ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 298

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
3. Dezember 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2004/C 298/1

Euro-Wechselkurs

1

2004/C 298/2

Neue nationale Seite der Euro-Umlaufmünzen

2

2004/C 298/3

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3620 — Codan et al/NAI/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

3.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/1


Euro-Wechselkurs (1)

2. Dezember 2004

(2004/C 298/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3314

JPY

Japanischer Yen

136,78

DKK

Dänische Krone

7,4301

GBP

Pfund Sterling

0,68905

SEK

Schwedische Krone

8,9755

CHF

Schweizer Franken

1,5268

ISK

Isländische Krone

85,37

NOK

Norwegische Krone

8,1665

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5795

CZK

Tschechische Krone

30,895

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

244,37

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6854

MTL

Maltesische Lira

0,4316

PLN

Polnischer Zloty

4,1730

ROL

Rumänischer Leu

38 157

SIT

Slowenischer Tolar

239,79

SKK

Slowakische Krone

39,025

TRL

Türkische Lira

1 890 700

AUD

Australischer Dollar

1,7071

CAD

Kanadischer Dollar

1,5739

HKD

Hongkong-Dollar

10,3488

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8467

SGD

Singapur-Dollar

2,1771

KRW

Südkoreanischer Won

1 386,65

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,7357


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


3.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/2


NEUE NATIONALE SEITE DER EURO-UMLAUFMÜNZEN

(2004/C 298/02)

Image

Nationale Seite der von der Republik San Marino ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale von Euro-Münzen (1). Gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2003 (2) ist es den Mitgliedstaaten sowie Ländern, die mit der Gemeinschaft ein Währungsabkommen geschlossen haben, aufgrund dessen sie Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, gestattet, eine bestimmte Menge von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen auszugeben: jedes Land darf pro Jahr höchstens eine neue Gedenkmünze und zwar als 2-Euro-Nominale ausgeben. Die Gedenkmünzen entsprechen den technischen Merkmalen der üblichen Euro-Umlaufmünzen und sind auf der nationalen Seite mit einem Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Republik San Marino

Abbildung der Gedenkmünze: Bartolomeo Borghesi (Historiker, Numismatiker)

Kurzbeschreibung der Abbildung: Die zwölf Sterne der Europäischen Union auf dem äußeren Ring der Münze und das Ausgabejahr „2004“ unten in der Mitte umranden die Büste von Bartolomeo Borghesi. Links von der Büste befindet sich die Inschrift „Bartolomeo Borghesi“, und übereinander befinden sich der Buchstabe „R“ und die Initialen des Graveurs „E.L.F.“. Rechts von der Büste steht „San Marino“.

Ausgabevolumen: höchstens 110 000 Münzen

Voraussichtliches Ausgabedatum: Dezember 2004


(1)  Für die Gestaltungsmerkmale der nationalen Seiten sämtlicher im Jahre 2002 ausgegebener Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1-30.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates für Allgemeine Angelegenheiten zu Änderungen der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen; siehe ferner Empfehlung der Kommission vom 29. September 2003 für ein gemeinsames Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Münzen (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 38-39).


3.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3620 — Codan et al/NAI/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2004/C 298/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 25. November 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Forsikringsselskabet Codan A/S („Codan“, Dänemark), das von Royal Sun Alliance Insurance Group plc (Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird, TrygVesta A/S („Tryg“, Dänemark), Topdanmark Forsikring A/S („Topdanmark“, Dänemark), Norway Energy Marine Insurance ASA („Nemi“, Norwegen), Tryggingamidstödin HF („Trygginga“, Island) und Converium Ltd („Converium“, Schweiz), das von dem Konsortium Converium Holding Ltd (Schweiz) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei einem neu geschaffenen Unternehmen Nordic Aviation Insurance Ltd („NAI“, Dänemark) durch den Kauf von Aktien.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Codan: allgemeines Versicherungsunternehmen

Tryg: allgemeines Versicherungsunternehmen

Topdanmark: allgemeines Versicherungsunternehmen

Nemi: Versicherungsunternehmen mit einem Schwerpunkt auf Hydroenergie Anbieter, Seeversicherung und Fisch-farming

Trygginga: Versicherungsunternehmen ohne Lebensversicherungen

Converium: Rückversicherung, Lebens und nicht Lebensrückversicherungen

NAI: Versicherungsunternehmen im Bereich des Flugverkehrs.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3620 — Codan et al/NAI/JV an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70,

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:

http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.