ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 325

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
31. Dezember 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2004/C 325/1

Euro-Wechselkurs

1

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2004/C 325/2

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums — Tätigkeit: Unterstützung der kohärenten Entwicklung der Politik — Kennnummer: FP6-2004-KNOW-REG-2

2

2004/C 325/3

Bekanntmachung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais aus Drittländern

6

2004/C 325/4

Bekanntmachung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Sorghum aus Drittländern

7

2004/C 325/5

Bekanntmachung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais aus Drittländern

8

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/1


Euro-Wechselkurs (1)

30. Dezember 2004

(2004/C 325/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3604

JPY

Japanischer Yen

141,03

DKK

Dänische Krone

7,4381

GBP

Pfund Sterling

0,70880

SEK

Schwedische Krone

9,0155

CHF

Schweizer Franken

1,5440

ISK

Isländische Krone

83,72

NOK

Norwegische Krone

8,2435

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5796

CZK

Tschechische Krone

30,395

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

245,63

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6980

MTL

Maltesische Lira

0,4346

PLN

Polnischer Zloty

4,0740

ROL

Rumänischer Leu

39 465

SIT

Slowenischer Tolar

239,74

SKK

Slowakische Krone

38,710

TRL

Türkische Lira

1 829 000

AUD

Australischer Dollar

1,7539

CAD

Kanadischer Dollar

1,6483

HKD

Hongkong-Dollar

10,5794

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9015

SGD

Singapur-Dollar

2,2285

KRW

Südkoreanischer Won

1 417,06

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,7064


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


III Bekanntmachungen

Kommission

31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/2


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

Tätigkeit: Unterstützung der kohärenten Entwicklung der Politik

Kennnummer: FP6-2004-KNOW-REG-2

(2004/C 325/02)

1.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (1) nahm der Rat am 30. September 2002 eine Entscheidung über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (2) (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) an.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des spezifischen Programms nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) am 9. Dezember 2002 für das spezifische Programm ein Arbeitsprogramm (3) (nachstehend „Arbeitsprogramm“ genannt) mit den genauen Zielen sowie wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten und einem Zeitplan für die Durchführung an.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) (4) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend „Beteiligungs- und Verbreitungsregeln“ genannt) sind Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterbreiten.

2.

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen (nachstehend „Aufforderung“ genannt) umfasst diesen allgemeinen Teil sowie die im Anhang beschriebenen speziellen Bedingungen. In diesem Anhang sind insbesondere die Frist für die Einreichung der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, ein vorläufiger Termin für den Abschluss der Bewertungen, die vorläufige Mittelzuweisung, die jeweiligen Instrumente und Bereiche, die Kriterien für die Bewertung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die Mindestteilnehmerzahl und eventuelle Beschränkungen angegeben.

3.

Natürliche und juristische Personen, die nicht unter eine der in den Beteiligungsregeln oder in Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) enthaltenen Ausschlussklauseln fallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt), werden hiermit aufgefordert, vorbehaltlich der Erfüllung der Beteiligungsregeln sowie der Bedingungen der betreffenden Aufforderung Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei der Kommission einzureichen.

Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Antragsteller werden im Rahmen der Aushandlung der indirekten FTE-Maßnahme überprüft. Davor müssen die Antragsteller allerdings eine Erklärung unterzeichnet haben, nach der sie nicht unter einen der Fälle von Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung fallen. Darüber hinaus müssen sie der Kommission die in Artikel 173 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) aufgeführten Angaben übermittelt haben.

Die Europäische Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Auf dieser Grundlage werden Frauen besonders ermutigt, entweder Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen einzureichen oder an der Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen mitzuwirken.

4.

Die Kommission stellt den Antragstellern für diese Aufforderung einen Leitfaden zur Verfügung, der Informationen zur Abfassung und Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen enthält. Die Kommission stellt auch Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren (7) zur Verfügung. Diese Leitfäden und Leitlinien ebenso wie das Arbeitsprogramm und weitere Informationen zur Aufforderung sind bei der Europäischen Kommission unter folgenden Adressen erhältlich:

Europäische Kommission

The FP6 Information Desk

Generaldirektion RTD

B-1049 Brüssel, Belgien

Internetadresse: www.cordis.lu/fp6.

5.

Die Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen sind nur elektronisch über das webgestützte elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS (8)) einzureichen. In Ausnahmefällen kann der Koordinator jedoch bei der Kommission um die Erlaubnis ersuchen, den Vorschlag vor dem Einreichungsschluss der Aufforderung auf Papier einzureichen. Hierzu sollte er sich schriftlich an eine der folgenden Adressen wenden:

Europäische Kommission

Generaldirektion RTD, Referat M3

SDME 04/47

B-1049 Brüssel, Belgien

oder an die E-Mail-Adresse rtd-knowreg2@cec.eu.int. Der Antrag muss begründet werden. Antragsteller, die ihren Vorschlag auf Papier einreichen möchten, übernehmen die Verantwortung dafür, dass solche Ausnahmeersuchen und die zugehörigen Schritte so rechtzeitig abgeschlossen sind, dass sie den Einreichungsschluss der Aufforderung einhalten können.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können offline oder online abgefasst und online eingereicht werden.

Zugänglich ist das EPSS-Softwareprogramm (zur offline- oder online-Verwendung) über die Cordis-Internetseiten: www.cordis.lu. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können dann online über dieselbe Internetseite eingereicht werden.

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Vorschlagseinreichungsverfahren können Sie Anhang J der Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren entnehmen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die online eingereicht werden und die unvollständig (9) oder unlesbar (10) sind oder die Viren enthalten, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Fassungen von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf einem entfernbaren elektronischen Datenträger (z. B. CD-ROM, Diskette), per E-Mail (11) oder per Telefax eingereicht werden, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

6.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen bei der Kommission spätestens am in der betreffenden Aufforderung angegebenen Stichtag für die Einreichung und zu der dort angegebenen Uhrzeit eingehen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die nach diesem Stichtag und dieser Uhrzeit eingehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der in der betreffenden Aufforderung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für die sonstigen Förderkriterien, die im Arbeitsprogramm genannt sind.

7.

Bei mehrfacher Einreichung ein und desselben Vorschlags prüft die Kommission nur die Fassung, die als letzte vor Ablauf der in der entsprechenden Aufforderung genannten Einreichungsfrist (Stichtag und Uhrzeit) eingegangen ist.

8.

Sofern dies in der entsprechenden Aufforderung vorgesehen ist, könnten Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei einer künftigen Bewertungsrunde berücksichtigt werden.

9.

Beim gesamten Schriftverkehr zu dieser Aufforderung (z. B. bei Nachfragen oder bei Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme) ist unbedingt die Kennnummer der Aufforderung anzugeben.


(1)  ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.

(3)  Kommissionsbeschluss K(2002) 4789, geändert durch K(2003) 577, K(2003) 955, K(2003) 1952, K(2003) 3543, K(2003) 3555, K(2003) 4609, K(2003) 5183, K(2004) 433, K(2004) 2002, K(2004) 2727, K(2004) 3324, K(2004) 4178 und K(2004) 5286, alle Beschlüsse unveröffentlicht.

(4)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(7)  K(2003) 883 vom 27.3.2003, zuletzt geändert durch K(2004) 3337 vom 1.9.2004.

(8)  Das EPSS soll den Antragstellern bei der Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen in elektronischer Form helfen.

(9)  Alle Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen zwei Teile enthalten: die Formblätter (Teil A) und den Inhalt (Teil B).

(10)  Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen in den Formaten PDF („portable document format“, kompatibel mit Adobe ab Version 3 mit eingebetteten Schrifttypen) eingereicht werden. Komprimierte („gezippte“) Dateien werden ausgeschlossen.

(11)  Nicht darunter fallen Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die online eingereicht wurden.


ANHANG

Wissensorientierte Regionen 2

1)   Spezifisches Programm: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

2)   Vorrangiger Themenbereich/Gebiet: Förderung einer kohärenten Entwicklung der Politik

3)   Aufforderungstitel: Wissensorientierte Regionen 2

4)   Kennnummer: FP6-2004-KNOW-REG-2

5)   Tag der Veröffentlichung:

6)   Einreichungsschluss: 19. Mai 2005, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel)

7)   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 8,95 Millionen EUR

8)   Gebiete und Instrumente: Vorschläge werden zu folgendem Ziel erbeten:

Dieses Ziel steht Vorschlägen offen, die Koordinierungsmaßnahmen umfassen.

Ziel

Instrument(e)

12.3.2.1

Koordinierungsmaßnahmen

9)   Mindesteilnehmerzahl (1):

Ziel

Mindestanzahl

12.3.2.1

Koordinierungsmaßnahmen: drei unabhängige Rechtspersonen aus drei verschiedenen MS oder AS, darunter mindestens zwei MS oder ABL

10)   Teilnahmebeschränkungen:

Ziel

Beschränkung

12.3.2.1

Jedem Konsortium muss mindestens ein Partner aus einem neuen Mitgliedstaat oder einer Ziel-1-Region (2) angehören, um einen Wissensaustausch zwischen Regionen mit gut entwickelter FuE-Politik und -Infrastruktur und solchen Regionen zu ermöglichen, die Know-how auf diesem Gebiet benötigen. Wenn die koordinierende Einrichtung aus dem Privatsektor kommt, muss sie nachweisen, dass sie im Namen einer öffentlichen Stelle zur Förderung der regionalen Entwicklung handelt, z. B. einer regionalen Entwicklungsbehörde oder eines Regionalrates. Teilnehmer an im Rahmen dieser Aufforderung ausgewählten Projekten müssen Teil des Netzes Innovativer Regionen in Europa (IRE network) (3) sein.

11)   Konsortialvereinbarung: Teilnehmer an FTE-Aktivitäten im Rahmen dieser Aufforderung müssen eine Konsortialvereinbarung schließen.

12)   Bewertungsverfahren: Die Bewertung erfolgt in einem Schritt. Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

13)   Bewertungskriterien: Siehe Abschnitt 12.5. des Arbeitsprogramms: Unterstützung der kohärenten Entwicklung der Politik (4).

14)   Vorläufige Bewertungs- und Auswahlfristen: Bewertungsergebnisse werden voraussichtlich innerhalb von vier Monaten nach Einreichungsschluss vorliegen.


(1)  MS = Mitgliedstaaten der EU; AS (einschließlich ABL) = assoziierte Staaten; ABL: assoziierte Bewerberländer. Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat, die die erforderliche Mindestteilnehmerzahl aufbringt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein.

(2)  Ziel-1-Regionen gemäß der Festlegung in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(3)  http://www.innovating-regions.org.

(4)  Siehe „Support for the coherent development of policies“ unter

http://www.cordis.lu/fp6/sp1_wp.htm.


31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/6


Bekanntmachung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais aus Drittländern

(2004/C 325/03)

I.   GEGENSTAND

1.

Es wird eine Ausschreibung bezüglich der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais der Unterposition 1005 90 00 der Kombinierten Nomenklatur aus Drittländern durchgeführt.

2.

Die Menge, auf die sich die Festsetzung der Kürzung des Einfuhrzolls beziehen kann, beträgt 250 000 Tonnen.

3.

Die Ausschreibung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2276/2004 der Kommission (1).

II.   FRISTEN

1.

Die Angebotsfrist für die erste wöchentliche Ausschreibung beginnt am 7. Januar 2005 und endet am 13. Januar 2005 um 10 Uhr.

2.

Für die darauf folgenden wöchentlichen Ausschreibungen beginnt die Frist für die Einreichung der Angebote am Freitag jeder Woche und endet am Donnerstag der folgenden Woche um 10 Uhr.

Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, gilt sie für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden wöchentlichen Ausschreibungen.

Für die Wochen, in denen der Verwaltungsrat nicht zusammentritt, wird die Einreichung von Angeboten ausgesetzt.

III.   ANGEBOTE

1.

Die schriftlichen Angebote müssen spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder durch eingeschriebenen Brief, Telefax oder Telegramm bei der nachstehenden Anschrift eingehen:

Ministério das Finanças

Direcção Geral das Alfândegas e Impostos Especiais sobre o Consumo

Terreiro do Trigo — Edifício da Alfândega

P-1149-060 Lisboa

Tel: (351) 218 81 42 63

Fax: (351) 218 81 42 61.

Die nicht durch Telefax oder Telegramm eingereichten Angebote müssen in doppeltem, versiegeltem Umschlag an die betreffende Anschrift gerichtet werden. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag muss der folgende Vermerk stehen: „Angebot bezüglich der Ausschreibung der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais — Verordnung (EG) Nr. 2276/2004“.

Bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bleiben die eingereichten Angebote bindend.

2.

Das Angebot und der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (2) genannte Nachweis sowie die dort genannte Erklärung sind in der bzw. einer der Amtssprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet wird.

IV.   AUSSCHREIBUNGSSICHERHEIT

Die Ausschreibungssicherheit ist zugunsten der zuständigen Behörde zu stellen.

V.   ZUSCHLAGSERTEILUNG

Der Zuschlag begründet

a)

das Recht auf Erteilung einer Einfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die betreffende Menge zugeschlagenen Kürzung des Zolls bei der Einfuhr;

b)

die Verpflichtung, für diese Menge eine Einfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat zu beantragen.


(1)  ABl. L 396 vom 31.12.2004.

(2)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4.


31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/7


Bekanntmachung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Sorghum aus Drittländern

(2004/C 325/04)

I.   GEGENSTAND

1.

Es wird eine Ausschreibung bezüglich der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Sorghum der Unterposition 1007 00 90 der Kombinierten Nomenklatur aus Drittländern durchgeführt.

2.

Die Menge, auf die sich die Festsetzung der Kürzung des Einfuhrzolls beziehen kann, beträgt 200 000 Tonnen.

3.

Die Ausschreibung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2275/2004 der Kommission (1).

II.   FRISTEN

1.

Die Angebotsfrist für die erste wöchentliche Ausschreibung beginnt am 7. Januar 2005 und endet am 13. Januar 2005 um 10 Uhr.

2.

Für die darauf folgenden wöchentlichen Ausschreibungen beginnt die Frist für die Einreichung der Angebote am Freitag jeder Woche und endet am Donnerstag der folgenden Woche um 10 Uhr.

Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, gilt sie für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden wöchentlichen Ausschreibungen.

Für die Wochen, in denen der Verwaltungsrat nicht zusammentritt, wird die Einreichung von Angeboten ausgesetzt.

III.   ANGEBOTE

1.

Die schriftlichen Angebote müssen spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder durch eingeschriebenen Brief, Fernschreiben, Telefax oder Telegramm bei der nachstehenden Anschrift eingehen:

Fondo Español de Garantía Agraria (FEGA)

C/Beneficencia 8

E-28004 Madrid

Telex: 234 27 FEGA E

Fax: (34) 91 521 98 32, (34) 91 522 43 87.

Die nicht durch Fernschreiben, Telefax oder Telegramm eingereichten Angebote müssen in doppeltem versiegeltem Umschlag an die betreffende Anschrift gerichtet werden. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag muss der folgende Vermerk stehen: „Angebot bezüglich der Ausschreibung der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Sorghum — Verordnung (EG) Nr. 2275/2004“.

Bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bleiben die eingereichten Angebote bindend.

2.

Das Angebot und der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (2) genannte Nachweis sowie die dort genannte Erklärung sind in der bzw. einer der Amtssprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet wird.

IV.   AUSSCHREIBUNGSSICHERHEIT

Die Ausschreibungssicherheit ist zugunsten der zuständigen Behörde zu stellen.

V.   ZUSCHLAGSERTEILUNG

Der Zuschlag begründet

a)

das Recht auf Erteilung einer Einfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die betreffende Menge zugeschlagenen Kürzung des Zolls bei der Einfuhr;

b)

die Verpflichtung, für diese Menge eine Einfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat zu beantragen.


(1)  ABl. L 396 vom 31.12.2004.

(2)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4.


31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/8


Bekanntmachung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais aus Drittländern

(2004/C 325/05)

I.   GEGENSTAND

1.

Es wird eine Ausschreibung bezüglich der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais der Unterposition 1005 90 00 der Kombinierten Nomenklatur aus Drittländern durchgeführt.

2.

Die Menge, auf die sich die Festsetzung der Kürzung des Einfuhrzolls beziehen kann, beträgt 700 000 Tonnen.

3.

Die Ausschreibung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2277/2004 der Kommission (1).

II.   FRISTEN

1.

Die Angebotsfrist für die erste wöchentliche Ausschreibung beginnt am 7. Januar 2005 und endet am 13. Januar 2005 um 10 Uhr.

2.

Für die darauf folgenden wöchentlichen Ausschreibungen beginnt die Frist für die Einreichung der Angebote am Freitag jeder Woche und endet am Donnerstag der folgenden Woche um 10 Uhr.

Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, gilt sie für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden wöchentlichen Ausschreibungen.

Für die Wochen, in denen der Verwaltungsrat nicht zusammentritt, wird die Einreichung von Angeboten ausgesetzt.

III.   ANGEBOTE

1.

Die schriftlichen Angebote müssen spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder durch eingeschriebenen Brief, Telefax oder Telegramm bei der nachstehenden Anschrift eingehen:

Fondo Español de Garantía Agraria (FEGA)

C/Beneficencia 8

E-28004 Madrid

Telex: 234 27 FEGA E

Fax: (34) 91 521 98 32, (34) 91 522 43 87.

Die nicht durch Telefax oder Telegramm eingereichten Angebote müssen in doppeltem, versiegeltem Umschlag an die betreffende Anschrift gerichtet werden. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag muss der folgende Vermerk stehen: „Angebot bezüglich der Ausschreibung der Kürzung des Zolls für die Einfuhr von Mais — Verordnung (EG) Nr. 2277/2004“.

Bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bleiben die eingereichten Angebote bindend.

2.

Das Angebot und der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (2) genannte Nachweis sowie die dort genannte Erklärung sind in der bzw. einer der Amtssprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet wird.

IV.   AUSSCHREIBUNGSSICHERHEIT

Die Ausschreibungssicherheit ist zugunsten der zuständigen Behörde zu stellen.

V.   ZUSCHLAGSERTEILUNG

Der Zuschlag begründet

a)

das Recht auf Erteilung einer Einfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die betreffende Menge zugeschlagenen Kürzung des Zolls bei der Einfuhr;

b)

die Verpflichtung, für diese Menge eine Einfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat zu beantragen.


(1)  ABl. L 396 vom 31.12.2004.

(2)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4.