ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 144

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
28. Mai 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2004/C 144/1

Euro-Wechselkurs

1

2004/C 144/2

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland und über die Einleitung einer Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (auch kornorientierte kaltgewalzte Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm genannt) mit Ursprung in Russland

2

2004/C 144/3

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in der Republik Korea und Russland

5

2004/C 144/4

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache Nr. COMP/M.3429 — Nokia/Metso/Avantone JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

8

2004/C 144/5

Bekanntmachung über die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in Taiwan

9

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2004/C 144/6

Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Hafer aus Finnland und Schweden

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

28.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/1


Euro-Wechselkurs (1)

31. Mai 2004

(2004/C 144/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2198

JPY

Japanischer Yen

133,24

DKK

Dänische Krone

7,4377

GBP

Pfund Sterling

0,66475

SEK

Schwedische Krone

9,0893

CHF

Schweizer Franken

1,5276

ISK

Isländische Krone

87,22

NOK

Norwegische Krone

8,1993

BGN

Bulgarischer Lew

1,9475

CYP

Zypern-Pfund

0,5844

CZK

Tschechische Krone

31,625

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

251,40

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6576

MTL

Maltesische Lira

0,4254

PLN

Polnischer Zloty

4,6455

ROL

Rumänischer Leu

40 766

SIT

Slowenischer Tolar

239,03

SKK

Slowakische Krone

39,99

TRL

Türkische Lira

1 831 286

AUD

Australischer Dollar

1,7032

CAD

Kanadischer Dollar

1,6611

HKD

Hongkong-Dollar

9,5122

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9291

SGD

Singapur-Dollar

2,072

KRW

Südkoreanischer Won

1 415,03

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,9345


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


28.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/2


Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland und über die Einleitung einer Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (auch kornorientierte kaltgewalzte Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm genannt) mit Ursprung in Russland

(2004/C 144/02)

Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), dem zufolge die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) gedumpt sind und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   ANTRAG

Der Antrag wurde am 13 April 2004 vom Europäischen Verband der Eisen- und Stahlindustrie (EUROFER, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Produktion kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl in der Gemeinschaft entfällt.

2.   WARE

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die in der Regel den KN-Codes 7225 1100 und 7226 1100 zugewiesen werden. Unter die Definition der betroffenen Ware fallen sowohl kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm als auch solche mit einer Breite von 500 mm oder weniger. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   DUMPINGBEHAUPTUNG

Die Dumpingbehauptung bezüglich der Vereinigten Staaten von Amerika stützt sich auf einen Vergleich des Normalwertes, der anhand der Inlandspreise ermittelt wurde, mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Für Russland stützt sich die Dumpingbehauptung auf einen Vergleich des rechnerisch ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Aus diesem Vergleich ergeben sich für beide betroffenen Ausfuhrländer erhebliche Dumpingspannen.

4.   SCHADENSBEHAUPTUNG

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland sowohl absolut als auch gemessen am Marktanteil zugenommen haben.

Das Volumen und die Preise der Einfuhren haben sich angeblich unter anderem negativ auf den Marktanteil und die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst.

5.   VERFAHREN

Die Kommission ist, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss gekommen, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und leitet eine Untersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung ein.

5.1.   Verfahren für die Dumping- und die Schadensermittlung

Im Zuge der Untersuchung wird geprüft, ob die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland gedumpt sind und ob dieses Dumping eine Schädigung verursacht hat.

a)   Fragebogen

Die Kommission sendet dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den Ausführern/Herstellern in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den Einführern, allen Verbänden von Einführern — soweit im Antrag genannt — sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zu, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

Alle Parteien sollten umgehend und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) gesetzten Frist per Fax bei der Kommission nachfragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe b) gesetzte Frist für alle betroffenen Parteien gilt.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Informationen und Beweise müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c) gesetzten Frist zu beantragen.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

In dem Fall, in dem sich die Behauptungen zum Dumping und der dadurch verursachten Schädigung als zutreffend erweisen sollten, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck können der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer, ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen — sofern sie einen objektiven Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware nachweisen — sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) gesetzten Fristen bei der Kommission melden und ihr Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c) gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   FRISTEN

a)   Anforderung eines Fragebogens

Alle betroffenen Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen anfordern.

b)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstigen Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

c)   Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7.   SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN, ANTWORTEN AUF DIE FRAGEBOGEN UND SCHRIFTWECHSEL

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (2) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J -79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax +32/2/295 65 05

Telex: COMEU B 21877.

8.   NICHTMITARBEIT

Verweigern betroffene Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine betroffene Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine betroffene Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen binnen neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.

10.   ÜBERPRÜFUNG DER GELTENDEN MASSNAHMEN

Mit der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 (3) des Rates wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland, auch kornorientierte kaltgewalzte Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm genannt, des KN-Codes 7225 11 00 (Bleche mit einer Breite von mehr als 600 mm) und des KN-Codes 7226 11 10 (Bleche mit einer Breite von mehr als 500 mm, aber weniger als 600 mm) (4) eingeführt.

Sollte sich herausstellen, dass im Rahmen des mit dieser Bekanntmachung eingeleiteten Verfahrens Maßnahmen gegenüber den Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in Russland einzuführen sind, die somit auch für kornorientierte kaltgewalzte Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von mehr als 500 mm gelten, ist die Aufrechterhaltung der mit der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 des Rates eingeführten Maßnahmen nicht länger angemessen, und die Verordnung (EG) Nr. 151/2003 wäre entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Deshalb sollte eine Interimsüberprüfung betreffend die Verordnung (EG) Nr. 151/2003 eingeleitet werden, um eine etwaige Änderung oder Aufhebung zu ermöglichen, die sich im Lichte der mit dieser Bekanntmachung eingeleiteten Untersuchung als erforderlich herausstellt.

Aus diesem Grund leitet die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 151/2003 ein. Die Bestimmungen unter den Nummern 5, 6, 7 und 8 gelten sinngemäß auch für diese Interimsüberprüfung.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates, ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

(2)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).

(3)  ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 7.

(4)  Ab dem 1. Januar 2004 ist der KN-Code ex 7226 11 00 an die Stelle des KN-Codes 7226 11 10 getreten.


28.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/5


Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in der Republik Korea und Russland

(2004/C 144/03)

Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), dem zufolge die Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in der Republik Korea und Russland (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) gedumpt sind und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 13. April 2004 vom „European Chemical Industry Council“ (CEFIC, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die 100 % der gesamten Produktion von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk in der Gemeinschaft entfallen.

2.   Ware

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in der Republik Korea und Russland (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), der normalerweise den KN-Codes ex 4002 19 00, ex 4002 99 10 und ex 4002 99 90 zugewiesen wird. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Dumpingbehauptung

Die Dumpingbehauptung bezüglich der Republik Korea und Russland stützt sich auf einen Vergleich des Normalwertes, der anhand der Inlandspreise ermittelt wurde, mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Diese Vergleiche ergeben für beide betroffenen Ausfuhrländer erhebliche Dumpingspannen.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller hat Beweise dafür vorgelegt, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Republik Korea und Russland sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil gestiegen sind.

Angeblich haben sich die Einfuhrmengen und -preise der betroffenen Ware unter anderem negativ auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse, die finanzielle Lage und die Beschäftigungssituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst.

5.   Verfahren

Die Kommission ist, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss gekommen, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und leitet eine Untersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung ein.

5.1.   Verfahren für die Dumping- und die Schadensermittlung

Im Rahmen der Untersuchung soll festgestellt werden, ob die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Republik Korea und Russland gedumpt sind und ob dieses Dumping eine Schädigung verursacht hat.

a)   Stichprobenverfahren

Da dieses Verfahren offensichtlich eine Vielzahl von Parteien betrifft, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i)   Stichprobenverfahren: Einführer

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson,

Umsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 erzielt wurde,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die betroffene Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Republik Korea und Russland auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. März 2004,

Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (2), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten,

Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und dann einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch in ihren Betrieben zuzustimmen.

Ferner wird die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern als notwendig erachtet.

ii)   Endgültige Auswahl der Stichprobe

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichprobe zu treffen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden.

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen.

b)   Fragebogen

Die Kommission sendet dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den Ausführern/Herstellern in der Republik Korea und Russland, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern, allen Verbänden von Einführern — soweit im Antrag genannt — sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zu, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

Alle interessierten Parteien sollten umgehend per Fax bei der Kommission nachfragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer i) gesetzten Fristen einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist zu stellen.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

In dem Fall, in dem sich die Behauptungen zum Dumping und der dadurch verursachten Schädigung als zutreffend erweisen sollten, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Frist melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle betroffenen Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Alle unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffer i) genannten Angaben müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden, binnen 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichprobe zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer ii) genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J -79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax +32/2/295 65 05

Telex: COMEU B 21877.

8.   Nichtmitarbeit

Verweigern betroffene Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine betroffene Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine betroffene Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen binnen neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates, ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

(2)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für den Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).


28.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache Nr. COMP/M.3429 — Nokia/Metso/Avantone JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2004/C 144/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 19.05.2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (2), bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Nokia Corporation („Nokia“, Finnland) und Metso Corporation („Metso“, Finnland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen Unternehmen Avantone Oy („Avantone“, Finnland) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Nokia: mobile Telekommunikation

Metso: Belieferung der Verfahrens-, System– und Maschinenindustrie, einschließlich der Faser- und Papiertechnologie, Stein- und Mineralienverarbeitung, Technologie für Automatisierung und Kontrolle

Avantone: Entwicklung und Vertrieb von innovativen technologischen Lösungen für Kundenverpackungen, Print- und Mischmedien und die Marketingkommunikation

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (3) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. +32/2/2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3429 — Nokia/Metso/Avantone JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B –1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

(2)  ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.

(3)  ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32.


28.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/9


Bekanntmachung über die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in Taiwan

(2004/C 144/05)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde vom „European Chemical Industry Council“ (CEFIC, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die 100 % der gesamten Produktion von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk in der Gemeinschaft entfallen.

2.   Ware

Die Überprüfung betrifft thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in Taiwan (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), der derzeit den KN-Codes ex 4002 19 00, ex 4002 99 10 und ex 4002 99 90 zugewiesen wird. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit Verordnung (EG) Nr. 1993/2000 des Rates (2) eingeführt wurden.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antragsteller behauptet, dass Dumping und Schädigung erneut aufgetreten seien und dass die geltenden Maßnahmen zum Ausgleich des schädigenden Dumpings nicht länger ausreichten.

Die Dumpingbehauptung bezüglich Taiwan stützt sich auf einen Vergleich des Normalwertes, der anhand der Inlandspreise ermittelt wurde, mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Dieser Vergleich ergab wesentlich höhere Dumpingspannen als die vorausgegangene Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen führte.

Der Antragsteller hat unter Vorlage von Beweisen geltend gemacht, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan sowohl absolut als auch gemessen am Marktanteil zugenommen haben.

Ferner wurde geltend gemacht, dass sich die Einfuhrmengen und -preise der betroffenen Ware unter anderem negativ auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung, die finanzielle Lage und die Beschäftigungssituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitet eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

5.1.   Verfahren für die Dumping- und die Schadensermittlung

Im Rahmen der Untersuchung wird geprüft, ob schädigendes Dumping vorliegt und ob die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten, aufzuheben oder zu ändern sind.

a)   Stichprobenverfahren

Da dieses Verfahren offensichtlich eine Vielzahl von Parteien betrifft, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit einem Stichprobenverfahren zu arbeiten.

i)   Stichprobenverfahren: Einführer

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson,

Umsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 erzielt wurde,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die betroffene Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Taiwan auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. März 2004,

Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten,

Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und dann einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch in ihren Betrieben zuzustimmen.

Ferner wird die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern als notwendig erachtet.

ii)   Endgültige Auswahl der Stichprobe

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichprobe zu treffen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden.

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den Ausführern/Herstellern in Taiwan, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und allen Einführerverbänden, die im Antrag genannt sind oder an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von dieser Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

Alle interessierten Parteien sollten umgehend per Fax bei der Kommission nachfragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer i) gesetzten Fristen einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist zu stellen.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Sollte sich herausstellen, dass ein Anhalten von Dumping und Schädigung wahrscheinlich ist, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Frist melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von der Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Alle unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffer i) genannten Angaben müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden, binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichprobe zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer ii) genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J -79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax +32/2/295 65 05

Telex: COMEU B 21877

8.   Nichtmitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine betroffene Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates, ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

(2)  ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 4.

(3)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für den Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).


III Bekanntmachungen

Kommission

28.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/12


Bekanntmachung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Hafer aus Finnland und Schweden

(2004/C 144/06)

I.   Gegenstand

1.

Es wird eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Hafer des KN-Codes 1004 00 00 nach allen Drittländern durchgeführt, außer Rumänien und Bulgarien.

2.

Die Ausschreibung erfolgt gemäß der

Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (1),

Verordnung (EG) Nr. 1501/95 (2),

Verordnung (EG) Nr. 1005/2004 der Kommission (3).

II.   Fristen

1.

Die Angebotsfrist für die erste wöchentliche Ausschreibung beginnt am 28.5.2004 und endet am 3.6.2004 um 10 Uhr.

2.

Für die darauffolgenden wöchentlichen Ausschreibungen endet die Frist für die Einreichung der Angebote am Donnerstag jeder Woche um 10 Uhr.

Die Frist für die Einreichung der Angebote für die zweite und die folgenden wöchentlichen Ausschreibungen beginnt am ersten Werktag nach Ablauf der jeweils vorhergehenden Angebotsfrist.

3.

Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, hat diese Bekanntmachung Gültigkeit für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden wöchentlichen Ausschreibungen.

III.   Angebote

1.

Die schriftlichen Angebote müssen bis spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder durch eingeschriebenen Brief, Fernschreiben, Telefax oder Telegramm bei nachstehenden Anschriften eingehen:

Statens Jordbruksverk,

Vallgatan 8,

S-55182 Jönköping

(Telex: 70991 SJV-S, Telefax: 36190546),

Maa- ja metsätalousministeriö, interventioyksikkö,

PL 232, FIN-00171 Helsinki

(Telefax: (09) 16052772, (09) 16052778).

Die nicht durch Fernschreiben, Telefax oder Telegramm eingereichten Angebote müssen in doppeltem versiegeltem Umschlag an die betreffende Anschrift gerichtet werden. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag muß der folgende Vermerk angebracht sein: „Angebot bezüglich der Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Hafer nach allen Drittländern, außer Rumänien und Bulgarien. Verordnung (EG) Nr. 1005/2004 — vertraulich“.

Bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bleiben die eingereichten Angebote bindend.

2.

Das Angebot und der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 und in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2004 genannte Nachweis und die dort genannte Erklärung sind in der oder einer der amtlichen Sprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet wird.

IV.   Ausschreibungskaution

Die Ausschreibungskaution ist zugunsten der zuständigen Behörden zu stellen.

V.   Zuschlagserteilung

Der Zuschlag begründet

a)

das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die betreffende Menge zugeschlagenen Ausfuhrerstattung;

b)

die Verpflichtung, für diese Menge eine Ausfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat zu beantragen.


(1)   ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt gändert durch Verordnung (EG) Nr. 1104/2003.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt gändert durch Verordnung (EG) Nr. 1431/2003.

(3)  ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 28.