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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 8 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
48. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2005/C 008/1 |
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2005/C 008/2 |
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2005/C 008/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3464 — KESKO/ICA/JV) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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I Mitteilungen
Kommission
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12.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 8/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
11. Januar 2005
(2005/C 8/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,3143 |
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JPY |
Japanischer Yen |
136,70 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4397 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,70010 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,0280 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,5470 |
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ISK |
Isländische Krone |
82,91 |
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NOK |
Norwegische Krone |
8,2045 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9559 |
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CYP |
Zypern-Pfund |
0,5811 |
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CZK |
Tschechische Krone |
30,264 |
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EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
246,40 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,6966 |
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MTL |
Maltesische Lira |
0,4325 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,0666 |
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ROL |
Rumänischer Leu |
38 304 |
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SIT |
Slowenischer Tolar |
239,79 |
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SKK |
Slowakische Krone |
38,632 |
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TRY |
Türkische Lira |
1,8142 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,7260 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5992 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
10,2479 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8854 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
2,1594 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 373,57 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,8371 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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12.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 8/2 |
Bekanntmachung über die Einleitung einer beschleunigten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Indien
(2005/C 8/02)
Die Kommission erhielt einen Antrag auf eine beschleunigte Überprüfung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Indien, auf das mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates (2) ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt wurde.
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde von South Asian Petrochem Limited (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt, einem ausführenden Hersteller in Indien.
2. Ware
Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 oder höher gemäß DIN 53728 mit Ursprung in Indien (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), das normalerweise dem KN-Code 3907 60 20 zugewiesen wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.
3. Geltende Maßnahmen
Bei der derzeit geltenden Maßnahme handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates eingeführt wurde, gemäß der für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in unter anderem Indien, einschließlich des vom Antragsteller hergestellten Polyethylenterephthalats, in die Gemeinschaft ein endgültiger Ausgleichszoll in Höhe von 41,3 EUR je Tonne gilt, außer für die Einfuhren von bestimmten, ausdrücklich genannten Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antragsteller behauptet, er sei von der Untersuchung, die den Zeitraum, auf dem die Ausgleichsmaßnahme basiert (1. Oktober 1998 bis 30. September 1999 — nachstehend „ursprünglicher Untersuchungszeitraum“ genannt), betraf, aus anderen Gründen als seiner Weigerung zur Mitarbeit ausgeschlossen worden. Er behauptet, dass er die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausführte und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller, die der geltenden Maßnahme unterliegen, verbunden ist.
Ferner macht er geltend, dass er mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums begonnen hat. Aus diesen Gründen beantragte er die Festsetzung eines individuellen Zollsatzes für sein Unternehmen.
5. Verfahren
Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden über den vorgenannten Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer beschleunigten Überprüfung zu rechtfertigen, und leitet gemäß Artikel 20 der Grundverordnung eine Überprüfung ein.
a) Fragebogen
Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln.
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
Interessierte Parteien, die nachweisen können, dass sie wahrscheinlich vom Ergebnis der Überprüfung betroffen sein werden, werden aufgefordert, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und die Antworten auf den unter Nummer 5 Buchstabe a) genannten Fragebogen und sonstige Informationen, die bei der Überprüfung berücksichtigt werden sollen, zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) gesetzten Frist zu beantragen.
6. Fristen
a) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten auf die Fragebogen und sonstiger Informationen durch die Parteien
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Antwort auf den unter Nummer 5 Buchstabe a) genannten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.
b) Anhörungen
Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
7. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (3) tragen und gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion B |
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Büro: J -79 5/16 |
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B-1049 Brüssel |
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Fax (32-2) 295 65 05 |
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Telex: COMEU B 21877. |
8. Nichtmitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
(1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1.
(3) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1) und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen.
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12.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 8/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3464 — KESKO/ICA/JV)
(2005/C 8/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 15. November 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3464. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |