ISSN 1725-2407 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
47. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
I Mitteilungen |
|
|
Kommission |
|
2004/C 236/1 |
||
2004/C 236/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3491 — BAE SYSTEMS/ALVIS) ( 1 ) |
|
2004/C 236/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3480 — 3i/KEOLIS) ( 1 ) |
|
2004/C 236/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3541 — TPG POST/ESSENT RETAIL/CENDRIS-BSC JV) ( 1 ) |
|
2004/C 236/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3346 — NYK REEFERS/LAURITZEN COOL/LCL JV) ( 1 ) |
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
|
I Mitteilungen
Kommission
23.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
22. September 2004
(2004/C 236/01)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2245 |
JPY |
Japanischer Yen |
135,37 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4379 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,68345 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,0536 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5477 |
ISK |
Isländische Krone |
87,52 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,3935 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5771 |
CZK |
Tschechische Krone |
31,488 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
246,23 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6621 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,428 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3168 |
ROL |
Rumänischer Leu |
41 050 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
240 |
SKK |
Slowakische Krone |
39,953 |
TRL |
Türkische Lira |
1 851 000 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,7394 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5754 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,5505 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8503 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0726 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 401,20 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
8,0001 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
23.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3491 — BAE SYSTEMS/ALVIS)
(2004/C 236/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 10. August 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
— |
in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 32004M3491. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/celex) |
23.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3480 — 3i/KEOLIS)
(2004/C 236/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 2. Juli 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Französisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
— |
in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3480. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu Celex, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation: |
CELEX: Abonnenteninformation
http://publications.eu.int/general/en/eulaw_en.htm.
23.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3541 — TPG POST/ESSENT RETAIL/CENDRIS-BSC JV)
(2004/C 236/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 15. September 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
— |
in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 32004M3541. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/celex) |
23.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 236/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3346 — NYK REEFERS/LAURITZEN COOL/LCL JV)
(2004/C 236/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 7. Juni 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
— |
in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 32004M3346. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/celex) |