ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
47. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2004/C 224/1 |
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2004/C 224/2 |
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2004/C 224/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3540 — CERBERUS/GDX) ( 1 ) |
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2004/C 224/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/3501 — SEB TRYGG LIV/CODAN PENSION) ( 1 ) |
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III Bekanntmachungen |
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Kommission |
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2004/C 224/5 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
8.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
7. September 2004
(2004/C 224/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2079 |
JPY |
Japanischer Yen |
132,54 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4362 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,68115 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,1335 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5325 |
ISK |
Isländische Krone |
87,63 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,3365 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9559 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5771 |
CZK |
Tschechische Krone |
31,713 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
247,86 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6575 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4273 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3828 |
ROL |
Rumänischer Leu |
41 075 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
240,01 |
SKK |
Slowakische Krone |
40,13 |
TRL |
Türkische Lira |
1 820 200 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,7453 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5648 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,421 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8687 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0567 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 389,99 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
8,026 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
8.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/2 |
VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKÜNFTE
(2004/C 224/02)
Liste der Zollbehörden, die von den Mitgliedstaaten zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft oder zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind (Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 6 Absatz 5 (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (2)).
Mitgliedstaat |
Zollbehörde |
BELGIEN |
Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
De heer Auditeur-generaal van financiën Dienst Nomenclatuur, Landbouw en Waarde R.A.C. Financietoren — bus 37 Kruidtuinlaan 50 B-1010 Brussel |
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Monsieur l'auditeur général des finances Service „Nomenclature, agriculture et valeur“ C.A.E. Tour Finances — Boîte postale 37 Boulevard du Jardin Botanique 50 B-1010 Bruxelles |
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Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind |
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De heer Gewestelijk directeur der douane en accijnzen Kattendijkdok — Oostkaai 22 B-2000 Antwerpen |
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De heer Gewestelijk directeur der douane en accijnzen Zuidlaan 33 B-1000 Brussel |
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Monsieur le Directeur régional des douanes et accises Boulevard du Midi 33 B-1000 Bruxelles |
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De heer Gewestelijk directeur der douane en accijnzen R.A.C. Ter Plaeten Sint-Lievenslaan 27 B-9000 Gent |
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De heer Gewestelijk directeur der douane en accijnzen Voorstraat 41-43-45 B-3500 Hasselt |
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Monsieur le Directeur régional des douanes et accises Cité administrative de l'État Rue de Fragnée 40 B-4000 Liège |
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Madame le Directeur régional des douanes et accises Centre administratif de l'État Chemin de l'Inquiétude B-7000 Mons |
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DÄNEMARK |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Alle regionalen Zoll- und Steuerbehörden |
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DEUTSCHLAND |
Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Oberfinanzdirektion Cottbus Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Berlin Grellstraße 16-31 D-10409 Berlin für Waren der Kapitel 10, 11, 20, 22, der Positionen 2301, 2302 und 2307 bis 2309 sowie der Kapitel 86 bis 92 und 94 bis 97 der Zollnomenklatur |
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Oberfinanzdirektion Hamburg Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Baumacker 3 D-22523 Hamburg für Waren der Kapitel 2, 3, 5, 9, 12 bis 16, 18, 23 (ohne Positionen 2301, 2302 und 2307 bis 2309), 24 und 27, der Positionen 3505 und 3506 sowie der Kapitel 38 bis 40, 45 und 46 der Zollnomenklatur |
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Oberfinanzdirektion Koblenz Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Frankfurt am Main Gutleutstraße 185 D-60327 Frankfurt am Main für Waren der Kapitel 25, 32, 34 bis 37 (ohne Positionen 3505 und 3506), 41 bis 43 und 50 bis 70 der Zollnomenklatur |
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Oberfinanzdirektion Köln Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Merianstraße 110 D-50765 Köln für Waren der Kapitel 17, 26, 28 bis 31, 33, 47 bis 49, 71 bis 83 und 93 der Zollnomenklatur |
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Oberfinanzdirektion Nürnberg Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt München Landsberger Straße 122 D-80339 München für Waren der Kapitel 1, 4, 6 bis 8, 19, 21, 44, 84 und 85 der Zollnomenklatur |
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Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind |
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Alle Zollstellen |
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ESTLAND |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Maksu-ja Tolliamet Narva mnt 9j 15176 Tallinn Eesti |
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FINNLAND |
Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Tullihallitus — Tariffiyksikkö Erottajankatu 2, PL 512 FIN-00101 Helsinki |
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Tullstyrelsen — Tariffenhet Skillnadsgatan 2, PB 512 FIN-00101 Helsingfors |
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Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind |
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Generalzolldirektion und alle Zollstellen |
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FRANKREICH |
Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Direction générale des douanes et droits indirects, bureau E4, 8, rue de la Tour-des-Dames F-75436 Paris Cedex 09 |
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Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind |
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Alle Zollstellen |
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GRIECHENLAND |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Υπουργειο Οικονομιασ & Οικονομικων Γενική Διεύθυνση Τελωνείων και Ειδικών Φόρων Κατανάλωσης Διεύθυνση Δασμολογική (17) Τμήμα Α (Δασμολογικό) Λεωφ. Αμαλίας 40 GR-105 58 Αθηνα |
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IRLAND |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Office of the Revenue Commissioners Customs Branch Customs Unit 4 (Tariff Classification) Government Offices Nenagh Co. Tipperary Ireland |
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ITALIEN |
Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Agenzia delle Dogane Ufficio Applicazione Tributi Via Mario Carucci, 71 I-00143 Roma |
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Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind |
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Alle zuständigen Zollstellen |
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LETTLAND |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Valsts Ienēmumu Dienests Galvenā muitas pārvalde Kr. Valdemāra iela 1a, Rīga LV-1841 Latvija |
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LITAUEN |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos Finansų ministerijos A. Jakšto g. 1/25, 01105, Vilnius, Lietuva |
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LUXEMBURG |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Direction des douanes et accises B.P. 1605 L-1016 Luxembourg |
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MALTA |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Binding Tariff Information Unit Customs House Valletta CMR 01 |
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NIEDERLANDE |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Belastingdienst/Douane Rotterdam/kantoor Laan op Zuid, t.a.v. team Expertise Waarde en Tarief, Postbus 50966 NL-3007 BJ Rotterdam |
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ÖSTERREICH |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte Vordere Zollamtsstraße 5 A-1030 Wien |
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POLEN |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Izba Celna w Warszawie Ul. Modliñska 4 03-216 Warszawa |
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PORTUGAL |
Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo Direcção de Serviços de Tributação Aduaneira Rua da Alfândega, n.o 5 P-1149-006 Lisboa |
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Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind |
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Alle zuständigen Zollstellen |
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SCHWEDEN |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Tullverket Box 12854 S-112 98 Stockholm |
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SLOVENIEN |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Republika Slovenija Ministrstvo za finance Carinska uprava Republike Slovenije Generalni Carinski Urad Šmartinska 55 1523 Ljubljana Slovenia |
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SLOWAKEI |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Colny urad Bratislava Oddelenie colnych tarif Mileticova 42 824 59 Bratislava Slovenska republica |
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SPANIEN |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Departamento de Aduanas e Impuestos Especiales Avda. Llano Castellano 17 E-28071 Madrid |
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TSCHECHISCHE REPUBLIK |
Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Celní ředitelství Praha Washingtonova 11 113 54 Prague Česká republika |
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Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind |
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Celní ředitelství Praha P.O. Box č 18 180 00 Prague 8 Česká republika |
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UNGARN |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Vám- és Pénzügyőrség Vegyvizsgáló Intézete 1163 Budapest Hősök fasora 20-24 |
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VEREINIGTES KÖNIGREICH |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
HM Customs and Excise Customs International Trade Operations 2nd Floor, Alexander House 21 Victoria Avenue Southend-on-Sea UK-Essex SS99 1AA |
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ZYPERN |
Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind |
Τμήμα Τελωνείων Υπουργείο Οικονομικών Γωνία Μ. Καραολή και Γρ. Αυξεντίου 1096 Λευκωσία Ταχ. Διεύθυνση: Αρχιτελωνείο, 1440 Λευκωσία |
(1) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(2) ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1.
8.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/7 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3540 — CERBERUS/GDX)
(2004/C 224/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 27. August 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
— |
gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
— |
in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 32004M3540. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/celex) |
8.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/7 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/3501 — SEB TRYGG LIV/CODAN PENSION)
(2004/C 224/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 1. September 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
— |
gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
— |
in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 32004M3501. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/celex) |
III Bekanntmachungen
Kommission
8.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 224/8 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“
Vorrangiger Themenbereich: „Nachhaltige Energiesysteme“
Kennnummer: FP6-2004-Energy-3
(2004/C 224/05)
1. |
Gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (1) nahm der Rat am 30. September 2002 eine Entscheidung über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (2) (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) an. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des spezifischen Programms nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) am 9. Dezember 2002 für das spezifische Programm ein Arbeitsprogramm (3) (nachstehend „Arbeitsprogramm“ genannt) mit den genauen Zielen sowie wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten und einem Zeitplan für die Durchführung an. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) (4) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend „Beteiligungsregeln“ genannt) sind Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterbreiten. |
2. |
Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen (nachstehend „Aufforderung“ genannt) umfasst diesen allgemeinen Teil sowie die im Anhang beschriebenen speziellen Bedingungen. In diesem Anhang sind insbesondere die Frist für die Einreichung der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, ein vorläufiger Termin für den Abschluss der Bewertungen, die vorläufige Mittelzuweisung, die jeweiligen Instrumente und Bereiche, die Kriterien für die Bewertung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die Mindestteilnehmerzahl und eventuelle Beschränkungen angegeben. |
3. |
Natürliche und juristische Personen, die die in den Beteiligungsregeln genannten Bedingungen erfüllen und die nicht unter eine der in Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) enthaltenen Ausschlussklauseln fallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt), werden hiermit aufgefordert, vorbehaltlich der Erfüllung der Beteiligungsregeln sowie der Bedingungen der betreffenden Aufforderung Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei der Kommission einzureichen. Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Antragsteller werden im Rahmen der Aushandlung der indirekten FTE-Maßnahme überprüft. Davor müssen die Antragsteller allerdings eine Erklärung unterzeichnet haben, nach der sie nicht unter einen der Fälle von Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung fallen. Darüber hinaus müssen sie der Kommission die in Artikel 173 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) aufgeführten Angaben übermittelt haben. Die Europäische Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Auf dieser Grundlage werden Frauen besonders ermutigt, entweder Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen einzureichen oder an der Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen mitzuwirken. |
4. |
Die Kommission stellt den Antragstellern für diese Aufforderungen Leitfäden zur Verfügung, die Informationen zur Abfassung und Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen enthalten. Die Kommission stellt auch Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren zur Verfügung (7). Diese Leitfäden und Leitlinien ebenso wie das Arbeitsprogramm und weitere Informationen zu den Aufforderungen sind bei der Europäischen Kommission unter folgenden Adressen erhältlich:
|
5. |
Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können folgendermaßen eingereicht werden:
Alle Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen aus zwei Teilen bestehen: den Formularen (Teil A) und dem Inhalt (Teil B). Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können offline oder online abgefasst und online eingereicht werden. Teil B der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen kann ausschließlich in PDF („portable document format“, kompatibel mit Adobe Version 3 oder höher mit „embedded fonts“) eingereicht werden. Komprimierte („gezippte“) Dateien werden ausgeschlossen. Zugänglich ist das EPSS-Softwareprogramm (zur Verwendung offline oder online) über die Cordis-Internetseiten: www.cordis.lu. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die online eingereicht werden und die unvollständig oder nicht lesbar sind oder Viren enthalten, werden ausgeschlossen. Versionen von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf beweglichen elektronischen Speichermedien (z. B. CD-ROM, Disketten), per Fax oder per E-Mail eingereicht wurden, werden ausgeschlossen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können auch unter Verwendung der Formblätter im Leitfaden für Antragsteller (nachstehend „auf Papier“ genannt) oder unter Verwendung der Offline-Version des EPSS abgefasst und eingereicht werden. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf Papier eingereicht wurden und die unvollständig sind, werden ausgeschlossen. Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Vorschlagseinreichungsverfahren können Sie Anhang J der Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren entnehmen. |
6. |
Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf Papier per Post eingereicht werden, müssen bei der Kommission unter der nachstehenden und als solcher ausgewiesenen Adresse eingehen:
Bei Direktzustellung (einschließlich privater Kurierdienste (9)) muss die nachstehende und als solche ausgewiesene Adresse verwendet werden:
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7. |
Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen bei der Kommission spätestens am in der betreffenden Aufforderung angegebenen Stichtag für die Einreichung und zu der dort angegebenen Uhrzeit eingehen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die nach diesem Stichtag und dieser Uhrzeit eingehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der in der betreffenden Aufforderung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfüllen, werden ausgeschlossen. Dasselbe gilt für jegliche sonstige Zulassungskriterien, die im Arbeitsprogramm genannt sind. |
8. |
Bei mehrfacher Einreichung ein und desselben Vorschlags prüft die Kommission nur die Fassung, die als letzte vor Ablauf der in der entsprechenden Aufforderung genannten Einreichungsfrist (Stichtag und Uhrzeit) eingegangen ist. Sollte ein und derselbe Vorschlag für eine indirekte FTE-Maßnahme auf Papier und in elektronischem Format (d. h. online) eingereicht werden, prüft die Kommission nur den in elektronischer Fassung eingereichten Text. |
9. |
Sofern dies in der entsprechenden Aufforderung vorgesehen ist, könnten Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei einer künftigen Bewertungsrunde berücksichtigt werden. |
10. |
Beim gesamten Schriftverkehr zu einer Aufforderung (z. B. bei Nachfragen oder bei Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme) ist unbedingt die Kennnummer der Aufforderung anzugeben. |
(1) ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.
(2) ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.
(3) Kommissionsbeschluss K(2002) 4789, geändert durch K(2003) 577, K(2003) 955, K(2003) 1952, K(2003) 3543, K(2003) 3555, K(2003) 4609, K(2003) 5183, K(2004) 433, K(2004) 2002 und K(2004) 3324. Alle Beschlüsse sind unveröffentlicht.
(4) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
(7) K(2003) 883 vom 27.3.2003, zuletzt geändert durch K(2004) 1855 vom 18.5.2004.
(8) Das EPSS soll den Antragstellern bei der Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen in elektronischer Form helfen.
(9) Ist bei einem Kurierdienst eine Telefonnummer des Empfängers anzugeben, nennen Sie bitte folgende Nummer: (32-2) 299 62 77 (Ms Jacquemin).
ANHANG
1. |
: |
Spezifisches Programm |
: |
„Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“. |
||||||||||
2. |
: |
Vorrangiger Themenbereich/Gebiet |
: |
Vorrangiger Forschungsthemenbereich „Nachhaltige Entwicklung, globale Veränderungen und Ökosysteme, 1) Nachhaltige Energiesysteme, ii) Forschungstätigkeiten mit mittel- bis langfristigen Auswirkungen“. |
||||||||||
3. |
: |
Aufforderungstitel |
: |
Themenbezogene Aufforderung für den Bereich „Nachhaltige Entwicklung, globale Veränderungen und Ökosysteme“, 1) Nachhaltige Energiesysteme, ii) Forschungstätigkeiten mit mittel- bis langfristigen Auswirkungen. |
||||||||||
4. |
: |
Kennnummer |
: |
FP6-2004-Energy-3. |
||||||||||
5. |
: |
Datum der Veröffentlichung |
: |
8. September 2004. |
||||||||||
6. |
: |
Frist(en) für die Einreichung der Vorschläge |
: |
8. Dezember 2004, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel). |
||||||||||
7. |
: |
Gesamte vorläufige Mittelzuweisung |
: |
190 Mio. EUR, aufgeschlüsselt wie folgt:
Im Rahmen dieser Aufforderung werden Forschungsvorhaben aus verschiedenen und in denselben Themenbereichen miteinander in Wettbewerb treten, so dass einige Themen möglicherweise nicht gefördert werden. Wenngleich die Qualität der Vorschläge der ausschlaggebende Faktor für deren Auswahl sein wird, wird erwartet, dass mindestens 50 % der für diese Aufforderung vorgesehenen Gesamtmittel für die Bereiche „Technologien für erneuerbare Energien“ und „Sozioökonomische Instrumente und Konzepte“ und rund 50 % für die Bereiche „Brennstoffzellen“, „Neue Technologien für Energieträger“ und „Rückhaltung und Bindung von CO2“ aufgewendet werden. |
||||||||||
8. |
: |
Bereiche und Instrumente |
: |
|
||||||||||
9. |
: |
Mindestteilnehmerzahl (2) |
: |
|
||||||||||
10. |
: |
Teilnahmebeschränkungen |
: |
Keine. |
||||||||||
11. |
: |
Konsortialvereinbarung |
: |
|
||||||||||
12. |
: |
Bewertungsverfahren |
: |
|
||||||||||
13. |
: |
Bewertungskriterien |
: |
Die für die einzelnen Instrumente geltenden Kriterien und Einzelheiten zu ihrer Anwendung sind Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen (einschl. ihrer jeweiligen Gewichtung, Mindestpunktzahl und der mindestens zu erreichenden Gesamtpunktzahl). |
||||||||||
14. |
: |
Vorläufige Bewertung und Auswahlfristen |
: |
|
(1) IP = integriertes Projekt, NOE = Exzellenznetz, STREP = spezielles gezieltes Forschungsprojekt, CA = Koordinierungsmaßnahme.
(2) MS = Mitgliedsstaaten der EU; AS (einschl. ACC) = Assoziierte Staaten (einschließlich der Assoziierten Bewerberländer (ACC)); ACC = Assoziierte Bewerberländer.
Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat, die die geforderte Mindestteilnehmerzahl erfüllt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein.