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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
47. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Gerichtshof |
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GERICHTSHOF |
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2004/C 146/1 |
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2004/C 146/2 |
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2004/C 146/3 |
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2004/C 146/4 |
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2004/C 146/5 |
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GERICHT ERSTER INSTANZ |
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2004/C 146/6 |
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2004/C 146/7 |
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2004/C 146/8 |
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2004/C 146/9 |
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2004/C 146/0 |
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2004/C 146/1 |
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III Bekanntmachungen |
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2004/C 146/2 |
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DE |
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I Mitteilungen
Gerichtshof
GERICHTSHOF
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29.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/1 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Arbeitsgerichts München vom 26. Februar 2004 in Sachen Werner Mangold gegen Rüdiger Helm.
(Rechtssache C-144/04)
(2004/C 146/01)
Das Arbeitsgericht München ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 26. Februar 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. März 2004, in Sachen Werner Mangold gegen Rüdiger Helm, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
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1 a.) |
Ist Paragraph 8 Absatz 3 der Rahmenvereinbarung (Richtlinie des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge 1999/70/EG (1) vom 28. Juni 1999) dahingehend auszulegen, dass er im Rahmen der Umsetzung in das innerstaatliche Recht eine Verschlechterung durch Senkung des Alters von 60 auf 58 Jahre verbietet. |
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l.b.) |
Ist Paragraph 5 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung (Richtlinie des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge 1999/70/EG vom 28. Juni 1999) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die - wie die hier streitige - keine Einschränkungen im Sinne der drei Alternativen des Absatzes 1 enthält, entgegensteht. |
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2. |
Ist Artikel 6 der Richtlinie 2000/78/EG (2) des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die - wie die hier streitige - die Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern ab 52 Jahren - im Unterschied zum Grundsatz der Erforderlichkeit eines sachlichen Grundes - ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes zuläßt, entgegensteht ? |
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3. |
Falls eine der drei Fragen bejahend beantwortet wird: Hat der nationale Richter die dem EG-Recht entgegenstehende nationale Regelung unangewendet zu lassen und gilt dann der allgemeine Grundsatz des innerstaatlichen Rechts, nach dem Befristungen nur mit sachlichem Grund zulässig sind. ? |
(1) ABl. L 175, S. 43
(2) ABl. L 303, S. 16
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29.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/1 |
Klage der Republik Finnland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 31. März 2004
(Rechtssache C-162/04)
(2004/C 146/02)
Die Republik Finnland hat am 31. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist A. Guimaraes-Purokoski, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Republik Finnland beantragt in erster Linie,
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i) |
die Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (1), soweit sie Finnland betrifft, für nichtig zu erklären, |
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ii) |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Republik Finnland beantragt hilfsweise, |
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iii) |
die Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit sie den Betrag von 3 194 596 Euro betrifft, |
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iv) |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Republik Finnland ist der Ansicht, dass die Kommission mit Erlass der streitigen Entscheidung
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i) |
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 (2) unzutreffend angewandt und die tatsächliche Lage in Nordkarelien falsch eingeschätzt habe. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass das finnische Kontrollsystem für die Flächenbeihilfen in Nordkarelien erhebliche Mängel aufweise und die finnischen Behörden nicht die von der Kommission vorgeschlagenen Korrekturen vorgenommen hätten; |
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ii) |
die Situation im nördlichen Ostbottnien, in Nord-Savo, Mittelfinnland, Kainuu und Lappland falsch eingeschätzt habe. Die Kommission habe nicht bewiesen, dass das finnische Kontrollsystem für die Flächenbeihilfen in den genannten Gebieten erhebliche Mängel aufweise und dass die finnischen Behörden nicht die von der Kommission vorgeschlagenen Korrekturen vorgenommen hätten. |
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iii) |
gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe, indem sie die streitige Entscheidung neben Nordkarelien auch auf das östliche Ostbottnien, das nördliche Savo, Mittelfinnland, Kainuu und Lappland ausgedehnt habe und |
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iv) |
nicht bewiesen habe, dass die Messverfahren, die im Kontrollsystem für die Flächenbeihilfen von Nordkarelien, das nördliche Ostbottnien, das nördliche Savo, Mittelfinnland, Kainuu und Lappland angewandt worden seien, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hätten. |
(1) ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 31.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36.
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29.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/2 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich, eingereicht am 5. April 2004.
(Rechtssache C-168/04)
(2004/C 146/03)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 5. April 2004 eine Klage gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Frau Dr. Barbara Eggers und Herr Dr. Enrico Traversa, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klagepartei beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:
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— |
Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, indem sie mit § 18 Absätze 12-16 AuslBG und § 10 Absatz 1 Ziffer 3 FrG die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung in unverhältnismäßiger Weise einschränkt. |
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— |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Dienstleistungserbringer, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, werden bei der Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern nach Österreich durch drei verschiedene Kontrollverfahren bei drei verschiedenen österreichischen Behörden beeinträchtigt. So verlangt das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) die Einholung einer „EU-Entsendebestätigung“ bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zusätzlich zum Sichtvermerk nach dem Fremdengesetz (FrG), der von den zuständigen Konsulaten ausgestellt wird, und einem Anzeigeverfahren zur Überprüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).
I. EU-Entsendebestätigung, § 18 Abs. 12-16 AuslBG
Das Erfordernis einer EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12-16 des AuslBG wirke sich beschränkend auf den freien Dienstleistungsverkehr in der Gemeinschaft aus.
Das Erfordernis der EU-Entsendebestätigung zusätzlich zum Sichtvermerk nach dem FrG und dem Anzeigeverfahren nach dem AVRAG seien außer Verhältnis zu den von der Republik Österreich angestrebten Zielen der Bekämpfung von Missbräuchen und dem Schutz der Arbeitnehmer.
1. Vorbeugung von Missbräuchen
Die österreichische Regelung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da eine wirksame Kontrolle der Voraussetzungen der Betriebsentsendung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit durch weniger einschneidende Maßnahmen sichergestellt werden könne.
Dem berechtigten Interesse eines Mitgliedstaates, die Voraussetzungen der Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern eines Dienstleistungsunternehmens zu überprüfen, könne durch das Erfordernis eines Sichtvermerks genüge getan werden. Jegliche zusätzliche Kontrolle, wie hier in Form der EU-Entsendebestätigung, die von einer anderen Behörde erteilt wird, sei nicht gerechtfertigt.
2. Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen
Die materielle Voraussetzung des § 18 Abs. 13 Nr. 2 AuslBG, wonach die EU-Entsendebestätigung nur ausgestellt wird, wenn die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen nach dem AVRAG eingehalten werden, führe ebenfalls zu einer unverhältnismäßigen Doppelkontrolle.
Das Erfordernis der EU-Entsendebestätigung und das damit verbundene Verfahren stehen außer Verhältnis zum angestrebten Ziel des Schutzes der Arbeitnehmer, da die Republik Österreich bereits über weniger einschneidende Instrumente verfügt.
Die Republik Österreich habe die Entsenderichtlinie durch das AVRAG umgesetzt, welches die Möglichkeit von ex post Kontrollen vorsieht, um zu überprüfen, ob die geforderten Löhne auch wirklich gezahlt werden.
3. Stammarbeitnehmer
Das durch § 18 Abs. 13 Nr. 1 AuslBG zur Voraussetzung für die EU-Entsendebestätigung gemachte Erfordernis einer mindestens einjährigen Beschäftigung oder eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit dem Dienstleister stelle eine durch nichts gerechtfertigte Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Das Ziel der Missbrauchsbekämpfung könne auch mit weitaus weniger restriktiven Massnahmen erreicht werden.
II. Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis, § 10 Absatz 1, Ziffer 3 FrG
Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 FrG ist eine Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen, wenn der Arbeitnehmer bereits ohne Sichtvermerk eingereist ist. Diese Vorschrift unterbindet eine Entsendung, selbst wenn der Dienstleister die Rechtmäßigkeit nachweisen kann, d.h. bereits einen Antrag gestellt hat, anhand dessen ein Mitgliedstaat die erforderliche Überprüfung durchführen kann.
Die automatische Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 10 Absatz 1 Ziffer 3 FrG stehe zum Ziel der Kontrolle der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts außer Verhältnis und müsse daher für rechtswidrig erklärt werden.
Die durch § 10 Absatz 3 FrG vorgesehene automatische Verweigerung eines Sichtvermerks für den Fall einer lediglich formell illegalen Einreise beeinträchtigen die Dienstleistungsfreiheit erheblich und machen sie für einige Dienstleistungssektoren illusorisch. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts verfüge die Republik Österreich mit den Kontrollen bei Erteilung des Sichtvermerks vor Einreise über ein ebenso wirksames aber weniger einschneidendes Mittel zur Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige zum Zwecke einer Dienstleistungserbringung einreist.
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29.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/3 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des VAT and Duties Tribunal (Vereinigtes Königreich) vom 2. April 2004 in dem Rechtsstreit Abbey National plc (Nebenintervenient: The Inscape Investment Fund) gegen The Commissioners of Customs and Excise
(Rechtssache C-169/04)
(2004/C 146/04)
Das VAT and Duties Tribunal, London Tribunal Centre, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 2. April 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. April 2004, in dem Rechtsstreit Abbey National plc (Nebenintervenient: The Inscape Investment Fund) gegen The Commissioners of Customs and Excise um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
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1. |
Bedeutet die in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (1) vorgesehene Befreiung der „Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“, dass die Mitgliedstaaten außer der Befugnis, die Sondervermögen zu definieren, die in den Genuss der Befreiung kommen können, auch die Befugnis haben, die zur „Verwaltung“ der Sondervermögen gehörenden Tätigkeiten zu definieren? |
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2. |
Sind für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist und der Begriff „Verwaltung“ in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie unter Berücksichtigung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Richtlinie) (2) in der geänderten Fassung eine eigenständige gemeinschaftsrechtliche Bedeutung hat, Gebühren für Dienstleistungen, die eine Verwahrstelle oder ein Treuhänder gemäß den Artikeln 7 und 14 der OGAW-Richtlinie, den nationalen Vorschriften und den anwendbaren Vertragsbedingungen erbringt, befreite Lieferungen der „Verwaltung von... Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie? |
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3. |
Ist für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist und der Begriff „Verwaltung“ eine eigenständige gemeinschaftsrechtliche Bedeutung hat, die in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Befreiung der „Verwaltung von ... Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ auf Dienstleistungen anwendbar, die ein außenstehender Verwalter in Form von administrativen Tätigkeiten bei der Fondsverwaltung erbringt? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).
(2) Vom 20. Dezember 1985 (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3).
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29.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/4 |
Klage des Königreichs Spanien gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. April 2004
(Rechtssache C-175/04)
(2004/C 146/05)
Das Königreich Spanien hat am 13. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers ist Lourdes Fraguas Gadea, Abogado del Estado, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung vom 4. Februar 2004 (1) für nichtig zu erklären, soweit sie für Spanien einen Ausschluss wegen „Mängeln bei Qualitätskontr[ollen]“ (7 314 117 Euro) hinsichtlich der Produktionsbeihilfen für die Verarbeiter von Tomaten und wegen „Nichteinhaltung des Lieferzeitplans“ (1 277 630, 65 Euro) hinsichtlich der Beihilfen für die Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte vorsieht; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Produktionsbeihilfen für Tomatenverarbeiter:
Die Dienste der Kommission sind der Ansicht, dass das zur Qualitätskontrolle der Fertigerzeugnisse angewandte Verfahren nicht im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission vom 19. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse stehe. Sie schlagen daher eine pauschale Berichtigung in Höhe von 10 % der als derartige Beihilfe in dem Mitgliedstaat getätigten Gesamtausgaben vor. In Spanien würden jedoch während des gesamten Wirtschaftsjahrs bei sämtlichen Unternehmen jährliche Kontrollen durchgeführt. Außerdem würden nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 504/97 zusätzlich bei ausgewählten Unternehmen („Stichprobengruppe“) Kontrollanalysen der Fertigerzeugnisse durchgeführt, für die die Produktionsbeihilfe beantragt werden könne, was nicht bedeute, dass die übrigen Unternehmen Regelverstöße begangen hätten.
Beihilfen an Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte:
Die Dienste der Kommission begründen den Vorschlag einer finanziellen Berichtigung mit Verschiebungen der vereinbarten Mengen zwischen verschiedenen Lieferungszeiträumen. Im Wirtschaftsjahr 1997/98 hätten die Regenfälle in Spanien jedoch deutlich über dem Durchschnitt gelegen, was in einigen Bezirken und Örtlichkeiten zu Schwierigkeiten bei der Einfuhr der zur Ernte reifen Obstsorten und zur verspäteten Reifung späterer reifender Sorten geführt habe. Dadurch sei der in den Verträgen festgelegte Lieferzeitplan beeinträchtigt worden. Die spanischen Behörden hätten sich von Anfang an auf das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt berufen. Im Wirtschaftsjahr 1997/98 habe es für mehrjährige Verträge außerdem keine Regelung für Verschiebungen der im Zeitplan je Quartal vorgesehenen Mengen gegeben. Diese könnten daher nicht mangels ausdrücklicher Regelung in der Verordnung als unerlaubtes Verhalten angesehen werden, zumal in späteren Wirtschaftsjahren Verschiebungen von vertraglich vereinbarten Mengen zwischen verschiedenen Lieferzeiträumen erlaubt worden seien.
(1) Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 40, S. 31).
GERICHT ERSTER INSTANZ
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29.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/5 |
Klage der Railion Deutschland AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. März 2004
(Rechtssache T-109/04)
(2004/C 146/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Die Railion Deutschland AG, Mainz (Deutschland), hat am 18. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.
Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt H. Johlen.
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Die Klägerin beantragt, |
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die Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2003, C(2003)4660 endg., zur Feststellung, dass der Erlass der Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt ist, für nichtig zu erklären; die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das den Transport von Waren auf dem Schienenweg übernimmt. Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Kommission, mit der diese einen Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Erlass einer Zollschuld zugunsten der Klägerin abgelehnt hat. Die Zollschuld war festgesetzt worden, weil die Klägerin über den Schienenweg von der Freizone Bremen als Farbe deklarierten Alkohol in die Freizone Hamburg transportiert haben soll. Anhaltspunkte für diese Falschdeklarierung gab es für die Klägerin nicht. Von Hamburg aus gelangten die Waren dann schließlich bestimmungsgemäß in die Tschechische Republik.
Die Klägerin macht u.a. geltend, dass die Entscheidung das Anhörungserfordernis als wesentliche Formvorschrift verletze. Der Klägerin wurde zwar formal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es fehle jedoch an der ebenfalls von dem Erfordernis der Anhörung vorausgesetzten Auseinandersetzung in der ablehnenden Entscheidung der Beklagten mit den angeführten Argumenten. Die Kommission habe nicht den Vortrag zu den unterschiedlichen Risiken einer Eisenbahn- und einer Schifffahrtsgesellschaft in einer Freizone berücksichtigt. Die Kommission sei in ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass die Klägerin als Eisenbahngesellschaft genauso behandelt würde wie eine Schifffahrtsgesellschaft.
Die Klägerin trägt weiterhin vor, dass die Entscheidung Artikel 239 des Zollkodex verletze. Sie verneint unter Zugrundelegung nicht zutreffend oder nicht vollständig festgestellter Tatsachen das Vorliegen „besonderer Umstände“. Die Klägerin unterliege aufgrund der Vereinfachungen im Eisenbahnverfahren einem erhöhten Risiko, von Betrügern über die zu transportierenden Waren getäuscht zu werden. Dieses Risiko könne sie weder für sich ausräumen noch kontrollieren. Insbesondere sei eine Überprüfung der Container praktisch unmöglich.
Schließlich macht die Klägerin geltend, dass bei der Billigkeitsentscheidung nach Artikel 239 des Zollkodex zu berücksichtigen sei, dass für die Europäischen Gemeinschaften kein finanzieller Schaden entstanden sei und auch zu keiner Zeit gedroht habe, denn der Alkohol war für den tschechischen Markt bestimmt und sei auch dorthin verbracht worden.
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29.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/5 |
Klage der KM Europa Metall AG, der Tréfimétaux SA und der Europa Metalli SpA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. April 2004
(Rechtssache T-127/04)
(2004/C 146/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Die KM Europa Metall AG mit Sitz in Osnabrück (Deutschland), die Tréfimétaux SA mit Sitz in Courbevoie (Frankreich) und die Europa Metalli SpA mit Sitz in Florenz (Italien) haben am 1. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte M. Siragusa, A. Winckler, G. Cesare Rizza, T. Graf und M. Piergiovanni.
Die Klägerinnen beantragen,
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die ihnen in der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2003 in der Sache COMP/E-1/38.240 auferlegte Geldbuße erheblich herabzusetzen; |
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die Kommission zu verurteilen, die Anwaltsgebühren und Auslagen der Klägerinnen sowie die Kosten zu zahlen, die ihnen durch die Stellung einer Bankbürgschaft für die Zahlung der Geldbuße von KME bis zum Urteil entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Klägerinnen u. a. gegen die Artikel 81 EG und 53 Absatz 1 EWR verstoßen haben, indem sie an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen teilnahmen, die den EWR-Markt für Kupferindustrierohre in geglühten gespulten Coils beeinträchtigten. Aus diesem Grund verhängte die Kommission eine Geldbuße von 18 990 000 Euro gegen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen.
Die Klägerinnen bestreiten nicht die Feststellungen in der Entscheidung hinsichtlich ihres Verstoßes gegen Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags und des EWR-Abkommens, machen jedoch geltend, dass die Kommission eine Reihe tatsächlicher und rechtlicher Fehler bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße begangen habe. Zunächst habe sie bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße und seiner Berechnung nach dem Kriterium der Dauer die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verletzt, indem sie der statistisch unerheblichen Auswirkung der in Rede stehenden Vereinbarungen auf den Markt und den Veränderungen der Tätigkeiten des Kartells nicht Rechnung getragen habe.
Die Klägerinnen machen weiter geltend, dass die Kommission im Zusammenhang mit ihrer Beurteilung der Schwere des Verstoßes die wirtschaftliche Auswirkung der in Rede stehenden Vereinbarungen stark überbewertet habe, indem sie die Größe des Marktes für Halbfertigerzeugnisse (Kupferindustrierohre) und nicht den Markt für Verarbeitungsdienste berücksichtigt habe.
Außerdem habe die Kommission zu Unrecht einige mildernde Umstände nicht berücksichtigt, und zwar die begrenzte Umsetzung der in Rede stehenden Vereinbarungen durch die Klägerinnen, ihre unverzügliche und freiwillige Beendigung des Verstoßes, die Strukturkrise der Industrie für Industrierohre und die Zusammenarbeit der Klägerinnen mit der Kommission. Die Herabsetzung der Geldbuße um 30 %, die ihnen gewährt worden sei, basiere auf fehlerhaften tatsächlichen Voraussetzungen und stehe weder mit der Praxis der Kommission noch mit der Rechtsprechung in Einklang. Ferner habe die Kommission sie gegenüber einem anderen Unternehmen rechtswidrig diskriminiert, indem sie bestimmte mildernde Umstände nur auf dieses Unternehmen angewandt und es ohne objektiven Grund sehr viel nachsichtiger behandelt habe.
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29.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/6 |
Klage des Giuseppe Caló gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. April 2004
(Rechtssache T-134/04)
(2004/C 146/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Giuseppe Caló, wohnhaft in Luxemburg, hat am 8. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die Besetzung der Stelle der Besoldungsgruppe A 2 eines Direktors der Direktion „Agrar-, Fischerei-, Strukturfonds-, Umweltstatistik“ in der GD EUROSTAT und die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers für diese Stelle aufzuheben; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger, bei EUROSTAT als Direktor der Direktion „Agrar-, Umwelt-, Ernährungs-, Regionalstatistik“ eingesetzter Beamter der Beklagten, ist mit seiner Stelle auf den Posten eines Hauptberaters beim Generaldirektor seiner GD umgesetzt worden. Die Kommission hat außerdem beschlossen, seine frühere Stelle neu zu besetzen.
Der Kläger hat diese Entscheidungen im Rahmen einer anderen Rechtssache (T-118/04, Caló/Kommission) vor dem Gericht angefochten.
Mit der vorliegenden Klage ficht der Kläger die Entscheidung an, einen anderen Beamten auf seiner alten Stelle zu ernennen, indem er sich zunächst auf die gleichen Klagegründe wie in der Rechtssache T-118/04 beruft. Außerdem macht er geltend, der berücksichtigte Bewerber verfüge nicht über die in der betreffenden Stellenausschreibung verlangten Qualifikationen. Auch habe dieser Bewerber an einer Sitzung der Kabinettschefs der Kommissionsmitglieder teilgenommen, in der über die Besetzung der Stelle entschieden worden sei, für die er sich selbst beworben habe. Insofern seien die Grundsätze der Transparenz, der Gerechtigkeit und der Unparteilichkeit sowie die Verteidigungsrechte verletzt. Schließlich beruft sich der Kläger auf das völlig Fehlen einer Begründung.
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29.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/6 |
Klage des Herrn Kurt Martin Mayer, der Tilly Forstbetriebe GesmbH, des Herrn Anton Volpini de Maestri sowie des Herrn Johannes Volpini de Maestri gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. April 2004
(Rechtssache T-137/04)
(2004/C 146/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Herr Kurt Martin Mayer, Eisentratten (Österreich), die Tilly Forstbetriebe GesmbH, Treibach (Österreich), Herr Anton Volpini de Maestri, Spittal/Drau (Österreich) sowie Herr Johannes Volpini de Maestri, Seeboden (Österreich), haben am 13. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter der Kläger ist Rechtsanwalt M. Schaffgotsch.
Die Kläger beantragen,
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die Nichtigkeit der gesamten angefochtenen Entscheidung der Kommission festzustellen, |
im Falle, dass diesem Antrag nicht gefolgt wird, subsidiär,
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die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich aller österreichischen Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (Code AT des Anhangs I der angefochtenen Entscheidung) festzustellen, |
im Falle, dass diesem Antrag nicht gefolgt wird, subsidiär,
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im Falle, dass diesem Antrag nicht gefolgt wird, subsidiär,
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die Nichtigkeit der Aufnahme im Anhang I der angefochtenen Entscheidung festgestellter Gebiete als Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung für Habitate und Arten mit einem Repräsentativitätsgrad und einer Gesamtbeurteilung von B, C und D (subsidiär C und D, wieder subsidiär nur C) gemäß den Standarddatenbögen der Mitgliedstaaten festzustellen für
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jedenfalls aber der Kommission den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu Händen des bevollmächtigten Vertreters der Kläger aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine biogeografische Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (1). Die Kläger sind Land- und Forstwirte, die auf ihren Grundstücken land- und forstwirtschaftliche Betriebe samt Nebenbetrieben führen, wobei diese Grundstücke in mit der angefochtenen Entscheidung festgestellten „Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung“ (GGB) liegen. Die Kläger stellen dar, dass sie durch die Entscheidung zu Adressaten gemeinschaftrechtlicher Normen gemacht wurden. Damit werde schematisch, ohne jede Güterabwägung, ausnahmslos und ohne entsprechende Entschädigung (oder auch nur Entschädigungsvorsorge) das nach der gemeinschaftrechtlichen Verfassungstradition zu schützende Grundeigentum der Kläger weit über das Maß allfälliger Sozialpflichtigkeit hinaus eingeschränkt, worin eine Vertragsverletzung im Sinne des Artikels 230 Absatz 2 EG liege, die die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erfordere.
Die Kläger machen geltend, dass die angefochtene Entscheidung auch im Widerspruch zur Richtlinie (2) selbst, auf die sie gestützt wird, stehe. Weder wurden die erforderlichen Grundlagen zur Beurteilung des notwendigen Finanzierungsaufwandes richtig erstellt, noch sei die von der Richtlinie geforderte Kohärenz des Schutzgebietsnetzes gewährleistet.
Ferner machen die Kläger geltend, dass die Kommission es in der angefochtenen Entscheidung unterlassen habe, die erforderliche Feststellung, für welche Arten und Habitate die nun vor ihr als „GGB“ gelisteten Gebiete tatsächlich gemeinschaftliche Bedeutung haben, ausdrücklich und explizit zu treffen. Letztlich tragen die Kläger vor, dass für die Schutzgebiete, welche die Kläger betreffen, falsche fachliche Grundlagen zum Entscheidungsinhalt gemacht wurden. Die Gebiete wurden damit unrichtiger Weise zu GGB für bestimmte Arten und Habitate erklärt, weshalb auch deshalb die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich sei.
(1) ABl. L 14 vom 21.1.2004, S. 21.
(2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 , S. 7).
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29.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/7 |
Klage der Adviesbureau Ehcon B.V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. April 2004
(Rechtssache T-140/04)
(2004/C 146/10)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Die Adviesbureau Ehcon B.V. mit Sitz in Reeuwijk (Niederlande) hat am 8. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt M. A. Goedkoop.
Die Klägerin beantragt,
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die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens in Höhe von 158 400 Euro zu verurteilen, den die Klägerin infolge der Nichterteilung des Zuschlags für den Auftrag erlitten hat, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen bis zur vollständigen Zahlung; |
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die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz des Gewinns in Höhe von 60 000 Euro zu verurteilen, der der Klägerin dadurch entgangen ist, dass sie aufgrund der Ablehnung ihre Sachkunde nicht wirtschaftlich nutzen und erweitern konnte, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen bis zur vollständigen Zahlung; |
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die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den die Klägerin durch die entgangene Aussicht auf Erhalt eines Folgeauftrags erlitten hat. Der durch die Minderung der Aussicht auf den Folgeauftrag entstandene Schaden wird mit 10 % des Nettogewinns aus dem Folgeauftrag, d. h. mit 25 500 Euro, angesetzt; |
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hilfsweise, die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens in Höhe von 26 400 Euro zu verurteilen, den die Klägerin durch den Verlust der Aussicht auf Vergabe des Auftrags erlitten hat, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen bis zur vollständigen Zahlung; |
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die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 10 000 Euro zu verurteilen, die der Klägerin für die Erstellung des Angebots entstanden sind, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen bis zur vollständigen Zahlung; |
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die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 40 000 Euro zu verurteilen, die der Klägerin für die Beschaffung von Beweismaterial und die Beschwerde in dieser Sache vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten entstanden sind, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen bis zur vollständigen Zahlung; |
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der Europäischen Gemeinschaft die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin habe sich im September 1996 an einer öffentlichen Ausschreibung der Kommission im Rahmen von Dienstleistungen in Verbindung mit der Richtlinie betreffend Wasser für den menschlichen Gebrauch (1) beteiligt. Sie sei jedoch nicht ausgewählt worden.
Die Kommission habe gegen das Transparenzgebot verstoßen, das bei Ausschreibungen zu befolgen sei. Der Europäische Bürgerbeauftragte sei auf Beschwerde der Klägerin insoweit zum gleichen Ergebnis gekommen.
Die Kommission habe auch gegen Artikel 3 der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (2) verstoßen. Sie habe die verschiedenen Bieter unter Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ungleich behandelt.
Die Kommission habe außerdem dadurch gegen Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/50/EWG verstoßen, dass sie der Klägerin nicht innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags die Gründe für die Zurückweisung mitgeteilt habe.
Wenn die Kommission nach den Regeln der ordnungsgemäßen Verwaltung gehandelt hätte, wäre die Klägerin zur Zuschlagsphase zugelassen worden. In diesem Fall hätte sie auch den Auftrag erhalten.
Die Kommission sei aufgrund der Artikel 16 und 17 Absatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG verpflichtet gewesen, spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrags eine Bekanntmachung über das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
Die Klägerin erklärt schließlich, dass die Kommission versucht habe, sie zu täuschen.
(1) Öffentliche Ausschreibung – XI.D.1 (ABl. 1996 C 232, S. 35).
(2) Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. L 209, S. 1).
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29.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/8 |
Klage des Lapin liito, der Gemeinden Enontekiö, Inari, Utsjoki und des Rentierzüchters Unto Autto gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. April 2004
(Rechtssache T-141/04)
(2004/C 146/11)
Verfahrenssprache: Finnisch
Der Lapin liitto, die Gemeinden Enontekiö, Inari und Utsjoki sowie der Rentierzüchter Unto Autto haben am 9. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind Rechtsanwalt Kari Marttinen und Professor Pertti Eilavaara.
Die Kläger beantragen,
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die Angaben über die Gebiete Finnlands in der Entscheidung der Kommission für ungültig zu erklären und aus dieser Entscheidung zu entfernen, da sie wie beschrieben rechtswidrig sind, |
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insbesondere das Schutzgebiet des Nationalparks Pallas-Ounastunturi (F11300101) für ungültig zu erklären, da es die Rechte des Klägers Unto Autto, Rentierzüchter, verletzt und rechtswidrig ist, |
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den Klägern einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher Verfahrenskosten einschließlich der Zinsen von der Verkündung des Urteils an zuzuerkennen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Entscheidung der Kommission beruhe auf rechtswidrigen Gründen, von denen die folgenden die wichtigsten seien:
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Die Kommission habe ihre Befugnisse überschritten, als sie die von der Republik Finnland vorgelegte Liste der Gebiete genehmigt habe. |
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Die Kommission habe die Entscheidung der Republik Finnland nicht in der nach dem EG-Vertrag gebotenen Weise oder wie nach der Naturschutzrichtlinie erforderlich auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft, so dass ihre eigenen Vorbereitungen auf einem Verfahren beruht hätten, das gegen Anhang III der Naturschutzrichtlinie verstoßen habe. |
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Die Republik Finnland habe ihr eigene Entscheidung über die Gebiete in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht vorbereitet, da sie die gemeinschaftsrechtliche Naturschutzrichtlinie nicht entsprechend ihrem Anhang III angewandt habe, was nach verschiedenen Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften notwendig gewesen wäre. |
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Die Kläger seien zur Bildung der alpinen Regionen nicht gehört worden und auch bei der übrigen Vorbereitung der Sache sei das durch die Naturschutzrichtlinie eingerichtete Verfahren in Finnland nicht beachtet worden. |
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Der Rentierzüchter Unto Autto macht insbesondere geltend, dass bei der Entscheidung der Kommission über den Schutz alpiner Regionen seine Grundrechte nicht gewahrt worden seien, da die Entscheidung rechtliche Auswirkungen habe, seine Grundrechte aber nicht geschützt würden. Grundrechte in diesem Sinne seien nach dem finnischen Grundgesetz der Schutz des Eigentums, die freie Berufsausübung und der Schutz der Kultur. Die Entscheidung der Kommission verletze auch die von der Europäischen Union in ständiger Praxis gewährleisteten und angewandten Grundrechte. |
III Bekanntmachungen
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29.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/10 |
(2004/C 146/12)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
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EUR-Lex: http://europa.eu.int/eur-lex |
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CELEX: http://europa.eu.int/celex |