ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
48. Jahrgang |
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I Mitteilungen |
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Gerichtshof |
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GERICHTSHOF |
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III Bekanntmachungen |
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2005/C 006/2 |
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DE |
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I Mitteilungen
Gerichtshof
GERICHTSHOF
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/1 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 18. November 2004
in den verbundenen Rechtssachen C-10/02 und C-11/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Puglia [Italien]): Anna Fascicolo u. a., Enzo De Benedictis u. a. gegen Regione Puglia u. a. (C-10/02) und Grazia Berardi u. a., Lucia Vaira u. a. gegen Azienda Unità Sanitaria Locale BA/4 u. a. (C-11/02) (1)
(Freizügigkeit der Ärzte - Richtlinien 86/457/EWG und 93/16/EWG - Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ausübung der Tätigkeiten des Arztes für Allgemeinmedizin im Rahmen ihres Sozialversicherungssystems vom Besitz eines spezifischen Befähigungsnachweises abhängig zu machen - Erworbene Rechte - Gleichwertigkeit der vor dem 1. Januar 1995 erlangten Zulassung mit dem Nachweis über die spezifische Ausbildung - Aufstellung des Verzeichnisses von Ärzten für Allgemeinmedizin zur Besetzung freier Stellen in einer Region in der Rangfolge der Zeugnisse)
(2005/C 6/01)
Verfahrenssprache: Italienisch
In den verbundenen Rechtssachen C-10/02 und C-11/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per la Puglia (Italien) mit Entscheidungen vom 10. Oktober 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Januar 2002, in den Verfahren Anna Fascicolo u. a., Enzo De Benedictis u. a. gegen Regione Puglia, Maria Paciolla, Assessorato alla Sanità e Servizi Sociali della Regione Puglia, Coordinatore del Settore Sanità, Azienda Unità Sanitaria Locale BR/1, Felicia Galietti u. a., Azienda Unità Sanitaria Locale BA/4, Madia Evangelina Magrì, Azienda Unità Sanitaria Locale BA/1, Azienda Unità Sanitaria Locale BA/3 (C-10/02) und Grazia Berardi u. a., Lucia Vaira u. a. gegen Azienda Unità Sanitaria Locale BA/4, Angelo Michele Cea, Scipione De Mola, Francesco d'Argento, Azienda Unità Sanitaria Locale FG/2, Antonella Battista u. a., Nicola Brunetti u. a., Azienda Unità Sanitaria Locale BA/3, Azienda Unità Sanitaria Locale FG/3, Erasmo Fiorentino (C-11/02) hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, S. von Bahr und K. Schiemann (Berichterstatter) – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 18. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise nicht verpflichtet, hinsichtlich des Zugangs zu Arztstellen in der Allgemeinmedizin die vor dem 1. Januar 1995 erlangte Zulassung zur Ausübung der Tätigkeiten des Arztes für Allgemeinmedizin im Rahmen des nationalen Gesundheitssystems als dem Erwerb des Nachweises über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin gleichwertig anzusehen. |
2. |
Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 93/16 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Ärzten, die sowohl den Nachweis über die Ausbildung in der Allgemeinmedizin besitzen als auch am 31. Dezember 1994 zur Ausübung der Tätigkeiten des Arztes für Allgemeinmedizin im Rahmen des nationalen Gesundheitssystems zugelassen waren,
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8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/2 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 9. November 2004
in der Rechtssache C-46/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Vantaan käräjäoikeus [Finnland]): Fixtures Marketing Ltd gegen Oy Veikkaus Ab (1)
(Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition - Fußballmeisterschaftsspielpläne - Wettspiele)
(2005/C 6/02)
Verfahrenssprache: Finnisch
In der Rechtssache C-46/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Vantaan käräjäoikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 1. Februar 2002, eingegangen beim Gerichtshof am 18. Februar 2002, in dem Verfahren Fixtures Marketing Ltd gegen Oy Veikkaus Ab hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richter J.-P. Puissochet, R. Schintgen und der Richterin N. Colneric, sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues – Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M. Múgica Arzamendi und M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätinnen – am 9. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der Aufstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften erfasst er daher die Mittel nicht, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften gewidmet werden.
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/2 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 11. November 2004
in den verbundenen Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P: Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) (C-183/02 P) und Territorio Histórico de Álava – Diputación Foral de Álava (C-187/02 P) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen - Berechtigtes Vertrauen - Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel)
(2005/C 6/03)
Verfahrenssprache: Spanisch
In den verbundenen Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P betreffend zwei Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 15. und 16. Mai 2002, Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) mit Sitz in Vitoria (Spanien), Prozessbevollmächtigte: A. Creus Carreras und B. Uriarte Valiente, abogados (C-183/02 P), und Territorio Histórico de Álava – Diputación Foral de Álava (C-187/02 P), Prozessbevollmächtigte: A. Creus Carreras, B. Uriarte Valiente und M. Bravo-Ferrer Delgado, abogados, unterstützt durch Comunidad Autónoma del País Vasco, Prozessbevollmächtigter: E. Garayar Gutiérrez, abogado, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Santaolalla Gadea und J. L. Buendía Sierra), Asociación Nacional de Fabricantes de Electrodomésticos de Línea Blanca (ANFEL) mit Sitz in Madrid (Spanien) und Conseil européen de la construction d'appareils domestiques (CECED) mit Sitz in Brüssel (Belgien), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie des Richters C. Gulmann (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 11. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. |
2. |
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. |
3. |
Die Rechtsmittelführer tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. |
4. |
Die Comunidad Autónoma del País Vasco trägt ihre eigenen Kosten. |
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/3 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Sechste Kammer)
vom 28. Oktober 2004
in der Rechtssache C-185/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abfallbewirtschaftung - Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle - Richtlinie 96/59/EG)
(2005/C 6/04)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
In der Rechtssache C-185/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 17. Mai 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: A. Caeiros) gegen Portugiesische Republik (Bevollmächtigte: L. Fernandes, M. Telles Romão und J. Lois), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter S. von Bahr und J. Malenovský (Berichterstatter) – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass – am 28. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) verstoßen, dass sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die in dieser Vorschrift vorgesehenen Pläne und Grundzüge einer Regelung nicht fristgemäß mitgeteilt hat. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Portugiesische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/3 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 11. November 2004
in den verbundenen Rechtssachen C-186/02 P und C-188/02 P: Ramondín SA, Ramondín Cápsulas SA (C-186/02), Territorio Histórico de Álava – Diputación Foral de Álava (C-188/02) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen - Ermessensmissbrauch - Begründung - Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel)
(2005/C 6/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
In den verbundenen Rechtssachen C-186/02 P und C-188/02 P betreffend zwei Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 15. und 16. Mai 2002, Ramondín SA mit Sitz in Logroño (Spanien) und Ramondín Cápsulas SA mit Sitz in Laguardia (Spanien), Prozessbevollmächtigter: J. Lazcano-Iturburu Ayestaran, abogado (C-186/02 P), Territorio Histórico de Álava – Diputación Foral de Álava, Prozessbevollmächtigte: A. Creus Carreras, B. Uriarte Valiente und M. Bravo-Ferrer Delgado, abogados (C-188/02), andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Santaolalla Gadea und J. L. Buendía Sierra), unterstützt durch Comunidad Autónoma de La Rioja, Prozessbevollmächtigter: J. Criado Gámez, abogado, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie des Richters C. Gulmann (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 11. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Rechtssachen C-186/02 P und C-188/02 P werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. |
2. |
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. |
3. |
Die Rechtsmittelführer tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Comunidad Autónoma de La Rioja. |
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/4 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 9. November 2004
in der Rechtssache C-203/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) [Vereinigtes Königreich]): The British Horseracing Board Ltd u. a. gegen William Hill Organization Ltd (1)
(Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank - [Un]wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Entnahme und Weiterverwendung - Normale Nutzung - Unzumutbare Verletzung der berechtigten Interessen des Herstellers - Pferdesportdatenbank - Verzeichnisse von Rennen - Wettspiele)
(2005/C 6/06)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-203/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 24. Mai 2002, eingegangen beim Gerichtshof am 31. Mai 2002, in dem Verfahren The British Horseracing Board Ltd u. a. gegen William Hill Organization Ltd hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richter J.-P. Puissochet, R. Schintgen und der Richterin N. Colneric, sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues – Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M. Múgica Arzamendi und M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätinnen – am 9. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in dieser Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen, der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebs der Datenbank gewidmet sind. Die Mittel, die Überprüfungsmaßnahmen im Stadium der Erzeugung von Elementen gewidmet werden, die anschließend in einer Datenbank gesammelt werden, fallen nicht unter diesen Begriff. Die der Aufstellung einer Liste der an einem Rennen teilnehmenden Pferde und den in diesem Rahmen stehenden Überprüfungsmaßnahmen gewidmeten Mittel entsprechen keiner Investition, die mit der Beschaffung und der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbunden ist, in der sich diese Liste befindet. |
2. |
Die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie sich auf unzulässige Handlungen beziehen, mit denen jemand sich die Gesamtheit oder einen Teil des Inhalts einer Datenbank aneignet oder diesen in der Öffentlichkeit verbreitet. Diese Begriffe setzen keinen direkten Zugang zu der betreffenden Datenbank voraus. Der Umstand, dass der Inhalt der Datenbank der Öffentlichkeit durch die Person, die sie erstellt hat, oder mit deren Zustimmung zugänglich gemacht worden ist, berührt deren Recht nicht, Entnahme und/oder Weiterverwendungshandlungen, die sich auf die Gesamtheit oder auf einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank erstrecken, zu untersagen. |
3. |
Der Begriff in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist nach dem Verhältnis zum Gesamtvolumen des Inhalts der Datenbank zu beurteilen. Der Begriff in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank bezieht sich auf den Umfang der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme und/oder Weiterverwendungshandlung verbundenen Investition unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Datenbank darstellt. Unter den Begriff unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank fällt jeder Teil, der dem Begriff wesentlicher Teil sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht entspricht. |
4. |
Das in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie ausgesprochene Verbot erfasst unzulässige Entnahme und/oder Weiterverwendungshandlungen, die durch ihre kumulative Wirkung dahin gehen, ohne Genehmigung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts dieser Datenbank wieder herzustellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, und die damit die Investition dieser Person schwerwiegend beeinträchtigen. |
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 11. November 2004
in der Rechtssache C-216/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich]): Österreichischer Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Spezialrassen gegen Burgenländische Landesregierung (1)
(Freier Warenverkehr - Innergemeinschaftlicher Handel mit Equiden - Zulassungs- oder Anerkennungsverfahren für Organisationen und Vereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen - Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 92/353/EWG)
(2005/C 6/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-216/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 23. Mai 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juni 2002, in dem Verfahren Österreichischer Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Spezialrassen gegen Burgenländische Landesregierung, anderer Verfahrensbeteiligter: Österreichischer Shetlandponyzuchtverband, hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie des Richters A. Rosas (Berichterstatter) und der Richterin R. Silva de Lapuerta – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 11. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, ist dahin auszulegen, dass, wenn einer oder mehrere der dort genannten Umstände vorliegen, die bereits für eine bestimmte Equidenrasse anerkannten oder zugelassenen Organisationen oder Verbände gegenüber den zuständigen Behörden keinen Anspruch auf Versagung der Anerkennung oder Zulassung einer neuen Vereinigung oder Organisation haben, die für dieselbe Rasse Zuchtbücher führt oder anlegt. |
2. |
Das Gemeinschaftsrecht steht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die den bestehenden Vereinigungen oder Organisationen, die sich gegen die Anerkennung einer neuen Vereinigung oder Organisation ausgesprochen haben, keinen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörden über die Anerkennung gewähren. |
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 16. November 2004
in der Rechtssache C-245/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus [Finnland]): Anheuser-Busch Inc. gegen Budějovický Budvar, národní podnik (1)
(Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation - Artikel 2 Absatz 1, 16 Absatz 1 und 70 des TRIPS-Übereinkommens - Marken - Umfang des Ausschließlichkeitsrechts des Inhabers der Marke - Anspruch auf Benutzung des Zeichens als Handelsname)
(2005/C 6/08)
Verfahrenssprache: Finnisch
In der Rechtssache C-245/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Korkein oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 3. Juli 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juli 2002, in dem Verfahren Anheuser-Busch Inc. gegen Budějovický Budvar, národní podnik, hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), A. Rosas und der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Richter C. Gulmann und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues und K. Schiemann – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 16. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS Übereinkommen) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 genehmigt wurde, ist bei einer Kollision zwischen einer Marke und einem die Marke angeblich verletzenden Zeichen anwendbar, wenn diese Kollision vor dem Stichtag des TRIPS Übereinkommens eingetreten ist, aber über diesen Zeitpunkt hinaus fortgedauert hat. |
2. |
Ein Handelsname kann ein Zeichen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS Übereinkommen) darstellen. Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Recht zu verleihen, einem Dritten die Benutzung eines solchen Zeichens zu verbieten, wenn die Benutzung die Funktionen der Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Erzeugnisse gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Zweck der Ausnahmen des Artikels 17 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS Übereinkommen) ist insbesondere, dem Dritten die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens zur Angabe seines Handelsnamens zu erlauben, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. |
3. |
Ein Handelsname, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Marke eingetragen ist und in dem Maßnahmen zu ihrem Schutz gegen den betreffenden Handelsnamen beantragt werden, weder eingetragen ist noch Verkehrsgeltung erlangt hat, kann als ein bestehendes älteres Recht im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentum (TRIPS Übereinkommen) angesehen werden, wenn sein Inhaber über ein Recht verfügt, das in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt, vor dem Markenrecht, mit es angeblich kollidiert, entstanden ist und seinem Inhaber erlaubt, ein mit dieser Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen zu benutzen. |
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/6 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 11. November 2004
in der Rechtssache C-249/02: Portugiesische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Tatsächliche Ausgaben eines Mitgliedstaats, die unter den Ausgabenplanungen liegen, die er der Kommission mitgeteilt hat - Befugnis der Kommission, die als Vorschüsse gezahlten Beträge zu kürzen - Schreiben eines Generaldirektors der Kommission, mit dem der betreffende Mitgliedstaat über diese Kürzung informiert wird - Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt)
(2005/C 6/09)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
In der Rechtssache C-249/02 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 1. Juli 2002, Portugiesische Republik (Bevollmächtigter: L. Fernandes im Beistand von C. Botelho Moniz und E. Maia Cadete, advogados) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: L. Visaggio im Beistand von N. Castro Marques, advogado), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), R. Schintgen und J. N. Cunha Rodrigues – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 11. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die im Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. April 2002 enthaltene Entscheidung betreffend eine Kürzung der für das Haushaltsjahr 2002 bewilligten Vorschüsse nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1763/2001 der Kommission vom 6. September 2001, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.1.2005 |
DE |
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C 6/6 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 18. November 2004
in der Rechtssache C-284/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts [Deutschland]): Land Brandenburg gegen Ursula Sass (1)
(Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Artikel 141 EG - Gleiches Entgelt - Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung - Mutterschaftsurlaub - Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe - Nicht vollständige Berücksichtigung eines nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik genommenen Wochenurlaubs)
(2005/C 6/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-284/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. März 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 2. August 2002, in dem Verfahren Land Brandenburg gegen Ursula Sass hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts und S. von Bahr – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 18. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen steht einer Regelung in einem Tarifvertrag wie dem Bundes-Angestelltentarifvertrag Ost entgegen, wonach die Zeit, in der eine Arbeitnehmerin Wochenurlaub nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Anspruch genommen hat, insoweit von der Anrechnung auf eine Bewährungszeit ausgeschlossen ist, als sie über die Schutzfrist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, auf das der Tarifvertrag abstellt, hinausgeht, sofern die Ziele und der Zweck beider Urlaubsregelungen den Zielen des Schutzes der Frau bei Schwangerschaft und Mutterschaft entsprechen, wie er in Artikel 2 Absatz 3 der genannten Richtlinie normiert ist. Die Prüfung, ob diese Bedingungen erfüllt sind, ist Sache des nationalen Gerichts.
(1) ABl. C 261 vom 26.10.2002.
8.1.2005 |
DE |
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C 6/7 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Sechste Kammer)
vom 18. November 2004
in der Rechtssache C-317/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei - Verordnungen (EWG) Nrn. 3760/92 und 2847/93 - Überschreitung der Fischfangquoten)
(2005/C 6/11)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-317/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 11. September 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst K. Fitch und T. van Rijn, sodann T. van Rijn und B. Doherty) gegen Irland (Bevollmächtigter: D. O'Hagan im Beistand von A. Schuster), hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet (Berichterstatter) sowie der Richter S. von Bahr und J. Malenovský – Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass – am 18. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur sowie aus den Artikeln 2, 21 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik verstoßen, dass es
|
2. |
Irland trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 261 vom 26.10.2002.
8.1.2005 |
DE |
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C 6/7 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 16. November 2004
in der Rechtssache C-327/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag [Niederlande]): Lili Georgieva Panayotova u. a. gegen Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie (1)
(Assoziierungsabkommen Gemeinschaften Bulgarien, Gemeinschaften Polen und Gemeinschaften Slowakei - Niederlassungsrecht - Nationale Rechtsvorschriften, wonach Anträge auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Niederlassung ohne Prüfung abgelehnt werden, wenn der Antragsteller nicht im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung ist)
(2005/C 6/12)
Verfahrenssprache: Niederländisch
In der Rechtssache C-327/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Rechtbank Den Haag (Niederlande) mit Entscheidung vom 16. September 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 18. September 2002, in dem Verfahren Lili Georgieva Panayotova, Radostina Markova Kalcheva, Izabella Malgorzata Lis, Lubica Sopova, Izabela Leokadia Topa, Jolanta Monika Rusiecka gegen Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter), R. Schintgen, S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 16. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, genehmigt durch Beschluss 94/908/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994, Artikel 44 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, genehmigt durch Beschluss 93/743/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 und Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits, genehmigt durch Beschluss 94/909/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994, stehen der Regelung eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht entgegen, die ein System der vorherigen Kontrolle umfasst, das die Einreise in diesen Mitgliedstaat zum Zweck der Niederlassung als Selbständiger von der Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung durch die diplomatischen oder konsularischen Dienststellen dieses Mitgliedstaats im Herkunftsland des Betroffenen oder im Land seines ständigen Aufenthalts abhängig macht. Ein solches System kann die Erteilung dieser Genehmigung rechtsgültig von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Betroffene nachweist, dass er wirklich die Absicht hat, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ohne gleichzeitig eine unselbständige Beschäftigung auszuüben oder auf öffentliche Gelder zurückzugreifen, und dass er von Anfang an über ausreichende finanzielle Mittel für die Ausübung der fraglichen selbständigen Tätigkeit verfügt und vernünftige Erfolgsaussichten hat. Die für derartige vorherige Aufenthaltsgenehmigungen geltende Regelung muss jedoch auf einem Verfahrenssystem beruhen, das leicht zugänglich ist und das geeignet ist, den Betroffenen zu gewährleisten, dass ihr Antrag innerhalb angemessener Frist und objektiv bearbeitet wird, wobei es ferner möglich sein muss, eine etwaige Versagung der Genehmigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in Frage zu stellen. |
2. |
Die genannten Bestimmungen der Assoziierungsabkommen sind so auszulegen, dass sie einer derartigen nationalen Regelung grundsätzlich auch dann nicht entgegenstehen, wenn danach die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats einen im Inland gestellten Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Niederlassung nach diesen Assoziierungsabkommen ablehnen, sofern der Antragsteller nicht die nach dieser Regelung verlangte vorläufige Aufenthaltsgenehmigung besitzt. |
3. |
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Antragsteller geltend macht, dass er die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung und der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Niederlassung klar und offenkundig erfüllt, oder dass er sich bei Antragstellung aufgrund einer anderen Berechtigung rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält, wenn sich herausstellt, dass der Antrag unvereinbar ist mit den ausdrücklichen Voraussetzungen für die Einreise des Betroffenen in diesen Mitgliedstaat, insbesondere was die erlaubte Aufenthaltsdauer angeht. |
8.1.2005 |
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C 6/8 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 9. November 2004
in der Rechtssache C-338/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol [Schweden]): Fixtures Marketing Ltd gegen Svenska Spel AB (1)
(Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition - Fußballmeisterschaftsspielpläne - Wettspiele)
(2005/C 6/13)
Verfahrenssprache: Schwedisch
In der Rechtssache C-338/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Högsta domstol (Schweden), mit Entscheidung vom 10. September 2002, eingegangen beim Gerichtshof am 23. September 2002, in dem Verfahren Fixtures Marketing Ltd gegen Svenska Spel AB hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richter J.-P. Puissochet, R. Schintgen und der Richterin N. Colneric, sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues – Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: Múgica Arzamendi und M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätinnen – am 9. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der Erstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften erfasst er daher die Mittel nicht, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften gewidmet werden.
8.1.2005 |
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C 6/9 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 18. November 2004
in der Rechtssache C-420/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Illegale Abfallbeseitigung auf der Deponie „Péra Galini“ - Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung - Artikel 4 und 9)
(2005/C 6/14)
Verfahrenssprache: Griechisch
In der Rechtssache C-420/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 21. November 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Konstantinidis) gegen Hellenische Republik (Bevollmächtigte: E. Skandalou), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Lenaerts, S. von Bahr und K. Schiemann – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 18. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die auf der Deponie „Péra Galini“ im Nomos Heraklion abgelagerten Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit sowie Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet und Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden, und dass sie für diese Anlage eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, die nicht die erforderlichen Angaben enthält. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.1.2005 |
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C 6/9 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 11. November 2004
in der Rechtssache C-425/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative [Luxemburg]): Johanna Maria Delahaye, verheiratete Boor, gegen Ministre de la Fonction publique et de la Réforme administrative (1)
(Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei Unternehmensübergang auf den Staat - Möglichkeit für den Staat, die Vorschriften des öffentlichen Rechts anzuwenden - Kürzung der Vergütung)
(2005/C 6/15)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-425/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour administrative (Luxemburg) mit Entscheidung vom 21. November 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 25. November 2002, in dem Verfahren Johanna Maria Delahaye, verheiratete Boor, gegen Ministre de la Fonction publique et de la Réforme administrative hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie des Richters C. Gulmann und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 11. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass sie es grundsätzlich nicht ausschließt, dass im Fall des Unternehmensübergangs von einer juristischen Person des Privatrechts auf den Staat dieser als neuer Arbeitgeber eine Kürzung der Vergütung der betroffenen Arbeitnehmer vornimmt, um den geltenden nationalen Vorschriften bezüglich der öffentlichen Angestellten nachzukommen. Die zuständigen Behörden, die diese Vorschriften anzuwenden und auszulegen haben, sind jedoch verpflichtet, dies so weit wie möglich im Licht der Zielsetzung dieser Richtlinie zu tun, indem sie insbesondere dem Dienstalter des Arbeitnehmers Rechnung tragen, soweit die nationalen Vorschriften, die die Situation der staatlichen Angestellten regeln, das Dienstalter des staatlichen Angestellten bei der Berechnung seiner Vergütung berücksichtigen. Falls diese Berechnung zu einer wesentlichen Kürzung der Vergütung des Betroffenen führt, stellt eine solche Kürzung eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil der von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmer dar, so dass nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 77/187 davon auszugehen ist, dass die Beendigung ihres Arbeitsvertrags aus diesem Grund durch den Arbeitgeber erfolgt ist.
8.1.2005 |
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C 6/10 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 9. November 2004
in der Rechtssache C-444/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Athinon [Griechenland]): Fixtures Marketing Ltd gegen Organismos prognostikon agonon podosfairou AE (OPAP) (1)
(Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Begriff der Datenbank - Anwendungsbereich des Schutzrechts sui generis - Fußballmeisterschaftsspielpläne - Wettspiele)
(2005/C 6/16)
Verfahrenssprache: Griechisch
In der Rechtssache C-444/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Monomeles Protodikeio Athinon (Griechenland) mit Entscheidung vom 11. Juli 2002, eingegangen beim Gerichtshof am 9. Dezember 2002, in dem Verfahren Fixtures Marketing Ltd gegen Organismos prognostikon agonon podosfairou AE (OPAP) hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richter J.-P. Puissochet, R. Schintgen und der Richterin N. Colneric, sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues – Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M. Múgica Arzamendi und M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätinnen – am 9. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Durch den Begriff Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken wird eine Sammlung erfasst, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthält, mit der bzw. dem sich jedes der Elemente der Sammlung wieder auffinden lässt.
Ein Spielplan von Fußballbegegnungen wie die im Ausgangsverfahren streitigen stellt eine Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 96/9 dar.
Der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9 ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der Erstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften erfasst er daher die Mittel nicht, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften gewidmet werden.
8.1.2005 |
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C 6/10 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 11. November 2004
in der Rechtssache C-457/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Terni [Italien]): Strafverfahren gegen Antonio Niselli (1)
(Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriff „Abfälle“ - Wieder verwendbare Produktions- oder Verbrauchsrückstände - Eisenschrott)
(2005/C 6/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
In der Rechtssache C-457/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale Terni (Italien) mit Entscheidung vom 20. November 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Dezember 2002, in dem Strafverfahren gegen Antonio Niselli hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann und J.-P. Puissochet (Berichterstatter) – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 11. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Definition von Abfall in Artikel 1 Buchstabe a Ab- satz 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 und die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 geänderten Fassung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie abschließend Stoffe oder Materialien betrifft, die den in den Anhängen II A und II B dieser Richtlinie oder in diesen entsprechenden Verzeichnissen aufgeführten Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren zugeführt oder unterworfen werden oder deren Besitzer den Willen oder die Verpflichtung dazu hat. |
2. |
Der Begriff „Abfall“ im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Absatz 1 der Richtlinie 75/442 in der durch die Richtlinie 91/156 und die Entscheidung 96/350 geänderten Fassung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass davon alle Produktions- oder Verbrauchsrückstände ausgeschlossen sind, die entweder ohne vorherige Behandlung und ohne Schädigung der Umwelt oder aber nach einer vorherigen Behandlung, ohne dass jedoch eine Verwertung im Sinne des Anhangs II B der Richtlinie 75/442 erforderlich wäre, in einem Produktions- oder Verbrauchszyklus wieder verwendet werden können oder wieder verwendet werden. |
8.1.2005 |
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C 6/11 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 11. November 2004
in der Rechtssache C-467/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart [Deutschland]): Inan Cetinkaya gegen Land Baden-Württemberg (1)
(Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach seiner Volljährigkeit - Voraussetzungen für eine Abschiebungsverfügung - Strafrechtliche Verurteilungen)
(2005/C 6/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-467/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) mit Beschluss vom 19. Dezember 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2002, in dem Verfahren Inan Cetinkaya gegen Land Baden-Württemberg hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 11. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem aufgrund des Abkommens über eine Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrat erlassen wurde, ist dahin auszulegen, dass er die Situation einer volljährigen Person, die Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, erfasst, obwohl diese im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und stets dort gewohnt hat. |
2. |
Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lässt es nicht zu, dass die Rechte, die einem türkischen Staatsangehörigen in der Lage von Herrn Cetinkaya durch diese Bestimmung verliehen werden, nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, der sich eine Drogentherapie anschließt, wegen längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt beschränkt werden. |
3. |
Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 verwehrt es den nationalen Gerichten, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer gegen einen türkischen Staatsangehörigen verfügten Ausweisungsmaßnahme nach der letzten Entscheidung der zuständigen Behörden eingetretene Tatsachen nicht zu berücksichtigen, die eine auf diese Bestimmung gestützte Beschränkung der Rechte des Betroffenen nicht mehr zulassen würden. |
8.1.2005 |
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C 6/11 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 11. November 2004
in der Rechtssache C-73/03: Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Staatliche Beihilfen - Steuervorteile bei der Übertragung von landwirtschaftlichen Betrieben - Vergünstigungen bei Darlehen und Sicherheiten für Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben)
(2005/C 6/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
In der Rechtssache C-73/03 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 Absatz 1 EG, eingereicht am 19. Februar 2003, Königreich Spanien (Bevollmächtigter: S. Ortiz Vaamonde) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. L. Buendía Sierra), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet, S. von Bahr (Berichterstatter), J. Malenovský und U. Lõhmus – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass – am 11. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.1.2005 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/12 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 28. Oktober 2004
in der Rechtssache C-124/03 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]): Artrada (Freezone) NV, Videmecum BV, Jac. Meisner Internationaal Expeditiebedrijf BV gegen Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees (1)
(Gesundheitspolizei - Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis - Aus Aruba eingeführtes Gemisch aus Zucker, Kakao und Magermilchpulver)
(2005/C 6/20)
Verfahrenssprache: Niederländisch
In der Rechtssache C-124/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 11. März 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2003, in dem Verfahren Artrada (Freezone) NV, Videmecum BV, Jac. Meisner Internationaal Expeditiebedrijf BV gegen Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 28. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Werkmilch“ nicht die Milchbestandteile eines Erzeugnisses erfasst, das auch andere Bestandteile, die keine Milchbestandteile sind, enthält und bei dem der Milchbestandteil nicht von den Bestandteilen, die keine Milchbestandteile sind, getrennt werden kann. |
2. |
Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 92/46 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Erzeugnisse auf Milchbasis“ sowohl Endprodukte als auch Halberzeugnisse erfasst, die noch weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie an den Verbraucher verkauft werden können. In einem solchen Fall ist im Hinblick auf das Halberzeugnis zu prüfen, ob die darin enthaltene Milch entweder an der Menge oder am Produktmerkmal einen wesentlichen Anteil hat. Dabei sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften des Halberzeugnisses zum Zeitpunkt seiner Einfuhr zu berücksichtigen, insbesondere der Anteil der Milch oder des Milcherzeugnisses an diesem Halberzeugnis, dessen mögliche Verwendung oder dessen Geschmack. |
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/12 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 18. November 2004
in der Rechtssache C-126/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Aufträge - Abfalltransportdienstleistungen - Verfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Von einem öffentlichen Auftraggeber geschlossener Vertrag im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Wettbewerb unterliegt - Von einem öffentlichen Auftraggeber zu dem Zweck geschlossener Vertrag, ein Angebot in einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags abgeben zu können - Nachweis der Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers - Möglichkeit, sich auf die Leistungsfähigkeit eines Dritten zu berufen - Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer - Folgen eines eine Vertragsverletzung feststellenden Urteils)
(2005/C 6/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-126/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingegangen am 20. März 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: K. Wiedner) gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigter: W.-D. Plessing im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Prieß), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts und K. Schiemann – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler – am 18. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass der Vertrag über den Abfalltransport von den Übergabestellen im Entsorgungsgebiet Donauwald zum Heizkraftwerk München-Nord von der Stadt München ohne Einhaltung der in Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensvorschriften vergeben wurde. |
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.1.2005 |
DE |
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C 6/13 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 28. Oktober 2004
in der Rechtssache C-148/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München [Deutschland]): Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG gegen Portbridge Transport International BV (1)
(Brüsseler Übereinkommen - Artikel 20 und 57 Absatz 2 - Nichteinlassung des Beklagten - Beklagter mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats - Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr - Konventionskonflikt)
(2005/C 6/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-148/03 wegen eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, eingereicht vom Oberlandesgericht München (Deutschland) mit Beschluss vom 27. März 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 31. März 2003, in dem Verfahren Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG gegen Portbridge Transport International BV hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 28. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem ein Beklagter verklagt wird, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats hat, seine Zuständigkeit auf ein besonderes Übereinkommen stützen kann, zu dessen Vertragsstaaten der erstgenannte Staat ebenfalls gehört und das besondere Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit enthält, selbst wenn sich der Beklagte im fraglichen Verfahren nicht zur Sache einlässt.
8.1.2005 |
DE |
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C 6/13 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 11. November 2004
in der Rechtssache C-171/03 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande]): Maatschap Toeters, M. C. Verberk gegen Productschap Vee en Vlees (1)
(Rindfleisch - Frühvermarktungsprämie für Kälber - Frist für die Einreichung des Prämienantrags - Modalitäten der Fristberechnung - Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92)
(2005/C 6/23)
Verfahrenssprache: Niederländisch
In der Rechtssache C-171/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. April 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 2003, in dem Verfahren Maatschap Toeters, M. C. Verberk, handelnd unter Firma „Verberk-Voeten“, gegen Productschap Vee en Vlees hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie des Richters A. Rosas (Berichterstatter) und der Richterin R. Silva de Lapuerta – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass – am 11. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1 |
|
2. |
Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 50a Absatz 1 der Verordnung Nr. 3886/92 beeinträchtigen könnte, soweit er den Antragsteller bei jeder Überschreitung der Antragsfrist ungeachtet der Art und des Umfangs der Fristüberschreitung vollständig von der Prämie ausschließt. |
8.1.2005 |
DE |
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C 6/14 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 18. November 2004
in der Rechtssache C-284/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour d'appel Brüssel [Belgien]): Belgischer Staat gegen Temco Europe SA (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b - Befreite Umsätze - Vermietung von Grundstücken - Widerrufliches Nutzungsrecht)
(2005/C 6/24)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-284/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour d'appel Brüssel (Belgien) mit Beschluss vom 19. Juni 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 2003, in dem Verfahren Belgischer Staat gegen Temco Europe SA hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie des Richters K. Lenaerts – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 18. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Umsätze, durch die eine Gesellschaft gleichzeitig durch verschiedene Verträge mehreren mit ihr verbundenen Gesellschaften gegen eine Vergütung, die im Wesentlichen nach der genutzten Fläche festgesetzt wird, ein widerrufliches Nutzungsrecht an ein und demselben Gebäude überträgt, Umsätze aus der „Vermietung von Grundstücken“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen und dass diese Verträge, so wie sie durchgeführt werden, im Wesentlichen die Übertragung des passiven Nutzungsrechts an Gebäuden oder Flächen gegen eine Vergütung zum Gegenstand haben, die nach dem Zeitablauf bemessen ist, und nicht eine anders einzustufende Dienstleistung.
8.1.2005 |
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C 6/14 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 28. Oktober 2004
in der Rechtssache C-357/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/24/EG - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer - Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit - Nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats erfolgte Umsetzung)
(2005/C 6/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-357/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 19. August 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: D. Martin und H. Kreppel) gegen Republik Österreich (Bevollmächtigter: E. Riedl), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter C. Gulmann, J. Makarczyk, P. Kūris und J. Klučka – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 28. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen. |
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.1.2005 |
DE |
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C 6/15 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 28. Oktober 2004
in der Rechtssache C-360/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/39/EG - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer - Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit - Festlegung von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten - Nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats erfolgte Umsetzung)
(2005/C 6/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-360/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 19. August 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: D. Martin und H. Kreppel) gegen Republik Österreich (Bevollmächtigter: E. Riedl), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter C. Gulmann, J. Makarczyk, P. Kūris und J. Klučka – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 28. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen. |
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.1.2005 |
DE |
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C 6/15 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 28. Oktober 2004
in der Rechtssache C-421/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2005/C 6/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-421/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 3. Oktober 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: U. Wölker) gegen Republik Österreich (Bevollmächtigter: E. Riedl), hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Richterin N. Colneric in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und E. Levits (Berichterstatter) – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass – am 28. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 275 vom 15.11.2003.
8.1.2005 |
DE |
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C 6/16 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 18. November 2004
in der Rechtssache C-422/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Keine fristgerechte Umsetzung)
(2005/C 6/28)
Verfahrenssprache: Niederländisch
In der Rechtssache C-422/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 3. Oktober 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. van Beek) gegen Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster und J. van Bakel) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Richters J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter) und E. Juhász – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 18. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
2. |
Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 275 vom 15.11.2003.
8.1.2005 |
DE |
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C 6/16 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 28. Oktober 2004
in der Rechtssache C-460/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/53/EG - Altfahrzeuge - Nichtumsetzung)
(2005/C 6/29)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-460/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 31. Oktober 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: X. Lewis und M. Konstantinidis) gegen Irland (Bevollmächtigter: D. O'Hagan), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Richters J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter E. Juhász und E. Levits (Berichterstatter) – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass – am 28. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge, insbesondere Artikel 10 Absatz 1, verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
2. |
Irland trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 304 vom 13.12.2003.
8.1.2005 |
DE |
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C 6/16 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Sechste Kammer)
vom 18. November 2004
in der Rechtssache C-482/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/14/EG - Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Zuweisung von Fahrwegkapazität, Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Infrastruktur und Sicherheitsbescheinigung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2005/C 6/30)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-482/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 19. November 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: W. Wils) gegen Irland (Bevollmächtigter: D. O'Hagan im Beistand von D. Moloney, BL), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters J.-P. Puissochet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter S. von Bahr und U. Lõhmus (Berichterstatter) – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass – am 18. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen hat. |
2. |
Irland trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.1.2005 |
DE |
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C 6/17 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 28. Oktober 2004
in der Rechtssache C-497/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Versandhandel mit Nahrungsergänzungsmitteln - Verbot)
(2005/C 6/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-497/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 24. November 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. C. Schieferer und B. Schima) gegen Republik Österreich (Bevollmächtigter: E. Riedl), hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und M. Ilešič (Berichterstatter) – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass – am 28. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen, dass sie in § 50 Absatz 2 der Gewerbeordnung ein Versandhandelsverbot für Nahrungsergänzungsmittel normiert hat. |
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/17 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 28. Oktober 2004
in der Rechtssache C-505/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch - Richtlinie 80/778/EWG)
(2005/C 6/32)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-505/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 28. November 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Valero Jordana und F. Simonetti) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und C. Mercier), hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Richters J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und M. Ilešič – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass – am 28. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 6 und Anhang I der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass sie die Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich des Nitratgehalts des zum Verbrauch bestimmten Wassers in der Bretagne nicht erfüllt hat. |
2. |
Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.1.2005 |
DE |
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C 6/18 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 28. Oktober 2004
in der Rechtssache C-4/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/44/EG - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen - Nicht fristgemäße Umsetzung)
(2005/C 6/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-4/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 8. Januar 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Banks und C. Schmidt) gegen Republik Österreich (Bevollmächtigter: H. Dossi), hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Richters J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter K. Schiemann und M. Ilešič (Berichterstatter) – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 28. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen verstoßen, dass sie die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht fristgemäß erlassen hat. |
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/18 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 28. Oktober 2004
in der Rechtssache C-5/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/44/EG - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen - Nicht fristgemäße Umsetzung)
(2005/C 6/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-5/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 9. Januar 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Banks und C. Schmidt) gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigter: M. Lumma), hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter K. Schiemann und M. Ilešič (Berichterstatter) – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 28. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen verstoßen, dass sie die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht fristgemäß erlassen hat. |
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/18 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 18. November 2004
in der Rechtssache C-78/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/61/EG - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
(2005/C 6/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-78/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 18. Februar 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: U. Wölker und M. Konstantinidis) gegen Republik Österreich (Bevollmächtigter: E. Riedl), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Fünften Kammer sowie der Richter R. Schintgen und P. Kūris (Berichterstatter) – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass – am 18. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Nummer 4, Artikel 9 Absätze 3 bis 5 und Anhang IV sowie aus Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I Nummern 1.1 und 6.6 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, indem
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2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.1.2005 |
DE |
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C 6/19 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 18. November 2004
in der Rechtssache C-79/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/40/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2005/C 6/36)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-79/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 19. Februar 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Patakia und B. Schima) gegen Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: S. Schreiner), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. Gulmann und J. Makarczyk (Berichterstatter) – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 18. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen hat. |
2. |
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/19 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 18. November 2004
in der Rechtssache C-116/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Schweden (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/17/EG - Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2005/C 6/37)
Verfahrenssprache: Schwedisch
In der Rechtssache C-116/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 4. März 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. Traversa und K. Simonsson) gegen Königreich Schweden (Bevollmächtigter: A. Kruse), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Richters J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass – am 18. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen hat. |
2. |
Das Königreich Schweden trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.1.2005 |
DE |
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C 6/20 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Sechste Kammer)
vom 18. November 2004
in der Rechtssache C-143/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Nicht fristgerechte Umsetzung)
(2005/C 6/38)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-143/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 17. März 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Banks) gegen Königreich Belgien (Bevollmächtigter: A. Goldman), hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters J.-P. Puissochet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter S. von Bahr und J. Malenovský (Berichterstatter) – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass – am 18. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.1.2005 |
DE |
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C 6/20 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 18. November 2004
in der Rechtssache C-164/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/17/EG - Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2005/C 6/39)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-164/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 31. März 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. Traversa und M. Shotter) gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: C. Jackson), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Richters J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass – am 18. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen hat. |
2. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.1.2005 |
DE |
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C 6/21 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 22. Juni 2004
in der Rechtssache C-151/03 P: Karl L. Meyer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Rechtsmittel - Schadenersatzklage - Ersatz des aufgrund von Amtsfehlern der Kommission entstandenen Schadens - Anwendung der Beschlüsse über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete)
(2005/C 6/40)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-151/03 P, Karl L. Meyer, wohnhaft in Uturoa (Insel Raiatea, Französisch-Polynesien) (Prozessbevollmächtigter: J.-D. des Arcis, avocat), betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache T-333/01 (Meyer/Kommission, Slg. 2003, II-117) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M.-J. Jonczy und B. Martenczuk), hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) und des Richters K. Schiemann – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 22. Juni 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.1.2005 |
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C 6/21 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Sechste Kammer)
vom 5. Oktober 2004
in der Rechtssache C-192/03 P: Alcon Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und Dr. Robert Winzer Pharma GmbH (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke - Artikel 51 der Verordnung Nr. 40/94 - Absolutes Eintragungshindernis - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 40/94 - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 - Ausdruck „BSS“)
(2005/C 6/41)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-192/03 P betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 2. Mai 2003, Alcon Inc., ehemals Alcon Universal Ltd, mit Sitz in Hünenberg (Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Morcom, QC, und S. Clark), andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: S. Laitinen und A. Sesma Merino) und Dr. Robert Winzer Pharma GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schneller), hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet (Berichterstatter) sowie der Richterin F. Macken und des Richters U. Lõhmus – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass – am 5. Oktober 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Alcon Inc. trägt die Kosten des Verfahrens. |
8.1.2005 |
DE |
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C 6/22 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Sechste Kammer)
vom 12. Oktober 2004
in der Rechtssache C-352/03 P: Pietro Del Vaglio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Rechtsmittel - Beamte - Versorgungsbezüge - Wechsel des Wohnsitzlandes - Anwendbarer Berichtigungskoeffizient - Teilweise unzulässiges und teilweise unbegründetes Rechtsmittel)
(2005/C 6/42)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-352/03 P, Pietro Del Vaglio, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Famchon und B. Desrez, gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck) betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 11. August 2003, hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet und S. von Bahr (Berichterstatter) – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass – am 12. Oktober 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 251 vom 18.10.2003.
8.1.2005 |
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C 6/22 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 1. Oktober 2004
in der Rechtssache C-480/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Schiedshofes): Hugo Clerens und b.v.b.a. Valkeniersgilde gegen Wallonische Regierung und Ministerrat (1)
(Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - In Gefangenschaft geborene und aufgezogene Exemplare)
(2005/C 6/43)
Verfahrenssprachen: Französisch und Niederländisch
In der Rechtssache C-480/03 betreffend ein dem Gerichtshof vom Schiedshof (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Hugo Clerens und b.v.b.a. Valkeniersgilde gegen Wallonische Regierung und Ministerrat mit Urteil vom 29. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 18. November 2003, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und des Richters J. Makarczyk – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass – am 1. Oktober 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
Die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ist dahin auszulegen, dass sie nicht auf Exemplare anwendbar ist, die in Gefangenschaft geboren und aufgezogen wurden, so dass die Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vorbehaltlich der Artikel 28 EG und 30 EG für die Regelung dieser Materie zuständig bleiben.
8.1.2005 |
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C 6/22 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, eingereicht am 29. September 2004
(Rechtssache C-418/04)
(2005/C 6/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 29. September 2004 eine Klage gegen Irland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Barry Doherty und Michel van Beek, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission beantragt,
1. |
festzustellen, dass Irland, indem es versäumt hat,
gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Artikeln dieser Richtlinien verstoßen hat und |
2. |
Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Dieser Fall betrifft das Versäumnis Irlands, bestimmten Verpflichtungen nachzukommen, die in den Richtlinien 79/409 und 92/43 niedergelegt sind. Die Kommission trägt dazu Folgendes vor:
Seit 1981 habe Irland es versäumt, gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) alle Gebiete auszuweisen, die für die Arten in Anhang I der Richtlinie 79/409 und für regelmäßig auftretende Zugvogelarten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind. Dabei gehe es um zwei Aspekte. Zum einen sei es unterlassen worden, bestimmte Gebiete überhaupt auszuweisen (Nicht-Ausweisung). Zweitens seien andere Gebiete nicht vollständig ausgewiesen worden (Teil-Ausweisung). Die kombinierte Wirkung von Nicht- und Teil-Ausweisung habe dazu geführt, dass Irland, was die territoriale Ausdehnung angehe, vor den Beitritten vom 1. Mai 2004 das zweitkleinste Netz von besonderen Schutzgebieten aller Mitgliedstaaten aufgewiesen habe.
Irland habe nicht die für besondere Schutzgebiete (SPAs) erforderlichen gesetzlichen Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie erlassen. Der Anwendungsbereich der einschlägigen irischen Vorschriften beschränke sich auf Maßnahmen, die man als Vorsorgemaßnahmen bezeichnen könne, d. h. Maßnahmen, die sich mit der Bedrohung der Lebensräume und der Störung wild lebender Vögel durch menschliche Eingriffe befassten. Abgesehen von den Schwächen, die diese Vorsorgemaßnahmen ohnehin hätten, macht die Kommission geltend, dass die von Artikel 4 Absätze 1 und 2 geforderten gesetzlichen Schutzmaßnahmen weiter reichten und dass die Sicherstellung des Überlebens und der Vermehrung von Vogelarten in SPAs mehr erfordere als nur Bemühungen, nachteilige menschliche Eingriffe zu beschränken.
Zwar gebe es irische Vorschriften, die für den Schutz der Lebensräume außerhalb ausgewiesener SPAs von Bedeutung seien, diese seien jedoch nicht so spezifisch, wie es von der Vogelschutzrichtlinie bezüglich Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 verlangt werde. Insbesondere statuierten die irischen Vorschriften keine spezifischen Pflichten bezüglich der Lebensräume der wild lebenden Vogelarten, die in nicht vom gegenwärtig bestehenden SPA-Netz umfassten Gebieten SPA-Schutz genießen sollten.
Es gebe keine spezifischen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 Satz 2, der vorsehe, dass die Mitgliedstaaten sich „bemühen“, außerhalb der ausgewiesenen Gebiete „die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden“. Viele Aktivitäten, die Lebensräume zerstörten, seien keiner wirksamen gesetzlichen Kontrolle unterworfen.
Die Richtlinie 92/43 (im Folgenden: Habitat-Richtlinie) hätte ab dem 10. Juni 1994 umgesetzt sein müssen. Dies bedeute, Irland hätte in oder nach diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2 bis 4 in nationales Recht umgesetzt haben und auf alle nach Artikel 4 Absatz 1 der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen oder nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie anerkannten SPAs anwenden sollen.
Die Kommission ist der Ansicht, dass Irland Artikel 6 Absatz 2 der Habitat-Richtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt oder angewandt habe.
Der Erlass nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 10 der Vogelschutzrichtlinie sei erforderlich, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten. Irland habe es versäumt, Artikel 10 umzusetzen, indem es die Verpflichtung, die Forschung zu fördern, nicht in die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften aufgenommen habe.
(1) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
8.1.2005 |
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C 6/24 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 5. Oktober 2004
(Rechtssache C-427/04)
(2005/C 6/45)
Verfahrenssprache: Griechisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 5. Oktober 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Wouter Wils und Georgios Zavvos, Juristischer Dienst der Kommission.
Die Klägerin beantragt,
1. |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/16/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, und in jedem Fall dadurch, dass sie die Kommission von diesen Vorschriften nicht in Kenntnis gesetzt hat; |
2. |
der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung sei am 20. April 2003 abgelaufen.
(1) ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1 bis 27.
8.1.2005 |
DE |
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C 6/24 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour d'appel Brüssel (9. Kammer) vom 14. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Mobistar SA gegen Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT), Streitverkündungsempfänger: Belgacom Mobile SA und Base SA
(Rechtssache C-438/04)
(2005/C 6/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Cour d'appel Brüssel (9. Kammer) (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 14. Oktober 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Oktober 2004, in dem Rechtsstreit Mobistar SA gegen Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT), Streitverkündungsempfänger: Belgacom Mobile SA und Base SA, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
Zu dem in Artikel 30 der Richtlinie 2002/22/EG (1) (Universaldienstrichtlinie) vorgesehenen Leistungsmerkmal der Nummernübertragbarkeit:
1. |
Betrifft Artikel 30 Absatz 2 der Universaldienstrichtlinie, wonach die nationalen Regulierungsbehörden dafür zu sorgen haben, dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit kostenorientiert sind, nur die Kosten im Zusammenhang mit dem Verkehr zu der übertragenen Nummer hin, oder erfasst er auch die Preisfestlegung für die Kosten, die den Betreibern für die Erledigung der Anträge auf Übertragung der Nummer entstehen? |
2. |
Falls Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie nur die Kosten für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit dem Verkehr zu der übertragenen Nummer hin betrifft, ist er dann dahin auszulegen,
|
3. |
Falls Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass danach alle Betreiber verpflichtet sind, die Entgelte für die Übertragung der Nummer an den Kosten auszurichten, ist er dann dahin auszulegen, dass er folgenden Maßnahmen entgegensteht:
|
Zu dem in Artikel 4 der Richtlinie 2002/21/EG (2) (Rahmenrichtlinie) vorgesehenen Rechtsbehelf:
Ist Artikel 4 der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen, dass die zur Entscheidung über Rechtsbehelfe zuständige Stelle über sämtliche Informationen verfügen können muss, die erforderlich sind, damit die Begründetheit des Rechtsbehelfs sachgemäß geprüft werden kann, einschließlich der vertraulichen Angaben, auf deren Grundlage die nationale Regulierungsbehörde die Entscheidung erlassen hat, die Gegenstand des Rechtsbehelfs ist?
(1) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 41).
(2) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/25 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour de cassation de Belgique (1. Kammer) vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Axel Kittel gegen Belgischer Staat
(Rechtssache C-439/04)
(2005/C 6/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Cour de cassation de Belgique (1. Kammer) (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 7. Oktober 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Oktober 2004, in dem Rechtsstreit Axel Kittel gegen Belgischer Staat um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Wenn die Lieferung von Gegenständen für einen Steuerpflichtigen bestimmt ist, der gutgläubig, ohne Kenntnis von dem durch den Verkäufer begangenen Betrug einen Vertrag geschlossen hat, verbietet es dann der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass die Nichtigkeit des Kaufvertrags aufgrund einer Regel des nationalen Zivilrechts, nach der dieser Vertrag insofern, als er wegen eines in der Person des Verkäufers rechtswidrigen Zweckes gegen die öffentliche Ordnung verstößt, unheilbar nichtig ist, für diesen Steuerpflichtigen zum Verlust seines Rechts auf Vorsteuerabzug führt? |
2. |
Lautet die Antwort anders, wenn sich die unheilbare Nichtigkeit aus der Hinterziehung der Mehrwertsteuer selbst ergibt? |
3. |
Lautet die Antwort anders, wenn der unerlaubte Zweck des Kaufvertrags, der nach nationalem Recht zur unheilbaren Nichtigkeit des Vertrags führt, in der Hinterziehung der Mehrwertsteuer besteht und die Hinterziehung beiden Vertragsparteien bekannt ist? |
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/25 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour de cassation de Belgique (1. Kammer) vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Belgischer Staat gegen Recolta Recycling s.p.r.l.
(Rechtssache C-440/04)
(2005/C 6/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Cour de cassation de Belgique (1. Kammer) (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 7. Oktober 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Oktober 2004, in dem Rechtsstreit Belgischer Staat gegen Recolta Recycling s.p.r.l. um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Wenn die Lieferung von Gegenständen für einen Steuerpflichtigen bestimmt ist, der gutgläubig, ohne Kenntnis von dem durch den Verkäufer begangenen Betrug einen Vertrag geschlossen hat, verbietet es dann der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass die Nichtigkeit des Kaufvertrags aufgrund einer Regel des nationalen Zivilrechts, nach der dieser Vertrag insofern, als er wegen eines in der Person des Verkäufers rechtswidrigen Zweckes gegen die öffentliche Ordnung verstößt, unheilbar nichtig ist, für diesen Steuerpflichtigen zum Verlust seines Rechts auf Vorsteuerabzug führt? |
2. |
Lautet die Antwort anders, wenn sich die unheilbare Nichtigkeit aus der Hinterziehung der Mehrwertsteuer selbst ergibt? |
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/26 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hoge Raad der Nederlanden vom 15. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit H. A. Solleveld gegen Inspecteur van de Belastingdienst – Ondernemingen Amersfoort
(Rechtssache C-443/04)
(2005/C 6/49)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 15. Oktober 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Oktober 2004, in dem Rechtsstreit H. A. Solleveld gegen Inspecteur van de Belastingdienst – Ondernemingen Amersfoort um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Ist Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass von der Mehrwertsteuer Leistungen befreit sind, die – allesamt im Rahmen der vorstehend in 3.1.2 und 3.1.3 beschriebenen Störfelddiagnostik – in der Erstellung einer Diagnose, der Empfehlung einer Therapie und der eventuellen Durchführung einer Behandlung bestehen, auch wenn diese Leistungen nicht zur Ausübung eines von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufes – durch denjenigen, der die Leistungen erbringt – gehören?
(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/26 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hoge Raad der Nederlanden vom 15. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit J. E. van den Hout-van Eijnsbergen gegen Inspecteur van de Belastingdienst – Ondernemingen Leiden
(Rechtssache C-444/04)
(2005/C 6/50)
Vefahrenssprache: Niederländisch
Das Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 15. Oktober 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Oktober 2004, in dem Rechtsstreit J. E. van den Hout-van Eijnsbergen gegen Inspecteur van de Belastingdienst – Ondernemingen Leiden um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Ist Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass von der Mehrwertsteuer psychotherapeutische Leistungen befreit sind, die durch eine diesen Beruf ausübende Person, die die oben in 3.1 ausgeführten gesetzlichen Anforderungen für die Eintragung erfüllt und in das dort genannte Register der Psychotherapeuten eingetragen ist, erbracht werden, auch wenn diese Leistungen nicht zur Ausübung eines von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen order arztähnlichen Berufes – durch denjenigen, der die Leistungen erbringt – gehören?
(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/26 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des High Court of Justice, Chancery Division (England & Wales), vom 13. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation gegen Commissioners of Inland Revenue
(Rechtssache C-446/04)
(2005/C 6/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Der High Court of Justice, Chancery Division (England & Wales) (Vereinigtes Königreich), ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 13. Oktober 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 22. Oktober 2004, in dem Rechtsstreit Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation gegen Commissioners of Inland Revenue um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Verstößt ein Mitgliedstaat gegen Artikel 43 oder Artikel 56 EG, wenn er Rechtsvorschriften aufrechterhält und anwendet, die Dividenden, die von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem Mitgliedstaat (nachstehend: inländische Gesellschaft) von anderen inländischen Gesellschaften bezogen werden, von der Körperschaftsteuer befreien, hingegen Dividenden, die von der inländischen Gesellschaft von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten (nachstehend: gebietsfremde Gesellschaften) bezogen werden, der Körperschaftsteuer unterwerfen (nach Doppelbesteuerungsentlastung für jede auf die Dividende erhobene Quellensteuer und unter bestimmten Voraussetzungen für die Basissteuer, die gebietsfremde Gesellschaften auf ihre Gewinne im Land ihres Sitzes)? |
2. |
Wenn ein Mitgliedstaat ein System hat, wonach unter bestimmten Umständen bei der Ausschüttung von Dividenden durch eine inländische Gesellschaft an ihre Anteilseigner eine Körperschaftsteuer-Vorauszahlung (nachstehend: KSV) vorsieht und den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Anteilseignern Steuergutschriften für diese Dividenden erteilt, verstößt es dann gegen die Artikel 43 oder 56 EG oder gegen die Artikel 4 Absatz 1 oder 6 der Richtlinie 90/435/EWG (1) des Rates, wenn dieser Mitgliedstaat Maßnahmen aufrechterhält und anwendet, wonach die inländische Gesellschaft bei der Ausschüttung von Dividenden an ihre Anteilseigner keine KSV zu entrichten braucht, soweit sie Dividenden von Gesellschaften mit Sitz in diesem Mitgliedstaat (entweder unmittelbar oder mittelbar über andere Gesellschaften mit Sitz in diesem Mitgliedstaat) bezogen hat, und die nicht zugleich festlegen, dass die inländische Gesellschaft bei der Ausschüttung von Dividenden an ihre Anteilseigner keine KSV zu entrichten braucht, soweit sie Dividenden von gebietsfremden Gesellschaften bezogen hat? |
3. |
Verstößt es gegen die in Frage 2 genannten Vorschriften des EG Rechts, wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen aufrechterhält und anwendet, wonach die KSV-Schuld mit der Körperschaftsteuerschuld der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft und derjenigen anderer Gesellschaften des Konzerns in diesem Mitgliedstaat auf ihre Gewinne verrechnet wird,
|
4. |
Wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen festlegt, wonach unter bestimmten Umständen inländische Gesellschaften nach ihrer Wahl die KSV auf Ausschüttungen an ihre Anteilseigner erstattet erhalten, soweit sie Ausschüttungen von ausländischen Gesellschaften (insoweit einschließlich Gesellschaften mit Sitz in einem Drittland) erhalten, verstößt es dann gegen die Artikel 43 oder 56 EG oder gegen die Artikel 4 Absatz 1 oder 6 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates, wenn die betreffenden Maßnahmen
|
5. |
Wenn ein Mitgliedstat vor dem 31. Dezember 1993 die in den Fragen 1 und 2 angeführten Maßnahmen und danach die weiteren Maßnahmen im Sinne der Frage 4 erlassen hat und wenn die letztgenannten Maßnahmen eine nach Artikel 56 EG verbotene Beschränkung darstellen, ist diese Beschränkung dann als eine neue Beschränkung anzusehen, die nicht bereits am 31. Dezember 1993 bestand? |
6. |
Falls irgendeine der in den Fragen 1 bis 5 aufgeführten Maßnahmen gegen die dort genannten Gemeinschaftsvorschriften verstoßen sollte, ist dann, wenn die inländische Gesellschaft oder andere Gesellschaften des gleichen Konzerns folgende Ansprüche aufgrund der jeweiligen Rechtsverstöße erheben:
in Bezug auf jeden dieser vorstehend angeführten Ansprüche davon auszugehen, dass es sich
|
7. |
Ist für den Fall, dass in Bezug auf nur einen Teil der Frage 6 zu antworten ist, dass es sich um einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages handelt, der einer zu Unrecht versagten Vergünstigung entspricht,
|
8. |
Macht es bei der Beantwortung der Fragen 6 und 7 irgendeinen Unterschied, wenn nach inländischem Recht die in Frage 6 angeführten Ansprüche als Erstattungsansprüche geltend gemacht werden oder aber als Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden oder werden müssen? |
9. |
Welche sachdienlichen Hinweise hält der Gerichtshof im vorliegenden Fall gegebenenfalls in der Frage für angebracht, welche Umstände das vorlegende Gericht bei der Feststellung berücksichtigen sollte, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß im Sinne des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame) vorliegt und insbesondere ob in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung der maßgebenden Gemeinschaftsvorschriften der Verstoß entschuldbar war oder ob in einem besonders gelagerten Fall ein ausreichender Kausalzusammenhang vorliegt, der einen „unmittelbaren Kausalzusammenhang“ im Sinne dieses Urteils darstellt? |
(1) Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6).
8.1.2005 |
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C 6/28 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2004 in Sachen Fidium Finanz AG gegen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Rechtssache C-452/04)
(2005/C 6/52)
Verfahrenssprache: Deutsch
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 11. Oktober 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. Oktober 2004 in Sachen Sachen Fidium Finanz AG gegen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Kann sich ein Unternehmen, das in einem Staat außerhalb der Europäischen Union, hier der Schweiz, seinen Sitz hat, für die gewerbsmäßig betriebene Vergabe von Krediten an Einwohner eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, hier der Bundesrepublik Deutschland, gegenüber diesem Mitgliedstaat und gegenüber den Maßnahmen seiner Behörden oder Gerichte auf die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG berufen, oder Unterfallen die Anbahnung, Gewährung und Abwicklung derartiger Finanzdienstleistungen allein der Dienstleistungsfreiheit nach Maßgabe der Art. 49 f. EG? |
2. |
Kann sich ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union auf die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG berufen, wenn es Kredite gewerbsmäßig oder ganz überwiegend an Einwohner, die innerhalb der Europäischen Union ansässig sind, gewährt und seinen Sitz in einem Land hat, in dem es für die Aufnahme und Durchführung dieser Geschäftstätigkeit weder dem Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis durch eine staatliche Behörde dieses Landes noch dem Erfordernis eine laufenden Überwachung seiner Geschäftstätigkeit in einer Art unterliegt, wie sie für Kreditinstitute innerhalb der Europäischen Union und hier insbesondere innerhalb der Bundesrepublik Deutschland üblich ist, oder stellt die Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit in einem solchen Fall einen Rechtsmissbrauch dar? Kann ein solches Unternehmen im Hinblick auf das Recht der Europäischen Union mit den im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaates ansässigen Personen und Unternehmen hinsichtlich der Erlaubnispflicht gleichbehandelt werden, obwohl es seinen Sitz nicht in diesem Mitgliedstaat hat und dort auch keine Zweigstelle unterhält? |
3. |
Greift eine Regelung in die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG ein, nach der die gewerbsmäßige Gewährung von Krediten durch ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union an Einwohner innerhalb der Europäischen Union davon abhängig gemacht wird, dass zuvor eine Erlaubnis bei einer Behörde des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Union eingeholt werden muss, in dem die Kreditnehmer ansässig sind? Kommt es insoweit darauf an, ob die ungenehmigte gewerbsmäßige Kreditvergabe einen Straftatbestand oder nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt? |
4. |
Ist das unter Ziffer 3. dieses Fragenkatalogs genannte Erfordernis der vorherigen Erlaubnis durch Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b EG gerechtfertigt, insbesondere im Hinblick auf
|
5. |
Ist die Ausgestaltung eines an sich gemeinschaftsrechtlich zulässigen Genehmigungserfordernisses im Sinne der Ziffer 3. dieses Fragenkatalogs von Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b EG gedeckt, wonach die Erteilung einer Erlaubnis zwingend voraussetzt, dass das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder zumindest eine Zweigstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat unterhält, insbesondere um
|
8.1.2005 |
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C 6/29 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 31. August 2004 in der Handelsregistersache innoventif Limited, Beteiligte: Die innoventif Limited
(Rechtssache C-453/04)
(2005/C 6/53)
Verfahrenssprache: Deutsch
Das Landgericht Berlin ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 31. August 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 28. Oktober 2004 in der Handelsregistersache innoventif Limited, Beteiligte: Die innoventif Limited, um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Ist es mit der Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften nach Artikel 43, 48 EGV vereinbar, dass die Eintragung einer von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Großbritannien in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Zweigniederlassung im Handelsregister von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht wird, der sich nach den zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung des Geschäftsgegenstandes der Gesellschaft, so wie er in den einschlägigen Klauseln des Memorandum of Association niedergelegt ist, bemisst?
8.1.2005 |
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C 6/30 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 28. Oktober 2004
(Rechtssache C-455/04)
(2005/C 6/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 28. Oktober 2004 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist Carmel O'Reilly; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
1. |
festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat. |
2. |
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 31. Dezember 2002 abgelaufen.
(1) ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.
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C 6/30 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 29. Oktober 2004
(Rechtssache C-457/04)
(2005/C 6/55)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 29. Oktober 2004 eine Klage gegen das Portugiesische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind António Caeiros und Gregorio Valero Jordana; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/17/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat; |
— |
hilfsweise festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/17/EG verstoßen hat, dass sie die Kommission von diesen Vorschriften nicht unverzüglich in Kenntnis gesetzt hat; |
— |
der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für Umsetzung der Richtlinie 2003/17/EG sei am 30. Juni 2003 abgelaufen.
(1) ABl. L 76, S. 10.
8.1.2005 |
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C 6/30 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 25. Oktober 2004
(Rechtssache C-462/04)
(2005/C 6/56)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 25. Oktober 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Eugenio de March und Carmel O'Reilly.
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/40/EG (1) des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die betreffenden Vorschriften nicht der Kommission mitgeteilt hat; |
— |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 2. Dezember 2002 abgelaufen.
(1) ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.
8.1.2005 |
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C 6/31 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der Audiencia Provincial Malaga, Erste Kammer, vom 8. Juli 2004 in dem von G. Francesco Gasparini u. a. eingeleiteten Verfahren gegen den Beschluss über die Eröffnung eines abgekürzten Verfahrens vom 21. November 2003
(Rechtssache C-467/04)
(2005/C 6/57)
Verfahrenssprache: Spanisch
Die Audiencia Provincial Malaga, Erste Kammer, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 8. Juli 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. November 2004, in dem von G. Francesco Gasparini u. a. eingeleiteten Verfahren gegen den Beschluss über die Eröffnung eines abgekürzten Verfahrens vom 21. November 2003 um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
— |
Was die Rechtskraft der strafrechtlichen Entscheidung betrifft, benötigt das vorlegende Gericht die Auslegung von Artikel 54 des Übereinkommens von Schengen zu folgenden Punkten:
|
— |
Was den Begriff der Ware im zollrechtlich freien Verkehr angeht, benötigt das vorlegende Gericht die Auslegung von Artikel 24 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft zu folgenden Punkten: Wenn ein Strafgericht der Gemeinschaft festgestellt hat, dass nicht feststeht, dass die Ware rechtswidrig in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt worden ist, oder dass die Schmuggelstraftat verjährt ist, kann dann
|
8.1.2005 |
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C 6/31 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 4. November 2004
(Rechtssache C-472/04)
(2005/C 6/58)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 4. November 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Knut Simonsson und Claudio Loggi.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 17 der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (1) verstoßen hat, dass sie nicht (alle) erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Umsetzungsfrist sei am 5. August 2003 abgelaufen.
(1) ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 9.
8.1.2005 |
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C 6/32 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 12. November 2004
(Rechtssache C-476/04)
(2005/C 6/59)
Verfahrenssprache: Griechisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 12. November 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Maria Condou-Durande und Carmel O'Reilly, Juristischer Dienst der Kommission.
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 32 der Richtlinie 2001/55/EG (1) des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen hat, oder in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung sei am 31. Dezember 2002 abgelaufen.
(1) ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.
8.1.2005 |
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C 6/32 |
Streichung in der Rechtssache C-67/03 (1)
(2005/C 6/60)
(Verfahrenssprache: Italienisch)
Mit Beschluss vom 6. Juli 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-67/03 – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik – angeordnet.
8.1.2005 |
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C 6/32 |
Streichung der Rechtssache C-93/04 (1)
(2005/C 6/61)
(Verfahrenssprache: Italienisch)
Mit Beschluss vom 6. Juli 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-93/04 – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik – angeordnet.
8.1.2005 |
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C 6/32 |
Streichung der Rechtssache C-117/04 (1)
(2005/C 6/62)
(Verfahrenssprache: Italienisch)
Mit Beschluss vom 6. Juli 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-117/04 – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik – angeordnet.
8.1.2005 |
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C 6/32 |
Streichung der Rechtssache C-118/04 (1)
(2005/C 6/63)
(Verfahrenssprache: Italienisch)
Mit Beschluss vom 6. Juli 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-118/04 – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik – angeordnet.
GERICHT ERSTER INSTANZ
8.1.2005 |
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C 6/33 |
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 28. Oktober 2004
in der Rechtssache T-35/01, Shanghai Teraoka Electronic Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union (1)
(Dumping - Einführung endgültiger Antidumpingzölle - Elektronische Waagen mit Ursprung in China - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Feststellung der Schädigung - Kausalzusammenhang - Verteidigungsrechte)
(2005/C 6/64)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache T-35/01, Shanghai Teraoka Electronic Co. Ltd mit Sitz in Shanghai (China), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Waer, gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigter: S. Marquardt im Beistand zunächst der Rechtsanwälte G. Berrisch und P. Nehl, dann des Rechtsanwalts G. Berrisch), unterstützt durch Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Kreuschitz, S. Meany und T. Scharf, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Nichtigerklärung des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 301, S. 42), hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi, A. W. H. Meij und M. Vilaras – Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat – am 28. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten. |
3. |
Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten. |
8.1.2005 |
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C 6/33 |
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 26. Oktober 2004
in der Rechtssache T-207/02, Nicoletta Falcone gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zur schriftlichen Prüfung aufgrund des in der Vorauswahlphase erzielten Ergebnisses - Angebliche Rechtswidrigkeit des Ausschreibung des Auswahlverfahrens)
(2005/C 6/65)
Verfahrenssprache: Italienisch
In der Rechtssache T-207/02, Nicoletta Falcone, Bewerberin in dem Auswahlverfahren COM/A/10/01, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Condinanzi, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren COM/A/10/01 vom 2. Mai 2002, die Klägerin von der schriftlichen Prüfung im Anschluss an die Vorauswahltests auszuschließen, weil sie nicht die erforderliche Punktzahl erreicht habe, um zu den Bewerbern mit den 400 besten Ergebnissen zu gehören, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood – Kanzler: H. Jung – am 26. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich ihrer Kosten im Verfahren der einstweiligen Anordnung. |
8.1.2005 |
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C 6/34 |
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 28. Oktober 2004
in den verbundenen Rechtssachen T-219/02 und T-337/02, Olga Lutz Herrera gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zu den Prüfungen - Ausschreibung eines Auswahlverfahrens - Altersgrenze)
(2005/C 6/66)
Verfahrenssprache: Spanisch
In den verbundenen Rechtssachen T-219/02 und T-337/02, Olga Lutz Herrera, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-R. García-Gallardo, Gil Fournier und J. Guillem Carrau, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und H. Tserepa-Lacombe im Beistand von J. Rivas Andrés und J. Gutiérrez Gisbert, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/6/01 vom 31. Juli 2001 und des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/10/01 vom 20. Dezember 2001, mit denen die Zulassung der Klägerin zu den Auswahlverfahren mit der Begründung abgelehnt wurde, dass sie die Bedingung hinsichtlich der Altersgrenze nicht erfülle, hilfsweise wegen Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerden der Klägerin gegen die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse für die Auswahlverfahren KOM/A/6/01 und KOM/A/10/01, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke – Kanzler: J. Palacio González – am 28. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
8.1.2005 |
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C 6/34 |
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 26. Oktober 2004
in der Rechtssache T-55/03, Philippe Brendel gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Beamte - Ernennung - Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe - Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe - Klage auf Schadensersatz)
(2005/C 6/67)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache T-55/03, Philippe Brendel, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und F. Clotuche-Duvieusart im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission zur Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 2, und Ersatz des Schadens, der diesem angeblich entstanden ist, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood – Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin – am 26. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Kommission wird verurteilt, für die Differenz zwischen der dem Kläger in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, geschuldeten Besoldung und einer Besoldung in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 2, ab 16. April 2001 Verzugszinsen zu zahlen; diese Zinsen sind von den verschiedenen Fälligkeitsterminen, zu denen die Zahlungen jeweils gemäß dem Statut hätten erbracht werden müssen, bis zur vollständigen Zahlung zu berechnen. Der anzuwendende Zinssatz berechnet sich auf der Grundlage des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank während der verschiedenen Abschnitte des genannten Zeitraums für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzt worden ist und der um zwei Prozentpunkte erhöht wird. |
2. |
Der Antrag, ab 16. März 2001 die Differenz zwischen der dem Kläger in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, geschuldeten Besoldung und einer Besoldung in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 2, zu zahlen, hat sich erledigt. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten des Klägers. |
5. |
Der Kläger trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten. |
8.1.2005 |
DE |
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C 6/35 |
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 28. Oktober 2004
in der Rechtssache T-76/03, Herbert Meister gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)
(Beamte - Versetzung des Leiters einer Dienststelle - Dienstliches Interesse - Gleichwertigkeit der Stellen - Meinungsfreiheit - Fürsorgepflicht - Begründung - Anspruch auf rechtliches Gehör - Außervertragliche Haftung)
(2005/C 6/68)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache T-76/03, Herbert Meister, Beamter des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), wohnhaft in Muchamiel (Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden), gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: O. Waelbroeck) wegen Nichtigerklärung der Entscheidung PERS-AFFECT-02-30 des HABM vom 22. April 2002, mit der der Kläger mit seiner Planstelle im dienstlichen Interesse dem Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten als Rechtsberater zugewiesen wurde, und wegen Schadensersatzes hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie des Richters M. Jaeger und der Richterin E. Cremona – Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin – am 28. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 5 000 Euro als Schadensersatz für einen Amtsfehler zu zahlen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten des Klägers. |
4. |
Der Kläger trägt vier Fünftel seiner eigenen Kosten. |
8.1.2005 |
DE |
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C 6/35 |
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 29. September 2004
in der Rechtssache T-394/02, Arnaldo Luccacioni gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Ruhegehalt - Verfahren der Gehaltspfändung - Vollstreckung des Urteils eines nationalen Gerichts)
(2005/C 6/69)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache T-394/02, Arnaldo Luccacioni, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in St.-Leonards-On-Sea (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. R. Iturriagagoitia Bassas und K. Delvolvé, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Currall, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, aufgrund des Urteils eines italienischen Gerichts, mit dem der Kläger zur Zahlung des Honorars des Arztes, den er als seinen Vertreter im Invaliditätsausschuss und im medizinischen Ausschuss benannt hatte, verurteilt worden war, eine Pfändung des Ruhegehalts des Klägers vorzunehmen, und wegen Erstattung bestimmter Kosten und Honorare sowie Schadensersatz, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas – Kanzler: H. Jung – am 29. September 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
8.1.2005 |
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C 6/36 |
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 14. Oktober 2004
in der Rechtssache T-3/03, Everlast World's Boxing Headquarters Corporation gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Teilweise Ablehnung der Eintragung - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung der Hauptsache)
(2005/C 6/70)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache T-3/03, Everlast World's Boxing Headquarters Corporation mit Sitz in New York (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Renck, V. Bomhard, A. Pohlmann und C. Albrecht, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: D. Schennen und G. Schneider), betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Oktober 2002 (Sache R 391/2001-1) hinsichtlich der Markenanmeldung der Wortmarke „Choice of Champions“ hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und S. Papasavvas – Kanzler: H. Jung – am 14. Oktober 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Beteiligten tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
8.1.2005 |
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C 6/36 |
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 27. September 2004
in der Rechtssache T-108/04: Nikolaus Steininger gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Beurteilung der Laufbahnentwicklung - Verringerung der Beförderungspunkte - Erledigung der Hauptsache)
(2005/C 6/71)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache T-108/04, Nikolaus Steininger, Beamter der Kommission, wohnhaft in Brüssel, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoest, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und H. Kraemer, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die dem Kläger für den Beurteilungszeitraum 2001-2002 zuerkannten Beförderungspunkte verringert wurden, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie des Richters P. Mengozzi und der Richterin I. Wiszniewska-Bialecka – Kanzler: H. Jung – am 27. September 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers. |
8.1.2005 |
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C 6/36 |
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 15. Oktober 2004
in der Rechtssache T-193/04 R, Hans-Martin Tillack gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnungen und auf Aussetzung des Vollzugs)
(2005/C 6/72)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache T-193/04 R, Hans-Martin Tillack (Prozessbevollmächtigte: I. Forrester, QC, Rechtsanwälte T. Bosly, C. Arhold, N. Flandin, J. Herrlinger und J. Siaens) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Docksey und C. Ladenburger, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aussetzung des Vollzugs aller Maßnahmen, die im Rahmen der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) am 11. Februar 2004 bei den belgischen und deutschen Justizbehörden eingereichten angeblichen Beschwerde zu treffen sind, und wegen Anweisung an das OLAF, es zu unterlassen, den Inhalt aller Unterlagen und Informationen, die sich nach der am 19. März 2004 beim Kläger zuhause und in seinem Büro vorgenommen Durchsuchung im Besitz der belgischen und deutschen Justizbehörden befinden, zur Kenntnis zu erlangen, durchzusehen, zu untersuchen oder anzuhören, hat der Präsident des Gerichts am 15. Oktober 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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C 6/37 |
Klage der Telefon und Buch Verlagsgesellschaft m.b.H. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 19. September 2003
(Rechtssache T-322/03)
(2005/C 6/73)
Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch
Die Telefon und Buch Verlagsgesellschaft m.b.H, Salzburg (Österreich), hat am 19. September 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt H. G. Zeiner.
Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war HEROLD Business Data GmbH & Co. KG (vormals - Harold Business Data AG), Mödling, Österreich.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Juni 2003 in den verbundenen Beschwerdesachen R 580/2001 und R 592/2001 in dem Sinne abzuändern, dass der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke WEISSE SEITEN mit der Anmeldenummer 371.096 zur Gänze abgewiesen wird; in eventu |
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Juni 2003 in den verbundenen Beschwerdesachen R 580/2001 und R 592/2001 aufzuheben und dem Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzutragen, nach eventueller Verfahrensergänzung eine neue Entscheidung zu fällen und den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke WEISSE SEITEN mit der Anmeldenummer 371.096 zur Gänze abzuweisen; |
— |
der beklagten Partei aufzutragen, der klagenden Partei die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, hinsichtlich derer ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gestellt worden ist: |
Die Wortmarke „WEISSE SEITEN“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 41 und 42 - Gemeinschaftsmarke Nr. 371.096 |
||||||
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: |
Die Klägerin |
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Antragstellerin der Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke: |
HEROLD Business Data GmbH & Co. KG |
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Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: |
Teilweise Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke in Bezug auf Namens-Telefonverzeichnisse in gedruckter Form oder auf elektronischen Speichermedien (Klassen 9 und 16), sowie in Bezug auf die verlegerische Herausgabe solcher Namens-Telefonverzeichnisse (Klasse 41) |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde |
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Klagegründe: |
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8.1.2005 |
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C 6/37 |
Klage der Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. September 2004
(Rechtssache T-382/04)
(2005/C 6/74)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Die Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV mit Sitz in Landgraaf (Niederlande) hat am 23. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Hendrik Cornelis De Bie.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2004 (REM 19/2002) für nichtig zu erklären, soweit mit dieser festgestellt wird, dass der beantragte Erlass nicht gerechtfertigt ist; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin führt u. a. Reispapier ein, dass mehrere Jahr lang unter demselben KN-Code deklariert wurde. Nach der Verordnung Nr. 1196/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 (1) mussten die Waren jedoch unter einem anderen KN-Code deklariert werden. Die Klägerin trägt vor, dass dies in ihrem Fall nicht geschehen sei. In ihrem Fall handele es sich allerdings um eine besondere Situation, da der niederländische Zoll mehrere Fehler bei seinen Kontrollen begangen habe. Die Klägerin weist darauf hin, dass der niederländische Zoll die unrichtige Einreihung des Reispapiers bei verschiedenen Kontrollen in einem Zeitraum von 8 Monaten nicht bemerkt habe. Sie führt außerdem aus, dass ihr weder betrügerischen Handlungen noch offensichtliche Nachlässigkeit vorgeworfen werden könnten.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin eine Verletzung von Artikel 239 der Verordnung Nr. 2913/92 (2), eine unrichtige Würdigung des Sachverhalts durch die Kommission und einen Begründungsmangel geltend. Die Klägerin rügt auch eine Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Gleichheitsgrundsatzes, da die Kommission in früheren Entscheidungen anderer Auffassung gewesen sei. Schließlich macht die Klägerin eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1196/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 170, S. 13).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).
8.1.2005 |
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C 6/38 |
Klage der EnBW Energie Baden-Württemberg AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. September 2004
(Rechtssache T-387/04)
(2005/C 6/75)
Verfahrenssprache: Deutsch
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe (Deutschland), hat am 27. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte C.-D. Ehlermann, M. Seyfarth, A. Gutermuth und M. Wissmann.
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2004 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von Deutschland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG (1) EG übermittelt wurde, gemäß Artikel 231 EG-Vertrag für nichtig zu erklären; |
— |
die Beklagte zur Tragung aller Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ist ein deutsches Energieunternehmen. Soweit die von der Klägerin betriebenen Kraftwerke Treibhausgase emittieren, unterliegt die Klägerin ab dem 1. Januar 2005 dem durch die Richtlinie 2003/87/EG eingeführten gemeinschaftlichen System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.
Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission an, welche den von Deutschland übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, mit Ausnahme einiger für die vorliegende Sache nicht relevanter Elemente, bestätigte. Insbesondere rügt die Klägerin eine im Plan enthaltene Übertragungsregel, die einem Kraftwerkbetreiber, der eine alte Anlage stilllegt und sie durch eine neue ersetzt, vier Jahre lang die Zertifikatmenge, die er für die stillgelegte Anlage erhalten hätte, zuschreibt. Nach Auffassung der Klägerin komme es dadurch zu einer Überausstattung mit Zertifikaten, die den Beihilfetatbestand des Artikel 87 Absatz 1 EG verwirklicht und nicht gerechtfertigt werden kann. Die abweichende Beurteilung der Beklagten in der angefochtenen Entscheidung sei mit offensichtlichen Begründungsfehlern behaftet und lasse keine hinreichende Tatsachenermittlung erkennen. Daher verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 87 Absatz 3 und Artikel 88 Absatz 2 EG.
Weiter hätte es die Beklagte, unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 2 EG, unterlassen, ein förmliches Beihilfeverfahren einzuleiten, obwohl sie erhebliche Zweifel über die Vereinbarkeit dieser Regel mit dem EG Vertrag haben müsste.
Darüber hinaus verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 9 Absatz 3 und gegen Kriterium 5 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87/EG, da die Überausstattung mit Emissionszertifikaten eine ungerechtfertigte Bevorzugung von Wettbewerbern der Klägerin darstelle, welche dadurch verstärkt werde, dass Unternehmen, die wie die Klägerin in naher Zukunft aufgrund gesetzlicher Vorgaben Kernkraftwerke stilllegen müssen, ungerechtfertigt benachteiligt werden.
Schließlich verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 253 aufgrund zahlreicher schwerwiegender Begründungsfehler.
(1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, Amtsblatt Nr. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
8.1.2005 |
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C 6/39 |
Klage des Dirk Klaas gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 30. September 2004
(Rechtssache T-393/04)
(2005/C 6/76)
Verfahrenssprache: Deutsch
Dirk Klaas, Heidelberg (Deutschland), hat am 30. September 2004 eine Klage gegen das Europäische Parlament beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt R. Moos.
Der Kläger beantragt,
— |
die Annullierung von 2 Beförderungspunkten durch den Generaldirektor Personal vom 12.02.2004, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 30.06.2004, für nichtig zu erklären, soweit dem Kläger 2 Beförderungspunkte aberkannt werden, die für die Zeiten vor 1999 zugestellt worden waren; |
— |
den Bescheid insoweit aufzuheben und festzustellen, daß die 2 Beförderungspunkte auf die Folgejahre übertragen werden; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger ist Beamter des Parlaments. Er wurde rückwirkend zum 01.01.1999 in Besoldungsgruppe A6 befördert. Im Rahmen der Beförderung wurden alle vom Kläger bis 1999 erworbenen Beförderungspunkte gestrichen. Zur Begründung wies das Parlament auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-30/02 (Leonhardt/Parlament) hin, welches nach seiner Auffassung eine solche Streichung erlaube.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, daß die Übergangsregel, wonach alle bis 1999 erworbenen Punkte im Falle einer Beförderung zu streichen sind, gegen Artikel 45 des Beamtenstatuts verstoße. Nach Auffassung des Klägers sei diese Regel nicht notwendig und nicht verhältnismäßig und mißachte den Gleichheitsgrundsatz. Er trägt auch vor, es gebe keine Vergleichbarkeit der vorliegenden Sache mit der Rechtsache T-30/02.
8.1.2005 |
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C 6/39 |
Klage der SOFASS S.p.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 4. Oktober 2004
(Rechtssache T-396/04)
(2005/C 6/77)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Die SOFASS S.p.A. hat am 4. Oktober 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Vincenzo Biliardo und Cristiano Bacchini.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: SODIPAN (Kommanditgesellschaft auf Aktien).
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Juli 2004 (Sache R 0699/2003-1) aufzuheben; |
— |
dem Amt die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Klägerin. |
Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Bildmarke „NICKY“ – Anmeldung Nr. 1 315 985 für Waren der Klasse 16 (Waren aus Papier und/oder Zellulose für den Haushalt und Hygiene). |
Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
SODIPAN (französische Kommanditgesellschaft auf Aktien). |
Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Französische Bildmarken „NOKY“ (Nr. 1 346 586) und „noky“ (Nr. 1 400 192) für Waren der Klasse 16. |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung unter Zurückverweisung der Sache. |
Klagegründe: |
Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (Verwechslungsgefahr). |
8.1.2005 |
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C 6/40 |
Klage der Scandlines Sverige AB gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Oktober 2004
(Rechtssache T-399/04)
(2005/C 6/78)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Scandlines Sverige AB mit Sitz in Helsingborg, Schweden, hat am 7. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte C. Vajda, QC, R. Azelius und K. Azelius.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juli 2004 für nichtig zu erklären, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 2. Juli 1997 zurückgewiesen wurde; |
— |
die Sache an die Kommission zur neuerlichen Prüfung im Licht des Urteils des Gerichts zurückzuverweisen; |
— |
die Kommission zu verurteilen, der Klägerin die Kosten dieses Verfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu erstatten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin sei ein schwedisches Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin bestehe, Hafenagent eines Fährenbetreibers zu sein. Sie habe bei der Kommission gegen die Helsingborgs Hamn AB (HHAB) Beschwerde erhoben, ein Unternehmen, das für die Verwaltung des Hafens in Helsingborg in Schweden und für die Festsetzung von Hafenabgaben verantwortlich sei. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die HHAB von ihr übermäßig hohe Hafenabgaben gefordert und somit ihre beherrschende Stellung unter Verstoß gegen Artikel 82 EG missbräuchlich ausgenutzt habe. Mit der angefochtenen Entscheidung sei diese Beschwerde zurückgewiesen worden.
Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass die Kommission zu Unrecht die unverhältnismäßige Höhe der Hafenabgaben für Fährenbetreiber verneint habe. Die Kosten-Preis-Analyse der Kommission zeige, dass die HHAB mit ihrem Fährengeschäft ein Ergebnis in Höhe von mehr als 100 % ihrer Aufwendungen für dieses Geschäft erziele. Nach Auffassung der Klägerin lassen sich solche Ergebnisse nicht unter Wettbewerbsbedingungen erzielen und sind daher unverhältnismäßig, unangemessen und missbräuchlich. Mit der Zurückweisung dieser Schlussfolgerung habe die Kommission den Begriff „Economic Value“ unrichtig angewandt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder die zutreffende Beweislastverteilung außer Betracht gelassen. Außerdem habe die Kommission den Vergleich zwischen den Preisen, die zum einen von Fährenbetreibern und zum anderen von Frachtschiffbetreibern verlangt würden, ebenso wie den zwischen den in Helsingborg und den am anderen Routenende in Elsinore verlangten Preisen zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klägerin bestreitet auch die Behauptung der Kommission, dass es zwischen den Fähren- und Frachtschiffbetreibern keine Preisdiskriminierung im Sinne von Artikel 82 EG gegeben habe. Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die Leistungen, die die HHAB für diese beiden Branchen erbringe, nicht gleichwertig seien und dass Fährenbetreiber im Wettbewerb nicht benachteiligt würden.
Außerdem sei die Argumentation der Kommission unrichtig, unangemessen und widersprüchlich und verstoße deshalb gegen Artikel 253 EG. Die Klägerin beruft sich auch auf einen Verstoß gegen ihr Recht auf rechtliches Gehör nach Arti- kel 6 der Verordnung Nr. 2842/98 und behauptet, die Kommission habe es versäumt, binnen angemessener Zeit eine geeignete Prüfung anzustellen, wodurch sie gegen Artikel 10 EG, Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Grundsatz der Sachbehandlung binnen angemessener Zeit verstoßen habe.
8.1.2005 |
DE |
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C 6/40 |
Klage der Nadine Schmit gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. Oktober 2004
(Rechtssache T-419/04)
(2005/C 6/79)
Verfahrenssprache: Französisch
Nadine Schmit, wohnhaft in Ispra (Italien), hat am 8. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Pierre Paul Van Gehuchten und Pierre Jadoul, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
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die ausdrückliche Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2004, die Entscheidung, für den Zeitraum 2001-2002 keine Beurteilung zu erstellen und die Entscheidung der Behörde, sie nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2003 nach Besoldungsgruppe C 2 beförderten Beamten aufzunehmen, aufzuheben; |
— |
die Beklagte zur Zahlung von 3 000 Euro an die Klägerin als Ersatz ihres immateriellen Schadens zu verurteilen; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin, Beamtin der Kommission, sei ab Oktober 2002 im Krankheitsurlaub gewesen. Sie beziehe seit 1. September 2003 ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. Aus diesem Grund habe die Anstellungsbehörde entschieden, für den Zeitraum 2001-2002 keine Beurteilung für die Klägerin zu erstellen. Sie habe daher im Rahmen des Beförderungsjahres 2003 weder Verdienstpunkte noch Prioritätspunkte erhalten und ihr Name sei nicht in das Verzeichnis der nach Besoldungsgruppe C 2 beförderten Beamten aufgenommen worden.
Die Klägerin beanstandet die streitigen Entscheidungen und beruft sich auf einen Verstoß gegen Artikel 43 des Statuts und die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen hierzu (Beschluss der Kommission vom 26. April 2002) sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, die Klägerin Ende 2002 oder Anfang 2003 als Beamtin anzusehen, die weniger als ein Jahr vor ihrer Versetzung in den Ruhestand stehe und für die keine Beurteilung zu erstellen sei. In Bezug auf die Entscheidung, sie nicht nach Besoldungsgruppe C 2 zu befördern, macht die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend.
8.1.2005 |
DE |
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C 6/41 |
Klage des José Antonio Carreira gegen die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, eingereicht am 11. Oktober 2004
(Rechtssache T-421/04)
(2005/C 6/80)
Verfahrenssprache: Französisch
José Antonio Carreira hat am 11. Oktober 2004 eine Klage gegen die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EASG) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind Rechtsanwalt Georges Vandersanden und Rechtsanwältin Laure Levi.
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der EASG aufzuheben, ihm nur einen Teil der Ausgleichszulage nach Artikel 7 Absatz 2 des Statuts zu gewähren, nachdem er zwischen dem 13. Januar 2003 und dem 15. August 2004 mit der vorübergehenden Verwaltung eines höheren Dienstpostens betraut wurde; |
— |
die Beklagte zur Zahlung des Restbetrages der nach Artikel 7 Absatz 2 des Statuts geschuldeten Ausgleichszulage zu verurteilen; |
— |
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger in der vorliegenden Rechtssache, der ebenso wie der Rechtsberater der Beklagten mit der vorübergehenden Verwaltung des Dienstpostens des Leiters der Verwaltung der Beklagten wegen Krankheitsurlaubs des Inhabers der fraglichen Planstelle betraut worden sei, wendet sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, die Ausgleichszulage auf die beiden Personen aufzuteilen, die die vorübergehende Verwaltung des Dienstpostens wahrgenommen hätten. Auf diese Entscheidung habe er mit dem Hinweis reagiert, dass er es nicht akzeptiere, die Vertretung des Leiters der Verwaltung im Rahmen einer Halbzeitbeschäftigung wahrzunehmen, weshalb er Anspruch auf die gesamte streitige Ausgleichszulage habe.
Der Kläger führt für sein Begehren Artikel 7 Absatz 2 des Statuts und die Grundsätze der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Planstelle sowie der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit an.
Außerdem sei im vorliegenden Fall auch die Verpflichtung zur Begründung von Rechtsakten verletzt worden.
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/41 |
Klage des Walter Parlante gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Oktober 2004
(Rechtssache T-432/04)
(2005/C 6/81)
Verfahrenssprache: Französisch
Walter Parlante, wohnhaft in Enghien (Belgien), hat am 22. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Lucas Vogel.
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. Juli 2004 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Klägers vom 26. Februar 2004 zurückgewiesen worden ist, in der dieser die Entscheidung beanstandet hatte, ihn im Beförderungsjahr 2003 nicht von Besoldungsgruppe C 2 nach Besoldungsgruppe C 1 zu befördern; |
— |
soweit erforderlich, auch die ursprüngliche Entscheidung der Anstellungsbehörde vom Dezember 2003, den Kläger im Beförderungsjahr 2003 nicht von Besoldungsgruppe C 2 nach Besoldungsgruppe C 1 zu befördern, aufzuheben; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend. Das neue Beförderungsverfahren stelle nicht mehr eine ordnungsgemäße und angemessene Abwägung der individuellen Verdienste der Beamten sicher, da die Abwägung nur im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Generaldirektion stattfinde.
Der Kläger vertritt außerdem die Ansicht, dass Artikel 12 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts gegen Artikel 45 des Statuts verstoße und eine Diskriminierung darstelle, weil bestimmte Beamte im Beförderungsjahr 2003 zusätzliche prioritäre Punkte nur deshalb erhalten hätten, weil sie im Jahr 2002 für eine Beförderung vorgeschlagen worden seien, ohne tatsächlich befördert worden zu sein.
Der Kläger macht außerdem einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend.
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/42 |
Klage der Angela Davi gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Oktober 2004
(Rechtssache T-433/04)
(2005/C 6/82)
Verfahrenssprache: Französisch
Angela Davi, wohnhaft in Brüssel, hat am 22. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Lucas Vogel.
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. Juli 2004 aufzuheben, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 1. März 2004 zurückgewiesen worden ist, in der diese die Entscheidung beanstandet hatte, sie im Beförderungsjahr 2003 nicht von Besoldungsgruppe C 3 nach Besoldungsgruppe C 2 zu befördern; |
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soweit erforderlich, auch die ursprüngliche Entscheidung der Anstellungsbehörde vom Dezember 2003, die Klägerin im Beförderungsjahr 2003 nicht von Besoldungsgruppe C 3 nach Besoldungsgruppe C 2 zu befördern, aufzuheben; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-432/04.
8.1.2005 |
DE |
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C 6/42 |
Klage des Alex Milbert u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Oktober 2004
(Rechtssache T-434/04)
(2005/C 6/83)
Verfahrenssprache: Französisch
Alex Milbert, wohnhaft in Hesperange (Luxemburg), Imre Czigàny, wohnhaft in Rhode St. Genèse (Belgien), José Manuel De la Cruz González, wohnhaft in Brüssel, Viviane Deveen, wohnhaft in Overijse (Belgien), Mohammad Reza Fardoom, wohnhaft in Roodt-sur-Syre (Luxemburg), Laura Gnemmi, wohnhaft in Hünsdorf (Luxemburg), Marie-José Reinard, wohnhaft in Bertrange (Luxemburg), Vassilios Stergiou, wohnhaft in Kraainem (Belgien) und Ioannis Terezakis, wohnhaft in Brüssel, haben am 22. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Gilles Bounéou und Frédéric Frabetti.
Die Kläger beantragen,
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das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2003 beförderten Beamten, soweit darin nicht ihre Namen aufgeführt sind, sowie inzident die Maßnahmen zur Vorbereitung dieser Entscheidung aufzuheben; |
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hilfsweise, die Zuteilung der Punkte für eine Beförderung während des Beförderungsjahrs 2003 aufzuheben, soweit sie die Kläger betrifft; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger, Beamte bei der Kommission, seien im Beförderungsjahr 2003 nicht befördert worden. Mit ihrer Klage stellten sie die Regelung in Frage, die die Kommission während jenes Beförderungsjahrs angewandt habe, soweit darin vorgesehen sei, zu den jedem Beamten für seine Verdienste und das Dienstalter zugeteilten Punkten die Restpunkte („points de reliquat“) für die im Vorjahr in das Verzeichnis der beförderungsfähigen Beamten aufgenommenen, aber nicht beförderten Beamten sowie von den Generaldirektionen zugeteilte Punkte, spezielle Übergangspunkte, Punkte im dienstlichen Interesse und von den Beförderungsausschüssen vergebene Berufungspunkte („points d'appel“) hinzuzurechnen. Durch eine solche Regelung habe die Kommission entgegen Artikel 45 des Statuts sowie seinen allgemeinen Durchführungsbestimmungen keine Abwägung der Verdienste der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten vorgenommen.
Auf derselben Grundlage machen die Kläger eine Verletzung des Diskriminierungsverbots, des Verbots eines willkürlichen Verfahrens, der Begründungspflicht, des Vertrauensschutzes, der Regel „patere legem quam ipse fecit“ und der Fürsorgepflicht geltend.
8.1.2005 |
DE |
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C 6/43 |
Klage des Manuel Simões Dos Santos gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 22. Oktober 2004
(Rechtssache T-435/04)
(2005/C 6/84)
Verfahrenssprache: Französisch
Manuel Simões Dos Santos, wohnhaft in Alicante (Spanien), hat am 22. Oktober 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Antonio Creus Carreras.
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung vom 7. Juli 2004, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, sowie die Entscheidung vom 15. Dezember 2003 über die Festlegung des Gesamtguthabens der an den Kläger vergebenen Verdienstpunkte und die diese bestätigende Entscheidung vom 12. Dezember 2003 aufzuheben; |
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der Beklagten sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger sei im Beförderungsjahr 2002 nach A 5 befördert worden. Bei dieser Gelegenheit sei ihm ein Restsaldo von 54,19 Punkten mitgeteilt worden. Gleichwohl habe er einem Schreiben der Personalabteilung vom 15. Dezember 2003 entnommen, dass sein Punkteguthaben am 30. September 2003 nur 1,5 Punkte betrage. Aus diesem Schreiben, das die angefochtene Entscheidung darstelle, ergebe sich, dass die Verringerung der Punkte nicht das Ergebnis einer Umwandlung der Punkte sei, die vor dem durch den Beschluss ADM-03-35 des Amtes geschaffenen neuen System anerkannt worden seien, sondern das Ergebnis der vollständigen Streichung dieser Punkte infolge der Anwendung der neuen Regel, nach einer Beförderung bei Null zu beginnen, wie sie in diesem Beschluss vorgesehen sei.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger zunächst geltend, es sei gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, der Rechtssicherheit und der Nichtrückwirkung verstoßen worden, da im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände vorlägen, die den Entzug des Punktesaldos rechtfertigen könnten, der dem Beamten bereits zuerkannt worden sei und auf den er nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Regeln Anspruch gehabt habe.
Der Kläger macht außerdem geltend, es sei gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Nichtdiskriminierung sowie gegen die Begründungspflicht verstoßen worden.
8.1.2005 |
DE |
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C 6/43 |
Klage des Carlos Sánchez Ferriz gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. Oktober 2004
(Rechtssache T-436/04)
(2005/C 6/85)
Verfahrenssprache: Französisch
Carlos Sánchez Ferriz, wohnhaft in Brüssel, hat am 26. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Gilles Bounéou und Frédéric Frabetti.
Der Kläger beantragt,
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das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2003 beförderten Beamten, soweit darin nicht sein Name aufgeführt ist, sowie inzident die Maßnahmen zur Vorbereitung dieser Entscheidung aufzuheben; |
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hilfsweise, die Zuteilung der Punkte für eine Beförderung während des Beförderungsjahrs 2003 aufzuheben, soweit sie ihn betrifft; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf Gründe, die mit denen übereinstimmen, die die Kläger in der Rechtssache T-434/04 geltend gemacht haben.
8.1.2005 |
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C 6/44 |
Klage des Holger Standertskjöld-Nordenstam gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. November 2004
(Rechtssache T-437/04)
(2005/C 6/86)
Verfahrenssprache: Französisch
Holger Standertskjöld-Nordenstam, wohnhaft in Waterloo (Belgien), hat am 1. November 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Thierry Demaseure.
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Kommission aufzuheben, den Namen des Klägers nicht in das in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 84-2003 vom 19. Dezember 2003 veröffentlichte Verzeichnis der im Rahmen des Beförderungsverfahrens der so genannten „deuxième filière“ des Jahres 2003 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 in Betracht kommenden Beamten aufzunehmen; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger sei von seiner Generaldirektion im Beförderungsjahr 2003 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 vorgeschlagen worden. Der Beratende Ausschuss für Ernennungen habe ein Verzeichnis von vierzehn aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 3 in Betracht kommenden Beamten aufgestellt. Der Kläger habe nicht in diesem Verzeichnis gestanden, da er auf den fünfzehnten Platz gesetzt worden sei. Die Anstellungsbehörde habe hiernach beschlossen, dem Verzeichnis die Namen von zwei Kabinettsmitgliedern hinzuzufügen. Auf dieser Grundlage macht der Kläger zur Begründung seiner Klage geltend, die streitige Entscheidung verstoße gegen Artikel 45 des Statuts, da die Verdienste dieser beiden Kabinettsmitglieder nicht mit denen der anderen Beamten einschließlich des Klägers verglichen worden seien.
Der Kläger macht außerdem als zweiten Klagegrund einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses der Kommission vom 19. Juli 1988 geltend. In diesem Zusammenhang trägt er vor, die fraglichen Beförderungen seien ohne vorherige Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Ernennungen erfolgt und das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten hätte eine Anzahl von Namen von Beamten enthalten müssen, die die Beförderungsmöglichkeiten um 50 % übersteige, und nicht, wie im vorliegenden Fall, eine Anzahl von Namen, die der Anzahl der verfügbaren Stellen entspreche.
Der Kläger macht schließlich einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend.
8.1.2005 |
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C 6/44 |
Klage der Elke Huober gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 29. Oktober 2004
(Rechtssache T-438/04)
(2005/C 6/87)
Verfahrenssprache: Französisch
Elke Huober, wohnhaft in Brüssel, hat am 29. Oktober 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal.
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des Rates, mit der ihr die Auslandszulage und die daraus abgeleiteten Rechte seit ihrem Dienstantritt am 1. September 2003 versagt werden, aufzuheben, |
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dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Bevor die Klägerin ihren Dienst beim Rat antrat, war sie im Informationsbüro des Landes Baden-Württemberg in Brüssel beschäftigt. Mit der vorliegenden Klage ficht sie die Entscheidung an, mit der ihr die Auslandszulage versagt wird.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts, da der Rat nicht berücksichtigt habe, dass sie sich in einer Lage befinde, die sich aus der Beschäftigung durch einen anderen Staat ergebe. Außerdem seien der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot verletzt worden.
8.1.2005 |
DE |
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C 6/45 |
Klage des Jean-Claude Heyraud gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. November 2004
(Rechtssache T-441/04)
(2005/C 6/88)
Verfahrenssprache: Französisch
Jean-Claude Heyraud, wohnhaft in Brüssel, hat am 2. November 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Kommission über die Erstellung des Verzeichnisses der im Beförderungsjahr 2003 im Zweitverfahren nach Besoldungsgruppe A 3 beförderten Beamten und über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers aufzuheben; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger in dieser Rechtssache ist Beamter der Besoldungsgruppe A 4 und wendet sich gegen die Weigerung der Anstellungsbehörde, ihn im Beförderungsjahr 2003 im Zweitverfahren nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu befördern.
Zur Begründung seiner Anträge macht er einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts sowie gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung geltend.
Er führt dazu aus, dass die Kommission eine „Vereinheitlichung“ der von den Generaldirektionen und Dienststellen an die beförderungsfähigen Beamten des mittleren Managements vergebenen Verdienstpunkte vorgenommen habe, um die nach dem Statut vorgeschriebene vergleichende Prüfung der Verdienste vorzunehmen. Die vereinheitlichte Note werde in Bezug auf die Verdienstpunkte festgesetzt, die den Beamten der Besoldungsgruppe A 4, die im Zweitverfahren für eine Beförderung nach A 3 in Betracht kämen, im Durchschnitt zugeteilt worden seien.
Die von der Kommission angewandte Methode sei nur dann sachgerecht, wenn die Berechnung des Durchschnitts auf der Basis einer ausreichenden Zahl von beförderungsfähigen Beamten vorgenommen werde. Da der Kläger jedoch der einzige A 4-Beamte seiner Dienststelle sei, der im Beförderungsjahr 2003 im Zweitverfahren für eine Beförderung in Betracht komme, sei ihm eine vereinheitlichte Note von 100 erteilt worden, ohne dass seine Verdienste und die besonderen Kriterien berücksichtigt worden seien, die seine Dienststelle bei der Festsetzung der Verdienstpunkte anwende.
8.1.2005 |
DE |
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C 6/45 |
Klage der Andrea Walderdorff gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 5. November 2004
(Rechtssache T-442/04)
(2005/C 6/89)
Verfahrenssprache: Französisch
Andrea Walderdorff, wohnhaft in Brüssel, hat am 5. November 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Lucas Vogel.
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. Juli 2004 über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin vom 26. Februar 2004 aufzuheben, mit der sie die Entscheidung beanstandete, sie im Beförderungsjahr 2003 nicht von Besoldungsgruppe A 5 nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern; |
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soweit erforderlich, auch die ursprüngliche Entscheidung der Anstellungsbehörde vom November 2003 aufzuheben, mit der es abgelehnt wurde, die Klägerin im Beförderungsjahr 2003 von Besoldungsgruppe A 5 nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-432/04.
8.1.2005 |
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C 6/46 |
Klage der Danish Management A/S gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. Dezember 2004
(Rechtssache T-463/04)
(2005/C 6/90)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Danish Management A/S mit Sitz in Viby J, Dänemark, hat am 2. Dezember 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte C. Kennedy-Loest und C. Thomas.
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidungen der Kommission vom 18. November 2004 und vom 30. November 2004 für nichtig zu erklären, mit denen das Angebot der Klägerin in dem Vergabeverfahren über einen Dienstleistungsauftrag betreffend ein Überwachungssystem für die Durchführung von mit Mitteln der Europäischen Gemeinschaft finanzierten Projekten, Programmen und Maßnahmen der externen Zusammenarbeit für das Los 2 (AKP, Südafrika und Kuba) abgelehnt wurde (EuropeAid 119453/C/SV/Multi); |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin habe für das Los 2, das die AKP-Staaten, Südafrika und Kuba umfasse, ein Angebot für einen am 26. Mai 2004 veröffentlichten (1) Dienstleistungsauftrag betreffend ein Überwachungssystem für die Durchführung von mit Mitteln der Europäischen Gemeinschaft finanzierten Projekten, Programmen und Maßnahmen der externen Zusammenarbeit eingereicht.
Die Kommission habe das Angebot durch Entscheidung vom 18. November 2004 mit der Begründung abgelehnt, dass es eine Diskrepanz zwischen dem finanziellen und dem technischen Angebot der Klägerin hinsichtlich der Anzahl der erforderlichen Manntage gebe. Mit Schreiben vom 30. November 2004 habe die Kommission ihre Entscheidung aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt vor, dass die Entscheidung der Kommission auf einem Tatsachenirrtum beruhe, weil zwischen den beiden Teilen des Angebots der Gesellschaft keine derartige Diskrepanz bestehe.
Die Klägerin trägt weiter vor, dass sich die Kommission um Klärung der angeblichen Diskrepanz hätte bemühen müssen und dass sie, indem sie dies nicht getan habe, bevor sie das klägerische Angebot zurückgewiesen habe, eine unverhältnismäßige Maßnahme getroffen habe und nicht mit der gebührenden Sorgfalt vorgegangen sei, wodurch sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe.
(1) ABl. S 102-081573.
8.1.2005 |
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C 6/46 |
Klage der Impala gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. Dezember 2004
(Rechtssache T-464/04)
(2005/C 6/91)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Impala, Brüssel (Belgien), hat am 3. Dezember 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind S. Crosby und J. Golding, Solicitors.
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2004 in der Sache COMP/M.3333 — Sony/BMG insgesamt für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie einen oder alle der folgenden Punkte betrifft:
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ist eine internationale Vereinigung zur Förderung der allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder, die unabhängige Musikunternehmen sind. Sie beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission den Zusammenschluss des weltweiten Tonträgergeschäfts der Bertelsmann AG und der Sony Corporation of America genehmigt hat.
Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, dass die Kommission mit der Genehmigung des Zusammenschlusses gegen Artikel 253 EG, Artikel 81 Absatz 1 EG, die Verordnung Nr. 4064/89 (1) und ihre Ausführungsbestimmungen verstoßen sowie offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe,
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indem sie festgestellt habe, dass es vor dem Zusammenschluss auf dem Tonträgermarkt keine gemeinsame marktbeherrschende Stellung gegeben habe; |
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indem sie festgestellt habe, dass der Zusammenschluss nicht eine vorhandene gemeinsame marktbeherrschende Stellung auf diesem Markt verstärkt habe; |
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indem sie festgestellt habe, dass der Zusammenschluss keine gemeinsame marktbeherrschende Stellung auf dem Tonträgermarkt, auf dem Markt für Lizenzen für Online-Musik oder auf dem Markt für den Vertrieb von Online-Musik begründen werde; |
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indem sie festgestellt habe, dass der Zusammenschluss nicht zu einer Koordinierung der jeweiligen Musikverlagsgeschäfte der Parteien führen werde. |
(1) ABl. L 395, S. 1.
III Bekanntmachungen
8.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/48 |
(2005/C 6/92)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
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