ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 7

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
11. Januar 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 007/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 007/2

Aufforderung zur Beantragung einer Genehmigung zur Kohlenwasserstoffgewinnung für das Gebiet Papekop auf niederländischem Hoheitsgebiet

2

2005/C 007/3

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3544 — BAYER HEALTHCARE/ROCHE [OTC BUSINESS]) ( 1 )

3

2005/C 007/4

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3582 — MANNESMANN/FUCHS) ( 1 )

3

2005/C 007/5

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3380 — UTC/LINDE KÄLTETECHNIK) ( 1 )

4

2005/C 007/6

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3601 — APAX/CINVEN/WORLD DIRECTORIES) ( 1 )

4

2005/C 007/7

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3570 — PIAGGIO/APRILIA) ( 1 )

5

2005/C 007/8

Einleitung des Verfahrens (Fall COMP/M.3178 — BERTELSMANN/SPRINGER/JV) ( 1 )

6

2005/C 007/9

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3666 — Nordic Capital/Plastal Holding AB) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

7

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

11.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/1


Euro-Wechselkurs (1)

10. Januar 2005

(2005/C 7/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3103

JPY

Japanischer Yen

136,83

DKK

Dänische Krone

7,4403

GBP

Pfund Sterling

0,69780

SEK

Schwedische Krone

9,0430

CHF

Schweizer Franken

1,5469

ISK

Isländische Krone

82,99

NOK

Norwegische Krone

8,2270

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,58090

CZK

Tschechische Krone

30,245

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

247,80

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6969

MTL

Maltesische Lira

0,4321

PLN

Polnischer Zloty

4,0763

ROL

Rumänischer Leu

38 671

SIT

Slowenischer Tolar

239,7800

SKK

Slowakische Krone

38,528

TRY

Türkische Lira

1,8155

AUD

Australischer Dollar

1,7256

CAD

Kanadischer Dollar

1,6041

HKD

Hongkong-Dollar

10,2144

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8865

SGD

Singapur-Dollar

2,1573

KRW

Südkoreanischer Won

1 380,66

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,8438


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


11.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/2


Aufforderung zur Beantragung einer Genehmigung zur Kohlenwasserstoffgewinnung für das Gebiet Papekop auf niederländischem Hoheitsgebiet

(2005/C 7/02)

Der Minister für Wirtschaft des Königreichs der Niederlanden gibt bekannt, dass für das Gebiet Papekop eine Genehmigung zur Kohlenwasserstoffgewinnung beantragt worden ist. Das Gebiet wird durch die folgenden Punkte und die Geraden, die sie verbinden, begrenzt:

A.

x = 116 677,51

y = 460 407,57

B.

x = 124 593,42

y = 454 077,11

C.

x = 120 503,40

y = 449 030,56

D.

x = 114 084,29

y = 454 269,37

E.

x = 114 187,05

y = 457 393,09.

Die Koordinaten entsprechen dem vom niederländischen Kadasteramt Rijksdriehoeksmeting verwendeten System.

Der Minister für Wirtschaft fordert unter Verweis auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und auf Artikel 15 des Bergbaugesetzes (Staatsblad 2002, 542) jedermann auf, eine Genehmigung zur Kohlenwasserstoffgewinnung für das Gebiet Papekop zu beantragen.

Anträge können innerhalb von 13 Wochen nach Bekanntgabe dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind zu richten an: Minister van Economische Zaken, t.v.a. Directeur Energieproductie „persoonlijk in handen“, Prinses Beatrixlaan 5-7, Den Haag. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird spätestens neun Monate nach Ablauf dieser Frist entschieden.

Weitere Auskünfte sind unter folgender Telefonnummer erhältlich: (31-70) 379 66 94.


11.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3544 — BAYER HEALTHCARE/ROCHE [OTC BUSINESS])

(2005/C 7/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 19. November 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 2 der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3544. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


11.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3582 — MANNESMANN/FUCHS)

(2005/C 7/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 26. November 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3582. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


11.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3380 — UTC/LINDE KÄLTETECHNIK)

(2005/C 7/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 12. Juli 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3380. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


11.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3601 — APAX/CINVEN/WORLD DIRECTORIES)

(2005/C 7/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 18. November 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3601. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


11.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3570 — PIAGGIO/APRILIA)

(2005/C 7/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 22. November 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 2 der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Italienisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3570. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


11.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/6


Einleitung des Verfahrens

(Fall COMP/M.3178 — BERTELSMANN/SPRINGER/JV)

(2005/C 7/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 23. Dezember 2004 hat die Kommission entschieden, in dem oben genannten Fall das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Mit der Verfahrenseinleitung wird eine zweite Prüfungsphase in Hinblick auf den angemeldeten Zusammenschluss eröffnet. Die Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004.

Die Kommission gibt interessierten Dritten Gelegenheit, der Kommission ihre Stellungnahme zu dem beabsichtigten Zusammenschluss zu unterbreiten.

Um Stellungnahmen umfassend berücksichtigen zu können, sollten sie spätestens 15 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen. Die Stellungnahme kann der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3178 — BERTELSMANN/SPRINGER/JV an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


11.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3666 — Nordic Capital/Plastal Holding AB)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 7/09)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 23. Dezember 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4(5) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Nordic Capital Fund V („Nordic Capital“, Kanalinseln), das letztlich von einer Reihe von Privatpersonen kontrolliert wird, erwirbt über ein Akquisitionsvehikel im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Plastal Holding AB („Plastal“, Schweden) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

für Nordic Capital: privater Vermögensfonds,

für Plastal: Entwicklung und Herstellung von Plastikteilen und -systemen für die Autozulieferindustrie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3666 — Nordic Capital/Plastal Holding AB, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B –1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:

http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.