ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 158

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
15. Juni 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Rat

2004/C 158/1

Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security

1

 

Kommission

2004/C 158/2

Euro-Wechselkurs

2

 

Europäische Zentralbank

2004/C 158/3

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 24. Mai 2004 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken (KOM (2003) 823 endg.) (CON/2004/12)

3

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2004/C 158/4

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums — Aufforderung für den Themenbereich Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie im Dienste der Gesundheit

5

2004/C 158/5

Media Plus (2001-2005) — Durchführung des Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen DG EAC/32/04

14

2004/C 158/6

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

16

2004/C 158/7

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

19

2004/C 158/8

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

22

2004/C 158/9

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums — Aktivität: Vorrangiger Themenbereich: Technologien für die Informationsgesellschaft — Kennnummer: FP6-2004-IST-3 — Kennnummer: FP6-2004-IST-FETPI

26

DE

 


I Mitteilungen

Rat

15.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/1


Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security

(2004/C 158/01)

Das am 28. Mai 2004 in Washington unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des US Department of Homeland Security ist gemäß dessen Artikel 7 am 28. Mai 2004 in Kraft getreten.


Kommission

15.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/2


Euro-Wechselkurs (1)

31. Mai 2004

(2004/C 158/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2198

JPY

Japanischer Yen

133,24

DKK

Dänische Krone

7,4377

GBP

Pfund Sterling

0,66475

SEK

Schwedische Krone

9,0893

CHF

Schweizer Franken

1,5276

ISK

Isländische Krone

87,22

NOK

Norwegische Krone

8,1993

BGN

Bulgarischer Lew

1,9475

CYP

Zypern-Pfund

0,5844

CZK

Tschechische Krone

31,625

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

251,40

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6576

MTL

Maltesische Lira

0,4254

PLN

Polnischer Zloty

4,6455

ROL

Rumänischer Leu

40 766

SIT

Slowenischer Tolar

239,03

SKK

Slowakische Krone

39,99

TRL

Türkische Lira

1 831 286

AUD

Australischer Dollar

1,7032

CAD

Kanadischer Dollar

1,6611

HKD

Hongkong-Dollar

9,5122

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9291

SGD

Singapur-Dollar

2,072

KRW

Südkoreanischer Won

1 415,03

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,9345


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Europäische Zentralbank

15.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/3


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 24. Mai 2004

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken

(KOM (2003) 823 endg.)

(CON/2004/12)

(2004/C 158/03)

1.

Am 30. April 2004 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken (nachfolgend als „Verordnungsvorschlag“ bezeichnet) ersucht.

2.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

3.

Ziel des Verordnungsvorschlags ist es, die kurzfristigen Unternehmensstatistiken in der Europäischen Union (EU) zu verbessern. Nach dem Verordnungsvorschlag ist es insbesondere erforderlich, einen Einfuhrpreisindex für Industriegüter und einen Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen zu erstellen. Nach dem Verordnungsvorschlag ist es außerdem erforderlich, dass bestimmte wichtige Wirtschaftsindikatoren häufiger erstellt und innerhalb kürzerer Fristen übermittelt werden.

A.

Allgemeine Anmerkungen

4.

Die EZB hat die von ihr für die Durchführung der Geldpolitik benötigten Konjunkturstatistiken näher ausgeführt (1). Der Verordnungsvorschlag wurde im Anschluss an den Aktionsplan zum Statistikbedarf der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) (nachfolgend als „WWU-Aktionsplan“ bezeichnet) erstellt, der auf Ersuchen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) von der Europäischen Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit der EZB erarbeitet wurde. Der WWU-Aktionsplan fordert die Verbesserung der Statistiken, die von der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 erfasst werden. Dem Verordnungsvorschlag kommt auch im Hinblick auf die wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren („Principal European Economic Indicators“) (PEEI), die der Rat (Wirtschaft und Finanzen) am 18. Februar 2003 verabschiedet hat und die acht im Verordnungsvorschlag enthaltene Indikatoren umfassen, Bedeutung zu. Die EZB begrüßt die zwischen den nationalen statistischen Ämtern und Eurostat bestehende unverbindliche Absprache („gentlemen's agreement“), deren Ziel es ist, sicherzustellen, dass die im Verordnungsvorschlag enthaltenen PEEI unabhängig vom Zeitpunkt der Verabschiedung des Verordnungsvorschlags im Einklang mit den PEEI-Vorgaben veröffentlicht werden.

5.

Die EZB befürwortet den Verordnungsvorschlag sehr, da dieser Indikatoren enthält, die für die Beurteilung des Konjunkturverlaufs und die Durchführung der Geldpolitik äußerst wichtig sind. Darüber hinaus ist der Verordnungsvorschlag ein wichtiger Schritt zur Erstellung der entscheidenden monatlichen und vierteljährlichen Umsatz- und Erzeugerpreisstatistiken für Dienstleistungen. Der Verordnungsvorschlag spiegelt die gemeinsamen Vorschläge des Ausschusses für das Statistische Programm und des Ausschusses für Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken von Februar 2003 wider.

6.

Die EZB begrüßt insbesondere die höhere Meldefrequenz vieler Indikatoren sowie deren kürzere Übermittlungsfristen. Für die Beurteilung der Wirtschaftslage durch die EZB sind rechtzeitige, aggregierte Indikatoren wichtiger als detaillierte Aufgliederungen.

7.

Die EZB befürwortet auch, dass die Aufgliederung von Auftragseingängen und Preisen nach deren Ursprung, d. h. innerhalb oder außerhalb des Euro-Währungsgebiets, in den Verordnungsvorschlag aufgenommen wurde. Die EZB benötigt diese Aufgliederung, um zwischen wirtschaftlichen Entwicklungen innerhalb und außerhalb des Euro-Währungsgebiets unterscheiden zu können. Die EZB stimmt damit überein, dass diese Aufgliederung nur von den Mitgliedstaaten erstellt werden sollte, die den Euro eingeführt haben. Es ist jedoch wichtig, dass die Mitgliedstaaten, die den Euro künftig einführen werden, zu dem betreffenden Zeitpunkt ebenso in der Lage sind, hinreichend lange Reihen zurückliegender Daten zu liefern.

8.

Die EZB begrüßt die im Verordnungsvorschlag enthaltene Möglichkeit, bestimmte Indikatoren des Euro-Währungsgebiets mittels so genannter „Europäischer Stichprobenpläne“ zu erstellen. Im Hinblick auf die begrenzten Ressourcen und die Notwendigkeit, Prioritäten zu setzen, trägt dies zur Verbesserung der Statistiken des Euro-Währungsgebiets bei, und kann zugleich zur Reduzierung der auf nationaler Ebene notwendigen Ressourcen führen. Aus demselben Grund befürwortet die EZB, dass der Verordnungsvorschlag die Übermittlungsanforderungen für kleine EU-Länder dadurch erheblich herabsetzt, dass sich diese Länder auf die Erstellung der Hauptaggregate konzentrieren können.

9.

Es sind weitere Bemühungen notwendig, um die Vergleichbarkeit bestehender Statistiken, die von der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 erfasst werden, zu verbessern. Obwohl seit 1998 viele Fortschritte erzielt worden sind, gibt es verschiedene Faktoren, die der Qualität der Aggregate des Euro-Währungsgebiets und der Vergleichbarkeit nationaler Daten (wie zum Beispiel unterschiedliche nationale Gepflogenheiten für die arbeitstägliche Bereinigung und Saisonbereinigung sowie für Berichtigungen) weiterhin abträglich sind.

B.

Anmerkungen im Einzelnen

10.

Die EZB befürwortet die neue Einfuhrpreisvariable (Anhang, Teil A), die ab  2005 erstellt werden muss, und die für ihre Übermittlung vorgesehene Frist. Diese Variable wird wichtige zusätzliche Informationen für die Preisanalyse des Euro-Währungsgebiets liefern. Die EZB benötigt diese Variable zur Bestimmung der Preise für Industrieeinfuhren von außerhalb des Euro-Währungsgebiets durch das Euro-Währungsgebiet insgesamt.

11.

Nach dem Verordnungsvorschlag sind im Hinblick auf Daten über Beschäftigung, geleistete Arbeitsstunden, Bruttolöhne und -gehälter vierteljährliche Daten mit einer dreimonatigen Übermittlungsfrist (bei Beschäftigungsdaten beträgt die Frist zwei Monate) erforderlich. Für die Zwecke der EZB ist diese vierteljährliche Meldefrequenz, kombiniert mit den langen Übermittlungsfristen, unbefriedigend. Für die Hauptaggregate des Euro-Währungsgebiets sollten diese Daten monatlich zur Verfügung stehen und die Übermittlungsfrist sollte höchstens einen Monat betragen.

12.

Die EZB nimmt mit Zufriedenheit die verkürzte Übermittlungsfrist und die Änderung der vierteljährlichen in eine monatliche Meldefrequenz für Statistiken über die Produktion im Sektor Baugewerbe (Anhang, Teil B) zur Kenntnis.

13.

Die EZB begrüßt die vorgesehene Durchführbarkeitsstudie über die Erstellung einer Erzeugerpreisvariablen im Baugewerbe. Eine solche Variable sollte die gegenwärtige Baukostenvariable, die ein Preisindex für Vorleistungen ist, ergänzen, da der Erzeugerpreisindex geeigneter für die Preisanalyse ist.

14.

Die EZB begrüßt die wesentlichen Verbesserungen, die für Dienstleistungsstatistiken vorgesehen sind, insbesondere die Einführung eines Erzeugerpreisindexes. Dieser Index wird ein nützlicher Bestandteil für die Preisanalyse des Euro-Währungsgebiets sein und auch zur Verbesserung der Qualität der in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ausgewiesenen Wachstumsschätzungen beitragen. Da die Veröffentlichung des Erzeugerpreisindexes im Rahmen der PEEI-Vorgaben nicht später als zwei Monate nach dem Berichtsquartal vorgesehen ist, schlägt die EZB vor, die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Übermittlungsfrist (drei Monate) an die geeigneteren PEEI-Vorgaben in Bezug auf die Veröffentlichung anzupassen. Darüber hinaus legt der Verordnungsvorschlag einen Zeitpunkt fest, bis zu dem eine Änderung der Liste der Dienstleistungen, die von den Erzeugerpreisstatistiken erfasst werden, möglich ist (Anhang, Teil D). Im Hinblick darauf, dass völlig neue Statistiken entwickelt werden, kann diese Einschränkung ggf. kontraproduktiv sein. Der Erfassungsbereich von Statistiken über Erzeugerpreise im Dienstleistungssektor sollte, wenn nötig, entsprechend sich ändernder Informationsanforderungen angepasst werden können. Die EZB würde deshalb vorschlagen, die Frist zu streichen.

15.

Die EZB begrüßt, dass der Verordnungsvorschlag die Übermittlungsfrist für die Variable Umsatz im Dienstleistungssektor von drei auf zwei Monate verkürzt. Die EZB befürwortet auch die vorgesehenen Durchführbarkeitsstudien bezüglich der monatlichen Erstellung der Variablen Umsatz im Dienstleistungssektor.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. Mai 2004.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  Statistische Anforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der allgemeinen Wirtschaftsstatistik, Europäische Zentralbank, August 2000. Siehe auch die Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Konjunkturstatistiken (CON/97/19).


III Bekanntmachungen

Kommission

15.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/5


Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

Aufforderung für den Themenbereich „Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie im Dienste der Gesundheit“

(2004/C 158/04)

1.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (1) nahm der Rat am 30. September 2002 die Entscheidung 2002/834/EG über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (2) (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) an.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des spezifischen Programms nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) am 9. Dezember 2002 für das spezifische Programm ein Arbeitsprogramm (3) (nachstehend „Arbeitsprogramm“ genannt) mit den genauen Zielen sowie wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten und einem Zeitplan für die Durchführung an.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (4) (nachstehend „Beteiligungsregeln“ genannt) sind Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterbreiten.

2.

Die vorliegenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen (nachstehend „Aufforderungen“ genannt) umfassen diesen allgemeinen Teil sowie die in den Anhängen beschriebenen speziellen Bedingungen. In diesen Anhängen sind insbesondere die Frist für die Einreichung der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, ein vorläufiger Termin für den Abschluss der Bewertungen, die vorläufige Mittelzuweisung, die jeweiligen Instrumente und Bereiche, die Kriterien für die Bewertung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die Mindestteilnehmerzahl und eventuelle Beschränkungen angegeben.

3.

Natürliche und juristische Personen, die die in den Beteiligungsregeln genannten Bedingungen erfüllen und die nicht unter eine der in Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) enthaltenen Ausschlussklauseln fallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt) werden hiermit aufgefordert, vorbehaltlich der Erfüllung der Beteiligungsregeln sowie der Bedingungen der betreffenden Aufforderung Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen gemäß bei der Kommission einzureichen.

Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Antragsteller werden im Rahmen der Aushandlung der indirekten FTE-Maßnahme überprüft. Davor müssen die Antragsteller allerdings eine Erklärung unterzeichnet haben, nach der sie nicht unter einen der Fälle von Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung fallen. Darüber hinaus müssen sie der Kommission die in Artikel 173 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) aufgeführten Angaben übermittelt haben.

Die Europäische Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Auf dieser Grundlage werden Frauen besonders ermutigt, entweder Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen einzureichen oder an der Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen mitzuwirken.

4.

Die Kommission stellt den Antragstellern für diese Aufforderungen Leitfäden zur Verfügung, die Informationen zur Abfassung und Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen enthalten. Die Kommission stellt auch Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren zur Verfügung (7). Diese Leitfäden und Leitlinien ebenso wie das Arbeitsprogramm und weitere Informationen zu den Aufforderungen sind bei der Europäischen Kommission unter folgenden Adressen erhältlich:

Europäische Kommission

The FP6 Information Desk

Generaldirektion RTD

B-1049 Brüssel

Internetadresse: www.cordis.lu/fp6.

5.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können folgendermaßen eingereicht werden:

als elektronischer Vorschlag über das Elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS (8)) über das Internet oder

auf Papierformblättern.

Alle Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen aus zwei Teilen bestehen: den Formularen (Teil A) und dem Inhalt (Teil B).

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können offline oder online abgefasst und online eingereicht werden. Teil B der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen kann ausschließlich in PDF („portable document format“, kompatibel mit Adobe Version 3 oder höher mit „embedded fonts“) eingereicht werden. Komprimierte („gezippte“) Dateien werden ausgeschlossen.

Zugänglich ist das EPSS-Softwareprogramm (zur Verwendung offline oder online) über die Cordis-Internetseiten: www.cordis.lu.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die online eingereicht werden und die unvollständig oder nicht lesbar sind oder Viren enthalten, werden ausgeschlossen

Versionen von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf beweglichen elektronischen Speichermedien (z. B. CD-ROM, Disketten), per Fax oder per E-Mail eingereicht wurden, werden ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können auch unter Verwendung der Formblätter im Leitfaden für Antragsteller (nachstehend „auf Papier“ genannt) oder unter Verwendung der Offline-Version des EPSS abgefasst und eingereicht werden.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf Papier eingereicht wurden und die unvollständig sind, werden ausgeschlossen.

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Vorschlagseinreichungsverfahren können Sie dem Anhang J der Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren entnehmen.

6.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf Papier per Post eingereicht werden, müssen bei der Kommission unter der nachstehenden und als solcher ausgewiesenen Adresse eingehen:

„FP6 — Research Proposals“

(Kennnummer des Aufrufs:….)

Europäische Kommission

B-1049 Brüssel.

Bei Zustellung von Hand oder durch Vertreter (einschließlich privater Kurierdienste (9)) muss die nachstehende und als solche ausgewiesene Adresse verwendet werden:

„FP6 — Research Proposals“

(Kennnummer des Aufrufs:….)

Europäische Kommission

Rue de Genève, 1

B-1140 Brüssel.

7.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen bei der Kommission spätestens am in der betreffenden Aufforderung angegebenen Stichtag für die Einreichung und zu der dort angegebenen Uhrzeit eingehen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die nach diesem Stichtag und dieser Uhrzeit eingehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der in der betreffenden Aufforderung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für jegliche sonstige Zulassungskriterien, die im Arbeitsprogramm genannt sind.

8.

Bei mehrfacher Einreichung ein und desselben Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme prüft die Kommission nur die Fassung, die als letzte vor Ablauf der in der entsprechenden Aufforderung genannten Einreichungsfrist (Stichtag und Uhrzeit) eingegangen ist.

Sollte ein und derselbe Vorschlag für eine indirekte FTE-Maßnahme auf Papier und in elektronischem Format (d. h. online) eingereicht werden, prüft die Kommission nur den in elektronischer Fassung eingereichten Text.

9.

Sofern dies in der entsprechenden Aufforderung vorgesehen ist, können Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei einer künftigen Bewertungsrunde berücksichtigt werden.

10.

Beim gesamten Schriftverkehr zu einer Aufforderung (z. B. bei Nachfragen oder bei Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme) ist unbedingt die Kennnummer der Aufforderung anzugeben.


(1)  ABl. L 232 vom 29.08.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.

(3)  Beschluss K(2002) 4789 der Kommission, geändert durch K(2003) 577, K(2003) 955, K(2003) 1952, K(2003) 3543, K(2003) 3555, K(2003) 4609, K(2003) 5183, K(2004) 433 und K(2004) 2002 — alle Beschlüsse unveröffentlicht.

(4)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(7)  K(2003) 883 vom 27.3.2003, zuletzt geändert durch K(2004) 1855 vom 18.5.2004.

(8)  Das EPSS soll den Antragstellern bei der Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen in elektronischer Form helfen.

(9)  Ist bei einem Kurierdienst eine Telefonnummer des Empfängers anzugeben, nennen Sie bitte folgende Nummer: (32-2) 299 1233 (Frau R. Henry).


ANHANG I

1.   Spezifisches Programm: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

2.   Vorrangiger Themenbereich/Gebiet: Vorrangiger Themenbereich „Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie im Dienste der Gesundheit“

3.   Titel der Aufforderung: Aufforderung für den Themenbereich „Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie im Dienste der Gesundheit“

4.   Kennnummer: FP6-2004-LIFESCIHEALTH-4

5.   Tag der Veröffentlichung:

6.   Frist(en) für die Einreichung der Vorschläge: 9. September 2004, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel)

7.   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 4 Mio. EUR, wie folgt aufgeschlüsselt

8.   Gebiete und Instrumente: Vorschläge werden zu folgendem Thema erbeten, das hier nur mit einem Kurztitel aufgeführt ist. Der vollständige Titel und die Definition des Themas sind dem Arbeitsprogramm (Abschnitt 1.3 — Technischer Inhalt) zu entnehmen. Die Bewertung der Vorschläge erfolgt anhand der vollständigen Beschreibung des Themas im Arbeitsprogramm. Für das Thema ist das dazugehörige Instrument angegeben.

9.   Mindestteilnehmerzahl (1):

Instrument

Mindestteilnehmerzahl

CA

3 unabhängige Rechtspersonen aus 3 verschiedenen MS oder AS, darunter mindestens 2 MS oder ACC

SSA

1 Rechtsperson aus einem MS oder AS

10.   Teilnahmebeschränkungen: Keine

11.   Konsortialvereinbarungen: Teilnehmern an CA oder SSA, die das Ergebnis dieser Aufforderung sind, wird empfohlen, eine Konsortialvereinbarung zu schließen. Sie sind hierzu aber nicht verpflichtet.

12.   Bewertungsverfahren:

Die Bewertung erfolgt in einem Schritt.

Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

Die Bewertung kann auch im Zuge einer Fernbewertung erfolgen.

Antragsteller können zu einer Erörterung ihres Vorschlags eingeladen werden.

13.   Bewertungskriterien: Die für CA und SSA geltenden Kriterien sind Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen (einschl. ihrer jeweiligen Gewichtung, Mindestpunktzahl und der mindestens zu erreichenden Gesamtpunktzahl).

14.   Vorläufige Fristen für Bewertung und Vertragsabschluss:

Bewertungsergebnisse: voraussichtlich innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Einreichungsfrist verfügbar.

Vertragsunterzeichnung: Inkrafttreten der ersten Verträge für diese Aufforderung: voraussichtlich Ende 2004.


(1)  Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat, die die geforderte Mindestteilnehmerzahl erfüllt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein.


ANHANG 2

1.   Spezifisches Programm: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

2.   Vorrangiger Themenbereich/Gebiet: Vorrangiger Themenbereich „Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie im Dienste der Gesundheit“

3.   Titel der Aufforderung: Aufforderung für den Themenbereich „Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie im Dienste der Gesundheit“

4.   Kennnummer: FP6-2004-LIFESCIHEALTH-5

5.   Tag der Veröffentlichung:

6.   Frist(en) für die Einreichung der Vorschläge: 16. November 2004, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel)

7.   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 540 Mio. EUR, wie folgt aufgeschlüsselt:

8.   Gebiete und Instrumente: Vorschläge werden zu folgenden Gebieten erbeten, die hier nur mit ihren jeweiligen Kennungen aufgeführt sind. Die vollständigen Titel und Definitionen der Gebiete sind dem Arbeitsprogramm (Abschnitt 1.3 — Technischer Inhalt) zu entnehmen. Die Bewertung der Vorschläge erfolgt anhand der vollständigen Beschreibung im Arbeitsprogramm.

a)

Grundlagenkenntnisse und grundlegende Methoden der Funktionsgenomik in allen Organismen

Themen- nummer

Instrument

Genexpression und Proteomik

LSH-2004-1.1.1-1

IP

LSH-2004-1.1.1-2

IP

Strukturgenomik

LSH-2004-1.1.2-1

IP

Vergleichende Genomik und Populationsgenetik

LSH-2004-1.1.3-1

IP

LSH-2004-1.1.3-2

IP

Bioinformatik

LSH-2004-1.1.4-1

NoE

Multidisziplinäre Konzepte im Bereich der Funktionsgenomik für grundlegende biologische Prozesse

LSH-2004-1.1.5-1

IP oder NoE

LSH-2004-1.1.5-2

IP

LSH-2004-1.1.5-3

NoE

LSH-2004-1.1.5-4

NoE or IP

LSH-2004-1.1.5-5

IP

Im gesamten Bereich

LSH-2004-1.1.0-1

STREP

LSH-2004-1.1.0-2

CA

LSH-2004-1.1.0-3

SSA

b)

Anwendung der Genomikkenntnisse und -technologien und der Biotechnologie im Dienste der Gesundheit

Themen- nummer

Instrument

Rationelle und beschleunigte Entwicklung neuer, sichererer und wirksamerer Arzneimittel unter Einschluss von Pharmakogenomikkonzepten

LSH-2004-1.2.1-1

IP

LSH-2004-1.2.1-2

IP

LSH-2004-1.2.1-3

IP

LSH-2004-1.2.1-4

STREP

LSH-2004-1.2.1-5

STREP

LSH-2004-1.2.1-6

STREP

LSH-2004-1.2.1-7

SSA

Entwicklung neuer Diagnoseverfahren

LSH-2004-1.2.2-1

IP

LSH-2004-1.2.2-2

STREP

LSH-2004-1.2.2-3

STREP

LSH-2004-1.2.2-4

STREP

LSH-2004-1.2.2-5

SSA

LSH-2004-1.2.2-6

SSA

LSH-2004-1.2.2-7

SSA

Entwicklung neuer In-vitro-Tests als Alternative zu Tierversuchen

LSH-2004-1.2.3-1

IP

LSH-2004-1.2.3-2

STREP

LSH-2004-1.2.3-3

SSA

LSH-2004-1.2.3-4

SSA

LSH-2004-1.2.3-5

SSA

Entwicklung und Erprobung neuer präventiver und therapeutischer Verfahren wie der somatischen Gen- und Zelltherapie (insbesondere von Stammzelltherapien, z. B. Therapien neurologischer und neuromuskulärer Störungen) sowie der Immuntherapie

LSH-2004-1.2.4-1

IP

LSH-2004-1.2.4-2

IP

LSH-2004-1.2.4-3

NoE

LSH-2004-1.2.4-4

STREP

LSH-2004-1.2.4-5

STREP

LSH-2004-1.2.4-6

STREP

LSH-2004-1.2.4-7

STREP

 LSH-2004-1.2.4-8

SSA

Innovative Postgenomikforschung mit hohem Anwendungspotenzial

LSH-2004-1.2.5-1

IP

LSH-2004-1.2.5-2

IP

 LSH-2004-1.2.5-3

IP

 LSH-2004-1.2.5-4

STREP

a)

Anwendungsorientierte Konzepte in Bezug auf Genomikkenntnisse und -technologien in der Medizin

Themen- nummer

Instrument

Allgemein

LSH-2004-2.1.0-1

SSA

Bekämpfung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und seltenen Krankheiten

LSH-2004-2.1.1-1

IP

LSH-2004-2.1.1-2

IP

LSH-2004-2.1.1-3

IP

LSH-2004-2.1.1-4

STREP

LSH-2004-2.1.1-5

IP

LSH-2004-2.1.1-6

IP

LSH-2004-2.1.1-7

IP

LSH-2004-2.1.1-8

STREP

LSH-2004-2.1.1-9

STREP

LSH-2004-2.1.1-10

STREP

LSH-2004-2.1.1-11

CA

LSH-2004-2.1.1-12

CA/SSA

Bekämpfung von Resistenzen gegen Antibiotika und andere Arzneimittel

LSH-2004-2.1.2-1

NoE

LSH-2004-2.1.2-2

STREP

LSH-2004-2.1.2-3

STREP

LSH-2004-2.1.2-4

STREP

LSH-2004-2.1.2-5

SSA

LSH-2004-2.1.2-6

SSA

Erforschung des Gehirns und Bekämpfung von Krankheiten des Nervensystems

LSH-2004-2.1.3-1

IP

LSH-2004-2.1.3-2

IP

LSH-2004-2.1.3-3

STREP/CA

LSH-2004-2.1.3-4

STREP

LSH-2004-2.1.3-5

CA/SSA

LSH-2004-2.1.3-6

SSA

LSH-2004-2.1.3-7

SSA

LSH-2004-2.1.3-8

SSA

Erforschung der Entwicklung des Menschen und des Alterungsprozesses

LSH-2004-2.1.4-1

IP

LSH-2004-2.1.4-2

IP

LSH-2004-2.1.4-3

STREP

LSH-2004-2.1.4-4

STREP

LSH-2004-2.1.4-5

SSA

b)

Krebsbekämpfung

Themen- nummer

Instrument

LSH-2004-2.2.0-1

NoE

LSH-2004-2.2.0-2

IP

LSH-2004-2.2.0-3

IP

LSH-2004-2.2.0-4

NoE

LSH-2004-2.2.0-5

IP

LSH-2004-2.2.0-6

STREP

LSH-2004-2.2.0-7

STREP

LSH-2004-2.2.0-8

STREP

c)

Bekämpfung der großen — armutsbedingten Infektionskrankheiten

Themen- nummer

Instrument

LSH-2004-2.3.0-1

IP/NoE

LSH-2004-2.3.0-2

IP

LSH-2004-2.3.0-3

IP/NoE

LSH-2004-2.3.0-4

IP

LSH-2004-2.3.0-5

STREP

LSH-2004-2.3.0-6

STREP

LSH-2004-2.3.0-7

STREP

LSH-2004-2.3.0-8

CA

LSH-2004-2.3.0-9

CA

Maßnahmen zur gezielten Unterstützung im gesamten vorrangigen Themenbereich 1

Themen- nummer

Instrument

LSH-2004-3-1

SSA

LSH-2004-3-2

SSA

LSH-2004-3-3

SSA

LSH-2004-3-4

SSA

LSH-2004-3-5

SSA

LSH-2004-3-6

SSA

LSH-2004-3-7

SSA

LSH-2004-3-8

SSA

9.   Mindestteilnehmerzahl (1):

Instrument

Mindestteilnehmerzahl

IP, NOE, STREP und CA

3 unabhängige Rechtspersonen aus 3 verschiedenen MS oder AS, darunter mindestens 2 MS oder ACC

SSA

1 Rechtsperson aus einem MS oder AS

10.   Teilnahmebeschränkungen: Keine

11.   Konsortialvereinbarungen:

Teilnehmer an IP und NOE müssen eine Konsortialvereinbarung abschließen.

Teilnehmern an STREP, CA und SSA, die das Ergebnis dieser Aufforderung sind, wird empfohlen, eine Konsortialvereinbarung zu schließen. Sie sind hierzu aber nicht verpflichtet.

12.   Bewertungsverfahren:

Die Bewertung erfolgt in einem Schritt.

Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

Die Bewertung kann auch im Zuge einer Fernbewertung erfolgen.

Antragsteller können zu einer Erörterung ihres Vorschlags eingeladen werden.

13.   Bewertungskriterien: Die für jedes Instrument geltenden Kriterien sind Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen (einschl. ihrer jeweiligen Gewichtung, Mindestpunktzahl und der mindestens zu erreichenden Gesamtpunktzahl).

14.   Vorläufige Fristen für Bewertung und Vertragsabschluss:

Bewertungsergebnisse: voraussichtlich innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf der Einreichungsfrist

Vertragsunterzeichnung: Inkrafttreten der ersten Verträge für diese Aufforderung: voraussichtlich Ende 2005.


(1)  Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat, die die geforderte Mindestteilnehmerzahl erfüllt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein.


15.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/14


MEDIA PLUS (2001-2005)

Durchführung des Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen DG EAC/32/04

(2004/C 158/05)

WACHSTUM UND AUDIOVISUELLE MEDIEN: I2I AUDIOVISUAL

1.   Einleitung

Grundlage der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist der Beschluss 2000/821/EG des Rates zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005), der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (L 336 vom 30.12.2000, S. 82) veröffentlicht wurde.

Gemäß dem Beschluss sind u. a. Maßnahmen zu treffen, um die Entwicklung von Produktionsprojekten zu fördern.

2.   Ziele und Gegenstand des Aufrufs

Das Ziel der Förderung ist, den unabhängigen europäischen Produktionsunternehmen den Zugang zu externer Finanzierung der Banken und anderen Finanzinstituten zu erleichtern. Insbesondere dient die Unterstützung dazu die Kosten zu senken für:

Versicherung von audiovisuellen Werken: Modul 1 — Unterstützung für den Posten „Versicherung“ innerhalb des Produktionsbudgets;

Erfüllungsgarantien zur Realisierung von audiovisuellen Werken: Modul 2 — Unterstützung für den Posten „Erfüllungsgarantie“ innerhalb des Produktionsbudgets;

Forderungsabtretungen zur Realisierung von Werken: Modul 3 — Unterstützung für den Posten „Finanzkosten“ innerhalb des Produktionsbudgets.

3.   Teilnahmeberechtigte

Der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an unabhängige Produktionsunternehmen, die in einem der 25 Mitgliedstaaten der EU registriert sind, sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und Bulgarien.

4.   Finanzierung und Dauer der Projekte

Das vorgesehene Budget beläuft sich auf 2,7 Mio. EUR. Die finanzielle Beteilung der Europäischen Kommission liegt bei max. 50 % (60 %) der anrechenbaren Kosten. Der Betrag der Unterstützung liegt zwischen 1 500 EUR und 50 000 EUR. Die maximale Unterstützung beträgt 50 000 EUR.

Die Projekte müssen zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2004 beginnen. Die maximale Dauer eines Projekt wird 35 Monate betragen.

5.   Einreichungsschluss

Der Einsendeschluss für die Einreichung für diesen Aufruf von Anträgen ist der 6. August 2004.

6.   Sonstige Information

Europäische Unternehmen, die im Rahmen dieser Aufforderung Vorschläge einreichen möchten und die die „Richtlinien zur Einreichung von Anträgen auf finanzielle Unterstützung für den Bereich Wachstum und audiovisuelle Medien: i2i Audiovisual“ erhalten möchten, können diese per Post oder Telefax bei folgender Stelle anfordern:

Europäische Kommission

Constantin Daskalakis

DG EAC/C3

B100 4/27

Rue de Genève 1

B-1049 Brüssel

Fax (+32-2) 299 92 14.

Der vollständige Text für diesen Aufruf auf der Internetseite: http://europa.eu.int/comm/avpolicy/media/i2iav_en.html finden.

Für die Anträge müssen die von Media vorgegebenen Formulare benutzt sowie die Richtlinien des Aufrufes respektiert werden.


15.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/16


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

(2004/C 158/06)

1.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (1) nahm der Rat am 30. September 2002 eine Entscheidung über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (2) (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) an.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des spezifischen Programms nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) am 9. Dezember 2002 für das spezifische Programm ein Arbeitsprogramm (3) (nachstehend „Arbeitsprogramm“ genannt) mit den genauen Zielen sowie wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten und einem Zeitplan für die Durchführung an.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) (4) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend „Beteiligungsregeln“ genannt) sind Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterbreiten.

2.

Die vorliegende(n) Aufforderung(en) zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen (nachstehend „Aufforderung(en)“ genannt) umfasst (umfassen) diesen allgemeinen Teil sowie die im (in den) Anhang (Anhängen) beschriebenen speziellen Bedingungen. In diesem(n) Anhang (Anhängen) sind insbesondere die Frist für die Einreichung der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, ein vorläufiger Termin für den Abschluss der Bewertungen, die vorläufige Mittelzuweisung, die jeweiligen Instrumente und Bereiche, die Kriterien für die Bewertung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die Mindestteilnehmerzahl und eventuelle Beschränkungen angegeben.

3.

Natürliche und juristische Personen, die die in den Beteiligungsregeln genannten Bedingungen erfüllen und die nicht unter eine der in Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) enthaltenen Ausschlussklauseln fallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt), werden hiermit aufgefordert, vorbehaltlich der Erfüllung der Beteiligungsregeln sowie der Bedingungen der betreffenden Aufforderung Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei der Kommission einzureichen.

Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Antragsteller werden im Rahmen der Aushandlung der indirekten FTE-Maßnahme überprüft. Davor müssen die Antragsteller allerdings eine Erklärung unterzeichnet haben, nach der sie nicht unter einen der Fälle von Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung fallen. Darüber hinaus müssen sie der Kommission die in Artikel 173 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) aufgeführten Angaben übermittelt haben.

Die Europäische Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Auf dieser Grundlage werden Frauen besonders ermutigt, entweder Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen einzureichen oder an der Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen mitzuwirken.

4.

Die Kommission stellt den Antragstellern für diese Aufforderungen Leitfäden zur Verfügung, die Informationen zur Abfassung und Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen enthalten. Die Kommission stellt auch Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren zur Verfügung (7). Diese Leitfäden und Leitlinien ebenso wie das Arbeitsprogramm und weitere Informationen zu den Aufforderungen sind bei der Europäischen Kommission unter folgender Adresse erhältlich:

Europäische Kommission

The FP6 Information Desk

Generaldirektion RTD

B-1049 Brüssel

Internetadresse: www.cordis.lu/fp6.

5.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können folgendermaßen eingereicht werden:

als elektronischer Vorschlag über das Elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS (8)) auf dem Internet oder

auf Papierformblättern.

Alle Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen aus zwei Teilen bestehen: den Formularen (Teil A) und dem Inhalt (Teil B).

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können offline oder online abgefasst und online eingereicht werden. Teil B der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen kann ausschließlich in PDF („portable document format“, kompatibel mit Adobe Version 3 oder höher mit „embedded fonts“) eingereicht werden. Komprimierte („gezippte“) Dateien werden ausgeschlossen.

Zugänglich ist das EPSS-Softwareprogramm (zur Verwendung offline oder online) über die Cordis-Internetseiten: www.cordis.lu.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die online eingereicht werden und die unvollständig oder nicht lesbar sind oder Viren enthalten, werden ausgeschlossen.

Versionen von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf beweglichen elektronischen Speichermedien (z. B. CD-ROM, Disketten), per Fax oder per E-Mail eingereicht wurden, werden ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können auch unter Verwendung der Formblätter im Leitfaden für Antragsteller (nachstehend „auf Papier“ genannt) oder unter Verwendung der Offline-Version des EPSS abgefasst und eingereicht werden.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf Papier eingereicht wurden und die unvollständig sind, werden ausgeschlossen.

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Vorschlagseinreichungsverfahren können Sie Anhang J der Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren entnehmen.

6.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf Papier per Post eingereicht werden, müssen bei der Kommission unter der nachstehenden und als solcher ausgewiesenen Adresse eingehen:

„FP6 — Research Proposals“

(Kennnummer des Aufrufs: FP6-2004-ACC-SSA-2)

Europäische Kommission

B-1049 Brüssel.

Bei Zustellung von Hand oder durch Vertreter (einschließlich privater Kurierdienste (9)) muss die nachstehende und als solche ausgewiesene Adresse verwendet werden:

„FP6 — Research Proposals“

(Kennnummer des Aufrufs: FP6-2004-ACC-SSA-2)

Europäische Kommission

Rue de Genève 1

B-1140 Brüssel.

7.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen bei der Kommission spätestens am in der betreffenden Aufforderung angegebenen Stichtag für die Einreichung und zu der dort angegebenen Uhrzeit eingehen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die nach diesem Stichtag und dieser Uhrzeit eingehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der in der betreffenden Aufforderung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für jegliche sonstigen Zulassungskriterien, die im Arbeitsprogramm genannt sind.

8.

Bei mehrfacher Einreichung ein und desselben Vorschlags prüft die Kommission nur die Fassung, die als letzte vor Ablauf der in der entsprechenden Aufforderung genannten Einreichungsfrist (Stichtag und Uhrzeit) eingegangen ist.

Sollte ein und derselbe Vorschlag für eine indirekte FTE-Maßnahme auf Papier und in elektronischem Format (d. h. online) eingereicht werden, prüft die Kommission nur den in elektronischer Fassung eingereichten Text.

9.

Sofern dies in der entsprechenden Aufforderung vorgesehen ist, könnten Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei einer künftigen Bewertungsrunde berücksichtigt werden.

10.

Beim gesamten Schriftverkehr zu einer Aufforderung (z. B. bei Nachfragen oder bei Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme) ist unbedingt die Kennnummer der Aufforderung anzugeben.


(1)  ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.

(3)  Kommissionsbeschluss K(2002) 4789, geändert durch K(2003) 577, K(2003) 955, K(2003) 1952, K(2003) 3543, K(2003) 3555 und K(2003) 4609, K(2003) 5183, K(2004) 433 und K(2004) 2002 — alle Beschlüsse unveröffentlicht.

(4)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(7)  K(2003) 883 vom 27.3.2003, zuletzt geändert durch K(2004) 1855 vom 18.5.2004.

(8)  Das EPSS soll den Antragstellern bei der Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen in elektronischer Form helfen.

(9)  Ist bei einem Kurierdienst eine Telefonnummer des Empfängers anzugeben, nennen Sie bitte folgende Nummer: (32-2) 299 62 06 (Frau Virginia Enache).


ANHANG

1.   Spezifisches Programm: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums.

2.   Vorrangiger Themenbereich/Gebiet: Alle vorrangigen Themenbereiche.

3.   Titel der Aufforderung: Maßnahmen zur gezielten Unterstützung (SSA) der assoziierten Bewerberländer.

4.   Kennnummer: FP6-2004-ACC-SSA-2.

5.   Datum der Veröffentlichung: 15. Juni 2004.

6.   Frist für die Einreichung der Vorschläge: 14. Oktober 2004, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel).

7.   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 19,8 Mio. EUR.

8.   Bereich und Instrumente:

Bereich

Instrumente

Siehe Anhang D des Arbeitsprogramms

Maßnahme zur gezielten Unterstützung

9.   Mindestteilnehmerzahl:

Instrument

Mindestzahl

Maßnahme zur gezielten Unterstützung

Eine Rechtsperson aus einem ACC (1)

10.   Teilnahmebeschränkung: Keine.

11.   Konsortialvereinbarung: Teilnehmer an FTE-Maßnahmen, die sich aus dieser Aufforderung ergeben, müssen keine Konsortialvereinbarung abschließen.

12.   Bewertungsverfahren:

Die Bewertung wird in einem einstufigen Verfahren erfolgen.

Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

13.   Bewertungskriterien: Die für die einzelnen Instrumente geltenden Kriterien sind Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen (darunter auch die jeweilige Gewichtung, Mindestpunktzahl und der mindestens zu erreichenden Gesamtpunktzahl).

14.   Vorläufige Bewertungs- und Auswahlfristen:

Bewertungsergebnisse: zwei Monate nach der in Punkt 6 genannten Einreichungsfrist,

Vertragsunterzeichnung: sechs Monate nach der in Punkt 6 genannten Einreichungsfrist.


(1)  ACC: assoziierte Bewerberländer — Bulgarien, Rumänien und Türkei.


15.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/19


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

(2004/C 158/07)

1.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002—2006) (1) nahm der Rat am 30. September 2002 eine Entscheidung über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002—2006) (2) (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) an.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des spezifischen Programms nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) am 9. Dezember 2002 für das spezifische Programm ein Arbeitsprogramm (3) (nachstehend „Arbeitsprogramm“ genannt) mit den genauen Zielen sowie wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten und einem Zeitplan für die Durchführung an.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002—2006) (4) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend „Beteiligungsregeln“ genannt) sind Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterbreiten.

2.

Die vorliegende(n) Aufforderung(en) zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen (nachstehend „Aufforderung(en)“ genannt) umfasst (umfassen) diesen allgemeinen Teil sowie die im (in den) Anhang (Anhängen) beschriebenen speziellen Bedingungen. In diesem(n) Anhang (Anhängen) sind insbesondere die Frist für die Einreichung der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, ein vorläufiger Termin für den Abschluss der Bewertungen, die vorläufige Mittelzuweisung, die jeweiligen Instrumente und Bereiche, die Kriterien für die Bewertung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die Mindestteilnehmerzahl und eventuelle Beschränkungen angegeben.

3.

Natürliche und juristische Personen, die die in den Beteiligungsregeln genannten Bedingungen erfüllen und die nicht unter eine der in Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) enthaltenen Ausschlussklauseln fallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt), werden hiermit aufgefordert, vorbehaltlich der Erfüllung der Beteiligungsregeln sowie der Bedingungen der betreffenden Aufforderung Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei der Kommission einzureichen.

Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Antragsteller werden im Rahmen der Aushandlung der indirekten FTE-Maßnahme überprüft. Davor müssen die Antragsteller allerdings eine Erklärung unterzeichnet haben, nach der sie nicht unter einen der Fälle von Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung fallen. Darüber hinaus müssen sie der Kommission die in Artikel 173 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) aufgeführten Angaben übermittelt haben.

Die Europäische Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Auf dieser Grundlage werden Frauen besonders ermutigt, entweder Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen einzureichen oder an der Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen mitzuwirken.

4.

Die Kommission stellt den Antragstellern für diese Aufforderungen Leitfäden zur Verfügung, die Informationen zur Abfassung und Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen enthalten. Die Kommission stellt auch Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren zur Verfügung (7). Diese Leitfäden und Leitlinien ebenso wie das Arbeitsprogramm und weitere Informationen zu den Aufforderungen sind bei der Europäischen Kommission unter folgender Adresse erhältlich:

Europäische Kommission

The FP6 Information Desk

Generaldirektion RTD

B-1049 Brüssel

Internetadresse: www.cordis.lu/fp6.

5.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können folgendermaßen eingereicht werden:

als elektronischer Vorschlag über das Elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS (8)) auf dem Internet oder

auf Papierformblättern.

Alle Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen aus zwei Teilen bestehen: den Formularen (Teil A) und dem Inhalt (Teil B).

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können offline oder online abgefasst und online eingereicht werden. Teil B der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen kann ausschließlich in PDF („portable document format“, kompatibel mit Adobe Version 3 oder höher mit „embedded fonts“) eingereicht werden. Komprimierte („gezippte“) Dateien werden ausgeschlossen.

Zugänglich ist das EPSS-Softwareprogramm (zur Verwendung offline oder online) über die Cordis-Internetseiten: www.cordis.lu.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die online eingereicht werden und die unvollständig oder nicht lesbar sind oder Viren enthalten, werden ausgeschlossen.

Versionen von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf beweglichen elektronischen Speichermedien (z. B. CD-ROM, Disketten), per Fax oder per E-Mail eingereicht wurden, werden ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können auch unter Verwendung der Formblätter im Leitfaden für Antragsteller (nachstehend „auf Papier“ genannt) oder unter Verwendung der Offline-Version des EPSS abgefasst und eingereicht werden.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf Papier eingereicht wurden und die unvollständig sind, werden ausgeschlossen.

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Vorschlagseinreichungsverfahren können Sie Anhang J der Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren entnehmen.

6.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf Papier per Post eingereicht werden, müssen bei der Kommission unter der nachstehenden und als solcher ausgewiesenen Adresse eingehen:

„FP6 — Research Proposals“

(Kennnummer des Aufrufs: FP6-2004-TC-SSA-General)

Europäische Kommission

B-1049 Brüssel.

Bei Zustellung von Hand oder durch Vertreter (einschließlich privater Kurierdienste (9)) muss die nachstehende und als solche ausgewiesene Adresse verwendet werden:

„FP6 — Research Proposals“

(Kennnummer des Aufrufs: FP6-2004-TC-SSA-General)

Europäische Kommission

Rue de Genève, 1

B-1140 Brüssel.

7.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen bei der Kommission spätestens am in der betreffenden Aufforderung angegebenen Stichtag für die Einreichung und zu der dort angegebenen Uhrzeit eingehen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die nach diesem Stichtag und dieser Uhrzeit eingehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der in der betreffenden Aufforderung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für jegliche sonstigen Zulassungskriterien, die im Arbeitsprogramm genannt sind.

8.

Bei mehrfacher Einreichung ein und desselben Vorschlags prüft die Kommission nur die Fassung, die als letzte vor Ablauf der in der entsprechenden Aufforderung genannten Einreichungsfrist (Stichtag und Uhrzeit) eingegangen ist.

Sollte ein und derselbe Vorschlag für eine indirekte FTE-Maßnahme auf Papier und in elektronischem Format (d. h. online) eingereicht werden, prüft die Kommission nur den in elektronischer Fassung eingereichten Text.

9.

Sofern dies in der entsprechenden Aufforderung vorgesehen ist, könnten Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei einer künftigen Bewertungsrunde berücksichtigt werden.

10.

Beim gesamten Schriftverkehr zu einer Aufforderung (z. B. bei Nachfragen oder bei Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme) ist unbedingt die Kennnummer der Aufforderung anzugeben.


(1)  ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.

(3)  Kommissionsbeschluss K(2002) 4789, geändert durch K(2003) 577, K(2003) 955, K(2003) 1952, K(2003) 3543, K(2003) 3555, K(2003) 4609, K(2003) 5183, K(2004) 433 und K(2004) 2002, alle Beschlüsse unveröffentlicht.

(4)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(7)  K(2003) 883 vom 27.3.2003, zuletzt geändert durch K(2004) 1855 vom 18.5.2004.

(8)  Das EPSS soll den Antragstellern bei der Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen in elektronischer Form helfen.

(9)  Ist bei einem Kurierdienst eine Telefonnummer des Empfängers anzugeben, nennen Sie bitte folgende Nummer: (32-2) 296 30 61 (Daniel Descoutures).


ANHANG

1.   Spezifisches Programm: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums.

2.   Vorrangiger Themenbereich/Gebiet: Alle vorrangigen Themenbereiche.

3.   Titel der Aufforderung: Maßnahmen zur gezielten Unterstützung (SSA) für ausgewählte Länder.

4.   Kennnummer: FP6-2004-TC-SSA-General.

5.   Datum der Veröffentlichung: 15. Juni 2004.

6.   Frist für die Einreichung der Vorschläge: 14. Oktober 2004, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel).

7.   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 2,9 Mio. EUR.

8.   Bereich und Instrumente:

Bereich

Instrumente

Siehe Anhang E des Arbeitsprogramms

Maßnahme zur gezielten Unterstützung

9.   Mindestteilnehmerzahl:

Instrument

Mindestzahl

Maßnahme zur gezielten Unterstützung

Eine Rechtsperson aus einem Land, das ein Abkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit der Kommission geschlossen hat oder in Verhandlungen darüber getreten ist (1)

10.   Teilnahmebeschränkung: Keine.

11.   Konsortialvereinbarung: Teilnehmer an FTE-Maßnahmen, die aus dieser Aufforderung hervorgegangen sind, müssen keineKonsortialvereinbarung abschließen.

12.   Bewertungsverfahren:

Die Bewertung wird als einstufiges Verfahren durchgeführt.

Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

13.   Bewertungskriterien: Die für jedes Instrument geltenden Kriterien sind Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen (darunter auch die Gewichtung der Bewertungskriterien, die Mindestpunktzahlen sowie die mindestens zu erreichende Gesamtpunktzahl).

14.   Vorläufige Bewertungs- und Auswahlfristen:

Bewertungsergebnisse: 2 Monate nach der unter Punkt 6 genannten Frist.

Vertragsunterzeichnung: 6 Monate nach der unter Punkt 6 genannten Frist.


(1)  Gemäß dem Arbeitsprogramm können ausgewählte Teilnehmer aus Drittländern, die ein Abkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit der Kommission geschlossen haben oder Verhandlungen darüber aufgenommen haben, einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft erhalten.


15.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/22


Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

(2004/C 158/08)

1.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (1) nahm der Rat am 30. September 2002 eine Entscheidung über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (2) (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) an.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des spezifischen Programms nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) am 9. Dezember 2002 für das spezifische Programm ein Arbeitsprogramm (3) (nachstehend „Arbeitsprogramm“ genannt) mit den genauen Zielen sowie wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten und einem Zeitplan für die Durchführung an.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (4) (nachstehend „Beteiligungsregeln“ genannt) sind Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterbreiten.

2.

Die vorliegenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen (nachstehend „Aufforderungen“ genannt) umfassen diesen allgemeinen Teil sowie die in den Anhängen beschriebenen speziellen Bedingungen. In diesen Anhängen sind insbesondere die Frist für die Einreichung der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, ein vorläufiger Termin für den Abschluss der Bewertungen, die vorläufige Mittelzuweisung, die jeweiligen Instrumente und Bereiche, die Kriterien für die Bewertung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die Mindestteilnehmerzahl und eventuelle Beschränkungen angegeben.

3.

Natürliche und juristische Personen, die die Bedingungen der Beteiligungsregeln erfüllen und die nicht unter eine der in Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) enthaltenen Ausschlussklauseln fallen, (nachstehend „Antragsteller“ genannt) werden hiermit aufgefordert, vorbehaltlich der Erfüllung der Beteiligungsregeln sowie der Bedingungen der betreffenden Aufforderung Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei der Kommission einzureichen.

Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Antragsteller werden im Rahmen der Aushandlung der indirekten FTE-Maßnahme überprüft. Davor müssen die Antragsteller allerdings eine Erklärung unterzeichnet haben, nach der sie nicht unter einen der Fälle von Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung fallen. Darüber hinaus müssen sie der Kommission die in Artikel 173 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) aufgeführten Angaben übermittelt haben.

Die Europäische Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Auf dieser Grundlage werden Frauen besonders ermutigt, entweder Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen einzureichen oder an der Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen mitzuwirken.

4.

Die Kommission stellt den Antragstellern für diese Aufforderungen Leitfäden zur Verfügung, die Informationen zur Abfassung und Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen enthalten. Die Kommission stellt auch Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren zur Verfügung (7). Diese Leitfäden und Leitlinien ebenso wie das Arbeitsprogramm und weitere Informationen zu den Aufforderungen sind bei der Europäischen Kommission unter folgenden Adressen erhältlich:

Europäische Kommission

The FP6 Information Desk

Generaldirektion RTD

B-1049 Brüssel

Internet-Adresse: www.cordis.lu/fp6.

5.

Die Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen sind nur elektronisch über das webgestützte elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS (8)) einzureichen. In Ausnahmefällen kann der Koordinator jedoch bei der Kommission um die Erlaubnis ersuchen, den Vorschlag vor einem Einreichungsschluss einer Aufforderung auf Papier einzureichen. Dieses Ersuchen sollte schriftlich an eine der folgenden Adressen gerichtet werden: Europäische Kommission, Generaldirektion RTD, Direktion G, Büro: MO75 6-13, B-1049 Brüssel, Belgien, Tel. (32-2) 299 83 15, Fax (32-2) 296 70 23, oder rtd-nmp@cec.eu.int. Das Ersuchen muss begründet werden. Antragsteller, die ihren Vorschlag auf Papier einreichen möchten, übernehmen die Verantwortung dafür, dass solche Ausnahmeersuchen und die zugehörigen Schritte so rechtzeitig abgeschlossen sind, dass sie den Einreichungsschluss der Aufforderung einhalten können.

Alle Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen zwei Teile enthalten: die Formulare (Teil A) und den Inhalt (Teil B).

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können offline oder online abgefasst und online eingereicht werden. Teil B der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen kann ausschließlich in PDF („portable document format“, kompatibel mit Adobe Version 3 oder höher mit „embedded fonts“) eingereicht werden. Komprimierte („gezippte“) Dateien werden ausgeschlossen.

Zugänglich ist das EPSS-Softwareprogramm (zur Verwendung offline oder online) über die Cordis-Internetseiten: www.cordis.lu.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die online eingereicht werden und die unvollständig oder nicht lesbar sind oder Viren enthalten, werden ausgeschlossen.

Versionen von Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf beweglichen elektronischen Speichermedien (z. B. CD-ROM, Disketten), per Fax oder per E-Mail eingereicht wurden, werden ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die mit besonderer Genehmigung auf Papier eingereicht wurden und die unvollständig sind, werden ausgeschlossen.

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Vorschlagseinreichungsverfahren können Sie Anhang J der Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren entnehmen.

6.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen bei der Kommission spätestens am in der betreffenden Aufforderung angegebenen Stichtag für die Einreichung und zu der dort angegebenen Uhrzeit eingehen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die nach diesem Stichtag und dieser Uhrzeit eingehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der in der betreffenden Aufforderung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für die sonstigen Förderkriterien, die im Arbeitsprogramm genannt sind.

7.

Bei mehrfacher Einreichung ein und desselben Vorschlags prüft die Kommission nur die Fassung, die als letzte vor Ablauf der in der entsprechenden Aufforderung genannten Einreichungsfrist (Stichtag und Uhrzeit) eingegangen ist.

8.

Sofern dies in der entsprechenden Aufforderung vorgesehen ist, könnten Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei einer künftigen Bewertungsrunde berücksichtigt werden.

9.

Beim gesamten Schriftverkehr zu einer Aufforderung (z. B. bei Nachfragen oder bei Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme) ist unbedingt die Kennnummer der Aufforderung anzugeben.


(1)  ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.

(3)  Beschluss K(2002) 4789 der Kommission, geändert durch K(2003) 577, K(2003) 955, K(2003) 1952, K(2003) 3543, K(2003) 3555, K(2003) 4609, K(2003) 5183, K(2004) 433 und K(2004) 2002 — alle Beschlüsse unveröffentlicht.

(4)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(7)  K(2003) 883 vom 27.3.2003, zuletzt geändert durch K(2004) 1885 vom 18.5.2004.

(8)  Das EPSS soll den Antragstellern bei der Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen in elektronischer Form helfen.


ANHANG 1

1.   Spezifisches Programm: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums

2.   Vorrangige Themenbereiche: Vorrangiger Themenbereich 2: „Technologien für die Informationsgesellschaft“ (IST) und vorrangiger Themenbereich 3: „Nanotechnologien und Nanowissenschaften, wissensorientierte multifunktionelle Werkstoffe und neue Produktionsverfahren und -anlagen“ (NMP)

3.   Aufforderungstitel: Zweite gemeinsame Aufforderung zu den vorrangigen Themenbereichen 2 und 3

4.   Kennnummer: FP6-2004-IST-NMP-2

5.   Datum der Veröffentlichung (1): 15.6.2004

6.   Einreichungsschluss (2): 14.10.2004, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel)

7.   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 180 Mio. EUR mit einer vorläufigen ausgewogenen Mittelverteilung unter den drei verschiedenen Zielen (gemeinsame Haushaltsmittel für die Themenbereiche 2 und 3)

8.   Gebiete und Instrumente: Vorschläge werden zu folgenden Zielen erbeten: Zur Erreichung der Ziele können folgende Instrumente eingesetzt werden:

9.   Mindesteilnehmerzahl (3):

Ziel

Mindestzahl

IP und STREP

3 unabhängige Rechtspersonen aus 3 verschiedenen MS oder AS, darunter mindestens 2 MS oder ACC

SSA

1 Rechtsperson

Es wird erwartet, dass die Industrie bei integrierten Projekten, und ggf. bei speziellen gezielten Forschungsprojekten, eine führende Rolle übernehmen wird.

10.   Teilnahmebeschränkungen: Keine

11.   Konsortialvereinbarung: Teilnehmer an integrierten Projekten im Rahmen dieser Aufforderung müssen eine Konsortialvereinbarung schließen.

12.   Bewertungsverfahren: Die Bewertung erfolgt in einem einstufigen Verfahren. Die im Leitfaden für Antragsteller vorgeschriebene Höchstseitenzahl (Zeichengröße 12) ist zu beachten. Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

13.   Bewertungskriterien: Die für die einzelnen Instrumente geltenden Kriterien sind dem Anhang B des Arbeitsprogramms zu entnehmen.

14.   Vorläufige Bewertungs- und Auswahlfristen: Bewertungsergebnisse werden voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Einreichungsschluss vorliegen.


(1)  Die für die Veröffentlichung dieser Aufforderung zuständigen Generaldirektoren können den Veröffentlichungstermin um bis zu einem Monat vorverlegen bzw. aufschieben.

(2)  Falls der geplante Termin für die Veröffentlichung vorverlegt oder verschoben wurde (siehe vorangehende Fußnote), wird die Einreichungsfrist in der veröffentlichten Aufforderung entsprechend angepasst.

(3)  MS = Mitgliedstaat der EU; AS (einschließlich ABL) = Assoziierte Staaten; ABL = Assoziierte Bewerberländer. Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat, die die erforderliche Mindestteilnehmerzahl aufbringt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein.


ANHANG 2

1.   Spezifisches Programm: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

2.   Maßnahmen: Vorrangiger Forschungsbereich „Nanotechnologien und Nanowissenschaften, wissensorientierte multifunktionelle Werkstoffe und neue Produktionsverfahren und -anlagen“ (NMP)

3.   Aufforderungstitel: Koordinierte Maßnahme EU-NSF im Bereich der computergestützten Werkstoffforschung

4.   Kennnummer: FP6-2004-NMP-NSF-1

5.   Tag der Veröffentlichung (1):

6.   Letzter Abgabetermin (2): 14. Oktober 2004, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel)

7.   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 6 Mio. EUR (von der NSF wird eine Finanzierung in ähnlicher Höhe zur Unterstützung der Teilnahme von US-Forschungsteams an den Projekten erwartet).

8.   Gebiete und Instrumente:

Gebiet

Instrument

NMP-NSF-1 koordinierte Maßnahmen EU-NSF im Bereich der computergestützten Werkstoffforschung

STREP

9.   Mindestteilnehmerzahl:

Instrument

Mindestteilnehmerzahl

STREP

3 unabhängige Rechtspersonen aus 3 verschiedenen MS oder AS mit mindestens zwei MS oder ACC (4)

10.   Teilnahmebeschränkung: Keine

11.   Konsortialvereinbarung: Teilnehmern an STREP im Rahmen dieser Aufforderung wird nahe gelegt, eine Konsortialvereinbarung abzuschließen, sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

12.   Bewertungsverfahren:

Bei STREP-Vorschlägen erfolgt die Bewertung in einem einstufigen Verfahren nach den Bestimmungen für das RP6 und Anhang B des NMP-Arbeitsprogramms in der Fassung vom Dezember 2003. Für im Rahmen von NSF eingereichte Vorschläge gilt das NSF-Bewertungsverfahren (5).

Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

13.   Bewertungskriterien:

Siehe Anhang B des NMP-Arbeitsprogramms (Fassung 2003) zu den für das jeweilige Instrument geltenden Kriterien (auch zur Gewichtung der Bewertungskriterien, zu den Mindestpunktzahlen sowie zur mindestens zu erreichenden Gesamtpunktzahl).

Es wird darauf geachtet, inwieweit der Schwerpunkt der Vorschläge auf die allgemeinen Ziele des vorrangigen Themenbereichs 3 sowie auf die speziellen Ziele jedes Einzelthemas, für das die Aufforderung ergeht, ausgerichtet ist.

14.   Vorläufige Fristen für Bewertungen und Vertragsabschlüsse: Bewertungsergebnisse: in einem Zeitraum von 2 Monaten nach Fristablauf zu erwarten.


(1)  Der für die Veröffentlichung dieser Aufforderung verantwortliche Generaldirektor kann diese bis zu einem Monat vor oder nach dem geplanten Veröffentlichungsdatum veröffentlichen.

(2)  Falls der geplante Termin für die Veröffentlichung vorverlegt oder verschoben wird (siehe vorige Fußnote), würde der Abgabetermin entsprechend angepasst.

(3)  Angesichts der vorläufigen Mittelzuweisung für diese Aufforderung dürften voraussichtlich etwa 5 Vorschläge bezuschusst werden.

(4)  Teilnahme von Partnern aus Europa und den Vereinigten Staaten in ausgewogenem Verhältnis

(5)  Es ist ein Vorschlag mit Mittelantrag an die Kommission und gleichzeitig einer an die NSF zu schicken. Transatlantische Mittelzahlungen werden nicht erfolgen. Die europäischen Forscherteams schicken ihren Vorschlag gemäß den RP6-Regeln an die Kommission, die amerikanischen Teams an die NSF (siehe Internetanschrift: www.nsf.org). Bei den Vorschlägen sind die jeweils einschlägigen Teilnahmeregeln zu beachten, also die Leitlinien zur Einreichung von Vorschlägen der Kommission bzw. der NSF. Der technische Teil sollte aber identisch sein.


15.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/26


Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“

Aktivität: Vorrangiger Themenbereich: Technologien für die Informationsgesellschaft

Kennnummer: FP6-2004-IST-3

Kennnummer: FP6-2004-IST-FETPI

(2004/C 158/09)

1.

Gemäß dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (1) nahm der Rat am 30. September 2002 eine Entscheidung über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (2) (nachstehend „spezifisches Programm“ genannt) an.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des spezifischen Programms nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) am 9. Dezember 2002 für das spezifische Programm ein Arbeitsprogramm (3) (nachstehend „Arbeitsprogramm“ genannt) mit den genauen Zielen sowie wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten und einem Zeitplan für die Durchführung an.

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) (4) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend „Beteiligungsregeln“ genannt) sind Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu unterbreiten.

2.

Die vorliegenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen (nachstehend „Aufforderungen“ genannt) umfassen diesen allgemeinen Teil sowie die in den Anhängen beschriebenen speziellen Bedingungen. In diesen Anhängen sind insbesondere die Frist für die Einreichung der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, ein vorläufiger Termin für den Abschluss der Bewertungen, die vorläufige Mittelzuweisung, die jeweiligen Instrumente und Bereiche, die Kriterien für die Bewertung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die Mindestteilnehmerzahl und eventuelle Beschränkungen angegeben.

3.

Natürliche und juristische Personen, die die Bedingungen der Beteiligungsregeln erfüllen und die nicht unter eine der in Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) enthaltenen Ausschlussklauseln fallen (nachstehend „Antragsteller“ genannt), werden hiermit aufgefordert, vorbehaltlich der Erfüllung der Beteiligungsregeln sowie der Bedingungen der betreffenden Aufforderung Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei der Kommission einzureichen.

Die Voraussetzungen für die Beteiligung der Antragsteller werden im Rahmen der Aushandlung der indirekten FTE-Maßnahme überprüft. Davor müssen die Antragsteller allerdings eine Erklärung unterzeichnet haben, nach der sie nicht unter einen der Fälle von Artikel 93 Absatz 1 der Haushaltsordnung fallen. Darüber hinaus müssen sie der Kommission die in Artikel 173 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) aufgeführten Angaben übermittelt haben.

Die Europäische Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. Auf dieser Grundlage werden Frauen besonders ermutigt, entweder Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen einzureichen oder an der Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen mitzuwirken.

4.

Die Kommission stellt den Antragstellern für diese Aufforderungen Leitfäden zur Verfügung, die Informationen zur Abfassung und Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen enthalten. Die Kommission stellt auch Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren zur Verfügung (7). Diese Leitfäden und Leitlinien ebenso wie das Arbeitsprogramm und weitere Informationen zu den Aufforderungen sind bei der Europäischen Kommission unter folgender Adresse erhältlich:

Europäische Kommission

IST Information Desk

Generaldirektion INFSO

BU31 1/19

B-1049 Brüssel

E-Mail-Adresse: ist@cec.eu.int

Internet-Adresse: www.cordis.lu/ist.

5.

Die Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen sind nur elektronisch über das webgestützte elektronische System für die Einreichung von Vorschlägen (EPSS (8)) einzureichen. In Ausnahmefällen kann der Koordinator jedoch bei der Kommission um die Erlaubnis ersuchen, den Vorschlag vor einem Einreichungsschluss einer Aufforderung auf Papier einzureichen. Dieses Ersuchen sollte schriftlich an eine der folgenden Adressen gerichtet werden:

Europäische Kommission

IST Information Desk

Generaldirektion INFSO

BU31 1/19

B-1049 Brüssel

E-Mail-Adresse: ist@cec.eu.int.

Das Ersuchen muss begründet werden. Antragsteller, die ihren Vorschlag auf Papier einreichen möchten, übernehmen die Verantwortung dafür, dass solche Ausnahmeersuchen und die zugehörigen Schritte so rechtzeitig abgeschlossen sind, dass sie den Einreichungsschluss der Aufforderung einhalten können.

Alle Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen zwei Teile enthalten: die Formulare (Teil A) und den Inhalt (Teil B).

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen können offline oder online abgefasst und online eingereicht werden. Teil B der Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen kann ausschließlich in PDF („portable document format“, kompatibel mit Adobe Version 3 oder höher mit „embedded fonts“) eingereicht werden. Komprimierte („gezippte“) Dateien werden ausgeschlossen.

Zugänglich ist das EPSS-Softwareprogramm (zur Verwendung offline oder online) über die Cordis-Internetseiten: www.cordis.lu.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die online eingereicht werden und die unvollständig oder nicht lesbar sind oder Viren enthalten, werden ausgeschlossen.

Versionen von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen, die auf beweglichen elektronischen Speichermedien (z. B. CD-ROM, Disketten), per Fax oder per e-mail eingereicht wurden, werden ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die mit besonderer Genehmigung auf Papier eingereicht wurden und die unvollständig sind, werden ausgeschlossen.

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Vorschlagseinreichungsverfahren können Sie Anhang J der Leitlinien für die Vorschlagsbewertungs- und -auswahlverfahren entnehmen.

6.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen müssen bei der Kommission spätestens am in der betreffenden Aufforderung angegebenen Stichtag für die Einreichung und zu der dort angegebenen Uhrzeit eingehen. Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die nach diesem Stichtag und dieser Uhrzeit eingehen, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der in der betreffenden Aufforderung angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für die sonstigen Förderkriterien, die im Arbeitsprogramm genannt sind.

7.

Bei mehrfacher Einreichung ein und desselben Vorschlags prüft die Kommission nur die Fassung, die als letzte vor Ablauf der in der entsprechenden Aufforderung genannten Einreichungsfrist (Stichtag und Uhrzeit) eingegangen ist.

8.

Sofern dies in der entsprechenden Aufforderung vorgesehen ist, könnten Vorschläge für indirekte FTE-Maßnahmen bei einer künftigen Bewertungsrunde berücksichtigt werden.

9.

Beim gesamten Schriftverkehr zu einer Aufforderung (z. B. bei Nachfragen oder bei Einreichung eines Vorschlags für eine indirekte FTE-Maßnahme) ist unbedingt die Kennnummer der Aufforderung anzugeben.


(1)  ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1.

(3)  Kommissionsbeschluss K(2002) 4789, geändert durch K(2003) 577, K(2003) 955, K(2003) 1952, K(2003) 3543, K(2003) 3555, K(2003) 4609, K(2003) 5183, K(2004) 433 und K(2004) 2002, alle Beschlüsse unveröffentlicht.

(4)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(7)  K(2003) 883 vom 27.3.2003, zuletzt geändert durch K(2004) 1855 vom 18.5.2004.

(8)  Das EPSS soll den Antragstellern bei der Ausarbeitung und Einreichung von Vorschlägen in elektronischer Form helfen.


ANHANG

1.   Spezifisches Programm: Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums.

2.   Vorrangiger Themenbereich/Gebiet: Technologien für die Informationsgesellschaft (IST).

3.   Aufforderungstitel: Dritte IST-Aufforderung.

4.   Kennnummer: FP6-2004-IST-3.

5.   Datum der Veröffentlichung: 15.6.2004.

6.   Einreichungsschluss: 22.9.2004, 17.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit).

7.   Gesamte vorläufige Mittelzuweisung: 28 Mio. EUR, davon

10 Mio. EUR für Ziel 2.3.6.1,

8 Mio. EUR für Ziel 2.3.6.2,

10 Mio. EUR für Ziel 2.3.6.3.

8.   Gebiete und Instrumente: Vorschläge werden zu folgenden Zielen erbeten:

2.3.6.1.: Anregung, Förderung und Erleichterung der Beteiligung von Unternehmen und Einrichtungen aus den neuen Mitgliedstaaten (NMS) und den assoziierten Bewerberländern (ACC) an den IST-Aktivitäten,

2.3.6.2.: Vorbereitung der künftigen internationalen Zusammenarbeit im Rahmen von IST,

2.3.6.3.: Schritte zur Realisierung eines Europäischen Forschungsraums in einem bestimmten IST-Sachgebiet (siehe Punkt 10 zu Teilnahmebeschränkungen an Koordinierungsmaßnahmen).

Zur Erreichung der Ziele können folgende Instrumente eingesetzt werden:

9.   Mindestteilnehmerzahl (1):

Ziel

Mindestzahl

Alle Ziele

Koordinierungsmaßnahmen: drei unabhängige Rechtspersonen aus drei verschiedenen MS oder AS, darunter mindestens zwei MS oder ACC

Maßnahmen zur gezielten Unterstützung: eine Rechtsperson

10.   Teilnahmebeschränkungen:

Ziel

Beschränkung

2.3.6.1 und 2.3.6.2

Keine Beschränkung

2.3.6.3

Koordinierungsmaßnahmen:

Die Mindestteilnehmerzahl darf nur umfassen: i) für die Finanzierung oder Verwaltung von Forschungstätigkeiten auf nationaler oder regionaler Ebene zuständige öffentliche Einrichtungen, ii) andere nationale oder regionale Einrichtungen, die derartige Forschungstätigkeiten finanzieren oder verwalten, iii) auf europäischer Ebene tätige Einrichtungen, zu deren Auftrag es gehört, die auf nationaler Ebene finanzierte Forschung europaweit zu koordinieren

Folgende Rechtspersonen können sich zusätzlich zu der Mindestteilnehmerzahl uneingeschränkt beteiligen: a) gemeinnützige Einrichtungen oder anderweitige Privatunternehmen, die auch auf nationaler oder regionaler Ebene strategisch geplante und durchgeführte Forschungsprogramme leiten, oder b) führende Teilnehmer an nationalen oder regionalen Forschungsarbeiten, die Tätigkeiten wie Entwicklung von Ablaufplanungen („roadmapping“) oder langfristigen gemeinsamen Visionen durch ihr Fachwissen unterstützen

Maßnahmen zur gezielten Unterstützung:

Keine Beschränkung

11.   Konsortialvereinbarung: Teilnehmer an FTE-Aktivitäten im Rahmen dieser Aufforderung müssen eine Konsortialvereinbarung schließen.

12.   Bewertungsverfahren: Die Bewertung erfolgt in einem einstufigen Verfahren. Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

13.   Bewertungskriterien: Siehe IST-Arbeitsprogramm 2003-2004, Abschnitt 2.5 (2).

14.   Vorläufige Bewertungs- und Auswahlfristen: Bewertungsergebnisse werden voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Einreichungsschluss vorliegen.

Neue und künftige Technologien (FET) — Vorausschauende Initiativen

1.

:

Spezifisches Programm

:

Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums.

2.

:

Vorrangiger Themenbereich/Gebiet

:

Technologien für die Informationsgesellschaft (IST).

3.

:

Aufforderungstitel

:

Neue und künftige Technologien — Vorausschauende Initiativen.

4.

:

Kennnummer

:

FP6-2004-IST-FETPI.

5.

:

Datum der Veröffentlichung

:

15.6.2004.

6.

:

Einreichungsschluss (3)

:

22.9.2004, 17 Uhr (Brüsseler Ortszeit).

7.

:

Gesamte vorläufige Mittelzuweisung

:

80 Mio. EUR.

8.

:

Gebiete und Instrumente

:

Gebiete, für die die Aufforderung gilt:

2.3.4.2. iv): Quanten-Informationsverarbeitung und -kommunikation,

2.3.4.2. v): weltweites Rechnen,

2.3.4.2. vi): künftige Nanoelektronik,

2.3.4.2. vii): intelligente Informationssysteme nach biologischem Vorbild.

Auf diesen Gebieten können folgende Instrumente eingesetzt werden:

Gebiet

Instrument

2.3.4.2. iv)

Integrierte Projekte

2.3.4.2. v), 2.3.4.2. vi), 2.3.4.2. vii)

Integrierte Projekte, Exzellenznetze (4)

9.

:

Mindestteilnehmerzahl (5)

:

Gebiet

Mindestzahl

Alle Gebiete

Drei unabhängige Rechtspersonen aus drei verschiedenen MS oder AS, darunter mindestens zwei MS oder ACC

10.

:

Teilnahmebeschränkungen

:

Keine.

11.

:

Konsortialvereinbarung

:

Teilnehmer an FTE-Aktivitäten im Rahmen dieser Aufforderung müssen eine Konsortialvereinbarung schließen.

12.

:

Bewertungsverfahren

:

Die Bewertung erfolgt in einem einstufigen Verfahren. Die Vorschläge werden nicht anonym bewertet.

13.

:

Bewertungskriterien

:

Siehe IST-Arbeitsprogramm 2003-2004, Abschnitt 2.5 (6).

14.

:

Vorläufige Bewertungs- und Auswahlfristen

:

Bewertungsergebnisse werden voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Einreichungsschluss vorliegen.


(1)  MS = Mitgliedstaat der EU; AS (einschließlich ACC) = Assoziierte Staaten; ACC: Assoziierte Bewerberländer. Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat, die die erforderliche Mindestteilnehmerzahl aufbringt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein.

(2)  Vgl. Technologien für die Informationsgesellschaft unter http://www.cordis.lu/fp6/sp1_wp.htm.

(3)  Voranträge können bis zum 1.7.2004 jederzeit per E-Mail oder Fax eingereicht werden.

(4)  Siehe: IST-Arbeitsprogramm 2003-2004, Abschnitt 2.3.4.2.

(5)  MS = Mitgliedstaat der EU; AS (einschließlich ACC) = Assoziierte Staaten; ACC: Assoziierte Bewerberländer. Jede Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat, die die erforderliche Mindestteilnehmerzahl aufbringt, kann alleiniger Teilnehmer einer indirekten Maßnahme sein.

(6)  Siehe Technologien für die Informationsgesellschaft unter http://www.cordis.lu/fp6/sp1_wp.htm.