ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 38E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
15. Februar 2005


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I   Mitteilungen

 

Rat

2005/C 038E/1

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 6/2005 vom 15. November 2004, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)

1

2005/C 038E/2

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 7/2005 vom 15. November 2004, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

21

2005/C 038E/3

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 8/2005 vom 29. November 2004, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

36

2005/C 038E/4

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 9/2005 vom 29. November 2004, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebene Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

45

DE

 


I Mitteilungen

Rat

15.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 38/1


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 6/2005

vom Rat festgelegt am 15. November 2004

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/C 38 E/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 153 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags hat die Gemeinschaft durch Maßnahmen, die sie nach Artikel 95 erlässt, einen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu leisten.

(2)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Entwicklung der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs innerhalb dieses Raums ohne Binnengrenzen ist für die Förderung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten wesentlich.

(3)

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken unterscheiden sich deutlich voneinander, wodurch erhebliche Verzerrungen des Wettbewerbs und Hemmnisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes entstehen können. Im Bereich der Werbung legt die Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (3) Mindestkriterien für die Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich der irreführenden Werbung fest, hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, Vorschriften aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die einen weiter reichenden Schutz der Verbraucher vorsehen. Deshalb unterscheiden sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der irreführenden Werbung erheblich.

(4)

Diese Unterschiede führen zu Unsicherheit darüber, welche nationalen Regeln für unlautere Geschäftspraktiken gelten, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schädigen, und schaffen viele Hemmnisse für Unternehmen wie Verbraucher. Diese Hemmnisse verteuern für die Unternehmen die Ausübung der Freiheiten des Binnenmarkts, insbesondere, wenn Unternehmen grenzüberschreitend Marketing-, Werbe- oder Verkaufskampagnen betreiben wollen. Auch für Verbraucher schaffen solche Hemmnisse Unsicherheit hinsichtlich ihrer Rechte und untergraben ihr Vertrauen in den Binnenmarkt.

(5)

In Ermangelung einheitlicher Regeln auf Gemeinschaftsebene könnten Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Dienstleistungs- und Warenverkehr oder die Niederlassungsfreiheit im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gerechtfertigt sein, sofern sie dem Schutz anerkannter Ziele des öffentlichen Interesses dienen und diesen Zielen angemessen sind. Angesichts der Ziele der Gemeinschaft, wie sie in den Bestimmungen des Vertrags und im sekundären Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit niedergelegt sind, und in Übereinstimmung mit der in der Mitteilung der Kommission „Folgedokument zum Grünbuch über kommerzielle Kommunikationen im Binnenmarkt“ genannten Politik der Kommission auf dem Gebiet der kommerziellen Kommunikation sollten solche Hemmnisse beseitigt werden. Diese Hemmnisse können nur beseitigt werden, indem in dem Maße, wie es für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und im Hinblick auf das Erfordernis der Rechtssicherheit notwendig ist, auf Gemeinschaftsebene einheitliche Regeln, die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten, festgelegt und bestimmte Rechtskonzepte geklärt werden.

(6)

Die vorliegende Richtlinie gleicht deshalb die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einschließlich der unlauteren Werbung an, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher unmittelbar und dadurch die wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig handelnder Mitbewerber mittelbar schädigen. Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip schützt diese Richtlinie die Verbraucher vor den Auswirkungen solcher unlauteren Geschäftspraktiken, soweit sie als wesentlich anzusehen sind, berücksichtigt jedoch, dass die Auswirkungen für den Verbraucher in manchen Fällen unerheblich sein können. Sie erfasst und berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken, die lediglich die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen; die Mitgliedstaaten können solche Praktiken, falls sie es wünschen, unter uneingeschränkter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht weiterhin regeln. Diese Richtlinie erfasst und berührt auch nicht die Bestimmungen der Richtlinie 84/450/EWG über Werbung, die für Unternehmen, nicht aber für Verbraucher irreführend ist, noch die Bestimmungen über vergleichende Werbung. Darüber hinaus berührt diese Richtlinie auch nicht die anerkannten Werbe- und Marketingmethoden wie rechtmäßige Produktplatzierung, Markendifferenzierung oder Anreize, die auf rechtmäßige Weise die Wahrnehmung von Produkten durch den Verbraucher und sein Verhalten beeinflussen können, die jedoch seine Fähigkeit, eine informierte Entscheidung zu treffen, nicht beeinträchtigen.

(7)

Diese Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen. Sie bezieht sich nicht auf Geschäftspraktiken, die vorrangig anderen Zielen dienen, wie etwa bei kommerziellen, für Investoren gedachten Mitteilungen, wie Jahresberichten und Unternehmensprospekten. Sie bezieht sich nicht auf die gesetzlichen Anforderungen in Fragen des Geschmacks und des Anstands, die in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind. Geschäftspraktiken wie beispielsweise das Ansprechen von Personen auf der Straße zu Verkaufszwecken können in manchen Mitgliedstaaten aus kulturellen Gründen unerwünscht sein. Die Mitgliedstaaten sollten daher im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht in ihrem Hoheitsgebiet weiterhin Geschäftspraktiken aus Gründen des Geschmacks und des Anstands verbieten können, auch wenn diese Praktiken die Wahlfreiheit des Verbrauchers nicht beeinträchtigen.

(8)

Diese Richtlinie schützt unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Sie schützt somit auch mittelbar rechtmäßig handelnde Unternehmen vor Mitbewerbern, die sich nicht an die Regeln dieser Richtlinie halten, und gewährleistet damit einen lauteren Wettbewerb in dem durch sie koordinierten Bereich. Selbstverständlich gibt es andere Geschäftspraktiken, die zwar nicht den Verbraucher schädigen, sich jedoch nachteilig für die Mitbewerber und gewerblichen Kunden auswirken können. Die Kommission sollte sorgfältig prüfen, ob auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs über den Regelungsbereich dieser Richtlinie hinausgehende gemeinschaftliche Maßnahmen erforderlich sind, und sollte gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Erfassung dieser anderen Aspekte des unlauteren Wettbewerbs vorlegen.

(9)

Diese Richtlinie berührt nicht individuelle Klagen von Personen, die durch eine unlautere Geschäftspraxis geschädigt wurden. Sie berührt ferner nicht die gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften in den Bereichen Vertragsrecht, Schutz des geistigen Eigentums, Sicherheit und Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit Produkten, Niederlassungsbedingungen und Genehmigungsregelungen, einschließlich solcher Vorschriften, die sich im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auf Glücksspiele beziehen, sowie die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung derselben. Die Mitgliedstaaten können somit unabhängig davon, wo der Gewerbetreibende niedergelassen ist, unter Berufung auf den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher in ihrem Hoheitsgebiet für Geschäftspraktiken Beschränkungen aufrechterhalten oder einführen oder diese Praktiken verbieten, beispielsweise im Zusammenhang mit Spirituosen, Tabakwaren und Arzneimitteln. Für Finanzdienstleistungen und Immobilien sind aufgrund ihrer Komplexität und der ihnen inhärenten ernsten Risiken detaillierte Anforderungen erforderlich, einschließlich positiver Verpflichtungen für die betreffenden Gewerbetreibenden. Deshalb lässt diese Richtlinie im Bereich der Finanzdienstleistungen und Immobilien das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher über ihre Bestimmungen hinauszugehen. Es ist nicht angezeigt, in dieser Richtlinie die Zertifizierung und Angabe des Feingehalts von Artikeln aus Edelmetall zu regeln.

(10)

Es muss sichergestellt werden, dass diese Richtlinie insbesondere in Fällen, in denen Einzelvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken in speziellen Sektoren anwendbar sind, auf das geltende Gemeinschaftsrecht abgestimmt ist. Diese Richtlinie ändert daher die Richtlinie 84/450/EWG, die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (4), die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (5) und die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (6). Diese Richtlinie gilt dementsprechend nur insoweit, als keine spezifischen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie etwa Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie dem Verbraucher Informationen zu vermitteln sind. Sie bietet den Verbrauchern in den Fällen Schutz, in denen es keine spezifischen sektoralen Vorschriften auf Gemeinschaftsebene gibt, und untersagt es Gewerbetreibenden, eine Fehlvorstellung von der Art ihrer Produkte zu wecken. Dies ist besonders wichtig bei komplexen Produkten mit einem hohen Risikograd für die Verbraucher, wie etwa bestimmten Finanzdienstleistungen. Diese Richtlinie ergänzt somit den gemeinschaftlichen Besitzstand in Bezug auf Geschäftspraktiken, die den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schaden.

(11)

Das hohe Maß an Konvergenz, das die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften durch diese Richtlinie hervorbringt, schafft ein hohes allgemeines Verbraucherschutzniveau. Diese Richtlinie stellt ein einziges generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinträchtigen. Sie stellt außerdem Regeln über aggressive Geschäftspraktiken auf, die gegenwärtig auf Gemeinschaftsebene nicht geregelt sind.

(12)

Durch die Angleichung wird die Rechtssicherheit sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen beträchtlich erhöht. Sowohl die Verbraucher als auch die Unternehmen werden in die Lage versetzt, sich an einem einzigen Rechtsrahmen zu orientieren, der auf einem klar definierten Rechtskonzept beruht, das alle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken in der EU regelt. Dies wird zur Folge haben, dass die durch die Fragmentierung der Vorschriften über unlautere, die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schädigende Geschäftspraktiken verursachten Handelshemmnisse beseitigt werden und die Verwirklichung des Binnenmarktes in diesem Bereich ermöglicht wird.

(13)

Zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft durch die Beseitigung von Hemmnissen für den Binnenmarkt ist es notwendig, die in den Mitgliedstaaten existierenden unterschiedlichen Generalklauseln und Rechtsgrundsätze zu ersetzen. Das durch diese Richtlinie eingeführte einzige, gemeinsame generelle Verbot umfasst daher unlautere Geschäftspraktiken, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen. Zur Förderung des Verbrauchervertrauens sollte das generelle Verbot für unlautere Geschäftspraktiken sowohl außerhalb einer vertraglichen Beziehung zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern als auch nach Abschluss eines Vertrags und während dessen Ausführung gelten. Das generelle Verbot wird durch Regeln über die beiden bei weitem am meisten verbreiteten Arten von Geschäftspraktiken konkretisiert, nämlich die irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken.

(14)

Es ist wünschenswert, dass der Begriff der irreführenden Praktiken auch Praktiken, einschließlich irreführender Werbung, umfasst, die den Verbraucher durch Täuschung davon abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen. In Übereinstimmung mit dem Recht und den Praktiken der Mitgliedstaaten zur irreführenden Werbung unterteilt diese Richtlinie irreführende Praktiken in irreführende Handlungen und irreführende Unterlassungen. Im Hinblick auf Unterlassungen legt diese Richtlinie eine bestimmte Anzahl von Kerninformationen fest, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Solche Informationen müssen nicht notwendigerweise in jeder Werbung enthalten sein, sondern nur dann, wenn der Gewerbetreibende zum Kauf auffordert; dieses Konzept wird in dieser Richtlinie klar definiert. Die in dieser Richtlinie vorgesehene vollständige Angleichung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihren nationalen Rechtsvorschriften für bestimmte Produkte, zum Beispiel Sammlungsstücke oder elektrische Geräte, die wesentlichen Kennzeichen festzulegen, deren Weglassen bei einer Aufforderung zum Kauf rechtserheblich wäre. Mit dieser Richtlinie wird nicht beabsichtigt, die Wahl für die Verbraucher einzuschränken, indem die Werbung für Produkte, die anderen Produkten ähneln, untersagt wird, es sei denn, dass diese Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr für die Verbraucher hinsichtlich der kommerziellen Herkunft des Produkts begründet und daher irreführend ist. Diese Richtlinie sollte das bestehende Gemeinschaftsrecht unberührt lassen, das den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Wahl zwischen mehreren Regelungsoptionen für den Verbraucherschutz auf dem Gebiet der Geschäftspraktiken lässt. Die vorliegende Richtlinie sollte insbesondere Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (7) unberührt lassen.

(15)

Legt das Gemeinschaftsrecht Informationsanforderungen in Bezug auf Werbung, kommerzielle Kommunikation oder Marketing fest, so werden die betreffenden Informationen im Rahmen dieser Richtlinie als wesentlich angesehen. Die Mitgliedstaaten können die Informationsanforderungen in Bezug auf das Vertragsrecht oder mit vertragsrechtlichen Auswirkungen aufrechterhalten oder erweitern, wenn dies aufgrund der Mindestklauseln in den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsakten zulässig ist. Eine nicht erschöpfende Auflistung solcher im Besitzstand vorgesehenen Informationsanforderungen ist in Anhang II enthalten. Aufgrund der durch diese Richtlinie eingeführten vollständigen Angleichung werden nur die nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Informationen als wesentlich für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 5 dieser Richtlinie betrachtet. Haben die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Mindestklauseln Informationsanforderungen eingeführt, die über das hinausgehen, was im Gemeinschaftsrecht geregelt ist, so kommt das Vorenthalten dieser Informationen einem irreführenden Unterlassen nach dieser Richtlinie nicht gleich. Die Mitgliedstaaten können demgegenüber, sofern dies nach den gemeinschaftsrechtlichen Mindestklauseln zulässig ist, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht strengere Bestimmungen aufrechterhalten oder einführen, um ein höheres Schutzniveau für die individuellen vertraglichen Rechte der Verbraucher zu gewährleisten.

(16)

Die Bestimmungen über aggressive Handelspraktiken sollten solche Praktiken einschließen, die die Wahlfreiheit des Verbrauchers wesentlich beeinträchtigen. Dabei handelt es sich um Praktiken, die sich der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung von Gewalt, und der unzulässigen Beeinflussung bedienen.

(17)

Es ist wünschenswert, dass diejenigen Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, identifiziert werden, um größere Rechtssicherheit zu schaffen. Anhang I enthält daher eine umfassende Liste solcher Praktiken. Hierbei handelt es sich um die einzigen Geschäftspraktiken, die ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 als unlauter gelten können.

(18)

Es ist angezeigt, alle Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen; der Gerichtshof hat es allerdings bei seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit Werbung seit dem Erlass der Richtlinie 84/450/EWG für erforderlich gehalten, die Auswirkungen auf einen fiktiven typischen Verbraucher zu prüfen. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend und um die wirksame Anwendung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu ermöglichen, nimmt diese Richtlinie den Durchschnittsverbraucher in der Auslegung des Gerichtshofs als Maßstab, enthält aber auch Bestimmungen zur Vermeidung der Ausnutzung von Verbrauchern, deren Eigenschaften sie für unlautere Geschäftspraktiken besonders anfällig machen. Richtet sich eine Geschäftspraxis speziell an eine besondere Verbrauchergruppe wie z. B. Kinder, so sollte die Auswirkung der Geschäftspraxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Gruppe beurteilt werden. Der Begriff des Durchschnittsverbrauchers beruht dabei nicht auf einer statistischen Grundlage. Die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, auf ihre eigene Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlassen.

(19)

Sind Verbraucher aufgrund bestimmter Eigenschaften wie Alter, geistige oder körperliche Gebrechen oder Leichtgläubigkeit besonders für eine Geschäftspraxis oder das ihr zugrunde liegende Produkt anfällig und wird durch diese Praxis voraussichtlich das wirtschaftliche Verhalten nur dieser Verbraucher in einer für den Gewerbetreibenden vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise wesentlich beeinflusst, muss sichergestellt werden, dass diese entsprechend geschützt werden, indem die Praxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Gruppe beurteilt wird.

(20)

Es ist zweckmäßig, die Möglichkeit von Verhaltenskodizes vorzusehen, die es Gewerbetreibenden ermöglichen, die Grundsätze dieser Richtlinie in spezifischen Wirtschaftsbranchen wirksam anzuwenden. In Branchen, in denen es spezifische zwingende Vorschriften gibt, die das Verhalten von Gewerbetreibenden regeln, ist es zweckmäßig, dass aus diesen auch die Anforderungen an die berufliche Sorgfalt in dieser Branche ersichtlich sind. Die von den Urhebern der Kodizes auf nationaler oder auf Gemeinschaftsebene ausgeübte Kontrolle hinsichtlich der Beseitigung unlauterer Geschäftspraktiken könnte die Inanspruchnahme der Verwaltungsbehörden oder Gerichte unnötig machen und sollte daher gefördert werden. Mit dem Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, könnten Verbraucherverbände informiert und an der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes beteiligt werden.

(21)

Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse geltend machen können, müssen über Rechtsbehelfe verfügen, die es ihnen erlauben, vor Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde, die über Beschwerden entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einleiten kann, gegen unlautere Geschäftspraktiken vorzugehen. Zwar wird die Beweislast vom nationalen Recht bestimmt, die Gerichte und Verwaltungsbehörden sollten aber in die Lage versetzt werden, von Gewerbetreibenden zu verlangen, dass sie den Beweis für die Richtigkeit der von ihnen behaupteten Tatsachen erbringen.

(22)

Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und für deren Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(23)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken die durch derartige Vorschriften verursachten Handelshemmnisse zu beseitigen und ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Beseitigung der Handelshemmnisse und die Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Verbraucherschutzniveaus erforderliche Maß hinaus.

(24)

Diese Richtlinie sollte überprüft werden, um sicherzustellen, dass Handelshemmnisse für den Binnenmarkt beseitigt und ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht wurden. Diese Überprüfung könnte zu einem Vorschlag der Kommission zur Änderung dieser Richtlinie führen, der eine begrenzte Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung des Artikels 3 Absatz 5 vorsehen und/oder Änderungsvorschläge zu anderen Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz beinhalten könnte, in denen die von der Kommission im Rahmen der verbraucherpolitischen Strategie der Gemeinschaft eingegangene Verpflichtung zur Überprüfung des Besitzstands zur Erreichung eines hohen gemeinsamen Verbraucherschutzniveaus zum Ausdruck kommt.

(25)

Diese Richtlinie achtet die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck der Richtlinie

Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

b)

„Gewerbetreibender“ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;

c)

„Produkt“ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, Rechte und Verpflichtungen;

d)

„Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern“ (nachstehend auch „Geschäftspraktiken“ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt;

e)

„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Anwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;

f)

„Verhaltenskodex“ eine Vereinbarung oder einen Vorschriftenkatalog, die bzw. der nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschrieben ist und das Verhalten der Gewerbetreibenden definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex verpflichten;

g)

„Urheber eines Kodex“ jede Rechtspersönlichkeit, einschließlich einzelner Gewerbetreibender oder Gruppen von Gewerbetreibenden, die für die Formulierung und Überarbeitung eines Verhaltenskodex und/oder für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex durch alle diejenigen, die sich darauf verpflichtet haben, zuständig ist;

h)

„berufliche Sorgfalt“ den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Gewerbetreibende sie gegenüber dem Verbraucher gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten und/oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich anwendet;

i)

„Aufforderung zum Kauf“ jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen;

j)

„unzulässige Beeinflussung“ die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt;

k)

„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbraucher darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen;

l)

„reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Reihe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an das Vorhandensein bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.

(2)   Diese Richtlinie lässt das Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags unberührt.

(3)   Diese Richtlinie lässt die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt.

(4)   Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend.

(5)   Die Mitgliedstaaten können für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem … (8) in dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich nationale Vorschriften anwenden, die restriktiver oder strenger sind als diese Richtlinie und zur Umsetzung von Richtlinien erlassen wurden und die Klauseln über eine Mindestangleichung enthalten. Diese Maßnahmen müssen unbedingt erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Verbraucher auf geeignete Weise vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden und müssen zur Erreichung dieses Ziels verhältnismäßig sein. Im Rahmen der nach Artikel 18 vorgesehenen Überprüfung kann gegebenenfalls vorgeschlagen werden, die Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung um einen weiteren begrenzten Zeitraum zu verlängern.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die auf der Grundlage von Absatz 5 angewandten nationalen Vorschriften mit.

(7)   Diese Richtlinie lässt die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte unberührt.

(8)   Diese Richtlinie lässt alle Niederlassungs- oder Genehmigungsbedingungen, berufsständischer Verhaltenskodizes oder andere spezifische Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können, gewährleistet bleiben.

(9)   Im Zusammenhang mit „Finanzdienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG und Immobilien können die Mitgliedstaaten Anforderungen stellen, die im Vergleich zu dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich restriktiver und strenger sind.

(10)   Diese Richtlinie gilt nicht für die Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zertifizierung und Angabe des Feingehalts von Artikeln aus Edelmetall.

Artikel 4

Binnenmarkt

Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken.

KAPITEL 2

UNLAUTERE GESCHÄFTSPRAKTIKEN

Artikel 5

Verbot unlauterer Geschäftspraktiken

(1)   Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

(2)   Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn

a)

sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und

b)

sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

(3)   Geschäftspraktiken, die die Gesamtheit der Verbraucher erreichen, voraussichtlich jedoch in einer für den Gewerbetreibenden vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das wirtschaftliche Verhalten nur einer Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die aufgrund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese Praktiken oder die ihnen zugrunde liegenden Produkte besonders schutzbedürftig sind, werden aus der Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe beurteilt. Die übliche und rechtmäßige Werbepraxis, übertriebene Behauptungen oder nicht wörtlich zu nehmende Behauptungen aufzustellen, bleibt davon unberührt.

(4)   Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die

a)

irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7 oder

b)

aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind.

(5)   Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind.

ABSCHNITT 1

IRREFÜHRENDE GESCHÄFTSPRAKTIKEN

Artikel 6

Irreführende Handlungen

(1)   Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte:

a)

das Vorhandensein oder die Art des Produkts;

b)

die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde;

c)

der Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden, die Beweggründe für die Geschäftspraxis und die Art des Vertriebsverfahrens, die Aussagen oder Symbole jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Gewerbetreibenden oder des Produkts beziehen;

d)

der Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besonderer Preisvorteils;

e)

die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;

f)

die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Gewerbetreibenden oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, seine Befähigungen, seinen Status, seine Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen sowie gewerbliche oder kommerzielle Eigentumsrechte oder Rechte an geistigem Eigentum oder seine Auszeichnungen und Ehrungen;

g)

die Rechte des Verbrauchers oder die Risiken, denen er sich möglicherweise aussetzt.

(2)   Eine Geschäftspraxis gilt ferner als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte, und Folgendes beinhaltet:

a)

jegliche Art der Vermarktung eines Produkts, einschließlich vergleichender Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit irgendeinem Produkt, Warenzeichen, Warennamen oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers begründet;

b)

die Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die der Gewerbetreibende im Rahmen von Verhaltenskodizes, auf die er sich verpflichtet hat, eingegangen ist, sofern

i)

es sich nicht um eine Absichtserklärung, sondern um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung nachprüfbar ist, und

ii)

der Gewerbetreibende im Rahmen einer Geschäftspraxis darauf hinweist, dass er durch den Kodex gebunden ist.

Artikel 7

Irreführende Unterlassungen

(1)   Als irreführend gilt eine Geschäftspraxis, bei der im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthalten werden, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

(2)   Als irreführende Unterlassung gilt es auch, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen gemäß Absatz 1 verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt.

(3)   Werden durch das für die Geschäftspraxis verwendete Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, so werden diese Beschränkungen und alle Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, berücksichtigt.

(4)   Im Fall der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

a)

die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang;

b)

Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname und gegebenenfalls Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, für den er handelt;

c)

der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können;

d)

die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen;

e)

für Produkte und Rechtsgeschäfte, die ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht beinhalten, das Bestehen eines solchen Rechts.

(5)   Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten als wesentlich.

ABSCHNITT 2

AGGRESSIVE GESCHÄFTSPRAKTIKEN

Artikel 8

Aggressive Geschäftspraktiken

Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt wird und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Artikel 9

Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung

Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis die Mittel der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt werden, ist abzustellen auf:

a)

Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer des Einsatzes;

b)

die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;

c)

die Ausnutzung durch den Gewerbetreibenden von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich der Gewerbetreibende bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen;

d)

belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Gewerbetreibende den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Gewerbetreibenden zu wechseln;

e)

Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.

KAPITEL 3

VERHALTENSKODIZES

Artikel 10

Verhaltenskodizes

Diese Richtlinie schließt die Kontrolle — die von den Mitgliedstaaten gefördert werden kann — unlauterer Geschäftspraktiken durch die Urheber von Kodizes und die Inanspruchnahme solcher Einrichtungen durch die in Artikel 11 genannten Personen oder Organisationen nicht aus, wenn entsprechende Verfahren vor solchen Einrichtungen zusätzlich zu den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gemäß dem genannten Artikel zur Verfügung stehen.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Durchsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Verbraucher sicher, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken und zur Einhaltung dieser Richtlinie vorhanden sind.

Diese Mittel umfassen Rechtsvorschriften, die es Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken haben, einschließlich Mitbewerbern, gestatten,

gerichtlich gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken vorzugehen und/oder

gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken ein Verfahren bei einer Verwaltungsbehörde einzuleiten, die für die Entscheidung über Beschwerden oder für die Einleitung eines geeigneten gerichtlichen Verfahrens zuständig ist.

Jedem Mitgliedstaat bleibt es vorbehalten zu entscheiden, welcher dieser Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen wird und ob das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ermächtigt werden soll, vorab die Durchführung eines Verfahrens vor anderen bestehenden Einrichtungen zur Regelung von Beschwerden, einschließlich der in Artikel 10 genannten Einrichtungen, zu verlangen. Diese Rechtsbehelfe stehen unabhängig davon zur Verfügung, ob die Verbraucher sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, oder in einem anderen Mitgliedstaat befinden.

Jedem Mitgliedstaat bleibt vorbehalten zu entscheiden,

ob sich diese Rechtsbehelfe getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors richten können und

ob sich diese Rechtsbehelfe gegen den Urheber eines Verhaltenskodex richten können, wenn der betreffende Kodex der Nichteinhaltung rechtlicher Vorschriften Vorschub leistet.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften übertragen die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in Fällen, in denen sie diese Maßnahmen unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen und insbesondere des öffentlichen Interesses für erforderlich halten,

die Einstellung der unlauteren Geschäftspraktiken anzuordnen oder ein geeignetes gerichtliches Verfahren zur Anordnung der Einstellung der betreffenden unlauteren Geschäftspraxis einzuleiten, oder

falls die unlautere Geschäftspraxis noch nicht angewandt wurde, ihre Anwendung jedoch bevorsteht, diese Praxis zu verbieten oder ein geeignetes gerichtliches Verfahren zur Anordnung des Verbots dieser Praxis einzuleiten,

auch wenn kein tatsächlicher Verlust oder Schaden bzw. Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens des Gewerbetreibenden nachweisbar ist.

Die Mitgliedstaaten sehen ferner vor, dass die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens mit

vorläufiger Wirkung oder

endgültiger Wirkung

getroffen werden können, wobei jedem Mitgliedstaat vorbehalten bleibt zu entscheiden, welche dieser beiden Möglichkeiten gewählt wird.

Außerdem können die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse übertragen, die sie ermächtigen, zur Beseitigung der fortdauernden Wirkung unlauterer Geschäftspraktiken, deren Einstellung durch eine rechtskräftige Entscheidung angeordnet worden ist,

die Veröffentlichung dieser Entscheidung ganz oder auszugsweise und in der von ihnen für angemessen erachteten Form zu verlangen;

außerdem die Veröffentlichung einer berichtigenden Erklärung zu verlangen.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsbehörden müssen

a)

so zusammengesetzt sein, dass ihre Unparteilichkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann;

b)

über ausreichende Befugnisse verfügen, um die Einhaltung ihrer Entscheidungen über Beschwerden wirksam überwachen und durchsetzen zu können;

c)

in der Regel ihre Entscheidungen begründen.

Werden die in Absatz 2 genannten Befugnisse ausschließlich von einer Verwaltungsbehörde ausgeübt, so sind die Entscheidungen stets zu begründen. In diesem Fall sind ferner Verfahren vorzusehen, in denen eine fehlerhafte oder unsachgemäße Ausübung der Befugnisse durch die Verwaltungsbehörde oder eine fehlerhafte oder unsachgemäße Nichtausübung dieser Befugnisse von den Gerichten überprüft werden kann.

Artikel 12

Gerichte und Verwaltungsbehörden: Begründung von Behauptungen

Die Mitgliedstaaten übertragen den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in den in Artikel 11 vorgesehenen Verfahren vor den Zivilgerichten oder Verwaltungsbehörden

a)

vom Gewerbetreibenden den Beweis der Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Geschäftspraxis zu verlangen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gewerbetreibenden und anderer Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint, und

b)

Tatsachenbehauptungen als unrichtig anzusehen, wenn der gemäß Buchstabe a) verlangte Beweis nicht angetreten wird oder wenn er von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde für unzureichend erachtet wird.

Artikel 13

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie anzuwenden sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um ihre Durchsetzung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 14

Änderung der Richtlinie 84/450/EWG

Die Richtlinie 84/450/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Zweck dieser Richtlinie ist der Schutz von Gewerbetreibenden vor irreführender Werbung und deren unlautere Auswirkungen sowie die Festlegung der Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚Gewerbetreibender‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;“.

Folgende Nummer wird angefügt:

„4.

‚Urheber eines Kodex‘ jede Rechtspersönlichkeit, einschließlich einzelner Gewerbetreibender oder Gruppen von Gewerbetreibenden, die für die Formulierung und Überarbeitung eines Verhaltenskodex und/oder für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex durch alle diejenigen, die sich darauf verpflichtet haben, zuständig ist.“

3.

Artikel 3a erhält folgende Fassung:

Artikel 3a

(1)   Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sie ist nicht irreführend im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie oder im Sinne der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/…/EG (9) des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (10);

b)

sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung;

c)

sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann;

d)

durch sie werden weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die Tätigkeiten oder die Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft;

e)

bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung;

f)

sie nutzt den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise aus;

g)

sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen dar;

h)

sie begründet keine Verwechslungsgefahr bei den Gewerbetreibenden, zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Warenzeichen, Warennamen, sonstigen Kennzeichen, Waren oder Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers.

4.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse der Gewerbetreibenden und ihrer Mitbewerber für geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung der irreführenden Werbung und zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen über vergleichende Werbung. Diese Mittel umfassen Rechtsvorschriften, die es den Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse am Verbot irreführender Werbung oder an der Regelung vergleichender Werbung haben, gestatten,

a)

gerichtlich gegen eine solche Werbung vorzugehen oder

b)

eine solche Werbung vor eine Verwaltungsbehörde zu bringen, die zuständig ist, über Beschwerden zu entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einzuleiten.

Es obliegt jedem Mitgliedstaat zu entscheiden, welches dieser Mittel gegeben sein soll und ob das Gericht oder die Verwaltungsbehörden ermächtigt werden sollen, vorab die Durchführung eines Verfahrens vor anderen bestehenden Einrichtungen zur Regelung von Beschwerden, einschließlich der in Artikel 5 genannten Einrichtungen, zu verlangen.

Es obliegt jedem Mitgliedstaat zu entscheiden,

a)

ob sich diese Rechtsbehelfe getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors richten können und

b)

ob sich diese Rechtsbehelfe gegen den Urheber eines Verhaltenskodex richten können, wenn der betreffende Kodex der Nichteinhaltung rechtlicher Vorschriften Vorschub leistet.“

5.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die bei irreführender Werbung einen weiterreichenden Schutz der Gewerbetreibenden und Mitbewerber vorsehen.“

Artikel 15

Änderung der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG

1.   Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG erhält folgende Fassung:

Artikel 9

Unbestellte Waren oder Dienstleistungen

Angesichts des in der Richtlinie 2005/…/EG (11) des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (12) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.

2.   Artikel 9 der Richtlinie 2002/65/EG erhält folgende Fassung:

Artikel 9

Angesichts des in der Richtlinie 2005/…/EG (11) des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (13) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen und unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die stillschweigende Verlängerung von Fernabsatzverträgen, soweit danach eine stillschweigende Verlängerung möglich ist, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Verbraucher für den Fall, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, von jeder Verpflichtung zu befreien, wobei das Ausbleiben einer Antwort nicht als Zustimmung gilt.

Artikel 16

Änderung der Richtlinie 98/27/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

1.   Der Anhang Nummer 1 der Richtlinie 98/27/EG erhält folgende Fassung:

„1.

Richtlinie 2005/…/EG (11) des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (ABl. L … )“.

2.   Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (14) wird folgende Nummer angefügt:

„15.

Richtlinie 2005/…/EG (15) des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (ABl. L …, S. …)“.

Artikel 17

Information

Die Mitgliedstaaten treffen angemessene Maßnahmen, um die Verbraucher über die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu informieren, und regen gegebenenfalls Gewerbetreibende und Urheber von Kodizes dazu an, die Verbraucher über ihre Verhaltenskodizes zu informieren.

Artikel 18

Änderung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens vier Jahre nach dem … (16) einen umfassenden Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere von Artikel 4 und Anhang I, den Anwendungsbereich einer weiteren Angleichung und die Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts zum Verbraucherschutz sowie, unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz 5, über Maßnahmen vor, die auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden müssen, um sicherzustellen, dass ein angemessenes Verbraucherschutzniveau beibehalten wird. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie oder anderer einschlägiger Teile des Gemeinschaftsrechts beigefügt.

(2)   Das Europäische Parlament und der Rat streben gemäß dem Vertrag danach, binnen zwei Jahren nach Vorlage eines Vorschlags der Kommission nach Absatz 1 geeignete Maßnahmen zu treffen.

Artikel 19

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum … (16) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon und von allen späteren Änderungen unverzüglich in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem … (17) an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 81.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (ABl. C 104 E vom 30.4.2004), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. November 2004 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17. Geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18).

(4)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19. Geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

(5)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG.

(6)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

(7)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(8)  24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(9)  Vorliegende Richtlinie.

(10)  ABl. L … vom …“

(11)  Vorliegende Richtlinie.

(12)  ABl. L … vom …“

(13)  ABl. L … vom …“

(14)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

(15)  Vorliegende Richtlinie.

(16)  24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(17)  30 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.


ANHANG I

GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN

Irreführende Geschäftspraktiken

1.

Die Behauptung eines Gewerbetreibenden, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören, obgleich dies nicht der Fall ist.

2.

Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.

3.

Die Behauptung, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt, obgleich dies nicht der Fall ist.

4.

Die Behauptung, dass ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder die Aufstellung einer solchen Behauptung, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird.

5.

Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis, ohne dass darüber aufgeklärt wird, dass der Gewerbetreibende hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass er nicht in der Lage sein wird, dieses oder ein gleichwertiges Produkt zu dem genannten Preis für einen Zeitraum und in einer Menge zur Lieferung bereitzustellen oder durch einen anderen Gewerbetreibenden bereitstellen zu lassen, wie es in Bezug auf das Produkt, den Umfang der für das Produkt eingesetzten Werbung und den Angebotspreis angemessen wäre (Lockangebote).

6.

Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis und dann

a)

Weigerung, dem Verbraucher den beworbenen Artikel zu zeigen, oder

b)

Weigerung, Bestellungen dafür anzunehmen oder innerhalb einer vertretbaren Zeit zu liefern, oder

c)

Vorführung eines fehlerhaften Exemplars

in der Absicht, stattdessen ein anderes Produkt abzusetzen („bait-and-switch“-Technik).

7.

Falsche Behauptung, dass das Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit verfügbar sein werde, um so den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen.

8.

Verbrauchern, mit denen der Gewerbetreibende vor Abschluss des Geschäfts in einer Sprache kommuniziert hat, bei der es sich nicht um eine Amtssprache des Mitgliedstaats handelt, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, wird eine nach Abschluss des Geschäfts zu erbringende Leistung zugesichert, diese Leistung wird anschließend aber nur in einer anderen Sprache erbracht, ohne dass der Verbraucher eindeutig hierüber aufgeklärt wird, bevor er das Geschäft tätigt.

9.

Behauptung oder anderweitige Herbeiführung des Eindrucks, ein Produkt könne rechtmäßig verkauft werden, obgleich dies nicht der Fall ist.

10.

Den Verbrauchern gesetzlich zugestandene Rechte werden als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden präsentiert.

11.

Es werden redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt, und der Gewerbetreibende hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung). Die Richtlinie 89/552/EWG des Rates (1) bleibt davon unberührt.

12.

Aufstellen einer sachlich falschen Behauptung über die Art und das Ausmaß der Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er das Produkt nicht kauft.

13.

Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist.

14.

Behauptung, der Gewerbetreibende werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen, obwohl er dies keineswegs beabsichtigt.

15.

Behauptung, Produkte könnten die Gewinnchancen bei Glücksspielen erhöhen.

16.

Falsche Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen.

17.

Erteilung sachlich falscher Informationen über die Marktbedingungen oder die Möglichkeit, das Produkt zu finden, mit dem Ziel, den Verbraucher dazu zu bewegen, das Produkt zu weniger günstigen Bedingungen als den normalen Marktbedingungen zu kaufen.

18.

Es werden Wettbewerbe und Preisausschreiben angeboten, ohne dass die beschriebenen Preise oder ein angemessenes Äquivalent vergeben werden.

19.

Ein Produkt wird als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder ähnlich beschrieben, obwohl der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind.

20.

Werbematerialien wird eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beigefügt, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er das beworbene Produkt bereits bestellt hat, obwohl dies nicht der Fall ist.

Aggressive Geschäftspraktiken

21.

Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen.

22.

Nichtbeachtung der Aufforderung des Verbrauchers bei persönlichen Besuchen in dessen Wohnung, diese zu verlassen bzw. nicht zurückzukehren, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen dies nach dem nationalen Recht gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen.

23.

Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien geworben, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten nach den nationalen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. Dies gilt unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 97/7/EG sowie der Richtlinien 95/46/EG (2) und 2002/58/EG.

24.

Aufforderung eines Verbrauchers, der eine Versicherungspolice in Anspruch nehmen möchte, Dokumente vorzulegen, die vernünftigerweise nicht als relevant für die Gültigkeit des Anspruchs anzusehen sind, um so den Verbraucher von der Ausübung seiner vertraglichen Rechte abzuhalten.

25.

Einbeziehung eines direkten Appells an Kinder in eine Werbung, ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 16 der Richtlinie 89/552/EWG.

26.

Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen); ausgenommen hiervon sind Produkte, bei denen es sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/7/EG handelt.

27.

Ausdrücklicher Hinweis gegenüber dem Verbraucher, dass Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Gewerbetreibenden gefährdet sind, falls der Verbraucher das Produkt oder die Dienstleistung nicht erwirbt.

28.

Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, ohne dass dafür ein Kauf zu tätigen sei, obwohl in Wirklichkeit die Möglichkeit des Gewinns des Preises oder dessen Vergabe vom Erwerb eines Produkts durch den Verbraucher abhängig ist.


(1)  Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). Geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG II

BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUR REGELUNG DER BEREICHE WERBUNG UND KOMMERZIELLE KOMMUNIKATION

Artikel 4 und 5 der Richtlinie 97/7/EG

Artikel 3 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (1)

Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (2)

Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (3)

Artikel 86 bis 100 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (4)

Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (5)

Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (6)

Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2002/65/EG

Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfache Prospekte (7)

Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (8)

Artikel 36 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (9)

Artikel 19 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (10)

Artikel 31 und 43 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (11) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)

Artikel 5, 7 und 8 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (12)


(1)  ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

(2)  ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.

(3)  ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27.

(4)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34).

(5)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17.

(7)  ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 20.

(8)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

(9)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(10)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(11)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(12)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat dem Rat am 24. Juni 2003 auf der Grundlage von Artikel 95 des Vertrags einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) unterbreitet.

2.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme (1) in erster Lesung am 20. April 2004 abgegeben.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme (2) am 29. Januar 2004 abgegeben.

3.

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 des Vertrags am 15. November 2004 festgelegt.

II.   ZIEL

Zweck der Richtlinie ist es, durch die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.

Die Richtlinie

legt die Bedingungen fest, unter denen eine Geschäftspraxis als unlauter zu gelten hat;

enthält ein generelles Verbot derartiger unlauterer Praktiken, wobei zwischen zwei Hauptarten unlauterer Geschäftspraktiken (d. h. zwischen „irreführenden“ und „aggressiven“ Praktiken) unterschieden wird.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeine Bemerkungen

Im Allgemeinen ist der Rat der in erster Lesung abgegebenen Stellungnahme des Europäischen Parlaments und dem Standpunkt der Kommission zu dieser Stellungnahme gefolgt. Er hat 51 der 58 Abänderungen, die von der Kommission akzeptiert wurden, ganz oder teilweise in seinen Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Er hat ferner vier Abänderungen (43, 64, 91 und 110) gebilligt, die für die Kommission ursprünglich nicht annehmbar waren.

Der Gemeinsame Standpunkt, in dem die Bedenken und Interessen ausgewogen berücksichtigt wurden, weist folgende Hauptmerkmale auf:

Das generelle Verbot unlauterer Geschäftspraktiken (Artikel 5) wurde aufrechterhalten, und die unter allen Umständen als unlauter anzusehenden Geschäftspraktiken sind in Anhang I aufgelistet.

Die vorgeschlagene Durchschnittsverbraucher-Benchmark wurde beibehalten, allerdings wurden gleichzeitig ausdrückliche Schutzbestimmungen zugunsten schutzbedürftiger Verbraucher aufgenommen (vor allem in Artikel 5 Absatz 3).

Die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene Bestimmung betreffend das Herkunftsland wurde gestrichen.

Die Bestimmung über die Freiheit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs, wonach diese Freiheit nicht aus Gründen eingeschränkt werden darf, die mit dem durch die Richtlinie angeglichenen Sachgebiet zusammenhängen, wurde beibehalten (Artikel 4).

Es wird den Mitgliedstaaten vorübergehend gestattet, in dem durch die Richtlinie angeglichenen Bereich einzelstaatliche Vorschriften anzuwenden, die restriktiver oder präskriptiver sind als die Richtlinie und mit denen Richtlinien umgesetzt werden, die Bestimmungen über eine Mindestharmonisierung enthalten (Artikel 3 Absätze 5 und 6).

Der Anwendungsbereich der Richtlinie wurde insbesondere hinsichtlich bestimmter Berufe, Produkte oder Tätigkeiten klarer abgegrenzt (Artikel 3 Absätze 8, 9 und 10).

Es wurde eine Überprüfungsklausel aufgenommen (Artikel 18).

Die Kommission hat den vom Rat vereinbarten Gemeinsamen Standpunkt akzeptiert.

2.   Abänderungen des Europäischen Parlaments

Bei der Abstimmung in der Plenarsitzung vom 20. April 2004 hat das Europäische Parlament 94 Abänderungen zu dem Vorschlag angenommen.

Der Rat ist wie folgt verfahren:

a)

Er hat sieben Abänderungen unverändert in seinen Gemeinsamen Standpunkt übernommen:

Erwägungsgründe:

Abänderung 1 (zum Erwägungsgrund 6 — Ziel/Geltungsbereich);

Abänderung 5 (zum Erwägungsgrund 10 — Ziel/Geltungsbereich);

Abänderung 10 (zum Erwägungsgrund 14 — Verhaltenskodizes);

Artikel:

Abänderung 19 (zu Artikel 2 Buchstabe h) — Definition von „Verhaltenskodex auf Gemeinschaftsebene“);

Abänderung 23 (zu Artikel 2 Buchstabe l) — Definition von „unzulässige Beeinflussung“);

Anhänge:

Abänderung 71 (zu Anhang 1 Abschnitt „Irreführende Geschäftspraktiken“ Nummer 5);

Abänderung 91 (zu Anhang 1 Abschnitt „Aggressive Geschäftspraktiken“ Nummer 7).

b)

Er hat 48 Abänderungen teilweise und/oder mit redaktionellen oder sonstigen Änderungen in seinen Gemeinsamen Standpunkt übernommen:

Erwägungsgründe:

Abänderung 112 (zum Bezugsvermerk 1: Erweiterung der Rechtsgrundlage um Artikel 153 des Vertrags): Es wurde ein neuer Erwägungsgrund 1 eingefügt, mit dem auf Artikel 153 Bezug genommen wird.

Abänderung 105 (zum Erwägungsgrund 5 — Ziel/Geltungsbereich): Die Abänderung wurde im Wege der Neufassung des Erwägungsgrunds 6 berücksichtigt, mit der der Bezug zu einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie liegenden Bereichen verdeutlicht wird.

Abänderung 6 (zum Erwägungsgrund 11 — „Produktkopien“ und „Markentäuschung“): Die Abänderung wurde sinngemäß in der Neufassung des Erwägungsgrunds 14 berücksichtigt.

Abänderung 7 (zum Erwägungsgrund 11a (neu) — Status von Anhang 1 Abschnitt „Irreführende Geschäftspraktiken“): Die Abänderung wurde dem Ziel nach in der Neufassung des Erwägungsgrunds 17 berücksichtigt.

Abänderung 8 (zum Erwägungsgrund 13 — schutzbedürftige Verbraucher): Das mit der Abänderung verfolgte Anliegen wurde in der Neufassung des Erwägungsgrunds 19 berücksichtigt, in der der Begriff „schutzbedürftiger Verbraucher“ näher erläutert wird.

Abänderung 106 (zum Erwägungsgrund 13a (neu) — schutzbedürftigste Verbraucher): Das mit der Abänderung verfolgte Anliegen wurde in der Neufassung des Erwägungsgrunds 19 berücksichtigt (siehe auch vorstehende Ausführungen zu Abänderung 8).

Abänderung 9 (zum Erwägungsgrund 14 — Verhaltenskodizes): Die Abänderung wurde sinngemäß mittels einiger Umformulierungen in der Neufassung des Erwägungsgrunds 20 berücksichtigt, wobei den bestehenden Rechtsvorschriften Rechnung getragen wurde.

Artikel:

Abänderung 107 (zu Artikel 2 Buchstabe b) — Definition von „Durchschnittsverbraucher“): Das mit der Abänderung verfolgte Anliegen wurde in der Neufassung des Erwägungsgrunds 18 berücksichtigt.

Abänderung 13 (zu Artikel 2 Buchstabe ba) (neu) — Definition von „bestimmte Verbrauchergruppe“): Das mit der Abänderung verfolgte Anliegen wurde in der Neufassung von Artikel 5 Absatz 3 berücksichtigt (siehe auch vorstehende Ausführungen zu Abänderung 8).

Abänderung 14 (zu Artikel 2 Buchstabe c) — Definition von „Gewerbetreibender“): Die Abänderung wurde sinngemäß in der Neufassung des Buchstabens b) berücksichtigt, wobei der Tatsache Rechnung getragen wurde, dass die Richtlinie nicht die Frage der Haftung regelt.

Abänderung 17 (zu Artikel 2 Buchstabe g) — Definition von „Verhaltenskodex“): Das mit der Abänderung verfolgte Anliegen wurde in der Neufassung des Buchstabens f) berücksichtigt.

Abänderung 104 (zu Artikel 2 Buchstabe g) — Definition von „Verhaltenskodex“): Die Abänderung wurde sinngemäß in der Neufassung des Erwägungsgrunds 20 berücksichtigt (siehe auch Abänderung 9).

Abänderungen 21 und 108 (zu Artikel 2 Buchstabe j) — Definition von „berufliche Sorgfalt“): Die in diesen Abänderungen enthaltenen Begriffe wurden in die Neufassung des Buchstabens h) aufgenommen.

Abänderung 24 (zu Artikel 2 Buchstabe la) (neu) — Definition von „feste Verpflichtung“): Die Abänderung wurde sinngemäß in der Neufassung von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) berücksichtigt.

Abänderung 25 (zu Artikel 3 Absatz 1 — Geltungsbereich): Der erste Teil der Abänderung wurde in diesen Absatz übernommen, während der zweite Teil bereits in Artikel 2 Buchstabe k) erfasst ist.

Abänderung 27 (zu Artikel 3 Absatz 6a (neu) — Geltungsbereich): Die Abänderung wurde sinngemäß in Artikel 3 Absätze 8, 9 und 10 übernommen.

Abänderung 28 (zu Artikel 4 Absatz 2a (neu) — Geltungsbereich): Das mit der Abänderung verfolgte Anliegen wurde in der Neufassung des Erwägungsgrunds 9 berücksichtigt.

Abänderung 109 (zu Artikel 4 Absätze 2b und 2c (neu) — befristete Ausnahmeregelung): Die Abänderung wurde mit einigen Umformulierungen dem Ziel nach in Artikel 3 Absätze 5 und 6 übernommen.

Abänderung 29 (zu Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich — Treu und Glauben): Die Abänderung wurde sinngemäß in der Neufassung von Artikel 2 Buchstabe h) berücksichtigt (siehe auch Abänderung 108).

Abänderung 110 (zu Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich — schutzbedürftiger Verbraucher): Das mit der Abänderung verfolgte Anliegen wurde in der Neufassung von Artikel 5 Absatz 3 berücksichtigt (siehe auch vorstehende Ausführungen zu Abänderung 8).

Abänderung 33 (zu Artikel 5 Absatz 4 — Status von Anhang I): Die Abänderung wurde sinngemäß in der Neufassung des Absatzes und im Erwägungsgrund 17 berücksichtigt.

Abänderung 34 (zu Artikel 6 Absatz 1 Einleitung — Begriff der „irreführenden Geschäftspraxis“): Die Abänderung wurde sinngemäß in Artikel 2 Buchstabe k) übernommen.

Abänderung 37 (zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) — Begriff der „irreführenden Geschäftspraxis“): Dem der Abänderung zugrunde liegenden Anliegen wurde mit der Streichung dieses Buchstabens Rechnung getragen.

Abänderung 39 (zu Artikel 6 Absatz 2 Einleitung — Begriff der „irreführenden Geschäftspraxis“): Die Abänderung wurde sinngemäß in Artikel 2 Buchstabe k) übernommen.

Abänderung 40 (zu Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich (neu) — Begriff der „irreführenden Geschäftspraxis“): Die Abänderung wurde sinngemäß in der Neufassung von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich berücksichtigt.

Abänderungen 43, 44 und 45 (zu Artikel 7 Absatz 1 — Begriff der „Irreführung durch Unterlassen“): Das mit den Abänderungen verfolgte Anliegen wurde in der Neufassung von Artikel 7 Absätze 1 und 3 berücksichtigt.

Abänderung 47 (zu Artikel 7 Absatz 2 — Begriff der „Irreführung durch Unterlassen“): Der zweite Teil der Abänderung wurde in die Neufassung des Absatzes übernommen, während der erste Teil in Artikel 7 Absätze 1 und 3 erfasst ist.

Abänderungen 111 und 59 (zu Artikel 9 Buchstabe c) — Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen): Die Abänderung wurde dem Ziel nach in der Neufassung des Buchstabens berücksichtigt.

Abänderung 103 (zu Artikel 10 — Kontrolle der Einhaltung von Verhaltenskodizes): Die Abänderung wurde sinngemäß in der Neufassung des Artikels berücksichtigt.

Abänderung 61 (zu Artikel 10 Absatz 1 (neu) — Inhalt und Ausarbeitung von Verhaltenskodizes): Die Abänderung wurde sinngemäß in der Neufassung des Erwägungsgrunds 20 berücksichtigt (siehe auch Abänderung 9).

Abänderungen 64 und 65 (zu Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 — Nichthaftung von Urhebern eines Verhaltenskodex): Dem den Abänderungen zugrunde liegenden Anliegen wurde mit der Neufassung von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 zweiter Gedankenstrich Rechnung getragen.

Abänderung 67 (zu Artikel 14 Absatz 5 — Nichthaftung von Urhebern eines Verhaltenskodex): Die Abänderung wurde sinngemäß in der Neufassung von Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b) berücksichtigt (siehe Abänderungen 64 und 65).

Abänderung 68 (zu Artikel 17 — Umsetzung der künftigen Richtlinie): Die Abänderung wurde dem Ziel nach in der Neufassung des Artikels berücksichtigt.

Abänderung 69 (zu Artikel 17a (neu) — Überprüfung): Die Abänderung wurde sinngemäß in Artikel 18 übernommen, wobei Umformulierungen erfolgten.

Anhänge:

Abänderung 99 (zu Anhang 1 Abschnitt „Irreführende Geschäftspraktiken“ Nummer 3): Die Abänderung wurde dem Ziel nach im Text der Nummer 5 berücksichtigt.

Abänderung 73 (zu Anhang 1 Abschnitt „Irreführende Geschäftspraktiken“ Nummer 9): Die Abänderung wurde sinngemäß im Text der Nummer 12 berücksichtigt.

Abänderung 76 (zu Anhang 1 Abschnitt „Irreführende Geschäftspraktiken“ Nummer 12): Die Abänderung wurde sinngemäß im Text der neuen Nummer 14 berücksichtigt.

Abänderung 84 (zu Anhang 1 Abschnitt „Irreführende Geschäftspraktiken“ Nummer 12h (neu)): Die Abänderung wurde sinngemäß in die neue Nummer 18 übernommen, wobei zur Präzisierung der Anwendung einige Änderungen vorgenommen wurden.

Abänderung 85 (zu Anhang 1 Abschnitt „Aggressive Geschäftspraktiken“ Nummer 2): Die Abänderung wurde sinngemäß in die neue Nummer 22 übernommen, wobei zur Präzisierung der Anwendung einige Änderungen vorgenommen wurden.

Abänderung 87 (zu Anhang 1 Abschnitt „Aggressive Geschäftspraktiken“ Nummer 3 Absatz 1a (neu)): Die Abänderung wurde sinngemäß — zur Präzisierung der Anwendung — in die neue Nummer 23 übernommen.

Abänderung 88 (zu Anhang 1 Abschnitt „Aggressive Geschäftspraktiken“ Nummer 4): Dem Zweck der Abänderung wurde mit der Streichung dieser Nummer Rechnung getragen.

Abänderung 90 (zu Anhang 1 Abschnitt „Aggressive Geschäftspraktiken“ Nummer 6): Die Abänderung wurde sinngemäß in die neue Nummer 25 übernommen, wobei zur Präzisierung der Anwendung einige Änderungen vorgenommen wurden.

Abänderung 92 (zu Anhang 1 Abschnitt „Aggressive Geschäftspraktiken“ Nummer 7): Die Abänderung wurde sinngemäß in die neue Nummer 26 übernommen, wobei zur Präzisierung der Anwendung einige Änderungen vorgenommen wurden.

c)

Er hat 39 Abänderungen (2, 3, 4, 15, 18, 20, 22, 26, 32, 36, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 57, 60, 62, 63, 66, 70, 97, 72, 74, 75, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 86, 89 und 94) nicht in seinen Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Bei den Abänderungen 3, 15, 18, 20, 22, 26, 32, 36, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 57, 63, 66, 70, 97, 74, 75, 77, 78, 79, 81, 82, 83, 86 und 94 ist der Rat dem von der Kommission vertretenen Standpunkt gefolgt.

Die Abänderungen 2, 4, 60, 62, 72, 80 und 89, die von der Kommission ganz oder teilweise akzeptiert wurden, hat der Rat aus folgenden Gründen nicht in seinen Gemeinsamen Standpunkt übernommen:

Erwägungsgründe:

Abänderung 2 (zum Erwägungsgrund 8 — Ziel/Geltungsbereich der künftigen Richtlinie): Würde die Abänderung übernommen, bestünde weniger Gewissheit hinsichtlich der Harmonisierungswirkung der Richtlinie, während aus der Neufassung des Erwägungsgrunds 11 deutlich hervorgeht, dass der Anwendungsbereich des Texts begrenzt ist.

Abänderung 4 (zum Erwägungsgrund 10 — Ziel/Geltungsbereich): Würde die Abänderung übernommen, wäre weniger sicher, dass die Mitgliedstaaten in dem durch die Richtlinie angeglichenen Bereich keine generellen Verbote aufrechterhalten können, die nicht dem in der Richtlinie festgelegten Verbot entsprechen.

Artikel:

Abänderung 60 (zu Artikel 9 Buchstabe e) — Treu und Glauben): Da die Frage der Beweislast aus dem Anwendungsbereich des Textes ausgeklammert bleiben sollte (siehe Erwägungsgrund 21), konnte die Abänderung nicht akzeptiert werden.

Abänderung 62 (zu Artikel 10 Absatz 1a (neu) — freiwillige Verfahren): Da die Richtlinie nicht die Art der Verfahren regelt, die gemäß Artikel 10 angewendet werden können, sind die in der Abänderung angesprochenen Möglichkeiten bereits vorhanden.

Anhänge:

Abänderung 72 (zu Anhang 1 Abschnitt „Irreführende Geschäftspraktiken“ Nummer 8): Die Abänderung konnte nicht akzeptiert werden, weil die dort definierte Praxis nicht generell unlauter ist und somit das Kriterium für die Aufnahme in den Anhang nicht erfüllt war.

Abänderung 80 (zu Anhang 1 Abschnitt „Irreführende Geschäftspraktiken“ Nummer 12d (neu)): Die in der Abänderung beschriebene Handlungsweise lässt sich in der Praxis nur schwer von einer rechtmäßigen Handlungsweise abgrenzen.

Abänderung 89 (zu Anhang 1 Abschnitt „Aggressive Geschäftspraktiken“ Nummer 5): Das mit der Abänderung verfolgte Ziel ist unklar; vor allem jedoch könnte der vorgeschlagene Text dazu führen, dass auch die Nichtverbraucher (die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen) erfasst werden.

3.   Weitere vom Rat eingeführte Neuerungen

Die weiteren Neuerungen, die in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden, betreffen Folgendes:

die Anpassung mehrerer Begriffsbestimmungen (Änderung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 für „Aufforderung zum Kauf“ und „unzulässige Beeinflussung“, Aufnahme einer neuen Begriffsbestimmung für „geschäftliche Entscheidung“ sowie Streichung der Begriffsbestimmungen für „Durchschnittsverbraucher“ und „Verhaltenskodex auf Gemeinschaftsebene“;

Anpassungen bei den Kriterien für irreführende Handlungen (Artikel 6);

Präzisierungen zum Status und zum Inhalt der Anhänge (Änderung mehrerer Nummern in den Anhängen, Aufnahme der neuen Erwägungsgründe 15 und 17 zum Status der Anhänge sowie entsprechende Änderung von Artikel 5 Absatz 5 in Bezug auf Anhang I).

IV.   FAZIT

Der Rat ist der Auffassung, dass sein Gemeinsamer Standpunkt, der die in Abschnitt III Nummer 2 Buchstaben a) und b) genannten Abänderungen berücksichtigt, der in erster Lesung abgegebenen Stellungnahme des Europäischen Parlaments gut Rechnung trägt.

Der Gemeinsame Standpunkt stellt eine ausgewogene Lösung dar, die sowohl den Schutz der Verbraucher als auch das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet, weil diese neuen gemeinsamen Rahmenbedingungen das rechtliche Umfeld, in dem Gewerbetreibende und Verbraucher agieren, vereinfachen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten werden.


(1)  ABl. C 104 E vom 30.4.2004.

(2)  ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 81.


15.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 38/21


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 7/2005

vom Rat festgelegt am 15. November 2004

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

(2005/C 38 E/02)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Einige Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (3) und (EWG) Nr. 574/72 (4) sollten geändert werden, um die neueste Entwicklung in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, die Anwendung dieser Verordnungen zu erleichtern und Änderungen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Rechnung zu tragen.

(2)

Zur Berücksichtigung der neuesten Entwicklung in der Rechtsprechung sind Konsequenzen insbesondere aus den Urteilen in der Rechtssache Johann Franz Duchon/Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (5) und in der Rechtssache Office national de l'emploi/Calogero Spataro (6) zu ziehen.

(3)

In Anbetracht der Urteile in den Rechtssachen Friedrich Jauch/Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und Ghislain Leclere und Alina Deaconescu/Caisse nationale des prestations familiales (7), in denen es um die Qualifizierung von beitragsunabhängigen Sondergeldleistungen ging, ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine Präzisierung der beiden kumulativ zu berücksichtigenden Kriterien erforderlich, damit derartige Leistungen in Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufgeführt werden können. Auf dieser Grundlage sollte der Anhang überarbeitet werden, und zwar unter Berücksichtigung von Änderungen der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten, die diese Art von Leistungen berühren, die als Mischleistungen Gegenstand einer speziellen Koordinierung sind. Ferner ist zur Wahrung der Ansprüche der Berechtigten eine Übergangsregelung für die Leistungen erforderlich, die Gegenstand des Urteils in der Rechtssache Jauch waren.

(4)

Ausgehend von der Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den Bestimmungen bilateraler Abkommen über die soziale Sicherheit erweist sich eine Überarbeitung des Anhangs III jener Verordnung als notwendig. Die Einträge in Teil A des Anhangs III sind nur in zwei Fällen gerechtfertigt, d. h., wenn die betreffenden Bestimmungen für Wanderarbeitnehmer günstiger sind (8) oder wenn sie spezielle Ausnahmesituationen betreffen, die meist historisch bedingt sind. Außerdem sollten Einträge in Teil B nur dann vorgenommen werden, wenn objektive Ausnahmesituationen eine Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 jener Verordnung und von den Artikeln 12, 39 und 42 des Vertrags rechtfertigen (9).

(5)

Um die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu erleichtern, sollten gewisse Bestimmungen zum einen für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen und zum anderen für Mitglieder des fahrenden oder fliegenden Personals von Unternehmen, die Personen oder Güter im internationalen Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnenschifffahrtsverkehr befördern, vorgesehen und auch die Methoden für die Bestimmung des nach Artikel 23 jener Verordnung zu berücksichtigenden Durchschnittsbetrags präzisiert werden.

(6)

Im Zuge der Überarbeitung des Anhangs IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden einige bestehende Einträge gestrichen und zur Berücksichtigung von Änderungen der Rechtsvorschriften in manchen Mitgliedstaaten einige neue Einträge aufgenommen. Im zuletzt genannten Fall ist es dann Sache dieser Mitgliedstaaten, zu prüfen, ob Übergangsregelungen oder bilaterale Lösungen erforderlich sind, um der Lage von Personen, deren erworbene Rechte als Folge davon berührt werden könnten, gerecht zu werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und“ gestrichen.

b)

In Absatz 3 werden die Worte „sowie der Abkommen, die aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 abgeschlossen werden“ gestrichen.

2.

Artikel 4 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieser Artikel gilt für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen.

Der Ausdruck ‚besondere beitragsunabhängige Geldleistungen‘ bezeichnet die Leistungen,

a)

die dazu bestimmt sind,

i)

einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht, oder

ii)

allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft ist; und

b)

deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen; jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten; und

c)

die in Anhang IIa aufgeführt sind.“

3.

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

„c)

einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist, soweit diese Bestimmungen in Anhang III aufgeführt sind.“

4.

Artikel 9a erhält folgende Fassung:

„Artikel 9a

Verlängerung des Rahmenzeitraums

Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf Leistungen davon abhängig, dass in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) vor Eintritt des Versicherungsfalles eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt wurde, und sehen diese Rechtsvorschriften vor, dass Zeiten, in denen Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung im Gebiet dieses Mitgliedstaats diesen Rahmenzeitraum verlängern, dann verlängert sich dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wurden, und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats.“

5.

Artikel 10a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bestimmungen des Artikels 10 und des Titels III gelten nicht für die in Artikel 4 Absatz 2a genannten besonderen, beitragsunabhängigen Geldleistungen. Die Personen, für die diese Verordnung gilt, erhalten diese Leistungen ausschließlich im Wohnmitgliedstaat und nach dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt.“

6.

In Artikel 23 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn nach den von dem zuständigen Träger angewandten Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen ist und dieser Zeitraum in dem betreffenden Fall ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.“

7.

Artikel 35 Absatz 2 wird gestrichen.

8.

Artikel 69 Absatz 4 wird gestrichen.

9.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 95f

Übergangsvorschriften in Bezug auf Anhang II Teil I Abschnitt ‚D. DEUTSCHLAND‘ und Abschnitt ‚R. ÖSTERREICH‘

(1)   Anhang II Teil I Abschnitt ‚D. DEUTSCHLAND‘ und Abschnitt ‚R. ÖSTERREICH‘ in der durch die Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (10) geänderten Fassung begründet keine Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2005.

(2)   Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach dieser Verordnung werden alle Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer Selbstständigentätigkeit oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Januar 2005 zurückgelegt worden sind.

(3)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 begründet diese Verordnung einen Leistungsanspruch auch für Ereignisse vor dem 1. Januar 2005.

(4)   Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der betreffenden Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag dieser Person ab dem 1. Januar 2005 gewährt oder wieder gewährt, vorausgesetzt, dass Ansprüche, aufgrund deren früher Leistungen gewährt wurden, nicht durch Kapitalabfindung abgegolten wurden.

(5)   Die Ansprüche einer Person, der vor dem 1. Januar 2005 eine Pension oder Rente gewährt wurde, können auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung neu festgestellt werden. Dies gilt auch für andere Leistungen nach Artikel 78.

(6)   Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Januar 2005 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

(7)   Wird ein Antrag nach Absatz 4 oder 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2005 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben.

Artikel 95g

Übergangsvorschriften in Bezug auf die Streichung des österreichischen Pflegegeldes aus Anhang IIa

Für Anträge auf Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz, die bis spätestens 8. März 2001 auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 3 dieser Verordnung gestellt wurden, ist diese Bestimmung anzuwenden, solange der Wohnort des Beziehers des Pflegegeldes in Österreich nach dem 8. März 2001 beibehalten wird.

10.

Die Anhänge II, IIa, III, IV und VI werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 11 wird gestrichen.

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 10c

Formvorschriften für die Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung in Bezug auf Beamte und ihnen gleichgestellte Personen

Zur Durchführung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d) stellt der Träger, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, eine Bescheinigung darüber aus, dass für den Beamten oder die einem Beamten gleichgestellte Person die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten.“

3.

Artikel 12a wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

b)

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Absätze 2 bis 4 und Artikel 14c der Verordnung gilt Folgendes:“.

c)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„1a.   Gelten nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung für eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines internationalen Transportunternehmens beschäftigt wird, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich entweder der Sitz, die Zweigstelle oder die ständige Vertretung des Unternehmens, das sie beschäftigt, oder aber der Ort befindet, an dem sie wohnt und überwiegend beschäftigt ist, so stellt der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betroffenen Person eine Bescheinigung darüber aus, dass die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten.“

4.

Artikel 32a wird gestrichen.

5.

Die Anhänge werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 9, soweit er Artikel 95f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 betrifft, Anhang I Nummer 1 Buchstabe a) und Nummer 1 Buchstabe b) und Anhang II Nummern 2 und 4 gelten ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 118.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 2004(ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 80), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. November 2004 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1) und mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1).

(5)  Urteil vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-290/00 (Slg. 2002, I-3567).

(6)  Urteil vom 13. Juni 1996 in der Rechtssache C-170/95 (Slg. 1996, I-2921).

(7)  Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-215/99 (Slg. 2001, I-1901) und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-43/99 (Slg. 2001, I-4265).

(8)  Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Slg. 1991, I-323), vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93 (Slg. 1995, I-3813), vom 9. November 2000 in der Rechtssache C-75/99 (Slg. 2000, I-9399) und vom 5. Februar 2002 in der Rechtssache C-277/99 (Slg. 2002, I-1261) auf den Grundsatz hingewiesen, dass die jeweils günstigsten Bestimmungen gelten.

(9)  Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-214/94 (Slg. 1996, I-2253),

Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Slg. 1996, I-2097) und

Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00 (Slg. 2002, I-413).

(10)  ABl. L … vom …“


ANHANG I

Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Teil I Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ wird der Text ersetzt durch den Vermerk „Gegenstandslos“.

b)

In Teil I Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ wird der Text ersetzt durch den Vermerk „Gegenstandslos“.

c)

Teil II wird wie folgt geändert:

i)

In Abschnitt „G. SPANIEN“ wird „Keine“ ersetzt durch:

„Geburtsbeihilfen (Geldleistungen in Form einer Einmalzahlung bei Geburt des dritten und jedes weiteren Kindes sowie Geldleistungen in Form einer Einmalzahlung bei Mehrfachgeburten).“

ii)

Abschnitt „H. FRANKREICH“ erhält folgende Fassung:

„Geburts- oder Adoptionsbeihilfe (Kleinkindbeihilfe).“

iii)

Abschnitt „W. FINNLAND“ erhält folgende Fassung:

„Mutterschaftspaket, Mutterschaftspauschalbeihilfe und Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten gemäß dem Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.“

d)

In Teil III Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ wird Buchstabe b) gestrichen.

2.

Anhang IIa erhält unter Aufnahme von unveränderten Einträgen aus der Beitrittsakte von 2003 folgende Fassung:

A.   BELGIEN

a)

Einkommensersatzbeihilfe (Gesetz vom 27. Februar 1987).

b)

Garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom 22. März 2001).

B.   TSCHECHISCHE REPUBLIK

Sozialzulage (Gesetz Nr. 117/1995 Sb über die staatliche Sozialhilfe).

C.   DÄNEMARK

Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 204 vom 29. März 1995).

D.   DEUTSCHLAND

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

E.   ESTLAND

a)

Beihilfe für behinderte Erwachsene (Gesetz vom 27. Januar 1999 über Sozialleistungen für Behinderte).

b)

Staatliche Arbeitslosenhilfe (Gesetz vom 1. Oktober 2000 über den Sozialschutz Arbeitsloser).

F.   GRIECHENLAND

Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82).

G.   SPANIEN

a)

Garantiertes Mindesteinkommen (Gesetz Nr. 13/82 vom 7. April 1982).

b)

Geldleistungen für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königlicher Erlass Nr. 2620/81 vom 24. Juli 1981).

c)

Beitragsunabhängige Invaliditäts- und Altersrenten nach Artikel 38 Absatz 1 der durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994 gebilligten konsolidierten Fassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit.

d)

Beihilfen zur Förderung der Mobilität und zum Ausgleich von Beförderungskosten (Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April 1982).

H.   FRANKREICH

a)

Zusatzbeihilfen des Invaliditäts-Sonderfonds und des Solidaritätsfonds für Betagte (Gesetz vom 30. Juni 1956, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit).

b)

Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom 30. Juni 1975, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit).

c)

Sonderbeihilfe (Gesetz vom 10. Juli 1952, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit).

I.   IRLAND

a)

Arbeitslosenhilfe (Social Welfare (Consolidation) Act von 1993, Teil III Kapitel 2).

b)

(Beitragsunabhängige) Altersrente (Social Welfare (Consolidation) Act 1993, Teil III Kapitel 4).

c)

(Beitragsunabhängige) Witwen- und Witwerrente (Social Welfare (Consolidation) Act 1993, Teil III Kapitel 6 in der durch Teil V des Social Welfare Act 1997 geänderten Fassung).

d)

Invaliditätsbeihilfe (Social Welfare Act 1996, Teil IV).

e)

Mobilitätsbeihilfe (Health Act 1970, Abschnitt 61).

f)

Blindenrente (Social Welfare (Consolidation) Act 1993, Teil III Kapitel 5).

J.   ITALIEN

a)

Sozialrenten für Personen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 vom 30. April 1969).

b)

Renten und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetze Nr. 118 vom 30. März 1974, Nr. 18 vom 11. Februar 1980 und Nr. 508 vom 23. November 1988).

c)

Renten und Zulagen für Taubstumme (Gesetze Nr. 381 vom 26. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988).

d)

Renten und Zulagen für Blinde (Gesetze Nr. 382 vom 27. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988).

e)

Ergänzungsleistungen zur Mindestrente (Gesetze Nr. 218 vom 4. April 1952, Nr. 638 vom 11. November 1983 und Nr. 407 vom 29. Dezember 1990).

f)

Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätszulagen (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984).

g)

Sozialbeihilfe (Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995).

h)

Sozialaufschlag (Artikel 1 Absätze 1 und 12 des Gesetzes Nr. 544 vom 29. Dezember 1988 und nachfolgende Änderungen).

K.   ZYPERN

a)

Sozialrente (Gesetz über die Sozialrente 25(I) /95 von 1995, geändert).

b)

Beihilfe bei schwerer Körperbehinderung (Ministerratsbeschlüsse Nr. 38.210 vom 16. Oktober 1992, Nr. 41.370 vom 1. August 1994, Nr. 46.183 vom 11. Juni 1997 und Nr. 53.675 vom 16. Mai 2001).

c)

Sonderzulage für Blinde (Gesetz 77(I)/96 von 1996 über Sonderzulagen, geändert).

L.   LETTLAND

a)

Staatliche Sozialleistung (Gesetz vom 26. Oktober 1995 über Sozialhilfe).

b)

Beihilfe zum Ausgleich der Beförderungskosten von Behinderten mit eingeschränkter Mobilität (Gesetz vom 26. Oktober 1995 über Sozialhilfe).

M.   LITAUEN

a)

Sozialrente (Gesetz von 1994 über Sozialrenten).

b)

Sonderausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen (Gesetz aus dem Jahr 2000 über den Ausgleich von Beförderungskosten, Artikel 7).

N.   LUXEMBURG

Einkommen für Schwerbehinderte (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2003), mit Ausnahme von Personen, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt und auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in einem geschützten Umfeld tätig sind.

O.   UNGARN

a)

Invaliditätsrente (Ministerratserlass Nr. 83/1987 (XII 27) über die Invaliditätsrente).

b)

Beitragsunabhängige Altersbeihilfe (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialleistungen).

c)

Beförderungsbeihilfe (Regierungserlass Nr. 164/1995 (XII 27) über Beförderungsbeihilfen für schwer Körperbehinderte).

P.   MALTA

a)

Zusatzbeihilfe (Abschnitt 73 des Gesetzes über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318)).

b)

Altersrente (Gesetz über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318)).

Q.   NIEDERLANDE

a)

Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit für junge Behinderte (Wajong) vom 24. April 1997.

b)

Gesetz über Zusatzleistungen vom 6. November 1986 (TW).

R.   ÖSTERREICH

Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung — ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — BSVG).

S.   POLEN

Sozialrente (Gesetz vom 29. November 1990 über Sozialhilfe).

T.   PORTUGAL

a)

Beitragsunabhängige Alters- und Invaliditätsrente (Gesetzeserlass Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980).

b)

Beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981).

U.   SLOWENIEN

a)

Staatliche Rente (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung).

b)

Einkommensbeihilfe für Rentner (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung);

c)

Unterhaltsgeld (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung).

V.   SLOWAKEI

Anpassung von Renten als einziger Einkommensquelle (Gesetz Nr. 100/1998 Z.b.).

W.   FINNLAND

a)

Behindertenbeihilfe (Gesetz über die Behindertenbeihilfe, 124/88).

b)

Kinderbetreuungsbeihilfe (Gesetz über die Kinderbetreuungsbeihilfe, 444/69).

c)

Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 591/78).

d)

Unterstützungsleistung des Arbeitsmarkts (Gesetz über die Arbeitslosenunterstützung 1290/2002).

e)

Sonderbeihilfe für Zuwanderer (Gesetz über die Sonderbeihilfe für Zuwanderer, 1192/2002).

X.   SCHWEDEN

a)

Wohngeld für Rentner (Gesetz 2001:761).

b)

Unterhaltsbeihilfe für ältere Menschen (Gesetz 2001:853).

c)

Behindertenbeihilfe und Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (Gesetz 1998:703).

Y.   VEREINIGTES KÖNIGREICH

a)

Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002).

b)

Einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 vom 28. Juni 1995, Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe d) Ziffer ii) und Nummer 3, sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995 vom 18. Oktober 1995, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer ii) und Artikel 5).

c)

Einkommensbeihilfe (Social Security Act 1986 (Gesetz über die soziale Sicherheit) vom 25. Juli 1986, Abschnitte 20 bis 22 und Abschnitt 23, Social Security (Northern Ireland) Order 1986 vom 5. November 1986, Artikel 21 bis 24).

d)

Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Disability Living Allowance and Disability Working Allowance Act 1991 vom 27. Juni 1991, Abschnitt 1 and Disability Living Allowance and Disability Working Allowance (Northern Ireland) Order 1991 vom 24. Juli 1991, Artikel 3).

e)

Unterstützungsbeihilfe (Social Security Act 1975 vom 20. März 1975, Abschnitt 35, und Social Security (Northern Ireland) Act 1975 vom 20. März 1975, Abschnitt 35).

f)

Pflegegeld (Social Security Act 1975 vom 20. März 1975, Abschnitt 37, und Social Security (Northern Ireland) Act 1975 vom 20. März 1975, Abschnitt 37).“

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Am Anfang des Anhangs wird folgender Absatz unter „Allgemeine Bemerkungen“ eingefügt:

„(3)

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 6 dieser Verordnung sind die Bestimmungen aus bilateralen Abkommen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten gelten, in diesem Anhang nicht enthalten; dabei handelt es sich u. a. um Bestimmungen über die Zusammenrechnung von in einem Drittland zurückgelegten Versicherungszeiten.“

b)

In Teil A werden die folgenden Nummern gestrichen:

Nummern 2, 3 Buchstabe b), 5, 6, 7, 8, 9, 13, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 48, 50, 51, 52, 53, 54, 58, 61, 62, 64, 69, 71 Buchstaben a) und c), 73 Buchstaben a) und b), 74, 75, 83 Buchstaben a), b), c), d), e), f), g), 85, 88, 89, 111, 112, 113, 114, 118, 121, 122, 124, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 136, 139, 140, 145, 146, 147, 148, 149, 153, 156, 157, 159, 162, 163, 164, 165, 169, 172, 173, 175, 178, 179, 184, 188, 190, 193, 194, 195, 237, 238, 240, 243, 244, 245, 265, 270, 271, 272, 274, 277, 278, 279, 288, 289, 299 und 300.

c)

In Teil A erhält Nummer 3 Buchstabe a) (Belgien – Deutschland) folgende Fassung:

„Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Anrechnung von Versicherungszeiten, die in bestimmten Grenzregionen vor, während oder nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgelegt wurden).“

d)

In Teil A erhält Nummer 67 (Dänemark— Finnland) folgende Fassung:

„Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.“

e)

In Teil A erhält Nummer 68 (Dänemark — Schweden) folgende Fassung:

„Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Fall von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.“

f)

In Teil A erhält Nummer 71 Buchstabe b) (Deutschland — Griechenland) folgende Fassung:

„Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3, die Artikel 9 bis 11 und die Abschnitte I und IV, soweit sie diese Artikel betreffen, des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 31. Mai 1961 sowie die Protokollnotiz vom 14. Juni 1980 (Anrechnung von Versicherungszeiten auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Falle der Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen).“

g)

In Teil A erhält Nummer 72 (Deutschland — Spanien) folgende Fassung:

„Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973 (Vertretung durch diplomatische und konsularische Stellen).“

h)

In Teil A erhält Nummer 73 Buchstaben c), d), d) und f) (Deutschland — Frankreich) folgende Fassung:

„a)

Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955 (Anrechnung von zwischen dem 1. Juli 1940 und dem 30. Juni 1950 zurückgelegten Versicherungszeiten).

b)

Abschnitt I der genannten Zweiten Ergänzungsvereinbarung (Anrechnung von vor dem 8. Mai 1945 zurückgelegten Versicherungszeiten).

c)

Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag (Verwaltungsvereinbarungen).

d)

Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale Sicherheit in Bezug auf das Saarland).“

i)

In Teil A erhält Nummer 79 (Deutschland — Luxemburg) folgende Fassung:

„Artikel 4, 5, 6 und 7 des Vertrags vom 11. Juli 1959 (Anrechung von zwischen September 1940 und Juni 1946 zurückgelegten Versicherungszeiten).“

j)

In Teil A erhält Nummer 83 Buchstaben h) und i) (Deutschland — Österreich) folgende Fassung:

„Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung sowie Ziffer 10 des Schlussprotokolls zu oben genanntem Abkommen (Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger durch den letzten Beschäftigungsstaat) gelten weiter für Personen, die am 1. Januar 2005 oder davor eine Erwerbstätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und vor dem 1. Januar 2011 arbeitslos werden.“

k)

In Teil A erhält Nummer 90 Buchstaben a), b) und c) (Deutschland – Vereinigtes Königreich) folgende Fassung:

„a)

Artikel 7 Absätze 5 und 6 des Abkommens vom 20. April 1960 über soziale Sicherheit (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen).

b)

Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960 (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen).“

l)

In Teil A erhält Nummer 142 (Spanien — Portugal) folgende Fassung:

„Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11. Juni 1969 (Ausfuhr von Leistungen bei Arbeitslosigkeit).“

m)

In Teil A erhält Nummer 180 (Irland — Vereinigtes Königreich) folgende Fassung:

„Artikel 8 der Vereinbarung vom 14. September 1971 über die soziale Sicherheit (betreffend die Übertragung und Anrechnung bestimmter Gutschriften aufgrund von Erwerbsunfähigkeit).“

n)

In Teil A erhält Nummer 267 (Niederlande – Portugal) folgende Fassung:

„Artikel 31 des Abkommens vom 19. Juli 1979 (Ausfuhr von Leistungen bei Arbeitslosigkeit).“

o)

In Teil A erhält Nummer 298 (Finnland – Schweden) folgende Fassung:

„Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.“

p)

In Teil B werden folgende Einträge gestrichen:

2, 5, 6, 7, 8, 9, 13, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 48, 50, 51, 52, 53, 54, 58, 61, 62, 64, 67, 68, 69, 71, 72, 73, 74, 75, 79, 82, 83, 85, 88, 89, 90, 111, 112, 113, 114, 118, 121, 122, 124, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 136, 139, 140, 142, 145, 146, 147, 148, 149, 153, 156, 157, 159, 162, 163, 164, 165, 169, 172, 173, 175, 178, 179, 180, 184, 187, 188, 190, 193, 194, 195, 237, 238, 240, 243, 244, 245, 265, 267, 270, 271, 272, 274, 277, 278, 279, 288, 289, 290, 298, 299 und 300.

4.

In Anhang IV wird Teil B wie folgt geändert:

a)

Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ erhält folgende Fassung:

„Alterssicherung der Landwirte“.

b)

Abschnitt „J. ITALIEN“ erhält folgende Fassung:

„Rentenversicherung für (Assicurazione pensioni per):

Ärzte (medici)

Apotheker (farmacisti)

Tierärzte (veterinari)

Krankenpfleger, medizinisches Hilfspersonal, Kinderkrankenpfleger (infermieri, assistenti sanitari, vigilatrici infanzia)

Psychologen (psicologi)

Ingenieure und Architekten (ingegneri ed architetti)

Vermesser (geometri)

Rechtsanwälte (avvocati)

Diplomkaufleute (dottori commercialisti)

Buch- und Wirtschaftsprüfer (ragionieri e periti commerciali)

Arbeitsrechtsberater (consulenti del lavoro)

Notare (notai)

Zollagenten (spedizionieri doganali)

Biologen (biologi)

Agrartechnologen und -wissenschaftler (agrotecnici e periti agrari)

Handelsagenten und -vertreter (agenti e rappresentanti di commercio)

Journalisten (giornalisti)

Industriesachverständige (periti industriali)

Aktuare, Chemiker, Agronomen, Forstwissenschaftler, Geologen (attuari, chimici, dottori agronomi, dottori forestali, geologi)“.

c)

Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ erhält folgende Fassung:

„Rentenversicherung der Versorgungseinrichtungen der Kammern der Freien Berufe;“

5.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt „C. DÄNEMARK“ wird unter Nummer 6 der Buchstabe b) gestrichen.

b)

In Abschnitt „C. DÄNEMARK“ wird folgender Text angefügt:

„11.

Die Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die zu einer flexiblen Arbeitstätigkeit zugelassen worden sind (ledighedsydelse) (Gesetz Nr. 455 vom 10. Juni 1997) fällt unter Titel III Kapitel 6 (Arbeitslosengeld). Für Arbeitslose, die sich in ein anderes Land begeben, gelten die Artikel 69 und 71 dieser Verordnung, sofern dieser Mitgliedstaat über ähnliche Beschäftigungssysteme für die gleiche Kategorie von Personen verfügt.“

c)

In Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ werden die Nummern 3, 11 und 17 gestrichen und folgende Nummern angefügt:

„24.

Zur Berechnung des theoretischen Betrags gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung bei Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen für kammerfähige Freie Berufe legt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, die während der Mitgliedschaftszeit beim zuständigen Träger durch Beitragszahlung erworbene durchschnittliche jährliche Rentenanwartschaft zugrunde.

25.

Für die Berechnung von Waisenrenten und Kinderzuschüssen bzw. -zuschlägen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für kammerfähige Freie Berufe gilt Artikel 79a der Verordnung entsprechend.“

d)

In Abschnitt „H. FRANKREICH“ erhält Nummer 7 folgende Fassung:

„Ungeachtet der Artikel 73 und 74 der Verordnung werden Wohnungsbeihilfen und der Zuschuss für die von den Eltern gewählte Kinderbetreuung (Kleinkindbeihilfe) nur im französischen Hoheitsgebiet wohnenden Personen und deren Angehörigen gewährt.“

e)

In Abschnitt „I. IRLAND“ wird Nummer 11 gestrichen.

f)

In Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ werden folgende Nummern angefügt:

„8.

Zur Berechnung des theoretischen Betrags nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Verordnung in Bezug auf Leistungen oder Leistungsteile einer Versorgungseinrichtung der Kammern der Freien Berufe, die ausschließlich nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden oder die auf einem Pensionskontensystem beruhen, berücksichtigt der zuständige Träger für jeden Versicherungsmonat, der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, jenes Kapital, das dem Quotienten aus dem Kapital, das in der jeweiligen Versorgungseinrichtung tatsächlich angespart wurde oder im Pensionskontensystem als angespart gilt, und der Anzahl der Monate der Versicherungszeiten in der jeweiligen Versorgungseinrichtung entspricht.

9.

Für die Berechnung von Kinderzuschüssen bzw. -zuschlägen zu Renten und Waisenrenten aus einer Versorgungseinrichtung der Kammern der Freien Berufe gilt Artikel 79a der Verordnung entsprechend.“

g)

Der Abschnitt „Y. VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird wie folgt geändert:

i)

In Nummer 2 Buchstabe b) erhalten die Ziffern i) und ii) folgende Fassung:

„i)

von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von

einer verheirateten Frau oder

einem Ehegatten, dessen Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder

ii)

von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von

einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze kein Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter bezieht, oder

einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze kein Witwengeld für verwitwete Mütter, kein Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter und keine Witwenrente bezieht, oder die nur eine nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht, worunter in dieser Beziehung eine Witwenrente zu verstehen ist, die gemäß Abschnitt 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Sozialversicherungsbeitrags- und Leistungsgesetz) von 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird“.

ii)

Nummer 22 wird gestrichen.


ANHANG II

Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang 2 erhält in Abschnitt „X. SCHWEDEN“ Nummer 2 folgende Fassung:

„2.

Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Inspektionen för arbetslöshetsförsäkringen (Schwedische Arbeitslosenversicherungsbehörde)“.

2.

In Anhang 4 wird in Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ folgende Nummer angefügt:

„9.

Berufsständische Versorgungseinrichtungen:

Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Köln“.

3.

In Anhang 10 erhält in Abschnitt „C. DÄNEMARK“ Nummer 1 Absatz 1 folgende Fassung:

„1.

Bei Anwendung von Artikel 10c, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung: Den Sociale Sikringsstyrelse (Behörde für Soziale Sicherung), København“.

4.

In Anhang 10 erhält in Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 17 der Verordnung:

Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem jeweiligen öffentlich rechtlichen Dienstgeber, in Bezug auf die Sondersysteme für Beamte und im Einvernehmen mit der jeweiligen Versorgungseinrichtung in Bezug auf die Rentenversicherungen der Kammern der freien Berufe“.

5.

Anhang 11 wird gestrichen.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINFÜHRUNG

Die Kommission hat dem Rat am 27. August 2003 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verschiedene Änderungen) vorgelegt.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 10. Dezember 2003 Stellung genommen.

Das Europäische Parlament hat gemäß Artikel 251 des Vertrags am 11. März 2004 in erster Lesung Stellung genommen.

Die Kommission hat daraufhin am 30. April 2004 ihren geänderten Vorschlag unterbreitet, in dem sie alle vier Abänderungen des Europäischen Parlaments übernommen hat.

Der Rat hat drei dieser Abänderungen uneingeschränkt und eine grundsätzlich angenommen.

Der Rat hat am 15. November 2004 gemäß Artikel 251 Absatz 2 EGV seinen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

II.   ZIEL

Das Ziel dieses Vorschlags besteht darin, die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (1) und (EWG) Nr. 574/72 (2) zu aktualisieren, um geänderte nationale Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und die Rechtslage in Bezug auf bestimmte Artikel der beiden Verordnungen zu klären. Er trägt der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung, insbesondere der Rechtsprechung zu beitragsunabhängigen Sonderleistungen, die nicht ausführbar sind, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen und in Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eingetragen sind. Ferner berücksichtigt die Verordnung die Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen der Verordnung und den Bestimmungen bilateraler Abkommen über die soziale Sicherheit, die weiterhin gelten, wenn sie die Voraussetzungen für die Eintragung in Anhang III der Verordnung erfüllen.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Abänderungen des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament hat vier Abänderungen an dem Kommissionsvorschlag angenommen.

Alle Abänderungen wurden unverändert in den geänderten Kommissionsvorschlag übernommen.

2.   Standpunkt des Rates zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

Der Rat konnte die folgenden drei Abänderungen uneingeschränkt annehmen:

Abänderung 1, die darauf abzielt, in die Liste der beitragsunabhängigen Sonderleistungen in Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine in den spanischen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung aufzunehmen, nämlich die „Mobilitätsbeihilfe zum Ausgleich der Beförderungskosten“. Auch diese Abänderung war für den Rat annehmbar, da sie voll den im Gemeinsamen Standpunkt enthaltenen überarbeiteten Kriterien entspricht (wonach es sich um eine Leistung handeln muss, die „allein zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt ist und eng mit dem sozialen Umfeld dieser Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft ist“);

Abänderung 2, die darauf abzielt, in die Liste der beitragsunabhängigen Sonderleistungen in Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine in den irischen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung aufzunehmen, nämlich die „Mobilitätsbeihilfe (mobility allowance)“. Diese Abänderung war für den Rat wiederum annehmbar, da sie voll den im Gemeinsamen Standpunkt enthaltenen überarbeiteten Kriterien entspricht;

Abänderung 3, die darauf abzielt, in die Liste der beitragsunabhängigen Sonderleistungen in Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs vorgesehene Leistung aufzunehmen, nämlich die „Einkommensbeihilfe (income support)“. Diese Abänderung war für den Rat wiederum annehmbar, da sie voll den im Gemeinsamen Standpunkt enthaltenen überarbeiteten Kriterien entspricht.

Ferner akzeptierte der Rat — vorbehaltlich einer Umformulierung — vom Grundsatz her eine mündliche Abänderung des Europäischen Parlaments, mit der die Mitgliedstaaten zu Maßnahmen aufgefordert würden, durch die mit provisorischen Vereinbarungen oder bilateralen Lösungen die nachteiligen Auswirkungen abgeschwächt werden, die gewisse Änderungen der in Anhang IIa enthaltenen Leistungsliste (insbesondere, wenn eine Leistung durch ihre Aufnahme in den Anhang nicht ausführbar wird) für Personen, die diese Leistungen zuvor erhielten, nach sich ziehen (siehe Erwägungsgrund 6).

IV.   ARTIKEL 1 ABSATZ 5 DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Artikel 1 Absatz 5 des Kommissionsvorschlags bezweckt eine Änderung von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, um klarzustellen, dass die Beiträge für Krankheit und Mutterschaft auf alle Renten erhoben werden können, die die Rentner beziehen, sofern die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen.

Der Rat hat beschlossen, diesen Teil des Kommissionsvorschlags in Erwartung des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht in seinen Gemeinsamen Standpunkt aufzunehmen.

Der Rat erkennt an, dass für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den einbehaltenen Beiträgen und den Aufwendungen für die zu erbringenden Leistungen gesorgt werden muss, wie in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehen. Die Möglichkeit, Beiträge auf der Grundlage aller an einen Rentenberechtigten gezahlten Renten einzubehalten, beruht auf diesem Grundsatz. Im Rahmen des Prozesses einer Reform und Vereinfachung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und angesichts der Vereinbarung, wonach die Anwendungsmodalitäten von Artikel 5 (Gleichstellung von Sachverhalten) im Verhältnis zu Artikel 30 (Beiträge der Rentenberechtigten) der vereinfachten Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der Durchführungsverordnung geregelt werden sollen, hält der Rat es jedoch für verfrüht, derzeit eine solche Maßnahme zu ergreifen. Nach Auffassung des Rates muss allerdings deutlich ausgeschlossen werden, dass auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften höhere Beiträge einbehalten werden als in dem Fall, dass die betreffende Person alle Renten nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats erhielte.

V.   SPEZIFISCHE FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT ANHANG IIa DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 1408/71 DES RATES

Der Kommissionsvorschlag bezweckte unter anderem eine Änderung von Artikel 4 Absatz 2a und Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die sich auf beitragsunabhängige Sonderleistungen beziehen, mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der Einstufung von „beitragsunabhängigen Sonderleistungen“, nämlich die Urteile vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-160/96 (Molenaar gegen Allgemeine Ortskrankenkasse Baden-Württemberg — Slg. 1998 I-843), vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-215/99 (Friedrich Jauch gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter — Slg. 2001 I 1901) und vom 31. März 2001 in der Rechtssache C-43/99 (Ghislain Leclere und Alina Deaconescu gegen Caisse nationale des prestations familiales — Slg. 2001 I-4265).

Beitragsunabhängige Sonderleistungen können als Mischform zwischen den „klassischen“ Sozialversicherungsleistungen und der Sozialhilfe definiert werden. In der Liste in Anhang IIa sind solche Leistungen aufgeführt, die den betroffenen Personen gemäß Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nur in dem Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes gewährt werden (und somit bei einer Abwanderung dieser Personen in einen anderen Mitgliedstaat nicht „ausführbar“ sind.)

Im Interesse der Förderung der Freizügigkeit innerhalb der Union hat die Kommission vorgeschlagen, dass diese Liste gestrafft werden sollte und einige der gegenwärtig in Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates aufgeführten Leistungen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus der Liste gestrichen werden sollten.

Der Rat erzielte Einstimmigkeit über die überarbeiteten Kriterien für die Einstufung der Einträge in Anhang IIa in der geänderten Fassung von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung, wie sie aus dem Gemeinsamen Standpunkt hervorgeht. Diese Kriterien sind identisch mit denen in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Zwecke des entsprechenden Anhangs (Anhang X) dieser Verordnung. Zur Förderung einer objektiven Anwendung dieser Kriterien wurde vorgeschlagen, dass im Rahmen der Anwendung von Artikel 4 Absatz 2a Folgendes angestrebt werden sollte:

Leistungen gleicher Art, die identische oder gleichwertige Merkmale aufweisen, sollten zur Gewährleistung einer einheitlichen und kohärenten Behandlung in gleicher Weise eingestuft werden;

ist eine Leistung nicht als beitragsunabhängige „Sonderleistung“ zu betrachten, so sollte, sofern vorhanden, die einschlägige Koordinationsregelung nach Artikel 4 Absatz 1 präzisiert werden.

Der Rat hat sich ferner bemüht, Übereinstimmung über die Kriterien für die Aufnahme von Einträgen in Anhang IIa zu erzielen und einige Schlüsselmerkmale von Erwerbsunfähigkeitsleistungen zu ermitteln, die hilfreich wären für die Einstufung solcher Leistungen als „Leistungen, die dazu bestimmt sind, allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen“. Auf dieser Grundlage konnte Einvernehmen über die Einstufung der großen Mehrheit der Einträge in Anhang IIa erzielt werden, wodurch der Anhang erheblich gestrafft werden konnte.

Es konnte jedoch keine Einstimmigkeit über den Vorschlag der Kommission erreicht werden, bestimmte Einträge aus Anhang IIa zu streichen. Die betreffenden Mitgliedstaaten konnten nicht akzeptieren, dass die vorgeschlagenen Kriterien auf Leistungen angewandt werden, die für eine Aufnahme in Anhang IIa in Betracht kommen. Diese Mitgliedstaaten wollten ihre Einträge in Anhang IIa aufrechterhalten, da diese ihrer Ansicht nach die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2a erfüllen und eine Streichung aus dem Anhang ihnen durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gerechtfertigt scheint.

Um die Annahme der Verordnung angesichts der insgesamt gemachten erheblichen Fortschritte zu ermöglichen, ist der Rat übereingekommen, diese Einträge in Anhang IIa beizubehalten, bis im Wege der weiteren Rechtsprechung des EuGH die maßgeblichen Kriterien geklärt werden, was dann gegebenenfalls eine Überarbeitung dieses Anhangs zur Folge haben könnte.

In diesem Zusammenhang hat die Kommission eine Erklärung für das Ratsprotokoll abgegeben, in der sie betont, dass die Liste der Einträge möglicherweise im Lichte einer neuen Rechtsprechung des EuGH überarbeitet werden muss, besonders in Bezug auf die betroffenen Leistungen. Die Kommission hat erklärt, dass sie sich das Recht vorbehalte, den Gerichtshof anzurufen und erforderlichenfalls auf der Grundlage der Feststellungen des Gerichtshofs einen Vorschlag zur Überarbeitung der Liste der Einträge in Anhang IIa vorzulegen.

Der Rat ist auch übereingekommen, dass zur Frage der Koordinierung der Erwerbsunfähigkeitsleistungen, insbesondere derjenigen, die entweder infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder im Rahmen dieser Verordnung aus Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gestrichen werden, unter Berücksichtigung der Ziele von Artikel 42 des Vertrags weitere Überlegungen angestellt werden sollten, damit vor Ende des Jahres 2005 spezifische Vorschläge vorgelegt werden können.

VI.   FAZIT

Der Rat ist der Ansicht, dass sein Gemeinsamer Standpunkt sowohl den Hauptzielen des ursprünglichen Kommissionsvorschlags entspricht als auch — durch die Übernahme der in Abschnitt III dieser Begründung genannten Abänderungen — der in erster Lesung abgegebenen Stellungnahme des Europäischen Parlaments in weitem Maße Rechnung trägt.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.


15.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 38/36


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 8/2005

vom Rat festgelegt am 29. November 2004

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(2005/C 38 E/03)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 95, 133 und 135,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (3) enthält die Vorschriften für die zollrechtliche Behandlung von Waren bei der Einfuhr und der Ausfuhr.

(2)

Bei den Zollkontrollen von Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist ein gleichwertiges Schutzniveau zu schaffen. Zur Erreichung dieses Ziels ist dafür zu sorgen, dass in der Gemeinschaft überall ein gleichwertiges Zollkontrollniveau geschaffen wird und eine harmonisierte Anwendung der Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten erfolgt, die die Hauptverantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen haben. Diese Kontrollen sollten auf gemeinsam vereinbarten Normen und Risikokriterien für die Auswahl der Waren und Wirtschaftsbeteiligten beruhen, um die Risiken für die Gemeinschaft und ihre Bürger sowie für die Handelspartner der Gemeinschaft gering zu halten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten daher einen gemeinschaftsweiten Rahmen für das Risikomanagement schaffen, damit wirksame Prioritäten gesetzt und Mittel effizient zugewiesen werden können, damit das richtige Gleichgewicht zwischen Zollkontrollen und Erleichterungen für den rechtmäßigen Handel gewahrt bleibt. Dieser Rahmen sollte auch gemeinsame Kriterien und harmonisierte Anforderungen an die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sowie die harmonisierte Anwendung dieser Kriterien und Anforderungen umfassen. Die Einführung eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement für alle Mitgliedstaaten sollte die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, Stichprobenkontrollen bei Waren vorzunehmen.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten jedem Wirtschaftsbeteiligten, der gemeinsame Kriterien für seine Kontrollsysteme, seine Zahlungsfähigkeit und die Beachtung der Auflagen erfüllt, den Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ verleihen. Der von einem Mitgliedstaat verliehene Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ sollte von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, berechtigt jedoch nicht automatisch dazu, in den anderen Mitgliedstaaten in den Zollvorschriften vorgesehene Vereinfachungen in Anspruch zu nehmen. Die anderen Mitgliedstaaten sollten jedoch die Inanspruchnahme von Vereinfachungen durch die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten unter der Voraussetzung genehmigen, dass diese alle spezifischen Anforderungen für die Inanspruchnahme der jeweiligen Vereinfachungen erfüllen. Bei der Bearbeitung eines Antrags auf Inanspruchnahme von Vereinfachungen brauchen die anderen Mitgliedstaaten die Kontrollsysteme des Wirtschaftsbeteiligten, seine Zahlungsfähigkeit und die Beachtung der Auflagen nicht erneut zu bewerten, da dies bereits der Mitgliedstaat getan hat, der dem Wirtschaftsbeteiligten den Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ verliehen hat; sie sollten jedoch sicherstellen, dass alle sonstigen spezifischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der jeweiligen Vereinfachung erfüllt sind. Die Inanspruchnahme von Vereinfachungen in anderen Mitgliedstaaten kann auch im Wege einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Zollbehörden koordiniert werden.

(4)

Die Vereinfachungen nach den Zollvorschriften sollten die im Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Zollkontrollen, insbesondere solche mit Bezug zur Sicherheit, weiterhin unberührt lassen. Diese Kontrollen fallen in die Zuständigkeit der Zollbehörden, und das Kontrollrecht sollte weiter gelten, während der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von diesen Behörden als einer der Faktoren bei der Risikoanalyse und bei der Bewilligung einer Erleichterung für den Wirtschaftbeteiligten im Hinblick auf sicherheitsrelevante Kontrollen anerkannt werden sollte.

(5)

Risikobezogene Informationen über Einfuhr- und Ausfuhrwaren sollten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden. Zu diesem Zweck sollte ein sicheres gemeinsames System aufgebaut werden, das den zuständigen Behörden rechtzeitig und effizient den Zugriff auf diese Informationen, ihre Übermittlung und ihren Austausch ermöglicht. Diese Informationen können auch an Drittländer weitergeleitet werden, wenn dies in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist.

(6)

Unter welchen Voraussetzungen die Angaben, die die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden machen, anderen Behörden desselben Mitgliedstaats, anderen Mitgliedstaaten, der Kommission oder Behörden in Drittländern zugänglich gemacht werden dürfen, sollte festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte klargestellt werden, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden sowie durch alle anderen Behörden, die nach dem Zollkodex der Gemeinschaften Daten erhalten, Anwendung finden.

(7)

Damit angemessene Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse möglich sind, müssen für alle Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, Vorab-Angaben über das Eintreffen oder das Verlassen, ausgenommen für Waren bei Beförderung durch dieses Gebiet ohne Halt auf dem Luftweg oder dem Seeweg, vorgeschrieben werden. Diese Angaben sollten vorliegen, bevor die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden oder dieses verlassen. Je nach der Art der Waren, der Beförderung oder der Wirtschaftsbeteiligten oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen können unterschiedliche Zeitrahmen und Vorschriften festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten auch für Waren gelten, die in eine oder aus einer Freizone verbracht werden, damit keine Sicherheitslücken entstehen.

(8)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

folgende Nummern werden hinzugefügt:

„4a.

Eingangszollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, zu der die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren unverzüglich befördert werden müssen und bei der sie angemessenen Eingangskontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse unterzogen werden;

4b.

Einfuhrzollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten einschließlich angemessener Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse durchzuführen sind, damit die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten;

4c.

Ausfuhrzollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten, einschließlich angemessener Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse, durchzuführen sind, damit die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassenden Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten;

4d.

Ausgangszollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, der die Waren zu gestellen sind, bevor sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, und bei der sie Zollkontrollen in Bezug auf die Anwendung der Ausgangsförmlichkeiten und angemessenen Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse unterzogen werden.“

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„14.

Zollkontrollen: besondere von den Zollbehörden durchgeführte Handlungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus; zu diesen Handlungen können die Beschau der Waren, die Überprüfung der Anmeldungsdaten und des Vorhandenseins und der Echtheit elektronischer oder schriftlicher Unterlagen, die Prüfung der Unternehmensbuchführung und sonstiger Aufzeichnungen, die Kontrolle der Beförderungsmittel, die Kontrolle des Gepäcks und sonstiger Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, die Vornahme behördlicher Nachforschungen und andere ähnliche Handlungen gehören;“

In Artikel 4 werden die folgenden Nummern angefügt:

„25.

Risiko: die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Vorfalls im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung und der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus, sofern dieser Vorfall

die ordnungsgemäße Durchführung von Gemeinschafts- oder nationalen Maßnahmen verhindert oder

den finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten schadet oder

die Sicherheit der Gemeinschaft, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt oder die Verbraucher gefährdet;

26.

Risikomanagement: die systematische Ermittlung des Risikos und Durchführung aller zur Begrenzung des Risikos erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis internationaler, gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Quellen und Strategien.“

2.

Der folgende Abschnitt und der folgende Artikel werden eingefügt:

„Abschnitt 1A

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 5a

(1)   Die Zollbehörden bewilligen, gegebenenfalls nach Konsultation der anderen zuständigen Behörden, nach den in Absatz 2 genannten Kriterien den Status eines ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ jedem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Wirtschaftsbeteiligten.

Einem ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften gewährt.

Der Status des ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ wird von den Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Regeln und Voraussetzungen nach Absatz 2 und unbeschadet der Zollkontrollen anerkannt. Die Zollbehörden lassen den Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der Anerkennung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ und unter der Voraussetzung, dass die im gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Anforderungen an eine bestimmte Art von Vereinfachung erfüllt sind, in den Genuss dieser Vereinfachung kommen.

(2)   Die Kriterien für die Bewilligung des Status des ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ umfassen:

die angemessene Einhaltung der Zollvorschriften,

ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht,

gegebenenfalls die nachweisliche Zahlungsfähigkeit und

gegebenenfalls angemessene Sicherheitsstandards.

Nach dem Ausschussverfahren werden die Regeln festgelegt:

für die Bewilligung des Status des ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘,

für die Erteilung von Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Erleichterungen,

zur Bestimmung der Zuständigkeit einer Zollbehörde für die Verleihung dieses Status und die Erteilung dieser Bewilligungen,

über Art und Umfang der Erleichterungen, die unter Berücksichtigung der Regeln für das gemeinsame Risikomanagement für sicherheitsrelevante Zollkontrollen bewilligt werden können,

für die Konsultation der anderen Zollbehörden und die Erteilung von Informationen an diese;

und die Voraussetzungen, unter denen

eine Bewilligung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt werden kann,

der Status des ‚zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten‘ ausgesetzt oder entzogen werden kann und

bei bestimmten Kategorien zugelassener Wirtschaftsbeteiligter insbesondere unter Berücksichtigung internationaler Übereinkünfte von dem Erfordernis der Gemeinschaftsansässigkeit abgesehen werden kann.“

3.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

(1)   Die Zollbehörden können unter den im geltenden Recht festgelegten Voraussetzungen alle Kontrollen durchführen, die sie für erforderlich halten, um die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus zu gewährleisten. Zollkontrollen können im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in einem Drittland durchgeführt werden, wenn das in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist.

(2)   Die Zollkontrollen außer Stichprobenkontrollen stützen sich auf eine Risikoanalyse unter Verwendung automatisierter Datenverarbeitungsmethoden, damit die Risiken erkannt und quantifiziert werden und damit die Maßnahmen ergriffen werden, die zur Bewertung der Risiken nach nationalen, gemeinschaftlichen und gegebenenfalls internationalen Kriterien erforderlich sind.

Nach dem Ausschussverfahren wird ein gemeinsamer Rahmen für das Risikomanagement geschaffen und werden gemeinsame Kriterien und prioritäre Kontrollbereiche festgelegt.

Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission ein elektronisches System für die Umsetzung des Risikomanagements.

(3)   Führen andere Behörden als die Zollbehörden Kontrollen durch, so nehmen sie diese Kontrollen in enger Koordinierung mit den Zollbehörden — nach Möglichkeit zur gleichen Zeit und am gleichen Ort — vor.

(4)   Im Rahmen der Kontrollen nach diesem Artikel können die Zoll- und anderen zuständigen Behörden wie Veterinär- und Polizeibehörden die Daten, die sie im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung oder der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus erhalten haben, untereinander sowie mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission austauschen, sofern dies für die Zwecke der Risikominimierung erforderlich ist.

Die Übermittlung vertraulicher Daten an Zollverwaltungen und andere Stellen (z. B. Sicherheitsbehörden) von Drittländern ist nur im Rahmen einer internationalen Übereinkunft und unter der Voraussetzung zulässig, dass die geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) eingehalten werden.

4.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, weitergegeben werden. Die Weitergabe ist jedoch zulässig, soweit die zuständigen Behörden im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, dazu verpflichtet sind. Die Offenlegung oder Weitergabe von Angaben hat unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, zu erfolgen.“

5.

In Artikel 16 wird der Begriff „zollamtliche Prüfung“ durch den Begriff „Zollkontrollen“ ersetzt.

6.

Folgende Artikel werden in Titel III Kapitel 1 eingefügt:

Artikel 36a

(1)   Für die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren ist eine summarische Anmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.

(2)   Die summarische Anmeldung ist bei der Eingangszollstelle abzugeben.

Die Zollbehörden können erlauben, dass die summarische Anmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.

Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Anmeldung die Abgabe einer entsprechenden Mitteilung und den Zugang zu den Angaben der summarischen Anmeldung über das EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

(3)   Die summarische Anmeldung ist vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben.

(4)   Für besondere Umstände und für bestimmte Arten von Warenverkehr, von Beförderungsmitteln oder von Wirtschaftsbeteiligten oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen wird nach dem Ausschussverfahren Folgendes festgelegt:

die Frist, innerhalb der die summarische Anmeldung vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben ist,

die Regeln für Ausnahmen und Abweichungen von der im ersten Gedankenstrich genannten Frist und

die Voraussetzungen, unter denen von dem Erfordernis einer summarischen Anmeldung abgesehen oder diese Anforderung angepasst werden kann.

Artikel 36b

(1)   Im Ausschussverfahren werden ein gemeinsamer Datensatz und ein gemeinsames Format für die summarische Anmeldung festgelegt; diese enthalten die Angaben, die hauptsächlich zu Sicherheitszwecken für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Anwendung der Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelsgepflogenheiten zu nutzen sind.

(2)   Die summarische Anmeldung erfolgt mit Mitteln der Datenverarbeitung. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Einzelheiten enthalten.

In Ausnahmefällen können die Zollbehörden summarische Anmeldungen in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei den mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgten summarischen Anmeldungen.

(3)   Die summarische Anmeldung ist von der Person abzugeben, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt.

(4)   Unbeschadet der Verpflichtungen der in Absatz 3 genannten Person kann die summarische Anmeldung stattdessen abgegeben werden von

a)

der Person, in deren Namen die in Absatz 3 genannte Person handelt, oder

b)

jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollbehörde zu gestellen oder sie ihr gestellen zu lassen, oder

c)

einem Vertreter einer der in Absatz 3 oder unter Buchstabe a) oder b) genannten Personen.

(5)   Der in den Absätzen 3 und 4 genannten Person wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Anmeldung nach deren Abgabe zu ändern. Änderungen sind jedoch nicht möglich, nachdem die Zollbehörden

a)

die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren beabsichtigen, oder

b)

festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind, oder

c)

das Entfernen der Waren zugelassen haben.

Artikel 36c

(1)   Die Eingangszollstelle kann auf die Abgabe einer summarischen Anmeldung bei Waren verzichten, für die vor Ablauf der in Artikel 36a Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Frist eine Zollanmeldung abgegeben wird. In diesem Falle muss die Zollanmeldung zumindest die für eine summarische Anmeldung erforderlichen Einzelheiten enthalten und gilt, bis sie gemäß Artikel 63 angenommen ist, als summarische Anmeldung.

Die Zollbehörden können erlauben, dass die Zollanmeldung bei einer anderen Einfuhrzollstelle als der Eingangszollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.

(2)   Wird die Zollanmeldung nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so behandeln die Zollbehörden die Daten mit dem gleichen Grad an Risikomanagement wie elektronische summarische Anmeldungen.“

7.

In Artikel 37 Absatz 1 werden die Worte „zollamtlich geprüft“ durch die Worte „Zollkontrollen unterzogen“ ersetzt; in Artikel 38 Absatz 3 werden die Worte „Zollbehörden eines Mitgliedstaats“ durch die Worte „den Mitgliedstaaten“ sowie die Worte „zollamtlichen Prüfung“ durch das Wort „Zollkontrolle“ ersetzt.

8.

Artikel 38 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Absätze 1 bis 4 und die Artikel 36a bis 36c und 39 bis 53 gelten nicht für Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung direkt im Linienverkehr mit Flugzeug oder Schiff ohne Landung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt.“

9.

Artikel 40 erhält folgende Fassung:

Artikel 40

Waren sind beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen, die sie dorthin verbracht hat oder die gegebenenfalls die Verantwortung für ihre Weiterbeförderung übernimmt; hiervon ausgenommen sind Beförderungsmittel, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen. Die Person, die die Waren gestellt, hat dabei auf die summarische Anmeldung bzw. die Zollanmeldung, die zuvor für die Waren abgegeben wurde, zu verweisen.“

10.

Titel III Kapitel 3 erhält die Überschrift „Abladen der gestellten Waren“.

11.

Die Artikel 43 bis 45 werden gestrichen.

12.

Artikel 170 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Folgende Waren sind den Zollbehörden zu gestellen und unterliegen den für sie geltenden Zollförmlichkeiten, wenn

a)

sie sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihr Verbringen in die Freizone oder das Freilager beendet wird; die Gestellung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine Befreiung von der Gestellungspflicht im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens zugelassen worden ist;

b)

für sie aufgrund einer Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses von Einfuhrabgaben in eine Freizone oder ein Freilager verbracht worden sind;

c)

auf sie die in Artikel 166 Buchstabe b) genannten Maßnahmen anwendbar sind;

d)

sie von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.“

13.

Artikel 176 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Falle der Umladung von Waren innerhalb einer Freizone müssen die entsprechenden Papiere zur Verfügung der Zollbehörden gehalten werden. Eine kurzzeitige Lagerung im Zusammenhang mit einer solchen Umladung gilt als Teil der Umladung.

Für Waren, die von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder aus einer Freizone heraus unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist nach den Artikeln 36a bis 36c oder 182a bis 182d eine jeweilige summarische Anmeldung abzugeben.“

14.

Artikel 181 erhält folgende Fassung:

Artikel 181

Die Zollbehörden überzeugen sich davon, dass die Vorschriften über die Ausfuhr, die passive Veredelung, die Wiederausfuhr, die Nichterhebungsverfahren oder das interne Versandverfahren sowie die Vorschriften des Titels V eingehalten werden, wenn die Waren aus einer Freizone oder einem Freilager aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen.“

15.

In Artikel 182 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „die Wiederausfuhr oder“ gestrichen.

16.

In Titel V (Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft) werden folgende Artikel eingefügt:

Artikel 182a

(1)   Für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist entweder eine Zollanmeldung oder, sofern diese nicht erforderlich ist, eine summarische Anmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen.

(2)   Für besondere Umstände und für bestimmte Arten von Warenverkehr, von Beförderungsmitteln oder von Wirtschaftsbeteiligten oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen wird nach dem Ausschussverfahren Folgendes festgelegt:

die Frist, innerhalb der die Zollanmeldung oder eine summarische Anmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben ist;

die Regeln für Ausnahmen und Abweichungen von der im ersten Spiegelstrich genannten Frist;

die Voraussetzungen, unter denen von dem Erfordernis einer summarischen Anmeldung abgesehen oder von dieser Anforderung abgewichen werden kann, und

die Fälle und Voraussetzungen, in bzw. unter denen für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, weder eine Zollanmeldung noch eine summarische Anmeldung abzugeben ist.

Artikel 182b

(1)   Sollen Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, für die nach den Zollvorschriften eine Zollanmeldung erforderlich ist, so ist diese Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben.

(2)   Ist die Ausfuhrzollstelle eine andere Zollstelle als die Ausgangszollstelle, so muss die Ausfuhrzollstelle die Angaben, die die Ausgangszollstelle benötigt, dieser unverzüglich übermitteln oder elektronisch zugänglich machen.

(3)   Zollanmeldungen müssen zumindest die für die summarische Anmeldung erforderlichen Angaben gemäß Artikel 182d Absatz 1 enthalten.

(4)   Wird die Zollanmeldung nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so unterziehen die Zollbehörden die Daten dem gleichen Grad an Risikomanagement wie bei Zollanmeldungen, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgen.

Artikel 182c

(1)   Sollen Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, keine zollrechtliche Bestimmung erhalten, für die eine Zollanmeldung erforderlich ist, so ist vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eine summarische Anmeldung bei der Ausgangszollstelle abzugeben.

(2)   Die Zollbehörden können erlauben, dass die summarische Anmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Ausgangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.

(3)   Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Anmeldung die Abgabe einer entsprechenden Mitteilung und den Zugang zu den Angaben der summarischen Anmeldung über das EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

Artikel 182d

(1)   Nach dem Ausschussverfahren werden ein gemeinsamer Datensatz und ein gemeinsames Format für die summarische Anmeldung festgelegt; diese enthalten die Angaben, die hauptsächlich zu Sicherheitszwecken für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Anwendung der Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelsgepflogenheiten zu nutzen sind.

(2)   Die summarische Anmeldung erfolgt mit Mitteln der Datenverarbeitung. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsmitteilungen verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Einzelheiten enthalten.

In Ausnahmefällen können die Zollbehörden summarische Anmeldungen in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei den Mitteln der Datenverarbeitung erfolgten summarischen Anmeldungen.

(3)   Die summarische Anmeldung ist abzugeben von

a)

der Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt, oder

b)

jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollbehörde zu gestellen oder sie ihr gestellen zu lassen, oder

c)

einem Vertreter einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Personen.

(4)   Der in Absatz 3 genannten Person wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Anmeldung nach deren Abgabe zu ändern. Änderungen sind jedoch nicht möglich, nachdem die Zollbehörden

a)

die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren beabsichtigen, oder

b)

festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind, oder

c)

das Entfernen der Waren zugelassen haben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5a Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 36a Absatz 4, Artikel 36b Absatz 1, Artikel 182a Absatz 2 und Artikel 182d Absatz 1 gelten ab dem … (8).

Alle übrigen Bestimmungen gelten, sobald die Durchführungsvorschriften auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Artikel in Kraft getreten sind. Die Systeme für die elektronische Anmeldung, das automatisierte Risikomanagement und den elektronischen Datenaustausch zwischen Eingangs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Ausgangszollstellen, die in den Artikeln 13, 36a, 36b, 36c, 182b, 182c und 182d vorgesehen sind, müssen jedoch drei Jahre nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Bestimmungen anwendbar sind, funktionsfähig sein.

Spätestens zwei Jahre nach Beginn der Anwendbarkeit dieser Vorschriften prüft die Kommission etwaige Anträge der Mitgliedstaaten auf Verlängerung der in Absatz 3 genannten Dreijahresfrist für die Systeme für die elektronische Anmeldung, das automatisierte Risikomanagement und den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollstellen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und schlägt gegebenenfalls eine Verlängerung der in Absatz 3 genannten Dreijahresfrist vor.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 110 vom 30.4.2004, S. 72.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (ABl. C 104 E vom 30.4.2004), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. November 2004 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“

(8)  Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat am 25. Juli 2003 den eingangs genannten, auf den Artikeln 26, 95, 133 und 135 des EG-Vertrags basierenden Vorschlag vorgelegt.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 26. Februar 2004 (1) Stellung genommen.

Das Europäische Parlament hat am 20. April 2004 (2) in erster Lesung Stellung genommen und 26 Abänderungen an dem Vorschlag angenommen. Die Kommission hat den meisten Abänderungen zugestimmt, kann aber sechs der vorgeschlagenen Abänderungen nicht billigen.

Die Kommission hat dem Rat am 4. Mai 2004 einen geänderten Vorschlag zum eingangs genannten Gegenstand vorgelegt.

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags am 29. November 2004 festgelegt.

II.   ZIEL

Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist es, bei den Zollkontrollen für Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ein gleichwertiges Schutzniveau zu schaffen, das auf gemeinsam vereinbarten Normen und Risikokriterien basiert. Dies soll durch die Einführung eines Systems von Anmeldungen, die vor Eintreffen der Waren bei der Zollstelle bzw. vor ihrem Abgang abzugeben sind, erreicht werden, während zugleich die Informationstechnologie verstärkt eingesetzt wird.

III.   ANALYSE DES IN DOKUMENT 12060/04 WIEDERGEGEBENEN GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeine Überlegungen

Der Rat unterstützt in seinem Gemeinsamen Standpunkt generell das Ziel des Vorschlags, das in der Verbesserung der Sicherheit von Handelsströmen in die und aus der Gemeinschaft durch Einführung angemessener Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse und durch Nutzung eines verbesserten Systems der Datenübermittlung und Informationsverbreitung besteht.

2.   Abänderungen des EP

Der Rat nahm zu den vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen wie folgt Stellung:

Der Rat hat den Abänderungen Nrn. 1, 3, 4, 7 und 11- 23 sowie 26 zugestimmt.

Abänderung Nr. 2: Nach Ansicht des Rates sollte eine Bezugnahme auf Zollkontrollen im Hinblick auf Waren, die die Gemeinschaft verlassen, in den Text eingefügt werden (vgl. Gemeinsamer Standpunkt zur Abänderung Nr. 24).

Der Rat hat den in Abänderung Nr. 5 vorgeschlagenen Änderungen nicht zugestimmt und gibt dem im Kommissionsvorschlag enthaltenen Text den Vorzug. Der Rat kann jedoch der vorgeschlagenen Einfügung einer Bezugnahme auf internationale Übereinkünfte in diesen Erwägungsgrund zustimmen.

Die Abänderung Nr. 6, welche die Definitionen der verschiedenen Arten von Zollstellen zum Gegenstand hat, ist vom Rat nicht gebilligt worden, da einige wesentliche Elemente wie die Bezugnahme auf die Bezeichnung durch die Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften und die Bezugnahme auf Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse bei den verschiedenen Arten von Zollstellen darin fehlen.

Abänderung Nr. 8: Der Rat würde eine genaue Angabe der Arten von Warenbewegungen, auf welche diese Vorschriften Anwendung finden sollen, vorziehen. Diese Angabe sollte mit der vorgeschlagenen Definition der „Zollkontrollen“ in Einklang stehen. Daher sollte die Bezugnahme auf „den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren“ in die Definition des „Risikos“ und in Artikel 13 (Abänderung Nr. 10) aufgenommen werden. Der Rat hat der Streichung der Definition des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ in Anbetracht des Umstands zugestimmt, dass dieser Begriff in den neuen Artikel 5a (Abänderung Nr. 9) aufgenommen wurde.

Abänderung Nr. 9: Der Rat begrüßt die Abänderung hinsichtlich des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ und hält den neuen Artikel 5a für eines der Schlüsselelemente des Verordnungsentwurfs. Der Rat hat jedoch in seinem Gemeinsamen Standpunkt den Begriff des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ dadurch präzisiert, dass nun zwischen der Anerkennung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ durch andere Mitgliedstaaten als durch den Mitgliedstaat, der diesen Status zuerst gewährt hat, und der Verleihung des Rechts an diese Wirtschaftsbeteiligten, die in den Zollvorschriften vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch zu nehmen, unterschieden wird. Infolge dieser Unterscheidung wären die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die im Ursprungsmitgliedstaat bereits durchgeführten Bewertungen des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ zu wiederholen, könnten aber dennoch prüfen, ob ein Wirtschaftsbeteiligter die mit einer in den Zollvorschriften vorgesehenen besonderen Art der Vereinfachung verknüpften Kriterien tatsächlich erfüllt. Zudem hat der Rat eine Bezugnahme auf die „finanzielle Solvenz“ als eines der Kriterien für die Zulassung als „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ in Artikel 5a Absatz 2 aufgenommen. Schließlich hat der Rat die Regeln und die Bedingungen angepasst, die nach dem Ausschussverfahren nach Maßgabe der Änderungen des Begriffs des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ festzulegen sind.

Abänderung Nr. 10: Der Rat hat dieser Abänderung nicht zugestimmt. Der Rat hat die Übermittlung von Auskünften zwischen Behörden eines Mitgliedstaats und Zollbehörden in einem anderen Mitgliedstaat oder der Kommission in seinem Gemeinsamen Standpunkt auf die Fälle beschränkt, in denen dies für die Zwecke der Minimierung des in Artikel 4 Nummer 25 definierten Risikos erforderlich ist.

Abänderung Nr. 24: Die Streichung des vorgeschlagenen Artikels 182b, der genaue Vorschriften für die summarische Anmeldung für die Ausfuhr vorsieht, ist vom Rat nicht akzeptiert worden. Die Regelung hinsichtlich der Anmeldungen, die vor dem Abgang der Waren bei der Zollstelle abzugeben sind, sollte nicht nur in den Fällen, in denen es dem Ausführer vom Drittland zur Auflage gemacht wird, sicherheitsbezogene Daten vorzulegen, zum Tragen kommen, sondern als Teil einer allgemeinen Regelung hinsichtlich der im Voraus bereitzustellenden sicherheitsbezogenen Daten angewendet werden.

Abänderung Nr. 25, mit der die Bezugnahmen auf die Artikel 182a und 182b gestrichen werden, wodurch die Notwendigkeit einer summarischen Anmeldung für Waren, die aus einer Freizone heraus aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, entfällt, ist vom Rat abgelehnt worden, da hierdurch seines Erachtens Sicherheitslücken in der Regelung für die Anmeldungen, die vor dem Abgang der Waren bei der Zollstelle abzugeben sind, entstehen könnten.

3.   Vom Rat aufgenommene neue Elemente

Zusätzlich zu den Punkten, zu denen das Europäische Parlament Stellung genommen hat und zu denen vorstehend die im Gemeinsamen Standpunkt festgelegten Positionen wiedergegeben sind, hat der Rat zwei Erwägungsgründe zur Erläuterung seines Ansatzes in Bezug auf die Anerkennung der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die ihnen gewährten Erleichterungen aufgenommen (neue Erwägungsgründe 3 und 4).

IV.   FAZIT

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates steht in Einklang mit dem Ziel der vorgeschlagenen Verordnung, das in einer Verbesserung des Sicherheitsmanagement-Konzepts für die Außengrenzen der EU besteht; dies soll insbesondere durch Einführung von Kontrollen auf der Grundlage von Risikoanalysen und durch den Einsatz der Informationstechnologie auf breiter Basis erreicht werden. Zudem sorgt er für ein Gleichgewicht zwischen dem Ziel der Verbesserung der Sicherheit durch stärker zielgerichtete Grenzkontrollen und dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten, der durch die Verpflichtung entsteht, vorab Informationen vorlegen zu müssen, um diese Kontrollen zu ermöglichen. Wie dies auch in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments vorgeschlagen wird, hat sich der Rat dafür entschieden, eine erweiterte Möglichkeit für die Nutzung der nach den Zollvorschriften vorgesehenen Vereinfachungen für die Wirtschaftsbeteiligten einzuführen, sofern sie zugleich die erforderlichen Anforderungen erfüllen. Allerdings unterstützt der Rat den Vorschlag der Kommission insofern, als es um die Aufrechterhaltung der Symmetrie zwischen den Kontrollen von Einfuhren in die und von Ausfuhren aus der Gemeinschaft geht.


(1)  ABl. C 110 vom 30.4.2004, S. 72.

(2)  ABl. C 104 E vom 30.4.2004.


15.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 38/45


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 9/2005

vom Rat festgelegt am 29. November 2004

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebene Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(2005/C 38 E/04)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energiebetriebener Produkte können Handelshemmnisse schaffen, den Wettbewerb in der Gemeinschaft verzerren und damit unmittelbar das Funktionieren des Binnenmarktes stören. Die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ist das einzige Mittel, um der Entstehung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen.

(2)

Auf energiebetriebene Produkte entfällt ein großer Teil des Verbrauchs von natürlichen Ressourcen und Energie in der Gemeinschaft. Sie haben auch eine Reihe weiterer wichtiger Umweltauswirkungen. Bei den meisten in der Gemeinschaft auf dem Markt befindlichen Produktarten sind bei ähnlicher Funktion und Leistung sehr unterschiedliche Umweltauswirkungen zu beobachten. Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung sollte die laufende Minderung der von diesen Produktarten insgesamt verursachten Umweltauswirkungen vor allem durch Ermittlung der Hauptursachen schädlicher Umweltauswirkungen und durch Vermeidung einer Übertragung von Umweltbelastungen gefördert werden, wenn dies ohne übermäßige Kosten erreicht werden kann.

(3)

Die umweltgerechte Gestaltung von Produkten ist wesentlicher Bestandteil der Gemeinschaftsstrategie zur integrierten Produktpolitik. Sie bietet als vorbeugender Ansatz zur Optimierung der Umweltverträglichkeit von Produkten und zur gleichzeitigen Erhaltung ihrer Gebrauchsqualität neue konkrete Chancen für Hersteller, Verbraucher und die Allgemeinheit.

(4)

Die Verbesserung der Energieeffizienz, wofür der effizientere Endverbrauch von Elektrizität eine der verfügbaren Optionen ist, gilt als wesentlicher Beitrag zum Erreichen der Zielvorgaben für Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft. Die Elektrizitätsnachfrage ist die am schnellsten wachsende Kategorie des Endenergieverbrauchs und sie wird Prognosen zufolge in den nächsten 20 bis 30 Jahren weiter steigen, sofern keine politischen Maßnahmen gegen diese Tendenz ergriffen werden. Eine erhebliche Senkung des Energieverbrauchs ist dem von der Kommission vorgelegten Europäischen Programm zur Klimaänderung (ECCP) zufolge möglich. Die Klimaänderung gehört zu den Prioritäten des in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 (3) niedergelegten Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft. Energieeinsparungen sind die kostengünstigste Art, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und die Abhängigkeit von Einfuhren zu verringern. Deshalb sollten auf der Nachfrageseite wesentliche Maßnahmen erlassen und Zielvorgaben angesetzt werden.

(5)

Maßnahmen sollten auf der Stufe der Gestaltung energiebetriebener Produkte ergriffen werden, da sich zeigt, dass auf dieser Stufe die während des Lebenszyklus auftretenden Umweltbelastungen vorgezeichnet und die meisten Kosten festgelegt werden.

(6)

Es sollte ein kohärenter Gesamtrahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebene Produkte mit dem Ziel geschaffen werden, den freien Verkehr mit Produkten zu gewährleisten, die diesen Anforderungen entsprechen, und deren Umweltauswirkungen zu mindern. Solche gemeinschaftlichen Anforderungen sollten die Grundsätze des fairen Wettbewerbs und des internationalen Handels berücksichtigen.

(7)

Ökodesign-Anforderungen sollten unter Berücksichtigung der Ziele und Prioritäten des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft festgelegt werden, gegebenenfalls einschließlich der entsprechenden Ziele der einschlägigen thematischen Strategien dieses Programms.

(8)

Mit dieser Richtlinie soll durch eine Minderung der potenziellen Umweltauswirkungen energiebetriebener Produkte ein hohes Umweltschutzniveau erreicht werden, was letztlich den Verbrauchern und anderen Produktnutzern zugute kommt. Eine nachhaltige Entwicklung erfordert auch die angemessene Berücksichtigung der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen. Die Verbesserung der Energieeffizienz von Produkten trägt zur Sicherheit der Energieversorgung bei, die ihrerseits eine Voraussetzung für eine gesunde Wirtschaft und damit für eine nachhaltige Entwicklung ist.

(9)

Um die sich aus einer besseren Gestaltung ergebenden Umweltvorteile zu maximieren, kann es erforderlich sein, die Verbraucher über die Umweltaspekte und Eigenschaften energiebetriebener Produkte und über deren umweltfreundliche Verwendung zu informieren.

(10)

Mit dem im Grünbuch zur integrierten Produktpolitik beschriebenen Konzept, das ein wichtiger und innovativer Teil des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft ist, wird das Ziel verfolgt, die Umweltauswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus zu verringern. Durch die Berücksichtigung der Umweltauswirkungen bei der Gestaltung eines Produkts lässt sich der Umweltschutz auf kostengünstige Weise verbessern. Die Regelungen sollten so flexibel sein, dass die Umwelterfordernisse bei der Produktgestaltung unter Berücksichtigung technischer, funktionaler und wirtschaftlicher Erfordernisse einbezogen werden können.

(11)

Obwohl ein umfassender Ansatz bei der Umweltverträglichkeit wünschenswert ist, sollte bis zur Annahme eines Arbeitsplans die Senkung von Treibhausgasemissionen durch Steigerung der Energieeffizienz als ein vorrangiges umweltpolitisches Ziel betrachtet werden.

(12)

Es kann notwendig und gerechtfertigt sein, für bestimmte Produkte oder Umweltaspekte spezifische quantitative Ökodesign-Anforderungen festzulegen, um die von den Produkten verursachten Umweltauswirkungen auf ein Minimum zu begrenzen. Angesichts der dringenden Notwendigkeit, einen Beitrag zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) zu leisten, und unbeschadet des in dieser Richtlinie befürworteten integrierten Ansatzes sollte denjenigen Maßnahmen eine gewisse Priorität eingeräumt werden, die ein hohes Potenzial für die kostengünstige Verringerung von Treibhausgasemissionen haben. Solche Maßnahmen können auch zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen beitragen und sind ein wesentlicher Beitrag zum Zehnjahres-Rahmenplan für Programme für nachhaltige Produktions- und Verbrauchsstrukturen, der im September 2002 auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg vereinbart wurde.

(13)

Die Höhe von Ökodesign-Anforderungen sollte in der Regel auf der Grundlage einer technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Analyse festgelegt werden. Eine flexible Methode für die Festlegung der Anforderungen kann eine schnelle Verbesserung der Umwelteigenschaften von Produkten erleichtern. Die beteiligten Betroffenen sollten konsultiert werden und bei dieser Analyse aktiv mitwirken. Der Erlass verbindlicher Vorschriften erfordert eine ausreichende Konsultation der Betroffenen. Bei solchen Konsultationen kann sich die Notwendigkeit einer schrittweisen Einführung dieser Vorschriften oder von Übergangsregelungen ergeben. Die Festsetzung von Zwischenzielen erhöht die Vorhersehbarkeit der Politik, ermöglicht die Berücksichtigung von Produktentwicklungszyklen und erleichtert den Betroffenen die langfristige Planung.

(14)

Alternative Wege wie die Selbstregulierung durch die Industrie sollten Vorrang erhalten, wenn sich die politischen Ziele mit ihnen voraussichtlich schneller oder kostengünstiger erreichen lassen als mit Rechtsvorschriften. Rechtsvorschriften können erforderlich sein, wenn die Marktkräfte die Entwicklung nicht in die gewünschte Richtung lenken oder nicht rasch genug vorantreiben.

(15)

Die Selbstregulierung, einschließlich freiwilliger Vereinbarungen in Form einseitig übernommener Verpflichtungen der Wirtschaft, kann dank schneller und kostengünstiger Anwendung zu raschen Fortschritten führen und eine flexible und angemessene Anpassung an die technischen Möglichkeiten und die Sensibilitäten des Marktes ermöglichen.

(16)

Kapitel 6 der „Mitteilung der Kommission über Umweltvereinbarungen auf Gemeinschaftsebene im Rahmen des Aktionsplans Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds“ könnte nützliche Anhaltspunkte für die Bewertung der Selbstkontrolle der Industrie im Zusammenhang mit dieser Richtlinie liefern.

(17)

Diese Richtlinie sollte auch die Berücksichtigung des Ökodesigns bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen fördern. Diese Berücksichtigung könnte dadurch erleichtert werden, dass Informationen über die Nachhaltigkeit der betreffenden Produkte weithin zur Verfügung gestellt und leicht zugänglich gemacht werden.

(18)

Energiebetriebene Produkte, die die Ökodesign-Anforderungen der Durchführungsmaßnahmen zu dieser Richtlinie erfüllen, sollten die CE-Kennzeichnung und entsprechende Angaben tragen, um das Inverkehrbringen und den freien Verkehr im Binnenmarkt zu ermöglichen. Die strenge Durchsetzung der Durchführungsmaßnahmen ist erforderlich, um die Umweltauswirkungen regelkonformer energiebetriebener Produkte zu verringern und einen fairen Wettbewerb sicherzustellen.

(19)

Bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen und ihres Arbeitsplans sollte die Kommission Vertreter der Mitgliedstaaten sowie die an der Produktgruppe interessierten beteiligten Kreise konsultieren; hierzu zählen die Industrie einschließlich KMU und Handwerk, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhandel, Importeure, Umweltschutzverbände und Verbraucherorganisationen.

(20)

Bei der Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen sollte die Kommission auch die bestehenden nationalen Umweltvorschriften — insbesondere über Giftstoffe —, die nach Auffassung der Mitgliedstaaten beibehalten werden sollten, angemessen berücksichtigen; bestehende und gerechtfertigte Umweltschutzniveaus in den Mitgliedstaaten sollten dabei nicht gemindert werden.

(21)

Die zur Verwendung in Richtlinien zur technischen Harmonisierung bestimmten Module und Regeln des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (4) sollten berücksichtigt werden.

(22)

Die Aufsichtsbehörden sollten Information über im Geltungsbereich dieser Richtlinie geplante Maßnahmen austauschen, um die Marktaufsicht wirksamer zu gestalten. Bei dieser Zusammenarbeit sollten elektronische Kommunikationsmittel und die entsprechenden Programme der Gemeinschaft weitestgehend genutzt werden. Der Informationsaustausch über Umweltauswirkungen während eines Lebenszyklus sowie über Leistungen von Gestaltungslösungen sollte gefördert werden. Die Zusammenstellung und Verbreitung des Wissens, das durch die Ökodesign-Bemühungen der Hersteller entsteht, stellt einen entscheidenden Mehrwert dieser Richtlinie dar.

(23)

Hinsichtlich der Schulung und Information von KMU im Bereich des Ökodesigns kann es zweckmäßig sein, Begleitmaßnahmen in Betracht zu ziehen.

(24)

Es kann im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts sein, über auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Normen zu verfügen. Sobald die Fundstelle einer solchen Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist, sollte deren Einhaltung die Vermutung der Konformität mit den entsprechenden Anforderungen der im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsmaßnahme begründen, wenn auch andere Arten des Konformitätsnachweises zulässig sein sollten.

(25)

Harmonisierte Normen sollten in erster Linie den Herstellern dabei helfen, die im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsmaßnahmen anzuwenden. Solche Normen könnten bei der Festlegung von Mess- und Prüfverfahren eine wesentliche Rolle spielen. Bei allgemeinen Ökodesign-Anforderungen könnten harmonisierte Normen weitgehend dazu beitragen, Hersteller bei der Erstellung des ökologischen Profils ihrer Produkte gemäß den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme zu leiten. In diesen Normen sollte der Zusammenhang zwischen den jeweiligen Normvorschriften und den von ihnen erfassten Anforderungen eindeutig angegeben werden. Zweck harmonisierter Normen sollte es nicht sein, Grenzwerte für umweltspezifische Aspekte festzulegen.

(26)

Für die Zwecke der in dieser Richtlinie verwendeten Begriffsbestimmungen empfiehlt es sich, auf einschlägige internationale Normen wie ISO 14040 Bezug zu nehmen.

(27)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit bestimmten Grundsätzen für die Umsetzung des neuen Konzepts, wie sie in der Entschließung des Rates von 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (5) formuliert sind, und dem Grundsatz der Verweisung auf harmonisierte europäische Normen. In seiner Entschließung vom 28. Oktober 1999 zur Funktion der Normung in Europa (6) ersuchte der Rat die Kommission, zu prüfen, ob das Neue Konzept der Harmonisierung auf weitere, bisher nicht von ihm erfasste Bereiche ausgedehnt werden könne, um dort die Rechtsvorschriften zu verbessern und zu vereinfachen.

(28)

Diese Richtlinie ergänzt bestehende gemeinschaftliche Rechtsvorschriften wie die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (7), die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (8), die Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (9), die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (10), die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (11) und die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (12). Synergien zwischen der vorliegenden Richtlinie und den bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten zur Steigerung ihrer Wirksamkeit und zur Entwicklung eines kohärenten Vorschriftenwerks für Hersteller beitragen.

(29)

Da die Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (13), die Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (14) und die Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen (15) bereits Bestimmungen für die Überprüfung der Energieeffizienzanforderungen enthalten, sollten sie in den mit der vorliegenden Richtlinie geschaffenen Rahmen aufgenommen werden.

(30)

Die Richtlinie 92/42/EWG sieht ein System der Bewertung der Energieeffizienz von Heizkesseln mit Sternen vor. Da die Mitgliedstaaten und die Industrie übereinstimmend zu dem Schluss gelangt sind, dass dieses Bewertungssystem den Erwartungen nicht entspricht, sollte die Richtlinie 92/42/EWG geändert werden, um den Weg für effizientere Regelungen freizumachen.

(31)

Die Anforderungen der Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten (16) wurden durch Bestimmungen der Richtlinie 92/42/EG, der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (17) und der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (18) ersetzt. Die Richtlinie 78/170/EWG sollte deshalb aufgehoben werden.

(32)

Die Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (19) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten die Veröffentlichung von Angaben über die Geräuschemissionen solcher Geräte verlangen können, und legt ein Verfahren zur Ermittlung des Geräuschpegels fest. Zum Zwecke der Harmonisierung sollten Geräuschemissionen in eine Gesamtbewertung der umweltrelevanten Eigenschaften eingehen. Da mit der vorliegenden Richtlinie ein integriertes Konzept eingeführt wird, sollte die Richtlinie 86/594/EWG aufgehoben werden.

(33)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (20) erlassen werden.

(34)

Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(35)

Es wird daran erinnert, dass Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (21) vorsieht, dass der Rat „…. darauf hin[wirkt], dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vornehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen von Richtlinien und Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese … veröffentlichen.“

(36)

Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich durch angemessene Anforderungen an die umweltrelevanten Eigenschaften von Produkten das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebene Produkte mit dem Ziel, den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten.

(2)   Diese Richtlinie sieht die Festlegung von Anforderungen vor, die die von den Durchführungsmaßnahmen erfassten Produkte erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen. Sie trägt zur nachhaltigen Entwicklung bei, indem sie die Energieeffizienz und das Umweltschutzniveau erhöht und zugleich die Sicherheit der Energieversorgung verbessert.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.

(4)   Diese Richtlinie einschließlich ihrer Durchführungsmaßnahmen gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien, einschließlich der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für fluorierte Treibhausgase.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„energiebetriebenes Produkt“ ein Produkt, dem nach seinem Inverkehrbringen und/oder seiner Inbetriebnahme Energie (Elektrizität, fossiler Treibstoff oder erneuerbare Energiequellen) zugeführt werden muss, damit es bestimmungsgemäß funktionieren kann oder ein Produkt zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Energie, einschließlich Teilen, denen Energie zugeführt werden muss und die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energiebetriebenes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;

2.

„Bauteile und Baugruppen“ Teile, die zum Einbau in energiebetriebene Produkte bestimmt sind, die jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;

3.

„Durchführungsmaßnahmen“ auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassene Maßnahmen zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen für bestimmte energiebetriebene Produkte oder zu bestimmten Umweltaspekten;

4.

„Inverkehrbringen“ die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines energiebetriebenen Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist;

5.

„Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines energiebetriebenen Produkts durch einen Endnutzer in der Gemeinschaft;

6.

„Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person, die unter diese Richtlinie fallende energiebetriebene Produkte herstellt und für die Übereinstimmung dieser Produkte mit dieser Richtlinie zum Zweck ihres Inverkehrbringens und/oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist. Gibt es keinen Hersteller im Sinne des Satzes 1, so gilt als Hersteller die natürliche oder juristische Person, die unter diese Richtlinie fallende energiebetriebene Produkte in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt;

7.

„Bevollmächtigter“ eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen den mit dieser Richtlinie verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;

8.

„Materialien“ alle Materialien, die während des Lebenszyklus eines energiebetriebenen Produkts verwendet werden;

9.

„Produktgestaltung“ die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung rechtlicher und technischer Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstiger Anforderungen an ein energiebetriebenes Produkt in dessen technische Beschreibung;

10.

„Umweltaspekt“ einen Bestandteil oder eine Funktion eines energiebetriebenen Produkts, der (die) während des Lebenszyklus des Produkts mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann;

11.

„Umweltauswirkung“ eine einem energiebetriebenen Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt;

12.

„Lebenszyklus“ die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen eines energiebetriebenen Produkts von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung;

13.

„Wiederverwendung“ eine Maßnahme, durch die ein energiebetriebenes Produkt, das das Ende seiner Erstnutzung erreicht hat, erneut für denselben Zweck verwendbar gemacht wird, für den es ursprünglich bestimmt war, einschließlich der weiteren Nutzung eines energiebetriebenen Produkts, das bei einer Rücknahmestelle, einem Vertreiber, Recyclingbetrieb oder Hersteller abgegeben wurde, sowie die erneute Nutzung eines energiebetriebenen Produkts nach seiner Aufarbeitung;

14.

„Recycling“ die industrielle Wiederaufbereitung von Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung;

15.

„Energetische Verwertung“ die Verwendung von Abfällen zur Energieerzeugung durch Verbrennung allein oder zusammen mit anderen Abfällen und unter Verwertung der dabei entstehenden Wärme;

16.

„Verwertung“ eines der in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (22) genannten anwendbaren Verfahren;

17.

„Abfall“ einen Stoff oder Gegenstand gemäß Anhang I der Richtlinie 75/442/EWG, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

18.

„gefährliche Abfälle“ Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle; (23)

19.

„ökologisches Profil“ die Beschreibung — gemäß der für das Produkt einschlägigen Durchführungsmaßnahme — der einem energiebetriebenen Produkt während seines Lebenszyklus zurechenbaren für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen;

20.

„Umweltverträglichkeit“ eines energiebetriebenen Produkts das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte des Produkts;

21.

„Verbesserung der Umweltverträglichkeit“ den sich über mehrere Produktgenerationen erstreckenden Prozess der Verbesserung der Umweltverträglichkeit eines energiebetriebenen Produkts, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich;

22.

„umweltgerechte Gestaltung“ („Ökodesign“) die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern;

23.

„Ökodesign-Anforderung“ eine Anforderung an ein energiebetriebenes Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben;

24.

„allgemeine Ökodesign-Anforderung“ eine Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil eines energiebetriebenen Produkts ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft;

25.

„spezifische Ökodesign-Anforderung“ eine Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für einen bestimmten Umweltaspekt eines energiebetriebenen Produkts wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;

26.

„harmonisierte Norm“ eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Kommission und nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (24) genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist.

Artikel 3

Inverkehrbringen und/oder Inbetriebnahme

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass energiebetriebene Produkte nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Durchführungsmaßnahmen entsprechen und die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 4 tragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen die für die Marktaufsicht zuständigen Behörden. Sie tragen dafür Sorge, dass diese Behörden die notwendigen Befugnisse besitzen und anwenden, um die ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben, Befugnisse und organisatorischen Vorkehrungen für die zuständigen Behörden fest; diese sind befugt,

i)

in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Konformität der energiebetriebenen Produkte zu veranlassen und den Hersteller oder den Bevollmächtigten zu verpflichten, nichtkonforme energiebetriebene Produkte gemäß Artikel 6 vom Markt zu nehmen,

ii)

von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, die in den Durchführungsmaßnahmen genau angegeben sind,

iii)

Proben von Produkten zu nehmen und diese einer Konformitätsprüfung zu unterziehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktaufsicht zu; soweit zweckmäßig, leitet die Kommission diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher und andere Betroffene Gelegenheit haben, an die zuständigen Behörden Bemerkungen im Zusammenhang mit der Konformität von Produkten zu richten.

Artikel 4

Kennzeichnung und Konformitätserklärung

(1)   Vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme eines von Durchführungsmaßnahmen erfassten energiebetriebenen Produkts ist dieses mit der CE-Konformitätskennzeichnung zu versehen und eine Konformitätserklärung für das Produkt auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass es allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht.

(2)   Die EG-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anhang III.

(3)   Die Konformitätserklärung muss die in Anhang VI genannten Angaben enthalten und auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen.

(4)   An einem energiebetriebenen Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

(5)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Angaben gemäß Anhang I Teil 2 in ihrer (ihren) Amtssprache(n) vorliegen müssen, wenn das energiebetriebene Produkt dem Endnutzer übergeben wird.

Die Mitgliedstaaten lassen auch zu, dass diese Angaben in einer oder mehreren der anderen Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst werden.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere,

a)

ob die Informationen auch durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes oder auf andere Weise wiedergegeben werden können,

b)

den voraussichtlichen Benutzer des energiebetriebenen Produkts und die Art der erforderlichen Informationen.

Artikel 5

Freier Warenverkehr

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines energiebetriebenen Produkts in ihrem Hoheitsgebiet nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter, die von der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfasst werden, untersagen, beschränken oder behindern, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht und mit der in Artikel 4 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines energiebetriebenen Produkts in ihrem Hoheitsgebiet, das mit der in Artikel 4 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist und für das die jeweils geltende Durchführungsmaßnahme vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist, nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen im Rahmen der in Anhang I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter untersagen, beschränken oder behindern.

(3)   Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen energiebetriebene Produkte gezeigt werden, die den Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Konformität hergestellt ist.

Artikel 6

Schutzklausel

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein mit der in Artikel 4 genannten CE-Kennzeichnung versehenes energiebetriebenes Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden Durchführungsmaßnahme und/oder der CE-Kennzeichnung zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen des betreffenden Mitgliedstaats abzustellen.

Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so trifft der Mitgliedstaat eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird, oder er sorgt dafür, dass es vom Markt genommen wird.

(2)   Jede nach dieser Richtlinie erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines energiebetriebenen Produkts untersagt oder eingeschränkt wird, ist zu begründen.

Sie ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen, und ihm ist gleichzeitig mitzuteilen, welche Rechtsmittel ihm nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen diese Rechtsmittel einzulegen sind.

(3)   Der Mitgliedstaat teilt der Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten eine gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidung unverzüglich mit, nennt die Gründe dafür und gibt insbesondere an, ob es sich bei der festgestellten Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:

a)

Nichterfüllung der Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme,

b)

fehlerhafte Anwendung der in Artikel 9 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen,

c)

Unzulänglichkeiten in den in Artikel 9 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen.

(4)   Die Kommission hört unverzüglich die Betroffenen und kann unabhängige Sachverständige um technischen Rat ersuchen.

Im Anschluss an diese Anhörung teilt die Kommission unverzüglich dem Mitgliedstaat, der die Entscheidung getroffen hat, sowie den anderen Mitgliedstaaten ihre Ansicht mit.

Hält die Kommission die Entscheidung für nicht gerechtfertigt, so teilt sie dies den Mitgliedstaaten unverzüglich mit.

(5)   Begründet der Mitgliedstaat die nach Absatz 1 getroffene Entscheidung mit einer Unzulänglichkeit in einer harmonisierten Norm, so leitet die Kommission das in Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 genannte Verfahren ein. Zugleich unterrichtet die Kommission den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(6)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen in begründeten Fällen geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Verfahrens übermittelten Informationen.

(7)   Die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieses Artikels getroffenen Entscheidungen werden der Öffentlichkeit in transparenter Weise bekannt gemacht.

(8)   Die Stellungnahmen der Kommission zu diesen Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 7

Konformitätsbewertung

(1)   Vor dem Inverkehrbringen eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten energiebetriebenen Produkts und/oder vor der Inbetriebnahme eines solchen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.

(2)   Die Konformitätsbewertungsverfahren werden in den Durchführungsmaßnahmen festgelegt und lassen dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anhang IV beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang V beschriebenen Managementsystem. In begründeten Fällen wird für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der vom Produkt ausgehenden Gefahr eines der in dem Beschluss 93/465/EWG beschriebenen einschlägigen Module gewählt.

Wurde ein von einer Durchführungsmaßnahme erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (25) eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, so wird davon ausgegangen, dass das Managementsystem dieser Organisation die Anforderungen des Anhangs V der vorliegenden Richtlinie erfüllt.

Wurde ein von einer Durchführungsmaßnahme erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so wird davon ausgegangen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen des Anhangs V dieser Richtlinie erfüllt.

(3)   Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten energiebetriebenen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Mitgliedstaaten zur Einsicht bereithalten.

Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang einer Anforderung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats vorzulegen.

(4)   Die in Artikel 4 genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Gemeinschaft abzufassen.

Artikel 8

Konformitätsvermutung

(1)   Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass ein energiebetriebenes Produkt, das mit der in Artikel 4 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht.

(2)   Wurde ein energiebetriebenes Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass es allen einschlägigen Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.

(3)   Wurde für energiebetriebene Produkte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben, so wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllen, sofern das Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.

(4)   Zum Zwecke der Konformitätsvermutung im Rahmen dieser Richtlinie kann die Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren entscheiden, dass andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 erfüllen. Bei energiebetriebenen Produkten, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllen, sofern dieses Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.

Artikel 9

Harmonisierte Normen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen so weit wie möglich dafür, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, damit die betroffenen Kreise auf nationaler Ebene bei der Ausarbeitung und Überwachung harmonisierter Normen gehört werden.

(2)   Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass harmonisierte Normen, deren Anwendung die Vermutung der Übereinstimmung mit einzelnen Bestimmungen einer geltenden Durchführungsmaßnahme begründet, diesen Bestimmungen nicht vollständig genügen, so befasst der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission unter Darlegung der Gründe den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss. Der Ausschuss nimmt dazu umgehend Stellung.

(3)   Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Kommission, ob die Fundstellen der betreffenden Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, unter Vorbehalt zu veröffentlichen oder zu belassen, nicht zu veröffentlichen oder zu streichen sind.

(4)   Die Kommission unterrichtet das zuständige Europäische Normungsgremium hiervon und erteilt gegebenenfalls einen Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden harmonisierten Norm.

Artikel 10

Anforderungen an Bauteile und Baugruppen

Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb nehmen, können durch die Durchführungsmaßnahmen verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den Durchführungsmaßnahmen erfassten energiebetriebenen Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien und/oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

Artikel 11

Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden dazu anzuhalten, zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig sowie der Kommission Informationen zu übermitteln, um die Durchführung der Richtlinie, insbesondere des Artikels 6, zu unterstützen.

Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen; Unterstützung durch die einschlägigen Programme der Gemeinschaft ist möglich.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden mit.

(2)   Über die genaue Art und die Organisation des Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wird nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden.

(3)   Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die in diesem Artikel beschriebene Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und einen Beitrag dazu zu leisten.

Artikel 12

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen.

(2)   Damit ein energiebetriebenes Produkt von einer Durchführungsmaßnahme erfasst wird, müssen alle nachstehenden Kriterien erfüllt sein:

a)

Das Verkaufs- und Handelsvolumen des energiebetriebenen Produkts muss nach den neuesten vorliegenden Zahlen innerhalb eines Jahres in der Gemeinschaft mehr als 200 000 Stück betragen.

b)

Das energiebetriebene Produkt muss angesichts der in Verkehr gebrachten und/oder in Betrieb genommenen Mengen eine erhebliche Umweltauswirkung in der Gemeinschaft gemäß den in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG festgelegten strategischen Prioritäten der Gemeinschaft haben.

c)

Das energiebetriebene Produkt muss ein erhebliches Potenzial für eine Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten bieten. Bei der Prüfung der Frage, ob dieses Kriterium erfüllt wird, gelten folgende Parameter:

Fehlen anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften;

keine Regelung des Problems durch die Marktkräfte;

große Unterschiede bei der Umweltverträglichkeit der auf dem Markt verfügbaren energiebetriebenen Produkte mit gleichwertigen Funktionen.

(3)   Bei der Prüfung der Frage, ob ein Entwurf einer Durchführungsmaßnahme zu erstellen ist, berücksichtigt die Kommission die Stellungnahmen des in Artikel 15 genannten Ausschusses sowie Folgendes:

a)

die umweltpolitischen Prioritäten der Gemeinschaft, wie sie etwa in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG oder in dem Europäischen Programm zur Klimaänderung der Kommission (ECCP) festgehalten sind;

b)

einschlägige Maßnahmen zur Selbstregulierung, wie etwa freiwillige Vereinbarungen, oder andere Maßnahmen der Industrie.

(4)   Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme geht die Kommission wie folgt vor:

a)

Sie prüft den Lebenszyklus des energiebetriebenen Produkts.

b)

Sie führt eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt, die Verbraucher und die Hersteller, einschließlich KMU, in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Marktzugang sowie Kosten und Nutzen durch.

c)

Sie trägt den von den Mitgliedstaaten für relevant erachteten nationalen Umweltvorschriften Rechnung.

d)

Sie führt eine geeignete Konsultation der Beteiligten durch.

e)

Sie erstellt auf der Grundlage der in Buchstabe b) genannten Bewertung eine Begründung für den Entwurf der Durchführungsmaßnahme.

f)

Sie macht Terminvorgaben für die Durchführung, legt abgestufte Maßnahmen oder Übergangsmaßnahmen oder -zeiträume fest und berücksichtigt dabei insbesondere die möglichen Auswirkungen auf KMU oder auf spezifische, hauptsächlich von KMU hergestellte Produktgruppen.

(5)   Durchführungsmaßnahmen müssen alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

a)

Es darf aus Sicht des Benutzers keine nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts geben.

b)

Gesundheit, Sicherheit und Umwelt dürfen nicht beeinträchtigt werden.

c)

Es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen für die Verbraucher geben, insbesondere hinsichtlich der Erschwinglichkeit und der Lebenszykluskosten des Produkts.

d)

Es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller geben, auch nicht auf Märkten außerhalb der Gemeinschaft.

e)

Eine spezifische Ökodesign-Anforderung darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Technik eines bestimmten Herstellers von allen anderen Herstellern übernommen werden muss.

f)

Sie dürfen den Herstellern keine übermäßige administrative Belastung aufbürden.

(6)   Mit den Durchführungsmaßnahmen werden Ökodesign-Anforderungen nach Anhang I und/oder Anhang II festgelegt.

Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt.

Die Durchführungsmaßnahmen können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.

(7)   Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass Marktaufsichtsbehörden prüfen können, ob das energiebetriebene Produkt die Anforderungen der Durchführungsmaßnahme erfüllt. In der Durchführungsmaßnahme ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt am energiebetriebenen Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.

(8)   Die Durchführungsmaßnahmen müssen die in Anhang VII genannten Elemente umfassen.

(9)   Die von der Kommission bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen herangezogenen einschlägigen Studien und Analysen sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(10)   Gegebenenfalls sind in Verbindung mit einer Durchführungsmaßnahme, die Ökodesign-Anforderungen festlegt, von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 2 Leitlinien zur Gewährleistung der Ausgewogenheit der verschiedenen Umweltaspekte zu erstellen.

Artikel 13

Arbeitsprogramm

(1)   Die Kommission erstellt gemäß den in Artikel 12 festgelegten Kriterien nach Anhörung des in Artikel 14 genannten Konsultationsforums spätestens am … (26) ein Arbeitsprogramm, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Das Arbeitsprogramm enthält für die folgenden drei Jahre ein nicht erschöpfendes Verzeichnis der Produktgruppen, die für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen als vorrangig angesehen werden.

Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission nach Anhörung des Konsultationsforums regelmäßig angepasst.

(2)   In der Übergangszeit, in der das erste Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 erstellt wird, kann die Kommission jedoch nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 12 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums Durchführungsmaßnahmen erlassen, wobei sie mit den Produkten beginnt, die im ECCP als Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen eingestuft wurden.

Artikel 14

Konsultationsforum

Die Kommission sorgt dafür, dass sie bei ihren Tätigkeiten bei jeder Durchführungsmaßnahme auf eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten und aller an diesem Produkt/dieser Produktgruppe interessierten Kreise, wie Industrie einschließlich KMU, Handwerk, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen, achtet. Diese Betroffenen treten in einem Konsultationsforum zusammen. Die Geschäftsordnung des Forums wird von der Kommission festgelegt.

Artikel 15

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 17

Änderungen

(1)   Die Richtlinie 92/42/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 wird gestrichen.

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 10a

Diese Richtlinie ist eine Durchführungsmaßnahme im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/…/EG vom … (27)  (28) hinsichtlich der Energieeffizienz im Betrieb gemäß jener Richtlinie und kann gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2005/…/EG (28) geändert oder aufgehoben werden.

3.

Anhang I Nummer 2 wird gestrichen.

4.

Anhang II wird gestrichen.

(2)   Die Richtlinie 96/57/EG wird wie folgt geändert:

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 9a

Diese Richtlinie ist eine Durchführungsmaßnahme im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/…/EG vom … (29)  (28) hinsichtlich der Energieeffizienz im Betrieb gemäß jener Richtlinie und kann gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2005/…/EG (28) geändert oder aufgehoben werden.

(3)   Die Richtlinie 2000/55/EG wird wie folgt geändert:

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 9a

Diese Richtlinie ist eine Durchführungsmaßnahme im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/…/EG vom … (30)  (31) hinsichtlich der Energieeffizienz im Betrieb gemäß jener Richtlinie und kann gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2005/…/EG (31) geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 18

Aufhebung

Die Richtlinien 78/170/EWG und 86/594/EWG werden aufgehoben. Die Mitgliedstaaten können geltende nationale Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 86/594/EWG erlassen wurden, weiter anwenden, bis für die betreffenden Produkte Durchführungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassen werden.

Artikel 19

Überprüfung

Die Kommission überprüft spätestens am … (32) die Wirksamkeit dieser Richtlinie, ihrer Durchführungsmaßnahmen, der Schwelle für Durchführungsmaßnahmen, Marktaufsichtsmechanismen sowie etwaiger in Gang gesetzter einschlägiger Selbstregulierungsmaßnahmen nach Anhörung des in Artikel 14 genannten Konsultationsforums und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.

Artikel 20

Vertraulichkeit

Die in Artikel 10 und in Anhang I Teil 2 genannten Anforderungen an die vom Hersteller und/oder seinem Bevollmächtigten zu machenden Angaben müssen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen und dem legitimen Bedürfnis nach Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung tragen.

Artikel 21

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem … (33) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 23

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 25.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (ABl. C 104 E vom 30.4.2004), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. November 2004 und Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.

(5)  ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

(6)  ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(9)  ABl. L 332 vom 15.12.2001, S. 1.

(10)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).

(11)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(12)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/98/EG der Kommission (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 63).

(13)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50).

(14)  ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 36.

(15)  ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 33.

(16)  ABl. L 52 vom 23.2.1978, S. 32. Geändert durch die Richtlinie 82/885/EWG (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 19).

(17)  ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 15. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

(18)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

(19)  ABl. L 344 vom 6.12.1986, S. 24. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(20)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S.23.

(21)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(22)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(23)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

(24)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(25)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.

(26)  2 Jahre nach der Annahme dieser Richtlinie.

(27)  ABl. L …“

(28)  Vorliegende Richtlinie.

(29)  ABl. L …“

(30)  ABl. L …“

(31)  Vorliegende Richtlinie.

(32)  5 Jahre nach Annahme dieser Richtlinie.

(33)  24 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.


ANHANG I

METHODE ZUR FESTLEGUNG ALLGEMEINER ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN

(Artikel 12)

Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen stellen auf die Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts ab und sind vor allem auf wesentliche Umweltaspekte des Produkts ausgerichtet, ohne Grenzwerte festzulegen. Die Kommission bestimmt die wesentlichen Umweltaspekte im Rahmen der Ausarbeitung eines Umsetzungsmaßnahmen-Entwurfs, die in der Durchführungsmaßnahme anzugeben sind.

Bei der Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen, mit denen allgemeine Ökodesign-Anforderungen nach Artikel 12 festgelegt werden, gibt die Kommission je nach dem energiebetriebenen Produkt, das von der Durchführungsmaßnahme erfasst wird, an, welche der in Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter zutreffen und welche der in Teil 2 genannten Informationen vorgeschrieben werden, sowie die in Teil 3 genannten Anforderungen an den Hersteller.

Teil 1.   Ökodesign-Parameter für energiebetriebene Produkte

1.1.

Die wesentlichen Umweltaspekte, soweit sie die Produktgestaltung betreffen, werden unter Berücksichtigung der nachstehenden Phasen des Lebenszyklus des Produkts festgelegt:

a)

Auswahl und Einsatz von Rohmaterial,

b)

Fertigung,

c)

Verpackung, Transport und Vertrieb,

d)

Installierung und Wartung,

e)

Nutzung,

f)

Ende der Lebensdauer d. h. der Zustand eines energiebetriebenen Produkts am Ende seiner Erstnutzung bis zur endgültigen Entsorgung.

1.2.

Für jede dieser Phasen ist — soweit relevant — Folgendes abzuschätzen:

a)

voraussichtlicher Verbrauch an Material, Energie und anderen Ressourcen wie etwa Frischwasser;

b)

voraussichtliche Immissionen in Luft, Wasser und Boden;

c)

voraussichtliche Umweltbelastung durch physikalische Einwirkungen wie Lärm, Schwingungen, Strahlung, elektromagnetische Felder;

d)

Menge der voraussichtlich entstehenden Abfallstoffe;

e)

Möglichkeiten der Wiederverwendung, des Recyclings und der Verwertung von Material und/oder Energie unter Berücksichtigung der Richtlinie 2002/96/EG.

1.3.

Die Verbesserung der in Nummer 1.2 genannten Umweltaspekte eines Produkts ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen, die bei Bedarf durch andere Kriterien ergänzt werden können:

a)

Masse und Volumen des Produkts;

b)

Verwendung von Recyclingmaterial;

c)

Verbrauch an Energie, Wasser und anderen Ressourcen während des Produktlebenszyklus;

d)

Verwendung von Stoffen, die gesundheits- und/oder umweltschädlich im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1) sind, unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter Substanzen, wie etwa die Richtlinien 76/769/EWG und 2002/95/EG;

e)

Art und Menge der für die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Wartung benötigten Verbrauchsmaterialien;

f)

Indikatoren der Wiederverwendbarkeit und Rezyklierbarkeit: Zahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Normteilen, Zeitaufwand für das Zerlegen, Komplexität der zum Zerlegen benötigten Werkzeuge, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für wieder verwendbare und rezyklierbare Bauteile und Materialien (einschließlich der Kennzeichnung von Kunststoffteilen nach ISO-Norm), Verwendung leicht rezyklierbarer Materialien, leichte Zugänglichkeit von wertvollen und anderen rezyklierbaren Bauteilen und Materialien, leichte Zugänglichkeit von Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten;

g)

Verwendung gebrauchter Teile;

h)

Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung und dem Recycling von Bauteilen und vollständigen Geräten entgegenstehen;

i)

Indikatoren der Produktlebensdauer: garantierte Mindestlebensdauer, Mindestzeitraum der Lieferbarkeit von Ersatzteilen, Modularität, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit;

j)

entstehende Mengen von Abfällen und gefährlichen Abfällen;

k)

Immissionen in die Atmosphäre (Treibhausgase, Säurebildner, flüchtige organische Verbindungen, Ozon abbauende Stoffe, persistente organische Schadstoffe, Schwermetalle, Fein- und Schwebstaubpartikel), jedoch unbeschadet der Richtlinie 97/68/EG vom 16. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 146 vom 30.4.2004, S. 1);

l)

Immissionen in das Wasser (Schwermetalle, Stoffe mit nachteiligen Auswirkungen auf die Sauerstoffbilanz, persistente organische Schadstoffe);

m)

Immissionen in den Boden (insbesondere durch Austritt gefährlicher Stoffe bei der Nutzung von Produkten und durch Auswaschung von Schadstoffen nach ihrer Deponierung).

Teil 2.   Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen

In den Durchführungsmaßnahmen kann vorgeschrieben werden, dass der Hersteller Angaben zu machen hat, die den Umgang mit dem Produkt, seine Nutzung oder sein Recycling durch andere Stellen als den Hersteller beeinflussen können, wozu gegebenenfalls folgende Angaben gehören:

Informationen des Konstrukteurs zum Herstellungsprozess;

Informationen für Verbraucher über die wesentlichen Umweltaspekte und die Eigenschaften des Produkts; diese Informationen sind dem Produkt beizufügen, wenn es in Verkehr gebracht wird, damit der Verbraucher verschiedene Produkte in ihren Umweltaspekten vergleichen kann;

Informationen für Verbraucher darüber, wie das Produkt mit möglichst geringer Umweltbelastung zu installieren, zu nutzen und zu warten ist, wie es eine möglichst hohe Lebensdauer erreicht und wie es zu entsorgen ist sowie gegebenenfalls Informationen über den Zeitraum der Lieferbarkeit von Ersatzteilen und die Nachrüstbarkeit der Geräte;

Informationen über Entsorgungsbetriebe zur Zerlegung, zum Recycling oder zur Deponierung des Altprodukts.

Die Informationen sind am Produkt selbst anzubringen, wo immer das möglich ist.

Hierbei sind die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wie beispielsweise die der Richtlinie 2002/96/EG zu beachten.

Teil 3.   Anforderungen an den Hersteller

1.

Hersteller energiebetriebener Produkte sind verpflichtet, eine Analyse des Modells des Produkts für dessen gesamten Lebenszyklus vorzunehmen, die sich vor allem auf die in der Durchführungsmaßnahme festgelegten, durch die Gestaltung des Produkts wesentlich beeinflussbaren Umweltaspekte erstreckt und auf realistischen Annahmen der üblichen Nutzungsbedingungen und der Verwendungszwecke des Produkts beruht.

Anhand der Ergebnisse dieser Analyse erstellt der Hersteller das ökologische Profil des energiebetriebenen Produkts. In ihm sind alle umweltrelevanten Produkteigenschaften und alle dem Produkt während seines Lebenszyklus zurechenbaren und als physikalische Größen messbaren Aufwendungen/Abgaben zu berücksichtigen.

2.

Anhand der Ergebnisse dieser Analyse bewerten die Hersteller Entwurfsalternativen und die erreichte Umweltverträglichkeit des Produkts anhand von Referenzwerten.

Die Referenzwerte werden von der Kommission in der Durchführungsmaßnahme auf der Grundlage der während der Ausarbeitung dieser Maßnahme gesammelten Informationen ermittelt.

Bei der Wahl einer bestimmten konstruktiven Lösung ist unter Beachtung aller geltenden Rechtsvorschriften ein sinnvoller Kompromiss zwischen den verschiedenen Umweltaspekten und zwischen den Erfordernissen des Umweltschutzes und anderen Erfordernissen wie Sicherheit und Gesundheitsschutz, funktionalen Erfordernissen, Qualität, Leistung und wirtschaftlichen Aspekten, einschließlich Herstellungskosten und Marktfähigkeit, zu erreichen.


ANHANG II

METHODE ZUR FESTLEGUNG SPEZIFISCHER ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN

(Artikel 12)

Spezifische Ökodesign-Anforderungen werden mit dem Ziel festgelegt, ausgewählte Umweltaspekte des Produkts zu verbessern. Es kann sich dabei gegebenenfalls um Anforderungen für die reduzierte Verwendung eines bestimmten Materials handeln, wie etwa der Begrenzung der Verwendung dieses Materials in den verschiedenen Stadien des Produktlebenszyklus (z. B. Begrenzung des Wasserverbrauchs bei der Nutzung oder des Verbrauchs eines bestimmten Materials bei der Herstellung oder Mindestanforderungen für die Verwendung von Recyclingmaterial).

Bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen mit spezifischen Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 12 ermittelt die Kommission je nach dem energiebetriebenen Produkt, das von der Durchführungsmaßnahme erfasst wird, die entsprechenden Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 und legt die Höhe dieser Anforderungen nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren folgendermaßen fest:

1.

In einer technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse ist eine Reihe auf dem Markt befindlicher Modelle auszuwählen, die für das betreffende Produkt repräsentativ sind; an ihnen sind die wirtschaftlich tragfähigen technischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts zu ermitteln, wobei darauf zu achten ist, dass die Leistung und der Verbrauchernutzen des Produkts nicht wesentlich gemindert werden.

Im Rahmen der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse werden zudem in Bezug auf die geprüften Umweltaspekte die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien ermittelt.

Anhand der Ergebnisse dieser Analyse sind unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit und des Verbesserungspotenzials konkrete Maßnahmen zur Minderung der Umweltauswirkung des Produkts zu treffen.

Die Anforderungen an die Energieeffizienz oder den Energieverbrauch im Betrieb sind so festzusetzen, dass die Lebenszykluskosten repräsentativer Modelle des Produkts für den Endnutzer möglichst niedrig sind, wobei die Auswirkungen auf die anderen Umweltaspekte zu berücksichtigen sind. Der Analyse der Lebenszykluskosten sind ein realer Diskontsatz, der auf den Angaben der Europäischen Zentralbank beruht, sowie eine realistische Produktlebensdauer zugrunde zu legen; zu betrachten ist die Summe der Veränderungen des Kaufpreises (entsprechend den Veränderungen der Herstellungskosten) und der Betriebskosten, die sich aus den entsprechenden Möglichkeiten der technischen Verbesserung der als repräsentativ ausgewählten Modelle des Produkts über deren Lebensdauer ergeben. Die Betriebskosten sind in erster Linie Energiekosten und Kosten für andere Ressourcen (wie Wasser und Waschmittel).

Eine die maßgeblichen Faktoren (wie etwa Kosten für Energie, andere Ressourcen, Rohmaterial und Fertigung, Diskontsätze) und bei Bedarf die externen Umweltkosten betreffende Sensibilitätsanalyse ist vorzunehmen, um festzustellen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben, und um die Schlussfolgerungen zu überprüfen. Die Anforderung ist entsprechend anzupassen.

Der Verbrauch anderer Ressourcen wie Wasser könnte auf ähnliche Weise analysiert werden.

2.

Bei der Ausarbeitung der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analysen kann auf Informationen zurückgegriffen werden, die im Rahmen anderer Maßnahmen der Gemeinschaft gewonnen wurden.

Gleiches gilt für Informationen aus bestehenden Programmen, die außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden und auf die Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen an energiebetriebene Produkte, die mit Wirtschaftspartnern der EU gehandelt werden, abstellen.

3.

Die Anforderung darf erst nach Ablauf der für die Entwicklung eines neuen Produkts üblichen Zeit in Kraft treten.


ANHANG III

CE-KENNZEICHNUNG

(Artikel 4 Absatz 2)

Image

Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei der Vergrößerung oder Verkleinerung der CE-Kennzeichnung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem energiebetriebenen Produkt anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung und den Begleitdokumenten anzubringen.


ANHANG IV

INTERNE ENTWURFSKONTROLLE

(Artikel 7)

1.

In diesem Anhang wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Nummer 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.

2.

Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung des energiebetriebenen Produkts mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme zu beurteilen.

Die technischen Unterlagen umfassen insbesondere:

a)

eine allgemeine Beschreibung des energiebetriebenen Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;

b)

die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analysen der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung und Dokumentierung der Lösungen für die Gestaltung des Produkts und bei seinen diesbezüglichen Entscheidungen gestützt hat;

c)

das ökologische Profil, sofern in der Durchführungsmaßnahme vorgeschrieben;

d)

die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Produkts;

e)

eine Liste der in Artikel 9 genannten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprochen wird, falls keine Normen nach Artikel 9 angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung tragen;

f)

die Angaben nach Anhang I Teil 2 zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts;

g)

die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme.

3.

Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Produkt den in Nummer 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.


ANHANG V

MANAGEMENTSYSTEM FÜR DIE KONFORMITÄTSBEWERTUNG

(Artikel 7)

1.

In diesem Anhang wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller, der den in Nummer 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.

2.

Für die Bewertung der Konformität des energiebetriebenen Produkts kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern der Hersteller die in Nummer 3 beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.

3.

Umweltkomponenten des Managementsystems

Unter dieser Nummer werden die Komponenten eines Managementsystems und die Verfahren beschrieben, mit denen der Hersteller nachweisen kann, dass das energiebetriebene Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.

3.1.   Umweltorientierte Produktpolitik

Der Hersteller muss nachweisen können, dass die Anforderungen der maßgebenden Durchführungsmaßnahme erfüllt sind. Ferner muss der Hersteller zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte ein Rahmenkonzept für die Festlegung von Umweltverträglichkeitszielen und -indikatoren und deren Überprüfung vorlegen können.

Alle Maßnahmen, die der Hersteller trifft, um die Umweltverträglichkeit insgesamt durch Produktgestaltung und Gestaltung des Herstellungsprozesses zu verbessern und das Umweltprofil zu ermitteln — sofern die Durchführungsmaßnahme dies vorschreibt —, müssen strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein.

Diese Verfahren und Anweisungen müssen insbesondere Folgendes in der Dokumentation hinreichend ausführlich beschreiben:

die Liste der Dokumente, die zum Nachweis der Konformität des energiebetriebenen Produkts zu erstellen und gegebenenfalls bereitzustellen sind;

die Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren sowie die Organisationsstruktur, die Verteilung der Zuständigkeiten und die Befugnisse der Geschäftsleitung und die Mittelausstattung in Bezug auf die Erfüllung und Beibehaltung dieser Ziele und Indikatoren;

die nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen des Produkts auf Übereinstimmung mit den Umweltverträglichkeitsvorgaben;

die Verfahren zur Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumentation und zur Sicherstellung ihrer regelmäßigen Aktualisierung;

das Verfahren, mit dem die Einbeziehung und Wirksamkeit der Umweltkomponenten des Managementsystems überprüft wird.

3.2.   Planung

Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu aktualisieren:

a)

Verfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils des Produkts,

b)

Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren, die bei der Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sind,

c)

ein Programm zur Erreichung dieser Ziele.

3.3.   Durchführung und Unterlagen

3.3.1.

Die Unterlagen zum Managementsystem müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:

a)

Zuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu dokumentieren, damit die umweltorientierte Produktpolitik wirksam durchgeführt werden kann, damit ihre Umsetzung schriftlich festgehalten wird und damit Kontrollen und Verbesserungsmaßnahmen möglich sind.

b)

Die Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren und systematischen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten.

c)

Der Hersteller muss Unterlagen erstellen und aktualisieren, in denen die wesentlichen Umweltkomponenten des Managementsystems und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben sind.

3.3.2.

Die Unterlagen zu dem energiebetriebenen Produkt müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:

a)

eine allgemeine Beschreibung des energiebetriebenen Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;

b)

die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Produkts gestützt hat;

c)

das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt;

d)

die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme;

e)

Spezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten Normen nach Artikel 9 angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird;

f)

die nach Anhang I Teil 2 zu machenden Angaben zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts.

3.4.   Prüfungen und Abstellung von Mängeln

a)

Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass das energiebetriebene Produkt in Einklang mit den Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für das Produkt geltenden Durchführungsmaßnahme hergestellt wird.

b)

Der Hersteller muss Verfahren ausarbeiten und aufrechterhalten, mit denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert.

c)

Der Hersteller führt mindestens alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung (Audit) des Managementsystems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten durch.


ANHANG VI

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

(Artikel 4 Absatz 3)

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;

2.

eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;

3.

gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

4.

gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;

5.

gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;

6.

Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.


ANHANG VII

INHALT DER DURCHFÜHRUNGSMAßNAHMEN

(Artikel 12 Absatz 8)

In einer Durchführungsmaßnahme ist insbesondere Folgendes festzulegen:

1.

die genaue Definition der von ihr erfassten Art(en) energiebetriebener Produkte;

2.

die Ökodesign-Anforderung(en) an das (die) von ihr erfasste(n) Produkt(e), den Zeitpunkt des Inkrafttretens, eventuelle Stufen- oder Übergangsregelungen oder -fristen;

bei allgemeinen Ökodesign-Anforderungen die relevanten Phasen und Einzelaspekte unter denen gemäß Anhang I Nummern 1.1 und 1.2 zusammen mit Beispielen für Parameter aus der Liste in Anhang I Nummer 1.3 als Richtschnur für die Bewertung der Verbesserungen in Bezug auf die festgelegten Umweltaspekte;

bei spezifischen Ökodesign-Anforderungen deren Höhe;

3.

die in Anhang I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter, für die keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist;

4.

die Anforderungen an die Installation des energiebetriebenen Produkts, wenn diese einen unmittelbaren Einfluss auf dessen Umweltverträglichkeit hat;

5.

die anzuwendenden Messnormen und/oder Messverfahren; soweit verfügbar, sind harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, anzuwenden;

6.

Angaben zur Konformitätsbewertung nach dem Beschluss 93/465/EWG,

wenn ein anderes Modul als Modul A anzuwenden ist: die Gründe für die Wahl dieses bestimmten Verfahrens,

gegebenenfalls die Kriterien für die Zulassung und/oder Zertifizierung Dritter.

Sind in verschiedenen Gemeinschaftsvorschriften für dasselbe energiebetriebene Produkt verschiedene Module festgelegt, so ist das in der Durchführungsmaßnahme für die jeweilige Anforderung festgelegte Modul anzuwenden;

7.

die Informationen, die der Hersteller oder sein Bevollmächtigter den Behörden zur Verstärkung der Marktaufsicht zu übermitteln hat;

8.

die Länge der Übergangsfrist, während der die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme energiebetriebener Produkte zulassen müssen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen;

9.

das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung der Durchführungsmaßnahme.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat am 26. August 2003 einen auf Artikel 95 des Vertrags gestützten Vorschlag übermittelt.

2.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 31. März 2004 abgegeben (1).

3.

Das Europäische Parlament hat am 20. April 2004 in erster Lesung Stellung genommen (2) und dabei 78 Abänderungen angenommen. Die Kommission hat ihren geänderten Vorschlag am 27. April 2004 mündlich vorgestellt. Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt nach Artikel 251 des Vertrags am 29. November 2004 festgelegt.

II.   ZIEL DES VORSCHLAGS

4.

Mit diesem Vorschlag soll ein umfassender, kohärenter Rechtsrahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen geschaffen werden, um

den freien Verkehr mit energiebetriebenen Produkten in der EU zu gewährleisten,

die Umweltverträglichkeit dieser Produkte insgesamt zu verbessern und so einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten,

die Sicherheit der Energieversorgung zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft zu verbessern.

Mit Ausnahmen von Verkehrsmitteln zur Personen- und Güterbeförderung gilt der Vorschlag im Prinzip für jedes Produkt, das Energie benötigt, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und erfasst alle Energiequellen, selbst wenn Durchführungsmaßnahmen voraussichtlich nur für Produkte erlassen werden, die mit Strom und festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

5.

Der Rat hat folgende wesentliche Änderungen eingebracht:

Verdeutlichung, dass das Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien, einschließlich der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für fluorierte Treibhausgase nicht berührt (Artikel 1 Absatz 4).

Definitionen (Artikel 2): In dem gemeinsamen Standpunkt wird der Geltungsbereich des Vorschlags (Definition 1) eindeutiger festgelegt und die Verantwortung für die Übereinstimmung energiebetriebener Produkte mit dieser Richtlinie (Definitionen 6 und 7) eindeutiger zugewiesen.

Inverkehrbringen (Artikel 3): In dem gemeinsamen Standpunkt wird verdeutlicht, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, die für die Marktaufsicht zuständigen Behörden zu benennen und deren Aufgaben festzulegen.

Freier Warenverkehr (Artikel 5): Durch den jetzigen Wortlaut wird verdeutlicht, dass energiebetriebene Produkte den Ökodesign-Parametern gemäß Anhang I Teil 1 im Rahmen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahmen entsprechen müssen.

Konformitätsbewertung (Artikel 7 und Anhang V): Dem Hersteller wird die Wahl gelassen zwischen der internen Entwurfskontrolle gemäß Anhang IV und dem Managementsystem gemäß Anhang V; letzteres jedoch ist dahingehend geändert worden, dass für die Hersteller weiterhin die Möglichkeit besteht, Qualitätsmanagementsysteme einzusetzen, um die Produktkonformität nachzuweisen, sofern diese Systeme den in Anhang V beschriebenen Anforderungen genügen.

Konformitätsvermutung (Artikel 8): Bei Umweltzeichen, die Bedingungen erfüllen, die als gleichwertig mit den Bedingungen des gemeinschaftlichen Umweltzeichens gelten, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllen.

Durchführungsmaßnahmen (Artikel 12): Zwar heißt es, dass die Kommission die Durchführungsmaßnahmen erlässt, die von der Kommission bei der Vorbereitung von Durchführungsmaßnahmen zugrunde zu legenden Kriterien und zu treffenden Maßnahmen wurden jedoch klarer abgegrenzt und festgelegt, unter anderen die Kriterien, die ein bestimmtes energiebetriebenes Produkt erfüllen muss, damit es von einer Durchführungsmaßnahme erfasst werden kann (Artikel 12 Absatz 2), insbesondere Mindestvertriebszahlen und Mindestwerte für das Handelsvolumen.

Arbeitsprogramm (Artikel 13): Die Kommission stellt aus Gründen der Transparenz ein Arbeitsprogramm auf, das ein nicht erschöpfendes Verzeichnis der Produkte enthält, die im Hinblick auf den Erlass von Durchführungsmaßnahmen als vorrangig angesehen werden, insbesondere die Produkte, die im Rahmen des Europäischen Programms zur Klimaänderung (ECCP) als Produkte mit einem hohen Potenzial für die kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen ermittelt worden sind.

Konsultationsforum (Artikel 14): Bei der Vorbereitung einer Durchführungsmaßnahme für ein bestimmtes Produkt muss die Kommission für eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten und für eine angemessene Einbeziehung aller an diesem Produkt interessierten Kreise sorgen. In dem gemeinsamen Standpunkt ist zu diesem Zweck die Schaffung eines Konsultationsforums vorgesehen.

Überprüfung (Artikel 19): In dem gemeinsamen Standpunkt ist vorgesehen, die Wirksamkeit der Richtlinie und aller im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsmaßnahmen spätestens fünf Jahre nach Annahme dieser Richtlinie zu überprüfen.

Anhang I Teil 3 (Anforderungen an den Hersteller): In der Beschreibung der Anforderungen an den Hersteller wird die Aufgabenteilung zwischen den beteiligten Parteien eindeutiger festgelegt.

Anhang VII (Inhalt der Durchführungsmaßnahmen): In diesem Anhang ist nun festgelegt, dass auch die Durchführungsmaßnahmen einer Bewertung unterzogen und geändert werden können.

IV.   ANGENOMMENE ABÄNDERUNGEN

6.

Von den 78 Abänderungen des Europäischen Parlaments hat der Rat die folgenden 23 — einige davon inhaltlich, teilweise oder dem Grundsatz nach — akzeptiert.

Erwägungsgründe:

Abänderungen 5 bis 10: Aufnahme weiterer Gründe für die Notwendigkeit einer Rahmenrichtlinie zur Förderung der umweltgerechten Gestaltung von Produkten im Hinblick auf die Verbesserung des Umweltschutzes und auf Energieeffizienz (Erwägungsgründe 2 bis 7).

Abänderung 13: Erläuterung der Notwendigkeit, die Verbraucher zu informieren (Erwägungsgrund 9).

Abänderung 16: Angabe, dass die Steigerung der Energieeffizienz in einer Weise als vorrangiges Ziel zu verfolgen ist, die dem integrierten Ansatz der Richtlinie nicht abträglich ist (Erwägungsgrund 11).

Abänderung 17: Bestätigung, dass die Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls den integrierten Ansatz nicht berühren (Erwägungsgrund 12).

Abänderung 20: Notwendigkeit der angemessenen Einbeziehung aller betroffenen Parteien (Erwägungsgrund 13).

Abänderung 73: Bezugnahme auf das Kapitel der Mitteilung der Kommission, in dem die Bewertung der Selbstkontrolle der Industrie im Rahmen der Richtlinie behandelt wird.

Abänderung 23: Hervorhebung, dass auch bei KMU und Kleinstunternehmen nach dem Konzept der umweltgerechten Gestaltung vorgegangen werden sollte (Erwägungsgrund 17).

Abänderung 24: Erfüllen energiebetriebene Produkte die Ökodesign-Anforderungen der Durchführungsmaßnahmen, so tragen sie die CE-Kennzeichnung und entsprechende Angaben (Erwägungsgrund 18).

Abänderung 25: Der Austausch von Informationen durch geeignete Kommunikationsmittel sollte gefördert werden (Erwägungsgrund 22).

Abänderung 26: Die Schulung und Information kleiner und mittlerer Unternehmen im Bereich des Ökodesign sollte in angemessener Weise berücksichtigt werden (Erwägungsgrund 23).

Artikel:

Abänderung 35: Die Definition von „Inbetriebnahme“ entspricht genau der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Definition (Artikel 2 Absatz 5).

Abänderung 47: In Artikel 3 Absätze 2 und 3 sind — entsprechend dem Vorschlag des Europäischen Parlaments — die Verpflichtungen im Hinblick auf die Gewährleistung der Marktaufsicht genauer gefasst.

Abänderung 48: Aufnahme der Möglichkeit, dass die Angaben zur Konformität des Produktes in einer oder mehreren anderen Amtssprachen abgefasst werden (Artikel 4 Absatz 5).

Abänderung 59 sieht die Erstellung eines Arbeitsprogramms vor, das ein nicht erschöpfendes Verzeichnis der Produkte enthält, die im Hinblick auf den Erlass von Durchführungsmaßnahmen als vorrangig angesehen werden (Artikel 13).

Abänderung 63: Einrichtung eines Konsultationsforums (Artikel 14), in dem die Mitgliedstaaten und alle interessierten Kreise in ausgewogener Weise vertreten sind; dieses Forum ist vor dem im Rahmen dieser Richtlinie eingesetzten Ausschuss anzuhören.

Abänderung 65: Überprüfung der Wirksamkeit der Richtlinie einschließlich Durchführungsmaßnahmen spätestens fünf Jahre nach Annahme der Richtlinie (Artikel 19).

Abänderung 66: Präzisierung der Methoden zur Festlegung allgemeiner Ökodesign-Anforderungen und Präzisierung der Rolle des Herstellers, Einfügung eines gesonderten Teils über die vorgeschriebenen Informationen (Anhang I).

Abänderung 69: Präzisierung des Verfahrens der internen Entwurfskontrolle (Anhang IV).

V.   NICHT ÜBERNOMMENE ABÄNDERUNGEN

7.

Der Rat war der Ansicht, dass die Abänderungen 1 - 4, 11, 12, 14, 15, 18, 19, 21, 22, 27, 29 - 34, 36 - 46, 49 - 58, 60 - 62, 64, 67, 68, 70 - 72, 74 - 76 und 79 - 81 entweder die mit der Richtlinie verfolgte Harmonisierung erheblich beeinträchtigen (z. B. 1, 2 und 61) oder nicht mit dem Ziel oder der Rechtsgrundlage der Richtlinie vereinbar sind (z. B. 3, 4, 29, 31, 37, 50 - 52, 64, 67, 68); er hat daher beschlossen, diese Abänderungen nicht in seinen Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen. Die Kommission hat dieselben Abänderungen abgelehnt.


(1)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 25.

(2)  ABl. C 104 E vom 30.4.2004.