ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 224

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
8. September 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2004/C 224/1

Euro-Wechselkurs

1

2004/C 224/2

Verbindliche Zolltarifauskünfte

2

2004/C 224/3

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3540 — CERBERUS/GDX) ( 1 )

7

2004/C 224/4

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/3501 — SEB TRYGG LIV/CODAN PENSION) ( 1 )

7

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2004/C 224/5

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums — Vorrangiger Themenbereich: Nachhaltige Energiesysteme — Kennnummer: FP6-2004-Energy-3

8

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

8.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/1


Euro-Wechselkurs (1)

7. September 2004

(2004/C 224/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2079

JPY

Japanischer Yen

132,54

DKK

Dänische Krone

7,4362

GBP

Pfund Sterling

0,68115

SEK

Schwedische Krone

9,1335

CHF

Schweizer Franken

1,5325

ISK

Isländische Krone

87,63

NOK

Norwegische Krone

8,3365

BGN

Bulgarischer Lew

1,9559

CYP

Zypern-Pfund

0,5771

CZK

Tschechische Krone

31,713

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

247,86

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6575

MTL

Maltesische Lira

0,4273

PLN

Polnischer Zloty

4,3828

ROL

Rumänischer Leu

41 075

SIT

Slowenischer Tolar

240,01

SKK

Slowakische Krone

40,13

TRL

Türkische Lira

1 820 200

AUD

Australischer Dollar

1,7453

CAD

Kanadischer Dollar

1,5648

HKD

Hongkong-Dollar

9,421

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8687

SGD

Singapur-Dollar

2,0567

KRW

Südkoreanischer Won

1 389,99

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,026


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


8.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/2


VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKÜNFTE

(2004/C 224/02)

Liste der Zollbehörden, die von den Mitgliedstaaten zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft oder zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind (Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 6 Absatz 5 (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (2)).

Mitgliedstaat

Zollbehörde

BELGIEN

Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

De heer Auditeur-generaal van financiën

Dienst Nomenclatuur, Landbouw en Waarde

R.A.C. Financietoren — bus 37

Kruidtuinlaan 50

B-1010 Brussel

Monsieur l'auditeur général des finances

Service „Nomenclature, agriculture et valeur“

C.A.E. Tour Finances — Boîte postale 37

Boulevard du Jardin Botanique 50

B-1010 Bruxelles

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind

De heer Gewestelijk directeur der douane en accijnzen

Kattendijkdok — Oostkaai 22

B-2000 Antwerpen

De heer Gewestelijk directeur der douane en accijnzen

Zuidlaan 33

B-1000 Brussel

Monsieur le Directeur régional des douanes et accises

Boulevard du Midi 33

B-1000 Bruxelles

De heer Gewestelijk directeur der douane en accijnzen

R.A.C. Ter Plaeten

Sint-Lievenslaan 27

B-9000 Gent

De heer Gewestelijk directeur der douane en accijnzen

Voorstraat 41-43-45

B-3500 Hasselt

Monsieur le Directeur régional des douanes et accises

Cité administrative de l'État

Rue de Fragnée 40

B-4000 Liège

Madame le Directeur régional des douanes et accises

Centre administratif de l'État

Chemin de l'Inquiétude

B-7000 Mons

DÄNEMARK

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Alle regionalen Zoll- und Steuerbehörden

DEUTSCHLAND

Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Oberfinanzdirektion Cottbus

Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Berlin

Grellstraße 16-31

D-10409 Berlin

für Waren der Kapitel 10, 11, 20, 22, der Positionen 2301, 2302 und 2307 bis 2309

sowie der Kapitel 86 bis 92 und 94 bis 97 der Zollnomenklatur

Oberfinanzdirektion Hamburg

Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt

Baumacker 3

D-22523 Hamburg

für Waren der Kapitel 2, 3, 5, 9, 12 bis 16, 18, 23 (ohne Positionen 2301, 2302 und 2307 bis 2309), 24 und 27, der Positionen 3505 und 3506 sowie der Kapitel 38 bis 40,

45 und 46 der Zollnomenklatur

Oberfinanzdirektion Koblenz

Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Frankfurt am Main

Gutleutstraße 185

D-60327 Frankfurt am Main

für Waren der Kapitel 25, 32, 34 bis 37 (ohne Positionen 3505 und 3506), 41 bis 43 und

50 bis 70 der Zollnomenklatur

Oberfinanzdirektion Köln

Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt

Merianstraße 110

D-50765 Köln

für Waren der Kapitel 17, 26, 28 bis 31, 33, 47 bis 49, 71 bis 83 und 93

der Zollnomenklatur

Oberfinanzdirektion Nürnberg

Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt München

Landsberger Straße 122

D-80339 München

für Waren der Kapitel 1, 4, 6 bis 8, 19, 21, 44, 84 und 85 der Zollnomenklatur

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind

Alle Zollstellen

ESTLAND

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Maksu-ja Tolliamet

Narva mnt 9j

15176 Tallinn

Eesti

FINNLAND

Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Tullihallitus — Tariffiyksikkö

Erottajankatu 2, PL 512

FIN-00101 Helsinki

Tullstyrelsen — Tariffenhet

Skillnadsgatan 2, PB 512

FIN-00101 Helsingfors

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind

Generalzolldirektion und alle Zollstellen

FRANKREICH

Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Direction générale des douanes et droits indirects, bureau E4,

8, rue de la Tour-des-Dames

F-75436 Paris Cedex 09

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind

Alle Zollstellen

GRIECHENLAND

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Υπουργειο Οικονομιασ & Οικονομικων

Γενική Διεύθυνση Τελωνείων και Ειδικών Φόρων Κατανάλωσης

Διεύθυνση Δασμολογική (17)

Τμήμα Α (Δασμολογικό)

Λεωφ. Αμαλίας 40

GR-105 58 Αθηνα

IRLAND

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Office of the Revenue Commissioners

Customs Branch

Customs Unit 4 (Tariff Classification)

Government Offices

Nenagh

Co. Tipperary

Ireland

ITALIEN

Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Agenzia delle Dogane

Ufficio Applicazione Tributi

Via Mario Carucci, 71

I-00143 Roma

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind

Alle zuständigen Zollstellen

LETTLAND

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Valsts Ienēmumu Dienests

Galvenā muitas pārvalde

Kr. Valdemāra iela 1a,

Rīga LV-1841

Latvija

LITAUEN

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos Finansų ministerijos

A. Jakšto g. 1/25,

01105, Vilnius,

Lietuva

LUXEMBURG

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Direction des douanes et accises

B.P. 1605

L-1016 Luxembourg

MALTA

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Binding Tariff Information Unit

Customs House

Valletta CMR 01

NIEDERLANDE

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Belastingdienst/Douane Rotterdam/kantoor Laan op Zuid,

t.a.v. team Expertise Waarde en Tarief,

Postbus 50966

NL-3007 BJ Rotterdam

ÖSTERREICH

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte

Vordere Zollamtsstraße 5

A-1030 Wien

POLEN

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Izba Celna w Warszawie

Ul. Modliñska 4

03-216 Warszawa

PORTUGAL

Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo

Direcção de Serviços de Tributação Aduaneira

Rua da Alfândega, n.o 5

P-1149-006 Lisboa

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind

Alle zuständigen Zollstellen

SCHWEDEN

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Tullverket

Box 12854

S-112 98 Stockholm

SLOVENIEN

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Republika Slovenija

Ministrstvo za finance

Carinska uprava Republike Slovenije

Generalni Carinski Urad

Šmartinska 55

1523 Ljubljana

Slovenia

SLOWAKEI

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Colny urad Bratislava

Oddelenie colnych tarif

Mileticova 42

824 59 Bratislava

Slovenska republica

SPANIEN

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Departamento de Aduanas e Impuestos Especiales

Avda. Llano Castellano 17

E-28071 Madrid

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Zollbehörden, die zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Celní ředitelství Praha

Washingtonova 11

113 54 Prague

Česká republika

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft bestimmt worden sind

Celní ředitelství Praha

P.O. Box č 18

180 00 Prague 8

Česká republika

UNGARN

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Vám- és Pénzügyőrség

Vegyvizsgáló Intézete

1163 Budapest

Hősök fasora 20-24

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

HM Customs and Excise

Customs International Trade Operations

2nd Floor, Alexander House

21 Victoria Avenue

Southend-on-Sea

UK-Essex SS99 1AA

ZYPERN

Zollbehörden, die zur Entgegennahme eines Antrags und zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften bestimmt worden sind

Τμήμα Τελωνείων

Υπουργείο Οικονομικών

Γωνία Μ. Καραολή και Γρ. Αυξεντίου

1096 Λευκωσία

Ταχ. Διεύθυνση: Αρχιτελωνείο, 1440 Λευκωσία


(1)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1.


8.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3540 — CERBERUS/GDX)

(2004/C 224/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 27. August 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich

gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor.

in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 32004M3540. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/celex)


8.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/3501 — SEB TRYGG LIV/CODAN PENSION)

(2004/C 224/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 1. September 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich

gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor.

in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 32004M3501. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/celex)


III Bekanntmachungen

Kommission

8.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 224/8


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

Vorrangiger Themenbereich: „Nachhaltige Energiesysteme“

Kennnummer: FP6-2004-Energy-3

(2004/C 224/05)

1.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (1) nahm der Rat am 30. September 2002 eine Entscheidung über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (2) (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) an.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des spezifischen Programms nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) am 9. Dezember 2002 für das spezifische Programm ein Arbeitsprogramm (3) (nachstehend „Arbeitsprogramm“ genannt) mit den genauen Zielen sowie wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten und einem Zeitplan für die Durchführung an.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) (4) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend „Beteiligungsregeln“ genannt) sind Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterbreiten.

2.

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen (nachstehend „Aufforderung“ genannt) umfasst diesen allgemeinen Teil sowie die im Anhang beschriebenen speziellen Bedingungen. In diesem Anhang sind insbesondere die Frist für die Einreichung der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, ein vorläufiger Termin für den Abschluss der Bewertungen, die vorläufige Mittelzuweisung, die jeweiligen Instrumente und Bereiche, die Kriterien für die Bewertung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die Mindestteilnehmerzahl und eventuelle Beschränkungen angegeben.

3.

Natürliche und juristische Personen, die die in den Beteiligungsregeln genannten Bedingungen erfüllen und die nicht unter eine der in Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) enthaltenen Ausschlussklauseln fallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt), werden hiermit aufgefordert, vorbehaltlich der Erfüllung der Beteiligungsregeln sowie der Bedingungen der betreffenden Aufforderung Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei der Kommission einzureichen.

Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Antragsteller werden im Rahmen der Aushandlung der indirekten FTE-Maßnahme überprüft. Davor müssen die Antragsteller allerdings eine Erklärung unterzeichnet haben, nach der sie nicht unter einen der Fälle von Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung fallen. Darüber hinaus müssen sie der Kommission die in Artikel 173 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) aufgeführten Angaben übermittelt haben.

Die Europäische Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Auf dieser Grundlage werden Frauen besonders ermutigt, entweder Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen einzureichen oder an der Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen mitzuwirken.

4.

Die Kommission stellt den Antragstellern für diese Aufforderungen Leitfäden zur Verfügung, die Informationen zur Abfassung und Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen enthalten. Die Kommission stellt auch Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren zur Verfügung (7). Diese Leitfäden und Leitlinien ebenso wie das Arbeitsprogramm und weitere Informationen zu den Aufforderungen sind bei der Europäischen Kommission unter folgenden Adressen erhältlich:

Europäische Kommission

The FP6 Information Desk

Generaldirektion RTD

B-1049 Brüssel;

Internetadresse: www.cordis.lu/fp6.

5.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können folgendermaßen eingereicht werden:

als elektronischer Vorschlag über das Elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS (8)) auf dem Internet oder

auf Papierformblättern.

Alle Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen aus zwei Teilen bestehen: den Formularen (Teil A) und dem Inhalt (Teil B).

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können offline oder online abgefasst und online eingereicht werden. Teil B der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen kann ausschließlich in PDF („portable document format“, kompatibel mit Adobe Version 3 oder höher mit „embedded fonts“) eingereicht werden. Komprimierte („gezippte“) Dateien werden ausgeschlossen.

Zugänglich ist das EPSS-Softwareprogramm (zur Verwendung offline oder online) über die Cordis-Internetseiten: www.cordis.lu.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die online eingereicht werden und die unvollständig oder nicht lesbar sind oder Viren enthalten, werden ausgeschlossen.

Versionen von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf beweglichen elektronischen Speichermedien (z. B. CD-ROM, Disketten), per Fax oder per E-Mail eingereicht wurden, werden ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können auch unter Verwendung der Formblätter im Leitfaden für Antragsteller (nachstehend „auf Papier“ genannt) oder unter Verwendung der Offline-Version des EPSS abgefasst und eingereicht werden.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf Papier eingereicht wurden und die unvollständig sind, werden ausgeschlossen.

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Vorschlagseinreichungsverfahren können Sie Anhang J der Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren entnehmen.

6.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf Papier per Post eingereicht werden, müssen bei der Kommission unter der nachstehenden und als solcher ausgewiesenen Adresse eingehen:

„FP6 — Research Proposals“

(Kennnummer des Aufrufs: …)

Europäische Kommission

B-1049 Brüssel.

Bei Direktzustellung (einschließlich privater Kurierdienste (9)) muss die nachstehende und als solche ausgewiesene Adresse verwendet werden:

„FP6 — Research Proposals“

(Kennnummer des Aufrufs: …)

Europäische Kommission

Rue de Genève, 1

B-1140 Brüssel.

7.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen bei der Kommission spätestens am in der betreffenden Aufforderung angegebenen Stichtag für die Einreichung und zu der dort angegebenen Uhrzeit eingehen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die nach diesem Stichtag und dieser Uhrzeit eingehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der in der betreffenden Aufforderung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für jegliche sonstige Zulassungskriterien, die im Arbeitsprogramm genannt sind.

8.

Bei mehrfacher Einreichung ein und desselben Vorschlags prüft die Kommission nur die Fassung, die als letzte vor Ablauf der in der entsprechenden Aufforderung genannten Einreichungsfrist (Stichtag und Uhrzeit) eingegangen ist.

Sollte ein und derselbe Vorschlag für eine indirekte FTE-Maßnahme auf Papier und in elektronischem Format (d. h. online) eingereicht werden, prüft die Kommission nur den in elektronischer Fassung eingereichten Text.

9.

Sofern dies in der entsprechenden Aufforderung vorgesehen ist, könnten Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei einer künftigen Bewertungsrunde berücksichtigt werden.

10.

Beim gesamten Schriftverkehr zu einer Aufforderung (z. B. bei Nachfragen oder bei Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme) ist unbedingt die Kennnummer der Aufforderung anzugeben.


(1)  ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.

(3)  Kommissionsbeschluss K(2002) 4789, geändert durch K(2003) 577, K(2003) 955, K(2003) 1952, K(2003) 3543, K(2003) 3555, K(2003) 4609, K(2003) 5183, K(2004) 433, K(2004) 2002 und K(2004) 3324. Alle Beschlüsse sind unveröffentlicht.

(4)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(7)  K(2003) 883 vom 27.3.2003, zuletzt geändert durch K(2004) 1855 vom 18.5.2004.

(8)  Das EPSS soll den Antragstellern bei der Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen in elektronischer Form helfen.

(9)  Ist bei einem Kurierdienst eine Telefonnummer des Empfängers anzugeben, nennen Sie bitte folgende Nummer: (32-2) 299 62 77 (Ms Jacquemin).


ANHANG

1.

:

Spezifisches Programm

:

„Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“.

2.

:

Vorrangiger Themenbereich/Gebiet

:

Vorrangiger Forschungsthemenbereich „Nachhaltige Entwicklung, globale Veränderungen und Ökosysteme, 1) Nachhaltige Energiesysteme, ii) Forschungstätigkeiten mit mittel- bis langfristigen Auswirkungen“.

3.

:

Aufforderungstitel

:

Themenbezogene Aufforderung für den Bereich „Nachhaltige Entwicklung, globale Veränderungen und Ökosysteme“, 1) Nachhaltige Energiesysteme, ii) Forschungstätigkeiten mit mittel- bis langfristigen Auswirkungen.

4.

:

Kennnummer

:

FP6-2004-Energy-3.

5.

:

Datum der Veröffentlichung

:

8. September 2004.

6.

:

Frist(en) für die Einreichung der Vorschläge

:

8. Dezember 2004, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel).

7.

:

Gesamte vorläufige Mittelzuweisung

:

190 Mio. EUR, aufgeschlüsselt wie folgt:

Instrument (1)

Mio. EUR

IP und NOE

124

STREP und CA

66

Im Rahmen dieser Aufforderung werden Forschungsvorhaben aus verschiedenen und in denselben Themenbereichen miteinander in Wettbewerb treten, so dass einige Themen möglicherweise nicht gefördert werden. Wenngleich die Qualität der Vorschläge der ausschlaggebende Faktor für deren Auswahl sein wird, wird erwartet, dass mindestens 50 % der für diese Aufforderung vorgesehenen Gesamtmittel für die Bereiche „Technologien für erneuerbare Energien“ und „Sozioökonomische Instrumente und Konzepte“ und rund 50 % für die Bereiche „Brennstoffzellen“, „Neue Technologien für Energieträger“ und „Rückhaltung und Bindung von CO2“ aufgewendet werden.

8.

:

Bereiche und Instrumente

:

Abschnitt des Arbeitsprogramms

Thema/Gebiet

Instrument

Abschnitt 6.1.3.2.1 (Brennstoffzellen)

[Tätigkeitscode: SUSTDEV-1.2.1]

Genaue Angaben zu den Themen und Gebieten, für die diese Aufforderung gilt, sind den entsprechenden Abschnitten des Arbeits-programms zu entnehmen

IP, NOE, STREP und CA, gemäß den entsprechenden Abschnitten des Arbeitsprogramms

Abschnitt 6.1.3.2.2 (Neue Technologien für Energieträger)

[Tätigkeitscodes: SUSTDEV-1.2.2 und SUSTDEV-1.2.3]

Abschnitt 6.1.3.2.3 (Technologien für erneuerbare Energien)

[Tätigkeitscodes: SUSTDEV-1.2.4, SUSTEDEV-1.2.5 und SUSTDEV-1.2.6]

Abschnitt 6.1.3.2.4 (Rückhaltung und Bindung von CO2)

[Tätigkeitscode: SUSTDEV-1.2.7]

Abschnitt 6.1.3.2.5 (Sozioökonomische Instrumente und Konzepte)

[Tätigkeitscode: SUSTDEV-1.2.8]

9.

:

Mindestteilnehmerzahl (2)

:

Instrument

Mindesteilnehmerzahl

IP, NOE, STREP und CA

3 unabhängige Rechtspersonen aus 3 verschiedenen MS oder AS, von denen zumindest 2 MS oder ACC sind.

10.

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Teilnahmebeschränkungen

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Keine.

11.

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Konsortialvereinbarung

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Teilnehmer an integrierten Projekten und Exzellenznetzen sind verpflichtet, eine Konsortialvereinbarung einzugehen.

Teilnehmer an STREP und CA, die aus dieser Aufforderung hervorgegangen sind, werden gebeten, eine Konsortialvereinbarung abschließen, sie sind jedoch dazu nicht verpflichtet.

12.

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Bewertungsverfahren

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Die Bewertung erfolgt in einem einstufigen Verfahren.

Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

13.

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Bewertungskriterien

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Die für die einzelnen Instrumente geltenden Kriterien und Einzelheiten zu ihrer Anwendung sind Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen (einschl. ihrer jeweiligen Gewichtung, Mindestpunktzahl und der mindestens zu erreichenden Gesamtpunktzahl).

14.

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Vorläufige Bewertung und Auswahlfristen

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Bewertungsergebnisse: verfügbar voraussichtlich etwa vier Monate nach dem Schlusstermin;

Vertragsabschlüsse: die ersten Verträge für diese Aufforderung dürften vor Ende 2005 in Kraft treten.


(1)   IP = integriertes Projekt, NOE = Exzellenznetz, STREP = spezielles gezieltes Forschungsprojekt, CA = Koordinierungsmaßnahme.

(2)  MS = Mitgliedsstaaten der EU; AS (einschl. ACC) = Assoziierte Staaten (einschließlich der Assoziierten Bewerberländer (ACC)); ACC = Assoziierte Bewerberländer.

Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat, die die geforderte Mindestteilnehmerzahl erfüllt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein.