer dort greifen können, wo die speziellen Vorschriften keine ausdrücklichen Regelungen enthalten. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die bestehenden sektorenspezifischen Regelungen die betroffenen Bereiche bereits abschließend regeln bzw. einzelne Sachverhalte bewusst nicht reglementiert wurden; |
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2.6 |
fordert deshalb, dass die kumulative Anwendbarkeit der Richtlinie in den Bereichen ausdrücklich ausgeschlossen wird, in denen abschließende spezialgesetzliche und sektorenspezifische Regelungen bereits bestehen. Es muss ausgeschlossen werden, dass die Richtlinie dort neue und ergänzende Regelungen schafft; |
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2.7 |
erkennt an, dass durch die vorgesehenen allgemeinen Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip eine Kohärenz mit bestehenden Rechtsakten sicherstellt werden soll. Es werden alle die Dienstleistungsbereiche aus der Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips ausgeschlossen, die bereits Gegenstand sektorenspezifischer Regelungen sind bzw. bei denen dies geplant ist. Beispielsweise: Postdienste, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Entsendung von Arbeitnehmern, Transport von Abfällen, Anerkennung von Berufsqualifikationen oder Genehmigungsregelungen bezüglich der Kostenerstattung für die Krankenhausversorgung; |
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2.8 |
weist darauf hin, dass das Herkunftslandprinzip zu Lasten der redlichen Unternehmer und Konsumenten gehen kann, da es Umgehungen von hohen inländischen Standards der beruflichen Qualifikationen oder der Qualität der Dienstleistungserbringung möglich macht. Deshalb muss die Inanspruchnahme des Herkunftslandprinzips zur bloßen Umgehung nationaler, für wirtschaftliches Tätigwerden einzuhaltender Vorschriften verhindert werden; |
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2.9 |
gibt ferner zu bedenken, dass in dem Richtlinienvorschlag in keiner Weise auf den derzeit diskutierten Richtlinienvorschlag über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern (KOM 2002/149) eingegangen wird; |
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2.10 |
stellt jedoch fest, dass die Richtlinie insoweit zwar die Anwendbarkeit ausschließt, gleichzeitig aber für diese Bereiche teilweise ergänzende Regelungen vorsieht, die damit in Konkurrenz hinzutreten. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche: die Anerkennung von Berufsqualifikationen durch die Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung und die kommerzielle Kommunikation, die Entsendung von Arbeitnehmern durch zusätzliche Vorgaben, die über eine Regelung des reinen Verwaltungsverfahrens hinausgehen, sowie die Erstattung von Behandlungskosten durch zusätzliche Vorgaben; |
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2.11 |
befürchtet, dass dies zu einer Fülle konkurrierender Vorschriften und mangelnder Transparenz führen kann; |
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2.12 |
fordert daher, die Regelungen der Richtlinie, die ebenso gut in den bereits bestehenden oder vorgesehenen spezialgesetzlichen Vorschriften getroffen werden können, auch in diesen spezialgesetzlichen Vorschriften zu treffen. Hierdurch wird auch bei den weiteren Beratungen vermieden, dass eine an sich sektorenspezifisch zu führende Diskussion im Zusammenhang mit dieser Richtlinie geführt werden muss. Wie die bisherigen Verhandlungen zur Richtlinie zeigen, wurde diese Gefahr bei einigen Themen bereits gesehen; |
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2.13 |
sieht dieses Problem der Konkurrenz zu spezialgesetzlichen Regelungen insbesondere im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Bestimmungen über die Entsendung von Arbeitnehmern; |
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2.14 |
stellt fest, dass die Richtlinie in diesem Zusammenhang neben Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen – abweichend von dem Herkunftslandprinzip wird der Entsendemitgliedstaat für zuständig erklärt – auch weitere inhaltliche Regelungen vornimmt, die unmittelbar an die geltende „Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“ anknüpfen und diese daher ergänzen bzw. zu ihr in Konkurrenz treten. Die zur Durchführung einer Kontrolle und Überprüfung zulässigen Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten werden vorgegeben bzw. begrenzt. Art. 17 (5) des Richtlinienvorschlags sieht zwar zunächst eine Ausnahme von der Geltung des Herkunftslandprinzips für die Entsenderichtlinie vor. Nach der Überzeugung des Ausschusses führt das in Art. 24 des Richtlinienentwurfs vorgesehene Verbot von Auferlegung jeglicher Pflichten diese Ausnahmeregelung des Art. 17 (5) jedoch ad absurdum. Denn es bleibt offen, auf welchem Wege der Herkunftsmitgliedstaat von etwaigen Verstößen im Entsendestaat, der seinerseits keine Kontrollen mehr durchführen und ahnden darf, Kenntnis erlangen soll. Selbst unterstellt, dies würde möglich sein, bleibt weiterhin offen, wie der Herkunftsstaat in einem fremden Staat, in dem er keine eigenen Hoheitsbefugnisse hat, tätig werden soll; |
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2.15 |
weist darauf hin, dass darin teilweise die Gefahr gesehen wird, die Effektivität einer wirksamen Kontrolle könne leiden, und dass die Regelungen der vorgeschlagenen Richtlinie daher durchaus unmittelbar in den Regelungsbereich der „Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“ einwirken; |
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2.16 |
hält es daher für angebracht, entsprechende Vorgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Überprüfungen und Kontrollen nach der „Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“, soweit diese tatsächlich erforderlich sein sollten, auch in dieser Richtlinie zu regeln; |
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2.17 |
ist der Ansicht, dass aus der Richtlinie nicht deutlich genug hervorgeht, in wieweit sie in dem besonders sensiblen Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Anwendung finden soll. Es ist anerkannt, dass es Sache der zuständigen nationalen, regionalen bzw. örtlichen Behörden ist, die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu definieren, zu organisieren, zu finanzieren und zu überwachen; |
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2.18 |
gibt zu bedenken, dass die Einbeziehung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie und die damit verfolgte Zielsetzung, den gemeinschaftlichen Binnenmarkt weiter zu entwickeln und einen Raum ohne Binnengrenzen auch für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu gewährleisten, die Gestaltungsfreiheit der zuständigen nationalen, regionalen bzw. örtlichen Behörden erheblich einschränken würde; |
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2.19 |
begrüßt deshalb ausdrücklich, dass die Kommission in den bisherigen Gesprächen zu der Richtlinie hierzu erläutert hat, die Richtlinie ziele in keiner Weise auf die Besonderheiten der Daseinsvorsorge und beabsichtige weder eine Liberalisierung noch eine Abschaffung der Monopole; |
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2.20 |
stellt fest, dass diese Aussage in der Richtlinie selbst bisher jedoch keinen Niederschlag gefunden hat; |
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2.21 |
fordert daher, dies nachzuholen und die Daseinsvorsorge grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie (und nicht nur partiell aus dem Geltungsbereich des Herkunftslandprinzips) auszuschließen, um jeder möglichen Diskussion in der späteren Umsetzung vorzubeugen und um einen Zugzwang zu vermeiden, diesen Bereich kurzfristig durch gemeinschaftsweite Regelungen harmonisieren zu müssen. Dies entspräche dann auch der Position der Kommission, wie sie in dem jüngst vorgelegten Weißbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zum Ausdruck kommt; |
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2.22 |
betont, dass in diesem Zusammenhang ein besonderes Augenmerk auch auf die sensiblen Bereiche Gesundheit und soziale Sicherheit gerichtet werden muss; |
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2.23 |
schlägt vor, auch diesen Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Dies entspräche dann auch der von der Kommission in dem jüngst vorgelegten Weißbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse bekundeten Absicht, angesichts der besonderen Bedeutung und der Besonderheiten von Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen im Jahr 2005 eine Mitteilung vorzulegen, die sich speziell mit diesen Dienstleistungen befassen wird; |
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2.24 |
stellt fest, dass auch in diesem Bereich durch den Richtlinienvorschlag neue Regelungen geschaffen werden, die in Konkurrenz zu bereits bestehenden treten; |
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2.25 |
schlägt daher vor, die gegebenenfalls erforderlichen Rechtsanpassungen, soweit sie zur Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH tatsächlich notwendig erscheinen, in den entsprechenden spezialgesetzlichen Vorschriften zu regeln. Deshalb sind die Bestimmungen von Artikel 23 der Dienstleistungsrichtlinie zu streichen; |
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2.26 |
hält es im Übrigen für wünschenswert, wenn im Sinne einer besseren Lesbarkeit in der Richtlinie dort, wo auf andere Vorschriften Bezug genommen wird, durchgehend auch der Titel dieser jeweiligen Vorschrift ausdrücklich genannt wird; |
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2.27 |
hebt die besondere Bedeutung hervor, die den regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften und Behörden im Rahmen der Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie zukommen wird. An diese werden ganz erhebliche Anforderungen gestellt; |
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2.28 |
ist der Ansicht, dass die Auswirkungen, die die Umsetzung der Richtlinie auf die regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften und Behörden haben wird, bisher nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Die Richtlinie wendet sich zwar an die einzelnen Mitgliedstaaten, berührt jedoch vor allem die regionalen und örtlichen Stellen, auf die die praktische Umsetzung im Verwaltungsvollzug zukommen wird; |
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2.29 |
gibt zu bedenken, dass sich in diesem Zusammenhang zunächst bereits kompetenzrechtliche Probleme dort ergeben können, wo die Umsetzung der Richtlinie auf regionaler und örtlicher Ebene neue Strukturen, ein einheitliches Verwaltungsverfahren oder eine übergreifende Zusammenarbeit voraussetzt. Regelungen wie jene, dass eine „Genehmigung dem Dienstleistungserbringer die Aufnahme oder Ausübung der Dienstleistungstätigkeit auf dem gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates erlauben“ muss (Artikel 10 Absatz 4) oder die Einrichtung eines einheitlichen Ansprechpartners, bei dem alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, abgewickelt werden können (Artikel 6) widersprechen beispielsweise in bundesstaatlich organisierten Staaten den Verfassungsgrundlagen. Der Ausschuss erinnert daran, dass nach dem Verfassungsvertrag die Union die nationale Identität der Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender politischer und verfassungsrechtlicher Struktur zum Ausdruck kommt, zu achten hat; |
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2.30 |
befürchtet, dass sämtliche innerstaatliche Genehmigungsverfahren in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und damit im Hinblick auf ihre Beibehaltung zu überprüfen, allenfalls abzuschaffen oder anzupassen und jedenfalls zu vereinfachen sind. Derart umfassende Eingriffe in die mitgliedstaatlichen Verfahrensrechte sind unverhältnismäßig. Deshalb ist klarzustellen, dass nur die unmittelbar mit der erstmaligen Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Genehmigungsverfahren in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Alle Verfahren, die auch außerhalb des Bereichs wirtschaftlicher Tätigkeiten zur Wahrung zwingender Erfordernisse des Allgemeininteresses von der Rechtsordnung vorgesehen sind, sind vom Anwendungsbereich auszunehmen; |
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2.31 |
befürchtet, dass die Umsetzung der Richtlinie auf den regionalen und örtlichen Ebenen den Deregulierungsansätzen und Bestrebungen zur Verschlankung der Verwaltung zu wider laufen wird; |
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2.32 |
macht darauf aufmerksam, dass die Umsetzung der Richtlinie auf den regionalen und örtlichen Ebenen auch mit einem nicht absehbaren zusätzlichen personellen und nicht zuletzt finanziellen Aufwand verbunden sein wird. Dies gilt insbesondere für die grenzübergreifende Zusammenarbeit, den elektronischen Informationsaustausch, die Bestimmung und Koordinierung der einheitlichen Ansprechpartner, die Überprüfung der bestehenden gesetzlichen Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Richtlinie sowie auch die spätere gegenseitige länderübergreifende Evaluierung der getroffenen Maßnahmen; |
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2.33 |
stellt fest, dass die Kommission zu dem Aufwand insgesamt – insbesondere dem finanziellen – keine Aussagen getroffen hat. Mit rund 3,4 Mio. Euro wurden bisher lediglich die finanziellen Auswirkungen für die Kommission selbst beziffert; |
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2.34 |
fordert, dass entsprechende Kalkulationen auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten aufgestellt werden; |
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2.35 |
hält es für unerlässlich, dass für eine Übergangszeit eine Unterstützung bzw. Kompensation vorgesehen wird. Nur durch eine solche Hilfestellung gegenüber den regionalen und örtlichen Ebenen wird es überhaupt erst möglich, die beabsichtigte Vereinfachung der länderübergreifenden Verfahren zügig zu bewerkstelligen. Es muss in jeder Hinsicht vermieden werden, dass die regionalen und kommunalen Stellen praktisch überfordert werden; |
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2.36 |
sieht auch die Probleme ganz alltäglicher Natur, die bei den regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften und Behörden in diesem Zusammenhang auftreten können. Beispielsweise sprachliche Barrieren bei der Kommunikation mit Behörden bzw. Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten oder bei der Anerkennung von Zeugnissen, Bescheinigungen oder sonstigen Dokumenten, die Dienstleistungserbringern in einem anderen Mitgliedstaat – also in einer Fremdsprache – ausgestellt wurden. Dies gilt auch für den Bereich der elektronischen Verfahrensabwicklung; |
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2.37 |
hält es daher für erforderlich, dass auch solchen praktischen Problemen wenigstens während einer Übergangszeit entsprechend Rechnung getragen wird. Beispielsweise indem wenigstens nicht beglaubigte Übersetzungen verlangt werden dürfen; |
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2.38 |
hält es für absehbar, dass auch Probleme im Zusammenhang mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Dienstleistungen und vor allem der Kontrolle und Überwachung von Dienstleistern auftreten werden. Auf Grund des Herkunftslandprinzips steht zu befürchten, dass sich die Möglichkeiten, gegen problematische Dienstleister vorzugehen, die in einem andern Mitgliedstaat niedergelassen sind, auf die gegenseitige länderübergreifende Amtshilfe beschränken werden. Dies birgt die Gefahr unangemessener Verzögerungen in sich; |
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2.39 |
begrüßt, dass die Richtlinie vor diesem Hintergrund umfangreiche Regelungen zur gegenseitigen Unterstützung trifft, mit denen den beschriebenen Gefahren begegnet werden soll; |
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2.40 |
fordert die Kommission auf, gemeinsam mit dem zu bildenden Ausschuss bei Erlass der zur Kontrolle notwendigen ergänzenden Maßnahmen auch die Interessen der regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften angemessen zu berücksichtigen. Soweit sich im Zuge der späteren Umsetzung der Richtlinie im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle neue Problemfelder ergeben sollten, die zum heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar sind, müssen auch diese angemessen und praktikabel gelöst werden; |
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2.41 |
macht darauf aufmerksam, dass auch die Standesorganisationen mit ähnlichen Problemen konfrontiert werden können wie die staatlichen Verwaltungsstellen. Dies betrifft insbesondere die Kontrolle der in ihrem Gebiet niedergelassenen aber in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungserbringer. Soweit Standesorganisationen staatliche Aufgaben wahrnehmen, schlagen die denkbaren Schwierigkeiten, die sich bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie für die Behörden der Mitgliedstaaten ergeben können, also auf diese durch; |
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2.42 |
hebt die Notwendigkeit hervor, im Zuge der Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen, dass die Standesorganisationen auch zukünftig ihre bisherigen Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen können. Bestehende Pflichtmitgliedschaften führen derzeit dazu, dass sich Dienstleistungserbringer im Falle einer beabsichtigten Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar an die dort zuständigen Standesorganisationen wenden müssen. Im Zusammenhang mit der Einrichtung und Bestimmung einheitlicher Ansprechpartner ist es deshalb wichtig, derzeit bestehende Zuständigkeiten und Aufgabenzuweisungen zu berücksichtigen; |
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2.43 |
sieht in diesem Zusammenhang auch die neuen Herausforderungen und Aufgaben, die auf die Standesorganisationen zukommen, insbesondere auch als denkbare einheitliche Ansprechpartner oder bei der Erarbeitung neuer Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene; |
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2.44 |
fordert dazu auf, dass sich die Mitgliedstaaten, die regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften sowie alle sonstigen Betroffenen rechtzeitig auf die Herausforderungen, die mit der Richtlinie einhergehen werden, einstellen; |
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2.45 |
plädiert dafür, sich nicht von Abwehrreflexen leiten zu lassen, sondern die Chancen zu ergreifen, die sich für die Dienstleister und die Bürger in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie für den gemeinsamen Binnenmarkt ergeben. |
Brüssel, den 30. September 2004
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Peter STRAUB
(1) ABl. C 357 vom 14.12.2001, S. 65.
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18.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 43/22 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission „Reaktion auf den Reflexionsprozess auf hoher Ebene über die Patientenmobilität und die Entwicklungen der gesundheitlichen Versorgung in der Europäischen Union“ und der Mitteilung der Kommission „Modernisierung des Sozialschutzes für die Entwicklung einer hochwertigen, zugänglichen und zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege: Unterstützung der einzelstaatlichen Strategien durch die ‚offene Koordinierungsmethode‘“
(2005/C 43/07)
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN -
GESTÜTZT AUF die Mitteilung der Kommission „Reaktion auf den Reflexionsprozess auf hoher Ebene über die Patientenmobilität und die Entwicklungen der gesundheitlichen Versorgung in der Europäischen Union“ und die Mitteilung der Kommission „Modernisierung des Sozialschutzes für die Entwicklung einer hochwertigen, zugänglichen und zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege: Unterstützung der einzelstaatlichen Strategien durch die ‚ffene Koordinierungsmethode‘“ (KOM(2004) 301 endg.) und (KOM(2004) 304 endg.),
AUFGRUND des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 20. April 2004, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen,
AUFGRUND des Beschlusses seines Präsidenten vom 5. April 2004, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen,
GESTÜTZT AUF die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die„gesundheitspolitische Strategie der Europäischen Gemeinschaft“ und den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein „Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2001-2006)“ (KOM(2000) 285 endg.),
GESTÜTZT AUF die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Stärkung der sozialen Dimension der Lissabonner Strategie: Straffung der offenen Koordinierung im Bereich Sozialschutz“ (KOM(2003) 261 endg.),
GESTÜTZT AUF die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Die Zukunft des Gesundheitswesens und der Altenpflege: Zugänglichkeit, Qualität und langfristige Finanzierbarkeit sichern“ (KOM(2001) 723 endg.),
GESTÜTZT AUF den Vorschlag der Kommission für eine „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt“ (KOM(2004) 2 endg.),
GESTÜTZT AUF den Bericht vom 9. Dezember 2003 über den „Reflexionsprozess auf hoher Ebene über die Patientenmobilität und die Entwicklungen der gesundheitlichen Versorgung in der Europäischen Union“,
GESTÜTZT AUF seinen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 153/2004 rev. 1), der am 6. Juli 2004 von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik angenommen wurde (Berichterstatterin: Frau NIELSEN, Mitglied des Kreisrates von Århus (DK/SPE)) -
VERABSCHIEDETE auf seiner 56. Plenartagung am 29./30. September 2004 (Sitzung vom 30. September) einstimmig FOLGENDE STELLUNGNAHME:
1. Allgemeine Bemerkungen und Empfehlungen des Ausschusses
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1.1 |
ist der Ansicht, dass die beiden Mitteilungen der Kommission „Reaktion auf den Reflexionsprozess auf hoher Ebene über die Patientenmobilität und die Entwicklungen der gesundheitlichen Versorgung in der Europäischen Union“ bzw. „Modernisierung des Sozialschutzes für die Entwicklung einer hochwertigen, zugänglichen und zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege: Unterstützung der einzelstaatlichen Strategien durch die '‚ffene Koordinierungsmethode‘“ zusammen den Rahmen für eine Gesamtstrategie zur Entwicklung einer gemeinsamen Vision für die europäischen Gesundheits- und Sozialschutzsysteme ergeben. Die Mitteilungen sollten deshalb zusammen betrachtet werden, und der Ausschuss fordert dazu auf, die weitere Arbeit im Zusammenhang mit den Initiativen und Prozessen, die in den beiden Mitteilungen vorgeschlagen werden, parallel zu koordinieren; |
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1.2 |
betont, dass eine gemeinsame europäische Strategie zur Entwicklung einer gemeinsamen Vision für die europäischen Gesundheits- und Sozialschutzsysteme keine größeren Befugnisse der EU im Gesundheitswesen zur Folge haben darf. Eine gemeinsame europäische Vision für die Gesundheits- und Sozialschutzsysteme darf nicht zu Harmonisierungsbestrebungen und undurchsichtigen Regulierungsmaßnahmen führen. Es muss respektiert werden, dass das Gesundheitswesen, einschließlich seines organisatorischen Aufbaus und seiner Finanzierung, Angelegenheit der Mitgliedstaaten ist und in ihre Zuständigkeit fällt. Das Subsidiaritätsprinzip ist zu wahren; |
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1.3 |
weist darauf hin, dass in vielen Mitgliedstaaten die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften für das Gesundheitswesen bzw. die Gesundheitsversorgung zuständig sind. Der Ausschuss der Regionen und die Regionen, die für diese Bereiche zuständig sind, möchten deshalb an der Festlegung einer gemeinsamen europäischen Strategie im Gesundheitswesen mitwirken und einen Beitrag dazu leisten; ihre Einflussnahme auf die allgemeine Gesundheitsstrategie der Gemeinschaft muss sichergestellt werden. Bei Beschlüssen und Initiativen, die mit den Aufgaben und Zuständigkeitsbereichen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Gesundheitswesen und in der Gesundheitsfürsorge in Zusammenhang stehen, sollte der Standpunkt des Ausschusses besonders berücksichtigt werden; |
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1.4 |
geht davon aus, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Umsetzung der Initiativen zur Festlegung einer gemeinsamen europäischen Gesamtstrategie im Gesundheitswesen einbezogen werden, beispielsweise im Zusammenhang mit der Entwicklung von Gesundheitsindikatoren und vergleichender Leistungsbewertung. Deshalb ist der Ausschuss der Ansicht, dass der hochrangigen Gruppe für das Gesundheitswesen und die medizinische Versorgung, die die Kommission in folgenden wesentlichen Bereichen unterstützen soll, auch Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften angehören sollten: Entwicklung der Rechte und Pflichten von Patienten, systemübergreifende Nutzung freier Kapazitäten und Zusammenarbeit bei der grenzübergreifenden Gesundheitsversorgung, Ermittlung und Vernetzung europäischer Referenzzentren sowie Koordinierung der Bewertung neuer Gesundheitstechnologien. Aus diesem Grund fordert der Ausschuss die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in dieser Gruppe vertreten sind; |
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1.5 |
hält es zur Bewältigung gemeinsamer künftiger Herausforderungen im Gesundheitswesen für wesentlich, den neuen Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die neuen Mitgliedstaaten sollten bei der Entwicklung gesundheitlicher Eingriffe und der Verbesserung des Gesundheitszustands ihrer Bevölkerung bewusst bevorzugt unterstützt werden, um das im Gesundheitswesen in der EU bestehende Gefälle abzubauen, sodass eine schrittweise Annäherung an das höchste Niveau innerhalb der EU möglich ist. |
Patientenmobilität und die Entwicklungen der gesundheitlichen Versorgung in der Europäischen Union (KOM(2004) 301 endg.)
2. Bemerkungen und Empfehlungen des Ausschusses
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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2.1 |
begrüßt, dass die Kommission die Notwendigkeit anerkennt, mit Blick auf die Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus bei der Festlegung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen (Artikel 152 Absatz 1 EGV) die für Gesundheit, Gesundheitswesen und Gesundheitsversorgung zuständigen politischen Entscheidungsträger stärker einzubeziehen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, die Folgen von Gemeinschaftsinitiativen in die allgemeine Folgenabschätzung neuer politischer Maßnahmen einzubeziehen und bei einer solchen Abschätzung auch eine Analyse der Wechselwirkungen zwischen den Gemeinschaftsbestimmungen und deren Folgen für das Gesundheitswesen des jeweiligen Mitgliedstaats sowie den Zielen der einzelstaatlichen Gesundheitspolitik durchzuführen. Unter Hinweis darauf, dass in vielen Mitgliedstaaten die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften für Gesundheit, Gesundheitswesen und Gesundheitsversorgung zuständig sind, empfiehlt der Ausschuss, die regionale und lokale Ebene einzubeziehen; |
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2.2 |
hält es dementsprechend für wichtig, die Rechtssicherheit der Bürger hinsichtlich seiner Ansprüche auf Kostenerstattung für Gesundheitsversorgung in anderen Mitgliedstaaten zu stärken, wie in dem Vorschlag für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt und in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dargelegt; |
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2.3 |
fordert die Kommission auf, bei der Gleichstellung von Gesundheitsleistungen mit Dienstleistungen, wie in dem Vorschlag für eine Richtlinie über Dienstleistungen beschrieben, sicherzustellen, dass Gesundheitsleistungen nicht nur den Gesetzen des Marktes unterworfen und auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet werden, sondern auch nach Kriterien definiert werden, die auf der Gesundheit des einzelnen Bürgers, dem Behandlungsverlauf und der Lebensqualität beruhen; |
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2.4 |
empfiehlt der Kommission, bei der Verbreitung von Informationen und der Verbesserung des Informationsstands über die Rechte der Bürger gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten zu respektieren, die Rechte und Pflichten der Krankenversicherung im jeweiligen System der sozialen Sicherung zu regeln sowie die verschiedenen Bedingungen festzulegen, die für die verschiedenen Leistungen gelten; |
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2.5 |
vertritt des Weiteren die Auffassung, dass es nicht ausschließlich darum geht, für Rechtssicherheit zu sorgen und die Bürger über ihre Rechte im Rahmen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu informieren. Es sollte auch in höherem Maß nach Möglichkeiten gesucht werden, ein reaktionsfähiges und zugängliches System zu schaffen, das alle Gruppen von Patienten in die Lage versetzt, die bestehenden Rechte und Möglichkeiten wahrzunehmen. Es muss sichergestellt werden, dass schwächere Patienten, wie beispielsweise ältere Menschen ohne soziales Netz und Patienten mit psychischen Leiden, auch in der Lage sind, die im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften bestehenden Rechte wahrzunehmen. Das setzt zum Beispiel voraus, dass die Bürger die Informationen dort erhalten, wo sie nach ihnen fragen, und dass die Informationen in den einzelnen Mitgliedstaaten mit kompetenter Beratung einhergehen; |
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2.6 |
fordert, dass bei der Entwicklung von Initiativen zur systemübergreifenden Nutzung freier Kapazitäten und grenzübergreifenden Gesundheitsversorgung sowie bei Gemeinschaftsbestimmungen zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen und bei den laufenden Arbeiten zur Vereinfachung der entsprechenden Bestimmungen gewährleistet wird, dass die Initiativen nicht zu einer unzweckmäßigen Verteilung von Ärzten und sonstigen Angehörigen der Heilberufe zwischen den Mitgliedstaaten führt, beispielsweise zum Nachteil der neuen Mitgliedstaaten; |
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2.7 |
begrüßt, dass die Kommission die Bedeutung einer strukturierten und generellen Bewertung der Gesundheitstechnologie anerkennt, die eine solide Grundlage zur Evaluierung und Dokumentation von medizinischen Geräten, Medizinprodukten und medizinischen Verfahren liefern kann; |
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2.8 |
ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass eine strukturierte und koordinierte Zusammenarbeit auf europäischer Ebene im Hinblick auf Erfahrungsaustausch, Weitergabe von Wissen und Forschung zur Entwicklung der Gesundheitstechnologie den Mitgliedstaaten einen deutlichen zusätzlichen Nutzen bringen kann; |
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2.9 |
vertritt die Auffassung, dass der Zugang zu gültigen Daten und hochwertigen Informationen von wesentlicher Bedeutung für die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten ist, vorbildliche Verfahrensweisen zu bestimmen und Standards zu vergleichen, und damit auch eine notwendige Voraussetzung für die Durchführung vieler der vorgeschlagenen Initiativen. Die Festlegung von Rahmenbedingungen für ein systematisches europäisches Daten- und Informationssystem sollte, wie von der Kommission hervorgehoben, in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren aus diesem Bereich erfolgen und mit den laufenden Initiativen von OECD und WHO und den damit zusammenhängenden Arbeiten koordiniert werden. Es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, Maßnahmen durchzuführen und auf der Grundlage der gesammelten Vergleichsdaten und Informationen neue Initiativen zu ergreifen; |
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2.10 |
ist der Ansicht, dass die Kommission dafür Sorge tragen sollte, dass die für das Gesundheitswesen und die Gesundheitsversorgung zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in höherem Maße in die Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen und der medizinischen Behandlung sowie die hierfür einzurichtende Gruppe einbezogen werden. |
Modernisierung des Sozialschutzes für die Entwicklung einer hochwertigen, zugänglichen und zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege durch die offene Koordinierungsmethode (KOM(2004) 304 endg.)
3. Bemerkungen und Empfehlungen des Ausschusses
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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3.1 |
begrüßt die Absicht der Kommission, mit der entsprechenden Mitteilung zur Festlegung eines gemeinsamen Rahmens beizutragen, damit die einzelstaatlichen Bemühungen um Reform und Entwicklung der vom Sozialschutz finanzierten Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege durch Anwendung der Methode der offenen Koordinierung unterstützt werden können; |
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3.2 |
kann sich den drei festgelegten Leitlinien anschließen: Zugänglichkeit der Versorgung auf den Grundlagen von Universalität, Angemessenheit und Solidarität; Angebot einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung; Sicherung der langfristigen Finanzierbarkeit der Versorgung; |
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3.3 |
ist der Ansicht, dass die Festlegung eines gemeinsamen Gesamtrahmens und die Einhaltung der Orientierungszielsetzungen dazu beitragen können, künftige Herausforderungen zu bewältigen: die Überalterung der Bevölkerung, anhaltende Zugangsprobleme in Form eines ungleichen Zugangs zu Gesundheitsleistungen und Pflege, die Unausgewogenheit zwischen dem Angebot qualitativ hochwertiger Leistungen auf der einen und der Nachfrage und den Bedürfnissen der Bevölkerung auf der anderen Seite sowie die finanzielle Schieflage innerhalb bestimmter Systeme; |
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3.4 |
betont, dass der Prozess der Aufstellung von Indikatoren und Kriterien zur vergleichenden Leistungsbewertung unter uneingeschränkter Wahrung der einzelstaatlichen Zuständigkeit für das Angebot von Gesundheitsleistungen und deren Organisation sowie unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Mitgliedstaaten erfolgen sollte; es ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass sich die Indikatoren möglichst auf bereits zugängliche Angaben stützen. Eine zu große Zahl von Indikatoren würde für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen unakzeptablen Mehraufwand bedeuten; |
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3.5 |
hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Gesundheitsleistungen und Gesundheitsversorgung in vielen Mitgliedstaaten Aufgabe der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sind, die überdies häufig wichtige Aufgaben im Bereich Gesundheitserziehung und Gesundheitsvorsorge sowie in Bezug auf die häusliche Pflege haben, dank derer die Unterbringung in Pflegeeinrichtungen seltener oder überhaupt nicht mehr erforderlich ist. Deshalb sollten die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften als wesentliche Akteure und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Methode der offenen Koordinierung in die Ausarbeitung der einzelstaatlichen Handlungspläne sowie die Festlegung von Indikatoren und Kriterien zur vergleichenden Leistungsbewertung einbezogen werden; |
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3.6 |
fordert, dass in die Aufstellung von Indikatoren auch qualitative Indikatoren einfließen, da ausschließlich qualitative Indikatoren schwerlich so genannte weiche Werte wiedergeben können, wie beispielsweise die Betreuung in der Altenpflege oder höhere Lebensqualität. Die Qualität von Gesundheitsleistungen sollte sich demnach nicht nur auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis beziehen, sondern auch auf die verschiedenen Betreuungs- und Pflegebedingungen, unter denen eine Leistung erbracht wird; |
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3.7 |
möchte des Weiteren darauf aufmerksam machen, dass bei der Aufstellung dieser Indikatoren und der Anwendung der Kriterien zur vergleichenden Leistungsbewertung im Zusammenhang mit der Anwendung der Methode der offenen Koordinierung auch die verschiedenen Ausgangssituationen in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müssen; |
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3.8 |
fordert die Kommission auf, die Errichtung von Netzwerken für den Erfahrungsaustausch und zur Verbreitung bewährter Verfahrensweisen als wichtigen Bestandteil der Methode der offenen Koordinierung zu unterstützen; |
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3.9 |
begrüßt, dass die Bedeutung anderer Politikbereiche für das Gesundheitswesen und die Gesundheitsversorgung in den Blickpunkt gerückt wird, und hält eine verstärkte Koordinierung der politischen Prozesse innerhalb anderer Bereiche, einschließlich der Beschäftigungspolitik, für wichtig, um die Orientierungszielsetzungen umsetzen zu können. Deshalb wertet es der Ausschuss positiv, dass ausgehend vom Grundsatz des lebenslangen Lernens die Notwendigkeit von Investitionen in die Erst- und Weiterbildung des Gesundheitspersonals sowie die Gestaltung einer Politik für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zur Erhöhung der Beschäftigungsqualität in den Mittelpunkt gestellt wird. Auf längere Sicht kann dies dazu beitragen, Arbeitskräfte in der Gesundheitsversorgung zu halten, und hoffentlich auch dazu, Einstellungen zu erleichtern, was eine wesentliche Voraussetzung für die Bewältigung der gemeinsamen Herausforderungen – Überalterung der Bevölkerung und zunehmender Arbeitskräftemangel – ist; |
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3.10 |
vertritt die Auffassung, dass eine stärkere Konzentration auf Randgruppen, wie ältere Menschen ohne soziales Netz, ethnische Minderheiten und einkommensschwache Gruppen, von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung der Orientierungszielsetzung eines angemessenen und universellen Zugangs zu Gesundheitsleistungen ist. In diesem Zusammenhang sollten zur Förderung der Reformbemühungen der Mitgliedstaaten Mechanismen zur Unterstützung dieser Randgruppen entwickelt werden, um die Ungleichheiten im Gesundheitswesen zu verringern. Die Entwicklung solcher Unterstützungsmechanismen setzt die Einbeziehung und Mobilisierung aller relevanten Akteure voraus. |
Brüssel, den 30. September 2004
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Peter STRAUB
|
18.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 43/26 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen“
(2005/C 43/08)
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN -
gestützt auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen (KOM(2004) 76 endg. – 2004/0031 (COD));
aufgrund des Beschlusses des Rates vom 22. Februar 2004, ihn gemäß Artikel 265 und Artikel 80 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dieser Vorlage zu ersuchen;
aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 27. Januar 2004, die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;
gestützt auf den am 7. Juli 2004 von der Fachkommission für Kohäsionspolitik angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 163/2003 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Knape, Mitglied des Gemeinderates der Stadt Karlstad (SE/EVP));
in Erwägung folgender Gründe:
|
1) |
Unrechtmäßige Handlungen und Terrorismus gehören zu den schwersten Bedrohungen für die Ideale von Demokratie und Freiheit und die Werte des Friedens, die das Wesen der Europäischen Union ausmachen. |
|
2) |
Menschen, Infrastrukturen und Ausrüstung, unter anderem Transportmittel, sowohl in Häfen als auch in wichtigen angrenzenden Bereichen, sollten vor unrechtmäßigen Handlungen und ihren zerstörerischen Auswirkungen geschützt werden. Ein solcher Schutz käme den Nutzern der Verkehrseinrichtungen, der Wirtschaft und der Gesellschaft als Ganzes zugute. |
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3) |
Am …/…/2003 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr reichen jedoch nicht aus, um auf allen Transportketten, in die eine Seeverkehrsverbindung einbezogen ist, ein angemessenes Niveau der Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung beschränkt sich auf Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an Bord von Schiffen und im unmittelbaren Bereich der Schnittstelle Schiff/Hafen. |
|
4) |
Unbeschadet der Bestimmungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der nationalen Sicherheit und der Maßnahmen, die gegebenenfalls auf der Grundlage von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union ergriffen werden, sollte das in Erwägungsgrund 2 genannte Ziel der Gefahrenabwehr durch geeignete Maßnahmen im Bereich der Hafenpolitik erreicht werden, indem gemeinsame Normen für die Gewährleistung eines ausreichenden Maßes der Gefahrenabwehr in Häfen in allen Häfen der Gemeinschaft festgelegt werden. |
|
5) |
Die Mitgliedstaaten sollten sich bei der Festlegung der genauen Grenzen des für die Gefahrenabwehr relevanten Hafenbereichs sowie der verschiedenen für eine angemessene Gefahrenabwehr in Häfen erforderlichen Maßnahmen auf ausführliche Gutachten zur Risikobewertung stützen und die Standpunkte der betroffenen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften berücksichtigen. Solche Maßnahmen richten sich nach der festgelegten Gefahrenstufe und tragen dem unterschiedlichen Risikoprofil verschiedener Unterbereiche des Hafens Rechnung. |
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6) |
Die Mitgliedstaaten oder ggf. die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen erstellen, die die Ergebnisse des Gutachtens zur Risikobewertung für den Hafen in allen Punkten umsetzen. Voraussetzung für die Effizienz von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ist darüber hinaus eine klare Aufgabenteilung zwischen allen beteiligten Parteien sowie die regelmäßige Übung der Maßnahmen. Die Zuweisung bestimmter Aufgaben und die Festlegung von Übungsverfahren im Rahmen des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen soll zur Wirksamkeit sowohl der Präventiv- als auch der Abhilfemaßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen beitragen. |
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7) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass eine zentrale Kontaktstelle als Verbindungsstelle zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten tätig wird. |
|
8) |
Diese Richtlinie trägt den grundlegenden Rechten und den anerkannten Grundsätzen Rechnung, insbesondere der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. |
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9) |
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse getroffen werden. Es sollte ein Verfahren zur Anpassung dieser Richtlinie vorgesehen werden, um der Weiterentwicklung der internationalen Instrumente Rechnung zu tragen und aufgrund der gewonnenen Erfahrungen die Einzelbestimmungen der Anhänge zu dieser Richtlinie anzupassen oder zu ergänzen, ohne ihren Geltungsbereich auszuweiten. |
|
10) |
Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme, nämlich die ausgewogene Einführung und Anwendung zweckdienlicher Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrs- und Hafenpolitik, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht umfassend genug verwirklicht werden können und sich wegen der europäischen Dimension dieser Richtlinie daher besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Diese Richtlinie beschränkt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit desselben Artikels auf die zur Erreichung der Ziele der Gefahrenabwehr in Häfen notwendigen Mindestvorschriften und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus – |
verabschiedete auf seiner 56. Plenartagung am 29./30. September 2004 (Sitzung vom 30. September) folgende Stellungnahme:
1. Standpunkte des Ausschusses der Regionen
Der Ausschuss teilt die Auffassung, wonach unrechtmäßige Handlungen und Terrorismus zu den schwersten Bedrohungen für die Ideale von Demokratie und Freiheit und die Werte des Friedens, die das Wesen der Europäischen Union ausmachen, gehören.
Der Ausschuss stellt fest, dass Terrorismus und ähnliche kriminelle Handlungen grenzüberschreitend sind und daher hauptsächlich mit grenzübergreifenden Maßnahmen hiergegen vorgegangen werden muss. Die Bedrohung von Häfen oder anderen Infrastrukturanlagen durch den Terrorismus kann i.d.R. nicht nur aus der lokalen oder regionalen Perspektive quantifiziert und bewertet werden.
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass der Schutz vor Terroranschlägen und anderen Straftaten hauptsächlich Aufgabe des Staates ist und die Mitgliedstaaten daher sowohl die finanzielle als auch die generelle Verantwortung für die auf staatlicher oder EU-Ebene beschlossenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr übernehmen sollten. Die Maßnahmen, die zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen ergriffen werden sollen, müssen gegen das Bedrohungsbild für den jeweiligen Hafen abgewogen werden. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen jedoch auf der lokalen und regionalen Ebene aufgestellt werden.
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Mitteilung der Kommission über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr [KOM(2003) 229 endg.] einen Vorschlag für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen umfasste, der derzeit das Rechtsetzungsverfahren durchläuft.
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Änderungen am SOLAS-Übereinkommen, der ISPS-Code und die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 725/2004 die Gefahrenabwehr im Seeverkehr durch die Entwicklung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen verbessern werden. Die Verordnung deckt jedoch nur den Teil des Hafens ab, der die Schnittstelle Schiff/Hafen darstellt, d.h. das Terminal.
Der Ausschuss erkennt an, dass die Gefahrenabwehr im Hafen bei der Umsetzung und Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 für bestimmte Häfen ein notwendiger zweiter Schritt sein muss, der sowohl den Hafen selbst als auch die Schnittstelle zwischen Hafen und Hinterland sichern soll. Geschützt werden müssen die Menschen, die in einem Hafen arbeiten oder sich dort kurzfristig aufhalten, Infrastrukturen und Ausrüstungen einschließlich Transportmittel. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die IMO-IAO zurzeit an Verhaltensregeln für die Gefahrenabwehr in Häfen arbeitet.
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen, auf die in der Verordnung und in der Richtlinie eingegangen wird, wirksam sein müssen, ohne einen größeren finanziellen oder personellen Aufwand zu erfordern, als unter dem Blickwinkel der Sicherheit und Gefahrenabwehr und unter besonderer Berücksichtigung der Größe, geografischen Lage und Aktivität der Häfen erforderlich ist.
Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass die Forderungen nach der Regulierung von Aktivitäten, nach Maßnahmen und Überwachung in einem angemessenen Verhältnis zum Bedrohungsbild und zu den Anforderungen eines effizienten und wettbewerbsfähigen Verkehrs stehen müssen, damit der Seeverkehr stärker genutzt und andere Verkehrsträger entlastet werden.
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Genehmigung von Gutachten zur Risikobewertung und Plänen zur Gefahrenabwehr im Sinne dieser Richtlinie und ihre Anwendung durch Inspektionen sichergestellt werden sollten, die vom jeweiligen Mitgliedstaat überwacht werden.
Nach Auffassung des Ausschusses sollte der Begriff Hafen als der Ort, der die Schnittstelle Schiff/Hafen darstellt, so erweitert werden, dass er neben dem Terminal auch zusätzliche Bereiche, wie z.B. Reeden, Warteplätze und seewärtige Hafenzufahrten, umfasst und festgelegt wird, welche Bereiche, in denen Güter gelagert werden, zum Hafenbereich gezählt werden sollen.
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass für Binnenhäfen Ausnahmeregelungen gelten sollten.
Der Ausschuss befürwortet den Grundsatz, dass im Hinblick auf die Vielfalt der Häfen in der Gemeinschaft und ihre unterschiedlichen Aktivitäten eine Richtlinie das geeignetste Rechtsinstrument ist, um die erforderliche Flexibilität zu schaffen und gleichzeitig das nötige einheitliche Niveau für die Gefahrenabwehr in Häfen festzuschreiben.
Der Ausschuss ist sich bewusst, dass in den Mitgliedstaaten bereits eine Reihe von Regelungen für die Gefahrenabwehr in Häfen Anwendung findet und dass bestehende Maßnahmen und Strukturen zur Gefahrenabwehr beibehalten werden können, sofern sie den Vorschriften der Richtlinie entsprechen.
1.1 Inhalt der Richtlinie über die Gefahrenabwehr in Häfen
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1.1.1 |
Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass die Gefahrenabwehr auf Schiffen und für die Schnittstelle Schiff/Hafen für bestimmte Häfen ggf. um die Gefahrenabwehr im Hafen ergänzt werden sollte und dass hierdurch sichergestellt werden kann, dass diese Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im gesamten Hafengebiet verbessert werden. Für bestimmte Häfen kann es erforderlich sein, die Sicherung vor Terroranschlägen durch Sicherheitsmaßnahmen zu ergänzen, mit denen hafennahe Unternehmen, die Ziele terroristischer Angriffe darstellen könnten, darunter Brennstofflager sowie Produktionsstätten für chemische Stoffe und Düngemittel, geschützt werden. |
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1.1.2 |
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die einzelnen Mitgliedstaaten im Benehmen mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie den betroffenen Hafenvertretern über die Dringlichkeit und den Umfang der Maßnahmen entscheiden sollten. |
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1.1.3 |
Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass die Unterscheidung von Gefahrenstufen zwischen normaler, erhöhter oder akuter Bedrohung nicht in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen fällt, sondern generell geregelt werden muss. |
1.2 Allgemeine Grundsätze
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1.2.1 |
Der Ausschuss betont die Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips, insbesondere im Lichte des jüngst angenommen Verfassungsvertrages und des neuen Subsidiaritätsprotokolls. |
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1.2.2 |
Der Ausschuss erachtet es als vorteilhaft, dass der Vorschlag die gleichen Strukturen und Stellen zur Gefahrenabwehr vorsieht wie die Verordnung (EG) Nr. [725/2004], um ein umfassendes System der Gefahrenabwehr für die gesamte maritime Logistikkette vom Schiff über die Schnittstelle Schiff/Hafen und den gesamten Hafen bis zur Schnittstelle Hafen/Hinterland zu gewährleisten. |
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1.2.3 |
Der Ausschuss begrüßt, dass es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, für die Zwecke dieser Richtlinie die Grenzen ihrer Häfen festzulegen. Die Festlegung sollte im Benehmen mit den jeweiligen lokalen und regionalen Behörden erfolgen. Um zu entscheiden, für welche Häfen verbesserte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, ist eine umfassende Risiko- und Dringlichkeitsprüfung durchzuführen. |
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1.2.4 |
Der Ausschuss begrüßt ferner, dass es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, dafür Sorge zu tragen, dass ordnungsgemäße Gutachten zur Risikobewertung und Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen erarbeitet werden, die geltenden Gefahrenstufen und Änderungen daran festzulegen und mitzuteilen sowie eine zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr zu benennen. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip muss es dem jeweiligen Mitgliedstaat überlassen bleiben, im Benehmen mit den zuständigen staatlichen Behörden sowie den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften darüber zu entscheiden, welcher Bedarf an Gutachten, Plänen und zuständigen Behörden für die Risikobewertung durch den jeweiligen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Gegebenheiten besteht. |
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1.2.5 |
Der Ausschuss begrüßt, dass für jeden einzelnen Hafen ein Beauftragter zur Gefahrenabwehr benannt wird, damit bei der Erstellung, Aktualisierung und Überwachung der Gutachten zur Risikobewertung und Pläne zur Gefahrenabwehr, auch für die angrenzenden Unternehmen, die der jeweilige Mitgliedstaat in Absprache mit dem Beauftragten zur Gefahrenabwehr für erforderlich hält, die Koordinierung gewährleistet ist; ebenso begrüßt er die Festlegung zentraler Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten, die für die erforderliche Kommunikation sowohl mit den übrigen Mitgliedstaaten als auch mit der Kommission zuständig sind. |
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1.2.6 |
Der Ausschuss hält es nicht für erforderlich, grundsätzlich für jeden Hafen einen Ausschuss für die Gefahrenabwehr einzurichten, dies sollte je nach Bedarf geschehen. |
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1.2.7 |
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Mindestanforderungen für Gutachten zur Risikobewertung und Pläne zur Gefahrenabwehr bzw. die Inspektionsverfahren zur Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen eher allgemeine Leitlinien sein sollten und dass Empfehlungen Vorschriften vorzuziehen sind. |
1.3 Rechtliche Überlegungen
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1.3.1 |
Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass die einzelnen Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie festlegen sollten. In den meisten Mitgliedstaaten bestehen bereits geeignete Rechtsvorschriften, daher dürften weitere Vorschriften über Sanktion i.d.R. nicht erforderlich sein. |
1.4 Folgenabschätzung
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1.4.1 |
Der Ausschuss fordert die Kommission auf, die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen genau zu prüfen. Die zusätzlichen Kosten, die der Vorschlag durch die Aufstellung von Plänen, verschiedene Maßnahmen, die Beaufsichtigung und Kontrolle als Folge dieser Richtlinie verursacht, müssen zum überwiegenden Teil von den Mitgliedstaaten getragen werden, damit verhindert wird, dass die Kosten für die Beförderung von Personen und Gütern auf dem Seeweg so hoch werden, dass die Beförderung auf andere, weniger umweltverträgliche und weniger sichere Beförderungsmittel verlagert wird. |
2. Empfehlungen des Ausschusses der Regionen
Änderungsvorschläge
Empfehlung 1
Erwägungsgrund 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
In den Erwägungsgründen sollte ausdrücklich betont werden, dass Terrorismus und ähnliche kriminelle Handlungen grenzüberschreitend sind und daher hauptsächlich mit grenzübergreifenden Maßnahmen hiergegen vorgegangen werden muss, wobei die Verantwortung bei den Mitgliedstaaten liegen sollte. Der Grundsatz, dass die Verwaltungsebene, die die Beschlüsse im Rahmen einer bestimmten Regelung fasst, diese auch finanziert, ist wichtig, um so der Gefahr einer Überregulierung und den hierdurch verursachten, negativen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen vorzubeugen. Aus diesen Gründen ergibt sich die natürliche Konsequenz, dass die staatliche Ebene auch die finanzielle Verantwortung für die Maßnahmen zur Prävention und Abwehr dieser Handlungen trägt.
Empfehlung 2
Erwägungsgrund 4
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Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Um einen möglichst umfassenden Schutz für das Seeverkehrsgewerbe und die Hafenwirtschaft zu erzielen, sollten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen eingeführt werden. Sie sollten über die Schnittstelle Schiff/ Hafen hinaus den gesamten Hafen umfassen, so dass sowohl der Hafenbereich geschützt als auch gleichzeitig sichergestellt wird, dass in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine verbesserte Gefahrenabwehr in den angrenzenden Bereichen begünstigt werden. Diese Maßnahmen sollten auf alle Häfen Anwendung finden, die eine oder mehrere unter die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlagen umfassen. |
Um einen möglichst umfassenden Schutz für das Seeverkehrsgewerbe und die Hafenwirtschaft zu erzielen, sollten kann es erforderlich sein, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen einzuführen geführt werden. Sie Derartige Maßnahmen sollten über die Schnittstelle Schiff/ Hafen sowie die Teile des Hafens umfassen, die aus Sicherheitsgründen einbezogen werden müssen. hinaus den gesamten Hafen umfassen, so dass sowohl der Hafenbereich geschützt als auch gleichzeitig sichergestellt wird, dass in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 getroffene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine verbesserte Gefahrenabwehr in den angrenzenden Bereichen begünstigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, welche der Diese Maßnahmen sollten auf alle Häfen Anwendung finden, die eine oder mehrere unter die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallenden Hafenanlagen zusätzliche Maßnahmen erfordern umfassen. |
Begründung
Es kann erforderlich sein, über die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 hinausgehende Maßnahmen als zweiten Schritt einzuführen, wenn die Auswirkungen der Verordnung abzuschätzen sind. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte der jeweilige Mitgliedstaat entscheiden, welche Häfen betroffen sind. Die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr muss nicht unbedingt für sämtliche unter die Verordnung fallenden Häfen gelten.
Empfehlung 3
Erwägungsgrund 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Maßnahmen zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen, auf die in Verordnungen und Richtlinien eingegangen wird, müssen wirksam sein, ohne einen größeren finanziellen oder personellen Aufwand zu erfordern, als unter dem Blickwinkel der Sicherheit und Gefahrenabwehr und unter besonderer Berücksichtigung der Größe, geografischen Lage und Aktivität der Häfen erforderlich ist. |
Begründung
Um den Güter- und Passagiertransport auf dem Seeweg nicht zu behindern, müssen die zu beschließenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zweckdienlich und kosteneffizient sein. Anderenfalls besteht die Gefahr negativer gesamtwirtschaftlicher Folgen. In der Richtlinie muss hervorgehoben werden, dass die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aus gesamtwirtschaftlicher Sicht kosteneffizient sein müssen.
Empfehlung 4
Erwägungsgrund 8
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Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verantwortlichkeiten bei der Gefahrenabwehr in Häfen von allen betroffenen Parteien klar anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung der Vorschriften zur Gefahrenabwehr überwachen und eine eindeutig zuständige Behörde für alle ihre Häfen einrichten, alle Gutachten zur Risikobewertung und Pläne zur Gefahrenabwehr für ihre Häfen genehmigen, Gefahrenstufen festlegen und mitteilen, die effiziente Übermittlung, Anwendung und Koordinierung von Maßnahmen sicherstellen und dafür sorgen, dass die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und die Wachsamkeit mittels einer Beratungsplattform innerhalb des Hafens verbessert werden. |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verantwortlichkeiten bei der Gefahrenabwehr in Häfen von allen betroffenen Parteien, auch den zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, klar anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung der Vorschriften zur Gefahrenabwehr überwachen und eine eindeutig zuständige Behörde für alle ihre Häfen einrichten, alle Gutachten zur Risikobewertung und Pläne zur Gefahrenabwehr für ihre Häfen genehmigen, Gefahrenstufen festlegen und mitteilen, die effiziente Übermittlung, Anwendung und Koordinierung von Maßnahmen sicherstellen und dafür sorgen, dass die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und die Wachsamkeit mittels einer Beratungsplattform innerhalb des Hafens verbessert werden. |
Begründung
Auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können für einige Aspekte der Hafensicherheit zuständig sein, wie z.B. für die hafenärztlichen Dienste, die Untersuchung von Schiffsladungen durch Umweltbeauftragte sowie für weitere Eventualmaßnahmen.
Empfehlung 5
Erwägungsgrund 9
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Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Die Mitgliedstaaten sollten Gutachten zur Risikobewertung und Pläne zur Gefahrenabwehr genehmigen und die Anwendung in ihren Häfen überwachen. Durch Inspektionen unter Aufsicht der Kommission sollte geprüft werden, ob die Anwendung wirksam überwacht wird. |
Die Mitgliedstaaten sollten Gutachten zur Risikobewertung und Pläne zur Gefahrenabwehr genehmigen und die Anwendung in ihren Häfen überwachen. Durch Inspektionen unter Aufsicht der Kommission des jeweiligen Mitgliedstaats, über die der Kommission Bericht erstattet wird, sollte geprüft werden, ob die Anwendung wirksam überwacht wird. |
Begründung
Der Vorschlag der Kommission für die Überwachung durch Inspektionen ist umfassender und regulierter, als es die Lage derzeit erfordert. Sowohl die Maßnahmen als auch die Kontrolle und Überwachung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Sicherheits- und Gefahrenabwehrlage stehen und die Größe, geografische Lage und Aktivitäten der Häfen besonders berücksichtigen. Die Kontrollen und Inspektionen sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten durchgeführt werden können.
Empfehlung 6
Artikel 2 Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen sollten auf alle Häfen im Gebiet eines Mitgliedstaats Anwendung finden, die eine oder mehrere unter die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlagen umfassen. |
Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen sollten auf alle die Häfen im Gebiet eines Mitgliedstaats Anwendung finden, die eine oder mehrere unter die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlagen umfassen und für die der Mitgliedstaat die Notwendigkeit einer Verbesserung der Gefahrenabwehr feststellt. |
Begründung
Die Änderung ergibt sich aus der Änderung an Erwägungsgrund 4. Der Vorschlag der Kommission umfasst alle Häfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, die eine oder mehrere unter die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlagen umfassen. Der Ausschuss der Regionen ist nicht davon überzeugt, dass die Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen für alle Häfen begründet ist.
Empfehlung 7
Artikel 3 Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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„Hafen“ oder „Seehafen“ ist ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Befestigungen und Anlagen in erster Linie die Aufnahme von Schiffen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, den Empfang und die Lieferung dieser Güter durch Landverkehrsmittel sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen ermöglichen. |
„Hafen“ oder „Seehafen“ ist das ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, das von dem betreffenden Mitgliedstaat definiert und abgegrenzt wird, dessen Befestigungen und Anlagen in erster Linie gewerbliche Seetransporte ermöglichen und das direkt mit einer Hafenanlage verbunden ist. die Aufnahme von Schiffen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, den Empfang und die Lieferung dieser Güter durch Landverkehrsmittel sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen ermöglichen. |
Begründung
Welches Gebiet als Hafen angesehen werden soll, muss von Fall zu Fall festgelegt werden, und die Definition darf nicht zu einer zu weitläufigen Auslegung des Begriffs „Hafen“ führen. Die hier vorgeschlagene Änderung gibt den Mitgliedstaaten genügend Flexibilität, um diese Gebiete zu definieren und abzugrenzen, ohne dass hierdurch erlaubt würde, dem Hafengebiet unverhältnismäßig große Proportionen zu geben.
Empfehlung 8
Artikel 5 Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Die Mitgliedstaaten benennen für jeden Hafen, der unter diese Richtlinie fällt, eine zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr. Eine zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen kann für mehr als einen Hafen benannt werden. |
Die Mitgliedstaaten benennen tragen dafür Sorge, dass für jeden Hafen, der unter diese Richtlinie fällt, nach homogenen Kriterien eine zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr benannt wird. Eine zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen kann für mehr als einen Hafen benannt werden. |
Begründung
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte die zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr in Häfen von der regionalen oder lokalen Ebene benannt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch im Sinne der Begründung zu Empfehlung 1 nach wie vor die generelle und finanzielle Verantwortung für die Gefahrenabwehr in Häfen tragen.
Empfehlung 9
Artikel 5 Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Die Mitgliedstaaten können eine nach der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 als „zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr“ benannte Stelle als zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen benennen.. |
Die Mitgliedstaaten können eine Eine nach der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 als „zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr“ benannte Stelle kann als zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen benannt werden benennen. |
Begründung
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte die zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen von der regionalen oder lokalen Ebene benannt werden können. Die Änderung ergibt sich aus der Änderung an Artikel 5 Absatz 1.
Empfehlung 10
Artikel 9 Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Für jeden Hafen ist ein Beauftragter zur Gefahrenabwehr im Hafen zu benennen, der nur für diesen einen Hafen zuständig ist. Für kleine, benachbarte Häfen kann der gleiche Beauftragte zur Gefahrenabwehr zuständig sein. |
Für jeden Hafen ist ein Beauftragter zur Gefahrenabwehr im Hafen zu benennen, der nur für diesen einen Hafen zuständig ist. Für kleine, benachbarte Häfen kann derselbe gleiche Beauftragte zur Gefahrenabwehr zuständig sein. Ausnahmsweise könnte ein und dieselbe Person für die Gefahrenabwehr in mehr als einem Hafen ernannt werden, auch wenn es sich nicht um benachbarte Häfen handelt, aber aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens der Einsatz eines eigenen Beauftragten nicht gerechtfertigt erscheint, wobei jedoch ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet sein muss. |
Begründung
Benachbarte Häfen sollten sich, unabhängig von ihrer Größe, grundsätzlich einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr teilen können.
Empfehlung 11
Artikel 10 Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Ausschüsse zur Gefahrenabwehr im Hafen eingerichtet werden, die für die unter diese Richtlinie fallenden Häfen praktische Ratschläge geben können, sofern dies nicht aufgrund der besonderen Gegebenheiten in einem Hafen unnötig ist. |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass können bei Bedarf Ausschüsse zur Gefahrenabwehr im Hafen einrichten eingerichtet werden, die für die unter diese Richtlinie fallenden Häfen praktische Ratschläge geben können, sofern dies nicht aufgrund der besonderen Gegebenheiten in einem Hafen unnötig ist. |
Begründung
Es ist nicht wahrscheinlich, dass alle unter diese Richtlinie fallenden Häfen einen Ausschuss zur Gefahrenabwehr im Hafen benötigen. Dieser Bedarf besteht vermutlich nur bei den größeren Häfen, daher sollte grundsätzlich gelten, dass ein Ausschuss zur Gefahrenabwehr im Hafen nur bei Bedarf eingerichtet werden sollte.
Empfehlung 12
Artikel 14 Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Sechs Monate nach dem in Artikel 19 genannten Datum beginnt die Kommission in Zusammenarbeit mit den in Artikel 13 genannten zentralen Kontaktstellen mit einer Reihe von Inspektionen, unter anderem Inspektionen geeigneter exemplarischer Häfen, um die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu prüfen. Bei diesen Inspektionen werden die von den zentralen Kontaktstellen gelieferten Informationen, insbesondere die Prüfberichte, berücksichtigt. Die Modalitäten dieser Inspektionen werden nach dem Verfahren in Artikel 16 Absatz 2 festgelegt. |
Sechs Monate nach dem in Artikel 19 genannten Datum beginnt die Kommission der Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit den in Artikel 13 genannten zentralen Kontaktstellen mit einer Reihe von Inspektionen, unter anderem Inspektionen geeigneter exemplarischer Häfen, um die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu prüfen. Bei diesen Inspektionen werden die von den zentralen Kontaktstellen gelieferten Informationen, insbesondere die Prüfberichte, berücksichtigt. Die Modalitäten dieser Inspektionen werden nach dem Verfahren in Artikel 16 Absatz 2 festgelegt. |
Begründung
Die Änderung ergibt sich aus der Änderung an Erwägungsgrund 9.
Empfehlung 13
Artikel 14 Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Die von der Kommission mit der Durchführung der Inspektionen nach Absatz 2 beauftragten Personen legen vor Beginn der Inspektion eine schriftliche Bestätigung der Kommissionsdienststellen vor, in der Art und Zweck der Inspektion sowie das vorgesehene Datum des Inspektionsbeginns angegeben sind. Die Kommission informiert die von der Inspektion betroffenen Mitgliedstaaten rechtzeitig vor den Inspektionen. Der betroffene Mitgliedstaat unterzieht sich diesen Inspektionen und trägt dafür Sorge, dass die betroffenen Organisationen oder Personen sich ihnen ebenfalls unterziehen. |
Die von der Kommission mit der Durchführung der Inspektionen nach Absatz 2 beauftragten Personen legen vor Beginn der Inspektion eine schriftliche Bestätigung der Kommissionsdienststellen vor, in der Art und Zweck der Inspektion sowie das vorgesehene Datum des Inspektionsbeginns angegeben sind. Die Kommission informiert die von der Inspektion betroffenen Mitgliedstaaten rechtzeitig vor den Inspektionen. Der betroffene Mitgliedstaat Die betroffene zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen unterzieht sich diesen Inspektionen und trägt dafür Sorge, dass die betroffenen Organisationen oder Personen sich ihnen ebenfalls unterziehen. |
Begründung
Die Änderung ergibt sich aus den Änderungen an Artikel 14 Absatz 2 sowie an Erwägungsgrund 9.
Empfehlung 14
Artikel 14 Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Die Kommission übermittelt die Inspektionsberichte dem betroffenen Mitgliedstaat, der innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt ausreichende Angaben zu den Maßnahmen mitteilt, die er zur Abstellung etwaiger Mängel getroffen hat. Der Bericht und die Antworten werden dem Ausschuss nach Artikel 16 übermittelt. |
Die Kommission Der Mitgliedstaat übermittelt die Inspektionsberichte dem betroffenen Mitgliedstaat der Kommission, die verlangen kann, dass der Mitgliedstaat der innerhalb von drei Monaten nach deren Übergabe ausreichende Angaben zu den Maßnahmen mitteilt, die er zur Abstellung etwaiger Mängel getroffen hat. Der Bericht und die Antworten werden dem Ausschuss nach Artikel 16 übermittelt. |
Begründung
Die Änderung ergibt sich aus den Änderungen an Artikel 14 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 3 sowie an Erwägungsgrund 9.
Empfehlung 15
Artikel 17 Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Alle Mitglieder des Personals, die Sicherheitsüberprüfungen durchführen oder mit vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie umgehen, müssen eine angemessene Sicherheitsüberprüfung durch den Mitgliedstaat durchlaufen haben, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen. |
Alle Mitglieder des Personals, die Sicherheitsüberprüfungen durchführen oder mit vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie umgehen, müssen eine angemessene Sicherheitsüberprüfung durch den Mitgliedstaat durchlaufen haben, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen. |
Begründung
Die Änderung ergibt sich aus den Änderungen an Artikel 14 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 4 sowie an Erwägungsgrund 9.
Empfehlung 16
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Vorschlag der Kommission |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Der Ausschuss regt an, die „Gefahrenbeauftragten“ der einzelnen von den Mitgliedstaaten festgelegten Häfen zu einem Erfahrungsaustausch einzuladen. |
Begründung
Die Forderungen und Argumente des AdR in den Begründungen für die Änderungsvorschläge zu der Richtlinie unterstreichen die nationale Zuständigkeit und die möglichst eigenständige Gestaltung bei der Koordinierung der über die Schnittstelle Schiff/Hafen hinaus erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
Brüssel, den 30. September 2004
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Peter STRAUB
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18.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 43/35 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Entwicklung einer thematischen Strategie für städtische Umwelt“
(2005/C 43/09)
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
gestützt auf die Mitteilung der Europäischen Kommission „Entwicklung einer thematischen Strategie für städtische Umwelt“ (KOM(2004) 60 endg.);
aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 11. Februar 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu ersuchen;
aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 10. Februar 2004, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Erarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;
gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Europäischen Kommission „Nachhaltige Stadtentwicklung in der Europäischen Union: ein Aktionsrahmen“ (KOM(1998) 605 endg. – CdR 115/99 fin (1));
gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Europäischen Kommission „Wege zur Stadtentwicklung in der Europäischen Union“ (KOM(1997) 197 endg. - CdR 316/97 fin (2));
gestützt auf das Weißbuch der Europäischen Kommission „Europäisches Regieren“ (KOM(2001) 428 endg.);
gestützt auf das Protokoll zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit;
gestützt auf die Definition des Begriffs „nachhaltige Entwicklung“ im Vertrag von Amsterdam;
gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung“ (Vorschlag der Kommission für den Europäischen Rat in Göteborg) (KOM(2001) 264 endg.);
gestützt auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Auf dem Weg zu einer globalen Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung“ (KOM(2002) 82 endg.);
gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission zum sechsten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für die Umwelt, „Umwelt 2010: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand“, Sechstes Umweltaktionsprogramm und dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Umweltaktionsprogramm 2001-2010 der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2001) 31 endg. – CdR 36/2001 fin (3));
gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss „Eine europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit“ (KOM(2003) 338 endg.);
gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt (KOM(1998) 42 endg.) und die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Aktionspläne zur Erhaltung der biologischen Vielfalt“ (KOM(2001) 162 endg.);
gestützt auf den von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung am 8. Juli 2004 angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 93/2004 rev. 1) (Berichterstatterin: Frau Tarras-Wahlberg, Mitglied des Stadtrats von Stockholm (SE/SPE));
in Erwägung folgender Gründe:
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1) |
Ca. 80 % der Unionsbürger leben in Städten, und viele dieser Städte haben eindeutig ernsthafte Umweltprobleme. Die Umweltprobleme der Städte wirken sich in erster Linie auf die Stadtbewohner aus, doch haben sie auch negative regionale Auswirkungen auf die Umwelt und die Lebensbedingungen der Menschen. |
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2) |
Zur Verbesserung der Umwelt in den Städten der Europäischen Union sind mehr Mittel und eine flexible Strategie erforderlich, in der die unterschiedlichen Gegebenheiten, die Europas Städte kennzeichnen, berücksichtigt werden. Diese Strategie muss langfristig ausgerichtet und mit der Politik für eine nachhaltige Entwicklung der Union vereinbar sein. |
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3) |
Eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Strategie ist, dass sie eine bessere städtische Umwelt mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gemeinschaftlicher Beihilfen für verschiedene Politikbereiche verknüpft. |
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4) |
Die Strategie sollte aber auch soziale Eingliederung und Umweltgerechtigkeit bewirken und sich der Problematik des Ressourcenbedarfs der ärmeren Länder und der generationenübergreifenden Gerechtigkeit annehmen. |
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5) |
Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen der Städte und im Sinne des Subsidiaritätsprinzips muss die Hauptverantwortung für die Aufstellung der Maßnahmen, die in einem bestimmten Stadtgebiet ergriffen werden sollen, bei den lokalen Gebietskörperschaften liegen; |
verabschiedete auf seiner 56. Plenartagung am 29./30. September 2004 (Sitzung vom 30. September) einstimmig folgende Stellungnahme:
1. Bemerkungen des Ausschusses der Regionen
Allgemeine Bemerkungen
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1.1 |
Der Ausschuss der Regionen begrüßt die Mitteilung der Kommission als einen ersten Schritt hin zu einer thematischen Strategie für städtische Umwelt, die im sechsten Umweltaktionsprogramm der EU gefordert worden war. Der künftigen thematischen Strategie kommt für die Qualitätsverbesserung der städtischen Umwelt großes Gewicht zu. Daher ist es von zentraler Bedeutung, die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und deren Verantwortung für das Erreichen der Ziele der Gemeinschaftsstrategie für nachhaltige Entwicklung anzuerkennen. |
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1.2 |
Der Ausschuss betont, dass es sich bei der städtischen Umwelt um einen komplexen Funktionsbereich handelt. Die Umweltaspekte müssen mit den wirtschaftlichen Aspekten, wie z.B. der Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsmarktregionen, und den sozialen Aspekten, wie z.B. Segregation oder Integration, verknüpft werden, um zu einer nachhaltigen städtischen Entwicklung zu gelangen. Daneben müssen auch die kulturellen Aspekte berücksichtigt werden. |
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1.3 |
Der Ausschuss begrüßt, dass die Kommission auf die Entwicklung eines stärker integrierten Konzepts eingeht. Sowohl der horizontale/sektorübergreifende (zwischen Politikbereichen und zwischen unterschiedlichen Akteuren) als auch der vertikale (zwischen unterschiedlichen Verwaltungsebenen) Ansatz ist wichtig, um ein ganzheitliches Konzept für die Stadtentwicklung zu schaffen. |
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1.4 |
Der Ausschuss nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Kommission an der Aufstellung gemeinsamer Ziele und Indikatoren für die Untersuchung des Zustands der Umwelt in Städten mitarbeitet. Diese sollten jedoch nur als Orientierungshilfe dienen und nicht bindend sein. |
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1.5 |
Der Ausschuss hält es für wichtig, die Städte und ihr näheres und entfernteres Umland in einer wechselseitigen Abhängigkeit, d.h. im Sinne der europäischen Raumentwicklungsperspektive (ESDP), zu betrachten. |
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1.6 |
Der Ausschuss begrüßt, dass die Kommission die ökologische Ausbildung, den Erfahrungsaustausch und weitere Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der städtischen Umwelt fördern will. |
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1.7 |
Der Ausschuss verweist auf die Europäische Städtecharta des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas (KGRE), des beratenden Organs des Europarates. In dieser Charta wird die Komplexität der Städte beschrieben. |
Nachhaltige Städtepolitik
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1.8 |
Der Ausschuss begrüßt, dass die Kommission die Notwendigkeit eines strukturierten Vorgehens im Rahmen der Städtepolitik besonders hervorhebt, mit dem Ziel, die sektorübergreifende Arbeit zu fördern, die Weiterarbeit zu erleichtern und vergleichende Untersuchungen zur Verbesserung der Umwelt in den Städten durchzuführen. |
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1.9 |
Der Ausschuss möchte ferner betonen, dass neue Ansätze in der Städtepolitik strategisch ausgerichtet sein und innerhalb eines Stadtgebiets und in den angrenzenden Gebieten über administrative Grenzen hinaus angewandt werden können müssen. |
Nachhaltiger städtischer Nahverkehr
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1.10 |
Der Ausschuss hegt Zweifel an dem Vorschlag der Europäischen Kommission, einen gesonderten Plan für den städtischen Nahverkehr aufzustellen. Einer der wichtigsten Aspekte einer nachhaltigen städtischen Umwelt liegt gerade in der Verknüpfung des Nahverkehrssystems mit der Städtebauplanung, was am besten auf regionaler und lokaler Ebene erfolgt. |
|
1.11 |
Der Ausschuss fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren im Bereich des Nahverkehrs im Zusammenhang mit der Kooperation und Koordinierung zwischen unterschiedlichen Trägern und verschiedenen Verkehrsträgern zu verbreiten, um den Nahverkehr effizienter zu gestalten und die Umweltbelastung zu verringern. |
Nachhaltiges Bauen
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1.12 |
Der Ausschuss begrüßt, dass die Kommission eine Methodik für die Bewertung der Gesamtnachhaltigkeit von Gebäuden entwickeln will, die auf die Planung von Neubauten und umfangreichen Renovierungen anwendbar sein wird. |
|
1.13 |
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Kommission nicht weitere, über den Energiesektor hinausgehende Anforderungen an die Energieeffizienz zur Ergänzung der Richtlinie 2002/91/EG vorschlagen sollte. Die Richtlinie muss in ihrer Gesamtheit in einzelstaatliches Recht umgesetzt und ausgewertet werden, bevor weitere Vorschläge ausgearbeitet werden. |
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1.14 |
Der Ausschuss begrüßt den Vorschlag der Kommission, staatliche Programme für nachhaltiges Bauen zu entwickeln, und stimmt ferner dem Vorschlag zu, bei der Ausschreibung von Bauleistungen und bei der Verwendung von Mitteln der öffentlichen Hand für Gebäude und Bauleistungen Anforderungen an die Nachhaltigkeit zu stellen. |
Nachhaltige Stadtgestaltung
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1.15 |
Der Ausschuss begrüßt, dass die Kommission zu nachhaltigen Besiedlungsmustern sowie dazu anhält, Anreize dafür zu schaffen, dass der erneuten Nutzung von brachliegenden Flächen Vorzug vor Neuerschließungen „auf der grünen Wiese“ gegeben wird, um zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung zu gelangen, die auf einer höheren Bebauungsdichte basiert. |
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1.16 |
Der Ausschuss befürwortet weder, dass die Kommission Leitlinien für eine auf hohe Bebauungsdichte und vielfältige Nutzung ausgerichtete Flächennutzungsplanung vorlegen will, noch unterstützt er den Vorschlag, dass die Kommission Begriffsbestimmungen für „Industriebrache“ und „unerschlossenes Land“ vorschlagen und weitere Leitlinien für spezifische Fragen der Stadtgestaltung entwickeln will. Dem Ausschuss zufolge fällt die Raumplanung in den nationalen, regionalen oder lokalen Zuständigkeitsbereich, da jedes Land über seine eigenen kulturellen und landschaftlichen Voraussetzungen, Bautraditionen usw. verfügt. |
2. Empfehlungen des Ausschusses der Regionen
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2.1 |
Der Ausschuss akzeptiert, dass die Kommission zu Recht anspruchsvolle Ziele für eine nachhaltigere städtische Umwelt vorschlägt. Die Kommission sollte jedoch nur Ziele aufstellen und die politischen Rahmenbedingungen vorschlagen, nicht jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung. |
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2.2 |
Nach Ansicht des Ausschusses ist es wichtig, dass in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz alle die städtische Umwelt betreffenden EU-Maßnahmen in die bestehenden Umweltmanagementpläne bzw. –systeme integriert werden und darauf aufbauen und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in ihren Nachhaltigkeitsbemühungen unterstützen. |
|
2.3 |
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass Umweltmanagementpläne und -systeme im Hinblick auf den Umweltnutzen eingehender evaluiert und anschließend einerseits für den öffentlichen Sektor und andererseits mit Blick auf eine nachhaltige Stadtgestaltung weiter entwickelt werden müssen. |
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2.4 |
Der Ausschuss hält es für wichtig, dass in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz alle den nachhaltigen Verkehr betreffenden EU-Maßnahmen in die bestehenden Verkehrs- bzw. Mobilitätskonzepte integriert werden und darauf aufbauen und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in ihren Nachhaltigkeitsbemühungen unterstützen. |
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2.5 |
Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass ein Plan für einen nachhaltigen städtischen Nahverkehr auf einem integrierten Ansatz aufbauen muss, der im Einklang mit den Sozial-, Umwelt- und Wirtschaftspolitiken auf regionaler und lokaler Ebene steht. Die regionale und lokale Ebene verfügen über die besten Voraussetzungen für die Entwicklung nachhaltiger Großstädte und städtischer Ballungsgebiete und für die Koordinierung von Sachfragen und Akteuren im Rahmen eines ganzheitlichen Ansatzes. |
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2.6 |
Der Ausschuss fordert dazu auf, Verfahren für einen nachhaltigeren Verkehr zu entwickeln, Beispiele für Bereiche mit Entwicklungsbedarf sind wirtschaftliche Lenkungsinstrumente, das Mobilitätsmanagement und intelligente Transportsysteme (ITS). |
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2.7 |
Der Ausschuss empfiehlt als Alternative zu Rechtsvorschriften, Instrumente und Verfahren auf der Grundlage von Vereinbarungen zu entwickeln, die den Mitgliedstaaten einen Anreiz zu einer nachhaltigen Stadtgestaltung geben. Der Ausschuss fordert die Kommission auf, Vereinbarungen für die Stadtgestaltung, beispielsweise auf der Grundlage der Methode der offenen Koordinierung, der Charta von Aalborg oder dreiseitigen Zielverträgen, aufzustellen. Am wichtigsten in diesem Zusammenhang ist, die lokale und regionale Ebene mit einem Mitbestimmungsrecht und geeigneten Ressourcen auszustatten. |
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2.8 |
Der Ausschuss fordert die Kommission auf, Möglichkeiten für den Erfahrungsaustausch und die Wissensverbreitung über Netzwerke zu schaffen. Die Zusammenarbeit im Rahmen von INTERREG IIIC kann als Vorbild für die Weiterentwicklung im Rahmen von z.B. LIFE und URBAN dienen. |
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2.9 |
Der Ausschuss begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Mitgliedstaaten zur Aufstellung staatlicher oder regionaler Strategien für eine nachhaltige städtische Umwelt anzuhalten. Diese sollten zu Strategien für eine nachhaltige Stadtentwicklung ausgebaut werden. |
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2.10 |
Der Ausschuss begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Mitgliedstaaten zur Einrichtung staatlicher und/oder regionaler Zentren für die städtische Umwelt anzuhalten, um den Städten und Gemeinden Informationen, Sachverstand und Beratung bieten zu können. Diese Zentren sollten eine nachhaltige Stadtentwicklung unterstützen. |
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2.11 |
Der Ausschuss hält es für sinnvoll, die umfangreichen Bemühungen vieler Mitgliedstaaten zur Förderung einer nachhaltigen Stadtentwicklung, z.B. im Zusammenhang mit der Umweltkennzeichnung von Baustoffen oder der Renovierung von älteren, aus nicht umweltgerechten Materialien errichteten Gebäuden, in die Gestaltung neuer Systeme einzubeziehen. Harmonisierungsmaßnahmen zur Anpassung möglicher neuer Systeme sollten keine Doppelarbeit, mehr Bürokratie oder höhere Kosten mit sich bringen. |
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2.12 |
Der Ausschuss weist darauf hin, dass viele Vorschläge der Kommission die Aufstellung von Normen, Systemen, Indikatoren und Verfahren für einen länderübergreifenden Vergleich implizieren. Nach Auffassung des Ausschusses ist es von wesentlicher Bedeutung, Systeme zu entwickeln, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften keinen hohen personellen, finanziellen und bürokratischen Aufwand abverlangen. |
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2.13 |
Der Ausschuss hält es für sehr wichtig, im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgangslage und den unterschiedlichen Bedarf der Staaten alle Vorschläge flexibel und einfach zu gestalten. |
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2.14 |
Der Ausschuss hält es für wichtig, dass bei den Vorschlägen der Kommission schrittweise vorgegangen wird und keine Zweiklassengesellschaft zwischen den Städten, denen die Umsetzung der Vorschläge sofort gelingt, und denen, die sie nicht unmittelbar umsetzen können, geschaffen wird. |
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2.15 |
Nach Auffassung des Ausschusses sollte die Kommission verdeutlichen, was mit den Begriffen Stadt und städtisches Gebiet gemeint ist. Die Definitionen können erforderlichenfalls in jedem einzelnen Mitgliedstaat erfolgen. |
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2.16 |
Der Ausschuss betont, dass im Rahmen der thematischen Strategie stets die Verbindungen zwischen dem städtischen Umfeld und der jeweiligen Umgebung berücksichtigt und ggf. synergetische Vereinbarungen und Maßnahmen mit den zuständigen Behörden der betreffenden außerstädtischen Gebiete vorgesehen werden müssen. |
Brüssel, den 30. September 2004
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Peter STRAUB
(1) ABl. C 293 vom 13.10.1999, S. 58.
(2) ABl. C 251 vom 10.8.1998, S. 11.
(3) ABl. C 357 vom 14.12.2001, S. 44.
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18.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 43/38 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ausbau der Katastrophenschutzkapazitäten in der Europäischen Union“
(2005/C 43/10)
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN -
gestützt auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ausbau der Katastrophenschutzkapazitäten in der Europäischen Union“ (KOM(2004) 200 endg.),
aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 25. März 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrages zu konsultieren,
aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 19. Juni 2003, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Ausarbeitung der diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen,
gestützt auf seine Stellungnahme vom 3. Juli 2003 zum Thema „Bewältigung und Auswirkungen von Naturkatastrophen: Aufgaben für die europäische Strukturpolitik“ (CdR 104/2003 fin) (1),
aufgrund der Entscheidung des Rates 1999/847/EG vom 9. Dezember 1999 über ein „Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz“ (2000 – 2004) (2),
aufgrund der Entscheidung des Rates 2001/792/EG, Euratom vom 23. Oktober 2001 über ein „Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen“ (3),
gestützt auf die von der Kommission Ende 2003 ergriffenen Initiativen zur Umsetzung der operativen Instrumente gemäß der Entscheidung des Rates 2001/792/EG,
gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2003 (PE T5-0373/2003) über die Auswirkungen der außergewöhnlichen Hitzewelle (2003) und den Bericht des Europäischen Parlaments (PE A5-0278/2003) über die Verbesserung der Seeverkehrssicherheit infolge der Havarie des Öltankers Prestige,
gestützt auf die Artikel III-184 und I-42 des „Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa“, in denen die Grundprinzipien der Zusammenarbeit und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes bekräftigt werden;
gestützt auf den am 8. Juli 2004 von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 241/2003 rev. 1) (Berichterstatter: Herr GOTTARDO, Mitglied der Regionalversammlung von Friaul-Julisch Venetien (IT/EVP);
in Erwägung nachstehender Gründe:
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1) |
Der Grundsatz der Solidarität und gegenseitigen Hilfe zwischen den Mitgliedstaaten bei Naturkatastrophen und vom Menschen ausgelösten Katastrophen, die in der EU eintreten können, ist eine elementare moralische Pflicht einer Staatengemeinschaft, der dieser Grundsatz zugrunde liegt und sie als solche qualifiziert; |
|
2) |
im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit muss die EU auch gegenüber Drittländern, die von einer der o.g. Katastrophen betroffen sind, das höchste Solidaritätsniveau entfalten; |
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3) |
in den letzten Jahren ist eine spürbare Zunahme der Katastrophengefahr innerhalb und außerhalb der EU zu verzeichnen, daher müssen die Koordinierungs- und Soforthilfekapazitäten der Kommissionsdienststellen gestärkt werden; |
|
4) |
eine moderne, leistungsfähige Organisation des Katastrophenschutzes beruht auf zwei Grundpfeilern: einer starken Koordinierungskapazität und einer verzweigten, auf dem gesamten EU-Gebiet verbreiteten Organisation von Geräten und hochspezialisierten Einsatzmannschaften; |
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5) |
eine geografisch weitverbreitete Struktur von Einsatzkräften und Ressourcen der Mitgliedstaaten und Regionen stellt eine wichtige und grundlegende Garantie für Soforthilfemaßnahmen für die von einer Katastrophe heimgesuchte Bevölkerung dar und kann die Geräte und Einsatzkräfte von außerhalb des betroffenen Gebiets leiten und koordinieren; |
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6) |
nach der Stärkung der Organisation des Katastrophenschutzes in der EU muss engagiert und entschlossen das Problem der Vorbeugung angegangen werden, um die Zahl eintretender Katastrophenfälle und ihre negativen Folgen möglichst stark zu reduzieren, wenn die Vorbeugung nicht ausreicht; |
verabschiedete auf seiner 56. Plenartagung am 29./30. September 2004 in Brüssel (Sitzung vom 30. September) einstimmig folgende Stellungnahme:
1. Bemerkungen des Ausschusses der Regionen
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN:
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1.1 |
begrüßt die Mitteilung der Kommission und die darin enthaltenen Aktionslinien zur Stärkung der operativen Katastrophenschutzkapazität in der EU im Geist der Solidarität und Zusammenarbeit, wie er vom EP als konstituierendes Element einer Staatengemeinschaft bezeichnet wurde; |
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1.2 |
ist der Auffassung, dass von einer ganzheitlichen Perspektive ausgegangen werden muss, die alle Aspekte des Schutzes der Gesellschaft vor Katastrophen erfasst, darunter Präventivmaßnahmen, Katastrophenschutz und Folgemaßnahmen; |
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1.3 |
ist der Ansicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als institutionelle Subjekte mit Gesetzgebungs- und Organisationsbefugnis, die im direkten Kontakt mit den Sicherheitsproblemen der Bürger und Güter auf ihrem Regionalgebiet stehen, ein wichtiges strukturelles und organisatorisches Bezugsmodell für die Schaffung eines modernen, leistungsfähigen europäischen Katastrophenschutzes darstellen; |
|
1.4 |
ist der Auffassung, dass die in den letzten Jahren von den Regionen erworbenen organisatorischen und praktischen Kapazitäten zur Bekämpfung von Naturkatastrophen, Waldbränden, Betriebs- und Verkehrsunfällen ein wichtiges Bezugsmodell für den Aufbau eines modernen, leistungsfähigen europäischen Katastrophenschutzsystems bilden können, das sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU eingesetzt werden kann; |
|
1.5 |
ist davon überzeugt, dass sich mittlerweile in den Mitgliedstaaten, Regionen und Gemeinden eine aktive Katastrophenschutzkultur und –politik durchgesetzt hat, die auf einer verzweigten, auf dem gesamten Staatsgebiet verbreiteten Organisation beruht, auf den Gemeinden basiert und auf den übergeordneten Verwaltungsebenen integriert ist. Diese Gebietskörperschaften, in erster Linie die Regionen, müssen über hohe Alarmbereitschaft und Koordinierungskapazität im Notfall verfügen, großflächig verteilte Spezialgeräte unverzüglich einsetzen können und in der Lage sein, weitere Einsatzkräfte und Geräte ihres Regionalgebiets sofort an den Katastrophenort zu bringen sowie die von außerhalb eintreffenden Einsatzkräfte und Geräte zu koordinieren; |
|
1.6 |
ist der Auffassung, dass bei der Neugestaltung des europäischen Katastrophenschutzsystems ein grundlegender Aspekt in der Frühzeitigkeit und Qualität der Informationen und Meldungen besteht, um eine Überwachung und Beherrschung von Notsituationen zu ermöglichen, was Grundvoraussetzung einer jeden wirksamen Koordinierungs- und Hilfsmaßnahme für die von einer Katastrophe heimgesuchte Bevölkerung ist; |
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1.7 |
hält es für unbedingt erforderlich, das europäische Beobachtungszentrum und die staatlichen und regionalen Einsatzzentren des Katastrophenschutzes zu einem festen, einheitlichen Kommunikationsnetz für Notfälle zusammenzuschließen; |
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1.8 |
hofft, dass bei der konkreten Umsetzung der in der Mitteilung enthaltenen Leitlinien eine europäische Zertifizierung der Kommunikations-, Einsatzbefehl- und Kontrollerfordernisse und -kapazitäten der staatlichen und regionalen Einsatzzentren des Katastrophenschutzes erreicht werden kann, damit die Effizienz und Zuverlässigkeit dieser wichtigen und grundlegenden Standorte für Notfälle gewährleistet ist; |
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1.9 |
ist der Auffassung, dass die staatlichen und regionalen Einsatzzentren des Katastrophenschutzes die Hauptsubjekte darstellen müssen, die Informationen über Einsatzkräfte, eingesetzte Mittel und mit Notfällen gesammelte Erfahrungen vermitteln, um die europäische Datenbank für den Katastrophenschutz auf dem neuesten Stand zu halten und den Einsatz von Hilfskräften zu gewährleisten. Die bereits bestehenden Datenbanken der einzelstaatlichen Behörden sollten mit der europäischen Datenbank abgeglichen werden; |
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1.10 |
ist der Auffassung, dass angesichts der von den Mitgliedstaaten und Regionen gesammelten Erfahrungen mit der Bekämpfung der häufigsten Notsituationen das strategische Ziel auf europäischer Ebene im Wesentlichen darin bestehen muss, die auf dem Gemeinschaftsgebiet bereits vorhandenen Einsatzkräfte und -mittel aufeinander abzustimmen und zu koordinieren; |
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1.11 |
ist der Auffassung, dass für seltene oder wenig bekannte Notsituationen Expertenteams auf Gemeinschaftsebene gebildet werden müssen, um die Notfallszenarien möglichst realistisch einzuschätzen und die geeigneten Einsatzkräfte und –mittel festzulegen, welche die Hilfeleistung gewährleisten; |
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1.12 |
ist der Auffassung, dass gemeinsame Katastrophenschutzübungen ein wichtiges Instrument sind, um die operativen Fähigkeiten der Einsatzkräfte und –mittel aus den verschiedenen Mitgliedstaaten in der Praxis zu erproben, die in der Lage sein müssen, untereinander koordiniert vorzugehen und sich dabei eng mit den örtlichen Zivilbehörden abzustimmen, welche die größte lokale Verantwortung in der Kommunikations-, Kommando- und Kontrollkette bei der Beherrschung von Notfällen tragen; |
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1.13 |
hält es für sinnvoll, beim Aufbau und bei der Ausgestaltung einer europäischen Soforthilfe-Einheit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit möglichst breiten Raum zu geben, in erster Linie gemeinsamen Katastrophenschutzübungen aneinandergrenzender Regionen. |
2. Empfehlungen des Ausschusses der Regionen
Schaffung der Datenbank
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN:
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2.1 |
empfiehlt, hinsichtlich der verschiedenen Notfallszenarien die Datenbank über Soforthilfe-Einsatzkräfte und -mittel so zu organisieren, dass die Basisinformationen und ihre Aktualisierungen – durch Abgleich der bereits in den Datenbanken der einzelstaatlichen Behörden zugänglichen Daten – unmittelbar bei den Stellen eingeholt werden, die aufgrund der Zielsetzungen ihrer jeweiligen Einrichtung über diese Informationen verfügen und in ihrem Zuständigkeitsgebiet Katastrophenhilfezentren betreiben, die rund um die Uhr arbeiten; |
|
2.2 |
schlägt vor, dass die Informationsquellen der Datenbank sowohl die einzelstaatlichen als auch die regionalen Katastrophenschutzzentren umfassen; bei ersteren sind die Informationen über Einsatzkräfte und -mittel sowie hochqualifizierte Experten zusammenzulegen, bei letzteren die Informationen über alle spezialisierten Einsatzkräfte und -mittel, die bei den Gemeinden stationiert sind; |
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2.3 |
ist der Auffassung, dass jede Einrichtung der beiden o.g. Informationsquellen außer den Einsatzkräften und -mitteln zur Bekämpfung verschiedener Notfälle auch eine spezifische Liste in die Datenbank eingeben sollte, aus der hervorgeht, welche Notfälle das einzelne Katastrophenschutzzentrum innerhalb und außerhalb seines Zuständigkeitsgebiets schon zu bekämpfen hatte; |
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2.4 |
empfiehlt, umfassende internationale Katastrophenschutzübungen, die vom jeweiligen Katastrophenschutzzentrum auf seinem Zuständigkeitsgebiet koordiniert wurden, in die Datenbank aufzunehmen; |
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2.5 |
schlägt vor, die Informationsdatenbank alle sechs Monate zu einem festen Termin zu aktualisieren. |
Gemeinsame Übungen
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN:
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2.6 |
empfiehlt, bei der Veranstaltung gemeinsamer Katastrophenschutzübungen stets ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen den großen spezialisierten Einsatzkräften und -mitteln auf Landesebene und den Soforthilfekräften und -mitteln der Regionen zu wahren; letztere sind besonders ausgebildet, leisten den Bürgern unmittelbare Hilfe und stehen in engem Kontakt zu den Gemeinden und anderen regionalen und nationalen Einsatzkräften; |
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2.7 |
empfiehlt der Kommission, sich stark für die Planung und Entwicklung grenzüberschreitender Einsatzübungen unter aktiver Beteiligung aneinandergrenzender Regionen einzusetzen, um die positiven und wichtigen Katastrophenschutzerfahrungen der Regionen zu konsolidieren und eine starke Operationsbasis zu schaffen, auf der eine europäische Notfallhilfe aufgebaut werden kann; |
|
2.8 |
empfiehlt die Ausarbeitung bewährter Einsatzpraktiken für wiederkehrende Notfallarten, vor allem für sich schnell ausbreitende Katastrophen wie Waldbrände, wobei es die Einsatztechniken der verschiedenen Regionen bei der frühzeitigen Überwachung und der Nothilfe aufeinander abzustimmen gilt; |
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2.9 |
empfiehlt die Durchführung gezielter Interoperabilitätsübungen zwischen zivilen und militärischen Einsatzkräften, um in Notfällen besonderer Komplexität oder großen Ausmaßes den Nothilfeeinsatz von Spezialgeräten, die nur den Streitkräften zur Verfügung stehen bzw. die ergänzend zu den Geräten der zivilen Einsatzkräfte genutzt werden können, z.B. Hubschrauber, zu ermöglichen. |
Meldungen und bessere Einsatzkoordinierung
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN:
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2.10 |
empfiehlt, dass die rund um die Uhr arbeitenden regionalen Einsatzzentren ihre Informationen sowohl dem nationalen als auch dem europäischen Einsatzzentrum unmittelbar in Echtzeit übermitteln, damit Meldungen und Informationen frühzeitig übermittelt, Notsituationen sofort eingeschätzt, Hilfseinsätze rechtzeitig und qualifiziert erfolgen und Übertragungswege vermieden werden können, die den Informationsfluss verlangsamen oder verfälschen; |
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2.11 |
empfiehlt die Schaffung eines privilegierten europäischen Katastrophenschutz-Kommunikationsnetzes, das die Einsatzzentren der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem europäischen Beobachtungszentrum verbindet; |
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2.12 |
schlägt vor, die Meldung des Notstands an das europäische Beobachtungszentrum verbindlich vorzuschreiben, wenn ein regionales Katastrophenschutzzentrum Einsatzkräfte und -mittel aus anderen Regionen in ein Katastrophengebiet leitet; das regionale Katastrophenschutzzentrum muss auch die Beendigung des Notstands melden. |
Finanzbeihilfen
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN:
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2.13 |
empfiehlt, die Finanzbeihilfen für Katastrophenfälle und für den Aufbau einer europäischen Katastrophenschutzstruktur aufzustocken, denn diese Finanzbeihilfen sind nicht nur ein Akt der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten einer Staatengemeinschaft wie der EU, sondern auch ein sehr nützliches Instrument zur Integration und Koordinierung hochspezialisierter Einsatzkräfte und -mittel aus verschiedenen EU-Staaten und -Regionen, die koordiniert und in einem einheitlichen Umfeld vorgehen sollen. |
Brüssel, den 30. September 2004
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Peter STRAUB
(1) ABl. C 256 vom 24.10.2003, S. 74.
(2) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53.
(3) ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.
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18.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 43/42 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung zu den Folgemaßnahmen zum Weißbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ – Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich der freiwilligen Aktivitäten Jugendlicher gemäß der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa und der Mitteilung zu den Folgemaßnahmen zum Weißbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ – Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich „Die Jugend besser verstehen und mehr über sie erfahren“ gemäß der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa
(2005/C 43/11)
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat zu den „Folgemaßnahmen zum Weißbuch “Neuer Schwung für die Jugend Europas„ - Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich “Die Jugend besser verstehen und mehr über sie erfahren„ gemäß der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa“ (KOM(2004) 336 endg.);
gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat zu den „Folgemaßnahmen zum Weißbuch “Neuer Schwung für die Jugend Europas„ – Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich der freiwilligen Aktivitäten Jugendlicher gemäß der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa“ (KOM(2004) 337 endg.);
aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 30. April 2004, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;
aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 5. April 2004, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;
gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Arbeitsdokument der Kommission „Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche“ (CdR 191/96 fin) (1);
gestützt auf seine Stellungnahme zu dem „Gemeinschaftlichen Aktionsprogramm – Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche“ (CdR 86/97 fin) (2);
gestützt auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (3);
gestützt auf die Stellungnahme zu dem Weißbuch der Europäischen Kommission „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ (CdR 389/2001 fin) (4);
gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat „Folgemaßnahmen zum Weißbuch “Neuer Schwung für die Jugend Europas„ – Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich der Partizipation und Information der Jugendlichen gemäß der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa“ (KOM(2003) 184 endg.);
gestützt auf die Entschließung des Rates vom 25. November 2003 über gemeinsame Zielsetzungen für die Partizipation und Information der Jugendlichen (5);
gestützt auf den Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Bericht über die Durchführung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft“ (KOM(2004) 21 endg.);
gestützt auf seine Stellungnahme zu der „Mitteilung über Folgemaßnahmen zum Weißbuch ‚Neuer Schwung für die Jugend Europas‘ – Vorschlag für gemeinsame Zielsetzungen im Bereich der Partizipation und Information der Jugendlichen gemäß der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zu dem Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa“ (CdR 309/2003 fin);
gestützt auf den von der Fachkommission für Kultur und Bildung am 9. Juli 2004 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 192/2004 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Roberto PELLA, Präsident des Provinzialrats von Biella (IT/EVP));
In Erwägung
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1) |
der Tatsache, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stets Anerkennung für jugendpolitische Maßnahmen gezeigt haben und sich dabei von der Überzeugung leiten lassen, dass die EU, die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften den Jugendlichen die Botschaft nahe bringen müssen, dass die aktive Teilhabe an der Gesellschaft auf nationaler Ebene wesentlich ist - vor allem, damit Jugendliche dazu befähigt werden, einen nachhaltigen Beitrag zum Aufbau eines demokratischen, von Mitmenschlichkeit geprägten, aber auch wirtschaftlich sowie kulturell starken und wettbewerbsfähigen Europas zu leisten; |
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2) |
der grundlegenden Bedeutung, die die Erklärung von Laeken, welche als Anlage den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 beigefügt ist, gerade jetzt auch im Hinblick auf die jüngste Erweiterung der Europäischen Union hat und wonach eine der grundlegenden Herausforderungen der Europäischen Union in der Frage besteht, „wie dem Bürger, vor allem der Jugend, das europäische Projekt und die europäischen Organe näher gebracht werden können“. Diese Herausforderung hätte indes dergestalt formuliert werden müssen, dass es darum geht, das europäische Projekt und die europäischen Institutionen den Bürgern, besonders den Jugendlichen, näher zu bringen, mit dem Ziel, eine engere Beziehung zwischen den Jugendlichen und den bestehenden politischen Strukturen herzustellen; |
|
3) |
der Tatsache, dass es der Ausschuss für unverzichtbar hält, die vom Europäischen Rat in Lissabon und Barcelona aufgestellten strategischen Ziele, wonach Europa „zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum“ gemacht werden soll, erfolgreich umzusetzen, wobei die Mobilität der Jugend eine wesentliche und unabdingbare Voraussetzung für dieses Ziel ist. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die junge Generation im Rahmen der europäischen Jugendpolitik nicht zu sehr unter einem instrumentellen Aspekt betrachtet wird. Die Jugendpolitik sollte vor allem auf einer Sichtweise aufbauen, wonach Jugendliche gleichwertige europäische Bürger sind, die über das Potenzial und die Macht verfügen, die eigene Zukunft und diejenige Europas zu entscheiden, was im weiteren Sinne Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftliche Entwicklung Europas hat, |
verabschiedete auf seiner 56. Plenartagung am 29./30. September 2004 (Sitzung vom 30. September) folgende Stellungnahme:
1. Standpunkte des Ausschusses der Regionen
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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1.1 |
stimmt mit der Kommission darin überein, dass angesichts der raschen Entwicklung der Lage junger Menschen in Europa auf jugendpolitische Fragen und Maßnahmen das Verfahren der offenen Koordinierung Anwendung finden sollte, und fordert im Übrigen den Rat auf, sich diesem Standpunkt ebenfalls anzuschließen; |
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1.2 |
unterstützt und begrüßt das von der Kommission angewandte Verfahren, das sich durch eine breite Konsultation aller Beteiligten auszeichnet; |
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1.3 |
hält es für angebracht, dass der Ausschuss zu den Themen rund um die vier Prioritäten des Weißbuches der Kommission „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ kontinuierlich konsultiert und auf dem Laufenden gehalten wird, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufgrund ihrer besonderen institutionellen Zuständigkeiten von jeher für die Durchführung geeigneter Maßnahmen einsetzen, mit denen eine aktive Beteiligung junger Menschen am Leben der Gemeinschaft gefördert werden soll; |
|
1.4 |
schließt sich der Feststellung der Kommission an, dass sich die Jugend besorgniserregend wenig für das politische Leben interessiert, und bemerkt zugleich, dass Jugendliche dagegen häufig in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, wie der Freiwilligentätigkeit, präsent sind, die eine Form bürgerschaftlichen Einsatzes darstellen; der Ausschuss ist daher der Auffassung, dass zunächst die Politiker ihre Haltung gegenüber den Jugendlichen überprüfen und Arbeitsmethoden entwickeln sollten, um einen stärkeren demokratischen Rückhalt bei den Jugendlichen zu erzielen. Das gilt nicht zuletzt für den AdR, der sich aktiver um junge Mitglieder in seinen Reihen – sowohl Frauen als auch Männer - bemühen könnte, die kraft ihrer Jugend und ihrer politischen Arbeit auf lokaler und regionaler Ebene dazu beitragen können, die Arbeit im Ausschuss zu verbessern; |
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1.5 |
vertritt auf der Grundlage des vorliegenden Dokuments und der in früheren Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen zu jugendpolitischen Fragen die Überzeugung, dass „die europäische Jugendpolitik auf allen administrativen und politischen Ebenen und in allen Ländern wahrnehmbar sein und über die Kommunikationsmedien und in einer Sprache vermittelt werden sollte, die den Jugendlichen in Europa vertraut ist“ (AdR 309/2003 fin.). In diesem Zusammenhang begrüßt der Ausschuss der Regionen die Einrichtung des Europäischen Jugendportals, das unter folgender Adresse aufgerufen werden kann: http://www.europa.eu.int/youth/index_de.html. |
2. Besondere Empfehlungen des Ausschusses der Regionen im Hinblick auf ein besseres Wissen über und Verständnis für die Jugend
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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2.1 |
vertritt die Auffassung, dass, um jungen Leuten Politik näher zu bringen, zunächst über die zweckmäßigste Vorgehensweise nachgedacht werden muss. Die Kommission stellt in ihrer Mitteilung an den Rat bei der Festlegung des Globalzieles richtig fest, dass dazu ein kohärenter, relevanter und qualitativer Wissensraum in der Jugendpolitik in Europa aufgebaut werden muss und es gilt, zukünftige Bedürfnisse durch Austausch, Dialog und Netzwerke frühzeitig zu erkennen, um eine vorausschauende, effiziente und nachhaltige politische Strategie aufzustellen; |
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2.2 |
hält fest, dass die Kommission im Rahmen des genannten Globalzieles eine Reihe von Unterzielen definiert, wobei der Ausschuss der Regionen die kontinuierliche Öffnung nicht nur für die vorrangigen Bereiche, welche die Mitgliedstaaten bei der Beantwortung der ihnen vorgelegten Fragebögen genannt hatten, sondern auch für alle anderen vorrangigen Bereiche, die für die Jugendarbeit relevant sind, begrüßt. Diese Offenheit ist ein wesentliches Merkmal eines Verfahrens, das sich dazu eignet, einen sich so schnell verändernden Bereich wie den der Jugendpolitik zu untersuchen; |
|
2.3 |
betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle bei der Erhebung des vorhandenen einschlägigen Wissens in den Bereichen der Jugendpolitik spielen können, und fordert den Rat auf, dies im Zusammenhang mit den auf nationaler Ebene vorgeschlagenen Aktionslinien zu berücksichtigen. Genannt wird zwar das „Durchführen weiterer Studien, Erheben statistischer Daten und Sammeln praktischer Kenntnisse über Nichtregierungs- und Jugendorganisationen sowie die jungen Menschen selbst, um Lücken zu füllen und das Wissen zu den festgelegten Themen laufend zu aktualisieren“, ohne jedoch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dabei in Betracht zu ziehen. Die genannten Kenntnisse müssen indes im Hinblick auf ihre Vollständigkeit und Aktualität auf lokaler Ebene ermittelt werden, während das Globalziel eines kohärenten Wissensraums nur mit nationaler Koordinierung zu erreichen ist; |
|
2.4 |
in Anbetracht der Notwendigkeit einer solchen Koordinierung auf nationaler Ebene bieten sich vor allem Projekte zur wirksamen Erfassung der erforderlichen Daten unter direkter Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an, denn diese können die jugendrelevanten Lebenswirklichkeiten am besten vor Ort erfassen; sie benötigen dazu allerdings eine angemessene Unterstützung aus EU-Mitteln; |
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2.5 |
ersucht die Kommission, beim Verfassen von Dokumenten über die vier Prioritäten des Weißbuchs über Jugendpolitik zu berücksichtigen, dass hier der Schule als besonders geeignetem Kanal für die Datenerhebung unter Jugendlichen eine Schlüsselrolle zukommt, insbesondere durch Verteilung geeigneter Fragebögen über die einzelnen Forschungsgebiete; die Sozialämter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften könnten die benachteiligten Jugendlichen erreichen, die keine Schule mehr besuchen; |
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2.6 |
vertritt die Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf die aktive Mithilfe der vor Ort bestehenden Jugendräte zurückgreifen sollten; bei vielen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wurden nämlich Gremien zur Konsultierung Jugendlicher eingerichtet wie zum Beispiel die in Italien auf unterschiedlicher Ebene bestehenden Jugendbeiräte („Consulte dei Giovani“ oder „Consigli comunali dei ragazzi“); diese Beiräte haben sich als ausgezeichnete Instrumente auf kommunaler Ebene erwiesen, die in wirksamer Weise stets aktuelles Wissen über Jugendliche bieten und für die jungen Menschen zugleich ein Anreiz für die aktive Wahrnehmung ihrer Bürgerschaft sind; |
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2.7 |
ist der Ansicht, dass die lokalen Partizipations- und Interessengruppen der Jugendlichen, wie zum Beispiel die Jugendräte, in einigen Fragen auch mit Entscheidungsbefugnissen sowie mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden sollten. Dies würde die Jugendlichen zur selbstständigen Beschlussfassung und Umsetzung von einigen der sie interessierenden und betreffenden Projekte befähigen. Mit tatsächlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattete Jugendräte vermitteln den Jugendlichen ein positives Bild der Demokratie und fördern ihre staatsbürgerliche Beteiligung; |
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2.8 |
fordert die Kommission auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der im Zuge der jüngsten Erweiterung der Europäischen Union beigetretenen Länder direkt einzubeziehen und bei ihnen die Verbreitung bewährter Praktiken zum Beispiel in Form von Partnerschaften oder Kulturaustausch zwischen den einzelnen Jugendbeiräten in ganz Europa zu fördern; |
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2.9 |
unterstreicht die Bedeutung der Entwicklung eines kohärenten, relevanten und qualitativen Wissensraums in der Jugendpolitik in Europa unter Einbeziehung ethnischer und sprachlicher Minderheiten; |
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2.10 |
begrüßt und unterstützt die Absicht der Kommission, ein „EU-Netzwerk für jugendbezogenes Wissen“ einzurichten, das Vertreter/innen aller relevanten Akteure zusammenführt, um Methoden und zukünftige Themen zu diskutieren und Good Practices auszutauschen; |
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2.11 |
fordert, dass die genauen Modalitäten der Einrichtung des EU-Netzwerks für jugendbezogenes Wissen, das die Kommission in ihrer Mitteilung „Die Jugend besser verstehen und mehr über sie erfahren“ bei der Behandlung des Zieles 4 vorschlägt, sobald als möglich konkretisiert werden, und verlangt, dass ausdrücklich die Beteiligung von Vertretern des Ausschusses der Regionen vorgesehen wird; |
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2.12 |
nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten bei der Beantwortung der von der Kommission vorgelegten Fragebögen nicht unbedingt neue Strukturen verlangen, die den Austausch, Dialog und Netzwerke ermöglichen und fördern sollen, um das Wissen in diesem Bereich allgemein bekannt zu machen und zukünftige Bedürfnisse frühzeitig zu erkennen, sondern auf bestehenden Netzwerken und Kontakten aufbauen und diese wirksamer einsetzen und managen wollen; es gilt daher, die auf lokaler Ebene bestehenden Anlaufstellen für Jugendliche zu stärken, wie zum Beispiel die Jugendinfostellen, die als besonders geeignete Kanäle für die direkte Erhebung von Informationen von den Jugendlichen eingesetzt werden können; |
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2.13 |
pflichtet der Kommission hinsichtlich der Bedeutung der Mobilität bei, um die Aus- und Weiterbildung von vor allem jungen Wissenschaftler(inne)n sowie Expert(inn)en, die in der Jugendpolitik arbeiten, aber auch von allen anderen Akteur(inn)en, die Wissen in diesem Bereich erschließen, zu fördern; fordert die Kommission auf, auf europäischer Ebene geeignete Strategien zur Bewusstseinsbildung bei den Einrichtungen und Institutionen, an die sich die Wissenschaftler und Experten wenden, insbesondere bei den Schulen und Universitäten, zu entwickeln; die Kommission selbst unterstreicht in ihrem Bericht über die Durchführung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft (KOM(2004) 21 endg.), dass ungeachtet der bereits umgesetzten strategischen Ziele „die Zahl derer, die innerhalb der Bildungs- und Berufsbildungssysteme an Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, nach wie vor sehr klein“ sei; |
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2.14 |
betont, dass für Schullehrer im Unterricht und im Rahmen der Aktivitäten der Schülerschaft gute Bedingungen für die Erörterung von Fragen der Partizipation und des Gemeinwesens geschaffen werden sollten. Den an den Schulen tätigen Partizipations- und Interessengruppen der Jugendlichen sollten Mitentscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Schullokale und beispielsweise der Planung von Räumlichkeiten für Freizeitaktivitäten und deren praktischer Nutzung eingeräumt werden. |
3. Besondere Empfehlungen des Ausschusses der Regionen zur Freiwilligentätigkeit der Jugend
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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3.1 |
begrüßt, dass sich die Kommission eines Themas angenommen hat, das aufgrund der großen Bedeutung von gemeinnützigen und Freiwilligenorganisationen gerade auf lokaler Ebene in den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften traditionell starke Beachtung findet; diese Organisationen sind der lebendige und aktive Kern jeder Gemeinschaft von Menschen; |
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3.2 |
begrüßt weiterhin die hohe Zahl von Jugendlichen, die als Freiwillige tätig sind, und stellt fest, dass diese Tatsache dem vermeintlichen Desinteresse der Jugend an einer aktiven gesellschaftlichen Betätigung widerspricht; der Ausschuss merkt an, dass hier nicht von Desinteresse die Rede sein kann, sondern eher von einer Politikverdrossenheit der Jugend, da die Freiwilligentätigkeit selbst nach Ansicht der Kommission als eine Form der sozialen Partizipation, als persönlichkeitsbildende Erfahrung und als Faktor für Beschäftigungsfähigkeit und Integration gesehen werden kann; |
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3.3 |
stellt fest, dass sich die Jugend wahrscheinlich deshalb von der Politik abgewandt hat, weil sie ihr als zu weit von den realen Problemen entfernt erscheint; verweist auf die Feststellung, die der Ausschuss bereits in seiner jüngsten Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission an den Rat über die Partizipation und Information Jugendlicher geäußert hat, nämlich dass lokale und regionale Gebietskörperschaften eine wesentliche Rolle in der europäischen Jugendpolitik spielen, da gerade sie im Kontakt mit den jüngeren Generationen stehen; |
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3.4 |
gibt seiner Genugtuung darüber Ausdruck, dass die Kommission die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Aktionslinien zur Verbesserung der bestehenden Freiwilligentätigkeiten anerkennt, und betont, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften besondere Kontakte zu den dort lebenden Jugendlichen aufbauen können; |
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3.5 |
befürwortet die von der Kommission getroffene Feststellung, dass die Möglichkeiten für Jugendliche, sich freiwillig zu engagieren, in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich sind, und die Situation von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ist; |
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3.6 |
spricht sich dafür aus, dass alle Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Erleichterung des freiwilligen Engagements Jugendlicher bestehende Hindernisse beseitigen; insbesondere sollte jeder Mitgliedstaat unbedingt den Status des Freiwilligen durch einen entsprechenden Rechtsakt anerkennen, da eine Gleichsetzung von Freiwilligem und Arbeitnehmer hinsichtlich ihres rechtlichen Status für den Freiwilligen oft mit beträchtlichen Nachteilen verbunden ist; |
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3.7 |
begrüßt, dass die Kommission in dem Dokument, das Gegenstand der vorliegenden Stellungnahme ist, auch die Frage der Mobilität jener anspricht, die eine Freiwilligentätigkeit absolvieren, wie das bereits an entsprechender Stelle in dem Bericht der Kommission über die Durchführung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft der Fall war (6); |
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3.8 |
betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit Blick auf eine Weiterentwicklung freiwilliger Aktivitäten Jugendlicher, die Erhöhung der Transparenz, die Ausweitung des Anwendungsbereichs und die Qualitätssteigerung eine Schlüsselrolle spielen und beispielsweise regelrechte „Servicecenter für die Freiwilligentätigkeit“ zur Unterstützung der bestehenden Freiwilligenorganisationen und vor allem „Infoschalter für die Freiwilligentätigkeit“ einrichten könnten, um die Jugendlichen über die für sie geeignete Form der Freiwilligentätigkeit zu informieren und zu orientieren; |
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3.9 |
fordert den Rat auf, eine spezifische Aktionslinie auszuarbeiten, mit der die Einrichtung eines echten „Registers für Freiwilligentätigkeit“ auf kommunaler, regionaler und nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten gefördert wird, in denen es ein solches, in anderen Ländern bereits bewährtes Instrument noch nicht gibt; man verfügt so über stets aktuelle Informationen über die vor Ort bestehenden Freiwilligenorganisationen und kann den interessierten Jugendlichen genaue Hinweise und Daten für ihre Tätigkeit auf diesem Gebiet geben; |
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3.10 |
stellt fest, dass die Jugendlichen leider oft nur durch Zufall mit der Freiwilligentätigkeit in Berührung kommen oder bereits durch ein entsprechendes familiäres Umfeld für diese Frage sensibilisiert sind, weshalb Aktionslinien gefördert werden sollten, mit denen entsprechende Informationen bereits in den ersten Jahren in die Schulen gebracht werden, zum Beispiel in Form von Treffen mit aktiven Vertretern der Freiwilligentätigkeit, die natürlich dem Alter der Zielgruppe angepasst sein müssen; dies wäre ein sehr gutes Beispiel für eine moderne und das staatsbürgerliche Bewusstsein der Jugendlichen fördernde Erziehung; fordert daher die Kommission auf, die Rolle der Schulen und die Notwendigkeit der Bewusstseinsbildung bei den Lehrern anzuerkennen; |
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3.11 |
schließt sich der unter Ziel 3 (Förderung der freiwilligen Aktivitäten Jugendlicher im Hinblick auf eine Stärkung ihrer Solidarität und ihres bürgerschaftlichen Engagements) geäußerten Auffassung der Kommission an, dass die Voraussetzungen dafür, dass mehr benachteiligte junge Menschen an freiwilligen Aktivitäten teilnehmen können, verbessert werden müssen; die Freiwilligentätigkeit kann nämlich die Eingliederung von Jugendlichen in die Gesellschaft erleichtern; |
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3.12 |
vertritt die Auffassung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, den rechtlichen und sozialen Schutz der Freiwilligentätigkeit sicherzustellen, da diese sich durch ihren unentgeltlichen Charakter (mit gelegentlicher Ausnahme der Kostenerstattung) sowie ein umfassendes zeitliches und persönliches Engagement auszeichnet und oft auch eine große Mobilität erfordert. Außerdem gilt es zu verhindern, dass bezahlte Tätigkeiten durch Freiwilligentätigkeiten ersetzt werden. Die oberste Verantwortung für die Sicherstellung dieses Schutzes liegt bei der nationalen, regionalen und lokalen Ebene, doch nach Maßgabe der Artikel 137 und 140 des EGV könnte die Kommission eine europäische Charta der Freiwilligentätigkeit als Kooperations- und Koordinationsinstrument vorschlagen; |
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3.13 |
begrüßt, dass die Kommission die Notwendigkeit einer Anerkennung der freiwilligen Aktivitäten Jugendlicher im Hinblick auf ihre persönlichen Fähigkeiten und ihr Engagement für die Gesellschaft aufgezeigt hat; hofft, dass es bald zu einer Verbreitung bewährter Praktiken auf allen Ebenen kommt, damit diese Fähigkeiten und dieses Engagement von allen Beteiligten anerkannt werden, d.h. von den von der Kommission für Ziel 4 genannten Akteuren: den Behörden, Unternehmen, Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und den Jugendlichen selbst; |
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3.14 |
schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass die Erfahrung, die Jugendliche als Freiwillige gemacht haben, im Rahmen laufender Prozesse und mit Hilfe bereits vorhandener Instrumente in anderen Politikfeldern, wie z.B. durch die bereits erfolgte Entwicklung des Europasses im Bereich der Bildung, anerkannt werden muss; so könnten die bestehenden Anreize für die Mobilität von Studierenden auch zur Förderung von Erfahrungen im Bereich der Freiwilligentätigkeit von Jugendlichen im Ausland angepasst und eingesetzt werden; |
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3.15 |
fordert die Kommission auf, umgehend Vorschläge für die Ausweitung des Europäischen Freiwilligendienstes (EFD) auf eine breitere Palette von Tätigkeiten zu erarbeiten und dabei gleichzeitig die Erstellung entsprechender nationaler Projekte durch die Mitgliedstaaten zur Integration und Bereicherung der diesbezüglichen Gemeinschaftsinitiativen anzuregen; |
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3.16 |
begrüßt den in Artikel III-223 Absatz 5 des Entwurfs für einen Vertrag über eine Verfassung für Europa enthaltenen Vorschlag zur Einrichtung eines Europäischen Freiwilligenkorps, dessen Rechtsstellung und Arbeitsweise durch Europäische Gesetze festgelegt wird; vertritt die Auffassung, dass ein derartiges Freiwilligenkorps den Rahmen für einen gemeinsamen Beitrag der europäischen Jugendlichen zu den Solidarmaßnahmen der Europäischen Union bieten könnte; |
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3.17 |
unterstreicht, wie er bereits mehrfach in Stellungnahmen jüngeren Datums - unter anderem zur Förderung der Freiwilligentätigkeit - festgestellt hat, dass es einer paritätischen Einbeziehung von jungen Männern und Frauen sowie derjenigen Gruppen von Jugendlichen bedarf, die es aus sozialen oder ethnischen Gründen oder wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung schwerer haben, sich als Bürger aktiv zu engagieren. |
4. Allgemeine Empfehlungen des Ausschusses der Regionen
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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4.1 |
begrüßt grundsätzlich die beiden in dieser Stellungnahme behandelten Mitteilungen der Kommission; |
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4.2 |
fordert die Kommission insbesondere dazu auf, den Ausschuss der Regionen über den Verlauf der von den Staaten eingeleiteten Aktionsprogramme regelmäßig zu informieren und Informationen über bewährte Praktiken in möglichst kurzer Zeit bekannt zu machen; angesichts der raschen Veränderung der Welt der Jugend muss nämlich berücksichtigt werden, dass sich auch die Methoden und Praktiken hier rasch ändern; |
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4.3 |
fordert die Mitgliedstaaten auf, so wie er das bereits in anderen Politikfeldern, die unter die vier Prioritäten des Weißbuchs fallen, getan hat, sich hinsichtlich des Aufbaus nationaler Beziehungen über den Stand der für 2005 geplanten Umsetzung der beiden Prioritäten „besseres Wissen über und Verständnis für Jugendliche“ und „Freiwilligentätigkeit Jugendlicher“ mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu beraten; |
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4.4 |
erkennt die Notwendigkeit einer größeren Flexibilität in der praktischen politischen Arbeit und ersucht die Kommission, Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung bei den Politikern und einen Handlungsappell an diese zugunsten einer größeren Jugendnähe zu prüfen, auch im Hinblick auf die vielschichtige und fassettenreiche Realität der Jugendwelt, um diese kennen zu lernen und ihren unverzichtbaren Beitrag für den Aufbau eines starken und solidarischen Europas der Bürger zu nutzen; ist der Ansicht, dass der Ausschuss der Regionen durch die Schaffung eines Partnerschaftsprogramms für junge Mandatsträger aus den in ihm vertretenen Gebietskörperschaften zu dieser Sensibilisierung beitragen könnte; |
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4.5 |
betont die bereits in seiner Stellungnahme zur „Partizipation und Information Jugendlicher“ geäußerte Überzeugung, dass Artikel III-182 des Verfassungsentwurfs für Europa Vorschläge für eine Ergänzung der Bestimmungen der derzeit geltenden Verträge im Bereich der Jugendpolitik unterbreiten sollte, um so das Engagement der EU für eine aktive Beteiligung der Jugend am demokratischen Leben in Europa deutlich zu machen. |
Brüssel, den 30. September 2004
Der Präsident
des Ausschusses der Regionen
Peter STRAUB
(1) ABl. C 42 vom 10.2.1997, S. 1.
(2) ABl. C 244 vom 11.8.1997, S. 47.
(3) ABl. C 168 vom 13.7.2002.
(4) ABl. C 287 vom 22.11.2002, S. 6.
(5) ABl. C 295 vom 5.12.2003.
(6) KOM(2004) 21 endg.