ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 175 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
47. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2004/C 175/1 |
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2004/C 175/2 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache Nr. COMP/M.3496 — TNT FORWARDING HOLDING AB/WILSON LOGISTICS HOLDING AB) ( 1 ) |
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2004/C 175/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache Nr. COMP/M.3468 — DOW CHEMICALS/PIC/PLANET JV) ( 1 ) |
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2004/C 175/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache Nr. COMP/M.3048 — SUOMEN REHU OY/KEMIRA AGRO OY/HANKKIJA- MAATALOUS OY/MOVERE OY) ( 1 ) |
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2004/C 175/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache Nr. COMP/M.3425 — NORDIC CAPITAL/TRENOR) ( 1 ) |
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2004/C 175/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache Nr. COMP/M.3424 — CIBA/RAISIO CHEMICALS) ( 1 ) |
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2004/C 175/7 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache Nr. COMP/M.3435 — LYONDELL/MILLENNIUM) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
7.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 175/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
6. Juli 2004
(2004/C 175/01)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2309 |
JPY |
Japanischer Yen |
134,38 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4371 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,6693 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,1885 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5188 |
ISK |
Isländische Krone |
88,47 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,4665 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5818 |
CZK |
Tschechische Krone |
31,766 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
250,33 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6614 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4265 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,521 |
ROL |
Rumänischer Leu |
40 843 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,91 |
SKK |
Slowakische Krone |
39,815 |
TRL |
Türkische Lira |
1 774 400 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,7169 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,6255 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,6007 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8848 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,1109 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 421,50 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,6005 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
7.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 175/2 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache Nr. COMP/M.3496 — TNT FORWARDING HOLDING AB/WILSON LOGISTICS HOLDING AB)
(2004/C 175/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 29. Juni 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TNT Forwarding Holding AB („TNTF“, Schweden), das von TPG N.V. („TPG“, Niederlande) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über das Unternehmen Wilson Logistics Holding AB („Wilson“, Schweden), das derzeit von der Nordic Capital, Fund III, kontrolliert wird, im Wege des Erwerbs von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. +32/2/2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3496 — TNT FORWARDING HOLDING AB/WILSON LOGISTICS HOLDING AB, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
7.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 175/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/M.3468 — DOW CHEMICALS/PIC/PLANET JV)
(2004/C 175/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 28. Juni 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
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in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3468. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu CELEX, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation: |
CELEX: Abonnenteninformation
http://publications.eu.int/general/en/eulaw_en.htm
7.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 175/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/M.3048 — SUOMEN REHU OY/KEMIRA AGRO OY/HANKKIJA- MAATALOUS OY/MOVERE OY)
(2004/C 175/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 30. Januar 2003 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Finnisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
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in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3048. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu CELEX, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation: |
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7.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 175/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/M.3425 — NORDIC CAPITAL/TRENOR)
(2004/C 175/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 10. Mai 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
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in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3425. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu CELEX, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation: |
CELEX: Abonnenteninformation
http://publications.eu.int/general/en/eulaw_en.htm
7.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 175/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/M.3424 — CIBA/RAISIO CHEMICALS)
(2004/C 175/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 26. Mai 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
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in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3424. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu CELEX, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation: |
CELEX: Abonnenteninformation
http://publications.eu.int/general/en/eulaw_en.htm
7.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 175/7 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/M.3435 — LYONDELL/MILLENNIUM)
(2004/C 175/07)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 10. Juni 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
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in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3435. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu CELEX, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation: |
CELEX: Abonnenteninformation
http://publications.eu.int/general/en/eulaw_en.htm