ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 229

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
14. September 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2004/C 229/1

Euro-Wechselkurs

1

2004/C 229/2

Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2

2004/C 229/3

Leitlinien für die Prüfung Staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

5

2004/C 229/4

Mitteilung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/C.2/37.214 — Gemeinsame Vermarktung der Medienrechte an der Deutschen Bundesliga ( 1 )

13

2004/C 229/5

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3545 — REWE/ASP) ( 1 )

16

2004/C 229/6

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3539 — GOLDMAN SACHS/QMH) ( 1 )

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

14.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/1


Euro-Wechselkurs (1)

13. September 2004

(2004/C 229/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2236

JPY

Japanischer Yen

134,91

DKK

Dänische Krone

7,437

GBP

Pfund Sterling

0,6801

SEK

Schwedische Krone

9,0915

CHF

Schweizer Franken

1,5417

ISK

Isländische Krone

87,66

NOK

Norwegische Krone

8,3495

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5773

CZK

Tschechische Krone

31,649

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

249,22

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6613

MTL

Maltesische Lira

0,4276

PLN

Polnischer Zloty

4,398

ROL

Rumänischer Leu

41 100

SIT

Slowenischer Tolar

239,91

SKK

Slowakische Krone

40,075

TRL

Türkische Lira

1 839 000

AUD

Australischer Dollar

1,7545

CAD

Kanadischer Dollar

1,5816

HKD

Hongkong-Dollar

9,5437

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8614

SGD

Singapur-Dollar

2,0788

KRW

Südkoreanischer Won

1 401,08

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,0192


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/2


Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2004/C 229/02)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 und Artikel 12 d der genannten Verordnung Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, eines der WTO angehörenden Staates oder eines nach Artikel 12 Absatz 3 anerkannten Drittlandes innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung übermittelt werden. Die Veröffentlichung enthält, insbesondere unter 4.6, die Angaben, aufgrund deren der Antrag als im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gerechtfertigt gilt.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 DES RATES

„TUSCIA“

EG-Nr.: IT/00210/08.10.2001

g. U. ( X ) g. g. A. ( )

Diese Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Für die vollständigen Angaben, insbesondere zu den Erzeugern des Erzeugnisses mit der betreffenden g. U. bzw. g. g. A., ist die vollständige Fassung der Spezifikation auf nationaler Ebene oder bei den Dienststellen der Europäischen Kommission (1) zu konsultieren.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaates

Name

:

Ministero delle Politiche Agricole e Forestali

Anschrift

:

Via XX Settembre, 20 — I-00187 Roma

Telefon

:

(39-06) 481 99 68

Fax

:

(39-06) 42 01 31 26

E-Mail

:

qualita@politicheagricole.it

2.   Vereinigung

2.1.

:

Name

:

Consorzio per la tutela e la valorizzazione della produzione olivicola della provincia di Viterbo

2.2.

:

Anschrift

:

Via Matteotti, 73 — I-01100 Viterbo

2.3.

:

Zusammensetzung

:

Erzeuger/Verarbeiter ( x ) Andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.5 — Fette — Natives Olivenöl extra.

4.   Beschreibung der Spezifikation

(Zusammenfassung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2)

4.1.

Name: „Tuscia“.

4.2.

Beschreibung: Natives Olivenöl extra mit folgenden Merkmalen:

Farbe: smaragdgrün, goldfarben schimmernd;

Geruch: fruchtig, wie die frische, gesunde, zum optimalen Reifezeitpunkt geerntete Frucht;

Geschmack: recht fruchtig mit ausgewogenem bitter-pikantem Nachgeschmack;

maximaler Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Ölsäure-Gewichtsanteil: höchstens 0,5 g pro 100 g Öl;

Peroxidzahl: < 12 Meq O2/kg.

4.3.

Geografisches Gebiet: Das Erzeugungs- und Verarbeitungsgebiet der Oliven zur Gewinnung des nativen Olivenöls extra „Tuscia“ umfasst folgende Gemeinden der Provinz Viterbo, Region Latium: Acquapendente, Bagnoregio, Barbarano Romano, Bassano in Teverina, Bassano Romano, Blera, Bolsena, Bomarzo, Calcata, Canepina, Capodimonte, Capranica, Caprarola, Carbognano, Castel S. Elia, Castiglione in Teverina, Celleno, Cività Castellana, Civitella d'Agliano, Corchiano, Fabrica di Roma, Faleria, Gallese, Gradoli, Graffignano, Grotte di Castro, Latera, Lubriano, Marta, Montalto di Castro (zum Teil), Montefiascone, Monteromano, Nepi, Oriolo Romano, Orte, Piansano, Proceno, Ronciglione, S. Lorenzo Nuovo, Soriano nel Cimino, Sutri, Tarquinia, Tuscania (zum Teil), Valentano, Vallerano, Vasanello, Vejano, Vetralla, Vignanello, Villa S. Giovanni in Tuscia, Viterbo und Vitorchiano. Die Abgrenzung der Gemeinden, die nur teilweise zum Erzeugungsgebiet gehören, ist in der Herstellungsspezifikation beschrieben.

4.4.

Ursprungsnachweis: Der Ölbaum verbreitete sich im vierten Jahrhundert v. Chr. im Gefolge des Handels der Etrusker mit den Phöniziern und den Griechen der Magna Graecia in dieser Gegend. Bei Ausgrabungen im südlichen Etrurien in der Provinz Viterbo wurden auch Olivenkerne gefunden.

Ursprünglich war Tuszien, das sich mit der heutigen der Provinz Viterbo deckt, Teil des Siedlungsgebietes der Etrusker, das nach seinen Bewohnern auf lateinisch Hetruria oder Aetruria hieß. Ab dem 2. Jahrhundert n. Chr. begannen die Römer auch den Namen Tusci oder Tuscia zur Bezeichnung des Gebietes zu verwenden. Mit der Zeit wurde Tuscia die offizielle Benennung Etruriens, die in der Verwaltungsneuordnung des alten Italiens durch Kaiser Diokletian (284–305) festgelegt wurde. Die Einwohner Tusziens widmeten sich, wie etruskische Grabmalereien beweisen, unter anderem dem Olivenanbau und der Olivenölerzeugung. Danach schenkten auch die Römer dieser Kultur viel Aufmerksamkeit und bauten in den über Tuszien verstreuten Landgütern („Villae“) Oliven an und verarbeiteten sie in den angegliederten Mühlen; ein typisches Beispiel befindet sich in Cività di Bagnoregio. In einigen lokalen Zentren (wie zum Beispiel Fabrica di Roma, Cività Castellana) wurden jahrhundertelang auch Keramikgefäße für Transport und Lagerung des Öls hergestellt.

4.5.

Herstellungsverfahren: Das native Olivenöl extra „Tuscia“ wird aus Oliven der Sorten Frantoio, Caninese und Leccino gewonnen, die allein oder zusammen genommen mindestens 90 % des Bestands eines Olivenhains ausmachen. Es sind also höchstens 10 % andere Sorten in den Olivenhainen zugelassen.

In dem Gebiet stellt der Ölbaum eine der meist verbreiteten Kulturen dar. Die Bestandsdichte beträgt in spezialisierten Betrieben 150–300, bei Intensivkulturen mehr als 300 und bei Mischkulturen bis zu 100 Bäume je Hektar.

Die häufigsten Zuchtformen in den spezialisierten Olivenhainen sind die buschige Form, die Y-Form, der einzelne Kegel und der umgedrehte Kegel, in den Mischkulturen dagegen der Mehrfachkegel und die freie Form. Im Allgemeinen werden die Beschneidungen jährlich durchgeführt; in größeren Abständen erfolgt ein Erneuerungsschnitt.

Bei der Schädlingsbekämpfung gelten die Vorschriften der kontrollierten integrierten Bekämpfung. Bodenbehandlungen mit Unkrautvernichtungsmitteln und solchen, die den Boden austrocknen, sind verboten.

Die Oliven werden zum Zeitpunkt des Farbumschlags des Epikarps direkt vom Baum geerntet, bei den frühen Sorten (Leccino, Frantoio, Maurino und Pendolino) bis 20. Dezember und bei den späten Sorten (Caninese und Moraiolo) bis 15. Januar.

Der Einsatz von Mitteln, die das Abfallen oder Abtrennen der Früchte vom Baum bewirken, ist verboten. In den spezialisierten Olivenkulturen beträgt die Produktion an Oliven höchstens 9000 kg/ha, in den Mischkulturen höchstens 90 kg je Baum. Innerhalb eines Tages nach der Ernte werden die Oliven zur Mühle transportiert und spätestens einen Tag nach Anlieferung verarbeitet. Der Transport der Oliven erfolgt in geeigneten Behältnissen.

Bei der Ölerzeugung werden folgende Verfahren angewendet:

Waschen der Oliven mit Trinkwasser bei Umgebungstemperatur, Auslese, Entfernen der Blätter;

Pressen in geeigneten Pressen;

weniger als einstündiges Kneten bei höchstens 30 °C;

mechanische Gewinnung durch Anlagen, die mit Druck, kontinuierlichem Schleudern, Durchseihen mit Druck, Durchseihen mit Schleudern arbeiten;

Schleudern des Ölmosts: das Öl und der gewonnene Ölmost müssen sofort durch ständig laufende Abscheider aus Edelstahl von den Rückständen des Pflanzenwassers getrennt werden. Beim Verlassen der Anlagen zur Ölgewinnung liegt die Öltemperatur bei höchstens 28 °C. Die Ölausbeute beträgt höchstens 20 %.

Das „Ripasso“, ein zweites Schleudern der Olivenpaste ohne vorherige Unterbrechung, ist verboten.

Produktion, Verarbeitung und Abfüllung erfolgen innerhalb eines begrenzten Gebiets. Dass auch die Abfüllung innerhalb des begrenzten Gebiets erfolgt, ergibt sich aus der Notwendigkeit, die charakteristischen Merkmale und die Qualität des Öls „Tuscia“ zu schützen und zu gewährleisten, dass die Kontrolle durch eine dritte Einrichtung unter der Aufsicht der jeweiligen Erzeuger erfolgt. Für diese ist die geschützte Ursprungsbezeichnung von entscheidender Bedeutung und bietet entsprechend den Zielsetzungen und der Ausrichtung der einschlägigen Verordnung eine Möglichkeit zur Einkommensergänzung. Außerdem wird diese Tätigkeit traditionell innerhalb des begrenzten geografischen Gebiets durchgeführt. Die Erzeuger, die das native Olivenöl extra unter dieser Bezeichnung in Verkehr bringen wollen, müssen zur Gewährleistung der Rückverfolgung des Erzeugnisses die eigenen Olivenhaine, Verarbeitungs- und Abfüllanlagen in entsprechende Listen eintragen, die von der Kontrolleinrichtung geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

4.6.

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Tuszien weist besondere geomorphologische und landschaftliche Merkmale auf. Die Volsiner, Ciminer und Sabatiner Berge schließen die großen Vulkanseen Bolsena, Vico und Bracciano und die kleineren Becken Mezzano, Monterosi und Martignano ein. Den Gebirgsformationen entsprechen Böden vulkanischen Ursprungs mit gleichen Merkmalen. Diese Umgebung bietet günstige klimatische Bedingungen für die Entwicklung der Fauna und einer reichen Vegetation. Dank der hervorragenden agropedologischen Eigenschaften und der vor allem durch geomorphologische Faktoren (Hügel und Seen) bedingten besonderen und günstigen Mikroklimata ist das Gebiet für den Olivenanbau besonders geeignet und verleiht dem nativen Olivenöl extra „Tuscia“ seine typischen und einzigartigen Eigenschaften.

In der lokalen Gastronomie genießt das Olivenöl große Wertschätzung und ist durch ein unauflösliches Band mit der Erzeugungsgegend verbunden.

Das Klima ist gemäßigt mit Niederschlägen um 900 mm jährlich, die hauptsächlich im Frühling und Herbst fallen; nur die Ciminer Berge zeichnen sich durch beträchtliche Temperaturschwankungen und ergiebigere Niederschläge aus.

4.7.

Kontrolleinrichtung:

Name

:

Camera di Commercio, Industria, Artigianato ed Agricoltura di Viterbo

Anschrift

:

Via F.lli Rosselli, 4 — I-01100 Viterbo.

4.8.

Etikettierung: Das native Olivenöl extra darf nur in Glas- oder Stahlbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 Litern in Verkehr gebracht werden.

Auf dem Etikett muss neben den von den Etikettierungsvorschriften vorgesehenen Angaben die Bezeichnung „Tuscia“ denominazione di origine protetta in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht sein.

Außerdem muss das spezifische und eindeutige Logo, das untrennbar mit der Bezeichnung verbunden ist, erscheinen. Es ist passenderweise einem etruskischen Antefix (einem verzierten Stirnziegel) aus Terrakotta nachempfunden, der von Ausgrabungen in Acquarossa (Viterbo) stammt.

Das Antefix hat eine sehr dunkle Farbe, die durch den dunkelroten Schriftzug Tuscia verstärkt wird. Das Logo ist wesentlicher Bestandteil der Spezifikation und ist dort mit den einzelnen Farben genau beschrieben.

4.9.

Einzelstaatliche Vorschriften:


(1)  Europäische Kommission — Generaldirektion Landwirtschaft — Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — B-1049 Brüssel.


14.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/5


LEITLINIEN FÜR DIE PRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN IM FISCHEREI- UND AQUAKULTURSEKTOR

(2004/C 229/03)

1.   RECHTSGRUNDLAGE UND GELTUNGSBEREICH

1.1.

Die Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag auf die Erzeugung von und den Handel mit Fischereierzeugnissen ist in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (1) und in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (2) festgelegt.

In Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind die Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 1 genannt. Die Kommission beabsichtigt, diese Ausnahmen im Fischereisektor im Rahmen der vorliegenden Leitlinien zu beurteilen.

1.2.

Diese Leitlinien gelten für den gesamten Fischereisektor und betreffen somit die Nutzung der lebenden Meeresschätze, die Aquakultur, die Produktionsmittel sowie die Verarbeitung und Vermarktung der gewonnenen Erzeugnisse. Nicht erfasst sind die Freizeit- und Sportfischerei, die nicht zu einem Verkauf von Fischereierzeugnissen führt.

Die Leitlinien betreffen alle Maßnahmen, die Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, einschließlich der Maßnahmen, die einem oder mehreren Unternehmen, in welcher Form auch immer, einen finanziellen Vorteil einräumen und die aus öffentlichen Haushaltsmitteln auf nationaler, regionaler, Provinz-, Departements- oder lokaler Ebene oder aus anderen staatlichen Mitteln finanziert werden. Als Beihilfen sind u. a. anzusehen: Kapitalübertragungen, zinsvergünstigte Darlehen, Zinsvergünstigungen, bestimmte öffentliche Beteiligungen am Betriebskapital, aus zweckgebundenen oder steuerähnlichen Abgaben finanzierte Beihilfen sowie Beihilfen in Form der Übernahme staatlicher Bürgschaften für Bankdarlehen und in Form von Abgaben- oder Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen einschließlich beschleunigter Abschreibungen und Verringerung der Sozialbeiträge.

2.   VERPFLICHTUNG ZUR ANMELDUNG STAATLICHER BEIHILFEN UND FREISTELLUNG HIERVON

Die Kommission erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung, sie von der beabsichtigten Einführung neuer Beihilfen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) zu unterrichten.

Unter den Bedingungen der Ziffern 2.1 und 2.2 sind jedoch bestimmte Maßnahmen von der Anmeldungspflicht freigestellt.

2.1.

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 gelten die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag nicht für die obligatorische finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungspläne nach Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung und Artikel 9 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (4) oder nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2370/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen (5). Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten der Kommission solche Beteiligungen nicht notifizieren. Diese Beteiligungen fallen nicht unter die vorliegenden Leitlinien.

Maßnahmen dagegen, die öffentliche Zuschüsse über das in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder in der Verordnung (EG) Nr. 2370/2002 festgelegte Maß für die obligatorische finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 hinaus vorsehen, sind der Kommission nach Artikel 19 Absatz 3 als staatliche Beihilfe zu melden. Sie fallen unter die vorliegenden Leitlinien.

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands in Anwendung von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 und zur Erleichterung der Zahlungen im Rahmen der Strukturfonds der Gemeinschaft liegt es im Interesse der Mitgliedstaaten, klar zwischen den nicht anmeldungspflichtigen obligatorischen finanziellen Beteiligungen zur Kofinanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 und staatlichen Beihilfen, die der Anmeldungspflicht unterliegen, zu unterscheiden.

2.2.

Beihilfen im Fischereisektor, die die Bedingungen in den Gruppenfreistellungsverordnungen der Kommission gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/1998 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (6) erfüllen, brauchen die Mitgliedstaaten der Kommission nicht zu melden. Hierzu zählen u. a. folgende Beihilfen:

Beihilfen, die die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (7) erfüllen;

Ausbildungsbeihilfen gemäß den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (8);

Forschungsbeihilfen, die die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (9) erfüllen;

Beschäftigungsbeihilfen, die die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (10) erfüllen;

Beihilfen, die die Bedingungen etwaiger künftiger Verordnungen erfüllen, die die Kommission gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/1998 erlässt und die für den Fischereisektor gelten.

2.3.

Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (11) gilt nicht für den Fischereisektor.

3.   GRUNDSÄTZE

3.1.

Die Politik der Gemeinschaft in Bezug auf staatliche Beihilfen ist im Fischereisektor ebenso wie in anderen Wirtschaftssektoren darauf ausgerichtet, Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu verhindern.

Staatliche Beihilfen im Fischereisektor sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie mit den Zielen der Wettbewerbspolitik und der gemeinsamen Fischereipolitik, so wie in diesen Leitlinien niedergelegt, und, insbesondere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (12), und der Verordnungen (EG) Nr. 2792/1999 und (EG) Nr. 104/2000, im Einklang stehen.

3.2.

Es ist unerlässlich, zwischen der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen der Kontrolle staatlicher Beihilfen und der Anwendung der Strukturfonds im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik Vereinbarkeit und Kohärenz sicherzustellen.

Deshalb kommen Maßnahmen, die mit Gemeinschaftsmitteln gefördert werden können, nur dann für staatliche Beihilfen infrage, wenn sie die in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 festgelegten Kriterien erfüllen. In keinem Fall darf der Anteil der finanziellen Beteiligung durch staatliche Beihilfen, berechnet als Prozentsatz der zuschussfähigen Kosten, den in Anhang IV der genannten Verordnung festgesetzten globalen Satz, gemessen in Subventionsäquivalent, der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Zuschüsse überschreiten.

Die Kommission wird alle Beihilfemalnahmen, die nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Rahmenregelung oder der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen fallen, einzeln bewerten, und zwar unter Berücksichtigung der in den Artikeln 87, 88 und 89 EG-Vertrag festgelegten Grundsätze sowie der gemeinsamen Fischereipolitik.

3.3.

Eine Beihilfe sollte nicht in Situationen gewährt werden, in denen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Regeln über die gemeinsame Fischereipolitik nicht respektiert werden. Staatliche Beihilfen dürfen deshalb nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, vor einer Beihilfegewährung zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen und deren Auswirkungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Während der Laufzeit einer Maßnahme müssen die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Begünstigten der Beihilfe die Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik einhalten. Wird während der Laufzeit einer Maßnahme festgestellt, dass ein Begünstigter gegen diese Regeln verstößt, so wird die Beihilfe nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes wieder eingezogen.

3.4.

Um sicherzustellen, dass die Beihilfe notwendig ist und als Anreiz zur Entwicklung bestimmter Tätigkeiten wirkt, dürfen Beihilfen für Tätigkeiten, die ein Begünstigter unter reinen Marktbedingungen durchführen würde, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Für Tätigkeiten, die ein Begünstigter bereits durchgeführt hat, sollten keine Beihilfen gewährt werden.

3.5

Die Beihilfen dürfen keine Schutzmaßnahmen sein; sie sollen vielmehr die Rationalisierung und die Effizienz der Produktion und Vermarktung von Fischereierzeugnissen fördern. Sie müssen zu dauerhaften Verbesserungen führen, damit sich der Fischereisektor auf der alleinigen Grundlage der Markteinkünfte weiterentwickeln kann.

3.6.

Staatliche Beihilfen für die Ausfuhr von oder den innergemeinschaftlichen Handel mit Fischereierzeugnissen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

3.7.

Staatliche Beihilfen, die gewährt werden, ohne dass den Begünstigten eine Verpflichtung hinsichtlich der Erreichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik auferlegt wird, die zur Verbesserung der finanziellen und sonstigen Lage ihrer Betriebe bestimmt ist oder deren Beträge sich nach der erzeugten oder vermarkteten Menge, dem Preis der Erzeugnisse, der Anzahl der Erzeugnisse oder dem Produktionsverfahren richten und die eine Produktionskostensenkung oder Einkommensverbesserung des Begünstigten zur Folge hätten, sind als Betriebsbeihilfen anzusehen und insofern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Kommission beabsichtigt, diese Regel für alle Betriebsbeihilfen streng zu handhaben, auch hinsichtlich der Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen oder der Senkung der Beiträge zur Sozial- oder Arbeitslosenversicherung.

3.8.

Im Interesse der Transparenz darf die Kommission eine staatliche Beihilfe nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären, wenn der betreffende Mitgliedstaat ihr den Gesamtbetrag der Beihilfe für die einzelnen Maßnahmen und die Beihilfeintensität mitgeteilt hat.

Entsprechend der gängigen Praxis der Kommission sollten die Obergrenzen eher in Form von Beihilfeintensitäten in Bezug auf die zuschussfähigen Ausgaben als in Form von Höchstbeträgen ausgedrückt werden. Dabei werden jedoch alle Faktoren berücksichtigt, mit denen der tatsächliche Vorteil für den Begünstigten bewertet werden kann.

Bei der Prüfung staatlicher Beihilferegelungen wird die kumulierte Wirkung aller von einem Staat nach gemeinschaftlichem, nationalem, regionalem und kommunalem Recht durchgeführten Maßnahmen mit Beihilfeelement für einen Begünstigten berücksichtigt, insbesondere die Wirkung der Maßnahmen zur Förderung der regionalen Entwicklung.

3.9.

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (13) finden in diesem Wirtschaftssektor keine Anwendung. Die Aspekte der regionalen Beihilferegelungen, die den Fischereisektor betreffen, werden anhand der vorliegenden Leitlinien geprüft.

3.10.

Beihilfen für Maßnahmenkategorien im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen, die anderen Unternehmen als KMU dienen sollen oder den Höchstbetrag nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung überschreiten, werden anhand dieser Leitlinien und der Kriterien für die Maßnahmenkategorien nach den Artikeln 4 bis 13 der Verordnung geprüft.

4.   MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT ZU VEREINBARENDE BEIHILFEN

4.1.   Beihilfen im Geltungsbereich bestimmter horizontaler Leitlinien

4.1.1.

Staatliche Beihilfen für den Umweltschutz werden anhand des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (14) geprüft. Neben den in diesem Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Anforderungen wird eine staatliche Beihilfe für den Umweltschutz nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, wenn sie nicht die Schiffskapazität betrifft und die Effizienz von Fanggeräten nicht erhöht.

4.1.2.

Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten werden anhand der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (15) geprüft. Staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung von Firmen, zu deren Tätigkeit auch die Seefischerei gehört, dürfen nur dann gewährt werden, wenn die genannten Anforderungen erfüllt sind und der Kommission ein geeigneter Plan zum Abbau der Flottenkapazität vorliegt, der über das nach Gemeinschaftsrecht vorgeschriebene Maß hinausgeht.

4.2.   Beihilfen für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen mittels Überführung in Drittländer

Beihilfen für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen durch deren Überführung in Drittländer, die nicht mit dem Kauf oder Bau neuer Schiffe verknüpft sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 in Bezug auf die Förderfähigkeit durch die Gemeinschaft und insbesondere Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b), Artikel 7 Absatz 5 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 8 den Anhang III Abschnitte 1.1 und 1.2 der genannten Verordnung erfüllen.

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dürfen ohne vorherigen Entzug der Fanglizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3690/1993 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen (16) und gegebenenfalls der Fanggenehmigungen gemäß den einschlägigen Verordnungen keine mit öffentlichen Mitteln geförderten Flottenabgänge genehmigt werden.

4.3.   Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

4.3.1.

Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Bedingungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erfüllen.

Im Falle der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit im Rahmen eines Bestandserholungs- oder Bestandsbewirtschaftungsplans dürfen staatliche Beihilfen nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn der betreffende Plan in Anwendung der Artikel 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angenommen wurde.

Im Falle der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit im Rahmen einer Sofortmaßnahme dürfen staatliche Beihilfen nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn die Maßnahme von der Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/1998 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (17) oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 oder Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/1998 getroffen wurde.

4.3.2.

Zur Erleichterung der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit im Rahmen der Pläne zum Schutz der aquatischen Ressourcen können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 soziale Begleitmaßnahmen zugunsten von Besatzungsmitgliedern der betroffenen Schiffe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

Die Einstellung der Fangtätigkeit wird von den Mitgliedstaaten nach Artikel 8, 9 oder 10 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 850/1998, nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (18) oder nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer (19) beschlossen.

Die Pläne zum Schutz der aquatischen Ressourcen beinhalten neben der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit auch wirksame Maßnahmen zur Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit, wie zum Beispiel eine dauerhafte Reduzierung der Fischereikapazität oder technischen Maßnahmen. Die Pläne werden der Kommission notifiziert und enthalten genaue und messbare Ziele sowie einen Zeitrahmen.

Die Kommission bittet den Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschuss gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 unverzüglich um Stellungnahme zu den Plänen. Die sozialen Auswirkungen der Pläne sind nachzuweisen und Sondermaßnahmen, die über die übliche soziale Sicherung hinausgehen, zu begründen. Als Besatzungsmitglieder gelten nur die Personen, die ihre hauptberufliche Tätigkeit an Bord von in Betrieb befindlichen Seefischereifahrzeugen ausüben. Beihilfen an Schiffseigner — mit Ausnahme derer, die ihre Haupttätigkeit an Bord ihres Fischereifahrzeugs ausüben — sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

Der Anmeldung einer solchen Maßnahme bei der Kommission ist eine wissenschaftliche und gegebenenfalls wirtschaftliche Begründung beizufügen. Die Maßnahmen dürfen nicht über das Maß dessen hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels unbedingt notwendig ist, und müssen befristet sein. Überkompensation ist zu vermeiden.

Die Laufzeit der Ausgleichszahlung eines Mitgliedstaats beträgt höchstens ein Jahr und kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

4.3.3.

Staatliche Beihilfen gemäß den Ziffern 4.3.1 und 4.3.2 dürfen nur einen Teil der Einkommensausfälle ausgleichen, die mit der Maßnahme zur vorübergehenden Stilllegung einhergehen.

4.3.4.

Nicht zulässig sind Beihilfen zur Einschränkung der Fangtätigkeit, die ein Mitgliedstaat einführt, um den Fischereiaufwand gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 abzubauen.

4.4.   Beihilfen für Investitionen in die Fischereiflotte

4.4.1.

Beihilfen für die Erneuerung der Fischereiflotte können vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 9 und 10 und des Anhangs III Abschnitt 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe, gemessen in Subventionsäquivalent, den globalen Satz der nach Anhang IV der genannten Verordnung zulässigen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Zuschüsse nicht überschreitet.

Unzulässig sind Beihilfen an Werften für den Bau von Gemeinschaftsschiffen. Beihilfen an Werften für den Bau, die Reparatur oder den Umbau von Fischereifahrzeugen aus Drittländern unterliegen dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Schiffbaubeihilfen (20).

4.4.2.

Beihilfen für die Modernisierung und Ausrüstung von Fischereifahrzeugen können vorbehaltlich der Artikel 9 und 10 und Anhang III Abschnitt 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfe, gemessen in Subventionsäquivalent, den globalen Satz der nach Anhang IV der genannten Verordnung zulässigen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Zuschüsse nicht überschreitet.

4.4.3.

Beihilfen gemäß den Ziffern 4.4.1 und 4.4.2 dürfen nur dann gewährt werden, wenn Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (21) und gegebenenfalls die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (22) eingehalten werden.

4.4.4.

Beihilfen für den Kauf von gebrauchten Schiffen werden nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, wenn sie Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) und Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 entsprechen.

4.4.5.

Beihilfen für Investitionen in die Fischereiflotte, die ein Mitgliedstat für Maßnahmen gewährt, für die die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ausgesetzt wurde, werden nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen.

4.5.   Sozioökonomische Maßnahmen

Die Einkommensstützung für Arbeitnehmer, die im Fischerei- und Aquakultursektor sowie in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sie Teil der flankierenden sozioökonomischen Maßnahmen zum Ausgleich von Einkommensausfällen sind, die mit den Maßnahmen zur Anpassung der Flottenkapazität gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angenommen wurden. Solche Beihilfen werden von Fall zu Fall geprüft. Im Falle der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit kommt Ziffer 4.3. zur Anwendung.

4.6.   Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen

Gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag werden Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen.

Damit eine solche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden kann, muss der Schadensumfang, der durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursacht wird, in Ziel-1-Gebieten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und einschließlich der Regionen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung mindestens 20 % und in den übrigen Gebieten mindestens 30 % des in den letzten drei Jahren erzielten durchschnittlichen Umsatzes betragen.

Ist das Vorliegen einer Naturkatastrophe oder eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses nachgewiesen, so darf eine Beihilfe zum Ausgleich von bis zu 100 % der entstandenen Schäden gewährt werden. Der Ausgleich ist für jeden Begünstigten einzeln zu berechnen; dabei ist Überkompensation zu vermeiden. Die im Rahmen von Versicherungsverträgen gezahlten Beträge und die beim Begünstigten üblicherweise anfallenden Kosten sind dabei in Abzug zu bringen. Schäden, die durch eine handelsübliche Versicherungspolice abgedeckt werden können oder ein normales unternehmerisches Risiko darstellen, kommen für die Beihilfe nicht infrage.

Jeder Ausgleich ist binnen drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses zu gewähren, auf das er sich bezieht.

4.7.   Gebiete in äußerster Randlage

Wenn Vorschriften des Gemeinschaftsrechts die Belange der Gebiete in äußerster Randlage besonders berücksichtigen, wie es in den Bestimmungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 der Fall ist, erklärt die Kommission eine Beihilfe für den Fischereisektor dieser Regionen nur insoweit mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, als diese Beihilfe mit diesen besonderen Vorschriften übereinstimmt. In Bezug auf Maßnahmen für die keine besonderen Vorschriften über die Gebiete in äußerster Randlage vorgesehen sind, werden Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage von Fall zu Fall geprüft, wobei einerseits die besonderen Merkmale der betreffenden Regionen gemäß Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag und andererseits die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik und die möglichen Auswirkungen dieser Maßnahmen für den Wettbewerb in den betreffenden Gebieten und in den anderen Gebieten der Gemeinschaft zu berücksichtigen sind.

4.8.   Durch steuerähnliche Abgaben finanzierte Beihilfen

Beihilferegelungen, die durch spezielle und insbesondere steuerähnliche Abgaben auf bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse unabhängig von deren Ursprung finanziert werden, können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie sowohl den einheimischen als auch den eingeführten Erzeugnissen zugute kommen und die Beihilfe als solche die Bedingungen der vorliegenden Leitlinien erfüllt.

5.   VERFAHRENSFRAGEN

Die Kommission weist darauf hin, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und deren Durchführungsbestimmungen gelten.

Trifft die Kommission eine ablehnende Entscheidung zu einer ihr nicht notifizierten und von ihr nicht genehmigten Beihilfe, so sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Beihilfe zuzüglich Zinsen von dem Begünstigten unter den Bedingungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wieder einzufordern.

Zur Beschleunigung der Prüfung der Beihilfemaßnahmen wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Formblätter in Anhang I Teil I und Teil III.14 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (23) auszufüllen.

5.1.   Neu-Anmeldung und Jahresberichte

Damit die Kommission ihrer Verpflichtung nachkommen kann, die bestehenden Beihilfenregelungen in den Mitgliedstaaten laufend zu überprüfen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Neu-Anmeldung zeitlich unbegrenzter Beihilfenregelungen spätestens zwei Monate vor Ablauf des zehnten Jahrestages ihres Inkrafttretens.

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen, für die keine Berichterstattungspflichten aufgrund einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung auferlegt wurden. Einzelbeihilfen müssen ebenfalls in diese Berichte aufgenommen werden. Der Jahresbericht muss alle zweckdienlichen Informationen entsprechend dem Formblatt in Anhang IIIC der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 enthalten.

5.2.   Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen

Die vorliegenden Leitlinien ersetzen die Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (24) aufgrund der Entwicklungen in der gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere durch die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004.

Die Kommission ändert diese Leitlinien im Lichte der Erfahrungen, die bei der regelmäßigen Prüfung der Bestandsaufnahmen staatlicher Beihilfen gewonnen werden, und berücksichtigt dabei die Entwicklung der gemeinsamen Fischereipolitik.

Gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten ihre geltenden Regelungen für Beihilfen im Fischereisektor bis spätestens 1. Januar 2005 ändern, um sie mit den vorliegenden Leitlinien in Einklang zu bringen.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bis spätestens 15. November 2004 schriftlich zu bestätigen, dass sie diese Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen annehmen.

Sollte ein Mitgliedstaat bis zu dem genannten Zeitpunkt seine Annahme nicht schriftlich bestätigt haben, so geht die Kommission davon aus, dass er die Vorschläge angenommen hat, sofern er nicht schriftlich seine ausdrückliche Ablehnung geäußert hat.

Sollte ein Mitgliedstaat die Gesamtheit oder einen Teil dieser Vorschläge bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht angenommen haben, so verfährt die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999.

5.3.   Anwendungsdatum

Die Kommission wendet die vorliegenden Leitlinien mit Wirkung vom 1. November 2004 auf alle staatlichen Beihilfen an, die ihr zu dem genannten oder einem späteren Zeitpunkt notifiziert werden.

„Rechtswidrige Beihilfen“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 werden anhand der Leitlinien geprüft, die zu dem Zeitpunkt gegolten haben, an dem der Verwaltungsakt zur Einführung der Beihilfe in Kraft getreten ist.

In diesen Leitlinien enthaltene Verweise auf Gemeinschaftsrecht oder Leitlinien der Kommission beinhalten auch den Verweis auf etwaige Änderungen dieser Texte nach dem 1. November 2004.


(1)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 49).

(2)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(5)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 57.

(6)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(7)  ABl. L 291 vom 14.9.2004.

(8)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl L 63 vom 28.2.2004, S. 20).

(9)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).

(10)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.

(11)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(12)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(13)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9; in der geänderten Fassung (ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5).

(14)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(15)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(16)  ABl. L 341 vom 31.12.1993, S. 93.

(17)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2004 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 30).

(18)  ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12).

(19)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2004 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 32).

(20)  ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11.

(21)  ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 21. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 916/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 81).

(22)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.

(23)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(24)  ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.


14.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/13


Mitteilung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/C.2/37.214 — Gemeinsame Vermarktung der Medienrechte an der Deutschen Bundesliga

(2004/C 229/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.   Einleitung

(1)

Am 25. August 1998 beantragte der Deutsche Fußballbund (DFB) gemäß Artikel 2 bzw. 4 der Verordnung Nr. 17 ein Negativattest bzw. eine Einzelfreistellung nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags für die zentrale Vermarktung von Fernseh- und Hörfunkrechten sowie sonstiger technischer Verwertungsformen (1) an den Meisterschaftsspielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga der Männer. Am 30. Oktober 2003 bekundete die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 ihre Absicht, eine modifizierte Regelung der Zentralvermarktung positiv zu beurteilen (2) und erhielt daraufhin Bemerkungen von interessierten Dritten.

2.   Vorläufige Beurteilung

(2)

Die Kommission teilte dem DFB und dem Ligaverband mit Schreiben vom 18. Juni 2004 ihre vorläufige Beurteilung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 mit.

(3)

Die Probleme liegen nach vorläufiger Beurteilung der Kommission in der Übertragung der Medienrechte an der Bundesliga und 2. Bundesliga von den Vereinen auf den Ligaverband und der anschließenden zentralen Vermarktung. Der Ligaverband bestimmt in den Vermarktungsvereinbarungen den Preis sowie die Art und den Umfang der Verwertung. Durch die Vereinbarung zur zentralen Vermarktung und die anschließende gemeinschaftliche Vermarktung werden die Vereine daran gehindert, eigenständig mit Fernseh- und Radiobetreibern und/oder Sportrechteagenturen zu verhandeln. Ein Wettbewerb beim Verkauf der Rechte ist ausgeschlossen. Die Vereine werden insbesondere daran gehindert, unabhängige geschäftliche Entscheidungen über den Preis zu treffen oder Art und Umfang der Rechtevergabe abweichend von der zentralen Vermarktung zu gestalten.

(4)

Zudem wirkt sich nach vorläufiger Beurteilung die Zentralvermarktung auf den nachgelagerten relevanten Fernsehmärkten und Märkten im Bereich der Neuen Medien negativ aus, da die Möglichkeit des Angebots von Fußballinhalten im Wettbewerb der Programmanbieter um Werbeeinnahmen, bzw. um Abonnenten oder Pay-Per-View-Kunden, eine wichtige Rolle spielt.

3.   Verpflichtungszusagen

(5)

Der Ligaverband bestätigte daraufhin seine im Rahmen des vorherigen Anmeldeverfahrens unterbreiteten Verpflichtungszusagen, die bereits den im Rahmen der nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vorgebrachten Bemerkungen Rechnung tragen, nunmehr im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Die Verpflichtungszusagen sind im Folgenden kurz zusammengefasst und im Internet auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb vollumfänglich veröffentlicht.

(6)

Die Ligarechte werden in mehreren Paketen in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren angeboten. Die Laufzeit der sowohl mit dem Agenten als auch mit den Sublizenznehmern zu schließenden Verträge wird drei Spielzeiten nicht überschreiten.

(7)

Live-Übertragungen der Bundesliga und der 2. Bundesliga werden durch die Liga insbesondere in 2 Paketen angeboten, sowohl für Free- als auch Pay-TV- Programmanbieter. Ein drittes Paket berechtigt den Erwerber zur Live-Übertragung mindestens zweier Begegnungen der Bundesliga sowie zur zeitversetzten Highlight-Erstberichterstattung im Free-TV. Ein viertes Paket umfasst Live-Spiele der 2. Bundesliga sowie die Rechte zur zeitversetzten Highlight-Erstberichterstattung im Free-TV. Zweit- und Drittverwertungsrechte werden in einem weiteren Paket 5 angeboten. Die Pakete 3 bis 5 können jeweils auch an mehrere Verwerter vergeben werden.

(8)

Paket 6 enthält das Recht, Begegnungen der Bundesliga und der 2. Bundesliga live und/oder zeitnah im Internet zu übertragen. Ab 1. Juli 2006 enthält das Paket das Recht, die Begegnungen live und zeitnah übertragen zu können. Der Ligaverband wird an jedem Tag, an dem Spiele ausgetragen werden, insgesamt mindestens 90 Minuten Live-Berichterstattung von den Begegnungen im Internet, beispielsweise in Form einer Konferenzschaltung anbieten. Ein weiteres Paket 7 betrifft die zeitversetzte Höhepunkte-Berichterstattung. Paket 8 beinhaltet das Recht, Begegnungen der Bundesliga und/oder der 2. Bundesliga live und/oder near live und/oder zeitversetzt im Mobilfunk zu übertragen. Paket 9 berechtigt zur zeitversetzten ausschnittsweisen Übertragung der Begegnungen der Bundesliga und/oder der 2. Bundesliga im Mobilfunk.

(9)

Jeder Verein kann seine Heimspiele 24 Stunden nach der Begegnung zur einmaligen Free-TV-Ausstrahlung bis zu voller Länge im EWR an einen Free-TV-Veranstalter vermarkten.

(10)

Jeder Verein kann im Internet 1,5 Stunden nach Spielende eine Zusammenfassung seiner Heim- und Auswärtsspiele bis zu 30 Minuten verwerten. Ab dem 1. Juli 2006 kann jeder Verein nach Spielschluss umfänglich uneingeschränkt von seinen Heim- und Auswärtsspielen auf seiner Homepage oder der von Dritten berichten. Jeder Verein kann die Berichterstattung an seinen Heimspielen für Mobilfunknetze innerhalb des EWR an deren Betreiber vermarkten. Jeder Verein kann seine Heimspiele im frei empfangbaren Hörfunk nach Spielende ohne Einschränkungen verwerten. Bei Live-Übertragungen darf die Verwertung zehn Minuten pro Halbzeit nicht überschreiten.

(11)

Die vorgenannten Rechte dürfen nicht so veräußert werden, dass durch einen Verwerter ein Produkt erstellt werden kann, welches den Interessen des DFB und des Ligaverbands bzw. der Erwerber der Pakete 1-9 an einem einheitlichen Produkt zuwiderläuft und die Vorteile der Markenprägung (Branding) und der zentralen Vermarktung (One-stop-shop) gefährdet.

(12)

Nach dem Vorschlag der Parteien fallen ungenutzte Rechte den Vereinen zur Verwertung zu. Allerdings bleibt der Ligaverband zur parallelen, nicht exklusiven Vermarktung des entsprechenden Pakets berechtigt. Dies ist zum einen der Fall, wenn der Ligaverband bestimmte, zur zentralen Vermarktung vorgesehene Rechte nicht veräußert hat. Wenn nach Ablauf von 14 Tagen nach dem ersten Spieltag eines Spieljahres keine Vereinbarung mit einem Verwerter über eines der obigen Pakete in dessen definiertem Rechteumfang zustande kommt, können die Vereine ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Spielzeit ihre Heimspiele im Rahmen der von dem ungenutzten Verwertungspaket erfassten Rechte selbst verwerten. Zum anderen kommen die Vereine dann zum Zuge, wenn der Erwerber die Rechte ohne sachlichen Grund nicht ausübt.

(13)

Die Modifikationen im Bereich Fernsehen sowie dargestellt im Bereich Internet werden zum 1. Juli 2006 in Kraft treten. Alle anderen Modifikationen gelten ab dem 1. Juli 2004. Diese Übergangsphasen erlauben es, den wettbewerblichen Bedenken sukzessive Rechnung zu tragen, ohne den Spielbetrieb der Bundesliga und der 2. Bundesliga zu gefährden.

(14)

Die künftig abzuschließenden Lizenzverträge sind nicht Gegenstand des vorgelegten Vermarktungsmodells. Eine Prüfung in einem gesonderten Verfahren am Maßstab des Gemeinschaftsrechts bleibt in dieser Hinsicht vorbehalten, insbesondere für den Fall, dass mehrere zentral vermarktete Pakete mit exklusiven Verwertungsrechten kumulativ von einem Verwerter erworben werden.

4.   Absicht der Kommission

(15)

Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit der die oben zusammengefassten und im Internet auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb vollumfänglich veröffentlichten Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden. Sie fordert jedoch zuvor alle interessierten Dritten auf, ihr Bemerkungen binnen eines Monats ab Veröffentlichung dieser Mitteilung mitzuteilen.

(16)

Die interessierten Dritten werden gebeten, ebenfalls eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Bemerkungen einzureichen, in der Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Stellen gestrichen und je nachdem durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung oder durch den Hinweis „[Geschäftsgeheimnisse]“ oder „[vertraulich]“ ersetzt werden.

(17)

Die Bemerkungen sind unter Angabe des Aktenzeichens „COMP/C-2/37.214 — Gemeinsame Vermarktung der Medienrechte an der Bundesliga“ an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Antitrust-Kanzlei

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 01 28.


(1)  Die zentrale Vermarktung betrifft alle Arten von Rundfunkübertragungsrechten: frei empfangbares Fernsehen (Free-TV), Bezahlfernsehen, Pay-per-view-TV; terrestrische Übertragung, Übertragung per Kabel oder über Satellit; Live- oder zeitversetzte Übertragung; Wiedergabe des ganzen Ereignisses, Auszüge davon oder eine Zusammenstellung von Spielhöhepunkten, Hörfunk. Sie betrifft auch Rechte bestehender und künftiger technischer Einrichtungen aller Art, wie z. B. UMTS, Internet oder Business TV.

(2)  ABl. C 261 vom 30.10.2003, S. 13.


14.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/16


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3545 — REWE/ASP)

(2004/C 229/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 3. September 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich

gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor.

in Elektronik-Format, über die „CDE“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 32004M3545. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/celex)


14.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/16


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3539 — GOLDMAN SACHS/QMH)

(2004/C 229/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 7. September 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich

gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor.

in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 32004M3539. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/celex)