ISSN 1725-2407 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
47. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
I Mitteilungen |
|
|
Gerichtshof |
|
|
GERICHTSHOF |
|
2004/C 262/1 |
||
2004/C 262/2 |
||
2004/C 262/3 |
||
2004/C 262/4 |
||
2004/C 262/5 |
||
2004/C 262/6 |
||
2004/C 262/7 |
||
2004/C 262/8 |
||
2004/C 262/9 |
||
2004/C 262/0 |
||
2004/C 262/1 |
||
2004/C 262/2 |
||
2004/C 262/3 |
||
2004/C 262/4 |
||
2004/C 262/5 |
||
2004/C 262/6 |
||
2004/C 262/7 |
||
2004/C 262/8 |
||
2004/C 262/9 |
||
2004/C 262/0 |
||
2004/C 262/1 |
||
2004/C 262/2 |
||
2004/C 262/3 |
||
2004/C 262/4 |
||
2004/C 262/5 |
||
2004/C 262/6 |
||
2004/C 262/7 |
||
2004/C 262/8 |
||
2004/C 262/9 |
||
2004/C 262/0 |
||
2004/C 262/1 |
||
2004/C 262/2 |
||
2004/C 262/3 |
||
2004/C 262/4 |
||
2004/C 262/5 |
||
2004/C 262/6 |
||
2004/C 262/7 |
||
2004/C 262/8 |
||
2004/C 262/9 |
||
2004/C 262/0 |
||
2004/C 262/1 |
||
2004/C 262/2 |
||
2004/C 262/3 |
||
2004/C 262/4 |
||
2004/C 262/5 |
||
2004/C 262/6 |
||
2004/C 262/7 |
||
2004/C 262/8 |
||
|
GERICHT ERSTER INSTANZ |
|
2004/C 262/9 |
||
2004/C 262/0 |
||
2004/C 262/1 |
||
2004/C 262/2 |
||
2004/C 262/3 |
||
2004/C 262/4 |
||
2004/C 262/5 |
||
2004/C 262/6 |
||
2004/C 262/7 |
||
2004/C 262/8 |
||
2004/C 262/9 |
||
2004/C 262/0 |
||
2004/C 262/1 |
||
2004/C 262/2 |
||
2004/C 262/3 |
||
2004/C 262/4 |
||
2004/C 262/5 |
||
2004/C 262/6 |
||
2004/C 262/7 |
||
2004/C 262/8 |
||
2004/C 262/9 |
||
2004/C 262/0 |
||
2004/C 262/1 |
||
2004/C 262/2 |
||
2004/C 262/3 |
||
2004/C 262/4 |
||
2004/C 262/5 |
||
2004/C 262/6 |
||
2004/C 262/7 |
||
2004/C 262/8 |
||
2004/C 262/9 |
||
2004/C 262/0 |
||
2004/C 262/1 |
||
2004/C 262/2 |
||
2004/C 262/3 |
||
2004/C 262/4 |
||
2004/C 262/5 |
||
2004/C 262/6 |
||
2004/C 262/7 |
||
2004/C 262/8 |
||
2004/C 262/9 |
||
2004/C 262/0 |
||
2004/C 262/1 |
||
2004/C 262/2 |
||
2004/C 262/3 |
||
2004/C 262/4 |
||
2004/C 262/5 |
||
2004/C 262/6 |
||
2004/C 262/7 |
||
2004/C 262/8 |
||
2004/C 262/9 |
||
2004/C 262/0 |
||
2004/C 262/1 |
||
2004/C 262/2 |
||
2004/C 262/3 |
||
2004/C 262/4 |
||
2004/C 262/5 |
||
2004/C 262/6 |
||
2004/C 262/7 |
||
2004/C 262/8 |
||
2004/C 262/9 |
||
2004/C 262/0 |
||
2004/C 262/1 |
||
2004/C 262/2 |
||
|
III Bekanntmachungen |
|
2004/C 262/3 |
||
DE |
|
I Mitteilungen
Gerichtshof
GERICHTSHOF
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/1 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 9. September 2004
in der Rechtssache C-304/01: Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung [EG] Nr. 1162/2001 - Wiederauffüllung des Seehechtbestands - Überwachung der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge - Wahl der Rechtsgrundlage - Diskriminierungsverbot - Begründungspflicht)
(2004/C 262/01)
Verfahrenssprache: Spanisch
In der Rechtssache C-304/01 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 2. August 2001, Königreich Spanien (Bevollmächtigte: N. Díaz Abad) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: T. van Rijn und S. Pardo Quintillán), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin N. Colneric – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 9. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 289 vom 13.10.2001.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/1 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 9. September 2004
in der Rechtssache C-332/01: Hellenische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 bis 1999 - Entscheidung 2001/557/EG - Baumwolle, Olivenöl, getrocknete Weintrauben, Schaf- und Ziegenfleisch)
(2004/C 262/02)
Verfahrenssprache: Griechisch
In der Rechtssache C-332/01 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 3. September 2001, Hellenische Republik (Bevollmächtigte: V. Kontolaimos und I. Chalkias) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Condou-Durande), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und R. Schintgen und der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler – am 9. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 317 vom 10.11.2001.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/2 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 7. September 2004
in der Rechtssache C-127/02 (Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State): Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee und Nederlandse Vereniging tot Bescherming van Vogels gegen Staatssecretaris van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij (1)
(Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Begriffe „Plan“ oder „Projekt“ - Prüfung der Verträglichkeit bestimmter Pläne oder Projekte für das Schutzgebiet)
(2004/C 262/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
In der Rechtssache C-127/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom niederländischen Raad van State mit Urteil vom 27. März 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 8. April 2002, in dem Verfahren Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee und Nederlandse Vereniging tot Bescherming van Vogels gegen Staatssecretaris van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij, hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermanns, C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter R. Schintgen und S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 7. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die mechanische Herzmuschelfischerei, die seit vielen Jahren ausgeübt wird, für die jedoch jedes Jahr eine Lizenz für einen begrenzten Zeitraum erteilt wird, wobei jedes Mal aufs Neue beurteilt wird, ob und, wenn ja, in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt werden darf, fällt unter den Begriff „Plan“ oder „Projekt“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen. |
2. |
Artikel6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 führt ein Verfahren ein, das mit Hilfe einer vorherigen Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen. Dagegen legt Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43 eine allgemeine Schutzpflicht fest, die darin besteht, Verschlechterungen und Störungen zu vermeiden, die sich im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie erheblich auswirken könnten; er kann nicht gleichzeitig mit Artikel 6 Absatz 3 angewandt werden. |
3 |
|
4. |
Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 bedeutet eine Prüfung der Pläne und Projekte auf Verträglichkeit für das betreffende Gebiet, dass vor deren Genehmigung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte der Pläne oder Projekte zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können. Die zuständigen Behörden dürfen unter Berücksichtigung der Prüfung der mechanischen Herzmuschelfischerei auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen diese Tätigkeit nur dann genehmigen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass sie sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt. |
5. |
Ein nationales Gericht kann bei der Untersuchung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Planes oder eines Projektes im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43 prüfen, ob die durch diese Bestimmung gezogenen Grenzen für den Ermessensspielraum der zuständigen nationalen Behörden eingehalten worden sind, auch wenn diese Richtlinie trotz Ablaufs der hierfür gesetzten Frist nicht in das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats umgesetzt worden ist. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/3 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 9. September 2004
in den verbundenen Rechtssachen C-184/02 und C-223/02: Königreich Spanien und Republik Finnland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union (1)
(Richtlinie 2002/15/EG - Regelung der Arbeitszeit von im Transportgewerbe Tätigen - Selbständige Kraftfahrer - Rechtsgrundlage - Berufsausübungsfreiheit - Gleichbehandlungsgrundsatz - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht)
(2004/C 262/04)
Verfahrenssprache: Spanisch und Finnisch
In den verbundenen Rechtssachen C-184/02 und C-223/02 betreffend zwei Nichtigkeitsklagen nach Artikel 230 EG, eingereicht am 16. Mai bzw. am 12. Juni 2002, Königreich Spanien (Bevollmächtigte: zunächst R. Silva de Lapuerta, sodann N. Díaz Abad) und Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä) gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: M. Gómez-Leal und C. Pennera [Rechtssache C-184/02] sowie H. von Hertzen und G. Ricci [Rechtssache C-223/02]) und Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: A. Lopes Sabino und G.-L. Ramos Ruano [Rechtssache C-184/02] sowie A. Lopes Sabino und H. Erno [Rechtssache C-223/02]), unterstützt durch Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und W. Wils [Rechtssache C-184/02] sowie M. Huttunen und W. Wils [Rechtssache C-223/02]), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Rosas, S. von Bahr, K. Lenaerts (Berichterstatter) und K. Schiemann – Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 9. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten. |
3. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/3 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 9. September 2004
in der Rechtssache C-195/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/439/EWG - Führerschein - Gegenseitige Anerkennung - Obligatorische Registrierung und obligatorischer Umtausch - Voraussetzungen für die Verlängerung von Führerscheinen, die vor Umsetzung der Richtlinie ausgestellt wurden)
(2004/C 262/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
In der Rechtssache C-195/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 27. Mai 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und W. Wils) gegen Königreich Spanien (Bevollmächtigte: N. Díaz Abad), unterstützt durch Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster und S. Terstal) und durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: P. Ormond im Beistand von A. Robertson, Barrister), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 9. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 Absatz 2 und 7 Absatz 1 Buchstabe a sowie Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 geänderten Fassung verstoßen, dass es die Artikel 22 bis 24 und 25 Absatz 2 des Reglamento de conductores (Verordnung über Kraftfahrzeugführer) vom 30. Mai 1997 sowie die Siebte Übergangsbestimmung dieser Verordnung erlassen hat. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens. |
3. |
Das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/4 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 9. September 2004
in der Rechtssache C-292/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgericht Düsseldorf [Deutschland]): Meiland Azewijn BV gegen Hauptzollamt Duisburg (1)
(Verbrauchsteuern - Mineralöle, die bei Arbeiten in der Landwirtschaft verwendet werden - Richtlinie 92/81/EWG - Artikel 8a - Kennzeichnung im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr - Verbot der Kennzeichnung im Mitgliedstaat der Verwendung - Richtlinie 95/60/EG)
(2004/C 262/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-292/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Beschluss vom 6. August 2002, eingegangen am 13. August 2002, in dem Verfahren Meiland Azewijn BV gegen Hauptzollamt Duisburg hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer P. Jann sowie des Richters S. von Bahr (Berichterstatter) und der Richterin R. Silva de Lapuerta – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 9. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Artikel 8a Absatz 1 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der Fassung der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 ist dahin gehend zu verstehen, dass er es den Mitgliedstaaten untersagt, gekennzeichnetes oder nicht gekennzeichnetes Mineralöl, das im Hauptbehälter eines Nutzfahrzeugs wie einer landwirtschaftlichen Maschine enthalten ist und als Kraftstoff nicht nur zum Antrieb dieses Fahrzeugs, sondern auch zu anderen Zwecken wie landwirtschaftlichen Arbeiten verwendet wird, der Verbrauchsteuer zu unterwerfen, wenn dieses Mineralöl rechtmäßig in den steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats übergeführt wurde. |
2. |
Der Einzelne kann sich vor dem nationalen Gericht auf das in Artikel 8a Absatz 1 der Richtlinie 92/81 in der geänderten Fassung enthaltene Verbot berufen, um sich einer mit diesem Verbot unvereinbaren nationalen Regelung zu widersetzen. |
(1) ABl. C 261 vom 26.10.2002.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/4 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 7. September 2004
in der Rechtssache C-319/02 (Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus): Petri Manninen (1)
(Einkommenssteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften gezahlte Dividenden - Artikel 56 EG und 58 EG - Kohärenz des Steuersystems)
(2004/C 262/07)
Verfahrenssprache: Finnisch
In der Rechtssache C-319/02 Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 10. September 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 12. September 2002, in dem Verfahren, das eingeleitet worden ist auf Betreiben von Petri Manninen, hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues, des Richters R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und K. Lenaerts (Berichterstatter) – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin – am 7. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Die Artikel 56 EG und 58 EG stehen einer Regelung entgegen, wonach der Anspruch einer in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Person auf eine Steuergutschrift für die Dividenden, die ihr von Aktiengesellschaften gezahlt werden, ausgeschlossen ist, wenn die betreffenden Gesellschaften ihren Sitz nicht in diesem Staat haben.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 7. September 2004
in der Rechtssache C-346/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (1)
(Versicherungen - Dritte Richtlinie „Schadenversicherung“ - Bonus Malus System)
(2004/C 262/08)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-346/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, beim Gerichtshof eingereicht am 30. September 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Tufvesson und J.-F. Pasquier) gegen Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: P. Gramegna im Beistand von A. Schmitt, avocat), hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), C. Gulmann und J. N. Cunha Rodrigues, des Richters R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric, des Richters S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts – Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler – am 7. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 289 vom 23.11.2002.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 7. September 2004
in der Rechtssache C-347/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)
(Versicherungen - Dritte Richtlinie „Schadenversicherung“ - Bonus Malus System)
(2004/C 262/09)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-347/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, beim Gerichtshof eingereicht am 30. September 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Tufvesson und J.-F. Pasquier) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues, P. Boussaroque und C. Mercier), hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), C. Gulmann und J. N. Cunha Rodrigues, des Richters R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric, des Richters S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts – Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler – am 7. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 289 vom 23.11.2002.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 9. September 2004
in der Rechtssache C-375/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfallbewirtschaftung - Deponie von Castelliri - Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG - Artikel 4 und 8)
(2004/C 262/10)
Verfahrenssprache: Italienisch
In der Rechtssache C-375/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 18. Oktober 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Konstantinidis und R. Amorosi) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie des Richters S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) – Generalanwalt L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass – am 9. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 und 8 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die in der Deponie von Castelliri (Frosinone) (Italien) gelagerten Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, und dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit der Besitzer der in dieser Deponie gelagerten Abfälle diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B dieser Richtlinie genannten Maßnahmen durchführt. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/6 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 9. September 2004
in der Rechtssache C-383/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfallbewirtschaftung - Deponien von Rodano - Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG - Artikel 4 und 8)
(2004/C 262/11)
Verfahrenssprache: Italienisch
In der Rechtssache C-383/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, beim Gerichtshof eingereicht am 24. Oktober 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Konstantinidis und R. Amorosi) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, des Richters S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass – am 9. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 8 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die in den Deponien von Rodano (Mailand) (Italien) gelagerten Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, und dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit der Besitzer der in diesen Deponien gelagerten Abfälle diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt, oder selbst die Verwertung oder Beseitigung sicherstellt. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/6 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 9. September 2004
in der Rechtssache C-397/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Brüssel [Belgien]): Clinique La Ramée ASBL, Winterthur Europe Assurance SA gegen Jean-Pierre Riehl, Rat der Europäischen Union (1)
(Beamte - Soziale Vergünstigungen - Übergang der Ansprüche eines Beamten gegen einen Dritten, der für ein schädigendes Ereignis haftet, auf die Gemeinschaft)
(2004/C 262/12)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-397/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour d'appel Brüssel (Belgien) mit Entscheidung vom 6. November 2002, eingetragen am 11. November 2002, in dem Verfahren Clinique La Ramée ASBL, Winterthur Europe Assurance SA gegen Jean-Pierre Riehl, Rat der Europäischen Union hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), der Richter A. Rosas und S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M. Múgica Azarmendi, Hauptverwaltungsrätin – am 9. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Artikel 85a der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Gemeinschaft anwendbar sind, in der Fassung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2799/85 des Rates vom 27. September 1985 ist dahin auszulegen, dass er den Gemeinschaften nicht das Recht verleiht, von einem für den Tod eines Beamten haftenden Dritten die Erstattung des gesamten dem hinterbliebenen Ehegatten gewährten Witwengeldes gemäß den Artikeln 79 und 79a des Statuts zu verlangen, wenn nach dem für die Schadensersatzforderung geltenden Recht der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente in keinem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Täters einer unerlaubten Handlung steht, den gesamten Schaden zu ersetzen, und wenn der dem hinterbliebenen Ehegatten aufgrund der Einbuße des Einkommens der verstorbenen Ehefrau entstandene Schaden geringer ist als der Betrag des ihm gezahlten Witwengeldes.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/7 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 9. September 2004
in der Rechtssache C-417/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/384/EWG - Anerkennung von Architektendiplomen - Eintragungsverfahren bei der Griechischen Technikerkammer [Techniko Epimelitirio Elladas] - Verpflichtung zur Vorlage eines Belegs dafür, dass der betreffende Befähigungsnachweis unter die Regelung der gegenseitigen Anerkennung fällt)
(2004/C 262/13)
Verfahrenssprache: Griechisch
In der Rechtssache C-417/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 19. November 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Patakia) gegen Hellenische Republik (Bevollmächtigte: E. Skandalou), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Rosas, S. von Bahr, K. Lenaerts und K. Schiemann (Berichterstatter) – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: L. Hewlet, Hauptverwaltungsrätin – am 9. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr verstoßen, dass sie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Präsidialdekrets 107/1993 vom 22. März 1993 erlassen hat und in Kraft belässt und dass sie zulässt, dass die Verfahrensdauer des Techniko Epimelitirio Elladas (Griechische Technikerkammer), bei dem eingetragen sein muss, wer in Griechenland den Beruf des Architekten ausüben will, für die Behandlung der Unterlagen und die Eintragung von Gemeinschaftsangehörigen, die Inhaber ausländischer Diplome sind, die aufgrund dieser Richtlinie anerkannt werden müssten, überlang ist. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/7 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 7. September 2004
in der Rechtssache C-456/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail Brüssel [Belgien]): Michel Trojani gegen Centre public d'aide sociale de Bruxelles (CPAS) (1)
(Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht - Richtlinie 90/364/EWG - Beschränkungen und Bedingungen - Person, die in einem Wohnheim gegen Naturalleistungen arbeitet - Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe)
(2004/C 262/14)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-456/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunal du travail Brüssel (Belgien) mit Entscheidung vom 21. November 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Dezember 2002, in dem Verfahren Michel Trojani gegen Centre public d'aide sociale de Bruxelles (CPAS) hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), des Richters R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und K. Lenaerts – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 7. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Eine Person, die sich in einer Situation wie der des Klägers des Ausgangsverfahrens befindet, fällt zum einen nicht unter die Artikel 43 EG und 49 EG und kann zum anderen nur dann ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 39 EG beanspruchen, wenn es sich bei der von ihr ausgeübten unselbständigen Tätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist. |
2. |
Einem Bürger der Europäischen Union, der im Aufnahmemitgliedstaat nicht kraft Artikel 39 EG, 43 EG oder 49 EG ein Aufenthaltsrecht besitzt, kann dort bereits aufgrund seiner Unionsbürgerschaft in unmittelbarer Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 EG ein Aufenthaltsrecht zustehen. Die Wahrnehmung dieses Rechts unterliegt den in dieser Bestimmung genannten Beschränkungen und Bedingungen, jedoch haben die zuständigen Behörden dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung dieser Beschränkungen und Bedingungen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Sobald eine Person, die sich in einer Situation wie der des Klägers befindet, jedoch eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann sie unter Berufung auf Artikel 12 EG eine Leistung der Sozialhilfe wie das Minimex beanspruchen. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/8 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 7. September 2004
in der Rechtssache C-469/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien (1)
(Vertragsverletzungsklage - Beihilfen bei Unterbrechung der Berufstätigkeit - Wohnorterfordernis - Mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Artikel 39 EG - Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)
(2004/C 262/15)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-469/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. Michard) gegen Königreich Belgien (Bevollmächtigte: zunächst A. Snoecx, dann E. Dominkovits) wegen einer Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 23. Dezember 2002, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass – am 7. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 39 EG, Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung verstoßen, dass es die Gewährung und Zahlung der nach nationalem Recht vorgesehenen Beihilfen bei Unterbrechung der Berufstätigkeit an die Bedingung geknüpft hat, dass die betroffene Person ihren Aufenthaltsort oder ihren Wohnsitz in Belgien hat. |
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/8 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 7. September 2004
in der Rechtssache C-1/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour d'appel Brüssel [Belgien]): Paul Van de Walle u. a. sowie Texaco Belgium SA (1)
(Umwelt - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriffe „Abfall“, „Erzeuger von Abfällen“ und „Besitzer von Abfällen“ - Erdreich, in das ausgetretene Kraftstoffe eingesickert sind - Bewirtschaftung einer Tankstelle eines Mineralölunternehmens)
(2004/C 262/16)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-1/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour d'appel Brüssel (Belgien) mit Entscheidung vom 3. Dezember 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Januar 2003, in dem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren gegen Paul Van de Walle, Daniel Laurent, Thierry Mersch und Texaco Belgium, Beteiligte: Région de Bruxelles-Capitale, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass – am 7. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Kraftstoffe, die unabsichtlich ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers verursacht haben, sind Abfälle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung. Das Gleiche gilt für mit Kraftstoffen verunreinigtes Erdreich, auch wenn es nicht ausgehoben worden ist. In Fällen wie denen des Ausgangsverfahrens kann das die Tankstelle beliefernde Mineralölunternehmen nur dann im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 75/442 als Besitzer dieser Abfälle angesehen werden, wenn das für die Abfälle ursächliche Austreten aus den Tanks der Tankstelle auf das Verhalten dieses Unternehmens zurückzuführen ist.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/9 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 9. September 2004
in der Rechtssache C-70/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Auslegungsregeln - Kollisionsrecht)
(2004/C 262/17)
Verfahrenssprache: Spanisch
In der Rechtssache C-70/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, beim Gerichtshof eingereicht am 17. Februar 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: I. Martínez del Peral und M. França) gegen Königreich Spanien (Bevollmächtigte: L. Fraguas Gadea), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), des Richters A. Rosas und der Richterin R. Silva de Lapuerta – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass – am 9. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verstoßen, dass es deren Artikel 5 und 6 Absatz 2 nicht ordnungsgemäß in sein nationales Recht umgesetzt hat. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/9 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 9. September 2004
in der Rechtssache C-72/03 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale Massa Carrara [Italien]): Carbonati Apuani Srl gegen Comune di Carrara (1)
(Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer Gemeinde abgebauten Marmor, wenn er aus dem Gemeindegebiet verbracht wird)
(2004/C 262/18)
Verfahrenssprache: Italienisch
In der Rechtssache C-72/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Commissione tributaria provinciale Massa Carrara (Italien) mit Beschluss vom 11. Dezember 2002, beim Gerichtshof eingetragen am18. Februar 2003, in dem Verfahren Carbonati Apuani Srl gegen Comune di Carrara hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas und S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter) – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin – am 9. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Eine proportional zum Gewicht einer Ware, nur in einer Gemeinde eines Mitgliedstaats erhobene Abgabe, die auf einer Kategorie von Waren wegen deren Verbringung aus dem Gemeindegebiet lastet, stellt ungeachtet dessen, dass sie auch auf denjenigen Waren lastet, deren Endbestimmungsort innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats liegt, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll im Sinne von Artikel 23 EG dar. |
2. |
Niemand kann sich auf Artikel 23 EG berufen, um die Erstattung der mit der Marmorabgabe vor dem 16. Juli 1992 erhobenen Beträge zu verlangen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/10 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 9. September 2004
in der Rechtssache C-113/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Telekommunikation - Richtlinie 97/33/EG - Dienst der Übertragbarkeit von Nummern - Geografisch nicht gebundene Nummern)
(2004/C 262/19)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-113/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Giolito und M. Shotter) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und C. Lemaire), betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 13. März 2003, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie des Richters S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta – Generalanwalt: F. G. Jacobs, Kanzler: R. Grass – am 9. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) verstoßen, dass sie nicht, wie es Artikel 12 Absatz 5 der Richtlinie in der durch Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 98/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 hinsichtlich der Übertragbarkeit von Nummern und der Betreibervorauswahl geänderten Fassung verlangt, sichergestellt hat, dass die Übertragbarkeit geografisch nicht gebundener Nummern spätestens ab dem 1. Januar 2000 zur Verfügung steht. |
2. |
Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/10 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 9. September 2004
in der Rechtssache C-125/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Rechtsschutzbedürfnis - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Aufträge - Müllentsorgungsdienste - Verfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung)
(2004/C 262/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-125/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 20. März 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: K. Wiedner) gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W.-D. Plessing und A. Tiemann), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas, S. von Bahr, K. Lenaerts und K. Schiemann – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass – am 9. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass die von den Städten Lüdinghausen und Olfen sowie den Gemeinden Nordkirchen, Senden und Ascheberg abgeschlossenen Müllentsorgungsverträge ohne Einhaltung der in Artikel 8 in Verbindung mit den Artikeln 15 Absatz 2 und 16 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Bekanntmachungsvorschriften vergeben wurden. |
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/11 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 9. September 2004
in der Rechtssache C-269/03 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel [Luxemburg]): Administration de l'enregistrement et des domaines, Großherzogtum Luxemburg gegen Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg Sàrl (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil C - Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Recht, für eine Besteuerung zu optieren - Vorsteuerabzug - Einholung der vorherigen Zustimmung der Finanzverwaltung)
(2004/C 262/21)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-269/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour d'appel (Luxemburg) mit Entscheidung vom 18. Juni 2003, eingegangen am 20. Juni 2003, in dem Verfahren Administration de l'enregistrement et des domaines, Großherzogtum Luxemburg gegen Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg Sàrl, hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Rosas und S. von Bahr (Berichterstatter) – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 9. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Die Bestimmungen des Artikels 13 Teil C Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage schließen es nicht aus, dass ein Mitgliedstaat, der von der Befugnis Gebrauch gemacht hat, seinen Steuerpflichtigen das Recht einzuräumen, bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken für eine Besteuerung zu optieren, eine Regelung einführt, die den vollständigen Vorsteuerabzug von der nicht rückwirkenden vorherigen Zustimmung der Finanzverwaltung abhängig macht.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/11 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Sechste Kammer)
vom 9. September 2004
in der Rechtssache C-450/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtline 98/44/EG)
(2004/C 262/22)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-450/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, beim Gerichtshof eingereicht am 27. Oktober 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Banks) gegen Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: S. Schreiner), hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) und des Richters S. von Bahr – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 9. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
2. |
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 289 vom 29.11.2003.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/11 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Sechste Kammer)
vom 9. September 2004
in der Rechtssache C-454/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/44/EG)
(2004/C 262/23)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-454/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 28. Oktober 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Banks) gegen Königreich Belgien (Bevollmächtigte: E. Dominkovits), hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) und des Richters S. von Bahr – Generalanwalt: F. G. Jacobs, Kanzler: R. Grass – am 9. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 289 vom 29.11.2003.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/12 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts für ZRS Wien vom 7. Juni 2004 in dem Rechtsstreit T-Mobile Austria GmbH gegen Republik Österreich
(Rechtssache C-284/04)
(2004/C 262/24)
Das Landesgericht für ZRS Wien ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 7. Juni 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 1. Juli 2004, in dem Rechtsstreit T-Mobile Austria GmbH gegen Republik Österreich, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1.) |
Ist Art 4 Abs 5 dritter Unterabsatz in Verbindung mit Anhang D Z 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im folgenden kurz Sechste Richtlinie genannt) so auszulegen, dass es sich bei der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten für Mobilfunksysteme nach den Standards UMTS/IMT-2000, GSM-DCS-1800 und TETRA (in der Folge kurz Frequenznutzungsrechte für Mobilfunksysteme genannt) durch einen Mitgliedstaat gegen ein Frequenznutzungsentgelt um eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Fernmeldewesens handelt. |
2.) |
Ist Art 4 Abs 5 dritter Unterabsatz der Sechsten Richtlinie so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, dessen nationales Recht das in Art 4 Abs 5 dritter Unterabsatz der Richtlinie genannte Kriterium des „nicht unbedeutenden“ Umfanges einer Tätigkeit (de minimis-Regel) als Voraussetzung für die Eigenschaft als Steuerpflichtiger nicht vorsieht, daher für sämtliche Tätigkeiten im Bereich des Fernmeldewesens unabhängig davon, ob der Umfang dieser Tätigkeiten unbedeutend ist, in jedem Fall als Steuerpflichtiger anzusehen ist? |
3.) |
Ist Art 4 Abs 5 dritter Unterabsatz der Sechsten Richtlinie so auszulegen, dass die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten für Mobilfunksysteme durch einen Mitgliedstaat gegen Frequenznutzungsentgelte in der Höhe von insgesamt EUR 831.595.241,10 (UMTS/IMT 2000) bzw. EUR 98.108.326,-- (DCS-1800-Kanäle) bzw. EUR 4.832.743,47 (TETRA) als Tätigkeit von nicht unbedeutendem Umfang anzusehen ist und daher der Mitgliedstaat mit dieser Tätigkeit als Steuerpflichtiger gilt? |
4.) |
Ist Art. 4 Abs 5 zweiter Unterabsatz der Sechsten Richtlinie so auszulegen, dass es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, wenn ein Mitgliedstaat bei der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten für Mobilfunksysteme gegen ein Entgelt in der Höhe von insgesamt EUR 831.595.241,10 (UMTS/IMT 2000) bzw EUR 98.108.326,-- (DCS-1800-Kanäle) bzw EUR 4.832.743,47 (TETRA) diese Entgelte nicht der Umsatzsteuer unterwirft und private Anbieter solcher Frequenzen diese Tätigkeit der Umsatzsteuer unterwerfen müssen? |
5.) |
Ist Art 4 Abs 5 erster Unterabsatz der Sechsten Richtlinie so auszulegen, dass eine Tätigkeit eines Mitgliedstaates, der Frequenznutzungsrechte für Mobilfunksysteme in der Weise an Mobilfunkunternehmer zuteilt, dass er zunächst in einem Auktionsverfahren ein Meistgebot für das Frequenznutzungsentgelt ermittelt und der Meistbietende anschließend die Frequenzen zugeteilt erhält, nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfolgt und daher der Mitgliedstaat mit dieser Tätigkeit als Steuerpflichtiger gilt, dies unabhängig vom Rechtscharakter des die Zuteilung bewirkenden Aktes nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates? |
6.) |
Ist Art 4 Abs 2 der Sechsten Richtlinie so auszulegen, dass die in der fünften Frage beschriebene Zuteilung von Frequenznutzungsrechten für Mobilfunksysteme durch einen Mitgliedstaat als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist und somit der Mitgliedstaat mit dieser Tätigkeit als Steuerpflichtiger gilt? |
7.) |
Ist die Sechste Richtlinie so auszulegen, dass es sich bei den festgesetzten Frequenznutzungsentgelten für die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten für Mobilfunksysteme um Bruttoentgelte (welche die Mehrwertsteuer bereits inkludieren) oder um Nettoentgelte (zu denen die Mehrwertsteuer noch dazugerechnet werden kann) handelt? |
(1) Abl. Nr. L 145, S. 1.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/13 |
Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, betreffend die Rechtssache T-239/01, eingelegt am 14. Juli 2004
(Rechtssache C-301/04 P)
(2004/C 262/25)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 14. Juli 2004 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, betreffend die Rechtssache T-239/01, eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind Herren Walter Mölls und Wouter Wils, sowie Frau Heike Gading, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Rechtsmittelführerin beantragt
1. |
das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01 (1) hinsichtlich Nr. 2 seines Tenors aufzuheben; |
2. |
der SGL Carbon AG die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente:
Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. April 2004 betrifft die Entscheidung 2002/271/EG der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.490 – Graphitelektroden; ABl. 2002 L 100, S. 1; im folgenden „Entscheidung“).
Das Urteil bestätigt, dass die sieben Klägerinnen, Mitglieder des Graphitelektroden-Kartells zwischen 1992 und 1998 und Adressaten der Entscheidung, gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen haben, sowie die Tragweite des Verstoßes. Es ermäßigt jedoch die verhängten Geldbußen in unterschiedlichem Umfang.
Das Rechtsmittel betrifft die in Rz. 401 bis 412 des Urteils erläuterte, der Firma SGL gewährte Ermäßigung (Rechtssache T-239/01, Nr. 2 des Urteilstenors). Es betrifft insbesondere die Feststellungen des Gerichts zu dem Umfang des Rechts der Unternehmen, sich nicht selbst zu belasten, die sich mittelbar auch auf die Grenzen der Ermittlungsbefugnisse der Kommission auswirken.
Das Gericht stellt in Rz. 407 bis 409 und 412 des Urteils fest, dass die Antworten der Firma SGL auf das Auskunftsersuchen, das gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 an sie gerichtet worden war, der Firma SGL - entgegen der von der Kommission in der Entscheidung vertretenen Ansicht - einen Anspruch auf Ermäßigung ihrer Geldbuße nach der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) verliehen. Außerdem verwirft das Gericht das Vorbringen der Kommission, dass eine eventuelle Ermäßigung für die Antworten von SGL jedenfalls niedriger ausfallen musste als im Falle einer Eigeninitiative des Unternehmens (Rz. 410 des Urteils).
Nach Ansicht der Kommission sind die genannten Passagen des Urteils rechtsfehlerhaft und das Urteil verstößt insoweit gegen Artikel 15 und 11 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Mitteilung über die Zusammenarbeit.
Zu der Frage, ob bestimmte Antworten auf Auskunftsersuchen der Kommission im Prinzip Anlass zu einer Ermäßigung gaben
Nach ständiger Rechtsprechung brauchen Antworten auf Auskunftsersuchen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (jetzt: Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003) grundsätzlich nicht als Zusammenarbeit angesehen werden, für die eine Ermäßigung zu gewähren wäre. Wenn die Unternehmen einem solchen Ersuchen nicht nachkommen, so kann die Kommission sie nämlich entsprechend Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 (Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1/2003) durch Entscheidung zwingen, die geforderten Auskünfte zu übermitteln. Allerdings können gewisse Antworten Anlass zu einer Ermäßigung wegen Zusammenarbeit bei den Ermittlungen geben, nämlich wenn die gestellte Frage nicht in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 hätte aufgenommen werden können, da sie unzulässig in die Verteidigungsrechte der Unternehmen eingreift.
Die Kriterien zur Abgrenzung der unter diesem Aspekt zulässigen von den unzulässigen Fragen wurden in dem Orkem-Urteil des Gerichtshofes herausgeschält (Rechtssache 374/87, Slg. 1989, 3283). Danach kann die Kommission die Übermittlung bereits bestehender Unterlagen, die den Gegenstand der Ermittlungen betreffen, ohne Einschränkung verlangen. Sie kann auch „Auskünfte über [dem Unternehmen] eventuell bekannte Tatsachen“ verlangen (Orkem-Urteil, Rz. 34). Indessen „darf die Kommission dem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu erteilen, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat“ (a.a.O., Rz. 35).
Diese Unterscheidung wird von dem Gericht in Rz. 408 des vorliegenden Urteils verkannt. Rz. 408 betrifft lediglich die Übermittlung von bereits bestehenden Unterlagen, die ohne Verletzung der Verteidigungsrechte von SGL verlangt werden konnte.
Ähnliches gilt für das andere Auskunftsersuchen, welches in Rz. 412 des Urteils behandelt wird. Da die Kommission wusste, dass SGL ein anderes Unternehmen vor einer bevorstehenden Nachprüfung gewarnt hatte, hatte sie SGL unter anderem gefragt, welchem anderen Unternehmen sie diese Information zugeleitet hatte. SGL nannte ein anderes Unternehmen, verschwieg jedoch, dass sie auch ein drittes Unternehmen gewarnt hatte, wie die Kommission später erfuhr. Mit dieser Frage ersuchte die Kommission um eine Auskunft „über ... Tatsachen“ und verpflichtete das Unternehmen nicht dazu, „das Vorliegen einer Zuwiderhandlung ein[zu]gestehen“. Um die von SGL in ihrer Antwort gelieferte Information als erschwerenden Umstand zu verwerten, worauf das Gericht abstellt, musste die Kommission zunächst den Verstoß beweisen.
Zu dem Umfang der Ermäßigung im Falle von Beiträgen, denen ein Auskunftsersuchen vorausging
Soweit ein Element der von SGL gelieferten Zusammenarbeit als Antwort auf eine Frage anzusehen wäre, die im Rahmen eines bindenden Auskunftsersuchens, d. h. eines Auskunftsersuchens in Form einer Entscheidung, als unzulässig anzusehen wäre, verkennt das Gericht in Rz. 410 des Urteils, dass jedwede Ermäßigung nur entsprechend dem Mehrwert geschuldet wird, um den die Ermittlungen der Kommission bereichert werden. Dieser Mehrwert ist vergleichsweise größer, wenn es sich um einen spontanen Beitrag handelt, der, da er frühzeitig gemacht wurde, der Kommission von vornherein gewisse Ermittlungsmaßnahmen erspart, wie die Konzeption und Abfassung eines (auch nicht bindenden) Auskunftsersuchens.
(1) Noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/14 |
Rechtsmittel der SGL Carbon AG gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, betreffend die Rechtssache T-239/01, eingelegt am 19. Juli 2004
(Rechtssache C-308/04 P)
(2004/C 262/26)
Die SGL Carbon AG hat am 19. Juli 2004 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, betreffend die Rechtssache T-239/01, eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind Rechtsanwälte Dr. Martin Klusmann und Dr. Kirsten Beckmann, Freshfields Bruckhaus Deringer, Freiligrathstr. 1, D-40479 Düsseldorf.
Die Rechtsmittelführerin beantragt
1. |
unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlich gestellten Anträge, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-239/01 (1) insoweit teilweise aufzuheben, als es die Klage, soweit sie sich gegen Art. 3 und 4 der Entscheidung der Beklagten vom 18. Juli 2001 richtet, abweist; |
2. |
hilfsweise, das gegenüber der Klägerin in Artikel 3 der Entscheidung COMP/E-1/36.490 verhängte Bußgeld sowie die in Art. 4 der Entscheidung i.V.m. dem Schreiben der Beklagten vom 23.7.2001 (SG 2001) D/290091 festgesetzten Rechtshängigkeits- und Verzugszinsen angemessen herabzusetzen; |
3. |
weiter hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtshofs an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen; |
4. |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente:
Die Rechtsmittelführerin erstrebt mit insgesamt sieben Rechtsmittelgründen die weitergehende Aufhebung von Art. 3 und 4 der Kommissionsentscheidung in Gestalt des erstinstanzlichen Urteils:
1. |
Sie rügt zunächst die Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem aufgrund der Nichtberücksichtigung der in Nordamerika bereits vor Erlass der angegriffenen Kommissionsentscheidung erfolgten Bestrafung der gleichen Handlungen. Sie macht geltend, dass wegen identischer materieller Schutzziele der dem Wettbewerbsschutz in Europa und Nordamerika dienenden Verbotsnormen zumindest eine Anrechnung von zuvor in gleicher Sache verhängten Sanktionen zu erfolgen habe. Dies folge entweder unmittelbar aus dem Grundsatz des ne bis in idem in seiner weiten Ausprägung, die im Verhältnis von Gemeinschaftsrecht zum Recht von Drittstaaten zur Anwendung kommt, oder aber aus dem Grundsatz der „natural justice“, der noch weiter gefasst ist und seit der „Walt Wilhelm“-Rechtsprechung gilt. Im Übrigen habe der Gerichtshof bereits in seinem Urteil in der Rechtssache Boehringer die grundsätzlich gegebene Anrechnungspflicht von US-Sanktionen für den Fall des Vorliegens eines idem bestätigt, was das erstinstanzliche Gericht verkannt habe. |
2. |
Hinsichtlich der Feststellungen des Gerichts zur Festsetzung der Bußgeld-Ausgangsbeträge wird gerügt, dass das Gericht zu Unrecht gegenüber der Rechtsmittelführerin keine Anpassung des Ausgangsbetrages nach unten vorgenommen habe, obwohl dies bei diskriminierungsfreier Anwendung der vom Gericht festgestellten maßgeblichen Bemessungskriterien hätte erfolgen müssen. |
3. |
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird die Unzulässigkeit der spezifischen Erhöhung des Bußgeldgrundbetrages um 25 % im Hinblick auf Warnanrufe vor Beginn der Nachprüfung der Kommission gerügt. Diese Anrufe seien tatbestandslos und entgegen der Auffassung des Gerichts nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz des nulla poena sine lege als Erschwerungsgründe im Rahmen der Bußgeldberechnung nach Art. 15 Abs. 2 VO 17 zu berücksichtigen. Die vom Gericht für die Gegenposition zitierte Rechtsprechung in der Rechtssache Sarrió sei nicht einschlägig, da in dem dieser Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalt erschwerende Umstände im Zusammenhang mit der Tatbegehung bußgelderhöhend berücksichtigt worden sind, nicht aber spätere Handlungen, die nachträglich einer Tatentdeckung hätten entgegenwirken sollen oder können. Im Übrigen habe das Gericht im vorliegenden Fall spekulativ innere Tatsachen zum Nachteil der Rechtsmittelführerin unterstellt, was gegen die Beweisregeln verstoße. |
4. |
Hinsichtlich der Bußgeldbemessung wird weiter die Überschreitung der in Art. 15 Abs. 2 VO 17 festgelegten Sanktionsobergrenze von 10 % des Konzernumsatzes gerügt. Wenn die Kommission auf die maßgeblichen Umsätze aus dem Jahr 2000 oder dem Jahr 1999 abgestellt hätte, hätte sie den rechnerischen Bußgeldbetrag auf 10 % vom Konzernumsatz vor Anwendung der Kronzeugenregelung kappen müssen. Das Gericht habe insgesamt die Frage zu Unrecht offengelassen, in der rechtsirrigen Annahme, sie spiele für die Zurückweisung der diesbezüglich geführten Rüge keine Rolle. |
5. |
Weiter wird die mangelnde Berücksichtigung der Bedeutung von im Rahmen der unvollständigen Akteneinsicht vorenthaltener Unterlagen gerügt. Die Rechtsmittelführerin verweist ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag darauf, dass sogar noch vom Gericht erster Instanz neue und belastende Unterlagen erstmalig in der Entscheidung verwendet worden seien, die ihr unbekannt waren und zu denen sie zuvor kein rechtliches Gehör erhalten hatte. |
6. |
Die Rechtsmittelführerin rügt weiter die kategorische Nichtberücksichtigung ihrer unstreitig herabgesetzten finanziellen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Bußgeldbemessung als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und als Verletzung der Eigentumsfreiheit. Kartellrechtliche Sanktionen dürften nicht zur Existenzgefährdung von Sanktionsadressaten führen; Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit und Einzelfall-Gerechtigkeit von Sanktionen sei das werbende Unternehmen. Ein Abstellen darauf, welche Unternehmensteile nach einem bußgeldbedingt eintretenden Insolvenzfall noch zu retten sind, sei generell unzulässig. Jede Sanktionsbemessung muss so ausfallen, dass keine wirtschaftlichen „Todesurteile“ gefällt würden. |
7. |
Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin die Nichtbescheidung ihrer nur im Ergebnis zurückgewiesenen mehrstufigen Rechtsrüge betreffend die Festsetzung von Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen. Das Gericht habe zu Unrecht nicht beachtet, dass es weder eine Rechtsgrundlage für Zinsfestsetzungen überhaupt gibt, noch eine solche für die hier zugrunde gelegte Höhe der festgesetzten Zinsen. Selbst wenn man anerkenne, dass Zinsfestsetzungen grundsätzlich zulässig seien, um missbräuchliche Klagen zu verhindern, seien Zinsfestsetzungen allenfalls in wesentlich herabgesetzter Höhe erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund des drastisch angestiegenen Sanktionsniveaus, das zu einem ebenso drastisch angestiegenen absoluten Niveau verhängter Zinsen führt. Im angegriffenen Urteil würden die erhobenen materiellen Rügen nicht behandelt; stattdessen werde eine Rüge beschieden, die die Rechtsmittelführerin nicht erhoben habe. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/15 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Fővárosi Bíróság (Ungarn) vom 24. Juni 2004 in dem Strafverfahren gegen Attila Vajnai
(Rechtssache C-328/04)
(2004/C 262/27)
Das Fővárosí Bíróság ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 24. Juni 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 30. Juli 2004 in dem Strafverfahren gegen Attila Vajnai, um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Ist § 269/B Absatz 1 des Büntető Törvénykönyv, wonach wer in der Öffentlichkeit das aus einem fünfzackigen roten Stern bestehende Symbol gebraucht oder trägt, ein Vergehen verübt, sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist, mit dem tragenden gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar? Erlauben Artikel 6 EU, wonach die Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruht, und die Richtlinie 2000/43/EG (1), die sich ebenfalls auf die Grundfreiheiten bezieht, in Verbindung mit den Artikeln 10, 11 und 12 der Grundrechtscharta einer Person, die ihre politischen Überzeugungen mit Symbolen, die diese repräsentieren, zum Ausdruck bringen möchte, dies in jedem Mitgliedstaat zu tun?
(1) ABl. L 180, S. 22.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/16 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 30. Juli 2004
(Rechtssache C-330/04)
(2004/C 262/28)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 30. Juli 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist Chiara Cattabriga.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
1. |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/33/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG (2) und 92/118/EWG (3) des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die betreffenden Vorschriften nicht der Kommission mitgeteilt hat; |
2. |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 16. Mai 2003 abgelaufen.
(1) ABl. L 315 vom 19. 11.2002, S. 14.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/16 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 28. Juli 2004
(Rechtssache C-332/04)
(2004/C 262/29)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 28. Juli 2004 eine Klage gegen das Königreich Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Gregorio Valero Jordana, Juristischer Dienst der Kommission, und Florence Simonetti, zum Juristischen Dienst abgeordnete nationale Expertin, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
a) |
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) in der durch die Richtlinie 97/11/EG (2) geänderten Fassung und aus der Richtlinie 97/11 verstoßen hat, dass es
|
b) |
dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die spanischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung in nationales Recht, die im Wesentlichen aus dem durch das Gesetz 6/2001 vom 8. Mai geänderten Real Decreto Legislativo 1302/1986 vom 28. Juni über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestünden, verpflichteten entgegen Artikel 3 der geänderten Richtlinie 85/337 nicht dazu, dass die Umweltverträglichkeitsstudie die durch die Wechselwirkungen der verschiedenen Umweltfaktoren entstehenden vorhersehbaren Auswirkungen bewerte.
Die spanischen Rechtsvorschriften enthielten entgegen Artikel 9 Absatz 1 der geänderten Richtlinie 85/337 keine Verpflichtung, den Bescheid über die Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung sowie den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen zu veröffentlichen.
Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 97/11 bestimme, dass die Vorschriften dieser Richtlinie auf neue Projekte, für die ab dem 14. März 1999 eine Genehmigung beantragt werde, anzuwenden seien. Die spanischen Rechtsvorschriften hätten gegen diese Gemeinschaftsvorschrift verstoßen, da die genannte Regelung nicht auf private Projekte anwendbar sei, deren behördliches Genehmigungsverfahren am 8. Oktober 2000 in Gang sei, und auf öffentliche Projekte, die schon vor dem 8. Oktober 2000 öffentlich bekannt gemacht oder genehmigt worden seien.
Anhang II der geänderten Richtlinie 85/337 enthalte in Nummer 10 Buchstabe b unter den Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden könnten, Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen. Die spanischen Rechtsvorschriften schränkten dieses Erfordernis auf die außerhalb der Stadtgebiete gelegenen Projekte ein. Eine solche Einschränkung, die allgemein ausschließe, dass Kriterien oder Schwellenwerte in Bezug auf die Größe und die Art der Projekte berücksichtigt würden, überschreite den Gestaltungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der geänderten Richtlinie 85/337 verfügten. Zudem erlaube eine Analyse der Rechtsvorschriften des Staates und der autonomen Regionen über Städtebau und der Rechtsvorschriften der autonomen Regionen über Umweltverträglichkeitsprüfungen die Feststellung, dass Städtebauprojekte auf städtischem und erschließbarem Gebiet in den meisten autonomen Regionen keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen seien.
Infolge der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung des Anhangs II Nummer 10 Buchstabe b der geänderten Richtlinie 85/337 in nationales Recht hätten die spanischen Behörden für ein Freizeitzentrum in Paterna (Valencia) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, wobei die einzige Rechtfertigung gewesen sei, dass es im Stadtgebiet errichtet werde.
(1) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
(2) Richtlinie des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337 (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5).
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/17 |
Rechtsmittel des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V, der Kaefer Isoliertechnik GmbH & Co. KG und des Geschäftsführers Jürgen Schmoldt gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 25. Mai 2004 in der Rechtssache T-264/03, Jürgen Schmoldt, Kaefer Isoliertechnik GmbH & Co. KG und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 10. August 2004
(Rechtssache C-342/04 P)
(2004/C 262/30)
Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V, die Kaefer Isoliertechnik GmbH & Co. KG und der Geschäftsführer Jürgen Schmoldt haben am 10. August 2004 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 25. Mai 2004 in der Rechtssache T-264/03, Jürgen Schmoldt, Kaefer Isoliertechnik GmbH & Co. KG und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt. Prozessbevollmächtigter der Rechtsmittelführer ist Prof. Dr. Dr. H.C. Hans-Peter Schneider, Rominteweg 3, D-30559 Hannover.
Die Rechtsmittelführer beantragen:
— |
Den Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, |
— |
Der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Zwischenstreits aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Entgegen den Feststellungen des Gerichts sind die Rechtsmittelführer durch die in der Hauptsache angefochtene Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin individuell betroffen.
Die Rechtsmittelführer machen acht Rechtsmittelgründe geltend:
(1) |
Der angefochtene Beschluss geht von einem falschen Sachverhalt aus: Es gibt unstreitig keinen Bericht der Ad-hoc-Gruppe des Ständigen Ausschusses vom 22. November 2002. Die auf der 55. Sitzung des Ständigen Ausschusses am 10/11. September 2002 im Beanstandungsverfahren nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG eingesetzte Ad-hoc-Gruppe hat niemals getagt und/oder jemals einen solchen Bericht verabschiedet; |
(2) |
Der dritte Rechtsmittelführer hat nicht „für seine Person“ Klage erhoben: Der dritte Rechtsmittelführer ist unstreitig Geschäftsführer der Bundesfachabteilung „Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz“ des ersten Rechtsmittelführers, einem Zusammenschluss der in Deutschland bau-produktverwendenden Unternehmen in diesem Bereich, und als solcher beim ersten Rechtsmittelführer beschäftigt. Es gehört zu den dienstlichen Aufgaben des dritten Rechtsmittelführers, den ersten Rechtsmittelführer und die ihm angeschlossenen Unternehmen im Rahmen der einschlägigen nationalen und europäischen Normungsarbeit zu vertreten; |
(3) |
Das Gemeinschaftsrecht sieht für die Rechtsmittelführer Verfahrensgarantien vor. Die sich auf den Ständigen Ausschuss für das Bauwesen beziehenden Verfahrensgarantien in Artikel 5 Abs. 1 und im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 89/106/EWG müssen auch denjenigen Zugute kommen, die der Ständige Ausschuss als Ad-hoc-Gruppe fachlich an der nach Artikel 5 Abs. 1 erforderlichen Stellungnahme beteiligt; |
(4) |
Im Verfahren nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG vertrat der dritte Rechtsmittelführer als Mitglied der Ad-hoc-Gruppe des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen nicht nur den ersten Rechtsmittelführer, sondern selbstverständlich auch den zweiten Rechtsmittelführer als Mitgliedsunternehmen. Der zweite Rechtsmittelführer ist unstreitig Mitglied der Bundesfachabteilung „Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz“ des ersten Rechtsmittelführers; |
(5) |
Der zweite Rechtsmittelführer hat dem Gericht einen Eingriff in laufende Verträge anhand von vier Beispielsfällen verdeutlicht; |
(6) |
Der erste Rechtsmittelführer war - ohne dass es darauf ankäme - „Verhandlungsführer“; |
(7) |
Der erste Rechtsmittelführer war unmittelbar an der europäischen Normungsarbeit sowie an dem Verfahren gemäss Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG beteiligt; |
(8) |
Die Kostenentscheidung des Gerichts war unzutreffend. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/18 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschluss des High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division, vom 22. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Ikea Wholesale Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise
(Rechtssache C-351/04)
(2004/C 262/31)
Der High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 22. Juli 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. August 2004, in dem Rechtsstreit Ikea Wholesale Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
i) |
Ist im Licht der Feststellungen des Panel des Dispute Settlement Body (DSB) der Welthandelsorganisation (WTO) in seinem Bericht vom 30. Oktober 2000, Abschnitt 7.2 Buchstaben g und h (WT/DS1412/R), und des Appellate Body des DSB der WTO in seiner Entscheidung vom 1. März 2002, Abschnitte 86 und 87 (WT/DS1141/AB/R), die Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan (1) unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, weil sie
|
ii) |
Sind
allesamt oder eine von ihnen unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht (einschließlich der Artikel 1 Absatz 7 Unterabsatz 1 und 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 384/96, gelesen im Licht der Artikel 1, 7 Absatz 1 und 9 des Antidumping-Übereinkommens), soweit sie i) auf der Grundlage der Neubewertung von Informationen erlassen wurden, die während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums eingeholt wurden, und diese Neubewertung gezeigt hat, dass während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums ein Dumping nicht oder nur in geringerem Umfang stattgefunden hatte, aber ii) die vorgenannten Verordnungen keine Regelung über die Rückzahlung der bereits nach der Verordnung Nr. 2398/97 gezahlten Beträge vorsehen? |
iii) |
Sind die Verordnungen Nrn. 1644/2001, 160/2002 und 696/2002 außerdem unvereinbar mit den Artikeln 7 Absatz 2 und 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 384/96 und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit sie für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten eine Höhe des Antidumpingzolls erlauben, die nicht strikt im Verhältnis zum Betrag des Dumpings oder Schadens steht, den der Zoll ausgleichen soll? |
iv) |
Ändern sich die Antworten auf die vorstehenden Fragen in Bezug auf Ausfuhren mit Ursprung in Indien im Vergleich mit Pakistan angesichts
|
v) |
Muss im Licht der Antworten auf die vorstehenden Fragen
|
(1) ABl. L 332 vom 4.12.1997, S. 1.
(2) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
(3) ABl. L 219 vom 14.8.2001, S. 1.
(4) ABl. L 26 vom 30.1.2002, S. 1.
(5) ABl. L 109 vom 25.4.2002, S. 1.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/19 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Juni 2004 in Sachen mdm Versandservice GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland, Beigeladene: Deutsche Post AG
(Rechtssache C-352/04)
(2004/C 262/32)
Das Verwaltungsgericht Köln ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 30. Juni 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. August 2004 in Sachen mdm Versandservice GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland, Beigeladene: Deutsche Post AG, um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Ist Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 EGV i.V.m. Art. 12, 5. Spiegelstrich i. V. m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 97/67/EG (1) in der Fassung der Richtlinie 2002/39/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Anbieter von Universaldienstleistungen Sondertarife für Geschäftskunden anwendet, die Postsendungen an anderen Punkten der Beförderungskette als den Zugangspunkten vorsortiert in das Postnetz geben, der Anbieter von Universaldienstleistungen verpflichtet ist, diese Sondertarife auch gegenüber Unternehmen anzuwenden, die Postsendungen beim Absender abholen und diese am selben Zugangspunkt und zu denselben Bedingungen wie Geschäftskunden vorsortiert in das Postnetz geben, ohne dass der Anbieter von Universaldienstleistungen dies mit Rücksicht darauf verweigern darf, dass er zur Erbringung von Universaldienstleistungen verpflichtet ist?
(1) ABl. L 15 vom 21.01.1998, S. 14.
(2) ABl. L 176, S. 21.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/19 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 22. Juli 2004 in Sachen Nowaco Germany GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas
(Rechtssache C-353/04)
(2004/C 262/33)
Der Bundesfinanzhof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 22. Juli 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. August 2004 in Sachen Nowaco Germany GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Kann für die Feststellung der handelsüblichen Qualität einer Ware, für die Ausfuhrerstattung begehrt wird, die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 (1) der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch herangezogen werden? |
2. |
Für den Fall, dass die Frage 1 zu bejahen ist:
|
3. |
Für den Fall, dass auch die Fragen 2.a) und b) zu bejahen sind: Welche Wirkung hat vorgenannte Beschaffenheitsfiktion, wenn mehrere Proben aus der einheitlichen angemeldeten Ausfuhrsendung entnommen worden sind und bei der Untersuchung eines Teils der Proben eine handelsübliche Qualität, bei einem anderen Teil hingegen keine handelsübliche Qualität festgestellt worden ist? |
(1) ABl. L 143, S. 11.
(2) ABl. L 302, S. 1.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/20 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Teramo (Italien) vom 31. Juli 2004 in dem Strafverfahren gegen Christian Palazzese
(Rechtssache C-359/04)
(2004/C 262/34)
Das Tribunale Teramo (Italien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 31. Juli 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 18. August 2004, in dem Strafverfahren gegen Christian Palazzese um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Können die Artikel 43 Absatz 1 und 49 Absatz 1 EG dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten zeitlich begrenzt (für eine Zeit von 6 bis 12 Jahren) von den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union durch eine Regelung, wie sie im Folgenden wiedergegeben ist, abweichen können, ohne die erwähnten Gemeinschaftsprinzipien zu verletzen:
1. |
Einigen Personen werden Konzessionen für bestimmte Dienstleistungstätigkeiten, die für 6 bis 12 Jahre gültig sind, auf der Grundlage einer Regelung erteilt, die dazu geführt hat, dass von der Ausschreibung für ihre Erteilung bestimmte Gruppen von (nicht italienischen) Wettbewerbern ausgeschlossen waren; |
2. |
nachdem später zur Kenntnis genommen worden war, dass diese Regelung nicht mit den Grundsätzen der Artikel 43 und 49 des Vertrages vereinbar war, wurde sie dahin geändert, dass künftig die Teilnahme auch den Personen gestattet wurde, die davon ausgeschlossen worden waren; |
3. |
die Konzessionen, die auf der Grundlage der vorherigen Regelung erteilt worden waren, die, wie bereits ausgeführt, für gegen die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs verstoßend befunden wurde, wurden nicht zurückgenommen, und es wurde keine neue Ausschreibung nach der neuen Regelung, die jetzt diese Grundsätze einhält, veranstaltet; |
4. |
stattdessen werden weiterhin Personen strafrechtlich verfolgt, die in Verbindung mit Personen tätig sind, die für diese Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen worden sind, doch von der Ausschreibung gerade wegen der Ausschlussregelungen nach den vorher geltenden Bestimmungen, die später aufgehoben wurden, ausgeschlossen waren? |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/20 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Teramo (Italien) vom 31. Juli 2004 in dem Strafverfahren gegen Angelo Sorricchio
(Rechtssache C-360/04)
(2004/C 262/35)
Das Tribunale Teramo (Italien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 31. Juli 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 18. August 2004, in dem Strafverfahren gegen Angelo Sorricchio um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
Können die Artikel 43 Absatz 1 und 49 Absatz 1 EG dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten zeitlich begrenzt (für eine Zeit von 6 bis 12 Jahren) von den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union durch eine Regelung, wie sie im Folgenden wiedergegeben ist, abweichen können, ohne die erwähnten Gemeinschaftsprinzipien zu verletzen:
1) |
Einigen Personen werden Konzessionen für bestimmte Dienstleistungstätigkeiten, die für 6 bis 12 Jahre gültig sind, auf der Grundlage einer Regelung erteilt, die dazu geführt hat, dass von der Ausschreibung für ihre Erteilung bestimmte Gruppen von (nicht italienischen) Wettbewerbern ausgeschlossen waren; |
2) |
nachdem später zur Kenntnis genommen worden war, dass diese Regelung nicht mit den Grundsätzen der Artikel 43 und 49 des Vertrages vereinbar war, wurde sie dahin geändert, dass künftig die Teilnahme auch den Personen gestattet wurde, die davon ausgeschlossen worden waren; |
3) |
die Konzessionen, die auf der Grundlage der vorherigen Regelung erteilt worden waren, die, wie bereits ausgeführt, für gegen die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs verstoßend befunden wurde, wurden nicht zurückgenommen, und es wurde keine neue Ausschreibung nach der neuen Regelung, die jetzt diese Grundsätze einhält, veranstaltet; |
4) |
stattdessen werden weiterhin Personen strafrechtlich verfolgt, die in Verbindung mit Personen tätig sind, die für diese Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen worden sind, doch von der Ausschreibung gerade wegen der Ausschlussregelungen nach den vorher geltenden Bestimmungen, die später aufgehoben wurden, ausgeschlossen waren? |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/21 |
Rechtsmittel von Claude Ruiz-Picasso, Paloma Ruiz-Picasso, Maya Widmaier-Picasso, Marina Ruiz-Picasso und Bernard Ruiz-Picasso gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 22. Juni 2004 in der Rechtssache T-185/02, Claude Ruiz-Picasso, Paloma Ruiz-Picasso, Maya Widmaier-Picasso, Marina Ruiz-Picasso und Bernard Ruiz-Picasso gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Streithelferin – Partei vor der Beschwerdekammer: DaimlerChrysler AG, eingelegt am 19. August 2004 (Fax: 18.8.04)
(Rechtssache C-361/04 P)
(2004/C 262/36)
Claude Ruiz-Picasso, Paloma Ruiz-Picasso, Maya Widmaier-Picasso, Marina Ruiz-Picasso und Bernard Ruiz-Picasso haben am 19. August 2004 (Fax: 18.8.04) beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 22. Juni 2004 in der Rechtssache T-185/02, Claude Ruiz-Picasso, Paloma Ruiz-Picasso, Maya Widmaier-Picasso, Marina Ruiz-Picasso und Bernard Ruiz-Picasso gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Streithelferin – Partei vor der Beschwerdekammer: DaimlerChrysler AG, eingelegt. Prozessbevollmächtigter der Rechtsmittelführer ist Rechtsanwalt Professor Charles Gielen, c/o Anwaltskanzlei Nauta Dutilh, Strawinskylaan 1999, NL-1077 XV Amsterdam.
Die Rechtsmittelführer beantragen
— |
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juni 2004 in der Rechtssache T-185/02 (1) wird aufgehoben. |
— |
Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 18. März 2002 in der Rechtssache R 0247/2001-3 wird insofern aufgehoben, als das von der Antragstellerin angestrengte Widerspruchsverfahren gegen die von der Markenanmelderin eingereichte Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke des Wortzeichens PICARO abgelehnt wurde. |
— |
Das HABM wird zur Tragung der eigenen Kosten und der Kosten des Antragstellers sowohl in erster Instanz als in dem Rechtsmittelverfahren verurteilt. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente:
— |
Rechtsmittel aufgrund der Verletzung des Begriffes Verwechslungsgefahr In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht eine Regel formuliert, derzufolge begriffliche Unähnlichkeiten unter bestimmten Umständen die optischen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den betreffenden Zeichen neutralisieren können. Für eine derartige Neutralisierung ist es laut dem Gericht erster Instanz erforderlich, dass zumindest eines der in Rede stehenden Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne weiteres erfassen können. Für eine Neutralisierung der optischen und klanglichen Ähnlichkeit durch die begriffliche Unähnlichkeit ist es nicht relevant, dass die Marke eine Bedeutung hat, welche die Verkehrskreise ohne weiteres erfassen können. Der Grad der optischen, klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeit ist unter Berücksichtigung der in Rede stehenden Produktkategorien und der Umstände, unter denen sie vermarktet werden, zu bestimmen. Außerdem kann die Bedeutung oder der Ruf des Namens Picasso, getrennt von den Waren für welche diese Marke eingetragen wurde und genutzt wird, nicht als Argument für die Behauptung angeführt werden, dass es Bedeutungsunterschiede gibt und dass eine solche Bedeutung oder ein solcher Ruf dazu führt, dass die klanglichen und optischen Ähnlichkeiten von den Bedeutungsunterschieden aufgewogen werden. |
— |
Rechtsmittel aufgrund der Verletzung des Begriffes Verwechslungsgefahr, insbesondere der Regel, dass der Schutz um so umfassender zu sein hat, je stärker die Kennzeichnungskraft entweder an sich oder aufgrund der Bekanntheit der Marke ist. Das Gericht hat zwar diese Regel genannt, sich jedoch zu Unrecht nicht die Frage gestellt, ob die Marke PICASSO an sich oder inhärent kennzeichnend ist, was nach Meinung der Kläger durchaus der Fall ist. Das angefochtene Urteil geht zu Unrecht davon aus, dass im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr lediglich der Aufmerksamkeitsgrad zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem der Kunde seine Wahl bezüglich des Kaufes eines bestimmten Produktes vorbereitet und trifft. Es ist jedoch eine allgemein anerkannte Regel des Markengesetzes, dass ein Markeneigentümer sowohl vor als auch nach dem Kauf gegen mögliche Verwechslung geschützt sein sollte. Außerdem hat das Gericht zu Unrecht entschieden, dass im Rahmen der Feststellung einer Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren nicht die Möglichkeit der post sale confusion zu berücksichtigen ist. Das kann nur in einem Verletzungsfall wie in der Sache Arsenal der Fall sein. |
(1) Noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/22 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg vom 16. August 2004 in Sachen Georg Schwarz gegen Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg
(Rechtssache C-366/04)
(2004/C 262/37)
Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 16. August 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 23. August 2004 in Sachen Georg Schwarz gegen Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg, um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Stehen die Artikel 28 bis 30 EG in Verbindung mit Artikel 7 der Richtlinie des Rates vom 14.6.1993 über Lebensmittelhygiene (93/43/EWG) (1) einer vor Inkrafttreten dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschrift entgegen, wonach es verboten ist, Zuckerwaren oder unter Verwendung von Zuckeraustauschstoffen hergestellte Waren ohne Umhüllung aus Automaten feilzubieten?
(1) Abl. L 175, S. 1.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/22 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 26. August 2004
(Rechtssache C-370/04)
(2004/C 262/38)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 26. August 2004 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herren Gerald Braun und Wouter Wils, Mitglieder des Juristischen Dienstes der Kommission, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klagepartei beantragt, der Gerichtshof möge
1. |
feststellen, dass die die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 2001/16/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen; |
2. |
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2001/16/EG sei am 20.04.2003 abgelaufen.
(1) ABl. L 110, S. 1.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/22 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 1. September 2004
(Rechtssache C-375/04)
(2004/C 262/39)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 1. September 2004 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist M. Shotter, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
— |
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen Artikel 17 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 31. Oktober 2003 abgelaufen.
(1) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/23 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 2. September 2004
(Rechtssache C-376/04)
(2004/C 262/40)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 2. September 2004 eine Klage gegen das Königreich Belgien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist M. Shotter, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen Artikel 17 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 31. Oktober 2003 abgelaufen.
(1) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/23 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 2. September 2004
(Rechtssache C-377/04)
(2004/C 262/41)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 2. September 2004 eine Klage gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herren Denis Martin und Horstpeter Kreppel, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klagepartei beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:
1. |
Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (1) verstoßen, indem sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur vollständigen Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat. |
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 1999/92/EG sei am 30. Juni 2003 abgelaufen.
Die Kommission stellt fest, dass diese Richtlinie – mit Ausnahme der Umsetzung in den Ländern Niederösterreich und Tirol – immer noch nicht vollständig umgesetzt wurde, und zwar weder auf Bundesebene noch in den übrigen Ländern.
(1) Abl. 2000, Nr. L 023, S. 57.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/23 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 2. September 2004
(Rechtssache C-378/04)
(2004/C 262/42)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 2. September 2004 eine Klage gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herren Denis Martin und Horstpeter Kreppel, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klagepartei beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:
1. |
Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene (1) verstoßen, indem sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur vollständigen Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat. |
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 1999/38/EG sei am 29. April 2003 abgelaufen.
(1) Abl. Nr. L 138, S. 66.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/24 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Würzburg vom 23.08.2004 in Sachen Richard Dahms GmbH gegen Fränkischer Weinbauverband e.V.
(Rechtssache C-379/04)
(2004/C 262/43)
Das Landgericht Würzburg ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 23.08.2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 03.09.2004 in Sachen Richard Dahms GmbH gegen Fränkischer Weinbauverband e.V., um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
a) |
Räumt Art. 21 der EG-Verordnung 753/02 (1) der Klägerin ein subjektives Recht darauf ein, bei der fränkischen Wein- und Sektprämierung nicht durch den Beklagten diskriminiert zu werden? |
b) |
Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist: Liegt darin, dass der Beklagte von der Klägerin als Nichtmitglied des Beklagten bei der fränkischen Wein- und Sektprämierung doppelt so hohe Anstellgebühren wie von Mitgliedern verlangt, eine Diskriminierung im Sinne von Art. 21 der EG-Verordnung 753/02? |
(1) Abl. Nr. L118, S. 1.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/24 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 6. September 2004
(Rechtssache C-382/04)
(2004/C 262/44)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 6. September 2004 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist A. Bordes; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
1. |
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/11/EG des Rates vom 14. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben und zur Aufhebung der Richtlinie 74/649/EWG (1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
2. |
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 23. Februar 2003 abgelaufen.
(1) ABl. L 53 vom 23.02.2002, S. 20.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/24 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 6. September 2004
(Rechtssache C-383/04)
(2004/C 262/45)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 6. September 2004 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist A. Bordes; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
1. |
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
2. |
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 1. Januar 2003 abgelaufen.
(1) ABl. L 11 vom 15.01.2000, S. 17.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/25 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 7. September 2004
(Rechtssache C-385/04)
(2004/C 262/46)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 7. September 2004 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Wouter Wils, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
1. |
festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
2. |
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 20. April 2003 abgelaufen.
(1) ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/25 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 14. Juli 2004 in Sachen Centro di Musicologia Walter Stauffer gegen Finanzamt München für Körperschaften
(Rechtssache C-386/04)
(2004/C 262/47)
Der Bundesfinanzhof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 14. Juli 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. September 2004 in Sachen Centro di Musicologia Walter Stauffer gegen Finanzamt München für Körperschaften, um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Widerspricht es Art. 52 i.V.m. Art. 58, Art. 59 i.V.m. Art. 66 und 58 sowie Art. 73b EGV, wenn eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts eines anderen Mitgliedstaates, die im Inland mit Vermietungseinkünften beschränkt steuerpflichtig ist, anders als eine im Inland gemeinnützige unbeschränkt steuerpflichtige Stiftung mit entsprechenden Einkünften nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist?
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/25 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund der Verfügung des Amtsgerichts Dresden vom 7. September 2004 in der Insolvenzsache gegen Volker Donath
(Rechtssache C-387/04)
(2004/C 262/48)
Das Amtsgericht Dresden ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Verfügung vom 7. September 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 10. September 2004 in der Insolvenzsache gegen Volker Donath, um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Bleibt das Gericht des Mitgliedstaates, bei dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt worden ist, für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verlegt, oder wird das Gericht des anderen Mitgliedstaats zuständig?
GERICHT ERSTER INSTANZ
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/26 |
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 8. Juli 2004
in der Rechtssache T-200/02: Vassilios Tsarnavas gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Beamte - Verspätete Erstellung der Beurteilung - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage - Unzulässigkeit)
(2004/C 262/49)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache T-200/02, Vassilios Tsarnavas, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: D. Martin, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Beschwerde des Klägers teilweise zurückgewiesen wurde, und Schadensersatz in Höhe von 12 500 Euro zur Wiedergutmachung des ihm angeblich aufgrund der Verspätung bei der Erstellung seiner Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1999 entstandenen Schadens, hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richterinnen M. E. Martins Ribeiro und I. Labucka – Kanzler: H. Jung – am 8. Juli 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/26 |
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 14. Juli 2004
in der Rechtssache T-360/02 Wolf-Dieter Graf Yorck von Wartenburg gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Tod des Klägers - Nichtaufnahme des Verfahrens durch die Hinterbliebenen - Erledigung der Hauptsache)
(2004/C 262/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache T-360/02, Wolf-Dieter Graf Yorck von Wartenburg, ehemaliger Bediensteter auf Zeit des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Wittibreut (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-H. Heyland, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung einer Mitteilung der Kommission vom 17. Mai 2002 über die Pfändung von Versorgungsbezügen des Klägers durch ein nationales Gericht sowie Ersatz des entstandenen Schadens hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten B. Vesterdorf sowie des Richters P. Mengozzi und der Richterin M. E. Martins Ribeiro – Kanzler: H. Jung – am 14. Juli 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/26 |
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 6. Juli 2004
in der Rechtssache T-370/02: Alpenhain-Camembert-Werk u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Verordnung [EG] Nr. 1829/2002 - Eintragung einer Ursprungsbezeichnung - „Feta“ - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Unzulässigkeit)
(2004/C 262/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache T-370/02, Alpenhain-Camembert-Werk mit Sitz in Lehen/Pfaffing (Deutschland), Bergpracht Milchwerk GmbH & Co. KG mit Sitz in Tettnang (Deutschland), Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co. KG mit Sitz in Lauben (Deutschland), Bayerland eG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Hochland AG mit Sitz in Heimenkirch (Deutschland), Milchwerk Crailsheim-Dinkelsbühl eG mit Sitz in Crailsheim (Deutschland), Rücker GmbH mit Sitz in Aurich (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Salzwedel und J. Werner, Zustellungsanschrift in Luxemburg, unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: P. Ormond), gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. L. Iglesias Buhigues, S. Grünheid und A.-M. Rouchaud-Joët), unterstützt durch Hellenische Republik (Bevollmächtigte: V. Kontolaimos, I. Chalkias und M. Tassopoulou) und durch Verband der griechischen Erzeuger von Milchprodukten (Sevgap), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis, wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommis- sion vom 14. Oktober 2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission in Bezug auf die Bezeichnung „Feta“ (ABl. L 277, S. 10), soweit darin die Bezeichnung „Feta“ als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wird, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse – Kanzler: H. Jung – am 6. Juli 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. |
3. |
Die Hellenische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und der Verband der griechischen Erzeuger von Milchprodukten (Sevgap) tragen ihre eigenen Kosten. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/27 |
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 8. Juli 2004
in der Rechtssache T-338/03: Eridania Sadam u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Gemeinsame Markorganisation für Zucker - Preisregelung - Regionalisierung - Zuschussgebiete - Einstufung von Italien - Wirtschaftsjahr 2003/2004 - Verordnung Nr. 1158/2003 - Nichtigkeitsklage - Natürliche und juristische Personen - Unzulässigkeit)
(2004/C 262/52)
Verfahrenssprache: Italienisch
In der Rechtssache T-338/03, Eridania Sadam SpA mit Sitz in Bologna (Italien), Italia Zuccheri SpA mit Sitz in Bologna, Zuccherificio del Molise SpA mit Sitz in Termoli (Italien), CO.PRO.B – Cooperativa Produttori Bieticoli a rl mit Sitz in in Minerbio (Italien) und SFIR – Società Fondiaria Industriale Romagnola SpA mit Sitz in Cesana (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Pittalis, I. Vigliotti, G. M. Roberti, P. Ziotti und A. Franchi, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: L. Visaggio, Zustellungsanschrift in Luxemburg), unterstützt durch Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigter: F. Ruggeri Laderchi), wegen Nichtigerklärung von Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1158/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2003/04 (ABl. L 162, S. 24), hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, des Richters M. Vilaras und der Richterin I. Wiszniewska-Bialecka – Kanzler: H. Jung – am 8. Juli 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Anträge der Azienda Agricola Palazzina s.s. u. a., der Associazione Nazionale Bieticoltori, des Consorzio Nazionale Bieticoltore und der Associazione Bieticoltori Italiani auf Zulassung als Streithelfer sind erledigt. |
3. |
Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
4. |
Der Rat trägt seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 289 vom 29.11.2003.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/27 |
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 27. Juli 2004
in der Rechtssache T-148/04 R: TQ3 Travel Solutions Belgium SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Ausschreibung für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen - Keine Dringlichkeit)
(2004/C 262/53)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache T-148/04, TQ3 Travel Solutions Belgium SA mit Sitz in Mechelen (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Ergec und K. Möric, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: L. Parpala und E. Manhaeve, Zustellungsanschrift in Luxemburg), unterstützt durch die Wagon-Lits Travel SA mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Herbert und H. van Peer sowie D. Harrison, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg, wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen der Kommission, das Los Nr. 1 des Auftrags für die Erbringung von Dienstleistungen eines Reisebüros, der Gegenstand der Ausschreibung Nr. 2003/S 143 129409 war, nicht an die Antragstellerin, sondern an ein anderes Unternehmen zu vergeben, sowie wegen Anordnung an die Kommission, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirkungen der Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags oder des unter Umständen aufgrund dieser Entscheidung geschlossenen Vertrages auszusetzen, hat der Präsident des Gerichts am 27. Juli 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/28 |
Klage des José Félix Merladet gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Mai 2004
(Rechtssache T-198/04)
(2004/C 262/54)
Verfahrenssprache: Französisch
José Félix Merladet, wohnhaft in Overijse (Belgien), hat am 28. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Nicolas Lhoëst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
— |
die Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis 31. Dezember 2002 aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 12. Februar 2004, mit der seine Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf eine Fehlerhaftigkeit des Beurteilungsverfahrens. Er habe im Beurteilungszeitraum bei der Delegation der Kommission in Neu-Delhi (Indien) und in Maputo (Mosambik) gearbeitet und sei verschiedenen Vorgesetzten unterstellt gewesen. Nach seiner Auffassung berücksichtigt die Beurteilung der beruflichen Entwicklung nicht im angemessenen Verhältnis die Bewertungen dieser Vorgesetzten, für die er länger als einen Monat gearbeitet habe.
Der Kläger beruft sich darüber hinaus auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und das Fehlen einer Begründung.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/28 |
Klage von Zubeyir Aydar für Kongra-Gel und von 10 anderen gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 25. Juni 2004
(Rechtssache T-253/04)
(2004/C 262/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Zubeyir Aydar Freiburg, Schweiz, Haydar Isik, Maisoich, Deutschland, Kazim Baba, Berlin, Deutschland, George Aryo, Oldenzaal, Niederlande, Sait Uzun, Egg/Flaw, Schweiz, Lord Nicholas Rea, London, Vereinigtes Königreich, Hugo Charlton, London, Vereinigtes Königreich, Roger Tomkins, Droucha, Zypern, Mark Thomas, London, Vereinigtes Königreich, Hugo Van Rompaye, Geel, Belgien und Jean Paul Nunez, Montpellier, Frankreich haben am 25. Juni 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind M. Muller, E. Grieves and C. Vine, Barristers, und G. Pierce, Solicitor.
Die Kläger beantragen,
— |
den Beschluss 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004, soweit darin KONGRA-GEL als Alias der PKK verboten wird, und die Verordnung Nr. 2580/2001 für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise festzustellen, dass die Verordnung Nr. 2580/2001, soweit sie auf die Kläger angewendet wird, rechtswidrig ist; |
— |
weitere Maßnahmen zu treffen, die dem Gericht angemessen erscheinen; |
— |
dem Rat die den Klägern im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen; |
— |
den Rat zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger tragen vor, der Rat habe mit dem Erlass seines Beschlusses, KONGRA-GEL als Alias der PKK zu verbieten, sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegen den EG-Vertrag verstoßen.
Die Kläger werfen dem Rat folgende materiellrechtliche Verstöße gegen den EG-Vertrag vor:
— |
Nichtanwendung von nachvollziehbaren objektiven Kriterien auf den zutreffenden Sachverhalt; |
— |
Nichtbeachtung von Grundrechten, u. a. der Freiheit der Meinungsäußerung und der Vereinigungsfreiheit nach den Artikeln 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention; |
— |
Verletzung von Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, u. a. den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit, der Gleichheit und der Wahrung der Verteidigungsrechte; |
— |
Ermessensmissbrauch. |
Ferner werfen die Kläger dem Rat folgende verfahrenrechtliche Verstöße gegen den EG-Vertrag vor:
— |
Die Kläger hätten keine Gelegenheit erhalten, vor dem Verbot Stellung zu nehmen, und/oder ihnen sei ein faires Verfahren im Sinne von Artikel 6 und/oder ein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorenthalten worden, um die Tatsachenbehauptungen, auf die sich der Rat gestützt habe, bestreiten zu können; |
— |
Es seien keine genauen und angemessenen Gründe hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage des Beschlusses gegeben worden. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/29 |
Klage des Spyridon de Athanassios Pappas gegen den Ausschuss der Regionen, eingereicht am 16. Juni 2004
(Rechtssache T-254/04)
(2004/C 262/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Spyridon de Athanassios Pappas, wohnhaft in Kraainem (Belgien), hat am 16. Juni 2004 eine Klage gegen den Ausschuss der Regionen beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Xanthi Gousta.
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Anstellungsbehörde des Ausschusses der Regionen vom 9. März 2004, mit der seine Beschwerde vom 23. Dezember 2003 beantwortet wurde, aufzuheben; |
— |
die Entscheidung des Präsidiums des Ausschusses der Regionen vom 8. Oktober 2003 über die Aufhebung des Einstellungsverfahrens 2000/C 28 A/01 aufzuheben; |
— |
dem Ausschuss der Regionen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger hat sich um die Stelle des Generalsekretärs des Ausschusses der Regionen beworben und danach vor dem Gericht (Rechtssache T-73/01 (1)) die Entscheidung des Ausschusses über die Ablehnung seiner Bewerbung und die Ernennung eines anderen Bewerbers auf diese Stelle angefochten. Mit Urteil vom 18. September 2003 (2) hat das Gericht dieser Klage stattgegeben. Infolge dieses Urteils hat der Ausschuss der Regionen mit Entscheidung vom 8. Oktober 2003 das betreffende Einstellungsverfahren aufgehoben und ein neues Einstellungsverfahren für dieselbe Stelle eröffnet.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die letztgenannte Entscheidung und gegen die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung. Er macht geltend, der Beklagte hätte nach Artikel 233 EG das erste Einstellungsverfahren wieder aufnehmen, dabei die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Bewerbungsunterlagen wieder herstellen und anschließend den Ad-hoc-Einstellungsausschuss anhören müssen. Seiner Ansicht nach hätte der Beklagte erst nach diesen Etappen das erste Einstellungsverfahren rechtsgültig aufheben können.
(1) ABl. C 161 vom 2.6.2001, S. 23.
(2) ABl. C 289 vom 29.11.2003, S. 20.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/29 |
Klage der Anne Koistinen gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juni 2004
(Rechtssache T-259/04)
(2004/C 262/57)
Verfahrenssprache: Französisch
Anne Koistinen, wohnhaft in Brüssel, hat am 21. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission, ihr nicht die Auslandszulage nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts zu gewähren und Brüssel als ihren Herkunftsort festzulegen, aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ist am 16. Januar 2002 als Hilfskraft in den Dienst der Kommission eingetreten. Am 1. Juli 2003 wurde sie zur Beamtin auf Probe ernannt. Vor ihrem Dienstantritt bei der Kommission hatte sie vom 15. Januar 1996 bis 16. August 1998 in einem privaten Unternehmen in Brüssel, vom 17. August 1998 bis 2. September 1998 beim gleichen Unternehmen in Helsinki und vom 7. September 1998 bis 15. Januar 2002 in Brüssel für „Finpro“, eine finnische Organisation ohne Erwerbszweck, gearbeitet.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung der Kommission, ihr keine Auslandszulage zu gewähren. Sie beruft sich auf einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts und macht geltend, sie habe nicht während des gesamten Bezugszeitraums im Sinne dieser Bestimmung in Brüssel gewohnt und dort ihre hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt, sondern vom 17. August 1998 bis 2. September 1998 in Helsinki gewohnt und gearbeitet. Hilfsweise trägt sie vor, „Finpro“ habe zur Ständigen Vertretung Finnlands bei der Europäischen Union gehört, so dass die Zeit, die sie dort gearbeitet habe, nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, da es sich um einen Dienst für einen anderen Staat gehandelt habe.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/30 |
Klage des World Wide Fund for Nature European Policy Programme gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 30. Juni 2004
(Rechtssache T-264/04)
(2004/C 262/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Das World Wide Fund for Nature European Policy Programme, Brüssel (Belgien), hat am 30. Juni 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers ist R. Haynes, Barrister.
Der Kläger beantragt,
— |
die streitige Entscheidung des Rates vom 30. April 2004 für nichtig zu erklären, mit der die Weigerung des Rates, das von ihm für den Antrag des Klägers als relevant bezeichnete Schriftstück zu verbreiten, aufrechterhalten wurde. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 habe der Kläger beim Rat einen Antrag nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1), Amtsblatt L 145 vom 31.5.2001, S. 43, gestellt und Auskunft über einen Tagesordnungspunkt „WTO – Sustainability and Trade after Cancún“ („WTO – Nachhaltigkeit und Handel nach Cancún“) auf der Agenda eines Treffens der stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses „Artikel 133 EG“ am 19. Dezember 2003 verlangt. Mit Schreiben vom 17. März 2004 habe der Rat angegeben, dass er im Zusammenhang mit dem Antrag des Klägers einen Vermerk der Kommission ausfindig gemacht habe, der eine ganze Reihe von Fragen in Bezug auf die Folgen der Konferenz von Cancún betreffe und dessen Verbreitung er jedoch abgelehnt habe, da dies die geschäftlichen Interessen der Europäischen Union untergraben und den wirtschaftlichen Beziehungen zu Drittländern schaden würde. Ferner informierte er den Kläger darüber, dass keine Protokolle von Treffen der stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses erstellt würden.
Am 5. April 2004 habe der Kläger einen Zweitantrag nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellt. Mit der streitigen Entscheidung habe der Rat seine Weigerung aus den bereits von ihm genannten Gründen aufrechterhalten.
Zur Begründung seiner Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung macht der Kläger geltend, der Rat habe sich bei der Beurteilung der Sensibilität der betreffenden Informationen geirrt, er habe keine angemessenen Gründe für seine Weigerung angegeben, und er habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Beurteilung der Möglichkeit einer teilweisen Verbreitung nicht richtig angewandt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/30 |
Klage der BIC Deutschland GmbH & Co OHG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. Juli 2004
(Rechtssache T-270/04)
(2004/C 262/59)
Verfahrenssprache: Französisch
Die BIC Deutschland GmbH & Co OHG mit Sitz in Eschborn (Deutschland) hat am 1. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwalt Dominique Voillemot.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2004 für nichtig zu erklären, mit der diese von ihr die Zahlung der Geldbuße, die sie mit Entscheidung vom 10. Juli 1987 gegen die Firma Tipp-Ex festgesetzt hatte, zuzüglich der endgültig auf den 28. Mai 2004 berechneten Zinsen verlangt und beschlossen hat, von der Bankbürgschaft Gebrauch zu machen, die die Deutschland Bank AG Frankfurt gestellt hatte; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin sei aufgrund des Rückkaufs vom 1. Januar 1997 und der anschließenden internen Umstrukturierung der BIC-Gruppe Rechtsnachfolgerin der Firma Tipp-Ex geworden. Die Firma Tipp-Ex sei Adressatin der Entscheidung 87/406/EWG vom 10. Juli 1987 gewesen, mit der die Kommission ihr wegen Zuwiderhandlung gegen die Gemeinschaftsregelung über den Wettbewerb eine Geldbuße in Höhe von 400 000 ECU auferlegt habe.
Tipp-Ex habe gegen diese Entscheidung Klage erhoben und der Kommission eine Bürgschaft auf erstes Anfordern als Sicherheit für die Zahlung der Geldbuße zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % gestellt. Nach einer insoweit üblichen Praxis habe diese Bürgschaft nur auf eine schriftliche Anforderung der Kommission mit beglaubigter Durchschrift des Urteils des Gerichtshofes hin ausgezahlt werden sollen. Am 8. Februar 1990 (1) habe der Gerichtshof die Klage von Tipp-Ex abgewiesen und die Entscheidung vom 10. Juli 1987 bestätigt.
Die Kommission habe von BIC jedoch erst mit Schreiben vom 12. Februar 2004 die Zahlung von 923 747,94 Euro gefordert, die den Betrag der Geldbuße von 400 000 Euro und den zusätzlichen Zinsbetrag (523 747,94) umfasst hätten.
Nach einem Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Kommission habe diese mit der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen der BIC zurückgewiesen, das sich insbesondere auf die Verjährungsregel des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74 (2) gestützt habe, und die Zahlung des endgültigen Betrages der Geldbuße (931 726,02 Euro) verlangt.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf
— |
einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74, wonach die Vollstreckung einer Entscheidung, durch die eine Geldbuße festgesetzt werde, nach einer Frist von fünf Jahren nicht mehr möglich sei. Die Klägerin vertritt insoweit die Ansicht, dass die Verjährungsfrist weder unterbrochen worden sei noch geruht habe; |
— |
die Feststellung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers hinsichtlich des Funktionierens einer Bankbürgschaft auf erstes Anfordern. Die Klägerin macht hierzu zum einen geltend, dass das Stellen einer derartigen Bürgschaft keine Zahlung der Geldbuße darstelle und der bloße Besitz dieser Bürgschaft für sich genommen noch keine Zahlungspflicht begründe, und zum anderen, dass eine Durchführungsmaßnahme im Sinne der Verordnung Nr. 2988/74 erforderlich sei, um von der Bankgarantie Gebrauch zu machen. Nach dem Wortlaut der fraglichen Bürgschaft selbst habe diese Durchführungsmaßnahme aus einer per Einschreiben an die Deutsche Bank gerichteten ausdrücklichen Anforderung der Kommission bestehen sollen, dem eine beglaubigte Abschrift des Urteils des Gerichtshofes beizufügen gewesen sei. |
Die Klägerin beruft sich ferner auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und hilfsweise auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Sachbehandlung innerhalb angemessener Frist.
(1) Rechtssache C-279/87 (Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319 vom 29.11.1974, S. 1).
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/31 |
Klage der Citymo S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 5. Juli 2004
(Rechtssache T-271/04)
(2004/C 262/60)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Citymo S.A. mit Sitz in Brüssel hat am 5. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Pierre Van Ommeslaghe und Isabelle Heenen.
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die vertragliche Haftung der Kommission durch ihre Pflichtverletzung ausgelöst worden ist, und die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin den auf 27 330 577,77 Euro veranschlagten Schaden zuzüglich Zinsen in Höhe des in Belgien geltenden gesetzlichen Zinssatzes (zurzeit 7 %) seit Klageerhebung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zu zahlen, wobei dieser Betrag im Laufe des Verfahrens möglicherweise nach oben oder nach unten angepasst wird; |
— |
hilfsweise, festzustellen, dass die Haftung der Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, ausgelöst ist, und die Kommission zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 20 589 332,22 Euro als Ersatz für den entstandenen Schaden sowie Verzugszinsen in Höhe von 6 % auf diesen Betrag ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zu zahlen, wobei dieser Betrag im Laufe des Verfahrens möglicherweise nach oben oder nach unten angepasst wird; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin trägt vor, sie habe mit der Kommission einen Mietvertrag über ein in Brüssel gelegenes Gebäude mit einer Quadratmeterzahl von 16 954 geschlossen. Die Kommission habe sogar ihre Zustimmung erteilt, dass der Vermieter die gewünschten Umbauarbeiten im Inneren des Gebäudes in Auftrag gebe.
Die Kommission habe jedoch vor dem 1. November 2003, dem Tag des Beginns des Mietverhältnisses, mitgeteilt, dass sie weder das Objekt mieten noch die Klägerin für die bereits in Auftrag gegebenen Arbeiten entschädigen wolle.
Zur Begründung ihrer Forderungen macht die Klägerin Folgendes geltend:
— |
Der in Rede stehende Mietvertrag binde die Parteien, auch wenn er nicht förmlich von der Kommission unterzeichnet worden sei, da ein Vertrag nach belgischem Recht ohne jedes Formerfordernis bereits durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien zustande komme. |
— |
Die Haftung der Kommission werde durch ihre Weigerung, den Vertrag zu erfüllen, ausgelöst. |
Die Klägerin beantragt die Auflösung des Vertrages wegen Verschuldens der Kommission nach Artikel 1184 des belgischen Code Civil und die Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, den die Klägerin aufgrund der Vertragsauflösung erleiden würde.
Für den Fall, dass das Gericht nicht feststellen sollte, dass der fragliche Vertrag zustande gekommen sei, vertritt die Klägerin hilfsweise die Ansicht, dass die Kommission anlässlich des Abbruchs der Verhandlungen eine außervertragliche Pflichtverletzung begangen habe. Sie ist in diesem Zusammenhang der Meinung, dass die Beklagte wider Treu und Glauben gehandelt habe, indem sie das berechtigte Vertrauen von Citymo bei den Vertragsverhandlungen enttäuscht und Citymo zu der Annahme veranlasst habe, dass sie den Vertrag schließen werden, anschließend aber davon Abstand genommen habe, ohne die andere Seite davon redlich in Kenntnis zu setzen.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/32 |
Klage des Georgios Rounis gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. Juli 2004
(Rechtssache T-274/04)
(2004/C 262/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Georgios Rounis, wohnhaft in Brüssel, hat am 8. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.
Der Kläger beantragt,
— |
die vom Generaldirektor der GD COMP/A als Berufungsbeurteilender am 4. August 2003 erlassene Entscheidung aufzuheben, die den Kläger dadurch beschwert, dass sie seine Beurteilungen 1997-1999 und 1999-2001 so, wie sie erstellt worden sind, endgültig bestätigt und billigt; |
— |
diese Beurteilungen aufzuheben; |
— |
dem Kläger aufgrund der verschiedenen schwerwiegenden Amtsfehler, die auf verschiedenen Ebenen bei der Erstellung der Beurteilungen 1997-1999 und 1999-2001 begangen wurden, und aufgrund der erheblichen Verzögerung bei der endgültigen Erstellung dieser Beurteilungen eine Entschädigung für seinen immateriellen Schaden zuzusprechen, die ex aequo et bono auf 8 000 Euro geschätzt wird; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger eine Verletzung der Artikel 25 Absatz 2, 26 und 43 des Statuts sowie der von der Kommission am 26. April 2002 erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 geltend. Er beruft sich außerdem auf einen Ermessensmissbrauch und eine Verletzung der Rechte der Verteidigung, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Grundsatzes, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung nur auf der Grundlage rechtlich zulässiger, d. h. zutreffender und nicht mit einem offensichtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsfehler behafteter Gründe, erlassen dürfe.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/32 |
Klage der Aries Meca gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Juli 2004
(Rechtssache T-275/04)
(2004/C 262/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Firma Aries Meca mit Sitz in Poissy (Frankreich) hat am 7. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Jean-Paul Poulain und Jean-Emmanuel Kuntz.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 für nichtig zu erklären, soweit in deren Artikel 1 die Regelung der Steuerbefreiung kraft Gesetzes für Unternehmen, die ein Unternehmen in Schwierigkeiten übernehmen, für rechtswidrig erklärt wird; |
— |
die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 für nichtig zu erklären, soweit in deren Artikel 5 die Rückforderung sämtlicher nach Artikel 44 septies CGI gewährter Beihilfen von den zur Übernahme eines Unternehmens in Schwierigkeiten gegründeten Unternehmen angeordnet wird; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Entscheidung, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist, ist diejenige, die in der Rechtssache T-273/04, Brandt Industries/Kommission, angefochten worden ist.
Die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache, ARIES MECA, ist ein Unternehmen, das durch die Übernahme der ARIES SAS von den Bestimmungen des Code Général des Impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) profitiert hat, die von der angefochtenen Entscheidung erfasst werden. Ihre Nichtigkeitsklage beruht auf dem doppelten Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 253 EG-Vertrag und gegen Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1).
(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/32 |
Klage der Compagnie Maritime Belge N.V./S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. Juli 2004
(Rechtssache T-276/04)
(2004/C 262/63)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Compagnie Maritime Belge N.V./S.A. mit Sitz in Antwerpen (Belgien) hat am 8. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Denis Waelbroeck.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 30. April 2004 in den Sachen COMP/D2/32.450 und 32.448, mit denen der Klägerin eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen Artikel 82 EG auferlegt worden ist, für nichtig zu erklären, hilfsweise die Geldbuße erheblich herabzusetzen; |
— |
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission hat mit ihrer Entscheidung 93/82/EWG vom 23. Dezember 1992 gegen die Klägerin u. a. eine Geldbuße in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 und 82 EG) verhängt. Aufgrund einer Klage der Klägerin gegen diese Entscheidung hat der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 16. März 2000 (1) diese Entscheidung für nichtig erklärt, soweit mit ihr eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt wurde. Aufgrund dieses Urteils erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung, mit der gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 3 400 000 Euro wegen der gleichen Zuwiderhandlungen verhängt wurde.
Zur Begründung ihrer gegen die letztgenannte Entscheidung gerichteten Nichtigkeitsklage macht die Klägerin erstens geltend, dass die Kommission ihre zweite Entscheidung außerhalb einer angemessenen Frist erlassen und ihr Recht zum Tätigwerden daher verwirkt habe. Ferner habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin dadurch verletzt, dass sie das Verfahren nur in Bezug auf die Frage der Geldbuße wiedereröffnet habe. Die Kommission müsse bei der Verhängung einer Geldbuße die Zuwiderhandlungen im Zeitpunkt ihrer neuen Entscheidung neu beurteilen und könne sich nicht, wie im vorliegenden Fall, auf Würdigungen des Sachverhalts von vor zwölf Jahren berufen. Ferner sei die Geldbuße ungerechtfertigt, da die Zuwiderhandlungen nicht nachgewiesen seien. Als letztes macht die Klägerin geltend, die in Rede stehende Geldbuße sei diskriminierend, unverhältnismäßig, unter Verletzung der üblichen Praxis der Kommission verhängt worden und stelle einen Ermessensmissbrauch dar. Praktisch die gesamte Geldbuße sei gegen sie wegen angeblicher Missbräuche einer beherrschenden Stellung verhängt worden, die von einer Schifffahrtskonferenz begangen worden seien, an der sie weniger als ein Drittel der Rechte halte.
(1) Verbundene Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/33 |
Klage der Editions Odile Jacob SAS gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. Juli 2004
(Rechtssache T-279/04)
(2004/C 262/64)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Verlagsgesellschaft Editions Odile Jacob SAS mit Sitz in Paris hat am 8. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Olivier Fréget und Wilko van Weert.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2004 für nichtig zu erklären, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vereinbar erklärt wird (Sache Nr. COMP/M.2978 – LAGARDERE/NATEXIS/VUP) (1); |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In der angefochtenen Entscheidung gelange die Kommission zu dem Schluss, keine Einwände gegen die ihr am 14. April 2003 nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (2) angemeldete Erlangung der Kontrolle über bestimmte Vermögenswerte des Unternehmens Vivendi Universal Publishing – kontrolliert durch das Unternehmen Investima, das seinerseits von Natexis Banques Populaires kontrolliert wird – durch das Unternehmen Lagardère zu erheben und sie vorbehaltlich der Durchführung der zugesagten Verpflichtungen für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.
Die Klägerin, die vorträgt, unmittelbar und individuell von der angefochtenen Entscheidung betroffen und aktiv an dem Verwaltungsverfahren, das ihrem Erlass vorausgegangen sei, beteiligt gewesen zu sein, verlangt die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, wobei sie in erster Linie geltend macht, die Kommission habe gegen die Verordnung Nr. 4064/89 verstoßen. Nach Ansicht der Klägerin kann die Bank Natexis nicht unter die Ausnahmevorschrift des Artikels 3 Absatz 5 Buchstabe a dieser Verordnung fallen, da sie Vivendi Universal Publishing erst erworben habe, nachdem sie sich verpflichtet habe, dieses Unternehmen an Lagardère weiterzuveräußern. Darüber hinaus habe die Kommission das streitige Vorhaben fälschlicherweise als Erwerb der Alleinkontrolle eingestuft, während es sich in Wirklichkeit um den Erwerb einer gemeinschaftlichen Kontrolle durch Lagardère und Natexis handele, den diese nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 gemeinsam hätten anmelden müssen.
Die Klägerin vertritt außerdem die Ansicht, die Kommission habe gegen Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4064/89 verstoßen, indem sie die Anmeldung des streitigen Zusammenschlusses mehr als vier Monate, nachdem sie tätig geworden sei, akzeptiert und Lagardère immer wieder Fristen eingeräumt habe, mit der Folge, dass sich der Erlass der Entscheidung um neun Monate hinausgeschoben habe. Der Kommission sei auch ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der wirklichen Macht von Lagardère unterlaufen.
Die Klägerin trägt darüber hinaus vor, die Kommission habe gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89 verstoßen und ihr sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, da die angefochtene Entscheidung die beherrschende Stellung von Lagardère verstärke. Sie vertritt auch die Ansicht, dass die Kommission dadurch gegen Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 verstoßen habe, dass sie die zugesagte Verpflichtung zur Veräußerung, die weder grundsätzlich noch von den Bedingungen ihrer Durchführung her geeignet sei, einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen, akzeptiert habe. Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Auswirkung dieser Verpflichtungszusage auf die Struktur des Marktes in seinem jetzigen Kontext unzureichend sei.
(1) ABl. L 125 vom 28.4. 2004, S. 54.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13).
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/34 |
Klage der Paola Staboli gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Juli 2004
(Rechtssache T-281/04)
(2004/C 262/65)
Verfahrenssprache: Französisch
Paola Staboli, wohnhaft in Saint-Gilles (Belgien), hat am 9. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Lucas Vogel.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 12. März 2004 und 6. April 2004 aufzuheben, mit denen ihre Beschwerde vom 29. August 2003 gegen die Entscheidung vom 9. Mai 2003 zurückgewiesen wurde, durch die ihre Teilnahme an zwei Konferenzen in Melbourne und Perth in der Zeit vom 26. Juni bis 5. Juli 2003 nicht als Bildungsmaßnahme anerkannt und Bildungsurlaub dafür abgelehnt wurde; |
— |
soweit erforderlich, auch die vorgenannte Entscheidung vom 9. Mai 2003 des Generaldirektors des Übersetzungsdienstes der Kommission aufzuheben; |
— |
die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5 000 Euro zu verurteilen; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihren Antrag auf Bildungsurlaub abzulehnen, den sie gestellt habe, um als Referentin an Konferenzen in Melbourne und Perth (Australien) in der Zeit vom 26. Juni bis 5. Juli 2003 teilzunehmen.
Zur Begründung ihrer Forderungen macht die Klägerin geltend:
— |
Einen Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 3 des Statuts, gegen den Beschluss des Kollegiums der Kommissionsmitglieder vom 7. Mai 2002, insbesondere Artikel 1, 2 und 3, sowie gegen die Entscheidung, mit der der Fortbildungskompass der Klägerin für das Jahr 2003 gebilligt wurde, da der Antrag auf Bildungsurlaub mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass es sich nur um Aktivitäten zur individuellen Entfaltung handele, obwohl ihr Fortbildungskompass für das Jahr 2003 unter Bildungsmaßnahmen ausdrücklich darauf Bezug genommen habe und außerdem eines der Ziele der ständigen Weiterbildung der Beamten genau darin bestehe, ihre individuelle Entfaltung und ihren Beitrag zur Ausstrahlung und zum hervorragenden Image der Kommission zu gewährleisten. |
— |
Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, da die Anstellungsbehörde nicht anerkenne, dass das bei den betreffenden Konferenzen erörterte Thema (die Literatur im Mittelalter und insbesondere das Werk Dantes) zur Weiterbildung der Klägerin gehöre, da dieses Thema eine unmittelbare Verbindung zu ihren Tätigkeiten im Übersetzungsdienst aufweise, und anderen Beamten außerdem für ähnliche Aktivitäten regelmäßig Bildungsurlaub gewährt werde. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/34 |
Klage der Georgia-Pacific S.A.R.L. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), eingereicht am 9. Juli 2004
(Rechtssache T-283/04)
(2004/C 262/66)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Georgia-Pacific S.A.R.L., Luxemburg, hat am 9. Juli 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Rebecca Delorey.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die Marke Nr. 2 101 277 in der gesamten Gemeinschaft keine Unterscheidungskraft für „Papierrollen für Haushaltszwecke, Wischtücher und Handtücher aus Papier“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 hat, und durch eine neue Sachentscheidung festzustellen, dass die zurückgewiesene Anmeldemarke unterscheidungskräftig ist. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: |
Eine dreidimensionale Marke mit dem Motiv eines Wischtuchs. |
Waren oder Dienstleistungen: |
Waren der Klasse 16 (Papierrollen für Haushaltszwecke, Wischtücher und Handtücher aus Papier) – Anmeldung Nr. 2 101 277. |
Bei der Beschwerdekammer angefochtene Entscheidung: |
Zurückweisung der Anmeldung durch den Prüfer. |
Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
Klagegründe: |
Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94. Das Zeichen sei offenkundig grafisch darstellbar im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung. Das Zeichen sei weder beschreibend noch üblich, noch aus einer durch die Art der Ware bedingten Form bestehend. Das Zeichen sei hinreichend unterscheidungskräftig, um den Anforderungen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung zu genügen. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/35 |
Klage des Michel Andrieu gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Juli 2004
(Rechtssache T-285/04)
(2004/C 262/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Michel Andrieu, wohnhaft in Saint-Mandé (Frankreich), hat am 13. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Stéphane Rodrigues und Yola Minatchy; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
— |
die auf seine Beschwerde ergangene Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 30. März 2004 sowie die Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung, die für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 erstellt wurde, aufzuheben; |
— |
die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaft aufgrund der angefochtenen Entscheidung und der verspäteten Erstellung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung festzustellen; |
— |
ihm Schadensersatz in Höhe von 64 468 Euro einschließlich eines symbolischen Euro wegen Mobbings für die erlittenen beruflichen, materiellen und immateriellen Schäden zuzusprechen; |
— |
der Beklagten alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung der Kommission vom 31. März 2004, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, die er im Rahmen der Erstellung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 (Beurteilung 2001-2002) eingereicht hatte.
Der Kläger bezweifelt die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung und die der Beurteilung 2001-2002, auf der diese Entscheidung beruhe.
Zur Begründung seiner Ansprüche macht der Kläger geltend
— |
eine Verletzung der Rechte der Verteidigung, insbesondere in Anbetracht der fehlenden Aufnahme bestimmter Beurteilungskriterien in seine Personalakte, ihrer teilweisen Übertragung in das automatisierte System „SYSPER2“ und der Unmöglichkeit, die maßgebende Referenzbeurteilung zu bestimmen; |
— |
eine Verletzung der Verfahrensgarantien, insbesondere aufgrund des Interessenkonflikts beim Beurteilenden und beim gegenzeichnenden Beamten sowie des Verstoßes gegen verschiedene Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 43 und 45 des Statuts; |
— |
das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers; |
— |
einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Begründung von Rechtsakten. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/35 |
Klage der Dimitra Lanzoni gegen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. Juli 2004
(Rechtssache T-289/04)
(2004/C 262/68)
Verfahrenssprache: Französisch
Dimitra Lanzoni, wohnhaft in Übersyren (Luxemburg), hat am 15. Juli 2004 eine Klage gegen den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Clara Marhuenda, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
— |
die ihr am 7. Oktober 2003 mitgeteilte Entscheidung des Beklagten über die Zurückweisung der Einwände gegen ihre Punkte für das Beförderungsjahr 1999/2000 und das Beförderungsjahr 2001 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Am 5. Februar 2002 sei der Klägerin, einer Beamtin des Gerichtshofes, die Entscheidung mitgeteilt worden, an sie für die Jahre 1999 und 2000 keine Beförderungspunkte zu vergeben. Am 16. Januar 2003 sei der Klägerin außerdem mitgeteilt worden, dass sie einen Beförderungspunkt für das Beförderungsjahr 2001 erhalten habe. Sie habe sich gegen die letztgenannte Entscheidung gewandt und später zusätzlich zu diesen Einwänden weitere Einwände dagegen erhoben, dass sie in den Jahren 1999 und 2000 keine Punkte erhalten habe. Ihre Einwände seien für die Jahre 1999 und 2000 als verspätet und für das Jahr 2001 als unbegründet zurückgewiesen worden.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Punktevergabe gegen den Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2000, mit dem dieses System eingeführt worden sei, verstoße, weil sie nicht auf Grundlage ihrer Beurteilungen erfolgt sei, da die vergebenen Punkte mit diesen in keinerlei Zusammenhang stünden. Hinsichtlich der Zurückweisung ihrer Einwände gegen die Nichtvergabe von Punkten für die Jahre 1999 und 2000 als verspätet macht die Klägerin geltend, sie sei dadurch, dass ihre Beurteilung für das Beförderungsjahr 1999/2000 ihr erst mit fast zwei Jahren Verspätung mitgeteilt worden sei, gehindert gewesen, von den Mängeln bei der Vergabe der Punkte für dieses Jahr rechtzeitig Kenntnis zu nehmen. Die Rechtssicherheit für das betreffende Beförderungsjahr würde keineswegs in Frage gestellt, wenn ihr gestattet würde, gegen die Nichtzuteilung von Punkten für diese zwei Jahre vorzugehen, da die Zahl der erhaltenen Punkte nicht automatisch eine Beförderung garantiere.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/36 |
Klage des Miguel Teixeira Gaspar, des Pedro Paixão Telhada, des Ricardo Jorge da Silva Seara Pinto de Amorim und des Fernando Miguel Santos Ribeiro gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 21. Juli 2004
(Rechtssache T-290/04)
(2004/C 262/69)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Miguel Teixeira Gaspar, Pedro Paixão Telhada, Ricardo Jorge da Silva Seara Pinto de Amorim und Fernando Miguel Santos Ribeiro, wohnhaft in Parede und Brandoa (Portugal), haben am 21. Juli 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwältinnen Ana Clara Santos und Inês Alves Guerra.
Die Kläger beantragen,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. März 2004 in der Sache R 0682/2001-4, die den Klägern am 18. Mai 2004 zugestellt wurde, aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: |
João Pedro Lamúrias Escoval. |
Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Bildmarke „MOONSPELL“ – Anmeldung Nr. 483438 für Waren und Dienstleistungen der Klasse 41 (Musikgruppe). |
Inhaber der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Die Kläger. |
Widerspruchsmarke oder Widerspruchszeichen: |
Wortmarke „MOONSPELL“, von den Klägern für Waren und Dienstleistungen der Klasse 41 (Musikgruppe) verwendet. |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
Klagegründe: |
Verstoß gegen Artikel 8 Absätze 1, 2 Buchstabe c und 4 sowie die Artikel 75 und 76 der Verordnung Nr. 40/94 (1). Von den Klägern im Zeitpunkt der streitigen Anmeldung verwendete Marke mit hohem Bekanntheitsgrad. Unsorgfältige Prüfung der von den Klägern vorgelegten Beweise. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/37 |
Klage des Guy Tachelet gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Juli 2004
(Rechtssache T-293/04)
(2004/C 262/70)
Verfahrenssprache: Französisch
Guy Tachelet, wohnhaft in Rijmenam (Belgien), hat am 9. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Nicolas Lhoëst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. September 2003 aufzuheben, soweit die Kommission
|
— |
soweit erforderlich, die ausdrückliche Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. März 2004 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers (R/714/03) aufzuheben; |
— |
die Beklagte zur Zahlung einer vorläufig mit 125 000 Euro bezifferten Entschädigung für den Fall zu verurteilen, dass es ihr aus unerfindlichen Gründen unmöglich sein sollte, die berufliche Laufbahn des Klägers in der Besoldungsgruppe wiederherzustellen; |
— |
der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger, der bei seiner Einstellung im Oktober 1995 in die Besoldungsgruppe B 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft wurde, wendet sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn nach Überprüfung in die Besoldungsgruppe B 4, Dienstaltersstufe 2 und nicht Dienstaltersstufe 3, einzustufen, seine berufliche Laufbahn nicht wiederherzustellen und keine Abwägung der Verdienste für die Beförderungsjahre, ab denen er für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 in Betracht kam, vorzunehmen.
Zur Begründung seiner Ansprüche macht der Kläger geltend
— |
hinsichtlich der Dienstaltersstufe bei der Einstellung einen Verstoß gegen die Beschlüsse der Kommission vom 6. Juni 1973 und 1. September 1983 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung, eine Verletzung des Artikels 5 Absatz 3 des Statuts und des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie einen Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung von Handlungen; |
— |
hinsichtlich der Weigerung, seine berufliche Laufbahn wiederherzustellen, einen Verstoß gegen die Artikel 5 Absatz 3 und 45 des Statuts. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/37 |
Klage des Internationalen Hilfsfonds e.V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. Juli 2004
(Rechtssache T-294/04)
(2004/C 262/71)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Internationale Hilfsfonds e.V., Rosbach (Deutschland), hat am 23. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.
Prozeßbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt H. Kaltenecker.
— |
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 54.037,00 EUR wegen des durch das amtspflichtwidrige Verhalten der Bediensteten der Kommission erlittenen materiellen Schadens zu zahlen, sowie die Kosten des Verfahrens und die Kosten des Klägers zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger ist eine deutsche Nichtregierungsorganisation und wirkt im humanitären Bereich.
Der Kläger trägt vor, dass das Gericht in der Rechtssache T-321/01 (1) hinsichtlich der Zurückweisung von zwei Kofinanzierungsanträgen des Klägers das Verhalten der Kommission als fehlerhaft anerkannt und die entsprechende Entscheidung der Kommission aufgehoben habe. Der Kläger macht geltend, dass ihm in den vorgerichtlichen Verfahren beim Europäischen Bürgerbeauftragten erhebliche Kosten entstanden seien, deren Erstattungsfähigkeit das Gericht unter Bezug auf die Verfahrensordnung innerhalb des Verfahrens T-321/01 nicht anerkennen wollte. Somit bleibe dem Kläger nur der Weg einer Klage gegen die Kommission wegen Amtshaftung nach Artikel 288 Absatz 2 EG.
(1) Urteil vom 18.9.2003 in der Rechtssache T-321/01, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht).
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/38 |
Klage des Salvador Contreras Gila, des José Ramiro López und des Antonio Ramiro López gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 22. Juli 2004
(Rechtssache T-296/04)
(2004/C 262/72)
Verfahrenssprache: Spanisch
Salvador Contreras Gila, José Ramiro López und Antonio Ramiro López, wohnhaft in Jaén (Spanien), haben am 22. Juli 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Kläger ist Rechtsanwalt José Francisco Vázquez Medina, Jaén.
Die Kläger beantragen,
— |
festzustellen, dass Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates ipso jure nichtig ist; |
— |
die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger machen zur Stützung ihrer Anträge einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und folglich gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie ein Venire contra factum proprium durch die Verwaltung geltend, soweit dadurch, dass in der angefochtenen Vorschrift ausschließlich die Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/2001, 2001/2002 und 2002/2003 als Referenzzeitraum für die Berechnung der Direktbeihilfen für die Olivenölerzeuger festgelegt worden seien, die Erzeuger, die im Einklang mit der Verordnung Nr. 2366/98 im Jahr 1997 oder 1998 Olivenbäume gepflanzt hätten, kaum Anspruch auf die vorgesehenen Beihilfen hätten, da in den genannten Wirtschaftsjahren kaum etwas produziert worden sei, weil ein Olivenbaum mindestens acht Jahre alt sein müsse, um voll zu tragen.
Außerdem wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung geltend gemacht, soweit bei anderen Mitgliedstaaten wie Portugal Mittel anerkannt würden, die dazu bestimmt seien, die Steigerung der Produktion junger Olivenhaine zu finanzieren.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/38 |
Klage der EFKON AG gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 21. Juli 2004
(Rechtssache T-298/04)
(2004/C 262/73)
Verfahrenssprache: Deutsch
EFKON AG, Graz-Andritz (Österreich), hat am 21. Juli 2004 eine Klage gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwalt Georg Zanger.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (1) als nichtig aufzuheben; |
— |
in eventu, Artikel 2 Absatz 1 lit. a, b und c und Absatz 3 und Absatz 6 der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 als nichtig aufzuheben; |
— |
in eventu, die von der Klägerin verwendete Technologie (aktiv Infrarot) bei der Einführung elektronischer Mautsysteme zuzulassen; |
— |
die beklagten Parteien zum Kostenersatz zu verpflichten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Sie macht geltend, dass die angefochtene Richtlinie entgegen dem Gebot der Technologieneutralität von Rechtsakten bestimmte Technologien verpflichtend vorschreibe. Dadurch werde eine Marktordnung zu Gunsten der in der Richtlinie genannten Technologien geschaffen und das Wettbewerbsprinzip in der Gemeinschaft verletzt. Die Klägerin werde mit ihrer Technologie (Bi-Direktional Hochgeschwindigkeits- Aktiv Infrarot Kommunikationstechnologie) vom Markt für Mautsysteme ausgeschlossen.
Weiterhin trägt die Klägerin vor, dass die Richtlinie nicht erreiche, das beabsichtigte Ziel – Interoperabilität zwischen den elektronischen Mautsystemen in den Mitgliedstaaten – zu schaffen, und verhindere gleichzeitig eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, was einen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip darstelle. Ferner war die Klägerin am Rechtssetzungsverfahren nicht beteiligt, wodurch sie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde, und sie sei durch den Rechtsakt gegenüber der Mikrowellenindustrie diskriminiert. Die vom europäischen Gesetzgeber geschaffene Marktordnung beeinträchtige die Klägerin auch in der Ausübung ihrer durch den EG-Vertrag gesicherten Grundfreiheiten.
(1) Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 166, S. 124).
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/39 |
Klage der easyJet Airline Company Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. Juli 2004
(Rechtssache T-300/04)
(2004/C 262/74)
Verfahrenssprache: Englisch
Die easyJet Airline Company Limited mit Sitz in Luton (Vereinigtes Königreich) hat am 15. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind J. Cook und L. Mills, Solicitors.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 7. April 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/38.284/D2 — Société Air France/Alitalia Linee Aeree Italiane S.p.A.) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission Artikel 81 Absatz 1 EG für den Zeitraum vom 12. November 2001 bis zum 11. November 2007 auf die Kooperationsvereinbarung zwischen den Fluggesellschaften Air France und Alitalia für nicht anwendbar erklärt, sofern die Auflagen im Anhang zu dieser Entscheidung erfüllt würden.
Die Klägerin, die selbst eine Fluggesellschaft ist, begehrt die Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Die Kooperationsvereinbarung sei ein Zusammenschluss der Tätigkeiten der an ihr Beteiligten auf den Strecken zwischen Frankreich und Italien und hätte als solcher nach der Verordnung Nr. 4064/89 des Rates (1) beurteilt werden müssen. Außerdem habe die Kommission dadurch, dass sie die Stellung der an der Vereinbarung Beteiligten als Abnehmer der Leistungen von Flughäfen nicht berücksichtigt und zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dass die beiden Pariser Flughäfen austauschbar und Billigfluglinien keine gangbare Alternative für Fluggäste mit wenig Zeit auf den Strecken zwischen Frankreich und Italien seien, die relevanten Märkte nicht zutreffend bestimmt.
Ferner habe die Kommission Artikel 81 Absatz 1 EG dadurch unrichtig angewandt, dass sie den potenziellen Wettbewerb zwischen den an der Vereinbarung Beteiligten unzutreffend beurteilt habe, dass sie nicht genau festgestellt habe, ob die Vereinbarung die vier Voraussetzungen erfülle, die in seinem Absatz 3 aufgestellt seien, und dass ihre Schlussfolgerungen auf offensichtlichen Fehlern bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage beruhten. Was die Auflagen im Anhang zu der Entscheidung angehe, so habe die Kommission nicht hinreichend geprüft, ob sie wirksam seien und ob sie ausreichten, um den Wettbewerb wieder herzustellen. Schließlich enthalte die angefochtene Entscheidung keine hinreichende Begründung, da die Kommission weder darauf eingegangen sei, ob die an der Vereinbarung Beteiligten eine beherrschende Stellung auf einem Markt hätten, noch die Anwendbarkeit von Artikel 82 EG auf ihre Vereinbarung geprüft habe.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1990, L 257, S. 13).
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/39 |
Klage der Clearstream Banking Aktiengesellschaft und der Clearstream International société anonyme Luxembourg gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Juli 2004
(Rechtssache T-301/04)
(2004/C 262/75)
Verfahrenssprache: Deutsch
Die Clearstream Banking Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, und die Clearstream International société anonyme Luxembourg, Luxemburg, haben am 28. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen sind Rechtsanwälte Horst Satzky und Bernhard M. Maassen.
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die an die Klägerinnen gerichtete Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2004 in der Sache COMP/38.096 betreffend (i) Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und (ii) Unterlassungsverpflichtung für nichtig zu erklären; |
— |
die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung wirft die Kommission den Klägerinnen vor, gegen Artikel 82 EG verstoßen zu haben. Nach Auffassung der Kommission haben die Klägerinnen eine marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem sie sich angeblich über fast zwei Jahre hinweg geweigert haben, für die Euroclear Bank S.A. („EB“) sogenannte primäre Clearing- und Abrechnungsleistungen für deutsche Namensaktien zu erbringen, und EB über fünf Jahre hinweg bei der Erbringung primärer Clearing- und Abrechnungsleistungen preislich diskriminiert haben.
Die Klägerinnen bestreiten diesen Vorwurf und beantragen die Nichtigerklärung der Entscheidung. Der Haupteinwand der Klägerinnen richtet sich gegen die Annahme der Kommission, die Klägerin Clearstream Banking AG („CB“) verfüge auf dem relevanten Markt über eine beherrschende Stellung.
Die Klägerinnen machen geltend, dass die Verhandlungen zwischen CB und EB betreffend die Abwicklung von Wertpapiergeschäften über deutsche Namensaktien nicht fast zwei Jahre, sondern maximal neun Monate dauerten. Die Ursache für die Länge dieses Zeitraums lagen in der Sphäre der EB und nicht in der Sphäre der CB. Zu keinem Zeitpunkt hatte CB ein Interesse oder gar die Absicht, der EB Leistungen zu verweigern, die sie für andere Kunden erbringt.
Weiterhin tragen die Klägerinnen vor, dass bei der Verhandlungen nicht übersehen werden dürfe, dass die Abwicklung von Wertpapiergeschäften über deutsche Namensaktien für den Leistungsaustausch zwischen CB und EB völlig unbedeutend sei. Bei ihrer Preisgestaltung haben die Klägerinnen sich vom Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbarer Kunden leiten lassen. Mit der von der Kommission zur Begründung ihres Diskriminierungsvorwurfs herangezogenen Kundengruppe sei EB nicht vergleichbar.
Darüber hinaus machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission nie behauptet habe, dass Clearstream International S.A. Luxembourg („CI“) ein marktbeherrschendes Unternehmen sei. Schon deshalb könne sie eine marktbeherrschende Stellung nicht missbräuchlich ausgenutzt haben. Ferner sei die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts in der Entscheidung unzutreffend. Die Klägerinnen halten die Unterscheidung der Kommission zwischen „primären“ und „sekundären“ Abwicklungsleistungen für nicht sachlich begründbar und sogar für widersprüchlich. Es gebe nur einen einzigen sachlich relevanten Markt für Clearing und Abrechnung. Auf diesem sachlich relevanten Markt für sämtliche Clearing- und Abrechnungsleistungen verfüge CB nicht über eine beherrschende Stellung. Damit seien weder CB noch CI Normadressaten des Artikel 82 EG. Die Entscheidung sei schon wegen falscher Marktabgrenzung und – daraus folgend – fehlender Marktbeherrschung für nichtig zu erklären.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/40 |
Klage der Maison de l'Europe Avignon Méditerranée gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. Juli 2004
(Rechtssache T-302/04)
(2004/C 262/76)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Verein Maison de l'Europe Avignon Méditerranée mit Sitz in Avignon (Frankreich) hat am 26. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt François Martineau.
Der Kläger beantragt,
— |
die Kommission zu verurteilen, einen Gesamtbetrag von 394 066,76 Euro aufgrund der Nichterfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Maison de l'Europe Avignon Méditerranée zu zahlen; |
— |
der Beklagten sämtliche erstattungsfähigen Kosten, die auf den Betrag von 10 000 Euro veranschlagt werden, aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht des Klägers hat die Kommission bereits 1996 informell der Errichtung eines Info Point Europe innerhalb der Organisation des Klägers zugestimmt. Im Jahr 2000 habe er mit der Kommission einen Vertrag über die Errichtung eines Info Point Europe geschlossen, der die Beziehungen auf eine formale Ebene erhoben habe. Im Jahr 2004 sei der Vertrag von der Kommission gekündigt worden.
Mit der vorliegenden Klage möchte der Kläger die Kommission vertraglich haftbar machen, um Zahlungen für Leistungen zu erhalten, die er seit 1996 im Rahmen seiner Aufgabe als europäische Informationsstelle der Kommission erbracht habe.
Nach Ansicht des Klägers hat die Kommission gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen und schuldet verschiedene Verzugszinsen sowie die Bezahlung von Leistungen, die während des Festivals von Avignon erbracht worden seien, und der Aufgabe, seit 1996 ein europäisches Dokumentationszentrum zu betreiben.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/40 |
Klage der European Dynamics SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 29. Juli 2004
(Rechtssache T-303/04)
(2004/C 262/77)
Verfahrenssprache: Englisch
Die European Dynamics SA mit Sitz in Athen (Griechenland) hat am 29. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt S. Pappas.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Vergabebekanntmachung 2003/S249-221337 ESP-DIMA der Kommission für nichtig zu erklären; |
— |
die Ausschreibung PO/2003/192 (ESP-DIMA) der Kommission für nichtig zu erklären; |
— |
die Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2004, mit der das Angebot des European Dynamics-Konsortiums nur auf den zweiten Platz, hinter das des Zuschlagsempfängers, gesetzt wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
die Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004, mit der die Beschwerden der Klägerin gegen die Zuschlagserteilung zurückgewiesen wurden, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission aufzugeben, sämtliche der European Dynamics im Zusammenhang mit der Klage entstandenen Kosten zu erstatten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin gehört zu einem Konsortium, das den Zuschlag als Dienstleistungserbringer für das ESP-Los 5, Web-Applikationen, erhielt. Das ESP-Los 4, Daten-/Informationsverwaltungsanwendungen, wurde an ein anderes Konsortium vergeben.
Die Klägerin führt aus, der mit der vorliegenden Klage angefochtenen Ausschreibung, ESP-DIMA, habe die falsche Annahme zugrunde gelegen, dass es sich bei der Erbringung von Dienstleistungen für die Daten- und Informationsverwaltung um einen neuen Auftrag handele und dass die Nutzung des ESP-Loses 4 alle Erwartungen übertroffen habe. Die Kommission habe Arbeiten, die in Wirklichkeit unter das ESP-Los 5 gefallen seien, fälschlicherweise dem ESP-Los 4 zugeteilt. Infolgedessen habe die Kommission den Haushaltsansatz für das ESP-Los 4 erhöhen und eine neue Ausschreibung, ESP-DIMA, durchführen müssen, während die für das ESP-Los 5 verwendeten Mittel hinter den Schätzungen zurückgeblieben seien.
Außerdem habe die Kommission dadurch, dass mindestens ein Mitglied des Bewertungsausschusses für die angefochtene Ausschreibung einen Interessenkonflikt mit der Klägerin gehabt habe, eine wesentliche Formvorschrift verletzt.
Schließlich macht die Klägerin geltend, ihre Einstufung als zweitplatzierte Bieterin für ESP-DIMA sei nicht hinreichend begründet. Zudem habe es die Kommission abgelehnt, Auskünfte in Bezug auf den Bewertungsbericht zu erteilen.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/41 |
Klage von Eden gegen das Harmonisierungsamt für den Binnemarkt (HABM), eingereicht am 26. Juli 2004
(Rechtssache T-305/04)
(2004/C 262/78)
Verfahrenssprache: Französisch
Das Unternehmen Eden, Paris, hat am 26. Juli 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnemarkt (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Muriel Antoine-Lalance.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Mai 2004 (Sache R 591/2003-4) aufzuheben; |
— |
dem Amt die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: |
Riechmarke „ODEUR DE FRAISE MÛRE“ mit graphischer Darstellung einer Erdbeere – Anmeldung Nr. 001 1221 18. |
Waren oder Dienstleistungen: |
Waren der Klassen 3, 16, 18 und 25. |
Bei der Beschwerdekammer angefochtene Entscheidung: |
Zurückweisung der Anmeldung durch den Prüfer. |
Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
Klagegrund: |
Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/41 |
Klage der Monika Luxem gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. Juli 2004
(Rechtssache T-306/04)
(2004/C 262/79)
Verfahrenssprache: Französisch
Monika Luxem, wohnhaft in Brüssel, hat am 15. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission aufzuheben, sie nicht zur Beamtin der Europäischen Gemeinschaften zu ernennen, sie nicht bei der GD DEV/A.2 in die für frei erklärte Planstelle mit dem Bezugszeichen KOM/2002/6022/F einzuweisen und es abzulehnen, sie in eine andere ihrer Befähigung und ihrem beruflichen Profil entsprechende Planstelle einzuweisen; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin habe sich beim allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/6/01 für die Einstellung von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten in den Sachgebieten Außenbeziehungen und Verwaltung der Hilfe für Drittländer beworben. In ihrem Bewerbungsfragebogen habe sie angegeben, dass sie nach dreijährigem Studium einen deutschen Fachhochschulabschluss erworben habe. Nach bestandenem Auswahlverfahren habe sie sich um eine freie Planstelle bei der Kommission beworben. Mit Schreiben von 30. Juli 2003 habe die Kommission ihr mitgeteilt, dass sie ihre Bewerbung angesichts ihres Fachhochschulabschlusses nicht berücksichtigen könne. Nach Ansicht der Kommission genüge nur ein deutscher Hochschulabschluss nach einem Studium von vier Jahren den Zulassungsbedingungen für das Auswahlverfahren, die vorsähen, dass ein Hochschulabschluss mit Promotionsberechtigung erforderlich sei.
Die Klägerin beruft sich zur Stützung ihrer Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung auf den Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, die Unrechtmäßigkeit der Rücknahme einer Entscheidung, die subjektive Rechte geschaffen habe, den Verstoß gegen die Ausschreibung des betreffenden Auswahlverfahrens und auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/42 |
Klage des Carlo Pagliacci gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. Juli 2004
(Rechtssache T-307/04)
(2004/C 262/80)
Verfahrenssprache: Französisch
Carlo Pagliacci, wohnhaft in Brüssel, hat am 19. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/1/02, ihm bei den Prüfungen eine für die Aufnahme in das Verzeichnis der erfolgreichen Bewerber unzureichende Note zu geben, aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger einen Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens geltend, da mehrere Bewerber, die in das Verzeichnis der erfolgreichen Bewerber aufgenommen worden seien, nicht das vorgeschriebene, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Landwirtschaftsbereich stehende Diplom besäßen. Außerdem arbeite eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses mit einzelnen Bewerbern täglich zusammen. Dieser Umstand habe dazu geführt, dass sich diese Bewerber gegenüber den anderen Bewerbern in einer besonderen Situation befunden hätten, und stelle demnach einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung dar. Da die Anstellungsbehörde über diese Situation angeblich nicht informiert gewesen sei, beruft sich der Kläger insoweit auch auf einen Verstoß gegen Artikel 14 des Statuts.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/42 |
Klage des Francesco Ianniello gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. Juli 2004
(Rechtssache T-308/04)
(2004/C 262/81)
Verfahrenssprache: Französisch
Francesco Ianniello, wohnhaft in Brüssel, hat am 19. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden vom 8. September 2003 über die Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum 2001-2002 aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf einen Verstoß gegen Artikel 8 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts. Diese Vorschrift sei insoweit rechtswidrig, als sie die Benennung von Mitgliedern des Paritätischen Evaluierungsausschusses vorsehe, die derselben Besoldungsgruppe wie der Kläger oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe angehörten und somit weder jede Gewähr für ihre Unabhängigkeit böten noch über die erforderlichen Kompetenzen verfügten. Auch habe sich der Personaldirektor oder sein Stellvertreter nicht der Teilnahme enthalten, sondern an der Prüfung des Einspruchs des Klägers mitgewirkt, obwohl dieser als Gewerkschaftsvertreter tätig sei.
Außerdem macht der Kläger einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Mitglieder des Paritätischen Evaluierungsausschusses zur Vertraulichkeit, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit und der Objektivität des Paritätischen Ausschusses, eine Verletzung der Verteidigungsrechte und einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und die fehlende Übereinstimmung zwischen den Kommentaren und den gegebenen Noten geltend.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/43 |
Klage der TV2/DANMARK A/S gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Juli 2004
(Rechtssache T-309/04)
(2004/C 262/82)
Verfahrenssprache: Dänisch
Die TV2/DANMARK A/S, Odense (Dänemark), hat am 28. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Olaf Kotvedgaard.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung C(2004)1814 endg. der Kommission vom 19. Mai 2004 in der Sache C 2/2003 (ex NN 22/2002) über Maßnahmen zugunsten von TV2/Danmark insgesamt, hilfsweise, teilweise für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die TV2/Danmark zwischen 1995 und 2002 in Form von Gebührenaufkommen und bestimmten anderen Maßnahmen gewährte Beihilfe mit Ausnahme eines Betrages von 628,2 Mio DKK für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, der nach Ansicht der Kommission eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt, die das Königreich Dänemark von der Klägerin zurückfordern müsse.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung sei unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie unter Verstoß gegen die Artikel 87 Absatz 1 EG, 68 Absatz 2 EG, Artikel 295 EG und das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten ergangen. Im Einzelnen macht die Klägerin geltend,
— |
es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens vor, die Berechnung der Überkompensation beziehe sich auch auf Beträge, die nicht den Untersuchungszeitraum beträfen, und die Grundlage für sowie die Begründung der Beurteilung der Bildung von Eigenkapital bei TV2 seien unzureichend; |
— |
die Kommission habe ihrer Untersuchung nicht die Gegebenheiten zugrunde gelegt, die bestanden hätten, als die einzelnen Maßnahmen zugunsten von TV2 getroffen worden seien; |
— |
das TV2 zugeflossene Gebührenaufkommen sowie die ihr über den TV2-Fonds in den Jahren 1995-1997 zugeflossenen Werbeeinnahmen seien keine staatliche Beihilfe, da es sich hierbei nicht um öffentliche Mittel handele; |
— |
es liege keine staatliche Beihilfe vor, auch wenn die zugeflossenen Mittel über die Nettokosten hinausgehen dürften, die TV2 für die Erfüllung der Aufgaben einer öffentlichen Versorgungseinrichtung entstanden seien, da die Mittel konkret nicht für Quersubventionen von kommerziellen Tätigkeiten verwendet worden seien; |
— |
TV2 habe keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten, den sie nicht auch unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen erhalten hätte, da der von TV2 erzielte Überschuss nicht über den Gewinn hinausgehe, den sie normalerweise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe als öffentliche Versorgungseinrichtung erzielt hätte und da die Bildung von Eigenkapital marktwirtschaftlich vernünftig sei; |
— |
die Bildung von Eigenkapital bei TV2 gehe nicht über das hinaus, was zur Erfüllung ihrer Aufgaben als öffentliche Versorgungseinrichtung erforderlich sei; |
— |
die Rückzahlung könne nicht von der nach Ablauf des Untersuchungszeitraums gegründeten Aktiengesellschaft TV2/Danmark A/S verlangt werden, da diese Gesellschaft nicht bereichert sei; |
— |
die Anordnung der Verzinsung der Rückzahlungsforderung sei für nichtig zu erklären, da diese bereits Zinsen umfasse. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/43 |
Klage der Ferrero oHG mbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 26. Juli 2004
(Rechtssache T-310/04)
(2004/C 262/83)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Ferrero oHG mbH, Frankfurt am Main (Deutschland), hat am 26. Juli 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt M. Schaeffer.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cornu SA Fontain.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 17. März 2004 in der Sache R 1540/2002-4 aufzuheben und dem Widerspruch Nr. B 245714 stattzugeben; |
— |
die Kosten der Anmelderin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Cornu SA Fontain. |
Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Wortmarke „FERRO“ für Waren der Klasse 30 (Salzgebäck). |
Inhaber der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Die Klägerin. |
Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Nationale Wortmarke „FERRERO“ für Waren der Klassen 5, 29, 30, 32 und 33 (Schokolade usw.). |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
Klagegründe: |
Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 (1). |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/44 |
Klage des José Luis Buendia Sierra gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Juli 2004
(Rechtssache T-311/04)
(2004/C 262/84)
Verfahrenssprache: Französisch
José Luis Buendia Sierra, wohnhaft in Brüssel, hat am 22. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind Rechtsanwalt Marc van der Woude und Rechtsanwältin Valérie Landes.
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes aufzuheben, an ihn für das Beförderungsjahr 2003 nur einen Prioritätspunkt der Generaldirektion zu vergeben, die durch die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung des Einspruchs bestätigt und bestandskräftig wurde; |
— |
die Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, an ihn für das Beförderungsjahr 2003 keinen Sonderprioritätspunkt des Beförderungsausschusses für „zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs“ zu vergeben; |
— |
die Entscheidung der Anstellungsbehörde, an ihn für das Beförderungsjahr 2003 insgesamt 20 Punkte zu vergeben, sowie die Verdienstrangliste der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 für das Beförderungsjahr 2003, die Liste der im Beförderungsjahr 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten und jedenfalls die Entscheidung aufzuheben, seinen Namen nicht in diese Listen aufzunehmen; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung aufzuheben, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht des Klägers ist die Entscheidung, nur einen Prioritätspunkt der Generaldirektion an ihn zu vergeben, das Ergebnis der im Juristischen Dienst aufgestellten Kriterien, die dazu führten, dass diese Punkte an die dienstältesten Beamten in der Besoldungsgruppe unabhängig von ihren Verdiensten vergeben würden. Diese Entscheidung verletze Artikel 45 des Statuts, Artikel 2 Absatz 1 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts und Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts. Außerdem verletze sie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn, sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet und stelle einen Ermessensmissbrauch dar. Schließlich seien im Verfahren der Punktevergabe und der Prüfung des Einspruchs wesentliche Formvorschriften verletzt worden.
Außerdem verletze die Entscheidung, an ihn keinen Prioritätspunkt des Beförderungsausschusses für „zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs“ zu vergeben, Artikel 45 des Statuts, Artikel 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts und den Grundsatz der Gleichbehandlung. Diese Entscheidung weise ebenfalls einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Ermessensmissbrauch auf.
Schließlich beanstandet der Kläger die Entscheidung, an ihn insgesamt 20 Punkte zu vergeben, sowie die Verdienstrangliste der Beamten der Besoldungsgruppe A 5, die Liste der nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten und die Entscheidung, seinen Namen nicht in diese Listen aufzunehmen. Er macht insoweit zunächst die Rechtswidrigkeit der anderen mit dieser Klage beanstandeten Handlungen sowie die Rechtswidrigkeit der Vorschriften für die Beurteilung des Personals 2001/2002, der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts und der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts geltend. Diese Bestimmungen verletzten Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 45 des Statuts sowie die Grundsätze der Anwartschaft auf eine Laufbahn und der Gleichbehandlung. Schließlich seien die Entscheidungen wegen Unzuständigkeit und Verletzung wesentlicher Formvorschriften fehlerhaft.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/45 |
Klage des Vittorio Di Bucci gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Juli 2004
(Rechtssache T-312/04)
(2004/C 262/85)
Verfahrenssprache: Französisch
Vittorio Di Bucci, wohnhaft in Brüssel, hat am 22. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind Rechtsanwalt Marc van der Woude und Rechtsanwältin Valérie Landes.
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes aufzuheben, an ihn für das Beförderungsjahr 2003 nur einen Prioritätspunkt der Generaldirektion zu vergeben, die durch die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung des Einspruchs bestätigt und bestandskräftig wurde; |
— |
die Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, an ihn für das Beförderungsjahr 2003 keinen Sonderprioritätspunkt des Beförderungsausschusses für „zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs“ zu vergeben; |
— |
die Entscheidung der Anstellungsbehörde, an ihn für das Beförderungsjahr 2003 insgesamt 20 Punkte zu vergeben, sowie die Verdienstrangliste der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 für das Beförderungsjahr 2003, die Liste der im Beförderungsjahr 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten und jedenfalls die Entscheidung aufzuheben, seinen Namen nicht in diese Listen aufzunehmen; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung aufzuheben, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und Argumente entsprechen denen, die in der Rechtssache T-311/04, José Luis Buendia Sierra/Kommission geltend gemacht wurden.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/45 |
Klage der Hewlett-Packard GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. Juli 2004
(Rechtssache T-313/04)
(2004/C 262/86)
Verfahrenssprache: Deutsch
Die Hewlett-Packard GmbH, Böblingen (Deutschland), hat am 30. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte Fabienne Boulanger, Marius Mrozek und Michael Tervooren.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission REM 06/02 vom 7. April 2004 zur Feststellung, dass die Erstattung in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt ist, für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Am 21.12.1995 fertigte die Klägerin aus ihrem Zolllager Waren (Drucker und Druckerpatronen) mit Ursprung Singapur zum freien Verkehr der Gemeinschaft ab. Für die Waren entstand mit dieser Abfertigung zum freien Verkehr eine Zollschuld. Laut der Klägerin erfolgte die Abfertigung am 21.12.1995 um sicherzustellen, dass die bis zum 31.12.1995 gültigen Präferenzzollsätze in Anspruch genommen werden konnten. Zum damaligen Abfertigungszeitpunkt wären ansonsten ab 1.1.1996 höhere Zollsätze für die Abfertigung zum freien Verkehr anwendbar gewesen. Durch Verordnung Nr. 3009/95 (1) wurde die Zollfreiheit für die Waren derselben Zolltarifnummer wie die der Klägerin ab dem 1.1.1996 angeordnet.
Im November 1996 beantragte die Klägerin bei den deutschen Zollbehörden die Erstattung des geforderten Betrags. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Mit Zustimmung der Klägerin legten die deutschen Zollbehörden den Fall der Kommission vor.
Die Klägerin beruft sich auf Artikel 239 des Zollkodex und macht geltend, dass die Kommission durch die verspätete Veröffentlichung und das Unterlassen der rechtzeitigen Bekanntmachung der Verordnung Nr. 3009/95, deren absichtliche Rückdatierung und Bezugnahme auf eine erst am 21.2.1996 veröffentliche Verordnung Nr. 3093/95 des Rates (2) vom 22. Dezember 1995 gegen das Gebot der Vorhersehbarkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane und somit gegen das Prinzip der Rechtssicherheit verstoßen habe.
Ferner trägt die Klägerin vor, dass ein Verstoß gegen Artikel 12 der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates (3), der eine Veröffentlichung der vollständigen Fassung der Kombinierten Nomenklatur bis zum 31.10. eines Jahres für das Folgejahr vorschreibe, vorliege. Diese Vorschrift bezwecke gerade, die Wirtschaftsbeteiligten über bevorstehende finanzielle Konsequenzen zuverlässig zu informieren, und schaffe damit eine Grundlage für Planungssicherheit der Gemeinschaftsbürger, damit diese ihre Handlungen daran ausrichten können.
Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass die Kommission ihre Sorgfaltspflicht gegenüber der Klägerin dadurch verletzt habe, dass sie sie nicht rechtzeitig auf die bevorstehende nochmalige Änderung der Kombinierten Nomenklatur hingewiesen habe. Weiterhin sei die Kommission bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung von Umständen ausgegangen, die objektiv nicht vorgelegen haben. Dadurch habe sie den ihr in diesem Rahmen zustehenden Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zum Nachteil der Klägerin verletzt. Schließlich macht die Klägerin geltend, dass sie weder offensichtlich fahrlässig noch in betrügerischer Absicht gehandelt habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22.12.1995 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 319, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 3093/95 des Rates vom 22.12.1995 zur Festlegung der nachdem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union in den Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT vereinbarten und von der Gemeinschaft anzuwendenden Zollsätze (ABl. L 334, S. 1).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1).
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/46 |
Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Juli 2004
(Rechtssache T-314/04)
(2004/C 262/87)
Verfahrenssprache: Deutsch
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 27. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Herr Claus-Dieter Quassowski und Herr Christoph von Donat.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission, mitgeteilt mit Schreiben der Generaldirektion Regionalpolitik vom 17. Mai 2004, für insoweit nichtig zu erklären, als die Beteiligung der Gemeinschaft aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung an dem Ziel 2-Programm 1997-1999 Nordrhein-Westfalen (EFRE Nr. 97.02.13.005 / ARINCO Nr. 97.DE.16.005) auf 319.046.236,76 EUR gekürzt und die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 5.488.569,24 EUR an die deutschen Behörden abgelehnt wird; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin rügt gemäß Artikel 230 EG die Verletzung sekundären Gemeinschaftsrechts und allgemeiner Rechtsgrundsätze, Ermessensfehler der Kommission sowie Begründungsfehler in der angefochtenen Entscheidung.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Gemeinschaftsbeteiligung aus dem Strukturfonds EFRE an dem Ziel 2-Programm 1997-1999 Nordrhein-Westfalen auf 319.046.236,76 EUR gekürzt und die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 5.488.569,24 EUR an die deutschen Behörden abgelehnt. Hintergrund für die Kürzung ist eine niedrigere Inanspruchnahme des Programms bei einigen Maßnahmen und eine höhere Inanspruchnahme bei anderen im Vergleich zum indikativen Finanzplan. Der Ausgleich erfolgte nicht innerhalb der jeweiligen Schwerpunkte des Programms, sondern in dem Programm insgesamt.
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass nur eine Umschichtung (Transfer) zwischen Maßnahmen, nicht aber eine Umschichtung zwischen Schwerpunkten des Programms möglich sei bzw. letztere einer vorherigen erneuten Entscheidung der Kommission bedurft hätte. Dies gelte auch bei tatsächlich höheren Ausgaben im Rahmen des genehmigten Programms, die nicht mit einem Antrag auf Erhöhung der EFRE-Beteiligung verbunden würden.
Die Bundesregierung hält die Umschichtungen für sachlich gerechtfertigt. Sie macht geltend, dass die im Umfang unerheblichen Umschichtungen dem besseren Erreichen der gemeinschaftlichen Förderzielen dienten. Es liegen keine Gründe für eine Kürzung vor. Insbesondere sei die Kürzung der genehmigten EFRE-Beteiligung nicht unter dem Gesichtspunkt zu rechtfertigen, dass die zuständigen Behörden und Einrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen den indikativen Finanzplan des Programms für Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den unter das Ziel 2 fallenden Gebieten für den Zeitraum 01.01.1997-31.12.1999 flexibel gehandhabt haben. Insoweit verstoße die Kürzung des auszuzahlenden Saldos gegen Gemeinschaftsrecht.
Die Bundesregierung macht weiterhin geltend, dass, indem die Kommission selbst dann keine Flexibilität auf Schwerpunktebene zulasse, wenn zum Ende einer Förderperiode eine förmliche Genehmigung der Kommission nicht mehr erreicht werden kann, sie den Handlungsspielraum des Mitgliedstaats bzw. der zuständigen lokalen Behörden und Einrichtungen zweckwidrig einenge.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/46 |
Klage der Wam SpA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. August 2004
(Rechtssache T-316/04)
(2004/C 262/88)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die Wam SpA hat am 2. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Ernesto Giuliani.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung C(2004) 1812 endg. der Kommission vom 19. Mai 2004 über staatliche Beihilfen, die Italien der Wam SpA von 1995 bis 2000 gewährt hat, für nichtig zu erklären, soweit die Wam SpA die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hält und erklärt; |
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Aufgrund einer Beschwerde der Morton Machine Company Limited beschloss die Kommission im Hinblick auf zwei Finanzierungserleichterungen, die Italien der Wam SpA von 1995 bis 2000 gewährt hatte, das in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Sie stellte mit der angefochtenen Entscheidung fest, dass diese Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen anzusehen seien, da sie gegen Artikel 87 EG verstießen.
Zur Begründung ihres Begehrens macht die Klägerin geltend, dass die Kommission
— |
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegen die allgemeinen Grundsätze der Drittenstellung, Autonomie, Unabhängigkeit, Billigkeit und Redlichkeit verstoßen habe, indem sie die Beschwerde der Morton Machine Limited nicht objektiv behandelt habe und in diesem Zusammenhang ohne Begründung den Vorschlag der Klägerin abgelehnt habe, die Differenz zwischen den Marktzinsen, die die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung der einzelnen Anteile angewandt habe, und den Zinsen, die bei den in Rede stehenden Finanzierungserleichterungen angewandt worden seien, zurückzuzahlen; |
— |
gegen Artikel 87 EG verstoßen oder diesen Artikel falsch angewendet habe, indem sie die der Klägerin gewährten Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbart erachtet habe, weil sie den innergemeinschaftlichen Wettbewerb verzerren könnten, obwohl es zwischen der Klägerin und der Morton Machine Limited sei keinerlei Wettbewerbsverhältnis gebe, denn industrielle Mischmaschinen würden von der Klägerin weder produziert noch verkauft, und die Wam Engineering Limited sei keine Tochtergesellschaft der Klägerin, sondern ein selbständiges Unternehmen mit Sitz in England nach englischem Recht; |
— |
gegen Artikel 87 Absatz 2 EG verstoßen habe, indem sie festgestellt habe, dass die der Klägerin gemäß einem italienischen Gesetz – dem Gesetz Nr. 394 vom 29. Juli 1981, das die Kommission für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt habe – gewährten Beihilfen rechtswidrige staatliche Beihilfen seien, oder auf jeden Fall gegen den gemeinschaftlichen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe, da sie keine Vorschrift über Beihilfen für Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Durchdringung von Ländern außerhalb der Europäischen Union erlassen habe; |
— |
gegen die Artikel 87 und 88 EG verstoßen oder diese Artikel falsch angewendet habe, indem sie festgestellt habe, dass die Rechtsgrundlage der gewährten Beihilfen nicht angemeldet worden sei, und diese allein aufgrund der fehlenden Anmeldung und nicht etwa aufgrund einer angemessenen Prüfung des Sachverhalts für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt habe; |
— |
gegen Artikel 87 EG und Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 verstoßen habe, indem sie die Beihilfen – die in keinem Zusammenhang mit irgendeiner Menge von Exportwaren stünden, sondern lediglich ein Versuch seien, in Märkte außerhalb der Europäischen Union einzudringen – als Ausfuhrbeihilfen eingestuft und dadurch ausgeschlossen habe, dass auf sie die „De-minimis-Regel“ angewandt werde. |
Außerdem habe die Kommission in verschiedener Hinsicht gegen die Begründungspflicht sowie gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit, der Billigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/47 |
Klage des Königreichs Dänemark gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. August 2004
(Rechtssache T-317/04)
(2004/C 262/89)
Verfahrenssprache: Dänisch
Das Königreich Dänemark hat am 3. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter des Klägers ist Jørgen Molde im Beistand der Rechtsanwälte Peter Biering und Kim Lundgaard Hansen.
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über Maßnahmen Dänemarks zugunsten von TV2/Danmark für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über Maßnahmen Dänemarks zugunsten von TV2/Danmark für nichtig zu erklären, soweit Artikel 2 betroffen ist; |
— |
weiter hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über Maßnahmen Dänemarks zugunsten von TV2/Danmark für nichtig zu erklären, soweit die Artikel 2, 3 und 4 betroffen sind; |
— |
der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die TV2/DANMARK zwischen 1995 und 2002 in Form von Gebührenaufkommen und bestimmten anderen Maßnahmen gewährte Beihilfe mit Ausnahme eines Betrages von 628,2 Mio. DKK für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, der nach Ansicht der Kommission eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt, die das Königreich Dänemark von der TV2/DANMARK A/S zurückfordern müsse.
Zur Stützung ihrer Klage macht die dänische Regierung geltend, die Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004
— |
verletze wesentliche Formvorschriften; |
— |
verstoße gegen Artikel 295 EG, die Artikel 87 Absatz 1 EG und Artikel 86 Absatz 2 EG über staatliche Beihilfen sowie das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten und |
— |
verstoße gegen die Verordnung Nr. 659/1999 des Rates (1) und die Richtlinie 80/723 der Kommission (2). |
Für ihren Hauptantrag auf Nichtigerklärung macht die dänische Regierung geltend,
— |
der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sei nicht beachtet worden, was sich konkret in den Schwierigkeiten der dänischen Regierung, sich zu verteidigen, und damit in den Schlussfolgerungen der Entscheidung der Kommission äußere; |
— |
weder die TV2 zugeflossenen Gebührenaufkommen noch die ihr über den TV2-Fonds bis zu dessen Auflösung im Jahr 1997 zugeflossenen Werbeeinnahmen seien staatliche Beihilfen, da es sich hierbei nicht um aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG handele; |
— |
das Kapital, das TV2 im Zeitraum 1995 bis 2002 angesammelt habe, sei ein angemessener Ertrag aus der Erfüllung der Aufgaben von TV2 als öffentliches Versorgungsunternehmen und somit keine „Überkompensation“, die als mit dem EG-Vertrag unvereinbare staatliche Beihilfe anzusehen wäre; |
— |
die Berechnung der „Überkompensation“ durch die Kommission sei fehlerhaft; |
— |
es liege keine staatliche Beihilfe vor, auch wenn die TV2 zugeflossenen Mittel die durch die Erfüllung der Verpflichtungen als öffentliches Versorgungsunternehmen entstandenen Nettokosten übersteige, denn die zugeflossenen Mittel seien nicht konkret zur Quersubventionierung der kommerziellen Tätigkeiten von TV2 verwandt worden und verfälschten daher nicht den Wettbewerb; |
— |
es sei davon auszugehen, dass TV2 eventuell zugeflossene staatliche Mittel im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlichen Investors und somit nicht als staatliche Beihilfe gewährt worden seien. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (ABl. L 83, S. 1).
(2) Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 195, S. 35).
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/48 |
Klage der Port Support Customs Rotterdam BV gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Juli 2004
(Rechtssache T-319/04)
(2004/C 262/90)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Die Port Support Customs Rotterdam BV mit Sitz in Rotterdam (Niederlande) hat am 27. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt A. T. M. Jansen.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Beklagten vom 18. Mai 2004 für nichtig zu erklären; |
— |
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin nachträglich noch die Informationen zu liefern und eine Kopie der angeforderten Dokumente zu übersenden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin habe Zugang zu dem dienstlichen Bericht des OLAF über Schuhwerk und Textilprodukte aus Kambodscha beantragt. Sie habe zu diesem Bericht nur teilweisen Zugang erhalten und habe daher auch Zugang zu den nicht veröffentlichten Teilen des Berichts beantragt. Sie habe diesen Zugang nicht erhalten.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) geltend. Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission ihr keine Antwort auf ihren Zweitantrag erteilt habe.
(1) ABl. L 145, S. 43.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/48 |
Klage der Air Bourbon gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 29. Juli 2004
(Rechtssache T-321/04)
(2004/C 262/91)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Air Bourbon mit Sitz in Sainte-Marie, La Réunion (Frankreich), hat am 29. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Sauveur Vaisse.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung C(2003)4708 vom 16. Dezember 2003, mit der die Kommission eine Beihilfe des französischen Staats an die Air Austral genehmigt hat, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission und dem französischen Staat aufzugeben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Air Austral die zu Unrecht erhaltenen Beihilfen zurückzahlt; |
— |
auf der Grundlage von Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung die Kommission zu verurteilen, der Air Bourbon die Kosten in Höhe von 10 000 Euro zu erstatten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003)4708 vom 16. Dezember 2003, mit der die Kommission auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 EG die der AIR AUSTRAL gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen hat. Es handele sich konkret um eine Betriebsbeihilfe in Höhe von 1 950 536 Euro in Form einer Steuerermäßigung für Steuerpflichtige, die in die Nachrüstung zweier Flugzeuge des Typs B 777-200 zum Zweck der Eröffnung der Strecke PARIS/LA REUNION investierten und die zusammengeschlossen in einer Société en nom collectif (SNC) diese Ausrüstungen für einen Zeitraum von fünf Jahren an AIR AUSTRAL verliehen und ihr dann das Material für einen unbekannten Betrag überließen.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Erwägung, dass es sich bei der betreffenden Beihilfe um eine Betriebsbeihilfe handele, die nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung genehmigt werden könne, um die Beförderungskosten in Gebieten in äußerster Randlage, zu denen La Réunion gehöre, teilweise auszugleichen.
Nach Ansicht der Klägerin ist die fragliche Beihilfe aus folgenden Gründen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen:
— |
die Beihilfe stelle eine Investitionsbeihilfe für den Erwerb von Beförderungsmitteln dar, die nach den genannten Leitlinien verboten sei; |
— |
die Beihilfe sei ausschließlich der AIR AUSTRAL vorbehalten und schaffe ein Ungleichgewicht zwischen den Wettbewerbsverzerrungen und den Vorteilen für die Entwicklung der Region; |
— |
die Beihilfe verstoße gegen das grundsätzliche Verbot der Kumulierung öffentlicher Beihilfen, da die AIR AUSTRAL öffentliche Mittel von der Region und dem Département La Réunion im Zusammenhang mit einer Investition erhalten habe, die ein privater Investor unter normalen Marktbedingungen nicht getätigt hätte. Diese Mittel hätten außerdem ein Überangebot auf der Flugstrecke Paris/Saint Denis geschaffen; |
— |
die Beihilfe störe das Gleichgewicht, das zwischen den Vorteilen, die mit der Beihilfe für die Entwicklung der Region verbunden seien, auf der einen und der Verzerrung des Wettbewerbs zwischen der AIR AUSTRAL und der Klägerin auf der anderen Seite bestehen müsse. |
Die AIR BOURBON rügt außerdem die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, wie sie durch Artikel 88 Absatz 3 EG garantiert würden.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/49 |
Klage der Colgate-Palmolive Company gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), eingereicht am 5. August 2004
(Rechtssache T-322/04)
(2004/C 262/92)
Verfahrenssprache: Spanisch
Die Colgate-Palmolive Company, New York (Vereinigte Staaten von Amerika), hat am 5. August 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Enrique Armijo Chávarri und Antonio Castán Pérez-Gómez.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Mai 2004 in der Sache R 0076/2004-2 aufzuheben; |
— |
dem Amt die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Angemeldete Marke: |
Wortmarke „SIMPLY WHITE“ – Anmeldung Nr. 2688315. |
Waren oder Dienstleistungen: |
Zahnputzmittel, Zahnpasten, Mundwässer (Klasse 3). |
Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Anmeldung durch den Prüfer. |
Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
Klagegründe: |
Fehlerhafte Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/50 |
Klage der Brandt Italia spa gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. August 2004
(Rechtssache T-323/04)
(2004/C 262/93)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die Brandt Italia spa hat am 4. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte Martijn van Empel, Claudio Visco und Salvatore Lamarca.
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Entscheidung C(2004)930 endg. der Kommission vom 30. März 2004 ungültig ist, und sie deshalb für nichtig zu erklären; |
— |
hilfweise, die Entscheidung teilweise, nämlich beschränkt auf Artikel 3, für nicht zu erklären, soweit sie anordnet, dass der italienische Staat die rechtswidrig gewährte Beihilfe wieder einzuziehen hat; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Entscheidung wurde die staatliche Beihilfe betreffend dringende Beschäftigungsmaßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, die Italien mit dem in das Gesetz vom 17. April 2003 umgewandelten Decreto-legge Nr. 23 vom 14. Februar 2003 durchgeführt hat, und der italienischen Regierung aufgegeben, die angebliche Beihilfe von der Klägerin wieder einzuziehen, die diese für den Kauf des in Verolanuova, Brescia, gelegenen Unternehmensteils „Kühlgeräte“ des Unternehmens Ocean spa erhalten habe.
Zur Begründung ihrer Klage stellt die Klägerin zunächst die Behauptung der Entscheidung in Abrede, durch das Dekret Nr. 23/2003 werde den Erwerbern ein individueller Vorteil gewährt, der zu einer Wettbewerbsverzerrung führe. Tatsächlich seien die behaupteten Vergünstigungen aus dem Dekret nach der einschlägigen geltenden Regelung der Cassa Integrazione Guadgni e Mobilità (allgemeine Regelung) auch für jedes andere Unternehmen, das Arbeitnehmer von der Mobilitätsliste einstelle, allgemein zugänglich. Daher verbessere das Dekret Nr. 23/2003 zwar die Stellung der übergeleiteten Arbeitnehmer, es führe jedoch zu keiner wirtschaftlichen Vergünstigung für die Erwerber und im vorliegenden Fall für die Klägerin. Außerdem habe die Kommission keine vollständige und genaue Beurteilung der wirtschaftlichen Wirkungen der nationalen Maßnahme vorgenommen und nicht die zusätzlichen Kosten der einen Unternehmensteil erwerbenden Unternehmen berücksichtigt, die die (sozialen und finanziellen) Belastungen und die (soziale und finanzielle) Verantwortung übernehmen müssten, die ihnen ohne die Maßnahme nicht oblägen. Schließlich sei auf den allgemeinen Charakter der fraglichen Maßnahme zu verweisen, aufgrund dessen diese genau die Folgen habe, die bereits in den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 223/91 vorgesehen seien. Aufgrund der Prüfung des Dekrets Nr. 23/2003 habe die Kommission, die die Maßnahme an einer allgemeinen Beihilferegelung gemessen habe, die Anordnung, den finanziellen Vorteil, den die Klägerin aufgrund des Dekrets individuell erhalten habe, wieder einzuziehen, der italienischen Regierung übertragen. Indem die Kommission die Erstattung einer Einzelbeihilfe im Rahmen einer Entscheidung über eine Beihilferegelung angeordnet habe, habe sie gegen Artikel 88 und darüber hinaus gegen die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 verstoßen. Zudem habe die Kommission den konkreten Sachverhalt im Zusammenhang mit der angeblichen individuellen Beihilfe, deren Wiedereinziehung sie verlange, überhaupt nicht geprüft. Sie hätte normalerweise ein getrenntes, besonderes Verfahren zur Beurteilung der Zulässigkeit der nationalen Maßnahme als individuelle Beihilfe einleiten oder sich an die in der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Instrumente für den Erlass einstweiliger Einziehungsmaßnahmen halten müssen.
Die Kommission habe darüber hinaus gegen die Artikel 88 EG und 89 EG sowie gegen die Verordnungen (EG) Nrn. 994/98 und 2204/2002 verstoßen. Insoweit habe sie eine Maßnahme als von Anfang an rechtswidrig erklärt, obwohl diese potenziell von der Ausnahmeregelung der Verordnung Nr. 2204/2002 umfasst und als solche als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 88 EG anzusehen gewesen sei. Des weiteren habe sich die Kommission rechtswidrig die Befugnis angemaßt, festzustellen, dass das Dekret Nr. 23/2003 nicht von der Verordnung Nr. 2204/2002 gedeckt sei, und damit die Grenzen ihrer Eingriffsbefugnisse aus Artikel 89 EG in Verbindung mit den Verordnungen Nrn. 994/98 und 2204/2002 überschritten.
Sodann verstoße Artikel 3 der Entscheidung, wonach Italien verpflichtet sei, die angebliche staatliche Beihilfe bei den durch die Maßnahme Begünstigten wieder einzuziehen, gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens.
Schließlich habe die Kommission im vorliegenden Fall gegen ihre Begründungspflicht aus Artikel 253 EG verstoßen und einen Ermessensmissbrauch begangen.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/50 |
Klage der Viasat Broadcasting UK Ltd. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. August 2004
(Rechtssache T-329/04)
(2004/C 262/94)
Verfahrenssprache: Dänisch
Die Viasat Broadcasting UK Ltd., West Drayton (Großbritannien), hat am 2. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Simon Evers Hjelmborg.
Die Klägerin beantragt,
— |
Artikel 1 der Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 in der Beihilfesache C 2/2003 (ex NN 22/2002) über Maßnahmen Dänemarks zugunsten von TV2/Danmark für nichtig zu erklären, soweit die Entscheidung die Beihilfen gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG für mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt; |
— |
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die TV2/DANMARK zwischen 1995 und 2002 in Form von Gebührenaufkommen und bestimmten anderen Maßnahmen gewährte Beihilfe mit Ausnahme eines Betrages von 628,2 Mio. DKK für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, der nach Ansicht der Kommission eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt, die das Königreich Dänemark von der TV2/DANMARK A/S zurückfordern müsse. Die Klägerin beantragt, den Teil der Entscheidung für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission einen Teil der Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe eine unzutreffende Beurteilung im Hinblick auf die Prüfung der Frage vorgenommen, ob die Verpflichtungen von TV2/DANMARK A/S als öffentliches Versorgungsunternehmen hinreichend genau bestimmt seien, da sie eingeräumt habe, dass deren gesamtes Programmangebot Tätigkeiten eines öffentlichen Versorgungsunternehmens entspreche. Eben dieser Umstand erschwere die Prüfung der Frage, ob Dänemark die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, nämlich Artikel 87 Absatz 1 EG in Verbindung mit Artikel 86 Absatz 2 EG, eingehalten habe und auch künftig einhalten werde.
Die Klägerin macht weiter geltend, die Methode der Kommission zur Beurteilung der Frage, ob die nach Artikel 87 Absatz 1 EG in Verbindung mit Artikel 86 Absatz 2 EG festgestellte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sei fehlerhaft, da sie nicht das Vorliegen mittelbarer (horizontaler) staatlicher Beihilfen (Quersubventionierung) berücksichtige, die gegen Artikel 87 Absatz 1 EG verstießen,
— |
weil das wettbewerbsbeschränkende Verhalten der TV2/DANMARK A/S auf dem Markt der Fernsehwerbungsanbieter nicht für die Erbringung von Leistungen als öffentliches Versorgungsunternehmen im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG erforderlich sein könne, für den Artikel 87 Absatz 1 EG in Bezug auf das Verhalten der TV2/DANMARK A/S auf den Handelsmärkten uneingeschränkt gelte; |
— |
weil die Kommission nur geprüft habe, ob vom Staat eine Überkompensation (die unmittelbare vertikale, verbotene staatliche Beihilfe) zur Unterstützung der kommerziellen Tätigkeiten gewährt worden sei, und nicht, ob die staatlichen Ausgleichsleistungen (die direkte vertikale, zulässige staatliche Beihilfe) zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile im Rahmen der kommerziellen Tätigkeit gewährt worden seien, die den Wettbewerb verfälschten; |
— |
weil die von der Kommission vorgenommene „stand alone“-Prüfung in der vorliegenden Rechtssache nicht angängig sei, da sie auf einem Vergleich zwischen den Kosten der Wettbewerber der TV2/DANMARK A/S (anstatt der Kosten der TV2/DANMARK A/S selbst) und den Einnahmen der TV2/DANMARK A/S aus den kommerziellen Tätigkeiten beruhe und dabei etwaige Unterschiede im Wirtschaftlichkeitsniveau außer Acht lasse, so dass die Prüfung nicht in vollem Umfang Aufschluss darüber gebe, inwieweit die kommerziellen Tätigkeiten der TV2/DANMARK A/S durch Quersubventionierung zu einem wettbewerbsverfälschenden wirtschaftlichen Vorteil geführt hätten; |
— |
weil die von der Kommission vorgenommene Prüfung in der vorliegenden Rechtssache auch im Hinblick auf die Preise nicht anwendbar sei. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/51 |
Klage der TV Danmark A/S und der Kanal 5 Denmark Ltd. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. August 2004
(Rechtssache T-336/04)
(2004/C 262/95)
Verfahrenssprache: Englisch
Die TV Danmark A/S, Kopenhagen (Dänemark), und die Kanal 5 Denmark Ltd.,Hounslow (Vereinigtes Königreich), haben am 13. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind Rechtsanwälte D. Vandermeersch, K. Karl und H. Peytz; Zustellungsanschrift ist in Luxemburg.
Die Klägerinnen beantragen,
— |
Artikel 1 der Entscheidung C 2/03 der Kommission vom 19. Mai 2004 über eine staatliche Beihilfe an den dänischen öffentlichen Rundfunkveranstalter TV2/Danmark in Form von Gebühren und anderen Maßnahmen für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin die Auffassung vertreten hat, dass die Beihilfe, die TV2/Danmark zwischen 1995 und 2002 in Form von Gebührenaufkommen und anderen in der Entscheidung bezeichneten Maßnahmen gewährt worden sei, nach Artikel 86 Absatz 2 EG mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei; |
— |
der Kommission die den Klägerinnen aufgrund der im Zusammenhang mit dieser Klage entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass der dänische öffentliche Rundfunkveranstalter TV2/Danmark zwischen 1995 und 2002 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG erhalten habe. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Beihilfe mit Ausnahme einer Überkompensation in Höhe von 628,2 Millionen DKK, die von TV2/Danmark A/S zurückzuzahlen sei, nach Artikel 86 Absatz 2 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.
Die Klägerinnen beantragen, Artikel 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass ein Teil der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Sie machen geltend, die Kommission habe insoweit gegen die Artikel 86 Absatz 2 EG, 87 EG und 88 EG sowie das dem EG-Vertrag beigefügte Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten verstoßen.
Die Kommission habe gegen die Artikel 87 EG und 88 EG verstoßen, soweit sie, nachdem sie festgestellt habe, dass es sich bei der Beihilfe um eine neue Beihilfe handele, gleichwohl die Auffassung vertreten habe, dass die Beihilfe (mit Ausnahme des als Überkompensation angesehenen Teils) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei; sie hätte statt dessen vielmehr wegen fehlender Notifizierung die Rechtswidrigkeit der Beihilfe als Ganzes feststellen müssen.
Die Kommission habe auch insoweit gegen die Artikel 86 Absatz 2 EG, 87 EG und 88 EG sowie das Protokoll verstoßen, als sie festgestellt habe, dass sich sämtliche Aufwendungen von TV2 auf ihre Verpflichtungen als öffentliches Versorgungsunternehmen bezögen und deshalb vom Staat finanziell unterstützt werden könnten, obwohl eine hinreichend genaue Definition der Verpflichtungen von TV2 als öffentliches Versorgungsunternehmen nicht vorliege. Die Kommission habe auch insoweit gegen diese Vorschriften verstoßen, als sie die staatliche Genehmigung aufgrund der Prüfung der Frage genehmigt habe, ob TV2 eine „Gewinnmaximierung“ anstrebe, und als sie die Beweislast den Klägerinnen auferlegt habe. Sie habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, soweit sie den Umstand unberücksichtigt gelassen habe, dass TV2 eindeutig die Preise eines leistungsfähigen selbständigen Wirtschaftsteilnehmers unterschreite.
Des Weiteren habe die Kommission gegen Artikel 86 Absatz 2 EG und das Protokoll verstoßen, soweit sie die Beihilfe trotz ihrer Bedenken hinsichtlich des Preisgebarens von TV2 und des Preisniveaus in Dänemark genehmigt habe. Die Kommission habe auch insoweit gegen Artikel 86 Absatz 2 EG verstoßen, als sie nicht geprüft habe, ob die Nettokosten von TV2 den Verpflichtungen eines öffentlichen Versorgungsunternehmens angemessen seien, und soweit sie es hingenommen habe, dass in Dänemark keine oder nur eine unzureichende Aufsicht darüber ausgeübt werde, ob TV2 den ihr übertragenen öffentlichen Auftrag erfülle.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/52 |
Klage der Centro Europa 7 srl gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. August 2004
(Rechtssache T-338/04)
(2004/C 262/96)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die Centro Europa 7 srl hat am 11. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Vittorio Ripa di Meana und Roberto Mastroianni.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung über die Einstellung des auf die Beschwerde der Klägerin vom 18. Oktober 2001 eingeleiteten Verfahrens, die der Klägerin mit per Fax vom 9. Juni 2004 übermittelten Schreiben D(2004)471 des Direktors der GD Wettbewerb, Herrn Menshing, vom 4. Juni 2004 mitgeteilt wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin habe im Juli 1999 an der in Italien durchgeführten Ausschreibung für die Erteilung von Konzessionen für privaten staatsweiten Fernsehrundfunk auf terrestrischen Frequenzen mit analoger Technik teilgenommen und für sechs Jahre die Konzession für unverschlüsselte Sendungen erhalten, die um weitere sechs Jahre verlängert werden könne. Sie habe jedoch bis heute nicht mit dem unverschlüsselten Senden beginnen können, da ihr die Frequenzen, die ihr nach der Konzession zustünden, bisher nicht zugeteilt worden seien. Denn die Durchführung des Nationalen Frequenzplans, der es erlaubt hätte, ihre berechtigten Erwartungen zu beachten, habe nicht abgeschlossen werden können, weil die Frequenzen nach der geltenden italienischen Regelung von Fernsehunternehmen besetzt seien, die keine Konzession erhalten hätten und nach der mit dem Gesetz Nr. 249/1997 eingeführten „Übergangsregelung“ weiterhin hätten tätig sein können. Folglich habe die Fortsetzung der Tätigkeit des dritten Kanals der Gruppe Mediaset (Retequattro) die Freigabe der Frequenzen unmöglich gemacht, die unbedingt notwendig seien, damit die Klägerin mit ihren Sendungen beginnen könne, wie ihr dies nach der Erlangung der Fernsehrundfunkkonzession zustehe.
Die Klage richte sich gegen die Entscheidung, das Verfahren einzustellen, das auf die Beschwerde über die sich aus der oben dargestellten Situation ergebenden Wettbewerbsverzerrungen eingeleitet worden sei, und den an die Kommission gerichteten Antrag nicht weiterzuverfolgen, nach Artikel 86 Absatz 3 EG tätig zu werden, weil es sich um Maßnahmen handele, die zugunsten eines Unternehmens (RTI) erlassen worden seien, dem die italienische Rechtsordnung ein besonderes Recht gewährt habe.
Zur Begründung ihrer Forderungen macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Artikel 82 EG und 86 EG sowie gegen die Begründungspflicht geltend, da die Beklagte
— |
die betreffende Beschwerde nicht sorgfältig geprüft habe, da sie nicht auf den Hauptbeschwerdepunkt in Bezug auf die Diskriminierung beim Zugang zum Markt der Fernsehsendungen geantwortet habe, |
— |
beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt habe, dass die von den italienischen Behörden erlassenen oder unterlassenen Maßnahmen dadurch, dass Europa 7 vom Markt der Fernsehsendungen ausgeschlossen worden sei, die beherrschende Stellung des Unternehmens RTI verstärkt hätten, und |
— |
nicht berücksichtigt habe, welche Folgen das Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 112/2004 für die Position der Klägerin habe. Insoweit macht die Klägerin auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend, wie er in Artikel 47 der Charta der Grundrechte kodifiziert sei. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/53 |
Klage der Wanadoo S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. August 2004
(Rechtssache T-339/04)
(2004/C 262/97)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Wanadoo S.A. mit Sitz in Issy-les-Moulineaux (Frankreich) hat am 10. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Hugues Calvet und Marie-Cécile Rameau.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2004, mit der der Klägerin sowie allen von ihr direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen aufgegeben wird, eine Nachprüfung nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates (1) zu dulden, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin an, dass die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten und Behörden aus Artikel 10 EG sowie gegen die Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen habe. Die Kommission habe gegenüber dem nationalen Gericht, das die streitige Nachprüfung zugelassen habe, die Existenz eines beim französischen Conseil de la concurrence [Wettbewerbsrat] anhängigen Verfahrens, das die angeblichen Verstöße der Klägerin gegen Artikel 82 EG zum Gegenstand habe, sowie eine Entscheidung dieses Wettbewerbsrates vom 11. Mai 2004 verschwiegen. Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, dass der französische Wettbewerbsrat für die Sache zuständig bleibe und die Kommission sich folglich nicht darin hätte einschalten dürfen.
Die Klägerin führt außerdem an, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Verpflichtung, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, gegen die Begründungspflicht sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Schließlich macht die Klägerin einen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. 2003, L 1, S. 1-25.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/53 |
Klage der France Télécom S. A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. August 2004
(Rechtssache T-340/04)
(2004/C 262/98)
Verfahrenssprache: Französisch
Die France Télécom S. A. mit Sitz in Paris hat am 11. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Christophe Clarenc und Javier Ruiz Calzado.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung C(2004)1929 der Kommission vom 18. Mai 2004 für nichtig zu erklären, mit der die France Télécom S. A. sowie alle Unternehmen, die sie unmittelbar oder mittelbar kontrolliert, verpflichtet wurden, eine Nachprüfung gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1/2003 zu dulden (Sache COMP/C-1/38.916); |
— |
der Kommission die gesamten der France Télécom im Rahmen dieser Nichtigkeitsklage entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Nachprüfung, auf die sich die fraglichen Entscheidung beziehe, habe die „vermutete Erzwingung von gegen Artikel 82 EG verstoßenden unangemessenen Verkaufspreisen im Bereich des schnellen Internetzugangs für Privatkunden zur Behinderung und Verdrängung von Wettbewerbern“ zum Gegenstand (Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung) und betreffe die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft Wanadoo sowie alle unmittelbar oder mittelbar von diesen kontrollierten Unternehmen (Artikel 3). Die Kommission sei der Auffassung gewesen, die Überprüfung der vermuteten Praktiken erfordere eine Nachprüfung gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1). Vorliegend werde nur die Entscheidung angefochten, mit der diese Nachprüfung angeordnet worden sei.
Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Sie führt in dieser Hinsicht aus, sie könne nicht nachvollziehen, warum sie selbst Adressat der angefochtenen Entscheidung und von dieser Nachprüfung betroffen sei. Die Kommission habe in ihrer Entscheidung – in Übereinstimmung mit der Begründung ihrer Entscheidung „Wanadoo“ vom 16. Juli 2003, in der die Eigenständigkeit der Preispolitik von Wanadoo gegenüber der Klägerin auf dem französischen Privatkundenmarkt für den schnellen Internetzugang anerkannt worden sei – die fraglichen, angeblich unangemessenen Verkaufspreise sowie die angebliche Strategie der Verdrängung von Wettbewerbern Wanadoo und nicht France Télécom zugerechnet. Ferner habe die Kommission nicht begründet, warum sie es für nötig halte, eine Nachprüfung bezüglich der Angebotstarife von Wanadoo anzuordnen, obwohl diese Tarife nach ihrer Entscheidung vom 16. Juli 2003 ihrer Kontrolle unterworfen seien und obwohl sie darüber hinaus gerade vom Conseil français de la concurrence (französische Wettbewerbsbehörde) im Einzelnen überprüft und gebilligt worden seien.
Zweitens rügt die Klägerin, die angefochtene Entscheidung habe die in Artikel 10 EG verankerten und in der Verordnung Nr. 1/2003 konkretisierten Erfordernisse des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, die die Europäische Kommission in ihren Beziehungen mit den nationalen Behörden zu beachten habe, zunächst dadurch missachtet, dass die Kommission es unterlassen habe, dem nationalen Gericht den vollständigen Sachverhalt mitzuteilen, sowie dadurch, dass sie den Conseil français de la concurrence nicht konsultiert habe, obwohl dieser im Januar 2004 unter den in Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung vorgesehenen Umständen angerufen worden sei.
An dritter und letzter Stelle macht die Klägerin eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Hinblick sowohl auf das augenscheinliche Ziel der Nachprüfung als auch auf die Umstände des Falls und das Fehlen jeglicher Indizien geltend, die eine Gefahr der Verschleierung oder Vernichtung von Beweismitteln belegt hätten.
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/54 |
Klage der Herta Adam, wohnhaft in Brüssel, gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. August 2004
(Rechtssache T-342/04)
(2004/C 262/99)
Verfahrenssprache: Französisch
Herta Adam, wohnhaft in Brüssel, hat am 9. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission, der Klägerin nicht die Auslandszulage nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts zu gewähren, aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts geltend, da der Zeitraum, in dem sie im Büro der Vertretung eines deutschen Bundeslandes in Brüssel gearbeitet habe, von der Kommission nicht als eine Lage betrachtet werde, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat ergebe. Die Klägerin macht darüber hinaus einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/54 |
Klage des Vassilios Tsarnavas gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. August 2004
(Rechtssache T-343/04)
(2004/C 262/100)
Verfahrenssprache: Französisch
Vassilios Tsarnavas, wohnhaft in Volos (Griechenland), hat am 6. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt N. Lhoëst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden vom 4. August 2003 aufzuheben, mit der die endgültige Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1999 ohne Abänderung festgelegt wurde; |
— |
die stillschweigende Entscheidung der Kommission aufzuheben, mit der die vom Kläger am 30. Dezember 2003 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde; |
— |
die Kommission zu verurteilen, ihm eine Entschädigung von 10 000 Euro für den ihm entstandenen immateriellen Schaden zu zahlen; |
— |
der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden, die seine Beurteilung für den Zeitraum 1997-1999 ohne Abänderung bestätigt. Er verlangt außerdem Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
In Bezug auf seinen Aufhebungsantrag macht der Kläger folgende Klagegründe geltend:
— |
Verfahrensfehler; |
— |
offensichtlicher Beurteilungsfehler; |
— |
Begründungsmangel; |
— |
Ermessensmissbrauch und Mobbing. |
In Bezug auf seinen Schadensersatzantrag macht der Kläger geltend, dass die Beurteilung mit einer Verspätung von fast vier Jahren erstellt worden sei, was absolut unzulässig sei. Außerdem sei er einem Mobbing ausgesetzt gewesen. Für den insgesamt erlittenen Schaden verlange er eine Entschädigung, die er nach billigem Ermessen auf 10 000 Euro schätze.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/55 |
Klage der Stardust Marine S. A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. August 2004
(Rechtssache T-344/04)
(2004/C 262/101)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Stardust Marine S. A. mit Sitz in Paris hat am 13. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Bernard Vatier.
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Entscheidung 2000/513/EG der Europäischen Kommission vom 8. September 1999, mit der dem französischen Staat aufgegeben wurde, angebliche staatliche Beihilfen in Höhe von 600 Mio. FRF von Stardust zurückzuverlangen, rechtswidrig war und dass diese Rechtswidrigkeit von einer Art ist, die die Haftung der Kommission nach Artikel 288 EG auslöst; |
— |
die Europäische Kommission zu verurteilen, Stardust 112 635 569,73 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit Einreichung der vorliegenden Klage als Schadensersatz zu bezahlen; |
— |
die vorläufige Vollstreckbarkeit der zu fällenden Entscheidung anzuordnen; |
— |
der Kommission sämtliche Verfahrenskosten in dieser Instanz aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Rechtswidrigkeit der Entscheidung 2000/513/EG nicht bezweifelt werden könne, da diese Entscheidung bereits durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99 für nichtig erklärt worden sei. Diese Rechtswidrigkeit genüge, um die außervertragliche Haftung der Kommission nach Artikel 288 EG auszulösen. Die Klägerin macht außerdem geltend, dass die Kommission gegen eine höherrangige Rechtsregel zum Schutze des Einzelnen verstoßen habe, als sie ohne rechtliche oder tatsächliche Grundlage eine Entscheidung erlassen habe, die die Klägerin beschwere; dies gelte auch dann, wenn man annehme, dass die fragliche Entscheidung ein normativer Rechtsakt sei, der wirtschaftspolitische Maßnahmen umfasse. Daher sei die Kommission gehalten, ihr Schadensersatz zu zahlen.
Was den angeblich erlittenen Schaden angeht, macht die Klägerin geltend, dass Stardust durch Urteil des Tribunal de Commerce Paris Gegenstand eines Insolvenzverfahrens geworden sei. Die Einstellung der Zahlungen, die zu diesem Urteil geführt habe, sei die unmittelbare Folge der aus der Entscheidung der Kommission resultierenden Verschuldung. Der erlittene Schaden entspreche dem Umfang des Mangels an Masse des Unternehmens Stardust.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/55 |
Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. August 2004
(Rechtssache T-345/04)
(2004/C 262/102)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die Italienische Republik hat am 20. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Avvocato dello Stato Antonio Cingolo.
Die Klägerin beantragt, folgende Entscheidungen für nichtig zu erklären:
— |
die Mitteilung Nr. D(2004) 4074 vom 17. Juni 2004 betreffend DOCUP, Ziel 2 – Region Lombardei 2000-2006 (Nr. CCI 2000 IT 16 2 DO 014) – Bestätigung der Zwischenaufstellungen der Ausgaben und des Auszahlungsantrags, zugestellt am 17. Juni 2004, mit der die Europäische Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik – Regionale Maßnahmen in Frankreich, Griechenland und Italien, folgende Entscheidung bekannt gegeben hat: „Die Dienststellen der Kommission verlangen daher die Vervollständigung der betreffenden Zwischenaufstellungen der Ausgaben und des betreffenden Auszahlungsantrags durch folgende Informationen für jede Maßnahme, die Beihilferegelungen vorsieht:
Fehlen diese Informationen, so können die Dienststellen der Kommission die beantragten Auszahlungen für die Maßnahmen in Bezug auf die Beihilferegelungen des DOCUP Lombardei 2000-2006, Ziel 2, nicht vornehmen.“ sowie alle damit zusammenhängenden oder dafür als Grundlage dienenden Maßnahmen; |
— |
die Mitteilung Nr. JE/OA D(2004) 5446 vom 14. Juli 2004 betreffend DOCUP, Ziel 2 – Region Friaul-Julisch Venezien 2000-2006 (Nr. CCI 2000 IT 16 2 DO 013) – Bestätigung der Zwischenaufstellungen der Ausgaben und des Auszahlungsantrags, zugestellt am 15. Juli 2004, mit der die Europäische Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik – Regionale Maßnahmen in Frankreich, Griechenland und Italien, folgende Entscheidung bekannt gegeben hat: „Die Dienststellen der Kommission verlangen daher die Vervollständigung der betreffenden Zwischenaufstellungen der Ausgaben und des betreffenden Auszahlungsantrags durch folgende Informationen für jede Maßnahme, die Beihilferegelungen vorsieht:
Fehlen diese Informationen, so können die Dienststellen der Kommission die beantragten Auszahlungen für die Maßnahmen in Bezug auf die Beihilferegelungen des DOCUP Friaul-Julisch Venezien 2000-2006, Ziel 2, nicht vornehmen.“ sowie alle damit zusammenhängenden oder dafür als Grundlage dienenden Maßnahmen; |
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen die Mitteilungen Nr: D(2004) 4074 der Kommission vom 17. Juni 2004 (DOCUP Region Lombardei) und Nr: JE/OA D(2004) 5446 vom 14. Juli 2004 (DOCUP Friaul-Julisch Venezien), die in beiden Fällen die Durchführung der Zahlung von Vorschüssen auf dem Gebiet der Beihilferegelungen von der Erfüllung von in den geltenden Rechtsvorschriften nicht Verlangtem abhängig machten, und das, um unrechtmäßig die Zuschussfähigkeit der Ausgaben zur Verwendung durch die jeweiligen Strukturfonds zu beschränken.
Zur Begründung der Klage trägt die Italienische Republik vor:
— |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen mangelnder Rechtsgrundlage, absoluten Begründungsmangels und fehlender Beachtung des Verfahrens für den Erlass der Maßnahme. Die angefochtenen Maßnahmen enthielten keinen Hinweis auf die ihren Erlass zulassende Rechtsvorschrift. |
Die Klägerin macht neben dem Verstoß gegen die Begründungspflicht auch noch geltend, dass die angefochtenen Mitteilungen nicht gemäß dem in der Geschäftsordnung der Kommission vorgesehenen korrekten Verfahren angenommen worden seien:
— |
Verstoß gegen Artikel 32 der Grundverordnung (Nr. 1260/99 des Rates) und die Verordnung Nr. 448/2004 der Kommission, die die Zahlung der Vorschüsse nur von dem Nachweis abhängig machten, dass der Staat als Endbegünstigter die entsprechenden Beträge an die Personen, für die die Finanzierung letztlich bestimmt sei, gezahlt habe; |
— |
Verstoß gegen die in der Grundverordnung festgelegten Vorschriften über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben. Die für den Sachverhalt relevante Regelung widerspreche dem Ansatz der Kommission, nach dem die Vorschriften über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben so auszulegen seien, dass sie die Zuschussfähigkeit einer Ausgabe vom Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme der Finanzierungen zur Verwirklichung von Projekten abhängig machten, die dem Zweck entsprächen, für den die Beihilfe gewährt worden sei. |
— |
Verstoß gegen die Vorschriften, die die Finanzkontrolle regelten (Artikel 38 der Grundverordnung und Durchführungsvorschriften) und nicht die von der Kommission angeordneten Auflagen vorsähen; |
— |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission Nachweise verlange, die über das hinausgingen, was vorgesehen und erforderlich sei; |
— |
Verletzung der Verordnung Nr. 448/2004 unter den Gesichtspunkten des Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit sowie der Widersprüchlichkeit der angefochtenen Mitteilung; |
— |
Verstoß gegen Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission wegen Nichtbeachtung der darin enthaltenen Buchführungsvorschriften; |
— |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verfahrensvereinfachung. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/56 |
Klage der Sadas S.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnemarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 17. August 2004
(Rechtssache T-346/04)
(2004/C 262/103)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Sadas S.A., Tourcoing (Frankreich), hat am 17. August 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt André Bertrand.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: L.T.J. Diffusion.
Die Klägerin beantragt,
— |
den Tenor der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer in der Sache R393/2003-1 in vollem Umfang aufzuheben; |
— |
die Entscheidung des Prüfers aufzuheben, mit der das Bestehen von Verwechslungsgefahr beim Publikum zwischen der Marke „ARTHUR“ und der angemeldeten Marke „ARTHUR UND FELICIE“ festgestellt wurde; |
— |
der L.T.J. Diffusion die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Die Klägerin. |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: |
Dreidimensionale Marke „ARTHUR ET FELICIE“ – Anmeldung Nr. 0373787. |
Waren oder Dienstleistungen: |
Waren der Klassen 16, 24 und 25. |
Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
L.T.J. Diffusion. |
Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Nationale Marke „ARTHUR“ für Klasse 25 (Bekleidungsstücke). |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung. |
Klagegründe: |
Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94. |
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/57 |
Klage des Pascal Millot gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. August 2004
(Rechtssache T-347/04)
(2004/C 262/104)
Verfahrenssprache: Französisch
Pascal Millot, wohnhaft in Brüssel, hat am 17. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 11. September 2003 über seine endgültige Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 1, aufzuheben; |
— |
der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 32 Absatz 2 des Statuts sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verstoße, da sie erlassen worden sei, ohne die Möglichkeit einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung vor seiner Einstellung zu prüfen.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/57 |
Klage der Société Internationale de Diffusion et d'Edition (SIDE) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. August 2004
(Rechtssache T-348/04)
(2004/C 262/105)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Société Internationale de Diffusion et d'Edition (SIDE) mit Sitz in Vitry-sur-Seine hat am 20. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwältinnen Nicole Coutrelis und Valérie Giacobbo, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
— |
Artikel 1 letzter Satz der Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 über die der Coopérative d'Exportation du Livre Français (CELF) von Frankreich gewährte Beihilfe für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, Artikel 1 letzter Satz der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Beihilfe für die Zeit vor 1994, hilfsweise für die Zeit vor 1997 oder 1999, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird; |
— |
weiter hilfsweise, Artikel 1 letzter Satz der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Beihilfe für die Zeit vor dem 1. November 1993 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin übe die Tätigkeit eines Ausfuhrkommissionärs für französischsprachige Bücher aus. Die Klägerin habe bei der Kommission 1992 eine Beschwerde über Beihilfen eingereicht, die die französische Regierung der Coopérative d'Exportation du Livre Français (CELF) seit 1977 gewähre. Auf diese Beschwerde habe die Kommission Entscheidungen erlassen, die durch Urteile vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93 und vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-155/98 für nichtig erklärt worden seien. Aufgrund des letztgenannten Urteils habe die Kommission eine dritte Entscheidung getroffen, die mit der vorliegenden Klage angefochten werde.
Die Klägerin ist in erster Linie der Ansicht, dass der Ausfuhrkommissionsmarkt zahlreiche Besonderheiten aufweise, die die angefochtene Entscheidung nicht berücksichtige. Die Klägerin macht auch geltend, dass die Beschreibung der Beihilfe in der Entscheidung falsch sei, da es sich um eine individuelle Beihilfe und nicht um eine Beihilferegelung handele, die Beihilfe diskriminierend gewährt werde und das Kriterium für die Zahlung, nämlich die Bearbeitung geringer Bestellungen, künstlich sei.
Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, die Entscheidung habe keine Rechtsgrundlage, soweit sie die Beihilfe für die Zeit vor dem 1. November 1993 nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG als Beihilfe zur Förderung der Kultur für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erkläre. Diese Bestimmung sei mit dem Vertrag über die Europäische Union in den EG-Vertrag eingefügt worden und könne daher nicht als Rechtsgrundlage dienen, um eine Beihilfe für die Zeit vor Inkrafttreten des erstgenannten Vertrages, d. h. vor dem 1. November 1993, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.
Die Klägerin macht darüber hinaus einen Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG geltend, da die Kommission ihre Entscheidung auf Tatsachen gestützt habe, die erst nach dem Wirksamwerden der Beihilfe eingetreten seien. Die Entscheidung führe dazu, dass ein Mitgliedstaat Beurteilungskriterien angeben könne, die sich über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren immer wieder veränderten, was der Position eines Staates förderlich sei, der seiner Verpflichtung zur Anmeldung unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG nicht nachgekommen sei.
Schließlich macht die Klägerin einen Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG geltend. Die Kommission habe die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, indem sie Beurteilungskriterien zugrunde gelegt habe, die für die Beurteilung einer Beihilferegelung gälten, die allen offen stehe, während die fragliche Beihilfe eine individuelle Beihilfe sei, die nur einem einzigen Marktteilnehmer gewährt werde. Im Übrigen zeige die Prüfung der Buchhaltungsangaben der CELF, dass die Beihilfe in keinerlei Zusammenhang mit der Bearbeitung geringer Bestellungen stehe.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/58 |
Klage des Gaetano Petralia gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. August 2004
(Rechtssache T-354/04)
(2004/C 262/106)
Verfahrenssprache: Italienisch
Gaetano Petralia hat am 25. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Carlo Forte.
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 7. Oktober 2003 über seine Einstufung in die Besoldungsgruppe B 5, Dienstaltersstufe 3, aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger in der vorliegenden Rechtssache, die sich auf das Auswahlverfahren COM/R/B/02/1999 für Bedienstete auf Zeit im Bereich der Informatik und der Beratung für die Durchführung von technologischer Forschung und Entwicklung, Laufbahngruppe B, bezieht, wendet sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn endgültig in die Besoldungsgruppe B 5, Dienstaltersstufe 3, einzustufen.
Er habe in der Annahme an dem Auswahlverfahren teilgenommen, dass, wie aus Titel VIII Absatz 2 der Ausschreibung hervorgehe, eine eventuelle Einstellung als Bediensteter auf Zeit aufgrund seiner Berufserfahrung und daher in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4, Dienstaltersstufe 3, erfolge.
Zur Begründung seiner Ansprüche trägt der Kläger vor allem vor, dass im vorliegenden Fall ein Fehler bei der Beurteilung seiner beruflichen Verdienste vorliege.
Außerdem wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens und die Verpflichtung zur Begründung der Verwaltungshandlungen geltend gemacht.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/58 |
Klage der CO-FRUTTA Soc. coop. a r.l. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. August 2004
(Rechtssache T-355/04)
(2004/C 262/107)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die CO-FRUTTA Soc. coop. a r.l. hat am 27. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die RechtsanwälteWilma Viscardini und Gabriele Donà.
Die Klägerin beantragt,
— |
gemäß Artikel 230 EG die im Schreiben des Generaldirektors der GD Landwirtschaft vom 28. April 2004 (AGRI/11451/28.04.2004) enthaltene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der ihr Erstantrag auf Zugang zu den Dokumenten, die die Daten über die in der Gemeinschaft als Bananeneinführer eingetragenen Wirtschaftsteilnehmer für die Jahre 1998, 1999 und 2000 enthalten (GMO-Banane), abgelehnt wurde, sowie die implizite Ablehnung ihres mit Schreiben vom 3. Mai 2004 gestellten Zweitantrags für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Beanstandungen darauf, dass die Ablehnung ihres Antrags auf Zugang zu den Dokumenten rechtswidrig sei, da er auf einer fehlerhaften Anwendung der einschlägigen verfahrensrechtlichen und materiellen Vorschriften durch die Kommission beruhe. Insbesondere macht sie geltend:
— |
Die Kommission habe die mit der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) und dem Beschluss 2001/937 (2) aufgestellten Verfahrensfristen verletzt und den Zugang aufgrund der Einwände mancher Mitgliedstaaten abgelehnt, die verspätet erhoben worden seien. |
— |
Die Entscheidung sei offenkundig widersprüchlich, da die Verspätung mit der Notwendigkeit begründet werde, die Mitgliedstaaten zu konsultieren. Die Kommission behaupte jedoch zugleich, dass sie unabhängig von den Einwänden der Mitgliedstaaten den Zugang jedenfalls auch aus eigener Entscheidung abgelehnt hätte: Damit verstoße sie auch gegen die einschlägigen Vorschriften, nach denen sie unabhängig zu entscheiden habe, weil sie bereits von der zu treffenden endgültigen Entscheidung überzeugt gewesen sei. |
— |
Die Kommission habe sich bei der Ablehnung des Zugangs auf eine der in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen berufen, ohne insoweit irgendeine Begründung zu liefern, und jedenfalls seien die Voraussetzungen für die Anwendung der geltend gemachten Ausnahme (Schutz von Geschäftsgeheimissen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001) nicht erfüllt, da man im Sektor GMO-Banane nicht von Geschäftsgeheimnissen sprechen könne, die im von der Kommission vorgebrachten Sinne geschützt werden müssten. |
— |
Die Kommission habe keine Entscheidung über eine Reihe im Zugangsantrag der Klägerin genannter Dokumente getroffen und damit gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. |
— |
Die Kommission habe keinen teilweisen Zugang betreffend die Dokumente gewährt, die von Staaten stammten, die der Verbreitung nicht widersprochen hätten. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.05.2001, S. 43).
(2) Beschluss 2001/937/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 5. Dezember 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 94).
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/59 |
Klage der FG Marine S. A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. September 2004
(Rechtssache T-360/04)
(2004/C 262/108)
Verfahrenssprache: Französisch
Die FG Marine S. A. mit Sitz in Roissy (Frankreich) hat am 2. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Marie-Aline Michel, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
— |
die Kommission, die aufgrund des Erlasses der Entscheidung 2000/513/EG vom 8. September 1999 über die Rückforderung der von Frankreich dem Unternehmen Stardust Marine gewährten Beihilfen (ABl. 2000, L 206, S. 6) der außervertraglichen Haftung unterliegt, zu verurteilen, die Klägerin zu entschädigen und festzustellen, dass der Schadensersatzanspruch, den sie beanspruchen kann, nicht weniger als 200 000 000 FRF (30 489 803,44 Euro) beträgt. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache, Mehrheitsgesellschafterin des Unternehmens Stardust Marine, beabsichtigt, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für den Schaden feststellen zu lassen, der ihr infolge der Entscheidung der Kommission vom 8. September 1999 entstanden sei, die die Aufstockungen des Kapitals, den Überziehungskredit und die Neufinanzierungen bei Stardust Marine durch das Consortium de Réalisation (Verwertungskonsortium, CDRE) im Rahmen der Sanierungspläne der Crédit Lyonnais für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung angeordnet habe.
Die in der Entscheidung enthaltene Rückzahlungsverpflichtung sei die Ursache für den Insolvenzantrag von Stardust Marine gewesen, der die Klägerin um die Früchte der von ihr vorgenommenen Restrukturierung gebracht habe.
Zur Begründung ihrer Forderungen macht die FG Marine zunächst geltend, dass die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Entscheidung, die vom Gerichtshof mit Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, (Frankreich/Kommission) (1) für nichtig erklärt worden sei, gegen den Grundsatz des privaten Kapitalgebers verstoße. Ferner habe die Kommission beim Erlass dieser Entscheidung nicht die damaligen Umstände zugrunde gelegt und den Crédit Lyonnais und seine Tochtergesellschaften nicht als Aktionäre von Stardust Marine, sondern als deren Bankiers behandelt. Schließlich habe die fragliche Entscheidung die Aussichten einer Sanierung von Stardust Marine vollständig ignoriert.
(1) Slg. 2002, I-4397.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/60 |
Streichung der Rechtssache T-283/99 (1)
(2004/C 262/109)
(Verfahrenssprache: Niederländisch)
Mit Beschluss vom 4. Mai 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-283/99 – Vlutters Handelsonderneming B.V., unterstützt durch Königreich der Niederlande, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften – angeordnet.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/60 |
Streichung der Rechtssache T-108/02 (1)
(2004/C 262/110)
(Verfahrenssprache: Französisch)
Mit Beschluss vom 2. August 2004 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-108/02 – Jégo-Quéré & Cie S.A. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften – angeordnet.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/60 |
Streichung der Rechtssache T-174/03 (1)
(2004/C 262/111)
(Verfahrenssprache: Französisch)
Mit Beschluss vom 6. Juli 2004 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-174/03 – Franco Cozzani gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften – angeordnet.
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/60 |
Streichung der Rechtssache T-52/04 (1)
(2004/C 262/112)
(Verfahrenssprache: Französisch)
Mit Beschluss vom 6. Juli 2004 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-52/04 – Luis Escobar Guerrero gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften – angeordnet.
III Bekanntmachungen
23.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 262/61 |
(2004/C 262/113)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
|
EUR-Lex:http://europa.eu.int/eur-lex |
|
CELEX:http://europa.eu.int/celex |