ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 239

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
25. September 2004


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I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

GERICHTSHOF

2004/C 239/1

Rechtssache C-289/04 P: Rechtsmittel der Showa Denko KK gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon Co. Ltd u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 1. Juli 2004

1

2004/C 239/2

Rechtssache C-307/04 P: Rechtsmittel der SEC Corporation gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon Co. Ltd u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 15. Juli 2004

1

2004/C 239/3

Rechtssache C-309/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 20. April 2004 in Sachen Fleisch-Winter GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

2

2004/C 239/4

Rechtssache C-311/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) vom 28. Juni 2004 in der Rechtssache B. V. Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht gegen Inspecteur van de Belastingdienst – Zollbezirk Rotterdam

3

2004/C 239/5

Rechtssache C-313/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2004 in Sachen Franz Egenberger GmbH Molkerei und Trockenwerk gegen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

3

2004/C 239/6

Rechtssache C-316/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) vom 22. Juli 2004 in der Rechtssache Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie gegen College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen (Ctb)

3

2004/C 239/7

Rechtssachen C-321/04, C-322/04, C-323/04, C-324/04 und C-325/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteile der Cour d'appel Lyon (Frankreich) vom 24. Februar 2004 in den Rechtsstreitigkeiten, SAS Distribution Casino France als Rechtsnachfolgerin der Société Casino France gegen Organic de recouvrement (Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales), Société Casino France als Rechtsnachfolgerin der SA Imqef, Rechtsnachfolgerin der SA Judis, gegen Organic de recouvrement (Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales), SA Dechrist Holding gegen Organic de recouvrement (Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales), SA Komogo gegen Organic de recouvrement (Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales), SARL Tout pour la maison gegen Organic de recouvrement (Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales)

4

2004/C 239/8

Rechtssache C-331/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Consiglio di Stato (Sechste Kammer) vom 6. April 2004 in dem Rechtsstreit A.T.I. E.A.C. s.r.l., Viaggi di Maio s.n.c und E.A.C. srl (die im eigenen Namen klagt) gegen A.C.T.V. Venezia spa, Provincia di Venezia und Comune di Venezia sowie gegen A.T.I. La Linea spa CSSA

5

2004/C 239/9

Rechtssache C-256/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 15. Juni 2004

5

2004/C 239/0

Rechtssache C-273/04: Klage der Republik Polen gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 28. Juni 2004

6

2004/C 239/1

Rechtssache C-326/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 27. Juli 2004

7

2004/C 239/2

Rechtssache C-327/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 27. Juli 2004

7

2004/C 239/3

Rechtssache C-329/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 29. Juli 2004

7

2004/C 239/4

Rechtssache C-334/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik am 30. Juli 2004, eingereicht am 30. Juli 2004

8

2004/C 239/5

Rechtssache C-335/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 30. Juli 2004

8

2004/C 239/6

Rechtssache C-337/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 2. August 2004

9

2004/C 239/7

Rechtssache C-349/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 13. August 2004

9

2004/C 239/8

Streichung der Rechtssache C-401/02

10

2004/C 239/9

Streichung der Rechtssache C-322/03

10

2004/C 239/0

Streichung der Rechtssache C-418/03

10

2004/C 239/1

Streichung der Rechtssache C-534/03

10

2004/C 239/2

Streichung der Rechtssache C-76/04

10

 

GERICHTSHOF UND GERICHT ERSTER INSTANZ

2004/C 239/3

Mit Beschlüssen vom 8. Juni 2004 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Rechtssachen, die in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, nach Artikel 2 der Entscheidung 2004/407/EG, Euratom des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Artikel 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs an das Gericht erster Instanz verwiesen.

11

 

GERICHT ERSTER INSTANZ

2004/C 239/4

Urteil des Gerichts Erster Instanz 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-44/00: Mannesmannröhren-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Wettbewerb — Kartell — Märkte für nahtlose Stahlrohre — Dauer der Zuwiderhandlung — Geldbußen)

12

2004/C 239/5

Urteil des Gerichts Erster Instanz 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-48/00: Corus UK Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Wettbewerb — Kartelle — Markt der nahtlosen Stahlrohre — Dauer der Zuwiderhandlung — Geldbußen)

12

2004/C 239/6

Urteil des Gerichts Erster Instanz 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-50/00: Dalmine SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Wettbewerb — Kartelle — Märkte für nahtlose Stahlrohre — Dauer der Zuwiderhandlung — Geldbußen)

13

2004/C 239/7

Urteil des Gerichts Erster Instanz 8. Juli 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00: JFE Engineering Corp. u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kartelle — Markt für nahtlose Stahlrohre — EFTA — Zuständigkeit der Kommission — Zuwiderhandlung — Geldbußen)

13

2004/C 239/8

Urteil des Gerichts Erster Instanz 1. Juli 2004 in der Rechtssache T-308/00: Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Staatliche Beihilfen — Artikel 4 Buchstabe c KS, 67 KS und 95 KS — Finanzielle Unterstützung des Unternehmens Salzgitter — Grenze zur ehemaligen DDR und zur ehemaligen Tschechoslowakischen Republik — Nicht angemeldete Beihilfen — 6. Stahlbeihilfenkodex — Rechtssicherheit)

14

2004/C 239/9

Urteil des Gerichts Erster Instanz 7. Juli 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-107/01 und T-175/01: Société des mines de Sacilor – Lormines SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EGKS-Vertrag — Eisen- und Stahlindustrie — Aufgabe von Bergbaukonzessionen — Lasten, die den Bergbauunternehmen von der Französischen Republik auferlegt werden — Beschwerde — Keine positive Antwort der Kommission — Untätigkeitsklage — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Klagebefugnis — Unternehmen im Sinne von Artikel 80 KS)

14

2004/C 239/0

Urteil des Gerichts Erster Instanz 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-198/01: Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Staatliche Beihilfe — Nichtigkeitsklage — Kriterium des privaten Gläubigers — Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten — Verteidigungsrechte — Begründung)

15

2004/C 239/1

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 6. Juli 2004 in der Rechtssache T-281/01, Hubert Huygens gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Beurteilungsverfahren — Verspätete Erstellung der Beurteilung — Angemessener Zeitraum — Schadensersatzklage — Immaterieller und materieller Schaden — Beförderungsverfahren — Stillschweigende Ablehnung der Beförderung des Klägers — Anfechtungsklage — Entscheidung über die Nichtbeförderung des Klägers im Beförderungsjahr 2000 — Fehlen der Begründung — Entscheidung über die Beförderung von 54 Beamten im Beförderungsjahr 2000 — Unzulässigkeit)

15

2004/C 239/2

Urteil des Gerichts Erster Instanz 30. Juni 2004 in der Rechtssache T-317/01: M+M Gesellschaft für Unternehmensberatung und Informationssysteme mbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke M+M EUROdATA — Ältere Wortmarke EURODATA TV — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

16

2004/C 239/3

Urteil des Gerichts Erster Instanz 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-334/01: MFE Marienfelde GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Ältere Wortmarke HIPPOVIT — Anmeldung des Wortzeichens HIPOVITON als Gemeinschaftsmarke — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Anspruch auf rechtliches Gehör)

16

2004/C 239/4

Urteil des Gerichts Erster Instanz 30. Juni 2004 in der Rechtssache T-107/02: GE Betz Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Ältere Bildmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BIOMATE — Unterbliebenes Vorbringen von Beweismitteln in der Verfahrenssprache des Widerspruchs — Berechtigtes Vertrauen — Regeln 16, 17 und 18 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95)

17

2004/C 239/5

Urteil des Gerichts Erster Instanz 13. Juli 2004 in der Rechtssache T-115/02: AVEX Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die den Buchstaben a enthält — Ältere Gemeinschaftsbildmarke, die den Buchstaben a enthält — Verwechslungsgefahr)

17

2004/C 239/6

Urteil des Gerichts Erster Instanz 6. Juli 2004 in der Rechtssache T-117/02: Grupo El Prado Cervera SL gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CHUFAFIT — Ältere nationale Wort- und Bildmarken CHUFI — Verwechslungsgefahr — Gefahr einer gedanklichen Verbindung — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

18

2004/C 239/7

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 15. Juli 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-180/02 und T-113/03, Georgios Gouvras gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte – Dienstliche Verwendung — Abordnung im dienstlichen Interesse — Rückwirkende Änderung des Dienstorts und der damit verbundenen finanziellen Ansprüche — Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge — Einrichtungsbeihilfe und Tagegeld — Überweisung eines Teils der Bezüge an einen anderen als den Dienstort — Verfahrenssprache: Französisch)

18

2004/C 239/8

Urteil des Gerichts Erster Instanz 30. Juni 2004 in der Rechtssache T-186/02: BMI Bertollo Srl gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Ältere Wortmarken DIESEL — Anmeldung des Bildzeichens DIESELIT als Gemeinschaftsmarke — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

19

2004/C 239/9

Urteil des Gerichts Erster Instanz 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-203/02: The Sunrider Corp. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Ältere Wortmarke VITAFRUT — Anmeldung des Wortzeichens VITAFRUIT als Gemeinschaftsmarke — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Ähnlichkeit der Waren — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 15 und Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

19

2004/C 239/0

Urteil des Gerichts Erster Instanz 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-270/02: MLP Finanzdienstleistungen AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Wortmarke bestpartner — Absolute Eintragungshindernisse — Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Marke ohne Unterscheidungskraft — Beschreibende Marke)

20

2004/C 239/1

Urteil des Gerichts Erster Instanz 30. Juni 2004 in der Rechtssache T-281/02: Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Wortmarke MEHR FÜR IHR GELD — Absolute Eintragungshindernisse — Unterscheidungskraft — Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

20

2004/C 239/2

Urteil des Gerichts Erster Instanz 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-289/02: Telepharmacy Solutions, Inc., gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Wortzeichen TELEPHARMACY SOLUTIONS — Absolutes Eintragungshindernis — Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Wahrung der Verteidigungsrechte)

20

2004/C 239/3

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache T-384/02, Fernando Valenzuela Marzo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Dienstbezüge — Einrichtungsbeihilfe — Artikel 9 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts — Frist von einem Jahr)

21

2004/C 239/4

Urteil des Gerichts Erster Instanz 13. Juli 2004 in der Rechtssache T-115/03: Samar SpA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GAS STATION — Ältere nationale Bildmarke BLUE JEANS GAS — Ablehnung der Eintragung)

21

2004/C 239/5

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-136/03, Robert Charles Schochaert gegen Rat der Europäischen Union (Beamte — Schadensersatzklage — Ablehnung der Beförderung — Mobbing — Beistandspflicht)

21

2004/C 239/6

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 7. Juli 2004 in der Rechtssache T-175/03, Norbert Schmitt gegen Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAW) (Bediensteter auf Zeit — Kündigung des Vertrages — Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten — Einhaltung der Vertragsbestimmungen — Berechtigtes Vertrauen)

22

2004/C 239/7

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache T-188/03, Joëlle Hivonnet gegen Rat der Europäischen Union (Beamte — Erziehungszulage — Kriterien für die Gewährung — Grundschule — Vorschule)

22

2004/C 239/8

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 12. Mai 2004 in der Rechtssache T-198/01 R [III]: Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes — Staatliche Beihilfe — Rückforderungspflicht — Fumus boni iuris — Dringlichkeit — Interessenabwägung — Außergewöhnliche Umstände)

22

2004/C 239/9

Beschluss des Gerichts Erster Instanz vom 7. Juni 2004 in der Rechtssache T-230/02, X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Schadensersatzklage — Vorherige Verwaltungsbeschwerde — Klage, die teilweise jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und teilweise unzulässig ist)

23

2004/C 239/0

Beschluss des Gerichts Erster Instanz vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache T-379/02, Antonio Di Andolfi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Nichtigkeitsklage — Fristen — Schadensersatzklage — Klageschrift — Formerfordernis — Anordnung an ein Organ — Offensichtliche Unzulässigkeit)

23

2004/C 239/1

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 6. Mai 2004 in der Rechtssache T-34/03: André Hecq gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Öffentlicher Dienst — Beschwerende Maßnahme — Klagebefugnis — Beamter, der im eigenen und nicht im Namen einer Gewerkschaft handelt — Unzulässigkeit)

23

2004/C 239/2

Beschluss des Gerichts Erster Instanz vom 10. Mai 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-314/03 und T-378/03, Musée Grévin SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (PHARE/JOP-Programm — Projekt eines gemeinsamen Unternehmens in Polen — Gemeinschaftliche Finanzierung — Rückforderung der gesamten ausgezahlten Mittel — Schiedsklausel — Nichtigkeitsklage — Unzulässigkeit)

24

2004/C 239/3

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 9. Juni 2004 in der Rechtssache T-91/04 R: Alexander Just gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes — Auswahlverfahren — Aussetzung der Durchführung — Zulässigkeit)

24

2004/C 239/4

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 9. Juni 2004 in der Rechtssache T-92/04 R: Marta Cristina Moren Abat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes — Auswahlverfahren — Aussetzung der Durchführung — Zulässigkeit)

24

2004/C 239/5

Rechtssache T-150/04: Klage der Mülhens GmbH & Co. KG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 23. April 2004

25

2004/C 239/6

Rechtssache T-208/04: Klage der Dominique Hardy gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Juni 2004

25

2004/C 239/7

Rechtssache T-265/04: Klage der Adriatica di Navigazione S.p.A gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 24. Juni 2004

26

2004/C 239/8

Streichung der Rechtssache T-14/00

27

2004/C 239/9

Streichung der Rechtssache T-236/99

27

2004/C 239/0

Streichung der Rechtssache T-263/99

28

2004/C 239/1

Streichung der Rechtssache T-264/99

28

2004/C 239/2

Streichung der Rechtssache T-280/99

28

2004/C 239/3

Streichung der Rechtssache T-284/99

28

2004/C 239/4

Streichung der Rechtssache T-325/03

28

 

III   Bekanntmachungen

2004/C 239/5

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 228 vom 11.9.2004

29

DE

 


I Mitteilungen

Gerichtshof

GERICHTSHOF

25.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/1


Rechtsmittel der Showa Denko KK gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon Co. Ltd u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 1. Juli 2004

(Rechtssache C-289/04 P)

(2004/C 239/01)

Die Showa Denko KK (Rechtssache T-245/01 (1)) mit Sitz in Tokyo (Japan) hat am 1. Juli 2004 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon Co. Ltd u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind die Rechtsanwälte M. Dolmans, J. Temple Lang und P. Werdmuller.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil in der Rechtssache T-245/01, Showa Denko/Kommission, teilweise aufzuheben,

die Geldbuße der Rechtsmittelführerin auf 6 960 000 Euro oder einen vom Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens als angemessen angesehenen Betrag herabzusetzen und

jede andere vom Gerichtshof als angemessen angesehene Maßnahme zu treffen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, es gebe keinen Anhaltspunkt, dass ihre Gruppe oder Geschäftsleitung in das Kartell verwickelt gewesen sei, keinen Beweis, dass sie wohlüberlegt, vorsätzlich und wissentlich an den Zuwiderhandlungen teilgenommen habe, und absolut keinen Beweis, dass dies bei ihr stärker der Fall gewesen sei als bei den übrigen Teilnehmern. Es gebe daher keine Rechtfertigung dafür, sie herauszugreifen und mit einem speziellen „Abschreckungsfaktor“ zu belegen.

Müsse eine auf andere Weise berechnete Geldbuße aus diesem Grund zur Abschreckung erhöht werden, so müsse die Erhöhung in nachvollziehbarer Weise auf dem Nutzen beruhen, den das Unternehmen aus der Zuwiderhandlung zu ziehen erwarte. Sie könne nur auf den Umsatz des Unternehmens auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt gestützt werden, wobei der Wahrscheinlichkeitsgrad einer Entdeckung zu berücksichtigen sei.

Die „Größe“ des Unternehmens oder der Gruppe auf nicht von der Zuwiderhandlung betroffenen Märkten sei für den erwarteten Nutzen und die Anreize, die ein Unternehmen für einen Rechtsverstoß haben könne, nicht relevant und stehe auch in keinem Zusammenhang mit der Entdeckungsgefahr. Eine wirtschaftliche Analyse bestätige dies. Größe und finanzielle Mittel eines Konzerns seien daher für die Berechnung einer zur Abschreckung erforderlichen Erhöhung nicht relevant. Die Größe und die finanziellen Mittel des Konzerns könnten mit anderen Worten kein Grund sein, um die Rechtsmittelführerin herauszugreifen und ihre Geldbuße zu erhöhen. Dies sei diskriminierend, unverhältnismäßig und willkürlich und werde nicht durch eine angemessene Begründung gestützt.


(1)  ABl. C 17 vom 19.1.2002, S. 15.


25.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/1


Rechtsmittel der SEC Corporation gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon Co. Ltd u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 15. Juli 2004

(Rechtssache C-307/04 P)

(2004/C 239/02)

Die SEC Corporation (Rechtssache T-251/01 (1)) mit Sitz in Amagasaki, Hyogo (Japan), hat am 15. Juli 2004 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon Co. Ltd u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigter der Rechtsmittelführerin ist Rechtsanwalt K. Platteau.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

a)

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die Kommission berechtigt war, den weltweiten Umsatz mit dem Erzeugnis als Unterscheidungsmerkmal bei der Festlegung des Grundbetrags der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße heranzuziehen,

b)

den vom Gericht erster Instanz geänderten Artikel 3 der Entscheidung (2) für nichtig zu erklären, soweit darin gegen die Rechtsmittelführerin eine Geldbuße von 6,138 Millionen Euro festgesetzt wird, oder diese Geldbuße zumindest nochmals erheblich auf einen vom Gerichtshof als angemessen angesehenen Betrag herabzusetzen und

c)

der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Urteil des Gerichts erster Instanz müsse aus folgenden Gründen aufgehoben werden:

1.

Verletzung von Artikel 253 EG, des Grundsatzes ne bis in idem und des Billigkeitsgrundsatzes durch die Entscheidung, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße der Rechtsmittelführerin im Kontext der Besonderheiten dieses Falles nicht verpflichtet gewesen sei, die gegen sie zuvor von den US-Wettbewerbsbehörden aufgrund des gleichen Sachverhalts verhängten Geldbußen zu berücksichtigen;

2.

Verletzung von Artikel 253 EG, des Billigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Entscheidung, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, den Grundbetrag der Geldbuße der Betroffenen allein vom weltweiten Umsatz mit dem Erzeugnis abhängig zu machen, ohne den Umfang der Tätigkeiten der Rechtsmittelführerin im EWR zu berücksichtigen.


(1)  ABl. C 31 vom 2.2.2002, S. 12.

(2)  Entscheidung 2002/271/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen – Sache COMP/E-1/36.490 – Graphitelektroden (ABl. 2002, L 100, S. 1).


25.9.2004   

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C 239/2


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 20. April 2004 in Sachen Fleisch-Winter GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-309/04)

(2004/C 239/03)

Der Bundesfinanzhof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 20. April 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. Juli 2004 in Sachen Fleisch-Winter GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Schließt der Umstand, dass aufgrund von Ermittlungen der Zollbehörde der Verdacht besteht, dass die Ware einem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Verbringungsverbot unterliegt, wonach der Versand eines Erstattungserzeugnisses aus einem bestimmten Mitgliedstaat nach den anderen Mitgliedstaaten und nach Drittländern untersagt ist, für sich allein schon das Vorliegen einer gesunden und handelsüblichen Qualität i.S. des Art. 13 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 (1) aus, ohne dass es auf die tatsächliche Beschaffenheit oder Marktfähigkeit des Erzeugnisses im Einzelfall ankäme?

2.

Gehört die in einem nationalen Zahlungsantrag abgegebene Versicherung der gesunden und handelsüblichen Qualität i.S. des Art. 13 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 zu den Angaben gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 i.V.m. Art. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87?


(1)  ABl. L 351, S. 1.


25.9.2004   

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C 239/3


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) vom 28. Juni 2004 in der Rechtssache B. V. Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht gegen Inspecteur van de Belastingdienst – Zollbezirk Rotterdam

(Rechtssache C-311/04)

(2004/C 239/04)

Der Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 28. Juni 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 22. Juli 2004, in der Rechtssache B.V. Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht gegen Inspecteur van de Belastingdienst – Zollbezirk Rotterdam um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist die Zusätzliche Anmerkung (EG) 1 zu Kapitel 10 des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ergibt, gültig, soweit sie andere Anforderungen an den Begriff „halbgeschliffener Reis“ stellt als die Erläuterung des Internationalen Zollrats zur Position 1006 des Harmonisierten Systems?

2.

Wenn die erste Frage bejaht wird: Kann sich der Betroffene, falls er die Zusätzliche Anmerkung (EG) 1 Buchstabe f zu Kapitel 10 des Gemeinsamen Zolltarifs kannte oder hätte kennen müssen, jedoch nicht wusste oder jedenfalls daran zweifeln konnte, ob diese Zusätzliche Anmerkung wegen der davon abweichenden Definition in der Erläuterung des Internationalen Zollrats zur Position 1006 des HS gültig war, auf der Grundlage von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 4 des Zollkodex der Gemeinschaft auf seinen guten Glauben berufen?


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


25.9.2004   

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C 239/3


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2004 in Sachen Franz Egenberger GmbH Molkerei und Trockenwerk gegen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(Rechtssache C-313/04)

(2004/C 239/05)

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 24. Juni 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 26. Juli 2004 in Sachen Franz Egenberger GmbH Molkerei und Trockenwerk gegen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Verstößt Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (1) gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht, insbesondere das Verbot der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in Art. 28 EG, das Diskriminierungsverbot des Art. 34 Abs. 2 2. Unterabsatz EG und gegen Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.1255/1999 des Rates (2) und ist er deshalb ungültig?

2.

Verstößt Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht, insbesondere das Diskriminierungsverbot des Art. 34 Abs. 2 2. Unterabsatz EG und das Diskriminierungsverbot des Art. 29 Abs. 2, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates, gegen Art. 28 EG und gegen Art. 82 Abs. 1 EG und ist er deshalb ungültig?

3.

Verstoßen Art. 25 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission gegen Art. XVII 1 a des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und gegen Art. 1 Abs. 3 des Übereinkommens über das Einfuhrlizenzverfahren (3) und sind sie deshalb ungültig?


(1)  ABl. L 341, S. 29.

(2)  ABl. L 160, S. 48.

(3)   Abl. L 336 vom 23.12.1994, S. 151.


25.9.2004   

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C 239/3


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) vom 22. Juli 2004 in der Rechtssache Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie gegen College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen (Ctb)

(Rechtssache C-316/04)

(2004/C 239/06)

Das College van Beroep voor het bedrijfsleven ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 22. Juli 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 26. Juli 2004, in der Rechtssache Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie gegen College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen (Ctb) um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1a

Eignet sich Artikel 8 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie (1) für eine Anwendung durch das nationale Gericht, nachdem die Frist des Artikels 23 dieser Richtlinie abgelaufen ist?

1b

Eignet sich Artikel 16 der Biozid-Richtlinie (2) für eine Anwendung durch das nationale Gericht, nachdem die Frist des Artikels 34 dieser Richtlinie abgelaufen ist?

2.

Ist Artikel 16 der Biozid-Richtlinie so auszulegen, dass er dieselbe Bedeutung hat wie Artikel 8 Absatz 2 der Pflanzenschutzmittel Richtlinie?

3.

Ist Artikel 16 Absatz 1 der Biozid-Richtlinie im Sinne einer Stillhalteverpflichtung auszulegen?

Wenn diese Frage verneint wird:

Ordnet Artikel 16 Absatz 1 der Biozid-Richtlinie Beschränkungen für Änderungen der nationalen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Bioziden an, und falls ja, welche Beschränkungen?

4.

Falls Frage 2 verneint wird:

a)

Ist Artikel 8 Absatz 2 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er es zulässt, dass Pflanzenschutzmittel, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, in seinem Gebiet in den Verkehr gebracht werden, dabei Artikel 4 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie zu beachten hat?

b)

Ist Artikel 8 Absatz 2 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie ferner so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er es zulässt, dass Pflanzenschutzmittel, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, in seinem Gebiet in den Verkehr gebracht werden, dabei Artikel 8 Absatz 3 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie zu beachten hat?

5.

Ist Artikel 8 Absatz 3 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie so auszulegen, dass unter der Überprüfung auch eine Prüfung zu verstehen ist, bei der die Auswirkungen eines bestimmten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt berücksichtigt werden und auf deren Grundlage der Wirkstoff angezeigt wird, wobei diese Anzeige zur Folge hat, dass Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, von Rechts wegen zugelassen oder registriert sind?

6.

Ist Artikel 8 Absatz 3 der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie so auszulegen, dass er nur Vorschriften über die Vorlegung von Angaben vor einer Überprüfung enthält, oder ist er so zu verstehen, dass die darin genannten Anforderungen auch Bedeutung dafür haben, in welcher Weise eine Überprüfung einzuleiten und durchzuführen ist?


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.


25.9.2004   

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C 239/4


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteile der Cour d'appel Lyon (Frankreich) vom 24. Februar 2004 in den Rechtsstreitigkeiten, SAS Distribution Casino France als Rechtsnachfolgerin der Société Casino France gegen Organic de recouvrement (Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales), Société Casino France als Rechtsnachfolgerin der SA Imqef, Rechtsnachfolgerin der SA Judis, gegen Organic de recouvrement (Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales), SA Dechrist Holding gegen Organic de recouvrement (Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales), SA Komogo gegen Organic de recouvrement (Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales), SARL Tout pour la maison gegen Organic de recouvrement (Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales)

(Rechtssachen C-321/04, C-322/04, C-323/04, C-324/04 und C-325/04)

(2004/C 239/07)

Die Cour d'appel Lyon ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteile vom 24. Februar 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. Juli 2004, in den Rechtsstreitigkeiten

SAS Distribution Casino France als Rechtsnachfolgerin der Société Casino France gegen Organic de recouvrement (Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales) (Rechtssache C-321/04),

Société Casino France als Rechtsnachfolgerin der SA Imqef, Rechtsnachfolgerin der SA Judis, gegen Organic de recouvrement (Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales) (Rechtssache C-322/04),

SA Dechrist Holding gegen Organic de recouvrement (Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales) (Rechtssache C-323/04),

SA Komogo gegen Organic de recouvrement (Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales) (Rechtssache C-324/04) und

SARL Tout pour la maison gegen Organic de recouvrement (Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales) (Rechtssache C-325/04)

um Vorabentscheidung über die Frage, ob die von den Berufungsklägerinnen gezahlte Abgabe zur Unterstützung des Handels und des Handwerks eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 EG (ex-Artikel 92) darstellt.


25.9.2004   

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C 239/5


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Consiglio di Stato (Sechste Kammer) vom 6. April 2004 in dem Rechtsstreit A.T.I. E.A.C. s.r.l., Viaggi di Maio s.n.c und E.A.C. srl (die im eigenen Namen klagt) gegen A.C.T.V. Venezia spa, Provincia di Venezia und Comune di Venezia sowie gegen A.T.I. La Linea spa CSSA

(Rechtssache C-331/04)

(2004/C 239/08)

Der Consiglio di Stato ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 6. April 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 29. Juli 2004, in dem Rechtsstreit A.T.I. E.A.C. s.r.l., Viaggi di Maio s.n.c. und E.A.C. srl gegen A.C.T.V. Venezia spa, Provincia di Venezia und Comune di Venezia sowie gegen A.T.I. La Linea spa CSSA um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

„Ist es rechtmäßig, Artikel 34 der Richtlinie 93/38/EWG (1) (oder den diesem entsprechenden Artikel 36 der Richtlinie 92/50/EWG (2)) so auszulegen, dass er eine flexible Regelung enthält, die es der Vergabestelle ermöglicht, bei der Vergabe nach der Methode des wirtschaftlich günstigsten Angebots die Kriterien in allgemeiner Form in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen festzulegen und es dann der Vergabekommission zu überlassen, erforderlichenfalls eine Spezifizierung und/oder Ergänzung dieser Kriterien vorzunehmen, die allerdings vor der Öffnung der Umschläge mit den Angeboten erfolgen müssen und keine neuen Kriterien den in der Bekanntmachung festgelegten hinzufügen dürfen, oder ist diese Vorschrift als strikte Norm anzusehen, nach der die Vergabestelle die Zuschlagskriterien vor der Vorprüfung oder der Aufforderung in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen in aufgeschlüsselter Form festlegen muss und jede nachfolgende Spezifizierung und/oder Ergänzung oder Einführung von Unterposten oder Untergliederungen bei der Punktevergabe unzulässig ist, weil jede Angabe der Zuschlagskriterien aus Transparenzgründen in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen enthalten sein muss?

Ist schließlich im Licht des Gemeinschaftsrechts die in der Rechtsprechung des Consiglio di Stato gereifte traditionelle Auslegung rechtmäßig, wonach eine Ergänzung der Kriterien durch die Vergabekommission vor der Öffnung der Umschläge mit den Angeboten zulässig ist?

Ist es nach dieser Vorschrift, im Licht des Adverbs ‚möglichst‘ flexibel ausgelegt, rechtmäßig, dass die Vergabestelle eine Spezifikation aufstellt, die für ein Zuschlagskriterium (im vorliegenden Fall: Organisations- und Supportmodalitäten) unter Verweisung auf eine Reihe von Kriterien, für die die Bekanntmachung keine Abstufung vorsieht und sie so teilweise unbestimmt lässt, die Zuteilung von Punkten nach dem freien Ermessen der Vergabestelle vorsieht, oder verlangt die Vorschrift äußerste Bestimmtheit bei der Formulierung der Kriterien, was sich mit deren fehlender Abstufung in der Bekanntmachung nicht vereinbaren lässt, und kann im Fall der Rechtmäßigkeit der Vorschrift aufgrund der angenommenen Flexibilität und des fehlenden Erfordernisses einer Abstufung der Posten auf der Grundlage dieser Vorschrift davon ausgegangen werden, dass, wenn es an einer ausdrücklichen Übertragung von Befugnissen auf die Vergabekommission fehlt, ein ergänzendes spezifizierendes Tätigwerden dieser Kommission zulässig ist (was einfach dazu führt, dass jedem einzelnen nach der Bekanntmachung zu bewertenden Posten eigenständige Bedeutung und relatives Gewicht beigemessen wird und insgesamt bis zu 25 Punkte vergeben werden), oder ist die Spezifikation vielmehr wortgetreu zu befolgen, indem die Punkte nach einer einheitlichen Bewertung der in der lex specialis angeführten verschiedenen, komplexen Posten vergeben werden?

Ist es nach dieser Vorschrift rechtmäßig, dass der mit der Bewertung der Angebote betrauten Vergabekommission unabhängig von der Formulierung in der Bekanntmachung in einem Verfahren zur Vergabe nach der Methode des wirtschaftlich günstigsten Angebots allgemein, jedoch nur im Hinblick auf die Komplexität der zu bewertenden Posten, die Befugnis zur generellen Begrenzung des eigenen Handelns durch die Spezifizierung der Parameter für die Anwendung der in Bekanntmachung festgelegten Kriterien übertragen wird, und kann diese Befugnis der Vergabekommission so ausgeübt werden, dass, selbstverständlich immer vor der Öffnung der Umschläge, Unterposten oder eine untergliederte Punktevergabe eingeführt oder einfach spezifischere Kriterien für die Anwendung der in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen allgemein angegebenen Kriterien bestimmt werden?


(1)  ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84.

(2)  ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.“


25.9.2004   

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C 239/5


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 15. Juni 2004

(Rechtssache C-256/04)

(2004/C 239/09)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 15. Juni 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Arnaud Bordes und Minas Konstantinidis, Juristischer Dienst der Kommission.

Die Klägerin beantragt,

1)

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften jedenfalls nicht der Kommission mitgeteilt hat,

2)

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 31. Oktober 2002 abgelaufen.


(1)  ABl. L 316 vom 01.12.2001, S. 5.


25.9.2004   

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C 239/6


Klage der Republik Polen gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 28. Juni 2004

(Rechtssache C-273/04)

(2004/C 239/10)

Die Republik Polen hat am 28. Juni 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Jarosław Pietras.

Die Republik Polen beantragt,

1.

Artikel 1 Nummer 5 des Beschlusses des Rates Nr. 2004/281/EG vom 22. März 2004 zur Anpassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (1) für nichtig zu erklären,

2.

sowie

das Verfahren in polnischer Sprache durchzuführen,

über die Rechtssache als Große Kammer zu entscheiden und

dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Regierung der Republik Polen ist der Ansicht, dass Artikel 23 der Beitrittsakte, wenn er entsprechend den Grundsätzen für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge und den Grundsätzen für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts ausgelegt werde, keine Rechtsgrundlage für den Erlass der in Artikel 1 Nummer 5 des Beschlusses Nr. 2004/281/EG bestimmten Maßnahmen biete, die in der Ausdehnung des eingeschränkten Zahlungsumfangs auf die neuen Direktzahlungen bestünden.

Die angefochtene Maßnahme sei keine Anpassung der Beitrittsakte an die Änderungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, sondern eine wesentliche und für die Republik Polen und die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen landwirtschaftlichen Erzeuger nachteilige Änderung der in dieser Akte festgelegten Beitrittsbedingungen. Bei der angefochtenen Maßnahme handele es sich nicht um eine aufgrund der Änderung der Gemeinschaftsregelung erforderliche Maßnahme. Folglich sei der Rat der Europäischen Union nicht befugt gewesen, den eingeschränkten Zahlungsumfang im Wege eines auf der Grundlage des Artikels 23 der Beitrittsakte erlassenen Beschlusses auszudehnen. Mit der Einführung der angefochtenen Maßnahme habe der Rat gegen Artikel 23 der Beitrittsakte verstoßen.

Außerdem sei die angefochtene Maßnahme unvereinbar mit dem Ziel des Beitrittsvertrags, die neuen Mitgliedstaaten in vollem Umfang in die sich aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union ergebenden Rechte und Pflichten einzubinden, und verstoße gegen den in den Artikeln 12 EG sowie 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG niedergelegten Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Im Beitrittsvertrag sei das Prinzip zugrunde gelegt worden, dass die neuen Mitgliedstaaten mit gleichen Rechten beiträten, d. h. unter Beachtung des fundamentalen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Erzeuger aus der Gemeinschaft der 15 Staaten und aus den neuen Mitgliedstaaten. Dieser fundamentale Grundsatz habe nur im Fall der abschließend aufgeführten Instrumente zur Unterstützung landwirtschaftlicher Erzeuger Beschränkungen erfahren. Dagegen werde mit der angefochtenen Maßnahme ein anderer, diskriminierender Grundsatz eingeführt, wonach alle Direktzahlungen, die gegenwärtigen und zukünftigen, nach ungleichen Prinzipien, die sich aus dem Mechanismus der schrittweisen Einführung ergäben, gewährt würden. Somit führe die angefochtene Maßnahme dazu, dass in einem nicht festgelegten und ungewissen Bereich vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung abgewichen werde.

Darüber hinaus erschüttere die angefochtene Maßnahme dadurch, dass sie Lösungen, die im Beitrittsvertrag den Charakter von Ausnahmen gehabt hätten, als Regel zugrunde lege, den erreichten Verhandlungskompromiss und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Regierung der Republik Polen erklärt, sie habe den Mechanismus der schrittweisen Einführung vom Beginn der Beitrittsverhandlungen an als Lösung mit Ausnahmecharakter, die nur die abschließend aufgeführten Unterstützungsinstrumente umfasse, nicht aber als Grundsatz für die Unterstützung landwirtschaftlicher Einkommen im Hoheitsgebiet der Republik Polen anerkannt.


(1)  ABl. L 93 vom 30.3.2004, S. 1.


25.9.2004   

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C 239/7


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 27. Juli 2004

(Rechtssache C-326/04)

(2004/C 239/11)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 27. Juli 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Denis Martin und Eleni Tserepa-Lacombe, Juristischer Dienst der Kommission.

Die Klägerin beantragt,

1)

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/43/EG (1) des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

2)

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung sei am 19. Juli 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 2.


25.9.2004   

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C 239/7


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 27. Juli 2004

(Rechtssache C-327/04)

(2004/C 239/12)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 27. Juli 2004 eine Klage gegen die Republik Finnland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind M. Huttunen und D. Martin, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/43/EG (1) des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethischen Herkunft verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die genannte Richtlinie umzusetzen, bzw. die Kommission hierüber nicht unterrichtet hat;

2.

der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist am 19. Juli 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.


25.9.2004   

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C 239/7


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 29. Juli 2004

(Rechtssache C-329/04)

(2004/C 239/13)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 29. Juli 2004 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herren Denis Martin, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, und Horstpeter Kreppel, dem Juristischen Dienst der Kommission im Rahmen des Austauschs mit nationalen Beamten zur Verfügung gestellter Richter am Arbeitsgericht, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klagepartei beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen, aus der Richtlinie 2000/43/EG des Rates (1) vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft in innerstaatlichem Recht verstoßen, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur vollständigen Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/43/EG sei am 19. Juli 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 180, S. 22.


25.9.2004   

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C 239/8


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik am 30. Juli 2004, eingereicht am 30. Juli 2004

(Rechtssache C-334/04)

(2004/C 239/14)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 30. Juli 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtige der Klägerin sind Maria Patakia und Michel Van Beek, Juristischer Dienst der Kommission.

Die Klägerin beantragt,

 

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten verstoßen hat, dass sie als Besondere Schutzgebiete (BSG) Gebiete bezeichnet hat, deren Zahl und deren Gesamtfläche deutlich hinter der Zahl und der Gesamtfläche der Gebiete zurückbleiben, die die Voraussetzungen für die Bezeichnung als BSG im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie erfüllen;

 

BSG mit einer Fläche bestimmt, die deutlich hinter der Fläche der entsprechenden Gebiete nach der Liste IBA 2000 zurückbleibt, die die Voraussetzungen für die Bezeichnung als BSG erfüllen;

 

keine BSG für viele Vogelarten bestimmt, die im Anhang I der Richtlinie 79/409 verzeichnet sind, oder als BSG Gebiete bezeichnet hat, in denen die betreffenden Arten nicht ausreichend vertreten sind;

 

keine BSG für viele Zugvogelarten bestimmt oder als BSG Gebiete bezeichnet hat, in denen die streitigen Arten nicht ausreichend vertreten sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften verpflichte Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 78/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten die Mitgliedstaaten dazu, für die Besonderen Schutzgebiete (BSG) eine besondere Regelung festzulegen, die vor allem das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten sicherstelle.

Ebenfalls nach der Rechtsprechung aber auch nach Auffassung der Kommission gelte das Verzeichnis „Wichtige Vogelgebiete“ (Important Birds Aeras – IBA) als maßgebliche wissenschaftliche Bezugsgrundlage.

Nach diesem Verzeichnis seien 186 Gebiete in Griechenland als BSG zu bezeichnen.

Bis zum Tag der Einreichung der Klage habe Griechenland nur 151 BSG ausgewiesen, und sogar mit einer kleineren Fläche, als im IBA 2000 vorgesehen sei.

Diese BSG seien nicht nach ornithologischen Kriterien ausgewiesen worden, wie es Artikel 4 der Richtlinie vorsehe.

Das griechische Staatsgebiet habe für viele von den in Anhang I der Richtlinie aufgeführten wild lebenden Vogelarten, zu denen weltweit gefährdete Arten gehörten, eine große ornithologische Bedeutung. Diese Arten würden durch die in Griechenland bestehenden BSG nicht ausreichend erfasst.


25.9.2004   

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C 239/8


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 30. Juli 2004

(Rechtssache C-335/04)

(2004/C 239/15)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 30. Juli 2004 eine Klage gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herren Denis Martin, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, und Horstpeter Kreppel, dem Juristischen Dienst der Kommission im Rahmen des Austauschs mit nationalen Beamten zur Verfügung gestellter Richter am Arbeitsgericht, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klagepartei beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:

1.

Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen, aus der Richtlinie 2000/43/EG des Rates (1) vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungssatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft verstoßen, indem sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/43/EG sei am 19. Juli 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 180, S. 22.


25.9.2004   

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C 239/9


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 2. August 2004

(Rechtssache C-337/04)

(2004/C 239/16)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 2. August 2004 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Kommission sind Gérard Rozet und Christophe Giolito, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG sowie den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die die Französische Republik zugunsten des Crédit Mutuel durchgeführt hat (Staatliche Beihilfe C 88/1997 [ex NN 183/1995], jetzt veröffentlicht im ABl. L 88 vom 8. April 2003, S. 39), verstoßen hat, dass sie diese Entscheidung nicht innerhalb der festgesetzten Frist durchgeführt hat;

2.

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Da die Kommission der Ansicht gewesen sei, dass die Gewährung des Rechts zum Vertrieb des Blauen Sparbuchs („Livret bleu“) durch die französischen Behörden an den Crédit Mutuel mit staatlichen Beihilfen verbunden sei, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, habe sie am 15. Januar 2002 eine Entscheidung nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG erlassen, mit der sie Frankreich aufgegeben habe, diese seit dem 1. Januar 1991 gewährten Beihilfen vom Crédit Mutuel zurückzufordern und Maßnahmen zu ergreifen, um in Zukunft die im Blauen Sparbuch enthaltenen Beihilfen abzuschaffen und die Kontrolle darüber zu verbessern.

Die französischen Behörden hätten am 18. Juni 2003 eine Rückzahlungsanordnung über 117,9 Millionen Euro an den Crédit Mutuel gerichtet. Dieser habe jedoch bisher keinerlei Beihilfe zurückgezahlt, und Frankreich habe weiter nichts zur Eintreibung unternommen. Daher sei Frankreich der Entscheidung nicht nachgekommen, und da sich der Staat nicht auf das einzig mögliche Verteidigungsvorbringen, die völlige Unmöglichkeit der Durchführung der Entscheidung, berufen habe, sei sein Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht als nachgewiesen anzusehen.

Außerdem trägt die Kommission vor, dass sie mit der Methode der einfachen Zinsen, die die französischen Behörden zur Berechnung der Zinsen auf den zu erstattenden Betrag herangezogen hätten, sowie mit der Höhe des Steuerabzugs von dem zu erstattenden Betrag nicht einverstanden sei. Nur über die Kapitalisierung der Zinsen nach der Zinseszinsmethode könne der wirtschaftliche Vorteil, der dem Crédit Mutuel zugute gekommen sei, neutralisiert werden. Daneben hätten die französischen Behörden nicht nachgewiesen, dass der Abzug der Steuer von dem zu erstattenden Betrag gemäß den innerstaatlichen Vorschriften und in einer gegenüber dem innerstaatlichen Recht unterliegenden vergleichbaren Fällen nicht diskriminierenden Weise vorgenommen worden sei. Demnach könne die Entscheidung der Kommission mit der Rückforderung in der von den französischen Behörden angesetzten Höhe nicht wirksam durchgeführt werden.

Schließlich sei Frankreich Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 der Entscheidung vom 15. Januar 2002 nicht nachgekommen, mit denen sichergestellt werden solle, dass die im Blauen Sparbuch enthaltenen Beihilfeelemente künftig abgeschafft würden und dieses besser kontrolliert werde; stattdessen habe Frankreich nur erklärt, dass die erforderlichen Maßnahmen gerade getroffen würden. Bis zum heutigen Tag lägen der Kommission keine Informationen vor, die ihr den Schluss erlaubten, dass die Entscheidung in diesen Punkten tatsächlich durchgeführt worden sei.


25.9.2004   

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C 239/9


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 13. August 2004

(Rechtssache C-349/04)

(2004/C 239/17)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 13. August 2004 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Kommission sind Eric Gippini Fournier und Karolina Mojzesowicz; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie 2002/77/EG (1) verstoßen hat, dass es der Kommission nicht alle erforderlichen Informationen übermittelt hat, die es ihr ermöglichen, zu bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten wurden;

2.

Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Artikel 9 der Richtlinie 2002/77/EG verpflichte die Mitgliedstaaten, der Kommission bis spätestens 24. Juli 2003 Informationen zu übermitteln, die es ihr ermöglichten, zu bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten worden seien.


(1)  Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 1).


25.9.2004   

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C 239/10


Streichung der Rechtssache C-401/02 (1)

(2004/C 239/18)

Mit Beschluss vom 2. Juni 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-401/02 – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland – angeordnet.


(1)  ABl. C 19 vom 25.1.2003.


25.9.2004   

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Streichung der Rechtssache C-322/03 (1)

(2004/C 239/19)

Mit Beschluss vom 17. Mai 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-322/03 – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland – angeordnet.


(1)  ABl. C 213 vom 6.9.2003.


25.9.2004   

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C 239/10


Streichung der Rechtssache C-418/03 (1)

(2004/C 239/20)

Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-418/03 – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg – angeordnet.


(1)  ABl. C 275 vom 15.11.2003.


25.9.2004   

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C 239/10


Streichung der Rechtssache C-534/03 (1)

(2004/C 239/21)

Mit Beschluss vom 11. Juni 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-534/03 – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien – angeordnet.


(1)  ABl. C 59 vom 6.3.2004.


25.9.2004   

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C 239/10


Streichung der Rechtssache C-76/04 (1)

(2004/C 239/22)

Mit Beschluss vom 11. Juni 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-76/04 – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande – angeordnet.


(1)  ABl. C 94 vom 17.4.2004.


GERICHTSHOF UND GERICHT ERSTER INSTANZ

25.9.2004   

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C 239/11


Mit Beschlüssen vom 8. Juni 2004 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Rechtssachen, die in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, nach Artikel 2 der Entscheidung 2004/407/EG, Euratom (1) des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Artikel 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs an das Gericht erster Instanz verwiesen.

(2004/C 239/23)

Diese Rechtssachen sind in das Register des Gerichts erster Instanz unter den in der rechten Spalte angegebenen Nummern eingetragen worden.

Nummer der vom Gerichtshof verwie- senen Rechts- sache

Name der Parteien

Im Amtsblatt veröffentlichter Hinweis auf die Eintragung der Rechtssache

Nummer der Eintragung im Register des Gerichts erster Instanz

ABl.

vom

C-197/01

Niederlande/Kommission

C 227

11.08.2001

T-216/04

C-325/01

Niederlande/Kommission

C 303

27.10.2001

T-217/04

C-368/01

Niederlande/Kommission

C 331

24.11.2001

T-218/04

C-407/01

Niederlande/Kommission

C 369

22.12.2001

T-227/04

C-290/02

Italien/Kommission

C 233

28.09.2002

T-222/04

C-314/02

Niederlande/Kommission

C 247

12.10.2002

T-228/04

C-280/03

Kommission/Lior u. a.

C 213

06.09.2003

T-245/04

C-388/03

Niederlande/Kommission

C 275

15.11.2003

T-233/04

C-401/03

Italien/Kommission

C 304

13.12.2003

T-223/04

C-430/03

Italien/Kommission

C 304

13.12.2003

T-224/04

C-455/03

Frankreich/Kommission

C 304

13.12.2003

T-240/04

C-464/03

Spanien/Kommission

C 7

10.01.2004

T-219/04

C-492/03

Österreich/Kommission

C 21

24.01.2004

T-235/04

C-60/04

Italien/Kommission

C 106

30.04.2004

T-225/04

C-102/04

Schweden/Kommission

C 106

30.04.2004

T-229/04

C-103/04

Niederlande/Kommission

C 94

17.04.2004

T-234/04

C-162/04

Finnland/Kommission

C 146

29.05.2004

T-230/04

C-175/04

Spanien/Kommission

C 146

29.05.2004

T-220/04

C-176/04

Belgien/Kommission

C 118

30.04.2004

T-221/04

C-189/04

Griechenland/Kommission

C 179

10.07.2004

T-231/04

C-211/04

Italien/Kommission

C 179

10.07.2004

T-226/04

C-218/04

Griechenland/Kommission

C 179

10.07.2004

T-232/04


(1)   ABl. L 132 vom 29.4.2004.


GERICHT ERSTER INSTANZ

25.9.2004   

DE

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

8. Juli 2004

in der Rechtssache T-44/00: Mannesmannröhren-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Wettbewerb - Kartell - Märkte für nahtlose Stahlrohre - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen)

(2004/C 239/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-44/00, Mannesmannröhren-Werke AG mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Klusmann, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Erhart und A. Whelan, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B – Nahtlose Stahlrohre) (ABl. 2003, L 140, S. 1) oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij – Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat – am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG Vertrag (Sache IV/E 1/35.860 B – Nahtlose Stahlrohre) wird für nichtig erklärt, soweit dort festgestellt wird, dass die der Klägerin in diesem Artikel zur Last gelegte Zuwiderhandlung vor dem 1. Januar 1991 vorlag.

2.

Die gegen die Klägerin in Artikel 4 der Entscheidung 2003/382 verhängte Geldbuße wird auf 12 600 000 Euro festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Klägerin und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 13.5.2000.


25.9.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

8. Juli 2004

in der Rechtssache T-48/00: Corus UK Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen)

(2004/C 239/25)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-48/00, Corus UK Ltd, ehemals British Steel plc, mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: J. Pheasant und M. Readings, Solicitors, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst vertreten durch M. Erhart und B. Doherty, dann durch M. Erhart und A. Whelan als Bevollmächtigte, Beistand: N. Khan, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B – Nahtlose Stahlrohre) (ABl. 2003, L 140, S. 1), hilfsweise wegen Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij – Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat – am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E 1/35.860 B – Nahtlose Stahlrohre) wird für nichtig erklärt, soweit dort festgestellt wird, dass die der Klägerin in diesem Artikel zur Last gelegte Zuwiderhandlung vor dem 1. Januar 1991 vorlag.

2.

Die gegen die Klägerin in Artikel 4 der Entscheidung 2003/382 verhängte Geldbuße wird auf 11 700 000 Euro festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 135 vom 13.5.2000.


25.9.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

8. Juli 2004

in der Rechtssache T-50/00: Dalmine SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen)

(2004/C 239/26)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache T-50/00, Dalmine SpA mit Sitz in Dalmine (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa und F. Moretti, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Erhart und A. Whelan im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B – Nahtlose Stahlrohre) (ABl. 2003, L 140, S. 1) oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij – Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat – am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG Vertrag (Sache IV/E 1/35.860 B – Nahtlose Stahlrohre) wird für nichtig erklärt, soweit dort festgestellt wird, dass die der Klägerin in diesem Artikel zur Last gelegte Zuwiderhandlung vor dem 1. Januar 1991 vorlag.

2.

Die gegen die Klägerin in Artikel 4 der Entscheidung 2003/382 verhängte Geldbuße wird auf 10 080 000 Euro festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Klägerin und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 149 vom 27.5.2000.


25.9.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

8. Juli 2004

in den verbundenen Rechtssachen T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00: JFE Engineering Corp. u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA - Zuständigkeit der Kommission - Zuwiderhandlung - Geldbußen)

(2004/C 239/27)

Verfahrenssprache: Englisch

In den verbundenen Rechtssachen T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, JFE Engineering Corp., ehemals NKK Corp., mit Sitz in Tokyo (Japan), Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Smith und C. Maguire, Solicitors, dann Rechtsanwälte A. Vandencasteele und V. Dehin sowie A.-L. Marmagioli, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Nippon Steel Corp. mit Sitz in Tokyo, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und K. Van Hove, Zustellungsanschrift in Luxemburg, JFE Steel Corp., ehemals Kawasaki Steel Corp., mit Sitz in Tokyo, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Vandencasteele, Zustellungsanschrift in Luxemburg, und Sumitomo Metal Industries Ltd mit Sitz in Tokyo, Prozessbevollmächtigte: C. Vajda, QC, G. Sproul und F. Weitzman, Solicitors, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Erhart und A. Whelan im Beistand von N. Khan, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg, unterstützt durch EFTA-Überwachungsbehörde (Bevollmächtigte: D. Sif Tynes und P. Bjørgan), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B – Nahtlose Stahlrohre) (ABl. 2003, L 140, S. 1) oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij – Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat – am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG Vertrag (Sache IV/E 1/35.860 B – Nahtlose Stahlrohre) wird für nichtig erklärt, soweit darin die den vier Klägerinnen in den Rechtssachen T 67/00, T 68/00, T 71/00 und T 78/00 in diesem Artikel angelastete Zuwiderhandlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 und nach dem 30. Juni 1994 festgestellt wird.

2.

Die gegen jede der vier Klägerinnen in Artikel 4 der Entscheidung 2003/382 verhängte Geldbuße wird auf 10 935 000 Euro festgesetzt.

3.

Im Übrigen werden die vier Klagen abgewiesen.

4.

Die vier Klägerinnen und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

5.

Die EFTA Überwachungsbehörde trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 149 vom 27.5.2000.


25.9.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

1. Juli 2004

in der Rechtssache T-308/00: Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Staatliche Beihilfen - Artikel 4 Buchstabe c KS, 67 KS und 95 KS - Finanzielle Unterstützung des Unternehmens Salzgitter - Grenze zur ehemaligen DDR und zur ehemaligen Tschechoslowakischen Republik - Nicht angemeldete Beihilfen - 6. Stahlbeihilfenkodex - Rechtssicherheit)

(2004/C 239/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-308/00, Salzgitter AG mit Sitz in Salzgitter (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig, Zustellungsanschrift in Luxemburg, unterstützt durch Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigter: W.-D. Plessing im Beistand von Rechtsanwalt K. Schroeter), gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K.-D. Borchardt und V. Kreuschitz, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/797/EGKS der Kommission vom 28. Juni 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG – Stahl und Technologie (SAG), gewährt hat (ABl. L 323, S. 5), hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi, A. W. H. Meij und M. Vilaras – Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat – am 1. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Artikel 2 und 3 der Entscheidung Nr. 2000/797/EGKS über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG – Stahl und Technologie (SAG), gewährt hat, werden für nichtig erklärt.

2.

Die Klägerin trägt ein Drittel ihrer Kosten.

3.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Klägerin.

4.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 335 vom 25.11.2000.


25.9.2004   

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C 239/14


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

7. Juli 2004

in den verbundenen Rechtssachen T-107/01 und T-175/01: Société des mines de Sacilor – Lormines SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(EGKS-Vertrag - Eisen- und Stahlindustrie - Aufgabe von Bergbaukonzessionen - Lasten, die den Bergbauunternehmen von der Französischen Republik auferlegt werden - Beschwerde - Keine positive Antwort der Kommission - Untätigkeitsklage - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Unternehmen im Sinne von Artikel 80 KS)

(2004/C 239/29)

Verfahrenssprache: Französisch

In den verbundenen Rechtssachen T-107/01 und T-175/01, Société des mines de Sacilor – Lormines SA mit Sitz in Puteaux (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin G. Marty, dann Rechtsanwalt R. Schmitt, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Rozet und L. Ström, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Untätigkeitsklage und hilfsweise Nichtigkeitsklage dagegen, dass die Kommission es unterlassen hat, der Beschwerde der Klägerin auf Feststellung stattzugeben, dass die Französische Republik dadurch gegen Artikel 4 Buchstaben b und c KS und Artikel 86 KS verstoßen hat, dass sie der Klägerin im Rahmen der Eröffnung der Verfahren zur Aufgabe ihrer Bergbaukonzessionen und zum Verzicht auf sie angeblich überhöhte Lasten auferlegt hat, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras – Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat – am 7. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.


(1)  ABl. C 327 vom 11.8.2001.


25.9.2004   

DE

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C 239/15


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

8. Juli 2004

in der Rechtssache T-198/01: Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Staatliche Beihilfe - Nichtigkeitsklage - Kriterium des privaten Gläubigers - Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Verteidigungsrechte - Begründung)

(2004/C 239/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-198/01, Technische Glaswerke Ilmenau GmbH mit Sitz in Ilmenau (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Gerrit und C. Arhold, sodann Rechtsanwälte C. Arhold und N. Wimmer, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Kreuschitz und V. Di Bucci, Zustellungsanschrift in Luxemburg), unterstützt durch Schott Glas mit Sitz in Mainz (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Soltész, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland (ABl. 2002, L 62, S. 30), hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh, der Richter J. D. Cooke und H. Legal und der Richterin M. E. Martins Ribeiro – Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin – am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Streithelferin im Hauptsacheverfahren und im Verfahren der einstweiligen Anordnung.


(1)  ABl. C 303 vom 27.10.2001.


25.9.2004   

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C 239/15


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 6. Juli 2004

in der Rechtssache T-281/01, Hubert Huygens gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Beurteilungsverfahren - Verspätete Erstellung der Beurteilung - Angemessener Zeitraum - Schadensersatzklage - Immaterieller und materieller Schaden - Beförderungsverfahren - Stillschweigende Ablehnung der Beförderung des Klägers - Anfechtungsklage - Entscheidung über die Nichtbeförderung des Klägers im Beförderungsjahr 2000 - Fehlen der Begründung - Entscheidung über die Beförderung von 54 Beamten im Beförderungsjahr 2000 - Unzulässigkeit)

(2004/C 239/31)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-281/01, Hubert Huygens, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Olm (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Nyssens, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und F. Clotuche – Duvieusart) wegen Ersatzes des Schadens, den der Kläger aufgrund der in seinem Beurteilungsverfahren für den Beurteilungszeitraum 1997/1999 eingetretenen Verspätung erlitten hat, und wegen Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Ersatz des durch diese Verspätung entstandenen Schadens, der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission, den Kläger im Beförderungsjahr 2000 nach Besoldungsgruppe B 1 zu befördern, sowie der Entscheidung der Kommission, im Beförderungsjahr 2000 54 Beamte nach Besoldungsgruppe B 1 zu befördern, und jedenfalls der Entscheidung des Leiters des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, im Beförderungsjahr 2000 4 Beamte nach Besoldungsgruppe B 1 zu befördern, hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, des Richters P. Mengozzi und der Richterin E. Martins Ribeiro – Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat – am 6. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Kommission wird verurteilt, an den Kläger 500 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen.

2.

Die Entscheidung der Kommission, den Kläger im Beförderungsjahr 2000 nicht nach Besoldungsgruppe B 1 zu befördern, die aus der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 31 vom 6. April 2000 veröffentlichten Liste der nach dieser Besoldungsgruppe beförderten Beamten hervorgeht, wird aufgehoben.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)   ABl. C 3 vom 5.1.2002.


25.9.2004   

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C 239/16


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

30. Juni 2004

in der Rechtssache T-317/01: M+M Gesellschaft für Unternehmensberatung und Informationssysteme mbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke M+M EUROdATA - Ältere Wortmarke EURODATA TV - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2004/C 239/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-317/01, M+M Gesellschaft für Unternehmensberatung und Informationssysteme mbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Treis, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: S. Laitinen und U. Pfleghar), weitere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Mediametrie SA mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt D. Dupuis-Latour, sodann Rechtsanwalt S. Szilvasi, wegen Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2001 in der Sache R 698/2000-1 betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Mediametrie SA und der M+M Gesellschaft für Unternehmensberatung und Informationssysteme mbH hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood – Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin – am 30. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Oktober 2001 in der Sache R 698/2000-1 wird mit Ausnahme der damit verfügten Zurückverweisung der Sache an die Widerspruchsabteilung zur Eintragung der Marke für die mit dieser beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 aufgehoben.

2.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Kosten der Klägerin.

3.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 56 vom 2.3.2002.


25.9.2004   

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C 239/16


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

8. Juli 2004

in der Rechtssache T-334/01: MFE Marienfelde GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Wortmarke HIPPOVIT - Anmeldung des Wortzeichens HIPOVITON als Gemeinschaftsmarke - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Anspruch auf rechtliches Gehör)

(2004/C 239/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-334/01, MFE Marienfelde GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rojahn und S. Freytag, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: E. Joly und G. Schneider), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Vétoquinol AG, vormals Chassot AG, mit Sitz in Bern (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kockläuner, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 26. September 2001 (Sache R 578/2000-4) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen der MFE Marienfelde GmbH und der Vétoquinol AG hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij – Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin – am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. September 2001 (Sache R 578/2000-4) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin.

4.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 68 vom 16.3.2002.


25.9.2004   

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C 239/17


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

30. Juni 2004

in der Rechtssache T-107/02: GE Betz Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Bildmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BIOMATE - Unterbliebenes Vorbringen von Beweismitteln in der Verfahrenssprache des Widerspruchs - Berechtigtes Vertrauen - Regeln 16, 17 und 18 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95)

(2004/C 239/34)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-107/02, GE Betz Inc., ehemals BetzDearborn Inc., mit Sitz in Trevose, Pennsylvania (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Glas und K. Manhaeve, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: ursprünglich E. Joly, dann G. Schneider), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Atofina Chemicals Inc. mit Sitz in Philadelphia, Pennsylvania (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, Barrister, und M. Medyckyj, Solicitor, wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Januar 2002 (Sache R 1003/2000-1) in einem Widerspruchsverfahren Atofina Chemicals Inc. gegen GE Betz Inc., hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij – Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat – am 30. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. Januar 2002 (Sache R 1003/2000-1) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 7. September 2000 aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung an die Widerspruchsabteilung verwiesen wird sowie jeder Partei ihre eigenen Kosten im Verfahren vor der Beschwerdekammer auferlegt werden.

2.

Das Amt trägt die Kosten der Klägerin einschließlich der dieser im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten.

3.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 169 vom 13.7.2002.


25.9.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

13. Juli 2004

in der Rechtssache T-115/02: AVEX Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die den Buchstaben a enthält - Ältere Gemeinschaftsbildmarke, die den Buchstaben a enthält - Verwechslungsgefahr)

(2004/C 239/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-115/02, AVEX Inc. mit Sitz in Tokio (Japan), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Hofmann, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: D. Schennen und G. Schneider), andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Ahlers AG, ehemals Adolf Ahlers AG, mit Sitz in Herford (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. P. Krings, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2002 (Sache R 634/2001-1) über den Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftsbildmarke, die aus dem Buchstaben „a“ besteht, gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsbildmarke, die den Buchstaben „a“ enthält, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood – Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat – am 13. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 144 vom 15.6.2002.


25.9.2004   

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C 239/18


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

6. Juli 2004

in der Rechtssache T-117/02: Grupo El Prado Cervera SL gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CHUFAFIT - Ältere nationale Wort- und Bildmarken CHUFI - Verwechslungsgefahr - Gefahr einer gedanklichen Verbindung - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2004/C 239/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-117/02, Grupo El Prado Cervera SL mit Sitz Valencia (Spanien), Prozessvevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: J. F. Crespo Carrillo und G. Schneider), weitere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Helene Debuschewitz u. a. Erben von Johann Debuschewitz), wohnhaft in Rösrath-Forsbach (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt E. Krings, betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Februar 2002 (Sache R 798/2001-1) im Widerspruchsverfahren zwischen der Grupo El Prado Cervera SL und J. Debuschewitz, hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie des Richters P. Mengozzi und der Richterin M. E. Martins Ribeiro – Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat – am 6. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 156 vom 29.6.2002.


25.9.2004   

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C 239/18


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 15. Juli 2004

in den verbundenen Rechtssachen T-180/02 und T-113/03, Georgios Gouvras gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte – Dienstliche Verwendung - Abordnung im dienstlichen Interesse - Rückwirkende Änderung des Dienstorts und der damit verbundenen finanziellen Ansprüche - Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge - Einrichtungsbeihilfe und Tagegeld - Überweisung eines Teils der Bezüge an einen anderen als den Dienstort - Verfahrenssprache: Französisch)

(2004/C 239/37)

In den verbundenen Rechtssachen T-180/02 und T-113/03, Georgios Gouvras, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Bereldingen (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis, É. Marchal und A. Coolen, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Curral und L. Lozano Palacios, Zustellungsanschrift in Luxemburg)

in der Rechtssache T-180/02 wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, als Dienstort des Klägers rückwirkend zum 1. November 2000 und für die Dauer seiner Abordnung im dienstlichen Interesse Athen festzulegen, ihm seinen Anspruch auf die Auslandszulage und die jährliche Reisekostenerstattung zu entziehen und auf seine Dienstbezüge den für Griechenland geltenden Berichtigungskoeffizient anzuwenden, sowie wegen Aufhebung der Entscheidung über die Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge und

in der Rechtssache T-113/03 wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, dem Kläger die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe und des Tagegelds während seiner Abordnung nach Athen im dienstlichen Interesse und die Einrichtungsbeihilfe anlässlich seiner Wiederverwendung in Luxemburg zu verweigern, sowie Aufhebung der Entscheidung, den an seinen Dienstort in Luxemburg zu überweisenden Teil seiner Dienstbezüge während seiner Abordnung auf 35 % der Nettobezüge zu beschränken,

hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse – Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat – am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung der Kommission vom 30. April 2002 wird aufgehoben, soweit dem Kläger damit die Einrichtungsbeihilfe anlässlich seiner Abordnung nach Athen verweigert wird.

2.

Im Übrigen werden die die Anfechtungsklagen in den Rechtssachen T-180/02 und T-113/03 abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Klägers in diesen beiden Rechtssachen.

4.

Der Kläger trägt zwei Drittel seiner Kosten diesen Rechtssachen.


(1)   ABl. C 191 vom 10.8.2002.


25.9.2004   

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C 239/19


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

30. Juni 2004

in der Rechtssache T-186/02: BMI Bertollo Srl gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Wortmarken DIESEL - Anmeldung des Bildzeichens DIESELIT als Gemeinschaftsmarke - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2004/C 239/38)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache T-186/02, BMI Bertollo Srl mit Sitz in Pianezze San Lorenzo (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Tedeschini, M. Pinnarò, P. Santer, V. Corbeddu und M. Bertuccelli, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: O. Montalto), andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Diesel SpA mit Sitz in Modena (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bozzola und C. Bellomunno, wegen Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 19. März 2002 (Sache R 525/2001-3) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der BMI Bertollo Srl und der Diesel SpA hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras – Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin – am 30. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 191 vom 10.8.2002.


25.9.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

8. Juli 2004

in der Rechtssache T-203/02: The Sunrider Corp. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Wortmarke VITAFRUT - Anmeldung des Wortzeichens VITAFRUIT als Gemeinschaftsmarke - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Ähnlichkeit der Waren - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 15 und Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2004/C 239/39)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-203/02, The Sunrider Corp. mit Sitz in Torrance, Kalifornien (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kockläuner, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: S. Laitinen), anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Juan Espadafor Caba, wohnhaft in Granada (Spanien), betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. April 2002 (Sache R 1046/2000-1) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen Juan Espadafor Caba und The Sunrider Corp., hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood – Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat – am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 233 vom 28.9.2002.


25.9.2004   

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C 239/20


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

8. Juli 2004

in der Rechtssache T-270/02: MLP Finanzdienstleistungen AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Wortmarke bestpartner - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Marke ohne Unterscheidungskraft - Beschreibende Marke)

(2004/C 239/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-270/02, MLP Finanzdienstleistungen AG mit Sitz in Heidelberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: G. Schneider), betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juni 2002 (Sache R 206/2002-3), mit der die Eintragung der Wortmarke bestpartner abgelehnt wurde, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood – Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin – am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 274 vom 9.11.2002.


25.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/20


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

30. Juni 2004

in der Rechtssache T-281/02: Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Wortmarke MEHR FÜR IHR GELD - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2004/C 239/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-281/02, Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rojahn und S. Freytag, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: D. Schennen), betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Juli 2002 (Sache R 239/2002-3) über die Eintragung der Wortmarke MEHR FÜR IHR GELD als Gemeinschaftsmarke hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras – Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat – am 30. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 274 vom 9.11.2002.


25.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/20


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

8. Juli 2004

in der Rechtssache T-289/02: Telepharmacy Solutions, Inc., gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Wortzeichen TELEPHARMACY SOLUTIONS - Absolutes Eintragungshindernis - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Wahrung der Verteidigungsrechte)

(2004/C 239/42)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-289/02, Telepharmacy Solutions, Inc., mit Sitz in North Billerica, Massachusetts (USA), Prozessbevollmächtigter: R. Davis, Barrister, und M. Medyckyj, Solicitor, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: S. Bonne), betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Juni 2002 (Sache R 108/2001-4) über die Eintragung des Wortzeichens TELEPHARMACY SOLUTIONS als Gemeinschaftsmarke, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras – Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin – am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 305 vom 7.12.2002.


25.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/21


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache T-384/02, Fernando Valenzuela Marzo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Dienstbezüge - Einrichtungsbeihilfe - Artikel 9 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts - Frist von einem Jahr)

(2004/C 239/43)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-384/02, Fernando Valenzuela Marzo, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. A. Lucas, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Curral und V. Joris, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 16. November 2001 und vom 13. Februar 2002, mit denen dem Kläger die zweite Hälfte der Einrichtungsbeihilfe mit der Begründung versagt wurde, dass der Zuzug seiner Familie an den Ort seiner dienstlichen Verwendung nicht innerhalb der im Statut festgelegten Frist von einem Jahr nach seinem Dienstantritt erfolgt sei, und wegen Verurteilung der Kommission, ihm die zweite Hälfte der Einrichtungsbeihilfe zuzüglich Zinsen zu einem Satz von jährlich 8 % zu zahlen, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse – Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat – vom 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)   ABl. C 55 vom 8.3.2003.


25.9.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/21


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

13. Juli 2004

in der Rechtssache T-115/03: Samar SpA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GAS STATION - Ältere nationale Bildmarke BLUE JEANS GAS - Ablehnung der Eintragung)

(2004/C 239/44)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache T-115/03, Samar SpA mit Sitz in Mottalciata (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ruo, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: O. Montalto und M. L. Capostagno), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Grotto SpA mit Sitz in Vicenza (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bosshard und S. Verea, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2003 (Sache R 340/ 2002-3) in Bezug auf den Widerspruch des Inhabers der nationalen Bildmarke BLUE JEANS GAS gegen die Eintragung der Gemeinschaftswortmarke GAS STATION, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood – Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat – am 13. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 135 vom 7.6.2003.


25.9.2004   

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C 239/21


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 8. Juli 2004

in der Rechtssache T-136/03, Robert Charles Schochaert gegen Rat der Europäischen Union (1)

(Beamte - Schadensersatzklage - Ablehnung der Beförderung - Mobbing - Beistandspflicht)

(2004/C 239/45)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-136/03, Robert Charles Schochaert, ehemaliger Beamter des Rates der Europäischen Union, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. A. Martin, gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Sims und F. Anton), wegen Antrags auf Schadensersatz zum Ausgleich des materiellen und immateriellen Schadens, den der Kläger angeblich durch die wiederholte Weigerung des Rates, ihn nach Besoldungsgruppe B 1 zu befördern, und durch Mobbing erlitten hat, hat das Gericht (Einzelrichterin: P. Lindh) – Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat – am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)   ABl. C 146 vom 21.6.2003.


25.9.2004   

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C 239/22


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 7. Juli 2004

in der Rechtssache T-175/03, Norbert Schmitt gegen Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAW)

(Bediensteter auf Zeit - Kündigung des Vertrages - Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Einhaltung der Vertragsbestimmungen - Berechtigtes Vertrauen)

(2004/C 239/46)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-175/03, Norbert Schmitt, ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau, wohnhaft in Köllerbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Polanz, gegen Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAW) (Bevollmächtigter: C. Manolopoulos im Beistand von Rechtsanwalt J.-N. Louis), wegen Aufhebung der Entscheidung der EAW über die Kündigung des Zeitbedienstetenvertrags des Klägers und, hilfsweise, Schadensersatz, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras – Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat – am 7. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau (EAW) vom 25. Februar 2003 über die Kündigung des Zeitbedienstetenvertrags des Klägers wird aufgehoben.

2.

Die EAW trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.


25.9.2004   

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C 239/22


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 29. Juni 2004

in der Rechtssache T-188/03, Joëlle Hivonnet gegen Rat der Europäischen Union (1)

(Beamte - Erziehungszulage - Kriterien für die Gewährung - Grundschule - Vorschule)

(2004/C 239/47)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-188/03, Joëlle Hivonnet, Beamtin des Rates der Europäischen Union, wohnhaft in New-York (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Sims und F. Anton), wegen Aufhebung der Entscheidung des Rates, mit der die Gewährung der Erziehungszulage für ihre Tochter für die Schuljahre 1999/2000 und 2000/2001 abgelehnt und diese Zulage für das Schuljahr 2001/2002 nur ausnahmsweise gewährt wurde, sowie wegen Schadensersatzes zuzüglich Verzugszinsen auf die Beträge, die diesen Zulagen entsprechen, und wegen Ersatzes des durch diese Entscheidung entstandenen immateriellen Schadens hat das Gericht (Einzelrichter: N. J. Forwood) – Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat – am 29. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)   ABl. C 184 vom 2.8.2003.


25.9.2004   

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C 239/22


BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 12. Mai 2004

in der Rechtssache T-198/01 R [III]: Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Staatliche Beihilfe - Rückforderungspflicht - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Außergewöhnliche Umstände)

(2004/C 239/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T–198/01 R [III], Technische Glaswerke Ilmenau GmbH mit Sitz in Ilmenau (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Schohe und C. Arhold, dann Rechtsanwälte C. Arhold und N. Wimmer, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Di Bucci und V. Kreuschitz), unterstützt durch Schott Glas mit Sitz in Mainz (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Soltész, wegen Verlängerung der in der vorliegenden Rechtssache durch die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 und vom 1. August 2003 angeordneten Aussetzung des Vollzugs von Artikel 2 der Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH (ABl. 2002, L 62, S. 30) hat der Präsident des Gerichts am 12. Mai 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Vollzug von Artikel 2 der Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH wird bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt.

2.

Die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin bleibt vorbehalten.


25.9.2004   

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C 239/23


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 7. Juni 2004

in der Rechtssache T-230/02, X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Schadensersatzklage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Klage, die teilweise jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und teilweise unzulässig ist)

(2004/C 239/49)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-230/02, X, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Hellerup (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bouneou und F. Frabetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Bernardis-Kayser und D. Martin, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Ersatzes des dem Kläger angeblich durch die Nichtdurchführung von Urteilen des Gerichts und das Verhalten seines Vorgesetzten entstandenen immateriellen Schadens hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse – Kanzler: H. Jung – am 7. Juni 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 12.10.2002.


25.9.2004   

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C 239/23


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 27. Mai 2004

in der Rechtssache T-379/02, Antonio Di Andolfi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Nichtigkeitsklage - Fristen - Schadensersatzklage - Klageschrift - Formerfordernis - Anordnung an ein Organ - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2004/C 239/50)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache T-379/02, Antonio Di Andolfi, wohnhaft in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Amato, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. Montaguti im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2001, mit der die Gewährung des nicht rückzahlbaren ergänzenden Zuschusses, der im Rahmen des „Joint Venture Programms“ über die beabsichtigte Gründung einer italienisch-rumänischen Gesellschaft (JOP Facility 2 – Project in Romania with Phoenix European srl – J2BROSEVEN) vorgesehen war, abgelehnt wurde, und wegen Ersatzes des dem Kläger angeblich entstandenen Schadens hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras – Kanzler: H. Jung – am 27. Mai 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)   ABl. C 44 vom 22.2.2003.


25.9.2004   

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C 239/23


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 6. Mai 2004

in der Rechtssache T-34/03: André Hecq gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Öffentlicher Dienst - Beschwerende Maßnahme - Klagebefugnis - Beamter, der im eigenen und nicht im Namen einer Gewerkschaft handelt - Unzulässigkeit)

(2004/C 239/51)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-34/03, André Hecq, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Mondercange (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und V. Joris) wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 2002, mit der die vom Kläger sowohl im eigenen Namen als auch in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Syndicat des Fonctionnaires Internationaux et Européens eingelegte Beschwerde gegen mehrere Entscheidungen, die die Personalvertretung und die ihr von der Kommission zur Verfügung gestellten Mittel betreffen, zurückgewiesen wurde, sowie wegen Ersatzes des durch die Kommission angeblich verursachten Schadens hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke – Kanzler: H. Jung – am 6. Mai 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)   ABl. C 101 vom 26.4.2003.


25.9.2004   

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C 239/24


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 10. Mai 2004

in den verbundenen Rechtssachen T-314/03 und T-378/03, Musée Grévin SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(PHARE/JOP-Programm - Projekt eines gemeinsamen Unternehmens in Polen - Gemeinschaftliche Finanzierung - Rückforderung der gesamten ausgezahlten Mittel - Schiedsklausel - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit)

(2004/C 239/52)

Verfahrenssprache: Französisch

In den verbundenen Rechtssachen T-314/03 und T-378/03, Musée Grévin SA mit Sitz in Paris (Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Geneste und O. Davidson) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Sack und G. Boudot), wegen Nichtigerklärung von Schreiben der Kommission vom 8. Juli und 30. September 2003 an die Crédit Lyonnais über die Rückforderung der Mittel, die an die Klägerin als Zuschüsse im Rahmen des JOP-Programms, Kreditrahmen 2, ausgezahlt wurden, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse – Kanzler: H. Jung – am 10. Mai 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 275 vom 15.11.2003.


25.9.2004   

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C 239/24


BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 9. Juni 2004

in der Rechtssache T-91/04 R: Alexander Just gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Auswahlverfahren - Aussetzung der Durchführung - Zulässigkeit)

(2004/C 239/53)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T–91/04 R, Alexander Just, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Lebitsch, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: H. Krämer im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aussetzung des Auswahlverfahrens KOM/A/2/02 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsreferendarinnen und Verwaltungsreferendaren (A8) im Sachgebiet „Umwelt“ oder Aussetzung der Gültigkeit der Reserveliste der Kandidaten dieses Auswahlverfahrens hat der Präsident des Gerichts am 9. Juni 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


25.9.2004   

DE

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C 239/24


BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 9. Juni 2004

in der Rechtssache T-92/04 R: Marta Cristina Moren Abat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Auswahlverfahren - Aussetzung der Durchführung - Zulässigkeit)

(2004/C 239/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T–92/04 R, Marta Cristina Moren Abat, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Lebitsch, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: H. Krämer im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aussetzung des Auswahlverfahrens KOM/A/2/02 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (A7/A6) im Sachgebiet „Umwelt“ oder Aussetzung der Gültigkeit der Reserveliste der Kandidaten dieses Auswahlverfahrens hat der Präsident des Gerichts am 9. Juni 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


25.9.2004   

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C 239/25


Klage der Mülhens GmbH & Co. KG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 23. April 2004

(Rechtssache T-150/04)

(2004/C 239/55)

Verfahrenssprache zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung - Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Mülhens GmbH & Co. KG, Köln (Deutschland), hat am 23. April 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Th. Schulte-Beckhausen.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Minoronzoni S.r.l., Ponte San Pietro (Bergamo), (Italien).

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Beklagten vom 18. Februar 2004 (Az.: R 949/2001-1) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Minoronzoni S.r.l.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Die Bildmarke „TOSCA BLU“ für Waren der Klassen 18 und 25 (u. a. Taschen; Handtaschen; Handkoffer; Herren-, Damen- und Kinderbekleidungsstücke aller Art) – Anmeldung Nr. 1 008 291

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Die deutsche Wortmarke „TOSCA“ für Parfümerien (u. a. „Parfum“, „Eau de Toilette“ und „Eau de Parfum pour femmes“)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:

Der Widerspruch aus der notorisch bekannten Marke „TOSCA“ sei gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/94 begründet.

Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien verwechslungsfähig.

Die sich gegenüberstehenden Waren weisen eine Ähnlichkeit auf.

Eine Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/94 sei gegeben.

Der Widerspruch habe auch auf der Grundlage des Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 Erfolg.


25.9.2004   

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C 239/25


Klage der Dominique Hardy gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Juni 2004

(Rechtssache T-208/04)

(2004/C 239/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Dominique Hardy, niedergelassen in Coudeville-plage (Frankreich), hat am 7. Juni 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Jean-François Péricaud.

Die Klägerin beantragt,

 

festzustellen, dass die Europäische Gemeinschaft ihre Haftung gegenüber der Klägerin ausgelöst hat, weil sie Artikel 5 des Zollkodex der Gemeinschaften in rechtswidriger Weise zum Nachteil der Schiffsmakler erlassen und dann angewandt hat;

 

hilfsweise, festzustellen, dass die Europäische Gemeinschaft ihre Haftung gegenüber der Klägerin ausgelöst hat, weil sie Artikel 5 des Zollkodex der Gemeinschaften, wenn auch rechtmäßig, erlassen und dann angewandt hat und damit der Klägerin einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden verursacht hat;

 

den Rat und die Kommission gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 60 510 Euro, hilfsweise von 47 829 Euro, in allen Fällen zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz seit Erhebung der Klage als Schadensersatz zu zahlen;

 

dem Rat und der Kommission die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnern aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin trägt vor, dass Frankreich infolge der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen den französischen Staat durch die Kommission das Monopol der zollamtlichen Erfassung für den Berufsstand der Schiffsmakler, zu dem die Klägerin gehöre, aufgehoben habe, um das französische Recht mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 2913/92 (1) in Übereinstimmung zu bringen. Die Abschaffung des Monopols ergebe sich unmittelbar aus der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 2913/92 und sei daher der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar zuzurechnen.

Hauptsächlich macht die Klägerin geltend, dass der Erlass des Artikels 5 der Verordnung Nr. 2913/92 eine rechtswidrige Handlung darstelle, die die Haftung der Gemeinschaft auslöse.

Sie trägt zunächst vor, dass dieser Artikel gegen die Ausnahmebestimmungen des Artikels 45 EG-Vertrag verstoße, da der Berufsstand der Schiffsmakler bei der Durchführung des Zollrechts an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilnehme.

Sie macht sodann eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geltend. Sie trägt zum einen vor, dass Artikel 5 der Verordnung Nr. 2913/92 den Begriff der „zollrechtlichen Vertretung“ betreffe, der von dem der „zollamtlichen Erfassung“ zu unterscheiden sei, die tatsächlich von den Schiffsmaklern ausgeübt werde. Eine analoge Auslegung dieses Artikels verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Zum anderen macht die Klägerin eine Verletzung ihres berechtigten Vertrauens geltend, das aus dem Fehlen jeder Übergangsmaßnahmen und aus der Tatsache erwachsen sei, dass die französischen Schiffsmakler die Einzigen in der Gemeinschaft gewesen seien, die von den früheren Liberalisierungsmaßnahmen stets ausgeschlossen worden seien.

Außerdem macht die Klägerin eine Verletzung der Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit aufgrund des Fehlens von Übergangsmaßnahmen geltend. Schließlich beruft sie sich auf eine Verletzung des Rechts auf Wahrung der Vermögenswerte, da die Abschaffung des Monopols ihr Amt unveräußerlich mache, wodurch es jeden Wert verliere.

Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass angesichts des außergewöhnlichen und besonderen Charakters des erlittenen Schadens die Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln eingetreten sei. Der Schaden sei außergewöhnlich, da der Verlust des Veräußerungswerts des Amtes und der Verlust der Gewinnspanne die Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken überstiegen, und besonders, da die Schiffsmakler eine klar abgegrenzte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern darstellten.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).


25.9.2004   

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C 239/26


Klage der Adriatica di Navigazione S.p.A gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 24. Juni 2004

(Rechtssache T-265/04)

(2004/C 239/57)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Adriatica di Navigazione S.p.A hat am 24. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Gian Michele Roberti, Alessandra Franchi und Guido Bellitti.

Die Klägerin beantragt,

 

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die der Adriatica gewährten Subventionen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 des Vertrages angesehen und diese Maßnahmen als neue Beihilfen eingestuft werden;

 

hilfsweise, Artikel 1 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

 

hilfsweise dazu, Artikel 1 Absatz 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit Italien darin verpflichtet wird, die Beihilfen zuzüglich Zinsen zurückzufordern;

 

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Gesellschaft Adriatica di Navigazione S.p.A. ficht mit der vorliegenden Klage gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG die Entscheidung C(2004) 470 der Kommission vom 16. März 2004 über staatliche Beihilfen Italiens zugunsten der Reedereien Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar an. Insbesondere beantragt die Klägerin, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die der Adriatica gewährten Subventionen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 des Vertrages angesehen und diese Maßnahmen als neue Beihilfen eingestuft werden.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.

Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, dass die Kommission einen zweifachen Beurteilungsfehler begangen habe. Erstens sei die Entscheidung der Kommission fehlerhaft, da die Kommission die Subventionen, die Italien den Reedereien der Tirrenia-Gruppe als Ausgleich für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gewährt habe, zu Unrecht als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG eingestuft habe. Aufgrund dieser unrichtigen Einstufung habe die angefochtene Entscheidung a) das den Behörden der Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen bei der Festlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und deren Finanzierung und b) Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3577/92 (1) verletzt. Zweitens habe die Kommission auf jeden Fall einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die genannten Subventionen als neue Beihilfen eingestuft habe. Vor allem habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass die einschlägigen Bestimmungen und die Vereinbarungen der regionalen Gesellschaften der Tirrenia-Gruppe über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Kommission mitgeteilt und von dieser ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt worden seien.

Mit ihrem zweiten Klagegrund beanstandet die Klägerin die Beurteilungsfehler, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung begangen habe, indem sie die der Adriatica zwischen 1992 und 1994 gewährte Subventionsregelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar gehalten habe, da sich die Adriatica ein nach Artikel 81 EG verbotenes wettbewerbswidriges Verhalten habe zuschulden kommen lassen. Diese Bewertung sei falsch, weil die Kommission vor allem das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Tatbestand der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht und dem Tatbestand der Beihilfemaßnahmen hätte prüfen und im vorliegenden Fall das Fehlen eines solchen Kausalzusammenhangs hätte feststellen müssen. Zudem sei für die Prüfung des Bestehens dieses Kausalzusammenhangs die bloße Übereinstimmung des Gegenstands der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht und der betreffenden Dienstleistungen völlig irrelevant. Insoweit sei außerdem die Begründungspflicht aus Artikel 253 EG verletzt worden.

Schließlich beanstandet die Klägerin mit dem dritten Klagegrund, dass die angefochtene Entscheidung insoweit rechtswidrig sei, als darin die Rückforderung der der Adriatica von Januar 1992 bis Juli 1994 gewährten Beihilfen angeordnet worden sei, da dies gegen die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns verstoße.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7).


25.9.2004   

DE

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C 239/27


Streichung der Rechtssache T-14/00 (1)

(2004/C 239/58)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 4. Mai 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-14/00 - C.A.V. Ulestraten-Schimmert-Hulsberg u. a., unterstützt durch Königreich der Niederlande, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - angeordnet.


(1)  ABl. C 135 vom 13.5.2000.


25.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/27


Streichung der Rechtssache T-236/99 (1)

(2004/C 239/59)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 4. Mai 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-236/99 - Direcks Service Station Bocholtz B.V., unterstützt durch Königreich der Niederlande, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - angeordnet.


(1)  ABl. C 47 vom 19.2.2000.


25.9.2004   

DE

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C 239/28


Streichung der Rechtssache T-263/99 (1)

(2004/C 239/60)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 4. Mai 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-263/99 - Autobedrijf Chr. Kerres B.V., unterstützt durch Königreich der Niederlande, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - angeordnet.


(1)  ABl. C 6 vom 8.1.2000.


25.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/28


Streichung der Rechtssache T-264/99 (1)

(2004/C 239/61)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 4. Mai 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-264/99 - Demarol B.V., unterstützt durch Königreich der Niederlande, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - angeordnet.


(1)  ABl. C 34 vom 5.2.2000.


25.9.2004   

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Streichung der Rechtssache T-280/99 (1)

(2004/C 239/62)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 4. Mai 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-280/99 - Van Gelder Aardolie B.V., unterstützt durch Königreich der Niederlande, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - angeordnet.


(1)  ABl. C 47 vom 19.2.2000.


25.9.2004   

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Streichung der Rechtssache T-284/99 (1)

(2004/C 239/63)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 4. Mai 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-284/99 - Vlutters Kapitein B.V., unterstützt durch Königreich der Niederlande, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - angeordnet.


(1)  ABl. C 47 vom 19.2.2000.


25.9.2004   

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Streichung der Rechtssache T-325/03 (1)

(2004/C 239/64)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

Mit Beschluss vom 6. Mai 2004 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-325/03 – E-Sim Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) – angeordnet.


(1)  ABl. C 289 vom 29.11.2003.


III Bekanntmachungen

25.9.2004   

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C 239/29


(2004/C 239/65)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 228 vom 11.9.2004

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 217 vom 28.8.2004

ABl. C 201 vom 7.8.2004

ABl. C 190 vom 24.7.2004

ABl. C 179 vom 10.7.2004

ABl. C 168 vom 26.6.2004

ABl. C 156 vom 12.6.2004

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