ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 273

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
6. November 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

GERICHTSHOF

2004/C 273/1

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-227/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 85/337/EWG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Fehlerhafte Anwendung — Eisenbahnlinienprojekt Valencia–Tarragona, Abschnitt Las Palmas–Oropesa)

1

2004/C 273/2

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-465/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Angehörige der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums — Angehörige von Drittstaaten, die mit der Gemeinschaft durch ein Abkommen verbunden sind — Passives Wahlrecht zu den Arbeiterkammern und zu Betriebsräten — Verbot der Diskriminierung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen)

1

2004/C 273/3

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-248/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umweltbelastungen — Bodenschutz — Klärschlamm — Übermittlung unvollständiger Informationen für die Jahre 1995 bis 1997 — Artikel 10 und 17 der Richtlinie 86/278/EWG)

2

2004/C 273/4

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-329/02 P: SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Rechtsmittel — Erklärung über die Bildung einer Fraktion gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments — Fehlende politische Zusammengehörigkeit — Rückwirkende Auflösung der TDI-Fraktion — Anschlussrechtsmittel — Auslegung des Artikels 230 Absatz 4 EG — Begriff einer Entscheidung, die eine natürliche oder juristische Person unmittelbar und individuell betrifft — Unzulässigkeit einer von einer nationalen politischen Partei erhobenen Klage)

3

2004/C 273/5

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-366/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgericht Halle [Deutschland]): Gerd Gschoßmann gegen Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Süd (Gemeinsame Agrarpolitik — Verordnungen [EWG] Nr. 1765/92 und [EG] Nr. 1251/1999 — Stützungsregelung für Erzeuger von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen — Ausgleichszahlungen für Anbauflächen von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen und für Stilllegungsflächen — Ausschluss für Anbauflächen von Dauerkulturen — Begriff)

3

2004/C 273/6

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-382/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret [Dänemark]): Cimber Air A/S gegen Skatteministeriet (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Artikel 15 Nummern 6, 7 und 9 — Steuerbefreiung bei Ausfuhren nach einem Drittland — Begriff der Luftfahrzeuge, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im internationalen Verkehr tätig sind — Steuerbefreiung der Versorgung für einen Inlandsflug)

4

2004/C 273/7

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. September 2004 in der Rechtssache C-385/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 93/37/EWG — Öffentliche Bauaufträge — Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung)

4

2004/C 273/8

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-386/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeits- und Sozialgericht Wien [Österreich]): Josef Baldinger gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Freizügigkeit — Entschädigung ehemaliger Kriegsgefangener — Voraussetzung des Besitzes der Staatsbürgerschaft des betreffenden Mitgliedstaats bei Stellung des Entschädigungsantrags)

5

2004/C 273/9

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-396/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam [Niederlande]): DFDS BV gegen Inspecteur der Belastingdienst (Douanedistrict Rotterdam — Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Zolltarifliche Einreihung — Unterposition 8704 10 — Mit komplexem Kippsystem ausgestatteter Minitrac zum Transport und zum Abkippen von Sand, Erde und Gestein)

5

2004/C 273/0

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-400/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts [Deutschland]): Gerard Merida gegen Bundesrepublik Deutschland (Artikel 39 EG — Tarifvertrag — Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen zivilen Arbeitnehmer der alliierten Streitkräfte in Deutschland — Grenzgänger — Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Beihilfe — Fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer)

6

2004/C 273/1

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-404/02 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division [Vereinigtes Königreich]): Nichols plc gegen Registrar of Trade Marks (Marken — Richtlinie 89/104/EWG — Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b — Marke, die aus einem verbreiteten Nachnamen besteht — Unterscheidungskraft — Auswirkung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a auf die Beurteilung)

6

2004/C 273/2

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. September 2004 in der Rechtssache C-411/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht ordnungsgemäße Umsetzung — Richtlinie 98/10/EG — Telekommunikation — Begriffe Grundform der Einzelgebührenerfassung und zusätzliche Detaillierungsgrade)

7

2004/C 273/3

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-28/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias [Griechenland]): Epikouriko Kefalaio gegen Ypourgos Anaptyxis (Versicherungen — Artikel 15 und 16 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG — Artikel 17 und 18 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG — Verfahren der Liquidation eines Versicherungsunternehmens nach Widerruf der Zulassung — Jeweiliger Rang der Vorrechte der Lohnforderungen und der Versicherungsforderungen)

7

2004/C 273/4

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-81/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 43 EG und 49 EG — Arztähnliche Berufe — Freiberufliche Ausübung)

8

2004/C 273/5

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. September 2004 in der Rechtssache C-168/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 89/655/EWG und 95/63/EG — Mangelhafte Umsetzung — Zusätzlicher Anpassungszeitraum)

8

2004/C 273/6

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-404/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance Le Mans [Frankreich]): Olivier Dupuy gegen Hervé Rouvre (Gefährliche Stoffe und Zubereitungen — Bleihaltige Sikkative — Verbot des Inverkehrbringens — Richtlinien 76/769/EWG und 94/60/EG)

9

2004/C 273/7

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-423/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Keine Umsetzung — Richtlinie 2001/18/EG)

9

2004/C 273/8

Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 9. Juli 2004 in der Rechtssache C-116/03 P: Augusto Fichtner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Beamte — Disziplinarstrafe — Entfernung aus dem Dienst unter Aufrechterhaltung der Ruhegehaltsansprüche — Ausübung von Nebentätigkeiten ohne vorherige Zustimmung)

9

2004/C 273/9

Rechtssache C-338/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Larino – Auswärtige Kammer in Termoli – (Italien) vom 8. Juli 2004 in dem Strafverfahren Massimiliano Placanica

10

2004/C 273/0

Rechtssache C-345/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 26. Mai 2004 in Sachen Centro Equestro da Leziria Grande LDA gegen Bundesamt für Finanzen

10

2004/C 273/1

Rechtssache C-347/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 15. Juli 2004 in Sachen REWE Zentralfinanz e.G., als Gesamtrechtsnachfolgerin der ITS Reisen GmbH gegen Finanzamt Köln-Mitte

10

2004/C 273/2

Rechtssache C-348/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) vom 17. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Boehringer Ingelheim KG u. a. gegen Swingward Ltd u. a.

11

2004/C 273/3

Rechtssache C-356/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils der Rechtbank van Koophandel Brüssel (Belgien) vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Lidl Belgium GmbH & Co KG gegen NV Etablissementen Franz Colruyt

12

2004/C 273/4

Rechssache C-358/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale Vicenza – Auswärtige Abteilung Schio – vom 2. August 2004 in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Caseificio Valdagnese srl gegen Regione Veneto

13

2004/C 273/5

Rechtssache C-362/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Symvoulio tis Epikrateias vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Michaniki AE gegen Ypourgos Politismou, unterstützt durch J & P ABAX AE, ARCHITECH ATE und GETEM AE

13

2004/C 273/6

Rechtssache C-368/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.08.2004 in Sachen, 1. Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH, 2. Planai-Hochwurzen-Bahnen GmbH, 3. Gerlitzen-Kanzelbahn-Touristik Gesellschaft m.b.H. & CO KG gegen 1. Finanzamt Innsbruck, 2. Finanzamt Liezen, 3. Finanzamt Villach

13

2004/C 273/7

Rechtssache C-369/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des VAT and Duties Tribunal, London Tribunal Centre vom 24. August 2004 in dem Rechtsstreit Hutchison 3G UK Ltd, mmO2 plc, Orange 3G Ltd, T-Mobile (UK) Ltd, Vodafone Group Services Ltd gegen Commissioners of Customs and Excise

14

2004/C 273/8

Rechtssache C-371/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 30. August 2004

15

2004/C 273/9

Rechtssache C-372/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Court of Appeal (England Wales) (Civil Division) vom 12. Juli 2004 in dem Rechtsstreit The Queen ex parte Yvonne Watts gegen 1. Bedford Primary Care Trust 2. Secretary of State for Health

15

2004/C 273/0

Rechtssache C-374/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des High Court of Justice (England Wales) (Chancery Division) vom 25. August 2004 in dem Rechtsstreit Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation gegen Commissioners of Inland Revenue

17

2004/C 273/1

Rechtssache C-384/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Court of Appeal (England and Wales) (Civil Division) vom 30. Juli 2004 in dem Rechtsstreit 1. Commissioners of Customs and Excise, 2. H. M. Attorney-General gegen Federation of Technological Industries und 53 weitere Parteien

18

2004/C 273/2

Rechtssache C-389/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 10. September 2004

19

2004/C 273/3

Rechtssache C-390/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Regeringsrätt vom 7. September 2004 in dem Rechtsstreit GöteborgsOperan AB gegen Skatteverk

19

2004/C 273/4

Rechtssache C-391/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Symvoulio tis Epikrateias vom 6. Juli 2004 in dem Rechtsstreit 1. Ypourgos Oikonomikou, 2. Proïstamenos D.O.Y. Amfissas gegen Charilaos Georgakis

20

2004/C 273/5

Rechtssache C-392/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses vom 7. Juli 2004 des Bundesverwaltungsgerichts in dem Rechtsstreit i-21-germany GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland

20

2004/C 273/6

Rechtssache C-393/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses der Cour d'appel Lüttich (Belgien) vom 15. September 2004 in dem Rechtsstreit S. A. Air Liquide Industries Belgium gegen Stadt Seraing

21

2004/C 273/7

Rechtssache C-394/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Symvoulio tis Epikrateias vom 16. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Diagnostikon Kai Therapeftikon Kentron Athinon – Ygeia A.E. gegen Ypourgos Oikonomikon

21

2004/C 273/8

Rechtssache C-395/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Symvoulio tis Epikrateias vom 16. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Diagnostikon Kai Therapeftikon Kentron Athinon – Ygeia A.E. gegen Ypourgos Oikonomikon

21

2004/C 273/9

Rechtssache C-396/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 20. September 2004

21

2004/C 273/0

Rechtssache C-399/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 21. September 2004

22

2004/C 273/1

Rechtssache C-400/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 21. September 2004

22

2004/C 273/2

Rechtssache C-401/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Schweden, eingereicht am 22. September 2004

23

2004/C 273/3

Rechtssache C-402/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 22. September 2004

23

2004/C 273/4

Rechtssache C-404/04 P: Rechtsmittel der Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-198/01, Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Schott Glas, eingelegt am 22. September 2004

23

2004/C 273/5

Rechtssache C-411/04 P: Rechtsmittel der Mannesmannröhren-Werke AG gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-44/00, Mannesmannröhren-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 23. September 2004

24

2004/C 273/6

Rechtssache C-413/04: Klage des Europäischen Parlaments gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 27. September 2004

25

2004/C 273/7

Rechtssache C-414/04: Klage des Europäischen Parlaments gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 27. September 2004

26

2004/C 273/8

Streichung der Rechtssache C-13/02

26

2004/C 273/9

Streichung der Rechtssache C-81/02

26

2004/C 273/0

Streichung der Rechtssache C-197/02

26

2004/C 273/1

Streichung der Rechtssache C-361/03 P

27

2004/C 273/2

Streichung der Rechtssache C-457/03

27

2004/C 273/3

Streichung der Rechtssache C-554/03

27

2004/C 273/4

Streichung der Rechtssache C-17/04

27

 

GERICHT ERSTER INSTANZ

2004/C 273/5

Rechtssache T-168/04: Klage der L D S.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 14. Mai 2004

28

2004/C 273/6

Rechtssache T-261/04: Klage des Alain Crespinet gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juni 2004

28

2004/C 273/7

Rechtssache T-272/04: Klage des Jean-Paul Keppenne gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Juli 2004

29

2004/C 273/8

Rechtssache T-291/04: Klage der Enviro Tech Europe Ltd und der Enviro Tech International Inc. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. Juli 2004

29

2004/C 273/9

Rechtssache T-318/04: Klage des Vladimir Boucek gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. August 2004

30

2004/C 273/0

Rechtssache T-320/04: Klage der Triantafyllia Dionyssopoulou gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 30. Juli 2004

30

2004/C 273/1

Rechtssache T-325/04: Klage der Citicorp gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 5. August 2004

31

2004/C 273/2

Rechtssache T-326/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Silicon and Software Systems Limited, eingereicht am 6. August 2004

32

2004/C 273/3

Rechtssache T-327/04: Klage des Syndicat National de l'Industrie des Viandes (SNIV) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. August 2004

32

2004/C 273/4

Rechtssache T-328/04: Klage des Günter Wilms gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. August 2004

33

2004/C 273/5

Rechtssache T-334/04: Klage der House of Donuts International gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 11. August 2004

34

2004/C 273/6

Rechtssache T-335/04: Klage der Viz Stal und der Duferco Commerciale SpA gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 11. August 2004

34

2004/C 273/7

Rechtssache T-337/04: Klage des Athanasios Pitsiorlas gegen den Rat der Europäischen Union und die Europäische Zentralbank, eingereicht am 29. Juli 2004

35

2004/C 273/8

Rechtssache T-353/04: Klage der Ontex N.V. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 23. August 2004

36

2004/C 273/9

Rechtssache T-356/04: Klage der SmithKline Beecham p.l.c. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 27. August 2004

36

2004/C 273/0

Rechtssache T-362/04: Klage des Leonid Minin gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. September 2004

37

2004/C 273/1

Rechtssache T-381/04: Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. September 2004

38

2004/C 273/2

Streichung in der Rechtssache T-118/04 R

38

2004/C 273/3

Streichung in der Rechtssache T-134/04 R

38


 

III   Bekanntmachungen

2004/C 273/4

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union ABl. C 262 vom 23.10.2004

39


DE

 


I Mitteilungen

Gerichtshof

GERICHTSHOF

6.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 16. September 2004

in der Rechtssache C-227/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Fehlerhafte Anwendung - Eisenbahnlinienprojekt Valencia–Tarragona, Abschnitt Las Palmas–Oropesa)

(2004/C 273/01)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-227/01 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: G. Valero Jordana) gegen Königreich Spanien (Bevollmächtigter: S. Ortiz Vaamonde), hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, J. N. Cunha Rodrigues und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterin F. Macken — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin — am 16. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen, dass es das „Eisenbahnlinienprojekt Valencia–Tarragona, Abschnitt Las Palmas–Oropesa. Bahnkörper“, das Teil des Projekts „Corredor del Mediterráneo“ ist, keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)   ABl. C 212 vom 28.7.2001.


6.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 16. September 2004

in der Rechtssache C-465/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Angehörige der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums - Angehörige von Drittstaaten, die mit der Gemeinschaft durch ein Abkommen verbunden sind - Passives Wahlrecht zu den Arbeiterkammern und zu Betriebsräten - Verbot der Diskriminierung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen)

(2004/C 273/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-465/01 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 4. Dezember 2001, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Sack) gegen Republik Österreich (Bevollmächtigter: H. Dossi), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kuris und G. Arestis – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 16. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

a)

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG, Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 und Artikel 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass sie die Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des EWR vom passiven Wahlrecht zu den Kammern für Arbeiter und Angestellte ausgeschlossen hat.

b)

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den von der Gemeinschaft mit bestimmten Drittstaaten geschlossenen Abkommen verstoßen, die zugunsten der rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer aus diesen Staaten ein Verbot der Diskriminierung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen vorsehen, dass sie diese Arbeitnehmer vom passiven Wahlrecht zu den Betriebsräten und den Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte ausgeschlossen hat.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 84 vom 6.4.2002.


6.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 16. September 2004

in der Rechtssache C-248/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltbelastungen - Bodenschutz - Klärschlamm - Übermittlung unvollständiger Informationen für die Jahre 1995 bis 1997 - Artikel 10 und 17 der Richtlinie 86/278/EWG)

(2004/C 273/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-248/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, beim Gerichtshof eingereicht am 8. Juli 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. Støvlbæk und R. Amorosi) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Richters A. Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter R. Schintgen und K. Schiemann (Berichterstatter) — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 16. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und 17 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft in der Fassung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien verstoßen, dass sie

keinerlei Informationen über den jährlichen Durchschnittsgehalt (in mg/kg Trockensubstanz) an Schwermetallen (Kadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Chrom) im Klärschlamm und über die darin enthaltenen Stickstoff- und Phosphormengen übermittelt hat;

keinerlei Angaben über die als Trockensubstanz produzierte Klärschlammmenge (t/Jahr) übermittelt hat, nicht die erforderlichen Angaben über die Menge der Schlämme übermittelt hat, die jährlich in der Landwirtschaft als Trockensubstanz verwendet werden, mit Ausnahme der Region Friaul-Julisch Venezien (1995 bis 1997), der autonomen Provinz Bozen (1995) und der Regionen Emilia Romagna, Ligurien und Kalabrien, für die angegeben wurde, dass dort kein Klärschlamm in der Landwirtschaft verwendet werde;

zumindest in Bezug auf die Regionen Lombardei, Emilia Romagna, Toscana, Abruzzen, Kampanien, Aostatal, Sizilien und Marken nicht dafür gesorgt hat, dass Register geführt werden, in denen die Zusammensetzung und Eigenschaften der Schlammmengen bezüglich der Parameter vermerkt werden, die im Anhang II A der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft genannt sind;

nicht dafür gesorgt hat, dass Register geführt werden, in denen die im gesamten nationalen Hoheitsgebiet erzeugten Schlammmengen und die in der Landwirtschaft zumindest in den Regionen Abruzzen, Kampanien, Toscana und Sizilien ausgebrachten Schlämme vermerkt werden.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)   ABl. C 202 vom 24.8.2002.


6.11.2004   

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C 273/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 16. September 2004

in der Rechtssache C-329/02 P: SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Rechtsmittel - Erklärung über die Bildung einer Fraktion gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments - Fehlende politische Zusammengehörigkeit - Rückwirkende Auflösung der TDI-Fraktion - Anschlussrechtsmittel - Auslegung des Artikels 230 Absatz 4 EG - Begriff einer Entscheidung, die eine natürliche oder juristische Person „unmittelbar und individuell“ betrifft - Unzulässigkeit einer von einer nationalen politischen Partei erhobenen Klage)

(2004/C 273/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-329/02 P betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 12. September 2002, SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH mit Sitz in Mainz (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Schneider, Zustellungsanschrift in Luxemburg, weiterer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: D. Schennen), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler — am 16. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache T-323/00 (SAT.1/HABM [SAT.2], Slg. 2002, II-2839) wird aufgehoben, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Zweite Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nicht gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke verstieß, als sie mit ihrer Entscheidung vom 2. August 2000 (Beschwerdesache R 312/1999 2) die Anmeldung der Wortzusammenstellung „SAT.2“ als Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen, die in der Anmeldung im Zusammenhang mit der Verbreitung über Satellit stehen, d. h. für die in Randnummer 3 des angefochtenen Urteils erwähnten Dienstleistungskategorien, die das Gericht in Randnummer 42 dieses Urteils nicht aufgeführt hat, zurückwies.

2.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. August 2000 wird aufgehoben.

3.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Kosten beider Instanzen.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.


6.11.2004   

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C 273/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 16. September 2004

in der Rechtssache C-366/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgericht Halle [Deutschland]): Gerd Gschoßmann gegen Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Süd (1)

(Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnungen [EWG] Nr. 1765/92 und [EG] Nr. 1251/1999 - Stützungsregelung für Erzeuger von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen - Ausgleichszahlungen für Anbauflächen von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen und für Stilllegungsflächen - Ausschluss für Anbauflächen von „Dauerkulturen“ - Begriff)

(2004/C 273/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-366/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Halle (Deutschland) mit Beschluss vom 30. September 2002, eingegangen am 14. Oktober 2002, in dem Verfahren Gerd Gschoßmann gegen Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Süd hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Richters A Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 16. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sind dahin auszulegen, dass der Ausschluss von als Dauerkultur genutzten Flächen von Ausgleichszahlungen nicht voraussetzt, dass diese Flächen bewirtschaftet wurden, insbesondere, dass Spritzmittel eingesetzt wurden oder abgeerntet wurde.

2.

Artikel 9 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1251/1999 sind dahin auszulegen, dass im Fall der Erzeugung von Äpfeln die Nutzung von Flächen als Dauerkultur dann endet, wenn die Obstbäume gefällt sind, auch wenn sie noch nicht geräumt wurden. Dagegen führt die bloße Entscheidung, die Bäume zu fällen, ohne dass diese Entscheidung durchgeführt wird, nicht zum Wegfall der Nutzung der Flächen als Dauerkultur.

3.

Artikel 9 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1251/1999 sind dahin auszulegen, dass Flächen, die nicht mehr als Dauerkultur genutzt werden, als nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienende Flächen zu betrachten sind, wenn nachgewiesen wird, dass sie nicht zur Erzeugung von anderen Pflanzen oder Tieren bestimmt sind.


(1)  ABl. C 305 vom 7.12.2002.


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C 273/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 16. September 2004

in der Rechtssache C-382/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret [Dänemark]): Cimber Air A/S gegen Skatteministeriet (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 15 Nummern 6, 7 und 9 - Steuerbefreiung bei Ausfuhren nach einem Drittland - Begriff der Luftfahrzeuge, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im internationalen Verkehr tätig sind - Steuerbefreiung der Versorgung für einen Inlandsflug)

(2004/C 273/06)

Verfahrenssprache: Dänisch

In der Rechtssache C-382/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Vestre Landsret (Dänemark) mit Beschluss vom 9. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Oktober 2002, in dem Verfahren Cimber Air A/S gegen Skatteministeriet hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin N. Colneric — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler — am 16. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 15 Nummern 6, 7 und 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — ist dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen bezeichneten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen für Luftfahrzeuge, die von hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätigen Luftfahrtgesellschaften für Inlandsflüge eingesetzt werden, von der Mehrwertsteuer befreit sind.

2.

Es ist Sache der nationalen Gerichte, die jeweilige Bedeutung der internationalen und nicht internationalen Tätigkeitsbereiche dieser Gesellschaften zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung können alle Faktoren berücksichtigt werden, die auf die relative Bedeutung der betreffenden Verkehrsart hinweisen, insbesondere der Umsatz.


(1)  ABl. C 7 vom 11.1.2003.


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C 273/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 14. September 2004

in der Rechtssache C-385/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung)

(2004/C 273/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-385/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 28. Oktober 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Wiedner und R. Amorosi) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: M. Fiorilli), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin — am 14. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen, dass der Magistrato per il Po di Parma, ein örtliches Organ des Ministeriums für öffentliche Arbeiten (nunmehr Ministerium für Infrastrukturen und Verkehr) Aufträge über die Fertigstellung des Baus eines Hochwasserrückhaltebeckens für den Fluss Parma im Ort Marano (Gemeinde Parma) sowie über Arbeiten zur Einrichtung und Fertigstellung eines Rückhaltebeckens für den Fluss Enza und zur Regulierung des Hochwassers des Flusses Terdoppio südwestlich von Cerano im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung vergeben hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)   ABl. C 323 vom 21.12.2002.


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C 273/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 16. September 2004

in der Rechtssache C-386/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeits- und Sozialgericht Wien [Österreich]): Josef Baldinger gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (1)

(Freizügigkeit - Entschädigung ehemaliger Kriegsgefangener - Voraussetzung des Besitzes der Staatsbürgerschaft des betreffenden Mitgliedstaats bei Stellung des Entschädigungsantrags)

(2004/C 273/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-386/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Arbeits- und Sozialgericht Wien (Österreich) mit Beschluss vom 22. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingetragen am 28. Oktober 2002, in dem Verfahren Josef Baldinger gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 16. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 39 Absatz 2 EG, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Leistung für ehemalige Kriegsgefangene mit der Begründung verweigert wird, dass der Betroffene bei Antragsstellung nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern die eines anderen Mitgliedstaats besitzt.


(1)  ABl. C 7 vom 11.1.2003.


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C 273/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 16. September 2004

in der Rechtssache C-396/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam [Niederlande]): DFDS BV gegen Inspecteur der Belastingdienst (1)

(Douanedistrict Rotterdam - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Zolltarifliche Einreihung — Unterposition 8704 10 - Mit komplexem Kippsystem ausgestatteter „Minitrac“ zum Transport und zum Abkippen von Sand, Erde und Gestein)

(2004/C 273/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-396/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit DFDS BV gegen Inspecteur der Belastingdienst — Douanedistrict Rotterdam hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung unter Mitwirkung des Richters A. Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter R. Schintgen und K. Schiemann (Berichterstatter) — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 16. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Tatsache, dass ein Muldenfahrzeug mit einer komplizierten, vielseitigen und präzisen Kippfunktion ausgestattet ist, steht seiner Tarifierung als Muldenkipper im Sinne der Unterposition 8704 10 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 und Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 nicht entgegen.


(1)  ABl. C 7 vom 11.1.2003.


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C 273/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 16. September 2004

in der Rechtssache C-400/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts [Deutschland]): Gerard Merida gegen Bundesrepublik Deutschland (1)

(Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen zivilen Arbeitnehmer der alliierten Streitkräfte in Deutschland - Grenzgänger - Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Beihilfe - Fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer)

(2004/C 273/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-400/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Beschluss vom 27. Juni 2002, eingetragen am 12. November 2002, in dem Verfahren Gerard Merida gegen Bundesrepublik Deutschland hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric – Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin –am 16. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer nationalen tarifvertraglichen Regelung entgegen, nach der der Betrag einer vom Beschäftigungsstaat gezahlten Sozialleistung wie der Überbrückungsbeihilfe so berechnet wird, dass die in diesem Staat geschuldete Lohnsteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beihilfe fiktiv abgezogen wird, während nach einem Doppelbesteuerungsabkommen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen von Arbeitnehmern, die nicht in diesem Beschäftigungsstaat ansässig sind, nur in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem sie ansässig sind.


(1)  ABl. C 31 vom 8.2.2003.


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C 273/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 16. September 2004

in der Rechtssache C-404/02 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division [Vereinigtes Königreich]): Nichols plc gegen Registrar of Trade Marks (1)

(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b - Marke, die aus einem verbreiteten Nachnamen besteht - Unterscheidungskraft - Auswirkung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a auf die Beurteilung)

(2004/C 273/11)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-404/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Beschluss vom 3. September 2002, eingetragen am 12. November 2002, in dem Verfahren Nichols plc gegen Registrar of Trade Marks hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 16. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken hat die Beurteilung des Vorliegens oder Fehlens der Unterscheidungskraft einer aus einem Nachnamen bestehenden Marke, auch wenn dieser Name verbreitet ist, konkret anhand der Kriterien zu erfolgen, die auf alle in Artikel 2 der Richtlinie genannten Zeichen anwendbar sind, also zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise. Der Umstand, dass die Wirkungen der Markeneintragung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/104 beschränkt sind, hat keine Auswirkung auf diese Beurteilung.


(1)  ABl. C 7 vom 11.1.2003.


6.11.2004   

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C 273/7


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 14. September 2004

in der Rechtssache C-411/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung - Richtlinie 98/10/EG - Telekommunikation - Begriffe „Grundform der Einzelgebührenerfassung“ und „zusätzliche Detaillierungsgrade“)

(2004/C 273/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-411/02, betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 18. November 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Schmidt und M. Shotter) gegen Republik Österreich (Bevollmächtigter: E. Riedl und T. Kramler), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin N. Colneric — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 14. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld verstoßen, indem der von ihr gewählte Entgeltnachweis, der eine Zusammensetzung der Entgelte nur nach Entgeltarten enthält, nicht ausreichend detailliert ist, um eine effiziente Kontrolle und Überprüfung durch den Verbraucher zu gewährleisten.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 7 vom 11.1.2003.


6.11.2004   

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C 273/7


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 16. September 2004

in der Rechtssache C-28/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias [Griechenland]): Epikouriko Kefalaio gegen Ypourgos Anaptyxis (1)

(Versicherungen - Artikel 15 und 16 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG - Artikel 17 und 18 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG - Verfahren der Liquidation eines Versicherungsunternehmens nach Widerruf der Zulassung - Jeweiliger Rang der Vorrechte der Lohnforderungen und der Versicherungsforderungen)

(2004/C 273/13)

Verfahrenssprache: Griechisch

In der Rechtssache C-28/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Beschluss vom 23. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Januar 2003, in dem Verfahren Epikouriko Kefalaio gegen Ypourgos Anaptyxis, Streithelferin: Omospondia Asfalistikon Syllogon Ellados, hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas und S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter) — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 16. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Artikel 15 und 16 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der Fassung der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239 und der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239 und 88/357 (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) sowie die Artikel 17 und 18 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) in der Fassung der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267 und der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267 und 90/619 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) stehen nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, aufgrund deren im Fall des Konkurses, der Liquidation oder einer ähnlichen Lage der Zahlungsunfähigkeit eines Versicherungsunternehmens die Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Begleichung der Lohnforderungen vor der Begleichung der Versicherungsforderungen verwendet werden können, sofern diese Rechtsvorschriften den letztgenannten Forderungen ein Vorrecht zuerkennen, dessen Bemessungsgrundlage auf jeden Fall außer den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen andere Vermögenswerte des Unternehmens umfasst und aufgrund einer ministeriellen Entscheidung auf die gesamten verfügbaren Vermögenswerte des Unternehmens ausgedehnt worden sein kann.


(1)  ABl. C 70 vom 22.3.2003.


6.11.2004   

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C 273/8


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 9. September 2004

in der Rechtssache C-81/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 49 EG - Arztähnliche Berufe - Freiberufliche Ausübung)

(2004/C 273/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-81/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, beim Gerichtshof eingereicht am 21. Februar 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Schmidt und M. Patakia) gegen Republik Österreich (Bevollmächtigter: E. Riedl), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, des Richters S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass — am 9. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 49 EG verstoßen, dass sie die freiberufliche Ausübung bestimmter medizinisch technischer Berufe (medizinisch technischer Laboratoriumsdienst, radiologisch technischer Dienst und orthoptischer Dienst) nach § 7a des Bundesgesetzes über die gehobenen medizinisch technischen Dienste untersagt.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 101 vom 26.4.2003.


6.11.2004   

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C 273/8


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 14. September 2004

in der Rechtssache C-168/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/655/EWG und 95/63/EG - Mangelhafte Umsetzung - Zusätzlicher Anpassungszeitraum)

(2004/C 273/15)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-168/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 11. April 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: I. Martínez del Peral) gegen Königreich Spanien (Bevollmächtigte: L. Fragua Gadea), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J.-P. Puissochet und R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 14. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in der durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 geänderten Fassung verstoßen, indem es in Absatz 1 der einzigen Übergangsvorschrift des Königlichen Dekrets Nr. 1215/1997 vom 18. Juli 1997 zur Festlegung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer einen zusätzlichen Anpassungszeitraum für die Arbeitsmittel vorgesehen hat, die den Arbeitnehmern schon vor dem 27. August 1997 im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung standen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 135 vom 7.6.2003.


6.11.2004   

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C 273/9


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 16. September 2004

in der Rechtssache C-404/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance Le Mans [Frankreich]): Olivier Dupuy gegen Hervé Rouvre (1)

(Gefährliche Stoffe und Zubereitungen - Bleihaltige Sikkative - Verbot des Inverkehrbringens - Richtlinien 76/769/EWG und 94/60/EG)

(2004/C 273/16)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-404/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunal de grande instance Le Mans (Frankreich) mit Entscheidung vom 8. September 2003, eingegangen am 29. September 2003, in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen Olivier Dupuy und Hervé Rouvre hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, des Richters S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass — am 16. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe und Zubereitungen und insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen in der durch die Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 geänderten Fassung verbieten es, Sikkative, die als fortpflanzungsgefährdend eingestufte Bleiverbindungen enthalten, zum Zweck ihres Verkaufs an die breite Öffentlichkeit in Verkehr zu bringen.


(1)  ABl. C 275 vom 15.11.2003.


6.11.2004   

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C 273/9


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 16. September 2004

in der Rechtssache C-423/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Keine Umsetzung - Richtlinie 2001/18/EG)

(2004/C 273/17)

Verfahrenssprache: Finnisch

In der Rechtssache C-423/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: U. Wölker und M. Huttunen) gegen Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä), betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 3. Oktober 2003, hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter K. Lenaerts und K. Schiemann (Berichterstatter) – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass – am 16. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Republik Finnland hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/22/EWG des Rates verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 275 vom 15.11.2003.


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C 273/9


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 9. Juli 2004

in der Rechtssache C-116/03 P: Augusto Fichtner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Rechtsmittel - Beamte - Disziplinarstrafe - Entfernung aus dem Dienst unter Aufrechterhaltung der Ruhegehaltsansprüche - Ausübung von Nebentätigkeiten ohne vorherige Zustimmung)

(2004/C 273/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-116/03 P, Augusto Fichtner, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Besozzo (Italien), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Colussi und M. Tamburini), betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache T-75/00 (Fichtner/Kommission, Slg. 2003 ÖD S. II-51) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Curall im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro), hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) und des Richters A. Borg Barthet – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 9. Juli 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 146 vom 21.6.2003.


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C 273/10


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Larino – Auswärtige Kammer in Termoli – (Italien) vom 8. Juli 2004 in dem Strafverfahren Massimiliano Placanica

(Rechtssache C-338/04)

(2004/C 273/19)

Das Tribunale Larino – Auswärtige Kammer in Termoli – (Italien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 8. Juli 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 9. August 2004, in dem Strafverfahren Massimiliano Placanica um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Wie bewertet der Gerichtshof die Vereinbarkeit von Artikel 4 Absatz 4bis des Gesetzes Nr. 401/89 mit den in den Artikeln 43 ff. und 49 EG zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit und den freien grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr, auch im Licht des Unterschieds bei der Auslegung zwischen den Entscheidungen des Gerichtshofes (insbesondere dem Urteil Gambelli) und der Entscheidung Nr. 23271/04 der Suprema Corte di Cassazione, Vereinigte Kammern? Insbesondere wird um Klärung gebeten, ob die in der Anklageschrift angeführte Sanktionsregelung, die Massimiliano Placanica rügt, im italienischen Staat anwendbar ist.


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C 273/10


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 26. Mai 2004 in Sachen Centro Equestro da Leziria Grande LDA gegen Bundesamt für Finanzen

(Rechtssache C-345/04)

(2004/C 273/20)

Der Bundesfinanzhof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 26. Mai 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12.08.2004 in Sachen Centro Equestro da Leziria Grande LDA gegen Bundesamt für Finanzen, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Widerspricht es Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige Angehörige eines Mitgliedstaates die Erstattung der auf seine inländischen Einnahmen entfallenden und im Wege des Steuerabzugs erhobenen Steuer nur dann beanspruchen kann, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen?


6.11.2004   

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C 273/10


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 15. Juli 2004 in Sachen REWE Zentralfinanz e.G., als Gesamtrechtsnachfolgerin der ITS Reisen GmbH gegen Finanzamt Köln-Mitte

(Rechtssache C-347/04)

(2004/C 273/21)

Das Finanzgericht Köln ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 15. Juli 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 13. August 2004 in Sachen REWE Zentralfinanz e.G., als Gesamtrechtsnachfolgerin der ITS Reisen GmbH gegen Finanzamt Köln-Mitte, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Sind die Art. 52 (jetzt Art. 43) in Verbindung mit Art. 58 (jetzt Art. 48) und die Art.67-73, 73b ff. (jetzt Art. 56 ff.) des EG-Vertrages dahingehend auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, die - wie die im Ausgangsverfahren streitige Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 EStG - den sofortigen steuerlichen Ausgleich von Verlusten aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an Tochtergesellschaften im EG-Ausland dann beschränkt, wenn diese passive Tätigkeiten im Sinne der nationalen Vorschrift ausüben und/oder wenn die Tochtergesellschaften aktive Tätigkeiten im Sinne der nationalen Vorschrift nur durch eigene Enkelgesellschaften realisieren, während Abschreibungen auf Beteiligungswerte an inländischen Tochtergesellschaften ohne diese Beschränkungen möglich sind?


6.11.2004   

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C 273/11


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) vom 17. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Boehringer Ingelheim KG u. a. gegen Swingward Ltd u. a.

(Rechtssache C-348/04)

(2004/C 273/22)

Der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 17. Juni 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. August 2004, in dem Rechtsstreit Boehringer Ingelheim KG u. a. gegen Swingward Ltd u. a. um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

Umgepackte Waren

1.

Wenn ein Parallelimporteur in einem Mitgliedstaat ein aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Arzneimittel in seiner inneren Originalverpackung, aber in einem neuen, in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaats bedruckten äußeren Karton vertreibt (umgepackte Ware):

a)

Trägt der Importeur die Beweislast dafür, dass die neue Verpackung jede der im Urteil vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb u. a.) genannten Voraussetzungen erfüllt, oder trägt der Inhaber der Marke die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder ändert sich die Beweislast je nach Voraussetzung und, wenn ja, wie?

b)

Gilt die erste im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte Voraussetzung in ihrer Auslegung durch die Urteile vom 12. Oktober 1999 in der Rechtsache C-379/97 (Upjohn) und vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-143/00 (Boehringer Ingelheim KG u. a.), nämlich dass nachgewiesen werden muss, dass das Umpacken der Ware erforderlich ist, um den tatsächlichen Marktzugang nicht zu beeinträchtigen, nur für das Umpacken als solches (wie vom EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Juli 2003 in der Rechtssache E-3/02, Paranova Inc., entschieden), oder gilt sie auch für die genaue Art und Weise des Umpackens durch den Parallelimporteur und, wenn ja, wie?

c)

Verstößt es nur dann gegen die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte vierte Voraussetzung, nämlich dass die Aufmachung der umgepackten Ware nicht so ist, dass dadurch der Ruf der Marke oder ihres Inhabers geschädigt werden kann, wenn die Verpackung schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich ist, oder ist sie auf alles, was den Ruf der Marke schädigt, auszudehnen?

d)

Falls die Antwort auf Frage 1 c lautet, dass alles, was den Ruf der Marke schädigt, gegen die vierte Voraussetzung verstößt und falls entweder i) die Marke nicht auf dem neuen äußeren Karton angebracht wird („de-branding“) oder ii) der Parallelimporteur entweder sein eigenes Logo oder ein Firmenmarkenzeichen, eine Firmenaufmachung oder eine für eine Reihe verschiedener Waren verwendete Aufmachung für den neuen äußeren Karton verwendet („co-branding“), ist dann eine solche Verpackungsgestaltung als Schädigung des Rufes der Marke anzusehen, oder ist dies für das nationale Gericht eine Tatsachenfrage?

e)

Falls die Antwort auf Frage 1 d lautet, dass es sich um eine Tatsachenfrage handelt, wer trägt dann die Beweislast?

Überklebte Waren

2.

Wenn ein Parallelimporteur in einem Mitgliedstaat ein aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Arzneimittel in der inneren und äußeren Originalverpackung vertreibt, die er mit einem zusätzlichen äußeren Aufkleber in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaats versehen hat (überklebte Ware):

a)

Finden die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannten fünf Voraussetzungen überhaupt Anwendung?

b)

Falls Frage 2 a bejaht wird, trägt dann der Importeur die Beweislast dafür, dass die überklebte Verpackung jede der im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannten Voraussetzungen erfüllt, oder trägt der Inhaber der Marke die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder ändert sich die Beweislast je nach Voraussetzung?

c)

Falls Frage 2 a bejaht wird, gilt dann die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte erste Voraussetzung in ihrer Auslegung durch die Urteile Upjohn und Boehringer Ingelheim KG u. a., nämlich dass nachgewiesen werden muss, dass das Umpacken der Ware erforderlich ist, um den tatsächlichen Zugang zum Markt nicht zu beeinträchtigen, nur für das Überkleben als solches, oder gilt dies auch für die genaue Art und Weise des Überklebens durch den Parallelimporteur?

d)

Falls Frage 2 a bejaht wird, verstößt es nur dann gegen die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte vierte Voraussetzung, nämlich dass die Aufmachung der umgepackten Ware nicht so ist, dass dadurch der Ruf der Marke oder ihres Inhabers geschädigt werden kann, wenn die Verpackung schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich ist, oder ist sie auf alles, was den Ruf der Marke schädigt, auszudehnen?

e)

Falls Frage 2 a bejaht wird und die Antwort auf Frage 2 d lautet, dass alles, was den Ruf der Marke schädigt, gegen die vierte Voraussetzung verstößt, liegt dann eine Schädigung des Rufes der Marke in diesem Sinne vor, wenn entweder i) der zusätzliche Aufkleber so angebracht ist, dass er eine der Marken des Inhabers ganz oder teilweise verdeckt oder ii) der zusätzliche Aufkleber nicht angibt, dass die fragliche Marke dem Inhaber gehört oder iii) der Name des Parallelimporteurs in Großbuchstaben gedruckt ist?

Unterrichtung

3.

Wenn ein Parallelimporteur in Bezug auf eine umgepackte Ware die nach der fünften Voraussetzung des Urteils Bristol-Myers Squibb u. a. erforderliche Unterrichtung unterlassen und dementsprechend die Marke(n) des Inhabers nur aus diesem Grund verletzt hat:

a)

Ist jede spätere Einfuhr dieser Ware ein Verstoß, oder handelt es sich nur so lange um Verstöße des Importeurs, bis der Inhaber die Ware bemerkt hat und der anwendbare Unterrichtungszeitraum abgelaufen ist?

b)

Kann der Inhaber wegen der Verstöße des Importeurs eine finanzielle Entschädigung (Schadensersatz wegen des Verstoßes oder Aushändigung aller durch den Verstoß erlangten Gewinne) auf derselben Grundlage verlangen, als wenn es sich um Warenfälschungen gehandelt hätte?

c)

Unterliegen finanzielle Entschädigungen des Importeurs an den Inhaber wegen solcher Verstöße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?

d)

Falls nicht, auf welcher Grundlage muss eine solche Entschädigung bemessen werden, wenn die fraglichen Waren vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung innerhalb des EWR auf den Markt gebracht wurden?


6.11.2004   

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C 273/12


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils der Rechtbank van Koophandel Brüssel (Belgien) vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Lidl Belgium GmbH & Co KG gegen NV Etablissementen Franz Colruyt

(Rechtssache C-356/04)

(2004/C 273/23)

Die Rechtbank van Koophandel Brüssel (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 29. Juli 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 18. August 2004, in dem Rechtsstreit Lidl Belgium GmbH & Co KG gegen NV Etablissementen Franz Colruyt um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 84/450/EWG (1) (wie er durch die Richtlinie 97/55/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung eingeführt wurde) dahin auszulegen, dass der Vergleich des allgemeinen Preisniveaus der Werbenden mit dem von Mitbewerbern, in dessen Rahmen auf der Grundlage eines Vergleichs des Preises einer Musterauswahl von Produkten eine Extrapolation vorgenommen wird, unzulässig ist, da mit ihm in jedem Fall der Eindruck erweckt wird, dass der Werbende hinsichtlich seines gesamten Warensortiments billiger ist, [or. 10], obwohl sich der durchgeführte Vergleich nur auf eine beschränkte Musterauswahl von Produkten bezieht, es sei denn, die Werbung ermöglicht es, herauszufinden, welche und wie viele Produkte des Werbenden auf der einen und der in den Vergleich einbezogenen Mitbewerber auf der anderen Seite verglichen werden, und lässt erkennen, wo die in den Vergleich einbezogenen Mitbewerber in dem Vergleich positioniert sind und wie hoch ihre Preise im Vergleich mit denen des Werbenden und der anderen in den Vergleich einbezogenen Mitbewerber sind?

2.

Ist Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 84/450/EWG (wie er durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung eingeführt wurde) dahin auszulegen, dass vergleichende Werbung nur dann zulässig ist, wenn der Vergleich einzelne Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung betrifft, und Warensortimente auch dann ausgeschlossen sind, wenn sie in ihrer Gesamtheit und nicht unbedingt im Hinblick auf jeden Teil des Sortiments für den gleichen Bedarf oder denselben Zweck bestimmt sind?

3.

Ist Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 84/450/EWG (wie er durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung eingeführt wurde) dahin auszulegen, dass vergleichende Werbung, in die ein Vergleich der Preise von Produkten oder das allgemeine Preisniveau von Mitbewerbern aufgenommen wird, nur dann objektiv ist, wenn sie die verglichenen Produkte und Preise des Werbenden und aller von dem Vergleich betroffenen Mitbewerber auflistet und es ermöglicht, die vom Werbenden und seinen Mitbewerbern angewandten Preise zu erkennen, wobei in diesem Fall alle Produkte, die in den Vergleich einbezogen worden sind, ausdrücklich und nach Lieferanten gesondert erwähnt werden müssten?

4.

Ist Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 84/450/EWG (wie er durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung eingeführt wurde) dahin auszulegen, dass eine in der vergleichenden Werbung angeführte Eigenschaft das Nachprüfbarkeitserfordernis im Sinne dieses Artikels nur dann erfüllt, wenn [or. 11] sie von denjenigen, an die sich die Werbung richtet, auf ihre Richtigkeit hin nachgeprüft werden kann, oder reicht es aus, dass sie durch Dritte, an die die Werbung nicht gerichtet ist, nachgeprüft werden kann?

5.

Ist Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 84/450/EWG (wie er durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung eingeführt wurde) dahin auszulegen, dass der Preis von Produkten und das allgemeine Preisniveau von Konkurrenten als solche eine nachprüfbare Eigenschaft sind?


(1)  ABl. L 250 vom 19. September 1984, S. 17.

(2)  ABl. L 290 vom 23. Oktober 1997, S. 18.


6.11.2004   

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C 273/13


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale Vicenza – Auswärtige Abteilung Schio – vom 2. August 2004 in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Caseificio Valdagnese srl gegen Regione Veneto

(Rechssache C-358/04)

(2004/C 273/24)

Das Tribunale Vicenza ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 2. August 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. August 2004, in dem Rechtsstreit Caseificio Valdagnese srl gegen Regione Veneto um Vorabentscheidung über die folgende Frage:

Ist Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (1) vom 28. Dezember 1992 in der Auslegung durch das Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-288/97 mit den nationalen Regelungen und Verwaltungspraktiken vereinbar, die dem Abnehmer die Pflicht auferlegen, bei Meidung von Sanktionen den an Zusatzabgabe geschuldeten Betrag vom Milchpreis abzuziehen, der den die Abgaben schuldenden Erzeugern gezahlt wird, führt dies zu einem Widerspruch zwischen Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 in seiner Auslegung durch das Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1999 und den Artikeln 5 sowie 11 des nationalen Gesetzes Nr. 468/92, und kann daher der Mitgliedstaat, wenn der Abnehmer nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, den an Zusatzabgabe geschuldeten Betrag von den Zahlungen an die Erzeuger abzuziehen, den Abnehmer aus seinem Staat dazu zwingen und entsprechend bei Zuwiderhandlung Sanktionen verhängen?


(1)  Verordnung Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe auf dem Milchsektor (ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1-5).


6.11.2004   

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C 273/13


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Symvoulio tis Epikrateias vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Michaniki AE gegen Ypourgos Politismou, unterstützt durch J & P ABAX AE, ARCHITECH ATE und GETEM AE

(Rechtssache C-362/04)

(2004/C 273/25)

Der Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 29. Juli 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. August 2004, in dem Rechtsstreit Michaniki AE gegen Ypourgos Politismou, unterstützt durch J & P ABAX AE, ARCHITECH ATE und GETEM AE um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist der öffentliche Auftraggeber bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Wege einer Ausschreibung wie der in der Begründung dieser Entscheidung beschriebenen (Abgabe von Angeboten ohne Erläuterung mit separaten Preisnachlässen für einzelne Preisgruppen und Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der separaten Preisnachlässe) nach Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 93/37 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (1) verpflichtet, der Entscheidung, mit der er den Bieter auffordert, sein Angebot zu erläutern, das im Hinblick auf einen durch Anwendung einer mathematischen Methode, die gleichartige Merkmale wie die in den Gründen der vorliegenden Entscheidung beschriebene mathematische Methode aufweist, ermittelten Schwellenwert als ungewöhnlich niedrig qualifiziert wurde, einen bestimmten Inhalt zu geben?

2.

Im Fall einer Bejahung der ersten Frage: Genügt es zur Erfüllung der Anforderungen der genannten Vorschrift der Richtlinie 93/37, wenn in der fraglichen Entscheidung der vom Bieter für eine oder mehrere Preisgruppen angebotene separate Preisnachlass angeführt wird, der dem öffentlichen Auftraggeber problematisch erscheint, oder muss der öffentliche Auftraggeber darüber hinaus die Gründe angeben, aus denen er diesen Preisnachlass für problematisch hält, und dabei detailliert seine Einschätzungen hinsichtlich der Grenzkosten der entsprechenden Arbeiten angeben?


(1)  ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54.


6.11.2004   

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C 273/13


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.08.2004 in Sachen, 1. Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH, 2. Planai-Hochwurzen-Bahnen GmbH, 3. Gerlitzen-Kanzelbahn-Touristik Gesellschaft m.b.H. & CO KG gegen 1. Finanzamt Innsbruck, 2. Finanzamt Liezen, 3. Finanzamt Villach

(Rechtssache C-368/04)

(2004/C 273/26)

Das Verwaltungsgericht Wien ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 12. August 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 24. August 2004 in Sachen, 1. Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH, 2. Planai-Hochwurzen-Bahnen GmbH, 3. Gerlitzen-Kanzelbahn-Touristik Gesellschaft m.b.H. & CO KG gegen 1. Finanzamt Innsbruck, 2. Finanzamt Liezen, 3. Finanzamt Villach um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Steht das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG auch dann der Anwendung einer innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmung entgegen, die Betriebe, deren Schwerpunkt nicht nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter besteht, von der Vergütung von Energieabgaben ausschließt und daher als Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG zu qualifizieren ist, aber der Kommission vor dem innerstaatlichen Inkrafttreten der Regelung nicht notifiziert wurde, wenn die Kommission gemäß Art. 87 Abs. 3 EG die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum festgestellt hat und sich der Erstattungsantrag auf für diesen Zeitraum zu entrichtende Abgaben bezieht?

2.

Bei Bejahung der ersten Frage:

Erfordert das Durchführungsverbot in einem derartigen Fall die Vergütung auch in jenen Fällen, in denen die Anträge der Dienstleistungsbetriebe nach der Erlassung der Entscheidung der Kommission für Bemessungszeiträume vor diesem Zeitpunkt gestellt wurden?


6.11.2004   

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C 273/14


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des VAT and Duties Tribunal, London Tribunal Centre vom 24. August 2004 in dem Rechtsstreit Hutchison 3G UK Ltd, mmO2 plc, Orange 3G Ltd, T-Mobile (UK) Ltd, Vodafone Group Services Ltd gegen Commissioners of Customs and Excise

(Rechtssache C-369/04)

(2004/C 273/27)

Das VAT and Duties Tribunal, London Tribunal Centre (Vereinigtes Königreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 24. August 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 26. August 2004, in dem Rechtsstreit Hutchison 3G UK Ltd, mmO2 plc, Orange 3G Ltd, T-Mobile (UK) Ltd, Vodafone Group Services Ltd gegen Commissioners of Customs and Excise um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie (1) unter den in der Gemeinsamen Darlegung des Sachverhalts geschilderten Umständen dahin auszulegen, dass er die Vergabe von Lizenzen durch den Minister im Wege der Versteigerung von Rechten zur Nutzung von Fernmeldegeräten in festgelegten Bereichen des elektromagnetischen Spektrums (im Folgenden: Tätigkeit) umfasst, und welche Erwägungen sind für die Beantwortung dieser Frage relevant?

2.

Welche Erwägungen sind unter den in der Gemeinsamen Darlegung des Sachverhalts geschilderten Umständen für die Beantwortung der Frage relevant, ob der Minister bei der Ausübung der Tätigkeit „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie gehandelt hat?

3.

Kann die Tätigkeit unter den in der Gemeinsamen Darlegung des Sachverhalts geschilderten Umständen i) teilweise eine wirtschaftliche Tätigkeit sein und teilweise nicht und/oder ii) teilweise durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt werden und teilweise nicht, mit dem Ergebnis, dass die Tätigkeit nach der Sechsten Richtlinie teilweise mehrwertsteuerpflichtig wäre und teilweise nicht?

4.

Wie wahrscheinlich und wie zeitnah zur Ausübung einer Tätigkeit wie der vorstehend beschriebenen muss eine „größere Wettbewerbsverzerrung“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie sein, damit die diese Tätigkeit ausübende Person nach diesem Unterabsatz im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerpflichtiger angesehen werden muss? Inwieweit, wenn überhaupt, wirkt sich der Grundsatz der Steuerneutralität auf diese Frage aus?

5.

Umfasst der Begriff „Fernmeldewesen“ in Anhang D der Sechsten Richtlinie (auf den in Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Sechsten Richtlinie Bezug genommen wird) die Vergabe von Lizenzen durch den Minister im Wege der Versteigerung von Rechten zur Nutzung von Fernmeldegeräten in festgelegten Bereichen des elektromagnetischen Spektrums unter den in der Gemeinsamen Darlegung des Sachverhalts geschilderten Umständen?

6.

Wenn i) ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 4 Absätze 1 und 5 der Sechsten Richtlinie durch Rechtsvorschriften umzusetzen, mit denen die öffentliche Verwaltung (wie im vorliegenden Fall das Schatzamt des Vereinigten Königreichs) gesetzlich ermächtigt wird, Anweisungen dazu zu erlassen, welche Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen durch die öffentliche Verwaltung als steuerpflichtige Lieferungen zu behandeln sind, und ii) die öffentliche Verwaltung gemäß dieser gesetzlichen Ermächtigung Anweisungen erlässt bzw. zu erlassen beabsichtigt, wonach bestimmte Lieferungen steuerpflichtig sind, ist dann der im Urteil in der Rechtssache C 106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8) aufgestellte Grundsatz relevant für die Auslegung der inländischen Rechtsvorschriften und dieser Anweisungen (und wenn ja, inwiefern)?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).


6.11.2004   

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C 273/15


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 30. August 2004

(Rechtssache C-371/04)

(2004/C 273/28)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 30. August 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Gérard Rozet und Antonio Aresu.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 10 EG und 39 EG sowie Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) verstoßen hat, dass sie die Berufserfahrung und das Dienstalter, die ein EG-Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, im italienischen öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt hat;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Dienststellen der Kommission hätten Beschwerden darüber erhalten, dass sich die zuständigen italienischen Behörden geweigert hätten, bei der Bestimmung dessen, was dem Einzelnen im Rahmen des Dienstverhältnisses zustehe, die von den Beschwerdeführern in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung oder das dort erreichte Dienstalter zu berücksichtigen.

Im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften sei der in Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung der EG-Arbeitnehmer in dem Sinne auszulegen, dass frühere Zeiten vergleichbarer Beschäftigung, die EG-Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hätten, von der italienischen Verwaltung bei der Bestimmung dessen, was dem Einzelnen im Rahmen des Dienstverhältnisses zustehe, so zu berücksichtigen seien, als ob es sich um eine im italienischen System erworbene Erfahrung handele.

Die Italienische Republik habe daher gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 verstoßen.

Die Tatsache, dass die italienischen Behörden es unterlassen hätten, die Auskunftsverlangen der Kommission zu beantworten, habe unter Verstoß gegen die Pflicht zur Zusammenarbeit nach Artikel 10 EG die Erfüllung der Aufgaben, die sich für die Kommission aus dem Vertrag ergäben, erschwert.


(1)  ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.


6.11.2004   

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C 273/15


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Court of Appeal (England Wales) (Civil Division) vom 12. Juli 2004 in dem Rechtsstreit The Queen ex parte Yvonne Watts gegen 1. Bedford Primary Care Trust 2. Secretary of State for Health

(Rechtssache C-372/04)

(2004/C 273/29)

Der Court of Appeal (England Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 12. Juli 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. August 2004, in dem Rechtsstreit The Queen ex parte Yvonne Watts gegen 1. Bedford Primary Care Trust 2. Secretary of State for Health um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

Frage 1

Ist im Hinblick auf den Charakter des NHS und seiner Stellung nach nationalem Recht Artikel 49 EG im Licht der Urteile Geraets-Smits, Müller-Fauré und Inizan so auszulegen, dass Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich nach EU-Recht grundsätzlich Anspruch auf Krankenhausbehandlung in anderen Mitgliedstaaten auf Kosten des United Kingdom National Health Service (NHS) haben?

Insbesondere, bei zutreffender Auslegung von Artikel 49 EG:

a)

Gibt es einen Unterschied zwischen einem staatlich finanzierten Gesundheitsdienst wie dem NHS und Versicherungskassen wie dem niederländischen ZFW-System, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der NHS keine Mittel hat, aus denen die Zahlung erfolgen muss?

b)

Ist der NHS verpflichtet, eine solche Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat zu genehmigen und zu bezahlen, obgleich er nicht verpflichtet ist, eine solche Behandlung zu genehmigen und zu bezahlen, wenn sie privat von einem Dienstleister des Vereinigten Königreichs vorzunehmen ist?

c)

Ist es von Bedeutung, wenn sich der Patient die Behandlung unabhängig von der zuständigen NHS-Einrichtung und ohne vorherige Genehmigung oder Anzeige verschafft?

Frage 2

Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, ob die vom NHS gewährte Krankenhausbehandlung selbst die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Artikel 49 EG ist?

Falls ja, sind dann unter den oben im Tatbestand geschilderten Umständen die Artikel 48, 49 und 50 EG so auszulegen, dass grundsätzlich

1.

die Vornahme der Krankenhausbehandlung durch die NHS-Einrichtungen die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Artikel 49 EG darstellt;

2.

ein Patient, der eine Krankenhausbehandlung im Rahmen des NHS als solchem erhält, von seiner Freiheit, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 49 EG in Anspruch zu nehmen, Gebrauch macht und

3.

NHS-Einrichtungen, die eine Krankenhausbehandlung vornehmen, Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Artikel 48 und 50 EG sind?

Frage 3

Wenn Artikel 49 EG auf den NHS anwendbar ist, kann sich dann dieser oder der Secretary of State für die Verweigerung der vorherigen Genehmigung einer Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat als objektive Rechtfertigung berufen auf

a)

die Tatsache, dass eine Genehmigung das NHS-System der Anwendung medizinischer Prioritäten über Wartelisten ernsthaft untergraben würde;

b)

die Tatsache, dass eine Genehmigung Patienten mit weniger dringendem Behandlungsbedarf Vorrang gegenüber Patienten mit dringenderem Behandlungsbedarf einräumen würde;

c)

die Tatsache, dass eine Genehmigung zur Folge hätte, dass Mittel verlagert würden, um weniger dringende Behandlungen für diejenigen zu finanzieren, die bereit sind, ins Ausland zu reisen, wodurch diejenigen, die nicht ins Ausland reisen können oder wollen, benachteiligt würden oder sich die Kosten der NHS-Einrichtungen erhöhen würden;

d)

die Tatsache, dass eine Genehmigung möglicherweise vom Vereinigten Königreich verlangen würde, zusätzliche Mittel für den NHS-Haushalt zur Verfügung zu stellen oder den Umfang der im Rahmen des NHS verfügbaren Behandlungen einzuschränken;

e)

die Vergleichskosten für die Behandlung und die damit verbundenen Nebenkosten in dem anderen Mitgliedstaat?

Frage 4

Inwieweit ist es für die Feststellung, ob eine Behandlung im Sinne von Artikel 49 EG rechtzeitig verfügbar ist, notwendig oder zulässig, insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

Wartezeiten;

b)

die klinische Priorität, die die zuständige NHS-Einrichtung der Behandlung einräumt;

c)

die Durchführung der Krankenhausversorgung im Einklang mit den Prioritäten, die darauf abzielen, begrenzte Mittel bestmöglich einzusetzen;

d)

die Tatsache, dass die Behandlung im Rahmen des NHS am Lieferort kostenfrei gewährt wird;

e)

den individuellen Gesundheitszustand des Patienten sowie die Vorgeschichte und den voraussichtlichen Verlauf der Krankheit, die dieser Patient behandeln lassen möchte?

Frage 5

Bei richtiger Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere der Wendung „in einem Zeitraum, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist“:

a)

Sind die anzuwendenden Kriterien mit denen identisch, die bei der Beantwortung von Fragen der „Rechtzeitigkeit“ für die Zwecke des Artikels 49 EG anwendbar sind?

b)

Falls nein, inwieweit ist es notwendig oder zulässig, die in Frage 4 erwähnten Umstände zu berücksichtigen?

Frage 6

Wenn ein Mitgliedstaat nach EU-Recht verpflichtet ist, Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat die Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat zu finanzieren, sind dann die Kosten für diese Behandlung nach Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 unter Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Behandlung vorgenommen wird, oder nach Artikel 49 EG unter Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsmitgliedstaats zu berechnen?

In beiden Fällen:

a)

Welchen genauen Umfang hat die Verpflichtung, die Kosten zu zahlen oder zu erstatten, insbesondere wenn, wie im Fall des Vereinigten Königreichs, die Krankenhausbehandlung den Patienten am Lieferort kostenfrei gewährt wird und es keinen landesweit festgesetzten Tarif für die Erstattung der Behandlungskosten an die Patienten gibt?

b)

Ist die Verpflichtung auf die tatsächlichen Kosten für die gleiche oder gleichwertige Behandlung im erstgenannten Mitgliedstaat beschränkt?

c)

Umfasst sie die Verpflichtung, die Reise- und Unterbringungskosten zu übernehmen?

Frage 7

Sind Artikel 49 EG und Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegen, die Krankenhausbehandlung in anderen Mitgliedstaaten ohne Rücksicht auf Haushaltszwänge zu finanzieren und, wenn ja, sind diese Erfordernisse mit der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung, wie sie Artikel 152 Absatz 5 EG anerkennt, vereinbar?


6.11.2004   

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C 273/17


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des High Court of Justice (England Wales) (Chancery Division) vom 25. August 2004 in dem Rechtsstreit Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation gegen Commissioners of Inland Revenue

(Rechtssache C-374/04)

(2004/C 273/30)

Der High Court of Justice (England Wales) (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 25. August 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 30. August 2004, in dem Rechtsstreit Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation gegen Commissioners of Inland Revenue um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Verstößt es gegen Artikel 43 EG oder 56 EG (in Verbindung mit den Artikeln 57 EG und 58 EG) (oder gegen die ihnen voraufgegangenen Bestimmungen),

a)

wenn ein Mitgliedstaat A (z. B. das Vereinigte Königreich)

(i)

Rechtsvorschriften erlässt und beibehält, die einen Anspruch auf eine volle Steuergutschrift für Dividenden gewähren, die einzelnen im Mitgliedstaat A ansässigen Aktionären von im Mitgliedstaat A ansässigen Gesellschaften gezahlt werden (im Folgenden: „die fraglichen Dividenden“);

(ii)

eine in Doppelbesteuerungsabkommen mit bestimmten anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten vorgesehene Bestimmung anwendet, die einzelnen in diesen anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten ansässigen Aktionären einen Anspruch auf eine volle Steuergutschrift für die fraglichen Dividenden gewährt (weniger Steuern, als in diesen Abkommen vorgesehen ist);

aber keinen Anspruch auf eine (volle oder partielle) Steuergutschrift bei den fraglichen Dividenden gewährt, weder nach innerstaatlichen Vorschriften noch dem zwischen den beiden Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen, wenn diese Dividenden von einer Tochtergesellschaft mit Sitz im Mitgliedstaat A (z. B. im Vereinigten Königreich) an eine Muttergesellschaft mit Sitz im Mitgliedstaat B (z. B. Deutschland) ausgeschüttet werden;

b)

wenn ein Mitgliedstaat A (z. B. das Vereinigte Königreich) eine Bestimmung des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens, nach der eine Muttergesellschaft mit Sitz im Mitgliedstaat C (z. B. in den Niederlanden) Anspruch auf eine partielle Steuergutschrift für die fraglichen Dividenden hat, anwendet, diesen Anspruch einer Muttergesellschaft mit Sitz in Mitgliedstaat B (z. B. Deutschland) aber versagt, wenn es in dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Mitgliedstaat A und Mitgliedstaat B keine Bestimmung über eine partielle Steuergutschrift gibt;

c)

wenn ein Mitgliedstaat A (z. B. das Vereinigte Königreich) einer Gesellschaft mit Sitz im Mitgliedstaat C (z. B. in den Niederlanden), die von einer Gesellschaft mit Sitz im Mitgliedstaat B (z. B. Deutschland) kontrolliert wird, für die fraglichen Dividenden keinen Anspruch auf eine partielle Steuergutschrift gewährt, jedoch Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen anwendet, die

(1)

Gesellschaften mit Sitz im Mitgliedstaat C, die von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats C kontrolliert werden,

(2)

Gesellschaften mit Sitz in Mitgliedstaat C, die von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats D (z. B. Italien) kontrolliert werden, wenn es in dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Mitgliedstaat A und Mitgliedstaat D eine Bestimmung gibt, wonach ein Anspruch auf eine partielle Steuergutschrift für die fraglichen Dividenden gewährt wird,

(3)

Gesellschaften mit Sitz in Mitgliedstaat D, unabhängig davon, wer diese Gesellschaften kontrolliert, einen solchen Anspruch gewähren?

d)

Spielt es für die Antwort auf die Frage 1c eine Rolle, wenn die in Mitgliedstaat C ansässige Gesellschaft nicht von einer Gesellschaft mit Sitz in Mitgliedstaat B, sondern von einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittland kontrolliert wird?

2.

Wenn die Fragen 1a, 1b und 1c oder ein Teil dieser Fragen zu bejahen sind: Welche Grundsätze enthält das Gemeinschaftsrecht unter den in den Fragen dargelegten Umständen für die gemeinschaftsrechtlichen Ansprüche und Rechtsbehelfe? Vor allem:

a)

Ist der Mitgliedstaat A verpflichtet,

i.

die volle Steuergutschrift oder einen ihr entsprechenden Betrag oder

ii.

die partielle Steuergutschrift oder einen ihr entsprechenden Betrag oder

iii.

die volle oder partielle Steuergutschrift oder einen ihr entsprechenden Betrag

1.

netto nach Abzug der zusätzlichen Einkommensteuer, die zahlbar war oder zahlbar gewesen wäre, falls die der in Betracht kommenden Klägerin ausgeschüttete Dividende zu einer Steuergutschrift geführt hätte,

2.

netto nach Abzug einer solchen auf einer anderen Grundlage berechneten Steuer.

b)

An wen wäre eine solche Zahlung zu leisten:

i.

an die in Betracht kommende Muttergesellschaft im Mitgliedstaat B oder im Mitgliedstaat C oder

ii.

an die in Betracht kommende Tochtergesellschaft im Mitgliedstaat A?

c)

Ist ein solcher Zahlungsanspruch

i.

ein Anspruch auf Rückzahlung von unrechtmäßig erhobenen Beträgen, so dass die Rückzahlung aus dem in Artikel 43 EG und/oder Artikel 56 EG gewährten Recht folgt und mit diesem verknüpft ist und/oder

ii)

ein Schadensersatzanspruch, so dass die in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame) festgelegten Voraussetzungen für eine Rückzahlung erfüllt sein müssen; und/oder

iii)

ein Anspruch auf Gewährung einer rechtswidrig abgelehnten Vergünstigung, und falls ja,

(1)

folgt dieser Anspruch aus dem in Artikel 43 und/oder Artikel 56 EG gewährten Recht und ist mit diesem verknüpft oder

(2)

müssen die in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame) festgelegten Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt sein oder

(3)

müssen andere Voraussetzungen erfüllt sein?

d)

Spielt es für die Antwort auf die Frage 2c eine Rolle, ob nach dem innerstaatlichen Recht des Staates A die Ansprüche als Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden oder als Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden müssen?

e)

Muss die Gesellschaft, die den Anspruch geltend macht, für eine Rückforderung nachweisen, dass sie oder ihre Muttergesellschaft eine (volle oder gegebenenfalls partielle) Steuergutschrift beansprucht hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass ihr ein solcher Anspruch nach Gemeinschaftsrecht zustand?

f)

Spielt es für die Antwort auf die Frage 2a eine Rolle, ob der in Betracht kommenden Tochtergesellschaft im Mitgliedstaat A gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-397/98 und C-410/98 (Hoechst und Metallgesellschaft) die Körperschaftsteuer-Vorauszahlung für die Dividende, die an die in Betracht kommende Muttergesellschaft in Mitgliedstaat B oder Mitgliedstaat C ausgeschüttet wurde, erstattet wurde oder ob sie in dieser Hinsicht grundsätzlich einen Erstattungsanspruch hat?

g)

Welche zweckdienlichen Hinweise hält der Gerichtshof in den vorliegenden Fällen gegebenenfalls zu den Umständen für angebracht, die das nationale Gericht bei der Beurteilung berücksichtigen sollte, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß im Sinne des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame) vorliegt, vor allem, ob der Verstoß in Anbetracht der Rechtsprechung zur Auslegung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften entschuldbar war?


6.11.2004   

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C 273/18


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Court of Appeal (England and Wales) (Civil Division) vom 30. Juli 2004 in dem Rechtsstreit 1. Commissioners of Customs and Excise, 2. H. M. Attorney-General gegen Federation of Technological Industries und 53 weitere Parteien

(Rechtssache C-384/04)

(2004/C 273/31)

Der Court of Appeal (England and Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 30. Juli 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. September 2004, in dem Rechtsstreit 1. Commissioners of Customs and Excise, 2. H. M. Attorney-General gegen Federation of Technological Industries und 53 weitere Parteien um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ermächtigt Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates geänderten Fassung die Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass jede Person mit einer anderen Person, die nach Artikel 21 Absatz 1 oder Absatz 2 Steuerschuldner ist, gesamtschuldnerisch auf Zahlung der Steuer in Anspruch genommen werden kann, sofern nur die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gewahrt sind, nämlich dass eine solche Maßnahme objektiv gerechtfertigt, vernünftig und verhältnismäßig sein und dem Grundsatz der Rechtssicherheit genügen muss?

2.

Erlaubt Artikel 22 Absatz 8 der Richtlinie den Mitgliedstaaten, anzuordnen, dass jede Person in dieser Weise haftbar gemacht werden kann oder dass von einer Person Sicherheitsleistung für die Steuerschuld eines anderen verlangt werden kann, sofern nur die vorgenannten allgemeinen Grundsätze gewahrt sind?

3.

Falls Frage 1 verneint wird, welche anderen Grenzen als diejenigen, die sich aus den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen ergeben, gelten für die durch Artikel 21 Absatz 3 übertragene Befugnis?

4.

Falls Frage 2 verneint wird, welche anderen Grenzen als diejenigen, die sich aus den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen ergeben, gelten für die durch Artikel 22 Absatz 8 übertragene Befugnis?

5.

Ist es den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie in der geänderten Fassung untersagt, eine gesamtschuldnerische Haftung von Steuerpflichtigen vorzusehen oder von einem Steuerpflichtigen Sicherheitsleistung für die Steuerschuld eines anderen zu verlangen, um einen Missbrauch des Mehrwertsteuersystems zu verhindern und die nach diesem System ordnungsgemäß geschuldeten Einnahmen zu sichern, wenn diese Maßnahmen im Einklang mit den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen stehen?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).


6.11.2004   

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C 273/19


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 10. September 2004

(Rechtssache C-389/04)

(2004/C 273/32)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 10. September 2004 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind A. Bordes und K. Simonsson, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt, festzustellen,

dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 24 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (1) und aus Artikel 2 der Richtlinie 2002/39/EG (2) verstoßen hat, dass sie

Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 97/67/EG in Bezug auf die betriebliche Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde von den Postbetreibern nicht ordnungsgemäß umgesetzt und eine Regelung beibehalten hat, die der Regulierungsbehörde für den Postsektor keine angemessene betriebliche Unabhängigkeit vom öffentlichen Postbetreiber La Poste gewährleistet,

und dass sie die Richtlinie 2002/39/EG nicht fristgerecht umgesetzt hat;

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 97/67/EG habe die Französische Republik den Minister für Wirtschaft und Finanzen, der der für das Postwesen zuständige Minister ist, zur nationalen Regulierungsbehörde für den Postsektor bestimmt. Parallel stehe dieser Minister der Generaldirektion für Industrie, Informationstechnologien und das Postwesen (DIGITIP) vor, die im Bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie geschaffen worden sei und die die Aufgaben der Aufsicht über La Poste durch ihre Unterdirektion für den Postbetrieb ausübe. Der Begriff der Aufsicht umfasse jedoch bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten im öffentlichen Unternehmen, die mit der Ausübung des Eigentumsrechts und der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Post verbunden seien, wie die Festlegung der strategischen Leitlinien, das Angebot und die Tarifierung der Dienstleistungen über den Universaldienst hinaus, den Eingriff in die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder des Unternehmens, die Beteiligung an anderen Unternehmen usw., deren Ausübung von den Regulierungsaufgaben getrennt werden sollte, damit das von der Postrichtlinie aufgestellte Erfordernis der betrieblichen Unabhängigkeit beachtet werde. Dieses Erfordernis solle jede Gefahr eines Interessenkonflikts zwischen der nationalen Regulierungsbehörde, die mit der Gesetzgebung auf dem Postsektor und der Überwachung ihrer Anwendung betraut sei, einerseits, und den Unternehmen, die auf dem Postsektor Güter und Dienstleistungen anböten, andererseits, ausschließen. Im vorliegenden Fall bestehe ein solcher Interessenkonflikt, da beide Aufgaben in ein und demselben Ministerium versehen würden. Daher sei die praktische Wirksamkeit von Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 97/67/EG nicht gewährleistet.

Im Übrigen sei die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2002/39/EG am 31. Dezember 2002 abgelaufen.


(1)  ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14.

(2)  ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21.


6.11.2004   

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C 273/19


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Regeringsrätt vom 7. September 2004 in dem Rechtsstreit GöteborgsOperan AB gegen Skatteverk

(Rechtssache C-390/04)

(2004/C 273/33)

Das Regeringsrätt (Schweden) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 7. September 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 13. September 2004, in dem Rechtsstreit GöteborgsOperan AB gegen Skatteverk um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist es mit Artikel 17 und 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie (1) vereinbar, dass Subventionen wie die in der letztgenannten Vorschrift aufgeführten bei der Feststellung des Rechts auf Vorsteuerabzug auch dann berücksichtigt werden, wenn sich die Vorsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen bezieht, die nur für Umsätze verwendet werden, für die sonst ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht?

Sollte die erste Frage bejaht werden, ersucht das Regeringsrätt auch um Beantwortung der folgenden Fragen:

2.

Ist es mit der Bestimmung über Subventionen in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie vereinbar, dass die Vorschrift aus Gründen der Wettbewerbsneutralität oder aus anderen Gründen nur auf vom Mitgliedstaat besonders ausgewählte Bereiche Anwendung findet?

3.

Umfasst die Bestimmung über Subventionen in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie auch wirtschaftliche Beihilfen, die eine Region einer zur Gänze ihr gehörenden Gesellschaft fortlaufend zuwendet, damit diese Gesellschaft kulturelle Tätigkeiten ausübt, die die Region selbst unmittelbar ausüben könnte? Ist es von Bedeutung, wenn die Beihilfe von einer anderen der Region gehörenden Gesellschaft gezahlt wird, die die Muttergesellschaft der erstgenannten Gesellschaft ist?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).


6.11.2004   

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C 273/20


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Symvoulio tis Epikrateias vom 6. Juli 2004 in dem Rechtsstreit 1. Ypourgos Oikonomikou, 2. Proïstamenos D.O.Y. Amfissas gegen Charilaos Georgakis

(Rechtssache C-391/04)

(2004/C 273/34)

Das Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 6. Juli 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 14. September 2004, in dem Rechtsstreit 1. Ypourgos Oikonomikou, 2. Proïstamenos D.O.Y. Amfissas gegen Charilaos Georgakis um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Sind im Falle von vorher abgesprochenen Börsengeschäften, die zwischen Personen oder Personengruppen, die eine der Eigenschaften des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/592/EWG (1) des Rates besitzen, getätigt werden und die zu einer Überbewertung oder künstlichen Erhöhung des Kurses der übertragenen Wertpapiere führen, die Personen, die diese Geschäfte tätigen, als Inhaber von Insiderinformationen im Sinne der Artikel 1 und 2 dieser Richtlinie anzusehen, so dass ihre Handlungen unter das in den Artikeln 2, 3 und 4 der Richtlinie aufgestellte Verbot der Ausnutzung von Insiderinformationen fallen?


(1)  ABl. L 334 vom 18.11.1989, S. 30.


6.11.2004   

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C 273/20


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses vom 7. Juli 2004 des Bundesverwaltungsgerichts in dem Rechtsstreit i-21-germany GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-392/04)

(2004/C 273/35)

Das Bundesverwaltungsgericht ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 7. Juli 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. September 2004, in dem Rechtsstreit i-21-germany GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 97/13/ EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (Lizenzierungsrichtlinie) dahin zu verstehen, dass er der Erhebung einer Lizenzgebühr entgegensteht, bei deren Berechnung von einer Vorauserhebung der Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwandes einer nationalen Regulierungsbehörde für einen Zeitraum von 30 Jahren ausgegangen worden ist?

Bei Bejahung der Frage 1:

2.

Sind Art. 10 EG und Art. 11 der Lizenzierungsrichtlinie dahin zu verstehen, dass sie es gebieten, einen Gebührenbescheid, mit dem Gebühren im Sinne der Frage 1 festgesetzt worden sind und der nicht angefochten worden ist, obwohl das nationale Recht das ermöglichte, aufzuheben, wenn das nationale Recht dies zulässt, aber nicht fordert?


(1)  ABl. L 117, S. 15.


6.11.2004   

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C 273/21


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses der Cour d'appel Lüttich (Belgien) vom 15. September 2004 in dem Rechtsstreit S. A. Air Liquide Industries Belgium gegen Stadt Seraing

(Rechtssache C-393/04)

(2004/C 273/36)

Die Cour d'appel Lüttich (Belgien) (9. Kammer) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 15. September 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. September 2004, in dem Rechtsstreit S. A. Air Liquide Industries Belgium gegen Stadt Seraing um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Ist es als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 der konsolidierten Fassung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzusehen, wenn von einer kommunalen Motorkraftsteuer nur Motoren, die in industriellen Erdgasanlagen verwendet werden, nicht aber Motoren, die für andere Industriegase verwendet werden, befreit sind?


6.11.2004   

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C 273/21


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Symvoulio tis Epikrateias vom 16. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Diagnostikon Kai Therapeftikon Kentron Athinon – Ygeia A.E. gegen Ypourgos Oikonomikon

(Rechtssache C-394/04)

(2004/C 273/37)

Das Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 16. Juni 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. September 2004, in dem Rechtsstreit Diagnostikon Kai Therapeftikon Kentron Athinon – Ygeia A.E. gegen Ypourgos Oikonomikon um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Sind von unter Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG (1) fallenden Personen erbrachte Dienstleistungen, die in der Zurverfügungstellung eines Telefons und eines Fernsehgeräts an Patienten sowie der Verpflegung und Unterbringung für Begleiter von Patienten bestehen, als mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundene Umsätze im Sinne der vorstehenden Vorschrift anzusehen, da sie Nebenleistungen zu dieser Behandlung, aber auch für diese unerlässlich sind?


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.


6.11.2004   

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C 273/21


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Symvoulio tis Epikrateias vom 16. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Diagnostikon Kai Therapeftikon Kentron Athinon – Ygeia A.E. gegen Ypourgos Oikonomikon

(Rechtssache C-395/04)

(2004/C 273/38)

Das Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 16. Juni 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. September 2004, in dem Rechtsstreit Diagnostikon Kai Therapeftikon Kentron Athinon – Ygeia A.E. gegen Ypourgos Oikonomikon um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Sind von unter Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG (1) fallenden Personen erbrachte Dienstleistungen, die in der Zurverfügungstellung eines Telefons und eines Fernsehgeräts an Patienten sowie der Verpflegung und Unterbringung für Begleiter von Patienten bestehen, als mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundene Umsätze im Sinne der vorstehenden Vorschrift anzusehen, da sie Nebenleistungen zu dieser Behandlung, aber auch für diese unerlässlich sind?


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.


6.11.2004   

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C 273/21


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 20. September 2004

(Rechtssache C-396/04)

(2004/C 273/39)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 20. September 2004 eine Klage gegen die Republik Finnland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind M. Huttunen und K. Simonsson, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, und

2.

der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist am 5. August 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 13 vom 16. Januar 2002, S. 9.


6.11.2004   

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C 273/22


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 21. September 2004

(Rechtssache C-399/04)

(2004/C 273/40)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. September 2004 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Antonio Caeiros, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/2/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsen (zehnte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt) (1) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;

2.

hilfsweise, festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der erwähnten Richtlinie verstoßen hat, dass sie die Kommission von diesen Maßnahmen nicht unverzüglich unterrichtet hat;

3.

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die für die Umsetzung der Richtlinie gesetzte Frist ist am 30. Juni 2003 abgelaufen.


(1)   Abl. L 4 vom 9.1.2003, S. 9.


6.11.2004   

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C 273/22


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 21. September 2004

(Rechtssache C-400/04)

(2004/C 273/41)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. September 2004 eine Klage gegen das Königreich der Niederlande beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Knut Simonsson und Wouter Wils.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/96/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2001/96/EG sei am 5. August 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 9-20.


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C 273/23


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Schweden, eingereicht am 22. September 2004

(Rechtssache C-401/04)

(2004/C 273/42)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 22. September 2004 eine Klage gegen das Königreich Schweden beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind K. Simonsson und W. Wils, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission beantragt,

1.

festzustellen, dass Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/16/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission davon nicht in Kenntnis gesetzt hat, und

2.

Schweden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die zur Umsetzung der Richtlinie festgelegte Frist sei am 20. April 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 110 vom 20.04.2001, S. 1.


6.11.2004   

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C 273/23


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 22. September 2004

(Rechtssache C-402/04)

(2004/C 273/43)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 22. September 2004 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Knut Simonsson, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, hilfsweise dadurch, dass sie diese der Kommission nicht übermittelt hat;

2.

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die für die Umsetzung der Richtlinie gesetzte Frist ist am 5. August 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 9.


6.11.2004   

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C 273/23


Rechtsmittel der Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-198/01, Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Schott Glas, eingelegt am 22. September 2004

(Rechtssache C-404/04 P)

(2004/C 273/44)

Die Technische Glaswerke Ilmenau GmbH hat am 22. September 2004 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-198/01, Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Schott Glas, eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind Rechtsanwälte Christoph Arhold und Dr. Norbert Wimmer, White & Case LLP, 62 rue de la Loi, B-1040 Brüssel, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Rechtsmittelführerin beantragt

1.

Das Urteil des Gerichts vom 08.07.2004 in der Rechtssache T-198/01 (1) wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung der Kommission vom 12.06.2001 wird für nichtig erklärt.

3.

Hilfsweise zu 2.: Der Rechtsstreit wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

4.

Die Rechtsmittelgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente:

1.

Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 08.07.2004 in der Rechtssache T-198/01, mit welchem dieses die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission abgewiesen hat, mit welcher die Kommission die Reduzierung des Kaufpreises eines von der Treuhandanstalt (später BvS) privatisierten Betriebes um DM 4 Mio. als Beihilfe qualifiziert und entsprechend Rückforderung verlangt hat.

2.

Die Rechtsmittelführerin hatte sowohl im Beihilfenprüfverfahren als auch im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz die Auffassung vertreten, einen Anspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage auf die Kaufpreisreduzierung gehabt zu haben, da sie und die Verkäuferin - die Treuhandanstalt - bei der Festlegung des Kaufpreises übereinstimmend davon ausgegangen waren, dass der Freistaat Thüringen die Investitionen der Rechtsmittelführerin in das privatisierte Unternehmen zu einem (für KMU zulässigen) erhöhten Fördersatz aus GA-Mitteln (einer von der Kommission genehmigten allgemeinen Regionalbeihilfenregelung) fördern würde. Diese Förderung sei Kalkulationsgrundlage geworden. Nachdem nur die normale, nicht die erhöhte Förderung gewährt worden war, sei die Kalkulationsgrundlage in soweit weggefallen, und der Kaufpreis hätte entsprechend angepasst werden müssen. Da auf die Kaufpreisanpassung ein allgemeiner zivilrechtlicher Anspruch bestanden hätte, dem auch jeder private Verkäufer ausgesetzt gewesen wäre, hätte von einer Beihilfe nicht die Rede sein können (weder wirtschaftlicher Vorteil noch Selektivität im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG). Dies hätte auch deshalb gegolten, weil nach dem zum Zeitpunkt der Privatisierung geltendem Treuhandregime die Festsetzung eines entsprechend niedrigeren Kaufpreises beihilfenrechtlich problemlos zulässig gewesen wäre.

3.

Die Kommission hat die Argumentation der Rechtsmittelführerin aus rechtlichen Gründen abgelehnt und darauf abgestellt, dass Ansprüche gegen die Treuhand und den Freistaat Thüringen getrennt zu untersuchen seien. Das Gericht erster Instanz hat diese Argumentation gebilligt, und darüber hinaus darauf abgestellt, dass die Klägerin keinen schriftlichen Beweis für eine Förderzusage des Freistaats Thüringens während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat.

4.

Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel. Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage bringt die Rechtsmittelführerin vor allem folgende Rechtsmittelgründe vor:

Das Gericht habe zu Unrecht einen Verstoß der Kommission gegen die Begründungspflicht (Artikel 253 EG) verneint, da anhand der Kommissionsbegründung nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die Kommission den von der Klägerin dargelegten Anspruch gegen die Treuhand (nun BvS) wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgewiesen habe.

Wenn die Kommissionsbegründung den Anforderungen des Artikel 253 EG genügt haben sollte, so hätte das Gericht jedenfalls einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission feststellen müssen, denn die Kommissionsbegründung sei offensichtlich nicht geeignet gewesen, den Vortrag der Rechtsmittelführerin zum Wegfall der Geschäftsgrundlage in Zweifel zu ziehen. Entsprechend hätte ein Verstoß der Kommission gegen Artikel 87 Absatz 1 EG vom Gericht festgestellt werden müssen.

Soweit das Gericht sich auf zusätzlich nicht von der Kommission herangezogene Begründungen gestützt habe (kein Nachweis der Zusage des Freistaats Thüringens) seien diese unzulässig (Begründungsauswechselung) und unerheblich (nicht Zusage Thüringens sei beweiserheblich gewesen, sondern Fehlvorstellung der Vertragsparteien über Förderungshöhe).

Außerdem habe das Gericht gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze, u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör, verstoßen, indem es die Beweisanträge der Rechtsmittelführerin zur Kalkulationsgrundlage im Urteil abgelehnt habe, und gleichzeitig das Urteil darauf gestützt habe, dass die Rechtsmittelführerin ihren Vortrag nicht bewiesen habe.

5.

Neben diesen Rechtsmittelgründen rügt die Rechtsmittelführerin darüber hinaus Rechtsfehler in Bezug auf andere Begründungsmängel der Kommissionsentscheidung sowie die rechtsfehlerhafte Verneinung von wesentlichen von der Kommission begangenen Verfahrensfehlern.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


6.11.2004   

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C 273/24


Rechtsmittel der Mannesmannröhren-Werke AG gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-44/00, Mannesmannröhren-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 23. September 2004

(Rechtssache C-411/04 P)

(2004/C 273/45)

Die Mannesmannröhren-Werke AG hat am 23. September 2004 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-44/00, Mannesmannröhren-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind Rechtsanwälte Dr. Martin Klusmann und Dr. Frederik Wiemer, Freshfields Bruckhaus Deringer, Freiligrathstraße 1, D-40479 Düsseldorf.

Die Rechtsmittelführerin beantragt

1.

Unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlich gestellten Anträge der Klägerin das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-44/00, Mannesmannröhren-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1) insoweit teilweise aufzuheben, als es die Klage gegen die Entscheidung 2003/382/EG der Beklagten vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag abgewiesen hat.

2.

Die Entscheidung 2003/382/EG der Beklagten vom 8. Dezember 1999 insgesamt für nichtig zu erklären.

3.

Hilfsweise, das gegenüber der Klägerin in Art. 4 der Entscheidung 2003/382/EG verhängte Bußgeld sowie die in Art. 5 der Entscheidung 2003/382/EG festgesetzten Rechtshängigkeits- und Verzugszinsen angemessen herabzusetzen.

4.

Weiter hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtshofs an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückzuverweisen.

5.

Der Beklagten die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente:

Die Klägerin begehrt mit insgesamt drei Rechtsmittelgründen die weitergehende Aufhebung der Entscheidung:

1.

Das Gericht hat gegen den Rechtsgrundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, weil es die zentrale Verwertung des sogenannten „Verteilerschlüssel-Papiers“ als belastendes Beweismittel rechtsfehlerhaft für zulässig erachtet hat, obwohl sowohl Urheberschaft und Herkunft des Papiers als auch die Umstände seiner Erlangung der Klägerin nicht bekannt sind. Die Klägerin hätte sich nur dann gegen das sie belastende Verteilerschlüssel-Papier angemessen verteidigen können, wenn sie neben dem Inhalt auch zur Glaubwürdigkeit der Unterlage hätte vortragen können.

2.

Zu Unrecht hat das Gericht den in Art. 2 der streitgegenständlichen Entscheidung vorgeworfenen Kartellrechtsverstoß bestätigt. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin mit dem Abschluss des Liefervertrags mit Corus im Jahr 1993 eine horizontale Absprache mit den Unternehmen Vallourec und Dalmine traf oder umsetzte. Es bleibt unberücksichtigt, dass es sich um einen nicht-exklusiven Liefervertrag handelt, der mehr als zwei Jahre nach anderen Verträgen abgeschlossen worden war.

3.

Das Gericht hat gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem es der Klägerin – im Gegensatz zu Vallourec und Dalmine – keinen Kooperationsabschlag nach der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207) zusprach. Durch die sogenannte „Becher“-Erklärung hat die Klägerin einen eigenen Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung geleistet, der auch in der streitgegenständlichen Entscheidung verwertet wurde. Zudem hatte die Klägerin die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellten Tatsachen nicht bestritten, was ebenfalls zu Unrecht nicht bußgeldmindernd berücksichtigt wurde.


(1)   Abl. Nr. C 239 vom 25.9.2004.


6.11.2004   

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C 273/25


Klage des Europäischen Parlaments gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 27. September 2004

(Rechtssache C-413/04)

(2004/C 273/46)

Das Europäische Parlament hat am 27. September 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers sind A. Baas und U. Rösslein, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Das Europäische Parlament beantragt,

die Richtlinie 2004/85/EG des Rates vom 28. Juni 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Estland (1) für nichtig zu erklären;

dem Rat die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Artikel 57 der Beitrittsakte 2003 stelle nicht die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der streitigen Richtlinie dar. Diese Bestimmung habe eine Anpassung des Gemeinschaftsrechts aufgrund des Beitritts zum Gegenstand und solle die Anwendung derjenigen Gemeinschaftsrechtsakte auf die neuen Mitgliedstaaten ermöglichen, die nicht durch die Beitrittsakte selbst angepasst worden seien. Andere Änderungen könnten folglich nicht auf Artikel 57 der Akte gestützt werden. Diese Bestimmung könne nicht verwendet werden, um Ausnahmeregelungen für Gemeinschaftsrechtsakte einzuführen, insbesondere nicht solche, die weiter gingen als diejenigen, die ausdrücklich in der Beitrittsakte bewilligt und begrenzt worden seien.

Die streitige Richtlinie sei nicht ausreichend begründet, da sich die Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf Artikel 57 der Beitrittsakte 2003 als Rechtsgrundlage in keiner Weise aus den Begründungserwägungen und den anderen Bestimmungen der Richtlinie ergebe.


(1)  ABl. L 236 vom 07.07.2004, S. 10.


6.11.2004   

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C 273/26


Klage des Europäischen Parlaments gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 27. September 2004

(Rechtssache C-414/04)

(2004/C 273/47)

Das Europäische Parlament hat am 27. September 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers sind A. Baas und U. Rösslein, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 1223/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Slowenien (1) für nichtig zu erklären;

dem Rat die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Artikel 57 der Beitrittsakte 2003 stelle keine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der streitigen Verordnung dar. Diese Vorschrift habe eine Anpassung der Gemeinschaftsvorschriften aufgrund des Beitritts zum Gegenstand und solle die Anwendung derjenigen Gemeinschaftsrechtsakte auf die neuen Mitgliedstaaten ermöglichen, die nicht durch die Beitrittsakte selbst angepasst worden seien. Andere Änderungen könnten folglich nicht auf Artikel 57 der Akte gestützt werden. Diese Vorschrift könne nicht verwendet werden, um Ausnahmen von Gemeinschaftsrechtsakten einzuführen.

Die streitige Verordnung sei nicht hinreichend begründet, da sich die Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf Artikel 57 der Beitrittsakte 2003 als Rechtsgrundlage in keiner Weise aus den Begründungserwägungen und den anderen Bestimmungen der Verordnung ergebe.


(1)  ABl. L 233 vom 2.7.2004, S. 3.


6.11.2004   

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C 273/26


Streichung der Rechtssache C-13/02 (1)

(2004/C 273/48)

Mit Beschluss vom 22. Juli 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-13/02 – Casearia Bresciana Ca.Bre.Soc.Coop.a.r.l u. a.. gegen A.I.M.A. (Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo) – angeordnet.


(1)  ABl. C 68 vom 16.3.2002.


6.11.2004   

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C 273/26


Streichung der Rechtssache C-81/02 (1)

(2004/C 273/49)

Mit Beschluss vom 28. Juli 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-81/02 – Wolfgang Rohringer als Masseverwalter im Konkurs der Eurokeramik Gesellschaft mbH & Co KG gegen Gemeinnützige Salzburger Wohnbaugesellschaft mbH – angeordnet.


(1)  ABl. C 144 vom 15.6.2002.


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C 273/26


Streichung der Rechtssache C-197/02 (1)

(2004/C 273/50)

Mit Beschluss vom 29. Juli 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-197/02 – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien – angeordnet.


(1)  ABl. C 191 vom 10.8.2002.


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C 273/27


Streichung der Rechtssache C-361/03 P (1)

(2004/C 273/51)

Mit Beschluss vom 29. Juli 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-361/03 P – El Corte Inglés SA gegen OHMI, Calzaturificio Yvonne Srl – angeordnet.


(1)  ABl. C 239 vom 4.10.2003.


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C 273/27


Streichung der Rechtssache C-457/03 (1)

(2004/C 273/52)

Mit Beschluss vom 22. Juli 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-457/03 – Azienda Agricola Albergati Giovanni Angelo gegen A.G.E.A. (Agenzia Erogazioni in Agricoltura) – angeordnet.


(1)  ABl. C 7 vom 10.1.2004.


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C 273/27


Streichung der Rechtssache C-554/03 (1)

(2004/C 273/53)

Mit Beschluss vom 22. Juli 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-554/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Ufficio del Giudice di Pace Gorizia [Italien]) – Azienda Agricola Tomadin Silvano gegen A.G.E.A. (Agenzia Erogazioni in Agricoltura) – angeordnet.


(1)  ABl. C 47 vom 21.2.2004.


6.11.2004   

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C 273/27


Streichung der Rechtssache C-17/04 (1)

(2004/C 273/54)

Mit Beschluss vom 29. Juli 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-17/04 – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien – angeordnet.


(1)  ABl. C 59 vom 6.3.2004.


GERICHT ERSTER INSTANZ

6.11.2004   

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C 273/28


Klage der L D S.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 14. Mai 2004

(Rechtssache T-168/04)

(2004/C 273/55)

Verfahrenssprache zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung — Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

L D S.A., Huercal de Almeria (Spanien), hat am 14. Mai 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt M. Knospe.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Julius Sämann Ltd., Zug (Schweiz).

Die Klägerin beantragt

die Entscheidung des beklagten Amtes vom 15. März 2004 in der Sache R 326/2003-2 bezüglich der Markeneintragung Nr. 252 288 in den Ziffern 1. und 3. aufzuheben;

das beklagte Amt zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Die Klägerin

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Die Bildmarke „Aire Limpio“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 (u.a. Parfümerien und ätherische Öle, parfümierte Luftverbesserer und Werbung) – Anmeldung Nr. 252 288

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Julius Sämann Ltd.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale und internationale Bildmarken sowie die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 91 991 in Formen von Tannenbäumen mit verschiedenen Beschriftungen für Waren der Klasse 5 (Lufterfrischer)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchskammer. Zurückweisung der Anmeldung für die Waren der Klassen 3 und 5

Klagegründe:

Verletzung des Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94;

Keine Ähnlichkeit der Zeichen;

Verletzung des Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94.


6.11.2004   

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C 273/28


Klage des Alain Crespinet gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juni 2004

(Rechtssache T-261/04)

(2004/C 273/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Alain Crespinet, wohnhaft in Rosières (Belgien), hat am 21. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung über die Vergabe seiner prioritären Punkte für das Beförderungsjahr 2003 sowie die Entscheidung, seinen Namen nicht in die Liste der in diesem Beförderungsjahr nach Besoldungsgruppe A 5 beförderten Beamten aufzunehmen, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache wendet sich der Kläger gegen die Weigerung der Anstellungsbehörde, ihn im Rahmen des Beförderungsjahres 2003 nach Besoldungsgruppe A 5 zu befördern, nachdem er in diesem Beförderungsjahr eine Zahl von prioritären Punkten erhalten habe, die nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht habe, um für eine Beförderung in Betracht zu kommen.

Zur Begründung seiner Forderungen macht der Kläger geltend

eine Verletzung der Artikel 5, 7 und 26 des Statuts,

eine Verletzung der Artikel 43 und 45 des Statuts und der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesen Artikeln,

eine Verletzung des Grundsatzes der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Dienstposten,

eine Verletzung des Grundsatzes der Anwartschaft auf eine Laufbahn,

eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

Der Kläger ist insbesondere der Ansicht, dass die Vergabe von einem Punkt pro Anzahl der Jahre in der jeweiligen Besoldungsgruppe, wie in Artikel 12 Absatz 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts vorgesehen, das Dienstalter in der Besoldungsgruppe der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten honoriere, ohne den tatsächlichen Verdiensten Rechnung zu tragen, die sie während dieser Jahre, für die Beurteilungen erstellt worden seien, bewiesen hätten.


6.11.2004   

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C 273/29


Klage des Jean-Paul Keppenne gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Juli 2004

(Rechtssache T-272/04)

(2004/C 273/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Jean-Paul Keppene, wohnhaft in Etterbeek (Belgien), hat am 6. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Paul-Emmanuel Ghislain.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen der Kommission, die Zahl der dem Kläger innerhalb der Generaldirektion im Rahmen des Beurteilungsverfahrens 2003 zuerkannten Prioritätspunkte nicht zu erhöhen und ihn im Beförderungsjahr 2003 nicht nach Besoldungsgruppe A 5 zu befördern, aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, an den Kläger 3 000 Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, Beamter der Kommission, möchte dartun, dass die Entscheidung der Kommission, ihn nicht zu befördern, rechtswidrig sei, einmal, weil sie eine verschleierte Disziplinarmaßnahme für seine Abordnung an den Gerichtshof von 1996 bis 2003 darstelle, und zum anderen, weil sie nicht in angemessener Weise seine Verdienste berücksichtigt habe.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend

einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts und einen Ermessensmissbrauch;

einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 3 Ziffer ii und Absatz 4 Buchstabe a der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

einen Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts;

einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts;

einen Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts.

Hilfsweise macht der Kläger einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Artikel 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts geltend.


6.11.2004   

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C 273/29


Klage der Enviro Tech Europe Ltd und der Enviro Tech International Inc. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. Juli 2004

(Rechtssache T-291/04)

(2004/C 273/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Enviro Tech Europe Ltd, Kingston-upon-Thames (Vereinigtes Königreich), und die Enviro Tech International Inc., Illinois (USA), haben am 16. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem.

Die Klägerinnen beantragen,

I.

die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. L 152, S. 1) im Hinblick darauf teilweise für nichtig zu erklären, dass darin Propylbromid als leicht entzündlicher Stoff (R11) und als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2 (R60) aufgeführt wird;

II.

festzustellen, dass die Kommission für die Schäden haftet, die den Klägerinnen aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Kommission einschließlich der — aber nicht beschränkt auf die — Ablehnung ihres Antrags und des damit zusammenhängenden Erlasses der angefochtenen Entscheidung bisher entstanden sind und während dieses Verfahrens noch entstehen werden, und dass sie den Klägerinnen diese Schäden in Höhe von vorläufig 350 000 Euro zu ersetzen hat;

III.

festzustellen, dass die Kommission für unmittelbar drohende Verluste und Schäden, die mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar sind, haftet, auch wenn diese nicht genau beziffert werden können;

IV.

der Kommission alle Kosten und Auslagen in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (1), soweit sie die Einstufung von Propylbromid betrifft.

Die in dieser Rechtssache vorgebrachten Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-422/03, Enviro Tech Europe und Enviro Tech International gegen die Kommission (ABl. C 47 vom 21. Februar 2004, S. 35).


(1)  ABl. L 152, S. 1.


6.11.2004   

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C 273/30


Klage des Vladimir Boucek gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. August 2004

(Rechtssache T-318/04)

(2004/C 273/59)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vladimir Boucek, Prag (Tschechische Republik), hat am 4. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist Libuse Krafftova.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 29.3.2004 betreffend die Nichtzulassung des Klägers zum schriftlichen Test des Auswahlverfahrens laut Amtsblatt C 120 A/13 aufzuheben;

den Kläger in den Stand vor dem Erlass des Nichtzulassungsbescheides vom 29.3.2004 wiedereinzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger hat sich für das Auswahlverfahren EPSO/A/2/03 für die Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsreferendarinnen und Verwaltungsreferendaren (A 8) tschechischer Staatsangehörigkeit beworben. Laut der Mitteilung über das Auswahlverfahren musste die Anmeldung per Internet erfolgen. Mit der angefochtenen Entscheidung ist die Anmeldung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Kläger habe seine schriftliche Anmeldung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht.

Der Kläger wendet sich gegen diese Entscheidung. Er trägt vor, die Beklagte habe zur Veröffentlichung der Testergebnisse der Vorauswahltests und damit verbundenen Aufforderungen, persönliche Unterlagen bei der Beklagten binnen einer Frist von drei Wochen einzureichen, ausnahmsweise keine E-Mail-Mitteilung an die Bewerber versandt, wie sie es in allen anderen Phasen des Auswahlverfahrens tat. Es könne daher nur als Unstetigkeit, Unverhältnismäßigkeit und als schwerer Formfehler des Verfahrens bewertet werden.

Ferner macht der Kläger geltend, dass willkürlich, am eigentlichen Zweck vorbei, einige qualifizierte Bewerber ausgeschlossen wurden, die des Umstands wegen die festgesetzte kurze Frist nicht einhalten konnten. Die Fristlänge von weniger als drei Wochen war völlig unverhältnismäßig bemessen in Anbetracht der Gesamtlänge des Verfahrens von neun Monaten. Die Beklagte habe nicht ausreichend die Bedeutung dieser Phase des Auswahlverfahrens gewürdigt und habe versäumt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um alle bisher erfolgreichen Bewerber über die Frist in Kenntnis zu setzen. Somit habe sie ihren Ermessensspielraum missbraucht.


6.11.2004   

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C 273/30


Klage der Triantafyllia Dionyssopoulou gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 30. Juli 2004

(Rechtssache T-320/04)

(2004/C 273/60)

Verfahrenssprache: Französisch

Triantafyllia Dionyssopoulou, Norwich Norfolk (Vereinigtes Königreich), hat am 30. Juli 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Claude Quackels.

Die Klägerin beantragt,

die ihr am 12. Dezember 2003 mitgeteilte Entscheidung, mit der für die Berechnung des Ruhegehalts der für Griechenland geltende Berichtigungskoeffizient festgesetzt wurde, aufzuheben;

ab 1. November 2003 den für das Vereinigte Königreich geltenden Berichtigungskoeffizienten auf ihr Ruhegehalt anzuwenden;

den Rat zu verurteilen, der Klägerin als Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens auf 50 000 Euro beziffert wird, einen nach billigem Ermessen auf 20 000 Euro festgesetzten Betrag zu zahlen;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache, eine ehemalige Gemeinschaftsbeamtin, die Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, wendet sich gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, auf dieses Ruhegehalt den Berichtigungskoeffizienten für Griechenland anstelle desjenigen für das Vereinigte Königreich anzuwenden.

Sie führt hierzu aus, da sie ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich genommen habe, habe sie Anspruch auf Anwendung dieses Koeffizienten; die Entscheidung, ihr dies zu verweigern, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei, sei rechtswidrig, da sie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoße.

Die angefochtene Entscheidung beruhe außerdem auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.


6.11.2004   

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C 273/31


Klage der Citicorp gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 5. August 2004

(Rechtssache T-325/04)

(2004/C 273/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Citicorp, New York (Vereinigte Staaten von Amerika), hat am 5. August 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, C. Schulte und A. Pohlmann.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Link Interchange Network Ltd.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Mai 2004 in der Sache R 789/2002-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Citicorp.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke „Worldlink“ (Anmeldung Nr. 111880).

Waren und Dienstleistungen:

Klassen 9, 16 und 36.

Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Link Interchange Network Ltd.

Widerspruchsmarke oder –zeichen:

Nationale Wortbildmarke „LINK“ für Dienstleistungen in Klasse 36 (Bankdienste für Bargeldauszahlungen, Überweisungen und Zahlungen, Finanzinformationsdienste).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die Dienstleistungen „Finanzwesen, Geldgeschäfte“ in Klasse 36.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen die Artikel 73 und 74 der Verordnung Nr. 40/94 (1) und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


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C 273/32


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Silicon and Software Systems Limited, eingereicht am 6. August 2004

(Rechtssache T-326/04)

(2004/C 273/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 6. August 2004 eine Klage gegen die Silicon and Software Systems Limited, Dublin (Irland), beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind A. Whelan und Dr. D. R. Phelan, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kommission 38 446,50 Euro, entsprechend 29 194 Euro als geschuldeten Hauptbetrag und 9 252,50 Euro als Verzugszinsen für die Zeit vom 30. August bis zum 16. August 2004 zu einem Satz von 8 % pro Jahr zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Kommission 6,40 Euro pro Tag als Zinsen zu einem Satz von 8 % pro Jahr vom 17. August 2004 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung der Schuld zu zahlen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 28. März 1994 schloss die Kommission mit der Beklagten den ESSI-Vertrag Nr. 10043 über eine in Bezug auf die Entwicklung von Forschung und Technologie in Verfolgung des ESPRIT-Programms ausgeführte Leistung. Gemäß dem Vertrag zahlte die Kommission einen Vorschuss auf ihre finanzielle Beteiligung auf das Konto der Beklagten ein. Nach Abschluss der Leistung übermittelte die Beklagte ihre bereinigte Kostenaufstellung. Die Kommission lehnte es ab, vor Vertragsbeginn entstandene Kosten zu übernehmen, und änderte die Kostenaufstellung dementsprechend. Sie macht geltend, die Beklagte habe gegen die von ihr aufgestellte geänderte bereinigte Kostenaufstellung keine Einwände erhoben.

Die Kommission verlangte daraufhin die Erstattung des die geänderte bereinigte Kostenaufstellung übersteigenden Teiles des Vorschusses in Höhe von 29 194 Euro. Die Beklagte lehnte die Zahlung des ausstehenden Ausgleichsbetrags ab und verstieß damit nach Ansicht der Kommission gegen die Bedingungen des Vertrages.


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C 273/32


Klage des Syndicat National de l'Industrie des Viandes (SNIV) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. August 2004

(Rechtssache T-327/04)

(2004/C 273/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Das Syndicat National de l'Industrie des Viandes (SNIV) mit Sitz in Paris hat am 3. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwältinnen Nicole Coutrelis und Séverine Henneresse; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die staatliche Beihilfe „N 515/2003 – Frankreich – Beihilfen im Sektor Tierkörperbeseitigung – Schlachtgebühr“ für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Tierkörperbeseitigung werde in Frankreich als eine öffentliche Aufgabe betrachtet und von einem Fonds finanziert, der sowohl aus staatlichen Zuweisungen als auch aus einer von den Schlachthöfen erhobenen Schlachtgebühr gespeist werde. Dieses System sei Gegenstand einer Anmeldung bei der Kommission gewesen. Der Kläger, der Schlachthöfe repräsentiere, habe die Kommission auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht, hinsichtlich der Beihilfe das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG zu eröffnen. Dennoch habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das vorliegende System im Hinblick auf die Komponente „Auf dem Bauernhof verendete Tiere“ mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei und die Komponente „Schlachtabfälle“ keine Beihilfe darstelle.

Der Kläger macht eine Verletzung des Artikels 88 Absatz 2 EG sowie des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) geltend und beantragt die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, da er der Ansicht ist, die Kommission habe das von der französischen Regierung eingeführte System damit gebilligt. Angesichts der von ihr genannten ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe habe die Kommission diese Beihilfe nicht für vereinbar erklären dürfen, ohne das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

Der Kläger macht außerdem eine Reihe von Sachverhalts- und Beurteilungsfehlern der angefochtenen Entscheidung geltend. Er trägt auch vor, dass die Schlachtgebühr offensichtlich gegen eine Reihe von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts verstoße, nämlich gegen

die Vorschriften über die Mehrwertsteuer;

das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 28 EG), soweit die Schlachtgebühr auch Tiere „gemischter“ Herkunft gemäß der Verordnung Nr. 1760/2000 (2) betreffe, d. h. solche, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammten, aber in Frankreich geschlachtet würden;

die Verordnung Nr. 1774/2002 (3);

den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 50 EG), soweit nur ein einziges Unternehmen in jedem Departement Dienstleistungen im Bereich der Tierkörperbeseitigung für die Schlachthöfe und Züchter des Departements anbieten dürfe;

die Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik. Der Kläger macht hierzu geltend, dass Frankreich durch die Erhebung der fraglichen Gebühr die gemeinsame Marktorganisation für Fleisch störe und durch die künstliche Steigerung des Fleischpreises die diese betreffenden Verordnungen verletze.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83 vom 27.03.1999, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.08.2000, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.


6.11.2004   

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C 273/33


Klage des Günter Wilms gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. August 2004

(Rechtssache T-328/04)

(2004/C 273/64)

Verfahrenssprache: Französisch

Günter Wilms, wohnhaft in Brüssel, hat am 3. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Marc van der Woude und Valérie Landes, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

das Verzeichnis der beförderten Beamten vom 27. November 2003 aufzuheben, weil es den Namen des Klägers nicht enthält, hilfsweise, die Verdienstrangliste vom 13. November 2003 aufzuheben, weil sie infolge der Vergabe einer unzureichenden Zahl zusätzlicher Prioritätspunkte den Namen des Klägers nicht enthält;

die auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts getroffene Entscheidung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes aufzuheben, an den Kläger im Hinblick auf das Beförderungsjahr 2003 einen einzigen Prioritätspunkt der Generaldirektion und insgesamt lediglich vier Prioritätspunkte zu vergeben;

die auf der Grundlage des Artikels 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts getroffene Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, an den Kläger im Hinblick auf das Beförderungsjahr 2003 keinen besonderen Prioritätspunkt des Beförderungsausschusses „für zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs“ zu vergeben;

die implizite Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, den am 14. Juli 2003 beim Beförderungsausschuss erhobenen „Einspruch“ des Klägers hinsichtlich der Vergabe der Prioritätspunkte im Juristischen Dienst und hinsichtlich der Vergabe der Prioritätspunkte für zusätzliche Tätigkeiten zurückzuweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ist der Ansicht, die Entscheidung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes, an ihn vier Prioritätspunkte zu vergeben, stelle einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts und Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar. Der Kläger macht außerdem einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts und gegen den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung geltend. An dritter Stelle macht der Kläger einen Ermessensmissbrauch geltend.

Außerdem ist die Entscheidung der Anstellungsbehörde, an ihn keine Prioritätspunkte für zusätzliche Tätigkeiten zu vergeben, nach Ansicht des Klägers rechtswidrig, da sie einen Verstoß gegen Artikel 9 Absätze 1 und 2 sowie Anhang I der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstelle.

Schließlich macht der Kläger geltend, dass die Entscheidung der Anstellungsbehörde, an ihn auf seinen Einspruch beim Beförderungsausschuss hin keine zusätzlichen Beförderungspunkte zu vergeben, rechtswidrig sei, weil diese Entscheidung nicht ausreichend begründet sei.


6.11.2004   

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C 273/34


Klage der House of Donuts International gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 11. August 2004

(Rechtssache T-334/04)

(2004/C 273/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Die House of Donuts International hat am 11. August 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt N. Decker, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Panrico S.A.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 938 670 der Klägerin zuzulassen ist;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Mai 2004 (Sache R 1036/2001-4) aufzuheben;

die Kosten der Klägerin der Gegenpartei aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Die Klägerin.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „House of donuts ‚The Finest American Pastries‘“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 32 und 42 (u.a. Krapfen, Muffins, Croissants, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer, Betrieb von Restaurants und Cafeterien, Catering) – Anmeldung Nr. 938 670.

Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Panrico S.A.

Widerspruchsmarke oder -zeichen:

Spanische Wortmarken und Bildmarken „DONUT“ und „donuts“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 32 und 42 (u.a. Konfiserien aller Art, Gebäck, Süßwaren und Bonbons, Fruchgetränke und Fruchtsäfte, Betrieb von Cafeterien, Bars, Restaurants, Hotels und Campinganlagen).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin.

Klagegründe:

Die einander gegenüberstehenden Marken seien sich nicht ähnlich. Der Widerspruchsführerin dürfe nicht eine ausschließliche Benutzung der Wörter „donut“ oder „donuts“ gewährt werden.


6.11.2004   

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C 273/34


Klage der Viz Stal und der Duferco Commerciale SpA gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 11. August 2004

(Rechtssache T-335/04)

(2004/C 273/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Viz Stal, Jekaterinburg (Russland), und die Duferco Commerciale SpA, Genua (Italien), haben am 11. August 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte R. Luff und J.-F. Bellis.

Die Klägerinnen beantragen,

1)

die Verordnung (EG) Nr. 990/2004 des Rates vom 17. Mai 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland für nichtig zu erklären, soweit mit ihr ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Erzeugnisse, die von Viz Stal hergestellt und von Duferco in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden, verhängt wird;

2)

anzuordnen, dass die Änderung des auf Viz Stal anwendbaren Zollsatzes in der angefochtenen Verordnung vorläufig in Kraft bleibt, bis die zuständigen Einrichtungen die erforderlichen Maßnahmen erlassen haben, um diesem Urteil nachzukommen;

3)

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Verordnung (1) wurde aufgrund einer Interimsüberprüfung erlassen, die auf einen Antrag der Klägerin Viz Stal und einen anderen Antrag eines anderen russischen Herstellers des Erzeugnisses eingeleitet wurde. Die Anträge wurden damit begründet, dass die Erzeuger die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus erfüllten und dass ihre Dumpingspannen erheblich zurückgegangen seien.

Im Rahmen der Interimsüberprüfung, die auf die Ermittlung der Dumpingspanne begrenzt war, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis für die Klägerin Viz Stal und als Ergebnis ihre Dumpingspanne berechnet. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis in rechtswidriger Weise ermittelt.

Die Klägerinnen begründen ihre Klage damit, dass die Kommission gegen Artikel 2 Absätze 3 und 5 der Grundverordnung (2) verstoßen habe, dass sie die von Viz Stal an ihre Lieferanten gezahlten Preise beanstandet habe. Die Kommission habe fälschlich den Schluss gezogen, dass Viz Stal und ihr Lieferant, Magnitogorsk, miteinander verbundene Unternehmen seien und dass die in Rechnung gestellten Preise unzulässig seien. In diesem Zusammenhang rügen die Klägerinnen auch eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, wie sie durch Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung und Artikel 6.2 des WTO-Antidumpingabkommens gewährleistet würden.

Ferner machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission dadurch gegen Artikel 2 Absätze 5 und 6 der Grundverordnung verstoßen habe, dass sie die Viz Stal entstandenen Finanzierungskosten, wie sie in ihren Buchungsunterlagen aufgeführt seien, durch die Anwendung eines Zinssatzes auf nicht verzinsliche Darlehen, die von Vetrade, der Holdinggesellschaft von Viz Stal, gewährt worden seien, erhöht habe. In Bezug auf diese Darlehen, die nicht mit von unabhängigen Dritten gewährten Darlehen vergleichbar seien, seien tatsächlich keine Kosten entstanden. Ferner sei der von der Kommission angewandte Zinssatz willkürlich.

Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission einen Fehler dadurch begangen habe, dass sie die Kreditkosten zweimal vom Exportpreis abgezogen habe. Die Kommission habe zum einen gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung die Kreditkosten als Teil der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten abgezogen, zum anderen habe sie gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auch eine Berichtigung des Ausfuhrpreises für Kreditkosten im Zusammenhang mit Zahlungsfristen vorgenommen, die Duferco dem ersten unabhängigen Abnehmer gewährt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 990/2004 des Rates vom 17. Mai 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland (ABl. L 182, S. 5).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).


6.11.2004   

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C 273/35


Klage des Athanasios Pitsiorlas gegen den Rat der Europäischen Union und die Europäische Zentralbank, eingereicht am 29. Juli 2004

(Rechtssache T-337/04)

(2004/C 273/67)

Verfahrenssprache: Griechisch

Athanasios Pitsiorlas, wohnhaft in Saloniki (Griechenland), hat am 29. Juli 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Europäische Zentralbank beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Dimitrios Papafilippou.

Der Kläger beantragt,

ihm gesamtschuldnerisch und in vollem Umfang zu Lasten der beiden Gemeinschaftsorgane (1) als materiellen Schadensersatz den sich aus den Berechnungen der Bezüge der entsprechenden Arbeitsstelle bei der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von April 2001 bis drei Monate nach dem Erlass des Urteils des Gerichts erster Instanz ergebenden Betrag, wenn er positiv für den Kläger ist, abzüglich seiner Einkünfte als Rechtsanwalt in dem entsprechenden Zeitraum und (2) einen Betrag in Höhe von 90 000 Euro als immateriellen Schaden zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab Zustellung der Klage zuzusprechen;

den beiden Gemeinschaftsorganen seine gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger hat beim Gericht erster Instanz eine Klage (Rechtssachennummer T-3/00 (1)) erhoben, mit der er die Nichtigerklärung der Weigerung des Rates und der Europäischen Zentralbank beantragt hat, ihm Zugang zu der „Basel/Nyborg“-Vereinbarung über die Stärkung des Europäischen Währungssystems zu gewähren. Der Kläger macht geltend, dass er diese Vereinbarung benötige, um die von ihm ausgearbeitete Dissertation abschließen zu können.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, die Weigerung des Rates und der Europäischen Zentralbank, ihm Zugang zu gewähren, sei aus den Gründen rechtswidrig gewesen, auf die er sich auch in seiner vorangehenden Klage berufen habe. Außerdem habe er wegen dieser Weigerung seine Dissertation bis heute nicht abschließen können. Als Verfasser einer Dissertation mit Spezialisierung im Wirtschafts- und Währungsrecht würde er eine Stelle mit juristischer Betätigung bei internationalen Organisationen und Einrichtungen beanspruchen und auch erhalten. Somit sei ihm ein materieller Schaden in Höhe des Unterschieds zwischen den Einkünften, die er auf einer derartigen Stelle im Zeitraum von April 2001, als er seine Dissertation abgeschlossen und eine solche Arbeitsstelle gefunden hätte, bis drei Monate nach dem Erlass des Urteils des Gerichts erster Instanz bezogen hätte, und den Einkünften entstanden, die er durch Arbeit als Rechtsanwalt in Griechenland während desselben Zeitraums erzielt habe oder erzielt hätte. Der Kläger begehrt folglich mit seiner Klage den Satz dieses materiellen Schadens sowie die Anerkennung eines immateriellen Schadens.


(1)  ABl. C 122 vom 29.04.2000, S. 35.


6.11.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/36


Klage der Ontex N.V. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 23. August 2004

(Rechtssache T-353/04)

(2004/C 273/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Ontex N.V., Buggenhout (Belgien), hat am 23. August 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Du Tré.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Curon Medical Inc., Sunnyvale, Kalifornien (USA)

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 5. Juli 2004 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Curon Medical Inc.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke „CURON“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 10, 41 und 42 (u.a. chirurgische, medizinische, zahnärztliche und veterinärmedizinische Apparate, Instrumente und Geräte außer Röntgenapparaten) – Anmeldung Nr. 1 934 868.

Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Die Klägerin.

Widerspruchsmarke oder -zeichen:

Gemeinschaftswortmarke „EURON“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 10 (u.a. chirurgische, medizinische, zahnärztliche und veterinärmedizinische Apparate, Instrumente und Geräte außer Röntgenapparaten) – Gemeinschaftsmarke Nr. 762 351.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückverweisung der Sache an die Widerspruchsabteilung.

Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.


6.11.2004   

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C 273/36


Klage der SmithKline Beecham p.l.c. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 27. August 2004

(Rechtssache T-356/04)

(2004/C 273/69)

Verfahrenssprache: Englisch

Die SmithKline Beecham p.l.c., Brentford (Vereinigtes Königreich), hat am 27. August 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, A. Pohlmann und I. Fowler.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Warner-Lambert Consumer Healthcare S.Com.p.a., Mailand (Italien).

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Juni 2004 in der Sache R0018/2004-1 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

SmithKline Beecham p.l.c.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke ACTIFAST für Waren und Dienstleistungen in Klasse 5 (pharmazeutische Präparate) – Anmeldung Nr. 1 902 568.

Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Warner-Lambert Consumer Healthcare S.Com.p.a.

Widerspruchsmarke oder -zeichen:

Nationale Wortmarke ACTIFED für Waren und Dienstleistungen in Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Stattgabe der Beschwerde und des Widerspruchs, Zurückweisung der Anmeldung.

Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.


6.11.2004   

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C 273/37


Klage des Leonid Minin gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. September 2004

(Rechtssache T-362/04)

(2004/C 273/70)

Verfahrenssprache: Italienisch

Leonid Minin hat am 3. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Tito Ballarino und Corso Bovio.

Der Kläger beantragt,

Nr. 13 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1149/2004 der Kommission vom 22. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia für nichtig zu erklären;

die erwähnte Verordnung insgesamt für nichtig zu erklären, da sie auf der Grundlage einer rechtswidrigen Verordnung (der Verordnung Nr. 872/2004) erlassen worden ist;

die Verordnung Nr. 872/2004 gemäß Artikel 241 für unanwendbar zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht geltend, dass die Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 restriktive Maßnahmen gegen Liberia, die auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunktes 2004/487/GASP des Rates über das Einfrieren der Gelder des früheren liberianischen Präsidenten Charles Taylor und der mit ihm verbundenen Personen und Einrichtungen erlassen worden sei, über Maßnahmen zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die diesen, in Anhang I der Verordnung aufgeführten Personen, und Einrichtungen gehörten oder die von ihnen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert würden, verfügt habe. Danach habe die Kommission auf der Grundlage des Artikels 11 Buchstabe a der Verordnung Nr. 872/2004 die Verordnung (EG) Nr. 1149/2004 erlassen, die den erwähnten Anhang I geändert und auch den Kläger als Person erwähnt habe, die Gegenstand der Maßnahmen sei.

Der Kläger stützt seine Ansprüche auf

Rechtswidrigkeit der Verordnungen Nrn. 872/2004 (1) und 1149/2004 (2), da die Resolutionen des Sicherheitsrates der UNO, auf deren Grundlage der Gemeinsame Standpunkt 2004/137/GASP erlassen worden sei, ausschließlich an die Mitgliedstaaten gerichtet seien, wie sich aus der Natur der UNO als Einrichtung ergebe, die zuständig für internationale Beziehungen sei, jedoch keine supranationalen Zuständigkeiten habe;

falsche Rechtsgrundlage der angefochtenen Maßnahmen, da in der Verordnung Nr. 872/2004 als Rechtsgrundlage die Artikel 60 und 301 EG angegeben seien, obwohl sich die beiden in Rede stehenden Verordnungen auf Sachverhalte bezögen, die nicht zum Regelungsbereich der erwähnten EG-Bestimmungen gehörten;

Verletzung des Eigentums als durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechts;

Verletzung der Verteidigungsrechte, da zum einen die Gemeinschaft bei der Ausarbeitung der in Rede stehenden Verordnungen eine unsaubere Verfahrensweise befolgt habe, indem sie Maßnahmen erlassen habe, die im Grunde Bündel von Individualentscheidungen seien und jegliche tatsächliche Ermittlung in Bezug auf eingefrorene Gelder unterblieben sei und da zum anderen der Kläger in der Maßnahme mit einer Reihe von persönlichen Bezeichnungen angegeben worden sei, für die keine Erklärung gegeben worden sei und die die Inspektoren der UNO möglicherweise in die Irre geführt hätten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 32).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1149/2004 der Kommission vom 22. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. L 222 vom 23.6.2004, S. 17).


6.11.2004   

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C 273/38


Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. September 2004

(Rechtssache T-381/04)

(2004/C 273/71)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Italienische Republik hat am 23. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist avvocato dello Stato Maurizio Fiorilli.

Die Klägerin beantragt,

den sie betreffenden Teil der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften K(2004) 2762 endg. vom 16. Juli 2004 für nichtig zu erklären, mit allen daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen, auch in Bezug auf die Erstattung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Angefochten wird die Entscheidung der Kommission K(2004) 2762 endg. vom 16. Juli 2004 über den Ausschluss bestimmter von Italien zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft – Abteilung Garantie – getätigter Ausgaben in Höhe von 21 138 010 EUR von der gemeinschaftlichen Finanzierung.

Die Maßnahme sei rechtswidrig, da ihr insofern eine Begründung fehle, als sie lediglich den Standpunkt der Kommission wiedergebe, ohne die von Italien vorgebrachten Tatsachen im Rahmen der Prüfung kritisch zu untersuchen.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend:

Die Übernahme der Finanzierung gründe auf einer unzulässigen Kette von Annahmen. Die grundlegende Annahme, die darin bestehe, dass die Kontrollen der Anträge auf Zuschüsse für Viehzucht nicht verlässlich seien, stütze sich darauf, dass es in den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2002 keine Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gegeben habe. Seit 1997 gebe es in Italien jedoch eine zentralisierte Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren. Diese von der früheren AIMA (Azienda di Stato per gli Interventi nel Mercato Agricolo) erstellte und verwaltete Datenbank, sei verwendet worden, um die Gegenkontrollen für die einzelnen Prämienanträge durchzuführen. Seit 1997 seien daher alle Zahlungen für Rinder nach der systematischen Feststellung erfolgt, dass die Tiere, für die die Prämie beantragt worden sei, registriert und die Voraussetzungen für einen Zuschuss erfüllt seien.

Die nationalen Vorschriften über die Kontrollen vor Ort für die Jahre 2000 und 2001 hätten, anders als von der Kommission angenommen, einen Kontrollabgleich zwischen den Beständen der Betriebe und den in der Datenbank enthaltenen Angaben nicht verhindert.

Die Überprüfung der Tiere, für die in den zwölf Monaten vor der Kontrolle eine Prämie beantragt worden sei, sei mittels eines Abgleichs der in den Betrieben erhobenen und im Protokoll niedergelegten und der in den Archiven der AGEA (Azienda per le erogazioni in agricoltura) enthaltenen Daten durchgeführt worden.

Die Definitionen von „Kuh“ und „Färse“ nach den italienischen Vorschriften, anhand deren die Tiere, für die eine Prämie beantragt worden sei, überprüft worden seien, stimmten mit denen der Gemeinschaft überein.

Die Kontrolle der Tiere in den Betrieben sei unter Anwendung der in den Verordnungen (EG) Nrn. 3887/92 und 2419/2001 enthaltenen Kriterien durchgeführt worden.

Bei der Verwaltung der Schlachtprämie könne der verspätete Erlass der Vorschriften für die Kontrolle nicht die Feststellung eines Rechtsverstoßes begründen, da die meisten Anträge im Oktober eingegangen seien und diese Vorschriften hätten angewandt werden können.

Anders als die Kommission behaupte, seien die Warenkontrolle und die Kontrolle der Identität der Tiere beim Zoll nicht unzureichend gewesen.

Der für die Extensivierungsprämien relevante italienische Begriff „pascolo“ (Weide) entspreche den Besonderheiten des italienischen Staatsgebiets; die Anwendung von Definitionen, die auf eine andere Beschaffenheit des Gebietes abstellten, sei daher unzulässig.

Die Verstöße, die in Bezug auf die in der Region Lazio vor Ort durchgeführten Überprüfungen der Tiere festgestellt worden seien, ließen außer Acht, dass die Herden im Freien gehalten würden und die Durchführung der für die Gewährung der Prämie erforderlichen Kontrollen nachgewiesen worden sei.


6.11.2004   

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C 273/38


Streichung in der Rechtssache T-118/04 R

(2004/C 273/72)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Mit Beschluss vom 10. September 2004 hat der Präsident des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-118/04 R – Giuseppe Caló gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften – angeordnet.


6.11.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/38


Streichung in der Rechtssache T-134/04 R

(2004/C 273/73)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Mit Beschluss vom 10. September 2004 hat der Präsident des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-134/04 R – Giuseppe Caló gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften – angeordnet.


III Bekanntmachungen

6.11.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/39


(2004/C 273/74)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 262 vom 23.10.2004

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 251 vom 9.10.2004

ABl. C 239 vom 25.9.2004

ABl. C 228 vom 11.9.2004

ABl. C 217 vom 28.8.2004

ABl. C 201 vom 7.8.2004

ABl. C 190 vom 24.7.2004

Diese Texte sind verfügbar in:

 

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