ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
47. Jahrgang |
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III Bekanntmachungen |
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Kommission |
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2004/C 174/0 |
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2004/C 174/1 |
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Berichtigungen |
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2004/C 174/2 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Rat
6.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Juni 2004
zur Ernennung eines Mitglieds der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(2004/C 174/01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1), insbesondere auf die Artikel 120 und 131,
in Anbetracht der vom Verwaltungsrat des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) am 26. April 2004 vorgelegten Kandidatenliste —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Frau Ilse MAYER, geboren am 19. Oktober 1955 in Gmünd (Österreich), wird für einen Zeitraum von fünf Jahren zum Mitglied der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) ernannt.
Artikel 2
Der Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 1 genannte Amtszeit von fünf Jahren beginnt, wird vom Verwaltungsrat des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) festgelegt.
Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. CULLEN
(1) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 1).
Kommission
6.7.2004 |
DE |
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C 174/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
5. Juli 2004
(2004/C 174/02)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2288 |
JPY |
Japanischer Yen |
133,98 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4367 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,6705 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,1859 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5182 |
ISK |
Isländische Krone |
88,68 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,489 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9559 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5819 |
CZK |
Tschechische Krone |
31,811 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
250,20 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4529 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6607 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4266 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,529 |
ROL |
Rumänischer Leu |
40 739 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,85 |
SKK |
Slowakische Krone |
39,79 |
TRL |
Türkische Lira |
1 774 100 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,7232 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,6272 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,5841 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8978 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,1074 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 416,50 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,5477 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
6.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/M.3395 — SAMPO/IF SKADEFÖRSÄKRING)
(2004/C 174/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 28. April 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
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in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3395. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu CELEX, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation: |
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6.7.2004 |
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C 174/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/M.3479 — INVESTCORP/APCOA)
(2004/C 174/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 28. Juni 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
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in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3479. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu CELEX, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation: |
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C 174/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/M.3398 — HEWLETT PACKARD/TRIATON)
(2004/C 174/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 26. März 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
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in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3398. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu CELEX, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation: |
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C 174/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/3409 — TPG GROUP/FRANCISCO PARTNERS/SMART JV)
(2004/C 174/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 14. April 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
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C 174/7 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/M.3381 — ALBA/BEKO/GRUNDIG)
(2004/C 174/07)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 29. April 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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C 174/8 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/M.3449 — GLAXOSMITHKLINE/SANOFI-SYNTHELABO (ASSETS))
(2004/C 174/08)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 25. Mai 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
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C 174/9 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/M.3455 — DEUTSCHE BP/OKTAN/ARAL WÄRME SERVICE)
(2004/C 174/09)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 28. Juni 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
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C 174/10 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/M.3387 — BC FUNDS/BAXI)
(2004/C 174/10)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 11. März 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
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in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3387. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu CELEX, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation: |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/11 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/M.3456 — GOLDMAN SACHS/TITAN)
(2004/C 174/11)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 16. Juni 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
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in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3456. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu CELEX, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation: |
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C 174/12 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/COMP/M.3429 — NOKIA/METSO/AVANTONE)
(2004/C 174/12)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 25. Juni 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
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in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3429. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu CELEX, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation: |
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6.7.2004 |
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C 174/13 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/M.3452 — APAX/PCM UITGEVERS)
(2004/C 174/13)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 25. Juni 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
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in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3452. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu CELEX, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation: |
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6.7.2004 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/14 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/M.3470 — FIRST RESERVE/BLACKSTONE/RAG AMERICAN COAL)
(2004/C 174/14)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 29. Juni 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
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in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3470. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu CELEX, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation: |
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6.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/15 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/M.3482 — ELECTRA/ENGLEFIELD/GSL JV)
(2004/C 174/15)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 28. Juni 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
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in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3482. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu CELEX, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation: |
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6.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/16 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/M.3397 — OWENS-ILLINOIS/BSN GLASSPACK)
(2004/C 174/16)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 9. Juni 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 2 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
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in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3397. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu CELEX, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation: |
CELEX: Abonnenteninformation
http://publications.eu.int/general/en/eulaw_en.htm
6.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/17 |
Einleitung des Verfahrens
(Fall COMP/M.3436 — Continental/Phoenix)
(2004/C 174/17)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 29. Juni 2004 hat die Kommission entschieden, in dem oben genannten Fall das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarheit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Die Verfahrenseinleitung eröffnet eine zweite Prüfungsphase in Hinblick auf den angemeldeten Zusammenschluss. Die Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates.
Die Kommission gibt interessierten Dritten Gelegenheit, der Kommission ihre Stellungnahme zu dem beabsichtigten Zusammenschluss zu unterbreiten.
Um Stellungnahmen umfassend berücksichtigen zu können, sollten sie spätestens 15 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen. Die Stellungnahme kann der Kommission durch Telefax (Nr. (+32-2) 296 43 01 bzw. 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3436 — Continental/Phoenix, an folgende Anschrift übermittelt werden:
Europäische Kommission |
GD Wettbewerb |
Merger Registry |
Rue Joseph II/Jozef II-straat 70 |
B-1000 Brüssel. |
6.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/18 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3504 — UTC/IHI/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2004/C 174/18)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 28. Juni 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (2), bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen United Technologies Corporation („UTC“, USA) und Ishikawajima-Harima Heavy Industries („IHI“, Japan) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (3) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Nr.: (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3504 — UTC/IHI/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.
(2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.
(3) ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32.
6.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/19 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache Nr. COMP/M.3407 — SAINT GOBAIN/DAHL)
(2004/C 174/19)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 28. April 2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
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gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. |
— |
in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3407. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu CELEX, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation: |
CELEX: Abonnenteninformation
http://publications.eu.int/general/en/eulaw_en.htm
III Bekanntmachungen
Kommission
6.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/20 |
AUFRUF ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — GD EAC Nr. 40/04
„Vorbereitende Maßnahmen für die Zusammenarbeit im Kulturbereich“
Durchführung der Haushaltslinie 15 04 02 03 für das Jahr 2004
(2004/C 174/20)
1. Zielsetzungen und Beschreibung
Dieser Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen betrifft Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit in Europa und die Auswertung von Informationen über die kulturelle Zusammenarbeit. Die geförderten Projekte müssen eine experimentelle Dimension aufweisen und mindestens zweien der folgenden Zielsetzungen Rechnung tragen:
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Zunahme der Mobilität der Akteure im kulturellen Sektor, |
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Zunahme des Verkehrs kultureller Werke und Produkte, |
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Aufbau des interkulturellen Dialogs. |
2. Förderfähige Bewerber
Dieser Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen betrifft Projektvorschläge, die von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (1) niedergelassenen kulturellen Akteuren eingereicht werden.
3. Haushalt und Dauer der Projekte
Der für diesen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung stehende Haushalt beläuft sich auf 2 140 000 EUR für das Jahr 2004. In diesem Zusammenhang können etwa fünf Projekte zur Zusammenarbeit gefördert werden. Der förderfähige Haushalt jedes einzelnen Projekts kann zu höchstens 70 % von der Gemeinschaft finanziert werden.
Dieser Aufruf betrifft Maßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2004 begonnen und vor dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden. Die Dauer der geförderten Projekte darf zwei Jahre nicht überschreiten.
4. Frist
Bewerbungen sind der Kommission bis spätestens 15. September 2004 zuzusenden.
5. Ausführliche informationen
Die Leistungsbeschreibung und die Antragsformulare finden sich auf der Website der Kommission unter:
http://europa.eu.int/comm/culture/eac/other_actions/exp_act/exp_act_en.html.
Die Zuschussanträge müssen unter Einhaltung der Bedingungen der Leistungsbeschreibung auf den vorgesehenen Formularen gestellt werden.
(1) Island, Liechtenstein, Norwegen, vorbehaltlich der Annahme des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
6.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/21 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — GD EAC 39/04
Kultur 2000: Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Jahr 2005
(2004/C 174/21)
1. Ziele und Beschreibung
Das Programm „Kultur 2000“ trägt zur Förderung eines gemeinsamen Kulturraums der europäischen Völker bei. Alljährlich unterstützt die Gemeinschaft einjährige und mehrjährige kulturelle Veranstaltungen und Projekte, die im Rahmen von Partnerschaften oder Netzen durchgeführt werden. Einjährige Projekte müssen Kulturakteure aus mindestens drei am Programm teilnehmenden Ländern einbeziehen, während an mehrjährigen Projekten Kulturakteure aus mindestens fünf Teilnehmerländern mitwirken müssen.
Im Rahmen von Maßnahme 1 (einjährige Projekte) leistet das Programm „Kultur 2000“ Unterstützung in den Bereichen Musik, darstellende Kunst, Kulturerbe, bildende und visuelle Kunst, Literatur sowie Bücher und Übersetzung.
Im Rahmen von Maßnahme 2 (mehrjährige Projekte) leistet das Programm „Kultur 2000“ Unterstützung in den Bereichen Musik, darstellende Kunst, Kulturerbe, bildende und visuelle Kunst, Literatur und Bücher.
2. Förderfähige Antragsteller
Förderfähig sind öffentliche und private Einrichtungen mit eigener Rechtsform, die hauptsächlich im kulturellen Bereich tätig sind.
Die Einrichtungen müssen in einem der folgenden, am Programm teilnehmenden Länder niedergelassen sein:
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einem der 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Stand: 1. Mai 2004; |
— |
einem der drei EFTA/EWR-Länder (Island, Liechtenstein und Norwegen); |
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einem der Kandidatenländer, für die die erforderlichen Vorkehrungen zur Teilnahme getroffen wurden. |
3. Budget und Laufzeit der Projekte
Das Gesamtbudget für Projekte, die im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterstützt werden, beläuft sich auf ca. 28 Mio. EUR (Maßnahme 1 und Maßnahme 2).
Für einjährige Projekte kann eine Finanzhilfe zwischen 50 000 EUR und 150 000 EUR beantragt werden, die jedoch 50 % der förderfähigen Gesamtkosten des Projekts nicht überschreiten darf.
Bei Übersetzungsprojekten deckt die Gemeinschaftshilfe das Honorar des/der Übersetzer(s) für alle in dem Antrag enthaltenen Bücher ab (mindestens vier, höchstens zehn förderfähige Bücher), sofern das Honorar insgesamt 50 000 EUR bzw. 60 % der gesamten dabei anfallenden Kosten nicht übersteigt.
Für mehrjährige Projekte kann eine Finanzhilfe zwischen 50 000 EUR und 300 000 EUR pro Jahr beantragt werden, die jedoch 60 % der förderfähigen Gesamtkosten des Projekts nicht überschreiten darf.
Die Projekte müssen vor dem 15. November 2005 beginnen.
Die Laufzeit der einjährigen Projekte darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Laufzeit der mehrjährigen Projekte darf nicht weniger als 24 Monate und nicht mehr als 36 Monate betragen.
In Ausnahmefällen und bei hinreichender Begründung durch den Zuschussempfänger kann die Projektlaufzeit mittels eines Änderungsverfahrens um maximal sechs Monate verlängert werden.
4. Antragsfristen
Für die Einreichung der Anträge auf Gemeinschaftshilfe gelten folgende Fristen:
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15. Oktober 2004 bei einjährigen Projekten und Übersetzungsprojekten; |
— |
29. Oktober 2004 bei mehrjährigen Projekten. |
5. Zusatzinformationen
Erläuternde Bestimmungen und die Antragsformulare finden sich auf der Website der Kommission unter:
http://europa.eu.int/comm/culture/eac/index_en.html.
Die Zuschussanträge müssen unter Einhaltung der in den erläuternden Bestimmungen festgehaltenen Bedingungen auf den vorgesehenen Formularen gestellt werden.
Berichtigungen
6.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/22 |
Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission zur Verbraucherpolitik — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2004
( Amtsblatt der Europäischen Union C 113 vom 30. April 2004 )
(2004/C 174/22)
Seite 2, Punkt 3.2, zweiter Abschnitt erhält folgende Fassung:
„Im Zeitraum 2004-2007 möchte die Kommission Projekten Vorrang einräumen, an denen Verbraucherorganisationen aus den neuen Mitgliedstaaten und aus Beitrittsländern, die die Auswahlkriterien erfüllen, mitwirken, im Jahr 2004 vor allem Projekten folgender Art:“
Seite 2, Punkt 3.2 a) erhält folgende Fassung:
„a) |
Von Verbraucherorganisationen der neuen Mitgliedstaaten und aus Beitrittsländern, die die Auswahlkriterien erfüllen vorgeschlagene Projekte, die auf zügigere Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts über Verbraucherschutz in den neuen Mitgliedstaaten abzielen, vor allem im Bereich der allgemeinen Produktsicherheit (vgl. ‚Allgemeine Produktsicherheit‘);“ |
Seite 3, Kapitel 4, Bereich „Allgemeine Produktsicherheit“, Abschnitt „Ziel“ erhält folgende Fassung:
„Raschere effektive Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in den neuen Mitgliedstaaten und in Beitrittsländern, die die Auswahlkriterien erfüllen, vor allem der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit.“
Seite 5, Kapitel 5, Überschrift „Vergabekriterien“, Unterüberschrift „Qualität des Antrags“ erhält folgende Fassung:
„Für spezifische Projekte, die von Verbraucherorganisationen aus den neuen Mitgliedstaaten und aus Beitrittsländern, die die Auswahlkriterien erfüllen vorgeschlagen werden und dazu beitragen sollen, die wirksame Durchsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Produktsicherheit in den neuen Mitgliedstaaten und in Beitrittsländern, die die Auswahlkriterien erfüllen schneller voranzubringen, gelten nur die folgenden Vergabekriterien:“
Seite 6, Kapitel 7, letzter Abschnitt erhält folgende Fassung:
„Das Verzeichnis der Beihilfeempfänger und der im Anschluss an diesen Aufruf unterstützten Projekte mit Angabe der Höhe der finanziellen Unterstützung wird auf den Internetseiten der Kommission veröffentlicht.“