ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 31

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
5. Februar 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

GERICHTSHOF

2005/C 031/1

Wahl der Kammerpräsidenten

1

2005/C 031/2

Listen für die Besetzung der Vierten, der Fünften und der Sechsten Kammer ab dem 12. Oktober 2004

1

2005/C 031/3

Leistung des Amtseids durch einen neuen Richter am Gerichtshof

2

2005/C 031/4

Zuteilung eines neuen Richters zu den Kammern

2

2005/C 031/5

Listen für die Besetzung der Großen Kammer, der Dritten und der Sechsten Kammer ab dem 19. Oktober 2004

2

2005/C 031/6

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-87/00 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace Genua [Italien]): Roberto Nicoli gegen Eridania SpA (Zucker — Preisregelung — Regionalisierung — Zuschussgebiete — Einstufung Italiens — Wirtschaftsjahr 1998/99 — Verordnung [EWG] Nr. 1785/81 und Verordnung [EG] Nr. 1361/98 — Gültigkeit der Verordnung Nr. 1361/98)

3

2005/C 031/7

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 9. Dezember 2004 in der Rechtssache C-219/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Besteuerung von Gewinnen)

3

2005/C 031/8

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 9. Dezember 2004 in der Rechtssache C-56/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2001/29/EG — Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft — Keine fristgerechte Umsetzung)

3

2005/C 031/9

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 9. Dezember 2004 in der Rechtssache C-333/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 1999/92/EG — Sicherheit der Arbeitnehmer — Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphären — Nichtumsetzung)

4

2005/C 031/0

Rechtssache C-465/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der Corte Suprema di Cassazione vom 11. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Honyvem Informazioni Commerciali srl gegen Mariella De Zotti

4

2005/C 031/1

Rechtssache C-470/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Gerechtshof Arnheim vom 27. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit N gegen Inspecteur van de Belastingdienst Oost/Kantoor Almelo

5

2005/C 031/2

Rechtssache C-477/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 16. November 2004

5

2005/C 031/3

Rechtssache C-478/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 16. November 2004

6

2005/C 031/4

Rechtssache C-479/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Østre Landsret vom 16. November 2004 in dem Rechtsstreit Laserdisken ApS gegen Kulturministeriet

6

2005/C 031/5

Rechtssache C-480/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale Viterbo vom 2. November 2004 in dem Strafverfahren gegen D'Antonio Antonello

7

2005/C 031/6

Rechtssache C-484/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich, eingereicht am 23. November 2004

7

2005/C 031/7

Rechtssache C-485/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 25. November 2004

8

2005/C 031/8

Rechtssache C-486/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 25. November 2004

9

2005/C 031/9

Rechtssache C-487/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 25. November 2004

9

2005/C 031/0

Rechtssache C-488/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour de Cassation vom 16.11.2004 in dem Rechtsstreit Galeries Lisieux SA gegen die Firma Organic Recouvrement

10

2005/C 031/1

Rechtssache C-492/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2004 in dem Finanzrechtsstreit Lasertec Gesellschaft für Stanzformen mbH (vormals Riess Laser Bandstahlschnitte GmbH) gegen Finanzamt Emmendingen

11

2005/C 031/2

Rechtssache C-493/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Gerechtshof 's-Hertogenbosch vom 9. Juni 2004 in dem Rechtsstreit L. H. Piatkowski gegen Belastingsdienst Grote ondernemingen Eindhoven

11

2005/C 031/3

Rechtssache C-495/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Hoge Raad der Nederlanden vom 26. November 2004 in dem Rechtsstreit A.C. Smits-Koolhoven gegen Staatssecretaris van Financiën

12

2005/C 031/4

Rechtssache C-496/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des College van Beroep voor het Bedrijfsleven, 's-Gravenhage, vom 26. November 2004 in dem Rechtsstreit J. Slob gegen Productschap Zuivel

12

2005/C 031/5

Rechtssache C-497/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 1. Dezember 2004

12

2005/C 031/6

Rechtssache C-498/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 1. Dezember 2004

13

2005/C 031/7

Rechtssache C-499/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2004 in Sachen Hans Werhof gegen Freeway Traffic Systems GmbH & Co. KG

13

2005/C 031/8

Rechtssache C-502/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 in der Verwaltungsstreitsache des Herrn Ergün Torun gegen die Stadt Augsburg, Beteiligte: 1. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, 2. Landesanwaltschaft Bayern

14

2005/C 031/9

Rechtssache C-505/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 8. Dezember 2004

14

2005/C 031/0

Rechtssache C-506/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour administrative (Großherzogtum Luxemburg) vom 7. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Graham J. Wilson gegen Conseil de l'ordre des avocats du barreau de Luxembourg

15

2005/C 031/1

Rechtssache C-509/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hoge Raad der Nederlanden vom 10. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Magpar VI BV gegen Staatssecretaris van Financiën

15

2005/C 031/2

Rechtssache C-510/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 13. Dezember 2004

16

2005/C 031/3

Rechtssache C-515/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 15. Dezember 2004

16

2005/C 031/4

Rechtssache C-516/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 15. Dezember 2004

17

 

GERICHT ERSTER INSTANZ

2005/C 031/5

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 23. November 2004 in der Rechtssache T-166/98, Cantina sociale di Dolianova Soc. coop. rl u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Gemeinsame Marktorganisation für Wein — Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 — Gemeinschaftsbeihilfe — Nichtigkeitsklage — Untätigkeitsklage — Schadensersatzklage)

18

2005/C 031/6

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 1. Dezember 2004 in der Rechtssache T-27/02, Kronofrance SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Staatliche Beihilfen — Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben)

18

2005/C 031/7

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 30. November 2004 in der Rechtssache T-168/02, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Nichtigkeitsklage — Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Artikel 4 Absatz 5 — Keine Verbreitung eines aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokuments ohne vorherige Zustimmung dieses Staates)

19

2005/C 031/8

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 24. November 2004 in der Rechtssache T-393/02, Henkel KGaA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Dreidimensionale Marke — Form einer weißen und transparenten Flasche — Absolutes Eintragungshindernis — Unterscheidungskraft — Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

19

2005/C 031/9

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 23. November 2004 in der Rechtssache T-84/03, Maurizio Turco gegen Rat der Europäischen Union (Transparenz — Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates — Teilweise Zugangsverweigerung — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Ausnahmeregelungen)

20

2005/C 031/0

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 30. November 2004 in der Rechtssache T-173/03, Anne Geddes gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Wortmarke NURSERYROOM — Absolute Eintragungshindernisse — Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

20

2005/C 031/1

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 23. November 2004 in der Rechtssache T-360/03, Frischpack GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Dreidimensionale Marke — Form einer Käseschachtel — Absolutes Eintragungshindernis — Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Unterscheidungskraft)

21

2005/C 031/2

Beschluss des Gerichts Erster Instanz vom 6. September 2004 in der Rechtssache T-213/02, SNF SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 2002/34/EG — Beschränkung bei der Verwendung von Polyacrylamiden als Zutat zu kosmetischen Mitteln — Individuell betroffene Person — Zulässigkeit)

21

2005/C 031/3

Beschluss des Gerichts Erster Instanz vom 9. November 2004 in der Rechtssache T-252/03, Fédération nationale de l'industrie et des commerces en gros des viandes (FNICGV) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Wettbewerb — Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Artikel 81 EG festgestellt wird — Rindfleischmarkt — Nichtigkeitsklage — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung — Klagefrist — Verspätete Klageerhebung — Unzulässigkeit)

21

2005/C 031/4

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-316/04 R, Wam SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Staatliche Beihilfen — Zinsverbilligte Darlehen, durch die es einem Unternehmen ermöglicht werden soll, in bestimmten Drittländern Fuß zu fassen — Rückforderungspflicht — Einstweilige Anordnung — Aussetzung des Vollzugs — Keine Dringlichkeit)

22

2005/C 031/5

Rechtssache T-366/04: Klage der Hensotherm AB gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 8. September 2004

22

2005/C 031/6

Rechtssache T-416/04: Klage der Anna Kontouli gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 18. Oktober 2004

23

2005/C 031/7

Rechtssache T-429/04: Klage der Trubowest Handel GmbH und des Viktor Makarov gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. Oktober 2004

24

2005/C 031/8

Rechtssache T-430/04: Klage der Nomura Principal Investment plc und der Nomura International plc gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. Oktober 2004

25

2005/C 031/9

Rechtssache T-444/04: Klage von France Télécom gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 5. November 2004

26

2005/C 031/0

Rechtssache T-445/04: Klage der Energy Technologies ET S.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 10. November 2004

26

2005/C 031/1

Rechtssache T-450/04: Klage der Bouygues SA und der Bouygues Télécom gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. November 2004

27

2005/C 031/2

Rechtssache T-456/04: Klage der Association Française des Opérateurs de Réseaux et Services de Télécommunications — AFORS Télécom gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. November 2004

27

2005/C 031/3

Rechtssache T-457/04: Klage der CAMAR S.r.l. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. November 2004

28

2005/C 031/4

Rechtssache T-490/04: Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Dezember 2004

29

2005/C 031/5

Rechtssache T-493/04: Klage der Deutsche Post AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Dezember 2004

29

 

III   Bekanntmachungen

2005/C 031/6

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 19 vom 22.1.2005

30

DE

 


I Mitteilungen

Gerichtshof

GERICHTSHOF

5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/1


Wahl der Kammerpräsidenten

(2005/C 31/01)

In ihrer Sitzung vom 6. Oktober 2004 haben die Richter des Gerichtshofes gemäß Artikel 10 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung für die Dauer von einem Jahr bis zum 6. Oktober 2005 Herrn K. Lenaerts zum Präsidenten der Vierten Kammer, Frau R. Silva de Lapuerta zur Präsidentin der Fünften Kammer und Herrn A. Borg Barthet zum Präsidenten der Sechsten Kammer gewählt.

Die Vierte, die Fünfte und die Sechste Kammer setzen sich wie folgt zusammen:

Vierte Kammer

Präsident Lenaerts,

Richterin Colneric, Richter Cunha Rodrigues, Schiemann, Juhász, Ilešič und Levits.

Fünfte Kammer

Präsidentin Silva de Lapuerta,

Richter Gulmann, Schintgen, Makarczyk, Kūris, Arestis und Klučka.

Sechste Kammer

Präsident Borg Barthet,

Richter La Pergola, Puissochet, Richterin Macken, Richter von Bahr, Malenovský und Lõhmus.


5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/1


Listen für die Besetzung der Vierten, der Fünften und der Sechsten Kammer ab dem 12. Oktober 2004

(2005/C 31/02)

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2004 nach Artikel 11c § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung folgende Listen für die Besetzung der Kammern mit drei Richtern erstellt:

Vierte Kammer

N. Colneric

J. N. Cunha Rodrigues

K. Schiemann

E. Juhász

M. Ilešič

E. Levits

Fünfte Kammer

C. Gulmann

R. Schintgen

J. Makarczyk

P. Kūris

G. Arestis

J. Klučka

Sechste Kammer

A. La Pergola

J.-P. Puissochet

F. Macken

S. von Bahr

J. Malenovský

U. Lõhmus


5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/2


Leistung des Amtseids durch einen neuen Richter am Gerichtshof

(2005/C 31/03)

Herr A. Ó Caoimh, durch Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 22. September 2004 (1) zum Richter am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ernannt, hat am 13. Oktober 2004 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 300 vom 25. 9. 2004, S. 42.


5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/2


Zuteilung eines neuen Richters zu den Kammern

(2005/C 31/04)

In seiner Sitzung vom 19. Oktober 2004 hat der Gerichtshof beschlossen, Herrn A. Ó Caoimh der Dritten und der Sechsten Kammer zuzuteilen.

Die Dritte und die Sechste Kammer setzen sich somit wie folgt zusammen:

Dritte Kammer

Präsident Rosas,

Richter Borg Barthet, La Pergola, Puissochet, von Bahr, Malenovský, Lõhmus und Ó Caoimh.

Sechste Kammer

Präsident Borg Barthet,

Richter La Pergola, Puissochet, von Bahr, Malenovský, Lõhmus und Ó Caoimh.


5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/2


Listen für die Besetzung der Großen Kammer, der Dritten und der Sechsten Kammer ab dem 19. Oktober 2004

(2005/C 31/05)

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2004 nach Artikel 11b § 2 der Verfahrensordnung folgende Liste für die Besetzung der Großen Kammer erstellt:

 

C. Gulmann

 

A. Ó Caoimh

 

A. La Pergola

 

E. Levits

 

J.-P. Puissochet

 

U. Lõhmus

 

R. Schintgen

 

J. Klučka

 

N. Colneric

 

J. Malenovský

 

S. von Bahr

 

M. Ilešič

 

J. N. Cunha Rodrigues

 

A. Borg Barthet

 

R. Silva de Lapuerta

 

G. Arestis

 

K. Lenaerts

 

E. Juhász

 

K. Schiemann

 

P. Kūris

 

J. Makarczyk

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2004 nach Artikel 11c § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung folgende Liste für die Besetzung der Dritten Kammer erstellt:

 

A. La Pergola

 

A. Ó Caoimh

 

J.-P. Puissochet

 

U. Lõhmus

 

S. von Bahr

 

J. Malenovský

 

A. Borg Barthet

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2004 nach Artikel 11c § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung folgende Liste für die Besetzung der Sechsten Kammer erstellt:

 

A. La Pergola

 

J.-P. Puissochet

 

S. von Bahr

 

J. Malenovský

 

U. Lõhmus

 

A. Ó Caoimh


5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 12. Oktober 2004

in der Rechtssache C-87/00 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace Genua [Italien]): Roberto Nicoli gegen Eridania SpA (1)

(Zucker - Preisregelung - Regionalisierung - Zuschussgebiete - Einstufung Italiens - Wirtschaftsjahr 1998/99 - Verordnung [EWG] Nr. 1785/81 und Verordnung [EG] Nr. 1361/98 - Gültigkeit der Verordnung Nr. 1361/98)

(2005/C 31/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-87/00 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Giudice di pace Genua (Italien) mit Entscheidung vom 28. Februar 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 2000, in dem Verfahren Roberto Nicoli gegen Eridania SpA hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C.W.A. Timmermans, der Richter C. Gulmann und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin) — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 12. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1361/98 des Rates vom 26. Juni 1998 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1998/99 beeinträchtigen könnte.


(1)  ABl. C 149 vom 27.5.2000.


5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 9. Dezember 2004

in der Rechtssache C-219/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Besteuerung von Gewinnen)

(2005/C 31/07)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-219/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 19. Mai 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Diaz Llanos La Roche und L. Escobar Guerrero) gegen Königreich Spanien (Bevollmächtigte: L. Fraguas Gadea), hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und S. von Bahr — Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: R. Grass — am 9. Dezember 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG und 56 EG sowie den entsprechenden Artikeln 36 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es hinsichtlich der Besteuerung der vom 1. Januar 1997 an aus der Übertragung von Aktien, die vor dem 31. Dezember 1994 erworben wurden, erzielten Gewinne eine Steuerregelung eingeführt hat, die für Aktien, die an anderen als den reglementierten spanischen Märkten notiert sind, ungünstiger ist als für an diesen Märkten notierte Aktien.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 184 vom 2.8.2003.


5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 9. Dezember 2004

in der Rechtssache C-56/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Keine fristgerechte Umsetzung)

(2005/C 31/08)

Verfahrenssprache: Finnisch

In der Rechtssache C-56/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 10. Februar 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Banks und M. Huttunen) gegen Republik Finnland (Bevollmächtigte: A. Guimaraes-Purokoski), hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet und J. Malenovský (Berichterstatter) — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass — am 9. Dezember 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Republik Finnland hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verstoßen, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 85 vom 3.4.2004.


5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 9. Dezember 2004

in der Rechtssache C-333/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/92/EG - Sicherheit der Arbeitnehmer - Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphären - Nichtumsetzung)

(2005/C 31/09)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-333/04, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: D. Martin) gegen Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: S. Schreiner), betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 2. August 2004, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet (Berichterstatter) sowie der Richter J. Malenovský und U. Lõhmus — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass — am 9. Dezember 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 228 vom 11.09.2004.


5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/4


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der Corte Suprema di Cassazione vom 11. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Honyvem Informazioni Commerciali srl gegen Mariella De Zotti

(Rechtssache C-465/04)

(2005/C 31/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Corte Suprema di Cassazione ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 11. Juni 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften eingegangen am 3. November 2004, in dem Rechtsstreit Honyvem Informazioni Commerciali srl gegen Mariella De Zotti um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

Ist im Licht des Wortlauts und des Zwecks von Artikel 17 der Richtlinie Nr. 86/653 vom 18. Dezember 1986 (1) und eventuell der in diesem vorgesehenen Kriterien zur Berechnung des Ausgleichs der folgende Artikel 19 in dem Sinne auszulegen, dass die nationale Regelung zur Umsetzung der Richtlinie gestatten kann, dass ein Tarifvertrag (oder eine Tarifvereinbarung) (mit Bindungswirkung für die Parteien bestimmter Vertragsverhältnisse) anstelle eines dem Vertreter bei Vorliegen der in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Voraussetzungen geschuldeten und nach aus diesem ableitbaren Kriterien zu zahlenden Ausgleichs einen Ausgleich vorsieht, der, zum einen, ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach den zwei Gedankenstrichen des Absatzes 2 Buchstabe a geschuldet ist (und, was einen Teil des Ausgleichs angeht, in allen Fällen der Auflösung des Vertragsverhältnisses) und, zum anderen, nicht schon gemäß den aus der Richtlinie ableitbaren Kriterien zu berechnen ist (und ggf. auf den Höchstbetrag festzusetzen ist, der in dieser selbst bestimmt ist), sondern nach den im Voraus bestimmten Kriterien des Tarifvertrags? Ein Ausgleich also, der (ohne irgendeine spezifische Bezugnahme auf die vom Vertreter vermittelte Ausweitung der Umsätze) auf der Grundlage bestimmter Prozentsätze der vom Vertreter im Verlauf des Vertragsverhältnisses erhaltenen Vergütungen bestimmt wird, mit der Folge, dass dieser Ausgleich auch dann, wenn die Voraussetzungen, an die die Richtlinie den Anspruch auf Ausgleich anknüpft, sämtlich oder zu einem großen Teil vorliegen, in vielen Fällen geringer (auch sehr viel geringer) ist als der in der Richtlinie vorgesehene Höchstbetrag und jedenfalls der Betrag, der konkret vom Richter hätte festgesetzt werden können, wenn er sich nicht an die Berechnungsparameter des Tarifvertrags, sondern an die Grundsätze und Kriterien der Richtlinie hätte halten müssen.

Ist bei der Berechnung des Ausgleichs analytisch vorzugehen, mittels einer Schätzung der späteren Provisionen, die der Vertreter voraussichtlich in den auf die Auflösung des Vertragsverhältnisses folgenden Jahren im Hinblick auf von ihm gewonnene neue Kunden oder die wesentliche Erweiterung der Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden durch ihn hätte beziehen können, und erst späterer eventueller Berichtigungen des Betrages im Hinblick auf das Kriterium der Billigkeit und die in der Richtlinie vorgesehene Höchstgrenze? Oder sind verschiedene Berechnungsmethoden zulässig, insbesondere synthetische Methoden, die das Kriterium der Billigkeit und die in der Richtlinie angegebene Höchstgrenze als Ausgangspunkt der Berechnungen stärker berücksichtigen?

Der Gerichtshof ist zu den genannten Auslegungsfragen zu den Artikeln 17 und 19 der Richtlinie 86/653 des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter anzurufen.


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17.


5.2.2005   

DE

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C 31/5


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Gerechtshof Arnheim vom 27. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit N gegen Inspecteur van de Belastingdienst Oost/Kantoor Almelo

(Rechtssache C-470/04)

(2005/C 31/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Das Gerechtshof Arnheim ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Entscheidung vom 27. Oktober 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 2. November 2004, in dem Rechtsstreit N gegen Inspecteur van de Belastingdienst Oost/Kantoor Almelo um Vorabentscheidung über die folgenden Fragen:

1.1.1

Kann sich ein Einwohner eines Mitgliedstaats, der seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat aufgibt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, in einem Verfahren gegen den Staat, aus dem er wegzieht, einfach deshalb auf Artikel 18 EG berufen, weil eine Steuerveranlagung, die im Zusammenhang mit seinem Wegzug durchgeführt wird, eine Behinderung für diesen Wegzug bedeutet oder bedeuten kann?

1.1.2

Wenn die Frage 6.1.1 zu verneinen ist: Kann sich ein Einwohner eines Mitgliedstaats, der seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat aufgibt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, in einem Verfahren gegen den Staat, aus dem er wegzieht, auf Artikel 43 EG berufen, wenn nicht sofort festgestanden hat oder davon auszugehen gewesen ist, dass er in dem anderen Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ausüben wird? Ist es für die Beantwortung dieser Frage erheblich, ob diese Tätigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausgeübt werden wird? Wie lange kann dieser Zeitraum bejahendenfalls veranschlagt werden?

1.1.3

Wenn die Frage 6.1.1 oder die Frage 6.1.2 zu bejahen ist: Steht Artikel 18 EG oder Artikel 43 EG der vorliegenden niederländischen Regelung entgegen, wonach eine Veranlagung zur Einkommensteuer/Volksversicherungsprämie in Bezug auf die fiktive Realisierung des Gewinns aus wesentlicher Beteiligung nur deshalb durchgeführt wird, weil ein Einwohner der Niederlande, dessen Steuerpflicht als Gebietsansässiger endet, da er seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, so zu behandeln ist, als wenn er seine Anteile, die zu einer wesentlichen Beteiligung gehören, veräußert hätte?

1.1.4

Wenn die Frage 6.1.3 deshalb bejaht wird, weil für die Bewilligung der Stundung der festgesetzten Steuerschuld Sicherheit geleistet werden muss: Kann die bestehende Behinderung rückwirkend durch die Freigabe der geleisteten Sicherheit beseitigt werden? Ist es für die Beantwortung dieser Frage auch erheblich, ob die Sicherheit auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung oder einer, möglicherweise im Rahmen der Durchführung aufgestellten, Richtlinie freigegeben wird? Ist es für die Beantwortung dieser Frage auch noch erheblich, ob ein Ersatz des möglichen Schadens angeboten wird, der durch die Sicherheitsleistung entstanden ist?

1.1.5

Wenn die Frage 6.1.3 bejaht und die erste in 6.1.4 gestellte Frage verneint wird: Lässt sich die dann bestehende Behinderung rechtfertigen?


5.2.2005   

DE

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C 31/5


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 16. November 2004

(Rechtssache C-477/04)

(2005/C 31/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 16. November 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Chiara Cattabriga und Barry Doherty.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie 2002/11/EG (1) des Rates vom 14. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 68/193/EWG (2) über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben und zur Aufhebung der Richtlinie 74/649/EWG verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die betreffenden Vorschriften nicht der Kommission mitgeteilt hat;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 3. Februar 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 20.

(2)  ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15.


5.2.2005   

DE

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C 31/6


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 16. November 2004

(Rechtssache C-478/04)

(2005/C 31/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 16. November 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Minas Konstantinidis und Giuseppe Bambara.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 8 der Richtlinie 75/442/EWG (1) über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG (2) des Rates vom 18. März 1991 sowie aus Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/689/EWG verstoßen hat,

a)

dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die in der Deponie von Cà di Capri (Verona) gelagerten gefährlichen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können;

b)

dass sie nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, damit der Besitzer der in dieser Deponie gelagerten gefährlichen Abfälle diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt, oder selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sicherstellt;

c)

dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle, bezogen auf diese Deponie, dort, wo sie abgelagert (verkippt) werden, registriert und identifiziert werden, und dass nicht verschiedene Kategorien gefährlicher Abfälle miteinander gemischt oder gefährliche Abfälle mit nichtgefährlichen Abfällen vermischt werden;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission trägt vor, aus den in ihren Anträgen dargelegten Gründen gehe hervor, dass die Italienische Republik im Hinblick auf die Deponie von Cà di Capri (Verona) gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG sowie aus der Richtlinie 91/689/EWG verstoßen habe.


(1)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

(2)  ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32.


5.2.2005   

DE

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C 31/6


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Østre Landsret vom 16. November 2004 in dem Rechtsstreit Laserdisken ApS gegen Kulturministeriet

(Rechtssache C-479/04)

(2005/C 31/14)

Verfahrenssprache: Dänisch

Das Østre Landsret ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 16. November 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. November 2004, in dem Rechtsstreit Laserdisken ApS gegen Kulturministeriet um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ungültig?

2.

Hindert Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft einen Mitgliedstaat daran, den Grundsatz der internationalen Erschöpfung in seinen Rechtsvorschriften beizubehalten?

Die zweite Frage soll Aufschluss darüber bringen, ob ein Mitgliedstaat, der der Meinungsfreiheit und dem Zugang der Bürger zu kulturellen Erzeugnissen größeres Gewicht beimessen will als dem Wunsch, die nationalen Rechtsinhaber vor der Konkurrenz zu schützen, von Artikel 4 Absatz 2 abweichen kann.


(1)  ABl. L 167 vom 22.06.2001, S. 10.


5.2.2005   

DE

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C 31/7


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale Viterbo vom 2. November 2004 in dem Strafverfahren gegen D'Antonio Antonello

(Rechtssache C-480/04)

(2005/C 31/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Das Tribunale Viterbo (Italien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 2. November 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. November 2004, in dem Strafverfahren gegen D'Antonio Antonello um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Sind die Artikel 4 Absatz 1 und 4a des Gesetzes Nr. 401/89 in der geänderten Fassung, nach denen die Tätigkeit, die Gegenstand des Verfahrens ist, derzeit den italienischen Konzessionären der öffentlichen Dienstleistung unter Ausschluss ausländischer Buchmacher vorbehalten ist, mit den Artikeln 31, 86 -43, 49 EG-Vertrag (1) vereinbar?


(1)  Gemeint sind wohl die Artikel 31 EG, 43 EG, 49 EG und 81 EG bis 86 EG.


5.2.2005   

DE

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C 31/7


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich, eingereicht am 23. November 2004

(Rechtssache C-484/04)

(2005/C 31/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. November 2004 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Gérard Rozet und Nicola Yerrell, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) und aus Artikel 249 EG verstoßen hat, dass es

1)

die Abweichungen auf Arbeitnehmer anwendet, deren Arbeitszeit teilweise nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von dem Arbeitnehmer selbst festgelegt werden kann, und

2)

keine angemessenen Maßnahmen zur Umsetzung des Rechts auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten erlassen hat;

dem Vereinigten Königreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anwendung der Abweichungen des Artikels 17 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie räume den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, von bestimmten Artikeln der Richtlinie abzuweichen, wenn aufgrund der spezifischen Eigenschaften der betreffenden Tätigkeit die Arbeitszeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt werde oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden könne.

Das Vereinigte Königreich habe die Richtlinie mittels der Working Time Regulations 1998 (SI 1998/1833) (im Folgenden: Verordnung von 1998) in nationales Recht umgesetzt. Diese Verordnung habe ursprünglich in Regulation 20 eine Abweichung von den Bestimmungen über die wöchentliche Höchstarbeitszeit, die Dauer der Nachtarbeit, die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und die Ruhepausen enthalten, die im Wesentlichen den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 der Richtlinie entsprochen habe.

Regulation 4 der Working Time Regulations 1999 (SI 1999/3372) habe nachträglich jedoch einen neuen Absatz in Regulation 20 der Verordnung von 1998 eingefügt, der folgenden Wortlaut habe:

„(2)

Soweit ein Teil der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder von dem Arbeitnehmer nicht selbst festgelegt werden kann, aber die spezifischen Eigenschaften der betreffenden Tätigkeit solcher Art sind, dass der Arbeitnehmer, ohne vom Arbeitgeber dazu verpflichtet worden zu sein, auch Arbeit verrichten kann, deren Dauer nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von dem Arbeitnehmer selbst festgelegt werden kann, gelten Regulation 4 (1) und (2) und Regulation 6 (1), (2) und (7) nur für den Teil der Arbeit, der gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder von dem Arbeitnehmer nicht selbst festgelegt werden kann.“

(Regulations 4 und 6 regeln die wöchentliche Höchstarbeitszeit beziehungsweise die Dauer der Nachtarbeit).

Diese Änderung führe eine zusätzliche Abweichung für solche Fälle ein, in denen die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers teilweise gemessen oder im Voraus festgelegt werde oder von dem Arbeitnehmer selbst festgelegt werden könne und teilweise nicht. In diesen Fällen gälten die Bestimmungen über die wöchentliche Arbeitszeit und Nachtarbeit nur für den Teil der Arbeit des Arbeitnehmers, der gemessen oder im Voraus festgelegt werde oder von dem Arbeitnehmer nicht selbst festgelegt werden könne.

Nach Ansicht der Kommission geht Regulation 20 (2) über die zulässigen Grenzen der Abweichungen in Artikel 17 Absatz 1 hinaus, der nur für Arbeitnehmer gelte, deren Arbeitszeit insgesamt nicht gemessen oder im Voraus festgelegt werde oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden könne.

Umsetzung der Bestimmungen über die Ruhezeiten der Arbeitnehmer

Die Artikel 3 und 5 der Richtlinie legten tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten für alle Arbeitnehmer fest. Die korrespondierenden Bestimmungen im nationalen Recht des Vereinigten Königreichs fänden sich in den Regulations 10 und 11 der Verordnung von 1998. In den vom Department of Trade and Industry herausgegebenen offiziellen Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung von 1998 heiße es jedoch in Section 5 („Freizeit“):

„Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihre Ruhezeiten nehmen können, aber sie sind nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass diese ihre Ruhezeiten auch tatsächlich nehmen.“

Mit anderen Worten würden Arbeitgeber belehrt, dass sie nicht verpflichtet seien, sicherzustellen, dass Arbeitnehmer die Ruhezeiten, auf die sie einen Anspruch hätten, tatsächlich wahrnähmen und von ihnen profitierten, sondern nur, dass es für den Arbeitnehmer, der dies gerne tun würde, keine Hindernisse gebe.

Nach Ansicht der Kommission sanktionieren und fördern die Leitlinien daher eindeutig die Nichteinhaltung der Erfordernisse der Richtlinie in der Praxis.


(1)  ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18.


5.2.2005   

DE

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C 31/8


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 25. November 2004

(Rechtssache C-485/04)

(2005/C 31/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 25. November 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind G. Valero Jordana und D. Recchia.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 2003/17/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG (2) über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat, jedenfalls aber dadurch, dass sie die Kommission von diesen Vorschriften nicht in Kenntnis gesetzt hat;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 30. Juli 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 10.

(2)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.


5.2.2005   

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C 31/9


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 25. November 2004

(Rechtssache C-486/04)

(2005/C 31/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 25. November 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind M. Van Beek, F. Louis und A. Capobianco.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG (1) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EWG (2) verstoßen hat, dass sie:

1.

das Vorhaben einer Verbrennungsanlage für Brennstoffe aus Abfall und Biomasse in Massafra, die eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung darstellt, keiner Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 in ihrer geänderten Fassung unterzogen hat;

2.

keine Regelung (nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben i und l des DPCM vom 3. September 1999 zur Änderung des Anhangs A des DPR vom 12. April 1996) erlassen hat, wonach einige unter Anhang I der Richtlinie 85/337 in ihrer geänderten Fassung fallende Vorhaben (Vorhaben von Recyclinganlagen für gefährliche und ungefährliche Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag) vom Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeschlossen sind, wenn sie dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 75/442/EWG unterworfen werden; und

3.

eine Regelung (Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben i und l des DPCM vom 3. September 1999 zur Änderung des Anhangs A des DPR vom 12. April 1996) erlassen hat, die zur Prüfung der Frage, ob ein unter Anhang II der Richtlinie 85/337 in ihrer geänderten Fassung fallendes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, ein unangemessenes Kriterium festlegt, soweit dieses dazu führen kann, dass Vorhaben mit erheblicher Umweltauswirkung von der Umweltverträglichkeitsprüfung befreit sein können;

der Italienischen Republik die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht geltend, die Italienische Republik habe aus den in der Klageschrift dargelegten Gründen gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EWG verstoßen.


(1)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(2)  ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.


5.2.2005   

DE

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C 31/9


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 25. November 2004

(Rechtssache C-487/04)

(2005/C 31/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 25. November 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind C. Cattabriga und A. Bordes.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1) und der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (2) verstoßen hat, dass sie einseitig ein System der Kennzeichnung von Milchpulver für bestimmte Verwendungen eingeführt hat, das nicht in dem für den Sektor geltenden vollständig harmonisierten Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Um Missbräuche beim Bezug der Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke zu verhindern, errichteten die Verordnungen (EG) Nr. 1255/1999 und Nr. 2799/1999 einen bestimmten Mechanismus der Kontrolle über die Unternehmen, die dieses Erzeugnis verwenden. Zwar lasse dieser Mechanismus den Mitgliedstaaten die Befugnis, zusätzliche Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Beachtung der Bestimmungen über die Beihilfegewährung zu sichern, er erlaube es ihnen jedoch nicht, den Wirtschaftsteilnehmern des Sektors Verpflichtungen aufzuerlegen, die in Bezug auf die, die die Verordnung Nr. 2799/1999 den beihilfebegünstigten Unternehmen auferlege, weiter gingen und anderen Charakter hätten.

2.

Insbesondere sei festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit hätten, einseitig Bedingungen zu stellen, die sich auf die Zusammensetzung des Magermilchpulvers auswirkten, das Gegenstand der Verordnung Nr. 2799/1999 sei, wie die Hinzufügung von farbigen Kennzeichnungsmitteln, die die Verwendung des Futtermittelerzeugnisses anzeigen sollten.

3.

Eine derartige Bedingung könne den Handel mit Magermilchpulver zwischen den Mitgliedstaaten nur beeinträchtigen. Da die Verwendung des Erzeugnisses im Zeitpunkt der Erzeugung normalerweise nicht bekannt sei, zwinge das in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Erfordernis, Kennzeichnungsmittel hinzuzufügen, die auf dem italienischen Markt mit Magermilchpulver handelnden Unternehmen nämlich dazu, komplizierte Manipulationen an den für diesen Markt bestimmten Partien vorzunehmen. Wie die Rechtsprechung mehrmals in Erinnerung gerufen habe, beruhten die gemeinsamen Marktorganisationen hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Handels auf der Freiheit des Handelsverkehrs und stünden jeder nationalen Regelung entgegen, die wie die des vorliegenden Falles den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindere.

4.

Die in Rede stehenden italienischen Rechtsvorschriften beeinträchtigten darüber hinaus das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation im Milchsektor, die, soweit es die mit ihr errichteten Beihilferegelungen betreffe, auf einheitlichen, erga omnes geltenden Vorschriften beruhe. Es sei nämlich offensichtlich, dass, wenn sich alle Mitgliedstaaten, wie Italien, für befugt hielten, einseitig Ad-hoc-Regelungen der Kennzeichnung von Magermilchpulver für Futterzwecke einzuführen, dies unlösbare Schwierigkeiten für die Wirtschaftsteilnehmer dieses Sektors herbeiführen würde, die sich unterschiedlichen Regelungen unterwerfen und ihre Erzeugnisse nach den auf den 25 verschiedenen nationalen Märkten geltenden Regelungen diversifizieren müssten.

5.

Die italienische Regierung könne sich im Übrigen nicht auf die Rechtsprechung berufen, nach der die Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation die Mitgliedstaaten nicht daran hindere, nationale Vorschriften anzuwenden, die einen im Allgemeininteresse liegenden Zweck verfolgten, der sich von den mit der gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Zwecken unterscheide. Aus der Lektüre der vorbereitenden Arbeiten zum Gesetz Nr. 250/2000 ergebe sich nämlich eindeutig, dass der Zweck der in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften darin bestehe, zu verhindern, dass das Magermilchpulver in rechtswidriger Weise nicht der angegebenen Verwendung zugeführt werde. Mit diesem Gesetz sollten somit die gleichen Ziele erreicht werden wie die, die den Artikeln 9 ff. der Verordnung Nr. 2799/1999 zugrunde lägen.

6.

In den vorbereitenden Arbeiten zum Gesetz Nr. 250/2000 sei ferner zu lesen, dass die Entscheidung der italienischen Behörden, von der in der Verordnung Nr. 2799/1999 vorgesehenen Kontrollregelung abzuweichen, durch die Unwirksamkeit der in der Verordnung vorgesehenen Kontrollmechanismen in Italien gerechtfertigt sei.

7.

Diese Rechtfertigung stehe nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach die Mitgliedstaaten dann, wenn die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation in einem bestimmten Sektor errichtet habe, von jeder einseitigen Maßnahme absehen müssten, auch wenn sie geeignet sei, die Gemeinschaftspolitik zu stützen, und wonach die praktischen Schwierigkeiten, die bei der Durchführung eines Gemeinschaftsrechtsakts aufträten, es dem Mitgliedstaat nicht erlaubten, sich einseitig der Beachtung seiner Verpflichtungen zu entziehen.

8.

Schließlich könnten die italienischen Behörden nicht geltend machen, dass das Gesetz Nr. 250/2000 tatsächlich niemals angewandt worden sei, da das Ministerialdekret, mit dem die Kennzeichnungsmittel individualisiert und die betreffenden Verwendungsmodalitäten festgelegt werden sollten, niemals ergangen sei. Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt habe, könne nicht angeführt werden, dass gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Rechtsvorschriften kaum — oder praktisch gar nicht — Anwendung gefunden hätten, um den Verstoß insoweit abzuschwächen.


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3.


5.2.2005   

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C 31/10


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour de Cassation vom 16.11.2004 in dem Rechtsstreit Galeries Lisieux SA gegen die Firma Organic Recouvrement

(Rechtssache C-488/04)

(2005/C 31/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Cour de Cassation (Frankreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 16.11.2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 29.11.2004, in dem Rechtsstreit Galeries Lisieux SA gegen die Firma Organic Recouvrement um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Ist das Gemeinschaftsrecht dahingehend auszulegen, dass eine Steuer, wie die mit Gesetz vom 13. Juli 1972 eingeführte Steuer zugunsten einer Beihilfe für den Handel und das Handwerk, die auf die 400 m2 übersteigende Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften erhoben wird und deren Aufkommen der Finanzierung von Sonderkonten der Altersrentenversicherung der Kaufleute und Handwerker für die Gewährung der besonderen Ausgleichsbeihilfe dient, aus der seit dem Gesetz Nr. 81-1160 vom 30. Dezember 1981 die Abgangsentschädigung geworden ist, als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist, soweit mit ihr nur Betriebe mit einer Verkaufsfläche von über 400 m2 oder einem Umsatz von mehr als 460 000 Euro belastet werden und sie dem zukünftigen Empfänger der Ausgleichszahlung eine Abgabenerleichterung verschafft, die daraus resultiert, dass dieser gegebenenfalls weniger Geldmittel für eine zusätzliche Rentenversicherung aufwenden muss?


5.2.2005   

DE

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C 31/11


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2004 in dem Finanzrechtsstreit Lasertec Gesellschaft für Stanzformen mbH (vormals Riess Laser Bandstahlschnitte GmbH) gegen Finanzamt Emmendingen

(Rechtssache C-492/04)

(2005/C 31/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Finanzgericht Baden-Württemberg ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 14. Oktober 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 1. Dezember 2004, in dem Finanzrechtsstreit Lasertec Gesellschaft für Stanzformen mbH (vormals Riess Laser Bandstahlschnitte GmbH) gegen Finanzamt Emmendingen, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist Art. 57 Abs. 1 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass es sich bei den Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern, die am 31. Dezember 1993„bestehen“, um solche handeln soll, für die an diesem Stichtag das Rechtssetzungsverfahren vom nationalen Gesetzgeber bereits abgeschlossen worden ist, oder um solche, die nach den nationalen Rechtsvorschriften bereits am Stichtag auf verwirklichte Sachverhalte anwendbar sind ?

2.

Ist Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass damit die teilweise-Besteuerung von Zinszahlungen einer in einem Mitgliedsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft an einen Darlehnsgeber in einem dritten Land, der zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist, als Gewinnausschüttung verboten wird, weil es sich dabei um eine willkürliche Diskriminierung oder um eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen einem Mitgliedsstaat und einem dritten Land handelt ?


5.2.2005   

DE

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C 31/11


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Gerechtshof 's-Hertogenbosch vom 9. Juni 2004 in dem Rechtsstreit L. H. Piatkowski gegen Belastingsdienst Grote ondernemingen Eindhoven

(Rechtssache C-493/04)

(2005/C 31/22)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Gerechtshof 's-Hertogenbosch (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 9. Juni 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 1. Dezember 2004, in dem Rechtsstreit L.H. Piatkowski gegen Belastingsdienst Grote ondernemingen Eindhoven um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Steht das Gemeinschaftsrecht, insbesondere das Recht auf Freizügigkeit und Artikel 14c Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 (1) (Wortlaut von 1998), dem entgegen, dass die Niederlande einen Sozialversicherungsbeitrag auf Zinseinkünfte erheben, die eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft an eine in Belgien wohnhafte Person gezahlt hat, auf die nach Artikel 14c Buchstabe b in Verbindung mit Anhang VII Teil 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sowohl die niederländischen als auch die belgischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit Anwendung finden?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).


5.2.2005   

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C 31/12


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Hoge Raad der Nederlanden vom 26. November 2004 in dem Rechtsstreit A.C. Smits-Koolhoven gegen Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-495/04)

(2005/C 31/23)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Hoge Raad der Nederlanden ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Entscheidung vom 26. November 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 1. Dezember 2004, in dem Rechtsstreit A.C. Smits-Koolhoven gegen Staatssecretaris van Financiën um Vorabentscheidung über die folgende Frage:

Fallen Kräuterzigaretten wie die vorliegenden, die erwiesenermaßen keine Stoffe mit einer medizinischen Wirkung enthalten, die aber mit Billigung des Keuringsraad Openlijke Aanprijzing Geneesmiddelen/Keuringsraad Aanprijzing Gezondheidsproducten als „medizinische Kräuterzigaretten“ als Hilfsmittel zur Raucherentwöhnung verkauft werden, unter die Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 95/59 (1) für Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen?


(1)  ABl. L 291 vom 6. Dezember 1995, S. 40.


5.2.2005   

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C 31/12


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des College van Beroep voor het Bedrijfsleven, 's-Gravenhage, vom 26. November 2004 in dem Rechtsstreit J. Slob gegen Productschap Zuivel

(Rechtssache C-496/04)

(2005/C 31/24)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven, 's-Gravenhage, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 26. November 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 1. Dezember 2004, in dem Rechtsstreit J. Slob gegen Productschap Zuivel um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

Ist Artikel 7 Absätze 1 Satz 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 (1) [der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor] dahin auszulegen, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten einen Spielraum belässt, um eine Regelung zu erlassen, die den in ihrem Gebiet ansässigen Milcherzeugern Buchführungspflichten auferlegt, die über die sich aus Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung ergebenden Pflichten hinausgehen?

Wenn diese Frage bejaht wird, ist dann bei einer Vorschrift, nach der der Erzeuger verpflichtet ist, im Rahmen seiner Verwaltung über die erzeugten Buttermengen und deren Verwendungszweck, auch wenn die Butter vernichtet oder verfüttert wird, Rechenschaft abzulegen, davon auszugehen, dass dies innerhalb des dem Mitgliedstaat in dieser Weise belassenen Spielraums bleibt?


(1)  ABl. L 57, S. 12.


5.2.2005   

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C 31/12


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 1. Dezember 2004

(Rechtssache C-497/04)

(2005/C 31/25)

Verfahrenssprache: Griechisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 1. Dezember 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsberater Enrico Traversa und Georgios Zavvos, Juristischer Dienst der Kommission.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für Schadenversicherungsunternehmen (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und jedenfalls die betreffenden Vorschriften nicht der Kommission mitgeteilt hat,

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 20. September 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 77 vom 20. 03. 2002, S. 17.


5.2.2005   

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C 31/13


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 1. Dezember 2004

(Rechtssache C-498/04)

(2005/C 31/26)

Verfahrenssprache: Griechisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 1. Dezember 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsberater Enrico Traversa und Georgios Zavvos, Juristischer Dienst der Kommission.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (1), die gemäß ihrem Artikel 72 die Richtlinie 2002/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für Lebensversicherungsunternehmen verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und jedenfalls die betreffenden Vorschriften nicht der Kommission mitgeteilt hat,

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 20. September 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 345 vom 19. 12. 2002, S. 1.


5.2.2005   

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C 31/13


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2004 in Sachen Hans Werhof gegen Freeway Traffic Systems GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-499/04)

(2005/C 31/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 8. Oktober 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. Dezember 2004, in Sachen Hans Werhof gegen Freeway Traffic Systems GmbH & Co. KG, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/50/EG (1) des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen vereinbar, wenn der nicht tarifgebundene Betriebserwerber an eine Vereinbarung zwischen dem tarifgebundenen Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer, nach der die jeweiligen Lohntarifverträge, an die der Betriebsveräußerer gebunden ist, Anwendung finden, in der Weise gebunden ist, dass der z. Zt. des Betriebsübergangs gültige Lohntarifvertrag Anwendung findet, nicht aber später in Kraft tretende Lohntarifverträge Anwendung finden?

2.

Falls dies zu verneinen ist:

Ist es mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/50/EG vereinbar, wenn der nicht tarifgebundene Betriebserwerber nur so lange an nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs in Kraft getretene Lohntarifverträge gebunden ist, so lange eine solche Bindung für den Betriebsveräußerer besteht?


(1)  ABl. L 201, S. 88.


5.2.2005   

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C 31/14


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 in der Verwaltungsstreitsache des Herrn Ergün Torun gegen die Stadt Augsburg, Beteiligte: 1. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, 2. Landesanwaltschaft Bayern

(Rechtssache C-502/04)

(2005/C 31/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Bundesverwaltungsgericht ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 3. August 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 7. Dezember 2004, in der Verwaltungsstreitsache des Herrn Ergün Torun gegen die Stadt Augsburg, Beteiligte: 1. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, 2. Landesanwaltschaft Bayern, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Verliert das volljährige Kind eines in der Bundesrepublik Deutschland seit mehr als drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmers, das eine Berufsausbildung als Industriemechaniker mit der Gesellenprüfung abgeschlossen hat, sein aus dem Recht nach Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80), sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, abgeleitetes Aufenthaltsrecht — außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe — auch dann, wenn es

a)

wegen schweren Raubes und Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, diese Strafe — auch im Nachhinein — nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist und es die gesamte Strafe unter Anrechnung erlittener Untersuchungshaft verbüßt hat?

b)

selbst einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland nachgegangen ist und dadurch in eigener Person ein aus dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben und später wieder verloren hat?

Ist ein solcher Verlust dadurch eingetreten, dass es

aa.

eine ihm vom Arbeitsamt angebotene Beschäftigung — hier: nach mehr als einjähriger Arbeitslosigkeit — nicht angenommen hat?

bb.

wegen schweren Raubes und Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, diese Strafe — auch im Nachhinein — nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, die gesamte Strafe unter Anrechnung erlittener Untersuchungshaft verbüßt und während dieser Zeit dem regulären Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden, aber einen Monat nach seiner Haftentlassung erneut eine Beschäftigung gefunden hat, ohne dabei über ein innerstaatliches Aufenthaltsrecht zu verfügen?

2.

Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist: Verliert ein türkischer Staatsangehöriger das aus dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung nach Art. 6 Abs. 1 zweiter oder dritter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht unter den oben unter Frage 1 b) genannten Voraussetzungen?


5.2.2005   

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C 31/14


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 8. Dezember 2004

(Rechtssache C-505/04)

(2005/C 31/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 8. Dezember 2004 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Hans Støvlbæk, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 16 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie im Hinblick auf Gibraltar nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Januar 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 206 vom 31.07.2001, S. 1.


5.2.2005   

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C 31/15


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour administrative (Großherzogtum Luxemburg) vom 7. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Graham J. Wilson gegen Conseil de l'ordre des avocats du barreau de Luxembourg

(Rechtssache C-506/04)

(2005/C 31/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Cour administrative (Großherzogtum Luxemburg) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 7. Dezember 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 9. Dezember 2004, in dem Rechtsstreit Graham J. Wilson gegen Conseil de l'ordre des avocats du barreau de Luxembourg um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist Artikel 9 der Richtlinie 98/5 (1) zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, dahin auszulegen, dass er einem Rechtsbehelfsverfahren wie dem im Gesetz vom 10. August 1991 in der durch das Gesetz vom 13. November 2002 geänderten Fassung vorgesehenen entgegensteht?

2.

Stellt insbesondere der Weg zu Rechtsbehelfsinstanzen wie dem Conseil disciplinaire et administratif und dem Conseil disciplinaire et administratif d'appel ein „innerstaatliches gerichtliches Rechtsmittel“ im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 98/5 dar, und ist Artikel 9 so auszulegen, dass er einer Rechtsschutzmöglichkeit entgegensteht, die die Anrufung einer oder mehrerer Einrichtungen dieser Art vorschreibt, bevor die Möglichkeit besteht, ein „Gericht“ im Sinne von Artikel 9 mit einer Rechtsfrage zu befassen?

Vorbehaltlich der späteren Entscheidung über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit und über die Zulässigkeit der Klage, unbeschadet aller formeller und materieller Argumente der Parteien, legt die Cour administrative dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

3.

Sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats befugt, das Recht eines Rechtsanwalts eines Mitgliedstaats, die in Artikel 5 der Richtlinie 98/5 genannten Anwaltstätigkeiten auf Dauer unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben, dem Erfordernis zu unterwerfen, dass die Sprachen dieses Mitgliedstaats beherrscht werden?

4.

Können die zuständigen Behörden insbesondere die Voraussetzung aufstellen, dass das Recht der Berufsausübung von der Bedingung abhängt, dass sich der Rechtsanwalt einer mündlichen Sprachprüfung in allen (oder mehreren der) drei Hauptsprachen des Aufnahmemitgliedstaats unterzieht, damit die zuständigen Behörden nachprüfen können, ob der Anwalt die drei Sprachen beherrscht, und wenn sie dies können, welche Verfahrensgarantien sind gegebenenfalls erforderlich?


(1)  Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.03.1998, S. 36).


5.2.2005   

DE

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C 31/15


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hoge Raad der Nederlanden vom 10. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Magpar VI BV gegen Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-509/04)

(2005/C 31/31)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Das Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 10. Dezember 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 13. Dezember 2004, in dem Rechtsstreit Magpar VI BV gegen Staatssecretaris van Financiën um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe bb der Richtlinie 69/335/EWG (1) in der durch die Richtlinie 73/79/EWG (2) geänderten Fassung so auszulegen, dass, wenn eine Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb von Anteilen im Rahmen eines von der Kapitalsteuer befreiten Zusammenschlusses von Anteilen nicht mehr im Besitz dieser Anteile ist, weil die Gesellschaft, an der die Anteile gehalten wurden, fusioniert wurde, die in dieser Bestimmung der Richtlinie angegebenen Voraussetzungen für die Anteile an der erwerbenden Gesellschaft zu gelten haben?

2.

Ist es für die oben unter 4.1 gestellte Frage von Belang, dass die Gesellschaft, an der Anteile gehalten wurden, infolge des Inkrafttretens eines rechtlichen Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft nicht mehr besteht (Artikel 2:311 Absatz 1 BW), so dass im buchstäblichen Sinne nicht von einer Veräußerung von Anteilen gesprochen werden kann?


(1)  Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25).

(2)  Richtlinie 73/79/EWG des Rates vom 9. April 1973 zur Änderung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Satzes der Gesellschaftsteuer, der zugunsten bestimmter Umstrukturierungen von Gesellschaften in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital vorgesehen ist (ABl. L 103, S. 13).


5.2.2005   

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C 31/16


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 13. Dezember 2004

(Rechtssache C-510/04)

(2005/C 31/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 13. Dezember 2004 eine Klage gegen das Königreich Belgien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind K. Simonsson und W. Wils; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 9. September 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 607 vom 9.3.2002, S. 31.


5.2.2005   

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C 31/16


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 15. Dezember 2004

(Rechtssache C-515/04)

(2005/C 31/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 15. Dezember 2004 eine Klage gegen das Königreich Belgien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind C. O'Reilly und R. Troosters, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen und sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

2.

dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 31. Dezember 2002 abgelaufen.


(1)  ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.


5.2.2005   

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C 31/17


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 15. Dezember 2004

(Rechtssache C-516/04)

(2005/C 31/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 15. Dezember 2004 eine Klage gegen das Königreich Belgien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind C. O'Reilly und R. Troosters, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen und sie Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

2.

dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 11. Februar 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45.


GERICHT ERSTER INSTANZ

5.2.2005   

DE

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C 31/18


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 23. November 2004

in der Rechtssache T-166/98, Cantina sociale di Dolianova Soc. coop. rl u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 - Gemeinschaftsbeihilfe - Nichtigkeitsklage - Untätigkeitsklage - Schadensersatzklage)

(2005/C 31/35)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache T-166/98, Cantina sociale di Dolianova Soc. coop. rl mit Sitz in Dolianova (Italien), Cantina Trexenta Soc. coop. rl mit Sitz in Senorbì (Italien), Cantina sociale Marmilla — Unione viticoltori associati Soc. coop. rl mit Sitz in Sanluri (Italien), Cantina sociale S. Maria La Palma Soc. coop. rl mit Sitz in Santa Maria La Palma (Italien), Cantina sociale del Vermentino Soc. coop. rl Monti-Sassari mit Sitz in Monti (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Dore und G. Dore, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst F. Ruggeri Laderchi und A. Alves Vieira, sodann A. Alves Vieira und L. Visaggio, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 31. Juli 1998, mit dem es diese abgelehnt hat, unmittelbar an die Klägerinnen Beihilfen für die vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 zu zahlen, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG), alternativ wegen Feststellung einer rechtswidrigen Untätigkeit der Kommission gemäß Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG), hilfsweise wegen Ersatzes des den Klägerinnen durch das Verhalten der Kommission angeblich entstandenen Schadens gemäß Artikel 178 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG), hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A.W.H. Meij und N.J. Forwood — Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat — am 23. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Kommission hat den Schaden zu ersetzen, der den Klägerinnen infolge der Insolvenz der Distilleria Agricola Industriale de Terralba durch das Fehlen eines Mechanismus entstanden ist, der im Fall der Regelung nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 mit den Bestimmungen für die vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 die Zahlung der in dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfe an die betroffenen Erzeuger gewährleistet.

2.

Die Parteien haben dem Gericht binnen vier Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils den einvernehmlich festgelegten bezifferten Betrag der Entschädigung mitzuteilen.

3.

Kommt keine Einigung zustande, haben sie dem Gericht in der gleichen Frist ihre bezifferten Anträge zuzuleiten.


(1)  ABl. C 378 vom 5.12.1998.


5.2.2005   

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C 31/18


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 1. Dezember 2004

in der Rechtssache T-27/02, Kronofrance SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben)

(2005/C 31/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-27/02, Kronofrance SA mit Sitz in Sully-sur-Loire (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Nierer, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Kreuschitz und J. Flett, Zustellungsanschrift in Luxemburg), unterstützt durch Glunz AG und OSB Deutschland GmbH mit Sitz in Meppen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer und K. Ziegler, Zustellungsanschrift in Luxemburg, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung SG (2001) D der Kommission vom 25. Juli 2001, keine Einwände gegen die Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Glunz AG zu erheben, hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili, des Richters M. Vilaras, der Richterin I. Wiszniewska-Bialecka und des Richters V. Vadapalas — Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat — am 1. Dezember 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung SG (2001) D der Kommission vom 25. Juli 2001, keine Einwände gegen die Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Glunz AG zu erheben, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin.

3.

Die Glunz AG und die OSB Deutschland GmbH tragen ihre eigenen Kosten im Rahmen ihres Streitbeitritts.


(1)  ABl. C 118 vom 18.5.2002.


5.2.2005   

DE

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C 31/19


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 30. November 2004

in der Rechtssache T-168/02, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Artikel 4 Absatz 5 - Keine Verbreitung eines aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokuments ohne vorherige Zustimmung dieses Staates)

(2005/C 31/37)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T–168/02, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH, vormals Internationaler Tierschutz-Fonds (IFAW) GmbH, mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: S. Crosby, Solicitor, unterstützt durch Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. Sevenster, S. Terstal, N. Bel und C. Wissels, Zustellungsanschrift in Luxemburg), Königreich Schweden (Bevollmächtigte: A. Kruse und K. Wistrand, Zustellungsanschrift in Luxemburg), und Königreich Dänemark (Bevollmächtigte: zunächst J. Bering Liisberg, sodann J. Molde, Zustellungsanschrift in Luxemburg), gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Docksey und P. Aalto, Zustellungsanschrift in Luxemburg), unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: R. Caudwell, M. Hoskins, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. März 2002, mit der der Klägerin nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) der Zugang zu bestimmten Dokumenten, die die Umwidmung eines Schutzgebiets betreffen, verweigert wurde, hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh, der Richter R. García-Valdecasas, J.D.Cooke und P. Mengozzi sowie der Richterin M.E. Martins Ribeiro — Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin — am 30. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3.

Das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, das Königreich Dänemark und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 202 vom 24.8.2002.


5.2.2005   

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C 31/19


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 24. November 2004

in der Rechtssache T-393/02, Henkel KGaA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke - Form einer weißen und transparenten Flasche - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2005/C 31/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-393/02, Henkel KGaA mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Osterrieth, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: U. Pfleghar und G. Schneider), betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Oktober 2002 (Sache R 313/2001-4) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer weißen und transparenten Flasche, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras — Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat — am 24. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Oktober 2002 (Sache R 313/2001-4) wird aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 55 vom 8.3.2003.


5.2.2005   

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C 31/20


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 23. November 2004

in der Rechtssache T-84/03, Maurizio Turco gegen Rat der Europäischen Union (1)

(Transparenz - Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates - Teilweise Zugangsverweigerung - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Ausnahmeregelungen)

(2005/C 31/39)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-84/03, Maurizio Turco, wohnhaft in Pulsano (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O.W. Brouwer, T. Janssens und C. Schillemans, unterstützt durch Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä und A. Guimaraes-Purokoski, Zustellungsanschrift in Luxemburg), Königreich Dänemark (Bevollmächtigter: zunächst J. Liisberg, später J. Molde, Zustellungsanschrift in Luxemburg) und Königreich Schweden (Bevollmächtigte: A. Kruse und K. Wistrand, Zustellungsanschrift in Luxemburg), gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: J.-C. Piris und M. Bauer), unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: C. Jackson im Beistand von P. Sales und J. Stratford, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg), und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Petite, C. Docksey und P. Aalto, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002, die dem Kläger teilweise den Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigerte, die auf der Tagesordnung der Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 14. und 15. Oktober 2002 standen, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J.D. Cooke — Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat — am 23. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie die Verweigerung des Zugangs zum Rechtsgutachten des Rates betrifft.

2.

Im Übrigen ist das Verfahren erledigt.

3.

Der Kläger und der Rat tragen jeweils die Hälfte der Kosten.

4.

Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 10.5.2003.


5.2.2005   

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C 31/20


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 30. November 2004

in der Rechtssache T-173/03, Anne Geddes gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Wortmarke NURSERYROOM - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2005/C 31/40)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-173/03, Anne Geddes, wohnhaft in Auckland (Neuseeland), Prozessbevollmächtigter: G. Farrington, Solicitor, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: E. Dijkema und A. Folliard-Monguiral), betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Februar 2003 (Sache R 839/2001-4) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke NURSERYROOM, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie der Richter N.J. Forwood und S. Papasavvas — Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat — am 30. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 19.7.2003.


5.2.2005   

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C 31/21


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 23. November 2004

in der Rechtssache T-360/03, Frischpack GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke - Form einer Käseschachtel - Absolutes Eintragungshindernis - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Unterscheidungskraft)

(2005/C 31/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-360/03, Frischpack GmbH & Co. KG mit Sitz in Mailling bei Schönau (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Bornemann, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: U. Pfleghar und G. Schneider, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. September 2003 (Sache R 236/2003-2) über die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke (Käseschachtel), hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und D. Šváby — Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat — am 23. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 304 vom 13.12.2003.


5.2.2005   

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BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 6. September 2004

in der Rechtssache T-213/02, SNF SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2002/34/EG - Beschränkung bei der Verwendung von Polyacrylamiden als Zutat zu kosmetischen Mitteln - Individuell betroffene Person - Zulässigkeit)

(2005/C 31/42)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-213/02, SNF SA mit Sitz in Saint-Étienne (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu, gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: X. Lewis, Zustellungsanschrift in Luxemburg), betreffend eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Sechsundzwanzigsten Richtlinie 2002/34/EG der Kommission vom 15. April 2002 zur Anpassung der Anhänge II, III und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. L 102, S. 19), soweit darin die Verwendung von Polyacrylamiden als Zutat zu kosmetischen Mitteln beschränkt wird, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J.D. Cooke — Kanzler: H. Jung — am 6. September 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten.


(1)  ABl. C 233 vom 28.9.2002.


5.2.2005   

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C 31/21


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 9. November 2004

in der Rechtssache T-252/03, Fédération nationale de l'industrie et des commerces en gros des viandes (FNICGV) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Wettbewerb - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Artikel 81 EG festgestellt wird - Rindfleischmarkt - Nichtigkeitsklage - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Klagefrist - Verspätete Klageerhebung - Unzulässigkeit)

(2005/C 31/43)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-252/03, Fédération nationale de l'industrie et des commerces en gros des viandes (FNICGV) mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Abegg und E. Prigent, Zustellungsanschrift in Luxemburg, unterstützt durch die Französische Republik (Bevollmächtigte: R. Abraham, G. de Bergues und F. Million, Zustellungsanschrift in Luxemburg), gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P. Oliver und F. Lelièvre, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der in Artikel 3 der Entscheidung 2003/600/EG der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 — Französisches Rindfleisch) (ABl. L 209, S. 12) gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße, hilfsweise Herabsetzung dieser Geldbuße hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J.D. Cooke — Kanzler: H. Jung — am 9. November 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerin und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten im Verfahren zur Hauptsache.

3.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten im Verfahren der einstweiligen Anordnung sowie die Kosten der Kommission in diesem Verfahren.

4.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 213 vom 6.9.2003.


5.2.2005   

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C 31/22


BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 10. November 2004

in der Rechtssache T-316/04 R, Wam SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Staatliche Beihilfen - Zinsverbilligte Darlehen, durch die es einem Unternehmen ermöglicht werden soll, in bestimmten Drittländern Fuß zu fassen - Rückforderungspflicht - Einstweilige Anordnung - Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit)

(2005/C 31/44)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache T-316/04 R, Wam SpA mit Sitz in Cavezzo di Modena (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Giliani, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C (2004) 1812 endg. der Kommission vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe C 4/2003 (ex NN 102/2002) hat der Präsident des Gerichts am 10. November 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


5.2.2005   

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C 31/22


Klage der Hensotherm AB gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 8. September 2004

(Rechtssache T-366/04)

(2005/C 31/45)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Die Hensotherm AB, Trelleborg (Schweden), hat am 8. September 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Stefan Hallbäck.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rudolf Hensel GmbH, Börnsen (Deutschland).

Die Klägerin beantragt,

die Sache an die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes zur Prüfung der Begründetheit der Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 11. September 2003 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften zurückzuverweisen;

hilfsweise, die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 11. September 2003 und die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 12. Juli 2004 zu überprüfen und dabei den Antrag der Rudolf Hensel GmbH auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 357 863 zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wird:

Bildmarke „HENSOTHERM“ für Waren der Klassen 2 und 17 (Farben, Isolier- und Dichtungsmaterial) — Gemeinschaftsmarke Nr. 357 863.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:

Klägerin.

Beteiligte, die die Nichtigerklärung beantragt:

Rudolf Hensel GmbH.

Markenrecht dessen, der die Nichtigerklärung beantragt:

Nationale Wortmarke „HENSOTHERM“ (Nr. 213 672) für Waren der Klasse 2.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:

Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke „HENSOTHERM“ wegen Verwechslungsgefahr mit der älteren nationalen Marke „HENSOTHERM“ (Nr. 213 672).

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen die Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a und 78 der Verordnung (EG) Nr. 40/94.


5.2.2005   

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C 31/23


Klage der Anna Kontouli gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 18. Oktober 2004

(Rechtssache T-416/04)

(2005/C 31/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Anna Kontouli, London (Vereinigtes Königreich), hat am 18. Oktober 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt V. Akritidis, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Rates vom 16. Juli 2004 aufzuheben, mit der ihre nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegte Beschwerde bezüglich der Festsetzung des angemessenen Berichtigungskoeffizienten für ihr Ruhegehalt zurückgewiesen wurde;

den Rat zu verurteilen, ihr einen Betrag zu zahlen, der dem Unterschied zwischen der Summe der bisher an sie gezahlten Ruhegehaltsbezüge und der Summe der Ruhegehaltsbezüge entspricht, die ihr hätten gezahlt werden müssen, wenn für ihr Ruhegehalt seit dem Eintritt der Ruhegehaltsberechtigung am 1. Mai 2003 der Berichtigungskoeffizient für das Vereinigte Königreich festgesetzt worden wäre; der genannte Differenzbetrag ist um Verzugszinsen in Höhe des um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der Europäischen Zentralbank für ihre Refinanzierungsgeschäfte zu erhöhen;

den Rat zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 100 000 Euro für erhebliche außervertragliche und immaterielle Schäden zu zahlen, die ihr während des Verwaltungsverfahrens vor Klageerhebung und während ihrer zahlreichen mündlichen und schriftlichen Kontakte mit den Dienststellen des Rates entstanden sind, und

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin sei eine ehemalige Beamtin des Rates, die seit 1. Mai 2003 ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beziehe. Nach ihrer Pensionierung habe sie dem Rat mitgeteilt, dass sie ihren Wohnsitz dauerhaft im Vereinigten Königreich gewählt habe, woraufhin der Rat anfänglich den Berichtigungskoeffizienten für dieses Land auf ihr Ruhegehalt angewandt habe. Da sie jedoch angeblich widersprüchliche Angaben zu ihrem Wohnsitz gemacht habe, habe der Rat die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten für das Vereinigte Königreich ausgesetzt und zunächst den für Belgien, später den für Griechenland, ihren ursprünglichen Herkunftsort, angewandt. Sie habe eine Beschwerde eingereicht, die mit der angefochtenen Entscheidung vom 16. Juli 2004 zurückgewiesen worden sei.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass sie seit dem 1. Mai 2003 dauerhaft und rechtmäßig im Vereinigten Königreich ansässig sei. Der Rat habe mit seiner anders lautenden Feststellung Artikel 82 Absatz 1 des Beamtenstatuts verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Der Rat habe auch keine ausreichende Begründung für seine Entscheidung angegeben und den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, indem er das berechtigte Vertrauen der Klägerin enttäuscht habe. Außerdem habe der Rat gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und seine Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verstoßen. Schließlich macht die Klägerin geltend, sie sei durch das Gesamtverhalten des Beklagten ihr gegenüber und dadurch erheblich geschädigt worden, dass ihre Tochter ihr Promotionsstudium in Griechenland habe abbrechen, ins Vereinigte Königreich umziehen und dort arbeiten müssen, um sie finanziell zu unterstützen. Die Klägerin beantragt, ihr eine Entschädigung für diesen immateriellen Schaden zuzusprechen.


5.2.2005   

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C 31/24


Klage der Trubowest Handel GmbH und des Viktor Makarov gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. Oktober 2004

(Rechtssache T-429/04)

(2005/C 31/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Trubowest Handel GmbH, Köln (Deutschland), und Viktor Makarov, Köln (Deutschland), haben am 25. Oktober 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und E. Petritsi, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kläger beantragen,

die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG zu verurteilen, den durch den Erlass endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach der Antidumpingverordnung verursachten Schaden dadurch zu ersetzen, dass ihnen folgende Beträge zugesprochen werden:

118 058,46 Euro zuzüglich Verzugszinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 8 % als Schadensersatz an Trubowest;

397 916,91 Euro (277 939,37 + 63 448,54 + 56 529,00 Euro) zuzüglich Verzugszinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 8 % als Schadensersatz an Herrn Makarov;

128 000,00 Euro zuzüglich Verzugszinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 8 % für entgangenen Gewinn in der Zeit zwischen 2000 und 2004 an Trubowest; hilfsweise Schadensersatz für entgangenen Gewinn in der Zeit zwischen 2000 und 2004 an Trubowest, der im Verlauf des Verfahrens im Anschluss an ein Zwischenurteil des Gerichts durch eine Vereinbarung der Parteien festgesetzt wird, und

150 000,00 Euro zuzüglich Verzugszinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 8 % als Schadensersatz an Herrn Makarov für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden;

dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die den Klägern im vorliegenden Verfahren entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die erstgenannte Klägerin ist ein Importeur von nahtlosen Rohren in der Europäischen Gemeinschaft, und der zweitgenannte Kläger ist ihr geschäftsführender Direktor. Mit ihrer Klage beantragen sie eine Entschädigung für den Schaden, der ihnen angeblich durch den Erlass der Verordnung Nr. 2320/97 (1) zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik entstanden ist.

Die Kläger machen geltend, im Zusammenhang mit einem Verfahren nach Artikel 81 EG sei eine Geldbuße gegen eine Reihe von Gemeinschaftsherstellern von nahtlosen Rohren verhängt worden (2). Angesichts der Übereinstimmungen bei der Warendefinition, bei den beteiligten Unternehmen und beim Untersuchungszeitraum des Wettbewerbs- und des Antidumpingverfahrens sei es sehr wahrscheinlich, wenn nicht sogar sicher, dass das wettbewerbswidrige Verhalten der Hersteller von nahtlosen Rohren die Schadens- und Kausalitätsanalyse des Antidumpingverfahrens beeinflusst habe. Trotzdem habe die Kommission entgegen den Anforderungen der Verordnung Nr. 384/96 (3) dieses wettbewerbswidrige Verhalten vollständig außer Betracht gelassen, als sie den von den angeblich gedumpten Einfuhren verursachten Schaden bestimmt habe.

Auf dieser Grundlage machen die Kläger eine Verletzung der Verordnung Nr. 384/96 und der Pflichten der guten und ordnungsgemäßen Verwaltung sowie der Sorgfaltspflicht geltend. Der Rat und die Kommission hätten später anerkannt, dass die Auswirkung des wettbewerbswidrigen Verhaltens die Antidumpinguntersuchung beeinflusst habe, und hielten es in Verordnung Nr. 1322/2004 (4) nicht länger für angemessen, die mit der Verordnung Nr. 2320/97 eingeführten Maßnahmen weiter anzuwenden.

Die Kläger argumentieren, die Verordnung Nr. 2320/97 wäre vielleicht nie erlassen worden und ihnen wäre vielleicht nie der Schaden entstanden, der ihnen durch sie entstanden sei, wenn der Rat und die Kommission nicht die genannten Regeln und Pflichten verletzt hätte. Die Kläger beantragen daher Ersatz für diesen Schaden, und zwar im Falle der erstgenannten Klägerin in Form einer Rückerstattung der gemäß Verordnung Nr. 2320/97 tatsächlich entrichteten Zölle sowie einer Entschädigung für den entgangenen Gewinn. Der zweitgenannte Kläger beantragt eine Entschädigung für die gemäß der Verordnung Nr. 2320/97 von ihm gezahlten Beträge, für den entgangenen Gewinn aufgrund der unterbliebenen Auszahlung seines Gehalts als Direktor, für angeblich entstandene Prozesskosten und für immateriellen Schaden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997, ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 1.

(2)  2003/382/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B - Nahtlose Stahlrohre) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4154), ABl. L 140 vom 6.6.2003, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 des Rates vom 16. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in unter anderem Russland und Rumänien, ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 10.


5.2.2005   

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C 31/25


Klage der Nomura Principal Investment plc und der Nomura International plc gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. Oktober 2004

(Rechtssache T-430/04)

(2005/C 31/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Nomura Principal Investment plc und die Nomura International plc mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich) haben am 25. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte C.-D. Ehlermann, F. Louis, A. Vallery, G. A. Gutermuth und C. Duvernoy.

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 in der Staatsbeihilfensache Nr. CZ 46/2003 — Tschechische Republik (Investiÿní a poštovní banka, a.s.) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Entscheidung sei nach dem in Anhang IV Abschnitt 3 des Beitrittsvertrags zur Europäischen Union vorgesehenen Verfahren der von der Kommission vorgenommenen Überprüfung staatlicher Beihilfemaßnahmen, die die neuen Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt erlassen und ihre Behörden der Kommission vor dem 1. Mai 2004 mitgeteilt hätten, getroffen worden. Die angefochtene Entscheidung lege fest, dass die von der Tschechischen Republik vor dem Beitritt zugunsten der Tschechischen Bank Cekoslovenska obchodni banka (CSOB) getroffenen Beihilfemaßnahmen nicht im Sinne von des Anhangs IV Abschnitt 3 des Beitrittsvertrags „nach dem Beitritt anzuwenden“ und infolgedessen nicht Gegenstand einer Überprüfung durch die Kommission im Hinblick auf ihre materiell-rechtliche Übereinstimmung mit den EU-Regelungen über staatliche Beihilfen seien.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, diese Entscheidung müsse für nichtig erklärt werden, weil die fraglichen tschechischen Beihilfemaßnahmen nach dem Beitritt anzuwenden seien. Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Anhang IV Abschnitt 3 des Beitrittsvertrags, Artikel 253 EG, Artikel 88 EG und die Verordnung Nr. 659/1999 (1), indem sie eine fehlerhafte Definition der nach dem Beitritt „weiterhin anzuwendenden Maßnahmen“ verwende.

Die Klägerinnen machen weiter geltend, dass die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung ihr Ermessen unter Verstoß gegen Anhang IV Abschnitt 3 Beitrittsvertrags und Artikel 88 EG missbraucht habe, indem sie „weiterhin anzuwendende Maßnahmen“ neu definiere, um die Überprüfung einer von einem Beitrittsland getroffenen Maßnahme zu vermeiden, die von der vorherigen Definition dieses Rechtsbegriffs durch die Kommission erfasst worden wäre.

Die Klägerinnen sind außerdem der Auffassung, dass die Kommission einem Rechtsirrtum unterlegen sei und gegen Anhang IV Abschnitt 3 des Beitrittsvertrags sowie Artikel 88 EG verstoßen habe, indem sie es trotz der fortbestehenden offenen und ungelösten Tatsachenfragen und der zahlreichen Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angezeigten Maßnahmen unterlassen habe, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen. Auch habe sie rechtsfehlerhaft ihre eigene Definition für die nach dem Beitritt bestehende Anwendbarkeit von Beihilfemaßnahmen, die vor dem Beitritt durch die Tschechische Republik getroffen worden seien, auf Garantien angewendet, die die Tschechische Nationalbank der CSOB für Prozessrisiken und andere Forderungen gewährt habe. Schließlich sei die Kommission sowohl einem Rechts- als auch einem Tatsachenirrtum unterlegen, indem sie es unterlassen habe, die Tatsachen im Zusammenhang mit den Beihilfemaßnahmen der Tschechischen Republik zugunsten der CSOB ordnungsgemäß zu ermitteln.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).


5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/26


Klage von France Télécom gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 5. November 2004

(Rechtssache T-444/04)

(2005/C 31/49)

Verfahrenssprache: Französisch

France Télécom mit Sitz in Paris hat am 5. November 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Antoine Gosset-Grainville und Stéphane Hautbourg.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2004) 3060 der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat, insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Es werden die gleichen Klagegründe und wesentlichen Argumente vorgebracht wie in der Rechtssache T-425/04.


5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/26


Klage der Energy Technologies ET S.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 10. November 2004

(Rechtssache T-445/04)

(2005/C 31/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Energy Technologies ET S.A., niedergelassen in Fribourg (Schweiz), hat am 10. November 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt A. Boman.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war die Aparellaje Eléctrico S.L., niedergelassen in Hospitalet de Llobregat (Spanien).

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 7. Juli 2004 (Sache R 0366/2002-4) aufzuheben;

dem HABM die Kosten der Klägerin in dieser Sache aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Energy Technologies ET S.A.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke „UNEX“ für Waren der Klassen 7 und 11 (Wärmetauscher als Teile von Maschinen; Wärmetauscher sowie deren Teile und Bestandteile) – Anmeldung Nr. 974881.

Inhaber der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Aparellaje Eléctrico S.L.

Widerspruchsmarke oder -zeichen:

Spanische Wortmarke „UNEX“ für Waren der alten spanischen Klassen 6, 17 und 61 (Rohre, Schrauben, Verkabelung und die Verlegung von Kabeln und Rohren in elektronischen und elektrotechnischen Anlagen; …).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.


5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/27


Klage der Bouygues SA und der Bouygues Télécom gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. November 2004

(Rechtssache T-450/04)

(2005/C 31/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Bouygues SA und die Bouygues Télécom mit Sitz in Paris und Boulogne Billancourt (Frankreich) haben am 9. November 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte Louis Vogel, Joseph Vogel, François Sureau, Didier Théophile, Bernard Amory und Alexandre Verheyden.

Die Klägerinnen beantragen,

Artikel 1 der Entscheidung C(2004) 3060 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. August 2004 für nichtig zu erklären;

Artikel 2 dieser Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der mit der Klage angegriffenen Entscheidung C(2004) 3060 vom 2. August 2004 habe die Europäische Kommission die Auffassung vertreten, dass der Aktionärsvorschuss, den Frankreich dem Konzern France Télécom im Dezember 2002 in Form einer Kreditlinie von 9 Milliarden Euro gewährt habe, unter Berücksichtigung der seit Juli 2002 abgegebenen Erklärungen eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle. Außerdem habe die Kommission entschieden, dass die Rückforderung dieser Beihilfe unterbleiben solle.

Zur Feststellung der Beihilfe beanstanden die Klägerinnen ferner, dass in der fraglichen Entscheidung eine Einstufung der Verpflichtungen als staatliche Beihilfe abgelehnt worden sei, die sich aus den Erklärungen der französischen Regierung ergäben, die von Juli bis Oktober 2002 öffentlich die Kreditwürdigkeit von France Télécom gestützt habe, obwohl dieses Unternehmen, das schwer verschuldet gewesen sei, enorme Verluste verzeichnet habe.

Zur Begründung ihrer Ansprüche machen die Klägerinnen geltend:

Indem die Kommission die Erklärungen der französischen Regierung von Juli, September und Oktober 2002 weder einzeln noch insgesamt als staatliche Beihilfe eingestuft habe, habe sie Artikel 87 EG falsch angewandt. Sie hätte insoweit feststellen müssen, dass France Télécom durch diese Erklärungen ein Vorteil verschafft worden sei, der den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt habe;

die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei widersprüchlich und unzulänglich. Nachdem festgestellt worden sei, dass die Erklärungen der französischen Regierung alle Merkmale einer staatlichen Beihilfe erfüllten, sei daraus nicht die logische Konsequenz gezogen worden, diese Erklärungen als Beihilfe einzustufen;

hinsichtlich der unterbliebenen Anordnung der Rückforderung der Beihilfe lägen ein Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 über die Anwendung von Artikel 88 EG sowie ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften aufgrund unzulänglicher Begründung vor. Die Kommission hätte die Beihilfe sehr wohl ohne Verletzung der Verteidigungsrechte Frankreichs bemessen können, und die Rückforderung der fraglichen Beihilfe hätte im vorliegenden Fall nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.


5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/27


Klage der Association Française des Opérateurs de Réseaux et Services de Télécommunications — AFORS Télécom gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. November 2004

(Rechtssache T-456/04)

(2005/C 31/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Association Française des Opérateurs de Réseaux et Services de Télécommunications — AFORS Télécom mit Sitz in Paris hat am 12. November 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Olivier Fréget.

Die Klägerin beantragt,

Artikel 2 der Entscheidung C(2004) 3060 vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Rahmen eines Plans, der französischen Telekommunikationsgesellschaft France Télécom die Rückkehr zu kostendeckendem Arbeiten zu ermöglichen, habe Frankreich, damals Hauptaktionär dieser Gesellschaft, ihr in Form einer Kreditlinie von 9 Milliarden Euro einen Vorschuss ihrer Beteiligung an der Stärkung ihrer Eigenmittel gewährt. In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission festgestellt, dass dieser Vorschuss eine staatliche Beihilfe darstelle. In Artikel 2 der Entscheidung habe sie jedoch erklärt, dass Maßnahmen zur Rückforderung dieser Beihilfe unterbleiben sollten.

Die Klägerin trägt vor, sie vertrete einen großen Teil der anderen Telekommunikationsbetreiber in Frankreich; sie sei berechtigt, die Nichtigerklärung des Artikels 2 zu beantragen. Zur Begründung ihrer Klage macht sie zunächst geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie gemeint habe, sie könne den Vorteil, den France Télécom durch das Vorgehen und die Erklärungen des französischen Staates erlangt habe, nicht bewerten. Zudem habe die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, denn es wäre für den Markt weniger schädlich gewesen, den tatsächlichen Wert das Vorteils und seiner Auswirkungen auf den Wettbewerb niedriger anzusetzen, als die Rückforderung ganz auszuschließen. Im Übrigen sei die Kommission jedenfalls nicht verpflichtet, die Höhe der Beihilfe genau zu bewerten.

Sodann habe die Kommission die ständige Rechtsprechung missachtet, nach der von der Verpflichtung zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen nur in außergewöhnlichen Fällen oder bei absoluter Unmöglichkeit eine Ausnahme zulässig sei. Überdies habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass die Rückforderung der Beihilfe gegen die Verteidigungsrechte und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße.

Ferner habe die Kommission gegen den Grundsatz der Transparenz verstoßen, indem sie bestimmte Gutachten, die Frankreich eingereicht habe und die bei der Entscheidung der Kommission eine maßgebliche Rolle gespielt hätten, betroffenen Dritten, darunter der Klägerin, nicht vorgelegt habe.

Außerdem habe die Kommission einen Verfahrensmissbrauch begangen, indem sie die sich aus ihren eigenen Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen ergebenden Einschränkungen außer Acht gelassen habe. Im Übrigen stelle es bereits einen Verfahrensmissbrauch dar, wenn eine Beihilfe für unvereinbar erklärt werde, ohne dass dann die Rückzahlung gefordert werde. Schließlich liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor.


5.2.2005   

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C 31/28


Klage der CAMAR S.r.l. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. November 2004

(Rechtssache T-457/04)

(2005/C 31/53)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die CAMAR S.r.l. hat am 22. November 2004 eine Klage gegen die Europäische Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Wilma Viscardini, Simonetta Donà und Mariano Paolin.

Die Klägerin beantragt,

die — vom Generaldirektor für Landwirtschaft mit Schreiben vom 10. September 2004 [prot. D(2004) 29695 A/25707], zugestellt am 20. September 2004, zum Ausdruck gebrachte — Entscheidung der Kommission, Nummer 1 des Tenors des Urteils vom 8. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98 nicht auszuführen, für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, Nummer 1 des Tenors dieses Urteils durch Zahlung eines Geldbetrags auszuführen, der dem Wert der Lizenzen, die aufgrund des genannten Urteils hätten erteilt werden müssen, jedoch nicht erteilt worden sind, entspricht und sich auf 5 065 600,00 Euro beläuft oder gegebenenfalls vom Gericht zu bestimmen ist, zuzüglich des monetären Wertverlustausgleichs und der Zinsen, die zu einem vom Gericht festzusetzenden Zinssatz vom 8. Juni 2000 bis zur Zahlung dieser Beträge zu berechnen sind;

die Kommission zu verurteilen, der Klägerin den ihr in Person ihrer Gesellschafter durch die Nichtausführung des Urteils vom 8. Juni 2000 entstandenen immaterialen Schaden zu ersetzen, der vom Gericht nach Billigkeit zu bestimmen ist;

die Kommission zu verurteilen, CAMAR die in diesem Verfahren anfallenden Honorare und Aufwendungen zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung der Rügen selbst trägt die Klägerin vor, dass die Untätigkeit der Kommission — die nicht nur keine konkrete Maßnahme getroffen, sondern CAMAR auch keine angemessenen Maßnahmen zur Ausführung des Urteils in der Rechtssache T-79/96 vorgeschlagen habe (eine Untätigkeit, die seit dem 8. Juni 2000 andauere) — und die im Schreiben vom 10. September 2004 zum Ausdruck gekommene ausdrückliche Weigerung, dieses Urteil auszuführen, eine schwere Verletzung des Artikels 233 EG darstellten.

Da die Erteilung der Lizenzen, die die Kommission der Klägerin in Ausführung dieses Urteils hätte erteilen müssen, nicht mehr möglich sei — weil binnen kurzem die Einfuhr von Bananen aus Drittländern keiner tarifären Kontingentierung mehr unterliege, sondern vollständig liberalisiert sei —, beantragt CAMAR eine Ausführung in der Form einer entsprechenden Entschädigung in Geld, die nach ständiger Rechtsprechung zugestanden werde, wenn es nicht mehr möglich sei, ein Urteil in bestimmter Form auszuführen.

Darüber hinaus beantragt die Klägerin eine billige Entschädigung für den immateriellen Schaden, der ihr durch die Nichtausführung des Urteils vom 8. Juni 2000 entstanden sei. Denn nach ständiger Rechtsprechung sei dies bereits für sich genommen die Quelle für eine Entschädigung, sofern das berechtigte Vertrauen verletzt sei. Allerdings wiege im vorliegenden Fall die Verletzung des berechtigten Vertrauens um so schwerer, als CAMAR Vertrauen in die in einem Schreiben der Kommission vom 20. Mai 2003 geäußerte Absicht, das Urteil auszuführen, habe haben dürfen, wovon die Kommission jetzt abgerückt sei.


5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/29


Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Dezember 2004

(Rechtssache T-490/04)

(2005/C 31/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Bundesrepublik Deutschland hat am 21. Dezember 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind W.-D. Plessing und Rechtsanwalt T. Lübbig.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 (K(2004)4001/3) über den deutschen Rechtsrahmen im Bereich der Postvorbereitungsdienste, insbesondere den Zugang von Eigenbeförderungsmittlern und Konsolidierern zum öffentlichen Postnetz und die damit verbundenen besonderen Tarife (BdKEP - Beschränkungen im Bereich der Postvorbereitung) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach der angefochtenen Entscheidung verstößt § 51 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 des deutschen Postgesetzes, nach dem der Deutsche Post AG für eine Übergangszeit für ihre Tätigkeit im Bereich der Briefbeförderung eine reservierte Rechtsposition (die sogenannte Exklusivlizenz) zusteht, insoweit gegen Artikel 86 Absatz 1 EG in Verbindung mit Artikel 82 EG, als dass diese Bestimmung gewerbsmäßige Postvorbereiter, unabhängig davon, ob sie als Eigenbeförderungsmittler für einen einzigen Absender oder als Konsolidierer für mehrere Kunden auftreten, daran hindert, mengenabhängige Teilleistungsrabatte für die Einlieferung von Postsendungen bei Briefzentren der Deutsche Post AG zu erhalten.

Die Bundesrepublik Deutschland macht in der gemäß Artikel 230 Absatz 2 EG eingereichten Klage geltend, dass die angefochtene Entscheidung sowohl die Artikel 82 EG als auch die Postdiensterichtlinie 97/67/EG (1) verletze weil:

die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die deutsche Bestimmung die marktbeherrschende Stellung der Universaldienstanbieterin Deutsche Post AG innerhalb des reservierten Bereiches zu Lasten der Postvorbereiter auf den vorgelagerten Markt für die Postvorbereitung ausdehne;

die unterschiedliche Behandlung der Eigenbeförderung durch den Absender gegenüber gewerblichen Postdienstleistern keine Diskriminierung im Sinne des Artikels 82 EG bzw. Artikels 12, 5. Gedankenstrich der Postdiensterichtlinie darstelle;

und die angefochtene Entscheidung einen vorzeitigen Eingriff in den nach Artikel 7 Absatz 1 der Postdiensterichtlinie zulässigerweise reservierbaren Bereich der Exklusivlizenz der Deutsche Post AG bewirke.

Darüber hinaus macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, dass die angefochtene Entscheidung entgegen Artikel 253 EG nicht ausreichend begründet sei.


(1)  Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15, S. 14)


5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/29


Klage der Deutsche Post AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Dezember 2004

(Rechtssache T-493/04)

(2005/C 31/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Deutsche Post AG, Bonn (Deutschland), hat am 22. Dezember 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt J. Sedemund.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 (K(2004)4001/3) über den deutschen Rechtsrahmen im Bereich der Postvorbereitungsdienste, insbesondere den Zugang von Eigenbeförderungsmittlern und Konsolidierern zum öffentlichen Postnetz und die damit verbundenen besonderen Tarife (BdKEP - Beschränkungen im Bereich der Postvorbereitung) für nichtig zu erklären;

2.

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente der Deutsche Post AG in der gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG eingereichten Klage entsprechen hinsichtlich des Artikels 82 EG und der Postdiensterichtlinie 97/67/EG (1) denen der Rechtssache T-490/04.


(1)  Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15, S. 14)


III Bekanntmachungen

5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/30


(2005/C 31/56)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 19 vom 22.1.2005

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 6 vom 8.1.2005

ABl. C 314 vom 18.12.2004

ABl. C 300 vom 4.12.2004

ABl. C 273 vom 6.11.2004

ABl. C 262 vom 23.10.2004

ABl. C 251 vom 9.10.2004

Diese Texte sind verfügbar in:

 

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CELEX:http://europa.eu.int/celex