ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 38

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
15. Februar 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 038/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 038/2

Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren totgebrannter (gesinterter) Magnesia mit Ursprung in der Volksrepublik China

2

2005/C 038/3

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3611 — BORGWARNER/BERU) ( 1 )

6

2005/C 038/4

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3646 — MABSA/BELGIAN STATE/BIAC/JV) ( 1 )

6

2005/C 038/5

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3644 — VITERRA/DEUTSCHBAU) ( 1 )

7

2005/C 038/6

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3659 — DRESDNER BANK/CETELEM/JV) ( 1 )

7

2005/C 038/7

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3584 — Hutchison Whampoa/North DN) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

8

2005/C 038/8

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3649 — FINMECCANICA/BAES AVIONICS & COMMUNICATIONS) ( 1 )

9

2005/C 038/9

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3735 — FINMECCANICA/AMS) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

10

2005/C 038/0

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3720 — BAES/AMS) ( 1 )

11

2005/C 038/1

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3714 — BRIDGEPOINT/ATTENDO) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

12

2005/C 038/2

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3723 — EQT/Health Care/Care Partner/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

13

2005/C 038/3

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3643 — SEPHORA/EL CORTE INGLES/JV) ( 1 )

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

15.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/1


Euro-Wechselkurs (1)

14. Februar 2005

(2005/C 38/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2967

JPY

Japanischer Yen

136,2

DKK

Dänische Krone

7,4439

GBP

Pfund Sterling

0,6873

SEK

Schwedische Krone

9,0972

CHF

Schweizer Franken

1,5545

ISK

Isländische Krone

81,13

NOK

Norwegische Krone

8,4165

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5831

CZK

Tschechische Krone

30,069

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

244,27

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,696

MTL

Maltesische Lira

0,4305

PLN

Polnischer Zloty

4,011

ROL

Rumänischer Leu

35 015

SIT

Slowenischer Tolar

239,75

SKK

Slowakische Krone

38,115

TRY

Türkische Lira

1,7053

AUD

Australischer Dollar

1,6471

CAD

Kanadischer Dollar

1,596

HKD

Hongkong-Dollar

10,1138

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8093

SGD

Singapur-Dollar

2,1286

KRW

Südkoreanischer Won

1 329,38

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,8129


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/2


Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren totgebrannter (gesinterter) Magnesia mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2005/C 38/02)

Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren totgebrannter (gesinterter) Magnesia mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffenes Land“ genannt) wurde bei der Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (2) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) gestellt.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 16. November 2004 von Eurométaux (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein wesentlicher Teil, in diesem Fall mehr als 25 %, der gesamten Produktion totgebrannter (gesinterter) Magnesia in der Gemeinschaft entfällt.

2.   Ware

Die Überprüfung betrifft totgebrannte (gesinterte) Magnesia mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit dem KN-Code 2519 90 30 zugewiesen werden. Dieser KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um den mit der Verordnung (EG) Nr. 360/2000 (3) des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzoll.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Volksrepublik China anhand des Preises in einem angemessenen Land mit Marktwirtschaft (siehe Nummer 5.1 Buchstabe d)). Die Behauptung, dass das Dumping anhalte, stützt sich auf einen Vergleich des auf die im vorstehenden Satz dargestellte Weise ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Aus diesem Vergleich ergibt sich eine erhebliche Dumpingspanne.

In Bezug auf das Wiederauftreten des Dumpings wird behauptet, dass die Preise der Ausfuhren in andere Drittländer, und zwar die Vereinigten Staaten von Amerika, gedumpt sind.

Der Antragsteller machte ferner geltend, dass das Dumping wahrscheinlich zu einer weiteren Schädigung führen werde. In diesem Zusammenhang legte er Beweise dafür vor, dass die Einfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich ansteigen würden, da es in dem betroffenen Land ungenutzte Produktionskapazitäten und große Reserven totgebrannter (gesinterter) Magnesia gebe.

Nach Angaben des Antragstellers ist die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne Maßnahmen erneut geschädigt werden.

5.   Verfahren

Die Kommission kam, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen zu rechtfertigen, und leitet gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Überprüfung ein.

5.1.   Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

a)   Stichprobe

Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit einem Stichprobenverfahren zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson;

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen);

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 beim Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in andere Drittländer erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen);

genaue Tätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware sowie Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware, Produktionskapazität und Investitionen in die Produktionskapazität im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004;

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Produktion und/oder Verkauf (zur Ausfuhr und/oder im Inland) der betroffenen Ware beteiligt sind;

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten;

Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und daraufhin einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch in ihren Betrieben zuzustimmen.

Ferner wird die Kommission mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern als notwendig erachtet.

ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson;

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 erzielt wurde;

Gesamtbeschäftigtenzahl;

genaue Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die betroffene Ware;

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt;

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind;

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten;

Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und daraufhin einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch in ihren Betrieben zuzustimmen.

Ferner wird die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern als notwendig erachtet.

iii)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben zu treffen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wurden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffenen Parteien weniger günstig ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den Verbänden von Einführern, die im Antrag genannt sind oder die an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den Maßnahmen führte, die Gegenstand dieser Überprüfung sind, sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

Alle interessierten Parteien sollten umgehend per Fax bei der Kommission nachfragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer i) gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist zu stellen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

In der vorausgegangenen Untersuchung wurde die Türkei als geeignetes Land mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes in der Volksrepublik China herangezogen. Die Kommission beabsichtigt, die Türkei erneut zu diesem Zweck heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c) gesetzten Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Sollte sich herausstellen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder wiederauftreten werden, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung oder die Aufhebung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten allgemeinen Frist selbst melden und der Kommission Informationen übermitteln. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist eine Anhörung beantragen, wobei sie die besonderen Gründe für diese Anhörung darlegen müssen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von der Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten auf den Fragebogen und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die Parteien, die sich bereit erklärt haben, in die Stichproben einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichproben zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffer iii) genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die Antworten der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl der Türkei als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China angemessen ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d)). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen (einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen), die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“  (5) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

Telex: COMEU B 21877

8.   Nichtmitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.


(1)  ABl. C 215 vom 27.8.2004, S. 2.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates, ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

(3)  ABl. L 46 vom 18.2.2000, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 986/2003 des Rates, ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 5.

(4)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(5)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


15.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3611 — BORGWARNER/BERU)

(2005/C 38/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 17. Dezember 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3611. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


15.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3646 — MABSA/BELGIAN STATE/BIAC/JV)

(2005/C 38/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 17. Dezember 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3646. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


15.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3644 — VITERRA/DEUTSCHBAU)

(2005/C 38/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 17. Dezember 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3644. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


15.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3659 — DRESDNER BANK/CETELEM/JV)

(2005/C 38/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 7. Januar 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3659. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


15.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3584 — Hutchison Whampoa/North DN)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 38/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 4. Februar 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Gas Network Limited („Gas Network“, UK), welches von der Cheung Kong Infrastructure Holdings Limited („CKI“, Hong Kong), kontrolliert wird, einem Unternehmen der Hutchison Whampoa-Gruppe („Hutchison“, Hong Kong), erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Blackwater F Limited („North DN“, UK) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Gas Network: Special Purpose Vehikel eines Konsortiums,

CKI: Investition in und Betrieb von Infrastruktur, Energie und Transportunternehmen in Asien, Australien und Europa,

Hutchison: diversifiziertes Industrie- und Dienstleistungsunternehmen,

North DN: Eigentum und Betrieb des Gasverteilungsnetzes von Nordengland.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3584 Hutchison Whampoa/North DN, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B–1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:

http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf


15.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3649 — FINMECCANICA/BAES AVIONICS & COMMUNICATIONS)

(2005/C 38/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 7. Februar 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Finmeccanica S.p.A. (Finmeccanica, Italien) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der britischen Avionikaktivitäten und des militärischen Kommunikationsgeschäfts von BAE SYSTEMS plc („BAES“, Großbritannien) durch Kauf von Vermögenswerten und Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Finmeccanica: Rüstungsgüter und Luft- und Raumfahrt, unter anderem Entwicklung, Herstellung und Unterhaltung von Flugzeugen, Hubschraubern, Satelliten, Raketen, Radar, Avionik und Kommunikationssysteme, Marinesysteme und Panzer.

BAES: militärische und zivile Luft- und Raumfahrt, insbesondere Militärflugzeuge, Marineschiffe, U-Boote, Radar, Avionik, Kommunikationssysteme, Elektronik und Waffensysteme.

BAES' britische Avionikaktivitäten umfassen Radar, elektro-optische Geräte, elektronische Kriegsführung, Einsatzsysteme, Kommunikations-, Navigations- und Identifikationssysteme. BAES' militärisches Kommunikationsgeschäft umfasst Bodenkommunikationssyssteme und Marineinformations- and kommunikationssysteme.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3649 — FINMECCANICA/BAES AVIONICS & COMMUNICATIONS, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B–1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


15.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3735 — FINMECCANICA/AMS)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 38/09)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 7. Februar 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Finmeccanica SpA („Finmeccanica“, Italien) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des italienischen Teils von AMS NV („AMS“), das gegenwärtig ein Gemeinschaftsunternehmen von BAES und Finmeccanica SpA („Finmeccanica“, Italien) ist, sowie das AMS Luftverkehrskontrollgeschäft durch Kauf von Vermögenswerten und Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Finmeccanica: Rüstungsgüter und Luft- und Raumfahrt, unter anderem Entwicklung, Herstellung und Unterhaltung von Flugzeugen, Hubschraubern, Satelliten, Raketen, Radar, Avionik und Kommunikationssysteme, Marinesysteme und Panzer.

AMS: Heeres- und Marineelektronik; Luftverkehrsüberwachung und –management für die zivile Luftfahrt.

BAES: militärische und zivile Luft- und Raumfahrt, insbesondere Militärflugzeuge, Marineschiffe, U-Boote, Radar, Avionik, Kommunikationssysteme, Elektronik und Waffensysteme.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3735 — FINMECCANICA/AMS, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B–1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:

http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf


15.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3720 — BAES/AMS)

(2005/C 38/10)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 7. Februar 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen BAE SYSTEMS plc („BAES“, GB) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des britischen Teils von AMS NV („AMS“), das gegenwärtig ein Gemeinschaftsunternehmen von BAES und Finmeccanica SpA („Finmeccanica“, Italien) ist, durch Kauf von Vermögenswerten und Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BAES: militärische und zivile Luft- und Raumfahrt, insbesondere Militärflugzeuge, Marineschiffe, U-Boote, Radar, Avionik, Kommunikationssysteme, Elektronik und Waffensysteme.

AMS: Heeres- und Marineelektronik; Luftverkehrsüberwachung und –management für die zivile Luftfahrt.

Finmeccanica: Rüstungsgüter und Luft- und Raumfahrt, unter anderem Entwicklung, Herstellung und Unterhaltung von Flugzeugen, Hubschraubern, Satelliten, Raketen, Radar, Avionik und Kommunikationssysteme, Marinesysteme und Panzer.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3720 — BAES/AMS, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B–1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


15.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3714 — BRIDGEPOINT/ATTENDO)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 38/11)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 7. Februar 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Der Investitionsfonds Bridgepoint Europe II („BE II“), der der Gruppe Bridgepoint Capital Group Limited („Bridgepoint“, UK), angehört erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Attendo AB („Attendo“, Schweden) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bridgepoint: Private Vermögensverwaltung,

Attendo: Betreuungsdienste für Ältere und Behinderte, entsprechende Alarm- und Kommunikationssysteme.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3714 — BRIDGEPOINT/ATTENDO, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B–1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:

http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf


15.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3723 — EQT/Health Care/Care Partner/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 38/12)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 3. Februar 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: das Unternehmen EQT III Limited („EQT III“, UK), welches zur EQT Gruppe (UK) gehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle des neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen ISS Health Care AB („Health Care“, Dänemark) und Care Partner Sverige AB („Care Partner“, Schweden), welche zur Zeit alleine durch ISS Global A/S („ISS“, Dänemark) kontrolliert werden, welches zur ISS A/S Gruppe gehört, durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

EQT III: private Vermögensfonds,

ISS: hauptsächlich Dienstleistungen für Anlagen, Reinigungsdienste,

Health Care: Leitung lokaler Krankenhäuser (hauptsächlich in Schweden),

Care Partner: Dienstleistungen im Bereich der Altenpflege und der Pflege behinderter Menschen in Skandinavien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3723 — EQT/Health Care/Care Partner/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B–1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:

http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf


15.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3643 — SEPHORA/EL CORTE INGLES/JV)

(2005/C 38/13)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 7. Februar 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates1 bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Sephora S.A. („Sephora“, Frankreich), das der Gruppe LVMH – Moët Hennessy Louis Vuitton angehört und letztlich von der Gruppe Arnault S.A.S. kontrolliert wird, und El Corte Inglés S.A. („El Corte Inglés“, Spanien), erwerben im Sinne von Artikel 3(1)(b) der Ratsverordnung gemeinsame Kontrolle bei einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen („JV“) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

für Sephora: Produktion, Vertrieb und Verkauf ihrer eigenen Markenkosmetik und Vertrieb und Verkauf von luxuriösen Kosmetikprodukten in spezialisierten Parfümerien in der ganzen EU,

für El Corte Inglés: Einzelhandelsgeschäfte (Supermärkte, Bekleidungsgeschäfte) and andere Dienstleistungen (Reisebüros, Versicherungen), hauptsächlich in Spanien,

für JV: Betrieb von spezialisierten Parfümerien in Spanien, die zuvor allein von Sephora kontrolliert wurden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3643 — SEPHORA/EL CORTE INGLES/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B–1049 Brüssel