ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 217

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
28. August 2004


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I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

GERICHTSHOF

2004/C 217/1

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-486/01 P: Front national gegen Europäisches Parlament (Rechtsmittel — Erklärung über die Bildung einer Fraktion gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments — Fehlende politische Zusammengehörigkeit — Rückwirkende Auflösung der TDI-Fraktion — Anschlussrechtsmittel — Auslegung des Artikels 230 Absatz 4 EG — Begriff einer Entscheidung, die eine natürliche oder juristische Person unmittelbar und individuell betrifft — Unzulässigkeit einer von einer nationalen politischen Partei erhobenen Klage)

1

2004/C 217/2

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-502/01 und C-31/02 (Vorabentscheidungsersuchen des vom Sozialgerichts Hannover [Deutschland] und vom Sozialgericht Aachen [Deutschland]): Silke Gaumain-Cerri gegen Kaufmännische Krankenkasse — Pflegekasse und Maria Barth gegen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (Soziale Sicherheit — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — EG-Vertrag — Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 — Leistungen zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit — Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge des eine pflegebedürftige Person pflegenden Dritten durch die Pflegeversicherung)

1

2004/C 217/3

Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-110/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union (Beihilfe der portugiesischen Regierung für Schweinezüchter — Beihilfe, die dazu bestimmt ist, die Rückzahlung von Beihilfen zu ermöglichen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden — Entscheidung des Rates, mit der eine derartige Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Rechtswidrigkeit — Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG)

2

2004/C 217/4

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-269/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung der Richtlinie 98/24/EG innerhalb der vorgeschriebenen Frist — Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer — Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit)

3

2004/C 217/5

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 1. Juli 2004 in der Rechtssache C-295/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts [Deutschland]): Gisela Gerken gegen Amt für Agrarstruktur Verden (Gemeinsame Agrarpolitik — Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen — Verordnungen [EWG] Nr. 3887/92 und [EG] Nr. 2419/2001 — Beihilfeanträge Tiere — Unregelmäßigkeiten — Kürzung der Beihilfe — Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 — Rückwirkende Anwendung einer weniger strengen Bestimmung)

3

2004/C 217/6

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-361/02 und C-362/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Efeteio Piräus [Griechenland]): Elliniko Dimosio gegen Nikolaos Tsapalos und Konstantinos Diamantakis (Richtlinie 76/308/EWG — Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Zöllen — Anwendung auf Forderungen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie entstanden sind)

4

2004/C 217/7

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache C-27/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 91/271/EWG — Entscheidung 93/481/EWG — Sammeln und Behandeln von kommunalem Abwasser — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

4

2004/C 217/8

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2004 in der Rechtssache C-65/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 12 EG, 149 EG und 150 EG — In einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Diplom über eine höhere Schulbildung — Zugang zum Hochschulunterricht)

5

2004/C 217/9

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache C-127/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Trendsoft (Irl) Ltd (Schiedsklausel — Erstattung von Vorschüssen — Verzugszinsen — Versäumnisverfahren)

5

2004/C 217/0

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 22. Juni 2004 in der Rechtssache C-155/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2000/70/EG — Medizinprodukte, die stabile Derivate aus menschlichem Blut oder Blutplasma enthalten — Nichtumsetzung)

6

2004/C 217/1

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache C-166/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 28 EG — Vermarktung von Edelmetallarbeiten — Bezeichnungen Gold und Goldlegierung)

6

2004/C 217/2

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 1. Juli 2004 in der Rechtssache C-169/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt [Schweden]): Florian W. Wallentin gegen Riksskatteverket (Freizügigkeit — Arbeitnehmer — Einkommensteuer — Beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen, der einen geringen Teil seiner Einkünfte in einem Mitgliedstaat erzielt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt)

7

2004/C 217/3

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache C-214/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 88/609/EWG — Luftverunreinigungen — Großfeuerungsanlagen)

7

2004/C 217/4

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache C-292/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Altfahrzeuge — Richtline 2000/53/EG)

8

2004/C 217/5

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2004 in der Rechtssache C-311/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 1999/44/EG — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

8

2004/C 217/6

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 1. Juli 2004 in der Rechtssache C-331/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2000/53/EG — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

9

2004/C 217/7

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache C-389/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung der Richtline 1999/74/EG)

9

2004/C 217/8

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache C-400/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance du VIIe arrondissement Paris [Frankreich]): Waterman SAS, vormals Waterman SA, gegen Directeur général des douanes et droits indirects (Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Tarifposition — Behältnisse für Kugelschreiber)

10

2004/C 217/9

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 1. Juli 2004 in der Rechtssache C-448/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung der Richtlinie 98/44/EG)

10

2004/C 217/0

Rechtssache C-241/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Amministrativo Regionale della Liguria (Italien), Zweite Kammer, vom 22. April 2004 in der Rechtssache Acquedotto De Ferrari Galliera SpA gegen Provincia di Genova u. a.

11

2004/C 217/1

Rechtssache C-242/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Amministrativo Regionale della Liguria (Italien), Zweite Kammer, vom 22. April 2004 in der Rechtssache Acquedotto Nicolay s.p.a. gegen Provincia di Genova u. a.

11

2004/C 217/2

Rechtssache C-247/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des College van Beroep voor het bedrijfsleven vom 28. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Transport Maatschappij B.V. gegen Staatssecretaris van Economische Zaken

12

2004/C 217/3

Rechtssache C-248/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) vom 9. Juni 2004 in der Rechtssache Koninklijke Coöperatie Cosun U.A. gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

12

2004/C 217/4

Rechtssache C-255/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 14. Juni 2004

12

2004/C 217/5

Rechtssache C-257/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Court of Appeal (England and Wales) (Vereinigtes Königreich), Civil Division, vom 15. Juni 2004 in den Rechtssachen Michael Jason Clarke gegen Frank Staddon Ltd und J. C. Caulfield, C. F. Caulfield und K. V. Barnes gegen Marshalls Clay Products Ltd

13

2004/C 217/6

Rechtssache C-259/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des High Court of Justice (Vereinigtes Königreich) – die Appointed Person ist vom Lord Chancellor gemäß Section 76 des Trade Marks Act 1984 auf das Rechtsmittel des Registrar of Trade Marks bestellt worden – vom 26. Mai 2004 in der Rechtssache Elizabeth Emanuel gegen Continental Shelf 128 Ltd

13

2004/C 217/7

Rechtssache C-260/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 17. Juni 2004

14

2004/C 217/8

Rechtssache C-275/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 23. Juni 2004

15

2004/C 217/9

Rechtssache C-282/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 30. Juni 2004

15

2004/C 217/0

Rechtssache C-283/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 1. Juli 2004

16

2004/C 217/1

Rechtssache C-285/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale di Oristano (Italien), sezione civile, vom 14. Juni 2004 in der Rechtssache Medda Ignazio gegen Banco di Napoli S.p.A. und Regione Autonoma della Sardegna

17

2004/C 217/2

Rechtssache C-286/04 P: Rechtsmittel der Eurocermex SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. April 2004 in der Rechtssache T-399/02, Eurocermex SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 5. Juli 2004

17

2004/C 217/3

Rechtssache C-291/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Tribunal de Police Neufchâteau (Belgien) vom 4. Juni 2004 in dem Strafverfahren Ministère public gegen Henri Léon Schmitz

17

2004/C 217/4

Rechtssache C-299/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 14. Juli 2004

18

 

GERICHT ERSTER INSTANZ

2004/C 217/5

Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache T-275/01: Mercedes Alvarez Moreno gegen Europäisches Parlament (Beamte — Hilfskraft — Konferenzdolmetscher — Artikel 74 BSB — Ende des Beschäftigungsverhältnisses)

19

2004/C 217/6

Rechtssache T-158/04: Klage des Herrn Erich Drazdansky gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 26. April 2004

19

2004/C 217/7

Rechtssache T-162/04: Klage der Eugénio Branco Lda. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. April 2004

20

2004/C 217/8

Rechtssache T-180/04: Klage der Przedsiebiorstwo Polmos Bialystock gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 25. Mai 2004

21

2004/C 217/9

Rechtssache T-183/04: Klage der Tokai Europe GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. Mai 2004

21

2004/C 217/0

Rechtssache T-185/04: Klage der Lancôme Parfums et Beauté & Cie gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 25. Mai 2004

22

2004/C 217/1

Rechtssache T-188/04: Klage der Freixenet S.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 24. Mai 2004

22

2004/C 217/2

Rechtssache T-189/04: Klage des Christian van der Haegen gegen den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, eingereicht am 24. Mai 2004

23

2004/C 217/3

Rechtssache T-192/04: Klage der Flex Equipos de Descanso, S.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 28. Mai 2004

23

2004/C 217/4

Rechtssache T-199/04: Klage der Gul Ahmed Textile Mills Ltd gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 28. Mai 2004

24

2004/C 217/5

Rechtssache T-200/04: Klage der Autonomen Region Sardinien gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Mai 2004

24

2004/C 217/6

Rechtssache T-204/04: Klage der Indorata-Servicos e Gestao Lda gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 07.06.2004

25

2004/C 217/7

Rechtssache T-205/04: Klage des Alessandro Ianniello gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. Juni 2004

26

2004/C 217/8

Rechtssache T-206/04: Klage des Fernando Rodrigues Carvalhais gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 7. Juni 2004 (Fax/E Mail vom 2. Juni 2004)

26

2004/C 217/9

Rechtssache T-211/04: Klage der Regierung von Gibraltar gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Juni 2004

27

2004/C 217/0

Rechtssache T-214/04: Klage der Royal County of Berkshire Polo Club Ltd gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 8. Juni 2004

28

2004/C 217/1

Rechtssache T-215/04: Klage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Juni 2004

29

2004/C 217/2

Rechtssache T-236/04: Klage des Europäischen Umweltbüros und der Stichting Natuur en Milieu gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Juni 2004

29

2004/C 217/3

Rechtssache T-239/04: Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. Juni 2004

30

2004/C 217/4

Rechtssache T-241/04: Klage des Europäischen Umweltbüros und der Stichting Natuur en Milieu gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Juni 2004

30

2004/C 217/5

Rechtssache T-244/04: Klage der Elisabeth Saskia Smit gegen Europol, eingereicht am 17. Juni 2004

31

2004/C 217/6

Rechtssache T-246/04: Klage des Jacques Wunenberger gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Juni 2004

31

2004/C 217/7

Rechtssache T-247/04: Klage der Asociación de Exportadores Españoles de Productos Farmacéuticos (ASEPROFAR) und der Española de Desarrollo e Impulso Farmacéutico S. A. (EDIFA) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Juni 2004

32

2004/C 217/8

Rechtssache T-248/04: Klage der Scania AB (Publ) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juni 2004

32

2004/C 217/9

Rechtssache T-249/04: Klage des Philippe Combescot gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juni 2004

33

2004/C 217/0

Rechtssache T-250/04: Klage des Philippe Combescot gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juni 2004

33

2004/C 217/1

Rechtssache T-251/04: Klage der Hellenischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Juni 2004

34

2004/C 217/2

Rechtssache T-252/04: Klage der Firma Caviar Anzali gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 18. Juni 2004

35

2004/C 217/3

Rechtssache T-256/04: Klage der Mundipharma AG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 28. Juni 2004

35

2004/C 217/4

Rechtssache T-260/04: Klage des C.E.S.T.A.S. — Centro di Educazione Sanitaria e Tecnologie Appropriate Sanitarie — gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. Juni 2004

36

2004/C 217/5

Rechtssache T-266/04: Klage des Königreichs Spanien gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. Juli 2004

36

2004/C 217/6

Rechtssache T-268/04: Klage der Spa Monopole, Compagnie fermière de Spa gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), eingereicht am 28. Juni 2004

37

2004/C 217/7

Rechtssache T-269/04: Klage der IDOM S.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), eingereicht am 29. Juni 2004

38

2004/C 217/8

Streichung der Rechtssache T-304/99

38

2004/C 217/9

Streichung der Rechtssache T-69/02

38

2004/C 217/0

Streichung der Rechtssache T-249/03

38

 

III   Bekanntmachungen

2004/C 217/1

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 201 vom 7.8.2004

39

DE

 


I Mitteilungen

Gerichtshof

GERICHTSHOF

28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 29. Juni 2004

in der Rechtssache C-486/01 P: Front national gegen Europäisches Parlament (1)

(Rechtsmittel - Erklärung über die Bildung einer Fraktion gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments - Fehlende politische Zusammengehörigkeit - Rückwirkende Auflösung der TDI-Fraktion - Anschlussrechtsmittel - Auslegung des Artikels 230 Absatz 4 EG - Begriff einer Entscheidung, die eine natürliche oder juristische Person unmittelbar und individuell betrifft - Unzulässigkeit einer von einer nationalen politischen Partei erhobenen Klage)

(2004/C 217/01)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-486/01 P, Front national mit Sitz in Saint-Cloud (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: F. Wagner und V. de Poulpiquet de Brescanvel, betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 2. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Parlament, Slg. 2001, II-2823) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: G. Garzón Clariana, J. Schoo und H. Krück), Beklagter im ersten Rechtszug, hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), A. Rosas, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues, des Richters R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric, des Richters S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin — am 29. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen T 222/99, T 327/99 und T 329/99 (Martinez u. a./Parlament) wird aufgehoben, soweit die Klage des Front national (Rechtssache T 327/99) damit für zulässig erklärt wird.

2.

Die Klage des Front national auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999 über die Auslegung des Artikels 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Parlaments und über die rückwirkende Auflösung der „Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) — gemischte Fraktion“ wird als unzulässig abgewiesen.

3.

Über das vom Front national gegen das in Nummer 1 dieses Tenors genannte Urteil eingelegte Rechtsmittel ist nicht mehr zu entscheiden.

4.

Der Front national trägt die Kosten des Europäischen Parlaments sowohl in der vorliegenden Rechtssache als auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung.


(1)  ABl. C 84 vom 6.4.2002.


28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 8. Juli 2004

in den verbundenen Rechtssachen C-502/01 und C-31/02 (Vorabentscheidungsersuchen des vom Sozialgerichts Hannover [Deutschland] und vom Sozialgericht Aachen [Deutschland]): Silke Gaumain-Cerri gegen Kaufmännische Krankenkasse — Pflegekasse und Maria Barth gegen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (1)

(Soziale Sicherheit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - EG-Vertrag - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Leistungen zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit - Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge des eine pflegebedürftige Person pflegenden Dritten durch die Pflegeversicherung)

(2004/C 217/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

In den verbundenen Rechtssachen C-502/01 und C-31/02 betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Sozialgericht Hannover (Deutschland) (C-502/01) und vom Sozialgericht Aachen (Deutschland) (C-31/02) in den bei diesen anhängigen Rechtsstreitigkeiten Silke Gaumain-Cerri gegen Kaufmännische Krankenkasse — Pflegekasse und Maria Barth gegen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Bestimmungen des EG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts über die Freizügigkeit der Unionsbürger und insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass — am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Eine Leistung wie die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge des Dritten, der unter den Umständen der Ausgangsverfahren für einen Pflegebedürftigen Leistungen der häuslichen Pflege erbringt, durch den Träger der Pflegeversicherung stellt eine Leistung bei Krankheit zugunsten des Pflegebedürftigen dar, die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung erfasst wird.

2.

Was Leistungen wie die der deutschen Pflegeversicherung angeht, die unter den Umständen der Ausgangsverfahren einem Versicherten mit Wohnsitz im Gebiet des zuständigen Staates oder einer Person mit Wohnsitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, die als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers dieser Versicherung angeschlossen ist, erbracht werden, stehen der Vertrag, insbesondere Artikel 17 EG, und die Verordnung Nr. 1408/71 dem entgegen, dass die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der die Aufgabe des pflegenden Dritten gegenüber dem durch diese Leistungen Begünstigten wahrnimmt, vom zuständigen Träger mit der Begründung verweigert wird, dass dieser Dritte oder der Begünstigte in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt.


(1)  ABl. C 84 vom 6.4.2002.

ABl. C 109 vom 4.5.2002.


28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Plenum)

vom 29. Juni 2004

in der Rechtssache C-110/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union (1)

(Beihilfe der portugiesischen Regierung für Schweinezüchter - Beihilfe, die dazu bestimmt ist, die Rückzahlung von Beihilfen zu ermöglichen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden - Entscheidung des Rates, mit der eine derartige Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Rechtswidrigkeit - Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG)

(2004/C 217/03)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-110/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Santaolalla Gadea, D. Triantafyllou und V. Di Bucci) gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: J. Carbery und F. Florindo Gijón), unterstützt durch Portugiesische Republik (Bevollmächtigte: L. Fernandes und I. Palma) und Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und F. Million), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/114/EG des Rates vom 21. Januar 2002 zur Ermächtigung der Regierung Portugals, den portugiesischen Schweinezüchtern, die Nutznießer der Maßnahmen von 1994 und 1998 waren, eine Beihilfe zu gewähren (ABl. L 43, S. 18), hat der Gerichtshof (Plenum) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues, der Richter A. La Pergola und R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und K. Lenaerts (Berichterstatter) — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass — am 29. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung 2002/114/EG des Rates vom 21. Januar 2002 zur Ermächtigung der Regierung Portugals, den portugiesischen Schweinezüchtern, die Nutznießer der Maßnahmen von 1994 und 1998 waren, eine Beihilfe zu gewähren, wird für nichtig erklärt.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Portugiesische Republik und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 131 vom 1.6.2002.


28.8.2004   

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C 217/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 24. Juni 2004

in der Rechtssache C-269/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/24/EG innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer - Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit)

(2004/C 217/04)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-269/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: D. Martin) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues, C. Lemaire und C. Bergeot-Nunes), wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131, S. 11) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter R. Schintgen und K. Schiemann (Berichterstatter) — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass — am 24. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 219 vom 14.9.2002.


28.8.2004   

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C 217/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 1. Juli 2004

in der Rechtssache C-295/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts [Deutschland]): Gisela Gerken gegen Amt für Agrarstruktur Verden (1)

(Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Verordnungen [EWG] Nr. 3887/92 und [EG] Nr. 2419/2001 - Beihilfeanträge Tiere - Unregelmäßigkeiten - Kürzung der Beihilfe - Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Rückwirkende Anwendung einer weniger strengen Bestimmung)

(2004/C 217/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-295/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Gisela Gerken gegen Amt für Agrarstruktur Verden vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36), der Artikel 44, 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 11) und des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken (Berichterstatterin) und N. Colneric — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 1. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden im Fall eines Beihilfeantrags „Tiere“, der in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen fällt und eine Unregelmäßigkeit enthält, die eine Sanktion nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a dieser letztgenannten Verordnung nach sich zieht, rückwirkend die Bestimmungen des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen anzuwenden haben, weil diese Bestimmungen der Verordnung Nr. 2419/2001 das beanstandete Verhalten weniger schwer ahnden.


(1)  ABl. C 261 vom 26.10.2002.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 1. Juli 2004

in den verbundenen Rechtssachen C-361/02 und C-362/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Efeteio Piräus [Griechenland]): Elliniko Dimosio gegen Nikolaos Tsapalos und Konstantinos Diamantakis (1)

(Richtlinie 76/308/EWG - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Zöllen - Anwendung auf Forderungen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie entstanden sind)

(2004/C 217/06)

Verfahrenssprache: Griechisch

In den verbundenen Rechtssachen C-361/02 und C-362/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Dioikitiko Efeteio Piräus (Griechenland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Elliniko Dimosio gegen Nikolaos Tsapalos (C-361/02), und Konstantinos Diamantakis (C-362/02) vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 1 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern (ABl. L 73, S. 18) in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassung der die Europäische Union begründeten Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin — am 1. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass sie Zollforderungen erfasst, die in einem Mitgliedstaat entstanden sind und sich aus einem Titel ergeben, der von diesem Staat vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in dem anderen Mitgliedstaat erlassen worden ist, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.


(1)  ABl. C 305 vom 7.12.2002.


28.8.2004   

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C 217/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 8. Juli 2004

in der Rechtssache C-27/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 91/271/EWG - Entscheidung 93/481/EWG - Sammeln und Behandeln von kommunalem Abwasser - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2004/C 217/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-27/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Valero Jordana und M. van Beek) gegen Königreich Belgien (Bevollmächtigte: A. Snoecx im Beistand von A. Cornet), wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) und der Entscheidung 93/481/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 über die Formblätter für die Mitteilung der einzelstaatlichen Programme, die in Artikel 17 der Richtlinie 91/271 vorgesehen sind (ABl. L 226, S. 23), verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur vollständigen Umsetzung der Artikel 3, 5 und 17 – Letzterer in Verbindung mit den Artikeln 3 und 4 – der Richtlinie 91/271 und der Entscheidung 93/481 erlassen hat, hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie des Richters J.-P. Puissochet und der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass — am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 226 EG sowie aus der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und der Entscheidung 93/481/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 über die Formblätter für die Mitteilung der einzelstaatlichen Programme, die in Artikel 17 der Richtlinie 91/271 vorgesehen sind, verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur vollständigen Umsetzung der Artikel 3, 5 und 17 — Letzterer in Verbindung mit den Artikeln 3 und 4 — der Richtlinie 91/271 und der Entscheidung 93/481 erlassen hat.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 70, vom 22.3.2003.


28.8.2004   

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C 217/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 1. Juli 2004

in der Rechtssache C-65/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 EG, 149 EG und 150 EG - In einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Diplom über eine höhere Schulbildung - Zugang zum Hochschulunterricht)

(2004/C 217/08)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-65/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: D. Martin) gegen Königreich Belgien (Bevollmächtigte: A. Snoecx), wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG, 149 EG und 150 EG verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Diplomen über eine höhere Schulbildung unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber des Certificat d'enseignement secondaire supérieur (CESS) Zugang zu dem von der Französischen Gemeinschaft Belgiens eingerichteten Hochschulunterricht haben, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 1. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 EG in Verbindung mit den Artikeln 149 EG und 150 EG verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Inhaber von in den anderen Mitgliedstaaten erworbenen Diplomen über eine höhere Schulbildung unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber des Certificat d'enseignement secondaire supérieur (CESS) Zugang zu dem von der Französischen Gemeinschaft Belgiens eingerichteten Hochschulunterricht haben können.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 83 vom 5.4.2003.


28.8.2004   

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C 217/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 8. Juli 2004

in der Rechtssache C-127/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Trendsoft (Irl) Ltd (1)

(Schiedsklausel - Erstattung von Vorschüssen - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)

(2004/C 217/09)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-127/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: L. Flynn und C. Giolito) gegen Trendsoft (Irl) Ltd mit Sitz in Dublin (Irland), betreffend eine Klage nach Artikel 238 EG auf Erstattung eines Betrages von 21 303 Euro, den die Kommission der Beklagten im Rahmen der Durchführung des Vertrages Nr. EP 23697 gezahlt hat, zuzüglich Verzugszinsen, hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) und des Richters K. Lenaerts — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass — am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Trendsoft (Irl) Ltd wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Betrag von 21 303 Euro zuzüglich folgender Verzugszinsen zu zahlen:

zum Satz von 6,09 % jährlich vom 31. August 2000 bis 31. Dezember 2002;

zum Satz von 8 % jährlich vom 1. Januar 2003 bis zum Erlass des vorliegenden Urteils;

zum gesetzlichen jährlichen Zinssatz nach irischem Recht, d. h. derzeit nach Section 26 des Debtors (Ireland) Act von 1840 in der gemäß Section 20 des Courts Act von 1981 durch Order 3 der Courts Act, 1981 (Interest on Judgment Debts) Order von 1989 geänderten Fassung, jedoch begrenzt auf einen Satz von 8,09 % jährlich vom Erlass des vorliegenden Urteils an.

2.

Die Trendsoft (Irl) Ltd trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 112 vom 10.5.2003.


28.8.2004   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 22. Juni 2004

in der Rechtssache C-155/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/70/EG - Medizinprodukte, die stabile Derivate aus menschlichem Blut oder Blutplasma enthalten - Nichtumsetzung)

(2004/C 217/10)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-155/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: B. Stromsky und R. Amorosi) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und C. Bergeot-Nunes), wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG des Rats hinsichtlich Medizinprodukten, die stabile Derivate aus menschlichem Blut oder Blutplasma enthalten (ABl. L 313, S. 22), verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter A. La Pergola (Berichterstatter) und S. von Bahr — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer, Kanzler: R. Grass — am 22. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 2000/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates hinsichtlich Medizinprodukten, die stabile Derivate aus menschlichem Blut oder Blutplasma enthalten, verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 171 vom 19.7.2003.


28.8.2004   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 8. Juli 2004

in der Rechtssache C-166/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG - Vermarktung von Edelmetallarbeiten - Bezeichnungen Gold und Goldlegierung)

(2004/C 217/11)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-166/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: B. Stromsky) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und F. Million), Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie die Bezeichnung „Gold“ Arbeiten mit einem Feingehalt von 750/1000 vorbehält, während Arbeiten mit einem Feingehalt von 375/1000 oder 585/1000 als „Goldlegierung“ bezeichnet werden, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen, dass sie die Bezeichnung „Gold“ Arbeiten mit einem Feingehalt von 750/1000 vorbehält, während Arbeiten mit einem Feingehalt von 375/1000 oder 585/1000 als „Goldlegierung“ bezeichnet werden.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 135 vom 7.6.2003.


28.8.2004   

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C 217/7


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 1. Juli 2004

in der Rechtssache C-169/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt [Schweden]): Florian W. Wallentin gegen Riksskatteverket (1)

(Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Einkommensteuer - Beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen, der einen geringen Teil seiner Einkünfte in einem Mitgliedstaat erzielt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt)

(2004/C 217/12)

Verfahrenssprache: Schwedisch

In der Rechtssache C-169/03 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Regeringsrätt (Schweden) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Florian W. Wallentin gegen Riksskatteverket vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 39 EG hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter A. La Pergola und S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 1. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 39 EG steht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, wonach natürliche Personen, die steuerlich als nicht im Inland wohnend angesehen werden, die dort aber Einkünfte aus Arbeit beziehen,

einer Quellensteuer unterliegen, die keinen Grundfreibetrag oder andere durch die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bedingte Abzüge vorsieht,

während im Inland ansässige Personen bei der normalen Veranlagung zur Einkommensteuer bezüglich sämtlicher in diesem Mitgliedstaat und im Ausland erzielten Einkünfte Anspruch auf einen solchen Freibetrag haben oder zu solchen Abzügen berechtigt sind,

wenn im Besteuerungsstaat gebietsfremde Personen in ihrem eigenen Wohnsitzstaat nur über Ressourcen verfügt haben, die ihrem Wesen nach nicht der Einkommensteuer unterliegen.


(1)  ABl. C 158 vom 5.7.2003.


28.8.2004   

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C 217/7


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 8. Juli 2004

in der Rechtssache C-214/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 88/609/EWG - Luftverunreinigungen - Großfeuerungsanlagen)

(2004/C 217/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-214/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. C. Schieferer und G. Valero Jordana) gegen Republik Österreich (Bevollmächtigte: H. Dossi und E. Riedl), wegen Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 336, S. 1) in der durch die Richtlinie 94/66/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 (ABl. L 337, S. 83) geänderten Fassung verstoßen hat, dass sie diese Richtlinie nicht korrekt umgesetzt hat, hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Rosas und A. La Pergola, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und des Richters K. Lenaerts – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass – am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Nummern 6, 8, 9 und 10, Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Anhängen III bis VII, Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung der Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft in ihrer durch die Richtlinie 94/66/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 geänderten Fassung verstoßen, dass sie

in § 22 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen einen von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie abweichenden Begriff für „Mehrstofffeuerung[en]“ festgelegt hat,

die Definitionen für „Neuanlage“ und „bestehende Anlage“ gemäß Artikel 2 Nummern 9 und 10 der Richtlinie nicht in die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen und die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, umgesetzt hat,

die Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Anhängen III bis VII der Richtlinie insbesondere infolge der Abweichung des österreichischen Brennstoffbegriffs von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie unvollständig in das einschlägige Luftreinhalterecht übernommen hat und

Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Richtlinie, betreffend die Berechnung der Emissionsgrenzwerte bei Mehrstofffeuerungsanlagen, die Destillations- und Konversionsrückstände von Erdölraffinerien allein oder mit anderen Brennstoffen zum Eigenverbrauch verwenden, nicht korrekt im Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen und in der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen umgesetzt hat.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 158 vom 5.7.2003.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 8. Juli 2004

in der Rechtssache C-292/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Altfahrzeuge - Richtline 2000/53/EG)

(2004/C 217/14)

Verfahrenssprache: Finnisch

In der Rechtssache C-292/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Konstantinidis und P. Aalto) gegen Republik Finnland (Bevollmächtigte: A. Guimaraes-Purokoski) wegen Feststellung, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269, S. 34) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) und des Richters K. Lenaerts – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass – am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge verstoßen, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 213 vom 6.9.2003.


28.8.2004   

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C 217/8


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 1. Juli 2004

in der Rechtssache C-311/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/44/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2004/C 217/15)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-311/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: D. Martin) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und R. Loosli-Surrans) wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter R. Schintgen und K. Schiemann – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 1. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)   ABl. C 213 vom 6.9.2003.


28.8.2004   

DE

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C 217/9


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 1. Juli 2004

in der Rechtssache C-331/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/53/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2004/C 217/16)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-331/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Konstantinidis und F. Simonetti) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und E. Puisais) wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269, S. 34) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) und des Richters K. Lenaerts – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass – am 1. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge verstoßen, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 213 vom 6.9.2003.


28.8.2004   

DE

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C 217/9


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 8. Juli 2004

in der Rechtssache C-389/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtline 1999/74/EG)

(2004/C 217/17)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-389/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: A. Bordes) gegen Königreich Belgien (Bevollmächtigte: E. Dominkovits) wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203, S. 53) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) und des Richters K. Lenaerts – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass – am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.


28.8.2004   

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C 217/10


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 8. Juli 2004

in der Rechtssache C-400/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance du VIIe arrondissement Paris [Frankreich]): Waterman SAS, vormals Waterman SA, gegen Directeur général des douanes et droits indirects (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifposition - Behältnisse für Kugelschreiber)

(2004/C 217/18)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-400/03 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal d'instance du VIIe arrondissement Paris (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Waterman SAS, vormals Waterman SA, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19 der Kombinierten Nomenklatur, die in der Mitteilung der Kommission „Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften“ (ABl. 2000, C 199, S. 1) enthalten sind, mit der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs, der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2263/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (ABl. L 264, S. 1) geänderten Fassung enthalten ist, hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter J.-P. Puissochet und K. Lenaerts (Berichterstatter) – Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin – am 8. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19 der Kombinierten Nomenklatur, die in der Mitteilung der Kommission „Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften“ enthalten sind, beeinträchtigen könnte.


(1)  ABl. C 275 vom 15.11.2003.


28.8.2004   

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C 217/10


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 1. Juli 2004

in der Rechtssache C-448/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/44/EG)

(2004/C 217/19)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-448/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Banks) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und A. Bodard-Hermant) wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnischer Erfindungen (ABl. L 213, S. 13) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie des Richters J.-P. Puissochet und der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 1. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnischer Erfindungen verstoßen, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 289 vom 29.11.2003.


28.8.2004   

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C 217/11


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Amministrativo Regionale della Liguria (Italien), Zweite Kammer, vom 22. April 2004 in der Rechtssache Acquedotto De Ferrari Galliera SpA gegen Provincia di Genova u. a.

(Rechtssache C-241/04)

(2004/C 217/20)

Das Tribunale Amministrativo Regionale della Liguria (Italien), Zweite Kammer, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 22. April 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. Juni 2004, in der Rechtssache Acquedotto Nicolay s.p.a. gegen Provincia di Genova u. a. um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

Ist die Auslegung der Artikel 12, 28, 43, 49 und 86 EG-Vertrag, die der Gerichtshof im Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98 (Telaustria) vorgenommen hat, vom nationalen Richter auch in einem Fall heranzuziehen und für ihn bindend, in dem es an einer potenziellen oder tatsächlichen Gefahr der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit fehlt?

Gestatten es die Artikel 12, 28, 43, 49 und 86 EG-Vertrag in der Auslegung des Gerichtshofes im Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98 (Telaustria) den Mitgliedstaaten, bei ihrer Anpassung an diese Artikel Übergangsregelungen zum Schutz der bereits ohne Ausschreibung erteilten öffentlichen Dienstleistungskonzessionen zu erteilen, und wenn ja, mit welcher Geltungsdauer?

Kann Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag so ausgelegt werden, dass er Befreiungen von den Artikeln 12, 28, 43 und 49 EG-Vertrag (in der Auslegung des Gerichtshofes im Urteil vom 7. Dezember 2000, C-324/98, über die Verpflichtung zur Vergabe von öffentlichen Dienstleistungskonzessionen durch Ausschreibung) gestattet, und zwar beschränkt auf die Beauftragung mit einer Dienstleistung für einen Übergangszeitraum von genau bestimmter und in angemessenen Grenzen gehaltener Dauer, falls der dem vorlegenden Richter zur Beurteilung unterbreitete konkrete Fall solche Besonderheiten aufweist, dass die Durchführung einer Ausschreibung zur Vergabe der Konzession für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie die integrierte Wasserversorgung, die rechtzeitige Verwirklichung, die Aktivierung und die Betreibung dieser Dienstleistung beeinträchtigten könnte?


28.8.2004   

DE

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C 217/11


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Amministrativo Regionale della Liguria (Italien), Zweite Kammer, vom 22. April 2004 in der Rechtssache Acquedotto Nicolay s.p.a. gegen Provincia di Genova u. a.

(Rechtssache C-242/04)

(2004/C 217/21)

Das Tribunale Amministrativo Regionale della Liguria (Italien), Zweite Kammer, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 22. April 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. Juni 2004, in der Rechtssache Acquedotto Nicolay s.p.a. gegen Provincia di Genova u. a. um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

Ist die Auslegung der Artikel 12, 28, 43, 49 und 86 EG-Vertrag, die der Gerichtshof im Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98 (Telaustria) vorgenommen hat, vom nationalen Richter auch in einem Fall heranzuziehen und für ihn bindend, in dem es an einer potenziellen oder tatsächlichen Gefahr der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit fehlt?

Gestatten es die Artikel 12, 28, 43, 49 und 86 EG-Vertrag in der Auslegung des Gerichtshofes im Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98 (Telaustria) den Mitgliedstaaten, bei ihrer Anpassung an diese Artikel Übergangsregelungen zum Schutz der bereits ohne Ausschreibung erteilten öffentlichen Dienstleistungskonzessionen zu erteilen, und wenn ja, mit welcher Geltungsdauer?

Kann Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag so ausgelegt werden, dass er Befreiungen von den Artikeln 12, 28, 43 und 49 EG-Vertrag (in der Auslegung des Gerichtshofes im Urteil vom 7. Dezember 2000, C-324/98, über die Verpflichtung zur Vergabe von öffentlichen Dienstleistungskonzessionen durch Ausschreibung) gestattet, und zwar beschränkt auf die Beauftragung mit einer Dienstleistung für einen Übergangszeitraum von genau bestimmter und in angemessenen Grenzen gehaltener Dauer, falls der dem vorlegenden Richter zur Beurteilung unterbreitete konkrete Fall solche Besonderheiten aufweist, dass die Durchführung einer Ausschreibung zur Vergabe der Konzession für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie die integrierte Wasserversorgung, die rechtzeitige Verwirklichung, die Aktivierung und die Betreibung dieser Dienstleistung beeinträchtigten könnte?


28.8.2004   

DE

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C 217/12


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des College van Beroep voor het bedrijfsleven vom 28. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Transport Maatschappij B.V. gegen Staatssecretaris van Economische Zaken

(Rechtssache C-247/04)

(2004/C 217/22)

Das College van Beroep voor het bedrijfsleven ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 28. Mai 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. Juni 2004, in dem Rechtsstreit Transport Maatschappij B.V. gegen Staatssecretaris van Economische Zaken um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Ist der Begriff „gesetzlich geschuldet“ in Artikel 236 ZK (1) dahin auszulegen, dass damit ausschließlich auf die Frage abgezielt wird, ob den Voraussetzungen für die Entstehung einer Zollschuld, wie sie in Titel VII Kapitel 2 ZK niedergelegt sind, genügt ist, oder ist nur die Rede von gesetzlicher Schuld, wenn kein Grund, auch nicht aus den geltenden nationalen Bestimmungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 23 ZK, angegeben werden kann, aus dem die Mitteilung, dass Zoll geschuldet wird, anfechtbar ist?


(1)  ABl. L 302 vom 13.10.1992, S. 1.


28.8.2004   

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C 217/12


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) vom 9. Juni 2004 in der Rechtssache Koninklijke Coöperatie Cosun U.A. gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-248/04)

(2004/C 217/23)

Das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 9. Juni 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. Juni 2004, in der Rechtssache Koninklijke Coöperatie Cosun U.A. gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Sind, wenn die Erlassmöglichkeit nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 (1) – nunmehr ersetzt durch Artikel 239 des Zollkodexes der Gemeinschaften – nicht für Abgaben auf C Zucker, wie sie vorliegend im Streit stehen, gilt, die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 (2) des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und die Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 (3) der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung im Zuckersektor im Zusammenhang mit dem Fehlen der Möglichkeit, die Abgabe auf C Zucker zu erstatten oder zu erlassen, aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise ungültig?

2.

Wenn ja, entfällt dann die gesetzliche Pflicht zur Zahlung der Abgabe auf C Zucker, oder können die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und/oder die Kommission beschließen, für C Zucker Mengen entsprechend Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 keine Abgabe zu erheben, wenn dem Abgabenpflichtigen keine betrügerische Absicht oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, die dazu hätten beitragen können, dass die von ihm beabsichtigte Ausfuhr dieser Mengen nicht erfolgt ist, und wenn der Abgabenpflichtige im Interesse von Ermittlungen der nationalen Behörden im Hinblick auf Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten von diesen Ermittlungen nicht in Kenntnis gesetzt wurde?


(1)  ABl. L 175 vom 12. Juli 1979, S. 1.

(2)  ABl. L 177 vom 1. Juli 1981, S. 4.

(3)  ABl. L 262 vom 16. September 1981, S. 14.


28.8.2004   

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C 217/12


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 14. Juni 2004

(Rechtssache C-255/04)

(2004/C 217/24)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 14. Juni 2004 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Kommission sind E. Traversa und A.-M. Rouchaud-Joët, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 49 EG verstoßen hat, dass sie

die Vergabe einer Lizenz an eine Künstlervermittlungsagentur, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, an das Kriterium des Interesses an der Tätigkeit der Agentur im Hinblick auf den Bedarf an Künstlervermittlung bindet,

für einen Künstler, der als in seinem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassener Dienstleistungserbringer anerkannt ist und der dort gewöhnlich vergleichbare Dienste leistet, die Vermutung aufstellt, dass er als Arbeitnehmer tätig wird;

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das System der Vergabe von Lizenzen an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Leistungserbringer, die nicht über eine zu vergleichbaren Bedingungen in ihrem Herkunftsstaat erteilte Lizenz verfügten, bestehe in einer rein mechanischen Anwendung der Regelung, die für in Frankreich niedergelassene Leistungserbringer gelte; im Herkunftsstaat bereits erbrachte Nachweise und Sicherheiten würden in keiner Weise berücksichtigt. Die derart ausgestaltete Anordnung des französischen Lizenzsystems gehe über das hinaus, was zum Schutz der Interessen der betroffenen Künstler erforderlich sei. Daneben räume das Kriterium des Interesses an der Tätigkeit der Agentur im Hinblick auf den Bedarf an Künstlervermittlung dem für die Vergabe und den Entzug der Lizenzen zuständigen Arbeitsminister ein völliges Ermessen ein, einen ausländischen Dienstleistungserbringer auszuschließen, weil es genügend französische Agenturen gebe, die in Frankreich eine Lizenz besäßen.

Die Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft eines Künstlers, der als in seinem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassener Dienstleistungserbringer anerkannt sei und der dort gewöhnlich vergleichbare Dienste leiste, stelle ihrerseits eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, da sie die Tätigkeit eines Dienstleistungserbringers unterbinde oder behindere, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sei, in dem er rechtmäßig vergleichbare Dienste leiste, und gehe über das hinaus, was zur Erreichung der damit verfolgten Ziele erforderlich sei. Im Übrigen sei die Vermutung sehr schwer zu widerlegen; und sie habe Folgen nicht nur hinsichtlich der Sozialversicherung, sondern auch in Bezug auf den bezahlten Urlaub und das Zusatzrentensystem. Auch wenn die Vermutung unterschiedslos für Künstler aus dem Inland und solche aus den anderen Mitgliedstaaten gelte, stelle sie eine Beschränkung dar, die die Tätigkeit von Künstlern, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen seien, in dem sie rechtmäßig vergleichbare Dienste leisteten, behindere oder weniger attraktiv mache und die im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel unverhältnismäßig sei.


28.8.2004   

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C 217/13


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Court of Appeal (England and Wales) (Vereinigtes Königreich), Civil Division, vom 15. Juni 2004 in den Rechtssachen Michael Jason Clarke gegen Frank Staddon Ltd und J. C. Caulfield, C. F. Caulfield und K. V. Barnes gegen Marshalls Clay Products Ltd

(Rechtssache C-257/04)

(2004/C 217/25)

Der Court of Appeal (England and Wales) (Vereinigtes Königreich), Civil Division, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 15. Juni 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. Juni 2004, in den Rechtssachen Michael Jason Clarke gegen Frank Staddon Ltd und J. C. Caulfield, C. F. Caulfield und K. V. Barnes gegen Marshalls Clay Products Ltd um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Beinhaltet eine vertraglich bindende Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, wonach ein bestimmter Teil des dem Arbeitnehmer gezahlten Arbeitsentgelts die „Urlaubsbezahlung“ dieses Arbeitnehmers darstellt (eine als einbezogene Urlaubsbezahlung bezeichnete Vereinbarung) eine Verletzung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG?

2.

Würde die Antwort auf die erste Frage anders lauten, wenn die Zahlung, die der Arbeitnehmer erhält, vor und nach dem Inkrafttreten der bindenden Vereinbarung gleich hoch wäre, so dass die Vereinbarung kein zusätzliches Entgelt bewirkte, sondern vielmehr dazu führte, dass Teile der dem Arbeitnehmer zu zahlenden Bezüge der Urlaubsbezahlung zugeordnet würden?

3.

Stellt es, falls die erste Frage bejaht wird, eine Verletzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nach Artikel 7 dar, wenn diese Zahlung angerechnet wird und damit dem durch die Richtlinie verliehenen Anspruch entgegengehalten werden kann?

4.

Ist es zur Erfüllung der Verpflichtung aus Artikel 7 der Richtlinie 93/104/EG, zu gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat, erforderlich, dass die dem Arbeitnehmer zu gewährende Zahlung in dem Zahlungszeitraum stattfindet, in dem er seinen Jahresurlaub nimmt, oder reicht es für die Beachtung von Artikel 7 aus, dass die Zahlung während des Jahres in Raten erfolgt?


28.8.2004   

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C 217/13


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des High Court of Justice (Vereinigtes Königreich) – die Appointed Person ist vom Lord Chancellor gemäß Section 76 des Trade Marks Act 1984 auf das Rechtsmittel des Registrar of Trade Marks bestellt worden – vom 26. Mai 2004 in der Rechtssache Elizabeth Emanuel gegen Continental Shelf 128 Ltd

(Rechtssache C-259/04)

(2004/C 217/26)

Der High Court of Justice – die Appointed Person ist vom Lord Chancellor gemäß Section 76 des Trade Marks Act 1984 auf das Rechtsmittel des Registrar of Trade Marks bestellt worden – ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 26. Mai 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. Juni 2004, in der Rechtssache Elizabeth Emanuel und Continental Shelf 128 Ltd um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE g DER RICHTLINIE 89/104 DES RATES

1.

Ist eine Marke unter den folgenden Umständen geeignet, das Publikum zu täuschen, und daher gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 89/104 von der Eintragung ausgeschlossen:

a)

Der mit der Marke verbundene Goodwill wurde zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen;

b)

vor der Übertragung bedeutete die Marke für einen erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, dass eine bestimmte Person am Design oder an der Kreation der Waren, für die sie benutzt wurde, mitwirkte;

c)

nach der Übertragung meldete der Erwerber die Marke zur Eintragung an; und

d)

zur Zeit der Anmeldung war ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der unzutreffenden Meinung, die Benutzung der Marke bedeute, dass die fragliche Person noch immer am Design oder an der Kreation der Waren, für die die Marke benutzt werde, mitwirke, und wurde durch diese Meinung wahrscheinlich in seinem Kaufverhalten beeinflusst?

2.

Falls die Frage 1 nicht uneingeschränkt bejaht wird: Was ist sonst noch zu berücksichtigen bei der Beurteilung, ob eine Marke geeignet ist, das Publikum zu täuschen, und daher nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g von der Eintragung ausgeschlossen ist, und ist es insbesondere von Bedeutung, dass die Täuschungsgefahr wahrscheinlich mit der Zeit schwindet?

ARTIKEL 12 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER RICHTLINIE 89/104 DES RATES

3.

Ist eine eingetragene Marke unter den folgenden Umständen infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung geeignet, das Publikum irrezuführen, und daher gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 für verfallen zu erklären:

a)

Die eingetragene Marke und der mit ihr verbundene Goodwill wurden zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen;

b)

vor der Übertragung bedeutete die Marke für einen erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, dass eine bestimmte Person am Design oder an der Kreation der Waren, für die sie benutzt wurde, mitwirkte;

c)

nach der Übertragung wurde beantragt, die eingetragene Marke für verfallen zu erklären, und

d)

zur Zeit der Anmeldung war ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der unzutreffenden Meinung, die Benutzung der Marke bedeute, dass die fragliche [OR. 5] Person noch immer am Design oder an der Herstellung der Waren, für die die Marke benutzt werde, mitwirke, und wurde durch diese Meinung wahrscheinlich in seinem Kaufverhalten beeinflusst?

4.

Falls die Frage 3 nicht uneingeschränkt bejaht wird: Was ist sonst noch zu berücksichtigen bei der Beurteilung, ob eine eingetragene Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung geeignet ist, das Publikum irrezuführen, und daher gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b für verfallen zu erklären ist, und ist es insbesondere von Bedeutung, dass die Täuschungsgefahr wahrscheinlich mit der Zeit schwindet?


28.8.2004   

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C 217/14


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 17. Juni 2004

(Rechtssache C-260/04)

(2004/C 217/27)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 17. Juni 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind C. Cattabriga und L. Visaggio.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen den allgemeinen Grundsatz der Transparenz verstoßen und die Offenlegungsverpflichtung, die sich aus den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, Artikel 43 ff., und den freien Dienstleistungsverkehr, Artikel 49 ff., ergibt, verletzt hat, dass der Finanzminister ohne vorherige Ausschreibung 329 Konzessionen für die Veranstaltung von Pferderennwetten erneuert hat;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Auch wenn die Konzessionen für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Sammlung und Annahme von Pferderennwetten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (1) fielen, so ergebe sich doch aus dem Urteil Telaustria (C-324/98) (2), dass die nationalen Behörden die Grundregeln des Vertrages und insbesondere das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, das den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 43 ff. und 49 ff.) innewohne, zu beachten hätten.

Diesen Grundregeln unterliege daher sowohl die Vergabe der Konzessionen als auch ihre Verlängerung oder Erneuerung. Aus Sicht des Gemeinschaftsrechts komme nämlich die Verlängerung oder die Erneuerung einer Konzession der Erteilung einer neuen Konzession gleich und müsse daher unter Beachtung dieses Rechts geschehen.

Wie der Gerichtshof im Urteil vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-275/98 (Unitron Scandinavia und 3-S) (3) entschieden habe, schließe das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit „insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz ein, damit der öffentliche Auftraggeber feststellen kann, ob es beachtet wird“.

Kraft dieser Verpflichtung zur Transparenz müsse der Auftraggeber zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherstellen, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffne und die Nachprüfung ermögliche, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden seien.

Durch Erneuerung der angeführten 329 Konzessionen für die Sammlung und Annahme von Pferderennwetten bis zum 1. Januar 2006, ohne ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen, hätten die italienischen Behörden den genannten Grundsatz der Transparenz offensichtlich missachtet.


(1)  ABl. L 209, S. 1.

(2)  Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98, Telaustria et Telefonadress, Slg. 2000, I-10745.

(3)  Slg. 1999, I-8291, Randnr. 31.


28.8.2004   

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C 217/15


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 23. Juni 2004

(Rechtssache C-275/04)

(2004/C 217/28)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 29. Juni 2004 eine Klage gegen das Königreich Belgien beim Gerichthof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind C. Giolito und G. Wilms, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6 Absatz 3, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (1) zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (2), die zum 31. Mai 2000 die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 (3) zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (4), die den gleichen Gegenstand hat, aufgehoben und ersetzt hat, und aus Artikel 10 EG-Vertrag verstoßen hat,

dass es nicht innerhalb der gesetzten Fristen die festgestellten Ansprüche in die Buchführung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/2000 aufgenommen hat

und

nicht geprüft hat, ob seit dem 1. Januar 1995 weitere Verspätungen bei der Bereitstellung der Eigenmittel aufgrund einer verspäteten Aufnahme in die Buchführung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/2000 eingetreten sind, die Unterlagen vernichtet hat, die sich auf diesen Zeitraum bezogen, und sie der Kommission nicht übermittelt hat, damit diese die nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 bei verspäteter Bereitstellung der Eigenmittel geschuldeten Verzugszinsen berechnen kann;

2.

dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Verstoß des Königreichs Belgien gegen die Gemeinschaftsvorschriften über die buchmäßige Erfassung habe zu Verspätungen bei der Bereitstellung der Eigenmittel geführt. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, die Beträge der festgestellten, gesicherten und nicht angefochtenen Ansprüche in die Buchführung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/2000 („Buchführung A“) aufzunehmen, während die Buchführung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b dieser Vorschrift („Buchführung B“) nur die festgestellten Ansprüche erfasse, die noch nicht eingezogen worden seien und für die keine Sicherheit geleistet worden sei. Die Beträge, für die eine Sicherheit im Rahmen des externen Versandverfahrens (T1, Carnet TIR, Carnet ATA usw.) geleistet worden sei, könnten nur dann in der gesonderten Buchführung ausgewiesen werden, wenn sie ordnungsgemäß angefochten würden, was insbesondere die Einhaltung der Fristen und die Einreichung eines schriftlichen Rechtsbehelfs voraussetze.

Die Kommission könne das Vorbringen, mit dem Belgien die festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verspätungen bei der Erfassung rechtfertige, nicht akzeptieren.


(1)  ABl. L 130, S. 1.

(2)  ABl. L 293, S. 9.

(3)  ABl. L 155, S. 1.

(4)  ABl. L 185, S. 24.


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Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 30. Juni 2004

(Rechtssache C-282/04)

(2004/C 217/29)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 30. Juni 2004 eine Klage gegen das Königreich der Niederlande beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Hans Støvlbæk und Albert Nijenhuis.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 56 und 43 EG nicht nachgekommen ist, dass es einige Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft Koninklijke KPN NV aufrechterhalten hat, wonach das Kapital der Gesellschaft eine besondere Namensaktie umfasst, die im Besitz des niederländischen Staates ist und mit der besondere Rechte in Bezug auf die Genehmigung bestimmter Beschlüsse verbunden sind, die von den zuständigen Organen des Unternehmens gefasst werden;

dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1998 sei die Koninklijke PTT Nederland NV in zwei selbständige Gesellschaften aufgeteilt worden: in die Koninklijke KPN NV (KPN) für die Telekommunikationstätigkeit und in die TNT POSTGROEP NV (TPG) für Logistik und Verteilung. Das Kapital der Gesellschaft Koninklijke KPN NV umfasse neben Stammaktien und Vorzugsaktien eine besondere Namensaktie, mit der bestimmte Vorrechte verbunden seien. Diese besondere Aktie sei gegenwärtig im Besitz des niederländischen Staates.

Aufgrund der Satzung seien mit dieser besonderen Aktie spezielle Rechte in Bezug auf die Genehmigung bestimmter Beschlüsse verbunden, die von den zuständigen Organen der Gesellschaft gefasst würden.

Nach Auffassung der Kommission beschränken die mit der besonderen Aktie verbundenen Rechte die Freiheit des Kapitalverkehrs und der Niederlassung. Diese besonderen Befugnisse könnten, auch wenn sie nicht ausdrücklich diskriminierend seien, den Erwerb von Aktien an dem betreffenden Unternehmen erschweren und die Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abhalten, in das Kapital dieses Unternehmens zu investieren. Diese Rechte hätten nämlich eine erhebliche Beschränkung der Rechte zur Folge, die üblicherweise mit Direktinvestitionen in die KPN verbunden seien. Sie könnten daher den freien Kapitalverkehr beeinträchtigen und somit eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Artikel 56 EG-Vertrag darstellen.

Da diese besonderen Befugnisse dem niederländischen Staat auch die Gelegenheit gäben, ein Weisungsrecht über die Betriebsführung und den allgemeinen Geschäftsgang des Unternehmens auszuüben, beeinflussten sie darüber hinaus die Direktinvestitionen, weshalb diese Befugnisse auch eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen könnten, die in Artikel 43 EG-Vertrag verankert sei.


28.8.2004   

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C 217/16


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 1. Juli 2004

(Rechtssache C-283/04)

(2004/C 217/30)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 1. Juli 2004 eine Klage gegen das Königreich der Niederlande beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Hans Støvlbæk und Albert Nijenhuis.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 56 und 43 EG nicht nachgekommen ist, dass es einige Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft TPG aufrechterhalten hat, wonach das Kapital der Gesellschaft eine besondere Namensaktie umfasst, die im Besitz des niederländischen Staates ist und mit der besondere Rechte in Bezug auf die Genehmigung bestimmter Beschlüsse verbunden sind, die von den zuständigen Organen des Unternehmens gefasst werden;

dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1998 sei die Koninklijke PTT Nederland NV in zwei selbständige Gesellschaften aufgeteilt worden: in die Koninklijke KPN NV (KPN) für die Telekommunikationstätigkeit und in die TNT POSTGROEP NV (TPG) für Logistik und Verteilung. Das Kapital der Gesellschaft TPG umfasse neben Stammaktien und Vorzugsaktien eine besondere Namensaktie, mit der bestimmte Vorrechte verbunden seien. Diese besondere Aktie sei gegenwärtig im Besitz des niederländischen Staates.

Aufgrund der Satzung seien mit dieser besonderen Aktie spezielle Rechte in Bezug auf die Genehmigung bestimmter Beschlüsse verbunden, die von den zuständigen Organen der Gesellschaft gefasst würden.

Nach Auffassung der Kommission beschränken die mit der besonderen Aktie verbundenen Rechte die Freiheit des Kapitalverkehrs und der Niederlassung. Diese besonderen Befugnisse könnten, auch wenn sie nicht ausdrücklich diskriminierend seien, den Erwerb von Aktien an dem betreffenden Unternehmen erschweren und die Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abhalten, in das Kapital dieses Unternehmens zu investieren. Diese Rechte hätten nämlich eine erhebliche Beschränkung der Rechte zur Folge, die üblicherweise mit Direktinvestitionen in die TPG verbunden seien. Sie könnten daher den freien Kapitalverkehr beeinträchtigen und somit eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Artikel 56 EG-Vertrag darstellen.

Da diese besonderen Befugnisse dem niederländischen Staat auch die Gelegenheit gäben, ein Weisungsrecht über die Betriebsführung und den allgemeinen Geschäftsgang des Unternehmens auszuüben, beeinflussten sie darüber hinaus die Direktinvestitionen, weshalb diese Befugnisse auch eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen könnten, die in Artikel 43 EG-Vertrag verankert sei.

Die Kommission bestreite nicht, dass die Gewährleistung eines gut funktionierenden Postsystems, wie es die niederländische Regierung bezwecke, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sein könne. Sie stelle jedoch fest, dass sich die Rechte, die mit der „goldenen Aktie“ verbunden seien, auch auf die Postdienste bezögen, die nicht unter die in der Richtlinie 97/67/EG definierten Universaldienste fielen (wie z. B. Eilpost oder logistische Dienste); solche Dienste beruhten daher nicht auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Beschränkungen der fundamentalen Grundsätze des EG-Vertrags rechtfertigten. Außerdem hätten die niederländischen Behörden nicht von allen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, die in der Richtlinie 97/67/EG vorgesehen seien, um die Erbringung von universellen Postdiensten sicherzustellen. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass durch die Richtlinie 2002/39/EG die Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten erweitert worden seien, Kontrollen und spezifische Verfahren einzuführen, um dafür zu sorgen, dass die reservierten Dienste beachtet würden. Insoweit scheine die Verwendung des Mechanismus von besonderen Befugnissen nicht im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel zu stehen. Schließlich sei der Ermessenscharakter der Ausübung der besonderen Befugnisse unvereinbar mit den Anforderungen, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellt seien.


28.8.2004   

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C 217/17


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale di Oristano (Italien), sezione civile, vom 14. Juni 2004 in der Rechtssache Medda Ignazio gegen Banco di Napoli S.p.A. und Regione Autonoma della Sardegna

(Rechtssache C-285/04)

(2004/C 217/31)

Das Tribunale di Oristano (Italien), sezione civile, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 14. Juni 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 1. Juli 2004, in der Rechtssache Medda Ignazio gegen Banco di Napoli S.p.A. und Regione Autonoma della Sardegna um Vorabentscheidung über Fragen zur Gültigkeit der Entscheidung 97/612 (1) der Europäischen Kommission in Bezug auf folgende Mängel:

a)

Fehlende Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung wegen Verstoßes gegen die Artikel 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 38 EG-Vertrag;

b)

Verstoß gegen die Vorschriften, die das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag regeln;

c)

Verstoß gegen die Vorschriften, die das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag regeln;

d)

mangelhafte Begründung der Entscheidung nach den Artikeln 253 in Verbindung mit 88 Absatz 3 und 87 Absatz 1 EG-Vertrag;

e)

Verstoß gegen die und falsche Anwendung der Verordnung Nr. 797/85 des Rates zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur;

f)

Verstoß gegen die und Nichtbeachtung der „Vorschriften für Beihilfen zugunsten in Schwierigkeiten geratener landwirtschaftlicher Betriebe“ und der „Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“.


(1)  ABl. L 248 vom 11. September 1997, S. 27.


28.8.2004   

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C 217/17


Rechtsmittel der Eurocermex SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. April 2004 in der Rechtssache T-399/02, Eurocermex SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 5. Juli 2004

(Rechtssache C-286/04 P)

(2004/C 217/32)

Die Eurocermex SA hat am 5. Juli 2004 (mit Fax unter dem Datum vom 29. Juni 2004) beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. April 2004 in der Rechtssache T-399/02, Eurocermex SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichts erster Instanz vom 29. April 2004 zu ändern;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Gericht erster Instanz habe die verschiedenen Bestandteile der angemeldeten Marke jeweils isoliert geprüft und unter Bestätigung der Entscheidung der Beschwerdekammer festgestellt, dass diesen Bestandteilen keine Unterscheidungskraft zukomme, die dem Verbraucher eine Identifizierung der Herkunft der Waren ermögliche. Damit habe das Gericht die verschiedenen Markenbestandteile voneinander abgesondert und auf diese Weise der angemeldeten Marke insgesamt jede Unterscheidungskraft abgesprochen. Hierin liege ein schwerwiegender Beurteilungs- und Rechtsfehler, da ein angemeldetes Zeichen in seiner Gesamtheit zu würdigen sei, nicht aber isoliert und gesondert die verschiedenen Zeichenbestandteile.

Jedenfalls habe die Marke durch ihre allgemeine Benutzung als Produkt- und/oder Unternehmenskennzeichen inzwischen Unterscheidungskraft erworben.


28.8.2004   

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C 217/17


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Tribunal de Police Neufchâteau (Belgien) vom 4. Juni 2004 in dem Strafverfahren Ministère public gegen Henri Léon Schmitz

(Rechtssache C-291/04)

(2004/C 217/33)

Das Tribunal de Police Neufchâteau (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 4. Juni 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 9. Juli 2004, in dem Strafverfahren Ministère public gegen Henri Léon Schmitz um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Stehen die Artikel 10 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat Maßnahmen erlässt, die einen Arbeitnehmer, der in seinem Hoheitsgebiet wohnt, verpflichten, ein Fahrzeug dort zulassen zu lassen, obwohl dieses Fahrzeug seiner Arbeitgeberin gehört, einer Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen ist, zu der dieser Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht, aber bei der er parallel dazu die Funktion Aktionär, Verwaltungsratsmitglied, Vertreter bei der laufenden Geschäftsführung oder eine ähnliche Funktion innehat?


28.8.2004   

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C 217/18


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 14. Juli 2004

(Rechtssache C-299/04)

(2004/C 217/34)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 14. Juli 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsberater Theofanis Christoforou und Karolina Mojzesowicz, Juristischer Dienst der Kommission.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/77/EG (1) der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission innerhalb der gesetzten Frist nicht mitgeteilt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung sei am 24. Juli 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21.


GERICHT ERSTER INSTANZ

28.8.2004   

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C 217/19


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 10. Juni 2004

in der Rechtssache T-275/01: Mercedes Alvarez Moreno gegen Europäisches Parlament (1)

(Beamte - Hilfskraft - Konferenzdolmetscher - Artikel 74 BSB - Ende des Beschäftigungsverhältnisses)

(2004/C 217/35)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-275/01, Mercedes Alvarez Moreno, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden, gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: H. von Hertzen und J. de Wachter), wegen Aufhebung der Entscheidung, Konferenzdolmetscher, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr zu beschäftigen, und wegen Schadensersatzes hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke – Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat – am 10. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung des Parlaments vom 30. November 2000, die der Klägerin am 10. Februar 2001 zugestellt wurde, und die Entscheidung des Parlaments vom 19. Juli 2001, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Parlament trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 3 vom 5.1.2002.


28.8.2004   

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C 217/19


Klage des Herrn Erich Drazdansky gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 26. April 2004

(Rechtssache T-158/04)

(2004/C 217/36)

Verfahrenssprache zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung - Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Herr Erich Drazdansky, Wiener Neustadt (Österreich), hat am 26. April 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt A. Leeb.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war The Concentrate Manufacturing Company of Ireland, also trading as Seven-Up International, Hamilton, Bermudainseln.

Der Kläger beantragt,

das Gericht möge die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wird;

in eventu die Entscheidung des Amtes aufheben und ihm die neuerliche Entscheidung über den Antrag auftragen;

jedenfalls möge das Gericht die Kosten dieses Verfahrens der beklagten Partei auferlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Der Kläger hat beim beklagten Amt die Wortmarke „UUP'S“ für Waren der Klasse 32 angemeldet (Anmeldung Nr. 1 968 676). Gegen die Eintragung dieser Marke legte The Concentrate Manufacturing Company of Ireland, Inhaberin der Gemeinschaftsmarke und der spanischen Wortmarken „UP“ für Waren der Klassen 30 und 32 Widerspruch ein.

Mit Entscheidung vom 31. Juli 2003, am 1. August 2003 mit Fax mitgeteilt, gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003, das am 7. Oktober 2003 beim Amt eingegangen ist, erhob der Kläger Beschwerde gegen diese Entscheidung. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 wies die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern den Kläger darauf hin, dass die Beschwerde nicht fristgemäß eingereicht worden sei, und forderte den Kläger auf, Stellung dazu zu nehmen. Der Kläger hat nachfolgend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Mit der Entscheidung vom 3. März 2004 hat die Zweite Beschwerdekammer des Amtes diesen Antrag und die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt vor, dass die Beschwerde am letzten Tag der Frist vom Vertreter des Klägers unterfertigt und auf den Stapel jener Poststücke gelegt wurde, die per Fax abgefertigt werden sollten. Die postbeauftragte Mitarbeiterin habe das Poststück nach Zahlung der Beschwerdegebühr jedoch irrtümlich nicht mit zu den per Fax abzufertigenden Poststücken zurückgelegt, sondern zu jenen, die per eingeschriebenen Brief abgesandt werden sollten.

Der Kläger macht geltend, dass das Amt bei der angefochtenen Entscheidung die Regeln der Verordnung Nr. 40/94 über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht richtig angewandt habe. Bei richtiger Anwendung hätte das Amt zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im gegenständlichen Fall vorliegen, da kein Organisationsverschulden vorliege, das Wiedereinsetzung verhindern würde, und da die Regeln über die verspätete Zahlung von Gebühren in der Gebührenordnung analog anzuwenden gewesen wären.

Der Kläger trägt vor, dass es sich gegenständlich um ein Versehen leichten Grades handele, das mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch organisatorisch nicht verhindert werden könne. Zu bedenken sei auch, dass dem Gegner im Beschwerdeverfahren keinerlei prozessualer Nachteil entstehe.


28.8.2004   

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C 217/20


Klage der Eugénio Branco Lda. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. April 2004

(Rechtssache T-162/04)

(2004/C 217/37)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Die Eugénio Branco Lda. mit Sitz in Lissabon hat am 30. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Bolota Belchior, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 8. August 2004 für nichtig zu erklären, mit der der Antrag auf Restzahlung im Rahmen eines Finanzierungsverfahrens des Europäischen Sozialfonds (ESF) abgelehnt und bestimmte von der Klägerin angeführte Ausgaben als nicht förderungswürdig zurückgewiesen werden, daraufhin die Zuschüsse des ESF zu durch Entscheidung der Kommission genehmigten Fortbildungsmaßnahmen herabgesetzt werden und von der Klägerin die Rückzahlung von 39 899,07 Euro verlangt wird, die sie als Vorauszahlungen des ESF und als nationale staatliche Beiträge vom portugiesischen Staat erhalten hat;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin habe sich am 29. Juni 1986 beim Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (Abteilung für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds, im Folgenden: DAFSE) des portugiesischen Staates um die Finanzierung einer in der Zeit vom 2. Januar bis zum 31. Dezember 1987 durchzuführenden Maßnahme der beruflichen Bildung durch den ESF beworben, die von der Kommission genehmigt worden sei.

Die Klägerin habe beim DAFSE einen Antrag auf Restzahlung gestellt, der einen Betrag zu ihren Gunsten ausgewiesen habe. Das DAFSE habe eine rechnerische und dokumentarische Prüfung in Bezug auf die Klägerin und die Unterlagen über die Bildungsmaßnahme durchgeführt und dem Antrag auf Restzahlung mit Entscheidung vom 13. März 1989 stattgegeben. Die Kommission habe diesen Antrag ebenfalls positiv beschieden. Am 8. August 2004 habe die Kommission die im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheidung erlassen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass diese Entscheidung gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds verstoße. Sie habe sich nämlich strikt an alle Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Kriterien, Anforderungen und Bedingungen gehalten, deren Beachtung bei der positiven Entscheidung über ihre Bewerbung um einen Zuschuss des ESF verlangt worden sei, und so eigene subjektive Rechte wohl erworben. Die angefochtene Entscheidung verletze daher wohlerworbene Rechte.

Die Entscheidung verstoße ferner gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, weil der Klägerin durch die Genehmigungsentscheidung ein Anspruch darauf zuerkannt und bei ihr die berechtigte Erwartung geweckt worden sei, dass sie die Zuschüsse erhalten werde, wenn sie die Bildungsmaßnahme gemäß den festgelegten Bedingungen durchführe. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission den Rechtsakt, den sie nun erlassen habe, bereits Anfang 1989 erlassen können; sie verstoße daher gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

Die angefochtene Entscheidung stelle schließlich einen schweren Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar, da die Klägerin die Ausgaben in der Annahme getätigt habe, die Kommission werde ihre Zuschussverpflichtung und die entsprechende Vereinbarung erfüllen.


28.8.2004   

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C 217/21


Klage der Przedsiebiorstwo Polmos Bialystock gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 25. Mai 2004

(Rechtssache T-180/04)

(2004/C 217/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Przedsiebiorstwo Polmos Bialystock, Bialystock (Polen), hat am 25. Mai 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin C. Bercial Arias.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: V & S Vin & SpritAB.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 16. März 2004 in der Sache R 430/2003-1 aufzuheben, mit der die Entscheidung Nr. 1200/2003 der Widerspruchsabteilung, durch die dem Widerspruch Nr. B 432 635 stattgegeben wurde, bestätigt wurde;

dem Amt die Kosten einschließlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Die Klägerin

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „ABSOLVENT B GRADUATE VODKA WÓDKA“ für Waren der Klasse 33 (Bier usw.)

Inhaber der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

V & S Vin & Sprit AB

Widerspruchsmarke oder-zeichen:

Nationale Wortmarke „ABSOLUT“

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Unanwendbarkeit von Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 (1). Die Klägerin macht geltend, dass die in Frage stehenden Zeichen einander nicht ähnlich seien


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


28.8.2004   

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C 217/21


Klage der Tokai Europe GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. Mai 2004

(Rechtssache T-183/04)

(2004/C 217/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Tokai Europe GmbH, Mönchengladbach (Deutschland), hat am 25. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt G. Kroemer.

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (1) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Klägerin ist Herstellerin von Feuerzeugen und Einführerin von Feuerzeugen und Feuerzeugteilen. Sie wendet sich gegen die Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission.

Die Klägerin macht geltend, dass indem die Kommission durch die angefochtene Verordnung die Metallrädchen, welche für die Produktion von Feuerzeugen in Mexico und Hongkong dort importiert werden, der Unterposition 961390 der Zollnomenklatur als Teile (von Feuerzeugen) zugewiesen hat, der Anwendungsbereich dieser Unterposition über deren Wortlaut hinaus erweitert wurde. Dadurch wurden Vorerzeugnisse, welche auch in anderen Waren, die nicht in die Position 9613 eingeordnet werden können, als Teile von Feuerzeugen eingeordnet. Insoweit habe die Kommission ihr Ermessen überschritten.

Weiterhin macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Einordnung der Waren nach ihrer objektiven Beschaffenheit verstoßen habe, indem sie den Verwendungszweck der Metallräder für die Feuerzeugproduktion berücksichtigt habe. In der Begründung der genannten Verordnung werde nämlich ausdrücklich auf den Verwendungszweck Bezug genommen.

Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, dass die Kommission bei der Einordnung der Metallräder die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zum Harmonisierten System (HS) nicht beachtet habe, indem sie den Bestimmungszweck der Metallräder entsprechend ihrer Begründung zum Kriterium der Einordnung in den Zolltarif genommen habe und nicht das Kriterium der Erkennbarkeit.


(1)  ABl. L 64, S. 21.


28.8.2004   

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C 217/22


Klage der Lancôme Parfums et Beauté & Cie gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 25. Mai 2004

(Rechtssache T-185/04)

(2004/C 217/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Lancôme Parfums et Beauté & Cie, Paris, hat am 25. Mai 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Muriel Antoine-Lalance.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Vierten Beschwerdekammer: Jacqueline Baudon.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. März 2004 (Sache R 39/2002-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Lancôme Parfums et Beauté & Cie und Frau Jacqueline Baudon aufzuheben;

dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Vom Verfahren der Nichtigerklärung betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke AROMACOSMETIQUE Nr. 886.335 für Waren in Klasse 3 (Erzeugnisse der Körper- und Schönheitspflege, Make-up-Produkte).

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:

Die Klägerin.

Antragstellerin des Antrags auf Nichtigerklärung:

Jacqueline Baudon, Inhaberin der französischen Wortmarken AROMACOSMETIQUE Nr. 92/408 786 für Dienstleistungen der Klasse 42 und Nr. 98/739 256 für Waren der Klassen 3 und 5.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:

Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke AROMACOSMETIQUE wegen Verwechslungsgefahr mit der älteren nationalen Marke Nr. 98/739 256.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen die Artikel 61, 62, 73 und 79 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke und gegen Artikel 41 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union sowie gegen Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.


28.8.2004   

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C 217/22


Klage der Freixenet S.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 24. Mai 2004

(Rechtssache T-188/04)

(2004/C 217/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Freixenet S.A., Sant Sadurní d'Anoia (Spanien), hat am 24. Mai 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Fernand de Visscher, Emmanuel Cornu, Eric De Gryse und Donatienne Moreau.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 11. Februar 2004 aufzuheben und zu entscheiden, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 32540 nach Artikel 40 der Verordnung Nr. 40/94 zu veröffentlichen ist;

hilfsweise, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 11. Februar 2004 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Freixenet S.A.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Eine dreidimensionale Marke in Form einer Flasche in Mattschwarz (Nr 32540)

Waren oder Dienstleistungen:

Waren der Klasse 33 (Schaumweine)

Entscheidung der Prüfungsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verletzung der Verteidigungsrechte und des Artikels 73 der Verordnung Nr. 40/94 (1), da sich die Klägerin nicht zum gesamten Sachverhalt habe äußern können. Ferner Verstoß gegen Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe b) und 3 der Verordnung Nr. 40/94


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


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C 217/23


Klage des Christian van der Haegen gegen den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, eingereicht am 24. Mai 2004

(Rechtssache T-189/04)

(2004/C 217/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Christian van der Haegen, wohnhaft in Brüssel, hat am 24. Mai 2004 eine Klage gegen den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren CESE/C/02/03, ihn nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der Bekanntgabe des betreffenden Auswahlverfahrens sei als Zulassungsvoraussetzung u. a. vorgesehen gewesen, dass jeder Bewerber fünf Jahre Berufserfahrung bei den Gemeinschaftseinrichtungen nachweise, davon mindestens vier Jahre innerhalb des Wirtschafts- und Sozialausschusses und/oder des Ausschusses der Regionen. Für den ersten Teilbereich des Auswahlverfahrens, für den sich der Kläger beworben habe, sei in der Bekanntgabe zusätzlich verlangt worden, dass drei Jahre der gesamten Berufserfahrung einen Zusammenhang mit der Art der Aufgaben dieses Teilbereichs aufwiesen.

Der Kläger, der eine umfangreiche und vielfältige Berufserfahrung bei verschiedenen europäischen Einrichtungen geltend macht, stützt seine Klage darauf, dass die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens rechtswidrig sei und gegen Artikel 27 des Statuts sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstoße, da die Voraussetzung einer nur innerhalb des Wirtschafts- und Sozialausschusses und/oder des Ausschusses der Regionen erworbenen Berufserfahrung unter Ausschluss der anderen europäischen Einrichtungen durch nichts gerechtfertigt sei.


28.8.2004   

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C 217/23


Klage der Flex Equipos de Descanso, S.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 28. Mai 2004

(Rechtssache T-192/04)

(2004/C 217/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Flex Equipos de Descanso, S.A., Madrid (Spanien), hat am 28. Mai 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist R. Ocquet, Lawyer.

Weitere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer war die Legget & Platt, Incorporated.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 18. März 2004 in der Sache R 333/2003-1 aufzuheben und abzuändern, soweit damit die Beweismittel der Widerspruchsführerin und der Widerspruch Nr. B-386088 zurückgewiesen wurden;

die Sache an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zurückzuverweisen und anzuordnen, dass dieses die Eintragung der unter der Nr. 1607167 angemeldeten Gemeinschaftsmarke „LURA-FLEX“ für alle angemeldeten Waren abzulehnen hat;

dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Legget & Platt, Inc.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke „LURA-FLEX“für Waren der Klassen 6 und 20 (u. a. Sprungfedern für den Einbau in Möbel, Betten, Matratzen und Sitzmöbel; Möbel, Betten, Bettwaren, Matratzen usw.) (Anmeldung Nr 167167)

Inhaber der im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Marke oder des dort geltend gemachten Zeichens:

Fabricas Lucia Antonia Betere, S.A., nunmehr Flex Equipos de Descanso, S.A.

Entgegenstehende Marke oder entgegenstehendes Zeichen:

In Spanien eingetragene Bildmarke „FLEX“ für Waren der Klassen 6 und 20 (u. a. Metallbaumaterial, metallische Bettrahmen; Betten, Mischmatratzen mit Metallsprungfedern, Möbel) sowie Bekanntheitsgrad dieser Zeichen im Zusammenhang mit Betten, Matratzen und Kopfkissen jeder Art

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde der Flex Equipos de Descanso

Klagegründe:

Verstoß gegen Regeln 18 Absatz 2 und 22 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2868/95 (1) der Kommission, Verletzung des Anspruchs der Widersprechenden auf rechtliches Gehör nach Regel 18 dieser Verordnung und Verstoß gegen Artikel 8 der Verordnung Nr. 40/942 (2) des Rates


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).


28.8.2004   

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C 217/24


Klage der Gul Ahmed Textile Mills Ltd gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 28. Mai 2004

(Rechtssache T-199/04)

(2004/C 217/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Gul Ahmed Textile Mills Ltd mit Sitz in Landhi, Karatschi (Pakistan), hat am 28. Mai 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt L. Ruessmann, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan (1) für nichtig zu erklären, soweit er Antidumpingzölle auf die Waren der Klägerin einführt;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist eine pakistanische Gesellschaft, die Bettwäsche herstellt und in die Europäische Union ausführt. Ihre Waren unterliegen dem mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll. Die Klägerin stützt ihre Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung auf folgende Gründe:

Verstoß gegen Artikel 5 Absätze 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (2) und Verstoß gegen die Artikel 5.1 und 5.2 des Antidumping-Übereinkommens der Welthandelsorganisation, soweit es sich um die Einleitung der Untersuchung handele. Die Beschwerde, auf deren Grundlage die Untersuchung eingeleitet worden sei, sei sowohl im Hinblick auf die vorgetragenen Tatsachen als auch auf die Begründung für die Einleitung einer Untersuchung offensichtlich unzureichend gewesen;

offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 3 und 5 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Verstoß gegen das Antidumping-Übereinkommen der Welthandelsorganisation im Hinblick auf die Berechnung des Normalwerts;

Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96, gegen das Antidumping-Übereinkommen der Welthandelsorganisation und gegen die Verpflichtung zu einer angemessenen Begründung nach Artikel 253 EG im Zusammenhang mit der Berichtigung der Erstattung beim Vergleich des Normalwerts und des Ausfuhrpreises;

offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Verstoß gegen das Antidumping-Übereinkommen der Welthandelsorganisation sowohl im Hinblick auf das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung als auch auf die Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung.


(1)  ABl. L 66 vom 4. März 2004, S. 1.

(2)  ABl. L 56 vom 6. März 1996, S. 1.


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C 217/24


Klage der Autonomen Region Sardinien gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Mai 2004

(Rechtssache T-200/04)

(2004/C 217/45)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Autonome Region Sardinien hat am 28. Mai 2004 eine Klage gegen die Europäische Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Domenico Dodaro.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die Unvereinbarkeit der von Italien nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 22 der Region Sardinien vom 17. November 2000 vorgesehenen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung verlange die Kommission das Vorgehen nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrages, nachdem sie festgestellt habe, dass die Beihilfen nach Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 22/2000 über Interventionen zugunsten von Züchtern zur Bewältigung der „Blauzungenerkrankung des Schafes (blue Tongue)“ genannten Viehseuche mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien. Dieses Gesetz sehe eine Reihe von Interventionen zugunsten der Züchter vor, die von negativen Auswirkungen der Blauzungenerkrankung betroffen seien.

Die Region macht zur Stützung ihrer Ansprüche folgende Gründe geltend:

Verletzung wesentlicher Formvorschriften, denn die von der Beklagten durchgeführte Untersuchung zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe sei unzureichend gewesen, da sie verfügbare Informationen des Meldeformulars und spätere Ergänzungen der Region Sardinien nicht berücksichtigt habe, wobei es sich insbesondere um die folgenden Umstände handele:

Die Beihilfe sei nicht für die Verarbeitungsbetriebe bestimmt, sondern stelle eine erforderliche Maßnahme zur Ergänzung des Schadensersatzes wegen Einkommensverlusten der Erzeuger dar, die sich aus der stärkeren Auswirkung der fixen Kosten der Genossenschaften auf die Verteilung der Nettoerlöse ergäben;

der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der Viehseuche und der Verringerung der Beiträge könne nicht abstrakt erbracht werden, sondern hänge von der praktischen Durchführung der Beihilfevorschrift ab, die in sich so strukturiert sei, dass sie die Beihilfeleistungen aus Gründen ausschließe, die nicht mit der Blauzungenerkrankung zusammenhingen. Die Bezugnahme auf hypothetische Gründe, die nicht mit der Verringerung der Beiträge zusammenhingen, sei nicht ausreichend begründet und widerspreche den der Europäischen Kommission bekannten Tatsachen;

die von der Beihilfe begünstigten Genossenschaften hätten keinerlei Flexibilität beim Zugang zu alternativen Versorgungsquellen.

Verletzung der Vorschriften des EG-Vertrags und der Rechtsgrundsätze über seine Anwendung durch Folgendes:

Die Kommission habe den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit verletzt, indem sie die Anwendung des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b ausgeschlossen habe, auch wenn die italienischen Behörden sich nicht auf diese Vorschrift berufen hätten. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Beklagte diese Nichtanwendung angemessen begründen müssen. Sicherlich könne die Anwendung dieser Bestimmung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass sich die italienischen Behörden nicht auf sie berufen hätten.

Die Kommission habe Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c verletzt, soweit sie verkannt habe, dass die für unvereinbar erklärte Maßnahme ihrer Art nach mit der von der Kommission selbst durch die Entscheidung SG(01) D/285817 vom 2. Februar 2001 genehmigten Maßnahmen in Artikel 3 des Regionalgesetzes 22/2000 identisch sei.


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Klage der Indorata-Servicos e Gestao Lda gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 07.06.2004

(Rechtssache T-204/04)

(2004/C 217/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Indorata-Servicos e Gestao Lda, hat am 07.06.2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Herr Rechtsanwalt Th. Wallentin.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke aufzuheben und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt aufzutragen, das Zeichen „HAIRTRANSFER“ als Gemeinschaftsmarke, auch für die restlichen noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen einzutragen und zur Veröffentlichung freizugeben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Die Wortmarke „HAIRTRANSFER“ — Anmeldung Nr. 2 619 039

Waren oder Dienstleistung:

Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 22, 41 und 44 (u.a. elektrische und nicht-elektrische Haarentfernungsgeräte, künstliches und echtes Haar, Ausbildung, insbesondere Veranstaltung und Durchführung von Seminaren zur Fortbildung, sowie Gesundheits- und Schönheitspflege, insbesondere Haarpflege und Haarbehandlung)

Vor der Beschwerdekammer

Ablehnung der Eintragung durch die Prüferin angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der

Zurückweisung der Beschwerde Beschwerdekammer:

Klagegründe:

Die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94;

Die angemeldete Marke sei nicht ausschließlich beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94.


28.8.2004   

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C 217/26


Klage des Alessandro Ianniello gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. Juni 2004

(Rechtssache T-205/04)

(2004/C 217/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Alessandro Ianniello, wohnhaft in Brüssel, hat am 8. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Stéphane Rodrigues und Yola Minatchy, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die auf seine Beschwerde hin ergangene Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Februar 2004 sowie die für ihn für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 erstellte Beurteilung der beruflichen Entwicklung aufzuheben;

die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaft aufgrund der angefochtenen Entscheidung sowie der verspäteten Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 festzustellen;

dem Kläger aufgrund des erlittenen Schadens Schadensersatz in Höhe von 5 000 Euro zuzuerkennen;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Februar 2004, mit der die Beschwerde des Klägers, in der er eine Überprüfung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 beantragt habe, zurückgewiesen worden sei und in der die Eröffnung einer Verwaltungsuntersuchung hinsichtlich bestimmter Dokumente, die dem paritätischen Beurteilungsausschuss der Generaldirektion RELEX vorgelegt worden seien, nicht für erforderlich gehalten worden sei.

Der Kläger stützt seine Forderungen auf einen Verstoß gegen bestimmte wesentliche Formvorschriften wie seine Verteidigungsrechte, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Unparteilichkeit und die Verpflichtung zur Begründung von Rechtsakten.

Außerdem verletze die angefochtene Entscheidung das Recht des Klägers auf Schutz seiner persönlichen Daten, die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.


28.8.2004   

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C 217/26


Klage des Fernando Rodrigues Carvalhais gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 7. Juni 2004 (Fax/E Mail vom 2. Juni 2004)

(Rechtssache T-206/04)

(2004/C 217/48)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Fernando Rodrigues Carvalhais hat am 7. Juni 2004 (Fax/E Mail vom 2. Juni 2004) eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Paulo Graça.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war die PROFILPAS, S.N.C. (Ufficio Veneto Brevetti)

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 18. März 2004 (verbundene Sachen R 2407/2002 vom 8.8.2002 und R 408/2003 1) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Fernando Rodrigues Carvalhais.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „PERFIX“, Anmeldung Nr. 1635515 für Waren der Klassen 6 (Profile aus Metall und deren Bestandteile), 17 (Profile aus Kunststoffmaterialien und deren Bestandteile, Fugen und Beschläge aus Kunststoffmaterialien) und 19 (Baumaterialien, nicht aus Metall, Rahmen [Beschläge] und Dichtungen für Keramik, Rahmen [Beschläge] und Dichtungen für Marmor, Rahmen [Beschläge] und Dichtungen für Beläge im Allgemeinen.

Inhaber der Marken oder Zeichen, auf die sich der Widerspruch stützt:

PROFILPAS, S.N.C.

Marken und Zeichen, auf die sich der Widerspruch stützt:

Bildmarke „CERFIX“ (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 587725) und Wortmarke „PROFIX“ (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 771196).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung.

Klagegründe:

Fehlerhafte Auslegung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 40/94 durch die Beschwerdekammer insofern, als diese davon ausgegangen sei, dass bei Eintragung der angemeldeten Marke eine Verwechslungsgefahr mit den Gemeinschaftsmarken Nr. 587725 und Nr. 771196 bestehen könnte.

Nach der zehnten Begründungserwägung der Markenrichtlinie hänge die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von einer Vielzahl von Umständen ab. Die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie lediglich allgemein einige dieser Umstände angeführt habe und ihrer Verpflichtung zur anschließenden Prüfung des allgemeinen Zusammenwirkens dieser Umstände nicht nachgekommen sei.

Die angefochtene Entscheidung habe bei der Prüfung der kollidierenden Zeichen keine „Gesamtwürdigung der fraglichen Zeichen“ vorgenommen, wie sie u. a. im Urteil vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97 (Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 25) als Kriterium verwendet worden sei.

Offensichtlicher Widerspruch seitens der Beschwerdekammer, da diese zwar das Kriterium der „Gesamtwürdigung der fraglichen Zeichen“ angeführt, dann jedoch ein gegenteiliges Kriterium angewandt habe, indem sie die angemeldete Gemeinschaftsmarke „zergliedert “habe.

Die Entscheidung der Beschwerdekammer komme überraschenderweise zu dem Ergebnis, dass trotz aller Unterschiede zwischen den fraglichen Zeichen eine Verwechslungsgefahr zwischen den streitigen Marken bestehe.

Es hätten auch alle Gemeinschaftsmarkenanmeldungen Dritter in den Klassen 6, 17 und 19 berücksichtigt werden müssen, bei denen sich die Marke u. a. aus dem Suffix und/oder dem Präfix „FIX“ zusammensetze; einige davon seien älter als die Markenanmeldung des Klägers. Wenn diese Marken miteinander nicht verwechselt werden könnten, könne auch nicht behauptet werden, dass die Marke des Klägers mit der der Gegenpartei verwechselt werden könne.

Der vorherrschende Bestandteil der streitigen Marken sei nicht der isoliert betrachtete Wortbestandteil „FIX“, sondern die charakteristische Abbildung in Verbindung mit einem bestimmten Schriftzug.

Im Ergebnis bestehe nicht schon allein wegen der Koinzidenz des Ausdrucks „FIX“ eine Verwechslungsgefahr für die Verbraucher, wenn die kollidierenden Zeichen nebeneinander auf dem Markt bestünden.


28.8.2004   

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C 217/27


Klage der Regierung von Gibraltar gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Juni 2004

(Rechtssache T-211/04)

(2004/C 217/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Regierung von Gibraltar hat am 9. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwalt M. Llamas, J. Temple Lang, Solicitor, sowie die Rechtsanwälte A. Petersen und K. Nordlander.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Rechtsanwalts- und sonstigen Kosten sowie die Auslagen aufzuerlegen, die Gibraltar in dieser Angelegenheit entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wende sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 betreffend die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich mit der Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar einführen wolle (1). In der Entscheidung stelle die Kommission fest, dass die geplante Steuerreform eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle.

Die Kommission sei der Auffassung, dass die Reform insofern regional selektiv sei, als sie Gesellschaften in Gibraltar gegenüber Gesellschaften im Vereinigten Königreich Steuervorteile gewähre, und dass die Reform insofern materiell selektiv sei, als spezifische Merkmale manchen Gesellschaften in Gibraltar gegenüber anderen Gesellschaften in Gibraltar Steuervorteile gewähre.

Die Klägerin begründet ihre Klage erstens damit, dass die Feststellung der Kommission, die in Gibraltar geplante Steuerreform sei regional selektiv, rechts- und denkgesetzlich fehlerhaft sei.

Die Annahme, dass Gibraltar Teil des Vereinigten Königreichs sei, sei falsch. Dies ergebe sich eindeutig aus dem innerstaatlichen Verfassungsrecht, dem Völkerrecht und dem Gemeinschaftsrecht.

Außerdem sei der von der Kommission angeführte Grundsatz der regionalen Selektivität nicht auf Gibraltar anwendbar. Die Entscheidung betreffe zwei vollkommen getrennte Steuerkompetenzen, die sich gegenseitig ausschlössen, so dass das Steuerrecht Gibraltars nicht als Abweichung vom Steuerrecht des Vereinigten Königreichs behandelt werden könne.

Zweitens sei die Feststellung der Kommission, dass die Steuerreform materiell selektiv sei, rechts- und denkgesetzlich fehlerhaft sei. Die Reform sei von allgemeiner Art und stelle eine vernünftige wirtschaftspolitische Entscheidung Gibraltars dar.

Mit den Bestimmungen, wonach bei Gesellschaften, die keine Gewinne machten, keine Steuern erhoben würden und Gesellschaften nicht mehr als einen bestimmten Höchstbetrag zahlen müssten, solle lediglich eine übermäßige Steuerlast vermieden werden und sie gälten nicht selektiv für eine bestimmte Gruppe oder Kategorie.

In Bezug auf die Lohn- und die Grundsteuer, die nicht auf Gesellschaften anwendbar seien, die auf Gibraltar keine Geschäftsgebäude oder Angestellten hätten, führe die Kommission unzutreffend aus, dass die Reform ein vor der Küste gelegenes Gebiet ausschließe und aus diesem Grund materiell selektiv sei. Zudem habe die Kommission in dieser Hinsicht wesentliche Formvorschriften verletzt, weil weder das Vereinigte Königreich noch die Klägerin Gelegenheit gehabt hätten, sich während des förmlichen Prüfverfahrens zu diesem Punkt zu äußern.

Schließlich könne die Reform nicht als selektiv angesehen werden, da ihre Natur, ihre Systematik und ihre wesentlichen Merkmale auf die besonderen Eigenheiten der Wirtschaft Gibraltars zugeschnitten seien, insbesondere auf seine geringe Größe, seinen Mangel an Arbeitskräften, seine ganz auf Dienstleistung ausgerichtete gewerbliche Wirtschaft und auf die einfache Handhabung durch eine kleine Verwaltung.


(1)  Staatliche Beihilfe C 66/2002 — Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar.


28.8.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/28


Klage der Royal County of Berkshire Polo Club Ltd gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 8. Juni 2004

(Rechtssache T-214/04)

(2004/C 217/50)

Verfahrenssprache zu bestimmen nach Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung — Sprache der Klageschrift: Englisch

Die Royal County of Berkshire Polo Club Ltd, Windsor (Vereinigtes Königreich), hat am 8. Juni 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind J. H. Maitland Walker, Solicitor, und D. McFarland, Barrister.

Anderer Beteiligter am Verfahren vor der Beschwerdekammer: The Polo/Lauren Company LP.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer in der Sache R 273/2002-1 vom 25. März 2004, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Die Klägerin

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB“ für Waren der Klasse 3 (Reinigungsmittel usw.)

Inhaber der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Polo Lauren Company LP

Widerspruchsmarke oder -zeichen:

Nationale Bild- und Wortmarken mit dem Wortelement „POLO“

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung; Zurückweisung der Anmeldung

Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/941. Die in Frage stehenden Zeichen seien einander nicht ähnlich


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


28.8.2004   

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C 217/29


Klage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Juni 2004

(Rechtssache T-215/04)

(2004/C 217/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 9. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter des Klägers ist M. Bethell im Beistand von D. Anderson, QC, und H. Davies, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission seine Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wende sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 betreffend die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich mit der Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar einführen wolle (1). In der Entscheidung stelle die Kommission fest, dass die geplante Steuerreform eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle.

Der Kläger begründet seine Klage damit, dass die Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf die regionale Selektivität in tatsächlicher Hinsicht sachliche Fehler enthielten und in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft seien.

Gibraltar sei eine Kolonie, deren Selbstregierung das Vereinigte Königreich nach der Charta der Vereinten Nationen entwickeln müsse, und sei nach innerstaatlichem Recht sowie nach Völker- und Gemeinschaftsrecht kein Teil des Vereinigten Königreichs. Außerdem sei Gibraltar vom Vereinigten Königreich gesondert und werde von diesem weder subventioniert noch finanziert. Die Steuersysteme des Vereinigten Königreichs und Gibraltars seien vollkommen gesondert und voneinander unabhängig, und die Reformvorschläge stellten für das im Vereinigten Königreich anwendbare Steuersystem keine Steuerermäßigung dar. Die Auffassung der Kommission verstoße auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da Maßnahmen, die von einer Region erlassen würden, die sich symmetrisch entwickelt habe, nicht als staatliche Beihilfen zu behandeln seien, wohl aber Maßnahmen, die von einer Region erlassen würden, die sich asymmetrisch entwickelt habe.

Die Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf die materielle Selektivität seien rechtsfehlerhaft und unzureichend begründet.

Schließlich habe die Kommission dadurch das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, dass sie bestimmte Punkte, auf die sie ihre Entscheidung habe stützen wollen, im Laufe des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG nicht zur Sprache gebracht habe.


(1)  Staatliche Beihilfe C 66/2002 – Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar.


28.8.2004   

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C 217/29


Klage des Europäischen Umweltbüros und der Stichting Natuur en Milieu gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Juni 2004

(Rechtssache T-236/04)

(2004/C 217/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Das Europäische Umweltbüro und die Stichting Natuur en Milieu, Utrecht, Niederlande, haben am 9. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind Rechtsanwälte P. van den Biesen und B. Arentz.

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung 2004/248/EG der Kommission (1) teilweise für nichtig zu erklären, was die Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Buchstabe b angeht,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission beschlossen, „Atrazin“ nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414 (2) aufzunehmen. Nach Artikel 4 der Richtlinie 91/114 dürften die Mitgliedstaaten nur Pflanzenschutzmittel zulassen, deren Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt seien. Dadurch, dass die Kommission es abgelehnt habe, Atrazin in Anhang I aufzunehmen, habe sie beschlossen, die weitere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthielten, nicht zuzulassen.

Die Kläger rügen nicht diesen Aspekt der Entscheidung, sondern bestimmte Übergangsvorschriften, nach denen unter Voraussetzungen, die etwaige Risiken verringern sollten, bestimmte eingeschränkte Anwendungen von Atrazin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln zulässig seien. In der Präambel ihrer Entscheidung habe die Kommission diese Übergangsvorschriften mit dem gegenwärtigen Mangel an wirksamen Alternativen und dem Zeitbedarf für deren Entwicklung gerechtfertigt.

Die Kläger machen weiter geltend, die angefochtenen Vorschriften verstießen gegen die Richtlinie 91/114. Nach Artikel 8 dieser Richtlinie könnten die Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von zwölf Jahren Stoffe zulassen, die zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel seien. Atrazin sei ein solcher Stoff. Wenn inzwischen aber keine solchen Stoffe in Anhang I aufgenommen worden seien, biete die Richtlinie 91/114 keine Rechtsgrundlage, um eine weitere Verwendung nach Ablauf des Zeitraums von zwölf Jahren zuzulassen. Mit den angefochtenen Vorschriften habe die Kommission somit eine neue Grundlage für eine weitere Zulassung von Atrazin geschaffen, obwohl sie hierzu nach der Richtlinie 91/114 nicht befugt gewesen sei.

Die Kommission habe ferner gegen die Richtlinie 92/43 (3) verstoßen, indem sie in die angefochtene Entscheidung keine weiteren Beschränkungen betreffend die besonderen Schutzgebiete, insbesondere das Netz „Natura 2000“ nach Artikel 3 der Richtlinie 92/43, aufgenommen habe.


(1)  ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 53.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).


28.8.2004   

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C 217/30


Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. Juni 2004

(Rechtssache T-239/04)

(2004/C 217/53)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Italienische Republik hat am 11. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist avvocato dello Stato Danilo Del Gaizo.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung C(2004)930 endg. vom 30. März 2004 betreffend das Verfahren C62/2003 (ex NN 7/2003), mit der die staatliche Beihilfe in Form von Dringlichkeitsmaßnahmen im Bereich der Beschäftigung, die Italien auf der Grundlage des Decreto-legge vom 14. Februar 2003, umgewandelt in das Gesetz Nr. 81 vom 17. April 2003, durchgeführt hat, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist. Die Beklagte stellte insbesondere fest, dass die betreffende Beihilfemaßnahme für die Erwerber von in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, die unter außerordentlicher Verwaltung stehen, mindestens 1 000 Beschäftigte haben und bis zum 30. April 2003 einen Kollektivvertrag mit dem Ministerium für Arbeit über die Genehmigung der Übertragung von Arbeitnehmern geschlossen hatten, und für in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Unternehmen unter außerordentlicher Verwaltung, die mindestens 1 000 Beschäftigte haben und die veräußert werden, einen wirtschaftlichen Vorteil begründe.

Der klagende Staat macht zur Begründung seiner Klage Folgendes geltend:

Die in Rede stehende Beihilfe sei eine allgemeine Maßnahme zur Förderung der Beschäftigung und verfälsche als solche weder den Wettbewerb noch drohe sie ihn zu verfälschen; daher stelle sie keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dar.

Die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe seitens der Kommission werde durch die zeitliche Dauer der Maßnahme widerlegt, die durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, eine vorübergehende schwere Beschäftigungskrise zu bekämpfen, und die in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den zur Bekämpfung strikt erforderlichen Zeitraum begrenzt sei.

Verletzung der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung, da, was den Verkauf der Ocean SpA an Brandt Italia angehe, Nummer 100 dieser Leitlinien durch die Bestimmung, dass die Kommission die Vereinbarkeit sämtlicher Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der Kommission gewährt worden seien, mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen habe, ausdrücklich auf nicht gemeldete Beihilfen abstelle.

Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (1), da die Beklagte die in Rede stehende Beihilfe nicht für mit dem Vertrag vereinbar befunden habe.


(1)  ABl. L 337 vom 13.12.2003, S. 3.


28.8.2004   

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C 217/30


Klage des Europäischen Umweltbüros und der Stichting Natuur en Milieu gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. Juni 2004

(Rechtssache T-241/04)

(2004/C 217/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Das Europäische Umweltbüro und die Stichting Natuur en Milieu, Utrecht, Niederlande, haben am 9. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind Rechtsanwälte P. van den Biesen und B. Arentz.

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung 2004/247/EG der Kommission (1) teilweise für nichtig zu erklären, was die Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Buchstabe b angeht,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission beschlossen, „Simazin“ nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414 (2) aufzunehmen. Nach Artikel 4 der Richtlinie 91/114 dürften die Mitgliedstaaten nur Pflanzenschutzmittel zulassen, deren Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt seien. Dadurch, dass die Kommission es abgelehnt habe, Simazin in Anhang I aufzunehmen, habe sie beschlossen, die weitere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthielten, nicht zuzulassen.

Die Kläger rügen nicht diesen Aspekt der Entscheidung, sondern bestimmte Übergangsvorschriften, nach denen unter Voraussetzungen, die etwaige Risiken verringern sollten, bestimmte eingeschränkte Anwendungen von Simazin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln zulässig seien. In der Präambel ihrer Entscheidung habe die Kommission diese Übergangsvorschriften mit dem gegenwärtigen Mangel an wirksamen Alternativen und dem Zeitbedarf für deren Entwicklung gerechtfertigt.

Die Kläger tragen dieselben Klagegründe und wesentlichen Argumente vor wie in der Rechtssache T-236/04.


(1)  ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 50.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).


28.8.2004   

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C 217/31


Klage der Elisabeth Saskia Smit gegen Europol, eingereicht am 17. Juni 2004

(Rechtssache T-244/04)

(2004/C 217/55)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Elisabeth Saskia Smit, wohnhaft in Scheveningen (Niederlande), hat am 17. Juni 2004 eine Klage gegen Europol beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwältinnen P. de Casparis und M. F. Baltussen.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung von Europol vom 19. Mai 2003 sowie die Beschwerdeentscheidung vom 19. März 2004 aufzuheben;

Europol die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die Entscheidung des Beklagten an, sie bei der Besetzung einer Reihe von freien Stellen nicht zu berücksichtigen. Sie trägt vor, der Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.


28.8.2004   

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C 217/31


Klage des Jacques Wunenberger gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Juni 2004

(Rechtssache T-246/04)

(2004/C 217/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Jacques Wunenberger, wohnhaft in Zagreb (Kroatien), hat am 17. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Generalsekretärs David O'Sullivan, die er am 11. September 2003 als Berufungsbeurteilender erlassen hat und die den Kläger insofern beschwert, als sie den Bericht über seine berufliche Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 bestätigt und endgültig feststellt, aufzuheben;

diesen Bericht aufzuheben;

die ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Beschwerde des Klägers, eingelegt nach Artikel 90 Absatz 2 des Status am 9. Dezember 2003 und registriert unter der Nummer R/711/03, aufzuheben;

dem Kläger für immateriellen Schaden und Beeinträchtigung der Laufbahn sowohl wegen der wesentlichen Fehler als auch wegen der erheblichen Verspätung bei der Erstellung des genannten Berichts Schadensersatz zu gewähren, der nach billigem Ermessen vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verminderung während des Verfahrens auf 4 000 Euro geschätzt wird;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen die Artikel 25 Absatz 2, 26 und 43 des Statuts sowie gegen die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts, die die Kommission am 26. April 2002 erlassen hat. Er macht außerdem eine Verletzung der Verteidigungsrechte, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der Gleichbehandlung sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend.


28.8.2004   

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C 217/32


Klage der Asociación de Exportadores Españoles de Productos Farmacéuticos (ASEPROFAR) und der Española de Desarrollo e Impulso Farmacéutico S. A. (EDIFA) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Juni 2004

(Rechtssache T-247/04)

(2004/C 217/57)

Verfahrenssprache: Spanisch

Die Asociación de Exportadores Españoles de Productos Farmacéuticos (ASEPROFAR) und die Española de Desarrollo e Impulso Farmacéutico S. A. (EDIFA) mit Sitz in Madrid haben am 17. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerinnen ist Rechtsanwalt Luis Ortiz Blanco.

Die Klägerinnen beantragen,

die in den Schreiben vom 2. April, 6. Mai und 10. Mai 2004 enthaltene Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der die (im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Artikels 29 EG) unter den Aktenzeichen P/2002/4609 und 2003/5119 eingetragenen Beschwerden mit der Begründung zu den Akten gelegt werden, dass das Real Decreto 725/2003 vom 13. Juni 2003 weder gegen Artikel 29 EG noch gegen Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 29 EG verstoße;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage bezweckt die Nichtigerklärung der in den Schreiben der Kommission vom 2. April, 6. Mai und 10. Mai 2004 enthaltenen Entscheidung, mit der die Beschwerden (P/2002/4609 und 2003/5119) der Klägerinnen wegen des Erlasses des Real Decreto 725/2003 vom 13. Juni 2003 zur Durchführung bestimmter Aspekte des Artikels 100 Absatz 2 des Gesetzes 25/1990 über Arzneimittel zurückgewiesen werden.

Dieses Real Decreto verpflichte die Arzneimittelerzeugnisse vertreibenden Großhandelsgeschäfte, der Gesundheitsverwaltung die Mengen der an Apotheken oder andere Großhandelsgeschäfte gelieferten Arzneimittel mitzuteilen. Diese Angaben würden von den betreffenden Behörden anschließend Arzneimittellaboren zur Verfügung gestellt. Die Klägerinnen sind der Ansicht, da die Arzneimittellabore erführen, welche Großhandelsgeschäfte welche Arzneimittelerzeugnisse in welchen Mengen exportierten, könnten sie wirksam Maßnahmen ergreifen, um die Ausfuhren der exportierenden Großhandelsgeschäfte in andere Länder der Gemeinschaft zu blockieren.

Das Real Decreto verstoße daher gegen Artikel 29 EG oder gegen Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 29 EG.


28.8.2004   

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C 217/32


Klage der Scania AB (Publ) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juni 2004

(Rechtssache T-248/04)

(2004/C 217/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Scania AB (Publ) mit Sitz in Södertälje (Schweden) hat am 21. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte D. Arts und F. Herberts, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 7. April 2004 für nichtig zu erklären, mit der diese die Veräußerung der von Volvo gehaltenen A Anteile über Ainax genehmigt hat;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht geltend, die Genehmigung des Zusammenschlusses von Volvo und Renault Véhicules Industriels (1) sei von der Bedingung abhängig gemacht worden, dass Volvo seine Anteile an Scania veräußere (Scania-Verpflichtung). In der angefochtenen Entscheidung akzeptiere die Kommission die Veräußerungsvorschläge von Volvo, wonach Volvo seine verbleibenden Scania-Anteile an ein Tochterunternehmen, Ainax, übertrage. Außerdem würden die Volvo-Anteilsinhaber die Ainax-Anteile als Dividenden erhalten.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die in der Entscheidung der Kommission vom 1. September 2000 festgelegte Scania-Verpflichtung und die Artikel 6 Absätze 1 Buchstabe c und 2 der Verordnung Nr. 4064/89 (2).

Die Schaffung einer zwischengeschalteten Struktur, Ainax, erhalte den gegenwärtig von Volvo kontrollierten Anteilsblock, anstatt ihn unter den Volvo-Anteilsinhabern zu verteilen. Da Renault ca. 20 % der Volvo-Anteile halte, kontrolliere Renault ca. 20 % von Ainax, die wiederum ca. 25 % von Scania kontrolliere. Die Veräußerungsstruktur gewähre Renault und indirekt Volvo somit bedeutenden Einfluss auf die Klägerin und privilegierte Insider-Kenntnisse über deren Geschäftsgeheimnisse. Die Klägerin könne daher nicht als unabhängige Alternative zur Volvo/Renault VI-Gruppe auftreten.


(1)  Entscheidung der Kommission vom 1. September 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache Nr. IV/M.1980 – 3* VOLVO/RENAULT V.I.) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (ABl. C 301, S. 23).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1990, L 257, S. 13).


28.8.2004   

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C 217/33


Klage des Philippe Combescot gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juni 2004

(Rechtssache T-249/04)

(2004/C 217/59)

Verfahrenssprache: Italienisch

Philippe Combescot hat am 21. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Alberto Maritati und Viola Messa.

Der Kläger beantragt,

die völlige Unrechtmäßigkeit des Verhaltens der Beamten, die Vorgesetzte des Klägers sind, und seine Auswirkungen auf das Berufsleben, die Laufbahn und deshalb auf seinen Gesundheitszustand mit der daraus folgenden Zuerkennung des Rechts auf Beistand nach Artikel 24 des Statuts festzustellen;

die Rechtswidrigkeit der Beurteilung der beruflichen Entwicklung infolge der zwischen dem Kläger und seinem Dienstvorgesetzten bestehenden schweren und unheilbaren Feindschaft festzustellen;

ihm Anspruch auf Ersatz sowohl des erlittenen immateriellen Schadens als auch des Schadens für sein Berufsleben und seine Laufbahn zuzuerkennen, der auf mindestens 1 000,00 Euro festzulegen ist.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger trägt vor, er sei während des Zeitraums, in dem er der Delegation der Kommission in Guatemala zugewiesen gewesen sei und die Aufgaben des ortsansässigen Beraters ausgeführt habe, von seinem direkten Dienstvorgesetzten bedroht, eingeschüchtert sowie persönlich und beruflich gedemütigt worden. Es handele sich insgesamt um eine Reihe diskriminierender Verhaltensweisen, die sein Berufsleben beeinträchtigt und ernsthafte Folgen für seinen Gesundheitszustand gehabt hätten.

Die Ablehnung seines Antrags auf Beistand im Sinne des Artikels 24 des Statuts sei folglich rechtlich nicht zu rechtfertigen. Zudem sei die Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den streitigen Zeitraum rechtlich unzulässig.


28.8.2004   

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C 217/33


Klage des Philippe Combescot gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Juni 2004

(Rechtssache T-250/04)

(2004/C 217/60)

Verfahrenssprache: Italienisch

Philippe Combescot hat am 21. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Alberto Maritati und Viola Messa.

Der Kläger beantragt,

die Unrechtmäßigkeit der Entscheidung über den Ausschluss seines Antrags auf Teilnahme am Auswahlverfahren über die Vergabe der Stelle des Leiters der Delegation in Kolumbien, veröffentlicht am 28. Mai 2003 (Mitteilung COM/091/03 über eine freie Stelle), festzustellen; deshalb das gesamte Auswahlverfahren und die daraus folgende Entscheidung über die Vergabe der betreffenden Stelle für nichtig zu erklären; anzuerkennen, dass der Kläger Schäden an seinem Image und seinem beruflichen Ansehen mit schweren Auswirkungen auf sein psychologisches Gleichgewicht erlitt, die durch die Unrechtmäßigkeit der Entscheidung über den Ausschluss vom Auswahlverfahren verursacht wurden; zugunsten des Klägers den Betrag von 100 000,00 Euro als Schadensersatz festzulegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Weigerung der Beklagten, seine Bewerbung für die Vergabe der Stelle des Leiters der Delegation in Kolumbien anzunehmen.

Zur Begründung seiner Ansprüche macht er geltend:

Verletzung der Ausschreibung der freien Stelle, soweit die Gründe für den Ausschluss seiner Bewerbung (die Tatsache, dass er nicht zwei Jahre Berufserfahrung als Referatsleiter gehabt habe) überhaupt nicht in der Ausschreibung selbst vorgesehen gewesen seien;

Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, soweit die Bewerbung anderer Beamter, die in einer ähnlichen Lage wie der Kläger gewesen seien, akzeptiert worden seien;

mangelnde Begründung und Beurteilungsfehler, indem nicht festgestellt worden sei, dass die Rolle und die Aufgaben, die der Kläger im Wesentlichen ausführte – wenn auch mit der formalen Bezeichnung ortsansässiger Berater in Guatemala –, denen eines Referatsleiters entsprochen hätten, da er im Hinblick auf die Leitung und in wirtschaftlicher Hinsicht völlig autonom Verwaltungsaufgaben der Delegation in Guatemala wahrgenommen habe.


28.8.2004   

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C 217/34


Klage der Hellenischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Juni 2004

(Rechtssache T-251/04)

(2004/C 217/61)

Verfahrenssprache: Griechisch

Die Hellenische Republik hat am 22. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Vasileos Kontolaimos und Ioannis Chalkias.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung 2004/457/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. L 156 vom 30. April 2004) für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses nach der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 verschiedene Ausgaben der Hellenischen Republik im Sektor Obst und Gemüse sowie im Sektor öffentliche Lagerhaltung von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen, mit der Folge, dass sie nicht als rechtmäßige Gemeinschaftsausgaben anerkannt würden und zu Lasten der Hellenischen Republik gingen.

Im Einzelnen beträfen einige dieser Ausgaben die öffentliche Lagerhaltung von Reis in den Haushaltsjahren 1999-2001. Die Kommission habe die Nichtanerkennung mit der verspäteten Anlieferung eines Teils der Reismenge zur Intervention begründet. Die Hellenische Republik stützt ihre Klage im Zusammenhang mit diesen Ausgaben auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insofern, als die Kommission einen Streik der Lkw-Fahrer nicht als höhere Gewalt anerkannt habe. Ferner liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes insofern vor, als die Dienststellen der Kommission nicht rechtzeitig zu der Mitteilung über die wegen höherer Gewalt beabsichtigte verspätete Interventionslieferung Stellung genommen hätten. Ferner liege ein Begründungsmangel im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Leitlinien VI-5330/97 vor, die die Anwendung pauschaler Berichtigungen vorsähen, wenn die tatsächliche Höhe der nicht ordnungsgemäßen Zahlungen nicht festgestellt werden könne.

Ein anderer Teil der von der Finanzierung ausgeschlossenen Ausgaben hänge mit einer Berichtigung wegen Nichtzahlung des Mindestpreises an die Pfirsicherzeuger zusammen. Insoweit räumt die Hellenische Republik ein, dass die Zahlungen direkt an die Erzeugerorganisationen und nicht an den Verarbeiter geflossen seien, doch hätten besondere Umstände vorgelegen, die dieses Vorgehen - das mit dem Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Marktorganisation vereinbar sei - ihrer Auffassung nach rechtfertigten, zumal hierdurch kein Schaden eingetreten sei. Im Übrigen sei die Höhe der Berichtigung falsch berechnet worden.

Im Zusammenhang mit der Berichtigung in Höhe von 2 % betreffend das Beihilfeprogramm für Bedürftige macht die Hellenische Republik eine falsche Auslegung der Artikel 1, 2 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 (1), eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung und einen Begründungsmangel geltend.

Im Zusammenhang mit der Berichtigung betreffend das dreijährige Umstrukturierungsprogramm für Obst und Gemüse macht die Hellenische Republik eine falsche Auslegung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3816/92 (2) und eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung insoweit geltend, als für das gezahlt werden müsse, was in den drei Jahren geschaffen worden sei, nicht aber für das, was funktioniert habe, ebenso wie auch für die Umstrukturierungsarbeiten gezahlt werden müsse, die in dem auf den Dreijahreszeitraum folgenden Halbjahr durchgeführt und im ersten Halbjahr 2000 bezahlt worden seien.

Schließlich beruft sich die Hellenische Republik auf einen allgemeinen Nichtigkeitsgrund betreffend alle Teile der angefochtenen Entscheidung und macht geltend, die Kommission sei seinerzeit gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 (3) in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 (4), wonach die in der Verordnung Nr. 1663/95 vorgesehene Mitteilung eine Schätzung der zur Berichtigung vorgesehenen Beträge enthalten müsse, damit der Zeitraum von vierundzwanzig Monaten berechnet werden könne, der der Vornahme von Berichtigungen vorausgehen müsse, nicht zur Vornahme der Berichtigungen für die betreffenden Zeiträume befugt gewesen.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 3816/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Abschaffung des Ausgleichsmechanismus für Obst und Gemüse im Handel zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten sowie zum Erlass damit zusammenhängender Maßnahmen (ABl. L 387 vom 31.12.1992, S. 10).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6).


28.8.2004   

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C 217/35


Klage der Firma Caviar Anzali gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 18. Juni 2004

(Rechtssache T-252/04)

(2004/C 217/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Firma Caviar Anzali, Colombes (Frankreich), hat am 18. Juni 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnemarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Jean-François Jésus.

Weitere Partei im Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer war die Novomarket S.A..

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 19. April 2004 (Sache R 479/2003-2, Caviar Anzali /Novomarket) aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Novomarket S.A.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „Asetra“ für u. a. Waren der Klassen 29 und 31 (Anmeldung Nr. 2187805)

Inhaber der im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Marke oder des dort geltend gemachten Zeichens:

Caviar Anzali S.A.

Entgegenstehende Marke oder entgegenstehendes Zeichen:

Nationale und internationale Bildmarke „Astara“ für Waren der Klasse 29

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Die Klägerin macht geltend, die Verfahrensregelung vor der Beschwerdekammer sei so geartet, dass die Klage neu geprüft werden müsse und eine Übermittlung der Übersetzung nach Ablauf der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist nicht zur Zurückweisung des Widerspruchs führen könne


28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/35


Klage der Mundipharma AG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 28. Juni 2004

(Rechtssache T-256/04)

(2004/C 217/63)

Verfahrenssprache zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung — Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Mundipharma AG, Basel (Schweiz), hat am 28.06.2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin Mundipharma AG ist Rechtsanwalt F. Nielsen.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Altana Pharma AG, Konstanz (Deutschland).

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 19. April 2004 (Aktenzeichen der Beschwerdesache: R 1004/2002-2) aufzuheben;

das beklagte Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

ALTANA Pharma AG

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Die Wortmarke „RESPICUR“ für Waren der Klasse 5 (Atemwegstherapeutika) — Anmeldung Nr. 949 156

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Die deutsche Wortmarke „RESPICORT“ für Waren der Klasse 5 (pharmazeutische Erzeugnisse, Präparate für die Gesundheitspflege; Pflaster)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs

Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94


28.8.2004   

DE

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C 217/36


Klage des C.E.S.T.A.S. — Centro di Educazione Sanitaria e Tecnologie Appropriate Sanitarie — gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. Juni 2004

(Rechtssache T-260/04)

(2004/C 217/64)

Verfahrenssprache: Italienisch

Das C.E.S.T.A.S. – Centro di Educazione Sanitaria e Tecnologie Appropriate Sanitarie – hat am 23. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Nicoletta Amadei und Charles Turk.

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung in allen ihren Teilen für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (Delegation in der Republik Guinea) vom 21. April 2004 gerichtet, mit der der Kläger, eine seit 1987 in Guinea tätige Nichtregierungsorganisation, aufgefordert wurde, einen Betrag von 959 543 835 Guinea-Franc (umgerechnet 397 126,02 Euro) für die Ausgaben zu zahlen, die im Rahmen der Durchführung der von ihm betreuten Projekte als nicht gerechtfertigt angesehen wurden.

Zur Stützung seiner Anträge macht der Kläger geltend:

eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen mangelnder und widersprüchlicher Begründung sowie wegen fehlender Rechtsgrundlage. Insoweit nenne die angefochtene Lastschrift nur die „Vereinbarung Amélioration des conditions de vie à l'intérieur du pays – 7 ACP GUI 019-4-AT CESTAS“, obwohl es keine Vereinbarung mit diesem Titel gebe, weshalb nicht klar erkennbar sei, auf welche der zwischen dem Kläger und der guineischen Regierung hergestellten Beziehungen sich die angefochtene Entscheidung beziehe. Außerdem fehle jegliche Rechtsgrundlage, auf die die angefochtene Maßnahme gestützt wäre. Schließlich enthalte die Lastschrift keinerlei Erläuterung zu den Buchführungskriterien, anhand deren die Kommission den streitigen Betrag ermittelt habe;

die angefochtene Entscheidung scheine auch deshalb für nichtig erklärt werden zu können, weil die Aufforderung an den Kläger, den fraglichen Betrag zu zahlen, von der Kommission herrühre, die in Bezug auf die im Rahmen der verschiedenen Projekte in Guinea unterzeichneten Verträge ein Dritter sei;

einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1), da der Bitte des Klägers, ihm eine Kopie des Berichtes von Ernst & Young zu überlassen, auf dessen Grundlage die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei, nicht entsprochen worden sei;

eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers;

eine Verletzung der Grundsätze der Beachtung des streitigen Verfahrens und der ordnungsgemäßen Verwaltung.

In letztgenannter Hinsicht unterstreicht der Kläger insbesondere, dass die Untersuchungen seiner angeblichen Fehlbeträge ausschließlich von einer externen Person, Ernst & Young, durchgeführt worden seien, die in Bezug auf die Parteien nicht uneingeschränkt Dritte sei, sondern eine von der guineischen Regierung bezahlte Einrichtung, die als solche nicht als unparteiisch angesehen werden könne.


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


28.8.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/36


Klage des Königreichs Spanien gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. Juli 2004

(Rechtssache T-266/04)

(2004/C 217/65)

Verfahrenssprache: Spanisch

Das Königreich Spanien hat am 1. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Fernando Díez Moreno; Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft Luxemburg, 4-6, Boulevard Emanuel Servais, Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 29. April 2004 in Bezug auf Spanien insoweit für nichtig zu erklären, als der finanzielle Ausgleich für Rücknahmen von Obst und Gemüse (5.253.604,00 EUR) sowie im Sektor Ackerkulturen und Tierprämien mit Ausnahme des dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 in La Rioja entsprechenden Betrages im Sektor Ackerkulturen (1.659.053,00 EUR) ausgeschlossen wird, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Entscheidung sehe, was das Königreich Spanien angehe, vier Ausschlüsse vor: a) finanzieller Ausgleich für Rücknahmen von Obst und Gemüse, b) Verarbeitungsbeihilfe für Zitronen, c) Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige sowie d) Ackerkulturen und Tierprämien. Die vorliegende Klage beziehe sich nur auf den Ausschluss des finanziellen Ausgleichs für Rücknahmen von Obst und Gemüse (5.253.601 EUR, betreffend angeblich unzulängliche Kontrollen in Murcia und Valencia) sowie auf den Ausschluss im Sektor Ackerkulturen und Tierprämien, mit Ausnahme des dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 in La Rioja entsprechenden Betrages betreffend Ackerkulturen, womit es um einen unzulässigen Ausschluss in diesem Sektor in Höhe von 1.659.053 EUR gehe.

Spanien stützt seine Klage auf folgende Gründe:

Finanzieller Ausgleich für Rücknahmen von Obst und Gemüse

Zwar hätten die spanischen Behörden aufgrund eines Auslegungsfehlers nicht 100 % der zurückgenommenen Erzeugnisse kontrolliert, doch hätten sie unmittelbar nachdem sie vom Europäischen Rechnungshof über den Fehler informiert worden seien, Maßnahmen zur Änderung des Durchführungsverfahrens ergriffen. Es sei inkonsequent, Spanien wegen eines Problems, das sich aus einer fehlerhaften Auslegung der Regelung ergeben habe und das sofort abgestellt worden sei, nachdem es mitgeteilt worden sei, zu sanktionieren, wenn man zum einen berücksichtige, dass die spanischen Behörden mit Sorgfalt gehandelt und das vom Rechnungshof aufgedeckte Problem abgestellt hätten und dass zum anderen Prüfungen in erhöhter, über das rechtlich vorgeschriebene Maß hinausgehender Zahl an Ort und Stelle durchgeführt worden seien.

Ackerkulturen und Tierprämien

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/99 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 hätten alle Ausgaben für das Baskenland betreffend die Wirtschaftsjahre 1998/1999 und 1999/2000, die vor dem 31. Januar 1999 bzw. dem 31. Januar 2000 getätigt worden seien, von der finanziellen Berichtigung ausnehmen müssen. Für La Rioja gelte dasselbe.

Im Übrigen lasse sich schwerlich die Auffassung vertreten, für den Sektor Ackerkulturen und Tierprämien sei das Mitteilungserfordernis des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 erfüllt worden.

Es sei so, dass die Zahlungen für die Tierprämien betreffend die Wirtschaftsjahre 1998, 1999 und 2000 bereits Gegenstand einer Prüfung und eines Rechnungsabschlusses aufgrund der Untersuchung 2000/07 gewesen seien. Was die 1998, 1999 und 2000 vom Baskenland sowie die 1998 und 2000 von La Rioja gestellten Anträge angehe, nehme die Kommission eine finanzielle Berichtigung vor, ohne zu berücksichtigen, dass ihre Dienststellen anlässlich der erwähnten Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen seien, dass in Bezug auf die genannten Anträge keine finanziellen Berichtigungen erforderlich seien. Mit der Untersuchung 2000/11 werde nun ein bereits abgeschlossener Fall neu aufgerollt, indem die bereits seinerzeit geprüften Anträge aus den Jahren 1998 bis 2000 von einer anderen Gruppe des EAGFL untersucht würden, unter erneuter Prüfung des Aspekts von Sanktionen und mit einem anderen Ergebnis, was den Ausschluss von der Finanzierung angehe.


28.8.2004   

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C 217/37


Klage der Spa Monopole, Compagnie fermière de Spa gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), eingereicht am 28. Juni 2004

(Rechtssache T-268/04)

(2004/C 217/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Spa Monopole, Compagnie fermière de Spa mit Sitz in Spa (Belgien) hat am 28. Juni 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte Emmanuel Cornu, Eric De Gryse und Donatienne Moreau.

Weitere Partei im Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer war die Cottee Dairy Products Pty Limited.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Cottee Dairy Products Pty Limited

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke „SPA“für Waren der Klassen 1 (Anmeldung Nr. 911388)

Im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Marken:

In Belgien für Waren der Klasse 32 eingetragene Wort- und Bildmarken „SPA“; Firma und Handelsname der Widersprechenden

Inhaber der entgegenstehenden Zeichen:

SA Spa Monopole, Compagnie fermière de Spa

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung

Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 (1)


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).


28.8.2004   

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C 217/38


Klage der IDOM S.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), eingereicht am 29. Juni 2004

(Rechtssache T-269/04)

(2004/C 217/67)

Verfahrenssprache: Spanisch

Die IDOM S.A. mit Sitz in Bilbao (Spanien) hat am 29. Juni 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Taiana Villate Consonni, Madrid.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. April 2004 in der Sache R 153/2003-2 aufzuheben;

die Entscheidung 3707/2002 im Widerspruchsverfahren B282733 aufzuheben, soweit darin der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen und dem Antrag auf Eintragung der angegriffenen Marke für die Klasse 37 und einen Teil der Klasse 42 stattgegeben wird;

den Anträgen der Klägerin stattzugeben und die zuständige Widerspruchsabteilung des HABM anzuweisen, die Eintragung der betreffenden Marke vollständig zu verweigern, und

dem HABM die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, falls sich das HABM dem Verfahren widersetzt und seine Anträge zurückgewiesen werden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Idom Incorporated

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „IDOM“ — Anmeldung Nr. 1185800 für Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 42 (Management, Beratung und Informatik)

Inhaber der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Die Klägerin

Widerspruchsmarke oder -zeichen:

Gemeinschaftsbildmarke IDOM (Nr. 847236), spanische Bildmarken IDOM (Nrn. 789822, 789823, 1195931, 2052591, 2052592, 2052593) und spanische Wortmarke IDOM (Nr. 217244) für Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Bezüglich der von beiden Marken erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 ist dem Widerspruch stattgegeben worden, bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 37 und 42 ist der Widerspruch zurückgewiesen worden

Entscheidung der Beschwerdekammer

Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Unrichtige Auslegung des Artikels 8 Absätze 1 Buchstabe b und 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94


28.8.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/38


Streichung der Rechtssache T-304/99 (1)

(2004/C 217/68)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 10. Juni 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-304/99 — Oliehandel Kuster B. V., unterstützt durch Königreich der Niederlande, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 63 vom 4.3.2000.


28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/38


Streichung der Rechtssache T-69/02 (1)

(2004/C 217/69)

(Verfahrenssprache: Spanisch)

Mit Beschluss vom 7. Juni 2004 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-69/02 — Organización de Productores de Tunidos Congelados (OPTUC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 118 vom 18.5.2002.


28.8.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/38


Streichung der Rechtssache T-249/03 (1)

(2004/C 217/70)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Mit Beschluss vom 11. Juni 2004 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-249/03 — Y gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 213 vom 6.9.2003.


III Bekanntmachungen

28.8.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/39


(2004/C 217/71)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 201 vom 7.8.2004

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 190 vom 24.7.2004

ABl. C 179 vom 10.7.2004

ABl. C 168 vom 26.6.2004

ABl. C 156 vom 12.6.2004

ABl. C 146 vom 29.5.2004

ABl. C 106 vom 30.4.2004

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