ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 303

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
7. Dezember 2004


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Inhalt

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I   Mitteilungen

 

Rechnungshof

2004/C 303/1

Sonderbericht Nr. 4/2004 über die Programmplanung der Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit Interreg III, zusammen mit den Antworten der Kommission

1

DE

 


I Mitteilungen

Rechnungshof

7.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/1


SONDERBERICHT Nr. 4/2004

über die Programmplanung der Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit Interreg III, zusammen mit den Antworten der Kommission

(vorgelegt gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags)

(2004/C 303/01)

INHALT

I-XI

ZUSAMMENFASSUNG

1-11

EINLEITUNG

1-5

Hintergrund

6-9

Hauptmerkmale der Initiative für den Zeitraum 2000-2006

10-11

Prüfung des Hofes

12-29

LEITLINIEN DER KOMMISSION

13-14

Ist in den Leitlinien angemessen definiert, was unter einem transeuropäischen Projekt zu verstehen ist?

15-16

Werden in den Leitlinien besondere Durchführungsmodalitäten vorgegeben?

17-25

Sind in den Leitlinien spezifische und messbare Ziele sowie gezielte Maßnahmen vorgegeben?

19-21

Ziele und Indikatoren

22-25

Gezielte Ausrichtung der Maßnahmen

26-27

Wurden die förderfähigen Gebiete genau abgegrenzt?

28-29

Wurden die Leitlinien und methodischen Arbeitspapiere den Mitgliedstaaten rechtzeitig zur Verfügung gestellt?

30-39

PRÜFUNG DER PGI-VORSCHLÄGE DURCH DIE KOMMISSION

31-34

Hat das Prüfungsverfahren zur Qualität der PGI beigetragen?

35-39

Wurden die PGI innerhalb der vorgesehenen Fristen von der Kommission genehmigt?

40-50

ZUSAMMENARBEIT BEI DER AUSARBEITUNG UND DURCHFÜHRUNG

41-42

Wurden die PGI im Rahmen eines Konsultationsprozesses ausgearbeitet?

43-50

Arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der PGI zusammen?

51-69

KOHÄRENZ ZWISCHEN DER GRUNDLEGENDEN ANALYSE DER SITUATION UND DER AUSWAHL DER MASSNAHMEN UND ZUSÄTZLICHER NUTZEN DER ERSTEN ANGENOMMENEN PROJEKTE

52

Trägt die Ex-ante-Bewertung zur Ausarbeitung der Programme bei?

53-54

Wurden die Ergebnisse des vorangehenden Programmplanungszeitraums berücksichtigt?

55-57

Wurden integrierte Analysen der Situationen der Regionen vorgenommen?

58

Sind die genannten Probleme auf das Vorhandensein der Grenzen zurückzuführen?

59-63

Wurden die ermittelten Erfordernisse in den Programmen als Prioritäten festgesetzt?

64-65

Sind die Interreg-III-PGI und die klassischen EFRE-Interventionen komplementär?

66-69

Sind die ersten verabschiedeten Projekte transeuropäisch und bringen sie einen zusätzlichen Nutzen?

70-78

MÖGLICHKEIT DER EX-POST-MESSUNG DER ERZIELTEN FORTSCHRITTE

71-72

Sind die Ziele der Programme gut strukturiert?

73-78

Sind die Ziele messbar und quantifiziert?

79-99

SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN

79-96

Schlussfolgerung

80-83

Die Leitlinien legen in erster Linie die Durchführungsmodalitäten fest, wurden jedoch verspätet bereitgestellt und enthalten zu allgemeine Ziele

84-85

Die Verfahren für die Prüfung der PGI-Vorschläge müssen verbessert werden

86-87

Bei der Vorbereitung und beim Beginn der Durchführung wurde im Allgemeinen zusammengearbeitet

88-94

Analysen im Allgemeinen integriert, aber wenig nützlich, fehlender Zusammenhang zwischen diesen Analysen und der Festlegung der Maßnahmen der Programme und Projekte, deren zusätzlicher Nutzen erhöht werden müsste

95-96

Die verfügbaren Instrumente, mit denen die Auswirkungen der PGI gemessen und mit den Zielen der Programme verglichen werden können, sind unzulänglich

97-99

Empfehlungen

Antworten der Kommission

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS UND GLOSSAR

Begleitausschuss

Für jedes Programm von den betroffenen Mitgliedstaaten eingesetztes Gremium. Ist damit beauftragt, die Verwaltungstätigkeit der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, für die Einhaltung der Prioritäten und Durchführungsbestimmungen des Programms zu sorgen und dessen Bewertung zu prüfen.

EFRE

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

EUREK

Europäisches Raumentwicklungskonzept. Dokument mit zwischenstaatlichem, hinweisendem und unverbindlichem Charakter, das im Mai 1999 in Potsdam beim informellen Rat der Minister für Raumordnung angenommen wurde. Es dient als politischer Orientierungsrahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fachpolitiken der Gemeinschaft mit hoher Raumwirkung.

EWIV

Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung. Eine durch die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1) eingerichtete rechtliche Struktur, die es juristischen und natürlichen Personen aus verschiedenen Mitgliedstaaten erlaubt, sich rechtlich zusammenzuschließen.

GI

Gemeinschaftsinitiative. Neben operationellen Programmen, technischer Hilfe und innovativen Maßnahmen eine der Interventionsformen der Strukturfonds. Es gibt vier GI: Interreg, URBAN, Leader und EQUAL.

GTS

Gemeinsames technisches Sekretariat. Unterstützt die Verwaltungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Lenkungsausschuss

Ausschuss, der für die gemeinsame Auswahl der Projekte und für die koordinierte Begleitung ihrer Durchführung zuständig ist. Setzt sich aus Vertretern der verschiedenen Länder zusammen. Seine Aufgaben können gegebenenfalls vom Begleitausschuss wahrgenommen werden.

NUTS

Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik. Ist hierarchisch aufgebaut und unterteilt jeden Mitgliedstaat in Regionen der NUTS-Ebene I, die wiederum in Regionen der NUTS-Ebene II unterteilt werden, die schließlich in Regionen der NUTS-Ebene III unterteilt werden. Das Gebiet der Europäischen Union umfasst 78 Regionen der NUTS-Ebene I, 210 Regionen der NUTS-Ebene II und 1 093 Regionen der NUTS-Ebene III.

PGI

Programm(e) im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative

SF

Strukturfonds

SWOT

Strengths, Weaknesses, Opportunities and Threats (Stärken, Schwächen, Möglichkeiten und Gefahren). Die SWOT-Analyse ist ein Hilfsmittel für die Festlegung einer Strategie. Bei dieser Analyse wird in dem geprüften Bereich — im vorliegenden Fall in einem Gebiet — eine Bestandsaufnahme der Stärken und Schwächen sowie der Möglichkeiten und Gefahren vorgenommen.

Transeuropäisch

Dieser Begriff wird als Oberbegriff für die drei Ausrichtungen/Förderbereiche der Initiative verwendet: grenzübergreifende Zusammenarbeit (Ausrichtung A), transnationale Zusammenarbeit (Ausrichtung B) und interregionale Zusammenarbeit (Ausrichtung C).

Verwaltungsbehörde

Stelle oder Einrichtung, die für die Verwaltung eines Interventionsprogramms benannt wird. Sie ist verantwortlich für die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung sowie für die Umsetzung (Entgegennahme, Prüfung und Bewertung der vorgesehenen Maßnahmen, Erfassung der Daten, Jahresbericht, Organisation der Halbzeitbewertung usw.).

Zahlstelle

Benannte Stelle oder Behörde, die beauftragt ist, Auszahlungsanträge zu erstellen und einzureichen und Zahlungen der Kommission zu empfangen.

Ziel 1

Eines der drei vorrangigen Ziele der Strukturfonds. Dient der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand. Im Allgemeinen tragen alle Fonds zu den Programmen für diese Regionen bei.

Ziel 2

Eines der drei vorrangigen Ziele der Strukturfonds. Dient der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen. In diesem Zusammenhang leisten nur der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Europäische Sozialfonds (ESF) einen Beitrag.

ZUSAMMENFASSUNG

I.

Die Gemeinschaftsinitiative (GI) Interreg wurde im Jahr 1990 eingerichtet, da eine Isolierung der Grenzgebiete festgestellt worden war. Die GI bietet Partnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Zusammenarbeit und trägt so zur Öffnung der Grenzen bei. Sie wurde für die Zeiträume 1994-1999 (Interreg II) und 2000-2006 (Interreg III) erneuert. Mit Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 4 875 Millionen Euro ist Interreg III die größte Gemeinschaftsinitiative.

II.

Die Prüfung des Hofes zu Interreg III bezog sich auf die Zeit von der Erstellung der Leitlinien durch die Kommission bis zu den ersten Entscheidungen über die Annahme der Projekte der Begünstigten. Ziel der Untersuchung war die Beantwortung der folgenden Fragen:

a)

Erleichtern die Leitlinien die Erreichung der Ziele der GI?

b)

Hat die Kommission die PGI-Vorschläge im Rahmen eines angemessenen Prüfungsverfahrens geprüft und die Entscheidungen innerhalb der vorgesehenen Fristen getroffen?

c)

Arbeiten die verschiedenen Beteiligten so zusammen, wie dies in den Leitlinien vorgesehen ist?

d)

Besteht — wie in den Leitlinien vorgesehen — zwischen der grundlegenden Analyse der Situation der betroffenen Region und den Prioritäten und Maßnahmen des PGI ein logischer Zusammenhang?

e)

Wird es im Nachhinein möglich sein, die erzielten Fortschritte zu messen?

III.

Der Schwerpunkt der Leitlinien für Interreg III liegt auf den Modalitäten für die Durchführung der Programme, mit denen die Zusammenarbeit verstärkt werden soll. Zum Zeitpunkt ihrer Herausgabe wurde jedoch bereits seit mindestens einem Jahr an der Ausarbeitung der PGI-Vorschläge gearbeitet. Die Leitlinien sehen keine konkreten, messbaren und quantifizierbaren Ziele vor. Es gibt keine Indikatoren, mit denen sich auf globaler Ebene messen ließe, welche Fortschritte erzielt wurden.

IV.

Für die Prüfung der PGI-Vorschläge durch die Kommission wurden Verfahren festgelegt und eingerichtet. Die Beurteilungskriterien wurden jedoch nicht ausreichend vorbereitet, und die Feststellung erheblicher Schwachstellen in den Vorschlägen führte nicht zu ausreichenden Verbesserungen. Die Programme wurden verspätet angenommen, so dass die Zusammenarbeit zwischen den förderfähigen Regionen unterbrochen und nur ein Teil der verfügbaren Mittel in Anspruch genommen wurde.

V.

Die Ausarbeitung der Programme fand, wie in den Leitlinien empfohlen, im Rahmen eines Konsultationsverfahrens statt. Die Partner aus den verschiedenen Mitgliedstaaten bemühen sich im Allgemeinen, für eine Zusammenarbeit bei der Durchführung zu sorgen. Hindernisse gibt es jedoch immer noch im Bereich der Schaffung echter gemeinsamer Einrichtungen für die Durchführung der PGI und bei der Zuweisung der EFRE-Finanzmittel.

VI.

Was die Kohärenz betrifft, so enthalten die Programme der Ausrichtungen A und B zahlreiche Analysen. Diese sind jedoch nicht sehr hilfreich. Die Prioritäten und Maßnahmen wurden auf der Grundlage anderer Erwägungen festgesetzt, die in den Programmen nicht erläutert werden. Außerdem wurde keine Auswahl vorgenommen, um spezifische mit den Grenzen zusammenhängende Probleme zu lösen, und die Analysen dienen nicht zur Definition der Ausgangssituation, anhand deren die Fortschritte gemessen werden sollen. Die ersten angenommenen Projekte wurden von den verschiedenen betroffenen Partnern gemeinsam erstellt und werden auch gemeinsam durchgeführt. Sie leisten jedoch nicht immer einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung der mit den Grenzen zusammenhängenden Probleme, da sie sich in manchen Fällen auf einen Erfahrungsaustausch beschränken.

VII.

Die Indikatoren bilden keine ausreichende Grundlage für eine Ex-post-Bewertung der erzielten Fortschritte. Sie sind nicht eng genug mit den Zielen verknüpft. Zudem müssten einige Indikatoren noch genau definiert und die entsprechenden Informationsquellen präzisiert werden. In den meisten geprüften Fällen waren EDV-Instrumente noch nicht vorhanden.

VIII.

Für den laufenden Zeitraum empfiehlt der Hof Vereinfachungen und Verbesserungen der Indikatorensysteme der einzelnen PGI, um daraus nützliche Hinweise auf die Auswirkungen der PGI ableiten zu können. Die Auswahlkriterien der Projekte müssten verstärkt werden, um den zusätzlichen Nutzen der Projekte, d. h. ihren Beitrag zur Beseitigung der mit den Grenzen zusammenhängenden Probleme, zu erhöhen.

IX.

Für den Fall einer Erneuerung der Initiative nach 2006 sollte die Kommission im Rahmen einer Analyse ermitteln, welche mit den Grenzen zusammenhängenden Probleme nach wie vor bestehen. Unabhängig von dem gewählten Ansatz würde diese Analyse dazu dienen, konkrete Ziele festzulegen, die für die GI als prioritär betrachtet werden und für ihren zusätzlichen Nutzen sorgen. Folglich sollten für jede einzelne Ausrichtung Indikatoren festgelegt werden. Außerdem sollte die Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten einen proaktiven Ansatz verfolgen, indem sie detaillierte Beurteilungskriterien für die PGI-Vorschläge vorlegt. Die auf der Ebene der einzelnen PGI durchzuführenden Analysen sollten zur Festlegung spezifischer Ziele dienen und die Messung der auf dieser Ebene erzielten Fortschritte ermöglichen.

X.

Die Leitlinien und methodischen Arbeitspapiere sollten vor Beginn der Ausarbeitung der PGI herausgegeben werden, und die Rolle des Ex-ante-Bewerters und der Inhalt der Ergänzung zur Programmplanung sollten klargestellt werden.

XI.

Zur Förderung der Zusammenarbeit schließlich sollten die für die Initiative bereitgestellten Finanzmittel nicht mehr nach Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Die Arbeiten zur Einrichtung der Rechtsinstrumente für die Zusammenarbeit sollten abgeschlossen und die Empfehlungen umgesetzt werden.

EINLEITUNG

Hintergrund

1.

Die Gemeinschaftsinitiative (GI) Interreg wurde im Jahr 1990 eingerichtet, da eine Isolierung der Grenzgebiete festgestellt worden war. Nationale Grenzen sind ein Hindernis für eine ausgewogene Entwicklung und Integration des europäischen Raums: Zum einen schneiden sie die Grenzkommunen wirtschaftlich, sozial und kulturell voneinander ab und verhindern eine kohärente Bewirtschaftung (1); zum anderen werden die Grenzgebiete im Rahmen der nationalen Politik häufig vernachlässigt, so dass sie innerhalb der nationalen Grenzen marginalisiert werden. Die GI wurde für die Zeiträume 1994-1999 (Interreg II) und 2000-2006 (Interreg III) erneuert. Da sie insbesondere darauf abzielt, die Zusammenarbeit zwischen Regionen verschiedener Mitgliedstaaten zu fördern, ist sie ein Kernstück des europäischen Aufbauwerks.

2.

Interreg ist in den grundlegenden Rechtsvorschriften für die Strukturfonds (SF) ausdrücklich vorgesehen (2) und wird auf Initiative der Kommission durchgeführt. Diese verabschiedet Leitlinien, in denen die Ziele, der Anwendungsbereich und die Durchführungsmodalitäten festgelegt sind. Tabelle 1 zeigt den Zusammenhang zwischen den grundlegenden Rechtsvorschriften und den Projekten, die letztendlich von den Begünstigten der Intervention durchgeführt werden.

3.

Für den Zeitraum 2000-2006 wurden der GI Interreg im Rahmen der Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), eines der vier Strukturfonds, von dem für die vier Gemeinschaftsinitiativen vorgesehenen Gesamtbetrag in Höhe von 10 432,5 Millionen Euro Verpflichtungsermächtigungen von 4 875 Millionen Euro zugewiesen (3). Interreg ist die größte Gemeinschaftsinitiative. Tabelle 2 gibt einen Überblick darüber, wie die verfügbaren Mittel seit Anfang des Zeitraums verwendet wurden.

4.

Der Hof hat die GI Interreg bereits am Ende des ersten Durchführungszeitraums (Interreg I) geprüft (4). Die wichtigsten Schlussfolgerungen lauteten:

a)

Die Projekte haben keinen grenzübergreifenden Charakter, und es findet — unter anderem bei der Verwaltung der Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative (PGI) — keine grenzübergreifende Zusammenarbeit statt.

b)

Es fehlt an Indikatoren, und die Bewertung der Auswirkungen der PGI ist unzulänglich.

c)

Bei der Annahme der Programme durch die Kommission traten Verzögerungen auf.

5.

Nach Abschluss des zweiten Durchführungszeitraums (Interreg II) hielt die Kommission es für erforderlich, den grenzübergreifenden Charakter der Projekte, die Ex-ante-Bewertung und die Indikatorensysteme zu verbessern (5).

Hauptmerkmale der Initiative für den Zeitraum 2000-2006

6.

Interreg III umfasst drei Ausrichtungen (6): Ausrichtung A betrifft die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen benachbarten Regionen (53 PGI), Ausrichtung B die transnationale Zusammenarbeit über umfangreiche Zusammenschlüsse von Regionen hinweg (13 PGI) und Ausrichtung C die interregionale Zusammenarbeit auf dem gesamten Gebiet der Gemeinschaft (vier PGI). Die Hauptmerkmale der einzelnen Ausrichtungen sind in Tabelle 3 aufgeführt. Die Initiative soll also nicht mehr allein der grenzübergreifenden Zusammenarbeit dienen, für die sie im Jahr 1990 gegründet wurde. Sie ist zu einer Initiative für transeuropäische Zusammenarbeit (siehe Glossar) geworden (7).

7.

Gegenüber den vorherigen Interreg-Initiativen wird in den Leitlinien für Interreg III erheblich stärkeres Gewicht auf Verfahren zur Verbesserung der Zusammenarbeit gelegt. Dabei geht es hauptsächlich um folgende Punkte:

a)

gemeinsame Strategie für das Fördergebiet;

b)

Einheit der Durchführungseinrichtungen der PGI: für jedes Programm müssen eine einzige Verwaltungsbehörde, eine einzige Zahlstelle, ein gemeinsames technisches Sekretariat (GTS), ein Lenkungsausschuss mit Vertretern der einzelnen Länder und ein einziger Begleitausschuss (siehe Glossar) bestimmt werden; jeder Fördervertrag muss mit einem einzigen Endbegünstigten abgeschlossen werden, der rechtlich verantwortlich ist und anschließend mit seinen Partnern in dem betreffenden Projekt eine vertragliche Regelung seiner Rechte und Pflichten vorzunehmen hat (8);

c)

Einheit der finanziellen Aspekte der PGI: es muss ein einziger Finanzierungsplan erstellt werden, da die Beteiligung des EFRE nicht mehr nach Mitgliedstaaten aufgeteilt wird; außerdem ist ein einziges Bankkonto für die Einzahlung der EFRE-Mittel einzurichten (9).

8.

Die Einheit der Durchführungseinrichtungen und der finanziellen Aspekte dürfte die Entwicklung einer gemeinsamen Strategie und einer gemeinsamen Vorgehensweise in dem betroffenen Gebiet grundsätzlich begünstigen. Außerdem dürfte dies die Verwaltung der PGI durch die Kommission erleichtern, die sich zuvor mit ebenso vielen Ansprechpartnern und Zahlungsanträgen auseinander setzen musste, wie Mitgliedstaaten an den einzelnen PGI beteiligt waren.

9.

Im Übrigen ist in den neuen Leitlinien eine verstärkte Komplementarität mit den anderen Strukturfondsinterventionen vorgesehen. Außerdem wird die GI Interreg in dem Bemühen um Vereinfachung nunmehr allein aus dem EFRE finanziert.

Prüfung des Hofes

10.

Angesichts der Größe der Initiative (siehe Ziffer 3), der festgestellten Schwierigkeiten (siehe Ziffern 4-5) und der erheblichen Änderungen für den Zeitraum 2000-2006 (siehe Ziffer 7) hat der Hof die Programmplanung von Interreg III einer Prüfung unterzogen. Ziel war es, die folgenden Fragen zu beantworten und dabei zu untersuchen, welche Folgemaßnahmen die vom Hof bei seiner ersten Prüfung vorgelegten Bemerkungen (siehe Ziffer 4) nach sich gezogen haben:

a)

Erleichtern die Leitlinien die Erreichung der Ziele der GI?

b)

Hat die Kommission die PGI-Vorschläge im Rahmen eines angemessenen Prüfungsverfahrens geprüft und die Entscheidungen innerhalb der vorgesehenen Fristen getroffen?

c)

Arbeiten die verschiedenen Beteiligten so zusammen, wie dies in den Leitlinien vorgesehen ist?

d)

Besteht — wie in den Leitlinien vorgesehen — zwischen der grundlegenden Analyse der Situation der betroffenen Region und den Prioritäten und Maßnahmen der PGI ein logischer Zusammenhang?

e)

Wird es im Nachhinein möglich sein, die erzielten Fortschritte zu messen?

11.

Die Prüfung bezog sich auf die Zeit von der Erstellung der Leitlinien durch die Kommission bis zu den ersten Entscheidungen über die Annahme der Projekte der Begünstigten. Für diese Projekte waren noch keine Ausgabenerklärungen eingereicht worden. Den beiden ersten Fragen wurde auf der Ebene der Kommission nachgegangen, den drei folgenden auf der Ebene der Mitgliedstaaten. Es wurden acht PGI ausgewählt, um im Rahmen einer Stichprobe verschiedene Sachverhalte zu erfassen, d. h., um die in den Leitlinien der Kommission vorgesehenen verschiedenen Ausrichtungen sowie verschiedene Merkmale abzudecken (siehe Tabelle 4). Auf diese PGI entfallen 20 % der für die Initiative bereitgestellten Haushaltsmittel. Die Prüfung bezog sich nicht auf die Aspekte der Zusammenarbeit an den Außengrenzen, da hierfür spezifische Regelungen gelten, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung mit anderen Finanzinstrumenten (10).

LEITLINIEN DER KOMMISSION

12.

In den Leitlinien, die die Kommission für eine GI herausgibt, müssen die Bedingungen festgelegt sein, mit denen der zusätzliche Nutzen der GI gegenüber den klassischen Ziel-1- und Ziel-2-Interventionen (siehe Glossar) gewährleistet werden soll. Nach Ansicht des Hofes sollten die Leitlinien genaue Angaben zu den besonderen Anforderungen an die von den Begünstigten durchzuführenden Projekte, zu den besonderen Durchführungsmodalitäten auf der Ebene der PGI und zu den Fördergebieten enthalten. Außerdem sollten spezifische, umsetzbare und messbare Ziele sowie gezielte Maßnahmen festgelegt werden. Damit die Leitlinien angemessen berücksichtigt werden können, sollten sie unbedingt vor Beginn der Ausarbeitung der PGI vorliegen.

Ist in den Leitlinien angemessen definiert, was unter einem transeuropäischen Projekt zu verstehen ist?

13.

In den Leitlinien definiert die Kommission ein transeuropäisches Projekt (11) im Hinblick auf seine Durchführung und seine Auswirkungen: Es sind nur solche Operationen förderfähig, „die gemeinsam ausgewählt wurden und die in zwei oder in mehreren Mitgliedstaaten bzw. Drittländern durchgeführt werden oder bei denen, wenn die Durchführung nur einen Mitgliedstaat betrifft, signifikante Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten oder Drittländer nachgewiesen werden können“ (12). In den Leitlinien ist außerdem festgelegt, dass der zusätzliche Nutzen des transeuropäischen Ansatzes für alle Maßnahmen und Projekte belegt werden muss.

14.

Folglich muss das Konzept des transeuropäischen Projekts bei jedem einzelnen PGI umgesetzt werden. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Projekte zur Beseitigung der mit den Grenzen zusammenhängenden Probleme beitragen (siehe Ziffern 66-69).

Werden in den Leitlinien besondere Durchführungsmodalitäten vorgegeben?

15.

Bereits bei der von der Kommission in Auftrag gegebenen Ex-post-Bewertung von Interreg I wurden verschiedene Empfehlungen für die Durchführung ausgesprochen. In der Folge wurde im Rahmen des Projekts „Linkage Assistance and Cooperation for the European border regions“ (LACE) (13) entsprechend den Durchführungsmodalitäten der Programme eine Typologisierung der Interreg-II-PGI ausgearbeitet, wobei die am stärksten integrierten Verfahren hervorgehoben wurden. Die Empfehlungen, die in den Leitlinien zum Ausdruck kommen (siehe Ziffer 7), lauteten wie folgt:

a)

bereits bei der Ausarbeitung der einzelnen PGI möglichst breite Beteiligung aller Sektoren, einschließlich des privaten und des nicht kommerziellen Sektors;

b)

gemeinsame Ausarbeitung und Verwaltung, vorzugsweise durch eine ständige grenzübergreifende Organisation; folglich sollte die Kommission die Schaffung ständiger grenzübergreifender Einrichtungen fördern und Muster für interregionale Vereinbarungen ausarbeiten;

c)

Verwendung eines einzigen Bankkontos für die Gemeinschaftsmittel, das ebenfalls für die nationalen Mittel verwendet werden kann;

d)

Abschluss der Förderverträge mit jeweils einem einzigen Partner, auf dessen Konto die Fördermittel überwiesen werden; dieser Begünstigte sollte eigene Vertragsverbindungen mit seinen Partnern beiderseits der Grenze eingehen.

16.

Die Leitlinien sehen die Möglichkeit der Bildung von Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) (siehe Glossar) vor, damit die Zusammenarbeit über wirklich gemeinsame Einrichtungen abgewickelt werden kann. Einige Mitgliedstaaten haben jedoch rechtliche Probleme geltend gemacht, auf die die Kommission aus Zeitmangel nicht näher eingehen konnte (siehe Ziffer 44). Im Januar 2003 leitete die Kommission eine Studie über die Rechtsinstrumente ein, die im Rahmen der transeuropäischen Zusammenarbeit verwendet werden können.

Sind in den Leitlinien spezifische und messbare Ziele sowie gezielte Maßnahmen vorgegeben?

17.

Hinsichtlich der Ziele und Indikatoren wurde bereits in der Ex-post-Bewertung von Interreg I auf Folgendes hingewiesen:

a)

Es muss klargestellt werden, worum es bei der Zusammenarbeit geht, denn mit den Interreg-Programmen werden die gleichen Ziele verfolgt wie mit den klassischen Programmen, für die jedoch wesentlich mehr Finanzmittel bereitstehen. Außerdem treten nicht in allen förderfähigen Gebieten Entwicklungsprobleme auf.

b)

Es gibt keine eindeutigen und quantifizierten Ausgangsziele.

c)

Es müssen relevante Indikatoren eingesetzt werden.

18.

Die Kommission fasste in Erwartung der Stellungnahme des Parlaments zu den Leitlinien für Interreg III ein kurzes Informationspapier mit einer ersten Bilanz zu Interreg II ab (14). Dieses Dokument ist allerdings sehr allgemein gehalten und bezieht sich auf Fragen der Durchführung. Trotz der in Ziffer 15 genannten Analysen und der Ergebnisse der Halbzeitbewertung der Interreg-II-PGI lag der Kommission im Allgemeinen keine Analyse der spezifischen Situation in den förderfähigen Gebieten vor; ebenso wenig verfügte sie für Interreg I oder für Interreg II über Angaben über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der Initiative oder der spezifischen Ziele der PGI. Dies erschwerte die Festlegung konkreter spezifischer Ziele.

Ziele und Indikatoren

19.

In den Leitlinien für Interreg III sind für die einzelnen Ausrichtungen weit gefasste spezifische Ziele aufgeführt (siehe Tabelle 3). Außerdem ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Strukturfonds-Leitlinien und der Gemeinschaftspolitiken vorgesehen, dass auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Wettbewerbsfähigkeit, eine nachhaltige Entwicklung und die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen besonderer Wert gelegt wird.

20.

Die Kommission hat es den für die PGI zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überlassen, auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme der mit den Grenzen zusammenhängenden Probleme konkrete Ziele festzulegen. Obwohl sie die die Abwicklung betreffenden Regeln vorgegeben hat (siehe Ziffern 7 und 15-16), hat sie keine spezifischen und messbaren Ziele festgelegt. Es ist daher besonders wichtig, dass sie sich bei der Prüfung der Programmvorschläge der Mitgliedstaaten vergewissert, dass begründete und gezielte Entscheidungen getroffen wurden.

21.

Die Papiere, die erstellt wurden, um die genannten Behörden bei der Ausarbeitung der PGI im Bereich der Ex-ante-Bewertung und der Interreg- spezifischen Indikatoren zu unterstützen (15), hätten in erster Linie Kernideen verdeutlichen müssen, aus denen — insbesondere mit Blick auf die Ex-post-Bewertung — die Prioritäten der Kommission hervorgehen. Auf dieser Grundlage und aufgrund der im Rahmen der beiden vorangehenden GI-Generationen gewonnenen Erfahrung wäre es nützlich gewesen, wenn eine gemeinsame Mindeststruktur von Indikatoren festgelegt worden wäre, die bei allen Programmen derselben Ausrichtung hätte angewandt werden müssen. Statt dessen ist Folgendes festzustellen:

a)

In den Arbeitspapieren wird vor allem auf die Schwierigkeiten der Durchführung einer Ex-ante-Bewertung, der Festsetzung von Handlungsprioritäten und der Messung der Auswirkungen der Programme hingewiesen. Sie tragen wenig zur Einrichtung eines Systems bei, das eine Beurteilung der Auswirkungen der PGI ermöglicht.

b)

Hinsichtlich der Indikatoren wird in den Arbeitspapieren keine Klarheit geschaffen: So wird empfohlen, nur einige wenige Indikatoren auszuwählen, dann aber nach und nach auf Kontext-, Wirkungs-, Kooperations-/Integrations-, Output-, Ergebnis- (Leistungs-) und Schlüsselindikatoren hingewiesen und die Verwendung qualitativer Indikatoren empfohlen. Außerdem werden Beispiele für Output, Ergebnisse und Wirkungen angeführt. Im Übrigen bleibt unklar, wie diese verschiedenen Kategorien genau definiert sind, insbesondere die Output- und Ergebnisindikatoren, da z. B. die Zahl der Teilnehmer an Projekten manchmal als Ergebnisindikator betrachtet wird.

c)

Die Arbeitspapiere beziehen die Ausrichtung C nicht ein. Für diese Ausrichtung wurde vereinbart, die Indikatoren erst im Laufe der Durchführung zu erstellen, da die Kommission sie als Kooperationsrahmen eingerichtet hat, ohne genau über den spezifischen Bedarf und die entsprechenden Ziele informiert zu sein (siehe Ziffer 24). Obwohl Projekte der interregionalen Zusammenarbeit seit 1995 aus dem EFRE unterstützt werden, lagen der Kommission darüber bei der Ausarbeitung der Leitlinien für die Ausrichtung C keine Bewertungen vor.

Gezielte Ausrichtung der Maßnahmen

22.

Für die Ausrichtung A enthalten die Leitlinien der Kommission eine rein indikative Liste von Maßnahmen. Die Kommission hat den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gelassen, sehr breit angelegte Programme zu erstellen. Die Programme können wie die Interventionsprogramme im Rahmen der Ziele 1 und 2 Maßnahmen im Wirtschafts-, Sozial-, Kultur- und Umweltbereich umfassen, wobei allerdings besondere Durchführungsbestimmungen gelten, durch die die grenzübergreifende Zusammenarbeit gestärkt werden soll. Die Mittelausstattung dieser Programme ist jedoch wesentlich geringer als die der traditionellen Programme. Dies wird besonders deutlich, wenn man auch den Umfang der im Rahmen der PGI förderfähigen Räume berücksichtigt. Zu diesen Räumen können auch Gebiete gehören, die nicht für EFRE-Interventionen im Rahmen der Ziele 1 und 2 infrage kommen, d. h. Regionen, in denen keine besonderen Entwicklungs- oder Umstellungsprobleme auftreten. Daher ist es umso wichtiger (siehe Ziffer 20), dass sich die Kommission bei der Untersuchung der Programmvorschläge der Mitgliedstaaten von der gezielten Ausrichtung der Interventionen überzeugt (siehe Ziffern 59-63).

23.

Für die Ausrichtung B heißt es in den Leitlinien, dass die Prioritäten der Gemeinschaftspolitik, wie z. B. die transeuropäischen Netze sowie die im „Europäischen Raumentwicklungskonzept“ (EUREK) (siehe Glossar) enthaltenen Empfehlungen für die Raumentwicklung, berücksichtigt werden sollten. Dadurch wird diese Ausrichtung konkretisiert, obwohl ein sehr großer Raum betroffen ist und die finanziellen Mittel beschränkt sind, was es erforderlich macht, unter den möglichen Interventionen eine Auswahl zu treffen.

24.

Hinsichtlich der Ausrichtung C enthalten die ursprünglichen Leitlinien der Kommission nur ein allgemeines Ziel, nämlich die effizientere Gestaltung der Politiken und Instrumente für Regionalentwicklung und Kohäsion (siehe Tabelle 3). In einer zweiten Mitteilung, die am 15. Mai 2001 veröffentlicht wurde, wurde der Inhalt der Interreg-IIIC-Programme genauer definiert, indem fünf Themenbereiche der interregionalen Zusammenarbeit festgelegt wurden (16). Dazu gehört auch eine Rubrik „andere Themen“, auf die seit dem Beginn der Durchführung der PGI dieser Ausrichtung der größte Teil der Interventionsanträge und der bewilligten Fördermittel entfällt. Dies zeigt, dass diese Ausrichtung insgesamt zu breit angelegt ist.

25.

Letztendlich sind die von der Kommission in ihren Leitlinien ausgewählten Ziele sehr allgemein formuliert. Im Übrigen werden die mittelbewirtschaftenden Stellen in den herausgegebenen Arbeitspapieren nicht genügend dazu angehalten, operationelle und angemessene Indikatoren festzulegen, die Aufschluss über die Verwirklichung der Ziele geben. Infolgedessen sind die förderfähigen Maßnahmen uneinheitlich und erlauben eine große Streuung der Projekte. Genau darin sieht die Kommission in ihrem Arbeitspapier 6 die Ursache für die geringe Qualität der Bewertungen der früheren Programme. Die Konzentration der Maßnahmen ist jedoch eines der Hauptprinzipien der Strukturfondsintervention, das die Wirksamkeit der SF sicherstellen soll. Ohne eine Auswahl auf der Ebene der PGI, die zur Festlegung konkreter Ziele und zur Eingrenzung des Aktionsbereichs führt, werden die Strukturfondsmittel nach dem Gießkannenprinzip eingesetzt und lassen sich die erzielten Fortschritte sehr schwer messen.

Wurden die förderfähigen Gebiete genau abgegrenzt?

26.

Bei der Ausarbeitung der neuen Leitlinien wurde für die Ausrichtung A die Frage nach der Abgrenzung der förderfähigen Gebiete aufgeworfen. Die Wirksamkeit der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nimmt immer stärker ab, je weiter man sich aus einem 50 bis 70 Kilometer breiten Streifen entlang der Grenze entfernt. In Ermangelung eines Instruments, das eine feinere Gebietsaufteilung ermöglicht, wurden die Gebiete erneut auf der Grundlage der NUTS-III-Systematik (siehe Glossar) festgelegt und erstrecken sich infolgedessen in einigen Mitgliedstaaten ab der Grenze bis zu 200 Kilometer und sogar noch weiter ins Inland. Im Rahmen fast aller geprüften PGI der Ausrichtung A sind Gebiete förderfähig, die sich ab der Grenze mehr als 70 Kilometer ins Inland erstrecken (PGI Ems Dollart Region, PGI Alpen, PGI Irland/Wales, PGI Spanien/Portugal).

27.

Für die Ausrichtungen B und C stellt sich diese Frage nicht, da es hier nicht wie bei der Ausrichtung A um eine Zusammenarbeit zwischen benachbarten Regionen geht.

Wurden die Leitlinien und methodischen Arbeitspapiere den Mitgliedstaaten rechtzeitig zur Verfügung gestellt?

28.

Die Kommission stellte Ende 1997 die ersten strategischen Überlegungen zu Interreg III an und legte im März 1998 ein Dokument mit den grundlegenden Optionen vor (17). Die Leitlinien der Kommission wurden erst in der Zeit von Januar bis Mai 2000 — bzw. für die Ausrichtung C in den ersten Monaten des Jahrs 2001 — fertig gestellt. Bis dahin hatten die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der mit der Ausarbeitung eines Interreg-Programms verbundenen besonderen Schwierigkeiten bereits mit ihren Arbeiten begonnen. Ähnliches ist hinsichtlich der verschiedenen methodischen Arbeitspapiere festzustellen, die die Kommission speziell für Interreg ausarbeitete (siehe Ziffer 21).

29.

Angesichts der Komplexität der GI Interreg trug die Verspätung bei der Herausgabe der Leitlinien und methodischen Arbeitspapiere dazu bei, dass sich die tatsächliche Einleitung der PGI verzögerte. Außerdem hat sie dazu geführt, dass in manchen Fällen PGI von unzulänglicher Qualität vorgeschlagen wurden.

PRÜFUNG DER PGI-VORSCHLÄGE DURCH DIE KOMMISSION

30.

Die Kommission überprüft die Übereinstimmung der PGI mit den Leitlinien. Nach Ansicht des Hofes sollte das Prüfungsverfahren von ausreichender Gründlichkeit sein. Außerdem sollten die dabei festgestellten Schwachstellen anschließend zu Verbesserungen der PGI führen. Im Übrigen ist es wichtig, dass die PGI ohne Verzögerung angenommen werden, damit die durch Interreg II eingeleitete Zusammenarbeit nicht unterbrochen wird und die verfügbaren Mittel verwendet werden können.

Hat das Prüfungsverfahren zur Qualität der PGI beigetragen?

31.

Für die Prüfung der Programmvorschläge wurden Verfahren festgelegt und eingerichtet. Sie umfassen zwei Phasen. In der ersten Phase wird die Zulässigkeit geprüft und sichergestellt, dass die Gemeinschaftsbestimmungen formal eingehalten wurden. In der zweiten Prüfungsphase wird die Qualität der Programme betrachtet und auf dieser Grundlage bei den Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten aufgezeigt, welche inhaltlichen Verbesserungen erforderlich sind.

32.

Die Dienststellen der Kommission haben nur in der ersten Phase eine Liste mit Prüfungskriterien für die PGI-Vorschläge verwendet. Dabei handelte es sich um eine recht allgemeine Liste, und die durchgeführten Überprüfungen sollten lediglich sicherstellen, dass die Programmvorschläge rein formal bestimmte Angaben enthielten. Nicht alle Bemerkungen, die die Kommission den Mitgliedstaaten während der zweiten Prüfungsphase übermittelte, konnten bei den Prüfungen des Hofes eindeutig zurückverfolgt werden. Die Akten enthielten nicht immer ein Weiterverfolgungsdokument, aus dem hervorging, inwieweit die Forderungen bzw. Bemerkungen in dem Schreiben an die Mitgliedstaaten erfüllt/beachtet wurden (außer bei den PGI Irland/Wales, Alpenrhein/Bodensee/Hochrhein, Ems Dollart Region und teilweise beim PGI Westliches Mittelmeer).

33.

Die Prüfung der PGI-Vorschläge führte nicht immer zu den wünschenswerten Verbesserungen der PGI-Qualität:

a)

Die Gründe, aus denen ein erster Programmvorschlag als unzulässig bewertet wurde, wurden nicht immer ausreichend berücksichtigt. So war beim PGI Spanien/Portugal festgestellt worden, dass die Arbeitsweise der gemeinsamen technischen Sekretariate nicht mit den Leitlinien in Einklang stand. Dieser Punkt wurde bei den Verhandlungen der Kommission mit den Mitgliedstaaten wieder aufgegriffen. Obwohl der Programmvorschlag im Kern nicht geändert wurde, nahm ihn die Kommission in der Folge an.

b)

Obwohl an den PGI-Vorschlägen zahlreiche Änderungen vorgenommen wurden, wurden erhebliche Lücken nicht geschlossen. Schwachstellen waren jedoch bereits in der ersten Prüfungsphase aufgezeigt worden, z. B., was die Strategie und die Indikatoren anging (PGI Alpen, PGI Spanien/Portugal, PGI Westliches Mittelmeer). In einigen Fällen (PGI Spanien/Portugal, PGI Westliches Mittelmeer) hätten die PGI-Vorschläge im Übrigen nach Ansicht der insbesondere für die Bewertung der Regionalpolitik zuständigen Dienststellen der Kommission für unzulässig erklärt werden müssen.

34.

Angesichts der Anzahl der zu prüfenden Programme und der Komplexität dieser Prüfung hätte ein strukturierterer und auf detaillierten Kriterien fußender Ansatz, der eine transparente und einheitliche Bewertung zum Ziel hätte, zur inhaltlichen Verbesserung der PGI beitragen können (siehe Ziffern 51-78). Diese Kriterien hätten dann in einem der von der Kommission erstellten Arbeitspapiere den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden müssen, ehe diese mit der Ausarbeitung der PGI begannen (siehe Ziffer 21).

Wurden die PGI innerhalb der vorgesehenen Fristen von der Kommission genehmigt?

35.

In den Verordnungen wurden für die Genehmigung der Programmvorschläge durch die Kommission folgende Fristen festgesetzt:

a)

Vorlage der Vorschläge durch die Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, d. h. spätestens am 22. November 2000 für die Ausrichtungen A und B und am 14. November 2001 für die Ausrichtung C.

b)

Entscheidung der Kommission über die Annahme innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der zulässigen Vorschläge, d. h. spätestens am 21. April 2001 für die Ausrichtungen A und B und am 13. April 2002 für die Ausrichtung C.

36.

Diese festgesetzten Fristen wurden weit überschritten. Von den 66 PGI-Vorschlägen für die Ausrichtungen A und B wurden lediglich 27 innerhalb der vorgesehenen Fristen übermittelt. Kein Vorschlag konnte innerhalb der Frist von fünf Monaten angenommen werden: Für die Genehmigung wurden zwischen 7 1/2 und 14 1/2 Monate und durchschnittlich etwa zwölf Monate benötigt.

37.

Die Prüfung dieses Entscheidungsprozesses bei der Stichprobe der acht ausgewählten Programme hat ergeben, dass sich dieser Genehmigungszeitraum im Schnitt in folgende Zeiträume untergliedert:

a)

fast ein Monat für die Erklärung der Zulässigkeit des Programms,

b)

nahezu drei weitere Monate für die Übermittlung schriftlicher Bemerkungen zu dem eingegangenen Vorschlag an die Mitgliedstaaten,

c)

acht Monate für die Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten und die Entgegennahme, Prüfung und Annahme eines geänderten Vorschlags; für das eigentliche Entscheidungsverfahren, das eingeleitet werden kann, wenn das Programm zusammen mit den Behörden der Mitgliedstaaten fertig gestellt wurde, wird im Schnitt etwa ein Monat benötigt.

38.

Schließlich musste nach der Genehmigung der einzelnen Programme durch die Kommission eine Ergänzung zur Programmplanung erstellt und innerhalb von drei Monaten von den Begleitausschüssen der PGI angenommen werden. In diesem Dokument sollen bestimmte Aspekte der Durchführung und Begleitung präzisiert werden. Bei mehreren geprüften Programmen konnte die Ergänzung zur Programmplanung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vom Begleitausschuss angenommen werden (PGI Irland/Wales, PGI Spanien/Portugal). In einigen Fällen war die Qualität der Ergänzung zur Programmplanung so schlecht, dass die Kommission dieses Dokument erst nach einem Jahr oder mehr genehmigen konnte (PGI Alpenrhein/Bodensee/Hochrhein, PGI Ems Dollart Region). Diese Ergänzungen enthalten viele Wiederholungen und haben den Ausarbeitungsprozess sehr schwerfällig gemacht (18).

39.

Die Verzögerungen bei der Annahme der Programme wirken sich nicht auf den Beginn des Zeitraums der Zuschussfähigkeit der Ausgaben der Endbegünstigten in den Mitgliedstaaten aus. Dieser Zeitraum wird nämlich auf der Grundlage des Zeitpunkts des Eingangs eines zulässigen PGI-Vorschlags bei der Kommission festgesetzt. Dennoch wird das Verfahren der Zusammenarbeit durch diese Verzögerungen unterbrochen, da die Begünstigten lieber die Genehmigung ihres Antrags abwarten, ehe sie mit der Durchführung ihres Projekts beginnen. Eine solche Genehmigung ist jedoch erst möglich, wenn die Kommission das Programm angenommen hat und andere Verfahren festgelegt und eingerichtet wurden (z. B. Bestimmung der Auswahlkriterien für die Projekte). Diese Verzögerungen sowie die späte Veröffentlichung der Leitlinien trugen dazu bei, dass die Verpflichtungsermächtigungen der Tranche 2000 umgeschichtet werden mussten und die in den Jahren 2001, 2002 und 2003 verfügbaren Zahlungsermächtigungen nur zu einem geringen Teil ausgeschöpft wurden (siehe Tabelle 2).

ZUSAMMENARBEIT BEI DER AUSARBEITUNG UND DURCHFÜHRUNG

40.

In den Leitlinien ist bei der Ausarbeitung und Durchführung der PGI Zusammenarbeit vorgesehen, damit insbesondere eine gemeinsame Strategie für das Fördergebiet entwickelt und so die Qualität der geförderten Projekte verbessert wird.

Wurden die PGI im Rahmen eines Konsultationsprozesses ausgearbeitet?

41.

In den Leitlinien wird angeregt, den privaten Sektor, Hochschulen und Nichtregierungsorganisationen vom Zeitpunkt der Ausarbeitung der PGI an zu beteiligen. Diese Sektoren wurden tatsächlich bei den PGI der Ausrichtung A gleich bei den ersten Überlegungen hinzugezogen, wobei in einem Fall jedoch eine Verzögerung auftrat (PGI Spanien/Portugal). Bei den PGI der Ausrichtung B, bei denen eine große Zahl von Mitgliedstaaten betroffen war, fanden Konsultationen nur teilweise oder gar nicht statt, da die Programmausarbeitung ohnehin bereits sehr komplex war. Wenn Konsultationen stattfanden, waren die Ergebnisse dürftig. Bei der Ausrichtung C wurden die PGI von der Kommission und den für diese Programme zuständigen Sekretariaten gemeinsam ausgearbeitet.

42.

Da auf das „Bottom-up“-Ausarbeitungsverfahren jedoch keine Auswahl folgt, bei der Handlungsprioritäten festgesetzt werden, führt es zu sehr breit angelegten Interventionsprogrammen, die Maßnahmen unterschiedlichster Art umfassen und die verfügbaren Ressourcen nach dem Gießkannenprinzip verteilen (siehe Ziffern 59-63).

Arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der PGI zusammen?

43.

Zu den wichtigsten Änderungen der Programme der dritten Interreg-Generation (siehe Ziffer 7) gehören die Einheit der Verwaltungsbehörde, der Zahlstelle, des Begleitausschusses, des Bankkontos, auf das die EFRE-Fördermittel eingezahlt werden, und des Finanzierungsplans sowie die Beteiligung eines GTS und eines Lenkungsausschusses.

44.

Für jedes Programm wurde eine einzige Verwaltungsbehörde und eine einzige Zahlstelle benannt. Außerdem wurde ein Lenkungsausschuss eingerichtet, der sich aus Vertretern der verschiedenen beteiligten Länder zusammensetzt. Die Bemühungen darum, Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen zu bilden und mit der Durchführung der Interreg-Programme zu befassen, waren nicht erfolgreich (PGI Alpen, PGI Nordwesteuropa), obwohl dies von der Kommission unterstützt wurde (siehe Ziffer 16). Durch diese juristischen Personen könnten jedoch die verschiedenen von dem PGI betroffenen Mitgliedstaaten vertreten werden. Dies ist nicht möglich, wenn es sich bei den einzigen Behörden — wie im Fall der geprüften Programme — um Regionalbehörden handelt.

45.

Die gemeinsamen technischen Sekretariate wurden nach unterschiedlichen Modellen eingerichtet, die sich manchmal weit vom Geist der Leitlinien entfernten, denen zufolge auch die Zusammenarbeit der an der Durchführung der PGI beteiligten Stellen gefördert werden sollte. Die Kommission hat die GTS dennoch zugelassen, denn sie wollte insbesondere für eine Annahme der Programme ohne weitere Verzögerungen sorgen:

a)

Beim gelungensten Modell ist das GTS an einem einzigen Ort eingerichtet, setzt sich aus Vertretern der verschiedenen betroffenen Mitgliedstaaten zusammen und verfügt im Allgemeinen in einigen oder in allen Mitgliedstaaten über Außenstellen. Im besten dieser Fälle wurde das GTS innerhalb einer von den Mitgliedstaaten gebildeten Einrichtung der transeuropäischen Zusammenarbeit eingerichtet (PGI Ems Dollart Region). In einem anderen Fall gehört es zu einer Gesellschaft, die nicht an der Durchführung des PGI beteiligt ist, jedoch dennoch transeuropäischen Charakter hat (PGI Nordwesteuropa). In einem letzten Fall gehört es rechtlich zur Verwaltungsbehörde, ist jedoch räumlich außerhalb dieser Behörde angesiedelt; außerdem sind die verschiedenen Regionen der Mitgliedstaaten darin vertreten (PGI Alpen).

b)

Bei einem Modell, das dem Geist der Leitlinien weniger entspricht, ist das GTS räumlich innerhalb der Verwaltungsbehörde angesiedelt; die anderen Mitgliedstaaten sind in diesem GTS nicht vertreten, werden jedoch konsultiert (PGI Irland/Wales und PGI Alpenrhein/Bodensee/Hochrhein).

c)

Eine letzte Modellart entfernt sich noch weiter vom Geist der Leitlinien (PGI Spanien/Portugal): Es gibt lediglich Außenstellen, die zu den regionalen Verwaltungen beiderseits der Grenze gehören; oft sind diese Stellen außerhalb des Fördergebiets angesiedelt, dessen Fläche im Übrigen sehr weit über das Grenzgebiet hinausgeht. Dadurch fehlt der grenzübergreifenden Region eine Stelle, die das PGI bekannt macht.

46.

Bei jedem der geprüften Programme wird für die Gemeinschaftsmittel ein einziges Bankkonto verwendet.

47.

Ebenso gibt es für jedes der geprüften PGI einen einzigen Finanzierungsplan, d. h., die Mittel sind nicht nach Mitgliedstaaten aufgeteilt. Mitunter wird dieser Plan jedoch im Anhang zur Ergänzung zur Programmplanung, deren Inhalt von der Kommission überprüft wurde, nach Mitgliedstaaten gegliedert (PGI Alpen), oder das PGI enthält eine Angabe über den Anteil der einzelnen Mitgliedstaaten an den EFRE-Zuschüssen (PGI Spanien/Portugal, PGI Westliches Mittelmeer). Im Übrigen wird in einem Fall bei den Publizitätsmaßnahmen zur Förderung des PGI ausschließlich der Anteil eines der beiden Mitgliedstaaten genannt (PGI Spanien/Portugal).

48.

Dennoch wird im Allgemeinen weiterverfolgt, wie die von den einzelnen Mitgliedstaaten zur Erstellung des Finanzierungsplans des PGI eingebrachten Mittel verwendet wurden. Grundlage für die Erstellung des einzigen Finanzierungsplans für jedes PGI ist nämlich die Aufgliederung der dem EFRE zugewiesenen Mittel nach Mitgliedstaaten und Interventionsarten (19) sowie die Aufteilung auf die einzelnen Interreg-Programme, die jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe seiner Prioritäten vornimmt.

49.

Schließlich wird in den Leitlinien empfohlen, dass die Förderverträge nur mit einem einzigen Begünstigten abgeschlossen werden sollten, der als federführender Projektträger bezeichnet wird. Dieser muss seine Rechte und Pflichten anschließend mit seinen transeuropäischen Partnern für das betreffende Projekt vereinbaren. Dieser Grundsatz wurde mit einer Ausnahme bei jedem der geprüften Programme befolgt. In dem Ausnahmefall wurde jeder Zuschussvorschlag von allen Projektpartnern unterzeichnet (PGI Irland/Wales).

50.

Der Zusammenarbeit aller an den geprüften PGI beteiligten Partner stehen immer noch Hindernisse im Weg. Hierbei handelt es sich um rechtliche Aspekte und um die Zuweisung der EFRE-Finanzmittel im Rahmen der GI. Dennoch konnte die Zusammenarbeit zwischen allen Partnern durch die Leitlinien für Interreg III gestärkt werden, selbst wenn sich die Partner bei den einzelnen PGI in unterschiedlichem Maße an dieser Zusammenarbeit beteiligt haben.

KOHÄRENZ ZWISCHEN DER GRUNDLEGENDEN ANALYSE DER SITUATION UND DER AUSWAHL DER MASSNAHMEN UND ZUSÄTZLICHER NUTZEN DER ERSTEN ANGENOMMENEN PROJEKTE

51.

Die Leitlinien sehen ein Verfahren zur Ausarbeitung der PGI vor, das dem Verfahren in den grundlegenden SF-Rechtsvorschriften entspricht. Nach diesem Verfahren sollen die Maßnahmen, unter die sich die Projekte der Beihilfeempfänger einordnen, auf einer Analyse der Situation der Region beruhen. Bei dieser Analyse und bei der Ausarbeitung des PGI muss die Stellungnahme eines von den Mitgliedstaaten ausgewählten Bewerters berücksichtigt werden. Der Erfolg der GI hängt insbesondere von der Kohärenz dieses Verfahrens ab, also von der Angemessenheit der Maßnahmen angesichts der ermittelten Probleme. Außerdem reicht es nicht, dass die Projekte transeuropäischer Art sind: Sie müssen auch zur Beseitigung der mit den Grenzen zusammenhängenden Probleme beitragen.

Trägt die Ex-ante-Bewertung zur Ausarbeitung der Programme bei?

52.

Die Ex-ante-Bewerter haben oft wesentlich zur Vorbereitung und Abfassung der PGI beigetragen. Die von ihnen erstellten Dokumente mit dem Titel „Ex-ante-Bewertung“ setzen sich im Allgemeinen aus Texten zusammen, die bereits vollständig in die PGI übernommen wurden, sowie aus Angaben, mit denen der Inhalt der Programme gerechtfertigt werden soll. Infolgedessen haben sich die Ex-ante-Bewerter im Allgemeinen nicht kritisch über die der Kommission vorgelegten Programmvorschläge geäußert, an deren Ausarbeitung sie beteiligt waren. In einem Fall jedoch (PGI Nordwesteuropa) wurden einige grundlegende kritische Bemerkungen vorgelegt, wie etwa der Hinweis darauf, das Ziel des PGI sei zu weit gefasst und die Vorgabe eines einzigen, klaren und eindeutigen Ziels sei vorzuziehen. In dem Fall, in dem der Bewerter sich nicht an der Ausarbeitung des PGI beteiligt hat (PGI Irland/Wales), hat er jedoch die wichtigsten Fragen aufgeworfen: Nutzen der zahlreichen Analysen, unzureichender Zusammenhang zwischen der Analyse und den festgelegten Prioritäten und Maßnahmen und unzulängliche Ermittlung der mit der Grenze zusammenhängenden Probleme und Potenziale. Dadurch, dass bei der Ausarbeitung der PGI-Vorschläge kaum eine kritische Beurteilung stattfand, dass die Ziele der GI sehr allgemein formuliert waren und dass sowohl spezifische Informationen über die einzelnen förderfähigen Gebiete (siehe Ziffern 17-25) als auch vorher festgelegte detaillierte Qualitätskriterien fehlten (siehe Ziffer 34), war es schwierig, PGI von hoher Qualität zu erstellen.

Wurden die Ergebnisse des vorangehenden Programmplanungszeitraums berücksichtigt?

53.

Bei der Ausarbeitung der Interreg-III-Programme waren lediglich die Zwischenbewertungen für den vorangehenden Zeitraum verfügbar. Deren Inhalt ist, was Empfehlungen für den neuen Zeitraum angeht, sehr unterschiedlich. Als wichtigste Punkte, die offenbar nicht ausreichend berücksichtigt wurden, hoben die Bewerter Folgendes hervor:

a)

Für das Programm wurden keine klare Strategie und keine klaren Prioritäten festgesetzt (siehe Ziffern 58-63).

b)

Es müssen Indikatoren definiert werden, anhand deren sich die Auswirkungen des Programms messen lassen. Trotz der in diesem Bereich unternommenen Anstrengungen (siehe Ziffer 21) bleiben die entsprechenden Vorschläge unzulänglich (siehe Ziffern 73-77).

54.

Im Rahmen von Interreg II gab es die Ausrichtung C nicht. Allerdings wurden Projekte der interregionalen Zusammenarbeit im Rahmen der innovativen Strukturfondsmaßnahmen direkt von der Kommission verwaltet. Der Kommission lag keine Bewertung für diese Projekte vor.

Wurden integrierte Analysen der Situationen der Regionen vorgenommen?

55.

Außer bei einem der geprüften Programme (PGI Irland/Wales) wurden integrierte und auf Statistiken basierende Beschreibungen der Regionen vorgelegt. Für die geprüften Programme der Ausrichtung B wurden die am stärksten integrierten Analysen vorgelegt, was sicherlich darauf zurückzuführen ist, dass die Zahl der beteiligten Mitgliedstaaten bei diesen Programmen größer ist. Es ist überaus schwierig, harmonisierte und aktuelle statistische Angaben zu erhalten, da in dem einen oder anderen Mitgliedstaat Statistiken fehlen, die Zeitpunkte für die Angaben oder die Definitionen unterschiedlich sind und Angaben aufgrund der Aufteilung in kleine geografische Einheiten (bei der Ausrichtung A) unzuverlässig sind.

56.

Diese Analysen sind nur von geringem Nutzen, da sie die beiden ihnen zugedachten Funktionen nicht erfüllen:

a)

Im Anschluss an die Analysen fand keine gezielte Auswahl statt, um Strategien für die betroffenen Regionen abzuleiten, auf deren Grundlage die Prioritäten und die Maßnahmen der PGI definiert werden sollten (siehe Ziffern 58-63).

b)

Die den Analysen zugrunde liegenden Statistiken ermöglichen keine Definition der Ausgangssituation der Region, von der ausgehend die Indikatoren die Auswirkungen der PGI messen sollen (siehe Ziffern 73-77). Dies beeinträchtigt die Relevanz einer Bewertung der Auswirkungen.

57.

Bei der Ausrichtung C schlägt sich das Fehlen einer klaren Bedarfsermittlung in den Leitlinien der Kommission (siehe Ziffer 24) auch in den entsprechenden PGI nieder, die keinerlei Analyse enthalten. Daher ist es schwierig, die Ziele dieser Programme festzulegen und zu bestimmen, wie die erzielten Fortschritte gemessen werden sollen.

Sind die genannten Probleme auf das Vorhandensein der Grenzen zurückzuführen?

58.

Die Beschreibungen beziehen sich wie bei einem klassischen EFRE-Interventionsprogramm auf Entwicklungsprobleme. Im Allgemeinen liegt der Schwerpunkt dabei nicht auf den durch die Grenzen hervorgerufenen Problemen, z. B. auf den „fehlenden Verbindungen“ (20). Allerdings ist Folgendes festzustellen:

a)

In einigen Bereichen können die Grenzen die Verfolgung von Entwicklungszielen behindern. Dies gilt insbesondere bei Umweltproblemen, bei deren Auftreten auf einer Seite der Grenze auch die andere Seite beeinflusst wird (Wasserqualität, Bekämpfung von Bränden, Aufforstung, gemeinsame Aktionen in Schutzgebieten, natürliche Risiken usw.).

b)

In einigen Programmen wird der Stand der grenzübergreifenden Zusammenarbeit beschrieben und auf die Vorteile hingewiesen, die sich in bestimmten Sektoren — z. B. auf dem Arbeitsmarkt oder in den Sektoren Verkehr und Kommunikation, Wissenschaft und Gesundheitswesen — durch diese Zusammenarbeit ergeben können (PGI Alpenrhein/Bodensee/Hochrhein und PGI Ems Dollart Region). In einem anderen Programm (PGI Spanien/Portugal) wird der Nutzen der Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen herausgestellt, z. B. bei den Bahnverbindungen und bei der Bewirtschaftung des Raums, der Flüsse und der Wasserressourcen im grenzübergreifenden Gebiet.

c)

In einem Programm der Ausrichtung B (PGI Nordwesteuropa) werden die transnationalen Herausforderungen bei einer Reihe von mit der Raumentwicklung (EUREK) zusammenhängenden neuen Themen deutlich, z. B. Entwicklung alternativer Verkehrsträger und deren gegenseitige Ergänzung, Koordinierung der wasserwirtschaftlichen Verwaltung der großen Flüsse der Region, Aufforstung, Entwicklung von komplementären Beziehungen zwischen Städten, Entwicklung der Verkehrsträger ausgehend von den Außengebieten der Region, Koordinierung der Maßnahmen gegen die Verschmutzung des Ärmelkanals usw.

Wurden die ermittelten Erfordernisse in den Programmen als Prioritäten festgesetzt?

59.

Die meisten Programme der Ausrichtung A wurden im Rahmen des von der Kommission in ihren Leitlinien empfohlenen Bottom-up-Konzepts ausgearbeitet: Die möglicherweise an der GI interessierten Partner wurden aufgefordert, Vorschläge zu den Bereichen zu unterbreiten, in denen Projekte durchgeführt werden könnten. Anhand dieser Vorschläge wurden die Maßnahmen und schließlich die Prioritäten der PGI festgelegt, ohne dass eine Auswahl vorgenommen wurde. Vielmehr wurde die Einrichtung sehr breit angelegter Programme angestrebt, um in der Folge einer möglichst großen Zahl von Akteuren die Beteiligung an ihrer Umsetzung zu ermöglichen. Manchmal wurden die Maßnahmen von den betroffenen Mitgliedstaaten vor der Analyse der Situation der Region festgelegt (PGI Ems Dollart Region, PGI Spanien/Portugal).

60.

Daraus ergaben sich oft sehr breit angelegte Programme mit künstlich zusammengefassten Maßnahmen, bei denen letztendlich abstrakte Prioritäten und Ziele formuliert wurden, deren Erreichen nicht gemessen werden kann. Ähnliche Bemerkungen wurden in den Bewertungen der vorangehenden Zeiträume und von einigen Ex-ante-Bewertern vorgebracht (siehe Ziffern 52-53). So enthalten alle geprüften Programme der Ausrichtung A Maßnahmen in den Bereichen Wirtschaft, Sozialwesen, Entwicklung des ländlichen Raums, Humanressourcen, Umwelt, Kulturerbe und Fremdenverkehr. Dies erklärt, warum sich diese PGI, abgesehen von den besonderen Durchführungsmodalitäten der Initiative, nicht von den klassischen Interventionsprogrammen unterscheiden (siehe Ziffern 43-49). In einem Fall, in dem die Kommission die Maßnahmen für zu umfangreich hielt (PGI Alpenrhein/Bodensee/Hochrhein), wurde eine Priorität gestrichen, doch wurden die Maßnahmen dieser Priorität auf die verbleibenden Prioritäten verteilt.

61.

Bei der Ausrichtung B sind die Maßnahmen spezifischer, da sie — in den beiden geprüften Fällen — in Bezug zum EUREK stehen. Dabei wurden jedoch die verschiedenen Prioritäten des EUREK (21) beibehalten und andere Prioritäten hinzugefügt, um zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten eine Einigung zu erzielen, obwohl das von dem Programm betroffene Gebiet eine Fläche von der Größe der größten Mitgliedstaaten der Union abdeckt. So haben die einzelnen Maßnahmen nur geringes Gewicht.

62.

Die Programme der Ausrichtung C, bei denen der Bedarf nicht analysiert wurde und keine Aufgliederung des dieser Ausrichtung in den Leitlinien zugewiesenen globalen Ziels stattfand, sind nicht in Prioritäten und Maßnahmen untergliedert.

63.

In allen geprüften Programmen der Ausrichtungen A und B gibt es folglich einen Bruch zwischen der Analyse der im Rahmen von Interreg förderfähigen Region und der Strategie und den Prioritäten, die für das Programm festgelegt wurden. Die Schwerpunkte der Programme wurden auf der Grundlage anderer, in den Programmen nicht erläuterter Erwägungen definiert, und ihr Inhalt ist sehr breit gefächert. Die Kombination der Ansätze „Top down“ und „Bottom up“ sollte es ermöglichen, sowohl dem im Rahmen der vorherigen Analysen festgestellten Bedarf als auch dem von den lokalen Akteuren angemeldeten Bedarf Rechnung zu tragen. Die Einheit der Durchführungseinrichtungen der PGI und der finanziellen Aspekte fördert zwar die Zusammenarbeit (siehe Ziffer 50), führte jedoch nicht zu einer gezielten Strategie, die auf die Beseitigung der mit den Grenzen zusammenhängenden Probleme ausgerichtet ist.

Sind die Interreg-III-PGI und die klassischen EFRE-Interventionen komplementär?

64.

Die geprüften PGI der Ausrichtung A enthalten manchmal Angaben, mit denen die Komplementarität mit den klassischen Interventionsprogrammen nachgewiesen werden soll. In Wirklichkeit resultiert diese Komplementarität einfach daraus, dass die Interreg-PGI sehr breit angelegt sind. Sie umfassen zahlreiche Maßnahmen, die den klassischen Interventionsprogrammen gleichen, und setzen sich von diesen im Allgemeinen lediglich durch die Durchführungsmodalitäten ab (22) (siehe Ziffern 22-25 und 59-60).

65.

Bei den Ausrichtungen B und C wurde im Rahmen der Prüfung kein Vergleich vorgenommen, da die entsprechenden Regionen im Allgemeinen für eine Förderung im Rahmen mehrerer Dutzend verschiedener Ziel-1- und Ziel-2-Programme infrage kommen. Bei etwaigen Überlegungen zur Komplementarität handelt es sich um eine formale Antwort auf die Anforderungen der Rechtsvorschriften (PGI Nordwesteuropa).

Sind die ersten verabschiedeten Projekte transeuropäisch und bringen sie einen zusätzlichen Nutzen?

66.

Bei allen geprüften Programmen (außer beim PGI Ems Dollart Region) erfolgt die Umsetzung der in den Leitlinien der Kommission angeführten Definition eines transeuropäischen Projekts (siehe Ziffern 13-14) anhand von Zuschussfähigkeits- und Auswahlkriterien, denen ein Wert zugeteilt wird. Bei diesen Kriterien handelt es sich beispielsweise um das Vorhandensein von Auswirkungen beiderseits der Grenze, die Intensität der Zusammenarbeit zwischen den Partnern und die Schaffung von grenzübergreifenden Netzen. Andere Kriterien wurden hinzugefügt, um die globale Qualität des Projekts zu beurteilen, z. B. seinen Beitrag zu den Zielen der Maßnahme, seinen innovativen Charakter, die Dauerhaftigkeit seiner Auswirkungen und die Fähigkeit der Partner, es zu Ende zu führen. Nicht immer wird für die einzelnen Projekte eine Gesamtnote berechnet, die den Vergleich zwischen den Projekten ermöglicht (PGI Alpen, PGI Spanien/Portugal, PGI Alpenrhein/Bodensee/Hochrhein, PGI Nord-Zone). Im Übrigen wurde für keines der geprüften Programme eine Mindestqualität festgelegt, die erfüllt sein muss, damit die Projekte zur Entscheidung vorgelegt oder genehmigt werden können. Die Definition einer solchen Mindestqualität wäre jedoch sinnvoll, da die Bemühungen im Bereich der Mittelausschöpfung die Gefahr bergen, dass Programme von geringerer Qualität genehmigt werden.

67.

Die meisten geprüften Projekte (23) haben transeuropäischen Charakter, da sie von Partnern verschiedener Mitgliedstaaten ausgearbeitet wurden und von diesen gemeinsam durchgeführt werden müssen. Charakteristisch für sie ist die Zusammenarbeit. Einige Projekte sehen jedoch im Wesentlichen die parallele Durchführung von Unterprojekten beiderseits der Grenzen vor und haben nur relativ geringen transeuropäischen Wert (Ausrichtung A: Schaffung von Infrastrukturen im Bereich des Flusstourismus auf beiden Seiten der Grenze, Bau von Museen, Renovierung von zwei historischen Wohnhäusern, obgleich eine Aktion vorgesehen ist, die diesen Projekten anschließend grenzübergreifenden Charakter verleihen soll; Erneuerung von zwei Straßen auf der einen Seite der Grenze und Bau einer Straße auf der anderen, Teilerrichtung eines Technologieparks auf der einen Seite und eines Gewerbebereichs auf der anderen Seite; Ausrichtung B: Vernetzung von acht Partnern aus vier Mitgliedstaaten, um für jede der Regionen nach demselben Muster ein Internetportal einzurichten).

68.

Die Projekte leisten nicht immer einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung der mit den Grenzen zusammenhängenden Probleme, da sie sich manchmal fast ausschließlich auf einen Erfahrungsaustausch beschränken und nicht genügend auf Aktionen ausgerichtet sind (Ausrichtung A: Know-how-Transfer im medizinischen Bereich, Erfahrungsaustausch zwischen Landwirten, Schaffung eines Netzwerks für Einrichtungen zur Unterstützung von Unternehmen durch Veranstaltung gemeinsamer Seminare; Ausrichtung B: Erfahrungsaustausch im Bereich der Bekämpfung der Küstenerosion).

69.

Auf der Grundlage der ersten angenommenen Projekte ist festzustellen, dass die Definition eines transeuropäischen Projekts offenbar angewandt wird und dass bei vielen dieser Projekte verschiedene Partner zusammenarbeiten. Der zusätzliche Nutzen ist jedoch bei einigen dieser Projekte gering, da sie nicht auf Aktionen ausgerichtet sind oder auch in anderen Regionen hätten durchgeführt werden können. Obwohl die Systeme der Auswahlkriterien verbessert werden könnten, ist diese Schwachstelle hauptsächlich auf die ungenaue Formulierung der verfolgten Ziele und den Umfang der Maßnahmen auf der Ebene der einzelnen PGI zurückzuführen (siehe Ziffern 59-63).

MÖGLICHKEIT DER EX-POST-MESSUNG DER ERZIELTEN FORTSCHRITTE

70.

Die grundlegenden Rechtsvorschriften für die Strukturfonds sehen die Bewertung der Interventionen vor, insbesondere die Ex-post-Bewertung zur Beurteilung der Auswirkungen der Interventionen. Die Ergebnisse der Bewertung sollten zur Verbesserung der Qualität der Interventionen der späteren Zeiträume beitragen.

Sind die Ziele der Programme gut strukturiert?

71.

Wie das Verfahren zur Festlegung der Prioritäten und Maßnahmen der geprüften PGI der Ausrichtungen A und B zeigt (siehe Ziffern 55-63), konnten die Ziele nicht auf der Grundlage der Analyse der Situation der betreffenden Region und einer im Rahmen einer Strategie getroffenen Auswahl festgelegt werden. Die Programme haben im Allgemeinen ein oder zwei Ziele sehr allgemeiner Art, denen einige Teilziele folgen. Einige Programme, bei denen zahlreiche Teilziele formuliert wurden (15 beim PGI Spanien/Portugal, 21 beim PGI Nordwesteuropa und 10 beim PGI Westliches Mittelmeer) bilden hier eine Ausnahme (siehe Tabelle 5). Wenn ein eindeutiges, konkretes und in die wichtigsten Teilziele untergliedertes Hauptziel fehlt, sind Schwierigkeiten im Bereich der Bewertung der Auswirkungen vorprogrammiert.

72.

Die PGI der Ausrichtung C wurden auf der Grundlage eines einzigen, von der Kommission festgelegten Ziels ausgearbeitet: effizientere Gestaltung der Politiken und Instrumente für Regionalentwicklung und Kohäsion. Es wurden keine Teilziele festgelegt.

Sind die Ziele messbar und quantifiziert?

73.

Die Kommission hat darauf bestanden, dass in allen Programmen Indikatoren angegeben werden — außer bei den Programmen der Ausrichtung C, bei denen die Festlegung von Indikatoren bis zur Annahme einer ausreichenden Zahl von Projekten verschoben wurde, um den Inhalt der durchgeführten Maßnahmen besser erfassen zu können. Folglich wurden Indikatoren erstellt. Bei allen geprüften Programmen wurde jedoch entweder nicht präzisiert, wie die Auswirkungen gemessen werden sollen, oder aber die Messung ist sehr unzulänglich, d. h., die Indikatoren messen nur einen Aspekt der angegebenen Ziele oder beziehen sich, wenn sie eine Priorität betreffen, nur auf einen Teil der unter diese Priorität fallenden Maßnahmen (siehe Tabelle 5). Außerdem hat bei einigen Programmen jeder Projektträger die Möglichkeit, selbst eigene Indikatoren festzulegen (PGI Ems Dollart Region, PGI Alpen, PGI Alpenrhein/Bodensee/Hochrhein).

74.

In einigen Programmen der Ausrichtung A werden Indikatoren angeführt, die nicht mit den festgesetzten Zielen zusammenhängen und als Indikatoren für den grenzübergreifenden Kontext (24) und Indikatoren für die Intensität der Zusammenarbeit (25) bezeichnet werden (PGI Alpen, PGI Alpenrhein/Bodensee/Hochrhein, PGI Ems Dollart Region; das PGI Spanien/Portugal sieht solche Indikatoren vor, doch wurden sie nicht entwickelt). Obwohl sich diese Indikatoren von Programm zu Programm unterscheiden, sind sie sehr allgemeiner Art und für das jeweilige Programm von geringem Interesse. Auf globalerer Ebene hätten sie jedoch im Rahmen der Ausrichtung A der Initiative von gewissem Interesse sein können, wenn sie entwickelt und für alle PGI dieser Ausrichtung einheitlich angewandt worden wären.

75.

Eine weitere Schwachstelle liegt darin, dass nicht definiert ist, anhand welcher Informationsquellen die Indikatoren berechnet werden, bzw., wie die Indikatoren ermittelt werden. Oft ist es nicht möglich, die Zusammenhänge zwischen den Indikatoren — von der untersten zur obersten Ebene, d. h. von der Ebene der Projekte zur Ebene der globalen Ziele der PGI — zu erkennen.

76.

Schließlich wurden trotz der festgestellten Mängel bei mehreren Programmen — mal auf globaler Ebene, mal auf der Ebene der Prioritäten und mal auf der Ebene der Maßnahmen — Quantifizierungsanstrengungen unternommen. Es waren indes keine Arbeitsunterlagen verfügbar, die über die Art dieser Quantifizierung hätten Auskunft erteilen können. Diese quantifizierten Zielsetzungen sind aber nur dann von Interesse, wenn sie ex post mit den erreichten Ergebnissen verglichen werden können, so dass Schlussfolgerungen gezogen werden können. Wenn die Bedingungen, unter denen die Ziele gesetzt wurden, nicht nachvollziehbar sind, fehlt für die aus einem solchen Vergleich zu ziehenden Schlussfolgerungen die Grundlage.

77.

Die Frage nach der Messung des Umsetzungsgrads der Ziele wird tendenziell verschoben. Die allgemeine Art der auf der Ebene der PGI ausgewählten Ziele und die Uneinheitlichkeit der Maßnahmen stehen der Definition von angemessenen und nützlichen Indikatoren im Wege. Es ist jedoch wichtig, dass im Bereich der Indikatoren Klarheit geschaffen und eine Auswahl getroffen wird, so dass nur die Indikatoren bestehen bleiben, die für die Begleitung der Durchführung des PGI und die Entscheidungsfindung sowie für die Messung der Auswirkungen erforderlich sind.

78.

Lediglich bei zwei der geprüften acht Programme (PGI Alpenrhein/Bodensee/Hochrhein und PGI Ems Dollart Region) waren ein EDV-System für die Projektverwaltung und eine Datenbank zur Erfassung der Informationen zu den Indikatoren vorhanden. Regionen verschiedener Mitgliedstaaten entwickelten getrennte Systeme, was zwangsläufig einen starken Kostenanstieg und Verzögerungen bei der Organisation der Begleitung der PGI nach sich zieht.

SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN

Schlussfolgerung

79.

Verglichen mit den bei der Prüfung des Hofes zu Interreg I festgestellten Schwachstellen wurden der transeuropäische Charakter der Projekte und die Zusammenarbeit bei der Durchführung der PGI verstärkt (siehe Ziffer 7). Weiterhin sind jedoch erhebliche Verzögerungen festzustellen, und trotz einiger Anstrengungen ist auch das Problem der Bewertung der Auswirkungen der GI nicht zufrieden stellend gelöst worden. Dies liegt zum Teil daran, dass die in den Leitlinien und auf der Ebene der PGI festgelegten Ziele vage formuliert und sehr weit gefasst sind.

Die Leitlinien legen in erster Linie die Durchführungsmodalitäten fest, wurden jedoch verspätet bereitgestellt und enthalten zu allgemeine Ziele

80.

Die Leitlinien der Kommission enthalten eine Definition eines transeuropäischen Projekts, die bei jedem PGI umgesetzt werden muss (siehe Ziffern 13-14). Außerdem werden die Anforderungen im Bereich der Durchführung verschärft, um die Zusammenarbeit zu fördern. Der Frage nach der Umsetzung der Zusammenarbeit über echte gemeinsame Einrichtungen, wie etwa Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, wurde jedoch nicht gründlich genug nachgegangen. Diese Einrichtungen können die verschiedenen betroffenen Regionen vertreten und Durchführungsaufgaben übernehmen (siehe Ziffern 15-16).

81.

Der Kommission lag keine Analyse der spezifischen Situation der förderfähigen Gebiete und der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der GI oder der spezifischen Ziele der PGI vor. Die neuen Leitlinien sehen keine konkreten und messbaren Ziele vor. Vielmehr zeigen sie mögliche Aktionsbereiche auf, in denen Regionen der Mitgliedstaaten zu bestimmten Themen, die sie gemeinsam festlegen sollen, zusammenarbeiten können. In Ermangelung einer Auswahl auf der Ebene der PGI, die zur Festlegung konkreter Ziele führt, werden die Mittel bei der Durchführung der GI nach dem Gießkannenprinzip verteilt. Die Kommission hat keine gemeinsamen Indikatoren festgelegt, mit denen sich die durch die Durchführung der Initiative erzielten Fortschritte auf globaler Gemeinschaftsebene messen ließen (siehe Ziffern 17-25).

82.

Bei der Ausrichtung A wurde aufgrund der derzeitigen Merkmale der Nomenklatur NUTS keine Lösung für das Problem gefunden, dass Gebiete in einigen Mitgliedstaaten zu groß waren, um eine wirksame Zusammenarbeit zu ermöglichen (siehe Ziffer 26).

83.

Die Leitlinien der Kommission und die Arbeitspapiere, die die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Programme unterstützen sollten, wurden verspätet veröffentlicht, als die Ausarbeitung der PGI-Vorschläge in den Mitgliedstaaten bereits begonnen hatte. Dies verursachte Verzögerungen bei der Durchführung der PGI und konnte zur Verabschiedung von Programmen unzulänglicher Qualität führen (siehe Ziffern 28-29).

Die Verfahren für die Prüfung der PGI-Vorschläge müssen verbessert werden

84.

Die Kriterien zur Prüfung der Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Programmvorschläge waren nicht detailliert genug und nicht ausreichend vorbereitet. Die Prüfung der PGI-Vorschläge führte nicht immer zu den wünschenswerten Verbesserungen (siehe Ziffern 31-33 Buchstabe a)).

85.

Die Prüfung der Programmvorschläge nahm erheblich mehr Zeit in Anspruch als geplant. Durch diese Verzögerungen verkürzt sich der für die Ausarbeitung der Projekte verfügbare Zeitraum und wird die Zusammenarbeit zwischen den Förderregionen der Mitgliedstaaten für eine kürzere oder längere Zeit unterbrochen. Sie führten zur Umschichtung von Verpflichtungsermächtigungen im Jahr 2000 und zu einer geringen Ausschöpfung der Zahlungsermächtigungen in den ersten vier Jahren des Programmzeitraums (siehe Ziffern 35-39).

Bei der Vorbereitung und beim Beginn der Durchführung wurde im Allgemeinen zusammengearbeitet

86.

Bei den meisten Programmen fand ein Verfahren der vorherigen Konsultation der potenziellen Projektträger statt. Da nach diesem Verfahren jedoch keine Auswahl stattfand, führte es zu wenig zielorientierten PGI (siehe Ziffern 41-42).

87.

Die Einheit der Durchführungseinrichtungen und der finanziellen Aspekte der PGI wurde umgesetzt. Die Zusammenarbeit zwischen allen Partnern wurde tatsächlich verstärkt. Allerdings sind auch noch Verbesserungen möglich: Zum einen müssen die Verwaltungsbehörden aufgrund des Fehlens wirklicher gemeinsamer Einrichtungen, die die verschiedenen Mitgliedstaaten vertreten, eine künstliche Rolle übernehmen (siehe Ziffern 43-44); zum anderen wurde dem Geist der Zusammenarbeit, in dem die gemeinsamen technischen Sekretariate eingerichtet werden müssen, nicht immer Rechnung getragen, und in mehreren Fällen wurde die Einheit des Finanzierungsplans nicht vollständig eingehalten, da die den Strukturfonds und speziell den Gemeinschaftsinitiativen zugewiesenen Mittel nach Mitgliedstaaten aufgeteilt wurden (siehe Ziffern 45-50).

Analysen im Allgemeinen integriert, aber wenig nützlich, fehlender Zusammenhang zwischen diesen Analysen und der Festlegung der Maßnahmen der Programme und Projekte, deren zusätzlicher Nutzen erhöht werden müsste

88.

Da die Ex-ante-Bewerter im Allgemeinen an der Ausarbeitung und Abfassung der PGI beteiligt waren, können sie die von ihnen erwartete kritische Stellungnahme nicht völlig unabhängig abgeben (siehe Ziffer 52).

89.

Die Analysen, auf deren Grundlage die Prioritäten und Maßnahmen der PGI festgelegt werden sollten, sind arbeits- und zeitaufwendig und erfordern die Einbeziehung von Sachverständigen. Obwohl sie im Allgemeinen für die förderfähige Region integriert durchgeführt werden, sind sie dennoch von geringem Nutzen, insbesondere da die darin enthaltenen Angaben keine Definition der Ausgangssituation der Region ermöglichen, von der ausgehend die Indikatoren die Auswirkungen der PGI messen sollen. Für den Fall, dass das Bottom-up-Konsultationsverfahren zu anderen Ergebnissen führt als die Analysen, sollten die jeweiligen Gründe in den Programmen erläutert werden (siehe Ziffern 55-57).

90.

Außerdem sind die ermittelten Probleme allgemeiner Art und beruhen nicht spezifisch auf dem Vorhandensein der Grenzen, obwohl Maßnahmen (Umwelt, Raumaspekte im Zusammenhang mit dem EUREK usw.) bei einigen PGI begründet sind, da die Grenzen naturgemäß ein Hindernis darstellen (siehe Ziffer 58).

91.

Schließlich bestehen zwischen diesen Analysen und den Prioritäten der PGI nur vage kausale Zusammenhänge. Die verfolgten Ziele und die Prioritäten und Maßnahmen wurden aufgrund anderer Erwägungen gewählt, die nicht auf die Beseitigung der spezifischen mit den Grenzen zusammenhängenden Probleme durch entsprechende gezielte Auswahl der Maßnahmen ausgerichtet waren. Die Programme umfassen sehr vielfältige Maßnahmen, was zu einer Verteilung der Mittel nach dem Gießkannenprinzip und zu einer Verwässerung der Auswirkungen führt. Die Einheit der Durchführungseinrichtungen der PGI förderte zwar die Zusammenarbeit, führte jedoch nicht zu einer gezielten Strategie (siehe Ziffern 59-63).

92.

Die Programme der Ausrichtung C sind am wenigsten klar umrissen: Die spezifischen Leitlinien für diese Ausrichtung sind vage, und außerdem fehlt eine Ex-ante-Bewertung, mit der der Bedarf hätte präzisiert werden müssen. Auch die Tatsache, dass keine Indikatoren festgelegt werden konnten, zeigt, dass die Kommission auf die Einführung dieser Ausrichtung nicht ausreichend vorbereitet war (siehe Ziffern 24, 57, 62 und 72).

93.

Die Komplementarität der PGI der Ausrichtung A mit den klassischen Interventionen beruht im Wesentlichen darauf, dass die Interreg-PGI breit angelegt sind. Diese Komplementarität verdient nur dann eine Prüfung, wenn die PGI spezifischere Ziele verfolgen (siehe Ziffern 64-65).

94.

Die Mehrzahl der ersten angenommenen Projekte wurde in einem kooperativen Rahmen ausgearbeitet und wird kooperativ durchgeführt. Die Projekte tragen jedoch nicht immer deutlich zur Beseitigung der mit den Grenzen zusammenhängenden Probleme bei. Einige Projekte beschränken sich auf einen Erfahrungsaustausch oder stehen nicht mit dem Vorhandensein der Grenzen in Zusammenhang. Nach Ansicht des Hofes ist dieser zusätzliche Nutzen zu gering, was hauptsächlich auf die Unklarheit der verfolgten Ziele und den Umfang der Maßnahmen der einzelnen PGI zurückzuführen ist (siehe Ziffern 66-69).

Die verfügbaren Instrumente, mit denen die Auswirkungen der PGI gemessen und mit den Zielen der Programme verglichen werden können, sind unzulänglich

95.

Die PGI enthalten Ziele auf globaler Ebene, auf der Ebene der Prioritäten und auf der Ebene der Maßnahmen. Diese Ziele beruhen nicht auf einer bewussten Auswahl zur Lösung der spezifischen mit der Grenze zusammenhängenden Probleme, und es ist nicht erkennbar, welcher Bezug zwischen ihnen besteht (siehe Ziffern 71-72).

96.

Die zahlreichen Indikatoren der PGI spiegeln deren Ziele nur unzulänglich oder gar nicht wider. Sie wurden eher festgelegt, weil dies vorgeschrieben war und nicht, weil die Fortschritte bei der Erreichung der festgesetzten Ziele gemessen werden sollen. Im Übrigen sollten einige dieser Indikatoren und die Informationsquellen genauer definiert werden. Bei einigen Indikatoren hat man sich um eine Quantifizierung bemüht. Solche Quantifizierungen beruhen jedoch nicht auf der ursprünglichen Analyse der Situation und betreffen Ziele, die nicht sehr relevant sind. In den meisten geprüften Fällen fehlt noch ein EDV-Instrument, mit dem die statistischen Angaben zu den Indikatoren erfasst werden können (siehe Ziffern 73-78).

Empfehlungen

97.

Für den laufenden Zeitraum sollten:

a)

die für die einzelnen PGI gewählten Indikatorensysteme verbessert und vereinfacht werden, damit die Auswirkungen der PGI unter Berücksichtigung der in anderen Bereichen ermittelten Schwachstellen verwertbar gemessen werden können;

b)

die Auswahlkriterien für die neuen Projekte, für die noch verfügbare Mittel auf der Ebene der einzelnen PGI bereitgestellt werden können, verschärft werden, damit den spezifischen mit den Grenzen zusammenhängenden Problemen stärker Rechnung getragen wird.

98.

Für den Fall einer Erneuerung der Initiative nach 2006 sollten folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

Es sollte eine Analyse eingeleitet werden, um zu bestimmen, welche spezifischen mit den Grenzen zusammenhängenden Probleme nach wie vor bestehen und bei welchen Problemen Interreg gegenüber den klassischen Ziel-1- und Ziel-2-Interventionen einen zusätzlichen Nutzen erbringt.

b)

Die Kommission sollte für jede Interreg-Ausrichtung die konkreten Ziele festlegen, die sie angesichts der ihr vorliegenden Informationen über die Situation der förderfähigen Gebiete für prioritär hält. Anschließend sollte sie jeweils für die einzelnen Ausrichtungen ein gemeinsames Indikatorensystem vorschlagen, das die Weiterverfolgung der erzielten Fortschritte ermöglicht.

c)

Für die PGI-Vorschläge sollten detaillierte Beurteilungskriterien festgelegt werden. Dies würde einen proaktiven Ansatz gegenüber den Mitgliedstaaten erlauben, um die Qualität der PGI-Vorschläge und die Relevanz der darin enthaltenen Angaben von Anfang an zu verbessern. Dadurch könnten im Wege einer Klarstellung der Ziele der GI Projekte erstellt werden, die einen höheren zusätzlichen Nutzen erbringen.

d)

Die für jedes PGI verlangten Analysen sollten als Grundlage für die Festlegung der Ziele und für die Messung der Fortschritte bei ihrer Erreichung dienen.

e)

Die Leitlinien, Arbeitspapiere und anderen Unterlagen für die Ausarbeitung der PGI-Vorschläge sollten vor Beginn der Ausarbeitung verfügbar sein.

f)

Die Rolle des Ex-ante-Bewerters und der Inhalt seiner Bewertung sollten klargestellt werden, da sich die Funktion eines Beraters bei der Abfassung der PGI-Vorschläge nicht immer problemlos mit der Funktion eines kritischen Prüfers des Inhalts dieser Vorschläge vereinbaren lässt.

g)

Es sollte untersucht werden, inwieweit die Angaben in der Ergänzung zur Programmplanung nützlich sind, um deren Inhalt zu straffen.

h)

Die der Initiative zugewiesenen Finanzmittel sollten nicht nach Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, sondern müssten in einem gemeinsamen Topf verbleiben.

i)

Die eingeleiteten Arbeiten zur Einrichtung rechtlicher Instrumente der Zusammenarbeit sollten fortgesetzt werden, damit diese Instrumente im Rahmen von Interreg zur Anwendung kommen können.

99.

Die GI Interreg bietet Partnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Zusammenarbeit und trägt zur Öffnung der Grenzen bei. In jedem einzelnen Durchführungsstadium bringt sie mehrere Mitgliedstaaten und ihre Regionen zusammen. Noch während des Programmplanungszeitraums 2000-2006 sollten im Bereich der Indikatoren, der Messung der Auswirkungen und der Auswahlkriterien Verbesserungen angestrebt werden. Außerdem sollten mit Blick auf den sich anschließenden Zeitraum — für den Fall, dass die Kommission die Initiative nach 2006 zu erneuern gedenkt — hauptsächlich im Bereich der Konzeption und der Durchführungsbedingungen weitere Verbesserungsanstrengungen unternommen werden.

Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 1. Juli 2004 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Juan Manuel FABRA VALLÉS

Präsident


(1)  Als Beispiele lassen sich folgende Fälle anführen: Entscheidungen im Umweltbereich (Umweltverschmutzung, Wasserressourcen usw.), die auf einer Seite einer Grenze getroffen werden, ohne dass die Lage auf der anderen Seite berücksichtigt wird; Infrastrukturen (Straßen, Gebäude usw.), die auf einer Seite geschaffen werden, ohne dass die Erfordernisse der anderen Seite berücksichtigt werden; öffentliche Verkehrsmittel, die an der Grenze Halt machen oder nicht koordiniert sind, usw.

(2)  38. Erwägungsgrund und Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(3)  Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 werden 5,35 v. H. der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds für den Zeitraum 2000-2006 (195 Milliarden Euro zu Preisen von 1999) zur Finanzierung der Gemeinschaftsinitiativen (Interreg, URBAN, Leader und EQUAL) verwendet. In Artikel 20 heißt es ferner, dass 2,5 v. H. dieses Betrags von 195 Milliarden Euro Interreg zugewiesen werden.

(4)  Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1994, Ziffern 4.61-4.72 und Ziffer 4.89, ABl. C 303 vom 14.11.1995.

(5)  Siehe „Gemeinschaftsinitiative Interreg II 1994-1999: Eine erste Bilanz“, Januar 2000, und Arbeitspapier 6 (5. Mai 2000) — „Ex-ante-Bewertung und Indikatoren für Interreg (Förderbereich A)“. Dieses Dokument wurde im Arbeitspapier 7 um den Förderbereich B erweitert.

(6)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 28. April 2000 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des europäischen Raums — Interreg III, ABl. C 143 vom 23.5.2000, S. 6, und Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. Mai 2001„Interregionale Zusammenarbeit“ — Ausrichtung C der Gemeinschaftsinitiative Interreg III, ABl. C 141 vom 15.5.2001, S. 2.

(7)  Obwohl die Regionen von Bewerberländern und Drittländern an der Durchführung einiger Interreg-PGI beteiligt sind (siehe die Bezeichnung einiger PGI auf Karte 1, die schraffierten Regionen auf Karte 2 und einige Regionen oder Länder auf Karte 3), erhalten sie im Rahmen der GI keine finanzielle Unterstützung. Die in diesen Regionen durchgeführten Interventionen werden aus anderen Gemeinschaftsinstrumenten als den SF finanziert.

(8)  Zuvor wurden für jeden der an einem PGI beteiligten Mitgliedstaaten getrennte Durchführungseinrichtungen und unterschiedliche Endbegünstigte benannt.

(9)  Zuvor umfasste das PGI ebenso viele Finanzierungspläne und Bankkonten, auf denen die Gemeinschaftszahlungen eingingen, wie Mitgliedstaaten an dem PGI beteiligt waren.

(10)  Siehe Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffern 7.46-7.59 (Tacis-Programm über grenzüberschreitende Zusammenarbeit) und 8.51-8.57 (grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen des Phare-Programms), ABl. C 286 vom 28.11.2003.

(11)  Dieser Begriff wird als Oberbegriff für die drei Ausrichtungen der Initiative verwendet: grenzübergreifende Zusammenarbeit (Ausrichtung A), transnationale Zusammenarbeit (Ausrichtung B) und interregionale Zusammenarbeit (Ausrichtung C).

(12)  Randnummer 7 der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 28. April 2000.

(13)  Ex-post-Bewertung der grenzübergreifenden PGI 1989-1993 — Bewertung der Initiative Interreg I durch Fère Consultants — August 1996. Das Projekt „Linkage Assistance and Cooperation for the European border regions“ (LACE) wurde von der „Arbeitsgemeinschaft Europäischer Grenzregionen“ (AGEG) durchgeführt. Die AGEG wurde im Jahr 1971 eingerichtet, um die europäischen grenzübergreifenden Regionen zu vertreten. Die Arbeitsgemeinschaft hat fast 80 Mitglieder, die 160 Grenzgebiete an den Binnen- und Außengrenzen der Europäischen Union abdecken. Unter anderem hat sie folgende Dokumente erstellt: „Cross-border cooperation on maritime borders“ (Juni 1998), „Institutionelle Aspekte der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ (März 1999) und „Interreg IIIA: Programmmanagementmodelle“ (November 1999). Außerdem gibt es weitere Dokumente, die jedoch nach der Erstellung der Leitlinien veröffentlicht wurden: „Grenzüberschreitendes Finanzmanagement“ (Januar 2000) und „Eine operationelle Anleitung für die Ausarbeitung und das Management von Interreg IIIA Programmen (2000-2006)“ (Juni 2000).

(14)  „Gemeinschaftsinitiative Interreg II 1994-1999: Eine erste Bilanz“, Januar 2000, Europäische Union — Regionalpolitik.

(15)  Arbeitspapier 6 (5. Mai 2000) „Ex-ante-Bewertung und Indikatoren für Interreg (Förderbereich A)“ und Arbeitspapier 7 (Oktober 2000), das den gleichen Inhalt hat wie das vorangehende Arbeitspapier, zusätzlich aber noch den Förderbereich B einbezieht. Die Ex-ante-Bewertung soll insbesondere dazu dienen, die Kohärenz der gewählten Strategie und Ziele unter Berücksichtigung der ermittelten Stärken und Schwächen zu beurteilen.

(16)  „Unterstützte Aktivitäten im Rahmen der Ziel-1- und Ziel-2-Gebiete der Strukturfondsprogramme“, „Interregionale Zusammenarbeit zur Verbindung von Behörden und gleichwertigen Stellen, die an anderen Interreg-Programmen mitwirken“, „Interregionale Zusammenarbeit im Bereich Stadtentwicklung“, „Interregionale Zusammenarbeit zur Verbindung der Regionen, die an einem oder mehr der drei Themen für regionale innovative Maßnahmen im Zeitraum 2000-2006 beteiligt sind“ und „Andere für interregionale Zusammenarbeit angemessene Themen“.

(17)  Initiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer ausgewogenen Entwicklung, 6.3.1998, DG XVI/A/1.

(18)  Siehe den Sonderbericht Nr. 7/2003 über die Durchführung der Programmplanung für die Strukturfondsinterventionen des Zeitraums 2000-2006, Ziffern 18-24, ABl. C 174 vom 23.7.2003.

(19)  Diese Aufgliederung wurde auf der Tagung der Staats- und Regierungschefs am 24. und 25. März 1999 in Berlin beschlossen.

(20)  Dieser Ausdruck wird im Arbeitspapier 6 der Kommission vom 5. Mai 2000 verwendet: „Ex-ante-Bewertung und Indikatoren für Interreg (Förderbereich A)“, S. 7. Eine fehlende Verbindung entspricht der von der Grenze ausgehenden Barrierewirkung. Als Beispiele nennt die Kommission das Fehlen von Grenzübergängen, die grenzüberschreitende Verschmutzung von Flüssen und die fehlende gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen.

(21)  Die Prioritäten des EUREK lauten: „polyzentrische Raumentwicklung und eine neue Beziehung zwischen Stadt und Land“, „gleichwertiger Zugang zu Infrastruktur und Wissen“ und „umsichtiger Umgang mit der Natur und mit dem Kulturerbe“.

(22)  In Bezug auf eine bestimmte Förderregion lassen sich die im Rahmen von Interreg III bereitgestellten Finanzmittel nur schwer mit den Finanzmitteln im Rahmen der Ziel-1- und Ziel-2-Interventionsprogramme vergleichen, da die Fördergebiete nicht genau gleich sind. Dies beruht darauf, dass es sich bei den für Interreg-Interventionen infrage kommenden Regionen nicht unbedingt um Ziel-1- und Ziel-2-Fördergebiete handeln muss. Schätzungshalber bewegt sich das Verhältnis zwischen diesen Finanzmitteln bei den Interreg-Programmen der Ausrichtung A zwischen 1/20 und 1/50.

(23)  Die Prüfung bezog sich auf eine Stichprobe aus einer ersten Reihe von Projekten, die von den zuständigen Behörden der unter die Prüfung fallenden PGI angenommen wurden. Für diese Projekte waren noch keine Ausgabenerklärungen eingereicht worden.

(24)  Beispielsweise: Zahl der grenzübergreifend tätigen Beschäftigten, Zahl der Unternehmen mit grenzübergreifender Tätigkeit, Anteil der Bevölkerung, der die Sprache des Nachbarlandes spricht.

(25)  Beispielsweise: Zahl der gemeinsamen Informationssysteme, Zahl der grenzübergreifenden Netze.


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Tabelle 2

Ausführung des Haushaltsplans für Interreg III

(Millionen Euro)

 

2000

2001

2002

2003 (vorläufig)

Mittelbindungen

Ursprüngliche Mittel

818,0

777,0

762,9

688,9

– Umschichtung

– 818,0 (1)

 

+ 147,3

+ 188,0

– Mittelübertragungen

 

–73,3 (2)

–46,7 (2)

 

+ übertragene Mittel

 

 

+ 109,4 (3)

 

= verfügbare Mittel (a)

 

703,7

972,8

876,9

Ausführung (b)

 

594,3

972,8

876,9

zu übertragende Mittel (a)–(b)

 

109,4 (3)

0,0

0,0

Ausführungsrate (b)/(a)

0 %

84 %

100 % (4)

100 % (4)

Zahlungen

Ursprüngliche Mittel

139,0

223,6

370,0

563,3

– Mittelübertragungen

 

–22,7 (5)

 

– 370,0 (5)

= verfügbare Mittel (a)

 

200,9

370

193,3

Ausführung (b)

 

82,9

267,5

182,2

verfallene Mittel (a)–(b)

139,0

118,0 (5)

102,5 (5)

11,1 (5)

Ausführungsrate (b)/(a)

0 %

41 % (5)

72 % (5)

94 % (5)

NB:Siehe den Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2001, Ziffern 3.7-3.8 und 3.34, ABl. C 295 vom 28.11.2002.

Quelle:Haushaltsrechnungen und GD Regionalpolitik.


Tabelle 3

Hauptmerkmale der drei Ausrichtungen der GI Interreg III

 

Ziel

Förderfähige Gebiete

Prioritäre Themen

Mittelausstattung

Ausrichtung A:

grenzübergreifende Zusammenarbeit

Zwischen benachbarten Grenzregionen soll auf der Grundlage gemeinsamer Strategien für eine nachhaltige räumliche Entwicklung das Entstehen grenzübergreifender wirtschaftlicher und sozialer „Pole“ gefördert werden.

Alle Gebiete entlang der Binnen- und Außengrenzen der Gemeinschaft zu Lande sowie bestimmte Küstengebiete, die im Anhang zu den Leitlinien der Kommission aufgeführt sind; an diese Gebiete angrenzende Gebiete können ebenfalls unter bestimmten Bedingungen förderfähig sein (siehe Karte 1).

Sind im Anhang zu den Leitlinien aufgeführt, doch ist diese Liste nicht erschöpfend (Entwicklung von städtischen, ländlichen und Küstengebieten; KMU; Beschäftigungsinitiativen; Arbeitsmarkt und soziale Ausgliederung; gemeinsame Nutzung der Humanressourcen und Einrichtungen; Umwelt; Energie; Verkehr; Kommunikation; Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Verwaltung; Humanressourcen und institutionelles Potenzial…).

Mindestens 50 % der den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen Interreg-Mittel, d. h. 3 539,2 Millionen Euro zu Preisen von 2003. Diese Ausrichtung umfasst 53 PGI.

Projektbeispiele:

Einführung einer Tageskarte, die für alle öffentlichen Verkehrsmittel eines grenzübergreifenden Gebiets gültig ist, und Werbemaßnahmen für diese Karte.

Gemeinsame Aktionen zur Aufwertung einer grenzübergreifenden Fremdenverkehrsregion (Ausbildung von Fremdenführern, Werbemaßnahmen, Reservierungssystem).

Ausrichtung B:

transnationale Zusammenarbeit

Förderung eines hohen Maßes an räumlicher Integration über umfangreiche Zusammenschlüsse europäischer Regionen hinweg, um eine nachhaltige, harmonische und ausgewogene Entwicklung in der Gemeinschaft und eine bessere räumliche Integration mit den Beitrittskandidaten und anderen Nachbarländern zu erreichen.

Große geografische Räume, die in den Leitlinien festgelegt sind und mehrere europäische Regionen und sogar ganze Mitgliedstaaten umfassen (siehe Karte 2).

Sind im Anhang zu den Leitlinien aufgeführt, doch ist diese Liste nicht erschöpfend (Strategien der transnationalen Raumentwicklung; Förderung von umweltverträglichen und effizienten Verkehrsträgern und Förderung des Zugangs zur Informationsgesellschaft; Förderung der Umwelt, des Kulturerbes und der natürlichen Ressourcen; Förderung der integrierten Zusammenarbeit von Küstenregionen und Inselregionen; Förderung der Zusammenarbeit der Regionen in äußerster Randlage).

Mindestens 14 % der den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen Interreg-Mittel, d. h. 1 313,6 Millionen Euro zu Preisen von 2003. Diese Ausrichtung umfasst 13 PGI.

Projektbeispiele:

Von 14 Partnern in vier Mitgliedstaaten durchgeführte integrierte Aktionen, mit denen die bestehenden Netze für Hochgeschwindigkeitszüge gefördert werden sollen (einheitliche Verkaufsstellen, Veranstaltungen und Wanderausstellungen, Umfragen zu den Erfordernissen und zur Zufriedenheit der Reisenden, Veröffentlichungen usw.).

Von Partnern aus drei Mitgliedstaaten in einer Region vorgenommene experimentelle Durchführung und modellmäßige Erfassung von Agrar-, Forstwirtschafts- und Umweltmaßnahmen im Bereich der Bodenerosionsbekämpfung, des Abflusses von Oberflächenwasser und der Wasserbindung. Übertragung auf zwei andere Regionen und Durchführung von Sensibilisierungskampagnen, um insbesondere bei der Planung der Bodennutzung für Integration zu sorgen.

Ausrichtung C:

interregionale Zusammenarbeit

Effizientere Gestaltung der Politiken und Instrumente für Regionalentwicklung und Kohäsion durch eine Vernetzung der Partner.

Im gesamten Gebiet der Gemeinschaft zwischen Partnern nicht benachbarter Regionen verschiedener Mitgliedstaaten (siehe Karte 3).

Es gibt fünf Themen für die interregionale Zusammenarbeit (Aktivitäten in Bezug auf Ziel 1 oder Ziel 2, Interreg-Programme, Entwicklung von städtischen Gebieten, innovative regionale Maßnahmen und allgemein jedes Thema der interregionalen Zusammenarbeit).

Mindestens 6 % der den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen Interreg-Mittel, d. h. 307,5 Millionen Euro zu Preisen von 2003. Diese Ausrichtung umfasst vier PGI.

Projektbeispiel:

Einrichtung eines Netzwerks von 19 Partnern aus 13 Ländern im Zusammenhang mit der Verwaltung der Strukturfondsprogramme, um im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums Informationen und Erfahrungen auszutauschen (Konferenzen und Seminare, insbesondere für die neuen Mitgliedstaaten).


Tabelle 4

Im Rahmen der Prüfung untersuchte Programme

PGI

Art — EFRE-Finanzrahmen

Besonderes Merkmal

Fläche des förderfähigen Gebiets in 1 000 km2

Ems-Dollart-Region (D und NL)

Ausrichtung A — 35,4 Millionen Euro

Kleines Programm

19

Alpen (F und I)

Ausrichtung A — 63,3 Millionen Euro

Berggebiete

45

Irland/Wales (IRL und UK)

Ausrichtung A — 47,6 Millionen Euro

Küstengebiete

27

Spanien/Portugal (E und P)

Ausrichtung A — 806,9 Millionen Euro

Auswahl von zwei Unterprogrammen mit einem EFRE-Finanzrahmen von 330,2 Millionen

Größtes Programm

137

Alpenrhein/Bodensee/Hochrhein (A, D, CH und LI)

Ausrichtung A — 17,5 Millionen Euro

Kleines Programm

27

Nordwesteuropa (NWE) (B, D, F, IRL, L, NL und UK)

Ausrichtung B — 329,7 Millionen Euro

Transnationales Programm

787

Westliches Mittelmeer (MEDOCC) (E, F, I, P und UK)

Ausrichtung B — 103,8 Millionen Euro

Transnationales Programm

545

Nord-Zone (DK, D, S und SF)

Ausrichtung C — 32,8 Millionen Euro

Interregionales Programm

Nicht relevant (6)


Tabelle 5

Beispiele für Indikatoren zur Messung der globalen Auswirkungen oder Ergebnisse (7) der Programme

Diese Tabelle enthält für die acht geprüften PGI Beispiele für Indikatoren, die es ermöglichen sollen, die Auswirkungen oder Ergebnisse der Programme global und/oder auf der Ebene der Teilziele zu messen. Außerdem gibt es auch auf untergeordneten Programmebenen Ergebnisindikatoren (auch: Leistungsindikatoren), die zusätzliche Angaben liefern sollen. Wie in Ziffer 75 dargelegt, ist jedoch nicht definiert, wie sich diese Indikatoren auf den höheren Ebenen zusammenfassen lassen.


PGI

Globale Zielsetzung

Messung der globalen Auswirkungen oder Ergebnisse

Prioritäten, Interventionsschwerpunkte oder Teilziele

Messung der Auswirkungen oder Ergebnisse

Ems-Dollart-Region (Ausrichtung A)

Eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration und Entwicklung in der Ems-Dollart-Region, wobei eine optimale Ausschöpfung der durch die Grenze ungenutzten ökonomischen und natürlichen Potenziale sowie der Humanressourcen erreicht werden kann

1.

Förderung von qualitativem Wachstum

2.

Vernetzung der Strukturen

3.

Entwicklung von Humanressourcen

4.

Förderung von Begegnung, Spracherwerb und Erfahrungsaustausch

5.

Nutzung von IuK-Potenzialen

6.

Förderung von Mobilität und Erreichbarkeit

Ergebnisindikatoren:

1.

Anzahl der Projekte

2.

Anzahl der Netzwerke

3.

Anzahl der Partner

4.

Anzahl der neu geschaffenen und gesicherten Arbeitsplätze

5.

Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen, die die Sprache des Nachbarlandes gelernt haben

6.

Berücksichtigung der Chancengleichheit

7.

Nachhaltigkeit des Projekts

Anhand der gewählten Indikatoren lässt sich nicht messen, inwieweit das globale Ziel oder die Teilziele erreicht wurden.

Alpen (Ausrichtung A)

Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des grenzübergreifenden Gebiets durch Abbau der auf das Vorhandensein einer Grenze zurückzuführenden Hindernisse

1.

Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeiten

2.

Bremsung der Abwanderung der Menschen aus ländlichen und Berggebieten in die Städte

3.

Zwei Indikatoren zur Messung der Anzahl der Kooperationsinitiativen

1.

Gemeinsame Raumverwaltung mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung

2.

Verstärkung der grenzübergreifenden Identität im Rahmen des Konzepts der europäischen Bürgerschaft

3.

Förderung des Wettbewerbs zwischen den Grenzgebieten

Beispielsweise wurden für das letzte Teilziel folgende Wirkungsindikatoren festgelegt:

1.

Entwicklungsniveau der ländlichen Tätigkeiten

2.

Zeitliche und räumliche Verteilung der Fremdenverkehrsaktivitäten

3.

Zwei Indikatoren zur Messung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen

4.

Erhöhung der Anzahl der zertifizierten Unternehmen und der gekennzeichneten Produkte

Als globales Ziel wurde lediglich die allgemeine Zielsetzung der Ausrichtung A übernommen. Die nachhaltige Entwicklung wird nur zum Teil gemessen. Die Indikatoren für das dritte Teilziel sind mehr oder weniger angemessen, doch ist nicht in allen Fällen definiert, wie die konkrete Messung vorgenommen werden soll.

Irland/Wales (Ausrichtung A)

Nachhaltige Entwicklung durch schrittweise Integration der lokalen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung einer zukunftsorientierten und hinsichtlich ihrer Lebensqualität, ihrer sozialen Gerechtigkeit, ihrer Umwelt und ihrer Kommunikationsnetze attraktiven Region; Aufbau einer Region, die für den Wettbewerb in einem globalen Wirtschaftsumfeld gewappnet ist; Erreichung dieser Ziele durch Ausbau der Verbindungen zwischen dem öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektor, um zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze in einer modernen Wirtschaft beizutragen

1.

Förderung der wirtschaftlichen sozialen und technologischen Entwicklung des grenzübergreifenden Gebiets

2.

Erreichung nachhaltigen Wachstums durch Verbesserung der Gesamtqualität des grenzübergreifenden Gebiets

Beispielsweise wurden für das erste Teilziel folgende Ergebnisindikatoren festgelegt:

1.

Bruttoanzahl der neu geschaffenen und gesicherten Arbeitsplätze

2.

Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen an Aus- bzw. Weiterbildungskursen

3.

Anteil der Projekte, die auf den IuK-Bereich entfallen

Ergebnisindikatoren für das zweite Teilziel:

1.

Anzahl der gemeinsamen kulturellen Veranstaltungen

2.

Anzahl der gemeinsamen Initiativen zur Förderung des Fremdenverkehrs

3.

Anzahl der gemeinsamen Meeresumwelt-Forschungsinitiativen

Die Ziele sind komplex und umfangreich. Die Indikatoren hängen nur vage mit den Zielen zusammen und beziehen sich kaum auf die Auswirkungen des PGI.

Spanien/Portugal (Ausrichtung A)

Förderung der harmonischen und ausgewogenen Entwicklung der Grenzregionen im Wege vielfältiger Maßnahmen, um den grenzübergreifenden Raum mit seinen an den Rand gedrängten Wirtschaftszweigen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in eine bessere Position zu rücken

15 spezifische Ziele, die zu vier Interventionsschwerpunkten zusammengefasst sind. Die Ziele des ersten Schwerpunkts lauten beispielsweise:

1.

Förderung der Wirtschafts- und Marktintegration

2.

Steigerung der Investitionsströme, Ausweitung der Wirtschaftsbeziehungen und Erhöhung der Besucherzahl zwischen den beiden Ländern

3.

Planung der Raumnutzung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit

4.

Förderung der territorialen Integration und Entwicklung der ländlichen Räume

Für den ersten Schwerpunkt wurden folgende Wirkungsindikatoren ausgewählt:

1.

Personen- und Warenströme

2.

Deckungsgrad des Abwassersystems

3.

Eisenbahn- und sonstige Verkehrsverbindungen zwischen den wichtigsten Stadtgebieten

Das globale Ziel ist breit angelegt und in zahlreiche Teilziele untergliedert. Die Indikatoren sind angesichts des Umfangs der Ziele unzureichend.

Alpenrhein/Bodensee/Hochrhein (Ausrichtung A)

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung im Programmgebiet und Aufbau und Intensivierung von grenzüberschreitenden Netzwerken

Ergebnisindikatoren:

1.

Anzahl der bezuschussten Projekte

2.

Anzahl der bezuschussten Kooperationen

3.

Anzahl der Grundlagenstudien und Planungsdokumente,

4.

Anzahl der unterstützten Netzwerke

5.

Anzahl der Projekte zur Verbesserung der Infrastrukturen

1.

Wirtschaftliche Entwicklung

2.

Umwelt- und Raumentwicklung

3.

Soziokulturelle Entwicklung

Die auf der Ebene der einzelnen Prioritäten gewählten Ergebnisindikatoren beziehen sich auf die Messung der Anzahl der Projekte in bestimmten Bereichen, beispielsweise Anzahl der Projekte zur Förderung der Region oder Anzahl der Projekte im Bereich des Innovationstransfers

Die Ziele sind sehr allgemein, und die Indikatoren messen nicht, inwieweit sie erreicht wurden.

Nordwesteuropa (Ausrichtung B)

Beitrag zu einer kohärenteren, ausgewogeneren und nachhaltigeren Entwicklung in Europa und insbesondere im NWE-Gebiet durch einen innovativen und integrierten Ansatz in der transnationalen Zusammenarbeit in terrritorialen Fragen

Ergebnisindikatoren:

1.

Geschätzte Anzahl der Projekte je Priorität

2.

Anzahl der transnationalen Dokumente über die Bewirtschaftung des Raums

3.

Anzahl der im öffentlichen und im privaten Sektor geschaffenen dauerhaften Arbeitnehmernetzwerke

4.

Anzahl der interministeriellen Kooperationsverfahren in eng mit der Bewirtschaftung des Raums verbundenen Fragen

21 Ziele, darunter beispielsweise für die Priorität „Externe und interne Erreichbarkeit der Region“:

1.

Gewährleistung einer dauerhaften Anbindung von Nordwesteuropa an den Rest der Welt

2.

Förderung des territorialen Zusammenhalts durch nachhaltige Verkehrsverbindungen

3.

Verbesserung des Zugangs zu Kenntnissen und Informationen

4.

Verbesserung der Grundlage für zukünftige Entscheidungen

Wirkungsindikatoren für die Priorität „Externe und interne Erreichbarkeit der Region“:

1.

Externe und interne Erreichbarkeit des Raums

2.

Entwicklung des Anteils der Verkehrsträger am Verkehrsaufkommen (Modal Split), insbesondere in den „Eurokorridoren“

3.

Verringerung der Verkehrsüberlastung

4.

Anzahl innovativer Ansätze

5.

Anzahl transnationaler Kooperationsnetzwerke

6.

Betrag kleiner Investitionen

Das globale Ziel ist breit angelegt und mit Indikatoren versehen, mit denen sich das Erreichte nicht messen lässt. Es gibt zahlreiche Teilziele. Entsprechende Indikatoren wurden festgelegt, sind jedoch angesichts ihrer Anzahl schwer zu verwalten.

Westliches Mittelmeer (Ausrichtung B)

Verbesserung der territorialen Wettbewerbsfähigkeit des gesamten westlichen Mittelmeerraums; Verstärkung des Zusammenhalts des Kooperationsraums durch kohärentere Raumentwicklungsstrategien im Wege einer stärkeren interinstitutionellen Integration; Förderung und Einleitung von intensiveren, zahlreicheren und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten transnationalen Kooperationen zwischen den im Rahmen des Programms förderfähigen europäischen Regionen sowie mit den Drittländern am Südrand des Mittelmeerbeckens

Ergebnisindikatoren:

1.

Anzahl der an den Projekten beteiligten Einrichtungen

2.

Anzahl der durchgeführten Strategie- und Raumanalysen

3.

Anzahl der Netzwerke, an denen öffentliche Einrichtungen beteiligt sind

4.

Anzahl der Projekte, an denen mehr als zwei oder mindestens ein Drittland beteiligt sind

Vier Schwerpunkte:

1.

Mittelmeerbecken

2.

Raumentwicklungsstrategie und Stadtsysteme

3.

Verkehrssysteme und Informationsgesellschaft

4.

Umwelt, Erschließung des (kulturellen) Erbes und nachhaltige Entwicklung

Beispiele für Ergebnisindikatoren für Schwerpunkt 1:

Anzahl der finanzierten Bauprojekte im Mittelmeerraum

Anzahl der Übereinkünfte zwischen Einrichtungen an den beiden Rändern des Mittelmeers

Anzahl der ausgebildeten Personen

Anzahl der Portale, die von mehreren Unternehmen an den beiden Rändern des Mittelmeers gemeinsam genutzt werden

Erhöhung des Grads der Verwendung neuer Technologien durch die Verwaltungen und Unternehmen, die Finanzhilfen erhalten haben

Das globale Ziel ist sehr breit angelegt, und die gewählten Indikatoren erlauben keine Messung des Erreichten.

Nord-Zone (Ausrichtung C)

Verbesserung der Wirksamkeit der Strategien und der Instrumente der Regionalentwicklung und der Kohäsion durch Vernetzung, insbesondere in den Regionen mit Entwicklungsrückstand und in den von Umstellung betroffenen Regionen

Die Ziele der Ausrichtung C und ihrer PGI sind noch nicht ausreichend ausformuliert. Indikatoren sind noch nicht vorhanden.

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(1)  Umschichtung der Tranche 2000 auf die Tranchen 2002 bis 2006, da im Jahr 2000 kein Interreg-PGI angenommen wurde.

(2)  Mittelübertragung auf die „innovativen Maßnahmen“ infolge von Verzögerungen bei der Annahme einiger PGI und bei einigen Mitgliedstaaten. Im Jahr 2001: Griechenland/Albanien (Ausrichtung A), Griechenland/ehemalige jugoslawische Rep. Mazedonien (Ausrichtung A), Italien/Albanien (Ausrichtung A), Italien/Adria (Ausrichtung A), Karibischer Raum (Ausrichtung B), Réunion (Ausrichtung B) und Süd-Zone (Ausrichtung C). Im Jahr 2002: Griechenland/Italien (Ausrichtung A), Griechenland/Türkei (Ausrichtung A), Archimed (Ausrichtung B) und Westliches Mittelmeer (Ausrichtung B).

(3)  Von 2001 auf 2002 übertragene Mittel infolge von Verzögerungen bei der Annahme einiger PGI: Irland/Nordirland (Ausrichtung A), Griechenland/Zypern (Ausrichtung A), Spanien/Atlantischer Raum (Ausrichtung B), Nordwesteuropa (Ausrichtung B) und West-Zone (Ausrichtung C).

(4)  Ausführungsrate von 100 % infolge des Mechanismus der automatischen Bindung der Jahrestranchen bis zum 30. April eines jeden Jahres (Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999).

(5)  Der Umfang der Übertragungen von Zahlungsermächtigungen und der verfallenen Mittel sowie die Ausführungsraten sind nicht sehr hoch. Dies ist auf die Verzögerungen bei der Annahme der PGI durch die Kommission und die anschließend für die Auswahl und Einleitung der ersten Projekte benötigte Zeit zurückzuführen (siehe Ziffern 35-39). Die in den Jahren 2001, 2002 und 2003 ausgezahlten Beträge entsprechen zu ungefähr 70 % den automatischen Vorauszahlungen in Höhe von 7 % der EFRE-Beteiligung an den angenommenen PGI.

NB:Siehe den Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2001, Ziffern 3.7-3.8 und 3.34, ABl. C 295 vom 28.11.2002.

Quelle:Haushaltsrechnungen und GD Regionalpolitik.

(6)  Das Unionsgebiet wurde in vier Teile aufgegliedert. Jeder Teil fällt unter ein PGI der Ausrichtung C. Wenn der federführende Partner eines Projekts in einem im Rahmen des PGI förderfähigen Gebiet ansässig ist, werden alle Ausgaben für dieses Projekt diesem PGI zugerechnet, obwohl die anderen Partner außerhalb dieses förderfähigen Gebiets angesiedelt sein können. Die Fläche des förderfähigen Gebiets ist daher nicht relevant.

(7)  Der Begriff „Auswirkungen“ bezieht sich auf langfristige Effekte, während der Begriff „Ergebnisse“ (auch: „Leistungen“) direkte und unmittelbare Effekte betrifft.


ANTWORTEN DER KOMMISSION

ZUSAMMENFASSUNG

III.

Angesichts der großen Anzahl grenzübergreifender Programme, der Heterogenität der betroffenen Gebiete und des vorrangigen Ziels, grenzübergreifende wirtschaftliche und soziale Pole zu schaffen, hat die Kommission in ihren Leitlinien einen „bottom-up“-Ansatz gewählt. Deshalb werden in den Leitlinien für die Ausrichtungen A und C prioritäre Bereiche angeführt, die verhältnismäßig weit gefasst und nicht erschöpfend sind. Der zusätzliche Nutzen entsteht durch die Entwicklung einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der sich daraus ergebenden Katalysatorwirkung. Die erzielten Fortschritte in diesem Bereich sollten anhand von Indikatoren gemessen werden. Allerdings erwies sich die Aufstellung von Zielindikatoren wegen des immateriellen Charakters einer großen Anzahl Aktionen als schwierig.

Die Schwerpunkte der Leitlinien waren den Hauptakteuren bekannt, und die Kommission unterhielt weit vor der Veröffentlichung der Leitlinien regelmäßige Kontakte zu ihnen.

IV.

Auch wenn Verbesserungen immer möglich sind, so ist die Kommission dennoch der Ansicht, dass sie innerhalb verhandlungsbedingter Grenzen die Verfahren ausreichend vorbereitet und die Berichtigung der wichtigsten Schwachstellen erreicht hat. Die Verzögerungen entstanden vor allem durch die für die Korrektur dieser Schwachstellen aufgewendete Zeit, da eine Zustimmung aller betroffenen Mitgliedstaaten notwendig war. Die Verzögerungen wirkten sich auf die Einleitung der Programme nur begrenzt aus.

V.

Die Einrichtung wirklicher gemeinsamer Verwaltungsstrukturen, die über eine Rechtspersönlichkeit verfügen, würde die Durchführung der Programme für die Zusammenarbeit erleichtern. Die Kommission hat in ihrem dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Absicht geäußert, dem Rat ein neues Rechtsinstrument in Form einer europäischen Struktur für die Zusammenarbeit vorzuschlagen.

VI.

Der „bottom-up“-Ansatz lässt Anliegen erkennen, die aus den Analysen der Sachverständigen nicht hervorgehen, die aber von den regionalen und lokalen Behörden zum Ausdruck gebracht werden. Da das allgemeine Ziel der grenzübergreifenden PGI darin besteht, zum Entstehen grenzübergreifender wirtschaftlicher und sozialer Pole beizutragen, können alle Projekte, die eine solche Zusammenarbeit erleichtern, an der Verwirklichung dieses Ziels mitwirken.

VII.

Die Kommission räumt ein, dass geeignete Indikatoren tatsächlich schwierig zu finden sind, und zwar deshalb, weil der zusätzliche Nutzen der Interreg-III-Initiative in sehr unterschiedlicher Form zum Ausdruck kommt. Die Indikatorenbündel bei den einzelnen Interreg-III-Programmen bilden jedoch einen viel versprechenden Ansatz.

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten darin bestärkt, elektronische Systeme für die Projektverwaltung sowie Datenbanken einzuführen, in denen Informationen über Indikatoren erfasst werden können.

VIII.

Im Anschluss an die Schlussfolgerungen der Halbzeitbewertungen hat die Kommission bei den Programmverwaltungsbehörden häufig auf eine Verbesserung der Indikatorensysteme gedrungen. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Ergebnisindikatoren zu vereinfachen und zahlenmäßig zu begrenzen.

IX.

Nach Ansicht der Kommission ist der zusätzliche Nutzen größer, wenn die PGI zum Entstehen grenzübergreifender wirtschaftlicher Pole und nicht nur zur Beseitigung der mit den Grenzen zusammenhängenden Problemen beitragen. Die Wahl dieses Ansatzes beeinflusst die Möglichkeit, Standardindikatoren vorzusehen, auch wenn Verbesserungen in diesem Bereich möglich sind.

X.

Die Kommission wird Leitlinien und methodische Arbeitspapiere vor Beginn des nächsten Programmplanungszeitraums vorlegen. Die Kommission macht sich im Rahmen der Vorbereitung neuer Vorschriften Gedanken über die Rolle der Ex-ante-Bewertung.

XI.

Die Kommission wird die Empfehlung des Rechnungshofs bei der Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums prüfen. Die Rechtsinstrumente für die Zusammenarbeit sind derzeit in Arbeit.

EINLEITUNG

4.

a)

Die Kommission betont, dass die unter Punkt 4 a) genannte Empfehlung in den Interreg-III-Leitlinien berücksichtigt wurde. Sie verweist auf die Feststellung des Hofs unter Punkt 7 b).

LEITLINIEN DER KOMMISSION

12.

Die Kommission stimmt mit dem Hof darin überein, dass die Leitlinien vor der Ausarbeitung der Programme vorliegen müssen.

Was die Vorlage der Leitlinien für Interreg III angeht, so verweist die Kommission auf ihre Antwort unter Punkt 28. Zur Frage der spezifischen, operativen und messbaren Ziele und die zielgerichteten Maßnahmen verweist sie auf ihre Antworten unter den Punkten 17 bis 25.

15.

b)

Die grenzübergreifenden Einrichtungen wurden in einigen Regionen an den Interreg-Programmen beteiligt. Da die Kommission jedoch wegen der unterschiedlichen nationalen Rechtssituationen keine Strukturen für die Zusammenarbeit vorschreiben konnte, werden in den Leitlinien lediglich gemeinsame Verwaltungseinrichtungen vorgegeben.

16.

Die Kommission führt in ihren Leitlinien die Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) als eine der zu prüfenden Möglichkeiten an. Wie unter Punkt 44 angegeben wird, wurden mehrere Programme mit eher enttäuschenden Ergebnissen durchgeführt. In dem im Dezember 2003 veröffentlichten Abschlussbericht über die Ex-post-Bewertung von Interreg II wurde bestätigt, dass das EWIV-Instrument nicht auf eine Zusammenarbeit zwischen öffentlich rechtlichen Behörden abgestellt ist, die Bildung von EWIV sehr zeitaufwendig und ressourcenintensiv ist und praktische Schwierigkeiten zur Folge hat.

Bei Abschluss der Arbeiten im Anschluss an die Studie über die Rechtsinstrumente für die Zusammenarbeit hat die Kommission im Rahmen der Vorschläge im Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt die Schaffung eines Rechtsinstruments in Betracht gezogen, das die Verwaltung der Programme für die Zusammenarbeit erleichtern soll.

17.

a)

Die grenzübergreifenden Programme betreffen ähnliche Ziele wie die der herkömmlichen Strukturfonds-Programme, jedoch mit der unter Punkt 9 der Leitlinien festgelegten Besonderheit, namentlich der „Entwicklung grenzübergreifender wirtschaftlicher und sozialer Pole“. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn zwischen den benachbarten sozio-ökonomischen Gefügen, die wegen der Grenzen nicht mit einander verflochten sind, möglichst viele Verbindungen hergestellt werden. Das grundlegende Problem der Grenzgebiete besteht nämlich in einem Mangel an Austausch zwischen den Akteuren auf beiden Seiten derselben Grenze.

b)

Wegen des immateriellen Charakters einer großen Anzahl Interreg-Aktionen lässt sich die Wirkung nur schwer quantifizieren. Die Kommission verweist auf ihre Bemerkungen zu Punkt 21 a).

18.

Nach Ansicht der Kommission reichten die ihr zur Verfügung stehenden Analysen aus, um die allgemeinen Ziele in den Leitlinien festlegen zu können.

19.

Die Interreg-III-Leitlinien enthalten die allgemeinen Absichten und Ziele, die verfolgt werden müssen. Allerdings sollte die Lage in einem bestimmten Grenzgebiet ausschlaggebend sein, wenn bestimmten Arten von Maßnahmen festgelegt werden, die im Rahmen eines Programms durchgeführt werden sollen.

20.

Die Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten für die Programme durch die Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund der Interreg-Leitlinien steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

21.

Angesichts der unterschiedlichen Situationen wollte die Kommission ex ante keine gemeinsamen Indikatoren festlegen; allerdings hat sie den Mitgliedstaaten Beispielsindikatoren vorgeschlagen. Sachdienliche Indikatoren sind iterativ und in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Verwaltungsbehörden und den Begleit- und Lenkungsausschüssen festzulegen.

a)

Einige der wichtigsten Vorteile von Interreg lassen sich nicht quantifizieren. Ein besonders großer Nutzen ist die (häufig erstmalige) Schaffung eines Rahmens, in dem eine grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Einzelpersonen, öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen stattfinden kann.

Je größer der immaterielle Inhalt der Projekte ist, desto größer ist auch die Schwierigkeit, Indikatoren zu entwickeln. Die Kommission hat sich auf die Entwicklung von Indikatoren für die Messung konkreter Ergebnisse der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit im Rahmen bestimmter Programme konzentriert. Die derzeitigen Indikatoren für die einzelnen Interreg-III-Programme sind ein erster Schritt in diese Richtung.

b)

Trotz der unvermeidlichen Schwierigkeit, weitgehend immaterielle Auswirkungen zu bemessen, war die Kommission darum bemüht, Beispiele für Indikatoren aufzuzeigen, die in der Praxis verwendet werden konnten. Angesichts der Erfahrungen bei der Verwendung der Indikatoren räumt die Kommission ein, dass die Indikatoren besser erläutert werden sollten.

c)

Die Kommission war über den Bedarf bei der interregionalen Zusammenarbeit (Ausrichtung C) unterrichtet. So hatte sie im Zeitraum 1994-1999 fünf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, auf die mehr als 1 500 Bieter, die jeweils mehrere Partner vertraten, eingingen. Das Ergebnis dieser Aufforderungen war, dass sie rund 150 Kooperationsprojekte finanzierte und überwachte. Aufgrund dieser Erfahrung hat die Kommission beschlossen, auf diese Art der Zusammenarbeit zurückzugreifen, wenn die Wirksamkeit der Politiken und Instrumente für die regionale Entwicklung und den Zusammenhalt verbessert werden soll. Die Kommission weist auf den Nutzen einer solcher Zusammenarbeit in einer auf 25 Mitgliedstaaten erweiterten Union hin, die über zahlreiche Einrichtungen und Behörden verfügt, die auf dem Gebiet der regionalen Entwicklung Maßnahmen durchführen oder verwalten.

22.

Die Kommission beschloss, eine große Vielfalt an Optionen anzubieten, aus denen die Mitgliedstaaten je nach Lage in den Regionen eine Auswahl treffen konnten. Sowohl in den Leitlinien als auch bei den Verhandlungen wurde den Mitgliedstaaten, unter anderem wegen der begrenzt verfügbaren Mittel, empfohlen, die Aktionen eines jeden Programms auf bestimmte vorrangige Maßnahmen zu konzentrieren, die sich aus der sozio-ökonomischen Analyse der Lage in den betroffenen Regionen ergeben.

Nur NUTS-III-Gebiete entlang der Grenze konnten einbezogen werden. Solche Regionen können im Vergleich zum Durchschnitt der NUTS-II-Gebiete, zu denen sie gehören, benachteiligt sein. Beispielsweise die NUTS-III-Regionen im Bayerisch-Tschechischen Grenzraum sehen sich einer anderen sozio-ökonomischen Situation gegenüber als die durchschnittlichen NUTS-II-Gebiete in Niederbayern oder in der Oberpfalz, die sich dem EU15-Durchschnitt des Jahres 2001 annähern.

24.

Die Kommission wollte den dezentralisierten Behörden die Wahl der Bereiche überlassen, in denen sie eine Zusammenarbeit wünschen, um ihre Politiken und Instrumente auf dem Gebiet der Entwicklung zu verbessern. So können die Lenkungsausschüsse die Projekte auswählen, die mit den Zielen der regionalen Entwicklung und des Zusammenhalts am besten vereinbar sind.

25.

Die Maßnahmen werden vorzugsweise auf Projekte konzentriert, bei denen die Zusammenarbeit eine sehr starke Rolle spielt, und zwar aus den Gründen, die unter den Punkten 17 und 22 für den grenzübergreifenden Bereich und unter Punkt 24 für den interregionalen Bereich dargelegt sind. Eine sektorale Konzentration ist in Regionen angemessen, die ausgeprägte sektorale Probleme haben, jedoch nicht in einem Gebiet, das sich dem allgemeinen Problem der durch die Grenzen bedingte Schwäche des sozioökonomischen Gefüges gegenübersieht. In diesem Bereich werden die Möglichkeiten, genaue Bewertungsindikatoren festzulegen, insbesondere durch den immateriellen Charakter der Auswirkungen der Zusammenarbeit eingeschränkt.

26.

Die Kommission war darum bemüht, die Verwaltung der Programme nicht zu behindern, da Abgrenzungen, die sich von denen der NUTS-III-Systematik unterscheiden, die Organisation und die partnerschaftliche Zusammenarbeit erschwert und außerdem zu Diskussionen über die geografische Förderfähigkeit der Projekte geführt hätten.

28.

Die Kommission erörterte die Entwürfe der Leitlinien mit dem Ausschuss für die Entwicklung und Umstellung der Regionen am 30. November sowie am 13. und 20. Dezember 1999. Vor der förmlichen Annahme der Leitlinien unterhielten die Kommissionsdienststellen außerdem regelmäßige Kontakte zu den Regionen und berieten die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung der Programme. Die Entwürfe spezifischer Leitlinien für die Ex-ante-Bewertung sowie Indikatoren für Interreg III waren den Mitgliedstaaten im Rahmen der Arbeitsgruppe „Bewertung“ bereits im November 1999 zugänglich.

29.

Wie aus der Antwort unter Punkt 28 hervorgeht, war der Inhalt der Leitlinien weit vor ihrer eigentlichen Veröffentlichung bekannt. Daher ist die Kommission nicht der Ansicht, dass das Datum der Veröffentlichung Folgen für die Qualität der Vorschläge hatte.

PRÜFUNG DER PGI-VORSCHLÄGE DURCH DIE KOMMISSION

32.

Die zweite Phase der Prüfung der Vorschläge umfasste dienststellenübergreifende Konsultationen und endete mit einem Positionspapier. Dieses wurde gemäß internen Anweisungen erstellt, um die Qualität der Programme sicherzustellen. Es diente als Grundlage für die Verhandlungen mit den Behörden der Mitgliedstaaten. Alle Bemerkungen während der dienststellenübergreifenden Konsultation sowie der gesamte Schriftverkehr mit den Mitgliedstaaten sind elektronisch gespeichert und als Papierfassung archiviert. Sachbearbeiter befassten sich systematisch mit den im Positionspapier aufgeführten und in den Verhandlungssitzungen erörterten Punkten.

33.

Die Kommission musste in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine ausgewogene Lösung finden.

a)

In der ersten Fassung des PGI Spanien/Portugal war lediglich die Schaffung von Sekretariaten vorgesehen, die auf der Ebene der Unterprogramme getrennt voneinander funktionierten. In der berichtigten Fassung des für zulässig bewerteten Programms waren ein gemeinsames technisches Sekretariat, das (bei der Verwaltungsbehörde) die allgemeine Programmverwaltung unterstützen sollte, sowie Unterprogramme in Bezug auf die Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich der Zentralbehörden der beiden Staaten fielen, hinzugefügt worden.

Um das Anlaufen des Programms nicht zu verzögern, hat die Kommission diesen Vorschlag, den sie nicht als Ideallösung aber als Fortschritt einstufte, angenommen. Anschließend hat die Kommission mehrere Initiativen ergriffen und die Verbesserung der Situation des gemeinsamen technischen Sekretariats verlangt.

b)

Der Programmvorschlag Spanien/Portugal wurde nach der Prüfung des ersten Vorschlags vom 18. Dezember 2000 für unzulässig erklärt. Der Vorschlag wurde am 14. Februar 2001 als zulässig bewertet, nachdem weitere Unterlagen vorgelegt worden waren.

Die Bemerkungen des Koordinierungsreferats im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Medoc-Programms waren qualitativer Art und konnten nicht herangezogen werden, um die Ablehnung des Programmvorschlags zu rechtfertigen. Die Bemerkungen wurden im Rahmen des Positionspapiers berücksichtigt.

34.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die internen Anweisungen eine einheitliche und transparente Behandlung der Programme gewährleisten konnten, während sie zugleich die notwenige Flexibilität boten, um der Verschiedenartigkeit der Programmgebiete und der Qualität der Programmvorschläge Rechnung zu tragen. Sie ist außerdem der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten angemessene Anweisungen für die Aufstellung der Vorschläge erhielten (siehe Antwort unter Punkt 28). Weitere Anweisungen wären mit dem Subsidiaritätsprinzip und der Notwendigkeit möglichst einfacher Vorschriften nicht vereinbar.

36.

Die Überschreitung der Frist für die Genehmigung der Programme war weitgehend auf Verzögerungen seitens der Programmbehörden bei der Überarbeitung ihrer Vorschläge, der auch ihre Partner zustimmen mussten, zurückzuführen (siehe Bemerkung des Rechnungshofs unter Punkt 37 c)). Auch in der Kommission stellte die gleichzeitige Bearbeitung der zahlreichen Dossiers eine Herausforderung dar, zumal fast die Hälfte der Programmvorschläge in den Wochen vor Ablauf der Abgabefrist eingingen.

Wie die Kommission bereits in ihrer Antwort auf Punkt 19 des Sonderberichts Nr. 7/2003 (siehe FN 19) mitgeteilt hat, ist sie der Ansicht, dass sich die vorgeschriebenen Fristen, insbesondere für Interreg, als nicht realistisch erwiesen haben.

37.

c)

Die Kommission verweist auf ihre Antwort zu Punkt 36.

38.

Die Kommission hat angekündigt, dass die Ergänzungen zur Programmplanung im kommenden Programmplanungszeitraum abgeschafft werden.

39.

Zahlreiche Akteure waren noch mit Projekten der alten Interreg-II-Programme beschäftigt, die bis Ende 2001 durchgeführt werden konnten. In der Praxis wurde dadurch das Potential für neue Projekte im Rahmen der neuen Programme verringert und somit auch die Auswirkung der Verzögerungen bei der Veröffentlichung der Leitlinien und der Genehmigung der Programme. Die Kommission verweist auch auf ihre Mitteilung vom 20. September 2002 (KOM(2002) 528) über die „Entwicklung der Verwendung der Strukturfondsmittel unter besonderer Berücksichtigung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (R.A.L.)“.

ZUSAMMENARBEIT BEI DER AUSARBEITUNG UND DURCHFÜHRUNG

41.

Angesichts der Besonderheiten der drei Ausrichtungen waren die verschiedenen Partner auf unterschiedliche Weise beteiligt. Wie aus den Leitlinien (Ziffern 22 und 23) hervorgeht, waren grenzübergreifende Programme für die Zusammenarbeit von den regionalen oder lokalen Behörden in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden aufzustellen, während transnationale Programme von den nationalen Behörden in enger Zusammenarbeit mit den regionalen oder lokalen Behörden auszuarbeiten waren.

42.

Die Kommission verweist auf ihre Antworten auf die Punkte 59-63.

44.

Beim Nordwestregion-Interreg-III-B-Programm wurde der Versuch unternommen, eine transnationale Vereinigung in Form einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung zu bilden, bei der die Verwaltungsbehörde und das gemeinsame technische Sekretariat des Programms untergebracht werden sollte. Bei den Verhandlungen stellte sich jedoch heraus, dass die Rechtssysteme nicht in allen Mitgliedstaaten diese Art von Einrichtung, die mit öffentlichen Aufgaben betraut ist, vorsehen. Im Zusammenhang mit einem möglichen neuen Rechtsinstrument für die Zusammenarbeit im neuen Programmplanungszeitraum verweist die Kommission auf ihre Antwort zu Punkt 16.

45.

Gemäß den Leitlinien unterstützt das gemeinsame technische Sekretariat die Verwaltungsbehörde bei der Durchführung und bei der operativen Verwaltung der Programme. Der Schwerpunkt liegt auf der Wirksamkeit und den operativen Aspekten, während die strategischen Aspekte der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss vorbehalten sind. Unter diesem Gesichtspunkt steht ein an einem einzigen Ort eingerichtetes GTS, das sich aus Vertretern der verschiedenen betroffenen Mitgliedstaaten zusammensetzt, in der Regel besser mit den Leitlinien im Einklang.

48.

In den Leitlinien hatte die Kommission empfohlen, dass das System für die finanzielle Verwaltung eine Überweisung der EFRE-Mittel und nach Möglichkeit auch der entsprechenden nationalen Kofinanzierungsmittel ermöglicht (Punkt 25 der Leitlinien).

KOHÄRENZ ZWISCHEN DER GRUNDLEGENDEN ANALYSE DER SITUATION UND DER AUSWAHL DER MASSNAHMEN UND ZUSÄTZLICHER NUTZEN DER ERSTEN ANGENOMMENEN PROJEKTE

52.

Die Kommission bezieht sich auf das Arbeitspapier 2 „Die Ex-ante-Bewertung der Strukturfondsinterventionen“, in dem eine unabhängige und objektive Bewertung empfohlen, der Grundsatz der Proportionalität hervorgehoben und eine interaktive Verbindung zwischen der Ex-ante-Bewertung und der Ausarbeitung der Strategie befürwortet wird; außerdem wird darin vorgeschlagen, dass die Arbeit der Bewerter der Kommission entweder in Form von Anhängen, in einem Dokument oder in einer Reihe von getrennten Dokumenten vorgelegt wird.

54.

Die Projekte der Zusammenarbeit im Rahmen der innovativen Maßnahmen des EFRE wurden Ende 2002 — nach Einführung der Ausrichtung C — abgeschlossen. Auch wenn für diese Projekte keine externe Bewertung vorliegt, so konnten die mit der Durchführung der PGI dieser Ausrichtung betrauten Sekretariate auf einschlägige Erfahrungen zurückgreifen.

56.

a)

Die Kommission verweist auf ihre Antworten zu den Punkten 57 und 63 bis 66.

b)

Die Kommission verweist auf ihre Antwort zu Punkt 63.

57.

Da die Ausrichtung C die Verbesserung der Wirksamkeit der Politiken und Instrumente der regionalen Entwicklung zum Ziel hat, ist die Kommission der Ansicht, dass es Aufgabe der dezentralisierten Behörden ist, die Bereiche der Zusammenarbeit festzulegen.

58.

Die Beschreibungen beziehen sich zu Recht auf Entwicklungsprobleme, da das durch die Grenzen hervorgerufene Hauptproblem in den zu schwachen wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen den Akteuren besteht, was nachteilige Folgen für die Entwicklung hat. Es handelt sich um ein schwieriges Problem, das sich nur langfristig lösen lässt, weil zunächst die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungen und Organisationen aller Art auf beiden Seiten der Grenze ausgebaut werden muss. Die fehlenden Verbindungen betreffen daher sehr viele Tätigkeitssektoren. Siehe in diesem Zusammenhang die Antwort zu Punkt 17.

b)

Die Beispiele zeigen die Unterschiede beim Kooperationsbedarf zwischen den verschiedenen Programmen. Sie bekräftigen außerdem den Standpunkt der Kommission, dass die Regionen über genügend Handlungsfreiheit verfügen sollten, um selbst die Art der für sie vordringlichen Zusammenarbeit zu wählen.

Es ist richtig, dass der „bottom-up“-Ansatz, den die Kommission bei der regionalen Entwicklung für unerlässlich hält, einen potenziellen Antagonismus zum Grundsatz der Konzentration der Finanzmittel „auf eine begrenzte Zahl von Bereichen und Maßnahmen“ darstellt (Punkt 11 der Leitlinien). Insbesondere bei Programmen, die auf langjährige Erfahrungen im Bereich der Zusammenarbeit zurückblicken können und die in Gebieten mit einem geringeren Entwicklungsrückstand (an den alten Binnengrenzen) durchgeführt werden, besteht die Tendenz, die Zusammenarbeit in vielen Bereichen zu verstärken, statt sich auf wenige Bereiche zu konzentrieren.

60.

Interreg-Programme der Ausrichtung A unterscheiden sich stets von herkömmlichen Interventionsprogrammen, da sie auf die Zusammenarbeit ausgerichtet sind und vorwiegend innovative Mechanismen einsetzen, um dieses Ziel zu erreichen. Wegen der in den Ziffern 17, 21, 22 und 58 genannten Problematik dieser Gebiete ist es zudem normal, dass sie dieselben Bereiche abdecken wie herkömmliche Programme.

61.

Die Besonderheit der Ausrichtung B gegenüber der Ausrichtung A liegt darin, dass die Programmgestalter bei der Strukturierung ihrer Zusammenarbeit die EUREK-Empfehlungen befolgt haben. Das bedeutet, dass nahezu alle PGI der Ausrichtung B eine Struktur aufweisen, die auf die EUREK-Prioritäten ausgerichtet ist (polyzentrische Entwicklung und Beziehungen Stadt/Land, gleichwertiger Zugang zu Infrastruktur und Wissen, umsichtiger Umgang mit der Natur und mit dem Kulturerbe). Die Kommission räumt ein, dass eine stärkere Bündelung für manche PGI durchaus von Gewinn gewesen wäre, bei einer grenzübergreifenden Partnerschaft allerdings nicht immer möglich ist.

62.

Die Kommission verweist auf ihre Antwort zu Ziffer 57.

63.

Strategie und Prioritäten ergeben sich nicht zwangsläufig ausschließlich aus den SWOT-Analysen. Dafür verantwortlich sind mindestens vier Ursachen: 1. Die betroffenen Gebiete hängen nicht von einer einzigen Behörde ab. 2. Die Statistiken betreffen nicht die Gesamtheit der betroffenen Gebiete. 3. Das grundlegende Problem ist, wie in Ziffer 17 beschrieben, der Mangel an Kooperationsbeziehungen. Gerade der Bottom-up-Ansatz ist folglich bestens geeignet um herauszufinden, was in diesem Zusammenhang was getan werden sollte. 4. Die Programme sind das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Partnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten, die einen Konsens bemühen.

Infolgedessen geht die Kommission davon aus, dass der Bottom-up-Ansatz zu besseren Ergebnissen führt. Er führt zwangsläufig zu einer weniger starken Bündelung als der Top-down-Ansatz, muss aber dennoch die Strategie und die Prioritäten des Programms berücksichtigen. Zudem trägt der Bottom-up-Ansatz den Anliegen der für Entwicklungsfragen zuständigen Behörden und der örtlichen Akteure besser Rechnung. Die Ursachen 3 und 4 müssten in den PGI näher erläutert und bei der SWOT-Analyse berücksichtigt werden.

Schließlich würde auch eine stärkere Bündelung nicht alle grenzbedingten Probleme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit lösen, zumal diese Probleme (z. B. Unterschiede der Steuer- und Sozialversicherungssysteme) bisweilen außerhalb des Aufgabenfeldes des EFRE angesiedelt sind oder (wie die Zusammenarbeit in Rechts- und Verwaltungsfragen — siehe Anhang II, Ziffer 7) nur bedingt angegangen werden können. Die Umsetzung von Lösungen in diesen Bereichen ist ausschließlich Aufgabe der Mitgliedstaaten.

Die Kommission teilt die Auffassung des Rechnungshofs in Bezug auf die Analyse und Kritik der unzureichenden Schwerpunktsetzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten sind in einigen Bereichen nicht in ausreichendem Maße an der der Festlegung von Projekten beteiligt, die die jeweiligen Gebiete wirklich strukturieren. Künftig müsste über die Entwicklung von verstärkt „top-down“ geprägter Arbeitsmethoden für diese Ausrichtung nachgedacht werden.

64.

Die Komplementarität beruht in erster Linie auf dem Faktor der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, der zur klassischen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung hinzutritt. Zwei Grenzregionen können beispielsweise in ihren regionalen Programmen die Finanzierung von Dienstleistungen für Unternehmen und ergänzend über Interreg den Austausch von Erfahrungen mit der Finanzierung dieser Dienstleistungen vorsehen.

65.

Für die Ausrichtung B wird die Komplementarität dadurch gewährleistet, dass die PGI länderübergreifende Projekte finanzieren, deren Finanzierung über die Hauptprogramme zu kompliziert wäre. Für die Ausrichtung C ergibt sich die Komplementarität aus dem Ziel der Verbesserung der Regionalpolitik und der Instrumente, die zum Teil bei der Durchführung der Hauptprogramme verwendet werden.

66.

Der Auswahlausschuss muss sich bei seinen Beschlüssen auf die qualitative Beurteilung der Projekte stützen; mittels quantifizierter Kriterien können hingegen die Stärken und Schwächen jedes Projekts rasch festgestellt und im Lenkungsausschuss erörtert werden. Die Kommission ist mit dem Rechnungshof der Ansicht, dass die Festlegung der Mindestqualität das Auswahlverfahren für bestimmte Projekte verbessern würde.

67.

Die transeuropäische Prägung der Projekte ist in den Leitlinien als grundlegende Voraussetzung verankert. Der Rechnungshof stellt richtig fest, dass einige über Interreg finanzierte Projekte der Ausrichtung A nicht von Partnern diesseits und jenseits der Grenze durchgeführt werden. Dies ist nach den Leitlinien dann zulässig, wenn jenseits der Grenze nachweislich eine nennenswerte Wirkung erreicht wird.

68.

Da nach Ansicht der Kommission trägt der Erfahrungsaustausch zur Verbesserung des Know-hows der an den Austauschmaßnahmen beteiligten Einrichtungen bei. In einigen Fällen können diese Einrichtungen Maßnahmen zur Förderung der lokalen Entwicklung, die beispielsweise über Hauptprogramme oder grenzübergreifende Programme mit Interreg finanziert werden, effizienter durchführen. Dies gilt für die Verbesserung der Dienstleistungen für Unternehmen und die Bekämpfung der Küstenerosion.

69.

Nach Ansicht der Kommission schaffend die Projekte im Bereich des Erfahrungsaustauschs nicht selten die Voraussetzung für die Entwicklung innovatorischer Aktionen und eine bessere Nutzung öffentlicher Gelder. In Bezug auf die Bemerkung zur mangelnden Abgrenzung verweist die Kommission auf ihre Antwort zu Ziffer 63.

MÖGLICHKEIT DER EX-POST-MESSUNG DER ERZIELTEN FORTSCHRITTE

71.

Wie in der Antwort zu Ziffer 63 erläutert, erfordert der Bottom-up-Ansatz, dass nicht nur die SWOT-Analyse sondern auch die Standpunkte der Partner berücksichtigt werden. Zum anderen ist es aufgrund des allgemeinen Ziels der grenzübergreifenden PGI, die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungen und Einrichtungen verschiedenster Art beiderseits der Grenze auszubauen (siehe Ziffer 63) und der immateriellen Ausrichtung einer Vielzahl der Maßnahmen nur schwerlich möglich, die Auswirkungen der Maßnahme genau zu berechnen (siehe Ziffern 21-22).

73.

Die zur Zeit von den Kommissionsdienststellen durchgeführte vertiefende Analyse der Berichte über die Zwischenbewertung wird dazu beitragen, die vom Rechnungshof in Bezug auf die Aussagekraft der Indikatoren festgestellten Probleme und Schwächen zu beseitigen. In dieser Phase der Analyse kann die Kommission feststellen, dass in nicht wenigen Berichten unter anderem bemängelt wird, dass jeder Projektträger eigene Indikatoren festlegen kann; sie wird daher im Rahmen ihrer offiziellen Reaktion auf die Berichte empfehlen, die Projektträger auf bestimmte Indikatoren zu verpflichten, die in den Programmplanungsdokumenten (Programm und Ergänzung) vorgegeben werden. Wenn die Messung der Auswirkungen ungenau ist, dann liegt dass hauptsächlich an der immateriellen Ausrichtung der Vielzahl der finanzierten Tätigkeiten.

74.

Die Indikatoren für den Kontext im engeren Sinn werden zur Bestimmung der Ausgangssituation verwendet und liefern ein Abbild der Region, das als Referenz für die Ermittlung etwaiger Auswirkungen des Programms auf diese Situation herangezogen werden kann. Es ist richtig, dass diese Indikatoren nicht zwangsläufig von der Intervention beeinflusst werden und sie somit für das jeweilige Programm nur bedingt von Bedeutung sind. Bei früheren Interreg-Bewertungen wurde häufig festgestellt, dass die angestrebten Auswirkungen nicht quantifizierbar sind, wenn die Ausgangssituation nicht bekannt ist. Die Kommission nimmt davon Kenntnis, dass ein erster Schritt getan wurde und eine einheitliche Anwendung für alle PGI von größerem Interesse gewesen wäre.

75.

Bei den quantifizierbaren Indikatoren wie den Durchführungs- und Ergebnisindikatoren werden die erzielten Ergebnisse in der Regel von den Begünstigten in den jeweiligen Berichten angegeben; für einigen Indikatoren erfolgt diese Angabe durch das gemeinsame Sekretariat.

In der Regel lässt sich der Beitrag der spezifischen Projekte zu den allgemeinen Zielen nur schwer bestimmen.

77.

Die Kommission hat den Mitgliedstaaten empfohlen, die Anzahl der relevanten Indikatoren auf ein Minimum zu beschränken. Im Zuge der Vereinfachungsmaßnahmen (Mitteilung vom 25. April 2003 (C(2003) 1255)) hat sie diese Empfehlung gegenüber den Mitgliedstaaten bekräftigt.

78.

Die Kommission hat den Mitgliedstaaten nahe gelegt, IT-Projektverwaltungssysteme und Datenbanken für die Erfassung indikatorenspezifischer Daten einzurichten.

SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN

79.

Die Verzögerungen bei der Veröffentlichung der Leitlinien und der Genehmigung der Programme haben die Qualität der Programme nicht entscheidend beeinflusst (siehe Antworten zu den Ziffern 28-29 und 36-39). Bei der Bewertung konnten durch die verstärkte Quantifizierung der Ziele zwar Fortschritte gemacht werden, die allerdings wegen der immateriellen Prägung etlicher Ziele begrenzt sind (siehe Antwort zu Ziffer 21).

80.

Das PGI-Verwaltungssystem hat dank der Vorgaben der Kommission gegenüber dem vorausgegangenen Zeitraum große Fortschritte gemacht. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen und dem Austausch zwischen den Verwaltungseinrichtungen wird mit weiteren Fortschritten gerechnet. Die Kommission erwägt außerdem, dem Rat ein neues Rechtsinstrument für den nächsten Programmplanungszeitraum vorzuschlagen, das die Schaffung gemeinsamer Strukturen erleichtert.

81.

Zu den Analysen, die der Kommission zur Verfügung standen, verweist die Kommission auf ihre Antworten zu Ziffer 18. Wie in den Ziffern 17 und 58 erläutert, ist das allgemeine Ziel der grenzübergreifenden Zusammenarbeit die Entwicklung einer grenzübergreifenden Wirtschaft durch die Entwicklung grenzübergreifender wirtschaftlicher und sozialer Pole auf der Grundlage zweier Wirtschaftsgefüge, die durch die Grenze getrennt sind. Das bedeutet, dass alle Möglichkeiten für die Entwicklung der Zusammenarbeit von Verwaltungen und Wirtschaftsakteuren diesseits und jenseits der Grenzen genutzt werden müssen. Daraus ergeben sich Leitlinien, die bewusst ein relativ breites Aktionsfeld zulassen. Bei einigen PGI war es allerdings möglich, für spezifische grenzübergreifende Probleme konkrete, messbare Ziele festzulegen und die Ressourcen auf diese Ziele zu konzentrieren. Beide Ansätze schließen sich folglich nicht zwangsläufig aus, wie die Beispiele für die schwerpunktmäßige Behandlung solcher Probleme belegen, die der Rechnungshof in Ziffer 58 anführt.

82.

Die Kommission verweist auf ihre Antwort zu den Ziffern 26 und 55.

83.

Da die Leitlinien den Mitgliedstaaten bereits vor ihrer Veröffentlichung im Wesentlichen bekannt waren und da die Kommission während der Ausarbeitung der Vorschläge in regelmäßigem Kontakt mit den Regionen stand, hat die verspätete Veröffentlichung der Leitlinien die Qualität der Programme nicht nachteilig beeinflusst. Die Kommission verweist auf ihre Antwort zu Ziffer 28.

84.

Die Kommission hat für eine systematische Bewertung der Qualität der Vorschläge und die Berücksichtigung ihrer Bemerkungen Sorge getragen. Wenn sie bisweilen ihre Forderungen nicht durchsetzen konnte, dann deshalb, weil es sich um sehr komplexe Verhandlungen mit einer Vielzahl von Partnern handelte, die wiederum miteinander über die geforderten Anpassungen verhandeln mussten.

85.

Die Verzögerungen wurden nicht nur durch die Prüfung der Vorschläge durch die Kommission ausgelöst. Sie sind auch auf die Reaktionszeit der Mitgliedstaaten zurückzuführen, die sich untereinander abstimmen und über die von der Kommission geforderten Verbesserungen einigen mussten. Wie in den Ziffern 37 und 38 erläutert, benötigten die Mitgliedstaaten für ihre Reaktion in der Regel mehr Zeit als die Kommission für die Prüfung der Vorschläge.

Zur niedrigen Ausschöpfung der Zahlungsermächtigungen verweist die Kommission auf ihre Antwort zu Ziffer 39.

86.

Die Konsensfindung, die bei Programmen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, unerlässlich ist, und die Zielsetzung der Programme bewirken, dass der Schwerpunkt der PGI nicht auf bereits zuvor festgelegten Tätigkeitsbereichen, sondern vielmehr auf der Stärkung der Zusammenarbeit liegt. Die Kommission verweist auf ihre Antwort zu den Ziffern 58 und 59.

87.

Die Kommission hält weitere Verbesserungen bei den gemeinsamen Strukturen für notwendig und sieht es als beruhigend an, dass die Einheitlichkeit des Finanzierungsplans in den meisten Fällen eingehalten wird, obwohl die Gewährung der Strukturfondsmittel aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten erfolgt.

88.

Die Kommission verweist auf ihre Antwort zu Ziffer 52.

89.

Wie von der Kommission bereits in Ziffer 83 erläutert, können mit dem Bottom-up-Ansatz bestimmte Anliegen erfasst werden, die in den Sachverständigenanalysen nicht ermittelt werden. Diese Anliegen der regionalen und lokalen Behörden liefern in den Grenzregionen zusammen mit den Studien der Sachverständigen die Grundlage für die Festlegung von Strategie und Prioritäten. Die Messung der Auswirkungen der PGI wird durch die immaterielle Prägung der Ziele der Zusammenarbeit erschwert (sie Antwort zu Ziffer 73). Die Kommission richtet besonderes Augenmerk auf die Analyse der Ausgangssituation. Aus diesem Grund hat sie Kontextindikatoren vorgeschlagen.

90.

Das Hauptziel der grenzübergreifenden PGI beschränkt sich nicht auf die Lösung grenzbedingter Probleme, sondern gilt der Entwicklung grenzübergreifender wirtschaftlicher und sozialer Pole mittels gemeinsamer Strategien für nachhaltige Raumentwicklung. Das Hauptaugenmerk gilt der Überwindung des zentralen Handicaps dieser Gebiete, das durch die fehlende Verbindung zwischen den Akteuren entsteht, die zwar in räumlicher Nähe, jedoch in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten angesiedelt sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Programme nicht bemühten, auch bestimmte grenzbedingte spezifische Probleme zu lösen.

91.

Die Prioritäten und Maßnahmen betreffen nicht ausschließlich die Lösung spezifischer Probleme, die eine sektorale Bündelung der Aktionen rechtfertigen würde, sondern zielen vielmehr darauf ab, das zentrale Problem der unzureichenden Verbindung zwischen den Akteuren zu lösen. Eine Bündelung besteht, allerdings nicht in Bezug auf bestimmte Aktivitätsbereiche, sondern vielmehr in Bezug auf die Prozesse, die die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Entwicklung grenzübergreifender Wirtschaftspole fördern.

92.

Das von der Kommission in den Leitlinien für Ausrichtung C vorgegebene Ziel, die „Politiken und Instrumente für Regionalentwicklung und Kohäsion effizienter zu gestalten“ trägt einem Bedarf Rechnung, der ausschließlich von den jeweiligen Behörden definiert werden kann, die die eigene Politik mit der entsprechender Behörden in anderen Mitgliedstaaten vergleichen. Der Bottom-up-Ansatz ist hier folglich voll und ganz gerechtfertigt. Es ist begreiflicherweise schwierig, für dieses Ziel relevante Indikatoren festzulegen. Kommission und Mitgliedstaaten sind daher übereingekommen, zunächst bestimmte Reihen ausgewählter Programme zu prüfen, um dann die Indikatoren pragmatisch festzulegen.

93.

Die Komplementarität beruht in erster Linie auf dem Faktor der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, der zur klassischen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung hinzutritt.

94.

Das breite Spektrum der finanzierten Maßnahmen ist das Ergebnis des Bottom-up-Ansatzes. Die Kommission hält in diesem Zusammenhang den Erfahrungsaustausch für eine Möglichkeit zur Verbesserung des Know-hows der beteiligten Einrichtungen und in bestimmten Fällen für eine Grundvoraussetzung für die Entwicklung innovativer Aktionen und die effizientere Verwendung öffentlicher Gelder.

95.

Wie in der Antwort zu Ziffer 63 erläutert, erfordert der Bottom-up-Ansatz zum einen, dass nicht nur die SWOT-Analyse, sondern auch die Standpunkte der Partner berücksichtigt werden. Zum anderen ist das allgemeine Ziel der grenzübergreifenden PGI die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen Behörden und Einrichtungen jeder Art beiderseits der Grenze (siehe Ziffer 58).

96.

Die Kommission räumt ein, dass die Anzahl der Indikatoren häufig zu hoch ist. Manche Ziele immaterieller Prägung, die für die Interreg-Programme charakteristisch sind, lassen sich allerdings mit quantifizierten Indikatoren nur schwerlich erfassen.

97.

Das Programm Interact zeigt die Bedeutung, die Kommission und Mitgliedstaaten einer Verbesserung der Konzeption und der Umsetzung dieser Programme durch den Austausch von Methoden und Erfahrungen zwischen mittelbewirtschaftenden Stellen, Mitgliedstaaten und Kommission beimessen.

a)

Die Kommission prüft die Probleme bei den Indikatoren im Rahmen der Berichte über die Halbzeitbewertung (siehe Antwort zu Ziffer 73).

b)

Der Rechnungshof stellt selbst fest (Ziffer 67), dass die meisten geprüften Projekte transeuropäischen Charakter haben. Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass die Projekte ausschließlich darauf ausgerichtet sein müssen, spezifische grenzbedingte Probleme zu lösen (siehe Ziffern 58 und 63).

98.

a)

Das Programm Interact trägt ebenfalls dazu bei, die Zukunft vorzubereiten. Die Kommission hält es jedoch angesichts der Vielfalt der Situationen für erforderlich, die Analysen für jede einzelne Grenze im Rahmen einer breiten Partnerschaft unter Federführung der für die grenzübergreifenden Programme verantwortlichen Behörden — und nicht unter Federführung der Kommission — durchzuführen.

b)

Die Kommission wird für sämtliche Ziele des nächsten Programmplanungszeitraums 2007-2013 vorschlagen, dass der Rat strategische Leitlinien der Union für die Kohäsionspolitik festlegt. Diese Leitlinien sollen als Rahmen für die Vorbereitung und Umsetzung der Programmplanung der Fonds dienen, einschließlich des Ziels der europäischen territorialen Zusammenarbeit.

e)

Die Kommission wird die Leitlinien und methodologischen Dokumente vor Beginn des nächsten Programmplanungszeitraums vorlegen.

g)

Die Kommission hat angekündigt, dass die Ergänzungen zur Programmplanung im nächsten Programmplanungszeitraum entfallen werden.

h)

Die Kommission wird die Empfehlung des Rechnungshofs bei der Vorbereitung des neuen Planungszeitraums prüfen.

i)

Die Kommission wird dem Rat einen Vorschlag für eine diesbezügliche spezifische Verordnung vorlegen.