ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 293

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
30. November 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Rechnungshof — Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2003

2004/C 293/2

Bericht über die Tätigkeiten im Rahmen des Haushaltsplan, zusammen mit den Antworten der Organe

1

2004/C 293/3

Bericht über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), zusammen mit den Antworten der Organe

315

DE

 


I Mitteilungen

Rechnungshof — Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2003

30.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 293/1


 

RECHNUNGSHOF

Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften hat im Einklang mit den Vorschriften der Verträge (Artikel 248 Absatz 4 EG-Vertrag und Artikel 160 C Absatz 4 EAG-Vertrag) sowie den Artikeln 143 und 181 Absatz 2 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und den Artikeln 116 und 135 Absatz 2 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für die Europäischen Entwicklungsfonds seinen

JAHRESBERICHT

zum Haushaltsjahr 2003

(2004/C 293/01)

in seiner Sitzung vom 6. und 7. Oktober 2004 verabschiedet.

Dieser Bericht ist zusammen mit den Antworten der Organe auf die Bemerkungen des Hofes den für die Entlastung zuständigen Organen sowie den übrigen Organen übermittelt worden.

Juan Manuel FABRA VALLÉS

(Präsident)

Giorgio CLEMENTE

Hubert WEBER

Aunus SALMI

François COLLING

Maarten B. ENGWIRDA

Jean-François BERNICOT

Robert REYNDERS

Máire GEOGHEGAN-QUINN

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Lars TOBISSON

Hedda von WEDEL

David BOSTOCK

Morten Louis LEVYSOHN

Ioannis SARMAS

Július MOLNÁR

Vojko Anton ANTONČIČ

Gejza HALÁSZ

Jacek UCZKIEWICZ

Josef BONNICI

Irena PETRUŠKEVIČIENĖ

Igors LUDBORŽS

Jan KINŠT

Kersti KALJULAID


 

INHALT

Allgemeine Einleitung

BERICHT ÜBER DIE TÄTIGKEITEN IM RAHMEN DES HAUSHALTSPLANS

Kapitel 1

— Zuverlässigkeitserklärung und zugehörige Ausführungen

Kapitel 2

— Haushaltsführung

Kapitel 3

— Eigenmittel

Kapitel 4

— Gemeinsame Agrarpolitik

Kapitel 5

— Strukturmaßnahmen

Kapitel 6

— Interne Politikbereiche einschließlich Forschung

Kapitel 7

— Externe Politikbereiche

Kapitel 8

— Heranführungshilfe

Kapitel 9

— Verwaltungsausgaben

Kapitel 10

— Finanzinstrumente und Bankaktivitäten

BERICHT ÜBER DIE TÄTIGKEITEN IM RAHMEN DES SECHSTEN, SIEBTEN, ACHTEN UND NEUNTEN EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS (EEF)

ANHÄNGE

Anhang I

— Finanzinformationen

Anhang II

— Vom Rechnungshof in den letzten fünf Jahren verabschiedete Berichte und Stellungnahmen

 

ALLGEMEINE EINLEITUNG

0.1.

Die Gliederung des 27. Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2003 entspricht derjenigen des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2002: Kapitel 1 enthält die Zuverlässigkeitserklärung (1 2 3 4), in Kapitel 2 werden Bemerkungen zur Haushaltsführung dargelegt, in den Kapiteln 3 bis 9 werden die Eigenmittel und die aus verschiedenen Teilen des Haushaltsplans finanzierten Maßnahmen behandelt, und Kapitel 10 ist den Finanzinstrumenten und Bankaktivitäten gewidmet. Die Bemerkungen des Hofes zu den Europäischen Entwicklungsfonds mit der zugehörigen Zuverlässigkeitserklärung werden in diesem Dokument gesondert dargelegt. Die Antworten der Kommission und gegebenenfalls anderer EU-Organe sind neben den entsprechenden Bemerkungen des Hofes veröffentlicht.

0.2.

Wie in den Vorjahren stehen im Mittelpunkt der Kapitel zu den Einnahmen und den wichtigsten Ausgabenbereichen, die den Rubriken der Finanziellen Vorausschau entsprechen (1 2 3 4), detaillierte Analysen und Ergebnisse der im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitserklärung durchgeführten Prüfungsarbeiten. Diese „spezifischen Beurteilungen“ (1 2 3 4) bilden die Grundlage für die in Kapitel 1 enthaltene Zuverlässigkeitserklärung. In den Kapiteln sind die Ergebnisse von Prüfungen zur Verfolgung der Umsetzung von Empfehlungen dargelegt, die sich aus früheren Prüfungen ergaben. Ferner enthalten sie Zusammenfassungen von zehn Sonderberichten, die der Hof seit dem vergangenen Jahresbericht angenommen hat. In den Anhängen zu den Kapiteln 3 bis 9 sind die Kriterien aufgeführt, die zur Überwachung und Bewertung der Bewirtschaftung des EU-Haushalts herangezogen wurden.

0.3.

Der vorliegende Bericht wird zu einem Zeitpunkt veröffentlicht, an dem die Europäische Union einen tiefgreifenden Wandel vollzieht: Erweiterung der Union auf 25 Mitgliedstaaten, Aushandlung eines Verfassungsvertrags, ein vergrößertes und neugewähltes Parlament, die Erneuerung der Kommission inmitten der andauernden Verwaltungsreform, die eine wirksamere Umsetzung der politischen Maßnahmen der EU und ein besseres Finanzmanagement ermöglichen soll. Außerdem sind Verhandlungen über die künftige Finanzierung der Union und das Ausgabenvolumen für die Laufzeit der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 im Gange.

0.4.

Trotz der von den europäischen Organen erzielten Fortschritte sind weitere Anstrengungen erforderlich, damit der EU-Haushalt entsprechend den legitimen Erwartungen der Unionsbürger ausgeführt wird. Der Hof konnte erneut keine angemessene Gewähr dafür erlangen, dass die Überwachungssysteme und -kontrollen in weiten Teilen des Haushalts wirksam angewandt werden, um eine Eindämmung der Risiken bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu ermöglichen. Der Großteil der Ausgaben wird geteilt oder dezentral verwaltet, was im Wege von Regeln vorbildlicher Praxis oder von Verordnungen eine angemessene Kontrolle der EU-Finanzmittel erfordert. Die Prüfungsarbeiten des Hofes haben wiederholt gezeigt, dass bei Ausgaben dieser Art zahlreiche Unregelmäßigkeiten auftreten.

0.5.

In seiner Stellungnahme Nr. 2/2004 (1 2 3 4) unterstreicht der Hof die Notwendigkeit einer effizienten und wirksamen Kontrolle des EU-Haushalts auf allen Verwaltungsebenen. Er zeigt den Bedarf an weiteren konzeptionellen Verbesserungen der Kontrollsysteme durch die Festlegung klarer, kohärenter Ziele und Zuständigkeiten, die Sicherstellung einer wirksamen Koordination, die Bereitstellung von Angaben zu Kosten und Nutzen und die Gewährleistung einer konsequenten Anwendung der Vorschriften auf. Der Hof schlägt die Entwicklung eines Internen Kontrollrahmens mit einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben zur Erleichterung der wirksamen Kontrolle des EU-Haushalts vor. Der Rahmen sollte einheitliche Grundsätze und Vorgaben als Grundlage für die Entwicklung neuer oder die Weiterentwicklung bestehender Kontrollsysteme umfassen. Die Kommission sollte in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Förderung der Verbesserung der internen Kontrollsysteme zuständig sein.

0.6.

Eine besondere Herausforderung für die Union stellt, wie in Kapitel 2 dieses Jahresberichts beschrieben, der zunehmende Bestand an fortbestehenden Mittelbindungen dar, d. h. Ausgaben, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht, die aber noch nicht geleistet wurden. Ende 2003 entsprach das diesbezügliche Gesamtvolumen den Zahlungen von fünf Jahren beim derzeitigen Abwicklungstempo; dies bedeutet eine erhebliche Verschlechterung gegenüber dem gleichen Zeitpunkt während der vorangegangenen Finanziellen Vorausschau. Ursache für diesen Zustand sind eine übertrieben ehrgeizige Haushaltsplanung und die unzureichende Absorptionskapazität der Mitglied- und Empfängerstaaten für die EU-Mittel, die teilweise durch Verzögerungen bei der Einrichtung der erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollstrukturen und teilweise durch eine unzureichende Anzahl von Projekten bedingt ist, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung infrage kommen.

0.7.

Im Rahmen der Haushaltsplanung für die Finanzielle Vorausschau 2007-2013 sollten realistische Prognosen für die Absorptionskapazität und die Terminierung von Ausgaben zugrunde gelegt werden. Ein erheblicher Teil des neuen Zeitraums wird für die Abwicklung der im laufenden Programmplanungszeitraum 2000-2006 eingegangenen Mittelbindungen benötigt werden. Sofern keine spezifischen Maßnahmen eingeleitet werden, wird sich das Ausmaß der unzureichenden Mittelausschöpfung im neuen Zeitraum noch erhöhen, wodurch künftig eine noch größere Kluft zwischen den Haushaltsansätzen und den Ausgaben (und somit der Umsetzung der politischen Maßnahmen) entsteht.

0.8.

Im Laufe des kommenden Jahres wird der Hof seine Rolle als unabhängiges Prüfungsorgan der Europäischen Union weiter ausbauen. Anlässlich der Aufstockung der Zahl seiner Mitglieder auf 25 hat er seine Beschlussverfahren gestrafft, um die Ausarbeitung seiner Berichte und Stellungnahmen zu verbessern. Der Hof ist laufend um die Verbesserung seiner Prüfungsmethodik und -instrumente sowie um die Fortbildung seiner Mitarbeiter bemüht, um seinen Auftrag, aktiv zur Verbesserung des Finanzmanagements der Union auf allen Ebenen beizutragen, noch besser wahrnehmen zu können.


(1)  Gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Haushaltsordnung (ABl. L 248 vom 16.9.2002) wird die Zuverlässigkeitserklärung zusammen mit der konsolidierten Rechnung der Europäischen Gemeinschaft in einer gesonderten Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)  Mit der Finanziellen Vorausschau, die im Wege einer Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission festgelegt wird, werden Ausgabenbegrenzungen bei den Verpflichtungsermächtigungen für jede der sieben Ausgabenrubriken und bei den Zahlungsermächtigungen für die Gesamtausgaben festgelegt. Dieser Bericht enthält kein gesondertes Kapitel zur Rubrik „Reserven“, da diese Mittel nur nach Übertragung auf eine der übrigen Rubriken verwendet werden.

(3)  Artikel 248 Absatz 1 EG-Vertrag in der geänderten Fassung des Vertrags von Nizza.

(4)  Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft) (ABl. C 107 vom 30.4.2004).

BERICHT ÜBER DIE TÄTIGKEITEN IM RAHMEN DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

KAPITEL 1

Zuverlässigkeitserklärung und zugehörige Ausführungen

INHALT

Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofes

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung

Einleitung

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

Bemerkungen zu den konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug

Bemerkungen zur konsolidierten Rechnung: Vermögensübersicht

Verwaltung der Kassenmittel

Aktionsplan für die Modernisierung des Rechnungswesens

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

Eigenmittel

Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)

Strukturmaßnahmen

Interne Politikbereiche

Externe Politikbereiche

Heranführungshilfe

Verwaltungsausgaben

Entwicklung des internen Kontrollsystems der Kommission

Vollständigkeitserklärungen der Kommission

Stand der Umsetzung der Verwaltungsreform

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG DES RECHNUNGSHOFES

I.

Gemäß Artikel 248 EG-Vertrag hat der Hof den konsolidierten Jahresabschluss (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) der Europäischen Gemeinschaften für das am 31. Dezember 2003 abgeschlossene Haushaltsjahr geprüft. Die Prüfung erfolgte gemäß seinen Prüfungsstrategien und -richtlinien, mit denen internationale Prüfungsnormen auf den Gemeinschaftsbereich angewandt werden. Dabei erzielte der Hof eine angemessene Grundlage für die Erteilung seines Bestätigungsvermerks. Im Falle der Eigenmittel ist der Umfang der Prüfungsarbeiten des Hofes eingeschränkt (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

II.

Nach Ansicht des Hofes wurde der konsolidierte Jahresabschluss der Europäischen Gemeinschaften einschließlich der zugehörigen Erläuterungen gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 sowie den in den Anhängen zur konsolidierten Rechnung dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Abgesehen von den Auswirkungen des in Ziffer III dargelegten Sachverhalts vermittelt er ein wahrheitsgetreues Bild der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften für dieses Haushaltsjahr sowie ihrer Finanzlage am Jahresende.

III.

In Ermangelung wirksamer interner Kontrollverfahren für die sonstigen Einnahmen und die geleisteten Vorschüsse kann der Hof sich nicht von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Erfassung der Vorgänge bezüglich des Postens „Verschiedene Schuldner“ überzeugen.

IV.

Ohne das in Ziffer II formulierte Prüfungsgutachten infrage zu stellen, weist der Hof darauf hin, dass das zur Erstellung des Jahresabschlusses für 2003 herangezogene Rechnungsführungssystem wie in der Vergangenheit nicht für eine vollständige Erfassung der Vermögenswerte und Schulden konzipiert war. Am 17. Dezember 2002 verabschiedete die Kommission einen Aktionsplan für die Modernisierung des Rechnungswesens der Europäischen Gemeinschaften, der seine Wirkung ab dem 1. Januar 2005 entfalten sollte. Der Hof stellt allerdings fest, dass die vollständige Umsetzung sämtlicher neuer Vorschriften und Kontenpläne den in den Konsolidierungskreis einbezogenen Stellen noch erhebliche Anstrengungen abverlangen wird.

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

V.

Aufgrund der Ergebnisse seiner Prüfungstätigkeit ist der Hof zu der Auffassung gelangt, dass die dem konsolidierten Jahresabschluss der Europäischen Gemeinschaften zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt rechtmäßig und ordnungsgemäß sind, was die Einnahmen, die Mittelbindungen und die Verwaltungsausgaben betrifft.

VI.

Zu den übrigen Ausgaben lauten die Feststellungen des Hofes wie folgt:

a)

Im Bereich des EAGFL-Garantie wurden die Zahlungen erneut durch Fehler wesentlich beeinträchtigt. Die Beihilferegelungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen weisen ein geringeres Fehlerrisiko auf als die Tierprämienregelungen, während bei den übrigen Ausgabenkategorien, die nicht dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) unterliegen, das Risiko höher liegt, gleichzeitig jedoch weniger wirksame Kontrollen vorgenommen werden. Zur Behebung der festgestellten gravierenden Mängel in den Überwachungssystemen und -kontrollen bedarf es im Gesamtbereich der Agrarausgaben noch erheblicher Fortschritte.

b)

Im Bereich der Strukturmaßnahmen weisen die Zahlungen Fehler der gleichen Art und mit der gleichen Häufigkeit wie in den Vorjahren auf, da weiterhin Mängel in den Systemen bestehen, die in den Mitgliedstaaten zur Überwachung und Kontrolle der Ausführung des Gemeinschaftshaushalts eingesetzt werden.

c)

In den internen Politikbereichen reichen die festgestellten Verbesserungen in den Überwachungssystemen und -kontrollen noch nicht aus, um erhebliche Rechtmäßigkeits- und Ordnungsmäßigkeitsfehler in den Zahlungen zu verhindern. Im Bereich der Forschungsrahmenprogramme besteht die Gefahr, dass diese Fehler fortbestehen, wenn die Vorschriften für die Programme nicht geändert werden.

d)

In den externen Politikbereichen treten weiterhin relativ zahlreiche Rechtmäßigkeits- und Ordnungsmäßigkeitsfehler auf der Ebene der mit der Projektdurchführung beauftragten Einrichtungen sowie auf der Projektebene selbst auf. Wenngleich 2003 grundsätzlich das letzte Jahr der Verlagerung von Verwaltungsbefugnissen auf die Delegationen war, ist es wichtig, dass die für die Überwachung und Kontrolle der Systeme und Ausgaben erforderlichen Instrumente im Hinblick auf eine weiterhin notwendige Verbesserung in einen funktionsfähigen Zustand versetzt werden.

e)

Im Bereich der Heranführungshilfe kam es wegen der bereits im Jahr 2002 festgestellten Mängel in den Überwachungssystemen und -kontrollen zu Fehlern und erhöhten Risiken, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge beeinträchtigten.

VII.

Der Hof nimmt die von der Kommission im Rahmen der Reform ihres internen Kontrollsystems erzielten Fortschritte sowie die positiven Auswirkungen dieser Reform auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der von der Kommission direkt verwalteten Vorgänge zur Kenntnis, wenngleich weitere Anstrengungen im Hinblick auf die tatsächliche Funktionsfähigkeit sämtlicher Komponenten erforderlich sind.

VIII.

Im Bereich der geteilten Verwaltung (siehe Ziffer VI Buchstaben a) und b)) bzw. der dezentralen Verwaltung (siehe Ziffer VI Buchstaben d) und e)) und der indirekten zentralen Verwaltung (siehe Ziffer VI Buchstabe c)), wo die Vorgänge weiterhin durch Fehler wesentlich beeinträchtigt werden, sind im Hinblick auf eine bessere Beherrschung der damit verbundenen Risiken umfangreichere Anstrengungen zur wirksamen Anwendung der Überwachungssysteme und -kontrollen erforderlich.

IX.

Der Hof stellt fest, dass die Kommission als Organ die im EG-Vertrag (Artikel 274) vorgesehene Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans übernimmt und im Rahmen ihrer Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte 2003 der Generaldirektionen und Dienste erstmals eine Analyse der Zuverlässigkeitsgewähr vorgelegt hat, die die Überwachungssysteme und -kontrollen für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge liefern und die allgemein durch die Prüfungsarbeiten des Hofes erhärtet werden.

6. und 7. Oktober 2004

Juan Manuel FABRA VALLÉS

Präsident

Europäischer Rechnungshof

12, rue Alcide De Gasperi, L-1615 Luxemburg

BEMERKUNGEN DES HOFES

ANTWORTEN DER KOMMISSION

AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

Einleitung

1.1.

Gemäß Artikel 248 EG-Vertrag hat der Rechnungshof dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu liefern. Seit dem Haushaltsjahr 2002 ist der Hof aufgrund des Vertrags von Nizza, in dem dem Hof die Möglichkeit eingeräumt wurde, diese Erklärung durch spezifische Beurteilungen zu den einzelnen Haupttätigkeitsbereichen der Gemeinschaft zu ergänzen, bestrebt, die Grundlagen für seine Erklärung dadurch zu erweitern, dass er sich systematischer auf eine Untersuchung der Funktionsweise der von der Kommission in den einzelnen Haupttätigkeitsbereichen eingerichteten Überwachungssysteme und -kontrollen stützt.

 

1.2.

Anhand der Arbeiten zur Ermittlung der Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Europäischen Gemeinschaften soll angemessene Gewähr dafür erlangt werden, dass sämtliche Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte und Schulden erfasst wurden und der Jahresabschluss ein wahrheitsgetreues Bild der Finanzlage am Jahresende vermittelt.

 

1.3.

Anhand der Arbeiten zur Ermittlung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sollen genügend beweiskräftige Anhaltspunkte direkter oder indirekter Art dafür gesammelt werden, dass die Vorgänge im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen gehandhabt und die entsprechenden Beträge richtig berechnet werden.

 

1.4.

Bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hat der Hof sich bei der Erstellung seines Prüfungsvermerks auf mehrere verschiedene Grundlagen gestützt:

a)

Eine Untersuchung der Funktionsweise der auf der Ebene der Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen sowie in den Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichteten Überwachungssysteme und -kontrollen;

b)

eine Untersuchung von Stichproben von Vorgängen aus den einzelnen Haupttätigkeitsbereichen mit Kontrollen bis zum jeweiligen Endempfänger;

c)

eine Analyse der Jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren sowie des zugehörigen Ausarbeitungsverfahrens;

d)

gegebenenfalls die Untersuchung der Arbeiten anderer, vom gemeinschaftlichen Mittelbewirtschaftungsprozess unabhängiger Prüfer.

 

1.5.

Der Hof richtete erneut besonderes Augenmerk auf die von der Kommission im Rahmen der Reform ihres internen Kontrollsystems unternommenen Anstrengungen sowie auf die Folgemaßnahmen zu den Aktionsplänen im Anhang zur Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 (siehe Ziffern 1.55 bis 1.87).

 

1.6.

Darüber hinaus liefert der Hof zu den einzelnen Haupttätigkeitsbereichen, die Gegenstand einer spezifischen Beurteilung sind, verschiedene Überwachungskriterien, die eine Bewertung der Entwicklung des Sachstands im Zeitverlauf ermöglichen sollen. Diese Kriterien sind in Tabellenform als Anhang zu diesem sowie zu den Kapiteln 3 bis 9 dargestellt.

 

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

1.7.

Die Bemerkungen des Hofes erstrecken sich auf den von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) erstellten endgültigen konsolidierten Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2003.

 

1.8.

In Erwartung der Umsetzung des Aktionsplans für die Modernisierung des Rechnungswesens ab dem Haushaltsjahr 2005 (siehe Ziffern 1.22 bis 1.26) und in Ermangelung eines angemessenen Rechnungsführungssystems beruht die Erstellung des Jahresabschlusses weitgehend auf außerbuchhalterischen Aufzeichnungen. Die hierbei vorgenommenen Bewertungen haben keinen direkten Bezug zu den zugrunde liegenden Haushaltsvorgängen, und die zentralen Rechnungsführungsstellen sind nicht immer in der Lage, ihre Genauigkeit und Vollständigkeit zu gewährleisten. Außerdem ermöglicht das bisherige Rechnungsführungssystem, das weitgehend auf Grundsätzen der Kassenbuchführung beruht, keine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Investitionsausgaben sowie zwischen endgültigen Zahlungen und Vorfinanzierungen und nicht einmal die Ermittlung der Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten. Dadurch wird die Berechnung des wirtschaftlichen Ergebnisses beeinträchtigt. Die Feststellungen des Hofes werden durch die Vorbehalte in der Erklärung des Generaldirektors für Haushalt (unzulängliche Darstellung der Vermögens- und Finanzlage der Gemeinschaften und des EEF sowie auf zwei Subsystemen statt auf einem integrierten System beruhende Architektur des Rechnungsführungssystems) bestätigt.

1.8.

Das Rechnungsführungssystem der Europäischen Gemeinschaften beruht, wie das der meisten Einrichtungen des öffentlichen Sektors in der Welt, auf der Kassenbuchführung. Weil die Kommission sich der Beschränkungen dieses Systems bewusst ist, hat sie die vom Rechnungshof erwähnte Modernisierung ihrer Rechnungsführung und den Übergang zur Periodenrechnung in die Wege geleitet. Die Kommission arbeitet darauf hin, ihre Rechnungsführung bis 2005 in Einklang mit den internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards — IPSAS) zu bringen, und geht die vom Rechnungshof festgestellten Probleme an.

1.9.

Tabelle 1.1 liefert eine Übersicht über die Entwicklung der vier im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2002 geltend gemachten Vorbehalte zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie sonstiger im Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002 angesprochener Punkte, die der Kommission zufolge im Rahmen der Modernisierung des Rechnungsführungsrahmens der Gemeinschaft bereinigt werden sollten.

 

Tabelle 1.1 — Weiterverfolgung der in der Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2002 geltend gemachten Vorbehalte zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und potenzielle Auswirkungen der Modernisierung des Rechnungswesens auf einige Bemerkungen aus dem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002

Vorbehalte in der Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2002

Antworten im Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002

Entwicklungsstand

Mangels ausreichender Haushaltsmittel sind rechtliche Verpflichtungen in Höhe von 820 Millionen Euro in der Vermögensübersicht unter den Verpflichtungen unter dem Strich ausgewiesen.

Aufgrund des Systems der Jahrestranchen nimmt die Kommission Mittelbindungen nur für die jeweilige Tranche vor, was im Rahmen der neuen Haushaltsordnung zulässig ist, sofern es im Basisrechtsakt vorgesehen ist.

Gemäß der neuen Haushaltsordnung ist die beanstandete Praxis seit dem 1. Januar 2003 ausdrücklich zulässig.

Der abgerufene Teilbetrag der Kommissionsbeteiligung am Kapital des Gemeinsamen Unternehmens Galileo (120 Millionen Euro) ist nicht als solcher auf der Aktivseite der Vermögensübersicht ausgewiesen.

Da die Lage bezüglich der Natur und der Rechnungslegung von Galileo unklar ist, sind für 2003 Überprüfungen vorgesehen.

Galileo wird künftig in der Vermögensübersicht nach der Equity-Methode ausgewiesen.

Die Rechnungsabgrenzungsposten müssten entsprechend der Natur ihrer Bestandteile verschiedenen anderen Posten der Vermögensübersicht oder der Haushaltsrechnung zugeordnet werden.

Die Kommission wartet die Stellungnahme des Ausschusses für Rechnungsführungsstandards ab, um die Vornahme zahlreicher Änderungen in der Zwischenzeit zu vermeiden. Die Neuzuordnungen werden beim Übergang zur Periodenrechnung vorgenommen.

Die Rechnungsabgrenzungsposten wurden neu zugeordnet, sodass die Position Rechnungsabgrenzungsposten in der Vermögensübersicht nicht mehr erscheint.

In Ermangelung wirksamer interner Kontrollverfahren für die sonstigen Einnahmen und geleisteten Vorschüsse kann der Hof sich nicht von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Erfassung der Vorgänge bezüglich des Postens „Verschiedene Schuldner“ überzeugen.

Die Kommission arbeitet an der Verbesserung ihres Systems zur Feststellung und Einziehung von Forderungen: Sie hat eine Überprüfung sämtlicher seit langem offenen Salden aus Verpflichtungen vorgenommen. Im Rahmen ihres Modernisierungsprojekts wird sie für Buchhaltungskontrollen bei Vorfinanzierungen sorgen, und die operativen Dienststellen werden über Einziehungsvorausschätzungen und überfällige Einziehungsanordnungen unterrichtet.

Neben anderen getroffenen Maßnahmen wurden der Kommission zufolge Schulungen für die Anweisungsbefugten durchgeführt, die operativen Dienststellen erhalten vierteljährlich nach Alter gestaffelte Übersichten über ausstehende Forderungen und Einziehungsanordnungen, und die Verzugszinsen auf ausstehende Einziehungsanordnungen werden demnächst vom Rechnungsführungssystem berechnet. Ferner wurde mit einer Bestandsaufnahme der Vorfinanzierungen begonnen, und die Rechnungsführungsstandards und das Rechnungsführungshandbuch werden eine weitere Verbesserung der Lage ermöglichen, sodass ab 2005 eine sachgerechte buchungstechnische Behandlung gewährleistet ist Aufgrund der bisher durchgeführten Maßnahmen kann der Hof allerdings die Probleme nicht als behoben ansehen (siehe Ziffern 1.14 und 1.15).

Probleme, die potenziell im Rahmen der Modernisierung des Rechnungsführungsrahmens der Gemeinschaften gelöst werden

Antworten im Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002

Etwaige künftige Auswirkungen der Modernisierung des Rechnungsführungsrahmens der Gemeinschaften

Unter anderem wegen der Modalitäten der geteilten Mittelbewirtschaftung erhält die Kommission erst spät Kenntnis von den Ereignissen, die als wirtschaftliche Tatbestände Einträge in einer klassischen Periodenrechnung auslösen. Deshalb sollte sie den auslösenden Tatbestand für ihre Buchungseinträge mit Bedacht so festlegen, dass sie die Kontrolle darüber behält. Unabhängig von den letztendlich festgelegten Modalitäten ist es wichtig, dass die Erfassungsgrundlagen von einem Jahr zum anderen vergleichbar sind und eindeutig benannt werden.

Die Kommission hat einen Ausschuss für Rechnungsführungsstandards eingerichtet, der sich mit diesen Problemen befasst. Die vom Rechnungsführer zu beschließenden Standards werden den Standpunkten des Ausschusses in vollem Umfang Rechnung tragen.

Der Ausschuss für Rechnungsführungsstandards hat bereits sämtliche Entwürfe zu Rechnungsführungsstandards („Exposure Drafts“) mit Ausnahme desjenigen bezüglich der Versorgungsbezüge für das Personal (Ruhegehälter) verabschiedet. Vor ihrer Annahme durch den Rechnungsführer werden sie den übrigen Organen, Einrichtungen und Agenturen zur Anhörung vorgelegt. Zur Anwendung dieser Rechnungsführungsvorschriften wird derzeit ein neues Rechnungsführungshandbuch ausgearbeitet.

Einige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung der Beträge zu einigen Posten der Vermögensübersicht betreffen insbesondere die von Finanzmittlern gehaltenen Beträge (die unter „Verschiedene Schuldner“ ausgewiesen sind), ihre tatsächliche Ausschöpfungsquote und die Höhe der zugehörigen Zinsen oder aber bestimmte Beteiligungen und Darlehen aus Haushaltsmitteln (beispielsweise im Falle von ECIP und Media).

Die Kommission hat erhebliche Anstrengungen zur Erstellung eines Verzeichnisses der Finanzmittler unternommen. Diese Arbeiten werden bei der Umstellung auf die Periodenrechnung von Nutzen sein. Dank der Ausweisung der Vorfinanzierungszahlungen in den neuen IT-Systemen werden kaum noch außerbuchhalterische Aufzeichnungen anfallen.

Die Kommission hat zusätzliche Ressourcen zur Erfassung der Vorfinanzierungen im Rahmen von Mittelbindungen vorgesehen. Darüber hinaus hat sich der Ausschuss für Rechnungsführungsstandards mit einigen dieser Fragen befasst.

Weitere Mängel im Zusammenhang mit der Darstellung der Rechnungslegung bestehen weiterhin im Bereich einiger Agrarausgaben und sonstiger Vorschusszahlungen, die nicht getätigt worden sind, aber als geleistet verbucht wurden, mit der Darstellung von Näherungsbeträgen mit Rückstellungscharakter als Verbindlichkeiten sowie der buchungstechnischen Behandlung von Ruhegehaltsansprüchen, durch die die Auswirkungen auf das wirtschaftliche Ergebnis aufgehoben werden.

Diese verschiedenen Punkte werden im Rahmen des Ausschusses für Rechnungsführungsstandards behandelt, und die Kommission wartet seine endgültige Stellungnahme ab, um die Vornahme zahlreicher Änderungen in der Zwischenzeit zu vermeiden.

Mit der Anwendung der Rechnungsführungsvorschriften, die vom Rechnungsführer vor Ende 2004 beschlossen werden, dürfte eine Reihe der angesprochenen Punkte geregelt werden. Die derzeitige Darstellung der Ruhegehaltsansprüche wird allerdings bis zum Erlass eines diesbezüglichen IPSAS-Standards beibehalten.

Quelle: Rechnungshof.

1.10.

Trotz der festgestellten Fortschritte insbesondere bezüglich der Darstellung des Rechnungsabschlusses und der Reduzierung von Anzahl und Ausmaß der Vorbehalte hat die Prüfung des Hofes gezeigt, dass folgende bereits in früheren Berichten des Hofes angesprochenen Probleme fortbestehen:

1.10.

 

a)

Agrarausgaben — Modulation: Buchungen wurden zulasten einer Haushaltslinie vorgenommen, aus der die betreffende Ausgabe letztendlich nicht finanziert wird (88,9 Millionen Euro im Jahr 2003), und in der Rechnungslegung wurden noch nicht getätigte Ausgaben (237,9 Millionen Euro zum 31. Dezember 2003) als bereits getätigt ausgewiesen (siehe Ziffern 1.13 und 1.14 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2002).

a)

Zur Verbuchung der 88,9 Mio. Euro im Jahr 2003: die Verbuchung der gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 einbehaltenen Beträge erfolgt nach Maßgabe von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1017/2001 der Kommission (der Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/1996 geändert hat).

Zu den Ausgaben, die von den Mitgliedstaaten noch nicht getätigt wurden (237,9 Mio. Euro im Jahr 2003): Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates stehen diese Beträge dem betreffenden Mitgliedstaat während eines Zeitraums von maximal 3 Jahren zwecks Finanzierung von Begleitmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 zur Verfügung.

Das derzeitige Modulationssytem befindet sich in der Phasing-out-Phase; eine Änderung der Erfassung in der „Haushaltsbuchführung“ ist in diesen Phasing-out-Jahren nicht geplant. Die Erfassung in der Allgemeinen Buchführung wird derzeit vor dem Hintergrund des Übergangs zur „Periodenrechnung“ im Jahr 2005 erwogen.

b)

ECIP (European Community Investment Partners): Die Kommission nahm eine 100 % ige Wertberichtigung für Darlehen, Beteiligungen und Vorschüsse (88,5 Millionen Euro zum 31. Dezember 2003) auf einer zweifelhaften Grundlage vor, da die Bestandteile, auf die sie angewandt wurde, nicht einmal ermittelbar waren (siehe Ziffer 1.18 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2002).

b)

Die Wertberichtigung um 100 % wurde vorgenommen, weil die für die Berechnung des genauen Werts der aus ECIP finanzierten Beteiligungen und Darlehen nicht verfügbar waren. Alle offenen Dossiers werden derzeit im Zuge des Übergangs zur Periodenrechnung (insbesondere hinsichtlich der Vorfinanzierung) überprüft. Diese Arbeit wird voraussichtlich bis Januar 2005 abgeschlossen, so dass dann eine solide Grundlage für die Bewertung der Einziehbarkeit der in den Rechnungen 2004 ausstehenden Beträge gegeben ist. Solange diese Überprüfung nicht abgeschlossen ist, erscheint es sowohl logisch als auch umsichtig, mit der Wertberichtung um 100 % fortzufahren.

c)

Eurotech Capital, Venture Consort und Joint Venture Programme: In Ermangelung eines genauen, detaillierten Überblicks über die investierten Beträge nahm die Kommission eine Wertberichtigung in der Gesamthöhe ihrer Beteiligungen vor (12,7 Millionen Euro zum 31. Dezember 2003), obwohl noch immer Rückzahlungen geleistet werden (siehe Ziffern 1.21 und 1.22 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2002).

c)

Was die Darstellung der Anlagebeträge in der Vermögensübersicht der Gemeinschaften betrifft, so ist die Kommission der Ansicht, dass sich eine 100 % ige Wertberichtigung dieser Beträge im Sinne des Vorsichtsprinzips rechtfertigt. Anlagen in Risikokapital und anderen risikoreichen Geschäftsbereichen wie Joint Ventures in den mittel- und osteuropäischen Ländern und in den Neuen Unabhängigen Staaten sind zwangsläufig mit einem potenziellen Verlustrisiko verbunden. Die Kommission ist seit vorigem Jahr gut vorangekommen mit der Abwicklung der ausgelaufenen Verträge.

d)

EAGFL-Garantie: Mehrere bescheinigende Stellen haben Vorbehalte zur Richtigkeit und Vollständigkeit der der Kommission geschuldeten Beträge (905,9 Millionen Euro netto zum 31. Dezember 2003) geltend gemacht (siehe Ziffer 1.25 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2002).

d)

Zur richtigen Bewertung der Schulden: die Rückstellung für notleidende Forderungen beruht auf den Schätzungen der jeweiligen Zahlstellen — nach diesem Verfahren wurde bereits 2002 vorgegangen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Zahlstellen am Besten in der Lage sind, die Einziehungschancen zu beurteilen.

Die Kommission hat in den letzten Jahren mehrere Verbesserungen an den Verbuchungsregeln für GAP-Schuldner vorgenommen. So sind die Zahlstellen nunmehr gehalten, Debitorenbücher zu führen, und die Bescheinigenden Stellen sind verpflichtet, die Vollständigkeit dieser Debitorenbücher zu überprüfen. Die Bescheinigenden Stellen von 81 Zahlstellen (von insgesamt 85) haben bestätigt, dass die Debitorenbücher keine wesentlichen Falschdarstellungen enthalten.

e)

Feststellung der verschiedenen Schuldner (3 610,4 Millionen Euro zum 31. Dezember 2003): Der Hof kann sich nicht zur Genauigkeit und Vollständigkeit der verschiedenen Schuldner äußern (siehe Ziffer 1.23 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2002 und Ziffern 1.14 und 1.15 des vorliegenden Berichts).

e)

Die Kommission arbeitet weiter an der Verbesserung ihrer Methoden in diesem Bereich und geht dabei von den Instrumenten aus, die ihr zur Verfügung stehen. Darauf hat sie bereits in ihrer Antwort auf die Bemerkung 1.23 im Jahresbericht 2002 hingewiesen (z.B. regelmäßige Berichterstattung über die überfälligen Beträge seit Mitte 2003). Wie sie allerdings bereits in ihrer Antwort zum vorhergehenden Bericht erklärt hat, werden wesentliche Verbesserungen nur möglich sein, wenn 2005 die neuen Rechnungsführungsmethoden, insbesondere die Regeln zur Verbuchung von Vorfinanzierungsbeträgen, zum Einsatz kommen.

f)

Erfassung der von Finanzmittlern gehaltenen Beträge (die zum 31. Dezember 2003 mit 1 008,6 Millionen Euro unter den verschiedenen Schuldnern erfasst sind (siehe Buchstabe e)) (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78): In Ermangelung eines angemessenen Rechnungsführungssystems kann der Hof keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Zusammenhang mit Finanzmittlern verbuchten Beträge liefern (siehe Ziffer 1.27 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2002).

f)

Wie die Kommission bereits 2002 darauf hingewiesen hat, sind in diesem Bereich bereits erhebliche Verbesserungen vorgenommen wurden. Doch wirklich gelöst werden die Probleme erst mit der Einführung der neuen Rechnungsführung 2005. Derzeit werden die Beträge auf der Grundlage der von den Finanzmittlern eingereichten Berichte manuell erfasst.

g)

Zinserträge aus Vorschusszahlungen an Finanzmittler: Die Kommission war noch immer nicht in der Lage nachzuweisen, dass die Zinserträge aus Vorschusszahlungen systematisch und zeitnah als Haushaltseinnahmen gebucht wurden. Dadurch kommen bei einigen Programmen Zweifel an der vollständigen Erfassung des Gemeinschaftsbeitrags auf (siehe Ziffer 1.29 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2002).

g)

Wie im vorigen Jahr darauf hingewiesen wurde, sind zwar nicht sämtliche Zinserträge als Haushaltseinnahmen verbucht worden, doch alle Zinsbeträge wurden im Jahresabschluss erfasst. Seit Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung, die vorsieht, dass alle Zinserträge an die Kommission fließen müssen, hat sie weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Erfassung derartiger Beträge ergriffen.

h)

Rückstellung für Ruhegehaltsansprüche: Bei der bisherigen Darstellung der Rückstellung für Ruhegehaltsansprüche in der Vermögensübersicht (22,8 Milliarden Euro zum 31. Dezember 2003 gemäß einem Entwurf für eine versicherungsmathematische Studie) und der entsprechenden Forderung gegenüber den Mitgliedstaaten werden die Auswirkungen auf das wirtschaftliche Ergebnis neutralisiert (siehe Ziffern 1.31 und 1.32 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2002).

h)

Im Ausschuss für Rechnungsführungsstandards wurde bereits die Tatsache erörtert, dass es derzeitig in diesem Bereich keine Rechnungsführungsleitlinien für den öffentlichen Sektor gibt. Solange solche Leitlinien nicht vorliegen, wird an der derzeitigen Praxis festgehalten.

i)

Kurzfristige Verbindlichkeiten: Die Ausweisung eines Teils der übertragenen Zahlungsermächtigungen (176,5 Millionen Euro zum 31. Dezember 2003) unter diesem Posten der Vermögensübersicht ist unangemessen (siehe Ziffer 1.34 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2002).

i)

Wie für die Entlastung 2002 darauf hingewiesen wurde, wird dieses Problem im Rahmen der Modernisierung der Rechnungsführung analysiert, und die Regeln werden 2005 geändert.

Bemerkungen zu den konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug

Vorläufige Angaben zum Haushaltsvollzug

1.11.

Trotz der Bemerkung des Hofes in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) wird im Jahresabschluss nicht immer auf Vorgänge — mit ihrem potenziellen Volumen — hingewiesen, die möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt von den Kommissionsdienststellen oder den Mitgliedstaaten berichtigt werden (Rechnungsabschluss der Zahlstellen im Bereich des EAGFL-Garantie, Anpassung der vorläufigen Beträge im Falle der MwSt.- und BNE-Eigenmittel, Abschluss der Projekte oder Programme in den internen Politikbereichen, den externen Politikbereichen oder im Rahmen der Strukturfonds). Darüber hinaus kann der Jahresabschluss vorübergehend durch weitere Unsicherheitsfaktoren beeinträchtigt werden wie etwa die von den bescheinigenden Stellen zu den Abschlüssen der für den Agrarbereich zuständigen Zahlstellen geltend gemachten Vorbehalte in Höhe von rund 11,3 Milliarden Euro (siehe Ziffer 4.54) und den von der Kommission beschlossenen Aufschub der Abschlüsse von Zahlstellen aus der Rechnungsabschlussentscheidung für das Haushaltsjahr 2003, auf die 43 % der im Haushaltsjahr 2003 gemeldeten Ausgaben entfielen, in Erwartung von Zusatzinformationen oder des Abschlusses bestimmter Prüfungsarbeiten (siehe Ziffer 4.69).

1.11.

Die Jahresabschlüsse können nur die Finanzinformationen enthalten, die zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung verfügbar sind. Wie zuverlässig diese Informationen sind, wird sich erst herausstellen, wenn die Prüfungen, die zum Zeitpunkt der Aufstellung der Jahresabschlüsse im Gange sind, oder nachträglich durchgeführt werden, abgeschlossen sind. In den Jahresabschlüssen können die einzuziehenden Beträge nur identifiziert werden, wenn die Kommission ihre Entscheidungen im Rahmen von Rechnungsabschlussverfahren oder ähnlichen Verfahren fasst.

Im Zuge der Modernisierung ihrer Rechnungsführung arbeitet die Kommission derzeit an Vorschriften für die Verbuchung derartiger Einziehungsbeträge sowie an der Verbesserung der Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen. Die Ergebnisse dieser Arbeit werden in den Jahresabschlüssen 2005 erkennbar sein.

Zur Vertagung der Rechnungsabschlussentscheidung durch die Kommission siehe ihre Antwort zu Ziff. 4.79.

Mittelbindungen und Eventualverbindlichkeiten

1.12.

Gemäß der neuen Haushaltsordnung, die seit dem 1. Januar 2003 in Kraft ist, können Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, in Jahrestranchen erfolgen, sofern der Basisrechtsakt dies vorsieht (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Diese Praxis, die aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften in der Vergangenheit bereits im Bereich der Strukturmaßnahmen zur Anwendung kam (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78), ist künftig ausdrücklich auch in anderen Bereichen zulässig (beispielsweise im Bereich der internationalen Fischereiabkommen und in anderen externen Politikbereichen). Beträge, die in Anwendung der Haushaltsordnung noch nicht als Mittelbindungen erfasst sind, werden als Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen. Durch diese Definitionsunterschiede bei den Mittelbindungen in den einzelnen Bereichen entstehen allerdings Schwierigkeiten bei der Auslegung der Zahlenangaben in den Haushaltsvollzugsübersichten.

1.12.

Die Kommission ist sich des Problems bewusst und hat die Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen dahin gehend verbessert, dass daraus deutlicher hervorgeht, wie bei den Mittelbindungen gemäß der Haushaltsordnung vorgegangen wird, insbesondere dass die getrennten Mittel, die noch nicht für künftige Jahre gebunden sind, als Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen sind.

Bemerkungen zur konsolidier ten Rechnung: Vermögensübersicht

Traditionelle Eigenmittel

1.13.

Die in der als B-Buchführung bezeichneten gesonderten Buchführung festgestellten Ansprüche waren zum 31. Dezember 2003 Gegenstand einer Wertberichtigung in Höhe von 1 043,9 Millionen Euro. Dadurch ergab sich im Rechnungsabschluss der Kommission ein Nettobetrag in Höhe von 729,3 Millionen Euro. Mit dieser Wertberichtigung wird anerkannt, dass die Einziehung eines Großteils dieser Forderungen zweifelhaft ist. Diese Wertberichtigung wurde auf statistischer Grundlage berechnet und entspricht einem Schätzwert.

1.13.

Noch vor Ende 2004 werden Rechtsvorschriften erlassen, die vorsehen werden, dass die Mitgliedstaaten jedes Jahr eine Schätzung der Forderungen vorlegen müssen, die in der gesonderten Buchführung ausgewiesen sind und deren Einziehung unwahrscheinlich ist.

Feststellung der verschiedenen Schuldner

1.14.

Die Feststellung der verschiedenen Schuldner bereitet weiterhin Probleme (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Noch immer werden vorläufige Zahlungen als endgültige Ausgaben gebucht und einzuziehende Forderungen nicht unverzüglich buchmäßig erfasst. Mangels angemessener interner Kontrollverfahren für die verschiedenen Einnahmen in den Dienststellen der Anweisungsbefugten kann der Hof sich nicht davon überzeugen, dass die Forderungen vollständig und richtig festgestellt wurden.

1.14.

Siehe auch die Antwort zu Ziff. 10 e).

Ab 2005 wird es mit dem modernisierten Rechnungsführungssystem möglich sein, vorläufige Zahlungen und Vorfinanzierungen besser zu kontrollieren.

1.15.

Trotz der festgestellten Verbesserungen insbesondere aufgrund der Einführung des Verfahrens der Verrechnung von Forderungen mit geschuldeten Zahlungen kommt es bei der Einziehung einer Reihe von Forderungen noch immer zu erheblichen Verzögerungen. Außerdem werden nicht systematisch Verzugszinsen berechnet und erhoben, und es gibt am Jahresende kein Verfahren zur Berechnung und buchmäßigen Erfassung der aufgelaufenen Zinsen. Nach Ansicht des Hofes sollte die Überwachung der Einziehungsrückstände auf zentraler Ebene wirksamer koordiniert und ein Mechanismus eingerichtet werden, mit dem die betreffenden Dienststellen die umgehende Feststellung der Forderungen überprüfen können.

1.15.

Die Kommission hat Anfang 2003 eine zentrale Stelle für die Koordinierung der Einziehungen eingerichtet und überwacht die Einziehungsanordnungen („RO“ — „recovery orders“) mit Hilfe einer Quartalsübersicht, aus der aufgeschlüsselt nach Anweisungsbefugten, die Höhe der unerledigten Einziehungsanordnungen hervorgeht. Die Kommission erfasst in ihrer Datenbank auch die Folgemaßnahmen zu jeder Einziehungsanordnung sowie die der Quartalsübersicht beigefügten Indikatoren.

Der Rechnungsführer verfügt seit 2004 über ein DV-Mittel zur Überwachung der Einziehung von Verzugszinsen und der Ausstellung von Einziehungsanordnungen durch den zuständigen Anweisungsbefugten. Die Verzugszinsen werden verbucht, wenn sie eingegangen sind. Wie der Rechnungshof feststellt, werden die am Jahresende aufgelaufenen Zinsen nicht berechnet. Dieses Problem wird im Zuge der Modernisierung des Rechnungsführungssystems und des Übergangs zur Periodenrechnung angegangen werden.

Verwaltung der Kassenmittel

1.16.

Seit dem Haushaltsjahr 1999 hat der Hof mehrmals Bemerkungen zum IT-System SINCOM2 abgegeben. Die Bemerkungen zu Sicherheitsaspekten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) bezogen sich insbesondere auf das von der Kassenstelle der Kommission verwendete Zahlungssystem. Die Kommission hat diese Bemerkungen akzeptiert und zugesagt, die aufgezeigten Probleme zu beheben (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Im Jahr 2002 und zu Beginn des Jahres 2003 nahmen die interne Auditstelle der Generaldirektion Haushalt und der Interne Auditdienst Prüfungen der Kassenmittel der Kommission vor, die bestätigten, dass die vom Hof gerügten Mängel noch immer bestanden.

 

1.17.

Bei der Weiterverfolgung früherer Bemerkungen des Hofes im Zuge der Arbeiten im Hinblick auf die Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2003 zeigte sich, dass verschiedene Probleme noch immer ungelöst sind, insbesondere hinsichtlich einiger Sicherheitsaspekte und der Aufgabentrennung.

 

1.18.

Zur Eindämmung der bestehenden Risiken bedarf das bestehende Sicherheitsmodell der Verbesserung hinsichtlich Definition und Verwaltung der Nutzerprofile sowie des Zugriffsrechts der Nutzer auf die verschiedenen Systemfunktionen. Einige Nutzer vereinigen unvereinbare Funktionen im Bereich der Kassenmittelverwaltung auf sich. Zu viele Nutzer haben eine Rolle als Systemverwalter oder eine entsprechende Funktion inne und können somit sämtliche Vorgänge innerhalb des Systems ausführen. Die Profile einiger dieser Nutzer sind gruppen- und nicht personenspezifisch angelegt, wodurch die Überwachung ihrer Tätigkeit erschwert wird. Darüber hinaus stellte der Hof fest, dass Ad-hoc-Nutzergruppen für begrenzte Zeiträume und Zwecke einrichtet werden, deren Zugriffsrechte allerdings recht umfangreich sind.

1.18.

Die Kommission räumt ein, dass die Zahl der Nutzer mit erweiterten Zugriffsrechten zu hoch war. Diese Zahl wurde deutlich reduziert. Die Kommission entwickelt derzeit ein Berichterstattungssystem, das bis Ende 2004 zum Einsatz kommen und es ihr erlauben soll, in Zukunft solche Fälle festzustellen.

Die Kommission überprüft derzeit mit Hilfe eines Fachberaters alle Zugriffe auf das zentrale Rechnungsführungssystem. Diese Arbeit wird voraussichtlich Ende 2004, d.h. rechtzeitig zur Einführung des neuen Rechnungsführungssystems ABAC abgeschlossen sein.

1.19.

Bei Auslösung der Zahlungen im zentralen Rechnungsführungssystem werden die Dateien mit sämtlichen Zahlungsangaben in ein System überspielt, das die Verbindung zu den Banken herstellt. Die Kommission sollte die unternommenen Anstrengungen zur vollständigen Sicherstellung der Integrität der Angaben in diesen den Banken übermittelten Dateien fortsetzen.

1.19.

Die Generaldirektion Haushalt hat im November 2003 einen Mechanismus zum Schutz der Zahlungstransaktionen zwischen SINCOM2 und dem SWIFT-Netz eingeführt, der allerdings noch nicht in allen Fällen angewandt wird. Nicht geschützt sind derzeit noch kleine Transaktionen, die wegen ihres besonderen Formats nicht so leicht zu fälschen sind. Der Schutzmechanismus lässt sich für diese Art von Transaktionen nicht so leicht umsetzen, dennoch wird die Generaldirektion Haushalt ihn noch vor Ende 2004 einführen.

1.20.

Im Jahr 2003 änderte die Kommission ihre technische Infrastruktur. Sie arbeitete einen neuen Notfallplan aus, der allerdings bisher noch nicht getestet wurde. Im Kassenmittelbereich wurde bei einem Wiederherstellungstest des Bankverbindungssystems auf einem Ausweichsystem (am 17. Februar 2004) festgestellt, dass Verbesserungen im Bereich der Startprozedur erforderlich sind.

1.20.

Der Notfallplan für SINCOM2 wurde im November 2002 getestet. Im Zuge der mit Blick auf die Inbetriebnahme des neuen Rechnungsführungs- und Finanzsystems ABAC geplanten Änderungen der Funktionen und der technischen Infrastruktur wird auch eine neuer Notfallplan ausgearbeitet werden. Im Kassenmittelbereich hat der Test des SWIFT-Notfallplans deutlich gemacht, dass die Startphase dieses Plans verbessert werden muss. Die Generaldirektion Haushalt wird noch vor Ende 2004 die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

1.21.

Abgesehen von den in Ziffer 1.16 angesprochenen Problemen blieben einige weitere aufgezeigte Probleme ohne angemessene Lösung:

1.21.

 

a)

Im Zuge der Anwendung der neuen Haushaltsordnung ist die Aufsicht über die Zahlstellen sicherzustellen.

a)

Der Teil Zahlstellen der Kassenmittelverwaltung wurde zwar noch nicht in vollem Umfang angepasst, doch es wurden zusätzliche Ressourcen insbesondere für die Überprüfung der Bankkonten aller Zahlstellen bereitgestellt.

b)

Es bedarf noch einer Lösung, mit der Buchungseinträge auf geschlossenen Bankkonten verhindert, gleichzeitig jedoch die historischen Angaben erhalten werden können.

b)

Seit Anfang 2004 verhindert ein DV-Verfahren jede Verbuchung im Hauptbuch im Zusammenhang mit geschlossenen Bankkonten.

c)

Es ist eine klare, formelle Beschreibung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb der Kassenstelle zu erstellen, um zum einen eine angemessene Aufgabentrennung und zum anderen eine wirksame Verwaltung der erforderlichen nachgeordneten Bevollmächtigungen zu gewährleisten.

c)

Die förmliche Übertragung der Befugnisse des Rechnungsführers auf die Mitarbeiter der Kassenverwaltung wurde im September 2004 abgeschlossen.

Aktionsplan für die Modernisierung des Rechnungswesens

1.22.

In dem am 17. Dezember 2002 von der Kommission verabschiedeten Aktionsplan für die Modernisierung des Rechnungswesens der Europäischen Gemeinschaften (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) werden zahlreiche frühere Bemerkungen des Hofes aufgegriffen und die Bestimmungen der im Juni 2002 angenommenen neuen Haushaltsordnung berücksichtigt (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Dieser Aktionsplan, der ab dem 1. Januar 2005 voll operationell sein dürfte, besteht aus zwei Teilen, von denen der eine sich auf die Einführung eines neuen Rechnungsführungsrahmens (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) und der andere auf die Entwicklung des für seine Umsetzung notwendigen IT-Systems (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) bezieht. Die beiden im Aktionsplan vorgesehenen Ausschüsse — Überwachungsausschuss und Beratender Ausschuss für Rechnungsführungsstandards — wurden im Laufe des ersten Quartals 2003 eingesetzt.

 

1.23.

Der Beratende Ausschuss für Rechnungsführungsstandards unter dem Vorsitz des Rechnungsführers der Kommission setzte sich aus Vertretern einiger Organe (Europäisches Parlament, Gerichtshof und Kommission) und einiger dezentraler Einrichtungen (Agenturen) (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) sowie aus externen Sachverständigen zusammen. Sein Ziel bestand darin, die internationalen Rechnungsführungsgrundsätze (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) zu untersuchen und an das Gemeinschaftsumfeld anzupassen, wie dies in Artikel 133 Absatz 2 der Haushaltsordnung verlangt wird. Diese Untersuchung führte im April 2004 zur Vorlage von 15 Entwürfen für Rechnungsführungsgrundsätze, die sich auf die verschiedenen Bereiche beziehen, die möglicherweise Gegenstand von Bilanzierungsvorgängen im Hinblick auf die Vorlage des Jahresabschlusses nach dem Grundsatz der Periodenrechnung werden (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

 

1.24.

Diese Grundsätze bedürfen noch der endgültigen Annahme seitens des Rechnungsführers der Kommission, der darüber hinaus für deren Umsetzung in Form von Kontenplänen in allen Organen und Einrichtungen zu sorgen hat, deren Rechnungen der Konsolidierung unterliegen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Bezüglich des im Aktionsplan der Kommission genannten Zeitrahmens deutet der Stand der Arbeiten darauf hin, dass die Terminvorgaben eingehalten werden. Somit dürften die Rechnungsführungsgrundsätze und die Kontenpläne der in die Konsolidierung einzubeziehenden Stellen für die Erstellung des Jahresabschlusses für 2005 vorliegen.

1.24.

Alle Generaldirektoren sowie die Rechnungsführer der anderen Organe und der Agenturen wurden im Juni 2004 zum Entwurf der Rechnungsführungsregeln konsultiert (gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung). Ihre Bemerkungen wurden bei der endgültigen Formulierung der Regeln berücksichtigt. Diese Regeln waren Ausgangspunkt für die Erstellung des Handbuchs für die Rechnungsführung. Im Handbuch werden die Vorschriften und das neue Rechnungsführungssystem erläutert. Die Generaldirektionen wurden im Juli 2004 zum Entwurf des Handbuchs konsultiert.

Auch der Kontenplan wurde auf der Basis der neuen Rechnungsführungsregeln und nach Konsultation der anderen Organe und der Agenturen im Juli 2004 fertiggestellt.

Der Rechnungsführer der Kommission wird die Rechnungsführungsregeln im letzten Quartal 2004 festlegen.

1.25.

Was den IT-Teil betrifft, ist die Entwicklung eines integrierten Informationssystems vorgesehen, das grundsätzlich (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) alle für die Einführung der Periodenrechnung ab dem 1. Januar 2005 gemäß der Haushaltsordnung erforderlichen Rechnungsführungsangaben enthält. Dank des im Bereich der Rechnungsführungsgrundsätze erzielten Fortschritts konnten die Architektur und das Funktionsschema des Systems festgelegt werden. Die lokalen Systeme der bevollmächtigten Anweisungsbefugten sind mit dem zentralen Informationssystem zu verknüpfen. Dennoch ist, wie der Hof bereits festgestellt hat (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78), der Zeitrahmen für die notwendigen Anpassungen und Validierungen sehr ehrgeizig, und es besteht die Gefahr, dass die Kommission sich zu schrittweisen Anpassungen der bestehenden Systeme gezwungen sieht.

1.25.

Das Projekt wird weitgehend entsprechend dem Zeitplan in der Kommissionsmitteilung vom 17. Dezember 2002 und nach Maßgabe des detaillierten Arbeitsplans vom 8. Juli 2003 durchgeführt. Sobald die IT-Funktionen fertig entwickelt und getestet worden sind, kann das neue IT-Zentralsystem („ABAC“) 2005 den Übergang zur Periodenrechnung vollziehen. Der Zeitplan für die wichtigsten, von anderen Dienststellen als die Generaldirektion Haushalt zu entwickelnden IT-Funktionen wurde im zweiten Halbjahr 2004 festgelegt. Wie aus den Einschätzungen dieser Dienststellen hervorgeht, die sie Ende Juni 2004 übermittelt haben, rechnen alle damit, dass die betreffenden Funktionen bis Ende 2004 fertig entwickelt sind. Einige werden allerdings wegen des engen Zeitplans ihre Arbeit erst zu einem Zeitpunkt abschließen können, der keinen Raum für unvorhergesehene Ereignisse lässt.

Bislang wurden die dem Modernisierungsprojekt vorgegebenen Ziele weitgehend erreicht, und an dem in der Haushaltsordnung vorgegebenen Zeitziel 2005 wird festgehalten. Die Kommission hält dieses ehrgeizige Ziel nach wie vor für realistisch, auch wenn die Risiken, die mit jedem groß angelegten IT-Projekt verbunden sind, nicht ausgeschlossen werden können.

1.26.

Die Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2005 stellt eine entscheidende Phase für den erfolgreichen Übergang von der Kassenbuchführung zur Periodenrechnung dar. Im Hinblick darauf sind die Rechnungsführungsangaben so aufzubereiten, dass die notwendigen Vergleichsmaßstäbe für die Erstellung des Jahresabschlusses für 2005 vorliegen. Deshalb ist es wichtig, in den anweisungsbefugten Dienststellen genügend Ressourcen zur Abwicklung dieses umfangreichen Vorgangs sowie eine angemessene Begleitung und Überwachung seitens der zentralen Rechnungsführungsdienste vorzusehen. Ferner ist es wichtig, dass der Rechnungsführer sich davon überzeugt, dass die Verfahren zur Auslösung und Validierung der Rechnungsführungsvorgänge in den anweisungsbefugten Dienststellen so organisiert sind, dass eine korrekte Verbuchung bei Entstehung des Tatbestands gewährleistet ist, selbst wenn gemäß der Haushaltsordnung (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) der Anweisungsbefugte für die Zuverlässigkeit der Angaben verantwortlich ist.

1.26.

Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass die Erstellung der Eröffnungsbilanz ein wichtiges und umfangreiches Vorhaben ist; deshalb hat sie ihren Dienststellen dafür angemessene Ressourcen zur Verfügung gestellt. Den Generaldirektionen wurden zusätzliche Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, die helfen sollen, den Stand am Jahresanfang in Bezug auf Vorfinanzierungen, Rechnungen, Garantien sowie die neuen Dateien zu sämtlichen juristischen Personen zu ermitteln. Zwecks Unterrichtung und Unterstützung der Generaldirektionen haben die zentralen Dienststellen Sitzungen organisiert; die zentralen Dienststellen und die Generaldirektionen stehen in ständiger Verbindung. Schließlich wurde eine Liste der häufigsten Fragen ins Intranet gestellt.

Wie in der Haushaltsordnung vorgesehen, wird der Rechnungsführer die Systeme der Anweisungsbefugten validieren. Zur Unterstützung der anweisungsbefugten Dienststellen bei der Einführung der Verfahren, die die Zuverlässigkeit der Rechnungsführungsdaten gewährleisten, werden Schulungen und Beratungsmaßnahmen durchgeführt.

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

Eigenmittel

1.27.

Der Umfang der Prüfungsarbeiten des Hofes ergibt sich aus den in den Ziffern 3.6 und 3.42 dargelegten Einschränkungen des Prüfungsbereichs.

 

1.28.

Wenngleich die vom Hof geprüften Vorgänge insgesamt keine wesentlichen Fehler aufweisen, hat der Hof in den Überwachungssystemen und -kontrollen der Mitgliedstaaten für die traditionellen Eigenmittel bestimmte Sachverhalte festgestellt, die der Verbesserung zur Eindämmung der Risiken bezüglich der fehlerhaften und unvollständigen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften bedürfen (siehe Ziffern 3.59 bis 3.62).

1.28.

Die Kommission wird die Feststellungen des Rechnungshofs mit den betreffenden Mitgliedstaaten prüfen. Sie erwartet, dass die Änderung der Vorschriften über die buchmäßige Erfassung der Eigenmittel die Mitgliedstaaten dazu bringen wird, eine genauere und verlässlichere B-Buchführung (getrennte Buchführung) vorzulegen.

1.29.

Mit Ausnahme der Vorbehalte bezüglich der Überwachung der Anwendung der präferenziellen Handelsabkommen erklären die zuständigen Generaldirektoren, dass die eingerichteten Kontrollverfahren die notwendige Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge liefern, was durch die Prüfungsergebnisse des Hofes bestätigt wird (siehe Ziffer 3.58).

 

1.30.

Die allgemeine Sachlage innerhalb des Gesamtbereichs ist gegenüber den Vorjahren unverändert. Es bedarf allerdings weiterer Fortschritte zur Beseitigung der Risiken hinsichtlich der Genauigkeit der bei der Berechnung der MwSt.- und BNE-Eigenmittel zugrunde gelegten statistischen Angaben sowie der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit bestimmter Vorgänge.

1.30.

Die Kommission nimmt die Schwachstellen zur Kenntnis, auf die der Rechnungshof in Kapitel 3 seines Berichts hinweist, und wird prüfen, welche Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können.

Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)

1.31.

Die Prüfung des Hofes bezüglich des Funktionierens der Überwachungssysteme und -kontrollen in den Mitgliedstaaten ergab, dass das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) im Allgemeinen eine nützliche Informationsquelle für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von rund 58 % der Zahlungen im Rahmen der GAP bildet. Im Bereich der mengenbezogenen Beihilfen (Olivenöl, Baumwolle, Tabak und Trockenfutter), Zuschüsse zur Entwicklung des ländliches Raums, Ausfuhrerstattungen oder Interventionslagerhaltung stellte der Hof allerdings Unstimmigkeiten und Kontrollmängel fest (siehe Ziffern 4.24 bis 4.46).

1.31.

Nach Auffassung der Kommission kann sie mit ihren Mechanismen zur Überwachung und Kontrolle der Gemeinsamen Agrarpolitik in verlässlicher Weise gegen Unregelmäßigkeiten bei den zugrunde liegenden Vorgängen angehen. Die Fehler und Mängel, die in den vom Rechnungshof erwähnten Bereichen festgestellt wurden, werden zu Einziehungen im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens mit den betreffenden Mitgliedstaaten führen.

1.32.

Wie der Hof bereits in den Vorjahren festgestellt hat, sind die Ausgaben für die GAP insgesamt gesehen in erheblichem Ausmaß mit Fehlern behaftet. Die Hauptkategorien der Agrarausgaben weisen allerdings unterschiedliche Risiken in Bezug auf Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit auf. Die Beihilferegelungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen sind weniger fehlerträchtig als die Tierprämienregelungen, während die übrigen Ausgabenkategorien ein höheres Fehlerrisiko aufweisen und gleichzeitig weniger wirksamen Kontrollen unterliegen (siehe Ziffer 4.47).

1.32.

Die Kommission weist darauf hin, dass das Risiko von Unregelmäßigkeiten bei den ihrem Haushalt zugrunde liegenden Vorgängen sich aus der Art der von der Gemeinschaft finanzierten Förderprogramme ergibt. Bei der Konzipierung der Finanzhilferegelungen sowie über ihre Überwachungssysteme und die Kontrollen der Durchführung der jeweiligen Regelungen versucht sie, dieses Risiko zu begrenzen. Jedes Kontrollsystem ist ein Kompromiss zwischen den mit der Kontrollintensität einhergehenden Kosten und den Nutzen der betreffenden Verfahren. Im Kontext der Gemeinschaft liegt dieser Nutzen darin, dass das Risiko einer Mittelverschwendung verringert und das Fehlerrisiko auf ein annehmbares Niveau begrenzt wird, das im Übrigen nicht in allen Haushaltsbereichen gleich ist und sich nach den Kosten der Kontrollen sowie danach bestimmt, inwieweit den jeweiligen Vorgängen das Risiko von Fehlern und Unregelmäßigkeiten inhärent ist. Diese Auffassung entspricht der Stellungnahme des Rechnungshofs Nr. 2/2004 zum Modell einer „Einzigen Prüfung“.

Mit der Umstellung der finanziellen Unterstützung auf Direktzahlungen an die Landwirte hatte die Kommission unter anderem die Begrenzung der finanziellen Risiken für den Fonds und die Interessen der Steuerzahler im Auge. Die 2003 beschlossene Reform der GAP, auf die 2004 eine zweite Phase in Bezug auf die Mittelmeererzeugnisse folgte, wird diese positive Entwicklung noch verstärken. Außerdem mussten die Mitgliedstaaten viele der vom Rechnungshof erwähnten Regelungen vom 1. Januar 2003 an mit dem InVeKoS verknüpfen. Die Kommission teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass die Ausfuhrerstattungen und einige Interventionsmaßnahmen ein höheres Risiko aufweisen. Dennoch geht die Häufigkeit der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Unregelmäßigkeiten konstant zurück. Dies deutet darauf hin, dass die Bemühungen um striktere Kontrollen und Strafen bei den nicht mit dem InVeKoS verknüpften Hilfen (z.B. über Ex-post-Kontrollen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 4045/89) nicht ohne Wirkung geblieben sind.

1.33.

Der Jährliche Tätigkeitsbericht und die Erklärung des Generaldirektors der Generaldirektion Landwirtschaft würden eine bessere Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge ermöglichen, wenn sie sich in stärkerem Maße auf die relevantesten vorhandenen Informationsquellen wie etwa das InVeKoS statt auf Angaben zu den Haushaltsjahren vor 2003 stützten, die im Hinblick auf die Zuverlässigkeitserklärung des Hofes von geringem Nutzen sind (siehe Ziffern 4.18 bis 4.23).

1.33.

Der Generaldirektor für Landwirtschaft stützt seine Zuverlässigkeitserklärung, soweit sie den EAGFL-Garantie betrifft, auf Folgendes:

Ein effektives Rechnungsabschlussverfahren gemäß Artikel 53 Absatz 5 der Haushaltsordnung. Die auferlegten Finanzkorrekturen ergeben sich aus den Prüfungen, die die Kommission in den Mitgliedstaaten durchführt. Dass Rechnungsabschlussentscheidungen mehrere Jahre nach dem Jahr ergehen, in denen die Ausgaben getätigt wurden, ist Bestandteil des Verfahrens, das vorsieht, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, sich zu den Feststellungen zu äußern.

Die Zulassung der Zahlstellen, das jährliche Bescheinigungsverfahren und das InVeKoS, die die Zuverlässigkeit der Kontrollen der deklarierten Ausgaben untermauern.

Doch auch andere Informationen stützen die Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors, nämlich die Ergebnisse der vom Dienst Internes Audit und den Stellen für Internes Audit der Kommission durchgeführten Prüfungen sowie die vom OLAF übermittelten Informationen. Schließlich berücksichtigt der Generaldirektor Landwirtschaft auch die Informationen, die der Rechnungshof übermittelt. Im Jährlichen Tätigkeitsbericht werden die wichtigsten Entwicklungen des betreffenden Jahrs dargelegt (siehe Antwort zu Ziff. 4.22).

1.34.

Wenngleich im Rahmen des InVeKoS die Risiken in Bezug auf Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit allgemein besser unter Kontrolle sind, sind hinsichtlich der Gesamtheit der Agrarausgaben noch Anstrengungen zur Behebung der festgestellten gravierenden Mängel in den Überwachungssystemen und -kontrollen erforderlich. Ferner wären der Inhalt des Jährlichen Tätigkeitsberichts und die Formulierung der Erklärung des Generaldirektors zu verbessern, damit sie als Informationsquelle für die Zuverlässigkeitserklärung des Hofes herangezogen werden können.

1.34.

Nach Ansicht der Kommission ist das derzeitige Verfahren zur Meldung von Statistiken für das InVeKoS wirksam. Wenn die Kontrollen der Mitgliedstaaten (z.B. die nachträglichen Überprüfungen von Zahlungen) nicht angemessen waren, muss in der Tat über Verbesserungen nachgedacht werden. Im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens wird auf Diskrepanzen auf jeden Fall eingegangen und entsprechend gehandelt.

Der Generaldirektor Landwirtschaft wird die Empfehlungen des Rechnungshofs in den künftigen Tätigkeitsberichten berücksichtigen.

Strukturmaßnahmen

1.35.

Die Prüfung des Hofes hat bestätigt, dass in den von den Mitgliedstaaten eingerichteten Systemen zur Überwachung und Kontrolle der Ausführung des Gemeinschaftshaushalts weiterhin Unzulänglichkeiten bestehen. Beim Abschluss der Interventionsformen des Programmplanungszeitraums 1994-1999 wurden kaum Fortschritte festgestellt, da die Mitgliedstaaten den Anträgen auf Abschlusszahlung unvollständige und unzulängliche Belegunterlagen beifügten. Hinzu kommen Schwierigkeiten bei der Antragsbearbeitung auf Kommissionsebene (siehe Ziffer 5.67). Bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 hat die Prüfung des Hofes bestätigt, dass Schwachstellen der gleichen Art wie in den Vorjahren fortbestehen (siehe Ziffer 5.68).

1.35.

Nach Auffassung der Kommission kann sie mit ihren Mechanismen zur Überwachung und Kontrolle der Strukturmaßnahmen in verlässlicher Weise gegen Unregelmäßigkeiten bei den zugrunde liegenden Vorgängen angehen.

Trotz der Verzögerungen bei der Einreichung der abschließenden Unterlagen und der unterschiedlichen Qualität dieser Unterlagen ist die Kommission mit der Prüfung der abschließenden Zahlungsanträge für die Programme 1994-1999 gut vorangekommen. Die von der Kommission in diesem Zusammenhang verfolgte Strategie soll das Risiko, dass Abschlusszahlungen für regelwidrige Ausgaben geleistet werden, reduzieren.

Für den Zeitraum 2000-2006 verweist die Kommission auf ihre Antworten auf Ziff. 1.38.

1.36.

Die Ergebnisse der vom Hof bei den Empfängern durchgeführten Prüfungen zeigen, dass weiterhin Fehler der gleichen Art und mit der gleichen Häufigkeit wie in den Vorjahren auftreten, was die Feststellungen bezüglich der Unzulänglichkeit der Systeme bestätigt (siehe Ziffer 5.56).

1.36.

Die Kommission setzt nach wie vor ein Großteil ihrer Prüfressourcen für die Überprüfung der mitgliedstaatlichen Systeme ein. Erforderlichenfalls macht sie von ihrer Befugnis Gebrauch, Zahlungen für Programme auszusetzen, deren Systeme Schwachstellen aufweisen, die ein Risiko für die Gemeinschaftsmittel bedeuten, und nimmt wegen Unregelmäßigkeiten Finanzkorrekturen vor. Die Kommission befasst sich mit den Fehlern, die ihre Prüfungen und die des Rechnungshofs erkennen lassen, und ergreift Abhilfemaßnahmen.

1.37.

In ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten und Erklärungen lieferten die Generaldirektoren Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, doch der Hof stellte fest, dass bezogen auf die Strukturmaßnahmen als Ganzes die geltend gemachten Vorbehalte nicht mit der gelieferten Gewähr vereinbar sind. Darüber hinaus enthielten die Erklärungen der zuständigen Generaldirektoren keinen Vorbehalt bezüglich der Risiken in Zusammenhang mit dem Abschluss des Programmplanungszeitraums 1994-1999 (siehe Ziffern 5.57 bis 5.62).

1.37.

Die positive Zuverlässigkeitserklärung der vier für die Verwaltung der Strukturfonds zuständigen Generaldirektoren stützte sich auf die Fortschritte bei der Prüfung der mitgliedstaatlichen Systeme. Dass für die Programme 1994-1999 keine Vorbehalte formuliert wurden, ist deshalb gerechtfertigt, weil in den Generaldirektionen strenge Verfahren angewandt und die abschließenden Kostenabrechnungen einer Prüfung unterzogen werden.

1.38.

Allgemein stellt der Hof fest, dass die Überwachungssysteme und -kontrollen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 noch nicht zufrieden stellend funktionieren, was im Fortbestehen einer hohen Quote wesentlicher Fehler in diesem Bereich zum Ausdruck kommt.

1.38.

Für den Zeitraum 2000-2006 geht die Kommission nach einer Mehrjahresstrategie vor, die nicht nur die risikoorientierte Prüfung des laufenden Zeitraums — bei gleichzeitiger Berücksichtigung anderer Prioritäten — sondern auch das Vorgehen nach dem Modell der „Einzigen Prüfung“ umfasst, um so die Wirkung ihrer eigenen Prüfarbeit und derjenigen der Mitgliedstaaten zu maximieren. Außerdem gibt die Kommission den Mitgliedstaaten Leitlinien und bewährte Vorgehensweisen an die Hand.

Interne Politikbereiche

1.39.

In den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für das 6. FTE-Rahmenprogramm und den Europäischen Flüchtlingsfonds, mit dem ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geschaffen werden soll, wurden Mängel festgestellt. Außerdem müssen im Bereich der Überwachungssysteme und -kontrollen auf Kommissionsebene die Anstrengungen zur vollständigen Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle fortgesetzt werden (siehe Ziffern 6.4 bis 6.16 und 6.41).

1.39.

Die Kommission stimmt den vom Rechnungshof in seinem Bericht formulierten Zielen zu und versucht sie in der täglichen Verwaltungsarbeit zu realisieren. Die Kontrollsysteme wurden im Zuge der Verwaltungsreform verbessert und unterliegen einer ständigen Beobachtung.

Zum Europäischen Flüchtlingsfonds — zweite Phase: die Kommission hat 2002 und 2003 Monitoring-Besuche in allen Mitgliedstaaten veranstaltet, die deutlich gemacht haben, dass bestimmte Punkte verbesserungsbedürftig waren. Die festgestellten Schwachstellen wurden bei der Planung der Ex-Post-Kontrollen berücksichtigt.

1.40.

Bei vertieften Prüfungen von Vorgängen in den internen Politikbereichen wurden auf Kommissionsebene und insbesondere auf der Ebene der Endempfänger Funktionsmängel innerhalb der internen Kontrollsysteme der Kommission sowie zahlreiche Fehler auf der Ebene der Endempfänger festgestellt, die die früheren Bemerkungen des Hofes zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bestätigen und die aufgedeckten Mängel in den angewandten Kontrollverfahren erhärten (siehe Ziffern 6.17 bis 6.26 und 6.42). Aus der Analyse der nachgängigen Finanzprüfungen der Kommission in den internen Politikbereichen ist auch ersichtlich, dass zahlreiche Endempfänger für von der Union kofinanzierte Aktionen überhöhte Kosten melden. Im Hinblick darauf vertritt der Hof die Ansicht, dass die im Falle des 6. FTE-Rahmenprogramms vorgesehenen Abhilfemaßnahmen nicht ausreichen, um die Risiken bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge einzudämmen (siehe Ziffern 6.27 bis 6.33 und 6.43).

1.40.

Die Kommission ist überzeugt, dass sie, insbesondere seit der Verwaltungsreform, die Vorgaben der Haushaltsordnung hinsichtlich der Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen der direkt verwalteten Ausgabemittel erfüllt. Sie ist ständig bemüht, ihre Überwachungssysteme und Kontrollen zu verbessern, und begrüßt die in diesem Sinne formulierten Empfehlungen des Rechnungshofs. Ihre nachträglichen Prüfungen bei den Endempfängern haben ergeben, dass die auf dieser Ebene festgestellten Fehler oft auf die Komplexität des Mustervertrags des 5. Rahmenprogramms zurückzuführen sind. So geben einige Auftragnehmer überhöhte, andere wiederum zu niedrige Kosten an. Die Netto-Auswirkung dieser Fehler auf den Haushalt ist begrenzt.

Es wurden Abhilfemaßnahmen ergriffen; das 6. Rahmenprogramm wurde erheblich vereinfacht, so dass die Teilnehmer ihr Finanzmanagement entscheidend verbessern konnten.

1.41.

Qualität und Zuverlässigkeit der in den Tätigkeitsberichten für 2003 enthaltenen Infomationen wurden erheblich verbessert und ermöglichen somit eine stichhaltigere Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Es bestehen allerdings weiterhin Unzulänglichkeiten bei der Formulierung der Vorbehalte (siehe Ziffern 6.34 bis 6.40 und 6.44).

1.41.

Die Vorbehalte stützen sich auf eine umfassende Analyse der Tätigkeiten der Generaldirektionen; die wichtigsten Elemente dieser Analyse finden sich in den Jährlichen Tätigkeitsberichten. (Jeder Vorbehalt hat zu einem Aktionsplan geführt, dessen Umsetzung systematisch überwacht wird.)

1.42.

Allgemein ist der Hof der Ansicht, dass die im Jahr 2003 festgestellten Verbesserungen im Bereich der internen Kontrolle noch nicht ausreichen, um die zahlreichen Fehler auf der Ebene der Endempfänger und die Funktionsmängel innerhalb der Systeme der Kommission selbst zu verhindern (siehe Ziffer 6.45).

1.42.

Die Kommission wirkt nach wie vor auf eine Verbesserung der Systeme, unter anderem im Sinne der Empfehlungen des Rechnungshofs, hin (siehe Ziff. 6.44).

Externe Politikbereiche

1.43.

Wenngleich 2003 grundsätzlich das letzte Jahr der Verlagerung der Verwaltungsbefugnisse für geografische Programme auf die Delegationen („Dekonzentration“ (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78)) war, bestehen zwischen den Delegationen und den Direktionen des Amtes für Zusammenarbeit EuropAid erhebliche Unterschiede hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung und der Wirksamkeit der Kontrolltätigkeit (Überprüfungen, Durchsichten, Inspektionen, Innenrevision und Prüfungen durch externe Firmen) (siehe Ziffern 7.14 bis 7.32).

1.43.

Die wichtigsten geografischen Programme wurden nahezu alle im Zeitraum 2001-2003 dekonzentriert; die Dekonzentration der thematischen Haushaltslinien erfolgte jedoch im Laufe von 2004. Die schrittweise Umsetzung der Dekonzentration ist eine der Hauptgründe für die Unterschiede zwischen den Delegationen sowie zwischen den einzelnen Direktionen von EuropeAid.

1.44.

Auf der Ebene der zentralen Dienststellen und der Delegationen der Kommission (siehe Ziffer 7.36) wurden nur wenige Fehler festgestellt, und diese hatten keine erheblichen finanziellen Auswirkungen. Im Zuge der Prüfung des Hofes wurden allerdings erneut Unzulänglichkeiten in den internen Kontrollsystemen und eine relativ hohe Anzahl von Unregelmäßigkeiten auf der Ebene der mit der Projektdurchführung betrauten Einrichtungen und auf Projektebene selbst aufgedeckt (siehe Ziffern 7.37 bis 7.39).

1.44.

Die Kommission teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass die Einhaltung der Ausschreibungs- und Vergabevorschriften durch die Projektmanagementstellen und NRO nach wie vor problematisch ist. Mit der Übertragung der Projektverwaltung sind die jeweiligen Delegationen in die Lage versetzt worden, strengere Kontrollen vor Ort durchzuführen. Außerdem werden die Projekte seit Juni 2003 entsprechend den neuen Klauseln der Finanzhilfevereinbarungen einer Rechnungsprüfung unterzogen, bevor die Abschlusszahlung geleistet wird.

1.45.

Die zuständigen Generaldirektoren erklären, dass die eingerichteten Kontrollverfahren die notwendige Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge liefern. Die Jahresberichte des Amtes für humanitäre Hilfe Echo und des Amtes für Zusammenarbeit EuropAid enthalten Beschreibungen der bestehenden internen Kontrollsysteme. In Bezug auf das Amt für Zusammenarbeit EuropAid stellte der Hof allerdings fest, dass mit den Systemen zur Überwachung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die den von den mit der Durchführung beauftragten Einrichtungen vorgelegten Rechnungsabschlüssen zugrunde liegen, noch nicht die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der von diesen Einrichtungen geleisteten Zahlungen gewährleistet werden kann.

1.45.

Für EuropeAid werden die maßgeblichen Überwachungssysteme und Kontrollen seit 2003 eingesetzt. Diese Kontrollen wurden im Hinblick auf die Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors als angemessen betrachtet. Siehe auch die Antworten zu den Ziffern 7.45 und 7.48.

1.46.

Für den Haushaltsbereich als Ganzes sind die für die Überwachung und Kontrolle der Systeme und Ausgaben erforderlichen Bestandteile bereits seit 2003 vorhanden. Es ist jedoch wichtig, dass diese Bestandteile im Hinblick auf eine noch immer notwendige Verbesserung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge auf der Ebene der mit der Projektdurchführung betrauten Einrichtungen und der Endempfänger in einen funktionstüchtigen Zustand versetzt werden.

1.46.

In den letzten Jahren konnten die Kontrollen der Kommission auch dadurch verbessert werden, dass standardisierte Vertragsdokumente verwendet wurden (Finanzhilfevereinbarungen, Finanzierungsabkommen, Verträge). Die Zahlungen und die Überprüfung der Belege erfolgen nach Maßgabe der Finanzvorschriften. Die Vertragsklauseln über die Auditbescheinigungen wurden ebenfalls verbessert (siehe Antworten auf Ziff. 7.30 und 7.32). Außerdem wurde die Strategie für die externen Rechnungsprüfungen verbessert: jedes Jahr werden ausgehend von einer Risikoanalyse die Prüfungen geplant, die die zentralen Dienststellen und die Delegationen einleiten müssen.

Heranführungshilfe

1.47.

Trotz der festgestellten Verbesserungen wurden bei der Bewertung der Überwachungssysteme und -kontrollen erneut Unzulänglichkeiten in der Kontrolltätigkeit der Kommission in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Bewerberländer ermittelt. Diese Unzulänglichkeiten müssen behoben werden, um das mit der Abschaffung der Ex-ante-Kontrolle in den Delegationen der Gemeinschaft verbundene Risiko einzudämmen (siehe Ziffern 8.40 bis 8.43).

1.47.

Die Kommission prüft die Feststellungen des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Heranführungshilfe und wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Kommission hat die Beitrittsstaaten umfassend unterstützt und beraten; außerdem hat sie eingehende Audits durchgeführt, um ihnen bei der Verbesserung ihrer Verwaltungssysteme und deren Anpassung an die EU-Vorschriften zu helfen. Sie setzt diese Arbeiten fort, um sicherzustellen, dass die neuen EU-Staaten die Mittel aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds ordnungsgemäß verwalten.

1.48.

Bei den Prüfungen des Hofes in Bezug auf die Zahlungen wurden Fehler festgestellt. Außerdem besteht das Risiko, dass nationale Verpflichtungen bezüglich der parallelen Kofinanzierung nicht erfüllt werden (siehe Ziffern 8.30 bis 8.34).

1.48.

Nach Auffassung der Kommission haben einige Feststellungen des Rechnungshofs, die nur formale Punkte betreffen, keine finanzielle Auswirkungen.

Kofinanzierungen werden im Verlauf der Durchführung überwacht. In einem dezentralisierten Umfeld kann allerdings die uneingeschränkte Einhaltung aller Vorschriften — nicht nur der Kofinanzierungsvorschriften — erst dann bestätigt werden, wenn die abschließende Prüfung erfolgt ist.

1.49.

In ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten lieferten die Generaldirektoren Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, machten jedoch gleichzeitig erhebliche Vorbehalte zu Phare und ISPA (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) geltend. Nach Ansicht des Hofes ist das Risiko der Nichterfüllung der Kofinanzierungsverpflichtungen seitens der Bewerberländer hinreichend bedeutsam, um einen Vorbehalt in der Erklärung 2003 zum Jährlichen Tätigkeitsbericht des für die Erweiterung zuständigen Generaldirektors zu rechtfertigen (siehe Ziffer 8.36).

1.49.

Nach Auffassung der Kommission wird in den Jährlichen Berichten der Generaldirektoren deutlich auf die mit der Heranführungshilfe verbundenen Risiken hingewiesen.

Dennoch wird sie in Bezug auf die Kofinanzierung und im Lichte der Weiterentwicklungen in dieser Frage über die Erhebung eines Vorbehalts nachdenken.

1.50.

Wenngleich die Bewerberländer im Jahr 2003 echte Fortschritte beim Aufbau von Verwaltungsstrukturen und der Einrichtung interner Kontrollverfahren erzielten, sind noch weitere Anstrengungen erforderlich, bis diese tatsächlich funktionieren, damit sich die Sachlage bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Gemeinschaftsausgaben positiv entwickeln kann und ein Ausgleich für die Abschaffung der Ex-ante-Kontrolle in den Delegationen geschaffen wird. Bei der eingehenden Prüfung, die der Hof im Jahr 2003 durchführte, zeigte sich, dass der Zustand der Überwachungssysteme und -kontrollen der Kommission allgemein unbefriedigend ist, was in der Anzahl der in den Vorgängen aufgedeckten Fehler zum Ausdruck kommt. Diese Fehler bestätigen das bereits im Jahr 2002 aufgezeigte Risiko aufgrund der in diesen Systemen ermittelten Schwachstellen.

1.50.

Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den neuen Mitgliedstaaten und den Bewerberländern weiter verbessert werden müssen. Sie setzt sich unter anderem im Rahmen ihrer eigenen Audits dafür ein.

Zu den vom Rechnungshof festgestellten Fehlern in ihren internen Systemen siehe die Antwort auf Ziff. 1.48.

Verwaltungsausgaben

1.51.

Trotz der im Jahr 2003 unternommenen Anstrengungen haben die Prüfungen des Hofes gezeigt, dass die meisten Organe und Einrichtungen die erforderlichen Änderungen zur vollständigen Einrichtung des in der Haushaltsordnung vorgesehenen neuen internen Kontrollrahmens noch nicht vollständig umgesetzt hatten (siehe Ziffer 9.65).

1.51.

Die Kommission hat die Umsetzung der Reform als einer ihrer wichtigsten Prioritäten betrachtet. So haben alle Dienststellen 2002 eine umfassende Selbstbewertung des Stands ihrer Vorbereitung im Hinblick auf die Erfüllung der Vorgaben der neuen Haushaltsordnung vorgenommen.

Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE) hat bereits, insbesondere im Jahresbericht 2003 (Seite 100) und im „Readiness assessment“, angekündigt, es werde auf dem vom Rechnungshof erwähnten Gebiet verstärkte Anstrengungen unternehmen.

1.52.

Die Arbeiten des Hofes haben keine erheblichen Probleme zutage gefördert, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der geprüften Vorgänge als Ganzes beeinträchtigen (siehe Ziffer 9.66 und 9.68).

 

1.53.

Die Jährlichen Tätigkeitsberichte der bevollmächtigten Anweisungsbefugten der meisten Organe und Einrichtungen sowie die Erklärungen der Generaldirektoren liefern hinreichend Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsausgaben (siehe Ziffern 9.16 und 9.17, 9.24, 9.29, 9.34, 9.46, 9.53, 9.63 und 9.67). Der für Außenbeziehungen zuständige Generaldirektor der Kommission machte allerdings in seiner Erklärung zwei Vorbehalte zur Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle in den Delegationen der Gemeinschaft geltend (siehe Ziffer 9.64).

1.53.

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass sie zu den Organen und Einrichtungen gehört, deren bevollmächtigte Anweisungsbefugte hinreichend Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsausgaben liefern.

Der Generaldirektor Außenbeziehungen hat in seiner Erklärung für 2003 Vorbehalte zur Umsetzung der Kontrollnorm Nr. 17 (Überwachung) und Nr. 12 (Information über Verwaltungsangelegenheiten) in den Delegationen geltend gemacht und den in der Erklärung für 2002 erhobenen Vorbehalt zur Kontrollnorm Nr. 16 (Aufgabenteilung) aufrecht erhalten. Seit Januar 2004 wird ein Aktionsplan durchgeführt, der gezielt auf diese Vorbehalte abstellt.

1.54.

Wenngleich die Prüfung der Vorgänge zeigt, dass die Lage gegenüber den Vorjahren gleich geblieben ist, müssen die Organe und Einrichtungen noch erhebliche Anstrengungen zur Verstärkung der Überwachungssysteme und -kontrollen unternehmen, um die Risiken einzudämmen, die die bestehenden Unzulänglichkeiten für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bergen.

1.54.

Was die Überwachungssysteme betrifft, so ist die Kommission der Auffassung, dass sie in den Dienststellen wirklich funktionieren. Sie räumt allerdings ein, dass hinsichtlich des Nachweises der Überwachung noch Verbesserungen möglich ist, worauf sie im Übrigen bereits im Überblick über den Stand der internen Kontrolle (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) hingewiesen hat. Im zweiten Halbjahr 2004 finden gezielte Workshops zu diesem Thema statt.

Siehe auch die Bemerkung zum OPOCE in der Antwort auf Ziff. 1.51.

Entwicklung des internen Kontrollsystems der Kommission

1.55.

Im Rahmen seiner Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2002 hatte der Hof den Stand der Umsetzung der Verwaltungsreform der Kommission beleuchtet (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) und dabei eine erste Bewertung des neuen internen Kontrollsystems der Kommission sowie der von diesem gelieferten Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Haushaltszahlungen zugrunde liegenden Vorgänge vorgenommen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

 

1.56.

Im Jahr 2003 wurde die Bewertung des internen Kontrollsystems der Kommission fortgesetzt. Zum einen analysierte der Hof, inwiefern die Vollständigkeitserklärungen (management representations) in den Jährlichen Tätigkeitsberichten und Erklärungen der Generaldirektoren sowie in der daraus von der Kommission erstellten Synthese die Prüfungsergebnisse des Hofes erhärten und gegebenenfalls im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung berücksichtigt werden könnten. Zum anderen prüfte der Hof den Stand der Umsetzung der Kernbestandteile der Reform des internen Kontrollsystems (Maßnahmen im Rahmen des Weißbuchs, Aktionspläne im Anhang zur Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission zu den Haushaltsjahren 2002 und 2001, Mindestanforderungen für die interne Kontrolle).

 

1.57.

Gemäß Artikel 274 des EG-Vertrags ist die Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans verantwortlich. Die Vorgänge werden jedoch nicht alle nach dem gleichen Verwaltungsmodell abgewickelt, und die Reform der Kommission wirkt sich je nach Haushaltsbereich unterschiedlich aus. Bei den Ausgaben wird in der Haushaltsordnung (Artikel 53) insbesondere zwischen folgenden Fällen unterschieden:

1.57

 

a)

Der Haushaltsvollzug durch die Kommission erfolgt nach dem Prinzip der zentralen Mittelverwaltung (Verwaltungsausgaben und interne Politikbereiche). In diesem Fall werden die Vollzugsaufgaben direkt in ihren Dienststellen (direkte zentrale Verwaltung) oder indirekt wahrgenommen, wenn die Kommission auf Bevollmächtigte zurückgreift (indirekte zentrale Verwaltung). Im Falle der ersten Kategorie berührt die Reform sämtliche Modalitäten des Ausgabenvollzugs. Im Falle der zweiten Kategorie wirkt sich die Reform insbesondere auf die Definition, Überwachung und Durchführung der betreffenden Aufgaben aus.

 

b)

Die Verwaltung der Maßnahmen wird den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten übertragen (EAGFL-Garantie und Strukturfonds). Hierbei handelt es sich um die geteilte Mittelverwaltung, und die Kommission muss sich von der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die nationalen Behörden zu überzeugen. In diesem Fall wirkt sich die Reform der Kommission nur auf ihre Überwachungstätigkeit bezüglich der Umsetzung aus.

b)

Die nach dem Modell der Einzigen Prüfung entwickelte Auditstrategie der Kommission zielt darauf ab, die Mittelbewirtschaftungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten zu verbessern.

c)

Die Kommission kann nach einer Ex-ante-Kontrolle bestimmte Aspekte der Maßnahmen von den Empfängerstaaten ausführen lassen (Heranführungshilfe). Hierbei handelt es sich um die so genannte dezentrale Mittelverwaltung, und die Reform wirkt sich auf die meisten Verwaltungsaspekte ebenso aus, wie wenn die Kommission im Rahmen der zentralen Mittelverwaltung auf einen Bevollmächtigten zurückgreift.

 

Vollständigkeitserklärungen der Kommission

Synthese für 2003

1.58.

Mit der Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte für 2003 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) setzte die Kommission ihre Bemühungen um Transparenz im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Rechenschaftslegung über ihre Haushaltsführung fort (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Der Hof stellt fest, dass die Kommission erstmals eine Analyse des Ausmaßes an Zuverlässigkeitsgewähr vorlegt, die die Überwachungssysteme und -kontrollen für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge liefern. Damit übernimmt sie vertragsgemäß (Artikel 274) als Organ die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans, indem sie sich die Vollständigkeitserklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu eigen macht.

1.58-1.60.

Wie in den vorhergehenden Haushaltsjahren (siehe zur geteilten Mittelverwaltung die Synthese 2002, KOM(2003) 391, Abschnitt 5.3.3.) hat die Kommission mit einer Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte 2003 einen Überblick über die Bestätigungen der einzelnen bevollmächtigten Anweisungsbefugten gegeben und Korrekturmaßnahmen beschlossen, wenn in bestimmten Bereichen immer wieder Schwachstellen auftraten.

Sie hat mehrere Bereiche identifiziert, die aus der Synthese für 2003 mit ihrer neuen Gliederung noch besser hervorgehen, in denen die von den Anweisungsbefugten Schwachstellen ein Vorgehen auf Kommissionsebene erfordern. In der Synthese schlägt die Kommission vor, dass auf Ebene der Kommission insgesamt nur gehandelt werden sollte, wenn auf dieser Ebene wichtige Schwachstellen festgestellt worden sind. Für die nicht ausdrücklich in der Synthese genannten Bereiche erfolgt die Bestätigung auf Ebene der Generaldirektion/des Dienstes im Wege der Erklärung der einzelnen bevollmächtigten Anweisungsbefugten.

1.59.

Die Kommission erklärt, sie sei noch nicht in der Lage, eine vorbehaltlose Gewähr für einen wichtigen Bereich mit geteilter Mittelverwaltung (Strukturfonds) zu liefern. Außerdem stellt sie fest, dass trotz einer angemessenen Gewähr in den Bereichen mit direkter und indirekter zentraler Mittelverwaltung nach wie vor ein Problem hinsichtlich der Zuwendungen besteht, die auf einer Teilerstattung der von den Zuwendungsempfängern gemeldeten Kosten beruhen. Die meisten Generaldirektionen, die Programme dieser Art verwalten, haben nämlich Vorbehalte bezüglich der Fehlerhäufigkeit geltend gemacht. Alle vorstehenden Ausführungen werden durch die Prüfungsergebnisse des Hofes erhärtet (siehe Ziffern 5.66 bis 5.69 und 6.41 bis 6.45).

1.59.

Siehe auch die Antworten zu den Ziff. 1.35. bis 1.38.

Zu den Strukturfonds: jede Generaldirektion hat die Tragweite ihrer Vorbehalte nach Maßgabe der Audits der Systeme für den Zeitraum 2000-2006 sowie ihrer eigenen Auditstrategie bestimmt. Die Vorbehalte sind in der Regel weniger umfassend als für 2002.

1.60.

Die Kommission gibt allerdings keine Vollständigkeitserklärung zur Lage der gemeinsamen Agrarpolitik, des wichtigsten Bereichs mit geteilter Mittelverwaltung, ab. Gleiches gilt für die dezentrale Mittelverwaltung (Eigenmittel und Heranführungshilfe) sowie die gemeinsame Mittelverwaltung (externe Politikbereiche).

1.60.

Siehe die Antwort auf Ziff. 1.58.

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren für das Haushaltsjahr 2003

Jährliche Tätigkeitsberichte

1.61.

Mit dem neuen Rundschreiben (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) zu den Tätigkeitsberichten 2003, in dem bezüglich allgemeiner Aspekte auf die Leitlinien für die Methodik zur Erstellung der Jährlichen Tätigkeitsberichte 2002 und auf einige Aspekte im Zusammenhang mit der geteilten Mittelverwaltung (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) verwiesen wird, werden einige Änderungen und Neuerungen eingeführt:

a)

Die Termine werden vorgezogen, damit die Vorschriften der neuen Haushaltsordnung eingehalten werden können (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

b)

Die Generaldirektionen werden ersucht, eine Reihe von Leistungsindikatoren (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) vorzulegen und die Vorbehalte anhand von Standardangaben in einer genormten Tabelle vorzulegen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

c)

Dem Jährlichen Tätigkeitsbericht wird eine Erklärung des für die Ressourcen zuständigen Direktors beigefügt, der die Zuverlässigkeit der Angaben zum Ablauf des Erstellungsverfahrens, der Finanzangaben sowie der Angaben zur Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle zu bescheinigen hat (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

 

1.62.

Diese Elemente sowie das Peer-Review-Verfahren haben zur Verbesserung der Qualität der Jährlichen Tätigkeitsberichte beigetragen. So wurde beispielsweise allgemein in den jeweiligen Jährlichen Tätigkeitsberichten auf die Maßnahmen eingegangen, die auf die im Rahmen der Jährlichen Tätigkeitsberichte und der Synthese 2002 der Kommission (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) verabschiedeten Aktionspläne hin eingeleitet wurden, sowie auf die Folgemaßnahmen zu den von internen und externen Prüfern abgegebenen Empfehlungen. Die Einführung eines spezifischen Rundschreibens zu diesen Aktionsplänen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78), die in die jährlichen Managementpläne der Kommissionsdienststellen integriert sind, ermöglichte eine wirksamere Verfolgung der erzielten Fortschritte. Nach Ansicht des Hofes bedarf das gesamte Verfahren im Hinblick auf seine wirksame Umsetzung noch einer Konsolidierung.

1.62.

Nach Auffassung der Kommission sind die Jährlichen Tätigkeitsberichte ein effizientes Finanzmanagementinstrument, die Informationen u.a. über festgestellte Schwachstellen liefern, so dass wirksame Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können. Für 2003 wurden sowohl die Berichte als auch die ihnen beigefügten Erklärungen wesentlich verbessert. Die Kommission wird auf weitere Verbesserungen hinwirken.

In den Erklärungen der Generaldirektoren enthaltene Vorbehalte

1.63.

In ihren dem Jährlichen Tätigkeitsbericht beigefügten Erklärungen bestätigen die Generaldirektoren, dass der in ihren Dienststellen eingerichtete interne Kontrollrahmen ihnen hinreichend Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge liefert. Im Falle von Unzulänglichkeiten im Bereich der internen Kontrolle oder Unregelmäßigkeiten machen sie Vorbehalte geltend und erstellen mit Durchführungsfristen versehene Aktionspläne.

 

1.64.

Zur Ermittlung der tatsächlichen Tragweite der Vorbehalte werden die Generaldirektoren um Angabe des Kriteriums ersucht, das sie zur Definition der Signifikanzschwelle heranziehen. Abgesehen von der Wesentlichkeit in Abhängigkeit von Art und Umfeld wird die Schwelle in den Leitlinien nach Maßgabe der relativen Höhe der Mittelausstattung für die betreffende Tätigkeit festgelegt, d. h. die Signifikanzschwelle beträgt 2 % der Mittelausstattung für die betreffende Tätigkeit (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Nach Ansicht des Hofes ist dieses Wesentlichkeitskonzept nicht zur Ermittlung von Systemmängeln geeignet (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

1.64.

Da das Ziel ist, nur die wichtigsten Mängel erkennbar zu machen (management by exception) wurden die Vorbehalte auf die Defizite beschränkt, deren Auswirkung auf die Erklärung über die Zuverlässigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge im betreffenden Haushaltsjahr reell und überprüft ist; nicht berücksichtigt werden also Mängel, die nur potenziell ein Risiko beinhalten. Von dieser Begrenzung der Definition des Begriffs „Vorbehalt“ abgesehen, ist es richtig, dass die Ermittlung der Auswirkung der Vorbehalte auf die Zuverlässigkeitserklärung noch präzisiert werden muss.

1.65.

Die Generaldirektoren können von diesem Kriterium abweichen, wenn sie der Ansicht sind, dass dies aufgrund der Rahmenbedingungen erforderlich ist, oder wenn der Mangel dem Wesen nach signifikant ist. In derartigen Fällen ist die Wahl einer neuen Schwelle oder eines anderen Wesentlichkeitskriteriums im Jährlichen Tätigkeitsbericht zu begründen. Gegebenenfalls wären bei dieser Wahl die inhärenten Risiken jedes der betrachteten Bereiche zu berücksichtigen. Die Kommission sollte diesbezüglich eine zweckmäßigere und spezifischere Politik zur Bestimmung der Signifikanzschwellen nach Maßgabe der Art der betreffenden Vorgänge und der hinnehmbaren Risiken für den betreffenden Bereich sowie der für die Kontrolle einzusetzenden Ressourcen festlegen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

1.65.

Die Kommission ist bereit, zu prüfen, inwieweit die Festlegung der Signifikanzschwelle für die einzelnen Mittelbewirtschaftsungsbereiche flexibler gestaltet werden könnte.

1.66.

Alle Generaldirektoren erklärten, über hinreichend Gewähr dafür zu verfügen, dass die ihnen zur Verfügung gestellten Ressourcen zu den vorgesehen Zwecken eingesetzt wurden und das von ihnen eingerichtete interne Kontrollsystem die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleistet hat. Bei 21 der 39 Erklärungen wird die Zuverlässigkeitsgewähr der Generaldirektoren durch Vorbehalte eingeschränkt. So hielt beispielsweise der Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt wie bereits im Vorjahr (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) die Vorbehalte zu den Unzulänglichkeiten der Rechnungsführungssysteme der Kommission (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) aufrecht (siehe Ziffer 1.8).

1.66.

Siehe die Antwort der Kommission auf Ziff. 1.8.

1.67.

Die wichtigsten Vorbehalte sind in Tabelle 1.2 dargelegt. Von den 49 im Jahr 2003 geltend gemachten Vorbehalten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) betreffen die meisten bereits im Bezug auf das Jahr 2002 aufgezeigte Mängel (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Die übrigen Vorbehalte waren in der Regel bereits in unterschiedlicher Form in den Jährlichen Tätigkeitsberichten der Generaldirektionen des Vorjahres aufgeführt (siehe Ziffern 3.58, 4.18, 5.57 bis 5.62, 6.36, 7.47, 8.35, 8.37 und 9.64). Dies zeigt, dass die aufgedeckten Mängel erst mittelfristig behoben werden können (siehe Ziffern 1.73, 1.76 und 1.79).

1.67.

Die Kommission kann den Beanstandungen des Rechnungshofs in Tabelle 1.2 zu Auswirkung und Tragweite der Vorbehalte nicht folgen, nimmt aber seine Bemerkungen zur Kenntnis und wird darauf hinwirken, dass ihm noch vollständigere Informationen vorgelegt werden, die er bei seiner Zuverlässigkeitserklärung berücksichtigen kann.

Tabelle 1.2 — Verfolgung der von den Generaldirektoren im Jahr 2003 geltend gemachten Vorbehalte durch den Hof

Bereich

Wichtigste Vorbehalte

Auswirkungen der Vorbehalte auf die Zuverlässigkeitsgewähr aus der Sicht des Hofes (45)

Tragweite der Vorbehalte (46)

Sonstige Mängel, die sich aus den Prüfungen des Hofes erge

Berücksichtigung all dieser Elemente in den Schlussfolgerungen des Hofes (47)

Eigenmittel

Überwachung der Anwendung der Präferenzregelungen

Einfuhr von Basmati-Reis

„Hilton“-Rindfleisch

B

A

A

Gemeinsame Agrarpolitik

Internationaler Olivenölrat

InVeKoS in Griechenland

B

C

Unzureichende Berücksichtigung der Überwachungssysteme und -kontrollen bei den Vorgängen des Jahres 2003

C

Strukturmaßnahmen

EAGFL-Ausrichtung, ESF, FIAF: Kontroll- und Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten (2000/2006)

EFRE: Kontroll- und Verwaltungssysteme in Griechenland und Spanien (2000/2006)

Kontroll- und Verwaltungssysteme von URBAN und Interreg (2000/2006)

Kohäsionsfonds: Kontroll- und Verwaltungssysteme in Griechenland, Spanien und Portugal (2000/2006)

C

C

Risiken im Zusammenhang mit dem Abschluss des Programmplanungszeitraums 1994-1999

und/oder

erhebliche Mängel bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2064/97

C

Interne Politikbereiche einschließlich Forschung

Vorherige Kontrollen im Rahmen der indirekten zentralen Verwaltung (Artikel 35 der Durchführungsvorschriften zur Haushaltsordnung)

Vor-Ort-Kontrollen

Fehlerhäufigkeit (Förderwürdigkeit) in den Ausgabenmeldungen zu Forschungsverträgen

B

B

Risiken im Zusammenhang mit der systematischen Überschreitung der Zahlungsfrist im Forschungsbereich

B

Externe Politikbereiche

Partnerschaft mit einer Nichtregierungsorganisation

B

C

Überwachungssysteme und -kontrollen sind noch nicht voll funktionsfähig

C

Heranführungshilfe

ISPA: Kontroll- und Verwaltungssysteme

Phare: Inhärente Risiken innerhalb der dezentralen Systeme, Lücken in der Prüfung der Systeme und Vorgänge, Unsicherheitsfaktoren im Bereich der Rückforderungen an Finanzmittler

C

C

Risiko, dass die Bewerberländer ihre Kofinanzierungsverpflichtun-gen nicht erfüllen können

C

Verwaltungsausgaben

Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle in den Delegationen der Gemeinschaft

A

B

B

1.68.

In den Leitlinien für die Jährlichen Tätigkeitsberichte und in der Charta des bevollmächtigten Anweisungsbefugten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) wird präzisiert, dass die Vorbehalte die Erklärung nicht ihrer Substanz berauben dürfen und der Generaldirektor in Extremfällen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) möglicherweise die erforderliche Gewähr nicht liefern kann.

 

1.69.

Bezogen auf das Jahr 2003 ist das Ausmaß der von einigen Diensten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) geltend gemachten Vorbehalte mit der in den Erklärungen gelieferten Zuverlässigkeitsgewähr kaum vereinbar bzw. wird im Verhältnis dazu nicht hinreichend untermauert (siehe Tabelle 1.2 sowie Ziffern 5.57 bis 5.62, 7.48, 8.36 und 8.38). Die Beschreibung der Auswirkungen der Vorbehalte auf die in den Erklärungen gelieferte Zuverlässigkeitsgewähr hat sich jedoch gegenüber dem Haushaltsjahr 2002 verbessert.

1.69.

Die Bestimmung der Auswirkung eines Vorbehalts auf die Zuverlässigkeitserklärung verbessert sich in dem Maße, wie sich die Praxis festigt. Nach Auffassung der Kommission ist es bereits jetzt so, dass die Bestimmung der Auswirkung eines Vorbehalts auf den betreffenden Bereich genau erkennen lässt, dass die vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten gelieferte Gewähr insgesamt gerechtfertigt ist. In Zukunft wird dies noch verstärkt der Fall sein.

1.70.

Die Arbeiten des Hofes zeigen, dass die Überwachungssysteme und -kontrollen innerhalb mehrerer Rubriken der Finanziellen Vorausschau noch kein zufrieden stellendes Niveau erreicht haben und zusätzliche Anstrengungen zu ihrer Verstärkung erforderlich sind. Einige der vom Hof bei seinen Prüfungen festgestellten Unzulänglichkeiten hätten in den Erklärungen der Generaldirektoren aufgeführt sein müssen (siehe Tabelle 1.2 sowie Ziffern 4.22, 5.62, 6.37, 7.48 und 8.36). Außerdem beruht die Erklärung des Generaldirektors der Generaldirektion Landwirtschaft nicht auf einer Prüfung der Vorgänge des Haushaltsjahres 2003 (siehe Ziffern 4.19 und 4.20).

1.70.

Siehe Antworten auf die Ziff. 1.33, 1.37 und 1.67 sowie zu den spezifischen Bemerkungen des Rechnungshofs.

1.71.

Trotz einer gewissen Verbesserung gelangt der Hof zu dem Schluss, dass die Jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren noch nicht systematisch als nützliche Quelle (siehe Ziffer 1.4) zur Untermauerung seiner Prüfungsschlussfolgerungen zu den einzelnen Bereichen der Finanziellen Vorausschau herangezogen werden können (siehe Tabelle 1.2 ).

1.71.

Die Kommission arbeitet darauf hin, die Erklärungen inhaltlich zu verbessern, und überwacht die Einhaltung der Normen, die den Erklärungen zugrunde liegen. Ihr Ziel ist, dass die Erklärungen zuverlässige Hinweise über ihre Leistungen und ihre Strategie zur Bewältigung der Risiken geben und so dem Rechnungshof als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung dienen können.

Stand der Umsetzung der Verwaltungsreform

Synthese für 2003

1.72.

Allgemein behauptet die Kommission in der Synthese, dass das Jahr 2003 durch wesentliche Fortschritte bei der Umsetzung der Verwaltungsreform gekennzeichnet war, dass praktisch alle Maßnahmen des Weißbuches abgeschlossen wurden und die meisten der in den Synthesen zu den Jahren 2002 und 2001 vorgesehenen Aktionspläne vollständig oder weitgehend umgesetzt wurden. Die Prüfungen des Hofes lassen jedoch erkennen, dass diese Beurteilung recht optimistisch ist. Überdies räumt die Kommission in den verschiedenen Abschnitten ihrer Synthese selbst ein, dass einige Bestandteile in den kommenden Jahren noch weiterverfolgt werden müssen, was die Prüfungsfeststellungen des Hofes zu folgenden Aspekten erhärtet:

a)

Umsetzung der Maßnahmen des Weißbuchs (siehe Ziffern 1.74 bis 1.76) und der Synthesen zu den Jahren 2002 und 2001 (siehe Ziffern 1.77 bis 1.79);

b)

Umsetzung der Mindestanforderungen für die interne Kontrolle (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) (siehe Ziffern 1.80 bis 1.84);

c)

Ausarbeitung geeigneter Indikatoren im Rahmen des maßnahmenbezogenen Managements sowie strategische Planung und Programmierung (siehe Ziffern 1.85 bis 1.87);

d)

Finanzmanagement und Berichterstattung (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) (siehe Ziffern 1.27 bis 1.54 sowie 1.22 bis 1.26);

e)

Qualität und Tragweite der Vorbehalte in den Erklärungen der Generaldirektoren (siehe Ziffern 1.63 bis 1.71).

1.72.

Trotz der nennenswerten Fortschritte in 2003 müssen in den im Synthesebericht 2003 genannten Bereichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Gewisse Probleme werden nur mittelfristig wirklich und auf befriedigende Weise zu lösen sein. Im Synthesebericht wird jedes Jahr Bilanz gezogen und aufgelistet, was die Kommission zu tun hat, wobei die Maßnahmen immer wieder aktualisiert werden.

Zu den Maßnahmen des Weißbuchs und den früheren Synthesen: Jede Maßnahme sieht ein Instrument vor (z.B. eine Mitteilung, eine Durchführungsmaßnahme). Sobald dieses Instrument umgesetzt ist, wird die Weißbuch-Maßnahme nicht mehr weiterverfolgt. Bleibt das zugrunde liegende Probleme ungelöst, wird — normalerweise im jährlichen Synthesebericht — eine neue Maßnahme ins Auge gefasst. So werden die zu ergreifenden Maßnahmen immer wieder aktualisiert und die laufenden Maßnahmen jährlich konsolidiert, ohne dass die Bilanz durch eine Reihe vergangener Maßnahmen überfrachtet wird. Zur Feststellung, welches die laufenden horizontalen Maßnahmen sind, muss also die letzte Synthese herangezogen werden.

1.73.

Der Hof teilt die Ansicht der Kommission, wonach die vorstehend genannten Aspekte bereits durch in den Synthesen der Vorjahre vorgesehene Maßnahmen abgedeckt sind. Er unterstreicht, dass die Kommission unbedingt ihre Initiative bezüglich der Konsolidierung sämtlicher horizontaler Aktionspläne verwirklichen sollte, und nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, die Empfehlungen in seiner Stellungnahme zum Modell der „Einzigen Prüfung“ zu berücksichtigen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

 

Maßnahmen im Rahmen des Weißbuchs

1.74.

Im Rahmen der Verfolgung des Stands der Umsetzung der Verwaltungsreform erklärte die Kommission, von den 36 Maßnahmen in Kapitel V des Weißbuchs (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) mit dem Titel „Audit, Finanzmanagement und Kontrolle“ seien 32 im Jahr 2003 abgeschlossen wurden. Daraufhin wurde eine Bestandsaufnahme der Umsetzung des Weißbuchs (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) vorgenommen, bei der eine vollständige Übersicht über die noch zu verwirklichenden Ziele und die noch durchzuführenden Maßnahmen erstellt wurde.

1.74-1.76.

Wenn die in den Maßnahmen vorgesehenen Instrumente umgesetzt sind, werden die dann immer noch nicht gelösten Probleme in die Synthese aufgenommen (siehe Antwort auf Ziff. 1.72). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die meisten der vom Rat erwähnten Maßnahmen zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen waren.

1.75.

Der Hof nimmt die von der Kommission erzielten Fortschritte bei der Konzeption des neuen Kontrollrahmens zur Kenntnis, ist jedoch der Ansicht, dass die Ergebnisse gemessen an der Umsetzung und am tatsächlichen Funktionieren noch nicht zufrieden stellend sind. Von den 36 Maßnahmen aus Kapitel V des Weißbuchs waren 18 bis Ende 2002 noch nicht abgeschlossen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78); von diesen befanden sich 8 Maßnahmen am 31. Dezember 2003 noch immer in der Durchführung (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). In 8 der 10 übrigen Bereiche, die Gegenstand grundsätzlich abgeschlossener Maßnahmen waren, wurde das Ziel noch nicht vollständig verwirklicht, ist die Umsetzung noch nicht zufrieden stellend oder ist die Nachhaltigkeit nicht gewährleistet (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

1.75.

Zur Maßnahme 83 hat die Kommission zwei Bemerkungen vorzubringen:

In der Mitteilung KOM(2004) 93, auf die der Rechnungshof hinweist, wurde die Maßnahme 83 mit der Maßnahme 62 zusammengefasst, die auf die Auswirkung sowohl der Reform als auch der Politiken auf den Ressourcenbedarf abstellt.;

Der Bedarf an Ressourcen wird jedes Jahr im Rahmen der jährlichen Strategieplanung (APS) analysiert: Seit ihrer Planung 2003 beschränkt sich die Kommission darauf, nur die für die Erweiterung erforderlichen neuen Planstellen anzufordern (siehe auch ihre diesbezügliche Mitteilung KOM(2002) 311); den sonstigen Bedarf deckt sie durch Umsetzungen oder durch Besetzung der im Zuge von Freisetzungen verfügbar gewordenen Planstellen.

1.76.

Viele der noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen werden auch in der Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) angesprochen (siehe Ziffern 1.77 bis 1.79) und erfordern eine Verhaltensänderung seitens der Dienststellen oder die Umsetzung neuer Maßnahmen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Mit ihrem vollständigen Abschluss, der die Verwirklichung der im Rahmen der Maßnahmen festgelegten Zielvorgaben ermöglicht, ist allenfalls mittelfristig zu rechnen (siehe Tabelle 1.3 ).

 

Tabelle 1.3 — Analyse des Hofes hinsichtlich der Umsetzung der wichtigsten nicht abgeschlossenen Maßnahmen aus Kapitel „Audit, Finanzmanagement und Kontrolle“ des Weißbuchs sowie aus dem Aktionsplan im Anhang zur Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren für die Jahre 2002 und 2001 (Stand zum 31. Dezember 2003)

Nr. der Maßnahme bzw. Verweis auf Synthese

Maßnahme

Bereich/Art der Maßnahmen

Quelle des Aktionsplans

Diagnose/noch einzuleitende Maßnahmen

71

Auditbegleitausschuss

Kapitel V „Audit, Finanz-management und Kontrolle“

Weißbuch

Maßnahme abgeschossen/Verbesserungen möglich

Es wurden einige organisatorische Änderungen zur Verbesserung der Arbeitsweise des Ausschusses vorgenommen; hierzu gehören insbesondere Regeln bezüglich des Vorsitzes im Falle eines Interessenkonflikts, der Übergang der Zuständigkeit für das Sekretariat von der Generaldirektion Haushalt auf den Generalsekretär und die Ernennung eines zweiten externen Mitglieds (KOM(2004) 93 vom 10.2.2004, Ziffer 10.3). Es sind jedoch noch weitere Verbesserungen notwendig, damit der Ausschuss die Prüfungstätigkeit der Kommission wirksam überwachen kann.

Diese Maßnahme knüpft an Maßnahme 19 „Auditbegleitausschuss“ (Ziffer 3.3.3) der Synthese 2002 an.

78

Mindestanforderungen für die interne Kontrolle

Kapitel V „Audit, Finanz-management und Kontrolle“

Weißbuch

Maßnahme abgeschlossen/Umsetzung im Gange - Verbesserungen möglich

Die Normen für die interne Kontrolle wurden am 13. Dezember 2000 verabschiedet (SEK(2000) 2203) und am 21. Dezember 2001 geändert (SEK(2001) 2037). Darin sind Mindestanforderungen für die interne Kontrolle festgelegt, die in den Generaldirektionen der Kommission obligatorisch zu erfüllen sind (vollständig Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle). In den neuen Leitlinien (Anhang 5 von SEK(2003) 1287 vom 26.11.2003) wird die Anwendung der Normen für die interne Kontrolle auf die Grundanforderungen beschränkt.

Der Grad der Erfüllung der Grundanforderungen zum 31. Dezember 2003 lässt erkennen, dass die Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist (siehe Tabelle 1.4 ).

Diese Maßnahme knüpft an Maßnahme 1 „Normen für die interne Kontrolle“ (Ziffer 5.4.5) der Synthese 2002 an.

81

Verstärkung der Rolle der Kontrollstellen in den Generaldirektionen (interne Auditstellen)

Kapitel V „Audit, Finanz-management und Kontrolle“

Weißbuch

Maßnahme abgeschlossen/Verbesserungen möglich

Zum 31. Dezember 2003 hatten alle Kommissionsdienststellen mit Ausnahme einiger Fälle wie insbesondere des Internen Auditdienstes, des Politischen Beraterstabes, des Gemeinsamen Dolmetsch- und Konferenzdienstes und der Generaldirektion Übersetzung sowie der Ämter der Generaldirektion Verwaltung (Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Brüssel (OIB), Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Luxemburg (OIL), Amt für die Abwicklung finanzieller Ansprüche (PMO) und Amt für Personalauswahl (EPSO)) ihre eigene interne Auditstelle (SEK(2004) 250 vom 27.2.2004). Der Grad der Erfüllung der Mindestanforderungen für die Norm 22 „Interne Auditstelle“ zum 31. Dezember 2003 lässt allerdings erkennen, dass die Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist (siehe Tabelle 1.4 ).

Diese Maßnahme knüpft an Maßnahme 12 „Koordinierung der Auditgemeinschaft der Kommission“ (Ziffer 3.3.2) der Synthese 2002 an.

83

Ausreichende personelle Ausstattung

Kapitel V „Audit, Finanz-management und Kontrolle“

Weißbuch

Laufende Maßnahme

Demnächst wird ein Bericht über den Fortbildungs- und Ressourcenbedarf der Kommission vorgelegt.

Diese Maßnahme knüpft an die Maßnahmen 21 „Managementrisikobewertung“ (Ziffer 3.3.2) und 22 „Humanressourcen“ (Ziffer 5.3.1) der Synthese 2002 sowie an die Maßnahmen 5 und 14 „Humanressourcen“ der Synthese 2001 an.

87

Überprüfung des Fortschritts der Kommissionsdienst-stellen während der Umstellung

Kapitel V „Audit, Finanz-management und Kontrolle“

Weißbuch

Laufende Maßnahme

Der Interne Auditdienst der Kommission beabsichtigt, den Zyklus eingehender Prüfungen in den Generaldirektionen Ende September 2004 abzuschließen (Anhang 1 von KOM(2004) 93).

93

Bessere Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen OLAF und den übrigen Dienststellen

Kapitel V „Audit, Finanz-management und Kontrolle“

Weißbuch

Laufende Maßnahme

Im Juli 2003 wurde eine vorläufige Vereinbarung über einen Verhaltenskodex abgeschlossen, mit dem ein rechtzeitiger Informationsaustausch zwischen OLAF und der Kommission über interne Untersuchungen von OLAF innerhalb der Kommission gewährleistet werden soll. Diese Vereinbarung wird von den im Februar 2004 von der Kommission vorgelegten Änderungsvorschlägen zu der OLAF-Regelung berührt (Anhang 1 von KOM(2004) 93). Darüber hinaus sind Arbeiten zur Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen OLAF und den Kommissionsdienststellen im Wege von Vereinbarungen im Gange.

Diese Maßnahme knüpft an Maßnahme 15 „Follow-up der Arbeiten des OLAF“ (Ziffer 5.3.9) der Synthese 2002 an.

94

Betrugssicherheit der Rechtsvorschriften und Vertragsmanagement

Kapitel V „Audit, Finanz-management und Kontrolle“

Weißbuch

Ständige Maßnahme

Die dienststellenübergreifende Gruppe „Betrugssicherheit“ unter dem Vorsitz von OLAF setzt im Jahr 2004 die Weiterverfolgung legislativer Aspekte im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission über die Betrugssicherheit (SEK(2001) 2029 vom 7.11.2001 und Anhang 1 von KOM(2004) 93) fort.

96

Effektivere Verwaltung der zu Unrecht gezahlten Mittel

Kapitel V „Audit, Finanz-management und Kontrolle“

Weißbuch

Laufende Maßnahme

Die Empfehlungen des Internen Auditdienstes sind von den Generaldirektionen zu berücksichtigen, und die Überwachung der ausstehenden Einziehungen ist auf zentraler Ebene von der Generaldirektion Haushalt zu koordinieren.

Diese Maßnahme knüpft an Maßnahme 9 „Einziehungen“ (Ziffer 5.3.2) der Synthese 2002 an.

97

Verbesserte Überwachung der Strukturfonds

Kapitel V „Audit, Finanz-management und Kontrolle“

Weißbuch

Laufende Maßnahme

Die Anwendung neuer Verwaltungsverfahren für die Strukturfonds erforderte die Annahme einer Mitteilung der Kommission über die Klarstellung der Zuständigkeiten im Rahmen der geteilten Verwaltung (KOM(2003) 1830-2 vom 17.6.2003). Es wurde eine dienststellenübergreifende Gruppe mit dem Auftrag eingesetzt, mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltung der Strukturfonds zu analysieren. Im September 2004 nahm die Kommission eine Mitteilung über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission (KOM(2004 580 endg.) und im August 2004 eine Mitteilung über die Audit-Methodik (K(2004) 3115) an (siehe Ziffer 1.84).

Diese Maßnahme knüpft an die Maßnahmen 7 „Geteilte Verwaltung“ und 17 „Audit im Bereich der geteilten Mittelverwaltung“ (Ziffer 5.3.3) der Synthese 2002 sowie an die Maßnahmen 4 „Strukturfonds“ und 12 „Geteilte Verwaltung“ der Synthese 2001 an.

6 (5.3.7)

Rechnungsführungs-rahmen

Finanz-management

Synthese 2002

Laufende Maßnahme

Allgemein läuft das Projekt zur Modernisierung des Rechnungsführungsrahmens gemäß dem festgelegten Zeitplan ab, insbesondere was die in der neuen Haushaltsordnung für 2005 vorgesehenen formalen Anforderungen betrifft (KOM(2004) 565 vom 18.8.2004).

Diese Maßnahme knüpft an die Maßnahmen 16 „Rechnungsführungsrahmen“ und 17 „Zentrale Finanzinformationssysteme“ der Synthese 2001 an.

8 (5.3.4)

Kofinanzierung

Finanz-management

Synthese 2002

Laufende Maßnahme

Die dienststellenübergreifende Gruppe, die 2003 unter dem Vorsitz des Generalsekretariats zur Umsetzung dieser Maßnahme eingerichtet wurde, ist in zwei Untergruppen aufgeteilt („Pauschalierungselemente“ und „Kontrollmethoden“). Sie beabsichtigt, ihre Arbeiten im Jahr 2004 fortzusetzen.

Diese Maßnahme knüpft an Maßnahme 1 „Forschungsprogramm“ der Synthese 2001 an.

12 (3.3.2)

Koordinierung der Auditgemeinschaft der Kommission

Audit

Synthese 2002

Laufende Maßnahme

Die Kommission hat die Verantwortlichkeiten der Hauptakteure im Bereich des internen Audit und der internen Kontrolle klargestellt (SEK(2003) 59 vom 21.1.2003). Der Interne Auditdienst hat mehrere Koordinationsaufgaben (Auditnet, Entwicklung gemeinsamer Methoden, Instrumente und Techniken) wahrgenommen, doch im Jahr 2004 sind zusätzliche Anstrengungen erforderlich. Zum 31. Dezember 2003 war noch kein angemessenes Koordinierungsniveau im Auditbereich erreicht.

Diese Maßnahme knüpft an Maßnahme 81 „Verstärkung der Rolle der Kontrollstellen in den Generaldirektionen (interne Auditstellen)“ des Weißbuchs an.

23 (4.4)

Methode für die Jährlichen Tätigkeitsberichte

Methode für die Jährlichen Tätigkeitsberichte

Synthese 2002

Maßnahme abgeschlossen/Verbesserungen möglich

Die Leitlinien für die Erstellung der Jährlichen Tätigkeitsberichte für 2003 enthielten Klarstellungen zu den Begriffen „Vorbehalt“, „Zuverlässigkeitsgewähr“, „Wesentlichkeit“ und „Erklärung“ (SEK(2003) 1469 vom 19.12.2003 und SEK(2004) 147 vom 19.2.2004). Bezüglich des Begriffs der Wesentlichkeit sowie der Auswirkungen der Vorbehalte auf die Zuverlässigkeitsgewähr des Generaldirektors sind noch Verbesserungen erforderlich. Ferner sollten spezifischere Leitlinien zu den Wirkungs- (und Ergebnis-) Indikatoren insbesondere hinsichtlich der Qualität der Einnahmen und Ausgaben erstellt werden.

Diese Maßnahme knüpft an Maßnahme 82 „Erklärung des Generaldirektors in seinem Jährlichen Tätigkeitsbericht“ des Weißbuchs an.

2

Außenbeziehungen

Politische Querschnitts-fragen

Synthese 2001

Maßnahme teilweise abgeschlossen und Ziel teilweise erreicht

Die Organisation der Strukturen und Ressourcen der an den Außenbeziehungen beteiligten Dienststellen wurde nicht im Hinblick auf potenzielle Synergien überprüft.

7

Management-informationssysteme

Umsetzung der Reform

Synthese 2001

Laufende Maßnahme

Im Nachgang zu einer Prüfung des Internen Auditdienstes zum Thema IT-Governance bei der Kommission wird derzeit eine Mitteilung der Kommission zur Interoperabilität der bestehenden Managementinformationssysteme ausgearbeitet.

Quelle:Rechnungshof.

Aktionspläne im Anhang zur Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektionen und Dienste der Kommission für die Haushaltsjahre 2002 und 2001

1.77.

Für das Haushaltsjahr 2003 enthält die Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) eine Bilanz der Reform des internen Kontrollsystems der Kommission und die Ankündigung eines neuen Aktionsplans zur Behebung der aufgezeigten Unzulänglichkeiten. Dieser umfasst 25 Abhilfemaßnahmen, die zum einem die von den Generaldirektoren in ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten dargelegten Aktionspläne ergänzen und zum anderen eine Fortsetzung des in der Synthese für 2001 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) Bezogen auf die Maßnahmen mit potenziellen Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) stellte der Hof fest, dass zum 31. Dezember 2003 die Querschnittsmaßnahmen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) noch nicht vollständig abgeschlossen waren (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

1.77-1.78.

Entsprechend dem in der Antwort auf Ziff. 1.72 erläuterten Vorgehen (alljährliche Aktualisierung der noch durchzuführenden Maßnahmen, in früheren Synthesen genannte Maßnahmen werden nicht mehr aufgeführt) wurden die in den Synthesen 2001 und 2002 genannten und am 31. Dezember 2003 nicht abgeschlossenen Maßnahmen wieder in die Synthese für 2003 aufgenommen und aktualisiert.

Die Durchführung von zwei Maßnahmen, die die geteilte Mittelverwaltung betreffen, ist sehr gut vorangekommen. Bis September 2004 hat die Kommission eine Mitteilung über die Zuständigkeiten bei der geteilten Verwaltung (KOM(2004) 580 endg.) und eine Mitteilung über ein einheitliches Auditkonzept in diesem Bereich (C(2004) 3115) verabschiedet. Im Dezember 2003 hat sie ein überarbeitetes Audithandbuch für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds zur Verfügung gestellt. In ihren Rechtsvorschlägen im Zusammenhang mit den Strukturfonds für den Zeitraum 2007-2013 hat die Kommission außerdem die — im Übrigen auch in Maßnahme 17 vorgesehene — Idee aufgegriffen, dass eine unabhängige Prüfeinrichtung alljährlich eine Erklärung abliefern soll.

1.78.

Die Überprüfung des in der Synthese für 2001 formulierten Aktionsplans zeigt ebenfalls, dass sich die meisten der Maßnahmen, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht abgeschlossen waren (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78), am 31. Dezember 2003 noch immer in der Durchführung befanden (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). In zwei der sieben übrigen Bereiche, die Gegenstand grundsätzlich abgeschlossener Maßnahmen waren, wurde das Ziel noch nicht vollständig erreicht, ist die Durchführung noch nicht zufrieden stellend oder die Nachhaltigkeit nicht gewährleistet (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). In zwei Bereichen sind die Maßnahmen noch nicht abgeschlossen, und das Ziel wurde teilweise erreicht (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

1.78.

Zu den Maßnahmen im Bereich der geteilten Mittelverwaltung verweist die Kommission auf ihre Antwort auf Ziff. 1.77.

Im Zusammenhang mit Maßnahme 5 wurden zwei getrennte Maßnahmen angekündigt: Berücksichtigung des Mehrbedarfs an Ressourcen (siehe Antwort auf Ziff. 1.75.) und Festlegung einer Methode zur Bewertung des Bedarfs an neuen Ressourcen für die bestehenden und künftigen Aktivitäten. Zu Maßnahme 14: die Generaldirektion Verwaltung hat auf der Grundlage einer Umfrage in den Dienststellen die von ihnen gewünschten Einstellungsprofile ermittelt und das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) gebeten, ab 2003 die entsprechenden Auswahlverfahren zu organisieren. In der Zwischenzeit werden noch mehr Zeitbedienstete zur Besetzung der Dauerplanstellen eingestellt werden müssen.

Zu Maßnahme 15: die Kommission hat am 14.7.2004 die Mitteilung C(2004) 2694 über den jährlichen Fortbildungs- und Einstellungsbedarf im Bereich des Finanzmanagements auf der Basis der Tätigkeitsberichte für das Jahr 2002 verabschiedet.

1.79.

Der Hof ersucht die Kommission um die umgehende Umsetzung der noch nicht abgeschlossenen Aktionspläne, damit das neue interne Kontrollsystem insbesondere in den Bereichen mit geteilter Mittelverwaltung, bei der Managementrisikobewertung und der Einziehung von Forderungen effektiv funktionieren kann (siehe Tabelle 1.3 ).

1.79.

Es ist der Kommission ein Anliegen, dass in den drei Bereichen, die der Rechnungshof herausstellt (geteilte Mittelverwaltung, Risikomanagement und Einziehung) Fortschritte erzielt werden; dies geht aus der Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte 2002 und 2003 sowie aus dem Überblick über den Stand der Systeme für die interne Kontrolle hervor.

Normen für die interne Kontrolle

1.80.

Der Hof analysierte die Anwendung der Normen für die interne Kontrolle (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) in 16 Generaldirektionen der Kommission (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Das Ziel bestand nicht nur darin, zu ermitteln, inwieweit sie umgesetzt wurden, sondern auch darin, die Ergebnisse der Anwendung seitens der Kommissionsdienststellen zu analysieren, um die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge in dem jeweiligen Bereich beurteilen zu können.

 

1.81.

Der Hof stellt fest, dass allgemein Reichweite und Substanz der Basissysteme und -kontrollen, die den im Jahr 2003 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) vorgestellten Normen zugrunde liegen, nicht ohne weiteres mit den im Jahr 2002 definierten Normen vergleichbar sind.

1.81.

Es entspricht der den Mindestanforderungen inhärenten Logik, dass die Mindestanforderungen für 2003 nicht denjenigen für 2002 entsprachen. Die Mindestanforderungen wurden 2000 als konkrete Umsetzung der 24 Kontrollnormen für die Praxis eingeführt. Die Mindestanforderungen werden jedes Jahr an die in der Zwischenzeit verabschiedeten Beschlüsse/Mitteilungen der Kommission angepasst.

Was die Beobachtung der Fortschritte betrifft, so haben die Präzisierungen und Aktualisierungen der Mindestanforderungen zur Folge, dass die Situation Ende 2002 sich nur schwer mit der Ende 2003 vergleichen lässt. Es wurden indessen beträchtliche Anstrengungen unternommen, um die interne Kontrolle zu verschärfen, und zwar insbesondere in Bezug auf den Informationsfluss von den Generaldirektionen zu den zuständigen Kommissionsmitgliedern im Zusammenhang mit Audit- und Kontrollangelegenheiten. Die Generaldirektionen haben bereits ihre Entschlossenheit demonstriert, die Vorgaben in die Tat umzusetzen.

1.82.

Der Kommission zufolge sind in ihren Dienststellen zum 31. Dezember 2003 die Mindestanforderungen zu 91 % erfüllt (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Davon wurden offensichtlich 26 % seit Ende September 2003 umgesetzt, als die Generaldirektoren sich in der Lage sahen, den Termin 31. Dezember 2003 für die Erfüllung sämtlicher Mindestanforderungen einzuhalten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

1.82-1.83.

Wie der Rechnungshof anmerkt, haben die Generaldirektoren im Dezember 2003 festgestellt, dass 91 % der Mindestanforderungen erfüllt waren (gegenüber 65 % im September 2003). Bei den im September 2003 nicht erfüllten Mindestanforderungen handelte es sich in vielen Fällen um laufende Maßnahmen, die schon beträchtlich fortgeschritten waren und bei denen es nur noch wenig bedurfte, um sie abzuschließen.

Wie im Überblick über den Stand der internen Kontrolle bereits festgehalten, räumt die Kommission ein, dass in Zukunft der Fokus nicht so sehr auf die Einhaltung der Regeln, sondern darauf gelegt werden muss, wie gut die Regelungen in der Praxis funktionieren und inwieweit sie geeignet sind, eine Zuverlässigkeitserklärung zu untermauern.

Davon abgesehen, braucht es Zeit, bis ein adäquates System der internen Kontrolle so weit umgesetzt ist, dass sich eine Zuverlässigkeitserklärung darauf stützen kann. Fakt ist, dass bereits viel getan wurde, um über den Aspekt der einfachen Regeleinhaltung hinauszugehen. So hat die Kommission den Dienststellen das Instrument iCAT (internal control assessment tool) zur Verfügung gestellt, das es ihnen erlaubt, die Wirksamkeit ihrer Systeme zu beurteilen. Einige Generaldirektionen haben 2003 die erste Version dieses Instruments genutzt.

1.83.

Nach Ansicht des Hofes können sich derartige Fortschritte schwerlich unmittelbar auf das wirksame Funktionieren des internen Kontrollsystems auswirken, mit dem die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleistet werden soll. Bezüglich der Einführung von Verfahrensvorschriften oder Kontrollinstrumenten dürfte sich eine zusätzliche Frist als notwendig erweisen, um die effektive Anwendung dieser Normen zu gewährleisten. Somit zielen die Prüfungsarbeiten des Hofes in den meisten Fällen auf die Bewertung ab, ob die Praktiken der Generaldirektionen den Mindestanforderungen für die interne Kontrolle entsprechen (siehe Ziffern 4.23, 6.5, 7.40 und 7.41 und 9.55).

 

1.84.

Der Hof stellt fest, dass die gelieferten Angaben zu den in den ausgewählten Generaldirektionen geprüften Normen für die interne Kontrolle ausgewogen sind, da sie sich eher auf die Existenz und Konformität der internen Kontrollinstrumente als auf deren effektives Funktionieren beziehen (siehe Tabelle 1.4 und Ziffern 4.23, 5.10, 6.5, 7.43 sowie 9.55). Insgesamt ist der Stand der Umsetzung noch nicht als ausreichend dafür anzusehen, dass das interne Kontrollsystem der Kommission eine angemessene Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge liefern könnte.

1.84.

Die Tabelle 1.4 weicht von den Feststellungen der Kommissionsdienststellen ab, die zum Schluss gekommen sind, dass zum 31. Dezember 2003 91 % der Normen umgesetzt waren. Die Bereiche, in denen die Normen nicht vollständig angewandt wurden, sind für das Unregelmäßigkeitsrisiko nicht erheblich.

Zur Verknüpfung zwischen dem Umfang der Einhaltung dieser Normen und der Bestätigung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge: siehe die Antwort der Kommission auf die Ziff. 1.82 und 1.83.

Tabelle 1.4 — Analyse des Hofes hinsichtlich der Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle (mit direktem Bezug zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge in den wichtigsten Generaldirektionen) — Stand zum 31. Dezember 2003

Generaldirektion oder Dienststelle

Ausführung der Zahlungsermäch-tigungen für 2003

(Millionen Euro)

Norm 11 „Risikoanalyse und -management“

Norm 12 „Geeignete Management-information“

Norm 14 „Meldung von Unregelmäßig-keiten“

Norm 17 „Aufsicht“

Norm 18 „Erfassung der Ausnahmen“

Norm 20 „Ermittlung und Behebung von Unzulänglichkei ten im Bereich der internen Kontrolle“

Norm 21 „Audit-Berichte“

Norm 22 „Interne Auditstellen“

ECFIN

367

B

B

A

A

A

A

A

A

EMPL

7 437

A

A

A

A

A

A

A

A

AGRI

47 067

A

A

A

A

A

A

A

A

RTD

1 933

A

B

A

A

A

A

A

A

INFSO

857

B

B

A

A

A

B

A

A

FISH

838

A

A

A

B

A

A

A

B

REGIO

18 540

A

A

A

A

A

A

A

A

EAC

796

B

B

A

B

A

A

A

A

JAI

86

A

B

A

B

A

B

A

A

ELARG

1 675

A

A

A

A

A

A

A

A

AIDCO

3 242

A

A

A

A

A

A

A

A

ECHO

518

A

A

A

A

A

A

A

A

ESTAT

44

B

B

A

B

B

B

A

A

ADMIN

282

A

A

A

A

A

A

A

A

BUDG

8

A

A

A

A

A

A

A

A

SAI

0,4

A

A

A

A

A

A

A

B

Beurteilung:

A: Erfüllung der Mindestanforderungen.

B: Unzureichende Erfüllung der Mindestanforderungen.

Quelle:Rechnungshof.

Qualitätsindikatoren für die Ausgaben und Einnahmen

1.85.

Die Jährlichen Tätigkeitsberichte für 2003 enthalten in der Regel Überwachungskriterien für die Erreichung der Ergebnisse (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit) seitens der Generaldirektionen im Rahmen der politischen Aktivitäten und der Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Ressourcen.

1.85.

Zweck der Jährlichen Tätigkeitsberichte ist es, über die Realisierung der Ziele nach Maßgabe der Prioritäten der Kommission und der dafür erforderlichen Ressourcen Bericht zu erstatten. Sie sind ein Instrument zur Messung der Ergebnisse an den Vorgaben sowie zur Beurteilung der mit den Aktivitäten verbundenen Risiken, der Verwendung der bereitgestellten Ressourcen und der Funktionsweise der internen Kontrolle.

1.86.

Aus der Analyse des Hofes geht allerdings hervor, dass Konzeption und Anwendung dieser Überwachungskriterien seitens der Kommissionsdienststellen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) zur Beurteilung der Qualität des internen Kontrollsystems und der Aspekte im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) noch nicht zufrieden stellend sind (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

1.86.

Aus diesem Grund werden in den Jährlichen Tätigkeitsberichten Überwachungskriterien herausgestellt. Außerdem liefert der in Ziff. 1.53 erwähnte „Überblick“ eine umfassendere Bilanz der kommissionsinternen Kontrollsysteme.

Die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge wird auf Ebene jeder Generaldirektion überwacht. Systeme zur Ex-ante- und Ex-post-Kontrolle wurden eingeführt bzw. werden bereits angewandt. Dennoch ist die Kommission bereit zu prüfen, inwieweit die Idee der Leistungsindikatoren, die bereits im Zusammenhang mit dem Prozess des tätigkeitsbezogenen Managements aufgeworfen wurde, weiter entwickelt werden könnte.

1.87.

Nach Ansicht des Hofes sollte die Ausarbeitung von Überwachungskriterien für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge für die Kommission eine prioritäre Aufgabe darstellen. Im Rahmen des strategischen Planungs- und Programmierungszyklus würden diese Elemente ein unverzichtbares Managementinstrument für die Qualitätssicherung im Bereich der Einnahmen und Ausgaben sowie zur Messung des erzielten Fortschritts bilden (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Die abzudeckenden Aspekte wären zum einen das Ausmaß der Umsetzung der Kernbestandteile der Überwachungssysteme und -kontrollen und zum anderen Angaben zu Häufigkeit, Art und haushaltsmäßigen Auswirkungen der Fehler, die von den Überwachungssystemen und -kontrollen nicht aufgedeckt und behoben wurden.

1.87.

Es ist der Kommission ein großes Anliegen, dass sie mit Blick auf die Erfüllung der Vorgaben und eine wirksame interne Kontrolle ihre Leistungen verbessert und ihre Führungskräfte Verantwortung übernehmen.

Obwohl die Jährlichen Tätigkeitsberichte nicht nur dazu dienen, die Umsetzung der Kontrollsysteme zu überwachen oder festzustellen, inwieweit sie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge gewährleisten, ist die Kommission bereit, zu prüfen, wie in den nächsten Tätigkeitsberichten der Nachweis der Überwachung und des Risikomanagements verbessert werden kann.


(1)  Hierbei handelt es sich um die „konsolidierte Übersicht über den Haushaltsvollzug“ und die „konsolidierte Rechnung“, die Band I des Jahresabschlusses der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2003 bilden.

(2)  Einerseits erstrecken sich die Prüfungen des Hofes nämlich auf makroökonomische Statistiken, deren zugrunde liegende Angaben nicht direkt geprüft werden können, und andererseits können sie sich nicht auf Einfuhren beziehen, die der zollamtlichen Überwachung entgangen sind.

(3)  Siehe Anhang 1, Band I der endgültigen Rechnung der Europäischen Gemeinschaften, Haushaltsjahr 2003.

(4)  Artikel 129 Absatz 3 und Artikel 181 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002).

(5)  Davon Zinsen in Höhe von 46,5 Millionen Euro.

(6)  Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002, Ziffern 1.10 und 1.11.

(7)  Artikel 76 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002.

(8)  Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1999, Ziffer 8.16, und Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2000, Ziffer 9.13.

(9)  Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffer 1.23.

(10)  Hauptsächlich Ziffern 8.55 und 8.56 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 1999 und Ziffern 9.41 bis 9.43 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2000 sowie ständige Weiterverfolgung in den Sektorschreiben der Folgejahre.

(11)  Siehe Antworten zu den vorstehend genannten Abschnitten.

(12)  Mitteilung der Kommission über die Modernisierung des Rechnungswesens der Europäischen Gemeinschaften (KOM(2002) 755 endg. vom 17.12.2002).

(13)  Siehe auch den Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2001, Ziffer 23 (ABl. L 148 vom 16.6.2003).

(14)  Maßnahme 16 „Rechnungsführungsrahmen“ des Aktionsplans (KOM(2002) 426 endg. vom 24.7.2002).

(15)  Maßnahme 17 „Zentrale Finanzinformationssysteme“ des Aktionsplans (KOM(2002) 426 endg. vom 24.7.2002).

(16)  Siehe Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002.

(17)  Die vom internationalen Wirtschaftsprüferverband (International Federation of Accountants — IFAC) herausgegebenen internationalen Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor (International Public Sector Accounting Standards — IPSAS) oder, sofern nicht vorhanden, die vom internationalen Ausschuss für Rechnungsprüfungsgrundsätze (International Accounting Standards Board — IASB) herausgegebenen internationalen Rechnungsführungsgrundsätze (International Accounting Standards — IAS) und internationalen Bilanzierungsgrundsätze (International Financial Reporting Standards — IFRS).

(18)  Siehe Artikel 123 bis 125 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002.

(19)  Siehe Artikel 129 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002.

(20)  Die von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen verwalteten außerbudgetären Anleihe- und Darlehensoperationen werden erst im Juli 2005 einbezogen. Das IT-Buchhaltungssystem der Europäischen Entwicklungsfonds wird im Jahr 2006 an die Erfordernisse der Periodenrechnung angepasst.

(21)  Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002, Ziffer 1.8.

(22)  Artikel 61 Absatz 2 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002.

(23)  Dekonzentration bedeutet, dass die zentralen Dienststellen der Kommission den Delegationen in den Empfängerländern Aufgaben und Verantwortlichkeiten bezüglich der Verwaltung der von der Europäischen Union kofinanzierten Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit übertragen.

(24)  Zu Sapard enthält die Erklärung des Generaldirektors keinerlei Vorbehalt.

(25)  Überblick über die Interne Kontrolle in den Generaldirektionen und Diensten der Kommission -2003 (SEK(2004) 720).

(26)  Nachdem das Europäische Parlament die Kommission im Januar 2000 aufgefordert hatte, ihre Verwaltung zu modernisieren, legte diese am 5. April 2000 ein Weißbuch mit dem Titel „Reform der Kommission“ (KOM(2000) 200 vom 5.4.2000) vor.

(27)  Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffern 1.62 und 1.63.

(28)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektionen und Dienste“ (KOM(2004) 418 endg. vom 9.6.2004).

(29)  Siehe Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffer 1.108, und Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2001, Ziffer 9.98.

(30)  Rundschreiben zu den Tätigkeitsberichten 2003 (SEK(2003) 1469 vom 19.12.2003).

(31)  Mitteilung der Kommission „Überprüfung 2002 der Implementierung des maßnahmenbezogenen Managements bei der Kommission, einschließlich einer Klarstellung der Methodik für die Erstellung der Jährlichen Tätigkeitsberichte“ (KOM(2003) 28 vom 12.3.2003) und Mitteilung der Kommission „Klarstellung der Rolle der Generaldirektoren im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung“ (KOM(2003) 1830-2 vom 17.6.2003).

(32)  Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung.

(33)  Die Leistungsindikatoren betreffen die Humanressourcen, den Haushaltsvollzug und die Rechnungsprüfung.

(34)  Für die genormte Tabelle sind Mindestangaben bezüglich der Ursache, des verwendeten Wesentlichkeitskriteriums, der Quantifizierung (sofern die Unzulänglichkeit quantifizierbar ist), der Auswirkungen auf die angemessene Gewähr und der geplanten Abhilfemaßnahmen erforderlich.

(35)  Addendum zum Rundschreiben zu den Tätigkeitsberichten 2003, SEK(2004) 147 vom 19.2.2004.

(36)  Mitteilung der Kommission „Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte 2002 der Generaldirektionen und Dienste“, KOM(2003) 391-4 vom 9.7.2003.

(37)  Rundschreiben zur Weiterverfolgung der Aktionspläne, die sich aus den Jährlichen Tätigkeitsberichten 2002 und der Synthese ergeben, SEK(2003) 1078 vom 10.10.2003 zur Umsetzung von Maßnahme 24 „Follow-up durch die Dienste“ (Ziffer 5.4.6) der Synthese 2002.

(38)  KOM(2003) 28 vom 12.3.2003.

(39)  Unzulänglichkeiten können ein Risiko für die Mittelverwaltung darstellen, ohne jedoch zugleich zu konkreten Fehlern in Bezug auf Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu führen. Zur Bewertung der Signifikanz eines Systemmangels sind zugleich der qualitative Aspekt, d. h. die Schwere der festgestellten Unzulänglichkeit, und der quantitative Aspekt, d. h. seine potenziellen finanziellen Auswirkungen, zu berücksichtigen.

(40)  Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofes zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft) (ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1).

(41)  Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffer 1.92.

(42)  Die Gemeinsame Forschungsstelle machte ebenfalls einen Vorbehalt zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung geltend.

(43)  Die Lage ist gegenüber dem Vorjahr gleich geblieben.

(44)  Beispielsweise in der Generaldirektion Landwirtschaft, Generaldirektion Haushalt, Generaldirektion Erweiterung, Generaldirektion Beschäftigung und Soziales, Generaldirektion Umwelt, Generaldirektion Fischerei, Generaldirektion Informationsgesellschaft, Generaldirektion Presse und Kommunikation, Generaldirektion Regionalpolitik, Generaldirektion Außenbeziehungen, Generaldirektion Forschung, Generaldirektion Energie und Verkehr, bei Eurostat und in der Gemeinsamen Forschungsstelle.

(45)  Auswirkungen der Vorbehalte auf die Zuverlässigkeitsgewähr aus der Sicht des Hofes:

A: Angemessene Gewähr, dass die internen Kontrollsysteme die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleisten.

B: Angemessene Gewähr mit Einschränkung(en), dass die internen Kontrollsysteme die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleisten.

C: Unzureichende oder unzureichend untermauerte Gewähr.

(46)  Tragweite der Vorbehalte:

A: Eindeutige Tragweite.

B: Mit nicht erheblichen Ungenauigkeiten behaftet.

C: Mit erheblichen Ungenauigkeiten behaftet oder unzureichend untermauert (beispielsweise Vernachlässigung der Problematik der geteilten Verwaltung, Abdeckung des vorangegangenen Haushaltsjahres, fehlende Quantifizierung, nicht verwertbare Angaben).

(47)  Berücksichtigung all dieser Elemente in den Schlussfolgerungen des Hofes:

A: Nützliche Quelle.

B: Nützliche Quelle nach Korrekturen.

C: Keine nützliche Quelle (beispielsweise wegen wesentlicher Ungenauigkeiten, fehlender oder nicht verwertbarer Angaben).

Quelle:Rechnungshof.

(48)  Maßnahme 63 „Beschreibung der Aufgaben der Finanzakteure“ des Weißbuchs sowie „Leitlinien für die Erklärung und die Vorbehalte des bevollmächtigten Anweisungsbefugten im Rahmen des Jährlichen Tätigkeitsberichts“ (SEK(2002) 401 vom 9.4.2002).

(49)  Beispielsweise wenn die Vorbehalte erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Generaldirektion haben.

(50)  Beispielsweise Generaldirektion Landwirtschaft, Generaldirektion Bildung und Kultur, Generaldirektion Erweiterung, Generaldirektion Beschäftigung und Soziales, Generaldirektion Fischerei, Generaldirektion Presse und Kommunikation, Generaldirektion Regionalpolitik sowie Eurostat.

(51)  Insbesondere der Normen für die interne Kontrolle. Das interne Kontrollsystem erstreckt sich sowohl auf die Dienststellen am Verwaltungssitz als auch auf die dezentralen Strukturen (Delegationen, Vertretungen, Exekutivagenturen) der Kommission.

(52)  Insbesondere geteilte sowie direkte und indirekte zentrale Mittelbewirtschaftung, Ex-ante- und Ex-post-Kontrolle, Umsetzung der Haushaltsordnung.

(53)  Stellungnahme Nr. 2/2004 des Hofes.

(54)  KOM(2000) 200 vom 5.4.2000.

(55)  Mitteilung der Kommission „Erfüllung des Reformauftrags: Fortschrittsbericht und 2004 durchzuführende Maßnahmen“, KOM(2004) 93 vom 10.2.2004.

(56)  Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffern 1.65 bis 1.67.

(57)  Maßnahme 74 „Vertragsdatenbank“, Maßnahme 83 „Ausreichende personelle Ausstattung“, Maßnahme 87 „Überprüfung des Fortschritts der Kommissionsdienststellen während der Umstellung“, Maßnahme 93 „Bessere Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen OLAF und den übrigen Dienststellen“, Maßnahme 94 „Betrugssicherheit der Rechtsvorschriften und Vertragsmanagement“, Maßnahme 95 „Optimierung des Frühwarnsystems“, Maßnahme 96 „Effektivere Verwaltung der zu Unrecht gezahlten Mittel“ und Maßnahme 97 „Verbesserte Überwachung der Strukturfonds“.

(58)  Maßnahme 66 „Stelle für finanzielle Unregelmäßigkeiten“, Maßnahme 71 „Auditbegleitausschuss“, Maßnahme 78 „Mindestnormen für die interne Kontrolle“, Maßnahme 81 „Verstärkung der Rolle der Kontrollstellen in den Generaldirektionen“ (interne Auditstellen), Maßnahme 82 „Erklärung des Generaldirektors in dem jährlichen Tätigkeitsbericht“, Maßnahme 85 „Konzeption angemessener interner Kontrollen und Finanzprozesse“, Maßnahme 90 „Feststellung des Personalbedarfs für Finanzmanagement und Kontrolle“ und Maßnahme 91 „Fortbildung“ (Haushalts- und Finanzmanagement).

(59)  KOM(2004) 418 vom 9.6.2004.

(60)  Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffer 1.109.

(61)  KOM(2003) 391-4 vom 9.7.2003.

(62)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, „Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren und Dienstleiter“, KOM(2002) 426 vom 24.7.2002.

(63)  Maßnahme 1 „Normen für die interne Kontrolle“ (Ziffer 5.4.5), Maßnahme 3 „Kommunikation“ (Ziffer 3.3.2), Maßnahme 6 „Rechnungsführungsrahmen“ (Ziffer 5.3.7), Maßnahme 7 „Geteilte Verwaltung“ (Ziffer 5.3.3), Maßnahme 8 „Kofinanzierung“ (Ziffer 5.3.4), Maßnahme 9 „Einziehungen“ (Ziffer 5.3.2), Maßnahme 12 „Koordinierung der Auditgemeinschaft der Kommission“ (Ziffer 3.3.2), Maßnahme 13 „Auditmethode“ (Ziffer 3.3.3), Maßnahme 14 „Follow-up der Auditberichte“ (Ziffer 5.3.8), Maßnahme 15 „Follow-up der OLAF-Arbeiten“ (Ziffer 5.3.9), Maßnahme 17 „Audit in der geteilten Verwaltung“ (Ziffer 5.3.3), Maßnahme 19 „Auditbegleitausschuss: Arbeitsorganisation“ (Ziffer 3.3.3), Maßnahme 21 „Managementrisikobewertung“ (Ziffer 3.3.2), Maßnahme 23 „Jahresberichtsmethodik“ (Ziffer 4.4) und Maßnahme 24 „Follow-up durch die Dienste“ (Ziffer 5.4.6).

(64)  Maßnahmen 6, 7, 8, 9, 12, 15, 17, 19, 21 und 23.

(65)  „Laufende Maßnahmen“: 6, 7, 8, 9, 12, 17 und 21; „Abgeschlossene Maßnahmen/Umsetzung im Gange — Verbesserungen möglich“: 15, 19 und 23.

(66)  Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffer 1.76.

(67)  Maßnahme 1 „Forschungsprogramm“, Maßnahme 4 „Strukturfonds“ (geteilte Verwaltung), Maßnahme 5 „Humanressourcen“ (Reform), Maßnahme 7 „Managementinformationssysteme“, Maßnahme 12 „Gemeinsam verwaltete Bereiche“, Maßnahme 14 „Humanressourcen (Einstellungsverfahren)“, Maßnahme 16 „Kontenrahmen“ und Maßnahme 17 „Zentrale Finanzinformationssysteme“.

(68)  Maßnahme 9 „Interne Kontrollverfahren, vor allem Finanzverfahren“ und Maßnahme 15 „Fortbildung“ (Haushalts- und Finanzmanagement).

(69)  Maßnahme 2 „Externe Politikbereiche“ und Maßnahme 18 „Aktionspläne“.

(70)  Norm 11 „Risikoanalyse und -management“, Norm 12 „Angemessene Managementinformationen“, Norm 14 „Meldung von Unregelmäßigkeiten“, Norm 17 „Aufsicht“, Norm 18 „Aufzeichnung von Ausnahmen“, Norm 20 „Meldung und Behebung von Schwachpunkten der internen Kontrolle“, Norm 21 „Audit-Berichte“ und Norm 22 „Interne Auditstelle“.

(71)  Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen, Generaldirektion Landwirtschaft, Generaldirektion Bildung und Kultur, Generaldirektion Beschäftigung und Soziales, Generaldirektion Fischerei, Generaldirektion Regionalpolitik, Generaldirektion Forschung, Generaldirektion Informationsgesellschaft, Generaldirektion Erweiterung, Generaldirektion Haushalt, Generaldirektion Personal und Verwaltung, Generaldirektion Justiz und Inneres sowie Amt für humanitäre Hilfe Echo, Amt für Zusammenarbeit EuropeAid, Eurostat und der interne Auditdienst.

(72)  Mitteilung der Kommission „Selbstbewertung des Stands der Vorbereitung der Dienststellen im Hinblick auf die Erfüllung der Mindestanforderungen für die interne Kontrolle zum 31. Dezember 2003“ (SEK(2003) 1287 vom 26.11.2003).

(73)  Informationsvermerk von Frau Schreyer „Stand der Vorbereitung der Dienststellen im Hinblick auf die Erfüllung der Mindestanforderungen für die interne Kontrolle zum 31. Dezember 2003“ (SEK(2004) 250 vom 27.2.2004).

(74)  SEK(2003) 1287 vom 26.11.2003.

(75)  SEK(2003) 1469 vom 19.12.2003.

(76)  Beispielsweise die Generaldirektion Wettbewerb, die Generaldirektion Umwelt, die Generaldirektion Binnenmarkt, die Generaldirektion Presse und Kommunikation, die Generaldirektion Dolmetschen, die Generaldirektion Außenhandel, die Generaldirektion Energie und Verkehr, der Juristische Dienst und der Politischen Beraterstab haben die in den Leitlinien vorgesehenen Leistungsindikatoren nicht vorgelegt.

(77)  Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffern 1.68 bis 1.74.

(78)  Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffer 1.110.

KAPITEL 2

Haushaltsführung

INHALT

Einleitung

Allgemeine Bemerkungen

Aufstockung der Haushaltsansätze

92%ige Ausschöpfungsquote bei den Zahlungsermächtigungen

Geringerer und besser gesteuerter Überschuss

Realistischere Mittelübertragungen auf das Folgejahr

Weitere Zunahme der fortbestehenden Mittelbindungen

Spezifische Bemerkungen

Gemeinschaftseinnahmen

Landwirtschaft

Strukturmaßnahmen

Zunahme der fortbestehenden Mittelbindungen

Interne Politikbereiche

Externe Politikbereiche

Heranführungshilfe

Verwaltungsausgaben

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

BEMERKUNGEN DES HOFES

ANTWORTEN DER KOMMISSION

EINLEITUNG

2.1.

In diesem Kapitel wird die Ausführung des EU-Haushalts im Jahr 2003 beleuchtet, das das letzte volle Jahr vor der Erweiterung der Union darstellt und in der Mitte der Laufzeit der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 liegt.

 

2.2.

Der jährliche Haushaltsplan der Europäischen Union wird von der Haushaltsbehörde (Parlament und Rat) aufgrund von Vorschlägen der Kommission festgestellt. Die Kommission führt den Haushaltsplan im Falle der Ausgaben für die Landwirtschaft, die Strukturmaßnahmen, die externen Politikbereiche und die Heranführungshilfe in Zusammenarbeit mit den Mitglied- und sonstigen Empfängerstaaten aus.

 

2.3.

Es gibt getrennte Haushaltsansätze für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen. Die meisten Ausgaben für Strukturmaßnahmen sowie in den internen und externen Politikbereichen werden in Form von Mehrjahresprogrammen getätigt (beispielsweise mit einer Laufzeit von 2000 bis 2006 wie im Falle des derzeitigen Programmplanungszeitraums für die Strukturfonds), in deren Rahmen in einem Jahr Mittelbindungen, die rechtlichen Ausgabenverpflichtungen entsprechen, vorgenommen und anschließend über mehrere Jahre abgewickelt werden („getrennte Mittel“) (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37).

 

2.4.

Nähere Einzelheiten zur Ausführung des Haushaltsplans für 2003 sind dem Kommissionsdokument „Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement — Haushaltsjahr 2003“ zu entnehmen. Gemäß Artikel 29 der Haushaltsordnung ist dieser Bericht im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Dies ist im Falle des Berichts zum Haushaltsjahr 2002 nicht geschehen; das Dokument wurde auf der Webseite der Kommission (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37) zur Verfügung gestellt. Die Fassung für 2003 ist an gleicher Stelle verfügbar. Der Hof nimmt die zur Verbesserung des Dokuments gegenüber dem Jahr 2002 unternommenen Anstrengungen zur Kenntnis, ist jedoch der Ansicht, dass sich der Nutzen der Gesamtanalyse durch die Hinzufügung von Angaben zum kumulierten Durchführungsstand der Gemeinschaftsprogramme und zum Tempo, in dem die Mitglied- und Empfängerstaaten die Zahlungen an die Endempfänger leisten, noch erhöhen ließe.

2.4.

Die Kommission begrüßt es, dass der Rechnunngshof den verbesserten „Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement“ positiv beurteilt, und sie pflichtet dem Hof bei, der die Ansicht vertritt, dass es noch Spielraum für weitere Verbesserungen gäbe. Im Zusammenhang mit den Zahlungen an Endempfänger wird in den einschlägigen Verordnungen (zum Beispiel Verordnung (CE) Nr. 1260/1999 für die Strukturfonds, Verordnung (CE) Nr. 1663/95 für den EAGFL, Abteilung Garantie) gefordert, dass Mitgliedstaaten und Empfängerstaaten die Erstattungen an die Endempfänger umgehend leisten. Künftig könnte die Kommission in ihrem „Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement“ in den Informationen über die Strukturfonds unterscheiden zwischen Vorschusszahlungen zum einen, die zu Beginn des Zeitraums getätigt werden und zur Einrichtung eines Betriebsmittelfonds dienen, aus dem Ausgaben vorfinanziert werden, und Erstattungen der von den Endempfängern gemeldeten Ausgaben zum anderen. Bei dem Betrag der Vorschusszahlungen (für die Strukturfonds 7 %) kann davon ausgegangen werden, dass er dem Höchstbetrag der Zahlungen der Kommission entspricht, die noch nicht an Endempfänger ausgezahlt wurden.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Aufstockung der Haushaltsansätze

2.5.

Für das Haushaltsjahr 2003 wurden die im Rahmen des ursprünglichen Haushaltsplans (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37) bewilligten Zahlungsermächtigungen gegenüber dem endgültigen Haushaltsplan für 2002 um 1,9 % aufgestockt. Die Verpflichtungsermächtigungen stiegen um lediglich 0,3 %. Der Kommission zufolge kommt in der praktisch gleichbleibenden Höhe der Verpflichtungsermächtigungen „der gemeinsame Wille der Haushaltsbehörde und der Kommission zum Ausdruck, das Problem der […] eingegangenen und noch abzuwickelnden Verpflichtungen zu lösen“ (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37).

 

2.6.

Die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen blieben um 2,6 Milliarden Euro bzw. 5,4 Milliarden Euro unter der jeweiligen jährlichen Obergrenze der Finanziellen Vorausschau (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37). Die Marge bei den Verpflichtungsermächtigungen betrifft überwiegend die Landwirtschaft. In den anderen Ausgabenbereichen wird die jeweilige Obergrenze fast oder vollständig erreicht. Bei den Zahlungsermächtigungen bezieht sich die Obergrenze der Finanziellen Vorausschau auf das gesamte Haushaltsvolumen und ist nicht nach Haushaltsbereichen aufgeschlüsselt.

 

92 %ige Ausschöpfungsquote bei den Zahlungsermächtigungen

2.7.

Tabelle 2.1 liefert einen Überblick über das Haushaltsergebnis des Haushaltsjahres 2003 sowohl hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen als auch bezüglich der Zahlungsermächtigungen. Im Jahr 2003 betrug der Anteil der verwendeten Verpflichtungsermächtigungen (die Ausführungsrate bei den Verpflichtungen) 99 %, was in etwa der im Jahr 2002 erzielten Quote von 98 % entspricht. Der Anteil der verwendeten Zahlungsermächtigungen (die Ausführungsrate bei den Zahlungen) lag bei 92 %, was einen Anstieg gegenüber der im Jahr 2002 erzielten Quote von 86 % bedeutet. Dieser Anstieg war in erster Linie durch eine höhere Ausschöpfungsquote im Bereich der Strukturmaßnahmen bedingt, wo 90 % der Zahlungsermächtigungen verwendet wurden, während im Jahr 2002 lediglich 74 % in Anspruch genommen worden waren (siehe Ziffern 2.27 und 2.30).

 

2.8.

Diese Gesamtausschöpfungsquoten liefern aus zwei Hauptgründen kein vollständiges Bild des Haushaltsvollzugs. Zum einen führt nur ein geringer Anteil der in einem bestimmten Jahr vorgenommenen Mittelbindungen zu Zahlungen im selben Jahr (siehe Ziffern 2.3 sowie 2.16 — 2.22). Zum anderen umfassen „Zahlungen“ gemäß der Definition in der Rechnungslegung der Kommission Vorschusszahlungen an Behörden oder sonstige zwischengeschaltete Stellen in den Mitgliedstaaten oder Empfängerländern, die für Zahlungen an Endempfänger zu verwenden sind. In einigen Fällen wie beispielsweise bei Sapard (siehe Ziffer 2.43) kann die Auszahlung der Gelder an die Endempfänger erheblich länger dauern.

2.8.

Im Falle von Sapard werden Zahlungen nach dem Eingang begründeter Anträge getätigt, und die Empfänger müssen nachweisen, dass zuschussfähige Ausgaben für das Projekt verauslagt wurden. Dies kann viel Zeit beanspruchen. Die Sapard-Länder hatten in der Regel in der Anfangsphase der Durchführung technische und prozedurale Schwierigkeiten, was dazu führte, dass bei der Bearbeitung von Teilnahmeanträgen und Zahlungsforderungen Verzögerungen auftraten. Wenn auch in einigen Ländern noch Probleme zu verzeichnen sind, so hat sich die Gesamtlage doch wesentlich gebessert.

Tabelle 2.1 — Ausführung des Haushaltsplans 2003 nach Rubriken der Finanziellen Vorausschau

(Millionen Euro und %)

Rubrik der Finanziellen Vorausschau

Obergrenze der Finanziellen Vorausschau

Haushaltsplan

Ausführung des Haushaltsplans

Ursprüngliche Mittelansätze (6)

Endgültige Mittelansätze (7)

Getätigte Mittelbindungen und Zahlungen

Ausführungsrate

Auf 2004 übertragene Mittel

% der endgültig verfügbaren Mittel

Annullierte Mittel

% der endgültig verfügbaren Mittel

(a)

(b)

(c)

(d)

(e) = (d)/(c)

(f)

(g) = (f)/(c)

(h)

(i) = (h)/(c)

Verpflichtungsermächtigungen

Gemeinsame Agrarpolitik

47 378

44 780

44 865

44 462

99 %

41

0,1

361

0,8

Strukturmaßnahmen

33 968

33 980

34 013

33 987

100 %

4

0,0

22

0,1

Interne Politikbereiche

6 796

6 796

7 744

7 173

93 %

430

5,6

141

1,8

Externe Politikbereiche

4 972

4 949

5 219

5 067

97 %

94

1,8

59

1,1

Heranführungshilfe

3 386

3 386

3 449

3 393

98 %

43

1,2

13

0,4

Verwaltungsausgaben

5 211

5 360

5 616

5 545

99 %

39

0,7

31

0,6

Reserven

434

434

328

148

45 %

0

0,0

180

54,9

Rundung

 

1

–1

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

102 145

98 686

101 233

99 775

99 %

651

0,6

807

0,8

Zahlungsermächtigungen

Gemeinsame Agrarpolitik

 

44 780

45 096

44 379

98 %

331

0,7

385

0,9

Strukturmaßnahmen

 

33 173

31 838

28 528

90 %

177

0,6

3 134

9,8

Interne Politikbereiche

 

6 204

7 257

5 672

79 %

920

12,7

665

9,2

Externe Politikbereiche

 

4 844

4 899

4 286

88 %

113

2,3

500

10,2

Heranführungshilfe

 

2 707

2 799

2 240

80 %

55

2,0

504

18,0

Verwaltungsausgaben

 

5 360

6 087

5 305

87 %

650

10,7

132

2,2

Reserven

 

434

364

148

41 %

0

0,0

216

59,3

Rundung

1

 

-1

 

 

 

 

-1

 

Insgesamt

102 767

97 318

98 339

90 558

92 %

2 246

2,3

5 535

5,6

Geringerer und besser gesteuerter Überschuss

2.9.

Im Haushaltsjahr 2003 belief sich der Haushaltsüberschuss (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37) auf insgesamt 5,5 Milliarden Euro (siehe Aufschlüsselung in Tabelle 2.2 ). Er ist zwar absolut gesehen weiterhin hoch, weist jedoch einen Rückgang gegenüber 7,4 Milliarden Euro im Jahr 2002 bzw. 15,0 Milliarden Euro im Jahr 2001 auf.

 

Tabelle 2.2 — Aufschlüsselung des Überschusses des Haushaltsjahres 2003 (und 2002)

(Millionen Euro)

 

2003

2002

Einnahmen

 

Veranschlagt

Berichtigungs-haushaltsplan  (10)

Erhoben

Beitrag zum Überschuss

Veranschlagt

Erhoben

Beitrag zum Überschuss

Eigenmittel

88 989

–4 978

83 633

– 378

80 926

79 775

–1 151

Sonstige

8 514

 

9 836

1 322

15 126

15 659

533

Insgesamt

97 503

–4 978

93 469

944

96 052

95 434

– 618

Ausgaben

 

Nicht ausgeschöpft  (9)

Berichtigungs-haushaltsplan  (10)

Abzüglich Übertragung auf 2004  (11)

 

Nicht ausgeschöpft  (9)

Abzüglich Übertragung auf 2003  (11)

 

Landwirtschaft

717

 

– 331

386

1 419

– 315

1 104

Strukturmaßnahmen

8 310

–5 000

– 177

3 133

8 104

–3 254

4 850

Interne Politikbereiche

1 585

 

– 920

665

1 390

– 750

640

Externe Politikbereiche

613

 

– 113

500

546

–68

478

Heranführungshilfe

559

 

–55

504

849

–51

798

Verwaltung

760

22

– 650

132

645

– 548

97

Reserven

216

 

0

216

481

–9

472

Rundung

-1

 

 

-1

1

 

1

Insgesamt

12 759

–4 978

–2 246

5 535

13 434

–4 995

8 440

Wechselkursdifferenzen

– 109

 

 

– 253

Zweckgebundene Einnahmen (12)

-740

 

 

0

Sonstige  (13)

– 146

 

 

– 147

Gesamtüberschuss

5 484

 

 

7 422

 

 

2.10.

In Bezug auf das Haushaltsjahr 2002 bemängelte der Hof, dass die Kommission angesichts des hohen Volumens nicht ausgeschöpfter Mittel untätig geblieben war, obwohl die Lage vor Jahresende absehbar war (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37). Im Jahr 2003 traf die Kommission spezifische Maßnahmen zur Verbesserung der Prognose der Inanspruchnahme der Haushaltsmittel unter Einbeziehung von Rechnungsführungsangaben aus den Mitglied- und Empfängerstaaten. Anhand der verbesserten Informationen konnte die Kommission frühzeitig den vorstehend erwähnten Berichtigungshaushaltsplan erstellen, mit dem die Zahlungsermächtigungen um 5 Milliarden Euro gekürzt wurden und eine entsprechende Verminderung der Einnahmen vorgenommen wurde.

 

2.11.

Die von der Kommission im Jahr 2003 getroffenen Maßnahmen bewirkten eine erhebliche Verbesserung der Haushaltsführung gegenüber dem Vorjahr. Trotz der getroffenen Maßnahmen deutet der weiterhin hohe Überschuss (5,5 Milliarden Euro) allerdings darauf hin, dass die Mittel erheblich stärker hätten gekürzt werden können.

 

2.12.

Tabelle 2.3 zeigt das Ausmaß der unzulänglichen Bruttoausschöpfung und ihrer Konsequenzen in den vergangenen fünf Jahren. In diesem Zeitraum führte die unzulängliche Mittelausschöpfung zur Annullierung von Zahlungsermächtigungen in Höhe von 39,9 Milliarden Euro. Im selben Zeitraum stieg das Haushaltsvolumen um 16,3 % an, was Zusatzmitteln in einer Gesamthöhe von 53,6 Milliarden Euro entspricht.

 

Tabelle 2.3 — Unzulängliche Mittelausschöpfung im Zeitraum 1999-2003

(Millionen Euro)

 

1999

2000

2001

2002

2003

Unzulängliche Mittelausschöpfung (15)

7 071

11 478

17 173

13 435

12 760

Anteil des Haushaltsvolumens

8,1 %

12,1 %

17,7 %

13,6 %

13,0 %

Konsequenzen:

 

 

 

 

 

Berichtigungshaushaltsplan

0

0

0

0

4 978

Mittelübertragungen

5 019

2 609

2 188

4 994

2 246

Mittelannullierungen

2 052

8 868

14 986

8 440

5 536

2.13.

Der Hof räumt ein, dass es unrealistisch ist, eine 100 % ige Ausführung des Haushaltsplans zu erwarten. Die Ausgaben müssen rechtmäßig und ordnungsgemäß sein und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. In den Haushaltsbereichen mit geteilter Mittelverwaltung (die wertmäßig mehr als 80 % ausmachen) kann die Kommission Zahlungen nur dann leisten, wenn die Mitgliedstaaten oder sonstige zwischengeschaltete Stellen entsprechende Anträge stellen. Selbst bei den direkt verwalteten Ausgaben ist die Kommission häufig auf Zahlungsanträge von den Begünstigten angewiesen. Die anhaltend unzulängliche Mittelausschöpfung hat eine Zunahme des Bestands an fortbestehenden Mittelbindungen (siehe Ziffern 2.16-2.22) sowie eine schwer zu bewältigende Häufung von Zahlungen am Ende des Programmplanungszeitraums zur Folge.

 

Realistischere Mittelübertragungen auf das Folgejahr

2.14.

Wie der Hof in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002 (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37) feststellte, bringt das Verfahren der Mittelübertragung zur Verwendung im folgenden Haushaltsjahr eine unnötige zusätzliche Komplizierung der Haushaltsführung, des Rechnungsführungssystems und der Rechnungslegung mit sich. Die aus dem Jahr 2002 übertragenen Zahlungsermächtigungen in Höhe von 5,0 Milliarden Euro, durch die der ausgewiesene Überschuss für das betreffende Jahr erheblich vermindert wurde, lagen deutlich über dem Volumen der Übertragungen in den Vorjahren (siehe Tabelle 2.3 ). Von dem übertragenen Betrag entfielen 3,3 Milliarden Euro auf Mittel für noch abzuwickelnde Abschlusszahlungen für den Programmplanungszeitraum 1994-1999 im Bereich der Strukturfonds. In seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002 (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37) hielt der Hof es für unwahrscheinlich, dass die Kommission diese Mittel ausschöpfen könnte, und dieser Fall trat auch tatsächlich ein: Von diesen Mitteln mussten im Jahr 2003 1,9 Milliarden Euro annulliert werden und trugen somit zum Überschuss bei.

2.14.

Die Kommission ist der Ansicht, dass das in den Rahmenvorschriften vorgesehene Verfahren der Mittelübertragung zügig durchgeführt wird und zudem relativ einfach, praktisch und transparent ist (siehe Antwort der Kommission zu den Ziffern 2.11. und 2.48 des Jahresberichts 2002).

Nach der Übertragung entsprach der Betrag der Zahlungsermächtigungen, der in den Haushaltsplan für die noch zu leistenden Abschlusszahlungen für den Programmplanungszeitraum 1994 bis 1999 eingesetzt worden war, den mitgliedstaatlichen Prognosen zu den Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten zulasten der noch abzuwickelnden Mittelbindungen gefordert würden. Allerdings hat sich herausgestellt, dass die eingesetzten Haushaltsmittel höher als notwendig waren, und dies aus zwei Gründen. Zum einen wurde in den Prognosen der Betrag der Mittelbindungen, der nicht gefordert und folglich Gegenstand einer Mittelbindungsaufhebung sein würde, unterschätzt. Konkret bedeutet dies, dass Mittelbindungen im Umfang von circa 2,8 Mrd. EUR im Jahr 2003 aufgehoben wurden, dieser Betrag kommt zu den ausgezahlten 3,5 Mrd. EUR hinzu. Zum anderen waren wegen der unheitlichen Qualität der Abschlussdokumente (die meisten gingen kurz vor dem Termin, dem 31. März 2003, ein) in vielen Fällen Klarstellungen und weitere Maßnahmen der Mitgliedstaaten erforderlich, was dazu führte, dass der Abschluss dieser Fälle bis 2004 hinausgezögert wurde.

2.15.

Von 2003 auf 2004 wurden Zahlungsermächtigungen in Höhe von 2,2 Milliarden Euro übertragen, von denen 1,2 Milliarden Euro auf den operativen Haushalt und 1,0 Milliarden Euro auf Einnahmen aus der Beteiligung Dritter (siehe Ziffer 2.37) entfielen. Im Vergleich zu 2002 erscheint der Umfang dieser Mittelübertragungen realistischer.

 

Weitere Zunahme der fortbestehenden Mittelbindungen

2.16.

Zu Beginn des Programmplanungszyklus für Ausgaben im Rahmen von Mehrjahresprogrammen vergeht unter Umständen geraume Zeit, bis die Mitglied- und Empfängerstaaten die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollverfahren eingerichtet, für die EU-Finanzierung geeignete Projekte ermittelt und bewertet sowie die notwendigen nationalen Kofinanzierungsmittel bereitgestellt haben. Somit kann die Kommission mit Ausnahme der ersten Vorschusszahlung, die vor der Tätigung zugrunde liegender Projektausgaben erfolgt, häufig umfangreichere Zahlungen aus Haushaltsmitteln erst in einem fortgeschritteneren Stadium des Programmplanungszyklus leisten. Die Haushaltsansätze für Zahlungsermächtigungen sollten realistischer aufgestellt werden und dem Programmplanungszyklus und der Absorptionskapazität der Mitgliedstaaten besser Rechnung tragen. Die Mittelbindungen werden zu Beginn des Programms vorgenommen (außer im Falle der Strukturfonds, wo sie auf jährlicher Basis vorgenommen werden — siehe Ziffer 2.33) und auf das Folgejahr übertragen (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37), bis die entsprechenden Zahlungen geleistet werden.

2.16.

Die Kommission räumt ein, dass die Haushaltsansätze für Zahlungsermächtigungen realistischer sein sollten und dem Programmplanungszyklus sowie der Kapazität der Mitgliedstaaten, Ausgaben zu absorbieren, stärker Rechnung tragen sollten. Allerdings spiegeln die Haushaltsansätze für Zahlungsermächtigungen, die von der Kommission vorgelegt wurden, ihre optimale Schätzung des tatsächlichen Zahlungsbedarfs wider. Da die Zahlungsprognosen der Mitgliedstaaten dazu geführt hatten, dass der Bedarf überschätzt wurde, zog es die Kommission vor, sich bei der Aufstellung der Haushaltsansätze auf ihre eigenen Schätzungen zu stützen, welche auf den jüngsten Ausführungsdaten und auf den kurzfristig absehbaren Entwicklungen basierten. Folglich haben sich die Ausführungsraten in den letzen Haushaltsjahren verbessert.

Da sich die Programmzyklen bei Mehrjahresprogrammen überschneiden, kann normalerweise davon ausgegangen werden, dass sich im Laufe der Zeit ein gleichmäßiges Ausgabenmuster ergibt. Zum Beispiel kompensieren die Zahlungen, die zu Beginn einer neuen Programmplanungsperiode im Bereich der Strukturfonds für Programme der vorhergehenden Periode getätigt werden, normalerweise das noch niedrige Volumen der Zahlungenfür die laufenden Programme, bis diese schließlich ihren normalen Rhythmus erreicht haben. Dieser ausgleichende Effekt war bei dem Übergang von der Periode 1994-99 zu der Periode 2000-06 weniger ausgeprägt, was vor allem darauf zurückzuführen war, dass es anlässlich dieses Übergangs auch einen Wechsel von einem auf Vorschusszahlungen basierenden System auf ein auf Erstattungen gestütztes System gab. Die Kommission verweist auf ihre Mitteilung vom 20. September 2002„Entwicklung der Verwendung der Strukturfondsmittel unter besonderer Berücksichtigung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (R.A.L.)“ (KOM(2002) 528 endg.).

2.17.

Je höher das Volumen der fortbestehenden Mittelbindungen, desto stärker ist die Inanspruchnahme der Zahlungsermächtigungen in künftigen Jahren. Die mit dem Haushaltsverfahren verbundenen zeitlichen Verzögerungen sind aus Tabelle 2.4 ersichtlich. In den Bereichen, in denen die Ausgaben zulasten getrennter Mittel getätigt werden (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37), wurden zu den im Jahr 2003 vorgenommenen Mittelbindungen in Höhe von 49,6 Milliarden Euro Zahlungen in Höhe von lediglich 5,7 Milliarden Euro geleistet; dies entspricht rund 11 %. In der Praxis dauert die Abwicklung von Mittelbindungen mitunter mehrere Jahre, bisweilen kommt es nie zu einer Zahlung, und die Mittelbindungen müssen aufgehoben werden — siehe Ziffer 2.21.

2.17.

Die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Mittelbindungen und dem Zeitpunkt der Leistung von Zahlungen zulasten „getrennter“ Mittel, die zur Entstehung der „Altlast“ führt, ist bei der Veranschlagung dieser Mittel bereits berücksichtigt. Wie bereits in der Antwort auf den vorstehenden Punkt hervorgehoben wurde, ergibt sich im Laufe der Zeit ein gleichmäßiges Ausgabenmuster, da sich die Zeiträume der Finanziellen Vorausschau überschneiden.

Tabelle 2.4 — Änderungen im Bestand der fortbestehenden Mittelbindungen im Jahr 2003

(Millionen Euro)

 

Insgesamt

Ausgaben zulasten nicht getrennter Mittel

Ausgaben zulasten getrennter Mittel

Landwirtschaft

Verwaltung

Reserven

Gesamtbetrag der nicht getrennten Mittel

Struktur-maßnahmen

Interne Politik-bereiche

Externe Politik-bereiche

Heran-führungs-hilfe

Gesamtbetrag der getrennten Mittel

Übertragene Mittelbindungen

Saldenvortrag

99 820

231

473

0

704

66 731

11 205

12 763

8 417

99 116

Zahlungen

–35 590

– 210

– 376

0

– 586

–26 603

–3 405

–2 865

–2 131

–35 004

Mittelfreistellungen

–4 138

–3

–11

0

–14

–2 917

– 504

– 658

–45

–4 124

Annullierungen

– 102

–19

–83

0

– 102

0

0

0

0

0

2003 vorgenommene Mittelbindungen

Vorgenommene Mittelbindungen

99 775

44 462

5 545

148

50 155

33 987

7 173

5 067

3 393

49 620

Zahlungen

–54 968

–44 169

–4 929

– 148

–49 246

–1 925

–2 267

–1 421

– 109

–5 722

Annullierungen

–6

0

–6

0

–6

0

0

0

0

0

Saldenvortrag

104 791

292

613

0

905

69 273

12 202

12 886

9 525

103 886

Quelle: Jahresabschluss 2003.

 

 

2.18.

Ende 2003 beliefen sich die fortbestehenden Mittelbindungen auf insgesamt 104,8 Milliarden Euro — siehe Tabelle 2.4 . Dieser Betrag entspricht 94 % des Haushaltsansatzes für Verpflichtungsermächtigungen für 2004 (EU25) und bedeutet einen Anstieg um 5,0 % gegenüber 2002. Die Zunahme erfolgte trotz

der Aufhebung von Mittelbindungen in Höhe von 4,1 Milliarden Euro, wobei 2,7 Milliarden Euro Gegenstand eines Sonderverfahrens waren (siehe Ziffer 2.21),

eines praktisch gleichbleibenden Haushaltsansatzes für Verpflichtungsermächtigungen im Jahr 2003 (siehe Ziffer 2.5),

der Einstellung zusätzlicher spezifischer Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan zur Linderung des Problems.

Bei den Ausgaben zulasten getrennter Mittel entspricht der Bestand der fortbestehenden Mittelbindungen den Zahlungen von rund 2,5 Jahren beim derzeitigen Abwicklungstempo. Zu einem ähnlichen Zeitpunkt während der Laufzeit der vorangegangenen Finanziellen Vorausschau (1996) betrug das Volumen der fortbestehenden Mittelbindungen für Ausgaben zulasten getrennter Mittel 47,9 Milliarden Euro, was den Zahlungen von knapp eineinhalb Jahren beim damaligen Abwicklungstempo entsprach.

2.18.

Der Vergleich des Volumens der noch abzuwickelnden Mittelbindungen zwischen 1996 und 2003 sollte im Lichte eines Systems bewertet werden, das sich für die jährlichen Mittelbindungen und für die Zahlungen im Bereich der Strukturfonds geändert hat.

2.19.

Der Bestand der fortbestehenden Mittelbindungen spiegelt allerdings nicht das vollständige Ausmaß der rechtlichen Ausgabenverpflichtungen der Union wider, was hauptsächlich durch das Mittelbindungsverfahren im Bereich der Strukturfonds bedingt ist (siehe Ziffer 2.33). Das Volumen der Ausgaben, für die Ende 2003 eine rechtliche Verpflichtung im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 bestand und die im Jahresabschluss als Verpflichtungen unter dem Strich ausgewiesen waren, ohne dass dafür in den jährlichen Haushaltsplänen bereits Mittelbindungen ausgewiesen waren, beträgt rund 95 Milliarden Euro (siehe Ziffer 2.34). Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts sind rund drei Jahre vor Ablauf des derzeitigen Programmplanungszeitraums Verpflichtungsermächtigungen in einer Gesamthöhe von rund 200 Milliarden Euro noch nicht in Anspruch genommen worden, was den Zahlungen von fünf Jahren beim derzeitigen Abwicklungstempo entspricht (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37). Wenngleich die Zahlungsfrist über das Ende des Programmplanungszeitraums hinausreicht (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37), wird es wegen des großen Volumens fortbestehender Mittelbindungen zu einer starken Inanspruchnahme der Zahlungsermächtigungen kommen, wodurch sich der Abschluss der Programme möglicherweise verzögert. Es besteht die Gefahr, dass sich daraus Auswirkungen auf den Haushaltsvollzug in den ersten Jahren des nächsten Programmplanungszeitraums ergeben, wie dies bereits in der Vergangenheit der Fall war.

2.19.

Die Kommission verweist auf ihre Antwort zu Ziffer 2.48.

2.20.

Abbildung 2.1 zeigt das wertmäßige Volumen der fortbestehenden Mittelbindungen für Ausgaben zulasten getrennter Mittel über die vergangenen zehn Jahre in Gegenüberstellung mit dem Haushaltsansatz für Verpflichtungsermächtigungen für das jeweilige Jahr. Im Laufe der vergangenen fünf Jahre erhöhte sich das wertmäßige Volumen der fortbestehenden Mittelbindungen für Ausgaben zulasten getrennter Mittel um 47 %. Dies war durch zwei Faktoren bedingt, nämlich zum einen durch die Ingangsetzung umfangreicher Programme im Zeitraum 2000-2003 (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37) (siehe Ziffer 2.16) und zum anderen durch die anhaltend unzulängliche Ausschöpfung der Zahlungsermächtigungen (siehe Ziffern 2.12 und 2.13).

 

Image

2.21.

Seit mehreren Jahren weist der Hof die Kommission auf die Notwendigkeit hin, alle alten und ruhenden fortbestehenden Mittelbindungen, die möglicherweise nie zu Zahlungen führen werden, zu ermitteln und zu bearbeiten. Ende 2002 verkündeten die Haushaltsbehörde und die Kommission in einer gemeinsamen Erklärung, sie würden bis Ende 2003 alle „potenziell außergewöhnlichen“ Altlasten (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37) prüfen. Im Jahr 2003 wurden bezogen auf die als „potenziell außergewöhnlich“ ermittelten Altlasten mit einem Gesamtvolumen von 17,3 Milliarden Euro Zahlungen in Höhe von 4,0 Milliarden Euro geleistet, Mittelbindungen in Höhe von 2,7 Milliarden Euro aufgehoben sowie Mittelbindungen in Höhe von 10,6 Milliarden Euro für stichhaltig befunden und somit aufrechterhalten.

 

2.22.

Die bisherigen Haushaltsangaben und deren Analyse liefern wenig Aufschluss über die Konsequenzen des hohen Volumens fortbestehender Mittelbindungen und über den kumulierten Durchführungsstand der verschiedenen Gemeinschaftsprogramme. Aufgrund des hohen Volumens fortbestehender Mittelbindungen ist eine starke Inanspruchnahme für künftige Zahlungen zu erwarten, die möglicherweise im Rahmen des Haushaltsverfahrens und im Hinblick auf die Einhaltung der Obergrenze der Finanziellen Vorausschau schwer zu bewältigen sein wird.

2.22.

Für die Strukturfonds stellt die Kommission bereits Informationen zur Verfügung, unter anderem Informationen über den kumulierten Durchführungsstand der Gemeinschaftsprogramme in ihrer jährlichen „Analye der Verwendung der Strukturfondsmittel“. Die Kommission ist allerdings bereit, weitere Informationen bereitzustellen (siehe Antwort zu Ziffer 2.50.). Künftig dürfte auch die Inanspruchnahme von Zahlungen durch die „n+2“-Regel begrenzt werden (siehe Antwort auf die Ziffer 2.48.)

SPEZIFISCHE BEMERKUNGEN

Gemeinschaftseinnahmen

2.23.

Tabelle 3.1 liefert einen Überblick über die Gemeinschaftseinnahmen des Jahres 2003, und Abbildung 3.1 enthält eine Aufschlüsselung nach den verschiedenen Einnahmenarten. Abbildung 3.2 zeigt die Entwicklung der tatsächlich getätigten Einnahmen im Zeitraum 1989-2003 und lässt insbesondere einen Rückgang der traditionellen Eigenmittel und der MwSt.-Eigenmittel sowie einen Anstieg der BNE-Eigenmittel erkennen. Im Wege des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2003 vom 4. Dezember 2003 wurde das Volumen der für 2003 erforderlichen Einnahmen um 5,0 Milliarden Euro gekürzt.

 

2.24.

Die erhobenen MwSt.-Eigenmittelbeträge gingen wegen der Berichtigung der MwSt.-Grundlagen der Vorjahre, Schwankungen des Pfund Sterling/Euro-Wechselkuses und eines niedrigeren einheitlichen Abrufsatzes gegenüber 2002 um 5,0 % zurück. Darüber hinaus wirkte sich ein 2%iger Rückgang der Prognosewerte für das BNE über das Kappungsverfahren (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37) auf die MwSt.-Eigenmittel aus.

 

Landwirtschaft

2.25.

Die verfügbaren Zahlungs- und Verpflichtungsermächtigungen für 2003 im Bereich der Landwirtschaft beliefen sich auf 44,9 Milliarden Euro bzw. 45,1 Milliarden Euro (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37), was einer Mittelaufstockung um 1,2 % gegenüber 2002 entspricht. Die endgültigen Ausgaben zulasten der Verpflichtungsermächtigungen betrugen 44,5 Milliarden Euro (Ausschöpfungsquote 99 %) bzw. zulasten der Zahlungsermächtigungen 44,4 Milliarden Euro (Ausschöpfungsquote 98 %).

 

2.26.

Die niedrigste Ausschöpfungsquote (64 %) war bei einer Reihe von Maßnahmen zu verzeichnen, auf die zusammen 3 % der insgesamt bewilligten Mittel entfielen; hierzu gehörten Ausfuhrerstattungen bei Waren aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Nahrungsmittelprogramme und Veterinärmaßnahmen (so genannte Nebenausgaben). Die unzulängliche Mittelausschöpfung war hauptsächlich durch Verzögerungen bei der Umsetzung von Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen bedingt. Diese Ausgaben umfassen ebenfalls den Großteil der auf 2004 übertragenen Mittel. In den übrigen Haushaltsbereichen einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37) wurden die Mittel fast vollständig ausgeschöpft.

2.26.

Im Bereich der für 2003 vorgesehenen Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen wurden Mittelbindungen für 99,7 % der Verpflichtungsermächtigungen vorgenommen. Dass ein hoher Betrag von Zahlungen auf 2004 übertragen wurde, ist darauf zurückzuführen, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Rechtsgrundlage bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr n+1 (2004) Zeit haben, um Zahlungen für mit der Kommission vereinbarte Aktivitäten, die im Jahr n (2003) durchgeführt wurden, zu fordern. Für die Kommission sind diese Zahlungen durch Mittelbindungen, die im Jahr n (2003) vorgenommen wurden, gedeckt.

Strukturmaßnahmen

2.27.

Der Haushaltsansatz für Verpflichtungsermächtigungen wurde gegenüber 2002 um 0,4 % erhöht. Der Haushaltsansatz für Zahlungsermächtigungen wurde gegenüber 2002 um 3,2 % aufgestockt. Die Gesamtausschöpfungsquote betrug bei den Zahlungsermächtigungen (nach der im nachstehenden Abschnitt beschriebenen Annullierung) 90 %, was eine erhebliche Steigerung gegenüber 2002 (74 %) darstellt.

 

2.28.

Bezogen auf den ursprünglichen Haushaltsansatz betrug das Bruttovolumen der nicht ausgeschöpften Mittel 8,3 Milliarden Euro und erreichte damit eine ähnliche Höhe wie im Jahr 2002 (siehe Tabelle 2.2 ). Die Auswirkungen auf den Gesamtüberschuss wurden allerdings durch die Annullierung von Zahlungsermächtigungen in Höhe von 5,0 Milliarden Euro abgeschwächt, die nach Erkenntnis der Kommission nicht ausgegeben werden konnten (siehe Ziffer 2.31). Trotz eines Nettovolumens an nicht ausgeschöpften Mitteln in Höhe von 3,3 Milliarden Euro für Strukturmaßnahmen als Ganzes war bei den Ziel- 2-Maßnahmen ein starker Anstieg der Ausschöpfungsquote von 48 % im Jahr 2002 auf 91 % im Jahr 2003 (bezogen auf einen um 1,1 % höheren Haushaltsansatz) zu verzeichnen.

 

2.29.

Im Bereich der Gemeinschaftsinitiativen, die Programme darstellen, die auf Betreiben der Kommission in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, betrug die Ausschöpfungsquote im Jahr 2002 lediglich 25 %, und der Haushaltsansatz für 2003 wurde um 2,0 % gekürzt. Die Ausschöpfungsquote von 48 % im Jahr 2003 war weitgehend auf Verzögerungen beim Abschluss der Programme des Programmplanungszeitraums 1994-1999 (Ausschöpfungsquote 30 %) wegen der verspäteten Einreichung der Anträge auf Abschlusszahlung seitens der Mitgliedstaaten zurückzuführen. Bei den im Jahr 2003 geleisteten Zahlungen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 betrug die Ausschöpfungsquote 75 %.

 

2.30.

Im Bereich der laufenden Zahlungen im Rahmen der derzeitigen Strukturfonds-Programme (Programmplanungszeitraum 2000-2006), auf die rund 74 % des ursprünglichen Gesamtmittelansatzes für den Haushaltsbereich entfallen, lag die Ausschöpfungsquote bei etwa 96 %, was einen Anstieg gegenüber der im Jahr 2002 erzielten Quote von 91 % bedeutet. Bei den Mitteln für den Abschluss der Programme des Programmplanungszeitraums 1994-1999 war die Ausschöpfungsquote deutlich niedriger. Von den für das Jahr verfügbaren Zahlungsermächtigungen in Höhe von 11,0 Milliarden Euro wurden nur 3,5 Milliarden Euro (32 %) verwendet (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37). Daraufhin annullierte die Kommission im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans Zahlungsermächtigungen für die Programme von vor 2000 in Höhe von 5 Milliarden Euro, wodurch sich die Gesamtausschöpfungsquote erhöhte (siehe Ziffer 2.27).

2.30.

Zusätzlich zu den Zahlungen für Programme aus dem Zeitraum 1994-99 in Höhe von 3,5 Mrd. EUR wurden Mittelbindungen im Betrag von circa 2,8 Mrd. EUR aufgehoben. Aufgrund der kombinierten Wirkung von Zahlungen und Aufhebungen von Mittelbindungen wurde die „Altlast“ für Programme aus 1994-99 von 15,4 Mrd. EUR Ende 2002 auf 9,1 Mrd. EUR Ende 2003 reduziert, was einer Verringerung von 41 % gleichkommt.

2.31.

In seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002 (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37) bemängelte der Hof die ungenauen Prognosen der Mitgliedstaaten als eine der Hauptursachen dafür, dass die Kommission nicht frühzeitig geeignete Maßnahmen zur Vermeidung unzulänglicher Mittelausschöpfung ergreifen konnte. Im Jahr 2003 wurden Anstrengungen zur Verbesserung des Prognoseverfahrens unternommen, und der Gesamtprognosefehler im Bereich der Strukturfonds ging von 73 % auf 50 % zurück. Damit besteht allerdings weiterhin eine Differenz zwischen Prognose und tatsächlichen Zahlungen in Höhe von 13,0 Milliarden Euro. Für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 lag die beste Schätzung der Mitgliedstaaten um 12 % über dem tatsächlichen Bedarf, wobei fünf Mitgliedstaaten Abweichungen von den Prognosewerten in Höhe von mehr als 1 Milliarde Euro aufwiesen.

2.31.

Die Kommission verweist auf ihre Antwort zu Ziffer 2.16.

2.32.

Trotz Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die Zahlungsanträge von den Mitgliedstaaten gleichmäßig über das Jahr verteilt eingehen (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37), wurden im Jahr 2003 mehr als die Hälfte der Zahlungen zwischen September und Dezember und ein Viertel allein im Dezember geleistet. Durch diese Häufung der Bearbeitungsvorgänge am Jahresende werden die Verwaltungsressourcen der Kommission über Gebühr belastet.

2.32.

Die Kommission hat wenig Einfluss auf die Mitgliedstaaten, wenn es um den Zeitpunkt der Ausgabenmeldungen geht. In der Verordnung ist vorgesehen, dass Zahlungsanträge dreimal jährlich einzureichen sind — das dritte Mal Ende Oktober —, es sind aber keine Sanktionen vorgesehen. Die „n+2“-Regel hat zweierlei Auswirkugen: zum einen sehen sich die Mitgliedstaaten ermutigt, umfangreiche Zahlungsanträge kurz vor Jahresende zu einzureichen; zum anderen sehen sie sich durch die regelmäßigen Verweise der Kommission auf den Stand der Programme mit Blick auf diese Regel veranlasst, ihre Anträge zügig einzureichen.

Zunahme der fortbestehenden Mittelbindungen

2.33.

Die Verpflichtungsermächtigungen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 der Strukturfonds sind entsprechend der auf der Tagung des Europäischen Rates in Berlin beschlossenen Aufschlüsselung der Finanziellen Vorausschau in den Haushaltsplan einzustellen. Die Gesamtmittelausstattung für den Siebenjahreszeitraum beträgt 230,2 Milliarden Euro (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37) (für Strukturfonds und Kohäsionsfonds zusammengenommen). Von den für die Strukturfonds vorgesehenen 210,6 Milliarden Euro wurden 201,1 Milliarden Euro (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37) (im Wege rechtlicher Verpflichtungen) den Mitgliedstaaten im Rahmen von Ausgabenprogrammen zugewiesen, die zwischen 2000 und 2002 genehmigt wurden. Anschließend werden die Mittelbindungen auf jährlicher Basis über den siebenjährigen Programmplanungszeitraum verteilt vorgenommen. Wegen Verzögerungen bei der Verabschiedung neuer Programme konnten nicht so viele rechtliche Verpflichtungen wie vorgesehen eingegangen werden, und somit wurden die Obergrenzen der Finanziellen Vorausschau ab 2002 um die in den Jahren 2000 und 2001 nicht verwendeten Mittel angehoben.

 

2.34.

Im Zeitraum 2000-2002 betrug das Nettovolumen der nicht ausgeschöpften Mittel für Strukturmaßnahmen insgesamt 26,6 Milliarden Euro (8,0 Milliarden Euro im Jahr 2000; 10,5 Milliarden Euro im Jahr 2001; 8,1 Milliarden Euro im Jahr 2002). Die fortbestehenden Mittelbindungen im Bereich der Strukturmaßnahmen nahmen um 2,5 Milliarden Euro auf 69,3 Milliarden Euro im Jahr 2003 zu, was den Zahlungen von beinahe zweieinhalb Jahren beim Abwicklungstempo von 2003 entspricht. Bezogen auf den Programmplanungszeitraum 2000-2006 stieg das Volumen der fortbestehenden Mittelbindungen um 19 % auf 53,2 Milliarden Euro, was dem 2,3-fachen des derzeitigen Zahlungsvolumens entspricht. Außerdem bestehen rechtliche Verpflichtungen, die im Nachgang zur Tagung des Europäischen Rates in Berlin vorgenommen, jedoch noch nicht in Mittelbindungen umgesetzt wurden (siehe Ziffer 2.33), in einer Gesamthöhe von 95 Milliarden Euro (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37), womit sich die Summe der entsprechenden fortbestehenden Mittelbindungen auf über 164 Milliarden Euro erhöht, was dem Zahlungsvolumen von fast sechs Jahren entspricht.

 

2.35.

Für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 wurden neue Vorschriften eingeführt, wonach Mittelbindungen, zu denen binnen zwei Jahren nach Vornahme der Mittelbindung keine Zahlung erfolgt ist, automatisch aufgehoben werden. Im Jahr 2003 wurden aufgrund dieser Vorschriften Mittelbindungen in Höhe von lediglich 31 Millionen Euro aufgehoben, von denen 24 Millionen Euro auf den ESF und 7 Millionen Euro auf den EAGFL-Ausrichtung entfielen. Im Bereich des EFRE wurden keine Mittelbindungen aufgehoben, weil die Mitgliedstaaten Anträge auf Zwischenzahlungen gestellt hatten. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten nicht zuschussfähige Ausgaben melden, um die Annullierung von Mittelbindungen zu vermeiden.

2.35.

Die Kommission erkennt die Gefahr, auf die der Rechnungshof verweist, und sie traf entsprechende Maßnahmen, indem sie mehr Prüfungen in Verbindung mit Zahlungsanträgen durchführte.

Interne Politikbereiche

2.36.

Die Ausgaben innerhalb der den internen Politikbereichen gewidmeten Rubrik der Finanziellen Vorausschau werden überwiegend von der Kommission direkt verwaltet und gelten hauptsächlich der Forschung und technologischen Entwicklung, auf die im Jahr 2003 58 % der Zahlungen entfielen. Der bewilligte Haushaltsansatz für Zahlungsermächtigungen lag um durchschnittlich 0,8 % höher als im Jahr 2002, wobei allerdings erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Haushaltslinien bestanden. So wurde beispielsweise der Ausgabenansatz für Forschung und technologische Entwicklung um 2,7 % gekürzt, während bei den Transeuropäischen Netzen eine Aufstockung um 12 % vorgenommen wurde. Bei den bewilligten Verpflichtungsermächtigungen war eine Erhöhung um durchschnittlich 3,4 % zu verzeichnen.

 

2.37.

Die Ausschöpfungsquote bei den Zahlungsermächtigungen betrug 78 %, was einem Rückgang gegenüber 2002 (83 %) entspricht. Diese unzulängliche Mittelausschöpfung, die mit 626 Millionen Euro zum Gesamtüberschuss beitrug, erklärt sich allerdings weitgehend durch die Sonderbestimmungen für zweckgebundene Einnahmen aus der Beteiligung Dritter (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37). Wenn Drittländer sich an Gemeinschaftsprogrammen beteiligen, werden die Beiträge im Jahr des Eingangs sowohl als Verpflichtungs- als auch als Zahlungsermächtigungen verbucht, selbst wenn dies aufgrund des Zeitrahmens für die Projektdurchführung bedeutet, dass die Mittel über mehrere Jahre verteilt abgerufen werden. Ungenutzte Zahlungsermächtigungen werden automatisch übertragen, bis die Mittel verwendet werden können, was sich entsprechend dämpfend auf die Ausschöpfungsquote auswirkt. Bezogen auf das Bruttovolumen der unzulänglichen Mittelausschöpfung in Höhe von 1,6 Milliarden Euro für das Jahr sind 0,8 Milliarden Euro auf die Ausgaben im Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Beteiligung Dritter (Ausschöpfungsquote 27 %) und der Rest auf die Verwendung der normalen Haushaltsmittel — mit einer Ausschöpfungsquote von 93 % — zurückzuführen.

 

2.38.

Die am Ende des Haushaltsjahres 2003 fortbestehenden Mittelbindungen beliefen sich auf 12,2 Milliarden Euro, was einen Anstieg um 8,9 % gegenüber dem Jahr 2002 bedeutet und den Zahlungen von mehr als zwei Jahren beim derzeitigen Abwicklungstempo entspricht. Dies ist dadurch bedingt, dass die Verpflichtungsermächtigungen für das Jahr stärker aufgestockt wurden als die Zahlungsermächtigungen (3,4 % gegenüber 0,8 %), und erklärt sich teilweise aus der Tatsache, dass 2003 nahe am Beginn der Laufzeit des 6. Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (2002-2006) lag.

 

Externe Politikbereiche

2.39.

Die Ausgaben für Maßnahmen in den externen Politikbereichen werden von der Kommission überwiegend direkt verwaltet und stammen aus einer Vielzahl unterschiedlicher Haushaltslinien, von denen keine mehr als 16 % des Gesamtmittelansatzes ausmacht. Die bewilligten Verpflichtungsermächtigungen lagen um 3,0 % höher als im Jahr 2002. Im Falle der Zahlungsermächtigungen betrug die Aufstockung 3,8 %. Die Ausschöpfungsquote bei den Zahlungsermächtigungen lag mit 87 % in ähnlicher Höhe wie im Jahr 2002 (89 %), was bedeutet, dass der Mittelzuwachs geradeso absorbiert wurde.

 

2.40.

Ende 2003 beliefen sich die fortbestehenden Mittelbindungen auf 12,9 Milliarden Euro, was einen Anstieg um 1,0 % gegenüber dem Jahr 2002 bedeutet. Der Bestand an fortbestehenden Mittelbindungen entspricht den Zahlungen von drei Jahren beim derzeitigen Abwicklungstempo.

 

Heranführungshilfe

2.41.

Die Heranführungshilfe umfasst Zahlungen an Beitritts- und Bewerberländer der Europäischen Union und wird überwiegend in Zusammenarbeit mit den Empfängerländern verwaltet. Im Jahr 2002 wurden nur 67 % der Zahlungsermächtigungen ausgeschöpft. Im Haushaltsplan für 2003 wurden die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen um 1,7 % bzw. 4,3 % aufgestockt. Im Jahr 2003 wurden Zahlungen in einer Gesamthöhe von 2,2 Milliarden Euro geleistet, was einer Ausschöpfungsquote von 80 % entspricht. Die unzulängliche Mittelausschöpfung war zwar proportional niedriger als im Jahr 2002, trug jedoch mit 0,5 Milliarden Euro zum Gesamtüberschuss bei.

 

2.42.

Die Ausgaben für Phare-Programme betrugen 1,5 Milliarden Euro, was einer Ausschöpfungsquote von 94 % entspricht und einen deutlichen Anstieg gegenüber 69 % im Jahr 2002 bedeutet.

 

2.43.

Die Zahlungsermächtigungen für Sapard (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37), das kleinste der drei Heranführungsinstrumente, wurden von einem Jahr zum anderen um 20 % aufgestockt (hierauf entfielen 73 Millionen Euro von der Gesamtaufstockung in Höhe von 112 Millionen Euro), obwohl die Ausschöpfungsquote im Jahr 2002 lediglich 34 % betragen hatte. Im Jahr 2003 erhöhten sich die Auszahlungen an die Empfängerländer auf 264 Millionen Euro (was einer Ausschöpfungsquote von 61 % entspricht), doch dies reichte nicht annähernd aus, um die aufgestockten Haushaltsmittel zu absorbieren. Die Ausschöpfung hängt von Zahlungsanträgen aus den Empfängerländern ab, und diese gingen später als erwartet ein. Bis Ende 2003 waren 323 Millionen Euro an die Endempfänger weitergeleitet worden. Dies bedeutet einen erheblichen Anstieg gegenüber dem Jahr 2002 (34 Millionen Euro), doch die Summe der Auszahlungen an die Endempfänger von Sapard entspricht weiterhin nur 15 % der verfügbaren Mittel (bis Ende 2002 waren es lediglich 2 %).

2.43.

In der Antwort der Kommission zu Ziffer 2.39 des Jahresberichts 2002 des Rechnungshofs sind die Gründe für die unzulängliche Inanspruchnahme der Haushaltsmittel für Sapard aufgeführt, unter anderem wurde als Grund genannt, dass der strikten Mittelverwaltung höhere Priorität eingeräumt wurde.

Im Jahr 2002 waren die Ausgabenraten insgesamt gesehen niedrig, vor allem weil Polen, Rumänien und Ungarn, auf die gemeinsam 70 % der gesamten Sapard-Mittel entfallen, erst in der zweiten Jahreshälfte die Entscheidung zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe erhielten (die ihrerseits davon abhängt, dass die nationalen Behörden zuverlässige administrative Systeme und Kontrollsysteme einrichten).

Getätigte Zahlungen und bei der Kommission eingegangene Zahlungsanträge beliefen sich am 1. Juli 2004 auf 688,7 Mio. EUR (32 % der verfügbaren Mittel für den Zeitraum 2000-2003), davon sind 429,6 Mio. EUR an Endempfänger überwiesen worden. Die Durchführung von Sapard hat nun das normale Tempo erreicht.

2.44.

Die Ausschöpfungsquote bei den Zahlungsermächtigungen für ISPA (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37) ging von 79 % im Jahr 2002 auf 60 % im Jahr 2003 zurück. Die niedrigere Ausführungsrate war dadurch bedingt, dass die Mittelausstattung höher als notwendig war und die Projektdurchführung langsamer als erwartet verlief. Verzögerungen traten bei den Ausschreibungs- und Vergabeverfahren sowie bei der Beantragung — seitens der Behörden der Empfängerländer — der ersten Vorschusszahlungen nach der Projektgenehmigung ein.

2.44.

In einigen Fällen zogen sich die Ausschreibungen lange hin, da die Notwendigkeit bestand, ein faires und transparentes Verfahren zu gewährleisten. Die Kommission forderte die Verwaltungen der Empfängerstaaten auf, ihre ersten Vorschusszahlungen umgehend zu beantragen, aber sie kamen ihrem Ratschlag manchmal nur zögerlich nach.

2.45.

Ende 2003 belief sich das Gesamtvolumen der fortbestehenden Mittelbindungen für sämtliche Heranführungsinstrumente auf 9,5 Milliarden Euro, was den Ausgaben von vier Jahren beim derzeitigen Abwicklungstempo (dem höchsten bezogen auf sämtliche Haushaltsbereiche) entspricht. Trotz der Aufstockung der Zahlungsermächtigungen zur beschleunigten Abwicklung der fortbestehenden Mittelbindungen erhöhte sich der Bestand gegenüber 2002 um 13,2 %.

2.45.

Die Kommission verweist auf ihre Antwort zu Ziffer 2.48.

Für die Heranführungshilfe wie für die anderen Haushaltsbereiche müssen sich die Mittelbindungen an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin (1999) und die entsprechende Interinstitutionelle Vereinbarung halten. Es werden dann jährliche Mittelbindungen vorgenommen (für Sapard in den Entscheidungen zur Genehmigung der Unterzeichnung jeder jährlichen Finanzierungsvereinbarung), welche zu einer globalen Bindung der Mittel im Gemeinschaftshaushalt führen.

Das Volumen der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (Differenz zwischen insgesamt verfügbaren Mittelbindungen und getätigten Zahlungen) hängt also nicht nur von künftigen Zahlungen ab, sondern ist auch das Ergebnis von administrativen Maßnahmen, die in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen sind. Zahlungen werden nach dem Eingang begründeter Anträge getätigt, und die Empfänger müssen nachweisen, dass zuschussfähige Ausgaben für das Projekt verauslagt wurden. Der Quotient zwischen noch abzuwickelnden Mittelbindungen und Zahlungen wird sich mit einer Verbesserung der Zahlungsraten weiterhin verkleinern.

Verwaltungsausgaben

2.46.

Die Verwaltungsausgaben betreffen überwiegend Personal- und Gebäudekosten. Zwei Drittel der Verwaltungsausgaben entfallen auf die Kommission, der Rest auf die übrigen Organe und Einrichtungen. Für 2003 wurde die Mittelausstattung inflationsbedingt und zur Vorbereitung der Erweiterung um 3,5 % (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37) aufgestockt, wobei die Mittel der Kommission um 2,1 %, die Mittel der übrigen Organe und Einrichtungen um 4,5 % und die Beiträge für Ruhegehälter um 6,3 % erhöht wurden. Die Mittelaufstockung für die Kommission fiel dadurch moderater aus, dass ein Teil der Ausgaben für die Erweiterung zulasten des Haushaltsplans für 2002 vorgezogen worden war (1 2 3 4 5 8 14 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37); ohne diese Maßnahme wäre die Obergrenze der Finanziellen Vorausschau überschritten worden. Die Ausschöpfungsquote lag mit 87 % geringfügig niedriger als im Jahr 2002 (89 %).

 

SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

2.47.

Auf der Grundlage der Ausführung des Haushaltsplans für 2003 ist die Haushaltsführung der Kommission als Teilerfolg zu werten: Die Vorausschätzungen wurden verbessert, die Mittelausschöpfung wurde gesteigert, und es wurden Maßnahmen zur Mittelkürzung vor Jahresende getroffen. Der Jahresüberschuss in Höhe von 5,5 Milliarden Euro (und die zugrunde liegende unzulängliche Mittelausschöpfung) ist allerdings nach wie vor hoch und bedarf weiterer Verbesserungen.

2.47.

Die jährlichen Haushaltsansätze für Zahlungen werden vor allem nach dem „bottom-up“-Konzept aufgestellt. Für jede Mittelbindung wird das entsprechende Zahlungsprofil ermittelt, wobei von einer normalen Ausführungsrate ausgegangen wird. Folglich führen unvorhergesehene Verzögerungen und Programmanpassungen nach unten zu einer unzulänglichen Verwendung (und damit überhöhten Ansätzen) der Mittel.

Auf Ebene der Anweisungsbefugten wird der Verfügbarkeit der Zahlungsermächtigungen Priorität eingeräumt, damit zu gegebenem Zeitpunkt allen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen werden kann. Die Notwendigkeit, auf die Verfügbarkeit der Mittel zu achten, ist zum Teil auch darauf zurückzuführen, dass Mittelübertragungen und die Aufstellung von Berichtigungshaltsplänen, für welche die Genehmigung der Haushaltsbehörde erforderlich ist, sehr viel Zeit beanspruchen.

Für die Strukturfonds, die — insgesamt gesehen — in den letzen Jahren den weitaus größten Posten für unzulängliche Mittelausschöpfung und/oder überhöhte Haushaltsansätze stellten, basierten die Haushaltsansätze für Zahlungen auf den Prognosen der Mitgliedstaaten, wobei eine signifikante Anpassung nach unten vorgenommen wurde, die zum einen auf den Schätzungen der Kommission selbst basierte und zum anderen auf die Notwendigkeit einer rigorosen Haushaltspolitik mit Begrenzung des jährlichen Anstiegs der Haushaltsansätze für Zahlungen zurückzuführen war. Die großen Unsicherheitsfaktoren, die in den vergangenen Jahren die Strukturfondsprognosen beeinflussten, waren weitgehend auf den Abschluss der Programme aus dem Zeitraum 1994-99 zurückzuführen, wobei eine sehr unzulängliche Verwendung der Mittel der Programme durch die Mitgliedstaaten zu verzeichnen war, mit der in einem solchen Ausmaß nicht gerechnet wurde.

Innerhalb des aufgezeigten Rahmens sucht die Kommission nach Möglichkeiten, um die überhöhten Haushaltsansätze der vergangenen Jahre zu kürzen. Eine erste Möglichkeit könnte darin bestehen, die Zeitspanne zwischen Zahlungsprognosen, haushaltsrelevanten Entscheidungen und Mittelausführung zu verkürzen und gleichzeitig die Unsicherheiten weitgehend auszuräumen. Bevor der Haushaltsplan endgültig verabschiedet wird, könnten beispielsweise die Prognosen während des Haushaltsverfahrens revidiert werden, wobei dies natürlich unter Einhaltung der Haushaltsordnung zu erfolgen hat. Eine zweite Möglichkeit wäre die aktive Einschaltung des „Frühwarnsystems“, also Heranziehung des jährlichen Haushaltsvollzugsplans, inklusive der Instrumente zu seiner Überwachung und Revision, wasdie Aufstellung eines Berichtigungshaushaltsplans implizieren kann, um Zahlungsermächtigungen zu kürzen (wie es 2003 für die Strukturfonds erfolgte). Eine dritte Möglichkeit könnte darin bestehen, die Zahlungsprognosen und ihre Überwachung zu verbessern, wobei beispielsweise versucht wurde, die Prognosen der Mitgliedstaaten im Bereich der Strukturfonds zu verbessern.

2.48.

Trotz der von der Kommission getroffenen Maßnahmen wie etwa der Bereitstellung zusätzlicher Zahlungsermächtigungen und der Überprüfung „potenziell außergewöhnlicher“ Mittelbindungen erhöhte sich das Volumen der fortbestehenden Mittelbindungen im Jahr 2003 weiter und erreichte am Jahresende 104 Milliarden Euro. Ferner sind in diesem Betrag im Rahmen der Strukturfonds eingegangene rechtliche Verpflichtungen in Höhe von 95 Milliarden Euro nicht enthalten. Der zunehmende Zeitabstand zwischen Mittelbindungen und Zahlungen, die zu erwartende Zusatzbelastung der Verwaltung gegen Ende der laufenden Programmplanungszeiträume und die potenzielle Belastung für den künftigen Programmplanungszeitraum sind Sachverhalte, die dringend angegangen werden müssen.

2.48.

Die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Mittelbindungen und dem Zeitpunkt der Leistung von Zahlungen zulasten „getrennter“ Mittel, die zur Entstehung der „Altlast“ führt, ist bei der Veranschlagung dieser Mittel bereits berücksichtigt.

Für die Strukturfonds, die den größten Teil der „Altlast“ ausmachen, wurde das Risiko einer außergewöhnlich hohen Altlast, die wegen der Konzentration der am Ende des laufenden Programmplanungszeitraums zu tätigenden Zahlungen schwer zu verwalten ist, durch die „n+2“-Regel gegenüber den Vorjahren verringert. Diese Regel sieht vor, dass die jährlichen Mittelbindungen während des Haushaltsvollzugs kontinuierlich abgewickelt werden — circa drei Jahre nach ihrer Einsetzung in den Haushaltsplan. Die „n+2“-Regel sollte im Laufe der nächsten Jahre das Volumen der noch abzuwickelnden Mittelbindungen stablisieren und auch die rechtlichen Verpflichtungen in Höhe von 95 Mrd. EUR, die vom Hof genannt werden, absorbieren, sobald diese fällig werden. Eine „Altlast“ für den Zeitraum 2000-06, die dem 2,3-fachen des derzeitigen Zahlungsvolumens entspricht (siehe Ziffer 2.34), ist mit den Prognosen der Kommission vereinbar. Die Kommission bezieht sich auf ihre Mitteilung vom September 1999 zur „Altlast“ (siehe Ziffer 2.16) und auf die gemeinsame Erklärung über die Abwicklung alter und „potenziell außergewöhnlicher“ Mittelbindungen (siehe Ziffer 2.21).

2.49.

Die anhaltend unzulängliche Mittelausstattung ist in Gegenüberstellung mit wiederholten Mittelaufstockungen im selben Zeitraum zu betrachten. Es ist widersprüchlich, die Mittelausstattung jedes Jahr zu erhöhen, wenn die Mittel für Mehrjahresprogramme innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens nicht absorbiert werden können. Der Hof empfiehlt, im Zuge des Haushaltsverfahrens bei der Feststellung der Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen der Fähigkeit zur Leistung von Ausgaben realistisch Rechnung zu tragen.

2.49.

Frühere Absorptionsprobleme stellen nur ein Kriterium bei der Prognose der Zahlungen dar. Zum Beispiel können frühere Verzögerungen bei der Ausführung tatsächlich dazu führen, dass Mittelerhöhungen notwendig werden.

2.50.

Der Hof empfiehlt der Kommission, ihre Angaben zum Haushaltsvollzug weiter zu verbessern. Ihre Analyse des Haushaltsvollzugs sollte klare Angaben zum kumulierten Durchführungsstand der Gemeinschaftsprogramme unter Berücksichtigung der Ausschöpfung der Verpflichtungsermächtigungen, des Stands der Zahlungen an die Endempfänger und der noch vorzunehmenden Mittelbindungen liefern. Diese Verbesserungen erfordern ein erhebliches Engagement der Kommission und der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung der notwendigen Informationen. Die stärkere Transparenz dürfte jedoch zur Verbesserung der Haushaltsführung und der Rechenschaftslegung über die Verwendung der EU-Gelder gegenüber dem Bürger beitragen.

2.50.

In dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement stand die jährliche Ausführung im Vordergrund. Außerdem hat die Kommission für einige Bereiche umfassendere Berichte vorgelegt. Für die Strukturfonds fasst die Kommission alljährlich das Dokument „Analyse der Verwendung der Strukturfondsmittel“ ab, das unter anderemden kumulierten Durchführungsstand der wichtigsten Gemeinschaftsprogramme enthält.

Was die Empfehlung betrifft, einen Abschnitt über Eigenmittel einzufügen, so ist die Kommission — wie im Jahr 2003 — bereit, dieser Empfehlung nachzukommen. Einer weiteren Empfehlung des Hofs nachkommend ist die Kommission bereit, in dem nächsten Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement Informationen über den kumulierten Durchführungsstand der wichtigsten Gemeinschaftsprogramme und über die Verwendung von Mittelbindungen und Zahlungen auf verschiedenen Ebenen vorzulegen, und zwar in dem Maße, in dem sie selbst über einschlägige Informationen verfügt. Da dieses Vorhaben die Erschließung neuer Informationsquellen voraussetzt, wird es einige Zeit in Anspruch nehmen, bis diese Empfehlung des Hofes in vollem Umfang berücksichtigt sein wird.


(1)  Zu näheren Hintergrundinformationen zum Haushaltsplan siehe Anhang I .

(2)  http://europa.eu.int/comm/budget/infos/publications_en.htm.

(3)  Am 19. Dezember 2002 vom Europäischen Parlament endgültig festgestellt (ABl. L 54 vom 28.2.2003).

(4)  Quelle: Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003, Zahlenangaben siehe Absatz 3.

(5)  Im Rahmen der nachfolgenden Berichtigungshaushaltspläne wurden die Verpflichtungsermächtigungen auf 2,5 Milliarden Euro und die Zahlungsermächtigungen auf 10,4 Milliarden Euro unterhalb der jeweiligen Obergrenze gekürzt.

(6)  Am 19. Dezember 2002 vom Europäischen Parlament endgültig festgestellter Haushaltsplan (ABl. L 54 vom 28.2.2003).

(7)  Geänderte Mittelansätze nach Berücksichtigung der Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen einschließlich der aus 2002 übertragenen Mittel, der Einnahmen aus der Beteiligung Dritter, anderer zweckgebundener Einnahmen und der wiederverwendeten Mittel.

Quelle: Jahresabschluss 2003.

(8)  Der Überschuss ist keine Reserve, die in den Folgejahren verwendet werden kann. Nicht ausgeschöpfte Zahlungsermächtigungen werden in den meisten Fällen annulliert und verfallen.

(9)  Beinhaltet die Annullierung nicht ausgeschöpfter übertragener Mittel in Höhe von 2 074 Millionen Euro (309 Millionen Euro im Jahr 2002).

(10)  Berichtigungshaushaltspläne 6/2003 und 7/2003.

(11)  Der übertragene Betrag umfasst Einnahmen aus der Beteiligung Dritter in Höhe von 1 044 Millionen Euro, die nicht den üblichen Annullierungsvorschriften für übertragene Mittel unterliegen (684 Millionen Euro im Jahr 2002).

(12)  Berichtigung für erhaltene, aber nicht im Haushaltsplan eingestellte zweckgebundene Einnahmen. Für das Jahr 2002 ist wegen einer anderen haushaltstechnischen Handhabung keine Berichtigung notwendig.

(13)  Hauptsächlich durch wiedereingesetzte übertragene Mittel bedingt.

Quelle: Jahresabschluss 2003 (vorläufige Fassung vom 30. April 2004).

(14)  Ziffer 2.10 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2002.

(15)  Bruttovolumen der nicht ausgeschöpften Mittel bezogen auf die Zahlungsermächtigungen für das betreffende Jahr und die übertragenen Mittel.

Quelle: Jahresabschlüsse 1999 bis 2003.

(16)  Ziffer 2.11

(17)  Ziffer 2.26.

(18)  Unter bestimmten Voraussetzungen wie etwa Festsetzung einer Abwicklungsfrist unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Artikel 77 der Haushaltsordnung) oder spezifische Maßnahmen wie etwa die n+2-Regel bei den Strukturfonds (siehe Ziffer 2.35).

(19)  Ausgaben für Strukturmaßnahmen, interne Politikbereiche, externe Politikbereiche und Heranführungshilfe.

(20)  Ungeachtet der jährlichen Mittelbindungen, die in den übrigen Haushaltsbereichen im selben Zeitraum vorzunehmen sind.

(21)  Bis Ende 2008 für Zahlungen in den Mitgliedstaaten, bis 2010 für Abschlusszahlungen der Kommission (KOM(2002) 528 endg. vom 20.9.2002).

(22)  Strukturfonds — 2000 bis 2006; 6. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung — 2002 bis 2006.

(23)  Definiert als Mittelbindungen, zu denen innerhalb der vergangenen zwei Jahre keine Zahlungen erfolgt sind, und Mittelbindungen, die mindestens fünf Haushaltsjahre im Haushaltsplan bestanden.

(24)  Die MwSt.-Eigenmittel werden von der MwSt.-Grundlage abgeleitet, die als der Gesamtwert der gemäß der 6. Richtlinie MwSt.-pflichtigen Waren und Dienstleistungen definiert ist. Diese Grundlage wird so gekappt, dass in keinem Land 50 % des BNE überschritten werden. Bei rückläufiger Entwicklung des BNE gehen auch die MwSt.-Eigenmittel zurück.

(25)  Einschließlich aus dem Jahr 2002 übertragener Beträge.

(26)  Im Gegensatz zum Jahr 2002, als die Mittelausschöpfung im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raumes ausgesprochen unzulänglich war, siehe Ziffer 2.19 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2002.

(27)  Wie in Ziffer 2.26 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2002 beschrieben, kam es bei der Kommission zu Verzögerungen beim Abschluss der Programme, da die meisten Anträge kurz vor dem Schlusstermin (31. März 2003) eingingen und häufig unvollständig waren. Dadurch entstand ein erhebliches Risiko, dass die Zahlungen erst im Jahr 2004 würden geleistet werden können. In ihren Prognosen trug die Kommission der Möglichkeit derartiger Verzögerungen nicht hinreichend Rechnung.

(28)  Ziffer 2.24.

(29)  Gemäß Artikel 32 Absatz 3 der allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Auszahlungsanträge für die Zwischenzahlungen möglichst zusammengefasst dreimal jährlich bei der Kommission eingereicht werden, wobei der letzte Auszahlungsantrag spätestens am 31. Oktober vorzulegen ist.

(30)  Zu Preisen von 2003.

(31)  8,4 Milliarden Euro wurden als leistungsgebundene Reserve einbehalten, und 1,1 Milliarden Euro für technische Unterstützung und innovative Maßnahmen wurden nicht vorab zugewiesen.

(32)  Siehe Verpflichtungen unter dem Strich im Jahresabschluss: Position 5 der Eventualverbindlichkeiten.

(33)  Siehe Ziffern 2.32 und 2.33 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 2002.

(34)  Instrument zur Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in den Mitgliedstaaten und Bewerberländern Mittel- und Osteuropas.

(35)  Instrument zur Unterstützung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in den Bewerberländern, insbesondere in den Bereichen Umwelt und Verkehr.

(36)  Der Prozentsatz ist für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen gleich, da die Verwaltungsausgaben zulasten nicht getrennter Mittel getätigt werden.

(37)  Eine ähnliche Vorziehung wurde für das Haushaltsjahr 2002 zulasten des Haushaltsplans 2001 vorgenommen.

KAPITEL 3

Eigenmittel

INHALT

Einleitung

Spezifische Beurteilung im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung

Traditionelle Eigenmittel

Einleitung

Bewertung der Überwachungssysteme und -kontrollen

Überwachungssysteme und -kontrollen der Kommission

Überwachungssysteme und -kontrollen in den Mitgliedstaaten

Ergebnisse der Kontrollen von Zollanmeldungen und nationalen Buchführungssystemen

Festgestellte, aber der Kommission noch nicht bereitgestellte Beträge (B-Buchführungen)

Arbeiten anderer Prüfer

MwSt.- und BNE-Eigenmittel

Einleitung

Bewertung der Überwachungssysteme und -kontrollen

Überwachungssysteme und -kontrollen der Kommission

Zahlungsverzögerungen und verspätete Übermittlung der Angaben zu den MwSt.- und BSP-Eigenmitteln

Ergebnisse der Kontrollen in Bezug auf die Berichtigungen und Ausgleiche an den von den Mitgliedstaaten erstellten MwSt.-Übersichten

Bemerkungen

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren

Schlussfolgerung und Empfehlungen

Stand der Vorbereitung der Beitrittsländer auf die Anwendung des Eigenmittelsystems

BEMERKUNGEN DES HOFES

ANTWORTEN DER KOMMISSION

EINLEITUNG

3.1.

Die Haushaltseinnahmen der Europäischen Union bestehen aus Eigenmitteln und sonstigen Einnahmen. Wie in Tabelle 3.1 , Abbildung 3.1 und Abbildung 3.2 dargestellt, bilden die Eigenmittel bei weitem die Hauptfinanzierungsquelle der Haushaltsausgaben (89 %). Es gibt drei Arten von Eigenmitteln: traditionelle Eigenmittel (Zölle, Agrarzölle und Zuckerabgaben) (13 %), auf der von den Mitgliedstaaten erhobenen Mehrwertsteuer beruhende Eigenmittel (26 %) sowie vom Bruttonationaleinkommen der Mitgliedstaaten abgeleitete Eigenmittel (61 %). Zur Haushaltsführung im Eigenmittelbereich siehe Ziffern 2.23 und 2.24.

 

Tabelle 3.1 — Einnahmen in den Haushaltsjahren 2002 und 2003

(Millionen Euro)

Einnahmenart und entsprechende Haushaltslinie

Tatsächliche Einnahmen im Jahr 2002

Entwicklung des Haushaltsplans 2003

Tatsächliche Einnahmen im Jahr 2003

% Veränderung (2002 auf 2003)

Ursprünglicher Haushaltsplan

Endgültiger Haushaltsplan

 

(a)

(b)

(c)

(d)

e = [(d) – (a)]/(a)

1

Traditionelle Eigenmittel

9 214,0

12 140,3

10 906,2

10 857,2

17,8 %

 

— Agrarzölle (Kapitel 1 0)

886,4 (1)

879,8

879,8

1 011,8

14,1 %

 

— Zucker- und Isoglukoseabgaben (Kapitel 1 1)

649,5 (1)

546,6

546,6

383,2

–41,0 %

 

— Zölle (Kapitel 1 2)

9 701,1 (1)

10 713,9

9 479,8

9 462,1

–2,5 %

 

— Erhebungskosten für 2001 (Kapitel 2 0)

–2 023,0 (2)

2

MwSt.-Eigenmittel

22 388,2

24 121,3

21 748,0

21 260,1

–5,0 %

 

— MwSt.-Eigenmittel des laufenden Haushaltsjahres (Kapitel 1 3)

22 539,0

24 121,3

21 748,0

21 534,9

 

 

— Salden in Bezug auf vorangegangene Haushaltsjahre (Kapitel 3 1)

– 150,8

0,0

 

– 274,8

 

3

BNE-Eigenmittel

45 947,6

59 404,0

51 356,7

51 235,2

11,5 %

 

— BNE-Eigenmittel des laufenden Haushaltsjahres (Kapitel 1 4)

45 850,3

59 404,0

51 356,7

50 624,3

 

 

— Salden in Bezug auf vorangegangene Haushaltsjahre (Kapitel 3 2)

97,3

0,0

0,0

610,9

 

4

Haushaltsungleichgewichte

148,2

0,0

0,0

280,1

89,0 %

 

— Berichtigung zugunsten des Vereinigten Königreichs (Kapitel 1 5)

149,0

0,0

0,0

281,1

 

 

— Endgültige Berechnung der Berichtigung zugunsten des Vereinigten Königreichs (Kapitel 3 5)

–0,8

0,0

0,0

–1,0

 

5

Sonstige Einnahmen

17 736,4

1 837,4

8 513,9

9 836,1

–44,5 %

 

— Überschüsse aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr (Kapitel 3 0)

15 375,0

1 000,0

7 676,8

7 676,8

–50,1 %

 

— Diverse Einnahmen (Titel 4 bis 9)

2 361,4

837,4

837,1

2 159,3

–8,6 %

 

Insgesamt

95 434,4

97 502,9

92 524,8

93 468,6

–2,1 %

Image

Image

3.2.

Die sonstigen Einnahmen bestehen hauptsächlich aus dem Überschuss des vorangegangenen Haushaltsjahres. In den vergangenen drei Jahren (2001-2003) war dieser Bestandteil erheblich höher als zuvor; hierauf wird in den Ziffern 2.9 bis 2.13 dieses Berichts näher eingegangen.

 

SPEZIFISCHE BEURTEILUNG IM RAHMEN DER ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

Traditionelle Eigenmittel

Einleitung

3.3.

Die traditionellen Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Anforderungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35) erfüllen müssen, festgestellt und erhoben. Die Mitgliedstaaten haben die Angaben zu den einzelnen Zolleinnahmen in der so genannten A-Buchführung zusammenzuführen und zu einem bestimmten Zeitpunkt im zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, die Gesamtbeträge der festgestellten Zölle abzüglich der Erhebungskosten auf das Konto der Kommission zu überweisen. Als Ausnahme hierzu brauchen Zölle, die nicht entrichtet wurden und für die keine Sicherheit geleistet wurde bzw. für die eine Sicherheit geleistet wurde, die jedoch angefochten werden, erst nach ihrer tatsächlichen Erhebung bereitgestellt zu werden. Optieren die Mitgliedstaaten für diese Möglichkeit, werden die betreffenden Zölle nicht in der A-Buchführung erfasst, sondern sind in einer gesonderten Buchführung (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35) (der so genannten B-Buchführung) zu erfassen.

 

3.4.

Die Risiken bei der Erhebung der traditionellen Eigenmittel bestehen in der Hinterziehung von Zöllen durch fehlerhafte Darstellung oder einfach durch Schmuggel, in der fehlerhaften Berechnung oder der Nichtfeststellung von Zöllen wegen unentdeckter Systemfehler oder -mängel oder aber in Fehlern oder Auslassungen in der Buchführung der Mitgliedstaaten über die vereinnahmten Zölle, die zur fehlerhaften Meldung der bereitzustellenden Beträge gegenüber der Kommission führen.

 

3.5.

Im Zuge seiner Prüfungsarbeiten bewertete der Hof die Überwachungssysteme und -kontrollen bei der Kommission und in den Mitgliedstaaten und nahm Direktprüfungen von Zollanmeldungen und nationalen Buchführungssystemen vor. Diese Arbeiten umfassten

a)

eine Untersuchung der Organisation der zollamtlichen Überwachung in zwölf Mitgliedstaaten (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35), auf die zusammen 96 % der im Jahr 2003 erhobenen Eingangsabgaben entfielen, um zu bewerten, ob die bestehenden Systeme eine angemessene Vollständigkeitsgewähr lieferten. Der Hof befasste sich schwerpunktmäßig mit der Verwaltung der Agrarzollkontingente in sechs Mitgliedstaaten, den Zollkontrollen von Einfuhren im Rahmen präferenzieller Handelsabkommen in sieben Mitgliedstaaten und der zollamtlichen Überwachung in Seehäfen in zehn Mitgliedstaaten;

b)

die Prüfung der Rechnungsführung der Kommission über die traditionellen Eigenmittel und der zugrunde liegenden nationalen Buchführungssysteme in zwölf Mitgliedstaaten (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35) sowie eine Analyse der Zollströme aus allen Mitgliedstaaten, um angemessene Gewähr dafür zu erlangen, dass die in den einzelnen Phasen erfassten Beträge vollständig und richtig waren. Die Prüfungsarbeiten umfassten eine Bewertung der internen Kontrollen, Abstimmungen sowie die Untersuchung einer Stichprobe von Vorgängen auf jeder Ebene.

 

3.6.

Der Hof weist darauf hin, dass diese Prüfung sich nicht auf Einfuhren erstrecken kann, die nicht angemeldet wurden oder die der zollamtlichen Überwachung entgangen sind und für die keine Zölle erhoben wurden.

 

Bewertung der Überwachungssysteme und -kontrollen

Überwachungssysteme und -kontrollen der Kommission

3.7.

Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um die Durchführung von Kontrollen bezüglich der Feststellung und Bereitstellung traditioneller Eigenmittel ersuchen, jedoch auch selbst derartige Kontrollen gemeinsam mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaates oder eigenständig durchführen (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35). Die einzelnen Kontrollberichte werden den betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt und zusammen mit den eingegangenen Antworten vom Beratenden Ausschuss für Eigenmittel (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35) geprüft. Alle drei Jahre wird ein Gesamtbericht über die Kontrolltätigkeit erstellt und der Haushaltsbehörde vorgelegt (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35).

 

3.8.

Der Hof hat die Arbeit des mit diesen Kontrollen befassten Kommissionsreferats untersucht. Wie in den Vorjahren wurde die Methodik für sachlich fundiert und die Dokumentation der Arbeiten für gut befunden Kontrollthemen werden anhand von Risikoanalysen ausgewählt. Im Jahr 2003 betraf ein vorrangiges Arbeitsthema des Referats die Überwachung der Erhebungssysteme für traditionelle Eigenmittel in den Beitrittsländern. Der Hof befasste sich ebenfalls mit diesem Thema und stellte in diesen Ländern keine wesentlichen Unzulänglichkeiten fest, die über diejenigen hinausgingen, die in den Monitoring-Berichten der Kommission an den Rat angesprochen wurden (siehe Ziffern 3.63 bis 3.68).

 

3.9.

Darüber hinaus führte das Referat auf der Grundlage seiner fortlaufenden Risikoanalyse im Bereich der traditionellen Eigenmittel in allen Mitgliedstaaten Kontrollbesuche in Bezug auf die B-Buchführung und das Abschreibungsverfahren sowie die Verwaltung elektronischer Zollanmeldungen durch. Bezüglich der B-Buchführungen stimmen die Ergebnisse des Referats mit denen des Hofes überein (siehe Ziffer 3.40). Hinsichtlich der elektronischen Zollanmeldungen stellte das Referat fest, dass die Systeme insgesamt gesehen zufrieden stellend waren und dass die Umstellung auf EDV nutzbringend war und ausgeweitet werden sollte. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Kontrolldienststellen der Kommission, insgesamt Gewähr dafür zu liefern, dass die Buchführung korrekt ist und alle geschuldeten Beträge ermittelt und festgestellt werden. Die Ergebnisse ihrer Arbeiten werden jedoch vom Hof berücksichtigt.

 

Überwachungssysteme und -kontrollen in den Mitgliedstaaten

3.10.

Die Überwachungssysteme und -kontrollen bezüglich der traditionellen Eigenmittel in den Mitgliedstaaten bestehen in erster Linie in der Überwachungstätigkeit der Zollbehörden, die im Zollkodex der Gemeinschaften (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35) definiert ist als „allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten“. In den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sind in der Regel keine besonderen Methoden oder Quoten für die Zollkontrollen vorgegeben, diese stehen im freien Ermessen der Mitgliedstaaten. Daraus ergeben sich die nachstehenden Prüfungsfeststellungen zu einigen Aspekten der zollamtlichen Überwachung.

 

Grarzollkontingente

3.11.

Der Hof prüfte die Verwaltung der Agrarzollkontingente. Im Rahmen dieser Kontingentregelungen können bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden. Ziel der Prüfung des Hofes war es, Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Kontingentzuteilung zu erlangen und die Verwaltungs- und Überwachungstätigkeit bezüglich der verschiedenen Kontingentregelungen zu bewerten.

3.11. -3.12.

Die Verwaltung der Zollkontingente erfolgt wie folgt:

entweder durch Einfuhrlizenzen, die dazu berechtigen, eine bestimmte Menge von Erzeugnissen während eines vorgegebenen Zeitraums zum ermäßigten Zollsatz oder zum Nullsatz einzuführen. Dieses System garantiert den Einführern kommerzielle Sicherheit;

oder durch das „Windhundverfahren“, das auf Zollanmeldungen basiert, die dazu berechtigen, die in einer Einfuhranmeldung aufgeführte Menge zum ermäßigten Zollsatz oder zum Nullsatz einzuführen, falls das Einfuhrkontingent zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht erschöpft ist.

3.12.

Die Kontingente werden von der Kommission unter Beteiligung der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten verwaltet. Die Einführer beantragen bei den nationalen Behörden eine Einfuhrlizenz. Nachdem die Kommission bestätigt hat, dass ein entsprechendes Kontingent zugeteilt werden kann, stellt die nationale Behörde die Einfuhrlizenz aus, die der Einführer bei der Gestellung der zur Einfuhr angemeldeten Waren den Zollbehörden vorzulegen hat. Den Zollbehörden obliegt es zu überprüfen, ob die Einfuhrwaren mit der Einfuhrlizenz übereinstimmen. Nach Einfuhr der Gesamtmenge, für die die Lizenz ausgestellt wurde, wird die Lizenz an die Ausstellungsbehörden zurückgesandt. Die nationalen Behörden unterrichten die Kommission von den tatsächlich getätigten Einfuhren im Rahmen von Kontingentregelungen.

 

3.13.

Der Hof prüfte die Verwaltung der Kontingente bei der Kommission und in sechs Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Niederlande und Vereinigtes Königreich). Dabei wurden die umfangreichsten Marktsektoren beleuchtet. Der Hof macht auf die nachstehend beschriebenen Sachverhalte aufmerksam, bei denen Handlungsbedarf seitens der Kommission besteht.

 

3.14.

Durch die Vielzahl von Kontingenten (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35) und unterschiedlichen Verfahren ergibt sich für die mit der Verwaltung befassten Dienststellen bei der Kommission und in den Mitgliedstaaten eine erhebliche Belastung und erhöht sich das Risiko ordnungswidriger Anträge und ineffizienter Arbeitsabläufe. Deshalb ersucht der Hof die Kommission, den Verfahrensrahmen für die Kontingente zu straffen und zu harmonisieren.

3.14.

Die Tatsache, dass das vom Europäischen Rechnungshof angesprochene Problem bekannt war, war einer der Gründe, um im Jahr 2002 die Arbeiten an dem AMIS-Quota-Projekt aufzunehmen. Im Rahmen dieses Projekts wird ein zentrales und integriertes IT-System zur Verwaltung der für landwirtschaftliche Erzeugnisse bestehenden Einfuhrzollkontingente, die nicht im Rahmen des „Windhundverfahrens“ verwaltet werden, vorgesehen. Auf der Grundlage dieses Systems können die zuständigen nationalen Behörden in die neu entwickelten Computersysteme direkt die Angaben zu den Mengen eingeben, die unter Einfuhrlizenzen (beantragte, ausgestellte, verwendete und nicht verwendete) fallen. Mit AMIS-Quota wird sich die Arbeitsbelastung bei der Verwaltung der Kontingente verringern. AMIS-Quota wird auch dazu beitragen, die Verwaltungsverfahren zu überwachen und transparent zu gestalten, da alle einschlägigen Informationen über die Verwaltung der Kontingente zentralisiert werden.

Die Kommission prüft gegenwärtig die Vorschriften und Systeme für Zollkontingente und Einfuhr-/Ausfuhrlizenzen, um angemessene Vorschläge für Vereinfachungen vorzulegen. Die vom Europäischen Rechnungshof angesprochenen Probleme dürften eine positive Antwort finden, sobald die AMIS-Quota zur Anwendung gelangt und die Ergebnisse der Vereinfachungsstudie vorliegen.

Was die Überwachung anbelangt, so ist folgendes anzumerken: seit 2001 wurden 64 Kontingente für Agrarerzeugnisse der Verwaltung durch das „Windhundverfahren“ unterstellt, um die Verwaltung und Überwachung zu erleichtern.

3.15.

Bei seiner Prüfung stellte der Hof fest, dass das System, mit dessen Hilfe den Mitgliedstaaten geeignete, aktuelle Angaben zu den von den nationalen Ausstellungsbehörden verwendeten amtlichen Stempeln (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35) bereitgestellt werden sollen, in vier der sechs besuchten Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß angewandt wurde. Der Hof empfiehlt der Kommission, die Verfahren zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu überarbeiten und geeignete Abhilfemaßnahmen einzuleiten.

3.15.

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten regelmäßig alle Informationen über die die „Lizenz ausstellenden“ Agenturen sowie auch Abdrücke ihrer offziellen Stempel; die Übermittlung erfolgt durch die Vertreter der Mitgliedstaaten, die sich in dem Ausschuss zur Verwaltung der Handelsmechanismen befinden.

Die Kommission möchte die Mitgliedstaaten daran erinnern, dass diese Informationen den Zollämtern, die für die Überprüfung der Lizenzen zuständig sind, zur Verfügung gestellt werden müssen.

3.16.

Derzeit ist es im Rahmen einiger Kontingente zulässig, dass zahlreiche Einführer, die alle mit einem Hauptbeteiligten verbunden sind, eigene Lizenzanträge stellen, um eine möglichst hohe Kontingentzuteilung zu erzielen. Dadurch entstehen unnötiger Verwaltungsaufwand und Verzögerungen in den Antragsverfahren. Deshalb empfiehlt der Hof der Kommission, ergänzende Bestimmungen zur Unterbindung dieser Praktiken zu erlassen.

3.16.

Um dagegen vorzugehen, schlug die Kommission vor, bekannten Personen, die nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Durchführungsvorschriften zum Zollkodex) als verbunden gelten, den Zugang zu bestimmten Kontingenten zu verbieten. Fast alle Mitgliedstaaten haben sich diesem Vorschlag vehement widersetzt.

Im Rindfleischbereich wurden die Kriterien (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35), die erfüllt seinmüssen, um einen Antrag auf ein Kontingent stellen zu können, strenger formuliert. Es ist nachzuweisen, dass der Einführer einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, ferner muss eine hohe Sicherheit geleistet werden, die verfällt, wenn erforderliche Dokumente nicht vorgelegt werden.

3.17.

In Bezug auf die französischen überseeischen Departements (Guadeloupe, Guyana, Martinique) stellte der Hof fest, dass die französischen Behörden für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse, die Kontingentregelungen unterliegen, bei der Kommission keine Kontingentzuteilung beantragt hatten. Der französische Zoll übermittelte der Kommission auch keine Angaben über die Einfuhrmengen. Dies bedeutet, dass Einfuhren über die verfügbaren Kontingente hinaus erfolgen können. Der Hof ersucht die Kommission, diese Mängel in der Kontingentverwaltung in den französischen überseeischen Departements zu untersuchen und zu beheben.

3.17.

Die Kommission prüft die Maßnahmen, die angesichts der ausführlichen und detaillierten Antworten der französischen Behörden auf die Bemerkungen des Rechnungshofs zu treffen sind.

3.18.

In mehreren weiteren Mitgliedstaaten stellte der Hof Unzulänglichkeiten in der Anwendung der Kontingentvorschriften und in den Kontrollen bezüglich der Einfuhren im Rahmen von Kontingentregelungen fest. Der Hof ersucht die Kommission, diesen Fällen nachzugehen.

3.18.

Die Kommission befasst sich zusammen mit den betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin mit den Auswirkungen dieser Feststellungen, fünf der Punkte sind in befriedigender Weise gelöst worden, einschließlich der finanziellen Berichtigungen, soweit sich diese als erforderlich erwiesen.

Zollkontrollen in Bezug auf Einfuhren im Rahmen präferenzieller Handelsabkommen

3.19.

Die Europäische Gemeinschaft ist an präferenziellen Handelsabkommen unterschiedlicher Form beteiligt (an die 40 Abkommen mit rund 150 Ländern). Im Jahr 2001 wurde für 21 % des wertmäßigen Gesamteinfuhrvolumens der Gemeinschaft eine Präferenzbehandlung beantragt. Den präferenziellen Handelsabkommen liegt das Ursprungsprinzip zugrunde, wonach nur für Waren mit Ursprung in den begünstigten Ländern Anspruch auf Präferenzbehandlung besteht.

 

3.20.

Die Ursprungsregeln sind komplex, und es wird weithin eingeräumt, dass es für die Zollbehörden schwierig ist zu überprüfen, ob die Abkommen ordnungsgemäß angewandt werden. In einem im Dezember 2003 herausgegebenen Grünbuch über die Ursprungsregeln im Präferenzhandel (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35) stellte die Kommission fest, dass die Regeln einer grundlegenden Überarbeitung bedürfen, und leitete ein Konsultationsverfahren ein.

3.20.

Die Konsultationsperiode im Hinblick auf das Grünbuch über präferentielle Ursprungsregeln ist nun abgeschlossen; die Kommission erstellt eine Zusammenfassung der eingetroffenen Antworten sowie Leitlinien, um sowohl den Ursprung zu bestimmen als auch die entsprechende Verwaltung und Kontrolle zu überarbeiten.

3.21.

Die Kernbestandteile der derzeitigen Präferenzabkommen sind die Bescheinigung des Ursprungsstatus durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes oder (unter bestimmten Voraussetzungen) durch den Ausführer selbst und die nachträgliche Überprüfung des Präferenzursprungs durch das Ausfuhrland auf Ersuchen des Einfuhrlandes.

 

3.22.

Die Überwachung der Einhaltung der Ursprungsregeln beruht auf der Aufgabentrennung und gegenseitigem Vertrauen zwischen den verschiedenen beteiligten nationalen Behörden. In diesem Zusammenhang stellt der Hof fest, dass der Generaldirektor der Generaldirektion Steuern und Zollunion in seiner Erklärung zum Haushaltsjahr 2003 einen Vorbehalt zur Überwachung des Präferenzhandels insbesondere in Bezug auf Zuckereinfuhren aus Balkanstaaten geltend machte, bei denen die Höhe der auf dem Spiel stehenden Eigenmittel als solche nicht wesentlich ist, die jedoch die Notwendigkeit einer wirksamen Verwaltungszusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden veranschaulicht.

3.22.

Der Vorbehalt des Generaldirektors zeigt, dass sich die Kommission der Notwendigkeit bewusst ist, dass die ordentliche Anwendung der Ursprungsregeln weltweit durch die Ausfuhrländer überprüft werden muss, obwohl die Ressourcen zur Überwachung aller präferentiellen Partnerländer unzureichend sind.

Die Kommission beabsichtigt, angemessene Folgemaßnahmen zu dem Vorbehalt des Generaldirektors zu treffen.

3.23.

Ein ausgewogenes Verhältnis ist in drei Bereichen erforderlich, nämlich bei den Kriterien für den Erwerb des Ursprungsstatus und dem zugehörigen rechtlichen Rahmen, bei der Überwachung der Anwendung dieser Kriterien und bei den eingerichteten Verfahren. Im Jahr 2003 befasste sich der Hof schwerpunktmäßig mit den bestehenden Systemen für Präferenzeinfuhren in sieben Mitgliedstaaten, die die wichtigsten Einfuhrländer darstellen (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35). Die Prüfung des Hofes erstreckte sich auf die Zollkontrollen bei der Einfuhr, die Handhabung von Nachprüfungsersuchen sowie die Kontrollstrategie der Zollbehörden.

 

Zollkontrollen bei der Einfuhr

3.24.

Die wichtigste Kontrolle bei der Einfuhr bezieht sich auf die Echtheit der Ursprungszeugnisse. Gemäß den verschiedenen abgeschlossenen Abkommen haben die Ausfuhrländer Namen und Anschrift der mit der Ausstellung der Ursprungszeugnisse betrauten Behörden sowie Musterabdrucke der von ihnen verwendeten Stempel bereitzustellen, damit die Einfuhrländer die Zeugnisse überprüfen können.

 

3.25.

In zwei Mitgliedstaaten (Deutschland und Spanien) wurde allerdings ein systematisches Problem mit der Vervielfältigung und Verteilung der Stempelmuster an die lokalen Zollstellen festgestellt. Die Kopien gingen bei den lokalen Zollstellen verspätet ein oder waren unleserlich, wodurch die Ursprungszeugnisse nicht ordnungsgemäß geprüft werden konnten. Dadurch entsteht das Risiko, dass Einfuhren unzulässigerweise in den Genuss einer Präferenzbehandlung gelangen.

3.25.

Über eine neue elektronische Schnittstelle, „SMS“ genannt, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten umgehend vollständige Informationen über die zuständigen Behörden der Ausfuhrländer und die von ihnen verwendeten Stempel zur Verfügung. Außerdem ist der Kommission jetzt von beiden Mitgliedstaaten zugesichert worden, dass für dieses Problem Lösungen gefunden und durchgeführt wurden. Dieser Punkt könnte künftig noch untersucht werden.

3.26.

Der Hof prüfte eine Stichprobe von Einfuhranmeldungen für ausgewählte Erzeugnisse aus bestimmten Drittländern. Dabei wurde festgestellt, dass sämtliche Ursprungszeugnisse aus einigen in der Stichprobe enthaltenen Ländern nachträglich, d. h. nach Abgang der Waren aus dem Ausfuhrland, ausgestellt worden waren. Dies ist nur ausnahmsweise zulässig (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35), da dies impliziert, dass die Behörden der Ausfuhrländer die Waren vor dem Versand nicht kontrollieren konnten. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten hatten allerdings zu keinem dieser Ursprungszeugnisse ein Nachprüfungsersuchen gestellt.

3.26.

Die Kommission wird die vom Rechnungshof beschriebene Situation prüfen und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen treffen.

Nachträgliche Überprüfungen

3.27.

Gemäß den Abkommen sind nachträgliche Überprüfungen von Ursprungszeugnissen und Erklärungen auf der Rechnung nach dem Zufallsprinzip oder bei „begründeten Zweifeln“ der Zollbehörden an der Echtheit dieser Dokumente durchzuführen (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35). Bei Nachforschungen bezüglich der Echtheit von Ursprungszeugnissen sind die Zollbehörden auf die wirksame Zusammenarbeit der Ausstellungsbehörden angewiesen.

 

3.28.

Bei den von den Zollbehörden nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Fällen ist die Zahl der Nachprüfungsersuchen, die von den begünstigten Drittstaaten unbeantwortet blieben, im Vergleich zur Zahl bei begründeten Zweifeln sehr hoch. So wurden beispielsweise im Falle eines Mitgliedstaates (Belgien) nur 40 % der Nachprüfungsersuchen zu zufällig ausgewählten Vorgängen innerhalb der vorgeschrieben Frist von sechs Monaten beantwortet. Im Rahmen der geltenden Bestimmungen bedeutet „unbeantwortet“ bei zufällig ausgewählten Vorgängen, dass der Präferenzstatus der Waren aufrechterhalten bleibt und somit möglicherweise die Präferenzbehandlung zu Unrecht gewährt wird. Andererseits wurde festgestellt, dass zwei Mitgliedstaaten (Spanien und Vereinigtes Königreich) alle Nachprüfungsvorgänge als Fälle mit „begründeten Zweifeln“ betrachteten und somit bei Nichtbeantwortung den Präferenzstatus aberkannten.

3.28.

Es muss zwischen den Zielen unterschieden werden, die den beiden Methoden zur Auswahl von Zeugnissen für nachträgliche Überprüfungen durch das Ausstellungsland zugrunde liegen. Von begründeten Zweifeln ist die Rede, wenn die Zollbehörden die Echtheit eines Zeugnisses anzweifeln, aber keine ausreichenden Gründe haben, um die Präferenzbehandlung sofort abzulehnen. Wenn in diesen Fällen innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine oder keine befriedigende Antwort erteilt wird, ist es angebracht, die Anwendung des vollen Zollsatzes zu fordern. Überprüfungen von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Zeugnissen dienen eigentlich dazu, die Zuverlässigkeit des gesamten Systems zu beurteilen. Wenn in diesen Fällen keine rasche Antwort des Ausstellungslandes eintrifft, kann dies nicht als Grund dafür angeführt werden, dem Einführer höhere Zölle aufzuerlegen. Die Kommission weiß, dass nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Anträge auf Überprüfungen konterproduktiv sein können, wenn oft so verfahren wird; sobald die Kommissionsdienststellen die Maßnahmen prüfen, die auf der Grundlage des Grünbuchs zu treffen sind, wird auch die Notwendigkeit dieser Art von Überprüfungen erneut bewertet werden.

In den letzten Jahren hat die Kommission während ihrer Kontrollen der traditionellen Eigenmittel auf eine angemessene Auswahl und ein rasches Follow-up der Überprüfungen wegen begründeter Zweifel geachtet. Die Kommission stellt fest, dass die Prüfung dieses Bereichs durch den Hof die Schlussfolgerung zulässt, dass ihre Bemühungen weitgehend erfolgreich waren. Spanien und das Vereinigte Königreich haben der Kommission mitgeteilt, dass jetzt Verfahren existieren, um gelegentliche Überprüfungen nach dem Zufallsprinzip zu fordern; die Kommission wird Belgien auffordern, sich mit dem vom Hof aufgezeigten Problem der Nichtbeantwortung zu befassen.

Kontrollstrategie der Zollbehörden

3.29.

Nachdem die Mitgliedstaaten zunehmend Fortschritte bei der Einführung papierloser elektronischer Zollabfertigungssysteme (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35) erzielen, werden die Kontrollen der Ursprungszeugnisse von der Einfuhrphase auf die Phase der nachträglichen Überprüfung verlagert. Diese Absenkung des Kontrollniveaus zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Mitgliedstaaten wird hauptsächlich durch Kontrollen nach der Abfertigung kompensiert; eine Intensivierung der nachträglichen Überprüfungen von Ursprungsnachweisen könnte freilich ebenfalls einen Ausgleich für die Änderung schaffen. Es gab allerdings keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diesbezüglich eine Intensivierung stattgefunden hatte. So lag beispielsweise in zwei der besuchten Mitgliedstaaten (Belgien und Spanien) die Nachprüfungsquote bei Präferenzeinfuhren unter 1 %.

3.29.

Wie der Hof selbst unter Ziffer 3.10 anmerkt, werden in den gemeinschaftlichen Zollvorschriften selten spezifische Zollkontrollen vorgeschrieben. Entsprechend diesem Konzept wurden auch keine Quoten für derartige Überprüfungen festgesetzt. Die Regelungen für die Überprüfung durch Drittstaaten gehören zu den Instrumenten, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, nämlich eine ordentliche Anwendung dieser Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

3.30.

Wenn sich allerdings bei den Nachprüfungen herausstellt, dass für die Waren kein Anspruch auf Präferenzbehandlung bestand, können einem Einführer, der über Ursprungszeugnisse verfügt und nachweisen kann, dass er in gutem Glauben gehandelt hat, die anderenfalls geschuldeten Zölle erlassen werden. Diese Möglichkeit besteht nicht bei der Verwendung von Erklärungen auf der Rechnung (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35), da für diese der Ausführer und nicht die nationalen Behörden verantwortlich ist. Somit hätte die vermehrte Verwendung von Erklärungen auf der Rechnung als Ursprungsnachweis aus der Sicht der Eigenmittel Vorzüge, und der Hof stellt fest, dass dies eine der Optionen ist, die im vorstehend genannten Grünbuch der Kommission vorgeschlagen werden.

3.30.

In der Antwort zu Ziffer 3.20 wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich die Kommission mit dem Follow-up des Grünbuchs befasst.

Zollamtliche Überwachung bei der Warenankunft in Seehäfen

3.31.

Der Hof prüfte die Zollabfertigung über ausgewählte Seehäfen in zehn Mitgliedstaaten (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35), in denen die erhobenen Eingangsabgaben einen bedeutenden Einnahmenstrom bilden, der auf nationaler Ebene 10 bis 50 % des gesamten Zollaufkommens ausmacht. Die Prüfung erstreckte sich schwerpunktmäßig auf eine Bewertung der zollamtlichen Überwachung und der Kontrollverfahren, mit denen sichergestellt werden soll, dass sämtliche Waren ordnungsgemäß und fristgerecht angemeldet und die Eingangsabgaben korrekt festgestellt werden.

 

3.32.

Mit Ausnahme des nachstehend beschriebenen Sachverhalts in Antwerpen (Belgien) wurde festgestellt, dass es allgemein zufrieden stellende Verfahren zur Sicherstellung gab, dass die ankommenden Waren ordnungsgemäß angemeldet und die geschuldeten Eingangsabgaben korrekt festgestellt wurden.

 

3.33.

In Antwerpen wurde eine Vielzahl von den Zollbehörden zur Durchleuchtung ausgewählter Container nicht gestellt. Die Zahl der nicht gestellten Container stieg über die Monate an und erreichte im August 2003 einen Anteil von 16 % (197 von insgesamt 1 251 ausgewählten Containern). Durch eine derartige Umgehung der Zollkontrollen wird die zollamtliche Überwachung erheblich beeinträchtigt. In der Regel wird bei Nichtgestellung lediglich ein Bußgeld in Höhe von 125 oder 250 Euro verhängt. Ferner wurde in Antwerpen festgestellt, dass bei 16 von 36 Kontrollzielen im Kontrollplan eine Erledigungsquote von unter 50 % erreicht wurde.

3.33.

Sobald die Kommission die Bemerkungen der belgischen Behörden geprüft hat, wird sie die notwendigen Folgemaßnahmen treffen.

Zeitliche Befristung der vorübergehenden Verwahrung

3.34.

Auf dem Seeweg ankommendes Frachtgut darf höchstens 45 Tage vorübergehend verwahrt werden, bis es einer zollrechtlichen Bestimmung oder Verwendung zugewiesen wird. Der Hof stellte erhebliche Unterschiede zwischen den Praktiken der verschiedenen Mitgliedstaaten bezüglich der Handhabung dieser Frist fest. In Portugal wird die zeitliche Befristung strikt eingehalten, und bei Verstößen werden Geldbußen in Höhe von 5 % des Zollwertes verhängt. In mehreren anderen Mitgliedstaaten hingegen ist die zollamtliche Kontrolltätigkeit bei Fristüberschreitung unzulänglich. So wurde beispielsweise in Hamburg (Deutschland) kein Listenausdruck für die Fälle gefertigt, in denen die 45-tägige Frist überschritten wurde. In Helsinki (Finnland) befanden sich Sendungen seit mehr als einem Jahr in vorübergehender Verwahrung, und die lokalen Anweisungen zur Anwendung der Vorschrift waren aktualisierungsbedürftig.

3.34.

Die Kommission wird die Feststellungen des Hofs in Deutschland und Finnland weiter verfolgen, und sie wird die Feststellungen an den beiden Standorten in Portugal in ihrer derzeitigen Korrespondenz mit den portugiesischen Behörden über Unregelmäßigkeiten bei der Kontrolle der vorübergehenden Verwahrung, die in anderen Häfen während ihrer Kontrollbesuche festgestellt wurden, verwenden.

Ergebnisse der Kontrollen von Zollanmeldungen und nationalen Buchführungssystemen

3.35.

Wie vorstehend erwähnt (siehe Ziffer 3.5 Buchstabe b)), prüfte der Hof die Buchführung über die traditionellen Eigenmittel bei der Kommission und in den Mitgliedstaaten und analysierte die Zollströme. Dabei stellte er keine bedeutenden Probleme im Bereich der Buchführung über die wichtigsten Zollströme innerhalb der A-Buchführung und hinsichtlich der Bereitstellung an die Kommission fest. Die B-Buchführung hingegen gab Anlass zu den nachstehenden Bemerkungen.

 

Festgestellte, aber der Kommission noch nicht bereitgestellte Beträge (B-Buchführungen)

3.36.

Festgestellte Ansprüche, für die keine Sicherheit erforderlich war, und Ansprüche, die angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können, brauchen der Kommission nicht bereitgestellt zu werden, wenn sie statt dessen von den Mitgliedstaaten in einer gesonderten Buchführung (B-Buchführung) erfasst werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Übersicht über ihre B-Buchführung. Die Salden werden in der Vermögensübersicht der Gemeinschaften unter „Forderungen gegenüber den Mitgliedstaaten“ ausgewiesen.

 

3.37.

Zum 31. Dezember 2003 lag der Bruttosaldo der B-Buchführungen in der Rechnungsführung der Kommission mit 2 364,3 Millionen Euro um 1,9 % höher als der entsprechende Betrag zum 31. Dezember 2002 (2 321,2 Millionen Euro) (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35).

 

3.38.

Der Saldo der B-Buchführungen umfasst einige seit langer Zeit bestehende Einträge, deren vollständige Einziehung mittlerweile als sehr zweifelhaft anzusehen ist. In Ziffer 1.19 seines Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2000 vertrat der Hof die Ansicht, dass die Aufrechterhaltung von Beträgen in der B-Buchführung auf unbestimmte Zeit, wenn keine Aussicht auf Einziehung besteht, keinem sinnvollen Zweck dient. Dementsprechend begrüßte der Hof in seiner Stellungnahme Nr. 7/2003 (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35) einen Vorschlag der Kommission (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35) bezüglich Änderungen der Verordnung einschließlich der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Abschreibung von Beträgen traditioneller Eigenmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist (fünf Jahre) nach dem Datum, an dem die Zahlungsaufforderung endgültig vollstreckbar wurde, nicht erhoben wurden. Bis zur Annahme dieser Änderung wird der Saldo der B-Buchführung eine immer höhere Summe von Beträgen umfassen, die vermutlich nie eingezogen werden.

3.38.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Änderung zur Einführung einer spezifischen Frist in der zweiten Jahreshälfte 2004 vom Rat verabschiedet wird.

3.39.

Um diesem Problem Rechnung zu tragen, nahm die Kommission in ihrer Vermögensübersicht eine Wertberichtigung in Höhe von 1 043,9 Millionen Euro vor, mit der der Nettosaldo der B-Buchführung um 58,9 % auf 729,3 Millionen Euro vermindert wurde. Der Hof hat die bei der Berechnung der Wertberichtigung zugrunde gelegte Methode untersucht und befindet sie unter den gegebenen Umständen für angemessen.

 

3.40.

Wie bereits in den Vorjahren (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35) stellten sowohl der Hof als auch die Kommission bei ihren Kontrollbesuchen (siehe Ziffer 3.9) in mehreren Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Griechenland, Portugal, Finnland und Vereinigtes Königreich) systematische Probleme im Zusammenhang mit den B-Buchführungen fest, u. a. verspätete oder fehlerhafte Einträge, Auslassungen und vorschriftswidrige Stornierungen. Deutschland eliminierte Einträge mit einem Gesamtvolumen von 40,1 Millionen Euro aus seiner B-Buchführung, wobei bisher keine vollständige Erläuterung zu diesen Stornierungen vorliegt. Außerdem wurden Unstimmigkeiten bei der Meldung der Salden der B-Buchführungen an die Kommission festgestellt (Belgien, Italien, Schweden).

3.40.

Wie der Hof feststellt, prüft die Kommission weiterhin die Führung der B-Buchführung durch die Mitgliedstaaten und fordert gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen. In der Antwort der Kommission zu Ziffer 3.38 wurde bereits angedeutet, dass die Kommission Änderungen der Vorschriften über die B-Buchführung, die darauf abzielen, Genauigkeit und Verlässlichkeit der B-Buchführung zu verbessern, vorzunehmen gedenkt.

Arbeiten anderer Prüfer

3.41.

Die Verwendung der Arbeiten anderer Prüfer, soweit verfügbar, zur Untermauerung der Prüfungsarbeiten des Hofes und seiner Schlussfolgerungen liefert eine wertvolle Unterstützung für die Beurteilung im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung. Bei der Prüfung der zollamtlichen Überwachung in Seehäfen (siehe Ziffern 3.31-3.34) kam es zu einer konkreten Zusammenarbeit mit dem deutschen Bundesrechnungshof. Dabei wurden ein gemeinsamer Prüfungsansatz verfolgt und die gleichen Prüfungsfragebögen verwendet, und der Hof berücksichtigte die Prüfungsfeststellungen, die durch die zur Verfügung gestellten Belegunterlagen bestätigt wurden. In mehreren Mitgliedstaaten (Dänemark, Griechenland, Spanien, Italien, Niederlande, Finnland) wurden Prüfungsunterlagen zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitserklärung dem Hof zur Verfügung gestellt und entsprechend genutzt. In zahlreichen Mitgliedstaaten hingegen hat der Hof grundsätzlich keinerlei Zugang zur Dokumentation über die Arbeiten von Prüfungs- und Kontrolleinrichtungen, die sich mit Zollangelegenheiten befassen.

 

MwSt.- und BNE-Eigenmittel

Einleitung

3.42.

Im Gegensatz zu den Einnahmen der EU aus traditionellen Eigenmitteln beruhen die MwSt.- und BNE-Eigenmittel auf makroökonomischen Statistiken, deren zugrunde liegende Angaben nicht direkt geprüft werden können. Deshalb dient als Ausgangspunkt der Prüfung der MwSt.- und BNE-Eigenmittel der Eingang der von den Mitgliedstaaten (als Vorausschätzungen oder Ist-Zahlen) übermittelten makroökonomischen Aggregate bei der Kommission. Ziel der Prüfung ist die Bewertung des Systems der Kommission zur Handhabung der Angaben bis zu ihrer abschließenden Darstellung in der endgültigen Rechnung. Einige besondere Aspekte der den MwSt.- und BNE-Eigenmitteln zugrunde liegenden statistischen Angaben können allerdings Gegenstand gesonderter Prüfungen des Hofes wie etwa derjenigen sein, die in diesem Jahr in Bezug auf die Berichtigungen und Ausgleiche an den MwSt.-Übersichten der Mitgliedstaaten vorgenommen wurde.

 

3.43.

Die Prüfungsarbeiten des Hofes auf dem Gebiet der MwSt.- und BNE-Eigenmittel erstreckten sich somit auf die Überwachungssysteme und -kontrollen, die Berichtigungen und Ausgleiche an den MwSt.-Übersichten der Mitgliedstaaten sowie auf die Aufstellung des Haushaltsplans und seine Ausführung in folgenden Bereichen:

Monatszahlungen der Mitgliedstaaten,

Salden und Saldenangleichungen zu den Vorjahren,

Berechnung der Berichtigung zugunsten des Vereinigten Königreichs und deren Finanzierung im Jahr 2003 sowie die endgültige Berechnung und die Finanzierung für 1999,

Erstattungen an die Mitgliedstaaten.

 

Bewertung der Überwachungssysteme und -kontrollen

Überwachungssysteme und -kontrollen der Kommission

3.44.

Die Kontrolltätigkeit (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35) der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bildet einen wichtigen Bestandteil des Kontrollsystems für die MwSt.- und BNE-Eigenmittel. Der Hof hat die Arbeit der mit der Durchführung dieser Kontrollbesuche befassten Dienststellen geprüft.

 

3.45.

In Bezug auf die MwSt.-Eigenmittel gaben die im Jahr 2003 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen der Kommission Anlass zu neun neuen Vorbehalten (siehe Ziffer 3.56) zu spezifischen Bestandteilen der MwSt.-Übersichten der Mitgliedstaaten (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35). Wenngleich Fortschritte bei der Verringerung der Zahl der Vorbehalte erzielt wurden (im Laufe des Jahres wurden 20 Vorbehalte aufgehoben), blieben am Ende des Haushaltsjahres 2003 noch 74 bestehen (siehe auch Ziffer 3.57) (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35).

3.45.

Die Kommission beschloss vor kurzem, einige Vorbehalte zu unterteilen, wenn sie davon ausgehen kann, dass damit für einige Elemente von komplexen Problemen Einzellösungen gefunden werden können. In solchen Fällen dürfte sich die absolute Zahl von Vorbehalten langsamer verringern, obwohl eigentlich weniger Probleme fortbestehen.

3.46.

Die Vorbereitung dieser Kontrollbesuche, die gezielt auf die MwSt.-Übersichten der Mitgliedstaaten ausgerichtet waren, und die zugehörige Berichterstattung sowie die Weiterverfolgung der Prüfungsfeststellungen sind qualitativ einwandfrei. Die Hof stellt allerdings fest, dass die Wirksamkeit der Kontrollbesuche sich dadurch weiter verbessern ließe, dass die MwSt.-Übersichten in einem klaren Verordnungs- und Verfahrensrahmen erstellt und klare Vorgaben für die Handhabung der Vorbehalte seitens der Kommission festgelegt würden (siehe Ziffer 3.57).

3.46.

Innerhalb des gegenwärtigen Rechtsrahmens können Mitgliedstaaten ihre Besonderheiten beibehalten, und die Kontrollen der Kommission müssen zwangsläufig den einzelstaatlichen spezifischen Aspekten Rechnung tragen. Gleichwohl wird die Kommission die Behörden der Mitgliedstaaten weiterhin auffordern, ihre Daten in einer klaren, verständlichen, knappen und einheitlicheren Form vorzulegen. Was die Strategie zu Vorbehalten anbelangt, so ist die Antwort zu Ziffer 3.57 einzusehen.

3.47.

Bezüglich der BNE-Eigenmittel beanstandete der Hof in seinen Bemerkungen im Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002 (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35), dass unklar bleibt, welcher Art die über die grundlegende Prüfung der rechnerischen Richtigkeit hinaus durchgeführten Kontrollen (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35) genau sind, da es keine spezifischen Leitlinien für Art und Umfang dieser Kontrollen gibt. Auf die Empfehlung des Hofes hin führte die Kommission spezifische Checklisten zur Überprüfung der Angaben in den BNE-Fragebögen ein.

 

3.48.

Die Kommission nimmt jedoch weiterhin in zu geringem Ausmaß direkte Überprüfungen der zugrunde liegenden Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vor, aus denen die Zahlenangaben in den BNE-Fragebögen stammen.

3.48.

Die Überprüfung der einzelstaatlichen Gesamtrechnungen erfolgt anhand der Analyse der nationalen Quellen und Methoden, die zur Ermittlung des BNE herangezogen werden. Die Kommission führt wenige direkte Nachprüfungen der Angaben in dem vom Hof empfohlenen Sinne durch, sie untersucht aber die Möglichkeit, in Zukunft direkte Nachprüfungen häufiger durchzuführen.

Zahlungsverzögerungen und verspätete Übermittlung der Angaben zu den MwSt.- und BSP-Eigenmitteln

3.49.

Portugal und Schweden entrichteten ihre MwSt.- und BNE-Eigenmittelbeiträge, die am ersten Arbeitstag im Dezember 2003 fällig waren, verspätet. Portugal entrichtete seinen ausstehenden Betrag in Höhe von 113 Millionen Euro am 2. Januar 2004. Schweden entrichtete seinen ausstehenden Beitrag in zwei Teilbeträgen von 715,2 Millionen SEK (79,1 Millionen Euro) am 19. Dezember 2003 und 2 546,2 Millionen SEK (280,5 Millionen Euro) am 2. Januar 2004. In allen Fällen verlangte die Kommission Verzugszinsen, die von Portugal und Schweden termingerecht entrichtet wurden.

3.49.

Die Kommission schließt sich der Auffassung des Hofs an, wenn es um diese Fälle verspäteter Zahlungen geht.

Anhand einer systematischen Überprüfung und rigoroser Folgemaßnahmen versucht die Kommission zu gewährleisten, dass Mitgliedstaaten die gemeinschaftlichen Vorschriften zu den Eigenmittelzahlungen respektieren.

3.50.

Außerdem übermitteln immer mehr Mitgliedstaaten ihre MwSt.-Übersicht und den BNE-Fragebogen der Kommission verspätet. Neun Mitgliedstaaten hielten den Termin 31. Juli 2003 für die Übermittlung der MwSt.-Übersicht für das Jahr 2002 nicht ein. Darüber hinaus hielten drei Mitgliedstaaten den Termin 22. September 2003 für die Rücksendung des BNE-Fragebogens nicht ein. Der Hof weist darauf hin, dass durch die Nichteinhaltung der Terminvorgaben der Gemeinschaft möglicherweise die Arbeit der Kommission im Zusammenhang mit der Berechnung der Eigenmittelbeiträge der Mitgliedstaaten sowie mit ihrer eigenen Kontrolltätigkeit in Bezug auf die MwSt.- und BNE-Eigenmittel behindert wird.

3.50.

Aus den Aufzeichnungen der Kommission geht hervor, dass mit sechs MwSt.-Übersichten der Termin des 31. Juli eingehalten wurde. Zwei weitere trafen am 1. August und bis zum 31. August ein und nur zwei Übersichten fehlten, obwohl ein Mitgliedstaat nur eine Zusammenfassung geschickt hatte. Die vorletze Übersicht traf am 12. September ein und die portugiesische Übersicht traf am 1. April 2004 ein, nachdem Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden waren.

Vor kurzem hat die Kommission ihren Druck auf die Mitgliedstaaten zur Respektierung der Fristen erhöht, auch wenn die Kontrolltätigkeit in der Praxis durch diese meist geringfügigen Verzögerungen nicht wesentlich behindert wurde.

Ergebnisse der Kontrollen in Bezug auf die Berichtigungen und Ausgleiche an den von den Mitgliedstaaten erstellten MwSt.-Übersichten

3.51.

Der Hof prüfte die Berechnung und Darstellung der Berichtigungen und Ausgleiche an den von den Mitgliedstaaten erstellten MwSt.-Übersichten, die wie die vom Hof im vergangenen Jahr geprüfte MwSt.-Erhebung durch die Mitgliedstaaten eine wichtige Grundlage für die Berechnung der MwSt.-Eigenmittel bilden. Ferner untersuchte der Hof die Verwaltungstätigkeit der Kommission in Bezug auf die ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften für die MwSt.-Eigenmittel.

 

3.52.

Die Berichtigungen und Ausgleiche sind von den Mitgliedstaaten zur Ermittlung der harmonisierten MwSt.-Grundlage zu berechnen, auf deren Basis die MwSt.-Eigenmittel gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35) berechnet werden.

 

3.53.

Die Bedeutung der Berichtigungen und Ausgleiche für die MwSt.-Eigenmittel ist aus ihrem absoluten Gesamtvolumen (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35) erkennbar, das sich für das Haushaltsjahr 2002 auf rund 245 137 Millionen Euro, d. h. 5,85 % der harmonisierten MwSt.-Grundlage, belief.

 

Bemerkungen

Darstellung und Verwendung von Methoden und Angaben

3.54.

Der Hof stellte Unterschiede in der Behandlung der Berichtigungen und Ausgleiche in den von den Mitgliedstaaten erstellten MwSt.-Jahresübersichten fest. Diese Unterschiede können die harmonisierte und korrekte Berechnung der Berichtigungen und Ausgleiche beeinträchtigen und möglicherweise zu einer Ungleichbehandlung der Mitgliedstaaten führen. Sie betreffen die Menge an zugrunde liegenden Einzelinformationen zur Berechnung sowie das Alter der herangezogenen Angaben. Sie werden verschärft durch das Fehlen klarer Vorschriften (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35), wie die Berichtigungen und Ausgleiche zu berechnen sind, wie die Berechnungen und die zugehörigen Angaben darzustellen sind und welche Datenquellen heranzuziehen sind.

3.54.

Berichtigungen und Ausgleichsbeträge sind notwendig, da die Mitgliedstaaten die MwSt.-Vorschriften nicht in derselben Weise anwenden. Wenn Daten in ein und derselben klaren und kohärenten Weise vorgelegt werden sollen, erfordert dies von den nationalen Behörden besondere Anstrengungen, vor allem da sie aus Gründen, die oft auf unterschiedliche nationale Rahmenbedingungen (kulturelle Faktoren, Vorschriften über Datenschutz usw.) zurückzuführen sind, nicht die gleichen Informationen über Steuern und Steuerpflichtige besitzen dürften. Die Kommission möchte weiterhin gewährleisten, dass präzise und einheitliche Methoden sowie verlässliche und aktualisierte Quellen verwendet werden.

3.55.

Wenngleich es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, korrekt berechnete Berichtigungen und Ausgleiche vorzulegen und die Kommission über die zu deren Berechnung verwendeten Methoden zu unterrichten, verlassen sie sich bei der Anpassung oder Aktualisierung ihrer Methoden und Datenquellen in starkem Maße auf die Ergebnisse der Kontrollbesuche der Kommission.

3.55.

Nach der Einführung der MwSt.-Eigenmittel stellten die Mitgliedstaaten der Kommission zahlreiche Fragen zu Methoden und Quellen. Im Anschluss an die verschiedenen Erweiterungen wurden auch von den neuen Mitgliedstaaten viele Fragen gestellt. Nach einer gewissen Anlaufzeit sind immer weniger Fragen zu lösen. Einschneidende Anpassungen erfolgen jetzt selten, und die Kommission ist sich sicher, dass es ihre Dienststellen nicht versäumt haben, Änderungen, die oft auf ihr eigenes Drängen hin vorgenommen werden, mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu erörtern. Dennoch möchte die Kommission die Mitgliedstaaten an ihre rechtlichen Verpflichtungen erinnern, wonach sie signifikante Änderungen zu melden haben statt darauf zu warten, dass die Kommission das Problem zur Sprache bringt.

Handhabung von Vorbehalten

3.56.

Falls Berichtigungen oder Ausgleiche nicht gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften berechnet wurden, kann die Kommission einen Vorbehalt geltend machen, der die Möglichkeit eröffnet, diese Berichtigungen und Ausgleiche über die vorgeschriebene Frist hinaus anzupassen (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35).

 

3.57.

Der Hof stellte uneinheitliche Vorgehensweisen bei der Geltendmachung und Aufhebung von Vorbehalten zu Berichtigungen und Ausgleichen fest, und Vorbehalte bleiben unter Umständen über lange Zeiträume bestehen. Dies kann zur Ungleichbehandlung von Mitgliedstaaten führen, was sich auf die MwSt.-Grundlage auswirken könnte. Der Hof empfiehlt der Kommission, ihre Verfahrensleitlinien für die Handhabung von Vorbehalten zu überarbeiten und zu dokumentieren.

3.57.

Vorbehalte werden normalerweise nicht eingelegt, wenn die finanziellen Folgen der geforderten Änderung als unwesentlich eingestuft werden, wenn eine Methode in der Vergangenheit akzeptiert wurde, aber jetzt Anpassungen erfordert, oder wenn über eine Änderung von Quellen und/oder Methoden voraussichtlich vor dem nächsten Kontrollbesuch Einvernehmen erzielt wird, wobei natürlich immer vorausgesetzt wird, dass keine Gefahr besteht, dass die fragliche MwSt.-Übersicht nicht mehr berichtigt werden darf. Vorbehalte werden aufgehoben, sobald der Mitgliedstaat die Forderungen der Kommission erfüllt hat. Die Kommission hat ihre Absicht zur Kenntnis gebracht, bei grundsätzlichen Fragen oder Auslegungsfragen den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Die Kommission erklärt sich damit einverstanden, ihre Strategie in diesem Bereich zu überprüfen und anhand von Unterlagen zu belegen.

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren

3.58.

Der Hof hat die Jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren der Generaldirektion Steuern und Zollunion (siehe Ziffer 3.22), der Generaldirektion Haushalt sowie von Eurostat geprüft. Im Jährlichen Tätigkeitsbericht der Generaldirektion Haushalt ist zwar die Rede von Kontrollen in Bezug auf traditionelle und MwSt.- Eigenmittel, nicht jedoch spezifisch von Kontrollen in Bezug auf BNE-Eigenmittel, wenngleich mehr als die Hälfte der Einnahmen aus dieser Quelle stammt. Auch der Jährliche Tätigkeitsbericht von Eurostat liefert keinerlei Aufschluss über Kontrollen der BNE-Angaben, die die Generaldirektion Haushalt zur Berechnung der BNE-Eigenmittel heranzieht.

3.58.

In den jährlichen Tätigkeitsberichten werden die Aktivitäten der Generaldirektoren in sehr zusammengefasster Form dargestellt, spezifische Tätigkeiten werden nur behandelt, wenn sie als prioritär eingestuft werden oder zu besonderen Problemen geführt haben. Es überrascht also nicht, dass die Tätigkeit der Kontrolle der BNE-Daten in den Berichten der beiden Generaldirektionen nicht klar ersichtlich aufgeführt ist. Es wäre sinnvoll, diese Tätigkeit in die jährlichen Managementpläne der beiden Generaldirektionen aufzunehmen, in denen das jährliche Arbeitsprogramm enthalten ist und die einer regelmäßigen internen Überwachung und Überarbeitung unterliegen.

Schlussfolgerung und Empfehlungen

3.59.

Unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs (siehe Ziffern 3.5 und 3.6) und mit Ausnahme der in Ziffer 3.40 angesprochenen Sachverhalte im Zusammenhang mit den B-Buchführungen lieferten die vom Hof durchgeführten Prüfungen und Systemanalysen zufrieden stellende Gesamtergebnisse bezüglich der Zuverlässigkeit der Buchführungen zur Erfassung der traditionellen Eigenmittel (siehe auch die Überwachungselemente in den Anhängen 1 und 2 ). Die in Bezug auf die den Rechnungen zugrunde liegenden Systeme und zugehörigen Vorgänge durchgeführten Prüfungsarbeiten lieferten zufrieden stellende Gesamtergebnisse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, geben jedoch Anlass zu den nachstehenden systembezogenen Empfehlungen:

3.59.

In ihrer Antwort zu Ziffer 3.40 hat die Kommission mitgeteilt, dass sie sich um eine Verbesserung der Führung der B-Buchführung durch die Mitgliedstaaten bemühe und die Einführung der Änderungen der einschlägigen Vorschriften bis Ende 2004 erwartet werde.

a)

Was die Agrarzollkontingente betrifft, stellte der Hof eine Reihe von Punkten fest, in denen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Kontingentverwaltung verbessern könnten (siehe Ziffern 3.11 bis 3.18).

a)

Gemäß den Antworten zu den Ziffern 3.17. und 3.18. wird die Kommission größte Anstrengungen unternehmen, um die Situation zu verbessern.

b)

Im Bereich der präferenziellen Handelsabkommen (siehe Ziffern 3.19 bis 3.30) stellt der Hof fest, dass die Konformitätskontrolle von der Kooperationsbereitschaft abhängt und zahlreiche Nachprüfungsersuchen von den Behörden der begünstigten Drittländer unbeantwortet bleiben. Im Zuge des von der Kommission initiierten Konsultationsverfahrens wird dieses Problem ebenso zu berücksichtigen sein wie die Grenzen eines dokumentarischen Nachweissystems insbesondere angesichts des Trends zu papierlosen Systemen.

b)

Das Grünbuch der Kommission enthält eine eingehende Studie über das gesamte Konzept des Nachweises des Präferenzursprungs, das gegenwärtig zur Anwendung gelangt, über seine Ausarbeitung und die Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure und der öffentlichen Behörden bei seiner Verwaltung und Kontrolle. Fortschritte in diesem Bereich sind als wichtiger Teil der Folgemaßnahmen zu dem Grünbuch zu betrachten, wie dies bereits in der Antwort zu Ziffer 3.20 mitgeteilt wurde.

c)

Was die Seehäfen betrifft, stellte der Hof mit Ausnahme der in Antwerpen beanstandeten Mängel (siehe Ziffer 3.33) fest, dass die zollamtliche Überwachung allgemein zufrieden stellend war. Allerdings bedarf der Ansatz bezüglich der Befristung der vorübergehenden Verwahrung der Vereinheitlichung (siehe Ziffer 3.34).

c)

Sobald die Kommission Gelegenheit hat, sich mit den Standpunkten der belgischen Behörden auseinanderzusetzen, wird sie die notwendigen Maßnahmen betreffend Antwerpen treffen. Während ihrer Kontrollen der traditionellen Eigenmittel wird sich die Kommission weiterhin mit der Frage der mitgliedstaatlichen Praktiken zur raschen Herausnahme von Sendungen aus der vorübergehenden Verwahrung befassen.

3.60.

Unter Berücksichtigung des in den Ziffern 3.42 und 3.43 dargelegten Prüfungsumfangs stellte der Hof fest, dass die MwSt.- und BNE-Eigenmittel von der Kommission korrekt berechnet und in der Rechnungsführung der Gemeinschaft erfasst wurden.

 

3.61.

Bei der Prüfung der Berichtigungen und Ausgleiche an den von den Mitgliedstaaten erstellten MwSt.-Übersichten wurden allerdings zwei Systemmängel festgestellt (siehe Ziffern 3.54 bis 3.57), die ebenso wie die in Ziffer 3.45 erwähnten Vorbehalte Zweifel an der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten erstellten MwSt.-Übersichten aufkommen lassen:

3.61.

Die Kommission ist der Ansicht, dass hundertprozentige Genauigkeit und Verlässlichkeit nie garantiert werden können, dass aber ihre Kontrolltätigkeiten, ihre bilateralen Kontakte mit den Mitgliedstaaten und die Sitzungen des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel (BAEM) dazu beitragen, umfassende Einheitlichkeit und Transparenz sowie weitestgehende Gleichbehandlung zu gewährleisten. Auch Vorbehalte tragen zu diesen Zielen bei.

a)

Es gibt keinen präzisen, klaren Verordnungs- und Verfahrensrahmen, mit dem festgelegt wird, wie die Berichtigungen und Ausgleiche berechnet werden, wie die Berechnungen und die zugehörigen Angaben darzustellen sind und welche Datenquellen herangezogen werden können. Die Kommission sollte Vorschläge entweder in Form von Änderungen an den Rechtsvorschriften oder durch den Erlass verbindlicher Anweisungen oder Leitlinien unterbreiten, die eine transparentere und einheitlichere Behandlung der Berichtigungen und Ausgleiche seitens der Mitgliedstaaten gewährleisten und einen besser strukturierten Rahmen für die Kontrolltätigkeit der Kommission liefern würden.

a)

Die Kommission hat unverbindliche Leitlinien für die Erstellung der MwSt.-Übersichten ausgearbeitet, die dem Europäischen Rechnungshof vorliegen. Obwohl die Kommission nicht berechtigt ist, verbindliche Anweisungen herauszugeben und sie voraussichtlich auch künftig nicht dazu berechtigt sein wird, bemühen sich ihre Dienststellen sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat die bestehenden Vorschriften auf seine besondere Situation korrekt anwendet. Sie stützen sich dabei auf die Kontrollbesuche und die sich daraus ergebenden Ergebnisse, auf die BAEM-Sitzungen und eine Intranet-Website, zu der neben den Bediensteten der Europäischen Union auch die betreffenden Beamten der Mitgliedstaaten Zugang haben und die einen wesentlichen Anreiz zu größerer Einheitlichkeit gibt. Die Kommission nimmt die vom Rechnungshof in diesem Kapitel formulierten Empfehlungen zur Kenntnis und wird alles unternehmen, um sie umzusetzen.

b)

Es wurden uneinheitliche Vorgehensweisen bei der Geltendmachung und Aufhebung von Vorbehalten zu Berichtigungen und Ausgleichen festgestellt. Die Kommission sollte ihre Vorschriften für die Handhabung von Vorbehalten überarbeiten und dokumentieren, um eine transparente und einheitliche Vorgehensweise sowie die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

b)

Die Strategie der Kommission zu Vorbehalten wird unter Ziffer 3.57 erläutert. Dort ist vermerkt, dass die Kommission diese Strategie überprüfen und anhand von Dokumenten belegen wird.

3.62.

Bezüglich der BNE-Eigenmittel wiederholt der Hof seine im vergangenen Jahr ausgesprochene Empfehlung (4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35), wonach die Kommission zur Erhöhung der Zuverlässigkeit der Berechnung der wichtigsten Eigenmittelquelle ihre direkte Kontrolltätigkeit in Bezug auf die zugrunde liegenden Angaben aus der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, die in die BNE-Fragebögen eingehen, intensivieren sollte (siehe Ziffer 3.48 sowie die Überwachungselemente in Anhang 2 ).

3.62.

Die Kommission prüft Mittel und Wege, um häufiger direkte Nachprüfungen in dem vom Hof empfohlenen Sinne durchzuführen.

STAND DER VORBEREITUNG DER BEITRITTSLÄNDER AUF DIE ANWENDUNG DES EIGENMITTELSYSTEMS

3.63.

Im Hinblick auf den Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union untersuchte der Hof den Stand der Beitrittsvorbereitungen dieser Länder unter dem Gesichtspunkt, dass sie die gemeinschaftlichen Eigenmittelvorschriften ab dem Beitrittszeitpunkt anwenden müssten.

 

3.64.

Im Zuge der Untersuchung sollte bewertet werden, wie die Kommission die Angemessenheit und Zuverlässigkeit der eigenmittelbezogenen Aktivitäten in diesen Ländern überwachte und ob verbleibende Problembereiche zweckmäßig und umfassend ermittelt und verfolgt wurden. Die Untersuchung erstreckte sich auf alle drei Eigenmittelarten.

 

3.65.

Bei der Prüfung wurden in diesen Ländern keine wesentlichen Mängel über die in den Monitoring-Berichten der Kommission an den Rat angesprochenen Unzulänglichkeiten hinaus festgestellt. Der Hof möchte allerdings auf die nachstehenden Punkte aufmerksam machen, die sowohl auf Kommissionsebene als auch auf der Ebene der Beitrittsländer weiterer Maßnahmen bzw. der Beobachtung bedürfen.

 

3.66.

Zum Zeitpunkt des Prüfbesuchs des Hofes befanden sich die Zollverfahren in mehreren Bereichen noch in der Entwicklung, und somit war es zu früh, ihre Funktionstüchtigkeit zum Beitrittszeitpunkt zu beurteilen. In vielen Ländern bildeten Fragen bezüglich der IT-Systeme für das Zollwesen und deren Interoperabilität die größten ungelösten Problemfelder. Die Projekte wiesen erhebliche Verzögerungen auf, und weitere Verzögerungen könnten das ordnungsgemäße Funktionieren der Zolldienste zum Beitrittszeitpunkt und danach gefährden. Die Buchführungsverfahren für Eingangsabgaben waren nicht fertig gestellt, und der Hof konnte noch keine Gewähr dafür erlangen, dass die Vorschriften für die Buchführung über die traditionellen Eigenmittel und deren Bereitstellung an die Kommission korrekt angewandt würden. Ferner sind Anstrengungen zur Sicherstellung der systematischen Verwendung von Risikoanalysetechniken bei der Zollkontrolle und der Warenabfertigung erforderlich.

3.66.

Der Hof verweist auf einige Schwierigkeiten, die auftraten, als im Vorfeld des Beitritts bewertet wurde, ob die Beitrittsländer ihre Verpflichtungen im Bereich der Erhebung und buchmäßigen Erfassung der traditionellen Eigenmittel erfüllen können. Im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit ermittelte die Kommission diejenigen Bereiche, in denen weitere Fortschritte erzielt werden müssen, und die betreffenden Ländern verpflichteten sich, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Bis zum Beitritt wurden monatlich die Fortschritte überprüft, die die betreffenden Länder im Rahmen ihrer Verpflichtungen erzielten.

Die Maßnahmen, die die Kommission angesichts der Vorbereitung der EU-Erweiterung im Bereich der IT-Systeme für Zollwesen treffen musste, waren lange vor Fristablauf abgeschlossen. Die Kommission hat die betreffenden Länder bei der Entwicklung und Prüfung der IT-Systeme für Zollwesen aktiv unterstützt. Seit der Erweiterung warf die Interoperabilität zwischen den IT-Systemen für Zollwesen und den Kommissionssystemen keine Probleme auf. Alle neuen Mitgliedstaaten haben die vorgeschriebenen Übersichten über die Buchführung bei traditionellen Eigenmitteln fristgerecht vorgelegt. Die Kommission wird in den letzten vier Monaten des Jahres 2004 jedem neuen Mitgliedstaat einen Besuch abstatten, um ihre gegenwärtig existierenden Verfahren und Systeme zu untersuchen und ihre Systeme zur buchmäßigen Erfassung der traditionellen Eigenmittel auf Zweckmäßigkeit und Genauigkeit zu prüfen.

3.67.

Bezüglich der MwSt.-Eigenmittel sollte die Kommission überlegen, ob den Beitrittsländern Beispiele vorbildlicher Praktiken für die MwSt.-Berechnungen aus den bestehenden Mitgliedstaaten an die Hand gegeben werden könnten. Bisher ist diesen Ländern nicht immer klar, wie viel Information in Form von Berechnungen und Belegunterlagen zu liefern ist.

3.67.

Die Kommission hat in der Tat als beispielhaft eingestufte Übersichten von Mitgliedstaaten verwendet, um den neuen Mitgliedstaaten zu zeigen, was von ihnen erwartet wird. Sie hat vor Ort erklärt, wie diese als beispielhaft eingestuften Übersichten an die Bedürfnisse anderer Länder angepasst werden können. Außerdem kann die Intranet-Website CIRCA eingesehen werden, die dazu geeignet ist, das Bewusstsein für die besten Praktiken zu schärfen.

3.68.

Die von Eurostat geleiteten Phare-Projekte zur Vollständigkeit und zu den BNE-Aufstellungen mit dem Ziel, die BNE-Berechnungen vollständig auf das ESVG 95 abzustimmen, weisen Verspätungen gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan auf.

3.68.

Die Kommission bestätigt die vom Hof genannte Verzögerung, ist aber der Meinung, dass sie genügend Zeit hat, um die BNE-Berechnungen der neuen Mitgliedstaaten zu überprüfen, bevor die Angaben für 2004 im Jahr 2008 endgültig werden (gemäß Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates).


(1)  Zahlenangaben abzüglich der Erhebungskosten für 2003 (3 725,6 Millionen Euro), die im Jahr 2002 unter Kapitel 1 9 buchmäßig erfasst wurden. Gemäß Artikel 42 der neuen Haushaltsordnung darf der Haushaltsplan keine negativen Einnahmen enthalten. Für das Jahr 2003 werden somit sowohl die veranschlagten als auch die Ist-Beträge zu den Kapiteln 1 0, 1 1 und 1 2 abzüglich der Erhebungskosten ausgewiesen, und Kapitel 1 9 existiert nicht mehr.

(2)  Kapitel 2 0 existierte nur im Jahr 2002, um die Anpassung der Erhebungskosten für die traditionellen Eigenmittel von 10 % auf 25 % zu ermöglichen, die im Jahr 2002 mit rückwirkender Geltung ab 1. Januar 2001 in Kraft trat (siehe Jahresbericht des Hofes zum Haushaltsjahr 2002, Ziffer 2.16).

Quelle: Haushaltsrechnung 2003.

(3)  Einschließlich des Überschusses aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr und diverse Einnahmen.

(4)  Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42); Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000).

(5)  Artikel 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates.

(6)  Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland und Vereinigtes Königreich.

(7)  Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland und Vereinigtes Königreich.

(8)  Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates.

(9)  Der aufgrund von Artikel 20 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 eingesetzte Beratende Ausschuss für Eigenmittel setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen und stellt die Verbindung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Eigenmittelangelegenheiten her. Er befasst sich mit Fragen der Durchführung des Eigenmittelsystems sowie mit Eigenmittelschätzungen.

(10)  Der jüngste Bericht ist das Dokument KOM(2003) 345 endg., Vierter Bericht der Kommission über das Funktionieren des Systems zur Kontrolle der traditionellen Eigenmittel (2000-2002).

(11)  Artikel 4 Absätze 13 und 14 sowie Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(12)  Zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes waren rund 950 Kontingentregelungen in Kraft.

(13)  Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 954/2002 und (EG) Nr. 780/2003.

(15)  Grünbuch — Die Zukunft der Ursprungsregeln im Präferenzhandel der Gemeinschaft, KOM(2003) 787 endg. vom 18. Dezember 2003.

(16)  Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande, Vereinigtes Königreich.

(17)  Artikel 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(18)  Artikel 94 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission.

(19)  Siehe Mitteilung der Kommission – Eine vereinfachte, papierlose Umgebung für Zoll und Handel, KOM(2003) 452 endg. vom 24. Juli 2003.

(20)  Erklärungen auf der Rechnung sind eine vereinfachte Form eines Präferenzdokuments, das anstelle von von amtlichen Stellen ausgestellten Bescheinigungen als Ursprungsnachweis für Einfuhren aus bestimmten Ländern (gewöhnlich mit einer wertmäßigen Begrenzung) anerkannt wird. Sie bestehen aus einer Erklärung mit einem vorgeschriebenen Wortlaut, die der Ausführer auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier abgibt. Sie unterliegen in gleicher Weise wie andere Ursprungsnachweise der nachträglichen Überprüfung.

(21)  Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande, Portugal, Finnland und Vereinigtes Königreich.

(22)  Zahlenangaben vor Abzug der Erhebungskosten (25 %).

(23)  Stellungnahme Nr. 7/2003 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften.

(24)  Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vongelegt am 7. Juli 2003, zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, KOM(2003) 366 endg. — 2003/0131 (CNS).

(25)  Siehe Jahresbericht des Hofes zum Haushaltsjahr 2002, Ziffer 3.12.

(26)  Die Kontrollbesuche beruhen auf der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9) sowie auf der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S.1).

(27)  Die MwSt.-Übersicht ist ein von den einzelnen Mitgliedstaaten erstelltes Dokument, das die Angaben zur Ermittlung der MwSt.-Grundlage enthalten muss. Diese MwSt.-Grundlage bildet den Ausgangspunkt für die Berechnung der MwSt.-Eigenmittel und ist für die Kontrollen der Kommission erforderlich (Artikel 7 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates).

(28)  Unter Berücksichtigung der von der Kommission im Jahr 2003 eingeführten Untergliederung beläuft sich die tatsächliche Anzahl der Vorbehalte auf 85.

(29)  Siehe Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffern 3.40-3.41 und 3.51-3.52.

(30)  In Artikel 19 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates sind jährliche Prüfungen der übermittelten Aggregate auf Fehlerfassung sowie ggf. auch der Berechnungen und Basisstatistiken vorgesehen. In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 ist die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten für die Berechnung des BNE verwendeten Quellen und Methoden vorgesehen.

(31)  Siehe Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates und Artikel 2 der Richtlinie 77/388/EWG (Sechste Richtlinie) des Rates.

(32)  Das absolute Gesamtvolumen der Berichtigungen und Ausgleiche für das betreffende Haushaltsjahr wurde als Summe der positiven und negativen Berichtigungen an den MwSt.-Einnahmen ungeachtet des Rechenvorzeichens geteilt durch den gewogenen mittleren Satz des jeweiligen Mitgliedstaates zuzüglich der Summe der positiven und negativen Ausgleiche an der intermediären MwSt.-Grundlage berechnet.

(33)  Der Verfahrensrahmen für die Berechnung und Darstellung von Berichtigungen und Ausgleichen ist weitgehend in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel sowie in einem von der Kommission für EU-Beamte und die Behörden der Mitgliedstaaten erstellten internen Leitfaden zur Ermittlung der MwSt.-Eigenmittel festgelegt.

(34)  Siehe Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/1989 des Rates.

(35)  Siehe Ziffer 3.57 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2002.

ANHANG 1

Entwicklung bei wichtigen Bemerkungen im Eigenmittelbereich

Bemerkungen

Getroffene Maßnahmen

Noch einzuleitende Maßnahmen

Bereitstellung von Eigenmitteln

Verzögerungen bei der Bereitstellung traditioneller Eigenmittel

Die Prüfungen des Hofes in Bezug auf die Rechnungsführungs- und Zentralisierungsverfahren für traditionelle Eigenmittel haben von Zeit zu Zeit gezeigt, dass festgestellte Ansprüche der Kommission nicht oder mit erheblichen Verzögerungen bereitgestellt wurden.

Das für die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vorgesehenen Kontrollmaßnahmen zuständige Kommissionsreferat geht allen Verzögerungen nach und fordert die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zur Zahlung von Verzugszinsen auf.

Im Zuge seiner üblichen Kontrollen richtet das Referat verstärktes Augenmerk auf Rechnungsführungsaspekte, und vom Hof oder von der Kommission aufgedeckten systembedingten Mängeln wurde nachgegangen.

Die Maßnahmen der Kommission sind zufriedenstellend.

Festgestellte, aber noch nicht bereitgestellte Beträge

Inhalt der Buchführung

Einige Einträge in der B-Buchführung sind fehlerhaft, d. h. sie wurden verspätet oder doppelt vorgenommen, enthalten falsche Beträge oder hätten in der A-Buchführung vorgenommen werden müssen.

Das für die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vorgesehenen Kontrollmaßnahmen zuständige Kommissionsreferat hat für die B-Buchführung erhebliche Ressourcen eingesetzt und über die festgestellten Probleme Bericht erstattet, doch in mehreren Mitgliedstaaten bestehen noch immer systematische Fehler.

Einige Mitgliedstaaten sollten Ressourcen zur Verbesserung der betreffenden Buchführungssysteme einsetzen.

ANHANG 2

Überwachungssysteme und -kontrollen

Bereich: Eigenmittel

System: Traditionelle Eigenmittel und MwSt-/BNE-Eigenmittel

Aspekte des Überwachungssystems der Kommission

TraditionelleEigenmittel

MwSt

BNE

Konzeption

A

A

A

Praktische Umsetzung auf der Verfahrensebene

Einhaltung von Normen

Berücksichtigung von Erfahrungen

A

A

A

Tatsächliche Funktionsweise

Einhaltung von Normen

Berücksichtigung von Erfahrungen

A

A

B

Ergebnisse

Abhilfewirkung

vorbeugende Wirkung

A

A

A

Gesamtbeurteilung

A

A

A

A Funktioniert zufriedenstellend, bedarf nur weniger oder geringfügiger Verbesserungen.

B Funktioniert, aber verbesserungsbedürftig; mehr direkte Überprüfungen der BNE-Angaben erforderlich.

Anmerkungen: - Die Überwachungssysteme bestanden bereits vor der Reform der Kommission.

- Die Beurteilungen beruhen auf einer eingehenden Überpüfung der Überwachungsreferate und ihrer Berichte.

KAPITEL 4

Gemeinsame Agrarpolitik

INHALT

Einleitung

Spezifische Beurteilung im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung

Prüfungsumfang

Arbeit der bescheinigenden Stellen

InVeKoS

Nach der Zahlung durchgeführte Kontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89

Vom Hof geprüfte Stichprobe von Vorgängen

Jährlicher Tätigkeitsbericht des Generaldirektors der Generaldirektion Landwirtschaft

Beurteilung der Ausgabenbereiche der GAP durch den Hof

Flächenbeihilferegelungen

Tierprämienregelungen

Auf der Grundlage der erzeugten Menge gezahlte Beihilfen

Entwicklung des ländlichen Raums

Sonstige Ausgaben

Schlussfolgerung

Empfehlungen

Rechnungsabschluss

Einleitung

Rechnungsabschlussentscheidung für 2003

Bestätigungsvermerke der bescheinigenden Stellen

Analyse der Prüftätigkeit der bescheinigenden Stellen

Entscheidung der Kommission

Im Jahr 2003 getroffene Konformitätsentscheidungen

Angemessenheit der Berichtigungen

24-Monate-Vorschrift

Für Berichtigungen benötigter Zeitaufwand

Rechnungsabschlussentscheidungen der letzten Jahre

Schlussfolgerungen des Hofes

Rechnungsabschlussentscheidung

Konformitätsentscheidungen

Weiterverfolgung früherer Bemerkungen

Ausfuhrerstattungen — Bestimmungsland und Vermarktung

Beihilferegelung für Olivenöl

Wichtigste Bemerkungen in Sonderberichten

Messung des landwirtschaftlichen Einkommens durch die Kommission

Verwaltung und Überwachung durch die Kommission der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und der damit verbundenen Ausgaben

Wiedereinziehung vorschriftswidriger Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik

Umsetzung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern in der Europäischen Union

Wirtschaftlichkeitsprüfung der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak

BEMERKUNGEN DES HOFES

ANTWORTEN DER KOMMISSION

EINLEITUNG

4.1.

Die Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), d. h. im Bereich der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL-Garantie), beliefen sich im Jahr 2003 auf insgesamt 44 378 Millionen Euro. Den Abbildungen 4.1 und 4.2 lässt sich die Aufteilung der Ausgaben entnehmen. In Abbildung 4.1 sind die Ausgaben nach Ausgabenarten (Direktzahlungen, Ausfuhrerstattungen usw.) aufgeschlüsselt. Abbildung 4.2 zeigt die Aufteilung auf die wichtigsten landwirtschaftlichen Sektoren (Rindfleisch, Olivenöl usw.).

 

4.2.

Auf die Direktzahlungen an die Landwirte, die auf der Größe der bewirtschafteten Flächen oder der Zahl der gehaltenen Tiere basieren, entfällt der größte Teil (58 %) der GAP-Ausgaben. Diese Zahlungen, die seit der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 1992 ein wichtiger Bestandteil dieser Politik sind, sollen den Landwirten in erster Linie einen Ausgleich für Kürzungen der Agrarpreise verschaffen.

 

4.3.

Die Ausgaben im Rahmen der GAP werden fast in vollem Umfang über die Zahlstellen der Mitgliedstaaten getätigt. Bei den meisten Ausgaben wird dabei folgendes Verfahren angewandt:

a)

Die Landwirte reichen im Jahr vor der Fälligkeit der Zahlung Anträge bei den Zahlstellen ein, die auf den Anbauflächen, der Zahl der während eines bestimmten Haltungszeitraums vorhandenen förderfähigen Tiere usw. beruhen.

b)

Die Zahlstellen nehmen Verwaltungskontrollen dieser Anträge vor und führen stichprobenweise Vor-Ort-Kontrollen durch (hauptsächlich im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS)).

c)

Die einzelnen Zahlstellen leisten Zahlungen an die Antragsteller und melden die Ausgaben der Kommission, die den Zahlstellen die Zahlungen erstattet.

d)

Die Jahresrechnungen und Zahlungen der Zahlstellen werden von unabhängigen Prüfern („bescheinigenden Stellen“) geprüft, die der Kommission im Februar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres einen Bericht vorlegen.

e)

Die Kommission muss bis zum 30. April dieses Jahres eine Entscheidung (Rechnungsabschlussentscheidung) erlassen, in der sie diese Rechnungen und Prüfberichte akzeptiert oder weitere Arbeiten bzw. die Übermittlung von Informationen verlangt.

f)

Die Kommission kann dann die von den Zahlstellen geleisteten Zahlungen prüfen und im Falle vorschriftswidriger Zahlungen oder unzulänglicher Finanzkontrollen beschließen, dass einige Ausgaben von den betreffenden Mitgliedstaaten übernommen und nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden sollten (im Gemeinschaftsjargon heißt es, dass die Kommission solche Ausgaben im Rahmen des „Rechnungsabschlusses“ in „Konformitätsentscheidungen“„nicht anerkennt“). Wenn die Kommission Ausgaben nicht anerkennt, nimmt sie bei ihren Zahlungen an die Zahlstellen eine entsprechende Kürzung vor.

 

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4.4.

Der in der Kommission für den Bereich Landwirtschaft zuständige Generaldirektor erstellt jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht über die Ausgaben der Generaldirektion Landwirtschaft sowie eine Erklärung über deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit.

 

SPEZIFISCHE BEURTEILUNG IM RAHMEN DER ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

Prüfungsumfang

4.5.

Der Hof

a)

überprüfte die Arbeit der bescheinigenden Stellen (siehe Ziffern 4.7 und 4.8),

b)

bewertete die Überwachungssysteme, insbesondere das InVeKoS und die nach der Zahlung durchgeführten Kontrollen (siehe Ziffern 4.9 bis 4.16),

c)

unterzog eine Reihe von Vorgängen einer direkten Prüfung (siehe Ziffer 4.17),

d)

prüfte den Bericht und die Erklärung des für den Bereich Landwirtschaft zuständigen Generaldirektors (siehe Ziffern 4.18 bis 4.23).

 

4.6.

In den Ziffern 4.24 bis 4.46 bewertet der Hof die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen der GAP getätigten Ausgaben, wobei er sich hauptsächlich auf die oben genannten Grundlagen stützt. Die Bemerkungen zur Zuverlässigkeit der Rechnungslegung sind in Kapitel 1, Ziffern 1.10 und 1.11 dargelegt.

 

Arbeit der bescheinigenden Stellen

4.7.

Die Prüfung der Zahlstellen durch die bescheinigenden Stellen bezieht sich auf die Rechnungen der Zahlstellen, auf die Bearbeitung und Kontrolle der Zahlungsanträge für GAP-Beihilfen sowie auf die Einhaltung der Zulassungskriterien (siehe Ziffer 4.53). Gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften sind die bescheinigenden Stellen nicht verpflichtet, die Anträge auf der Ebene der Landwirte oder Händler zu überprüfen (siehe Ziffer 4.8 Buchstabe c)).

 

4.8.

Die vom Hof im Rahmen seiner jährlichen Untersuchung des Rechnungsabschlussverfahrens geprüfte Arbeit der bescheinigenden Stellen bezog sich auf 80 % der Ausgaben des Jahrs 2003 (siehe Ziffern 4.55 bis 4.61). Obwohl die Kommission hinsichtlich der Arbeit einiger bescheinigender Stellen Bedenken hatte (siehe Ziffer 4.65), hat der Hof für die Zwecke der Zuverlässigkeitserklärung folgende allgemeine Schlussfolgerungen aus der Arbeit dieser Stellen gezogen:

4.8.

 

a)

Die Berichte geben Gewähr dafür, dass die von den Zahlstellen vorgelegten (und in die Rechnungen der Kommission aufgenommenen) Finanzangaben sachlich und rechnerisch richtig sind, doch erstreckt sich diese Gewähr bei einer Reihe von Zahlstellen nicht auf die Angaben über ausstehende Forderungen (siehe Ziffer 4.61).

 

b)

Insgesamt geben die Berichte Gewähr dafür, dass die Zahlstellen die Zahlungsanträge in Überstimmung mit den geltenden Vorschriften kontrollieren und bearbeiten; allerdings schränkt eine erhebliche Zahl der bescheinigenden Stellen den Bestätigungsvermerk hinsichtlich bestimmter Ausgabenbereiche ein (siehe Ziffer 4.54).

 

c)

Die Arbeit der bescheinigenden Stellen (gemäß Verordnung (EG) Nr. 1663/95) ist jedoch nicht darauf ausgerichtet, unmittelbare Gewähr dafür zu geben, dass die von den Antragstellern vorgelegten Angaben, auf deren Grundlage die Zahlstellen die fällige Zahlung berechnen, richtig sind und dass infolgedessen rechtmäßige und ordnungsgemäße Zahlungen geleistet wurden.

c)

Die Arbeit der bescheinigenden Stelle besteht darin, die Vollständigkeit, Genauigkeit und Wahrheitsmäßigkeit der Rechnungen zu gewährleisten.

InVeKoS

4.9.

Das InVeKoS umfasst eine informatisierte Datenbank zur Erfassung der Betriebe und Beihilfeanträge, ein System zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen, ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren und ein System von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen. Unter das InVeKoS fallen unmittelbar die Ausgaben für die Flächenbeihilferegelungen (siehe Ziffern 4.24 bis 4.30) und die Tierprämienregelungen (siehe Ziffern 4.31 bis 4.34). Die Anträge für eine Reihe anderer Regelungen müssen mit dem System kompatibel sein (siehe Ziffer 4.35).

 

4.10.

Der Hof hat seine Prüfung der Funktionsweise des InVeKoS fortgesetzt (siehe Ziffern 4.9 bis 4.13 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2002). Dieses Jahr prüfte er die Anwendung des InVeKoS durch sieben weitere Zahlstellen (Niedersachsen (Deutschland), Extremadura (Spanien), Luxemburg, Österreich, Finnland sowie RPA und DARD (Vereinigtes Königreich)) und kehrte zu fünf Zahlstellen zurück, bei denen im Jahr 2002 Probleme ermittelt worden waren (Bayern (Deutschland), ONIC und OFIVAL (Frankreich), LASER (Niederlande) und AGEA (Italien)).

 

4.11.

Die wichtigsten Prüfungsfeststellungen des Hofes lauten wie folgt:

4.11.

 

a)

Die Verwaltungskontrollen (insbesondere die Gegenkontrollen zu den Datenbanken für Parzellen bzw. Tiere) waren in allen Zahlstellen außer Luxemburg (Flächenbeihilfen und Tierprämien) gut oder zufrieden stellend, doch wurden in Österreich und Nordirland einige Strafen bei Anträgen auf Zahlung von Tierprämien nicht ordnungsgemäß berechnet bzw. verhängt.

a)

Die Feststellungen des Hofes in Bezug auf Österreich und Nordirland werden im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens weiterverfolgt. Auf die Situation in Luxemburg wird ebenfalls im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens eingegangen.

b)

Die Verfahren der Risikoanalyse und der Auswahl für Vor-Ort-Kontrollen waren im Allgemeinen unzulänglich (siehe Ziffer 4.26).

b)

Die Bemerkungen des Hofes decken sich mit den Feststellungen der Kommission, die zu eingehenden Diskussionen mit den Mitgliedstaaten und zu verschärften Vorschriften für das InVeKoS ab dem Antragsjahr 2004 geführt haben.

c)

Die meisten Vor-Ort-Kontrollen wurden zufrieden stellend durchgeführt, doch waren bei den meisten Zahlstellen einige Schwachstellen zu verzeichnen, und die Qualität der Kontrollen war bei den Tierprämien geringer als bei den Flächenbeihilfen (beispielsweise wurden die Vor-Ort-Kontrollen von der Zahlstelle DARD in Nordirland (Vereinigtes Königreich) zu lange im Voraus angekündigt).

c)

Die beiden Regelungen weisen grundsätzliche Unterschiede auf. Insbesondere die unterschiedlichen Rinderprämien zielen auf verschiedene Arten von Tieren ab und unterliegen unterschiedlichen Bedingungen. Dies und die Notwendigkeit, das Verbringen von Tieren zu prüfen, hat erhebliche Auswirkungen auf die Art der Kontrollen.

d)

Die Berichterstattung über die Kontrollergebnisse war bei vielen Zahlstellen unzulänglich. Fehler und Unstimmigkeiten in den der Kommission übermittelten Zahlen waren für Niedersachsen, Luxemburg und RPA England (jeweils Tierprämien) signifikant. Die Berichterstattung ist in Bezug auf die Tierprämien weniger zuverlässig als in Bezug auf die Flächenbeihilfen.

Die Anhänge 2 und 3 enthalten weitere detaillierte Feststellungen des Hofes.

d)

Die Kommission hat die vom Hof angesprochenen Unstimmigkeiten ebenfalls festgestellt. Generell werden die Statistiken für so zuverlässig gehalten, wie für den jeweiligen Zweck, also die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Vorschriften für Förderfähigkeit und Kontrolle, erforderlich. Der Hof verwendet die von der Kommission angeforderten und zusammengestellten Daten, und die Aufbereitung in Tabellenform stützt sich in der Regel auf Daten, die die Kommission selbst erstellt hat. Die Schwierigkeiten bei der Berichterstattung erklären sich dadurch, dass der Bereich Tierprämien vielfältiger ist als der Bereich Kulturpflanzen.

Die Feststellung des Hofes, wonach die Berichterstattung der Mitgliedstaaten nicht immer völlig korrekt ist bzw. nicht immer den in den Vorschriften gesetzten Fristen entspricht, ist zutreffend. In diesen Fällen trifft die Kommission umgehend Folgemaßnahmen und nimmt im Rahmen des Rechnungsabschlusses Überprüfungen vor. Im Falle Niedersachsens wurden überprüfte Angaben bereitgestellt.

4.12.

Bei den 14 Mitgliedstaaten, die das InVeKoS zufrieden stellend umgesetzt haben (alle außer Griechenland), bilden die InVeKoS-Kontrollergebnisse einen wichtigen Beleg für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der GAP-Transaktionen. Durch die oben genannten Fehler bei der Berichterstattung über die Ergebnisse, insbesondere die Ergebnisse der Tierprämienkontrollen (siehe Ziffern 4.31 bis 4.32), verringert sich jedoch die Zuverlässigkeit der vorgelegten Zahlen. Der Nutzen der an die Kommission übermittelten Angaben über die Flächenbeihilfen wird dadurch verringert, dass bei den Kontrollergebnissen nicht zwischen den verschiedenen Flächenbeihilfen unterschieden wird und dass darunter auch Kontrollen von Futterflächen fallen (siehe Ziffern 4.24 bis 4.30).

4.12.

Die Kommission hält die statistische Berichterstattung für ein sehr gutes Mittel zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der GAP-Ausgaben. Kurz gesagt, solche Unstimmigkeiten werden im Rechnungsabschlussverfahren vorschriftsgemäß berichtigt.

Zwar würden genauere statistische Informationen der Mitgliedstaaten eine zuverlässigere Grundlage schaffen, aber wahrscheinlich wiegen diese Vorteile den Mehraufwand nicht auf, und es besteht eindeutig die Notwendigkeit, die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.

Nach der Zahlung durchgeführte Kontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89

4.13.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, hinsichtlich einer Reihe von GAP-Beihilfen, einschließlich von Ausfuhrerstattungen, Verarbeitungs- und Umwandlungsbeihilfen, Beihilfen für die Verarbeitung von Baumwolle, Olivenöl und Tabak und einigen Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, ein Programm nachgängiger Prüfungen der Geschäftsunterlagen durchzuführen. Sie müssen sich vergewissern, dass die Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, und dafür sorgen, dass die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereingezogen werden.

 

4.14.

Der Hof prüfte die Umsetzung der Verordnung durch Prüfbesuche in elf Mitgliedstaaten und bei der Kommission (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70). Die Prüfung bezog sich auf den Zeitraum Juli 2002 bis Juni 2003, für den die Mitgliedstaaten bis Ende 2003 Bericht erstatten mussten. Die betreffenden Zahlungen waren in den meisten Mitgliedstaaten im Jahr 2001 getätigt worden. Für jeden Mitgliedstaat wurden die Planung, Durchführung und Überwachung der Kontrollen sowie die Berichterstattung darüber untersucht. Der Hof prüfte die Qualität der Systeme, die in Zukunft von den Mitgliedstaaten angewandt werden, um die im Jahr 2003 gezahlten Beihilfen zu kontrollieren und gegebenenfalls zu berichtigen.

 

4.15.

Der Hof stellte Folgendes fest:

4.15.

 

a)

Die koordinierenden Stellen in den Mitgliedstaaten erstellten im Allgemeinen Prüfungspläne, die mit der Verordnung in Einklang standen, doch waren Ende 2003 nur die Hälfte der für den Zeitraum geplanten Kontrollen abgeschlossen, obwohl die Mitgliedstaaten der Kommission eine höhere Zahl mitgeteilt hatten.

a)

Den Jahresberichten der Mitgliedstaaten zufolge belief sich die Zahl der abgeschlossenen Prüfungen auf 2 469, das sind 63 % der 3 907 Prüfungen, die für den betreffenden Zeitraum geplant waren.

Weitere 33 % der geplanten Prüfungen wurden als „noch anhängig“ bezeichnet; dabei waren die Arbeiten vor Ort bereits beendet, so dass nur noch der Bericht abgeschlossen werden musste oder im Rahmen eines Amtshilfeersuchens an einen anderen Mitgliedstaat noch eine Antwort ausstand. Für die Beantwortung von Amtshilfeersuchen wird eine Frist von bis zu sechs Monaten eingeräumt.

b)

Ein Fünftel der vom Hof untersuchten Prüfungen war vollkommen unzuverlässig, und weniger als ein Drittel war nach Ansicht des Hofes vollkommen zufrieden stellend (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70).

b)

Die Kommission ist nicht in der Lage, die Schlussfolgerung des Hofes zu bestätigen. Sie wird diese Bemerkungen aber bei ihren künftigen Arbeiten im Rahmen der Kontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 berücksichtigen.

c)

In den Jahresberichten der koordinierenden Stellen werden Statistiken über die Ergebnisse der Prüfungen nicht in einer Form dargestellt, die zweckdienliche Analysen und Vergleiche erlaubt, insbesondere weil keine rechtliche Verpflichtung zur Berichterstattung über unterschiedliche Fehlerquoten in verschiedenen Ausgabenbereichen besteht.

c)

Die eingegangenen Informationen werden von den Kommissionsdienststellen analysiert und aufbereitet, damit Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten angestellt werden können.

d)

Die Kommission hat kein Kontrollprogramm erstellt, um die Wirksamkeit der durchgeführten Prüfungen sicherzustellen (die letzten Prüfungen fanden 1999/2000 statt).

d)

Diese Kontrollprogramme haben in den Vorjahren auf der Basis einer Risikoanalyse stattgefunden; derzeit wird ein weiteres Programm durchgeführt.

Außerdem wird die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 auch im Bereich der Ausfuhrerstattungen beurteilt, dem größten Ausgabenbereich, der der Verordnung unterliegt. Bei den jüngsten Audituntersuchungen zu den differenzierten Erstattungen, zur Vorfinanzierung und zur Herkunft wurde jeweils auch ausgewertet, inwieweit die Prüfungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 zur Eindämmung der spezifischen Risiken beigetragen haben.

e)

Die Kommission hat den Mitgliedstaaten auf ihre Risikoanalysen, Prüfungspläne bzw. Jahresberichte keine schriftliche Antwort erteilt (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70).

e)

Die Kommissionsdienststellen haben bei informellen Gesprächen und Auskunftsersuchen für den Berichtszeitraum weitere Zusicherungen erhalten.

Im Lauf des Jahres 2004 haben die Kommissionsdienststellen bei der Überwachung und Kontrolle dieses Aspekts durch formelle Schreiben an mehrere Mitgliedstaaten, die insbesondere auf eine Verbesserung der vorgeschlagenen Risikoanalyse abzielten, erhebliche Fortschritte erreicht.

4.16.

Bei ordnungsgemäßer Durchführung sind die nach der Zahlung durchgeführten Prüfungen ein wertvolles Instrument zur Ermittlung vorschriftswidriger GAP-Zahlungen (siehe Abbildung 4.3 ). In der Art, wie sie derzeit von den Mitgliedstaaten gemeldet werden, stellen sie für die Kommission jedoch keine Hilfe beim Ermitteln und Bewerten der Hauptrisiken für Unregelmäßigkeiten dar.

4.16.

Es werden jährlich mehr als 3 000 Prüfungen vorgenommen. Während des fraglichen Zeitraums wurden 320 Unregelmäßigkeiten bis Ende 2003 festgestellt; diese Zahl wird sich mit dem Abschluss der anhängigen Prüfungen noch erhöhen. Im Zeitraum 2001-2003 wurden OLAF 860 Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 gemeldet. Die nach der Zahlung durchgeführten Prüfungen sind nicht nur ein wichtiges Mittel zur Feststellung von Unregelmäßigkeiten, sondern haben auch eine erhebliche vorbeugende Funktion.

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Vom Hof geprüfte Stichprobe von Vorgängen

4.17.

Der Hof prüfte eine repräsentative Stichprobe von 203 Zahlungen, die aus den Ausgaben von 25 Zahlstellen (die zusammengenommen für 75 % der Agrarausgaben der Gemeinschaft zuständig waren) sowie aus den Direktausgaben der Kommission ausgewählt wurden. Durch diese Kontrollen wollte der Hof direkte Nachweise dafür erlangen, dass die Zahlungen jeweils eine förderfähige Maßnahme betrafen und ordnungsgemäß geleistet wurden. Diese Kontrollen liefern solide Nachweise für die Ausgaben im Bereich der Flächenbeihilfen und in geringerem Maße im Bereich der Tierprämien, in denen dem Prüfer gewöhnlich materielle Nachweise zur Verfügung stehen. In anderen Bereichen dagegen, z. B. bei den Ausfuhrerstattungen oder bei den auf der Grundlage der erzeugten Mengen gezahlten Beihilfen, kann der Prüfer lediglich Unterlagen überprüfen. Inwieweit sich solchen Unterlagen zuverlässige Belege entnehmen lassen, hängt sowohl von der Art des Vorgangs als auch vom jeweiligen Kontrollsystem ab (siehe Ziffern 4.36 und 4.37 und 4.46).

4.17.

Generell umfassen die Kontrollregelungen für die GAP-Ausgaben Warenkontrollen bei einem bestimmten Prozentsatz der Vorgänge, eine 100%ige Dokumentenkontrolle, abschreckende Sanktionen sowie Prüfungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 nach Abschluss der Zahlung und/oder Prüfungen der InVeKoS-Kompatibilität.

Jährlicher Tätigkeitsbericht des Generaldirektors der Generaldirektion Landwirtschaft

4.18.

Der Tätigkeitsbericht beschreibt die Arbeit der Generaldirektion Landwirtschaft im Jahr 2003 und enthält eine Erklärung des Generaldirektors, der zufolge die Kontrollverfahren Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bieten. Der Bericht soll eine Managementgewährleistung liefern, dass das interne Kontrollsystem zufrieden stellend funktioniert. Die Erklärung des Generaldirektors enthält fünf Einschränkungen, von denen sich zwei auf die Agrarausgaben der Gemeinschaft beziehen: Die Verwaltung des Internationalen Olivenölrats gibt nach wie vor Anlass zur Sorge, und das InVeKoS wird in Griechenland nicht vollständig umgesetzt. Zu der in dem Bericht behandelten Frage nach den seit 2002 in diesen beiden Bereichen erzielten Fortschritten lautet die abschließende Feststellung, ungeachtet der erzielten Fortschritte sei noch nicht bekannt, ob die ermittelten Probleme beseitigt wurden.

 

4.19.

Bei den GAP-Ausgaben, die zusammen mit den Mitgliedstaaten verwaltet werden (geteilte Verwaltung), stützt sich die Erklärung des Generaldirektors auf:

a)

die Rechnungsabschlussentscheidung für 2002 (nicht 2003) und

b)

die im Laufe des Jahrs 2003 erlassenen Konformitätsentscheidungen (siehe Ziffer 4.70), die keine Berichtigungen für 2003 beinhalten (Konformitätsentscheidungen zu Ausgaben des Jahrs 2003 werden in den nächsten Jahren erlassen werden) (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70).

4.20.

Mit anderen Worten bezieht sich die Erklärung auf Vorgänge der Jahre vor 2003. Sie ist nicht so konzipiert, dass sie dem Hof für die Zuverlässigkeitserklärung 2003 eine Zuverlässigkeitsgewähr bieten könnte.

4.19-4.20.

Die Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors der GD AGRI stützt sich beim EAGFL-Garantie auf Folgendes:

Artikel 53 Absatz 5 der Haushaltsordnung garantiert ein effizientes Rechnungsabschlussverfahren. Die finanziellen Berichtigungen stützen sich auf die in den Mitgliedstaaten vorgenommenen Prüfungen durch die Kommission. Die Tatsache, dass die Rechnungsabschlussentscheidungen einige Jahre nach der betreffenden Ausgabe getroffen werden, ist integraler Bestandteil des Verfahrens, zu dem auch das Recht der Mitgliedstaaten auf Stellungnahme gehört.

Durch die Garantien, die die Zulassung der Zahlstellen bietet, das jährliche Bescheinigungsverfahren und das InVeKoS erhält die Kontrolle der gemeldeten Ausgaben einen hohen Grad an Zuverlässigkeit.

Die Zuverlässigkeitserklärung stützt sich noch auf eine Reihe weiterer Faktoren. Hierzu zählen die Ergebnisse der Prüfungen des internen Auditdienstes und der internen Auditstellen sowie gegebenenfalls Informationen von OLAF. Die Generaldirektion Landwirtschaft berücksichtigt auch Informationen des Rechnungshofs.

Aus den bisherhigen Ausführungen ergibt sich, dass sich die Zuverlässigkeitserklärung auch auf Vorgänge des Jahres 2003 bezieht.

4.21.

Die für die GAP eingerichteten Überwachungssysteme liefern der Generaldirektion Landwirtschaft eine große Menge Daten, die für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Ausgaben relevant sind. Besonders mithilfe des InVeKoS werden viele fehlerhafte Anträge ermittelt und Zahlungen blockiert; außerdem können gegen Landwirte, die in ihren Beihilfeanträgen signifikant überhöhte Angaben machen, Sanktionen verhängt werden.

 

4.22.

Im Jährlichen Tätigkeitsbericht wird nicht auf die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der Überwachungssysteme verwiesen bzw. auf augenscheinliche Schwachstellen dieser Systeme. Ebenso wenig erwähnt wird die Tatsache, dass die Kommission nach wie vor den Rechnungsabschluss 2001 und 2002 von 21 Zahlstellen verschiebt (siehe Ziffer 4.66), und es wird auch keine Stellungnahme zur Art und zu den finanziellen Auswirkungen der im Jahr 2003 erlassenen Konformitätsentscheidungen abgegeben.

4.22.

Der Jährliche Tätigkeitsbericht behandelt die Tätigkeiten einer Dienststelle und beurteilt, inwiefern das im jährlichen Managementplan angekündigte Programm umgesetzt wurde. Er enthält eine Beschreibung der Überwachungssysteme, und festgestellte Unzulänglichkeiten mit vermutlich nachhaltigem Einfluss auf die Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors unterliegen einem Vorbehalt und werden gebührend analysiert und quantifiziert.

Im Rahmen dieser Überwachungssysteme informiert der jährliche Tätigkeitsbericht der GD AGRI für 2003 insbesondere über die Rechnungsabschlussverfahren und die im Laufe des Jahres von der Kommission getroffenen diesbezüglichen Entscheidungen und enthält quantitative Angaben zu den Konformitätsentscheidungen. Es wird ausdrücklich angestrebt, die Berichte relativ kurz zu halten, so dass nicht auf alle Sachverhalte im einzelnen eingegangen wird. Die GD AGRI könnte entsprechend der Anregung des Hofes ihre Tätigkeitsberichte künftig breiter anlegen und dabei auch die Sachverhalte umfassender beschreiben, auf die sich die Zuverlässigkeitserklärung des bevollmächtigen Anweisungsbefugten stützt.

4.23.

Im Bericht wird festgestellt, dass zum 31. Dezember 2003 14 Normen für die interne Kontrolle vollständig umgesetzt waren. Im Februar 2004 waren nur noch vier Normen zum Teil noch nicht umgesetzt. Der Interne Auditdienst der Kommission führte im Oktober 2003 eine vertiefte Prüfung der GD Landwirtschaft durch und legte dabei eine Reihe von Bemerkungen zu den Normen für die interne Kontrolle vor. Diese Empfehlungen wurden von der GD Landwirtschaft größtenteils akzeptiert und führten zu den im Jährlichen Tätigkeitsbericht beschriebenen Abhilfemaßnahmen.

 

Beurteilung der Ausgabenbereiche der GAP durch den Hof

Flächenbeihilferegelungen

4.24.

Die in Form von Flächenbeihilfen getätigten Ausgaben für landwirtschaftliche Kulturpflanzen beliefen sich im Jahr 2003 auf 16 340 Millionen Euro, was 36 % der Ausgaben im Rahmen der GAP entsprach. Sämtliche Ausgaben fielen unter das InVeKoS.

 

4.25.

Die InVeKoS-Kontrollergebnisse bezüglich der Flächenerklärungen für 2002 (die zu Beihilfezahlungen im Jahr 2003 führten) sind der Tabelle 4.1 zu entnehmen. Diese Ergebnisse beziehen sich auf die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen (56 % der insgesamt kontrollierten Fläche) sowie auf Futterflächen (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70), für die keine Beihilfen auf der Grundlage der Anbaufläche gezahlt werden. Eine Unterscheidung zwischen den Kontrollergebnissen für verschiedene Kulturpflanzen (Weizen, Eiweißpflanzen, Hartweizen usw.) bzw. für Futterflächen (für die keine Flächenbeihilfe gezahlt wird) ist nicht möglich. Die Gesamtangaben beziehen sich daher nicht allein auf die Flächenbeihilferegelungen und lassen Unterschiede zwischen den verschiedenen Beihilferegelungen nicht erkennen.

4.25.

Es trifft zu, dass genauere statistische Angaben der Mitgliedstaaten mehr Sicherheit bieten, aber die Vorteile dürften den Mehraufwand nicht aufwiegen, und es besteht eindeutig die Notwendigkeit, die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.

4.26.

Die der Kommission gemeldete Gesamtfehlerquote belief sich auf 1,7 % (gegenüber 1,3 % bei den Beihilfezahlungen im Jahr 2002 und 2,4 % bei den Zahlungen im Jahr 2001). Diese Gesamtquote umfasst die Ergebnisse der Kontrollen von nach dem Zufallsprinzip bzw. anhand einer Risikoanalyse ausgewählten Anträgen. Bei nach dem Zufallsprinzip durchgeführten Kontrollen lag die Gesamtfehlerquote bei 2,4 %, während sie bei auf der Grundlage einer Risikobewertung ausgewählten Kontrollen bei 1,5 % lag (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70).

4.26.

Bei Beschränkung des Vergleichs auf die 14 Mitgliedstaaten, die das InVeKoS erfolgreich umgesetzt haben (vgl. Ziffer 4.47 a)), ergibt sich folgende von den Mitgliedstaaten der Kommission gemeldete Gesamtfehlerquote:

Fehlerniveau

Gesamtfehlerquote

Fehlerquote

Zufallsprinzip

Fehlerquote

Risikoanalyse

> 0 %

1,5 %

1,6 %

1,5 %

> 3 %

1,4 %

1,4 %

1,4 %

> 20 %

0,9 %

0,9 %

0,9 %

> 30 %

0,5 %

0,4 %

0,5 %

Wie der Hof anmerkt, sind die Gesamtzahlen dadurch beeinflusst, dass bei risikobezogenen Kontrollen insbesondere in Finnland, Frankreich, Irland und dem Vereinigten Königreich die Fernerkundung stärker eingesetzt wurde.

Die InVeKoS-Verordnung wurde in Bezug auf die Risikoanalyse geändert und insbesondere eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur jährlichen Überprüfung der angewandten Risikofaktoren eingeführt.

4.27.

Es ist auffallend, dass nach dem Zufallsprinzip vorgenommene Kontrollen eine höhere Fehlerquote ergeben als Kontrollen aufgrund einer Risikoanalyse. Einige Mitgliedstaaten melden für Kontrollen aufgrund einer Risikoanalyse höhere Fehlerquoten als bei Zufallskontrollen (Schweden: 3,3 % Fehler bei risikobezogenen Kontrollen und 1,5 % Fehler bei Zufallskontrollen; Italien: 3,3 % Fehler bei risikobezogenen Kontrollen und 1,9 % Fehler bei Zufallskontrollen; Österreich: 2,5 % Fehler bei risikobezogenen Kontrollen und 0,7 % Fehler bei Zufallskontrollen). Auf der anderen Seite meldete Griechenland für nach Risikoaspekten ausgewählte Stichproben eine Fehlerquote von 1,9 % und für per Zufall ausgewählte Stichproben eine Fehlerquote von 13,5 %.

4.27.

Wenn man Griechenland ausnimmt, ergibt sich bei den Zufalls- und den risikobezogenen Kontrollen weitgehend dieselbe Fehlerquote.

Tabelle 4.1 — Flächenbeihilfen, Futterflächen und andere Kulturen — Ergebnisse der im Jahr 2002 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und Fernerkundung im Rahmen des InVeKoS, die sich auf Anträge beziehen, für die im Jahr 2003 Zahlungen geleistet wurden

Mitgliedstaat

Eingereichte Anträge

Kontrollierte Anträge

Anträge mit Fehlern

Anzahl

Fläche (ha)

Durchschnittl. Fläche (ha)

Anzahl

%

Fläche (ha)

%

Durchschnittl. Fläche (ha)

Anzahl

%

Fläche (ha)

%

Belgien

41 927

1 015 848

24

4 265

10,2

162 331

16,0

38

1 088

25,5

1 137

0,7

Dänemark

51 147

2 332 595

46

2 797

5,5

135 355

5,8

48

812

29,0

919

0,7

Deutschland

319 167

14 243 441

45

19 518

6,1

1 062 945

7,5

54

8 671

44,4

7 419

0,7

Griechenland

324 667

2 162 368

7

34 465

10,6

840 636

38,9

24

10 074

29,2

33 032

3,9

Spanien

435 039

18 028 312

41

42 490

9,8

2 228 789

12,4

52

17 561

41,3

56 162

2,5

Frankreich

420 222

23 690 759

56

29 437

7,0

1 881 181

7,9

64

9 916

33,7

13 270

0,7

Irland

127 006

4 653 421

37

10 491

8,3

499 503

10,7

48

913

8,7

857

0,2

Italien

600 375

7 086 654

12

60 491

10,1

1 512 492

21,3

25

25 236

41,7

49 516

3,3

Luxemburg

2 007

122 626

61

187

9,3

17 243

14,1

92

151

80,7

485

2,8

Niederlande

46 898

662 488

14

4 144

8,8

78 156

11,8

19

1 045

25,2

1 784

2,3

Österreich

129 277

2 458 617

19

8 782

6,8

202 671

8,2

23

4 889

55,7

3 924

1,9

Portugal

138 708

2 462 707

18

13 537

9,8

1 564 683

63,5

116

6 996

51,7

16 847

1,1

Finnland

69 584

2 076 462

30

4 887

7,0

176 925

8,5

36

2 007

41,1

1 364

0,8

Schweden

59 705

2 730 135

46

4 210

7,1

243 405

8,9

58

2 099

49,9

6 958

2,9

Vereinigtes Königreich

129 188

14 229 365

110

8 871

6,9

1 049 714

7,4

118

3 259

36,7

4 405

0,4

Insgesamt 2002

2 894 917

97 955 796

34

248 572

8,6

11 656 029

11,9

47

94 717

38,1

198 079

1,7

Insgesamt 2001 (9)

2 935 273

98 275 675

33

299 716

10,2

11 638 423

11,8

39

62 968

21,0

156 928

1,3

Insgesamt 2000 (9)

2 973 806

96 176 722

32

330 906

11,1

11 594 185

12,1

35

81 598

24,7

274 119

2,4

4.28.

Die Mitgliedstaaten kontrollierten 8,6 % der Anträge an Ort und Stelle. Diese Kontrollen bezogen sich auf 11,9 % der Flächen, für die Anträge eingereicht wurden. Die Mitgliedstaaten stellten in mehr als einem Drittel der kontrollierten Anträge Fehler fest. Drei Fünftel der Kontrollen wurden unter Anwendung von Fernerkundungsmethoden (gewöhnlich durch Luftaufnahmen) durchgeführt, während es sich bei den übrigen Kontrollen um klassische Vor-Ort-Kontrollen handelte. Zwischen den Mitgliedstaaten waren deutliche Unterschiede festzustellen (siehe Abbildung 4.4 ), wofür sich folgende Beispiele anführen lassen:

a)

Luxemburg stellte bei 80 % der kontrollierten Anträge einen Fehler fest, während Irland, wo sich die meisten Kontrollen auf Futterflächen bezogen, die niedrigste Fehlerquote feststellte (9 %).

b)

In Griechenland und Italien wirkten sich die aufgedeckten Fehler am stärksten auf die gemeldeten Flächen aus: Sie machten in diesen beiden Ländern 3,9 % bzw. 3,3 % der kontrollierten Flächen aus. Es folgten Schweden mit 2,9 % und Luxemburg mit 2,8 %.

c)

Portugal (98 %) machte den umfangreichsten Gebrauch von der Fernerkundung. Luftaufnahmen wurden von Österreich und Luxemburg überhaupt nicht eingesetzt.

 

Image

4.29.

Für den Fall, dass die InVeKoS-Kontrolleure Fehler aufdecken, können erhebliche Strafen verhängt werden. Bei festgestellten Fehlern von weniger als 3 % wird der beantragte Beihilfebetrag für die betreffende Kulturgruppe unter Abzug des Fehlerbetrags ausgezahlt. Bei einem im Rahmen einer Kontrolle aufgedeckten Fehler zwischen 3 % und 20 % wird die Zahlung um den Fehlerbetrag reduziert und eine Strafe in Höhe des zweifachen Fehlerbetrags verhängt. Finden die Kontrolleure einen Fehler, der über 20 % der beantragten Beihilfe ausmacht, wird die gesamte Beihilfe für die betreffende Kulturgruppe gestrichen. Insgesamt stellten die Mitgliedstaaten bei fast einem Zehntel der kontrollierten AnträgeFehler fest, die mehr als 20 % der beantragten Beihilfe ausmachten. Derartige Fehler wurden am häufigsten in Spanien (ein Fünftel der kontrollierten Anträge), Portugal und Luxemburg (ein Siebtel) und Griechenland (ein Achtel) aufgedeckt.

 

4.30.

Insgesamt stehen die Ergebnisse der vom Hof vorgenommenen Kontrollen der Beihilfeanträge (von denen sich 76 auf Flächenbeihilfezahlungen bezogen) im Großen und Ganzen mit den Ergebnissen der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Zufallskontrollen in Einklang, und die Verteilung ist ähnlich wie in den Vorjahren:

a)

Die meisten Zahlungen wiesen keine Fehler auf.

b)

Bei etwa einem Drittel der Zahlungen wurden relativ geringfügige Vermessungsfehler festgestellt (nicht mehr als das Doppelte der Fehlerquote von 3 %, bei der im Rahmen des InVeKoS keine Strafen verhängt werden (siehe Ziffer 4.29)). Wie in den Vorjahren treten Fehler dieser Art und dieses Umfangs zwar häufig auf, wirken sich jedoch nicht erheblich auf die Gesamtausgaben aus.

c)

Eine relativ kleine Zahl vollständig oder größtenteils ungerechtfertigter Anträge führt zu mehr vorschriftswidrigen Ausgaben als diese geringfügigen Vermessungsfehler (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70).

 

Tierprämienregelungen

4.31.

Die Ausgaben für Tierprämien beliefen sich im Jahr 2003 auf 9 890 Millionen Euro, was 22 % der Ausgaben im Rahmen der GAP entsprach. Den InVeKoS-Kontrollstatistiken für Tierprämien lässt sich die Zahl der von den Landwirten gemeldeten Tiere entnehmen, die nach Feststellungen der Kontrolleure entweder nicht vorhanden waren oder für eine Beihilfe nicht in Betracht kamen. Wie in Ziffer 4.12 dargelegt, hält der Hof diese Statistiken für weniger zuverlässig als die entsprechenden Statistiken für Flächenbeihilfeanträge. Im Jahr 2002 (d. h. für im Jahr 2003 gezahlte Beihilfen) kontrollierten 14 Mitgliedstaaten bei der größten Regelung, der Mutterkuhprämie (siehe Tabelle 4.2 und Abbildung 4.5 ), 18,7 % der gemeldeten Tiere und stellten fest, dass 2,0 % der Tiere fehlten oder nicht prämienberechtigt waren (im Jahr 2001 wurde festgestellt, dass 6,4 % der Tiere nicht prämienberechtigt waren). Bei der Sonderprämie für Rindfleisch belief sich der Anteil der fehlenden oder nicht anerkannten Tiere im Jahr 2002 auf 3,8 %, bei der Extensivierungsprämie auf 1,5 % (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70) und bei den Schaf- und Ziegenprämien auf 5,6 %.

4.32.

Insgesamt ist das Ausmaß der Fehler, die bei den InVeKoS-Kontrollen für Tiere ermittelt werden, nach wie vor von Jahr zu Jahr und von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich.

4.31-4.32.

Wie bereits unter Ziffer 4.11 d) erklärt, werden die Kontrollstatistiken geprüft und im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms einem Audit unterzogen.

Tabelle 4.2 — InVeKoS-Kontrollen in Bezug auf die Mutterkuhprämie — Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2002, die sich auf Anträge beziehen, für die im Jahr 2003 Zahlungen geleistet wurden

Mitgliedstaat

Gesamtzahl der eingereichten Anträge

Kontrollierte Anträge

Teilweise abgelehnte Anträge

Vollkommen abgelehnte Anträge

Gesamtzahl der gemeldeten Tiere

Kontrollierte Tiere

Zurückgewiesene Tiere

Anzahl

%

Anzahl

%

Anzahl

%

Anzahl

%

Anzahl

%

Belgien

15 999

1 581

9,9

21

1,3

17

1,1

396 431

61 147

15,4

223

0,4

Dänemark

9 108

831

9,1

77

9,3

8

1,0

109 063

25 835

23,7

205

0,8

Deutschland

34 576

3 877

11,2

274

7,1

79

2,0

639 269

85 734

13,4

2 935

3,4

Griechenland

12 198

12 141

99,5

512

4,2

95

0,8

210 899

210 062

99,6

1 981

0,9

Spanien

66 156

10 178

15,4

779

7,7

74

0,7

1 716 545

516 390

30,1

5 973

1,2

Frankreich

127 842

15 710

12,3

2 475

15,8

293

1,9

4 305 417

618 471

14,4

3 304

0,5

Irland

64 250

5 282

8,2

272

5,1

35

0,7

1 109 795

120 051

10,8

1 101

0,9

Italien

58 068

12 117

20,9

503

4,2

1 987

16,4

776 506

160 728

20,7

9 871

6,1

Luxemburg (12)

 (12)

 (12)

 (12)

 (12)

 (12)

 (12)

 (12)

 (12)

 (12)

 (12)

 (12)

 (12)

Niederlande

4 498

824

18,3

44

5,3

49

5,9

51 996

19 926

38,3

284

1,4

Österreich

62 463

6 170

9,9

493

8,0

117

1,9

391 117

58 753

15,0

1 165

2,0

Portugal

27 093

3 173

11,7

125

3,9

120

3,8

319 540

41 581

13,0

15 823

38,1

Finnland

1 469

159

10,8

8

5,0

2

1,3

33 494

4 348

13,0

32

0,7

Schweden

10 116

850

8,4

4

0,5

0

0,0

151 709

15 011

9,9

67

0,4

Vereinigtes Königreich

45 257

5 194

11,5

469

9,0

57

1,1

1 722 468

292 779

17,0

2 444

0,8

Insgesamt 2002

539 093

78 087

14,5

6 056

7,8

2 933

3,8

11 934 249

2 230 816

18,7

45 408

2,0

Insgesamt 2001

581 293

81 921

14,1

10 469

12,8

1 058

1,3

11 696 270

2 115 578

18,1

136 130

6,4

Image

4.33.

Bei den vom Hof durchgeführten direkten Kontrollen wurden sowohl Fehler bei den gemeldeten Beträgen als auch Mängel in den Kontrollsystemen festgestellt:

a)

zu hohe Zahl der gemeldeten Tiere (Italien), wobei die Kontrolleure nicht festgestellt hatten, dass der Landwirt weniger prämienberechtigte Mutterschafe hatte als in seinem Beihilfeantrag angegeben;

b)

schlechte Verwaltung der Unterlagen und mangelhafte Aufzeichnung der Tierdaten durch die Begünstigten (Griechenland, Spanien, Frankreich Italien und Portugal);

c)

Differenzen zwischen der Zahl der in dem Betrieb vorhandenen Tiere und der Zahl der von den Begünstigten im Betriebsregister aufgeführten Tiere (Spanien, Frankreich und Portugal).

4.33.

Die Kommission ist sich dieser Probleme bewusst und hat im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens die Mitgliedstaaten eindringlich aufgefordert, die erforderlichenAbhilfemaßnahmen zu treffen. Es wird damit gerechnet, dass diese Verbesserungen ab dem Antragsjahr 2003 greifen.

4.34.

Häufige Tierumsetzungen und die komplexen Bedingungen der Tierprämienregelungen sind zwei der Gründe für die höheren Fehlerraten der InVeKoS-Kontrollen im Tiersektor gegenüber dem Sektor landwirtschaftliche Kulturpflanzen. Die Ergebnisse der InVeKoS-Kontrollen deuten ebenso wie die direkten Prüfungen des Hofes darauf hin, dass bei den Tierprämien ein inhärentes Risiko überhöhter Zahlungen besteht.

4.34.

Die verschiedenen Rinderprämien zielen auf unterschiedliche Rinderarten ab und unterliegen unterschiedlichen Bedingungen. Außerdem herrscht im europäischen Tiersektor eine größere Vielfalt an Praktiken und Bedingungen als bei den Flächenbeihilfen. Die Gefahr, dass einige Landwirte überhöhte Angaben machen, lässt sich zwar nicht ausschließen, wird aber durch abschreckende Kontrollen und Sanktionen eingedämmt.

Auf der Grundlage der erzeugten Menge gezahlte Beihilfen

4.35.

Die EU-Beihilfen für die Erzeugung von Olivenöl, Baumwolle, Tabak und Trockenfutter (5 297 Millionen Euro, was im Jahr 2003 12 % der GAP-Ausgaben entsprach) werden nicht auf der Grundlage der Anbauflächen, sondern auf der Grundlage der erzeugten Mengen gezahlt. Bei Ausgaben dieser Art treten besondere Risiken auf:

a)

Hinsichtlich der erzeugten Mengen können zu hohe Angaben gemacht werden (wenn die Tätigkeiten der Erzeuger nicht ordnungsgemäß überwacht werden und/oder ihre Buchführung nicht zuverlässig ist, lassen sich die gemeldeten Zahlen nicht anderweitig überprüfen).

b)

Für die Erzeuger besteht ein Anreiz, hinsichtlich der mit diesen Kulturen bepflanzten Flächen zu geringe Angaben zu machen und anzugeben, dass sie einige dieser Flächen für die Erzeugung von Kulturen verwendet haben, die für Flächenbeihilfen infrage kommen.

 

4.36.

Um solche Risiken möglichst zu verringern, sehen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eine Reihe von Kontrollmechanismen vor. Dazu gehören folgende Bestimmungen:

a)

Die Anträge müssen mit den Flächenerklärungen im Rahmen des InVeKoS kompatibel sein.

b)

Die Verarbeitungsunternehmen müssen eine Reihe von Bedingungen erfüllen (z. B. Qualität der Waagen und Standardbuchführungsdaten).

c)

Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal sind verpflichtet, eine Olivenölkartei und ein geografisches Informationssystem (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70) zu erstellen und (außer Frankreich) Olivenölagenturen einzurichten, die Kontrollen der Ölmühlen, Erzeuger und Erzeugerorganisationen vornehmen.

Wenn diese Kontrollmechanismen nicht wirksam funktionieren, kann die Richtigkeit der getätigten Zahlungen nicht gewährleistet werden.

4.36.

Die Kommission teilt die Einschätzung des Hofes und hat bei den Erzeugungsbeihilfen dieselben Risiken festgestellt. Die in den einzelnen GMO vorgesehenen Kontrollregelungen tragen diesen Risiken Rechnung. Werden diese Regelungen nicht vorschriftsgemäß angewandt, so werden im Rahmen des Rechnungsabschlusses finanzielle Berichtigungen vorgenommen.

4.37.

Der Hof stellte bei seiner Prüfung einer Stichprobe von Vorgängen eine Reihe von Fehlern und Unzulänglichkeiten fest:

4.37.

 

a)

In Griechenland hatten die Bediensteten der Regionalbüros nicht immer Zugang zur InVeKoS-Datenbank, was wirksame Vor-Ort-Kontrollen erschwert (siehe Ziffer 4.35 Buchstabe b)). Für die Erzeuger besteht ein Anreiz, hinsichtlich der Kulturen, für die auf der Grundlage der tatsächlichen Erzeugung berechnete Beihilfen gezahlt werden, zu geringe Angaben und hinsichtlich der Kulturen, die für Flächenbeihilfen infrage kommen, zu hohe Angaben zu machen.

a)

Die Unzulänglichkeiten des InVeKoS in Griechenland sind der Kommission bekannt und haben zu zahlreichen finanziellen Berichtigungen im Sektor Kulturpflanzen Anlass gegeben. Die Auswirkungen dieser Unzulänglichkeiten auf die Kontrollen bei den Erzeugungsbeihilfen werden im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die betreffenden Regelungen berücksichtigt.

b)

Weder Griechenland noch Spanien verfügte für den Zeitraum, der für die Zahlungen im Jahr 2003 relevant war, über ein funktionierendes GIS für den Olivenanbau, und Spanien versäumte es, die als Ausgleich vorgeschriebene Zahl von Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen.

b)

Die im Jahr 2003 getätigten Zahlungen beziehen sich auf das Wirtschaftsjahr 2001/2002. Das GIS für den Olivenanbau ist (mit Kontrolle der Mühlen) Bestandteil der Kontrollregelung für die Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl. Seine Anwendung ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2003/2004 verbindlich vorgeschrieben. In den vorangegangenen Wirtschaftsjahren konnten anstelle des GIS Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und Anbauerklärungen vorgelegt werden. Nach Auskunft der Kommission haben die wichtigsten autonomen Gemeinschaften das GIS für den Olivenanbau im Wirtschaftsjahr 2001/2002 eingesetzt und deshalb keine Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen. Dieser Sachverhalt wird zurzeit ebenso wie das griechische Kontrollsystem im Rahmen des Rechnungsabschlusses geprüft.

c)

In Griechenland stellte der Hof fest, dass für eine von einem Entkörnungsunternehmen zurückgewiesene Menge Baumwolle dennoch eine Beihilfe gezahlt wurde.

c)

Die Kommission wird den vom Hof angesprochenen Fall prüfen.

4.38.

Die Feststellungen der Olivenölkontrollstellen sind den Tabellen 4.3 und 4.4 zu entnehmen.

 

Tabelle 4.3 — Olivenöl-Kontrollstellen: Kontrollen der Ölmühlen (2001-2002), die sich auf Anträge beziehen, für die im Jahr 2003 Zahlungen geleistet wurden

Mitgliedstaat

Zahl der Ölmühlen

Kontrollierte Ölmühlen

Empfehlung, die Zulassung zu entziehen

Insgesamt

Vertiefte Kontrollen

Summarische Kontrollen

Anzahl

%

Anzahl

%

Anzahl

%

Anzahl

% der kontrollierten Mühlen

Griechenland

2 541

1 146

45,1

805

31,7

341

13,4

149

13,0

Spanien

1 715

1 001

58,4

881

51,4

120

7,0

9

0,9

Italien

5 737

3 144

54,8

1 881

32,8

1 263

22,0

298

9,5

Portugal

710

449

63,2

449

63,2

 (15)

 (15)

74

16,5

Insgesamt

10 703

5 740

53,6

4 016

37,5

1 724

16,1

530

9,2

Tabelle 4.4 — Olivenöl-Kontrollstellen: Kontrollen der Erzeuger (2001-2002), die sich auf Anträge beziehen, für die im Jahr 2003 Zahlungen geleistet wurden

Mitgliedstaat

Zahl der Erzeuger

Kontrollierte Erzeuger

Streichung oder Kürzung der Beihilfezahlungen

Insgesamt

Vor-Ort-Kontrollen

Kontrollen anhand von Unterlagen

Anzahl

%

Anzahl

%

Anzahl

%

Anzahl

% der kontrollierten Erzeuger

Griechenland

854 780

4 562

0,5

2 811

0,3

1 751

0,2

27

0,6

Spanien

435 605

1 446

0,3

753

0,2

693

0,2

149

10,3

Italien

972 499

1 879

0,2

298

0,0

1 581

0,2

60

3,2

Portugal

142 464

2 519

1,8

1 621

1,1

898

0,6

199

7,9

Insgesamt

2 405 348

10 406

0,4

5 483

0,2

4 923

0,2

435

4,2

Quelle: Jahresberichte der griechischen, spanischen, italienischen und portugiesischen Olivenöl-Kontrollstellen für 2001 und 2002.

4.39.

Ein wesentlicher Teil der Arbeit der Kontrollstellen bezieht sich auf die Kontrollen der Ölmühlen (die Erzeuger erhalten die Zahlungen auf der Grundlage der in den Mühlen gewogenen und verarbeiteten Mengen). Für den Fall, dass die Kontrollstellen in den Mühlen Unstimmigkeiten (z. B. vorschriftswidrige Buchführung oder Meldung überhöhter Mengen oder Erträge) feststellen, können sie eine Reihe von Strafen vorschlagen, wobei die schärfste Sanktion darin besteht, die Ölmühle von der Liste der zulässigen Betriebe zu streichen. Im Jahr 2002 (Kontrollen bezüglich der Ausgaben von 2003) schlugen die Kontrollstellen diese Vorgehensweise bei einem Zehntel der kontrollierten Ölmühlen vor. Tatsächlich verhängen die Landwirtschaftsministerien der Mitgliedstaaten oft eine geringere Strafe. In Griechenland beispielsweise folgte das Landwirtschaftsministerium der Empfehlung der Olivenölkontrollstelle lediglich in vier von 241 Fällen (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70). Der Bericht der italienischen Kontrollstelle enthält eine Bewertung der Differenz zwischen der in den Beihilfeanträgen gemeldeten Olivenmenge (663 200 Tonnen) und der geschätzten Menge, die an die Ölmühlen geliefert wird (573 500 Tonnen). Die Menge, für die eine Beihilfe beantragt wurde, lag im Jahr 2002 um 15,6 % und im Zeitraum 1984-2002 um durchschnittlich 8,1 % über der geschätzten Erzeugungsmenge.

4.39.

Die Kommission kontrolliert, inwieweit die Mitgliedstaaten zu den Arbeiten der Kontrollstellen geeignete Folgemaßnahmen treffen. Dabei berücksichtigt sie etwaige Unzulänglichkeiten bei den Rechnungsabschlussverfahren in Bezug auf die Beihilfen für die Olivenölerzeugung.

Entwicklung des ländlichen Raums

4.40.

Die Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums beliefen sich im Jahr 2003 auf 4 719 Millionen Euro, was 11 % der Ausgaben im Rahmen der GAP entsprach. Unter diese Ausgaben fallen die Ausgaben für Agrarumweltregelungen, die Forstwirtschaft, Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben und die Unterstützung für Junglandwirte und für in den Ruhestand tretende Landwirte.

 

4.41.

Bei Regelungen dieser Art sind die Förderfähigkeitsbedingungen oft relativ kompliziert und müssen manchmal über mehrere Jahre kontrolliert werden.

 

4.42.

Die bescheinigenden Stellen schränkten ihren Bestätigungsvermerk zu den Rechnungen von drei Zahlstellen ein, die auf Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums spezialisiert sind (Bayern Umwelt (Deutschland), CNASEA (Frankreich) und IFADAP (Portugal)). Im Übrigen spielten Fehler bei den Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums auch bei der Einschränkung des Prüfungsurteils zu fünf weiteren Zahlstellen (Bayern Landwirtschaft (Deutschland), INGA (Portugal), NRW Westfalen (Deutschland), Region Wallonien (Belgien) und Saarland (Deutschland)) eine Rolle.

4.42.

Die Fehler, auf die die bescheinigenden Stellen hinsichtlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums aufmerksam gemacht haben, werden beim Rechnungsabschluss (Finanz- und Konformitätsprüfung) weiterverfolgt; wird festgestellt, dass sie ein Risiko für den Fonds darstellen, so werden finanzielle Berichtigungen vorgeschlagen.

4.43.

Der Hof stellte u. a. folgende Fehler fest:

a)

Erstattung nicht zuschussfähiger Kosten (Deutschland und Frankreich),

b)

relativ geringfügig überhöhte Flächenangaben im Rahmen von Umweltregelungen (Finnland, Frankreich und Österreich).

 

Sonstige Ausgaben

4.44.

Die nicht unter die vorstehenden Überschriften fallenden Ausgaben beliefen sich auf 8 132 Millionen Euro. Dazu gehören die Ausfuhrerstattungen, die gezahlt werden, um die Differenz zwischen den EU-Preisen und den Weltmarktpreisen zu decken und den Absatz der überschüssigen EU-Erzeugung auf den Weltmärkten zu ermöglichen, die Beihilfen für die Rücknahme und Lagerung überschüssiger Erzeugnisse, eine Reihe kleiner Beihilferegelungen und die Veterinärausgaben.

 

4.45.

Der Hof stellt in diesen Ausgabenbereichen weiterhin gravierende Fehler fest. Dies gilt beispielsweise für die Beihilfen für getrocknete Weintrauben (Griechenland), über die er im Jahresbericht 2002 berichtet hat, und für die Behandlung der direkten Ausgaben für Veterinärmaßnahmen (Frankreich).

4.45.

Die Kommission hat wegen der Unzulänglichkeiten bei den — hauptsächlich in Griechenland gewährten — Beihilfen für getrocknete Trauben finanzielle Berichtigungen vorgeschlagen und wird dies auch künftig tun.

Bei den in Frankreich durchgeführten Veterinärmaßnahmen bezieht sich der Hof auf die verspätete Einreichung des Antrags auf einen finanziellen Beitrag. Der verspätete Antrag wurde ausnahmsweise angenommen, weil der TSE-Bekämpfung Vorrang eingeräumt worden war. Da diese Verspätung in der entsprechenden Entscheidung der Kommission über die Finanzierung der TSE-Programme aller Mitgliedstaaten berücksichtigt wurde, stellt sie nach Ansicht der Kommission keinen Fehler dar.

4.46.

Der Hof prüfte zwei Kontrollsysteme für Ausgaben, die nicht unter das InVeKoS fallen und hier im Wesentlichen als sonstige Ausgaben betrachtet werden:

4.46.

 

a)

Die nach der Zahlung durchgeführten Kontrollen (siehe Ziffern 4.13 bis 4.16) waren sowohl hinsichtlich der Durchführung der Kontrollen (ein Fünftel erwies sich als vollkommen unzuverlässig) als auch hinsichtlich der Berichterstattung über die Fehler (die Kommission ist nicht darüber informiert, welche Ausgaben mit dem größten Risiko behaftet sind) unzulänglich.

a)

Die Prüfung der Geschäftsunterlagen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist eine ideale Ergänzung der vorgeschalteten Kontrollen und bieten eine erhöhte Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung des Haushaltsplans. Diese Kontrollen erfolgen getrennt von und zusätzlich zu den Kontrollen vor der Zahlung und den Sanktionsregelungen, die für alle Ausgaben vorgesehen sind.

b)

Die zum Zeitpunkt der Ausfuhr durchgeführten Warenkontrollen und Überprüfungen der Unterlagen müssen sich auf mindestens 5 % der bezuschussten Ausfuhren beziehen (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70). Alle Mitgliedstaaten teilten der Kommission die Zahl der durchgeführten Kontrollen mit, doch machten mehrere keine Angaben zur Zahl der aufgedeckten Fehler. Außerdem lässt sich den Ergebnissen nicht der Betrag der abgelehnten Beihilfeanträge oder die Art der am meisten betroffenen Ausfuhrerstattungen entnehmen.

b)

Der Hof hatte diese Frage bereits in seinem Jahresbericht 2002 angesprochen. Die Kommission war sich der Notwendigkeit dieser Maßnahme bewusst und hat bereits Schritte unternommen, um Daten zum finanziellen Umfang der Ausfuhren zu sammeln, die einer Warenkontrolle unterzogen werden müssen.

Schlussfolgerung

4.47.

Wie in den vergangenen Jahren stellte der Hof fest, dass die Ausgaben im Rahmen der GAP insgesamt gesehen und auf der Grundlage aller verfügbaren Nachweise in erheblichem Maße mit Fehlern behaftet waren. Allerdings ist das Fehlerrisiko in den wichtigsten Bereichen der gemeinschaftlichen Agrarausgaben unterschiedlich hoch:

4.47.

 

a)

In den 14 Mitgliedstaaten, die das InVeKoS im Jahr 2003 zufrieden stellend umgesetzt hatten, ist das Fehlerrisiko im Bereich der gemeinschaftlichen Agrarausgaben offenbar bei den Ausgaben für landwirtschaftliche Kulturpflanzen am niedrigsten. In diesem Bereich ist das Kontrollsystem am wirksamsten.

 

b)

Das Kontrollsystem bei den Tierprämien ist im Allgemeinen zufrieden stellend und funktionstüchtig und führt dazu, dass viele Anträge der Landwirte zurückgewiesen oder berichtigt werden. Hauptsächlich wegen häufiger Tierumsetzungen ist das Fehlerrisiko bei den endgültigen Ausgaben jedoch nach wie vor höher als bei den Zahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen.

 

c)

In den Ausgabenkategorien, die nicht anhand des InVeKoS überprüft werden können, ist das Risiko höher, da die für die Kontrolle dieser Ausgabenkategorien verfügbaren Kontrollsysteme weniger wirksam sind.

c)

Die Kommission hat die Umstellung von Beihilfen an die Landwirte auch deshalb propagiert, weil dies u. a. die Risiken für den Fonds begrenzt und dazu beiträgt, die Interessen der Steuerzahler in der EU zu schützen. Die GAP-Reform von 2003 und danach das zweite Reformpaket von 2004 für Erzeugnisse aus dem Mittelmeerraum werden diese positive Entwicklung weiter vorantreiben. Außerdem ist für viele der vom Hof angesprochenen Regelungen seit dem 1. Januar 2003 die InVeKoS-Kompatibilität verbindlich vorgeschrieben. Bezüglich der Ausfuhrerstattungen und bestimmter Interventionsmaßnahmen ist auch die Kommission der Auffassung, dass sie einem höheren Risiko unterliegen. Die ständige Abnahme der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Unregelmäßigkeiten deutet aber darauf hin, dass die in den letzten Jahren unternommenen Anstrengungen zur Verschärfung der Kontrollen und Sanktionen nicht ohne Wirkung geblieben sind.

4.48.

Der Hof ermittelte eine Reihe von Maßnahmen, durch die die Überwachungssysteme verbessert werden könnten und sollten (siehe Ziffer 4.49).

 

Empfehlungen

4.49.

Die Kommission sollte folgende Maßnahmen ergreifen:

4.49.

 

a)

Sie sollte feststellen, aus welchem Grund die Kontrollen der GAP-Ausgaben (insbesondere die nach der Zahlung durchgeführten Kontrollen) unzulänglich sind und nach Möglichkeiten zu ihrer Verbesserung suchen.

a)

Die Kommission ist ebenfalls der Überzeugung, dass bei mangelhafter Durchführung von Kontrollen Verbesserungen angestrebt werden sollten.

b)

Sie sollte bei allen Überwachungssystemen die Form der Berichterstattung über die Ergebnisse verbessern und dafür sorgen, dass die verfügbaren Angaben über die Zahl und den Wert der kontrollierten Zahlungen und die in den einzelnen Haushaltskapiteln festgestellten Fehler aufgeschlüsselt werden (z. B. Unterscheidung zwischen den Feststellungen für Flächenbeihilfen und für Futterflächen und innerhalb der Flächenbeihilfen zwischen den Ergebnissen für die Grundbeihilfe für Getreide und denen für den Hartweizenzuschlag).

b)

Nach Auffassung der Kommissionsdienststellen ist die derzeitige Regelung der statistischen Berichterstattung ein effizientes Hilfsmittel. Bei Angaben der Mitgliedstaaten, die nicht völlig korrekt zu sein scheinen, treffen die Kommissionsdienststellen im Rahmen des Rechnungsabschlusses umgehend Folgemaßnahmen und nehmen Überprüfungen vor.

c)

Sie sollte anhand der so übermittelten Informationen die Ergebnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten vergleichen, um:

c)

Die Kommission setzt diese Empfehlung bereits um, indem sie jedes Jahr bei Erstellung des jährlichen Arbeitsplans genaue Analysen vornimmt.

i)

festzustellen, bei welchen Beihilfen das Betrugs- und Fehlerrisiko besonders hoch ist,

 

ii)

die Leistung der verschiedenen Zahlstellen bei der Verhinderung und Aufdeckung von Fehlern zu bewerten und

 

iii)

Änderungen der Verordnungen und der Systeme zur Ausschaltung von Risikobereichen und zur Verringerung der Fehlerquote vorzuschlagen.

 

4.50.

Angesichts der Feststellungen des Hofes für 2002 und 2003 und der von der Kommission in der Antwort auf den Bericht des letzten Jahres vorgebrachten Anmerkungen empfiehlt der Hof der Kommission, der Frage nachzugehen, warum bei den InVeKoS-Flächenkontrollen die per Zufall durchgeführten Kontrollen weiterhin eine höhere Fehlerquote ergeben als die auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählten Kontrollen.

4.50.

Vgl. Antwort auf die Ziffer 4.26.

Die Kommission hat im Rahmen ihrer Bemühungen zur Verbesserung des InVeKos im Januar 2004 ihre InVeKoS-Verordnung hinsichtlich der Risikoanalyse geändert und insbesondere die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten eingeführt, die angewandten Risikofaktoren alljährlich auf Effizienz zu prüfen.

4.51.

Nach Ansicht des Hofes sollte eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Überwachungskontrollen in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Generaldirektors für Landwirtschaft aufgenommen werden (siehe Ziffer 4.22).

4.51.

Die DG AGRI wird der Empfehlung des Hofes in künftigen Tätigkeitsberichten Rechnung tragen.

RECHNUNGSABSCHLUSS

Einleitung

4.52.

Der Rechnungsabschluss ist ein Verfahren, mit dem die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen der GAP getätigten Zahlungen sowie die Angemessenheit der endgültig dem Haushaltsplan der Gemeinschaft angelasteten Beträge sichergestellt werden soll (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70). Dazu gehören:

a)

eine jährliche „Rechnungsabschlussentscheidung“, in der die Kommission beschließt, ob sie die für das vorangehende Haushaltsjahr vorgelegten Jahresrechnungen der im Rahmen der GAP eingerichteten Zahlstellen auf der Grundlage der Berichte der für die Prüfung der Zahlstellen zuständigen „bescheinigenden Stellen“ anerkennt;

b)

„Konformitätsentscheidungen“, in denen die Kommission entscheidet, ob Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen (d. h., die endgültige Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt zu verweigern) und Berichtigungen zu verhängen (d. h., die Zahlungen an die betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend zu kürzen) sind. Derartige Entscheidungen beziehen sich auf mehrere EAGFL-Jahre. In den meisten Fällen werden Ausgaben nicht anerkannt, weil die Kommission Mängel in den mitgliedstaatlichen Kontrollsystemen aufgedeckt hat. Der Kommission stehen dann je nach Schweregrad der Verwaltungsmängel verschiedene Sätze für Pauschalberichtigungen zur Verfügung. Das Verfahren ist nicht umfassend, sondern selektiv. Die Kommission prüft als Grundlage für ihre Konformitätsentscheidungen bestimmte Ausgabenbereiche in bestimmten Mitgliedstaaten.

Der Hof untersuchte, wie diese Verfahren im Jahr 2003 funktionierten.

 

Rechnungsabschlussentscheidung für 2003

4.53.

Der Hof untersuchte im Einzelnen die von den bescheinigenden Stellen für 25 Zahlstellen (siehe Tabelle 4.5 ) erstellten Berichte, aus denen er Vorgänge zwecks vertiefter Prüfung zur Erstellung der Zuverlässigkeitserklärung auswählte. Aus diesen Berichten geht hervor, ob die Rechnungen der Zahlstellen nach Auffassung der bescheinigenden Stellen richtig, vollständig und genau sind (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70) und ob die Kontrollsysteme der Zahlstellen zufrieden stellend funktionieren. Außerdem untersuchte der Hof weitere Berichte über die Zahlstellen, für die eine eingeschränkte Bescheinigung erteilt worden war. Dabei wollte der Hof feststellen,

a)

ob er sich auf die Arbeit der bescheinigenden Stellen stützen konnte;

b)

ob die Arbeit der bescheinigenden Stellen bei der Rechnungsabschlussentscheidung der Kommission angemessen berücksichtigt wurde und ob diese Entscheidung auch ansonsten zufrieden stellend war.

 

Bestätigungsvermerke der bescheinigenden Stellen

4.54.

Für das am 15. Oktober 2003 endende Rechnungsjahr haben 64 Zahlstellen, die Mittel in Höhe von 32,9 Milliarden Euro verwalten, einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhalten (siehe Tabelle 4.5 ). Den verbleibenden 21 Zahlstellen, die Mittel in Höhe von 11,3 Milliarden Euro verwalten, wurde aus folgenden Gründen ein eingeschränkter oder negativer Bestätigungsvermerk erteilt:

a)

wesentliche Fehlerinzidenz bei den Ausgaben von IFADAP (Portugal), Baden-Württemberg, Bayern Umwelt (Deutschland) und Katalonien (Spanien) (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70);

b)

Unvermögen einiger bescheinigender Stellen, in Bezug auf bestimmte Ausgabenbereiche (Begrenzung des Prüfungsumfangs) Gewähr zu geben, da die Kontrollsysteme spezifische Schwachstellen aufwiesen (Saarland und NRW-Westfalen-Lippe, OFIVAL, ONIFLHOR, CNASEA), da es schwierig war, bei den Zahlstellen Informationen einzuholen oder weitere Informationen angefordert worden waren (Hamburg, Berlin und Bayern StMiLF), oder da beschlossen worden war, im Jahr 2003 ausgezahlte Vorschüsse im Rahmen der Arbeit zur Bescheinigung der Rechnungen von 2004 zu prüfen (OFIVAL (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70));

 

Tabelle 4.5 — Von den Zahlstellen im Jahr 2003 gemeldete Beträge

Nr.

Mitgliedstaat

Zahlstelle

Gemeldete Beträge in Millionen Euro

In % des Gesamtbetrags

Eingeschränkte Rechnungen

Abgetrennte Rechnungen (22)

1

Italien

AGEA

4 891,34

11,06

 

 

2

Frankreich

ONIC

4 594,60

10,39

 

×

3

Griechenland

Opekepe

2 765,73

6,26

×

 

4

Vereinigtes Königreich

RPA

2 758,04

6,24

 

×

5

Frankreich

Ofival

2 380,50

5,38

×

×

6

Irland

DAF

1 893,02

4,28

 

 

7

Spanien

Andalucia

1 741,57

3,94

 

 

8

Dänemark

EU-direktoratet

1 219,66

2,76

 

 

9

Deutschland

Bayern, Landwirtschaft

1 074,78

2,43

×

×

10

Österreich

AMA

1 074,97

2,43

 

 

11

Frankreich

ONIOL

936,40

2,12

 

×

12

Spanien

Castilla — La Mancha

932,60

2,11

 

 

13

Spanien

Castilla — Léon

915,23

2,07

 

 

14

Finnland

MMM

874,40

1,98

 

 

15

Frankreich

CNASEA

797,76

1,80

×

×

16

Portugal

INGA

744,13

1,68

×

×

17

Deutschland

Niedersachsen

652,57

1,48

×

×

18

Frankreich

Onilait

631,07

1,43

 

 

19

Spanien

Extremadura

607,96

1,38

 

 

20

Spanien

FEGA

473,35

1,07

 

 

21

Deutschland

Baden-Württemberg

446,75

1,01

×

×

22

Deutschland

Mecklenburg-Vorpommern

309,15

0,70

 

 

23

Frankreich

Oniflhor

263,92

0,60

×

×

24

Deutschland

Sachsen-Anhalt

254,70

0,58

 

 

25

Deutschland

Bayern, Umwelt

22,32

0,05

×

×

 

 

Zwischensumme (23)

33 256,52

75,22

 

 

26

Schweden

SJV

864,38

1,96

 

×

27

Deutschland

Hamburg-Jonas

586,24

1,33

 

 

28

Vereinigtes Königreich

SERAD

569,01

1,29

×

×

29

Belgien

BIRB

559,35

1,27

 

×

30

Spanien

Aragón

527,45

1,19

 

 

31

Niederlande

PZ

518,11

1,17

 

 

32

Deutschland

BLE

432,82

0,98

 

 

33

Niederlande

LASER

402,24

0,91

 

×

34

Frankreich

FIRS

375,11

0,85

 

×

35

Spanien

Cataluña

371,92

0,84

×

 

36

Deutschland

Nordrhein-Westfalen Westfalen-Lippe

352,50

0,80

×

 

37

Deutschland

Schleswig-Holstein

335,72

0,76

 

 

38

Deutschland

Brandenburg

312,32

0,71

 

 

39

Italien

SAISA (ex DCCC)

300,30

0,68

 

 

40

Niederlande

HPA

290,18

0,66

 

×

41

Vereinigtes Königreich

DARD

283,85

0,64

 

×

42

Frankreich

Onivins

283,75

0,64

 

×

43

Deutschland

Thüringen

272,08

0,62

 

 

44

Vereinigtes Königreich

NAWAD

246,02

0,56

×

×

45

Belgien

Région Wallonne

237,53

0,54

×

 

46

Deutschland

Hessen

228,83

0,52

 

 

47

Belgien

Vlaamse Gemeenschap ALP

204,06

0,46

 

×

48

Deutschland

Sachsen

199,81

0,45

 

 

49

Deutschland

Rheinland-Pfalz

187,08

0,42

 

 

50

Spanien

Canarias

161,30

0,36

 

 

51

Spanien

Valencia

150,68

0,34

 

 

52

Frankreich

Odeadom

142,56

0,32

×

 

53

Spanien

Navarra

137,29

0,31

 

×

54

Spanien

Galicia

133,71

0,30

 

 

55

Deutschland

Nordrhein-Westfalen Rheinland

124,31

0,28

 

 

56

Italien

ENR

109,38

0,25

 

 

57

Portugal

IFADAP

104,75

0,24

×

 

58

Spanien

Murcia

90,06

0,20

 

 

59

Italien

AGREA

68,07

0,15

 

 

60

Spanien

Asturias

63,73

0,14

 

 

61

Spanien

País Vasco

59,50

0,13

 

 

62

Niederlande

DLG

58,73

0,13

 

 

63

Irland

DCMNR

52,76

0,12

 

 

64

Spanien

Madrid

52,46

0,12

 

 

65

Italien

Regione Lombardia

50,71

0,11

 

 

66

Österreich

ZA Salzburg

49,48

0,11

 

 

67

Niederlande

PT

47,15

0,11

 

 

68

Italien

ARTEA (Toscana)

45,23

0,10

 

 

69

Luxemburg

Ministère de l'Agriculture

44,21

0,10

×

×

70

Spanien

La Rioja

41,33

0,09

 

 

71

Italien

AVEPA (Veneto)

40,13

0,09

 

 

72

Spanien

Cantabria

35,31

0,08

 

 

73

Niederlande

PVVE

34,04

0,08

 

 

74

Spanien

Baleares

24,62

0,06

 

 

75

Frankreich

ACCT/SDE

21,15

0,05

×

×

76

Deutschland

Saarland

19,82

0,04

×

 

77

Vereinigtes Königreich

FC

15,87

0,04

 

×

78

Belgien

Vlaamse Gemeenschap ALT

7,92

0,02

 

×

79

Frankreich

Ofimer

7,82

0,02

 

 

80

Deutschland

Hamburg

7,28

0,02

×

×

81

Deutschland

Nordrhein-Westfalen LfEJ

4,57

0,01

 

 

82

Vereinigtes Königreich

CCW

4,53

0,01

 

×

83

Deutschland

Bremen

2,34

0,01

 

 

84

Deutschland

Berlin

1,36

0,00

×

×

85

Spanien

FROM

0,90

0,00

 

 

 

 

Zwischensumme

10 955,73

24,78

 

 

 

 

Insgesamt

44 212,25

100,00

11 266,58

19 042,73

c)

Verstöße gegen Kriterien zur Zulassung der Zahlstellen, die keine direkten finanziellen Auswirkungen haben (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70), und andere Kontrollmängel — OPEKEPE (Griechenland), Vlaamse Gemeenschap (Belgien), SDE (Frankreich), Landwirtschaftsministerium (Luxemburg);

d)

Unvermögen einiger bescheinigender Stellen, die Vollständigkeit der Erklärung zu den noch ausstehenden Forderungen zu bescheinigen (SERAD, Niedersachsen, IFADAP und OPEKEPE).

 

Analyse der Prüftätigkeit der bescheinigenden Stellen

4.55.

Die Kommission versucht sicherzustellen, dass die bescheinigenden Stellen die von den Zahlstellen verwalteten Ausgaben ordnungsgemäß prüfen. Hierzu erstellt sie Leitlinien (u. a. zur Stichprobenauswahl von Vorgängen, um festzustellen, ob eine wesentliche Fehlerinzidenz vorliegt (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70)) und überprüft die Berichte der bescheinigenden Stellen, um sich zu vergewissern, dass diese Anweisungen befolgt wurden.

 

Prüfung der Ausgaben

4.56.

Die bescheinigenden Stellen überprüften die von den Zahlstellen zur Verwaltung der GAP-Ausgaben eingerichteten Verfahren. Bei 69 Zahlstellen, die für Ausgaben in Höhe von 40 Milliarden Euro verantwortlich waren, prüften sie außerdem eine statistische Stichprobe der Unterlagen der Zahlstellen über die im Rahmen der GAP getätigten Zahlungen. Dabei wurden rund 24 000 Vorgänge überprüft.

 

4.57.

Die Kommission gelangte zusätzlich zu den in Ziffer 4.54 aufgeführten Einschränkungen zu folgenden Schlussfolgerungen:

a)

Die Ausgaben von drei anderen Zahlstellen (Madrid, Kantabrien und Mecklenburg-Vorpommern) wiesen eine wesentliche Fehlerinzidenz auf.

b)

Die französische bescheinigende Stelle hatte nicht den vorgeschriebenen Stichprobenansatz angewandt.

c)

Die bescheinigende Stelle des Vereinigten Königreichs hatte keine ausreichend große Stichprobe von Vorgängen überprüft.

d)

Die Berichte für HPA und LASER (Niederlande) enthielten nicht die erforderlichen Angaben über das Stichprobenverfahren und die Behandlung von Fehlern.

 

4.58.

Der Hof ermittelte seinerseits folgende Probleme:

4.58.

 

a)

Der Bericht für Luxemburg wies die gleichen Mängel auf wie die Berichte für HPA und LASER.

a)

Die Rechnungen für Luxemburg wurden abgetrennt, weil die Berichte über die Maßnahmen, die als Reaktion auf die Empfehlungen des Vorjahres eingeleitet worden waren, nicht vorlagen. Die vom Rechnungshof angesprochenen Probleme werden vor der Rechnungsabschlussentscheidung für diesen Mitgliedstaat ebenfalls berücksichtigt.

b)

Neun Berichte für spanische Zahlstellen enthielten unzulängliche Angaben. Die Kommission erhielt jedoch zusätzliche Informationen, die es ihr ermöglichten, die Rechnungen abzuschließen. Der Hof überprüfte die Arbeit von zwei der betroffenen bescheinigenden Stellen vor Ort. Eine der bescheinigenden Stellen hatte eine gründliche Prüfung der Rechnungen vorgenommen und konnte die durchgeführte Arbeit vollständig dokumentieren (Kastilien-La Mancha). Bei der anderen Zahlstelle (Andalusien, der größten spanischen Zahlstelle) war die Lage unbefriedigend. Die bescheinigende Stelle hatte für die Prüfung im November 2003 einen Unterauftrag vergeben, wobei dem Auftragnehmer für die Durchführung der Prüfung nur sehr wenig Zeit blieb. Für die durchgeführte Arbeit gab es nur wenige Prüfungsnachweise, und die Überwachung war unzulänglich. Zuverlässigkeitsprüfungen wurden zu spät und in einem kaum nennenswerten Ausmaß durchgeführt.

b)

In der Frage der verspäteten Bestellung des Prüfers durch die bescheinigende Stelle in Andalusien ist auch die Kommission der Ansicht, dass derartige Entscheidungen rechtzeitig getroffen werden müssen. Die Kommission wird (wie bereits in der Vergangenheit bei anderen Zahlstellen) mit Nachdruck auf die Bedeutung einer rechtzeitigen Bestellung der Prüfungsfirmen hinweisen.

Zu dem begrenzten Umfang der Konformitätsprüfungen ist zu sagen, dass sich die Kommission bei ihrem Vorschlag für den Rechnungsabschluss auf die gesamte von der bescheinigenden Stelle geleistete Arbeit stützt.

Abschließend sei angemerkt, dass die Kommission in der Frage der geringen Anzahl von Prüfungsnachweisen und der unzulänglichen Überwachung nachdrücklich darauf bestehen wird, dass beide Aspekte von den bescheinigenden Stellen ausreichend beachtet werden (insbesondere bei der Bestellung von Prüfungsfirmen zur Durchführung der gesamten oder eines Teils der Prüfarbeiten).

Ausstehende Forderungen

4.59.

Die Ziffern 4.113 bis 4.121 enthalten eine Zusammenfassung eines Sonderberichts des Hofes über vorschriftswidrige Zahlungen und ausstehende Forderungen im Rahmen der GAP.

 

4.60.

Zum 15. Oktober 2003 belief sich der Gesamtwert der noch ausstehenden Forderungen auf 2,3 Milliarden Euro (ähnlich wie im Vorjahr). Vier bescheinigende Stellen schränkten ihre Bescheinigung hinsichtlich der Erklärung zu den noch ausstehenden Forderungen ein (siehe Ziffer 4.54), und viele andere stellten erhebliche Schwachstellen bei der Verwaltung, Aufzeichnung und Wiedereinziehung von Forderungen fest (17 Zahlstellen).

4.61.

Berichte zu mehreren Zahlstellen deuten darauf hin, dass die von den bescheinigenden Stellen durchgeführte Arbeit nicht ausreicht, um die zuverlässige Aufzeichnung aller noch ausstehenden Forderungen zu gewährleisten. Außerdem schreibt die Leitlinie der Kommission (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70) über die Bewertung von Forderungen vor, dass sich die bescheinigenden Stellen ein Bild vom Wert der ausstehenden Forderungen der Zahlstellen verschaffen, die wahrscheinlich wiedereingezogen werden. Diese Vorschrift wurde von vier bescheinigenden Stellen nicht befolgt.

4.60-4.61.

Die Kommission teilt den Standpunkt des Rechnungshofs hinsichtlich der Bedeutung dieses Themas. Sie ist sich der Schwierigkeiten bei der Verwaltung ausstehender Forderungen in verschiedenen Zahlstellen bewusst, sieht aber auch erste Verbesserungen. Diese Frage wurde seit 1999 mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt und wird auch weiterhin im Mittelpunkt der Prüfungen und Maßnahmen stehen. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen konnte die Kommission jedoch dennoch trotz verschiedener Schwierigkeiten vorschlagen, die Rechnungen der Zahlstellen abzuschließen. Die Kommission hat festgestellte Probleme stets zur Kenntnis genommen und wird auch weiterhin darauf drängen, dass die bescheinigenden Stellen zu dieser Frage eindeutige Stellungnahmen abgeben.

Die Kommission wird dieses Problem auch weiterhin genau überwachen; für die zweite Hälfte des Jahres 2004 wurden vier Besuche in verschiedenen Mitgliedstaaten anberaumt.

Entscheidung der Kommission

4.62.

Die Kommission analysierte und bewertete die Rechnungen, Bescheinigungen und Berichte für alle Zahlstellen bis auf sechs, die ihr diese Unterlagen verspätet oder unvollständig übermittelten (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70). Die Kommission führte eine Reihe von Kontrollen zu einzelnen Zahlungsdaten durch, um mögliche Doppelzahlungen zu ermitteln (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70).

 

4.63.

Die Kommission erließ ihre Rechnungsabschlussentscheidung am 29. April 2004 (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70), d. h. innerhalb der in der Verordnung festgesetzten Frist.

 

4.64.

Die Kommission akzeptierte die Jahresrechnungen von 56 Zahlstellen, auf die zusammengenommen 25,2 Milliarden Euro entfallen (57 % der gemeldeten Gesamtausgaben). Bei quantifizierbaren Fehlern in den Rechnungen der Zahlstellen hat die Kommission angemessene finanzielle Berichtigungen angekündigt.

 

4.65.

Die Kommission verschob ihre Entscheidung in Bezug auf die Rechnungen von 29 Zahlstellen, auf die 19 Milliarden Euro entfallen (43 % der gemeldeten Gesamtausgaben). Für das Verschieben ihrer Entscheidung über diese Rechnungen gab sie bei mehr als einer Zahlstelle folgende Gründe an:

a)

Nichtbeachtung der Leitlinien zur Stichprobenerhebung durch die bescheinigenden Stellen (Verwendung eines zu niedrigen Konfidenzniveaus/zu geringer Stichprobenumfang) (15 Rechnungen) oder

b)

unzureichende Erläuterung der verwendeten Stichprobenmethode durch die bescheinigenden Stellen (2 Rechnungen) (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70).

 

4.66.

Es ist die übliche Praxis der Kommission, die Genehmigung von Berichten der bescheinigenden Stellen zu verschieben, wenn ihr die Angemessenheit der von diesen Stellen geleisteten Arbeit zweifelhaft erscheint. Bei der Rechnungsabschlussentscheidung für 2001 wurden die Rechnungen von vier Zahlstellen und bei der Rechnungsabschlussentscheidung für 2002 die von 17 Zahlstellen ausgeklammert.

 

4.67.

Noch nie hat die Kommission jedoch ihre Entscheidung in Bezug auf eine so große Zahl von Zahlstellen verschoben, auf die ein so großer Anteil der Ausgaben entfällt.

 

4.68.

Es ist nicht klar, wann die Kommission in der Lage sein wird, die in ihre Entscheidung vom 29. April 2004 nicht einbezogenen Zahlstellenrechnungen zu akzeptieren. Ausgehend von früheren Erfahrungen könnte die Verzögerung erheblich sein: Die Rechnungen der früheren griechischen Zahlstelle für 2000 wurden erst 2003 genehmigt, als die Zahlstelle nicht mehr bestand. Keine der nicht in die Rechnungsabschlussentscheidungen 2001 und 2002 einbezogenen Rechnungen war bis April 2004 genehmigt worden. Die Rechnungen von zehn Zahlstellen (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70) sind für zwei der letzten drei Jahre noch nicht abgeschlossen.

4.68.

Die Kommission geht davon aus, dass sie bis Ende diesen Jahres die Rechnungen der vier für das Jahr 2001 abgetrennten Zahlstellen sowie die Rechnungen für mehr als die Hälfte der für 2002 abgetrennten Zahlstellen (für die sämtliche benötigten Informationen vorgelegt wurden) abschließen kann.

4.69.

Das Verschieben der Rechnungsabschlussentscheidung hat für die betroffenen Mitgliedstaaten keinerlei finanzielle Auswirkungen und lässt auch künftige Entscheidungen über die Förderfähigkeit von Ausgaben durch die Gemeinschaft unberührt. Dennoch ist es der Kommission nicht gelungen, bei Zahlstellenrechnungen, die 43 % der gemeldeten Ausgaben für 2003 ausmachten, fristgemäß zu einer Schlussfolgerung zu gelangen.

 

Im Jahr 2003 getroffene Konformitätsentscheidungen

4.70.

Im Jahr 2003 traf die Kommission drei Konformitätsentscheidungen im Hinblick auf die im Zeitraum 1996-2002 gemeldeten Ausgaben (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70), durch die sie 377 Millionen Euro von der Finanzierung ausschloss. Davon untersuchte der Hof einen Betrag von 366 Millionen Euro, um festzustellen, ob die Berichtigungen:

a)

angemessen und hinlänglich begründet waren,

b)

innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgt sind.

 

Angemessenheit der Berichtigungen

4.71.

Der Hof kam zu der Schlussfolgerung, dass die Kommissionsverfahren im Hinblick auf 308 Millionen Euro nicht anerkannter Ausgaben hinlänglich begründet waren und die nicht anerkannten Ausgaben den bei der Kommission üblichen Sätzen für Pauschalberichtigungen entsprachen (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70).

 

4.72.

In den nachstehenden Fällen vertritt der Hof die Auffassung, dass eine striktere Anwendung der eigenen Regeln der Kommission angezeigt gewesen wäre (wodurch sich der nicht anerkannte Betrag um 65 Millionen Euro erhöht hätte):

4.72.

Bei der Bemessung der finanziellen Berichtigungen ist die Kommission gehalten, die alternativen Kontrollen zu berücksichtigen, durch die sich das Risiko für den EAGFL verringern kann. Die Entscheidung der Kommission ist also als im Einklang mit den Vorschriften und den vorgesehenen Protokollen anzusehen.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sie ihre Leitlinien zur Festsetzung der Höhe der finanziellen Berichtigungen vollständig und richtig angewandt hat und weist zugleich auf ihre rechtliche Verpflichtung hin, das für den Fonds bestehende tatsächliche Risiko genau abzuschätzen. Die Kommission bleibt bei ihrem Standpunkt, dass die in den genannten Fällen festgesetzten Berichtigungssätze gerechtfertigt sind.

a)

Olivenöl, Italien: Berichtigung in Höhe von 13 Millionen Euro. Die Kommission wandte für im Jahr 2000 getätigte Ausgaben, die sich also hauptsächlich auf das Wirtschaftsjahr 1998/1999 bezogen, eine 2%ige Pauschalberichtigung an. Die Berichtigung erfolgte hauptsächlich wegen ermittelter erheblicher Schwachstellen bei den Kontrollen der Mühlen und einer zu laxen Durchführung und Weiterverfolgung der Kompatibilitätskontrollen (in Bezug auf die erzeugten Olivenölmengen). Außerdem war das geografische Informationssystem (GIS) zum Zeitpunkt der Tätigung der Ausgaben nicht vollständig und betriebsfähig, und die Mindestanzahl der während des Wirtschaftsjahrs 1998/1999 vorgeschriebenen alternativen Kontrollen (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70) wurde nicht eingehalten. Die Kommission hat diese Überprüfungen als Schlüsselkontrollen eingestuft. Ein Berichtigungssatz von 5 % hätte damit mit den von der Kommission angewandten Sätzen für Pauschalberichtigungen im Einklang gestanden.

a)

Im Verlauf des Wirtschaftsjahres 1998/99 hatte Italien alternative Kontrollen eingeführt, durch die sich das Risiko für den EAGFL verringerte, weshalb die Kommission trotz der bei den Schlüsselkontrollen bestehenden Mängel einen Berichtigungssatz von 2 % vorgeschlagen hat. Insbesondere verfügte Italien über eine Ölkartei und führte im Rahmen des Aufbaus des GIS für den Olivenanbau 1998/1999 umfangreiche Vor-Ort-Kontrollen der Anbaumeldungen durch. Nach diesen Kontrollen verhängte Italien umfangreiche Sanktionen gegen Erzeuger, in deren Anbaumeldungen sich Unstimmigkeiten fanden.

b)

Olivenöl, Griechenland: Berichtigung in Höhe von 45,1 Millionen Euro. Seit 1994 wendet die Kommission wegen der Nichterstellung der Ölkartei und Unzulänglichkeiten der EDV-Dateien eine 5%ige Berichtigung an. Ab dem Wirtschaftsjahr 1998/1999 hatten die Mitgliedstaaten fünf Jahre Zeit für die Erstellung des GIS, das die Ölkartei und die Dateien ersetzt. Die Kommission wertet die mangelnden Anstrengungen hinsichtlich der Erstellung des GIS als Schwachstelle an sich und ist der Auffassung, dass die erzielten Verbesserungen das Fehlen des GIS nicht aufwiegen. Daher hat sie den 5%igen Pauschalberichtigungssatz für die Ausgaben im Jahr 2000, die sich hauptsächlich auf das Wirtschaftsjahr 1998/1999 bezogen, beibehalten. Bei diesen Kontrollen handelt es sich um Schlüsselkontrollen; da sie nicht vorgenommen wurden, hätte ein Berichtigungssatz von 10 % im Einklang mit den von der Kommission üblicherweise angewandten Sätzen für Pauschalberichtigungen gestanden.

b)

Bei der Beihilferegelung für die Olivenölerzeugung gibt es zwei miteinander zusammenhängende Schlüsselkontrollen, die Kontrolle der Ölmühlen und die Kontrolle der Olivenbäume.

Zwar verfügte Griechenland weder über eine Ölkartei noch über funktionsfähige EDV-gestützte Dateien noch über ein GIS für den Olivenanbau (wie es ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 verbindlich vorgeschrieben ist). Trotzdem führte der Mitgliedstaat die alternativen Kontrollen durch, die in der Regelung für den Fall vorgesehen sind, dass es kein GIS für den Olivenanbau gibt, und verhängte bei Unstimmigkeiten in den Anbaumeldungen auch entsprechende Sanktionen. Hierzu kommen noch die Kontrollen der Ölmühlen bzw. die Kontrollen ungewöhnlich hoher Erträge.

Aufgrund dieser Umstände hält die Kommission für die betreffenden Wirtschaftsjahre an dem Berichtigungssatz von 5 % fest.

24-Monate-Vorschrift

4.73.

Die Kommission kann die Finanzierung von gemeldeten Ausgaben nur verweigern, wenn die Ausgaben innerhalb von 24 Monaten vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaat von ihren Prüfungsfeststellungen benachrichtigt hat (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70). Daher kann eine Schwachstelle, die bei einer auf einen Dreijahreszeitraum bezogenen Prüfung aufgedeckt wird, lediglich zu einer Berichtigung der für zwei Jahre gemeldeten Ausgaben führen. Ein Vorschlag zur Verlängerung dieses Zeitraums auf 36 Monate, der 2002 von der Kommission vorgelegt und vom Hof unterstützt wurde, wurde vom Rat abgelehnt (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70).

 

Für Berichtigungen benötigter Zeitaufwand

4.74.

Die durchschnittliche Dauer des Rechnungsabschlussverfahrens für Berichtigungen in den drei Entscheidungen des Jahrs 2003 liegt vom Zeitpunkt des Prüfbesuchs in den Mitgliedstaaten bis zur Aufnahme einer Berichtigung in eine Entscheidung bei mehr als 2,5 Jahren (900 Tage). Dies bedeutet gegenüber der durchschnittlichen Dauer des Verfahrens im Jahr 2002 (drei Jahre bzw. 1 100 Tage) eine Verkürzung. Die durchschnittliche Zeitspanne vom Zeitpunkt des Prüfbesuchs bis zur abschließenden Benachrichtigung über die Berichtigung liegt jedoch nach wie vor erheblich über den internen Zeitvorgaben der Kommissionsdienststellen.

4.74.

Die Dienststellen der Kommission sind sich bewusst, dass es beim Rechnungsabschlussverfahren in bestimmten Fällen zu Verzögerungen gekommen ist. Dennoch gab es — wie auch vom Hof festgestellt — Jahr für Jahr erhebliche Fortschritte bei der Verkürzung der durchschnittlichen Dauer des Verfahrens. Diese Anstrengungen werden fortgesetzt.

Rechnungsabschlussentscheidungen der letzten Jahre

4.75.

Das Rechnungsabschlussverfahren erstreckt sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren (siehe Ziffern 4.52 und 4.70). Aus Tabelle 4.6 sind die Ergebnisse der Rechnungsabschlussentscheidungen der Kommission ab 1991 ersichtlich. Der Rechnungsabschluss ist noch für kein Jahr nach 1997 vollständig vollzogen. Die insgesamt vorgenommenen Berichtigungen entsprechen nach Ansicht der Kommission für die von ihr überprüften Haushaltslinien und Mitgliedstaaten dem Betrag der Ausgaben, welche hauptsächlich wegen Mängeln in den von den Mitgliedstaaten zwecks Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben eingesetzten Systemen nicht vom Gemeinschaftshaushalt übernommen werden sollten.

4.75.

Im Juni 2004 waren von insgesamt 482 zwischen 1997 und Ende 2000 eingeleiteten Verfahren nur noch 9 Verfahren offen (wovon 3 auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2000 zurückgehen).

Die Kommission hat sich das Ziel gesetzt, die Altlasten abzuarbeiten, weshalb die ältesten Fälle bei der Ausarbeitung des Auditprogramms 2004 für die Agrarausgaben vorrangig berücksichtigt wurden.

4.76.

Die Abbildungen 4.6 und 4.7 geben einen Überblick über die Verteilung der aufgrund von Entscheidungen der Kommission im Zeitraum 1999-2003 (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70) vorgenommenen Berichtigungen nach Mitgliedstaaten und Märkten. Diese Entscheidungen beziehen sich auf Ausgabenposten der EG-Haushaltsjahre 1996-2002.

 

Tabelle 4.6 — Berichtigungen in Rechnungsabschlussentscheidungen in Bezug auf die Haushaltsjahre 1991-2003

(Millionen Euro)

 

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

Gemeldete Ausgaben

31 255,9

30 480,2

34 008,0

33 592,8

35 654,4

39 062,5

40 884,3

38 857,4

40 726,2

40 410,6

41 593,8

42 710,8

43 988,4

Gesamtbetrag der Berichtigungen

–1 504,1

– 788,2

– 737,0

– 307,8

– 572,9

– 790,1

– 481,4

– 328,3

– 248,4

– 305,0

– 132,7

–0,2

0,0

davon:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a) Zusätzliche Milchabgabe

– 979,2

– 419,7

– 248

0,0

–15,1

– 215

– 110,2

0

0

0

0

0

0

b) Berichtigungen

– 524,9

– 368,5

– 489,0

– 307,8

– 557,8

– 575,1

– 371,2

– 328,3

– 248,4

– 305,0

– 132,7

–0,2

0,0

Berichtigungen als Prozentsatz der gemeldeten Ausgaben

1,7 %

1,2 %

1,4 %

0,9 %

1,6 %

1,5 %

0,9 %

0,8 %

0,6 %

0,8 %

0,3 %

0,0 %

0,0 %

NB: Der Rechnungsabschluss ist für alle Jahre nach 1997 noch nicht abgeschlossen.

Quelle:„Konformitätsentscheidungen“ der Kommission, die angepasst wurden, um den aufgrund von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs annullierten Berichtigungen Rechnung zu tragen.

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Schlussfolgerungen des Hofes

Rechnungsabschlussentscheidung

4.77.

Vorbehaltlich der in den Ziffern 4.54 bis 4.57 aufgeführten Einzelprobleme war die Bescheinigung der Rechnungen der Zahlstellen zufrieden stellend.

 

4.78.

Folgende Verbesserungen sind jedoch noch möglich:

4.78.

 

a)

Die Kommission sollte die Arbeit der bescheinigenden Stellen turnusmäßig an Ort und Stelle bewerten (siehe Ziffer 4.58).

a)

Spezifische Vor-Ort-Bewertungen der Arbeit der bescheinigenden Stellen werden in Betracht gezogen, nachdem alle Prioritäten der Prüfer der Kommission bedacht wurden.

b)

Die bescheinigenden Stellen sollten die Kommissionsleitlinien in Bezug auf die Behandlung ausstehender Forderungen im Rahmen der GAP genauer befolgen (siehe Ziffern 4.59 bis 4.61).

b)

Die Kommission wird nachdrücklich auf die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Dokumentation der ausstehenden Forderungen hinweisen und bei der nächsten Rechnungsabschlussentscheidung besonders auf dieses Problem achten.

4.79.

Die Tatsache, dass zu 43 % der gemeldeten Ausgaben für 2003 und zu den Rechnungen der Jahre 2001 bzw. 2002 von 21 Zahlstellen bislang noch keine Rechnungsabschlussentscheidung getroffen wurde, gibt Anlass zur Sorge (siehe Ziffern 4.65 und 4.68).

4.79.

Den betreffenden Mitgliedstaaten entstehen durch die Abtrennung der Rechnungen keine finanziellen Folgen, und auch der Ausschluss von Ausgaben von der Gemeinschaftsfinanzierung bleibt davon unberührt.

Durch die Verschiebung des Rechnungsabschlusses haben die Mitgliedstaaten Gelegenheit, zusätzliche Informationen vorzulegen und in bestimmten Fällen Maßnahmen durchzuführen, die nach den Leitlinien vorgeschrieben sind, bis zum Ablauf der Frist (30. April) aber noch nicht durchgeführt wurden. Sobald diese Fragen von den Mitgliedstaaten behandelt worden sind, dürfte die Kommission in der Lage sein, die abgetrennten Rechnungen abzuschließen.

Die Kommission wird sich auch weiterhin bemühen, den Rückstand an Fällen aus den Haushaltsjahren 2001 und 2002 aufzuarbeiten. Sie geht davon aus, dass sie die Rechnungen der vier für das Jahr 2001 abgetrennten Zahlstellen sowie für mehr als die Hälfte der für 2002 abgetrennten Zahlstellen abschließen kann.

Konformitätsentscheidungen

4.80.

Die im Jahr 2003 vorgenommenen Berichtigungen sind mehrheitlich auf der Grundlage der bei der Kommission üblichen verschiedenen Sätze für Pauschalberichtigungen berechnet worden (siehe Ziffer 4.71). In zwei Fällen hätte ein höherer Berichtigungssatz zur Anwendung kommen können (siehe Ziffer 4.72).

4.80.

Die Kommission bleibt bei ihrem Standpunkt, dass die Berichtigungssätze in den angegebenen Fällen gerechtfertigt waren.

WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER BEMERKUNGEN

Ausfuhrerstattungen — Bestimmungsland und Vermarktung

4.81.

Ausfuhrerstattungen sind bei der Ausfuhr von Agrarerzeugnissen gezahlte Zuschüsse, die den Ausführer für die Differenz zwischen den EU-Preisen und den niedrigeren Weltmarktpreisen entschädigen sollen. Bei einigen Erzeugnissen gelten je nach Bestimmungsland unterschiedliche Erstattungssätze.

4.81.

Die Bedeutung der Ausfuhrerstattungen als agrarpolitisches Instrument ging durch die aufeinander folgenden Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik, mit der die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Erzeugnisse durch eine Angleichung der EU-Preise an die Weltmarktpreise gesteigert werden soll, immer weiter zurück. Vor zehn Jahren beliefen sich die Ausgaben für Ausfuhrerstattungen auf mehr als 10 Milliarden EUR, im Jahr 2003 lagen sie bei nur noch 3,7 Milliarden EUR. Dieser Trend dürfte sich mit den GAP-Reformen der Jahre 2003 und 2004 weiter fortsetzen.

4.82.

In seinem Sonderbericht Nr. 7/2001 (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70) vertrat der Hof die Ansicht, dass es sinnvoller wäre, für jedes Erzeugnis einen einzigen Satz für alle Bestimmungsländer anzuwenden. Er räumte jedoch ein, dass sich dies nicht sofort umsetzen ließ. Daher sprach er zur Vereinfachung und Verbesserung der Finanzkontrolle bei solchen Vorgängen folgende Empfehlungen aus:

4.82 und 4.85.

Die Kommission reagierte in angemessener Weise auf die im Sonderbericht festgestellten Schwachstellen. Es wurde ein Aktionsplan erarbeitet und umgesetzt. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Risikomanagement mit den eingeleiteten Maßnahmen erheblich verbessert werden konnte.

a)

Ankunftsnachweise sollten nicht in allen Fällen, sondern nur in Zweifelsfällen oder für mit hohem Risiko behaftete Bestimmungsländer verlangt werden.

a)

Eine Lockerung der Anforderungen an die Ankunftsnachweise könnte möglicherweise Risiken für den Gemeinschaftshaushalt mit sich bringen, da die Kontrolle über Ausfuhren in Länder verloren geht, für die keine Ausfuhrerstattung gewährt wird. Die Kommission würde sich außerdem grundsätzlicher Kritik daran aussetzen, wie die EU ihren subventionierten Handel mit Drittländern überwacht und kontrolliert, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer internationalen Verpflichtungen, auf Ausfuhrerstattungen für bestimmte Märkte zu verzichten.

b)

Für alle Anträge oberhalb der Bagatellgrenze sollte die Vorlage von Beförderungspapieren und Handelsrechnungen bei den GAP-Zahlstellen verlangt werden (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70).

b)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die von amtlichen staatlichen Behörden bestätigten Einfuhrzollanmeldungen grundsätzlich eine bessere Gewähr dafür bieten, dass die Waren tatsächlich in das Drittland eingeführt wurden, für das die Erstattung gezahlt worden ist, als von privaten Akteuren ausgestellte Beförderungspapiere und Handelsrechnungen. Die Kommission hat allerdings beschlossen, die Bagatellgrenze, bis zu der Erstattungsanträge von der Vorlage eines Einfuhrnachweises befreit werden können, auf die doppelte Höhe anzuheben, wobei diese Auflage für differenzierte Ausfuhrerstattungen oberhalb dieser Grenze jedoch beibehalten wird.

c)

Die nachgängigen Kontrollen, dass die Erzeugnisse auf dem vorgesehenen Markt vermarktet (und nicht auf einen anderen Markt ausgeführt) wurden, sollten verstärkt werden; zur Auswahl von Vorgängen für nachgängige Kontrollen sollten Datenbanken über Schiffsrouten und Containerbewegungen herangezogen werden (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70).

c)

Aufgrund der Entscheidung, für differenzierte Ausfuhrerstattungen auch weiterhin einen Einfuhrnachweis zu verlangen, brauchen die nachgängigen Kontrollen, ob die Produkte auf den vorgesehenen Markt gelangt sind, nicht verstärkt zu werden. Dennoch hat die Kommission die Behörden der Mitgliedstaaten aufgefordert, die bei den Transportunternehmen gespeicherten Daten als zusätzliche Größe für die Kontrolle der Ankunft der Waren im Bestimmungsland zu verwenden.

4.83.

Der Hof legte außerdem eine Reihe detaillierter Empfehlungen zur Verbesserung der Finanzkontrollregelungen vor. Diese sollten angewandt werden, falls die Vorschrift der systematischen Vorlage von Ankunftsnachweisen beibehalten wird.

 

4.84.

Der Rat und das Parlament unterstützten die Änderungsempfehlungen des Hofes (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70). Insbesondere forderte das Parlament die Kommission auf, bis zum Auslaufen des Systems der Ausfuhrerstattungen einschneidende Bemühungen zu unternehmen, um die Rechtsvorschriften und Verfahren im Sinne von mehr Transparenz zu vereinfachen.

 

4.85.

Die Kommission hat keine Maßnahmen zur Vereinfachung des Systems getroffen, wie sie in Ziffer 4.82 empfohlen wurden.

4.85.

Siehe hierzu Antwort zu Ziffer 4.82.

4.86.

Andererseits hat die Kommission auf viele der detaillierteren Bemerkungen und Empfehlungen des Hofes positiv reagiert:

a)

Die Verfahren zur Zulassung von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften wurden verschärft.

b)

Es ist nun vorgesehen, dass gegen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften, die falsche Bescheinigungen ausstellen, Sanktionen verhängt werden.

c)

Es wurden Vorschriften hinsichtlich der Ausstellung von Entladungsbescheinigungen durch Botschaften der Mitgliedstaaten eingeführt.

d)

Die Bagatellgrenze, ab der mit Ausfuhrerstattungen bezuschusste Sendungen kontrolliert werden müssen, wurde verdoppelt.

e)

Um bei Milcherzeugnissen Karussellverkehre zwischen der EU und den baltischen Staaten zu verhindern, werden für in diese Länder ausgeführte Milcherzeugnisse keine Ausfuhrerstattungen mehr gezahlt.

f)

Im Jahr 2001 wurde ein Verfahren (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70) zum Online-Informationsaustausch mit den russischen Zollbehörden eingerichtet, das die Aufdeckung von gefälschten Einfuhranmeldungen ermöglichen soll (wird jedoch nicht von allen Mitgliedstaaten angewandt).

g)

Bei den Ausfuhren von Rindern wurden einige Verbesserungen erzielt: Der höhere Erstattungssatz für reinrassige Zuchtrinder wird jetzt nur noch für höchstens 30 Monate alte Tiere gezahlt (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70)  (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70).

h)

Das Rechnungsabschlussreferat der Kommission prüfte in den Jahren 2001 und 2002 das System der Ankunftsnachweise und leitete infolgedessen gegen einige Mitgliedstaaten Maßnahmen zur finanziellen Berichtigung ein.

 

4.87.

Andere Probleme, auf die der Hof im Einzelnen hingewiesen hat, ist die Kommission jedoch nicht angegangen:

4.87.

Nach Prüfung der Empfehlungen des Hofs beschloss die Kommission, der Empfehlung unter Buchstabe a) nicht nachzukommen, hat aber Maßnahmen in Bezug auf die Buchstaben b) und c) eingeleitet.

a)

Sie hat nicht die Zuständigkeit für die Zulassung der Überwachungs- und Kontrollgesellschaften übernommen.

a)

Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung liegt die Zuständigkeit für die Zulassung der Kontroll- und Überwachungsgesellschaften bei den Mitgliedstaaten, und die Kommission hat nicht die Absicht, diese zu übernehmen. Die Mitgliedstaaten sind dichter am Geschehen und daher besser in der Lage, für die Zulassung der Kontroll- und Überwachungsgesellschaften und die Aufsicht zu sorgen.

Im Anschluss an die Empfehlung des Hofs wurden die Bestimmungen für die Zulassung der Kontroll- und Überwachungsgesellschaften jedoch verschärft (siehe Verordnung (EG) Nr. 1253/2002 der Kommission, ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 12).

b)

Sie hat den Mitgliedstaaten noch kein Verzeichnis von Musterankunftsnachweisen zur Verfügung gestellt (in verschiedenen Drittländern verwendete Zollformulare und -stempel).

b)

Die Überprüfung der Gültigkeit der von den Ausführern mit den Zahlungsanträgen für differenzierte Erstattungen vorgelegten Nachweise ist Sache der Zahlstellen in den Mitgliedstaten. Die Kommission hat zwar ein Ausschreibungsverfahren für eine Studie eingeleitet, doch brachte dies zunächst nicht den erhofften Erfolg und musste wiederholt werden. Aufgrund des notwendigen Zeitrahmens für die Ausschreibung und die Fertigstellung der Studie werden die Ergebnisse nicht vor Ende 2005 vorliegen. Um in der Zwischenzeit eine bessere Koordinierung zwischen den Zahlstellen zu gewährleisten, wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Kopien der Einfuhrpapiere, Zollstempel und Zollcodes (Überführung in den freien Verkehr, Überführung in ein Lagerverfahren, Überführung in den aktiven Veredelungsverkehr usw.) auszutauschen, die in ihren Zahlstellen für bestimmte in der Studie erfasste Drittländer vorliegen.

c)

Sie hätte wirksameren Gebrauch von externen Prüfungsfirmen machen können, um das System der differenzierten Ausfuhrerstattungen zu untersuchen.

c)

Die Kommission beauftragte im Jahr 2001 erstmals externe Prüfungsfirmen mit dieser Aufgabe. Aus heutiger Sicht hätte einiges besser laufen können, doch wurde und wird auch in Zukunft die gewonnene Erfahrung für die Auswahl von externen Prüfern berücksichtigt.

4.88.

OLAF hat einige vom Hof ermittelte Fälle, die Anlass zur Sorge geben, weiterverfolgt. Bei einer Reihe von anderen Fällen wurden jedoch keine Maßnahmen eingeleitet oder Maßnahmen nicht abgeschlossen. Dabei handelte es sich um rechtswidrige Ausfuhren in den Irak, Fehlmengen bei Lieferungen von Rindern in den Libanon, Karussellverkehre beim Handel mit Milcherzeugnissen mit den baltischen Staaten, die Umleitung von Käse von den USA nach Kanada und die Ausfuhr von Feta mit weit überschrittenem Verfalldatum nach Nordkorea.

4.88.

Der Fall „Umleitung von Käse von den USA nach Kanada“ wird in Kürze abgeschlossen. Sämtliche angesprochenen Fälle werden noch weiterverfolgt.

4.89.

Folglich wurden die Empfehlungen des Hofes (und die Schlussfolgerungen des Rates und des Parlaments) nur zum Teil weiterverfolgt. Ein erheblicher Teil der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen entfällt immer noch auf nach Bestimmungsland differenzierte Ausfuhrerstattungen (im Jahr 2003 1 882 Millionen Euro, d. h. 45 % der Gesamtausgaben).

4.89.

Wie der Hof unter Ziffer 4.87 feststellt, hat die Kommission auf viele der detaillierteren Bemerkungen und Empfehlungen des Rechnungshofes positiv reagiert. Zu den nicht angenommenen Empfehlungen wird in den Antworten zu den Ziffern 4.83, 4.86 und 4.88 eine entsprechende Begründung gegeben.

Die im Sonderbericht des Hofs monierten Schwachstellen wurden von der Kommission erforderlichenfalls behoben. Es wurde ein Aktionsplan ausgearbeitet und durchgeführt. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Risikomanagement dank der eingeleiteten Maßnahmen erheblich verbessert werden konnte.

Beihilferegelung für Olivenöl

4.90.

Im Juli 2000 veröffentlichte der Hof einen Sonderbericht (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70) über die Ergebnisse seiner Prüfung der Beihilferegelung für Olivenöl. Der Schwerpunkt der Prüfung lag auf der Verwaltung der Regelung durch die Kommission und auf der Durchführung der Kontrollen in den Mitgliedstaaten, um zu beurteilen, inwieweit die Verwaltung und Kontrolle zur Erreichung der Hauptziele der Regelung beitrugen. Am 29. April 2004 verabschiedete der Rat eine Reform der GMO für Olivenöl, die am 1. November 2005 in Kraft treten wird (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70).

 

4.91.

In seinem Sonderbericht gelangte der Hof insbesondere zu folgenden Schlussfolgerungen:

a)

Das Verwaltungs- und Kontrollsystem der Kommission war nicht ausreichend effizient und zuverlässig.

b)

Der GMO fehlten ausreichend klare Zielvorgaben.

c)

Bei der Erstellung und Anwendung des geografischen Informationssystems (GIS) (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70) für den Olivenanbau in den Mitgliedstaaten sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass sich die im Zusammenhang mit der ursprünglichen Ölkartei aufgetretenen Verzögerungen nicht wiederholen.

d)

Bei einer Reform sollte in jedem Fall der in der Haushaltsordnung vorgesehene Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingehalten werden, und die Ziele der GMO sollten so festgelegt werden, dass die hinsichtlich ihrer Erreichung erzielten Fortschritte messbar sind.

e)

Auf dem Baumbestand und nicht auf den Erzeugungsmengen beruhende Zahlungen würden weniger Kontrollprobleme aufwerfen, doch würde das GIS für den Olivenanbau dann noch dringender benötigt.

 

4.92.

Der Rat und das Parlament (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70) unterstützten die vom Hof empfohlene Einführung einer ausreichenden und zuverlässigen Verwaltung und Kontrolle durch ein funktionsfähiges GIS für den Olivenanbau und die Einbeziehung der Daten über Olivenöl in das InVeKoS. Da die Verbrauchsbeihilfe durch die Reform von 1998 abgeschafft wurde und die Ausfuhrerstattungen von geringer Bedeutung sind, legte der Hof den Schwerpunkt seiner Weiterverfolgung auf die Erzeugungsbeihilfe für die Olivenölerzeuger.

 

4.93.

Der Hof stellt fest, dass sich die Kommission im Zeitraum vor der Reform von 2004 bereits um die Lösung einer Reihe von Problemen bemüht hatte. Dies betraf insbesondere die Überproduktion und die Wettbewerbsfähigkeit der Olivenölerzeugung. Obwohl die Kommission die Mitgliedstaaten jedes Jahr aufgefordert hat, ihre Verfahren zu beschleunigen, besteht weiterhin eine Diskrepanz zwischen der Anzahl der von den Olivenölkontrollstellen empfohlenen Strafen und der Anzahl der von den Mitgliedstaaten tatsächlich verhängten Strafen.

4.93.

Die Kommission überwacht sehr genau die Qualität der Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten die Arbeit der Kontrollagenturen weiterverfolgen. Etwaige Mängel berücksichtigt sie beim Rechnungsabschlussverfahren im Zusammenhang mit der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl.

4.94.

Im Rahmen der Reform von 2004 wurde durch Festsetzung klarerer Ziele und den Ersatz der mengenabhängigen Erzeugungsbeihilfe durch eine Flächenbeihilfe eine Reihe von Maßnahmen abgeschafft, bei denen der Hof Schwachstellen festgestellt hatte. Dies betrifft insbesondere die Kontrollen in den Mitgliedstaaten, die Verpflichtung, Ertragsschätzungen vorzunehmen und die Entkopplung der Beihilfe von der Erzeugung. Entgegen den Bestimmungen der Haushaltsordnung hat die Kommission die Reformziele jedoch nicht quantifiziert. Dies erschwert eine Bewertung der hinsichtlich ihrer Erreichung erzielten Fortschritte.

4.94.

Die Reform des Olivenölsektors ist Teil der im Jahr 2003 eingeleiteten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik und verfolgt die gleichen Ziele, wie sie in der Begründung zum Vorschlag für eine politische Langzeitperspektive für eine nachhaltige Landwirtschaft (KOM(2003) 23 endg. vom 21. Januar 2003) dargelegt wurden:

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Landwirtschaft,

Förderung einer stärker am Markt orientierten, nachhaltigen Landwirtschaft,

ausgewogenere Verteilung der Unterstützung und verstärkte Entwicklung des ländlichen Raums.

Der Verwirklichung der Ziele wird von der Kommission im Rahmen der laufenden Verwaltung und Überwachung der Anwendung der GMO bewertet. Nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates muss die Kommission dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2009 u. a. einen Bericht über die Lage dieses Sektors und gegebenenfalls auch Verbesserungsvorschläge vorlegen.

4.95.

Gemäß der neuen Verordnung des Rates wird die Beihilfe auf der Grundlage der mit Olivenbäumen bepflanzten Fläche gezahlt, wobei mindestens 60 % des Beihilfebetrags unter die Betriebsprämienregelung fallen. Dieser Teil der Beihilfe ist weder an die Erzeugung von Olivenöl noch an die Zahl der Olivenbäume geknüpft. Die Zahlung der restlichen 40 % wird in Abhängigkeit von der Zahl der Olivenbäume erfolgen. Bis zum Abschluss der Erstellung des GIS für den Olivenanbau werden die Verwaltung und Kontrolle dieses 40 % igen Anteils der Beihilfe, der von der Zahl der Olivenbäume abhängt, jedoch weiterhin auf nicht ausreichend zuverlässigen statistischen Daten beruhen. Das Fehlen von Daten und die mangelnde Zuverlässigkeit der statistischen Angaben der Kommission wurden auch in einer externen Bewertung bestätigt, die von der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen der wichtigsten Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Olivenöl in Auftrag gegeben wurde (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70).

4.95.

Die restlichen Mittel (bis zu maximal 40 %) sollen von den Mitgliedstaaten für die Beihilfegewährung ausschließlich für Olivenhaine einbehalten werden, die bereits im GIS erfasst sind. Die Erzeugermitgliedstaaten haben die Kommission bereits in verschiedenen Phasen über die Fertigstellung des GIS unterrichtet. Nach den geltenden Rechtsvorschriften muss das GIS für die Zahlung der Beihilfe ab dem Wirtschaftsjahr 2003/04 in vollem Umfang einsatzfähig sein (die Vorschusszahlung wird im September 2004 festgesetzt, die Abschlusszahlung voraussichtlich im Juni 2005) — siehe auch Antwort auf Ziffer 4.97.

Mit dieser Beihilfe soll ein Beitrag zur Erhaltung von Olivenhainen mit ökologischem oder sozialem Nutzen geleistet werden. Die Beihilfe wird je Hektar Olivenhain gewährt, und zwar unabhängig davon, ob diese zur Erzeugung genutzt werden. Für die Bewilligung darf die Zahl der Olivenbäume um nicht mehr als 10 % von der am 1. Januar 2005 eingetragenen Zahl der Bäume in den Olivenhainen abweichen.

4.96.

Anders als vom Hof empfohlen, schlug die Kommission dem Rat vor (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70), die Fertigstellung des GIS für den Olivenanbau um zwei Jahre bis zum 31. Oktober 2003 zu verschieben. Die Tatsache, dass die Erstellung des GIS immer noch nicht abgeschlossen wurde, wird die Umsetzung der Reform negativ beeinflussen.

4.96.

Der Vorschlag, die Fertigstellung des GIS für den Olivenanbau zu verschieben, erklärt sich durch die geringen Fortschritte, die die Mitgliedstaaten 2001 erzielt haben, und durch das Bestreben, ein zuverlässiges und verlässliches Instrument für die Verwaltung dieses Sektors aufzubauen. Dort, wo das GIS noch nicht fertig gestellt wurde, wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, verstärkt Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen (Verordnung (EG) Nr. 2366/98).

Der Vorschlag wurde durch zusätzliche Bestimmungen ergänzt, wonach ab 1. November 2003 für Olivenbäume und entsprechende Flächen, die nicht in einem GIS erfasst sind, und für hierauf erzeugtes Olivenöl kein Anspruch auf die Erzeugerbeihilfe besteht. Nach den von den Erzeugermitgliedstaaten der Kommission vorgelegten Angaben ist das GIS für die Kontrolle der Beihilfezahlungen für das Wirtschaftsjahr 2003/04 weitgehend einsatzfähig; seine Rolle bei der praktischen Umsetzung der Reform wird zu gegebener Zeit im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens überprüft.

4.97.

Die Kommission hat die Nichtbefolgung der GMO-Bestimmungen zur Ölkartei und zu den EDV-Dateien durch die Mitgliedstaaten im Rechnungsabschlussverfahren berücksichtigt. In seinem Jahresbericht 2002 (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70) und im vorliegenden Jahresbericht hat der Hof die Kommission jedoch aufgefordert, ihre eigenen Anweisungen bei den Berichtigungen bezüglich der Ausgaben für Olivenöl strikter anzuwenden (siehe Ziffer 4.72 und Jahresbericht 2002, Ziffer 4.61).

4.97.

Die Kommission bleibt bei ihrem Standpunkt, dass die Berichtigungssätze in den betreffenden Fällen gerechtfertigt waren. Siehe hierzu die Antwort auf Ziffer 4.72 und den Jahresbericht 2002.

4.98.

Angesichts der vorstehenden Feststellungen sollte die Kommission umgehend Maßnahmen einleiten, um folgende noch bestehende Probleme zu beseitigen:

4.98.

 

a)

Festlegung angemessener und messbarer Indikatoren, um die Umsetzung der Reformziele zu überwachen und auf diesem Wege dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften der Haushaltsordnung über die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingehalten werden und dass die Verwaltung der GMO verbessert wird.

a)

Die Reform des Olivenölsektors ist Teil der 2003 eingeleiteten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik und verfolgt somit die gleichen Ziele. Die Kommission überwacht, inwieweit diese Ziele erreicht werden.

b)

Verpflichtung der Mitgliedstaaten, über ein funktionsfähiges und zuverlässiges GIS für den Olivenanbau zu verfügen; falls diese Verpflichtung nicht eingehalten wird, sollten nach Maßgabe der geltenden Vorschriften angemessene finanzielle Berichtigungen vorgenommen werden.

b)

Ab 1. November 2003 besteht für Olivenbäume und entsprechende Flächen, die nicht durch ein GIS ausgewiesen werden, oder hierauf erzeugtes Olivenöl kein Anspruch auf Beihilfen an Olivenerzeuger.

Die Dienststellen der Kommission erklären sich mit der Empfehlung des Hofs einverstanden und werden — wie bereits in der Vergangenheit — auch künftig auf die korrekte und einheitliche Anwendung der Kontrollen achten.

WICHTIGSTE BEMERKUNGEN IN SONDERBERICHTEN

Messung des landwirtschaftlichen Einkommens durch die Kommission

4.99.

Nach Artikel 33 Absatz 1 des EG-Vertrags besteht eines der fünf Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik darin, der landwirtschaftlichen Bevölkerung insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamte GAP.

 

4.100.

Für die Messung des Einkommens in der Landwirtschaft stützt sich die Kommission auf drei Instrumente: Beim Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) werden die Einkommen der landwirtschaftlichen Haushalte auf der Grundlage einer einheitlichen Buchführung gemessen, doch ist die Qualität und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse nicht gewährleistet; die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (LGR) liefert je nach Mitgliedstaat Daten von sehr unterschiedlicher Qualität; bei der Statistik über das Einkommen des Sektors landwirtschaftliche Haushalte (ESLH) sind die Daten uneinheitlich und veraltet.

4.100.

Die Verbesserung der Qualität und insbesondere der Vergleichbarkeit der statistischen Daten des INLB bildet einen Schwerpunkt der für diese Statistiken zuständigen Abteilungen und wurde stets durch die Kommission, den INLB-Ausschuss und die Mitgliedstaaten aufmerksam überwacht und evaluiert. Dabei haben die Mitgliedstaaten eine grundlegende gemeinsame Methodologie zwecks Verfeinerung und Harmonisierung der INLB-Ergebnisse eingeführt. Auch wenn wegen der — sowohl sozioökonomisch als auch strukturell bedingten — regionalen Vielfalt der Landwirtschaft für bestimmte Mitgliedstaaten mitunter Sonderbestimmungen verabschiedet wurden, sind die vom Hof beanstandeten Auswirkungen methodologischer Abweichungen durch die Art der Stichprobenbildung und Gewichtung doch auf ein Mindestmaß reduziert worden.

Die landwirtschaftliche Gesamtrechnung wird durch die Arbeitsgruppe „Landwirtschaftliche Buchführung und Agrarpreise“ und speziellere Kontrollen wie z. B. Bestandsaufnahmen ständig aufmerksam auf Präzision und Vergleichbarkeit hin geprüft. Aus diesem Grund galten die im Rahmen der LGR erstellten Einkommensstatistiken immer als zufrieden stellend. Und obwohl die Mitgliedstaaten die Datenquellen entsprechend der jeweiligen Struktur des Agrarsektors und der Statistik selbst auswählen,hat dies kaum Auswirkungen auf die Qualität der LGR-Daten. Denn nicht die Harmonisierung der Datenquellen, sondern die Harmonisierung der Begriffsbestimmungen und Grundsätze der Datenauswertung sorgt für die Einheitlichkeit dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten und trägt zu deren Qualität bei. Studien haben gezeigt, dass es bei Statistiken wie volkswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Gesamtrechnungen infolge der Vielfalt der Informationsquellen grundsätzlich sehr schwierig ist, Präzisionsindikatoren festzulegen und korrekt zu interpretieren.

Bei den Statistiken zum Einkommen landwirtschaftlicher Haushalte ist dagegen nicht das gleiche Maß an Qualität, Homogenität und Aktualität wie beim INLB und den LGR gegeben. Im Jahr 2003 wurde in Zusammenarbeit mit der FAO, der OECD und UN/ECE eine Task-Force zur Weiterentwicklung und Verbesserung dieser Statistiken eingerichtet.

4.101.

Die Europäische Gemeinschaft hat die Begriffe „landwirtschaftliche Bevölkerung“, „angemessene Lebenshaltung“ oder „Einkommen“ im Sinne von Artikel 33 des EG-Vertrags nicht definiert. Deshalb gibt es bisher auch keine klaren Konzepte für die Kriterien, die bei den Statistiken zur Messung dieser Größen anzuwenden sind.

4.102.

Der Hof konnte feststellen, dass sich die Art der verlangten Informationen über die finanzielle Lage der Landwirte über die Jahre hinweg gewandelt hat. Während es bei der MacSharry-Reform 1992 lediglich um den Ausgleich von Einkommensverlusten durch Direktzahlungen ging, interessiert sich die Kommission seither auch für außerlandwirtschaftliche Einkommensquellen und die gerechte Einkommensverteilung innerhalb der Landwirtschaft. Beide Fragen können nur bei Kenntnis des Gesamteinkommens der landwirtschaftlichen Haushalte beantwortet werden.

4.101-4.102.

Bei der Messung des Einkommens sind verschiedene Größen zu unterscheiden (u.a. Einkommen nach Wirtschaftszweig sowie Haushaltseinkommen auf makroökonomischer Ebene und Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebsformen auf mikroökonomischer Ebene). Diese Daten wurden von der Kommission in großem Umfang zur Überwachung und Analyse der Höhe der landwirtschaftlichen Einkommen und der hierbei eingetretenen Veränderungen sowie als Beitrag zur Agrarpolitik genutzt und veröffentlicht.

4.103.

Mithilfe eines Experten hat der Hof versucht, die in Artikel 33 des EG-Vertrags genannten Begriffe zu klären. Aus der Studie geht hervor, dass mangels anderer verfügbarer Daten als Näherungsgröße für die Lebenshaltung das verfügbare Gesamteinkommen sämtlicher Mitglieder des Haushalts dienen kann. Außerdem kann die Lebenshaltung eines landwirtschaftlichen Haushalts nicht mehr als angemessen angesehen werden, wenn das verfügbare Gesamteinkommen sämtlicher Haushaltsmitglieder im Vergleich zu anderen unternehmerischen Haushalten unter eine bestimmte Grenze sinkt.

 

4.104.

Der Hof hat die drei von der Kommission eingesetzten Instrumente der Agrarstatistik unter dem Aspekt ihrer „Relevanz“ im Hinblick auf die Anforderungen der GAP geprüft. Die betrachteten Instrumente der Kommission beanspruchen alle für sich, das Einkommen in der Landwirtschaft zu messen. Das INLB ermittelt lediglich den Gewinn so genannter professionell geführter Betriebe, berücksichtigt aber weder außerlandwirtschaftliches Einkommen noch die Einkünfte anderer Haushaltsmitglieder. Die LGR wiederum dient der Ermittlung des Überschusses der Erlöse über die Kosten der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Über die Lebenshaltung landwirtschaftlicher Haushalte vermögen beide Instrumente daher nichts auszusagen. Dafür wurde das ESLH konzipiert, aus dem jedoch nie zuverlässige und vergleichbare Ergebnisse erzielt wurden.

4.104.

Durch die Statistikinstrumente, wie sie das INLB und die LGR verkörpern, konnten Veränderungen der Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit sowohl für den gesamten Agrarsektor als auch nach landwirtschaftlichen Betriebsformen aufgeschlüsselt von Anfang an überwacht, evaluiert und analysiert werden. Da der überwiegende Teil der Haushaltseinkommen der landwirtschaftlichen Betriebe aus landwirtschaftlicher Tätigkeit (insbesondere bei gewerblichen Betrieben) stammt, ist es möglich, anhand dieser Statistiken auch Veränderungen der Haushaltseinkommen der landwirtschaftlichen Betriebe auf relativ zuverlässige Weise zu überwachen und zu analysieren. Dies steht im Einklang mit den Buchstaben a) und b) des Artikels 33 EGV, in denen das Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, ausdrücklich mit dem Ziel der Steigerung des durch landwirtschaftliche Tätigkeit erwirtschafteten Einkommens verknüpft wird.

4.105.

Folglich liefern die statistischen Instrumente der Gemeinschaft derzeit keine ausreichenden Informationen über das verfügbare Einkommen landwirtschaftlicher Haushalte, die eine Bewertung der Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung ermöglichen würden. Die Kommission sollte daher die Anforderungen der Gemeinschaft in diesem Bereich mit Sorgfalt neu festlegen und ihr aktuelles statistisches Instrumentarium entsprechend umgestalten.

4.105.

Jedes der drei statistischen Instrumente, die der Kommission zur Verfügung stehen, liefert zusätzliche Informationen zum Entscheidungsprozess. Deshalb sollten sie als sich gegenseitig ergänzende Bestandteile in einem sehr komplexen Politikfeld angesehen werden.

Die Statistiken der LGR und des INLB liefern bereits seit vielen Jahren nützliche, zuverlässige und aussagekräftige Informationen zu den Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit. Diese Informationen waren für die Überwachung, Evaluierung und Gestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik von großer Bedeutung. Bisher konnten diese Einkommensstatistiken als relativ zuverlässige Schätzungen der Haushaltseinkommen gelten, soweit der überwiegende Teil des Einkommens aus landwirtschaftlicher Tätigkeit stammt.

Allerdings könnten wegen der sozioökonomischen Entwicklungen im Agrarsektor und der aktuellen Veränderungen der Agrarpolitik (insbesondere im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums) sehr wohl detailliertere Zahlenangaben über die Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe notwendig werden. Zwar liegen in zahlreichen Mitgliedstaaten bereits zuverlässige Statistiken zum Einkommen landwirtschaftlicher Haushalte vor, doch wäre eine Studie zur Durchführbarkeit und den Kosten von Statistiken, mit denen der Lebensstandard der in der Landwirtschaft tätigen Personen in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemessen wird, durchaus sinnvoll.

Die finanzielle Lage und das Einkommensniveau der landwirtschaftlichen Betriebe und des Agrarsektors im Allgemeinen werden auch weiterhin auf der Grundlage der Daten des INLB und der LGR regelmäßig überwacht, wobei Harmonisierung und Schlüssigkeit dieser Daten durch eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen beteiligten Diensten noch verbessert werden müssen.

Verwaltung und Überwachung durch die Kommission der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und der damit verbundenen Ausgaben (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70)

4.106.

Damit der Binnenmarkt vollendet und der Handel mit Nutzvieh im Allgemeinen gefördert werden konnten, bedurfte es einer Gemeinschaftspolitik zur Prävention und Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS). Zu diesem Zweck wurden ab 1992 für alle Mitgliedstaaten die prophylaktischen Impfungen gegen die MKS abgeschafft und parallel dazu ein komplexes System zur Prävention und Bekämpfung der MKS eingeführt mit dem Ziel, die Einschleppung und Verbreitung des Virus auf dem Gebiet der Gemeinschaft zu verhindern. Im Rahmen dieses Systems sind im Fall eines Seuchenausbruchs alle infizierten Tiere zu schlachten, die Tierkörper zu vernichten und die Anlagen und Ausrüstungen zu desinfizieren. Ein Teil der damit verbundenen, von den Mitgliedstaaten getragenen Gesamtausgaben konnte dann aus dem für entsprechende Zwecke innerhalb des EAGFL-Garantie geschaffenen Dringlichkeitsfonds für den Veterinärbereich erstattet werden.

4.106.

Mit der Richtlinie 90/423/EWG zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche wird eine umfassende Regelung für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung dieser Seuche festgelegt.

Die Richtlinie verbietet zwar die prophylaktische Impfung aus technischen und wirtschaftlichen Gründen, nimmt jedoch eine Notstandsplanung für die MKS, ein System zur Bereithaltung von Antigenreserven für den Fall einer Notimpfung sowie geänderte Vorschriften über die Tiergesundheit auf, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

4.107.

Im Gefolge der Seuchenzugs der Maul- und Klauenseuche von 2001 haben die Mitgliedstaaten Erstattungen in Höhe von 1 616 Millionen Euro aus dem Dringlichkeitsfonds für den Veterinärbereich beantragt. Diese Kosten und das Ausmaß der Seuche haben den Hof veranlasst, eine Prüfung zu diesem Thema durchzuführen und dabei drei Ziele zu verfolgen: Erstens wollte er feststellen, ob die der Seuchentilgungsstrategie zugrunde liegende Analyse durch die Kommission den neuesten Erkenntnissen Rechnung trug, zweitens, ob diese Strategie wirksam umgesetzt wurde und drittens,ob das System zur Rückerstattung der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Entschädigungen an die Tierhalter und für die Schlachtung der Tiere angemessen und rasch funktionierte und die Gleichbehandlung der Tierhalter gewährleistete. Ausgehend von der Überlegung, dass einige der bei vorhergehenden Seuchenzügen gesammelten Erfahrungen in die Strategie zur Prävention und Bekämpfung der MKS einfließen könnten, untersuchte der Hof das Vorgehen der Kommission vor, während und nach der MKS-Krise.

 

4.108.

Der Bericht macht deutlich, dass die Kommission ihre Strategie vor der Krise von 2001 nicht im Lichte der Entwicklungen, die sich auf der Ebene der Risikofaktoren vollzogen haben, überprüft hat.

4.108.

Im Jahr 1990 legte die Kommission die Gesamtstrategie der Gemeinschaft folgendermaßen fest: „Aufrechterhaltung des MKS- und infektionsfreien Status der Gemeinschaft ohne prophylaktische Impfung“.

Diese Strategie wurde bisher von den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und den betroffenen Branchen unterstützt. Die Strategie ist wissenschaftlich fundiert, wird auf der Grundlage anerkannter internationaler Standards angewandt und begegnet dem Risiko der Einschleppung des Virus mit den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Reaktion auf das Auftreten dieser Seuche.

Außerdem vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Strategie — auch wenn sie nicht formell aktualisiert wird — genügend regelmäßig neue wissenschaftliche Informationen einbezieht, um anwendbar zu sein (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70).

Zur Bewertung der Maßnahmen der Kommission vor der Krise wird im Bericht des British National Audit Office für MKS unter Punkt 9c Folgendes vermerkt: „Auch wenn die Notfallpläne nicht ausreichten, um mit einem Ausbruch der Seuche in diesem Umfang fertig zu werden, so ist kaum anzunehmen, dass die Probleme mit irgendeinem Plan hätten bewältigt werden können oder dass die Behörden den bisher einmaligen Umfang des Ausbruchs von 2001 hätten vorhersehen können.“

Selbst wenn zum Zeitpunkt der MKS-Krise im Jahr 2001 noch nicht alle in Vorbereitung befindlichen Maßnahmen einsatzbereit waren, werden im vorliegendem Bericht die seit Einführung des Binnenmarkts (1993) von der Kommission erzielten Fortschritte nicht gebührend anerkannt.

4.109.

Ferner wird deutlich, dass wegen des Fehlens umfassender Bewertungen und Kontrollen seitens der Kommission vor 2001 bestimmte Schwachstellen des Systems zur Prävention und Bekämpfung der MKS nicht rechtzeitig ausgeräumt wurden, insbesondere die Schwachstellen in Bezug auf die Schutzmaßnahmen an den Grenzen, die Futtermittel, die Notstandspläne, die Kennzeichnung von Schafen und das Informationsaustauschsystem zwischen den Mitgliedstaaten über die Tierverbringungen (ANIMO). Das Europäische Parlament hat beanstandet, dass die Kommission vor der Krise die Notstandspläne in den Mitgliedstaaten nicht überprüft hat (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70), zugleich aber das positive Verhalten der Kommission während der Krise anerkannt. Tatsächlich hat die Kommission während der Krise rasch die Schwachstellen beim System und seiner Anwendung in den Mitgliedstaaten ermittelt, nämlich Schwachstellen in Bezug auf den veterinärrechtlichen Rahmen, die Mitteilung von Krankheits- bzw. Verdachtsfällen und die rasche Vornahme der Schlachtungen; allerdings konnten diese Schwachstellen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr behoben werden. Der Hof hat insbesondere festgestellt, dass das wirksame Funktionieren des Systems stark abhängt von der unverzüglichen Mitteilung der Verdachts- bzw. Krankheitsfälle durch die Tierhalter sowie von deren Einhaltung der Tierverbringungssperren.

4.109.

Die Kommission analysiert ständig die Tiergesundheitslage in den Mitgliedstaaten und in Drittländern und hat insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der vom Rechnungshof genannten Punkte ergriffen:

a)

Inspektionen der Kommission in den Mitgliedstaaten
Die Veterinärinspektionsdienste der Kommission führten in den Mitgliedstaaten Inspektionsbesuche im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften über die Maßnahmen zur Bekämpfung großer epidemischer Krankheiten durch.

b)

Bestimmungen über die Prävention und Bekämpfung der MKS
Die MKS ist für die Gemeinschaft eine exotische Krankheit. Die Kommission hat ein System von Einfuhrbedingungen und -kontrollen eingerichtet, um die Einschleppung des Virus zu verhindern. Außerdem unterstützt sie in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen angrenzende Staaten bei ihren Bemühungen zur Bekämpfung und Tilgung der Seuche. Die Tilgung der MKS im Jahr 2001 wurde durch die Bestimmungen der Richtlinie 85/511/EWG in Verbindung mit nach dem Komitologieverfahren erlassenen Sondermaßnahmen erleichtert.

c)

Schutz der Grenzen
Vor Ausbruch der Seuche im Jahr 2001 galten bereits strenge Vorschriften, von denen einige während oder kurz nach der Krise noch verschärft wurden.

d)

Verfütterung von Spültrank
Im Jahr 1980 wurde die Verfütterung von Spültrank an Schweine verboten, sofern er nicht unter spezifischen Bedingungen, die von den zuständigen Behörden zu genehmigen und zu kontrollieren sind, gesammelt, verarbeitet und geliefert wird.

e)

Notfallplanung
Mit der Kontrolle der Umsetzung der genehmigten Notfallpläne war schon vor Ausbruch der Krise begonnen worden.

f)

Kennzeichnung kleiner Wiederkäuer
Die Kennzeichnung kleiner Wiederkäuer, anhand deren sie bis zum Herkunftsbetrieb zurückverfolgt werden können, war bereits mit der Richtlinie 92/102/EWG geregelt.

g)

ANIMO-System
Das ANIMO-System war sehr nützlich für die erste Rückverfolgung von Tieren, die in den drei Wochen vor Feststellung des ersten Ausbruchs vom Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versandt worden waren. Die festgestellten Probleme betreffen vor allem die rasche Verbringung und Neubescheinigung für Mastschafe.

h)

Einhaltung der Verbringungsbeschränkungen
Die gemäß den gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften über Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auferlegten Verbringungsbeschränkungen sind vom betroffenen Mitgliedstaat durchzusetzen. Die Reaktionsbereitschaft der Kommissionsdienststellen und die während der Krise getroffenen Entscheidungen wurden als rasch und angemessen beurteilt. Die Kommission fordert den Rechnungshof auf, die Erklärungen des Rates während der Krise sowie die Schlussfolgerungen der Internationalen Konferenz zur Prävention und Bekämpfung der MKS vom 12.-13. Dezember 2001 in Brüssel zu berücksichtigen. Außerdem bestätigt die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2002, mit der der in Fußnote 2 (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70) genannte Bericht nach letzten Abänderungen gebilligt wurde, in Absatz 53: „Die Kommission hat bei Ausbruch der Krise unverzüglich reagiert und die notwendigen Entscheidungen getroffen. Sie hat im weiteren Verlauf der Krise auf der Basis der Stellungnahmen des Ständigen Veterinärausschusses ihre Entscheidungen der Entwicklung der Krise zeitgerecht angepasst und dokumentiert. Im Hinblick auf das Management der Krise durch die Kommission sind keine Versäumnisse zu erkennen. Die hohe Qualität der Arbeit der Kommission bei der Bekämpfung der Krise wurde auch von nationalen Veterinärbehörden betroffener Mitgliedstaaten ausdrücklich hervorgehoben.“

4.110.

Die Prüfung hat zudem gezeigt, dass das Finanzierungssystem der Gemeinschaft verbesserungsfähig ist. So gibt es auf Gemeinschaftsebene noch immer keine ausreichende Definition der Entschädigungen, welche die Mitgliedstaaten an ihre Tierhalter zahlen, obwohl 60 % der von der Kommission als förderfähig anerkannten Beträge zurückerstattet werden. Da die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht genau genug sind, konnten die Mitgliedstaaten unterschiedliche Systeme aufbauen, was die unterschiedliche Behandlung der Tierhalter in der Gemeinschaft zur Folge hatte.

4.110.

Die Kommission besitzt nicht die rechtliche Befugnis, auf Gemeinschaftsebene die Entschädigungen zu harmonisieren, die die Mitgliedstaaten bei Epidemien an ihre Tierhalter ausbezahlen.

Dagegen hat die Kommission dafür Sorge getragen, die Bedingungen für die von der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gezahlten Erstattungen zu harmonisieren. In diesem Zusammenhang wurden die von den Mitgliedstaaten beantragten Beträge um insgesamt 583 Mio. EUR gekürzt (bei einer vorgelegten Gesamtsumme von 1 051 Mio. EUR).

4.111.

Im Zuge der vor kurzem erfolgten Überarbeitung der einschlägigen Gemeinschaftsregelung wurden mittlerweile zahlreiche Schwachstellen ausgeräumt. Nicht überarbeitet wurde bislang jedoch der finanzielle Rahmen; außerdem enthalten die Gemeinschaftsmaßnahmen weiterhin nur Minimalforderungen in Bezug auf die Mitteilung von Verdachts- bzw. Krankheitsfällen, die Überwachung der Betriebe und die rasche Vornahme der Schlachtungen. Es besteht daher die Gefahr, dass die Umsetzung dieser Gemeinschaftsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten die Wirksamkeit des Präventions- und Bekämpfungssystems im Falle eines künftigen Seuchenausbruchs wiederum beeinträchtigen könnte, während die Gemeinschaft andererseits zur Zahlung von Erstattungen verpflichtet wäre.

4.111.

Finanzieller Rahmen: Die Kommission arbeitet seit 2002 an einer Überprüfung der Modalitäten der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft, u. a. um die missbräuchliche Überbewertung der Tiere, wie sie insbesondere im Vereinigten Königreich während der Krise festgestellt wurde, einzudämmen und die steigenden Kosten für die Tilgung von Tierseuchen aufzufangen. In diesem Sinne soll demnächst ein Vorschlag unterbreitet werden.

Aus tierärztlicher Sicht ist Folgendes anzumerken:

Erstens gibt es keine Alternative zum System der Meldung von Krankheiten. Die EU-Normen entsprechen den internationalen Normen.

Zweitens befinden sich die Tierhaltungsbetriebe unter tierärztlicher Überwachung, und diese Überwachung wird durch strengere Anforderungen an den Tierschutz, Untersuchungen in den Betrieben zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Konzept der gesamten Lebensmittelkette) und im Zusammenhang mit Programmen zur Tilgung und Bekämpfung von Krankheiten noch verstärkt.

Und schließlich hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Kontrollen der Verbringung von Tieren weiter zu verschärfen.

Die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Tiergesundheit im Allgemeinen und im Bereich der Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten im Besonderen ermöglichen den Mitgliedstaaten, die geeignetsten Maßnahmen zur raschen Tilgung der betreffenden Krankheiten zu ergreifen. Die vorgeschriebenen Maßnahmen sind Mindestmaßnahmen, die je nach epidemiologischer Lage ergänzt werden können bzw. müssen.

Die Kommission möchte daran erinnern, dass ein großer Teil der Gesamtkosten einer Epidemie, einschließlich aller indirekten Kosten, vom betroffenen Mitgliedstaat getragen wird.

4.112.

Der Hof empfiehlt der Kommission, die Analysen und Bewertungen ihrer Strategie in Nicht-Krisenzeiten auf den neuesten Stand zu bringen. Ferner empfiehlt er, die Möglichkeiten für eine Einbindung der Tierhalter in das Seuchenbekämpfungssystem zu prüfen, indem die rasche Mitteilung der Verdachts- bzw. Krankheitsfälle und die Beachtung der Verbringungssperren durch die Tierhalter stärker gefördert wird. Schließlich fordert der Hof die Kommission auf, den finanziellen Rahmen im Bereich der Tierseuchen genauer zu regeln, wobei die Risiken für den Gemeinschaftshaushalt so klein wie möglich zu halten sind.

4.112.

Was die allgemeine Bekämpfungsstrategie für große Infektionskrankheiten anbelangt, so gibt es zu den derzeit in den Gemeinschaftsvorschriften enthaltenen Maßnahmen keine alternativen Strategien. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Krankheit zu tilgen und dabei ausreichend Spielraum für die eingesetzten Instrumente zu lassen. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und der Blauzungenkrankheit sind Beispiele für diesen flexiblen Ansatz.

Dadurch, dass der Schwerpunkt bei großen epidemischen Krankheiten (klassische Schweinepest, Blauzungenkrankheit, afrikanische Pferdepest, MKS) stärker auf die Notimpfung verlagert wurde, sehen die Gemeinschaftsvorschriften die Instrumente zur Eindämmung der direkten Kosten von Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten vor.

Mit der Entscheidung 90/424/EWG wird ein spürbarer Anreiz für die Erzeuger geboten, so früh wie möglich Tiere zu melden, die verdächtige klinische Symptome aufweisen (siehe auch Abschnitt 92). Darüber hinaus sind Strafverfolgungsmaßnahmen vorgesehen, die von den Mitgliedstaaten im Fall der Nichteinhaltung der Bekämpfungsmaßnahmen zu verhängen sind.

Entsprechend dem Ersuchen des Europäischen Parlaments gab die Kommission eine Studie über die bestehenden Entschädigungssysteme in den Mitgliedstaaten in Auftrag und erhielt den abschließenden Bericht darüber im Oktober 2003. Als Folgemaßnahme und auf der Grundlage speziell dafür vorgesehener Haushaltsvorkehrungen sollte eine weitere Untersuchung genaue Sachverständigenschätzungen und -berechnungen liefern, damit eine Folgenabschätzung durchgeführt werden kann. Diese sollen dann mit den leitenden Veterinärbeamten im September 2004 erörtert und der Internationalen Konferenz zur Prävention und Bekämpfung ansteckender Tierkrankheiten im Dezember 2004 vorgelegt werden.

Zur Klärung des finanziellen Rahmens und zur Verminderung der Risiken für den Gemeinschaftshaushalt liegen derzeit Leitlinien über die Höhe und die Art der beihilfefähigen Ausgaben zur Annahme vor.

Wiedereinziehung vorschriftswidriger Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik

4.113.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission Mitteilung machen, wenn sie im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) getätigte vorschriftswidrige Zahlungen im Wert von über 4 000 Euro entdecken und versuchen, diese Zahlungen wiedereinzuziehen (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70). Ist eine Einziehung nicht möglich, werden die entsprechenden Beträge abgeschrieben und die Verluste von der Gemeinschaft getragen, es sei denn, die Nichteinziehung ist auf Versäumnisse des betroffenen Mitgliedstaates zurückzuführen. In einer „Schwarzen Liste“ (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70) sollen Wirtschaftsbeteiligte aufgeführt werden, die innerhalb eines Jahres vorschriftswidrige Zahlungen in Höhe von über 100 000 Euro erhalten haben. Im Rahmen getrennter Regelungen (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70) melden die Mitgliedstaaten alle Forderungen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der GAP und den Stand der Wiedereinziehungen.

4.113.

Zum Schutz ihrer finanziellen Interessen sind in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft die Berichtspflichten im Zusammenhang mit den einzelnen Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft festgelegt (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70). Die Mitgliedstaaten müssen regelmäßige Meldungen über Unregelmäßigkeiten übermitteln, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren. In der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 wird das System der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten im Bereich der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft), geregelt.

Um die Auswertung der an die Kommission übermittelten Informationen zu erleichtern, enthalten die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eine detaillierte Aufstellung der vorzulegenden Informationen, zu denen insbesondere die Angabe der Bestimmung gehört, gegen die verstoßen wurde, die betreffenden Beträge, die Vorgehensweise bei dem Verstoß sowie die beteiligten natürlichen oder juristischen Personen (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70).

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen und Beträge, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossen sind, wieder einzuziehen (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70). Nach der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 müssen sämtliche Unregelmäßigkeiten in Höhe von mehr als 4 000 EUR der Kommission gemeldet werden, d.h. jegliches Verhalten –ob vorsätzlich oder nicht —, als dessen Folge es zu einem Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften kommt, muss der Kommission zur Kenntnis gebracht werden. Von der Kommission wurden verschiedene Maßnahmen eingeleitet, durch die gewährleistet werden soll, dass die betreffenden Fälle als Betrug oder Unregelmäßigkeit ausgewiesen werden.

Das in diesem Zusammenhang eingerichtete gegenseitige Mitteilungs- und Informationssystem ist der konkrete Ausdruck der Pflicht zur Zusammenarbeit, die sich aus Artikel 10 des EG-Vertrags (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70) ergibt, und auf der die im Juli 2000 formulierte Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70) aufbaut. Diese Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ist zugleich auch das Grundprinzip, das dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht zugrunde liegt.

Wie vom Rat wiederholt betont, müssen die vorgelegten Informationen schlüssig und qualitativ einwandfrei sein, damit die Kommission sie optimal zur Betrugsbekämpfung und für eine angemessene Weiterverfolgung der Fälle sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf Gemeinschaftsebene nutzen kann (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70).

Die dabei gewonnenen Erfahrungen und die vorgenommenen Verbesserungen werden zur Steigerung der Effizienz des Meldesystems und der Zuverlässigkeit der Daten beitragen.

4.114.

Ende 2002 belief sich die Summe der seit 1971 gemeldeten vorschriftswidrigen Zahlungen auf insgesamt 3,1 Milliarden Euro. Davon wurden 537 Millionen Euro von den Begünstigten wiedereingezogen und 252 Millionen Euro wurden entweder zulasten der Gemeinschaft oder des betroffenen Mitgliedstaates abgeschrieben. Die verbleibenden 75 % der gemeldeten vorschriftswidrigen Zahlungen waren noch „offen“, also weder wiedereingezogen noch abgeschrieben. Die gemeldeten vorschriftswidrigen Zahlungen stehen größtenteils mit Marktinterventionen in Zusammenhang: Über die Hälfte entfällt auf Ausgaben im Bereich Obst und Gemüse und auf Ausgaben für Ausfuhrerstattungen.

4.114.

Aus dem Bericht der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2002 (nachstehend „Bericht der Kommission 2002 zur Betrugsbekämpfung“) geht hervor, dass die höchsten Beträge bei Unregelmäßigkeiten im Sektor Obst und Gemüse verzeichnet wurden. Die Mitgliedstaaten wurden über diese Entwicklung auch in mehreren Sitzungen der Arbeitsgruppe nach Artikel 280 EGV, des COCOLAF und der Arbeitsgruppe „Unregelmäßigkeiten und gegenseitige Unterstützung — Landwirtschaftliche Erzeugnisse“ unterrichtet.

Die elektronische Datenbank, in der die Mitteilungen der Mitgliedstaaten über Unregelmäßigkeiten gespeichert sind, wurde im Jahr 2003 von der Kommission unter Mitwirkung der Mitgliedstaaten einer gründlichen Qualitätskontrolle unterzogen. Hierdurch konnten die interne Konsistenz der Daten verbessert und zugleich die Zahlenangaben aktualisiert werden. Die aktualisierten Zahlen (vgl. Abschnitt 30) für die zum 31. Dezember 2002 noch offenen Beträge lauten wie folgt: Die Gesamtsumme der seit 1971 gemeldeten vorschriftswidrigen Zahlungen beläuft sich auf 2 983 Mio. EUR. Hiervon wurden 603 Mio. EUR (20 %) wieder eingezogen und 297 Mio. EUR (10 %) abgeschrieben. Der noch offene Betrag beläuft sich auf 2 083 Mio. EUR (70 %). In diesen Zahlen sind bereits die Aktualisierungen enthalten, die bei der Kommission im Jahr 2003 eingegangen sind, sowie die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung 2003/481/EG der Kommission (75 Mio. EUR).

4.115.

Der Hof stellte fest, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen über Unregelmäßigkeiten zwar liefern, aber mit unterschiedlichen Verzögerungen. Außerdem weisen die Daten Ungereimtheiten auf. Zwischen den Daten der Mitgliedstaaten und den daraus in die Datenbank der Kommission übernommenen Zahlen wurden Abweichungen festgestellt. Die Datenbank der Kommission für die gemeldeten Unregelmäßigkeiten ist weder vollständig noch genau.

4.115.

Einige Mitgliedstaaten kommen ihrer Pflicht zur Übermittlung der Meldungen innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Quartals, in dem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde und/oder neue Sachverhalte zu einer Unregelmäßigkeit bekannt werden, nicht nach (Verordnung (EWG) Nr. 595/91, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1). Auf Deutschland und Spanien entfallen mehr als 50 % der gemeldeten Unregelmäßigkeiten. Die Kommission wies die Mitgliedstaaten in ihrem Bericht 2002 zur Betrugsbekämpfung (Abschnitt 10.2.2) auf diesen Sachverhalt hin und sprach dieses Problem auch in mehreren Sitzungen an, z. B. in der Arbeitsgruppe Artikel 280, im COCOLAF und in der Arbeitsgruppe „Unregelmäßigkeiten und gegenseitige Unterstützung — Landwirtschaftliche Erzeugnisse“.

Die Mitgliedstaaten wurden über die festgestellten Ungereimtheiten unterrichtet und gebeten, diese Fälle durch digitale Updates auf den neuesten Stand zu bringen. In Sitzungen der Arbeitsgruppe Artikel 280, des COCOLAF und der Arbeitsgruppe „Unregelmäßigkeiten und gegenseitige Unterstützung — Landwirtschaftliche Erzeugnisse“ erhielten die Mitgliedstaaten Erläuterungen und „Schulungen“ zur ECR-Datenbank (Electronic Case Registry). Generell lässt sich festhalten, dass die Meldung von Unregelmäßigkeiten durch die Mitgliedstaaten verbessert wurde, dass aber noch nicht alle Auflagen der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 in vollem Umfang erfüllt werden.

Im Bereich der Abweichungen wird die Kommission ihre Bemühungen fortsetzen, die Mitgliedstaaten zur Einhaltung sämtlicher Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 anzuhalten, damit innerhalb der festgelegten Fristen durchgängig zuverlässige Daten vorgelegt werden, die homogene Informationen aus sämtlichen Mitgliedstaaten enthalten.

4.116.

Die niedrige Einziehungsquote bei den vorschriftswidrigen Zahlungen (eine Gesamteinziehungsquote von lediglich 17 % seit 1971) ist zum Teil auf Verzögerungen und Praktiken auf Ebene der nationalen Verwaltungen zurückzuführen (Wiedereinziehungsmaßnahmen werden bis zum Abschluss der entsprechenden Betrugsverfahren ausgesetzt; nationalen Behörden wird im Zusammenhang mit GAP-Forderungen nicht der Status eines bevorrechtigten Gläubigers zuerkannt; Maßnahmen zur Verhinderung offensichtlich unbegründeter Einsprüche fehlen). Zum Teil erklärt sich die niedrige Wiedereinziehungsquote auch durch das Widerstreben der Kommission, Angebote zur Rückzahlung von Beträgen zu akzeptieren, die niedriger sind als der geschuldete Betrag.

4.116.

Die aktualisierte Einziehungsquote wurde im Mai 2004 mit 20,2 % ermittelt (vgl. Abschnitt 30).

Die Kommission ist sich bewusst, dass die Einziehungsquote in den Mitgliedstaaten nicht optimal ist, und hat daher Maßnahmen zu deren Verbesserung eingeleitet, vor allem durch Einrichtung der Task-Force „Einziehung“ (siehe auch Antwort auf Ziffer 4.118).

In einigen Mitgliedstaaten (Italien, Griechenland) machten die für die Wiedereinziehung zuständigen Zahlstellen und Verwaltungsbehörden stets geltend, dass sie vor der Einziehung die Ergebnisse anhängiger Strafverfahren abwarten müssten, obwohl die Wiedereinziehung über ein zivilrechtliches Verfahren oder ein Verwaltungsverfahren in bestimmten Fällen durchaus möglich ist und der gleichzeitigen Einleitung eines Strafverfahrens nicht entgegensteht.

Folglich wirkt sich die vom Mitgliedstaat getroffene Wahl des Verfahrens (Verwaltungsverfahren, Zivilverfahren, Strafverfahren) auch auf die Wiedereinziehungsfristen aus. In einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten können Verwaltungsverfahren zur Wiedereinziehung der Beträge erst nach einer endgültigen Entscheidung in einem Strafverfahren erfolgen (sofern ein solches angestrengt wird), wobei zu beachten ist, dass derartige Verfahren 15 Jahre und mehr dauern können.

In Italien war bei 46 % der auf den Zeitraum vor 1995 zurückgehenden Fällen ein Strafverfahren anhängig, während dieser Anteil bei Verfahren aus der Zeit nach 1995 bei nur 18 % lag; dies könnte dadurch zu erklären sein, dass der Mitgliedstaat die notwendigen administrativen Schritte nunmehr sehr frühzeitig und unmittelbar nach Meldung der Unregelmäßigkeit einleitet.

Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung steht der jeweilige Mitgliedstaat in direktem Kontakt mit den Schuldnern. Die Kommission ist nicht in der Lage, Schulden abzuschreiben. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 ist die Kommission rechtlich verpflichtet, sämtliche Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften getätigt wurden, von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen. Über die Zustimmung zu Vergleichen und/oder Teilzahlungen ist im Wege der Einzelfallprüfung auf der Grundlage der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und entsprechend den in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 festgelegten Kriterien zu entscheiden.

4.117.

Lediglich 10 % der gemeldeten vorschriftswidrigen Zahlungen wurden abgeschrieben, zum einen, weil die Mitgliedstaaten wenige Fälle als uneinbringlich eingestuft haben, zum anderen, weil die Kommission Maßnahmen bezüglich der seit langem bestehenden vorschriftswidrigen Zahlungen erst spät ergriffen hat. Die Kommission verfügte über keine angemessenen Kriterien für die Entscheidung, wem abgeschriebene Beträge angelastet werden sollen — den Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft. Im Übrigen ist sie nicht ausreichend informiert, inwieweit die Abschreibungsentscheidungen ordnungsgemäß ausgeführt werden.

4.117.

Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Verbesserung der Einziehung der Gemeinschaftsforderungen aus der direkten und geteilten Verwaltung der Gemeinschaftsausgaben vom 3. Dezember 2002 (KOM(2002) 671 endg.) beschloss die Kommission die Einrichtung einer gemeinsamen Task-Force „Einziehung“ von OLAF und der Generaldirektion Landwirtschaft, die die Altlasten, d. h. alle noch offenen Fälle von Unregelmäßigkeiten aus der Zeit vor 1999, bearbeiten und eine Entscheidung darüber vorbereiten soll, ob die finanziellen Konsequenzen von der Kommission oder dem Mitgliedstaat zu tragen sind.

Zur Feststellung des Rechnungshofes, dass geeignete Kriterien für die Entscheidung fehlen, ob abgeschriebene Beträge den Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft angelastet werden sollen, verweist die Kommission darauf, dass sie im Laufe der Zeit und aufgrund der gesammelten Erfahrungen vier Leitlinien und verschiedene Verfahrenskriterien entwickelt hat, die im Juli 2002 dokumentiert wurden (vgl. auch Abschnitt 44).

Seit der Einrichtung der Task-Force „Einziehung“ im Jahr 2003 haben die Dienststellen der Kommission eine Liste mit detaillierten Kriterien erstellt, anhand deren sämtliche Fälle einer Prüfung unterzogen und die nicht wieder eingezogenen Beträge entweder der Gemeinschaft oder dem Mitgliedstaat angelastet werden.

4.118.

Die Zuständigkeiten für die Behandlung vorschriftswidriger GAP-Zahlungen teilen sich das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission: Die formalen und tatsächlichen Zuständigkeiten divergieren, Missverständnisse kommen vor. Die Kommission zieht die bei ihr eingehenden Informationen über Unregelmäßigkeiten nicht systematisch bei ihrer Verwaltungstätigkeit und bei Änderungsvorschlägen zur GAP heran.

4.118.

Nach der Zuweisung der Verantwortlichkeiten gemäß Anhang 2 des Kommissionsdokuments SEK(95)249 vom 10 Februar 1995 sind sämtliche Mitteilungen der Mitgliedstaten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates an UCLAF/OLAF zu richten. Außerdem ist UCLAF/OLAF für die Analyse und das Follow-up der betreffenden Fälle zuständig (einschließlich der Eingabe der betreffenden Daten in die Datenbank „Unregelmäßigkeiten“).

Die Verantwortung von OLAF im Bereich der Wiedereinziehungsmaßnahmen bei Betrug und Unregelmäßigkeiten erstreckt sich auch auf die Vorlage zusammenfassender Mitteilungen für jeden Fall, die jeweils eine Momentaufnahme der durchgeführten Maßnahmen und der Argumentation enthalten, die den Vorschlägen für finanzielle Berichtigungen im Rahmen des unter der Verantwortung der Generaldirektion Landwirtschaft als Anweisungsbefugter durchgeführten Rechnungsabschlusses zugrunde liegt. Das Rechnungsabschlussverfahren wird von der Generaldirektion Landwirtschaft durchgeführt, allerdings wird die GD dabei während sämtlicher Verfahrensschritte durch OLAF unterstützt. Siehe hierzu auch Ziffer 4.121.

Die Kommission zieht grundsätzlich die rechtlichen Konsequenzen aus den in den GAP-Verordnungen bestehenden Nachweis- und Kontrollmöglichkeiten für Betrugsfälle und berücksichtigt dabei insbesondere die Weiterverfolgungsempfehlungen des Amtes.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Zuweisung der Verantwortlichkeiten zwischen OLAF und der Generaldirektion Landwirtschaft eindeutig festgelegt wurde: Gemäß Anhang 2 der Mitteilung der Kommission SEK(95) 249 vom 10. Februar 1995 ist OLAF für die Einziehung der Forderungen bei gemeldeten Unregelmäßigkeiten verantwortlich. Entscheidungen über die Abschreibung uneinbringlicher Beträge müssen von der Kommission beim EAGFL-Rechnungsabschlussverfahren der GD Landwirtschaft getroffen werden, an dessen einzelnen Phasen OLAF unterstützend mitwirkt.

4.119.

Die „Schwarze Liste“ erweist sich als impraktikabel. Lediglich sechs Mitgliedstaaten haben bisher Unternehmen oder Personen im Rahmen dieser Regelungen namhaft gemacht (insgesamt 37) da sie fürchten, durch Nennung eines Unternehmens oder einer Person auf der Schwarzen Liste könnten Regressansprüche oder Schadensersatzforderungen entstehen.

4.119.

Nach den neuesten Mitteilungen ist die Zahl der Mitgliedstaaten, die die Schwarze Liste verwenden, auf sieben gestiegen. Insgesamt wurde 44-mal Meldung erstattet (die Gesamtzahl könnte schwanken), wobei 31 Unternehmen und 16 Einzelpersonen betroffen waren.

In der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates ist für den EAGFL-Garantie ein System festgelegt, mit dem im Rahmen von über die Kommission laufenden Mitteilungen Wirtschaftsbeteiligte namhaft gemacht werden können, die für den Gemeinschaftshaushalt ein hohes Risiko bedeuten. Obwohl diese Verordnung seit nunmehr acht Jahren zur Anwendung kommt, ist die Zahl der Mitteilungen relativ begrenzt, um nicht zu sagen äußerst gering.

Die Kommission hat diese Angelegenheit im Rahmen der Arbeitsgruppe „Unregelmäßigkeiten und gegenseitige Unterstützung — Landwirtschaftliche Erzeugnisse“ ausführlich erörtert und wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen zweiten Bericht vorlegen, der eine umfassende Beurteilung der Verordnung über die „Schwarze Liste“ sowie Empfehlungen für mögliche weitere Maßnahmen enthalten wird.

4.120.

Die getrennten Regelungen, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten alle Forderungen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der GAP melden, wurden in den letzten Jahren zwar verbessert, weisen aber nach wie vor eine Reihe von Schwachstellen auf. Ein Abgleich der vorgelegten Daten mit den Angaben zu den vorschriftswidrigen Zahlungen ist nicht möglich.

4.120.

Es besteht ein Unterschied zwischen den in Tabelle 105 ausgewiesenen Beträgen (Forderungen, die gesichert sind und keinen Bedingungen unterliegen, Forderungen von Beträgen, deren Höhe genau angegeben ist, fällige Forderungen, die keinen Zahlungsfristen unterliegen) für das Haushaltsjahr des EAGFL und den in der ECR-Datenbank enthaltenen Beträgen (Beträge der je Quartal gemeldeten Unregelmäßigkeiten, bei denen es sich zu dem betreffenden Zeitpunkt um reine Schätzungen handeln kann, die in Zukunft möglicherweise noch weiter verfeinert werden).

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten um einen ersten Abgleich zwischen der ECR-Datenbank und den Daten aus Tabelle 105 gebeten, wobei zu bedenken ist, dass diese beiden Datensätze nie exakt übereinstimmen. Bis jetzt war die Verbesserung der Datenqualität vorrangig. Die Daten aus der ECR-Datenbank haben mittlerweile einen Zuverlässigkeitsgrad erreicht, der einen Vergleich der Daten möglich macht.

4.121.

Der Hof empfiehlt der Kommission, Änderungen in den Regelungen für die Mitteilung, Wiedereinziehung und Abschreibung vorschriftswidriger GAP-Zahlungen in Erwägung zu ziehen, um die oben dargelegten Schwachstellen zu beseitigen. Die Zuständigkeiten sollten eindeutiger zwischen dem OLAF und der Generaldirektion Landwirtschaft aufgeteilt werden. Ferner sollte sich die Kommission mit den Mitgliedstaaten über die künftige Handhabung der Schwarzen Liste beraten.

4.121.

Die Mitgliedstaaten dürften in naher Zukunft für die Meldung von Unregelmäßigkeiten auf das elektronische Format umstellen. Durch das elektronische Format können die Datenqualität verbessert und Unregelmäßigkeiten zunehmend fristgerecht gemeldet werden, gleichzeitig lassen sich Missverständnisse und Fehlinterpretationen vermeiden.

Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten gegenwärtig in dieser Hinsicht und prüft außerdem die Möglichkeit, den Schwellenwert von 4 000 auf 10 000 EUR zu erhöhen, um das Datenvolumen zu verringern und sich auf die wichtigsten Fälle zu konzentrieren.

Die Kommission hat sich verpflichtet, Vorschläge für die Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates zu unterbreiten, um die Schwachstellen im System der Mitteilung, Wiedereinziehung und Abschreibung vorschriftswidriger GAP-Zahlungen zu beseitigen.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Zuweisung der Verantwortlichkeiten zwischen OLAF und der Generaldirektion Landwirtschaft eindeutig festgelegt wurde: Gemäß Anhang 2 der Mitteilung der Kommission SEK(95) 249 vom 10. Februar 1995 ist OLAF für die Einziehung der Forderungen bei gemeldeten Unregelmäßigkeiten verantwortlich. Entscheidungen über die Abschreibung uneinbringlicher Beträge werden von der Kommission beim EAGFL-Rechnungsabschlussverfahren getroffen, das von der GD Landwirtschaft durchgeführt wird und an dessen einzelnen Phasen OLAF unterstützend mitwirkt.

Zum Vorschlag, die „Schwarze Liste“ abzuschaffen, ist zu sagen, dass die Kommission die Auffassung des Hofs, wonach das System nicht besonders gut funktioniert, teilt, aber dennoch der Ansicht ist, dass Verbesserungen möglich sind; sie möchte daher lieber, dass die Mitgliedstaaten dieses Instrument besser nutzen, als es einfach abzuschaffen. Sicher besteht noch Verbesserungsbedarf, doch allein schon der Umstand, dass es die Verordnung gibt, hat eine abschreckende Wirkung, die allerdings natürlich nachlässt, wenn die Verordnung nicht korrekt angewendet wird. In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass beim Rechnungsabschluss mittlerweile auch Fragen der Anwendung der „Schwarzen Liste“ systematisch in die Rechnungsprüfungen einbezogen werden.

Umsetzung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern in der Europäischen Union (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70)

4.122.

Die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern bilden die Grundlage für die Herkunftssicherung von Rindfleisch und gehören zu den Voraussetzungen für den Bezug der verschiedenen Rinderprämien, deren Gesamtvolumen sich im Jahr 2002 auf mehr als 7 000 Millionen Euro und im Jahr 2004 auf mehr als 8 000 Millionen Euro belief.

 

4.123.

Hauptziel der Prüfung war die Bewertung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf der Ebene der Kommission (Konzeption, Kontrolle der Umsetzung und Überwachung) und der Mitgliedstaaten (betriebsfähiges System, das eine effektive Verfolgung des Werdegangs der Rinder von der Geburt bis zur Schlachtung und die Überprüfung der korrekten Zahlung sämtlicher Direktbeihilfen ermöglichen soll).

 

4.124.

Das eingerichtete System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, das bis 31. Dezember 1999 betriebsfähig sein musste, wies zum Zeitpunkt der Prüfungen des Hofes noch einige Schwachstellen auf. Die Hauptfeststellung lautet, dass mit diesem System die Rückverfolgbarkeit der Rinder, die Gegenstand von Verbringungen innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft sind, nicht gewährleistet werden kann. Diese Verbringungen betreffen jedoch an die 3 Millionen Rinder pro Jahr (rund 4 % des Rinderbestands).

4.124.

Die Kommission nimmt die Prüfungsergebnisse des Hofes zur Kenntnis, zu denen er bei Besuchen in vier Mitgliedstaaten von Oktober 2001 bis Juni 2002 gelangte. Im Jahr 2002 führte das Lebensmittel- und Veterinäramt Inspektionen zur Rückverfolgbarkeit in allen Mitgliedstaaten durch und gab Empfehlungen zur Beseitigung der vorgefundenen Unzulänglichkeiten aus.

Die Kommission hat bei der Verwaltung der im innergemeinschaftlichen Handel erforderlichen Rinderpässe Mängel festgestellt. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates können die Mitgliedstaaten „unter den gleichen Bedingungen Pässe für Tiere aus anderen Mitgliedstaaten ausstellen. In diesem Fall wird der für das betreffende Tier mitgeführte Pass bei seiner Ankunft der zuständigen Behörde ausgehändigt, die ihn sodann an den Ausstellungsmitgliedstaat zurücksendet“. Ferner heißt es: „Beim Tod eines Tieres reicht der Tierhalter den Pass binnen sieben Tagen nach dem Tod des Tieres bei der zuständigen Behörde ein. Wird das Tier zu einem Schlachthof verbracht, so ist der Schlachthofbetreiber gehalten, den Pass der zuständigen Behörde zuzusenden“. Detaillierte Durchführungsbestimmungen wurden vom Gesetzgeber — dem Rat und dem Europäischen Parlament — in diesem Bereich nicht vorgesehen. Seit der Annahme dieser Verordnung haben die Kommissionsdienststellen diesen Punkt in mehreren Arbeitsgruppen näher erläutert.

Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass eine nationale Rinderdatenbank geführt wird, wobei sie die Einhaltung aller Bedingungen sicherzustellen haben. Die Datenbank muss aktuelle Daten über alle Rinder und Verbringungen enthalten, und sämtliche Tiersendungen müssen rückverfolgbar sein.

Ferner müssen Rinder zum Zweck der Rückverfolgbarkeit im innergemeinschaftlichen Handel nach Richtlinie 64/432/EWG des Rates von einem Gesundheitszeugnis mit der offiziellen Kennzeichnung eines jeden Tieres begleitet werden.

4.125.

Der allgemeine Rahmen des Systems wird vom Europäischen Parlament und vom Rat bestimmt. Der Kommission obliegt es, Durchführungsbestimmungen für bestimmte Systembestandteile zu erlassen, und für die Umsetzung des Systems sind die Mitgliedstaaten verantwortlich. In den Rechtsvorschriften ist keinerlei Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die Verbringung von Tieren vorgesehen, wobei ein solcher Austausch ohnehin durch das unterschiedliche Format der Datensätze zwischen den Mitgliedstaaten vereitelt würde. Sämtliche Versuche der Abstimmung von Angaben aus unterschiedlichen Datenbanken sind gescheitert. Die Mitgliedstaaten legten einige Bestandteile der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterschiedlich aus. Die Kommission wurde bisher nicht beauftragt, Durchführungsbestimmungen für die Datenbanken und deren Kontrolle zu erlassen. Dies erklärt zum Teil die festgestellten Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten.

4.125.

Für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sind die Mitgliedstaaten zuständig. Ein Rind ist innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist nach seiner Geburt zu kennzeichnen, spätestens jedoch wenn das Tier 20 Tage alt ist, sowie in jedem Fall, bevor es seinen Geburtsbetrieb verlässt (Artikel 4); Tiergeburten, Todesfälle und Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb müssen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen mitgeteilt werden (Artikel 7); und der Pass muss vom letzten Tierhalter bei der zuständigen Behörde eingereicht werden (Artikel 6).

Die Kommission erachtete es als notwendig, die Frist für die Meldung von Tiergeburten durch den Tierhalter an die zuständige Behörde zu präzisieren. Zur genaueren Definition dieses Punktes wurde die Verordnung (EG) Nr. 911/2004 erlassen.

4.126.

Die bestehenden Kontrollmaßnahmen und Sanktionen sind nicht für Rinderhalter wie etwa Viehhändler, Sammelstellen oder Schlachthöfe geeignet. Außerdem verwenden die Mitgliedstaaten einige der in den Datenbanken enthaltenen Angaben wie etwa bezüglich verspäteter Meldungen oder des Prozentsatzes der Ersetzung von Ohrmarken nicht als Kontrollinstrumente. Darüber hinaus unterscheiden sich die Kontrollpraktiken von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich.

4.126.

Die Kommission nimmt die Bemerkung des Hofes zur Kenntnis, dass die derzeitigen Vorkehrungen für Kontrollmaßnahmen und Sanktionen nicht für alle Tierhalter geeignet sind. Es sei jedoch darauf verwiesen, dass die bestehenden Durchführungsbestimmungen einen Mindeststandard für Kontrollen und Verwaltungssanktionen festlegen und es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, über diese Bestimmungen hinauszugehen. Die Mindestanzahl der Kontrollen ist unverzüglich zu erhöhen, sollte sich herausstellen, dass die Gemeinschaftsvorschriften zur Kennzeichnung nicht eingehalten werden. Gemäß den Durchführungsbestimmungen für Kontrollen, die 1997 festgelegt und in der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission kodifiziert wurden, muss bei der Auswahl der Betriebe für Vor-Ort-Kontrollen neben anderen Kriterien auch die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten an die zuständige Behörde berücksichtigt werden.

4.127.

Hinsichtlich der Kontrolle der Umsetzung und der Überwachung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern hat die Kommission ihre Rolle bisher restriktiv ausgelegt und keinerlei Lenkungsfunktion bei der Einrichtung der Datenbanken übernommen. Es wurden keinerlei einheitliche Verwaltungsvorschriften erlassen und keinerlei Qualitätsindikatoren für den Betrieb der Datenbanken ausgearbeitet. Die Verfahren zur Anerkennung der Betriebsfähigkeit der Datenbanken sind unbefriedigend, und die Rolle der Kommission beschränkte sich allzu häufig auf die Feststellung der technischen Existenz der Datenbanken ohne eine Bewertung der eigentlichen Funktionsweise auf der Grundlage präziser Verwaltungsvorschriften oder vorgegebener Qualitätsindikatoren.

4.127.

Die Rechtsvorschriften verpflichten die Mitgliedstaaten, bis zum 31. Dezember 1999 eine voll betriebsfähige nationale Rinderdatenbank einzurichten, die gewährleistet, dass die Identifikationsnummern aller sich in einem Betrieb befindlichen Tiere sowie alle Umsetzungen zum oder vom Betrieb jederzeit abrufbar sind. Die Verantwortung dafür, dass diese Bestimmungen erfüllt werden, liegt bei den Mitgliedstaaten. Die Rolle der Kommission beschränkt sich auf die Bestätigung der vollen Betriebsfähigkeit der nationalen Datenbanken gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000; sie spiegelt die politische Entscheidung des Gesetzgebers wider, anstelle einer einzigen gemeinschaftlichen Datenbank getrennte nationale Datenbanken in den einzelnen Mitgliedstaaten einzurichten. Ferner erschien dem Gesetzgeber die Harmonisierung der Merkmale der nationalen Datenbanken offenbar nicht erstrebenswert, weshalb es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, die Struktur ihrer Datenbanken selbst zu bestimmen. Wie vom Hof bereits festgestellt, wurden die Versuche der Kommission, wenn schon keine Harmonisierung, dann zumindest eine Vernetzung der nationalen Datenbanken sicherzustellen, vom Ministerrat abgelehnt.

4.128.

Die Kommission müsste über hinreichende Mittel zur Wahrnehmung einer echten Lenkungsfunktion innerhalb des Systems verfügen und insbesondere einheitliche Verwaltungsvorschriften, Qualitätsindikatoren sowie ein Format für den Datenaustausch zwischen den nationalen Datenbanken festlegen. Der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sollte organisiert werden, um eine Kontrollmöglichkeit für die inner- und außergemeinschaftlichen Handelsströme zu schaffen.

4.128.

Bezüglich der nationalen Datenbanken erachtet es die Kommission ebenfalls als notwendig, einheitliche transparente Bewertungskriterien und Richtwerte zu definieren. Trotz des rechtlichen Vakuums bemühen sich die Kommissionsdienststellen um eine Überarbeitung und Vereinheitlichung der momentan herangezogenen Kriterien und Richtwerte.

4.129.

Außerdem gilt es, die Verwaltungskontrollen in den verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander zu vergleichen und die vor der Auszahlung der verschiedenen Prämien vorzunehmenden Gegenkontrollen zwischen den Datenbanken des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und den InVeKoS-Datenbanken zu definieren. Ferner wären der Rahmen für die Vor-Ort-Kontrollen einschließlich der Sanktionsmechanismen zu überprüfen und dabei je nach Art des Rinderhalters spezifische Ansätze vorzusehen sowie ein vollständig auf das InVeKoS abgestimmter Ansatz vorzuschreiben.

4.129.

Nach Ansicht der Kommission würde die Einbindung der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern in das InVeKoS angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen der bestehenden Systeme die reibungslose Verwaltung der Tierprämiengewährung beeinträchtigen und rechtliche Fragen aufwerfen. Im InVeKoS sind unter anderem Tiere erfasst, für die GAP-Prämien beantragt werden; deshalb besteht die einzige relevante vorzunehmende Gegenkontrolle darin, sicherzustellen, dass diese Tiere auch im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern erscheinen.

Beim Entwurf der Rechtsvorschriften für das InVeKoS und deren Auslegungen wurde sorgfältig darauf geachtet, dass Kürzungen oder Streichungen von Beihilfen nach Maßgabe des jeweiligen Verstoßes vorgenommen werden, und zwar nur dort, wo sie angemessen sind. Nach Auffassung der Kommission sollten die vorgeschriebenen Kontrollen so praktisch und effizient wie möglich ablaufen, gleichzeitig aber auch den erforderlichen finanziellen Schutz bieten.

Wirtschaftlichkeitsprüfung der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70)

4.130.

Mit einem Anteil von rund 5 % an der weltweiten Tabakerzeugung ist die EU der fünftgrößte Erzeuger. Mehr als die Hälfte der EU-Erzeugung wird jedoch ausgeführt, da für das Aroma und den Geschmack des angebauten Tabaks in der EU keine Nachfrage besteht. Erzeugt werden in erster Linie die Sorten Virginia und Burley, deren Aroma und Geschmack neutral sind und die als Hauptzigaretteneinlage verwendet werden; außerdem werden kleinere Mengen Orientsorten erzeugt, die die in der EU gefragten Aroma- und Geschmackseigenschaften aufweisen. Daher führt die EU Tabak mit den erforderlichen Aroma-/Geschmackseigenschaften aus anderen Ländern ein. Diese Einfuhren belaufen sich auf 9 % der Welterzeugung und machen die EU zum größten Importeur. Die wichtigsten EU-Erzeugerländer sind Italien, Griechenland und Spanien, auf die zusammengenommen 87 % der Gesamterzeugung entfallen. Kennzeichnend für die Erzeugung ist eine große Zahl von Erzeugern, die den Tabak auf kleinen Einzelflächen anbauen. Der Mechanisierungsgrad ist gering, und es fallen hohe Erzeugungskosten an. Ohne die EU-Beihilfe können die EU-Erzeuger kein angemessenes Einkommen erzielen, da die Prämie rund 75 % ihres Einkommens aus dem Tabakanbau ausmacht. Eine Einstellung des Tabakanbaus in der EU hätte für die Hersteller von Tabakwaren keine Auswirkungen, da sie ihren Bedarf über erhöhte Einfuhren decken könnten.

4.130.

Die Kommission begrüßt den Bericht des Rechnungshofes, kann sich aber einigen Schlussfolgerungendes Hofes nicht ohne weiteres anschließen.

4.131.

Die EU unterstützt ihren Tabakanbau seit 1970 im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation (GMO), deren jährliche Mittelausstattung bei rund 1 000 Millionen Euro liegt. Der Markt wurde zum ersten Mal im Jahr 1992, dann im Jahr 1998 und erneut im Jahr 2004 grundlegend reformiert, um innerhalb des Haushaltsrahmens eine angemessene Einkommensstützung sicherzustellen, den Marktanforderungen besser zu entsprechen und somit den Wert der Erzeugung zu erhöhen. Durch diese Maßnahmen sollte die Abhängigkeit der Erzeuger von der Beihilfe verringert werden. Andere Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, die freiwillige Aufgabe der Tabakerzeugung und den Anbau alternativer Kulturpflanzen zu fördern.

 

4.132.

Der Hof hat bereits dreimal über die Funktionsweise der GMO berichtet. In seinem letzten Bericht im Jahr 1997 gelangte er zu der Schlussfolgerung, dass die im Jahr 1992 verabschiedeten Maßnahmen keine messbaren Auswirkungen auf das im Verhältnis zum Wert der Erzeugung, zu den Anbauflächen, zur Zahl der Arbeitsplätze und zur EU-Marktlage hohe Niveau der Zuschüsse hatten.

 

4.133.

Das Ziel dieser Prüfung bestand darin, zu beurteilen, ob die im Jahr 1998 eingeführten Reformen auf einer soliden Grundlage standen und von den Mitgliedstaaten gut verwaltet wurden. Außerdem wurde geprüft, wie die Kommission die Durchführung überwacht und bewertet hat und ob die Ziele der überarbeiteten GMO erreicht wurden.

 

4.134.

Aufgrund seiner Untersuchung gelangte der Hof zu der Schlussfolgerung, dass sich die Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge für die Reform von 1998 auf unzuverlässige Daten stützte und dass ihre Marktanalyse unangemessen war. Wegen dieser Mängel waren die verabschiedeten Maßnahmen von Anfang an wenig zweckdienlich und erwiesen sich in vielen Bereichen als unwirksam. Es gibt keinen Nachweis dafür, dass die GMO die EU-Erzeugung dahin gehend beeinflusst hätte, dass sich die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage verringerte. Der Hof stellte außerdem fest, dass die eingeführten Maßnahmen das Einkommen aus dem Tabakanbau nicht wesentlich verbesserten und nicht zu dem angestrebten Marktgleichgewicht führten. Im Übrigen wurde der Wert der Erzeugung in den drei größten Erzeugerländern durch wettbewerbswidriges Verhalten in Form von Preisabsprachen beeinträchtigt.

4.134.

Der Vorschlag der Kommission für die Reform von 1998 stützte sich auf einen Bericht aus dem Jahre 1996. Diesem Bericht lagen die zuverlässigsten Daten zugrunde, die damals zur Verfügung standen, für die allerdings gewisse Einschränkungen galten. Die Kommission ist nicht der Meinung, dass ihre Marktanalyse durch diesen Mangel an Daten beeinträchtigt wurde. Die Reform hat tatsächlich zu einer spürbaren Reduzierung der Erzeugung von Tabak der beiden niedrigsten Qualitätsstufen geführt und auf diese Weise zur Lösung des Problems beigetragen, dass nämlich die angebauten Tabakqualitäten nicht der Marktnachfrage entsprachen. Die Kommission untersucht zurzeit die angeblich wettbewerbswidrigen Praktiken innerhalb des Tabaksektors (siehe auch Ziffer 4.139).

4.135.

Die verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Kontrollen wurden in den Mitgliedstaaten in zahlreichen Fällen nicht durchgeführt, und die Überprüfung der Schlüsselkontrollen sowie die Weiterverfolgung von Berichtigungen im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens hätten ausgeweitet werden müssen. Bis Juni 2004 wurde noch keine Rechnungsabschlussentscheidung getroffen.

4.135.

Die für die Rechnungsabschlüsse zuständigen Dienststellen der Kommission waren in Bezug auf den Tabaksektor durchaus nicht untätig und haben im Anschluss an eine eigene Risikoanalyse und unter Berücksichtigung bestimmter Vorabbemerkungen des Rechnungshofs im Jahre 2001 eine Untersuchung des Tabaksektors (Audits in Griechenland, Italien, Frankreich und Deutschland) eingeleitet sowie 2003 weitere drei Audits (in Griechenland, Italien und Spanien) vorgenommen. Die nach den Audits von 2001 durchgeführten Verfahren sind, was Deutschland und Frankreich anbelangt, abgeschlossen. Die Kommission räumt in Bezug auf bestimmte andere Mitgliedstaaten eine gewisse Verspätung ein und wird sich bemühen, die Verfahren baldmöglichst zu Ende zu bringen.

Sie nimmt die erweiterte Liste von Schlüsselkontrollen, die der Rechnungshof jetzt vorschlägt, zur Kenntnis. Allerdings hat sie 2001 die im Tabaksektor durchzuführenden Schlüsselkontrollen festgelegt und ist der Auffassung, dass diese die in der Verordnung vorgesehenen wesentlichen Kontrollen abdecken.

4.136.

Die Überwachung durch die Kommission war nicht zufrieden stellend, und die Bewertung der GMO hat sich verzögert. Die Feststellungen im Rahmen der von externen Beratern durchgeführten Bewertung wurden in einem Bericht von Oktober 2003 veröffentlicht. Zu den Fragen, die sowohl in diesem Bewertungsbericht als auch im Bericht des Hofes behandelt werden, gelangten die Berater und der Hof zu sehr ähnlichen Feststellungen.

4.136.

Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass sich ihre Überwachungstätigkeit als ausreichend erwiesen hat.

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hatte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. April 2002 Bericht über die Funktionsweise der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Rohtabak zu erstatten. Die Kommission legte den gewünschten Bericht im November 2002 mit einer Verspätung von sieben Monaten vor (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70).

Zwischenzeitlich hatte die Kommission eine Studie zur Bewertung der GMO bei einem externen Bewerter in Auftrag gegeben. Diese Studie stand im Oktober 2003 zur Verfügung (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70). Darüber hinaus führte die Kommission zur Vorbereitung einer Reform des Rohtabaksektors eine ausführliche Folgenabschätzung durch (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70), die am 23 September 2003 abgeschlossen wurde.

4.137.

Im Juli 2002 veröffentlichte die Kommission ihre Halbzeitbewertung der gemeinsamen Agrarpolitik und schlug für den gesamten Agrarsektor eine neue Strategie für eine nachhaltige Entwicklung vor, deren Grundgedanke darin bestand, die Beihilfe von der Erzeugung zu entkoppeln und die Landwirte über eine Betriebsprämienregelung zu unterstützen. Im Rahmen der Prüfung wurde auch untersucht, wie sich diese Maßnahmen auf die GMO für Tabak auswirken könnten.

 

4.138.

Die im April 2004 (3 4 5 6 7 8 10 11 14 16 17 18 19 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70) vom Rat verabschiedete Reform sieht eine stufenweise Entkopplung der Beihilfe von der Erzeugung vor. Die künftige Unterstützung der Tabakerzeuger wird in die Betriebsprämienregelung einbezogen. Außerdem ist ein besonderer Finanzrahmen für die Umstrukturierung der Tabakanbaugebiete vorgesehen.

4.138.

Am 22. April 2004 beschloss der Rat Landwirtschaft eine grundlegende Reform der Stützung im Tabaksektor. Die Reform von 2004 sieht vor, die Tabakbeihilfe ab dem Jahr 2010 vollständig von der Erzeugung abzukoppeln. Eine Hälfte der Beihilfe wird in die einheitliche Betriebsprämie einbezogen, die verbleibende Hälfte wird für die Umstrukturierung von Tabakanbaugebieten im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums eingesetzt. Innerhalb eines Übergangszeitraums von vier Jahren werden zwischen 2006 und 2009 mindestens 40 % der Beihilfe entkoppelt und in die einheitliche Betriebsprämie einbezogen. Die Mitgliedstaaten können bis zu 60 % als gekoppelte Zahlung beibehalten. Bei der Gewährung der gekoppelten Zahlung muss die Gleichbehandlung der Landwirte sichergestellt sein und/oder es müssen objektive Kriterien eingehalten werden, beispielsweise bei der Zahlung an Tabakerzeuger in Ziel-1-Regionen oder an Tabakerzeuger, die Sorten einer bestimmten Qualität anbauen. Später können weitere Kriterien in Betracht gezogen werden. Mit der Reform von 2004 sollten grundsätzlich alle bestehenden Probleme gelöst werden können.

4.139.

Der Hof begrüßt die jüngste Reform, die zur Beseitigung vieler bei der Prüfung ermittelter Schwachstellen beitragen dürfte, auch wenn dies noch einige Zeit dauern wird. Der Hof empfiehlt der Kommission, ihre Untersuchungen zum wettbewerbswidrigen Verhalten in den Mitgliedstaaten fortzusetzen und im Fall einer Bestätigung angemessene Schritte einzuleiten. Auch die Nichtdurchführung der verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten sollte weiterverfolgt werden, und — wenn möglich — sollten Abhilfemaßnahmen getroffen werden.

4.139.

Die Kommission hat Beschwerdepunkte in Bezug auf angebliche Kartelle auf den Rohtabakmärkten in Spanien und Italien (im Dezember 2003 bzw. im Februar 2004) verschickt. Die betreffenden Mitteilungen enthalten die vorläufigen Schlussfolgerungen aus den im Oktober 2001 bzw. im Januar 2002 eingeleiteten Ermittlungen der Kommission nach dem angeblichen wettbewerbswidrigen Verhalten von Erzeugergemeinschaften und Verarbeitern in diesen beiden Mitgliedstaaten. Eine Mitteilung von Beschwerdepunkten ist ein erster Schritt in dem Verfahren, das zur Annahme einer Verbotsentscheidung mit Verhängung von Geldbußen für die beteiligten Unternehmen führen kann.

Was mögliche finanzielle Berichtigungen anbelangt, verweist die Kommission auf das laufende Rechnungsabschlussverfahren im Anschluss an die Audits 2001 und 2003.


(1)  Sonstige: Erzeugern, Erzeugerorganisationen oder Verarbeitungsbetrieben gezahlte Beihilfen für die Erzeugung, die Verarbeitung oder den Verbrauch sowie sonstige Maßnahmen.

(2)  Intervention: Öffentliche und private Lagerhaltung, Marktrücknahmen bei Obst und Gemüse, obligatorische und freiwillige Destillation.

(3)  Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Portugal und Vereinigtes Königreich.

(4)  Vollkommen unzuverlässig: Die Prüfungen wurden nicht durchgeführt oder deckten bestimmte Risiken oder Voraussetzungen für die Förderfähigkeit nicht ab. Vollkommen zufrieden stellend: Die Prüfungen deckten alle Hauptrisiken und Voraussetzungen für die Förderfähigkeit ab.

(5)  In der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 heißt es: „Die Mitgliedstaaten führen ihre der Kommission übermittelten Prüfungsprogramme durch, wenn die Kommission nicht binnen acht Wochen Änderungswünsche mitteilt.“

(6)  Die Erklärung des Generaldirektors wird in Einklang mit der im Jahr 2004 von der Kommission herausgegebenen Charta der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der bevollmächtigten Anweisungsbefugten erstellt. Gemäß dieser Charta werden dem Jährlichen Tätigkeitsbericht für die geteilt verwalteten Ausgaben nicht die Rechnungen des Jahres, für den der Tätigkeitsbericht erstellt wird, sondern die Rechnungen früherer Haushaltsjahre zugrunde gelegt. Gemäß Artikel 60 der Haushaltsordnung obliegt es jedoch dem Anweisungsbefugten, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben zu gewährleisten und dem jeweiligen Organ jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeiten vorzulegen.

(7)  Zu den Futterflächen gehören Weideland und Flächen, auf denen nicht auf der Grundlage der Fläche bezuschusste Futterpflanzen angebaut werden. Die Futterflächen werden im Zusammenhang mit den Tierprämien für die Berechnung der Besatzdichte herangezogen.

(8)  Diese Gesamtzahlen werden möglicherweise dadurch beeinflusst, dass die Fernerkundung bei risikobezogenen Kontrollen (58 % der kontrollierten Fläche) stärker eingesetzt wurde als bei Zufallskontrollen (50 % der kontrollierten Fläche), denn die Fernerkundung erscheint im Allgemeinen weniger zuverlässig. Dies erklärt jedoch nicht die niedrigere Fehlerquote bei risikobezogenen Kontrollen in Griechenland, Spanien und Luxemburg.

(9)  Nach Eingang der InVeKoS-Kontrollergebnisse für Griechenland geänderte Zahlen.

NB 1: Im Rahmen der Fernerkundung werden zur Überprüfung der InVeKoS-Anträge Satelliten- und Luftaufnahmen herangezogen.

NB 2: Die im Jahr n durchgeführten Kontrollen beziehen sich auf die Zahlungen im Jahr n+1.

Quelle: Generaldirektion Landwirtschaft — InVeKoS-Statistiken für 2000, 2001 und 2002.

(10)  Beispielsweise wurde bei den diesjährigen Kontrollen des Hofes bei einem Antrag eines Landwirts in Spanien festgestellt, dass dieser Zahlungen für ein Flurstück beantragt hatte, das zu dicht mit Bäumen bepflanzt war, um für eine Beihilfe für landwirtschaftliche Kulturpflanzen in Betracht zu kommen. Im Jahr 2002 wurden bei der Prüfung zwei Zahlungen festgestellt, bei denen der Fehler mehr als 20 % der gemeldeten Fläche ausmachte (Griechenland und Frankreich). Auch im Jahr 2001 stellte der Hof bei zwei Erklärungen fest, dass die Zahlungen größtenteils oder vollkommen ungerechtfertigt waren. Dabei ging es um Eiweißpflanzen in Italien und die Erzeugung von Mais in Griechenland.

(11)  Irland, Italien, Österreich und Finnland melden bei den Extensivierungsprämien keinerlei Fehler. Die Gesamtergebnisse für diese Maßnahme erscheinen unzuverlässig.

(12)  Diese Angaben sind nicht verfügbar, da Luxemburg der Kommission seine Ergebnisse nicht übermittelt hat.

NB 1: Ein Antrag wird vollkommen abgelehnt, wenn die Zahl der gemeldeten Tiere um mehr als 20 % von der Zahl der prämienberechtigten Tiere abweicht oder wenn die Abweichung auf absichtliche Unregelmäßigkeiten zurückzuführen ist.

NB 2: Die im Jahr n durchgeführten Kontrollen beziehen sich auf die Zahlungen im Jahr n+1.

Quelle: Generaldirektion Landwirtschaft — InVeKoS-Statistiken für 2002, in denen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Kontrollergebnisse zusammengefasst sind.

(13)  Diese Angaben sind nicht verfügbar, da Luxemburg der Kommission seine Ergebnisse nicht übermittelt hat.

(14)  Das geografische Informationssystem umfasst die Parzellenidentifizierung, Karteien und Luftaufnahmen, um Verwaltungskontrollen hinsichtlich der Zahl und des Standorts der Ölbäume zu ermöglichen.

(15)  Portugal führt keine summarischen Kontrollen durch.

Quelle:Jahresberichte der griechischen, spanischen, italienischen und portugiesischen Ölmühlen-Kontrollstellen für 2001-2002.

(16)  Im Wirtschaftsjahr 2001/2002 empfahl die griechische Olivenölkontrollstelle, 149 Ölmühlen die Zulassung zu entziehen, und im Wirtschaftsjahr 2000/2001 wurde diese Empfehlung für 211 Ölmühlen ausgesprochen. Im Jahr 2000/2001 prüfte der Sanktionsausschuss des Landwirtschaftsministeriums 144 Empfehlungen und setzte die Empfehlungen in vier Fällen um. Im Jahr 2001/2002 prüfte er 241 Empfehlungen und entzog fünf Ölmühlen die Zulassung.

(17)  Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates.

(18)  „Im Fall einer geteilten oder einer dezentralen Mittelverwaltung überzeugt sich die Kommission davon, dass die Mittel entsprechend der geltenden Regelung verwendet worden sind, indem sie Rechnungsabschluss- oder Finanzkorrekturverfahren durchführt, die es ihr ermöglichen, gemäß Artikel 274 EG-Vertrag und Artikel 179 EAG-Vertrag die oberste Verantwortung für den Haushaltsvollzug zu übernehmen“ , Artikel 53 Absatz 5 der Haushaltsordnung, Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(19)  Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission (ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6).

(20)  Die französische bescheinigende Stelle meldete ebenfalls wegen einer wesentlichen Fehlerinzidenz (insgesamt 13,8 Millionen Euro) in den Rechnungen von OFIVAL, CNASEA, ODEADOM und SDE Vorbehalte an.

(21)  Wegen der Dürre im Jahr 2003 wurden fünf Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Portugal) ermächtigt, Viehhaltern vom 1. September bis zum 15. Oktober 2003 im Rahmen spezifischer Regelungen Vorschüsse auf die Beihilfen des Jahrs 2004 zu gewähren. Insgesamt wurden für diesen Zweck 501,4 Millionen Euro bereitgestellt, von denen 225 Millionen Euro für Frankreich bestimmt waren (Verordnung (EG) Nr. 1621/2003 der Kommission (ABl. L 231 vom 17.9.2003, S. 7)).

(22)  Von der Rechnungsabschlussentscheidung vom 29. April 2004 abgetrennt.

(23)  Der Hof untersuchte die Berichte und Bescheinigungen für diese 25 Zahlstellen, indem eine Stichprobe von Vorgängen überprüft wurde.

NB: Wechselkurse für Mitgliedstaaten außerhalb der Euro-Zone: Dänemark: 7,428, Schweden: 9,1458, Vereinigtes Königreich: 0,6842.

Quelle: Zusammenfassender Bericht der Kommission über den Rechnungsabschluss für die Rechnungen des EAGFL-Garantie für das Haushaltsjahr 2003.

(24)  Beispielsweise Übertragung der Bewilligungsfunktion und/oder der Aufgaben des technischen Prüfdienstes; Angemessenheit der internen Prüfstelle.

(25)  Die Wesentlichkeitsschwelle liegt für diese Zwecke bei 1 % des Wertes der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe stammt.

(26)  AGRI/24487/2000.

(27)  Schweden; NAWAD (Vereinigtes Königreich); Berlin; Hamburg, Niedersachsen, Bayern StMiLF.

(28)  Die Ergebnisse dieser Kontrollen wurden dem Hof nicht zur Verfügung gestellt. Die Kommission hat die bescheinigenden Stellen aufgefordert, das Risiko von Doppelzahlungen im Rahmen ihrer Arbeit für 2004 besonders zu beachten.

(29)  Entscheidung 2004/451/EG der Kommission (ABl. L 155 vom 30.4.2004, S. 129).

(30)  Auf dieses Problem hat der Hof bereits in seinem Sonderbericht Nr. 22/2000 über die Bewertung des geänderten Rechnungsabschlussverfahrens hingewiesen.

(31)  Baden-Württemberg, Bayern Umwelt, OPEKEPE, SDE, OFIVAL, ONIC, ONIFLHOR, FIRS, ONIVINS und NAWAD.

(32)  Entscheidung 2003/102/EG der Kommission (ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 47), Entscheidung 2003/364/EG der Kommission (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 45) und Entscheidung 2003/536/EG der Kommission (ABl. L 184 vom 23.7.2003, S. 42).

(33)  Die Pauschalberichtigungen werden wie folgt angewandt: 2 %, wenn die Schlüsselkontrollen zwar zufrieden stellend sind, die Zusatzkontrollen aber zum Teil oder gänzlich unwirksam sind; 5 %, wenn Schlüsselkontrollen zwar vorgenommen werden, nicht jedoch in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit oder Intensität und die Gefahr eines Verlustes zum Nachteil des Fonds erheblich ist; 10 %, wenn eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht funktionieren, so dass es unmöglich ist, die Förderfähigkeit oder Ordnungsmäßigkeit eines Antrags zu beurteilen mit dem Ergebnis, dass die Gefahr eines hohen Verlustes zum Nachteil des Fonds gegeben ist.

(34)  Gemäß Artikel 28 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission (ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50) müssen alternative Kontrollen durchgeführt werden, solange die Einrichtung des GIS noch nicht abgeschlossen wurde und das System noch nicht betriebsfähig ist.

(35)  Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission (ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6).

(36)  Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2002) 293 endg).

(37)  1999 war das erste Jahr, in dem die Kommission Konformitätsentscheidungen im Rahmen des im Jahr 1996 eingeführten reformierten Rechnungsabschlussverfahrens traf.

(38)  ABl. C 314 vom 8.11.2001.

(39)  Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission.

(40)  Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates.

(41)  2410. Sitzung des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2002 und Beschluss des Europäischen Parlaments über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2000 (Kommission) vom 10. April 2002 (ABl. L 158 vom 17.6.2002).

(42)  Verordnung (EG) Nr. 2584/2000 der Kommission, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2003.

(43)  Die Erstattungen werden jedoch immer noch nach Gewicht berechnet. Dies ist bei Schlachttieren logisch, nicht aber bei Zuchttieren, bei denen die Anzahl der Tiere Grundlage der Berechnung sein sollte.

(44)  Verordnung (EG) Nr. 118/2003 der Kommission: Einleitungsteil, vierter Erwägungsgrund: „(…) Um Missbräuche zu vermeiden, sollten die Erstattungen für reinrassige Zuchtrinder auf höchstens 30 Monate alte Kühe und Färsen begrenzt werden.“

(45)  Sonderbericht Nr. 11/2000 zur Beihilferegelung für Olivenöl (ABl. C 215 vom 27.7.2000).

(46)  Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

(47)  Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates wird das geografische Informationssystem für den Olivenanbau auf der Grundlage der Daten der Ölkartei eingerichtet, und die Informationen des GIS werden auf der Grundlage von informatisierten Luftaufnahmen geografisch lokalisiert.

(48)  Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Sonderbericht Nr. 11/2000 des Rechnungshofs zur Beihilferegelung für Olivenöl, zusammen mit den Antworten der Kommission (CD5-0009/2001 — 2001/2001/COS)).

(49)  Bericht an die Kommission: „Evaluation des impacts des principales mesures de l'OCM dans le secteur de l'huile d'olive“, ADE s.a., Brüssel, Dezember 2002.

(50)  Vorschlag für eine Verordnung des Rates, von der Kommission vorgelegt am 22. Dezember 2000, zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 in Bezug auf die Geltungsdauer der Beihilferegelung und die Qualitätsstrategie für Olivenöl (ABl. C 213 E vom 31.7.2001, S. 1).

(51)  Bericht über die Tätigkeiten im Rahmen des Haushaltsplans.

(52)  Sonderbericht Nr. 8/2004 (wird demnächst veröffentlicht).

(53)  Im Anschluss an die Ausbrüche der MKS in Italien und Griechenland, auf die der Rechnungshof unten verweist, untersuchte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuss die epidemiologische Lage und die Auswirkungen der durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen; auf der Grundlage der von den Arbeitsgruppen, in die alle Mitgliedstaaten einbezogen waren, vorgelegten Ergebnisse wurde 1998 ein Bericht ausgearbeitet, in dem die Grundsätze einer künftigen Strategie zur Bekämpfung der MKS dargelegt wurden. Der Wissenschaftliche Ausschuss arbeitete 1999 außerdem einen Bericht über die Notimpfung aus. Die Kommission koordiniert jedes Jahr die Position der Mitgliedstaaten in der Generalversammlung des OIE, darunter die Positionen zu dem Kapitel über MKS des Tiergesundheitskodex. Die Mitgliedstaaten erörtern — zusammen mit der Kommission als Beobachterin — alle zwei Jahre die MKS-Lage auf der ganzen Welt und in Europa im Rahmen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der MKS innerhalb der FAO. In der Richtlinie 2001/89/EG des Rates werden unter Berücksichtigung der bei früheren Krisen gemachten Erfahrungen die Lektionen zusammengefasst, die 1996/97 in Teilen der EG aus der Epidemie der klassischen Schweinepest gezogen wurden, und hier reichlich Gelegenheit, wichtige Strategien zur Bekämpfung und Tilgung der großen ansteckenden Tierkrankheiten zu erörtern. In jüngerer Zeit und angesichts des Ausbruchs von 2001 wurde die MKS-Gemeinschaftsstrategie von 1990 durch die Internationale Konferenz im Dezember 2001, durch die Entschließung des Europäischen Parlaments vom Dezember 2002, im Kommissionsvorschlag für eine neue Richtlinie, der dem Rat im Dezember 2002 vorgelegt wurde, und schließlich durch die Annahme der Richtlinie 2003/85/EG durch den Rat im Anschluss an eine Stellungnahme des Europäischen Parlaments, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Europäischen Ausschusses der Regionen, einstimmig bestätigt.

(54)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2002, Ziffer 54.

(55)  Bericht zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der Europäischen Union im Jahre 2001 und künftige präventive Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung von Tierseuchen in der Europäischen Union — Bericht des Europäischen Parlaments vom 28. November 2002 (FINAL A5-0405/2002).

(56)  Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11).

(57)  Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 1).

(58)  Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission (ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5).

(59)  Siehe insbesondere Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 (ABl. L 67 vom 7.3.1997), Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 (und Verordnung (EG) Nr. 1831/94 vom 26. Juli 1994 (ABl. L 191 vom 27.7.1994) für die Ausgaben sowie Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates für die traditionellen Eigenmittel.

(60)  Mit Ausnahme der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000), in der die Übermittlung dieser Informationen optional vorgesehen ist.

(61)  Siehe Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995) und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999).

(62)  Bestätigt durch den Rechnungshof in den Fällen Zwartfeld und Jugoslawischer Mais. Rechtssache C-2/88 [1990] EuGH I-3365, 13.7.1990; Rechtssache C-68/88, Kommission gegen Griechenland [1989] EuGH 2965.

(63)  KOM(2000) 358 endg. vom 28.6.2000 und Aktionsplan 2001-2003 (KOM(2001) 254 endg. vom 15.5.2001).

(64)  Dies erstreckt sich auch auf die Bereiche Buchführung und Wiedereinziehung.

(65)  Sonderbericht Nr. 6/2004 (wird demnächst veröffentlicht).

(66)  Sonderbericht Nr. 7/2004 (wird demnächst veröffentlicht).

(67)  Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak.

(68)  Evaluation of the Common Organisation of the Market in Raw Tobacco. COGEA, 2003. Rom, 220 S.

(69)  Tabaksektor, ausführliche Folgenabschätzung, KOM(2003) 554 endg., SEK(2003) 1023.

(70)  Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).

ANHANG 1

Weiterverfolgung der wichtigsten Bemerkungen im Agrarbereich

 

2002

2003

Bemerkungen

Antworten der Kommission

Bemerkungen

Empfehlungen

Flächenbeihilfe-regelungen

Die Mitgliedstaaten waren bei der Aufschlüsselung ihrer Ergebnisse nicht kohärent, was die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten und der Ergebnisse der Kontrollen aufgrund von Risikoanalysen bzw. Zufallsauswahlen beeinträchtigt. Die InVeKoS-Statistiken sollten detailliertere Angaben über die Arten der kontrollierten Vorgänge enthalten. Die Kommission sollte der Frage nachgehen, aus welchen Gründen die nach dem Zufallsprinzip durchgeführten Kontrollen eine höhere Fehlerquote ergeben als die auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführten Kontrollen.

Der Rechnungshof weist zu Recht auf die uneinheitlichen Statistiken einiger Mitgliedstaaten hin. Daran lässt sich kurzfristig auch kaum etwas ändern. Im Übrigen haben die meisten Mitgliedstaaten für 2001 eine adäquate Aufschlüsselung vorgelegt, und sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission haben die Berichtsverfahren 2002 und 2003 weiter verbessert.

Die Kommission ist sich bewusst, dass es mehrere Gründe für die vom Hof beschriebene Situation gibt. Dazu gehört nicht zuletzt die durchweg schwache Gestaltung und Evaluierung der Risikoanalyse der Mitgliedstaaten, die zwar rechtsverbindlich ist und oft einen maximalen Erfassungsbereich abdeckt, die aber nicht immer die größten Risiken ermittelt.

Eine Unterscheidung zwischen den InVeKoS-Kontrollergebnissen für verschiedene Kulturpflanzen bzw. für Futterflächen ist nicht möglich. Bei nach dem Zufallsprinzip durchgeführten Kontrollen lag die Gesamtfehlerquote bei 2,4 %, während sie bei auf der Grundlage einer Risikobewertung ausgewählten Kontrollen bei 1,5 % lag.

Die Kommission sollte folgende Maßnahmen ergreifen:

Sie sollte feststellen, aus welchem Grund die Kontrollen der GAP-Ausgaben (insbesondere die nach der Zahlung durchgeführten Kontrollen) unzulänglich sind und nach Möglichkeiten zu ihrer Verbesserung suchen.

Sie sollte bei allen Überwachungssystemen die Form der Berichterstattung über die Ergebnisse verbessern und dafür sorgen, dass zumindest die Zahl und der Wert der kontrollierten Zahlungen und die in den einzelnen Haushaltskapiteln festgestellten Fehler aufgeschlüsselt werden.

Sie sollte anhand der so übermittelten Informationen die Ergebnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten vergleichen, um:

a)

festzustellen, bei welchen Beihilfen das Betrugs- und Fehlerrisiko besonders hoch ist,

b)

die jeweilige Leistung der verschiedenen Zahlstellen zu bewerten und

c)

Änderungen der Verordnungen und der Systeme zur Ausschaltung dieser Risikobereiche und zur Verringerung der Fehlerquote vorzuschlagen.

Angesichts der Feststellungen des Hofes für 2002 und 2003 und der von der Kommission in der Antwort auf den Bericht des letzten Jahres vorgebrachten Anmerkungen empfiehlt der Hof der Kommission, der Frage nachzugehen, warum bei den InVeKoS-Flächenkontrollen die per Zufall durchgeführten Kontrollen weiterhin eine höhere Fehlerquote ergeben als die auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählten Kontrollen.

Nach Ansicht des Hofes sollte eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Überwachungskontrollen in den Jährlichen Tätigkeitsbericht des Generaldirektors für Landwirtschaft aufgenommen werden.

Tierprämien-regelungen

Insgesamt ist der Anteil der bei den InVeKoS-Kontrollen ermittelten fehlenden oder nicht prämienberechtigten Tiere von Jahr zu Jahr und von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich.

Sowohl die Ergebnisse der InVeKoS-Kontrollen als auch die Prüfungen des Hofes deuten in diesem Bereich auf ein erhebliches Risiko hin. Die InVeKoS-Statistiken sollten detailliertere Angaben über die Arten der kontrollierten Vorgänge enthalten.

Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Fehlerquoten werden natürlich unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Prüfstelle der Kommission für den Bereich Landwirtschaft kontrolliert, nachdem die Unterlagen geprüft und erneute Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen wurden, bei denen allerdings häufig Zweifel an der Richtigkeit mancher vorgelegten Zahlen auftauchen.

Den InVeKoS-Kontrollstatistiken für Tierprämien lässt sich die Zahl der von den Landwirten gemeldeten Tiere entnehmen, die nach Feststellungen der Kontrolleure entweder nicht vorhanden waren oder für eine Beihilfe nicht in Betracht kamen. Der Hof hält diese Statistiken für weniger zuverlässig als die entsprechenden Statistiken für Flächenbeihilfeanträge.

Sonstige Ausgaben

Die Kommission hat bei der Durchführung der Kontrollen gemäß den Verordnungen Nr. 4045/89 und 386/90 Schwachstellen festgestellt.

Die Kommission sollte dafür sorgen, dass bei den Ausfuhrerstattungen und den an zwischengeschaltete Stellen gezahlten Zuschüssen zeitnahe und kohärente Statistiken über Warenkontrollen, Überprüfungen der Unterlagen und nachgängige Kontrollen verfügbar sind, aus denen der Wert der kontrollierten Vorgänge und der Wert und die Auswirkungen der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten hervorgeht.

Die vom Hof angeführten Defizite haben die Kommissionsdienststellen in einer Reihe von Folgeprüfungen gefunden, die 2000 in den Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, in denen anlässlich früherer Prüfungen große Unzulänglichkeiten festgestellt und Finanzkorrekturen vorgenommen worden waren. In jedem der genannten Mitgliedstaaten sind erhebliche Verbesserungen vorgenommen worden, und die Kommissionsdienststellen haben weitere Verbesserungen empfohlen.

Jährliche Statistiken über Warenkontrollen (mit Informationen wie unter Ziffer 4.49 angeführt) werden der Kommission bis 1. Mai jeden Jahres von den Mitgliedstaaten übermittelt. Diese Statistiken werden von den zuständigen Dienststellen sorgfältig geprüft.

Der Hof stellt in diesem Ausgabenbereich weiterhin gravierende Fehler fest und prüfte zwei relevante Kontrollsysteme:

Die nach der Zahlung durchgeführten Kontrollen waren sowohl hinsichtlich der Durchführung der Kontrollen (ein Fünftel erwies sich als vollkommen unzuverlässig) als auch hinsichtlich der Berichterstattung über die Fehler (die Kommission ist nicht informiert, welche Ausgaben mit dem größten Risiko behaftet sind) von schlechter Qualität.

Die zum Zeitpunkt der Ausfuhr durchgeführten Warenkontrollen und Überprüfungen der Unterlagen müssen sich auf mindestens 5 % der bezuschussten Ausfuhren beziehen (1). Den Ergebnissen lässt sich nicht der Betrag der abgelehnten Beihilfeanträge oder die Art der am meisten betroffenen Ausfuhrerstattungen entnehmen.

Entwicklung des ländlichen Raums

Bei Regelungen dieser Art sind die Förderfähigkeitsbedingungen komplizierter und schwerer zu überprüfen als bei den Flächenbeihilfen oder Tierprämien. Häufig werden die Anwendung „guter landwirtschaftlicher Praxis“ und die Einhaltung von Mindeststandards hinsichtlich der Umweltverträglichkeit, der Hygienebedingungen und des Tierschutzes verlangt. Das Kriterium der guten landwirtschaftlichen Praxis sollte klarer definiert oder durch ein eindeutigeres Kriterium ersetzt werden.

Zusammen mit den Mitgliedstaaten hat die Kommission einen praktischen Ansatz entwickelt, als es im Jahr 2000 um die Einführung von Verfahren der guten landwirtschaftlichen Praxis und von Mindeststandards ging. Die Umsetzung dieses Ansatzes durch die Mitgliedstaaten wird von der Kommission aufmerksam und kontinuierlich verfolgt.

Auf der Grundlage der erzeugten Mengen gezahlte Beihilfen

Hierbei treten zwei Risiken auf:

Für die Erzeuger besteht oft ein Anreiz, hinsichtlich der mit diesen Kulturen bepflanzten Flächen zu geringe Angaben und hinsichtlich der Flächen, auf denen für Flächenbeihilfezahlungen infrage kommende Kulturen angebaut werden, zu hohe Angaben zu machen.

Das System stützt sich darauf, dass zwischengeschaltete Stellen (Ölmühlen, Entkörnungsunternehmen usw.) genaue Zahlen über die erzeugten Mengen liefern (diese Zahlen sind später nicht direkt überprüfbar).

Die Kommission sollte dafür sorgen, dass die Kontrollen und Ergebnisse der Olivenöl-Kontrollstellen kohärent klassifiziert werden.

Jedes System, auf das der Hof hingewiesen hat, muss seit 1. Januar 2003 mit dem InVeKoS kompatibel sein. Seit diesem Zeitpunkt dürften die Kontrollmechanismen nach Einschätzung der Kommission erheblich besser geworden sein.

Die Ergebnisse der Überprüfungen der Olivenölagenturen werden immer im Jährlichen Finanzbericht über den EAGFL vorgelegt. Zusätzlich werden Statistiken über Überprüfungen erstellt und die Ergebnisse von Kontrollen in statistischen Vergleichstabellen erfasst, die auf den jährlichen Mitteilungen der Agenturen oder der jeweiligen Mitgliedstaaten basieren.

In Griechenland ist das InVeKoS noch nicht vollständig umgesetzt, und die Bediensteten der Regionalbüros haben nicht immer Zugang zur InVeKoS-Datenbank, so dass sie die Erzeuger von Baumwolle, Olivenöl und Tabak keinen Gegenkontrollen unterziehen können.

Weder Spanien noch Griechenland verfügten für den Zeitraum, der für die Zahlungen im Jahr 2003 relevant war, über ein funktionierendes GIS.

Ein wesentlicher Teil der Arbeit der Olivenölkontrollstellen bezieht sich auf die Kontrollen der Ölmühlen (die Erzeuger erhalten die Zahlungen auf der Grundlage der in den Mühlen gewogenen und verarbeiteten Mengen). Für den Fall, dass die Kontrollstellen in den Mühlen Unstimmigkeiten feststellen, können sie eine Reihe von Strafen vorschlagen, wobei die schärfste Sanktion darin besteht, die Ölmühle von der Liste der zulässigen Betriebe zu streichen. Im Jahr 2002 (Kontrollen bezüglich der Ausgaben von 2003) schlugen die Kontrollstellen diese Vorgehensweise bei einem Zehntel der kontrollierten Ölmühlen vor. Tatsächlich verhängen die Landwirtschaftsministerien der Mitgliedstaaten oft eine geringere Strafe.

Die Kommission sollte im Rahmen der Rechnungsabschlussentscheidungen angemessene Maßnahmen ergreifen.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 386/90

ANHANG 2

InVeKoS-Überwachungsfaktoren — Weiterverfolgung in den Zahlstellen für 2002

 

Flächenbeihilfen

Tierprämien

MS

ZAHLSTELLE

Bewertungsjahr (1)

Verwaltungsverfahren und -kontrollen zur Gewährleistung korrekter Zahlungen

Risikoanalyse und Auswahlverfahren für Kontrollen

Kontrollmethoden und Berichterstattung über die jeweiligen Ergebnisse

Erstellung und Zuverlässigkeit der Statistiken über die Kontrollen und ihre Ergebnisse

Verwaltungsverfahren und -kontrollen zur Gewährleistung korrekter Zahlungen

Risikoanalyse und Auswahlverfahren für Kontrollen

Kontrollmethoden und Berichterstattung über die jeweiligen Ergebnisse

Erstellung und Zuverlässigkeit der Statistiken über die Kontrollen und ihre Ergebnisse

DE (2)

BAYERN L.

2002

 

 

 

 

 

 

 

 

2003

 

 

 

 

 

 

 

 

2004

 

 

 

 

 

 

 

 

FR (2)

OFIVAL (3)

2002

 

 

 

 

 

 

 

 

2003

 

 

 

 

 

 

 

 

2004

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ONIC (4)

2002

 

 

 

 

 

 

 

 

2003

 

 

 

 

 

 

 

 

2004

 

 

 

 

 

 

 

 

IT (2)

AGEA

2002

 

 

 

 

 

 

 

 

2003

 

 

 

 

 

 

 

 

2004

 

 

 

 

 

 

 

 

NL (2)

LASER

2002

 

 

 

 

 

 

 

 

2003

 

 

 

 

 

 

 

 

2004

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

funktioniert zufrieden stellend, bedarf nur weniger oder geringfügiger Verbesserungen

 

B

funktioniert, jedoch verbesserungsbedürftig

 

C

funktioniert nicht wie vorgesehen


(1)  Das EAGFL-Zahlungsjahr beginnt am 16. Oktober und endet am 15. Oktober. Bei den Flächenbeihilfen werden in diesem Jahr Beihilfezahlungen vorgenommen, die im vorangehenden Wirtschaftsjahr beantragt wurden und auch unter die Kontrollen in diesem Wirtschaftsjahr fielen. In dem am 15. Oktober 2002 endenden Zahlungsjahr 2002 beispielsweise wurden Beihilfen ausgezahlt, für die die Anträge im vorangehenden Wirtschaftsjahr 2001 gestellt und kontrolliert wurden. Bei den Tierprämien werden die Beihilfen im Jahr der Antragstellung kontrolliert und ausgezahlt.

(2)  Viele der Zahlstellen, in denen Prüfungen hinsichtlich des am 15. Oktober 2002 endenden Zahlungsjahrs durchgeführt wurden (das Zahlungsjahr bezieht sich auf Zahlungen, für die die Anträge im Wirtschaftsjahr 2001 gestellt und kontrolliert wurden), waren nicht in der Lage, bis zum Wirtschaftsjahr 2002 Berichtigungsmaßnahmen vorzunehmen, was Auswirkungen für das am 15. Oktober 2003 endende Zahlungsjahr hatte. In vielen Fällen konnten Berichtigungsmaßnahmen erst bis zum Wirtschaftsjahr 2003 vorgenommen werden, was Auswirkungen auf die Zahlungen des am 15. Oktober 2004 endenden EAGFL-Zahlungsjahrs hat.

(3)  Frankreich — OFIVAL ist die Zahlstelle für Tierprämien. Die Regelungen werden von lokalen Stellen des Landwirtschaftsministeriums verwaltet und kontrolliert.

(4)  Frankreich — ONIC ist die Zahlstelle für Flächenbeihilfen und führt die Kontrollen durch. Die Regelung wird von lokalen Stellen des Landwirtschaftsministeriums verwaltet, die auch die Auswahl für Kontrollen vornehmen.

Quelle:Überprüfung der InVeKoS-Systeme der Zahlstellen durch den Rechnungshof.

ANHANG 3

InVeKoS-Überwachungsfaktoren 2003

 

Flächenbeihilfen

Tierprämien

MS

ZAHLSTELLE

Verwaltungs-verfahren und -kontrollen zur Gewährleistung korrekter Zahlungen

Risikoanalyse und Auswahlverfahren für Kontrollen

Kontroll-methoden und Berichterstattung über die jeweiligen Ergebnisse

Erstellung und Zuverlässigkeit der Statistiken über die Kontrollen und ihre Ergebnisse

Verwaltungs-verfahren und -kontrollen zur Gewährleistung korrekter Zahlungen

Risikoanalyse und Auswahl-verfahren für Kontrollen

Kontroll-methoden und Berichterstattung über die jeweiligen Ergebnisse

Erstellung und Zuverlässigkeit der Statistiken über die Kontrollen und ihre Ergebnisse

DE

Niedersachsen

 

2

 

 

 

2

 

4

ES

Extramadura

 

 

 

 

 

2

8

 

LU

Luxemburg

1

2

 

 

5

 

 

10

AT

AMA

 

 

 

 

6

 

 

 

FI

Finnland

 

2

 

 

 

2

 

 

UK

RPA England

 

2

 

 

 

 

 

4

UK

DARD N. Irl.

 

 

3

 

7

 

9

 

Überprüfung der Zahlstellen der MS durch die Kommission

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

funktioniert zufriedenstellend, bedarf nur weniger oder geringfügiger Verbesserungen

 

B

funktioniert, jedoch verbesserungsbedürftig

 

C

funktioniert nicht wie vorgesehen

1

Das Grundbuch ist nicht auf dem neuesten Stand, so dass bei Gegenkontrollen viele Unstimmigkeiten auftreten.

2

Keine Bewertung/unzulängliche Bewertung der Wirksamkeit der Risikoanalyse bzw. der einzelnen Auswahlkriterien. Gemäß der Verordnung 118/2004 der Kommission vom 23.1.2004 ist diese Überprüfung ab dem Wirtschaftsjahr 2004 (Zahlungsjahr 2005) vorgeschrieben. Einige Mitgliedstaaten nehmen keine Analyse der wesentlichen Fehler vor oder berücksichtigen nicht alle vorgeschriebenen Risikokriterien.

3

Eine erneute Kontrolle lässt erhebliche Zweifel an der ursprünglichen Kontrolle aufkommen, und die Qualitätskontrollverfahren sind unzulänglich.

4

Erhebliche Differenzen zwischen den der Kommission übermittelten Daten und den zugrunde liegenden Daten, die den Prüfern vorgelegt wurden.

5

Keine Überprüfung des Haltungszeitraums bei Schlachtprämien; schätzungsweise 10-20 % der Schlachtprämien werden nicht an die richtigen Begünstigten gezahlt. Sehr unzulänglicher Prüfpfad hinsichtlich der Berechnung und Anwendung von Sanktionen.

6

Keine Verhängung von Strafen in Bezug auf die Extensivierungsprämien, wenn in Bezug auf die Grundprämien Sanktionen verhängt wurden, fehlerhafte Berechnung einiger Sanktionen und keine Wiedereinziehung von in den Vorjahren zu Unrecht geleisteten Zahlungen.

7

Die Beihilfeanträge können zurückgezogen werden, nachdem Kontrollen angekündigt wurden, und bei fehlenden Ohrmarken wurden keine Sanktionen verhängt.

8

Keine Verfahren zur Qualitätssicherung der Kontrollen, wenn Dritte mit der Durchführung der Tierkontrollen beauftragt wurden.

9

Ankündigung der Kontrollen mit zu viel Vorlauf und Möglichkeit der Zurücknahme der Anträge nach Ankündigung der Kontrollen. Die Kontrollen beziehen sich nicht auf die Anträge der letzten 12 Monate, und es findet keine Kontrolle der zugrunde liegenden Unterlagen statt. Die Qualitätskontrolle beschränkt sich auf eine nur bei gravierenden Fehlern vorgenommene Überprüfung der Unterlagen.

10

Der Kommission wurden keine Statistiken übermittelt, Angaben über Kontrollen sind nicht verfügbar.

Quelle: Überprüfung der InVeKoS-Systeme der Zahlstellen durch den Rechnungshof.

KAPITEL 5

Strukturmaßnahmen

INHALT

Einleitung

Spezifische Beurteilung im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung

Ziel und Umfang der Prüfung

Umfeld der internen Kontrolle bei der Kommission

Risikoanalysen der Kommission: Die Verwaltungs und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten bieten noch keine ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben

Im Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle: Allgemeinen wurden in den für Strukturmaßnahmen zuständigen Generaldirektionen zufriedenstellende Fortschritte erzielt

Weiterverfolgung der Punkte des Aktionsplans

Verwaltung des Programmplanungszeitraums 1994-1999

Verbesserungen des Finanzkontrollrahmens, die allerdings erst gegen Ende des Programmplanungszeitraums verabschiedet wurden

Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten: Verordnungsvorschriften werden nicht eingehalten

Vom Hof durchgeführte vertiefte Prüfungen der Vorgänge: Die endgültigen Ausgabenerklärungen sind in erheblichem Maße mit Fehlern behaftet

Abschluss der Programme 1994-1999: Verzögerungen in den Mitgliedstaaten …

… und Probleme bei der Prüfung der Akten durch die Kommission …

… haben den Abschluss des Programmplanungszeitraums 1994-1999 verlangsamt

Beschränktes Ausmaß der Abschlussprüfungen der Kommission

Verwaltung des Programmplanungszeitraums 2000-2006

Aufnahme weiterer Finanzkontrollvorschriften in den Verordnungsrahmen

Überwachung der Systeme der Mitgliedstaaten durch die Kommission: eingeschränkte Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben

Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten: Im laufenden Programmplanungszeitraum werden Verordnungsbestimmungen nach wie vor nicht eingehalten

Vertiefte Prüfungen der Vorgänge durch den Hof: Die im laufenden Programmplanungszeitraum immer noch auftretenden Fehler bestätigen die Systemmängel

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren

Die allgemeine positive Zusicherung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben wird durch gravierende Vorbehalte hinsichtlich der Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten eingeschränkt

Weiterverfolgung der Bemerkungen aus früheren Zuverlässigkeitserklärungen

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Weiterverfolgung der Bemerkungen im Sonderbericht Nr. 7/2000 zum Internationalen Fonds für Irland und dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands 1995-1999

Umfang des Sonderberichts und wichtigste Empfehlungen

Internationaler Fonds für Irland

Beurteilung des Finanzbedarfs

Konsequente Anwendung und Einhaltung zweckdienlicher Kriterien für die Bewertung der Projektanträge

Regelmäßige Überprüfung der Gemeinschaftsbeteiligung an IFI-Projekten und Bewertung der Erfolge der Projekte

Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands 1995-1999

Verstärkte Unterstützung der Durchführungsstellen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Auswahlkriterien für kommunale Projekte und soziale Gruppen und Unterstützung dieser Projekte und Gruppen mit Rat und Tat

Beurteilung des Finanzbedarfs auf der Grundlage der geplanten Tätigkeiten

Kontrolle der Tätigkeiten der Nichtregierungsorganisationen

Dokumentierte Projektbewertungen anhand spezifischer, schriftlich niedergelegter Kriterien

Einrichtung zweckdienlicher Kontrollinstrumente

Bewertung des Zusammenwirkens und der Koordinierung des IFI und der Strukturfonds

Wichtigste Bemerkungen im Sonderbericht Nr. 4/2004 über die Programmplanung von Interreg III

BEMERKUNGEN DES HOFES

ANTWORTEN DER KOMMISSION

EINLEITUNG

5.1.

Strukturmaßnahmen unterstützen die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Europäischen Union. Die Maßnahmen werden aus dem Kohäsionsfonds und den vier Strukturfonds finanziert: dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), der Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL-Ausrichtung) und dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF). Aus den Strukturfonds werden in den Mitgliedstaaten Programme zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung kofinanziert. Aus dem Kohäsionsfonds werden Umweltprojekte und Verkehrsinfrastrukturprojekte in den Mitgliedstaaten kofinanziert, deren Pro-Kopf-BSP weniger als 90 % des EU-Durchschnitts beträgt (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

 

5.2.

Für den Zeitraum 2000-2006 belaufen sich die Ausgabenansätze auf insgesamt 230 177 Millionen Euro (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Die Abbildungen 5.1 und 5.2 zeigen die Verteilung der Mittelbindungen und Zahlungen im Jahr 2003. Der Großteil der Ausgaben betrifft drei vorrangige Ziele:

Ziel 1: Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand,

Ziel 2: Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen,

Ziel 3: Unterstützung der Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und -systeme.

Von den im Jahr 2003 getätigten Ausgaben für Strukturmaßnahmen entfielen etwas mehr als 5 % auf die Gemeinschaftsinitiativen. Dabei handelt es sich um Programme im Gemeinschaftsinteresse, die auf Initiative der Kommission in den Mitgliedstaaten durch die Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die im Rahmen der Hauptprogramme durchgeführten Maßnahmen zu ergänzen.

 

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5.3.

Die Strukturfondsmittel werden für „operationelle Programme“ bereitgestellt, die sich aus einer großen Zahl von Maßnahmen oder Projekten zusammensetzen, während aus dem Kohäsionsfonds einzelne Projekte bezuschusst werden (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Die Maßnahmen werden im Wege der Kofinanzierung nationaler und regionaler Programme und einzelner Projekte durchgeführt (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Jedes Programm oder Projekt muss von der Kommission genehmigt werden. Außerdem muss jeweils ein indikativer Finanzierungsplan erstellt werden, in dem die Gemeinschaftsbeteiligung und der Finanzierungsanteil des Mitgliedstaats angegeben sind. Für den Zeitraum 1994-1999 genehmigte die Kommission 1 104 Strukturfondsprogramme und 920 Kohäsionsfondsprojekte. Für den Zeitraum 2000-2006 gibt es 470 Strukturfondsprogramme und 450 Kohäsionsfondsprojekte (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

 

5.4.

Im Zeitraum 1994-1999 und in den vorangehenden Programmplanungszeiträumen wurden die für die Strukturmaßnahmen bereitgestellten Mittel in Form von Vorschüssen und endgültigen Zahlungen ausgezahlt, wobei letztere zum „Abschluss“ der betreffenden Programme oder Projekte führen. Die Gemeinschaftsfinanzierung im Programmplanungszeitraum 2000-2006 erfolgt in Form einer einzigen ersten Vorauszahlung in Höhe von 7 % der Gesamtbeteiligung an dem Programm oder Projekt, auf die regelmäßige Erstattungen der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben sowie endgültige Zahlungen folgen. Die Erstattungen werden als „Zwischenzahlungen“ bezeichnet. Bei den Strukturfonds bezieht sich jede Zahlung der Kommission auf einen bestimmten Fonds und ein bestimmtes Programm.

 

5.5.

Die Strukturmaßnahmen fallen unter das Prinzip der „geteilten Verwaltung“. Dies bedeutet, dass die Kommission den Haushaltsplan zwar in eigener Verantwortung ausführt, dass sich Kommission und Mitgliedstaaten jedoch die Verwaltung und Kontrolle der Maßnahmen teilen. Die Mitgliedstaaten müssen mit der Kommission zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Ausgaben nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung getätigt werden (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Vier Generaldirektionen der Kommission sind betroffen: die Generaldirektion Regionalpolitik für den EFRE und den Kohäsionsfonds, die Generaldirektion Beschäftigung und Soziales für den ESF, die Generaldirektion Landwirtschaft für den EAGFL-Ausrichtung und die Generaldirektion Fischerei für das FIAF. Die Generaldirektion Regionalpolitik übernimmt bei Angelegenheiten, die alle Fonds betreffen, beispielsweise die Entwicklung von Managementinitiativen oder die Herausgabe technischer Leitlinien für die Mitgliedstaaten, eine koordinierende Rolle.

5.5.

Die Kommission verweist auf ihre Mitteilung vom 6. September 2004 über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der geteilten Verwaltung (KOM(2004) 580).

SPEZIFISCHE BEURTEILUNG IM RAHMEN DER ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

Ziel und Umfang der Prüfung

5.6.

Ziel der Prüfung war es, durch eine spezifische Beurteilung für den Bereich Strukturmaßnahmen als Ganzes einen Beitrag zur Erklärung des Hofes über die Zuverlässigkeit des Gesamthaushaltsplans zu leisten. Zu diesem Zweck wurde im Rahmen der Prüfung insbesondere die Funktionsweise der Überwachungs- und Kontrollsysteme bei der Kommission und in den Mitgliedstaaten untersucht und beurteilt, inwieweit die in diese Systeme eingebauten internen Kontrollen Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bieten. Auf der Grundlage einer Zufallsauswahl von Programmen und Projekten des vorangehenden (1994-1999) und des laufenden (2000-2006) Programmplanungszeitraums führte der Hof seine Überprüfungen der zugrunde liegenden Vorgänge als unabhängige Kontrolle durch, um weitere Nachweise für die Funktionsweise der Fonds zu erlangen. Der Schwerpunkt der Prüfung lag auf:

dem Umfeld der internen Kontrolle bei der Kommission,

der Verwaltung des Programmplanungszeitraums 1994-1999,

der Verwaltung des Programmplanungszeitraums 2000-2006,

den Jährlichen Tätigkeitsberichten und Erklärungen der Generaldirektoren,

einer Weiterverfolgung der in den Zuverlässigkeitserklärungen der letzten Jahre enthaltenen Bemerkungen.

 

Umfeld der internen Kontrolle bei der Kommission

5.7.

Vor dem Hintergrund der laufenden Reform der finanziellen und operativen Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Kommission prüfte der Hof die Wirksamkeit der internen Kontrollen bei der Kommission, insbesondere das Risikomanagement und die Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle (siehe Ziffern 1.87-1.91).

 

Risikoanalysen der Kommission: Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten bieten noch keine ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben

5.8.

Die Hauptrisiken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben für Strukturmaßnahmen ergeben sich durch die geteilte Verwaltung von Kommission und Mitgliedstaaten, die Vielzahl der am Verwaltungsprozess beteiligten Stellen und Behörden (mit unterschiedlichen Kontrollstrukturen und -verfahren), die große Zahl der Programme, die jeweils mehrere tausend über eine Reihe von Jahren umgesetzte Projekte beinhalten können, und mögliche Schwachstellen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen. Ähnlich wie im letzten Jahr gab die vom Hof vorgenommene Überprüfung der Risikoanalysen, die von den für die Verwaltung der Strukturmaßnahmen zuständigen Generaldirektionen durchgeführt wurden, keinen Anlass zu Bemerkungen. Die Kommission räumt erneut ein, dass das Risiko besteht, dass sie keine angemessene Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 in den Mitgliedstaaten durchgeführten Operationen erhalten kann, da die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten nicht in allen Fällen ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben bieten. Im Jahr 2003 setzte die Kommission die Verbesserung ihrer Systeme der internen Kontrolle und die Analysen der von den Mitgliedstaaten übermittelten Systembeschreibungen fort. Bei ihren Aktenprüfungen und ihren Vor-Ort-Kontrollen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten hat die Kommission eine Reihe von Schwachstellen ermittelt, obwohl erst eine beschränkte Zahl dieser Systeme vor Ort überprüft wurde (siehe Ziffern 5.42-5.46).

5.8.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Überwachung und Kontrolle, die sie über die Mitgliedstaaten ausübt, eine angemessene Reaktion auf das Risiko von Unregelmäßigkeiten bei den betreffenden Operationen darstellt. In einem bestimmten Jahr kann die Kommission im Rahmen ihrer eigenen Audittätigkeit eine begrenzte Anzahl von Systemen in den Mitgliedstaaten überprüfen, insbesondere unter Berücksichtigung anderer Risiken, wie etwa dem Abschluss des vorangegangenen Planungszeitraums, auf den der Hof Bezug nimmt. Die Kommission hat für ihre eigene Audittätigkeit eine mehrjährige Auditstrategie konzipiert, mit der sie eine angemessene Gewähr für das Funktionieren der Systeme während des Planungszeitraums zu erlangen sucht.

Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle: Im Allgemeinen wurden in den für Strukturmaßnahmen zuständigen Generaldirektionen zufriedenstellende Fortschritte erzielt

5.9.

Bei seiner Prüfung der Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle durch die für Strukturmaßnahmen zuständigen Generaldirektionen konzentrierte sich der Hof auf die acht (von insgesamt 24) Kontrollnormen, die für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben von besonderer Bedeutung sind (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). In der Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte des Jahrs 2002 war festgelegt, dass alle Normen bis Ende 2003 umgesetzt werden mussten.

 

5.10.

Bei der Generaldirektion Regionalpolitik und der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales wurde die Umsetzung der Normen im Allgemeinen als gut beurteilt. Die Generaldirektion Fischerei hatte zwei (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100) der Normen noch nicht vollständig umgesetzt, und die Generaldirektion Landwirtschaft musste eine Norm noch vollständig umsetzen (siehe auch Ziffer 4.23). Hinsichtlich der Norm 17 „Aufsicht“ sind beide Generaldirektionen dabei, Verfahren zu entwickeln oder förmlich einzuführen, mit denen die Umsetzung der Norm abgeschlossen wird.

 

Weiterverfolgung der Punkte des Aktionsplans

5.11.

Der Hof prüfte, wie die für Strukturmaßnahmen zuständigen Generaldirektionen dem von der Kommission zur Beseitigung der ermittelten Schwachstellen eingesetzten Aktionsplan Folge geleistet haben (zwei der Maßnahmen betreffen Aspekte der geteilten Verwaltung). Diese Maßnahmen wurden im Synthesebericht 2001 aufgeführt und sollten im Jahr 2004 abgeschlossen werden; die Umsetzung ist jedoch immer noch nicht beendet (siehe auch Ziffern 1.84-1.86).

5.11.

Bei der Umsetzung der beiden die geteilte Verwaltung betreffenden Maßnahmen hat es beträchtliche Fortschritte gegeben. Bis September 2004 hat die Kommission Mitteilungen über die rechtliche Verantwortung im Rahmen der geteilten Verwaltung (KOM(2004) 580) und über die Harmonisierung der Auditmethoden in diesem Bereich (KOM(2004) 3115) genehmigt. Im Dezember 2003 hat die Kommission außerdem überarbeitete Fassungen der Audithandbücher für die Struktur- und den Kohäsionsfonds herausgegeben. Auch in den geplanten Rechtsvorschriften für die Strukturfonds im Planungszeitraum 2007-2013 hat die Kommission die Idee jährlicher Erklärungen durch eine unabhängigef Prüfungseinrichtung aufgegriffen, die ebenfalls in der Maßnahme 17 erwähnt ist.

Verwaltung des Programmplanungszeitraums 1994-1999

Verbesserungen des Finanzkontrollrahmens, die allerdings erst gegen Ende des Programmplanungszeitraums verabschiedet wurden

5.12.

Die Verordnung (EG) Nr. 2064/97 der Kommission (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100), die im November 1997 in Kraft trat, war ein wichtiger Meilenstein bei der Weiterentwicklung der Verwaltungs- und Kontrollvorschriften für die Strukturfonds. Sie legte für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten eine Reihe von gemeinsamen Mindestanforderungen fest, zu denen hauptsächlich folgende Vorschriften gehören:

Die Mitgliedstaaten müssen Verwaltungs- und Kontrollsysteme einrichten, die eine zufriedenstellende Bescheinigung der Gültigkeit der Auszahlungsanträge ermöglichen.

Die Systeme müssen einen ausreichenden Prüfpfad aufweisen, der es ermöglicht, die der Kommission übermittelten Erklärungen mit den Buchführungsunterlagen in den Mitgliedstaaten zu vergleichen und die Verteilung der von der Gemeinschaft bereitgestellten Mittel zu prüfen.

Zusätzlich zu den laufenden Verwaltungskontrollen der Maßnahmen muss ein Mindestmaß an unabhängigen Kontrollen (Stichprobe von mindestens 5 %) zur Überprüfung der Effizienz der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Erfüllung der Gemeinschaftsanforderungen und der Richtigkeit der Ausgabenerklärungen durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission (gemäß Artikel 8) zum Zeitpunkt des Abschlusses jedes Programms einen Vermerk vorlegen, der von einer Person oder Stelle erstellt worden ist, die in ihrer Funktion von der mit der Durchführung betrauten Stelle unabhängig ist. Dieser Vermerk sollte einen Überblick über die Ergebnisse der in den abgelaufenen Jahren durchgeführten Kontrollen sowie eine zusammenfassende Schlussfolgerung zu der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der endgültigen Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Maßnahmen enthalten.

 

5.13.

Die Mitgliedstaaten mussten ihre Kontrollstrukturen nach Maßgabe dieser Vorschriften einrichten. Die Verordnung trat jedoch erst im November 1997 in Kraft, und die Herausgabe angemessener Leitlinien hat sich verzögert. Wie der Hof bereits früher festgestellt hat (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100), konnte die ursprüngliche Einrichtung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu diesem späten Zeitpunkt nicht mehr beeinflusst werden. Bei einer früheren Umsetzung hätten einige Schwachstellen in den Systemen der Mitgliedstaaten womöglich vermieden werden können.

5.13.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2064/97 wurden die Kontrollvorschriften für die Strukturfonds spürbar verstärkt. Die Verordnung verlangt von den Mitgliedstaaten eine Anpassung ihrer Kontrollstrukturen und trat vier Jahre vor dem Ende des Förderzeitraums und über fünf Jahre vor der Frist für die Vorlage der Abschlussunterlagen in Kraft. Seit Erlass dieser Verordnung hat die Kommission große Anstrengungen unternommen, um den Mitgliedstaaten Leitlinien an die Hand zu geben und ihre Fragen zu beantworten; sie hat außerdem Prüfungen durchgeführt, um die korrekte Umsetzung zu gewährleisten.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten: Verordnungsvorschriften werden nicht eingehalten

5.14.

Im Rahmen seiner Arbeit zur spezifischen Beurteilung der Ausgaben für Strukturmaßnahmen prüfte der Hof die Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Zufallsstichprobe von sieben endgültigen Zahlungen der Kommission (in Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien und Portugal (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

 

Unzulängliche Aufgabentrennung

5.15.

Bei einem der vom Hof geprüften Programme wurde ein großer Teil der unabhängigen Kontrollen der Projekte von einer Abteilung durchgeführt, die auch für die Zahlungsvorschläge zuständig war (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). In zwei anderen Fällen wurden einige Projekte von Personen kontrolliert, die Verwaltungskontrollen durchführten oder am Verfahren zur Erstellung der endgültigen Ausgabenerklärung beteiligt waren (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Dies steht im Widerspruch zu dem Kontrollgrundsatz der Aufgabentrennung.

5.15.

Die Kommission ist sich seit den Systemprüfungen, die sie im Zeitraum 2001-02 durchgeführt hat, des Problems der Unabhängigkeit der Stellen bewusst, die Prüfungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2064/97 durchführen. In den Leitlinien für den Rechnungsabschluss hat die Kommission die unabhängigen Stellen darüber informiert, wie diese Angelegenheit zu behandeln ist.

Für die betreffenden Fälle war die Kommission auf der Grundlage der von der unabhängigen Stelle zu dieser Frage übermittelten Informationen der Auffassung, dass ausreichende Prüfungen erfolgt sind, um den Anforderungen der Verordnung gerecht zu werden.

Schwachstellen bei den Verwaltungskontrollen der Maßnahmen

5.16.

Bei einem Programm, bei dem die für ein Projekt zuständige Einrichtung einer anderen Stelle einen Unterauftrag für die Durchführung eines Großteils des Projekts erteilt hatte, beschränkten sich die Verwaltungskontrollen auf eine Prüfung der von dem Unterauftragnehmer an die Einrichtung übermittelten Rechnungen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Der Hof hat bereits früher auf die besonderen Risiken von Kosten im Rahmen von Unteraufträgen hingewiesen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

5.16.

In Bezug auf die Unteraufträge verweist die Kommission auf ihre Antwort auf die Ziffern 5.20 und 5.23 des vorliegenden Berichts und auf ihre Antwort auf Ziffer 3.66 des Jahresberichts für 1999.

Schwachstellen bei den unabhängigen Kontrollen

5.17.

Die Stichprobengrundlage für die unabhängigen Kontrollen (5 %-Stichprobenkontrollen) zur Überprüfung der Effizienz der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und der Ausgabenerklärungen war nicht immer klar. Bei zwei Programmen wurden Risikofaktoren genannt, doch war nicht klar, wie sie angewandt wurden (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Bei einem anderen Programm wurde eine Reihe einheitlicher Maßnahmen ermittelt, aus denen eine Zufallsstichprobe gezogen werden konnte, doch waren mit diesen Maßnahmen keine spezifischen Risikofaktoren verbunden (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). In einem anderen Fall wurde keine Risikoanalyse durchgeführt (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

5.17.

In ihren Anleitungen zu den Abschlussvermerken hat die Kommission klar gemacht, dass sich die Stelle, die den Abschlussvermerk erteilt, davon überzeugen muss, dass die Stichprobengrundlage angemessen war. Die Kommission hat die zu diesem Aspekt übermittelten Informationen bei der Analyse der Abschlussvermerke überprüft.

Für das auf den Azoren durchgeführte Programm hieß es in dem Abschlussvermerk, dass die Stichprobe ausgewogen alle Maßnahmen des Programms berücksichtigte und dass nach der Höhe der Finanzmittel für die einzelnen Maßnahmen gewichtet wurde.

Für Irland (EAGFL-Ausrichtung) war die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und insbesondere der Bestätigungen der unabhängigen Stelle der Auffassung, dass ausreichende unabhängige Prüfungen durchgeführt worden waren, um den Anforderungen der Verordnung gerecht zu werden.

5.18.

Bei den vom Hof geprüften Programmen bezogen sich die Kontrollen der Mitgliedstaaten im Allgemeinen auf den gesamten in der Verordnung festgelegten Zeitraum. Das Verfahren zur Durchführung der in der Verordnung vorgesehenen unabhängigen Kontrollen lief in einigen Mitgliedstaaten jedoch erst im Jahr 2000 oder 2001 an (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

 

5.19.

In der Verordnung ist festgelegt, was bei den Kontrollen zu überprüfen ist, beispielsweise die Anwendung und Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in der Praxis, die Übereinstimmung der Buchführungsunterlagen mit den entsprechenden Belegen, die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften und die Bereitstellung der entsprechenden Kofinanzierungsbeträge seitens der Mitgliedstaaten. Bei drei Programmen wurden bei den Kontrollen in einigen Fällen spezifische Aspekte im Zusammenhang mit der Zuschussfähigkeit der von den Strukturfonds kofinanzierten Ausgaben nicht überprüft (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

5.19.

Die Kommission prüft die Feststellungen des Hofs auf der Grundlage der Antworten der Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und wird die Ergebnisse bei ihren Abschlussprüfungen berücksichtigen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die in Portugal zum Inhalt der Prüfungen gegebenen Anweisungen umfassend waren.

5.20.

In zwei Fällen kontrollierten die Mitgliedstaaten die Projekte nicht an Ort und Stelle. In einem Fall führte der Mitgliedstaat die unabhängigen Kontrollen — unter Verweis auf einen einschlägigen Briefwechsel mit der Kommission — entgegen den allgemeinen Anleitungen der Kommission ohne Kontrollbesuche an Ort und Stelle ausschließlich anhand von Unterlagen durch, da die Projekte systematisch Gegenstand von Kontrollbesuchen der Verwaltungsbehörde gewesen seien (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). In einem anderen Fall konnte ein Unterauftragnehmer, der ohne förmlichen Vertrag arbeitete, keine Belege für den Betrag vorlegen, den er dem Projektträger in Rechnung gestellt hatte (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). In zwei weiteren Fällen bezogen sich die Kontrollen nur auf die für die Verwaltung der Beihilfe zuständige Einrichtung, wobei nur wenige Kontrollen der Rechnungen durchgeführt wurden (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

5.20.

Die Kommission prüft die Feststellungen des Hofs auf der Grundlage der Antworten der Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und wird die Ergebnisse bei ihren Abschlussprüfungen berücksichtigen. In allen Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die bei den Endbegünstigten aufbewahrten Unterlagen nicht überprüft haben, hat die Kommission sie aufgefordert, die betreffenden Ausgaben zu quantifizieren und gegebenenfalls zusätzliche Prüfungen durchzuführen.

Für Irland (EAGFL-Ausrichtung) war die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und speziell der Bestätigungen der unabhängigen Stelle der Auffassung, dass ausreichende Prüfungen durchgeführt wurden, um den Anforderungen der für den Planungszeitraum 1994-1999 geltenden Verordnungen gerecht zu werden.

Zu dem in Fußnote 21 beschriebenen Fall des ESF in Italien (Emilia Romagna) ist zu sagen, dass sich die unabhängige Stelle nach dem Leitfaden, den die Kommission den italienischen Behörden übermittelt hat, auch auf hinreichend dokumentierte Vor-Ort-Kontrollen stützen kann, wobei aber bestimmte Bedingungen einzuhalten sind, die von der unabhängigen Stelle überprüft werden müssen; insbesondere müssen die Kontrollen nach einer angemessenen Methodik und mit einem ausreichenden Grad von Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit durchgeführt worden sein. Die Kommission, die sich an ihre eigenen Leitfäden gehalten hat, hat also nicht festgelegt, dass diese Kontrollen nicht vor Ort vorgenommen werden müssen.

In Bezug auf den in Fußnote 22 beschriebenen Fall von Unteraufträgen für den ESF in Portugal (Madeira) ist zu sagen, dass die Kommission besonders auf etwaige fiktive oder unnötige Unteraufträge achtet, mit denen hauptsächlich die erklärten Kosten künstlich aufgebläht werden sollen. Hierzu hat sie im Arbeitsblatt zur Förderfähigkeit Nr. 4.2 die Regel vorgesehen, der zufolge unbegründete Unteraufträge bzw. Unteraufträge ohne zusätzlichen Nutzen unzulässig sind.

5.21.

Die Kontrollen deckten im Allgemeinen nicht das gesamte Projekt ab. In einigen Fällen bezogen die Mitgliedstaaten Projektkosten in ihre Berechnungen hinsichtlich der Einhaltung der 5 %-Kontrollquote ein, die nicht auf der Grundlage einer angemessenen Stichprobenerhebung geprüft worden waren (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Bei einem Programm wurden nicht geprüfte Projekte in die Berechnung der Kontrollquote einbezogen, wobei argumentiert wurde, es sei eine Systemprüfung durchgeführt worden und der bei der Prüfung eines Einzelprojekts aufgedeckte systematische Fehler sei bei allen betroffenen Projekten korrigiert worden. Dies führte zu einer erheblichen Aufblähung der gemeldeten Kontrollquote (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Bei einem anderen Programm hatten sich die Kontrollen auf 28 % der Gesamtausgaben bezogen. Bei der Prüfung des Hofes wurde jedoch festgestellt, dass nur ein Teil dieser Ausgaben tatsächlich an Ort und Stelle von Personen kontrolliert worden war, die von der mit der Verwaltung beauftragten Stelle unabhängig waren, und dass diese Kontrollen größtenteils bei einer der drei Verwaltungsbehörden stattgefunden hatten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

5.21.

Die Kommission prüft die Feststellungen des Hofs auf der Grundlage der Antworten der Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und wird die Ergebnisse bei ihren Abschlussprüfungen berücksichtigen. Nach den Informationen in den Prüfungsvermerken lag bei allen drei EFRE-Fällen der Prozentsatz der insgesamt überprüften Programmausgaben über dem vorgeschriebenen Mindestsatz von 5 % (7,9 %, 12,8 % und 23,9 %).

Zu dem in der Fußnote 25 (ESF Portugal Madeira) genannten Fall ist zu sagen, dass die portugiesischen Behörden den in den Verordnungen vorgeschriebenen Mindestkontrollsatz eingehalten haben.

Für Irland (EAGFL-Ausrichtung) wird auf die Antwort auf Ziffer 5.15 verwiesen.

Zusammen mit den endgültigen Ausgabenerklärungen vorgelegte Vermerke: Unterschätzung der Fehler durch die Mitgliedstaaten

5.22.

In einem Teil der vom Hof geprüften Stichprobe von Zahlungen waren die von den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Programme vorgelegten Ausgabenerklärungen und die dazugehörigen Vermerke — in denen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben bescheinigt wird — in erheblichem Maße mit Fehlern behaftet (siehe Ziffern 5.23-5.27). In den Abschlussvermerken dieser Mitgliedstaaten wird dagegen im Allgemeinen nur auf äußerst geringe Fehlerquoten hingewiesen (weniger als 1 %). Dies ist zurückzuführen auf die schlechte Qualität und das beschränkte Ausmaß der durchgeführten Kontrollen sowie darauf, dass sich die Mitgliedstaaten in den geprüften Fällen nicht bemüht haben, auf der Grundlage der Kontrollen angemessene Schlussfolgerungen für das Programm als Ganzes zu ziehen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

5.22.

In ihrem Leitfaden für die Mitgliedstaaten über den Vermerk nach Artikel 8 hat die Kommission betont, dass die in Artikel 8 genannten Stellen eine Stellungnahme zu der Qualität der durchgeführten Prüfungen abgeben, die Fehlerquote angeben, auf mögliche systematische Probleme hinweisen und diese quantifizieren müssen. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, zusätzliche Informationen zu übermitteln bzw. zusätzliche Prüfungen durchzuführen, oder sie hat finanzielle Berichtigungen vorgeschlagen, wenn sich bei der Prüfung der Artikel-8-Vermerke in dieser Beziehung irgendwelche Mängel fanden.

In allen Fällen wird die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen, sobald sie von den Mitgliedstaaten vollständige Informationen erhalten und diese geprüft hat.

Zu dem in Fußnote 27 genannten Fall — ESF Portugal (Madeira) — ist zu sagen, dass die portugiesischen Behörden im Verlauf des Planungszeitraums unabhängige Kontrollen für den gesamten Zeitraum durchgeführt und den vorgeschriebenen Mindestkontrollsatz eingehalten haben. Im Übrigen wurden die festgestellten Mängel behoben, wobei sämtliche Projekte eines Begünstigten überprüft worden sind. Die Situationen, die zu Fehlern geführt haben, wurden überprüft und bei der Risikoanalyse für die folgenden Kontrollen berücksichtigt.

Vom Hof durchgeführte vertiefte Prüfungen der Vorgänge: Die endgültigen Ausgabenerklärungen sind in erheblichem Maße mit Fehlern behaftet

5.23.

Für vertiefte Prüfungen in den Mitgliedstaaten wurden insgesamt 139 Projekte aus sieben Programmen (siehe Ziffer 5.14) ausgewählt. Bei diesen Prüfungen wurde eine erhebliche Zahl von Verstößen gegen die Verordnungsvorschriften festgestellt: nicht zuschussfähige Ausgaben und Projekte (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100), Ausgaben ohne Belege (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100), fehlerhafte Berechnung der Gemeinschaftsbeteiligung (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100) und sonstige Verstöße (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

5.23.

Die Kommission prüft die Feststellungen des Hofs zu diesen Fällen auf der Grundlage der Antworten der Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls aller weiteren ihr vorliegenden Informationen. Nach Abschluss dieser Prüfung wird sie die erforderlichen Schritte in die Wege leiten.

Die Kommission bekräftigt außerdem, dass beim Bestehen einer vertraglichen Beziehung der Subunternehmer nach Erbringung der Leistungen seine Rechnungen nicht mehr rechtfertigen muss, wenn sie den vertraglichen Bestimmungen entsprechen. Wenn es sich um einen Unterauftrag bzw. eine Dienstleistung mit einem zusätzlichen Nutzen handelt und wenn die Preise Marktpreise sind, ist ein Gewinn zulässig und legitim.

5.24.

Bei den Unterprogrammen der drei in den Mitgliedstaaten geprüften EFRE-Programme (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100) stellte der Hof Unregelmäßigkeiten fest, die darauf hindeuteten, dass stark überhöhte Zahlungen geleistet wurden.

5.24.

Die Kommission wird bei ihrem Follow-up die genaue Höhe der Überzahlungen bestimmen, die sich aus den vom Hof aufgedeckten Fehlern ergeben, wobei die von den Mitgliedstaaten vorgebrachten Argumente in vollem Umfang berücksichtigt werden.

5.25.

Bei einem der ESF-Programme war im Rahmen der unabhängigen Kontrollen durch den Mitgliedstaat eine Stichprobe von Vorgängen der Jahre 1998 und 1999 überprüft und daraufhin auf der Grundlage einer Hochrechnung der Kontrollergebnisse eine Berichtigung der gemeldeten Ausgaben vorgenommen worden. Der Hof stellte in derselben Stichprobe ein höheres Ausmaß an Fehlern fest (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Die Differenzen sind zum großen Teil darauf zurückzuführen, dass die Unstimmigkeiten in den nationalen Rechtsvorschriften und bei der Anwendung dieser Rechtsvorschriften unterschiedlich behandelt werden.

5.25.

Zusätzlich zu den Kontrollen der Maßnahmen der Jahre 1998 und 1999 haben die portugiesischen Behörden im Planungszeitraum noch unabhängige, sich auf den gesamten Zeitraum beziehende Kontrollen vorgenommen.

5.26.

Die vom Hof durchgeführte Prüfung der EAGFL-Maßnahmen innerhalb eines Multifondsprogramms (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100) ergab ein erhebliches Ausmaß an vorschriftswidrigen Ausgaben. Die vorgenommenen Überprüfungen bezogen sich auf Vorgänge während des gesamten Programmzeitraums und deuten auf systematische Schwachstellen hin. Die vom betroffenen Mitgliedstaat zusammen mit dem Antrag auf endgültige Zahlung eingereichten Unterlagen enthielten bereits Hinweise auf diese Schwachstellen.

5.26.

Für Irland (EAGFL-Ausrichtung) war die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und insbesondere der Bestätigungen der unabhängigen Stelle der Auffassung, dass das Programm abgeschlossen werden kann. Alle vom Hof bei seiner Vor-Ort-Kontrolle zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse werden in geeigneter Weise weiter verfolgt.

5.27.

Bei keinem der geprüften Programme standen die Verwaltungs- und Kontrollsysteme vollkommen mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2064/97 in Einklang. Die Verordnung enthält keine besonderen Bestimmungen für die laufenden Verwaltungskontrollen, und natürlich können etwaige Defizite bei den Verwaltungskontrollen nicht allein durch die zusätzlichen unabhängigen 5 %-Stichprobenkontrollen ausgeglichen werden. Die Ergebnisse der vom Hof durchgeführten Prüfungen von Projekten bestätigen, dass dies die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben beeinträchtigt. Insgesamt stellte der Hof eine ähnliche Fehlerhäufigkeit und ein ähnliches Ausmaß an Fehlern fest wie in den vorangehenden Jahren.

5.27.

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2064/97 müssen mit den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten die Richtigkeit und die Zuschussfähigkeit der Ausgaben überprüft werden können. Obwohl dieses Erfordernis in der Verordnung nicht genauer ausgeführt wird, sind im Rahmen der nationalen Verwaltungssysteme in vielen Fällen Kontrollen auf Verwaltungsebene vorgesehen. Für den laufenden Planungszeitraum hat die Kommission dieses Erfordernis in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 genauer ausgeführt.

Trotz der vom Hof vorgefundenen Probleme ist die Kommission der Auffassung, dass die gründliche Überprüfung der Abschlussunterlagen, ihre eigenen Prüfungen einer anhand einer Risikoanalyse ausgewählten Stichprobe von Programmen und die Anwendung finanzieller Berichtigungen im Falle unzulänglicher Prüfungen oder einzelner Fehler eine gute Basis bilden, um ausreichende Gewähr für die kofinanzierten Ausgaben zu erlangen.

Abschluss der Programme 1994-1999: Verzögerungen in den Mitgliedstaaten…

5.28.

Die ursprüngliche verordnungsrechtliche Frist, bis zu der die Mitgliedstaaten die Anträge auf endgültige Zahlung für die Programme des Zeitraums 1994-1999 übermitteln mussten, war der 30. Juni 2002 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Im Allgemeinen hielten die Mitgliedstaaten diese Frist nicht ein. In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates (Juni 1999) mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds ist festgelegt, dass Beträge für Programme des Zeitraums 1994-1999, für die bis zum 31. März 2003 kein abschließender Zahlungsantrag eingereicht worden ist, freigegeben werden. Dieser Zeitpunkt wurde als die faktisch endgültige Frist betrachtet — nach der die Mittel in Abgang gestellt würden —, doch bereitete auch diese Frist den Mitgliedstaaten noch Probleme. Um die Frist einzuhalten, reichten die Mitgliedstaaten in vielen Fällen unvollständige Unterlagen ein. Dies erforderte zusätzliche Nachfragen seitens der Kommission und führte zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge.

 

… und Probleme bei der Prüfung der Akten durch die Kommission …

5.29.

Das Abschlussverfahren der Kommission ist hauptsächlich darauf ausgerichtet, Gewähr für die Förderfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in den Zahlungsanträgen der Mitgliedstaaten zu erlangen. Die Kommission überprüft insbesondere die Angemessenheit des Vermerks gemäß Artikel 8 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100), die Vollständigkeit des Schlussberichts und die Übereinstimmung der endgültigen Ausgabenerklärung mit dem Schlussbericht und dem Vermerk gemäß Artikel 8. In diesem Zusammenhang wird auch überprüft, ob alle festgestellten Unregelmäßigkeiten zufriedenstellend behandelt wurden (einschließlich angemessener Wiedereinziehungsverfahren):

a)

Unregelmäßigkeiten, die in dem Vermerk genannt werden, der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2064/97 der Kommission zusammen mit dem Antrag auf endgültige Zahlung vorgelegt werden muss (einschließlich der 5 %-Kontrollen),

b)

Unregelmäßigkeiten, die von den Mitgliedstaaten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100) an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung gemeldet oder von diesem Amt aufgedeckt wurden,

c)

Unregelmäßigkeiten, die bei Prüfungen anderer nationaler Stellen, der Kommission oder des Hofes aufgedeckt wurden.

 

5.30.

Beim EFRE sah sich die Kommission bei 317 der 858 Programme des Zeitraums 1994-1999 (fast 40 %) zu Nachfragen hinsichtlich der Vermerke gemäß Artikel 8 veranlasst. In solchen Fällen muss die Kommission mehr Informationen einholen oder ersucht den Mitgliedstaat um Durchführung zusätzlicher Prüfungen. Bis zum 31. März 2004 wurden derartige zusätzliche Prüfungen in Bezug auf 51 Programme durchgeführt. Wenn dies angemessen erscheint, kann die Kommission die Kürzung oder Streichung der von dem betreffenden Mitgliedstaat beantragten Zahlungen vorschlagen. Bis zum oben genannten Zeitpunkt hatte die Kommission dies bereits in 127 Fällen beschlossen oder vorgeschlagen (fast 15 % aller EFRE-Programme des Zeitraums 1994-1999).

 

5.31.

Der Hof hat geprüft, wie die Kommission die von den Mitgliedstaaten eingereichten Anträge auf endgültige Zahlung bearbeitet hat. Hierzu wählte er aus den 2 170 bei der Kommission eingegangenen Anträgen eine Stichprobe von 77 Akten aus (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

 

5.32.

Bei 29 der 33 vom Hof geprüften EFRE-Programmakten hingen Verzögerungen oder die Unterbrechung des Zahlungsverfahrens mit dem Vermerk gemäß Artikel 8 zusammen. Die Kommission hatte festgestellt, dass die Vermerke eine Reihe von Vorbehalten enthielten, die in der endgültigen Ausgabenerklärung oder im Zahlungsantrag nicht berücksichtigt wurden:

a)

Unregelmäßigkeiten, nicht zuschussfähige Ausgaben und andere Probleme, die noch nicht bereinigt wurden (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100);

b)

Unterschiede zwischen den Unregelmäßigkeiten, die die Mitgliedstaaten dem Amt für Betrugsbekämpfung mitgeteilt hatten, und den Unregelmäßigkeiten, die im Vermerk gemäß Artikel 8 und/oder in der endgültigen Ausgabenerklärung aufgeführt waren (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100);

c)

unbefriedigende Durchführung der Projekte, insbesondere Kostenüberschreitungen, Probleme im Zusammenhang mit den Ausschreibungsverfahren, Nichteinhaltung der Umweltkriterien und inkohärente Bauarbeiten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100);

d)

Unsicherheiten hinsichtlich der durchgeführten unabhängigen 5 %-Kontrollen oder Nichtdurchführung von Kontrollen bei den Endempfängern (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100); die Vermerke enthielten nicht immer Einzelheiten über die Risikoanalyse, auf deren Grundlage die Stichprobenauswahl der Projekte für die 5 %-Kontrollen vorgenommen wurde (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100); in einem geprüften Fall wurde die von der Kommission geforderte Bestätigung der von der unabhängigen Stelle durchgeführten Arbeit — einschließlich der Bestätigung, dass die 5 %-Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt worden waren — der für die Verwaltung des Programms zuständigen Behörde überlassen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100);

e)

Klärungsbedarf, ob wiedereinzuziehende Beträge in die endgültige Ausgabenerklärung aufgenommen worden waren (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

5.32.

Die Kommission hat in ihren Leitlinien für den Abschluss der Programme vom Mai 2002 darauf hingewiesen, dass Einschränkungen der Stellen gemäß Artikel 8 quantifiziert und berücksichtigt werden müssen. In diesen Leitlinien geht sie auch auf die Behandlung von Unregelmäßigkeiten und die Durchführung der Stichprobenkontrollen ein.

5.33.

Bei der Prüfung in der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales wurde festgestellt, dass die Liste der bescheinigenden Stellen, die der Kommission für die Kontrolle der Unabhängigkeit der in den Mitgliedstaaten mit der Erstellung der Vermerke gemäß Artikel 8 beauftragten Stellen vorlag, nicht erschöpfend war. Bei einer Reihe von Akten setzte die Kommission das Abschlussverfahren aus und ersuchte den Mitgliedstaat um Erläuterungen und zusätzliche Informationen hinsichtlich der Unabhängigkeit der für die Erstellung des Artikel-8-Vermerks zuständigen Stelle oder hinsichtlich des Inhalts der endgültigen Ausgabenerklärung. In zwei Fällen enthielten die Vermerke und Schlussberichte keine Angaben über die während der Laufzeit der Programme von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen, doch ersuchte die Kommission nicht um Klarstellung (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Bei fünf geprüften Programmen hatten keine 5 %-Kontrollen an Ort und Stelle stattgefunden (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). In zwei Fällen dauerte es über acht Monate, bis die Kommission weitere Informationen bei dem betreffenden Mitgliedstaat anforderte (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

5.33.

Zu dem Verzeichnis der unabhängigen Stellen ist zu sagen, dass die Kommission über zusätzliche Informationen verfügte, die es ihr gestatteten, die Unabhängigkeit der Stelle zu beurteilen. Die Kontrolle der Unabhängigkeit der betreffenden Stellen war außerdem Gegenstand von Prüfungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2064/97, deren Ergebnisse bei der Analyse der Abschlussunterlagen für die Programme des Planungszeitraums 1994-1999 berücksichtigt werden. In Bezug auf die Fußnote 45 ist zu sagen, dass zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofs noch nicht mit der Überprüfung des Vermerks nach Artikel 8 begonnen worden war, weil die ursprünglichen Abschlussberichte für keines der genannten Programme akzeptiert worden sind.

Bezüglich der Fußnote 46 verweist die Kommission auf ihre Antwort auf Ziffer 5.20.

Zu Fußnote 47 ist zu sagen, dass die Bearbeitung dieser Unterlagen acht Monate gedauert hat, weil andere Dienststellen konsultiert werden mussten, um sicherzugehen, dass die Unregelmäßigkeiten korrekt behandelt wurden.

5.34.

Bei einer Aktenprüfung in der Generaldirektion Landwirtschaft wurde festgestellt, dass die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen von unterschiedlicher Qualität waren und in den geprüften Fällen für einen Abschluss der Programme nicht ausreichten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Hierfür lassen sich folgende Beispiele anführen: Es fehlten Angaben über den unter die Kontrollen fallenden Zeitraum (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100); die Stichprobe der zu kontrollierenden Projekte wurde nicht auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100); die für die Durchführung der 5 %-Kontrollen zuständige Stelle war nicht ausreichend unabhängig, und die Kontrollen wurden nicht immer an Ort und Stelle durchgeführt und fanden vor den endgültigen Zahlungen für die Projekte statt (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

5.34.

Die Abschlussvermerke waren trotz der entsprechenden Leitlinien der Kommission und der wiederholten Aufforderungen an die Mitgliedstaaten, sich bei der Ausarbeitung dieser Vermerke an die Leitlinien zu halten, von unterschiedlicher Qualität.

In allen Fällen, in denen die Generaldirektion Landwirtschaft zu der Auffassung gelangte, dass es Probleme gab, die zu Risiken für den EAGFL-Ausrichtung führten, wurden die betreffenden Mitgliedstaaten um Klarstellungen bzw. die Übermittlung zusätzlicher Auskünfte gebeten.

5.35.

Bei fünf vom Hof geprüften Programmen des EAGFL-Ausrichtung nahmen die Mitgliedstaaten keine angemessene Beurteilung der finanziellen Auswirkungen der bei den Systemprüfungen oder den Prüfungen der Projekte festgestellten Kontrollmängel vor (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). In anderen Fällen hielt die Kommission die Zahlung zurück, unterließ es aber, den Mitgliedstaat offiziell über die Aussetzung des Verfahrens zu informieren: Bei zwei der geprüften Programme richtete die Kommission erst im Mai 2004 eine erste Anfrage an den Mitgliedstaat (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

 

5.36.

Beim FIAF müssen die meisten Programme noch abgeschlossen werden. Dies ist hauptsächlich auf Unstimmigkeiten zwischen dem Fischereiflottenregister und den von den Mitgliedstaaten erstellten Berichten zurückzuführen sowie darauf, dass für die Prüfung der Abschlussdokumente einige Zeit benötigt wird. Bei einem der vom Hof geprüften Programme (auf das 37,2 % der FIAF-Beteiligung entfielen) war die Analyse der 17 gemäß Artikel 8 erstellten Vermerke mehr als ein Jahr nach Eingang der Dokumente nicht abgeschlossen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass die unabhängigen Kontrollen der Mitgliedstaaten folgende Schwachstellen aufwiesen:

Anhand der vorgelegten Informationen ließ sich nicht beurteilen, ob die Stichprobenauswahl der Projekte vorschriftsmäßig durchgeführt wurde (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

Verwaltungskontrollen wurden als unabhängige 5 %-Kontrollen berechnet (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

5.36.

Das FIAF trägt ebenfalls zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik bei, insbesondere was die Einhaltung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotte (POP) angeht. Es muss also überprüft werden, ob die Beihilfen gemäß diesen Verpflichtungen gewährt worden sind.

Die Generaldirektion Fischerei hatte beschlossen, vor dem Finanzabschluss der Programme Kontrollen vor Ort durchzuführen, nach denen die betreffenden Behörden um zusätzliche Informationen bzw. die Durchführung zusätzlicher Kontrollen gebeten wurden.

Die Kommission hat den Mitgliedstaat aufgefordert, die Stichprobe zu vergrößern und eine größere Zahl von Projekten zu überprüfen, um die Erfordernisse der Verordnung (EG) Nr. 2064/97 zu erfüllen.

Nach Auffassung der Kommission entsprechen die durchgeführten Prüfungen den Erfordernissen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2064/97.

5.37.

Die unterschiedliche Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen erschwert der Kommission die Prüfung und macht Rückfragen erforderlich. Dadurch erhöht sich das Risiko, dass die endgültigen Erklärungen nicht zuschussfähige Ausgaben enthalten.

5.37.

Die Kommission hat die Abschlusszahlungen erst genehmigt, nachdem sie ausreichende Gewähr dafür erlangt hat, dass die erklärten Ausgaben abzüglich etwaiger Abschläge oder Berichtigungen, die nach der gründlichen Überprüfung der Abschlussunterlagen sowie weiterer Untersuchungen und Überprüfungen vorgenommen werden, richtig und zuschussfähig sind. Bei den Prüfungen wurden die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2064/97 sowie die Ergebnisse früherer Prüfungen dieses Projekt berücksichtigt. Auf diese Weise hat die Kommission geeignete Maßnahmen ergriffen, um Mängel in den ursprünglichen Abschlussunterlagen zu korrigieren. Dies wird durch die Zahl der Fälle bestätigt, in denen sie Zahlungen so lange ausgesetzt hat, bis die bei den Aktenprüfungen vorgefundenen Probleme gelöst worden sind. Das Risiko einer Kofinanzierung nicht vorschriftsgemäßer Ausgaben wird zudem durch die Rechnungsabschlussprüfungen vor Ort noch weiter verringert, die seit 2002 in den jährlichen Prüfprogrammen der Kommission vorgesehen sind.

… haben den Abschluss des Programmplanungszeitraums 1994-1999 verlangsamt

5.38.

Tabelle 5.1 gibt für die einzelnen Strukturfonds einen Überblick über die zum 31. Dezember 2003 und zum 31. März 2004 abgeschlossenen Programme (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Aus der Tabelle geht hervor, dass weniger als 10 % der Programme vor 2003 abgeschlossen wurden. Obwohl die Kommission ursprünglich geplant hatte, den größten Teil der verbleibenden Programme im Laufe des Jahrs 2003 abzuschließen, wurden bis Ende 2003 nur 331 von 1 090 Hauptprogrammen und 251 von 1 080 Programmen im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen abgeschlossen.

5.38.

Die Kommission hat ihr ursprüngliches Ziel nicht erreicht, weil die Mitgliedstaaten die meisten Anträge auf Abschlusszahlungen erst kurz vor der Frist des 31. März 2003 übermittelt haben. Wegen der unterschiedlichen Qualität der Abschlussunterlagen mussten in vielen Fällen zusätzliche Untersuchungen durchgeführt werden, bevor die Anträge bearbeitet werden konnten.

Tabelle 5.1a — Strukturmaßnahmen: Zum 31. Dezember 2003 und 31. März 2004 abgeschlossene Programme des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

Haushaltsbereich (59)

Insgesamt

Vor 2003 abgeschlossen

Zahl der zum 31. März 2003 eingegangenen Anträge auf Abschluss

Im Jahr 2003 abgeschlossen

Zum 31. März 2004 abgeschlossen

Zahl der Programme

Vorgesehene Gemeinschafts-beteiligung (Euro)

Zahl der Programme

Insgesamt ausgezahlte Gemeinschafts-beteiligung (Euro)

Zahl der Programme

Insgesamt ausgezahlte Gemeinschafts-beteiligung (Euro)

Zahl der Programme

Insgesamt ausgezahlte Gemeinschafts-beteiligung (Euro)

Ziel 1

181

57 571 255 951

5

1 630 221 560

181

39

10 590 871 154

48

13 655 869 930

Ziel 2 94-96

84

5 165 903 927

62

2 963 694 368

84

8

540 680 214

77

3 917 833 116

Ziel 2 97-99

73

7 157 716 211

0

0

73

13

841 930 911

24

1 706 724 903

Ziel 3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Ziel 4

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Ziel 5 a)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Ziel 5 b)

84

3 302 548 791

0

0

84

25

1 050 903 786

37

1 485 522 350

Ziel 6

2

355 453 472

0

0

2

1

149 180 357

1

149 180 357

Gemeinschaftsinitiativen

520

9 223 064 769

38

245 322 179

520

103

932 468 362

184

1 446 640 578

Insgesamt

944

82 775 943 121

105

4 839 238 107

944

189

14 106 034 784

371

22 361 771 234

Tabelle 5.1b — Strukturmaßnahmen: Zum 31. Dezember 2003 und 31. März 2004 abgeschlossene Programme des Europäischen Sozialfonds

Haushaltsbereich (60)

Insgesamt

Vor 2003 abgeschlossen

Zahl der zum 31. März 2003 eingegangenen Anträge auf Abschluss

Im Jahr 2003 abgeschlossen

Zum 31. März 2004 abgeschlossen (61)

Zahl der Programme

Vorgesehene Gemeinschafts-beteiligung (Euro)

Zahl der Programme

Insgesamt ausgezahlte Gemeinschafts-beteiligung (Euro)

Zahl der Programme

Insgesamt ausgezahlte Gemeinschafts-beteiligung (Euro)

Zahl der Programme

Insgesamt ausgezahlte Gemeinschafts-beteiligung (Euro)

Ziel 1

102

22 806 888 948

0

0

102

20

4 263 436 869

20

4 263 436 869

Ziel 2 94-96

82

1 597 251 132

70

1 225 350 076

82

0

0

70

1 225 350 076

Ziel 2 97-99

72

2 112 708 834

1

6 262 842

72

9

103 030 011

10

109 292 853

Ziel 3

56

13 221 222 835

1

53 748 169

56

9

748 564 221

10

802 312 390

Ziel 4

16

2 614 128 525

0

0

16

3

121 340 718

3

121 340 718

Ziel 5 a)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Ziel 5 b)

83

1 057 483 760

0

0

83

5

51 049 826

5

51 049 826

Ziel 6

2

177 902 801

0

0

2

1

104 798 749

1

104 798 749

Gemeinschaftsinitiativen

373

4 664 895 421

2

41 705 618

373

66

526 991 851

119

733 794 136

Insgesamt

786

48 252 482 256

74

1 327 066 705

786

113

5 919 212 245

238

7 411 375 617

Tabelle 5.1c — Strukturmaßnahmen: Zum 31. Dezember 2003 und 31. März 2004 abgeschlossene Programme des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung

Haushaltsbereich (62)

Insgesamt

Vor 2003 abgeschlossen

Zahl der zum 31. März 2003 eingegangenen Anträge auf Abschluss

Im Jahr 2003 abgeschlossen

Zum 31. März 2004 abgeschlossen

Zahl der Programme

Vorgesehene Gemeinschafts-beteiligung (Euro)

Zahl der Programme

Insgesamt ausgezahlte Gemeinschafts-beteiligung (Euro)

Zahl der Programme

Insgesamt ausgezahlte Gemeinschafts-beteiligung (Euro)

Zahl der Programme

Insgesamt ausgezahlte Gemeinschafts-beteiligung (Euro)

Ziel 1

69

14 301 716 000

0

0

69

4

565 075 313

6

667 787 313

Ziel 2 94-96

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Ziel 2 97-99

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Ziel 3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Ziel 4

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Ziel 5 a)

66

5 544 906 000

8

17 989 829

66

22

403 297 357

31

481 336 186

Ziel 5 b)

84

3 163 701 000

0

0

84

21

693 559 284

30

856 877 069

Ziel 6

2

288 794 000

0

0

2

0

0

0

0

Gemeinschaftsinitiativen

167

1 156 618 000

2

6 659 147

167

36

126 223 742

45

161 625 841

Insgesamt

388

24 455 735 000

10

24 648 976

388

83

1 788 155 696

112

2 167 626 409

Table 5.1d — Strukturmaßnahmen: Zum 31. Dezember 2003 und 31. März 2004 abgeschlossene Programme des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei

Haushaltsbereich (63)

Insgesamt

Vor 2003 abgeschlossen

Zahl der zum 31. März 2003 eingegangenen Anträge auf Abschluss

Im Jahr 2003 abgeschlossen

Zum 31. März 2004 abgeschlossen

Zahl der Programme

Vorgesehene Gemeinschafts-beteiligung (Euro)

Zahl der Programme

Insgesamt ausgezahlte Gemeinschafts-beteiligung (Euro)

Zahl der Programme

Insgesamt ausgezahlte Gemeinschafts-beteiligung (Euro)

Zahl der Programme

Insgesamt ausgezahlte Gemeinschafts-beteiligung (Euro)

Ziel 1

18

1 797 039 031

0

0

18

1

32 744

1

32 744

Ziel 2 94-96

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Ziel 2 97-99

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Ziel 3

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Ziel 4

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Ziel 5 a)

12

850 431 000

1

2 060 003

12

1

21 655 834

2

23 715 837

Ziel 5 b)

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Ziel 6

2

8 260 000

0

0

2

1

3 523 447

1

3 523 447

Gemeinschaftsinitiativen

20

127 103 242

0

0

20

4

2 245 131

6

13 212 790

Insgesamt

52

2 782 833 273

1

2 060 003

52

7

27 457 156

10

40 484 818

5.39.

Die Zahlen für Ziel 2 umfassen 15 Programme des Zeitraums 1994-1996 mit fortbestehenden Mittelbindungen von 35, 15 Millionen Euro, die zum 31. Dezember 2003, fünf Jahre nach Ende der Programme, noch nicht abgeschlossen waren.

5.39.

Auch für diese Programme haben die meisten Mitgliedstaaten die Frist des 30. Juni 1999 für die Vorlage der Abschlusszahlungsanträge nicht eingehalten.

Beschränktes Ausmaß der Abschlussprüfungen der Kommission

5.40.

Wie bereits im Jahresbericht 2002 bemerkt (Ziffer 5.21), führt die Kommission in den meisten Fällen erst nach den endgültigen Zahlungen Prüfungen der zugrunde liegenden Ausgaben durch. Die Generaldirektion Regionalpolitik hatte bis Ende 2003 Ex-post-Kontrollen von 17 Programmen durchgeführt. Die Generaldirektion Beschäftigung und Soziales verschob den größten Teil ihrer Ex-post-Kontrollen auf 2005. Die Generaldirektion Landwirtschaft hat erst Mitte 2004 mit ihren Ex-post-Kontrollen begonnen. Die Generaldirektion Fischerei hat beschlossen, im Rahmen ihrer Untersuchung der Abschlussunterlagen Prüfungen — auch zu Einzelprojekten — vor dem Abschluss der Programme durchzuführen (bisher 15). Die Zahl der bei den Prüfungen des Hofes und der Kommission aufgedeckten Fehler zeigt die Wichtigkeit der in den Mitgliedstaaten durchgeführten vertieften Prüfungen der Erklärungen zum Abschluss der Programme. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sollten jeweils auf das gesamte geprüfte Programm übertragen werden.

5.40.

Der Umfang der im Jahr 2003 durchgeführten Abschlussprüfungen ergibt sich daraus, wie die einzelnen Generaldirektionen ihre Auditressourcen in Anbetracht der übrigen Auditprioritäten für die Strukturfondsprogramme im Zeitraum 2000-2006, den Kohäsionsfonds und die Systeme für die Beitrittshilfen zugewiesen haben. Nach Auffassung der Kommission reduziert ihre dreistufige Strategie — Ex-ante-Prüfungen, Aktenprüfungen der Abschlussunterlagen und Abschlussprüfungen — das Risiko von unregelmäßigen Abschlusszahlungen trotz der in einigen Fällen unzulänglichen Überprüfungen durch die Mitgliedstaaten. Die Kommission nimmt, wenn Systemfehler aufgedeckt werden, finanzielle Berichtigungen auf breiter Ebene vor.

Verwaltung des Programmplanungszeitraums 2000-2006

Aufnahme weiterer Finanzkontrollvorschriften in den Verordnungsrahmen

5.41.

Die Verordnungen (EG) Nr. 438/2001 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100) und Nr. 448/2001 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100) der Kommission enthalten Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100) und legen die für den Zeitraum 2000-2006 erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Strukturfondsprogramme fest. Die Verordnungen basieren auf denselben Grundsätzen wie die Verordnung Nr. 2064/97. Sie stecken den Kontrollrahmen neu ab und enthalten darüber hinaus eine Reihe besonderer Vorschriften. Dazu gehören insbesondere:

a)

Vorschriften zu den einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsystemen, insbesondere in Bezug auf

i)

die Definition, Zuweisung und Trennung von Aufgaben und

ii)

die Unterscheidung zwischen den während der Durchführung der Programme vorgenommenen Kontrollen („laufende Verwaltungskontrollen“) und den Stichprobenkontrollen zur Überprüfung der Wirksamkeit der Systeme und der Richtigkeit der Ausgabenerklärungen („unabhängige 5 %-Stichprobenkontrollen“);

b)

Vorschriften zu den Ausgabenerklärungen zu Zwischen- und Abschlusszahlungen: zu diesen muss eine Bescheinigung vorgelegt werden, die von einer Person oder Abteilung erstellt wurde, die in ihrer Funktion von allen Dienststellen, die Zahlungsanträge bewilligen, unabhängig ist;

c)

Vorschriften hinsichtlich des von den Mitgliedstaaten beim Abschluss jedes Programms vorzulegenden Vermerks: dieser muss von einer anderen von der Verwaltungsbehörde unabhängigen Person oder Stelle erstellt werden und ein Urteil über die während der Laufzeit des Programms durchgeführten Kontrollen und über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben enthalten;

d)

die Bestimmung, dass es in erster Linie den Mitgliedstaaten obliegt, die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen.

 

Überwachung der Systeme der Mitgliedstaaten durch die Kommission: eingeschränkte Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgabe

5.42.

Im Jahr 2003 setzte die Generaldirektion Regionalpolitik ihre Kontrollen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme fort. Die Beurteilung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme wurde für die meisten Mitgliedstaaten abgeschlossen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Bis Ende 2002 hatte die Generaldirektion in allen Mitgliedstaaten Systemprüfungen für den Bereich EFRE durchgeführt. Sie besuchte im Jahr 2003 sieben Mitgliedstaaten für den Bereich EFRE sowie alle vier vom Kohäsionsfonds betroffenen Mitgliedstaaten. Da jedoch jedes Programm einem anderen System entsprechen kann, wurde nur ein geringer Teil des Prüfungsfelds abgedeckt. Die EFRE-Prüfungen umfassten nur selten Projektkontrollen.

5.42.

In einigen Mitgliedstaaten gibt es Systeme mit gemeinsamen Elementen, die für viele Programme gelten, in anderen Mitgliedstaaten hingegen unterscheiden sich die Systeme für die einzelnen Programme relativ stark voneinander. Die Zahlen für die vor Ort überprüften Programme geben wegen der Überschneidungen zwischen mehreren Programmen ein zu ungünstiges Bild von dem Prozentsatz der von der Kommission überprüften Systeme. In der ersten Phase der Systemprüfungen für den EFRE im Zeitraum 2001-2003 war es nicht möglich, Projektkontrollen durchzuführen, da nur ein geringer Teil der Ausgaben getätigt worden war. In der zweiten Systemprüfungsrunde, die im zweiten Halbjahr 2004 anläuft, werden solche Projektkontrollen durchgeführt. Bis Ende 2003 hat die Generaldirektion Regionalpolitik 27 % der Programme überprüft, für die Mittel aus dem EFRE bereitgestellt wurden. Im Jahr 2003 hat sie insgesamt zehn Kontrollen der Verwaltungssysteme für den Kohäsionsfonds und sechs Projektkontrollen durchgeführt.

5.43.

Mit den von der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales durchgeführten Systemprüfungen in den Mitgliedstaaten wurden bis Ende 2003 46 % der für den Zeitraum 2000-2006 insgesamt für den ESF angesetzten Haushaltsmittel abgedeckt. Dies veranlasste die Generaldirektorin, einen Vorbehalt anzumelden, mit dem sie eine Gewährleistung für die geteilte Verwaltung des ESF ablehnte. Als Grund wurde angeführt, diese Kontrollabdeckung sei unzulänglich und bei einem Teil der in den Mitgliedstaaten geprüften Systeme seien Schwachstellen festgestellt worden.

5.43.

Der Prozentsatz von 46 % der für den Zeitraum 2000-2006 insgesamt angesetzten Haushaltsmittel bedeutet, dass alle Mitgliedstaaten und eine große Stichprobe der verschiedenen dort vorhandenen Systeme abgedeckt wurden.

Mit der Prüfstrategie für den Zeitraum 2000-2006, die auf dem Konzept der integrierten Kontrolle durch einen Ausgleich der Kontrollergebnisse basiert (siehe Antwort auf Ziffer 5.68) sollen bis Ende 2004 eine ausreichende Gewähr für eine große Zahl von Verwaltungs- und Kontrollsystemen erlangt und rund 70 % der insgesamt für den ESF, den Zeitraum 2000-2006 und die 15 Mitgliedstaaten angesetzten Haushaltsmittel abgedeckt werden.

Die Einschränkung bezieht sich auf die geteilte Verwaltung des ESF (Systeme auf nationaler, regionaler und/oder lokaler Ebene). Das Kontrollsystem der Generaldirektion Beschäftigung hat gut funktioniert, so dass bei einem Teil der geprüften Systeme Schwachstellen festgestellt werden konnten.

5.44.

Für den EAGFL-Ausrichtung prüfte die Generaldirektion Landwirtschaft die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für alle 141 Programme und nahm Prüfungen vor, die sich auf 38 Programme bezogen. Sie schloss ihre Beurteilung der Systeme für 25 Programme ab. Zu den übrigen 116 Programmen holt sie weitere Auskünfte ein. Bis Ende 2003 wurde die Beurteilung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für Programme abgeschlossen, auf die 7 % der für den Zeitraum 2000-2006 insgesamt bereitgestellten Haushaltsmittel entfallen.

 

5.45.

Hinsichtlich des FIAF überprüften die Generaldirektion Regionalpolitik (für die Multifondsprogramme) und die Generaldirektion Fischerei die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für alle 50 Programme. Die Generaldirektion Fischerei nahm (in 13 Mitgliedstaaten) Prüfungen der 16 Programme vor, für die sie federführend ist. Bis Ende März 2004 hatte die Kommission ihre Beurteilung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für Programme abgeschlossen, auf die 24 % der für den Zeitraum 2000-2006 insgesamt bereitgestellten Haushaltsmittel entfallen.

 

5.46.

Obwohl die Rahmenbedingungen für die Finanzkontrolle seit dem vorangehenden Programmplanungszeitraum verstärkt wurden, sind diese Schwachstellen, die die von der Kommission erlangte Gewähr für die Zuverlässigkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten — und damit die Gewähr für die Zuverlässigkeit der Ausgabenerklärungen und für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der von ihr kofinanzierten Ausgaben — beeinträchtigen, nach wie vor ein Problem.

5.46.

Durch die Herausgabe entsprechender Leitlinien, die Verbreitung bewährter Praktiken, ihre Prüftätigkeit und gegebenenfalls die finanziellen Berichtigungen setzt die Kommission ihre Bemühungen fort, um die Gewähr für die Zuverlässigkeit der Systeme der Mitgliedstaaten und damit für die Zuverlässigkeit und Rechtmäßigkeit der erklärten Ausgaben zu erlangen.

Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten: Im laufenden Programmplanungszeitraum werden Verordnungsbestimmungen nach wie vor nicht eingehalten

5.47.

Ähnlich wie für den vorangehenden Programmplanungszeitraum (siehe Ziffer 5.14) prüfte der Hof die Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten anhand einer Zufallsstichprobe von 11 Zahlungen, die die Kommission auf der Grundlage von Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten für Zwischenzahlungen getätigt hatte (Belgien (2), Deutschland, Griechenland, Spanien (3), Italien (2), Niederlande und Vereinigtes Königreich) (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Anhang 1 gibt einen Überblick über die Ergebnisse der Prüfung des Hofes.

5.47.

Die Kommission prüft die Feststellungen des Hofs auf der Grundlage der Antworten der betreffenden Mitgliedstaaten und wird gegebenenfalls Empfehlungen für Verbesserungen der Systeme aussprechen.

Keine eindeutige Definition, Zuweisung und Trennung von Aufgaben

5.48.

In mehreren Fällen wurde eine mangelnde Aufgabentrennung festgestellt:

Bei einem Programm war die Stelle, die einen Teil der Kontrollen hinsichtlich der Funktionsweise der Systeme durchführte, vorübergehend ebenfalls zuständig für die Anweisung der Zahlungen, und die für die Erstellung des Abschlussvermerks zuständige Stelle war ebenfalls an den Kontrollen beteiligt, auf deren Grundlage die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen bestätigt wurden; daher war die bescheinigende Stelle im Zusammenhang mit der Erstellung dieser Bescheinigungen nicht unabhängig (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

Bei einem Teil eines Programms gab es keine Trennung zwischen Verwaltungsbehörde und Zahlstelle (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

Bei zwei Programmen waren an der Programmverwaltung beteiligte Einrichtungen ebenfalls Empfänger von Gemeinschaftsmitteln im Rahmen des Programms (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

5.48.

Die für die Erstellung des Abschlussvermerks zuständige Stelle ist funktional unabhängig, hatte jedoch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 einige damit nicht zu vereinbarende Aufgaben. Der Mitgliedstaat hat die Aufgabentrennung verbessert und eine andere Stelle bezeichnet, die nun die Arbeiten für die Bescheinigungen gemäß Artikel 9 durchführt.

Bezüglich des Programms Belgien FIAF außerhalb von Ziel 1 hat der Mitgliedstaat angekündigt, dass er die notwendigen Maßnahmen ergreifen wird, um die funktionale Trennung zwischen Verwaltungsbehörde und Zahlstelle zu gewährleisten.

In Bezug auf das Programm Apulien ist zu sagen, dass es durchaus rechtens sein kann, dass eine Stelle, etwa eine Gebietskörperschaft, Gemeinschaftsmittel erhält und gleichzeitig an der Programmverwaltung beteiligt ist, wenn sie die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufgaben unabhängig ausführt.

Unzulänglichkeiten bei den laufenden Verwaltungskontrollen

5.49.

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme sollten Verfahren einschließen, um die Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen und die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ausgaben zu prüfen und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften sicherzustellen. Der Hof stellte ähnlich wie in den letzten Jahren eine Reihe von Unzulänglichkeiten in den Systemen der Mitgliedstaaten fest. In drei Fällen sind die Unzulänglichkeiten gravierend: keine Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds und verspätete Durchführung der Kontrollen, so dass nur eine geringe Zahl von Projekten kontrolliert wurde (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). In einem Fall stellten die eingerichteten Verfahren nicht ausreichend sicher, dass die durchgeführten Projekte den Programmbedingungen und den geltenden nationalen und Gemeinschaftsvorschriften entsprachen. Bei demselben Programm wurde nicht ausreichend kontrolliert, ob die Projekte gleichzeitig eine finanzielle Beteiligung aus mehr als einem Fonds erhalten, was durch die Verordnungen ausgeschlossen wird, oder ob die Projekte öffentliche Fördermittel erhalten, die die Obergrenze überschreiten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Bei zwei anderen Programmen wurden die für die Projekte gemeldeten Beträge nicht ordnungsgemäß kontrolliert. Dies hatte zur Folge, dass der Kommission unzuverlässige Beträge gemeldet wurden, die später berichtigt oder gestrichen werden mussten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). In zwei Fällen wurden die durchgeführten Kontrollen nicht dokumentiert (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). In einem letzten Fall beschränkten sich die Kontrollen weitgehend auf die Einhaltung der nationalen Vorschriften, und der Inhalt der Kontrollen war nicht klar (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

5.49.

Zu Fußnote 68 — Niederlande — ESF — ist zu sagen, dass es in dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingeführten Mitteilungssystem bereits angelegt ist, dass die Kontrollen und Überprüfungen zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnungen nicht abgeschlossen sind. Daher ist es auch nicht ungewöhnlich, dass im folgenden Zwischenantrag die ursprünglich gemeldeten Beträge korrigiert werden.

Für den EAGFL-Ausrichtung (Fußnoten 67 und 69) wurden Anfang 2004 bei einem Prüfbesuch der Generaldirektion Landwirtschaft, der das genannte Programm zum Gegenstand hatte, ähnliche Probleme festgestellt, die zurzeit mit den nationalen Behörden erörtert werden.

Zu dem Fall Spanien — EFRE ist zu sagen, dass die Kommission Anfang 2004 mit den spanischen Behörden einen Aktionsplan für die Verbesserung der spanischen Verwaltungs- und Kontrollsysteme für diesen Fonds vereinbart hat, in dem speziell auf die Verwaltungsprüfungen Bezug genommen wird. Die empfohlenen Verbesserungen werden zurzeit in Galicien vorgenommen.

Unzulänglichkeiten bei den unabhängigen Kontrollen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und der Ausgabenerklärungen

5.50.

Gemäß der Verordnung müssen die Mitgliedstaaten für die Durchführung unabhängiger Kontrollen der Projekte sorgen, die wie im vorangehenden Programmplanungszeitraum mindestens 5 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben betreffen und auf einer repräsentativen Stichprobe der genehmigten Projekte und einer Risikoanalyse beruhen müssen.

 

5.51.

In vielen Fällen führten die im Hinblick auf den Abschluss der Programme des Zeitraums 1994-1999 unternommenen Anstrengungen dazu, dass sich die Einrichtung der Systeme für die unabhängigen Kontrollen in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2000-2006 in den Mitgliedstaaten verzögerte. Die unabhängigen Kontrollen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für 2000-2006 und der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben begannen in vielen Fällen erst 2003 oder gar 2004, was den präventiven Effekt der Kontrollen erneut reduzierte. In einigen Fällen hatten die Kontrollen entweder noch nicht begonnen, oder sie waren noch nicht sehr weit fortgeschritten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100), obwohl sich die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung bemühen müssen, die Durchführung der Kontrollen gleichmäßig über den Programmplanungszeitraum zu verteilen.

5.51.

Auch für die Kommission ist das verspätete Anlaufen der unabhängigen Kontrollen der Systeme eines der Hauptprobleme im Zeitraum 2000-2006. In dem Leitfaden für Stichprobenprüfungen in Anhang 2 des Prüfungshandbuchs für die Strukturfonds wurde klargestellt, dass die Prüfungen zwar nicht unbedingt in jedem Jahr 5 % der Ausgaben abdecken müssen, jedoch so frühzeitig anlaufen sollten, dass eine präventive Wirkung erzielt und verhindert wird, dass die Arbeitsbelastung zum Ende des Zeitraums zu groß wird.

5.52.

Bei einigen Programmen nahm der Mitgliedstaat die Kontrollen der Projekte nicht auf der Grundlage angemessener Stichprobenverfahren vor (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100) oder legte keine Stichprobenkriterien fest (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

5.52.

Die Kommission hat den Mitgliedstaaten in Anhang 4 des Prüfungshandbuchs für die Strukturfonds Leitlinien für die Stichprobenbildung gegeben.

5.53.

Bei mehreren Programmen war es nicht möglich, den Inhalt der unabhängigen Kontrollen zu beurteilen, da diese Kontrollen gerade erst begonnen hatten. In anderen Fällen muss die Qualität der Prüfungen und Berichte verbessert werden, was beispielsweise die Methode der Auswahl der beim Besuch der Projekte zu kontrollierenden Punkte betrifft (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). In einem letzten Fall waren die vor dem Prüfbesuch des Hofes durchgeführten Kontrollen unzulänglich, da praktisch keine Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden hatten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

5.53.

Anhang 2 des Prüfungshandbuchs für die Strukturfonds enthält Leitlinien für die Anforderungen an unabhängige Prüfungen.

Im Fall ESF — Deutschland (Thüringen), Fußnote 75, hat der Mitgliedstaat unverzüglich Abhilfemaßnahmen in die Wege geleitet, und der Abschlussbericht über die unabhängigen Prüfungen zeigt, dass die Vor-Ort-Kontrollen für das Jahr 2003 abgeschlossen sind und die Prüfungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 einen zufrieden stellenden Prozentsatz erreicht haben.

Fehlen eines ausreichenden Prüfpfads

5.54.

Bei der Prüfung des Hofes wurde in einem Fall festgestellt, dass ein Prüfpfad fehlte (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). In diesem Fall ging die Kommission davon aus, dass der nationale Beitrag zu einem Projekt zur Bekämpfung des Schulabbruchs im Rahmen des Systems der Pauschalbetragsfinanzierung definitionsgemäß genauso hoch ist wie der Kommissionsbeitrag. Der tatsächlich für diesen Zweck bereitgestellte Betrag im Rahmen der einzelnen Pauschalbeträge wurde jedoch weder ausgewiesen noch getrennt gebucht, so dass der tatsächliche nationale Kofinanzierungssatz nicht überprüft werden kann. Auf der Ausgabenseite beziehen sich die gemeldeten Ausgaben auf Projekte, die nicht mit der im ESF-Programm beschriebenen Maßnahme übereinstimmen. Insbesondere werden die vollen Kosten von Sonderlehrplänen gemeldet und nicht — wie in der Programmbeschreibung vorgesehen — die Zusatzkosten. Die Kosten von Maßnahmen, die nicht mit der Beschreibung übereinstimmen, werden weder als solche ausgewiesen noch getrennt gebucht. Außerdem war der Prüfpfad bei zwei anderen Programmen unvollständig (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

5.54.

Zu dem Fall Niederlande — ESF, Fußnote 76 ist zu sagen, dass die Schulen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Zielsetzungen und die Finanzierungsmechanismen autonom über die Zuweisung ihres Jahresbudgets entscheiden können. Nach der Verordnung muss die Institution außerdem über die Einnahmen und Ausgaben Buch führen und gewährleisten, dass diese in den Büchern erkennbar sind (getrennte Buchführung). Die Kontrollen der Kommission haben ergeben, dass dies in den besuchten Schulen auch der Fall gewesen ist. Die Gemeinschaftsbeteiligung ist in dem Pauschalbetrag nicht enthalten, aber nationale Mittel in gleicher Höhe werden für die ESF-Projekte verwendet. Da die nationalen Mittel für die ESF-Projekte sowohl im Haushalt der Schule als auch in dem vom Direktor der Zentren unterschriebenen Antrag auf Finanzierung aus dem ESF ausgewiesen wurden, sind die Kofinanzierung und der Prüfpfad klar.

Außerdem werden die Mittel den einzelnen Schulen auf der Grundlage der Personenzahlen für n-2 zugewiesen. Es gibt also keine Beziehung zwischen den Personenzahlen des Jahres n-2 und den tatsächlichen Ausgaben der Schule im Jahr n. Dies ist eine weitere Bestätigung dafür, dass die nationalen Mittel selbständig verwendet werden können.

In Bezug auf den FIAF-Fall in Belgien hat der Mitgliedstaat mitgeteilt, dass er die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um einen vollständigen Prüfpfad zu gewährleisten.

Vertiefte Prüfungen der Vorgänge durch den Hof: Die im laufenden Programmplanungszeitraum immer noch auftretenden Fehler bestätigen die Systemmängel

5.55.

Insgesamt wurden 109 Projekte aus 11 Programmen (siehe Ziffer 5.47) für vertiefte Prüfungen ausgewählt, um weitere Nachweise für die Funktionsweise der Fonds zu erhalten. Dabei wurde eine erhebliche Zahl von Verstößen gegen die Verordnungsvorschriften festgestellt: Nicht zuschussfähige Ausgaben und Projekte (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100), Ausgaben ohne Belege (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100), fehlerhafte Berechnung der Gemeinschaftsbeteiligung (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100) und sonstige Verstöße (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Ähnliche Fehlerarten wurden bei den geprüften Programmen des Zeitraums 1994-1999 festgestellt.

5.55.

Die Kommission wird ihre Prüfung der Feststellungen des Hofs und der Antworten der nationalen Behörden abschließen und dann geeignete Maßnahmen ergreifen.

Für den Fall ESF, Niederlande, Fußnote 78.4 hat die Kommission in einem Auslegungsvermerk (Nr. 108097 vom 7.9.2001) akzeptiert, dass in den Fällen, in denen der Endbegünstigte nicht auch der Endempfänger der Gemeinschaftsmittel ist, der Endbegünstigte die Vorschusszahlungen an den Endempfänger leistet. Bei den Ausgaben, die die Endbegünstigten der Verwaltungs- oder der Zahlungsbehörde oder der Zwischeninstanz gegenüber erklären, muss es sich jedoch um die Ausgaben der Endempfänger handeln, die durch quittierte Rechnungen oder Unterlagen mit gleichwertiger Beweiskraft zu belegen sind.

In Bezug auf den Fall in Spanien, Fußnote 79.1, verweist die Kommission auf ihre Antwort auf die Ziffern 5.20 und 5.23 zur Frage der Unteraufträge.

Zu den Feststellungen des Hofs in Bezug auf das Programm Belgien, FIAF, außerhalb von Ziel 1: „Erklärung von Kosten, die in keinem Zusammenhang zu dem betreffenden Programm bzw. den betreffenden Projekten stehen“ ist zu sagen, dass der Mitgliedstaat diese Feststellungen akzeptiert hat und dass die Kommission darauf achten wird, dass der Fehler korrigiert wird.

5.56.

Die Ergebnisse der vertieften Prüfungen bestätigten die in den Ziffern 5.48-5.54 beschriebenen Unzulänglichkeiten der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten. Die aufgedeckten Fehler unterschieden sich nicht wesentlich von denen der Vorjahre. Dies bestätigt die frühere Bemerkung des Hofes (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100), dass die Kommission ihre Kontrollen in den Mitgliedstaaten fortsetzen und gegebenenfalls die Verordnungsvorschriften anwenden sollte, wonach die Zwischenzahlungen ausgesetzt werden können, wenn erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt werden (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100) oder bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen beträchtliche Mängel vorliegen, die zu systematischen Unregelmäßigkeiten führen könnten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

5.56.

Die Kommission verwendet weiterhin einen großen Teil ihrer Auditressourcen, um die Systeme der Mitgliedstaaten für den laufenden Planungszeitraum zu prüfen. Sie verweist hierzu auf ihre Antworten auf die Ziffern 5.8. und 5.40. Die Kommission hat im Rahmen ihrer Befugnisse Zahlungen für Programme ausgesetzt, wenn die Systeme Mängel aufwiesen, die zu Risiken für die Gemeinschaftsmittel führen, und wird dies auch in Zukunft tun.

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren

Die allgemeine positive Zusicherung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben wird durch gravierende Vorbehalte hinsichtlich der Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten eingeschränkt

5.57.

Die Jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren sind Schlüsselelemente der Kommissionsreform. Die für die Strukturmaßnahmen zuständigen Generaldirektoren erklären erneut, über angemessene Sicherheit dafür zu verfügen, dass die Systeme in ihren Generaldirektionen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleisten. Dennoch melden die Generaldirektoren eine Reihe begründeter Vorbehalte hinsichtlich der Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten an.

 

5.58.

Die Vorbehalte des für die Regionalpolitik zuständigen Generaldirektors beruhen hauptsächlich auf den Ergebnissen von Aktenprüfungen und Prüfungen in den Mitgliedstaaten (auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Systembeschreibungen), die von seinen Dienststellen durchgeführt wurden. Für den EFRE wurden jedoch für den laufenden Zeitraum nur wenige Zuverlässigkeitsprüfungen oder vertiefte Prüfungen vorgenommen. Die meisten in der Erklärung für 2003 geltend gemachten Vorbehalte — die sich alle auf den Programmplanungszeitraum 2000-2006 beziehen — sind bereits in der Erklärung für 2002 enthalten. So wird für den EFRE erneut ein Vorbehalt in Bezug auf die Verwaltungssysteme von zwei Mitgliedstaaten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100) angemeldet. Ebenso enthält die Erklärung für den Kohäsionsfonds einen Vorbehalt in Bezug auf die Wirksamkeit der Kontrollsysteme in drei Mitgliedstaaten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Außerdem wird ein allgemeiner Vorbehalt hinsichtlich der EFRE-Gemeinschaftsinitiativen (URBAN und Interreg) beibehalten, da die Analyse der von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen noch nicht abgeschlossen ist. In Bezug auf die vorangehenden Programmplanungszeiträume, für die im Jahr 2003 2 397 Millionen Euro ausgezahlt wurden, wird kein Vorbehalt angemeldet. Keiner der Vorbehalte ist quantifiziert, und es wird kein Hinweis auf die Wesentlichkeit gegeben.

5.58.

Für die vorangegangenen Planungszeiträume beziehen sich die Zahlungen auf den Abschluss, für den die angewendeten Verfahren als ausreichend angesehen wurden, um eine angemessene Gewähr zu erlangen. Aufgrund der Art der Vorbehalte wurde eine Quantifizierung nicht für notwendig gehalten.

5.59.

Für den ESF enthält die Erklärung der für Beschäftigung und Soziales zuständigen Generaldirektorin einen Widerspruch zwischen der globalen positiven Zusicherung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge und dem geltend gemachten Vorbehalt in Bezug auf die geteilte Verwaltung und die Wirksamkeit der Systeme in den Mitgliedstaaten. Wie die Generaldirektorin feststellt, waren ihre Dienststellen noch nicht in der Lage, die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Änderungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu überprüfen, die nach den Kontrollen der Kommission erfolgt sind. Diese Kommissionskontrollen hatten sich auf Systeme bezogen, unter die 46 % der für den Zeitraum 2000-2006 geplanten Ausgaben fallen (siehe Ziffer 5.43). Die Erklärung enthält für den Bereich ESF keine Aussage zur Zuverlässigkeitsgewähr in Bezug auf den Zeitraum 1994-1999, für den im Jahr 2003 768 Millionen Euro ausgezahlt wurden. Die geplanten Ex-post-Kontrollen der Zahlungen werden erst Ende 2004 oder im Jahr 2005 stattfinden.

5.59.

Für den Planungszeitraum 2000-2006 betrifft der Vorbehalt die Systeme, bei denen schwerwiegende Mängel festgestellt wurden, so dass die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechende Abhilfemaßnahmen treffen müssen. Die Kommission verweist hierzu außerdem auf ihre Antwort auf Ziffer 5.43. betreffend den Aktionsplan zur Erreichung des Ziels der Abdeckung sämtlicher Systeme.

Für den Planungszeitraum 1994-1999 hat der Generaldirektor keinen Vorbehalt für den ESF ausgesprochen, weil der vom Hof genannte Zahlungsbetrag die Vorgänge betraf, die als unproblematisch eingestuft wurden, nachdem sich bei den vertieften Aktenprüfungen keine Auffälligkeiten ergeben hatten.

Die Generaldirektion Beschäftigung hat ebenfalls vor 2003 neben den Ausgabenprüfungen Systemprüfungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2064/97 durchgeführt, deren Ergebnisse beim Abschluss des Planungszeitraums 1994-1999 berücksichtigt werden.

5.60.

Der für die Landwirtschaft zuständige Generaldirektor meldete in Bezug auf alle im Jahr 2003 im Rahmen des EAGFL-Ausrichtung getätigten Zahlungen für Programme des Zeitraums 2000-2006 einen Vorbehalt an. Dem Vorbehalt lagen noch nicht beantwortete Fragen seiner Dienststellen zu den untersuchten Systembeschreibungen der Mitgliedstaaten und die vorläufigen Feststellungen der Systemprüfungen in den Mitgliedstaaten zugrunde. Eine Einschätzung der Auswirkungen der bei den Prüfungen aufgedeckten Schwachstellen wurde nicht vorgelegt.

 

5.61.

Der für die Fischerei zuständige Generaldirektor meldete ebenfalls einen Vorbehalt in Bezug auf die geteilte Verwaltung und die Wirksamkeit der Systeme in den Mitgliedstaaten an, da nach den vorläufigen Feststellungen der Systemprüfungen in den Mitgliedstaaten noch bilaterale Gespräche mit neun Mitgliedstaaten im Gange sind. Der Vorbehalt ist nicht quantifiziert, und es wird keine Angabe zur Wesentlichkeit gemacht.

 

5.62.

Obwohl die Generaldirektoren für den Zeitraum 1994-1999 keine Vorbehalte geltend machen, wurde bei der Prüfung des Hofes festgestellt, dass in den abgeschlossenen Programmen immer noch erhebliche Rechtmäßigkeits- und Ordnungsmäßigkeitsprobleme auftraten. Die für den laufenden Zeitraum in den Mitgliedstaaten eingerichteten Systeme weisen ebenfalls gravierende Mängel auf. Drei für Strukturmaßnahmen zuständige Generaldirektionen meldeten allgemeine Vorbehalte zu den Systemen an. Die Generaldirektion Regionalpolitik beschränkte ihren Vorbehalt auf zwei Mitgliedstaaten.

5.62.

Die Tatsache, dass für die Programme des Zeitraums 1994-1999 keine Vorbehalte ausgesprochen wurden, ist eine Folge der strengen Verfahren in den Generaldirektionen sowie der Abschlussprüfungen, bei denen die Zuverlässigkeit der Abschlussvermerke überprüft wird. Der Umfang der von den Generaldirektionen im Jahr 2003 für den Planungszeitraum 2000-2006 gegebenen Gewähr war im Allgemeinen größer. Jede Generaldirektion hat die für den Planungszeitraum 2000-2006 abgeschlossenen Systemprüfungen und ihre eigene Prüfstrategie berücksichtigt, um den Umfang der Vorbehalte zu bestimmen. Die Generaldirektion Regionalpolitik hat insbesondere die positiven Schlüsse berücksichtigt, die sich aus ihrer Evaluierung der Systembeschreibungen für die meisten Mitgliedstaaten ergeben.

Weiterverfolgung der Bemerkungen aus früheren Zuverlässigkeitserklärungen

5.63.

Bei den früheren Prüfungen des Hofes in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Strukturmaßnahmen wurden sowohl bei der Kommission als auch in den Mitgliedstaaten Unzulänglichkeiten festgestellt, die zur Meldung nicht zuschussfähiger Ausgaben und zur Tätigung ungerechtfertigter Zahlungen beigetragen haben. In Anhang 2 ist zusammengefasst, wie die wichtigsten, bei den jüngsten Prüfungen des Hofes festgestellten Probleme im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge weiterverfolgt wurden.

5.63.

Die Kommission verweist auf ihre Antworten auf die Bemerkungen in Anhang 2 sowie auf Ziffer 5.46. (Planungszeitraum 2000-2006), Ziffer 5.37 (Planungszeitraum 1994-1999) und 5.62 (Umfang der in den Jahreserklärungen der Generaldirektoren gegebenen Gewähr).

5.64.

Der Hof prüfte die von der Kommission aufgrund von Bemerkungen in den jüngsten Zuverlässigkeitserklärungen getroffenen Folgemaßnahmen. Für den ESF, den EAGFL-Ausrichtung und das FIAF gab die Prüfung keinen Anlass zu besonderen Bemerkungen.

 

5.65.

Hinsichtlich der EFRE-Fälle hat die Generaldirektion Regionalpolitik die Bemerkungen des Hofes weiterverfolgt, wobei sie allerdings manchmal erst mit Verzögerung eine Entscheidung traf und angemessene Wiedereinziehungsmaßnahmen einleitete. In einigen Fällen wurden jedoch keine Wiedereinziehungsverfahren in Gang gesetzt (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100), oder die Wiedereinziehungen tragen den Bemerkungen des Hofes nicht vollständig Rechnung (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

5.65.

Sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in Piemont laufen Berichtigungsverfahren. Die Kommission beabsichtigt auch, den Fall „Flughafen-Infrastruktur“ im Jahr 2004 auf der Grundlage der Argumente der italienischen Behörden und der Ergebnisse einer rechtlichen Prüfung ohne Rückforderung abzuschließen. Die beiden anderen Fälle in Italien und im Vereinigten Königreich wurden zum Zeitpunkt des Programmabschlusses behandelt, und die Kommission hält die finanziellen Berichtigungen für angemessen.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

5.66.

Durch die im Jahr 2001 eingeleitete Reform wurde das interne Kontrollumfeld der Kommission verstärkt. Die Erklärungen der Generaldirektoren bieten dem Hof jedoch noch keine Zuverlässigkeitsgewähr.

5.66.

Durch die Maßnahmen zur Verbesserung des Inhalts und zur Ausweitung des Umfangs der Erklärungen sowie durch die Überwachung der Einhaltung der Standards, auf die sich die Erklärungen stützen, bemüht sich die Kommission, die Jahreserklärungen zu verlässlichen Indikatoren ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Strategie für die Behandlung der identifizierten Risiken zu machen, damit diese Erklärungen vom Hof als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung verwendet werden können.

5.67.

Beim Abschluss der Programme des Programmplanungszeitraums 1994-1999 werden nach wie vor nur geringe Fortschritte erzielt, was größtenteils darauf zurückzuführen ist, dass die Mitgliedstaaten bei der Beantragung der Abschlusszahlungen unvollständige und ungeeignete Unterlagen einreichen und die Kommission bei der Bearbeitung der Akten Schwierigkeiten hat. In den geprüften Fällen entsprachen die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten nicht in vollem Umfang den Verordnungsvorschriften. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der Ausgaben waren unzulänglich, und die Zuverlässigkeit der zusammen mit den Anträgen auf Abschlusszahlung vorgelegten Vermerke ist fragwürdig. Der Hof stellte Probleme fest, die ähnlicher Art waren wie die Probleme, über die er bereits in Bezug auf den Abschluss der vorangehenden Zeiträume berichtet hat (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

5.67.

Auf der Grundlage der von der Kommission in Vorbereitung des Abschlusses vorgenommenen Prüfungen, der Überprüfung der Unterlagen für die 1 104 abzuschließenden Programme und der Ergebnisse der Abschlussprüfungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten im Allgemeinen große Anstrengungen unternommen haben, um die Anforderung der Verordnung (EG) Nr. 2064/97 zu erfüllen, und dass der Umfang der von den Mitgliedstaaten vor den Abschlüssen durchgeführten Prüfungen deutlich höher ist als beim Abschluss früherer Planungszeiträume.

Die von der Kommission für den Abschluss der Programme 1994-1999 gewählte Strategie hat das Risiko, dass Abschlusszahlungen für unrechtmäßig getätigte Ausgaben geleistet werden, verringert. Insbesondere hat die Kommission die Mitgliedstaaten nach der Überprüfung der Erklärungen nach Artikel 8 aufgefordert, bestimmte Fragen im Zusammenhang mit dem Abschlussprozess zu erläutern bzw. gegebenenfalls weitere Prüfungen durchzuführen. In vielen Fällen hat sie auf der Grundlage ihrer Überprüfungen der Erklärungen gemäß Artikel 8 finanzielle Berichtigungen vorgeschlagen und wird dies in weiteren Fällen auf der Grundlage ihrer Abschlussprüfungen tun. Die Kommission wird die Bemerkungen des Hofs bei ihren eigenen Prüfungen berücksichtigen und seine Feststellungen in Bezug auf unrechtmäßige Ausgaben in den geprüften Programmen weiter verfolgen sowie entsprechende Korrekturen vornehmen.

5.68.

Die Verordnungsbestimmungen zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen wurden für den Zeitraum 2000-2006 verschärft, doch wurde bei der Prüfung des Hofes festgestellt, dass die Systeme gravierende Schwachstellen aufweisen. Bei den vom Hof vorgenommenen Prüfungen wurde die gleiche Art von Fehlern festgestellt wie für den Zeitraum 1994-1999. Wenn die Systeme nicht erheblich verbessert werden, werden sich die beim Abschluss des Zeitraums 1994-1999 entstandenen Probleme unweigerlich wiederholen.

5.68.

Die Kommission verfolgt für die Behandlung dieser Fragen eine Mehrjahresstrategie, die zusätzlich zu den risikobasierten Prüfungen im Zusammenhang mit dem derzeitigen Planungszeitraum und unter Berücksichtigung anderer Prioritäten auch die Anwendung des „einheitlichen Auditkonzepts“ beinhaltet, um die Wirksamkeit ihrer eigenen Prüftätigkeit und die der Mitgliedstaaten zu optimieren. Dies beinhaltet einen verbesserten Austausch der Kontrollergebnisse mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der derzeitigen Verordnungsvorschriften und eine Koordinierung der Prüfungshandlungen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine gute Abdeckung der Systeme zu gewährleisten, die nach Einschätzung sowohl der Kommission als auch der nationalen Rechnungsprüfer mit den größten Risiken behaftet sind. Zusätzlich sorgt die Kommission für die Weitergabe von Anleitungen und besten Praktiken an die Mitgliedstaaten.

5.69.

Für die Strukturmaßnahmen als Bereich der geteilten Verwaltung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten befinden sich die wichtigsten Überwachungs- und Kontrollsysteme, mit denen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben sichergestellt wird, in den Mitgliedstaaten. Die Kommission ist jedoch für die Ausführung des Haushaltsplans zuständig. Angesichts der zahlreichen Schwachstellen in diesen Systemen (siehe die Beispiele in Anhang 1 ) sollte die Kommission von den Mitgliedstaaten Verbesserungen verlangen. Bei gravierenden Systemmängeln sollte die Kommission von der Möglichkeit der Aussetzung der Zahlungen Gebrauch machen. Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Gemeinschaft und dem Herannahen des nächsten Programmplanungszeitraums sollte sich die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten um eine weitere Verstärkung und Rationalisierung des Finanzkontrollrahmens für die Strukturmaßnahmen bemühen. Dabei sollte eine klare und umfassende Prüfungs- und Kontrollstrategie entwickelt werden, wie sie der Hof in seiner unlängst verabschiedeten Stellungnahme zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100) empfiehlt.

5.69.

Die Grundsätze für die Verwaltung und die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten finden sich in den Verordnungen, und die Kommission versucht die Einhaltung dieser Grundsätze zu gewährleisten. Als Teil der normalen Prüfverfahren und -grundsätze übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten detaillierte Empfehlungen, wenn sie Schwachstellen feststellt, und überwacht, ob die geforderten Verbesserungen vorgenommen werden. Sie macht von ihrer Befugnis Gebrauch, um Zahlungen auszusetzen und, wo nötig, finanzielle Berichtigungen bei Programmen vorzunehmen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Schwachstellen in den Systemen ein ernsthaftes Risiko für die Gemeinschaftsmittel darstellen. Die Kommission überprüft die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der neuen Mitgliedstaaten für den laufenden Planungszeitraum sehr genau. Sie hat für den nächsten Planungszeitraum bereits einen Verwaltungs- und Kontrollrahmen vorgeschlagen, der auf den bisherigen Erfahrungen aufbaut und die Kontrollzuständigkeiten der Mitgliedstaaten weiter stärkt und präzisiert, dabei gleichzeitig aber auf Verhältnismäßigkeit ausgerichtet ist.

WEITERVERFOLGUNG DER BEMERKUNGEN IM SONDERBERICHT NR. 7/2000 ZUM INTERNATIONALEN FONDS FÜR IRLAND UND DEM SONDERPROGRAMM ZUR FÖRDERUNG VON FRIEDEN UND VERSÖHNUNG IN NORDIRLAND UND DEN GRENZBEZIRKEN IRLANDS 1995-1999

Umfang des Sonderberichts und wichtigste Empfehlungen

5.70.

Der Schwerpunkt des Sonderberichts lag auf der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Gemeinschaftsfinanzierung für die beiden Programme. Ferner wurden anhand eines repräsentativen Querschnitts von Maßnahmen und Vorhaben die Effizienz und die Wirksamkeit der bei der Auszahlung der Gelder angewandten Verfahren überprüft.

 

5.71.

Die folgenden Ziffern enthalten Bemerkungen zu den wichtigsten Empfehlungen für den Internationalen Fonds für Irland (IFI) (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100) und für das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland (PEACE-Programm) (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100).

 

Internationaler Fonds für Irland

Beurteilung des Finanzbedarfs

5.72.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/2002 des Rates von Dezember 2002 über die Finanzbeiträge der Gemeinschaft für 2003 und 2004 muss vor jeder Zahlung an den IFI eine Beurteilung des Finanzbedarfs des Fonds vorgenommen werden. Der genaue Inhalt dieser Beurteilung wurde zwischen Kommission und IFI vereinbart. Außerdem wurde vereinbart, dass die Kommission Zahlungen leistet, sobald der Kassenmittelbestand auf oder unter ein Niveau absinkt, das den (für die Projekte geleisteten) Zahlungen von zwei Jahren entspricht. Im Vergleich zum gegenwärtigen Niveau bedeutet dies zwar eine erhebliche Verringerung des Kassenmittelbestands des IFI, doch steht ihm damit immer noch ein unbegründet hoher Kassenmittelbetrag zur Verfügung.

5.72.

Obwohl die rechtliche Verpflichtung, wonach vor den Zahlungen der Finanzbedarf des Fonds bewertet werden muss, erst mit der Verordnung 2002 auf der Grundlage der Empfehlungen des Hofs im Sonderbericht und einer Prüfung der Kommission Ende des Jahres 2000 vorgesehen wurde, hat die Kommission bereits im Jahr 2000 in Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Fonds im Rahmen der vorherigen Verordnung damit begonnen, die Zahlungen der Gemeinschaft an die jetzigen Zielvorgaben anzupassen. Die Kommission räumt ein, dass der derzeitige Kassenmittelbestand auf den IFI-Konten über dem unmittelbaren Bedarf liegt. Sie wird in Kürze die finanzielle Situation des Fonds neu bewerten und geht davon aus, dass der Kassenmittelbestand bis Ende 2004 auf das Zielniveau des Betrags der für die Projekte innerhalb von zwei Jahren geleisteten Zahlungen abgesenkt wird. Die Zinsen auf den Kassenmittelbestand werden für Tätigkeiten des Fonds verwendet.

5.73.

Die Verpflichtung zu einer Beurteilung im Vorfeld der Zahlungen wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 nicht eingeführt. Stattdessen beschloss die Kommission, das System der Vorschusszahlungen dahingehend zu ändern, dass statt einer einzigen Zahlung in Höhe von 80 % des jährlichen Beitrags zwei Zahlungen in Höhe von 40 % geleistet werden.

5.73.

Bei den Arbeiten zu der Verordnung 2000 lagen der Kommission die im Sonderbericht gegebenen förmlichen Empfehlungen noch nicht vor. Sofort nach Vorliegen hat sie in der Verordnung 2002 die neue Bestimmung vorgeschlagen. Seit dem Jahr 2000 hat der Vorsitzende jedoch auf Aufforderung der Kommission für jede Zahlung eine Erklärung unterzeichnet, wonach der Fond die Mittel an die Kommission zurückzahlt, wenn aufgrund seiner finanziellen Situation die Verwendung der neuen Mittel nicht gewährleistet ist oder wenn die vorhandenen Mittel nicht verwendet wurden.

Konsequente Anwendung und Einhaltung zweckdienlicher Kriterien für die Bewertung der Projektanträge

5.74.

Die Kommission hat keine Leitlinien oder Anweisungen herausgegeben, während ihrer Prüfungen jedoch Empfehlungen ausgesprochen. Daraufhin hat der IFI Anfang 2004 ein Verfahrenshandbuch für Zuschüsse erstellt, das die Bewertung von Projektanträgen behandelt.

5.74.

Die Kommission weist darauf hin, dass der Fonds eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und nach Finanzierungsvorschriften arbeitet, die sich auf eine internationale Vereinbarung zwischen zwei Mitgliedstaaten und weiteren Geberregierungen stützen. Die Kommission ist als Beobachter im Vorstand des Fonds vertreten und kann seine Politik zwar beeinflussen, nicht jedoch bestimmen.

5.75.

Dieses Handbuch enthält zwar einige Anleitungen dazu, welche Bereiche zu beurteilen sind und wo die Stellungnahmen anderer potenzieller Geldgeber zu finden sind, doch hat der IFI nicht beschlossen, welche Beurteilungskriterien er im Einzelnen für die Erreichung seiner eigenen Ziele ansetzen sollte. Mit den in dem Handbuch enthaltenen allgemeinen Anleitungen werden nicht alle Arten der vom IFI bezuschussten Projekte angemessen abgedeckt.

5.75.

Die Kommission hat den IFI aufgefordert, eigene Kriterien und Verfahren für die Beurteilung der Projektanträge zu konzipieren und tut dies auch weiterhin. Eine derzeit laufende strategische Überprüfung sollte weitere Fortschritte in diesem Bereich ermöglichen.

Regelmäßige Überprüfung der Gemeinschaftsbeteiligung an IFI-Projekten und Bewertung der Erfolge der Projekte

5.76.

Der IFI nimmt eine regelmäßige Überprüfung der finanziellen Abwicklung der Projekte vor, sorgt jedoch nicht für eine regelmäßige Überprüfung der nicht finanziellen Angaben, was jegliche Bewertung der Erfolge der geförderten Projekte ausschließt.

5.76.

Die Kommission ist wie der Hof der Auffassung, dass die Überwachung der Erfolge der vom IFI geförderten Projekte verbessert werden könnte. Für das Jahr 2004 ist eine Bewertung durch externe Berater vorgesehen, um bei der zurzeit laufenden strategischen Überprüfung zu helfen.

Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands 1995-1999

Verstärkte Unterstützung der Durchführungsstellen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Auswahlkriterien für kommunale Projekte und soziale Gruppen und Unterstützung dieser Projekte und Gruppen mit Rat und Tat

5.77.

Das Programm nennt kommunale Projekte und soziale Gruppen und enthält Auswahlkriterien, die in der Ergänzung zur Programmplanung (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100). Die Verwaltungsbehörde gab Anfang 2003 sowie Ende 2003 und Anfang 2004 weitere Anleitungen heraus. Dies entspricht zwar der Empfehlung des Hofes, doch erschienen die meisten Anleitungen zu einem Zeitpunkt, als das Programm schon recht weit vorangeschritten war.

5.77.

Die Herausgabe der Anleitungen hat sich wegen der Einführung der neuen Verwaltungsstrukturen verzögert.

5.78.

Die für die technische Hilfe bereitgestellten Mittel wurden im Dezember 2003 von 18,8 auf 50,5 Millionen Euro aufgestockt.

5.78.

Die Kommission hat diese Aufstockung unterstützt. Die technische Hilfe ist sehr wichtig, damit die Programme mit einem Höchstmaß an Engagement der lokalen Gemeinschaft und der NGO durchgeführt werden.

Beurteilung des Finanzbedarfs auf der Grundlage der geplanten Tätigkeiten

5.79.

Die Mittelausstattung für das PEACE-Programm II wurde im März 1999 vom Europäischen Rat beschlossen und belief sich auf 500 Millionen Euro. Die Mittelzuweisung basierte jedoch auf einer einfachen Projektion auf der Grundlage der Mittelausstattung für das PEACE-Programm I.

5.79.

Beim PEACE I-Programm wurden 98 % der finanziellen Mittel ausgeschöpft, der gleiche Betrag wurde dann für PEACE II eingesetzt.

Kontrolle der Tätigkeiten der Nichtregierungsorganisationen

5.80.

Die lokalen Strategiepartnerschaften, die zwischengeschalteten Finanzierungsstellen und die vom „County Council“ geleiteten Projektgruppen wurden im April 2002, Ende 2001 bzw. Mitte 2002 förmlich eingerichtet. Später nahm die Verwaltungsbehörde eine (im August 2003 veröffentlichte) Beurteilung vor, um festzustellen, ob das PEACE-Programm II von allen Durchführungsstellen gemäß den geltenden Leitlinien und dem mit der Verwaltungsbehörde geschlossenen Vertrag verwaltet wird.

 

5.81.

Die Empfehlung wurde befolgt, doch fand diese Kontrolle in einem späten Programmstadium statt. Außerdem sollten die für die Durchführung des Programms zuständigen Behörden für eine regelmäßige Weiterverfolgung der Lage sorgen.

5.81.

Die Durchführungsstellen benötigten einige Zeit, um sich mit der Arbeit vertraut zu machen, bevor die Überprüfungen anlaufen konnten. Die Verwaltungsbehörde beabsichtigt, die Fortbildungsseminare während der gesamten Laufzeit des Programms fortzusetzen.

Dokumentierte Projektbewertungen anhand spezifischer, schriftlich niedergelegter Kriterien

5.82.

Projektbewertungskriterien sind Teil des Programms und der Ergänzung zur Programmplanung und wurden in den von der Verwaltungsbehörde herausgegebenen Leitlinien weiter ausgeführt. Außerdem wurden Checklisten erstellt.

 

Einrichtung zweckdienlicher Kontrollinstrumente

5.83.

Beide Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission Beschreibungen ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das PEACE-Programm II, hielten dabei jedoch beide die Frist nicht ein. Die Kommission hat sich für Irland davon überzeugt, dass die Systembeschreibungen den vorgegebenen Normen entsprechen. Beim Vereinigten Königreich ist dies jedoch noch nicht der Fall. Außerdem führte die Kommission im Dezember 2003 in Irland und Nordirland eine Zuverlässigkeitsprüfung der beschriebenen eingerichteten Systeme durch. Bei der Prüfung wurden einige Schwachstellen aufgedeckt, und es wurde festgestellt, dass die Strukturen erst spät eingerichtet wurden.

5.83.

Wegen der Verzögerungen bei der Einführung der neuen Verwaltungsvereinbarungen hat sich auch die Vorlage der Systembeschreibungen verzögert.

Die Kommission setzt ihre Prüfungen in Nordirland fort und wird dafür sorgen, dass die Schwachstellen ausgeräumt werden. Das größte Problem war das verspätete Anlaufen der Prüfungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001.

5.84.

Die Verwaltungsbehörde hat in der Folge eine Leitlinie zu den Finanzkontrollen sowie Checklisten für die nach Maßgabe der Verordnung durchzuführenden Kontrollen herausgegeben. Außerdem wurden im Jahr 2004 für alle mit der Durchführung beauftragten Stellen Fortbildungsseminare über die Kontrollen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, Überprüfungen und andere relevante Verwaltungsfragen veranstaltet.

 

Bewertung des Zusammenwirkens und der Koordinierung des IFI und der Strukturfonds

5.85.

Die einzige Koordinierung besteht darin, dass der IFI als Beobachter dem Begleitausschuss des PEACE-Programms II angehört und dass die Kommission als Beobachterin an den Sitzungen des IFI-Verwaltungsrates teilnimmt. Die Verwaltungsbehörde ist immer noch nicht Mitglied des IFI-Verwaltungsrates. Zwischen dem IFI und der Verwaltungsbehörde bzw. der Zahlstelle des PEACE-Programms II gibt es keine operativen Kontakte, die eine regelmäßige konkrete Koordinierung gewährleisten würden. Daher können zwischen den Tätigkeiten des IFI und des PEACE-Programms II keine beabsichtigten Synergieeffekte hergestellt werden.

5.85.

Die Kommission räumt ein, dass es über die vorhandenen Koordinierungsmechanismen hinaus systematischere Strukturen für die Koordinierung der Entscheidungen über die Teilnahme von IFI und PEACE II an den Projekten geben sollte.

Die Kommission wird auch künftig die Gremien von IFI und PEACE II dabei unterstützen, Synergieeffekte herzustellen und sich hierzu für einige praktische Vorschläge einsetzen (z.B. gemeinsame Checklisten), die derzeit zwischen den beiden Verwaltungsbehörden erörtert werden.

5.86.

Für die aus mehreren Quellen finanzierten Vorhaben gibt es keine förmlichen Regelungen oder Verfahren, anhand deren sich beurteilen ließe, welche der Finanzierungsstellen am besten geeignet ist, die Mittelverteilung und die Projektverwaltung zu übernehmen. Solche Regelungen/Verfahren sind auch in näherer Zukunft nicht vorgesehen.

 

WICHTIGSTE BEMERKUNGEN IM SONDERBERICHT NR. 4/2004 ÜBER DIE PROGRAMMPLANUNG VON INTERREG III (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100)

5.87.

Die Gemeinschaftsinitiative (GI) Interreg wurde im Jahr 1990 eingerichtet, da eine Isolierung der Grenzgebiete festgestellt worden war. Die GI bietet Partnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Zusammenarbeit und trägt so zur Öffnung der Grenzen bei. Sie wurde für die Zeiträume 1994-1999 (Interreg II) und 2000-2006 (Interreg III) erneuert. Mit Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 4 875 Millionen Euro ist Interreg III die größte Gemeinschaftsinitiative.

 

5.88.

Die Prüfung des Hofes zu Interreg III bezog sich auf die Zeit von der Erstellung der Leitlinien durch die Kommission bis zu den ersten Entscheidungen über die Annahme der Projekte der Begünstigten. Ziel der Untersuchung war die Beantwortung der folgenden Fragen:

a)

Erleichtern die Leitlinien die Erreichung der Ziele der Initiative?

b)

Hat die Kommission die Programmvorschläge im Rahmen eines angemessenen Prüfungsverfahrens geprüft und die Entscheidungen innerhalb der vorgesehenen Fristen getroffen?

c)

Arbeiten die verschiedenen Beteiligten so zusammen, wie dies in den Leitlinien vorgesehen ist?

d)

Besteht — wie in den Leitlinien vorgesehen — zwischen der grundlegenden Analyse der Situation der betroffenen Region und den Prioritäten und Maßnahmen des entsprechenden Programms ein logischer Zusammenhang?

e)

Wird es im Nachhinein möglich sein, die erzielten Fortschritte zu messen?

 

5.89.

Der Schwerpunkt der Leitlinien für Interreg III liegt auf den Modalitäten für die Durchführung der Programme, mit denen die Zusammenarbeit verstärkt werden soll. Zum Zeitpunkt ihrer Herausgabe wurde jedoch bereits seit mindestens einem Jahr an der Ausarbeitung der Programmvorschläge gearbeitet. Die Leitlinien sehen keine konkreten, messbaren und quantifizierbaren Ziele vor. Es gibt keine Indikatoren, mit denen sich auf globaler Ebene messen ließe, welche Fortschritte erzielt wurden.

5.89.

Wegen der Vielzahl der grenzüberschreitenden Programme, der Heterogenität der betreffenden Gebiete und des prioritären Ziels der Entwicklung grenzüberschreitender wirtschaftlicher und sozialer Pole hat sich die Kommission in ihren Leitlinien für ein Bottom-up-Konzept entschieden. Deshalb sind die prioritären Bereiche für die Ausrichtungen A und C in den Leitlinien verhältnismäßig unpräzise und nicht erschöpfend dargestellt. Der zusätzliche Nutzen besteht in der Entwicklung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der sich daraus ergebenden Katalysatorwirkung. Die Indikatoren sollten die in diesem Bereich erzielten Fortschritte messen. Da viele Maßnahmen jedoch nur einen immateriellen Nutzen haben, war es schwierig, entsprechende Indikatoren zu entwickeln.

Die Orientierungen waren den wichtigsten Akteuren in großen Zügen bekannt, und die Kommission stand lange vor der Veröffentlichung der Leitlinien in regelmäßigem Kontakt mit ihnen.

5.90.

Für die Prüfung der Programmvorschläge durch die Kommission wurden Verfahren festgelegt und eingerichtet. Die Beurteilungskriterien wurden jedoch nicht ausreichend vorbereitet, und die Feststellung erheblicher Schwachstellen in den Vorschlägen führte nicht zu ausreichenden Verbesserungen. Die Programme wurden verspätet angenommen, so dass die Zusammenarbeit zwischen den förderfähigen Regionen unterbrochen und nur ein Teil der verfügbaren Mittel in Anspruch genommen wurde.

5.90.

Selbst wenn Verbesserungen immer möglich sind, ist die Kommission der Auffassung, dass sie die Verfahren ausreichend vorbereitet hat und innerhalb der durch eine Verhandlungssituation gezogenen Grenzen eine Korrektur der wichtigsten Schwachstellen durchsetzen konnte. Die Verzögerungen waren zum großen Teil darauf zurückzuführen, dass die Korrektur dieser Schwachstellen viel Zeit in Anspruch nahm, weil alle betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sein mussten. Die Auswirkungen der Verzögerungen auf das Anlaufen der Programme waren jedoch begrenzt.

5.91.

Die Ausarbeitung der Programme fand, wie in den Leitlinien empfohlen, im Rahmen eines Konsultationsverfahrens statt. Die Partner aus den verschiedenen Mitgliedstaaten bemühen sich im Allgemeinen, für eine Zusammenarbeit bei der Durchführung zu sorgen. Hindernisse gibt es jedoch immer noch im Bereich der Schaffung echter gemeinsamer Einrichtungen für die Durchführung der Programme und bei der Zuweisung der EFRE-Finanzmittel.

5.91.

Die Schaffung wirklich gemeinsamer Verwaltungsstrukturen mit Rechtspersönlichkeit würde die Umsetzung der Kooperationsprogramme erleichtern. Die Kommission hat in dem Paket von Verordnungsvorschlägen für den neuen Planungszeitraum die Einrichtung eines neuen Rechtsinstruments vorgeschlagen.

5.92.

Was die Kohärenz betrifft, so enthalten die Programme der Ausrichtungen A und B zahlreiche Analysen. Diese sind jedoch nicht sehr hilfreich. Die Prioritäten und Maßnahmen wurden auf der Grundlage anderer Erwägungen festgesetzt, die in den Programmen nicht erläutert werden. Außerdem wurde keine Auswahl vorgenommen, um spezifische mit den Grenzen zusammenhängende Probleme zu lösen, und die Analysen dienen nicht zur Definition der Ausgangssituation, anhand deren die Fortschritte gemessen werden sollen. Die ersten angenommenen Projekte wurden von den verschiedenen betroffenen Partnern gemeinsam erstellt und werden auch gemeinsam durchgeführt. Sie leisten jedoch nicht immer einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung der mit den Grenzen zusammenhängenden Probleme, da sie sich in manchen Fällen auf einen Erfahrungsaustausch beschränken.

5.92.

Durch das Bottom-up-Konzept werden Befürchtungen erkennbar, die in den Analysen der Fachleute nicht erkennbar sind, aber von den regionalen und lokalen Behörden geäußert wurden, die die Strategie durchführen und die Prioritäten auswählen. Das übergeordnete Ziel der grenzüberschreitenden Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen (PGI) ist es, zur Entwicklung grenzüberschreitender wirtschaftlicher und sozialer Pole beizutragen; deshalb trägt jedes Projekt, das diese Zusammenarbeit erleichtert, zur Erreichung dieses Ziels bei.

5.93.

Die Indikatoren bilden keine ausreichende Grundlage für eine Ex-post-Bewertung der erzielten Fortschritte. Sie sind nicht eng genug mit den Zielen verknüpft. Zudem müssten einige Indikatoren noch genau definiert und die entsprechenden Informationsquellen präzisiert werden. In den meisten geprüften Fällen waren EDV-Instrumente noch nicht vorhanden.

5.93.

Die Kommission erkennt an, dass es schwierig ist, sinnvolle Indikatoren zu finden, weil der zusätzliche Nutzen der INTERREG-Initiative verschiedene Formen annehmen kann. Die Indikatoren in den einzelnen INTERREG III-Programmen sind jedoch ein viel versprechender Schritt in die richtige Richtung.

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten beim Aufbau von EDV-Systemen für die Verwaltung der Projekte sowie bei der Einrichtung von Datenbanken zur Verarbeitung der Informationen über die Indikatoren unterstützt.

5.94.

Für den laufenden Zeitraum empfiehlt der Hof Vereinfachungen und Verbesserungen der Indikatorensysteme der einzelnen Programme, um daraus nützliche Hinweise auf die Auswirkungen der Programme ableiten zu können. Die Auswahlkriterien der Projekte müssten verstärkt werden, um den zusätzlichen Nutzen der Projekte, d. h. ihren Beitrag zur Beseitigung der mit den Grenzen zusammenhängenden Probleme, zu erhöhen.

5.94.

Aufgrund der Halbzeitbewertung hat die Kommission bei den einzelnen Verwaltungsbehörden immer wieder Verbesserungen der Indikatorensysteme angemahnt. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Vereinfachungsbemühungen aufgefordert, die Ergebnisindikatoren zu vereinfachen und ihre Zahl zu begrenzen.

5.95.

Für den Fall einer Erneuerung der Initiative nach 2006 sollte die Kommission im Rahmen einer Analyse ermitteln, welche mit den Grenzen zusammenhängenden Probleme nach wie vor bestehen. Unabhängig von dem gewählten Ansatz würde diese Analyse dazu dienen, konkrete Ziele festzulegen, die für die Initiative als prioritär betrachtet werden und für ihren zusätzlichen Nutzen sorgen. Folglich sollten für jede einzelne Ausrichtung Indikatoren festgelegt werden. Außerdem sollte die Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten einen proaktiven Ansatz verfolgen, indem sie detaillierte Beurteilungskriterien für die Programmvorschläge vorlegt. Die auf der Ebene der einzelnen Programme durchzuführenden Analysen sollten zur Festlegung spezifischer Ziele dienen und die Messung der auf dieser Ebene erzielten Fortschritte ermöglichen.

5.95.

Nach Auffassung der Kommission ist der zusätzliche Nutzen größer, wenn die PGI zum Entstehen grenzüberschreitender Wirtschaftspole beitragen, anstatt einfach nur die Lösung von nach wie vor an den Grenzen bestehenden Problemen ermöglichen. Die Entscheidung für diesen Ansatz beeinflusst die Möglichkeit der Verwendung von Standardindikatoren, selbst wenn in diesem Bereich Verbesserungen möglich sind.

5.96.

Die Leitlinien und methodischen Arbeitspapiere sollten vor Beginn der Ausarbeitung der Programme herausgegeben werden, und die Rolle des Ex-ante-Bewerters und der Inhalt der Ergänzung zur Programmplanung sollten klargestellt werden.

5.96.

Die Kommission wird die Leitlinien und die methodischen Arbeitspapiere lange vor Beginn des nächsten Planungszeitraums vorlegen. Sie wird auch über die Rolle der Ex-ante-Bewertung im Rahmen der Vorbereitung der neuen Regelung nachdenken.

5.97.

Zur Förderung der Zusammenarbeit schließlich sollten die für die Initiative bereitgestellten Finanzmittel nicht mehr nach Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Die Arbeiten zur Einrichtung der Rechtsinstrumente für die Zusammenarbeit sollten abgeschlossen und die Empfehlungen umgesetzt werden.

5.97.

Die Kommission wird die Empfehlung des Hofs im Rahmen der Vorbereitung des nächsten Planungszeitraums prüfen. Sie hat in dem Paket von Verordnungsvorschlägen für den neuen Planungszeitraum die Einrichtung eines neuen Rechtsinstruments vorgeschlagen.


(1)  Im Jahr 2003: Griechenland, Spanien, Irland und Portugal.

(2)  210 579 Millionen Euro für die Strukturfonds und 19 598 Millionen Euro für den Kohäsionsfonds (zu Preisen von 2003).

(3)  Die Kommission kann auch direkte innovative Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe durchführen und dafür bis zu 0,65 % der Haushaltsmittel bereitstellen.

(4)  Der Einfachheit halber wird im Text im Allgemeinen für alle Arten der Strukturfondsunterstützung der Begriff „Programm“ verwendet. Für ein Programm können Beihilfen aus mehr als einem Fonds bereitgestellt werden.

(5)  In diesen Zahlen sind die ab 2004 für die neuen Mitgliedstaaten genehmigten Programme und Projekte nicht enthalten.

(6)  Artikel 274 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

(7)  Norm 11 „Risikoanalyse und -management“, Norm 12 „Managementinformationen“, Norm 14 „Meldung von Unregelmäßigkeiten“, Norm 17 „Aufsicht“, Norm 18 „Aufzeichnung von Ausnahmen“, Norm 20 „Meldung und Behebung von Schwachpunkten der internen Kontrolle“, Norm 21 „Auditberichte“ und Norm 22 „Interne Auditstelle“.

(8)  Norm 17 „Aufsicht“ und Norm 22 „Interne Auditstelle“.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 2064/97 der Kommission vom 15. Oktober 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates hinsichtlich der Finanzkontrolle durch die Mitgliedstaaten bei von den Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen (ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 1). Die Kohäsionsfondssysteme fallen unter die Verordnung (EWG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).

(10)  Sonderbericht Nr. 10/2001 des Rechnungshofes über die Finanzkontrolle der Strukturfonds, Verordnung (EG) Nr. 2064/97 und Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission (ABl. C 314 vom 8.11.2001), und Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002, Ziffern 5.16-5.21.

(11)  Drei Zahlungen aus dem EFRE, zwei aus dem ESF, eine aus dem EAGFL-Ausrichtung und eine aus dem Kohäsionsfonds.

(12)  Irland EAGFL-Ausrichtung Ziel 1 94IR16006.

(13)  Frankreich (Pays de la Loire) EFRE Ziel 2 970313015; Deutschland (Thüringen) EFRE Ziel 1 940209005.

(14)  Italien (Emilia-Romagna) ESF Ziel 3 94009I3.

(15)  Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1999, Ziffer 3.66.

(16)  Portugal (Azoren) EFRE Ziel 1 941209013; Frankreich (Pays de la Loire) EFRE Ziel 2 970313015.

(17)  Deutschland (Thüringen) EFRE Ziel 1 940209005.

(18)  Irland EAGFL-Ausrichtung Ziel 1 94IR16006.

(19)  Sonderbericht Nr. 10/2001 des Rechnungshofes über die Finanzkontrolle der Strukturfonds, Ziffer 33.

(20)  Irland EAGFL-Ausrichtung Ziel 1 94IR16006; Deutschland (Thüringen) EFRE Ziel 1 940209005; Portugal (Azoren) EFRE Ziel 1 941209013.

(21)  Italien (Emilia-Romagna) ESF Ziel 3 94009I3.

(22)  Portugal (Madeira) ESF Ziel 1 947000P1.

(23)  Frankreich (Pays de la Loire) EFRE Ziel 2 970313015; Irland EAGFL-Ausrichtung Ziel 1 94IR16006.

(24)  Deutschland (Thüringen) EFRE Ziel 1 940209005; Portugal (Azoren) EFRE Ziel 1 941209013; Frankreich (Pays de la Loire) EFRE Ziel 2 970313015.

(25)  Portugal (Madeira) ESF Ziel 1 947000P1.

(26)  Irland EAGFL-Ausrichtung Ziel 1 94IR16006.

(27)  Portugal (Madeira) ESF Ziel 1 947000P1; Frankreich (Pays de la Loire) EFRE Ziel 2 970313015; Deutschland (Thüringen) EFRE Ziel 1 940209005.

(28)  Nicht zuschussfähige Ausgaben und Projekte:

Meldung von Projekten, auf die die Programmkriterien nicht zutreffen: Deutschland (Thüringen) EFRE Ziel 1 940209005.

Meldung von Ausgaben, die außerhalb des förderfähigen Gebiets oder außerhalb des Förderzeitraums getätigt wurden: Frankreich (Pays de la Loire) EFRE Ziel 2 970313015; Portugal (Madeira) ESF Ziel 1 947000P1.

Doppelte Meldung von Ausgaben: Portugal (Azoren) EFRE Ziel 1 941209013; Irland EAGFL-Ausrichtung Ziel 1 94IR16006; Deutschland (Thüringen) EFRE Ziel 1 940209005.

Nichteinhaltung der Kriterien hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen: Deutschland (Thüringen) EFRE Ziel 1 940209005.

Meldung nicht förderfähiger Ausgaben, die sich auf tägliche Verwaltungsaufgaben der antragstellenden öffentlichen Verwaltung beziehen: Irland EAGFL-Ausrichtung Ziel 1 94IR16006.

Sonstige nicht förderfähige Ausgaben: Irland EAGFL-Ausrichtung Ziel 1 94IR16006.

(29)  Ausgaben ohne Belege:

Ausgaben ohne angemessene Belege: Irland EAGFL-Ausrichtung Ziel 1 94IR16006; Frankreich (Pays de la Loire) EFRE Ziel 2 970313015; Portugal (Madeira) ESF Ziel 1 947000P1.

Meldung von geschätzten und nicht von tatsächlichen Ausgaben: Frankreich (Pays de la Loire) EFRE Ziel 2 970313015; Portugal (Madeira) ESF Ziel 1 947000P1.

Fehlen eines getrennten Buchführungssystems oder angemessener Buchungscodes, die die Identifizierung der Gemeinschaftsmittel ermöglichen: Frankreich (Pays de la Loire) EFRE Ziel 2 970313015.

Zuordnung eines Anteils der Gemeinkosten zu Projekten, ohne dass dieser Zuordnung eine Berechnung zugrunde liegt: Portugal (Madeira) ESF Ziel 1 947000P1.

(30)  Fehlerhafte Berechnung der Gemeinschaftsbeteiligung:

Nichtberücksichtigung etwaiger entstehender Einnahmen bei der Berechnung des Satzes, mit dem sich die Gemeinschaft an den Projekten beteiligt: Portugal (Azoren) EFRE Ziel 1 941209013.

Überschreitung des Höchstsatzes für die öffentliche Beteiligung: Deutschland (Thüringen) EFRE Ziel 1 940209005.

(31)  Sonstige Verstöße: Fehlen von Informationen und Publizitätsmaßnahmen über die Beteiligung der Strukturfonds: Frankreich (Pays de la Loire) EFRE Ziel 2 970313015; Deutschland (Thüringen) EFRE Ziel 1 940209005; Portugal (Azoren) EFRE Ziel 1 941209013; Portugal (Madeira) ESF Ziel 1 947000P1.

(32)  Deutschland (Thüringen) EFRE Ziel 1 940209005; Frankreich (Pays de la Loire) EFRE Ziel 2 970313015; Portugal (Azoren) EFRE Ziel 1 941209013.

(33)  Portugal (Madeira) ESF Ziel 1 947000P1.

(34)  Irland EAGFL-Ausrichtung Ziel 1 94IR16006.

(35)  Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 20).

(36)  Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2064/97 der Kommission vom 15. Oktober 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates hinsichtlich der Finanzkontrolle durch die Mitgliedstaaten bei von den Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen (ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 1).

(37)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1681/94.

(38)  Davon bezogen sich 33 auf den EFRE (davon zwei Fälle abgeschlossen), 27 auf den ESF (davon fünf Fälle abgeschlossen), 13 auf den EAGFL-Ausrichtung (davon fünf Fälle abgeschlossen) und 4 auf das FIAF (davon kein Fall abgeschlossen).

(39)  Brandenburg 940209002, Sachsen-Anhalt 940209003, Sachsen 940209004, Berlin West Ziel 2 1997-1999 970213004, Sachsen Ziel 1 GD V 940209015, Attika 940809001, Westgriechenland 940809003, Tourismos-Politismos 940809016, Roads-Ports-Airport 940809019, Asturias 941109002, Kanarische Inseln 941109003, Incentivos Regionales 941109015, Medio Ambiente Local 941109024, Baskenland Ziel 2 1997-1999 971109007, Korsika 940313024, Guadeloupe 940313025, Guyana 940313026, Tourism MoP (Irl) 940409003, Industrial Development (Irl) 940409007, Economic Infrastructure (Irl) 940409005, Sardinien 940509001, Apulien 940509002, Infrastrutture di Trasporto Stradali 940509016, Kalabrien 940509011, Hennegau 941013001.

(40)  Incentivos Regionales 941109015, Aragón Ziel 2 1997-1999 971109001, Baskenland Ziel 2 1997-1999 971109007, Guadeloupe 940313025, Tourism MoP (Irl) 940409003, Industrial Development (Irl) 940409007, Economic Infrastructure (Irl) 940409005, Infrastrutture di Trasporto Stradali 940509016.

(41)  Sachsen 940209004, Sachsen Ziel 1 GD V 940209015, Westgriechenland 940809003, Roads-Ports-Airport 940809019, Aragón Ziel 2 1997-1999 971109001, Baskenland Ziel 2 1997-1999 971109007, Guadeloupe 940313025, Sardinien 940509001, Apulien 940509002, Infrastrutture di Trasporto Stradali 940509016.

(42)  Brandenburg 940209002, Sachsen 940209004, Sachsen Ziel 1 GD V, Aragón Ziel 2 1997-1999 971109001, Baskenland Ziel 2 1997-1999 971109007, Südostbrabant Ziel 2 1997-1999.

(43)  Südostbrabant Ziel 2 1997-1999; Ricerca Ziel 1 1994-1999.

(44)  Ricerca Ziel 1 1994-1999.

(45)  Brandenburg 940209002, Sachsen-Anhalt 940209003, Sachsen 940209004, Sachsen Ziel 1 GD V, Korsika 940313024, Réunion 940313028, Hennegau 941013001.

(46)  Deutschland 941001D1, Deutschland 943001D3.

(47)  Italien 940019I1, 940013I2, 940012I3, 940022I1, 940017I1.

(48)  Spanien 940112ES1, 970234ES2.

(49)  Spanien 94ES06016, Italien 94IT06045, Portugal 94PT16004, Spanien Interreg Z1 97EU16002, Vereinigtes Königreich 94UK060160 5a, Irland 94IR06009, Frankreich (Bretagne) 94FR06016 5b, Frankreich (Guadeloupe) Ziel 1 94FR16002SPD, Sizilien 94IT16033, Spanien 94ES06032, Deutschland 94DE06007, Italien 94IT06056, Österreich 95AT06016.

(50)  Spanien 94ES06016.

(51)  Spanien 94ES06032, Italien 94IT16033.

(52)  Irland 94IR06009, Vereinigtes Königreich 94UK06016.

(53)  Spanien (Andalusien) 94ES06016, Italien 94IT06045, Frankreich (Guadeloupe) Ziel 1 94FR16002SPD, Portugal 94PT16004, Vereinigtes Königreich 94UK060160 5a.

(54)  Vereinigtes Königreich 94UK06016, Spanien 94ES06016.

(55)  Spanien Ziel 1 94ES14101.

(56)  Italien 94IT14101.

(57)  Vereinigtes Königreich Ziel 1 94UK16003.

(58)  Wenn mehr als ein Fonds an einem Programm beteiligt ist, werden die die einzelnen Fonds betreffenden Teile des Programms einzeln abgeschlossen. Daher stimmen die Zahlen nicht mit der Gesamtzahl der Programme in Ziffer 5.3 überein.

(59)  Die Ziele der Strukturmaßnahmen wurden inzwischen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 umgeordnet.

Quelle:Vom Rechnungshof auf der Grundlage der von der Kommission vorgelegten Daten erstellte Tabelle.

(60)  Die Ziele der Strukturmaßnahmen wurden inzwischen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 umgeordnet.

(61)  Stand der verfügbaren Zahlen: 15. April 2004.

Quelle:Vom Rechnungshof auf der Grundlage der von der Kommission vorgelegten Daten erstellte Tabelle.

(62)  Die Ziele der Strukturmaßnahmen wurden inzwischen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 umgeordnet

Quelle:Vom Rechnungshof auf der Grundlage der von der Kommission vorgelegten Daten erstellte Tabelle.

(63)  Die Ziele der Strukturmaßnahmen wurden inzwischen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 umgeordnet.

Quelle:Vom Rechnungshof auf der Grundlage der von der Kommission vorgelegten Daten erstellte Tabelle.

(64)  Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21)

(65)  Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13).

(66)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1)

(67)  Die Beurteilung war für die Gemeinschaftsinitiativen nicht abgeschlossen, und für Griechenland, Spanien, das Vereinigte Königreich (Nordirland) und ein Programm in Portugal konnte keine endgültige Schlussfolgerung zu den Systemen gezogen werden.

(68)  Fünf Zahlungen im Rahmen des EFRE, vier im Rahmen des ESF, eine im Rahmen des EAGFL-Ausrichtung und eine im Rahmen des FIAF.

(69)  Niederlande ESF Ziel 3 1999NL053DO001.

(70)  Belgien FIAF außerhalb von Ziel 1 2000BE14FDO001.

(71)  Italien (Apulien) EFRE Ziel 1 1999IT161PO009;Spanien (Galicien) EFRE Ziel 1 2000ES161PO011.

(72)  Spanien (Galicien) EFRE Ziel 1 2000ES161PO011; Italien (Piemont) EFRE Ziel 2 2000IT162DO007; Vereinigtes Königreich (East Midlands) EFRE Ziel 2 2000GB162DO004.

(73)  Spanien (Andalusien) EAGFL-Ausrichtung Ziel 1 2000ES161PO003.

(74)  Deutschland (Thüringen) ESF Ziel 1 1999DE161PO002; Niederlande ESF Ziel 3 1999NL053DO001.

(75)  Niederlande ESF Ziel 3 1999NL053DO001 (operatives Zentrum Den Haag); Spanien (Andalusien) EAGFL-Ausrichtung Ziel 1 2000ES161PO003.

(76)  Italien (Apulien) EFRE Ziel 11999IT161PO009.

(77)  Belgien (Hennegau) EFRE Ziel 1 1999BE161DO001; Spanien ESF Ziel 1 2000ES053PO311; Vereinigtes Königreich (East Midlands) EFRE Ziel 2 2000GB162DO004.

(78)  Spanien (Galicien) EFRE Ziel 1 2000ES161PO011; Vereinigtes Königreich (East Midlands) EFRE Ziel 2 2000GB162DO004; Italien (Apulien) EFRE Ziel 1 1999IT161PO009.

(79)  Spanien (Andalusien) EAGFL-Ausrichtung Ziel 1 2000ES161PO003.

(80)  Italien (Apulien) EFRE Ziel 1 1999IT161PO009; Italien (Piemont) EFRE Ziel 2 2000IT162DO007; Vereinigtes Königreich (East Midlands) EFRE Ziel 2 2000GB162DO004.

(81)  Deutschland (Thüringen) ESF Ziel 1 1999DE161PO002.

(82)  Niederlande ESF Ziel 3 1999NL053DO001.

(83)  Belgien FIAF außerhalb von Ziel 1 2000BE14FDO001; Italien (Piemont) EFRE Ziel 2 2000IT162DO007.

(84)  Nicht zuschussfähige Ausgaben und Projekte:

Meldung von Kosten, die sich nicht auf die betroffenen Programme oder Projekte beziehen: Niederlande ESF Ziel 3 1999NL053DO001; Belgien FIAF außerhalb von Ziel 1 2000BE14FDO001; Vereinigtes Königreich (East Midlands) EFRE Ziel 2 2000GB162DO004; Belgien (Hennegau) EFRE Ziel 1 1999BE161DO001; Italien (Apulien) EFRE Ziel 1 1999IT161PO009; Spanien (Andalusien) EAGFL-Ausrichtung Ziel 1 2000ES161PO003.

Meldung von Ausgaben, die außerhalb des Förderzeitraums getätigt wurden: Niederlande ESF Ziel 3 1999NL053DO001; Spanien (Andalusien) EAGFL-Ausrichtung Ziel 1 2000ES161PO003; Vereinigtes Königreich (East Midlands) EFRE Ziel 2 2000GB162DO004; Spanien (Galicien) EFRE Ziel 1 2000ES161PO011.

Meldung der rückforderbaren Mehrwertsteuer: Belgien (Hennegau) EFRE Ziel 1 1999BE161DO001.

Meldung von Ausgaben, obwohl die Mittel von den Endbegünstigten nicht für die Projekte ausgezahlt worden waren: Niederlande ESF Ziel 3 1999NL053DO001.

(85)  Ausgaben ohne Belege:

Meldung von geschätzten und nicht von tatsächlichen Ausgaben: Deutschland (Thüringen) ESF Ziel 1 1999DE161PO002; Spanien ESF Ziel 1 2000ES053PO311.

Ausgaben ohne angemessene Belege: Niederlande ESF Ziel 3 1999NL053DO001; Deutschland (Thüringen) ESF Ziel 1 1999DE161PO002; Spanien ESF Ziel 1 2000ES053PO311; Vereinigtes Königreich (East Midlands) EFRE Ziel 2 2000GB162DO004; Belgien (Hennegau) EFRE Ziel 1 1999BE161DO001; Spanien (Galicien) EFRE Ziel 1 2000ES161PO011.

Zuordnung eines Anteils der Gemeinkosten zu Projekten, ohne dass dieser Zuordnung eine Berechnung zugrunde liegt: Niederlande ESF Ziel 3 1999NL053DO001; Deutschland (Thüringen) ESF Ziel 1 1999DE161PO002; Spanien ESF Ziel 1 2000ES053PO311; Vereinigtes Königreich (East Midlands) EFRE Ziel 2 2000GB162DO004; Spanien (Galicien) EFRE Ziel 1 2000ES161PO011.

Fehlen eines getrennten Buchführungssystems oder angemessener Buchungscodes, die die Identifizierung der Gemeinschaftsmittel ermöglichen: Niederlande ESF Ziel 3 1999NL053DO001.

(86)  Fehlerhafte Berechnung der Gemeinschaftsbeteiligung: Nichtberücksichtigung etwaiger entstehender Einnahmen bei der Berechnung des Satzes, mit dem sich die Gemeinschaft an den Projekten beteiligt: Spanien (Andalusien) EAGFL-Ausrichtung Ziel 1 2000ES161PO003; Vereinigtes Königreich (East Midlands) EFRE Ziel 2 2000GB162DO004; Spanien (Galicien) EFRE Ziel 1 2000ES161PO011; Italien (Apulien) EFRE Ziel 1 1999IT161PO009.

(87)  Sonstige Verstöße:

Keine Überprüfung der tatsächlichen Bereitstellung der entsprechenden Kofinanzierungsbeträge seitens der Mitgliedstaaten: Deutschland (Thüringen) ESF Ziel 1 1999DE161PO002.

Fehlen einer Umweltverträglichkeitsbewertung: Italien (Apulien) EFRE Ziel 1 1999IT161PO009.

Fehlen von Informationen und Publizitätsmaßnahmen über die Beteiligung der Strukturfonds: Niederlande ESF Ziel 3 1999NL053DO001; Spanien (Galicien) EFRE Ziel 1 2000ES161PO011.

Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge: Belgien FIAF außerhalb von Ziel 1 2000BE14FDO001; Vereinigtes Königreich (East Midlands) EFRE Ziel 2 2000GB162DO004; Belgien (Hennegau) EFRE Ziel 1 1999BE161DO001; Spanien (Galicien) EFRE Ziel 1 2000ES161PO011; Italien (Apulien) EFRE Ziel 1 1999IT161PO009.

Keine Benachrichtigung über erhebliche Änderungen eines Projekts: Deutschland (Thüringen) ESF Ziel 1 1999DE161PO002.

(88)  Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffer 5.24.

(89)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates, Artikel 38 Absatz 5.

(90)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates, Artikel 39 Absatz 2.

(91)  Griechenland und Spanien.

(92)  Griechenland, Spanien und Portugal.

(93)  In einem Fall ergriff die Generaldirektion Regionalpolitik keine weiteren Maßnahmen (Nordrhein-Westfalen Ziel 2 1992-1993); in zwei Fällen hat sie noch keine endgültige Entscheidung getroffen (Piemont 1994-1996, Italien Flughafeninfrastruktur 1997-1999).

(94)  Italien Aree attrezzate 1989-1993, Greater Manchester, Lancashire und Cheshire Ziel 2 1997-1999.

(95)  Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1996 und Sonderbericht Nr. 14/98 über den Abschluss der Interventionsformen des EFRE (ABl. C 368 vom 27.11.1998).

(96)  Stellungnahme Nr. 2/2004 des Hofes

(97)  Ziffer 70 Buchstaben a), c) und d) des Sonderberichts.

(98)  Ziffer 71 Buchstaben a), b), c), d), e) und f) des Sonderberichts.

(99)  Die Ergänzung zur Programmplanung ist ein zusätzliches Dokument, in dem weitere Einzelheiten über die Durchführung des Programms enthalten sind.

(100)  Sonderbericht Nr. 4/2004 (wird demnächst veröffentlicht).

ANHANG 1

Beurteilung der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 428/2001 der Kommission über die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den vom Hof besuchten Mitgliedstaaten

Wichtigste Prüfbereiche

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Mitgliedstaat/Region/Fonds

Eindeutige Definition, klare Zuweisung und Trennung von Aufgaben (Artikel 3)

Angemessene Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der kofinanzierten Operationen (Artikel 4)

Ausreichender Prüfpfad (Artikel 7)

Angemessene Wiedereinziehungs-verfahren (Artikel 8)

Gewähr für die Zuverlässigkeit der Ausgaben-bescheinigungen (Artikel 9)

Voranschreiten der Kontrollen von mindestens 5 % der zuschussfähigen Ausgaben (Artikel 10)

Angemessene Durchführung der 5 %-Kontrollen (Artikel 10-12)

Unabhängigkeit der Stelle, die den Vermerk beim Programmabschluss erstellt, und Beachtung der Prüfungsstandards durch diese Stelle (Artikel 15)

Überprüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Vorfeld der Ausstellung des Vermerks zum Programmabschluss (Artikel 16)

Thüringen (Deutschland) ESF

 

 

 

(1)

 

 

 

 

 

Niederlande ESF

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spanien ESF

 

 

 

(1)

 

 

 

 

 

Griechenland ESF

 

 

 

(1)

 

 

(n/k)

 

 

Galicien (Spanien) EFRE

 

 

 

(1)

 

 

 

 

(n/k)

Piemont (Italien) EFRE

 

 

 

(1)

 

 

 

 

 

East Midlands (UK) EFRE

 

 

 

(1)

 

 

 

 

 

Hennegau (Belgien) EFRE

 

 

 

(1)

 

 

 

 

 

Apulien (Italien) EFRE

 

 

 

(1)

 

 

 

 

 

Andalusien (Spanien) EAGFL-Ausrichtung

 

 

 

(1)

 

 

 

 

 

Belgien FIAF außerhalb von Ziel 1

 

 

 

(1)

 

 

 

 

 


(a)

 

Funktioniert gut, nur wenige oder geringfügige Verbesserungen erforderlich

(b)

 

Funktioniert, jedoch verbesserungsbedürftig

(c)

 

Funktioniert nicht

Genauere Einzelheiten sind den Ziffern 5.47-5.54 zu entnehmen.

(1)

Die Verfahren wurden nicht kontrolliert, da sie nicht zum Einsatz kamen.

(n/k)

Nicht kontrolliert.

ANHANG 2

Weiterverfolgung der wichtigsten Bemerkungen

Bemerkung

Getroffene Maßnahmen

Anmerkungen

Antworten der Kommission

Schwachstellen der Überwachungssysteme und -kontrollen und immer noch Fehler bei den Zahlungen

Durch die Schwachstellen bei der Anwendung der Überwachungssysteme und -kontrollen wird die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben nach wie vor beeinträchtigt. Es wurden einige Fortschritte festgestellt, doch bieten die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten nach wie vor keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Gemeinschaftsvorschriften konsequent befolgt werden. Nach wie vor werden sowohl während der Laufzeit der Programme als auch bei ihrem Abschluss nicht zuschussfähige Ausgaben gemeldet und nicht gerechtfertigte Zahlungen geleistet. Die Hauptprobleme wurden nicht beseitigt: Die Mitgliedstaaten wenden die in den Verordnungen festgesetzten Verfahren nicht an, es wird keine klare Trennung der Aufgaben vorgenommen, und die von den Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen sind unzulänglich.

Die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Abschluss der Programme des Zeitraums 1994-1999 und mit den Zwischenzahlungen für die Programme des Zeitraums 2000-2006 sind nach wie vor mit Fehlern behaftet. Die Systemmängel werden durch auf der Ebene der Einzelprojekte aufgedeckte Fehler bestätigt.

(Jahresbericht 1999, Ziffern 3.43-3.52; Jahresbericht 2000, Ziffern 3.36-3.38 und 3.44-3.56; Jahresbericht 2001, Ziffern 3.56-3.64; Jahresbericht 2002, Ziffern 5.22-5.32)

Für eine große Zahl von Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten liegen der Kommission lediglich Systembeschreibungen vor. Sie hat damit begonnen, die Zahl der Prüfungen, einschließlich der Überprüfungen der den Auszahlungsanträgen der Mitgliedstaaten zugrunde liegenden Ausgaben, zu erhöhen. Mit diesen Prüfungen wird immer noch nur ein geringer Teil des Prüfungsfelds abgedeckt, doch verdeutlichen sie Verstöße der Mitgliedstaaten gegen die Verordnungen.

Obwohl sich die Kommission bemüht hat, mehr Sicherheit zu erlangen, kann keine Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Gemeinschaftszahlungen zugrunde liegenden Vorgänge gegeben werden. Die Kommission ist daher nach wie vor nicht in der Lage, die Wirksamkeit der Systeme und Kontrollen zu garantieren.

Die Kommission hat deutliche Fortschritte bei der Prüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten für den Planungszeitraum 2000-2006 erzielt. Wo sich herausstellte, dass die Systeme nicht verordnungskonform sind oder nicht reibungslos funktionieren, hat die Kommission Verbesserungen vorgeschlagen und in einigen Fällen mit dem betreffenden Mitgliedstaat umfassende Maßnahmenpläne vereinbart, deren Umsetzung sie überwacht. Die Kommission nimmt nicht nur selbst Prüfungen vor, sondern überwacht auch die Prüftätigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten, spricht mit ihnen über die Systeme und gibt ihnen Leitlinien an die Hand. Bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Systeme die Rechtmäßigkeit der erklärten Ausgaben gewährleisten können, setzt die Kommission die Zahlungen für die betreffenden Programme aus. Als Ergebnis dieser Arbeiten ist die Gewähr, die die Kommission in Bezug auf die nationalen Systeme erzielt hat, im Jahr 2003 im Allgemeinen größer gewesen als im Jahr 2002.

In Bezug auf die Programme des Planungszeitraums 1994-1999 vertritt die Kommission die Auffassung, dass die gründliche Überprüfung der Abschlussunterlagen, ihre Abschlussprüfungen auf der Grundlage einer risikobasierten Stichprobe von Programmen und die Anwendung von Finanzberichtigungen bei mangelhaften Prüfungen oder einzelnen Fehlern eine gesunde Grundlage bilden, um ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit der kofinanzierten Ausgaben zu erlangen.

Beschränkte Gewähr der Kommission hinsichtlich der Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Die für Strukturmaßnahmen zuständigen Generaldirektoren geben für ihre jeweiligen Politikbereiche jährliche Erklärungen ab. Sie beschränken ihre Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben auf die internen Kommissionssysteme und liefern kaum eine Gewähr für die Wirksamkeit der in den Mitgliedstaaten angewandten Verwaltungs- und Kontrollsysteme.

In Bezug auf den Zeitraum 1994-1999 machten die Generaldirektoren für die vier Strukturfonds keine Vorbehalte geltend. Dies steht nicht in Einklang mit den von der Kommission bestätigten Bemerkungen des Hofes, die auf zahlreiche Systemmängel hinweisen.

Die Kommission hat dem Hof auf seine Bemerkungen oft die Antwort erteilt, beim Abschluss der Programme des Zeitraums 1994-1999 würden angemessene Kontrollen durchgeführt. Die Kommission beabsichtigt jedoch, erst nach den endgültigen Zahlungen Kontrollen der zugrunde liegenden Ausgaben durchzuführen. Nur in Ausnahmefällen wird die Kommission die Kontrollen in den Mitgliedstaaten vor der Zahlung vornehmen.

(Jahresbericht 2002, Ziffern 5.10-5.14 und 5.21)

Es wurde eine begrenzte Zahl von Kontrollen in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Im Übrigen beruhen die Erklärungen auf der Annahme, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen im Bereich der Verwaltung und Kontrolle entsprechend den einschlägigen Verordnungen erfüllen. Hinsichtlich der Angaben über die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Systeme und deren Zuverlässigkeit beschränken sich die Erklärungen daher in einigen Fällen auf eine negative Bewertung.

Obwohl Anstrengungen unternommen wurden, um die Qualität der Erklärungen zu verbessern, beziehen sie sich noch immer fast nur auf die internen Kontrollsysteme der Kommission. Sie geben — noch nicht einmal indirekt — keinen allgemeinen Hinweis auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der über die Systeme in den Mitgliedstaaten verwalteten Ausgaben.

Der Geltungsbereich der Erklärungen wurde größer, weil die Generaldirektionen ihre Bewertung der Systeme abgeschlossen und weitere Prüfarbeiten in den Mitgliedstaaten durchgeführt haben. Dennoch ist richtig, dass sich die Erklärungen natürlich auf die Gewähr für die von der GD getätigten Ausgaben sowie auf die Tätigkeiten und Systeme konzentrieren, mit denen die GD die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der von den Mitgliedstaaten verwalteten Ausgaben sicherstellt.

Verzögerungen und Schwachstellen beim Abschluss der Programme des Zeitraums 1994-1999

Beim Abschluss der Programme des vorangehenden Zeitraums wurden nur wenige Fortschritte erzielt. Viele von den Mitgliedstaaten bei der Kommission eingereichten Abschlussvermerke waren unvollständig und konnten nicht angenommen werden. Die Kommission leistete endgültige Zahlungen, obwohl nicht alle Verordnungsbedingungen erfüllt waren.

(Jahresbericht 2002, Ziffern 5.36-5.38)

Die Kommission hat ein Programm von Ex-post-Kontrollen eingerichtet.

Der größte Teil der Kontrollen wird erst Ende 2004 oder 2005 stattfinden.

Trotz der verspäteten Übermittlung und der unterschiedlichen Qualität der von den Mitgliedstaaten eingereichten Abschlussunterlagen hat die Kommission im Jahr 2003 bei der Prüfung der Abschlussanträge für die Programme des Zeitraums 1994-1999 große Fortschritte gemacht. Die Kommission hat mit den Abschlussprüfungen im Jahr 2002 begonnen und sie bis Mitte 2004 weitgehend abgeschlossen.

Begrenzte Weiterverfolgung der Prüfungsfeststellungen durch die Kommission

Obwohl Verbesserungen festgestellt wurden, verfolgt die Kommission die Prüfungsfeststellungen des Hofes nicht immer zeitnah, angemessen oder vollständig weiter. Die Kommission geht bei ihren Untersuchungen nur selten über die vom Hof geprüften Stichproben hinaus, selbst wenn Belege dafür vorliegen, dass die aufgedeckten Fehler systematischer Art sein könnten.

(Jahresbericht 2002, Ziffern 5.44-5.52)

Die Weiterverfolgungsmaßnahmen der Kommission haben sich verbessert, doch kommt es nach wie vor zu Verzögerungen.

 

 

KAPITEL 6

Interne Politikbereiche einschließlich Forschung

INHALT

Einleitung

Spezifische Beurteilung im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung

Prüfungsziele und Prüfungsumfang

Bewertung der Überwachungssysteme und -kontrollen der Kommission

Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle

Vorläufige Bewertung des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das 6. Rahmenprogramm (RP)

Vorläufige Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für den Europäischen Flüchtlingsfonds (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts)

Ergebnisse der Überprüfung im Lauf des Haushaltsjahres genehmigter zugrunde liegender Vorgänge

Analyse der Ex-post-Finanzprüfungen der Kommission

Überprüfung der Jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Weiterverfolgung früherer Bemerkungen aus dem Sonderbericht Nr. 2/2002 (Sokrates und Jugend für Europa)

Wichtigste Bemerkungen im Sonderbericht Nr. 1/2004 zum 5. Rahmenprogramm (1998-2002)

BEMERKUNGEN DES HOFES

ANTWORTEN DER KOMMISSION

EINLEITUNG

6.1.

Die internen Politikbereiche der Europäischen Union stellen in erster Linie auf die Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarktes ab. Sie erstrecken sich über vier ganze Teileinzelpläne des Haushaltsplans und Teilbereiche weiterer Teileinzelpläne (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78):

Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Kultur, audiovisueller Bereich, Information und sonstige Sozialmaßnahmen (Teileinzelplan B3);

Energie, Euratom-Sicherheitsüberwachung und Umwelt (Teileinzelplan B4);

Verbraucherschutz, Binnenmarkt, Industrie und Transeuropäische Netze (Teileinzelplan B5);

Forschung und technologische Entwicklung (Teileinzelplan B6).

Den Abbildungen 6.1 und 6.2 ist die Verwendung der Mittel im Jahr 2003 zu entnehmen.

 

6.2.

Für die Durchführung der Maßnahmen der internen Politikbereiche und die Verwaltung der entsprechenden Haushaltsmittel sind in der Kommission 14 Generaldirektionen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) zuständig, wobei unter dem Gesichtspunkt des verwalteten Mittelvolumens der Generaldirektion Forschung, der Generaldirektion Energie und Verkehr, der Generaldirektion Informationsgesellschaft, der Generaldirektion Bildung und Kultur sowie der Gemeinsamen Forschungsstelle die größte Bedeutung zukommt.

 

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SPEZIFISCHE BEURTEILUNG IM RAHMEN DER ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

Prüfungsziele und Prüfungsumfang

6.3.

Das Prüfungsziel bestand darin, durch eine spezifische Beurteilung der gesamten internen Politikbereiche einen Beitrag zur Zuverlässigkeitserklärung des Hofes zum Gesamthaushaltsplan zu leisten. Zu diesem Zweck untersuchte der Hof insbesondere die Funktionsweise ausgewählter Überwachungssysteme und -kontrollen und bewertete, inwieweit die internen Kontrollen der Kommission Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge liefern. Die Prüfung war schwerpunktmäßig auf folgende Aspekte ausgerichtet:

das interne Kontrollumfeld der Kommission in Bezug auf vier der 14 für die internen Politikbereiche zuständigen Generaldirektionen (Generaldirektion Forschung, Generaldirektion Informationsgesellschaft, Generaldirektion Justiz und Inneres sowie Generaldirektion Bildung und Kultur);

die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das 6. Rahmenprogramm (6. RP) für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) sowie für den Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) im Bereich „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“;

die Überprüfung einer Stichprobe von im Jahr 2003 vorgenommenen Mittelbindungen und bewilligten Zahlungen;

die Berichte über die Finanzprüfungen der Kommission;

die Jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren der vier genannten Generaldirektionen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

 

Bewertung der Überwachungssysteme und -kontrollen der Kommission

Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle

Umfang der Überprüfung der Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle der Kommission

6.4.

Der Hof untersuchte den Stand der Umsetzung von acht der 24 Normen für die interne Kontrolle (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) — alle acht waren bis Ende 2003 umzusetzen — in der Generaldirektion Forschung, der Generaldirektion Informationsgesellschaft, der Generaldirektion Bildung und Kultur sowie der Generaldirektion Justiz und Inneres. Er beurteilte außerdem, inwieweit die Selbstbewertung der Kommission zutreffend ist (siehe Kapitel 1 Ziffern 1.80-1.84) (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

 

Der Hof schließt sich der Selbstbewertung der Kommission in mehreren Bereichen nicht an

6.5.

Die Prüfungsarbeiten des Hofes ergaben, dass die vier Generaldirektionen die in den Normen für die interne Kontrolle der Kommission vorgegebenen Anforderungen im Lauf des Jahres 2003 im Allgemeinen erfüllten, außer in den folgenden Punkten:

6.5.

 

In der Generaldirektion Forschung waren die Normen 20 „Meldung und Behebung von Schwachpunkten der internen Kontrolle“ und 21 „Audit-Berichte“ ausreichend umgesetzt, obwohl die angemessene Weiterverfolgung der in Bezug auf diese Normen ausgearbeiteten Abhilfemaßnahmen (die auf Direktionsebene verlagert worden war) Ende 2003 nicht vollauf gewährleistet war (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Die Analyse untermauerte außerdem vom Hof früher vorgebrachte Bemerkungen hinsichtlich der unzureichenden Einhaltung der Norm 12 „Angemessene Managementinformationen“ (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

Die Schaffung des Referats zur Koordination und Integration der internen Kontrollsysteme in der GD RTD im Februar 2004 dürfte dazu beitragen, dass die Weiterverfolgung der Korrekturmaßnahmen intensiver betrieben wird.

Was die Norm 12 anbelangt, so beabsichtigt die Kommission, Maßnahmen für ihre vollständige Einhaltung im Laufe des Jahres 2004 zu treffen.

In Bezug auf die Generaldirektion Informationsgesellschaft ist der Hof der Ansicht, dass die Mindestanforderungen in zwei Fällen teilweise umgesetzt sind. Bei Norm 12 „Angemessene Managementinformationen“ ist dies darauf zurückzuführen, dass das Planungsinstrument „System der integrierten Ressourcenverwaltung“ (Integrated Resources Management System — IRMS) nicht systematisch eingesetzt wird. Bei Norm 20 „Meldung und Behebung von Schwachpunkten der internen Kontrolle“ sind die neuen Verfahren formaler Natur, sie sind nicht klar erläutert und es besteht daher das Risiko, dass sie nicht wirksam genug sind.

Die GD INFSO ist der Ansicht, dass die grundlegenden Erfordernisse angemessen eingehalten werden. Sie schließt sich aber der Meinung des Hofes an, wonach es bei den Verfahren in Verbindung mit der Norm 20 durchaus Spielraum für Verbesserungen gibt und sie wirksamer gestaltet werden könnten (Meldung und Behebung von Schwachpunkten der internen Kontrolle).

Desgleichen machten die Prüfungsarbeiten des Hofes im Falle der Generaldirektion Bildung und Kultur deutlich, dass das für die Überwachung der Ausführung des Haushaltsplans eingesetzte System nicht vollkommen zuverlässig war, wodurch möglicherweise unrichtige Informationen bearbeitet wurden.

Die Kommission beabsichtigt, die Gefahr, Daten über den monatlichen Haushaltsvollzug fehlerhaft zu kodieren, auszuschalten, indem die Extraktion dieser Daten stärker automatisiert wird.

In der Generaldirektion Justiz und Inneres wurden zwar wie vorgeschrieben Berichte erstellt, die darin enthaltenen Finanzinformationen zu den überzogenen Zahlungsfristen waren allerdings nicht zuverlässig.

Nach Ansicht des Hofes wurde die Norm 12 „Angemessene Managementinformationen“ daher 2003 von keiner der vier von ihm geprüften Generaldirektionen eingehalten.

Die GD JAI hatte bereits festgestellt, dass die Qualität der DWH-Daten (Data WareHouse-Daten), die der Erstellung der Statistiken über die Zahlungsfristen zugrunde liegen, unzulänglich sind; zu diesem vom Rechnungshof hervorgehobenen Punkt formulierte der Generaldirekor der GD JAI im Rahmen seines jährlichen Berichts zu 2003 eine Bemerkung. Schon jetzt hat die Komission im Rahmen der Einführung des neuen integrierten Rechnungsführungssystems entsprechende Maßnahmen getroffen.

Aus vorstehend aufgeführten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die Norm 12 angemessen eingehalten wurde.

Vorläufige Bewertung des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das 6. Rahmenprogramm (RP)

Umfang der vorläufigen Analyse

6.6.

2003 war das erste Durchführungsjahr des 6. FTE-Rahmenprogramms (6. RP), das mit einem ursprünglichen Haushalt (vor Erweiterung) von 17 500 Millionen Euro ausgestattet ist und den Zeitraum 2002-2006 abdeckt (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Das 6. RP wird mithilfe spezifischer Instrumente durchgeführt, die auf gezielte wissenschaftliche Bereiche ausgerichtet sind und die Entwicklung und Koordinierung der nationalen Forschung in der Europäischen Union fördern sollen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Wie im vorhergehenden Rahmenprogramm werden indirekte FTE-Aktionen des 6. RP von fünf Generaldirektionen (Generaldirektion Forschung, Generaldirektion Informationsgesellschaft, Generaldirektion Energie und Vekehr, Generaldirektion Unternehmen sowie Generaldirektion Fischerei) gemeinsam verwaltet. Die Zahlungen (größtenteils Vorschüsse) für indirekte FTE-Aktionen des 6. RP beliefen sich auf 551, 5 Millionen Euro (dies entspricht 9,7 % der Zahlungsermächtigungen 2003 für die internen Politikbereiche).

 

Rechtzeitige Annahme des Rechtsrahmens, jedoch späte Fertigstellung des Mustervertrags

6.7.

Die für das 6. RP maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse wurde am 16. Dezember 2002 vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen. Damit war der vollständige Rechtsrahmen im Rahmenprogrammzyklus deutlich früher geschaffen als beim 5. RP (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

 

6.8.

Die Kommission war bestrebt, die Verwaltung indirekter FTE-Aktionen des 6. RP durch Verwendung eines einzigen Mustervertrags für alle Arten von Maßnahmen (ausgenommen Marie-Curie-Stipendien) zu vereinfachen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Da die neuen Vertragsbestimmungen jedoch eine ganze Reihe besonderer Bedingungen („special clauses“) und spezifischer Anhänge für die verschiedenen Instrumente vorsehen, wurde keine wirkliche Vereinfachung erreicht. Außerdem war eine vollständige Fassung des Mustervertrags für indirekte FTE-Aktionen des 6. RP erst im Dezember 2003 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) verfügbar und die Finanzleitlinien, in denen die Kriterien für die Erstattungsfähigkeit der von den Zuwendungsempfängern zu meldenden Kosten geregelt sind, wurden erst im Januar förmlich angenommen und danach im April 2004 geändert (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Nach Ansicht des Hofes entstand durch diese späte Annahme eine unnötige Unsicherheit (insbesondere bei der Verhandlung von Verträgen über indirekte FTE-Aktionen des 6. RP) und dadurch wiederum ein Risiko für die rechtmäßige und ordnungsgemäße Umsetzung des 6. RP.

6.8.

Nach Auffassung der Kommission stellt die drastische Reduzierung der Zahl der Musterverträge eine signifikante Vereinfachung dar, die zu einer Verbesserung der Verwaltung des Rahmenprogramms beitragen und zu einem Rückgang der Irrtümer und Fehlinterpretationen auf der Ebene der Zuwendungsempfänger führen wird. Im Oktober 2003 wurden geringfügige Änderungen an der ersten Fassung des Mustervertrags des 6. RP angenommen, und im Dezember 2003 wurde nur eine kleine Anzahl der besonderen Bedingungen („special clauses“) verabschiedet. Die Entwurffassungen der Finanzleitlinien konnten jedoch seit Sommer 2003 auf der Website der Kommission eingesehen werden. Insgesamt gesehen ist die Kommission der Meinung, dass die Zuwendungsempänger während der Verhandlungen über Verträge für indirekte FTE-Aktionen des 6. RP keiner Unsicherheit ausgesetzt waren.

Späte Einrichtung eines gemeinsamen IT-Systems für das 6. RP, das nicht von allen Kommissionsdienststellen verwendet wird

6.9.

Die Kommission war bestrebt, ihre internen Kontrollen im Zusammenhang mit dem 6. RP durch Einrichtung eines gemeinsamen IT-Systems für die Verwaltung der Vorschläge, Verträge und Projekte wirksamer zu gestalten und griff damit eine frühere Empfehlung des Hofes auf (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Dieses IT-System wird aber nicht von allen Kommissionsdienststellen benutzt, da die Generaldirektion Energie und Verkehr für spezifische Funktionen weiterhin ihr eigenes IT-System verwendet. Außerdem waren im Lauf des Jahres 2003 — dem ersten Jahr der Laufzeit des 6. RP — einige Module des gemeinsamen IT-Systems noch nicht betriebsfähig. Dadurch büßten die internen Kontrollen für das gesamte 6. RP an Wirksamkeit ein, insbesondere in Bezug auf die Bewertung der Rechtsfähigkeit und Finanzkraft der Teilnehmer und die Evaluierung und Verhandlung von Vorschlägen. Auch die Zuverlässigkeit der Managementinformationen der Kommission wurde dadurch beeinträchtigt.

6.9.

Die Kommission schließt sich der Auffassung des Hofes an, der ein gemeinsames IT-System zur Verwaltung der FTE-Rahmenprogramme für notwendig hält. Die für diese Programme zuständigen Generaldirektionen beteiligten sich an den Arbeiten zur Einrichtung eines gemeinsames Amtes für das IT-Management, das im Jahr 2004 seine Arbeit aufnahm.

Die GD TREN hat sich an der Konzipierung des gemeinsamen IT-Systems für das 6. RP beteiligt und beschlossen, mit Ausnahme des Vertragsmoduls alle Module des Systems zu verwenden. Gleichzeitig wurde eine Schnittstelle geschaffen, um einen Datenaustausch mit dem gemeinsamen System zu ermöglichen.

Mit der Realisierung eines gemeinsamen IT-Systems wird ein großer Fortschritt bei der Einrichtung der Systeme der Kommission für die Verwaltung der Europäischen FTE-Rahmenprogramme erzielt.

Zusätzliche Klarstellung in Bezug auf die Auditzertifikate erforderlich

6.10.

Nach Ansicht des Hofes sollte die obligatorische Bescheinigung der Kostenabrechnungen für indirekte FTE-Aktionen des 6. RP auf lange Sicht die Kontrolle der Kommission über die Ausgaben für FTE-Rahmenprogramme deutlich stärken. Diese Auditzertifikate werden von einem unabhängigen externen Prüfer oder — bei öffentlichen Einrichtungen — von einem dafür zuständigen Bediensteten des Öffentlichen Dienstes ausgestellt. Die Kommission hat den Vertragspartnern und externen Prüfern allerdings noch nicht die nötige Klarstellung in Bezug auf den Prüfungsumfang, die Berichtspflicht des externen Prüfers sowie die Rolle der Kommission bei der Überprüfung der Angemessenheit der Auditzertifikate für indirekte FTE-Aktionen des 6. RP an die Hand gegeben (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Nach Ansicht des Hofes besteht der Hauptschwachpunkt des Bescheinigungssystems für das 6. RP darin, dass die externen Prüfer die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten nicht bestätigen müssen.

6.10.

Der Prüfungsumfang ist in der Fassung des Muster-Auditzertifikats, das den Finanzleitlinien für das 6. RP beigefügt ist, ausreichend definiert. Die Prüfer müssen bescheinigen, dass die geforderten Kosten mit den in der Rechtsgrundlage definierten Förderkriterien vereinbar sind, außer was ihre Notwendigkeit anbelangt. Die Bewertung der Notwendigkeit erfolgt im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung, die von den Kommissionsdienststellen, unterstützt durch externe Sachverständige, durchgeführt wird.

Auf den Prüfungsansatz für das 6. RP haben sich nicht alle Generaldirektionen verständigt

6.11.

In Übereinstimmung mit der Verwaltungsreform der Kommission sind Ex-post-Finanzprüfungen zu einem der wichtigsten Elemente in den Kontrollverfahren der Kommission zur Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen für indirekte FTE-Aktionen des 6. RP geworden. Ein gemeinsamer Prüfungsansatz für das 6. RP, in dem das gegenüber dem vorherigen Rahmenprogramm geänderte Kontrollumfeld berücksichtigt wird, wurde von der Generaldirektion Forschung vorgeschlagen, fand aber noch nicht die Zustimmung aller fünf Generaldirektionen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Im Übrigen gibt dieser Vorschlag keine klaren und messbaren Ziele für die Kontrollquote in Bezug auf das 6. RP vor (wie etwa das Ziel, 10 % aller Vertragspartner während der Laufzeit des 5. RP zu prüfen), obwohl der Hof dies empfohlen hatte (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

6.11.

Die für die FTE-Rahmenprogramme zuständigen Generaldirektionen haben sich im Mai 2004 auf die wichtigsten Grundsätze eines gemeinsamen Prüfungsansatzes für das 6. RP geeinigt und werden den Mechanismus zur Anwendung des gemeinsamen Prüfungsansatzes einrichten. Sie werden weiterhin intensiv zusammenarbeiten, um detailliertere Grundsätze zu definieren und die Ergebnisse ihrer Prüfungen auszutauschen.

Die Kommission bestätigt das Ziel, 10 % aller Vertragspartner während der Laufzeit des 5. RP zu prüfen. Beim 6. RP liegt jedoch eine ganz andere Situation vor, da die Auditzertifikate nunmehr eingeführt sind und sich der Prüfungsansatz der Kommission auf die qualitative Bewertung des auf Auditzertifikate gestützten Systems konzentrieren wird.

Vorläufige Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für den Europäischen Flüchtlingsfonds (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts)

Umfang der vorläufigen Bewertung

6.12.

Die Generaldirektion Justiz und Inneres wickelt Programme und Maßnahmen auf dem Gebiet „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ ab. Im Jahr 2003 wurden unter Titel B5-8 des Haushaltsplans 138, 7 Millionen Euro gebunden, 101,8 Millionen Euro wurden ausgezahlt.

 

6.13.

Auf den Europäischen Flüchtingsfonds (EFF) (2000-2004), der die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme unterstützt, entfielen 28 % der in diesem Bereich im Jahr 2003 insgesamt getätigten Zahlungen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Der Europäische Flüchtlingsfonds umfasst drei verschiedene Maßnahmenbereiche, und zwar Aufnahme, Integration und freiwillige Rückführung. Die den 14 am Europäischen Flüchtlingsfonds teilnehmenden Mitgliedstaaten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). zugewiesenen Mittel setzen sich zusammen aus einem jährlichen Pauschalbetrag und einem variablen Betrag nach Maßgabe der Anzahl von Flüchtlingen und Vertriebenen, die in den vergangenen drei Jahren aufgenommen wurden. Im Zeitraum 2000-2002 variierte die Anzahl der Asylbewerber von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr stark. Deshalb und aufgrund der von den Mitgliedstaaten unter den drei Maßnahmenbereichen jeweils gewählten Finanzierungsform, waren erhebliche Unterschiede im Gemeinschaftsbeitrag je Asylbewerber und Mitgliedstaat gegeben.

 

6.14.

Der Hof untersuchte die Verwaltungs- und Kontrollverfahren des Europäischen Flüchtlingsfonds und prüfte eine Stichprobe von 2003 bewilligten Zahlungen bei der Kommission, wobei die Überprüfung gegebenenfalls auf den Begünstigten ausgeweitet wurde.

 

Operationelle Verfahren bei der Generaldirektion Justiz und Inneres noch nicht dokumentiert

6.15.

Gemäß Kontrollnorm 15 „Dokumentation der Verfahren“ sollten alle Kommissionsdienststellen bis 31. Dezember 2002 ihre Finanzverfahren vollständig dokumentiert und auf dem neuesten Stand befindliche operationelle Handbücher erstellt haben (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Entgegen den Vorgaben war Ende 2003 zu keinem der von der Generaldirektion Justiz und Inneres verwalteten Progamme ein umfassendes Handbuch für die operationellen Verfahren vorhanden (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

6.15.

Dem Personal, das Programme mit finanziellen Maßnahmen verwaltet, steht das Vademekum der Finanzverfahren der Generaldirektion mit zahlreichen Referenzen, die sich auch auf operationelle Verfahren beziehen, zur Verfügung.

Schon jetzt werden Überlegungen angestellt, wie die verschiedenen Standarddokumente, die in den gemeinsamen Datenbankregistern eines jeden Programms bereits abgerufen werden können, in programmspezifischen Handbüchern über operationelle Verfahren erfasst werden können.

Schwachstellen im Kontrollsystem des Europäischen Flüchtlingsfonds auf verschiedenen Ebenen

6.16.

Die Prüfung des Europäischen Flüchtlingsfonds durch den Hof auf Ebene der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Begünstigten machte folgende Schwachstellen deutlich:

6.16.

 

Späte Annahme der Durchführungsbestimmungen: Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, für ein angemessenes Kontrollumfeld zu sorgen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Obwohl der Europäische Flüchtlingsfonds im September 2000 errichtet wurde, legte die Kommission die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben erst im März 2001, die Regeln für die Verwaltung und Kontrolle in den Mitgliedstaaten erst im Dezember 2001 fest. Dadurch verfügten die für die Verwaltung zuständigen zwischengeschalteten Stellen in den Mitgliedstaaten in der Anfangsphase des Programms über keine klaren Instruktionen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, dass bis zur Annahme der Durchführungsbestimmungen einige Zeit verstrichen ist, was vor allem auf die Konsultation der Mitgliedstaaten zurückzuführen ist.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds II Maßnahmen getroffen.

Nichteinhaltung der Förderkriterien: Der Europäische Flüchtlingsfonds unterstützt Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufnahme, der Integration und der Rückführung von Flüchtlingen. Gemäß der Entscheidung des Rates über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds wird die Rückführung gefördert, sofern die betroffenen Personen nicht eine neue Staatsangehörigkeit erworben oder das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verlassen haben (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Der Hof stellte fest, dass diese Bedingung in Deutschland nicht erfüllt war.

Auf der Grundlage der vom Hof zur Verfügung gestellten Informationen hat die Kommission den Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem betreffenden Projekt kontaktiert, erforderlichenfalls werden finanzielle Korrekturmaßnahmen getroffen.

Schwaches Kontrollumfeld in den Mitgliedstaaten: Seit 2002 hat die Kommission allen teilnehmenden Mitgliedstaaten Besuche abgestattet, um die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme für den Europäischen Flüchtlingsfonds zu überprüfen. Mehrere Kontrollberichte deuten auf Schwachstellen im Kontrollumfeld der Mitgliedstaaten, wie etwa nicht überprüfbare Verwaltungs- und Kontrollverfahren, unzureichende Dokumentation der Bewertung und Auswahl von Projekten, Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf die Förderungswürdigkeit von Projekten, unzulängliche Überprüfung der Zuschussfähigkeit der Kosten seitens der zwischengeschalteten Stellen und Fehlen der vorgeschriebenen Stichprobenkontrollen. Diese Mängel machen deutlich, dass — zusätzlich zur Stärkung des Kontrollumfelds der Mitgliedstaaten — die Kommission auf diesem Gebiet mehr Ex-post-Finanzprüfungen durchführen muss (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

Die Kommission hat in den Jahren 2002 und 2003 in allen Mitgliedstaaten Überwachungsbesuche und Überprüfungen der projektbezogenen Ausgaben organisiert.

Auf der Grundlage der Überwachungsbesuche stellte sich heraus, dass Verbesserungen möglich sind; die Schwachstellen wurden bei der Planung der Ex-post-Kontrollen berücksichtigt.

Nichteinhaltung spezifischer Anforderungen in Bezug auf Belegunterlagen seitens der Mitgliedstaaten: Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten müssen einen ausreichenden Prüfpfad aufweisen. Dies ist der Fall, wenn der Prüfpfad Folgendes ermöglicht: Einen Vergleich der „Gesamtbeträge“ (d. h. der Ausgabenerklärungen der zwischengeschalteten Stellen an die Kommission) mit den einzelnen Kostenaufstellungen und Belegen, die auf den verschiedenen Verwaltungsebenen und von den Begünstigten aufbewahrt werden (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Die Prüfung hat ergeben, dass dies nicht immer möglich war (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

Die Feststellungen des Hofes wurden inzwischen dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt, gegebenenfalls werden Berichtigungen beschlossen. Die Kommission wird auf jeden Fall den Rechnungshof informieren, sobald ihr der Mitgliedstaat Antworten, auch Teilantworten, erteilt hat.

Vorschüsse unrichtigerweise als Ausgaben gemeldet: Wenn der Kommission „Gesamtbeträge“ vorgelegt werden, müssen die zwischengeschalteten Stellen bestätigen, dass die gemeldeten Kosten tatsächlich entstanden sind, dass sie zuschussfähig sind und in den Konten oder den Büchern des Begünstigten erfasst wurden. Die Prüfung des Hofes ergab, dass den Begünstigten von den zwischengeschalteten Stellen gewährte Vorschüsse der Kommission als entstandene Kosten gemeldet wurden.

Im Jahr 2002 hat die Kommission Durchführungsmodalitäten präzisiert, insbesondere in Bezug auf die Definition der entstandenen Kosten.

Die Feststellungen des Hofes wurden inzwischen dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt, gegebenenfalls werden Berichtigungen beschlossen. Die Kommission wird die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Mitgliedstaaten erneut auf die Durchführungsbestimmungen zu dem EEF verweisen.

Außerdem wurde die Definition des Begriffs „Förderfähigkeit der Ausgaben“ in den Vorschlag der Kommission für die zweite Phase des EEF (KOM(2004) 102 vom 12. Februar 2004, Artikel 20 und 23) aufgenommen.

Ergebnisse der Überprüfung im Lauf des Haushaltsjahres genehmigter zugrunde liegender Vorgänge

Umfang der Überprüfung

6.17.

Im Zuge seiner Prüfung bewertete der Hof die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge in den intenen Politikbereichen auf der Grundlage einer Zufallsstichprobe von 93 Zahlungen und neun Mittelbindungen auf Ebene der Kommission. Diese Stichprobe umfasste Vorfinanzierungen, Zwischen-, Abschluss- und Einmalzahlungen zu Aktionen, die im Wege von Kommissionsentscheidungen und -beschlüssen, Finanzierungsvereinbarungen und öffentlichen Aufträgen durchgeführt wurden. Im Rahmen dieser Stichprobe wurden fünfzehn Zahlungen auf der Grundlage von Ausgabenerklärungen auch auf Ebene der Zuwendungsempfänger überprüft.

 

6.18.

Diese Stichprobe umfasste acht Zahlungen und zwei Mittelbindungen für indirekte FTE-Aktionen des 6. RP und wurde ergänzt um 17 Zahlungen im Rahmen des Titels B5-8 des Haushaltsplans (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts), wovon vier bei den Zuwendungsempfängern geprüft wurden.

 

Schwachstellen in der Funktionsweise der internen Kontrollen der Kommission festgestellt

6.19.

In mehreren Fällen waren die Kontrollen der Kommission nicht umfangreich oder streng genug. Als Beispiele lassen sich u. a. anführen: die Gewährung von Zuschüssen, zu denen keine Kommissionsbeschlüsse vorgelegt werden konnten, unzulängliche Vertragsverwaltung (einschließlich Vertragsänderungen) und Nichteinhaltung der Finanzverfahren für die Bewilligung der Zahlungen. Der Hof stellt außerdem fest, dass die durchgeführten Kontrolle in einer Reihe von Fällen nach wie vor nicht ausreichend dokumentiert waren.

6.19.

In den vom Hof aufgezeigten Fällen wird der Zuschuss nicht ohne vorhergehenden Beschluss gewährt, die Feststellung des Hofes ist auf ein Problem der Archivierung eines acht Jahre alten Dokuments zurückzuführen; die Kommission ist der Auffassung, dass die beanstandeten Änderungen in allen vom Hof analysierten Fällen gerechtfertigt sind.

Im Anschluss an das Audit des Hofes überprüfte die Kommission die korrekte Anwendung der Finanzverfahren.

6.20.

In einigen Fällen hielt die Kommission ferner die Verfahren für die Auftragsvergabe und für Mittelbindungen nicht ein. In zwei anderen Fällen führten ausdrückliche Vorbehalte der internen Kontrollreferate der Kommission bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der Auswahl der Auftragnehmer und der Verwaltung von Dienstleistungsaufträgen nicht zu den entsprechenden Abhilfemaßnahmen.

6.20.

In den beiden vom Hof erwähnten Fällen wurde auf die von den Kontrollreferaten formulierten Empfehlungen in einer von der Kommission als angemessen bewerteten Weise reagiert.

6.21.

Bei Überprüfung der Erstattungsfähigkeit und Richtigkeit der vom Zuwendungsempfänger (oder den nationalen Behörden in ihrer Funktion als zwischengeschaltete Stelle) geltend gemachten Kosten sowie der Bearbeitung der Zahlungen, die auf der Grundlage von Kostenerstattungsanträgen durchgeführt wurden, führten unzureichende oder unwirksame Kontrollen immer wieder zu überhöhten Zahlungen der Kommission.

6.21.

Wenn die Kommission Zahlungen bearbeitet, die auf den von den Zuwendungsempfängern geltend gemachten Kosten basieren, dann werden diese Forderungen gemäß den geltenden Vertragsvorschriften lediglich Schreibtischkontrollen unterzogen, obwohl eigentlich nur auf der Grundlage eines umfassenden Finanzaudits auf Empfängerebene die Richtigkeit der geforderten Kosten exakt bestimmt werden kann. Was also die Schreibtischprüfungen anbelangt, so räumt die Kommission ein, dass sie eigentlich nur in begrenztem Umfang nützlich sind und mit ihnen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der geltend gemachten Kosten nicht hunderprozentig nachgewiesen werden kann. Die Kommission hat also in den letzen Jahren die Zahl ihrer Finanzaudits auf Empfängerebene erheblich erhöht (siehe auch Ziffer 6.29).

6.22.

Wie in den Vorjahren erfolgten die Zahlungen der Kommission oft erst spät. Diese Feststellung wird durch die in den Jährlichen Tätigkeitsberichten mehrerer Generaldirektionen enthaltenen Angaben erhärtet (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

6.22.

Die Kommission überwacht sorgfältig den Indikator für Zahlungsfristen und hat weitere Fortschritte erzielt.

In einigen Fällen sind die verspäteten Zahlungen auf eine nicht rechtzeitige Bereitstellung der Mittel zu Beginn des Haushaltsjahres, auf zusätzliche Kontrollen oder auf die Notwendigkeit der Vorlage neuer Belege zurückzuführen; es wurde allerdings nicht immer korrekt registriert, dass diese Faktoren zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist führten.

Bedenken hinsichtlich überhöhter Kostenangaben der Zuwendungsempfänger in Bezug auf indirekte FTE-Aktionen

6.23.

Im Rahmen von Teileinzelplan B6 „Forschung und technologische Entwicklung“ handelte es sich bei den 2003 getätigten Zahlungen für indirekte FTE-Aktionen des 6. RP vorwiegend um Vorschüsse im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung. Diese Vorgänge prüfte der Hof nicht beim Zuwendungsempfänger. Bei Fällen, die sich auf frühere FTE-Rahmenprogramme bezogen, war in mehreren Kostenerstattungsanträgen ein Beteiligungssatz der Gemeinschaft ausgewiesen, der nicht dem Beteiligungssatz laut Vertrag entsprach. Dieser Sachverhalt blieb im Zuge der internen Kontrollen der Kommission unentdeckt. Der Hof wiederholt in Anbetracht der Häufigkeit und der Auswirkungen der Fehler in diesem Bereich seine Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der von der Kommisson für das 5. RP auf der Grundlage von Kostenerstattungsanträgen insgesamt bewilligten Zahlungen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

6.23.

Um das Problem der von den Empfängern vorgelegten fehlerhaften Kostenerstattungsanträgen zu lösen, verabschiedete die Kommission eine Reihe von Abhilfemaßnahmen. Für das 5. RP ist die Zahl der Finanzaudits auf Empfängerebene erheblich erhöht worden. Außerdem bemühte sich die Kommission um Kohärenz und Einheitlichkeit bei der Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften, dazu wurde ein Aktionsplan im Anschluss an die Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte 2001 erstellt (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat. Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirekoren und Dienstleiter, KOM(2002) 426 endg., Brüssel, 24.7.2002).

Für das 6. RP wird eine Vereinfachung der Vorschriften, die Verwendung von Auditzertifikaten und die Einführung von Sanktionen vorgesehen.

Frühere Bemerkungen zu TEN-V durch diesjährige Prüfungsfeststellungen bestätigt

6.24.

Auch bei den transeuropäischen Verkehrsnetzen (TEN-V) im Rahmen von Titel B5-7 des Haushaltsplans wurden die vom Hof früher vorgebrachten Bemerkungen durch die diesjährige Prüfung bestätigt (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78), die insbesondere ergab, dass die Kommission Zwischen- und Restzahlungen häufig anordnete, ohne dass die in den Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung festgelegten spezifischen Vorbedingungen erfüllt waren.

6.24.

Wie die Kommission bereits in ihrer Antwort auf den Jahresbericht 2002 des Rechnungshofs (Ziffern 6.35 und 6.36) hervorhob, ist sie der Ansicht, dass die Vorbedingungen für die Zwischen- und Restzahlungen erfüllt waren. Wegen der unterschiedlichen Auslegung der für eine Finanzierung in Frage kommenden Tätigkeiten (beispielsweise Studien) werden Studien und Aktivitäten neu definiert werden; diese überarbeitete Definition wird in das für Empfänger bestimmte TEN-V-Handbuch aufgenommen.

Unzulängliche Kontrollen im Bereich „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ festgestellt

6.25.

In Bezug auf Titel B5-8 des Haushaltsplans (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts) wurden die Gemeinschaftsvorschriften von den zwischengeschalteten Stellen in den Mitgliedstaaten nicht korrekt angewandt. Nach Ablauf der offiziellen Frist eingereichte Finanzierungsanträge wurden akzeptiert.

6.25.

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten erneut auf die Vorschriften der Entscheidung 2000/596/EG verweisen.

Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen auf Ebene der Zuwendungsempfänger

6.26.

Die auf Ebene der Zuwendungsempfänger festgestellten Fehler standen vorwiegend mit der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen in Zusammenhang. Wie in den Vorjahren ergab die Prüfung, dass die Zuwendungsempfänger zu hohe Kosten abrechneten (hauptsächlich aufgrund einer fehlerhaften Berechnung der im Rahmen der finanzierten Tätigkeit entstandenen Kosten) oder aber Kosten meldeten, die entweder nicht erstattungsfähig oder nicht tatsächlich entstanden waren bzw. die sich auf nicht förderungswürdige Tätigkeiten bezogen.

6.26.

Die Fehler, die der Rechnungshof auf Empfängerebene aufgedeckt hatte, ähneln den Fehlern, die die Kommission anhand ihrer eigenen Prüfungen auf Empfängerebene festgestellt hatte. Bei der Forschung sind die Fehler vor allem auf die falsche Anwendung von Durchschnittssätzen auf Personalkosten und auf Fehler bei der Berechnung der indirekten Kosten zurückzuführen. Einige Vertragsbestimmungen, welche in der Vergangenheit zu Interpretationsproblemen geführt hatten, wurden in den Verträgen des 6. RP vereinfacht.

Analyse der Ex-post-Finanzprüfungen der Kommission

Leichter Anstieg der Prüfungstätigkeiten

6.27.

In den internen Politikbereichen stützt die Kommission sich mehr und mehr auf Ex-post-Finanzprüfungen — wie vom Hof in seiner Stellungnahme zur „Einzigen Prüfung“ (Single Audit) (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) empfohlen —, die weitgehend von externen Prüfern im Auftrag der Kommission durchgeführt werden. Wie in den vorangegangenen Jahren überprüfte der Hof die Berichte über Ex-post-Finanzprüfungen der Kommission in den internen Politikbereichen, die während des Haushaltsjahres abgeschlossen wurden. Insgesamt stieg die Anzahl der abgeschlossenen Prüfungen in den internen Politikbereichen von 511 im Jahr 2002 auf 579 im Jahr 2003 (siehe Tabelle 6.1 ). Auch bei der Anzahl der geprüften Verträge war ein Anstieg von 800 auf 944 zu verzeichnen. Dennoch war bei sechs der vierzehn betroffenen Generaldirektionen ein Rückgang sowohl bei der Anzahl der durchgeführten Prüfungen als auch bei der Anzahl der geprüften Verträge festzustellen. Erstmals seit ihrer Schaffung 1999 führte die Generaldirektion Justiz und Inneres eine begrenzte Anzahl von Ex-post-Finanzprüfungen durch.

6.27.

Insgesamt gesehen wurde die Prüfungstätigkeit für die Maßnahmen im Forschungsbereich intensiviert. Für 2002 und 2003 bezogen sich die gemeldeten Prüfungen nur auf den Forschungsbereich. Um das 10% Ziel für die Verträge des 5. RP zu erreichen, müssten nach Meinung der GD TREN im Durchschnitt 40 bis 50 Prüfungen jährlich durchgeführt werden, was 80 bis 100 Verträgen entsprechen würde. Für den Zeitraum 2002-2004 wird das durchschnittliche Ziel von 40 bis 50 Prüfungen und 80 bis 100 geprüften Verträgen für die GD TREN erreicht werden.

Im Laufe des Jahres 2003 wurde mit der Durchführung des Prüfungsplans der GD JAI begonnen, wegen der begrenzten Humanressourcen konnte jedoch nur eine bestimmte Anzahl von Prüfungen durchgeführt werden.

6.28.

Alle im Jahr 2003 von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz durchgeführten Prüfungen bezogen sich auf Veterinärmaßnahmen. Diese Prüfungen führten zu finanziellen Berichtigungen in Höhe von rund 95,5 Millionen Euro zugunsten der Kommission. Die Generaldirektion Binnenmarkt führte im Lauf des Jahres 2003 keine Kontrollen oder Finanzprüfungen durch.

 

Tabelle 6.1 — Interne Politikbereiche — Im Jahr 2003 von (oder im Auftrag) der Kommission abgeschlossene Prüfungen (32)  (33)

Generaldirektion

Anzahl der abgeschlossenen Prüfungen

Anzahl der geprüften Verträge

Anzahl der noch laufenden Verträge

Wert der geprüften Verträge (Millionen Euro)

Wert der noch laufenden Verträge (Millionen Euro)

Infolge der Prüfungen wiedereinziehbare Beträge bzw. verminderte Zahlungen (Millionen Euro)

2002

2003

2002

2003

2002

2003

2002

2003

2002

2003

2002

2003

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beträge

Wert der geprüften Verträge (in %)

Beträge

Wert der geprüften Verträge (in %)

Landwirtschaft

15

12 (39)

21

19

280

268

30,5

29,8

68,7

52,9

2,9 (38)

10

0,7

3

Bildung und Kultur

32

126

47

173

28 063

19 424

30,8

95,5

689,1

743,9

0,6

2

2,4

3

Beschäftigung und Soziales

21

17

39

19

1 464

1 559

10,4

7,1

116,8

125,9

0,5

4

0,2

3

Energie und Verkehr

50

26

111

37

2 133

1 630

754,6 (36)

53,1

2 084,3

2 061,6

3,3

0

0,8

2

Unternehmen

18

45

24

62

1 641

1 463

15,5

39,7

272,0

162,5

0,4

2

0,0

0

Umwelt

32

23

34

52

1 790

1 711

12,1

35,7

333,1

352,6

0,6

5

0,2

1

Fischerei

21

27

39

44

182

133

8,8

9,0

142,2

116,4

0,2

2

0,2

2

 (35)

2

4

14

20

18

13

42,7

65,2

32,5

31,7

1,8

4

3,7

6

Justiz und Inneres

0

8

0

30

n.v.

923

n.v.

3,6

n.v.

95,9

0,1

n.v.

0,2

6

Gesundheit und Verbraucherschutz

17

 

17

 

n.v.

 

7,2

 

n.v.

 

0,2

3

0,0

 

 (34)

7

6

7

9

n.v.

2

958,4

691,0

n.v.

691,0

515,8

54

95,5

14

Informationsgesellschaft

54

74

107

197

3 984

2 859

58,6

66,4

1 855,2

3 040,0

2,4

4

1,2

2

Binnenmarkt

1

0

31

0

113

54

4,2

0,0

9,8

4,2

0,0

0

0,0

 

Forschung

237

208

297

258

14 981

8 229

80,6 (37)

181,4

4 594,0

3 045,0

3,9

5

3,1

2

Steuern und Zollunion

4

3

12

24

191

98

1,1

0,3

58,9

44,8

0,0

0

0,0

0

INSGESAMT

511

579

800

944

54 840

38 366

2 015,6

1 277,6

10 256,5

10 568,5

532,6

12

108,2

8

Ex-post-Finanzprüfungen indirekter FTE-Aktionen — zur Zielerreichung sind weitere Maßnahmen erforderlich

6.29.

Im Lauf des Jahres 2003 haben die fünf für die FTE-Rahmenprogramme zuständigen Generaldirektionen 373 Ex-post-Finanzprüfungen zu 589 Verträgen über indirekte FTE-Aktionen abgeschlossen (siehe Tabelle 6.2 ). Wie in den Vorjahren führte die Generaldirektion Forschung die meisten Prüfungen durch. Der Großteil der von (oder im Auftrag) der Kommission 2003 durchgeführten Prüfungen betraf indirekte FTE-Aktionen des 5. RP (320 der insgesamt 373 Prüfungen).

 

Tabelle 6.2 — Für die FTE-Rahmenprogramme zuständige Generaldirektionen — Zusammenfassende Übersicht über die in den Jahren 2002 und 2003 abgeschlossenen Prüfungen

Zuständige Generaldirektion

2002 und 2003 abgeschlossene FTE-bezogene Prüfungen (40)

Gesamtzahl der abgeschlossenen Prüfungen

Gesamtzahl der geprüften Verträge

Verhältnis Verträge: Prüfungen

2003

2002

2003

2002

2003

2002

GD Forschung

Intern

23

11,1 %

27

11,4 %

28

10,9 %

31

10,4 %

1,2

1,1

Extern

185

88,9 %

210

88,6 %

230

89,1 %

266

89,6 %

1,2

1,3

Generaldirektion insgesamt

208

100,0 %

237

100,0 %

258

100,0 %

297

100,0 %

1,2

1,3

GD Informations-gesellschaft

Intern

5

6,8 %

7

13,2 %

7

3,6 %

7

6,5 %

1,4

1,0

Extern

69

93,2 %

46

86,8 %

190

96,4 %

100

93,5 %

2,8

2,2

Generaldirektion insgesamt

74

100,0 %

53

100,0 %

197

100,0 %

107

100,0 %

2,7

2,0

GD Energie und Verkehr

Intern

1

4,0 %

5

10,0 %

0

2,7 %

11

10,0 %

1,0

2,2

Extern

24

96,0 %

45

90,0 %

36

97,3 %

99

90,0 %

1,5

2,2

Generaldirektion insgesamt

25

100,0 %

50

100,0 %

37

100,0 %

110

100,0 %

1,5

2,2

GD Unternehmen

Intern

0

0,0 %

0

0,0 %

0

0,0 %

0

0,0 %

n.z.

n.z.

Extern

39

100,0 %

16

100,0 %

53

100,0 %

22

100,0 %

1,4

1,4

Generaldirektion insgesamt

39

100,0 %

16

100,0 %

53

100,0 %

22

100,0 %

1,4

1,4

GD Fischerei

Intern

27

100,0 %

21

100,0 %

44

100,0 %

39

100,0 %

1,6

1,9

Extern

0

0,0 %

0

0,0 %

0

0,0 %

0

0,0 %

n.z.

n.z.

Generaldirektion insgesamt

27

100,0 %

21

100,0 %

38

100,0 %

39

100,0 %

1,6

1,9

Intern insgesamt

56

15,9 %

60

15,9 %

80

14,2 %

103

15,3 %

1,4

1,5

Extern insgesamt

317

84,1 %

317

84,1 %

499

85,8 %

487

84,7 %

1,6

1,5

Insgesamt

373

100,0 %

377

100,0 %

579

100,0 %

590

100,0 %

1,6

1,5

6.30.

Der Prüfungsansatz der Kommission auf dem Gebiet der Forschung gibt als Ziel die Prüfung von insgesamt 10 % der Vertragspartner während der Laufzeit des 5. RP vor (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Gemäß den Angaben der Generaldirektion Forschung entspricht die Anzahl der 2003 abgeschlossenen Prüfungen 3,9 % der „prüfbaren Population an Vertragspartnern“ (in der Definition der Kommission). Somit bleibt die Prüfungstätigkeit der Kommission das vierte Jahr in Folge hinter der Zielvorgabe zurück (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Wenn die Kommission ihre Prüfungstätigkeiten in Bezug auf das 5. RP nicht weiter verstärkt, dürfte das Ziel kaum zu erreichen sein (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

6.30.

Die Kommission hat als Gesamtziel festgesetzt, dass 10 % der Vertragspartner des 5. RP geprüft werden sollten.

Die Kommission hat bekräftigt, dass sie die Prüfungen der Vertragspartner des 5. RP fortsetzen wird, da Mehrjahresvorhaben laufen und ein neuer Rahmenvertrag mit einer externen Prüungsgesellschaft zu diesem Zwecke abgeschlossen wird. Die Kommission geht davon aus, dass das globale Prüfungsziel für das 5. RP nach Abschluss der entsprechenden Aktivitäten erreicht werden kann.

Die für die FTE-Rahmenprogramme zuständigen Generaldirektionen haben ihre Absichten bekannt gegeben, als die Vergabeverfahren für die Rahmenverträge mit externen Prüfern lanciert wurden.

Die Kommission plant, bis 2006/2007 eine ausreichende Anzahl von Vertragspartnern zu prüfen, um das vorgegebene Ziel zu erreichen.

Statistiken der Kommission zu den Ex-post-Finanzprüfungen zeigen bei den FTE-Rahmenprogrammen eine geringere Auswirkung der Fehler als die Prüfung des Hofes

6.31.

Zu den vom Hof zwischen 2001 und 2003 geprüften Verträgen über indirekte FTE-Aktionen des 5. RP nahmen die Kommissionsdienststellen finanzielle Berichtigungen in Höhe von durchschnittlich 21,6 % der von den Zuwendungsempfängern geltend gemachten Kosten vor. Nach Ansicht des Hofes kann dieser Satz, wie bereits früher erwähnt, nicht auf den Gesamthaushalt des 5. RP hochgerechnet werden (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). In Bezug auf die Ex-post-Finanzprüfungen der für die FTE-Rahmenprogramme zuständigen Generaldirektionen liegt die Auswirkung der Fehler gemäß den Statistiken der Kommission deutlich unter dem entsprechenden Ergebnis der Prüfungen des Hofes (siehe Tabelle 6.1 ).

6.31.

Die Angaben der Kommission zu den fraglichen Ex-post-Finanzprüfungen basieren auf 333 abgeschlossenen Prüfungen bei 556 Verträgen für indirekte FTE-Aktionen. Die große Zahl der Prüfungen der Kommission stellt eine verlässliche Grundlage dar, um globale quantitative Schlussfolgerungen zu dem betreffenden System zu ziehen.

Die für die FTE-Rahmenprogramme zuständigen Generaldirektionen haben in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten diese Daten im Einzelnen aufgeführt.

Unzulängliche Verfahren zur Weiterverfolgung der Ex-post-Finanzprüfungen bei der Generaldirektion Bildung und Kultur

6.32.

Der Hof analysierte 43 Prüfberichte (im Zusammenhang mit 56 Verträgen zu verschiedenen Programmen), die 2003 von externen Wirtschaftprüfungsgesellschaften im Auftrag der Kommission abgeschlossen wurden und die Weiterverfolgung dieser Berichte durch die Generaldirektion Bildung und Kultur. Die geprüften Verträge betrafen Ausgabenerklärungen von Zuwendungsempfängern in Höhe von 18,4 Millionen Euro, wovon die Kommission 14,3 Millionen Euro anerkannte. In über der Hälfte dieser Fälle empfahlen die externen Prüfer eine finanzielle Berichtigung der gemeldeten und von der Kommission anerkannten Kosten, vor allem wegen des Fehlens ausreichender Belege für die entstandenen Kosten, der Angabe der veranschlagten und nicht der tatsächlichen Kosten sowie der Meldung außerhalb des Förderzeitraums angefallener Kosten.

6.32.

Es wurde festgestellt, dass Ausgaben nicht förderfähig waren, und dies konnte nur auf der Grundlage von Prüfungen vor Ort, die die GD EAC in größerem Umfang durchführen möchte, aufgedeckt werden.

Im Rahmen des Prüfungsprogramms der GD EAC wird die Einbeziehung von Vorhaben privilegiert, die von der Generaldirektion als potentiell ziemlich risikobehaftet eingestuft werden oder bei denen aufgrund einer Analyse der Abrechnungen die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass eventuell Unregelmäßigkeiten vorliegen.

Außerdem fordert die GD EAC die Empfänger nachdrücklich auf, die Vertragsbestimmungen besser zu respektieren. Sie arbeitet auch an einer Vereinfachung dieser Vertragsbestimmungen. Diese beiden Faktoren dürften dazu beitragen, dass sich solche Unregelmäßigkeiten bei den Empfängern verringern, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Empfänger manchmal über Verwaltungsstrukturen verfügen, die in diesem Bereich weniger entwickelt sind als in anderen Bereichen (kleine NRO).

6.33.

Die Untersuchung der Prüfungsakten durch den Hof machte weitere Mängel deutlich, wie etwa

6.33.

 

die Anerkennung unvollständiger Prüfberichte durch die Kommission;

Die vom Hof untersuchten Prüfungen entsprechen einem Zeitraum, in dem sich die Inanspruchnahme solcher externer Prüfungen im Anfangsstadium befand. Die Kommission räumt ein, dass es durchaus möglich ist, dass einige nicht wesentliche Angaben in den ersten ihr vorgelegten Prüfungsberichten nicht aufgeführt sind. Sie bemüht sich, die von den Prüfungsgesellschaften erstellten vorläufigen Prüfungsberichte erst dann zu akzeptieren und zu validieren, wenn sie den Vorschriften und dem Qualitätsniveau entsprechen, die in den Rahmenverträgen zwischen der Kommission und diesen Prüfungsgesellschaften festgeschrieben sind.

übermäßige Verzögerungen von der Durchführung der Prüfung bis zum Bericht über die Prüfungsfeststellungen an die Kommission;

Die Kommission hebt hervor, dass die vom Hof festgestellten Verzögerungen zwischen dem Prüfungsbesuch und dem Eingang des endgültigen Berichts beim operativen Referat zum Teil darauf zurückzuführen sind, dass das Recht der geprüften Personen, auf den Berichtsentwurf zu reagieren, respektiert werden muss und die dafür geltenden Fristen nicht verkürzt werden können.

Gleichwohl wird sich die Kommission bemühen, die vom Hof festgestellten Verzögerungen zu verringern.

Unregelmäßigkeiten in der Vertragsverwaltung der Kommission.

Die geprüften Vorhaben wurden zu einem Zeitpunkt in einen Vertrag aufgenommen, zu dem die vertraglichen Anforderungen an die Empfänger weniger präzise definiert waren.

Mitunter hatten die geprüften Vertragspartner weitere Verträge mit derselben Generaldirektion oder anderen Kommissionsdienststellen. In diesen Fällen sollte im Rahmen der Weiterverfolgungsverfahren der Kommission überprüft werden, inwieweit ähnliche Probleme auch bei anderen Verträgen auftreten.

Die Kommission wird darauf achten, die sich aus Prüfungen im Rahmen eines bestimmten Programms ergebenen Informationen mit den Finanzierungen, die für die betreffenden Empfänger im Rahmen anderer Programme bestimmt sind, besser abzustimmen; die Merkmale einiger Empfänger (mehrmals auftretende Empfänger) oder einiger Vorhaben werden bei der Erstellung des Prüfungsprogramms berücksichtigt.

Überprüfung der Jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren

Umfang der Überprüfung

6.34.

Der Hof überprüfte die Jährlichen Tätigkeitsberichte von elf Generaldirektionen und analysierte — parallel zu seiner Bewertung der Überwachungssysteme und -kontrollen der Kommission — die Kohärenz und Plausibiltät der in den Jährlichen Tätigkeitsberichten 2003 enthaltenen Angaben bei vier Generaldirektionen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

 

Generelle Verbesserung bei der Darstellung der verschiedenen in den Jährlichen Tätigkeitsberichte behandelten Aspekte

6.35.

Der Hof stellte fest, dass die Qualität der Berichte generell besser war als 2002. Im Allgemeinen wurden in Bezug auf Aufbau und Inhalt die Leitlinien des Generalsekretariats und der Generaldirektion Haushalt befolgt (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

 

6.36.

Wie im Jahr 2002 gaben alle elf Generaldirektoren an, über ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der unter ihrer Verantwortung verwalteten Mittel zu verfügen. Dennoch nahmen einige von ihnen im Jahr 2002 vorgebrachte Vorbehalte wieder auf. Nach Ansicht des Hofes wurden die Ursachen für die Mängel im Großen und Ganzen zutreffend dargestellt und, soweit möglich, geeignete Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen. Durch die Umsetzung der Aktionspläne sollte es möglich sein, einen großen Teil der festgestellten Schwachstellen zu beheben und eine angemessene Weiterverfolgung zu gewährleisten.

 

Fortbestehende Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Formulierung der Vorbehalte der Generaldirektoren

6.37.

Nach Auffassung des Hofes spiegeln die in den Berichten enthaltenen Angaben weitgehend die tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der verwalteten Vorgänge wider. Dennoch wurden in Bezug auf die Formulierung der Vorbehalte der Generaldirektoren fortbestehende Unzulänglichkeiten festgestellt. So hätten beispielsweise im Fall der Generaldirektion Justiz und Inneres die letztes Jahr vorgebrachten Vorbehalte zu Norm 17 „Aufsicht“ und zum Europäischen Flüchtlingsfonds nicht gestrichen werden dürfen, da die Abhilfemaßnahmen nur teilweise umgesetzt wurden. Die Ergebnisse der Ex-post-Finanzprüfungen 2003, die zur Wiedereinziehung von 0,22 Millionen Euro bzw. 6 % des insgesamt geprüften Betrags führten, hätten berücksichtigt und somit ein spezifischer Vorbehalt aufrechterhalten werden müssen. Als weiteres Beispiel wäre die Generaldirektion Forschung zu nennen, in der die möglicherweise wesentlichen Auswirkungen der überzogenen Zahlungsfristen nicht richtig bewertet wurden.

6.37.

Gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien (KOM(2003) 28 endg.) wird nicht automatisch ein Vorbehalt in dem jährlichen Tätigkeitsbericht formuliert, wenn eine Kontrollnorm nicht vollständig eingehalten wird.

Was den Europäischen Flüchtlingsfonds anbelangt, so mussten die im Jahr 2002 formulierten Vorbehalte nicht aufrechterhalten werden, da die Kommission Abhilfemaßnahmen getroffen hatte. So war zum Beispiel das Programm, das Besuche zur Überwachung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorsieht, in allen Mitgliedstaaten abgeschlossen worden. Die GD vertrat nicht die Meinung, dass die materiellen Auswirkungen einen Vorbehalt rechtfertigten.

Die GD Justiz und Inneres weiß, dass die Anstrengungen im Bereich der Ex-post-Prüfungen verstärkt werden müssen, was für 2004 bereits zutrifft und für 2005 vorgesehen ist.

In dem jährlichen Tätigkeitsbericht 2003 der GD Forschung wurden die Zahlungsfristen als Schwachstelle hervorgehoben. Auch wenn die damit verbundenen materiellen Folgen in dem Bericht nicht bewertet worden sind, wurden die Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit nicht als signifikant eingestuft, da nur in sehr wenigen Fällen Verzugszinsen gefordert wurden.

Änderungen der Rechtsgrundlage reichen nicht aus, um dem Risiko überhöhter Zahlungen für indirekte FTE-Aktionen entgegenzuwirken

6.38.

Im Jahr 2002 legte die Kommission auf dem Gebiet der Forschung eine spezifische Maßnahme (Maßnahme 1) fest, um die Vorbehalte und Bemerkungen zu den FTE-Rahmenprogrammen in Angriff zu nehmen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Daraufhin verabschiedeten die fünf gemeinsam für die Abwicklung der FTE-Rahmenprogramme zuständigen Generaldirektionen im Januar 2003 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) einen Aktionsplan mit den spezifischen Maßnahmen, die zur Minderung des Risikos überhöhter Zahlungen für indirekte FTE-Aktionen und insbesondere FTE-Projekte auf Kostenteilungsbasis erforderlich sind (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

 

6.39.

Gemäß dem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand der Umsetzung des Aktionsplans 2001 der Kommission zum 31. Dezember 2003 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) wurden die von der Kommission aufgrund der Maßnahme 1 der Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte 2001 ausgearbeiteten spezifischen Maßnahmen vollständig berücksichtigt.

6.39.

Aus dem genannten Kommissionsbericht geht hervor, dass die in dem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt wurden, dass aber nicht alle Ziele des Aktionsplans erreicht wurden. Einige der Maßnahmen, insbesondere die Verhängung von Sanktionen, werden erst im Laufe der Zeit voll wirksam werden.

Andere Vorschläge der Kommission wurden vom Europäischen Parlament und vom Rat nicht vollständig akzeptiert.

6.40.

Der Hof vertritt allerdings die Auffassung, dass die aufgrund des Aktionsplans der Kommission ergriffenen Maßnahmen zum Durchführungsstand 2003 sowie die Änderungen der Rechtsgrundlagen der FTE-Rahmenprogramme des 6. RP dennoch nicht ausreichen, um dem Risiko üherhöhter Zahlungen für indirekte FTE-Aktionen zu begegnen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78):

6.40.

 

das Kostenerstattungssystem für das 6. RP beruht — wie auch im 5. RP — weiterhin auf drei Abrechnungsmodellen; durch die völlige Streichung der Kostenkategorien im 6. RP verlieren die für die Erklärung der erstattungsfähigen Kosten erforderlichen Kostenabrechnungen an Transparenz und die Möglichkeiten für analytische Prüfungen werden verringert;

Bei der Ausarbeitung des 6. RP ergriff die Kommission die Initiative, das System gründlich zu reformieren, um eine echte Vereinfachung für seine Teilnehmer zu erreichen. Das für das 6. RP beschlossene System basiert auf den folgenden fünf Grundsätzen:

Definition eines strikten Rahmens für die Erstattungsfähigkeit der Kosten;

Anwendung der eigenen buchungsrelevanten Vorschriften und Grundsätze durch die Teilnehmer;

Systematisierte Verwendung der Auditzertifikate;

Verpflichtung für die Konsortien, einen Verwaltungsbericht vorzulegen, aus dem die Verbindung zwischen Ressourcen, Arbeiten und wissenschaftlichen Ergebnissen hervorgeht;

Umschichtung der Ressourcen bei der Überwachung der wissenschaftlichen Qualität der Vorhaben mit Unterstützung externer Sachverständige entsprechend vereinfachten Verfahren und bei den Ex-post-Kontrollen.

Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Ansicht, dass das für das 6. RP eingerichtete System sowohl für die Teilnehmer als auch für die Kommissionsdienststellen rationeller und einfacher durchführbar ist. Folglich werden mit diesem System die finanziellen Interessen der Kommission besser geschützt.

der im 6. RP eingeführte Grundsatz der Solidarhaftung wurde auf Wunsch des Rates und des Parlaments eingeschränkt: die Haftung jedes einzelnen Teilnehmers ist auf die Summe der erhaltenen Zahlungen begrenzt;

 

die Einführung der Vorgabe, wonach die Zuwendungsempfänger zusammen mit ihren Finanzberichten Auditzertifikate vorlegen müssen, ging nicht einher mit einer Definition der wesentlichen Aspekte in Bezug auf Umfang und Ausmaß der vorzunehmenden Prüfungsarbeiten;

Der Anwendungsbereich der Auditzertifikate ist in dem Muster definiert, das dem Leitfaden für Finanzfragen für das 6. RP beigefügt ist.

weitere im gemeinsamen Aktionsplan für die Forschung vorgesehene Maßnahmen (wie etwa die Einrichtung eines gemeinsamen IT-Systems für alle Generaldirektionen oder die Durchführung von Dokumentenprüfungen, was lediglich von der Generaldirektion Informationsgesellschaft aufgegriffen wurde), wurden nicht von allen Generaldirektionen umgesetzt.

Die Einrichtung des gemeinsamen IT-Systems ist Gegenstand des gemeinsamen Aktionsplans und die zuständigen Generaldirektionen beteiligen sich an den Arbeiten. Siehe Ziffer 6.9.

Nach Ansicht des Hofes sollte die Kommission die Regeln für die Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft von Grund auf überarbeiten, wobei gleichzeitig eine angemessene Kontrolle der Ausgaben in künftigen FTE-Rahmenprogrammen sicherzustellen wäre. Die vom Europäischen Parlament und dem Rat an den Kostenerstattungsmodellen vorgenommenen Änderungen reichen nicht aus, um den Grundproblemen in Bezug auf die überhöhten Zahlungen angemessen zu begegnen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

Die Dokumentenprüfungen („desk audits“) werden weiterhin anhand von Stichproben durchgeführt; es geht dabei um die Prüfung von Belegen für geltend gemachte Kosten, insbesondere Zeiterfassungsbögen für Personalkosten, manchmal auch um Belege für Unteraufträge (Verträge, Rechnungen), andere Kosten, langlebige Ausrüstungsgegenstände (Rechungen) und in einigen Fällen erhöhte Kosten. Sowohl in strittigen Fällen als auch in per Zufall ausgewählten Fällen führen die für die FTE-Rahmenprogramme zuständigen Generaldirektionen gründliche Prüfungen durch und fordern zusätzliche Belege für geltend gemachte Kosten an.

Die Kommission hat bei der Einführung des 6. RP große Anstrengungen unternommen, um eine Vereinfachung zu erreichen. Sie wird weiterhin — auch anläßlich der Vorlage des Vorschlags für ein künftiges 7. RP — an der Entwicklung des Modells zur Verwaltung der Rahmenprogramme arbeiten, und sie wird dabei vor allem eine Vereinfachung der Verfahren anstreben.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

6.41.

Die Analyse der Überwachungssysteme und -kontrollen der Kommission in den vier ausgewählten Generaldirektionen hat ergeben, dass einige Elemente der überprüften Normen für die interne Kontrolle der Kommission Ende 2003 noch immer nicht umgesetzt waren. Die späte Fertigstellung der Musterverträge für das 6. RP führte zu Unsicherheiten bei den Teilnehmern und die unvollständige Einrichtung des gemeinsamen IT-Systems im Lauf des Jahres 2003 wirkte sich nachteilig auf die Durchführung des 6. RP aus. Nach Ansicht des Hofes gingen durch diese Mängel die zunächst durch die frühere Verabschiedung des Rechtsrahmens und die Vereinfachung der Vertagsstruktur erzielten Verbesserungen bis zu einem gewissen Grad wieder verloren. Die Prüfung machte außerdem Schwachstellen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für den Europäischen Flüchtlingsfonds (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts) deutlich.

6.41.

Die Kommission ist der Meinung, dass der Mustervertrag des 6. RP früh genug für die Unterzeichnung von Verträgen über indirekte FTE-Aktionen fertig gestellt wurde und es folglich für die Durchführung des 6. RP im Jahr 2003 keine negativen Auswirkungen gab.

Verglichen mit dem 5. RP sind im 6. RP die Verwaltungsvorschriften erheblich vereinfacht und verbessert worden, um Fehler und Fehlauslegungen zu verringern und die finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schützen; dazu trug vor allem die nunmehr eingeführte Verpflichtung der Empfänger bei, Auditzertifikate vorzulegen.

6.42.

Die Überprüfung von Vorgängen in den internen Politikbereichen ergab Schwachstellen in den internen Kontrollen der Kommission sowie eine hohe Fehlerinzidenz bei den Zuwendungsempfängern. Die vom Hof früher geäußerten Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bestätigten sich dadurch. Die Prüfung der Vorgänge bestätigte auch die von der Kommission auf Ebene der von einigen Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Verwaltung im Bereich des Europäischen Flüchtlingsfonds angewandten Kontrollverfahren festgestellten Mängel.

6.42.

Was die hohe Fehlerinzidenz auf Empfängerebene anbelangt, so verweist die Kommission auf ihre eigenen Berichte über die tatsächlichen Prüfungsergebnisse und insbesondere über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um durch präventive Aktionen (Vereinfachung von Vorschriften und bessere Kommunikation mit den Empfängern), häufigere und bessere Kontrollen und die Einführung von abschreckenden Strafen und Sanktionen die Fehlerinzidenz und die Auswirkungen der Fehler zu verringern.

6.43.

Eine Analyse der Ex-post-Finanzprüfungen in den internen Politikbereichen, in denen über die Hälfte der Haushaltsmittel auf FTE-Ausgaben entfällt, ergab erneut eine erhebliche Fehlerinzidenz, die hauptsächlich auf überhöhte Kostenangaben seitens der Zuwendungsempfänger zurückzuführen war, die im Zuge der internen Kontrollen der Kommission unentdeckt blieben. Die Anzahl der durchgeführten Prüfungen reichte 2003 das dritte Jahr in Folge nicht aus, um das Prüfungsziel der Kommission für das 5. RP zu erreichen. Die Kommission verfolgt die Feststellungen der Ex-post-Finanzprüfungen nicht streng genug weiter. Die Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Gemeinschaftsbeiträge erwiesen sich als ungeeignet und schwerfällig.

6.43.

Nur eine Prüfung vor Ort ermöglicht es, die fraglichen Fehler zu identifizieren. Es geht um die beiden folgenden Fehler: einige Vertragspartner geben erhöhte Kosten an und andere geben zu niedrige Kosten an. Die Nettoauswirkungen (überhöhte Kostenangaben abzüglich zu niedrige Kostenangaben) auf den Haushaltsplan der Kommission sind relativ begrenzt und werden in den kommenden Jahren noch geringer sein.

Die für die FTE-Rahmenprogramme zuständigen Generaldirektionen stimmen dem Hof nicht zu, der behauptet, dass das Prüfungsziel für das 5. RP nicht erreicht werde. Seit mindestens vier Jahren werden kontinuierlich Prüfungen durchgeführt und die Kommission ist der Ansicht, dass bis 2006/2007 das 10% Ziel erreicht werden kann.

In allen für die FTE-Rahmenprogramme zuständigen Generaldirektionen wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, um ein wirksames Follow-up der Prüfungen zu gewährleisten und die finanzielle Umsetzung der Prüfungsergebnisse sicherzustellen, gegebenenfalls über Einziehungsanordnungen.

6.44.

Qualität und Zuverlässigkeit der in den Jährlichen Tätigkeitsberichten 2003 enthaltenen Angaben haben sich verbessert, wodurch eine zutreffendere Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in den Berichten aufgeführten Tätigkeiten möglich wurde. Schwachpunkte sind nach wie vor in Bezug auf die Formulierung von Vorbehalten gegeben. Die Weiterverfolgung der in den Jährlichen Tätigkeitsberichten 2001 und 2002 aufgeführten Schwachstellen wurde in den vier vom Hof geprüften Generaldirektionen für ausreichend erachtet.

 

6.45.

Der Hof empfiehlt der Kommission

6.45.

 

sich weiter um die vollständige Umsetzung jener Elemente der Normen für die interne Kontrolle zu bemühen, bei denen der Hof Unzulänglichkeiten festgestellt hat;

Nach der Einführung der internen Kontrollnormen achtet die Kommission darauf, dass diese Maßnahmen kontinuierlich angewandt werden.

für die effektive Einrichtung des gemeinsamen IT-Systems für die Vorschlags-, Vertrags- und Projektverwaltung des 6. RP zu sorgen und Vertragspartnern wie auch externen Prüfern klare Regeln für die Erstellung der Auditzertifikate an die Hand zu geben;

Das gemeinsame IT-System wird weiterhin planungsgemäß eingeführt. Die notwendigen Informationen sind in dem Muster des Auditzertifikats, das dem Leitfaden für Finanzfragen für das 6. RP beigefügt ist, ausreichend definiert.

die vom Hof aufgezeigten Schwachstellen der internen Kontrolle in Bezug auf ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ zu beheben; die Kommission sollte die Anleitungen für die Mitgliedstaaten, wie ein harmonisiertes Kontrollumfeld auf nationaler Ebene in der gesamten Europäischen Union zu verwirklichen wäre (einschließlich von Kontrollen der Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Bereich des Europäischen Flüchtlingsfonds) weiter verbessern. Sie sollte gegebenenfalls verstärkt Ex-post-Finanzprüfungen bei den Zuwendungsempfängern durchführen;

Die Kommission wird ihre Bemühungen fortsetzen, um den Mitgliedstaaten zu helfen, sie gibt ihnen Leitlinien an die Hand und führt Überwachungsbesuche (siehe Ziffer 6.16) bei den zuständigen Behörden durch, damit die Verwaltung und das Kontrollsystem der zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat zufriedenstellend funktionieren. Auch im Bereich der Ex-post-Finanzprüfungen werden die Anstrengungen intensiviert.

soweit möglich wirksame und abschreckende Sanktionsmechanismen vorzusehen und die Verwendung von Auditzertifikaten auf die gesamten internen Politikbereiche auszuweiten, wie vom Hof in seiner Stellungnahme zur „Einzigen Prüfung“ (Single Audit) (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) empfohlen;

In der neuen Haushaltsordnung und den einschlägigen Durchführungsbestimmungen, die seit Januar 2003 zur Anwendung gelangen, werden sowohl Sanktionen als auch Auditzertifikate vorgesehen.

Die Kommission wird die Empfehlungen des Hofes analysieren, um die Instrumente, die in der Stellungnahme des Hofes zur „Einzigen Prüfung“ im Bereich der Internen Politikbereiche aufgeführt sind, umfassend einzusetzen.

für jede ihre Haupttätigkeiten in den internen Politikbereichen einen kohärenten Prüfungsansatz (mit messbaren Zielen) festzulegen, in dem die Besonderheiten der einzelnen Bereiche berücksichtigt werden und ihre Ex-post-Finanzprüfungstätigkeiten entsprechend durchzuführen sowie eine angemessene und rechtzeitige Weiterverfolgung der Prüfungsergebnisse sicherzustellen.

Im Anschluss an den Synthesebericht 2002 der Kommission (insbesondere Aktion in Verbindung mit der geteilten Verwaltung) wird vor dem Hintergrund der geteilten Verwaltung ein Netzwerk von Prüfungsreferaten in der Kommission eingerichtet; dieses Netzwerk kann auf die Generaldirektionen ausgedehnt werden, die in Bereichen arbeiten, in denen Durchführungsaufgaben auf Empfängerländer übertragen wurden. In diesem Zusammenhang ist die Kommission bereit zu analysieren, wie die Erfahrungen des Netzwerkes von den im Bereich der Internen Politikbereiche tätigen Generaldirektionen genutzt werden können. Was den Forschungsbereich anbelangt, so wurden die Grundsätze eines gemeinsamen Prüfungsansatzes von den fünf für die FTE-Rahmenprogramme zuständigen Generaldirektionen gebilligt.

Außerdem wurde vor kurzem eine Untergruppe zu dem Netzwerk der Koordinatoren für Interne Kontrolle geschaffen, um einen Meinungsaustausch über Erfahrungen und beste Vorgehensweisen in der Frage der Ex-post-Prüfungen zu führen. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Gruppe gegenwärtig nicht mit Aktivitäten der geteilten und indirekten Verwaltung befasst (die Untergruppe wurde im Anschluss an die Aktion „Kofinanzierung“ des Syntheseberichts 2002 eingerichtet).

WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER BEMERKUNGEN AUS DEM SONDERBERICHT Nr. 2/2002 (SOKRATES UND JUGEND FÜR EUROPA)

Gegenstand des Sonderberichts und wichtigste Prüfungsfeststellungen

6.46.

Der Sonderbericht war schwerpunktmäßig auf das von der Generaldirektion Bildung und Kultur für die Programme „Sokrates“ und „Jugend für Europa“ (1995-1999) (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) eingesetzte Verwaltungssystem ausgerichtet. In diesem Bericht wurde insbesondere auf folgende Sachverhalte hingewiesen:

Schwachstellen in der Konzeption der Programme und den jeweiligen Verwaltungssystemen;

Mängel bei der Durchführung der Maßnahmen und Projekte beider Programme, u. a. Verzögerungen wegen der komplizierten Verwaltungs- und Finanzverfahren;

Unzulänglichkeiten im internen Kontrollsystem der Kommission;

Mängel in der Programmevaluierung der Kommission.

Das Europäische Parlament schloss sich den Bemerkungen des Hofes in seinem Bericht über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 ausdrücklich an (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

 

Maßnahmen der Kommission

Programmkonzeption und Verwaltungssystem

6.47.

Die Programme „Sokrates“ (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) und „Jugend für Europa“ (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) sind in eine Vielzahl zentraler und dezentraler Aktionen untergliedert, um den verschiedenen politischen Zielsetzungen gerecht zu werden. Die zentralen Aktionen werden von der Generaldirektion Bildung und Kultur in Zusammenarbeit mit einem externen Büro für technische Hilfe (TH-Büro) verwaltet, während die dezentralen Aktionen von nationalen Stellen in den Mitgliedstaaten abgewickelt werden. Der Hof gelangte in seinem Sonderbericht zu dem Schluss, dass die politischen Ziele gemessen an den für die Programme bereitgestellten Ressourcen zu hoch gesteckt waren, die Maßnahmen bezogen auf die Zielgruppe zu zahlreich waren und die Kommission ihre Befugnisse vorschriftswidrig dem Büro für technische Hilfe übertragen hatte. Da die Rechtsgrundlagen für die derzeit laufenden Programme (2000-2006) seit Abschluss der Prüfung nicht geändert wurden, behalten die Bemerkungen des Hofes zur Programmkonzeption (d. h. politische Ziele und Anzahl der verschiedenen Aktionen) ihre Gültigkeit (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Die Kommission hat die Zuständigkeiten aber geändert und dem TH-Büro genauere Anleitungen an die Hand gegeben und dadurch den Bedenken des Hofes bis zu einem gewissen Grad Rechnung getragen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

6.47.

Die gegenwärtigen Programme, Sokrates II und Jugend, wurden vom Gesetzgeber Anfang 2000, also bevor der Hof seine Bemerkungen formulierte, angenommen und decken den Zeitraum 2000-2006 ab. Gegenüber Sokrates I und Jugend für Europa spiegeln sich in ihnen bereits die Rationalisierungs- und Vereinfachungsmaßnahmen wider, welche die Kommission während des Zeitraums 2007 bis 2013 zu treffen beabsichtigt. Die Kommission teilt mit, dass die Kontrollen der nationalen Stellen und des TH-Büros verstärkt wurden. Im Jahr 2001 verlagerte sie die Zahlungen, die bisher von dem TH-Büro getätigt wurden, auf die interne Ebene.

Programmdurchführung

6.48.

Seit 2000 werden die Verfahren zur Auswahl zentraler Aktionen ausschließlich von der Kommission abgewickelt und nicht länger dem TH-Büro übertragen. Eine Exekutivagentur (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) bzw. eine vergleichbare Einrichtung (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) wird derzeit geschaffen, womit einer der Empfehlungen des Hofes entsprochen wird. Diese Agentur oder Einrichtung soll (anders als in dem von der Kommission dem Parlament ursprünglich vorgelegten Vorschlag vorgesehen) planmäßig allerdings erst 2005 ihre Arbeit aufnehmen, was u. a. auf Verzögerungen zurückzuführen ist, die durch die vom Europäischen Parlament geäußerten Bedenken bezüglich der Politik der Kommission zur Auslagerung von Aufgaben entstanden sind. Bis dahin leistet das TH-Büro der Generaldirektion Bildung und Kultur weiterhin administrative Unterstützung. Im Dienstleistungsvertrag mit dem derzeitigen TH-Büro sind die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des TH-Büros nunmehr klar geregelt (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

6.48.

Die Kommission bestätigt ihre Absicht, eine Exekutivagentur auf der Grundlage der Rahmenverordnung (EG) Nr. 58/2003 einzurichten; die Fristen für die Aufstellung eines allgemeinen Rahmens und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen für die Schaffung der Exekutivagenturen haben es jedoch unmöglich gemacht, sie vor 2005 einzurichten.

6.49.

Die Kernpunkte der Verwaltungsreform der Kommission lauten Dezentralisierung und Übernahme von Verantwortung durch die verwaltenden Stellen in Verbindung mit einer verstärkten Transparenz und Rechenschaftspflicht (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Die Prüfung machte Unzulänglichkeiten bei der Festsetzung operationeller Ziele deutlich sowie das Fehlen relevanter und messbarer Indikatoren, die für die Verwirklichung von Transparenz und Rechenschaftspflicht unerlässlich sind. Die Prüfung ergab außerdem, dass die jeweiligen Rechte und Pflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Programme genauer festgelegt werden müssten.

6.49.

Die Kommission hebt hervor, dass die jeweiligen Rechte und Pflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten zu Beginn der neuen Generation der Programme Sokrates und Jugend in den gemeinsamen Bestimmungen festgelegt wurden.

6.50.

Im Jahr 2001 legte die Generaldirektion Bildung und Kultur einen ersten Satz Indikatoren in den Arbeitsprogrammen von „Sokrates“ und „Jugend“ fest: Ex-ante-Indikatoren werden Teil der Verträge zwischen der Kommission und den nationalen Stellen sein, Ex-post-Indikatoren werden Teil des abschließenden Tätigkeitsberichts sein, den die nationalen Stellen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) vorzulegen haben. In diesem Bereich wurden zwar erhebliche Verbesserungen erzielt, doch zur Erfüllung der Anforderungen der Normen für die interne Kontrolle der Kommission sind weitere Anstrengungen erforderlich (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

6.50.

Die Kommission beabsichtigt, weiterhin an der Definition messbarer Indikatoren zu arbeiten. Der Programmausschuss Sokrates II hat Leitlinien zu den Indikatoren verabschiedet, die als Grundlage für die endgültige Bewertung des Programms herangezogen werden. Für das Programm Jugend arbeitet die Kommission Indikatoren aus, die den vom Hof aufgezeigten und in dem Bericht über die Zwischenbewertung des Programms vorgesehenen Indikatoren entsprechen werden.

6.51.

In einer kürzlich erstellten Evaluierung des Aktionsprogramms „Jugend“ (Berichtszeitraum 2000-2003) wurden die Qualität der Projekte und Partnerschaften kritisch angemerkt sowie die spezifischen Schwierigkeiten transnationaler Aktionen, die mangelnde Transparenz der Auswahlverfahren und die übermäßig komplizierten und inkohärenten Verwaltungsverfahren (in Anbetracht der Art der eingereichten Vorschläge) auf Ebene der nationalen Stellen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Seit 2002 sind aufgrund einer Empfehlung des Hofes alle Vorschläge für zentrale Aktionen im Rahmen des Programms „Sokrates“ von externen Sachverständigen zu bewerten. Diese Sachverständigen werden von der Kommission anhand einer auf der Grundlage eines Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) erstellten Reserveliste ausgewählt. Beim Programm „Jugend“ ist das Auswahlverfahren für die dezentralen Aktionen nach wie vor nicht transparent genug (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

6.51.

Die Kommission achtet darauf, die Qualität der Programme zu verbessern, für die in dem externen Bewertungsbericht anhand eines Vergleichs des vorhergehenden Programms mit dem gegenwärtigen Programm für Jugend eine positive Entwicklung der Qualität hervorgehoben wurde. Die spezifischen Schwierigkeiten in Verbindung mit den transnationalen Aktionen betreffen vor allem die Frage der Visaerteilung für Jugendliche aus Drittstaaten, diese Frage steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Durchführung des Programms und sie kann nur mit Hilfe anderer politischer Ressorts, wie dem für innere Angelegenheiten, gelöst werden. Vor kurzem wurden mehrere Maßnahmen getroffen, um die von den nationalen Stellen vorzunehmende Auswahl der dezentralen Aktionen transparenter zu gestalten. Außerdem wurden im Rahmen der geltenden Finanzvorschiften Fortschritte im Hinblick auf eine Vereinfachung erzielt, vor allem durch die Einführung eines auf Pauschalsätze gestützten Systems.

Das interne Kontrollsystem der Kommission

6.52.

Gemäß den zwischen der Kommission und den nationalen Stellen geschlossenen operationellen Vereinbarungen müssen die Endabrechnungen der nationalen Stellen vor Einreichung bei der Kommission bescheinigt werden. Für dezentrale Aktionen hat die Kommission die Bescheinigung der von den nationalen Stellen eingereichten Ausgabenerklärungen oder Kostennachweise (für Zuschüsse in Höhe von über 50 000 Euro) verbindlich eingeführt. Seit 2000 muss allen der Kommission im Rahmen beider Programme vorgelegten Abschlussberichte und Kostennachweise eine von einem externen Prüfer oder einem dafür zuständigen Beamten des öffentlichen Dienstes erstellte Prüfungsbescheinigung („Bescheinigungsbericht“) beigefügt werden, in der die Realität, die Notwendigkeit und die Förderfähigkeit der gegenüber der Kommission geltend gemachten Kosten bestätigt wird (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

 

6.53.

Die Kommission informierte die nationalen Stellen Anfang 2001 über Umfang und Inhalt dieser Prüfungsbescheinigungen; 2002 erhielten die Direktoren der nationalen Stellen zusätzliche Hinweise. Weitere Leitlinien wurden 2003 bereitgestellt, die Mindestanforderungen in Bezug auf Wesentlichkeit, Konfidenzniveau, Art der vorzunehmenden Prüfungsarbeiten, Dokumentation der Prüfungsarbeiten, Format und Inhalt des Berichts über das kontradiktorische Verfahren zwischen Prüfer und Geprüftem sowie Zugangsrechte der Kommission zu den Arbeitspapieren der Prüfer enthalten.

 

6.54.

Dennoch wurden die meisten Prüfungsbescheinigungen für 2003 von der Kommission nicht sofort oder lediglich mit erheblichen Vorbehalten akzeptiert. In einigen Fällen enthielten die der Kommission von den nationalen Stellen vorgelegten Bescheinigungsberichte keine ausreichenden Belege zum Nachweis der für die dezentralen Aktionen entstandenen Kosten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Dies deutet darauf hin, dass die von den nationalen Stellen durchgeführten Kontrollen weder umfangreich noch streng genug waren. Ferner lässt sich daraus entnehmen, dass Umfang und Ausmaß der von den (oder im Auftrag der) nationalen Stellen im Hinblick auf die Vorlage der Prüfungsbescheinigungen vorzunehmenden Prüfungsarbeiten von der Kommission genauer festgelegt werden müssen. In Anbetracht der derzeit unzulänglichen Qualität der Bescheinigungsberichte im Rahmen beider Programme bleibt das Risiko, dass diese Berichte für eine wirksame Kontrolle der Zahlungen an die nationalen Stellen nicht ausreichen.

6.54.

Die Einführung eines Verfahrens zur Ausgabenbescheinigung gehört zu den Maßnahmen, welche die Kommission mit Blick auf verstärkte Kontrollen der nationalen Stellen getroffen hat; wie der Hof hervorhebt, hat die Kommission die meisten Prüfungsbescheinigungen für 2003 nicht sofort akzeptiert. Die Kommission bemüht sich, das Bescheinigungsverfahren und die Auswertung der entsprechenden Ergebnisse zu verbessern. Gleichwohl ist sie der Ansicht, dass die Bescheinigung der Abrechnungen nur ein Mittel unter vielen darstellt, um die von den nationalen Stellen angeordneten Zahlungen wirksam zu kontrollieren, deshalb verstärkte sie ihre Bemühungen, um die nationalen Stellen auch anderen Arten von Kontrollen (Prüfungsbesuche, Überwachungsbesuche, Berichterstattung) zu unterziehen.

Verbesserungen in der Programmevaluierung der Kommission

6.55.

In den Rechtsgrundlagen für „Sokrates“ (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) und „Jugend“ (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) sind Programmbewertungen vorgeschrieben. Im Sonderbericht wurde darauf hingewiesen, dass eine echte Kontroll- und Evaluierungskultur der zuständigen Stellen auf nationaler Ebene wie auf Gemeinschaftsebene fehlt.

 

6.56.

Die Kommission verfolgt inzwischen die Gesamtstrategie, „Ex-ante-Evaluierungen“, „Zwischenevaluierungen“ und „Ex-post-Evaluierungen“ systematisch durchzuführen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). In Bezug auf ihre Programmevaluierungen hat die Kommission weitere Anstrengungen unternommen, um methodische Unterstützung auf diesem Gebiet bereitzustellen, u. a. durch Einrichtung eines „Unterstützungsnetzwerks Evaluierungen“ für alle Generaldirektionen.

6.56 und 6.57.

Wie der Hof hervorhebt, hat die Kommission ihre Maßnahmen im Bereich der Bewertung der Programme verstärkt und kam damit den Empfehlungen im Sonderbericht 2/2002 nach.

6.57.

Darüber hinaus hat die Kommission gemäß der Empfehlung des Hofes, die Überwachungs- und Evaluierungspolitik insgesamt zu verstärken, neben einer Gesamtevaluierung der Programme „Sokrates“ (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) und „Jugend“ (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78) mehrere Evaluierungen spezifischer Aspekte in Auftrag gegeben.

 

Schlussfolgerung und Empfehlungen

6.58.

Die Kommission hat zu einer Reihe der im Sonderbericht des Hofes genannten Mängel Maßnahmen ergriffen. In einigen Bereichen, wie etwa der Programmkonzeption und der diesbezüglichen Verwaltungsstruktur, verfügte die Kommission wegen der bis 2006 geltenden Rechtsgrundlage nur über einen begrenzten Handlungsspielraum. In anderen Bereichen ergab die Weiterverfolgung des Sonderberichts fortbestehende Mängel, die zum Teil auch in den Jährlichen Tätigkeitsberichten 2002 und 2003 der Generaldirektion Bildung und Kultur erwähnt wurden (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78).

 

6.59.

Der Kommission wird insbesondere empfohlen, weitere Abhilfemaßnahmen in den folgenden Bereichen zu treffen:

6.59.

 

Die Kommission sollte bei Ausarbeitung eines Vorschlags für ein künftiges Programm „Sokrates“ oder „Jugend“ den Bemerkungen des Hofes in Bezug auf die Vereinfachung der Programmkonzeption und der Verwaltungsstruktur Rechnung tragen.

Am 14. Juli 2004 schlug die Kommission für die nächste Finanzielle Vorausschau 2007-2013 Programme vor, die gegenüber der gegenwärtigen Generation von Programmen eine vereinfachte Konzeption aufweisen.

Die Kommission sollte weiterhin relevante und messbare Indikatoren nach Maßgabe der vom Generalsekretariat der Kommission erstellten Leitlinien für die Festlegung von Zielsetzungen und Indikatoren entwickeln (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Diese Indikatoren sollten regelmäßig an die höhere Führungsebene weitergegeben werden, um ein Benchmarking zwischen einzelnen Direktionen und Programmen zu ermöglichen. Sie sollten insbesondere auch das wirksame und effiziente Funktionieren der internen Kontrollen abdecken.

Sie achtet darauf, messbare Indikatoren, auch im Bereich der internen Kontrolle, zu entwickeln.

Die Verwaltungsverfahren der Kommission — von der Ausarbeitung eines Vorschlags bis zum Abschluss einer Aktion — sollten weiter vereinfacht werden. Durch Verwendung eines elektronischen Systems seitens der nationalen Stellen für die Einreichung und Bearbeitung der Vorschläge ließen sich eine weitere Vereinfachung und zusätzliche Effizienzgewinne erzielen.

Sie wird die Verwaltung der Aktionen weiter vereinfachen (häufigere Anwendung von Pauschalsätzen, bevorstehende Einführung eines Instruments zur elektronischen Einreichung der Anträge auf Finanzhilfe).

Zur weiteren Klarstellung des Umfangs und Ausmaßes der von den (oder im Auftrag der) nationalen Stellen im Hinblick auf die Vorlage der Prüfungsbescheinigungen (d. h. der „Bescheinigungsberichte“) vorzunehmenden Prüfungsarbeiten sollte die Kommission den nationalen Stellen spezifische Anleitungen an die Hand geben. Darüber hinaus sollte die Kommission eine Strategie ausarbeiten, nach der auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten überprüft werden kann, ob die von den nationalen Stellen vorgelegten Prüfungsbescheinigungen gemäß den für Umfang und Ausmaß der Prüfungsarbeiten vorgegebenen Mindestanforderungen erstellt wurden.

Sie wird die Strategie, die mit der Verpflichtung zur Bescheinigung der Abrechnungen eingeleitet wurde, ausbauen. Die vom Hof unter Ziffer 6.52 genannten Leitlinien stehen den nationalen Stellen jetzt schon zur Verfügung.

Die Generaldirektion Bildung und Kultur sollte auch Evaluierungen zu relevanten Verwaltungsfragen in Auftrag geben, insbesondere im Hinblick auf die Vereinfachung der Verwaltungs- und Finanzaspekte der Programme „Sokrates“ und „Jugend“. Die Ergebnisse dieser Evaluierungen sollten dem Europäischen Parlament, dem Rat und den nationalen Stellen so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass eine eingehende Erörterung dieser Aspekte möglich ist und die Schlussfolgerungen bei der Ausarbeitung der Nachfolgeprogramme berücksichtigt werden können.

Sie achtet außerdem darauf, Wirksamkeit (Durchführung, Resultate) und Effizienz (Verwaltungs- und Finanzaspekte) der Programme zu einem gegebenen Zeitpunkt zu bewerten und die sich aus der Bewertung dieser beiden Aspekte ergebende angemessene Weiterverfolgung sicherzustellen.

WICHTIGSTE BEMERKUNGEN IM SONDERBERICHT Nr. 1/2004 ZUM 5. RAHMENPROGRAMM (1998-2002)

6.60.

Die Prüfung des Hofes war schwerpunktmäßig auf das 5. Rahmenprogramm für Tätigkeiten im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration der Europäischen Gemeinschaft (EG) ausgerichtet, das vom Europäischen Parlament und vom Rat im Dezember 1998 verabschiedet und mit insgesamt 13 700 Millionen Euro ausgestattet wurde (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78). Die für die sieben thematischen und horizontalen Programme bis 2002 jährlich bereitgestellten Mittel entsprechen rund einem Viertel der projektgebundenen öffentlichen Forschungsförderung in der Europäischen Union.

 

6.61.

Aus dem 5. RP finanzierte Forschungsaktivitäten werden im Wege von Verträgen mit Dritten durchgeführt und aus dem Gemeinschaftshaushalt kofinanziert. Sowohl die Durchführungsverordnung als auch die Musterverträge wurden erst spät verabschiedet. Durch die Vielzahl unterschiedlicher Musterverträge wurde die Vertragsverwaltung unnötig zusätzlich erschwert.

6.61.

Es waren einige Verzögerungen zu verzeichnen, vor allem in Verbindung mit der Annahme der Rechtsgrundlage für das 5. RP. Gleichwohl wurden die meisten Unterlagen beigebracht, und somit konnten die Verhandlungen mit den Teilnehmern begonnen werden. Im Rahmen des 6. RP wurde die Anzahl der unterschiedlichen Musterverträge erheblich reduziert, für alle indirekten FTE-Aktionen (mit Ausnahme der Marie Curie Aktionen) gibt es nur noch einen Mustervertrag. In spezifischen Anhängen werden die Besonderheiten der wichtigsten Instrumente berücksichtigt.

6.62.

Finanzbeiträge aus dem Gemeinschaftshaushalt werden in Form einer Erstattung der tatsächlich entstandenen und ordnungsgemäß begründeten Kosten gewährt. Die komplexe Regelung für die Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft hindert die Kommission an einer wirksamen Verwaltung der finanziellen und administrativen Aspekte und bedeutet für die Teilnehmer eine unnötige Erschwernis. Das im 5. RP im Hinblick auf eine Vereinfachung eingeführte Pauschalsatz-Kostenerstattungssystem stellte für die Teilnehmer einen Anreiz dar, sich einem für sie vorteilhafteren Zuschussmechanismus zuzuwenden.

6.62.

Mit den Kostenerstattungssystemen des 5. RP werden die Vorschriften der Rechtsgrundlage respektiert. Die Kommission hat eine gründliche Reform der vertraglichen und finanziellen Aspekte der Forschungsprogramme des 6. RP eingeleitet.

6.63.

Ein im Einklang mit früheren Empfehlungen des Hofes abgefasster Vorschlag der Kommission zur Vereinfachung der Abrechnungsmodelle für das 6. RP (2002-2006) wurde von Rat und Parlament abgelehnt. Die anschließend vom Rat und dem Europäischen Parlament verabschiedeten Regelungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft tragen den Bedenken des Hofes nur teilweise Rechnung. Der Hof begrüßt die Einführung sichtbarer und abschreckender Sanktionen wie auch die für das 6. RP geltende Verpflichtung zur Vorlage von Kostennachweisen, die von einem externen Prüfer bescheinigt werden.

6.63.

Mit dem 6. RP wurden für die Durchführung der Forschungsaktionen signifikante Vereinfachungen eingeführt. Die Vorschläge der Kommission orientierten sich weitgehend an den Empfehlungen des Hofes; sie wurden jedoch vom Rat und vom Europäischen Parlament geändert.

Das für das 6. RP eingeführte Kostenerstattungssystem ist sowohl bei den Teilnehmern als auch bei den Kommissionsdienststellen leichter zu handhaben. Es müsste also die finanziellen Interessen der Kommission besser schützen. Zu den in dem Mustervertrag und in den Teilnahmevorschriften des 6. RP vorgesehenen möglichen Sanktionen kommen die in Artikel 114 der neuen Haushaltsordnung genannten Sanktionen dazu.

6.64.

Die sieben spezifischen Programme des 5. RP unterliegen der gemeinsamen Verwaltung von fünf Generaldirektionen. Die Aufsplitterung von Programmen führt zu einer Verwässerung der Zuständigkeiten, zu Funktionsüberschneidungen und zu einem verstärkten Koordinierungs- und Konsultationsbedarf. Darüber hinaus spiegelt sich die Grundkonzeption von Programmen, die sich aus Leitaktionen zusammensetzen, in der Organisationsstruktur der Kommission nicht angemessen wider.

6.64.

Die von der Kommission definierte Organisationsstruktur ermöglichte vor allem die Entwicklung von Synergien zwischen Forschung und anderen Gemeinschaftspolitiken. Die Zuständigkeiten sind entsprechend definiert worden und gemeinsame Instrumente wurden schrittweise eingeführt. Außerdem wird die gemeinsame Verwaltung von Programmen durch mehrere Generaldirektionen über eine Reihe von Koordinierungsmechanismen erleichtert.

Im Zusammenhang mit dem 6. RP spiegelt die Einrichtung der Verwaltungsinstrumente, inklusive der zentralisierten Unterstützungsfunktionen, das Bestreben der Kommission wider, eine verstärkte Koordinierung zwischen ihren Dienststellen sicherzustellen.

6.65.

Das 5. RP litt in der Anfangsphase unter erheblichen organisatorischen Problemen und Verzögerungen, die mit der späten Annahme des Beschlusses durch Rat und Parlament ihren Anfang nahmen. Bedingt durch rechtliche Anforderungen, die internen Vorschriften und bestimmte Verwaltungsabläufe der Kommission vergingen vom Eingang der Vorschläge bis zur Unterzeichnung eines Vertrags über indirekte FTE-Aktionen durch die Kommission zwischen acht und neun Monate. Die Kommission hatte weiterhin Schwierigkeiten, Mitarbeiter mit dem gewünschten Anforderungsprofil einzustellen, sowie Probleme bei der Einstellung von Beamten. Ende 2001 waren rund 2 000 Mitarbeiter mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem 5. RP befasst, etwa ein Drittel davon mit dem Vorschlags-, Vertrags- und Projektmanagement bei indirekten FTE-Aktionen. Im Durchschnitt blieben pro Jahr lediglich vier bis fünf Arbeitstage für die wissenschaftliche Begleitung der einzelnen indirekten FTE-Aktionen. Die Verfahren und Verwaltungsabläufe zur Auswahl indirekter FTE-Aktionen verbunden mit dem in den Musterverträgen festgelegten periodischen Charakter der Vorlage der Projektleistungen führten zu einer unausgewogenen Arbeitsbelastung auf Kommissionsebene. Die daraus resultierenden Engpässe waren einem wirksamen Funktionieren des Managementssystems nicht förderlich und trugen überdies zu Verzögerungen bei der Verwaltung und Mängeln in den internen Kontrollen bei.

6.65.

Bei der Einrichtung aller Verwaltungsverfahren wurden die Vorschriften und Ziele des Rahmenprogramms respektiert. Der Zeitraum bis zur Unterzeichnung der Verträge wird genützt, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der wichtigen Auswahl- und Verhandlungsphasen sicherzustellen.

Maßnahmen zur Verkürzung der Verwaltungsabläufe werden auch im Rahmen des 6. RP getroffen, und sie ergänzen die mit den Teilnahmeregeln des 6. RP aufgestellten neuen Modalitäten für das Inkrafttreten der Verträge.

Gemäß den Empfehlungen des Weißbuchs über die Reform der Kommission hat sich die Kommission mit den spezifischen Schwierigkeiten der Personalpolitik im Forschungsbereich befasst.

Auf der Grundlage vereinfachter Verfahren und einer besseren Planung dürfte es möglich sein, die Dossiers des 6. RP ausgewogener zu verteilen, die interne Kontrolle zu verbessern und die Abläufe zu beschleunigen.

6.66.

Der Rat setzte in seinen Entscheidungen über die spezifischen Programme Obergrenzen für die Verwaltungsaufgaben fest (zwischen 6,5 % und 9,8 % der Gesamtausgaben für jedes spezifische Programm). Diese Obergrenzen wurden bei allen Programmen eingehalten. Eine alternative Berechnungsmethode, bei der die Ausgaben für indirekte FTE-Aktionen am gesamten Haushaltsvolumen gemessen werden, ergibt einen Betrag von 837,4 Millionen Euro (6,4 % der Gesamtausgaben für das 5. RP), der bezogen auf den Planungszeitraum für das 5. RP für die Verwaltung der FTE-Rahmenprogramme angefallen ist. Die Kommission überwacht ihre Mittelzuweisungen anhand des Systems für maßnahmenbezogene Budgetierung (ABB — Activity Based Budgeting). Dies ist — sowohl aus Gründen der Methodik als auch wegen der Umsetzung des Systems für maßnahmenbezogene Budgetierung durch die Kommission — nicht der optimale Weg zur Ermittlung der Betriebskosten von FTE-Rahmenprogrammen.

6.66.

Die Kommission hat das 5. RP innerhalb des vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommenen Haushaltsrahmens durchgeführt. Die vom Hof vorgeschlagene alternative Maßnahme entspricht nicht der in den einschlägigen Vorschriften geforderten Maßnahme.

Die Personalzuweisung ist in dem Jährlichen Managementplan bereits seit 2002 gemäß dem neu eingeführten ABB-Konzept (ABB-maßnahmenbezogene Veranschlagung der Haushaltsmittel) ausgewiesen; 2004 ist allerdings das erste Jahr, in dem der Gesamthaushaltsplan offiziell auf dem neuen ABB-Konzept basiert. Auf der Grundlage des ABB-Konzepts wird die Mittelverwaltung der Kommission transparenter werden.

6.67.

Die Kommission entwickelte kein gemeinsames oder integriertes IT-System, obwohl alle mit der Durchführung indirekter FTE-Aktionen befassten Dienststellen im Wesentlichen dasselbe Managementsystem anwenden. Die von der Kommission für das Vorschlags-, Vertrags- und Projektmanagement eingerichteten IT-Systeme waren nicht zweckmäßig, nicht zuletzt wegen ungenügender Investitionen. Gegen Ende der Laufzeit des 5. RP waren zwar Verbesserungen festzustellen, doch traten in den meisten Generaldirektionen nach wie vor technische und operationelle Probleme auf.

6.67.

Bei der schrittweisen Einbeziehung der IT-Systeme wurden während der Laufzeit des 5. RP wesentliche Fortschritte erzielt. Außerdem ist die IT-Unterstützung für das 5. RP besser als die IT-Unterstützung für das 4. RP.

Die vom Hof angesprochenen spezifischen Mängel werden von der Kommission bei der Entwicklung eines gemeinsamen IT-Systems für das 6. RP berücksichtigt.

6.68.

Die FTE-Rahmenprogramme sind auf der Grundlage gemeinsamer Grundsätze und Verfahren durchzuführen. Mit der Verwaltungsreform der Kommission wird hingegen eine Dezentralisierung und Aufwertung der Dienststellen bezweckt. Die Widersprüchlichkeit dieser beiden Ansätze ist Ursache zahlreicher Probleme der Generaldirektionen bei der gemeinsamen Verwaltung des 5. RP. Aufgrund der komplexen Interventionsmechanismen und Regeln für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist eine wirksame Koordinierung innerhalb des Rahmenprogramms von umso größerer Bedeutung. Überprüfungen der wichtigsten Kontrollen in einer Stichprobe von Verträgen über indirekte FTE-Aktionen ließen erkennen, dass nicht alle Kontrollen wirksam durchgeführt worden waren. Ferner wurde festgestellt, dass diverse Kontrollen fehlten. Generell bestanden in Bezug auf das Kontrollniveau erhebliche Diskrepanzen zwischen den verschiedenen an der Verwaltung des 5. RP beteiligten Generaldirektionen.

6.68.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Ziele der Verwaltungsreform durchaus mit der Notwendigkeit vereinbar sind, die gemeinsamen Grundsätze und Verfahren der verschiedenen im Forschungsbereich tätigen Generaldirektionen anzuwenden. Trotz der umfassenderen Zuständigkeiten auf dezentraler Ebene werden diese präzise festgelegt und stehen einer effizienten Zusammenarbeit nicht im Wege.

Im Anschluss an die Prüfung des Hofes hat die Kommission sowohl mit Blick auf das 6. RP als auch auf die laufende Finanzreform mehrere Aspekte ihrer internen Kontrollmechanismen verbessert. Die Kommission hat im Jahr 2003 einen für alle betroffenen Generaldirektionen gemeinsamen Aktionsplan durchgeführt.

6.69.

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Zahlungen aufgrund von Kostenerstattungsanträgen für indirekte FTE-Aktionen des 5. RP auf Empfängerebene ergab eine erhebliche Fehlerinzidenz, die in erster Linie auf überhöhte Kostenangaben der Zuwendungsempfänger zurückzuführen war. Gemessen an Prüfungsarbeiten im Zusammenhang mit früheren Rahmenprogrammen war insgesamt keine Verbesserung festzustellen.

6.69.

Der Kommission ist das Problem bekannt, das darauf zurückzuführen ist, dass der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf der Grundlage der angefallenen förderfähigen Kosten, die von den Zuwendungsempfängern angegeben werden, gezahlt wird. Die Kommission kann die Richtigkeit dieser Kosten und ihre Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit vor der Genehmigung der Zahlungen nicht vollständig überprüfen. Nur anhand eines Finanzaudits auf Empfängerebene kann die Richtigkeit der geltend gemachten Kosten und ihre Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit exakt überprüft werden.

Um die Häufigkeit der Fehler zu verringern, hat die Kommission öfter Ex-post-Kontrollen durchgeführt und einen Aktionsplan im Anschluss an die Synthese der jährlichen Tätigkeitsberichte 2001 erstellt, der durchgeführt und regelmäßig überwacht wird. Bei dem 6. RP werden außerdem Auditzertifikate von den Empfängern verlangt.

6.70.

Die Management-Informationssysteme und das Berichtswesen für die Direktoren und (stellvertretenden) Generaldirektoren sind nach wie vor verbesserungsbedürftig. Keine der fünf für Forschungsangelegenheiten zuständigen Generaldirektionen verfügte über Verfahren oder Vorgangsweisen, um für das Management bestimmte Informationen rechtzeitig aufzuarbeiten oder in einheitlicher Form zugänglich zu machen. Die für das Management bestimmten Berichte über die Rahmenprogramme erfüllten 2002 die in den Normen für die interne Kontrolle der Kommission festgelegten Vorgaben noch nicht vollauf.

6.70.

Die diversen Aufgaben und unterschiedlichen Zuständigkeiten auf der dezentralen und zentralen Managementebene innerhalb der Generaldirektionen und Programme des 5. RP spiegeln sich in den internen Berichten der Kommission an die Direktoren und (stellvertretenden) Generaldirektoren wider. In jeder Generaldirektion gehen von den Sitzungen der Führungskräfte die Impulse für das Management-Informationssystem und das Überprüfungssystem aus.

Neben den formellen internen Berichten an das Management redigiert die Kommission entsprechend der einschlägigen Rechtsgrundlage einen ausführlichen Bericht für externe Nutzer, wie Programmausschüsse, externe Beratungsgruppen und Überwachungspanels.

Die internen Kontrollnormen der Kommission galten nur während eines Teils des von der Prüfung des Hofes abgedeckten Zeitraums, inzwischen kommen sie aber vollständig zur Anwendung. Die Einführung des gemeinsamen IT-Systems für das 6. RP wird zu einer verbesserten Berichterstattung an das Management beitragen.


(1)  Sonstige Agrarmaßnahmen, sonstige regionale Maßnahmen, Verkehr, sonstige Maßnahmen im Bereich der Fischerei und der Seepolitik (Titel B2-5 bis B2-9 des Teileinzelplans B2) sowie Artikel B1-3 8 2 (Maßnahmen zur Information über die Gemeinsame Agrarpolitik).

(2)  Generaldirektion Forschung, Generaldirektion Informationsgesellschaft, Generaldirektion Energie und Verkehr, Generaldirektion Unternehmen, Generaldirektion Fischerei, Generaldirektion Justiz und Inneres, Generaldirektion Bildung und Kultur, Generaldirektion Umwelt, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz, Generaldirektion Wettbewerb, Generaldirektion Binnenmarkt, Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen, EUROSTAT und die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) der Kommission.

(3)  Jährliche Tätigkeitsberichte 2003 der Generaldirektion Forschung (30. März 2004), der Generaldirektion Informationsgesellschaft (6. April 2004), der Generaldirektion Justiz und Inneres (31. März 2004) und der Generaldirektion Bildung und Kultur (7. April 2004).

(4)  Norm 11 „Risikoanalyse und -management“, Norm 12 „Angemessene Managementinformationen“, Norm 14 „Meldung von Unregelmäßigkeiten“, Norm 17 „Aufsicht“, Norm 18 „Aufzeichnung von Ausnahmen“, Norm 20 „Meldung und Behebung von Schwachpunkten der internen Kontrolle“, Norm 21 „Audit-Berichte“, Norm 22 „Interne Auditstelle“.

(5)  Europäische Kommission, KOM(2000) 2203 vom 13. Dezember 2000 und Maßnahme 78 des Weißbuchs; Europäische Kommission, Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte 2002 der Generaldirektionen und Dienste, KOM(2003) 391 endg. vom 9. Juli 2003.

(6)  Dies wurde im Februar 2004 durch Einrichtung eines zentralen Referats zur Überwachung der Umsetzung der Abhilfemaßnahmen korrigiert.

(7)  Sonderbericht Nr. 1/2004 über die Verwaltung indirekter FTE-Aktionen des 5. Rahmenprogramms (5. RP) für Forschung und technologische Entwicklung (1998-2002), zusammen mit den Antworten der Kommission, Ziffer 110.

(8)  Die Mittelausstattung des 6. RP setzt sich zusammen aus 16 270 Millionen Euro für das Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (EG) und 1 230 Millionen Euro für das Rahmenprogramm von Euratom. Dieser Betrag wird um die Beiträge der Drittländer aufgestockt, die im Hinblick auf ihre Teilnahme am 6. RP ein Kooperationsabkommen mit der Gemeinschaft unterzeichnen. Von dieser Mittelausstattung sind 760 Millionen Euro aus dem Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft sowie 290 Millionen Euro aus dem Rahmenprogramm von Euratom zur Deckung direkter Forschungstätigkeiten der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle bestimmt.

(9)  Im Jahr 2003 schlossen die fünf Generaldirektionen 507 Verträge über indirekte FTE-Aktionen des 6. RP (Exzellenznetze, Integrierte Projekte, spezielle zielgerichtete Projekte, Maßnahmen nach Artikel 169 EG-Vertrag, KMU-spezifische Forschungsprojekte, Maßnahmen zur Förderung der Humanressourcen und der Mobilität, spezifische Maßnahmen zur Förderung der Forschungsinfrastruktur, Koordinierungsmaßnahmen, spezifische Unterstützungsmaßnahmen, integrierte Infrastrukturinitiativen), an denen sich die Gemeinschaft mit insgesamt 1 945,7 Millionen Euro beteiligt. Demgegenüber wurden 1999, dem ersten Durchführungsjahr des vorherigen FTE-Rahmenprogramms, 846 Verträge über indirekte FTE-Aktionen mit einer Gemeinschaftsbeteiligung in Höhe von insgesamt 961,0 Millionen Euro abgeschlossen (siehe Sonderbericht Nr. 1/2004 über die Verwaltung indirekter FTE-Aktionen des 5. Rahmenprogramms (5. RP) für Forschung und technologische Entwicklung (1998-2002), zusammen mit den Antworten der Kommission, Ziffern 59, 60 und 132 sowie die Anhänge 3a und 3b).

(10)  Das 6. RP wurde am 27. Juni 2002 mit dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen. Die spezifischen Programme „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ und „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ wurden am 30. September 2002 mit Entscheidung 2002/834/EG bzw. Entscheidung 2002/835/EG des Rates angenommen (siehe Sonderbericht Nr. 1/2004 über die Verwaltung indirekter FTE-Aktionen des 5. Rahmenprogramms (5. RP) für Forschung und technologische Entwicklung (1998-2002), zusammen mit den Antworten der Kommission, Ziffern 11-15).

(11)  Sonderbericht Nr. 1/2004 über die Verwaltung indirekter FTE-Aktionen des 5. Rahmenprogramms (5. RP) für Forschung und technologische Entwicklung (1998-2002), zusammen mit den Antworten der Kommission, Ziffer 15.

(12)  Der Mustervertrag wurde mit Beschluss C(2003)799/1 der Kommission vom 10. März 2003, geändert durch C(2003)799/2 vom 12. März 2003 und C(2003)3834 vom 23. Oktober 2003 angenommen (zusammen mit Anhang II „Allgemeine Bedingungen“ und Anhang III in Bezug auf „Integrierte Projekte“ und „Exzellenznetze“). Anhang III in Bezug auf „Integrierte Infrastrukturinitiativen“ wurde mit Beschluss C(2003)2029 der Kommission vom 2. Juli 2003 angenommen und zwei Serien genereller „Besonderer Bedingungen“ mit den Kommissionsbeschlüssen DL/2003/3004 (vom 7. November 2003) und DL/2003/3188 (vom 27. November 2003); konkrete „Besondere Bedingungen“ wurden mit den Kommissionsbeschlüssen DL/2003/3140 (in Bezug auf „Internationale Organisationen“) und DL/2003/3141 (in Bezug auf „Maßnahmen zur gezielten Unterstützung mit grenzüberschreitendem Zugang“) vom 20. November 2003 angenommen sowie mit Beschluss DL2003/3388 (in Bezug auf „Maßnahmen zur gezielten Unterstützung in Bezug auf Infrastrukturen“) der Kommission vom 10. Dezember 2003.

(13)  Europäische Kommission, „Guide to Financial Issues relating to Indirect Actions of the Sixth Framework Programme“, Fassung vom April 2004.

(14)  Sonderbericht Nr. 1/2004 über die Verwaltung indirekter FTE-Aktionen des 5. Rahmenprogramms (5. RP) für Forschung und technologische Entwicklung (1998-2002) zusammen mit den Antworten der Kommission, Ziffern 42-45 und 114.

(15)  Sonderbericht Nr. 1/2004 über die Verwaltung indirekter FTE-Aktionen des 5. Rahmenprogramms (5. RP) für Forschung und technologische Entwicklung (1998-2002), zusammen mit den Antworten der Kommission, Ziffer 132.

(16)  Dieser Ansatz sieht drei verschiedene Arten von Prüfungen vor, die von (oder im Auftrag) der Kommission durchzuführen sind: Ex-post-Finanzprüfungen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Auditzertifikate zu den Kostenabrechnungen für indirekte FTE-Maßnahmen des 6. RP, Konformitätsprüfungen (so genannte „Management-Prüfungen“) als Gewähr für das wirksame Funktionieren der neuen Instrumente („Exzellenznetze“ und „Integrierte Projekte“) und schließlich Ex-post-Finanzprüfungen für die Instrumente, für die kein Auditzertifikat beigebracht werden muss, im Hinblick auf die Bestätigung der Erstattungsfähigkeit der gemeldeten Kosten (siehe Generaldirektion Forschung, L4/RH/ER D (2003), „Common Audit Policy of the DG's for FP6“ vom 5. Dezember 2003).

(17)  Sonderbericht Nr. 1/2004 über die Verwaltung indirekter FTE-Aktionen des 5. Rahmenprogramms (5. RP) für Forschung und technologische Entwicklung (1998-2002), zusammen mit den Antworten der Kommission, Ziffer 132.

(18)  Entscheidung 2000/596/EG des Rates vom 28. September 2000 über die Errichtung eines Europäischen Flüchtlingsfonds (ABl. L 252 vom 6.10.2000, S. 12).

(19)  Dänemark beteiligt sich nicht am Europäischen Flüchtlingsfonds (23. Erwägungsgrund der Entscheidung 2000/596/EG des Rates)

(20)  Punkt 15, Mindestanforderungen zum 31.12.2002 der Selbstbewertung in den Bereichen interne Kontrolle und Risikomanagement 2002, „Summary of the baseline and full internal control standard requirements“ (http://intracomm.cec.eu-admin.net/budg/document/crd/ics/baseline-en-1.03-final.pdf).

(21)  Außer den auf fachlicher Ebene ausgearbeiteten Leitlinien, die von der Leitung nicht förmlich gebilligt wurden, bezogen sich die einzigen bei der Generaldirektion Justiz und Inneres verfügbaren Handbücher auf die Finanzverfahren und die dienststellenübergreifende Konsultation (namentlich das „Vademekum der Haushaltsabläufe“, Referat C1, Personalressourcen, Haushalt, Informationstechnologie und Sicherheit; „Vademekum der institutionellen Verfahren“, Juli 2003, Generaldirektion Justiz und Inneres (DG JAI.01)).

(22)  Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 18 der Entscheidung 2000/596/EG des Rates.

(23)  Entscheidung 2001/275/EG der Kommission vom 20. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2000/596/EG des Rates in Bezug auf die Zuschussfähigkeit der Ausgaben und die Berichte über die Durchführung im Rahmen der aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierten Aktionen (ABl. L 95 vom 5.4.2001, S. 27). Entscheidung 2002/307/EG der Kommission vom 18. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2000/596/EG des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie die Verfahren zur Umsetzung der Finanzkorrekturen im Rahmen der aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierten Maßnahmen (ABl. L 106 vom 23.4.2002, S. 11).

(24)  Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der Entscheidung 2000/596/EG des Rates.

(25)  Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffer 6.43.

(26)  Artikel 4 der Entscheidung 2002/307/EG der Kommission in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie die Verfahren zur Umsetzung der Finanzkorrekturen im Rahmen der aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierten Maßnahmen.

(27)  Bei einem vom Hof geprüften Vorgang enthielt der von einem Begünstigten erstellte und der nationalen Behörde übermittelte Zwischenbericht keine ausreichenden Angaben zur Rechtfertigung der gemeldeten Ausgaben. Der Betrag wurde dennoch in voller Höhe akzeptiert und der Kommission gegenüber bestätigt, die daraufhin die Zahlung genehmigte. Ein weiterer Abschlussbericht beinhaltete Beträge, die ein örtliches Büro des Begünstigten im Kosovo gezahlt hatte, obwohl die Akte keine angemessenen Belege enthielt.

(28)  Im Jährlichen Tätigkeitsbericht 2003 der Generaldirektion Forschung heißt es beispielsweise, dass die der Kommission vorgegebenen Fristen in über 60 % der Fälle nicht eingehalten wurden.

(29)  Sonderbericht Nr. 1/2004 über die Verwaltung indirekter FTE-Aktionen des 5. Rahmenprogramms (5. RP) für Forschung und technologische Entwicklung (1998-2002), zusammen mit den Antworten der Kommission, Ziffern 90-100 und Ziffer 129.

(30)  Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2001, Ziffern 4.27-4.30, und Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffern 6.33-6.36.

(31)  Stellungnahme Nr. 2/2004 zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft).

(32)  Die Zahlenangaben für 2002 wurden unter Berücksichtigung zusätzlicher Informationen der Kommission gegenüber dem Jahresbericht 2002 des Hofes geändert.

(33)  Bei Erstellung der Tabelle verwendete Definitionen:

Anzahl der abgeschlossenen Prüfungen: Anzahl der Finanzprüfungen, zu denen im Lauf des Jahres ein abschließender Prüfbericht vorgelegt wurde.

Anzahl der noch laufenden Verträge: Anzahl der im Lauf des Jahres unterzeichneten Verträge, die noch nicht vollständig ausgeführt wurden, zzgl. der Gesamtzahl der Verträge, die zu Beginn des Jahres noch liefen und auch im Lauf des Jahres nicht vollständig ausgeführt wurden. Unter „Verträgen“ sind hier sowohl Verträge (Aktionen auf Kostenteilungsbasis oder Aufträge aufgrund öffentlicher Ausschreibungen) als auch Zuschüsse (auf der Grundlage von Finanzierungsvereinbarungen) zu verstehen. „Ausgeführte Verträge“ sind Verträge, bei denen die Vertragsbedingungen erfüllt sowie alle finanziellen und technischen Prüfungen abgeschlossen sind und die Restzahlung erfolgt ist.

Wert der geprüften Verträge: Nur der wertmäßige Anteil des Vertragspartners des an Ort und Stelle geprüften Vertrags.

Wiedereinziehbare Beträge: Beträge, die bei den Prüfungen an Ort und Stelle als wiedereinziehbare Beträge ermittelt wurden und in den Prüfberichten ausgewiesen sind.

(34)  Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen. Unter dem „Wert der geprüften Verträge“ ist hier der maximale Beitrag der EU zu verstehen.

(35)  Maßnahmen zur Kontrolle des Fischfangs. „Vertrag“ steht hier für Programm eines Mitgliedstaats, „Wert der geprüften Verträge“ steht hier für Wert der geprüften Posten eines Programms, „Wert der noch laufenden Verträge“ steht hier für Gesamtwert der Mehrjahresmaßnahmen für alle Mitgliedstaaten.

(36)  Die Zahlenangaben für 2002 umfassen ausschließlich forschungsbezogene Prüfungen.

(37)  Dieser Betrag entspricht den insgesamt geprüften Kostenerstattungsanträgen.

(38)  In diesem Betrag enthalten ist eine ausgesetzte Zahlung in Höhe von 2 Millionen Euro an die Niederlande im Rahmen des Projekts IDEA (Kennzeichnung von Tieren).

(39)  Die Anzahl der Prüfungen umfasst zwei „IDEA“-Prüfungen (Kennzeichnung von Tieren) in den Niederlanden und in Spanien (Haushaltslinie B1-3 6 0).

Quelle: Europäische Kommission.

(40)  Die Zahlenangaben für 2002 wurden unter Berücksichtigung zusätzlicher Informationen der Kommission gegenüber dem Jahresbericht 2002 des Hofes geändert

(41)  Schriftliche Antwort der Kommission auf den Fragebogen des Ausschusses für Haushaltskontrolle des Europäischen Parlaments, Ziffer 4.3, 21. Dezember 2001. Sie auch Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1999, zusammen mit den Antworten der Kommission, Ziffer 4.23.

(42)  Die Quote betrug 9,2 % für das Jahr 2000, 8,5 % für das Jahr 2001 und 4,8 % für das Jahr 2002. Siehe auch Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002, Ziffer 6.46.

(43)  Der Dienstleistungsvertrag der Kommission sieht vor, dass die externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gegen einen Pauschalbetrag und die obligatorische Vorlage des abschließenden Prüfberichts innerhalb von 6 Monaten mit der Prüfung von bis zu drei Verträgen je geprüfte Stelle beauftragt werden können. Damit mehr Vertragspartner geprüft werden, könnte die Kommission den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Durchführung von mehr Prüfungen je Auftrag zur Auflage machen.

(44)  Sonderbericht Nr. 1/2004 über die Verwaltung indirekter FTE-Aktionen des 5. Rahmenprogramms (5. RP) für Forschung und technologische Entwicklung (1998-2002), zusammen mit den Antworten der Kommission, Ziffer 98.

(45)  Generaldirektion Forschung, Generaldirektion Informationsgesellschaft, Generaldirektion Justiz und Inneres und Generaldirektion Bildung und Kultur.

(46)  Generalsekretariat und Generaldirektion Haushalt, „Circular on annual activity reports for year 2003 to Directors-General and Heads of Service“, SEK(2003) 1469 vom 19. Dezember 2003, geändert durch SEK(2004) 147 vom 19. Februar 2004.

(47)  Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der Generaldirektoren und Dienstleiter, KOM(2002) 426 endg. vom 24. Juli 2002.

(48)  Europäische Kommission, „Gemeinsamer Aktionsplan zur Behebung der in einigen jährlichen Tätigkeitsberichten (2001) festgestellten Probleme im Zusammenhang mit Forschungsaktionen auf Kostenteilungsbasis“, C(2002) 5558 vom 3. Januar 2003.

(49)  Der von den für die FTE-Rahmenprogramme zuständigen Generaldirektionen angenommene Aktionsplan beinhaltet u. a. die folgenden spezifischen Maßnahmen: In Bezug auf das 5. RP: die Verbesserung der organisatorischen Zusammenarbeit unter den Generaldirektionen durch Einrichtung einer dienststellenübergreifenden Gruppe im Hinblick auf die finanzielle Abwicklung der Verträge und ein Netz von Korrespondenten, die dieser dienststellenübergreifenden Gruppe berichten; die Verbesserung der Vertragsverwaltung durch bessere Unterrichtung der Vertragspartner, eine verstärkte Überprüfung der Kostenerstattungsanträge (wie etwa Durchführung von Dokumentenprüfungen und bessere Fortbildungsmaßnahmen zu Finanzfragen); die Verbesserung der IT-Systeme. In Bezug auf das 6. RP handelt es sich um: die Ausarbeitung klarer finanzieller Leitlinien für die Vertragspartner, die Verpflichtung zur Vorlage von Auditzertifikaten, die Entwicklung eines gemeinsamen IT-Systems, die Weiterführung der für das 5. RP angewandten Prüfungsstrategie und die Aufnahme von Sanktionen in den Mustervertrag.

(50)  KOM(2004) 247 endg. vom 5. April 2004, Punkte 30, 32, 33 und 39.

(51)  Sonderbericht Nr. 1/2004, Ziffern 42-45.

(52)  Sonderbericht Nr. 1/2004, Ziffern 36-41 und 113-115.

(53)  Stellungnahme Nr. 2/2004 zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft).

(54)  Sonderbericht Nr. 2/2002 zu den gemeinschaftlichen Aktionsprogrammen Sokrates und Jugend für Europa, zusammen mit den Antworten der Kommission, siehe insbesondere die Ziffern 10-21, 25-36, 39-56, 75-83 und 91-102.

(55)  Bericht über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 (Kommission) vom 26. März 2003, Ziffern 47-55.

(56)  Das gemeinschaftliche Aktionsprogramm „Sokrates“ wurde mit Beschluss 819/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 (ABl. L 87 vom 20.4.1995) geschaffen und durch den Beschluss 576/98/EG vom 23. Februar 1998 (ABl. L 77 vom 14.3.1998) geändert. Die zweite Phase des Programms Sokrates (Beschluss Nr. 253/2000/EG vom 24. Januar 2000, ABl. L 28 vom 3.2.2000) deckt alle Aspekte im Zusammenhang mit den verschiedenen Phasen der Schulbildung ab: Aktion 1 „Schulbildung (Comenius)“; Aktion 2 „Hochschulbildung (Erasmus)“; Aktion 3 „Erwachsenenbildung und andere Bildungswege (Grundtvig)“; Aktion 4 „Sprachunterricht und Sprachenerwerb (Lingua)“; Aktion 5 „Offener Unterricht und Fernlehre sowie Informations- und Kommunikationstechnologien im Bildungswesen (Minerva)“; Aktion 6 „Beobachtung und Innovation“; Aktion 7 „Gemeinsame Aktionen“; Aktion 8 „Flankierende Maßnahmen“.

(57)  Das ursprüngliche Programm „Jugend für Europa“ unterstützte nicht formale Bildungsaktivitäten (Aktion 1 „Jugend für Europa“; Aktion 2 „Europäischer Freiwilligendienst“; Aktion 3 „Initiativen im Jugendbereich“; Aktion 4 „Gemeinsame Aktionen“; Aktion 5 „Unterstützende Maßnahmen“; Aktion 6 „Drittländer“). Der Umfang der Maßnahmen wurde mit Start des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ leicht verringert.

(58)  Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung „Sokrates“.

(59)  Generaldirektion Bildung und Kultur, Jährlicher Tätigkeitsbericht 2002, 14. April 2003, Abschnitt 3, Ziffer 2 Buchstabe a).

(60)  Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 11 vom 16.1.2003).

(61)  Beispielsweise eine Einrichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002, ABl. L 248 vom 16.9.2002, Artikel 54-56).

(62)  Siehe z. B. Vertrag Nr. 2003-3007/001001, Artikel 9.

(63)  Europäische Kommission, „A new Framework for Resource Management and Internal Auditing in the Commission“, 22. Februar 2000, Kapitel 4.

(64)  Siehe z. B. Leistungsbeschreibung, Aufgaben der nationalen Stellen bei der Durchführung des Programms Sokrates auf nationaler Ebene, Zeitraum 1. April 2003 bis 31. Dezember 2004, SOC/COM/02/061. Die Indikatoren betreffen u. a. die Anzahl der für Sokrates tätigen Mitarbeiter, die Anzahl der eingegangenen Anträge usw.

(65)  Europäische Kommission, „Normen für die interne Kontrolle in den Dienststellen der Kommission“, EK(2000) 2203 vom 2. Februar 2001 (zweite Fassung vom 18. Dezember 2001).

(66)  Europäische Kommission — Zwischenevaluierung des Aktionsprogramms Jugend 2000-2006 (Berichtszeitraum 2000-2003), 8. März 2004, KOM(2004) 158 endg., Punkt 4 und Empfehlungen.

(67)  Europäische Kommission, „Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen Nr. EAC/60/02 im Hinblick auf die Erstellung einer Liste von Sachverständigen für die Bewertung der Vorschläge, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung (Sokrates) und anderer Maßnahmen im Bildungsbereich eingereicht werden“ (ABl. C 211 vom 5.9.2002).

(68)  Europäische Kommission — Zwischenevaluierung des Aktionsprogramms Jugend 2000-2006 (Berichtszeitraum 2000-2003), 8. März 2004, KOM(2004) 158 endg.

(69)  Anfang 2004 wurde nach einer internen Umstrukturierung eine spezifische Funktion innerhalb des Finanzreferats der Generaldirektion Bildung und Kultur mit der Bewertung der Bescheinigungsberichte der nationalen Stellen betraut.

(70)  Siehe z. B. die Bescheinigungsberichte der französischen nationalen Stelle vom 11. Februar 2004 oder die Berichte der luxemburgischen nationalen Stelle vom 10. Februar 2004.

(71)  Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung „Sokrates“, Artikel 14 „Überwachung und Evaluierung“.

(72)  Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“, Artikel 13 „Überwachung und Evaluierung“.

(73)  Mitteilung KOM(2002) 276 vom 5. Juni 2002.

(74)  Europäische Kommission, „Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse und über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung, Sokrates“, 8. März 2004, KOM(2004) 153 endg.

(75)  Europäische Kommission — Zwischenevaluierung des Aktionsprogramms Jugend 2000-2006 (Berichtszeitraum 2000-2003), 8. März 2004, KOM(2004) 158 endg.

(76)  Generaldirektion Bildung und Kultur, „Jährlicher Tätigkeitsbericht 2002“, 14. April 2003.

(77)  Siehe Generaldirektion Haushalt — Zentraler Finanzdienst, „Mindeststand der Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle, den die Dienststellen der Kommission bis zum 31. Dezember 2001 erreichen müssen“, 18. Dezember 2001.

(78)  Sonderbericht Nr. 1/2004.

ANHANG 1

Interne Politikbereiche (einschließlich Forschung) — Bewertung von Schlüsselaspekten, die bereits Gegenstand von Bemerkungen waren

Bemerkungen

2003 getroffene Maßnahmen

Durchzuführende Maßnahmen

1.a   

Überwachungs- und Kontrollsysteme — Ex-post-Prüfungen von an den FTE-Rahmenprogrammen teilnehmenden Zuwendungsempfängern

Die fünf mit der Verwaltung der FTE-Rahmenprogramme befassten Generaldirektionen formulierten 1998 gemeinsam einen Prüfungsansatz und setzten sich für das 5. RP die Prüfung von 10 % der Vertragspartner zum Ziel (siehe Jahresberichte 2001 und 2002). Die entsprechenden Prüfungen werden weitgehend von externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Auftrag der Kommission durchgeführt.

Der Hof stellte fest, dass

die von der Kommission verwendete Definition des Begriffs „prüfbare Population“ dazu führt, dass während der Laufzeit des Programms deutlich weniger als 10 % der indirekten FTE-Aktionen oder Kostenerstattungsanträge geprüft werden (siehe Jahresbericht 2002);

 

 

die Kommission nicht in der Lage ist, die von ihr selbst festgelegte Prüfungsquote zu erreichen (siehe Jahresberichte 2001, 2002, 2003);

Mit dem Abschluss von [333] Prüfungen (hauptsächlich indirekte FTE-Aktionen des 5. RP) im Jahr 2003 wurde das Ziel wieder nicht erreicht.

Die Kommission sollte für das 6. RP ein messbares Ziel festlegen, das auch realistisch erreichbar ist.

die Kommission für das 6. RP keinen gemeinsamen Prüfungsansatz angenommen hat;

Vorschlag für einen gemeinsamen Prüfungsansatz 2004 vorgelegt; wurde jedoch noch nicht förmlich angenommen.

Der gemeinsame Prüfungsansatz für das 6. RP sollte von allen fünf Generaldirektionen förmlich angenommen werden.

die Fortführung der Prüfungstätigkeiten der Kommission davon abhängt, dass die Ex-post-Finanzprüfungen in Form von Unteraufträgen vergeben werden können (der Rahmenvertrag mit der externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist 2003 ausgelaufen).

Vergabeverfahren für einen neuen Rahmenvertrag (für indirekte FTE-Aktionen des 5. RP) im Oktober 2003 in die Wege geleitet, aber noch nicht unterzeichnet.

Ein neuer Rahmenvertrag für das 6. RP sollte unterzeichnet werden, damit die Kommission für die Umsetzung ihres Prüfungsansatzes für das 6. RP die entsprechende externe Unterstützung erhält.

1.b   

Überwachungs- und Kontrollsysteme — Ex-post-Prüfungen von an TEN-V-Maßnahmen teilnehmenden Zuwendungsempfänger

Die Kommission führt regelmäßige Vor-Ort-Kontrollen zur Überwachung der TEN-V-Maßnahmen durch. Diese Kontrollen werden aber nicht durch (ggf. von Bediensteten der Generaldirektion Energie und Verkehr oder externen Sachverständigen durchgeführte) nachträgliche Prüfungen der finanziellen und technischen Aspekte ergänzt (siehe Jahresberichte 2001 und 2002).

Der Hof stellte fest, dass

 

 

TEN-V-Maßnahmen im Prüfungsprogramm der Generaldirektion Energie und Verkehr nicht abgedeckt waren.

Im Jahr 2003 wurde keine Prüfungsprogramm für TEN-V-Maßnahmen erstellt.

Ein TEN-V-Maßnahmen beinhaltendes Prüfungsprogramm muss noch erstellt und umgesetzt werden.

2.   

Überwachungs- und Kontrollsysteme — Überprüfung der Zuschussfähigkeit der Kosten für TEN-V-Maßnahmen

Welche Kosten in Bezug auf TEN-V-Maßnahmen zuschussfähig und welche nicht zuschussfähig sind, ist in der Rechtsgrundlage und den Kommissionentscheidungen definiert (Jahresberichte 2001 und 2002).

Der Hof stellte fest, dass

diese Definitionen für die Aufstellung der dem Empfänger tatsächlich entstandenen Kosten nicht spezifisch genug sind;

diese Definition sich von jenen für vergleichbare Infrastrukturprojekte unterscheiden, die im Rahmen strukturpolitischer Maßnahmen kofinanziert werden;

2002 wurde der Standardtext der Kommissionsentscheidung für die transeuropäischen Verkehrsnetze in Anlehnung an die Entscheidung für den Kohäsionsfonds gründlich überarbeitet. Er enthält nun genauere Informationen zu den zuschussfähigen Kosten.

2003 wurde eine Musterfassung der Kommissionsentscheidung angenommen, die u. a. enthält:

eine Klarstellung in Bezug auf die zuschussfähigen Kosten;

 

durch die Anwendung unterschiedlicher Finanzierungssätze für Studien und Infrastrukturarbeiten die Gefahr besteht, dass Empfänger ihren Zuschuss maximieren, indem sie Kosten unrichtigerweise den Studien zuordnen;

eine geänderte Definition für Studien und Infrastrukturarbeiten;

Die Definition von Studien und Infrastrukturarbeiten ist noch immer nicht klar und präzise genug.

das Fehlen von Standardformblättern für die Kostennachweise der Kommission ihre Überprüfungen erschwert.

eine Tabelle mit der Aufschlüsselung der geschätzten zuschussfähigen Kosten während der Laufzeit der geplanten Tätigkeiten, die von den Empfängern für die Meldung der entstandenen Kosten herangezogen werden könnte.

Das Muster für den Kostennachweis sollte ein gesondertes Formblatt (in dem die entstandenen Kosten und diesbezüglichen Beleginformationen der Empfänger ausgewiesen sind) sein, das verbindlich zu verwenden ist. Der Empfänger sollte den Kostennachweis datieren und unterzeichnen und damit die Realität, Zuschussfähigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Kosten bestätigen. Die Kostennachweise sollten von einem externen Prüfer — oder bei öffentlichen Einrichtungen — von einem dafür zuständigen Beamten des Öffentlichen Dienstes bescheinigt werden.

ANHANG 2

Überwachungssysteme und -kontrollen

Bereich: Interne Politikbereiche (einschließlich Forschung)

System: 6. Rahmenprogramm (6. RP) für Forschung und technologische Entwicklung und Europäischer Flüchtlingsfonds

6. RP

Kommission

Zwischengeschaltete Ebene

Zuwendungsempfänger

Gesamtbewertung

Konzeption

B

B

B

Praktische Umsetzung auf der Verfahrensebene:

Einhaltung von Normen

Berücksichtigung von Erfahrungen

B

C

B

Tatsächliche Funktionsweise:

Einhaltung von Normen

Berücksichtigung von Erfahrungen

B

N/Z

N/Z

Ergebnisse:

Abhilfewirkung

vorbeugende Wirkung

N/Z

N/Z

N/Z

Gesamtbewertung

B

B

B


Europäischer Flüchtlingsfonds

Kommission

Zwischengeschaltete Ebene

Zuwendungs-empfänger

Gesamtbewertung

Konzeption

B

B

B

Praktische Umsetzung auf der Verfahrensebene:

Einhaltung von Normen

Berücksichtigung von Erfahrungen

B

B

B

B

Tatsächliche Funktionsweise:

Einhaltung von Normen

Berücksichtigung von Erfahrungen

C

B

C

C

Ergebnisse:

Abhilfewirkung

vorbeugende Wirkung

B

B

B

Gesamtbewertung

B

B

B

B

KAPITEL 7

Externe Politikbereiche

INHALT

Einleitung

Spezifische Beurteilung im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung

Umfang und Art der Prüfung

Überwachungssysteme und -kontrollen

Normen für die interne Kontrolle

Amt für humanitäre Hilfe

Amt für Zusammenarbeit EuropeAid auf zentraler Ebene

Überwachungssysteme und -kontrollen auf der Ebene der Delegationen

Prüfung der Vorgänge

Prüfung der Vorgänge auf zentraler Ebene

Prüfung der Vorgänge auf der Ebene der Delegationen

Durchführungseinrichtungen

Analyse der Jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

Schlussfolgerungen

Empfehlungen

BEMERKUNGEN DES HOFES

ANTWORTEN DER KOMMISSION

EINLEITUNG

7.1.

Dieses Kapitel behandelt die aus dem Gesamthaushaltsplan finanzierte Außenhilfe. Die Hauptinterventionsbereiche sind Nahrungsmittelhilfe/Ernährungssicherheit, humanitäre Hilfe, NRO-Kofinanzierung sowie die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Asien, Lateinamerika, den Mittelmeerländern, den westlichen Balkanstaaten, den Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei. Die Aufgabe der Generaldirektionen Außenbeziehungen und Entwicklung besteht darin, die Politik für die Entwicklungszusammenarbeit zu formulieren und länder- oder gebietsbezogene Strategien sowie eine Mehrjahresplanung zu entwickeln. Demgegenüber ist das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid (EuropeAid) zuständig für die Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit; dem Amt für humanitäre Hilfe (ECHO) kommt die volle Verantwortung für die humanitäre Hilfe zu. Die im Rahmen der Europäischen Entwicklungsfonds (1 2 3 4 5 7) gewährten Hilfen sind lediglich zur Erinnerung im Gesamthaushaltsplan erfasst, da sie getrennt finanziert werden. Aus den Abbildungen 7.1 und 7.2 ist die Verwendung der Haushaltsmittel 2003 für die Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau ersichtlich (siehe Ziffern 2.40-2.41 — Bemerkungen zur Haushaltsführung).

 

7.2.

Im Zuge der Verlagerung von Verwaltungsbefugnissen auf die Delegationen („Dekonzentration“) wurden die Funktionen und Aufgaben zwischen dem Hauptsitz der Kommission und ihren Delegationen neu verteilt. Dieser Prozess war im Jahr 2003 für die länderbezogenen Programme (1 2 3 4 5 7) der Delegationen in den Ländern abgeschlossen, die Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erhielten. Im selben Jahr trat die neue Haushaltsordnung (1 2 3 4 5 7) -in Kraft. Das darin vorgesehene Amt eines Internen Prüfers wurde bereits 2002 eingerichtet. Da die Verordnung der Kommission (1 2 3 4 5 7) mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung Ende Dezember 2002 angenommen wurde, konnten die entsprechenden Änderungen in den Handbüchern und Leitlinien des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid erst in der ersten Jahreshälfte 2003 vollendet, übersetzt und den Delegationen zugeleitet werden. Wichtigste Auswirkung auf die Überwachungssysteme und -kontrollen im Jahr 2003 war die Abschaffung der Funktion des zentralen Finanzkontrolleurs; dies hatte eine Stärkung der Rolle der Referate „Finanzen“ sowie die Einführung von Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten zur Folge.

 

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SPEZIFISCHE BEURTEILUNG IM RAHMEN DER ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

Umfang und Art der Prüfung

7.3.

Allgemeines Prüfungsziel der spezifischen Beurteilung war, zu einer Schlussfolgerung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge auf dem Gebiet der externen Politikbereiche (Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau des Gesamthaushaltsplans) zu gelangen. Die Prüfung umfasste eine Untersuchung der Überwachungssysteme und -kontrollen, anhand deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge sichergestellt werden sollen, die mit Prüfungen von Vorgängen in den zentralen Dienststellen der Kommission, den Delegationen und Durchführungseinrichtungen einhergingen. Ferner wurden die Jährlichen Tätigkeitsberichte des Generaldirektors des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid und des Direktors des Amtes für humanitäre Hilfe einer Untersuchung unterzogen.

 

7.4.

Die Prüfung fand in den zentralen Dienststellen der Kommission sowie in sechs Delegationen (Albanien, Indonesien, Marokko, Peru, Südafrika und Ukraine) und in 13 Durchführungseinrichtungen statt. Die in Ziffer 7.1 genannten Bereiche wurden Überprüfungen und Tests unterzogen. Im Hinblick auf Albanien und die Ukraine beschränkte sich die Prüfung des Hofes auf eine vorläufige Systembewertung ohne Durchführung von direkten Tests. Die Hilfen für den Wiederaufbau im Kosovo und zugunsten der Bundesrepublik Jugoslawien sind Gegenstand einer gesonderten Jahresprüfung der Europäischen Agentur für Wiederaufbau. Darüber hinaus wurde eine begrenzte Anzahl von Vorgängen im Rahmen der Internationalen Fischereiabkommen überprüft.

 

7.5.

Hinsichtlich der Überwachungssysteme und -kontrollen konzentrierte der Hof seine Prüftätigkeit auf die Normen für die interne Kontrolle unter dem Gesichtspunkt der von den zuständigen Dienststellen vorgenommenen Risikoanalysen, der Informationsstrukturen und der Berichterstattung im Rahmen des Finanzmonitorings und der Finanzkontrolle. Ferner standen die internen Auditaufgaben des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid und des Amtes für humanitäre Hilfe im Mittelpunkt der Prüfung.

 

7.6.

Der Hof war in seiner Arbeit behindert, da ihm zum Zeitpunkt der Erstellung seines Berichts nicht alle Informationen von den zentralen Dienststellen des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid über die bei ihnen eingegangenen Berichte der Delegationen vorlagen. Diese Berichte bilden jedoch die Grundlage zur Ausarbeitung des Jährlichen Tätigkeitsberichts des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid und der Erklärung seines Generaldirektors.

7.6.

Die Kommission will für die Zukunft eine reibungslose Abwicklung des Verfahrens gewährleisten.

Überwachungssysteme und -kontrollen

Normen für die interne Kontrolle

7.7.

Sowohl das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid als auch das Amt für humanitäre Hilfe vollendeten im Jahr 2002 die Rahmenstruktur für die Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle, wie sie von der Kommission am 13. Dezember 2000 (1 2 3 4 5 7) festgelegt wurden. Begleitende Maßnahmen bei der Umsetzung dieser Normen waren die Erstellung oder Aktualisierung von Anweisungen und Leitlinien sowie umfassende Schulungsprogramme, insbesondere zu den Verwaltungs- und Finanzverfahren, die 2003 im Zuge der Einführung der neuen Haushaltsordnung grundlegend überarbeitet und aktualisiert wurden.

 

Amt für humanitäre Hilfe

Risikobewertung

7.8.

Das Amt für humanitäre Hilfe nahm eine zufriedenstellende Risiko-Eigenbewertung vor und kam zu der Schlussfolgerung, viele Risiken im Bereich der humanitären Hilfe, mit Ausnahme des Qualitätsniveaus der Durchführungspartner, lägen außerhalb seiner Kontrolle. Wie bereits in den Vorjahren konzentrierten sich die Bemühungen zur Verringerung der Risiken auf die Auswahlverfahren für die Durchführungspartner sowie auf die Einführung einer verschärften Kontrolle der ausgewählten Partner.

7.8.

Zur Verringerung des Risikos wurden u.a. folgende weitere Maßnahmen ergriffen: Durchführung des Monitoring durch technische Hilfskräfte (Experten von ECHO), Einsatz eines spezifischen Monitoring-Instruments, schrittweise Einführung spezifischer Indikatoren als Maßstab für das Erreichen der Projektziele.

Prüfung der Durchführungspartner

7.9.

Im Jahr 2002 begann das Amt für humanitäre Hilfe mit der Umsetzung eines umfassenden Prüfungsansatzes, nach dem die Durchführungspartner einer Prüfung unterzogen werden. Dieses System war 2003 voll funktionsfähig. Bei der Prüfung wurden Aspekte bewertet wie Organisation, Verfahren und interne Kontrollen der Durchführungspartner sowie Buchführungs- und Finanzsysteme, Managementkultur und Personaleinstellungsverfahren. Die Ausgaben für die von den Partnern durchgeführten Projekte waren Gegenstand eingehender Tests. Der Hof stellte jedoch fest, dass im Jahr 2003 mit Ausnahme eines Vorortbesuchs eines UNHCR-Projektes in Sierra Leone keine internationale Organisation (hauptsächlich UN-Einrichtungen) Gegenstand derartiger Tests war.

7.9.

Die Kommission (ECHO) hat 2003 keine Rechnungsprüfungen am Sitz internationaler Organisationen durchgeführt, da bereits das neue Partnerschaftsrahmenabkommen geschlossen worden war. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Verhandlungen mit den UN-Organisationen über das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (FAFA) aber bereits beendet worden (es wurde am 29. April 2003 verabschiedet). Das FAFA wiederum hatte eine Überarbeitung des Partnerschaftsrahmenabkommens für internationale Organisationen zur Folge.

Darüber hinaus begannen die Kommissionsdienststellen (EuropeAid und ECHO) mit einer Überprüfung der UN-Kontrollsysteme, die bei der Verwaltung von aus EU-Mitteln finanzierten Projekten eingesetzt werden. 2004 wurde mit den Kontrollen dieser Systeme und Ausgabenaufstellungen vor Ort am Sitz der Vereinten Nationen begonnen. Die internationale RotKreuz-Familie wurde im ersten Halbjahr 2004 einer Rechnungsprüfung unterzogen.

7.10.

Im Jahr 2003 wurden bei 136 Durchführungspartnern Prüfungen abgeschlossen, die rund 535 Projekte betrafen. Der Hof untersuchte 16 Prüfungen, die ein gutes Qualitätsniveau aufwiesen. Die anhand dieser Prüfungen festgestellten Hauptprobleme waren: fehlerhafte Ausschreibungsverfahren (7 Fälle von insgesamt 16), Mängel in den Buchführungssystemen, Abstimmungs- und Finanzberichterstattungsprobleme (7 Fälle von insgesamt 16) sowie Schwachstellen in der Bestandsüberwachung (3 Fälle von insgesamt 16). Die häufigsten Gründe für die Ablehnung der Ausgaben waren die nicht hinreichende Begründung der Ausgaben anhand von Belegen und die Nichterstattungsfähigkeit der Ausgaben. Es wurde nur ein Fall festgestellt, wo die Ausschreibungsvorschriften nicht eingehalten wurden, da bei den meisten Prüfungen die Ausschreibungen nicht untersucht wurden. Die Art der Bemerkungen in diesen Prüfberichten und die bei den Ausgaben festgestellten Fehler entsprechen weitgehend den Feststellungen des Hofes in Bezug auf die Durchführungseinrichtungen (siehe Ziffern 7.38 und 7.39).

 

7.11.

Die Durchführungspartner verpflichteten sich, die Empfehlungen zur Verbesserung ihrer Systeme umzusetzen. Die abgelehnten Beträge werden von den Zahlungen für laufende oder neue Projekte abgezogen. Anhand dieser Ergebnisse kann festgestellt werden, dass die Prüfungen der Durchführungseinrichtungen ein wirksames Überwachungs- und Kontrollinstrument darstellen.

 

Amt für Zusammenarbeit EuropeAid auf zentraler Ebene

Weiterverfolgung der Bemerkungen zum Haushaltsjahr 2002

7.12.

In seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002 (Ziffer 7.6 und Ziffer 7.37) stellte der Hof fest, dass eine allgemeine Risikobewertung noch aussteht, die Fragebögen für die Bearbeitung der Mittelbindungen und Zahlungen nicht systematisch verwendet werden und noch kein Berichterstattungssystem in Bezug auf Einziehungsanordnungen und interne Kontrollmängel besteht. Im Jahre 2003 wurde die Situation dahin gehend verbessert, dass das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid im Oktober 2003 seine Risikobewertung abschloss und Fragebögen nunmehr regelmäßig in allen vom Hof besuchten Delegationen verwendet werden. Mit Ausnahme einer vertieften Überprüfung der durch die Stelle „Analyse des Finanzmanagements und Kontrollen“ (FMK) vorgenommenen Einziehungen gewährleisteten die Referate „Finanzen, Verträge und Audit“ in allen Direktionen keine zufriedenstellende Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Einziehungen (siehe Ziffer 7.23). Genausowenig gibt es einen Nachweis für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems, anhand dessen sichergestellt wird, dass das Personal Mängel im internen Kontrollsystem meldet.

7.12.

Die Kommission nimmt die Anmerkungen des Hofes zu den vom Amt für Zusammenarbeit EuropeAid im Jahr 2003 gegenüber dem Vorjahr erzielten Fortschritte bei der Risikobewertung und der systematischen Anwendung von Prüflisten zur Kenntnis.

Aufgrund der im Vorjahr unternommenen Anstrengungen im Bereich der Erhebung der Eigenmittel konnten die fast 100 noch einzuziehenden Forderungen (reste à recouvrer/RAR) in Höhe von 10 Mio. Euro, die bis Ende 2002 aufgelaufen waren, verringert werden. Dieser Erfolg wurde allerdings durch das Entstehen neuer Altlasten im Laufe des Jahres 2003 (50 Forderungen in Höhe von 2 Mio. Euro) wieder geschmälert. Die Zahl der überfälligen Forderungen belief sich zu Anfang des Haushaltsjahres 2003 auf 614 (in Höhe von 64 038 938,27 Euro) und Ende des Haushaltsjahres auf 567 (in Höhe von 56 542 997,78 Euro). Die Zahl der nicht eingezogenen Forderungen ist damit um 7,65 % und der ausstehende Betrag um 11,7 % gesunken.

Was die Ermittlung von Schwachstellen der vom Personal durchgeführten internen Kontrollen anbetrifft, so wird die Kommission prüfen, wie ihre Durchführung verbessert werden kann.

Risikobewertung

7.13.

Die im Oktober 2003 abgeschlossene Risikobewertung vermittelt einen Überblick über die Risiken, denen Geber im Bereich der Außenhilfe ausgesetzt sind. Der Schwerpunkt liegt auf den Risiken im Zusammenhang mit den Partnerstaaten, den Entwicklungsorganisationen und den Risiken in Verbindung mit der Haushaltsunterstützung. Anhand der Bewertung wird gezeigt, welche Arten von Maßnahmen ergriffen werden, um den Risiken zu begegnen. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um bessere Strategien und Verfahren für die Entwicklungshilfe und einen effizienteren Dialog mit den Entwicklungspartnern. Die Maßnahmen zur Minimierung der Finanzrisiken - wie sie in der Risikobewertung beschrieben sind — betreffen allgemein das Referat „Innenrevision“ und die Verschärfung der externen Prüfungen bei den Durchführungseinrichtungen. Das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid hat diesbezüglich in seinem Jährlichen Managementplan 2004 eine Anzahl von konkreteren Maßnahmen formuliert, welche die Grundlage für koordinierte und umfassende Überwachungssysteme und -kontrollen bilden sollen.

 

Informations- und Berichterstattungssysteme

7.14.

Insbesondere dann, wenn die Verwaltung und Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen weitgehend auf die Delegationen übertragen wird, ist ein Monitoring durch die zentralen Dienststellen in Brüssel anhand eines angemessenen Informations- und Berichterstattungssystems unerlässlich. Dieser Grundsatz wurde in der Risikoanalyse des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid vom Dezember 2002 festgeschrieben und durch die im Oktober 2003 abgeschlossene Risiko-Eigenbewertung bekräftigt.

 

7.15.

Die meisten Finanzdaten, die für Monitoringzwecke verwendet werden, liefert das Gemeinsame Relex-Informationssystem (CRIS) des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid. Im Jahr 2003 wurde die Qualität der Daten im CRIS verbessert, insbesondere in Bezug auf das Monitoring des Durchführungsstands der Projekte. Die Finanzdaten beziehen sich hauptsächlich auf Entscheidungen, die Auftragsvergabe, Mittelbindungen und Zahlungen. Das System liefert keine projektbezogenen Informationen über die Durchführung von Prüfungen, deren Ergebnisse und die getroffenen Maßnahmen.

7.15.

Die Einführung neuer Instrumente (wie z.B. CRIS AUDIT) wird zur weiteren Verbesserung der Weiterleitung von Informationen über die Prüfungsergebnisse auf zentraler Ebene beitragen. Daten, die mit den von den Zentraldienststellen und den Delegationen eingeleiteten Prüfungen in Zusammenhang stehen, werden über CRIS AUDIT gespeichert.

Informationen zu Prüfungen, die von den Begünstigten vor der Einreichung von Zahlungsanträgen (Bescheinigungsprüfungen) vorzulegen sind, werden in zwei Phasen gespeichert: nach der Auftragsvergabe und nach der Vorlage der Zertifizierung oder des Auditberichts. Die einzelnen Verfahrensschritte sowie die dafür vorgesehenen Felder in CRIS stehen bereits fest, müssen aber noch genau definiert werden. Allerdings wird nicht beabsichtigt, zu Bescheinigungsprüfungen Daten in demselben Umfang wie zu den von den Zentraldienststellen oder von Delegationen eingeleiteten externen Prüfungen zu speichern.

Finanzmonitoring

7.16.

Derzeit sind die Referate „Finanzen, Verträge und Audit“ in erster Linie für das Finanzmonitoring in den zentralen Dienststellen zuständig. Zu diesem Zweck stehen den Referaten u. a. folgende Instrumente zur Verfügung:

Finanzdaten des Informationssystems CRIS und zusätzliche Informationen von den Delegationen,

Prüfungen der Delegationen,

Prüfungen der Durchführungseinrichtungen, die entweder von der Kommission eingeleitet oder von den Durchführungseinrichtungen selbst vorgenommen werden.

Zusätzlich wurden noch fakultative Ex-ante-Überprüfungen (siehe Ziffer 7.20) vorgenommen.

 

7.17.

Alle Referate „Finanzen“ analysieren eine Anzahl von Finanzindikatoren wie etwa Mittelbindungen und Zahlungen sowie Beträge, die noch für Projekte verwendet werden. Die Referate „Finanzen“ in den einzelnen Direktionen können selbst bestimmen, für welche Bereiche sie das Monitoring einsetzen möchten. Durch eine gemeinsame Analyse des Informationsbedarfs und eine gemeinsame Gesamtmethodik könnte das Finanzmonitoring wesentlich verbessert werden.

7.17.

Die Kommission erkennt an, dass eine gemeinsame Gesamtmethodik für die Verwendung von Managementinformationen das Monitoring der Durchführung und die Leistungsbewertung anhand der vordefinierten Ziele verbessern würde.

7.18.

Die Referate „Finanzen“ von zwei der fünf für die Verwaltung der dezentralisierten Vorgänge zuständigen Direktionen unterzogen ihre Delegationen Prüfungen, wobei die zur Vorgangsbearbeitung eingesetzten Finanzsysteme, die Auftragsvergabeverfahren sowie die Überwachungssysteme und -kontrollen der Delegationen überprüft wurden. Damit einher gingen Überprüfungen der von den Delegationen selbst bearbeiteten Vorgänge. Diese Referate stellten fest, dass die Finanzsysteme auf dieser Ebene ordnungsgemäß funktionierten. Dieses wichtige Instrument für die Prüfung der Delegationen sollte von allen Direktionen eingesetzt werden.

7.18.

Die Dekonzentration der Außenhilfe ist mit einer umfassenden Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten auf die Delegationen verbunden, wodurch sich Umfang, Art und Organisation der Arbeit in den Delegationen drastisch ändern. Aufgrund dieser einschneidenden Veränderungen wird vor der Durchführung einer operationellen Dekonzentration in einer Delegation generell eine Überprüfung vorgenommen, um

mit dem Delegationsleiter gemeinsam sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben im Rahmen der Dekonzentration erfüllt sind;

dem zuständigen nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten (Direktor in Brüssel) ausreichende Informationen zu übermitteln, damit sich dieser ein Urteil darüber bilden kann, ob die Kapazitäten der jeweiligen Delegation, insbesondere Qualifikation und Erfahrung des Personals, ausreichen, um ein in Bezug auf Effizienz und Risiko vertretbares Ergebnis bei der dekonzentrierten Verwaltung zu erzielen;

dem Leiter der Delegation und dem zuständigen Direktor eine Stellungnahme zur Konformität der eingeführten Systeme sowie der vorgenommenen Transaktionen mit den geltenden Regelungen vorlegen zu können.

Von einigen Direktionen wurden zusätzliche Bewertungen durchgeführt, vorrangig bei Delegationen, die zur „ersten Welle“ des Dekonzentrationsprozesses gehörten.

Direktionen, die erst später von der Dekonzentration betroffen waren, werden zu gegebener Zeit solche Bewertungen durchführen.

Prüfung der Durchführungseinrichtungen

7.19.

Im Rahmen des Prüfungsprogramms 2003 wurden rund 100 Prüfungen der Durchführungseinrichtungen von den verschiedenen Direktionen des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid eingeleitet. Die meisten dieser Prüfungen waren Anfang 2004 noch im Gange. Diese Prüfungen erfolgten zusätzlich zu etwa 350 im Auftrag der Delegationen durchgeführten Prüfungen und einer unbekannten Anzahl von Prüfungen, die unmittelbar von den Durchführungseinrichtungen für ihre eigenen Zwecke im Rahmen der Berichterstattung und Entlastung in Auftrag gegeben wurden. Gegenüber dem Vorjahr (insgesamt 250 Prüfungen im Jahr 2002) wurden im Jahr 2003 in Bezug auf die Anzahl der durchgeführten Prüfungen erhebliche Fortschritte erzielt. Für die Planung und Koordinierung der Prüfungen wurde 2003 ein Prüfungsprogramm aufgestellt, das sich jedoch lediglich auf 100 Prüfungen bezog, die von den zentralen Dienststellen eingeleitet wurden. In den meisten Fällen wurden die zentralen Dienststellen nicht regelmäßig über die von den Delegationen in die Wege geleiteten Prüfungen informiert. Das Finanzinformationssystem CRIS des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid enthält bisher noch keine vollständigen Informationen über Prüfungen, aber es wurden erste Schritte zur Schaffung eines Prüfungsmoduls unternommen.

7.19.

Die Kommission teilt die Ansicht des Rechnungshofes zu den 2003 erzielten Fortschritte. Informationen über die von den Delegationen eingeleiteten Rechnungsprüfungen stehen seit der Einführung von Berichtstabellen in den Berichten über die Verwaltung der Außenhilfe regelmäßiger zur Verfügung.

Außerdem können über CRIS AUDIT (ein Modul von CRIS) jetzt auch die Rechnungsprüfungen in den Zentraldienststellen und in den Delegationen systematisch erfasst werden. Der Einsatz dieses Moduls erfordert jedoch eine entsprechende Schulung. Diese Schulung begann im Mai 2004.

Ex-ante- Kontrollstellen

7.20.

Innerhalb jeder Direktion wurde eine Stelle geschaffen, die neben den in Artikel 60 der Haushaltsordnung vorgesehenen üblichen Ex-ante-Überprüfungen, fakultative Ex-ante-Kontrollen durchführen soll (siehe Ziffer 7.16). Dies galt als Zwischenlösung nach der Abschaffung der Funktion des Finanzkontrolleurs. Der Hof erhielt Informationen über die Ex-ante-Finanzkontrollen von der Hälfte der Direktionen. Aufgrund von Personalmangel sind während des Jahres lange Zeit keine Ex-ante-Kontrollen durchgeführt worden. In einer Direktion wurden alle Vorgänge überprüft; in den beiden anderen etwa 310 von insgesamt 3 500 Vorgängen. Diese Überprüfungen betrafen u. a. die Zahlungen, die die zentralen Dienststellen oder die Delegationen den Durchführungseinrichtungen genehmigten; diese Zahlungen erfolgten aufgrund der Zahlungsanträge der Durchführungsstellen, die durch Finanzübersichten über die angefallenen Ausgaben belegt waren. In dieser Phase werden keine zugrunde liegenden Nachweise, wie Rechnungen, geprüft. Eine der drei oben genannten Direktionen legte einen Bericht mit einer Analyse über die Ergebnisse der Ex-ante-Kontrollen vor; die beiden anderen gaben lediglich mündliche Erklärungen ab. Es wurde deutlich, dass mittels Ex-ante-Kontrollen hauptsächlich Formfehler aufgedeckt werden. Dies stimmt mit den Feststellungen des Hofes bei seinen eigenen Prüfungen der Vorgänge auf der Ebene der zentralen Dienststellen der Kommission und der Delegationen überein.

7.20.

Dabei handelt es sich um eine optionale Ex-ante-Kontrolle der zweiten Stufe, die vorläufig als Begleitmaßnahme zu den Änderungen, die mit der neuen Haushaltsordnung in Kraft getreten sind, bis zur Einführung einer (zentralisierten) Ex-post-Kontrolle auf der Ebene von EuropeAid angewendet wird.

Interne Auditstelle

7.21.

Im Jahr 2003 schloss die interne Auditstelle die Bewertung der Normen für die interne Kontrolle ab und nahm Überprüfungen der Kontrollsysteme in drei spezifischen Bereichen vor. Im März 2004 aktualisierte das Referat auch seine Analysen der Normen für die interne Kontrolle und machte dabei äußerst wichtige Empfehlungen zur Durchführung von detaillierteren Risikoanalysen und zur Verbesserung der Überwachungssysteme und -kontrollen. Neben den oben genannten Prüfungsaufgaben führte das Referat ebenfalls eine Bewertung der Arbeitsbelastung sowohl auf der Ebene der zentralen Dienststellen in Brüssel als auch auf der Ebene der Delegationen durch. Auch wenn die Bewertung der Arbeitsbelastung interessante Ergebnisse für eine erste Phase der Ermittlung des Personalbedarfs hervorbrachte, bleibt dennoch fraglich, ob die interne Auditstelle, vor allem in Anbetracht ihrer geringen Personalressourcen, derartige Aufgaben übernehmen sollte. Priorität des Referats sollte sein, die Systeme zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge zu bewerten und den Generaldirektor bei der Formulierung einer vor allem hinsichtlich der Qualität der Kontrollverfahren fundierten jährlichen Erklärung zu unterstützen.

7.21.

In der Mitteilung über die Einführung der Internen Auditstellen werden drei Ziele für diese Stellen vorgegeben: zwei beziehen sich auf die Kontrolle von Risiken und das interne Kontrollsystem, das dritte Ziel betrifft Empfehlungen zur Steigerung von Effizienz und Wirksamkeit der Maßnahmen und zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Mittelverwendung. Im Hinblick auf dieses dritte Ziel wurden von EuropeAid und ECHO Beurteilungen der Arbeitsbelastung durchgeführt. Die Personalverwaltung wurde im Rahmen der Selbstbewertung von EuropeAid als risikoträchtig eingestuft und in der Mitteilung über die Dekonzentration vom Januar 2004 wurden die internen Auditstellen der GD Relex aufgefordert, gemeinsam in den Delegationen, denen im Rahmen der Dekonzentration die Zuständigkeiten bereits übertragen wurden, die Arbeitsbelastung zu prüfen, um zu gewährleisten, dass ihr Personal für die Bewältigung dieser zusätzlichen Aufgaben ausreicht. Auch ECHO hielt eine vergleichende Analyse der Arbeitsbelastung seiner Stellen anhand der Arbeitsabläufe für erforderlich. In allen Fällen wurde eine entsprechend geeignete Methodik entwickelt, die nun vom Management eingesetzt werden kann. Beurteilungen der Arbeitsbelastung werden auf der Management-Ebene von EuropeAid und ECHO als Aufgabe der internen Auditstelle betrachtet, die zur Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Leistungsfähigkeit der GD beitragen soll. (siehe Ziffer. 1.3 der Mitteilung über die Einrichtung einer internen Auditstelle in jeder Kommissionsdienststelle).

Ex-post-Überprüfungen

7.22.

Die Stelle „Analyse des Finanzmanagements und Kontrollen“, die für die Ex-post-Überprüfungen verantwortlich ist, hat auf der Grundlage einer umfangreichen Stichprobe von Vorgängen Überprüfungen durchgeführt, um sich einen umfassenden Überblick über den Stand der Einziehungen und nicht abgerechneten Vorauszahlungen zu verschaffen. Da die von dieser Stelle ausgeführten Aufgaben große Ähnlichkeit mit dem Monitoring der Referate „Finanzen“ der Direktionen aufweisen, war in der Aufgabenbeschreibung dieser Stelle vorgesehen, dass sie zur Einführung eines homogeneren Ex-post-Systems der Überprüfungen durch die Referate „Finanzen“ beitragen sollte. Bisher räumten die Referate „Finanzen“ in den Direktionen einem koordinierten Ansatz keine Priorität ein. Darüber hinaus gibt es trotz der potenziell gegebenen Komplementarität der von der Stelle „Analyse des Finanzmanagements und der Kontrollen“ und dem Referat „Innenrevision“ wahrgenommenen Aufgaben keinen Nachweis für eine Koordinierung oder einen Informationsaustausch zwischen diesen beiden Einheiten.

7.22.

Am 1. Februar 2004 wurden mit der Einrichtung einer neuen Stelle, die sowohl die Anwendung des internen Kontrollrahmens als auch die Vorgänge überwachen soll, nach Auffassung von EuropeAid geeignete Voraussetzungen geschaffen, um eine effizientere Koordinierung und größere Komplementarität der Maßnahmen der verschiedenen Akteure im Bereich der internen Kontrolle zu gewährleisten.

Allgemeine Überwachungs- und Kontrollfunktionen

7.23.

Aus dem vorher Gesagten wird deutlich, dass mehrere Dienste in den zentralen Dienststellen bestimmte Überwachungs- und Kontrollfunktionen zusätzlich zu jenen der Delegationen durchführen. Tabelle 7.2 enthält eine Übersicht über diese Funktionen. Nachdem der Prozess der Dekonzentration auf der Ebene der Delegationen nunmehr im Wesentlichen abgeschlossen ist, müssen diese Funktionen grundlegend überdacht werden. Mit einer klaren Festlegung der Gesamtstrategie für Überwachungssysteme und -kontrollen könnte die Kommission erklären:

a)

wie die Kontrollfunktionen der einzelnen Dienste miteinander verknüpft und das erforderliche Zuverlässigkeitsniveau gewährleistet werden sollte,

b)

welches die spezifischen Prüfungsziele sein sollten und

c)

welche Tätigkeiten wie gründlich ausgeführt werden müssen unter der Berücksichtigung der Prüfungen und Kontrollen anderer Dienste oder der Durchführungseinrichtungen selbst. Die drei verschiedenen Arten von Ex-post-Überprüfungen durch die Referate „Finanzen“, die Delegationen und die Stelle „Analyse des Finanzmanagements und Kontrollen“ bedürfen beispielsweise einer solchen Klärung. In diesem Kontext sollten die Referate „Finanzen“ regelmäßig Einziehungen und nicht abgerechnete Vorauszahlungen überprüfen, statt dass die Stelle „Analyse des Finanzmanagements und Kontrollen“ Ad-hoc-Überprüfungen vornimmt, wie dies der Fall für 2003 war (siehe Ziffer 7.12). Informationen über Einziehungen und nicht abgerechnete Vorauszahlungen sollten den Verantwortlichen in den zentralen Dienststellen und den Delegationen systematisch vorgelegt und von ihnen überwacht werden.

7.23.

2004 wurde im Rahmen des Follow-up der Entlastung 2002 eine Übersicht über die Kontrollen erstellt, in der der Zweck der einzelnen Kontrollen erläutert wird. Die Kommission wird prüfen, wie die Umsetzung der Gesamtstrategie verbessert werden kann.

7.24.

Die meisten in der Tabelle aufgeführten Überprüfungen und Kontrollen betreffen Vorgänge der zentralen Dienststellen des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid und der Delegationen. Wenn dem Zahlungsantrag der Bericht eines externen Prüfers beigefügt ist, der die entsprechenden Ausgaben bestätigt, oder wenn er Gegenstand einer Vorortprüfung durch das Kommissionspersonal war, kann festgestellt werden, ob die von anderen Durchführungseinrichtungen vorgenommenen zugrunde liegenden Vorgänge in der Sache rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. In anderen Fällen, in denen sich die Kommission auf Unterlagen der Durchführungseinrichtungen stützt, kann sie nur prüfen, ob der Zahlungsantrag den Vertragsbestimmungen oder Finanzierungsvereinbarungen und den veranschlagten Mitteln entspricht. Diese Überprüfungen weisen eine niedrige Fehlerquote auf, was auch durch die Prüfungen des Hofes bestätigt wurde (siehe auch Ziffern 7.34 und 7.36).

 

Tabelle 7.1 — Überbklick über überwachung und kontrollen bei zahlungsvorgängen von EuropeAid

 

Vorbereitung der Zahlung

Finanzmonitoring/Überprüfung der Ausgaben der Durchführungseinrichtungen

Überwachung durch die zentralen Dienststellen der Kommission

Interne Auditstelle (IAS)

Anweisungsbefug- ter (in den zentralen Dienststellen oder Delegationen)

Fakultative Ex-ante-Kontrolle

Delegationen

Referate „Finanzen, Verträge und Audit“

Analyse des Finanzmanagements und Kontrollen (FMK)

Tätigkeit

Kontrollen vor der Mittelfreigabe für Zahlungen (6)

(Durchführung in den zentralen Dienststellen)

Finanzmonitoring/Weiterverfolgung/Verträge)

Von der Delegation eingeleitete oder der Durchführungseinrichtung veranlasste Prüfung

Finanzmonitoring/Berichterstattung/Weiterverfolgung

Finanzmanagement der Delegationen

Prüfungen der Durchführungseinrichtungen

Ex-post-Kontrollen (6)

Prüfungen und Untersuchungen

Zweck

Rechtmäßigkeit/Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen

Rechtmäßigkeit der Vorgänge vor der Zahlung

Untersuchung der Finanzlage/Hinweise auf ungewöhnliche Situationen

Rechtmäßigkeit der Ausgaben der Durchführungseinrichtungen

Untersuchung der Finanzlage/Hinweise auf ungewöhnliche Situationen

Untersuchung der Qualität der internen Kontrollen

Rechtmäßigkeit der Ausgaben der Durchführungseinrichtungen

Rechtmäßigkeit der Zahlungen der Kommission/Untersuchung der Finanzsysteme

Untersuchung der internen Kontrollen

Verpflichtung/Rechtsgrundlage

Haushaltsordnung/Vorschriften EuropeAid

Haushaltsordnung/interne Vorschriften EuropeAid

Haushaltsordnung

Prüfungspläne der Delegation/Finanzierungsvereinbarungen/Verträge

Interne Vorschriften EuropeAid/Direktion

Direktion Vorschriften/Interne Kontroll-normen

EuropeAid Prüfungsplan

Haushaltsordnung/EuropeAid Interne Vorschriften

Haushaltsordnung/Arbeitsplan IAS

Eingeleitet von:

Zahlungsantrag seitens Dritter

Direktion

Delegation

Delegation/Durchführungseinrichtungen

Referat Finanzen

Referat Finanzen

Referat Finanzen

FMK

IAS

Von der Kommission/Delegation genehmigter Prüfungsauftrag

n.z.

n.z.

n.z.

ja

n.z.

n.z.

ja oder n.z.

n.z.

n.z.

Durchgeführt von:

Fachreferate und Referate Finanzen

Referat Finanzen

Delegation

Externe Prüfer

Referat Finanzen

Referat Finanzen

Referat Finanzen/Externe Prüfer

FMK

IAS

Mitteilung der Ergebnisse an:

Ergebnisse im Rechnungsfüh-rungssystem ausgewiesen

Direktor

Delegation-Finanzabteilung

Delegation-Finanzabteilung

Referatsleiter/Direktor

Referatsleiter/Direktor

Referatsleiter/Direktor

Generaldirektor/Direktor

Generaldirektor

Weiterverfolgung durch:

n.z.

Anweisungs-befugter

Delegation-Finanzabteilung

Delegation-Finanzabteilung/Durchführungseinrichtungen

Referatsleiter

Delegation/Referatsleiter/Direktor

Delegation

Anweisungsbefugter

Direktor(en)/Delegationen

Interner Auditdienst

7.25.

Der Interne Auditdienst der Kommission führte 2003 eine vertiefte Prüfung des internen Kontrollsystems beim Amt für Zusammenarbeit EuropeAid durch. Die Prüfung ergab, dass die internen Kontrollsysteme auf der Ebene der zentralen Dienststellen der Kommission und der Delegationen erheblich verschärft wurden und insgesamt angemessen waren; beanstandet wurden jedoch die mangelnde Kohärenz unter den zahlreichen Kontrollsystemen und die nicht ausreichende Inanspruchnahme der Auditeinheiten innerhalb der Referate „Finanzen“ der Direktionen. Weiterhin wurden bedeutende Verbesserungen des Finanzinformationssystems CRIS und des Management-Berichterstattungssystems der Delegationen empfohlen. Im Allgemeinen stimmen diese Bemerkungen mit den Feststellungen des Hofes überein (siehe Ziffern 7.15-7.20, 7.22-7.24 und 7.48). Die Arbeit des Internen Auditdienstes umfasste keinerlei Prüfung der Durchführungseinrichtungen.

7.25.

Die vertiefte Prüfung des Internen Auditdienstes bei EuropeAid bietet ausreichende Gewähr dafür, dass sein internes Kontrollsystem im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.

Sofern erforderlich, wurden im Rahmen der vertieften Prüfung Empfehlungen für Verbesserungen des Kontrollsystems von EuropeAid gegeben.

Überwachungssysteme und -kontrollen auf der Ebene der Delegationen

7.26.

Der Hof besuchte sechs Delegationen (Albanien, Indonesien, Marokko, Peru, Südafrika und Ukraine), um die Überwachungssysteme und -kontrollen zu bewerten und eine Reihe von Vorgängen zu prüfen, für die das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid bevollmächtigter Anweisungsbefugter war.

 

Neue Unabhängige Staaten und westliche Balkanländer

7.27.

Im Jahre 2003 wurden der Delegation in der Ukraine die Verwaltungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung der Außenhilfe übertragen; die vorgeschriebenen Überwachungssysteme und -kontrollen waren das ganze Jahr hindurch einsatzbereit. Die vorläufige Bewertung der Überwachungssysteme und -kontrollen bei den Delegationen zeigte, dass die angewandten Verfahren als generell zufriedenstellend angesehen werden können.

 

7.28.

Anfang 2003 wurden der Delegation in Albanien die Verwaltungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung der Außenhilfe übertragen. Der Dekonzentrationsprozess befindet sich wegen besonderer Umstände noch in einer sehr frühen Phase, so dass der Hof nur eine eingeschränkte Überprüfung durchführen konnte. Bei dieser vorläufigen Beurteilung wurden keine wesentlichen Schwachstellen in den angewandten Verfahren festgestellt.

 

Asien, Lateinamerika, Mittelmeerländer (MEDA) und Südafrika

7.29.

Allen vier geprüften Delegationen (Indonesien, Marokko, Peru und Südafrika) wurden 2003 die Verwaltungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung der Außenhilfe vollständig übertragen; die vorgeschriebenen Überwachungssysteme und -kontrollen waren während des ganzen Jahres einsatzbereit. Die Überprüfung der Überwachungssysteme und -kontrollen in den Delegationen zeigte, dass die angewandten Verfahren zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der von der Kommission bearbeiteten Vorgänge als generell zufriedenstellend angesehen werden konnten.

 

7.30.

In den vom Hof besuchten Ländern wurden zwölf externe Prüfungen bei den Durchführungseinrichtungen einer Untersuchung unterzogen. Zusammen mit den Ergebnissen der bei einigen Projekten durchgeführten externen Prüfungen zeigte diese Untersuchung, dass die externen Prüfberichte gemessen an den Bedingungen des jeweiligen Prüfungsauftrags ein zufriedenstellendes Qualitätsniveau aufwiesen. Einige nicht von der Kommission ausgearbeiteten oder genehmigten Prüfungsaufträge sahen nicht ausdrücklich vor, dass Übereinstimmung mit den EU-Finanzierungsvorschriften und insbesondere den Auftragsvergabeverfahren zu erzielen sei. In drei von vier Fällen, in denen die Bedingungen der Prüfungsaufträge mit den EU-Finanzierungsvorschriften übereinstimmten, ergaben die Prüfungen unberechtigte Ausgaben.

7.30.

Die Voraussetzungen für die von den Finanzierungsvereinbarungen und/oder -abkommen vorgesehenen Rechnungsprüfungen sowie deren Umfang und Zielsetzungen sind in diesen Rechtstexten festgelegt. EuropeAid nimmt ständig Verbesserungen dieser Unterlagen vor. So wurde zum Beispiel ab 2003 bei bestimmten Vertragsarten der Einsatz professioneller Prüfunternehmen verbindlich vorgeschrieben Allerdings machen die sehr unterschiedlichen Maßnahmenarten und ihr jeweiliger Rechtsrahmen gezielte Verbesserungen erforderlich, die in der Regel in Zusammenhang mit einer Überarbeitung dieser Rechtstexte vorgenommen werden. Die Verbesserung der Zuverlässigkeit der von den Durchführungseinrichtungen vorgelegten Prüfungen, die ein wichtiges Element des umfassenderen Kontrollrahmens der Außenhilfe darstellen, gehört eindeutig zu den Prioritäten von EuropeAid.

7.31.

Zwei der besuchten Delegationen (Südafrika und Marokko) hatten eine spezifische Strategie zur Weiterverfolgung externer Prüfungen ausgearbeitet.

7.31.

Das Follow-up der Ergebnisse solcher Prüfungen gehört zu den Aufgaben der unmittelbar zuständigen Führungskräfte in den Delegationen und in den Zentraldienststellen. Jeder Prüfungsbericht sollte mit entsprechender Sorgfalt behandelt und ein angemessenes Follow-up gewährleistet werden. Bestimmte Informationen werden jedoch über CRIS AUDIT zur Verfügung gestellt, insbesondere zu Prüfungen, die im Rahmen des jährlichen Prüfungsplans durchgeführt werden und anderen von den Zentraldienststellen und den Delegationen veranlassten Prüfungen.

7.32.

Der Rückgriff auf externe Prüfer und die entsprechenden Verfahren für ihre Bestellung sind im Allgemeinen in den Finanzierungsvereinbarungen der Projekte geregelt. Derartige Bestimmungen sind häufig nur vage formuliert. Da bis Mai 2003 klare Vorgaben vonseiten der Kommission, wie Standardbedingungen für Prüfungsaufträge fehlten, verfügt die Durchführungseinrichtung über einen breiten Ermessensspielraum und kann die verschiedensten Wege einschlagen, wenn es darum geht, externe Prüfer auszuwählen, die Herkunft der Mittel für deren Vergütung zu bestimmen sowie die Ziele für die Prüfung festzusetzen.

7.32.

Der Rechnungshof bezieht sich hier auf „Bescheinigungsprüfungen“, die von den Finanzierungvereinbarungen und/oder Verträgen vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang wurden bereits Verbesserungen vorgenommen, durch die Einführung spezifischer Vorgaben für die Leitlinien und die Aufgabenbeschreibung sowie die berufliche Qualifikation der Prüfer und/oder durch die vorherige Genehmigung des Prüfers durch die Delegation.

Prüfung der Vorgänge

Prüfung der Vorgänge auf zentraler Ebene

7.33.

Es wurde eine Stichprobe von 22 Zahlungen bei großen Auftragnehmern zusammen mit zwei vor Ort geprüften nicht dezentralisierten Projekten ausgewählt. Große Auftragnehmer sind jene Organisationen, die die höchsten Gesamtbeträge an Mitteln während des Jahres erhielten.

 

7.34.

In 10 von 24 Fällen (hauptsächlich internationale Organisationen) leistete die Kommission Zahlungen auf der Grundlage von Belegdokumenten der Durchführungseinrichtungen. In den anderen 14 Fällen umfassten die Überprüfungen der entsprechenden Zahlungen ebenfalls eingehende Tests u. a. auf Projektebene durch das Kommissionspersonal oder externe Prüfer.

7.34.

Alle vom Hof geprüften Zahlungen erfolgten rechtmäßig und ordnungsgemäß im Einklang mit den einschlägigen vertraglichen Bestimmungen.

Prüfung der Vorgänge auf der Ebene der Delegationen

7.35.

Für jede besuchte Delegation wurde auf dieser Stufe eine Stichprobe von Vorgängen geprüft. Diese umfassten insgesamt 41 Zahlungen und 6 Ausschreibungsverfahren.

 

7.36.

In den Empfängerländern hat der Hof bei seinen Prüfungen der Zahlungen, die für Projekte unter der Verantwortung der Delegationen geleistet wurden, nur geringe Unregelmäßigkeiten festgestellt; dies ist teilweise auf dieselben Gründe zurückzuführen, die in Ziffer 7.24 dargelegt wurden.

 

Durchführungseinrichtungen

7.37.

Der Hof führte Vorortprüfungen von 13 Projekten auf der Ebene der Durchführungseinrichtungen durch, bei denen eine Stichprobe von insgesamt 215 Vorgängen mit dem Ziel untersucht wurde, zu bestätigen, dass ihre internen Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren.

 

7.38.

Bei seinen Prüfungen der Projekte stellte der Hof bei 6 von 13 vor Ort geprüften Durchführungseinrichtungen Mängel in Bezug auf ihre internen Kontrollen zur Sicherstellung der Erfüllung der Vertragsverpflichtungen fest. Die häufigste Fehlerart bestand in der Nichteinhaltung der von der Kommission vorgeschriebenen Auftragsvergabeverfahren und im Fehlen einer zuverlässigen Belegdokumentation.

7.38.

Die Monitoring- und Kontrollsysteme der Kommission sollen die Einhaltung der Vertragsverpflichtungen durch die Vertragspartner (NRO, staatliche „Projektverwaltungseinheiten“ usw.) zu gewährleisten. Die Kontrollen und Überprüfungen der internen Kontrollsysteme der Vertragspartner erfolgen anhand von Risikobewertungen, da in vielen Fällen eine eingehendere Prüfung der gesamten internen Kontrollsysteme zusätzlich zu den üblichen Kontrollen der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Zahlungen unangemessen wäre.

Die Kommission stimmt mit dem Gerichtshof darin überein, dass die Einhaltung der Ausschreibungs- und Vergabeverfahren durch die Projektmanagementeinheiten und NRO weiterhin Probleme aufwirft. Im Zuge der Übertragung der Projektverwaltung erhielten die jeweils zuständigen Delegationen die Möglichkeit, strengere Kontrollen vor Ort durchzuführen. Außerdem werden die Projekte seit Juni 2003 entsprechend den neuen Klauseln der Finanzhilfevereinbarungen einer Rechnungsprüfung unterzogen, bevor die Abschlusszahlung geleistet wird.

7.39.

Auf der Ebene der geprüften Projekte stellte der Hof eine erhebliche Anzahl von regelwidrigen Vorgängen fest. Die häufigste Fehlerart bestand in regelwidrigen Auftragsvergabeverfahren (bei 5 von 13 vor Ort geprüften Projekten), unzulänglicher Belegdokumentation (5 von 13) und nichterstattungsfähigen Ausgaben (5 von 13).

7.39.

Zusätzlich zu den in der Antwort auf Ziffer 7.38 dargelegten Verbesserungen der Kontrollen hat die Kommission Maßnahmen ergriffen, um spezifische vom Rechnungshof beanstandete Unregelmäßigkeiten zu beseitigen.

Analyse der Jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

7.40.

Der Hof untersuchte die Jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen des Generaldirektors des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid und des Direktors des Amtes für humanitäre Hilfe. Diese Untersuchung befasste sich schwerpunktmäßig mit den Teilen der Berichte, in denen die Schritte erläutert werden, welche die Kommission aufgrund der Empfehlungen des Rechnungshofes, der internen Prüfer der Kommission und der im Aktionsplan der Kommission festgelegten Maßnahmen (im Anhang zu ihrer Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte 2002 (1 2 3 4 5 7)) ergriffen hat sowie mit den Normen für die interne Kontrolle. Der Hof untersuchte, ob und inwieweit die Erklärungen des Generaldirektors bzw. Direktors zu den Kontrollverfahren im Hinblick auf die Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge begründet waren und sich auf ausreichendes Belegmaterial stützten.

 

7.41.

Im Allgemeinen wurde festgestellt, dass die in den Berichten dargelegten Angaben richtig waren und ein wahrheitsgetreues Bild der Folgemaßnahmen in Bezug auf den Aktionsplan und die Anwendung der Normen für die interne Kontrolle vermittelten. Sowohl das Amt für humanitäre Hilfe als auch das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid haben geeignete Maßnahmen getroffen, um die 2002 festgestellten Schwachstellen zu beheben und die Normen für die interne Kontrolle zu vervollständigen und zu verbessern. Im Bericht des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid wird mit Recht eingeräumt, dass die Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle auf der Ebene der Delegationen noch im Gange ist. Implizit auf die Bemerkung des Hofes in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002 (Ziffer 7.44) antwortend, weist das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid in seinem Bericht darauf hin, dass Schritte unternommen werden, um regelmäßigere Prüfungen an Ort und Stelle durchzuführen.

 

7.42.

In der Maßnahme 2 des Aktionsplans 2001 der Kommission wird die Notwendigkeit betont, zwischen den im Bereich der Außenbeziehungen tätigen Diensten Möglichkeiten größerer organisatorischer Synergien auszuloten und eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Risikoanalyse durchzuführen, insbesondere im Zusammenhang mit der direkten Haushaltsunterstützung. Wie in der Synthese der Kommission des Jährlichen Tätigkeitsberichts 2002 erwähnt, haben „die zuständigen Kommissionsmitglieder beschlossen, die gegenwärtige Organisation beizubehalten, um die Reform der Außenhilfe zu entzerren“. Die Bewertung der mit der Außenhilfe und insbesondere der Haushaltsunterstützung verbundenen Risiken wurde 2003 vorgenommen (siehe auch Ziffer 7.12).

 

7.43.

Die Jährlichen Tätigkeitsberichte sollten eine Bewertung der internen Kontrollsysteme enthalten. Während das Amt für humanitäre Hilfe eine Beschreibung der wichtigsten angewandten Verfahren zusammen mit einer Beurteilung ihrer verschiedenen Komponenten vorlegte, beschränkte das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid seinen Beitrag auf eine Beschreibung der Komponenten des Systems, ohne Angabe, ob und inwieweit die Systeme angemessen funktionieren.

7.43.

Anfang des Jahres 2004 wurde eine Evaluierung der Wirksamkeit der verschiedenen Kontrollen durchgeführt und bei der Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors von EuropeAid berücksichtigt. 2004 wurde im Rahmen des Follow-up der Entlastung 2002 eine Übersicht über die Kontrollen erstellt, in der der Zweck der einzelnen Kontrollen erläutert wird.

7.44.

Die Delegationen mussten erstmals 2003 den zentralen Dienststellen über durchgeführte externe Prüfungen Bericht erstatten (in ihren Januarberichten 2004); auch wurden die Delegationen erstmals ausdrücklich gebeten, über Aspekte der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit sowie über die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen zu berichten. Obwohl in dieser Hinsicht gegenüber 2002 eine wesentliche Verbesserung erzielt wurde, haben in der Praxis nur sehr wenige Delegationen mehr als allgemeine Informationen über Fragen der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit geliefert; darüber hinaus war die Qualität der Informationen über externe Prüfungen sehr unterschiedlich.

7.44.

Aufgrund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen wurden die Informationen über die Prüfungen nun in die Berichte über die Verwaltung der Außenhilfe einbezogen. Die Kommission ist wie der Rechnungshof der Ansicht, dass die Aufnahme dieser Informationen in die Berichte eine Verbesserung darstellt. Es wird erwartet, dass Vollständigkeit und Qualität dieser Informationen im Laufe der Zeit zunehmen.

Die Berichte sollen einen Überblick geben und keine detaillierten Informationen zu jedem einzelnen Projekt liefern.

7.45.

Der Jährliche Tätigkeitsbericht enthält eine Beschreibung der allgemein zufriedenstellend funktionierenden internen Kontrollsysteme (siehe Ziffer 7.43), wobei der Schwerpunkt auf den Vorgängen zwischen der Kommission und den Durchführungseinrichtungen liegt. Obwohl das System für die Prüfung der Durchführungseinrichtungen seit 2002 verbessert wurde, genügen Verwendung und Weiterverfolgung der Prüfberichte noch nicht dem Zweck, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der von diesen Einrichtungen verwalteten Vorgänge zu gewährleisten. Die Kommission nahm im Juli 2004 eine Prüfungsstrategie an.

7.45.

Die Hauptbestandteile der Gesamtstrategie wurden bereits 2003 umgesetzt, dazu gehören: die jährlichen Prüfungspläne, methodologische Instrumente, Ausbildungsmaßnahmen usw. Im Juli 2004 wurde die Gesamtstrategie in einem Dokument förmlich festgeschrieben. Verbesserungen wurden erzielt durch Änderungen der Standardtrechtstexte (7.30), die Entwicklung einer Reihe von Werkzeugen (Rahmenvertrag, methodologischer Leitfaden, Ausbildung) und die Einführung jährlicher Prüfungsprogramm für 2003 und 2004 auf der Grundlage einer gemeinsamen Methodik und Risikoanalyse.

Externe Prüfungen sind nicht die einzige Möglichkeit, um zuverlässige Ergebnisse zu erzielen. In diesem Zusammenhang sind noch andere Komponenten zu nennen, wie z.B. die optionalen Ex-ante-Kontrollen, die Ex-Post-Kontrolle von Transaktionen, Missionen vor Ort, und die Monitoring-Bericht.

Nach Ansicht der Kommission bieten diese Kontrollen hinlängliche Gewähr für die Abgabe der Zuverlässigkeitserklärung des Generaldirektors.

Was Einsatz und Follow-up der Prüfungsberichte anbetrifft. so wird die Einführung neuer Instrumente (wie z.B. CRIS AUDIT) zur weiteren Verbesserung der Weiterleitung von Informationen über die Auditergebnisse auf zentraler Ebene beitragen, insbesondere um Rückschlüsse für die Audit-Strategie und die Auswahl der in den Auditplan aufzunehmenden Vorgänge zu ermöglichen. Wie bereits erwähnt, gehört das Follow-up der Ergebnisse solcher Prüfungen zu den Aufgaben der unmittelbar zuständigen Führungskräfte in den Delegationen und in den Zentraldienststellen. Die Programmierung der Audits erfolgt auf derselben Ebene auf der auch die Bewilligung für das zu prüfende Projekts erteilt wird, so dass die Ergebnisse effizienter umgesetzt werden können. Die Prüfungen werden daher in den gesamten Projektmanagementzyklus integriert.

7.46.

Das Finanzinformationssystem CRIS und das interne Berichterstattungssystem liefern noch nicht ausreichende Informationen über die Ergebnisse der von den Durchführungseinrichtungen vorgenommenen Prüfungen der Ausgaben.

7.46.

Die Kommission beabsichtigt, die Funktionen von CRIS auf die Erfassung der Anforderungen an die Rechnungsprüfung und die Erfüllung dieser Anforderungen durch die Durchführungseinrichtungen auszudehnen.

7.47.

Die Erklärung des Generaldirektors des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid enthält einen Vorbehalt in Bezug auf die Partnerschaftsmodalitäten für eine Vereinigung von NRO für Nahrungsmittelhilfe und Ernährungssicherheit. Die Erklärung enthält nicht ausreichende Informationen über die unterschwelligen Probleme und stellt nicht klar, welche finanziellen Auswirkungen diese haben könnten. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts war die Kommission mit der Prüfung dieses Problems beschäftigt und konnte deshalb keine weiteren Informationen zur Verfügung stellen.

7.47.

Nachdem das der Reserve zugrunde liegende Problem im Laufe des Jahres 2003 ermittelt worden war, wurden mehrere Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, zur Sicherung der Kontinuität der von den NRO durchgeführten Projekte und zur Erfüllung der von der Kommission eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen ergriffen.

Diese Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen, und die Kommission wird den Rechnungshof über alle wichtigen Entwicklungen in diesem Zusammenhang auf dem Laufenden halten.

7.48.

Der Generaldirektor des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid erklärte gemäß der Standardformulierung, dass er aufgrund seiner eigenen Einschätzung sowie der ihm vorliegenden Informationen mit angemessener Sicherheit feststellen könne, dass die eingerichteten Kontrollverfahren die notwendige Gewähr hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge leisten. Diese Erklärung gilt mit Recht für die Systeme zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der von den zentralen Dienststellen der Kommission und den Delegationen an die Durchführungseinrichtungen geleisteten Zahlungen. Der Hof stellte jedoch fest, dass die Überwachungssysteme in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, anhand deren die Finanzberichte von den Durchführungseinrichtungen erstellt werden, noch nicht angemessen genug sind.

7.48.

Die Kommission teilt die Auffassung, dass alle Komponenten des Systems der internen Kontrolle verbessert werden könnten und sollten. 2002 waren bereits alle Überwachungs- und Kontrollsysteme vorhanden, die erforderlich sind, um dem Generaldirektor ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der von EuropeAid 2003 vorgenommenen Transaktionen zu bieten.

In den Antworten auf die vorausgehenden Punkte hat die Kommission deutlich gemacht, welche Aspekte des Prüfungssystems später weiterentwickelt werden müssen. Die kontinuierlichen Fortschritte, die EuropeAid in diesem Bereich verzeichnen konnte, wurden vom Rechnungshof anerkannt. Diese Prüfungen bieten zusätzlich zu der Kontrolle der effektiven Tätigung der Ausgaben und ihrer Ordnungsmäßigkeit eine weitere Sicherheit für die Rechtmäßigkeit der Ausgaben dar und werden von den Kommissionsdienststellen bei der Ausstellung einer Zahlungsanweisung systematisch und noch vor der Anbringung des Zahlbarkeitsvermerks im Einklang mit den durch die neue Haushaltsordnung eingeführten Finanzabläufen durchgeführt. Weitere Elemente, die der zusätzlichen Absicherung dienen, sind u.a. die im Prüfungsplan vorgesehenen Prüfungen, die Ex-post-Kontrolle der Transaktionen sowie Missionen vor Ort und Monitoringberichte.

Das System der externen Prüfungen – das zusammen mit allen anderen Kontrollelementen zur Gewährleistung von Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge beiträgt - muss weiterhin kontinuierlich verbessert werden, doch die Beherrschung der sehr unterschiedlichen Risiken kann sich nicht nur auf eine einzelnes Element des Kontrollsystems stützen, sondern setzt das Zusammenwirken aller Elemente voraus.

Schlussfolgerungen

7.49.

Im Jahr 2003 trat die neue Haushaltsordnung in Kraft, gleichzeitig kam der Prozess der Dekonzentration für die länderbezogenen Programme zum Ende. Inwieweit eine ausgewogene Verknüpfung von Tests, Überprüfungen, Untersuchungen, Prüfungen durch externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und internen Prüfungen erreicht wurde, variiert erheblich zwischen den einzelnen Delegationen und Direktionen des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid.

7.49.

Die Kommission hat sich im Rahmen der Reform der Verwaltung der Außenhilfen zum Ziel gesetzt, bis Ende 2004 die Verwaltung aller geografischen und thematischen Programme auf 78 Delegationen zu übertragen. Bis zum 31. Dezember 2003 war im Zuge der Dekonzentration bereits 61 Delegationen die Verwaltung für alle geografischen Programme, d.h. für CARDS, TACIS, MEDA, ALA und EPRD übertragen worden. Die Dekonzentration der Verwaltung der thematischen Programme, die 2003 in Angriff genommen wurde, wird im Wesentlichen 2004 abgeschlossen werden. Die Kombination aus Kontrollen, Inspektionen und Prüfungen trägt den jeweiligen Anforderungen der unterschiedlichen Dienste im Rahmen des voranschreitenden Dekonzentrationsprozesses Rechnung und gewährleistet die entsprechende Kohärenz.

7.50.

Bei der Prüfung des Hofes wurden wenige Fehler in Bezug auf die Vorgänge auf der Ebene der zentralen Dienststellen der Kommission und auf der Ebene der Delegationen festgestellt (siehe Ziffern 7.34 und 7.36). Auf der Ebene der mit der Durchführung der Projekte betrauten Einrichtungen wurden allerdings Mängel bei den internen Kontrollen sowie eine relativ hohe Anzahl von Unregelmäßigkeiten aufgedeckt (siehe Ziffer 7.39). Damit wird die Notwendigkeit eines umfassenden Ansatzes für die Überwachung, Kontrolle und Prüfung dieser Einrichtungen deutlich.

7.50.

In den letzten Jahren hat die Anwendung von Standardverträgen (für Aufträge, Finanzhilfe und Finanzierungsvereinbarungen) das Kontrollniveau der Kommission deutlich verbessert. Die Auszahlungen und Überprüfungen der dazugehörigen Belege erfolgen im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung. Auch die Vertragsbestimmungen für „Bescheinigungsprüfungen“ wurden überarbeitet (siehe Antworten auf Ziffer 7.30 und 7.32) Außerdem wurde die Strategie für externe Audits durch die Aufstellung eines auf einer Risikoanalyse beruhenden jährlichen Prüfungsplans für die von den Zentraldienststellen und den Delegationen vorzunehmenden Prüfungen gestärkt (siehe auch Antwort auf Ziffer. 7.45).

7.51.

Die Jährlichen Tätigkeitsberichte des Amtes für humanitäre Hilfe und des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid enthielten eine Beschreibung der eingerichteten internen Kontrollsysteme. Für das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid kann der Hof jedoch den Bericht und die Erklärung (siehe Ziffern 7.19 und 7.45) nicht als zuverlässige Grundlage zur Feststellung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der von den Durchführungseinrichtungen vorgenommenen Vorgänge heranziehen, da die wichtigsten Überwachungssysteme und -kontrollen noch nicht uneingeschränkt funktionsfähig waren.

7.51.

Für EuropeAid werden die maßgeblichen Überwachungssysteme und Kontrollen seit 2003 eingesetzt. Diese Kontrollen werden als ausreichend erachtet, um eine angemessene Gewähr im Zusammenhang mit der Erklärung des Generaldirektors zu bieten.

Siehe auch Antworten auf Ziffer 7.45 und 7.48.

Empfehlungen

7.52.

Wie auch aus dem jüngsten Bericht der internen Auditstelle über die Normen für die interne Kontrolle von EuropeAid hervorgeht (siehe Ziffer 7.21), sollte eine Prüfungsstrategie auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgearbeitet und Vertragsverpflichtungen für die Durchführungseinrichtungen festgelegt werden. Die Delegationen sollten den zentralen Dienststellen ihre Prüfungsprogramme, eine Übersicht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse regelmäßig zusammen mit den von den Durchführungseinrichtungen veranlassten Prüfungen übermitteln, wie dies ab 2004 vorgesehen war. Die von den zentralen Dienststellen von EuropeAid durchgeführte Überwachung sollte sich auf die Informationen konzentrieren, die von den Delegationen zur Verfügung gestellt werden, die ihrerseits im Laufe der Prüfungen der Delegationen durch die zentralen Dienststellen der Kommission geprüft werden sollten (siehe Ziffer 7.18). Die von den zentralen Dienststellen in die Wege geleiteten Prüfungen der Durchführungseinrichtungen sollten im Prinzip auf Projekte und Programme beschränkt sein, für deren Umsetzung die zentralen Dienststellen direkt verantwortlich sind, d. h. auf „nicht dezentralisierte Tätigkeiten“. Bis ein solches System voll funktionsfähig ist, sollte der jährliche Bericht des Generaldirektors einen diesbezüglichen Hinweis enthalten.

7.52.

Die Hauptbestandteile der Gesamtstrategie wurden bereits 2003 umgesetzt, dazu gehören: die jährlichen Prüfungspläne, methodologische Instrumente, Ausbildungsmaßnahmen usw. Im Juli 2004 wurde die Gesamtstrategie in einem Dokument zusammengefasst. Die Auditberichterstattung ist nun Bestandteil der von den Delegationen erstellten Berichte über die Verwaltung der Außenhilfe. Die Einführung neuer Instrumente (wie z.B. CRIS AUDIT) wird zur weiteren Verbesserung der Weiterleitung von Informationen über die Auditergebnisse auf zentraler Ebene beitragen, insbesondere um Rückschlüsse für die Audit-Strategie und die Auswahl der in den Auditplan aufzunehmenden Vorgänge zu ermöglichen.

Das derzeitige System wird jedoch für die Gewährleistung im Zusammenhang mit der Erklärung des Generaldirektors als angemessen betrachtet.

Die Kommission stimmt der Auffassung zu, dass Prüfungen der im Rahmen der Dekonzentration übertragenen Tätigkeiten grundsätzlich von den betreffenden Delegationen veranlasst werden sollten. Allerdings muss auch die Möglichkeit bestehen, von den Zentraldienststellen aus Prüfungen solcher Tätigkeiten im Rahmen von Ad-hoc-Prüfungen oder zu Kontrollzwecken zu veranlassen.

7.53.

Das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid sollte seine allgemeine Strategie zur Überwachung und Kontrolle deutlicher umreißen und die Funktionen und Aufgaben der zentralen Dienststellen und der Delegationen näher bestimmen (siehe Ziffer 7.23). In diesem Zusammenhang sollte das Managementinformationssystem zur Erleichterung der Überwachung und Kontrolle weiter entwickelt werden (siehe auch die Ziffern 7.14, 7.15 und 7.46).

7.53.

Die Kommission stimmt ebenfalls zu, dass die Festlegung und Konsolidierung der Gesamtstrategie in einem Dokument zweckmäßig wäre.

Was das Managementinformationssystem anbetrifft, so wird die Kommission die Entwicklung von CRIS weiter vorantreiben (siehe Antwort auf Ziffer 7.17).


(1)  Siehe gesonderten Bericht über die EEF.

(2)  Programme, die über Haushaltslinien finanziert werden, die sich auf bestimmte Länder (Asien, Lateinamerika, die Mittelmeerländer, Osteuropa und die Balkanstaaten) beziehen, im Gegensatz zu den Haushaltslinien, mit denen bestimmte Maßnahmen (z. B. Nahrungsmittelhilfe, NRO-Kofinanzierung) finanziert werden.

(3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002).

(4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 (ABl. L 357 vom 31.12.2002).

(5)  SEK(2000) 2203.

(6)  Ein großer Teil der Zahlungen erfolgt in Form von Vorauszahlungen an die Durchführungseinrichtungen; diese müssen in einer späteren Phase Belege für die Ausgaben vorlegen.

(7)  Synthese der Jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren und Dienstleiter; Mitteilung der Kommission, KOM(2003) 391 vom 9. Juli 2003.

ANHANG

a) Bewertung der Überwachungssysteme und -kontrollen durch den Hof im Jahr 2003

 

Amt für humanitäre Hilfe

Amt für Zusammenarbeit EuropeAid

Delegationen

Gesamtkonzept

A

B

-

Verfahren und Handbücher

A

A

A

Funktionsweise in der Praxis

A

B (1)

B (1)

Interne Prüfungen

B (2)

B (2)

B (2)

Management-Berichterstattung

A

B (1)

B


b) Bewertung der externen Prüfungen durch den Hof auf der Ebene der Einrichtungen, die mit der Durchführung der von EuropeAid finanzierten Projekte betraut sind

Qualitätsniveau der Prüfungen

A

Anzahl der Prüfungen

B (3)

Definition des Prüfungsauftrags

B (4)

Beteiligung der Kommission an der Bestellung der Prüfer

B (4)

Einbeziehung der Ausschreibungsverfahren in den Prüfungsumfang

B (4)

Berichterstattung über die Ergebnisse der Untersuchung des Buchführungssystems

C

Nachweis über Weiterverfolgung

B


Schlüssel für die Indikatoren

Einstufung der Überwachungssysteme und -kontrollen

Funktionieren gut. Wenige oder geringfügige Verbesserungen erforderlich

A

Funktionieren, jedoch verbesserungsbedürftig

B

Funktionieren nicht wie geplant

C


c) Vom Hof 2003 weiterverfolgte Bemerkungen in den wichtigsten Bereichen

 

Amt für humanitäre Hilfe

Amt für Zusammenarbeit EuropeAid

Delegationen

Vornahme einer Risikoanalyse

Vornahme der Analyse wie in den Vorjahren

Vornahme der Risikoanalyse wie in den Vorjahren sowie der 2002 noch anstehenden spezifischen Risikoanalyse (Aktionsplan 2, Maßnahme 2)

Berichterstattungssysteme

Aufrechterhaltung eines guten Niveaus

Berichterstattungssysteme gegenüber 2002 zwar verbessert, weitere Schritte sind jedoch noch erforderlich

Regelmäßige Berichterstattung der Delegationen

Konzept für externe Prüfungen und Kontrollen

Konzept 2002 angelaufen, 2003 vollständig umgesetzt

Konzept 2002 gestartet, 2003 weiterentwickelt, 2004 Ausarbeitung eines Strategiedokuments

Durchführung externer Prüfungen und Weiterverfolgung

Durchführung und Weiterverfolgung von Prüfungen

Mehr Prüfungen durchgeführt; Prüfungsauftrag und Weiterverfolgung verbesserungsbedürftig


(1)  Die meisten Aspekte funktionieren, doch bei einigen wichtigen besteht nach wie vor Verbesserungsbedarf.

(2)  Das Referat „Innenrevision“ legte den Schwerpunkt auf die Systemanalyse, nahm aber bislang noch keine Systemtests vor.

(3)  (1) Nichtsdestoweniger ist die Zahl der Prüfungen gegenüber 2002 angestiegen.

(4)  Für die von der Kommission in die Wege geleiteten externen Prüfungen sind Prüfungsauftrag und Beteiligung an der Bestellung der Prüfer zufriedenstellend; Verbesserungen sind jedoch erforderlich, wenn die Prüfungen von den Durchführungseinrichtungen veranlasst werden.

KAPITEL 8

Heranführungshilfe

INHALT

Einleitung

Spezifische Beurteilung im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung

Umfang und Art der Prüfung

Überwachungssysteme und -kontrollen

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Phare

ISPA

Sapard

Von der Kommission oder in ihrem Namen durchgeführte Prüfungen

Phare

ISPA

Sapard

Prüfungen von Vorgängen

Phare-Zahlungen

ISPA-Zahlungen

Sapard-Zahlungen

Jährliche Tätigkeitsberichte

Generaldirektion Erweiterung

Generaldirektion Regionalpolitik

Generaldirektion Landwirtschaft

Schlussfolgerungen

Empfehlungen

Wichtigste Bemerkungen in Sonderberichten

Sonderbericht Nr. 2/2004 „Sapard — ein Beispiel für gutes Management?“

Sonderbericht Nr. 5/2004 „Hilfe aus dem Phare-Programm zur Vorbereitung der Bewerberländer auf die Verwaltung der Strukturfonds“

BEMERKUNGEN DES HOFES

ANTWORTEN DER KOMMISSION

EINLEITUNG

8.1.

Dieses Kapitel betrifft die Heranführungshilfe zugunsten der Länder, die ihren Beitritt zur Europäischen Union vorbereiten. Die Rubrik 7 der Finanziellen Vorausschau umfasst die Haushaltsmittel zugunsten der Heranführungsinstrumente (Phare, ISPA und Sapard) für die zehn mittel- und osteuropäischen Bewerberländer (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31), von denen acht der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind. Außerdem sind in dieser Rubrik die Heranführungsprogramme für die drei Bewerberländer des Mittelmeerraumes erfasst (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31).

Im Rahmen des von der Generaldirektion Erweiterung durchgeführten Phare-Programms (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31) werden der Institutionenaufbau sowie Investitionen gefördert.

Das von der Generaldirektion Regionalpolitik durchgeführte ISPA-Instrument (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31) wurde eingesetzt, um den Beitritt auf den Gebieten Umweltschutz und Verkehr zu erleichtern.

Das von der Generaldirektion Landwirtschaft durchgeführte Sapard-Instrument (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31) verfolgt ein ähnliches Ziel im Sektor Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes.

Aus den Abbildungen 8.1 und 8.2 ist die Aufschlüsselung der Mittelbindungen (3 393 Millionen Euro) und Zahlungen (2 240 Millionen Euro) des Jahres 2003 ersichtlich (siehe Ziffern 2.42-2.46 — Bemerkungen zur Haushaltsführung).

 

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SPEZIFISCHE BEURTEILUNG IM RAHMEN DER ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

Umfang und Art der Prüfung

8.2.

Mit der spezifischen Beurteilung der Heranführungshilfe für das Jahr 2003 sollte generell ein Beitrag zur Erstellung der Zuverlässigkeitserklärung des Hofes geleistet werden, indem eine Schlussfolgerung bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge zulasten der Rubrik 7 der Finanziellen Vorausschau (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31) gezogen wird. Die Prüfung umfasste eine Beurteilung der Überwachungssysteme und -kontrollen (einschließlich der Untersuchung von Prüfungen, welche die Kommission selbst vornahm oder in Auftrag gab, und/oder der entsprechenden Prüfberichte), Prüfungen von Vorgängen sowie eine Untersuchung der Jährlichen Tätigkeitsberichte der betroffenen Generaldirektoren. Die Prüfung wurde in den zentralen Kommissionsdienststellen in Brüssel, bei den Delegationen der Kommission sowie bei den nationalen Behörden in neun Ländern (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31) durchgeführt. Die meisten Prüfungsarbeiten zu Sapard fanden im Rahmen der Sapard-Gesamtprüfung des Jahres 2003 statt (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31).

 

Überwachungssysteme und -kontrollen

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Phare

8.3.

Der Großteil der Phare-Mittel wird von den Durchführungsstellen in den Bewerberländern ausgeführt, welche die Verträge abschließen und die Zahlungen tätigen. Andere Verträge werden direkt von der Generaldirektion Erweiterung in Brüssel (zentrales Management), wieder andere von den Delegationen der Kommission in den Bewerberländern abgeschlossen und verwaltet (Aufgabenverlagerung zugunsten der Delegationen).

 

Systeme in den Bewerberländern

8.4.

Ende 2000 stellte die Kommission das Konzept eines vollständig dezentralisierten Durchführungssystems für Phare vor (wie auch für ISPA, siehe Ziffer 8.9) — bekannt unter der Bezeichnung „Erweitertes Dezentralisiertes Durchführungssystem (EDIS)“. Im Rahmen von EDIS wird die Kommission auf die Ex-ante-Kontrolle bei Ausschreibungen und der Auftragsvergabe verzichten, die noch 2003 einen wesentlichen Bestandteil des Kontrollsystems darstellte. Die Kommission wird über die vollständige Dezentralisierung für jede Stelle im Einzelfall auf der Grundlage einer Analyse der Kapazität der Durchführungsstellen entscheiden.

8.4.

In der Koordinierungsverordnung (Nr. 1266/1999) ist die Möglichkeit eines Übergangs zu einem vollständig dezentralisierten Durchführungssystem festgelegt, jedoch sind keine entsprechenden Durchführungsvorschriften vorgesehen. Um die Kandidatenländer zu diesem Schritt zu ermutigen, veranlasste die Kommission Ende 2000 die Ausarbeitung eines Arbeitsdokuments mit dem Konzept für ein vollständig dezentralisiertes Durchführungssystem für Phare (siehe Antwort der Kommission auf Ziff. 8.9) — das als EDIS (Erweitertes Dezentralisiertes Durchführungssystem) bezeichnet wird.

8.5.

Die Umstellung auf EDIS hat sich noch stärker verzögert (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31). Im Jahre 2003 wurden keine EDIS-Zulassungen gewährt. Bis Ende 2003 hatten lediglich sechs Länder (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31) Anträge eingereicht. Die Verzögerung ist im Wesentlichen auf die schleppende Umsetzung der internen Kontrollreformen im öffentlichen Sektor der Bewerberländer zurückzuführen und zum anderen auf den Umstand, dass die Kommission in der Anfangsphase nicht früh genug ausreichenden Druck ausübte.

8.5.

Bevor die Kommission Artikel 33 in die Beitrittsakte aufnahm, gab es keine verbindlichen Rechtsvorschriften für EDIS. Daher ist nicht klar, welche Maßnahmen über die aktive Unterstützung, Ermutigung und Anleitung durch die Kommission hinaus als Druckmittel hätten eingesetzt werden sollen, um diese unabhängigen Bewerberländer zur Beschleunigung des Prozesses zu veranlassen

8.6.

Im Zuge der Umstellung der Bewerberländer auf EDIS sind die 2003 zwecks Verwaltung der Phare-Mittel eingerichteten Systeme verstärkt worden. Dennoch brachten die von der Kommission Ende 2003 und Anfang 2004 vorgenommenen Überprüfungen gewisse Mängel in diesen nationalen Systemen zutage, wie etwa noch nicht abgeschlossene operationelle Vereinbarungen zwischen der Zentralstelle für Finanzierungen und Vertragsvergabe (CFCU) und den zuständigen Ministerien, Personalknappheit, fehlende Schulung sowie noch nicht angenommene Handbücher.

8.6.

Die Kommission hat die Kandidatenländer zur Beseitigung der wichtigsten Schwachstellen des Systems aufgefordert, die in den Überprüfungen, die vor der Erteilung der EDIS-Akkreditierung durch die Kommission vorgenommen werden, ermittelt wurden. In dem Akkreditierungsbeschluss sind bestimmte Fristen für weitere Systemverbesserungen festgelegt, die durchgeführt werden müssen, um andere in der Überprüfung ermittelte Schwachstellen zu beseitigen. Sechs Ländern wurde diese Akkreditierung bereits per Beschluss erteilt, für die übrigen vier dürfte die Akkreditierung bis zum Jahresende erfolgen.

Kofinanzierung

8.7.

Gemäß den Leitlinien für die Umsetzung des Phare-Programms (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31) müssen bei Investitionsprojekten, die ab 2000 auf den Weg gebracht werden, mindestens 25 % der Kofinanzierung aus nationalen Mitteln stammen. Ab 2003 wurden in Bezug auf die für die Überwachung und Kontrolle der Kofinanzierung eingerichteten Systeme folgende Verbesserungen vorgenommen:

a)

Die Nationalen Fonds (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31) müssen nunmehr bei jeder Weiterleitung eines Mittelantrags an die Generaldirektion Erweiterung über den Stand der Kofinanzierung berichten.

b)

Gemäß den Bedingungen für ihren Prüfungsauftrag müssen die mit den Abschlussprüfungen betrauten externen Prüfer untersuchen, ob Verfahren zur Überwachung der Kofinanzierung eingerichtet und die geltenden Kofinanzierungsbedingungen eingehalten wurden.

Allerdings überprüfen verschiedene Durchführungsstellen nicht, ob die von den nationalen Behörden gemeldete parallele (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31) Kofinanzierung Ausgaben entspricht, die im Einklang mit den Forderungen der Finanzierungsvereinbarung für das betreffende Phare-Programm getätigt wurden. Auch wenn die Überwachung der Kofinanzierung zu den Aufgaben der gemeinsamen und sektoralen Monitoring-Ausschüsse gehört, bleibt solange unklar, ob die Empfänger den Kofinanzierungforderungen Genüge geleistet haben, bis die endgültigen Ausgabenmeldungen der Nationalen Anweisungsbefugten vorliegen und die Abschlussprüfungen stattgefunden haben.

8.7.

Die Kofinanzierung wird im Rahmen der Durchführung überwacht. Allerdings kann aufgrund der Dezentralisierung die vollständige Erfüllung der Anforderungen, nicht nur in Bezug auf die Kofinanzierung, erst durch die abschlussbezogene Rechnungsprüfung kontrolliert werden.

8.8.

Anders als bei den Strukturfonds legte die Kommission für die parallele Kofinanzierung bei Phare keine eindeutigen Vorschriften für die Erstattungsfähigkeit fest. Dies führte mitunter zu Situationen, wo die nationale Kofinanzierung Ausgaben betraf, die vor Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung angefallen sind, und die nationale Kofinanzierung so spät erfolgte, dass bei den betreffenden Projekten Verzögerungen auftraten.

8.8.

Die Möglichkeit der parallelen Kofinanzierung von Phare-Projekten bot den Bewerberländern größere Flexibilität in Bezug auf die Erfüllung der Kofinanzierungskriterien als die Bestimmungen der Strukturfonds über die Förderfähigkeit. Zu diesem Zeitpunkt haben die Ausgaben für die Beitrittsvorbereitung diese Transformationsländer finanziell stark belastet. Die Kommission ist der Ansicht, dass es sich dabei um Ausnahmen und nicht um den Regelfall handelte. Ab 2002 wird im Phare-Programmierungsleitfaden — außer in begründeten Fällen — die gemeinsame Kofinanzierung verbindlich vorgeschrieben, für die dieselben Förderkriterien gelten wie für Phare.

ISPA

Systeme in den Bewerberländern

8.9.

Gemäß der ISPA-Verordnung (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31) sollten die Bewerberländer vor dem 1. Januar 2002 angemessene Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingeführt haben (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31). Im Jahre 2003 wurde ISPA mithilfe eines Systems durchgeführt, wonach die Ausschreibungsunterlagen vorab von den Delegationen der Kommission in den entsprechenden Ländern überprüft wurden (Ex-ante-Genehmigung). Wie bei Phare könnte die Kommission nach Einführung von EDIS auf diese Forderung verzichten (siehe Ziffer 8.4). Die Einhaltung der Mindestkriterien im Rahmen von EDIS hätte sichergestellt, dass die Forderungen der ISPA-Verordnung bezüglich des Verwaltungs- und Kontrollsystems beachtet werden.

8.9.

Die EDIS-Akkreditierung hätte zwar gewährleistet, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit den Anforderungen der ISPA-Verordnung im Einklang stehen, sie war jedoch nicht das einzige Instrument, das die Erfüllung dieser Anforderungen sicherstellt: Sie ist und bleibt anders als bei den Phare-Programmen (siehe Antwort der Kommission zu Ziff. 8.4) eine Option. Mit Unterstützung der Kommission haben die Bewerberländer im Durchführungszeitraum unabhängig von EDIS Fortschritte bei der Verbesserung ihrer für ISPA eingesetzten Systeme erzielt. Bis dahin wurde durch die Vorausgenehmigung der Ausschreibungsunterlagen durch die Delegationen das Risiko für die EU-Mittel möglichst gering gehalten.

8.10.

Obwohl es Aufgabe der Bewerberländer ist, Systeme einzurichten, die im Einklang mit den Forderungen der ISPA-Verordnung stehen, ergriff die Kommission keine ausreichenden Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Forderungen von den Bewerberländern innerhalb der in der Verordnung festgesetzten Frist eingehalten wurden. Zum 31. Dezember 2003, d. h. zwei Jahre nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist, waren in keinem Land die Mindestsystemerfordernisse für alle an der Verwaltung von ISPA beteiligten nationalen Behörden und Stellen vollständig erfüllt (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31). Die Gewährleistung zuverlässiger interner Kontrollsysteme hätte das sich aus dem Wegfall der Ex-ante-Kontrolle durch die EG-Delegation ergebende Risiko im Anschluss an den Beitritt, wenn solche Systeme bei der Verwaltung der Struktur- und Kohäsionsfonds zum Einsatz kommen, reduziert.

8.10.

Die Kommission hat diese Anforderungen in der jedem Beschluss über die Gewährung der Hilfe beigefügten Finanzierungvereinbarung festgelegt, umfassende Unterstützung und Orientierungshilfe geleistet und ab 2001 Systemprüfungen durchgeführt, wobei vor allem auf die Beseitigung der ermittelten Mängel geachtet wurde. Vor dem Beitritt wurde einer Reihe von Durchführungsstellen in den Bewerberländern die EDIS-Akkreditierung erteilt, und die Prüfungen bestätigten, dass viele dieser Stellen die Anforderungen erfüllen.

Während der Vorbereitung auf den Beitritt überwachte die Kommission den Aufbau der Systeme für die Verwaltung der Struktur- und des Kohäsionsfonds, für die Erfahrungen mit ISPA und anderen Heranführungsinstrumenten eine nützliche Grundlage bildeten. In diesem Zusammenhang sei auf Kapitel 21 des Monitoringberichts (KOM(2003) 433) und die Abschnitte über die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Strukturfondsprogrammen der neuen Mitgliedstaaten verwiesen, die 2003 ausführlich erörtert und kurz nach dem Beitritt genehmigt wurden. Die Kommission setzt diese Kontrollen fort, um zu gewährleisten, dass durch wirksame Systeme das vom Rechnungshof angesprochene Risiko gering gehalten wird. Dabei werden die Fortschritte im Hinblick auf die EDIS-Akkreditierung mit berücksichtigt.

8.11.

Ungeachtet der obigen Ausführungen unternahmen die Länder erhebliche Anstrengungen, um neue Verwaltungsstrukturen zu schaffen, wobei gleichzeitig versucht wurde, die erforderlichen internen Kontrollmechanismen für die wirksame und transparente Verwaltung der ISPA-Mittel vorzusehen. Zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Hof Anfang 2004 jedoch waren einige Strukturen und Mechanismen erst vor relativ kurzer Zeit eingerichtet worden. Obwohl diese von der Konzeption her verlässlich erschienen, ist es verfrüht Aussagen darüber zu machen, ob sie auch ordnungsgemäß funktionieren.

8.11.

Die Kommission hat die Verwaltungssysteme für ISPA bzw. den Kohäsionsfonds einer Prüfung unterzogen. Für die Strukturfonds ist eine solche Prüfung im Laufe von 2005 vorgesehen, nachdem zunächst beurteilt wird, ob die neuen Systeme die in den Verordnungen festgelegten Anforderungen erfüllen. Auch die von den neuen Mitgliedstaaten selbst durchgeführten Prüfungen werden kontrolliert.

8.12.

Die meisten besuchten Stellen hatten Schwierigkeiten, qualifiziertes Personal auf Dauer anzuwerben. Häufig wurden Mitarbeiter ohne die erforderliche spezifische Erfahrung eingestellt. Sowohl die Kommission als auch die Bewerberländer räumen die Notwendigkeit ein, ein fortlaufendes Personalentwicklungs- und Schulungsprogramm aufzustellen. Außerdem sind nationale Strukturen oftmals in hohem Maße davon abhängig, Arbeiten im Zusammenhang mit der Projektvorbereitung und -verwaltung an ausländische Experten outzusourcen. Es fehlen Aktionspläne, um die nationalen Strukturen weiterzuentwickeln, damit diese Abhängigkeit letztendlich auf ein Mindestmaß reduziert wird.

8.12.

Im Vorfeld des Beitritts legte die Kommission besonderes Gewicht auf die Bereitstellung des erforderlichen Personals und geeigneter Ausbildungsmaßnahmen. Sie befasste sich im Rahmen der Systemprüfungen daher eingehend mit entsprechenden Plänen der Mitgliedstaaten. In vielen der neuen Mitgliedstaaten wird das Problem, qualifizierte Mitarbeiter zu finden und zu halten, durch das sehr unterschiedliche Lohnniveau im öffentlichen und privaten Sektor verschärft. Aufgrund der Unerfahrenheit der nationalen Verwaltungen bestand bei den ISPA-Projekten oft keine andere Möglichkeit, als externen Beratern bestimmte Aufgaben zu übertragen. Dennoch vermittelte die Durchführung von ISPA wertvolle praktische Erfahrungen, da dieses Heranführungsinstrument in enger Anlehnung an den Kohäsionsfonds konzipiert wurde. Stark beansprucht wurden ebenfalls die im Rahmen von ISPA bereitgestellten Mittel für technische Hilfe zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen und des Transfers von Fachkenntnissen.

Ex-ante-Kontrolle der EG-Delegationen

8.13.

Die EG-Delegationen waren — wegen ihrer Verpflichtung zur Vornahme von Ex-ante-Kontrollen — in jedes Stadium des Ausschreibungs- und Auftragsvergabeprozesses eingebunden. Die von den EG-Delegationen festgestellte hohe Anzahl an Anomalien (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31) beweist, dass die Ex-ante-Genehmigung durch die EG-Delegation bislang ein unabdingbares Kontrollelement im Vergabeprozess darstellte.

 

8.14.

Im Allgemeinen haben die EG-Delegationen 2003 die Methodik der Dokumentation ihrer Arbeiten verbessert. Checklisten wurden eingeführt, und in den meisten Fällen lagen Aktenvermerke vor, aus denen die im Verlauf der Ex-ante-Kontrolle erhobenen Fragen deutlich wurden. Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass die EG-Delegationen unter erheblichem Zeitdruck ein gewaltiges Arbeitspensum bewältigten. Nichtsdestoweniger stellte der Hof Folgendes fest:

8.14.

 

a)

Verschiedentlich fehlten Unterlagen darüber, welche Arbeiten durchgeführt wurden, welche Fragen aufgeworfen und wie diese gelöst wurden (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31).

a)

Aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen des Rechnungshofes haben die Delegationen strengere Anforderungen für die Erfassung erledigter Aufgaben und die Regelung offener Fragen festgelegt.

b)

Die Erteilung der Ex-ante-Genehmigung nahm häufig zu viel Zeit in Anspruch. Hauptursache der Verzögerungen war die mangelhafte Qualität der während des Ausschreibungsverfahrens eingereichten Unterlagen. In einigen Fällen entstanden Verzögerungen aber auch durch Ressourcenengpässe in den Delegationen.

 

c)

Die EG-Delegation genehmigte fast zur gleichen Zeit die Wertungsberichte zu zwei verschiedenen Angeboten, obwohl in dem einen Fall der Wertungsausschuss ein Angebot aus Gründen der Nationalität des Auftragnehmers abgelehnt hatte, im anderen Fall derselbe Auftragnehmer akzeptiert wurde.

c)

Die vorläufige Genehmigung der beiden Berichte durch die EG-Delegation beeinträchtigte in keiner Weise das Ergebnis der Ausschreibung, da die Delegation für das erste Angebot eine erneute Wertung durch einen anderen Wertungsausschuss anordnete und ein anderes Unternehmen ausgewählt wurde.

Sapard

8.15.

In den Sapard-Ländern erstatten zugelassene Zahlstellen die von den Begünstigten getätigten Ausgaben. Die Zahlstellen erhalten diese Mittel über einen zentralen Fonds des Finanzministeriums (Nationaler Fonds).

 

8.16.

Gemäß den zwischen der Kommission und den Sapard-Ländern geschlossenen internationalen Vereinbarungen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31) muss jedes Sapard-Land der Kommission jährlich eine Bescheinigung der Jahresrechnungen und einen von einer bescheinigenden Stelle ausgestellten Prüfungsbericht übermitteln. Auf der Grundlage einer Überprüfung von sieben verfügbaren Berichten bescheinigender Stellen sowie von Gesprächen mit deren Vertretern in den vier besuchten Sapard-Ländern stellte der Hof fest, dass diese Prüfungen der Kommission angemessene Sicherheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben geben. Die drei verbleibenden Berichte konnten vom Hof jedoch nicht überprüft werden, da sie bei der Kommission nicht vor dem Stichtag (30. April 2004) eingegangen waren.

8.16.

Seit der Prüfung des Rechnungshofes wurden die drei fehlenden Prüfungsbescheinigungen und -berichte nachgereicht und von der Kommission überprüft.

8.17.

Der Hof untersuchte ferner die von den Sapard-Stellen benutzten Verfahrensbeschreibungen und Checklisten sowie eine Reihe von Akten, um zu überprüfen, ob die Systeme in den Bewerberländern wie dokumentiert funktionierten. Trotz der vom Hof aufgedeckten Fehler (siehe Ziffer 8.33) waren in den Sapard-Systemen die Schlüsselkonzepte einbezogen und die Verfahren ordnungsgemäß dokumentiert. Die theoretisch beschriebenen Systeme funktionierten im Allgemeinen auch in der Praxis.

 

Von der Kommission oder in ihrem Namen durchgeführte Prüfungen

Phare

Systemprüfungen der Kommission

8.18.

Das dezentrale Durchführungssystem in den Bewerberländern wurde eingeführt, ohne gleichzeitig Systemprüfungen durchzuführen. Um diesen Missstand zu beheben, leitete die Generaldirektion Erweiterung ein Programm der Systembewertungen ein. Nur wenige Prüfungen fanden statt, bevor alle Ressourcen auf die Durchführung des EDIS-Prozesses gelenkt wurden. Damit konnte sich die Kommission nicht auf Systemprüfungen stützen, um Sicherheit zu erlangen, ob durch das dezentrale Durchführungssystem gewährleistet ist, dass die Vorgänge frei von Fehlern bezüglich Realität sowie Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit sind.

8.18.

Das dezentralisierte Durchführungssystem (DIS) wurde ohne entsprechende Systemprüfungen eingeführt, weil dies von der alten Haushaltsordnung nicht verbindlich vorgeschrieben wurde. Das Konzept für die EDIS-Einführung ließ vor 2002 nur noch eine beschränkte Anzahl Prüfungen zu. Darauf wurde ausführlicher in den Vorbehalten eingegangen, die von der GD Erweiterung in ihren Erklärungen für 2002 und 2003 geäußert wurden. Wie von der neuen Haushaltsordnung vorgesehen, führte die Kommission in der Türkei vor der Dezentralisierung Systemprüfungen durch und wird auch bei allen neuen begünstigten Ländern entsprechende Prüfungen vornehmen.

Abschlussprüfungen

8.19.

Seit 2001 ist es Politik der Generaldirektion Erweiterung, externe Prüfer zu beauftragen, um anhand einer risikogestützten Stichprobe Abschlussprüfungen vorzunehmen, die bis zum Programmierungsjahr 1999 einschließlich etwa 60 % des Wertes der Phare-Programme abdecken sollen.

 

8.20.

Bis April 2004 waren 86 Abschlussprüfungen von den zentralen Dienststellen eingeleitet worden, die Programme über einen Gesamtwert von 971 Millionen Euro betrafen. Die Delegationen veranlassten weitere 56 Prüfungen. Die insgesamt 142 Abschlussprüfungen decken rund 42 % des Gesamtwertes der Phare-Programme bis zum Programmierungsjahr 1999 einschließlich ab. Hiervon waren im April 2004 von der Generaldirektion Erweiterung 63 Abschlussprüfberichte (mit Ausnahme der von den Delegationen und vorhergehenden Stellen eingeleiteten Prüfungen) genehmigt worden, die Programme über 761 Millionen Euro betrafen. Im März 2004 hatte die Kommission Einziehungsanordnungen in Höhe von 1,9 Millionen Euro ausgestellt (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31).

 

8.21.

Auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung von neun nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Prüfberichten und weiterer bei der Kommission erhältlicher Informationen kommt der Hof zu den folgenden Schlussfolgerungen:

a)

Vier der untersuchten Abschlussprüfberichte lagen nicht rechtzeitig vor, was auf Schwierigkeiten, Informationen von den Begünstigten zu erhalten, sowie auf fehlende Ressourcen in der Generaldirektion Erweiterung zurückzuführen ist.

b)

Die Abschlussprüfungen wiesen im Allgemeinen eine gute Qualität auf und ergaben zahlreiche finanziell relevante Feststellungen, wie Zahlungen einschließlich der MwSt., Zahlungen nach der Auszahlungsfrist sowie Mängel in den Auftragsvergabeverfahren. In einigen Fällen konnten die Originalbelege nicht aufgefunden werden. Jedoch führten nicht alle finanziell relevanten Feststellungen zu Beträgen, die eingezogen werden können und sollten.

 

Prüfungen der Nationalen Fonds in den Bewerberländern

8.22.

Gemäß dem zwischen Kommission und Nationalem Fonds in jedem Bewerberland abgeschlossenen „Memorandum of Understanding“ müssen die Nationalen Fonds jährlich über die geplanten Prüfungen berichten und die Prüfungsfeststellungen zusammenfassen. Für 2003 hat die Kommission jedoch die Zusammenfassungen der Feststellungen nicht herangezogen, um Sicherheit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Phare-Vorgänge zu erlangen.

8.22.

Es trifft zu, dass die Kommission aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Berichte nicht die Zusammenfassungen der Prüfungsfeststellungen herangezogen hat, um eine angemessene Gewähr für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge zu liefern.

ISPA

Systemprüfungen der Kommission

8.23.

Die Generaldirektion Regionalpolitik nahm 2003 und Anfang 2004 Prüfungen in allen ISPA-Bewerberländern vor. Die wichtigsten Prüfungsziele bestanden darin zu beurteilen, inwieweit die Bewerberländer Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet hatten, die den in der Verordnung niedergelegten Erfordernissen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31) entsprachen. Ferner sollten die Fortschritte bei der Umstellung auf EDIS weiterverfolgt und überwacht werden.

 

8.24.

Mit der Prüfung des Hofes sollte untersucht werden, inwieweit die Generaldirektion Regionalpolitik ihre Aufgabe effizient erfüllt hat. Die Prüfungsarbeiten bestanden hauptsächlich in der Weiterverfolgung der in Kapitel 8 (ISPA-Teil) des Jahresberichts 2002 vorgelegten Feststellungen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31).

 

8.25.

Hinsichtlich des Prüfungsplanungsdokuments und der verwendeten Prüfungschecklisten ist es im Vergleich zum Vorjahr zu bemerkenswerten Verbesserungen gekommen. Allerdings müssen die für EDIS verwendeten Checklisten noch weiterhin breitere Anwendung finden, damit die Funktionsweise der internen Kontrollsysteme besser erfasst wird.

8.25.

Die EDIS-Prüflisten wurden zu einem Zeitpunkt entwickelt, als die Systeme in vielen der Kandidatenländern erst sehr kurze Zeit angewendet wurden. Die Funktionsweise der internen Kontrollsysteme wurde nur in begrenztem Umfang geprüft, da diese in einigen Bereichen noch nicht lang genug im Einsatz waren, um aussagekräftige Prüfergebnisse zu erzielen. Die Kommission will die Checklisten diesbezüglich 2004 überarbeiten.

8.26.

Trotz der Verbesserungen im Vergleich zum Vorjahr ist in einigen Fällen die Prüfungstätigkeit nicht immer angemessen dokumentiert worden. Bei einer von drei untersuchten Prüfungen waren die anwendbaren Prüfungschecklisten nur zum Teil ausgefüllt. In diesen Fällen war es daher nicht möglich zu bestimmen:

i)

ob die Prüfungsarbeiten gründlich und vollständig waren und

ii)

ob alle wesentlichen Feststellungen in den Prüfungsbericht eingegangen sind.

8.26.

Die Kommission stimmt zu, dass der Zusammenhang zwischen den Anmerkungen im Prüfungsbericht und den durchgeführten Prüfungen klarer zum Ausdruck gebracht werden sollte. Die Kommission bemüht sich um eine Standardisierung der Prüfmethodik für die Bereiche, die unter die gemeinsame Mittelbewirtschaftung fallen. In dem vom Rechnungshof angeführten Fall werden trotz unvollständiger Checklisten in dem Prüfungsbericht die durchgeführten Prüfungsarbeiten und die Begründung für die Feststellungen der Kommission klar dargelegt. Er bildet daher eine zuverlässige Grundlage für die Stellungnahme.

Sapard

Prüfungen der Kommission

8.27.

Die Kommission nimmt in drei Stadien Prüfungen vor: Systemprüfungen vor Leistung der Zahlungen, Übereinstimmungsprüfungen, um zu untersuchen, ob die Systeme wie geplant funktionieren, und Prüfungen im Rahmen des Rechnungsabschlusses am Ende jedes Rechnungsjahres. Im Allgemeinen konnte durch diese Prüfungen eine angemessene Sicherheit bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben erlangt werden.

 

8.28.

Der Hof ermittelte allerdings Unzulänglichkeiten in Bezug auf die im Jahre 2003 vorgenommenen Rechnungsabschlussprüfungen. Im Hinblick auf drei der acht Länder, für welche die Kommission Rechnungsabschlussprüfungen vorgenommen hat, wurden wesentliche Unterlagen nicht überprüft und genehmigt, und bei vier anderen Ländern sind die Prüfungsbelege unzureichend dokumentiert.

8.28.

Die Kommission hat sichergestellt, dass die wichtigsten Dokumente überprüft werden, räumt jedoch ein, dass der Nachweis für die Durchführung von Nachprüfungen und Überprüfungen/Aufsicht verbessert werden könnte.

8.29.

Die Rechnungsabschlussprüfungen bilden die Grundlage für die Entscheidung der Kommission, die Rechnungen der Sapard-Stellen und der Sapard-Euro-Bankkonten abzuschließen. Die Kommission konnte die festgesetzte Frist nicht einhalten, und die Entscheidung ist einen Monat später am 31. Oktober 2003 ergangen. Die Rechnungsabschlussentscheidung betraf auch den Banksaldo in Rumänien, der nicht Gegenstand einer Kommissionsprüfung gewesen ist. Es hätten Überprüfungen durchgeführt werden müssen, um den Banksaldo von 37,6 Millionen Euro und die aufgelaufenen Zinsen zu bestätigen.

8.29.

Die vom Hof angeführte Verzögerung hatte keine finanziellen Auswirkungen. Da 2002 keine Ausgaben für Rumänien anfielen, prüfte die Kommission lediglich den von den nationalen Behörden (rumänischer Rechnungshof) übermittelten Bescheinigungsbericht. Dieser Bericht umfasste eine Saldenbestätigung des Sapard Euro-Kontos. Diese Information wurde von der Kommission als ausreichend für eine Beschlussfassung erachtet.

Prüfungen von Vorgängen

Phare-Zahlungen

8.30.

Die Prüfung des Hofes in den Bewerberländern in Bezug auf 39 Phare-Zahlungen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31), die von den Durchführungsstellen vorgenommen wurden (bei einer Gesamtstichprobe von insgesamt 76 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31)), ergab sieben Fehler. Zu diesen größtenteils formalen Fehlern gehören die vorzeitige Freigabe zurückgehaltener Mittel, über die zulässige Höhe hinausgehende Vorschüsse auf einen Vertrag, Probleme bei der Zeiterfassung im Zusammenhang mit Dienstleistungsaufträgen und zwei geringfügige Beträge nichterstattungsfähiger Ausgaben. Darüber hinaus konnte der Hof in zwei Fällen keine Nachweise darüber erhalten, dass die gemeldete parallele Kofinanzierung Ausgaben entsprach, die im Einklang mit der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung getätigt wurden (siehe Ziffer 8.7).

8.30.

Nach Ansicht der Kommission ist die Beanstandung von Formfehlern in zwei der sieben Fälle, d.h. die Freigabe der zurückgehaltenen Mittel und die Vorschusszahlung, eine Ermessensfrage. In jedem Fall sind die in Bezug auf nichterstattungsfähige Ausgaben ermittelten Fehler nicht von Belang.

ISPA-Zahlungen

8.31.

Die Prüfung einer Stichprobe von 17 ISPA-Zahlungen ergab eine hohe Fehlerhäufigkeit (14 Fehler bei 13 Zahlungen). Sieben Fälle betrafen die Nichteinhaltung der verordnungsrechtlichen Vorschriften für die Ausschreibungs- und Auftragsvergabeverfahren (zwei davon hätten bedeutende Auswirkungen auf das Ergebnis der betroffenen Ausschreibungen haben können). Drei Fälle standen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der in der Verordnung vorgeschriebenen Verpflichtung zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Genehmigung des Projekts. In zwei Fällen hatte der Satz der Gemeinschaftsunterstützung dem einkommenschaffenden Potenzial des Projekts nicht angemessen Rechnung getragen. In zwei Fällen wurden der Kommission nichterstattungsfähige Ausgaben im Zusammenhang mit den Ankauf von Maschinen und Ausrüstungen gemeldet.

8.31.

Eine Reihe weiterer vom Hof festgestellter Fehler hat keine finanziellen Auswirkungen und ist rein formaler Natur.

In Bezug auf die Ausschreibungs- und Vergabeverfahren (bei denen sieben Fehler beanstandet wurden) stimmt die Kommission zu, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden müssen und verpflichtet sich zu Transparenz bei der Bewertung der Angebote und ordnungsgemäßer Dokumentation. Allerdings hält sie fünf der beanstandeten Fehler für nicht wesentlich.

Was die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (drei Fehler) anbetrifft, so gestattete die Kommission zwar in einigen Fällen, das diese Prüfung erst nach der Angebotseinreichung erfolgt (z.B. wie bereits in der Antwort zu Ziff. 8.44 des Rechnungshofsberichts von 2002 erwähnt, bei Entwurf- und Bauaufträgen, wenn die Durchführung einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor der Einreichung des Projekts zur Genehmigung nicht möglich ist), gewährleistete dabei jedoch, dass alle UVP-Verfahren waren, bevor mit den ersten Arbeiten begonnen wurde.

Nach Auffassung der Kommission ist in den beiden vom Hof beanstandeten Fällen (zwei Fehler) der prozentuale Anteil der Gemeinschaftshilfe, der unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien — einschließlich der potenziellen Einnahmen und der Erschwinglichkeit für die Zielgruppe in der Bevölkerung — festgelegt wurde, durchaus angemessen. Die Kommission erkennt an, dass eine Standardisierung der Methoden zur Festlegung der Kofinanzierungssätze durchaus empfehlenswert wäre und unternimmt entsprechenden Anstrengungen.

Die Kommission räumt ein, dass die beiden Fehler in Zusammenhang mit nichterstattungsfähigen Ausgaben zu Recht beanstandet wurden und hat entsprechende Schritte unternommen, um die Ausgabenmeldungen zu korrigieren.

8.32.

Überdies sehen die Vorschriften (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31) vor, dass außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die für eine Maßnahme gewährte Unterstützung annulliert wird, wenn zwei Jahre nach Unterzeichnung durch die Kommission keine wesentlichen Arbeiten angelaufen sind (dies kann insbesondere im Falle großer Infrastrukturprojekte unrealistisch sein). Die Kommission beschloss, bei Infrastrukturprojekten den Start der ersten Ausschreibung über Bauaufträge als Beweis für das Anlaufen wesentlicher Arbeiten anzuerkennen. Nach Auffassung des Hofes entspricht diese Auslegung nicht der Zielsetzung der ISPA-Verordnung.

8.32.

Wie der Hof selbst anmerkt, kann bei großen Infrastrukturprojekten eine Frist von zwei Jahren nach Genehmigung der Finanzhilfe für die Aufnahme der Arbeiten möglicherweise nicht ausreichen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die erste Ausschreibung von Bauaufträgen als Beweis für eine fristgerechte Projektdurchführung anzuerkennen ist.

Sapard-Zahlungen

8.33.

Im Rahmen der Prüfung wurde eine Stichprobe von 26 Zahlungen des Jahres 2003 überprüft, welche die wichtigsten zum Zeitpunkt der Prüfung durchgeführten Maßnahmen abdeckte. In Bezug auf 13 Zahlungen wurde eine hohe Fehleranzahl ermittelt, die im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass das Personal in den Sapard-Ländern noch unerfahren ist. Die Fehler betreffen die Nichteinhaltung der Verfahren (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31) (10 Fälle), die Finanzierung der MwSt. (4 Fälle, siehe weiter unten) und die Nichtbeachtung der Forderung zur Erfüllung der EU-Hygienenormen (3 Fälle).

8.33.

Die Kommission wird nach Abschluss des Programms prüfen, wie sich der MwSt.-Betrag auswirkt. Im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens erfolgt eine Bewertung, aus der entsprechende Schlussfolgerungen gezogen werden. Die Kommission ist jedoch nicht der Ansicht, dass zum jetzigen Zeitpunkt die erwähnten MwSt.-Beträge als nicht erstattungsfähig anzusehen sind.

Die Kommission hat in allen zehn Sapard-Ländern Rechnungsprüfungen durchgeführt. Dabei hat sie in einigen Fällen ebenfalls festgestellt, dass die Dokumentation der Kontrollen verbessert werden muss und hat entsprechende Empfehlungen ausgesprochen.

In Bezug auf die Einhaltung der EU-Standards wurden von der Kommission ebenfalls einige Probleme ermittelt, die mit den Mindeststandards in den Sapard-Ländern in Zusammenhang stehen und hat entsprechende Empfehlungen für Verbesserungen der Systeme und Kontrollen gegeben.

Sofern erforderlich, werden weitere Folgemaßnahmen zu diesen Punkten im Rahmen der Rechnungsabschlussverfahren vorgesehen.

8.34.

Vier der überprüften Zahlungen betreffen die Maßnahme „Entwicklung und Verbesserung der ländlichen Infrastruktur“ in Polen. Alle vier Zahlungen umfassten die MwSt., welche nach Auffassung des Hofes nicht erstattungsfähig ist (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31). Auch wenn der nichterstattungsfähige Betrag innerhalb der Stichprobe gering ist (rund 11 500 Euro), so ist in Polen die Verbuchung der MwSt. zulasten von Sapard die Regel. Der Gesamtbetrag der Zahlungen an Begünstigte in Polen, den die Kommission in ihrer Rechnungslegung 2003 ausgewiesen hat, liegt bei 79,6 Millionen Euro, und die darin enthaltene MwSt. wird vom Hof auf 4,0 Millionen Euro geschätzt, was 1,5 % aller Sapard-Zahlungen der Kommission im Jahr 2003 ausmacht (einschließlich Vorschusszahlungen). Im April 2004 setzte der polnische Nationale Anweisungsbefugte den Generaldirektor Landwirtschaft davon in Kenntnis, dass die bescheinigende Stelle wegen einer anderen Frage bezüglich der Erstattungsfähigkeit der MwSt. einen negativen Bestätigungsvermerk zur Rechnungslegung 2003 erteilen wird.

8.34.

In Zusammenhang mit der MwSt. bezieht sich der Rechnungshof auf zwei unterschiedliche Aspekte: Wie im Fall der Strukturfondsausgaben kommt die MwSt. für eine EU-Kofinanzierung in Betracht, wenn sie als nicht mehr einziehbar einzustufen ist. Allerdings darf sie sich gemäß den Bestimmungen für Sapard außerdem nicht überproportional auf einen Teil des Programms auswirken. Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht beurteilt werden, ob dies der Fall ist.

Die Kommission wird nach Abschluss des Programms prüfen, wie sich der MwSt.-Betrag auswirkt. Im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens erfolgt eine Bewertung aus der entsprechende Schlussfolgerungen gezogen werden.

Das vom polnischen Anweisungsbefugten angesprochene Problem wird von der Kommission mit den polnischen Behörden erörtert werden.

Jährliche Tätigkeitsberichte

Generaldirektion Erweiterung

8.35.

Die Erklärung des Generaldirektor Erweiterung im Jährlichen Tätigkeitsbericht enthält folgende Vorbehalte bezüglich der Kontrollverfahren, die eingerichtet wurden, um die nötige Gewähr hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu geben:

a)

es besteht ein inhärentes Risiko in den dezentralen Systemen,

b)

die Systemprüfungen und die Prüfungen der Vorgänge sind lückenhaft und

c)

hinsichtlich der Forderungen gegenüber Finanzmittlern bestehen Unsicherheiten.

 

8.36.

Das Problem der Kofinanzierung wird im Bericht im Zusammenhang mit der Verwaltung und den internen Kontrollsystemen erwähnt. In Bezug auf die parallele Kofinanzierung ist die Kontrolle nur schwach ausgeprägt (siehe auch Ziffern 8.7), und es ist ein Risiko gegeben, dass die Kofinanzierungsforderungen von den Bewerberländern nicht eingehalten werden. Der Hof ist der Auffassung, dass dieses Problem wichtig genug erscheint, um Anlass für einen Vorbehalt in der Erklärung im Jährlichen Tätigkeitsbericht 2003 zu geben.

8.36.

Die Durchführungsstellen sollten die Kontrolle der parallelen Kofinanzierungen auf der Ebene der Begünstigten stärken. Zwar besteht tatsächlich die Gefahr der Nichteinhaltung der Kofinanzierungsbedingungen, doch das Risiko, dass solche Verstöße unentdeckt bleiben und nicht behoben werden, ist gering. Dennoch erwägt die Kommission weiterhin einen Vorbehalt zu äußern, je nachdem welche weiteren Entwicklungen zu verzeichnen sind.

Generaldirektion Regionalpolitik

8.37.

Die Erklärung des Generaldirektors im Jährlichen Tätigkeitsbericht für die Generaldirektion Regionalpolitik 2003 enthält in Bezug auf ISPA den Vorbehalt, er habe keine angemessene Sicherheit dahin gehend erlangt, dass die Bewerberländer alle Schlüsselelemente der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 wirksam eingesetzt haben, mit Ausnahme der Stellen, für welche die Kommission in drei Bewerberländern einen EDIS-Beschluss trifft, sowie für ein anderes Bewerberland (Slowenien) als Ganzes.

 

8.38.

Obwohl in Paragraph 4.1.3 des Berichts Mängel zur Sprache kommen, die im Laufe der Kommissionsprüfungen aufgedeckt wurden, wäre es sinnvoller gewesen, wenn der Bericht für jedes Land im einzelnen auf die mit Blick auf die Verordnungsbestimmungen noch zu ergänzenden Schlüsselelemente eingegangen wäre. Dadurch hätte veranschaulicht werden können, wie hoch das Risiko der Kommission in diesem Bereich ist. Zwar wurde Slowenien von dem allgemeinen Vorbehalt bezüglich ISPA ausgenommen, da aber die Prüfung der Generaldirektion Regionalpolitik keine Untersuchung der Ausschreibungs- und Auftragssysteme umfasste, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass damit den Forderungen des Artikels 9 Absatz 1 voll und ganz Genüge getan wurde.

8.38.

Unter Ziff. 4.1.3 des Jährlichen Tätigkeitsberichts für 2003 der GD REGIO werden die wichtigsten Schwachstellen zusammengefasst, die 2003 durch Rechnungsprüfungen in den Beitritts- und Bewerberländern ermittelt wurden und die die Vorbehalte der Generaldirektion rechtfertigen. Auf dieselbe Weise wurden auch die Vorbehalte gegenüber der Verwaltung von EFRE und Kohäsionsfonds in den betreffenden Mitgliedstaaten begründet. Die Kommission stimmt den Anmerkungen des Rechnungshofes in Bezug auf Slowenien zu. Aufgrund der bereits von der EG-Delegation durchgeführten Ex-ante-Kontrollen fand nur noch eine eingeschränkte Prüfung der Vergabeverfahren durch die GD REGIO statt.

Generaldirektion Landwirtschaft

8.39.

Der Jährliche Tätigkeitsbericht der Generaldirektion Landwirtschaft des Jahres 2003 enthält keine Vorbehalte im Hinblick auf Sapard. Der Hof ist der Auffassung, dass dies korrekt ist, da die ermittelten Fehler unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze der Kommission anzusiedeln sind. Da jedoch der Hof die Kommission im Dezember 2003 auf das Mehrwertsteuerproblem in Polen aufmerksam gemacht hat, hätte der Generaldirektor in seinen Jährlichen Tätigkeitsbericht Bemerkungen zu dieser Frage aufnehmen sollen, denn über das Ausmaß dieses Problems in anderen Sapard-Ländern standen ihm keinerlei Informationen zur Verfügung.

8.39.

Die GD AGRI hat in ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht keinen Bezug auf das MwSt.-Problem in Polen genommen, da sie aufgrund der bisherigen Ausgabenhöhe davon ausgeht, dass sich die Finanzierung der MwSt. nicht überproportional auf das SAPARD-Programm auswirkt und die MwSt. daher gemäß der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung zu den erstattungsfähigen Ausgaben gehört. Darüber hinaus werden im Interesse von Klarheit und Kürze Kontrollen, die keine Auswirkung auf die Erklärung haben, in der Regel im Jährlichen Tätigkeitsbericht nicht erwähnt.

Schlussfolgerungen

8.40.

In seinem Jahresbericht 2002 (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31) zog der Hof den Schluss, dass die Überwachungssysteme und -kontrollen im Bereich der Heranführungshilfe verstärkt werden müssen. Auch wenn sowohl die Kommission als auch die Bewerberländer auf gewissen Gebieten Fortschritte erzielten, besteht nach wie vor Verbesserungsbedarf. Die im Zuge der Prüfungen von Vorgängen durch den Hof im Jahre 2003 ermittelte Fehlerzahl deutete auf Systemmängel hin sowie auf die Notwendigkeit, die Überwachungssysteme und -kontrollen noch weiter zu verbessern, um das Risiko regelwidriger Zahlungen zu verringern.

8.40.

Eine weitere Reihe von Fehlern, auf die der Hof verweist, haben keine finanziellen Auswirken und sind rein formaler Natur.

Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass die Finanzmanagement- und Kontrollsysteme in den neuen Mitgliedstaaten und den Bewerberländern weiter verbessert werden müssen. Sie setzt sich unter anderem im Rahmen ihrer eigenen Prüfungen dafür ein.

8.41.

Hinsichtlich der Überwachungssysteme und -kontrollen bei Phare ist Folgendes festzustellen:

Anlässlich der Überprüfungen der Kommission wurden Schwachstellen ermittelt, was bedeutet, dass sich die EDIS-Zulassung verzögerte.

Die parallele Kofinanzierung durch die Bewerberländer war unzulänglich kontrolliert.

Zusätzlich zu den in der Erklärung des Generaldirektors erwähnten Lücken in den Kommissionsprüfungen ist die Genehmigung der endgültigen Abschlussprüfberichte zu langsam vorangeschritten.

8.41.

Bis Ende September 2004 haben sechs Länder bereits die Akkreditierung erhalten und die übrigen sind auf dem Weg dahin ebenfalls weit fortgeschritten.

Der Abschluss der Prüfungsberichte könnte beschleunigt werden. Dies hängt jedoch zum Teil von den der Generaldirektion zur Verfügung stehenden Mitteln und der Zeit ab, die die Begünstigten zur Beantwortung von Fragen der Prüfer benötigen.

8.42.

Obwohl die Länder im Falle von ISPA erhebliche Bemühungen unternahmen, um die Verwaltungsstrukturen zu schaffen und interne Kontrollmechanismen einzurichten, hatte zum 31. Dezember 2003 kein Land die volle Übereinstimmung mit den Mindestsystemerfordernissen für alle an der Verwaltung von ISPA beteiligten nationalen Behörden und Stellen erreicht. Überdies ergriff die Kommission nicht genügend Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in der Verordnung niedergelegten Forderungen von den Bewerberländern innerhalb der festgesetzten Fristen eingehalten werden. Die Ex-ante-Genehmigung der EG-Delegation ist ein unabdingbares Kontrollelement im Vergabeverfahren gewesen und ihr Wegfall im Anschluss an den Beitritt bedeutet, dass die Ausschreibungs- und Auftragsvergabeverfahren zu einem Bereich würden, der mit hohen Risiken behaftet ist.

8.42.

Vor dem Beitritt erhielten Durchführungsstellen in mehreren Bewerberländern bereits die EDIS-Akkreditierung und bei vielen Stellen in diesen Ländern wird davon ausgegangen, dass sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen. Die Kommission hat diese Anforderungen in der jedem Beschluss über die Gewährung der Hilfe beigefügten Finanzierungvereinbarung festgelegt, umfassende Unterstützung und Orientierungshilfe geleistet und ab 2001 Systemprüfungen durchgeführt, wobei vor allem auf die Beseitigung der ermittelten Mängel geachtet wurde. Die EDIS-Akkreditierung ist nicht die einzige Möglichkeit, um den Einsatz effizienter Verwaltungs- und Kontrollsysteme für ISPA zu gewährleisten.

Die Kommission setzt sich weiterhin dafür ein, dass geeignete Systeme für die Verwaltung der Struktur- und des Kohäsionsfonds geschaffen werden. Die öffentliche Auftragsvergabe ist auch in den alten Mitgliedstaaten ein risikoträchtiger Bereich. Die Auftragsvergabe ist ein Schwerpunktbereich vieler Ausbildungsmaßnahmen, die von der GD REGIO angeregt, geleitet und durchgeführt wurden, um die Verwaltungskapazität in den Bewerberländern zu verbessern. Die Kommission bezieht sich auf ihre Antworten zu den Ziffern 8.10 und 8.12.

8.43.

Im Falle von Sapard haben die Überwachungssysteme und -kontrollen mit Ausnahme der durch die Rechnungsabschlussprüfungen der Kommission aufgezeigten Schwachstellen und der hohen Fehlerhäufigkeit in den Sapard-Ländern in der Praxis im Allgemeinen funktioniert.

8.43.

Die Kommission hat sichergestellt, dass die wichtigsten Dokumente überprüft werden, räumt jedoch ein, dass die Erbringung von Nachweisen für die Durchführung von Nachprüfungen und Überprüfungen/Kontrollen verbessert werden könnte.

Zur Behebung der vom Hof festgestellten Fehler werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen.

Empfehlungen

8.44.

Der Hof spricht die nachstehenden Empfehlungen aus:

8.44.

 

Bezüglich Phare sollte die Kommission:

zu Phare:

a)

mit allen Kräften sicherstellen, dass die durch ihre Überprüfungen aufgedeckten Systemmängel in den Bewerberländern behoben werden;

a)

Dieser Punkt wird bereits im Rahmen der EDIS-Einführung behandelt. Siehe Antwort zu Ziffer 8.6.

b)

Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Durchführungsstellen die Kofinanzierung zum Zeitpunkt der Ausgabenmeldung überprüfen;

b)

Dieser Punkt wird bereits im Rahmen der EDIS-Einführung behandelt.

c)

die Fertigstellung der Abschlussprüfberichte beschleunigen und

 

d)

bewerten, ob und wie die von den Nationalen Fonds in den Bewerberländern durchgeführten Prüfungen für die Zwecke der Bestätigung der Zuverlässigkeit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Phare-Vorgänge herangezogen werden könnten.

 

Bezüglich ISPA sollte die Kommission:

zu ISPA:

a)

ihre Systemprüfungen fortsetzen, so dass sichergestellt ist, dass für die Verwaltung der Struktur- und Kohäsionsfonds zuverlässige Systeme geschaffen wurden;

a)

Die Auditstrategie der GD REGIO sieht ein System kontinuierlicher Prüfungen vor, bei denen der Schwerpunkt auf der Übereinstimmung der Systeme mit den Anforderungen der Strukturfonds und des Regionalfonds liegt.

b)

für die beiden Länder, die auch weiterhin in den Genuss der ISPA-Regelung kommen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31), einen besonderen Zeitplan mit Eckdaten aufstellen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungs- und Kontrollforderungen der Verordnung rechtzeitig vor dem Beitritt dieser Länder beachtet werden;

b)

Im Anschluss an die 2003 in Rumänien durchgeführte Systemprüfung und einige darauf folgende Sitzungen mit den rumänischen Behörden Anfang 2004 wurde ein Aktionsplan vereinbart, der die Umsetzung der spezifischen Empfehlungen der Kommission zur Beseitigung der Mängel der Verwaltungs- und Kontrollsysteme innerhalb eines festen Zeitrahmens vorsieht. Nach einem ähnlichen Konzept wird auch bei Bulgarien vorgegangen.

c)

ihre Ex-post-Überprüfungen von Projekten intensivieren, um dem Wegfall der Ex-ante-Kontrolle der Ausschreibungs- und Auftragsvergabeverfahren durch die EG-Delegationen im Zuge des Beitritts Rechnung zu tragen.

c)

Die Auditstrategie der GD REGIO sieht eine Ex-post-Prüfung der Ausschreibungs- und Vergabeverfahren für über ISPA oder den Kohäsionsfonds finanzierte Projekte vor, wobei Projekten, bei denen Zwischenzahlungen beantragt wurden, Vorrang eingeräumt wird.

Bezüglich Sapard sollte die Kommission mit Blick auf die 2004 vorzunehmenden Rechnungsabschlussprüfungen:

zu Sapard:

a)

die vom Hof festgestellten Mängel beheben;

a)

Die Kommission wird die Erbringung von Nachweisen für die Durchführung von Nachprüfungen und Überprüfungen/Aufsicht weiter verbessern.

b)

sicherstellen, dass in Bezug auf alle Länder, für welche in ihrer Entscheidung Beträge abgeschlossen werden, Prüfungen stattfinden;

b)

2004 wurde ein systematisches Prüfungsprogramm durchgeführt. Das Programm umfasste je nach Fall eine Kombination aus Kontrollen anhand von Unterlagen und Kontrollen vor Ort.

c)

geeignete Schritte einleiten, um die nichterstattungsfähigen Mehrwertsteuerbeträge einzuziehen.

c)

Wie bereits in der Antwort zu Ziff. 8.33 dargelegt, wird die Kommission nach Abschluss des Programms die Auswirkung der Finanzierung der MwSt. prüfen. Die Kommission ist jedoch nicht der Ansicht, dass zum jetzigen Zeitpunkt die erwähnten MwSt.-Beträge als nicht erstattungsfähig anzusehen sind.

WICHTIGSTE BEMERKUNGEN IN SONDERBERICHTEN

Sonderbericht Nr. 2/2004 „Sapard — ein Beispiel für gutes Management?“

8.45.

Das Sonderprogramm zur Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (Sapard) stellt das erste dezentral durchgeführte Außenhilfeprogramm dar. Die Ziele des Programms (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31) bestehen in einem Beitrag zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands und in der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Anpassung des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete in den zehn Ländern, welche der Sapard-Regelung (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31) unterliegen. Im Jahre 2003 führte der Hof eine Prüfung durch, deren Ausgangspunkt die Frage war, ob Sapard als ein Beispiel für gutes Management zu betrachten ist.

 

8.46.

Die Prüfung ergab, dass diese Frage nicht eindeutig beantwortet werden kann. Die dezentrale Verwaltung der Kommission für Sapard gewährleistete nicht, dass alle Durchführungsprobleme aktiv und systematisch erkannt und Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass in allen zehn Ländern optimale Vorgehensweisen zur Anwendung kommen. Dies liegt daran, dass nach Ansicht der Kommission ihre Aufgabe im Rahmen des dezentralen Managements darin besteht, die Durchführung von Sapard zu überwachen.

8.46.

Der Rechnungshof gelangt zu dem Schluss, dass die Entscheidung der Kommission für eine dezentrale Durchführung aufgrund der großen Zahl der zu finanzierenden Projekte richtig war. Für die Kommission ist ein wichtiges Element dieses Systems, dass die Länder zunächst ihre Probleme lokalisieren. Die Kommission hat die Sapard-Länder bei diesem Prozess mit Orientierungshilfen und Ratschlägen kontinuierlich unterstützt.

Die Kommission ist der Ansicht, dass sie dem Sapard-Referat sowie den Diensten, die für die Aufsicht des Akkreditierungsprozesses und die Durchführung von Audits verantwortlich sind, genügend qualifiziertes Personal zugeteilt hat, um eine ordnungsgemäße Überwachung sowie Finanzverwaltung und –kontrolle der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln in den Sapard-Ländern zu gewährleisten.

8.47.

Die Einführung des Sapard-Programms war mit erheblichen Verzögerungen verbunden, was sich unter anderem auf das Versäumnis der Kommission, zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt zu planen, und seit Beginn des Sapard-Programms in den betroffenen Ländern auf übermäßig schwerfällige Verwaltungsverfahren zurückführen lässt. Infolgedessen waren die Haushaltsansätze systematisch zu hoch angesetzt, und ein Großteil der verfügbaren Mittel blieb ungenutzt. In den ersten vier Jahren der Durchführung sind den Endbegünstigten von der verfügbaren Mittelausstattung in Höhe von 2 183 Millionen Euro lediglich 323 Millionen Euro (14,8 %) ausgezahlt worden, wovon mehr als die Hälfte in das letzte Quartal 2003 fiel. Infolge der Verzögerungen und Durchführungsprobleme sind die Hauptziele im Heranführungszeitraum nicht erreicht worden.

8.47.

Während die wesentlichen Elemente des Vorschlags der Kommission für die Sapard-Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 beibehalten wurden, ist der Wortlaut des Vorschlags (einschließlich der Haushaltspositionen) bis zum endgültigen Stadium der Annahme der Sapard-Verordnung weiterhin ständig diskutiert worden. Solange diese rechtliche Unsicherheit bestand, war die Kommission nicht in der Lage, die abschließenden gesetzlichen Bestimmungen für die Durchführungsvorbereitungen festzulegen. Nach der Verabschiedung der Verordnung bereitete eine Arbeitsgruppe innerhalb weniger Monate die grundlegenden Bestimmungen für die Finanzverwaltung von Sapard vor. Diese wurden von der Kommission am 26. Januar 2000 angenommen.

Sobald die Kommission auf „schwerfällige Verwaltungsverfahren“ hingewiesen wurde, empfahl sie den betreffenden Ländern schriftlich, im Rahmen bilateraler Treffen oder auf den Sitzungen des Monitoring-Ausschusses Abhilfe zu schaffen. Welches Verfahren (im Einklang mit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung) im Einzelnen angewendet wird, bleibt dem jeweiligen Land überlassen.

Die Sapard-Budgets für die Jahre 2000-2004 basierten auf den zuverlässigsten Informationen, die zu jener Zeit verfügbar waren. Die großen Herausforderungen, vor die die SAPARD-Länder durch den Aufbau eines völlig neuen Systems gestellt wurden, und ihre mangelnde Erfahrung in diesem Bereich, ließen die Umsetzung zwar nur langsam, aber in den meisten Fällen nicht langsamer als erwartet voranschreiten.

Die eingegangenen Zahlungsanträge belegen, dass die Ausführung der Zahlungen nun in dem normalen Rhythmus erfolgt.

Wie in der Sapard-Verordnung festgelegt, bestehen die Ziele des Programms darin, zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und der damit verbundenen Politikbereiche und zur Lösung vorrangiger und spezifischer Probleme bei der nachhaltigen Anpassung des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete der Bewerberländer beizutragen.

Ein wichtiges Element zur Erreichung des ersten Ziels ist der Aufbau einer leistungsfähigen Verwaltung, die in der Lage ist, die anspruchsvollen Aufgaben, die mit der Durchführung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums verbunden sind, im Einklang mit den Grundsatzen einer soliden Finanzverwaltung zu erfüllen. Dies entspricht auch der der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Entlastung 1999.

Die Kommission ist überzeugt, dass ein Großteil der vergebenen Projekte (mehr als 13 000) maßgeblich zur Erreichung des zweiten Zieles beitragen wird. Dennoch kann eine abschließende und ausgewogene Analyse bezüglich der Auswirkung des Programms (und insbesondere der Erreichung der Zielsetzungen) erst erfolgen, wenn das Programm vollständig abgeschlossen ist.

8.48.

Die Kommission beurteilte in ihren Berichten nicht die Zielverwirklichung im Rahmen des Sapard-Programms, sondern konzentrierte sich vor allem auf den Institutionenaufbau, das eines der Ziele des Phare-Programms, nicht aber ein besonderes Ziel des Sapard-Programms darstellt. Unter dem Gesichtspunkt des Institutionenaufbaus wurden positive Ergebnisse erzielt, da Sapard den nationalen Behörden praktische Erfahrungen mit der Verwaltung von EU-Mitteln für die Zeitnach dem Beitritt vermitteln konnte.

8.48.

Nach Ansicht der Kommission ist der Aufbau der Institutionen ein zentrales Element des Besitzstands und Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Verwendung der Gemeinschaftsmittel.

Die Sapard-Länder wurden im Rahmen von Phare bei dem Aufbau geeigneter Strukturen für die Übernahme des Besitzstands einschließlich der Durchführungsbestimmungen für Sapard, unterstützt. Die Hauptaufgabe — der Aufbau von Durchführungssystemen für die Übertragung der EU-Mittel — wurde jedoch durch die Verfahren der Verwaltungsübertragung und Maßnahmenakkreditierung der Sapard-Verwaltung zugeteilt. Die Sapard-Länder konnten durch die Leitung von Sapard nützliche Erfahrungen für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft nach dem Beitritt sammeln, wenn sich die EAGFL-Ausgaben für 2005 in den neuen Mitgliedstaaten auf voraussichtlich 4 Milliarden Euro und mehr belaufen werden.

8.49.

Die ersten Ergebnisse abgeschlossener Projekte zeigen, dass die zugunsten der landwirtschaftlichen Verarbeitung bereitgestellten Mittel im Allgemeinen für Projekte eingesetzt wurden, welche zu einem Anstieg der Agrarproduktion führen, und weniger für Projekte, die auf die Verbesserung ihrer Qualität abstellen (Einhaltung der Qualitäts- und Gesundheitsnormen und des Umweltschutzes).

8.49.

Die Kommission ist der Ansicht, dass eine Steigerung der Produktionskapazität auf Projektebene mit der Verbesserung von Normen und der Notwendigkeit einer Umstrukturierung zur Erhöhung der Markteffizienz vereinbar ist.

8.50.

Die Prüfung zeigte, dass potenzielle Begünstigte über nicht genügend finanzielle Mittel verfügten, Schwierigkeiten bei der Darlehensaufnahme hatten und mit schwerfälligen Verwaltungsverfahren konfrontiert waren. Dies resultierte darin, dass im Rahmen des Sapard-Programms die finanzkräftigeren und besser organisierten Betriebe mit ausreichendem Kapital oder Zugang zu Darlehen bevorzugt waren. Für kleinere landwirtschaftliche Betriebe oder Firmen, welche die größten Anstrengungen unternehmen mussten, um die Anforderungen zu erfüllen, zu modernisieren und die Leistungsfähigkeit zu erhöhen, stellte dies ein Haupthindernis dar.

8.50.

Die Kommission ist sich des Problems der fehlenden Eigenmittel und der Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme bewusst. Die Kommission unterstützt mit Hilfe von Phare-Mitteln ein Projekt, um den Zugang zu Krediten für KMU in den Sapard-Ländern zu erleichtern und so die Teilnahme an Sapard zu ermöglichen. Dieses Projekt ist kürzlich durch ein spezifisches Unterprojekt ausgeweitet worden, das sich auf Kreditinstitute konzentriert, die auf Landwirte und kleine ländliche Unternehmen spezialisiert sind. Sie ermutigt auch die Kandidatenländer, nationale Kreditregelungen zu nutzen, sofern diese mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und den in der Sapard-Verordnung festgelegten Beihilfeintensitäten vereinbar sind.

Um die Anwendung nationaler Kreditregelungen zu vereinfachen, hat die Kommission in ihrem jüngsten Vorschlag für eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 eine spezifische Vorschrift eingearbeitet.

8.51.

Es wurde festgestellt, dass die Vorschriften und Überprüfungen für das private Beschaffungswesen und für die Gemeinkosten unzureichend waren. Gemeinkosten bis höchstens 12 % der insgesamt zuschussfähigen Kosten können zulasten des Projekts verbucht werden, hierbei handelte es zum Zeitpunkt der Prüfung weitgehend um Beraterhonorare. Die Prüfung des Hofes ergab, dass in der Regel die in Rechnung gestellten Beträge weder begründet noch erläutert worden sind und nicht nachgeprüft wurde, ob die Kosten im Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen standen oder ob die Dienstleistungen überhaupt erbracht wurden. In Bezug auf das private Beschaffungswesen und Gemeinkosten fanden keine wirksamen Überprüfungen statt, um zu verhindern, dass systematisch überhöhte Rechnungen akzeptiert und bezahlt wurden.

8.51.

Obwohl die Kommission in einigen Fällen Schwachstellen ermittelt und Verbesserungsempfehlungen ausgesprochen hat, geht sie davon aus, dass sich die Situation seit dem Audit des Rechnungshofes verbessert hat. Sofern erforderlich, werden weitere Folgemaßnahmen zu diesen Punkten im Rahmen der Rechnungsabschlussverfahren vorgesehen.

Die Kommission gelangte zu der Überzeugung dass die angefallenen Gemeinkosten begrenzt und die Kritik des Rechnungshofs nur auf einzelne Sapard-Länder zutrifft. Bei diesen Ländern hat die Kommission den nationalen Behörden die Einführung eines Systems empfohlen, mit dem sie gewährleisten können, dass sich die für diesen Zweck gezahlten Beträge in absoluten Werten in einem vernünftigen Rahmen bewegen und den in Anspruch genommenen Diensten angemessen sind, verglichen mit den Durchschnittskosten für ähnliche Dienstleistungen.

Bei den Kontrollen, die zur Vermeidung der Zahlung überhöhter Rechnungen durchgeführt werden, konnte, wenn nicht das günstigste Angebot ausgewählt wurde, diese Entscheidung in den meisten Fällen nachweislich gerechtfertigt werden. Die Kommission wird empfehlen, dass diese Überprüfung durch die Sapard-Stellen systematisch erfolgt. Nach der genauen Prüfung von Zahlungen in zehn Sapard-Ländern konnte die Kommission bisher keine weit verbreiteten Mängel des Sapard-Kontroll- und Verwaltungssystems feststellen.

8.52.

Die Prüfung ergab außerdem, dass in einem der Länder öffentlichen Stellen die MwSt. systematisch als erstattungsfähige Ausgabe in Rechnung gestellt wurde. Nach Auffassung des Hofes wirkt sich dies in Anbetracht der Höhe der betreffenden Beträge unverhältnismäßig stark zulasten von Teilen des Programms aus, wodurch die Förderwürdigkeit gemäß den zwischen der Kommission und dem betreffenden Land abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen nicht mehr gegeben ist (siehe Ziffern 8.33-8.34).

8.52.

Für die Sapard-Länder gelten im Rahmen der EU-Kofinanzierung dieselben Kriterien für die Erstattungsfähigkeit der MwSt. wie für die Mitgliedstaaten bei den Strukturfondsmitteln. Maßgeblich sind die Bestimmungen der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung. Die Kommission wird nach Abschluss des Programms prüfen, wie sich der MwSt.-Betrag auswirkt. Im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens erfolgt eine Bewertung aus der entsprechende Schlussfolgerungen gezogen werden.

8.53.

Im Bericht wird empfohlen, dass die Kommission erwägen sollte, ob die vorherige Genehmigung der Systeme auf der Grundlage von Prüfungen durch die Kommission, durch die sichergestellt wurde, dass in den Sapard-Ländern angemessene Systeme eingerichtet wurden, allgemeinere Anwendung finden sollte.

8.53.

Die geltenden Verordnungen, die den EAGFL, Abteilung Garantie, regeln, legen eindeutig fest, dass die Mitgliedstaaten für die Akkreditierung der Zahlstellen verantwortlich sind. Eine vorherige Akkreditierung durch die Kommission würde bedeuten, dass sie die Verantwortung für die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Systeme übernimmt. Dies widerspricht dem Prinzip der gemeinsamen Mittelverwaltung, demzufolge die Mitgliedstaaten Gemeinschaftspolitiken umsetzen und die Kommission die Einhaltung dieser Vorschriften überprüft und im Fall der Nichteinhaltung Finanzkorrekturen vornehmen kann.

Die Kommission ist zuversichtlich, dass dieses System sich weiterhin als wirksam erweist.

Sonderbericht Nr. 5/2004 „Hilfe aus dem Phare-Programm zur Vorbereitung der Bewerberländer auf die Verwaltung der Strukturfonds“

8.54.

Die Unterstützung der Bewerberländer bei der Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds war seit 1998 ein wichtiges Ziel des Phare-Programms. Geleitet von dem Wunsch, die Bewerberländer in die Lage zu versetzen, nach ihrem Beitritt voll und ganz von den sehr hohen Zuwendungen, auf die sie dann Anspruch haben, profitieren zu können, hat die Kommission dem Ziel der Vorbereitung dieser Länder auf die Verwaltung der Strukturfonds eine zunehmend höhere Priorität eingeräumt. Die Prüfung des Hofes betraf die Frage, wie erfolgreich die Kommission dieses größte Heranführungsinstrument eingesetzt hat, um die Bewerberländer auf die Verwaltung der beiden wichtigsten Strukturfonds, nämlich des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF), vorzubereiten.

8.54.

Seit 1997 ist das Phare-Programm beitrittsorientiert und darauf ausgerichtet, die Bewerberländer unter Berücksichtigung aller 31 Kapitel des gemeinschaftlichen Besitzstands auf den Beitritt vorzubereiten. Die ersten vorbereitenden Projekte für die Strukturfonds und die diesbezüglichen Verhandlungskapitel betrafen den Institutionenaufbau und wurden 1998 auf den Weg gebracht. Erst im Jahr 2000 begann Phare mit Investitionsvorhaben im Rahmen der Programme für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (WSZ), die eine doppelte Zielsetzung verfolgten: Unterstützung bei der Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds und Einleitung des Abbaus des Entwicklungsgefälles. Als Zielvorgabe für die Mittelausstattung der Programme für wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt wurden 35 % der Mittelausstattung der nationalen Jahresprogramme 2001 festgesetzt. Für die Erweiterung und die damit verbundenen Vorbereitungen wurden fünf bis sechs Jahre veranschlagt.

8.55.

Die Prüfung gelangte zu dem Schluss, dass die Auswirkungen des Phare-Programms zum Zeitpunkt des Beitritts jedoch geringer waren als in den Strategiedokumenten der Kommission vorgesehen. Dies war teilweise auf die mangelnde Erfahrung und die ungenügende institutionelle Entwicklung in den Bewerberländern zurückzuführen, Problempunkte, die innerhalb des bis zum Beitritt verbleibenden Zeitraums nicht behoben werden konnten.

8.55.

Zwar konnten nicht alle ursprünglichen Ziele verwirklicht werden, nicht nur weil der zeitliche Rahmen durch die rasche Beschleunigung der Verhandlungen zunehmend enger wurde, sondern vor allem weil Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Benennung der Stellen, die künftig für die Verwaltung der Strukturfondsmittel zuständig sein sollen, auftraten. In einigen Fällen wurde die Wirkung der Heranführungshilfe auch durch die mangelnde Stabilität der Institutionen beeinträchtigt. Dennoch wurden die wichtigsten Ziele in einem niemals zuvor erreichten Umfang verwirklicht, wie die Verhandlungen, die Follow-up-Monitoringberichte und die nachfolgenden Programmentwicklungen belegen.

8.56.

Der Gesamtansatz der Kommission war nicht so wirksam, wie er hätte sein können, was zum Teil daran lag, dass ein neues Heranführungsinstrument nach dem Modell des EFRE und des ESF geschaffen wurde. Die Kommission wollte ursprünglich, dass die Bewerberländer bei der Ausarbeitung der Programme zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts einen anderen als den im Bereich der Strukturfonds verfolgten Ansatz anwenden.

8.56.

Keiner anderen Erweiterung ging eine so umfassende Vorbreitung auf die Sturkurfonds unter Einsatz von drei Heranführungsinstrumenten voraus. Durch Phare und die anderen Heranführungsinstrumente wurden die grundlegenden Planungsverfahren gefördert und eine Gesamtplanungskapazität eingerichtet So konnte der Rat die Verhandlungen über das Hauptkapitel „Strukturfonds“ (Kapitel 21) auf der Grundlage einer Angleichung der Rechtsvorschriften und der Benennung der Strukturen 2002 abschließen, und die Kandidatenländer waren bereits Anfang 2003 in der Lage, vorläufige Strukturfondsentwicklungspläne vorzulegen, so dass die Programmplanungsdokumente für die Strukturfonds für den Zeitraum 2004-06 bereits 2004 genehmigt und umgesetzt werden konnten. Dies ist nie zuvor erreicht worden. Auch wenn nicht alle ursprünglichen Ziele verwirklicht werden konnten, aufgrund der raschen Beschleunigung der Verhandlungen, hatte die WSZ-Initiative — unter anderem — sehr bedeutende Auswirkungen auf die Verhandlungen und auf die institutionellen Entwicklungen.

Die Entscheidung, lediglich zwei neue Heranführungsinstrumente zu schaffen, die Ende der 90er Jahre getroffen wurde, war das Ergebnis eines umfassenden Konsens und wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat uneingeschränkt unterstützt. 1999 zeigte sich, dass die Vorbereitungen ausgesprochen umfangreich waren und enorme Anforderungen an die Verwaltungen der Bewerberländer stellten. Die Länder waren weder den Herausforderungen einer komplizierten Mehrjahresplanung und der damit einher gehenden komplexen Durchführungsbestimmungen gewachsen, noch im Stande, in einer zweiten Phase den Übergang zu den Vorschriften für die Ex-post-Kontrolle, wie sie in der Strukturfondsverordnung vorgesehen sind, zu leisten. Um die Überlastung der begrenzten Ressourcen der Bewerberländer sowie eine mögliche Unterbrechung der Heranführungshilfe zu vermeiden, war es folglich empfehlenswert, einem verschiedene Stufen umfassenden Ansatz im Rahmen von Phare den Vorzug zu geben.

8.57.

Das Erweiterte Dezentralisierte Durchführungssystem (EDIS), dessen Einführung es den Bewerberländern ermöglichen sollte, schon vor dem Beitritt Erfahrungen mit Finanzverwaltungsverfahren ähnlich denen der Strukturfonds zu sammeln, war bis zum Mai 2004 noch nicht eingeführt. Die Verzögerungen beim Aufbau eines Systems der Ex-post-Kontrollen wiederum machten es schwieriger, den wichtigsten Mechanismus zur Durchführung der Strukturfonds, d. h. die Zuschusssysteme, anzuwenden. Darüber hinaus wurden bei der Einführung eines weiteren Strukturfondsverfahrens, nämlich der mehrjährigen Programmplanung, nur sehr wenige Fortschritte erzielt.

8.57.

So war von Anfang an vorgesehen, dass die Umsetzung der erweiterten Dezentralisierung (EDIS) und die Mehrjahresprogrammierung „frühestens 2002“ beginnen könnten (Phare-Überprüfung 2000). Die Verhandlungen wurden 2002 abgeschlossen, wodurch sich der Zeitplan verkürzte. EDIS ist kein punktuelles Unterfangen, sondern ein komplexer und langwieriger Prozess. Der ausschlaggebende Faktor für den Übergang zu Ex-Post-Kontrollen ist eindeutig die „Eigenverantwortung“ der Beitrittsländer für die Einrichtung eigener sicherer Verwaltungs- und Kontrollsysteme.

8.58.

Die meisten Länder stellten etwas weniger als die angestrebten 35 % der Mittel für ihre nationalen Programme zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zur Verfügung, denen eine wichtige Rolle bei der Vorbereitung auf den EFRE und den ESF zukommen sollte. Hauptursache für die niedrigeren Mittelzuweisungen waren die unzureichende Aufnahmekapazität und miteinander konkurrierende Prioritäten. Die Wirksamkeit der im Bereich des Institutionenaufbaus durchgeführten Projekte im Hinblick auf die Vorbereitung auf den EFRE und den ESF wurde generell dadurch eingeschränkt, dass es in den Bewerberländern häufig Wechsel bei den für die regionale Entwicklung zuständigen Ministerien gab, und dass die Bewerberländer nicht rechtzeitig die für die Verwaltung und Zahlung zuständigen Stellen benannt und die regionalen Strukturen aufgebaut haben.

8.58.

Obwohl die Zuweisung von etwa 35 % der Mittel aus den Phare-Programmen für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt lediglich eine indikative Zielvorgabe war, die von Land zu Land „unterschiedlich und flexibel gehandhabt“ werden sollte (Phare-Leitlinien-Entscheidung 1999), lassen die Zahlen für 2001-2003 erkennen, dass der Durchschnitt von rund 35 % gehalten werden konnte. Der durch die Aktionspläne für die Leistungsfähigkeit der Justiz- und Verwaltungsbehörden hervorgerufene geringfügige prozentuale Rückgang im Jahr 2002 wurde durch die Mittelzuweisungen im Jahr 2003 vollständig aufgefangen. Im Jahr 2003 — und damit nach dem Berichtszeitraum — lag der Schwerpunkt bewusst auf dem WSZ. Einige Länder verwendeten sogar weit über 35 % der Mittel 2003 für Investitionen in WSZ- Maßnahmen. Der Durchschnitt lag bei 39 %. Da die WSZ-Programme (Projekte 2000) des ersten Jahres gerade erst zu Ende gehen, können anhand der verfügbaren Nachweise und unter Berücksichtigung der Vielzahl von Prioritäten bei der Beitrittsvorbereitung nur schwerlich begründete Zweifel an der Aufnahmekapazität aus dieser überaus begrenzten Datenmenge abgeleitet werden. Zudem waren Zuweisungen für Investitionen und Institutionenaufbau in anderen horizontalen Kapiteln indirekt für die Vorbereitung der Verwaltung der Strukturfonds relevant.

8.59.

Auch nach dem Beitritt wird im Zusammenhang mit der Verwaltung der Strukturfonds noch umfangreiche, zusätzliche Unterstützung beim Institutionenaufbau erforderlich sein. Für die Ex-post-Kontrolle der Strukturfondsmaßnahmen in den neuen Mitgliedstaaten sollten umfangreiche Ressourcen bereitgestellt werden. Es sollte eine klare Strategie ausgearbeitet werden mit einer genauen Beschreibung der zur Vorbereitung der jetzigen und künftiger Bewerberländer auf die Verwaltung der Strukturfonds erforderlichen Schritte. Die Kommission sollte sich verstärkt darum bemühen, das Phare-Programm mehr an die Strukturfonds anzugleichen, indem sie den später für die Verwaltung zuständigen Stellen den Status von Phare-Durchführungsbehörden einräumt und diese so unterstützt, dass sie zur Durchführung des Phare-Programms im Rahmen eines Systems der Ex-post-Kontrollen in der Lage sein werden. Schließlich sollte die Kommission eine Mehrjahresprogrammierung auf der Grundlage nationaler Entwicklungspläne einführen.

8.59.

Auch nach dem Beitritt werden die neuen Mitgliedstaaten bei einer effizienten Programmverwaltung von den Generaldirektionen der Strukturfonds weiterhin umfassend unterstützt — wie bereits zuvor bei der Planung der Programme und der Durchführungs- und Verwaltungssysteme. Alle neuen Mitgliedstaaten haben Auditdienste eingerichtet, um die in der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Finanzkontrolle zu erfüllen und die Kommission wird ihre Arbeit in der Folgezeit überwachen und überprüfen. Die Lehren der Vergangenheit werden bereits berücksichtigt; die EDIS-Roadmaps für Bulgarien und Rumänien sowie die überarbeiteten Phare-Leitlinien lassen bereits entsprechende Strategien erkennen. Die Benennung der Ausführungsbehörden ist eine souveräne Entscheidung der Bewerberländer und die Kommission ist nicht befugt, den Ländern diese Entscheidung zu vorzugeben. Bei der Akkreditierung im Rahmen von EDIS verhält es sich in der Tat umgekehrt. Die Phare-Durchführungsstellen müssen in Verwaltungs- und Durchführungsstellen der Strukturfonds umgewandelt (oder integriert) werden, damit die erworbene Sachkompetenz nicht verloren geht.


(1)  Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien, Slowakei, Bulgarien und Rumänien. Diese Länder sind mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten.

(2)  Malta und Zypern (die am 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurden) und die Türkei. Unter dem Gesichtspunkt der Zahlungen des Jahres 2003 waren diese Hilfsprogramme relativ unbedeutend.

(3)  Polen, Ungarn und Umstrukturierung im Osten, Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt. Für die Länder, die am 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten geworden sind, wird dieses Instrument in den Kohäsionsfonds eingehen.

(5)  Sonderprogramm zur Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates.

(6)  Ausgenommen die Programme für die Mittelmeerländer.

(7)  Phare: Tschechische Republik, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien und Bulgarien. ISPA: Estland, Lettland, Litauen, Polen und Slowenien. Sapard: Polen, Bulgarien und Rumänien.

(8)  Die wichtigsten Bemerkungen im Zusammenhang mit dieser Prüfung sind den Ziffern 8.45-8.53 zu entnehmen.

(9)  Siehe Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffer 8.4.

(10)  Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien und Slowakei.

(11)  SEK(1999) 1596. Diese Leitlinien sind verbindlich, da in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates hierauf Bezug genommen wird und sie Teil der zwischen Kommission und betroffenem Bewerberland abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung sind.

(12)  Nationale Fonds sind in allen Bewerberländern eingerichtet worden, um den Mittelfluss für die drei Heranführungsinstrumente zu kanalisieren; hierzu gehören sowohl der Empfang der von der Kommission angewiesenen Mittel als auch die Weiterleitung der Mittel an die Durchführungsstellen.

(13)  Parallele Kofinanzierung bedeutet, dass die Partner möglicherweise zu unterschiedlichen Zeiten verschiedene Projektkomponenten finanzieren und die damit verbundenen Zahlungen getrennt erfolgen. Die andere Form ist die gemeinsame Kofinanzierung, wonach jede Projektkomponente gleichzeitig kofinanziert wird und die Zahlungen vonseiten der Partner gleichzeitig erfolgen.

(14)  Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73).

(15)  Da Gemeinschaftsverordnungen in den Bewerberländern nicht unmittelbar anwendbar sind, wurden diese Forderungen in Anhang III der Finanzierungsvereinbarung aufgenommen. Eine Finanzierungsvereinbarung wird im Anschluss an den Kommissionsbeschluss für jedes Projekt unterzeichnet.

(16)  Lediglich in Bezug auf den Verkehrssektor in Estland und den Straßenbausektor in Ungarn und Litauen erachtete es die Generaldirektion Regionalpolitik für angemessen, das formelle Genehmigungsverfahren für die EDIS-Zulassung einzuleiten.

(17)  Ausschreibungsunterlagen mussten vor ihrer Genehmigung mehrmals erneut vorgelegt werden (in einem Fall siebenmal); bei drei der zwölf untersuchten Ausschreibungen waren die Wertungsberichte nicht von der EG-Delegation genehmigt worden und die Wertung musste wiederholt werden.

(18)  Nur ein Teil des offiziellen Schriftwechsels im Rahmen der Untersuchung der verschiedenen Fassungen der Ausschreibungsunterlagen, die den Delegationen zur Genehmigung vorlagen, fand Eingang in die Akten.

(19)  Mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen, Teil A, Artikel 6.

(20)  Laut Angaben der Generaldirektion Erweiterung.

(21)  Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates sowie Anhang III der Finanzierungsvereinbarung.

(22)  Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffern 8.14-8.22.

(23)  Ausschreibungs- und Auftragsvergabeverfahren wurden lediglich für jene Zahlungen (13) untersucht, die im Rahmen der relativ neuen Finanzhilferegelung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts getätigt wurden. Eine breiter angelegte Untersuchung der Ausschreibungs- und Auftragsvergabeverfahren war im Zusammenhang mit der Prüfung zur Zuverlässigkeitserklärung 2002 erfolgt, siehe Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffern 8.38-8.43.

(24)  Die restlichen Zahlungen, die auf der Ebene der Kommission und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung geprüft wurden, ergaben keine Fehler.

(25)  Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 und Anhang III.1 der Finanzierungsvereinbarung.

(26)  In drei Fällen war die Forderung, dass die Ausgaben tatsächlich angefallen sind, nicht erfüllt, da die Sapard-Zahlungen auf der Grundlage unbezahlter Rechnungen erfolgt sind; in drei Fällen wurde das Verfahren für die private Auftragsvergabe, wonach für jeden Posten über ein Gesamtwert von mehr als 10 000 Euro drei Angebote einzuholen sind, nicht beachtet; in zwei Fällen wurde die im Sapard-Programm festgelegte Obergrenze für die öffentliche Beihilfe überschritten; und in zwei Fällen wurde das Genehmigungsverfahren für die Checklisten nicht befolgt.

(27)  Weitere Einzelheiten sind den Ziffern 38-40 des Sapard-Sonderberichts Nr. 2/2004 zu entnehmen, (ABl. C 295 vom 30.11.2004).

(28)  Siehe Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002, Ziffer 8.45.

(29)  Bulgarien und Rumänien.

(30)  Laut Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

(31)  Bei diesen zehn Ländern handelt es sich um: Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien, Slowakei, Bulgarien und Rumänien.

KAPITEL 9

Verwaltungsausgaben

INHALT

Verwaltungsausgaben der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

Einleitung

Spezifische Beurteilung im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung

Einleitung

Prüfungsziele

Angewandte Prüfungsmethoden

Risiken

Parlament

Überwachungssysteme und Kontrollen

Bemerkungen zu den Vorgängen

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

Rat

Überwachungssysteme und Kontrollen

Bemerkungen zu den Vorgängen

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

Gerichtshof

Überwachungssysteme und Kontrollen

Bemerkungen zu den Vorgängen

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

Rechnungshof

Überwachungssysteme und Kontrollen

Bemerkungen zu den Vorgängen

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen

Überwachungssysteme und Kontrollen

Wirtschafts- und Sozialausschuss

Überwachungssysteme und Kontrollen

Bemerkungen zu den Vorgängen

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

Ausschuss der Regionen

Überwachungssysteme und Kontrollen

Bemerkungen zu den Vorgängen

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

Kommission

Überwachungssysteme und Kontrollen

Bemerkungen zu den Vorgängen

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

Allgemeine Schlussfolgerung und Empfehlungen

Prüfung der dezentralen Einrichtungen

Prüfung der Europäischen Schulen

BEMERKUNGEN DES HOFES

 

VERWALTUNGSAUSGABEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFT

Einleitung

9.1.

Die Verwaltungsmittel der Organe sind in der Rubrik 5 „Verwaltungsausgaben“ der Finanziellen Vorausschau zusammengefasst (im Falle der Kommission Teil A des Haushaltsplans). Diese Mittel werden unmittelbar von den Organen verwaltet und dienen hauptsächlich zur Zahlung der Gehälter, Zulagen und Ruhegehälter ihrer Mitglieder und ihres Personals sowie zur Deckung der Mieten, des Erwerbs von Immobilien und verschiedener Verwaltungsausgaben. Wie in Tabelle 9.1 zu ersehen ist, beliefen sich die Ausgaben des Jahres 2003 auf 5 305 Millionen Euro. Die Gesamtzahl der den einzelnen Organen und Einrichtungen zugewiesenen Planstellen ist der Tabelle 9.2 zu entnehmen.

 

Tabelle 9.1 — Zahlungen der Organe

 

Zahlungen aus Mittelübertragungen und Mitteln des Haushaltsjahres (Millionen Euro)

2002

2003

Europäisches Parlament

1 035

986

Rat

394

410

Kommission

3 438

3 546

Gerichtshof

145

148

Rechnungshof

76

84

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

76

81

Ausschuss der Regionen

44

46

Europäischer Bürgerbeauftragter

4

4

Insgesamt

5 212

5 305

Quelle: Jahresabschluss der Europäischen Gemeinschaften.

Tabelle 9.2 — Pro Organ bewilligte Planstellen

 

Bewilligte Planstellen (Dauerplanstellen und Zeitstellen, ursprüngliche Haushaltsansätze)

2002

2003

Europäisches Parlament

4 338

4 960

Rat

2 701

2 919

Kommission

22 453

22 534

Gerichtshof

1 129

1 140

Rechnungshof

575

605

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

514

525

Ausschuss der Regionen

250

252

Europäischer Bürgerbeauftragter

27

31

Insgesamt

31 987

32 966

Quelle: Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.

Spezifische Beurteilung im Rahmen der Zuverlässigkeitserklärung

Einleitung

Prüfungsziele

9.2.

Die DAS-Prüfung 2003 in Bezug auf die Verwaltungsausgaben sollte dem Hof ermöglichen, Folgendes festzustellen:

a)

die Zuverlässigkeit des konsolidierten Jahresabschlusses zu dem am 31. Dezember 2003 endenden Haushaltsjahr (Kapitel 1);

b)

die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

 

9.3.

Mit der Prüfung des Hofes sollte auch beurteilt werden, wie die Organe die wichtigsten Bestimmungen der neuen Haushaltsordnung angewandt haben.

 

Angewandte Prüfungsmethoden

9.4.

Bei der Prüfung wurde die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss der Verwaltungsausgaben zugunde liegenden Vorgänge der Organe beurteilt. Sie umfasste folgende Tätigkeiten:

a)

Evaluierung des Funktionierens der Überwachungssysteme und Kontrollen, die von den Organen aufgrund der neuen Haushaltsordnung einzurichten waren, d. h. die Einsetzung angemessener Kontrollstrukturen und Verfahren, die mit den von den einzelnen Organen angenommenen Mindestnormen für die interne Kontrolle in Einklang stehen, sowie der Einrichtung einer Funktion der Internen Revision;

b)

vertiefte Prüfung einer Reihe von Transaktionen aus dem gesamten Bereich der Verwaltungsausgaben und eine zusätzliche Anzahl von Vorgängen für die kleineren Organe;

c)

Berücksichtigung der von den beauftragten Anweisungsbefugten erstellten jährlichen Berichte;

d)

Weiterverfolgung der Bemerkungen der früheren Jahresberichte ( Tabelle 9.3 ).

 

Tabelle 9.3 — Weiterverfolgung von Bemerkungen aus früheren Jahresberichten

Bemerkungen

Getroffene Maßnahmen

Weitere Maßnahmen erforderlich?

Beförderungen ohne Auswahlverfahren

Jahresbericht betreffend das Haushaltsjahr 2001, Ziffer 7.17:

Den Fußnoten im Stellenplan des Parlaments und des Rechnungshofs zufolge sind einige Planstellen einer bestimmten Laufbahngruppe einer höheren Laufbahngruppe zuzuordnen. Aus diesen Fußnoten lässt sich schließen, dass die beiden Organe dem Personal einer bestimmten Laufbahngruppe das Gehalt einer höheren Laufbahngruppe zahlen, was mit dem Statut nicht vereinbar ist. Dort steht in Artikel 45 Absatz 2: „Der Übergang eines Beamten von einer … Laufbahngruppe in eine … höhere Laufbahngruppe ist nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig“.

Im Stellenplan des Parlaments 2003, aber nicht in dem des Rechnungshofs, war eine Reserve für die Beförderung einer zusätzlichen Person in eine höhere Laufbahngruppe ohne Auswahlverfahren eingestellt („ad personam“-Beförderung).

So konnte das Parlament aufgrund seines Stellenplans auch 2003 wieder Personen ohne Auswahlverfahren befördern, obwohl dies mit dem Statut nicht vereinbar ist.

Nein, denn mit dem neuen Statut wurde die Struktur der Laufbahngruppen für das Personal vollkommen geändert. Infolgedessen ist die Frage der Beförderung ohne Auswahlverfahren nicht mehr relevant.

Berichtigungskoeffizienten für die Mitglieder des Hofes

Jahresbericht betreffend das Haushaltsjahr 2001, Ziffer 7.18:

Die Verfügbarkeit der Mittel zur Deckung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Überweisung der Gehaltsanteile von Mitgliedern des Organs in ein anderes als das Land des Dienstorts anzuwenden sind, wird bestätigt.

Laut den Verordnungen (EG) Nr. 1292/2004 und (EG) 1203/2004 des Rates sind die Bestimmungen zur Überweisung der Gehaltsanteile auch auf die Mitglieder des Organs anwendbar.

Nein, denn die neue Rechtslage löst das Problem.

Unterschiedliche Höhe der Dienstreisekosten

Jahresbericht betreffend das Haushaltsjahr 2001, Ziffer 7.20:

Das Parlament hatte damals geantwortet, das Personal der Laufbahngruppen C und D erhalte dieselbe Erstattung.

An der Praxis des Parlaments hat sich 2003 nichts geändert.

Dem am 1.5.2004 in Kraft getretenen Statut zufolge werden die Kosten für das gesamte Personal in gleicher Höhe erstattet.

Nein, denn die neue Rechtslage löst das Problem.

Zusätzliche Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments

Jahresbericht betreffend das Haushaltsjahr 2002, Ziffern 9.17 und 9.20:

Falls die zusätzliche Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments fortgesetzt werden soll, müsste baldmöglichst eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden.

Der Hof stellt erneut in Bezug auf die Haftung und die Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments und der dem System angeschlossenen Mitglieder fest, dass eindeutige Regeln für den Fall eines Defizits festgelegt werden müssen.

Die zusätzliche Regelung ist weiterhin in Kraft; eine ausreichende Rechtsgrundlage wurde nicht geschaffen.

Regeln dieser Art wurden nicht eingeführt.

Ja, eine Rechtsgrundlage sollte geschaffen werden.

Ja, geeignete Regeln sollten eingeführt werden.

ANTWORT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Bemerkungen

Getroffene Maßnahmen

Zusätzliche Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments

In den letzten Jahren haben sich die Dienststellen der Verwaltung aktiv an der Ausarbeitung eines einheitlichen Statuts beteiligt, das u.a. für die Mitglieder des Europäischen Parlaments eine einheitliche Ruhegehaltsregelung und infolgedessen die Abschaffung der derzeitigen zusätzlichen Ruhegehaltsregelung vorsah. Seit bekannt ist, dass dieses Statut zur neuen Wahlperiode nicht in Kraft tritt, wurde die Stellungnahme Nr. 5/99 des Rechnungshofes wieder aufgegriffen, und dem neuen Präsidium werden Vorschläge unterbreitet, um die jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des Parlaments sowie des von einem gewählten Vorstandsvorsitzenden geleiteten Vereins nach luxemburgischem Recht (ASBL) zu definieren. Auf der Grundlage der Ergebnisse einer versicherungsmathematischen Studie, die Anfang 2005, nach Ablauf der Frist für den Beitritt zur Ruhegehaltsregelung, durchgeführt werden dürfte, wird das finanzielle Volumen des Fonds bekannt sein, und entsprechend den Ergebnissen können Maßnahmen ins Auge gefasst werden, um wieder eine ausgewogene Finanzierung des Fonds zu erreichen.

9.5.

Die allgemeine Schlussfolgerung zur DAS für den Bereich der Verwaltungsausgaben ist aus Ziffer 9.68 zu ersehen. Die Prüfungsergebnisse zu den einzelnen Organen sind den entsprechenden Abschnitten in diesem Kapitel zu entnehmen. Die Reihenfolge der Organe in den jeweiligen Abschnitten entspricht der Abfolge im Gesamthaushaltsplan 2003.

 

Risiken

9.6.

Im Bereich der Verwaltungsausgaben besteht ein nur geringes inhärentes Risiko. Dies ist zunächst darauf zurückzuführen, dass das „Delegationsrisiko“ entfällt, da die Verwaltungsausgaben unmittelbar von den Organen selbst verwaltet werden — im Gegensatz zum Großteil der Ausgaben für Programme, die im Auftrag der Kommission durch nationale Dienststellen oder Gemeinschaftseinrichtungen verwaltet werden. Zweitens entfällt das „Subventionsrisiko“, denn Verwaltungsausgaben betreffen überwiegend Transaktionen für Gehaltszahlungen an das Personal und die Vergabe von Aufträgen zur Beschaffung von Gütern, Bauleistungen oder Dienstleistungen, nicht so sehr Zuschüsse/Projektfinanzierungen. Hinsichtlich des Kontrollrisikos zeigen frühere Prüfungen des Hofes, dass die festgestellten Fehler meist formaler Art und nicht auf schwerwiegende Mängel in der Kontrollumgebung zurückzuführen waren.

 

Parlament

Überwachungssysteme und Kontrollen

9.7.

Im Dezember 2002 nahm das Parlament die für die Anwendung der neuen Haushaltsordnung (nachstehend „Haushaltsordnung“ (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12)) erforderlichen Grundlagendokumente an. Dazu zählten die neuen internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans, die Chartas für die internen Auditdienste, die Anweisungsbefugten und den Rechnungsführer, die Mindestvorschriften für die interne Kontrolle und den Kodex mit den speziellen Standesregeln. Das EDV-System für die Verwaltung der Haushaltseinnahmen und -ausgaben (FINORD) wurde an die neuen Regeln angepasst. Den Anweisungsbefugten gelang es jedoch seit dem Inkrafttreten der Haushaltsordnung (1. Januar 2003) noch nicht, voll einsatzfähige Überwachungssysteme einzuführen.

9.8.

Die Dezentralisierung der Kontrollen erwies sich rasch als besonders schwierige Aufgabe, weil früher die Finanz- und internen Kontrollverfahren in hohem Maße zentralisiert waren und von der Arbeit des Finanzkontrolleurs abhingen. Im Verlauf des Jahres 2003 war das Parlament dann in der Lage, neue Kontrollmethoden einzuführen, die auf dezentralen Rahmenregeln für die interne Kontrolle („Internal Control Frameworks“), einschließlich der Mindestvorschriften für die interne Kontrolle (Interne Kontrollnormen — IKN), einem Zentralen Finanzdienst und einer Internen Revision basieren. Die Anweisungsbefugten konnten jedoch nicht alle Mindestvorschriften in vollem Umfang anwenden. Dies wurde von den Anweisungsbefugten im Rahmen ihrer Selbstbewertung in Bezug auf den Grad der Anwendung der Mindestvorschriften bei Erstellung ihrer Tätigkeitsberichte Anfang 2004 selbst eingeräumt. Tatsächlich wurde keine der Mindestvorschriften von allen Anweisungsbefugten in vollem Umfang erfüllt. Mit der Anwendung bestimmter Mindestvorschriften, beispielsweise Kontrollnorm 5 (sensible Aufgaben), Kontrollnorm 7 (Festlegung von Zielen), Kontrollnorm 14 (Meldung von Unregelmäßigkeiten) und Kontrollnorm 20 (Ermittlung und Korrektur der Mängel der internen Kontrolle) waren erst begonnen worden. Die Anwendung von Kontrollnorm 9 (Jahresarbeitsprogramm), Kontrollnorm 15 (Dokumentation zu den Verfahren), Kontrollnorm 17 (Überwachung), Kontrollnorm 11 (Risikoanalyse und Risikomanagement), und Kontrollnorm 19 (Kontinuität der Handlungen) müssen die Systeme verstärkt werden. Mit einem Aktionsplan sollen die festgestellten Mängel behoben werden (Ziffer 9.11).

9.7 und 9.8.

ANTWORT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

2003 wurden aus den Finanz- und internen Kontrollverfahren der Institution, die vom Rechnungshof als „in hohem Maße zentralisiert“ beschrieben wurden, aufgrund der neuen Haushaltsordnung äußerst dezentralisierte Verfahren, wobei es keine Vorlaufzeit zwischen der Annahme der einschlägigen Texte und ihrem Inkrafttreten gab. Infolgedessen hatte die Institution große Schwierigkeiten, die erforderliche Zahl an zusätzlichem, in Finanzfragen qualifiziertem Personal zu finden, alle Beteiligten in geeigneter Weise zu schulen und die notwendige zentrale Unterstützung zu organisieren. Die vom Rechnungshof festgestellten Mängel sind auf diese Umstände zurückzuführen, die die „Kinderkrankheiten“ darstellen, die bei jeder größeren Umstrukturierung, die kurzfristig durchgeführt werden muss, auftreten.

Im März 2004 zog der bevollmächtigte Hauptanweisungsbefugte Schlussfolgerungen aus den 2003 gewonnenen Erfahrungen in Form einer Erklärung und eines dazugehörigen Aktionsplans. Mit dem Aktionsplan sollen die institutionsweiten Probleme behoben werden, auf die der Rechnungshof in seinen Bemerkungen ebenfalls hingewiesen hat. Der Aktionsplan, der vom Rechnungshof zu Recht als „ehrgeizig“ bezeichnet wird (siehe Ziffer 9.11), soll so weit wie möglich während des Jahres 2004 umgesetzt werden. Darüber hinaus wurden, wie der Rechnungshof erwähnt, vom Internen Prüfer in Absprache mit den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten bereichsbezogene Aktionspläne erstellt.

9.9.

Das zuvor unter der Verantwortung des Finanzkontrolleurs angewandte Standard-Kontroll-System wurde durch zehn Rahmenregeln für die interne Kontrolle ersetzt, die auf der Ex-ante-Überprüfung jeder einzelnen Transaktion beruhen und einige Elemente des früheren Systems beibehalten, beispielsweise die Möglichkeit, den Sichtvermerk zu verweigern und die Möglichkeit, sich über die Verweigerung des Sichtvermerks hinwegzusetzen. Aus Mangel an einheitlichen Definitionen für Fehler, in Ermanglung einer gemeinsamen Vorgehensweise bei der Dokumentation und Klassifizierung von Fehlern sowie angesichts der unterschiedlichen Art der Berichterstattung über die Ergebnisse der Kontrollen wird es schwer, allgemeine Schlussfolgerungen über die Wesentlichkeit der von den Ex-ante-Überprüfern festgestellten Fehler zu ziehen. Die Anweisungsbefugten führten keine Ex-post-Überprüfungen ein. Angesichts der unvollständigen Anwendung der dezentralen Rahmenregeln für die interne Kontrolle sind Ex-post-Überprüfungen notwendig.

9.9.

ANTWORT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Im Rahmen des Plans zur Revision der Internen Vorschriften, der gegenwärtig geprüft wird, ist die Streichung der Bezeichnungen „Sichtvermerksverweigerung“ und „Hinwegsetzung“ vorgesehen. Diesem Plan zufolge wird der Ex-ante-Überprüfer die Übereinstimmung oder fehlende Übereinstimmung der kontrollierten Vorgänge mit den geltenden Bestimmungen überprüfen. Was die Frage der Fehler anbelangt, so hat der frühere Finanzkontrolleur den Anweisungsbefugten Ende 2002 die von ihm verwendete Fehlertypologie zur Verfügung gestellt. Die Anweisungsbefugten waren jedoch nicht verpflichtet, diese Typologie zu verwenden, und mehrere von ihnen versuchten, ihre eigenen Definitionen zu entwickeln. Infolgedessen kam es später zu Problemen, als die Daten auf Fehler hin abgeglichen und zusammengefasst wurden. Diese Frage ist daher in den oben erwähnten Aktionsplan des bevollmächtigten Hauptanweisungsbefugten aufgenommen worden. Was die Bemerkung zum Fehlen von Ex-post-Kontrollen anbelangt, so haben sich die Anweisungsbefugten in erster Linie auf die Einführung einer wirksamen Ex-ante-Überprüfung konzentriert. Angesichts der Art der Vorgänge, mit denen das Parlament zu tun hatte, und der Tatsache, dass es weder ein „Delegationsrisiko“ noch ein „Subventionsrisiko“ gibt, wird dies auch in den nächsten zwei Jahren der Fall sein, bis der Grad der Ex-ante-Überprüfung auf Institutionsebene harmonisiert und stabilisiert ist. Unterdessen wird die Notwendigkeit einer vollständig entwickelten Ex-post-Überprüfung auf der Grundlage einer weiterentwickelten Risiko- und Kontrollselbstbewertung durch die jeweiligen Anweisungsbefugten beurteilt. Diejenigen Anweisungsbefugten, deren Dienststellen in großem Umfang mit ähnlichen, immer wiederkehrenden Verwaltungsvorgängen zu tun haben, haben jedoch damit begonnen, eine Ex-post-Überprüfung einzuführen.

9.10.

Bei der Prüfung des Hofes wurden ferner Mängel im Bereich der Ex-ante-Überprüfungen bei den Gehaltszahlungen an das Personal festgestellt. Früher wurden vom Finanzkontrolleur im Bereich der Gehaltszahlungen an das Personal Schlüsselkontrollen durchgeführt, die nicht durch ähnlich wirksame Checks ersetzt wurden, weil ein neues EDV-Werkzeug nicht rechtzeitig verfügbar war.

9.10.

ANTWORT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Die GD Personal stieß auf technische Schwierigkeiten bei der Übertragung der von den Dienststellen des früheren Finanzkontrolleurs verwendeten IT-Ressourcen für Ex-ante-Überprüfungen auf die Prüfung der Gehaltszahlungen. Dadurch wurde während eines erheblichen Zeitraums in der ersten Jahreshälfte 2003 ihre Möglichkeit eingeschränkt, wirksame Kontrollen durchzuführen. Die auf diese Schwierigkeiten zurückzuführenden Mängel im Bereich der Überprüfungen bei den Gehaltszahlungen wurden von den beteiligten Ex-ante-Prüfern festgehalten und in den vom Anweisungsbefugten unterbreiteten Jahres- und Zwischenberichten vermerkt. In Zukunft werden jedoch wirksame Überprüfungen bei den Gehaltszahlungen zunehmend als nachhaltige und kumulative Anstrengung über Monate hinweg gesehen werden müssen, mit Ex-post-Kontrollen als Ergänzung zu einem integrierten System operationeller Ex-ante-Kontrollen, was die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der monatlichen Zahlungsanweisungen gewährleisten soll.

9.11.

Bezüglich der vorstehenden Schwierigkeiten konnte das Parlament mithilfe der Tätigkeitsberichte und internen Prüfungen (Ziffer 9.8) die wichtigsten Mängel der neuen Systeme ermitteln und im Hinblick auf ihre Behebung Aktionspläne ausarbeiten. Insbesondere wurden bereichsbezogene und zentrale Aktionspläne erstellt, um die Mängel anzugehen, die vom internen Prüfer aufgedeckt worden waren. In seiner jährlichen Erklärung räumte der Generalsekretär ein, dass Mängel bestehen, und verabschiedete einen ehrgeizigen Aktionsplan, der die umgehende und umfassende Anwendung der Mindestvorschriften vorsieht.

9.11.

ANTWORT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Siehe Antwort auf die Ziffern 9.7 und 9.8.

9.12.

Einige Bestimmungen von Artikel 81 der Haushaltsordnung und von Artikel 104 der Kommissionsverordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (nachstehend: „Durchführungsbestimmungen“) (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12) waren von den Anweisungsbefugten nicht in vollem Umfang angewandt worden. Sie betreffen die Unterscheidung zwischen verschiedenen Zahlungsarten in der Rechnungslegung, die Festlegung der Art der für jede Zahlungsart erforderlichen Belege sowie der Aufbewahrung dieser Unterlagen. Der Jahresabschluss des Parlaments ermöglicht keine Unterscheidung der verschiedenen Zahlungsarten (Zahlung des vollen geschuldeten Betrags, Vorauszahlung, Teilzahlung oder Restzahlung). Die Art der für die einzelnen Zahlungsarten erforderlichen Belege wurde nicht festgelegt. Werden die Belege nicht in angemessener Weise abgelegt und archiviert, erschwert dies jede interne oder externe Überprüfung erheblich und unterbricht den Prüfungspfad. In den meisten Fällen konnten die Prüfer des Hofes die zur Feststellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen benötigten Belegunterlagen erhalten. Sie konnten aber nicht feststellen, ob diese Unterlagen von den Ex-ante-Überprüfern geprüft wurden.

9.12.

ANTWORT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Was die „Unterscheidung zwischen verschiedenen Zahlungsarten“ anbelangt, so handelt es sich bei den meisten Zahlungen angesichts des ausschließlich administrativen Charakters der vom Parlament verwalteten Ausgaben um eine „Zahlung des vollen geschuldeten Betrags“ zu dem Zeitpunkt, zu dem sie vorgenommen wurden. Dennoch wird die Möglichkeit geprüft, Veränderungen an den Rechnungsführungssystemen vorzunehmen, um die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Zahlungsarten deutlich zu machen. Was die Belege anbelangt, so hat der Generalsekretär am 1. April 2003 Leitlinien für die Aufbewahrung von Originalbelegen durch die Anweisungsbefugten erlassen. Die Leitlinien sehen vor, dass jeder bevollmächtigte Anweisungsbefugte einen begründeten Beschluss zur Benennung von „Archivbediensteten“ fassen sollte. Weitere Arbeiten im Zusammenhang mit diesem Aspekt der Haushaltsführung sind im Rahmen des Aktionsplans des bevollmächtigten Hauptanweisungsbefugten vorgesehen, und im Laufe der letzten Monate wurden in mehreren Generaldirektionen Vorkehrungen getroffen, um die notwendigen Verbesserungen zu erreichen.

9.13.

Nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe f) der Durchführungsbestimmungen werden Transaktionen der Zahlstellen vom Anweisungsbefugten am Ende des folgenden Monats abgerechnet, um die Abstimmung zwischen dem Kontensaldo und dem Banksaldo zu gewährleisten. Im Verlauf des Jahres 2003 wurde diese Frist hinsichtlich der Dienstreisevergütungen und Tagegelder der Mitglieder in der Regel nicht eingehalten. Am Jahresende waren rund 11 Millionen Euro, die im September, Oktober und November über ein Zahlstellenkonto an die Mitglieder des Parlaments ausgezahlt worden waren, noch nicht in der Haushaltsrechnung verbucht.

9.13.

ANTWORT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

2003 betrugen die Fristen für die Abrechnung der Vorauszahlungen bis zum 1. Juli zwischen 8 und 10 Wochen. Die zeitweilige Verringerung der Zahl der für diese Arbeiten zuständigen Bediensteten führte zu einer Verlängerung der Fristen. Durch die 2004 erreichte Aufstockung des Personals konnte man wieder zu den früheren Fristen zurückkehren. Diese Fristen lassen sich aufgrund der internen Organisation der Arbeiten nur schwer auf weniger als zwei Monate verkürzen, selbst wenn das Kontrollpersonal der Zahlstelle erheblich aufgestockt würde. Wenn man die Fristen verkürzen wollte, so müsste man jede Transaktion zum Zeitpunkt der Auszahlung durch die Zahlstelle auf der Grundlage der erhaltenen Belege abrechnen und systematisch Einziehungen vornehmen, sobald auch nur das geringste Dokument fehlt. Jedes unvollständige Dossier müsste dann nach Erhalt des fehlenden Belegs ein zweites Mal bearbeitet werden. Derzeit wird der Abgeordnete ersucht, das fehlende Dokument vor der endgültigen Abrechnung einzureichen, wodurch sich die entsprechende Frist zwar verlängert, die für die Bearbeitung des Dossiers insgesamt notwendige Zeit jedoch verkürzt.

9.14.

Nach Artikel 11 der internen Vorschriften des Parlaments für die Ausführung des Haushaltsplans sind Zahlungen in Form eines Dauerauftrags zulässig. In diesem Fall werden Ausgaben vom Anweisungsbefugten ohne vorherige Feststellung und Genehmigung getätigt. Nach Auszahlung des Betrags stellt der Anweisungsbefugte eine Abrechnungsanordnung im Hinblick auf die Verbuchung des Betrags zulasten des Haushaltsplans (Artikel 11, Absatz 4 der internen Vorschriften) aus. Um der Haushaltsordnung zu entsprechen, müssen Ausgaben vor der Auszahlung festgestellt und genehmigt werden.

9.14.

ANTWORT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Bei einigen Ausgabenarten (z.B. Mieten, Gebrauchsgüter) besteht der Lieferant auf Zahlung durch Dauerauftrag oder Abbuchung aufgrund einer Einzugsermächtigung. Die internen Verfahren des Parlaments erlauben solche Zahlungen nur dann, wenn der zuständige Anweisungsbefugte keine andere Zahlungsvereinbarung aushandeln kann. Diese Beschränkung ist in dem Entwurf einer Revision der Internen Vorschriften vorgesehen. Darüber hinaus wird die Verwaltung mögliche alternative Zahlungskonditionen prüfen, um ihre Internen Vorschriften und ihre Verfahren stärker mit der Haushaltsordnung in Einklang bringen zu können.

Bemerkungen zu den Vorgängen

9.15.

Die geprüften Transaktionen waren im Wesentlichen rechtmäßig und ordnungsgemäß. In einigen Fällen wurden Nichtübereinstimmungen festgestellt, die aber nicht bedeuten, dass falsche Beträge ausgezahlt wurden.

9.15.

ANTWORT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das Parlament nimmt die Schlussfolgerungen des Rechnungshofes zur Kenntnis.

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

9.16.

Laut Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung „… legen die bevollmächtigten Anweisungsbefugten jedes Jahr dem jeweiligen Organ einen Bericht über ihre Tätigkeiten vor“. Alle zehn bevollmächtigten Anweisungsbefugten legten für das Jahr 2003 drei Tätigkeitsberichte vor (zwei für das erste und zweite Quartal und einen Jahresbericht zusammen mit einer Erklärung). Die Berichte umfassen ein Kapitel über Fragen des Managements und die interne Kontrolle, eine Zusammenfassung der Selbstbewertung zur Umsetzung der Normen für interne Kontrolle sowie Bemerkungen über die festgestellten Mängel. Die Berichte sind nützliche Instrumente, um die Verantwortlichkeit der Anweisungsbefugten im Hinblick auf die Verwaltung der ihnen anvertrauten Finanzmittel zu stärken; sie sind aber außerordentlich heterogen. Form und Inhalt dieser Berichte sollten vereinheitlicht werden. Verbesserungsbedürftig sind ferner die Informations- und Berichtssysteme, die den Inhalt der Berichte untermauern und gewährleisten sollten, dass eine Risikoanalyse durchgeführt wird, ein Verzeichnis der Verträge geführt wird und dokumentierte Verfahren eingeführt werden. Über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen sollte auch ausführlicher berichtet werden.

9.16.

ANTWORT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Die gemäß den Internen Vorschriften des Parlaments zu einem frühen Zeitpunkt vorzulegenden regelmäßigen Tätigkeitsberichte wurden ohne konkrete Leitlinien bezüglich ihrer Struktur und ihres Inhalts erstellt. Für die gemäß der Haushaltsordnung erforderlichen jährlichen Tätigkeitsberichte unternahmen jedoch die zentralen Finanzdienste, in Absprache mit den betroffenen Dienststellen, Anstrengungen, um ein großes Maß an Harmonisierung zu erreichen. Diese Anstrengungen werden derzeit fortgesetzt, wie aus dem Aktionsplan des bevollmächtigten Hauptanweisungsbefugten hervorgeht, der mehrere vom Rechnungshof erwähnte Punkte behandelt.

9.17.

Die in den Berichten enthaltene Information ist hilfreich für das Verständnis der Art und Weise, in der die Überwachungssysteme und Kontrollen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen funktionierten. Die Informationen, die diesen Berichten zugrunde liegen, sollten dahin gehend verbessert werden, dass sie für den Hof im Hinblick auf die Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eine aussagekräftige Quelle darstellen. Von einer Ausnahme abgesehen, bescheinigten alle bevollmächtigten Anweisungsbefugten, sie verfügten über die angemessene Sicherheit, dass die eingerichteten Kontrollverfahren im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge die erforderliche Gewähr bieten. Ein Anweisungsbefugter legte keine Erklärung vor, formulierte auch keinen Vorbehalt. Im Übrigen meldete keiner der Anweisungsbefugten Vorbehalte an, drei bemerkten aber in ihren Erklärungen, es fehle qualifiziertes Personal und es sei notwendig, die Vorschriften im Bereich der Ausgaben der Mitglieder des Parlaments und der Fraktionen mit der neuen Haushaltsordnung in Einklang zu bringen. In diesem Zusammenhang solle den Bemerkungen der Kontrollorgane, einschließlich denen des Rechnungshofs Beachtung geschenkt werden. Die Tätigkeitsberichte von anderen Anweisungsbefugten enthielten auch Ausführungen zu den Schwierigkeiten, die im Hinblick auf die vollständige Umsetzung der neuen Haushaltsordnung und der Rahmenregelungen für die interne Kontrolle festgestellt wurden.

9.17.

ANTWORT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Was die Frage des Personals für die Stellen im Finanzwesen anbelangt, so wird diese in dem Aktionsplan des bevollmächtigten Hauptanweisungsbefugten behandelt.

Rat

Überwachungssysteme und Kontrollen

9.18.

Die Haushaltsordnung wurde im ersten Halbjahr 2003 schrittweise umgesetzt. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten führten interne Management- und Kontrollverfahren ein. Diese Kontrollverfahren stützen sich auf Ex-ante-Überprüfungen und gewährleisten die erforderliche Aufgabentrennung bei der Einleitung und Überprüfung jeder einzelnen Transaktion. Die Verfahren sind nicht für alle Tätigkeiten schriftlich dokumentiert, insbesondere nicht im Bereich der Gehaltszahlungen an das Personal.

9.19.

Gemäß den internen Vorschriften des Rates zur Ausführung seines eigenen Einzelplans hatte jeder bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Vorlage eines Schriftstücks zu sorgen, in dem die im jeweiligen Dienst angewandten Management- und Kontrollverfahren beschrieben sind und das dem gesamten Personal bekannt gegeben wird. Ende 2003 lagen diesbezüglich lediglich Beschreibungen für die Verfahren beim Dienst für Informationstechnologie sowie für die Verfahren beim Juristischen Dienst vor.

9.18 und 9.19.

ANTWORT DES RATES

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass nicht alle Kontrollverfahren schriftlich dokumentiert sind. Diese Feststellung wird auch in dem internen Bewertungsbericht über die von den Anweisungsbefugten für das Jahr 2003 erstellten Jahresberichte getroffen. Dementsprechend wurden die Anweisungsbefugten, die bisher noch keine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollverfahren erstellt haben, aufgefordert, dies bis zum 1. Dezember 2004 nachzuholen.

Um diese Aufgabe zu erleichtern und für Kohärenz zwischen den einzelnen Anweisungsbefugten zu sorgen, wurde ein Standard-Formblatt ausgearbeitet.

9.20.

Obwohl die Charta für das Überprüfungspersonal die Möglichkeit von Ex-post-Überprüfungen vorsieht, wurden solche Überprüfungen nicht durchgeführt. Ex-post-Überprüfungen gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen würden den Anweisungsbefugten eine zusätzliche Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung der aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen bieten.

9.20.

ANTWORT DES RATES

Ex-post-Überprüfungen (Überprüfung nach Zahlung) wurden zwar durchgeführt, von einer systematischen Anwendung dieses Instruments kann für das Jahr 2003 jedoch keine Rede sein.

Obwohl das Generalsekretariat des Rates der Auffassung ist, dass Ex-post-Überprüfungen insbesondere für operative Ausgaben sehr nützlich sind, plant es dennoch, ein Verfahren auszuarbeiten, das künftig von seinen Prüfern für Ex-post-Analysen angewendet werden könnte.

9.21.

Folgende Maßnahmen, die in der Haushaltsordnung oder in den Durchführungsbestimmungen vorgegeben sind, waren am 31. Dezember 2003 noch nicht durchgeführt:

a)

Festlegung der Mindestvorschriften (Artikel 60 Absatz 4 der Haushaltsordnung);

b)

Festlegung eines Kodex der Standesregeln für den Rechnungsführer und den Zahlstellenverwalter (Artikel 60 Absatz 5 der Haushaltsordnung);

c)

Vorlage einer Charta, in der die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Rechnungsführers und des Zahlstellenverwalters im Einzelnen beschrieben sind (Artikel 44 der Durchführungsbestimmungen).

9.21.

ANTWORT DES RATES

Das Generalsekretariat des Rates wird die laut Rechnungshof durchzuführenden Maßnahmen noch vor Ende 2004 verabschieden.

9.22.

Der interne Prüfer nahm im Jahr 2003 mehrere Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie eine Prüfung am Jahresabschluss zum Haushaltsjahr 2002 vor. Da diese Prüfungen sich nicht auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss 2003 zugrunde liegenden Vorgänge beziehen, sind die Ergebnisse für die Zuverlässigkeitserklärung des Hofes nicht unmittelbar relevant.

 

Bemerkungen zu den Vorgängen

9.23.

Juristische Dienstleistungsverträge wurden ohne Vergabeverfahren abgeschlossen, obwohl der Wert der Leistungen über dem Schwellenwert lag, bei dessen Überschreitung ein Vergabeverfahren vorgeschrieben ist.

9.23.

ANTWORT DES RATES

Das Generalsekretariat akzeptiert die Bemerkung des Rechnungshofs bezüglich einer Mittelbindung für juristische Dienstleistungen.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Juristische Dienst des Generalsekretariats des Rates ein Ausschreibungsverfahren eröffnet hat, um einen Rahmenvertrag für die genannte Art von juristischen Dienstleistungen (juristische Unterstützung im Bereich des Antidumpings) schließen zu können.

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

9.24.

Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten stützen ihre Erklärungen u. a. auf die Ex-post-Überprüfungen. Allerdings war ein schriftlicher Nachweis für die Durchführung von Ex-post-Überprüfungen nicht vorhanden.

 

Gerichtshof

Überwachungssysteme und Kontrollen

9.25.

Beim Gerichtshof wurden einige der wichtigsten Anforderungen der Haushaltsordnung oder ihrer Durchführungsbestimmungen nicht in vollem Umfang umgesetzt. Die Abweichungen von der Haushaltsordnung betrafen folgende Punkte:

a)

Festlegung von Mindestvorschriften für die interne Kontrolle durch das Organ und Analyse der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind (Artikel 60 Absatz 4 der Haushaltsordnung);

b)

Erstellung der Chartas, in der die Aufgaben, Rechte und Pflichten jedes Finanzakteurs beschrieben sind (Artikel 44 der Durchführungsbestimmungen);

c)

Festlegung des Mandats des Internen Prüfers sowie der Ziele und Verfahren für die Ausübung der Funktion der internen Prüfung (Artikel 109 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen).

9.25.

ANTWORT DES GERICHTSHOFES

Um die Umsetzung der vom Rat am 25. Juni 2002 erlassenen neuen Haushaltsordnung und der von der Kommission am 23. Dezember 2002 erlassenen Durchführungsbestimmungen innerhalb des Gerichtshofes zu gewährleisten, hat er am 22. Januar 2003 eine neue interne Haushaltsordnung verabschiedet. Dieser rechtliche Grundrahmen war durch die Regeln zu vervollständigen, die in die verschiedenen vom Rechnungshof angesprochenen Vorschriften und Chartas einzufügen waren. Vor der Aufstellung dieser Regeln wurde es jedoch als opportun angesehen, die praktische Funktionsweise des neuen Systems zu prüfen, zumal der Gerichtshof für die Anwendung der neuen Vorschriften aufgrund seiner Größe und seiner speziellen Aufgabe nur über eine sehr begrenzte Zahl von Personen mit eingehenden Kenntnissen im Bereich von Finanzsystemen und -rahmen verfügte.

Mittlerweile wurden alle vom Rechnungshof genannten Dokumente erlassen.

So wurden die innerhalb des Organs geltenden internen Mindestvorschriften vom Verwaltungsausschuss des Gerichtshofes am 31. März 2004 gebilligt. In Nr. 7 dieser Vorschriften wird auf die in Artikel 60 Absatz 4 der Haushaltsordnung angesprochene Risikoanalyse Bezug genommen.

Die in Artikel 44 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung beschriebenen Chartas der Finanzakteure sowie die Charta des Internen Prüfers wurden ebenfalls am 31. März 2004 vom Verwaltungsausschuss gebilligt. In der letztgenannten Charta werden in Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen das Mandat des Internen Prüfers sowie die Ziele und Verfahren für die Ausübung dieser Funktion festgelegt.

9.26.

Unter der Aufsicht des Internen Prüfers war eine Überprüfungseinheit beauftragt, alle Vorgänge des Anweisungsbefugten ex ante zu prüfen. Der Interne Prüfer übernahm auch die früher vom Finanzkontrolleur wahrgenommene Aufgabe, jede Transaktion im EDV-gestützten Buchhaltungssystem festzustellen. Diese Aufgabe ist nicht vereinbar mit der völligen Unabhängigkeit, die der Interne Prüfer bei der Wahrnehmung seines Prüfungsmandats zu wahren hat und widerspricht dem Geist der Finanzreform.

9.26.

ANTWORT DES GERICHTSHOFES

Innerhalb der neuen Verwaltungseinheit, die gemäß den spezifischen Bedürfnissen des Gerichtshofes geschaffen wurde, besteht eine klare Trennung zwischen den Funktionen der Ex-ante-Überprüfung der Finanzvorgänge und des internen Audits.

Die Ex-ante-Überprüfung der Finanzvorgänge wird von Prüfern vorgenommen, deren Tätigkeit dem „Kodex der Berufsnormen für die mit der Überprüfung der Finanzvorgänge betrauten Bediensteten“ unterliegt.

Diese Bediensteten haben u. a. die Aufgabe, jedem ihnen unterbreiteten Vorgang die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen und dies durch einen Stempel zu dokumentieren.

Der Umstand, dass die Prüfer (oder gegebenenfalls sogar das Sekretariat der Dienststelle) im Fall der Zustimmung den Vorgang im elektronischen System der Mittelüberwachung abzeichnen, hängt nur damit zusammen, dass dieses System aus technischen Gründen bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften der Haushaltsordnung in diesem Punkt nicht geändert werden konnte. Der Papierkreislauf bei den Finanzvorgängen — in dessen Verlauf die Schriftstücke von den verschiedenen Beteiligten abgezeichnet oder unterzeichnet werden und der allein den Vorgängen Rechtsgültigkeit zu verleihen vermag — entspricht dagegen voll und ganz der neuen Haushaltsordnung und überträgt die Letztverantwortung dem bevollmächtigten oder dem nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten. Die Rolle und die Verantwortlichkeiten des Prüfdienstes dürfen daher nicht mit denen des früheren Finanzkontrolleurs verwechselt werden.

Die soeben beschriebenen Verfahren, an denen der Interne Prüfer nicht als solcher mitwirkt, beeinflussen dessen Unabhängigkeit in keiner Weise; seine Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten sind in der „Charta des Internen Prüfers“ festgelegt, die, wie in der Antwort zu Ziffer 9.25 dargelegt, vom Verwaltungsausschuss des Gerichtshofes erlassen wurde.

9.27.

Der Interne Prüfer konnte sein Arbeitsprogramm für 2003 nicht ausführen, offenbar wegen Personalmangels und des Zeitaufwands für die Ex-ante-Überprüfung.

9.27.

ANTWORT DES GERICHTSHOFES

Der Interne Prüfer hat sich im fraglichen Jahr mit der Eingliederung der neuen Verwaltungseinheit in den Aufbau des Gerichtshofes befasst. Ein Audit in Bezug auf die Verwaltung der für Besucher bewilligten Mittel, die auf mehrere Haushaltslinien verteilt sind, war geplant, konnte aber 2003 nicht abgeschlossen werden.

Bemerkungen zu den Vorgängen

9.28.

Ein Vertrag über den Kauf von Web-Lizenzen zur Nutzung von Software war ohne vorherige Bekanntgabe im Amtsblatt im Wege eines beschränkten Vergabeverfahrens abgewickelt worden. Gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 17 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12) hätte dem Amt für Veröffentlichungen eine Auftragsbekanntmachung übermittelt und diese im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen.

9.28.

ANTWORT DES GERICHTSHOFES

Beim Kauf von Lizenzen für Betriebsprogramme der Informatikserver und für den E-Mail-Bereich wurde das beste unter den Angeboten ausgewählt, die bei den von der Hauptgesellschaft für den Verkauf ihrer Produkte auf dem belgischen und dem luxemburgischen Markt zugelassenen Vertriebshändlern eingeholt worden waren. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die dabei erzielten Preise konkurrenzfähig waren. Bei künftigen Aufträgen dieser Art, d. h. für ein einziges Produkt, das über ein Netz zugelassener Vertriebshändler verkauft wird, wird nunmehr besonders darauf geachtet, die nach Maßgabe der Schwellenwerte der Aufträge geltenden Verfahren einzuhalten.

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

9.29.

Anfang Juni 2004 waren die gemäß Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung fälligen Tätigkeitsberichte noch nicht vorgelegt worden.

9.29.

ANTWORT DES GERICHTSHOFES

Der jährliche Tätigkeitsbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten wurde den zuständigen Stellen des Organs am 2. Juli 2004 übermittelt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Haushaltsordnung keinen Endtermin für die Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichts anderer Organe als der Kommission vorschreibt; der in Artikel 60 vorgesehene Fristablauf am 15. Juni betrifft nur die Kommission.

Rechnungshof

Überwachungssysteme und Kontrollen

9.30.

Gemäß Artikel 44 der Durchführungsbestimmungen gibt jedes Organ jedem Finanzakteur „eine Charta an die Hand, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind“. Die Chartas wurden ausgearbeitet und am 18. Dezember 2003 vom Hof beschlossen. Dies gilt auch für die vom Hof gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Haushaltsordnung angenommenen Mindestnormen.

 

9.31.

Der Interne Prüfer des Hofes prüfte die Einführung und Funktionsweise der Ex-ante-Überprüfung, ferner das Finanzierungssystem für die Durchführung der Gebäudepolitik des Hofes. Diese Überprüfungen durch den Internen Prüfer des Hofes gaben keinen Anlass zu spezifischen Empfehlungen.

 

9.32.

Der Rechnungshof wird von einer unabhängigen externen Wirtschaftsprüfungesellschaft geprüft, die zusammen mit einem Bericht einen Bestätigungsvermerk betreffend die Ordnungsmäßigkeit sowie die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2003 erteilt hat. Im Bericht wird festgestellt: „Die Anwendung der internen Kontrollvorschriften gewährleistet unseres Erachtens die Verwirklichung der operationellen Ziele, die Erstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Jahresabschlusses und die Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften.“ Der Bericht und der Bestätigungsvermerk werden im Amtsblatt veröffentlicht.

 

Bemerkungen zu den Vorgängen

9.33.

Die dem Jahresabschluss 2003 zugrunde liegenden Vorgänge gaben keinen Anlass zu Bemerkungen.

 

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

9.34.

Über die wichtigsten Haushaltsbereiche wurde vom Generalsekretär ein Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 60 Absatz 7 vorgelegt.

 

Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen

9.35.

Die folgenden Bemerkungen betreffen Probleme, die sowohl beim Wirtschafts- und Sozialausschuss als auch beim Ausschuss der Regionen festgestellt wurden. Um Wiederholungen im jeweiligen Abschnitt zu vermeiden, werden die Bemerkungen in diesem Abschnitt behandelt, der beiden Ausschüssen gewidmet ist.

 

Überwachungssysteme und Kontrollen

9.36.

Die Abweichungen von der Haushaltsordnung bei den Überwachungssystemen und Kontrollen betrafen folgende Punkte:

9.36.

 

a)

Dem Rechnungsführer lag keine Charta vor, in der gemäß Artikel 44 der Durchführungsbestimmungen seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind.

a)

ANTWORT DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

Die Charta mit den Aufgaben des Rechnungsführers wurde 2004 angenommen.

 

ANTWORT DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN

Am 3. Mai 2004 nahm der bevollmächtigte Anweisungsbefugte den Beschluss Nr. 088/04 über die Charta mit den Aufgaben und Zuständigkeiten des AdR-Rechnungsführers und der nachgeordnet bevollmächtigten Rechnungsführer an. Die Vorschriften der Charta betreffen auch die Frage des Kodex mit Standesregeln für den Rechnungsführer.

Die Verzögerung bei der Annahme dieses Beschlusses war darauf zurückzuführen, dass einige der im Zeitplan für die Umsetzung der neuen Haushaltsordnung vorgesehenen Maßnahmen im Jahr 2003 wegen anderer Prioritäten zurückgestellt werden mussten.

b)

Die Mindestvorschriften waren nicht angenommen worden.

b)

ANTWORT DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

Die Mindestnormen für die interne Kontrolle wurden 2004 angenommen.

 

ANTWORT DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN

Richtig ist, dass es bislang kein umfassendes Dokument gibt, in dem das System der Mindestnormen für die im Ausschuss der Regionen durchgeführten Kontrollen im Einzelnen beschrieben ist. Es wurden jedoch verschiedene Vorschriften für die Kontrollen angenommen: Checklisten; Beschreibungen der Verfahren; Leistungsindikatoren; Verfahren für die Ernennung der für die Bewirtschaftung der Haushaltslinien zuständigen Bediensteten; Überwachung finanzieller Angelegenheiten durch die Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen; Entwurf eines Leitfadens für Aufgaben, Funktionen und Verfahren; Vorschriften über die Erstattungen für die Mitglieder; Vorschriften über Repräsentationskosten; Beschlüsse über die Meldung von Missständen („whistleblower“) und über die Beziehungen zum OLAF; Dienstanweisungen; Schulungsprogramme für Finanzakteure; schriftlich fest gehaltene Finanzabläufe usw.

Im Dezember 2003 hat der bevollmächtigte Anweisungsbefugte den Internen Prüfer gebeten, eine Prüfung des Kontrollumfelds im Ausschuss der Regionen vorzunehmen.

9.37.

Im Bereich der Befugnisübertragung waren mehrere Anforderungen der Haushaltsordnung und der Durchführungsbestimmungen nicht erfüllt. Der Haushaltsbehörde wurde kein Bericht über die Verhandlungsverfahren (Artikel 54 der Durchführungsbestimmungen) vorgelegt. Das jährliche Verzeichnis der Auftragnehmer mit Aufträgen im Wert unter 50 000 Euro war nicht im Internet veröffentlicht worden (Artikel 119 der Durchführungsbestimmungen). Eine Datenbank mit Bietern oder Bewerbern, die von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen sind (Artikel 95 der Haushaltsordnung), wurde beim Ausschuss der Regionen nicht eingerichtet.

9.37.

ANTWORT DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

Es trifft zu, dass der Haushaltsbehörde kein Bericht über die Verhandlungsverfahren übermittelt und im Internet kein Verzeichnis der Auftragnehmer mit Aufträgen im Wert unter 50 000 Euro veröffentlicht wurde. Es wurden jedoch regelmäßig Berichte über den aktuellen Stand in der Gebäudefrage erstellt und der Haushaltsbehörde übermittelt. Die sich aus der neuen Haushaltsordnung ergebenden Verfahren betreffend die Vorabinformationen über größere Aufträge wurden ebenfalls eingehalten. Hinzuweisen ist auch darauf, dass eine interne Prüfung der Verfahren für den Erwerb des Gebäudes „Belliard 68“ im Jahr 2003 begann und 2004 abgeschlossen wurde. Die Verpflichtungen, der Haushaltsbehörde einen Bericht über alle Verhandlungsverfahren zu übermitteln und ein Verzeichnis der Auftragnehmer mit Aufträgen im Wert unter 50 000 Euro im Internet zu veröffentlichen, waren Teil der jährlichen internen Haushaltsabschlussverfahren des EWSA.

9.37.

ANTWORT DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN

Der Bericht über die Verhandlungsverfahren sollte der Haushaltsbehörde bis 30. September 2004 vorgelegt werden.

Das Verzeichnis der Auftragnehmer mit Aufträgen im Wert unter 50 000 EUR wird auf den Internetseiten des AdR bis 15. Oktober veröffentlicht.

Datenbanken mit Angaben über die Bieter (Art. 95 der Haushaltsordnung): die neue Version der DV-Anwendung SI2 wurde schließlich am 18. September 2004 implementiert; sie wird den Ausschluss Dritter ermöglichen (dies war bisher nicht möglich).

9.38.

Im Gehaltssystem für das Personal waren personenbezogene Daten sowohl in der Personaldatenbank als auch im Gehaltszahlungssystem manuell und getrennt eingegeben worden. Da eine elektronische Verknüpfung zwischen beiden Datenbanken nicht besteht, war eine automatische Abstimmung der Daten nicht möglich. Andererseits wurde aber auch keine systematische und regelmäßige manuelle Abstimmung vorgenommen. Die Verwaltung fand eine Reihe von Abweichungen zwischen den Daten im Gehaltszahlungssystem, das im Jahr 2003 verwendet wurde, und dem neuen, im Mai 2004 eingeführten System.

9.38.

ANTWORT DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

2003 und in den Vorjahren wurden keine Finanzdaten im Personalverwaltungssystem gespeichert, das ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet wurde. Die das Personal betreffenden Finanzdaten wurden immer nur in einem separaten Gehaltszahlungssystem gespeichert. Es bestand keine Notwendigkeit zu einer Abstimmung zwischen diesen beiden Systemen.

Anfang 2004 wurden ein neues Personalverwaltungssystem und ein neues Gehaltszahlungssystem (NAP, das in der Kommission verwendet wird) eingeführt. Im Gegensatz zum früheren verwendet das neue Gehaltszahlungssystem Finanzdaten aus dem (neuen) Personalverwaltungssystem. Anfangs gab es eine ganze Reihe von Unstimmigkeiten zwischen dem alten und dem neuen Gehaltszahlungssystem. Die meisten davon waren auf einen zeitlichen Versatz zwischen dem früheren und dem neuen Gehaltszahlungsverfahren zurückzuführen. Diese Unstimmigkeiten konnten 2004 in Gänze aufgeklärt und gelöst werden.

9.38.

ANTWORT DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN

Verfahren im Zusammenhang mit dem Gehaltssystem: Es ist festzuhalten, dass personenbezogene Daten manuell in eine neue Datenbank eingegeben wurden (die DV-Anwendung Centurio wurde vom Dienst IT der gemeinsamen Dienste des AdR mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss entwickelt, sie wird auch vom Gerichtshof genutzt); damit wurde ein Beschluss der Verwaltung zur Einführung dieses neuen Systems umgesetzt. Der Beschluss wurde gefasst, um den Übergang zu dem neuen Gehaltszahlungssystem (NAP) zu erleichtern. Allerdings ist richtig, dass vor der Einführung von NAP im April 2004 keine Möglichkeit bestand, das alte Gehaltszahlungssystem mit der Personal-Datenbank zu verknüpfen. Beide waren nämlich technisch nicht miteinander kompatibel (ein System ist 30 Jahre älter als das andere) und die personenbezogenen Daten mussten manuell eingegeben werden.

Die Situation wurde in diesem Jahr noch durch das Inkrafttreten des neuen Personalstatuts erschwert, wobei eine neues Set an Parametern in beide Systeme integriert werden musste.

Sobald NAP voll betriebsfähig ist, wird die Verwaltung prüfen, ob gegebenenfalls Differenzen fortbestehen.

Wirtschafts- und Sozialausschuss

9.39.

Die im Folgenden beschriebenen Schwierigkeiten betreffen nur den Wirtschafts- und Sozialausschuss.

 

Überwachungssysteme und Kontrollen

9.40.

Folgende die Überwachungssysteme und Kontrollen allgemein betreffenden Regeln wurden nicht eingehalten:

9.40.

ANTWORT DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

 

a)

Dem Zahlstellenverwalter lag keine Charta vor, in der gemäß Artikel 44 der Durchführungsbestimmungen seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind.

a)

Die Charta für den Zahlstellenbeamten wurde 2004 angenommen.

b)

Die angewandten spezifischen Kontrollverfahren für die verschiedenen Ausgabenbereiche waren nicht schriftlich dokumentiert.

b)

Der EWSA beschloss seine internen Finanzvorschriften, die in Übereinstimmung mit der neuen Haushaltsordnung stehen, am 8. Januar 2003. Diese Regeln umfassen formale Verfahrensweisen für die Bestellung der mit Finanzangelegenheiten Betrauten, die Überprüfungsverfahren sowie detaillierte interne Anweisungen für alle wesentlichen Finanzvorgänge. Es ist hervorzuheben, dass der EWSA ein lückenloses Prüfwesen aufgestellt und eingeführt hat, das eine Richtigkeitsüberprüfung von Vorgängen durch einen unabhängigen Prüfer vorsieht. Ein solches System wäre eigentlich nur für Vorgänge mit hohem Risikopotenzial üblich. Der EWSA hat sich jedoch entschlossen, auf Nummer Sicher zu gehen und dieses Modell auf alle Finanzvorgänge anzuwenden (eine umfassende Liste enthält Artikel 19 der internen Finanzvorschriften des EWSA), also auch auf Vorgänge mit niedrigem Risikopotenzial.

Der EWSA hat seine Einstellungsverfahren in einem Vademekum dokumentiert.

Einzelheiten und strikte Verfahrensweisen für die Inventarverwaltung wurden im Oktober 2003 beschlossen.

2004 wurde ein Beschluss zur Anerkennung der elektronischen Unterschrift im Haushaltsverwaltungsinformationssystem SI2 gefasst. Darin werden auch alle zugehörigen Betriebsabläufe (Benutzeranmeldung, Datenpflege, Berichterstellung usw.) beschrieben.

Bei der internen Prüfung betreffend die Einhaltung der neuen Haushaltsordnung wurde die Einführung bzw. Verbesserung mehrerer interner Kontrollverfahren empfohlen. Eine umfassendere Dokumentierung der internen Kontrollverfahren ist Teil der Umsetzung der Empfehlungen des Internen Prüfers.

Die Einrichtung schriftlicher Verfahren ist als solche kein Erfordernis der Haushaltsordnung, sondern erfolgte im Zuge der am 1. Juli 2004 verabschiedeten Mindestnormen des EWSA für die interne Kontrolle (Norm Nr. 15).

9.41.

Die Prüfung des Hofes anhand einer Stichprobe von Auszahlungen der Zahlstelle ergaben, dass die Frist für die Abwicklung der Transaktionen der Zahlstellen durch den Anweisungsbefugten (laut Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe f) der Durchführungsbestimmungen — am Ende des folgenden Monats) in der Regel nicht eingehalten wurden.

9.41 und 9.44.

ANTWORT DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

2003 gab es ernsthafte Probleme mit der Stellenbesetzung in der Prüfstelle, weswegen Prioritäten gesetzt werden mussten. Infolgedessen musste die Abstimmung von Zahlstellentransaktionen aufgeschoben werden. Um die Bücher noch Ende 2003 abschließen zu können, wurde eine gründliche Überprüfung auf 2004 verschoben. Eine detaillierte Ex-post-Überprüfung wurde im ersten Quartal 2004 durchgeführt. Die dadurch notwendig gewordenen Korrekturen werden noch 2004 vorgenommen.

9.41 und 9.43-9.45.

ANTWORT DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

Auf frühere Empfehlungen des Rechnungshofs hin hat der EWSA die Zahlung von Vergütungen für die Mitglieder aus der Zahlstelle seit Anfang 2004 aufgegeben.

9.42.

Der Interne Prüfer führte eine breit angelegte Prüfung zur Umsetzung der neuen Haushaltsordnung durch und stellte bei den meisten Haushaltslinien Mängel in den Überwachungssystemen fest. Der Prüfungsbericht wurde im November 2003 vorgelegt, und die vom Internen Prüfer festgestellten Mängel wurden am Jahresende 2003 von der Verwaltung bearbeitet.

 

Bemerkungen zu den Vorgängen

9.43.

Die gegen Ende 2002 aus den Mitteln der Zahlstelle geleisteten Zahlungen für Dienstreisen zu Sitzungen, die im Jahr 2002 stattgefunden hatten, wurden den Mitteln des folgenden Haushaltsjahres angelastet, was gegen das Jährlichkeitsprinzip verstößt. In ähnlicher Weise wurden 2003 getätigte Ausgaben zulasten des Haushaltsjahres 2004 verbucht.

9.43.

ANTWORT DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Durchführungsbestimmungen vom 23. Dezember 2002 können Verpflichtungsermächtigungen für Vergütungen für die Mitglieder nicht übertragen werden. Daher war der EWSA der Auffassung, dass Auszahlungen, die noch kurz vor Ende 2002 (für 2002 abgehaltene Sitzungen) vom Zahlstellenbeamten vorgenommen worden waren und Anfang 2003 abgewickelt wurden, in den Haushaltsplan 2003 einzutragen seien.

9.44.

Alle Auszahlungsanordnungen, die zur Regulierung von Zahlungen der Zahlstelle zwischen Mitte Oktober und Jahresende 2003 ausgestellt wurden, waren nur oberflächlich überprüft worden.

 

9.45.

In drei Fällen wurden Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses doppelt so hohe Dienstreisevergütungen ausgezahlt, als in der eigenen Regelung vorgesehen ist. Dabei ging es um Flüge von Berlin nach Brüssel, deren planmäßige Dauer weniger oder gleich anderthalb Stunden betrug. Nach der Regelung des Ausschusses darf der doppelte Betrag bei Flugreisen erstattet werden, die länger als anderthalb Stunden dauern. Bei der Prüfung ergab sich, dass die Regeln generell nicht eingehalten wurden, wenn die Flüge von Berlin oder auch von einigen anderen Städten ausgingen.

9.45.

ANTWORT DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

Bei den genannten Städten betrug die Flugdauer normalerweise mehr als eineinhalb Stunden, ist neuerdings jedoch etwas kürzer. In einigen wenigen Fällen wurden diese Änderungen nicht berücksichtigt. Unmittelbar nach Erhalt der Bemerkungen des Rechnungshofs wurden Abhilfemaßnahmen ergriffen: Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte hat alle an diesen Finanzangelegenheiten Beteiligten in aller Form zur striktesten Anwendung der Regelung angewiesen. Alle Mitglieder, die eventuell davon berührt sind, wurden von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt. Der EWSA kann somit die Ordnungsmäßigkeit der gegenwärtigen Situation bekräftigen.

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

9.46.

Der jährliche Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung wurde Ende Juli 2004 vorgelegt. Der Bericht enthält auch eine Erklärung zu den Verfahren, mit denen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge gewährleistet wird.

 

Ausschuss der Regionen

9.47.

Die folgenden Bemerkungen beziehen sich auf weitere Probleme, die lediglich den Ausschuss der Regionen betreffen.

 

Überwachungssysteme und Kontrollen

9.48.

Folgende die Überwachungssysteme und Kontrollen betreffenden Regeln wurden nicht eingehalten:

9.48.

ANTWORT DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN

 

a)

Die Risikoermittlung zur Einführung von für die Ausführung des Organs möglichst geeigneten Kontrollsystemen wurde nicht durchgeführt (Artikel 60 Absatz 4 der Haushaltsordnung).

a)

Dieser Frage widmet sich der AdR nunmehr umfassend. Der Interne Prüfer hat im Jahr 2004 bereits zwei Prüfungen zu dieser Frage durchgeführt.

b)

Mit Ausnahme eines Vademekums für die Zahlstelle wurden die spezifischen Kontrollverfahren zur Abwicklung der Ausgaben nicht schriftlich dokumentiert.

b)

Neben dem Leitfaden für die Zahlstelle gibt es zahlreiche weitere, schriftlich festgelegte Regeln für die spezifischen Kontrollen von Ausgaben wie etwa den Leitfaden für Dienstreisen, in dem sehr ausführlich diese Art von Kontrollverfahren in Bezug auf die von den Beamten bei Dienstreisen verauslagten Kosten beschrieben ist. Gleiches gilt für die Vorschriften betreffend die Rechnungsstellung zwischen den beiden Ausschüssen bei Ausgaben ihrer gemeinsamen Dienste (AdR und Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss), für die Vorschriften über die Einstellung neuer Beamter usw. Die 2003 für jede Haushaltslinie festgelegten Leistungsindikatoren und die Anweisungen zu deren Erarbeitung erlauben es, den Weg einer Ausgabe besser zu verfolgen. Im Laufe des Jahres 2003 hat der Ausschuss der Regionen Finanzabläufe festgelegt (und schriftlich festgehalten), in denen sich die Grundsätze der neuen Haushaltsordnung widerspiegeln, wobei die Funktionen der Einleitung und der Ex-ante-Prüfung eines Vorgangs getrennt wurden. Um die Einhaltung der neuen Haushaltsordnung zu gewährleisten, wurden für die Abwicklung von Ausgaben durch die gemeinsamen Dienste beider Ausschüsse Checklisten erstellt und veröffentlicht.

Der AdR plant, bis zum Ende des Jahres die Anpassung der Mindestnormen für die Kontrolle an die Besonderheiten solcher Ausgaben abzuschließen.

9.49.

Die statutsgemäß gewährten Ansprüche der Beamten und sonstigen Bediensteten auf die verschiedenen Zulagen und Vergütungen wurden unzureichend überwacht. Die jährlich durch die Verwaltung beim Personal erhobenen Daten hätten sorgfältiger überprüft werden müssen. Die Zahlung von Vergütungen sowie die über die Höhe der Expatriierungszulage hinausgehenden Überweisungen in andere Länder als das Land des Arbeitsortes hätte eingestellt werden müssen, wenn der Erhebungsbogen, der dazu auszufüllen war, nicht innerhalb einer angemessen Frist vom Personal zurückgeschickt wurde.

9.49.

ANTWORT DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN

Zur Überwachung der Ansprüche der Beamten und Bediensteten auf verschiedene Zulagen und Vergütungen wird den Beamten und Bediensteten in jedem Jahr ein Formblatt zugesandt, auf dem sie ihre personenbezogenen Daten aktualisieren müssen. Das Formblatt wird von allen Beamten und Bediensteten ausgefüllt, selbst wenn sich die familiäre Situation nicht verändert hat. Beamten und Bediensteten, die nicht geantwortet haben, wird eine Mahnung zugeschickt. Gehen die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist nicht beim Referat Personal ein, so überprüft der zuständige Bedienstete jeden einzelnen Fall und insbesondere die Fälle, in denen kein Anspruch auf Zahlung einer solchen Zulage bestehen könnte. Danach fordert der zuständige Bedienstete den Beamten oder Bediensteten erneut auf, das angeforderte Formblatt auszufüllen. Allerdings haben es einige Beamte und Bedienstete wie in dem vom Rechnungshof angeführten Fall unterlassen, die geforderten Informationen zu aktualisieren.

Künftig werden systematische Kontrollen der Überwachung der besonderen Bedingungen für jeden einzelnen Beamten bzw. Bediensteten stattfinden, insbesondere wenn Beträge, die höher als die Auslandszulage sind, in Drittstaaten transferiert werden. Zudem werden Zulagen bzw. Transferzahlungen ausgesetzt, solange der Beamte bzw. Bedienstete nicht die geforderten Unterlagen eingereicht hat.

Die notwendigen Änderungen werden bereits ab September diesen Jahres eingeführt, um die Überwachung der genannten Ansprüche zu verbessern.

9.50.

Der Interne Prüfer führte den Großteil seines jährlichen Arbeitsprogramms 2003 nicht aus. Insbesondere wurde die Überprüfung der Anwendung der neuen Haushaltsordnung einschließlich des Arbeitsprogramms nicht abgeschlossen.

 

Bemerkungen zu den Vorgängen

9.51.

Die gegen Ende 2002 aus den Mitteln der Zahlstelle geleisteten Zahlungen für Dienstreisen zu Sitzungen, die im Jahr 2002 stattgefunden hatten, wurden zulasten des folgenden Haushaltsjahres verbucht, was gegen das Jährlichkeitsprinzip verstößt.

9.51.

ANTWORT DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN

Aufgrund der verspäteten Vorlage von Nachweisen über die Teilnahme dreier Stellvertreter an einer Fachkommissionssitzung konnte die entsprechende Zahlungsanweisung nicht dem Haushaltsplan 2002 zugeordnet werden. Da die Zahlungen von der Zahlstelle letztlich im Jahr 2003 akzeptiert wurden, wurden sie zu Lasten des Haushaltsplans 2003 verbucht.

Künftig wird der AdR solche Ansprüche als übertragbare Ausgaben behandeln.

9.52.

Einige Auszahlungen der Zahlstelle wurden vom Anweisungsbefugten nicht, wie in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe f) der Durchführungsbestimmungen vorgegeben, spätestens am Ende des folgenden Monats abgewickelt.

9.52.

ANTWORT DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN

Der Überprüfer der eigenen Dienste des AdR war in dieser Zeit allein und mit Arbeit überlastet, sodass es zur Verzögerung bei der Weiterleitung überprüfter Vorgänge an den Anweisungsbefugten kam. Ein zweiter Überprüfer konnte erst zum Jahresende eingestellt werden, was eine Beschleunigung der Ex-ante-Prüfung der von der Zahlstelle zu leistenden Zahlungen vor Erteilung des Sichtvermerks durch den Anweisungsbefugten ermöglichte.

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

9.53.

Der jährliche Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung wurde Anfang Juni 2004 vorgelegt. Der Bericht umfasst eine Erklärung, wonach die Verfahren die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleisten. Im Bericht wird auf einige Probleme hingewiesen, die vom Überprüfungspersonal 2003 festgestellt wurden, sowie auf Maßnahmen, die mit dem Ziel einer besseren Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung für 2004 vorgesehen sind.

 

 

Kommission

Überwachungssysteme und Kontrollen (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12)

9.54.

Im Gegensatz zu anderen Organen wartete die Kommission nicht das Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung ab, bevor sie neue Überwachungssysteme und Kontrollen einführte. Diese Systeme wurden im Rahmen der Reform der Kommission eingeführt und entsprachen bereits weitgehend den wichtigsten Anforderungen der neuen Haushaltsordnung. Dies erklärt, warum ihre Systeme, die 2003 angewandt wurden, den Anforderungen der neuen Haushaltsordnung weit besser entsprachen als die der übrigen Organe.

 

9.55.

Die von der Kommission im Jahr 2000 angenommenen 24 Normen für die interne Kontrolle wurden später nach und nach in konkretere 74 „Mindestanforderungen“ aufgeteilt. Aus einem Anhang zu den Tätigkeitsberichten der Direktoren und Generaldirektoren ist zu entnehmen, wie viele „Mindestanforderungen“ von den einzelnen Dienststellen der Kommission eingeführt wurden. Hinsichtlich der Verwaltungsausgaben ist der Hof der Auffassung, dass Ende 2003 der überwiegende Teil der „Mindestanforderungen“ für Kontrolltätigkeiten, Überprüfungen und Evaluierungen erfüllt waren.

 

9.56.

Der Hof prüfte die Überwachungssysteme und Kontrollen, die den bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Gewähr bieten, dass die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit bei der Abwicklung der Ausgaben erfüllt waren. Beurteilt wurde das Funktionieren der Systeme für die Gehaltszahlungen an das Personal, die Informationstechnologie, die Infrastruktur und die Verwaltung von Dienststellen in Brüssel, die Veröffentlichungen, die Delegationen der Kommission und die Dolmetschdienste.

 

9.57.

Mit Ausnahme der Personalausgaben beschlossen die Anweisungsbefugten in Übereinstimmung mit der Internen Kontrollnorm Nr. 17, dass Ex-post-Überprüfungen durchgeführt werden sollen. Bei den Ausgaben der Delegationen der Kommission und bei den Veröffentlichungen waren aber keine Nachweise für Ex-post-Überprüfungen aufzufinden. In den anderen Ausgabenbereichen wurden Ex-post-Überprüfungen durchgeführt, doch lagen dafür nicht Transaktionen zugrunde, die mittels einer Risikoanalyse ausgewählt wurden.

9.57.

ANTWORT DER KOMMISSION

In dem jährlichen Tätigkeitsbericht der GD Außenbeziehungen wird auf das Fehlen eines wirksamen Systems von Ex-post-Überprüfungen für die Ausgaben der Delegationen hingewiesen. Aus diesem Grund wurde ein Aktionsplan ausgearbeitet, in dem die Einführung eines solchen Systems bis Ende des Jahres 2004 vorgesehen ist.

Das Amt für Veröffentlichungen (OPOCE) hat im Jahr 2004 stichprobenweise Ex-post-Überprüfungen durchgeführt. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte hat entschieden, den Ex-ante-Überprüfungen der zweiten Ebene Vorrang einzuräumen, bevor im Jahr 2004 ein System von Ex-post-Überprüfungen eingeführt wird.

Für die übrigen Verwaltungsausgaben haben die GD ADMIN und das Amt für Infrastruktur und Logistik in Brüssel (OIB) zu Beginn des Jahres 2003, als die Ex-post-Überprüfungen anliefen, beschlossen, die einzelnen Vorgänge mit Hilfe eines einheitlichen Auswahlsatzes auszuwählen, um Verzerrungen und Vorurteile zu vermeiden. 24 Monate nach Einführung des Systems, d.h. ab dem Jahr 2005, sollen dann auch Risikofaktoren einbezogen werden.

Der Gemeinsame Dolmetscher- und Konferenzdienst (SCIC) hat im Jahr 2003 für die Zahlungen an freiberufliche Dolmetscher ebenfalls einen einheitlichen Auswahlsatz verwendet. Ab dem Jahr 2004 stützt sich die Stichprobenauswahl jedoch auf das wertbezogene Stichprobenverfahren (MUS). Gegen Ende 2004 soll dieses durch eine zielgerichtete Stichprobenauswahl auf der Basis von Risikofaktoren ergänzt werden.

In Bezug auf die Personalausgaben enthält die Antwort auf Nummer 9.58 die erforderlichen Einzelheiten.

9.58.

Hinsichtlich des Systems für die Gehälter des Personals wurden Abweichungen zwischen der Datenbank mit den Personaldaten und der elektronischen Anwendung für die monatliche Berechnung der Gehälter festgestellt und behoben, bevor im Oktober 2003 ein neues System eingerichtete wurde. Doch gab es bis kurz vor Abschluss des Jahres 2003 in der Datenbank noch keine systematische Überprüfung der in die Personalakten in der Datenbank eingegebenen neuen Daten.

9.58.

ANTWORT DER KOMMISSION

Wie vom Hof festgestellt, wurden die bestehenden Abweichungen zwischen den beiden Systemen erkannt und korrigiert, bevor das neue System — NAP — in Produktion gegangen ist. Dies erfolgte auf der Grundlage von überprüften Personaldaten und durch einen komponentenweisen Vergleich zwischen den alten und den neuen Gehaltsabrechnungen.

Anders als bei dem früheren System für die Gehaltszahlungen — VAP — stammen die Daten beim NAP direkt aus SYSPER, dem EDV-System für Personaldaten, d.h. sie werden automatisch aus SYSPER übertragen. Eine neuerliche Dateneingabe ist daher nicht mehr erforderlich; sie bot früher einerseits die Gelegenheit für Kontrollen, war aber andererseits auch eine Fehlerquelle. Aus diesem Grund mussten die Überprüfungs-Workflows angepasst werden, was bis Ende 2003 geschehen ist.

Bereits 2003 wurden die Daten der Bediensteten in Luxemburg mehreren Ex-post-Überprüfungen unterzogen. Die Daten der Bediensteten in Brüssel werden Ende 2004 überprüft, wenn ein globales Programm für Ex-post-Überprüfungen betriebsbereit sein wird.

Sowohl die Vergleiche im Kontext der Umstellung auf das NAP als auch die Überprüfungen in Luxemburg haben gezeigt, dass die Anzahl der Fehler bezogen auf die riesige Datenmenge sehr gering ist und dass es sich nicht um systematische Fehler handelt.

9.59.

Der Hof stellte Mängel in den Überwachungssystemen und Kontrollen beim Amt für Veröffentlichungen fest. Vor allem waren dort dem mit der Einleitung und Überprüfung von Finanzoperationen beauftragten Personal offiziell keine genau festgelegten Verantwortlichkeiten zugewiesen. Gegen das vom Amt für Veröffentlichungen festgestellte spezifische Risiko, dass Fehler in Rechnungen nicht aufgedeckt werden, war keine Maßnahme vorgesehen, und die Dokumentation der Verfahren war nicht vollständig.

9.59.

ANTWORT DER KOMMISSION

In Bezug auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten teilt die Kommission die Auffassung des Hofs und hat bereits im November 2003 ein System für eine regelmäßige (monatliche) Aktualisierung eingeführt.

In Bezug auf die Dokumentation der Verfahrensabläufe hat das Amt Ende 2003 eine Liste der wichtigsten zu dokumentierenden Verfahren erstellt. Diese Liste wurde 2004 vervollständigt. Die sekundären Verfahren werden für Ende des ersten Halbjahres 2005 dokumentiert.

9.60.

Die in der Charta für nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission enthaltene Berichtspflicht wurde beim Amt für Veröffentlichungen nicht erfüllt.

9.60.

ANTWORT DER KOMMISSION

Auch wenn das Verfahren nicht formalisiert ist, wird schon seit mehreren Jahren ein (vierteljährlicher) Tätigkeitsbericht für den Lenkungsausschuss erstellt. Auf der zentralen Ebene gibt es einen monatlichen Haushaltsbericht, außerdem übermitteln die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten einen Bericht über die Programme, Maßnahmen und Ergebnisse, der insbesondere zur Vorbereitung des jährlichen Tätigkeitsberichts und des Jahresberichts des Amtes dient. Das Amt wird den Bericht so umsetzen, wie es in der Charta für nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte vorgesehen ist.

Bemerkungen zu den Vorgängen

9.61.

Bei der Auszahlung einer großen Anzahl von Rechnungen für IT-Dienste, Infrastrukturen und für die Verwaltung der Dienste in Brüssel sowie für Veröffentlichungen wurden die vertraglich festgelegten Fristen überschritten. Gemäß Artikel 106 Absatz 5 der Durchführungsbestimmungen kann der Zahlungsempfänger bei Zahlungsverzug Zinsen verlangen.

9.61.

ANTWORT DER KOMMISSION

Es sei darauf hingewiesen, dass nach Einführung einer kürzeren Zahlungsfrist in der neuen Haushaltsordnung die vertraglich festgelegten Fristen in den vor dem 31. Dezember 2002 nach den Bestimmungen der alten Haushaltsordnung geschlossenen Verträge nicht geändert wurden. Die meisten der im Jahr 2003 von der Direktion Informatik und dem Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel (OIB) verwendeten Verträge wurden vor diesem Datum unterzeichnet, so dass für sie noch die Zahlungsfrist von 60 Tagen galt.

Auf dieser Grundlage belief sich der Prozentsatz der Zahlungen, die nach der vertraglich festgelegten Frist ausgeführt wurden, für die Direktion Informatik auf 10,8 %, für das OIB auf 18 % und für den SCIC auf 3 % (andere Zahlungen als die Zahlungen für freiberufliche Dolmetscher).

Um den Prozentsatz der nicht fristgerecht geleisteten Zahlungen zu verringern, hat die Kommission die operativen Dienststellen auf die Notwendigkeit einer raschen Auszahlung hingewiesen.

9.62.

Ende 2003 zahlte das Amt für Veröffentlichungen Rechnungen, deren Betrag über der tatsächlich im Jahr 2003 erbrachten Leistung lag. Der Überschuss wurde von den Lieferern in voller Höhe in Form von Gutschriften anerkannt, die das Amt für Veröffentlichungen 2004 erhielt. Auf diesem Weg wurde vermieden, die Mittelbindung zu annullieren, die im Jahr 2002 im Vorgriff auf für 2003 erwartete Ausgaben vorgenommen wurde. Das vom Amt für Veröffentlichungen angewandte Verfahren steht nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung und verstößt gegen Artikel 97 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen, wonach Ausgaben nur auf der Grundlage der effektiv erbrachten Leistungen festgestellt werden dürfen. Nach Auffassung des Hofes hätten die regulären Zahlungsverfahren angewandt werden müssen.

9.62.

ANTWORT DER KOMMISSION

Das Amt erkennt an, dass es sich bei dem Verstoß gegen den Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts um einen wesentlichen Fehler handelt.

Jährliche Tätigkeitsberichte und Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

9.63.

In der Regel geben die Jährlichen Tätigkeitsberichte und Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten der meisten Verwaltungsausgaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Tätigkeiten und Ergebnisse der Generaldirektionen und Ämter wieder, für die sie verantwortlich sind.

 

9.64.

Einige Anweisungsbefugte berichten, dass nicht alle Normen für die interne Kontrolle, insbesondere im Hinblick auf die detaillierte und vollständige Dokumentation der angewandten Verfahren, in vollem Umfang angewandt werden konnten. Alle erklären aber, die eingeführten Kontrollverfahren gäben die notwendige Gewähr für die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge. Der Generaldirektor für Außenbeziehungen fügt in seiner Erklärung einen Vorbehalt hinsichtlich der unzulänglichen Umsetzung der Internen Kontrollnormen Nr. 16 (Aufgabentrennung) und Nr. 17 (Überwachung) bei den Delegationen der Kommission ein.

 

Allgemeine Schlussfolgerung und Empfehlung

9.65.

Von den Organen wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, ihre Überwachungssysteme und Kontrollen an die Anforderungen der neuen Haushaltsordnung anzupassen. Bei den meisten Organen konnten jedoch die erforderlichen Änderungen nicht vollständig umgesetzt werden. Dort wurden Mängel festgestellt, die im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12) risikobehaftet sind.

9.65.

ANTWORT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Antwort des Internen Prüfers:

„Was den letzten Teil des zweiten Satzes und die Fußnote dieser Ziffer anbelangt, so präzisiert der Rechnungshof nicht, welche Organe von den Problemen bei der Umsetzung ihrer internen Kontrollaufgabe betroffen sind. Zur internen Prüfung des Europäischen Parlaments wurden diesbezüglich keinerlei Bemerkungen gemacht, weder in den das Parlament betreffenden Ziffern 9.7 bis 9.17 des vorliegenden Berichts des Rechnungshofes noch in der Auflistung vorläufiger Prüfungsfeststellungen im Jahresbericht, den das Parlament vorab erhalten hat, noch durch die Bediensteten des Rechnungshofes anlässlich ihrer Überprüfung“.

Das Parlament unterstützt die Antwort seines Internen Prüfers. Es unterstreicht die Bedeutung seiner Arbeiten bei der Selbstbewertung des Umfangs der Anwendung der Mindestvorschriften für die interne Kontrolle durch die Institution, auf die der Rechnungshof in Ziffer 9.11 eingeht. Mit Hilfe der Selbstbewertung konnten Aktionspläne erarbeitet werden, durch die die festgestellten Mängel behoben werden sollen.

 

9.65.

ANTWORT DER KOMMISSION

Die Umsetzung der Reform ist ein kontinuierlicher Prozess. Deshalb tut die Kommission sehr viel und hat ein großes Interesse daran, die Verfahren ständig weiter zu verbessern. Andererseits erfolgt die eigentliche Überwachung in den Dienststellen, und die Dokumentation der betreffenden Maßnahmen muss verbessert werden. Die Kommission organisiert daher im zweiten Halbjahr 2004 spezielle Workshops zu diesem Thema.

9.66.

Mit Ausnahme der in den Ziffern 9.23, 9.28, 9.45 und 9.62 genannten Fälle zeigt die Prüfung des Hofes, dass die geprüfte Stichprobe der zugrunde liegenden Vorgänge nicht wesentlich durch Fehler geprägt war.

 

9.67.

Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Organe legten zum ersten Mal im Jahr 2003 jährliche Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 60 der Haushaltsordnung (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12) vor. Die Berichte enthalten wichtige Informationen über das Funktionieren der Überwachungssysteme und Kontrollen. Sie sollten aber inhaltlich verbessert werden, damit der Hof sie als Informationsquelle für seine eigene Zuverlässigkeitserklärung nutzen kann.

9.67.

ANTWORT DER KOMMISSION

Die Kommission blickt bereits auf eine mehr als zweijährige Erfahrung in diesem Bereich zurück. Der Hof erkennt auch an, dass die Kommission seither ständige Verbesserungen vorgenommen hat. Die derzeitigen jährlichen Tätigkeitsberichte sind eine nützliche Quelle von Informationen über die internen Kontrollsysteme der einzelnen Generaldirektionen.

9.67.

ANTWORT DES RECHNUNGSHOFES

Die zuständigen Dienste des Hofes haben die Empfehlung mit Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen und im Hinblick auf die Fortsetzung der Einführung der Verfahren zur neuen Haushaltsordnung in ihre Aktionspläne einbezogen.

9.68.

Bei den Verwaltungsausgaben insgesamt waren die vom Hof geprüften Vorgänge nicht wesentlich durch Fehler geprägt. Der Hof stellte jedoch Risiken für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge fest. Dies erklärt sich dadurch, dass die Überwachungssysteme und Kontrollen, die 2003 anstelle der früheren Finanzkontrolle eingeführt wurden, noch nicht in allen Organen den wesentlichen Anforderungen der neuen Haushaltsordnung entsprechen. Der Hof empfiehlt, der Umsetzung aller Anforderungen der neuen Haushaltsordnung besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

9.68.

ANTWORT DER KOMMISSION

Die Kommission hat Ende 2002 eine Bewertung der Fortschritte (readiness assessment) vorgenommen, die ergeben hat, dass die Dienststellen in der Lage waren, die Anforderungen der neuen Haushaltsordnung umzusetzen, wie vom Hof unter Nummer 9.54 auch anerkannt.

9.68.

ANTWORT DES RECHNUNGSHOFES

Siehe Antwort zu Ziffer 9.67.

PRÜFUNG DER DEZENTRALEN EINRICHTUNGEN

9.69.

Die jährliche Prüfung der dezentralen Gemeinschaftseinrichtungen ist Gegenstand von Besonderen Jahresberichten (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12). Die wichtigsten Angaben zu den dezentralen Einrichtungen sind der Tabelle 9.4 zu entnehmen.

 

9.70.

Das Haushaltsvolumen der dezentralen Einrichtungen belief sich im Jahr 2003 auf 778,0 Millionen Euro gegenüber 852,2 Millionen Euro (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12) im Jahr 2002. Der Personalbestand der dezentralen Einrichtungen insgesamt, wie er den Stellenplänen zu entnehmen ist, ergibt einen Anstieg von 2 037 Bediensteten im Jahr 2002 auf 2 204 im Jahr 2003.

 

Tabelle 9.4 — Haushalts- und Stellenpläne 2002 und 2003 — Dezentrale Einrichtungen (DE)

 

Sitz

Gründungsjahr

Haushaltsplan (Millionen Euro)

Planstellen

2002

2003

2002

2003

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

Thessaloniki

1975

14,2

14,7

83

83

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

Dublin

1975

17,4

16,8

88

88

Europäische Umweltagentur

Kopenhagen

1990

25,2

27,5

106

111

Europäische Stiftung für Berufsbildung

Turin

1990

16,8

17,2

123

104

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

Lissabon

1993

10,4

10,5

59

63

Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln

London

1993

61,3

84,2

251

287

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

Luxemburg

1994

23,6

29

158

158

Gemeinschaftliches Sortenamt

Angers

1994

10,5

11,1

33

33

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

Alicante

1994

154,7

157,4

715

675

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Bilbao

1995

13,2

14,6

31

33

Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Wien

1997

6,2

6,6

28

30

Europäische Agentur für den Wiederaufbau

Thessaloniki

2000

495,9

358,6

316

317

Eurojust

Den Haag

2002

2,8

8,1

46

53

Europäische Agentur für Flugsicherheit

Brüssel

2002

4,7

80

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Brüssel

2002

4,5

40

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Brüssel

2002

12,6

49

Insgesamt

852,2

778,0

2 037

2 204

9.71.

Das Haushaltsjahr 2003 war gekennzeichnet durch das Inkrafttreten der neuen Rahmenfinanzregelung (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12), wonach die dezentralen Einrichtungen ihre eigene Finanzregelung auszuarbeiten und anzunehmen hatten.

 

9.72.

Im Laufe des Haushaltsjahres nahmen alle dezentralen Einrichtungen mit drei Ausnahmen im Anschluss an die Stellungnahme der Kommission ihre neue Finanzregelung an. Diejenigen Einrichtungen, die nicht in der Lage waren, eine spezifische Finanzregelung auszuarbeiten, nahmen vorläufig die Rahmenfinanzregelung an (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12) oder wandten in Erwartung der Stellungnahme der Kommission (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12) den Entwurf ihrer Finanzregelung an. Alle Einrichtungen haben die Bestimmungen der Rahmenfinanzregelung übernommen und geringfügige Änderungen vorgenommen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit notwendig waren. Die einzige nennenswerte Ausnahme ist die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln. Sie hat wegen der Vergabeverfahren Schwellenwerte eingesetzt, die von den in der Rahmenfinanzregelung vorgegebenen Werten abweichen.

9.72.

ANTWORT DER KOMMISSION

In Bezug auf die Finanzregelung der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) hat die Kommission verlangt, dass sich die Agentur streng an die Rahmenfinanzregelung halten muss. Daher wurde im Einvernehmen mit der Kommission im Juni 2004 eine neue Finanzregelung erlassen.

Seit Ende 2003 hat die Europäische Agentur für Wiederaufbau ebenfalls die Genehmigung der Kommission erhalten und am 4. Juni 2004 ihre Finanzregelung erlassen.

9.73.

Die Umsetzung der Grundsätze der Rahmenfinanzregelung erfordert bei den Einrichtungen, insbesondere infolge der Abschaffung der Finanzkontrolle und der Schaffung der Funktion einer Internen Revision, eine Umstrukturierung des internen Kontrollsystems. Diese Umstrukturierung verlangt Anpassungsbemühungen und die Schulung der verschiedenen Finanzakteure, vor allem der Anweisungsbefugten, die stärker in die Verantwortung genommen werden. Bei zwei Dritteln der Einrichtungen wurden die von den Finanzakteuren eingeführten Systeme noch nicht von der Internen Revision bewertet.

 

9.74.

Beim Jahresabschluss besteht die wichtigste Neuerung in der Einführung der periodengerechten Buchführung, die eine Änderung der Arbeitsmethoden und eine Anpassung der Rechnungsführungswerkzeuge nach sich zieht. Mit Blick auf die Konsolidierung der Jahresabschlüsse der Organe und Einrichtungen der Union im Haushaltsjahr 2005 muss der Rechnungsführer der Kommission gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan Rechnungsführungsregeln festlegen, eine Anforderung, die in Artikel 85 (Rechnungsführung) und 90 (Führung eines Bestandsverzeichnisses) der Rahmenfinanzregelung aufgegriffen wurde.

9.74.

ANTWORT DER KOMMISSION

Im Rahmen ihres Projekts der Modernisierung der Rechnungsführungssysteme hat die Kommission einen Ausschuss für das Rechnungswesen eingesetzt, der sie bei der Ausarbeitung der künftigen Rechnungsführungsvorschriften unterstützen soll. Nach einer Konsultation der Agenturen zu diesen Vorschriften werden diese vom Rechnungsführer der Kommission vor Ende 2004 genehmigt werden und gelten damit für alle Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

9.75.

Bis zur Fertigstellung der von der Kommission auszuarbeitenden Normen für die Umstellung von der Kassenbuchführung zur Periodenbuchführung wandten die dezentralen Einrichtungen bei Aufstellung ihrer Jahresabschlüsse zum Haushaltsjahr 2003 unterschiedliche Ansätze an. Die meisten dezentralen Einrichtungen wandten das frühere Verfahren an, andere legten periodengerechte Jahresabschlüsse vor. Die übrigen dezentralen Einrichtungen wandten die periodengerechte Buchführung nur bei den Vorgängen an, für die ihnen die notwendigen Informationen vorlagen. Überdies hatten die dezentralen Einrichtungen, die die periodengerechte Buchführung anwandten, bei den Angaben des Haushaltsjahres 2002 keine Berichtigung vorgenommen, was Vergleiche von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr erschwert. Tabelle 9.5 gibt einen Überblick über den Stand der Umsetzung der neuen Rahmenfinanzregelung.

 

Tabelle 9.5 — Stand der Anwendung der Rahmenfinanzregelung zum 31. Dezember 2003

Agentur

Geltende Finanzregelung

Interne Revision

Anwendung der periodengerechten Buchführung

Eigene Regelung

Rahmenfinanzregelung

vollständig

teilweise

gar nicht

Europäische Umweltagentur

X

 

X

 

X

 

Europäische Agentur für den Wiederaufbau

 

X

X

 

 

X

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

X

 

 

 

X

 

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

X

 

 

 

 

X

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

X

 

 

X

 

 

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

X

 

 

 

 

X

Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln

X

 

X

X

 

 

Europäische Stiftung für Berufsbildung

X

 

 

 

 

X

Gemeinschaftliches Sortenamt

X

 

 

 

 

X

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

X

 

 

 

 

X

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

X

 

X

 

X

 

Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

X

 

X

 

X

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

X

 

 

 

 

X

Eurojust

 

X

 

X

 

 

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

X

 

 

 

 

X

Europäische Agentur für Flugsicherheit

X

 

 

 

 

X

9.76.

Abgesehen von den Umsetzungsproblemen im Zusammenhang mit den Grundsätzen der neuen Rahmenfinanzregelung wiesen die Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte bei einer Reihe von dezentralen Einrichtungen Lücken auf, die eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Bewertung der in ihren Vermögensübersichten ausgewiesenen Anlagewerte aufkommen lassen.

 

9.77.

Die Kommission muss die notwendigen Maßnahmen treffen, damit die dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 85 und 90 der Rahmenfinanzregelung über die Rechnungsführungsregeln und -methoden verfügen, die sie für die Aufstellung ihrer Jahresabschlüsse nach Maßgabe der neuen Finanzvorschriften benötigen, und gewährleisten, dass die für das Haushaltsjahr 2005 geplante Konsolidierung reibungslos durchgeführt werden kann.

9.77.

ANTWORT DER KOMMISSION

Die Verantwortung für die Vorbereitung der Jahresrechnungen und für den Einsatz geeigneter Rechnungsführungsinstrumente in Übereinstimmung mit den künftigen Rechnungsführungsvorschriften der Kommission liegt weiterhin bei den Rechnungsführern der einzelnen Agenturen.

Die Kommission hat bereits Schritte unternommen, um zu gewährleisten, dass die Agenturen für die künftigen Anforderungen im Bereich der Rechnungsführung gerüstet sind. Sie veranstaltet regelmäßige Treffen mit den Rechnungsführern der Agenturen, um über Fragen im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen und insbesondere über die Fortschritte beim Modernisierungsprojekt zu sprechen und sie darüber zu informieren, was jetzt und in Zukunft geschehen muss (das letzte Treffen fand am 11. Juni 2004 statt). Die Agenturen sind außerdem im Ausschuss für das Rechnungswesen vertreten; Anfang Juni 2004 wurden alle Agenturen zu den neuen Rechnungsführungsvorschriften der Kommission konsultiert, nachdem sie bereits im April einen Fragbogen ausgefüllt hatten, der ihnen helfen sollte, Lücken zwischen den derzeitigen Rechnungsführungspraktiken und den künftigen Anforderungen festzustellen. Die Agenturen konnten darüber hinaus den ersten Entwurf des Online-Rechnungsführungshandbuchs der Kommission einsehen. Außerdem hat die Kommission eine Kontaktstelle eingerichtet, die die Fragen der Agenturen im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen beantworten kann.

9.78.

Der Hof hat seine Bestätigungsvermerke zu den Jahresabschlüssen und zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12) bei zwei dezentralen Einrichtungen eingeschränkt.

 

9.79.

Die dezentralen Einrichtungen sollten ihrerseits die bisherigen Erfahrungen besser nutzen, um bestmögliche Verfahren zu ermitteln und ihre effizientesten Mittel einzusetzen, um die Mittelbewirtschaftung zu verbessern und Effizienzvorteile zu erwirken. Die Bemühungen sollten sich etwa auf die EDV-Werkzeuge, beispielsweise das Buchführungssystem oder das Bestandsverzeichnis über die Anlagewerte, konzentrieren und im Rahmen ihrer Anpassungsmaßnahmen an die Grundsätze der Rahmenfinanzregelung eine bessere Übereinstimmung der Haushaltsbuchführung mit der Finanzbuchführung erreichen. Mit Blick auf ein vorbildliches Verfahren ist auf die Kohärenz zwischen Arbeitsprogramm, Organigramm und Haushaltsplan hinzuweisen, die bei der Stelle für die Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit besteht. Durch die Kohärenz dieser Systeme werden dort die Verantwortlichkeiten, wie sie in der Grundverordnung festgelegt sind, unmittelbar und in transparenter Weise auf die operationelle Ebene übertragen. Auf dem Gebiet der Werkzeuge verfügt die Europäische Stiftung für Berufsbildung über ein leistungsfähiges EDV-System für die Verwaltung und die Überwachung der Auftragsvergabeverfahren, das sich als nützlich erweist, um dem Risiko von Unregelmäßigkeiten entgegenzuwirken.

9.79.

ANTWORTEN DER KOMMISSION

Auf eine entsprechende Frage der Agenturen hin hat die Kommission ihnen bestätigt, dass das derzeitige Rechnungsführungssystem (SI2) ihnen noch bis Ende 2005 zur Verfügung steht, wobei das neue System (ABAC) ihnen ebenfalls ab 2005 zur Verfügung gestellt werden kann, wenn sie dies wünschen. Die gesamte Dokumentation und die Software für die künftigen IT-Systeme (einschließlich SAP) werden den Agenturen zur Verfügung stehen.

PRÜFUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULEN

9.80.

Die Prüfung der Europäischen Schulen ist Gegenstand eines nicht im Amtsblatt veröffentlichten Besonderen Jahresberichts, der dem Obersten Rat der Europäischen Schulen übermittelt wird. Zum Schulbeginn 2003 besuchten 19 248 die Schulen. Zum 31. Dezember 2003 gehörten dem Personal der Schulen 1 640 Lehrkräfte (Äquivalent) an. Die Mittelausstattung der Schulen belief sich auf 201,4 Millionen Euro, die hauptsächlich über einen Zuschuss der Kommission (114,8 Millionen Euro) und Beiträge der Mitgliedstaaten (44,1 Millionen Euro) finanziert werden.

 

9.81.

Die Prüfung zum Haushaltsjahr 2003 bezog sich auf die konsolidierte Rechnung der Schulen, die vom Büro des Generalsekretärs des Obersten Rates erstellt wurde, sowie auf die Jahresabschlüsse der Schulen Brüssel III und Luxemburg. Aus der Prüfung ergaben sich keine Anomalien, die sich auf den Bestätigungsvermerk des Hofes zum betreffenden Jahresabschluss der Schulen auswirken würden.

 

9.82.

Bei den im Laufe des Haushaltsjahres 2003 vorgenommenen Kontrollen wurden Lücken im Berechnungsverfahren für die Ausgleichszulage festgestellt, mit der die Anpassung der Gehälter der abgeordneten Lehrkräfte ermöglicht wird. Von 9 000 vorgelegten Berechnungsunterlagen warten noch 2 416 auf Bearbeitung, denn sie sind unvollständig. Davon entfallen 475 Vorgänge auf den Zeitraum 1990-1994, bei dem die Wahrscheinlichkeit, dass eine Aufarbeitung noch erfolgen kann, kaum mehr gegeben ist. Einige Schulen haben zur Verwaltung der die Ausgleichszulage betreffenden Vorgänge ein straffes System eingeführt, was sich in einer relativ geringen Anzahl von Vorgängen niederschlägt, die vom Sekretariat mit Verspätung bearbeitet werden. Die Schulen sollten klare und präzise Anweisungen zur Anwendung der festgestellten vorbildlichen Praxis erhalten. Überlange Bearbeitungszeiten sollten vermieden werden.

9.82.

ANTWORTEN DER KOMMISSION

In den letzten Jahren gab es deutliche Fortschritte beim Abbau der Rückstände. Bestimmte Verzögerungen sind aber nicht zu vermeiden. Das Büro des Generalsekretärs des Obersten Schulrates wird noch folgende Maßnahmen treffen:

Überprüfung der für diese Arbeit eingesetzten personellen Mittel;

Prüfung älterer Fälle mit dem Ziel, die Fälle, bei denen nur geringe Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss besteht, abzuschreiben;

Behebung der Schwierigkeiten, die es bei der Beschaffung geeigneter Besteuerungsunterlagen aus bestimmten Mitgliedstaaten gegeben hat;

Nutzung von besten Praktiken, damit in allen Schulen einheitlich und proaktiv vorgegangen wird.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr.  1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002).

(3)  ABl. L 209 vom 24.7.1992.

(4)  Generaldirektion „Personal und Verwaltung“, Generaldirektion Übersetzung, Generaldirektion Dolmetschen, Generaldirektion „Presse und Kommunikation“, Generaldirektion Außenbeziehungen, Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Luxemburg, Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Brüssel, Amt für die Feststellung und Abwicklung finanzieller Ansprüche, Europäisches Amt für Personalauswahl, Amt für Veröffentlichungen.

(5)  Vor allem hinsichtlich der wirksamen Einführung von Normen für die interne Kontrolle, der unzureichenden Ex-post-Überprüfungen und der unzulänglichen Einrichtung der Funktion der Internen Revision.

(6)  Bei der Kommission waren solche Berichte bereits in den Vorjahren erstellt worden.

(7)  Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist eingeleitet.

(8)  Die Verringerung erklärt sich durch die reduzierte Tätigkeit der Agentur für Wiederaufbau.

(9)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(10)  Eurojust und Europäische Agentur für Wiederaufbau.

(11)  Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln.

(12)  Der Hof hat seine Bestätigungsvermerke in seinen Berichten über die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln und die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

KAPITEL 10

Finanzinstrumente und Bankaktivitäten

INHALT

Einleitung

Finanzinstrumente zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen

Einleitung

Prüfung des Hofes

Allgemeine Bemerkungen zu den Programmen

Berichtsdaten zur Beschäftigung

Berichtsdaten zu den finanziellen Beteiligungen

Bemerkungen zu den spezifischen Maßnahmen

Bürgschaften für kleine und mittlere Unternehmen

Inanspruchnahme von Garantieleistungen

Zusagegebühren

Garantien für Beteiligungskapital

Vorschriften für staatliche Beihilfen

Europäische Technologiefazilität (ETF) — Startkapitalfazilität

Bewertungsverfahren

Startkapitalaktion

Joint-European-Venture-Programm

Schlussfolgerungen

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Liquidation

Einleitung

Jahresabschluss der EGKS i. L.

Mängel im EDV-Bereich

Anpassungsbeihilfen

BEMERKUNGEN DES HOFES

ANTWORTEN DER KOMMISSION

EINLEITUNG

10.1.

Die Finanzinstrumente der Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bankaktivitäten gestalten sich wie folgt:

Darlehen aus Haushaltsmitteln oder Anleihen;

darlehensbezogene Zinszuschüsse aus Haushaltsmitteln;

Garantien für aufgenommene Anleihen und von Dritten gewährte Darlehen;

Beteiligungen an Einrichtungen von gemeinsamem Interesse (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26);

Beteiligungen an Sondermaßnahmen wie der Bereitstellung von Risikokapital.

 

10.2.

Diese Finanzinstrumente werden sowohl in den Mitgliedstaaten als auch — in größerem Umfang — außerhalb der Union im Rahmen externer Politikbereiche eingesetzt. Sie sollen vor allem dazu dienen, die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, die Infrastruktur zu verbessern und Arbeitsplätze zu schaffen. Im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Liquidation laufen ähnliche Operationen (siehe Ziffern 10.30-10.34).

 

10.3.

Viele Maßnahmen im Rahmen der genannten Finanzinstrumente werden im Auftrag der Gemeinschaft von Banken oder Finanzinstituten verwaltet, vor allem von den spezialisierten Finanzeinrichtungen der Gemeinschaft — der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF). Für ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Gemeinschaftsausgaben und -einnahmen gelten derzeit drei Dreiervereinbarungen, die die Informationszugangsrechte des Hofes regeln. Zwei dieser Vereinbarungen wurden mit der EIB und eine mit dem EIF geschlossen. Die Kommission ist bei all diesen Dreiervereinbarungen Vertragspartei, da sie die letzte Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans trägt (siehe Anhang 1 ).

 

10.4.

Die Prüfung des Hofes erstreckte sich auf:

Finanzinstrumente zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen, von denen drei vom EIF (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26) verwaltet werden und eines direkt von der Kommission;

die Anwendung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (siehe Tabelle 10.1 );

die Aktivitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Liquidation (EGKS i. L.) (siehe Tabelle 10.2 ).

 

Tabelle 10.1 — Situation des Garantiefonds (3)

(Millionen Euro)

Haushaltsjahr

Gesamtsumme der ausstehenden Garantien zum 31. Dezember (4)

Insgesamt verfügbare Mittel des Fonds zum 31. Dezember (5)

Deckungssatz (%)

1994

6 017

294,2

4,9

1995

5 882

300,9

5,1

1996

6 715

557,4

8,3

1997

7 960

861,8

10,8

1998

9 834

1 280,7

13,0

1999

12 052

1 313,1

10,9

2000

14 069

1 431,6

10,2

2001

15 577

1 774,4

11,4

2002

15 358

1 645,5

10,7

2003

15 211

1 592,1

10,5

Tabelle 10.2 — EGKS i. L. — Bilanz und abzuwickelnde Mittelbindungen des EGKS-Funktionshaushaltsplans zum 31. Dezember 2003

Quelle: Jahresabschluss der EGKS i. L. zum 31. Dezember 2003.

EGKS i. L. — Bilanz zum 31. Dezember 2003

Millionen Euro % Millionen Euro % Millionen Euro %

Aktiva

23. Juli 2002

 

31. Dezember 2002

 

31. Dezember 2003

Forderungen an Kreditinstitute (einschließl. Guthaben bei Zentralbanken)

155,62

6,36

 

113,57

4,75

 

133,43

6,49

Forderungen an Kunden

682,42

27,87

 

628,95

26,33

 

361,66

17,59

Schuldverschr.und sonstige festverzinsliche Wertpapiere

1 528,90

62,44

 

1 551,46

64,94

 

1 485,91

72,25

Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

28,00

1,14

 

18,77

0,79

 

15,75

0,77

Sachanlagen

0,00

0,00

 

0,01

0,00

 

0,00

0,00

Sonstige Vermögenswerte

6,02

0,25

 

3,30

0,14

 

3,28

0,16

Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

47,57

1,94

 

73,04

3,06

 

56,46

2,75

Aktiva insgesamt

2 448,53

100,00

 

2 389,10

100,00

 

2 056,49

100,00

Passiva

 

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

779,12

31,82

 

714,36

29,90

 

434,05

21,11

Passiver Rechnungsabgrenzungsposten

22,56

0,92

 

49,77

2,08

 

34,27

1,67

EGKS-Funktionshaushaltsplan (abzuwickelnde Mittelbindungen)

400,92

16,37

 

342,56

14,34

 

222,47

10,82

Rückstellungen f. Risiken u. Aufwendungen

586,01

23,93

 

554,74

23,22

 

247,15

12,02

Haushalt Finanzierung d. Kohle- u. Stahlforschung

240,00

9,80

 

240,00

10,05

 

293,00

14,25

Rücklagen und Ergebnis

419,92

17,15

 

487,67

20,41

 

825,55

40,14

Passiva insgesamt

2 448,53

100,00

 

2 389,10

100,00

 

2 056,49

100,00


Abzuwickelnde Mittelbindungen des EGKS-Funktionshaushaltsplans zum 31. Dezember 2003

(Millionen Euro)

 

Betrag am 31. Dezember 2001

Betrag am 23. Juli 2002

Zahlungen vom 24. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002

Annullierungen vom 24. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002

Betrag am 31. Dezember 2002

Zahlungen 2003

Stornierungen 2003

Betrag am 31. Dezember 2003

Anpassung

128,96

132,61

10,97

0,40

121,24

35,13

10,35

75,76

Forschung

174,02

180,83

14,70

7,42

158,71

56,14

3,46

99,11

Zinsverbilligungen (Art. 56)

25,01

16,84

0,80

0,00

16,04

0,20

4,64

11,20

Sozialmaßn. Kohleindustrie (Rechar)

52,93

70,64

20,62

3,45

46,57

6,50

3,67

36,40

Insgesamt

380,92

400,92

47,09

11,27

342,56

97,97

22,12

222,47

FINANZINSTRUMENTE ZUGUNSTEN KLEINER UND MITTLERER UNTERNEHMEN

Einleitung

10.5.

Im Jahr 1998 (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26) beschloss der Rat Maßnahmen zur Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung). Durch eine im Jahr 2000 erlassene Entscheidung des Rates (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26) über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) wurde die Politik zur Förderung der KMU weiterentwickelt.

 

10.6.

Die Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung und das Mehrjahresprogramm umfassen folgende Maßnahmen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen:

die vom EIF verwaltete KMU-Bürgschaftsfazilität, die für Finanzintermediäre (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26) Bürgschaften und Rückbürgschaften für Darlehen übernimmt, die von Finanzinstituten an kleine und mittlere Unternehmen vergeben werden;

das vom EIF verwaltete Startkapitalprogramm für die Europäische Technologiefazilität (ETF), das Beteiligungen an Wagniskapitalfonds bietet, die in kleine und mittlere Unternehmen investieren;

die vom EIF verwaltete Startkapitalaktion, die Beihilfen für Wagniskapitalfonds bereitstellt;

das von der Kommission verwaltete Joint-European-Venture-Programm, das Beihilfen für die Gründung von Joint Ventures kleiner und mittlerer Unternehmen bietet.

 

10.7.

Wenn der EIF die Maßnahmen im Auftrag der Kommission verwaltet, erfolgt die Mittelverwaltung außerhalb des Gesamthaushaltsplans über besondere Treuhandkonten. Es werden Kassenmittel aus dem Gesamthaushaltsplan überwiesen und am Tag der Überweisung als Haushaltsausgaben verbucht. Die Treuhandkonten sind verzinslich und die angefallenen Zinsen werden neben anderen Einnahmen wie Kapitalrückzahlungen und Dividenden ebenfalls auf den Treuhandkonten gutgeschrieben (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26).

 

Prüfung des Hofes

10.8.

Gesamtziel der Prüfung war es, Sicherheit darüber zu erlangen, dass die Kommission die Programme im Einklang mit den Bestimmungen der Ratsbeschlüsse durchführt, und die Ordnungsmäßigkeit der Mittelverwendung zu prüfen. Dabei standen folgende Aspekte im Mittelpunkt: Einsatz der Mittelzuweisungen, Mittelverwaltung und Mittelkontrolle.

 

Allgemeine Bemerkungen zu den Programmen

Berichtsdaten zur Beschäftigung

10.9.

Gemäß dem Ratsbeschluss 98/347/EG vom 19. Mai 1998 hat die Kommission das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Umsetzung der Maßnahmen einschließlich ihrer unmittelbaren Auswirkungen auf die Schaffung von Beschäftigung und die langfristigen Aussichten für die Schaffung von Beschäftigung zu unterrichten (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26). Ferner sieht der Ratsbeschluss vor, dass die Kommission spätestens 48 Monate nach Annahme des Beschlusses eine Bewertung des Programms vorlegt. Diese Bewertung (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26) wurde auf der Grundlage einer Überprüfung von KMU durchgeführt, die Unterstützung erhalten, und dem Europäischen Parlament und dem Rat im Dezember 2003 übermittelt.

 

10.10.

Bei den Zahlen zur Schaffung von Beschäftigung stützt sich die Kommission für ihren Jahresbericht (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26) an das Europäische Parlament und den Rat auf die Angaben, die dem EIF von den Finanzintermediären übermittelt werden.

 

Berichtsdaten zu den finanziellen Beteiligungen

10.11.

Bei den in den EIF-Berichten an die Kommission gemachten Angaben zum Anteil der Gemeinschaftsbeteiligung, zu den rechtlichen Strukturen der Wagniskapitalfonds und zu den Nettovermögenswerten (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26) wurden Ungenauigkeiten festgestellt.

10.11.

Generell hat die Kommission an den vom EIF übermittelten Berichten qualitativ nichts auszusetzen. Der EIF hat die vom Hof beanstandeten Unstimmigkeiten und Fehler berichtigt, die jedoch ohnehin keine greifbaren Auswirkungen auf die der Haushaltsbehörde erteilten Informationen oder die Jahresrechnungsabschlüsse der Gemeinschaft zeitigten.

Bemerkungen zu den spezifischen Maßnahmen

Bürgschaften für kleine und mittlere Unternehmen

Inanspruchnahme von Garantieleistungen

10.12.

Zum 31. Dezember 2003 beliefen sich die im Rahmen der KMU-Bürgschaftsfazilität (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26) abgerufenen Garantieleistungen insgesamt auf 57,2 Millionen Euro. In Deutschland (dem weitaus größten Begünstigten) wurden alle angefallenen Nebenkosten einschließlich nicht gezahlter fälliger Zinsen mit in die Beträge einbezogen, der von den Finanzintermediären aus der EIF-Bürgschaft abgerufen wurde. In anderen vom Hof besuchten Mitgliedstaaten wurden nur die ausgefallenen Beträge ohne Nebenkosten beansprucht. Die Kommission sollte sich bemühen, in den Verträgen zwischen dem EIF und den Finanzintermediären sicherzustellen, dass die Garantieleistungen in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sind.

10.12.

Das von der Kommission einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten angewandte Verfahren besteht darin, sich die endgültigen Verluste bei garantierten Darlehen anteilig nach der Höhe des jeweiligen Risikos mit den Finanzmittlern zu teilen, wie im Ratbeschluss vorgesehen.

Die Kommission hält es für ihre Pflicht, sich an die Grundsätze des Ratsbeschlusses zu halten, der bestimmt, dass „die finanziellen Kriterien für die Förderung einer Kreditvergabe an KMU durch Bürgschaften im Rahmen der KMU-Bürgschaftsfazilität (…) auf Einzelbasis für jeden Intermediär im Rahmen der bereits vorhandenen Bürgschaftssysteme festgelegt (werden), um möglichst viele KMU zu erreichen. Diese Regelungen tragen den marktüblichen Konditionen und Verfahren in dem betreffenden Gebiet Rechnung.“

Unterschiede der spezifischen Merkmale der Bürgschaften oder der von den Finanzmittlern eingerichteten Bürgschaftssysteme können entsprechende Unterschiede bei den Leistungen nach sich ziehen.

Zusagegebühren

10.13.

Gemäß den Vereinbarungen zwischen dem EIF und neuen Finanzintermediären (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26) haben diese Zusagegebühren an den EIF zu zahlen (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26), wenn das garantierte Kreditvolumen niedriger ausfällt als geplant, um die Finanzintermediäre zur Inanspruchnahme der Maßnahme zu veranlassen. Die vom EIF festgesetzte Gebühr beläuft sich auf 0,3 % p. a. des Differenzbetrags zwischen dem Portfoliovolumen (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26) und den festgesetzten Zielvolumina (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26).

 

10.14.

Bei zwei Finanzintermediären (einem in Frankreich und einem in Italien) wurde in den Garantiebriefen (Verträgen) jedoch keine Zahlung von Zusagegebühren verlangt. Der Hof ist von den Erläuterungen der Kommission nicht überzeugt.

10.14.

Die beiden in Ziffer 10.14 genannten Finanzintermediäre wurden im Rahmen der Initiative für Wachstum und Beschäftigung (W & B) akkreditiert, die es dem EIF gestattet, „soweit durchführbar“ Zusagegebühren zu verlangen. Nach Auffassung des EIF wurde dies im Falle der beiden vorgenannten Intermediäre nicht für durchführbar erachtet, das sie ihre Verluste unmittelbar aus Haushaltsmitteln des Mitgliedstaates decken.

Garantien für Beteiligungskapital

10.15.

Die Prüfung zeigte, dass eine Garantie für Beteiligungskapital durch einen Finanzintermediär einem Fonds gewährt worden war, in den der EIF bereits direkt investiert hatte. In der Vereinbarung zwischen dem EIF und dem Finanzintermediär heißt es: „Eine Garantie kann nur unter der Voraussetzung in das Portfolio […] einbezogen werden, dass sie von dem Finanzintermediär nicht einem Wagniskapitalfonds gewährt worden ist, bei dem der Europäische Investitionsfonds Direktinvestor ist“. Der EIF wird aufgefordert zu überprüfen, ob den Finanzintermediären diesbezüglich angemesse Informationen zur Verfügung gestellt werden.

10.15.

Entsprechend der Vereinbarung wurde die betreffende Äquivalenzbürgschaft niemals in das EIF-Portfolio einbezogen. Die Kommission nimmt die diesbezüglich an den EIF gerichtete Aufforderung zu Kenntnis.

Vorschriften für staatliche Beihilfen

10.16.

Gemäß den Auswahlkriterien für Bürgschaftsvereinbarungen mit Finanzintermediären sind die Vorschriften für staatliche Beihilfen (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26) einzuhalten und die Finanzintermediäre müssen ausdrücklich versichern, dass sie diesen Vorschriften bereits zu Vertragsbeginn nachkommen. Die Einhaltung der Vorschriften wird während der Laufzeit der Bürgschaftsfazilität von der Kommission nicht geprüft.

10.16.

Die bei Bürgschaften im Rahmen der KMU-Bürgschaftsfazilität einzuhaltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen enthalten keine Bestimmung, wonach die Kommission während der gesamten Laufzeit der garantierten Darlehen für eine entsprechende Überwachung zu sorgen hat.

Der EIF ist ohnehin vertraglich verpflichtet, in Fällen signifikanter Änderungen einer garantierten Transaktion der Kommission einen entsprechenden Vorschlag zur Genehmigung zu unterbreiten.

Europäische Technologiefazilität (ETF) — Startkapitalfazilität

Bewertungsverfahren

10.17.

Ende 2003 beliefen sich die Nettoinvestitionen in Wagniskapitalfonds im Rahmen der ETF-Startkapitalfazilität auf 64,6 Millionen Euro. Der Ende 2003 ausgewiesene Nettovermögenswert der Beteiligung betrug 38,9 Millionen Euro.

 

10.18.

Die Prüfung des Hofes ergab, dass die meisten geprüften Wagniskapitalfonds keine klaren, präzisen Regelungen für die Bewertung ihrer Investitionen hatten (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26).

10.18.

Die vier Wagniskapitalfonds, auf die der Rechnungshof Bezug nimmt, waren vertraglich zur Anwendung der Leitlinien der EVCA („European Venture Capital Association“) verpflichtet und teilten entsprechend die erbetenen Informationen mit. Die Vertragsdokumente der Fonds, ihre Jahresberichte sowie die vierteljährlichen Berichte an die Anteilseigner enthalten einen unmissverständlichen Hinweis auf die EVCA-Leitlinien. In dem anderen vom Hof angesprochenen Fall handelte es sich um eine Investition aus der Zeit vor Erlass der EVCA-Bewertungsleitlinien im März 2001, so dass ein expliziter Verweis logischerweise fehlt. Die in den Fondsunterlagen beschriebene Bewertungsmethodik weicht jedoch nicht wesentlich von den EVCA-Leitlinien ab und wurde überdies von den für den Fonds zuständigen externen Prüfinstanzen für gut befunden.

10.19.

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Wagniskapitalfonds, in die der EIF investiert, anerkannte Industriestandards anwenden, u. a. gängige, zuverlässige Bewertungsverfahren wie die Leitlinien der EVCA (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26), um für Transparenz zu sorgen und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Investitionsportfolios zu vermitteln.

10.19.

Die Kommission schreibt in den entsprechenden Vertragstexten vor, dass Fonds, in die der EIF im Rahmen der Programme unter EG-Mandat investiert, anerkannte Industriestandards wie die EVCA-Leitlinien anwenden. Ältere Fonds, mit denen die entsprechenden Vereinbarungen vor Inkrafttreten dieser Leitlinien im März 2001 geschlossen wurden, haben entweder auf letztere umgestellt oder wenden nachweislich Bewertungsmethoden an, die nicht wesentlich von den EVCA-Normen abweichen. Die vorgenommenen Bewertungen sind Gegenstand einer Prüfung seitens einer externen Auditfirma und einer Gegenprüfung seitens des EIF.

Startkapitalaktion

10.20.

Die Startkapitalaktion wurde durch die Entscheidung 2000/819/EG des Rates ins Leben gerufen. Das diesbezügliche Treuhand- und Managementabkommen zwischen Kommission und EIF sieht Beihilfen von jeweils 100 000 Euro für bis zu drei zusätzliche Beschäftigte für Wagniskapitalfonds, Inkubatoren für Unternehmen oder ihre Managementfirmen vor. Bis Ende 2003 wurden insgesamt 5,6 Millionen Euro von der Kommission gebunden.

 

10.21.

Der Markt hat so gut wie kein Interesse an dieser Maßnahme gezeigt. Von sieben Fonds, die ursprünglich interessiert waren, schlossen nur zwei Verträge über solche Beihilfen. Zahlungen wurden nicht getätigt.

10.21.

Derzeit läuft eine externe Prüfung von MAP, die u.a. auch eine Bewertung der Startkapitalaktion beinhaltet.

Joint-European-Venture-Programm

10.22.

Das Joint-European-Venture-Programm bietet kleinen und mittleren Unternehmen Beihilfen von bis zu 100 000 Euro für die Gründung neuer grenzüberschreitender Joint Ventures in der EU (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26).

 

10.23.

Die Maßnahme hat sich jedoch für kleine und mittlere Unternehmen nicht als attraktiv erwiesen und bisher wurden nur 44 Joint Ventures gegründet. Die Kommission schlägt vor, dieses Programm, das „kostspielig, schwerfällig und kompliziert in der Verwaltung“ ist, einzustellen (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26).

10.23.

Auf der Grundlage einer Bewertung des „Joint European Venture“-Programms (JEV) und der übrigen Finanzinstrumente der Wachstums- und Beschäftigungsinitiative (1998-2000) zum Stichtag 29. Mai 2002 unterbreitete die Kommission am 8. Dezember 2003 einen Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative (2001-2005) und zur schrittweisen Einstellung von JEV. Dieser Vorschlag wurde am 21. Juli 2004 als Beschluss Nr. 593/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates förmlich angenommen. Ab dem 29. Dezember 2004 können Finanzmittler folglich keine neuen Bewerbungen um Finanzbeiträge zum JEV-Programm mehr einreichen.

Schlussfolgerungen

10.24.

Die Qualität der Berichterstattung ist verbesserungsbedürftig, speziell hinsichtlich der Angaben, die zur Bewertung der Gemeinschaftsbeteiligungen an den Fonds herangezogen werden (siehe Ziffer 10.11).

10.24.

Die Kommission hält die Qualität der Berichterstattung des EIF insgesamt für zufriedenstellend. Alle Fonds, in die der EIF investiert, sind bereits vertraglich verpflichtet, Bewertungsdaten nach Maßgabe der EVCA-Leitlinien, die den gängigen Industriestandards entsprechen, vorzulegen. Die Rechnungsabschlüsse der Wagniskapitalfonds, einschließlich der Bewertungen, sind Gegenstand einer Prüfung seitens einer externen Auditinstanz. Die auf dieser Grundlage mitgeteilten Bewertungsdaten werden nochmals vom EIF gegengeprüft, um sicherzustellen, dass sie nicht maßgeblich von den EVCA-Leitlinien abweichen.

10.25.

Für die Inanspruchnahme von Garantieleistungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollten einheitliche Prinzipien gelten (siehe Ziffer 10.12).

10.25.

Wie der Antwort auf Ziffer 10.12 zu entnehmen ist, kommen bei der Inanspruchnahme von Garantieleistungen bereits einheitliche Regeln zur Anwendung.

10.26.

Im Hinblick auf die Bewertung der Investitionen in Wagniskapitalfonds müsste die Anwendung von anerkannten Industriestandards gründlicher überprüft werden (siehe Ziffern 10.18 und 10.19).

10.26.

Die Kommission weist darauf hin, dass der EIF sowie Fonds, in die dieser investiert, vertraglich bereits zur Anwendung anerkannter Industriestandards wie der EVCA-Leitlinien verpflichtet sind. Diese Vertragsbestimmung wird generell eingehalten.

10.27.

Die Kommission hat die Einstellung des Joint-European-Venture-Programms vorgeschlagen. Sie sollte auch eine Überprüfung der Startkapitalaktion vornehmen (siehe Ziffern 10.20-10.23).

10.27.

Derzeit läuft eine externe Prüfung von MAP, die u.a. auch eine Bewertung der Startkapitalaktion beinhaltet.

GARANTIEFONDS FÜR MASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN AUSSENBEZIEHUNGEN

10.28.

Bei den Garantien für von der EIB gewährte Darlehen an Drittländer ist der Gemeinschaftshaushalt einem besonderen Kreditrisiko ausgesetzt. Mithilfe des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen soll die EIB bei Schuldnerausfall entschädigt und eine direkte Inanspruchnahme des Gemeinschaftshaushalts vermieden werden.

 

10.29.

Die Prüfungsverfahren, die der Hof in Bezug auf die Rechnungslegung des Garantiefonds anwandte, ergaben keine Fragen hinsichtlich der Existenz und der Bewertung der Mittel des Fonds (siehe Tabelle 10.1 ).

 

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL IN LIQUIDATION

Einleitung

10.30.

Am 23. Juli 2002 endete die Laufzeit des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). Gemäß einem Protokoll im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurden die Aktiva und Passiva der EGKS auf die Europäische Gemeinschaft übertragen. Der Nettowert dieser als „Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Liquidation“ (EGKS i. L.) ausgewiesenen Aktiva ist für Forschungszwecke in den Sektoren zu verwenden, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen. Die Europäische Kommission ist mit der Abwicklung der Finanzoperationen beauftragt, die am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch liefen (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26).

 

Jahresabschluss der EGKS i. L.

10.31.

Der Jahresabschluss der EGKS i. L. weist die gleiche Struktur auf wie die Abschlüsse vor Ablauf des EGKS-Vertrags und wurde von einem externen Prüfer geprüft. Wie in früheren Jahren wurde die Arbeit des externen Prüfers vom Hof überprüft. Damit vergewisserte sich der Hof, dass der Jahresabschluss der EGKS i. L. ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von ihrem Nettowert und der Finanzlage zum 31. Dezember 2003 vermittelt.

 

Mängel im EDV-Bereich

10.32.

Einige im Jahresbericht des Hofes zum Haushaltsjahr 2002 aufgezeigten Mängel im EDV-Bereich sind nur zum Teil beseitigt worden (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26). Die Kommission sollte die erforderlichen Schritte unternehmen, um die noch anstehenden Probleme zu beheben.

10.32.

Die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2002 beanstandeten Mängel im DV-Bereich wurden zwischenzeitlich durchweg behoben; für das Problem der „materiellen und logischen Sicherheit“ konnte eine Lösung gefunden werden. So wurde ein Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs („Business Continuity Plan“) eingeführt und ein Plan für die Datenwiederherstellung im Falle eines Systemabsturzes („Disaster Recovery Plan“) für die Rechnungsführung entwickelt. Damit bleibt nur noch die konkrete Lokalisierung dieser Datenwiederherstellungssoftware zu regeln, was im Prinzip noch vor Ende des Jahres 2004 geschehen soll.

Anpassungsbeihilfen

10.33.

Zum 31. Dezember 2003 belief sich der Betrag für Anpassungsbeihilfen auf 75,76 Millionen Euro und bildete damit die zweitgrößte Kategorie noch abzuwickelnder Mittelbindungen der EGKS i. L. (siehe Tabelle 10.2 ).

10.33.

Die noch laufenden Tätigkeiten seit Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags bestehen ausschließlich aus der Abwicklung von Mittelbindungen im Bereich der Anpassungsbeihilfen, die sich noch bis 2007 hinziehen dürfte.

10.34.

Im Jahr 2003 führte der Hof eine Prüfung in Deutschland in Ergänzung zu ähnlichen Prüfungen in den vorangegangenen Jahren (1 2 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26) durch. Diese Prüfung zeigte zwar keine generellen Unzulänglichkeiten in der Verwaltung der Anpassungsbeihilfen, aber bei den Kriterien für die Beihilfefähigkeit der Beschäftigten, die in den Genuss dieser Beihilfen kommen, wurden Unterschiede im Vergleich zu den Kriterien festgestellt, die in den anderen Ländern gelten, denen der Hof in den vorangegangenen Jahren Prüfbesuche abstattete.

10.34.

Die festgestellten Unterschiede bei den Kriterien für die Bestimmung der Beihilfefähigkeit sind darauf zurückzuführen, dass in Deutschland strengere als die von der Europäischen Kommission festgelegten Kriterien zur Anwendung kommen. Den Mitgliedstaaten war die Wahl zwischen gemeinschaftlichen und nationalen Regelungen freigestellt worden; im Falle einer Entscheidung für ihr nationales System hatten sie die Möglichkeit, andere als die in den bilateralen Vereinbarungen mit der Kommission festgeschriebenen Kriterien anzuwenden.

Anhang 1 — Derzeit geltende Dreiervereinbarungen

Vertragsparteien

Gegenstand

Abgeschlossen bzw. zuletzt verlängert

Ende der Laufzeit

Rechnungshof, Europäische Kommission, Europäische Investitionsbank

Prüfung des Hofes betreffend die Darlehensgeschäfte, die gemäß dem der Bank von den Europäischen Gemeinschaften erteilten Auftrag abgewickelt werden, und die von der Bank verwalteten Operationen, die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesen und von diesem garantiert werden

Gilt auch für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Operationen, die von der Bank verwaltet werden.

27. Oktober 2003

27. Oktober 2007

Stillschweigend verlängerbar für weitere vier Jahre

Rechnungshof, Europäische Kommission, Europäische Investitionsbank

Prüfung des Hofes betreffend die Finanzverwaltung des Garantiefonds

11. Januar 1996

Keine Ablauf- oder Verlängerungsklausel

Rechnungshof, Europäische Kommission, Europäischer Investitionsfonds

Prüfung des Hofes betreffend die Gemeinschaftsanteile am Europäischen Investitionsfonds

25. September 2003

25. September 2005

Stillschweigend verlängerbar für weitere zwei Jahre


(1)  Beispielsweise die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE).

(2)  Der EIF wurde 1994 errichtet mit der Aufgabe, „zum Erreichen von Zielsetzungen der Gemeinschaft beizutragen“. Seit dem Jahr 2000 hält die EIB über 60 % der EIF-Anteile und die Europäische Kommission im Namen der EU 30 %; die restlichen Anteile sind im Besitz öffentlicher und privater Finanzinstitute. Seit 2001 stellt der EIF Risikokapital und KMU-Portfoliogarantien für Finanzintermediäre bereit.

(3)  Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates muss der Garantiefonds eine angemessene Mittelausstattung (Zielbetrag) für potenzielle Zahlungen aufweisen, die auf 9 % des garantierten Betrags festgesetzt wurde. Zu Beginn eines Haushaltsjahres wird der Fonds auf vorläufiger Basis mit Zahlungen aus dem Haushalt aufgefüllt. Am Ende des Haushaltsjahres übersteigen die Mittel des Fonds möglicherweise den Zielbetrag. In diesem Fall sind Rückzahlungen vorzunehmen.

(4)  Einschließlich aufgelaufener und zum 31. Dezember nicht erhobener Verzugszinsen auf Ausfälle.

(5)  Abzüglich der zum 31. Dezember nicht gezahlten EIB-Vergütungen.

Quelle: Kommission.

(6)  Beschluss 98/347/EG vom 19. Mai 1998 (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 143).

(7)  Entscheidung 2000/819/EG vom 20. Dezember 2000 (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 184).

(8)  Bei diesen Finanzintermediären, die Bürgschaftsverträge mit dem EIF schließen, handelt es sich entweder um Kreditinstitute oder um Kreditgarantiesysteme auf Gegenseitigkeit und nationale Kreditgarantiesysteme.

(9)  Die Beträge auf den Treuhandkonten werden in der Vermögensübersicht der Gemeinschaft unter der Rubrik VII „Kurzfristige Forderungen“, Unterposten „Verschiedene Schuldner“ ausgewiesen.

(10)  Artikel 7 des Ratsbeschlusses 98/347/EG vom 19. Mai 1998.

(11)  KOM(2003) 758 endgültig vom 8. Dezember 2003.

(12)  Der letzte Bericht wurde als KOM(2003) 480 endgültig vom 5. August 2003 vorgelegt.

(13)  Seit 2002 werden diese Beteiligungen in der Vermögensübersicht der Gemeinschaft unter Posten IV.B.1 (Finanzanlagen — Andere Finanzanlagen — Beteiligungen) ausgewiesen.

(14)  KMU-Bürgschaftsfazilität im Rahmen der Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung und des Mehrjahresprogramms.

(15)  Neu an der KMU-Bürgschaftsfazilität beteiligte Finanzintermediäre; neue Verträge mit Finanzintermediären, die bereits in der Vergangenheit beteiligt waren, sind nicht davon betroffen.

(16)  Die Gebühren werden den Treuhandkonten gutgeschrieben, sie sind keine Einnahmen des EIF.

(17)  Bei Darlehensbürgschaften das Darlehensvolumen und bei Rückbürgschaften das Bürgschaftsvolumen.

(18)  Das Verfahren wurde kürzlich dahin gehend geändert, dass bei der Zusagegebühr jetzt von einer niedrigeren Berechnungsgrundlage — dem prozentualen Anteil der Garantie und nicht dem gesamten Darlehensvolumen — ausgegangen wird.

(19)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 und Verordnungen (EG) Nr. 69/2001 und Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001. Das Treuhand- und Managementabkommen zwischen der Kommission und dem EIF schreibt eine entsprechende Erklärung der Finanzintermediäre vor.

(20)  Von fünf vor Ort geprüften Wagniskapitalfonds verfügte nur einer über detaillierte Leitlinien und Nachweise für alle Bewertungen der getätigten Investitionen.

(21)  European Venture Capital Association.

(22)  Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 und Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000. Es werden Beihilfen für die Vorbereitung und bei Gründung eines Joint Venture für getätigte Investitionen bereitgestellt, sie dürfen jedoch zusammen jeweils nicht mehr als 100 000 Euro betragen.

(23)  Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates, KOM(2003) 758 endg. vom 8. Dezember 2003.

(24)  Beschluss 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 (ABl. L 29 vom 5.2.2003).

(25)  Insbesondere die Mängel in Bezug auf die logische und physische Sicherheit, den Plan zur Gewährleistung der Kontinuität der Aktivitäten und die von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen verwendete Rechnungsführungssoftware.

(26)  Die Prüfungen des Hofes in den vorangegangenen Jahren betrafen herkömmliche Beihilfen im Stahlbereich im Vereinigten Königreich und in Italien. Die Prüfung in Deutschland betraf sowohl herkömmliche Beihilfen als auch RECHAR (Sozialmaßnahmen in der Kohleindustrie).


30.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 293/315


BERICHT ÜBER DIE TÄTIGKEITEN IM RAHMEN DES SECHSTEN, SIEBTEN UND ACHTEN EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS


BERICHT ÜBER DIE TÄTIGKEITEN IM RAHMEN DES SECHSTEN, SIEBTEN, ACHTEN UND NEUNTEN EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS (EEF)

INHALT

Einleitung

Kapitel I — Ausführung des sechsten, siebten, achten und neunten EEF

Der Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement wurde überarbeitet, ist aber noch verbesserungsfähig

Sonstige Bemerkungen zum Inhalt des Berichts

Schlussfolgerungen

Kapitel II — Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zu den EEF

Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zum sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für das Haushaltsjahr 2003

Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

Entwicklung der Leistungsfähigkeit der Überwachungssysteme und -kontrollen

Kapitel III — Weiterverfolgung früherer Bemerkungen

Einbeziehung der EEF in den Gesamthaushaltsplan

Zusammenfassung der früheren Bemerkungen

Entwicklungsstand

Beteiligung der Obersten Rechnungskontrollbehörden der AKP-Staaten an der Prüfung des EEF

Zusammenfassung der früheren Bemerkungen

Entwicklungsstand

Überwachung der Stabex-Mittel

Zusammenfassung der früheren Bemerkungen

Entwicklungsstand

Kapitel IV — Wichtigste Bemerkungen in den vom Hof seit dem letzten Entlastungsverfahren veröffentlichten Sonderberichten

Sonderbericht Nr. 15/2003 über die Prüfung der aus dem EEF finanzierten Programme über Mikroprojekte

BEMERKUNGEN DES HOFES

ANTWORTEN DER KOMMISSION

EINLEITUNG

1.

Die Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) beruhen zum einen auf internationalen Abkommen (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41), die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) geschlossen wurden, und zum anderen auf Beschlüssen des Rates über die Assoziierung von 20 überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG). Seit Mai 2003 gehört Osttimor zu den Unterzeichnerstaaten des Abkommens von Cotonou, deren Zahl damit auf 78 gestiegen ist.

 

2.

Für die Verwaltung der EEF ist die Kommission gemeinsam mit den AKP-Staaten zuständig, unbeschadet bestimmter bislang unter der Zuständigkeit der Europäischen Investitionsbank (EIB) durchgeführter Finanzinstrumente. Im Zuge der neuen Finanzregelung vom 27. März 2003 wurde eine wichtige Neuerung bei der Verwaltung des neunten EEF eingeführt, indem die EIB die alleinige Verantwortung für die Durchführung der Investitionsfazilität erhielt. Obwohl die Kommission diesen Verwaltungsbereich in der EEF-Rechnung konsolidiert, finden die betreffenden Operationen keine Berücksichtigung mehr bei der Zuverlässigkeitserklärung des Hofes und beim Entlastungsverfahren des Europäischen Parlaments (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41)  (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41). Der Hof behält jedoch die Gesamtverantwortung für die Prüfung der EEF, die er in Bezug auf die von der EIB verwalteten Operationen entsprechend den Modalitäten der zwischen der EIB, der Kommission und dem Hof geschlossenen Dreiervereinbarung wahrnimmt (siehe Artikel 112 der oben erwähnten Finanzregelung).

 

3.

Die Durchführungsdauer der EEF ist weiterhin sehr lang (siehe Tabelle 1 ).

3.

Die Gesamtdauer der EEF ist lange, da in der Vergangenheit die nicht verwendeten Salden im Rahmen desselben EEF wieder gebunden werden konnten. Infolge des Inkrafttretens des Abkommens von Cotonou werden alle freigewordenen Salden im Rahmen des 9. EEF wieder verwendet, was dazu beiträgt, dass die vorhergehenden EEF schneller abgeschlossen werden. Dennoch ist die Dauer der Durchführung der Projekte und Programme innerhalb der EEF mit den anderen gemeinschaftlichen Entwicklungshilfeprogrammen und denjenigen der Mitgliedstaaten oder der wichtigsten Geberländer vergleichbar.

Tabelle 1 — Laufzeit der AKP-EU-Abkommen und der EEF

AKP-EU-Abkommen

EEF

Offizielle Laufzeit

Tatsächliche Dauer der Durchführung zum 31. Dezember 2003

Drittes Abkommen von Lomé (ABl. L 86 vom 31.3.1986)

Sechster EEF

Nicht abgeschlossen (4)

5 Jahre ab 1. März 1985 (Artikel 291)

5 Jahre ab 1. März 1985 (Artikel 194)

17 Jahre ab 24. März 1986 (5)

Viertes Abkommen von Lomé (ABl. L 229 vom 17.8.1991), geändert auf Mauritius am 4. November 1995 (ABl. L 156 vom 29.5.1998)

Siebter EEF

Nicht abgeschlossen (4)

5 Jahre ab 1. März 1990 (Finanzprotokoll, Artikel 1)

12 Jahre ab 1. September 1991 (5)

10 Jahre ab 1. März 1990 (Artikel 366 Absatz 1)

Achter EEF

Nicht abgeschlossen (4)

5 Jahre ab 1. März 1995 (zweites Finanzprotokoll, Artikel 1)

5 Jahre ab 1. Juni 1998 (5)

In Cotonou unterzeichnetes AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (ABl. L 317 vom 15.12.2000)

Neunter EEF

Durchführung hat am 1. April 2003 begonnen (5)

20 Jahre ab 1. März 2000 (Artikel 95)

5 Jahre ab 1. März 2000 (Finanzprotokoll, Artikel 1)

 

4.

Der neunte EEF trat am 1. April 2003 in Kraft, gleichzeitig mit dem im Juni 2000 unterzeichneten Abkommen von Cotonou.

4.

Das Inkrafttreten des 9. EEF hing von der Ratifizierung aller Mitgliedstaaten und 2/3 der AKP-Staaten ab.

5.

Die Mittelausstattung der vier im Jahr 2003 in der Durchführung befindlichen EEF verteilte sich — ohne die nunmehr von der EIB alleinverantwortlich verwalteten Instrumente — im Wesentlichen auf folgende Bereiche:

a)

Die programmierbare Hilfe (6) für die Durchführung von Entwicklungshilfeprojekten (hierauf entfällt etwa die Hälfte der Mittelzuweisungen);

b)

Die programmierbare Hilfe (6) für direkte Haushaltsbeihilfen an die begünstigten Staaten (hierauf entfällt fast ein Viertel der Mittelzuweisungen);

c)

Die nicht programmierbare Hilfe zugunsten spezifischer Bereiche der Zusammenarbeit, wie Unterstützung für Ausfuhrerzeugnisse (Stabex und Sysmin bzw. FLEX) oder für Finanztransaktionen, wie beispielsweise Risikokapitaloperationen (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41) und Hilfe beim Schuldenabbau (hierauf entfällt etwas mehr als ein Viertel der Mittelzuweisungen).

 

6.

Nach der Programmierungsphase werden die EEF-Mittel im Prinzip im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens, an dem die Kommission und die begünstigten AKP-Staaten beteiligt sind, mobilisiert. Nach Eingang eines entsprechenden Antrags eines AKP-Staates erlässt die Kommission — nach positiver Stellungnahme des aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden EEF-Ausschusses (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41) — als Hauptanweisungsbefugte die Finanzierungsbeschlüsse (die als Mittelbindungen verbucht werden (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41)). Anschließend legen die Kommission und der AKP-Staat im Finanzierungsabkommen die Bedingungen für die Durchführung dieser Finanzierungsbeschlüsse durch den nationalen Anweisungsbefugten (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41) des jeweiligen Landes fest. Der nationale Anweisungsbefugte schließt die Verträge ab (die als rechtliche Einzelverpflichtungen verbucht werden (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41)) und ordnet die Ausgaben an; diese Ausgaben werden im Einklang mit den Verfahren für die EEF- Durchführung und den entsprechenden Finanzkreisläufen von der Kommission kontrolliert und ausgeführt.

 

7.

Die direkten Haushaltsbeihilfen, die einen wachsenden Anteil an den EEF-Finanzierungen ausmachen und für die im Jahr 2003 Mittel im Betrag von rund 800 Millionen Euro gebunden wurden (24 % des Gesamtbetrags), unterliegen nicht der geteilten Verwaltung. In diesem Fall bleibt die Kommission alleinige Anweisungsbefugte und gilt — ebenso wie bei der aus dem Gesamthaushaltsplan finanzierten Außenhilfe — Folgendes: „Finanzierungsvereinbarungen im Rahmen von Finanz- und Budgethilfen stellen eine rechtliche Verpflichtung dar und können zu Zahlungen führen, ohne dass weitere rechtliche Verpflichtungen einzugehen sind“ (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41). Die Kommission nimmt — nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen des Abkommens von Cotonou und des Finanzierungsabkommens erfüllt sind — die erste, nur von ihr zu unterzeichnende Mittelüberweisung zugunsten der Haushalte der Empfängerstaaten vor. Nachdem die Mittel einmal überwiesen wurden, werden sie zu Mitteln der AKP-Staaten und gehen in deren Haushalte ein. Rechtlich und buchhalterisch unterliegt die Verwendung und Kontrolle dieser Mittel den Rechtsvorschriften und Verfahren der Empfängerstaaten. Die Kommission bewertet gemeinsam mit den anderen wichtigsten internationalen Gebern die Fortschritte dieser Länder bei der öffentlichen Finanzverwaltung und der Armutsbekämpfung. Bevor die Kommission weitere Tranchen überweist, überzeugt sie sich davon, dass die im Finanzierungsabkommen festgelegten Zielvorgaben für Verbesserungen erreicht wurden.

 

8.

Das Jahr 2003 war gekennzeichnet durch eine grundlegende Neuorganisation der mit der Durchführung der EEF befassten Kommissionsdienste. Im Rahmen ihrer Reform der Verwaltung der Auslandshilfe (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41) hat die Kommission zwecks Verbesserung des Tempos und der Qualität ihrer Verwaltung einen erheblichen Teil ihrer Zuständigkeiten und Ressourcen auf die Ebene der Delegationen in den AKP-Staaten verlagert (diese Dekonzentration war bis Ende 2003 bei 16 Delegationen abgeschlossen und bei 11 weiteren Delegationen in ein fortgeschrittenes Stadium eingetreten; bei den 17 verbleibenden Delegationen soll sie vor Juli 2004 abgeschlossen werden).

 

KAPITEL I — AUSFÜHRUNG DES SECHSTEN, SIEBTEN, ACHTEN UND NEUNTEN EEF (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41)

Der Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement wurde überarbeitet, ist aber noch verbesserungsfähig

9.

Der Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement für den sechsten, siebten, achten und neunten EEF für das Haushaltsjahr 2003 wurde dem Hof von der Kommission zum 22. Juni 2004 übermittelt, d. h. später als zu der in Artikel 102 und Artikel 135 der Finanzregelung für den neunten EEF vorgesehenen Frist vom 31. Mai. Die Darstellung dieses Berichts wurde überarbeitet, und er enthält nunmehr eine größere Bandbreite an Informationen, die zudem vollständiger und detaillierter sind. So enthält der Bericht insbesondere einen Vergleich zwischen den Zielen und den tatsächlich erreichten Ergebnissen und eine Weiterverfolgung der Empfehlungen der Entlastungsbehörden und des Rechnungshofs. Er vermittelt einen Überblick über die wichtigsten Merkmale der EEF-Verwaltung im Haushaltsjahr 2003. Aus dem Bericht geht hervor, dass das Volumen der Mittelbindungen, der rechtlichen Verpflichtungen und der Zahlungen in allen von der Kommission bzw. der EIB verwalteten Bereichen gegenüber den Vorjahren gestiegen ist (siehe Tabellen 2 und 3 ).

 

Tabelle 2 — Kumulierte Verwendung der EEF-Mittel zum 31. Dezember 2003

(Millionen Euro)

 

Stand Ende 2002

Haushaltsvollzug im Haushaltsjahr 2003

Stand Ende 2003

Gesamt-betrag

Durchfüh-rungsrate % (17)

sechster EEF

siebter EEF

achter EEF (18)

neunter EEF (19)

Gesamt-betrag  (19)

sechster EEF

siebter EEF

achter EEF (18)

neunter EEF (19)

Gesamt-betrag  (19)

Durchfüh-rungsrate % (17)

A — MITTEL (15)

32 840,4

 

– 357,5

– 585,6

–1 736,7

15 493,1

12 813,3

7 471,6

10 926,1

11 762,9

15 493,1

45 653,7

 

B — VERWENDUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Mittelbindungen

29 921,2

91,1

–13,1

–2,6

255,1

3 522,4

3 761,8

7 471,6

10 926,1

11 762,9

3 522,4

33 683,0

73,8

2. Rechtliche Einzelverpflichtungen

24 824,2

75,6

30,7

311,7

1 406,6

1 133,7

2 882,7

7 349,6

10 297,1

8 926,5

1 133,7

27 706,9

60,7

3. Zahlungen  (16)

21 536,4

65,6

47,0

486,2

1 559,6

281,7

2 374,5

7 282,1

9 718,6

6 628,5

281,7

23 910,9

52,4

C — Noch zu zahlender Betrag (B1 – B3)

8 384,8

25,5

 

 

 

 

 

189,5

1 207,5

5 134,4

3 240,7

9 772,1

21,4

D — Verfügbare Mittel (A – B1)

2 919,2

8,9

 

 

 

 

 

0,0

0,0

0,0

11 970,7

11 970,7

26,2

Tabelle 3 — Haushaltsvollzug in den Haushaltsjahren 2000-2003

(Millionen Euro)

 

2000

2001

2002

2003

1. Mittelbindungen

3 757,4

1 554,2

1 768,4

3 761,8

2. Rechtliche Einzelverpflichtungen

2 296,2

2 263,4

2 142,9

2 882,7

3. Zahlungen

1 547,7

2 067,9

1 852,7

2 374,5

Quelle: Rechnungshof.

10.

Die Lesbarkeit und Genauigkeit des Berichts sowie sein informativer Wert könnten jedoch in einigen wichtigen Punkten verbessert werden, indem bestimmte Informationen klarer in den Zusammenhang gestellt werden;

10.

Die Kommission wird — wie in den vergangenen Jahren — die Bemerkungen des Hofes berücksichtigen, wenn sie ihre nächsten Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement abfasst.

a)

In Bezug auf das große Volumen der Mittelbindungen wäre es zweckdienlich gewesen, darauf hinzuweisen, dass das Abkommen von Cotonou bereits im Juni 2000 unterzeichnet wurde, so dass die Programmierung des neunten EEF bereits lange vor seinem Inkrafttreten im April 2003 anlaufen konnte. Diese lange Vorbereitungsphase musste sich fast unweigerlich in einem hohen Volumen der Mittelbindungen und der rechtlichen Verpflichtungen niederschlagen.

a)

Die Kommission hat Übergangsmaßnahmen getroffen, um die Folgen, die aus der verzögerten Ratifizierung des Cotonou-Abkommens resultieren, abzumildern. Es trifft allerdings zu, dass die Ausführung der EEF zyklisch ist, denn die gebundenen Beträge sind zu Beginn der Laufzeit eines EEF immer höher. Die vollständige Einbeziehung der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten in den Gesamthaushaltsplan der Union bietet eine Lösung für dieses Problem.

b)

Das hohe Volumen der rechtlichen Verpflichtungen ist teilweise eine Folge der Inanspruchnahme der Instrumente der raschen Auszahlung (Initiative zugunsten armer, hoch verschuldeter Länder, direkte Haushaltsbeihilfen usw.), was in der erläuternden Tabelle auf Seite 3 des Berichts jedoch nicht ausdrücklich erklärt wird.

b)

Die verstärkte Inanspruchnahme von sektorbezogener Unterstützung und Haushaltsbeihilfen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, ist seit dem Jahr 2000 Bestandteil der vereinbarten Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft (siehe Ziffer 25 der Erklärung des Rates und der Kommission über die Entwicklungspolitik der Gemeinschaft, Dezember 2000, KOM(2000) 0212). Zudem wiesen andere Sektoren Erhöhungen auf, die über den Prognosen lagen (zum Beispiel lagen die Mittelbindungen für die Entwicklung im sozialen und humanen Bereich über den Zielvorgaben).

11.

Die Darstellung der Finanzinformationen ermöglicht keinen Vergleich mehr zwischen den im Rahmen des neunten EEF und den im Rahmen früherer EEF über Projekte bzw. in Form von Haushaltsbeihilfen und in Form nicht programmierbarer Hilfen bereitgestellten Mitteln (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41).

11.

Mit dem 9. EEF wurde der Begriff des Instruments gestrichen, der in den früheren EEF existierte, und einige Darstellungen sind nicht mehr möglich. Dennoch sind in den Haushaltsrechnungen für den 9. EEF die betreffenden Informationen klar und deutlich ausgewiesen. In dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sind die Haushaltsbeihilfen im Einzelnen ausgewiesen.

12.

Während die Vorbereitungen für den zehnten EEF bereits angelaufen sind, wurden für 75 % der Mittel des neunten EEF noch keine Finanzierungsbeschlüsse getroffen und befinden sich vier verschiedene EEF — mit jeweils eigenen Regeln — in der Durchführung. Diese Fakten und die vom Hof bereits früher hervorgehobenen Probleme beim Übergang von einem EEF zum nächsten (siehe Ziffer 57) sollten bei der Debatte über eine mögliche Einbeziehung der EEF in den Gesamthaushaltsplan bedacht werden.

12.

Die Kommission, die sich der Meinung des Hofes vorbehaltlos anschließt, hat in ihrer Mitteilung (KOM(2003) 590 vom 8.10.2003) die Vorteile einer Einbeziehung der EEF in den Gesamthaushaltsplan dargelegt (siehe auch Antwort der Kommission zu Ziffer 57).

Die Kommission beabsichtigt, vor Ende 2007 alle Mittel des 9. EEF zu binden. Wenn die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan nicht akzeptiert wird, wird ein neuer EEF notwendig sein, um im Jahr 2008 Mittelbindungen vorzunehmen. Inzwischen wurden die Vorbereitungsarbeiten zu dem 10. EEF bereits eingeleitet, damit zu gegebenem Zeitpunkt die notwendigen Verhandlungen mit den AKP-Staaten und dem Rat stattfinden können.

13.

Die Tatsache, dass das ursprüngliche Ziel — nämlich Vornahme von Mittelbindungen im Betrag von 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2003 — um 49 % überschritten wurde, ist ein Hinweis darauf, dass die Schätzungen zu vorsichtig waren und bestimmte Faktoren nicht ausreichend berücksichtigt wurden (siehe Ziffer 10). Überdies sind die im Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement enthaltenen Informationen über die Festlegung quantitativer Ziele noch immer zu summarisch.

13.

Aufgrund der Unsicherheiten in Verbindung mit der Ratifizierung des Cotonou-Abkommens und wegen des Inkrafttretens des 9. EEF war eine gewisse Vorsicht bei den Prognosen zu den Mittelbindungen durchaus angebracht. Das festgelegte Ziel lag bereits um circa 20 % über dem im Jahr 2002 erreichten Volumen der Mittelbindungen.

Die für die Festlegung der Ziele verfügbaren Informationen, die sehr umfangreich sind und vor allem aus Sitzungen mit den Leitern der Delegationen und einem Berichterstattungssystem stammen, werden bei der Vorlage des nächsten Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement berücksichtigt.

14.

Drei Staaten (Frankreich, Portugal und Schweden) haben ihren Beitrag bis zum Ende des vierten Quartals 2003 noch nicht vollständig gezahlt (dadurch ergibt sich ein Fehlbetrag von 96 Millionen Euro). Wegen dieses Fehlbetrags und der Entscheidung, 170 Millionen Euro an den „Global Health Fund“ zu überweisen, musste die Kommission Zahlungen in Höhe von rund 270 Millionen Euro auf Ende Januar 2004 verschieben. Es wäre hilfreich gewesen, mehr über die Ursachen dieser Probleme zu erfahren und darüber, wie sie Anfang 2004 gelöst werden sollen.

14.

Die Schätzung der Ausgaben des folgenden Jahres muss bereits im September erfolgen. Mit dem Abkommen von Cotonou wurden Neuerungen für die Abrufung der Mittel in den Mitgliedstaaten eingeführt. So wird die Schätzung der Ausgaben des folgenden Jahres, die im September erfolgt, auf der Ebene der AKP-Gruppe des Rates gebilligt. Wenn es Mechanismen zur Erhöhung der Mittelabrufungen gibt, so können diese nur schwer angewandt werden, da sie die Ausgabenprognosen der Mitgliedstaaten ändern. Die Mitgliedstaaten sind rechtlich verpflichtet, ihre Beiträge an die EEF innerhalb der festgelegten Fristen zu zahlen.

Ende 2003 hat die Kommission einen Beitrag zu dem Globalen Gesundheitsfonds (170 Mio. EUR) gebunden und in voller Höhe gezahlt, der in den Prognosen nicht enthalten war. Dies führte dazu, dass vorübergehend ein Mangel an EEF-Kassenmitteln zu verzeichnen war, Ende 2004 normalisierte sich die Situation wieder, als die Mitgliedstaaten ihre erste Beitragstranche zahlten.

Sonstige Bemerkungen zum Inhalt des Berichts

15.

Im Rahmen der Beschreibung ihrer Ziele und Prioritäten für das Haushaltsjahr 2003 hat die Kommission die von ihr zur Verbesserung der Qualität der Projekte und Programme unternommenen Schritte erläutert (Einführung eines Qualitätssicherungsprozesses und von Leitlinien für die Umsetzung). In diesem Zusammenhang lieferte sie insbesondere eine ausführliche Darstellung ihrer Maßnahmen zur Steigerung der Haushaltsbeihilfen (für diesen Bereich wurden im Haushaltsjahr 2003 Mittel in Höhe von 807,6 Millionen Euro gebunden), welche an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft sind (weshalb diese Art von Finanzierungen einigen Ländern gar nicht gewährt und im Falle anderer Länder wegen von der Kommission festgestellter Probleme verschoben wurde). Überdies lieferte die Kommission eine detaillierte Beschreibung der im Zeitraum 2002/2003 entwickelten Instrumente zur Bewertung und Überwachung der öffentlichen Finanzverwaltung in den Ländern, die Haushaltsbeihilfen erhalten (Durchführung einer umfassenden Überprüfung zwecks Erstellung einer Ausgangsdiagnose sowie von jährlichen Überprüfungen zwecks Bewertung der Fortschritte, Ausarbeitung jährlicher Berichte der Delegationen in Form von Führungstabellen und Definition von Leistungsindikatoren zur Überwachung der Managementergebnisse im Gesundheits- und Erziehungsbereich sowie im Bereich der öffentlichen Finanzen).

15.

Die Kommission bestätigt, dass die Gewährung einer Haushaltsbeihilfe tatsächlich an bestimmte Bedingungen geknüpft ist und insbesondere von der Verpflichtung des Empfängerstaats abhängt, zur Verbesserung der Verwaltung seiner öffentlichen Finanzen beizutragen. Was die Überwachung der öffentlichen Finanzen anbelangt, so haben es sich die Kommissionsdienststellen zum vorrangigen Ziel gesetzt, die in 2002/2003 entwickelten Instrumente (zum Beispiel Überwachungsberichte und Anzeiger) so gut wie möglich einzusetzen.

Die Kommission nimmt gemeinsam mit der Weltbank und mehreren Mitgliedstaaten aktiv an den Initiativen teil, damit im Einvernehmen mit den Partnerländern Indikatoren zur Messung der Fortschritte bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen festgelegt werden können.

16.

Der Hof stellt fest, dass große Anstrengungen zur Verringerung des Volumens der noch abzuwickelnden Mittelbindungen, für die es keine Berechtigung mehr gibt, unternommen wurden, insbesondere in Form einer Durchsicht dieser Mittelbindungen bei Seminaren auf regionaler Ebene. Des Weiteren hat die Kommission die Grundzüge ihrer auf die Verlagerung von Verwaltungsressourcen auf die Ebene der Delegationen in den AKP-Staaten abzielenden Reform vorgestellt. Unter diesem Gesichtspunkt stellte das Jahr 2003 ein Übergangsjahr dar, in dem beide Formen der Verwaltung nebeneinander existierten, ohne dass die mit der Dekonzentration angestrebten Ergebnisse auf der Ebene des Haushaltsvollzugs bereits direkt erkennbar waren.

16.

Die ersten Ergebnisse der Dekonzentration, wie zum Beispiel Schnelligkeit bei der Durchführung, sind in den dekonzentrierten Delegationen bereits erkennbar. Da im Jahr 2003 beide Formen der Verwaltung (dekonzentriert und nicht dekonzentriert) nebeneinander existierten, ist es in der Tat schwierig, die eindeutigen Auswirkungen der Dekonzentration auf die globale Ausführung der EEF zu erkennen.

Berichte über die Dekonzentration wurden in regelmäßigen Abständen an die Haushaltsbehörde gesandt.

17.

Während der Gesamthaushaltsplan der EU demnächst nach dem Prinzip des tätigkeitsbezogenen Managements strukturiert werden soll, mit der Folge, dass die mit den operationellen Zielen der Union jeweils verbundenen Verwaltungskosten erkennbar sein werden, stellt der Hof fest, dass die Kommission in ihrem Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement nicht auf dieses Thema eingeht. Der Hof empfiehlt, dass dieser Bericht es künftig erlauben sollte, die vom Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union getragenen Kosten für die Verwaltung der EEF zu erkennen, falls möglich aufgegliedert nach wichtigsten Tätigkeitsbereichen. Diese Informationen sollten in dem Maße verfügbar sein, indem sie aus den im Gesamthaushaltsplan bei Titel 21 ausgewiesenen, sehr globalen Informationen herausgefiltert werden können.

17.

Die Kommission wird sich mit der Empfehlung des Hofes auseinandersetzen. Künftig wird es die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan ermöglichen, Schritte in diese Richtung zu unternehmen.

Schlussfolgerungen

18.

Der Hof stellt Folgendes fest:

18.

 

a)

Der überarbeitete Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement ist ein richtiger Schritt zur Verbesserung der Qualität der Informationen über die Verwaltung während des Jahres. Allerdings könnten Lesbarkeit und Genauigkeit dieses Berichts noch verbessert werden.

a)

Die Kommission wird die Bemerkungen des Rechnungshofes in ihren nächsten Berichten über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement berücksichtigen.

b)

Das Volumen der im Jahr 2003 zulasten der EEF getätigten Mittelbindungen ist zu relativieren, indem einerseits der Tatsache Rechnung getragen wird, dass die Programmierung bereits während des langen Zeitraums bis zum Inkrafttreten des neunten EEF stattfinden konnte, und andererseits der Betrag der gewährten Haushaltsbeihilfen und der Gesamtbetrag der verfügbaren Mittel in die Betrachtung mit einbezogen werden.

b)

Die Kommission hebt hervor, wie wichtig es für die AKP-Länder ist, dass die Mittelbindungen um circa 75 % erhöht werden. Die Verwaltung der Kommission entspricht den Prioritäten, die in Zusammenarbeit mit den Empfängerländern und Empfängerbevölkerungen festgelegt wurden und in dem Abkommen von Cotonou definiert sind. Die Kommission hat alle Maßnahmen getroffen, um die Ausführung des 9. EEF zu beschleunigen.

c)

Die Durchführung der Zahlungen wurde dadurch beeinträchtigt, dass zu wenig Finanzmittel vorhanden waren (270 Millionen Euro).

c)

Bei bestimmten Zahlungen wurde eine Frist von einem Monat zum Jahresende registriert, was auf ein Problem bei den Kassenmitteln zurückzuführen war.

d)

Zur Vervollkommnung ihres Berichts sollte die Kommission darin die Verwaltungskosten der EEF aufführen und erläutern.

d)

Die Kommission wird sich mit der Anregung des Hofes befassen, um diese Informationen innerhalb des Titels 21 des Gesamthaushaltsplans zu ermitteln.

19.

Der Hof hebt erneut hervor, dass er der Qualität der öffentlichen Finanzverwaltung große Bedeutung beimisst. Alle Initiativen für mehr Haushaltsbeihilfen setzen voraus, dass die damit einhergehende Nichtanwendung der Verfahren der geteilten EEF-Verwaltung zugunsten der Anwendung der nationalen Verfahren der AKP-Staaten verbunden ist mit einer strengen Überwachung der Erfüllung sämtlicher Vorgaben. Da die Gemeinschaft in diesem Bereich ein hohes, wenn auch sorgfältig abgewogenes Risiko einzugehen bereit ist, ist das Vorhandensein detaillierter Informationen über die Überwachung dieser Maßnahmen besonders wichtig.

19.

Die Kommission schließt sich der Meinung des Rechnungshofes an, wonach der Verwaltung der öffentlichen Finanzen große Bedeutung zukommt, vor allem vor dem Hintergrund der Haushaltsbeihilfen. Sie wird dem Rechnungshof und der Haushaltsbehörde der Union detaillierte Informationen über das Follow-up ihrer Interventionen liefern.

KAPITEL II — ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG DES RECHNUNGSHOFS ZU DEN EEF

Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zum sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für das Haushaltsjahr 2003

I.

Der Europäische Rechnungshof („der Hof“) hat die Rechnung des sechsten, siebten, achten und neunten EEF und die zugrunde liegenden Vorgänge für das am 31. Dezember 2003 abgeschlossene Haushaltsjahr geprüft. Diese Rechnung umfasst die Jahresabschlüsse, die Übersichten über die finanzielle Ausführung sowie die Jahresabschlüsse und Informationen der Europäischen Investitionsbank (EIB) (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41). Gemäß den Finanzvorschriften hat der Hof für die EEF-Mittel, deren finanzielle Abwicklung in die Zuständigkeit der Kommission fällt, dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41). Der Hof führte die Prüfung gemäß seinen Prüfungsansätzen und -normen durch, mit denen allgemein anerkannte internationale Prüfungsnormen auf den EEF-Bereich angewendet werden. Aus seiner Prüfung ergibt sich für den Hof eine angemessene Grundlage für die nachstehenden Bestätigungsvermerke.

II.   Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

Abgesehen von den Auswirkungen der nachfolgenden Sachverhalte:

a)

nicht auf der Aktivseite der Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2003 ausgewiesene, noch ausstehende Forderungen des EEF (ausgestellte Einziehungsanordnungen im Betrag von 27, 5 Millionen Euro), für deren Vollständigkeit der Hof wegen des Fehlens wirksamer interner Kontrollverfahren keine Gewähr geben kann (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41) (siehe Ziffer 21);

b)

Vorschüsse (400 Millionen Euro), bei denen die Kommission nicht alle wiedereinzuziehenden Beträge ermittelt hat, weshalb der Hof nicht mit Sicherheit sagen kann, welcher Teilbetrag zu den noch festzustellenden Forderungen hinzukommen müsste (siehe Ziffer 21 Buchstabe b));

c)

Stabex-Mittel, deren Verwendung durch die AKP-Staaten die Kommission nur sehr partiell feststelllen kann (Ende 2003 waren die diesbezüglichen Informationen der Kommission noch zu vollständigen) (siehe Ziffer 23);

d)

an die EIB überwiesene und nicht verwendete Mittel (209 Millionen Euro), die nicht in der Vermögensübersicht ausgewiesen werden (siehe Ziffer 22);

vermitteln die Übersichten über die finanzielle Ausführung und die Jahresabschlüsse am 31. Dezember 2003 nach Ansicht des Hofes ein korrektes Bild der Einnahmen und Ausgaben des sechsten, siebten, achten und neunten EEF für dieses Jahr sowie der Finanzlage am Jahresende.

III.   Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

Analyse der Überwachungssysteme und -kontrollen

Ebenso wie im Haushaltsjahr 2002, in dem der Hof auf die Schwachstellen bei den Prüfungen der EEF-Projekte und auf die Unzulänglichkeit der Schlüsselkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung und tatsächlichen Durchführung der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge hingewiesen hat, konnte sich der Hof auch im Jahr 2003 aus den nachstehend genannten Gründen nicht vollständig auf die Überwachungssysteme und -kontrollen der Kommission stützen:

a)

die Kommission hat im Jahr 2003 den Prozess der Umsetzung der 2001 angenommenen Normen für die interne Kontrolle  (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41) in ihren zentralen Dienststellen fortgesetzt, deren Tragweite jedoch insofern begrenzt ist, als ihre Anwendung in den Delegationen an den Dekonzentrationsprozess gekoppelt ist, der erst Ende 2004 abgeschlossen sein wird, und als es nicht genügend Koordinierungsmaßnahmen gibt (siehe Ziffern 25-31);

b)

die im Zuge des jährlichen Tätigkeitsberichts 2002 eingeführten oder im Jahr 2003 beschlossenen Aktionspläne wurden umgesetzt in Bezug auf die Strukturierung der externen Prüfungen, die Weiterverfolgung der Prüfungsschlussfolgerungen, die Analyse der mit der Außenhilfe verbundenen Risiken und die Behandlung der wiedereingezogenen Beträge. Nach vollständiger Umsetzung dieser Aktionspläne müsste die Kommission künftig über einen wirksamen Rahmen verfügen, insbesondere auf der Ebene der Delegationen (siehe Ziffern 32-36);

c)

die Konzeption der Überwachungssysteme und -kontrollen für die Vertragsvergabe und die Zahlungen auf der Ebene der Delegationen in den AKP-Staaten ist im Allgemeinen zufriedenstellend, doch könnte deren Umsetzung verbessert werden (siehe Ziffern 37-43).

Prüfung der Vorgänge

Die Prüfung der Vorgänge stützt sich auf die Prüfung der bei den zentralen Kommissionsdienststellen in Brüssel und gegebenenfalls bei den Delegationen in den AKP-Staaten verfügbaren Unterlagen, aber auch auf Unterlagen im Zusammenhang mit Vor-Ort-Kontrollen in sechs AKP-Staaten, bei denen die tatsächliche Durchführung der den Unterlagen entsprechenden Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge geprüft wurde. Der Hof weist darauf hin, dass seine Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit im Bereich der direkten Haushaltsbeihilfen nur den Zeitraum bis zur Überweisung dieser Beihilfen an die Haushalte der Empfängerstaaten betraf (siehe Ziffern 7, 19 und 46). Bei der Prüfung wurden keine wesentlichen Probleme festgestellt.

Schlussfolgerung zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

Die Schlussfolgerung zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge stützt sich auf die Analyse der Überwachungssysteme und -kontrollen, die durch die Prüfung einer Reihe von Vorgängen ergänzt wird. Ferner stützt sie sich auf eine Analyse des jährlichen Tätigkeitsberichts und der Erklärung des Generaldirektors des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid. Auf dieser Grundlage ist der Hof der Ansicht, dass die festgestellten Probleme nicht wesentlich sind, und dass die in der Rechnung erfassten Einnahmen sowie die den einzelnen EEF zugewiesenen Beträge und die Mittelbindungen und Zahlungen für das betreffende Jahr insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsmäßig sind.

6. und 7. Oktober 2004

Juan Manuel FABRA VALLÉS

Präsident

Europäischer Rechnungshof

12, rue Alcide De Gasperi, L-1615 Luxemburg

BEMERKUNGEN DES HOFES

ANTWORTEN DER KOMMISSION

Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

20.

Die Rechnungen wurden als Entwurf verspätet am 22. Juni 2004 (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41), allerdings in unvollständiger Form (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41), vorgelegt; sie müssen spätestens bis 15. Oktober 2004 in endgültiger Form vorliegen (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41). Diese Rechnungen, denen der Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement beigefügt ist (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41), sind erstmals im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die in Ziffer II der Zuverlässigkeitserklärung vorgebrachten Bemerkungen stützen sich auf die nachfolgenden Feststellungen.

 

21.

Der Betrag der ausgestellten, bis Ende 2003 noch nicht eingegangenen Einziehungsanordnungen in Höhe von insgesamt 27,5 Millionen Euro stellt nicht den Gesamtbetrag der Forderungen dar:

21.

 

a)

Die auf der Ebene der Projekte bestehenden Forderungen (wiedereinzuziehende Vorschüsse, nicht förderfähige Ausgaben usw.) werden von den zentralen Kommissionsdienststellen bzw. von den Delegationen nicht vollständig erfasst. Die Delegationen beschränken sich häufig darauf, die von Drittschuldnern tatsächlich zurückgezahlten Beträge einfach als Einnahmen (negative Zahlungen) zu verbuchen. Da die Forderungen auch nicht außerbuchhalterisch überwacht werden, kann die Kommission den Betrag der Ende 2003 auf der Ebene der Projekte bestehenden tatsächlichen Forderungen nicht genau beziffern (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41)

a)

Die einzuziehenden Vorschüsse werden überwacht. Dieser Punkt wird auch in einem Kapitel des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement behandelt. Nachdem die Vorschüsse im Jahr 2003 einer sorgfältigen Analyse und Überwachung unterzogen wurden, konnten 56,2 Mio. EUR eingezogen werden.

Ab 1. Januar 2005 wird es nach der Einführung der periodengestützten Rechungsführung möglich sein, für potentielle Einziehungsanordnungen Rückstellungen auszuweisen.

b)

Die Kommission hat bei den seit mehr als 18 Monaten noch nicht abgerechneten Vorschüssen, die von ihr mit 400 Millionen Euro beziffert wurden, nicht die Gesamtheit der Beträge ermittelt, für die es keine Berechtigung mehr gibt, und die eingezogen oder bereinigt werden sollten. Der Hof kann daher nicht feststellen, welcher Teilbetrag der Vorschüsse wiedereinzuziehen ist und bei den Forderungen erfasst werden sollte.

b)

Die Kommission hebt die für 2003 getroffenen Maßnahmen hervor. Es wurden tatsächlich große Anstrengungen unternommen, um die Einziehungen von Vorschüssen zu erfassen, zudem existiert eine sehr engmaschige Überwachung der im Zusammenhang mit diesen Einziehungen zu treffenden Maßnahmen.

22.

Im Jahr 2003 an die EIB (209 Millionen Euro) sowie bereits davor an andere internationale Organisationen überwiesene und von diesen nicht vollständig verwendete Mittel werden nicht auf der Aktivseite der Vermögensübersicht ausgewiesen.

22.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass mit diesen Bewegungen Zahlungen an externe Akteure, die im Namen der Kommission handeln, widergespiegelt werden. Die Kommission geht also davon aus, dass es sich um echte Zahlungen handelt und nicht um rein interne Kassenmittelbewegungen zwischen Konten, die vom Rechnungsführer des EEF kontrolliert werden. Die Kommission möchte auch hervorheben, dass die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen ausstehenden Beträge (Stand: 31.12.2003) im Einzelnen in der Tabelle 4.2.3. des Finanzberichts eingesehen werden können.

Nach der Einführung des periodengestützten Rechungsführungssystems werden ab 2005 solche Transaktionen (an Finanzmittler gezahlte Vorschüsse) als Aktivposten in der Vermögensübersicht entsprechend Artikel 135 Absatz 3 der 9. EEF-Finanzregelung ausgewiesen werden.

23.

Als Reaktion auf frühere Bemerkungen des Hofes hat die Kommission im Jahr 2003 eine Übersicht über die Verwendung jener Stabex-Mittel erstellt, die auf lokale Konten der Empfängerländer überwiesen wurden und deren lokale Auszahlung der Genehmigung durch die Delegationen unterliegt (siehe Ziffern 63-68). Die von der Kommission bei den betroffenen AKP-Staaten erhobenen Informationen waren Ende 2003 noch unvollständig. Nach Auffassung des Hofes hätte die Kommission diese — wenn auch unvollständige — Übersicht in ihrem Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement aufführen sollen, während sie die Details dazu den Übersichten über die finanzielle Durchführung hinzufügen könnte.

23.

Die Kommission hat Informationen für 80 % der betroffenen Länder zusammengestellt, die 97 % des Gesamtbetrags des Stabex-Instruments des 7. und des 8. EEF abdecken.

Die Kommission beabsichtigt, die relevanten Informationen zu dem lokalen Stabex-Konto in eine Bestandsaufnahme aufzunehmen. Die lokalen Konten gehören nicht der Kommission, auch wenn sie für ihre Verwendung gegenzeichnen muss. Diese detaillierte Bestandsaufnahme muss also in den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement aufgenommen werden. Der Empfehlung des Hofes nachkommend wird ein Vermerk zu dieser Frage in die Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2003 eingeschlossen.

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

24.

Die in Ziffer III der Zuverlässigkeitserklärung beschriebenen Sachverhalte stützen sich auf eine Analyse der Überwachungssysteme und -kontrollen im EEF-Bereich, auf eine stichprobenweise Prüfung der zugrunde liegenden Vorgänge und auf die Analyse des jährlichen Tätigkeitsberichts und der Erklärung des Generaldirektors des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid. Nachstehend werden die wichtigsten Schlussfolgerungen zusammengefasst.

 

Analyse der Überwachungssysteme und -kontrollen

Die auf Kommissionsebene bestehenden Überwachungssysteme und -kontrollen werden weiter verbessert

Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle

 

25.

Das für die EEF-Durchführung zuständige Amt für Zusammenarbeit EuropeAid setzte im Jahr 2003 die Umsetzung der von der Kommission im Jahr 2001 angenommenen Normen für die interne Kontrolle fort. Die Anwendung der Normen für die interne Kontrolle durch die Delegationen erfolgt parallel zu ihrer Anwendung durch die zentralen Kommissionsdienststellen und zur Umsetzung des Dekonzentrationsprozesses, der erst Ende 2004 vollständig abgeschlossen sein wird. Auf der Ebene der zentralen Kommissionsdienststellen kann der Hof die nachfolgenden Schlussfolgerungen ziehen, die sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der von den verschiedenen Kommissionsdienststellen vorgenommenen Analysen der internen Kontrollnormen stützen.

 

26.

Jede Generaldirektion war gehalten, geeignete Aufsichtsvorschriften, gegebenenfalls mit Ex-post-Kontrollen einer Stichprobe von Transaktionen, festzulegen. Auf der Ebene des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid wurde 2003 ein Referat für die Ex-post-Überprüfung der Finanzverwaltung geschaffen. Zu den wichtigsten Aufgaben dieses Referats gehört es, wiederkehrende Fehler in den Systemen für die Finanzverwaltung und die interne Kontrolle aufzudecken und Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Schwachstellen vorzuschlagen. Etwa 1 800 risikobehaftete Transaktionen wurden einer solchen vertieften Ex-post-Überprüfung unterzogen. Dabei handelte es sich um Einziehungsanordnungen, noch einzuziehende Beträge, noch abzurechnende Vorschüsse, Garantien und Bürgschaften. Zu den hervorhebenswerten Schlussfolgerungen des Referats für Ex-post-Überprüfung gehören unter anderem die Bemerkungen zu den Kontrollen bei den noch abzurechnenden Vorschüssen und den Einziehungen. Auf der Ebene der EEF-Projekte wurden seit mehr als 18 Monaten nicht abgerechnete Vorschüsse in Höhe von mehr als 400 Millionen Euro ermittelt. Überdies wurden die verschiedenen zuständigen Dienste aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 27,5 Millionen Euro wieder einzuziehen.

26.

Vorschüsse gelten als normales und rechtmäßiges Mittel, um die Durchführung vieler Hilfsprojekte sicherzustellen, und sie werden überwacht.

27.

Das Instrumentarium der Aufsicht wurde vervollständigt durch eine Stelle für Ex-ante-Kontrolle, welche die Funktion einer zwischengeschalteten Vorsichtsmaßnahme hat. In den Normen für die interne Kontrolle wird die Einrichtung einer entsprechenden Stelle nicht verlangt. Im Juni 2003 nahm diese Stelle ihre Arbeit bei der anweisungsbefugten Direktion des EEF auf. Sie hat 540 von insgesamt 5 261 Vorgängen untersucht (sowohl Mittelbindungen als auch Zahlungen). Bei der Ex-ante-Kontrolle wurden keine wesentlichen Fehler aufgedeckt.

 

28.

Zusätzlich zu den beiden erwähnten Stellen gibt es noch weitere Maßnahmen zur Überwachung der Vorgänge, wie Erstellung von Checklisten für Mittelbindungen und Zahlungen, referatsübergreifende Sitzungen und Vor-Ort-Prüfungen bei den Delegationen. Ganz allgemein besteht eine umfassendere Aufsicht als früher, doch gibt es noch immer keine ausreichende Abstimmung. Damit die Aufsicht effizienter gestaltet werden kann, bedarf es einer Koordinierung mit dem Ziel, festzustellen, welche Art von Kontrolle welchen Aspekt der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge betrifft.

28.

EuropeAid bemüht sich immer noch, bereits vorhandene Maßnahmen auszubauen und zu rationalisieren. Im Laufe des Jahres 2004 wurde vor diesem Hintergrund eine Harmonisierung (finanzieller Leitfaden, zentralisierte Ex-post-Kontrolle, Checkliste, …) angestrebt.

29.

Im Einklang mit den Normen für die interne Kontrolle hat das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid seine Interne Auditstelle ausgebaut. Im Jahr 2003 fand in Bezug auf den EEF eine Bewertung statt der mit der Dekonzentration verbundenen Arbeitsbelastung für die Delegationen einerseits (ein Prüfbesuch in Mali) und für den zentralen Verwaltungssitz andererseits sowie eine Bewertung der Fortschritte bei der Einführung der internen Kontrollnormen auf der Ebene der anweisungsbefugten Direktion. Zudem fanden wichtige Arbeiten statt, dank derer die Hauptrisiken und Hauptschwachstellen bei den Überwachungssysteme und -kontrollen des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid ermittelt werden konnten. Der Hof hat in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002 auf einige dieser Risiken und Schwachstellen, insbesondere im Zusammenhang mit der Kontrolle der tatsächlichen Durchführung der aus dem EEF finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, hingewiesen.

29.

Die Kommission weiß, dass die Verwaltung der EEF-Mittel mit einigen Risiken verbunden ist. Mit der Einführung von verbesserten Kontroll- und Überwachungssystemen sowie regelmäßigeren Audits können diese Risiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Im Rahmen der jährlichen Erklärung des Generaldirektors wurde keine der aufgezeigten Schwachstellen als signifikant eingestuft.

Die Kommission hat bereits in ihrer Antwort auf Ziffer 30 des Jahresberichts 2002 des Rechnungshofes mitgeteilt, dass es auf der Grundlage der gesamten für die EEF eingerichteten Kontrollsysteme möglich ist, die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu gewährleisten. Anhand dieses Systems kann interveniert werden, um eventuelle Schwachstellen der lokalen Behörden auszugleichen.

30.

Was den Bereich der angemessenen Managementinformationen anbelangt, so wurden die Ende 2002 ins Leben gerufenen Berichte über die Verwaltung der Außenhilfe („External Assistance Management Reports“, EAMR) im Jahr 2003 vorgelegt (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41). Sie stellen ein Instrument der periodischen Information dar, mit dem die dekonzentrierten Delegationen dem zentralen Verwaltungssitz die Hauptinformationen zur Durchführung der wichtigsten Projekte übermitteln sowie zu den damit verbundenen Zahlungen und internen Prüfungen. Zu diesem Zweck wurde ein Standardformular versendet, das von den Delegationen benutzt wird. Allerdings lagen der Kommission im März 2004 noch immer nicht alle EAMR vor, obwohl sie bereits zum 31. Januar 2004 fällig waren. Die EAMR haben den Zweck, die zentralen Dienststellen mit Ad-hoc-Informationen zur Verwaltung zu versorgen, sie stellen aber zugleich eine der Grundlagen dar für die Ausarbeitung des Jahresberichts des betreffenden Direktors und damit auch für die Ausarbeitung des Jahresberichts und der Erklärung des Generaldirektors.

30.

Berichte über die Verwaltung der Außenhilfe sind eine der Informationsquellen im Bereich der Verwaltung der Außenhilfe. Die dekonzentrierten Delegationen übermitteln diese Berichte den zuständigen Direktoren (nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte) bei EuropeAid und den Generaldirektionen für Außenbeziehungen und für Entwicklung. In diesem Zusammenhang sind sie eine der Informationsquellen, die von den Direktoren zur Ausarbeitung ihrer Tätigkeitsberichte für den Generaldirektor verwendet werden. Die Berichte über die Verwaltung der Außenhilfe (EAMR) als solche werden nicht für die Ausarbeitung des Jahresberichts des Generaldirektors und seiner Erklärung verwendet. Außerdem geht aus den den Delegationen erteilten Anweisungen eindeutig hervor, dass die Erstellung eines EAMR den Delegationsleiter nicht von seiner Verpflichtung entbindet, den betreffenden Direktor rechtzeitig über die spezifischen Probleme/Fragen zu informieren, die unter seine Zuständigkeit als anweisungsbefugter Direktor für die von der Delegation verwalteten Mittel fallen.

31.

Im Zusammenhang mit der Meldung von Unregelmäßigkeiten, die ebenfalls eine Norm für die interne Kontrolle darstellt, wurde OLAF im Jahr 2003 über drei mutmaßliche Betrugsfälle im EEF-Bereich informiert (Sierra Leone, Papua Neuguinea und Dominikanische Republik). Da sich die Delegationen in größerer Nähe zu den Begünstigten befinden, sind sie an exponierterer Stelle und somit besser über Unregelmäßigkeiten informiert als die zentralen Kommissionsdienststellen. Die Kommission sollte ihre Bemühungen um Sensibilisierung ihrer Bediensteten für diese Fragen fortsetzen.

Umsetzung der Aktionspläne

31.

Gemäß den internen Kontrollnormen werden die Delegationen über das Verfahren, einschließlich der Kontaktaufnahme zu OLAF, unterrichtet, das bei der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder bei mutmaßlichen Betrügereien einzuhalten ist. Alle neuen Personalmitglieder sowie die Bediensteten, die in eine Delegation abgeordnet werden, nehmen an der Pflichtveranstaltung teil, in der sie auf die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten eingeschworen werden. An dieser Veranstaltung dürfen auch alle anderen Beamten teilnehmen.

32.

Neben der Anwendung der Normen für die interne Kontrolle prüfte der Hof die Aktionspläne, die zur Stärkung der Überwachungssysteme und -kontrollen beitragen sollen. Die Aktionspläne wurden als Reaktion auf den jährlichen Tätigkeitsbericht für 2002 des Generaldirektors des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid ausgearbeitet oder als Reaktion auf die im Jahr 2003 festgestellten Erfordernisse.

 

33.

Im Bereich der externen Prüfungen erhalten die Delegationen und die operationellen Direktionen Ad-hoc-Unterstützung durch bestimmte Referate der zentralen Kommissionsdienststellen. Diese Referate haben standardisierte Aufgabenbeschreibungen ausgearbeitet zwecks Harmonisierung der von externen Firmen durchgeführten Prüfungen; die Prüfungen werden nämlich bei der Mehrzahl der finanzierten Projekte von externen Firmen durchgeführt. Der Prüfungsplan 2003 des Verwaltungssitzes sah etwa dreißig Prüfungen im EEF-Bereich vor (mit denen externe Prüfungsgesellschaften beauftragt wurden), was im Vergleich zu den Vorjahren eine relativ hohe Zahl ist. Es wurde ein neues EDV-Instrument mit der Bezeichnung CRIS Audit eingeführt, das Ende 2003 aber erst partiell funktionierte. Dieses Instrument ermöglicht es der Kommission, die Programmierung und Durchführung der externen Prüfungen zu überwachen. Da es jedoch nicht mit dem Finanzinformationssystem verknüpft ist, lässt sich nicht feststellen, wie hoch der Anteil der durch die Prüfungen abgedeckten Projekte ist. CRIS Audit wird zu einem späteren Zeitpunkt bei den Prüfungstätigkeiten sämtlicher Delegationen zum Einsatz kommen.

33.

Unabhängig vom Prüfungsplan des Verwaltungssitzes deckt die Gesamtheit der Pläne der Delegationen für das Jahr 2003 am 1. Juli 2004 192 Prüfungen ab.

Außerdem wurde das System Cris Audit im Laufe des Jahres 2004 für den EEF eingerichtet. Es existiert jedoch bereits ein Berichterstattungssystem über die Prüfungen, in dem die Informationen über den Ablauf der Prüfung (Leistungsbeschreibung, Bestellschein, Kontrollbesuch, vorläufiger Bericht usw.) und über die wichtigsten Feststellungen der Prüfer enthalten sind.

34.

Obwohl also vielfältige Ressourcen eingesetzt werden, bleibt es schwierig festzustellen, wie hoch der mit diesen externen Prüfungen erreichte zusätzliche Grad an Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge des EEF ist. Tatsächlich ist die Weiterverfolgung der Prüfungsfeststellungen noch immer nicht sehr effizient, weil die verschiedenen Akteure diese Feststellungen sehr unterschiedlich auswerten und umsetzen. Nachdem die Standardisierung der Aufgabenbeschreibungen erfolgreich abgeschlossen wurde, muss es nun in erster Linie darum gehen, eine bessere Weiterverfolgung der Prüfungsfeststellungen sicherzustellen.

34.

Planung und Überwachung der Prüfungen entsprechen vom Umfang her der Verwaltung des zu prüfenden Projekts. Dies trägt zu einer besseren Bilanz bei der Auswertung der Ergebnisse bei.

Die Kommission erklärt sich damit einverstanden, dass die Weiterverfolgung der Prüfungsfeststellungen effizienter koordiniert werden müsste, deshalb hat sie im Jahr 2004 ein Berichterstattungssystem zur Weiterverfolgung eingerichtet.

35.

In der Synthese der jährlichen Tätigkeitsberichte und der Erklärungen der Generaldirektoren für 2001 ist als Maßnahme 2 eine Analyse der Risiken im Zusammenhang mit der Außenhilfe vorgesehen. Die Kommission hat im Jahr 2003 ein Arbeitsdokument mit einer Beschreibung dieser Risiken ausgearbeitet (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41). Die darin enthaltene Analyse und die empfohlenen Maßnahmen tragen den verschiedenen Arten der Durchführung der Außenhilfe Rechnung, nämlich zentrale, dezentrale und gemeinsame Durchführung. Dieser sinnvolle Ansatz der Risikoanalyse und Risikoverwaltung muss nunmehr auf der Ebene der einzelnen Hilfsinstrumente und Projektarten umgesetzt werden, damit er einen konstruktiven Beitrag zur Verbesserung der Überwachungssysteme und -kontrollen leisten kann.

35.

Die Kommission wird der Bemerkung des Hofes Rechnung tragen.

36.

Das Referat für die Ex-post-Überprüfung der Finanzverwaltung führte 2003 einen spezifischen Aktionsplan durch mit dem Ziel, den bei Projekten bestehenden, von Drittschuldnern an den EEF geschuldeten, noch einzuziehenden Betrag in Höhe von 27, 5 Millionen Euro zu bereinigen. Diese Aktion ermöglichte eine Klärung der jeweiligen Zuständigkeiten des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers für den EEF bei entsprechenden Initiativen für Wiedereinziehungen. Dabei wurden Schwachstellen in Bezug auf die Koordinierung zwischen dem Anweisungsbefugten und dem Rechnungsführer des EEF offenbar sowie Schwierigkeiten der Kommission bei der Umsetzung der Bestimmungen im Bereich der Forderungen und Wiedereinziehungen. Allerdings wurde kein Verfahren für die Abrechnung der neuen Einziehungsanordnungen, die sich bei den Projekten des Haushaltsjahrs 2003 und späterer Haushaltsjahre ergeben werden, angenommen.

36.

Nach der Annahme des spezifischen Aktionsplans haben die Dienststellen des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers des EEF im Jahr 2003 ein System zur Überwachung der Einziehungsanordnungen eingerichtet, das trotz der spezifischen Schwierigkeiten bei dem EEF-Einziehungsverfahren, die insbesondere auf die geltenden Rechtsvorschriften und auf das Informatiksystem OLAS zurückzuführen sind, signifikante Fortschritte ermöglicht hat. Infolge einer intensiveren Zusammenarbeit und besseren Koordinierung zwischen den beiden Dienststellen gab es auch Fortschritte bei der Schaffung neuer operationeller Modalitäten im OLAS-System, welche Überwachung und Abrechnung der Einziehungsanordnungen erleichtern sollen.

Dank der im Jahr 2004 im Amt für Zusammenarbeit EuropeAid eingerichteten Ex-post-Kontrollen der Transaktionen kann das Problem der Einziehungsanordnungen innerhalb eines umfassenden Kontrollrahmens behandelt werden, der neben den regelmäßigen Aktivitäten der nachgeordnet bevollmächtigen Anweisungsbefugten im Bereich der Einziehungen besteht.

Der mit einer intensiveren Verwaltung vor Ort einhergehende Dekonzentrationsprozess dürfte ebenfalls zu einer besseren Verwaltung der Einziehungsanordnungen beitragen.

Die Konzeption der auf der Ebene der AKP-Staaten bestehenden Überwachungssysteme und -kontrollen ist im Allgemeinen gut

37.

Grundlage der Überwachungssysteme und -kontrollen für den EEF ist eine Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU-Kommission. Wichtigste Akteure dieser Partnerschaft sind im Bereich der Vertragsvergabe und der Leistung der Zahlungen der nationale Anweisungsbefugte — bei dem es sich um den Finanz- oder Außenminister handelt — und der Delegationsleiter. Sie stützen sich dabei auf die von anderen Akteuren durchgeführten Kontrollen, etwa die Kontrollen durch die Fachministerien in den AKP-Staaten sowie Kontrollen durch die Programmverwaltungseinheiten, oder auch die zulasten von Projekten finanzierten Kontrollbesuche sowie die Kontrollen durch technische Berater und externe Sachverständige, wie beratende Ingenieure und Prüfer aus privaten Prüfungsgesellschaften.

 

38.

Der Hof hat in sechs AKP-Staaten (Kenia, Mali, Mauretanien, Senegal, Papua-Neuguinea und Salomoninseln) Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, um die Überwachungssysteme und -kontrollen für den EEF in diesen Ländern zu prüfen. Ferner prüfte er im Zusammenhang mit dem Stabex-System an Ort und Stelle eine Stichprobe der vom lokalen Konto (auf das die Stabex-Mittel fließen) an die Begünstigten der Stabex-Programme überwiesenen endgültigen Zahlungen.

 

39.

Es hat sich gezeigt, dass die Konzeption der Überwachungssysteme und -kontrollen für die Auftragsvergabe und die Zahlungen in den besuchten AKP-Staaten insgesamt gesehen zufriedenstellend ist, abgesehen von einigen wenigen Ausnahmefällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht beachtet wurden.

 

40.

In Bezug auf das Funktionieren der Überwachungssysteme und -kontrollen im Bereich der Zahlungen ist jedoch festzuhalten, dass die nationalen Anweisungsbefugten, die gemäß dem Abkommen von Cotonou die EEF-Ausgaben genehmigen und abrechnen sollen, sich nicht immer von der Zuverlässigkeit ihrer eigenen Schlüsselkontrollen auf der Ebene der Rechnungen überzeugt haben bzw. von der Zuverlässigkeit der betreffenden Schlüsselkontrollen durch die übrigen Akteure. So kam es vor, dass bestimmte Schlüsselkontrollen nicht durchgeführt wurden, insbesondere in Bezug auf die Übereinstimmung der erbrachten Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen mit den Verträgen und die Einhaltung der in den Verträgen enthaltenen Finanzbestimmungen (beispielsweise zu den Preisanpassungen, zur Angemessenheit der Sicherheiten, zur Anwendung korrekter Wechselkurse, zur richtigen Bemessung des in Euro anstatt in Landeswährung zu zahlenden Vertragsteils usw.). Die Delegationsleiter, welche die Zahlungsbewilligungen bestätigen müssen, sollten mögliche Versäumnisse des nationalen Anweisungsbefugten ausgleichen. In einigen Fällen haben sie sich jedoch nicht systematisch von der Zuverlässigkeit der Schlüsselkontrollen überzeugt, so etwa bei der Verwendung der Stabex-Mittel durch die endgültigen Empfänger.

40.

In den meisten AKP-Ländern werden aus dem EEF Programme zur Unterstützung der nationalen Anweisungsbefugten finanziert, mit dem Ziel, deren Kapazitäten zur Durchführung von Überwachungskontrollen wesentlich zu erhöhen.

Im Rahmen der Dekonzentration wurden die Delegationen verstärkt, damit sie ihre Aufgaben ordentlich erfüllen können.

41.

Die dekonzentrierten Delegationen stützen sich jetzt bei der Anordnung ihrer Zahlungen auf Checklisten, was einen großen Fortschritt darstellt. Es kommt jedoch vor, dass auf diesen Listen Kontrollen als durchgeführt und ohne Anomalien vermerkt werden, obwohl dies nicht der Wirklichkeit entspricht (als Beispiel kann ein Fall genannt werden, in dem der Vertragsnehmer keine angemessene Bankgarantie hinterlegt hatte).

41.

Die Verwendung der Kontrolllisten wurde im Jahr 2002 eingeführt und formalisiert. Die Kommission prüft, inwieweit diese Listen effizient verwendet werden, Kontrollbesuche und ein Ausbildungszyklus für die Bediensteten sind vorgesehen.

42.

Die Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen aufgrund externer Prüfungen bei Projekten ist weiterhin uneinheitlich und begrenzt, auch weil diese Berichte mit chronischer Verspätung vorgelegt werden und die Delegationen sie häufig als rein administrativen Akt betrachten: Die Prüfberichte dienen nämlich oft lediglich als Unterlage für den Projektabschluss oder für die Vornahme weiterer Zahlungen an eine Zahlstelle, ohne dass die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen werden.

42.

Die Kommission möchte Folgendes hervorheben:

1)

Oft werden die Programmvoranschläge erst bei Abschluss der Maßnahme den Finanzaudits unterzogen, da diese Audits Voraussetzung für die endgültige Zahlung sind.

2)

Die Finanzaudits bei den Verträgen über Finanzhilfen werden von dem Begünstigten des entsprechenden Vertrags gemäß präzisen vertraglich festgelegten Bestimmungen in Auftrag gegeben (siehe auch Antwort auf Ziffer 34).

43.

In Bezug auf das Stabex-Instrument ist festzuhalten, dass die Kommission sich selbst in eine Lage gebracht hat, in der es ihr unmöglich ist, die vollständige Verwendung der Mittel zu überwachen, da sie es ungeachtet der in Artikel 212 des überarbeiteten Abkommens von Lomé enthaltenen Verpflichtung zugelassen hat, dass die nationalen Anweisungsbefugten nicht darüber Bericht erstatten. Ferner hat der Hof bei seinen Prüfbesuchen festgestellt, dass es auf den lokalen Stabex-Bankkonten nicht vom Delegationsleiter genehmigte Mittelbewegungen gab (Kenia und Mauretanien). In anderen Fällen hat der Delegationsleiter Mittelbewegungen angeordnet, obwohl er in der zwar überholten, von der Bank aber noch benutzten Liste der zeichnungsbefugten Personen nicht erfasst war (Senegal).

43.

In Artikel 212 wird ein Bericht des nationalen Anweisungsbefugten über die Verwendung der Mittel durch die Empfängerländer verlangt. Die Informationen, die der Kommission zuflieβen, sind nicht immer von gleicher Qualität. Auf der Grundlage dieser Feststellung und der Empfehlungen des Hofes wurde im Jahr 2003 eine globale Bestandsaufnahme eingeführt, die eine vollständige Erfasssung dieser Mittel ermöglichen soll.

Schlussfolgerung zu den Überwachungssystemen und -kontrollen

44.

Die Überwachungssysteme und -kontrollen für den EEF decken ein breites Spektrum an Mechanismen und Zielen ab. Im Verlauf des Haushaltsjahrs 2003 wurde mit einer Überarbeitung dieser Systeme und Kontrollen begonnen. Damit ihr tatsächlicher Beitrag zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge beurteilt werden kann, muss man ihre Konsolidierung abwarten. Im gegenwärtigen Stadium ist jedoch die Koordinierung zu verbessern, damit Doppelkontrollen vermieden werden und ausgeschlossen wird, dass mit erheblichem Risiko behaftete Bereiche nicht kontrolliert werden, darunter die Bereiche, in denen der Hof Anomalien aufgedeckt hat. Ziel muss insbesondere die vollständige Umsetzung der Kontrollmaßnahmen und der von den verschiedenen Überprüfungsstellen der Kommission vorgebrachten Schlussfolgerungen auf der Ebene der Delegationen sein. Schließlich sollten auch die Mittelflüsse beim Stabex-Instrument durch die angemessene Ebene der internen Kontrolle abgedeckt werden.

44.

Im Anschluss an die Arbeiten zur Erstellung der Bestandsaufnahme fasst die Kommission neue präzisere und detailliertere Leitlinien für die Verwendung der Stabex-Mittel ab, um eine bessere Überwachung der Verwendung der noch verfügbaren Mittel seitens der Empfängerländer zu gewährleisten.

Prüfung der Vorgänge

45.

Auf der Grundlage der bei den zentralen Kommissionsdienststellen in Brüssel und gegebenenfalls der bei den Delegationen in den AKP-Staaten verfügbaren Unterlagen wurde eine Stichprobe von 49 Zahlungen geprüft. Darüber hinaus wurden bei Vor-Ort-Kontrollen in den zwecks Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Überwachungssysteme und -kontrollen ausgewählten sechs AKP-Staaten 37 weitere Zahlungen und die dazugehörigen globalen und Einzelmittelbindungen geprüft, um insbesondere die Realität der diesen Unterlagen zugrunde liegenden Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zu überprüfen.

 

46.

Im Falle der direkten Haushaltsbeihilfen (siehe Ziffer 19) bietet der rechtliche Rahmen für die EEF zahlreiche Möglichkeiten für Interpretationen und Abweichungen. Die Prüfungen der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge beschränken sich in diesem Bereich darauf festzustellen, ob eine angemessene Bewertung der jeweils anzuwendenden Bedingungen stattgefunden hat. Diese bei der Annahme der Mittelbindungen durchzuführenden ersten Bewertungen wurden nicht ausreichend formalisiert, insbesondere in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 61 Absatz 2 des Abkommens von Cotonou aufgeführten Kriterien. Gerade die Bewertung der Transparenz, der Zuverlässigkeit und der Effizienz der Verwaltung der öffentlichen Ausgaben muss jedoch formalisiert werden, damit beurteilt werden kann, ob Fortschritte bei der Verwaltung der öffentlichen Ausgaben erzielt wurden, was Grundvoraussetzung für die Gewährung weiterer Hilfen ist. Die Kriterien für die Freigabe der Mittel betreffen nämlich größtenteils makroökonomische Indikatoren, die nur begrenzte Informationen über die öffentliche Finanzverwaltung vermitteln.

46.

Was die Annahme der Mittelbindungen angeht, so nimmt die Kommission in ihre den Mitgliedstaaten vorgelegten Finanzierungsvorschläge systematisch eine Bewertung der makroökonomischen Situation und der öffentlichen Finanzen auf, welche sich auf die jüngsten Daten stützt und die Bereiche und Probleme, auf die sich die in Artikel 61 Absatz 2 genannten Kriterien beziehen, analysiert. Anhand dieser Bewertung müssten sich eigentlich die Informationen herauskristallisieren, die in Absatz 3.4 des im März 2002 erschienenen methodologischen Leitfadens über die Haushaltsbeihilfen genannt sind.

Außerdem muss auf die wichtigsten Grundsätze verwiesen werden, die bei der Auszahlung der Tranchen der Haushaltsbeihilfe beachtet werden müssen:

für die festen Tranchen Wahrung des makroökologischen Gleichgewichts, was durch die Existenz eines Programms mit den Institutionen von Bretton Woods geprüft wird;

für die leistungsgebundenen oder variablen Tranchen gibt es verschiedene Indikatoren: ergebnisgebundene Indikatoren (welche den Stand der Durchführung der Strategien zur Verringerung der Armut widerspiegeln), allgemeine haushaltsgebundene Leistungsindikatoren (Ausführungsgrad, Zahlungsfristen usw.) sowie an sektorbezogene Reformen oder an die Verwaltung der öffentlichen Finanzen gekoppelte Prozessindikatoren.

Die Kommission schließt sich dem Standpunkt des Hofes an, wonach eine sorgfältige und rigorose Überwachung der Situation der öffentlichen Finanzen in den Empfängerstaaten von Haushaltsbeihilfen sehr wichtig ist. Der Rahmen für die Analyse der öffentlichen Finanzen, der 28 Indikatoren umfasst und gemeinsam mit anderen Geberländern innerhalb des Projekts „Public Expenditure and Financial Accountability“ ausgearbeitet worden ist, wurde im Jahr 2004 in mehreren AKP-Staaten getestet, damit er im Jahr 2005 zur Anwendung gelangen kann. Schließlich wurde seit 2003 am Sitz des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid ein Schema zur Überwachung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen ausgearbeitet, das es den Delegationen ermöglicht, halbjährlich über dieses Thema Bericht zu erstatten.

Mittelbindungen

47.

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 von Anhang IV zum Abkommen von Cotonou wird das Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission und dem bzw. den betreffenden AKP-Staaten innerhalb von 60 Tagen nach dem Beschluss des beschlussfassenden Organs der Gemeinschaft abgefasst. Für den Hof ist die Unterzeichnung des Finanzierungsabkommens durch beide Beteiligten der einzige Beweis für seine Abfassung. Der Hof prüfte eine Stichprobe von mehr als 100 im Jahr 2003 getätigten neuen Mittelbindungen, was fast der Gesamtheit der zulasten des Haushaltsjahrs 2003 getätigten Mittelbindungen entspricht. In 82 % der Fälle wurde das betreffende Finanzierungsabkommen innerhalb von 60 Tagen nach dem Beschluss unterzeichnet. Von den verbleibenden 18 % handelte es sich in 3 % der Fälle (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41) um Finanzierungsabkommen, die mehr als 120 Tage nach dem ursprünglichen Beschluss unterzeichnet wurden. Diese Situation stellt eine Verbesserung gegenüber den Vorjahren dar. Ungeachtet dessen muss die Kommission mitteilen, wie sie sicherstellen will, dass künftige Finanzierungsabkommen innerhalb der Frist von 60 Tagen unterzeichnet werden.

47.

Die Abfassung des Finanzierungsabkommens innerhalb von 60 Tagen bedeutet nicht, dass dieses Abkommen schon unterzeichnet ist. Die Kommission räumt allerdings ein, dass aufgrund der 60-Tages-Vorschrift ein zügiges Vorgehen bei der Durchführung des Finanzierungsbeschlusses angezeigt ist. In den meisten Fällen ist dies auch der Fall, wie die vom Hof genannten Prozentsätze aufzeigen.

Circa 99 % der Finanzierungsabkommen wurden von der Kommission innerhalb von 60 Tagen unterzeichnet. Bei den wenigen Ausnahmen handelt es sich um Fälle (insbesondere direkte Haushaltsbeihilfen), in denen sich nach dem Beschluss herausstellte, dass die Voraussetzungen für die Abfassung des Finanzierungsabkommens nicht mehr erfüllt sind; um also ein ordentliches Finanzmanagement aufrechtzuerhalten, ist abzuwarten, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt sind, erst dann kann das Finanzierungsabkommen unterzeichnet werden.

Rechtliche Einzelverpflichtungen

48.

Bei den Fehlern in Bezug auf die rechtlichen Einzelverpflichtungen handelte es sich um Einzelfälle, die zudem weder zahlreich noch wesentlich waren:

48.

 

a)

Bei den im Zusammenhang mit den Verträgen hinterlegten Garantien wiederholten sich bestimmte Unregelmäßigkeiten: In einigen Fällen wurden Garantien nicht erbracht oder sie waren unvollständig oder sie wurden erst nach der vorgeschriebenen Frist geleistet.

a)

Die Kommission hat Maßnahmen getroffen, damit die Überwachung der Bankgarantien verbessert wird; ein spezifisches Modul für Bankgarantien im OLAS-System wurde entwickelt, und den Delegationen wurden entsprechende Anweisungen zugeschickt.

Die Kommission möchte aber hervorheben, dass der Hof in diesem Zusammenhang keine negativen finanziellen Auswirkungen feststellte.

b)

Nach wie vor gibt es Fälle von nachträglichen, erheblichen Änderungen an den Verträgen, durch die der endgültige Betrag dieser Verträge schließlich stärker angehoben wurde als es die einschlägigen Rechtsvorschriften erlauben.

 

c)

Einige Delegationen unterzeichnen zwar die von ihnen genehmigten Verträge, datieren sie aber nicht, oder sie verlangen nicht, dass die Vertragsnehmer und die nationalen Anweisungsbefugten diese Verträge datieren. Diese Anomalie macht es für die Delegationen schwierig, die Anwendung der Rechtsvorschriften sicherzustellen, falls sich diese direkt auf das Datum der Vertragsunterzeichnung beziehen (beispielsweise wenn überprüft werden soll, ob der nationale Anweisungsbefugte dem Vertrag erst zugestimmt hat, nachdem der Vertragsnehmer eine Erfüllungsgarantie hinterlegt hat).

c)

Die Kommission weist darauf hin, dass mit der Unterzeichnung der Delegationen die Gültigkeit des Vertrags bestätigt wird. Das Datum dieser Bestätigung hat also nicht vertraglichen Charakter wie die Unterzeichnung des Vertrags durch die Vertragsparteien.

Zahlungen

49.

Bei den Fehlern in Bezug auf die Substanz der Zahlungen handelte es sich um Einzelfälle, die zudem weder zahlreich noch wesentlich waren:

a)

Leistung von nicht mit den Vertragsbestimmungen (über Preise, Zahlungsmodalitäten, Art und Anzahl der Artikel) übereinstimmenden Zahlungen;

b)

Erstattung von nicht im Vertrag vorgesehenen und deshalb nicht förderfähigen Ausgaben;

c)

Erstattung von Ausgaben, obwohl der Antragsteller nicht die ausdrücklich im Vertag verlangten Belege beigebracht hat;

d)

Zahlungen für Dienstleistungen, Baurarbeiten oder Artikel, ohne dass vorab deren tatsächliches Vorhandensein angemessen überprüft wurde.

 

50.

Zusätzlich zu diesen Fehlern wurden Fehler bei der Anwendung der Verfahren festgestellt, die häufiger sind, deren Auswirkungen auf die Substanz der Zahlungen sich aber schwer beurteilen lassen (beispielsweise Risiko des Fälligwerdens von Verzugszinsen bei nicht fristgerechter Begleichung von Lieferantenrechnungen).

50.

Die Kommission ist der Ansicht, dass in den letzten Jahren signifikante Fortschritte bei der Reduzierung der Zahlungsverzögerungen erzielt wurden. Die Kommission beabsichtigt, der Empfehlung des Hofes nachzukommen und ihre Bemühungen fortzusetzen.

51.

Ein häufiger Verfahrensfehler ist die Nichtbeachtung der vertraglich festgelegten Fristen für die Ausarbeitung von Berichten. Falls die Berichte die Durchführung von Projekten betreffen, sind diese Verzögerungen häufig ein Zeichen für die unzulängliche Finanzverwaltung der Projekte. Im Falle von Prüfberichten verringert die verspätete Ausarbeitung und Vorlage der Berichte die Chancen des Anweisungsbefugte für wirksame Berichtigungs- und Überwachungsmaßnahmen. Im Allgemeinen sollten diese Berichte eigentlich eine Vorbedingung für die Leistung weiterer Zahlungen sein.

51.

Es ist Aufgabe der Vertragspartner, die vertraglich vorgeschriebenen Berichte abzufassen und vorzulegen. Die Kommission bemüht sich sehr, diese Berichte innerhalb der vorgegebenen Fristen zu erhalten. Die Frage der Prüfberichte wurde bereits unter Ziffer 42 behandelt.

52.

Die Liste der vorrangig zu verbessernden Aspekte der internen Kontrolle im EEF-Bereich lässt sich vervollständigen durch eine Reihe von Anomalien bei der Behandlung bestimmter Zahlungen bzw. Einnahmen:

52.

 

a)

Die von den lokalen Stabex-Konten getätigten Zahlungen, die nicht in der Rechnung der Kommission erscheinen, müssen dennoch von der lokalen Delegation und vom nationalen Anweisungsbefugten gemeinsam genehmigt werden. In einigen Fällen wurden diese Zahlungen aber nicht von der Delegation unterzeichnet.

 

b)

Bei bestimmten Projekten werden die mit den Kassenmitteln der Projekte erwirtschafteten Bankzinsen nicht verbucht, obwohl sie den betreffenden Projektmitteln hinzugefügt werden sollten. Diese Anomalie könnte durch eine angemessene Kontrolle bei der Abstimmung der Bankkonten behoben werden.

b)

Im Rahmen eines Programmvoranschlags muss der Projekt-Buchführer die Bankzinsen buchmäßig erfassen. Externe Prüfungen ermöglichen es der Kommission nachzuprüfen, ob die einschlägige Buchführung ordentlich geführt wird.

Jährlicher Tätigkeitsbericht und Erklärung des Generaldirektors des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid

53.

Der jährliche Tätigkeitsbericht und die Erklärung beziehen sich sowohl auf die aus dem Gesamthaushaltsplan als auch auf die aus den EEF finanzierten Tätigkeiten, obwohl es für diese beiden Bereiche jeweils eigene Finanzbestimmungen gibt. In einigen Punkten des jährlichen Tätigkeitsberichts wird der EEF erwähnt, während er in anderen Punkten unerwähnt bleibt, so dass nicht ohne weiteres erkennbar ist, in welchem Umfang der jeweils vorgebrachte Punkt oder Vorbehalt sich auf den EEF auswirkt oder nicht (beispielsweise der Vorbehalt in Bezug auf einen Zusammenschluss von NRO und damit verbundene Verträge im Wert von 250 Millionen Euro). Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit künftiger Berichte spricht sich der Hof für eine klarere Darstellung der den EEF betreffenden Informationen und Bemerkungen im jährlichen Tätigkeitsbericht und der Erklärung aus.

53.

Der Vorbehalt betrifft nicht den EEF, da alle Maßnahmen, die durch das Nahrungsmittelhilfeinstrument gedeckt sind, aus Mitteln des Haushaltsplans der Gemeinschaften finanziert werden.

Der jährliche Tätigkeitsbericht deckt alle von dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten verwalteten Tätigkeiten ab, er enthält aber keine Aufschlüsselung nach den Finanzierungsquellen der Programme. In diesem Sinne beziehen sich die Informationen und Bewertungen zu dem Kontrollsystem sowie die Erklärung auf die Funktionsweise des gesamten Systems, ohne zwischen Haushaltsplan und EEF zu unterscheiden. Der Bericht konzentriert sich eher auf das tätigkeitsbezogene Konzept (ABB-Konzept), das über den strikten Rahmen der Unterscheidung Haushaltsplan/EEF hinausgeht. So deckt die Tätigkeit „Beziehungen mit AKP-Ländern und ÜLG“ Vorgänge ab, die aus Mitteln des Haushaltsplans der Gemeinschaften und aus EEF-Mitteln finanziert werden. Es sei darauf hingewiesen, dass in einem besonderen Abschnitt des Berichts die Informationen nach ABB-Tätigkeiten separat aufgeführt sind.

Die Kommission wird den Wünschen des Hofes Rechnung tragen, wobei sie die Ziele der Jährlichen Tätigkeitsberichte und das für sie vorgeschriebene Format respektieren muss.

54.

Die noch festzustellenden Forderungen und die korrekte Verwendung der Stabex-Mittel betreffen höchstwahrscheinlich einen für die Qualität der Finanzinformationen erheblichen Betrag, weshalb sie Gegenstand eines Vorbehalts des Generaldirektors hätten sein müssen (siehe Ziffer 21 und Ziffer 21).

54.

Sobald die Stabex-Mittel an die Empfängerländer überwiesen sind, fallen sie unter die Zuständigkeit dieser Länder und werden formal nicht mehr in den EEF-Konten ausgewiesen. Die sukzessive Verwendung der Mittel durch die Empfängerländer hat also keine formalen Auswirkungen auf die EEF-Konten.

55.

Da die Übersicht über das Stabex-Instrument unvollständig ist (siehe Ziffer 23), verfügte der Generaldirektor noch immer nicht über alle Informationen, um in seiner Erklärung ein Urteil darüber abgeben zu können, ob diese Mittel im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung für die vorgesehenen Zwecke verwendet wurden, und ob die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleistet war.

55.

Das STABEX-Instrument war ein Mechanismus zur raschen Auszahlung von Mitteln, um Verluste bei den Einnahmen, die aus der Ausfuhr von typischen Agrarerzeugnissen der AKP-Länder resultierten, auszugleichen. Das STABEX-Instrument ist mit dem Inkrafttreten des Cotonou-Abkommens im April 2003 verschwunden. Die letzten vorzunehmenden Transfers betreffen also Mittel, für die in den vorhergehenden Jahren beschlossen worden war, sie Empfängerländern, welche die einschlägigen Förderkriterien erfüllen, zuzuweisen. 2003 wurde kein STABEX-Transfer durchgeführt. Die jährliche Erklärung des Generaldirektors betrifft das Jahr 2003.

Die EEF-Konten enthielten keine Informationen zur Verwendung der STABEX-Mittel durch die Empfängerländer; denn sobald diese Mittel an die Empfängerländer im Rahmen der „Transferabkommen“ überwiesen sind, gehören sie ihnen und sind nicht länger in den EEF-Konten ausgewiesen.

Die Empfängerländer (siehe Antwort auf Ziffer 43) müssen der Kommission über die Verwendung dieser Mittel Bericht erstatten. Die Kommission hat nach Befassung des Ministerrats (EG—AKP) die Möglichkeit, die Anwendung von Entscheidungen über neue Transfers auszusetzen, wenn die von dem Empfängerland vorgelegten Informationen als nicht befriedigend eingestuft werden. Auf der Grundlage der von den Empfängerländern in der Vergangenheit erhaltenen Informationen hielt es die Kommission nicht für notwendig, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Da jedoch wegen des Fehlens eines harmonsierten Berichterstattungssytems die von den Delegationen erhaltenen Informationen nicht einheitlich waren, führte die Kommission im Jahr 2003 eine Bestandsaufnahme dieser Mittel ein, um somit eine Überwachung außerhalb der Bücher durchzuführen und alle verfügbaren Informationen zu konsolidieren.

Entwicklung der Leistungsfähigkeit der Überwachungssysteme und -kontrollen

56.

Alle vorstehenden Bemerkungen fanden Eingang in eine Übersichtstabelle mit Indikatoren, anhand derer die Entwicklung der Leistungsfähigkeit der Überwachungssysteme und -kontrollen bewertet werden soll ( Tabelle 4 ).

 

Tabelle 4 — DAS 2003 zu den EEF: Potenzielle Indikatoren aufgrund der Prüfungstätigkeit

1.   

WEITERVERFOLGUNG DER WICHTIGSTEN BEMERKUNGEN

 

2001

2002

2003

Bemerkungen

Antwort der Kommission

Bemerkungen

Noch erforderliche Maßnahmen

Bemerkungen

Noch erforderliche Maßnahmen

1.1

Verwaltung des Stabex-Portfolios

Unzreichende Kontrolle

Der Briefwechsel mit der Bank betreffend den Ankauf bzw. die Veräußerung von Wertpapieren wird künftig nicht mehr gelöscht

In jüngster Zeit ist der Handel stark zurückgegangen, doch werden die Gewinne oder Verluste aus dem Handel oder der Marktwert der Wertpapiere zum Jahresende in der Rechnung nicht deutlich ausgewiesen

Die Gewinne oder Verluste aus dem Handel und der Marktwert der Wertpapiere zum Jahresende sollten in der Rechnung klar ausgewiesen werden

Die (zuweilen nicht unerheblichen) mit den Operationen erzielten Gewinne und Verluste sowie der Marktwert der Wertpapiere zum Jahresende werden in der Rechnung deutlich ausgewiesen

Die gewünschten Maßnahmen wurden getroffen

1.2

Durchführung der Strukturanpassungshilfe

Der rechtliche Rahmen ermöglicht keine strenge Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit, da die Verknüpfung mit bestimmten Bedingungen nicht immer streng zur Anwendung kommt

Der rechtliche Rahmen für die EEF ermöglicht Abweichungen von den Bedingungen

Da nicht genug Informationen über die Qualität der öffentlichen Finanzverwaltung in den AKP-Staaten vorliegen, kann der Hof keine Stellungnahme zur Verwendung der direkten Haushaltsbeihilfen abgeben

Bessere Informationen zur öffentlichen Finanzverwaltung in den AKP-Staaten

Die Kommission hat mehr Informationen über ihre Überwachung der öffentlichen Finanzverwaltung in den AKP-Staaten zur Verfügung gestellt, insbesondere in ihrem Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement für 2003

Weitere Verbesserung der Kommunikation bei diesem wichtigen Thema

1.3

Von der EIB verwaltete Risikokapitalzahlungen

Höhere Zinssätze als im Abkommen von Lomé vorgesehen

Hat ihrer Ansicht nach korrekt gehandelt, will jedoch angemessene Anwendung des Abkommens von Lomé in Rücksprache mit der EIB prüfen

Höhere Zinssätze als im Abkommen von Lomé vorgesehen

Korrekte Anwendung des Abkommens von Lomé

Mit der Finanzregelung für den neunten EEF wurde der EIB die Zuständigkeit für die Verwaltung der Investitionsfazilität übertragen

Es besteht für den Hof kein Anlass mehr, sich im Rahmen der DAS zu diesem Thema zu äußern

1.4

Preisanpassungsmechanismen

In den Verträgen sind keine Preisanpassungen vorgesehen

Die Kommission wird alle Delegationen nochmals auf diesen Punkt hinweisen, um ein erneutes Auftreten des Problems zu vermeiden

Es werden weiterhin Preisanpassungen gezahlt, ohne dass es eine klare Vertragsgrundlage gibt

Bessere Formulierung und Überprüfung der Preisanpassungsklauseln in den Verträgen

Bei der Anwendung der Preisanpassungsklauseln treten weiterhin punktuell Probleme auf

Dieser Aspekt der Vertragsdurchführung ist weiterhin zu überwachen

1.5

Tatsächliche Höhe der primären Mittelbindungen

Wird wegen fehlender Aufhebung von Mittelbindungen in der Rechnung zu hoch angegeben

Die Kommission wird sich weiterhin um eine Verbesserung der Überwachungsverfahren bemühen

Wird in der Rechnung nicht richtig ausgewiesen, da keine Maßnahmen für eine rasche Aufhebung der Mittelbindungen vorgesehen sind

Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung und frühzeitigen Kontrolle der Mittelbindungen

Die Kommission hat eine detaillierte Analyse aller noch abzuwickelnden, problematischen Mittelbindungen vorgenommen

Es muss weiterhin eine systematische Analyse der noch abzuwickelnden, problematischen Mittelbindungen stattfinden

1.6

Abrechnung der Vorschüsse und verschiedene Einziehungen

Keine Bemerkungen

Keine Angaben

Die Rechnung vermittelt kein zuverlässiges Bild der Vorschüsse und einzuziehenden Beträge

Diese Unzulänglichkeit muss ausgeräumt werden

Die Abrechnung der mehr als 18 Monate zurückliegenden Vorschüsse (400 Millionen Euro) und die Einziehung der wiedereinzuziehenden Beträge (27,5 Millionen Euro) sind unzulänglich geregelt

Verbesserung der Verfahren für die Ermittlung, Erfassung und Überwachug der noch abzurechnden Vorschüsse und der wiedereinzuziehenden Beträge

1.7

Berichte über die Verwendung der Stabex-Mittel und Kontrolle der endgültigen Zahlungen

Die Stabex-Transfers werden als Zahlungen verbucht, obwohl sie noch nicht bei ihren endgültigen Empfängern eingegangen sind

Die Qualität der Rechnungsführungsinformationen ist zu verbessern

Die Rechnungen enthalten keine Informationen über die Verwendung der Stabex-Mittel

Diese Unzulänglichkeit muss ausgeräumt werden, da die Kommission für die Verwendung dieser Mittel mitverantwortlich ist

Die Kommission ist nicht in der Lage, die Verwendung der Stabex-Mittel zu überprüfen(Abkommen von Lomé IV, Artikel 212), und bestimmte Banküberweisungen unterliegen nicht den erforderlichen Genehmigungen

Die Kommission muss bei den nationalen Anweisungsbefugten sämtliche Berichte über die Verwendung der Stabex-Mittel besorgen und die interne Kontrolle im Bereich der Banküberweisungen verstärken

2.   

ÜBERWACHUNGSSYSTEME UND -KONTROLLEN

 

2001

2002

2003

ÜBERPRÜFUNG DER PRÜFUNGEN DER RECHNUNGSFÜHRUNG

 

Häufigkeit (a)

Häufigkeit (a)

Häufigkeit (a)

2.1

In den Aufgabenbeschreibungen wird nicht klar definiert, welche Art der Ausgaben nicht förderfähig ist

häufig

häufig

gelegentlich

2.2

Die Höhe der geprüften Ausgaben und der förderfähigen bzw. nicht förderfähigen Ausgaben wird im Prüfbericht nicht genau quantifiziert

häufig

häufig

gelegentlich

2.3

Unzureichende Wiedereinziehung der von externen Prüfern als nicht förderfähig ermittelten Ausgaben

häufig

häufig

häufig

INTERNE KONTROLLSYSTEME IN BRÜSSEL

 

Bewertung der Überwachungssysteme und -kontrollen (b)

Bewertung der Überwachungssysteme und -kontrollen (b)

Bewertung der Überwachungssysteme und -kontrollen (b)

2.4

Tatsächlicher Durchführungsgrad bei ausgewählten Normen für die interne Kontrolle im Bereich der zugrunde liegenden Vorgänge

keine Angaben

B

B/A

 

INTERNE KONTROLLSYSTEME IN SECHS AKP-STAATEN

 

 (33)

 (34)

2.5

Gesamtbewertung der Ausschreibungen

keine Angaben

B

B/A

2.6

Gesamtbewertung der Zahlungen

keine Angaben

B

B/A

2.7

Gesamtbewertung der Prüfungen

keine Angaben

B

B

2.8

Gesamtbewertung der Wiedereinziehungen

keine Angaben

C

C

2.9

Gesamtbewertung der Rechnungsführung

keine Angaben

B

B/A

2.10

Gesamtbewertung aller besuchten AKP-Staaten

keine Angaben

B

B

(a) Häufigkeit (des Auftretens)

selten,

gelegentlich,

häufig.

(b) Bewertung der Überwachungssysteme und –kontrollen.

A. Funktioniert zufrieden stellend, bedarf nur weniger oder geringfügiger Verbesserungen,

B. Funktioniert, jedoch verbesserungsbedürftig,

C. Funktioniert nicht wie vorgesehen,

KAPITEL III — WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER BEMERKUNGEN

Einbeziehung der EEF in den Gesamthaushaltsplan

Zusammenfassung der früheren Bemerkungen

57.

Der Hof hat wiederholt Bemerkungen zu den Schwierigkeiten und Hindernissen bei der Durchführung der aufeinander folgenden EEF vorgebracht und als mögliche Lösung die Einbeziehung der EEF in den Gesamthaushaltsplan in Erwägung gezogen (35). Die Kommission hat sich verpflichtet, 2003 eine Mitteilung über die Vor- und Nachteile einer Einbeziehung der EEF in den Gesamthaushaltsplan vorzulegen (35). Die Kommission sieht in der auch vom Europäischen Parlament bereits seit langem befürworteten Einbeziehung der EEF in den Gesamthaushaltsplan eine mögliche Lösung zur Überwindung der beim Anlaufen eines neuen EEF immer wieder auftretenden Übergangsprobleme. Auf diese Weise könnten auch Unterbrechungen bei der Durchführung der mit den AKP-Staaten geschlossenen Abkommen vermieden werden.

57.

Die Kommission ist tatsächlich der Meinung, dass die Einbeziehung in den Gesamthaushaltsplan eine Lösung für die Übergangsprobleme bei den aufeinander folgenden EEF darstellen könnte, sie verweist aber darauf, dass es auch andere Argumente für diese Einbeziehung gibt (einheitliche Verfahren, Haushaltstransparenz, keine Notwendigkeit von Verhandlungen und Ratifizierungen, inklusive aller damit verbundenen Fristen). Siehe Antwort der Kommission zu Ziffer 12.

Entwicklungsstand

58.

Am 8. Oktober 2003 nahm die Kommission eine Mitteilung an den Rat und die Kommission an mit dem Titel „Auf dem Weg zur vollständigen Einbeziehung der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten in den EU-Haushalt“, in der sie ihre Argumente für eine Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan vorbringt. Die Frage wird von allen Beteiligten (insbesondere den AKP-Staaten) aufmerksam geprüft. Das Europäische Parlament hat sich bereits dafür ausgesprochen, die EEF möglichst rasch in den Gesamthaushaltsplan einzubeziehen (siehe Ziffer 42 des Entlastungsberichts für 2002).

58.

Die Kommission hat mehrmals die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan vorgeschlagen. Vor dem Hintergrund der Erweiterung der Union und der Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 zu treffen sind, wäre die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan ab 2007/2008 besonders günstig.

Beteiligung der Obersten Rechnungskontrollbehörden der AKP-Staaten an der Prüfung des EEF

Zusammenfassung der früheren Bemerkungen

59.

Der Hof, das Parlament und der Rat haben im Rahmen früherer Analysen der EEF-Verwaltung (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41) hervorgehoben, dass die Schaffung und die Förderung starker, effizienter und unabhängiger Oberster Rechnungskontrollbehörden (ORKB) für die Verbesserung der öffentlichen Finanzen in den AKP-Staaten, und insbesondere für eine bessere Kontrolle der aus den EEF finanzierten Operationen, von größter Wichtigkeit ist.

59-60.

Die direkte Unterstützung für die Obersten Rechnungskontrollbehörden (ORKB) erfolgt über Projekte, die außerhalb der Finanzierungsabkommen für Haushaltsbeihilfen realisiert werden, aber auch über punktuelle technische Unterstützungsmaßnahmen, die aus den Linien für institutionelle Unterstützung (welche nach den EEF-Verfahren verwaltet werden) finanziert werden und eine Ergänzung darstellen zu den Mitteln, die in jeder Vereinbarung über die Finanzierung von Haushaltsbeihilfen vorgesehen sind. Die Kommission hat eine Aktualisierung der in Anhang 6 enthaltenen Informationen vorgenommen und die vorstehend genannten punktuellen Maßnahmen miteinbezogen. Dabei ergibt sich, dass direkte Unterstützung — ohne nach Finanzierungsquellen zu unterscheiden — in neun Ländern stattfindet und in sieben weiteren Ländern geprüft wird.

Wenn die Kommission eine ORKB nicht direkt unterstützte, dann wurde diese Aufgabe oft einem anderen Geldgeber auf der Grundlage einer Abstimmung mit der Kommission überlassen.

Die Unterstützung der ORKB erfolgt auch indirekt, indem in den Finanzierungsabkommen für Haushaltsbeihilfen Bedingungen formuliert bzw. Indikatoren festgesetzt werden, um die Stellung dieser Behörden zu stärken und ihre Mittel auszubauen.

Die Kommission ist auch bereit, jedes Mal, wenn es möglich ist, die ORKB an der Bewertung der öffentlichen Finanzen zu beteiligen.

Die Kommission beabsichtigt, einen Vorschlag vorzulegen, um ihre Unterstützung für die ORKB zu systematisieren und besser zu strukturieren. Eine solche Unterstützung wird in Abstimmung mit allen von der Haushaltsbeihilfe betroffenen Partnern, insbesondere den Mitgliedstaaten, im Rahmen von Aktionsplänen erfolgen, die sich auf die in jedem AKP-Land laufenden Programme zur Reform der öffentlichen Finanzen stützen.

Entwicklungsstand

60.

Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass sie diesen Standpunkt teile und Schritte in diese Richtung unternehme, wobei jedoch zu beachten sei, dass es sich hierbei um einen neuen Bereich für sie und zudem um eine politisch heikle Aufgabe handele, weshalb sie einen progressiven Ansatz verfolge (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41). Als Reaktion auf die Aufforderung des Parlaments (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41), genauere Informationen über die EEF-Finanzierungen zugunsten der ORKB vorzulegen, hat die Kommission in Anhang 5 zu ihrem Bericht über Rechnungsführung und Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2003 eine Liste mit 14 Projekten vorgelegt, welche insbesondere die Förderung der öffentlichen Kontrollstrukturen betreffen. Der Hof stellt fest, dass es sich hierbei eindeutig um sinnvolle Projekte handelt. Sie betreffen im Wesentlichen die Stärkung der Finanzministerien und teilweise die Stärkung der internen Kontrollstruktur innerhalb dieser Ministerien. Allerdings steht nur bei ein oder zwei Projekten die Stärkung der Obersten Rechnungskontrollbehörden im Mittelpunkt.

 

Überwachung der Stabex-Mittel

Zusammenfassung der früheren Bemerkungen

61.

Der Hof hat wiederholt Bemerkungen zu den Stabex-Mitteln vorgebracht (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41). Dabei hat er stets auf das Fehlen eines angemessenen Systems der buchhalterischen Überwachung hingewiesen, das es erlauben würde, Zeitpunkt und Art der endgültigen Verwendung dieser Mittel festzustellen.

61.

Die Stabex-Mittel fallen, sobald ihre erste Überweisung an die Empfängerländer erfolgt ist, unter die Zuständigkeit dieser Länder und werden in den Büchern des EEF nicht mehr ausgewiesen, selbst wenn die Delegationen ihre Verwendung noch im Einzelnen kontrollieren. Im Jahr 2003 hat die Kommission eine Bestandsaufnahme der Mittel erstellt, um eine Überwachung außerhalb der Bücher durchzuführen.

Das Stabex-Instrument existiert seit dem 9. EEF nicht mehr, und das Instrument FLEX, das in dem Abkommen von Cotonou vorgesehen ist, wird in dem standardisierten Buchführungssystem des EEF vollständig erfasst. Die vom Hof aufgezeigten Probleme werden also künftig nicht mehr auftreten (siehe Antwort der Kommission zu Ziffer 68).

62.

Das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid hat vor kurzem erneut hervorgehoben, dass die Stabex-Mittel von den AKP-Staaten nur nach Erfüllung spezifischer Bedingungen und nach Zustimmung des Amts verwendet werden können. Ferner teilte es mit, es werde die erforderlichen Maßnahmen für die Überwachung dieser Mittel treffen und darüber Bericht erstatten (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41).

62.

Auf der Grundlage der Ergebnisse einer Analyse der von den Delegationen übermittelten Bestandsaufnahmen über die Verwendung der Stabex-Mittel (Stand: 31.12.2003) werden detailliertere und präzisere Standardverfahren und -formate vor Ablauf des Rechnungsjahres 2004 zur Anwendung kommen, die im Jahr 2005 voll zum Einsatz kommen sollten.

Entwicklungsstand

63.

Die Kommission hat 2003 versucht, alle Stabex-Mittel zu erfassen, die bis dahin an die AKP-Staaten überwiesen wurden und Ende 2002 zum Teil ungenutzt auf Bankkonten lagen. Dank dieser Informationen, die bei der endgültigen Erstellung der Rechnungen für 2003 noch zu vervollständigen waren, konnte die Kommission zum ersten Mal seit Jahren eine Schätzung der von den Empfängerländern nicht verwendeten Beträge vorlegen, wonach sich diese auf rund 700 Millionen Euro belaufen.

63.

Auf der Grundlage der von 80 % der betroffenen Länder übermittelten Informationen (am 1. Juli 2004), die sich auf 97 % des Gesamtbetrags des Stabex-Instruments des 7. und 8. EEF beziehen, blieben am 31. Dezember 2003 noch circa 700 Millionen Euro, die von den Empfängerländern zu binden sind.

64.

Obwohl die betreffenden Mittel an die Empfängerländer überwiesen wurden und somit formal die EEF-Konten verlassen haben, fallen sie noch in die gemeinsame Verantwortung der Kommission, welche die Kontrolle über die angemessene Verwendung dieser Mittel behält, da die endgültigen Zahlungen von ihren Beauftragten unterzeichnet werden. Der Hof hat im Rahmen seiner Arbeiten zur Erstellung der Zuverlässigkeitserklärung diesen spezifischen Aspekt der Verwaltung durch die Kommission geprüft. Obwohl die Stabex-Mittel eigentlich für produktive Investitionen in den Bereichen verwendet werden sollten, in denen ein Rückgang der Ausfuhrerlöse — dem auslösenden Faktor für die Transferbeschlüsse — zu verzeichnen ist (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41), werden sie manchmal im gegenseitigen Einvernehmen zur Förderung von Operationen verwendet, die nichts mit diesem Bereich zu tun haben (beispielsweise Finanzierung von 50 Millionen Euro zielgerichteten Haushaltsbeihilfen für Kenia aus den als Ausgleich für von Kenia erlittene Erlöseinbußen bei Kaffee gewährten Mitteln; diese Haushaltsbeihilfen dienten unter anderem zur Bezahlung von Lehrergehältern).

64.

Generell wurde der weitaus größte Teil der Stabex-Ressourcen für die Landbevölkerung bereitgestellt. Im Falle Kenias und der letzten Zahlung von 50 Mio. EUR, die als zielgerichtete Haushaltsbeihilfe überwiesen worden war, betreffen die vorgesehenen Maßnahmen speziell die Regionen, die von den Einkommensverlusten, welche diesen Stabex-Mitteln zugrunde liegen, betroffen sind.

65.

Ganz allgemein ist die Verwaltung und buchmäßige Überwachung der Stabex-Mittel nicht straff genug, was eine der Hauptursachen für die Schwierigkeiten der Kommission war, die Rechnungsführungsinformationen zu diesen Mitteln in den Griff zu bekommen. Beispielsweise werden die mit den betreffenden Mitteln erwirtschafteten Zinseinnahmen manchmal nicht ordnungsgemäß verbucht und verwendet (dies gilt insbesondere für Papua-Neuguinea und die Salomoninseln, wo Zinseinnahmen nicht verbucht und außerdem für Ausgaben verwendet wurden, für die es keinerlei Begründung gab).

65.

Im Anschluss an die Arbeiten zur Erstellung von Bestandsaufnahmen, die im Jahr 2003 unternommen wurden, arbeitet die Kommission neue präzisere und detailliertere Leitlinien für die Verwendung der Stabex-Mittel aus, um eine bessere Überwachung und Verwendung der noch verfügbaren Mittel zu gewährleisten.

Was die Bemerkung des Hofes zu Papua-Neuguinea und zu den Salomoninseln anbelangt, so leitete die Kommission eine Prüfung ein.

66.

Die Kommission hat von Anfang an nicht genug darauf geachtet, Mindestanforderungen zwecks Überwachung der angemessenen Verwendung der Stabex-Mittel zu formulieren. Den Kommissionsdelegationen wurden kein Rahmen und keinerlei Orientierungshilfen für die Überwachung dieser Mittel an die Hand gegeben. Es hat sich rasch gezeigt, dass die einzige den Partnern auferlegte Verpflichtung, nämlich Berichterstattung über die Verwendung der Stabex-Mittel (die noch dazu nicht in der Praxis häufig nicht erfüllt wurde), nicht ausreichte.

66.

Die Bemerkung des Rechnungshofes ist vor dem Hintergrund des historischen Ziels des Stabex-Instruments und der vollkommen dezentralisierten Verwaltung der Gelder sofort nach dem ersten Tranfer in die betreffenden Länder zu bewerten. Mit dem Stabex-Instrument wurde ursprünglich angestrebt, einen effizienten Zahlungsmechanismus zu schaffen sowie ein flexibles System, um die Einkommensverluste der kleinen Erzeuger im abgelaufenen Agarjahr direkt auszugleichen. Obwohl der Referenzrahmen wegen der sehr spezifischen Merkmale im Falle der Stabex-Mittel nicht so präzise war, bestanden doch nie Zweifel darüber, dass die Vorschriften und Verfahren des 7. und 8. EEF auch für Stabex gelten. Einigen Delegationen und nationalen Anweisungsbefugten ist es gelungen, dieses Instrument gut zu verwalten.

67.

Jetzt, wo die Kommission langsam wieder die Kontrolle über diese teilweise vor mehr als 10 Jahren in die Wege geleiteten Operationen erlangt, ist es entscheidend, dass sie gemeinsam mit ihren Partnern einen Gesamtansatz verfolgt, der die endgültige Bereinigung der nicht verwendeten Mittel erlaubt. So könnte die Kommission erwägen — vorausgesetzt, sie schafft einen geeigneten rechtlichen Rahmen — die betreffenden Mittel als Ergänzung zu den Haushaltsbeihilfen für die betreffenden Empfängerländer zu verwenden.

67.

Die Kommission wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit der Gesamtumfang der Mittel auf Ebene der Empfängerländer bis Ende 2005 gebunden wird, und die Haushaltsbeihilfen werden ein privilegiertes Mittel darstellen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

68.

In jedem Fall muss die Kommission dafür Sorge tragen, dass die im Rahmen des Abkommens von Cotonou vorgesehenen Operationen ähnlicher Art (FLEX) angemessen verwaltet und überwacht werden, damit sie in der Lage sein wird, innerhalb eines vernünftigen Zeitraums die angemessene Verwendung dieser Mittel nachzuweisen.

68.

Das FLEX-Instrument sieht entweder Haushaltsbeihilfen vor oder — an Stelle der Haushaltsbeihilfen — Aufstockungen des programmierbaren Teils (Dotation A) des 9. EEF. In beiden Fällen werden die Ausgaben in dem standardisierten Buchführungssystem des 9. EEF erfasst und unterliegen den geltenden einschlägigen Vorschriften. Die Probleme, die im Zusammenhang mit dem Stabex-System aufgetreten sind, dürften also mit FLEX nicht wieder auftreten.

KAPITEL IV — WICHTIGSTE BEMERKUNGEN IN DEN VOM HOF SEIT DEM LETZTEN ENTLASTUNGSVERFAHREN VERÖFFENTLICHTEN SONDERBERICHTEN

Sonderbericht Nr. 15/2003 über die Prüfung der aus dem EEF finanzierten Programme über Mikroprojekte

69.

Etwa 2 % der EEF-Mittel fließen in Mehrjahresprogramme über Mikroprojekte zur Finanzierung kleiner Infrastrukturen. Der Hof hat die Verwaltung und Kontrolle dieser Mehrjahresprogramme über Mikroprojekte auf der Ebene der zentralen Kommissionsdienststellen und der Kommissionsdelegationen in sechs AKP-Staaten (Ghana, Madagaskar, Malawi, Uganda, Sambia und Simbabwe) geprüft und untersucht, ob die Programmziele erreicht wurden.

 

70.

Die wichtigsten Bemerkungen betreffen die Ausarbeitung, die Durchführung und die konkreten Ergebnisse der Programme in den für die Prüfung des Hofes ausgewählten Ländern. Der Hof gelangte zu einer positiven Beurteilung der Programme über Mikroprojekte, stellte aber zugleich Folgendes fest:

70.

Die Kommission begrüßt es, dass der Rechnungshof zu den Mehrjahresprogrammen über Mikroprojekte ein positives Urteil abgegeben hat.

a)

Die zentralen Kommissionsdienststellen sind nicht ausreichend über diese Programme informiert und haben den Delegationen keine geeigneten Leitlinien zur Verfügung gestellt. Der Rechtsstatus der für die Programmverwaltung in den AKP-Staaten zuständigen Verwaltungsstäbe ist nicht immer klar. Die Programmdurchführung über so genannte „Leistungsprogramme“ ist manchmal verwirrend oder langsam. Der Rahmen für die Verwaltung und Kontrolle ist im Allgemeinen zufriedenstellend, weist jedoch noch einige Schwachstellen auf, und die Informationssysteme sind häufig schlecht konzipiert oder werden nicht richtig angewandt.

a)

In der Vergangenheit hatten die zentralen Kommissionsdienststellen Schwierigkeiten, eine engmaschigere Überwachung der Mikroprojekte zu gewährleisten; jetzt bemühen sie sich, eine immer wichtigere Rolle zu übernehmen, wenn es um die thematische Unterstützung und die Verbreitung der besten Praktiken geht, gegenwärtig sind sie dabei, allgemeine Leitlinien für Mehrjahresprogrammen über Mikroprojekte auszuarbeiten.

Wenn die Verwaltungsstäbe nicht immer eine eindeutige Rechtstellung haben, so sind doch ihre wesentlichen Beziehungen zu dem nationalen Anweisungsbefugten in Protokollen oder Verträgen festgelegt.

Die Projekte mit langer Vorbereitungszeit sind durch zögerliche Durchführung und langsame Auszahlung der Mittel gekennzeichnet; allerdings ist es oft so, dass die Gebietskörperschaften ein besseres Verständnis für diese Projekte aufbringen und ihren Sinn gut erfassen.

Im Rahmen des 9. EEF sind jetzt geeignete Vorschriften erlassen, um Zuverlässigkeit und Wirksamkeit bei der Verwaltung der „Kostenvoranschläge“ zu verbessern.

Das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid hat jetzt ein Verzeichnis über laufende und seit Januar 2003 abgeschlossene Mikroprojekte fertiggestellt.

b)

Obwohl die Probleme in Bezug auf eine genaue Bemessung bzw. Beurteilung der Auswirkungen unterschätzt werden, lässt sich feststellen, dass die Mikroprojekte insgesamt gesehen einen eindeutigen und überprüfbaren Nutzen für die Bevölkerung haben. Die Voraussetzungen für dauerhafte Ergebnisse sind gegeben, können aber durch Schwächen der lokalen Verwaltungen beeinträchtigt werden.

b)

Mit Blick auf den Fortbestand der Ergebnisse mißt die Kommission dem Ausbau der institutionellen Kapazitäten auf allen Ebenen große Bedeutung bei. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten sollen sich die lokalen Behörden und Stadtverwaltungen engagieren, um den Anpassungsprozess und den Fortbestand der Ergebnisse zu fördern.

71.

Auf der Grundlage seiner Untersuchungen fordert der Hof die Kommission auf:

71.

In ihren Antworten stimmt die Kommission im Wesentlichen den Feststellungen und Empfehlungen des Hofes zu und erklärt, wie sie die wichtigsten Empfehlungen des Hofes umzusetzen gedenkt.

Das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid beabsichtigt Folgendes:

a)

ihre zentralen Dienststellen so zu organisieren, dass eine bessere Unterstützung der im Bericht behandelten Form der Zusammenarbeit ermöglicht wird;

a)

in größerem Ausmaß eine unterstützende Rolle zu spielen;

b)

den Delegationen präzise und kohärente, auf die Mikroprojekte abgestimmte Leitlinien an die Hand zu geben; das Verwaltungssystem besser zu kontrollieren und es in einen rechtlichen Rahmen einzubetten, damit die Programmdurchführung besser mitverfolgt werden kann;

b)

die besten Praktiken in einem detaillierten Leitfaden zusammenzufassen und darauf zu achten, dass die zuverlässige und wirksame Verwaltung der Programme verbessert wird;

c)

darauf zu achten, dass die Programmdurchführung die Überwachung des gesamten Projektzyklus erlaubt sowie die Einhaltung der Fristen im Einklang mit den vordringlichsten Erfordernissen der Bevölkerung;

c)

soweit wie möglich die lokalen Behörden und Stadtverwaltungen in die Projekte einzubinden, um deren Wirkung zu fördern und den Fortbestand ihrer Ergebnisse zu gewährleisten. Die Bestimmungen des Abkommens von Cotonou ermöglichen es den dezentralisierten Akteuren, eine wichtigere Rolle in diesem Bereich zu spielen;

d)

realistische Methoden zur Ergebnisbemessung anzuwenden, gründlicher zu prüfen, wie die mittelfristige Nachhaltigkeit der Mikroprojekte in den AKP-Staaten — insbesondere unter Berücksichtigung der Rolle der lokalen Verwaltungen — sichergestellt werden kann und häufiger Bewertungen, die zugleich mehrere Länder betreffen, durchzuführen.

d)

im Jahr 2004 eine systematisch durchzuführende transversale Bewertung der Mehrjahresprogramme über Mikroprojekte einzuleiten.


(1)  Das erste dieser Abkommen, nämlich das Abkommen von Yaunde I, wurde 1964 geschlossen. Das jüngste Abkommen (Cotonou) wurde am 23. Juni 2000 geschlossen.

(2)  Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten EEF, Artikel 96, 103 und 112: Der Hof hat in seiner Stellungnahme Nr. 12/2002 zum Entwurf dieser Finanzregelung auf die Tragweite dieser Artikel hingewiesen, die eine Beschneidung der Kontrollbefugnisse des Europäischen Parlaments nach sich ziehen.

(3)  Beim neunten EEF ist die Kommission somit zuständig für die Verwaltung von 13,2 Milliarden Euro und die EIB für die Verwaltung von 2,2 Milliarden Euro.

(4)  Die AKP-EU-Abkommen, mit denen die EEF geschaffen werden, enthalten einen Artikel, in dem es heißt: „Die Mittel, die am Ende des letzten Jahres der Geltungsdauer dieses (…) Abkommens nicht gebunden oder ausgezahlt sind, werden unter denselben wie den in diesem (…) Abkommen vorgesehenen Bedingungen verwendet, bis sie erschöpft sind“. (Artikel 216 des Abkommens von Lomé III sowie Artikel 284 Absatz 2 des Abkommens von Lomé IV und Artikel 4 des zweiten Finanzprotokolls zum überarbeiteten Abkommen von Lomé IV).

(5)  Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.

(6)  Die programmierbare Hilfe wird definiert im Rahmen der mit den AKP-Staaten geschlossenen nationalen und regionalen Richtprogramme (NRP bzw. RRP).

(7)  Beim sechsten, siebten und achten EEF werden diese Operationen nach wie vor von der EIB unter der Verantwortung der Kommission durchgeführt.

(8)  Bei Beträgen von weniger als 2 Millionen Euro ist keine positive Stellungnahme des EEF-Ausschusses erforderlich.

(9)  Frühere primäre Mittelbindungen.

(10)  Die Funktion des nationalen Anweisungsbefugten wird im Allgemeinen vom Finanzminister des jeweiligen AKP-Staates wahrgenommen.

(11)  Frühere sekundäre Mittelbindungen.

(12)  Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan, Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 2.

(13)  Mitteilung vom 16. Mai 2000, SEK(2000) 814/5.

(14)  Dieses Kapitel enthält die Ergebnisse einer begrenzten prüferischen Durchsicht durch den Hof des Berichts über Haushaltsführung und Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2003.

(15)  Ursprüngliche Mittel des sechsten, siebten, achten und neunten EEF, Zinsen, verschiedene Mittel und Mittelübertragungen aus früheren EEF.

(16)  Einschließlich Stabex-Transfers (siebter EEF: 104 Millionen Euro, achter EEF: 87 Millionen Euro, insgesamt: 191 Millionen Euro).

(17)  In Prozent der Mittel.

(18)  Davon 732,9 Millionen Euro für Mittelbindungen, 347,4 Millionen Euro für rechtliche Einzelverpflichtungen und 97,7 Millionen Euro für Zahlungen im Rahmen der vorgezogenen Durchführung des Abkommens von Cotonou.

(19)  Damit die Vergleichbarkeit mit früheren Haushaltsjahren gewährleistet ist, umfassen diese Zahlen auch die von der EIB im Rahmen ihrer neuen Verwaltungsautonomie verwalteten Operationen (Mittelausstattung: 2 245 Millionen Euro, Mittelbindungen: 366 Millionen Euro, rechtliche Einzelverpflichtungen: 140 Millionen Euro, Zahlungen: 4 Millionen Euro).

Quelle: Rechnungshof auf der Grundlage der EEF-Finanzausweise zum 31. Dezember 2003.

(20)  Aus diesem Grund ist es dem Hof nicht mehr möglich, die Tabelle 2 so im Detail auszuarbeiten wie für die früheren Haushaltsjahre und Erläuterungen dazu vorzubringen.

(21)  So wie in Artikel 96 Absatz 1 und den Artikeln 100, 101 und 125 Absatz 2 der Finanzregelung für den neunten EEF festgelegt; konkret handelt es sich dabei einerseits um die vom Rechnungsführer erstellten Vermögensübersichten und dazugehörigen Übersichten und andererseits um die Haushaltsrechnungen mit den vom Hauptanweisungsbefugten und vom Rechnungsführer gemeinsam erstellten Tabellen. Diese Jahresabschlüsse werden für jeden der vier EEF einzeln und einmal in konsolidierter Form erstellt. Die Jahresabschlüsse und die Informationen der EIB werden nicht durch die vorliegende Erklärung abgedeckt (siehe Fußnote 15).

(22)  Gemäß Artikel 103 Absatz 3 der oben erwähnten Finanzregelung; zusammen mit Artikel 1 der genannten Finanzregelung bedeutet dies, dass die Zuverlässigkeitserklärung nicht den von der EIB unter ihrer Verantwortung verwalteten Teil der Mittel des neunten EEF abdeckt (die betreffenden Beträge erscheinen in Fußnote 5 zu Tabelle 2 von Kapitel I).

(23)  Der Generaldirektor für Haushalt hat in seiner Erklärung zwei Vorbehalte in Bezug auf die Rechnungsführung für den EEF geltend gemacht, nämlich erstens zu den wegen der veralteten Konzeption des Systems begrenzten Möglichkeiten für eine modernere Darstellung der Vermögenslage und zweitens zum Rechnungsführungssystem (siehe auch Kapitel 1, den Gesamthaushaltsplan betreffender Teil, Ziffer 1.8)

(24)  SEK(2001) 875, von der Kommission am 27. Juni 2001 angenommen.

(25)  Anstatt am 30. April 2004, wie in den Artikel 102 und 135 der weiter oben erwähnten Finanzregelung vorgesehen; am 28. Mai 2004 wurde jedoch ein Vorentwurf übermittelt.

(26)  In Bezug auf die in Artikel 96 und Artikel 125 Absatz 2 der Finanzregelung für den neunten EEF erwähnten Informationen über die von der EIB verwalteten EEF-Mittel ist festzuhalten, dass die Kommission dem Hof keine Übersicht über die Entwicklung der Mittelausstattungen im Haushaltsjahr vorgelegt hat und keine Übersicht über den Gesamtbetrag der Mittelbindungen und der Zahlungen für jedes Land. Diese zusätzlichen Informationen wurden dem Hof erst am 24. August 2004 von der EIB übermittelt.

(27)  Gemäß Artikel 103 Absatz 2 und Artikel 135 der oben erwähnten Finanzregelung; der Hof erhielt jedoch am 14. September 2004 inoffiziell eine im Prinzip endgültige Fassung der Rechnungen.

(28)  Gemäß Artikel 96 Absatz 2 der oben erwähnten Finanzregelung.

(29)  Der Generaldirektor für Haushalt hat in seiner Erklärung zwei Vorbehalte in Bezug auf die Rechnungsführung für den EEF geltend gemacht, nämlich erstens zu den wegen der veralteten Konzeption des Systems begrenzten Möglichkeiten für eine modernere Darstellung der Vermögenslage und zweitens zum Rechnungsführungssystem (siehe auch Kapitel 1, den Gesamthaushaltsplan betreffender Teil, Ziffer 1.8).

(30)  Vermerk AIDCO/HCS D(2002) 37709.

(31)  SEK(2004) 318.

(32)  Diese Finanzierungsabkommen betreffen etwas weniger als 1 % der beschlossenen Beträge.

(33)  Uganda, Malawi, Ghana, Simbabwe, Madagaskar und Sambia.

(34)  Kenia, Papua-Neuguinea, Salomoninseln, Senegal, Mali und Mauretanien.

Quelle: Rechnungshof.

(35)  Zuletzt im Jahresbericht über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten und achten EEF für das Haushaltsjahr 2002 (Ziffer 10 und diesbezügliche Antwort).

(36)  Insbesondere anlässlich der Analyse der Jahresberichte des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten und achten EEF für die Haushaltsjahre 1999 (Ziffern 46-47), 2001 (Ziffern 46-47) und 2002 (Ziffern 39-43).

(37)  Antwort der Kommission zu Ziffer 41 des Berichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten und achten EEF für das Haushaltsjahr 2002.

(38)  Ziffer 23 des Entlastungsberichts für das Haushaltsjahr 2002.

(39)  Insbesondere im Sonderbericht Nr. 2/95 (ABl. C 167 vom 3.7.1995) und zuletzt in seinen Jahresberichten über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten und achten EEF für die Haushaltsjahre 2001 (Ziffer 19) und 2002 (Ziffern 49-51).

(40)  Bericht des Generaldirektors des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid für 2003.

(41)  Artikel 186 Absatz 2 des Abkommens von Lomé IV.

Abbildung zum konsolidierten sechsten, siebten, achten und neunten EEF zum 31. Dezember 2003

Image


(1)  Dieser Gesamtbetrag der Mittel in der Haushaltsrechnung (43 408,6 Millionen Euro) differiert um 24,1 Millionen Euro vom Gesamtbetrag der Mittel in der konsolidierten Vermögensübersicht (43 432,7 Millionen Euro), weil in der Haushaltsrechung die kapitalisierten Zinsen im Zusammenhang mit dem Stabex-Instrument (27 Millionen Euro) nicht aufgeführt werden sowie andere Operationen von geringer Bedeutung (0,3 Millionen Euro) und die Rückstellungen für Wertverluste bei den Wertpapieranlagen (– 3,2 Millionen Euro).

Quelle: Rechnungshof auf der Grundlage der Haushaltsrechnung und des buchmäßigen Saldos für den EEF für das Jahr 2003.

ANHÄNGE

ANHANG I

Finanzinformationen

INHALT

VORBEMERKUNGEN

Quellen der Finanzdaten

Währungseinheit

Verwendete Abkürzungen und Zeichen

GRUNDLEGENDE INFORMATIONEN ÜBER DEN HAUSHALTSPLAN

1.

Ursprung des Haushaltsplans

2.

Rechtsgrundlage

3.

Die wichtigsten in den Verträgen und in der Haushaltsordnung verankerten Haushaltsgrundsätze

4.

Inhalt und Gliederung des Haushaltsplans

5.

Finanzierung des Haushaltsplans (Haushaltseinnahmen)

6.

Arten von Haushaltsmitteln

7.   Ausführung des Haushaltsplans

7.1.

Verantwortung für die Ausführung

7.2.

Ausführung der Einnahmen

7.3.

Ausführung der Ausgaben

7.4.

Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und Ermittlung des Saldos des Haushaltsjahres

8.

Rechnungslegung

9.

Externe Kontrolle

10.

Entlastung und Folgemaßnahmen

ABBILDUNGEN

VORBEMERKUNGEN

QUELLEN DER FINANZDATEN

Die in den Abbildungen dieses Anhangs dargestellten Finanzdaten sind dem Jahresabschluss der Europäischen Gemeinschaften (1) und den sonstigen von der Kommission vorgelegten Finanzausweisen entnommen. Die geografische Aufschlüsselung wurde anhand der im EDV-Rechnungsführungssystem der Kommission (Sincom 2) enthaltenen Ländercodes erstellt. Wie die Kommission betont, sind sämtliche Aufschlüsselungen von Einnahmen oder Ausgaben nach Mitgliedstaaten das Ergebnis arithmetischer Vorgänge, die einen unvollständigen Eindruck von den Vorteilen vermitteln, die den einzelnen Mitgliedstaaten aus der Union erwachsen. Infolgedessen sind die entsprechenden Angaben mit Vorsicht zu interpretieren.

WÄHRUNGSEINHEIT

Alle Finanzdaten werden in Millionen Euro angegeben. Die ausgewiesenen Gesamtbeträge entsprechen der Rundung der genauen Einzelwerte und somit nicht unbedingt der Summe der gerundeten Zahlen.

VERWENDETE ABKÜRZUNGEN UND ZEICHEN

Abb.

Abbildung, auf die in anderen Abbildungen verwiesen wird (beispielsweise Abb. III)

ABl.

Amtsblatt der Europäischen Union

AT

Österreich

BE

Belgien

BNE

Bruttonationaleinkommen

DE

Deutschland

DK

Dänemark

DKK

Dänische Krone

E

Einzelplan des Haushaltsplans

EAG oder Euratom

Europäische Atomgemeinschaft

EFTA

Europäische Freihandelszone

EG

Europäische Gemeinschaft(en)

EGKS

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

EL

Griechenland

ES

Spanien

EU

Europäische Union

EU-15

Europäische Union der 15 Mitgliedstaaten

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

FI

Finnland

FR

Frankreich

GBP

Pfund Sterling

GM

Getrennte Mittel

HO

Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002

IE

Irland

IT

Italien

K

Kapitel des Haushaltsplans

LU

Luxemburg

MFV

Mittel für Verpflichtungen

MFZ

Mittel für Zahlungen

MwSt.

Mehrwertsteuer

NGM

Nicht getrennte Mittel

NL

Niederlande

PT

Portugal

SE

Schweden

SEK

Schwedische Krone

T

Titel des Haushaltsplans

TE

Teileinzelplan des Haushaltsplans

UK

Vereinigtes Königreich

VE

Verpflichtungsermächtigungen

ZE

Zahlungsermächtigungen

0,0

Angabe liegt zwischen Null und 0,05

Keine Angabe

%

Prozent

GRUNDLEGENDE INFORMATIONEN ÜBER DEN HAUSHALTSPLAN

1.   URSPRUNG DES HAUSHALTSPLANS

Im Haushaltsplan sind die Ausgaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft veranschlagt. Auch die Verwaltungsausgaben für die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres und für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie alle sonstigen haushaltswirksamen Ausgaben, die der Rat zur Umsetzung von Maßnahmen in diesen Politikbereichen für erforderlich hält, sind im Haushaltsplan veranschlagt.

2.   RECHTSGRUNDLAGE

Rechtsgrundlage für den Haushaltsplan sind die Finanzvorschriften der Verträge von Rom (2)  (3) (Artikel 268-280 EG-Vertrag und Artikel 171-183 EAG-Vertrag) sowie die Haushaltsordnung (4).

3.   DIE WICHTIGSTEN IN DEN VERTRÄGEN UND IN DER HAUSHALTSORDNUNG VERANKERTEN HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften sind in einen Gesamthaushaltsplan einzusetzen (Einheit und Haushaltswahrheit). Der Haushaltsplan wird für die Dauer eines Haushaltsjahres festgestellt (Jährlichkeit). Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen (Haushaltsausgleich). Die Aufstellung des Haushaltsplans, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro (Rechnungseinheit). Die Einnahmen dienen unterschiedslos zur Finanzierung aller Ausgaben und sind ebenso wie die Ausgaben in voller Höhe ohne vorherige Verrechnung in den Haushaltsplan einzustellen und später in den Rechnungsabschlüssen auszuweisen (Gesamtdeckung). Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert; die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert (Spezialität). Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden (Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung). Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot (Transparenz). Zu diesen allgemeinen Haushaltsgrundsätzen bestehen einige Ausnahmen.

4.   INHALT UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

Der Haushaltsplan umfasst eine Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben und Einzelpläne mit den Einnahmen- und Ausgabenplänen der Organe. Die acht Einzelpläne sind: I — Parlament; II — Rat; III — Kommission; IV — Gerichtshof; V — Rechnungshof; VI — Wirtschafts- und Sozialausschuss; VII — Ausschuss der Regionen und VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter und Europäischer Datenschutzbeauftragter.

Innerhalb eines jeden Einzelplans werden die Einnahmen und Ausgaben nach Art oder Bestimmung in Haushaltslinien (Titel, Kapitel, Artikel und ggf. Posten) gegliedert.

5.   FINANZIERUNG DES HAUSHALTSPLANS (HAUSHALTSEINNAHMEN)

Die Finanzierung des Haushaltsplans erfolgt hauptsächlich durch die Eigenmittel der Gemeinschaften: Agrarzölle, Zucker- und Isoglukoseabgaben; Zölle; MwSt.- und BNE-Eigenmittel (5).

Neben den Eigenmitteln bestehen noch weitere Einnahmen, denen indessen nur sehr geringe Bedeutung zukommt (siehe Abbildung I).

6.   ARTEN VON HAUSHALTSMITTELN

Zur Deckung der vorgesehenen Ausgaben wird im Haushaltsplan zwischen folgenden Arten von Haushaltsmitteln unterschieden:

a)

Getrennte Mittel (GM) dienen zur Finanzierung von Mehrjahresvorhaben in bestimmten Haushaltsbereichen. Sie umfassen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE):

Verpflichtungsermächtigungen gestatten es, im laufenden Haushaltsjahr rechtliche Verpflichtungen für Tätigkeiten einzugehen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt;

Zahlungsermächtigungen gestatten die Finanzierung der Ausgaben, die bei der Erfüllung der im laufenden und in früheren Haushaltsjahren eingegangenen Verpflichtungen entstehen.

b)

Nicht getrennte Mittel (NGM) ermöglichen Mittelbindungen und Zahlungen für auf ein Jahr begrenzte Maßnahmen in jedem Haushaltsjahr.

Somit ist es wichtig, für jedes Haushaltsjahr die folgenden beiden Gesamtbeträge zu ermitteln:

a)

den Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen (MFV) (6) = nicht getrennte Mittel (NGM) + Verpflichtungsermächtigungen (VE) (6);

b)

den Gesamtbetrag der Mittel für Zahlungen (MFZ) (6) = nicht getrennte Mittel (NGM) + Zahlungsermächtigungen (ZE) (6).

Die Haushaltseinnahmen dienen zur Deckung der Mittel für Zahlungen. Verpflichtungsermächtigungen müssen nicht durch Einnahmen gedeckt sein.

Das folgende vereinfachte Schema (mit fiktiven Beträgen) zeigt die Auswirkung dieser Mittelarten in den verschiedenen Haushaltsjahren.

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7.   AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS

7.1.   Verantwortung für die Ausführung

Die Kommission führt den Haushaltsplan in eigener Verantwortung gemäß der Haushaltsordnung und im Rahmen der bewilligten Mittel aus. Die Kommission erkennt den anderen Organen die zur Ausführung ihrer jeweiligen Einzelpläne erforderlichen Befugnisse zu (7). In der Haushaltsordnung werden die Ausführungsmodalitäten und insbesondere die Zuständigkeiten der Anweisungsbefugten, Rechnungsführer, Zahlstellenverwalter und Internen Rechnungsprüfer der Organe näher geregelt. In den zwei wichtigsten Spezialbereichen (EAGFL-Garantie und Strukturfonds) erfolgt die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel gemeinsam mit den Mitgliedstaaten.

7.2.   Ausführung der Einnahmen

Die veranschlagten Einnahmen werden vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch Berichtigungshaushaltspläne in den Haushaltsplan eingesetzt.

Die haushaltsmäßige Ausführung der Einnahmen besteht in der Feststellung der Forderungen und in der Einziehung der den Gemeinschaften zustehenden Beträge (Eigenmittel und sonstige Einnahmen). Sie erfolgt nach besonderen Durchführungsbestimmungen (8). Die tatsächlichen Einnahmen eines Haushaltsjahres entsprechen der Summe, die sich aufgrund der Einziehung der festgestellten Forderungen des laufenden Haushaltsjahres und der Einziehung der aus vorhergehenden Haushaltsjahren noch einzuziehenden Forderungen ergibt.

7.3.   Ausführung der Ausgaben

Die veranschlagten Ausgaben werden in den Haushaltsplan eingesetzt.

Die haushaltsmäßige Ausführung der Ausgaben, d. h. die Entwicklung und Verwendung der Mittel, lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a)

Mittel für Verpflichtungen:

i)

Entwicklung der Mittel: Die im Laufe eines Haushaltsjahres insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen setzen sich wie folgt zusammen: ursprünglicher Haushaltsplan (NGM und VE) + Berichtigungshaushaltspläne + zweckgebundene Einnahmen + Mittelübertragungen + aus dem Vorjahr übertragene Verpflichtungsermächtigungen + noch nicht gebundene nicht automatische Übertragungen nicht getrennter Mittel aus dem Vorjahr + freigestellte und wiedereingesetzte Verpflichtungsermächtigungen aus früheren Jahren.

ii)

Verwendung der Mittel: Die endgültigen Mittel für Verpflichtungen sind während des Haushaltsjahres zum Eingehen von Verpflichtungen verfügbar (verwendete Mittel für Verpflichtungen = Betrag der eingegangenen Verpflichtungen).

iii)

Übertragung von Mitteln des Haushaltsjahres auf das folgende Haushaltsjahr: Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, können auf Beschluss des betreffenden Organs auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Verfügbare Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen werden automatisch übertragen.

iv)

Annullierung von Mitteln: Der Restbetrag wird annulliert.

b)

Mittel für Zahlungen:

i)

Entwicklung der Mittel: Die im Laufe des Haushaltsjahres insgesamt verfügbaren Mittel für Zahlungen setzen sich wie folgt zusammen: ursprünglicher Haushaltsplan (NGM und ZE) + Berichtigungshaushaltspläne + zweckgebundene Einnahmen + Mittelübertragungen + automatisch oder nicht automatisch aus dem Vorjahr übertragene Mittel.

ii)

Verwendung der Mittel des Haushaltsjahres: Die für das Haushaltsjahr eingestellten Mittel für Zahlungen sind im Haushaltsjahr für die Ausführung von Zahlungen verfügbar, wobei die aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel unberücksichtigt bleiben (verwendete Mittel für Zahlungen = Betrag der aus den Mitteln des Haushaltsjahres getätigten Zahlungen).

iii)

Übertragung von Mitteln des Haushaltsjahres auf das folgende Haushaltsjahr: Nicht verwendete Mittel des Haushaltsjahres können auf Beschluss des betreffenden Organs auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Verfügbare Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen werden automatisch übertragen.

iv)

Annullierung von Mitteln: Der Restbetrag wird annulliert.

v)

Gesamtbetrag der Zahlungen während des Haushaltsjahres: Zahlungen aus Mitteln für Zahlungen des Haushaltsjahres + Zahlungen aus vom Vorjahr übertragenen Mitteln für Zahlungen.

vi)

Tatsächliche Ausgaben zulasten des Haushaltsjahres: Ausgaben im Sinne der konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug (siehe Ziffer 7.4) = Zahlungen aus Mitteln für Zahlungen des Haushaltsjahres + auf das folgende Haushaltsjahr übertragene Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahres.

7.4.   Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und Ermittlung des Saldos des Haushaltsjahres

Nach Abschluss jedes Haushaltsjahres werden die konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug erstellt. Daraus ergibt sich der Saldo des Haushaltsjahres, der im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres eingesetzt wird.

8.   RECHNUNGSLEGUNG

Die Rechnung eines Haushaltsjahres wird spätestens am 1. Mai des folgenden Haushaltsjahres dem Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof vorgelegt. Sie umfasst den Jahresabschluss und die Übersicht über den Haushaltsvollzug, denen ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt ist.

9.   EXTERNE KONTROLLE

Seit 1977 erfolgt die externe Kontrolle des Haushaltsplans durch den Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (9). Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans. Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor. Er prüft auch die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Die Prüfungen können vor Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres durchgeführt werden; sie werden anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den Organen der Gemeinschaft, in den Mitgliedstaaten und in Drittländern durchgeführt. Der Rechnungshof erstellt nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresbericht; er kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen und auf Antrag eines beliebigen Organs der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.

10.   ENTLASTUNG UND FOLGEMAßNAHMEN

Seit 1977 gelten folgende Bestimmungen (10): Auf Empfehlung des Rates erteilt das Parlament vor dem 30. April des zweiten Jahres nach dem betreffenden Haushaltsjahr der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüfen Rat und Parlament die von der Kommission vorgelegte Rechnung sowie den Jahresbericht und die Sonderberichte des Rechnungshofes. Die Organe müssen alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten, und über die getroffenen Maßnahmen Bericht erstatten.

ABBILDUNGEN

HAUSHALTSPLAN FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2003 UND AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS IM HAUSHALTSJAHR 2003

Abb. I

Haushaltsplan 2003 — Veranschlagte Einnahmen und endgültige Mittel für Zahlungen

Abb. II

Haushaltsplan 2003 — Mittel für Verpflichtungen

Abb. III

Im Jahr 2003 verfügbare Mittel für Verpflichtungen und ihre Verwendung nach Rubriken der Finanziellen Vorausschau

Abb. IV

Im Jahr 2003 verfügbare Mittel für Zahlungen und ihre Verwendung nach Rubriken der Finanziellen Vorausschau

Abb. V

Im Jahr 2003 erhobene Eigenmittel nach Mitgliedstaaten — Tatsächlich getätigte Einnahmen

Abb. VI

Im Jahr 2003 in den einzelnen Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen

HISTORISCHE DATEN ZUR AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS (1999-2003)

Abb. VII

Entwicklung und Verwendung der Mittel für Zahlungen im Zeitraum 1999-2003 nach Rubriken der Finanziellen Vorausschau

Abbildung I

Haushaltsplan 2003 — Veranschlagte Einnahmen und endgültige Mittel für Zahlungen

[kriterien für Einnahmen siehe „Grundlegende Informationen über den Haushaltsplan“, Ziffer 7.2; Kriterien für Ausgaben siehe „Grundlegende Informationen über den Haushaltsplan“, Ziffer 7.3, und weiterführende Informationen siehe Abb. IV, Spalte (a)]

Image


Abbildung II

Haushaltsplan 2003 — Mittel für Verpflichtungen

[nach Berichtigungshaushaltsplänen; weiterführende Informationen siehe Abb. III, Spalte (b)]

Image

Anmerkung:

Der Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen ist nicht mit den Einnahmen 2003 ausgeglichen, da die Verpflichtungsermächtigungen auch Beträge enthalten, die erst durch Einnahmen späterer Haushaltsjahre finanziert werden.


Abbildung III

Im Jahr 2003 verfügbare Mittel für Verpflichtungen und ihre Verwendung nach Rubriken der Finanziellen Vorausschau

(Millionen Euro und %)

Finanzielle Vorausschau — Rubriken und Untergliederung [Einzelpläne (E), Teileinzelpläne (TE), Titel (T) und Kapitel (K) zum Haushaltseingliederungsplan 2003 in Klammern]

Finanzielle Vorausschau

Endgültige Mittel

Verwendung der Mittel

Betrag (16)

Anteil (%)

2003 eingegangene Mittelbindungen

Verwen- dungs- rate (%)

Mittel- übertra- gungen auf 2004 (17)

Annul- lierungen

Anteil (%)

(a)

(b)

(b)/(a)

(c)

(c)/(d)

(d)

(e) = (b) -(c) -(d)

(e)/(b)

1.

Gemeinsame Agrarpolitik

47 378

44 864,5

94,7

44 462,0

99,1

41,4

361,2

0,8

 

Märkte

 

40 117,2

 

39 782,4

99,2

0,2

334,7

0,8

1.1

Ackerkulturen (K B1-10)

 

16 815,0

 

16 809,4

100,0

5,6

0,0

1.2

Zucker (K B1-11)

 

1 278,0

 

1 277,4

100,0

0,6

0,0

1.3

Fette und Eiweißpflanzen (K B1-12 und 13)

 

2 737,0

 

2 734,9

99,9

2,1

0,1

1.4

Obst und Gemüse (K B1-15)

 

1 559,0

 

1 532,2

98,3

26,8

1,7

1.5

Wein (K B1-16)

 

1 244,0

 

1 213,0

97,5

31,0

2,5

1.6

Tabak (K B1-17)

 

973,0

 

960,2

98,7

12,8

1,3

1.7

Milcherzeugnisse (K B1-20)

 

2 801,0

 

2 796,2

99,8

4,8

0,2

1.8

Fleisch, Eier, Geflügel (K B1-21 bis 24)

 

10 425,5

 

10 344,3

99,2

81,2

0,8

1.9

Sonstige Märkte (K B1-14 und 18)

 

1 242,0

 

1 221,2

98,3

20,8

1,7

1.10

Sonstige Maßnahmen (K B1-25 bis 39)

 

1 042,7

 

893,5

85,7

0,2

149,1

14,3

1.11

Entwicklung des ländlichen Raums und flankierende Maßnahmen (T B1-4 und 5)

 

4 747,3

 

4 679,6

98,6

41,2

26,5

0,6

2.

Strukturmaßnahmen

33 968

34 012,5

100,1

33 987,0

99,9

3,7

21,9

0,1

 

Strukturfonds

 

31 130,4

 (16)

31 109,7

99,9

0,3

20,5

0,1

2.1

Ziel 1 (K B2-10)

 

21 577,1

 

21 576,9

100,0

0,0

0,2

0,0

2.2

Ziel 2 (K B2-11)

 

3 651,8

 

3 651,8

100,0

2.3

Ziel 3 (K B2-12)

 

3 718,9

 

3 718,9

100,0

2.4

Sonstige Strukturmaßnahmen (K B2-13)

 

171,9

 

171,9

100,0

2.5

Gemeinschaftsinitiativen (K B2-14)

 

1 866,4

 

1 853,7

99,3

12,7

0,7

2.6

Innovative Maßnahmen und technische Hilfe (K B2-16)

 

144,3

 

136,4

94,5

0,3

7,6

5,2

2.7

Sonstige spezifische Strukturmaßnahmen (T B2-2)

 

12,0

 

12,0

100,0

2.8

Kohäsionsfonds (T B2-3)

 

2 870,1

 

2 865,3

99,8

3,4

1,4

0,0

3.

Interne Politikbereiche

6 796

7 744,1

114,0

7 172,7

92,6

430,0

141,4

1,8

3.1

Forschung und technologische Entwicklung (TE B6)

 

4 597,5

 (16)

4 280,7

93,1

311,4

5,3

0,1

3.2

Sonstige Strukturmaßnahmen (T B2-4 bis 9)

 

284,5

 (18)

261,9

92,1

3,3

19,3

6,8

3.3

Allg. und berufl. Bildung, Jugend und Sozialmaßnahmen (TE B3)

 

1 177,8

 

1 076,1

91,4

62,5

39,3

3,3

3.4

Energie, Euratom und Umwelt (TE B4)

 

318,3

 

283,6

89,1

17,6

17,1

5,4

3.5

Verbraucherschutz, Binnenmarkt, Industrie u. transeurop. Netze (TE B5)

 

1 366,1

 

1 270,4

93,0

35,2

60,5

4,4

4.

Externe Politikbereiche

4 972

5 219,1

105,0

5 066,7

97,1

93,5

58,9

1,1

4.1

Nahrungsmittelhilfe (T B7-2)

 

1 030,0

 (16)

1 024,8

99,5

0,4

4,8

0,5

4.2

Zusammenarbeit (T B7-3 bis 5)

 

3 067,9

 

2 961,2

96,5

84,1

22,6

0,7

4.3

Sonstige Maßnahmen der Zusammenarbeit (T B7-6)

 

488,4

 

473,5

97,0

3,6

11,3

2,3

4.4

Initiative für Demokratie und Menschenrechte (T B7-7)

 

107,8

 

105,9

98,2

1,8

0,1

0,1

4.5

Externe Aspekte bestimmter Politiken der Gemeinschaft (T B7-8)

 

284,9

 

261,8

91,9

3,5

19,6

6,9

4.6

Reserve für Verwaltungsausgaben — Rubrik 4 (K B7-96)

 

0,1

 

0,1

100,0

4.7

Heranführungsstrategie für die Mittelmeerländer (K B7-04 und 05)

 

186,3

 

185,9

99,8

0,0

0,3

0,2

4.8

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (TE B8)

 

53,7

 

53,6

99,8

0,0

0,1

0,1

5.

Verwaltungsausgaben

5 211

5 615,8

107,8

5 545,3

98,7

39,4

31,1

0,6

5.1

Parlament (E I)

 

1 154,3

 (16)

1 137,0

98,5

5,2

12,1

1,0

5.2

Rat (E II)

 

453,7

 

443,2

97,7

7,5

3,0

0,7

5.3

Kommission (E III)

 

3 639,7

 

3 605,1

99,0

25,3

9,4

0,3

5.4

Gerichtshof (E IV)

 

152,5

 

150,6

98,8

0,7

1,1

0,7

5.5

Rechnungshof (E V)

 

77,5

 

74,8

96,5

0,2

2,4

3,2

5.6

Wirtschafts- und Sozialausschuss (E VI)

 

84,2

 

82,3

97,7

0,4

1,6

1,8

5.7

Ausschuss der Regionen (E VII)

 

49,6

 

48,3

97,5

0,1

1,2

2,3

5.8

Europäischer Bürgerbeauftragter und Europäischer Datenschutzbeauftragter (E VIII)

 

4,4

 

4,1

91,3

0,4

8,7

6.

Reserven

434

327,8

75,5

147,9

45,1

179,9

54,9

6.1

Garantiereserve (K B0-23 und 24)

 

225,8

 

147,9

65,5

77,9

34,5

6.2

Soforthilfereserve (K B7-91)

 

102,0

 

102,0

100,0

7.

Heranführungshilfe

3 386

3 449,0

101,9

3 393,3

98,4

42,8

12,9

0,4

7.1

SAPARD (K B7-01)

 

564,0

 (16)

560,1

99,3

3,9

0,0

0,0

7.2

ISPA (K B7-02)

 

1 129,0

 

1 129,0

100,0

0,0

0,1

0,0

7.3

PHARE (Heranführungsphase) (K B7-03)

 

1 755,9

 

1 704,2

97,1

38,9

12,9

0,7

8.

Reserven und Rückstellungen (T B0-4)

 

 

Mittel für Verpflichtungen insgesamt

102 145

101 232,9

99,1

99 774,8

98,6

650,8

807,2

0,8

Mittel für Zahlungen insgesamt

102 767

98 338,7

95,7

90 557,5

92,1

2 246,0

5 535,2

5,6


Abbildung IV

Im Jahr 2003 verfügbare Mittel für Zahlungen und ihre Verwendung nach Rubriken der Finanziellen Vorausschau

(Millionen Euro und %)

Finanzielle Vorausschau — Rubriken und Untergliederung [Einzelpläne (E), Teileinzelpläne (TE), Titel (T) und Kapitel (K) zum Haushaltseingliederungsplan 2002 in Klammern]

Endgültige Mittel (19)

Verwendung der Mittel

2003 getätigte Zahlungen

Verwen- dungsrate (%)

Mittelüber- tragungen auf 2004

Annul- lierungen

Anteil (%)

(a)

(b)

(b)/(a)

(c)

(d) = (a) - (b) - (c)

(d)/(a)

1.

Gemeinsame Agrarpolitik

45 095,7

44 379,2

98,4

331,4

385,0

0,9

 

Märkte

40 348,4

39 699,6

98,4

290,2

358,5

0,9

1.1

Ackerkulturen (K B1-10)

16 815,0

16 809,4

100,0

5,6

0,0

1.2

Zucker (K B1-11)

1 278,5

1 277,4

99,9

1,1

0,1

1.3

Fette und Eiweißpflanzen (K B1-12 und 13)

2 737,0

2 734,9

99,9

2,1

0,1

1.4

Obst und Gemüse (K B1-15)

1 559,0

1 532,2

98,3

26,8

1,7

1.5

Wein (K B1-16)

1 244,0

1 213,0

97,5

31,0

2,5

1.6

Tabak (K B1-17)

981,2

957,5

97,6

9,5

14,2

1,4

1.7

Milcherzeugnisse (K B1-20)

2 801,0

2 796,2

99,8

4,8

0,2

1.8

Fleisch, Eier, Geflügel (K B1-21 bis 24)

10 425,5

10 344,3

99,2

81,2

0,8

1.9

Sonstige Märkte (K B1-14 und 18)

1 242,0

1 221,2

98,3

20,8

1,7

1.10

Sonstige Maßnahmen (K B1-26 bis 39)

1 265,2

813,5

64,3

280,7

171,0

13,5

1.11

Entwicklung des ländlichen Raums und flankierende Maßnahmen (T B1-4 und 5)

4 747,3

4 679,6

98,6

41,2

26,5

0,6

2.

Strukturmaßnahmen

31 837,8

28 527,6

89,6

176,5

3 133,8

9,8

 

Strukturfonds

29 553,6

26 243,5

88,8

176,5

3 133,7

10,6

2.1

Ziel 1 (K B2-10)

20 035,7

18 986,0

94,8

89,1

960,7

4,8

2.2

Ziel 2 (K B2-11)

3 950,0

3 587,0

90,8

363,1

9,2

2.3

Ziel 3 (K B2-12)

3 427,1

2 548,3

74,4

878,9

25,6

2.4

Sonstige Strukturmaßnahmen (K B2-13)

293,4

175,9

59,9

86,8

30,7

10,5

2.5

Gemeinschaftsinitiativen (B2-14)

1 685,6

801,0

47,5

0,5

884,1

52,4

2.6

Innovative Maßnahmen und technische Hilfe (K B2-16)

161,7

145,4

89,9

0,0

16,3

10,1

2.7

Sonstige spezifische Strukturmaßnahmen (T B2-2)

89,0

89,0

100,0

2.8

Kohäsionsfonds (T B2-3)

2 195,2

2 195,1

100,0

0,1

0,0

3.

Interne Politikbereiche

7 256,8

5 671,8

78,2

920,4

664,6

9,2

3.1

Forschung und technologische Entwicklung (TE B6)

4 157,1

3 279,6

78,9

647,8

229,7

5,5

3.2

Sonstige Strukturmaßnahmen (T B2-4 bis 9)

299,2 (20)

158,0

52,8

68,5

72,7

24,3

3.3

Allg. und berufl. Bildung, Jugend und Sozialmaßnahmen (TE B3)

1 161,1

943,3

81,2

147,6

70,2

6,0

3.4

Energie, Euratom und Umwelt (TE B4)

293,5

211,7

72,1

22,3

59,5

20,3

3.5

Verbraucherschutz, Binnenmarkt, Industrie u. transeurop. Netze (TE B5)

1 345,9

1 079,2

80,2

34,3

232,4

17,3

4.

Externe Politikbereiche

4 898,9

4 285,8

87,5

112,7

500,4

10,2

4.1

Nahrungsmittelhilfe (T B7-2)

1 011,2

959,5

94,9

43,3

8,4

0,8

4.2

Zusammenarbeit (T B7-3 bis 5)

2 929,6

2 544,5

86,9

54,9

330,3

11,3

4.3

Sonstige Maßnahmen der Zusammenarbeit (T B7-6)

433,5

359,9

83,0

3,5

70,0

16,1

4.4

Initiative für Demokratie und Menschenrechte (T B7-7)

109,3

99,4

90,9

1,8

8,1

7,4

4.5

Externe Aspekte bestimmter Politiken der Gemeinschaft (T B7-8)

296,4

234,0

78,9

3,8

58,6

19,8

4.6

Reserve für Verwaltungsausgaben — Rubrik 4 (K B7-96)

5,0

5,0

100,0

4.7

Heranführungsstrategie für die Mittelmeerländer (K B7-04 und 05)

63,6

57,6

90,6

0,0

5,9

9,3

4.8

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (TE B8)

50,4

31,0

61,5

5,4

14,0

27,9

5.

Verwaltungsausgaben

6 087,1

5 305,2

87,2

650,1

131,8

2,2

5.1

Parlament (E I)

1 254,6

985,3

78,5

245,1

24,1

1,9

5.2

Rat (E II)

511,4

410,0

80,2

75,2

26,2

5,1

5.3

Kommission (E III)

3 920,9

3 547,1

90,5

302,2

71,5

1,8

5.4

Gerichtshof (E IV)

159,2

147,9

92,9

9,6

1,7

1,1

5.5

Rechnungshof (E V)

94,0

84,0

89,4

5,8

4,1

4,4

5.6

Wirtschafts- und Sozialausschuss (E VI)

89,2

80,7

90,6

6,4

2,0

2,3

5.7

Ausschuss der Regionen (E VII)

53,1

46,2

87,0

5,2

1,7

3,2

5.8

Europäischer Bürgerbeauftragter und Europäischer Datenschutzbeauftragter (E VIII)

4,9

3,9

80,5

0,5

0,4

9,2

6.

Reserven

363,8

147,9

40,7

215,9

59,3

6.1

Garantiereserve (K B0-23 und 24)

225,8

147,9

65,5

77,9

34,5

6.2

Soforthilfereserve (K B7-91)

138,0

138,0

100,0

7.

Heranführungshilfe

2 798,5

2 239,8

80,0

54,9

503,8

18,0

7.1

SAPARD (K B7-01)

432,9

263,5

60,9

169,4

39,1

7.2

ISPA (K B7-02)

717,5

429,0

59,8

1,0

287,5

40,1

7.3

PHARE (Heranführungsphase) (K B7-03)

1 648,1

1 547,4

93,9

53,9

46,8

2,8

8.

Reserven und Rückstellungen (T B0-4)

Insgesamt

98 338,7

90 557,5

92,1

2 246,0

5 535,2

5,6


Abbildung V

Im Jahr 2003 erhobene Eigenmittel nach Mitgliedstaaten

Image


Abbildung VI

Im Jahr 2003 in den einzelnen Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen (22)

Anmerkung: Im Jahr 2003 getätigte Zahlungen = Zahlungen aus operationellen Mitteln des Haushaltsjahres 2003 + Zahlungen aus übertragenen Mitteln des Haushaltsjahres 2002.

Image


Abbildung VII

Entwicklung und Verwendung der Mittel für Zahlungen im Zeitraum 1999-2003 nach Rubriken der Finanziellen Vorausschau

Image


(1)  Für das Haushaltsjahr 2003: Endgültiger Jahresabschluss im Zusammenhang mit den Rechnungsvorgängen des Haushaltsplans 2003 (SEK(2004) 1181).

(2)  Vertrag von Rom (25. März 1957): Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).

(3)  Vertrag von Rom (25. März 1957): Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG).

(4)  Hauptsächlich die Haushaltsordnung (HO) vom 25. Juni 2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002).

(5)  Wesentliche Rechtsgrundlagen für die Eigenmittel: Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 (ABl. L 253 vom 7.10.2000); Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. L 130 vom 31.5.2000); Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 (ABl. L 155 vom 7.6.1989); Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 — Gemeinsames MwSt.-System: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977); Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des BSP (ABl. L 49 vom 21.2.1989); Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 181 vom 19.7.2003).

(6)  Man beachte den Unterschied zwischen „Mitteln für Verpflichtungen“ und „Verpflichtungsermächtigungen“ sowie zwischen „Mitteln für Zahlungen“ und „Zahlungsermächtigungen“. Die Begriffe „Verpflichtungsermächtigungen“ und „Zahlungsermächtigungen“ werden ausschließlich im Rahmen der getrennten Mittel verwendet.

(7)  Artikel 274 EG-Vertrag, 179 EAG-Vertrag und Artikel 50 HO.

(8)  Artikel 69-74 HO sowie Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. L 130 vom 31.5.2000).

(9)  Artikel 246, 247 und 248 EG-Vertrag, 160 a, 160 b und 160 c EAG-Vertrag sowie Artikel 139-147 HO.

(10)  Artikel 276 EG-Vertrag, 180 b EAG-Vertrag.

(11)  Nach Berichtigungshaushaltsplänen.

(12)  Einnahmen aus Beiträgen Dritter.

(13)  Nach Berichtigungshaushaltsplänen und Mittelübertragungen zwischen Haushaltslinien.

(14)  Zweckgebundene Einnahmen, wiedereingesetzte, übertragene und wiederverwendete Mittel.

(15)  EFTA-Ausgaben.

(16)  Mittelübertragungen zwischen Haushaltslinien, der EFTA-Mittel und der Finanzierung des Solidaritätsfonds der EU. Infolgedessen liegen in einigen Rubriken der Finanziellen Vorausschau die verfügbaren Mittel über der vorgesehenen Obergrenze.

(17)  Einschließlich der den zweckgebundenen Einnahmen entsprechenden oder gleichgestellten Mittel.

(18)  Einschließlich des für die Mitgliedstaaten bestimmten Teils des Solidaritätsfonds der EU.

(19)  Geänderte Haushaltsmittel nach Berücksichtigung der Mittelübertragungen zwischen Haushaltslinien, der den zweckgebundenen Einnahmen entsprechenden oder gleichgestellten Mittel und der aus dem Vorjahr übertragenen Mittel.

(20)  Einschließlich des für die Mitgliedstaaten bestimmten Teils des Solidaritätsfonds der EU.

(21)  Bei den Brutto-Eigenmitteln (15 156,1 Millionen Euro) des Vereinigten Königreichs wird eine Berichtigung (5 184,9 Millionen Euro) vorgenommen, die von den übrigen Mitgliedstaaten finanziert wird. Die Berichtigung wird ausschließlich auf die MwSt.- und BNE-Komponente der Brutto-Eigenmittel entsprechend ihrem jeweiligen Anteil angewandt.

(22)  Die geografische Verteilung der Zahlungen entspricht nicht den an die Mitgliedstaaten geleisteten Zahlungen, sondern — gemäß den Angaben des EDV-Rechnungsführungssystems der Kommission Sincom 2 — der Verteilung der Ausgaben nach Auszahlungsort.

(23)   Die unter „Sonstiges“ aufgeführten Beträge beziehen sich im Wesentlichen auf Projekte außerhalb der Union und auf die Beteiligung von Drittländern. Sie umfassen auch Ausgaben, die geografisch nicht aufschlüsselbar sind.

(24)  Verfügbare Mittel = Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahres + aus dem Vorjahr übertragene Mittel.

(25)  In der Rubrik 7 sind für den Zeitraum 1993-1999 die Ausgleichszahlungen an die neuen Mitgliedstaaten ausgewiesen, für den Zeitraum 2000-2006 die Heranführungshilfe.

ANHANG II

Vom Rechnungshof in den letzten fünf Jahren verabschiedete Berichte und Stellungnahmen

Der Rechnungshof ist nach den Bestimmungen der Verträge verpflichtet, einen Jahresbericht zu erstatten. Nach den Verträgen und anderen geltenden Rechtsvorschriften hat er außerdem die Pflicht, besondere Jahresberichte über bestimmte Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftstätigkeiten zu erstellen. Die Verträge räumen dem Hof ferner das Recht ein, seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorzulegen und auf Antrag eines Organs der Gemeinschaft Stellungnahmen abzugeben. In der folgenden Aufstellung sind die Berichte und Stellungnahmen aufgeführt, die vom Hof in den letzten fünf Jahren verabschiedet worden sind.

Titel

Veröffentlichung

Jahresberichte und Zuverlässigkeitserklärungen

Zweiundzwanzigster Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1998:

Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans

Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten des sechsten, siebten und achten EEF

ABl. C 349 vom 3.12.1999

Dreiundzwanzigster Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1999:

Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans

Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten des sechsten, siebten und achten EEF

ABl. C 342 vom 1.12.2000

Vierundzwanzigster Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2000:

Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans

Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten des sechsten, siebten und achten EEF

ABl. C 359 vom 15.12.2001,

ABl. C 92 vom 17.4.2002

und ABl. C 36 vom 15.2.2003

Fünfundzwanzigster Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2001:

Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans

Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten des sechsten, siebten und achten EEF

ABl. C 295 vom 28.11.2002

Sechsundzwanzigster Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002:

Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans

Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten des sechsten, siebten und achten EEF

ABl. C 286 vom 28.11.2003

Siebenundzwanzigster Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2003:

Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans

Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten des sechsten, siebten, achten und neunten EEF

Im vorliegenden ABl. veröffentlicht

Sonderberichte

Eigenmittel

 

— Sonderbericht Nr. 8/99 über die im Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Sicherheiten zum Schutz der Erhebung traditioneller Eigenmittel

ABl. C 70 vom 10.3.2000

— Sonderbericht Nr. 17/2000über die Überprüfung der Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der BSP-Angaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

ABl. C 336 vom 27.11.2000

— Sonderbericht Nr. 23/2000 über die Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren

ABl. C 84 vom 14.3.2001

Gemeinsame Agrarpolitik

 

— Sonderbericht Nr. 1/99 über die Gewährung einer Beihilfe bei der Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

ABl. C 147 vom 27.5.1999

— Sonderbericht Nr. 2/99 über die Auswirkungen der Reform der GAP auf dem Getreidesektor

ABl. C 192 vom 8.7.1999

— Sonderbericht Nr. 1/2000über die klassische Schweinepest

ABl. C 85 vom 23.3.2000

— Sonderbericht Nr. 8/2000über die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung des Absatzes von Butterfett

ABl. C 132 vom 12.5.2000

— Sonderbericht Nr. 11/200 zur Beihilfe für Olivenöl

ABl. C 215 vom 27.7.2000

— Sonderbericht Nr. 14/2000 über die Ökologisierung der GAP

ABl. C 353 vom 8.12.2000

— Sonderbericht Nr. 20/2000 über die Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker

ABl. C 50 vom 15.2.2001

— Sonderbericht Nr. 22/2000 über die Bewertung des geänderten Rechnungsabschlussverfahrens

ABl. C 69 vom 2.3.2001

— Sonderbericht Nr. 4/2001 über die Prüfung betreffend den EAGFL-Garantie — Umsetzung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS)

ABl. C 214 vom 31.7.2001

— Sonderbericht Nr. 6/2001 über Milchquoten

ABl. C 305 vom 30.10.2001

— Sonderbericht Nr. 7/2001 über Ausfuhrerstattungen – Bestimmungsland und Vermarktung

ABl. C 314 vom 8.11.2001

— Sonderbericht Nr. 8/2001 über die Produktionserstattungen für Stärke aus Kartoffeln und Getreide und die Beihilfen für Kartoffelstärke

ABl. C 294 vom 19.10.2001

— Sonderbericht Nr. 14/2001 – Weiterverfolgung zum Sonderbericht Nr. 19/98 des Hofes über BSE

ABl. C 324 vom 20.11.2001

— Sonderbericht Nr. 5/2002 über die Extensivierungsprämienregelung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch

ABl. C 290 vom 25.11.2002

— Sonderbericht Nr. 6/2002 zur Prüfung der Verwaltung der Kommission im Bereich der Stützungsregelung für Ölsaaten

ABl. C 254 vom 22.10.2002

— Sonderbericht Nr. 7/2002 zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen

ABl. C 294 vom 28.11.2002

— Sonderbericht Nr. 1/2003 über die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen

ABl. C 98 vom 24.4.2003

— Sonderbericht Nr. 4/2003 zur ländlichen Entwicklung: Förderung der benachteiligten Gebiete

ABl. C 151 vom 27.6.2003

— Sonderbericht Nr. 9/2003 zum System der Festsetzung der Beihilfesätze für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen (Ausfuhrerstattungen)

ABl. C 211 vom 5.9.2003

— Sonderbericht Nr. 12/2003 über die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Trockenfutter

ABl. C 298 vom 9.12.2003

— Sonderbericht Nr. 13/2003 zur Erzeugerbeihilfe für Baumwolle

ABl. C 298 vom 9.12.2003

— Sonderbericht Nr. 14/2003 über die Messung des landwirtschaftlichen Einkommens durch die Kommission [Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b des EG-Vertrags]

ABl. C 45 vom 20.2.2004

— Sonderbericht Nr. 2/2004 über die Heranführungshilfe — SAPARD — ein Beispiel für gutes Management?

ABl. C 295 vom 30.11.2004

— Sonderbericht Nr. 3/2004 über die Wiedereinziehung vorschriftswidriger Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

ABl. C 263 vom 4.11.2004

— Sonderbericht Nr. 6/2004 über die Umsetzung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern in der Europäischen Union

Veröffentlichung ist eingeleitet

— Sonderbericht Nr. 7/2004 zur Gemeinsamen Marktorganisation für Tabak

Veröffentlichung ist eingeleitet

— Sonderbericht Nr. 8/2004 über die Verwaltung und Überwachung durch die Kommission der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und der damit verbundenen Ausgaben

Veröffentlichung ist eingeleitet

Strukturmaßnahmen

 

— Sonderbericht Nr. 6/99 über den Grundsatz der Zusätzlichkeit

ABl. C 68 vom 9.3.2000

— Sonderbericht Nr. 7/99 über die Entwicklung von Industriegebieten

ABl. C 68 vom 9.3.2000

— Sonderbericht Nr. 3/2000 zum Europäischen Sozialfonds und zum Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds, für die Landwirtschaft (Abteilung Ausrichtung) – Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung von Jugendlichen

ABl. C 100 vom 7.4.2000

— Sonderbericht Nr. 7/2000 zum Internationalen Fonds für Irland und dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands 1995-1999

ABl. C 146 vom 25.5.2000

— Sonderbericht Nr. 15/2000 über den Kohäsionsfonds

ABl. C 279 vom 2.10.2000

— Sonderbericht Nr. 1/2001 über die Gemeinschaftsinitiative URBAN

ABl. C 124 vom 25.4.2001

— Sonderbericht Nr. 10/2001 über die Finanzkontrolle der Strukturfonds, Verordnung (EG) Nr. 2064/97 und Verordnung (EG) Nr.1681/94 der Kommission

ABl. C 314 vom 8.11.2001

— Sonderbericht Nr. 12/2001 über einige strukturpolitische Beschäftigungsmaßnahmen: Beschäftigungswirkung der EFRE-Zuschüsse und Maßnahmen des ESF zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit

ABl. C 334 vom 28.11.2001

— Sonderbericht Nr. 3/2002 zur Gemeinschaftsinitiative Beschäftigung – Integra

ABl. C 263 vom 29.10.2002

— Sonderbericht Nr. 4/2002 über lokale Beschäftigungsmaßnahmen

ABl. C 263 vom 29.10.2002

— Sonderbericht Nr. 7/2003 über die Durchführung der Programmplanung für die Strukturfondsinterventionen des Zeitraums 2000-2006

ABl. C 174 vom 23.7.2003

— Sonderbericht Nr. 4/2004 über die Programmplanung der Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit Interreg III

Veröffentlichung ist eingeleitet

Interne Politikbereiche

 

— Sonderbericht Nr. 9/99 über Forschungsmaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft und der Fischerei, Programm FAIR (Forschung im Bereich der Fischerei, der Landwirtschaft und der Agroindustrie)

ABl. C 92 vom 30.3.2000

— Sonderbericht Nr. 9/2000 betreffend transeuropäische Netze (TEN) - Telekommunikation

ABl. C 166 vom 15.6.2000

— Sonderbericht Nr. 10/2000 über die von der Gemeinsamen Forschungsstelle vergebenen öffentlichen Aufträge

ABl. C 172 vom 21.6.2000

— Sonderbericht Nr. 9/2001 über das Programm für die Ausbildung und Mobilität von Forschern

ABl. C 349 vom 10.12.2001

— Sonderbericht Nr. 2/2002 zu den gemeinschaftlichen Aktionsprogrammen Sokrates und Jugend für Europa

ABl. C 136 vom 7.6.2002

— Sonderbericht Nr. 11/2003 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)

ABl. C 292 vom 2.12.2003

— Sonderbericht Nr. 1/2004 über die Verwaltung indirekter FTE-Aktionen des 5. Rahmenprogramms (5. RP) für Forschung und technologische Entwicklung (1998-2002)

ABl. C 99 vom 23.4.2004

Externe Politikbereiche

 

— Sonderbericht Nr. 4/99 über die im Rahmen des sechsten und siebten EEF an die überseeischen Länder und Gebiete gewährte Finanzhilfe

ABl. C 276 vom 29.9.1999

— Sonderbericht Nr. 5/99 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen des Phare-Programms (1994-1998)

ABl. C 48 vom 21.2.2000

— Sonderbericht Nr. 2/2000 über die Hilfen der Europäischen Union für Bosnien-Herzegowina zur Wiederherstellung des Friedens und des Rechtsstaates

ABl. C 85 vom 23.3.2000

— Sonderbericht Nr. 4/2000 über Rehabilitationsmaßnahmen für AKP-Länder als Instrument zur Vorbereitung der klassischen Entwicklungshilfe

ABl. C 113 vom 19.4.2000

— Sonderbericht Nr. 12/2000 über die Verwaltung der EU-Unterstützung zugunsten der Förderung von Menschenrechten und Demokratie in Drittländern durch die Kommission

ABl. C 230 vom 10.8.2000

— Sonderbericht Nr. 16/2000 über die Ausschreibungsverfahren für Dienstleistungsaufträge im Rahmen der Phare- und Tacis-Programme

ABl. C 350 vom 6.12.2000

— Sonderbericht Nr. 18/2000 über das Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

ABl. C 25 vom 25.1.2001

— Sonderbericht Nr. 19/2000 über die Verwaltung des Programms zur Unterstützung der palästinensischen Bevölkerung durch die Kommission

ABl. C 32 vom 31.1.2001

— Sonderbericht Nr. 21/2000 über die Verwaltung der Außenhilfe-Programme der Kommission, insbesondere im Bereich der länderbezogenen Programmierung, der Projektvorbereitung und der Rolle der Delegationen

ABl. C 57 vom 22.2.2001

— Sonderbericht Nr. 2/2001 über die Verwaltung der humanitären Soforthilfe für die Opfer der Kosovo-Krise (ECHO)

ABl. C 168 vom 12.6.2001 und

ABl. C 159 vom 3.7.2002

— Sonderbericht Nr. 3/2001 über die Verwaltung der internationalen Fischereiabkommen durch die Kommission

ABl. C 210 vom 27.7.2001

— Sonderbericht Nr. 5/2001 zu den im Rahmen der Strukturanpassungshilfe gebildeten und für Haushaltsbeihilfen verwendeten Gegenwertmitteln (7. Und 8. EEF)

ABl. C 257 vom 14.9.2001

— Sonderbericht Nr. 11/2001 über das Tacis-Programm über grenzüberschreitende Zusammenarbeit

ABl. C 329 vom 23.11.2001

— Sonderbericht Nr. 13/2001 über die Verwaltung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

ABl. C 338 vom 30.11.2001

— Sonderbericht Nr. 1/2002 über makrofinanzielle Hilfe (MFH) an Drittländer und Strukturanpassungsfazilitäten (SAF) in den Mittelmeerländern

ABl. C 121 vom 23.5.2002

— Sonderbericht Nr. 2/2003 zur Durchführung der aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierten Ernährungssicherheitspolitik in Entwicklungsländern

ABl. C 93 vom 17.4.2003

— Sonderbericht Nr. 5/2003 über die Finanzierung von Umweltprojekten in den Bewerberländern aus den Programmen Phare und ISPA

ABl. C 167 vom 17.7.2003

— Sonderbericht Nr. 6/2003 über Partnerschaften („Twinning“) als Hauptinstrument zur Unterstützung des Institutionenaufbaus in Bewerberländern

ABl. C 167 vom 17.7.2003

— Sonderbericht Nr. 8/2003 zur Ausführung der vom EEF finanzierten Infrastrukturarbeiten

ABl. C 181 vom 31.7.2003

— Sonderbericht Nr. 10/2003 zur Wirksamkeit der Verwaltung der Entwicklungshilfe für Indien durch die Kommission unter dem Gesichtspunkt der Ausrichtung auf die Armen und der Sicherstellung nachhaltiger Ergebnisse

ABl. C 211 vom 5.9.2003

— Sonderbericht Nr. 15/2003 über die Prüfung der aus dem EEF finanzierten Programme über Mikroprojekte

ABl. C 63 vom 11.3.2004

— Sonderbericht Nr. 5/2004 über die Hilfe aus dem Phare-Programm zur Vorbereitung der Bewerberländer auf die Verwaltung der Strukturfonds

Veröffentlichung ist eingeleitet

Verwaltungsausgaben

 

— Sonderbericht Nr. 5/2000 über die Ausgaben für Gebäude des Europäischen Gerichtshofes (Nebengebäude „Erasmus“, „Thomas More“ und „Nebengebäude C“)

ABl. C 109 vom 14.4.2000

— Sonderbericht Nr. 13/2000 über die Ausgaben der Fraktionen des Europäischen Parlaments

ABl. C 181 vom 28.6.2000

— Sonderbericht Nr. 3/2003 über die Regelung der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union betreffend die Gewährung von Ruhegehältern wegen Dienstunfähigkeit

ABl. C 109 vom 7.5.2003

Finanzinstrumente und Bankaktivitäten

 

— Sonderbericht Nr. 3/99 über die Verwaltung und Kontrolle der Zinszuschüsse durch die Kommissionsdienststellen

ABl. C 217 vom 29.7.1999

— Sonderbericht Nr. 6/2000 über die Gewährung von Zinszuschüssen der Gemeinschaft für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen ihrer befristeten Darlehensfazilität

ABl. C 152 vom 31.5.2000

Besondere Jahresberichte

Jahresabschluss der EGKS

 

— Bericht über den Jahresabschluss der EGKS zum 31. Dezember 1998

ABl. C 240 vom 25.8.1999

— Bericht über den Jahresabschluss der EGKS zum 31. Dezember 1999

ABl. C 281 vom 4.10.2000

— Bericht über den Jahresabschluss der EGKS zum 31. Dezember 2000

ABl. C 185 vom 30.6.2001 und ABl. C 363 vom 19.12.2001

— Bericht über den Jahresabschluss der EGKS zum 31. Dezember 2001

ABl. C 158 vom 3.7.2002

— Bericht über den Jahresabschluss der EGKS zum 23. Juli 2002

ABl. C 127 vom 29.5.2003

EGKS-Jahresbericht

 

— EGKS-Jahresbericht für das Haushaltsjahr 1998

ABl. C 338 vom 25.11.1999

— EGKS-Jahresbericht für das Haushaltsjahr 1999

ABl. C 347 vom 4.12.2000

— EGKS-Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2000

ABl. C 366 vom 20.12.2001

— EGKS-Jahresbericht und Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2001

ABl. C 302 vom 5.12.2002

— EGKS-Jahresbericht und Zuverlässigkeitserklärung für das am 23. Juli 2002 endende Haushaltsjahr

ABl. C 224 vom 19.9.2003

Euratom-Versorgungsagentur

 

— Bericht über den Jahresabschluss 1998 der Euratom-Versorgungsagentur

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Bericht über den Jahresabschluss 1999 der Euratom-Versorgungsagentur

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Bericht über den Jahresabschluss 2000 der Euratom-Versorgungsagentur

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Euratom-Versorgungsagentur

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Euratom-Versorgungsagentur

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Euratom-Versorgungsagentur

Nicht im ABl. veröffentlicht

Gemeinsames Unternehmen JET

 

— Bericht über den Jahresabschluss 1998 des Gemeinsamen Unternehmens JET

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Bericht über den Jahresabschluss 1999 des Gemeinsamen Unternehmens JET

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Bericht über den Jahresabschluss 2000 des Gemeinsamen Unternehmens JET

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Bericht über den Jahresabschluss 2001 des Gemeinsamen Unternehmens JET

Nicht im ABl. veröffentlicht

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Stiftung Dublin)

 

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Stiftung Dublin) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 22.12.1999

— Bericht über die Finanzausweise und die Haushaltsführung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Stiftung Dublin) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 373 vom 27.12.2000

— Bericht über die Finanzausweise und die Haushaltsführung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Stiftung Dublin) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 28.12.2001

— Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

ABl. C 326 vom 27.12.2002

— Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

ABl. C 319vom 30.12.2003

— Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

Veröffentlichung ist eingeleitet

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop-Thessaloniki)

 

— Bericht über die Finanzausweise des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop-Thessaloniki) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 22.12.1999

— Bericht über die Finanzausweise des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop-Thessaloniki) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 373 vom 27.12.2000

— Bericht über die Finanzausweise des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop-Thessaloniki) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 28.12.2001

— Bericht über den Jahresabschluss 2001 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

ABl. C 326 vom 27.12.2002

— Bericht über den Jahresabschluss 2002 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

ABl. C 319 vom 30.12.2003

— Bericht über den Jahresabschluss 2003 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

Veröffentlichung ist eingeleitet

Europäische Schulen

 

— Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Schulen für das Haushaltsjahr 1998

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Schulen für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Schulen für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Schulen

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Europäischen Schulen

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Schulen

Nicht im ABl. veröffentlicht

Europäisches Währungsinstitut und Europäische Zentralbank

 

— Bericht über die operationelle Effizienz der Finanzverwaltung des Europäischen Währungsinstituts und der Europäischen Zentralbank im Haushaltsjahr 1998

ABl. C 133 vom 12.5.2000

— Bericht über die Prüfung der Effizienz der Verwaltung der Europäischen Zentralbank im Haushaltsjahr 1999

ABl. C 47 vom 13.2.2001

— Bericht über die Prüfung der Effizienz der Verwaltung der Europäischen Zentralbank im Haushaltsjahr 2000

ABl. C 341 vom 4.12.2001

— Bericht über die Prüfung der Effizienz der Verwaltung der Europäischen Zentralbank im Haushaltsjahr 2001

ABl. C 259 vom 25.10.2002

— Bericht über die Prüfung der Effizienz der Verwaltung der Europäischen Zentralbank im Haushaltsjahr 2002

ABl. C 45 vom 20.2.2004

— Bericht über die Prüfung der Effizienz der Verwaltung der Europäischen Zentralbank im Haushaltsjahr 2003

ABl. C 286 vom 23.11.2004

Verwaltung der „Schengen-Verträge“

 

— Besonderer Jahresbericht über den Jahresabschluss vom 3. Mai bis 31. Dezember 1999 für die vom Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb des „Help Desk Server“ der Managementeinheit und der Phase II des Sirene-Netzes, die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind („Schengen-Verträge“)

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Besonderer Jahresbericht über die Finanzausweise für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr für die vom Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb des „Help Desk Server“ der Managementeinheit und der Phase II des Sirene-Netzes, die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind („Schengen-Verträge“)

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Besonderer Jahresbericht über die Finanzausweise für das zum 31. Dezember 2001 abgeschlossene Haushaltsjahr für die vom Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb des „Help Desk Server“ der Managementeinheit und der Phase II des Sirene-Netzes, die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind („Schengen-Verträge“)

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Besonderer Jahresbericht über die „Schengen-Verträge“ — Jahresabschluss 2002

Nicht im ABl. veröffentlicht

Verwaltung der „Sisnet-Verträge“

 

— Besonderer Jahresbericht über die Finanzausweise für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr für die vom stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („Sisnet“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Bericht über die Finanzausweise für das zum 31. Dezember 2001 abgeschlossene Haushaltsjahr für die vom stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („Sisnet“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Besonderer Jahresbericht über den Jahresabschluss 2002 von „Sisnet“

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Besonderer Jahresbericht über den Jahresabschluss 2003 von „Sisnet“

Nicht im ABl. veröffentlicht

Gemeinschaftliches Sortenamt (OCVV-Angers)

 

— Bericht über die Finanzausweise des Gemeinschaftlichen Sortenamts (OCVV-Angers) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 22.12.1999

— Bericht über die Finanzausweise des Gemeinschaftlichen Sortenamts (OCVV-Angers) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 373 vom 27.12.2000

— Bericht über die Finanzausweise des Gemeinschaftlichen Sortenamts (OCVV-Angers) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 28.12.2001

— Bericht über den Jahresabschluss 2001 des Gemeinschaftlichen Sortenamts

ABl. C 326 vom 27.12.2002

— Bericht über den Jahresabschluss 2002 des Gemeinschaftlichen Sortenamts

ABl. C 319 vom 30.12.2003

— Bericht über den Jahresabschluss 2003 des Gemeinschaftlichen Sortenamts

Veröffentlichung ist eingeleitet

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM-Alicante)

 

— Bericht über die Finanzausweise des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM-Alicante) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 22.12.1999

— Bericht über die Finanzausweise des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM-Alicante) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 373 vom 27.12.2000

— Bericht über die Finanzausweise des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM-Alicante) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 28.12.2001

— Bericht über den Jahresabschluss 2001 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt

ABl. C 326 vom 27.12.2002

— Bericht über den Jahresabschluss 2002 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt

ABl. C 319 vom 30.12.2003

— Bericht über den Jahresabschluss 2003 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt

Veröffentlichung ist eingeleitet

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EASG-Bilbao)

 

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EASG-Bilbao) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 22.12.1999

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EASG-Bilbao) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 373 vom 27.12.2000

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EASG-Bilbao) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 28.12.2001

— Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

ABl. C 326 vom 27.12.2002

— Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

ABl. C 319 vom 30.12.2003

— Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Veröffentlichung ist eingeleitet

Europäische Umweltagentur (EUA-Kopenhagen)

 

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Umweltagentur (EUA-Kopenhagen) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 22.12.1999

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Umweltagentur (EUA-Kopenhagen) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 373 vom 27.12.2000

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Umweltagentur (EUA-Kopenhagen) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 28.12.2001

— Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Umweltagentur

ABl. C 326 vom 27.12.2002

— Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Europäischen Umweltagentur

ABl. C 319 vom 30.12.2003

— Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Umweltagentur

Veröffentlichung ist eingeleitet

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD-Lissabon)

 

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD-Lissabon) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 22.12.1999

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD-Lissabon) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 373 vom 27.12.2000

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD-Lissabon) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 28.12.2001

— Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

ABl. C 326 vom 27.12.2002

— Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

ABl. C 319 vom 30.12.2003

— Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

Veröffentlichung ist eingeleitet

Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA-London)

 

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA-London) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 22.12.1999

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA-London) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 373 vom 27.12.2000

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA-London) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 28.12.2001

— Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln

ABl. C 326 vom 27.12.2002

— Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln

ABl. C 319 vom 30.12.2003

— Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln

Veröffentlichung ist eingeleitet

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (ÜZEU-Luxemburg)

 

— Bericht über die Finanzausweise des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ÜZEU-Luxemburg) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 22.12.1999

— Bericht über die Finanzausweise des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ÜZEU-Luxemburg) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 373 vom 27.12.2000

— Bericht über die Finanzausweise des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ÜZEU-Luxemburg) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 28.12.2001

— Bericht über den Jahresabschluss 2001 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union

ABl. C 326 vom 27.12.2002

— Bericht über den Jahresabschluss 2002 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union

ABl. C 319 vom 30.12.2003

— Bericht über den Jahresabschluss 2003 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union

Veröffentlichung ist eingeleitet

Europäische Stiftung für Berufsbildung (ESB-Turin)

 

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ESB-Turin) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 22.12.1999

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ESB-Turin) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 373 vom 27.12.2000

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ESB-Turin) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 28.12.2001

— Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

ABl. C 326 vom 27.12.2002

— Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

ABl. C 319 vom 30.12.2003

— Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

Veröffentlichung ist eingeleitet

Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Wien)

 

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Wien) für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1998

ABl. C 372 vom 22.12.1999

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Wien) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 373 vom 27.12.2000

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Wien) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

ABl. C 372 vom 28.12.2001

— Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

ABl. C 326 vom 27.12.2002

— Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

ABl. C 319 vom 30.12.2003

— Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Veröffentlichung ist eingeleitet

Europäische Agentur für Wiederaufbau (Thessaloniki)

 

— Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Agentur für Wiederaufbau und die Durchführung der Hilfe für den Kosovo im Jahr 2000

ABl. C 355vom 13.12.2001

— Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Agentur für Wiederaufbau

ABl. C 326 vom 27.12.2002

— Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Europäischen Agentur für Wiederaufbau

ABl. C 319vom 30.12.2003

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

 

— Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Veröffentlichung ist eingeleitet

Europäische Agentur für Flugsicherheit

 

— Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Veröffentlichung ist eingeleitet

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

 

— Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Veröffentlichung ist eingeleitet

Eurojust

 

— Bericht über den Jahresabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2002

ABl. C 319 vom 30.12.2003

— Bericht über den Jahresabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2003

Veröffentlichung ist eingeleitet

Konvent

 

— Bericht über den vom Generalsekretär des Konvents zur Zukunft der Europäischen Union erstellten Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2002 (Beginn — 21. Februar 2002, Abschluss — 31. Dezember 2002)

ABl. C 122 vom 22.5.2003

— Bericht über den vom Generalsekretär des Konvents zur Zukunft der Europäischen Union erstellten Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2003 endende Haushaltsjahr

ABl. C 157 vom 14.6.2004

Gemeinsames Unternehmen Galileo

 

— Bericht über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Galileo für das zum 31. Dezember 2003 abgeschlossene Haushaltsjahr

Nicht im ABl. veröffentlicht

Stellungnahmen

— Stellungnahme Nr. 1/99 zu einem Vorschlag zur Änderung der Finanzregelung für die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD-Lissabon)

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Stellungnahme Nr. 2/99 zum geänderten Vorschlag für eine Verordnung (EG, Euratom) des Rates über die Untersuchungen des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

ABl. C 154 vom 1.6.1999

- Stellungnahme Nr. 3/99 zu einem geänderten Vorschlag für eine Verordnung (EG, EGKS, Euratom) des Rates zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Vorlage der Kommission als Dokument KOM(1998) 676 endg. vom 20. November 1998)

ABl. C 154 vom 1.6.1999

— Stellungnahme Nr. 4/99 zu einem Vorschlag zur Änderung der Finanzregelung für die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EASG-Bilbao)

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Stellungnahme Nr. 5/99 zum zusätzlichen freiwilligen Altersversorgungssystem und dem Pensionsfonds für Mitglieder des Europäischen Parlaments

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Stellungnahme Nr. 6/99 zu dem Vorschlag zur Änderung der OBNOVA-Verordnung im Hinblick auf die Schaffung einer Agentur für den Wiederaufbau im Kosovo

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Stellungnahme Nr. 7/99 zu einem Vorschlag zur Änderung der Finanzregelung für das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (ÜZEU-Luxemburg)

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Stellungnahme Nr. 8/99 zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Union

ABl. C 310 vom 28.10.1999

— Stellungnahme Nr. 9/99 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Haushaltsdisziplin

ABl. C 334 vom 23.11.1999

— Stellungnahme Nr. 1/2000 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 betreffend die Trennung zwischen interner Auditfunktion und Ex-ante Finanzkontrolle

ABl. C 327 vom 17.11.2000

— Stellungnahme Nr. 2/2000 zu einem Vorschlag zur Änderung der Finanzvorschriften des Gemeinschaftlichen Sortenamts (OCVV-Angers)

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Stellungnahme Nr. 1/2001 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie anderer Verordnungen betreffend die Gemeinsame Agrarpolitik

ABl. C 55 vom 21.2.2001

— Stellungnahme Nr. 2/2001 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 162 vom 5.6.2001

— Stellungnahme Nr. 3/2001 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform der Kommission betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst

ABl. C 162 vom 5.6.2001

— Stellungnahme Nr. 4/2001 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (betrifft: steuerliche Veranlagung der Empfänger der beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung)

ABl. C 162 vom 5.6.2001

— Stellungnahme Nr. 5/2001 zu einem Vorschlag zur Änderung der Finanzregelung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM-Alicante)

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Stellungnahme Nr. 6/2001 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3418/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Stellungnahme Nr. 7/2001 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68: Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Stellungnahme Nr. 8/2001 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit dem Statut der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme beauftragt werden

ABl. C 345 vom 6.12.2001

— Stellungnahme Nr. 9/2001 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft [2001/0115 (COD) – KOM(2001) 272 endg.]

ABl. C 14 vom 17.1.2002

— Stellungnahme Nr. 1/2002 zu einem Vorschlag zur Änderung der Finanzregelung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM-Alicante)

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Stellungnahme Nr. 2/2002 zu einem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufstellung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 92 vom 17.4.2002

— Stellungnahme Nr. 3/2002 zu einem Vorschlag für eine Finanzregelung für den Haushaltsplan von Eurojust

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Stellungnahme Nr. 4/2002 zu einem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden

ABl. C 225 vom 20.9.2002

— Stellungnahme Nr. 5/2002 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform der Kommission betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst

ABl. C 236 vom 1.10.2002

— Stellungnahme Nr. 6/2002 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten des Generalsekretariats des Rates der Europäische Union aus dem Dienst

ABl. C 236 vom 1.10.2002

— Stellungnahme Nr. 7/2002 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments aus dem Dienst

ABl. C 236 vom 1.10.2002

— Stellungnahme Nr. 8/2002 zu einem Vorschlag für eine überarbeitete Finanzregelung für den Haushaltsplan der Europäischen Agentur für Wiederaufbau

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Stellungnahme Nr. 9/2002 zur Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik

ABl. C 285 vom 21.11.2002

— Stellungnahme Nr. 10/2002 zu einem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Gründungsrechtsakte der Gemeinschaftseinrichtungen infolge der Annahme der neuen Haushaltsordnung (vorgelegt von der Kommission)

ABl. C 285 vom 21.11.2002

— Stellungnahme Nr. 11/2002 zu einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission betreffend die Rahmenfinanzregelung für die Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan)

ABl. C 12 vom 17.1.2003

— Stellungnahme Nr. 12/2002 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds, der durch das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen geschaffen wurde

ABl. C 12 vom 17.1.2003

— Stellungnahme Nr. 13/2002 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 12 vom 17.1.2003

— Stellungnahme Nr. 14/2002 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

ABl. C 21 vom 28.1.2003

— Stellungnahme Nr. 1/2003 zu einem Vorschlag für eine Regelung des Haushaltsausschusses des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) über die Finanzvorschriften des Amts („Finanzregelung“)

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Stellungnahme Nr. 2/2003 zu einem Vorschlag für eine Regelung des Verwaltungsrats des Gemeinschaftlichen Sortenamts über die Finanzvorschriften des Amts („Finanzregelung“)

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Stellungnahme Nr. 3/2003 betreffend den Entwurf einer Finanzregelung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Stellungnahme Nr. 4/2003 betreffend den Entwurf einer Finanzregelung für das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Stellungnahme Nr. 5/2003 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

ABl. C 224 vom 19.9.2003

— Stellungnahme Nr. 6/2003 betreffend den Entwurf einer Finanzregelung der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln

Nicht im ABl. veröffentlicht

— Stellungnahme Nr. 7/2003 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

ABl. C 318 vom 30.12.2003

— Stellungnahme Nr. 8/2003 zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

ABl. C 318 vom 30.12.2003

— Stellungnahme Nr. 9/2003 zu einem Entwurf einer Verordnung der Kommission betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden

ABl. C 19 vom 23.1.2004

— Stellungnahme Nr. 10/2003 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

ABl. C 19 vom 23.1.2004

— Stellungnahme Nr. 1/2004 über die Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 75 vom 24.3.2004

— Stellungnahme Nr. 2/2004 zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft)

ABl. C 107 vom 30.4.2004