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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 306 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
47. Jahrgang |
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III Bekanntmachungen |
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Europäisches Parlament |
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2004/C 306/0 |
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Kommission |
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2004/C 306/1 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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I Mitteilungen
Kommission
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10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 306/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
9. Dezember 2004
(2004/C 306/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,3305 |
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JPY |
Japanischer Yen |
139,17 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4312 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,69190 |
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SEK |
Schwedische Krone |
8,9940 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,5344 |
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ISK |
Isländische Krone |
83,69 |
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NOK |
Norwegische Krone |
8,2410 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9559 |
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CYP |
Zypern-Pfund |
0,5792 |
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CZK |
Tschechische Krone |
30,784 |
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EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
247,23 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,6876 |
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MTL |
Maltesische Lira |
0,4319 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,1877 |
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ROL |
Rumänischer Leu |
38 392 |
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SIT |
Slowenischer Tolar |
239,86 |
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SKK |
Slowakische Krone |
39,073 |
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TRL |
Türkische Lira |
1 912 400 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,7639 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,6275 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
10,3484 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8794 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
2,1959 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 404,21 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,8301 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 306/2 |
Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien
(2004/C 306/02)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten (1) der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien (nachstehend „betroffenes Land“ genannt) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (2) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt).
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 10. September 2004 von den Gemeinschaftsherstellern DuPont Teijin Films, Mitsubishi Polyester Film GmbH, Nuroll SpA und Toray Plastics Europe (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion von PET-Folien entfällt.
2. Ware
Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 zugewiesen werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 des Rates (3) eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Die Antragsteller übermittelten Beweise dafür, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen anhalten würden.
Den Antragstellern zufolge kamen die Ausführer/Hersteller der betroffenen Ware in den Genuss einiger von der Regierung Indiens gewährter Subventionen und werden dies auch weiterhin tun. Bei den angeblichen Subventionen handelt es sich um Vorteile für Unternehmen in Sonderwirtschaftszonen/exportorientierte Betriebe, die „Advance Licence — Advance Release Orders“-Regelung, die „Duty Entitlement Passbook“-Regelung, eine Befreiung von der Körperschaftssteuer, die „Export Promotion Capital Goods“-Regelung, das Zertifikat für die zollfreie Auffüllung, das Anreizpaket der Regierung von Maharashtra, die Verkaufsteueranreizregelung des Staates Uttaranchal, Sondereinfuhrlizenzen, Kapitalinfusionen und Ausfuhrkredite.
Die Gesamthöhe der Subvention wird als bedeutend eingeschätzt.
Die Antragsteller behaupten, dass es sich bei den vorgenannten Regelungen um Subventionierungen handelt, da sie einen finanziellen Beitrag der Regierung Indiens oder regionaler Regierungen beinhalten und den Empfängern, d. h. den Ausführern/Herstellern von PET-Folien, daraus ein Vorteil erwächst. Angeblich sind sie von der Ausfuhrleistung abhängig und somit spezifisch und anfechtbar oder aus anderen Gründen spezifisch und anfechtbar.
Die Antragsteller übermittelten Beweise dafür, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien absolut zugenommen haben.
Die Mengen und die Preise der Einfuhren haben sich angeblich weiterhin unter anderem negativ auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung, die finanzielle Lage und die Beschäftigungslage im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nachteilig beeinflusst.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen zu rechtfertigen, und leitet eine Überprüfung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ein.
5.1. Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von Subventionierung und Schädigung
Im Rahmen der Untersuchung wird geprüft, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einem Anhalten oder Wiederauftreten von Subventionierung und Schädigung führen wird.
a) Stichprobenverfahren
Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 27 der Grundverordnung mit einem Stichprobenverfahren zu arbeiten.
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i) |
Stichprobenverfahren: Untersuchung der Subventionierung in Indien Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form zu übermitteln:
Ferner wird die Kommission mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern als notwendig erachtet. |
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ii) |
Stichprobenverfahren: Gemeinschaftshersteller Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit Stichproben zu arbeiten. Damit die Kommission eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
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iii) |
Endgültige Auswahl der Stichproben Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist zu übermitteln. Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben zu treffen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden. Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten. Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wurden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffenen Parteien weniger günstig ausfallen. |
b) Fragebogen
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in Indien, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den Einführern und allen Einführerverbänden, die im Antrag genannt sind oder an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von der Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.
Alle Parteien sollten umgehend per Fax bei der Kommission nachfragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer i) gesetzten Fristen einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.
c) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist zu stellen.
5.2. Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft
Sollte sich bestätigen, dass Subventionierung und Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten, ist gemäß Artikel 31 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Antisubventionsmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
6. Fristen
a) Allgemeine Fristen
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i) |
Anforderung eines Fragebogens Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von dieser Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen anfordern. |
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ii) |
Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten auf die Fragebogen und sonstiger Informationen durch die Parteien Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet. In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist übermitteln. |
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iii) |
Anhörungen Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. |
b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl
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i) |
Alle unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffer i) genannten Angaben müssen binnen 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden, binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichprobe zu konsultieren. |
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ii) |
Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffer iii) genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen. |
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iii) |
Die Antworten der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen binnen 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen. |
7. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von betroffenen Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (6) tragen und gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch betroffene Parteien“ trägt.
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion B |
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Büro: J-79 5/16 |
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B-1049 Brüssel |
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Fax: (32-2) 295 65 05 |
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Telex: COMEU B 21877. |
8. Nichtmitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine betroffene Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine betroffene Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Überprüfung
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung ist die Überprüfung binnen 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
(1) ABl. C 62 vom 11.3.2004, S. 4.
(2) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(3) ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.
(4) Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung können Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, die Ermittlung individueller Spannen beantragen.
(5) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(6) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1) und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen.
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10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 306/6 |
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für den Flugdienst in Italien
(2004/C 306/03)
Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Flugdienst von Fluggesellschaften auf innergemeinschaftlichen Flugstrecken und gemäß dem Vorschlag der autonomen Region Sardinien hat die italienische Regierung beschlossen, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für den Flugverkehr hinsichtlich bestimmter Flugstrecken zwischen sardinischen Flughäfen und den wichtigsten Flughäfen des Landes zu erlassen.
Die Insellage Sardiniens beschränkt ihre Verkehrsanbindungsmöglichkeiten beträchtlich, so dass dem Flugverkehr eine fundamentale und unersetzbare Rolle zukommt, zu der es keine angemessenen und vergleichbaren Alternativen gibt.
Aus diesem Grund gilt der Flugverkehr als eine Dienstleistung von gemeinwirtschaftlichem Interesse, die für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Insel Sardinien lebenswichtig ist, sowohl um das Recht auf freie Wohnsitzwahl sowie Reisefreiheit in Italien als auch um den freien Personenverkehr in der Europäischen Union zu gewährleisten.
1. BETROFFENE FLUGSTRECKEN
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1.1. |
Folgende Flugstrecken sind von den erlassenen öffentlichen Auflagen betroffen:
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1.2. |
Nach Artikel 9 der durch die Verordnung (EG) Nr. 793/04 über die allgemeinen Regeln zur Vergabe von Slots an Flughäfen geänderten Verordnung (EWG) Nr. 95/93 vom 18. Januar 1993 dürfen sich die zuständigen Behörden bestimmte Slots an Flughäfen der Gemeinschaft für den inländischen Flugverkehr auf Flugstrecken vorbehalten, für die nach der gemeinschaftlichen Gesetzgebung gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erlassen worden sind. |
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1.3. |
Alle achtzehn (18) oben genannten Flugstrecken und die wegen ihnen erlassenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind ein ganzes Paket, das vollständig von den interessierten Fluggesellschaften gleich welcher Art und Herkunft ohne jeden Ausgleich akzeptiert werden muss. |
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1.4. |
Die Fluggesellschaften, die diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptieren und die autonom nicht über die technischen und organisatorischen Kapazitäten für den Flugdienst auf den von diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betroffenen Flugstrecken verfügen, haben bei der Annahme andere Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften vorzulegen, um auf den betroffenen Strecken den Flugdienst versehen zu können. Solche Vereinbarungen haben die operativen Einzelheiten zu regeln, damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob Mittel und Organisation ausreichen, um die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen. In jedem Fall haftet jede Fluggesellschaft uneingeschränkt für ihre jeweilige Dienstleistung. |
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1.5. |
Jede einzelne Fluggesellschaft (oder auftraggebende Fluggesellschaft), die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptiert, hat eine Leistungsgarantie zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ausführung und Aufrechterhaltung des Flugbetriebs zu übernehmen. Diese Leistungsgarantie hat mindestens fünfzehn (15) Millionen EUR zu betragen und ist zu besichern durch eine auf Verlangen in Höhe von mindestens fünf (5) Millionen EUR in Anspruch zu nehmende Bankgarantie sowie durch eine Versicherungsgarantie des Restbetrags zugunsten der Ente Nazionale dell'Aviazione Civile („ENAC“), die mittels dieser Sicherheit die Erfüllung der öffentlichen Auflagen gewährleisten wird. |
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1.6. |
Der Minister für Infrastruktur und Verkehr und die ENAC werden gemeinsam mit der Autonomen Region Sardinien überprüfen, ob die die gemeinwirtschaftlichen Auflagen akzeptierenden Fluggesellschaften die Mindestvoraussetzungen und die notwendigen Mittel für den Flugdienst auf den betroffenen Flugstrecken mitbringen, um zu überprüfen, ob der Zweck der öffentlichen Auflagen erfüllt wird. Bei Abschluss der Überprüfung werden die Fluggesellschaften, die für den Flugdienst auf den betroffenen Flugstrecken für geeignet befunden werden, auf diesen Flugstrecken zugelassen. |
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1.7. |
Jede Fluggesellschaft, die die oben genannten für die betroffenen Flugstrecken erlassenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptiert, hat folgende Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Sie muss:
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1.8. |
Um die Anforderungen an Kontinuität, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Flugsicherheit zu gewährleisten, haben die Fluggesellschaften, die die für die betroffenen Flugstrecken erlassenen öffentlichen Auflagen akzeptieren wollen, dem ENAC die entsprechenden Dokumente (in italienischer oder englischer Sprache) vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die oben genannten Mindestvoraussetzungen erfüllt werden und dass die organisatorischen, technischen und finanziellen Möglichkeiten zum Flugdienst vorhanden sind. |
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1.9. |
Die Fluggesellschaften, die diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptieren, verpflichten sich, die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten, das internationale Recht und das Gemeinschaftsrecht hinsichtlich des Schutzes der Passagiere, körperlicher Schäden, Überbuchung, Flugverspätungen, Flugannullierungen, verlorenem Gepäck, verspätet ankommendem Gepäck und beschädigtem Gepäck einzuhalten. Diese Fluggesellschaften verpflichten sich, ab dem 1. Januar 2005 die neuen gemeinschaftlichen Regeln nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Überbuchung, Flugannullierungen und Flugverspätungen und insbesondere zu den Rechten behinderter Passagiere mit verringerter Mobilität zu befolgen. Gleichzeitig mit der Annahme dieser öffentlichen Auflagen verpflichten sich die Fluggesellschaften, sich gegenüber Flugpassagieren und Verbrauchern nach den in der Charta der Rechte der europäischen und italienischen Passagiere enthaltenen Grundsätzen zu verhalten. |
2. GEMEINWIRTSCHAFTLICHE VERPFLICHTUNGEN
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2.1. |
In den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind die besonderen Bedingungen der Insellage Sardiniens berücksichtigt. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bezüglich der Mindestflugfrequenz (die durch Direktflüge gewährleistet werden muss), der Flugzeiten und der angebotenen Kapazitäten stellen sich wie folgt dar: |
2.1.1. Auf der Strecke Alghero/Rom
a) Tägliche Mindestflugfrequenz
Auf der Strecke Alghero/Rom sind mindestens drei bis vier (2) Hinflüge und drei bis vier (2)(*) Rückflüge in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 31. Mai sowie mindestens fünf Hinflüge und fünf Rückflüge in der Zeit zwischen dem 1. Juni bis 30. September (einschließlich der Weihnachts- und Osterzeit) zu gewährleisten.
b) Flugzeitplan
Auf der Strecke Alghero/Rom müssen mindestens folgende Flüge gewährleistet werden:
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1 Flug zwischen 06:45 und 07:45 |
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1 Flug zwischen 13:30 und 15:30 |
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1 Flug zwischen 19:30 und 22:30. |
Auf der Strecke Rom/Alghero müssen mindestens folgende Flüge gewährleistet werden:
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1 Flug zwischen 7:00 und 8:30 |
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1 Flug zwischen 13:30 und 15:30 |
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1 Flug zwischen 19:30 und 22:30. |
c) Kapazitätsangebot
Das tägliche Kapazitätsangebot wird unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Flugfrequenzen während der beiden Zeiträume, die in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beschrieben werden, festgelegt.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai muss 450 Sitze auf der Strecke Alghero/Rom und 450 Sitze auf der Strecke Rom/Alghero betragen.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September (einschließlich der Weihnachts- und Osterzeit) muss 750 Sitze auf der Strecke Alghero/Rom und 750 Sitze auf der Strecke Rom/Alghero betragen.
2.1.2. Auf der Strecke Alghero/Mailand
a) Tägliche Mindestflugfrequenz
Auf der Strecke Alghero/Mailand sind mindestens drei bis vier (2) Hinflüge und drei bis vier (2) Rückflüge in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 31. Mai sowie mindestens vier Hinflüge und vier Rückflüge in der Zeit zwischen dem 1. Juni und 30. September (einschließlich der Weihnachts- und Osterzeit) zu gewährleisten.
b) Flugzeitplan
Auf der Strecke Alghero/Mailand werden mindestens folgende Flüge gewährleistet:
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1 Flug zwischen 06:45 und 07:45 |
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1 Flug zwischen 13:30 und 15:30 |
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1 Flug zwischen 19:30 und 22:30. |
Auf der Strecke Mailand/Alghero werden mindestens folgende Flüge gewährleistet:
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1 Flug zwischen 7:00 und 8:30 |
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1 Flug zwischen 13:30 und 15:30 |
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1 Flug zwischen 19:30 und 22:30. |
c) Kapazitätsangebot
Das tägliche Kapazitätsangebot wird unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Flugfrequenzen während der beiden Zeiträume, die in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beschrieben werden, gewährleistet.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai muss 450 Sitze auf der Strecke Alghero/Mailand und 450 Sitze auf der Strecke Mailand/Alghero betragen.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September (einschließlich der Weihnachts- und Osterzeit) muss 600 Sitze auf der Strecke Alghero/Mailand und 600 Sitze auf der Strecke Rom/Mailand betragen.
2.1.3. Auf der Strecke Alghero/Bologna
a) Tägliche Mindestflugfrequenz
Auf der Strecke Alghero/Bologna sind mindestens ein Hinflug und ein Rückflug während des ganzen Jahres zu gewährleisten.
b) Flugzeitplan
Die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen annehmenden Luftfahrtgesellschaften dürfen den Flugzeitplan selber festlegen, müssen jedoch notwendigerweise den Hinflug und den Rückflug im Laufe des Tages nach und von Sardinien sowie einen längeren Aufenthalt an jedem Ankunftsort gewährleisten.
c) Kapazitätsangebot
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot über das ganze Jahr muss 130 Sitze auf der Strecke Alghero/Bologna und 130 Sitze auf der Strecke Bologna/Alghero betragen.
2.1.4. Auf der Strecke Alghero/Turin
a) Tägliche Mindestflugfrequenz
Auf der Strecke Alghero/Turin sind mindestens ein Hinflug und ein Rückflug während des ganzen Jahres zu gewährleisten.
b) Flugzeitplan
Die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen annehmenden Luftfahrtgesellschaften dürfen den Flugzeitplan selber festlegen, müssen jedoch notwendigerweise den Hinflug und den Rückflug im Laufe des Tages nach und von Sardinien sowie einen längeren Aufenthalt an jedem Ankunftsort gewährleisten.
c) Kapazitätsangebot
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot für das ganze Jahr muss 35 Sitze auf der Strecke Alghero/Turin und 35 Sitze auf der Strecke Turin/Alghero betragen.
2.1.5. Auf der Strecke Alghero/Pisa
a) Tägliche Mindestflugfrequenz
Auf der Strecke Alghero/Pisa sind mindestens ein Hinflug und ein Rückflug während des ganzen Jahres zu gewährleisten.
b) Flugzeitplan
Die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen annehmenden Luftfahrtgesellschaften dürfen den Flugzeitplan selber festlegen, müssen jedoch notwendigerweise den Hinflug und den Rückflug im Laufe des Tages nach und von Sardinien sowie einen längeren Aufenthalt an jedem Ankunftsort gewährleisten.
c) Kapazitätsangebot
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot für das ganze Jahr muss 130 Sitze auf der Strecke Alghero/Pisa und 130 Sitze auf der Strecke Pisa/Alghero betragen.
2.1.6. Auf der Strecke Cagliari/Rom
a) Tägliche Mindestflugfrequenz
Auf der Strecke Cagliari/Rom sind mindestens acht Hinflüge und acht Rückflüge in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 31. Mai sowie mindestens 11 bis 13 (3) Hinflüge und 11 bis 13 (3)(*) Rückflüge in der Zeit zwischen dem 1. Juni und 30. September (einschließlich der Weihnachts- und Osterzeit) zu gewährleisten.
b) Flugzeitplan
Auf der Strecke Cagliari/Rom müssen mindestens folgende Flüge garantiert werden:
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3 Flüge zwischen 06:30 und 09:30 |
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1 Flug zwischen 13:00 und 15:30 |
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2 Flüge zwischen 19:30 und 22:30. |
Auf der Strecke Rom/Cagliari müssen mindestens folgende Flüge garantiert werden:
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2 Flüge zwischen 06:30 und 09:30 |
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1 Flug zwischen 13:30 und 15:30 |
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1 Flug zwischen 19:30 und 22:30. |
c) Kapazitätsangebot
Das tägliche Kapazitätsangebot wird unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Flugfrequenzen während der beiden Zeiträume, die in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beschrieben werden, festgelegt.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai muss 1 200 Sitze auf der Strecke Cagliari/Rom und 1 200 Sitze auf der Strecke Rom/Cagliari betragen.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September (einschließlich der Weihnachts- und Osterzeit) muss 1 500 Sitze auf der Strecke Cagliari/Rom und 1 500 Sitze auf der Strecke Rom/Cagliari betragen.
2.1.7. Auf der Strecke Cagliari/Mailand
a) Tägliche Mindestflugfrequenz
Auf der Strecke Cagliari/Mailand sind mindestens fünf Hinflüge und fünf Rückflüge in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 31. Mai sowie mindestens fünf bis acht (4) Hinflüge und fünf bis acht (4)(*) Rückflüge in der Zeit zwischen dem 1. Juni und 30. September (einschließlich der Weihnachts- und Osterzeit) zu gewährleisten.
b) Flugzeitplan
Auf der Strecke Cagliari/Mailand werden mindestens folgende Flüge garantiert:
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2 Flüge zwischen 06:30 und 08:30 |
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1 Flug zwischen 13:00 und 15:30 |
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2 Flüge zwischen 19:30 und 22:30. |
Auf der Strecke Mailand/Cagliari werden mindestens folgende Flüge garantiert:
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2 Flüge zwischen 07:00 und 09:00 |
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1 Flug zwischen 13:30 und 15:30 |
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2 Flüge zwischen 19:30 und 22:30. |
c) Kapazitätsangebot
Das tägliche Kapazitätsangebot wird unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Flugfrequenzen in den beiden Zeiträumen, die in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beschrieben werden, festgelegt.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai muss 750 Sitze auf der Strecke Cagliari/Mailand und 750 Sitze auf der Strecke Mailand/Cagliari betragen.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September (einschließlich der Weihnachts- und Osterzeit) muss 750 Sitze auf der Strecke Cagliari/Mailand und 750 Sitze auf der Strecke Mailand/Cagliari betragen.
2.1.8. Auf der Strecke Cagliari/Bologna
a) Tägliche Mindestflugfrequenz
Auf der Strecke Cagliari/Bologna sind mindestens ein bis zwei (4) Hinflüge und ein bis zwei (4) Rückflüge in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 31. Mai sowie mindestens zwei Hinflüge und zwei Rückflüge in der Zeit zwischen dem 1. Juni und 30. September (einschließlich der Weihnachts- und Osterzeit) zu gewährleisten.
b) Flugzeitplan
Bezüglich der Anschlüsse, die sich durch einen einzigen täglichen Flug (oder höchstens zwei Flüge täglich) kennzeichnen, dürfen die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen annehmenden Fluggesellschaften den Flugzeitplan selber festlegen, müssen jedoch dabei notwendigerweise den Hinflug und den Rückflug im Laufe des Tages nach und von Sardinien sowie einen längeren Aufenthalt an den Ankunftsorten gewährleisten.
c) Kapazitätsangebot
Das tägliche Kapazitätsangebot wird unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Flugfrequenzen während der beiden Zeiträume, die in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beschrieben werden, festgelegt.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai muss 150 Sitze auf der Strecke Cagliari/Bologna und 150 Sitze auf der Strecke Bologna/Cagliari betragen.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September (einschließlich der Weihnachts- und Osterzeit) muss 300 Sitze auf der Strecke Cagliari/Bologna und 300 Sitze auf der Strecke Bologna/Cagliari betragen.
2.1.9. Auf der Strecke Cagliari/Turin
a) Tägliche Mindestflugfrequenz
Auf der Strecke Cagliari/Turin sind mindestens ein Hinflug und ein Rückflug während des ganzen Jahres zu gewährleisten.
b) Flugzeitplan
Die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen annehmenden Luftfahrtgesellschaften dürfen den Flugzeitplan selber festlegen, müssen dabei jedoch notwendigerweise den Hinflug und den Rückflug im Laufe des Tages nach und von Sardinien sowie einen längeren Aufenthalt am Ankunftsort gewährleisten.
c) Kapazitätsangebot
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot über das ganze Jahr muss 150 Sitze auf der Strecke Cagliari/Turin und 150 Sitze auf der Strecke Turin/Cagliari betragen.
2.1.10. Auf der Strecke Cagliari/Pisa
a) Tägliche Mindestflugfrequenz
Auf der Strecke Cagliari/Pisa sind mindestens ein Hinflug und ein Rückflug während des ganzen Jahres zu gewährleisten.
b) Flugzeitplan
Die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen annehmenden Luftfahrtgesellschaften dürfen den Flugzeitplan selber festlegen, müssen dabei jedoch notwendigerweise den Hinflug und den Rückflug im Laufe des Tages nach und von Sardinien sowie einen längeren Aufenthalt am Ankunftsort gewährleisten.
c) Kapazitätsangebot
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot über das ganze Jahr muss 130 Sitze auf der Strecke Cagliari/Pisa und 130 Sitze auf der Strecke Pisa/Cagliari betragen.
2.1.11. Auf der Strecke Cagliari/Verona
a) Tägliche Mindestflugfrequenz
Auf der Strecke Cagliaria/Verona sind mindestens ein Hinflug und ein Rückflug zwischen dem 1. Oktober und 31. Mai und mindestens zwei Hinflüge und zwei Rückflüge zwischen dem 1. Juni und 30. September (einschließlich der Weihnachts- und Osterzeit) zu gewährleisten.
b) Flugzeitplan
Bezüglich der Anschlüsse, die sich durch einen einzigen täglichen Flug (oder höchstens zwei Flüge täglich) kennzeichnen, dürfen die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen annehmenden Fluggesellschaften den Flugzeitplan selber festlegen, müssen jedoch dabei notwendigerweise den Hinflug und den Rückflug im Laufe des Tages nach und von Sardinien sowie einen längeren Aufenthalt an den Ankunftsorten gewährleisten.
c) Kapazitätsangebot
Das tägliche Kapazitätsangebot wird unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Flugfrequenzen während der beiden Zeiträume, die in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beschrieben werden, festgelegt.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai muss 150 Sitze auf der Strecke Cagliari/Verona und 150 Sitze auf der Strecke Verona/Cagliari betragen.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September (einschließlich Weihnachten und Osten) muss 300 Sitze auf der Strecke Cagliari/Verona und 300 Sitze auf der Strecke Verona/Cagliari betragen.
2.1.12. Auf der Strecke Cagliari/Neapel
a) Tägliche Mindestflugfrequenz
Auf der Strecke Cagliari/Neapel sind mindestens ein Hinflug und ein Rückflug während des ganzen Jahres zu gewährleisten.
b) Flugzeitplan
Die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen annehmenden Luftfahrtgesellschaften dürfen den Flugzeitplan selber festlegen, müssen dabei jedoch den Hinflug und den Rückflug im Laufe des Tages nach und von Sardinien sowie einen längeren Aufenthalt an jedem Ankunftsort gewährleisten.
c) Kapazitätsangebot
Das tägliche Mindestkapazitätsangebot über das ganze Jahr muss 130 Sitze auf der Strecke Cagliari/Neapel und 130 Sitze auf der Strecke Neapel/Cagliari betragen.
2.1.13. Auf der Strecke Cagliari/Palermo
a) Tägliche Mindestflugfrequenz
Auf der Cagliari/Palermo-Strecke sind mindestens ein Hinflug und ein Rückflug während des gesamten Jahres zu gewährleisten.
b) Flugzeitplan
Die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen annehmenden Luftfahrtgesellschaften dürfen den Flugzeitplan selber festlegen, müssen dabei jedoch den Hinflug und den Rückflug im Laufe des Tages nach und von Sardinien sowie einen längeren Aufenthalt an jedem Ankunftsort gewährleisten.
c) Kapazitätsangebot
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot für das ganze Jahr muss 35 Sitze auf der Strecke Cagliari/Palermo und 35 Sitze auf der Strecke Palermo/Cagliari betragen.
2.1.14. Auf der Strecke Olbia/Rom
a) Tägliche Mindestflugfrequenz
Auf der Strecke Olbia/Rom sind mindestens drei Hinflüge und drei Rückflüge zwischen dem 1. Oktober und 31. Mai und mindestens sechs bis neun (5)(*) Hinflüge und sechs bis neun (5) Rückflüge zwischen dem 1. Juni und 30. September (einschließlich der Weihnachts- und Osterzeit) zu gewährleisten.
b) Flugzeitplan
Auf der Strecke Olbia/Rom werden mindestens folgende Flüge gewährleistet:
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1 Flug zwischen 06:45 und 07:45 |
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1 Flug zwischen 13:30 und 15:30 |
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1 Flug zwischen 19:30 und 22:30. |
Auf der Strecke Rom/Olbia werden mindesten folgende Flüge gewährleistet:
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1 Flug zwischen 07:00 und 08:30 |
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1 Flug zwischen 13:30 und 15:30 |
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1 Flug zwischen 19:30 und 22:30. |
c) Kapazitätsangebot
Das tägliche Kapazitätsangebot wird unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Flugfrequenzen während der beiden Zeiträume, die in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beschrieben werden, festgelegt.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai muss 450 Sitze auf der Strecke Olbia/Rom und 450 Sitze auf der Strecke Rom/Olbia betragen.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September (einschließlich der Weihnachts- und Osterzeit) muss 900 Sitze auf der Strecke Olbia/Rom und 900 Sitze auf der Strecke Rom/Olbia betragen.
2.1.15. Auf der Strecke Olbia/Mailand
a) Tägliche Mindestflugfrequenz
Auf der Strecke Olbia/Mailand müssen mindestens zwei bis drei (6)(*) Hinflüge und zwei bis drei (6)(*) Rückflüge vom 1. Oktober bis 31. Mai sowie mindestens sieben bis 13 (6)(*) Hinflüge und sieben bis 13 (6) Rückflüge vom 1. Juni bis 30. September (einschließlich der Weihnachts- und Osterzeit) gewährleistet werden.
b) Flugzeiten
Auf der Strecke Olbia/Mailand werden mindestens folgende Flugzeiten garantiert:
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1 Flug zwischen 06:45 und 07:45 |
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1 Flug zwischen 13:30 und 15:30 (lediglich im Fall von drei täglichen Flügen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai) |
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1 Flug zwischen 19:30 und 22:30. |
Auf der Strecke Mailand/Olbia werden mindestens folgende Flugzeiten garantiert:
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1 Flug zwischen 07:00 und 08:30 |
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1 Flug zwischen 13:30 und 15:30 (lediglich im Fall von drei täglichen Flügen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai) |
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1 Flug zwischen 19:30 und 22:30. |
c) Kapazitätsangebot
Das tägliche Kapazitätsangebot wird unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Flugfrequenzen während der beiden Zeiträume, die in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beschrieben werden, festgelegt.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai muss 300 Sitze auf der Strecke Olbia/Mailand und 300 Sitze auf der Strecke Mailand/Olbia betragen.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September (einschließlich Weihnachten und Ostern) beläuft sich auf 1 050 Sitze auf der Strecke Olbia/Mailand und 1 050 Sitze auf der Strecke Mailand/Olbia.
2.1.16. Auf der Strecke Olbia/Bologna
a) Tägliche Mindestflugfrequenz
Auf der Olbia/Bologna-Strecke müssen mindestens ein Hinflug und ein Rückflug während des gesamten Jahres gewährleistet werden.
b) Flugzeitplan
Die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen annehmenden Luftfahrtgesellschaften dürfen den Flugzeitplan selber festlegen, müssen jedoch notwendigerweise den täglichen Hin- und Rückflug nach und von Sardinien sowie einen längeren Aufenthalt an jedem Ankunftsort garantieren.
c) Kapazitätsangebot
Das tägliche Kapazitätsangebot wird unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Flugfrequenzen und der beiden Zeiträume, die in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beschrieben werden, festgelegt.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai muss 150 Sitze auf der Strecke Olbia/Bologna und 150 Sitze auf der Strecke Bologna/Olbia betragen.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September (einschließlich der Weihnachts- und Osterzeit) muss 300 Sitze auf der Strecke Olbia/Bologna und 300 Sitze auf der Strecke Bologna/Olbia betragen.
2.1.17. Auf der Strecke Olbia/Turin
a) Tägliche Mindestflugfrequenz
Auf der Olbia/Turin-Strecke müssen mindestens ein Hinflug und ein Rückflug für das ganze Jahr gewährleistet werden.
b) Flugzeitplan
Die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen annehmenden Luftfahrtgesellschaften dürfen den Zeitplan selber festlegen, müssen dabei jedoch notwendigerweise einen täglichen Hin- und Rückflug nach und von Sardinien sowie einen längeren Aufenthalt an jedem Ankunftsort gewährleisten.
c) Kapazitätsangebot
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot über das ganze Jahr muss 150 Sitze auf der Strecke Olbia/Turin und 150 Sitze auf der Stecke Turin/Olbia betragen.
2.1.18. Auf der Strecke Olbia/Verona
a) Tägliche Mindestflugfrequenz
Auf der Olbia/Verona-Strecke werden mindestens ein Hinflug und ein Rückflug zwischen dem 1. Oktober und 31. Mai sowie mindestens zwei Hinflüge und zwei Rückflüge zwischen dem 1. Juni und 30. September (einschließlich Weihnachts- und Osterzeit) garantiert.
b) Flugzeitplan
Bezüglich der Anschlüsse, die sich durch einen einzigen Flug pro Tag (oder höchstens zwei Flüge pro Tag) kennzeichnen, dürfen die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen annehmenden Luftfahrtgesellschaften den Flugzeitplan festlegen, müssen jedoch den Hin- und Rückflug von und nach Sardinien im Laufe des Tages sowie einen längeren Aufenthalt an jedem Ankunftsort garantieren.
c) Kapazitätsangebot
Das tägliche Kapazitätsangebot wird unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Flugfrequenzen festgelegt, sofern die zwei Zeiträume, die in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beschrieben werden, eingehalten werden.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai muss 150 Sitzplätze auf der Strecke Olbia/Verona und 150 Sitzplätze auf der Strecke Verona/Olbia betragen.
Das tägliche Kapazitätsmindestangebot in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September (einschließlich der Weihnachts- und Osterzeit) muss 300 Sitze auf der Stecke Olbia/Verona und 300 Sitze auf der Strecke Verona/Olbia betragen.
3. ZU BENUTZENDE FLUGZEUGE
Die Flugzeuge auf den Flugstrecken
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Alghero/Rom/Alghero |
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Alghero/Mailand/Alghero |
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Cagliari/Rom/Cagliari |
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Cagliari/Mailand/Cagliari |
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Cagliari/Bologna/Cagliari |
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Cagliari/Turin/Cagliari |
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Cagliari/Verona/Cagliari |
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Olbia/Rom/Olbia |
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Olbia/Mailand/Olbia |
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Olbia/Bologna/Olbia |
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Olbia/Turin/Olbia |
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Olbia/Verona/Olbia |
müssen eine Mindestkapazität von jeweils 150 Sitzen aufweisen.
Die Flugzeuge für die Flugstrecken
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Alghero/Bologna/Alghero |
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Alghero/Pisa/Alghero |
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Cagliari/Pisa/Cagliari |
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Cagliari/Neapel/Cagliari |
müssen eine Mindestkapazität von jeweils 130 Sitzen aufweisen.
Die Flugzeuge für die Flugstrecken
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Alghero/Turin/Alghero |
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Cagliari/Palermo/Cagliari |
müssen eine Mindestkapazität von jeweils 35 Sitzen aufweisen.
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3.1. |
Die Gesamtkapazität jedes zu benutzenden Flugzeuges, selbst wenn sie oben stehende Kapazitätsgrenzwerte überschreitet, wird für jeden Flug in Übereinstimmung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne irgendwelche Sitzzahlbeschränkungen EU-Bürgern und/oder Nicht-EU-Bürgern zum Verkauf angeboten. |
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3.2. |
Alle betrügerischen Praktiken zur Behinderung dieser Vorschrift, insbesondere die Verweigerung, Flugscheine zu einem vergünstigten Tarif ungeachtet der im Flugzeug verfügbaren Sitze auszugeben, werden als schwerwiegende Verletzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betrachtet und dementsprechend bestraft. |
4. TARIFE
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4.1. |
Die Tarifstruktur für alle betroffenen Strecken muss folgende Tarife enthalten:
Die Luftfahrtunternehmen, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptieren, strukturieren die Flugscheintarife nach den verschiedenen Gruppen, um den Verkauf einer angemessenen Zahl von Sonderflugscheinen und ermäßigten Flugscheinen zu sichern, so dass der durchschnittliche Flugscheinverkaufspreis bedeutend unter dem nicht ermäßigten Höchsttarif liegt.
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4.2. |
Alle angegebenen Tarife enthalten die MwSt. und sind frei von Flughafensteuern und -gebühren sowie von dem Krisenzuschlag von höchstens 6 EUR. Wenn die Umstände, die zur Erhebung des Krisenzuschlags geführt haben, sich bessern oder neu beurteilt werden, wird der Krisenzuschlag aufgehoben oder entsprechend herabgesetzt. Es werden keine anderen Gebühren gleich welcher Art und gleich welcher Bezeichnung den hier beschriebenen Tarifen hinzugerechnet. |
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4.3. |
Der vergünstigte Tarif ist keinerlei Einschränkungen unterworfen, mit anderen Worten keinerlei Geldstrafen für die Änderung des Datums, der Uhrzeit oder des Flugscheins oder für Preiserstattungen, wenn die Änderung oder der Erstattungsantrag spätestens 48 Stunden vor dem Abflug mitgeteilt wurde. Nach dieser Frist und bis zur Zeit des Abflugs wird für Änderungen und Preiserstattungen eine pauschale Geldstrafe von 10 EUR erhoben. |
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4.4. |
Ein Ticketverkaufs- und verteilungssystem, das vollkommen gebührenfrei ist und keine zusätzlichen finanziellen Belastungen für die Fluggäste mit sich bringt, wird vorgesehen. |
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4.5. |
Jedes Jahr ab dem 1. Januar 2006 werden die zuständigen Behörden die hier beschriebene Tarifstruktur unter dem Blickwinkel der Inflationsentwicklung seit dem vorhergehenden Jahr, die ausgehend vom italienischen statistischen Index der Verbraucherpreise für Haushalte und Arbeitnehmer (ISTAT/FOI-Index) berechnet wird, untersucht. Die Analyseergebnisse werden allen Luftfahrtunternehmen, die die betroffenen Strecken fliegen und die hier beschriebene Tarifstruktur anwenden, und der Europäischen Kommission zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mitgeteilt. |
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4.6. |
Falls angekündigt wird, dass die durchschnittlichen Treibstoffkosten ab der zweiten Hälfte von 2004 Schwankungen von über 5 % unterworfen sein werden, werden die Flugscheintarife im Lichte dieser Schwankungen und im Verhältnis zu deren Auswirkungen auf die Betriebskosten der Luftfahrtunternehmen analysiert. Jede eventuelle Tarifanpassung wird auf Halbjahresgrundlage vom Ministerium für Infrastruktur und Verkehr nach Absprache mit dem Präsidenten der autonomen Region Sardinien auf der Grundlage einer Untersuchung eines gemeinsamen technischen Ausschusses aus einem Vertreter, der vom Ministerium für Infrastruktur und Verkehr bezeichnet wird, einem Vertreter, der von der ENAC bezeichnet wird und einem Vertreter, der von der autonomen Region Sardinien ernannt wird, entschieden. Bei einem Preisanstieg über den angegebenen Prozentsatz leitet besagter technischer Ausschuss die Verfahren zum Beschluss einer Preisanpassung nach der Anzeige der die betroffenen Strecken befliegenden Luftfahrtgesellschaften ein. Bei einem Preisrückgang kann dieser technische Ausschuss eigenständig die Verfahren zur Entscheidung einer Preisanpassung ohne entsprechende Anzeige der Luftfahrtgesellschaften in die Wege leiten. Während den Untersuchungen muss der gemeinsame technische Ausschuss die die betroffenen Strecken fliegenden Luftfahrtgesellschaften anhören. Jede eventuelle Tarifangleichung tritt zu Beginn des Halbjahres nach demjenigen Halbjahr, in dem der gemeinsame technische Ausschuss die Mitteilung erhielt oder eigenständig ausgehend von eigenen Mitteilungen handelte. |
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4.7. |
Jeder Tarifanstieg in gleich welcher Höhe und unter gleich welcher Bezeichnung, der außerhalb des hier beschriebenen Verfahrens vorgenommen wird, wird als ungesetzlich betrachtet. |
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4.8. |
Die die betroffenen Strecken fliegenden Luftfahrtgesellschaften sind gesetzlich zur Anwendung der vergünstigten Tarife gemäß den oben stehenden Tarifen auf zumindest folgende Fluggästekategorien verpflichtet:
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5. LEISTUNGSKONTINUITÄT
Übereinstimmend mit Artikel 4 Absatz 1 c) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 hat die Luftfahrtgesellschaft, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptiert, ihre Leistungen für einen Zeitraum von mindestens 36 aufeinander folgenden Monate zu gewährleisten und darf ihre Leistungen nur per Kündigungsanzeige an die ENAC und an die autonome Region Sardinien sechs Monate im Voraus einstellen.
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5.1. |
Zur Gewährleistung der Kontinuität, Regelmäßigkeit und Pünktlichkeit der Flüge gehen die Luftfahrtgesellschaften, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf sich nehmen, folgende Verpflichtungen ein:
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5.2. |
Die oben stehenden Regeln gelten nicht für Flugstornierungen und Flugdienstverzögerungen wegen der Witterung, Streiks oder höherer Gewalt. |
6. VERTRAGSSTRAFEN
Flugdienststornierungen ohne Vorankündigung oder mit Vorankündigung entgegen den oben stehenden Regeln führen zur Auferlegung von Ordnungs- und Geldstrafen, deren Höhe von dem Schaden für die öffentliche Verwaltung und von dem Schaden für alle Fluggäste abhängt.
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6.1. |
Zur Gewährleistung der Pünktlichkeit seitens der Luftfahrtunternehmen, die die vorliegenden gemeinwirtschaftlichem Verpflichtungen akzeptieren, wird ein gemeinsamer Kontrollausschuss mit dem Verkehrsberater der autonomen Region Sardinien zwecks Überwachung der Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (der gemeinsame Kontrollausschuss) gebildet. Der gemeinsame Kontrollausschuss besteht aus einem Mitglied, das vom Regionalberater für Verkehr bezeichnet wird, einem Mitglied, das vom Ministerium für Infrastruktur und Verkehr ernannt wurde, einem Mitglied, das von ENAC ernannt wurde, und einem Vertreter jedes Luftfahrtunternehmens, das die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptiert hat. |
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6.2. |
Der gemeinsame Kontrollausschuss
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7. INKRAFTTRETEN
Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die in dieser Anlage stehen, werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 verbindlich und treten am 31. Dezember 2007 außer Kraft.
8. EINREICHUNG DER ANNAHMEERKLÄRUNG
Die Luftfahrtgesellschaften, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in dieser Anlage annehmen möchten, haben binnen 15 Tagen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Kommission mit Bezug auf die Auferlegung der erwähnten Verpflichtungen im Amtsblatt der Europäischen Union ihre offizielle Annahme des vollständigen Inhalts der vorliegenden Anlage der ENAC, Ente Nazionale per l'Aviazione Civile, via del Castro Pretorio 118 — 00185 Roma, zu unterbreiten.
(1) Das Flugziel Mailand ist nach dem geänderten und ergänzten Erlass des Verkehrsministers vom 5. Januar 2001 zu verstehen.
(2) Die Zahl der geplanten Flüge, die mit einem Sternchen (*) markiert ist, kann je nach Zeitraum und Wochentag schwanken. Der nach Zeiträumen und Wochentagen aufgestellte Flugzeitplan wird im Voraus von den Luftfahrtgesellschaften, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angenommen haben, entsprechend geändert. Diese Zeitpläne sollen der Nachfrage vollkommen gerecht werden und werden von den Luftfahrtgesellschaften, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angenommen haben, spätestens 15 Tage vor jeder Flugsaison bei der ENAC hinterlegt und außerdem der autonomen Region Sardinien mitgeteilt. Letztere behält sich das Recht vor, Anpassungen im Flugzeitplan, wo sie eine unzureichende Deckung der Nachfrage feststellt, zu fordern.
(3) Die Zahl der geplanten Flüge, die mit einem Sternchen (*) markiert ist, kann je nach Zeitraum und Wochentag schwanken. Der nach Zeiträumen und Wochentagen aufgestellte Flugzeitplan wird im Voraus von den Luftfahrtgesellschaften, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angenommen haben, entsprechend geändert. Diese Zeitpläne sollen der Nachfrage vollkommen gerecht werden und werden von den Luftfahrtgesellschaften, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angenommen haben, spätestens 15 Tage vor jeder Flugsaison bei der ENAC hinterlegt und außerdem der autonomen Region Sardinien mitgeteilt. Letztere behält sich das Recht vor, Anpassungen im Flugzeitplan, wo sie eine unzureichende Deckung der Nachfrage feststellt, zu fordern.
(4) Die Zahl der geplanten Flüge, die mit einem Sternchen (*) markiert ist, kann je nach Zeitraum und Wochentag schwanken. Der nach Zeiträumen und Wochentagen aufgestellte Flugzeitplan wird im Voraus von den Luftfahrtgesellschaften, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angenommen haben, entsprechend geändert. Diese Zeitpläne sollen der Nachfrage vollkommen gerecht werden und werden von den Luftfahrtgesellschaften, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angenommen haben, spätestens 15 Tage vor jeder Flugsaison bei der ENAC hinterlegt und außerdem der autonomen Region Sardinien mitgeteilt. Letztere behält sich das Recht vor, Anpassungen im Flugzeitplan, wo sie eine unzureichende Deckung der Nachfrage feststellt, zu fordern.
(5) Die Zahl der geplanten Flüge, die mit einem Sternchen (*) markiert ist, kann je nach Zeitraum und Wochentag schwanken. Der nach Zeiträumen und Wochentagen aufgestellte Flugzeitplan wird im Voraus von den Luftfahrtgesellschaften, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angenommen haben, entsprechend geändert. Diese Zeitpläne sollen der Nachfrage vollkommen gerecht werden und werden von den Luftfahrtgesellschaften, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angenommen haben, spätestens 15 Tage vor jeder Flugsaison bei der ENAC hinterlegt und außerdem der autonomen Region Sardinien mitgeteilt. Letztere behält sich das Recht vor, Anpassungen im Flugzeitplan, wo sie eine unzureichende Deckung der Nachfrage feststellt, zu fordern.
(6) Die Zahl der geplanten Flüge, die mit einem Sternchen (*) markiert ist, kann je nach Zeitraum und Wochentag schwanken. Der nach Zeiträumen und Wochentagen aufgestellte Flugzeitplan wird im Voraus von den Luftfahrtgesellschaften, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angenommen haben, entsprechend geändert. Diese Zeitpläne sollen der Nachfrage vollkommen gerecht werden und werden von den Luftfahrtgesellschaften, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angenommen haben, spätestens 15 Tage vor jeder Flugsaison bei der ENAC hinterlegt und außerdem der autonomen Region Sardinien mitgeteilt. Letztere behält sich das Recht vor, Anpassungen im Flugzeitplan, wo sie eine unzureichende Deckung der Nachfrage feststellt, zu fordern.
(7) Ohne jede Diskriminierung aufgrund des Geburts- und Wohnortes und der Staatsangehörigkeit.
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10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 306/20 |
Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Frankreich im innerfranzösischen Linienflugverkehr
(2004/C 306/04)
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1. |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Bergerac (Roumanières) und Paris (Orly) sowie zwischen Périgueux (Bassillac) und Paris (Orly) gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die nachstehenden Verpflichtungen ersetzen die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 395 vom 18. Dezember 1998 und C 18 vom 22. Januar 2002 veröffentlichten Verpflichtungen. |
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2. |
Ab dem 1. April 2005 gelten im Linienflugverkehr zwischen Bergerac (Roumanières) und Paris (Orly) sowie zwischen Périgueux (Bassillac) und Paris (Orly) folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen: Mindestanzahl der Frequenzen Ganzjährig sind mindestens folgende Flüge durchzuführen:
Die Flüge sind mit der Streckenführung Bergerac (Roumanières) — Périgueux (Bassillac) — Paris (Orly) und umgekehrt ohne weitere Zwischenlandung durchzuführen. Fluggerät Die Flüge sind mit einem Flugzeug mit Druckkabine und folgender Mindestkapazität durchzuführen:
Flugpläne Die Flüge müssen so verkehren, dass Geschäftsreisende die Hin- und Rückreise am selben Tag mit einem Mindestaufenthalt von acht Stunden am Zielort, sowohl in Paris als auch in Périgueux und Bergerac, vornehmen können. Vermarktung Die Flüge müssen über mindestens ein computergesteuertes Buchungssystem vertrieben werden, sowohl in Périgueux und Bergerac als auch in Paris. Kontinuität Außer in Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, jährlich 3 % der geplanten Flüge nicht übersteigen. Die Flüge dürfen vom Luftfahrtunternehmen nur nach sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden. Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft werden darauf hingewiesen, dass die Missachtung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen administrative oder gerichtliche Sanktionen zur Folge haben kann. |
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3. |
Auf dem Flughafen Paris (Orly) sind für die Bedienung der Strecke Périgueux (Bassillac) — Paris (Orly) im Linienflugverkehr gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft Zeitnischen reserviert worden. Weitere Auskünfte zu diesen Zeitnischen können von Luftfahrtunternehmen, die an der Bedienung dieser Strecke interessiert sind, beim Koordinator der Pariser Flughäfen eingeholt werden. |
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10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 306/21 |
Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Frankreich im innerfranzösischen Linienflugverkehr
(2004/C 306/05)
|
1. |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Angers (Marcé) und Lyon (Saint-Exupéry) sowie zwischen Tours (Val de Loire) und Lyon (Saint-Exupéry) gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die nachstehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ersetzen die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 72 vom 6. März 2001 veröffentlichten Verpflichtungen. |
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2. |
Für den Linienflugverkehr zwischen Angers (Marcé) und Lyon (Saint-Exupéry) sowie zwischen Tours (Val de Loire) und Lyon (Saint-Exupéry) gelten folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen: |
Mindestanzahl der Frequenzen
Montags bis freitags (außer an Feiertagen) sind mindestens zwei Hin- und Rückflüge am Tag, morgens und abends, während 220 Tagen im Jahr durchzuführen.
Die Flüge sind mit der Streckenführung Angers (Marcé) — Tours (Val de Loire) — Lyon (Saint-Exupéry) und umgekehrt durchzuführen.
Fluggerät
Die Flüge sind mit einem Flugzeug mit Druckkabine und mindestens 37 Sitzen durchzuführen.
Flugpläne
Die Flüge müssen so verkehren, dass Geschäftsreisende die Hin- und Rückreise unter der Woche am selben Tag mit einem Mindestaufenthalt von sechs Stunden am Zielort (Angers, Tours oder Lyon) durchführen können.
Die Flüge müssen so verkehren, dass Transitfluggäste am Flughafen Lyon (Saint-Exupéry) auf Inlands- und/oder Auslandsflüge umsteigen können.
Vermarktung
Die Flüge müssen über mindestens ein computergesteuertes Buchungssystem vertrieben werden.
Kontinuität
Außer in Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, jährlich 3 % der geplanten Flüge nicht übersteigen. Die Flüge dürfen vom Luftfahrtunternehmen nur nach sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.
Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft werden darauf hingewiesen, dass die Missachtung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen administrative oder gerichtliche Sanktionen zur Folge haben kann.
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10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 306/22 |
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates
Änderung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Orkney Mainland (Kirkwall) und den Inseln Westray, Sanday, Stronsay und Eday durch das Vereinigte Königreich
(2004/C 306/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
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1. |
Das Vereinigte Königreich hat beschlossen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Orkney Mainland (Kirkwall) und den Inseln Westray, Sanday, Stronsay und Eday entsprechend der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 363 vom 19. Dezember 2001, Seite 5, veröffentlichten und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 295 vom 5. Dezember 2003, Seite 8, geänderten Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs zu ändern. |
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2. |
Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden wie folgt geändert:
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10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 306/23 |
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates
Änderung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Orkney Mainland (Kirkwall) und den Inseln Papa Westray and North Ronaldsay durch das Vereinigte Königreich
(2004/C 306/07)
(Text von Bedeutung für den EWR)
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1. |
Das Vereinigte Königreich hat beschlossen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Orkney Mainland (Kirkwall) und den Inseln Papa Westray und North Ronaldsay entsprechend der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 394 vom 30. Dezember 1997, Seite 4, veröffentlichten und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Union C 369 vom 22. Dezember 2000, Seite 2, C 363 vom 19. Dezember 2001, Seite 6, und C 295 vom 5. Dezember 2003, Seite 9, geänderten Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs zu ändern. |
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2. |
Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden wie folgt geändert:
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10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 306/24 |
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates
Änderung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Shetland Mainland (Tingwall/Sumburgh) und den Inseln Foula, Fair Isle, Out Skerries und Papa Stour durch das Vereinigte Königreich
(2004/C 306/08)
(Text von Bedeutung für den EWR)
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1. |
Das Vereinigte Königreich hat beschlossen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Shetland Mainland (Tingwall/Sumburgh) und den Inseln Foula, Fair Isle, Out Skerries und Papa Stour entsprechend der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 394 vom 30. Dezember 1997, Seite 5, veröffentlichten und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 356 vom 12. Dezember 2000, Seite 3, sowie C 358 vom 15. Dezember 2001, Seite 7, geänderten Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs zu ändern. |
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2. |
Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden wie folgt geändert:
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10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 306/25 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 90/396/EWG
(2004/C 306/09)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie)
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ENO |
Referenz and Titel der Norm (und Referenzdokument) |
Referenz der ersetzten Norm |
Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsver-mutung für die ersetzte Norm Anmerkung 1 |
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CEN |
EN 30-2-1:1998/A1:2003 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Rationelle Energienutzung — Allgemeines |
EN 30-2-1:1998 Anmerkung 3 |
Das Datum dieser Veröffentlichung |
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CEN |
EN 126:2004 Mehrfachstellgeräte für Gasgeräte |
EN 126:1995 |
Das Datum dieser Veröffentlichung |
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CEN |
EN 298:1993 Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte mit oder ohne Gebläse |
EN 298:1993 |
30.9.2006 |
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CEN |
EN 461:1999/A1:2004 Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Abzuglose Gewerberaumheizgeräte bis zu 10 kW |
EN 461:1999 Anmerkung 3 |
Das Datum dieser Veröffentlichung |
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CEN |
EN 1596:1998/A1:2004 Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Ortsveränderliche und tragbare, nicht für den Hausgebrauch bestimmte Warmlufterzeuger ohne Wärmeaustauscher mit erzwungener Konvektion |
EN 1596:1998 Anmerkung 3 |
Das Datum dieser Veröffentlichung |
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CEN |
EN 12067-2:2004 Gas-Luft-Verbundregeleinrichtungen für Gasbrenner und Gasgeräte — Teil 2: Elektronische Ausführung |
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CEN |
EN 12864:2001 Festeingestellte Druckregelgeräte mit einem Höchstreglerdruck bis einschließlich 200 mbar, und einem Durchfluss bis einschließlich 4 kg/h für Butan, Propan und deren Gemische sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen |
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EN 12864:2001/ A1:2003 Festeingestellte Druckregelgeräte mit einem Höchstreglerdruck bis einschließlich 200 mbar, und einem Durchfluss bis einschließlich 4 kg/h für Butan, Propan und deren Gemische sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen |
EN 12864:2001 Anmerkung 3 |
Das Datum dieser Veröffentlichung |
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CEN |
EN 13786:2004 Automatische Umschaltventile mit einem höchsten Ausgangsdruck bis einschließlich 4 bar und einem Durchfluss bis einschließlich 100kg/h für Butan, Propan oder deren Gemische, sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen |
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Anmerkung 1: Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.
Anmerkung 2.1: Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.
Anmerkung 2.2: Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzten Normen. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzten Normen nicht mehr die Annahme der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.
Anmerkung 2.3: Die neue Norm hat einen geringeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie für jene Produkte, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegendenb Anforderungen der Richtlinie für Produkte, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen.
Anmerkung 3: Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 4) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.
HINWEIS:
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— |
Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (3), befindet. |
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— |
Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind. |
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— |
Mehr Information unter: http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/. |
(1) ENO: Europäische Normungsorganisation:
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CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 550 08 11; Fax (32-2) 550 08 19 (http://www.cenorm.be) |
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— |
Cenelec: rue de Stassart 35, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 519 68 71; Fax (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org) |
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— |
ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel.(33) 492 94 42 00; Fax (33) 493 65 47 16, (http://www.etsi.org) |
(2) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
(3) ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.
III Bekanntmachungen
Europäisches Parlament
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10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 306/27 |
BESCHLUSS
(2004/C 306/10)
DER GENERALSEKRETÄR DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —
GESTÜTZT auf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, insbesondere Artikel 30 dieses Statuts,
GESTÜTZT auf den Beschluss des Präsidiums vom 12. Dezember 1962 über die Benennung der Anstellungsbehörde, zuletzt geändert am 25. Juni 1997,
GESTÜTZT auf die Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren
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PE/57/A, PE/65/A, PE/67/A, PE/80/A, PE/81/A, PE/84/A, PE/85/A, PE/87/A, PE/88/A, A/89, PE/52/S |
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EUR/A/57, EUR/A/58, EUR/A/111, EUR/A/112, EUR/A/127, EUR/A/128, EUR/A/132, EUR/A/146, EUR/A/147, EUR/A/149, EUR/A/151, EUR/A/152 |
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PE/171/LA, PE/214/LA |
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EUR/LA/91, EUR/LA/92, EUR/LA/93, EUR/LA/94, EUR/LA/101, EUR/LA/102, EUR/LA/133, EUR/LA/134, EUR/LA/138, EUR/LA/139 |
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PE/21/B, PE/22/B, PE/23/B, PE/24/B, PE/27/B, PE/29/B, PE/30/B, PE/31/B, B/171, PE/56/S |
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EUR/B/141, EUR/B/142 |
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PE/112/C, C/347, PE/50/S (T) |
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EUR/C/28, EUR/C/124, EUR/C/135, EUR/C/148, EUR/C/153 |
GESTÜTZT auf die vom Paritätischen Ausschuss in seiner Sitzung vom 27. Mai 2004 abgegebene Stellungnahme —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Gültigkeitsdauer der Reservelisten der allgemeinen Auswahlverfahren
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PE/84/A, PE/88/A |
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EUR/A/128, EUR/A/147, EUR/A/149, EUR/A/151 |
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EUR/LA/91, EUR/LA/101, EUR/LA/133, EUR/LA/134, EUR/LA/138 |
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PE/30/B |
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EUR/B/141, EUR/B/142 |
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EUR/C/124, EUR/C/135, EUR/C/153 |
wird bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.
Artikel 2
Die Gültigkeitsdauer der Reservelisten der allgemeinen Auswahlverfahren
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PE/57/A, PE/65/A, PE/67/A, PE/80/A, PE/81/A, PE/85/A, PE/87/A, A/89, PE/52/S |
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EUR/A/57, EUR/A/58, EUR/A/111, EUR/A/112, EUR/A/127, EUR/A/132, EUR/A/146, EUR/A/152 |
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PE/171/LA, PE/214/LA |
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EUR/LA/92, EUR/LA/93, EUR/LA/94, EUR/LA/102, EUR/LA/139 |
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PE/21/B, PE/22/B, PE/23/B, PE/24/B, PE/27/B, PE/29/B, PE/31/B, B/171, PE/56/S |
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PE/112/C, C/347, PE/50/S (T) |
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EUR/C/28, EUR/C/148 |
wird nicht verlängert.
Luxemburg, den 7. Juni 2004
Der Generalsekretär
Julian PRIESTLEY
Kommission
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10.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 306/29 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“
Vorrangiger Themenbereich: „Spezielle Maßnahmen auf einem breiteren Feld der Forschung“
Kennnummern: FP6-2004-NEST-C, FP6-2004-NEST-Path
(2004/C 306/11)
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1. |
Gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (1) nahm der Rat am 30. September 2002 eine Entscheidung über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (2) (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) an. Nach Artikel 5 Absatz 1 des spezifischen Programms nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) am 9. Dezember 2002 für das spezifische Programm ein Arbeitsprogramm (3) (nachstehend „Arbeitsprogramm“ genannt) mit den genauen Zielen sowie wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten und einem Zeitplan für die Durchführung an. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) (4) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend „Beteiligungsregeln“ genannt) sind Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterbreiten. |
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2. |
Die vorliegenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen (nachstehend „Aufforderungen“ genannt) umfasst (umfassen) diesen allgemeinen Teil sowie die in den Anhängen beschriebenen speziellen Bedingungen. In diesen Anhängen sind insbesondere die Frist für die Einreichung der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, ein vorläufiger Termin für den Abschluss der Bewertungen, die vorläufige Mittelzuweisung, die jeweiligen Instrumente und Bereiche, die Kriterien für die Bewertung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die Mindestteilnehmerzahl und eventuelle Beschränkungen angegeben. |
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3. |
Natürliche und juristische Personen, die die Bedingungen der Beteiligungsregeln erfüllen und die nicht unter eine der in Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) enthaltenen Ausschlussklauseln fallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt), werden hiermit aufgefordert, vorbehaltlich der Erfüllung der Beteiligungsregeln sowie der Bedingungen der betreffenden Aufforderung Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei der Kommission einzureichen. Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Antragsteller werden im Rahmen der Aushandlung der indirekten FTE-Maßnahme überprüft. Davor müssen die Antragsteller allerdings eine Erklärung unterzeichnet haben, nach der sie nicht unter einen der Fälle von Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung fallen. Darüber hinaus müssen sie der Kommission die in Artikel 173 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) aufgeführten Angaben übermittelt haben. Die Europäische Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Auf dieser Grundlage werden Frauen besonders ermutigt, entweder Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen einzureichen oder an der Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen mitzuwirken. |
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4. |
Die Kommission stellt den Antragstellern für diese Aufforderungen Leitfäden zur Verfügung, die Informationen zur Abfassung und Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen enthalten. Die Kommission stellt auch Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren zur Verfügung (7). Diese Leitfäden und Leitlinien ebenso wie das Arbeitsprogramm und weitere Informationen zu der (den) Aufforderungen sind bei der Europäischen Kommission unter folgenden Adressen erhältlich:
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5. |
Die Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen sind nur elektronisch über das webgestützte elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS (8)) einzureichen. In Ausnahmefällen kann der Koordinator jedoch bei der Kommission um die Erlaubnis ersuchen, den Vorschlag vor einem Einreichungsschluss einer Aufforderung auf Papier einzureichen. Dieses Ersuchen sollte schriftlich an eine der folgenden Adressen gerichtet werden:
Das Ersuchen muss begründet werden. Antragsteller, die ihren Vorschlag auf Papier einreichen möchten, übernehmen die Verantwortung dafür, dass solche Ausnahmeersuchen und die zugehörigen Schritte so rechtzeitig abgeschlossen sind, dass sie den Einreichungsschluss der Aufforderung einhalten können. Alle Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen zwei Teile enthalten: die Formulare (Teil A) und den Inhalt (Teil B). Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können offline oder online abgefasst und online eingereicht werden. Teil B der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen kann ausschließlich in PDF („portable document format“, kompatibel mit Adobe Version 3 oder höher mit „embedded fonts“) eingereicht werden. Komprimierte („gezippte“) Dateien werden ausgeschlossen. Zugänglich ist das EPSS-Softwareprogramm (zur Verwendung offline oder online) über die Cordis-Internetseiten: www.cordis.lu. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die online eingereicht werden und die unvollständig oder nicht lesbar sind oder Viren enthalten, werden ausgeschlossen. Versionen von Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf beweglichen elektronischen Speichermedien (z. B. CD-ROM, Disketten), per Fax oder per E-Mail eingereicht wurden, werden ausgeschlossen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die mit besonderer Genehmigung auf Papier eingereicht wurden und die unvollständig sind, werden ausgeschlossen. Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Vorschlagseinreichungsverfahren können Sie Anhang J der Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren entnehmen. |
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6. |
Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen bei der Kommission spätestens am in der betreffenden Aufforderung angegebenen Stichtag für die Einreichung und zu der dort angegebenen Uhrzeit eingehen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die nach diesem Stichtag und dieser Uhrzeit eingehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der in der betreffenden Aufforderung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfüllen, werden ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die sonstigen Förderkriterien, die im Arbeitsprogramm genannt sind. |
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7. |
Bei mehrfacher Einreichung ein und desselben Vorschlags prüft die Kommission nur die Fassung, die als letzte vor Ablauf der in der entsprechenden Aufforderung genannten Einreichungsfrist (Stichtag und Uhrzeit) eingegangen ist. |
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8. |
Sofern dies in der entsprechenden Aufforderung vorgesehen ist, könnten Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei einer künftigen Bewertungsrunde berücksichtigt werden. |
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9. |
Beim gesamten Schriftverkehr zu einer Aufforderung (z. B. bei Nachfragen oder bei Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme) ist unbedingt die Kennnummer der Aufforderung anzugeben. |
(1) ABl. L 232 vom 29.08.2002, S. 1.
(2) ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.
(3) Kommissionsbeschluss K(2002) 4789, geändert durch K(2003) 577, K(2003) 955, K(2003) 1952, K(2003) 3543, K(2003) 3555, K(2003) 4609, K(2003) 5183, K(2004) 433, K(2004) 2002, K(2004) 2727, K(2004) 3324 und K(2004) 4178, alle Beschlüsse unveröffentlicht.
(4) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.
(5) ABl. L 248 vom 16.09.2002, S. 1.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
(7) K(2003) 883 vom 27.3.2003, zuletzt geändert durch K(2004) 1855 vom 18. Mai 2004.
(8) Das EPSS soll den Antragstellern bei der Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen in elektronischer Form helfen.
ANHANG I
FP6-2004-NEST-C
Kurzinformationen zu den Aufforderungen (ADVENTURE, INSIGHT, NEST SUPPORT)
1. Spezifisches Programm: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“
2. Tätigkeit: „Planung im Vorgriff auf den künftigen Wissenschafts- und Technologiebedarf“
3. Titel der Aufforderung: Neue und sich abzeichnende wissenschaftliche und technologische Entwicklungen — Daueraufforderung
4. Kennnummer: FP6-2004-NEST-C
5. Tag der Veröffentlichung:
6. Tag, ab dem Vorschläge eingereicht werden können: ab Tag der Veröffentlichung der Aufforderung
7. Fristen für die Einreichung der Vorschläge: 13. April 2005, 17. 00 Uhr (Ortszeit Brüssel)
8. Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 30 Mio. EUR
Vorläufige Aufteilung
9. Forschungsgebiete und Instrumente (1):
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Gebiet |
Instrumente (2) |
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INSIGHT |
STREP |
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ADVENTURE |
STREP |
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NEST SUPPORT |
SSA |
10. Mindestteilnehmerzahl (3):
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Instrument |
Mindestanzahl |
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STREP |
3 unabhängige Rechtspersonen aus 3 verschiedenen MS oder AS, darunter mindestens 2 MS oder ACC |
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Maßnahmen zur gezielten Unterstützung |
1 Rechtsperson aus 1 MS oder AS |
11. Teilnahmebeschränkungen: keine
12. Konsortialvereinbarung: Der Abschluss einer Konsortialvereinbarung zwischen den Teilnehmer von FTE-Maßnahmen ist im Rahmen dieser Aufforderung nicht vorgeschrieben. Den Teilnehmern wird jedoch dringend empfohlen, eine solche Vereinbarung und ihren Nutzen in Erwägung zu ziehen und gegebenenfalls eine Vereinbarung zu schließen.
13. Bewertungsverfahren:
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— |
Die Bewertung wird durch externe Gutachter, die von ihrem Arbeitsort aus mitarbeiten, und einer Sachverständigengruppe gemeinsam vorgenommen. |
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— |
Vorschläge für STREPs werden in zwei Phasen bewertet:
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— |
Für Vorschläge für SSA ist ein einstufiges Verfahren vorgesehen. Dazu sind vollständige Vorschläge einzureichen. Sie werden in einem nicht anonymen Verfahren bewertet. |
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— |
Die Antragsteller werden durch einen Bewertungskurzbericht, in dem die Einzelbewertungen der Experten und die Bewertung der Sachverständigengruppe genau wiedergegeben sind, über die Ergebnisse der Bewertung informiert. |
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— |
Einreichungsfristen: 13. April 2005 um 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) (5) |
14. Bewertungskriterien:
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— |
Für STREPs siehe Kriterien und Mindestpunktzahlen für INSIGHT und ADVENTURE-Maßnahmen in Abschnitt 8.2.7 dieses Arbeitsprogramms. |
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— |
SSAs werden anhand der Kriterien in Anhang B des Arbeitsprogramms bewertet. |
15. Vorläufige Bewertungs- und Auswahlfristen:
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— |
Bewertungsergebnisse: 3 Monate nach Ablauf der jeweiligen Frist, |
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— |
Vertragsunterzeichnung: etwa sieben Monate nach dem jeweiligen Schlusstermin/Ablauf der Frist für die Einreichung vollständiger STREP-Vorschläge bzw. SSA-Vorschläge. |
(1) Die Vorschläge sind mit nur einem Tätigkeitscode zu versehen (entweder INSIGHT, ADVENTURE oder NEST SUPPORT), um sicherzustellen, dass die richtigen Bewertungskriterien angewandt werden. In Zweifelsfällen wird die Kommission die Vorschläge dem ihrer Meinung nach zutreffendesten Tätigkeitsbereich zuordnen.
(2) STREP = spezielles gezieltes Forschungsprojekt, SSA = Maßnahme zur gezielten Unterstützung
(3) MS = EU-Mitgliedstaaten der EU; AS (einschl. ACC) = assoziierte Staaten; ACC: assoziierte Bewerberländer.
(4) Die Frist für die Einreichung eines vollständigen Vorschlag wird von der Kommission im Aufforderungsschreiben zur Einreichung eines vollständigen STREP-Vorschlags bekannt gegeben. Die Kommission plant, den Antragstellern bis zur Einreichungsfrist etwa 2 bis 3 Monate Zeit zu geben.
(5) Falls der geplante Termin für die Veröffentlichung vorverlegt oder verschoben wurde, können die Einreichungsfristen entsprechend angepasst werden.
ANHANG II
FP6-2003-NEST-Path
Kurzinformation zu den Aufforderungen (Pathfinder)
1. Spezifisches Programm: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“
2. Tätigkeit: „Planung im Vorgriff auf den künftigen Wissenschafts- und Technologiebedarf“
3. Titel der Aufforderung: Neue und sich abzeichnende wissenschaftliche und technologische Entwicklungen — Pathfinder
4. Kennnummer: FP6-2004-NEST-Path
5. Tag der Veröffentlichung:
6. Tag, ab dem Vorschläge eingereicht werden können: ab Tag der Veröffentlichung der Aufforderung; ein Vorabprüfungsdienst wird angeboten. Die Einreichung von Vorschlagsvorentwürfen spätestens 3 Wochen vor Ablauf der Frist wird dringend empfohlen.
7. Einreichungsfrist: 13. April 2005, 17. 00 Uhr (Ortszeit Brüssel)
8. Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 35 Mio. EUR
9. Forschungsschwerpunkte und Instrumente (1): Vorschläge werden zu folgenden mit Kurztiteln aufgeführten Themen erbeten. Die vollständigen Titel und die Definition der Themen sind dem fachlichen Teil dieses Arbeitsprogramms zu entnehmen. Die Bewertung der Vorschläge erfolgt anhand der vollständigen Definitionen der Themen, wie sie in dem Arbeitsprogramm angegeben sind. Für jedes Thema sind die dazugehörigen Instrumente angegeben.
10. Mindestteilnehmerzahl (3):
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Instrument |
Mindestanzahl |
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STREP und CA |
3 unabhängige Rechtspersonen aus 3 verschiedenen MS oder AS, darunter mindestens 2 MS oder ACC |
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SSA |
1 Rechtsperson aus 1 MS oder AS |
11. Teilnahmebeschränkungen: keine
12. Konsortialvereinbarungen: Der Abschluss einer Konsortialvereinbarung zwischen den Teilnehmer von FTE-Maßnahmen ist im Rahmen dieser Aufforderung nicht vorgeschrieben. Den Teilnehmern wird jedoch dringend empfohlen, eine solche Vereinbarung und ihren Nutzen in Erwägung zu ziehen und gegebenenfalls eine Vereinbarung zu schließen.
13. Bewertungsverfahren:
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— |
Die Bewertung wird durch externe Gutachter, die von ihrem Arbeitsort aus mitarbeiten, und einer Sachverständigengruppe, die in Brüssel zusammentritt, gemeinsam vorgenommen. |
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— |
Es sind vollständige Vorschläge einzureichen. Vollständige Vorschläge werden in einem nicht anonymen Verfahren bewertet. |
14. Bewertungskriterien:
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— |
Für STREPs siehe Kriterien und Mindestpunktzahlen für PATHFINDER und ADVENTURE-Maßnahmen in Abschnitt 8.2.7 dieses Arbeitsprogramms. |
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— |
CAs und SSAs werden anhand der Kriterien in Anhang B des Arbeitsprogramms bewertet. |
15. Vorläufige Bewertung und Auswahlfristen:
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— |
Ergebnisse der Vorschlagsbewertung: 3 Monate nach Ablauf der Frist. |
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Vertragsunterzeichnung: Voraussichtlich werden die ersten Verträge für dieseAufforderung sieben Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist in Kraft treten. |
(1) Die Vorschläge sind mit nur einem Tätigkeitscode zu versehen (PATH 1, PATH 2, PATH 3), um sicherzustellen, dass sie dem richtigen Bewertungsverfahren zugeteilt werden. In Zweifelsfällen wird die Kommission die Vorschläge dem ihrer Meinung nach zutreffendsten Tätigkeitsbereich zuordnen.
(2) STREP = spezielles gezieltes Forschungsprojekt, CA = Koordinierungsmaßnahme SSA = Maßnahme zur gezielten Unterstützung
(3) MS = EU-Mitgliedstaaten der EU; AS (einschl. ACC) = assoziierte Staaten; ACC: assoziierte Bewerberländer.