ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 179

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
10. Juli 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

2004/C 179/1

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache C-285/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Minden [Deutschland]): Edeltraud Elsner-Lakeberg gegen Land Nordrhein-Westfalen (Artikel 141 EG — Richtlinie 75/117/EWG — Nationale Regelung, wonach vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung erst ab der gleichen Zahl geleisteter Mehrarbeitsstunden haben — Mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen)

1

2004/C 179/2

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache C-398/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 75/442/EWG — Umwelt — Abfallbewirtschaftung)

1

2004/C 179/3

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache C-68/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]): Staatssecretaris van Financiën gegen D. Lipjes (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Artikel 28b Teil E Absatz 3 — Vermittlungsdienste — Ort der Leistung)

2

2004/C 179/4

Rechtssache C-185/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Länsrätt i Stockholms län (Schweden), vom 20. April 2004, in dem Rechtsstreit Ulf Öberg gegen Stockholms läns allmänna försäkringskassa

2

2004/C 179/5

Rechtssache C-187/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 22. April 2004

3

2004/C 179/6

Rechtssache C-189/04: Klage der Hellenischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. April 2004

3

2004/C 179/7

Rechtssache C-194/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses der Rechtbank 's Gravenhage (Niederlande) vom 22. April 2004 in der Rechtssache Nederlandse Vereniging Diervoederindustrie Nevedi gegen Productschap Diervoeder

4

2004/C 179/8

Rechtssache C-195/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 29. April 2004

4

2004/C 179/9

Rechtssache C-199/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich, eingereicht am 4. Mai 2004

4

2004/C 179/0

Rechtssache C-201/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hof van Beroep Antwerpen vom 27. April 2004 in dem Rechtsstreit Belgischer Staat – Ministerie van Financiën gegen N. V. Molenbergnatie

5

2004/C 179/1

Rechtssache C-202/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Rom (Italien) vom 7. April 2004 in der Rechtssache Claudia Capodarte und Stefano Macrino gegen Roberto Meloni

6

2004/C 179/2

Rechtssache C-206/04 P: Rechtsmittel der Mülhens GmbH & Co. KG gegen das Urteil der Vierten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. März 2004 in der Rechtssache T-355/02, Mülhens GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle): Zirh International Corp., eingelegt am 10. Mai 2004

6

2004/C 179/3

Rechtssache C-207/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses der Commissione Tributaria Provinciale Novara (Italien) vom 26. April 2004 in der Rechtssache Paolo Vergani gegen Agenzia delle Entrate, Ufficio locale Arona

6

2004/C 179/4

Rechtssache C-208/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Conseil d'Etat (Belgien), XIII. Kammer, vom 29. April 2004 in dem Rechtsstreit Inter-Environnement Wallonie gegen Région wallonne

7

2004/C 179/5

Rechtssache C-209/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 12. Mai 2004

7

2004/C 179/6

Rechtssache C-211/04: Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. Mai 2004

8

2004/C 179/7

Rechtssache C-212/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Protodikeio Thessalonikis vom 8. April 2004 in dem Rechtsstreit K. Adeneler u. a. gegen Ellinikos Organismos Galaktos (ELOG)

8

2004/C 179/8

Rechtssache C-218/04: Klage der Hellenischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. Mai 2004

9

2004/C 179/9

Rechtssache C-221/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 27. Mai 2004

9

 

GERICHT ERSTER INSTANZ

2004/C 179/0

Rechtssache T-145/04: Klage der Elisabetta Righini gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. April 2004

10

2004/C 179/1

Rechtssache T-148/04: Klage der TQ3 Travel Solutions gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. April 2004

10

2004/C 179/2

Rechtssache T-152/04: Klage der GRAFTECH INTERNATIONAL LTD. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. April 2004

11

2004/C 179/3

Rechtssache T-155/04: Klage der ALENIA MARCONI SYSTEMS S.p.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. April 2004

11

2004/C 179/4

Rechtssache T-156/04: Klage der Électricité de France (EDF) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. April 2004

12

2004/C 179/5

Rechtssache T-159/04: Klage des Davide Rovetta gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 24. April 2004

13

2004/C 179/6

Rechtssache T-165/04: Klage des Hippocrate Vounakis gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. Mai 2004

13

2004/C 179/7

Rechtssache T-166/04: Klage des Carmelo Morello gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Mai 2004

14

2004/C 179/8

Rechtssache T-169/04: Klage der Calliope SA gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 12. Mai 2004

14

2004/C 179/9

Rechtssache T-170/04: Klage der FederDOC – Confederazione nazionale dei Consorzi volontari per la tutela delle denominazioni di origine e delle indicazioni geografiche tipiche dei vini italiani u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

15

2004/C 179/0

Rechtssache T-172/04: Klage der Telefónica, S.A., gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), eingereicht am 17. Mai 2004

15

2004/C 179/1

Rechtssache T-173/04: Klage des Jürgen Carius gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. Mai 2004

16

2004/C 179/2

Rechtssache T-174/04: Klage der Petrotub SA gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 6. Mai 2004

16

2004/C 179/3

Rechtssache T-175/04: Klage des Donal Gordon gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Mai 2004

17

2004/C 179/4

Rechtssache T-176/04: Klage des Luigi Marcuccio gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Mai 2004

17

2004/C 179/5

Rechtssache T-182/04: Klage des Daniel Van der Spree gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Mai 2004

18

2004/C 179/6

Rechtssache T-201/04: Klage der Microsoft Corporation gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Juni 2004

18

 

III   Bekanntmachungen

2004/C 179/7

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 168 vom 26.6.2004

20

DE

 


I Mitteilungen

Gerichtshof

10.7.2004   

DE

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C 179/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 27. Mai 2004

in der Rechtssache C-285/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Minden [Deutschland]): Edeltraud Elsner-Lakeberg gegen Land Nordrhein-Westfalen (1)

(Artikel 141 EG - Richtlinie 75/117/EWG - Nationale Regelung, wonach vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung erst ab der gleichen Zahl geleisteter Mehrarbeitsstunden haben - Mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen)

(2004/C 179/01)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-285/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Verwaltungsgericht Minden (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Edeltraud Elsner-Lakeberg gegen Land Nordrhein-Westfalen vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 141 EG und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19) hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), der Richter A. La Pergola und S. von Bahr sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 27. Mai 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 141 EG und Artikel 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sind so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der teilzeitbeschäftigten – ebenso wie vollzeitbeschäftigten – Lehrkräften keine Vergütung für Mehrarbeit gewährt wird, wenn die Mehrarbeit drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt, entgegenstehen, wenn diese Ungleichbehandlung erheblich mehr Frauen als Männer betrifft und wenn sie nicht durch ein Ziel, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu tun hat, gerechtfertigt werden kann oder zur Erreichung des verfolgten Zieles nicht erforderlich ist.


(1)  ABl. C 247 vom 12.10.2002.


10.7.2004   

DE

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C 179/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 27. Mai 2004

in der Rechtssache C-398/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/442/EWG - Umwelt - Abfallbewirtschaftung)

(2004/C 179/02)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-398/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Valero Jordana und M. Konstantinidis), gegen Königreich Spanien (Bevollmächtigte: L. Fraguas Gadea), wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in der durch die Richtlinie 91/156/EG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um in Bezug auf die Mülldeponie in La Bañeza (Spanien) die Anwendung der Artikel 4, 9 und 13 dieser Richtlinie zu gewährleisten, hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), des Richters J.-P. Puissochet und der Richterin F. Macken – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass – am 27. Mai 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442 EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um in Bezug auf die Mülldeponie von La Bañeza (Spanien) die Anwendung der Artikel 4, 9 und 13 dieser Richtlinie zu gewährleisten.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 323 vom 21.12.2002.


10.7.2004   

DE

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 27. Mai 2004

in der Rechtssache C-68/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]): Staatssecretaris van Financiën gegen D. Lipjes (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 28b Teil E Absatz 3 - Vermittlungsdienste - Ort der Leistung)

(2004/C 179/03)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-68/03 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Staatssecretaris van Financiën gegen D. Lipjes vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 28b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 (ABl. L 376, S. 1) hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), der Richter A. Rosas und A. La Pergola, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie des Richters K. Lenaerts – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass – am 27. Mai 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 28b Teil E Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 ist nicht so auszulegen, dass er nur Vermittlungsleistungen betrifft, deren Empfänger ein Steuerpflichtiger oder eine nicht mehrwertsteuerpflichtige juristische Person ist.

2.

Fällt ein Vermittlungsumsatz unter Artikel 28b Teil E Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der geänderten Fassung, so ist für die Bestimmung des Ortes, an dem die den Vermittlungsleistungen zugrunde liegenden Umsätze getätigt worden sind, Artikel 28b Teile A und B dieser Richtlinie heranzuziehen.


(1)  ABl. C 247 vom 12.10.2002.


10.7.2004   

DE

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C 179/2


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Länsrätt i Stockholms län (Schweden), vom 20. April 2004, in dem Rechtsstreit Ulf Öberg gegen Stockholms läns allmänna försäkringskassa

(Rechtssache C-185/04)

(2004/C 179/04)

Das Länsrätt i Stockholms län (Schweden) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 20. April 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 22. April 2004, in dem Rechtsstreit Ulf Öberg gegen Stockholms läns allmänna försäkringskassa um Vorabentscheidung über folgende Frage/Fragen:

(i)

Ist ein im nationalen Recht vorgesehenes Erfordernis, wonach ein Elternteil im fraglichen Mitgliedstaat mindestens 240 Tage vor der Geburt des Kindes gewohnt haben und krankenversichert gewesen sein muss, um einen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld in Höhe des Krankengeldes des Elternteils zu haben, mit den Artikeln 12 EG, 17 Absatz 2 EG, 18 EG und 39 EG, Artikel 7 Absatz 1 und 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 (1) sowie der Richtlinie 96/34 (2) zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub vereinbar?

(ii)

Falls die Frage (i) zu bejahen ist: Verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass bei der Feststellung, ob der Arbeitnehmer die nach dem nationalen Recht vorgesehene Anwartschaftszeit bezüglich der Versicherung erfüllt hat, die Zeit hinzuzurechnen ist, in der der Arbeitnehmer gemäß den Vorschriften des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem angeschlossen war?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2).

(2)  Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 (ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4).


10.7.2004   

DE

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Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 22. April 2004

(Rechtssache C-187/04)

(2004/C 179/05)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 22. April 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind K. Wiedner und G. Bambara.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (1), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 3, 6 und 7, verstoßen hat, dass das Unternehmen ANAS S.p.A. die Konzession für den Bau und die Verwaltung der Autobahn Valtrompia im Wege der direkten Konzessionierung durch einen am 7. Dezember 1999 ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung geschlossenen Vertrag an die Società per l'autostrada Brescia–Verona–Vicenza–Padua p.a. vergeben hat, ohne dass hierfür die Voraussetzungen vorlagen;

der Italienischen Republik die Zahlung der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Vergabe der Konzession für den Bau und die Verwaltung der Autobahn Valtrompia durch die ANAS ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung gegen die Richtlinie 93/37/EWG, insbesondere Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 3, 6 und 7, verstoße.

Artikel 3 der Richtlinie sehe die Anwendung bestimmter Vorschriften über die Bekanntmachung auf Gemeinschaftsebene vor, wenn öffentliche Auftraggeber öffentliche Baukonzessionsverträge abschlössen, deren Auftragswert mehr als 5 Millionen Euro betrage. Insbesondere müssten nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie öffentliche Auftraggeber, die eine öffentliche Baukonzession vergeben wollten, ihre Absicht in einer Bekanntmachung mitteilen, die gemäß Artikel 11 Absatz 7 dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln sei.

Da sich der Vertrag für den Bau und die Verwaltung der Autobahn Valtrompia auf ungefähr 640 Millionen Euro belaufe, hätte er jedenfalls im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden müssen.


(1)  ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54.


10.7.2004   

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Klage der Hellenischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. April 2004

(Rechtssache C-189/04)

(2004/C 179/06)

Die Hellenische Republik hat am 22. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Panagiotis Mylonopoulos, Rechtsberater in der Abteilung für europäisches Gemeinschaftsrecht des besonderen juristischen Dienstes des Außenministeriums, und Vasileios Kyriazopoulos, stellvertretender Rechtsberater des juristischen Dienstes des Staates; Zustellungsbevollmächtigter ist der Botschafter Griechenlands, 27, Rue Marie-Adelaïde, Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

den Aufrechnungsbescheid der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Höhe von 565 656,80 Euro (Beteiligung des Außenministeriums der Hellenischen Republik an den Vorhaben der Unterbringung der diplomatischen Vertretungen der Länder der Europäischen Union in Abuja/Nigeria) gegenüber dem Gesamtaufrechnungsbetrag von 1 653 298,54 Euro für das Regionale Operative Programm für Festlandgriechenland für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Hellenische Republik macht geltend, die Kommission habe nicht gebührend gewürdigt, dass von griechischer Seite die zusätzliche Vereinbarung nicht ratifiziert worden sei, was einem Ausscheiden der Hellenischen Republik aus dem Vorhaben Abuja II gleichkomme.

Auch sei von der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt worden, dass die Hellenische Republik ihre Verpflichtungen aus der Beteiligung an dem Vorhaben Abuja I im Wesentlichen anerkannt habe.

In diesem Zusammenhang macht die Hellenische Republik geltend, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften habe gegen die Grundsätze verstoßen, die für Einnahmevorgänge und die Deckung, die Abrechnung und die Festsetzung von Forderungen sowie schließlich für die Einziehung im Wege der Aufrechnung gälten.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen macht die Hellenische Republik geltend, mit dem Aufrechnungsbescheid seien zu Lasten Griechenlands von Seiten der Kommission Vorschriften des materiellen Rechts verletzt worden seien, und zwar zum einen die Vorschriften der Verordnung Nr. 2342/2002 und zum anderen Artikel 15 der ursprünglichen Vereinbarung.


10.7.2004   

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C 179/4


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses der Rechtbank 's Gravenhage (Niederlande) vom 22. April 2004 in der Rechtssache Nederlandse Vereniging Diervoederindustrie Nevedi gegen Productschap Diervoeder

(Rechtssache C-194/04)

(2004/C 179/07)

Die Rechtbank 's Gravenhage (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 22. April 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. April 2004, in der Rechtssache Nederlandse Vereniging Diervoederindustrie Nevedi gegen Productschap Diervoeder um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Sind Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/2 (1) und/oder Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2, soweit damit Artikel 5c Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 79/373 dahin geändert wird, dass Hundertteile angegeben werden müssen, ungültig wegen

a)

des Fehlens einer Rechtsgrundlage in Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b EG-Vertrag,

b)

Verstoßes gegen Grundrechte, wie das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung,

c)

Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?

2.

Sind, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ein nationales Gericht eines Mitgliedstaats befugt ist, die Durchführung einer angefochtenen Maßnahme der Gemeinschaftsorgane auszusetzen, und zwar insbesondere auch die Voraussetzung, dass die Frage nach der Gültigkeit dieser angefochtenen Maßnahme bereits von einem nationalen Gericht dieses Mitgliedstaats dem Gerichtshof vorgelegt worden ist, dann auch die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten befugt, ohne richterliche Mitwirkung selbst zur Aussetzung der angefochtenen Maßnahme überzugehen, bis der Gerichtshof über die Gültigkeit dieser Maßnahme entschieden hat?


(1)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 23.


10.7.2004   

DE

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C 179/4


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 29. April 2004

(Rechtssache C-195/04)

(2004/C 179/08)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 29. April 2004 eine Klage gegen die Republik Finnland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind K. Wiedner und M. Huttunen, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, weil die Senaatti-kiinteistöt (staatliche Liegenschaftsverwaltung) beim Auftrag über eine Großkücheneinrichtung die fundamentalen Rechtsgrundsätze des EG-Vertrags und insbesondere den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der die Verpflichtung zur Transparenz einschließt, verletzt hat,

2.

der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Obwohl die Gemeinschaftsrichtlinien über öffentliche Aufträge nicht für Aufträge gälten, deren Wert unter dem für die Anwendung der Richtlinien festgelegten Schwellenwert lägen, seien die fundamentalen Rechtsgrundsätze des EG-Vertrags und insbesondere der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der die Verpflichtung zur Transparenz einschließe, zu beachten.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssten, auch wenn bestimmte öffentliche Aufträge vom Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien ausgenommen seien, die öffentlichen Auftraggeber, die Verträge hierüber schlössen, dennoch die fundamentalen Rechtsgrundsätze des EG-Vertrags beachten. Auch wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber der Ansicht gewesen sei, dass die besonderen in den Richtlinien über die öffentlichen Aufträge festgelegten Verfahren nicht für öffentliche Aufträge gelten sollten, die den in den genannten Bestimmungen festgelegten Schwellenwert nicht erreichten, bedeute dies jedenfalls keineswegs, dass diese Aufträge vom Anwendungsbereich der Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts ausgenommen seien.

Aus der Rechtsprechung ergebe sich klar, dass hinsichtlich der Aufträge ein angemessener Grad an Öffentlichkeit sichergestellt sein müsse und die Verpflichtung zur Transparenz auch bei solchen Aufträgen zu beachten sei, deren Wert nicht den für die Anwendung der gemeinschaftlichen Vergaberichtlinien festgelegten Schwellenwert erreichten.


10.7.2004   

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C 179/4


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich, eingereicht am 4. Mai 2004

(Rechtssache C-199/04)

(2004/C 179/09)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 4. Mai 2004 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Claire-Françoise Durand und Florence Simonetti im Beistand von Anneli Howard, Barrister, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland es versäumt hat, alle zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (2) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen;

2.

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Es ist unstreitig, dass das Vereinigte Königreich die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 85/337 und der mit der Richtlinie 97/11 eingeführten Änderungen erlassen hat. Diese Klage betrifft die Art und Weise, in der die Behörden des Vereinigten Königreichs die entsprechenden Vorschriften auslegen und anwenden, wodurch nach Ansicht der Kommission eine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht weder in ihrer ursprünglichen noch in ihrer geänderten Fassung gewährleistet ist.

Die Kommission macht mit dieser Klage im Wesentlichen zwei Verstöße geltend:

a)

Durch die Anwendung des inländischen Prüfungsmaßstabs eines „material change of use“ (wesentliche Nutzungsänderung) im Hinblick auf die Genehmigung des Raumplanungsantrags in Verbindung mit der engen Auslegung des Begriffes „Projekt“ schlössen die Behörden des Vereinigten Königreichs bestimmte Projekte und Änderungen laufender Projekte vom vorgesehenen Anwendungsbereich der Richtlinie aus mit der Folge, dass bei solchen Projekten keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werde, und

b)

die Regierung des Vereinigten Königreichs habe versäumt, ihre Raumplanungs und Umweltverschmutzungskontrollen so zu vervollständigen, dass alle Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 8 der Richtlinie erfüllt seien.


(1)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(2)  ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.


10.7.2004   

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C 179/5


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hof van Beroep Antwerpen vom 27. April 2004 in dem Rechtsstreit Belgischer Staat – Ministerie van Financiën gegen N. V. Molenbergnatie

(Rechtssache C-201/04)

(2004/C 179/10)

Der Hof van Beroep Antwerpen ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 27. April 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. Mai 2004, in dem Rechtstreit Belgischer Staat – Ministerie van Financiën gegen N. V. Molenbergnatie um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Sind die Artikel 217 bis 232 des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1)), d. h. die Bestimmungen des Kapitels 3 („Erhebung des Zollschuldbetrags“) des Titels VII („Zollschuld“), wobei Kapitel 3 aus einem Abschnitt 1 („Buchmäßige Erfassung des Zollschuldbetrags und Mitteilung an den Zollschuldner“ – Artikel 217 bis 221) und einem Abschnitt 2 („Fristen und Modalitäten für die Entrichtung des Abgabenbetrags“ – Artikel 222 bis 232) besteht, auf die Erhebung einer Zollschuld anwendbar, die zwar vor dem 1. Januar 1994 entstanden ist, mit deren Erhebung aber erst nach dem 1. Januar 1994 begonnen wurde?

2.

Bei Bejahung der ersten Frage: Muss die in Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgeschriebene Mitteilung stets nach der buchmäßigen Erfassung des Zollschuldbetrags erfolgen oder, anders ausgedrückt, muss der in Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgeschriebenen Mitteilung stets die buchmäßige Erfassung des Zollschuldbetrags vorausgehen?

3.

Führt eine verspätete Mitteilung des Zollschuldbetrags an den Zollschuldner, d. h. eine Mitteilung, die nach Ablauf der in der ursprünglichen Fassung des Artikels 221 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften (gültig bis zu seiner Ersetzung [mit Wirkung vom 19. Dezember 2000] durch Artikel 1 Nummer 17 der Verordnung [EG] Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000) vorgesehenen Frist von drei Jahren erfolgt, obwohl die Zollbehörden durchaus in der Lage waren, den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag innerhalb dieser Dreijahresfrist korrekt festzustellen, zu der Unmöglichkeit, die Erhebung der betreffenden Zollschuld weiter zu betreiben, oder aber zum Erlöschen der betreffenden Zollschuld oder zu irgendeiner anderen Rechtsfolge?

4.

Müssen die Mitgliedstaaten festlegen, auf welche Weise die in Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgeschriebene Mitteilung des Zollschuldbetrags an den Zollschuldner zu erfolgen hat?

Bei Bejahung dieser Frage: Kann der Mitgliedstaat, der es versäumt hat, festzulegen, auf welche Weise die in Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgeschriebene Mitteilung des Zollschuldbetrags an den Zollschuldner zu erfolgen hat, geltend machen, dass jedes beliebige Dokument, in dem der Zollschuldbetrag genannt ist und das dem Zollschuldner (nach der buchmäßigen Erfassung) zur Kenntnis gebracht wird, als die in Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgeschriebene Mitteilung des Zollschuldbetrags an den Zollschuldner zu gelten hat, selbst wenn dieses Dokument weder auf Artikel 221 des Zollkodex der Gemeinschaften verweist noch angibt, dass es sich um eine Mitteilung des Zollschuldbetrags an den Zollschuldner handelt?


(1)  ABl. 1992, L 302, S. 1.


10.7.2004   

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C 179/6


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Rom (Italien) vom 7. April 2004 in der Rechtssache Claudia Capodarte und Stefano Macrino gegen Roberto Meloni

(Rechtssache C-202/04)

(2004/C 179/11)

Das Tribunale Rom (Italien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 7. April 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 6. Mai 2004, in der Rechtssache Claudia Capodarte und Stefano Macrino gegen Roberto Meloni um Vorabentscheidung über folgende Frage:

„Verstößt es gegen die Artikel 5 und 85 EG Vertrag (jetzt Artikel 10 und 81 EG) wenn ein Mitgliedstaat eine Maßnahme in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung erlässt, durch die auf der Grundlage eines von einer berufsständischen Vertretung von Rechtsanwälten erstellten Vorschlags eine Gebührenordnung mit Mindest- und Höchstsätzen für (so genannte außergerichtliche) Leistungen der Angehörigen des Berufsstands genehmigt wird, die diesen nicht vorbehalten sind, sondern von jedermann erbracht werden können?“


10.7.2004   

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C 179/6


Rechtsmittel der Mülhens GmbH & Co. KG gegen das Urteil der Vierten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. März 2004 in der Rechtssache T-355/02, Mülhens GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle): Zirh International Corp., eingelegt am 10. Mai 2004

(Rechtssache C-206/04 P)

(2004/C 179/12)

Die Mülhens GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln (Deutschland) hat am 10. Mai 2004 ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Vierten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. März 2004 in der Rechtssache T-355/02 (1), Mülhens GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle): Zirh International Corp., beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigter der Rechtsmittelführerin ist Rechtsanwalt T. Schulte-Beckhausen.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. März 2004 in der Rechtssache T-355/02 sowie die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Oktober 2002 (Sache R 657/2001-2) aufzuheben;

2.

dem HABM sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Aufgrund der Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen und des ähnlichen Klangs der Vergleichsmarken hätte das Gericht erster Instanz nach Ansicht der Rechtsmittelführerin zu dem Ergebnis kommen müssen, dass zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 (2) bestehe.

Das Gericht erster Instanz habe die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b falsch ausgelegt. Daher sei das angefochtene Urteil aufzuheben.


(1)  ABl. C 70 vom 22.03.2003, S. 23.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung.


10.7.2004   

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C 179/6


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses der Commissione Tributaria Provinciale Novara (Italien) vom 26. April 2004 in der Rechtssache Paolo Vergani gegen Agenzia delle Entrate, Ufficio locale Arona

(Rechtssache C-207/04)

(2004/C 179/13)

Die Commissione Tributaria Provinciale Novara (Italien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 26. April 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 10. Mai 2004, in der Rechtssache Paolo Vergani gegen Agenzia delle Entrate, Ufficio locale Arona, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Verstößt Artikel 17 Absatz 4 bis des D.P.R. 917/86 gegen Artikel 141 EG (früher Artikel 119 EG Vertrag) und die Richtlinie 76/207/EWG, steht er zu diesen Vorschriften in Widerspruch, oder schafft er eine nach diesen Vorschriften verbotene Ungleichbehandlung von Männern und Frauen, wenn er bei sonst gleichen Bedingungen den Steuervorteil eines auf die Hälfte (50  %) reduzierten Steuersatzes für die Anreize zum freiwilligen Ausscheiden und die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleisteten Beträge Arbeitnehmerinnen gewährt, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben?


10.7.2004   

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C 179/7


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Conseil d'Etat (Belgien), XIII. Kammer, vom 29. April 2004 in dem Rechtsstreit Inter-Environnement Wallonie gegen Région wallonne

(Rechtssache C-208/04)

(2004/C 179/14)

Der Conseil d'Etat (Belgien), XIII. Kammer, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 29. April 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. Mai 2004, in dem Rechtsstreit Inter-Environnement Wallonie gegen Région wallonne um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Ist Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 (1) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG vom 18. März 1991 (2) dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschrift eine Gruppe von Stoffen schaffen dürfen, die weder unter die Gruppe der Abfälle noch unter die Gruppe der Erzeugnisse fallen, möglicherweise aber entweder der Definition des Begriffes „Abfälle“ in Artikel 1 Buchstabe a entsprechen oder Stoffe oder Gegenstände enthalten, die dieser Definition von „Abfall“ entsprechen?


(1)  Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39).

(2)  Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32).


10.7.2004   

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C 179/7


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 12. Mai 2004

(Rechtssache C-209/04)

(2004/C 179/15)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 12. Mai 2004 eine Klage gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herren Michel Van Beek und Bernhard Schima, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klagepartei beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:

1.

Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) (im Folgenden auch: Vogelschutzrichtlinie) und aus Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) (im Folgenden auch, in Anlehnung an die Begriffe „Fauna-Flora-Habitat“, FFH-Richtlinie) verstoßen, indem sie

mit den Gebieten „Soren“ und „Gleggen-Köblern“ Teilgebiete, die nach wissenschaftlichen Kriterien zusammen mit dem ausgewiesenen besonderen Schutzgebiet „Lauteracher Ried“ zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie zählen, nicht in dieses besondere Schutzgebiet aufgenommen hat, und

bei der Bewilligung des Straßenbauvorhabens Bodensee Schnellstraße S 18 die Erfordernisse, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der FHH-Richtlinie für den Fall der Vorhabensdurchführung bei Vorliegen eines negativen Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung gelten, nicht korrekt und vollständig eingehalten hat.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Republik Österreich hat der Kommission das Gebiet „Lauteracher Ried“ in Vorarlberg als Besonderes Schutzgebiet (BSG) bekannt gegeben. Dieses Gebiet stellt einen bedeutenden Brutplatz für die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannte Vogelart Wachtelkönig (Crex crex) und einen wichtigen Brut-, Aufenthalts- bzw. Durchzugsort für eine Reihe von anderen Zugvogelarten in Vorarlberg dar.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die derzeitigen Grenzen des BSG Lauteracher Ried aus fachlich-ornithologischen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar sind und ohne Einbeziehung der Gebietsteile „Soren“ und „Gleggen-Köblern“ aus fachlicher Sicht nicht geeignet, eine langfristige Bestandssicherung der gefährdeten Vogelarten sicherzustellen. Aus diesem Grund folge, dass die Republik Österreich nicht den Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie nachkomme.

Ferner seien die sich aus Artikel 6 Abs. 4 i.V.m. Artikel 7 der FFH-Richtlinie ergebenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung der Bodensee Schnellstraße S 18 hinsichtlich der Schutzanforderungen für das Gebiet Lauteracher Ried nicht eingehalten. Die naturschutzfachliche Prüfung, die zu einem negativen Ergebnis hinsichtlich der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf die Schutz- und Erhaltungsziele der Vogelarten im Lauteracher Ried gekommen war, scheine zwar im Wesentlichen den Anforderungen einer Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie nachzukommen, aber die weitere sich aus Artikel 6 Abs. 4 ergebende Vorgangsweise bei Vorliegen eines negativen Prüfergebnisses sei nicht eingehalten worden: Alternativenprüfung und Ausgleichsmaßnahmen seien nicht korrekt durchgeführt worden.


(1)  ABl. Nr. L 103, S. 1.

(2)  ABl. Nr. L 206, S. 7.


10.7.2004   

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C 179/8


Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. Mai 2004

(Rechtssache C-211/04)

(2004/C 179/16)

Die Italienische Republik hat am 12. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Ivo Maria Braguglia im Beistand von Avvocato dello Stato Maurizio Fiorilli.

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 316/2004 (1) mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 (2) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (3) des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, insbesondere soweit es die Änderungen der Artikel 24, 36 und 37 der genannten Verordnung Nr. 753/2002 über den Schutz der traditionellen Begriffe betrifft, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die die Verordnung Nr. 753/2002 abändernde Verordnung fehlerhaft sei wegen

der Unrechtmäßigkeit des Verfahrens, mit dem die Verordnung erlassen wurde, durch die Verletzung der Verfahrensvorschriften und des tatsächlichen kontradiktorischen Verfahrens;

dem fehlenden Vergleich der Interessen der Erzeuger innerhalb der Gemeinschaft mit denen außerhalb der Gemeinschaft;

der fehlenden Befugnis und der Verletzung der Vorschriften des Rates;

Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens.


(1)  ABl. L 55 vom 24. 2. 2004, S. 16.

(2)  ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.


10.7.2004   

DE

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C 179/8


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Protodikeio Thessalonikis vom 8. April 2004 in dem Rechtsstreit K. Adeneler u. a. gegen Ellinikos Organismos Galaktos (ELOG)

(Rechtssache C-212/04)

(2004/C 179/17)

Das Protodikeio Thessalonikis (Gericht erster Instanz Saloniki) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 8. April 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. Mai 2004, in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit K. Adeneler u. a. gegen Ellinikos Organismos Galaktos (ELOG) um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Hat das nationale Gericht sein nationales Recht – soweit wie möglich – gemäß einer Richtlinie, die nicht fristgemäß in der innerstaatlichen Rechtsordnung umgesetzt worden ist, von (a) dem Zeitpunkt an auszulegen, in dem die Richtlinie in Kraft gesetzt worden ist oder (b) von dem Zeitpunkt an, in dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie im nationalen Recht ungenutzt abgelaufen ist oder (c) von dem Zeitpunkt an, in dem die nationale Umsetzungsmaßnahme in Kraft getreten ist?

2.

Ist Paragraph 5 Nummer 1 Buchstabe a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die vom EGB, der UNICE und dem CEEP geschlossen worden ist und die einen integrierenden Bestandteil der Richtlinie 1999/70 des Rates (ABl. L 175, S. 43, vom 10. Juli 1999) darstellt, dahin auszulegen, dass einen sachlichen Grund für ständige Verlängerung oder das Eingehen aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge außer den Gründen, die mit der Natur, der Art, den Merkmalen der geleisteten Arbeit oder anderen ähnlichen Gründen zusammenhängen, der Umstand darstellt, dass der Abschluss eines befristeten Vertrages schlicht und einfach durch eine Gesetzesbestimmung oder Verordnungsbestimmung vorgeschrieben ist?

3.

Kann Paragraph 5 Nummern 1 und 2 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die vom EGB, der UNICE und dem CEEP geschlossen worden ist und die einen integrierenden Bestandteil der Richtlinie 1999/70 des Rates (ABl. L 175, S. 43, vom 10. Juli 1999) darstellt, darin ausgelegt werden, dass nationale Vorschriften, die bestimmen, dass befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse nur dann als aufeinander folgend angesehen werden, wenn zwischen ihnen ein Zeitraum von höchstens 20 Arbeitstagen liegt, und dass ferner die Vermutung zu Gunsten des Arbeitnehmers, die sie einführen, nach der aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse als unbefristet anerkannt werden, zwingend auf die oben genannte Voraussetzung gestützt ist?

4.

Ist mit dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und dem Zweck das Paragraphen 5 Nummern 1 und 2 i. V. m. Paragraph 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die die vom EGB, der UNICE und dem CEEP geschlossen worden ist und die einen integrierenden Bestandteil der Richtlinie 1999/70 des Rates (ABl. L 175, S. 43, vom 10. Juli 1999) darstellt, das Verbot der Umwandlung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge in unbefristete durch die nationale Regelung in Artikel 21 des Gesetzes Nr. 2190/1994 vereinbar, wenn diese Verträge zwar zur Abdeckung eines außerordentlichen oder saisonalen Bedarf des Arbeitgebers als befristet geschlossen werden, aber mit dem Ziel, dessen ständigen und dauernden Bedarf abzudecken?


10.7.2004   

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C 179/9


Klage der Hellenischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. Mai 2004

(Rechtssache C-218/04)

(2004/C 179/18)

Die Hellenische Republik hat am 26. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Vasileios Kontolaimos, Rechtsberater des Staates, Ioannis Chalkias, beigeordneter Rechtsberater in der Sonderabteilung des Landwirtschaftsministeriums für Fragen des Gemeinschaftsrechts, und Sofia Chala, stellvertretende Rechtsberaterin im Juristischen Dienst der Europarechtsabteilung des Außenministeriums; Zustellungsbevollmächtigter ist der griechische Botschafter, 27, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung K(2004) 1070 endg. der Kommission vom 30. März 2004, mit der die Erstattung eines Betrages von 710 341 EUR angeordnet wurde, der von der Europäischen Union im Rahmen der Kofinanzierung der Kosten für die Erstellung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei gezahlt worden war, nichtig ist,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Rechtsverletzung

2.

Ermessensmissbrauch

3.

Die Entscheidung der Kommission über den Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages stehe nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.


10.7.2004   

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C 179/9


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 27. Mai 2004

(Rechtssache C-221/04)

(2004/C 179/19)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 27. Mai 2004 eine Klage gegen das Königreich Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind M. van Beek und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 und Anhang VI der Richtlinie 92/43/EWG (1) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat, dass die Behörden von Kastilien und León in verschiedenen privaten Jagdrevieren das Auslegen von Schlingen mit Bremsvorrichtung erlaubt haben;

dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die von den Behörden von Kastilien und León erteilten Genehmigungen für die Fuchsjagd mit Schlingen verstießen aus zwei Gründen gegen Artikel 12 Absatz 1 und Anhang VI der Richtlinie 92/43/EWG.

Zum einen sei der Gebrauch von Schlingen mit Bremsvorrichtung in den Bezirken Aldeanueva de la Sierra und Mediana de Voltoya erlaubt worden, was die absichtliche Jagd oder die Störung einer in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten besonders zu schützenden Tierart von gemeinschaftlichem Interesse, der Lutra lutra (Fischotter), mit sich bringe. Die spanischen Behörden hätten selbst bestätigt, dass es in den betreffenden Bezirken Fischotter gebe.

Zum anderen sei die Schlinge mit Bremsvorrichtung keine selektive Jagdmethode, da abgesehen von den Tieren, die man fangen wolle (im vorliegenden Fall Füchse), alle Tiere gefangen werden könnten. Das Argument der spanischen Behörden, dass die Genehmigungen eine Klausel enthielten, die zur Freilassung der anderen Arten verpflichte, bedeute nicht, dass die Fallen selektiv seien; die gefangenen Tiere könnten nämlich bei dem Versuch, sich zu befreien, Schäden, bis hin zu Amputationen erleiden.


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.


GERICHT ERSTER INSTANZ

10.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/10


Klage der Elisabetta Righini gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. April 2004

(Rechtssache T-145/04)

(2004/C 179/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Elisabetta Righini, wohnhaft in Brüssel, hat am 16. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.

Die Klägerin beantragt,

die ihr am 27. Mai 2003 und 30. Juni 2003 mitgeteilten Entscheidungen der Kommission aufzuheben, sie bei ihrem Dienstantritt als Bedienstete auf Zeit oder als Beamtin auf Probe in die Besoldungsgruppe A7-3 einzustufen;

der Beklagten nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe A7, Dienstaltersstufe 3, bei ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe am 21. Mai 2003.

Zur Begründung ihrer Ansprüche macht sie geltend:

eine Verletzung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts;

einen Verstoß gegen den Beschluss der Kommission vom 1. September 1983 in der Fassung vom 7. Februar 1996 über die Festlegung der Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung der Bediensteten auf Zeit und der Beamten;

einen Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Schutz des berechtigten Vertrauens und den Grundsatz der Fürsorge sowie gegen die Grundsätze, nach denen die Anstellungsbehörde nur aus relevanten und von offensichtlichen Beurteilungsfehlern freien Gründen eine Entscheidung erlassen dürfe.

Die Klägerin hebt hervor, dass sowohl ihre außergewöhnlichen Qualifikationen als auch das Profil der fraglichen Stelle, das die Einstellung eines besonders befähigten Beamten erfordere, ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe A6 gerechtfertigt hätten.


10.7.2004   

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C 179/10


Klage der TQ3 Travel Solutions gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. April 2004

(Rechtssache T-148/04)

(2004/C 179/21)

Verfahrenssprache: Französisch

TQ3 Travel Solutions mit Sitz in Mechelen (Belgien) hat am 26. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Rusen Ergec und Kim Möric.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 2004, mit der sie von der Ablehnung ihres Angebots für das Los Nr. 1 (Brüssel) des Auftrags Nr. ADMIN/D1/PR/2003/131 in Kenntnis gesetzt wurde, aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission, die ihr mit Schreiben der Kommission vom 16. März 2004 mitgeteilt und mit der das Los Nr. 1 Carlson Wagonlit Travels zugesprochen wurde, aufzuheben;

festzustellen, dass der Rechtsverstoß der Kommission ein Fehlverhalten darstellt, das geeignet ist, ihr gegenüber die Haftung der Kommission auszulösen;

sie zur Beurteilung des Schadens an die Kommission zu verweisen;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Aufgrund des am 20. Oktober 2003 eingeleiteten nicht offenen Ausschreibungsverfahrens betreffend „Dienstleistungen von Reisebüros“ (1) und des Vergabeverfahrens habe die Kommission entschieden, den Zuschlag nicht der Klägerin, sondern Carlson Wagonlit Travels zu erteilen.

Die Klägerin beruft sich gegen diese Entscheidung auf zwei identische Klagegründe, nämlich einen offensichtlichen Fehler der Kommission bei der Bewertung der Angebote.

In ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie davon ausgegangen sei, dass das Angebot von Carlson Wagonlit Travels nicht außergewöhnlich niedrig sei; außerdem stelle die Nichterfüllung der Pflicht gemäß Artikel 146 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 (2), wonach das europäische Organ um nähere Angaben zur Zusammensetzung des Angebots bitten müsse, einen Rechtsverstoß dar.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Kommission dadurch einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des qualitativen Wertes der Angebote begangen habe, dass sie dem Angebot von Carlson Wagonlit Travels die höchste Note für die Qualität der angebotenen Dienstleistungen gegeben habe, obwohl dieses Angebot nicht die Gewährleistung einer für die betreffenden Dienstleistungen ausreichenden Qualität habe ermöglichen können.


(1)  Zuschlag Nr. ADMIN/D1/PR/2003/131 (ABl. S 143).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).


10.7.2004   

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C 179/11


Klage der GRAFTECH INTERNATIONAL LTD. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. April 2004

(Rechtssache T-152/04)

(2004/C 179/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Die GRAFTECH INTERNATIONAL LTD., Wilmington, Delaware (USA), hat am 26. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind K. P. E. Lasok, QC, und Barrister Brian Hartnett, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung in Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung dahin zu ändern, dass der Zinssatz von 8,04 % erst ab dem 30. September 2003 gilt oder der Zinssatz gesenkt wird;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des Rechtsstreits sei eine Entscheidung der Kommission, die in einem Schreiben vom 17. Februar 2004 enthalten sei und mit der die Kommission von der Klägerin verlange, auf eine gegen sie mit einer Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 (1) verhängte Geldbuße Zinsen in Höhe von 8,04 % anstatt von 6,04 % zu zahlen.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Kommission sich dadurch rechtswidrig verhalten habe, dass sie den höheren von zwei möglichen Zinssätzen habe festsetzen wollen. Die Geldbuße sei verspätet gezahlt oder eine ausreichende Sicherheitsleistung verspätet hinterlegt worden, weil die Kommission anerkannt habe, dass sie die Geldbuße nicht zahlen könne, und weil sich beide Parteien bemüht hätten, eine Einigung darüber zu erzielen, was als ausreichende Sicherheitsleistung anzusehen sei. Im Hinblick darauf, dass sie beschlossen habe, gegen die Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt worden sei, Rechtsmittel einzulegen und im Hinblick auf Art und Inhalt der in gutem Glauben geführten Verhandlungen sei sie nicht als säumige Partei zu behandeln.

Außerdem habe die Kommission Artikel 86 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2342/2002 (2) verletzt.

Auch habe sie aufgrund des Verhaltens der Kommission darauf vertrauen dürfen, dass ein Zinssatz von 6,04 % festgesetzt werde.

Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sei verletzt, weil die Kommission einer angemessenen Sicherheitsleistung nicht zugestimmt habe. Die Kommission habe überdies versäumt, eindeutig mitzuteilen, dass während des Verhandlungszeitraums der höhere Zinssatz angewandt werde.

Schließlich sei die angefochtene Entscheidung unverhältnismäßig. Die Rechtfertigung für den Verzugszinssatz bestehe darin, dass damit hinhaltende Verhaltensweisen verhindert werden sollten, und nicht darin, dass damit Verhandlungen strafbewehrt werden sollten, die in gutem Glauben geführt und willentlich von der Kommission eingeleitet und entsprechend ihrem eigenen Tempo fortgeführt worden seien.


(1)  Entscheidung 2002/271/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 5 EWR-Abkommen – Sache COMP/E-1/36.490 – Graphitelektroden (ABl. L 100, S. 1).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).


10.7.2004   

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C 179/11


Klage der ALENIA MARCONI SYSTEMS S.p.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 23. April 2004

(Rechtssache T-155/04)

(2004/C 179/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die ALENIA MARCONI SYSTEMS S.p.A. hat am 23. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Francesco Sciaudone.

Die Klägerin beantragt,

der Kommission aufzugeben, dem Gericht alle ihre Beschwerde betreffenden Unterlagen zu übermitteln, über die die Dienststellen der Kommission verfügen;

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

jede andere dem Gericht als nützlich erscheinende Maßnahme anzuordnen, damit die Kommission ihren Verpflichtungen aus Artikel 233 EG nachkommt und insbesondere die am 27. Oktober 1997 eingereichte Beschwerde erneut prüft;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung sei die am 27. Oktober 1997 von der damaligen Alenia Difesa, einer Unternehmenssparte der FINMECCANICA S.p.A, gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichte Beschwerde zurückgewiesen worden, weil angeblich die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf EUROCONTROL nicht vorlägen und die in der Beschwerde beanstandeten Missbräuche nicht nachgewiesen seien. Gegenstand der Beanstandungen der Klägerin sei insbesondere gewesen, dass EUROCONTROL ihre beherrschende Stellung missbraucht habe und dass sich aus der Gestaltung der Verträge über die Entwicklung von Prototypen, über die Rechte an geistigem Eigentum (IPR), bei Verträgen über die Lieferung von Einrichtungen für Flugverkehrsmanagement (Air Traffic Management) sowie bei der Abwicklung der Unterstützung der nationalen Behörden wettbewerbsverzerrende Auswirkungen ergeben hätten.

Die Entscheidung werde vor allem wegen eines Verstoßes gegen Artikel 82 EG angefochten. Insbesondere werde in der Entscheidung zwar die Anwendbarkeit dieses Artikels auf EUROCONTROL im Grundsatz anerkannt, doch werde er im vorliegenden Fall für nicht einschlägig erklärt, da den Tätigkeiten der Normierung und der Unterstützung der nationalen Behörden durch EUROCONTROL der wirtschaftliche Charakter abgesprochen werde.

Weitere Verstöße lägen darin, dass die Kommission in diesem Zusammenhang

a)

den missbräuchlichen Charakter der beanstandeten Verhaltensweisen im Rahmen der Normierungs-, der Reglementierungs- und der Validierungstätigkeiten sowie bei der Unterstützung der nationalen Behörden nicht geprüft habe,

b)

bei der ohnehin knappen Bewertung des Verhaltens von EUROCONTROL im Rahmen der Anschaffung von Prototypen und der Gestaltung der darauf bezogenen Rechte an geistigem Eigentum die Missbräuchlichkeit dieses Verhaltens im Sinne von Artikel 82 EG verneint habe.

Schließlich sei die angefochtene Entscheidung fehlerhaft, weil sie keine Begründung enthalte, die die nichtwirtschaftliche Natur bestimmter Tätigkeiten von EUROCONTROL und das Nichtvorliegen missbräuchlichen Verhaltens von EUROCONTROL im Sinne von Artikel 82 EG stützen könne.


10.7.2004   

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C 179/12


Klage der Électricité de France (EDF) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. April 2004

(Rechtssache T-156/04)

(2004/C 179/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Électricité de France (EDF) mit Sitz in Paris hat am 27. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Michel Debroux, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

die Artikel 3 und 4 der Entscheidung C (2003)4637 final der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die staatlichen Beihilfen, die Frankreich ihr und dem Sektor der Strom- und Gaswirtschaft in Form von Buchungs- und steuerlichen Maßnahmen gewährte, die 1997 anlässlich einer Umstrukturierung der Bilanz von EDF getroffen wurden, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Artikel 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als der von EDF zurückzuzahlende Betrag ganz erheblich überhöht gewesen ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission die Auffassung vertreten, dass darin, dass die Klägerin keine Körperschaftsteuer gezahlt habe, als die unter Steuervergünstigungen gebildeten Rückstellungen in Kapitalausstattungen umgestuft worden seien, um ihr allgemeines Versorgungsnetz zu erneuern, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe zu sehen sei.

Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin zunächst auf einen Klagegrund, mit dem sie der Kommission vorwirft, wesentliche Formvorschriften verletzt zu haben. Dadurch, dass diese zwischen der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ihre Bewertung geändert habe, habe sie die Verteidigungsrechte verletzt.

Die beanstandeten Maßnahmen seien als Vorgang einer rechtmäßigen Kapitalaufstockung zu bewerten. Die Kommission habe dadurch, dass sie nicht auf das dahin gehende Vorbringen eingegangen sei, ihre Begründungspflicht verletzt und den Begriff „staatliche Beihilfe“ rechtsfehlerhaft gewürdigt. Die beanstandeten Maßnahmen hätten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt und könnten daher nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden.

Schließlich beruft sich die Klägerin zur Begründung ihrer Anträge hilfsweise darauf, dass der ihr mit der angefochtenen Entscheidung auferlegte Rückerstattungsbetrag den möglicherweise geschuldeten Betrag übersteige.


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C 179/13


Klage des Davide Rovetta gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 24. April 2004

(Rechtssache T-159/04)

(2004/C 179/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Davide Rovetta hat am 24. April 2004 eine Klage gegen die Europäische Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Maurizio Gambardella.

Der Kläger beantragt,

die endgültige Entscheidung vom 14. Mai 2003 über seine Einstufung in die Besoldungsgruppe B 5/3, mit der sein Antrag N.D/77/03 auf Einstufung in die Besoldungsgruppe B 4 abgelehnt wurde, aufzuheben;

die in der Antwort auf die Beschwerde N.R/563/03 enthaltene Entscheidung, mit der der Antrag auf Einsicht in die Akten des für die Einstufung zuständigen Paritätischen Ausschusses abgelehnt wurde, aufzuheben;

den Ersatz des ihm durch die angefochtene Entscheidung entstandenen immateriellen Schadens symbolisch auf 1 Euro festzusetzen;

die Kommission zur Zahlung des von der Anstellungsbehörde festzusetzenden Betrages zu verurteilen, der ihm rückwirkend zum Zeitpunkt seines Dienstantritts zugestanden hätte, wenn er in die Besoldungsgruppe B 4 eingestuft worden wäre;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Davide Rovetta, Beamter in der Generaldirektion Steuern und Zollunion, stellte nach Beendigung der Probezeit bei der Anstellungsbehörde den Antrag, nach Artikel 31 des Statuts in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn, d. h. für ihn B 4, eingestuft zu werden. In seinem Antrag berief er sich darauf, auch mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Juristen in der Generaldirektion Steuern und Zollunion, Referat A 3, „Rechtsfragen und Überwachung der Anwendung der Gemeinschaftsregelungen“, betraut worden zu sein.

Nachdem er die ablehnende Entscheidung der Anstellungsbehörde erhalten hatte und in die Besoldungsgruppe B 5/3 eingestuft worden war, legte er gegen diese Entscheidung eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, die mit einer ausdrücklichen Zurückweisungsentscheidung beschieden wurde.

Mit der Klage vor dem Gericht erster Instanz beantragt der Kläger die Aufhebung dieser Beschwerdeentscheidung und der vorangegangenen Einstufungsentscheidung sowie der Entscheidung über die Ablehnung der von ihm beantragten Einsicht in die Akten des für die Einstufung zuständigen Paritätischen Ausschusses.

Nach Ansicht des Klägers sind diese Entscheidungen wegen Verstoßes gegen die Artikel 25 und 31 des Statuts und gegen die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts fehlerhaft und weisen einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, einen Begründungsmangel und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf. Er trägt weiter vor, dass im vorliegenden Fall der Grundsatzbeschluss von 1983 über die Einstufung in seiner durch den Beschluss vom 7. Februar 1996 geänderten Fassung unangewandt geblieben sei.

Schließlich beruft sich der Kläger auf eine Rechtswidrigkeit des Systems der Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf das Kollegium im Bereich der Einstufung, weil es gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoße.


10.7.2004   

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C 179/13


Klage des Hippocrate Vounakis gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. Mai 2004

(Rechtssache T-165/04)

(2004/C 179/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Hippocrate Vounakis, wohnhaft in Wezembeek-Oppem (Belgien), hat am 3. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung über die Feststellung des Berichts über die berufliche Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich aus formellen und materiellen Gründen gegen den Bericht über seine berufliche Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002.

Zur Begründung seiner Ansprüche macht er geltend:

einen Verstoß gegen Artikel 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen und gegen Artikel 43 des Statuts. Der in Rede stehende Bericht sei von einer Person erstellt worden, die hierfür nicht zuständig gewesen sei;

das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und fehlende Kohärenz zwischen den Kommentaren und den Benotungen;

eine Verletzung der Begründungspflicht. Die ihm erteilte Gesamtnote liege unter dem Durchschnitt, während seine früheren Beurteilungen gut gewesen seien, ohne dass diese Verschlechterung erläutert werde.


10.7.2004   

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C 179/14


Klage des Carmelo Morello gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Mai 2004

(Rechtssache T-166/04)

(2004/C 179/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Carmelo Morello, wohnhaft in Brüssel, hat am 13. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Jacques Sambon und Pierre Paul van Gehuchten, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

1.

die stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 28. März 2003 und, soweit erforderlich, die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;

2.

die Kommission zur Zahlung von 1 000 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens und von 1 000 000 Euro als Ersatz seines materiellen Schadens zu verurteilen;

3.

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Beamter der Kommission, hatte im Rahmen einer anderen Rechtssache die Aufhebung der Ernennung eines anderen Beamten auf den Dienstposten eines Referatsleiters beantragt, um den er sich ebenfalls beworben hatte. Das Gericht gab seiner Klage statt und hob diese Ernennung auf.

Zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache war der auf den betreffenden Dienstposten ernannte Beamte bereits befördert und auf einen anderen Posten versetzt und der dadurch frei gewordene Referatsleiterposten durch Wiedereingliederung eines anderen Beamten nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen besetzt worden.

Nach der Verkündung des Urteils in der genannten Rechtssache beantragte der Kläger bei der Kommission die Durchführung dieses Urteils und legte dann eine Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags ein. Die Kommission wies diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass sie nicht in der Lage sei, Maßnahmen zur Durchführung des Urteils zu ergreifen, da kein Dienstposten verfügbar sei.

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Ablehnung des Antrags des Klägers. Zur Begründung seiner Klage führt er einen Verstoß gegen Artikel 233 EG, gegen die Artikel 4, 7, 24, 25 und 45 des Statuts und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie einen Ermessens- oder Verfahrensmissbrauch an. Er trägt außerdem vor, er habe einen immateriellen und einen materiellen Schaden erlitten, der im Verlust einer ernstzunehmenden Möglichkeit bestehe, am Ende seiner Laufbahn die Besoldungsgruppe A 3 zu erreichen, und verlangt dafür Schadensersatz.


10.7.2004   

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C 179/14


Klage der Calliope SA gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 12. Mai 2004

(Rechtssache T-169/04)

(2004/C 179/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Calliope SA, Mourenx (Frankreich), hat am 12. Mai 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Stéphanie Legrand.

Weitere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer war die BASF AG.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. März 2004 aufzuheben, mit der die Beschwerde Nr. R 289/2003-1 zurückgewiesen wurde;

festzustellen, dass das HABM die unter der Nummer 1 422 641 angemeldete Gemeinschaftsmarke „CARPOVIRUSINE“ für die in der Anmeldung genannten Waren einzutragen hat;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Klägerin

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke „CARPOVIRUSINE“ — Anmeldung Nr. 1 422 641 für Waren der Klasse 5 (u. a. Insektizide)

Inhaber der im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Marke oder des dort geltend gemachten Zeichens:

BASF AG

Entgegenstehende Marke oder entgegenstehendes Zeichen:

Nationale und internationale Wortmarke „CARPO“ für Waren der Klasse 5

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Ablehnung der Eintragung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Irrige Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1)


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)


10.7.2004   

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C 179/15


Klage der FederDOC – Confederazione nazionale dei Consorzi volontari per la tutela delle denominazioni di origine e delle indicazioni geografiche tipiche dei vini italiani u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-170/04)

(2004/C 179/29)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die FederDOC – Confederazione nazionale dei Consorzi volontari per la tutela delle denominazioni di origine e delle indicazioni geografiche tipiche dei vini italiani u. a. haben am 18. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Luciano Spagnuolo Vigorita, Paolo Tanoni und Roberto Gandin.

Die Kläger beantragen,

die Verordnung (EG) Nr. 316/2004 der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 55, S. 16) für nichtig zu erklären;

hilfsweise den Artikel 1 Absätze 3, 8 Buchstabe a, 9 Buchstaben a und b, 10 und 18 (und mithin den Anhang II) der Verordnung Nr. 316/2004 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Verordnung (EG) Nr. 316/2004 der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (1).

Die Kläger weisen im Wesentlichen darauf hin, dass bei der Anwendung der angefochtenen Verordnung die konkrete Gefahr bestehe, dass zugunsten der Erzeuger aus Drittländern eine gewisse Liberalisierung hinsichtlich der Verwendung der folgenden traditionellen Angaben erfolge, die verschiedene weltbekannte italienische Weine kennzeichneten: Amarone, Cannellino, Brunello, Est!Est!Est!, Falerno, Governo all'uso toscano, Gutturnio, Lacryma Christi, Lambiccato, Morellino, Recioto, Sciacchetrà, Sciac-trà, Sforzato (oder Sfurzat), Torcolato, Vergine, Vino Nobile, Vin santo (oder Vino Santo oder Vinsanto). Dies beeinträchtige die mühsam erworbene Position der strengen quantitativen und qualitativen Vorgaben unterliegenden Erzeuger der Mitgliedstaaten auf dem Weinmarkt und führe dazu, dass das Verbrauchervertrauen in nicht hinnehmbarer Weise Schaden nehme: Die Erzeuger aus Drittländern müssten nämlich nicht die betreffenden für die Erzeugung geltenden Vorschriften beachten und könnten folglich im Gemeinschaftsgebiet Erzeugnisse ohne die önologischen und organoleptischen Merkmale in den Verkehr bringen, die diese Weine aufweisen müssten.

Nach nationalem Recht sei jeder der Kläger befugt, die Verwendung der genannten traditionellen Angaben zu überwachen oder jedenfalls diese zu verwenden.

Zur Begründung ihres Begehrens machen die Kläger insbesondere geltend, dass die Kommission ihre Kompetenzen überschritten und die angefochtene Verordnung ohne angemessene Begründung erlassen habe, ohne zuvor die Stellungnahme des durch die Verordnung Nr. 1493/1999 geschaffenen Verwaltungsausschusses für Wein eingeholt und ohne zuvor sie konsultiert zu haben.

Die Kläger sind außerdem der Auffassung, dass einige Bestimmungen der Verordnung gegen wichtige Grundsätze des EG-Vertrags auf den Gebieten der Landwirtschaft, des Wettbewerbs, des Verbraucherschutzes, der Gleichheit, der Verhältnismäßigkeit, der erworbenen Rechte und der Rechtssicherheit verstießen. Die angefochtene Verordnung verstoße auch gegen spezifische Bestimmungen der Verordnung Nr. 1493/1999 (insbesondere gegen die Artikel 47, 48 und 49) und gegen die Bestimmungen der Artikel 23 Absatz 3 und 24 Absatz 4 des TRIPS-Abkommens von Marrakesch vom 15. April 1994 (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums), dem die Europäische Gemeinschaft angehöre.

Die Kläger machen ferner geltend, dass die angefochtene Verordnung gegen die Begründungspflicht verstoße.


(1)  ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 16.


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C 179/15


Klage der Telefónica, S.A., gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), eingereicht am 17. Mai 2004

(Rechtssache T-172/04)

(2004/C 179/30)

Verfahrenssprache: Spanisch

Die Telefónica, S.A., mit Sitz in Madrid hat am 17. Mai 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Andrea Sirimarco.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. März 2004 in der Beschwerdesache R 676/2002-1 aufzuheben;

die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 694 157„emergia“ (Bildmarke) für „Telekommunikationsdienstleistungen über Unterseekabelnetze zur elektronischen Übertragung von Ton, Daten und Video“ der Klasse 38 der Internationalen Nomenklatur zuzulassen sowie

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und der Partei, die gegebenenfalls als Streithelferin auftritt, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Die Klägerin

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Die Bildmarke „emergia“– Anmeldung Nr. 1 694 157, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42

Inhaber der Marke oder des Zeichens, die oder das im Widerspruchsverfahren entgegengehalten wird:

D. Branch

Entgegengehaltene Marke oder entgegengehaltenes Zeichen:

Die Gemeinschaftswortmarke „EMERGEA“ für Waren und Dienstleistungen u. a. der Klasse 38, „telematische Dienstleistungen über nationale und internationale Netze und Kommunikation über Computeranschlüsse“

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde zum Teil stattgegeben, soweit er sich gegen „Telekommunikationsdienstleistungen, Kommunikationsdienstleistungen über Informatiknetze“ der Klasse 38 richtete.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Geltend gemachte Klagegründe:

Falsche Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (Verwechslungsgefahr)


10.7.2004   

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C 179/16


Klage des Jürgen Carius gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. Mai 2004

(Rechtssache T-173/04)

(2004/C 179/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Jürgen Carius, wohnhaft in Brüssel, hat am 14. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Nicolas Lhoëst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Generaldirektors der GD ADMIN vom 21. Mai 2003 aufzuheben, mit der der Bericht über seine berufliche Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 ohne Änderungen bestätigt wurde;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;

der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf die Rechtswidrigkeit des neuen Beurteilungssystems, das auf nicht objektiven Kriterien beruhe und es dem Beurteilten nicht ermögliche, so rechtzeitig von seiner Beurteilung Kenntnis zu erhalten, dass er gegebenenfalls noch Erklärungen gegenüber dem Beurteiler abgeben könne.

Außerdem beruft sich der Kläger auf eine Verletzung der Begründungspflicht, da die bedeutend schlechtere Beurteilung seiner Verdienste nicht angemessen erklärt werde, und auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler.


10.7.2004   

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C 179/16


Klage der Petrotub SA gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 6. Mai 2004

(Rechtssache T-174/04)

(2004/C 179/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Petrotub SA, Roman (Rumänien), hat am 6. Mai 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt A. L. Merckx; Zustellungsanschrift ist in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 235/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Rumänien in Bezug auf die Einfuhren der von Petrotub SA nd Reblica SA hergestellten Waren in die Gemeinschaft (1) für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtenen Verordnung wurde vom Rat in dem Bestreben erlassen, dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P nachzukommen. Mit diesem Urteil wurde das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Dezember 1999 in den verbunden Rechtssachen T-33/98 und T-34/98 (Petrotub und Republica/Rat) (2) aufgehoben und die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl für nicht erklärt, soweit sie die Petrotub SA und die Republica SA betraf.

Die Klägerin macht für ihre Klage geltend, der Rat habe das ihm nach Artikel 233 EG zustehende Ermessen überschritten, indem er das Urteil unter Verstoß gegen Artikel 6 Absätze 1 und 9 und Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (3) durchgeführt habe. Insbesondere habe der Rat gegen Artikel 6 Absatz 9 verstoßen, da er die angefochtene Verordnung auf der Grundlage der ursprünglichen Untersuchung erlassen habe, obwohl seit deren Einleitung über 15 Monate vergangen gewesen seien. Außerdem liege ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 vor, soweit die getroffenen Antidumpingmaßnahmen nicht mehr auf Informationen beruht hätten, die sich auf einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens 6 Monaten erstreckt hätten. Zudem enthalte die angefochtene Verordnung keine ausreichende Begründung dafür, warum die ersten beiden in Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung Nr. 384/96 genannten Methoden der Berechnung der Dumpingspanne zugunsten der dritten Methode ausgeschlossen worden seien. Die angefochtene Verordnung verstoße daher auch gegen Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung Nr. 34/96 und Artikel 253 EG.


(1)  ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 12.

(2)  Slg. 1999, II-3837.

(3)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.


10.7.2004   

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C 179/17


Klage des Donal Gordon gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Mai 2004

(Rechtssache T-175/04)

(2004/C 179/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Donal Gordon, wohnhaft in Brüssel (Belgien), hat am 7. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Solicitor M. Byrne.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde über seine Beschwerde R/402/03 aufzuheben;

den Beschluss der Kommission vom 26. April 2002 zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts oder die einschlägige aktuelle Maßnahme insoweit für nichtig zu erklären, als Beurteilungen abgeschlossen werden, bevor alle Berufungen derselben Besoldungsgruppe im selben Referat bearbeitet wurden;

die Verwaltungsmitteilung 99-2002 vom 3. Dezember 2002 oder die einschlägige aktuelle Maßnahme insoweit für nichtig zu erklären, als darin ein durchschnittsorientierter Zielwert festgesetzt wird;

dem Kläger Ersatz für den materiellen Schaden zuzuerkennen, den er in Bezug auf seine Laufbahn, seine Moral und seine Gesundheit erlitten hat;

die Kommission zur Zahlung sämtlicher Kosten der vorliegenden Klage zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Anträge macht der Kläger zunächst eine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift und der Verteidigungsrechte geltend, die darin bestehen soll, dass der gegenzeichnende Beamte entgegen Artikel 7 Absatz 5 des Beschlusses der Kommission vom 26. April 2002 zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts nicht binnen fünf Arbeitstagen ein Gespräch mit dem Stelleninhaber geführt habe.

Außerdem habe der gegenzeichnende Beamte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, weil er die Beurteilung des Klägers anhand der ihm zur Verfügung stehenden regelwidrigen und widersprüchlichen Angaben unterzeichnet habe. Ferner habe er einen Ermessensmissbrauch begangen, da er nichts getan habe, um diesen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu korrigieren.

Schließlich seien eine wesentliche Verfahrensvorschrift und die Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden, dass das durch den Beschluss der Kommission vom 26. April 2002 geschaffene interne Berufungssystem seinem Wesen nach ineffektiv sei, weil zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Berufung eingelegt werde, die übrigen Beurteilungen im selben Referat, mit denen die Beurteilung, die Gegenstand der Berufung sei, durch einen durchschnittsorientierten Zielwert verknüpft sei, unwiderruflich festgestellt worden seien und weil für die Behandlung von Berufungen nur eine begrenzte Zahl von Punkten zur Verfügung stehe.


10.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/17


Klage des Luigi Marcuccio gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Mai 2004

(Rechtssache T-176/04)

(2004/C 179/34)

Verfahrenssprache: Italienisch

Luigi Marcuccio hat am 13. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Alessandro Distante.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung seines Antrags aufzuheben;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Diese Klage steht in Zusammenhang damit, dass der Kläger am 1. April 2003 bei der Europäischen Kommission beantragt hat, a) den ärztlichen Untersuchungsbericht, wenn Dr. M. P. Simonnet einen solchen erstellt habe, nachdem sie den Kläger am 20. Juni 2002 in seinem Hause untersucht habe, entweder als beglaubigte Kopie an ihn oder an den von ihm in diesem Antrag benannten Arzt zu übermitteln und ihn im letzteren Fall von dieser Übermittlung schriftlich in Kenntnis zu setzen; b) ihm, falls der ärztliche Untersuchungsbericht nicht existiere, dies schriftlich mitzuteilen; c) ihn, falls in Bezug auf die Punkte a und b Hinderungsgründe bestehen sollten, schriftlich auf diese hinzuweisen.

Nach der stillschweigenden Entscheidung, den Antrag zurückzuweisen, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Der Kläger macht folgende Klagegründe geltend:

Verstoß gegen geltendes Recht, weil ein Beamter Anspruch auf Zugang zu allen ihn betreffenden Daten habe, die von Bediensteten der Beklagten in Ausübung ihrer Aufgaben erstellt worden seien und sich im Besitz des Beklagten befinden, also auch zu dem ärztlichen Untersuchungsbericht.

Verstoß gegen das Recht des Klägers auf Schutz seiner Gesundheit und körperlichen und geistigen Unversehrtheit sowie gegen die Pflicht der Gemeinschaftsorgane, für das Wohlergehen der Bediensteten zu sorgen;

Verstoß gegen die in Artikel 25 des Statuts vorgesehene Begründungspflicht;

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht: Die Beklagte habe das Interesse des Klägers, den Inhalt des ärztlichen Untersuchungsberichts zu erfahren oder dass dieser zumindest dem von ihm benannten Arzt zur Kenntnis gebracht werde, nicht im Geringsten beachtet, zumal nicht erkennbar sei, welche dienstlichen Interessen – die nicht beständen – die Beklagte durch die Zurückweisung des Antrags und der Beschwerde haben schützen wollen.


10.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/18


Klage des Daniel Van der Spree gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Mai 2004

(Rechtssache T-182/04)

(2004/C 179/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Daniel Van der Spree, wohnhaft in Overijse (Belgien), hat am 17. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung über die endgültige Feststellung seiner Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seiner Klage stützt sich der Kläger in erster Linie auf einen Verstoß gegen die Artikel 26 und 43 des Statuts sowie gegen die besonderen Maßnahmen für die Übergangsbeurteilungskampagne 2001-2002. Der Kläger beruft sich außerdem auf eine Verletzung der Begründungspflicht, die fehlende Kohärenz zwischen den Kommentaren und den Benotungen sowie auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler. Darüber hinaus seien seine Verteidigungsrechte verletzt worden, denn die Entscheidung beruhe auf einem internen Audit-Bericht, von dem er keine Kenntnis gehabt habe, und auf angeblichen Beurteilungskriterien, die ihm nicht mitgeteilt worden seien.


10.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/18


Klage der Microsoft Corporation gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Juni 2004

(Rechtssache T-201/04)

(2004/C 179/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Microsoft Corporation mit Sitz in Washington (USA) hat am 7. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind I. S. Forrester, QC, und Rechtsanwalt J.-F. Bellis.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 24. März 2004 für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die verhängte Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission an, mit der ein zweifacher Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch die Klägerin festgestellt und eine Geldbuße in Höhe von 497 196 304 Euro gegen sie verhängt worden ist. In der Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass sich die Klägerin geweigert habe, Informationen zur Interoperabilität zur Verfügung zu stellen und ihre Nutzung zum Zweck der Entwicklung und Verbreitung von Betriebssystemprodukten für Arbeitsgruppenserver zu gestatten. Außerdem habe die Klägerin die Bereitstellung des Windows-Betriebssystems für Client PCs (Windows Client PC Operating System) vom gleichzeitigen Erwerb eines Windows Media Players abhängig gemacht.

Die Kläger stützen ihre Klage erstens darauf, dass die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, dass sie gegen Artikel 82 EG verstoße, indem sie sich weigere, Wettbewerbern Kommunikationsprotokolle zur Verfügung zu stellen und die Nutzung dieser urheberrechtlich geschützten Technologie in konkurrierenden Betriebssystemen für Arbeitsgruppenserver zu gestatten.

Nach Auffassung der Klägerin sind die Voraussetzungen, von denen nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte die Verpflichtung eines beherrschenden Unternehmens abhänge, seine Rechte des geistigen Eigentums zu lizenzieren, im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Technologie, deren Lizenzierung ihr aufgegeben worden sei, sei für die Herstellung von Interoperabilität mit Microsoft PC-Betriebssystemen nicht notwendig, und die angebliche Weigerung, die Technologie zur Verfügung zu stellen, habe nicht das Erscheinen neuer Produkte auf einem Sekundärmarkt verhindert und auch nicht zu einem vollständigen Ausschluss des Wettbewerbs auf einem Sekundärmarkt geführt.

Ferner sei in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht verneint worden, dass sie ihre angebliche Weigerung, die Technologie zur Verfügung zu stellen, auf ihre Rechte des geistigen Eigentums als objektiven Rechtfertigungsgrund stützen könne; stattdessen werde unter Berufung auf ein öffentliches Interesse an Offenlegung eine neuartige und rechtlich fehlerhafte Abwägung vorgenommen.

Weiter trägt die Klägerin vor, dass noch nie eine Lizenz für die Zwecke der Entwicklung von Software im Europäischen Wirtschaftsraum beantragt worden sei und dass sie nicht davon habe ausgehen müssen, dass die Bitte von Sun eine besondere Verantwortlichkeit nach Artikel 82 EG auslöse.

Hinzu komme, dass die Kommission es bei der Anwendung des Artikels 82 EG auf den Sachverhalt versäumt habe, die Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaften aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) zu berücksichtigen.

Zweitens habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerin gegen Artikel 82 EG verstoße, indem sie die Bereitstellung ihrer PC-Betriebssysteme vom gleichzeitigen Erwerb von Medienfunktionalität mit der Bezeichnung „Windows Media Player“ abhängig mache.

Die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Ausschlusstheorie, der die Mutmaßung zugrunde liege, dass die weite Verbreitung von Medienfunktionalität unter Windows zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einer Situation führen könne, in der Inhalteanbieter und Softwareentwickler fast ausschließlich in Windows Media-Formaten kodieren würden. Diese Theorie stehe im Widerspruch zur Entscheidung der Kommission über den Zusammenschluss von AOL und Time Warner (1) sowie zu den vorhandenen Beweisen, die zeigten, dass Inhalteanbieter weiterhin in verschiedenen Formaten kodierten.

Die angefochtene Entscheidung lasse außerdem die Vorteile außer Acht, die sich aus dem Geschäftsmodell der Klägerin ergäben, das bei technischen Fortschritten oder geänderten Kundenwünschen die Integration neuer Funktionalität in Windows vorsehe.

Darüber hinaus erfülle die angefochtene Entscheidung nicht die Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 82 EG und insbesondere dessen Buchstaben d. Bei Windows und seiner Medienfunktionalität handele es sich nicht um zwei getrennte Produkte. Die angefochtene Entscheidung bleibe zudem den Beweis schuldig, dass die angeblich miteinander gekoppelten Produkte nicht sachlich oder nach Handelsbrauch zusammenhingen. Ferner lasse die angefochtene Entscheidung die Verpflichtungen unberücksichtigt, die die Europäischen Gemeinschaften nach dem TRIPS-Übereinkommen bei der Anwendung des Artikels 82 EG auf den Sachverhalt hätten, und die auferlegte Abhilfemaßnahme sei unverhältnismäßig.

Drittens sei die Anordnung, dass die Klägerin einen Bevollmächtigten ernenne und zu entschädige, der überwache, ob sie der Entscheidung nachkomme, und Beschwerden entgegennehme und prüfe, wegen Kompetenzüberschreitung rechtswidrig. Die auf den Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse seien Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse, die üblicherweise bei der Kommission lägen und nicht übertragen werden könnten.

Schließlich fehle eine Grundlage für die Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerin, weil es sich um eine rechtlich neuartige Feststellung eines Missbrauchs handele. Außerdem sei die Höhe der Geldbuße eindeutig unverhältnismäßig.


(1)  Entscheidung 2001/718/EG der Kommission vom 11. Oktober 2000 über die Vereinbarkeit eines Unternehmenszusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Fall COMP/M.1845 – AOL/Time Warner) (ABl. 2001, L 268, S. 28).


III Bekanntmachungen

10.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/20


(2004/C 179/37)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 168 vom 26.6.2004

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 156 vom 12.6.2004

ABl. C 146 vom 29.5.2004

ABl. C 106 vom 30.4.2004

ABl. C 94 vom 17.4.2004

ABl. C 85 vom 3.4.2004

ABl. C 71 vom 20.3.2004

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