ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 236

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
23. September 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2004/C 236/1

Euro-Wechselkurs

1

2004/C 236/2

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3491 — BAE SYSTEMS/ALVIS) ( 1 )

2

2004/C 236/3

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3480 — 3i/KEOLIS) ( 1 )

2

2004/C 236/4

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3541 — TPG POST/ESSENT RETAIL/CENDRIS-BSC JV) ( 1 )

3

2004/C 236/5

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3346 — NYK REEFERS/LAURITZEN COOL/LCL JV) ( 1 )

3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

23.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/1


Euro-Wechselkurs (1)

22. September 2004

(2004/C 236/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2245

JPY

Japanischer Yen

135,37

DKK

Dänische Krone

7,4379

GBP

Pfund Sterling

0,68345

SEK

Schwedische Krone

9,0536

CHF

Schweizer Franken

1,5477

ISK

Isländische Krone

87,52

NOK

Norwegische Krone

8,3935

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5771

CZK

Tschechische Krone

31,488

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

246,23

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6621

MTL

Maltesische Lira

0,428

PLN

Polnischer Zloty

4,3168

ROL

Rumänischer Leu

41 050

SIT

Slowenischer Tolar

240

SKK

Slowakische Krone

39,953

TRL

Türkische Lira

1 851 000

AUD

Australischer Dollar

1,7394

CAD

Kanadischer Dollar

1,5754

HKD

Hongkong-Dollar

9,5505

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8503

SGD

Singapur-Dollar

2,0726

KRW

Südkoreanischer Won

1 401,20

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,0001


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


23.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3491 — BAE SYSTEMS/ALVIS)

(2004/C 236/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 10. August 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 32004M3491. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/celex)


23.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3480 — 3i/KEOLIS)

(2004/C 236/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 2. Juli 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Französisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3480. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu Celex, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation:

CELEX: Abonnenteninformation

http://publications.eu.int/general/en/eulaw_en.htm.


23.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3541 — TPG POST/ESSENT RETAIL/CENDRIS-BSC JV)

(2004/C 236/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 15. September 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 32004M3541. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/celex)


23.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3346 — NYK REEFERS/LAURITZEN COOL/LCL JV)

(2004/C 236/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 7. Juni 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 32004M3346. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/celex)