ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 228

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
11. September 2004


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I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

GERICHTSHOF

2004/C 228/1

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-501/00: Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 4 Buchstabe c KS und 67 KS — Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission — Ausfuhrbeihilfen für Stahlunternehmen — Einhaltung einer angemessenen Frist — Steuerabzug — Begründungspflicht — Selektivität — Allgemeine Maßnahme)

1

2004/C 228/2

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-272/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 76/160/EWG — Qualität der Badegewässer — Nichteinhaltung der Grenzwerte — Fehlende Angabe aller Binnengewässerbadegebiete in Portugal — Unzureichende Zahl an Probenahmen)

1

2004/C 228/3

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-349/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Bielefeld [Deutschland]): Betriebsrat der Firma ADS Anker GmbH gegen ADS Anker GmbH (Sozialpolitik — Artikel 4 und 11 der Richtlinie 94/45/EG — Europäischer Betriebsrat — Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen — Verpflichtung der zentralen Leitung, den Arbeitnehmervertretern bestimmte Informationen zu liefern)

2

2004/C 228/4

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-381/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 77/388/EWG — Mehrwertsteuer — Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a — Besteuerungsgrundlage — Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen — Verordnung [EG] Nr. 603/95 — Beihilfen für Trockenfutter)

2

2004/C 228/5

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-495/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 77/388/EWG — Mehrwertsteuer — Artikel 11 Teil A Abatz 1 Buchstabe a — Besteuerungsgrundlage — Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention — Verordnung (EG) Nr. 603/95 — Beihilfen für Trockenfutter)

3

2004/C 228/6

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. Juli 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-37/02 und C-38/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo rgionale per il Veneto): Di Lenardo Adriano Srl und Dilexport Srl gegen Ministero del Commercio con l'Estero (Bananen — Gemeinsame Marktorganisation — Verordnung (EG) Nr. 896/2001 — Gemeinsame Regelung für den Handel mit Drittländern — Primäreinfuhren — Gültigkeit — Vertrauensschutz — Rückwirkung — Durchführungsbefugnis)

3

2004/C 228/7

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-144/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 77/388/EWG — Mehrwertsteuer — Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) — Besteuerungsgrundlage — Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention — Verordnung (EG) Nr. 603/95 — Beihilfen für Trockenfutter)

4

2004/C 228/8

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-239/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel te Hasselt [Belgien]): Douwe Egberts NV gegen Westrom Pharma NV u. a. (Angleichung der Rechtsvorschriften — Auslegung des Artikels 28 EG sowie der Richtlinien 1999/4/EG und 2000/13/EG — Gültigkeit der Richtlinie 1999/4/EG — Etikettierung von Lebensmitteln und Werbung hierfür — Verbot der Bezugnahme auf die Gesundheit)

4

2004/C 228/9

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache C-262/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 59 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] — Fernsehen — Werbung — Nationale Maßnahme, die die Fernsehwerbung für im Inland vertriebene alkoholische Getränke verbietet, soweit es sich dabei um indirekte Fernsehwerbung in der Form handelt, dass während der Übertragung bestimmter Sportveranstaltungen Werbetafeln auf dem Bildschirm zu sehen sind — Loi Evin)

5

2004/C 228/0

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-315/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes): Anneliese Lenz gegen Finanzlandesdirektion für Tirol (Kapitalverkehrsfreiheit — Kapitalertragsteuer — Inländische Kapitalerträge: Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % oder Steuersatz in Höhe der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes — Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat: normaler Steuersatz)

5

2004/C 228/1

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-321/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]): Finanzamt Rendsburg gegen Detlev Harbs (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Artikel 25 — Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger — Verpachtung eines Teils eines landwirtschaftlichen Betriebes)

6

2004/C 228/2

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-345/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden): Pearle BV u. a. gegen Hoofdbedrijfschap Ambachten (Staatliche Beihilfen — Begriff der Beihilfe — Kollektive Werbekampagnen zugunsten eines Wirtschaftszweigs — Finanzierung durch eine Sonderabgabe zu Lasten der Unternehmen dieses Zweiges — Tätigwerden einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung)

6

2004/C 228/3

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-365/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus [Finnland]): Marie Lindfors (Richtlinie 83/183/EWG — Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen — Vor der Zulassung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs erhobene Steuer)

7

2004/C 228/4

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-415/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates — Indirekte Steuern — Richtlinie 69/335/EWG — Ansammlung von Kapital — Besteuerung von Börsenumsätzen — Besteuerung der Lieferung von Inhaberpapieren)

7

2004/C 228/5

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-424/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 75/439/EWG — Altölbeseitigung — Vorrang der Altölaufbereitung)

8

2004/C 228/6

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache C-429/02 (Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de Cassation): Bacardi France SAS gegen Télévision française 1 SA (TF1) u. a. (Artikel 59 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] — Richtlinie 89/552/EWG — Grenzüberschreitendes Fernsehen — Fernsehen — Werbung — Nationale Maßnahme, die die Fernsehwerbung für im Inland vertriebene alkoholische Getränke verbietet, soweit es sich dabei um indirekte Fernsehwerbung in der Form handelt, dass während der Übertragung bestimmter Sportveranstaltungen Werbetafeln auf dem Bildschirm zu sehen sind — Loi Evin)

9

2004/C 228/7

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-443/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Pordenone [Italien]): Nicolas Schreiber (Artikel 28 EG — Richtlinie 98/8/EG — Inverkehrbringen von Biozid-Produkten — Nationale Maßnahme, die eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Holzstückchen aus roter Zeder mit natürlichen Mottenschutzeigenschaften vorschreibt)

9

2004/C 228/8

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-459/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation): Willy Gerekens und Association agricole pour la promotion de la commercialisation laitière Procola gegen Großherzogtum Luxemburg (Vorabentscheidungsersuchen — Milch — Zusatzabgabe im Milchsektor — Nationales Recht — Rückwirkend festgesetzte Abgabe — Allgemeine Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots)

10

2004/C 228/9

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-463/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 77/388/EWG — Mehrwertsteuer — Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a — Besteuerungsgrundlage — Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen — Verordnung (EG) Nr. 603/95 — Beihilfen für Trockenfutter)

10

2004/C 228/0

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache C-82/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 10 — Zusammenarbeit mit Gemeinschaftsorganen — Nichtübermittlung von Auskünften an die Kommission)

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2004/C 228/1

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-118/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/37/EG)

11

2004/C 228/2

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-119/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/52/EG — Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen)

12

2004/C 228/3

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-139/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/38/EG)

12

2004/C 228/4

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-141/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2000/52/EG — Keine Umsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

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2004/C 228/5

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-213/03 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation): Syndicat professionnel coordination des pêcheurs de l'étang de Berre et de la région gegen Électricité de France (EDF) (Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung [Übereinkommen von Barcelona] — Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus — Artikel 6 Absatz 3 — Einleitungsgenehmigung — Unmittelbare Wirkung)

13

2004/C 228/6

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-242/03 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative [Luxemburg]): Ministre des Finances gegen Jean-Claude Weidert (Freier Kapitalverkehr — Einkommensteuer — Besonderer Freibetrag für die Aufwendungen für den Erwerb von Aktien und Gesellschaftsanteilen — Beschränkung des Steuervorteils auf Aktien und Gesellschaftsanteile von Gesellschaften mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat)

14

2004/C 228/7

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache C-277/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates — Umwelt — Richtlinie 2000/53/EG — Keine fristgerechte Umsetzung)

14

2004/C 228/8

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-407/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland (Vertragsverletzung — Erhaltung der natürlichen Lebensräume — Wild lebende Tiere und Pflanzen)

15

2004/C 228/9

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-419/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Teilweise Nichtumsetzung — Beweislast — Richtlinie 2001/18/EG)

15

2004/C 228/0

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-420/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung — Richtlinie 2001/18/EG)

16

2004/C 228/1

Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache C-27/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage — Artikel 104 EG — Verordnung (EG) Nr. 1467/97 — Stabilitäts- und Wachstumspakt — Übermäßige öffentliche Defizite — Entscheidungen des Rates nach Artikel 104 Absätze 8 und 9 EG — Erforderliche Mehrheit nicht erreicht — Nicht angenommene Entscheidungen — Klage gegen Entscheidungen, die in den Empfehlungen der Kommission enthaltenen förmlichen Rechtsinstrumente nicht anzunehmen — Unzulässigkeit — Klage gegen Schlussfolgerungen des Rates)

16

2004/C 228/2

Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 8. Juni 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-250/02 bis C-253/02 und C-256/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale del Lazio): Telecom Italia Mobile SpA u. a. gegen Ministero dell'Economia e delle Finanze (Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung — Fragen, die solchen entsprechen, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat)

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2004/C 228/3

Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 28. Juni 2004 in der Rechtssache C-445/02 P: Glaverbel SA gegen HABM (Rechtsmittel — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Gemeinschaftsmarke — Auf der Oberfläche der Waren angebrachtes Muster — Absolutes Eintragungshindernis — Keine Unterscheidungskraft)

17

2004/C 228/4

Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juni 2004 in der Rechtssache C-268/03 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen: Jean-Claude De Baeck gegen Belgischer Staat (Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung — Steuerrecht — Einkommensteuer natürlicher Personen — Übertragung einer am Kapital einer ansässigen Gesellschaft gehaltenen wesentlichen Beteiligung — Modalitäten der Besteuerung der realisierten Wertsteigerung)

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2004/C 228/5

Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache C-517/03: IAMA Consulting Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Schiedsklausel — Klage vor dem Gericht erster Instanz — Widerklage — Zuständigkeit des Gerichthofes)

18

2004/C 228/6

Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-555/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du Travail de Charleroi [Belgien]): Magali Warbecq gegen Ryanair Ltd (Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Gericht, das nach Artikel 68 EG berechtigt ist, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen — Unzuständigkeit des Gerichtshofes)

19

2004/C 228/7

Rechtssache C-223/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Gorizia (Italien) vom 7. April 2004 in der Rechtssache Azienda Agricola Bressan Aldo gegen Agenzia per le erogazioni in Agricultura (AGEA) und Cospalat Friuli Venezia Giulia

19

2004/C 228/8

Rechtssache C-232/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2004 in Sachen Nurten Güney-Görres gegen Securicor Aviation Limited Securicor Aviation (Germany) Limited und Kötter Aviation Security GmbH & Co. KG

19

2004/C 228/9

Rechtssache C-239/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 8. Juni 2004

20

2004/C 228/0

Rechtssache C-244/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 8. Juni 2004

20

2004/C 228/1

Rechtssache C-261/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16. Juni 2004 in Sachen Gerhard Schmidt gegen Sennebogen Maschinenfabrik GmbH

21

2004/C 228/2

Rechtssache C-264/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Breisach vom 7. Juni 2004 in Sachen Badischer Winzerkeller eG gegen Land Baden-Württemberg

21

2004/C 228/3

Rechtssache C-265/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Kammarrätt Sundsvall vom 17. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Margaretha Bouanich gegen Skatteverket

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2004/C 228/4

Rechtssachen C-266/04, C-267/04, C-268/04, C-269/04, C-270/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund der Beschlüsse des Tribunal des Affaires de Sécurité Sociale Saint-Etienne (Frankreich) vom 5. April 2004 in den Rechtssachen: S. A. S. Nazairdis gegen Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales — Caisse ORGANIC, JACELI SA gegen Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales — Caisse ORGANIC, KOMOGO SA gegen Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales — Caisse ORGANIC, Tout pour la maison SARL gegen Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales — Caisse ORGANIC, SAS Distribution Casino France gegen Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales — Caisse ORGANIC

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2004/C 228/5

Rechtssache C-271/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale Tolmezzo (Italien) vom 16. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Azienda Agricola Elena Di Doi gegen Azienda per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA)

23

2004/C 228/6

Rechtssache C-272/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale Tolmezzo (Italien) vom 16. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Azienda Agricola Franco Piemonte gegen Azienda per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA)

23

2004/C 228/7

Rechtssache C-274/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses vom 16. Juni 2004 des Finanzgerichts Hamburg in dem Rechtsstreit ED & F man Sugar Ltd. gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

24

2004/C 228/8

Rechtssache C-277/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 29. Juni 2004

24

2004/C 228/9

Rechtssache C-278/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 29. Juni 2004

24

2004/C 228/0

Rechtssache C-279/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Retten i Hørsholm vom 4. Juni 2004 in der Strafsache Anklagemyndighed (Staatsanwaltschaft) gegen Steffen Ryborg

25

2004/C 228/1

Rechtssache C-280/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Vestre Landsret vom 25. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Jyske Finans A/S gegen Skatteminsteriet

25

2004/C 228/2

Rechtssache C-281/04 P: Rechtsmittel von Michael Leighton, Graham French und John Neiger gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 3. Mai 2004 in der Rechtssache T-24/04, Michael Leighton, Graham French und John Neiger gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 25. Juni 2004

25

2004/C 228/3

Rechtssache C-287/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Schweden, eingereicht am 5. Juli 2004

26

2004/C 228/4

Rechtssache C-290/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 28. April 2004 in Sachen FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH gegen Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel

26

2004/C 228/5

Rechtssache C-292/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 24. Juni 2004 in Sachen Wienand Meilicke, Heidi Christa Weyde und Marina Stöffler gegen Finanzamt Bonn-Innenstadt

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2004/C 228/6

Rechtssache C-293/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Gerechtshof Amsterdam vom 14. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Beemsterboer Coldstore Services B. V. gegen Inspecteur der Belastingdienst — Douanedistrict Arnhem

27

2004/C 228/7

Rechtssache C-294/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Juzgado de lo Social Nr. 30 Madrid vom 5. Juli 2004 in dem Rechtsstreit C. Sarzkatzis Herrero gegen Instituto Madrileño de la Salud

28

2004/C 228/8

Rechtssache C-300/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Raad van State vom 13. Juli 2004 in dem Rechtsstreit M. G. Eman und O. B. Sevinger gegen College van burgemeester en wethouders van Den Haag

28

2004/C 228/9

Rechtssache C-303/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Voghera vom 1. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Lidl Italia srl gegen Comune di Stradella

29

2004/C 228/0

Rechtssache C-304/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Gerechtshof Amsterdam vom 13. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Jacob Meijer B. V. gegen Inspecteur van de Belastingdienst — Douanedistrict Arnhem

29

2004/C 228/1

Rechtssache C-305/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Gerechtshof Amsterdam vom 13. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Eagle International Freight B. V. gegen Inspecteur van de Belastingdienst — Douanedistrict Arnhem

29

2004/C 228/2

Rechtssache C-306/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Gerechtshof Amsterdam vom 13. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Compaq Computer International Corporation gegen Inspecteur van de Belastingdienst — Douanedistrict Arnhem

30

2004/C 228/3

Rechtssache C-310/04: Klage des Königreichs Spanien gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 22. Juli 2004

30

2004/C 228/4

Rechtssache C-312/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 23. Juli 2004

31

2004/C 228/5

Rechtssache C-314/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana vom 12. Juli 2004 in dem Rechtsstreit R. M. Torres Aucejo gegen Fondo de Garantía Salarial

31

2004/C 228/6

Rechtssache C-317/04: Klage des Europäischen Parlaments gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 27. Juli 2004

31

2004/C 228/7

Rechtssache C-318/04: Klage des Europäischen Parlaments gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Juli 2004

32

2004/C 228/8

Rechtssache C-319/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 23. Juli 2004

33

2004/C 228/9

Rechtssache C-320/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 27. Juli 2004

33

2004/C 228/0

Rechtssache C-333/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 2. August 2004

34

2004/C 228/1

Streichung der Rechtssache C-257/02

34

2004/C 228/2

Streichung der Rechtssache C-322/02

34

2004/C 228/3

Streichung der Rechtssache C-349/02

34

2004/C 228/4

Streichung der Rechtssache C-450/02

34

2004/C 228/5

Streichung der Rechtssache C-454/02

35

2004/C 228/6

Streichung der Rechtssache C-76/03

35

2004/C 228/7

Streichung der Rechtssache C-474/03

35

2004/C 228/8

Streichung der Rechtssache C-538/03

35

 

GERICHT ERSTER INSTANZ

2004/C 228/9

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-153/01 und T-323/01: Mercedes Alvarez Moreno gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Hilfskraft — Konferenzdolmetscher — Artikel 74 BSB — Ende des Beschäftigungsverhältnisses)

36

2004/C 228/0

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache T-258/01, Pierre Eveillard gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Disziplinarordnung — Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe — Artikel 11 und 14 des Statuts — Vertrag über die Bewachung der Gebäude der Kommission)

36

2004/C 228/1

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache T-276/01: Mély Garroni gegen Europäisches Parlament (Beamte — Hilfskraft — Konferenzdolmetscher — Artikel 74 BSB — Ende des Beschäftigungsverhältnisses)

37

2004/C 228/2

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache T-307/01: Jean-Paul François gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Disziplinarordnung — Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe — Vertrag über die Bewachung der Gebäude der Kommission — Angemessene Frist — Strafverfahren — Schadensersatzklage)

37

2004/C 228/3

Urteil des Gerichts erster Instanz 22. Juni 2004 in der Rechtssache T-185/02: Claude Ruiz-Picasso u. a. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Widerspruch — Verwechslungsgefahr — Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke PICARO — Ältere Wortmarke PICASSO)

37

2004/C 228/4

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. Juni 2004 in der Rechtsache T-190/02: Anita Jannice Österholm gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Auf den Jahresurlaub angerechnete Abwesenheit — Fristen — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Unzulässigkeit)

38

2004/C 228/5

Urteil des Gerichts erster Instanz 22. Juni 2004 in der Rechtssache T-66/03: Koffiebranderij en Theehandel Drie Mollen sinds 1818 BV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Galáxia“ — Ältere nationale und internationale Wortmarken GALA — Relatives Eintragungshindernis — Zurückweisung des Widerspruchs — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

38

2004/C 228/6

Urteil des Gerichts erster Instanz 10. Juni 2004 in der Rechtssache T-315/02: Svend Klitgaard gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Schiedsklausel — Im Rahmen des Programms PLAN Cluster D geschlossener Vertrag — Reisekosten — Einziehungskosten — Verspätete Zahlung)

38

2004/C 228/7

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache T-330/03, Xanthippi Liakoura gegen Rat der Europäischen Union (Beamte — Ablehnung der Beförderung — Nichtigkeits- und Schadensersatzklage)

39

2004/C 228/8

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. Mai 2004 in der Rechtssache T-165/02, Enrique José Lloris Maeso gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Anfechtungsklage — Untätigkeit des Klägers — Erledigung der Hauptsache)

39

2004/C 228/9

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Juni 2004 in der Rechtssache T-267/02: Rewe-Zentral AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Teilweise Ablehnung des Antrags auf Eintragung — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung der Hauptsache)

39

2004/C 228/0

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 7. Juni 2004 in der Rechtssache T-333/02: Gestoras Pro-Amnistía u. a. gegen Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage — Justiz und Inneres — Gemeinsamer Standpunkt des Rates — Maßnahmen in Bezug auf Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind — Offensichtliche Unzuständigkeit — Offensichtlich unbegründete Klage)

40

2004/C 228/1

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache T-358/02, Deutsche Post AG und DHL International Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Staatliche Beihilfen — Genehmigung von Beihilfen der italienischen Behörden an Poste italiane durch die Kommission — Nichtigkeitsklage von Wettbewerbern — Unzulässigkeit)

40

2004/C 228/2

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. Juli 2004 in der Rechtssache T-9/03, COLDIRETTI – Federazione Regionale Coltivatori Diretti della Sardegna und CIA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Staatliche Beihilfen — Nichtigkeits- und Schadensersatzklage — Entscheidung, mit der eine Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird — Von den Vertretern der potenziellen Begünstigten dieser Regelung erhobene Klage — Unzulässigkeit)

40

2004/C 228/3

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache T-61/03: Irwin Industrial Tool Co. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Wortmarke QUICK-GRIP — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Ablehnung der Eintragung — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

41

2004/C 228/4

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Juni 2004 in der Rechtssache T-96/03: Manel Camós Grau gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf die Verwaltung und die Finanzierung des Instituts für Europäisch- Lateinamerikanische Beziehungen — Eventueller Interessenkonflikt bei einem Ermittler — Entscheidung über die Entfernung des Ermittlers aus dem Team — Nichtigkeitsklage — Vorbereitende Handlung — Unzulässigkeit)

41

2004/C 228/5

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. Juni 2004 in der Rechtssache T-123/03: Pfizer Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Humanarzneimittel — Einleitung des Verfahrens nach Artikel 32 der Richtlinie 2001/83/EG gemäß Artikel 30 dieser Richtlinie — Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlung — Vorbereitende Handlung — Unzulässigkeit)

42

2004/C 228/6

Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 25. Mai 2004 in der Rechtssache T-264/03: Jürgen Schmoldt u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Natürliche oder juristische Personen — Handlungen, die sie individuell betreffen — Entscheidung — Wärmedämmnormen — Unzulässigkeit)

42

2004/C 228/7

Rechtssache T-196/04: Klage der Ryanair Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. Mai 2004

42

2004/C 228/8

Rechtssache T–255/04: Klage der Monique Negenman gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juni 2004

43

2004/C 228/9

Streichung der Rechtssache T-306/99

43

2004/C 228/0

Streichung der Rechtssache T-307/99

43

2004/C 228/1

Streichung der Rechtssache T-308/99

44

2004/C 228/2

Streichung der Rechtssache T-310/99

44

2004/C 228/3

Streichung der Rechtssache T-311/99

44

2004/C 228/4

Streichung der Rechtssache T-312/99

44

2004/C 228/5

Streichung der Rechtssache T-220/02

44

2004/C 228/6

Streichung der Rechtssache T-242/03

44

2004/C 228/7

Streichung der Rechtssache T-380/03

44

2004/C 228/8

Streichung der Rechtssache T-423/03

45

2004/C 228/9

Streichung der Rechtssache T-89/04

45

 

III   Bekanntmachungen

2004/C 228/0

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 201 vom 7.8.2004

46

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I Mitteilungen

Gerichtshof

GERICHTSHOF

11.9.2004   

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C 228/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-501/00: Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Artikel 4 Buchstabe c KS und 67 KS - Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission - Ausfuhrbeihilfen für Stahlunternehmen - Einhaltung einer angemessenen Frist - Steuerabzug - Begründungspflicht - Selektivität - Allgemeine Maßnahme)

(2004/C 228/01)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-501/00, Königreich Spanien (Bevollmächtigter: S. Ortiz Vaamonde), unterstützt durch Diputación Foral de Álava, Diputación Foral de Vizcaya, Diputación Rofal de Guipúzcoa, Juntas Generales de Guipúzcoa, Gobierno del País Vasco (Bevollmächtigter: R. Falcón y Tella, abogado) und durch Unión de Empresas Siderúrgicas (Unesid) (Prozessbevollmächtigte: L. Suárez de Lezo Mantilla und I. Alonso de Noriega Satrústegui, abogados) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Rozet und G. Valero Jordana) wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2000 über die spanischen Körperschaftsteuervorschriften (ABl. 2001, L 60, S. 57), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, N. Cunha Rodrigues und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Diputación Foral de Álava, die Diputación Foral de Vizcaya, die Diputación Foral de Guipúzcoa, die Juntas Generales de Guipúzcoa, das Gobierno del País Vasco und die Unión de Empresas Siderúrgicas (Unesid) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 79 vom 10.3.2001.


11.9.2004   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-272/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 76/160/EWG - Qualität der Badegewässer - Nichteinhaltung der Grenzwerte - Fehlende Angabe aller Binnengewässerbadegebiete in Portugal - Unzureichende Zahl an Probenahmen)

(2004/C 228/02)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

In der Rechtssache C-272/01, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: T. Figueira und G. Valero Jordana) gegen Portugiesische Republik (Bevollmächtigte: L. Fernandes, M. Telles Romão und M. João Lois), wegen Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 1 Absatz 2 und 3 sowie dem Anhang der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. 1976, L 31, S. 1) und aus Artikel 6 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie

nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer den nach Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Werten entspricht;

nicht die im Anhang der Richtlinie vorgesehene Mindesthäufigkeit der Probenahmen eingehalten hat und

nicht alle Binnengewässerbadegebiete in Portugal angegeben hat,

hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer in Verbindung mit den Bestimmungen des Artikels 3 sowie des Anhangs dieser Richtlinie verstoßen, dass sie nicht alle notwendigen Bestimmungen erlassen hat, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer den nach Artikel 3 der Richtlinie festgelegten zwingenden Grenzwerten entspricht.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 245 vom 1.9.2001.


11.9.2004   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-349/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Bielefeld [Deutschland]): Betriebsrat der Firma ADS Anker GmbH gegen ADS Anker GmbH (1)

(Sozialpolitik - Artikel 4 und 11 der Richtlinie 94/45/EG - Europäischer Betriebsrat - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen - Verpflichtung der zentralen Leitung, den Arbeitnehmervertretern bestimmte Informationen zu liefern)

(2004/C 228/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-349/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Arbeitsgericht Bielefeld (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Betriebsrat der Firma ADS Anker GmbH gegen ADS Anker GmbH vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 4 und 11 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 254, S. 64) hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter C. Gulmann und J.-P. Puissochet und der Richterinnen F. Macken (Berichterstatterin) und N. Colneric – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat – am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Artikel 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten das in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Unternehmen, das die zentrale Leitung einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe im Sinne der Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e und 3 Absatz 1 der Richtlinie oder die fingierte zentrale Leitung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie darstellt, verpflichten müssen, einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen anderen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe die Auskünfte zu erteilen, die dessen Arbeitnehmervertreter von ihm verlangt haben, wenn dieses andere Unternehmen nicht über diese Auskünfte verfügt und sofern diese zur Aufnahme der Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats unerlässlich sind.


(1)  ABl. C 369 vom 22.12.2001.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-381/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen - Verordnung [EG] Nr. 603/95 - Beihilfen für Trockenfutter)

(2004/C 228/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-381/01, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: E. Traversa) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. Braguglia im Beistand von G. de Bellis), unterstützt durch Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä) und durch Königreich Schweden (Bevollmächtigter: A. Kruse), wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat, dass sie auf den Betrag der in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63, S. 1) gezahlten Beihilfen keine Mehrwertsteuer erhoben hat, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin – am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

3.

Die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 348 vom 8.12.2001.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-495/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Artikel 11 Teil A Abatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention - Verordnung (EG) Nr. 603/95 - Beihilfen für Trockenfutter)

(2004/C 228/05)

Verfahrenssprache: Finnisch

In der Rechtssache C-495/01, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. Traversa und I. Koskinen) gegen Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä), unterstützt durch Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W.-D. Plessing und M. Lumma) und Königreich Schweden (Bevollmächtigte: A. Kruse und A. Falk) wegen Feststellung, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat, dass sie den Betrag der Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die Gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63, S. 1) gezahlt werden, nicht der Mehrwertsteuer unterwirft, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin N. Colneric — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 58 vom 2.3.2002.


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C 228/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 15. Juli 2004

in den verbundenen Rechtssachen C-37/02 und C-38/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo rgionale per il Veneto): Di Lenardo Adriano Srl und Dilexport Srl gegen Ministero del Commercio con l'Estero (1)

(Bananen - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EG) Nr. 896/2001 - Gemeinsame Regelung für den Handel mit Drittländern - Primäreinfuhren - Gültigkeit - Vertrauensschutz - Rückwirkung - Durchführungsbefugnis)

(2004/C 228/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

In den verbundenen Rechtssachen C-37/02 und C-38/02 betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale amministrativo regionale per il Veneto (Italien) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Di§ Lanardo Adriano Srl (C-37/02) und Dilexport Srl (C-38/02) gegen Ministero del Comercio con l'Estero vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Artikel 1, 3, 4, 5, 6 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6) hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Artikel 1, 3, 4, 5, 6 Buchstabe c und 31 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft beeinträchtigen könnte.


(1)  ABl. C 97 vom 20.4.2002.


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C 228/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-144/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention - Verordnung (EG) Nr. 603/95 - Beihilfen für Trockenfutter)

(2004/C 228/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-144/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. Traversa und K. Gross) gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigter: M. Lumma), unterstützt durch Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä und E. Bygglin) und Königreich Schweden (Bevollmächtigte: A. Kruse und A. Falk) wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat, dass sie den Betrag der Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63, S. 1) gezahlt werden, nicht der Mehrwertsteuer unterwirft, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin N. Colneric — Generalanwalt: L. A. Geelhood; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 156 vom 29.6.2002.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-239/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel te Hasselt [Belgien]): Douwe Egberts NV gegen Westrom Pharma NV u. a. (1)

(Angleichung der Rechtsvorschriften - Auslegung des Artikels 28 EG sowie der Richtlinien 1999/4/EG und 2000/13/EG - Gültigkeit der Richtlinie 1999/4/EG - Etikettierung von Lebensmitteln und Werbung hierfür - Verbot der Bezugnahme auf die Gesundheit)

(2004/C 228/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-239/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Rechtbank van Koophandel Hasselt (Belgien) in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit Douwe Egberts NV gegen Westrom Pharma NV, Christophe Souranis, handelnd unter der Firma „Établissements FICS“, und Douwe Egberts NV gegen FICS-World BVBA vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 28 EG, die Auslegung und Gültigkeit von Artikel 2 der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte (ABl. L 66, S. 26) und die Auslegung von Artikel 18 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29) hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 2 der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee und Zichorien Extrakte ist dahin auszulegen, dass beim Vertrieb der im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Erzeugnisse die Verwendung anderer Bezeichnungen, wie von Handels oder Phantasienamen, neben der Verkehrsbezeichnung nicht ausgeschlossen ist.

2.

Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall fraglichen entgegensteht, die Bezugnahmen auf das „Schlankerwerden“, auf „ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen“ in der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln verbietet.

3.

Die Artikel 28 EG und 30 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Bezugnahmen auf das „Schlankerwerden“, auf „ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen“ in der Werbung für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Lebensmittel verbietet.


(1)  ABl. C 202 vom 24.8.2002.


11.9.2004   

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C 228/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 13. Juli 2004

in der Rechtssache C-262/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 59 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] - Fernsehen - Werbung - Nationale Maßnahme, die die Fernsehwerbung für im Inland vertriebene alkoholische Getränke verbietet, soweit es sich dabei um indirekte Fernsehwerbung in der Form handelt, dass während der Übertragung bestimmter Sportveranstaltungen Werbetafeln auf dem Bildschirm zu sehen sind - „Loi Evin“)

(2004/C 228/09)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-262/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: H. van Lier), unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigter: K. Manji im Beistand von K. Beal), gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und R. Loosli-Surrans) wegen Feststellung, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verstoßen hat, indem sie die Fernsehübertragung in Frankreich von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden Sportveranstaltungen durch französische Fernsehanstalten von der vorherigen Entfernung der Werbung für alkoholische Getränke abhängig gemacht hat, hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), A. Rosas, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues, der Richter R. Schintgen und S. von Bahr sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin — am 13. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 202 vom 24.8.2002.


11.9.2004   

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C 228/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-315/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes): Anneliese Lenz gegen Finanzlandesdirektion für Tirol (1)

(Kapitalverkehrsfreiheit - Kapitalertragsteuer - Inländische Kapitalerträge: Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % oder Steuersatz in Höhe der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes - Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat: normaler Steuersatz)

(2004/C 228/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-315/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Anneliese Lenz gegen Finanzlandesdirektion für Tirol vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG und 58 EG) hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas und S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter) — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Artikel 73b und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG und 58 Absätze 1 und 3 EG) stehen einer Regelung entgegen, die nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % und der normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat zwingend der normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes unterliegen.

2.

Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen aus einem anderen Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern österreichischer Kapitalerträge zu gewähren, lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Einkünfte der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften dort einem niedrigen Besteuerungsniveau unterliegen.


(1)  ABl. C 261 vom 26.10.2002.


11.9.2004   

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C 228/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-321/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]): Finanzamt Rendsburg gegen Detlev Harbs (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 25 - Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger - Verpachtung eines Teils eines landwirtschaftlichen Betriebes)

(2004/C 228/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-321/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Finanzamt Rendsburg gegen Detlev Harbs vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter der Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas und S. von Bahr (Berichterstatter) sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der einen Teil der wesentlichen Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/oder vermietet hat und mit dem Restbetrieb seine Tätigkeit als Landwirt, hinsichtlich deren er unter die gemeinsame Pauschalregelung nach dieser Vorschrift fällt, fortsetzt, die Umsätze aus einer solchen Verpachtung und/oder Vermietung nicht nach dieser Pauschalregelung behandeln darf.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.


11.9.2004   

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C 228/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-345/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden): Pearle BV u. a. gegen Hoofdbedrijfschap Ambachten (1)

(Staatliche Beihilfen - Begriff der Beihilfe - Kollektive Werbekampagnen zugunsten eines Wirtschaftszweigs - Finanzierung durch eine Sonderabgabe zu Lasten der Unternehmen dieses Zweiges - Tätigwerden einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung)

(2004/C 228/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-345/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Pearle BV, Hans Prijs Optiek Franchise BV und Rinck Opticiëns BV gegen Hoofdbedrijfschap Ambachten vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) und Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas und S. von Bahr sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter) — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) und 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) sind dahin auszulegen, dass Satzungen, die ein öffentlich-rechtlicher Berufsverband erlässt, um eine zugunsten seiner Mitglieder organisierte und von ihnen beschlossene Werbekampagne durch bei diesen Mitgliedern erhobene und für die Finanzierung dieser Kampagne zweckgebundene Mittel zu finanzieren, nicht Bestandteil einer Beihilfemaßnahme im Sinne dieser Bestimmungen sind und bei der Kommission nicht vorher angemeldet werden müssen, wenn feststeht, dass diese Finanzierung mit Mitteln erfolgt ist, über die der öffentlich-rechtliche Berufsverband zu keinem Zeitpunkt frei verfügen konnte.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.


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C 228/7


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-365/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus [Finnland]): Marie Lindfors (1)

(Richtlinie 83/183/EWG - Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen - Vor der Zulassung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs erhobene Steuer)

(2004/C 228/13)

Verfahrenssprache: Finnisch

In der Rechtssache C-365/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) in der bei diesem anhängigen Steuersache Marie Lindfors vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (ABl. L 105, S. 64) hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas und S. von Bahr sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter) — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass bei einer Verlegung des Wohnsitzes des Eigentümers eines Fahrzeugs von einem Mitgliedstaat in einen anderen vor der Zulassung oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs in dem Mitgliedstaat, in den der Wohnsitz verlegt wird, eine Steuer erhoben wird, wie sie im Autoverolaki (Kraftfahrzeugsteuergesetz) (1482/1994) vorgesehen ist. Im Hinblick auf die Erfordernisse, die sich aus Artikel 18 EG ergeben, hat das vorlegende Gericht jedoch zu prüfen, ob die Anwendung des nationalen Rechts sicherstellt, dass dieser Fahrzeugeigentümer in Bezug auf die fragliche Steuer nicht schlechter gestellt ist als diejenigen Bürger, die ihren ständigen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat gehabt haben, und, wenn nein, ob eine solche Ungleichbehandlung aufgrund objektiver, vom Wohnsitz der Betroffenen unabhängiger Erwägungen gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu einem mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Zweck steht.


(1)  ABl. C 323 vom 21.12.2002.


11.9.2004   

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C 228/7


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-415/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates - Indirekte Steuern - Richtlinie 69/335/EWG - Ansammlung von Kapital - Besteuerung von Börsenumsätzen - Besteuerung der Lieferung von Inhaberpapieren)

(2004/C 228/14)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-415/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: R. Lyal und C. Giolito) gegen Königreich Belgien (Bevollmächtigte: A. Snoecx als Bevollmächtigte im Beistand von B. van de Walle de Ghelcke, avocat), wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23) geänderten Fassung verstoßen hat, dass es

die in Belgien erfolgte Zeichnung von Wertpapieren, die bei der Gründung einer Gesellschaft oder eines Anlagefonds oder nach einer Kapitalerhöhung oder bei der Auflage einer Anleihe neu ausgegeben werden, der Börsenumsatzsteuer unterwirft,

die physische Aushändigung von Inhaberpapieren belgischer oder ausländischer Publikumsfonds, die bei der Gründung einer Gesellschaft oder eines Anlagefonds oder nach einer Kapitalerhöhung oder bei der Auflage einer Anleihe neu ausgegeben werden, der Steuer auf die Lieferung von Inhaberpapieren unterwirft,

hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung verstoßen, dass es

die in Belgien erfolgte Zeichnung von Wertpapieren, die bei der Gründung einer Gesellschaft oder eines Anlagefonds oder nach einer Kapitalerhöhung oder bei der Auflage einer Anleihe neu ausgegeben werden, der Börsenumsatzsteuer unterwirft und

die physische Aushändigung von Inhaberpapieren belgischer oder ausländischer Publikumsfonds, die bei der Gründung einer Gesellschaft oder eines Anlagefonds oder nach einer Kapitalerhöhung oder bei der Auflage einer Anleihe neu ausgegeben werden, der Steuer auf die Lieferung von Inhaberpapieren unterwirft.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 19 vom 25.1.2003.


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C 228/8


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-424/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/439/EWG - Altölbeseitigung - Vorrang der Altölaufbereitung)

(2004/C 228/15)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-424/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: X. Lewis und M. Konstantinidis) gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigter: M. Bethell im Beistand von M. Demetriou) wegen Feststellung, dass das Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 23) in der durch die Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABl. 1987, L 42, S. 43) geänderten Fassung verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie nachzukommen, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür treffen müssen, dass der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt wird, oder dass es jedenfalls die betreffenden Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Rosas und S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und des Richters K. Lenaerts — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der durch die Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen dafür getroffen hat, dass der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt wird.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 9 vom 25.1.2003.


11.9.2004   

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C 228/9


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 13. Juli 2004

in der Rechtssache C-429/02 (Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de Cassation): Bacardi France SAS gegen Télévision française 1 SA (TF1) u. a. (1)

(Artikel 59 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] - Richtlinie 89/552/EWG - Grenzüberschreitendes Fernsehen - Fernsehen - Werbung - Nationale Maßnahme, die die Fernsehwerbung für im Inland vertriebene alkoholische Getränke verbietet, soweit es sich dabei um indirekte Fernsehwerbung in der Form handelt, dass während der Übertragung bestimmter Sportveranstaltungen Werbetafeln auf dem Bildschirm zu sehen sind - „Loi Evin“)

(2004/C 228/16)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-429/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der französischen Cour de cassation in dem bei dieser anhängigen Rechsstreit Bacardi France SAS, früher Bacardi-Martini SAS, gegen Télévision française 1 SA (TF1), Groupe Jean-Claude Darmon SA, Girosport SARL, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) sowie des Artikels 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), A. Rosas, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues, der Richter R. Schintgen und S. von Bahr sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin — am 13. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, die Fernsehwerbung für im Inland vertriebene alkoholische Getränke zu verbieten, soweit es sich um indirekte Fernsehwerbung in der Form handelt, dass während der Übertragung von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden binationalen Sportveranstaltungen Werbetafeln auf dem Bildschirm zu sehen sind.

Eine solche indirekte Fernsehwerbung ist nicht als „Fernsehwerbung“ im Sinne der Artikel 1 Buchstabe b, 10 und 11 der Richtlinie anzusehen.

3.

Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, die Fernsehwerbung für im Inland vertriebene alkoholische Getränke zu verbieten, soweit es sich um indirekte Fernsehwerbung in der Form handelt, dass während der Übertragung von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden binationalen Sportveranstaltungen Werbetafeln auf dem Bildschirm zu sehen sind.


(1)  ABl. C 19 vom 25.1.2003.


11.9.2004   

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C 228/9


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-443/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Pordenone [Italien]): Nicolas Schreiber (1)

(Artikel 28 EG - Richtlinie 98/8/EG - Inverkehrbringen von Biozid-Produkten - Nationale Maßnahme, die eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Holzstückchen aus roter Zeder mit natürlichen Mottenschutzeigenschaften vorschreibt)

(2004/C 228/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-443/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale di Pordenone (Italien) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen Nicolas Schreiber vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1) und des Artikels 28 EG hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas, S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten verwehrt einem Mitgliedstaat nicht, das Inverkehrbringen von Holzstückchen aus rotem Zedernholz mit natürlichen Mottenschutzeigenschaften von einer vorherigen Zulassung abhängig zu machen.

Derartige Holzstückchen können nämlich nicht als Produkt, das nur einen „Grundstoff“ enthält, qualifiziert werden, so dass sie in Italien ohne vorherige Zulassung oder Registrierung in den Verkehr gebracht werden dürfen müssten, sondern sie sind als „Biozid-Produkt“ im Sinne der Richtlinie 98/8 zu qualifizieren.

2.

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 98/8 verwehrt einem Mitgliedstaat nicht, das Inverkehrbringen von Holzstückchen aus roter Zeder mit natürlichen Mottenschutzeigenschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, ohne dass dort eine Zulassung oder Registrierung erforderlich wäre, von einer vorherigen Zulassung abhängig zu machen.

3.

Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen von Holzstückchen aus roter Zeder mit natürlichen Mottenschutzeigenschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, ohne dass dort eine Zulassung oder Registrierung erforderlich wäre, von einer vorherigen Zulassung abhängig macht, stellt eine gegen Artikel 28 EG verstoßende Maßnahme gleicher Wirkung dar, die jedoch aus mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit zusammenhängenden Gründen nach Artikel 30 EG gerechtfertigt werden kann.


(1)  ABl. C 31 vom 8.2.2003.


11.9.2004   

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C 228/10


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-459/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation): Willy Gerekens und Association agricole pour la promotion de la commercialisation laitière Procola gegen Großherzogtum Luxemburg (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Milch - Zusatzabgabe im Milchsektor - Nationales Recht - Rückwirkend festgesetzte Abgabe - Allgemeine Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots)

(2004/C 228/18)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-459/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der luxemburgischen Cour de casssation in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit Willy Gerekens und Association agricole pour la promotion de la commercialisation laitière Procola gegen Großherzogtum Luxemburg vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots in Bezug auf eine nationale Regelung im Bereich der Milcherzeugungsquoten, die anstelle einer ersten, vom Gerichtshof für diskriminierend erklärten Regelung erlassen wurde, und die die rückwirkende Ahndung von Überschreitungen dieser Quoten ermöglicht, die nach Inkrafttreten der Verordnungen (EWG) Nrn. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) und 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13), aber unter Geltung der ersetzten nationalen Regelung erfolgten, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Richters A. Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Es verstößt nicht gegen die allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots, wenn ein Mitgliedstaat für die Anwendung einer Gemeinschaftsregelung über die Festlegung von Produktionsquoten, wie der Regelung, die durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse aufgestellt wurde, anstelle einer ersten Regelung, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für diskriminierend erklärt hat, eine neue Regelung erlässt, die es ermöglicht, rückwirkend die Überschreitung von Produktionsquoten zu ahnden, die nach dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelungen, aber unter der Geltung der ersetzten nationalen Regelung stattgefunden haben.


(1)  ABl. C 44 vom 22.2.2003.


11.9.2004   

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C 228/10


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-463/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Schweden (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen - Verordnung (EG) Nr. 603/95 - Beihilfen für Trockenfutter)

(2004/C 228/19)

Verfahrenssprache: Schwedisch

In der Rechtssache C-463/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. Traversa und K. Simonsson) gegen Königreich Schweden (Bevollmächtigte: A. Falk), unterstützt durch Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä) wegen Feststellung, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat, dass es auf den Betrag der Beihilfen, die es nach der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die Gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63, S. 1) gewährt hat, keine Mehrwertsteuer erhoben hat, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin – am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 8.3.2003.


11.9.2004   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 13. Juli 2004

in der Rechtssache C-82/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 10 - Zusammenarbeit mit Gemeinschaftsorganen - Nichtübermittlung von Auskünften an die Kommission)

(2004/C 228/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-82/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: A. Aresu) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von A. Cingolo und P. Gentili), wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 EG verstoßen hat, dass sie in einer die Gesundheit und die Sicherheit von Arbeitnehmern betreffenden Sache nicht loyal mit der Kommission zusammengearbeitet hat, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin) — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass — am 13. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 EG verstoßen, dass sie in einer die Gesundheit und die Sicherheit von Arbeitnehmern in einer in der Gemeinde Mandello del Lario in der Lombardei (Italien) gelegenen Kläranlage betreffenden Sache nicht loyal mit der Kommission zusammengearbeitet hat.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 101 vom 26.4.2003.


11.9.2004   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-118/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/37/EG)

(2004/C 228/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-118/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: U. Wölker und H. Støvlbæk) gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: A. Tiemann) wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/37/EG der Kommission vom 5. Juni 2000 zur Änderung von Kapitel VIa „Pharmakovigilanz“ der Richtlinie 81/851/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. L 139, S. 25) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, E. Juhász und M. Ilešič — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/37/EG der Kommission vom 5. Juni 2000 zur Änderung von Kapitel VIa „Pharmakovigilanz“ der Richtlinie 81/851/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 112 vom 10.5.2003.


11.9.2004   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-119/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/52/EG - Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen)

(2004/C 228/22)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-119/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: G. Rozet) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und C. Lemaire) wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 193, S. 75) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie des Richters S. von Bahr (Berichterstatter) und der Richterin R. Silva de Lapuerta — Generalanwalt: A. Tizzano, Kanzler: R. Grass — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1)

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2)

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 112 vom 10.5.2003.


11.9.2004   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-139/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/38/EG)

(2004/C 228/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-139/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. C. Schieferer und H. Støvlbæk) gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: A. Tiemann) wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/38/EG der Kommission vom 5. Juni 2000 zur Änderung von Kapitel Va (Pharmakovigilanz) der Richtlinie 75/319/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. L 139, S. 28) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, E. Juhász und M. Ilešič – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/38/EG der Kommission vom 5. Juni 2000 zur Änderung von Kapitel Va (Pharmakovigilanz) der Richtlinie 75/319/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 146 vom 21.6.2003.


11.9.2004   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-141/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Schweden (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/52/EG - Keine Umsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2004/C 228/24)

Verfahrenssprache: Schwedisch

In der Rechtssache C-141/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Flett und P. Hellström) gegen Königreich Schweden (Bevollmächtigter: A. Kruse), betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 28. März 2003, hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) und des Richters S. von Bahr — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 146 vom 21.6.2003.


11.9.2004   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-213/03 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation): Syndicat professionnel coordination des pêcheurs de l'étang de Berre et de la région gegen Électricité de France (EDF) (1)

(Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung [Übereinkommen von Barcelona] - Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus - Artikel 6 Absatz 3 - Einleitungsgenehmigung - Unmittelbare Wirkung)

(2004/C 228/25)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-213/03 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der französischen Cour de cassation in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit Syndicat professionnel coordination des pêcheurs de l'étang de Berre et de la région gegen Électricité de France (EDF) vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 6 Absatz 3 des am 17. Mai 1980 in Athen unterzeichneten und mit dem Beschluss 83/101/EWG des Rates vom 28. Februar 1983 (ABl. L 67, S. 1) genehmigten Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus und von Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls in seiner auf der Bevollmächtigtenkonferenz vom 7. und 8. März 1996 in Syrakus geänderten Fassung nach Genehmigung der Änderungen durch den Beschluss 1999/801/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 (ABl. L 322, S. 18) hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues und R. Schintgen (Berichterstatter) — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 6 Absatz 3 des am 17. Mai 1980 in Athen unterzeichneten und mit dem Beschluss 83/101/EWG des Rates vom 28. Februar 1983 genehmigten Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus und — nach seinem Inkrafttreten — Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls in seiner auf der Bevollmächtigtenkonferenz vom 7. und 8. März 1996 in Syrakus geänderten Fassung nach Genehmigung der Änderungen durch den Beschluss 1999/801/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 entfalten unmittelbare Wirkung, so dass jeder Betroffene das Recht hat, sich vor den nationalen Gerichten darauf zu berufen.

2.

Diese Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass sie die Einleitung von Stoffen, die zwar nicht toxisch sind, aber den Sauerstoffgehalt des Meeresmilieus beeinträchtigen, in einen mit dem Mittelmeer verbundenen Salzwasserweiher ohne Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden verbieten.


(1)  ABl. C 158 vom 5.7.2003.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-242/03 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative [Luxemburg]): Ministre des Finances gegen Jean-Claude Weidert (1)

(Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Besonderer Freibetrag für die Aufwendungen für den Erwerb von Aktien und Gesellschaftsanteilen - Beschränkung des Steuervorteils auf Aktien und Gesellschaftsanteile von Gesellschaften mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat)

(2004/C 228/26)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-242/03 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der luxemburgischen Cour administrative in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit Ministre des Finances gegen Jean-Claude Weidert, Élisabeth Paulus, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 56 Absatz 1 EG und 58 Absatz 1 Buchstabe a EG hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), des Richters A. Rosas und der Richterin R. Silva de Lapuerta – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass – am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Artikel 56 Absatz 1 EG und 58 Absatz 1 Buchstabe a EG stehen der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegen, die natürlichen Personen einen Steuerfreibetrag für den Erwerb von Aktien oder Gesellschaftsanteilen versagt, die Bareinlagen in in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kapitalgesellschaften entsprechen.


(1)  ABl. C 184 vom 2.8.2003.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 13. Juli 2004

in der Rechtssache C-277/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates - Umwelt - Richtlinie 2000/53/EG - Keine fristgerechte Umsetzung)

(2004/C 228/27)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-277/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtige: X. Lewis und M. Konstantinidis) gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: C. Jackson), wegen Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269, S. 34) und insbesondere aus deren Artikel 10 Absatz 1 sowie aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) und des Richters S. von Bahr — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass — am 13. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269, S. 34) und insbesondere aus der aus Artikel 10 Absatz 1 sowie aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 200 vom 23.8.2003.


11.9.2004   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-407/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland (1)

(Vertragsverletzung - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen)

(2004/C 228/28)

Verfahrenssprache: Finnisch

In der Rechtssache C-407/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. van Beek und M. Huttunen) gegen Republik Finnland (Bevollmächtigte: A. Guimaraes-Purokoski) wegen Feststellung, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) verstoßen hat, dass sie in ihren Rechtsvorschriften rechtlich nicht hinreichend bestimmt vorgesehen hat, dass alle Projekte, auch die, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen sind, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, des Richters S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Republik Finnland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass sie in ihren Rechtsvorschriften rechtlich nicht hinreichend bestimmt vorgesehen hat, dass alle Projekte, auch die, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen sind.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 275 vom 15.11.2003.


11.9.2004   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-419/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Teilweise Nichtumsetzung - Beweislast - Richtlinie 2001/18/EG)

(2004/C 228/29)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-419/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: U. Wölker und F. Simonetti) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und D. Petrausch), wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und die Kommission von diesen Vorschriften jedenfalls nicht in Kenntnis gesetzt hat, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin N. Colneric und des Richters K. Schiemann (Berichterstatter) — Generalanwältin: C. Stix-Hackl, Kanzler: R. Grass – am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Bestimmungen der Richtlinie, die von denen der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt abweichen oder über diese hinausgehen, in ihr internes Recht umzusetzen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 275 vom 15.11.2003.


11.9.2004   

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C 228/16


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-420/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung - Richtlinie 2001/18/EG)

(2004/C 228/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-420/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: U. Wölker) gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W.-D. Plessing und M. Lumma) wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter K. Lenaerts und K. Schiemann (Berichterstatter) — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates verstoßen, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht fristgerecht erlassen hat.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 275 vom 15.11.2003.


11.9.2004   

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C 228/16


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Plenum)

vom 13. Juli 2004

in der Rechtssache C-27/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union (1)

(Nichtigkeitsklage - Artikel 104 EG - Verordnung (EG) Nr. 1467/97 - Stabilitäts- und Wachstumspakt - Übermäßige öffentliche Defizite - Entscheidungen des Rates nach Artikel 104 Absätze 8 und 9 EG - Erforderliche Mehrheit nicht erreicht - Nicht angenommene Entscheidungen - Klage gegen „Entscheidungen, die in den Empfehlungen der Kommission enthaltenen förmlichen Rechtsinstrumente nicht anzunehmen“ - Unzulässigkeit - Klage gegen „Schlussfolgerungen des Rates“)

(2004/C 228/31)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-27/04, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Petite, A. van Solinge und P. Aalto) gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: J.-C. Piris, T. Middleton und J. Monteiro), wegen Nichtigerklärung von Rechtsakten des Rates vom 25. November 2003, und zwar

der Entscheidungen, in Bezug auf die Französische Republik und die Bundesrepublik Deutschland die in Empfehlungen der Kommission enthaltenen förmlichen Rechtsinstrumente nicht nach Artikel 104 Absätze 8 und 9 EG anzunehmen, und

der in Bezug auf jeden dieser beiden Mitgliedstaaten angenommenen Schlussfolgerungen mit dem Titel „Schlussfolgerungen des Rates zur Bewertung der Maßnahmen, die [die Französische Republik bzw. die Bundesrepublik Deutschland] auf die Empfehlungen des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hin getroffen hat, und zur Erwägung weiterer Maßnahmen für den Defizitabbau, um dem übermäßigen Defizit abzuhelfen“, soweit diese Schlussfolgerungen die Aussetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, den Rückgriff auf ein im Vertrag nicht vorgesehenes Rechtsinstrument und die Änderung der vom Rat nach Artikel 104 Absatz 7 EG beschlossenen Empfehlungen umfassen,

hat der Gerichtshof (Plenum) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie des Richters R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric, des Richters S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 13. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist unzulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, die Nichtannahme der in den Empfehlungen der Kommission enthaltenen förmlichen Rechtsinstrumente nach Artikel 104 Absätze 8 und 9 EG durch den Rat der Europäischen Union für nichtig zu erklären.

2.

Die in Bezug auf die Französische Republik und die Bundesrepublik Deutschland angenommenen Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2003 werden für nichtig erklärt, soweit sie die Entscheidung enthalten, das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auszusetzen, und eine Entscheidung, mit der die zuvor vom Rat nach Artikel 104 Absatz 7 EG angenommenen Empfehlungen geändert werden.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 35 vom 7.2.2004.


11.9.2004   

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C 228/17


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 8. Juni 2004

in den verbundenen Rechtssachen C-250/02 bis C-253/02 und C-256/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale del Lazio): Telecom Italia Mobile SpA u. a. gegen Ministero dell'Economia e delle Finanze (1)

(Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Fragen, die solchen entsprechen, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat)

(2004/C 228/32)

Verfahrenssprache: Italienisch

In den verbundenen Rechtssachen C-250/02 bis C-253/02 und C-256/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Italien) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Telecom Italia Mobile SpA (C-250/02), Blu SpA (C-251/02), Telecom Italia SpA (C-252/02), Vodafone Omnitel SpA, ehemals Omnitel Pronto Italia SpA (C-253/02) und WIND Telecommunicazioni SpA (C-256/02) gegen Ministero dell'Economia e delle Finanze und Ministero delle Communicazioni, Beteiligte: Albacom SpA (C-251/02) und Telemar SpA (C-252/02), vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117, S. 15) hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, des Richters S. von Bahr (Berichterstatter) und der Richterin R. Silva de Lapuerta — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer, Kanzler: R. Grass — am 8. Juni 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Die Bestimmungen der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste, insbesondere Artikel 11, verbieten es den Mitgliedstaaten, den Inhabern einer Einzelgenehmigung für Telekommunikationsdienste nur deshalb, weil sie Inhaber dieser Genehmigung sind, finanzielle Belastungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden aufzuerlegen, die sich von den nach der Richtlinie zulässigen unterscheiden und über diese hinausgehen.


(1)  ABl. C 219 vom 14.9.2002.


11.9.2004   

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C 228/17


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 28. Juni 2004

in der Rechtssache C-445/02 P: Glaverbel SA gegen HABM (1)

(Rechtsmittel - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Gemeinschaftsmarke - Auf der Oberfläche der Waren angebrachtes Muster - Absolutes Eintragungshindernis - Keine Unterscheidungskraft)

(2004/C 228/33)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-445/02 P, Glaverbel SA mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Möbius, betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (zweite Kammer) vom 9. Oktober 2002 in der Rechtssache T-36/01 (Glaverbel/HABM [Oberfläche einer Glasplatte], Slg. 2002, II-3887) wegen Aufhebung dieses Urteils, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Erste Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) mit ihrer Entscheidung vom 30. November 2000 über die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung eines auf der Oberfläche von Glaswaren angebrachten Musters als Gemeinschaftsmarke (Sache R 137/2000-1) nicht gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) verstoßen habe, anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: G. Schneider und R. Thewlis), Beklagter im ersten Rechtszug, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters J. Makarczyk — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass — am 28. Juni 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Glaverbel SA trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 31 vom 8.2.2003.


11.9.2004   

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C 228/18


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 8. Juni 2004

in der Rechtssache C-268/03 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen: Jean-Claude De Baeck gegen Belgischer Staat (1)

(Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Steuerrecht - Einkommensteuer natürlicher Personen - Übertragung einer am Kapital einer ansässigen Gesellschaft gehaltenen wesentlichen Beteiligung - Modalitäten der Besteuerung der realisierten Wertsteigerung)

(2004/C 228/34)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-268/03 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen (Belgien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit Jean-Claude De Baeck gegen Belgischer Staat vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 43 EG, 46 EG, 48 EG, 56 EG und 58 EG hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richter C. Gulman, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin N. Colneric — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass — am 8. Juni 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, wie sie die Artikel 67 Nr. 8 und 67ter des belgischen Einkommensteuergesetzes in der im Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung vorsehen, wonach Wertsteigerungen, die außerhalb der Ausübung einer Berufstätigkeit bei der entgeltlichen Übertragung von Anteilen oder Aktien an belgischen Gesellschaften, Vereinigungen oder Einrichtungen realisiert werden, dann zu versteuern sind, wenn die Übertragung auf eine ausländische Gesellschaft, Vereinigung oder Einrichtung erfolgt, während diese Wertsteigerungen unter denselben Umständen nicht zu versteuern sind, wenn die Übertragung auf eine belgische Gesellschaft, Vereinigung oder Einrichtung erfolgt, sofern die übertragene Beteiligung ihrem Inhaber einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ermöglicht und es ihm erlaubt, deren Tätigkeit zu bestimmen.

2.

Artikel 56 EG steht einer solchen nationalen Regelung entgegen, wenn die übertragene Beteiligung ihrem Inhaber keinen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ermöglicht und es ihm nicht erlaubt, deren Tätigkeit zu bestimmen.


(1)  ABl. C 289 vom 29.11.2003.


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C 228/18


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 27. Mai 2004

in der Rechtssache C-517/03: IAMA Consulting Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Schiedsklausel - Klage vor dem Gericht erster Instanz - Widerklage - Zuständigkeit des Gerichthofes)

(2004/C 228/35)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-517/03, IAMA Consulting Srl mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Salvatore, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: E. de March im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro) betreffend eine Widerklage der Kommission vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften auf Rückzahlung von Zuschüssen, die im Rahmen der REGIS 22337 und Refiag 23200 genannten Projekte ausbezahlt wurden, hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, K. Schiemann (Berichterstatter), M. Ilešic und E. Levits — Generalanwalt: M. Poiares Maduro, Kanzler: R. Grass — am 27. Mai 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 47 vom 21.2.2004.


11.9.2004   

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C 228/19


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 10. Juni 2004

in der Rechtssache C-555/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du Travail de Charleroi [Belgien]): Magali Warbecq gegen Ryanair Ltd (1)

(Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Gericht, das nach Artikel 68 EG berechtigt ist, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen - Unzuständigkeit des Gerichtshofes)

(2004/C 228/36)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-555/03 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 68 EG vom Tribunal du travail Charleroi (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Magali Warbecq gegen Ryanair Ltd vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) sowie der Richter K. Schiemann und E. Juhász – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 10. Juni 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der ihm vom Tribunal du travail Charleroi (Belgien) mit Urteil vom 15. Dezember 2003 vorgelegten Fragen offensichtlich nicht zuständig.


(1)  ABl. C 47 vom 21.2.2004.


11.9.2004   

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C 228/19


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Gorizia (Italien) vom 7. April 2004 in der Rechtssache Azienda Agricola Bressan Aldo gegen Agenzia per le erogazioni in Agricultura (AGEA) und Cospalat Friuli Venezia Giulia

(Rechtssache C-223/04)

(2004/C 228/37)

Das Tribunale Gorizia (Italien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 7. April 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 28. Mai 2004, in der Rechtssache Azienda Agricola Bressan Aldo gegen Agenzia per le erogazioni in Agricultura (AGEA) und Cospalat Friuli Venezia Giulia um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Sind Artikel 1 der Verordnung (EWG) 856/84 (1) vom 31. März 1984 und die Artikel 1 bis 4 der Verordnung (EWG) 3950/92 (2) vom 28. Dezember 1992 dahin auszulegen, dass die Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse eine verwaltungsrechtliche Sanktion ist, und schulden dementsprechend die Erzeuger die Zahlung der Abgabe nur dann, wenn sie die zugewiesenen Referenzmengen vorsätzlich oder fahrlässig überschritten haben?


(1)  ABl. L 90 vom 1.4.1984, S. 10.

(2)  ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1.


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C 228/19


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2004 in Sachen Nurten Güney-Görres gegen Securicor Aviation Limited Securicor Aviation (Germany) Limited und Kötter Aviation Security GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-232/04)

(2004/C 228/38)

Das Arbeitsgericht Düsseldorf ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 5. Mai 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 3. Juni 2004 in Sachen Nurten Güney-Görres gegen Securicor Aviation Limited Securicor Aviation (Germany) Limited und Kötter Aviation Security GmbH & Co. KG, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist bei der Prüfung des Vorliegens eines Betriebsübergangs gemäß Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (1) — unabhängig von der Frage der Eigentumsverhältnisse — im Falle einer Auftragsneuvergabe im Rahmen der Gesamtbetrachtung Voraussetzung für die Feststellung des Übergangs der Betriebsmittel vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer, dass dem Berechtigten die Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden. Ist es für die Bejahung des Übergangs der Betriebsmittel deshalb erforderlich, dass dem Auftragnehmer die Befugnis eingeräumt ist, über die Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel in eigenwirtschaftlichem Interesse entscheiden zu können. Ist deshalb danach zu unterscheiden, ob der Auftragnehmer die Dienstleistung „an“ oder „mit“ den Betriebsmitteln des Auftraggebers erbringt?

2.

Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage zu 1 bejaht:

a)

Scheidet eine Zuordnung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung dann aus, wenn diese dem Aufragnehmer vom Auftraggeber nur zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden und die Wartung, einschließlich der damit verbundenen Kosten, vom Auftraggeber übernommen wird?

b)

Liegt eine eigenwirtschaftliche Nutzung durch den Auftragnehmer vor, wenn im Rahmen der Fluggastkontrolle auf Flughäfen, der Auftragnehmer für diese die vom Auftraggeber gestellten Torsonden, Handsonden und Durchleuchtungsgeräte verwendet?


(1)  ABl. L 82, S. 16.


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C 228/20


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 8. Juni 2004

(Rechtssache C-239/04)

(2004/C 228/39)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 8. Juni 2004 eine Klage gegen die Portugiesische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Michel van Beek und António Caeiros, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG (1) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG (2) vom 27. Oktober 1997 verstoßen hat, dass sie ein Autobahnprojekt durchgeführt hat, dessen Strecke durch das besondere Schutzgebiet Castro Verde führt, obwohl die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung negativ waren und es Alternativlösungen für die betreffende Strecke gab;

der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die portugiesischen Behörden hätten ein Autobahnprojekt durchgeführt, dessen Strecke (Streckenabschnitt „Aljustrel — Castro Verde“) das besondere Schutzgebiet Castro Verde durchquere, obwohl

die Umweltvertraglichkeitsprüfung des Projekts hinsichtlich der Durchführung des genannten Streckenabschnitts klar gezeigt habe, dass dieser Streckenabschnitt ganz wesentliche negative Auswirkungen auf siebzehn in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführte wild lebende Vogelarten habe, und

es Alternativlösungen zu dem durchgeführten Streckenabschnitt gebe, die sowohl außerhalb des besonderen Schutzgebiets Castro Verde als auch außerhalb des Wohngebiets der von der portugiesischen Behörden angeführten Orte verliefen. Diese Alternativstrecken, die in einem Korridor im Westen des besonderen Schutzgebiets Castro Verde zwischen der Grenze dieses Schutzgebiets und der Straße „IC 1“ verliefen, lägen in einer Ebene mit sehr niedriger Bevölkerungsdichte, so dass die portugiesischen Behörden ohne bedeutende technische Schwierigkeiten und ohne unangemessene zusätzliche wirtschaftliche Belastungen eine dieser Alternativen hätten wählen können.

Die Portugiesische Republik habe daher gegen Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EG verstoßen. Diese Vorschrift ermächtige einen Mitgliedstaat nämlich nur dann zur Durchführung eines Planes oder Projekts, bei dem das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung negativ sei, wenn es keine Alternativlösungen gebe.


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(2)  ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42.


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C 228/20


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 8. Juni 2004

(Rechtssache C-244/04)

(2004/C 228/40)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 8. Juni 2004 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herren Gerald Braun und Enrico Traversa, Mitglieder des Juristischen Dienstes der Kommission, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klagepartei beantragt, der Gerichtshof möge entscheiden:

1.

Die Bundesrepublik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen, indem sie durch ihre auf Runderlassen basierende Praxis die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung in durchgängig unverhältnismäßiger Weise einschränkt.

2.

Die Bundesrepublik trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Arbeitnehmer, die Angehörige eines Drittstaates sind und zur Erbringung von Dienstleistungen nach Deutschland entsandt werden sollen, benötigen ein „Arbeitsvisum“, das nur erteilt wird, wenn der Arbeitnehmer vor der Entsendung mindestens ein Jahr lang bei dem Entsendeunternehmer beschäftigt war.

Sowohl diese deutsche, auf einer internen Verwaltungsanweisung basierende Praxis eines vorangehenden Arbeitsvisums als auch die Erteilung eines solchen alleine an sog. „Stammarbeitnehmer“ stellten eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar.


11.9.2004   

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C 228/21


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16. Juni 2004 in Sachen Gerhard Schmidt gegen Sennebogen Maschinenfabrik GmbH

(Rechtssache C-261/04)

(2004/C 228/41)

Das Arbeitsgericht Regensburg ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 16. Juni 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. Juni 2004 in Sachen Gerhard Schmidt gegen Sennebogen Maschinenfabrik GmbH, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

a.

Ist Paragraph 8 Absatz 3 der Rahmenvereinbarung (Richtlinie des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge 1999/70/EG vom 28. Juni 1999) (1) dahingehend auszulegen, dass er im Rahmen der Umsetzung in innerstaatliches Recht eine Verschlechterung durch Senkung des Alters von 60 auf 58 Jahre verbietet?

b.

Ist Paragraph 5 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung (Richtlinie des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge 1999/70/EG vom 28. Juni 1999) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die — wie die hier streitige — keine Einschränkungen im Sinne der drei Alternativen des Absatzes 1 enthält, entgegensteht?

c.

Ist Artikel 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (2) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die — wie die hier streitige — die Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern ab 52 Jahren — im Unterschied zum Grundsatz der Erforderlichkeit eines sachlichen Grundes — ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässt, entgegensteht?

d.

Falls eine der drei Fragen bejahend beantwortet wird: Hat der nationale Richter die dem EG-Recht entgegenstehende nationale Regelung unangewendet zu lassen und gilt dann der allemeine Grundsatz des innerstaatlichen Rechts, nach dem Befristungen nur mit sachlichem Grund zulässig sind?


(1)  ABl. L 175, S. 43.

(2)  ABl. L 303, S. 16.


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C 228/21


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Breisach vom 7. Juni 2004 in Sachen Badischer Winzerkeller eG gegen Land Baden-Württemberg

(Rechtssache C-264/04)

(2004/C 228/42)

Das Amtsgericht Breisach ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 7. Juni 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 22. Juni 2004 in Sachen Badischer Winzerkeller eG gegen Land Baden-Württemberg, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist die Richtlinie 69/335/EWG (1) des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinien 73/79/EWG (2) des Rates vom 9. April 1973 zur Änderung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Satzes der Gesellschaftsteuer, der zugunsten bestimmter Umstrukturierungen von Gesellschaften in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital vorgesehen ist, 73/80/EWG (3) des Rates vom 9. April 1973 betreffend die Festsetzung gemeinsamer Sätze der Gesellschaftsteuer, 74/553/EWG (4) des Rates vom 7. November 1974 zur Änderung von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital und 85/303/EWG (5) des Rates vom 10. Juni 1985 zur Änderung der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) dahingehend auszulegen, dass unter das Verbot des Artikel 10 Buchstabe c) der Richtlinie unabhängig von den Voraussetzungen des Artikels 4 der Richtlinie sämtliche Vorgänge fallen, die in Artikel 10 Buchstabe c) der Richtlinie genannt sind?

2.

Ist zwischen Gebühren für eine staatliche Dienstleistung und Steuern bei der Anwendung der Richtlinie keine Unterscheidung zu treffen, so dass „Gebühren“ nach der Kostenordnung Besitzwechselsteuern gleichgesetzt werden können?

3.

Sollte der Gerichtshof die Frage zu Ziffer 2 bejahen, so schließt sich hieran die folgende Frage an: Ist Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz der Richtlinie so auszulegen, dass ein Ausnahmetatbestand dadurch geschaffen ist, wenn in § 60 der deutschen Kostenordnung (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 26. Juli 1957, Bundesgesetzblatt I S. 960) zum Beispiel für die Berichtigung des Grundbuchs bei Erbfällen keine Gebühren erhoben werden, wenn der Berichtigungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird?


(1)  ABl. L 249, S. 25.

(2)  ABl. L 103, S. 13.

(3)  ABl. L 103, S. 15.

(4)  ABl. L 303, S. 9.

(5)  ABl. L 156, S. 23.


11.9.2004   

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C 228/22


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Kammarrätt Sundsvall vom 17. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Margaretha Bouanich gegen Skatteverket

(Rechtssache C-265/04)

(2004/C 228/43)

Das Kammarrätt Sundsvall ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 17. Juni 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 24. Juni 2004, in dem Rechtsstreit Margaretha Bouanich gegen Skatteverket um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Erlauben die Artikel 56 EG und 58 EG es einem Mitgliedstaat, einen Rückkauferlös, der von einer Aktiengesellschaft in diesem Mitgliedstaat gezahlt wird, als Dividende zu besteuern, ohne dass ein Recht zum Abzug der Einstandskosten der zurückgekauften Aktien besteht, wenn er an einen Aktionär gezahlt wird, der keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat, während ein von einer solchen Gesellschaft an einen Aktionär, der seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat, gezahlter Rückkauferlös stattdessen als Veräußerungsgewinn besteuert wird, wodurch ein Recht zum Abzug der Einstandskosten für die zurückgekauften Aktien entsteht?

2.

Falls die erste Frage verneint wird: Erlauben die in der ersten Frage angegebenen Artikel in dem Fall, dass das zwischen dem Mitgliedstaat, in dem die Aktiengesellschaft ansässig ist, und dem Mitgliedstaat, in dem der Aktionär seinen Wohnsitz hat, geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen einen niedrigeren Steuersatz im Verhältnis zu demjenigen vorsieht, der auf Rückkauferlöse angewandt wird, die an einen Aktionär im erstgenannten Mitgliedstaat gezahlt werden, und dass außerdem einem Aktionär in dem anderen Mitgliedstaat unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zum OECD-Musterabkommen der Abzug eines dem Nennwert der zurückgekauften Aktien entsprechenden Betrages gestattet wird, einem Mitgliedstaat die Anwendung einer Regelung wie der oben beschriebenen?

3.

Erlauben die Artikel 43 EG und 48 EG einem Mitgliedstaat die Anwendung einer Regelung wie der oben beschriebenen?


11.9.2004   

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C 228/22


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund der Beschlüsse des Tribunal des Affaires de Sécurité Sociale Saint-Etienne (Frankreich) vom 5. April 2004 in den Rechtssachen: S. A. S. Nazairdis gegen Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales — Caisse ORGANIC, JACELI SA gegen Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales — Caisse ORGANIC, KOMOGO SA gegen Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales — Caisse ORGANIC, Tout pour la maison SARL gegen Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales — Caisse ORGANIC, SAS Distribution Casino France gegen Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales — Caisse ORGANIC

(Rechtssachen C-266/04, C-267/04, C-268/04, C-269/04, C-270/04)

(2004/C 228/44)

Das Tribunal des Affaires de Sécurité Sociale Saint-Etienne (Frankreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschlüsse vom 5. April 2004 in den Rechtssachen

SAS Nazairdis gegen Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales – Caisse ORGANIC (Rechtssache C-266/04)

JACELI SA gegen Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales – Caisse ORGANIC (Rechtssache C-267/04)

KOMOGO SA gegen Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales – Caisse ORGANIC (Rechtssache C-268/04)

Tout pour la maison SARL gegen Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales – Caisse ORGANIC (Rechtssache C-269/04),

in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 24. Juni 2004, und

SAS Distribution Casino France gegen Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales – Caisse ORGANIC (Rechtssache C-270/04), in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25. Juni 2004,

um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Ist Artikel 87 EG dahin auszulegen, dass die staatlichen finanziellen Beiträge, die Frankreich im Rahmen des C. P. D. C. (Comité Professionnel de la Distribution des Carburants), des F. I. S. A. C. (Fonds d'Intervention pour la Sauvegarde de l'Artisanat et du Commerce), der Renteneintrittsbeihilfe für Handwerker und Kaufleute und der Zuwendungen an die Rentenversicherung der Selbständigen in Berufen in Industrie und Handel und die der Selbständigen in handwerklichen Berufen leistet, staatliche Beihilfen darstellen?


11.9.2004   

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C 228/23


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale Tolmezzo (Italien) vom 16. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Azienda Agricola Elena Di Doi gegen Azienda per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA)

(Rechtssache C-271/04)

(2004/C 228/45)

Das Tribunale Tolmezzo ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 16. Juni 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25. Juni 2004, in dem Rechtsstreit Azienda Agricola Elena Di Doi gegen Azienda per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA) um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Sind Artikel 1 der Verordnung (EWG) 856/84 (1) vom 31. März 1984 und die Artikel 1 bis 4 der Verordnung (EWG) 3950/92 (2) vom 28. Dezember 1992 dahin auszulegen, dass die Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse eine verwaltungsrechtliche Sanktion ist, und schulden dementsprechend die Erzeuger die Zahlung der Abgabe nur dann, wenn sie die zugewiesenen Referenzmengen vorsätzlich oder fahrlässig überschritten haben.


(1)  ABl. L 90 vom 1.4.1984, S. 10.

(2)  ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1.


11.9.2004   

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C 228/23


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale Tolmezzo (Italien) vom 16. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Azienda Agricola Franco Piemonte gegen Azienda per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA)

(Rechtssache C-272/04)

(2004/C 228/46)

Das Tribunale Tolmezzo ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 16. Juni 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25. Juni 2004, in dem Rechtsstreit Azienda Agricola Franco Piemonte gegen Azienda per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA) um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Sind Artikel 1 der Verordnung (EWG) 856/84 (1) vom 31. März 1984 und die Artikel 1 bis 4 der Verordnung (EWG) 3950/92 (2) vom 28. Dezember 1992 dahin auszulegen, dass die Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse eine verwaltungsrechtliche Sanktion ist, und schulden dementsprechend die Erzeuger die Zahlung der Abgabe nur dann, wenn sie die zugewiesenen Referenzmengen vorsätzlich oder fahrlässig überschritten haben.


(1)  ABl. L 90 vom 1.4.1984, S. 10.

(2)  ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1.


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C 228/24


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses vom 16. Juni 2004 des Finanzgerichts Hamburg in dem Rechtsstreit ED & F man Sugar Ltd. gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-274/04)

(2004/C 228/47)

Der Finanzgericht Hamburg ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 16. Juni 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 28. Juni 2004, in dem Rechtsstreit ED & F man Sugar Ltd. gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Sind die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen einen auf Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 (1) gestützten Sanktionsbescheid berechtigt zu prüfen, ob der Ausführer eine höhere als ihm zustehende Erstattung beantragt hat, wenn der Rückforderungsbescheid nach Art. 11 Abs. 3 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 vor Erlass des Sanktionsbescheides bestandskräftig geworden ist?

2.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage verneint wird: Darf in einem Rechtsstreit gegen einen Sanktionsbescheid nach Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 unter den im vorliegenden Beschluss geschilderten Umständen geprüft werden, ob der Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, um einer mittlerweile vorgenommenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen?


(1)  Abl. L 351, S. 1.


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C 228/24


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 29. Juni 2004

(Rechtssache C-277/04)

(2004/C 228/48)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 29. Juni 2004 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herren Gerald Braun und Arnaud Bordes, Mitglieder des Juristischen Dienstes der Kommission, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klagepartei beantragt, der Gerichtshof möge:

1)

Feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtung aus dem EG-Vertrag und der Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen sowie der Richtlinien 70/524/EWG, 96/25/EG und 1999/29/EG des Rates (1) betreffend die Tierernährung verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen;

2)

der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 1. September 2002 abgelaufen.


(1)  ABl L 234, S. 55.


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C 228/24


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 29. Juni 2004

(Rechtssache C-278/04)

(2004/C 228/49)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 29. Juni 2004 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herren Gerald Braun und Arnaud Bordes, Mitglieder des Juristischen Dienstes der Kommission, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klagepartei beantragt, der Gerichtshof möge:

1.

Feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und den Richtlinien 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 und 2001/93/EG der Kommission vom 9.11.2001, beide zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG (1) über die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diese Richtlinien in innerstaatliches Recht umzusetzen;

2.

der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Umsetzungsfrist der Richtlinien 2001/88/EG und 2001/93/EG sei am 1. Januar 2003 abgelaufen.


(1)  ABl L 316, S. 1 und 36.


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C 228/25


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Retten i Hørsholm vom 4. Juni 2004 in der Strafsache Anklagemyndighed (Staatsanwaltschaft) gegen Steffen Ryborg

(Rechtssache C-279/04)

(2004/C 228/50)

Das Retten i Hørsholm ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 4. Juni 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 28. Juni 2004, in der Strafsache Anklagemyndighed (Staatsanwaltschaft) gegen Steffen Ryborg um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1)

Sind Artikel 39 EG, 49 EG und 10 EG dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat daran hindern, die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zu verlangen, wenn das Fahrzeug einem Arbeitgeber mit Sitz in einem benachbarten Mitgliedstaat gehört und von einem Arbeitnehmer mit Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat im Zusammenhang mit seiner Arbeit und seiner Freizeit in beiden Mitgliedstaaten benutzt wird?

2)

Sollte es für die Beurteilung der Frage 1a darauf ankommen, ob eine eventuelle private Verwendung des Fahrzeugs gegenüber dessen beruflichen Verwendung untergeordnete Bedeutung hat, wird um eine Erläuterung gebeten, nach welchen Kriterien das nationale Recht entscheiden kann, ob die nicht streng berufliche Verwendung eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen beruflicher Verwendung untergeordnete Bedeutung hat, wenn feststeht, dass das Fahrzeug beruflich verwendet wird (vgl. hierzu die Ausführungen des Gerichtshofes in der Rechtssache 127/86, Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 18).


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C 228/25


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Vestre Landsret vom 25. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Jyske Finans A/S gegen Skatteminsteriet

(Rechtssache C-280/04)

(2004/C 228/51)

Das Vestre Landsret ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 25. Juni 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 29. Juni 2004, in dem Rechtsstreit Jyske Finans A/S gegen Skatteministeriet um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

Fragen

1.

Ist Artikel 13 Teil B Buchstabe c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) (1) in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat verwehren, mit seinem Mehrwertsteuergesetz eine Rechtslage aufrechtzuerhalten, wonach ein Steuerpflichtiger, der Investitionsgüter in erheblichem Umfang seinem Unternehmensvermögen zugeführt hat, im Gegensatz zu Gebrauchtwagenhändlern und anderen Gewerbetreibenden, die Gebrauchtfahrzeuge verkaufen, verpflichtet ist, auf den Verkauf dieser Investitionsgüter Mehrwertsteuer zu entrichten, auch wenn der Gegenstand bei steuerpflichtigen Personen gekauft worden ist, die keine Steuer auf den Preis der Gegenstände angemeldet haben, so dass der Erwerb des Gegenstands vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war?

2.

Ist Artikel 26a Teil A Buchstabe e der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass der Begriff „steuerpflichtiger Wiederverkäufer“ nur Personen erfasst, deren Haupterwerb im An- und Verkauf von Gebrauchtgegenständen besteht, wenn der einzige oder hauptsächliche Zweck des Erwerbs dieser Gegenstände die Erzielung eines Gewinns beim Wiederverkauf ist, oder erfasst dieser Begriff auch Personen, die diese Gegenstände normalerweise nach dem Ende der Vermietung verkaufen, wobei dieser Verkauf unter den oben beschriebenen Umständen ein untergeordneter Bestandteil ihrer gesamten wirtschaftlichen Leasingtätigkeit ist?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. L 145, S.1, und Berichtigung ABl. L 149, S. 26.


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C 228/25


Rechtsmittel von Michael Leighton, Graham French und John Neiger gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 3. Mai 2004 in der Rechtssache T-24/04, Michael Leighton, Graham French und John Neiger gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 25. Juni 2004

(Rechtssache C-281/04 P)

(2004/C 228/52)

Michael Leighton, Graham French und John Neiger haben am 25. Juni 2004 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 3. Mai 2004 in der Rechtssache T-24/04, Michael Leighton, Graham French und John Neiger gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt. Prozessbevollmächtigter der Rechtsmittelführer ist J. S. Barnett, Solicitor-Advocate.

Die Rechtsmittelführer beantragen,

den Beschluss aufzuheben;

den Anträgen der Rechtsmittelführer in Form des der Rechtsmittelschrift beigefügten Beschlussentwurfs stattzugeben, hilfsweise,

die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und auf jeden Fall

dem Rat und der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführer aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente:

Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass der Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben werden müsse, weil das Gericht einen Verfahrensfehler begangen habe, indem es ihre Klage als Klage nach Artikel 226 EG behandelt habe, obwohl es sich um eine Klage nach Artikel 232 EG gehandelt habe.


11.9.2004   

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C 228/26


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Schweden, eingereicht am 5. Juli 2004

(Rechtssache C-287/04)

(2004/C 228/53)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 5. Juli 2004 eine Klage gegen das Königreich Schweden beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind L. Ström van Lier und N. Yerrell, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Schweden seinen Verpflichtungen zur Umsetzung der Artikel 3, 6 und 8 der Richtlinie 93/104/EG (1) des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung nicht nachgekommen ist, und

Schweden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im schwedischen Recht werde nicht die in Artikel 3 der Richtlinie geforderte Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum gewährleistet. Der Umstand, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer von Tarifverträgen erfasst werde, in denen diese Frage geregelt worden sei, lasse die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Bestimmung für alle Arbeitnehmer unberührt.

In Bezug auf Artikel 6 der Richtlinie dürfe der in Artikel 16 Nummer 2 für die Anwendung von Artikel 6 festgelegte übliche Bezugszeitraum von vier Monaten nach Artikel 17 Absatz 4 nicht auf mehr als sechs Monate ausgedehnt werden. Der Spielraum, der durch die Möglichkeit geschaffen worden sei, in der Frage des Bezugszeitraums Ausnahmen vorzusehen, sei geringer als das, was nach schwedischem Recht möglich sei.

Artikel 8 der Richtlinie sei nicht ausdrücklich in schwedisches Recht umgesetzt worden.


(1)  ABl. L 307, 13.12.1993, S. 18.


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C 228/26


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 28. April 2004 in Sachen FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH gegen Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel

(Rechtssache C-290/04)

(2004/C 228/54)

Der Bundesfinanzhof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 28. April 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 7. Juli 2004 in Sachen FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH gegen Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Sind Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie verstoßen wird, wenn ein in Deutschland (Inland) ansässiger Vergütungsschuldner eines im EU-Ausland (konkret: den Niederlanden) ansässigen Vergütungsgläubigers, der die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt, gemäß § 50a Abs. 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1990 in der im Jahr 1993 geltenden Fassung (EStG) in Haftung genommen werden kann, weil er den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterlassen hat, während Vergütungen an einen im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Vergütungsgläubiger (= Inländer) keinem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 EStG unterliegen und daher auch keine Haftung des Vergütungsschuldners wegen eines unterlassenen oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht kommt?

2.

Ist die Frage zu 1. anders zu beantworten, wenn der im EU-Ausland ansässige Vergütungsgläubiger bei Erbringung seiner Dienstleistung nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist?

3.

Falls die Frage zu 1. verneint wird:

a)

Sind die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass Betriebsausgaben, die einem im EU-Ausland ansässigen Vergütungsgläubiger im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner zu den Vergütungen führenden Tätigkeiten im Inland entstanden sind, vom Vergütungsschuldner bereits im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG steuermindernd berücksichtigt werden müssen, weil auch bei Inländern nur die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden Nettoeinkünfte der Einkommensteuer unterliegen?

b)

Reicht es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 59 und 60 EGV aus, wenn im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG nur die mit der zum Vergütungsanspruch führenden Tätigkeit im Inland wirtschaftlich zusammenhängenden Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, die der im EU-Ausland ansässige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner nachgewiesen hat, und etwaige weitere Betriebsausgaben in einem anschließenden Erstattungsverfahren berücksichtigt werden können?

c)

Sind die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie verstoßen wird, wenn die einem in den Niederlanden ansässigen Vergütungsgläubiger nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande in Deutschland zustehende Steuerbefreiung im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 i.V.m. § 50d Abs. 1 EStG zunächst unberücksichtigt bleibt und erst in einem nachfolgenden Freistellungs- oder Erstattungsverfahren berücksichtigt wird und auch der Vergütungsschuldner sich im Haftungsverfahren nicht auf die Steuerbefreiung berufen darf, während steuerfreie Einkünfte von Inländern keinem Steuerabzug unterliegen und daher auch keine Haftung wegen eines unterlassenen oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht kommt?

d)

Sind die Fragen zu 3.a bis c) anders zu beantworten, wenn der im EU-Ausland ansässige Vergütungsgläubiger im Zeitpunkt der Erbringung seiner Dienstleistung nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist?


11.9.2004   

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C 228/27


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 24. Juni 2004 in Sachen Wienand Meilicke, Heidi Christa Weyde und Marina Stöffler gegen Finanzamt Bonn-Innenstadt

(Rechtssache C-292/04)

(2004/C 228/55)

Das Finanzgericht Köln ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 24. Juni 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 9. Juli 2004 in Sachen Wienand Meilicke, Heidi Christa Weyde und Marina Stöffler gegen Finanzamt Bonn-Innenstadt, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG (in der in den Streitjahren geltenden Fassung), wonach nur die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung in Höhe von 3/7 der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet wird, mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 EGV vereinbar?


11.9.2004   

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C 228/27


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Gerechtshof Amsterdam vom 14. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Beemsterboer Coldstore Services B. V. gegen Inspecteur der Belastingdienst — Douanedistrict Arnhem

(Rechtssache C-293/04)

(2004/C 228/56)

Der Gerechtshof Amsterdam ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 14. Juni 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 9. Juli 2004, in dem Rechtsstreit Beemsterboer Coldstore Services B. V. gegen Inspecteur der Belastingdienst – Douanedistrict Arnhem um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Kann Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK n. F. (1) in einem Fall Anwendung finden, in dem die Entstehung der Zollschuld und die Nacherhebung vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stattgefunden haben?

2.

Wenn Frage 1 bejaht wird: Ist eine EUR.1-Bescheinigung, von der nicht festgestellt werden kann, dass sie tatsächlich unrichtig ist, weil der Ursprung der Waren, für die die Bescheinigung ausgestellt worden ist, bei einer nachträglichen Prüfung nicht bestätigt werden konnte, während den Waren allein deshalb die Präferenzbehandlung vorenthalten wird, eine „unrichtige Bescheinigung“ im Sinne von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK n. F., und wenn dies nicht der Fall ist, kann sich ein Betroffener dann doch mit Erfolg auf diese Bestimmung berufen?

3.

Wenn Frage 2 bejaht wird: Wer trägt die Beweislast dafür, dass die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, oder wer muss nachweisen, dass die ausstellenden Behörden offensichtlich wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten?

4.

Wenn Frage 1 verneint wird: Kann sich ein Betroffener mit Erfolg auf Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK in der bis zum 19. Dezember 2000 geltenden Fassung in einem Fall berufen, in dem nachträglich nicht festgestellt werden kann, dass die Zollbehörden eine EUR.1-Bescheinigung zum Zeitpunkt der Ausstellung aus guten Gründen und zu Recht ausgestellt haben?


(1)  ABl. L 311 vom 12. Dezember 2000, S. 17.


11.9.2004   

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C 228/28


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Juzgado de lo Social Nr. 30 Madrid vom 5. Juli 2004 in dem Rechtsstreit C. Sarzkatzis Herrero gegen Instituto Madrileño de la Salud

(Rechtssache C-294/04)

(2004/C 228/57)

Der Juzgado de lo Social Nr. 30 Madrid legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 5. Juli 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. Juli 2004, in dem Rechtsstreit C. Sarzkatzis Herrero gegen Instituto Madrileño de la Salud ein Vorabentscheidungseruchen vor.

Der Juzgado de lo Social Nr. 30 Madrid ersuchte den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Sind die Gemeinschaftsvorschriften über den Mutterschaftsurlaub und die Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung dahin auszulegen, dass einer Frau, die sich im Mutterschaftsurlaub befindet und in dieser Lage eine Stelle im öffentlichen Dienst erhält, dieselben Rechte zustehen müssen wie den anderen Bewerbern, die erfolgreich am Auswahlverfahren für den Zugang zum öffentlichen Dienst teilgenommen haben?

2.

Stellt unabhängig davon, was für den Fall gilt, dass das Dienstverhältnis einer Bediensteten, die zum ersten Mal Zugang zu einer Beschäftigung hat, zwar wegen des Mutterschaftsurlaubs suspendiert war, aber bereits bestand, der Zugang zur Stellung als zur Belegschaft gehörende Bedienstete oder als Festangestellte eines der Rechte auf Beförderung innerhalb der Beschäftigung dar, deren Wirksamwerden nicht dadurch beeinträchtigt werden darf, dass die betreffende Frau sich im Mutterschaftsurlaub befindet?

3.

Hat die Bedienstete auf Zeit, die sich zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Dauerplanstelle erhält, im Mutterschaftsurlaub befindet, dann, wenn im konkreten Fall die genannten Vorschriften, insbesondere die Vorschriften über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung Anwendung finden oder wenn bereits ein Beschäftigungsverhältnis besteht, einen Anspruch darauf, ihre Stelle anzutreten und verbeamtet zu werden, mit allen damit verbundenen Rechten, etwa dem Recht auf den Beginn ihrer Laufbahn und die Berechnung ihres Dienstalters ab diesem Zeitpunkt, und dies unter denselben Voraussetzungen wie die anderen Bewerber, die eine Stelle erhalten haben, unabhängig davon, dass nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften in ihrem Fall die Ausübung der mit der effektiven Leistung des Dienstes verbundenen Rechte bis zum tatsächlichen Dienstantritt ausgesetzt werden kann?


11.9.2004   

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C 228/28


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Raad van State vom 13. Juli 2004 in dem Rechtsstreit M. G. Eman und O. B. Sevinger gegen College van burgemeester en wethouders van Den Haag

(Rechtssache C-300/04)

(2004/C 228/58)

Der Raad van State ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 13. Juli 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 15. Juli 2004, in dem Rechtsstreit M. G. Eman und O. B. Sevinger gegen College van burgemeester en wethouders van Den Haag um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist der zweite Teil des Vertrages auf Personen anwendbar, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in einem Gebiet ansässig oder wohnhaft sind, das zu den ÜLG im Sinne des Artikels 299 Absatz 3 EG gehört und besondere Beziehungen zu diesem Mitgliedstaat unterhält?

2.

Falls nicht, steht es den Mitgliedstaaten angesichts des Artikels 17 Absatz 1 Satz 2 EG frei, ihre Staatsangehörigkeit den in dem ÜLG im Sinne des Artikels 299 Absatz 3 EG ansässigen oder wohnhaften Personen zu verleihen?

3.

Ist Artikel 19 Absatz 2 EG, auch im Licht der Artikel 189 und 190 Absatz 1 EG, so auszulegen, dass — abgesehen von in nationalen Rechtssystemen nicht unüblichen Ausnahmen, wie z. B. der Aberkennung des Wahlrechts aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder aufgrund von Geschäftsunfähigkeit — die Eigenschaft als Unionsbürger, selbst wenn die Person in dem ÜLG ansässig oder wohnhaft ist, ohne weiteres mit dem aktiven und passiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament einhergeht?

4.

Stehen die Artikel 17 und 19 Absatz 2 EG, zusammen und im Licht des Artikels 3 Absatz 1 des Zusatzprotokolls in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betrachtet, dem entgegen, dass Personen, die keine Unionsbürger sind, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament besitzen?

5.

Stellt das Gemeinschaftsrecht Anforderungen an die Art des zu gewährenden Schadensausgleichs, wenn das nationale Gericht – auch auf der Grundlage der Antworten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf die oben angeführten Fragen – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eintragung von Personen, die in den Niederländischen Antillen oder in Aruba ansässig oder wohnhaft sind und die die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, im Hinblick auf die Wahlen vom 10. Juni 2004 zu Unrecht unterblieben ist?


11.9.2004   

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C 228/29


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Voghera vom 1. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Lidl Italia srl gegen Comune di Stradella

(Rechtssache C-303/04)

(2004/C 228/59)

Das Tribunale Voghera ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 1. Juli 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. Juli 2004, in dem Rechtsstreit Lidl Italia srl gegen Comune di Stradella um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

Ist Artikel 1 der Richtlinie Nr. 83/189/EWG (nunmehr Nr. 98/34/ EG (1) in der Fassung, die zur Zeit in Kraft ist) über Normen und technische Vorschriften dahin auszulegen, dass unter den Begriff „technische Vorschrift“ in Artikel 1 eine nationale gesetzliche Vorschrift wie Artikel 19 des Gesetzes Nr. 93 vom 23. März 2001 fällt, die die Vermarktung von Stäbchen zur Reinigung der Ohren (besser bekannt als „cotton-stick“) in Italien verbietet, wenn sie aus nicht biologisch abbaubarem Material hergestellt sind?

Bei Bejahung der Frage Nr. 1: Hätte die italienische Regierung Artikel 19 des Gesetzes Nr. 93 vom 23. März 2001 der Europäischen Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie Nr. 83/189/EWG (nunmehr Nr. 98/34/EG) vorab notifizieren müssen, um seine Anwendung in Italien nach den Artikeln 8 und 9 der genannten Richtlinie genehmigen zu lassen?

Bei Bejahung der Frage Nr. 2 und für den Fall, dass Artikel 19 des Gesetzes Nr. 93/2001 der Europäischen Kommission nicht notifiziert wurde: Gestatten die Grundsätze und Regeln des freien Warenverkehrs nach Artikel 28 EG in Verbindung mit der Richtlinie Nr. 83/189/EWG (nunmehr Nr. 98/34/EG) dem italienischen Richter, die genannte nationale Vorschrift, die als rechtswidrig zu betrachten ist, nicht anzuwenden, soweit sie für Waren gilt, die aus einem anderen Land der Europäischen Union stammen?


(1)  ABl. L 204 vom 21.7.98, S. 37.


11.9.2004   

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C 228/29


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Gerechtshof Amsterdam vom 13. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Jacob Meijer B. V. gegen Inspecteur van de Belastingdienst — Douanedistrict Arnhem

(Rechtssache C-304/04)

(2004/C 228/60)

Der Gerechtshof Amsterdam ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 13. Juli 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Juli 2004, in dem Rechtsstreit Jacob Meijer B. V. gegen Inspecteur van de Belastingdienst — Douanedistrict Arnhem um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Ist die Verordnung (EG) Nr. 2086/97 (1) der Kommission vom 4. November 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wirksam, soweit danach Position 8543 89 79 der Kombinierten Nomenklatur die unter 2.3 beschriebenen Soundkarten umfasst?


(1)  ABl. L 312 vom 14. November 1997, S. 1.


11.9.2004   

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C 228/29


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Gerechtshof Amsterdam vom 13. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Eagle International Freight B. V. gegen Inspecteur van de Belastingdienst — Douanedistrict Arnhem

(Rechtssache C-305/04)

(2004/C 228/61)

Der Gerechtshof Amsterdam ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 13. Juli 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Juli 2004, in dem Rechtsstreit Eagle International Freight B. V. gegen Inspecteur van de Belastingdienst – Douanedistrict Arnhem um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Sind die Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 (1) und (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 (2), beide jeweils zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wirksam, soweit danach Position 8543 89 79 der Kombinierten Nomenklatur die unter 2.3 beschriebenen Soundkarten umfasst?


(1)   ABl. L 312 vom 14. November 1997, S. 1.

(2)  ABl. L 292 vom 30. Oktober 1998, S. 1.


11.9.2004   

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C 228/30


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Gerechtshof Amsterdam vom 13. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Compaq Computer International Corporation gegen Inspecteur van de Belastingdienst — Douanedistrict Arnhem

(Rechtssache C-306/04)

(2004/C 228/62)

Der Gerechtshof Amsterdam ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 13. Juli 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Juli 2004, in dem Rechtsstreit Compaq Computer International Corporation gegen Inspecteur van de Belastingdienst — Douanedistrict Arnhem um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Muss bei der Einfuhr von Computern, auf denen vom Verkäufer Betriebssysteme installiert wurden, zum Transaktionswert der Computer gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex (1) der Wert der dem Verkäufer vom Käufer kostenlos zur Verfügung gestellten Software hinzugerechnet werden, wenn deren Wert nicht im Transaktionswert enthalten ist?


(1)  ABl. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1.


11.9.2004   

DE

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C 228/30


Klage des Königreichs Spanien gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 22. Juli 2004

(Rechtssache C-310/04)

(2004/C 228/63)

Das Königreich Spanien hat am 22. Juli 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter des Klägers ist Miguel Muñoz Pérez, Abogado del Estado, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates, das durch Artikel 1 Absatz 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (1) eingefügt wurde, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Verletzung des Vertrages oder bei seiner Durchführung anzuwendender Rechtsnormen, da der Rat insofern gegen Absatz 3 der Protokolls Nr. 4 zur Akte über den Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften verstoßen habe, als der durch die Verordnung Nr. 864/2004 eingeführte neue Artikel 110b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 keine Beihilfe für die Baumwollerzeugung vorsehe.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da der Rat die im neuen Artikel 110b der Verordnung Nr. 1782/2003 getroffene Wahl des Stadiums der Öffnung der Samenkapseln als maßgebenden Zeitpunkt für die Bewilligung der Beihilfe nicht begründet habe.

Ermessensmissbrauch, da der Rat die ihm nach Absatz 6 des Protokolls Nr. 4 verliehene Befugnis, d. h. das Verfahren zur Anpassung der in diesem Protokoll vorgesehenen Beihilferegelung für Baumwolle, zu einem andern als dem festgelegten Zweck benutzt habe.

Verletzung des Vertrages oder bei seiner Durchführung anzuwendender Rechtsnormen, weil der Rat beim Erlass der angefochtenen Vorschriften gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts der Verhältnismäßigkeit, da die Instrumente zur Reformierung der Beihilferegelung für Baumwolle offensichtlich den Zielen zuwiderlaufe, die der Rat sich selbst gesetzt habe, und es außerdem andere, weniger belastende Instrumente zur Erreichung dieser Ziele gebe, und des Vertrauensschutzes verstoßen habe.


(1)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48. Berichtigung der in dieser Verordnung enthaltenen Fehler in ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 20.


11.9.2004   

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C 228/31


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 23. Juli 2004

(Rechtssache C-312/04)

(2004/C 228/64)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. Juli 2004 eine Klage gegen das Königreich der Niederlande beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Günter Wilms und Alexander Weimar.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Absatz 1, 6 Absatz 2, 10 Absatz 1 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (1) verstoßen hat, dass es

a)

in der Zeit bis zum 1. Januar 1992 in einer Reihe von Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Transporte mit Carnet TIR vermutet wurden, nicht unverzüglich die erforderlichen Aktivitäten entfaltet hat, die eine rasche Feststellung der Ansprüche der Gemeinschaften auf ihre Eigenmittel ermöglicht hätten;

b)

in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 1994 in einer Reihe von Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Transporte mit Carnet TIR vermutet wurden, die Ansprüche der Gemeinschaften auf ihre Eigenmittel verspätet festgestellt und diese Eigenmittel dadurch der Kommission verspätet zur Verfügung gestellt hat und;

c)

sich weigert, die damit verbundenen Verzugszinsen zu zahlen;

2.

dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Bei einer Prüfung in den Niederlanden im Jahr 1997 sei eine Verspätung bei der Feststellung der Eigenmittel aus Zöllen festgestellt worden. Diese Verspätung habe sich auf nicht beglichene Carnets TIR bezogen, die im Zeitraum 1991–1993 angenommen worden seien und für die die Zahlungsaufforderungen durch die niederländischen Behörden zu spät versandt worden seien.

Auch wenn vor 1992 keine konkrete Bestimmung bestanden habe, die angeben hätte, innerhalb welcher Frist nach dem normalen Abschluss des Geschäfts die Abgangsstelle tätig werden müsse, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet gewesen seien, tätig zu werden, bevor der Verstoß festgestellt und gegebenenfalls der Ort bestimmt sei, an dem er erfolgt sei. Die niederländischen Behörden hätten nicht mit der Sorgfalt gehandelt, die zur Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erforderlich sei. In den hier in Rede stehenden Fällen sei die Zahlungsaufforderung zwischen zwei Jahre und viereinhalb Monate und zwei Jahre und zehn Monate nach der Annahme des Carnets versandt worden. Eine so lange Zeit könne nicht mehr als mit der gebotenen Eile im Einklang stehend angesehen werden.

Ab dem 1. Januar 1992 hätten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit Artikel 11 des TIR-Übereinkommens bestimmte Fristen vorgesehen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen mussten. Dem Vorbringen der niederländischen Behörden, dass die betreffenden Fristen lediglich in Verwaltungsvorschriften und nicht in gesetzlichen Regelungen enthalten seien und dass es rechtlich nicht zulässig sei, mit der Beitreibung zu beginnen, solange das Nachveranlagungsverfahren nicht abgeschlossen sei, könne nicht gefolgt werden.

Wie die von der Kommission vorgenommenen Kontrollen ergeben hätten, hätten die Niederlande im Durchschnitt über ein Jahr nach Ablauf der (äußersten) Gesamtfrist von 15 Monaten mit der Beitreibung begonnen und somit die Eigenmittel der Kommission verspätet zur Verfügung gestellt; daher seien die Niederlande zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 1.


11.9.2004   

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C 228/31


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana vom 12. Juli 2004 in dem Rechtsstreit R. M. Torres Aucejo gegen Fondo de Garantía Salarial

(Rechtssache C-314/04)

(2004/C 228/65)

Das Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 12. Juli 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 26. Juli 2004, in dem Rechtsstreit R. M. Torres Aucejo gegen Fondo de Garantía Salarial um Vorabentscheidung über Fragen, die mit denen in der Rechtssache C-520/03 (1) übereinstimmen.


(1)  ABl. C 59 vom 6.3.2004.


11.9.2004   

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C 228/31


Klage des Europäischen Parlaments gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 27. Juli 2004

(Rechtssache C-317/04)

(2004/C 228/66)

Das Europäische Parlament hat am 27. Juli 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers sind R. Passos und N. Lorenz, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Das Europäische Parlament beantragt,

den Beschluss 2004/496/EG des Rates vom 17. Mai 2004 (1) für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Parlament stützt seine Klage auf fünf Klagegründe.

Mit den ersten beiden Gründen wird die Rechtsgrundlage für den streitigen Beschluss beanstandet. Erstens sei der Rückgriff auf Artikel 95 EG insbesondere angesichts der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt; im Übrigen lasse sich eine Befugnis der Gemeinschaft zum Abschluss des Abkommens deshalb nicht auf Artikel 95 EG stützen, weil dieses Abkommen Datenverarbeitungen betreffe, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 zum Schutz personenbezogener Daten ausgenommen seien. Zweitens impliziere das Abkommen eine Änderung dieser Richtlinie, die nach dem Verfahren des Artikels 251 EG erlassen worden sei, und hätte deshalb nur nach Zustimmung des Parlaments geschlossen werden können.

Mit seinem dritten Klagegrund macht das Parlament geltend, dass mit dem Abschluss des Abkommens gegen Grundrechte verstoßen worden sei, und zwar insbesondere gegen das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das in seinem Kernbereich betroffen sei, und dass das Abkommen zudem einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privatleben darstelle, was gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße.

Der vierte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der insbesondere darin liege, dass das Abkommen die Übermittlung einer übermäßigen Zahl von Fluggastdaten und eine zu lange Speicherzeit durch die amerikanischen Behörden vorsehe.

Schließlich beruft sich das Parlament darauf, dass es an einer für einen Rechtsakt mit derart besonderen Merkmalen hinreichenden Begründung fehle und dass gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Artikel 10 EG verstoßen worden sei, berücksichtige man die sehr ungewöhnlichen Umstände bei Erlass des angefochtenen Beschlusses, der während des Gutachtenverfahrens 1/04 vor dem Gerichtshof über Aspekte, bei denen es um eindeutig rechtliche Fragen gehe, ergangen sei.


(1)  Beschluss 2004/496/EG des Rates vom 17. Mai 2004 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security (ABl. L 183 vom 20. Mai 2004, S. 83).


11.9.2004   

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C 228/32


Klage des Europäischen Parlaments gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Juli 2004

(Rechtssache C-318/04)

(2004/C 228/67)

Das Europäische Parlament hat am 27. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers sind H. Duintjer Tebbens und A. Caiola; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Das Europäische Parlament beantragt,

die Entscheidung 2004/535/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Mai 2004 (1) nach Artikel 230 EG für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Europäische Parlament führt vier Klagegründe für seine Klage an, nämlich eine Überschreitung von Befugnissen durch die Kommission, eine Verletzung wesentlicher Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG, eine Verletzung von Grundrechten und eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Was die Befugnisüberschreitung angehe, so habe die Kommission die Entscheidung ultra vires erlassen, ohne die Bestimmungen der Grundrichtlinie 95/46/EG zum Schutz personenbezogener Daten zu beachten, und insbesondere unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46, der Tätigkeiten ausschließe, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fielen.

Im Übrigen betont das Europäische Parlament folgende Gesichtspunkte: Das CBP (Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika) sei kein Drittland im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 95/46, die Entscheidung über die Angemessenheit erlaube Übermittlungen an andere amerikanische Regierungsbehörden sowie in Drittländer, die Entscheidung impliziere eine Verletzung des Artikels 13 der Richtlinie 95/46 über die Einschränkungen und Ausnahmen hinsichtlich der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (den Mitgliedstaaten vorbehaltene Einschränkungen und Ausnahmen), und auf der Grundlage der Entscheidung habe das CBP direkten Zugriff auf die Fluggastdatensätze, der in der Richtlinie nicht vorgesehen sei. Angesichts der Interdependenz zwischen der Entscheidung über die Angemessenheit und der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten müsse die Entscheidung als eine Maßnahme angesehen werden, die nicht für das verfolgte Ziel, nämlich die Übermittlung von Fluggastdaten durchzusetzen, geeignet sei.

Mit seinem zweiten Klagegrund macht das Europäische Parlament geltend, dass die Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit auch die wesentlichen Grundsätze der Richtlinie 95/46 verletze. Insbesondere sei das mit der Entscheidung angestrebte Ziel der Datenverarbeitung mit dem Ziel der ursprünglichen Datenverarbeitung unvereinbar; man stelle fest, dass es keine rechtliche Verpflichtung zur Datenverarbeitung gebe; die Grundsätze der Grundrichtlinie seien im Hinblick auf die Verarbeitung sensibler Daten und auf das Zugriffsrecht sowie im Hinblick auf die damit zusammenhängenden Rechte verletzt; das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz sei nicht gewährleistet, und die Erlaubnis zur Datenübermittlung an andere amerikanische Behörden und in andere Länder sei ohne tatsächlichen und wirksamen Schutz mit der Richtlinie 95/46 unvereinbar.

Drittens trägt das Europäische Parlament vor, dass die Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit Grundrechte verletze, insbesondere das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, wie sie in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Anwendung durch den Gerichtshof und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewährleistet würden.

Als vierten Klagegrund macht das Parlament geltend, dass die Entscheidung über die Angemessenheit auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass eine übermäßige Zahl von Fluggastdatensätzen übermittelt werden könne und dass diese Daten zu lange von den amerikanischen Behörden gespeichert werden könnten.


(1)  Entscheidung 2004/535/EG der Kommission vom 14. Mai 2004 über die Angemessenheit des Schutzes der personenbezogenen Daten, die in den Passenger Name Records enthalten sind, welche dem United States Bureau of Customs and Border Protection übermittelt werden (ABl. L 235, S. 11).


11.9.2004   

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C 228/33


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 23. Juli 2004

(Rechtssache C-319/04)

(2004/C 228/68)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. Juli 2004 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist G. Rozet; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Frankreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten — Anhang: Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 30. Juni 2002 abgelaufen.


(1)  ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33.


11.9.2004   

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C 228/33


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 27. Juli 2004

(Rechtssache C-320/04)

(2004/C 228/69)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 27. Juli 2004 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist D. Martin; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 19. Juli 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.


11.9.2004   

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C 228/34


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Großherzogtum Luxemburg, eingereicht am 2. August 2004

(Rechtssache C-333/04)

(2004/C 228/70)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 2. August 2004 eine Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Denis Martin und Horstpeter Kreppel; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 (1) über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)1, verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 30. Juni 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57.


11.9.2004   

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C 228/34


Streichung der Rechtssache C-257/02 (1)

(2004/C 228/71)

Mit Beschluss vom 6. Mai 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-257/02 (Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofes) — Stuij en de Man B. V. gegen Republik Österreich — angeordnet.


(1)  ABl. C 247 vom 12.10.2002.


11.9.2004   

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C 228/34


Streichung der Rechtssache C-322/02 (1)

(2004/C 228/72)

Mit Beschluss vom 17. Mai 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-322/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Augsburg) — Eva-Maria Weller gegen Deutsche Angestellten-Krankenkasse — angeordnet.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.


11.9.2004   

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C 228/34


Streichung der Rechtssache C-349/02 (1)

(2004/C 228/73)

Mit Beschluss vom 3. Mai 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-349/02 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik — angeordnet.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.


11.9.2004   

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C 228/34


Streichung der Rechtssache C-450/02 (1)

(2004/C 228/74)

Mit Beschluss vom 5. Mai 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-450/02 (Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs) — Finanzamt Kassel-Goethestraße gegen Qualitair Engineering Services Ltd — angeordnet.


(1)  ABl. C 70 vom 22.3.2003.


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C 228/35


Streichung der Rechtssache C-454/02 (1)

(2004/C 228/75)

Mit Beschluss vom 8. Juni 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-454/02 (Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundessozialgerichts) — Karin Bautz gegen AOK Baden-Württemberg — angeordnet.


(1)  ABl. C 70 vom 22.3.2003.


11.9.2004   

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C 228/35


Streichung der Rechtssache C-76/03 (1)

(2004/C 228/76)

Mit Beschluss vom 10. Mai 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-76/03 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich — angeordnet.


(1)  ABl. C 83 vom 5.4.2003.


11.9.2004   

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C 228/35


Streichung der Rechtssache C-474/03 (1)

(2004/C 228/77)

Mit Beschluss vom 17. Mai 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-474/03 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik — angeordnet.


(1)  ABl. C 7 vom 10.1.2004.


11.9.2004   

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C 228/35


Streichung der Rechtssache C-538/03 (1)

(2004/C 228/78)

Mit Beschluss vom 24. Juni 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-538/03 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland — angeordnet.


(1)  ABl. C 71 vom 20.3.2004.


GERICHT ERSTER INSTANZ

11.9.2004   

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C 228/36


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 10. Juni 2004

in den verbundenen Rechtssachen T-153/01 und T-323/01: Mercedes Alvarez Moreno gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Hilfskraft - Konferenzdolmetscher - Artikel 74 BSB - Ende des Beschäftigungsverhältnisses)

(2004/C 228/79)

Verfahrenssprache: Französisch

In den verbundenen Rechtssachen T-153/01 und T-323/01, Mercedes Alvarez Moreno, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte in der Rechtssache T-153/01: zunächst Rechtsanwälte G. Vandersanden und D. Dugois, dann Rechtsanwalt Vandersanden, und in der Rechtssache T-323/01: Rechtsanwälte Vandersanden und L. Levi, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst F. Clotuche-Duvieusart und M. Langer, dann F. Clotuche-Duvieusart et D. Martin), wegen Aufhebung der Schreiben der Kommission vom 13. und 23. Februar 2001, mit denen der Klägerin mitgeteilt wurde, dass es der Kommission nicht mehr möglich sei, Konferenzdolmetscher von mehr als 65 Jahren zu beschäftigen, und wegen Schadensersatzes hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke — Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat — am 10. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage in der Rechtssache T-153/01 wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Im Rahmen der Klage in der Rechtssache T-323/01 wird die Entscheidung vom 23. Februar 2001 aufgehoben.

3.

Im Übrigen wird die Klage in der Rechtssache T-323/01 abgewiesen.

4.

Jede der Parteien trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Klage in der Rechtssache T-153/01.

5.

Die Kommission trägt die gesamten Kosten im Zusammenhang mit der Klage in der Rechtssache T-323/01.


(1)   ABl. C 275 vom 29.9.2001.


11.9.2004   

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C 228/36


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 10. Juni 2004

in der Rechtssache T-258/01, Pierre Eveillard gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Disziplinarordnung - Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe - Artikel 11 und 14 des Statuts - Vertrag über die Bewachung der Gebäude der Kommission)

(2004/C 228/80)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-258/01, Pierre Eveillard, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 2001 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 13. März 2001, mit der er die von der Anstellungsbehörde am 19. Dezember 2000 erlassene Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarstrafe der Rückstufung um zwei Dienstaltersstufen angefochten hat, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke — Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat — am 10. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung vom 19. Dezember 2000, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Rückstufung um zwei Dienstaltersstufen verhängt wurde, wird aufgehoben.

2.

Die Kommission trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 369 vom 22.12.2001.


11.9.2004   

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C 228/37


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 10. Juni 2004

in der Rechtssache T-276/01: Mély Garroni gegen Europäisches Parlament (1)

(Beamte - Hilfskraft - Konferenzdolmetscher - Artikel 74 BSB - Ende des Beschäftigungsverhältnisses)

(2004/C 228/81)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-276/01, Mély Garroni, wohnhaft in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden, gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: H. von Hertzen und J. de Wachter, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung, Konferenzdolmetscher, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr zu beschäftigen, und wegen Schadensersatzes hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke — Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat — am 10. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung des Parlaments vom 24 Januar 2001 und die Entscheidung des Parlaments vom 20. Juli 2001, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Parlament trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 3 vom 5.1.2002.


11.9.2004   

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C 228/37


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 10. Juni 2004

in der Rechtssache T-307/01: Jean-Paul François gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Disziplinarordnung - Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe - Vertrag über die Bewachung der Gebäude der Kommission - Angemessene Frist - Strafverfahren - Schadensersatzklage)

(2004/C 228/82)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-307/01, Jean-Paul François, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Wavre (Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Colson, Zustellungsanschrift in Luxemburg), gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtiger: J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 5. April 2001, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe verhängt wurde, und wegen Ersatzes des dem Kläger entstandenen materiellen und immateriellen Schadens hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. Carcía-Valdecasas und J. D. Cooke — Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat — am 10. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung der Kommission vom 5. April 2001, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe verhängt worden ist, wird aufgehoben.

2.

Die Kommission wird verurteilt, 8000 EUR als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen.

3.

Die Kommission trägt sämtliche Kosten.


(1)  ABl. C 56 vom 2.3.2002.


11.9.2004   

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C 228/37


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

22. Juni 2004

in der Rechtssache T-185/02: Claude Ruiz-Picasso u. a. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Widerspruch - Verwechslungsgefahr - Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke PICARO - Ältere Wortmarke PICASSO)

(2004/C 228/83)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-185/02, Claude Ruiz-Picasso, wohnhaft in Paris (Frankreich), Paloma Ruiz-Picasso, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich), Maya Widmaier-Picasso, wohnhaft in Paris, Marina Ruiz-Picasso, wohnhaft in Genf (Schweiz), Bernard Ruiz-Picasso, wohnhaft in Paris, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Gielen, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: G. Schneider und U. Pfleghar), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: DaimlerChrysler AG mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Völker, Zustellungsanschrift in Luxemburg, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 18. März 2002 (Sache R 0247/2001-3) in einem Widerspruchsverfahren zwischen der „Succession Picasso“ und der DaimlerChrysler AG hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij, — Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin — am 22. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 202 vom 24.8.2002.


11.9.2004   

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C 228/38


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 24. Juni 2004

in der Rechtsache T-190/02: Anita Jannice Österholm gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Auf den Jahresurlaub angerechnete Abwesenheit - Fristen - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)

(2004/C 228/84)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-190/02, Anita Jannice Österholm, wohnhaft in Stockholm (Schweden), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. R. Iturriagagoitia Bassas, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und V. Joris im Beistand von A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Abwesenheit der Klägerin vom 8. bis zum 31. Juli 2000 auf ihren Jahresurlaub anzurechnen, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse — Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat — am 24. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 202 vom 24.8.2002.


11.9.2004   

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C 228/38


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

22. Juni 2004

in der Rechtssache T-66/03: Koffiebranderij en Theehandel „Drie Mollen sinds 1818“ BV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Galáxia“ - Ältere nationale und internationale Wortmarken GALA - Relatives Eintragungshindernis - Zurückweisung des Widerspruchs - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2004/C 228/85)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-66/03, Koffiebranderij en Theehandel „Drie Mollen sinds 1818“ BV mit Sitz in 's-Hertogenbosch (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Steinhauser, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: J. Novais Gonçalves und S. Laitinen), anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle): Manuel Nabeiro Silveira, Lda, mit Sitz in Campo Maior (Portugal), betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Dezember 2002 (R 270/2001-2) in einem Widerspruchsverfahren zwischen der Koffiebranderij en Theehandel „Drie Mollen sinds 1818“ BV und der Manuel Nabeiro Silveira, Lda, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood — Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat — am 22. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 124 vom 24.5.2003.


11.9.2004   

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C 228/38


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

10. Juni 2004

in der Rechtssache T-315/02: Svend Klitgaard gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Schiedsklausel - Im Rahmen des Programms PLAN Cluster D geschlossener Vertrag - Reisekosten - Einziehungskosten - Verspätete Zahlung)

(2004/C 228/86)

Verfahrenssprache: Dänisch

In der Rechtssache T-315/02, Svend Klitgaard, wohnhaft in Skørping (Dänemark), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Koll Espensen, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. Støvlbæk und C. Giolito als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P. Heidmann, Zustellungsanschrift in Luxemburg), betreffend eine Klage gemäß Artikel 238 EG auf Erstattung von 19 867,40 Euro, die der Kläger seinen Angaben nach in Verbindung mit der Durchführung des im Rahmen des Projekts Plant Life Assessment Network (PLAN), Abschnitt D, geschlossenen Vertrages Nr. 32.0166 ausgelegt hat, zuzüglich Verzugszinsen sowie auf Zahlung einer Einziehungsentschädigung zuzüglich Verzugszinsen, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke – Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin – am 10. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt seine eigenen sowie die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 323 vom 21.12.2002.


11.9.2004   

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C 228/39


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 10. Juni 2004

in der Rechtssache T-330/03, Xanthippi Liakoura gegen Rat der Europäischen Union (1)

(Beamte - Ablehnung der Beförderung - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage)

(2004/C 228/87)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-330/03, Xanthippi Liakoura, Beamtin des Rates der Europäischen Union, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. A. Martin, gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Sims und M. F. Anton) wegen Aufhebung der Entscheidung des Rates, die Klägerin im Beförderungsjahr 2002 nicht nach Besoldungsgruppe C 1 zu befördern, und wegen Schadensersatzes hat das Gericht (Einzelrichterin: P. Lindh) — Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat — am 10. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 289 vom 29.11.2003.


11.9.2004   

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C 228/39


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 26. Mai 2004

in der Rechtssache T-165/02, Enrique José Lloris Maeso gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Anfechtungsklage - Untätigkeit des Klägers - Erledigung der Hauptsache)

(2004/C 228/88)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache T-165/02, Enrique José Lloris Maeso, wohnhaft in Valencia (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Julian Bosch Abaraca, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: Julian Currall im Beistand der Rechtsanwälte José Rivas Andrés und Juan José Gutiérrez Gisber, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/10/01, wonach dem Kläger im Vorauswahlverfahren eine Punktzahl erteilt wurde, die es nicht ermöglichte, ihn zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood — Kanzler: H. Jung — am 26. Mai 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1)

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2)

Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 261 vom 26.10.2002.


11.9.2004   

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C 228/39


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 14. Juni 2004

in der Rechtssache T-267/02: Rewe-Zentral AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Teilweise Ablehnung des Antrags auf Eintragung - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)

(2004/C 228/89)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-267/02 REWE-ZENTRAL AG mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Eichmann, G. Barth, U. Blumenröder, C. Niklas-Falter, M. Kinkeldey, K. Brandt, A. Franke, U. Stephani, B. Allekotte, E. Pfrang, K. Lochner und B. Ertle, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: J. Weberndorfer und G. Schneider), Streithelferin vor dem Gericht: Fritidsresor AB mit Sitz in Stockholm, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Sander, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Juli 2002 (Sache R 888/2000-1) über die Anmeldung des Zeichens Atlasreisen als Gemeinschaftsmarke hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie des Richters A. W. H. Meij und der Richterin I. Pelinkánová — Kanzler: H. Jung — am 14. Juni 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.


11.9.2004   

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C 228/40


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 7. Juni 2004

in der Rechtssache T-333/02: Gestoras Pro-Amnistía u. a. gegen Rat der Europäischen Union (1)

(Nichtigkeitsklage - Justiz und Inneres - Gemeinsamer Standpunkt des Rates - Maßnahmen in Bezug auf Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind - Offensichtliche Unzuständigkeit - Offensichtlich unbegründete Klage)

(2004/C 228/90)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-333/02, Gestoras Pro-Amnistía, Juan Mari Olano Olano, wohnhaft in Gradignan (Frankreich), und Julen Zelarain Errasti, wohnhaft in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Rouget, gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Vitsentzatos und M. Bauer), unterstützt durch Königreich Spanien, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: zunächst P. Ormond, sodann C. Jackson, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Ersatzes des Schadens, den die Kläger angeblich aufgrund der Aufnahme der Gestoras Pro-Amnistía in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Sinne von Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93), des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP des Rates vom 2. Mai 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (ABl. L 116, S. 75) und des Gemeinsamen Standpunkts 2002/462/GASP des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340 (ABl. L 160, S. 32) erlitten haben, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood — Kanzler: H. Jung — am 7. Juni 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 25.1.2003.


11.9.2004   

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C 228/40


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 27. Mai 2004

in der Rechtssache T-358/02, Deutsche Post AG und DHL International Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Staatliche Beihilfen - Genehmigung von Beihilfen der italienischen Behörden an Poste italiane durch die Kommission - Nichtigkeitsklage von Wettbewerbern - Unzulässigkeit)

(2004/C 228/91)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-358/02, Deutsche Post AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), DHL International Srl mit Sitz in Rozzano (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Di Bucci, J. Flett und V. Kreuschitz), unterstützt durch Italienische Republik (Bevollmächtigte: zunächst U. Leanza, dann I. Braguglia, Zustellungsanschrift in Luxemburg) und durch Poste Italiane SpA mit Sitz in Rom (Italien) (Bevollmächtigte: B. O'Connor, solicitor, und A. Fratini, avvocato), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/782/EG der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Poste Italiane SpA (vormals Ente Poste Italiane) gewährt hat (ABl. L 282, S. 29), hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung, der Richterin V. Tiili sowie der Richter A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. J. Forwood — Kanzler: H. Jung — am 27. Mai 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerinnen tragen ihre eigene Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Poste Italiane SpA. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 22.2.2003.


11.9.2004   

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C 228/40


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 2. Juli 2004

in der Rechtssache T-9/03, COLDIRETTI – Federazione Regionale Coltivatori Diretti della Sardegna und CIA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Staatliche Beihilfen - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Entscheidung, mit der eine Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Von den Vertretern der potenziellen Begünstigten dieser Regelung erhobene Klage - Unzulässigkeit)

(2004/C 228/92)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache T-9/03, COLDIRETTI — Federazione Regionale Coltivatori Diretti della Sardegna mit Sitz in Cagliari (Italien), CIA — Confederazione Italiana Agricoltori della Sardegna mit Sitz in Cagliari (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Dore und F. Ciulli, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: V. di Bucci, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 2002/785/EG der Kommission vom 7. Mai 2002 über die Beihilfen, die Italien gemäß Artikel 21 des Gesetzes der Region Sardinien Nr. 21/2000 Landwirtschaftsbetrieben gewähren möchte, die andere Brennstoffe als Erdgas verwenden, hilfsweise wegen Ersatzes des angeblich den Klägerinnen infolge dieser Entscheidung entstandenen Schadens, hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung, der Richter A. W. H. Meij, N. J. Forwood, der Richterin I. Pelikánová sowie des Richters S. S. Papasavvas — Kanzler: H. Jung — am 2. Juli 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 55 vom 8.3.2003.


11.9.2004   

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C 228/41


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 27. Mai 2004

in der Rechtssache T-61/03: Irwin Industrial Tool Co. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Wortmarke QUICK-GRIP - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Ablehnung der Eintragung - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2004/C 228/93)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-61/03, Irwin Industrial Tool Co. mit Sitz in Hoffman Estates, Illinois (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: G. Farrington, Solicitor, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: G. Humphreys und S. Laitinen) betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 20. November 2002 (Sache R 110/2002-3) über die Ablehnung der Eintragung der Wortmarke QUICK-GRIP als Gemeinschaftsmarke, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras — Kanzler: H. Jung — am 27. Mai 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 101 vom 26.4.2003.


11.9.2004   

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C 228/41


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 9. Juni 2004

in der Rechtssache T-96/03: Manel Camós Grau gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf die Verwaltung und die Finanzierung des Instituts für Europäisch- Lateinamerikanische Beziehungen - Eventueller Interessenkonflikt bei einem Ermittler - Entscheidung über die Entfernung des Ermittlers aus dem Team - Nichtigkeitsklage - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit)

(2004/C 228/94)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T 96/03, Manel Camós Grau, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. A. Lucas, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst H. van Lier, sodann J. F. Pasquier und C. Ladenburger, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 17. Mai 2002, zur Vermeidung jeden Anscheins eines Interessenkonflikts einen der Ermittler von der das Institut für Europäisch- Lateinamerikanische Beziehungen betreffenden Untersuchung auszuschließen, ohne die von diesem Ermittler getroffenen Maßnahmen aufzuheben, sowie der stillschweigenden Entscheidung über die Zurückweisung der am 29. Juli 2002 gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde des Klägers und wegen Ersatzes des immateriellen Schadens und Laufbahnschadens, den der Kläger aufgrund dieser Entscheidungen angeblich erlitten hat, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras — Kanzler: H. Jung — am 9. Juni 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


11.9.2004   

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C 228/42


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 2. Juni 2004

in der Rechtssache T-123/03: Pfizer Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Humanarzneimittel - Einleitung des Verfahrens nach Artikel 32 der Richtlinie 2001/83/EG gemäß Artikel 30 dieser Richtlinie - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit)

(2004/C 228/95)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-123/03, Pfizer Ltd mit Sitz in Sandwich, Kent (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, Barrister K. Bacon und Solicitors I. Dodds-Smith und T. Fox, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. Støvlbæk und X. Lewis, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 6. Januar 2003, gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) in Bezug auf Lopid ein Verfahren zur Verweisung an die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) einzuleiten, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras — Kanzler: H. Jung — am 2. Juni 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 171 vom 19.7.2003.


11.9.2004   

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C 228/42


BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 25. Mai 2004

in der Rechtssache T-264/03: Jürgen Schmoldt u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie individuell betreffen - Entscheidung - Wärmedämmnormen - Unzulässigkeit)

(2004/C 228/96)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T–264/03, Jürgen Schmoldt, wohnhaft in Dallgow-Döberitz (Deutschland), Kaefer Isoliertechnik GmbH & Co. KG mit Sitz in Bremen (Deutschland), Hauptverband der Deutschen Bauindustrie eV mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Professor H.-P. Schneider, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: K. Wiedner im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung des Artikels 1 in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2003/312/EG der Kommission vom 9. April 2003 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Normen für Wärmedämmstoffe, Geotextilien, ortsfeste Löschanlagen und Gips-Wandbauplatten entsprechend der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 114, S. 50) hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse — Kanzler: H. Jung — am 25. Mai 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-264/03 R.


(1)  ABl. C 239 vom 4.10.2003.


11.9.2004   

DE

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C 228/42


Klage der Ryanair Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. Mai 2004

(Rechtssache T-196/04)

(2004/C 228/97)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Ryanair Limited, Dublin (Irland), hat am 25. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind D. Gleeson und A. Collins, Barristers, sowie V. Power, Solicitor.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 12. Februar 2004 über die dem Luftfahrtunternehmen Ryanair von der Wallonischen Region und dem Flughafenbetreiber Brussels South Charleroi Airport bei seiner Niederlassung in Charleroi gewährten Vorteile für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft, die sich auf Billigflüge spezialisiert. Als sie eine Niederlassung am Flughafen Brüssel Süd Charleroi einrichtete, wurde sie von der belgischen Wallonischen Region mit einer Reihe von Beihilfemaßnahmen begünstigt. Mit der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass diese Maßnahmen zum Teil, d. h. die Reduzierung von Flughafenlandeabgaben sowie die Rabatte auf Bodenabfertigungsdienste, staatliche Beihilfen darstellten, die mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 EG unvereinbar seien. In der Entscheidung wurde eine Reihe von anderen Beihilfemaßnahmen, die der Klägerin von dem Flughafen gewährt worden waren, unter bestimmten Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.

Für ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung trägt die Klägerin vor, dass die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG verletzt sei. Insbesondere sei in der angefochtenen Entscheidung nicht begründet worden, warum die Wallonische Region und der Flughafen als unabhängige Einheiten behandelt worden seien, obwohl der Flughafen im Eigentum und unter der Kontrolle der Region stehe. Weiterhin sei nicht begründet worden, warum die Region als rechtsetzende oder regulierende Stelle und nicht als Flughafeneigentümer behandelt worden sei, und die Kommission habe Beweismaterial über das Verhalten anderer Flughäfen nicht geprüft und den Geschäftsplan des Flughafens nicht korrekt beurteilt.

Außerdem sei Artikel 87 EG fehlerhaft angewandt worden, da nicht alle Voraussetzungen von Absatz 1 dieses Artikels vorgelegen hätten; bei einer objektiven Betrachtung stelle die Vereinbarung keine staatliche Beihilfe dar, und die Kommission habe die Lage nicht aus der Sicht sowohl des angeblichen Beihilfegebers als auch des Begünstigten analysiert.


11.9.2004   

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Klage der Monique Negenman gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juni 2004

(Rechtssache T–255/04)

(2004/C 228/98)

Verfahrenssprache: Französisch

Monique Negenman, wohnhaft in Roosendaal (Niederlande), hat am 21. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Lucas Vogel.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 8. März 2004 (zugestellt am 11. März 2004), mit der die Anstellungsbehörde ihre am 25. November 2003 eingereichte Beschwerde gegen die Bescheide vom 23. und vom 30. Oktober 2003 zur Festsetzung des Anfangs- und des Enddatums ihres Mutterschaftsurlaubs zurückgewiesen hat, aufzuheben;

die Beklagte unter dem ausdrücklichen Vorbehalt späterer Erhöhung, Verminderung oder Präzisierung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin trägt vor, die Anstellungsbehörde habe das Anfangs- und das Enddatum ihres Mutterschaftsurlaubs falsch ermittelt.

Zur Begründung führt sie an, die Anstellungsbehörde habe dadurch gegen Artikel 58 des Statuts (in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung) verstoßen und den insbesondere in Artikel 35 des Statuts niedergelegten Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt., dass sie für die Festsetzung des Anfangs- und des Enddatums ihres Mutterschaftsurlaubs den tatsächlichen Tag ihrer Niederkunft zugrunde gelegt habe, während nach Artikel 58 des Statuts der Mutterschaftsurlaub sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Niederkunft, der in einer von dem betreffenden Beamten vorzulegenden Bescheinigung angegeben sei, beginne.


11.9.2004   

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Streichung der Rechtssache T-306/99 (1)

(2004/C 228/99)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 11. Mai 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-306/99 — Oliecentrum Nederland B. V., unterstützt durch Königreich der Niederlande, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 63 vom 4.3.2000.


11.9.2004   

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Streichung der Rechtssache T-307/99 (1)

(2004/C 228/100)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 11. Mai 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-307/99 — Oliecentrum Strijbos B. V., unterstützt durch Königreich der Niederlande, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften – angeordnet.


(1)  ABl. C 63 vom 4.3.2000.


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Streichung der Rechtssache T-308/99 (1)

(2004/C 228/101)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 24. Mai 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-307/99 — H. Peeters Service B. V., unterstützt durch Königreich der Niederlande, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 63 vom 4.3.2000.


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Streichung der Rechtssache T-310/99 (1)

(2004/C 228/102)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 11. Mai 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-310/99 — Strijbos en zoon B. V., unterstützt durch Königreich der Niederlande, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 63 vom 4.3.2000.


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Streichung der Rechtssache T-311/99 (1)

(2004/C 228/103)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 11. Mai 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-311/99 — Tankstation Haarhuis B. V., unterstützt durch Königreich der Niederlande, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 63 vom 4.3.2000.


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Streichung der Rechtssache T-312/99 (1)

(2004/C 228/104)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 11. Mai 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-312/99 — Technische Handelsonderneming Van Dooren B. V., unterstützt durch Königreich der Niederlande, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 63 vom 4.3.2000.


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Streichung der Rechtssache T-220/02 (1)

(2004/C 228/105)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Mit Beschluss vom 12. Mai 2004 hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Einzelrichterin: M. E. Martins Ribeiro) die Streichung der Rechtssache T-220/02 — Antonio Silva gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 247 vom 12.10.2002.


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Streichung der Rechtssache T-242/03 (1)

(2004/C 228/106)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

Mit Beschluss vom 25. Mai 2004 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-242/03 — Ulf Jacoby gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) — angeordnet.


(1)  ABl. C 200 vom 23.8.2003.


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Streichung der Rechtssache T-380/03 (1)

(2004/C 228/107)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

Mit Beschluss vom 6. Juli 2004 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-380/03 — Korn-og Foderstof Kompagniet gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 21 vom 24.1.2004.


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Streichung der Rechtssache T-423/03 (1)

(2004/C 228/108)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 24. Mai 2004 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-423/03 — Elisabeth Saskia SMIT gegen Europol — angeordnet.


(1)  ABl. C 47 vom 21.2.2004.


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Streichung der Rechtssache T-89/04 (1)

(2004/C 228/109)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 24. Mai 2004 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-89/04 — C. I. Bieger gegen Europol — angeordnet.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


III Bekanntmachungen

11.9.2004   

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(2004/C 228/110)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 201 vom 7.8.2004

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 190 vom 24.7.2004

ABl. C 179 vom 10.7.2004

ABl. C 168 vom 26.6.2004

ABl. C 156 vom 12.6.2004

ABl. C 146 vom 29.5.2004

ABl. C 106 vom 30.4.2004

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