|
ISSN 1725-2407 |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
47. Jahrgang |
|
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
|
I Mitteilungen |
|
|
|
Kommission |
|
|
2004/C 281/1 |
||
|
2004/C 281/2 |
||
|
|
Europäische Zentralbank |
|
|
2004/C 281/3 |
||
|
|
II Vorbereitende Rechtsakte in Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union |
|
|
2004/C 281/4 |
||
|
DE |
|
I Mitteilungen
Kommission
|
18.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
17. November 2004
(2004/C 281/01)
1 Euro=
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,3026 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
135,97 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4329 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,70135 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
8,971 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,5203 |
|
ISK |
Isländische Krone |
86,83 |
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,1265 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9559 |
|
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5777 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
31,328 |
|
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
244,60 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
LVL |
Lettischer Lat |
0,6811 |
|
MTL |
Maltesische Lira |
0,4323 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2577 |
|
ROL |
Rumänischer Leu |
39 900 |
|
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,79 |
|
SKK |
Slowakische Krone |
39,443 |
|
TRL |
Türkische Lira |
1 893 100 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,6709 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5506 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,1257 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8446 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
2,1458 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 405,51 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,7866 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
|
18.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/2 |
Wiederanmeldung eines bereits angemeldeten Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3561 — Deutsche Telekom/EuroTel)
VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 DES RATES
(2004/C 281/02)
|
1. |
Am 27. September 2004 erhielt die Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 (1), wonach das Unternehmen Slovak Telecom a.s. („Slovak Telecom“, Slowakei), das von der Deutschen Telekom („DT“, Deutschland) kontrolliert wird, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens EuroTel Bratislava a.s. („EuroTel“, Slowakei), ein Gemeinschaftsunternehmen, das von Slovak Telecom und dem Unternehmen Atlantic West, das seinerseits ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen Verizon (USA) und AT&T (USA) ist, kontrolliert wird, durch Aktienkauf erwirbt. |
|
2. |
Die Anmeldung wurde am 28. Oktober 2004 für unvollständig erklärt. Die beteiligten Unternehmen haben nunmehr alle relevanten Informationen eingereicht. Die Anmeldung wurde am 10. November 2004 vollständig im Sinne von Artikel 10(1) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Dementsprechend wurde die Anmeldung am 11. November 2004 wirksam. |
|
3. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder Nr. (32-2) 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3561 — Deutsche Telekom/EuroTel, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
Europäische Zentralbank
|
18.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/3 |
ABKOMMEN
vom 16. September 2004
zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 1. September 1998 über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
(2004/C 281/03)
DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (EZB) UND DIE NATIONALEN ZENTRALBANKEN DER NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN MITGLIEDSTAATEN (NACHFOLGEND ALS „NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE NATIONALE ZENTRALBANKEN“ BEZEICHNET) —
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (1) (nachfolgend als „Entschließung“ bezeichnet) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend als „WKM II“ bezeichnet) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen. |
|
(2) |
Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, Konvergenz fördert und somit ihre Anstrengungen zur Einführung des Euro unterstützt. |
|
(3) |
Das Abkommen vom 1. September 1998 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (2) (nachfolgend als „Abkommen der Zentralbanken“ bezeichnet) legt die Funktionsweise des WKM II fest. |
|
(4) |
Es ist erforderlich, Artikel 5 des Abkommens der Zentralbanken durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, um der größeren internationalen Rolle des Euro als eine der bedeutendsten Reservewährungen Rechnung zu tragen — |
HABEN FOLGENDE VEREINBARUNGEN GETROFFEN:
Artikel 1
Änderung von Artikel 5 des Abkommens der Zentralbanken
Artikel 5 des Abkommens der Zentralbanken erhält folgende Fassung:
„Verfahren für Interventionen und sonstige Transaktionen
5.1. Die vorherige Zustimmung der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank, die die Interventionswährung emittiert, ist erforderlich, wenn eine andere Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken beabsichtigt, die Währung der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank im Zusammenhang mit nicht obligatorischen Interventionen — einschließlich einseitiger intramarginaler Interventionen — in einem Umfang einzusetzen, der einvernehmliche Höchstgrenzen überschreitet.
5.2. Eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbank unterrichtet die EZB sofort, wenn sie den Euro im Zusammenhang mit nicht obligatorischen Interventionen — einschließlich einseitiger intramarginaler Interventionen — in einem Umfang eingesetzt hat, der einvernehmliche Höchstgrenzen überschreitet.
5.3. Eine Partei, die beabsichtigt, Transaktionen mit Ausnahme von Interventionen auszuführen — wobei diese Transaktionen mindestens eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Währung oder den Euro betreffen und einvernehmliche Höchstgrenzen überschreiten — unterrichtet darüber vorab die betreffende(n) Zentralbank(en). In solchen Fällen einigen sich die betreffenden Zentralbanken auf ein Vorgehen, das eventuelle Probleme minimiert, und zwar einschließlich der Möglichkeit eines vollständigen oder teilweisen Saldenausgleichs direkt zwischen den beiden Zentralbanken.“
Artikel 2
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst und von den Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschriften verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank eine beglaubigte Abschrift der Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache zu.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. September 2004.
Für die
Europäische Zentralbank
Für die
Česká národní banka
Für die
Danmarks Nationalbank
Für die
Eesti Pank
Für die
Zentralbank von Zypern
Für die
Latvijas Banka
Für die
Lietuvos bankas
Für die
Magyar Nemzeti Bank
Für die
Bank Ċentrali ta' Malta/ Central Bank of Malta
Für die
Narodowy Bank Polski
Für die
Banka Slovenije
Für die
Národná banka Slovenska
Für die
Sveriges Riksbank
Für die
Bank of England
(1) ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.
(2) ABl. C 345 vom 13.11.1998, S. 6. Abkommen zuletzt geändert durch das Abkommen vom 29. April 2004 (ABl. C 135 vom 13.5.2004, S. 3).
II Vorbereitende Rechtsakte in Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union
|
18.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 281/5 |
Initiative des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere in Bezug auf schwerwiegende Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen
(2004/C 281/04)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),
auf Initiative des Königreichs Schweden,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Eines der Hauptziele der Union besteht darin, ihren Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. |
|
(2) |
Dieses Ziel soll durch die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Wege einer engeren Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten erreicht werden, wobei die Grundsätze und Regeln bezüglich der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit, auf denen die Union beruht und die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, beachtet werden müssen. |
|
(3) |
Der Austausch von Informationen und Erkenntnissen über Straftaten und kriminelle Aktivitäten ist die Grundlage für die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung in der Union, die dem allgemeinen Ziel der Verbesserung der Sicherheit der Unionsbürger dient. |
|
(4) |
Vor allem in einem Raum, in dem die Kontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft wurden, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Strafverfolgungsbehörden rechtzeitig Zugang zu genauen und aktuellen Informationen und Erkenntnissen haben, damit sie Straftaten oder kriminelle Aktivitäten erfolgreich aufdecken und verhüten sowie die diesbezüglichen Ermittlungen durchführen können. Da Terroristen und andere Schwerverbrecher ihre Handlungen verdeckt ausführen, müssen sie überwacht werden, und Informationen über mutmaßliche Terroristen müssen besonders schnell ausgetauscht werden. |
|
(5) |
Die Möglichkeiten für die Strafverfolgungsbehörden, Informationen und Erkenntnisse über schwerwiegende Straftaten und terroristische Handlungen von anderen Mitgliedstaaten zu erhalten, müssen übergreifend betrachtet werden; Unterschiede bezüglich der Arten von Straftaten oder die Kompetenzverteilung zwischen den Strafverfolgungs- und Justizbehörden dürfen dabei keine Rolle spielen. |
|
(6) |
Derzeit wird ein wirksamer und rascher Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden durch förmliche Verfahren, Verwaltungsstrukturen und rechtliche Hindernisse ernsthaft in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beeinträchtigt; dieser Zustand ist unannehmbar für die Bürger der Europäischen Union, die größere Sicherheit und eine wirksamere Strafverfolgung — unter Beachtung der Menschenrechte — fordern. |
|
(7) |
Die Strafverfolgungsbehörden müssen die Möglichkeit haben, Informationen und Erkenntnisse aus anderen Mitgliedstaaten in verschiedenen Phasen der Untersuchung — von der Sammlung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse bis zur strafrechtlichen Ermittlung — anzufordern und zu erhalten. Die Mitgliedstaaten verfügen diesbezüglich über unterschiedliche Systeme; es ist nicht Ziel dieses Rahmenbeschlusses, diese Systeme zu ändern. Mit dem Rahmenbeschluss soll jedoch im Hinblick auf bestimmte Arten von Informationen und Erkenntnissen sichergestellt werden, dass bestimmte Informationen, die für die Strafverfolgungsbehörden von entscheidender Bedeutung sind, innerhalb der Union umgehend ausgetauscht werden, damit die Ermittlungen bei schwerwiegenden Straftaten und terroristischen Handlungen nicht behindert werden. |
|
(8) |
Das Fehlen eines gemeinsamen Rechtsrahmens für den wirksamen und raschen Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten ist ein Mangel, der beseitigt werden muss; der Rat hält es daher für erforderlich, einen verbindlichen Rechtsakt über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zu erlassen. |
|
(9) |
Die Mitgliedstaaten müssen bei ihren gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einer schnellen und effizienten Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und anerkannten Grundsätzen und Regeln bezüglich Datenschutz, Grundfreiheiten, Menschenrechten und individuellen Freiheiten anstreben; mit dem vorliegenden Text wird dieses Gleichgewicht erreicht. |
|
(10) |
Der Europäische Rat beauftragt in der Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus, die er auf seiner Tagung vom 25. März 2004 angenommen hat, den Rat, über Maßnahmen im Hinblick auf eine Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beraten. Mit dem vorliegenden Rahmenbeschluss wird diesem Auftrag entsprochen. |
|
(11) |
In Bezug auf Island und Norwegen stellt dieser Rahmenbeschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die unter den Bereich nach Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands fallen (1). Die in dem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren wurden in Bezug auf diesen Rahmenbeschluss befolgt. |
|
(12) |
Die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses verarbeiteten personenbezogenen Daten werden gemäß den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden. |
|
(13) |
Dieser Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen — |
HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:
TITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Mit diesem Rahmenbeschluss sollen die Regeln festgelegt werden, nach denen die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten wirksam und rasch bestehende Informationen und Erkenntnisse zum Zwecke der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder polizeilicher Intelligence-Arbeit austauschen können, insbesondere in Bezug auf schwerwiegende Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen. Günstigere Bestimmungen in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie Rechtsakte der Europäischen Union über die Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen werden davon nicht berührt.
(2) Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Informationen und Erkenntnisse mit dem ausschließlichen Ziel zu sammeln und zu speichern, sie den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten bereitzustellen.
(3) Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Informationen und Erkenntnisse bereitzustellen, die als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen, noch verleiht er das Recht, bereitgestellte Informationen oder Erkenntnisse zu diesem Zweck zu verwenden. Hat ein Mitgliedstaat Informationen oder Erkenntnisse nach diesem Rahmenbeschluss erhalten und beabsichtigt er, sie als Beweismittel in einem strafrechtlichen Verfahren zu verwenden, so hat er die Einwilligung des Mitgliedstaats, der die Informationen oder Erkenntnisse bereitgestellt hat, einzuholen, gegebenenfalls unter Anwendung der zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsinstrumente für die justizielle Zusammenarbeit.
(4) Dieser Rahmenbeschluss ist keine Verpflichtung, Informationen oder Erkenntnisse in dem Staat, der das Ersuchen um Bereitstellung von Informationen oder Erkenntnissen entgegennimmt, durch Zwangsmaßnahmen zu erlangen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck
|
a) |
„zuständige Strafverfolgungsbehörde“ eine nationale Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde, die nach einzelstaatlichem Recht befugt ist, Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken und zu verhüten sowie die diesbezüglichen Ermittlungen durchzuführen und in Verbindung mit diesen Tätigkeiten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Eine Justizbehörde gilt als zuständige Strafverfolgungsbehörde, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht allein über die Informationen oder Erkenntnisse verfügt oder Zugang zu ihnen hat; |
|
b) |
„strafrechtliche Ermittlung“ einen Rechtsrahmen, innerhalb dessen die zuständigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden, einschließlich der Staatsanwaltschaft, Maßnahmen ergreifen, um Sachverhalte, Verdächtige und Umstände bezüglich einer oder mehrerer festgestellter konkreter strafbarer Handlungen zu ermitteln und zu identifizieren; |
|
c) |
„polizeiliche Intelligence-Arbeit“ einen Rechtsrahmen, der noch nicht das Stadium einer von Justizbehörden — einschließlich der Staatsanwaltschaft — geleiteten und überwachten strafrechtlichen Ermittlung erreicht hat und innerhalb dessen eine zuständige Strafverfolgungsbehörde nach einzelstaatlichem Recht befugt ist, Informationen über Straftaten oder kriminelle Aktivitäten zu sammeln, zu verarbeiten und zu analysieren, um festzustellen, ob eine konkrete strafbare Handlung begangen wurde oder möglicherweise begangen wird; |
|
d) |
„Informationen und Erkenntnisse“ alle Arten bestehender Informationen oder Angaben, auch bewertet, verarbeitet und analysiert, die im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder polizeilicher Intelligence-Arbeit zur Aufdeckung und Verhütung einer Straftat oder einer kriminellen Aktivität sowie zu den diesbezüglichen Ermittlungen verwendet werden könnten. Diese Informationen oder Erkenntnisse umfassen Folgendes:
|
Artikel 3
Straftaten
Ein Austausch von Informationen und Erkenntnissen nach diesem Rahmenbeschluss kann bezüglich Straftaten erfolgen, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens 12 Monaten bedroht sind. Die Mitgliedstaaten können bilateral vereinbaren, dass die gemäß diesem Rahmenbeschluss anwendbaren Verfahren in einem breiteren Rahmen anzuwenden sind.
TITEL II
AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN UND ERKENNTNISSEN
Artikel 4
Zurverfügungstellung von Informationen und Erkenntnissen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen und Erkenntnisse, die im Besitz der zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind oder diesen ohne Zwangsmaßnahmen zugänglich sind, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß diesem Rahmenbeschluss zur Verfügung gestellt werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zurverfügungstellung von Informationen und Erkenntnissen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten Bedingungen gelten, die nicht strenger als die Bedingungen sind, die auf nationaler Ebene für die Zurverfügungstellung und Anforderung von Informationen und Erkenntnissen gelten.
(3) Informationen und Erkenntnisse werden auf Ersuchen einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung gestellt, die innerhalb der durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgegebenen Grenzen handelt und eine strafrechtliche Ermittlung oder polizeiliche Intelligence-Arbeit durchführt.
Artikel 4a
Fristen für die Zurverfügungstellung von Informationen und Erkenntnissen
(1) Informationen und Erkenntnisse werden ohne Verzögerung und so umfassend wie möglich innerhalb der geforderten Frist zur Verfügung gestellt. Können Informationen oder Erkenntnisse nicht innerhalb der geforderten Frist zur Verfügung gestellt werden, so gibt die zuständige Strafverfolgungsbehörde, bei der ein Ersuchen um Informationen oder Erkenntnisse eingegangen ist, die Frist an, innerhalb derer sie diese zur Verfügung stellen kann. Diese Angabe erfolgt unverzüglich.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über geeignete Verfahren verfügen, um innerhalb von höchstens 12 Stunden auf Ersuchen um Informationen und Erkenntnisse antworten zu können, sofern der ersuchende Staat angibt, dass er eine strafrechtliche Ermittlung oder polizeiliche Intelligence-Arbeit bezüglich der folgenden Straftaten, wie sie im Recht des ersuchenden Staats definiert sind, durchführt:
|
— |
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, |
|
— |
Terrorismus, |
|
— |
Menschenhandel, |
|
— |
sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, |
|
— |
illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, |
|
— |
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, |
|
— |
Korruption, |
|
— |
Betrugsdelikte, einschließlich des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, |
|
— |
Wäsche von Erträgen aus Straftaten, |
|
— |
Geldfälschung einschließlich der Euro-Fälschung, |
|
— |
Cyberkriminalität, |
|
— |
Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, |
|
— |
Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt, |
|
— |
vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, |
|
— |
illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe, |
|
— |
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, |
|
— |
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, |
|
— |
Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen, |
|
— |
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen, |
|
— |
Betrug, |
|
— |
Erpressung und Schutzgelderpressung, |
|
— |
Nachahmung und Produktpiraterie, |
|
— |
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, |
|
— |
Fälschung von Zahlungsmitteln, |
|
— |
illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern, |
|
— |
illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, |
|
— |
Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, |
|
— |
Vergewaltigung, |
|
— |
Brandstiftung, |
|
— |
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, |
|
— |
Flugzeug-/Schiffsentführung, |
|
— |
Sabotage, |
|
— |
gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts, |
|
— |
Warenschmuggel, |
|
— |
Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum, |
|
— |
Gewaltandrohung oder Gewalt gegen Personen und Sachen, insbesondere Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen oder internationalen Veranstaltungen wie Tagungen des Europäischen Rates, |
|
— |
Folter. |
Gibt der ersuchende Staat an, dass er die Informationen schneller erhalten möchte, so bemüht der ersuchte Staat sich nach Kräften, dem Ersuchen rasch zu entsprechen.
Artikel 5
Ersuchen um Informationen und Erkenntnisse
(1) Um Informationen und Erkenntnisse kann ersucht werden zum Zwecke der Aufdeckung und Verhütung einer Straftat oder einer kriminellen Aktivität in Verbindung mit den in Artikel 3 genannten Straftaten sowie der diesbezüglichen Ermittlungen, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse in anderen Mitgliedstaaten verfügbar sind.
(2) Die ersuchende zuständige Strafverfolgungsbehörde sieht davon ab, mehr Informationen oder Erkenntnisse anzufordern oder eine kürzere Frist zu setzen, als es für den Zweck, der dem Ersuchen zugrunde liegt, erforderlich ist.
(3) Ersuchen um Informationen oder Erkenntnisse enthalten mindestens die im Anhang zu diesem Rahmenbeschluss (wird noch erstellt) genannten Informationen.
Artikel 6
Kategorien von Personen, über die Informationen oder Erkenntnisse ausgetauscht werden können
(1) Der Austausch von Informationen und Erkenntnissen nach diesem Rahmenbeschluss kann sich auf Personen beziehen, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats
|
a) |
verdächtigt werden, eine Straftat oder eine kriminelle Aktivität in Verbindung mit den in Artikel 3 genannten Straftaten begangen oder daran teilgenommen zu haben, oder |
|
b) |
nach polizeilichen Erkenntnissen oder anderen beweiserheblichen Umständen möglicherweise eine Straftat oder eine kriminelle Aktivität in Verbindung mit den in Artikel 3 genannten Straftaten begehen oder daran teilnehmen, oder |
|
c) |
nicht unter Buchstabe a) oder b) fallen, bei denen aber konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Austausch von Informationen und Erkenntnissen als notwendiger Bestandteil einer strafrechtlichen Ermittlung oder polizeilicher Intelligence-Arbeit dazu beitragen könnte, eine Straftat oder eine kriminelle Aktivität in Verbindung mit den in Artikel 4a genannten Straftaten aufzudecken und zu verhüten sowie die diesbezüglichen Ermittlungen durchzuführen. |
(2) Ein Austausch von Informationen und Erkenntnissen kann ferner im Hinblick auf die Identifizierung von Personen, die unter die Kategorien nach Absatz 1 Buchstaben a) bis c) fallen, stattfinden.
Artikel 7
Kommunikationswege
(1) Der Austausch von Informationen und Erkenntnissen nach diesem Rahmenbeschluss kann über die Sirene-Büros oder gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) oder in Zollangelegenheiten über die Zentralstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen oder in jedem anderen bilateralen oder multilateralen Rahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgen. Derartige Rahmen sind dem Generalsekretariat des Rates innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses und anschließend den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen. Die Mitteilung wird im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Die Mitgliedstaaten können im Einzelfall oder allgemein vereinbaren, dass andere Wege für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen nach diesem Rahmenbeschluss benutzt werden können; so kann der Austausch zum Beispiel über Verbindungsbeamte oder unmittelbar zwischen nationalen oder lokalen Strafverfolgungsbehörden erfolgen.
(3) Informationen und Erkenntnisse, die nicht gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder Artikel 5 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens ausgetauscht wurden, werden ferner Europol im Einklang mit dem Europol-Übereinkommen mitgeteilt, sofern der Austausch eine Straftat oder kriminelle Aktivität betrifft, die unter das Europol-Mandat fällt.
Artikel 8
Spontaner Austausch von Informationen und Erkenntnissen
(1) Unbeschadet des Artikels 11 Buchstaben a) bis c) stellen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten unaufgefordert Informationen und Erkenntnisse zur Verfügung, falls konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Informationen und Erkenntnisse dazu beitragen könnten, Straftaten oder kriminelle Aktivitäten in Verbindung mit den in Artikel 4a genannten Straftaten aufzudecken und zu verhüten sowie die diesbezüglichen Ermittlungen durchzuführen.
(2) Es werden nur die Informationen und Erkenntnisse zur Verfügung gestellt, die für die erfolgreiche Aufdeckung und Verhütung der betreffenden Straftat oder kriminellen Aktivität sowie der diesbezüglichen Ermittlungen für sachdienlich und erforderlich gehalten werden.
Artikel 9
Datenschutz
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die geltenden Datenschutzregeln und -normen, die bei der Benutzung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Kommunikationswege anzuwenden sind, auch im Rahmen des in diesem Rahmenbeschluss vorgesehenen Verfahrens für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen angewandt werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass bei der Benutzung eines in Artikel 7 Absatz 2 genannten Kommunikationswegs im Rahmen des in diesem Rahmenbeschluss vorgesehenen vereinfachten Verfahrens für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen Datenschutznormen angewandt werden, die den in Absatz 1 genannten Normen entsprechen.
(3) Informationen und Erkenntnisse, einschließlich personenbezogener Daten, die nach diesem Rahmenbeschluss zur Verfügung gestellt werden, können von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, denen sie bereitgestellt wurden, zu folgenden Zwecken verwendet werden:
|
a) |
Verfahren, auf die dieser Rahmenbeschluss Anwendung findet; |
|
b) |
andere Strafverfolgungsverfahren, die in direktem Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Verfahren stehen; |
|
c) |
Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit; |
|
d) |
alle anderen Zwecke, einschließlich Strafverfolgung oder Verwaltungsverfahren, jedoch ausschließlich mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde, die die Informationen oder Erkenntnisse zur Verfügung gestellt hat. |
(4) Die zuständige Strafverfolgungsbehörde, die Informationen und Erkenntnisse nach diesem Rahmenbeschluss zur Verfügung stellt, kann nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts dabei Bedingungen für die Verwendung der Informationen und Erkenntnisse durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde, die die Informationen und Erkenntnisse erhält, festlegen. Ferner können Bedingungen für die Mitteilung der Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlung oder der polizeilichen Intelligence-Arbeit, in deren Rahmen der Austausch von Informationen und Erkenntnissen stattgefunden hat, festgelegt werden. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde, die die Informationen und Erkenntnisse erhält, ist an diese Bedingungen gebunden.
Artikel 10
Vertraulichkeit
Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden tragen in jedem konkreten Fall eines Austauschs von Informationen oder Erkenntnissen den Erfordernissen des Untersuchungsgeheimnisses gebührend Rechnung. Zu diesem Zweck gewährleisten die zuständigen Strafverfolgungsbehörden nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts die Vertraulichkeit aller zur Verfügung gestellten Informationen und Erkenntnisse, die als vertraulich gekennzeichnet wurden.
Artikel 11
Gründe für die Zurückhaltung von Informationen oder Erkenntnissen
Eine zuständige Strafverfolgungsbehörde kann die Zurverfügungstellung von Informationen oder Erkenntnissen nur verweigern, wenn konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass die Zurverfügungstellung der Informationen oder Erkenntnisse
|
a) |
wesentliche nationale Sicherheitsinteressen des ersuchten Mitgliedstaats schädigen würde oder |
|
b) |
den Erfolg einer laufenden Ermittlung oder polizeilichen Intelligence-Arbeit gefährden würde oder |
|
c) |
eindeutig in keinem Verhältnis zu den Zwecken, für die sie angefordert wurden, steht oder für diese Zwecke irrelevant ist. |
TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss innerhalb von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Die Kommission legt dem Rat auf der Grundlage dieser und anderer Informationen zwei Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Datum einen Bericht über die Durchführung dieses Rahmenbeschlusses vor. Der Rat bewertet spätestens ein Jahr nach diesem Datum, inwieweit die Mitgliedstaaten diesem Rahmenbeschluss nachgekommen sind.
Artikel 13
Verhältnis zu anderen Rechtsakten
(1) Artikel 39 Absätze 1 und 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens wird hiermit aufgehoben.
(2) Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses in Kraft sind, weiterhin anwenden, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen gestatten, über die Ziele dieses Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und dazu beitragen, die Verfahren zum Austausch von Informationen und Erkenntnissen, die in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, weiter zu vereinfachen und zu erleichtern.
(3) Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses schließen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen gestatten, über die Ziele dieses Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und dazu beitragen, die Verfahren zum Austausch von Informationen und Erkenntnissen, die in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, weiter zu vereinfachen und zu erleichtern.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen dürfen die Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen sind, auf keinen Fall beeinträchtigen.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses über bestehende Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2, die sie weiterhin anwenden wollen.
(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission ferner über alle neuen Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 3 innerhalb von drei Monaten nach deren Unterzeichnung.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.