ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 133

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
11. Mai 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2004/C 133/1

Euro-Wechselkurs

1

2004/C 133/2

Bekanntmachung für EU-Importeure von geregelten und neuen Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gemäß Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen — beschränkt auf die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitretenden Länder—

2

2004/C 133/3

Bekanntmachung für Exporteure geregelter und neuer Stoffe, die in der Europäischen Union zum Abbau der Ozonschicht führen, gemäß Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen — Beschränkt auf die am 1. Mai 1004 der Europäischen Union beitretenden Länder

7

2004/C 133/4

Bekanntmachung für Unternehmen, die im Jahr 2004 in der Europäischen Union Stoffe verwenden wollen, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2037/00 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke zugelassen sind beschränkt auf die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitretenden Länder

12

2004/C 133/5

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache Nr. COMP/M.3430 — UTC / EADS Revima / JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

15

2004/C 133/6

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache Nr. COMP/M.3432 — TOTAL LUBRIFIANTS / ENDEL / DAENERYS JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

16

2004/C 133/7

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache Nr. COMP/M.3426 — Advent / Sportfive) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

17

2004/C 133/8

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache Nr. COMP/M.3447 — CARLYLE/SAPROGAL) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

11.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/1


Euro-Wechselkurs (1)

10. Mai 2004

(2004/C 133/01)

1 Euro ==

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1843

JPY

Japanischer Yen

134,43

DKK

Dänische Krone

7,4411

GBP

Pfund Sterling

0,66780

SEK

Schwedische Krone

9,1259

CHF

Schweizer Franken

1,5417

ISK

Isländische Krone

87,96

NOK

Norwegische Krone

8,0990

BGN

Bulgarischer Lew

1,9461

CYP

Zypern-Pfund

0,58640

CZK

Tschechische Krone

32,213

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

256,35

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6516

MTL

Maltesische Lira

0,4249

PLN

Polnischer Zloty

4,7636

ROL

Rumänischer Leu

40 433

SIT

Slowenischer Tolar

238,6700

SKK

Slowakische Krone

40,350

TRL

Türkische Lira

1 824 054

AUD

Australischer Dollar

1,7035

CAD

Kanadischer Dollar

1,6482

HKD

Hongkong-Dollar

9,2375

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9483

SGD

Singapur-Dollar

2,0450

KRW

Südkoreanischer Won

1 409,32

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,4006


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


11.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/2


Bekanntmachung für EU-Importeure von geregelten und neuen Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gemäß Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1) — beschränkt auf die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitretenden Länder—

(2004/C 133/02)

I.

Diese Bekanntmachung richtet sich an Unternehmen, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2004 folgende Stoffe aus Ländern, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, in die Europäische Gemeinschaft einführen wollen:

Gruppe I

:

FCKW 11, 12, 113, 114 oder 115,

Gruppe II

:

sonstige vollhalogenierte FCKW,

Gruppe III

:

Halon 1211, 1301 und 2402,

Gruppe IV

:

Tetrachlorkohlenstoff,

Gruppe V

:

1,1,1-Trichlorethan,

Gruppe VI

:

Methylbromid,

Gruppe VII

:

teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe, oder

Gruppe VIII

:

teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

Gruppe IX:

:

Chlorbrommethan

II.

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sind mengenmäßige Beschränkungen festzulegen und sind den Herstellern und Importeuren für die Einfuhren der unter den Gruppen I bis IX des Anhangs I dieser Bekanntmachung aufgeführten Stoffe gemäß dem Verfahren nach Artikel 18 (2) Quoten für den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2004 zuzuweisen (2).

Quoten sind zuzuweisen für:

a.

Methylbromid, bei Verwendung für Quarantänezwecke und Zwecke der Vorbehandlung von Lieferbehältern und andere Zwecke entsprechend den Definitionen der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls;

b.

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW);

c.

Einfuhren für wesentliche oder kritische Verwendungszwecke, d.h. Verwendungszwecke, die nach den in den Beschlüssen IV/25 und IX/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls festgelegten Kriterien als wesentlich gelten und von der Kommission gemäß Artikel 18 der Verordnung gebilligt wurden. Eine getrennte Bekanntmachung über wesentliche Verwendungszwecke wurde bereits veröffentlicht;

d.

Verwendung als Ausgangsstoff: Umwandlung eines geregelten Stoffes, wobei die gesamte Menge in einen anderen als den ursprünglichen Zustand übergeführt wird.

e.

Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff: geregelte Stoffe, die als chemische Verarbeitungshilfsmittel in bestehenden Anlagen, die unbedeutende Emissionen verursachen, zum Einsatz kommen.

f.

Vernichtung: geregelte Stoffe, die nach einem von den Vertragsparteien des Montrealer Protokolls anerkannten Verfahren, durch das der Stoff vollständig oder zu einem wesentlichen Teil dauerhaft umgewandelt oder abgebaut wird, vernichtet werden sollen.

Die Menge, die 2004 von Herstellern und Importeuren in der Europäischen Gemein-schaft in Verkehr gebracht und/oder für den Eigenbedarf verwendet werden darf, berechnet sich:

für Methylbromid, das 1991 für andere als Quarantänezwecke und Zwecke der Vorbehandlung von Lieferbehältern bestimmt war, nach Artikel 4 Absatz 2 (i) Buchstabe c der Verordnung;

für Methylbromid, das von 1996-1998 (Durchschnitt) für Quarantänezwecke und Zwecke der Vorbehandlung von Lieferbehältern bestimmt war, nach Artikel 4 Absatz 2 (iii);

für H-FCKW nach Artikel 4 Absatz 3 (i) Buchstabe e der Verordnung.

III.

Unternehmen, die H-FCKW importieren, können wie folgt eingestuft werden:

Importeure, die 1999 H-FCKW in die Europäische Gemeinschaft eingeführt haben und in Verkehr bringen wollen, diese aber nicht produzieren;

Hersteller in der Europäischen Gemeinschaft, die 1999 für den Eigenbedarf zusätzlich H-FCKW eingeführt haben, um diese in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr zu bringen.

IV.

Die Einfuhrmengen zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2004 unterliegen Einfuhrlizenzen. Gemäß Artikel 6 der Verordnung dürfen Unternehmen nur dann geregelte Stoffe einführen, wenn sie im Besitz einer von der Kommission ausgestellten Einfuhrlizenz sind.

V.

Gemäß Artikel 22 der Verordnung ist die Einfuhr neuer, in Anhang II dieser Verordnung aufgeführter Stoffe verboten, außer zur Verwendung als Ausgangsstoff.

VI.

Im Sinne dieser Verordnung werden die Mengen in ODP-t gemessen, um dem Ozonabbaupotential der Stoffe Rechnung zu tragen (3).

VII.

Die Kommission fordert Unternehmen, denen für das Jahr 2003 keine Quote zugeteilt wurde und die bei der Kommission für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 die Zuteilung einer Quote beantragen möchten, hiermit auf, dies der Kommission bis zum 15. Mai 2004 mitzuteilen.

Schutz der Ozonschicht

Europäische Kommission

Generaldirektion Umwelt

Referat ENV.C.2-Klimaveränderungen

BU5 2/25

B-1049 Brüssel

Fax: +32 2 299 87 64

E-Mail: env-ods@cec.eu.int

VIII.

Unternehmen, denen im Jahr 2003 eine Quote zugeteilt wurde, sollten ihre Erklärung anhand der Formulare abgeben, die auf der Seite http://europa.eu.int/comm/environment/ods/index.htm des EUROPA-Servers geladen werden können. Die Kommission wird nur die Anträge berücksichtigen, die bis zum 15. Mai 2004 eingehen.

Eine Kopie des Lizenzantrags ist an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu senden (siehe Anhang II).

IX.

Nach Eingang der Anträge wird die Europäische Kommission diese prüfen und für jeden Hersteller und Importeur nach Rücksprache mit dem in Artikel 18 genannten Verwaltungsausschuss Quoten festlegen. Die zugeteilten Quoten werden auf der ODS-Webseite unter http://europa.eu.int/comm/environment/ods/home/home.cfm veröffentlicht; die Entscheidung wird jedem Antragsteller per Post mitgeteilt.

X.

Um im Jahr 2004 geregelte Stoffe einführen zu können, müssen Unternehmen, denen eine Quote zugeteilt wurde, über die ODS-Webseite bei der Kommission einen Antrag auf eine Einfuhrlizenz stellen. Nachdem sich die Dienststellen der Kommission vergewissert haben, dass der Antrag den genehmigten Quoten entspricht und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 erfüllt, wird eine Einfuhrlizenz erteilt. Die Kommission behält sich das Recht vor, eine Einfuhrlizenz zu verweigern, wenn der einzuführende Stoff nicht seiner Beschreibung entspricht, für einen anderen als den genehmigten Zweck verwendet werden könnte oder nicht entsprechend der Verordnung eingeführt werden kann.

XI.

Importeure zurückgewonnener oder aufgearbeiteter Stoffe müssen bei jedem Lizenzantrag zusätzliche Angaben über Herkunft und Bestimmung des Stoffes und dessen vorgesehene Verarbeitung machen. Außerdem kann eine Analyse-bescheinigung verlangt werden. Da Importeure über Vernichtungseinrichtungen verfügen müssen, sollte der Besitzer dieser Einrichtung eine Lizenz für die Einfuhr von zu vernichtenden ODS beantragen.


(1)  ABl. L 244 vom 29.09.2000, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2003, ABl. L 265 vom 16.10.2003, S. 1.

(2)  Geregelte Stoffe oder Gemische, die in einem anderen verarbeiteten Erzeugnis, aber nicht in Behältern für den Transport oder die Aufbewahrung des Stoffes eingeführt werden, sind von dieser Bekanntmachung nicht betroffen.

(3)  Gemische: Nur die im Gemisch enthaltende Menge des geregelten Stoffes ist bei der Ermittlung der ODP-Menge zu berücksichtigen. 1,1,1-Trichlorethan wird immer mit Stabilisierungsmitteln in den Verkehr gebracht. Die Importeure sollten mit ihren Lieferanten absprechen, welcher Prozentanteil an Stabilisierungsmitteln vor der Berechnung der der gewichteten ODP-Menge abzuziehen ist.


ANHANG 1

Erfasste Stoffe

Gruppe

Stoffname:

Ozonabbau-Potential (1)

Gruppe I

CFCl3

CF2Cl2

C2F3Cl3

C2F4Cl2

C2F5Cl

(CFC 11)

(CFC 12)

(CFC 113)

(CFC 114)

(CFC 115)

1,0

1,0

0,8

1,0

0,6

Gruppe II

CF3Cl

C2FCl5

C2F2Cl4

C3FCl7

C3F2Cl6

C3F3Cl5

C3F4Cl4

C3F5Cl3

C3F6Cl2

C3F7Cl

(CFC 13)

(CFC 111)

(CFC 112)

(CFC 211)

(CFC 212)

(CFC 213)

(CFC 214)

(CFC 215)

(CFC 216)

(CFC 217)

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

Gruppe III

CF2BrCl

CF3Br

C2F4Br2

(Halon 1211)

(Halon 1301)

(Halon 2402)

3,0

10,0

6,0

Gruppe IV

CCl4

(Tetrachlorkohlenstoff)

1,1

Gruppe V

C2H3Cl3  (1)

(1,1,1-Trichlorethan)

0,1

Gruppe VI

CH3Br

Methylbromid

0,6

Gruppe VII

CHFBr2

CHF2Br

CH2FBr

C2HFBr4

C2HF2Br3

C2HF3Br2

C2HF4Br

C2H2FBr3

C2H2F2Br2

C2H2F3Br

C2H3FBr2

C2H3F2Br

C2H4FBr

C3HFBr6

C3HF2Br5

C3HF3Br4

C3HF4Br3

C3HF5Br2

C3HF6Br

C3H2FBr5

C3H2F2Br4

C3H2F3Br3

C3H2F4Br2

C3H2F5Br

C3H3FBr4

C3H3F2Br3

C3H3F3Br2

C3H3F4Br

C3H4FBr3

C3H4F2Br2

C3H4F3Br

C3H5FBr2

C3H5F2Br

C3H6FBr

 

1,00

0,74

0,73

0,8

1,8

1,6

1,2

1,1

1,5

1,6

1,7

1,1

0,1

1,5

1,9

1,8

2,2

2,0

3,3

1,9

2,1

5,6

7,5

1,4

1,9

3,1

2,5

4,4

0,3

1,0

0,8

0,4

0,8

0,7

Gruppe VIII

CHFCl2

CHF2Cl

CH2FCl

C2HFCl4

C2HF2Cl3

C2HF3Cl2

C2HF4Cl

C2H2FCl3

C2H2F2Cl2

C2H2F3Cl

C2H3FCl2

CH3CFCl2

C2H3F2Cl

CH3CF2Cl

C2H4FCl

C3HFCl6

C3HF2Cl5

C3HF3Cl4

C3HF4Cl3

C3HF5Cl2

CF3CF2CHCl2

CF2ClCF2CHClF

C3HF6Cl

C3H2FCl5

C3H2F2Cl4

C3H2F3Cl3

C3H2F4Cl2

C3H2F5Cl

C3H3FCl4

C3H3F2Cl3

C3H3F3Cl2

C3H3F4Cl

C3H4FCl3

C3H4F2Cl2

C3H4F3Cl

C3H5FCl2

C3H5F2Cl

C3H6FCl

(HCFC 21)  (2)

(HCFC 22) (3)

(HCFC 31)

(HCFC 121)

(HCFC 122)

(HCFC 123)  (3)

(HCFC 124)  (3)

(HCFC 131)

(HCFC 132)

(HCFC 133)

(HCFC 141)

(HCFC 141b)  (3)

(HCFC 142)

(HCFC 142b)  (3)

(HCFC 151)

(HCFC 221)

(HCFC 222)

(HCFC 223)

(HCFC 224)

(HCFC 225)

(HCFC 225ca)  (3)

(HCFC 225cb)  (3)

(HCFC 226)

(HCFC 231)

(HCFC 232)

(HCFC 233)

(HCFC 234)

(HCFC 235)

(HCFC 241)

(HCFC 242)

(HCFC 243)

(HCFC 244)

(HCFC 251)

(HCFC 252)

(HCFC 253)

(HCFC 261)

(HCFC 262)

(HCFC 271)

0,040

0,055

0,020

0,040

0,080

0,020

0,022

0,050

0,050

0,060

0,070

0,110

0,070

0,065

0,005

0,070

0,090

0,080

0,090

0,070

0,025

0,033

0,100

0,090

0,100

0,230

0,280

0,520

0,090

0,130

0,120

0,140

0,010

0,040

0,030

0,020

0,020

0,030

Gruppe IX

CH2BrCl

Halon 1011/ Chlorbrommethan

0,120

NEUE STOFFE


(1)  Bei der Angabe des Ozonabbaupotentials handelt es sich um Schätzwerte auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse. Sie werden regelmäßig anhand der Beschlüsse der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, überprüft und aktualisiert.

(2)  Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan.

(3)  Kennzeichnet den Stoff mit der wirtschaftlich größten Bedeutung nach dem Protokoll.


ALLEGATO II / ANEXO II / ANEXO II / ANNEX II / ANNEXE II / ANHANG II / BIJLAGE II / BILAG II / BILAGA II / LIITE II / PARARTHMA II / LISA II / II PRIEDAS / II PIELIKUMS / ANNESS II / ZAŁĄCZNIK II / PRÍLOHA II / PŘÍLOHA II / II. MELLÉKLET / PRILOGA II

ZYPERN

Dr. Charalambos Hajipakkos

Environment Service

Ministry of Agriculture, Natural Resources and Environment

Nicosia

Cyprus

ESTLAND

Ms Valentina Laius

Ministry of the Environment of the Republic of Estonia

Environment Management and Technology Department.

Toompuiestee 24

Tallin 15172 — Estonia

UNGARN

Mr Robert Toth

PO Box 351

Ministry of Environment and Water

Department for Air Pollution and Noise Control

H-1394 Budapest — Hungary

LETTLAND

Mr Armands Plate

Ministry of Environment

Environmental Protection Department

Peldu Iela25

Riga LV-1494 — Latvia

LITAUEN

Ms Marija Teriosina

Ministry of Environment

Chemicals Management Division

Jaksto str. 4/9

LT-2600 Vilnius

MALTA

Ms Charmaine Vassallo

Malta Environment and Planning Authority

Environment Protection Directorate

Pollution Control, Wastes and Minerals

C/o Quality Control Laboratory

Industrial Estate Kordin

PAOLA

POLEN

Mr Janusz Kozakiewicz

Industrial Chemistry Research Institute

8, Rydygiera Street

PL 01-793 Warsaw

SLOWAKEI

Mr Lubomir Ziak

Ministry of the Environment

Air Protection Department

Nam. L. Stura 1 — 812 35 Bratislava

Slovakia

SLOWENIEN

Ms Irena Malesic

Ministry of the Environment

Spacial Planning and Energy

Environmental Agency of the Republic of Slovenia

Vojkova 1b

SL 1000 Ljubljana

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Mr Jiri Dobiasovsky

Ministry of the Environment of the CR

Air protection dpt

Vrsovicka 65

CZ 100 10 Prague 10


11.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/7


Bekanntmachung für Exporteure geregelter und neuer Stoffe, die in der Europäischen Union zum Abbau der Ozonschicht führen, gemäß Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1) — Beschränkt auf die am 1. Mai 1004 der Europäischen Union beitretenden Länder

(2004/C 133/03)

Diese Bekanntmachung richtet sich an Unternehmen, die vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 folgende Stoffe aus der Europäischen Union ausführen wollen:

Gruppe I:

:

FCKW 11, 12, 113, 114 oder 115,

Gruppe II:

:

sonstige vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

Gruppe III:

:

Halon 1211, 1301 oder 2402,

Gruppe IV:

:

Tetrachlormethan,

Gruppe V:

:

1,1,1-Trichlorethan,

Gruppe VI:

:

Methylbromid,

Gruppe VII:

:

teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe oder

Gruppe VIII:

:

teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe.

Gruppe IX:

:

Chlorbrommethan

Ausfuhren von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlen-wasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und von Chlorbrommethan sowie von anderen Produkten und Geräten außer persönlichen Gebrauchsgegenständen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sind verboten. Ausnahmen zu diesem Verbot sind Ausfuhren von

geregelten Stoffen, die gemäß Artikel 3 Absatz 6 zur Deckung des grundlegenden Inlandsbedarfs der Vertragsparteien nach Artikel 5 des Montrealer Protokolls hergestellt wurden;

geregelten Stoffen, die gemäß Artikel 3 Absatz 7 für wesentliche oder kritische Verwendungszwecke der Vertragsparteien hergestellt wurden;

Produkten und Geräten, die geregelte Stoffe enthalten, die nach Artikel 3 Absatz 5 hergestellt oder nach Artikel 7 Buchstabe b der Verordnung eingeführt wurden;

zurückgewonnenen, rezyklierten und aufgearbeiteten, in von der zuständigen Behörde genehmigten oder betriebenen Einrichtungen für kritische Verwendungszwecke gelagerten Halonen für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke bis zum 31. Dezember 2009 sowie Produkte und Einrichtungen, die Halone für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke enthalten.;

geregelten Stoffen, die als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;

gebrauchten Produkten und Einrichtungen, die mit Fluorchlorkohlenwasserstoffen hergestellte Hartschaumstoffe oder Integralschaumstoffe enthalten. Diese Ausnahme findet keine Anwendung auf:

Kälte- und Klimaanlagen sowie diesbezügliche Produkte;

Kälte- und Klimaanlagen sowie diesbezügliche Produkte, die Teil anderer Produkte und Einrichtungen sind und Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Kältemittel enthalten oder Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Kältemittel zu ihrem Funktionieren brauchen;

Schaumstoffe für die Gebäudeisolierung sowie diesbezügliche Produkte.

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 ist die Ausfuhr von

Methylbromid in Länder, die nicht Vertragspartei dieses Protokolls sind, verboten.

Ausfuhren von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen nach einem Nichtvertragsstaat sind ab 1. Januar 2004 verboten.

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 ist die Ausfuhr von

teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in Länder, die nicht Vertragspartei des Protokolls sind, ab dem 1. Januar 2004 verboten.

Gemäß Artikel 12 ist für die Ausfuhr von Stoffen der Gruppen I bis IX von Anhang I dieser Bekanntmachung eine Ausfuhrlizenz erforderlich (siehe auch Anhang I der Verordnung). Die Kommission stellt solche Ausfuhrlizenzen nach Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 11 (2) aus.

Im Rahmen der Verordnung werden die entsprechenden Mengen in ODP-kg berechnet, um das Ozonabbaupotential (ozone depleting potential) der Stoffe wiederzugeben (3).

Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 geregelte Stoffe der Gruppen I bis IX von Anhang 1 dieser Bekanntmachung ausführen möchten, sollten dies der Kommission nach Möglichkeit bis zum 15. Mai 2004 mitteilen.

Schutz der Ozonschicht

Europäische Kommission

Generaldirektion Umwelt

BU5 2/25

Referat ENV.C.2 Klimaveränderung

B-1049 Brüssel

Fax: +32 2 299 87 64

E-Mail: env-ods@cec.eu.int

Andere Antragsteller, denen im Jahr 2003 eine Ausfuhrlizenz ausgestellt wurde, sollten für den/die auszuführenden Stoff(e) das/die Formular(e) ausfüllen, die auf der ODS-Webseite http://europa.eu.int/comm/environment/ods/index.htm geladen werden können, und diese einreichen, um eine Ausfuhrlizenznummer (ALN) zu erhalten.

Eine Kopie des Lizenzantrags ist an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu senden (siehe Anhang II).

Wenn der Antrag die Kriterien für die Erteilung einer Ausfuhrlizenznummer erfüllt, wird eine Nummer vergeben und der Antragsteller entsprechend unterrichtet. Unternehmen können die in Anhang I dieser Bekanntmachung aufgelisteten geregelten Stoffe im Laufe des Jahres 2004 nur dann ausführen, wenn sie über eine von der Kommission ausgestellte ALN verfügen. Die Kommission behält sich das Recht vor, keine ALN auszustellen, wenn ihr die vorgelegten Informationen nicht befriedigend erscheinen.


(1)  ABl. L 244 vom 29.09.2000, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2003, ABl. Nr. L 265 vom 16.10.2003, S.1.

(2)  Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1804/2003, veröffentlicht im ABl. L 265 vom 16.10.2003, S. 1.

(3)  Gemische: Bei der Ermittlung der Menge ist nur die im Gemisch enthaltene Menge des geregelten Stoffes zu berücksichtigen. 1,1,1-Trichlorethan wird immer mit Stabilisierungsmitteln in den Verkehr gebracht. Die Exporteure sollten sich beim Lieferanten erkundigen, wie hoch der Anteil an Stabilisatoren ist, der vor der Berechnung der gewichteten Tonnage abzuziehen ist.


ANHANG 1

Erfasste Stoffe

Gruppe

Stoffe

Ozonabbau-potenzial(1)

Gruppe I

CFCl3

CF2Cl2

C2F3Cl3

C2F4Cl2

C2F5Cl

(CFC 11)

(CFC 12)

(CFC 113)

(CFC 114)

(CFC 115)

1,0

1,0

0,8

1,0

0,6

Gruppe II

CF3Cl

C2FCl5

C2F2Cl4

C3FCl7

C3F2Cl6

C3F3Cl5

C3F4Cl4

C3F5Cl3

C3F6Cl2

C3F7Cl

(CFC 13)

(CFC 111)

(CFC 112)

(CFC 211)

(CFC 212)

(CFC 213)

(CFC 214)

(CFC 215)

(CFC 216)

(CFC 217)

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

Gruppe III

CF2BrCl

CF3Br

C2F4Br2

(Halon 1211)

(Halon 1301)

(Halon 2402)

3,0

10,0

6,0

Gruppe IV

CCl4

(Tetrachlormethan)

1,1

Gruppe V

C2H3Cl3  (1)

(1,1,1-Trichlorethan)

0,1

Gruppe VI

CH3Br

(Methylbromid)

0,6

Gruppe VII

CHFBr2

CHF2Br

CH2FBr

C2HFBr4

C2HF2Br3

C2HF3Br2

C2HF4Br

C2H2FBr3

C2H2F2Br2

C2H2F3Br

C2H3FBr2

C2H3F2Br

C2H4FBr

C3HFBr6

C3HF2Br5

C3HF3Br4

C3HF4Br3

C3HF5Br2

C3HF6Br

C3H2FBr5

C3H2F2Br4

C3H2F3Br3

C3H2F4Br2

C3H2F5Br

C3H3FBr4

C3H3F2Br3

C3H3F3Br2

C3H3F4Br

C3H4FBr3

C3H4F2Br2

C3H4F3Br

C3H5FBr2

C3H5F2Br

C3H6FBr

 

1,00

0,74

0,73

0,8

1,8

1,6

1,2

1,1

1,5

1,6

1,7

1,1

0,1

1,5

1,9

1,8

2,2

2,0

3,3

1,9

2,1

5,6

7,5

1,4

1,9

3,1

2,5

4,4

0,3

1,0

0,8

0,4

0,8

0,7

Gruppe VIII

CHFCl2

CHF2Cl

CH2FCl

C2HFCl4

C2HF2Cl3

C2HF3Cl2

C2HF4Cl

C2H2FCl3

C2H2F2Cl2

C2H2F3Cl

C2H3FCl2

CH3CFCl2

C2H3F2Cl

CH3CF2Cl

C2H4FCl

C3HFCl6

C3HF2Cl5

C3HF3Cl4

C3HF4Cl3

C3HF5Cl2

CF3CF2CHCl2

CF2ClCF2CHClF

C3HF6Cl

C3H2FCl5

C3H2F2Cl4

C3H2F3Cl3

C3H2F4Cl2

C3H2F5Cl

C3H3FCl4

C3H3F2Cl3

C3H3F3Cl2

C3H3F4Cl

C3H4FCl3

C3H4F2Cl2

C3H4F3Cl

C3H5FCl2

C3H5F2Cl

C3H6FCl

(HCFC 21)  (2)

(HCFC 22) (3)

(HCFC 31)

(HCFC 121)

(HCFC 122)

(HCFC 123) (3)

(HCFC 124) (3)

(HCFC 131)

(HCFC 132)

(HCFC 133)

(HCFC 141)

(HCFC 141b) (3)

(HCFC 142)

(HCFC 142b) (3)

(HCFC 151)

(HCFC 221)

(HCFC 222)

(HCFC 223)

(HCFC 224)

(HCFC 225)

(HCFC 225ca) (3)

(HCFC 225cb) (3)

(HCFC 226)

(HCFC 231)

(HCFC 232)

(HCFC 233)

(HCFC 234)

(HCFC 235)

(HCFC 241)

(HCFC 242)

(HCFC 243)

(HCFC 244)

(HCFC 251)

(HCFC 252)

(HCFC 253)

(HCFC 261)

(HCFC 262)

(HCFC 271)

0,040

0,055

0,020

0,040

0,080

0,020

0,022

0,050

0,050

0,060

0,070

0,110

0,070

0,065

0,005

0,070

0,090

0,080

0,090

0,070

0,025

0,033

0,100

0,090

0,100

0,230

0,280

0,520

0,090

0,130

0,120

0,140

0,010

0,040

0,030

0,020

0,020

0,030

Gruppe IX

CH2BrCl

Halon 1011/ Chlorbrommethan

0,120


(1)  Das Ozonabbaupotenzial wird anhand der derzeitigen Kenntnisse ermittelt und auf der Grundlage der Beschlüsse der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, regelmäßig überprüft und aktualisiert.

(2)  Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan.

(3)  Kennzeichnet den Stoff mit der wirtschaftlich größten Bedeutung nach dem Protokoll.


ALLEGATO II / ANEXO II / ANEXO II / ANNEX II / ANNEXE II / ANHANG II / BIJLAGE II / BILAG II / BILAGA II / LIITE II / ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ II / II LISA / II PRIEDAS / II PIELIKUMS / ANNESS II / ZAŁĄCZNIK II / PRÍLOHA II / PŘÍLOHA II / II. MELLÉKLET / PRILOGA II

ZYPERN

Dr. Charalambos Hajipakkos

Environment Service

Ministry of Agriculture, Natural Resources and Environment

Nicosia

Cyprus

ESTLAND

Ms Valentina Laius

Ministry of the Environment of the Republic of Estonia

Environment Management and Technology Department.

Toompuiestee 24

Tallin EE-15172

UNGARN

Mr Robert Toth

PO Box 351

Ministry of Environment and Water

Department for Air Pollution and Noise Control

H-1394 Budapest — Hungary

LETTLAND

Mr Armands Plate

Ministry of Environment

Environmental Protection Department

Peldu Iela25

Riga LV-1494 — Latvia

LITAUEN

Ms Marija Teriosina

Ministry of Environment

Chemicals Management Division

Jaksto str. 4/9

LT-2600 Vilnius

MALTA

Ms Charmaine Vassallo

Malta Environment and Planning Authority

Environment Protection Directorate

Pollution Control, Wastes and Minerals

C/o Quality Control Laboratory

Industrial Estate Kordin

PAOLA

POLEN

Mr Janusz Kozakiewicz

Industrial Chemistry Research Institute

8, Rydygiera Street

PL 01-793 Warsaw

SLOWAKEI

Mr Lubomir Ziak

Ministry of the Environment

Air Protection Department

Nam. L. Stura 1

SK 812 35 Bratislava

SLOWENIEN

Ms Irena Malesic

Ministry of the Environment

Spacial Planning and Energy

Environmental Agency of the Republic of Slovenia

Vojkova 1b

SI 1000 Ljubljana

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Mr Jiri Dobiasovsky

Ministry of the Environment of the CR

Air protection dpt

Vrsovicka 65

CZ 100 10 Prague 10


11.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/12


Bekanntmachung für Unternehmen, die im Jahr 2004 in der Europäischen Union Stoffe verwenden wollen, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2037/00 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke zugelassen sind beschränkt auf die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitretenden Länder

(2004/C 133/04)

Diese Bekanntmachung betrifft folgende Stoffe:

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) 11, 12, 113, 114 und 115,

sonstige vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

Tetrachlorkohlenstoff,

Halone,

1,1,1-Trichlorethan und

teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe

Chlorbrommethan

Die Bekanntmachung richtet sich an Unternehmen, die beabsichtigen,

1.

die oben genannten Stoffe innerhalb der Gemeinschaft zur Herstellung von Inhalationsdosierern zu verwenden,

2.

die oben genannten Stoffe zur Verwendung in Labors und für Analysen direkt von einem Hersteller zu beziehen oder in die Gemeinschaft einzuführen und nicht von einem Händler für diese Stoffe zu beziehen.

Geregelte Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke können in der Gemeinschaft hergestellt oder gegebenenfalls aus Drittländern eingeführt werden.

Im Beschluss IV/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind Kriterien und ein Verfahren zur Bestimmung „wesentlicher Verwendungszwecke“ beschrieben, für die auch nach der Rücknahme des Stoffes vom Markt die Produktion und Verwendung zugelassen ist.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/2000, sind in Übereinstimmung mit dem Beschluss IV/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls Mengen für wesentliche Verwendungszwecke der oben genannten geregelten Stoffe festzulegen, die im Jahr 2004 in der Gemeinschaft genehmigt werden können.

Gemäß dem Beschluss XIV/14 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls sind die Herstellung und Verwendung bestimmter Mengen an Stoffen zur Deckung des wesentlichen Bedarfs an FCKW für Inhalationsdosierer zur Behandlung von Asthma und obstruktionsbedingten chronischen Lungenerkrankungen zugelassen. Die Menge an FCKW 11, 12, 113 und 114, die im Jahr 2004 von den Vertragsparteien in dem Beschluss XIV/14 zur Herstellung von Inhalationsdosierern in der Europäischen Gemeinschaft zugelassen wird, beträgt 1 884 000 kg (eine Million achthundertvierundachtzig Tausend).

Gemäß dem Beschluss X/19 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls sollte der Reinheitsgrad geregelter Stoffe für Laborverwendungen mindestens 99,0  % für 1,1,1-Trichlorethan und 99,5  % für FCKW und Tetrachlormethan erreichen. Diese Stoffe und Mischungen mit hohem Reinheitsgrad, die geregelte Stoffe enthalten dürfen ausschließlich in wiederverschließbaren Behältern oder Hochdrucktanks transportiert werden, die weniger als drei Liter oder in Ampullen aus Glas, die 10 Milliliter oder weniger fassen. Sie müssen klar als ozonzerstörende Stoffe gekennzeichnet sein und dürfen nur im Labor oder für analytische Zwecke verwendet werden. Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass gebrauchte oder überschüssige Stoffe ggf. gesammelt und rezykliert werden müssen. Die Stoffe sollten vernichtet werden, sofern eine Rezyklierung nicht durchführbar ist.

Der Beschluss XV/8 der Parteien des Montrealer Protokolls genehmigt die Herstellung und den Verbrauch der in den Anhängen A, B und C (Stoffe der Gruppen II und III) des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffe, die zu wesentlichen Verwendungszwecken für Labortätigkeiten und Analysen gemäß Anhang IV des Berichts über die siebte Sitzung der Parteien unter den in Anhang II des Berichts über die sechste Sitzung der Parteien genannten Bedingungen erforderlich sind.

Für die Zuteilung bestimmter Mengen geregelter Stoffe für die oben genannten wesentlichen Verwendungszwecke gilt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 2038/2000 folgendes Verfahren:

1.

Unternehmen, denen im Jahr 2003 keine Quote zugeteilt wurde und von der Kommission für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 die Zuteilung einer Quote für wesentliche Verwendungszwecke prüfen lassen wollen, sollten dies der Kommission spätestens bis zum 15. Mai 2004 mitteilen.

Schutz der Ozonschicht

Europäische Kommission

Generaldirektion Umwelt

Referat ENV.C.2 - Klimaveränderung

BU5 2/25

B - 1049 Brüssel

Fax: +32 2 299 87 64

E-Mail: env-ods@cec.eu.int

2.

Wesentliche Verwendungszwecke können von jedem Verwender von Stoffen beantragt werden, die am Beginn dieser Bekanntmachung aufgelistet sind. Bei FCKW zur Herstellung von Inhalationsdosierern sollte jeder Antragsteller die auf der ODS-Webseite http://europa.eu.int/comm/environment/ods/index.htm des EUROPA-Servers erhältlichen Formblatt verlangten Informationen vorlegen. Bei einer Verwendung in Labors sollte jeder Antragsteller die auf dem Formblatt auf der Website verlangten Informationen vorlegen.

Eine Kopie des Antrags ist an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates zu senden (siehe Adressen in Anhang I).

3.

Die Kommission prüft lediglich Anträge, die bis zum 15. Mai 2004 eingereicht werden, gemäß dem Verfahren nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000.

4.

Die Kommission teilt den Verwendern Quoten zu und setzt diese über die genehmigte Verwendung, die zu verwendenden geregelten Stoffe und die jeweils zulässigen Mengen in Kenntnis.

5.

Diesem Verfahren zufolge teilt die Kommission den Antragstellern in einer Entscheidung mit, welche Mengen geregelter Stoffe im Jahr 2004 in der Gemeinschaft zur Herstellung und Einfuhr genehmigt werden.

6.

Verwender, denen für das Jahr 2004 eine Quote für geregelte Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke zugeteilt wird, können im Rahmen ihrer Quote über die ODS-Website eine Bestellung bei einem Hersteller in der Gemeinschaft aufgeben oder nötigenfalls bei der Kommission eine Einfuhrlizenz für einen geregelten Stoff beantragen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Stoff hergestellt wird, muss dem Hersteller die Genehmigung zur Herstellung des geregelten Stoffes zur Deckung des genehmigten Bedarfs erteilen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats meldet der Kommission die Genehmigung rechtzeitig vor Erteilung.


(1)  ABl. L 244 vom 29.09.2000, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2003, ABl. Nr. L 265 vom 16.10.2003, S. 1.


ALLEGATO / ANEXO / ANEXO / ANNEX / ANNEXE / ANHANG / BIJLAGE / BILAG / BILAGA / LIITE / PARARTHMA / LISA / PRIEDAS / PIELIKUMS / ANNESS / ZAŁĄCZNIK / PRÍLOHA / PŘÍLOHA / IMELLÉKLET / PRILOGA

ZYPERN

Dr. Charalambos Hajipakkos

Environment Service

Ministry of Agriculture, Natural Resources and Environment

Nicosia

Cyprus

ESTLAND

Ms Valentina Laius

Ministry of the Environment of the Republic of Estonia

Environment Management and Technology Department.

Toompuiestee 24

Tallin 15172 — Estonia

UNGARN

Mr Robert Toth

PO Box 351

Ministry of Environment and Water

Department for Air Pollution and Noise Control

H-1394 Budapest — Hungary

LETTLAND

Mr Armands Plate

Ministry of Environment

Environmental Protection Department

Peldu Iela25

Riga LV-1494 — Latvia

LITAUEN

Ms Marija Teriosina

Ministry of Environment

Chemicals Management Division

Jaksto str. 4/9

LT-2600 Vilnius

MALTA

Ms Charmaine Vassallo

Malta Environment and Planning Authority

Environment Protection Directorate

Pollution Control, Wastes and Minerals

C/o Quality Control Laboratory

Industrial Estate Kordin

PAOLA

POLEN

Mr Janusz Kozakiewicz

Industrial Chemistry Research Institute

8, Rydygiera Street

PL-01-793 Warsaw

SLOWAKEI

Mr Lubomir Ziak

Ministry of the Environment

Air Protection Department

Nam. L. Stura 1 — 812 35 Bratislava

Slovakia

SLOWENIEN

Ms Irena Malesic

Ministry of the Environment

Spacial Planning and Energy

Environmental Agency of the Republic of Slovenia

Vojkova 1b

SI-1000 Ljubljana

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Mr Jiri Dobiasovsky

Ministry of the Environment of the CR

Air protection dpt

Vrsovicka 65

CZ-100 10 Prague 10


11.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache Nr. COMP/M.3430 — UTC / EADS Revima / JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2004/C 133/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 28/04/2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (2), bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen United Technologies Corporation („UTC“, United States of America) und EADS Revima SA („EADS Revima“, Frankreich), das vom Unternehmen European Aeronautic Defence and Space Company EADS N.V. („EADS“, Niederlande) kontrolliert wird,erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen EADS Revima APU SAS („JV“, Frankreich) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

UTC: Flugsysteme, Flugzeugmotoren, Aufzüge, Lüftungen, Brennstoffzellen und Sicherheitsprodukte

EADS Revima: Wartung, Reparatur und Überholung von Fahrwerken in Flugzeugen für den Gütertransport

EADS: Airbus, Flugzeuge für Militärtransporte, Flugtechnik, Verteidigungs- und Sicherheitssysteme und Raumfahrtanlagen

JV: Wartung, Reparatur und Überholung von Hilfstriebwerken (Auxiliary Power Units)

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (3) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. +32/2/2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3430 — UTC / EADS Revima /JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B –1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

(2)  ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.

(3)  ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32.


11.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache Nr. COMP/M.3432 — TOTAL LUBRIFIANTS / ENDEL / DAENERYS JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2004/C 133/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 28/04/2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (2), bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Total Lubrifiants („Total“, Frankreich), das der Total Gruppe angehört, und Endel (Frankreich), das der Suez Gruppe angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Daenerys (Frankreich) durch Kauf von Anteilsrechten an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Total: Produktion, Marketing und Vertrieb von Schmierstoffen

Endel: industrielle Wartung

Daenerys: Dienstleistungen im Bereich Schmierstoffe.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (3) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. +32/2/2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3432 — TOTAL LUBRIFIANTS / ENDEL / DAENERYS JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B –1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

(2)  ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.

(3)  ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32.


11.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache Nr. COMP/M.3426 — Advent / Sportfive)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2004/C 133/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 26/04/2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (2), bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Advent International Corporation (Advent, Vereinigte Staaten) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Sportfive S.A. (Sportfive, Frankreich) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Advent: Eigenkapitalfinanzierung (Private Equity) und Management von Investmentfonds;

Sportfive: Handel mit Fernsehsportvermarktungsrechten und Marketingdienstleistungen für Sportveranstaltungen

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (3) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. +32/2/2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3426 – Advent / Sportfive, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B –1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

(2)  ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.

(3)  ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32.


11.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache Nr. COMP/M.3447 — CARLYLE/SAPROGAL)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2004/C 133/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 22.04.2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (2), bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Carlyle Group (Luxembourg) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens SAPROGAL S.A. (Spanien) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Carlyle Gruppe: Privates Investment, Private Equity und Investment in Investmentfonds

SAPROGAL S.A.: Produktion und Verkauf von Tier- (inkl. Haustier)futter, Getreidehandel, Geflügelproduktion und Verkauf.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.[Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (3) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. +32/2/2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3447 — CARLYLE/SAPROGAL, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B –1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

(2)  ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.

(3)  ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32.