ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 4

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
7. Januar 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 004/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 004/2

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3689 — BT/Albacom) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

2

2005/C 004/3

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3410 — TOTAL/GAZ DE FRANCE) ( 1 )

3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

7.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/1


Euro-Wechselkurs (1)

6. Januar 2005

(2005/C 4/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3183

JPY

Japanischer Yen

138,30

DKK

Dänische Krone

7,4400

GBP

Pfund Sterling

0,70390

SEK

Schwedische Krone

9,0339

CHF

Schweizer Franken

1,5498

ISK

Isländische Krone

83,15

NOK

Norwegische Krone

8,2535

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,58040

CZK

Tschechische Krone

30,438

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

247,93

LTL

Litauischer Litas

3,4527

LVL

Lettischer Lat

0,6970

MTL

Maltesische Lira

0,4330

PLN

Polnischer Zloty

4,1192

ROL

Rumänischer Leu

38 775

SIT

Slowenischer Tolar

239,7800

SKK

Slowakische Krone

38,620

TRY

Türkische Lira

1,8450

AUD

Australischer Dollar

1,7314

CAD

Kanadischer Dollar

1,6224

HKD

Hongkong-Dollar

10,2754

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8909

SGD

Singapur-Dollar

2,1766

KRW

Südkoreanischer Won

1 395,95

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,0519


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


7.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3689 — BT/Albacom)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 4/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 21. Dezember 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen British Telecommunications plc („BT“, Vereinigtes Königreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Albacom SpA („Albacom“, Italien) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

für BT: Telekommunikationsdienste, Internetprodukte und EDV-Lösungen auf weltweiter Basis,

für Albacom: Telekommunikationsdienste und Internetdienstleistungen für Geschäftskunden in Italien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3689 — BT/Albacom, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:

http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.


7.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3410 — TOTAL/GAZ DE FRANCE)

(2005/C 4/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 8. Oktober 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 2 der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Französisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3410. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex )