ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 106

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
30. April 2004


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I   Mitteilungen

 

Gerichtshof

 

GERICHTSHOF

2004/C 106/1

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 25. März 2004 in den verbundenenRechtssachen C-231/00, C-303/00 und C-451/00 (Vorabentscheidungsersuchen desTribunale amministrativo regionale del Lazio [Italien]): Cooperativa Lattepiùarl gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA),Azienda Agricola Marcello Balestreri e Maura Lena gegen Regione Lombardia,Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und AziendaAgricola Giuseppe Cantarello gegen Azienda di Stato per gli interventi nelmercato agricolo (AIMA), Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (Landwirtschaft— Gemeinsame Marktorganisation — Milch und Milcherzeugnisse — ZusätzlicheAbgabe für Milch — Verordnungen (EWG) Nrn. 3950/92 und 536/93 — Referenzmengen— Nachträgliche Berichtigung — Mitteilung an die Erzeuger)

1

2004/C 106/2

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 25. März 2004 in den verbundenenRechtssachen C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00bis C-499/00 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionaledel Lazio [Italien]): Azienda Agricola Ettore Ribaldi gegen Azienda di Statoper gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), Ministero del Tesoro, delBilancio e della Programmazione Economica u. a. (Landwirtschaft — GemeinsameMarktorganisation — Milch und Milcherzeugnisse — Zusätzliche Abgabe für Milch— Verordnungen (EWG) Nrn. 3950/92 und 536/93 — Referenzmengen — NachträglicheBerichtigung — Mitteilung an die Erzeuger)

2

2004/C 106/3

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 25. März 2004 in der RechtssacheC-495/00 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionaledel Lazio [Italien]): Azienda Agricola Giorgio, Giovanni e Luciano Visentinu. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA)(Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Milch und Milcherzeugnisse— Zusätzliche Abgabe für Milch — Verordnungen (EWG) Nrn. 3950/92 und 536/93— Referenzmengen — Nachträgliche Berichtigung)

3

2004/C 106/4

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 18. März 2004 in der RechtssacheC-314/01 (Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Bundesvergabeamts):Siemens AG Österreich und ARGE Telekom & Partner gegen Hauptverband derösterreichischen Sozialversicherungsträger (Öffentliche Aufträge — Richtlinie89/665/EWG — Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge— Wirkungen einer Entscheidung der Nachprüfungsinstanz, mit der diese dieEntscheidung des öffentlichen Auftraggebers, ein Vergabeverfahren nicht zuwiderrufen, für nichtig erklärt — Einschränkung der Möglichkeit, Subaufträgezu vergeben)

3

2004/C 106/5

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 18. März 2004 in der RechtssacheC-342/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Nr. 33 Madrid[Spanien]): María Paz Merino Gómez gegen Continental Industrias del Caucho SA(Sozialpolitik — Gleichbehandlung von Männern und Frauen — Mutterschaftsurlaub— Arbeitnehmerinnen, deren Mutterschaftsurlaub zeitlich mit dem vereinbartenJahresurlaub für die gesamte Belegschaft zusammenfällt, der in einer betrieblichenKollektivvereinbarung über den Jahresurlaub vereinbart worden ist)

4

2004/C 106/6

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 1. April2004 in der Rechtssache C-1/02 (Vorabentscheidungsersuchendes Finanzgerichts Düsseldorf [Deutschland]): Privat-Molkerei Borgmann GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Dortmund (Landwirtschaft — Zusatzabgabe aufMilch — Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 536/93 — Jährliche Abrechnungder an den Abnehmer gelieferten Milchmengen — Übermittlungsfrist — Art derFrist — Strafbeträge)

5

2004/C 106/7

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. März 2004 in der Rechtssache C-8/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen [Deutschland]): Ludwig Leichtle gegen Bundesanstalt für Arbeit (Freier Dienstleistungsverkehr — System der Beihilfe für Beamte im Krankheitsfall — Heilkur in einem anderen Mitgliedstaat — Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht — Voraussetzungen für die Kostenübernahme — Vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit — Kriterien — Rechtfertigung)

5

2004/C 106/8

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 1. April2004 in den verbundenen Rechtssachen C-53/02 und C-217/02 (Vorabentscheidungsersuchendes belgischen Conseil d'Etat): Commune de Braine-le-Château und Michel Tillieut u. a.gegen Région wallonne (Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG — Abfälle — Abfallbewirtschaftungspläne— Für die Abfallbeseitigung geeignete Standorte und Anlagen — Genehmigungbei Fehlen eines Bewirtschaftungsplans, der eine geografische Karte mit genauerAngabe der für Beseitigungsanlagen vorgesehenen Orte enthält)

6

2004/C 106/9

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 25. März 2004 in der RechtssacheC-71/02 (Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofes):Herbert Karner Industrie-Auktionen GmbH gegen Troostwijk GmbH (Freier Warenverkehr— Artikel 28 EG — Maßnahmen gleicher Wirkung — Werbebeschränkungen — Bezugnahmeauf die Herkunft von Waren — Waren aus der Konkursmasse eines Unternehmens— Richtlinie 84/450/EWG — Grundrechte — Freiheit der Meinungsäußerung — Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)

7

2004/C 106/0

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 1. April2004 in der Rechtssache C-90/02 (Vorabentscheidungsersuchen des deutschenBundesfinanzhofes: Finanzamt Gummersbach gegen Gerhard Bockemühl (Vorabentscheidungsersuchen— Auslegung von Artikel 18 Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie— Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Abzug der als Vorsteuerentrichteten Mehrwertsteuer — Empfänger einer Dienstleistung nach Artikel9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie — Gestellungvon Personal durch einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen — Empfänger,der die Mehrwertsteuer als Leistungsempfänger schuldet — Erfordernis des Besitzeseiner Rechnung — Inhalt der Rechnung)

7

2004/C 106/1

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 1. April2004 in der Rechtssache C-99/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaftengegen Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — StaatlicheBeihilfen — Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG — Mit dem Gemeinsamen Marktunvereinbare Beihilfen — Rückforderungspflicht — Völlige Unmöglichkeit derDurchführung)

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2004/C 106/2

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 1. April2004 in der Rechtssache C-112/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichtsfür das Land Nordrhein-Westfalen [Deutschland]): Kohlpharma GmbH gegen BundesrepublikDeutschland (Freier Warenverkehr — Arzneimittel — Einfuhr — Antrag auf Genehmigungfür das Inverkehrbringen im vereinfachten Verfahren — Ursprungsidentität)

8

2004/C 106/3

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 25. März 2004 in der RechtssacheC-118/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo [Spanien]): Industriasde Deshidratación Agrícola SA gegen Administración del Estado(Verordnungen (EG) Nrn. 603/95 und 785/95 — Trockenfutter — Beihilferegelung— Von den Verarbeitungsunternehmen zu erfüllende Bedingungen — Durch einenationale Regelung gestellte zusätzliche Anforderungen)

9

2004/C 106/4

Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-138/02 (Vorabentscheidungsersuchendes Social Security Commissioner [Vereinigtes Königreich]): Brian FrancisCollins gegen Secretary of State for Work and Pensions (FreizügigkeitArtikel48 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG] — Begriff des Arbeitnehmers — Finanzielle Leistung dersozialen Sicherheit für Arbeitsuchende — Wohnorterfordernis — Unionsbürgerschaft)

9

2004/C 106/5

Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 30. März 2004 in der Rechtssache C-147/02 (Vorabentscheidungsersuchendes Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] [Vereinigtes Königreich]):Michelle K. Alabaster gegen Woolwich plc und Secretary of State for SocialSecurity (Sozialpolitik — Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen — Gleiches Entgelt— Entgelt während eines Mutterschaftsurlaubs — Berechnung der Höhe des Entgelts— Berücksichtigung einer Lohnerhöhung)

10

2004/C 106/6

Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 30. März 2004 in der Rechtssache C-167/02 P:Willi Rothley u. a. gegen Europäisches Parlament (Rechtsmittel — Handlungdes Parlaments betreffend die Bedingungen und Modalitäten von internen Untersuchungenim Bereich der Betrugsbekämpfung — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Unabhängigkeitund Immunität der Mitglieder des Parlaments — Vertraulichkeit der Arbeitender parlamentarischen Untersuchungskommissionen — Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung[OLAF] — Untersuchungsbefugnis)

11

2004/C 106/7

Urteil des Gerichtshofes (Plenum) vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-233/02: Französische Republik gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften (Mit den Vereinigten Staatenvon Amerika vereinbarte Leitlinien für eine Zusammenarbeit in Regelungsfragenund zur Transparenz — Fehlende Bindungswirkung)

12

2004/C 106/8

Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-234/02 P:Europäischer Bürgerbeauftragter gegen Frank Lamberts (Rechtsmittel — Unzulässigkeit— Außervertragliche Haftung — Behandlung einer Beschwerde betreffend ein internesAuswahlverfahren für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch den Bürgerbeauftragten)

12

2004/C 106/9

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 1. April2004 in der Rechtssache C-237/02 (Vorabentscheidungsersuchendes deutschen Bundesgerichtshofs): Freiburger Kommunalbauten GmbH Baugesellschaft& Co. KG gegen Ludger Hofstetter, Ulrike Hofstetter (Richtlinie 93/13/EWG— Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Vertrag über die Errichtungund Lieferung eines Stellplatzes in einem Parkhaus — Umkehrung der durch dispositiveVorschriften des nationalen Rechts vorgesehenen Reihenfolge der Erfüllungder vertraglichen Pflichten — Klausel, die den Verbraucher verpflichtet, denPreis zu zahlen, bevor der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen erfüllthat — Verpflichtung des Gewerbetreibenden, eine Bürgschaft zu stellen)

12

2004/C 106/0

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 1. April2004 in der Rechtssache C-263/02 P: Kommission der Europäischen Gemeinschaftengegen Jégo-Quéré et Cie SA (Rechtsmittel — Zulässigkeit der Nichtigkeitsklageeiner juristischen Person gegen eine Verordnung)

13

2004/C 106/1

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 1. April2004 in der Rechtssache C-286/02 (Vorabentscheidungsersuchen des italienischenTribunale Treviso): Bellio F.lli Srl gegen Prefettura di Treviso (Landwirtschaft— Tierseuchenrecht — Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformenEnzephalopathien — Verfütterung von tierischem Protein)

13

2004/C 106/2

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 1. April2004 in der Rechtssache C-320/02: Förvaltnings AB Stenholmen gegenRiksskatteverket (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Artikel 26a — Sonderregelungfür den Bereich der Gebrauchtgegenstände — Begriff des Gebrauchtgegenstands— Pferd, das nach einer Ausbildung weiterverkauft wird)

14

2004/C 106/3

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 1. April2004 in der Rechtssache C-389/02 (Vorabentscheidungsersuchen des FinanzgerichtsHamburg [Deutschland]): Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft e. G. gegenHauptzollamt Kiel (Verbrauchsteuern — Befreiung von der Mineralölsteuer —Richtlinie 92/81/EWG — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c — Begriff der Schifffahrt)

14

2004/C 106/4

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 1. April2004 in der Rechtssache C-64/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaftengegen Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats— Nichtumsetzung der Richtlinie 98/30/EG)

15

2004/C 106/5

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 30. März 2004 in der Rechtssache C-201/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Beseitigung von Altölen — Nichtumsetzung der Richtlinie 75/439/EWG)

15

2004/C 106/6

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 1. April2004 in der Rechtssache C-375/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaftengegen Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzungder Richtlinie 2000/30/EG)

16

2004/C 106/7

Rechtssache C-1/04 SA Antrag der Tertir-Terminais de Portugal auf Ermächtigungzur Pfändung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereichtam 17. März2004

16

2004/C 106/8

Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 18. März 2004 in der RechtssacheC-45/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Catania): Oxana Dem'Yanenko(Vorabentscheidungsersuchen — Freizügigkeit — Sachverhalt, der nicht in denAnwendungsbereich der Richtlinie 64/221/EWG fällt — Grundrechte — EuropäischeMenschenrechtskonvention — Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Drittsstaatsohne familiäre oder eheliche Beziehung zu einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats— Verfahren zur Genehmigung der Verfügung der zwangsweisen Abschiebung einesStaatsangehörigen eines Drittstaats — Begriff Gericht eines Mitgliedstaats“ —Gericht, das nach Artikel 68 EG das Recht hat, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchenvorzulegen — Unzuständigkeit des Gerichtshofes)

16

2004/C 106/9

Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 15. März 2004 in der RechtssacheC-59/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Genua): Mario Cigliola e. a.gegen Ferrovie dello Stato SpA (FS) (Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung— Staatliche Beihilfen der Mitgliedstaaten — Begriff — Nationale Regelung,die den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnissesbis zum Rentenalter aussetzt)

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2004/C 106/0

Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 9. März 2004 in der RechtssacheC-159/03 P: Jan Pflugradt gegen Europäische Zentralbank (Rechtsmittel — Personalder EZB — Überprüfung der dienstlichen Leistungen — Vorbereitende Handlung— Keine beschwerende Handlung — Unzulässigkeit)

17

2004/C 106/1

Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 19. März 2004 in der RechtssacheC-196/03 P: Arnaldo Lucaccioni gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(Rechtsmittel — Beamte — Schadensersatzklage — Zulässigkeit)

18

2004/C 106/2

Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 11.Februar 2004 in den Rechtssachen C-438/03, C-439/03, C-509/03 und C-2/04(Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace von Bitonto): Antonio Cannitogegen Fondiaria Assicurazioni SpA, Pasqualina Murgolo gegen Assitalia AssicurazioniSpA, Vincenzo Manfredi gegen Lloyd Adriatico Assicurazioni SpA und NicolòTricarico gegen Assitalia Assicurazioni SpA (Vorabentscheidungsersuchen —Unzulässigkeit)

18

2004/C 106/3

Rechtssache C-58/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses vom 23.Oktober 2003 des Bundesfinanzhofs in dem Rechtsstreit Antje Köhlergegen das Finanzamt Düsseldorf-Nord

18

2004/C 106/4

Rechtssache C-60/04: Klageder Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,eingereicht am 12. Februar 2004

19

2004/C 106/5

Rechtssache C-61/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik,eingereicht am 12. Februar 2004

20

2004/C 106/6

Rechtssache C-73/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses vom 27. Januar 2004 des OberlandesgerichtsHamm in dem Rechtsstreit

20

2004/C 106/7

Rechtssache C-81/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des ArbeitsgerichtsBerlin vom 14. Januar 2004 in Sachen VeronikaRichert gegen VK GmbH Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und KommunalisierungmbH.

20

2004/C 106/8

Rechtssache C-82/04 P: Rechtsmittelder Audi AG gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der EuropäischenGemeinschaften (Zweite Kammer) vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-16/02,Audi AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle),eingelegt am 20. Februar 2004 (Fax: 18.02.04)

21

2004/C 106/9

Rechtssache C-88/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte KönigreichGroßbritannien und Nordirland, eingereicht am 23. Februar2004

22

2004/C 106/0

Rechtssache C-95/04 P: Rechtsmittel der British Airways plc gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-219/99, British Airways plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Virgin Atlantic Airways Ltd, eingelegt am 26. Februar 2004

22

2004/C 106/1

Rechtssache C-96/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des AmtsgerichtsNiebüll vom 2.Juni 2003 in der Familiensache Standesamt Stadt Niebüll (Geburtsnamenbestimmungfür das Kind Leonhard-Matthias der Eltern Stefan Grunkin und Dorothee ReginaPaul).

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2004/C 106/2

Rechtssache C-98/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte KönigreichGroßbritannien und Nordirland, eingereicht am 26. Februar2004

24

2004/C 106/3

Rechtssache C-102/04: Klagedes Königreichs Schweden gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,eingereicht am 27. Februar 2004

24

2004/C 106/4

Rechtssache C-105/04 P: Rechtsmittelder Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op ElektrotechnischGebied (FEG) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2003 in den verbundenenRechtssachen T-5/00 und T-6/00, Nederlandse Federatieve Vereniging voor deGroothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie BV gegen Kommissionder Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch CEF City Electrical FactorsBV und CEF Holding Ltd., eingelegt am 1. März 2004

25

2004/C 106/5

Rechtssache C-109/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. Dezember2003 in Sachen Rechtsanwalt Dr. Karl Robert Kranemanngegen Land Nordrhein-Westfalen.

26

2004/C 106/6

Rechtssache C-110/04 P: Rechtsmittelder Grammes Strintzis Naftiliaki AE gegen den Beschluss des Gerichts ersterInstanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2003 in der RechtssacheT-65/99, Grammes Strintzis Naftiliaki AE gegen Kommission, eingelegt am 1. März 2004

27

2004/C 106/7

Rechtssache C-111/04 P: Rechtsmittelder Adriatica di Navigazione SpA gegen das Urteil der Fünften Kammer des Gerichtserster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Dezember 2003 in der RechtssacheT-61/99 (Adriatica di Navigazione gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften),eingelegt am 3.März 2004 (Fax vom 25. Februar 2004)

27

2004/C 106/8

Rechtssache C-112/04 P: Rechtsmittelder Marlines SA gegen das Urteil vom 11. Dezember 2003 des Gerichts erster Instanz(Fünfte Kammer) in der Rechtssache T-56/99, Marlines SA gegen Kommission,eingelegt am 3.März 2004

28

2004/C 106/9

Rechtssache C-113/04 P: Rechtsmittelder Technische Unie B. V. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (ErsteKammer) vom 16.Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00,Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op ElektrotechnischGebied und Technische Unie BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,unterstützt durch CEF City Electrical Factors BV und CEF Holding Ltd., eingelegtam 3. März2004

28

2004/C 106/0

Rechtssache C-114/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland,eingereicht am 3.März 2004.

29

2004/C 106/1

Rechtssache C-116/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Schweden,eingereicht am 4.März 2004

30

2004/C 106/2

Rechtssache C-117/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik,eingereicht am 4.März 2004

30

2004/C 106/3

Rechtssache C-118/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik,eingereicht am 4.März 2004

30

2004/C 106/4

Rechtssache C-119/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik,eingereicht am 4.März 2004

31

2004/C 106/5

Rechtssache C-120/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses vom 17. Februar 2004 des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Rechtsstreit MEDION AG gegen THOMSON multimedia Sales Germany & Austria GmbH.

31

2004/C 106/6

Rechtssache C-121/04 P: Rechtsmittelder Minoan Lines SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer)vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-66/99, Minoan Lines SA gegenKommission

32

2004/C 106/7

Rechtssache C-123/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des OberlandesgerichtsOldenburg vom 4. Februar 2004 in Sachen IndustriasNucleares do Brasil S.A. und Siemens AG gegen UBS AG

32

2004/C 106/8

Rechtssache C-124/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des OberlandesgerichtsOldenburg vom 4. Februar 2004 in Sachen IndustriasNucleares do Brasil S.A. und Siemens AG gegen Texas Utilities Electric Corporation

34

2004/C 106/9

Rechtssache C-126/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des College van Beroepvoor het bedijfsleven (Niederlande) vom 18. Februar 2004 indem Rechtsstreit Heineken Brouwerijen B. V. gegen Hoofdproductschap Akkerbouw

35

2004/C 106/0

Rechtssache C-127/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des High Court ofJustice, Queen's Bench Division (England und Wales) (Vereinigtes Königreich),vom 18. November 2003, geändert am 27. Februar 2004, in dem Rechtsstreit Master Declan O'Byrne gegen AventisPasteur MSD Limited und Aventis Pasteur SA

35

2004/C 106/1

Rechtssache C-128/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Rechtbank van Eerste Aanlegte Dendermonde vom 19. Januar 2004 in dem beidiesem anhängigen Verfahren Openbaar Ministerie gegen 1. Annick Andrea Raemdonckund 2. die Raemdonck-Janssens BVBA.

36

2004/C 106/2

Rechtssache C-129/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Conseil d'Etat (Belgien), AbteilungVerwaltung, vom 25. Februar 2004 in dem RechtsstreitEspace Trianon SA und Société wallonne de location-financement SA (SOFIBAIL)gegen Office communautaire et régional de la formation professionnelle etde l'emploi (FOREM)

36

2004/C 106/3

Rechtssache C-130/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik,eingereicht am 11.März 2004

37

2004/C 106/4

Rechtssache C-131/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Employment TribunalLeeds (Vereinigtes Königreich) vom 9. März 2004 in dem Rechtsstreit C. D. Robinson-Steelegegen R. D. Retail Services Ltd

37

2004/C 106/5

Rechtssache C-132/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien,eingereicht am 11.März 2004

38

2004/C 106/6

Rechtssache C-133/04: Klagedes Königreichs Spanien gegen den Rat der Europäischen Union, eingereichtam 12. März 2004

38

2004/C 106/7

Rechtssache C-134/04: Klagedes Königreichs Spanien gegen den Rat der Europäischen Union, eingereichtam 12. März 2004

39

2004/C 106/8

Rechtssache C-135/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien,eingereicht am 12. März 2004

39

2004/C 106/9

Rechtssache C-137/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Regeringsrätt vom 8. März 2004 in dem RechtsstreitAmy Rockler gegen Riksförsäkringsverk

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2004/C 106/0

Rechtssache C-139/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik,eingereicht am 15. März 2004

40

2004/C 106/1

Rechtssache C-140/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Hof van Beroep Antwerpenvom 11. März 2004 in dem Rechtsstreit N. V. United Antwerp Maritime Agenciesgegen Belgischer Staat zum einen und N. V. Seaport Terminals gegen 1. BelgischerStaat, 2. N. V. United Antwerp Maritime Agencies zum anderen

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2004/C 106/2

Rechtssache C-141/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt mit Entscheidung des Symvoulio tis Epikrateiasvom 30. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Michail G. Petros gegen TechnikoEpimelitirio Ellados (TEE)

42

2004/C 106/3

Rechtssache C-142/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt mit Entscheidung des Symvoulio tis Epikrateiasvom 30. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Maria Aslanidou gegen Ministerfür Gesundheit und Vorsorge

42

2004/C 106/4

Rechtssache C-145/04: Klagedes Königreichs Spanien gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien undNordirland, eingereicht am 18. März 2004

43

2004/C 106/5

Rechtssache C-146/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande,eingereicht am 19. März 2004

44

2004/C 106/6

Rechtssache C-147/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des französischen Conseil d'Etat(Streitsachenabteilung) vom 4. Februar 2004 indem Rechtsstreit Société De Groot Allium B.V. und Société Bejo Zaden B.V.gegen Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie und Ministèrede l'agriculture, de l'alimentation, de la pêche et des affaires rurales —Streithelfer: Comité économique régional fruits et légumes de la région Bretagne(CERAFEL)

44

2004/C 106/7

Rechtssache (C-149/04): Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt von der Corte Suprema di Cassazione, Abteilungfür steuerrechtliche Angelegenheiten, mit Zwischenbeschluss vom 27. Oktober 2003 in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit IMEG srl Fallitagegen Gemeinde Carrara.

45

2004/C 106/8

Rechtssache C-151/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Tribunal de Police Neufchâteau(Belgien) vom 16. Januar 2004 in dem StrafverfahrenMinistère public gegen Claude Nadin — Zivilrechtlich haftende Beteiligte:Nadin-Lux SA

45

2004/C 106/9

Rechtssache C-152/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Tribunal de Police Neufchâteauvom 16. Januar 2004 in dem Verfahren Ministèrepublic gegen Jean-Pascal Durré

46

2004/C 106/0

Rechtssache C-153/04 P: Rechtsmittelder Euroagri Srl gegen das Urteil der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanzder Europäischen Gemeinschaften vom 28. Januar 2004 inder Rechtssache T-180/01 (Euroagri Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften),eingelegt am 26. März 2004 (Fax vom 23. März 2004)

46

2004/C 106/1

Rechtssache C-156/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik,eingereicht am 26. März 2004

47

2004/C 106/2

Rechtssache C-157/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien,eingereicht am 29. März 2004

47

2004/C 106/3

Rechtssache C-158/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt mit Entscheidung des Dioikitiko ProtodikeioIoannina vom 10. November 2003 indem Rechtsstreit Trofo-Supermarkets AE gegen 1. Griechischer Staat und 2.Nomarchiaki Avtodiikisi Ioanninon

48

2004/C 106/4

Rechtssache C-159/04: Ersuchenum Vorabentscheidung, vorgelegt mit Entscheidung des Dioikitiko ProtodikeioIoannina vom 10. November 2003 in dem RechtsstreitCarfour Marinopoulos AE gegen 1. Griechischer Staat und 2. Nomarchiaki AvtodiikisiIoanninon

48

2004/C 106/5

Rechtssache C-160/04 P: Rechtsmitteldes Gustaaf van Dyck gegen den Beschluss der Vierten Kammer des Gerichts ersterInstanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Januar 2004 in der Rechtssache T-113/02 (Gustaaf van Dyck/Kommission der EuropäischenGemeinschaften), eingelegt am 29. März 2004

49

2004/C 106/6

Rechtssache C-161/04: Klageder Republik Österreich gegen das Europäische Parlament und den Rat der EuropäischenUnion, eingereicht am 30. März 2004 (Fax: 24.03.04).

49

2004/C 106/7

Rechtssache C-164/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte KönigreichGroßbritannien und Nordirland, eingereicht am 31. März 2004

51

2004/C 106/8

Rechtssache C-165/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, eingereicht am 1. April 2004

51

2004/C 106/9

Rechtssache C-171/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 2. April 2004

52

2004/C 106/0

Rechtssache C-172/04: Klageder Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 7. April 2004

52

2004/C 106/1

Streichung der Rechtssache C-40/99

52

2004/C 106/2

Streichung der Rechtssache C-301/01

52

2004/C 106/3

Streichung der Rechtssache C-427/01

53

2004/C 106/4

Streichung der Rechtssache C-48/02

53

2004/C 106/5

Streichung der Rechtssache C-296/02

53

2004/C 106/6

Streichung der Rechtssache C-1/03 SA

53

2004/C 106/7

Streichung der Rechtssache C-9/03

53

2004/C 106/8

Streichung der Rechtssache C-71/03

53

2004/C 106/9

Streichung der Rechtssache C-144/03

53

2004/C 106/0

Streichung der Rechtssache C-164/03

53

2004/C 106/1

Streichung der Rechtssache C-298/03

54

2004/C 106/2

Streichung der Rechtssache C-308/03

54

2004/C 106/3

Streichung der Rechtssache C-363/03

54

2004/C 106/4

Streichung der Rechtssache C-393/03

54

 

GERICHT ERSTER INSTANZ

2004/C 106/5

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-305/00: Conserve Italia Soc. coop. rl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Landwirtschaft — EAGFL — Kürzung einer finanziellen Beteiligung — Begründung — Fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts — Artikel 24 der Verordnung [EWG] Nr. 4253/88 — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

55

2004/C 106/6

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. März 2004 in der Rechtssache T-48/01, FrançoisVainker und Brenda Vainker gegen Europäisches Parlament (Beamte — Berufskrankheit— Artikel 73 des Statuts — Klage auf Schadensersatz — Unregelmäßigkeiten imVerfahren zur Anerkennung des ursächlichen Zusammenhangs der Krankheit mitder Berufstätigkeit — Schaden — von der Ehefrau eines ehemaligen Beamten erlittenerSchaden)

55

2004/C 106/7

Urteil des Gerichts erster Instanz 16. März 2004 in der Rechtssache T-157/01: DanskeBusvognmænd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Staatliche Beihilfen— Öffentlicher regionaler Busverkehr)

56

2004/C 106/8

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. März 2004 in der Rechtssache T-204/01, Maria-Luise Lindorfer gegenRat der Europäischen Union (Beamte — Übertragung des pauschalen Rückkaufwertsder Ruhegehaltsansprüche, die aufgrund einer Berufstätigkeit vor dem Eintrittin den Dienst der Gemeinschaft erworben wurden — Berechnung der ruhegehaltsfähigenDienstjahre — Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts — AllgemeineDurchführungsbestimmungen — Grundsatz der Gleichbehandlung — Freizügigkeitder Arbeitnehmer)

56

2004/C 106/9

Urteil des Gerichts erster Instanz 19. Februar 2004 inden verbundenen Rechtssachen T-297/01 und T-298/01: SIC — Sociedade Independentede Comunicação SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (StaatlicheBeihilfen — Öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter — Beschwerde — Untätigkeitsklage— Stellungnahme der Kommission — Charakter einer neuen Beihilfe oder einerbestehenden Beihilfe — Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären — Antragauf Zurückweisung dieses Antrags — Prüfungspflicht der Kommission — Durchführungeines Nichtigkeitsurteils — Angemessene Frist)

56

2004/C 106/0

Urteil des Gerichts erster Instanz 31. März 2004 in der Rechtssache T-20/02: InterquellGmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)(HABM)1 (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung des Wortbildzeichens HAPPY DOG alsGemeinschaftsmarke — Ältere nationale Wortmarke HAPPIDOG — Verwechslungsgefahr— Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

57

2004/C 106/1

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. März 2004 in der Rechtssache T-67/02, LeopoldRadauer gegen Rat der Europäischen Union (Beamte — Übertragung des pauschalenRückkaufwerts der im Rahmen beruflicher Tätigkeiten vor dem Eintritt in denDienst der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche — Berechnung derDienstjahre — Artikel 11 Absatz 2 von Anhang VIII des Statuts — AllgemeineDurchführungsbestimmungen — Grundsatz der Gleichbehandlung — Freizügigkeit)

57

2004/C 106/2

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2004 in der Rechtssache T-145/02, ArminPetrich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Allgemeines Auswahlverfahren— Nichtzulassung zu den Prüfungen — Ausschreibung — Erforderliche Berufserfahrung— Begründungspflicht — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Fürsorgepflicht)

58

2004/C 106/3

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. März 2004 in der Rechtssache T-175/02, Giorgio Lebedef gegen Kommissionder Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Beförderung — Rechtswidrigkeit desBeförderungsverfahrens — Abwägung der Verdienste — Anfechtungsklage)

58

2004/C 106/4

Urteil des Gerichts erster Instanz 10. März 2004 in der Rechtssache T-177/02: Malagutti-Vezinhet SAgegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Allgemeine Produktsicherheit— Gemeinschaftsschnellwarnsystem für Lebensmittel — Schadensersatzklage)

58

2004/C 106/5

Urteil des Gerichts erster Instanz 17. März 2004 in den verbundenen RechtssachenT-183/02 und T-184/02: El Corte Inglés SA gegen Harmonisierungsamt für denBinnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren— Ältere Wortmarken MUNDICOLOR — Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke MUNDICOR— Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Artikel 8 Absatz1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

59

2004/C 106/6

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. März 2004 in der Rechtssache T-197/02, Georges Caravelis gegen Europäisches Parlament (Beamte — Ablehnung einer Beförderung — Abwägung der Verdienste — Nichtigkeitsurteil — Durchführungsmaßnahmen — Artikel 233 EG — Nichtigkeits- und Schadensersatzklage)

59

2004/C 106/7

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. April 2004 inder Rechtssache T–198/02: N gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(Beamte — Disziplinarordnung — Entfernung aus dem Dienst ohne Verlust derRuhegehaltsansprüche — Begründung — Verteidigungsrechte — Verhältnismäßigkeit— Nichtbeachtung der Fristen nach Artikel 7 des Anhangs IX des Statuts — Artikel12 Absatz 1 des Statuts)

59

2004/C 106/8

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. März 2004 in der Rechtssache T-234/02, ChristosMichael gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Ernennungeines stellvertretenden Referatsleiters und eines Leiters eines Sektors —Beschwerende Handlung — Fehlen — Unzulässigkeit)

60

2004/C 106/9

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2004 in der Rechtssache T-238/02, JoséBarbosa Gonçalves gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte— Klage — Schadensersatzklage, die ohne Durchführung eines Vorverfahrens nachdem Statut erhoben wurde — Zulässigkeit)

60

2004/C 106/0

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. März 2004 in der Rechtssache T-310/02, AthanassiosTheodorakis gegen Rat der Europäischen Union (Öffentlicher Dienst — Einstellung— Artikel 29 des Statuts — Stellenausschreibung — Ablehnung einer Bewerbung— Verspätung)

61

2004/C 106/1

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. April 2004 inder Rechtssache T-312/02: Lucio Gussetti gegen Kommission der EuropäischenGemeinschaften (Beamte — Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder — Artikel67 Absatz 2 des Statuts — Antikumulierungsvorschrift, die auf nationale Zulagengleicher Art anwendbar ist — Artikel 85 des Statuts — Voraussetzungen fürdie Rückforderung zuviel gezahlter Beträge)

61

2004/C 106/2

Urteil des Gerichts erster Instanz 18. Februar 2004 inder Rechtssache T-320/02: Monika Esch-Leonhardt u. a. gegen Europäische Zentralbank(Beamte — Personalakte — Schreiben über die Verbreitung gewerkschaftlicherInformationen per E-Mail — Ablehnung der Entfernung aus den Personalaktender Kläger)

61

2004/C 106/3

Urteil des Gerichts erster Instanz 3. März 2004 in der Rechtssache T-355/02: Mülhens GmbH & Co. KGgegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)(HABM) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Verwechslungsgefahr —Anmeldung des Wortzeichens ZIRH als Gemeinschaftsmarke — Ältere Gemeinschaftsbildmarke,die den Wortbestandteil „sir“ enthält — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe bder Verordnung [EG] Nr. 40/94)

62

2004/C 106/4

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. März 2004 in der Rechtssache T-4/03: GiorgioLebedef gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Beförderung— Rechtswidrigkeit des Beförderungsverfahrens — Abwägung der Verdienste —Begründung — Anfechtungsklage)

62

2004/C 106/5

Urteil des Gerichts erster Instanz 18. Februar 2004 inder Rechtssache T-10/03: Jean-Pierre Koubi gegen Harmonisierungsamt für denBinnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldungdes Wortzeichens CONFORFLEX als Gemeinschaftsmarke — Ältere nationale Wort-und Bildmarken FLEX — Verwechslungsgefahr — Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe bder Verordnung [EG] Nr. 40/94)

62

2004/C 106/6

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. März 2004 in der Rechtssache T-11/03: ElizabethAfari gegen Europäische Zentralbank (Personal der Europäischen Zentralbank— Diffamierung — Rassendiskriminierung — Disziplinarverfahren — Verteidigungsrechte— Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen — Schadensersatzklage)

63

2004/C 106/7

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. März 2004 in der Rechtssache T-14/03, ColetteDi Marzio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Zulässigkeitsvoraussetzungender Klage — Dienstbezüge — Änderung des Dienstorts — Einstellung der Gewährungdes Berichtigungskoeffizienten für Frankreich und der Auslandszulage — Grundsatzder Nichtdiskriminierung — Fürsorgeprinzip)

63

2004/C 106/8

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Februar 2004 in der Rechtssache T-19/03: Spyridoula Konstantopoulou gegen Gerichtshofder Europäischen Gemeinschaften (Beamte — Allgemeines Auswahlverfahren — Nichtzulassungzu den mündlichen Prüfungen)

63

2004/C 106/9

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. Februar 2004 in der Rechtssache T-300/97 DEP Benito Lation gegen Kommissionder Europäischen Gemeinschaften (Verfahren — Kostenfestsetzung)

64

2004/C 106/0

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 1. März 2004 in der Rechtssache T-210/99, Johan Henk Gankema gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Nichtigkeitsklage — Untätigkeit des Klägers — Erledigung der Hauptsache)

64

2004/C 106/1

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Februar 2004 in der Rechtssache T-120/03, Synopharm GmbH & Co. KGgegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)(HABM) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung)

64

2004/C 106/2

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. Februar 2004 in der Rechtssache T-304/03, Bayer AG gegen Harmonisierungsamtfür den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Gemeinschaftsmarke— Widerspruch — Gütliche Einigung zwischen dem Anmelder einer Gemeinschaftsmarkeund dem Inhaber älterer nationaler Marken — Erledigung)

65

2004/C 106/3

Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 16. Januar 2004 in der Rechtssache T-369/03 R, Arizona Chemicals BV u. a.gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Vorläufiger Rechtsschutz— Richtlinie 67/548/EWG — Dringlichkeit)

65

2004/C 106/4

Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 3. Februar 2004 in der Rechtssache T-422/03 R, Enviro Tech Europe Ltdund Enviro Tech International Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(Vorläufiger Rechtsschutz — Richtlinie 67/548/EWG — Dringlichkeit)

65

2004/C 106/5

Rechtssache T-426/03: Klageder Dr. Grandel GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,Muster und Modelle), eingereicht am 22. Dezember 2003

66

2004/C 106/6

Rechtssache T-12/04: Klageder Almdudler-Limonade A.& S. Klein gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Musterund Modelle), eingereicht am 9. Januar 2004

66

2004/C 106/7

Rechtssache T-28/04: Klageder Mülhens GmbH & Co. KG gegen das Harmonisierungsamtfür den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 22. Januar 2004

67

2004/C 106/8

Rechtssache T-32/04: Klageder Lichtwer Pharma AG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,Muster und Modelle), eingereicht am 29. Januar 2004

68

2004/C 106/9

Rechtssache T-34/04: Klageder Plus Warenhandelsgesellschaft mbH gegen das Harmonisierungsamt für denBinnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 28. Januar 2004

68

2004/C 106/0

Rechtssache T-39/04: Klageder Orsay GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Musterund Modelle), eingereicht am 5. Februar 2004

69

2004/C 106/1

Rechtssache T-65/04: Klageder Gela Sviluppo S. C. p. A. in liquidazione gegen die Kommission der EuropäischenGemeinschaften, eingereicht am 13. Februar 2004

70

2004/C 106/2

Rechtssache T-68/04: Klageder SGL Carbon AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereichtam 20. Februar 2004

71

2004/C 106/3

Rechtssache T-69/04: Klageder Schunk GmbH und der Schunk Kohlenstofftechnik GmbH gegen die Kommissionder Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Februar 2004

71

2004/C 106/4

Rechtssache T-73/04: Klageder Le Carbone Lorraine SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Februar 2004

72

2004/C 106/5

Rechtssache T-75/04: Klageder Arch Chemicals, Inc., und der Arch Timber Protection Limited gegen dieKommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Februar 2004

72

2004/C 106/6

Rechtssache T-76/04: Klageder Bactria Industriehygiene-Service Verwaltungs GmbH gegen die Kommissionder Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Februar 2004

74

2004/C 106/7

Rechtssache T-77/04: Klageder Rhodia Consumer Specialties Limited gegen die Kommission der EuropäischenGemeinschaften, eingereicht am 17. Februar 2004

75

2004/C 106/8

Rechtssache T-78/04: Klageder Sumitomo Chemical (UK) PLC gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,eingereicht am 17. Februar 2004

75

2004/C 106/9

Rechtssache T-79/04: Klageder Troy Chemical Company BV gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,eingereicht am 17. Februar 2004

76

2004/C 106/0

Rechtssache T-81/04: Klageder Bouygues SA und der Bouygues Télécom gegen die Kommission der EuropäischenGemeinschaften, eingereicht am 21. Februar 2004

76

2004/C 106/1

Rechtssache T-84/04: Klageder Axiom Medical, Inc. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt,eingereicht am 20. Februar 2004

77

2004/C 106/2

Rechtssache T-85/04: Klagedes Guido Strack gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereichtam 1. März2004

78

2004/C 106/3

Rechtssache T-87/04: Klageder Milagros Irene Arranz Benítez gegen das Europäische Parlament, eingereichtam 1. März2004

78

2004/C 106/4

Rechtssache T-88/04: Klageder Marie Tzirani gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereichtam 3. März2004

79

2004/C 106/5

Rechtssache T-89/04: Klageder C. I. Bieger gegen Europol, eingereicht am 24. Februar2004

79

2004/C 106/6

Rechtssache T-91/04: Klagedes Alexander Just gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereichtam 3. März2004

80

2004/C 106/7

Rechtssache T–93/04: Klagedes Theodoros Kallianos gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,eingereicht am 4.März 2004

80

2004/C 106/8

Rechtssache T-94/04: Klagedes Europäischen Umweltbüros, des PAN-Europe, der Internationalen Union derLebensmittel-, Landwirtschafts-, Hotel-, Restaurant-, Café- und Genussmittelarbeiter-Gewerkschaften(IUL), der Europäischen Föderation der Gewerkschaften des Lebens-, Genussmittel-,Landwirtschafts- und Tourismussektors und verwandter Branchen (EFFAT), derStichting Natuur en Milieu und der Svenska Naturskyddsförening (SchwedischerNaturschutzbund) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereichtam 27. Februar 2004

81

2004/C 106/9

Rechtssache T-95/04: Klagedes Luciano Lavagnoli gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,eingereicht am 8.März 2004

81

2004/C 106/0

Rechtssache T-96/04: Klagedes Michael Cwik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereichtam 5. März2004

82

2004/C 106/1

Rechtssache T-97/04: Klageder Laura Gnemmi und der Eugénia Aguiar gegen die Kommission der EuropäischenGemeinschaften, eingereicht am 12. März 2004

82

2004/C 106/2

Rechtssache T–98/04: Klage der S.I.M.SA. srl u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. März 2004

83

2004/C 106/3

Rechtssache T-100/04: Klagedes Massimo Giannini gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,eingereicht am 11.März 2004

83

2004/C 106/4

Rechtssache T–101/04: Klagedes Carlos Martinez-Mongay gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,eingereicht am 15. März2004

84

2004/C 106/5

Rechtssache T–102/04: Klagedes David Cornwell gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereichtam 8. März2004

84

2004/C 106/6

Rechtssache T-103/04: Klagedes Peter Ritzmann gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereichtam 15. März2004

85

2004/C 106/7

Rechtssache T-105/04: Klageder Sandoz GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereichtam 12. März2004

85

2004/C 106/8

Rechtssache T-107/04: Klage der Aluminium Silicon Mill Products GmbH gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 16. März 2004

85

2004/C 106/9

Rechtssache T-108/04: Klage des Nikolaus Steininger gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. März 2004

86

2004/C 106/0

Rechtssache T-110/04: Klagedes Paulo Sequeira Wandschneider gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,eingereicht am 16.März 2004

86

2004/C 106/1

Rechtssache T-111/04: Klageder OJSC Bratsk Aluminium Plant gegen den Rat der Europäischen Union, eingereichtam 15. März2004

87

2004/C 106/2

Rechtssache T-112/04: Klagedes Manuel Ruiz Sanz, der Anna Maria Campogrande und des Friedrich Mühlbauergegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. März 2004

88

2004/C 106/3

Rechtssache T-115/04: Klageder Yvonne Laroche gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereichtam 19. März2004

88

2004/C 106/4

Rechtssache T-119/04: Klagedes Francisco Rossi Ferreras gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,eingereicht am 25.März 2004

88

2004/C 106/5

Streichung der Rechtssache T-235/99

89

2004/C 106/6

Streichung der Rechtssache T-279/99

89

2004/C 106/7

Streichung der Rechtssache T-291/99

89

2004/C 106/8

Streichung der Rechtssache T-294/99

89

2004/C 106/9

Streichung der Rechtssache T-184/03

89

2004/C 106/0

Streichung der Rechtssache T-307/03

90

2004/C 106/1

Streichung der Rechtssache T-308/03

90

2004/C 106/2

Streichung der Rechtssache T-355/03

90

2004/C 106/3

Streichung der Rechtssache T-407/03

90

 

III   Bekanntmachungen

2004/C 106/4

Letzte Veröffentlichungdes Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union ABl. C 94 vom 17.4.2004

91

DE

 


I Mitteilungen

Gerichtshof

GERICHTSHOF

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 25. März 2004

in den verbundenen Rechtssachen C-231/00, C-303/00 und C-451/00 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale del Lazio [Italien]): Cooperativa Lattepiù arl gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), Azienda Agricola Marcello Balestreri e Maura Lena gegen Regione Lombardia, Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und Azienda Agricola Giuseppe Cantarello gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (1)

(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Verordnungen (EWG) Nrn. 3950/92 und 536/93 - Referenzmengen - Nachträgliche Berichtigung - Mitteilung an die Erzeuger)

(2004/C 106/01)

Verfahrenssprache: Italienisch

In den verbundenen Rechtssachen C-231/00, C-303/00 und C-451/00 betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Italien) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Cooperativa Lattepiù arl gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) (C-231/00), Azienda Agricola Marcello Balestreri e Maura Lena gegen Regione Lombardia, Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) (C-303/00) und Azienda Agricola Giuseppe Cantarello gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (C-451/00), vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Artikel 1, 4, 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1) und der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12) hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters V. Skouris (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann und J.-P. Puissochet sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: L. Hewlett und H. A. Rühl, Hauptverwaltungsräte — am 25. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Artikel 1, 4, 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor und die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor sind dahin auszulegen, dass es danach einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, im Anschluss an Kontrollen die den einzelnen Erzeugern zugeteilten einzelbetrieblichen Referenzmengen zu berichtigen und dementsprechend die geschuldeten Zusatzabgaben nach Neuzuweisung der nicht genutzten Referenzmengen und nach Ablauf der Frist für die Zahlung der für das betreffende Milchwirtschaftsjahr geschuldeten Abgaben neu zu berechnen.


(1)  ABl. C 247 vom 26.8.2000.

ABl. C 302 vom 21.10.2000.

ABl. C 61 vom 24.2.2001.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 25. März 2004

in den verbundenen Rechtssachen C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale del Lazio [Italien]): Azienda Agricola Ettore Ribaldi gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica u. a. (1)

(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Verordnungen (EWG) Nrn. 3950/92 und 536/93 - Referenzmengen - Nachträgliche Berichtigung - Mitteilung an die Erzeuger)

(2004/C 106/02)

Verfahrenssprache: Italienisch

In den verbundenen Rechtssachen C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00 betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Italien) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Azienda Agricola Ettore Ribaldi gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica, Beteiligte: Caseificio Nazionale Novarese Soc.coop.arl (C-480/00), Domenico Buttiglione u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (C-481/00), Azienda Agricola Ettore Raffa u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-482/00), Carlo Balestreri gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica, Beteiligte: Parmalat Spa (C-484/00), Azienda Agricola „Corte delle Piacentine“ u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) (C-489/00), Cesare e Michele Filippi ss gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-490/00), Cooperativa Produttori Latte Associati della Lessinia arl gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-491/00), Azienda Agricola Simone e Stefano Gonal di Gonzato gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-497/00), Azienda Agricola Gianluigi Cerati e Maria Ceriali ss gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica (C-498/00) und Nicolò Musini, handelnd für die Azienda Agricola Tenuta di Fassia, gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica, Beteiligte: Cooperativa Produttori Latte Soc. coop. arl (C-499/00), vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Artikel 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1) und der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12) hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters V. Skouris (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann und J.-P. Puissochet sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: L. Hewlett und H. A. Rühl, Hauptverwaltungsräte — am 25. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Artikel 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor und die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor sind dahin auszulegen, dass es danach einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, im Anschluss an Kontrollen die den einzelnen Erzeugern zugeteilten einzelbetrieblichen Referenzmengen zu berichtigen und dementsprechend die geschuldeten Zusatzabgaben nach Neuzuweisung der nicht genutzten Referenzmengen und nach Ablauf der Frist für die Zahlung der für das betreffende Milchwirtschaftsjahr geschuldeten Abgaben neu zu berechnen.

2.

Die Verordnungen Nrn. 3950/92 und 536/93 sind dahin auszulegen, dass die Erstzuteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen und jede spätere Änderung dieser Mengen den betroffenen Erzeugern von den zuständigen nationalen Behörden mitgeteilt werden müssen.

Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass diese Mitteilung geeignet ist, den betroffenen natürlichen oder juristischen Personen jede Information über die Erstzuteilung ihrer einzelbetrieblichen Referenzmenge oder deren spätere Änderung zu erteilen. Das nationale Gericht hat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Tatsachen zu prüfen, ob dies in den Ausgangsverfahren der Fall ist.


(1)  ABl. C 108 vom 7.4.2001.

ABl. C 118 vom 21.4.2001.

ABl. C 134 vom 3.5.2001.


30.4.2004   

DE

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C 106/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 25. März 2004

in der Rechtssache C-495/00 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale del Lazio [Italien]): Azienda Agricola Giorgio, Giovanni e Luciano Visentin u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) (1)

(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Verordnungen (EWG) Nrn. 3950/92 und 536/93 - Referenzmengen - Nachträgliche Berichtigung)

(2004/C 106/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-495/00 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Azienda Agricola Giorgio, Giovanni e Luciano Visentin u. a. gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA), Beteiligte: Caseificio Silvio Belladelli e Figli, Granlatte cons. coop., Medighini Ind. Cas, Parmalat SpA und Zanetti SpA, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Artikel 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1) und der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12) hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters V. Skouris (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann und J.-P. Puissochet sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: L. Hewlett und H. A. Rühl, Hauptverwaltungsräte — am 25. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Artikel 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor und die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor sind dahin auszulegen, dass es danach einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, im Anschluss an Kontrollen die den einzelnen Erzeugern zugeteilten einzelbetrieblichen Referenzmengen zu berichtigen und dementsprechend die geschuldeten Zusatzabgaben nach Neuzuweisung der nicht genutzten Referenzmengen und nach Ablauf der Frist für die Zahlung der für das betreffende Milchwirtschaftsjahr geschuldeten Abgaben neu zu berechnen.


(1)  ABl. C 118 vom 21.4.2001.


30.4.2004   

DE

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C 106/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 18. März 2004

in der Rechtssache C-314/01 (Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Bundesvergabeamts): Siemens AG Österreich und ARGE Telekom & Partner gegen Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (1)

(Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge - Wirkungen einer Entscheidung der Nachprüfungsinstanz, mit der diese die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, ein Vergabeverfahren nicht zu widerrufen, für nichtig erklärt - Einschränkung der Möglichkeit, Subaufträge zu vergeben)

(2004/C 106/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-314/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Bundesvergabeamt in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Siemens AG Österreich und ARGE Telekom & Partner gegen Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) geänderten Fassung hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterin N. Colneric — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 18. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge geänderten Fassung, insbesondere ihre Artikel 1 Absatz 1 und 2 Absatz 7, ist dahin auszulegen, dass das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Falle einer mit dem gemeinschaftlichen Vergaberecht unvereinbaren Ausschreibungsklausel die Möglichkeit bieten muss, dies im Rahmen der durch die Richtlinie 89/665 vorgesehenen Nachprüfungsverfahren geltend zu machen.


(1)  ABl. C 317 vom 10.11.2001.


30.4.2004   

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C 106/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 18. März 2004

in der Rechtssache C-342/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Nr. 33 Madrid [Spanien]): María Paz Merino Gómez gegen Continental Industrias del Caucho SA (1)

(Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Mutterschaftsurlaub - Arbeitnehmerinnen, deren Mutterschaftsurlaub zeitlich mit dem vereinbarten Jahresurlaub für die gesamte Belegschaft zusammenfällt, der in einer betrieblichen Kollektivvereinbarung über den Jahresurlaub vereinbart worden ist)

(2004/C 106/05)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-342/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Juzgado de lo Social Nr. 33 Madrid (Spanien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit María Paz Merino Gómez gegen Continental Industrias del Caucho SA vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18), Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1) und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin) — Generalanwalt: J. Mischo; Kanzler: R. Grass — am 18. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, Artikel 11 Nummer 2 Buchstab a der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sind dahin auszulegen, dass eine Arbeitnehmerin ihren Jahresurlaub auch dann zu einer anderen Zeit als der ihres Mutterschaftsurlaubs nehmen können muss, wenn der Mutterschaftsurlaub zeitlich mit dem durch eine betriebliche Kollektivvereinbarung allgemein festgelegten Jahresurlaub für die gesamte Belegschaft zusammenfällt.

2.

Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/85 ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auch den Anspruch einer Arbeitnehmerin auf einen im nationalen Recht vorgesehenen Jahresurlaub erfasst, der länger ist als der in der Richtlinie 93/104 vorgesehene Mindesturlaub.


(1)  ABl. C 317 vom 10.11.2001.


30.4.2004   

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C 106/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 1. April 2004

in der Rechtssache C-1/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf [Deutschland]): Privat-Molkerei Borgmann GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Dortmund (1)

(Landwirtschaft - Zusatzabgabe auf Milch - Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 536/93 - Jährliche Abrechnung der an den Abnehmer gelieferten Milchmengen - Übermittlungsfrist - Art der Frist - Strafbeträge)

(2004/C 106/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-1/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Privat-Molkerei Borgmann GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Dortmund vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12) in der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1001/98 der Kommission vom 13. Mai 1998 (ABl. L 142, S. 22) ergebenden Fassung hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler — am 1. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor in der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1001/98 der Kommission vom 13. Mai 1998 ergebenden Fassung ist so auszulegen, dass der Milchabnehmer die dort vorgesehene Frist einhält, wenn er die verlangten Daten vor dem 15. Mai des betreffenden Jahres an die zuständige Behörde absendet.


(1)  ABl. C 56 vom 2.3.2002.


30.4.2004   

DE

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C 106/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 18. März 2004

in der Rechtssache C-8/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen [Deutschland]): Ludwig Leichtle gegen Bundesanstalt für Arbeit (1)

(Freier Dienstleistungsverkehr - System der Beihilfe für Beamte im Krankheitsfall - Heilkur in einem anderen Mitgliedstaat - Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht - Voraussetzungen für die Kostenübernahme - Vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit - Kriterien - Rechtfertigung)

(2004/C 106/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-8/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Ludwig Leichtle gegen Bundesanstalt für Arbeit vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 49 EG und 50 EG hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters C. W. A. Timmermans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. La Pergola (Berichterstatter) und S. von Bahr — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass — am 18. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Artikel 49 EG und 50 EG sind so auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht bei einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur von einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit abhängig macht, die nur dann erteilt wird, wenn nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die geplante Heilkur wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten in diesem anderen Mitgliedstaat zwingend notwendig ist.

2.

Die Artikel 49 EG und 50 EG sind so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen grundsätzlich nicht entgegenstehen, die die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht sowohl bei einer in diesem Mitgliedstaat wie auch bei einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur davon abhängig macht, dass der Kurort im Heilkurorteverzeichnis aufgeführt ist. Es obliegt jedoch dem nationalen Gericht, sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen, an die die Eintragung eines Heilkurorts in ein solches Verzeichnis eventuell geknüpft ist, objektiver Art sind und nicht die Wirkung haben, die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Leistung von Diensten innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats zu erschweren.

3.

Die Artikel 49 EG und 50 EG sind so auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht bei einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene nicht vor Antritt der fraglichen Kur den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens abgewartet hat, das er gegen eine Entscheidung angestrengt hat, mit der die Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen abgelehnt worden ist.


(1)  ABl. C 84 vom 6.4.2002.


30.4.2004   

DE

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C 106/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 1. April 2004

in den verbundenen Rechtssachen C-53/02 und C-217/02 (Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Conseil d'Etat): Commune de Braine-le-Château und Michel Tillieut u. a. gegen Région wallonne (1)

(Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfälle - Abfallbewirtschaftungspläne - Für die Abfallbeseitigung geeignete Standorte und Anlagen - Genehmigung bei Fehlen eines Bewirtschaftungsplans, der eine geografische Karte mit genauer Angabe der für Beseitigungsanlagen vorgesehenen Orte enthält)

(2004/C 106/08)

Verfahrenssprache: Französisch

In den verbundenen Rechtssachen C-53/02 und C-217/02 betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Conseil d'État (Belgien) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Commune de Braine-le-Château (C-53/02), Michel Tillieut u. a. (C-217/02) gegen Région wallonne, Beteiligte: BIFFA Waste Services SA (C-53/02), Philippe Feron (C-53/02), Philippe De Codt (C-53/02) und Propreté, Assainissement, Gestion de l'environnement SA (PAGE) (C-217/02), vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken — Generalanwalt: J. Mischo; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 1. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 ist dahin auszulegen, dass der Bewirtschaftungsplan oder die Bewirtschaftungspläne, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erstellen sind, entweder eine geografische Karte enthalten müssen, in der die genauen Standorte der Abfallbeseitigungsflächen festgelegt sind, oder aber hinreichend genaue Kriterien zur Bestimmung dieser Orte, damit die für die Erteilung einer Genehmigung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie zuständige Behörde feststellen kann, ob die fragliche Deponie oder Anlage sich in den vom Plan vorgesehenen Bewirtschaftungsrahmen einfügt.

2.

Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Abfallbewirtschaftungspläne innerhalb angemessener Frist, die über die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 91/156 gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 hinausgehen kann, zu erstellen haben.

3.

Die Artikel 4, 5 und 7 in Verbindung mit Artikel 9 der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, der innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen Abfallbewirtschaftungsplan über geeignete Flächen für Deponien und sonstige Abfallbeseitigungsanlagen erstellt hat, nicht verwehren, individuelle Genehmigungen zum Betrieb solcher Deponien und Anlagen zu erteilen.


(1)  ABl. C 109 vom 4.5.2002.

ABl. C 191 vom 10.8.2002.


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C 106/7


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 25. März 2004

in der Rechtssache C-71/02 (Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofes): Herbert Karner Industrie-Auktionen GmbH gegen Troostwijk GmbH (1)

(Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Werbebeschränkungen - Bezugnahme auf die Herkunft von Waren - Waren aus der Konkursmasse eines Unternehmens - Richtlinie 84/450/EWG - Grundrechte - Freiheit der Meinungsäußerung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)

(2004/C 106/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-71/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Obersten Gerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Herbert Karner Industrie-Auktionen GmbH gegen Troostwijk GmbH vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 28 EG hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters C. W. A. Timmermans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und S. von Bahr — Generalanwalt: S. Alber; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 25. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 28 EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Mitteilung jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verbietet, wenn in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt wird, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören.


(1)  ABl. C 144 vom 15.6.2002.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 1. April 2004

in der Rechtssache C-90/02 (Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofes: Finanzamt Gummersbach gegen Gerhard Bockemühl (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Auslegung von Artikel 18 Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Abzug der als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer - Empfänger einer Dienstleistung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Gestellung von Personal durch einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen - Empfänger, der die Mehrwertsteuer als Leistungsempfänger schuldet - Erfordernis des Besitzes einer Rechnung - Inhalt der Rechnung)

(2004/C 106/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-90/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Finanzamt Gummersbach gegen Gerhard Bockemühl vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 18 Absatz 1 und 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinien 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABl. L 376, S. 1) und 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer (ABl. L 384, S. 47) hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. Rosas und S. von Bahr (Berichterstatter) — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: M. F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 1. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Ein Steuerpflichtiger, der nach Artikel 21 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinien 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen und 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer als Empfänger einer Dienstleistung die darauf entfallende Mehrwertsteuer schuldet, braucht für die Ausübung seines Vorsteuerabzugsrechts keine nach Artikel 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie ausgestellte Rechnung zu besitzen.


(1)  ABl. C 169 vom 13.7.2002.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 1. April 2004

in der Rechtssache C-99/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen - Rückforderungspflicht - Völlige Unmöglichkeit der Durchführung)

(2004/C 106/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-99/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: V. Di Bucci), Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von O. Fiumara), Zustellungsanschrift in Luxemburg, wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (ABl. 2000, L 42, S. 1), mitgeteilt am 4. Juni 1999, verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um von den Empfängern die Beihilfen zurückzufordern, die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden waren, oder der Kommission diese Maßnahmen jedenfalls nicht mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Rosas, A. La Pergola und S. von Bahr (Berichterstatter) — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin — am 1. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung verstoßen, dass sie nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um von den Empfängern die Beihilfen zurückzufordern, die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 118 vom 18.5.2002.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 1. April 2004

in der Rechtssache C-112/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen [Deutschland]): Kohlpharma GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland (1)

(Freier Warenverkehr - Arzneimittel - Einfuhr - Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen im vereinfachten Verfahren - Ursprungsidentität)

(2004/C 106/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-112/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Kohlpharma GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Artikel 28 EG und 30 EG hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat — am 1. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Artikel 28 EG und 30 EG stehen in einem Fall, in dem

unter Bezugnahme auf ein Arzneimittel, das schon zugelassen ist, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen für ein Arzneimittel beantragt wird,

das von dem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen betroffene Arzneimittel aus einem Mitgliedstaat eingeführt wird, in dem es zugelassen ist, und

die für das schon zugelassene Arzneimittel durchgeführte Beurteilung der Sicherheit und Wirksamkeit ohne jedes Risiko für die Gesundheit für das von dem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen betroffene Arzneimittel verwendet werden kann,

dem entgegen, dass der Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen allein deshalb abgelehnt wird, weil die beiden Arzneimittel keinen gemeinsamen Ursprung haben.


(1)  ABl. C 156 vom 29.6.2002.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 25. März 2004

in der Rechtssache C-118/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo [Spanien]): Industrias de Deshidratación Agrícola SA gegen Administración del Estado (1)

(Verordnungen (EG) Nrn. 603/95 und 785/95 - Trockenfutter - Beihilferegelung - Von den Verarbeitungsunternehmen zu erfüllende Bedingungen - Durch eine nationale Regelung gestellte zusätzliche Anforderungen)

(2004/C 106/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-118/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal Supremo (Spanien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Industrias de Deshidratación Agrícola SA gegen Administración del Estado vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63, S. 1) und (EG) Nr. 785/95 der Kommission vom 6. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 603/95 (ABl. L 79, S. 5) hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters P. Jann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Rosas, A. La Pergola und S. von Bahr — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 25. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter und die Verordnung (EG) Nr. 785/95 der Kommission vom 6. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 603/95 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die besondere Anforderungen an zu verarbeitendes Grün- oder Frischfutter in Bezug auf die Art der Lieferung, den Feuchtigkeitsgehalt, den Verarbeitungszeitraum und die maximale Entfernung zwischen Anbau- und Verarbeitungsort stellt.


(1)  ABl. C 144 vom 15.6.2002.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Plenum)

vom 23. März 2004

in der Rechtssache C-138/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Social Security Commissioner [Vereinigtes Königreich]): Brian Francis Collins gegen Secretary of State for Work and Pensions (1)

(FreizügigkeitArtikel 48 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG] - Begriff des „Arbeitnehmers“ - Finanzielle Leistung der sozialen Sicherheit für Arbeitsuchende - Wohnorterfordernis - Unionsbürgerschaft)

(2004/C 106/14)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-138/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Social Security Commissioner (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Brian Francis Collins gegen Secretary of State for Work and Pensions vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. L 245, S. 1) geänderten Fassung und der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13) hat der Gerichtshof (Plenum) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, C. Gulmann, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und A. Rosas, der Richter A. La Pergola, J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric und des Richters S. von Bahr — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 23. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Eine Person in der Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens ist kein Arbeitnehmer im Sinne von Titel II des Ersten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der im nationalen Recht verwendete Begriff des „Arbeitnehmers“ in diesem Sinne zu verstehen ist.

2.

Eine Person in der Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens hat allein aufgrund der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft kein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich.

3.

Der Anspruch auf Gleichbehandlung aus Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) in Verbindung mit den Artikeln 6 EG-Vertrag (jetzt Artikel 12 EG) und 8 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 17 EG) steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Gewährung einer Beihilfe für Arbeitsuchende an ein Wohnorterfordernis knüpft, sofern dieses Erfordernis auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird.


(1)  ABl. C 169 vom 13.7.2002.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Plenum)

vom 30. März 2004

in der Rechtssache C-147/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] [Vereinigtes Königreich]): Michelle K. Alabaster gegen Woolwich plc und Secretary of State for Social Security (1)

(Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Gleiches Entgelt - Entgelt während eines Mutterschaftsurlaubs - Berechnung der Höhe des Entgelts - Berücksichtigung einer Lohnerhöhung)

(2004/C 106/15)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache C-147/02, betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Michelle K. Alabaster gegen Woolwich plc und Secretary of State for Social Security vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und des Urteils vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-342/93 (Gillespie u. a., Slg. 1996, I-475), hat der Gerichtshof (Plenum) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, C. Gulmann, J. N. Cunha Rodrigues, A. Rosas, der Richter A. La Pergola, J.-P. Puissochet und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 30. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Soweit das von der Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs bezogene Entgelt zumindest teilweise anhand des Lohnes bestimmt wird, den sie vor Beginn dieses Urlaubs erhalten hat, gebietet 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), dass eine Lohnerhöhung, die zwischen dem Beginn des Zeitraums, für den der Referenzlohn gezahlt worden ist, und dem Ende dieses Urlaubs erfolgt, in die Lohnbestandteile einbezogen wird, die für die Berechnung der Höhe dieses Entgelts berücksichtigt werden. Das gilt nicht nur für den Fall, dass diese Erhöhung rückwirkend für den Zeitraum gilt, für den der Referenzlohn gezahlt worden ist.

2.

Wenn es keine einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelung gibt, ist es Sache der zuständigen nationalen Stellen, die Modalitäten festzulegen, nach denen unter Beachtung aller gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und insbesondere der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in die Lohnbestandteile, die zur Bestimmung der Höhe des der Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs zustehenden Entgelts dienen, eine vor oder während dieses Urlaubs eingetretene Lohnerhöhung einzufließen hat.


(1)  ABl. C 144 vom 15.6.2002.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Plenum)

vom 30. März 2004

in der Rechtssache C-167/02 P: Willi Rothley u. a. gegen Europäisches Parlament (1)

(Rechtsmittel - Handlung des Parlaments betreffend die Bedingungen und Modalitäten von internen Untersuchungen im Bereich der Betrugsbekämpfung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Unabhängigkeit und Immunität der Mitglieder des Parlaments - Vertraulichkeit der Arbeiten der parlamentarischen Untersuchungskommissionen - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung [OLAF] - Untersuchungsbefugnis)

(2004/C 106/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-167/02 P, Willi Rothley, wohnhaft in Rockenhausen (Deutschland), Marco Pannella, wohnhaft in Rom (Italien), Marco Cappato, wohnhaft in Mailand (Italien), Gianfranco Dell'Alba, wohnhaft in Rom, Benedetto Della Vedova, wohnhaft in Mailand, Olivier Dupuis, wohnhaft in Rom, Klaus-Heiner Lehne, wohnhaft in Düsseldorf (Deutschland), Johannes Voggenhuber, wohnhaft in Wien (Österreich), Christian von Boetticher, wohnhaft in Pinneberg (Deutschland), Emma Bonino, wohnhaft in Rom, Elmar Brok, wohnhaft in Bielefeld (Deutschland), Renato Brunetta, wohnhaft in Rom, Udo Bullmann, wohnhaft in Gießen (Deutschland), Michl Ebner, wohnhaft in Bozen (Italien), Raina A. Mercedes Echerer, wohnhaft in Wien, Markus Ferber, wohnhaft in Bobingen (Deutschland), Francesco Fiori, wohnhaft in Voghera (Italien), Evelyne Gebhardt, wohnhaft in Mulfingen (Deutschland), Norbert Glante, wohnhaft in Werder/Havel (Deutschland), Alfred Gomolka, wohnhaft in Greifswald (Deutschland), Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, wohnhaft in Spenge (Deutschland), Lissy Gröner, wohnhaft in Neustadt (Deutschland), Ruth Hieronymi, wohnhaft in Bonn (Deutschland), Magdalene Hoff, wohnhaft in Hagen (Deutschland), Georg Jarzembowski, wohnhaft in Hamburg (Deutschland), Karin Jöns, wohnhaft in Bremen (Deutschland), Karin Junker, wohnhaft in Düsseldorf, Othmar Karas, wohnhaft in Wien, Margot Keßler, wohnhaft in Kehmstedt (Deutschland), Heinz Kindermann, wohnhaft in Strasburg (Deutschland), Karsten Knolle, wohnhaft in Quedlinburg (Deutschland), Dieter-Lebrecht Koch, wohnhaft in Weimar (Deutschland), Christoph Konrad, wohnhaft in Bochum (Deutschland), Constanze Krehl, wohnhaft in Leipzig (Deutschland), Wilfried Kuckelkorn, wohnhaft in Bergheim (Deutschland), Helmut Kuhne, wohnhaft in Soest (Deutschland), Bernd Lange, wohnhaft in Hannover (Deutschland), Kurt Lechner, wohnhaft in Kaiserslautern (Deutschland), Jo Leinen, wohnhaft in Saarbrücken (Deutschland), Rolf Linkohr, wohnhaft in Stuttgart (Deutschland), Giorgio Lisi, wohnhaft in Rimini (Italien), Erika Mann, wohnhaft in Bad Gandersheim (Deutschland), Thomas Mann, wohnhaft in Schwalbach/Taunus (Deutschland), Mario Mauro, wohnhaft in Mailand, Hans-Peter Mayer, wohnhaft in Vechta (Deutschland), Winfried Menrad, wohnhaft in Schwäbisch Hall (Deutschland), Peter-Michael Mombaur, wohnhaft in Düsseldorf, Rosemarie Müller, wohnhaft in Nieder-Olm (Deutschland), Hartmut Nassauer, wohnhaft in Wolfhagen (Deutschland), Giuseppe Nistico, wohnhaft in Rom, Willi Piecyk, wohnhaft in Reinfeld (Deutschland), Hubert Pirker, wohnhaft in Klagenfurt (Österreich), Christa Randzio-Plath, wohnhaft in Hamburg, Bernhard Rapkay, wohnhaft in Dortmund (Deutschland), Mechtild Rothe, wohnhaft in Bad Lippspringe (Deutschland), Dagmar Roth-Behrendt, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Paul Rübig, wohnhaft in Wels (Österreich), Umberto Scapagnini, wohnhaft in Catania (Italien), Jannis Sakellariou, wohnhaft in München (Deutschland), Horst Schnellhardt, wohnhaft in Langenstein (Deutschland), Jürgen Schröder, wohnhaft in Dresden (Deutschland), Martin Schulz, wohnhaft in Würselen (Deutschland), Renate Sommer, wohnhaft in Herne (Deutschland), Ulrich Stockmann, wohnhaft in Bad Kösen (Deutschland), Maurizio Turco, wohnhaft in Pulsano (Italien), Guido Viceconte, wohnhaft in Bari (Italien), Ralf Walter, wohnhaft in Cochem (Deutschland), Brigitte Wenzel-Perillo, wohnhaft in Leipzig, Rainer Wieland, wohnhaft in Stuttgart, Stefano Zappala, wohnhaft in Latina (Italien), und Jürgen Zimmerling, wohnhaft in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Rabe, betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T-17/00 (Rothley u. a./Parlament, Slg. 2002, II-579) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: J. Schoo und H. Krück), Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagter im ersten Rechtszug, Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster), Französische Republik, Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Bauer und I. Díez Parra) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H.-P. Hartvig und U. Wölker), Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelfer im ersten Rechtszug, hat der Gerichtshof (Plenum) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), C. Gulmann, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas, der Richter A. La Pergola, J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters S. von Bahr — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 30. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die des Europäischen Parlaments.

3.

Das Königreich der Niederlande, der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 156 vom 29.6.2002.


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(Plenum)

vom 23. März 2004

in der Rechtssache C-233/02: Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarte Leitlinien für eine Zusammenarbeit in Regelungsfragen und zur Transparenz - Fehlende Bindungswirkung)

(2004/C 106/17)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-233/02, Französische Republik (Bevollmächtigte: R. Abraham, G. de Bergues und P. Boussaroque), Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P. J. Kuijper und A. van Solinge), Zustellungsanschrift in Luxemburg, unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigter: J. Collins im Beistand von M. Hoskins), Zustellungsanschrift in Luxemburg, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der diese mit den Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen über Leitlinien für eine Zusammenarbeit in Regelungsfragen und zur Transparenz geschlossen hat, hat der Gerichtshof (Plenum) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), C. Gulmann und J. N. Cunha Rodrigues, der Richter A. La Pergola, J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters S. von Bahr — Generalanwalt: S. Alber; Kanzler: R. Grass — am 23. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 180 vom 27.7.2002.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

vom 23. März 2004

in der Rechtssache C-234/02 P: Europäischer Bürgerbeauftragter gegen Frank Lamberts (1)

(Rechtsmittel - Unzulässigkeit - Außervertragliche Haftung - Behandlung einer Beschwerde betreffend ein internes Auswahlverfahren für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch den Bürgerbeauftragten)

(2004/C 106/18)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-234/02 P, Europäischer Bürgerbeauftragter (Bevollmächtigter: J. Sant'Anna), Zustellungsanschrift in Luxemburg, unterstützt durch Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: H. Krück und C. Karamarcos), Zustellungsanschrift in Luxemburg, betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 10. April 2002 in der Rechtssache T-209/00 (Lamberts/Bürgerbeauftragter, Slg. 2002, II-2203) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Frank Lamberts, Prozessbevollmächtigter: É. Boigelot, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Kläger im ersten Rechtszug und Anschlussrechtsmittelführer, hat der Gerichtshof unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, C. Gulman (Berichterstatter), C. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters S. von Bah — L. A. Geelhoed; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin — am 23. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 180 vom 27.7.2002.


30.4.2004   

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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 1. April 2004

in der Rechtssache C-237/02 (Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesgerichtshofs): Freiburger Kommunalbauten GmbH Baugesellschaft & Co. KG gegen Ludger Hofstetter, Ulrike Hofstetter (1)

(Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Vertrag über die Errichtung und Lieferung eines Stellplatzes in einem Parkhaus - Umkehrung der durch dispositive Vorschriften des nationalen Rechts vorgesehenen Reihenfolge der Erfüllung der vertraglichen Pflichten - Klausel, die den Verbraucher verpflichtet, den Preis zu zahlen, bevor der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen erfüllt hat - Verpflichtung des Gewerbetreibenden, eine Bürgschaft zu stellen)

(2004/C 106/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-237/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesgerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Freiburger Kommunalbauten GmbH Baugesellschaft & Co. KG gegen Ludger Hofstetter, Ulrike Hofstetter vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters P. Jann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Rosas, A. La Pergola und S. von Bahr — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass — am 1. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine Vertragsklausel wie die, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, die Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen qualifiziert zu werden.


(1)  ABl. C 202 vom 24.8.2002.


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C 106/13


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 1. April 2004

in der Rechtssache C-263/02 P: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Jégo-Quéré et Cie SA (1)

(Rechtsmittel - Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer juristischen Person gegen eine Verordnung)

(2004/C 106/20)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-263/02 P (Bevollmächtigte: T. van Rijn und A. Bordes), Zustellungsanschrift in Luxemburg, betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II-2365) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Jégo-Quéré et Cie SA, Prozessbevollmächtigte: A. Creus Carreras und B. Uriarte Valiente, abogados, hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 1. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01 (Jégo-Quéré/Kommission) wird aufgehoben.

2.

Die Nichtigkeitsklage der Jégo-Quéré et Cie SA gegen die Artikel 3 Buchstabe d und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 der Kommission vom 14. Juni 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge ist unzulässig.

3.

Die Jégo-Quéré et Cie SA trägt die Kosten beider Rechtszüge.


(1)  ABl. C 233 vom 28.9.2002.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 1. April 2004

in der Rechtssache C-286/02 (Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Tribunale Treviso): Bellio F.lli Srl gegen Prefettura di Treviso (1)

(Landwirtschaft - Tierseuchenrecht - Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien - Verfütterung von tierischem Protein)

(2004/C 106/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-286/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale Treviso (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Bellio F.lli Srl gegen Prefettura di Treviso vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein (ABl. L 306, S. 32) und der Entscheidung 2001/9/EG der Kommission vom 29. Dezember 2000 über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766 (ABl. 2001, L 2, S. 32) hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter), des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 1. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein und Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 2001/9/EG der Kommission vom 29. Dezember 2000 über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766 in Verbindung mit den Gemeinschaftsvorschriften, auf denen diese Bestimmungen beruhen, sind so auszulegen, dass sie das auch nur zufällige Vorhandensein von anderen, nicht erlaubten Stoffen in Fischmehl, das für die Herstellung von Futtermitteln für andere Tiere als Wiederkäuer verwendet wird, nicht zulassen und den Wirtschaftsteilnehmern keine Toleranzgrenze zuerkennen. Bei der Vernichtung verseuchter Mehlpartien handelt es sich um eine Maßnahme der Vorbeugung, die in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2000/766 vorgesehen ist.

2.

Artikel 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 ist so auszulegen, dass er den Entscheidungen 2000/766 und 2001/9 nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 247 vom 12.10.2002.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 1. April 2004

in der Rechtssache C-320/02: Förvaltnings AB Stenholmen gegen Riksskatteverket (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 26a - Sonderregelung für den Bereich der Gebrauchtgegenstände - Begriff des Gebrauchtgegenstands - Pferd, das nach einer Ausbildung weiterverkauft wird)

(2004/C 106/22)

Verfahrenssprache: Schwedisch

In der Rechtssache C-320/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Regeringsrätt (Schweden) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Förvaltnings AB Stenholmen gegen Riksskatteverket vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 26a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 (ABl. L 60, S. 16) hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und S. von Bahr — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 1. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 26a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 ist dahin auszulegen, dass lebende Tiere als Gebrauchtgegenstände im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können.

2.

Als Gebrauchtgegenstand im Sinne dieser Vorschrift kann daher ein Tier angesehen werden, das von einer Privatperson (die nicht der Züchter ist) gekauft worden ist und nach einer Ausbildung zu einer speziellen Verwendung weiterverkauft wird.


(1)  ABl. C 274 vom 9.11.2002.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 1. April 2004

in der Rechtssache C-389/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg [Deutschland]): Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft e. G. gegen Hauptzollamt Kiel (1)

(Verbrauchsteuern - Befreiung von der Mineralölsteuer - Richtlinie 92/81/EWG - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c - Begriff der Schifffahrt)

(2004/C 106/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-389/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft e. G. gegen Hauptzollamt Kiel vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas und A. La Pergola sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und des Richters K. Lenaerts — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass — am 1. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle ist dahin auszulegen, dass unter „Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft (einschließlich Fischerei); … ausgenommen … die private nichtgewerbliche Schifffahrt“ jede Form der Schifffahrt unabhängig vom Zweck der jeweiligen Fahrt zu verstehen ist, wenn sie zu kommerziellen Zwecken erfolgt.


(1)  ABl. C 19 vom 25.1.2003.


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C 106/15


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 1. April 2004

in der Rechtssache C-64/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/30/EG)

(2004/C 106/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-64/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Grunwald und H. Støvlbaek), Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W.-D. Plessing und M. Lumma), wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 204, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 1. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 101 vom 16.4.2003.


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URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 30. März 2004

in der Rechtssache C-201/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Schweden (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beseitigung von Altölen - Nichtumsetzung der Richtlinie 75/439/EWG)

(2004/C 106/25)

Verfahrenssprache: Schwedisch

In der Rechtssache C-201/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: L. Ström und M. Konstantinidis), Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Königreich Schweden (Bevollmächtigter: A. Kruse) wegen Feststellung, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 31) in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABl. 1987, L 42, S. 43) verstoßen hat, dass es nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen dafür getroffen hat, dass der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt wird, sofern keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, des Richters S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass — am 30. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 verstoßen, dass es nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen dafür getroffen hat, dass der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt wird, sofern keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 158 vom 5.7.2003.


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C 106/16


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 1. April 2004

in der Rechtssache C-375/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/30/EG)

(2004/C 106/26)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-375/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: W. Wils), Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Großherzogtum Luxemburg (Bevollmächtigter: S. Schreiner), wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 203, S. 1), verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder die Kommission davon zumindest nicht in Kenntnis gesetzt hat, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric und des Richters K. Schiemann — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass — am 1. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 251 vom 18.10.2003.


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C 106/16


Antrag der Tertir-Terminais de Portugal auf Ermächtigung zur Pfändung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. März 2004

(Rechtssache C-1/04 SA)

(2004/C 106/27)

Die Tertir-Terminais de Portugal SA hat am 17. März 2004 einen Antrag auf Ermächtigung zur Pfändung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte G. Vandersanden, C. Houssa, L. Lévi und F. Gonçalves Pereira.

Die Antragstellerin beantragt,

sie zu ermächtigen, nach Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften bei der Europäischen Kommission die Beträge, die die Europäische Gemeinschaft der Republik Guinea-Bissau nach der Verordnung (EG) Nr. 249/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006 (1) als finanzielle Gegenleistung schuldet, zur Sicherung einer auf 8 000 000 Euro veranschlagten Forderung zu pfänden;

der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


(1)  ABl. L 40 vom 12.12.2002, S. 1.


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C 106/16


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 18. März 2004

in der Rechtssache C-45/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Catania): Oxana Dem'Yanenko (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Sachverhalt, der nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 64/221/EWG fällt - Grundrechte - Europäische Menschenrechtskonvention - Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Drittsstaats ohne familiäre oder eheliche Beziehung zu einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats - Verfahren zur Genehmigung der Verfügung der zwangsweisen Abschiebung eines Staatsangehörigen eines Drittstaats - Begriff „Gericht eines Mitgliedstaats“ - Gericht, das nach Artikel 68 EG das Recht hat, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen - Unzuständigkeit des Gerichtshofes)

(2004/C 106/28)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-45/03 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale di Catania (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit wegen Genehmigung der Verfügung der zwangsweisen Abschiebung der Oxana Dem'Yanenko vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 7, 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964, Nr. 56, S. 850), und der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof gewährleistet, wie sie sich insbesondere aus der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergeben, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richterin N. Colneric und des Richters K. Schiemann Ä Generalanwältin: C. Stix-Hackl, Kanzler: R. Grass Ä am 18. März 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der vom Tribunale di Catania mit Beschluss vom 19. Januar 2003 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 83 vom 5.4.2003.


30.4.2004   

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C 106/17


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 15. März 2004

in der Rechtssache C-59/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Genua): Mario Cigliola e. a. gegen Ferrovie dello Stato SpA (FS) (1)

(Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Staatliche Beihilfen der Mitgliedstaaten - Begriff - Nationale Regelung, die den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Rentenalter aussetzt)

(2004/C 106/29)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-59/03 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale Genua (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Mario Cigliola e. a. gegen Ferrovie dello Stato SpA (FS) vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 87 Absatz 1 EG, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) Ä Generalanwalt: F. G. Jacobs, Kanzler: R. Grass Ä am 15. März 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG stellen nationale Rechtsvorschriften dar, die es einem Unternehmen erlauben, den Arbeitsvertrag seiner Beschäftigten, die ein höheres Dienstalter haben als die anderen, zu kündigen, die die Unanwendbarkeit der allgemeinen Rechtsvorschriften vorsehen, wonach die Fortsetzung des Arbeitsvertrags zulässig ist, und die damit zu einer tatsächlichen Lage führen, in der es zugunsten des Unternehmens zu Einsparungen in Form einer Verringerung der Arbeitskosten kommen kann, woraus sich zu Lasten des Staates unmittelbar eine Kürzung der Einnahmen in Form einer Verringerung der Beitragszahlungen und die Zahlung der Renten an die Arbeitnehmer ergibt, deren Arbeitsvertrag beendet worden ist.


(1)  ABl. C 83 vom 5.4.2003.


30.4.2004   

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C 106/17


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 9. März 2004

in der Rechtssache C-159/03 P: Jan Pflugradt gegen Europäische Zentralbank (1)

(Rechtsmittel - Personal der EZB - Überprüfung der dienstlichen Leistungen - Vorbereitende Handlung - Keine beschwerende Handlung - Unzulässigkeit)

(2004/C 106/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-159/03 P, Jan Pflugradt, Bediensteter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Pflüger, Zustellungsanschrift in Luxemburg, betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 11. Februar 2003 in der Rechtssache T-83/02 (Pflugradt/EZB, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Zentralbank (Bevollmächtigte: T. Gilliams und N. Urban im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur), Zustellungsanschrift in Luxemburg, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, des Richters A. La Pergola (Berichterstatter) und der Richterin R. Silva de Lapuerta — Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass — am 9. März 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 135 vom 7.6.2003.


30.4.2004   

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C 106/18


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 19. März 2004

in der Rechtssache C-196/03 P: Arnaldo Lucaccioni gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Rechtsmittel - Beamte - Schadensersatzklage - Zulässigkeit)

(2004/C 106/31)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-196/03 P, Arnaldo Lucaccioni, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in St-Leonards-on-Sea (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Cimino, betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 26. Februar 2003 in der Rechtssache T-164/01 (Lucaccioni/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), soweit die Schadensersatzklage des Klägers als unzulässig abgewiesen wurde, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie des Richters S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass – am 19. März 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.


(1)  ABl. C 171 vom 19.7.2003.


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C 106/18


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 11. Februar 2004

in den Rechtssachen C-438/03, C-439/03, C-509/03 und C-2/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace von Bitonto): Antonio Cannito gegen Fondiaria Assicurazioni SpA, Pasqualina Murgolo gegen Assitalia Assicurazioni SpA, Vincenzo Manfredi gegen Lloyd Adriatico Assicurazioni SpA und Nicolò Tricarico gegen Assitalia Assicurazioni SpA (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit)

(2004/C 106/32)

Verfahrenssprache: Italienisch

In den verbundenen Rechtssachen C-438/03, C-439/03, C-509/03 und C-2/04 betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Giudice di pace von Bitonto (Italien) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Antonio Cannito gegen Fondiaria Assicurazioni SpA, Pasqualina Murgolo gegen Assitalia Assicurazioni SpA, Vincenzo Manfredi gegen Lloyd Adriatico Assicurazioni SpA und Nicolò Tricarico gegen Assitalia Assicurazioni SpA vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung insbesondere über die Auslegung der Artikel 81 EG und 82 EG hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, des Richters S. von Bahr (Berichterstatter) und der Richterin R. Silva de Lapuerta Ä Generalanwalt: L. A. Geelhoed, Kanzler: R. Grass Ä am 11. Februar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Rechtssachen C-438/03, C-439/03, C-509/03 und C-2/04 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die mit Beschlüssen vom 6. Oktober 2003 (C-438/03 und C-439/03), 21. November 2003 (C-509/03) und 20. Dezember 2003 (C-2/04) vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace von Bitonto sind unzulässig.


(1)  ABl. C 47 vom 21.2.2004, ABl. C 71 vom 20.3.2004, ABl. C 85 vom 3.4.2004.


30.4.2004   

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C 106/18


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses vom 23. Oktober 2003 des Bundesfinanzhofs in dem Rechtsstreit Antje Köhler gegen das Finanzamt Düsseldorf-Nord

(Rechtssache C-58/04)

(2004/C 106/33)

Der Bundesfinanzhof ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 23. Oktober 2003, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. Februar 2004, in dem Rechtsstreit Antje Köhler gegen das Finanzamt Düsseldorf-Nord, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Sind Aufenthalte eines Schiffes in Häfen von Drittstaaten, bei denen die Reisenden das Schiff nur kurzfristig, z.B. zu Besichtigungen, verlassen können, aber keine Möglichkeit besteht, die Reise zu beginnen oder zu beenden, „Zwischenaufenthalte außerhalb der Gemeinschaft“ i.S. des Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG (1)?


(1)  ABl. L 145, S. 1.


30.4.2004   

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C 106/19


Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. Februar 2004

(Rechtssache C-60/04)

(2004/C 106/34)

Die Italienische Republik hat am 12. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt I. M. Braguglia im Beistand von Avvocato dello Stato A. Cingolo, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

die der ständigen Vertretung Italiens bei der Europäischen Union mit Schreiben des Generalsekretärs der Kommission (Aktenzeichen SG[2003] D233063) am 26. November 2003 übermittelte Entscheidung der Kommission vom 26. November 2003 (Aktenzeichen K[2003] 3971, endg.) über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen für Gemeinschaftsinitiativen des Zeitraums 1994 bis 1999 auf die Mitgliedstaaten für nichtig zu erklären;

alle mit dieser Entscheidung zusammenhängenden oder dieser zugrunde liegenden Maßnahmen für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

I —   Fehlende Rechtsgrundlage

I A —

Fehlende Rechtsgrundlage: Mangelnde Befugnis und damit Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2051/88 (1) während der vorangegangenen Programmierung.

I B 1 —

Fehlende Rechtsgrundlage: Keine Befugnis, die indikative Aufteilung im Zeitpunkt der neuen Entscheidung zu ändern.

I B 2 —

Fehlende Rechtsgrundlage: Keine Festlegung des angemessenen Vorgehens.

II —   Unzureichende und widersprüchliche Begründung der angefochtenen Entscheidung: Voraussetzung

II A —

Unzureichende und widersprüchliche Begründung der Wahl des Ausschussverfahrens für den Erlass der angefochtenen Entscheidung

II B —

Unzureichende und widersprüchliche Begründung der angefochtenen Entscheidung für die Art der Berechnung der neuen indikativen Aufteilung

II C —

Unzureichende und widersprüchliche Begründung in Bezug auf die der neuen Entscheidung beigefügten Tabelle, die von der Tabelle in der alten Entscheidung abweiche

II D —

Unzureichende und widersprüchliche Begründung hinsichtlich des Zeitpunkts für die Bewertung des Durchführungsstands der Gemeinschaftsinitivativen im Zeitraum 1994 bis 1999


(1)  ABl. L 185 vom 15.7.88, S. 9.


30.4.2004   

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C 106/20


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 12. Februar 2004

(Rechtssache C-61/04)

(2004/C 106/35)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 12. Februar 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Minas Konstantinidis, Juristischer Dienst.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 21 der Richtlinie 2000/76/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften jedenfalls nicht der Kommission mitgeteilt hat,

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 28. Dezember 2002 abgelaufen.


(1)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.


30.4.2004   

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C 106/20


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses vom 27. Januar 2004 des Oberlandesgerichts Hamm in dem Rechtsstreit

(Rechtssache C-73/04)

(2004/C 106/36)

Das Oberlandesgericht Hamm ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 27. Januar 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. Februar 2004, in dem Rechtsstreit Brigitte und Markus Klein gegen 1) …, 2) … und 3) Rhodos Management Ltd., um Vorabentscheidung gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 — im folgenden: Brüsseler Übereinkommen — über folgende Fragen:

1.

Erfasst der Begriff „Klagen, welche … die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben“ in Art. 16 Nr. 1 a des Brüsseler Übereinkommens in der Fassung des 3. Beitrittsübereinkommens vom 26.5.1989 Rechtsstreitigkeiten über die Nutzung eines nach Typ und Lagerort individualisierten Hotelappartements für eine bestimmte Kalenderwoche pro Jahr für einen Zeitraum von fast 40 Jahren auch dann, wenn der Vertrag zugleich und notwendigerweise die Aufnahme in einen Club vermittelt, dessen primäre Aufgabe darin besteht, den Mitgliedern die Ausübung des genannten Nutzungsrechts zu sichern?

2.

Soweit Frage 1. bejaht wird, ergibt sich als weitere Frage:

Gilt die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 16 Nr. 1 a des Brüsseler Übereinkommens auch für Ansprüche, die zwar aus einem Miet- oder Pachtverhältnis in diesem Sinne entstanden sind, aber rechtlich und tat-sächlich nichts mit Miete oder Pacht zu tun haben, und zwar für den Anspruch auf Rückzahlung eines irrtümlich überzahlten Teils der Vergütung für die Nutzung des Ferienappartements bzw. für die Clubmitgliedschaft?


30.4.2004   

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C 106/20


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Januar 2004 in Sachen Veronika Richert gegen VK GmbH Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und Kommunalisierung mbH.

(Rechtssache C-81/04)

(2004/C 106/37)

Das Arbeitsgericht Berlin ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 14. Januar 2004, in der Kanzlei eingegangen am 18. Februar 2004, in Sachen Veronika Richert gegen VK GmbH Service Gesellschaft für Vermögenszuordnung und Kommunalisierung mbH, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist die Richtlinie 98/59/EG (1) des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen dahin auszulegen, dass unter „Entlassung“ i.S.d. Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie die Kündigung als der erste Akt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist oder meint „Entlassung“ die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ablauf der Kündigungsfrist?

2.

Für den Fall, dass unter „Entlassung“ die Kündigung zu verstehen ist, verlangt die Richtlinie, dass sowohl das Konsultationsverfahren im Sinne des Art. 2 der Richtlinie als auch das Anzeigeverfahren im Sinne der Art. 3 und 4 der Richtlinie vor dem Ausspruch der Kündigungen abgeschlossen sein muss?

3.

Für den Fall, dass unter „Entlassung“ die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist, ist es nach den Bestimmungen der Richtlinie ausreichend, wenn auch das Konsultationsverfahren erst nach dem Ausspruch der Kündigungen durchgeführt wird?


(1)  ABL L 225, S. 16


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C 106/21


Rechtsmittel der Audi AG gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-16/02, Audi AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 20. Februar 2004 (Fax: 18.02.04)

(Rechtssache C-82/04 P)

(2004/C 106/38)

Die Audi AG hat am 20. Februar 2004 (Fax: 18.02.04) beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 3. Dezember 2003 in der Rechtssache T-16/02, Audi AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmrkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner, Leopoldstr. 11 a, D-80802 München.

Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften möge entscheiden:

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 03.12.2003, Rechtssache T-16/02 (1), wird aufgehoben, soweit dadurch die Klage abgewiesen und die Klägerin dadurch mit Kosten beschwert wurde.

2.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 08.11.2001 in der Beschwerdesache R 0652/2000-1 wird aufgehoben.

3.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente:

Verletzung des Gemeinschaftsrechts, nämlich der Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (2) und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (3):

Das angegriffene Urteil beruht auf einer fehlerhaften Anwendung von Art. 7, Abs. 1, lit. c, Verordnung 40/94. Das Urteil stützt sich auf die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung, der Buchstabenkombination „TDI“ komme die Bedeutung „Turbo Diesel Injection“ oder „Turbo Direct Injection“ zu. Diese Feststellung ist unter Verstoß gegen den materiellen Regelungsgehalt der genannten Norm und gegen die einschlägigen Verfahrensgrundsätze getroffen. In den Vorinstanzen und dem angegriffenen Urteil fehlen jegliche Angaben und Begründungen dafür, wo und in welcher Weise „TDI“ im normalen Sprachgebrauch vorkommt. Die Feststellungen, welchen hinter der Buchstabenkombination „TDI“ stehenden Begriffen die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen „TDI“ gleichstellen, bleiben reine Spekulation. Vorliegend ist ein konkreter Bedeutungszusammenhang des Zeichens „TDI“ mit den fraglichen Waren/Dienstleistungen in der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nicht feststellbar. Daher ist die Annahme rechtsfehlerhaft, dem angemeldeten Zeichen „TDI“ stehe das Eintragungshindernis des Art. 7, Abs. 1, lit. c Verordnung 40/94 entgegen.

Die Urteilsgründe des Gerichts zu dem von der Klägerin gerügten Rechtsverstoß, dass die Versagung der Eintragung der Marke TDI Art. 7, Abs. 3, Verordnung 40/94 verletze, sind rechtsfehlerhaft. Keine Begründung wird für die fragliche Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung angegeben. Es fehlt dem angegriffenen Urteil auch insoweit an einer Begründung, da nur pauschal behauptet wird, es sei auch mit diesen Tatsachen nicht nachgewiesen, dass die Anmeldemarke durch ihre Benutzung in den anderen Mitgliedstaaten als Deutschland Unterscheidungs-kraft erworben hätte. An keiner Stelle des Urteils findet sich hierfür eine Begründung.

Das angegriffene Urteil und die zugrunde liegenden Entscheidungen des HABM verletzen den Amtsermittlungsgrundsatz und den aus diesem abzuleitenden Grundsatz der konkreten Prüfung einer Anmeldung auf Eintragungshindernisse. Der anzuwendende Amtsermittlungsgrundsatz umfasst die Pflicht der Behörde, konkret festzustellen und zu belegen, welche Bedeutung einer Wortmarke nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise zukommt. Der Amtsermittlungsgrundsatz ist vorliegend zum Nachteil der Klägerin verletzt worden.


(1)  Noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.

(2)  ABl. Nr. L 11, S. 1.

(3)  Abl. Nr. L 303, S. 1.


30.4.2004   

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C 106/22


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 23. Februar 2004

(Rechtssache C-88/04)

(2004/C 106/39)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. Februar 2004 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin ist K. Banks, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 13 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 (1) zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 22. Dezember 2002 abgelaufen.


(1)  ABl. L 167, S. 10.


30.4.2004   

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C 106/22


Rechtsmittel der British Airways plc gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-219/99, British Airways plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Virgin Atlantic Airways Ltd, eingelegt am 26. Februar 2004

(Rechtssache C-95/04 P)

(2004/C 106/40)

Die British Airways plc (im Folgenden: BA) mit Sitz in Waterside (Vereinigtes Königreich) hat am 26. Februar 2004 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-219/99 (1), British Airways plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Virgin Atlantic Airways Ltd, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind R. Subiotto und J. Temple Lang, Solicitors, sowie R. O'Donoghue und W. Wood, QC, Barristers.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil in der Rechtssache T-219/99 (British Airways plc/Kommission) insgesamt oder teilweise aufzuheben,

die Höhe der BA auferlegten Geldbuße in einem vom Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens für angemessen gehaltenen Umfang für nichtig zu erklären oder herabzusetzen und

jede andere Maßnahme zu erlassen, die der Gerichtshof für angemessen hält.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

A)

Das Gericht erster Instanz habe einen Rechtsirrtum begangen, indem es die Ausschlusswirkung der Prämien von BA nach einem falschen Kriterium beurteilt habe.

Das Gericht erster Instanz habe festgestellt, dass die Prämien von BA „Treue fördernd“ und daher ausschließend seien. Die Prüfung der „Treueförderung“ durch das Gericht erster Instanz differenziere jedoch nicht zwischen der Kundentreue, die durch ein missbräuchliches Ausschließungsverhalten gesichert werde, und der sich aus rechtmäßigem Preiswettbewerb ergebenden Kundentreue. Würde die Prüfung der „Treueförderung“ durch das Gericht akzeptiert, so würde sie zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit über den Umfang rechtmäßigen Preiswettbewerbs führen und so Abschreckungsfaktoren dafür schaffen, dass Unternehmen in einen rechtmäßigen Preiswettbewerb träten; sie würde daher den grundsätzlichen Zweck des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts beeinträchtigen.

B)

Das Gericht erster Instanz habe einen Rechtsirrtum begangen, indem es die Beweise dafür, dass die Prämien von BA keine relevante Auswirkung auf Wettbewerber gehabt hätten, nicht beachtet habe.

Der zweite Rechtsmittelgrund von BA betrifft die Feststellungen des Gerichts erster Instanz zu den Auswirkungen der Prämien von BA. Eindeutige Beweise zeigten, dass die Verkaufsanteile von Konkurrenten im Zeitraum des angeblichen Verstoßes gestiegen seien und dass sich der Anteil von BA an den Verkäufen der Reisevermittler verringert habe. Das Gericht habe diese Beweise zurückgewiesen und argumentiert, dass das Verhalten von BA „jedenfalls“ eine Auswirkung auf seine Konkurrenten „gehabt haben müsse“ und dass die Konkurrenten von BA ohne dessen Verhalten bessere Ergebnisse erzielt hätten. Es habe hinzugefügt, dass dann, wenn ein beherrschendes Unternehmen eine Praxis einführe, die darauf gerichtet sei, seine Konkurrenten zu verdrängen, der Umstand, dass das Ergebnis nicht erreicht werde, nicht ausreiche, um die Feststellung eines Missbrauchs zu verneinen.

Diese Begründung sei mangelhaft. Erstens verlange das Wettbewerbsrecht vom Gericht, die tatsächlichen oder wahrscheinlichen Auswirkungen eines angeblich missbräuchlichen Verhaltens zu prüfen. Gewiss sei dies im vorliegenden Fall angebracht gewesen, da das Verhalten von BA hinreichend lang angedauert habe, um seine Auswirkungen zu beurteilen. Zweitens habe es im vorliegenden Fall klare Beweise gegeben, dass die Praxis von BA keine relevante Auswirkung gehabt habe. BA behaupte nicht, dass tatsächliche Auswirkungen in jedem Fall darzulegen seien. Es sei aber eindeutig etwas anderes zu behaupten, wie dies das Gericht tue, dass klare Beweise, die auf ein Fehlen jeglicher Auswirkung hinwiesen, außer Acht gelassen werden könnten. Folge man den Feststellungen des Gerichts insoweit, so bedeute dies, dass Anreize wie die in Rede stehenden per se missbräuchlich seien, unabhängig von ihren tatsächlichen oder wahrscheinlichen Auswirkungen. Dies sei nicht das nach Artikel 82 EG geltende Recht, das eine Prüfung „aller Umstände“ verlange, um zu beurteilen, ob Chancen von Konkurrenten tatsächlich beschränkt worden seien.

C)

Das Gericht erster Instanz habe einen Rechtsirrtum begangen, indem es nicht festgestellt habe, ob ein Schaden der Verbraucher im Sinne von Artikel 82 Buchstabe b EG vorliege.

Ein Verhalten, das den Markt der Konkurrenten eines beherrschenden Unternehmens „beschränke“, sei nach Artikel 82 Buchstabe b EG nur dann rechtswidrig, wenn es den Verbrauchern einen Schaden zufüge. Artikel 82 Buchstabe b EG schütze eindeutig den Wettbewerb und die Verbraucher, nicht die Konkurrenten. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht geprüft habe, ob die Prämien von BA für erfolgreiche Reisevermittler den Verbrauchern Schaden zugefügt hätten. Das angefochtene Urteil nehme keine Untersuchung dieses Erfordernisses vor, sondern befasse sich nur mit der Situation der Konkurrenten von BA.

D)

Auch wenn die Prämien von BA grundsätzlich eine Beschränkung der Märkte von Konkurrenten hätte bewirken können, habe das Gericht erster Instanz einen Rechtsirrtum begangen, indem es diese Wirkungen nicht untersucht habe.

Der vierte Rechtsmittelgrund von BA bedürfe nur dann der Prüfung, wenn entgegen dem Vorbringen nach dem ersten, dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund, sein System der Anreize grundsätzlich im Widerspruch zu Artikel 82 Buchstabe b EG eine Beschränkung der Märkte von Konkurrenten zum Nachteil der Verbraucher hätte bewirken können. Das angefochtene Urteil habe den Umfang, in dem die Prämien von BA konkurrierende Märkte beschränkt hätten, in zweierlei Hinsicht weder analysiert noch quantifiziert: 1. Das Gericht habe die Markting-Vereinbarungen und das Performance Reward Scheme (PRS) zu Unrecht als in gleicher Weise wirkend behandelt, da für diese jeweils unterschiedliche Bedingungen gegolten hätten und sie in unterschiedlichen Zeiträumen angewandt worden seien; auch habe zumindest eines von beiden (das PRS) keinesfalls Ausschlusswirkung haben können. 2. Das Gericht habe nicht „alle Umstände“ geprüft, um zu beurteilen, wie die Konkurrenten von BA durch dessen Prämienregelungen beeinträchtigt worden seien.

E)

Das Gericht erster Instanz habe Artikel 82 Buchstabe c EG im Hinblick auf die diskriminierende Wirkung der Prämien von BA falsch angewandt.

Das Gericht erster Instanz habe Artikel 82 Buchstabe c EG falsch angewandt, indem es festgestellt habe, dass die Prämien von BA Diskriminierungen unter den Reisevermittlern verursacht hätten. Artikel 82 Buchstabe c EG verlange nicht, dass alle Kunden in den Genuss der gleichen Preise und Bedingungen kämen. Es verbiete Unterschiede nur dann, wenn 1. die miteinander verglichenen Geschäfte gleichwertig seien, 2. die auf die Geschäfte angewandten Bedingungen unterschiedlich seien und 3. eine Handelspartei infolge solcher Unterschiede einen Wettbewerbsnachteil gegenüber der anderen erleide. Statt den ausdrücklichen Wortlaut des Artikels 82 Buchstabe c EG anzuwenden, habe das Gericht einfach angenommen, dass die bloße Tatsache, dass zwei Vermittler unterschiedliche Prämiensätze erhielten, „natürlich“ eine erhebliche Auswirkung auf ihre Fähigkeit, miteinander zu konkurrieren, gehabt habe.


(1)  ABl. C 20, 22. 1. 2004, S. 21.


30.4.2004   

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C 106/23


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Niebüll vom 2. Juni 2003 in der Familiensache Standesamt Stadt Niebüll (Geburtsnamenbestimmung für das Kind Leonhard-Matthias der Eltern Stefan Grunkin und Dorothee Regina Paul).

(Rechtssache C-96/04)

(2004/C 106/41)

Das Amtsgericht Niebüll ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 2. Juni 2003, in der Kanzlei eingegangen am 26. Februar 2004, in der Familiensache Standesamt Stadt Niebüll (Geburtsnamenbestimmung für das Kind Leonhard-Matthias der Eltern Stefan Grunkin und Dorothee Regina Paul), um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Kann im Lichte des in Art. 12 EG-Vertrag enthaltenen Diskriminierungsverbotes bzw. im Hinblick auf die in Art. 18 EG-Vertrag für jeden Unionsbürger verbürgte Freizügigkeit das in Art. 10 EGBGB verankerte deutsche Kollisionsrecht Bestand haben, soweit es hinsichtlich des Namensrechts allein eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit vornimmt?


30.4.2004   

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C 106/24


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 26. Februar 2004

(Rechtssache C-98/04)

(2004/C 106/42)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 26. Februar 2004 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind M. Shotter und F. Simonetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates (2) geänderten Fassung nicht nachgekommen ist;

das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission habe eine Beschwerde erhalten, die die Praxis in Großbritannien betroffen habe, Lawful Development Certificats (LCD) zur Bestätigung dafür auszustellen, dass eine bestimmte Verwendung eines Grundstücks im Hinblick auf die Planungskontrolle rechtmäßig sei. Ein LCD werde ausgestellt, wenn bewiesen werden könne, dass eine bestimmte Nutzung des Grundstücks über einen festgesetzten Zeitraum hinaus stattgefunden habe, ohne dass Zwangsmaßnahmen gegen den Betreiber durchgeführt worden seien.

Die Kommission meint, das im Vereinigten Königreich angewandte System, wonach eine Person bei einer Planungsbehörde die Ausstellung eines LCD für ein Projekt im Sinn der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates geänderten Fassung (im Folgenden: UVP-Richtlinie) beantragen könne, zeige, dass das Vereinigten Königreich seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 der UVP-Richtlinie nicht korrekt nachgekommen sei. Durch die Ausstellung von LCD würden das Verfahren der Umweltgenehmigung und infolgedessen die Anforderungen der UVP-Richtlinie umgangen.

Das Vereinigte Königreich habe nicht bestritten, dass LCD für Projekte ausgestellt werden könnten, die in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie fielen. Projekte, die unter Artikel 4 der Richtlinie fielen, könnten so die Anwendung der Anforderungen des Artikels 2 Absatz 1 der UVP-Richtlinie umgehen, insbesondere die Anforderung, dass Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Genehmigung bedürften und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden müssten.

Ein System stillschweigender Genehmigung könne nicht mit der UVP-Richtlinie vereinbar sein, die vorschreibe, dass ein Prüfungsverfahren der Genehmigung vorauszugehen habe. Die nationalen Behörden müssten daher jeden Antrag auf Genehmigung einzeln prüfen.


(1)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(2)  ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.


30.4.2004   

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C 106/24


Klage des Königreichs Schweden gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Februar 2004

(Rechtssache C-102/04)

(2004/C 106/43)

Das Königreich Schweden hat am 27. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter des Klägers ist A. Kruse, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Das Königreich Schweden beantragt,

die Richtlinie 2003/112/EG (1) der Kommission vom 1. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG (2) des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Paraquat für nichtig zu erklären;

der Kommission die dem Königreich Schweden entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission erließ am 1. Dezember 2003 die Richtlinie 2003/112/EG. Durch die Richtlinie wurde Paraquat als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommen.

Der Kläger meint, dass die Kommission durch den Erlass der Richtlinie gegen die Artikel 6 und 174 EG, Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln verstoßen habe.

Beim Erlass der Richtlinie habe die Kommission die Grenzen ihres Ermessens eindeutig überschritten, da sie die Anwendung des Vorsorgeprinzips in Verbindung mit der Bewertung und dem Management der mit Paraquat im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier verbundenen Risiken vernachlässigt habe. Die Vernachlässigung des Vorsorgeprinzips habe ihrerseits dazu geführt, dass das im EG-Vertrag und in der Richtlinie 91/414/EWG vorgeschriebene hohe Schutzniveau nicht habe aufrechterhalten werden können. Dadurch, dass die Kommission gegen den Grundsatz eines hohen Schutzniveaus verstoßen habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission dem Erfordernis des Umweltschutzes und dem im EG-Vertrag vorgeschriebenen Integrationsgrundsatz Rechnung getragen habe. Die Kommission habe somit gegen die Artikel 6 und 174 Absatz 2 EG und gegen Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG verstoßen. Ferner habe die Kommission die Angelegenheit dadurch fehlerhaft behandelt, dass sie öffentlich zugängliche Daten über Paraquat und die mit diesem Stoff verbundenen Risiken nicht berücksichtigt habe. Insofern habe die Kommission gegen die Artikel 174 Absatz 3 EG und 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sowie gegen Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3600/92 der Kommission verstoßen.


(1)  ABl. L 321, 6. 12. 2003, S. 32.

(2)  ABl. L 230, 19. 8. 1991, S. 1.


30.4.2004   

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C 106/25


Rechtsmittel der Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied (FEG) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch CEF City Electrical Factors BV und CEF Holding Ltd., eingelegt am 1. März 2004

(Rechtssache C-105/04 P)

(2004/C 106/44)

Die Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied (FEG) hat am 1. März 2004 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch CEF City Electrical Factors BV und CEF Holding Ltd., beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind E. H. Pijnacker Hordijk und D. J. M. de Grave, advocaten.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

a)

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, zumindest in der Rechtssache T-5/00, aufzuheben und durch erneute Entscheidung die an die FEG gerichtete Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Oktober 1999 ganz oder zumindest teilweise aufzuheben, zumindest die der FEG auferlegte Geldbuße wesentlich herabzusetzen;

b)

hilfsweise, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, zumindest das in der Rechtssache T-5/00, aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

c)

der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens habe das Gericht mit der Feststellung, dass die übermäßige Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen müsse, gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen, insbesondere gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer. Die Erwägungen des Gerichts zur angemessenen Dauer seien nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und der eigenen Rechtsprechung des Gerichts vereinbar.

Dabei habe das Gericht die Rechsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, auf die es sich zur Begründung seines Standpunkts berufe, unzutreffend ausgelegt.

Zweitens habe das Gericht gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Begründungsgebot verstoßen, indem es in dem Urteil ausführe, dass (i) der Zeitraum vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte — und damit auch der Zeitraum zwischen der Übersendung des Mahnschreibens vom 16. September 1991 und der Beschwerdepunkte — bei der Frage der angemessenen Verfahrensdauer unberücksichtigt bleiben müsse und dass (ii) dem Entlastungsbeweis, der aus der Zeit nach dem Mahnschreiben stamme, keine Bedeutung beigemessen werde. Diese Feststellungen des Gerichts seien in sich widersprüchlich, ohne dass das Gericht einen stichhaltigen Grund für diesen Widerspruch angegeben habe. Außerdem sei das Außerachtlassen dieses Entlastungsbeweises ohne nähere Erläuterung ein schwerwiegender Begründungsmangel und eine Schwächung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung.

Drittens habe das Gericht dadurch gegen Artikel 81 Absatz 1 EG bzw. das Begründungsgebot verstoßen, dass es die Beweisführung der Kommission im Hinblick auf die Dauer der angeblichen kollektiven Ausschließlichkeitsvereinbarung für vertretbar gehalten habe. Dabei sei zu beachten, dass (i) jede inhaltliche Begründung fehle, (ii) gerade wegen des Fehlens jeglichen Nachweises einer Zuwiderhandlung in der Zeit vom 12. März 1986 bis 28. Februar 1989 und vom 18. November 1991 bis 25. Februar 1994 für die Feststellung, dass eine Zuwiderhandlung in dieser Zeit bewiesen sei, höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen seien und (iii) das Gericht den Gesichtspunkt der Dauer bei der Würdigung der von der Kommission vorgelegten Beweismittel vollständig außer Acht gelassen habe.

Viertens habe das Gericht gegen das Begründungsgebot insbesondere dadurch verstoßen, dass von der FEG vorgebrachte Argumente unerwähnt geblieben oder vom Gericht nicht richtig wiedergegeben worden seien. Die Begründung des Standpunkts des Gerichts in Bezug auf die angeblichen Zuwiderhandlungen der FEG auf dem Gebiet der Preise weise derart schwerwiegende Mängel auf, dass Teil II D des Urteils nicht aufrechterhalten werden könne. Außerdem habe das Gericht in einigen Teilen dadurch gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen, dass es Absprachen als aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen beanstandet habe, ohne zugleich festgestellt zu haben, dass die Absprachen in einer tatsächlichen Verhaltensweise zum Ausdruck gekommen seien.

Fünftens habe das Gericht dadurch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen oder wenigstens die ständige europäische Rechtsprechung fehlerhaft angewandt, dass es die angebliche Ausdehnung der kollektiven Ausschließlichkeitsvereinbarung auf Lieferanten außerhalb der NAVEG der FEG zugerechnet habe. Das Gericht lasse dabei außer Betracht, dass die FEG beim Zustandekommen der angeblichen Verhaltensweisen keine eigene, unterschiedliche Rolle gespielt habe. Außerdem begründe das Gericht seine Erwägungen unverständlich, da es aufgrund verschiedener gemeinsamer Maßnahmen verschiedener Mitglieder der Gruppe von einer unmittelbaren Beteiligung der FEG ausgehe, obwohl (i) die FEG nicht am Zustandekommen oder an der Durchführung der Maßnahme beteiligt gewesen sei, (ii) nicht untersucht worden sei, ob die etwaige Zustimmung der FEG zu der gemeinsamen Maßnahme in ihrem Verhalten zum Ausdruck gekommen sei und (iii) die Akte der Kommission ausdrücklich den Beweis dafür enthalte, dass die FEG an den fraglichen Verhaltensweisen nicht beteiligt gewesen sei.

Sechstens habe das Gericht mit der Feststellung, dass die von der FEG und von TU vorgebrachten Argumente gegen die Bestimmung der Dauer der Zuwiderhandlungen durch die Kommission in der Entscheidung zurückzuweisen seien, gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/92, zumindest aber gegen allgemein gültige Grundsätze des Gemeinschaftsrechts für die Begründung von (richterlichen) Entscheidungen und die Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der Geldbuße, verstoßen und/oder diese falsch angewandt

Siebtens habe das Gericht mit der Feststellung, dass die Klägerinnen nichts vorgetragen hätten, was Überlegungen des Gerichts gerechtfertigt hätte, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die der FEG auferlegte Geldbuße zusätzlich herabzusetzen, gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/92, zumindest aber gegen allgemein gültige Grundsätze des Gemeinschaftsrechts für die Begründung von (richterlichen) Entscheidungen und die Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der Geldbuße verstoßen und/oder diese falsch angewandt. Das Gericht lasse jedoch unerwähnt, dass es, anders als die Kommission in der Entscheidung, die Kommission für die übermäßige Verfahrensdauer voll verantwortlich mache. Außerdem werde die sehr geringe Herabsetzung der Geldbuße, die die Kommission selbst gewährt habe, nicht dem Schaden gerecht, den die FEG infolge der übermäßigen Dauer erlitten habe.


30.4.2004   

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C 106/26


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2003 in Sachen Rechtsanwalt Dr. Karl Robert Kranemann gegen Land Nordrhein-Westfalen.

(Rechtssache C-109/04)

(2004/C 106/45)

Das Bundesverwaltungsgericht ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 17. Dezember 2003, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. März 2004, in Sachen Rechtsanwalt Dr. Karl Robert Kranemann gegen Land Nordrhein-Westfalen, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Ist eine nationale Rechtsvorschrift mit Art. 39 EGV vereinbar, die einem Rechtsreferendar, der einen Teil seiner vorgeschriebenen Ausbildung bei einer Wahlstation in einem anderen Mitgliedstaat absolviert, einen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten nur in der Höhe gewährt, die auf den inländischen Teil der Reise entfällt?


30.4.2004   

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C 106/27


Rechtsmittel der Grammes Strintzis Naftiliaki AE gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-65/99, Grammes Strintzis Naftiliaki AE gegen Kommission, eingelegt am 1. März 2004

(Rechtssache C-110/04 P)

(2004/C 106/46)

Die Grammes Strintzis Naftiliaki AE hat am 1. März 2004 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-65/99, Grammes Strintzis Naftiliaki AE gegen Kommission, eingelegt; Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind die Rechtsanwälte Andreas Kalogeropoulos, Konstatinos Adamopoulos und Elisa Petritsi, Athen, sowie Rechtsanwalt Morten Nissen, Dänemark.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG Vertrag (IV/34.466 — Griechische Fährschiffe) durch endgültige Entscheidung über diesen Antrag zugunsten der Rechtsmittelführerin für nichtig zu erklären,

hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof die genannte Entscheidung der Kommission nicht für nichtig erklärt, die von der Kommission in Artikel 2 der Entscheidung verhängte Geldbuße in Höhe von 1,5 Millionen EUR durch endgültige Entscheidung über diesen Antrag zugunsten der Rechtsmittelführerin aufzuheben oder zumindest erheblich herabzusetzen,

der Kommission sämtliche der Firma Strintzis im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erster Rechtsmittelgrund — Verstoß des Gerichts erster Instanz gegen das Gemeinschaftsrecht durch seine Feststellung, die Kommission habe sowohl im Zusammenhang mit den von ihr zur Durchführung der Nachprüfung getroffenen Maßnahmen als auch mit der Art und Weise, in der sie diese durchgeführt habe, völlig rechtmäßig gehandelt:

Das Gericht erster Instanz habe das Gemeinschaftsrecht falsch angewandt, indem es festgestellt habe, dass die Entscheidung der Kommission, eine Nachprüfung vorzunehmen, es der European Trust Agencies (ETA) ermöglicht habe, den Umfang ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission zu erkennen.

Das Gericht erster Instanz habe das Gemeinschaftsrecht falsch angewandt, indem es festgestellt habe, dass ETA bei der Durchführung der Nachprüfung zur Zusammenarbeit verpflichtet gewesen sei.

Das Gericht erster Instanz habe das Gemeinschaftsrecht bei der Festlegung der Grenzen der Prüfungsbefugnisse der Kommission falsch angewandt und ausgelegt, indem es festgestellt habe, dass die Kommission zu Recht darauf bestanden habe, die Nachprüfung vorzunehmen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass ETA eine selbständige juristische Person sei.

Das Gericht erster Instanz habe das Gemeinschaftsrecht bei der Prüfung, ob die Verteidigungsrechte gewahrt worden seien und ob die Verwaltung nicht unverhältnismäßig in den Zuständigkeitsbereich von ETA eingewirkt habe, falsch angewandt und ausgelegt.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund — Verstoß des Gerichts erster Instanz gegen das Gemeinschaftsrecht durch seine Feststellung, dass Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) richtig angewandt worden sei.


30.4.2004   

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C 106/27


Rechtsmittel der Adriatica di Navigazione SpA gegen das Urteil der Fünften Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-61/99 (Adriatica di Navigazione gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften), eingelegt am 3. März 2004 (Fax vom 25. Februar 2004)

(Rechtssache C-111/04 P)

(2004/C 106/47)

Die Adriatica di Navigazione SpA hat am 3. März 2004 ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Fünften Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-61/99 (Adriatica di Navigazione gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind die Rechtsanwälte Mario Siragusa und Francesca Maria Moretti.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das Urteil abzuändern, soweit darin ausgeschlossen wird, dass sich die fehlerhafte Abgrenzung des relevanten Marktes negativ auf sie ausgewirkt hat, und zu entscheiden, dass ihr unbegründeterweise die Beteiligung an einer von ihr nicht begangenen Zuwiderhandlung in Bezug auf eine von ihr nicht befahrene Route zur Last gelegt wurde;

2.

das Urteil abzuändern, soweit darin in ihrem Gesamtverhalten nach dem Treffen vom 24. November 1993 keine zur Entlastung hinsichtlich der bei diesem Treffen beschlossenen kollusiven Verhaltensweisen taugliche Distanzierung gesehen wird;

3.

als Folge der Stattgabe des Antrags zu 2 das Urteil abzuändern, soweit darin die Dauer der von ihr begangenen Zuwiderhandlung bestätigt wird, und die ihr zugeschriebene Dauer der Zuwiderhandlung herabzusetzen;

4.

als Folge der Stattgabe des Antrags zu 1 die gegen sie festgesetzte Sanktion herabzusetzen;

5.

als Folge der Stattgabe der Anträge zu 1, 2 und 3 die gegen sie verhängte Sanktion im Verhältnis zur minderen Schwere und kürzeren Dauer der von ihr begangenen Zuwiderhandlung herabzusetzen;

6.

hilfsweise und unabhängig von der Stattgabe der anderen Anträge das Urteil abzuändern, soweit das Gericht darin die ihr zu gewährende Herabsetzung der Geldbuße in falscher Höhe ansetzt, und sie weiter herabzusetzen;

7.

der Kommission die Kosten des Verfahren im ersten Rechtszug und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Verstoß gegen Artikel 81 EG und fehlerhafte Rechtsanwendung in Bezug auf die irrige Beurteilung der Auswirkungen der falschen Abgrenzung des relevanten Marktes durch die Kommission auf die Rechtsmittelführerin;

Verstoß gegen Artikel 81 EG und fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Beurteilung des Vorliegens des Tatbestands einer Distanzierung der Rechtsmittelführerin von der Zuwiderhandlung;

Verstoß gegen Artikel 81 EG und Artikel 19 der Verordnung Nr. 4056/86 (1) bei der Bestimmung der Dauer und der Schwere der der Rechtsmittelführerin zuzurechnenden Zuwiderhandlung;

Hilfsweise Verstoß gegen Artikel 81 EG und Artikel 19 der Verordnung Nr. 4056/86 und Begründungsmangel bei der Festsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin zu verhängenden Geldbuße.


(1)  ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4.


30.4.2004   

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C 106/28


Rechtsmittel der Marlines SA gegen das Urteil vom 11. Dezember 2003 des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) in der Rechtssache T-56/99, Marlines SA gegen Kommission, eingelegt am 3. März 2004

(Rechtssache C-112/04 P)

(2004/C 106/48)

Die Marlines SA hat am 3. März 2004 ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 11. Dezember 2003 des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) in der Rechtssache T-56/99, Marlines SA/Kommission, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Dimitrios Papatheofanous und Adamantia Anagnostou, Athen.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben;

das angefochtene Urteil aufzuheben;

das nach Gesetz und Recht Gebotene anzuordnen;

der Kommission die Gerichtskosten beider Instanzen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe:

1.

Verletzung der Begründungspflicht;

2.

Verstoß gegen die Regeln der Logik und die allgemeinen Erfahrungssätze;

3.

Nicht begründete (oder aber stillschweigende) Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Einvernahme von Zeugen.


30.4.2004   

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C 106/28


Rechtsmittel der Technische Unie B. V. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch CEF City Electrical Factors BV und CEF Holding Ltd., eingelegt am 3. März 2004

(Rechtssache C-113/04 P)

(2004/C 106/49)

Die Technische Unie B. V. hat am 3. März 2004 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch CEF City Electrical Factors BV und CEF Holding Ltd., beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind P. V. F. Bos und C. Hubert, advocaten.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, zumindest aber in der Rechtssache T-6/00, aufzuheben und die Rechtssache unter Berücksichtigung des Antrags unter Nummer 2 selbst endgültig zu entscheiden, hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur weiteren Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

2.

die an sie gerichtete Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Oktober 1999 ganz oder zumindest teilweise für nichtig zu erklären, zumindest aber durch erneute Entscheidung die ihr auferlegte Geldbuße wesentlich herabzusetzen und

3.

der Kommission die Kosten einschließlich der im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens habe das Gericht Gemeinschaftsrecht und/oder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte verletzt, zumindest aber seine Entscheidung unverständlich begründet, indem es in der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer keine Rechtfertigung für die Aufhebung der Entscheidung der Kommission oder die zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße gesehen habe.

Zweitens habe das Gericht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, angesichts des inneren Widerspruchs und damit des Begründungsmangels im Hinblick auf die Zwiespältigkeit, mit der es dem Zeitpunkt des Mahnschreibens Bedeutung beimesse.

Drittens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, zumindest aber seine Entscheidung unverständlich begründet, dass es festgestellt habe, dass die Kommission sie zu Recht für die in den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen habe verantwortlich machen können.

Viertens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, zumindest aber seine Entscheidung mangelhaft begründet, dass es die in den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen jeweils als (fortgesetzte) Zuwiderhandlungen in der berücksichtigten Zeit angesehen und sich außerdem für die in Artikel 3 der Entscheidung genannte Dauer der Zuwiderhandlung auf dieselben Zeiträume wie bei den oben genannten Zuwiderhandlungen gestützt habe.

Fünftens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es ihr trotz der unzutreffenden Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlungen und der Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer keine zusätzliche Herabsetzung zuerkannt oder zumindest seine Entscheidung unzureichend begründet habe.


30.4.2004   

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C 106/29


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 3. März 2004.

(Rechtssache C-114/04)

(2004/C 106/50)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 3. März 2004 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter ist Herr Dr. Bernhard Schima, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klagepartei beantragt, der Gerichtshof möge entscheiden:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen, dass sie bei Widerruf der Zulassung eines pflanzenschützenden Referenzprodukts den Parallelimporteuren keine angemessene Abverkaufsfrist für ihre Lagerbestände eingeräumt hat.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Kommission ist der Auffassung, dass die von der Biologischen Bundesanstalt getroffene Maßnahme, nicht dem Grundsatz des freien Warenverkehrs, der sich aus den Artikeln 28 bis 30 EG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ergibt, entspricht.

Der ohne Einräumung einer Abverkaufsfrist für die bereits vorhandenen Lagerbestände der Parallelimporteure erfolgte Widerruf der Zulassung des Referenzprodukts mit der Folge, dass die parallel importierten Produkte ihre Verkehrsfähigkeit verlieren, stelle eine Behinderung des freien Warenverkehrs im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes dar und verstoße daher grundsätzlich gegen Artikel 28 EG.

Ein Parallelimporteur ist darauf angewiesen, größere Mengen des entsprechenden Produktes im Ausland zu kaufen, um das Produkt auf dem Markt des Importstaates zu einem wettbewerbsfähigen Preis anbieten und Bestellungen seiner Kunden abwickeln zu können. Aus diesem Grunde ist es unvermeidlich, dass der Parallelimporteur über gewisse Lagerbestände verfügt. Der automatische Wegfall der Möglichkeit, diese Lagerbestände nach dem Widerruf der Zulassung des Referenzprodukts zu verkaufen, sei ohne Zweifel einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung gleichzuhalten.

Dieses Handelshemmnis für den Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln sei nicht gerechtfertigt, da der Widerruf der Zulassung nicht auf einem der in Artikel 30 EG genannten Gründe, im Besonderen der öffentlichen Gesundheit, beruhe.


30.4.2004   

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C 106/30


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Schweden, eingereicht am 4. März 2004

(Rechtssache C-116/04)

(2004/C 106/51)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 4. März 2004 eine Klage gegen das Königreich Schweden beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind E. Traversa und K. Simonsson, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/17/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, und

Schweden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 20. April 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28.


30.4.2004   

DE

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C 106/30


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 4. März 2004

(Rechtssache C-117/04)

(2004/C 106/52)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 4. März 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Luca Visaggio.

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2001/93/EG (1) der Kommission vom 9. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG (2) über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Januar 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 36.

(2)  ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33.


30.4.2004   

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C 106/30


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 4. März 2004

(Rechtssache C-118/04)

(2004/C 106/53)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 4. März 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Luca Visaggio.

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2001/88/EG (1) des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG (2) über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Januar 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33.


30.4.2004   

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C 106/31


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 4. März 2004

(Rechtssache C-119/04)

(2004/C 106/54)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 4. März 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Enrico Traversa und Laura Pignataro-Nolin.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 des Vertrages zur Errichtung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 über die Anerkennung der von Fremdsprachenlektoren erworbenen Rechte an Universitäten ergeben;

der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 309 750 Euro pro Tag des Verzuges bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-212/99 zu zahlen, und zwar vom Tag der Urteilsverkündung in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-212/99 durchgeführt worden ist;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Italienische Republik habe es versäumt, das Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 durchzuführen, denn sie habe seit dem Urteil unzulängliche Maßnahmen getroffen, um die Anerkennung der von ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die sprachwissenschaftliche Mitarbeiter geworden seien, erworbenen Rechte zu gewährleisten, obwohl diese Anerkennung allen inländischen Arbeitnehmern zuteil werde.

Sie habe weder konkrete Angaben gemacht noch eine Aufstellung vorgelegt, anhand deren sich feststellen ließe, ob das Entgelt der ehemaligen Lektoren dem der inländischen Arbeitnehmer mit gleicher Berufserfahrung entspreche.

Bei diesem Sachstand müsse die Kommission feststellen, dass die Italienische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des genannten Urteils des Gerichtshofes getroffen und dadurch gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 228 Absatz 1 EG verstoßen habe.

Die Kommission beantragt gemäß Artikel 228 Absatz 2 EG, gegen die Italienische Republik ein Zwangsgeld in Höhe von 309 750 Euro für jeden Tag des Verzuges bei der Durchführung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-212/99 ab dem Tag der Urteilsverkündung in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen.


30.4.2004   

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C 106/31


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses vom 17. Februar 2004 des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Rechtsstreit MEDION AG gegen THOMSON multimedia Sales Germany & Austria GmbH.

(Rechtssache C-120/04)

(2004/C 106/55)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 17. Februar 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. März 2004, in dem Rechtsstreit MEDION AG gegen THOMSON multimedia Sales Germany & Austria GmbH um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Ist Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 lit. b) der ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, 89/104/EWG (1)(berichtigt in ABl. L 159, S. 60), — im folgenden: Markenrechtsrichtlinie — dahingehend auszulegen, dass für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen — bei Identität der Waren oder Dienstleistungen sich gegenüberstehender Zeichen - auch dann besteht, wenn eine ältere — normal kennzeichnungskräftige — Wortmarke in der Weise in das jüngere zusammengesetzte Wortzeichen eines Dritten oder sein durch Wortelemente bestimmtes Wort-/Bildzeichen übernommen wird, dass der älteren Marke die Unternehmensbezeichnung des Dritten vorangestellt wird und die ältere Marke zwar nicht den Gesamteindruck des zusammengesetzten Zeichens allein prägt, dass sie in dem zusammengesetzten Zeichen aber eine selbständig kennzeichnende Stellung behält?


(1)  ABl. L 40, S. 1.


30.4.2004   

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C 106/32


Rechtsmittel der Minoan Lines SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-66/99, Minoan Lines SA gegen Kommission

(Rechtssache C-121/04 P)

(2004/C 106/56)

Die Minoan Lines SA hat am 5. März 2004 Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T-66/99, Minoan Lines SA/Kommission, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache T 66/99, Minoan Lines SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben;

die Entscheidung 1999/271/EG (1) der Kommission vom 9. Dezember 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt 81 EG) (IV/34.466 — Griechische Fährschiffe) für nichtig zu erklären;

hilfsweise die Geldbuße in Höhe von 3,26 Mio. Euro, die der Rechtsmittelführerin von der Kommission auferlegt worden ist, herabzusetzen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Gerichtskosten der Rechtsmittelführerin in den Verfahren sowohl vor dem Gericht erster Instanz als auch vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe:

Verstoß des Gerichts erster Instanz gegen Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 18 der Verordnung Nr. 4056/86 sowie gegen allgemeine Rechtsgrundsätze;

das Gericht erster Instanz habe zu Unrecht entschieden, dass die Handlungen der Gesellschaft European Trust Agencies (ETA) richtigerweise der Minoan Lines SA zugerechnet worden seien;

das Gericht erster Instanz habe die Klage auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der der Rechtsmittelführerin auferlegten Geldbuße zu Unrecht abgewiesen.


(1)  ABl. L 109 vom 27. 4. 1999, S. 24.


30.4.2004   

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C 106/32


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Februar 2004 in Sachen Industrias Nucleares do Brasil S.A. und Siemens AG gegen UBS AG

(Rechtssache C-123/04)

(2004/C 106/57)

Das Oberlandesgericht Oldenburg ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 4. Februar 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. März 2004, in Sachen Industrias Nucleares do Brasil S.A. und Siemens AG gegen UBS AG, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Umfassen die Begriffe Aufbereitung, Umwandlung oder Formung in Art. 75 Satz 1 EAGV auch die Anreicherung von Uran?

2.

Übt ein Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Hoheitsgebietes des EAGV seine Tätigkeit ganz oder teilweise im Sinne des Art. 196 b) EAGV im Hoheitsgebiet der Euratom-Gemeinschaft aus, wenn es zu einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Euratom-Gemeinschaft eine Geschäftsbeziehung unterhält, die

a)

die Anlieferung von Rohstoffen zur Herstellung von angereichertem Uran und den Bezug angereicherten Urans von dem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Euratom-Gemeinschaft

b)

dessen Einlagerung bei einem anderen Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Euratom-Gemeinschaft zum Gegenstand hat?

3.

a)

Setzt Art. 75 Satz 1 c) EAGV die, von den durch die Verarbeitung bedingten physikalischen Veränderungen abgesehen, stoffliche Identität der zur Aufbereitung, Umwandlung oder Formung angelieferten und der danach zurück gelieferten Stoffe voraus?

b)

Oder genügt es, wenn die verarbeiteten Stoffe den angelieferten Stoffen in Qualität und Menge entsprechen?

c)

Schliesst es die Anwendung von Art. 75 Satz 1 c) EAGV aus, wenn den ausgelieferten Stoffen keine vom Empfänger angelieferten Stoffe zugeordnet werden können?

d)

Schliesst es die Anwendung von Art. 75 Satz 1 c) EAGV aus, wenn das verarbeitende Unternehmen mit der Anlieferung der Rohstoffe das Eigentum hieran erwirbt und das angereicherte Uran deshalb nach der Verarbeitung an die andere Vertragspartei zurück übereignen muss?

4.

a)

Schließt es die Anwendung des Art. 75 EAGV aus, wenn die beteiligten Personen oder Unternehmen ihre Anzeigepflichten gegenüber der Euratom- Versorgungsagentur aus Art. 75 Satz 2 EAGV nicht erfüllen?

b)

Kann die Verletzung der Anzeigepflichten gegenüber der Euratom-Versorgungsagentur aus Art. 75 Satz 2 EAGV dadurch geheilt werden, dass die beteiligten Personen oder Unternehmen ihre Anzeigepflichten nachträglich erfüllen oder die Agentur auf andere Weise nachträglich Kenntnis erhält?

5.

a)

Führt es zur Unwirksamkeit eines Abkommens oder einer Vereinbarung im Sinne des Art. 73 EAGV, wenn die Vertragsparteien die danach erforderliche vorherige Zustimmung der Europäischen Kommission nicht einholen?

b)

Kann gegebenenfalls die Unwirksamkeit des Geschäfts dadurch geheilt werden, dass die beteiligten Personen oder Unternehmen die Zustimmung nachträglich einholen oder die Organe der Euratom-Gemeinschaft, nachdem sie auf andere Weise Kenntnis erhalten haben, untätig bleiben?

6.

a)

Verbietet es die Verfügung über Stoffe im Sinne des Art. 57 Abs. 1 EAGV, wenn der beteiligte Erzeuger seine Anbietungspflicht gegenüber der Euratom-Versorgungsagentur aus Art, 57 Abs. 2 Satz 2 EAGV nicht erfüllt?

b)

Kann die Verletzung der Anbietungspflicht gegenüber der Euratom-Versorgungsagentur aus Art. 57 Abs. 2 Satz 2 EAGV dadurch geheilt werden, dass der Erzeuger seine Anbietungspflicht nachträglich erfüllt oder die Agentur auf andere Weise nachträglich Kenntnis erhält und von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch macht?

7.

Umfasst der Begriff der Erzeugung in Art. 86 EAGV auch die Anreicherung von Uran?

8.

Sind Rohuran oder schwach angereichertes Uran Ausgangsstoffe im Sinne des Art. 197 Ziff. 1, letzter Halbsatz EAGV?

9.

a)

Kann an Stoffen, die nach Art. 86 Satz 1 EAGV Eigentum der Euratom-Gemeinschaft geworden sind, zivilrechtliches Eigentum im Sinne des § 903 BGB begründet und übertragen werden?

b)

Tritt das den Rechtsträgern nach Art. 87 EAGV verbleibende unbeschränkte Nutzungs- und Verbrauchsrecht als eigentumsgleiches oder eigentumsähnliches dingliches Sachenrecht eigener Art neben die Sachenrechte des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland?

10.

Übt ein Unternehmen einen Teil seiner Tätigkeit im Sinne des Art. 196 b) EAGV in den Hoheitsgebieten der Mitgliedsstaaten des Euratom-Gemeinschaft aus, wenn es dort lagerndes angereichertes Uran veräußert oder erwirbt?

11.

Ist Art. 73 EAGV auch entsprechend auf Vereinbarungen anzuwenden, die im Gebiet der Euratom-Gemeinschaft lagerndes angereichertes Uran zum Gegenstand haben und an denen ausschliesslich Angehörige dritter Staaten beteiligt sind?


30.4.2004   

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C 106/34


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Februar 2004 in Sachen Industrias Nucleares do Brasil S.A. und Siemens AG gegen Texas Utilities Electric Corporation

(Rechtssache C-124/04)

(2004/C 106/58)

Das Oberlandesgericht Oldenburg ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 4. Februar 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. März 2004, in Sachen Industrias Nucleares do Brasil S.A. und Siemens AG gegen Texas Utilities Electric Corporation, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Umfassen die Begriffe Aufbereitung, Umwandlung oder Formung in Art. 75 Satz 1 EAGV auch die Anreicherung von Uran?

2.

Übt ein Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Hoheitsgebietes des EAGV seine Tätigkeit ganz oder teilweise im Sinne des Art. 196 b) EAGV im Hoheitsgebiet der Euratom-Gemeinschaft aus, wenn es zu einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Euratom-Gemeinschaft eine Geschäftsbeziehung unterhält, die

a)

die Anlieferung von Rohstoffen zur Herstellung von angereichertem Uran und den Bezug angereicherten Urans von dem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Euratom-Gemeinschaft

b)

dessen Einlagerung bei einem anderen Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Euratom-Gemeinschaft zum Gegenstand hat?

3.

a)

Setzt Art. 75 Satz 1 c) EAGV die, von den durch die Verarbeitung bedingten physikalischen Veränderungen abgesehen, stoffliche Identität der zur Aufbereitung, Umwandlung oder Formung angelieferten und der danach zurück gelieferten Stoffe voraus?

b)

Oder genügt es, wenn die verarbeiteten Stoffe den angelieferten Stoffen in Qualität und Menge entsprechen?

c)

Schliesst es die Anwendung von Art. 75 Satz 1 c) EAGV aus, wenn den ausgelieferten Stoffen keine vom Empfänger angelieferten Stoffe zugeordnet werden können?

d)

Schliesst es die Anwendung von Art. 75 Satz 1 c) EAGV aus, wenn das verarbeitende Unternehmen mit der Anlieferung der Rohstoffe das Eigentum hieran erwirbt und das angereicherte Uran deshalb nach der Verarbeitung an die andere Vertragspartei zurück übereignen muss?

4.

a)

Schließt es die Anwendung des Art. 75 EAGV aus, wenn die beteiligten Personen oder Unternehmen ihre Anzeigepflichten gegenüber der Euratom-Versorgungsagentur aus Art. 75 Satz 2 EAGV nicht erfüllen?

b)

Kann die Verletzung der Anzeigepflichten gegenüber der Euratom-Versorgungsagentur aus Art. 75 Satz 2 EAGV dadurch geheilt werden, dass die beteiligten Personen oder Unternehmen ihre Anzeigepflichten nachträglich erfüllen oder die Agentur auf andere Weise nachträglich Kenntnis erhält?

5.

a)

Führt es zur Unwirksamkeit eines Abkommens oder einer Vereinbarung im Sinne des Art. 73 EAGV, wenn die Vertragsparteien die danach erforderliche vorherige Zustimmung der Europäischen Kommission nicht einholen?

b)

Kann gegebenenfalls die Unwirksamkeit des Geschäfts dadurch geheilt werden, dass die beteiligten Personen oder Unternehmen die Zustimmung nachträglich einholen oder die Organe der Euratom-Gemeinschaft, nachdem sie auf andere Weise Kenntnis erhalten haben, untätig bleiben?

6.

a)

Verbietet es die Verfügung über Stoffe im Sinne des Art. 57 Abs. 1 EAGV, wenn der beteiligte Erzeuger seine Anbietungspflicht gegenüber der Euratom- Versorgungsagentur aus Art. 57 Abs. 2 Satz 2 EAGV nicht erfüllt?

b)

Kann die Verletzung der Anbietungspflicht gegenüber der Euratom- Versorgungsagentur aus Art. 57 Abs. 2 Satz 2 EAGV dadurch geheilt werden, dass der Erzeuger seine Anbietungspflicht nachträglich erfüllt oder die Agentur auf andere Weise nachträglich Kenntnis erhält und von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch macht?

7.

Umfasst der Begriff der Erzeugung im Sinne des Art. 86 EAGV auch die Anreicherung von Uran?

8.

Sind Rohuran oder schwach angereichertes Uran Ausgangsstoffe im Sinne des Art. 197 Ziff. 1, letzter Halbsatz EAGV?

9.

a)

Kann an Stoffen, die nach Art. 86 Satz 1 EAGV Eigentum der Euratom-Gemeinschaft geworden sind, zivilrechtliches Eigentum im Sinne des § 903 BGB begründet und übertragen werden?

b)

Tritt das den Rechtsträgern nach Art. 87 EAGV verbleibende unbeschränkte Nutzungs- und Verbrauchsrecht als eigentumsgleiches oder eigentumsähnliches dingliches Sachenrecht eigener Art neben die Sachenrechte des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland?

10.

Übt ein Unternehmen einen Teil seiner Tätigkeit im Sinne des Art. 196 b) EAGV in den Hoheitsgebieten der Mitgliedsstaaten des Euratom-Gemeinschaft aus, wenn es dort lagerndes angereichertes Uran veräußert oder erwirbt?

11.

Ist Art. 73 EAGV auch entsprechend auf Vereinbarungen anzuwenden, die im Gebiet der Euratom-Gemeinschaft lagerndes angereichertes Uran zum Gegenstand haben und an denen ausschliesslich Angehörige dritter Staaten beteiligt sind?


30.4.2004   

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C 106/35


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des College van Beroep voor het bedijfsleven (Niederlande) vom 18. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Heineken Brouwerijen B. V. gegen Hoofdproductschap Akkerbouw

(Rechtssache C-126/04)

(2004/C 106/59)

Das College van Beroep voor het bedijfsleven ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 18. Februar 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. März 2004, in dem Rechtsstreit Heineken Brouwerijen B. V. gegen Hoofdproductschap Akkerbouw um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Sind die Verordnungen (EG) Nrn. 1269/1999 (1) und 822/2001 (2) des Rates zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten ausschließlich für die Einfuhr von Gerste, die zur Herstellung von Bier bestimmt ist, das in Fässern reift, die Buchenholz enthalten, im Licht des Verbotes der Diskriminierung zwischen Erzeugern nach Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG gültig?

2.

Verpflichtet im Fall der Ungültigkeit der genannten Verordnungen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (3) des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2023/2001 (4) der Kommission vom 15. Oktober 2001 zur Festsetzung der im Sektor Getreide geltenden Zölle dennoch dazu, Einfuhrzölle auf Qualitätsgerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00 für die Bereitung von Bier zu erheben?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1269/1999 des Rates vom 14. Juni 1999 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00(ABl. L 151 vom 18. Juni 1999, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1269/1999 des Rates vom 14. Juni 1999 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00 (ABl. L 151 vom 18. Juni 1999, S. 1).Verordnung (EG) Nr. 822/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00 (ABl. L 120 vom 28. April 2001, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 181 vom 1. Juli 1992, S. 21).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2023/2001 der Kommission vom 15. Oktober 2001 zur Festsetzung der im Sektor Getreide geltenden Zölle (ABl. L 273 vom 16. Oktober 2001, S. 18).


30.4.2004   

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C 106/35


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des High Court of Justice, Queen's Bench Division (England und Wales) (Vereinigtes Königreich), vom 18. November 2003, geändert am 27. Februar 2004, in dem Rechtsstreit Master Declan O'Byrne gegen Aventis Pasteur MSD Limited und Aventis Pasteur SA

(Rechtssache C-127/04)

(2004/C 106/60)

Der High Court of Justice, Queen's Bench Division (England und Wales) (Vereinigtes Königreich), ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 18. November 2003, geändert am 27. Februar 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. März 2004, in dem Rechtsstreit Master Declan O'Byrne gegen Aventis Pasteur MSD Limited und Aventis Pasteur SA um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Wird, bei zutreffender Auslegung des Artikels 11 der Richtlinie des Rates (1), ein Produkt, dass aufgrund eines Kaufvertrages von einem französischen Hersteller an seine hundertprozentige englische Tochtergesellschaft geliefert und dann von dieser an eine andere Einrichtung weitergeliefert wird, in den Verkehr gebracht,

a)

wenn es das französische Unternehmen verlässt, oder

b)

wenn es das englische Unternehmen erreicht, oder

c)

wenn es das englische Unternehmen verlässt, oder

d)

wenn es die Einrichtung erreicht, der das Produkt von dem englischen Unternehmen geliefert wird?

2.

Ist es einem Mitgliedstaat in einem Fall, in dem ein Kläger Ansprüche, die ihm nach der Richtlinie des Rates in Bezug auf ein fehlerhaftes Produkt zustehen, gegen ein Unternehmen (A) in der irrigen Annahme geltend macht, A sei der Hersteller des Produkts, wenn der Hersteller tatsächlich nicht A, sondern ein anderes Unternehmen (B) war, erlaubt, danach sein nationales Recht seinen Gerichten das Ermessen einzuräumen, ein solches Verfahren als „Verfahren gegen den Hersteller“ zu behandeln?

3.

Erlaubt Artikel 11 der Richtlinie des Rates bei zutreffender Auslegung einem Mitgliedstaat, einem Gericht das Ermessen einzuräumen, zuzulassen, dass A als Beklagter in einem Verfahren wie dem, auf das sich Frage 2 bezieht („relevantes Verfahren“), durch B ersetzt wird, wenn,

a)

die in Artikel 11 bestimmte 10-Jahres-Frist abgelaufen ist;

b)

das relevante Verfahren gegen A vor Ablauf der Frist eingeleitet worden war; und

c)

vor Ablauf der 10-Jahres-Frist gegen B kein Verfahren in Bezug auf das Produkt eingeleitet wurde, dass den vom Kläger behaupteten Schaden hervorgerufen hat?


(1)  Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Haftung fuer fehlerhafte Produkte


30.4.2004   

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C 106/36


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Rechtbank van Eerste Aanleg te Dendermonde vom 19. Januar 2004 in dem bei diesem anhängigen Verfahren Openbaar Ministerie gegen 1. Annick Andrea Raemdonck und 2. die Raemdonck-Janssens BVBA.

(Rechtssache C-128/04)

(2004/C 106/61)

Die Rechtbank van Eerste Aanleg te Dendermonde ersucht den Gerichtshof durch Urteil vom 19. Januar 2004, bei der Kanzlei eingegangen am 9. März 2004, in dem bei ihm anhängigen Verfahren Openbaar Ministerie gegen 1. Annick Andrea Raemdonck und 2. Raemdonck-Janssens BVBA um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Sind die Begriffe „Material oder Ausrüstungen“ in Artikel 13 Buchstabe g der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (1) des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr dahin auszulegen, dass es dabei ausschließlich um „Gerätschaften und Arbeitsmittel“ geht, oder fallen nicht vielmehr auch die für die durchzuführenden Bauarbeiten notwendigen Güter, die zusammen mit oder getrennt von den Gerätschaften und den Arbeitsmitteln befördert werden, wie etwa Baustoffe oder Kabel, unter diese Begriffe?


(1)   ABl. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 bis 7.


30.4.2004   

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C 106/36


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Conseil d'Etat (Belgien), Abteilung Verwaltung, vom 25. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Espace Trianon SA und Société wallonne de location-financement SA (SOFIBAIL) gegen Office communautaire et régional de la formation professionnelle et de l'emploi (FOREM)

(Rechtssache C-129/04)

(2004/C 106/62)

Der Conseil d'Etat (Belgien), Abteilung Verwaltung, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 25. Februar 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 9. März 2004, in dem Rechtsstreit Espace Trianon SA und Société wallonne de location-financement SA (SOFIBAIL) gegen Office communautaire et régional de la formation professionnelle et de l'emploi (FOREM) um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Steht Artikel 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (1) einer nationalen Rechtsvorschrift wie Artikel 19 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat entgegen, die dahin ausgelegt wird, dass die Mitglieder einer Gelegenheitsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die sich als solche an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt und nicht den Zuschlag erhalten hat, nur alle zusammen — in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder in ihrem eigenen Namen —, Klage gegen die Entscheidung über die Vergabe des genannten Auftrags erheben können?

2.

Fällt die Antwort auf die Frage anders aus, wenn die Mitglieder der Gelegenheitsgesellschaft zwar alle zusammen geklagt haben, aber die Klage eines ihrer Mitglieder unzulässig ist?

3.

Steht Artikel 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge einer nationalen Rechtsvorschrift wie Artikel 19 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat entgegen, die dahin ausgelegt wird, dass ein Mitglied einer solchen Gelegenheitsgesellschaft als Einzelner die Vergabeentscheidung weder in seiner Eigenschaft als Gesellschafter noch im eigenen Namen nachprüfen lassen kann?


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33.


30.4.2004   

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C 106/37


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 11. März 2004

(Rechtssache C-130/04)

(2004/C 106/63)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 11. März 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Luis Escobar Guerrero und Dimitris Triantafyllou, Juristischer Dienst.

Die Klägerin beantragt,

1.

gemäß Artikel 226 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festzustellen, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (1) verstoßen hat,

2.

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften könne sich ein Mitgliedstaat nicht auf interne Umstände und Schwierigkeiten berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergäben.


(1)  ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1.


30.4.2004   

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C 106/37


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Employment Tribunal Leeds (Vereinigtes Königreich) vom 9. März 2004 in dem Rechtsstreit C. D. Robinson-Steele gegen R. D. Retail Services Ltd

(Rechtssache C-131/04)

(2004/C 106/64)

Das Employment Tribunal Leeds (Vereinigtes Königreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 9. März 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. März 2004, in dem Rechtsstreit C. D. Robinson-Steele gegen R. D. Retail Services Ltd um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist Artikel 7 der Richtlinie 93/104/EG vereinbar mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zulassen, dass die Bezahlung für Jahresurlaub in das Stundenlohn eines Arbeitnehmers eingerechnet und als Teil des Entgelts für Arbeitszeit, nicht aber in Bezug auf den Zeitraum eines von dem Arbeitnehmer tatsächlich genommenen Urlaubs gezahlt wird?

2.

Verwehrt Artikel 7 Absatz 2 es einem innerstaatlichen Gericht, einem Arbeitgeber derartige Zahlungen anzurechnen, wenn es dem Kläger einem wirksamen Rechtsschutz gemäß in innerstaatlichen Regelungen enthaltenen Befugnissen geben will?


30.4.2004   

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C 106/38


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 11. März 2004

(Rechtssache C-132/04)

(2004/C 106/65)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 11. März 2004 eine Klage gegen das Königreich Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Luis Escobar Guerrero, Juristischer Dienst, und Horstpeter Kreppel, Richter am Sozialgericht, als nationaler Sachverständiger zum Juristischen Dienst abgeordnet; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/391/EWG (1) des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sowie aus den Artikeln 10 und 249 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, dass es Artikel 2 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 4 dieser Richtlinie nicht (oder nur teilweise) in seiner Rechtsordnung umgesetzt hat;

2.

dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die für die Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Richtlinie festgesetzte Frist sei am 31. Dezember 1992 abgelaufen.

Das mit der Richtlinie 89/391/EWG verfolgte Ziel, das darin bestehe, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu verbessern, spreche für eine weite Auslegung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie. Außerdem seien Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eng auszulegen.

Die Einbeziehung der unter normalen Bedingungen von den Streitkräften, der Polizei und den übrigen Sicherheitskräften ausgeübten Tätigkeiten stelle die für die Arbeitnehmer günstigste Position dar und stehe zudem in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


(1)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.


30.4.2004   

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C 106/38


Klage des Königreichs Spanien gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 12. März 2004

(Rechtssache C-133/04)

(2004/C 106/66)

Das Königreich Spanien hat am 12. März 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter des Klägers ist Abogado del Estado Enrique Braquehais Conesa, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

1.

die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates (1) vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) für nichtig zu erklären, soweit sie Spanien in den Gewässern der Nordsee in Bezug auf die vor seinem Beitritt aufgeteilten Fangmöglichkeiten keine Quoten zuweist;

2.

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

In Artikel 166 der Akte über den Beitritt Spaniens sei für den Zugang der spanischen Flotte zu den Gewässern und deren Ressourcen eine Übergangszeit festgelegt worden, die bis zum Ablauf des in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 genannten Zeitraums, d. h. bis zum 31. Dezember 2002, gegolten habe. Mit der angefochtenen Verordnung würden jedoch in der Praxis die Zugangsbeschränkungen der spanischen Schiffe zu den Gewässern der Nord- und Ostsee aufrechterhalten, indem ihnen praktisch gar keine Quote für diese Gewässer zugeteilt werde. Dabei werde übersehen, dass die Übergangszeit abgelaufen sei, und die spanischen Fischer würden gegenüber denjenigen anderer Mitgliedstaaten diskriminiert.

2.

Verstoß gegen die Akte über den Beitritt Spaniens

Die in der Beitrittsakte vorgesehenen Beschränkungen würden durch die angefochtene Verordnung und dadurch, dass den spanischen Schiffen keine bestimmten Quoten in den Gewässern der Nord- und Ostsee zugewiesen worden sei, über das in Artikel 166 der Beitrittsakte vorgesehene Enddatum, den 31. Dezember 2002, hinaus verlängert.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der relativen Stabilität

Die angefochtene Verordnung habe die entscheidenden Faktoren in Bezug auf die Festsetzung der Fangquote drastisch geändert, weil für die spanischen Schiffe keine dem Grundsatz der relativen Stabilität entsprechenden gleichen Bedingungen wie für die Schiffe der übrigen Mitgliedstaaten bestünden.


(1)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1.


30.4.2004   

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C 106/39


Klage des Königreichs Spanien gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 12. März 2004

(Rechtssache C-134/04)

(2004/C 106/67)

Das Königreich Spanien hat am 12. März 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter des Klägers ist Abogado del Estado Enrique Braquehais Conesa, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

1.

die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates (1) vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) für nichtig zu erklären, soweit sie der spanischen Flotte in den Gemeinschaftsgewässern der Nord- und Ostsee keine bestimmten Quoten zuweist;

2.

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

In Artikel 166 der Akte über den Beitritt Spaniens sei für den Zugang der spanischen Flotte zu den Gewässern und deren Ressourcen eine Übergangszeit festgelegt worden, die bis zum Ablauf des in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 genannten Zeitraums, d. h. bis zum 31. Dezember 2002, gegolten habe. Mit der angefochtenen Verordnung würden jedoch in der Praxis die Zugangsbeschränkungen der spanischen Schiffe zu den Gewässern der Nord- und Ostsee aufrechterhalten, indem ihnen praktisch gar keine Quote für diese Gewässer zugeteilt werde. Dabei werde übersehen, dass die Übergangszeit abgelaufen sei, und die spanischen Fischer würden gegenüber denjenigen anderer Mitgliedstaaten diskriminiert.

2.

Verstoß gegen die Akte über den Beitritt Spaniens

Die in der Beitrittsakte vorgesehenen Beschränkungen würden durch die angefochtene Verordnung und dadurch, dass den spanischen Schiffen keine bestimmten Quoten in den Gewässern der Nord- und Ostsee zugewiesen worden sei, über das in Artikel 166 der Beitrittsakte vorgesehene Enddatum, den 31. Dezember 2002, hinaus verlängert.

3.

Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft auf die Mitgliedstaaten sei in Bezug auf die bestehenden Ressourcen nicht im Einklang mit dem Grundsatz der relativen Stabilität und hinsichtlich der neuen Fangmöglichkeiten nicht unter Berücksichtigung der Interessen der Mitgliedstaaten, vorliegend des Königreichs Spanien, erfolgt.


(1)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1.


30.4.2004   

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C 106/39


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 12. März 2004

(Rechtssache C-135/04)

(2004/C 106/68)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 12. März 2004 eine Klage gegen das Königreich Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Michel Van Beek, Rechtsberater, und Gregorio Valero Jordana, Juristischer Dienst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 79/409/EWG (1) des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten verstoßen hat, dass es in Guipúzcoa das Jagen von Ringeltauben (Columba palumbus) auf dem Rückflug erlaubt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die „Jagd auf dem Rückflug“ während des Rückflugs der Zugvogelarten und konkret der Ringeltauben zu ihren Brutgebieten verstoße gegen Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 79/409.

Keine der Rechtfertigungen, die das Königreich Spanien für die Praxis dieser Jagd in der Provinz Guipúzcoa vorgetragen habe, könne akzeptiert werden:

weder der Erlass einer von Artikel 7 Absatz 4 abweichenden Regelung auf der Grundlage des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie, weil es im vorliegenden Fall an der Voraussetzung für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Ausnahmeregelung fehle, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gebe;

noch die historische und kulturelle Tradition und der soziale Druck, die keine Gründe seien, die eine abweichende Regelung im Sinne des Artikels 9 rechtfertigen könnten, da sie in dieser Bestimmung nicht angeführt würden;

noch das Urteil des Gerichtshofes vom 27. April 1988 in der Rechtssache 252/85 (Kommission/Frankreich), da dieses im Zusammenhang mit einer von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie abweichenden Regelung über die Jagdmethoden ergangen sei.


(1)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.


30.4.2004   

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C 106/40


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Regeringsrätt vom 8. März 2004 in dem Rechtsstreit Amy Rockler gegen Riksförsäkringsverk

(Rechtssache C-137/04)

(2004/C 106/69)

Das Regeringsrätt ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 8. März 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 15. März 2004, in dem Rechtsstreit Amy Rockler gegen Riksförsäkringsverk um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Ist Artikel 39 EG dahin auszulegen, dass bei der Anwendung einer Vorschrift des nationalen Rechts, nach der ein Arbeitnehmer während einer gewissen Anwartschaftszeit versichert gewesen sein muss, um während des Elternurlaubs eine Leistung in Höhe des Krankengeldes zu erhalten, die Zeit hinzuzurechnen ist, während der der Arbeitnehmer gemäß den Vorschriften des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem angeschlossen war?


30.4.2004   

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C 106/40


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 15. März 2004

(Rechtssache C-139/04)

(2004/C 106/70)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 15. März 2004 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Gregorio Valero Jordana und Roberto Amorosi.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 96/62/EG (1) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie und mit der Richtlinie 1999/30/EG (2) sowie gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 96/62/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie, mit der Richtlinie 1999/30/EG und mit Artikel 1 der Entscheidung 2001/839/EG (3) verstoßen hat, dass sie der Kommission die Methoden, die zur Ausgangsbeurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 3 bezüglich der unter die Richtlinie 1999/30/EG fallenden Stoffe verwendet wurden, nur zum Teil mitgeteilt hat und dass sie in dem mit der Entscheidung 2001/839/EG festgelegten Fragebogen, den sie — allerdings erst nach dem 30. September 2002 — zugesandt hat, nur einige der in Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Buchstabe b der Richtlinie 96/62/EG vorgesehenen Informationen über die unter die Richtlinie 1999/30/EG fallenden Stoffe für das Jahr 2001 übermittelt hat;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Verwaltung der von Italien übermittelten Informationen obliege den Regionen, und einige von ihnen hätten die Verpflichtungen, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführt seien, erfüllt. Bis heute habe die Kommission jedoch von folgenden Regionen keine Informationen über die Methoden erhalten, die zur Ausgangsbeurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 5 der Richtlinie 96/62/EG bezüglich der unter die Richtlinie 1999/30 fallenden Stoffe verwendet worden seien: Abruzzen, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Emilia-Romagna, Friaul-Julisch Venetien, Latium, Molise, Apulien, Sardinien, Sizilien, Autonome Provinz Bozen, Umbrien und Venetien. Außerdem seien die Fragebögen im Sinne von Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Buchstabe b der Richtlinie 96/62/EG für das Jahr 2001 bezüglich der unter die Richtlinie 1999/30/EG fallenden Stoffe bei folgenden Regionen unvollständig: Abruzzen, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Friaul-Julisch Venetien, Molise, Apulien, Sardinien, Sizilien, Autonome Provinz Bozen und Umbrien.


(1)  ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.

(2)  ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41.

(3)  ABl. L 319 vom 4.12.2001, S. 45.


30.4.2004   

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C 106/41


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Urteils des Hof van Beroep Antwerpen vom 11. März 2004 in dem Rechtsstreit N. V. United Antwerp Maritime Agencies gegen Belgischer Staat zum einen und N. V. Seaport Terminals gegen 1. Belgischer Staat, 2. N. V. United Antwerp Maritime Agencies zum anderen

(Rechtssache C-140/04)

(2004/C 106/71)

Der Hof van Beroep Antwerpen ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 11. März 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. März 2004, in dem Rechtsstreit N. V. United Antwerp Maritime Agencies gegen Belgischer Staat zum einen und N. V. Seaport Terminals gegen 1. Belgischer Staat, 2. N. V. United Antwerp Maritime Agencies zum anderen um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Kann als die Person, die den Verpflichtungen nachzukommen hat, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der Waren ergeben (gemäß Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex der Gemeinschaften, der mit der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992, ABl. L 302, S. 1 [im Folgenden: ZK] festgelegt wurde), die Person angesehen werden, die die Waren gestellen muss (Artikel 40 ZK), so dass sie oder ihr Vertreter die summarische Anmeldung abgeben (Artikel 44 Absatz 2 ZK), unterzeichnen (Artikel 183 Absatz 1 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften, die mit der Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993, ABl. L 253, S. 1 [im Folgenden: DVZK] festgelegt wurden) und die Waren den Zollbehörden vorführen muss, solange sie noch nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen worden sind, auf dem sie sich zur Einfuhr in die Gemeinschaft befinden, und noch keine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben?

2.

Kann als die Person, die den Verpflichtungen nachzukommen hat, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der Waren ergeben (gemäß Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich ZK), die Person angesehen werden, die die Waren nach dem Abladen zwecks Beförderung oder Lagerung im Besitz hat, wodurch sie aufgrund der Artikel 51 Absatz 2 und 53 Absatz 2 ZK als Besitzer der Waren angesehen wird und folglich die Verpflichtung nach Artikel 184 Absatz 2 DVZK, den Zollbehörden die Waren auf Verlangen vollständig vorzuführen, auf sie übergeht?

3.

Falls die erste und die zweite Frage bejaht werden: Können die in diesen Fragen genannten Personen gleichzeitig als Zollschuldner und folglich als gesamtschuldnerisch haftend angesehen werden, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den in der ersten und der zweiten Frage genannten Personen um verschiedene Personen handelt (im vorliegenden Fall zum einen der Vertreter der Schifffahrtslinie, mit der die Waren in die Gemeinschaft gebracht wurden und zum anderen das Umschlagunternehmen, das die Lagerung und die Beförderung der Waren an dem durch die Zollbehörden angegebenen Entladeort/Kai übernimmt)?

4.

Falls die dritte Frage bejaht wird: Bleibt die in der ersten Frage genannte Person bis zu dem Zeitpunkt Schuldner, zu dem die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, unabhängig davon, dass die Waren nach dem Entladen des Beförderungsmittels, mit dem sie in die Gemeinschaft gebracht wurden, von der in der zweiten Frage genannte Person gelagert oder befördert werden?

5.

Falls die dritte Frage verneint wird: Ist davon auszugehen, dass die in der ersten Frage genannte Person bis zu dem Zeitpunkt Zollschuldner bleibt, zu dem die Waren von der in der zweiten Frage genannten Person in Empfang genommen werden, und wird die in der zweiten Frage genannte Person nur ab dem Zeitpunkt Schuldner, ab dem sie für die Lagerung und die Beförderung der Waren verantwortlich ist?

6.

Falls die erste Frage bejaht und die zweite Frage verneint wird: Ist davon auszugehen, dass die in der ersten Frage genannte Person bis zu dem Zeitpunkt Schuldner bleibt, zu dem die Waren von der in der zweiten Frage genannten Person in Empfang genommen werden, oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben?


30.4.2004   

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C 106/42


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Entscheidung des Symvoulio tis Epikrateias vom 30. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Michail G. Petros gegen Techniko Epimelitirio Ellados (TEE)

(Rechtssache C-141/04)

(2004/C 106/72)

Der Symvoulio tis Epikrateias ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung vom 30. Dezember 2003, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. März 2004, in dem Rechtsstreit Michail G. Petros gegen Techniko Epimelitirio Ellados (Griechische Ingenieurkammer; TEE) um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Sind die Artikel 3, 4 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 und 6 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates (1) über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in ihrer ursprünglichen Fassung unbedingt und hinreichend genau, um in dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist und ihrer verspäteten Umsetzung in die innerstaatliche Rechtsordnung eines bestimmten Mitgliedstaats (Aufnahmestaat) gegenüber einer Verwaltungsstelle des letztgenannten Mitgliedstaats, die nach dem nationalen Recht, wie es vor der Umsetzung der Richtlinie galt, für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung eines bestimmten reglementierten Berufes zuständig war, von einem Einzelnen geltend gemacht werden zu können, der als Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, den Zugang zu dem betreffenden Beruf sowie die Zulassung zu dessen Ausübung im Aufnahmestaat begehrt?

2.

Konnte — für den Fall, dass die Vorschriften der Richtlinie 89/48 in dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist und ihrer verspäteten Umsetzung in die innerstaatliche Rechtsordnung eines bestimmten Mitgliedstaats (Aufnahmestaat) nicht von einem Einzelnen gegenüber einer Verwaltungsstelle des letztgenannten Mitgliedstaats geltend gemacht werden konnten, die nach dem vor der Umsetzung der Richtlinie geltenden nationalen Recht zuständig war für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung eines bestimmten Berufes nach Ablegung einer Prüfung, an der nur die Inhaber eines von einer Hochschuleinrichtung des Aufnahmestaats erteilten Diploms oder eines als mit den von einer Hochschuleinrichtung dieses Staates erteilten Zeugnissen (nach Durchführung eines entsprechenden, allgemein geltenden Verfahrens zur Anerkennung der akademischen Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse, das die in der vorliegenden Entscheidung dargestellten Eigenschaften aufweist) gleichwertig anerkannten ausländischen Diploms teilnehmen konnten — diese Verwaltungsstelle unter Berücksichtigung der Artikel 39 und 43 (früher Artikel 48 und 52) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Bewilligung des von einem Einzelnen gestellten Antrags, mit dem dieser unter Berufung auf ein in einem anderen Mitgliedstaat erlangtes Zeugnis während des vorgenannten Zeitraums begehrte, ihm den Zugang zu dem genannten Beruf und dessen Ausübung im Aufnahmestaat zu gestatten, von der vorherigen Anerkennung — in dem erwähnten allgemeinen Verfahren — der akademischen Gleichwertigkeit des betreffenden Zeugnisses mit den von den Hochschuleinrichtungen dieses Staates erteilten Zeugnissen und von der Teilnahme an den nach nationalem Recht vorgesehenen Prüfungen abhängig machen oder musste sie selbst [Or. 30] die durch das vorgelegte Zeugnis bescheinigten Fähigkeiten mit den Kenntnissen und den Voraussetzungen vergleichen, die das nationale Recht verlangt, und je nach dem Ergebnis dieses Vergleichs den Betroffenen ganz oder teilweise von der Pflicht zur Teilnahme an diesen Prüfungen befreien?


(1)  ABl. L 19 vom 24.1.1989. S. 16.


30.4.2004   

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C 106/42


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Entscheidung des Symvoulio tis Epikrateias vom 30. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Maria Aslanidou gegen Minister für Gesundheit und Vorsorge

(Rechtssache C-142/04)

(2004/C 106/73)

Der Symvoulio tis Epikrateias ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung vom 30. Dezember 2003, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. März 2004, in dem Rechtsstreit Maria Aslanidou gegen Minister für Gesundheit und Vorsorge um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Sind die Artikel 3, 4 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 und 10 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates (1) über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in ihrer ursprünglichen Fassung unbedingt und hinreichend genau, um in dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist und ihrer verspäteten Umsetzung in die innerstaatliche Rechtsordnung eines bestimmten Mitgliedstaats (Aufnahmestaat) gegenüber einer Verwaltungsstelle des letztgenannten Mitgliedstaats, die nach dem nationalen Recht, wie es vor der Umsetzung der Richtlinie galt, für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung eines bestimmten reglementierten Berufes zuständig war, von einem Einzelnen geltend gemacht werden zu können, der als Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, den Zugang zu dem betreffenden Beruf sowie die Zulassung zu dessen Ausübung im Aufnahmestaat begehrt?

2.

Konnte — für den Fall, dass die Vorschriften der Richtlinie 92/51 in dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist und ihrer verspäteten Umsetzung in die innerstaatliche Rechtsordnung eines bestimmten Mitgliedstaats (Aufnahmestaat) nicht von einem Einzelnen gegenüber einer Verwaltungsstelle des letztgenannten Mitgliedstaats geltend gemacht werden konnten, die nach dem vor der Umsetzung der Richtlinie geltenden nationalen Recht zuständig war für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung eines bestimmten Berufes an Inhaber eines Diploms der entsprechenden Bildungseinrichtung oder an Inhaber eines ausländischen, als mit den Zeugnissen der Technologischen Bildungseinrichtungen dieses Mitgliedstaats gleichwertig anerkannten Diploms nach Durchführung des in Nummer 16 des Vorabentscheidungsersuchens beschriebenen allgemein geltenden Verfahrens — diese Verwaltungsstelle unter Berücksichtigung der Artikel 39 und 43 (früher Artikel 48 und 52) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Bewilligung des von einem Einzelnen gestellten Antrags, mit dem dieser unter Berufung auf ein in einem anderen Mitgliedstaat erlangtes Zeugnis während des vorgenannten Zeitraums begehrte, ihm den Zugang zu dem genannten Beruf und dessen Ausübung im Aufnahmestaat zu gestatten, von der vorherigen Anerkennung — in dem erwähnten allgemeinen Verfahren — der Gleichwertigkeit des betreffenden Zeugnisses mit den von den Technologischen Bildungseinrichtungen dieses Staates erteilten Zeugnissen abhängig machen oder musste sie selbst die durch das vorgelegte Zeugnis bescheinigten Fähigkeiten mit den Kenntnissen und den Voraussetzungen vergleichen, die das nationale Recht verlangt, und entsprechend entscheiden?


(1)  ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25.


30.4.2004   

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C 106/43


Klage des Königreichs Spanien gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 18. März 2004

(Rechtssache C-145/04)

(2004/C 106/74)

Das Königreich Spanien hat am 18. März 2004 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter des Klägers ist N. Díaz Abad, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 189 EG, 190 EG, 17 EG und 19 EG sowie aus dem Akt von 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (1) verstoßen hat, dass es den European Parliament (Representation) Act 2003 erlassen hat;

dem Vereinigten Königreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage stützt sich auf folgende Rechtsgründe:

I.

Verletzung der Artikel 189 EG, 190 EG, 17 EG und 19 EG

a)

Der European Parliament (Representation) Act 2003 (im Folgenden: EPRA) erkenne das Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament Personen zu, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besäßen (d. h. den Commonwealth-Bürgern, die in Gibraltar wohnten) und daher keine Unionsbürger seien. Nach Ansicht des Königreichs Spanien bestehe ein klarer Zusammenhang zwischen der Unionsbürgerschaft und dem aktiven und passiven Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament.

b)

Das Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament sei in Artikel 190 EG geregelt. Die grundsätzliche Regelung dieses Rechts sei daher eine Gemeinschaftszuständigkeit. Die einzigen Personen, die dieses Recht ausüben dürften, seien die Unionsbürger, da Artikel 190 EG systematisch mit Blick auf die Artikel 17 EG und 19 EG auszulegen sei.

c)

Der in den Artikeln 189 EG und 190 EG gebrauchte Begriff der „Völker der … Staaten“ sei dahin auszulegen, dass nur Staatsbürger der Mitgliedstaaten darunter fielen und Nicht-EU-Bürger nicht eingeschlossen seien, auch wenn diese in einem Gebiet wohnhaft seien, für das das Gemeinschaftsrecht gelte.

d)

Das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament Personen zu gewähren, die keine Unionsbürger seien, bedeute eine Verletzung der Unionsbürgerschaft, da gewisse Personen in den Genuss des aktiven und passiven Wahlrechts für das Europäische Parlament kämen, jedoch nicht die anderen Rechte der Unionsbürgerschaft besäßen.

e)

Eine einseitige Befugnis der Mitgliedstaaten anzuerkennen, das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament zu gewähren, würde ähnlichen Forderungen in anderen Mitgliedstaaten Tür und Tor öffnen.

II.

Verstoß gegen den Akt von 1976

Der Akt von 1976 schließe Gibraltar bei der Regelung von Wahlen zum Europäischen Parlament aus seinem sachlichen Anwendungsbereich aus. Dieser Ausschluss stehe im Einklang mit dem völkerrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Status von Gibraltar.

In der Erklärung vom 18. Februar 2004 habe das Vereinigte Königreich zugesagt, den wahlberechtigten Bürgern von Gibraltar die Teilnahme an den Wahlen zum Europäischen Parlament als Teil der Wählerschaft und zu den gleichen Bedingungen wie der Wählerschaft eines im Vereinigte Königreich bestehenden Wahlkreises zu gewähren.

Der EPRA 2003 beziehe jedoch das Gebiet (nicht die Wahlberechtigten) von Gibraltar in einen im Vereinigten Königreich bestehenden Wahlkreis ein. Dieser kombinierte Wahlkreis verletze den Akt von 1976 und die oben erwähnte Erklärung.


(1)  ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1.


30.4.2004   

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C 106/44


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 19. März 2004

(Rechtssache C-146/04)

(2004/C 106/75)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 19. März 2004 eine Klage gegen das Königreich der Niederlande beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Michel van Beek en Gregorio Valero Jordana.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus

der Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (1) und

der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (2)

verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen, oder diese Vorschriften jedenfalls nicht der Kommission mitgeteilt hat,

2.

dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2000/69/EG sei am 13. Dezember 2002 und die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2001/81/EG sei am 27. November 2002 abgelaufen.


(1)  ABl. L 313 vom 13.12.2000, S. 12.

(2)  ABl. L 309 vom 27.11.2000, S. 22.


30.4.2004   

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C 106/44


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des französischen Conseil d'Etat (Streitsachenabteilung) vom 4. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Société De Groot Allium B.V. und Société Bejo Zaden B.V. gegen Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie und Ministère de l'agriculture, de l'alimentation, de la pêche et des affaires rurales — Streithelfer: Comité économique régional fruits et légumes de la région Bretagne (CERAFEL)

(Rechtssache C-147/04)

(2004/C 106/76)

Der französische Conseil d'Etat (Streitsachenabteilung) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 4. Februar 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 22. März 2004, in dem Rechtsstreit Société De Groot Allium B.V. und Société Bejo Zaden B.V. gegen Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie und Ministère de l'agriculture, de l'alimentation, de la pêche et des affaires rurales — Streithelfer: Comité économique régional fruits et légumes de la région Bretagne (CERAFEL) um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Sind die Vorschriften der Richtlinien 70/458 (1) und 92/33 (2), zusammen gelesen, so auszulegen, dass in den gemeinsamen Sortenkatalog ausschließlich Schalottensorten aufgenommen werden dürfen, die ohne Saatgut durch vegetative Vermehrung gezüchtet werden, und wurden die Sorten „Matador“ und „Ambition“ rechtmäßig unter der Rubrik Schalotten in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen?


(1)  Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 7).

(2)  Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1).


30.4.2004   

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C 106/45


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt von der Corte Suprema di Cassazione, Abteilung für steuerrechtliche Angelegenheiten, mit Zwischenbeschluss vom 27. Oktober 2003 in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit IMEG srl Fallita gegen Gemeinde Carrara.

Rechtssache (C-149/04)

(2004/C 106/77)

Die Corte Suprema di Cassazione, Abteilung für steuerrechtliche Angelegenheiten, ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 23. Oktober 2003, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 23. März 2004, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

Ist ein italienisches Gesetz, das eine Abgabe auf den Abbau von Marmor in einer bestimmten Gemeinde mit Befreiungen und Ermäßigungen für den Marmor, der im Gebiet der Gemeinde, in der er gewonnen wird, verwendet wird, einführt, mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vereinbar, wenn

a)

die durch das Gesetz Nr. 749/1911 geregelte „Marmorabgabe“ eine Abgabe von zweifelhafter Rechtsnatur darstellt, da sie nicht als Gebühr im technischen Sinn zu betrachten ist, denn ihr Betrag entspricht nicht der den jeweiligen Abgabenpflichtigen erbrachten Dienstleistung, und nicht als Steuer im technischen Sinn, da sie nicht die Steuerkraft verkörpert;

b)

die „Marmorabgabe“ zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinde Carrara dient, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Marmorgewinnung entstehen, als „Zoll“ zu betrachten sein dürfte, mit dem eine Ware zu dem Zeitpunkt belegt wird, zu dem sie, nachdem sie im Gebiet der Gemeinde Carrara gewonnen worden ist, in ein anderes Gebiet „ausgeführt“ wird, und die wegen des Umfangs der Abgabe (1996 im vorliegenden Fall gut 754 561 665 LIT) ein regelrechtes System von Straßengebühren schafft, das gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs und des freien Preiswettbewerbs verstoßen kann und gegen die Artikel 23 (früher Artikel 9) bis 31 EG verstößt;

c)

die „Marmorabgabe“, die nicht auf Marmor erhoben wird, der zwar gewonnen wird, jedoch das Gebiet der Gemeinde Carrara nicht verlässt, die damit unweigerlich diejenigen benachteiligt, die die Ware aus dem Gebiet der erwähnten Gemeinde ausführen, mit den Artikeln 81, 85 und 86 der geltenden Fassung des Vertrages (früher Artikel 85, 89 und 90) vereinbar?


30.4.2004   

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C 106/45


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Tribunal de Police Neufchâteau (Belgien) vom 16. Januar 2004 in dem Strafverfahren Ministère public gegen Claude Nadin — Zivilrechtlich haftende Beteiligte: Nadin-Lux SA

(Rechtssache C-151/04)

(2004/C 106/78)

Das Tribunal de Police Neufchâteau (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 16. Januar 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25. März 2004, in dem Strafverfahren Ministère public gegen Claude Nadin — Zivilrechtlich haftende Beteiligte: Nadin-Lux SA — um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Stehen die Artikel 10 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat Maßnahmen erlässt, die einen Arbeitnehmer, der in seinem Hoheitsgebiet wohnt, dazu verpflichten, ein Fahrzeug dort zulassen zu lassen, obwohl dieses Fahrzeug seiner Arbeitgeberin gehört, einer Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen ist, zu der dieser Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht, aber bei der er parallel dazu die Funktion Aktionär, Verwaltungsratsmitglied, Vertreter bei der laufenden Geschäftsführung oder eine ähnliche Funktion innehat?


30.4.2004   

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C 106/46


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Tribunal de Police Neufchâteau vom 16. Januar 2004 in dem Verfahren Ministère public gegen Jean-Pascal Durré

(Rechtssache C-152/04)

(2004/C 106/79)

Das Tribunal de Police Neufchâteau (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 16. Januar 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25. März 2004, in dem Verfahren Ministère public gegen Jean-Pascal Durré um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Stehen die Artikel 10 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat Maßnahmen erlässt, die einen Arbeitnehmer, der in seinem Hoheitsgebiet wohnt, dazu verpflichten, ein Fahrzeug dort zuzulassen, obwohl dieses Fahrzeug seiner Arbeitgeberin gehört, einer Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen ist, mit der dieser Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag hat, aber bei der er parallel dazu die Funktion Aktionär, Verwaltungsratsmitglied, Vertreter bei der laufenden Geschäftsführung oder eine ähnliche Funktion hat?


30.4.2004   

DE

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C 106/46


Rechtsmittel der Euroagri Srl gegen das Urteil der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Januar 2004 in der Rechtssache T-180/01 (Euroagri Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften), eingelegt am 26. März 2004 (Fax vom 23. März 2004)

(Rechtssache C-153/04 P)

(2004/C 106/80)

Die Euroagri Srl hat am 26. März 2004 ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Januar 2004 in der Rechtssache T-180/01 (Euroagri Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigter der Rechtsmittelführerin ist Rechtsanwalt W. Masucci.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Januar 2004 in der Rechtssache T-180/01 aufzuheben und folglich ihren in erster Instanz gestellten und hier vollständig übernommenen und wiedergegebenen Anträgen stattzugeben:

in der Sache: die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise: die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und den der Rechtsmittelführerin gewährten Zuschuss im Verhältnis zu den tatsächlich getätigten Investitionen zu kürzen;

zur Beweiserhebung: die Kommission anzuweisen, alle von der Rechtsmittelführerin zum Endovena-Vorhaben übermittelten Berichte vorzulegen, sowie die Vernehmung bestimmter Zeugen, das persönliche Erscheinen der Rechtsmittelführerin und ein Gutachten oder die Einnahme eines Augenscheins anzuordnen.

Außerdem wird an allen bereits in erster Instanz gestellten Beweisanträgen betreffend die formalen Mängel der von der Kommission bewirkten Hinterlegungen festgehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das angefochtene Urteil sei aus folgenden Gründen rechtswidrig:

Begründungsmangel und Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sowie Verletzung der Verteidigungsrechte;

Verstoß gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 (Pflicht, den Mitgliedstaat zur Äußerung aufzufordern);

Verstoß gegen Artikel 25 der Verordnung Nr. 4253/88 (Begleitungspflicht);

Fehler bei der Beurteilung der von der Rechtsmittelführerin begangenen so genannten Unregelmäßigkeiten;

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.


30.4.2004   

DE

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C 106/47


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 26. März 2004

(Rechtssache C-156/04)

(2004/C 106/81)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 26. März 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Maria Patakia, Rechtsberaterin im Juristischen Dienst, und Dimitris Triantafyllou, Juristischer Dienst.

Die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie

 

auf die vorübergehende Nutzung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet statt der Vorschriften der Richtlinie 83/182/EWG (1) die für aus Drittländern stammenden Fahrzeuge geltenden Vorschriften über die zollrechtliche vorübergehende Einfuhr anwendet,

auf die vorübergehende Nutzung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet … anwendet,

gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 90 EG und aus der Richtlinie 83/182 verstoßen hat,

 

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente


(1)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59.


30.4.2004   

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C 106/47


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 29. März 2004

(Rechtssache C-157/04)

(2004/C 106/82)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 29. März 2004 eine Klage gegen das Königreich Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Gregorio Valero Jordana und Minas Konstantinidis, Juristischer Dienst der Kommission, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (1) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (2), der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (3) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (4) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um hinsichtlich der wilden Abfalldeponie im Gebiet Punta de Avalos auf der Insel La Gomera, Autonome Gemeinschaft der Kanarischen Inseln, die Anwendung der Artikel 4, 8, 9 und 13 der Richtlinie 75/442/EWG, des Artikels 2 der Richtlinie 91/689/EWG und des Artikels 14 der Richtlinie 1999/31/EG sicherzustellen;

2.

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um hinsichtlich der wilden Abfalldeponie in Olvera, Provinz Cádiz, Autonome Gemeinschaft Andalusien, die Anwendung der Artikel 4, 8, 9 und 13 dieser Richtlinie sicherzustellen;

3.

dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Existenz der wilden Deponien von Punta de Avalos und Olvera bedeute, dass das Königreich Spanien nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um die verantwortliche Beseitigung oder Verwertung der Abfälle sicherzustellen, so wie es das Gemeinschaftsrecht verlange.


(1)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

(2)  ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32.

(3)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

(4)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.


30.4.2004   

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C 106/48


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Entscheidung des Dioikitiko Protodikeio Ioannina vom 10. November 2003 in dem Rechtsstreit Trofo-Supermarkets AE gegen 1. Griechischer Staat und 2. Nomarchiaki Avtodiikisi Ioanninon

(Rechtssache C-158/04)

(2004/C 106/83)

Das Dioikitiko Protodikeio Ioannina ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung vom 10. November 2003, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 29 März 2004, in dem Rechtsstreit Trofo-Supermarkets AE gegen 1. Griechischer Staat und 2. Nomarchiaki Avtodiikisi Ioanninon um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist das — in den Gründen des Vorabentscheidungsersuchens beschriebene — Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis für das Inverkehrbringen von „Bake-off“-Erzeugnissen eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG?

2.

Dient das Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis für die Brotherstellung — falls es als mengenmäßige Beschränkung anzusehen ist — lediglich einem qualitativen Zweck, d. h. dient es lediglich zur qualitativen Unterscheidung im Hinblick auf die Eigenschaften des vorgebackenen Brotes (Geruch, Geschmack, Farbe und Aussehen der Kruste) sowie auf seinen Nährwert (Urteil des Gerichtshofes der EG vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-325/00, Kommission/Deutschland) oder dient es dem Schutz der Verbrauchers und der öffentlichen Gesundheit vor einer etwaigen Verfälschung seiner Qualität (Entscheidung 3852/2002 des Symvoulio tis Epikrateias)?

3.

Besteht angesichts dessen, dass die erwähnte Beschränkung unterschiedslos sowohl inländische wie Gemeinschaftserzeugnisse des „Bake-off“-Typs erfasst, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht, und ist diese Beschränkung geeignet, den freien Handel mit den genannten Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu beeinträchtigen?


30.4.2004   

DE

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C 106/48


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Entscheidung des Dioikitiko Protodikeio Ioannina vom 10. November 2003 in dem Rechtsstreit Carfour Marinopoulos AE gegen 1. Griechischer Staat und 2. Nomarchiaki Avtodiikisi Ioanninon

(Rechtssache C-159/04)

(2004/C 106/84)

Das Dioikitiko Protodikeio Ioannina ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung vom 10. November 2003, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 29 März 2004, in dem Rechtsstreit Carfour Marinopoulos AE gegen 1. Griechischer Staat und 2. Nomarchiaki Avtodiikisi Ioanninon um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist das — in den Gründen des Vorabentscheidungsersuchens beschriebene — Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis für das Inverkehrbringen von „Bake-off“-Erzeugnissen eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG?

2.

Dient das Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis für die Brotherstellung — falls es als mengenmäßige Beschränkung anzusehen ist — lediglich einem qualitativen Zweck, d. h. dient es lediglich zur qualitativen Unterscheidung im Hinblick auf die Eigenschaften des vorgebackenen Brotes (Geruch, Geschmack, Farbe und Aussehen der Kruste) sowie auf seinen Nährwert (Urteil des Gerichtshofes der EG vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-325/00, Kommission/Deutschland) oder dient es dem Schutz der Verbrauchers und der öffentlichen Gesundheit vor einer etwaigen Verfälschung seiner Qualität (Entscheidung 3852/2002 des Symvoulio tis Epikrateias)?

3.

Besteht angesichts dessen, dass die erwähnte Beschränkung unterschiedslos sowohl inländische wie Gemeinschaftserzeugnisse des „Bake-off“-Typs erfasst, ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht, und ist diese Beschränkung geeignet, den freien Handel mit den genannten Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu beeinträchtigen?.


30.4.2004   

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C 106/49


Rechtsmittel des Gustaaf van Dyck gegen den Beschluss der Vierten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Januar 2004 in der Rechtssache T-113/02 (Gustaaf van Dyck/Kommission der Europäischen Gemeinschaften), eingelegt am 29. März 2004

(Rechtssache C-160/04 P)

(2004/C 106/85)

Gustaaf van Dyck hat am 29. März 2004 ein Rechtsmittel gegen den Beschluss der Vierten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Januar 2004 in der Rechtssache T-113/02 (Gustaaf van Dyck/Kommission der Europäischen Gemeinschaften) beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigter des Rechtsmittelführers ist Rechtsanwalt Wim Mertens.

Der Rechtsmittelführer beantragt,

1)

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

2)

daher den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Januar 2004 aufzuheben;

3)

sodann so zu entscheiden, wie es das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hätte tun müssen, nämlich

die am 11. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereichte Klage für zulässig zu erklären

und folgende Handlungen wegen Verstoßes gegen das Statut und gegen den Gleichheitsgrundsatz aufzuheben:

die am 15. Januar 2002 zugestellte Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 2002, mit der die Beschwerde des Rechtsmittelführers vom 14. August 2001 zurückgewiesen wurde;

die Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2001, der vom Rechtsmittelführer am 1. Juni 2001 in Bezug auf die Beförderungen nach Besoldungsgruppe B2 eingelegten Berufung nicht stattzugeben;

die Entscheidung der Kommission, mit der die Beurteilung des Rechtsmittelführers geändert wurde;

der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Entgegen dem Beschluss des Gerichts sei das Verzeichnis der Beamten mit den größten Verdiensten eine den Rechtsmittelführer beschwerende Maßnahme, da dieses Verzeichnis jede Beförderung ausschließe. Die Klage sei deshalb sehr wohl auf Aufhebung des Beschlusses über die Feststellung des Verzeichnisses der beförderten Beamten und nicht auf Aufhebung anderer, diesen Beschluss vorbereitender Handlungen gerichtet gewesen.

Entgegen dem Beschluss des Gerichts sei das Schreiben vom 5. Juli 2001 — mit dem der Vorsitzende des Beförderungsausschusses dem Rechtsmittelführer mitgeteilt habe, dass seiner Berufung nicht stattgegeben werden könne — eine beschwerende Maßnahme.

Entgegen dem Beschluss des Gerichts sei die Beschwerde des Rechtsmittelführers vom 14. August 2001 eingelegt worden, nachdem nicht nur der Vorsitzende des Beförderungsausschusses mit Schreiben vom 5. Juli 2001 mitgeteilt habe, dass seiner Berufung nicht stattgegeben werden könne, sondern nachdem auch die Anstellungsbehörde den Rechtsmittelführer durch die Bekanntmachung vom 10. August 2001 von der Beförderung ausgeschlossen habe und nachdem die Anstellungsbehörde das Verzeichnis der Beförderungen am 14. August 2001 bekannt gegeben habe. Die Anstellungsbehörde habe somit schon zweimal beschlossen gehabt, der Berufung des Rechtsmittelführers nicht stattzugeben, bevor diese am 14. August 2001 seine Beschwerde eingelegt habe. Das Gericht hätte deshalb entscheiden müssen, dass es bereits einen Beschluss der Anstellungsbehörde — oder sogar zwei Beschlüsse — gegeben habe, wogegen der Rechtsmittelführer Beschwerde eingelegt habe.

Schließlich hätte das Gericht entscheiden müssen, dass die Kommission gegen die Artikel 25 und 90 Absatz 1 des Statuts verstoßen habe, da die Anstellungsbehörde dem Rechtsmittelführer zur Beantwortung seiner Berufung vom 1. Juni 2001 keine mit Gründen versehene Entscheidung übermittelt habe und da die Antwort des Beförderungsausschusses eine beschwerende Maßnahme sei.


30.4.2004   

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C 106/49


Klage der Republik Österreich gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 30. März 2004 (Fax: 24.03.04).

(Rechtssache C-161/04)

(2004/C 106/86)

Die Republik Österreich hat am 30. März 2004 (Fax: 24.03.04) eine Klage gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter ist Herr Dr. Harald Dossi, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klagepartei beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:

Die Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einrichtung einer auf Punkten basierenden Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004 im Rahmen einer nachhaltigen Verkehrspolitik (1) wird für nichtig erklärt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Nach Auffassung der Republik Österreich ist die Verordnung (EG) Nr. 2327/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:

Verstoß gegen das primärrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip

Angesichts der wissenschaftlich fundierten Prognose ist die klagsgegenständliche Verordnung als zur Erreichung der in ihren Erwägungsgründen niedergelegten Zielsetzung der Reduktion der Belastungen durch den Schwerlastverkehr im Sinne einer nachhaltigen und umweltgerechten Lösung als (absolut) ungeeignet einzustufen.

Weiters stehen die mit der Verordnung auferlegten Belastungen in keinem angemessenen Verhältnis zu den für die Zielerreichung eingesetzten Mitteln.

Unter Zugrundelegung eines vom bisherigen elektronischen Ökopunktesystem-Betreiber erstellten Kostenvoranschlags ist davon auszugehen, dass die mit der Vollziehung der klagsgegenständlichen Verordnung einhergehende notwendige Um- bzw. Aufrüstung des bis zum 31. Dezember 2003 angewendeten Ökopunkte-Systems sowie die laufenden Betriebs- und Wartungsarbeiten insgesamt Kosten in der Höhe von etwa 9 Millionen Euro verursachen.

Da die Vollziehung der klagsgegenständlichen Verordnung einerseits Kosten in der Höhe von circa 9 Millionen Euro verursachen würde und andererseits damit letztlich nur eine Zunahme der Emissionen „erreicht“ werden könnte, verletzt die klagegegenständliche Verordnung jedenfalls das primärrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip und ist daher schon allein aus diesem Grund für nichtig zu erklären.

Verstoß gegen die Vorgaben aus der Umwelt-„Querschnittsklausel“ in Art. 6 EG

Der in Art. 6 EG verankerten Gewährleistung größtmöglichen und optimalen Umweltschutzes wird die klagsgegenständliche Verordnung nicht gerecht, da sie nicht eine Abnahme, sondern vielmehr eine Zunahme der Emissionen bewirkt. Insoweit verstößt die klagsgegenständliche Verordnung (auch) gegen Art. 6 EG.

Verstoß gegen primärrechtliche Vorgaben aus Art. 11 des Protokolls Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich

Die klagsgegenständliche Verordnung ist auch insoweit rechtswidrig, als sie den primärrechtlichen Vorgaben des Transitprotokolls widerspricht. Mit Jahresende 2003 ist zwar das Ökopunkteregime ausgelaufen, die dem Transitprotokoll implizite Zielsetzung einer nachhaltigen und umweltgerechten Lösung der durch den Verkehr verursachten Umweltprobleme bleibt jedoch bestehen.

Die Übergangsregelung in Art. 11 Transitprotokoll kann nicht so gesehen werden, dass die zunächst im Transitabkommen EWG-Österreich verbürgte und danach in das Transitprotokoll übernommene Regelung zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung nach einer bestimmten Übergangsfrist einfach (ersatzlos) „ausläuft“ und verpflichtend in ein gemeinschaftsrechtliches System „kippt“, das in seinen Schutzstandards (weit) darunter liegt.

Eine derartige Übergangsregelung würde nämlich ihre nützliche Wirkung großteils verlieren und hätte daher, sollten die Mitgliedstaaten als „Herren der Verträge“ dies tatsächlich gewollt haben, ausdrücklich und in eindeutiger Weise so formuliert werden müssen.

Ist das Ziel des Transitregimes — Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen und 60%-ige Reduktion der NOx-Emissionen im Besonderen — auch nach Ablauf der Übergangszeit am 31. Dezember 2003 weiter anzuwenden, so ist dieses Ziel als Bestandteil des Transitprotokolls und damit als Teil des primären Gemeinschaftsrechts für die Europäische Gemeinschaft verbindlich.

Die Gemeinschaft ist in diesem Fall verpflichtet, das Ziel des Transitregimes weiterhin einzuhalten. Sekundärrechtliche Bestimmungen, die die Erreichung dieses Zieles nicht erlauben, sind als rechtswidrig zu qualifizieren. Die klagsgegenständliche Verordnung erreicht jedenfalls nicht das sich aus dem Transitprotokoll abzuleitende verbindliche Ziel und ist daher primärrechtswidrig.

Wie sich aus dem Verkehrs- und Emissionsgutachten „LKW-Transitverkehr durch Österreich: Bilanz und Ausblick“ vom 1. März 2004 ergibt, ist – abgesehen davon, dass die Zielsetzung gemäß Protokoll Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994, Abl. C 241 vom 29.8. 1994, S. 361, nämlich eine Reduktion der Stickoxid-Emissionen auf 40 % gegenüber dem Basiswert, weder zu irgeneinem Zeitpunkt der vertraglichen Laufzeit noch dauerhaft erreicht werden konnte – mit Wirksamwerden der klagsgegenständlichen Verordnung jedenfalls von einer Zunahme der Emissionen auszugehen. Diese könnten für das Jahr 2006 bis zu 133 % bzw. unter realistischen Annahmen sogar bis zu 260 % (gemessen am genannten Basiswert) betragen.

Verstoß gegen den primärrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz

Die klagsgegenständliche Verordnung widerspricht dem gemeinschaftsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz und ist daher primärrechtswidrig.


(1)  Abl. Nr. L 345, S. 30.


30.4.2004   

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C 106/51


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, eingereicht am 31. März 2004

(Rechtssache C-164/04)

(2004/C 106/87)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 31. März 2004 eine Klage gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind E. Traversa und M. Shotter, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 31 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 20. April 2003 abgelaufen.


(1)  ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28.


30.4.2004   

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C 106/51


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, eingereicht am 1. April 2004

(Rechtssache C-165/04)

(2004/C 106/88)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 1. April 2004 eine Klage gegen Irland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist K. Banks, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, dass es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-13/00, Kommission /Irland (1), ergeben;

Irland zu verurteilen, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein Zwangsgeld in Höhe von 3 600 Euro pro Tag des Verzuges beim Erlass der Maßnahmen, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-13/00 ergeben, vom Erlass des Urteils im vorliegenden Verfahren bis zur vollständigen Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-13/00 zu zahlen;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Urteil vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-13/00 habe der Gerichtshof entschieden, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 7 EG) in Verbindung mit Artikel 5 des Protokolls 28 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen habe, dass es nicht vor dem 1. Januar 1995 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) beigetreten sei.

Gemäß Artikel 228 Absatz 1 EG habe ein Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus einem Urteil des Gerichtshofes ergäben, in dem festgestellt werde, dass er gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen habe.

Seit dem Erlass des Urteils in der Rechtssache C-13/00 seien zwei Jahre vergangen, und die Kommission habe keine Informationen erhalten, aufgrund deren sie annehmen könne, dass Irland die Pariser Fassung schließlich ratifiziert habe. Sie müsse daher feststellen, dass Irland die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-13/00 ergäben, noch nicht ergriffen habe.

Die Kommission beantrage beim Gerichtshof gemäß Artikel 228 Absatz 2 EG, gegen Irland ein Zwangsgeld in Höhe von 3 600 Euro für jeden Tag des Verzuges bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-13/00 von dem Tag an, an dem der Gerichtshof das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erlasse, zu verhängen.


(1)  Slg. 2002, I-513.


30.4.2004   

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C 106/52


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 2. April 2004

(Rechtssache C-171/04)

(2004/C 106/89)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 2. April 2004 eine Klage gegen das Königreich der Niederlande beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind M. Van Beek und G. Valero Jordana.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (1) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

2.

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 27. November 2002 abgelaufen.


(1)  ABl. L 309 vom 27. November 2001, S. 1.


30.4.2004   

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C 106/52


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 7. April 2004

(Rechtssache C-172/04)

(2004/C 106/90)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 7. April 2004 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind C.-F. Durand und M. Konstantinidis, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder dass sie die Vorschriften der Kommission zumindest nicht mitgeteilt hat;

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Französische Republik habe die Richtlinie 1999/31/EG bezüglich der Deponien für Inertabfälle von Gebäuden und öffentlichen Arbeiten nicht umgesetzt. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 16. Juli 2001 abgelaufen.


(1)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S.1.


30.4.2004   

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C 106/52


Streichung der Rechtssache C-40/99 (1)

(2004/C 106/91)

Mit Beschluss vom 16. Februar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-40/99 — Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 136 vom 15.5.1999.


30.4.2004   

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C 106/52


Streichung der Rechtssache C-301/01 (1)

(2004/C 106/92)

Mit Beschluss vom 19. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-301/01 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Griechische Republik — angeordnet.


(1)  ABl. C 259 vom 15.9.2001.


30.4.2004   

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C 106/53


Streichung der Rechtssache C-427/01 (1)

(2004/C 106/93)

Mit Beschluss vom 12. Februar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-427/01 — Dülger Trans Uluslararasi Tazimacilik Ltd. Sti. gegen Bundesanstalt für Arbeit — angeordnet.


(1)  ABl. C 3 vom 5.1.2002.


30.4.2004   

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C 106/53


Streichung der Rechtssache C-48/02 (1)

(2004/C 106/94)

Mit Beschluss vom 10. Februar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-48/02 — 1. Cargo Ray Uluslararasi Tasimacilile ve LTD., 2. Sezgin Ergin, 3. Vedat Calis gegen Bundesanstalt für Arbeit — angeordnet.


(1)  ABl. C 156 vom 29.6.2002.


30.4.2004   

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C 106/53


Streichung der Rechtssache C-296/02 (1)

(2004/C 106/95)

Mit Beschluss vom 16. März 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-296/02 — Republik Österreich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 233 vom 28.9.2002.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/53


Streichung der Rechtssache C-1/03 SA (1)

(2004/C 106/96)

Mit Beschluss vom 18. März 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-1/03 SA — Icon Institute GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 35 vom 7.2.2004.


30.4.2004   

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Streichung der Rechtssache C-9/03 (1)

(2004/C 106/97)

Mit Beschluss vom 22. März 2004 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-9/03 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg — angeordnet.


(1)  ABl. C 55 vom 8.3.2003.


30.4.2004   

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Streichung der Rechtssache C-71/03 (1)

(2004/C 106/98)

Mit Beschluss vom 16. März 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-71/03 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien — angeordnet.


(1)  ABl. C 83 vom 5.4.2003.


30.4.2004   

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Streichung der Rechtssache C-144/03 (1)

(2004/C 106/99)

Mit Beschluss vom 12. Januar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-144/03 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik — angeordnet.


(1)  ABl. C 146 vom 21.6.2003.


30.4.2004   

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Streichung der Rechtssache C-164/03 (1)

(2004/C 106/100)

Mit Beschluss vom 16. März 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-164/03 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich — angeordnet.


(1)  ABl. C 146 vom 21.6.2003.


30.4.2004   

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Streichung der Rechtssache C-298/03 (1)

(2004/C 106/101)

Mit Beschluss vom 19. Februar 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-298/03 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien — angeordnet.


(1)  ABl. C 213 vom 6.9.2003.


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Streichung der Rechtssache C-308/03 (1)

(2004/C 106/102)

Mit Beschluss vom 5. März 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-308/03 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Agence française de sécurité sanitaire des produits de santé — angeordnet.


(1)  ABl. C 213 vom 6.9.2003.


30.4.2004   

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Streichung der Rechtssache C-363/03 (1)

(2004/C 106/103)

Mit Beschluss vom 16. März 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-363/03 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich — angeordnet.


(1)  ABl. C 264 vom 1.11.2003.


30.4.2004   

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Streichung der Rechtssache C-393/03 (1)

(2004/C 106/104)

Mit Beschluss vom 16. März 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-393/03 — Republik Österreich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 264 vom 1.11.2003.


GERICHT ERSTER INSTANZ

30.4.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 11. Dezember 2003

in der Rechtssache T-305/00: Conserve Italia Soc. coop. rl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Landwirtschaft - EAGFL - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Begründung - Fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts - Artikel 24 der Verordnung [EWG] Nr. 4253/88 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

(2004/C 106/105)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache T-305/00, Conserve Italia Soc. coop. rl mit Sitz in San Lazzaro di Savena (Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Averani, A. Pisaneschi und S. Zunarelli, Zustellungsanschrift in Luxemburg) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: L. Visaggio und M. Moretto) wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2000) 1751 vom 11. Juli 2000 über die Streichung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft an dem Vorhaben Nr. 88.41.IT.003.0 „Modernisierung eines Betriebes zur Obst- und Gemüseverarbeitung in Portomaggiore (Ferrara)“, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke — Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat — am 11. Dezember 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 355 vom 9.12.2000.


30.4.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 3. März 2004

in der Rechtssache T-48/01, François Vainker und Brenda Vainker gegen Europäisches Parlament (1)

(Beamte - Berufskrankheit - Artikel 73 des Statuts - Klage auf Schadensersatz - Unregelmäßigkeiten im Verfahren zur Anerkennung des ursächlichen Zusammenhangs der Krankheit mit der Berufstätigkeit - Schaden - von der Ehefrau eines ehemaligen Beamten erlittener Schaden)

(2004/C 106/106)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-48/01, François Vainker, ehemaliger Beamter des Europäischen Parlaments, und Brenda Vainker, seine Ehefrau, wohnhaft in Middlesex (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grayston und A. Bywater, gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: H. von Hertzen, D. Moore und D. Waelbroeck) wegen dreier Anträge nach den Artikeln 236 EG und 288 Absatz 2 EG auf Ersatz der Schäden, die zum einen der Kläger Vainker aufgrund einer Berufskrankheit erlitten haben soll und die zum anderen die Kläger durch die falsche Behandlung des Antrags auf Entschädigung nach Artikel 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften durch das beklagte Organ erlitten haben sollen, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij — Kanzler: H. Jung — am 3. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Parlament wird verurteilt, an den Kläger Vainker 60 000 Euro zu zahlen.

2.

Das Parlament wird verurteilt, an den Kläger Vainker 8 244,94 GBP zur Erstattung der Beratungshonorare zu zahlen, die im Verfahren zur Anerkennung des ursächlichen Zusammenhangs seiner Krankheit mit der Berufstätigkeit angefallen sind.

3.

Das Parlament wird verurteilt, an den Kläger Vainker Ausgleichszinsen auf den Betrag von 617 617,94 Euro für den Zeitraum vom 29. November 1999 bis zum 9. Januar 2002 zu zahlen. Die Höhe dieser Zinsen ist auf der Grundlage des im betreffenden Zeitraum geltenden und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen, den die Europäische Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzt hat.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Das Parlament trägt seine eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kläger.


(1)  ABl. C 186 vom 30.06.2001.


30.4.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

16. März 2004

in der Rechtssache T-157/01: Danske Busvognmænd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler Busverkehr)

(2004/C 106/107)

Verfahrenssprache: Dänisch

In der Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmænd mit Sitz in Frederiksberg (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Dalskov und N. Symes, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. Støvlbaek und D. Triantafyllou), unterstützt durch: Königreich Dänemark (Bevollmächtigte: J. Molde, P. Biering und K. Hansen), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung SG (2001) D/287297 der Kommission vom 28. März 2001 (Beihilfe NN 127/2000), mit der die Beihilfen, die die dänischen Behörden der Combus A/S im Rahmen ihrer Privatisierung als Kapitaleinlagen gewährten, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden, hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi, A. W. H. Meij und M. Vilaras — Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin — am 16. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung SG (2001) D/287297 der Kommission vom 28. März 2001 (Beihilfe NN 127/2000) wird für nichtig erklärt, soweit darin die Beihilfen, die die dänischen Behörden der Combus A/S in Form von Kapitaleinlagen in Höhe von [Y] DKK und von [X] DKK gewährt haben, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

4.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 275 vom 29.9.2001.


30.4.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 18. März 2004

in der Rechtssache T-204/01, Maria-Luise Lindorfer gegen Rat der Europäischen Union (1)

(Beamte - Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts der Ruhegehaltsansprüche, die aufgrund einer Berufstätigkeit vor dem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaft erworben wurden - Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre - Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts - Allgemeine Durchführungsbestimmungen - Grundsatz der Gleichbehandlung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer)

(2004/C 106/108)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-204/01, Maria-Luise Lindorfer, Beamtin des Rates der Europäischen Union, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: F. Anton und A. Pilette), wegen Aufhebung der Entscheidung des Rates vom 3. November 2002 über die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre der Klägerin nach der Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts der von dieser nach dem österreichischen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das System der Gemeinschaft hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke — Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat — am 18. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 317 vom 10.11.2001.


30.4.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

19. Februar 2004

in den verbundenen Rechtssachen T-297/01 und T-298/01: SIC — Sociedade Independente de Comunicação SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Stellungnahme der Kommission - Charakter einer neuen Beihilfe oder einer bestehenden Beihilfe - Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären - Antrag auf Zurückweisung dieses Antrags - Prüfungspflicht der Kommission - Durchführung eines Nichtigkeitsurteils - Angemessene Frist)

(2004/C 106/109)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

In den verbundenen Rechtssachen T-297/01 und T-298/01, SIC — Sociedade Independente de Comunicação SA mit Sitz in Carnaxide (Portugal), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Botelho Moniz und E. Maia Cadete, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. de Sousa Fialho Lopes und J. Buendía Sierra) betreffend Untätigkeitsklagen gemäß Artikel 232 EG, mit denen festgestellt werden soll, dass die Kommission dadurch gegen ihre Pflichten aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie keine Entscheidung über die von der Klägerin am 30. Juli 1993, am 22. Oktober 1996 und am 20. Juni 1997 gegen die Portugiesische Republik wegen Verstoßes gegen Artikel 87 EG eingereichten Beschwerden erlassen hat, und dass sie es unter Verstoß gegen Artikel 233 EG und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung unterlassen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97 (SIC/Kommission, Slg. 2000, II-2125) ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, und das in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene förmliche Untersuchungsverfahren einzuleiten, hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Erweiterte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi, A. W. H. Meij und M. Vilaras — Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin — am 19. Februar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Rechtsstreit in den Rechtssachen T-297/01 und T-298/01 ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 84 vom 6.4.2002.


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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

31. März 2004

in der Rechtssache T-20/02: Interquell GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)1

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung des Wortbildzeichens HAPPY DOG als Gemeinschaftsmarke - Ältere nationale Wortmarke HAPPIDOG - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

(2004/C 106/110)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-20/02, Interquell GmbH mit Sitz in Wehringen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. J. Hodapp, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: G. Schneider und U. Pfleghar), Streithelferin: Provimi Ltd mit Sitz in Staffordshire (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kinkeldey, andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: SCA Nutrition Ltd mit Sitz in Staffordshire, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kinkeldey, wegen Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. November 2001 (Sache R-264/2000-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Interquell GmbH und der SCA Nutrition Ltd hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras – Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat – am 31. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der SCA Nutrition Ltd.

3.

Die Provimi Ltd trägt ihre eigenen Kosten. (1)


(1)  ABl. C 109 vom 4.5.2002.


30.4.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 18. März 2004

in der Rechtssache T-67/02, Leopold Radauer gegen Rat der Europäischen Union (1)

(Beamte - Übertragung des pauschalen Rückkaufwerts der im Rahmen beruflicher Tätigkeiten vor dem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche - Berechnung der Dienstjahre - Artikel 11 Absatz 2 von Anhang VIII des Statuts - Allgemeine Durchführungsbestimmungen - Grundsatz der Gleichbehandlung - Freizügigkeit)

(2004/C 106/111)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-67/02, Leopold Radauer, Beamter des Rates der Europäischen Union, wohnhaft in Brüssel (Belgien), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi) gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigter: F. Anton) wegen Aufhebung der Entscheidungen des Rates vom 17. April 2001 über die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Klägers nach der Übertragung des pauschalen Rückkaufswerts der von ihm im österreichischen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke — Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat — am 18. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 97 vom 20.4.2002.


30.4.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 25. März 2004

in der Rechtssache T-145/02, Armin Petrich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zu den Prüfungen - Ausschreibung - Erforderliche Berufserfahrung - Begründungspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Fürsorgepflicht)

(2004/C 106/112)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-145/02, Armin Petrich, wohnhaft in Travemünde (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Goergen, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und V. Joris), wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/7/01 vom 11. Februar 2002, mit der sich der Prüfungsausschuss weigert, seine schriftliche Prüfungsarbeit zu korrigieren, und seine Bewerbung ablehnt, und sämtlicher im Rahmen dieses Auswahlverfahrens vorgenommenen späteren Handlungen sowie Ersatz des aufgrund dieser Entscheidung angeblich erlittenen materiellen und immateriellen Schadens hat das Gericht (Einzelrichter: R. García-Valdecasas) — Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat — am 25. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Hilfsantrag, dem Kläger zu gestatten, den Beweis zu erbringen, dass die Aufgaben eines Sonderschulrektors unter die in der Ausschreibung geforderte Berufserfahrung fallen, wird zurückgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 156 vom 29.6.2002.


30.4.2004   

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C 106/58


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 17. März 2004

in der Rechtssache T-175/02, Giorgio Lebedef gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Beförderung - Rechtswidrigkeit des Beförderungsverfahrens - Abwägung der Verdienste - Anfechtungsklage)

(2004/C 106/113)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-175/02, Giorgio Lebedef, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Senningerberg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bouneau und F. Frabetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Currall) wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger im Beförderungsjahr 2000 nicht nach Besoldungsgruppe B 1 zu befördern, hat das Gericht (Einzelrichterin: V. Tiili) — Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat — am 17. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern, wird aufgehoben.

2.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 180 vom 27.7.2002.


30.4.2004   

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C 106/58


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

10. März 2004

in der Rechtssache T-177/02: Malagutti-Vezinhet SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Allgemeine Produktsicherheit - Gemeinschaftsschnellwarnsystem für Lebensmittel - Schadensersatzklage)

(2004/C 106/114)

Verfahrenssprache: Französisch

in der Rechtssacher T-177/02, Malagutti-Vezinhet SA, in gerichtlicher Liquidation, mit Sitz in Cavaillon (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Favarel Veidig und N. Boron, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M.-J. Jonczy und M. França), wegen Ersatz des Schadens, den die Klägerin infolge einer von der Kommission verbreiteten Schnellwarnung erlitten haben soll, in der über Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Äpfeln aus Frankreich informiert und die Klägerin als Ausführer der fraglichen Waren namentlich genannt wurde, hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij — Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin — am 10. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 233 vom 28.9.2002.


30.4.2004   

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C 106/59


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

17. März 2004

in den verbundenen Rechtssachen T-183/02 und T-184/02: El Corte Inglés SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Wortmarken MUNDICOLOR - Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke MUNDICOR - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2004/C 106/115)

Verfahrenssprache: Spanisch

In den verbundenen Rechtssachen T-183/02 und T-184/02, El Corte Inglés SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: J. Crespo Carrillo) Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-184/02: Iberia Líneas Aéreas de España SA mit Sitz in Madrid, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. García Torres, andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM in der Rechtssache T-183/02: González Cabello SA mit Sitz in Puente Genil (Spanien), betreffend Klagen gegen zwei Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 22. März 2002 (Sachen R 798/1999-1 und R 115/2000-1) in einem Beschwerdeverfahren González Cabello SA gegen El Corte Inglés SA und einem Beschwerdeverfahren Iberia Líneas Aéreas de España SA gegen El Corte Inglés SA hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras — Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat — am 17. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 202 vom 24.8.2002.


30.4.2004   

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C 106/59


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 2. März 2004

in der Rechtssache T-197/02, Georges Caravelis gegen Europäisches Parlament (1)

(Beamte - Ablehnung einer Beförderung - Abwägung der Verdienste - Nichtigkeitsurteil - Durchführungsmaßnahmen - Artikel 233 EG - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage)

(2004/C 106/116)

Verfahrenssprache: Griechisch

In der Rechtssache T-197/02, Georges Caravelis, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Tagaras, gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: J. F. de Wachter, V. Magnis und N. Korogiannakis) wegen Aufhebung der Entscheidungen des Parlaments vom 28. September 2001, den Kläger nicht rückwirkend nach der Besoldungsgruppe A 4 zu befördern, und wegen Ersatzes des materiellen und immateriellen Schadens, den dieser erlitten haben soll, hat das Gericht (fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh. und des Richters J. D. Cooke — Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat — am 2. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 233 vom 28.9.2002.


30.4.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 1. April 2004

in der Rechtssache T–198/02: N gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Disziplinarordnung - Entfernung aus dem Dienst ohne Verlust der Ruhegehaltsansprüche - Begründung - Verteidigungsrechte - Verhältnismäßigkeit - Nichtbeachtung der Fristen nach Artikel 7 des Anhangs IX des Statuts - Artikel 12 Absatz 1 des Statuts)

(2004/C 106/117)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-198/02, N, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Asse (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lhoëst und E. Schietere de Lophem, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Currall) wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2002, mit der die Anstellungsbehörde gegenüber dem Kläger die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Aberkennung oder Kürzung des Anspruchs auf das nach dem Dienstalter bemessene Ruhegehalt nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften verhängt hat, sowie wegen Schadensersatz hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse — Kanzler: H. Jung — am 1. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Kommission wird verurteilt, an den Kläger 700 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt außer ihren eigenen Kosten ein Sechstel der Kosten des Klägers in diesem Verfahren sowie im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

4.

Der Kläger trägt fünf Sechstel seiner Kosten in diesem Verfahren sowie im Verfahren der einstweiligen Anordnung.


(1)  ABl. C 233 vom 28.9.2002.


30.4.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 2. März 2004

in der Rechtssache T-234/02, Christos Michael gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Ernennung eines stellvertretenden Referatsleiters und eines Leiters eines Sektors - Beschwerende Handlung - Fehlen - Unzulässigkeit)

(2004/C 106/118)

Verfahrenssprache: Griechisch

In der Rechtssache T-234/02, Christos Michael, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Tagaras, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. Tserepa-Lacome und F. Clotuche-Duvieusart) wegen Aufhebung der Entscheidungen der Kommission über die Ernennung eines stellvertretenden Referatsleiters des Referats „Interne Politiken, Zentralverwaltung, GFS und Agenturen“ der Generaldirektion „Finanzkontrolle“ und eines Leiters des Sektors „Interne Politiken und Agenturen“ dieses Referats hat das Gericht (fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke — Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat — am 2. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.


(1)  ABl. C 247 vom 12.10.2002.


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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 25. März 2004

in der Rechtssache T-238/02, José Barbosa Gonçalves gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Klage - Schadensersatzklage, die ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach dem Statut erhoben wurde - Zulässigkeit)

(2004/C 106/119)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

In der Rechtssache T-238/02, José Barbosa Gonçalves, wohnhaft in Viana do Castelo (Portugal), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Dias Gonçalves, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Joris und G. Braga da Cruz) wegen Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den der Kläger aufgrund seiner Nichtzulassung zu den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/A/6/01 erlitten haben soll, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse — Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat — am 25. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 233 vom 28.09.2002.


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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 23. März 2004

in der Rechtssache T-310/02, Athanassios Theodorakis gegen Rat der Europäischen Union (1)

(Öffentlicher Dienst - Einstellung - Artikel 29 des Statuts - Stellenausschreibung - Ablehnung einer Bewerbung - Verspätung)

(2004/C 106/120)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-310/02, Athanassios Theodorakis, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Ukkel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas, gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: F. Anton und B. Driessen), wegen Aufhebung zum einen der Entscheidung des Rates vom 11. April 2002 über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers für den Dienstposten des Generaldirektors der Generaldirektion „Außenwirtschaftsbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)“ des Generalsekretariats des Rates und der Entscheidung vom 10. Juli 2002, mit der die Beschwerde des Klägers ausdrücklich zurückgewiesen wurde, sowie zum anderen der Entscheidung über die Ernennung des Generaldirektors der Generaldirektion „Außenwirtschaftsbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)“ des Generalsekretariats des Rates hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood — Kanzler: D. Christensen — am 23. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 305 vom 7.12.2002.


30.4.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 1. April 2004

in der Rechtssache T-312/02: Lucio Gussetti gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Artikel 67 Absatz 2 des Statuts - Antikumulierungsvorschrift, die auf nationale Zulagen gleicher Art anwendbar ist - Artikel 85 des Statuts - Voraussetzungen für die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge)

(2004/C 106/121)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache T-312/02, Lucio Gussetti, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und R. Amorosi) wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2002 über den für die Zeit ab 1. Juni 2001 geltenden Abzug der Beträge, die der Kläger nach der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 67 Absatz 2 des Statuts rechtsgrundlos als Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder erhalten hat und die den Beträgen entsprechen, die ihm von Belgien als Waisenrente gezahlt werden, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse — Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat — am 1. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 305 vom 7.12.2002.


30.4.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

18. Februar 2004

in der Rechtssache T-320/02: Monika Esch-Leonhardt u. a. gegen Europäische Zentralbank (1)

(Beamte - Personalakte - Schreiben über die Verbreitung gewerkschaftlicher Informationen per E-Mail - Ablehnung der Entfernung aus den Personalakten der Kläger)

(2004/C 106/122)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-320/02, Monika Esch-Leonhardt, Tillmann Frommhold und Emmanuel Larue, Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland) und Karben (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Karthaus, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Europäische Zentralbank (Bevollmächtigte: T. Gilliams, G. Gruber und B. Wägenbaur), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung, in die Personalakte der Kläger ein Schreiben über deren Benutzung des hausinternen E-Mail-Systems für die Verbreitung gewerkschaftlicher Informationen aufzunehmen, und wegen Schadensersatzes hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij, Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat, am 18. Februar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung T 320/02 R.


(1)  ABl. C 323 vom 21.12.2002.


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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

3. März 2004

in der Rechtssache T-355/02: Mülhens GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Verwechslungsgefahr - Anmeldung des Wortzeichens ZIRH als Gemeinschaftsmarke - Ältere Gemeinschaftsbildmarke, die den Wortbestandteil „sir“ enthält - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2004/C 106/123)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-355/02, Mülhens GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schulte-Beckhausen, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: S. Laitinen und L. Rampini), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle): Zirh International Corp. mit Sitz in New York (Vereinigte Staaten), Verfahrensbevollmächtigte: Solicitor B. Nuseibeh, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Oktober 2002 (Sache R 657/2001-2) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen der Mülhens GmbH & Co. KG und der Zirh International Corp. hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras — Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat — am 3. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 70 vom 22.3.2003.


30.4.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 17. März 2004

in der Rechtssache T-4/03: Giorgio Lebedef gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Beförderung - Rechtswidrigkeit des Beförderungsverfahrens - Abwägung der Verdienste - Begründung - Anfechtungsklage)

(2004/C 106/124)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-4/03, Giorgio Lebedef, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Sennigerberg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bouneou und F. Frabetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser) wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger im Beförderungsjahr 2001 nicht nach Besoldungsgruppe B 1 zu befördern, hat das Gericht (Einzelrichterin: V. Tiili) — Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat — am 17. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern, wird aufgehoben.

2.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 55 vom 8.3.2003.


30.4.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

18. Februar 2004

in der Rechtssache T-10/03: Jean-Pierre Koubi gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung des Wortzeichens CONFORFLEX als Gemeinschaftsmarke - Ältere nationale Wort- und Bildmarken FLEX - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2004/C 106/125)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-10/03, Jean-Pierre Koubi, wohnhaft in Marseille (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Manhaeve, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: S. Laitinen und S. Pétrequin), Streithelferin vor dem Gericht: Fabricas Lucia Antonio Betere SA (Flabesa) mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Valdelomar, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Oktober 2002 (Sache R 542/2002-4) über ein Widerspruchsverfahren zwischen Jean-Pierre Koubi und der Fabricas Lucia Antonio Betere, SA (Flabesa), hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras, Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzler, am 18. Februar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 55 vom 8.3.2003.


30.4.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 16. März 2004

in der Rechtssache T-11/03: Elizabeth Afari gegen Europäische Zentralbank (1)

(Personal der Europäischen Zentralbank - Diffamierung - Rassendiskriminierung - Disziplinarverfahren - Verteidigungsrechte - Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen - Schadensersatzklage)

(2004/C 106/126)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-11/03, Elizabeth Afari, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, gegen Europäische Zentralbank (Bevollmächtigte: V. Saintot, T. Gilliams und N. Urban), wegen Aufhebung der Entscheidung der Europäische Zentralbank vom 5. November 2002, mit der der Klägerin ein schriftlicher Verweis erteilt wird, und Ersatz des ihr angeblich entstandenen Schadens, hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie des Richters H. Legal und der Richterin E. Martins Ribeiro — Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat — am 16. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 70 vom 22.3.2003.


30.4.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 2. März 2004

in der Rechtssache T-14/03, Colette Di Marzio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage - Dienstbezüge - Änderung des Dienstorts - Einstellung der Gewährung des Berichtigungskoeffizienten für Frankreich und der Auslandszulage - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Fürsorgeprinzip)

(2004/C 106/127)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-14/03, Colette Di Marzio, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Ginasservis (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall, V. Joris und D. Waelbroeck), wegen Aufhebung einer Entscheidung, mit der vom Gehalt der Klägerin Beträge einbehalten wurden, einer Entscheidung, mit der die Gewährung der Sekretariatsbeilage eingestellt wurde, einer Entscheidung, mit der die Gewährung der pauschalen Reisekostenvergütung eingestellt wurde, und wegen Ersatzes des der Klägerin angeblich entstandenen Schadens, hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie des Richters H. Legal und der Richterin E. Martins Ribeiro – Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat – am 2. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 83 vom 5.4.2003.


30.4.2004   

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URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 19. Februar 2004

in der Rechtssache T-19/03: Spyridoula Konstantopoulou gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen)

(2004/C 106/128)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-19/03, Spyridoula Konstantopoulou, wohnhaft in Ioannina (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot, gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Schauss), wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren CJ/LA/14 vom 23. Oktober 2002, mit der die Zulassung der Klägerin zu den mündlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens abgelehnt wurde, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras — Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat — am 19. Februar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 83 vom 5.4.2003.


30.4.2004   

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BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 19. Februar 2004

in der Rechtssache T-300/97 DEP Benito Lation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Verfahren - Kostenfestsetzung)

(2004/C 106/129)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-300/97 DEP, Benito Latino, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Wohnsitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi und A. Finchelstein, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. J. Currall), wegen Kostenfestsetzung im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in der Rechtssache T-300/97 (Latino/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-259 und II-1263) hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood — Kanzler: H. Jung — am 19. Februar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1)

Der Gesamtbetrag der aufgrund des Urteils vom 15. Dezember 1999 in der Rechtssache T-300/97 (Latino/Kommission) zu erstattenden Kosten wird auf 11 000 Euro festgesetzt.


(1)  ABl. C 41 vom 7.2.1998.


30.4.2004   

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BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 1. März 2004

in der Rechtssache T-210/99, Johan Henk Gankema gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Nichtigkeitsklage - Untätigkeit des Klägers - Erledigung der Hauptsache)

(2004/C 106/130)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache T-210/99, Johan Henk Gankema, wohnhaft in Veendam (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Maas, Zustellungsanschrift in Luxemburg, unterstützt durch das Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: zunächst M. Fiersta und L. Cuelenaere, sodann L. Cuelenaere und V. Koningsberger, schließlich H. G. Sevenster), gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst G. Rozet und H. Speyart, sodann G. Rozet und H. van Vliet), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/705/EG der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (ABl. L 280, S. 87), hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richterin V. Tiili und der Richter A. W. H. Meij, M. Vilares und N. J. Forwood — Kanzler: H. Jung — am 1. März 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 8.1.2000, S. 23.


30.4.2004   

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BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 9. Februar 2004

in der Rechtssache T-120/03, Synopharm GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung)

(2004/C 106/131)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-120/03, Synopharm GmbH & Co. KG, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Hodapp, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: G. Schneider und U. Pfleghar), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle): Pentafarma – Sociedade Técnico-Medicinal Lda, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Pereira da Cruz, betreffend eine Klage auf Aufhebung der im Widerspruchsverfahren Synopharm GmbH & Co. KG gegen Pentafarma – Sociedade Técnico-Medicinal Lda ergangenen Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Januar 2003 (Sache R 44/2002-3), hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood, — Kanzler: H. Jung — am 9. Februar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Beklagten.


(1)  ABl. C 171 vom 19.7.2003.


30.4.2004   

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C 106/65


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 11. Februar 2004

in der Rechtssache T-304/03, Bayer AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Gütliche Einigung zwischen dem Anmelder einer Gemeinschaftsmarke und dem Inhaber älterer nationaler Marken - Erledigung)

(2004/C 106/132)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-304/03, Bayer AG, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Wolpert, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: J. Webendörfer und G. Schneider), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle): Sanofi-Synthelabo SA, Paris (Frankreich), betreffend eine Klage auf Aufhebung der im Widerspruchsverfahren Bayer AG gegen Sanofi-Synthelabo SA ergangenen Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Juni 2003 (Sache R 452/2002-4), hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras — Kanzler: H. Jung — am 11. Februar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin Bayer AG trägt ihre eigenen Kosten; das HABM trägt seine etwaigen eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 264 vom 1.11.2003.


30.4.2004   

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C 106/65


BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 16. Januar 2004

in der Rechtssache T-369/03 R, Arizona Chemicals BV u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 67/548/EWG - Dringlichkeit)

(2004/C 106/133)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-369/03 R, Arizona Chemicals BV mit Sitz in Almere (Niederlande), Eastman Belgium BVBA mit Sitz in Kallo (Belgien), Resinall Europe BVBA mit Sitz in Brügge (Belgien), Cray Valley Iberica, SA, mit Sitz in Madrid (Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: X. Lewis und F. Simonetti) wegen Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Kommission vom 20. August 2003 und der gegenwärtigen Aufnahme von Kolophonium in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, 196, S. 1) und Anordnung an die Kommission, die Herabstufung von Kolophonium in der nächsten Sitzung des Regelungsausschusses vorzuschlagen, der über die Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt zu entscheiden hat, hat der Präsident des Gerichts am 16. Januar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


30.4.2004   

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C 106/65


BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 3. Februar 2004

in der Rechtssache T-422/03 R, Enviro Tech Europe Ltd und Enviro Tech International Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 67/548/EWG - Dringlichkeit)

(2004/C 106/134)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-422/03 R, Enviro Tech Europe Ltd mit Sitz in Kingston upon Thames, Surrey (Vereinigtes Königreich), und Enviro Tech International Inc. mit Sitz in Chicago, Illinois (USA), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: X. Lewis und F. Simonetti) wegen Aufhebung des Vollzugs zweier Handlungen der Kommission vom 3. November 2003 und Anweisung an die Kommission, im Zuge der 29. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, 196, S. 1) an den technischen Fortschritt nicht die Neueinstufung von n-Propyl-Bromid vorzuschlagen, hat der Präsident des Gerichts am 3. Februar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


30.4.2004   

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C 106/66


Klage der Dr. Grandel GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 22. Dezember 2003

(Rechtssache T-426/03)

(2004/C 106/135)

Verfahrenssprache zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung — Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Die Dr. Grandel GmbH, Augsburg (Deutschland), hat am 22. Dezember 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt W. Göpfert.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war RE.LE.VI. S.p.A., Rodigo (Italien).

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung R 2920/2001-4 der Vierten Beschwerdekammer vom 17. Oktober 2003 aufzuheben;

dem beklagten Harmonisierungsamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Die Klägerin

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Die Wortmarke „GRAN“ für Waren der Klassen 3, 5 und 30 (u.a. Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Gebäck)

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

RE.LE.VI. S.p.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Die italienische, griechische und internationale Wortmarke „GRANFORTE“ für Waren der Klassen 1, 3, 5 und 11

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer (1):

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchskammer und Zurückweisung der Anmeldung

Klagegründe:

Falsche Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94;

Falsche Bestimmung des Schutzbereichs der widersprechenden Marken;

Keine Berücksichtigung der Entscheidung R 915/2001-4, mit der die Gemeinschaftsanmeldung der Wortmarke „GRANFORTE“ für die hier ähnlichen Waren zurückgewiesen wurde;

Keine Verwechslungsgefahr.


(1)  Entscheidung R 920/2001-4 der Vierten Beschwerdekammer vom 10. September 2003.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/66


Klage der „Almdudler-Limonade“ A. & S. Klein gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 9. Januar 2004

(Rechtssache T-12/04)

(2004/C 106/136)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die „Almdudler-Limonade“ A. & S. Klein, Wien, hat am 9. Januar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt G. Schönherr.

Die Klägerin beantragt,

in der Sache zu entscheiden und die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 5.11.2003, R 490/2003-2, dahingehend abzuändern, dass unserer Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2 193 753 Folge gegeben wird;

in eventu, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 5.11.2003, R 490/2003-2, aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zurückzuverweisen;

das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens zu Händen unserer ausgewiesenen Vertreter binnen 14 Tage zu verfällen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Die dreidimensionale Marke in der Form einer Limonadenflasche – Anmeldung Nr. 2 193 753

Waren oder Dienstleistungen:

Waren der Klasse 32 (Limonade auf Kräuterbasis)

Vor der Beschwerdekammer angefochtene Entscheidung:

Ablehnung der Eintragung durch den Prüfer

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Die angemeldete Marke weise mehr als das geforderte Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf.

Die angesprochenen Verkehrskreise seien imstande, die mit dieser Verpackungsform gekennzeichnete Ware von denjenigen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.

Die Unterscheidungskraft sei unter Berücksichtigung des Inhalts der Flasche noch weit höher.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/67


Klage der Mülhens GmbH & Co. KG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 22. Januar 2004

(Rechtssache T-28/04)

(2004/C 106/137)

Verfahrenssprache zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung - Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Die Mülhens GmbH & Co. KG, Köln (Deutschland), hat am 22. Januar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt T. Schulte-Beckhausen.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Herr Mirco Cara, Trezzano Sul Naviglio (Milano), Italien.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des beklagten Amtes vom 20. November 2003 (Az: R 10/2003-1) aufzuheben;

dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Herr Mirco Cara

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Die Bildmarke „TOSKA LEATHER“ für Waren der Klassen 16, 18 und 25 (u.a. Bücher, Taschen und Beutel sowie Herren-, Damen- und Kinderbekleidungsstücke aller Art) – Anmeldung Nr. 1 079 888

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Die deutsche Wortmarke „TOSCA“ für Parfümerien (u.a. „Parfum“, „Eau de Toilette“ und „Eau de Parfum pour Femmes“)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde im Hinblick auf die Waren der Klasse 25 stattgegeben. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:

 

Der Widerspruch aus der notorisch bekannten Widerspruchsmarke sei gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1)begründet.

 

Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien verwechslungsfähig.

 

Die sich gegenüberstehenden Waren weisen eine Ähnlichkeit aus.

 

Bei der notorisch bekannten Widerspruchsmarke handele es sich um eine bekannte Marke im Sinne des Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).


30.4.2004   

DE

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C 106/68


Klage der Lichtwer Pharma AG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 29. Januar 2004

(Rechtssache T-32/04)

(2004/C 106/138)

Verfahrenssprache zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung — Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Lichtwer Pharma AG, Berlin, hat am 29. Januar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte H. P. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Laboratoire L. Lafon S.A., Maisons-Alfort (Frankreich).

Die Klägerin beantragt,

Ziffer 2 der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13.11.2003 aufzuheben, also die Entscheidung aufzuheben, soweit der Klägerin auferlegt wird, sowohl die Gebühren und Kosten des Widerspruchsverfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens zu tragen;

das beklagte Amt zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Klägerin hat die Wortmarke „Lyco-A“ für Waren der Klassen 5, 29 und 30 angemeldet (Anmeldung Nr. 1 217 355). Gegen die Eintragung dieser Marke legte Laboratoire L. Lafon S.A., Inhaberin der französischen Wortmarke „LYOC“ für Waren der Klasse 5, Widerspruch ein. Laboratoire L. Lafon S.A.legte auch zwei weitere Widersprüche aufgrund der Marken „LYCO PROTECT“ und „LYCO Q10“ ein.

Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2002 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch aufgrund der Marke „LYOC“ wegen Fehlens der Verwechslungsgefahr zurück. Am gleichen Tag wurde dem Widerspruch aufgrund der Marke „LYCO Q10“ stattgegeben.

Im Dezember 2002 teilte Laboratoire L. Lafon S.A. der Beklagten mit, dass sie beabsichtige, gegen die Entscheidung im Widerspruchsverfahren die Marke „LYOC“ betreffend Beschwerde einzulegen. Gegen die Entscheidung die Marke „LYCO Q10“ betreffend wurde keine Beschwerde erhoben.

In der angefochtenen Entscheidung stellt die Beschwerdekammer fest, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund der endgültigen Zurückweisung der angemeldeten Marke gegenstandslos worden sei. Weiterhin legt sie die Kosten sowohl des vorangegangenen Widerspruchsverfahren als auch des entsprechenden Beschwerdeverfahrens der Klägerin auf.

Zur Unterstützung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Aussage, dass man beabsichtige, eine Beschwerde einzulegen, lediglich der Ausdruck einer Intention sei. Weiterhin hätte die Beschwerdekammer die Beschwerde gemäß Regel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 26898/95 (1) als unzulässig zurückweisen und der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auferlegen müssen.

Die Klägerin trägt ferner vor, dass eine Stattgabe des Widerspruchs nicht zu einer Zurückweisung der Marke ex tunc, sondern nur ex nunc führen kann, und dass die Begründung der Entscheidung zeige, dass die Beschwerdekammer bei der Entscheidungsfindung falsche Maßstäbe an den Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 (2) gesetzt habe. Insoweit stelle die Entscheidung eine Verletzung materiellen Rechtes dar. Darüber hinaus hätte die Beklagte entsprechend Regeln 21 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Beteiligten die hälftigen Widerspruchs- und die gesamten Beschwerdegebühren zurückerstatten müssen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1)

(2)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).


30.4.2004   

DE

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C 106/68


Klage der Plus Warenhandelsgesellschaft mbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 28. Januar 2004

(Rechtssache T-34/04)

(2004/C 106/139)

Verfahrenssprache zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung — Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Plus Warenhandelsgesellschaft mbH, Mülheim an der Ruhr (Deutschland), hat am 28. Januar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin B. Piepenbrink.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Joachim Bälz und Friedmar Hiller, Stuttgart (Deutschland).

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. November 2003 (Sache R 620/2002-2) aufzuheben und die Löschung der Anmeldemarke 1 873 561 „Turkish Power“ zu beschließen;

dem Harmonisierungsamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Joachim Bälz und Friedmar Hiller

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Die Bildmarke „Turkish Power“ für Waren der Klassen 3, 25, 28, 32, 33 und 34 (u.a. Tabak, Raucherartikel, Streichhölzer) – Anmeldung Nr. 1 873 561

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Die Klägerin (vormals Tengelmann Warenhandelsgesellschaft)

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Die deutsche Wortmarke „POWER“ für Waren der Klasse 34 (u.a. Tabak, Raucherartikel; Streichhölzer)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:

Die Beschwerdekammer habe Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 rechtsfehlerhaft angewendet.

Die Widerspruchsmarke besitze vom Haus aus nicht nur eine normale Kennzeichnungskraft, sondern sei durch eine umfangreiche markenmäßige Benutzung erstarkt.

Aufgrund der Übereinstimmung der Vergleichsmarken in den prägenden Bestandteilen bestehe die Gefahr von Verwechslungen.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/69


Klage der Orsay GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 5. Februar 2004

(Rechtssache T-39/04)

(2004/C 106/140)

Verfahrenssprache zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung — Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Die Orsay GmbH, Willstätt (Deutschland), hat am 5. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt D. von Schultz.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war José Jiménez Arellano S.A., Madrid.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 3. November 2003 — R 394/2002-4 — und die Entscheidung 405/2002 der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 25. Februar 2002, soweit der EU-Markenanmeldung 1 042 613 aufgrund des Widerspruchs Nr. B 242 059 für die Waren Bekleidungsstücke, Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; Kopfbedeckungen die Eintragung versagt wurde, aufzuheben;

festzustellen, dass die EU-Markenanmeldung 1 042 613 „O orsay“ für die Waren Bekleidungsstücke, Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; Kopfbedeckungen in Klasse 25 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt einzutragen ist;

die Kosten des Widerspruchs-, des Beschwerdeverfahrens und des vorliegenden Klageverfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Die Klägerin

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Die Bildmarke „O orsay“ für Waren der Klassen 23, 24 und 25 (Garne, Web- und Wirkstoffe; Bett- und Tischdecken sowie Bekleidungsstücke; Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; Kopfbedeckungen) – Anmeldung Nr. 1 042 613

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

José Jiménez Arellano S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Die spanische und portugiesische Bildmarke „D’ORSAY“ u.a. für Waren der Klasse 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Markenanmeldung für die Waren „Bekleidungsstücke; Stiefel, Schuhe und Hausschuhe; Kopfbedeckungen“. Im übrigen Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:

Das Amt hat seine Entscheidung unter Verletzung des Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 getroffen.

Da von einer Gegenüberstellung der Vergleichszeichen „O orsay“ und „D’ORSAY“ auszugehen sei, scheide eine klangliche Verwechslungsgefahr aus.

Eine schriftbildliche sowie assoziative Verwechslungsgefahr sei ausgeschlossen.


30.4.2004   

DE

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C 106/70


Klage der Gela Sviluppo S. C. p. A. in liquidazione gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Februar 2004

(Rechtssache T-65/04)

(2004/C 106/141)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Gela Sviluppo S. C. p. A. in liquidazione hat am 13. Februar 2004 eine Klage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften gegen die Europäische Kommission eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Patrizio Menchetti.

Die Klägerin beantragt,

die in der Mitteilung vom 16. Dezember 2003, AZ. 116515 Regio E2/JHR/rs D(2003) 621494 enthaltene Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der die beantragte Zahlung des Restbetrags der Finanzierung der Gesamtsubvention von Gela Sviluppo abgelehnt worden ist;

die Entscheidung Sicilia 94-99 FESR 98.05.26.001 der Kommission für nichtig zu erklären, mit der die Finanzierung der Gesamtsubvention von Gela Sviluppo gekürzt worden ist;

die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der die Bilanz in Höhe von 2 348 580,42 Euro aufgehoben worden ist;

die im Zahlungsbescheid in Höhe von 85 806,66 Euro für die Erstattung des gezahlten Überschussbetrags enthaltene Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;

falls festgestellt wird, dass Artikel 6.2 der mit der Entscheidung (SEC) 1999/1316 vom 9. September 1999 erlassenen Leitlinien über den Rechnungsabschluss der operationellen Interventionen (1994 bis 1999) der Strukturfonds auf einer Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG beruht, diese Entscheidung für nichtig zu erklären;

die außervertragliche Haftung der Kommission im Zusammenhang mit der unterbliebenen Zahlung des Restbetrags der Finanzierung der Gesamtsubvention von Gela Sviluppo, Sicilia 94/99 FESR 98.05.26.001 festzustellen und die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz gemäß den Artikeln 235 und 288 EG in Höhe von 2 348 580,42 Euro nebst Zinsen oder nach dem Ermessen des Gerichts zu zahlen;

die Vertragsverletzung und die Haftung der Kommission aus Vertrag im Zusammenhang mit dem am 13. September 1999 unterzeichneten Vertrag zwischen Gela Sviluppo und der Europäischen Kommission, die von der Region Sizilien offiziell zur Kenntnis genommen und am 31. Mai 2002 ebenfalls unter Kenntnisnahme durch die Region Sizilien geänderten Vertrag festzustellen und festzustellen, dass der Kommission der Betrag von 85 806,66 Euro nicht geschuldet wird, und die Kommission zu verurteilen, die in der Zahlung des Betrages von 2 262 777,76 Euro bestehenden vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen oder Schadensersatz in gleicher Höhe oder nach Ermessen des Gerichts zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage betrifft die Entscheidung der Kommission, den Restbetrag der Finanzierung der Gesamtsubvention für Gela Sviluppo, Sicilia 94/99 FESR 98.05.26.001 nicht zu zahlen und den bereits gezahlten Betrag von 85 806,66 Euro zurückzufordern.

Die Klägerin führt folgendes aus:

die Kommission habe die Entscheidungen über die Kürzung der Finanzierung, und die Entscheidung (SEC) 1999/1316 vom 9. September 1999 nicht angemessen begründet;

die Kommission habe den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verletzt, in dem sie es abgelehnt habe, dem Antrag der Klägerin auf Anhörung stattzugeben und die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Kürzung, und schließlich habe sie beim Erlasse der Entscheidung (SEC) 1999/1316 vom 9. September 1999 wesentliche Formvorschriften verletzt;

die von der Kommission beim Rechnungsabschluss angewandte Berechnungsmethode sei rechtswidrig;

die außervertragliche Haftung der Kommission wegen der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Regeln für die Verwaltung der Finanzierung der Strukturfonds;

vertragliche Haftung im Zusammenhang mit dem zwischen der Kommission, Gela Sviluppo und der Region Sizilien geschlossenen Vertrags unter Verstoß gegen die Artikel 1453, 1175 und 1375 des italienischen codice civile.


30.4.2004   

DE

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C 106/71


Klage der SGL Carbon AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Februar 2004

(Rechtssache T-68/04)

(2004/C 106/142)

Verfahrenssprache: Deutsch

SGL Carbon AG, Wiesbaden (Deutschland), hat am 20. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte Martin Klusmann und Andreas von Bonin.

Die Klägerin beantragt,

die angegriffene Entscheidung der Kommission C(2003) 4457 endgültig vom 3. Dezember 2003 für nichtig zu erklären soweit sie die Klägerin betrifft,

hilfsweise, die Höhe des der Klägerin in der angegriffenen Entscheidung auferlegten Bußgeldes angemessen herabzusetzen,

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission der Klägerin eine Geldbuße in Höhe von EUR 23.640.000 auferlegt, weil sie durch ihre Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen in der Branche für elektronische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen habe.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin erstens geltend, dass die Bestimmung des Grundbetrages der Geldbuße fehlerhaft zu ihren Lasten erfolgt sei. Ferner trägt die Klägerin vor, dass die Kommission die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung 17/62 (1) festgelegte 10 % Obergrenze für die Geldbuße durch die Verhängung mehrerer Einzelbußen, deren Summe über 10 % des Konzernumsatzes liegt, missachtet habe. Die Klägerin sei auch durch die ungerechtfertigte Anwendung der 10 %-Obergrenze zugunsten eines anderen Unternehmens benachteiligt, das sich in einem Konzernzusammenhang mit einem dritten Unternehmen befindet. Gemäß der Klägerin, habe die Kommission auch die Kooperation der Klägerin fehlerhaft bewertet und insoweit die Geldbuße zu gering reduziert und den Gesichtspunkt der effektiven Abschreckung bei der Festsetzung der Geldbuße fehlerhaft berücksichtigt. Die Klägerin macht auch geltend, dass die Kommission sich zu unrecht verweigert habe, die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin bei der Bußgeldbemessung zu berücksichtigen. Schließlich greift die Klägerin auch die Festsetzung der Verzugs- und Rechtsanhängigkeitszinsen durch die angefochtene Entscheidung an.


(1)  EWG Ra: Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages. (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).


30.4.2004   

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C 106/71


Klage der Schunk GmbH und der Schunk Kohlenstofftechnik GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Februar 2004

(Rechtssache T-69/04)

(2004/C 106/143)

Verfahrenssprache: Deutsch

Schunk GmbH, Thale (Deutschland), und Schunk Kohlenstofftechnik GmbH, Heuchelheim (Deutschland), haben am 20. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen sind Rechtsanwälte Rainer Bechtold und Simon Hirsbrunner.

Die Klägerinnen beantragen,

die angegriffene Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2003 (Sache COMP/E-2/38.359 — Elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte) für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die in der Entscheidung verhängte Geldbuße herabzusetzen,

die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission den Klägerinnen eine Geldbuße in Höhe von EUR 30.870.000 auferlegt, weil sie durch ihre Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen in der Branche für elektronische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen habe.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen zuerst geltend, dass die Kommission rechtsfehlerhaft eine gesamtschuldnerische Haftung der ersten Klägerin Schunk GmbH, die ein Finanzholding sei, für die gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, der zweiten Klägerin Schunk Kohlenstofftechnik GmbH („SKT“), verhängten Geldbuße angenommen habe. Ferner tragen sie vor, dass die angefochtene Entscheidung auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage beruhe, da Artikel 15 der Verordnung 17/62 (1) der Kommission einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Höhe der Geldbußen eröffne und deshalb mit dem Bestimmtheitsgebot und höherrangigem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sei. Darüber hinaus habe die Kommission bei der Festsetzung der angehängten Geldbuße die Klägerinnen im Vergleich zu anderen Unternehmen nachteilig behandelt, die Abschreckungswirkung der Geldbuße und die Kooperation der Klägerinnen falsch eingeschätzt und wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen.


(1)  EWG Ra: Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages. (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).


30.4.2004   

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C 106/72


Klage der Le Carbone Lorraine SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Februar 2004

(Rechtssache T-73/04)

(2004/C 106/144)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Le Carbone Lorraine SA mit Sitz in Paris hat am 20. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Antoine Winckler und Igor Simic.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2003 in der Sache COMP/38.359 für nichtig zu erklären, soweit sie die Le Carbone Lorraine SA betrifft;

hilfweise den Betrag des Bußgelds, das gegen sie mit dieser Entscheidung verhängt worden ist, aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Entscheidung verhängte die Kommission gegen die Klägerin ein Bußgeld von 43 050 000 Euro wegen Beteiligung an einer Absprache auf dem Sektor der Erzeugnisse auf der Grundlage von Kohlenstoff und Grafit für elektrische und mechanische Anwendungen zusammen mit fünf anderen Unternehmen.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zunächst geltend, dass die Kommission dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass sie die relevanten Märkte der in Rede stehenden Erzeugnisse nicht abgegrenzt habe. Die Klägerin rügt weiter eine Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Festsetzung des „Ausgangsbetrags“ des in Rede stehenden Bußgelds. Ferner habe die Kommission den Grundsatz der Rechtssicherheit durch die Erhöhung des „Ausgangsbetrags“ auf 105 % wegen der Dauer der Zuwiderhandlung verletzt. Zudem rügt die Klägerin, dass die Kommission keine mildernden Umstände zu ihren Gunsten berücksichtigt und ihr nicht die größtmögliche Herabsetzung wegen ihrer angeblichen Mitarbeit bei der Ermittlung gewährt habe. Die Kommission habe den Gleichheitssatz dadurch verletzt, dass sie das Bußgeld der Klägerin nicht wegen der Wirkungen einer aufeinander folgenden Reihe außerordentlich hoher Bußgelder im selben Tätigkeitsbereich auf sie herabgesetzt habe, während sie einem anderen hierdurch betroffenen Unternehmen eine solche Kürzung gewährt habe.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/72


Klage der Arch Chemicals, Inc., und der Arch Timber Protection Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Februar 2004

(Rechtssache T-75/04)

(2004/C 106/145)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Arch Chemicals, Inc., Norwalk, Connecticut (USA) und die Arch Timber Protection Limited, Castleford (Vereinigtes Königreich) haben am 17. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu.

Die Klägerinnen beantragen,

Artikel 3 (und Anhang II), Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 für nichtig zu erklären,

Artikel 9 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für rechtswidrig und gegenüber den Klägerinnen unanwendbar zu erklären,

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte für rechtswidrig und gegenüber den Klägerinnen unanwendbar zu erklären,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen zum Ersatz des ihnen durch den Erlass und das Inkrafttreten des angefochtenen Rechtsakts entstandenen Schadens einen vorläufigen Betrag von 1 EUR bis zur genauen Feststellung und Bezifferung des genauen Betrages zuzüglich fälliger Zinsen zu zahlen,

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen sind Hersteller von Biozid-Wirkstoffen und Biozid-Produkten, d. h. von nicht für die Landwirtschaft bestimmten Pestiziden, die diese Wirkstoffe enthalten. Sie verfügen über Erlaubnisse für das Inverkehrbringen in mehreren Mitgliedstaaten, und eine große Zahl ihrer Erzeugnisse ist durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt.

Entsprechend der Richtlinie 98/8/EG (1) und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission (2) notifizierten die Klägerinnen ihre Wirkstoffe und Produktartkombinationen und nahmen dadurch an dem in der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission (3) vorgesehenen Prüfprogramm teil. Nach den für die zweite Phase des Prüfprogramms geltenden Regeln sind die Klägerinnen verpflichtet, aufwändige geschützte Daten wie wissenschaftliche Studien und Risikobewertungen zu erstellen und diese Daten einem als Berichterstatter benannten Mitgliedstaat zu übermitteln.

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2032/2003, da dieser keine Frist vorsehe, nach deren Ablauf andere als die teilnehmenden Firmen nicht mehr berechtigt seien, die von diesen notifizierten und in Anhang II der Verordnung aufgeführten Biozid-Produkte zu vermarkten. Auch würden in Artikel 3 Absatz 2 und Anhang II der Verordnung Nr. 2032/2003 nicht die Namen der Klägerinnen als Teilnehmerinnen bezüglich der von ihnen notifizierten Wirkstoffe und Produktartkombinationen aufgeführt. Die Klägerinnen begehren weiter die Nichtigerklärung des Artikels 5 Absatz 3 und der zehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2032/2003, da diese zuließen, dass Firmen, die nicht am Programm teilnähmen, die Aufnahme eines Wirkstoffs oder einer Produktartkombination unter günstigeren Bedingungen beantragten. Auch Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2032/2003 sei für nichtig zu erklären, da er es dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat erlaube, von anderen Personen vorgelegte zusätzliche Informationen zu berücksichtigen. Die Klägerinnen rügen ferner, dass Artikel 11 Absatz 3 und die 18. Begründungserwägung es der Kommission erlaubten, einseitig eine vergleichende Bewertung von Wirkstoffen und Produktartkombinationen durchzuführen, bevor sie die Prüfung abschließe. Im Hinblick auf Artikel 13 und die 20. Begründungserwägung rügen sie, dass diese es der Kommission erlaubten, die Prüfung auf der Grundlage eines von ihr gemäß der Richtlinie 76/769/EWG (4) abgegebenen Vorschlags auszusetzen. Hierdurch würde einer zufallsbedingten Bewertung der Vorzug vor einer Bewertung der bereichsspezifischen Risiken nach der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten gegeben. Die Klägerinnen begehren schließlich die Nichtigerklärung des Artikels 14 Absatz 2, da dieser rückwirkend und ohne hinreichende Begründung die Notifizierungsregeln der Verordnung Nr. 1896/2000 und damit einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Teilnahme der Klägerinnen an dem Prüfprogramm ändere.

Zur Stützung ihres Antrags tragen die Klägerinnen vor, die Beklagte habe ihre Befugnisse aus der Richtlinie 98/8 missbraucht, indem sie die Richtlinie in einer Art und Weise ausführe, die nicht mehr von ihrem Wortlaut gedeckt sei und die die Rechte und Erwartungen der Klägerinnen ändere. Die Beklagte sei nicht befugt gewesen, die angefochtenen Vorschriften ohne Anhörung des Parlaments und des Rates in die Verordnung Nr. 2032/2003 aufzunehmen. Zur Aufnahme dieser Vorschriften hätte die Richtlinie 98/8 geändert werden müssen.

Die Beklagte habe ferner gegen den EG-Vertrag und gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie die Bestimmungen des Vertrages über den lauteren Wettbewerb, die Grundsätze eines unverzerrten Wettbewerbs, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung, des Eigentumsrechts, des Rechts auf Ausübung eines Berufes und schließlich des Vorrangs völkerrechtlicher Verträge, insbesondere des Schutzes der Rechte am geistigen Eigentum nach dem TRIPs-Übereinkommen, verstoßen.

Zur Stützung ihres Antrags erheben die Klägerinnen ferner eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1896/2000 sowie gegen die Artikel 9 Buchstabe a, 10 Absatz 3, 11 und 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8.

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1896/2000 sei die Grundlage der angefochtenen Artikel 3 und 4 Absatz 2 sowie des Anhangs II der Verordnung Nr. 2032/2003 und stelle den Grundsatz auf, dass notifizierte Wirkstoffe und Produktartkombinationen von jeder anderen Firma, die weder Zugang zu den geschützten Daten der Klägerinnen noch einen entsprechenden Datensatz entwickelt habe, frei in den Verkehr gebracht werden könnten. Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1896/2000 lasse die Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 98/8 unberücksichtigt, und die Beklagte habe ihr Ermessen missbraucht und keine Befugnis zum Erlass dieser Vorschrift gehabt.

Die Artikel 9 Buchstabe a, 10 Absatz 3, 11 und 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8 stünden in Zusammenhang mit Artikel 3 und Anhang II der Verordnung Nr. 2032/2003, die angefochten würden. Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 98/8 sei rechtswidrig, da er eine diskriminierende Unterscheidung zwischen Wirkstoffen, die vor dem 14. Mai 2000 im Verkehr gewesen seien, und solchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Verkehr gewesen seien, vornehme und damit unlauteren Wettbewerb verursache. Die Artikel 9 Buchstabe a, 10 Absatz 3, 11 und 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8 seien ferner unvereinbar mit anderen Vorschriften dieser Richtlinie. Insbesondere stellten sie — im Widerspruch zu den Artikeln 12 und 27 der Richtlinie — keine transparente Verbindung zwischen den Klägerinnen und den von ihnen notifizierten Wirkstoffen oder Produktartkombinationen her. Schließlich solle Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8 für rechtswidrig erklärt werden, damit die Mitgliedstaaten nicht mehr ihre zuvor geltenden Rechtsvorschriften anwenden dürften, um Registrierungen von Biozid-Produkten aufrechtzuerhalten, für die keine Notifizierung auf Gemeinschaftsebene vorliege.


(1)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (ABl. L 228, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. L 307, S. 1).

(4)  Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 262, S. 201).


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/74


Klage der Bactria Industriehygiene-Service Verwaltungs GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Februar 2004

(Rechtssache T-76/04)

(2004/C 106/146)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Bactria Industriehygiene-Service Verwaltungs GmbH, Kirchheimboladen (Deutschland) hat am 17. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu.

Die Klägerin beantragt,

Artikel 3 (und Anhang II), Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 für nichtig zu erklären,

Artikel 9 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für rechtswidrig und gegenüber der Klägerin unanwendbar zu erklären,

Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte für rechtswidrig und gegenüber der Klägerin unanwendbar zu erklären,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zum Ersatz des ihr durch den Erlass und das Inkrafttreten des angefochtenen Rechtsakts entstandenen Schadens einen vorläufigen Betrag von 1 EUR bis zur genauen Feststellung und Bezifferung des genauen Betrages zuzüglich fälliger Zinsen zu zahlen,

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die von der Klägerin vorgetragenen Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-75/04.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/75


Klage der Rhodia Consumer Specialties Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Februar 2004

(Rechtssache T-77/04)

(2004/C 106/147)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Rhodia Consumer Specialties Limited, Watford (Vereinigtes Königreich), hat am 17. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu.

Die Klägerin beantragt,

die Artikel 3 (nebst Anhang II), 4 Absatz 2, 5 Absatz 3, 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, 11 Absatz 3, 13 und 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des 10-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass die Artikel 9 Buchstabe a, 10 Absatz 3, 11 und 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten rechtswidrig und gegenüber der Klägerin unanwendbar sind;

festzustellen, dass Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte rechtswidrig und gegenüber der Klägerin unanwendbar sind;

die Beklagte zu verurteilen, an sie vorläufig einen Euro als Ersatz des ihr durch den Erlass und das Inkrafttreten der angefochtenen Rechtsvorschriften entstandenen Schadens sowie Zinsen jeder Art, auf die ein Anspruch besteht, zu zahlen, vorbehaltlich der genauen Berechnung und Bemessung des Schadensersatzbetrags;

der Beklagten alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe und Argumente sind die gleichen wie die in der Rechtssache T-75/04.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/75


Klage der Sumitomo Chemical (UK) PLC gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Februar 2004

(Rechtssache T-78/04)

(2004/C 106/148)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Sumitomo Chemical (UK) PLC, London (Vereinigtes Königreich), hat am 17. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu.

Die Klägerin beantragt,

die Artikel 3 (nebst Anhang II), 4 Absatz 2, 5 Absatz 3, 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, 11 Absatz 3, 13 und 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des 10-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass die Artikel 9 Buchstabe a, 10 Absatz 3, 11 und 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten rechtswidrig und gegenüber der Klägerin unanwendbar sind;

festzustellen, dass Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte rechtswidrig und gegenüber der Klägerin unanwendbar sind;

die Beklagte zu verurteilen, an sie vorläufig einen Euro als Ersatz des ihr durch den Erlass und das Inkrafttreten der angefochtenen Rechtsvorschriften entstandenen Schadens sowie Zinsen jeder Art, auf die ein Anspruch besteht, zu zahlen, vorbehaltlich der genauen Berechnung und Bemessung des Schadensersatzbetrags;

der Beklagten alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe und Argumente sind die gleichen wie die in der Rechtssache T-75/04.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/76


Klage der Troy Chemical Company BV gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Februar 2004

(Rechtssache T-79/04)

(2004/C 106/149)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Troy Chemical Company BV, Maassluis (Niederlande), hat am 17. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu.

Die Klägerin beantragt,

die Artikel 3 (nebst Anhang II), 4 Absatz 2, 5 Absatz 3, 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, 11 Absatz 3, 13 und 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des 10-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass die Artikel 9 Buchstabe a, 10 Absatz 3, 11 und 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten rechtswidrig und gegenüber der Klägerin unanwendbar sind;

festzustellen, dass Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte rechtswidrig und gegenüber der Klägerin unanwendbar sind;

die Beklagte zu verurteilen, an sie vorläufig einen Euro als Ersatz des ihr durch den Erlass und das Inkrafttreten der angefochtenen Rechtsvorschriften entstandenen Schadens sowie Zinsen jeder Art, auf die ein Anspruch besteht, zu zahlen, vorbehaltlich der genauen Berechnung und Bemessung des Schadensersatzbetrags;

der Beklagten alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe und Argumente sind die gleichen wie die in der Rechtssache T-75/04.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/76


Klage der Bouygues SA und der Bouygues Télécom gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Februar 2004

(Rechtssache T-81/04)

(2004/C 106/150)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Bouygues SA mit Sitz in Paris und die Bouygues Télécom mit Sitz in Boulogne Billancourt (Frankreich) haben am 21. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte Bernard Amory und Alexandre Verheyden.

Die Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Mahnung vom 12. November 2003 Stellung genommen hat, untätig geblieben ist;

hilfsweise, die Stellungnahme der Kommission vom 11. Dezember 2003 für nichtig zu erklären;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der vorliegenden Klage ist eine Beschwerde, die die Klägerinnen bei der Beklagten eingelegt haben und die u. a. die Beihilfe betraf, die der französische Staat Orange France und SFR durch eine rückwirkende Herabsetzung der Gebühr von 4 955 Milliarden Euro gewährt haben soll, die diese beiden Betreiber jeweils als Gegenleistung für die UMTS-Lizenz („Universal Mobile Telecommunications System“) zu zahlen hatten, die ihnen am 15. Juni 2001 zugeteilt worden war.

Die weiteren Rügen der Klägerinnen betrafen

die ausschließliche Zurverfügungstellung der France-Télécom-Agenturen zugunsten von Orange France;

die Ausnahmeregelung für gewerbliche Abgaben, die für France Télécom gelte;

die Erleichterungen bei Rentenzahlungen und die Befreiung von Arbeitslosenbeiträgen, die France Télécom zugute gekommen seien;

die französische Regelung über den Universaldienst;

die Behandlung der Dividenden von France Télécom;

die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen, die France Télécom gewährt worden seien.

Im Rahmen der Untätigkeitsklage machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission immer noch nicht zu der UMTS-Rüge Stellung genommen habe, die immerhin Gegenstand der Mahnung gewesen sei, und dass das Schreiben vom 11. Dezember 2003, das die Kommission an sie als Reaktion auf ihre Mahnung gerichtet habe, keine Stellungnahme im Sinne von Artikel 232 EG-Vertrag darstellen könne. In diesem Schreiben werde nämlich nur hervorgehoben, dass die Prüfung der Maßnahmen, die potenziell staatliche Beihilfen zugunsten von France Télécom seien, eine der Prioritäten der Kommission sei, ohne dass etwas zur Begründetheit der Beschwerde gesagt werde. Daher könne dieses Schreiben in Anbetracht seiner lückenhaften Begründung nicht als Beendigung der Untätigkeit ausgelegt werden.

Im Rahmen der Nichtigkeitsklage, die hilfsweise gegen die Entscheidung vom 11. Dezember 2003 erhoben wird, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend:

eine Verletzung der Begründungspflicht;

eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Artikel 87 ff. EG-Vertrag, da die rückwirkende Herabsetzung des Betrages der UMTS-Gebühren, zu deren Zahlung sich Orange France und SFR ursprünglich verpflichtet hätten, alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfülle;

einen Verstoß gegen die Verfahrensregeln des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag, da die Kommission angesichts der Umstände des Falles zu Unrecht beschlossen habe, das in dieser Vorschrift vorgesehene Nachprüfungsverfahren nicht einzuleiten.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/77


Klage der Axiom Medical, Inc. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 20. Februar 2004

(Rechtssache T-84/04)

(2004/C 106/151)

Verfahrenssprache: Deutsch

Axiom Medical, Inc., Rancho Dominguez (USA), hat am 20. Februar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt R. Köbbing.

Die Klägerin beantragt,

die Aufhebung der Entscheidung R 0193/2002-1 der ersten Beschwerdekammer vom 17. Dezember 2004 zu beschließen,

hilfsweise die Aufhebung der Entscheidung R 0193/2002-1 bezüglich der Waren der Klasse 10 zu beschließen,

die Kosten des Verfahrens der beklagten Partei aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Die Klägerin

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke „ATRAUM“ für Waren der Klassen 05 (Verbandstoff usw.) und 10 (Medizinische Gegenstände usw) Anmeldung Nr. 11405588

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Paul Hartmann Aktiengesellschaft

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

nationale und internationale Marke „Atrauman“ für Waren der Klasse 05

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1, Buchstabe b) und der Verordnung Nr. 40/94


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/78


Klage des Guido Strack gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. März 2004

(Rechtssache T-85/04)

(2004/C 106/152)

Verfahrenssprache: Deutsch

Herr Guido Strack, Wasserliesch (Deutschland), hat am 1. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt J. Mosar.

Der Kläger beantragt,

das Beurteilungsverfahren für die Jahre 2001 - 2002, soweit es den Kläger betrifft, aufzuheben,

die über ihn erstellte Beurteilung (REC/CDR) - inklusive der Stellungnahme seines früheren Vorgesetzten und der Entscheidung der Amtsbehörde (R/432/03) vom 24.11.2003, für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 31.12.2002 aufzuheben,

die Beklagte zur Übernahme aller Gerichts- und sonstigen Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger zunächst geltend, dass die ihn betreffende Beurteilung in elektronischer Form im neuen Informatiksystem der Personalverwaltung der Kommission gespeichert wird, und in dieser Weise eine parallele Personalakte darstelle die gegen Artikel 26 des Statuts verstoße. Die Anwendung des neuen Informatiksystems verstoße auch gegen das Schriftformerfordernis des Artikels 25 des Statuts.

Der Kläger trägt ferner vor, dass das Beurteilungsverfahren gegen Artikel 43 des Statuts, Artikel 8 des Beschlusses der Kommission vom 26.04.2002 zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43, den Gleichheitsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot, die Begründungspflicht und das Willkürverbot verstoße. Das Gebot des Schutzes des legitimen Vertrauens, die Regel „pater legem quam ipse fecisti“, die der Kommission gegenüber ihren Beamten obliegende Fürsorgepflicht, das Recht auf rechtliches Gehör und die Grundsätze des fairen Verwaltungsverfahrens seien auch durch das angefochtene Beurteilungsverfahren, einschließlich des durch den Kläger eingeleiteten Berufungsverfahrens, verletzt worden.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/78


Klage der Milagros Irene Arranz Benítez gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 1. März 2004

(Rechtssache T-87/04)

(2004/C 106/153)

Verfahrenssprache: Französisch

Milagros Irene Arranz Benítez, wohnhaft in Brüssel, hat am 1. März 2004 eine Klage gegen das Europäische Parlament beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Leiters des Dienstes „Individuelle Rechte“ des Europäischen Parlaments vom 15. April 2003 aufzuheben;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Handlung habe das Parlament beschlossen, für die Berechnung des in Artikel 3 der Verordnung Nr. 260/68 (1) vorgesehenen Steuerfreibetrags und der der Klägerin zustehenden Auslandszulage nur zwei ihrer vier Kinder zu berücksichtigen, weil sie sich deren tatsächlichen Unterhalt mit ihrem früheren Ehemann teile, der ebenfalls Beamter sei und Anspruch auf die gleichen Leistungen habe. Die Klägerin macht geltend, sie bestreite den tatsächlichen Unterhalt der Kinder allein, da der von ihrem früheren Ehemann für jedes Kind gezahlte monatliche Beitrag geringer sei als der in den Schlussfolgerungen Nr. 188/89 des Kollegiums der Verwaltungschefs festgesetzte Betrag, jedenfalls aber nicht so hoch, dass die Kinder in Anbetracht der Besoldungsgruppe ihres Vaters und seiner Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaften als von ihm unterhalten angesehen werden könnten.


(1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/79


Klage der Marie Tzirani gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. März 2004

(Rechtssache T-88/04)

(2004/C 106/154)

Verfahrenssprache: Französisch

Marie Tzirani, wohnhaft in Brüssel, hat am 3. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.

Die Klägerin beantragt,

die am 23. Mai 2003 von der Kommission getroffene Entscheidung, mit der ihre Bewerbung um die A 2-Stelle des Direktors der Direktion ADMIN. C „Sozialpolitik, Personal in Luxemburg, Arbeitssicherheit und -hygiene“ abgelehnt wurde, aufzuheben;

die Ernennung eines anderen Beamten auf diese Stelle aufzuheben;

soweit erforderlich, die stillschweigende Zurückweisung ihrer am 7. August 2003 eingelegten und unter dem Aktenzeichen R/461/03 eingetragenen Beschwerde aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin auf eine Verletzung der Artikel 7, 14, 25 Absatz 2, 29 Absatz 1 Buchstabe a und 45 des Statuts und auf eine Verletzung der Bestimmungen über die Ernennung der Beamten in den Besoldungsgruppen A 1 und A 2, auf einen Ermessensmissbrauch und einen Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie den Grundsatz der Legalität, der Anwartschaft auf eine Laufbahn, der Gleichbehandlung und schließlich die Grundsätze, die die Anstellungsbehörde verpflichteten, eine Entscheidung nur auf der Grundlage rechtlich zulässiger Gründe zu erlassen, d. h. relevanter und nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behafteter Gründe.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/79


Klage der C. I. Bieger gegen Europol, eingereicht am 24. Februar 2004

(Rechtssache T-89/04)

(2004/C 106/155)

Verfahrenssprache: Niederländisch

C. I. Bieger, wohnhaft in Zoetermeer (Niederlande), hat am 24. Februar 2004 eine Klage gegen Europol beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte P. de Casparis und M. F. Baltussen.

Die Klägerin beantragt,

1)

die Entscheidung von Europol vom 24. November 2003 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung vom 6. Juni 2003 unter gleichzeitiger Aufhebung der Entscheidung vom 6. Juni 2003 aufzuheben;

2)

Europol zu verurteilen, ihren Arbeitsvertrag bis zum 1. Juli 2006 zu verlängern;

3)

Europol die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin eine Verletzung des Begründungsprinzips und eine Überschreitung des Ermessens durch Europol an.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/80


Klage des Alexander Just gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. März 2004

(Rechtssache T-91/04)

(2004/C 106/156)

Verfahrenssprache: Deutsch

Herr Alexander Just, Hoeilaart (Belgien), hat am 3. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt G. Lebitsch.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens KOM/A/2/02 mov 22.4.2003, mit welcher der Kläger aufgrund des Ergebnisses des Vorauswahltests nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zugelassen wurde, für nichtig zu erklären und aufzuheben,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses der Anstellungsbehörde vom 25.11.03 über die Beschwerde des Klägers vom 11.07.03 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts für nichtig zu erklären und aufzuheben,

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger nahm an den Vorauswahltests zum Auswahlverfahren KOM/A/2/02 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsreferendarinnen/Verwaltungsreferendare im Sachgebiet „Umwelt“ teil. Er wurde vom Prüfungsausschuss verständigt, dass das von ihm in allen Tests zusammengefasste Ergebnis nicht reiche, um ihn zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass einige der Fragen von Test „a)“ fehlerhaft gewesen seien. Wären diese Fragen annulliert worden, so hätte der Kläger die notwendige Punktzahl erreicht, um zur nächsten Phase zugelassen zu werden.


30.4.2004   

DE

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C 106/80


Klage des Theodoros Kallianos gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. März 2004

(Rechtssache T–93/04)

(2004/C 106/157)

Verfahrenssprache: Französisch

Theodoros Kallianos, wohnhaft in Kraainem (Belgien), hat am 4. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Guy Archambeau, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. Dezember 2003 über seine Beschwerde vom 2. Juli 2003 (R/335/03) aufzuheben;

die Kommission aufzufordern, dem Kläger die gesamten Zahlungen und Abzüge ohne Titel oder Berechtigung vom Betrag seines Gehalts ab dem Datum des Scheidungsurteils Nr. 2179/1999 des Polymeles Protodikeio Athen vom 8. März 1999 zurückzuzahlen, einschließlich der einseitig von den Dienststellen der Kommission (PMO [Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche]) vorgenommenen Indexierung der ungerechtfertigten Unterhaltsrente, zumindest ab dem Urteil des griechischen Areios Pagos vom 7. Februar 2003 (Nr. 203/2003), das ihr bekannt war;

die Kommission zur Zahlung von 20 % der oben genannten Summe der Rückzahlung als Schadensersatz für immaterielle und Vermögensschäden einschließlich der Verteidigungskosten zu verurteilen;

die Kommission zur Zahlung der Kosten des Zustellungsverfahrens durch Gerichtsvollzieher und auch der Kosten für die Übersetzung der griechischen Urteile ins Französische, Dokumente, die ihr schon rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden waren, in Höhe von 1 500 Euro zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens und die Auslagen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger sei Beamter der Kommission. Gemäß einem Beschluss des Tribunal de Première Instance Brüssel, das eine Unterhaltsrente für die Ehefrau des Klägers festgesetzt habe, hätten die zuständigen Dienststellen der Kommission Abzüge von seinem Gehalt vorgenommen. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen diese Abzüge, indem er sich auf einen Rechts und Tatsachenirrtum, das Fehlen eines vollstreckbaren Titels zur Rechtfertigung dieser Abzüge und eine Verletzung der Verordnung Nr. 1347/2000 (1) beruft.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 19).


30.4.2004   

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C 106/81


Klage des Europäischen Umweltbüros, des PAN-Europe, der Internationalen Union der Lebensmittel-, Landwirtschafts-, Hotel-, Restaurant-, Café- und Genussmittelarbeiter-Gewerkschaften (IUL), der Europäischen Föderation der Gewerkschaften des Lebens-, Genussmittel-, Landwirtschafts- und Tourismussektors und verwandter Branchen (EFFAT), der Stichting Natuur en Milieu und der Svenska Naturskyddsförening (Schwedischer Naturschutzbund) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Februar 2004

(Rechtssache T-94/04)

(2004/C 106/158)

Verfahrenssprache: Englisch

Das Europäische Umweltbüro, das PAN-Europe, die Internationale Union der Lebensmittel-, Landwirtschafts-, Hotel-, Restaurant-, Café- und Genussmittelarbeiter-Gewerkschaften (IUL), die Europäische Föderation der Gewerkschaften des Lebens-, Genussmittel-, Landwirtschafts- und Tourismussektors und verwandter Branchen (EFFAT), die Stichting Natuur en Milieu und die Svenska Naturskyddsförening (Schwedischer Naturschutzbund) haben am 27. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind Rechtsanwälte P. van den Biesen und B. Arentz.

Die Kläger beantragen,

die Richtlinie 2003/112/EG der Kommission für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Maßnahme, die Richtlinie 2003/112 der Kommission (1), ändere die Richtlinie 91/414 des Rates (2) durch Aufnahme des Herbizids „Paraquat“ in Anhang I der Richtlinie 91/114. Artikel 4 der Richtlinie 91/114 bestimme, dass die Mitgliedstaaten nur Pflanzenschutzmittel zulassen dürften, deren Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt seien. Die angefochtene Maßnahme werde daher dazu führen, dass die Mitgliedstaaten in Zukunft verpflichtet seien, Pflanzenschutzmittel, die „Paraquat“ enthielten, zuzulassen.

Die Kläger begehren die Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie, da die Kommission durch ihren Erlass gegen die Richtlinie 91/114 sowie gegen das in Artikel 174 Absatz 2 EG für den Umweltbereich niedergelegte Vorsorgeprinzip verstoßen habe. Die angefochtene Richtlinie verstoße im Übrigen gegen die Richtlinie 79/409 (3), da sie die Auswirkungen von „Paraquat“ auf Vögel nicht berücksichtige.


(1)  Richtlinie 2003/112/EG der Kommission vom 1. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG der Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Paraquat (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 32).

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).


30.4.2004   

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C 106/81


Klage des Luciano Lavagnoli gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. März 2004

(Rechtssache T-95/04)

(2004/C 106/159)

Verfahrenssprache: Französisch

Luciano Lavagnoli, wohnhaft in Berchem (Luxemburg), hat am 8. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Gilles Bounéou und Frédéric Frabetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Beurteilungskampagne 1999 – 2001 aufzuheben, soweit sie ihn betrifft;

hilfsweise, seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 und gleichzeitig die vorbereitenden Handlungen zu dieser Beurteilung aufzuheben;

die Kommission zur Zahlung der Auslagen, Kosten und Honorare zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der seine Beurteilung für den Zeitraum 1999 - 2001 festgesetzt wurde.

Zur Begründung macht er geltend:

eine Verletzung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts und der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der ordnungsgemäßen Verwaltung;

einen Verstoß gegen das von Action & Défense, deren Generalsekretär der Kläger im maßgeblichen Zeitraum gewesen sei, unterzeichnete Rahmenabkommen von 1974 und gegen Artikel 24a des Statuts sowie eine Beeinträchtigung der Vereinigungsfreiheit;

einen Verstoß gegen die am 18. Mai 1998 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Kommission und den Gewerkschaften und Berufsverbänden;

einen Verstoß gegen das Willkürverbot und die Begründungspflicht sowie einen Ermessensmissbrauch;

eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes;

einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.


30.4.2004   

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C 106/82


Klage des Michael Cwik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 5. März 2004

(Rechtssache T-96/04)

(2004/C 106/160)

Verfahrenssprache: Französisch

Michael Cwik, wohnhaft in Tervuren (Belgien), hat am 5. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Nicolas Lhoëst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Generaldirektors der GD ECFIN vom 24. April 2003 aufzuheben, mit der die Beurteilung der beruflichen Entwicklung (REC) für den Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 ohne Änderung bestätigt wird;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Kommission vom 19. November 2003 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers (R/383/03) aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, einen Euro als symbolischen Schadensersatz zu zahlen;

der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass das neue Beurteilungssystem für die Beamten rechtswidrig sei, da es eine begrenzte Zahl von Verdienstpunkten pro Dienststelle vorsehe, was den Beurteilenden dazu zwinge, die guten Bewertungen durch weniger gute auszugleichen. Dies führe zu einer Diskriminierung zwischen Beamten nach Maßgabe der Quote der in ihrer Dienststelle verfügbaren Punkte. Der Kläger führt außerdem einen offensichtlichen Beurteilungsfehler an und behauptet, der von ihm beanstandete Beurteilungsbericht stelle eine Mobbingmaßnahme ihm gegenüber dar.


30.4.2004   

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C 106/82


Klage der Laura Gnemmi und der Eugénia Aguiar gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. März 2004

(Rechtssache T-97/04)

(2004/C 106/161)

Verfahrenssprache: Französisch

Laura Gnemmi, wohnhaft in Hünsdorf (Luxemburg), und Eugénia Aguiar, wohnhaft in Brüssel, haben am 12. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte Gilles Bounéou und Frédéric Frabetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerinnen beantragen,

die Beurteilung 2001/2002, soweit sie davon betroffen sind, aufzuheben;

hilfsweise, die Beurteilung der Laufbahnentwicklung (REC/CDR) für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 aufzuheben;

über die Auslagen, Kosten und Honorare zu entscheiden und die Europäische Kommission zu ihrer Zahlung zu verurteilen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und die wesentlichen Argumente der Klägerinnen entsprechen denen der Kläger in den Rechtssachen T-43/04 und T-47/04.


30.4.2004   

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C 106/83


Klage der S.I.M.SA. srl u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. März 2004

(Rechtssache T–98/04)

(2004/C 106/162)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die S.I.M.SA. srl u. a. haben am 15. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerinnen ist Rechtsanwalt Michele Arcangelo Calabrese.

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie ihnen stillschweigend nicht erlaubt, im Rahmen der ersten Ausschreibung aufgrund der staatlichen Beihilferegelung Nr. N 715/99 die Anträge umzuformulieren, die bei der aufgrund der vorhergehenden Regelung durchgeführten vorletzten Ausschreibung gestellt wurden;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage werde die Entscheidung vom 12. Juli 2000 angefochten, mit der die Kommission, ohne Einwände zu erheben, die staatliche Beihilferegelung Nr. N 715/99 genehmigt habe, und zwar insoweit, als sie den Klägerinnen stillschweigend nicht erlaubt habe, ihre bei der aufgrund der vorhergehenden Regelung durchgeführten dritten Ausschreibung gestellten Anträge umzuformulieren.

Zur Begründung ihrer Forderungen machen die Klägerinnen folgende Gründe geltend:

Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die sich zum einen aus der fehlenden Einleitung eines formellen Untersuchungsverfahrens und zum anderen aus der Verletzung der Pflicht zur Begründung der Handlungen nach Artikel 253 EG ergebe. Als weitere wesentliche Formfehler machen sie außerdem einen Verstoß gegen die Artikel 9, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 geltend;

offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission der Ansicht gewesen sei, dass der Ablauf der Genehmigung der vorhergehenden Regelung (die in diesem Teil als noch bestehend zu betrachten gewesen sei) die Aufhebung der während ihrer Geltungsdauer rechtmäßig erworbenen Rechte auf Umformulierung zur Folge gehabt habe;

Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens, der Rechtssicherheit und der Sicherheit von Rechtspositionen, da die Vereinbarkeit einer schon genehmigten Regelung mit dem Vertrag neu bewertet worden sei und Rechtspositionen, die den Charakter von wirklichen Rechten hätten, bei deren Begründung die Kommission keine Einwände erhoben habe, verletzt worden seien.

Schließlich machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend.


30.4.2004   

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C 106/83


Klage des Massimo Giannini gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. März 2004

(Rechtssache T-100/04)

(2004/C 106/163)

Verfahrenssprache: Französisch

Massimo Giannini, wohnhaft in Brüssel, hat am 11. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Georges Vandersanden und Laure Levi.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/9/01, ihn nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, aufzuheben;

ihm Schadensersatz für den materiellen Schaden zuzusprechen in Höhe der Differenz zwischen der nach Ende des Vertrages als Bediensteter auf Zeit erhaltenen Arbeitslosenunterstützung und dem Gehalt eines Beamten der Laufbahn A 7, Dienstaltersstufe 4, sowie für die Zeit nach der Arbeitslosigkeit in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 5;

ihm Schadensersatz für den erlittenen immateriellen Schaden, der mit 1 Euro beziffert wird, zuzusprechen;

der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Nichtaufnahme des Klägers in die Reserveliste, die aus dem Auswahlverfahren KOM/A/9/01 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten (Laufbahn A 7/A 6) für die Sachgebiete „Wirtschaft“ und „Statistik“ hervorgegangene ist.

Zur Begründung seiner Ansprüche macht der Kläger zunächst einen Verstoß gegen die Artikel 4, 27, 29, 30 und 31 des Anhangs III des Statuts, eine Verkennung des dienstlichen Interesses sowie einen Verstoß gegen die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens, eine Verletzung der Fürsorgepflicht und einen Verstoß gegen Artikel 1 des Beschlusses 2002/621/EG der Generalsekretäre der Gemeinschaftsorgane geltend, da zwei der in die Reserveliste aufgenommenen Bewerber Beamte seien, die bereits der Laufbahn A 7/A 6 angehörten und vor allem Posten als Wirtschaftswissenschaftler in dieser Laufbahn innehätten.

Außerdem macht er geltend:

einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, da der Auswahlausschuss keine kohärente Anwendung der Beurteilungskriterien sichergestellt habe und für ihn nicht die gleichen Bedingungen gegolten hätten wie für die anderen Bewerber;

das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers;

eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und einen Verstoß gegen Artikel 30 des Statuts und Artikel 3 seines Anhangs III, da der Prüfungsausschuss nicht qualifiziert gewesen sei, um die Prüfungen objektiv zu bewerten.

Ferner macht der Kläger eine Unregelmäßigkeit des Verfahrens, Ermessensmissbrauch, einen Mangel wegen Unzuständigkeit sowie einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot geltend.


30.4.2004   

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C 106/84


Klage des Carlos Martinez-Mongay gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. März 2004

(Rechtssache T–101/04)

(2004/C 106/164)

Verfahrenssprache: Französisch

Carlos Martinez-Mongay, wohnhaft in Brüssel, hat am 15. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie zum einen für seine Einstellung die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 2, festsetzt und seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, berichtigt und auf den 1. April 2000 festsetzt und zum anderen die finanziellen Wirkungen dieser Entscheidung auf den 5. Oktober 1995 beschränkt;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T–402/03 (Katalagarianakis/Kommission, ABl. 2004, C 35, S. 17).


30.4.2004   

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C 106/84


Klage des David Cornwell gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. März 2004

(Rechtssache T–102/04)

(2004/C 106/165)

Verfahrenssprache: Französisch

David Cornwell, wohnhaft in Kraainem (Belgien), hat am 8. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, mit der zum einen seine Einstufung berichtigt und er zum 1. August 2000 in die Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 4, und zum 16. März 2003 in die Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 5, eingestuft wird und zum anderen die finanziellen Wirkungen dieser Entscheidung auf den 5. Oktober 1995 beschränkt werden;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. April 2003, mit der seine Einstufung bei der Einstellung berichtigt und er zum 1. Mai 1992 in die Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 3, eingestuft worden sei, seine spätere Einstufung berichtigt und er zum 1. August 2000 in die Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 4, und zum 16. März 2003 in die Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 5, eingestuft worden sei sowie die finanziellen Wirkungen dieser Entscheidung auf den 5. Oktober 1995 beschränkt worden seien.

Die Klagegründe und Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T–402/03 (Katalagarianakis/Kommission, ABl. 2004, C 35, S. 17).


30.4.2004   

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C 106/85


Klage des Peter Ritzmann gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. März 2004

(Rechtssache T-103/04)

(2004/C 106/166)

Verfahrenssprache: Französisch

Peter Ritzmann, wohnhaft in Trier (Deutschland), hat am 15. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung, mit der die ihm für den Beurteilungszeitraum 2001-2002 zuerkannten Beförderungspunkte gekürzt werden, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger begann seine Laufbahn bei der Kommission als Bediensteter auf Zeit und wurde anschließend während des Übergangsbeurteilungszeitraums 2001-2002 zum Beamten ernannt.

Der Kläger macht geltend, dass die Kommission, obwohl ihm vom Beurteilenden und vom Berufungsbeurteilenden eine gewisse Zahl an Beförderungspunkten zuerkannt und sein Dienstalter in der Besoldungsgruppe ab dem Tag, an dem er als Bediensteter auf Zeit eingestellt worden sei, berücksichtigt worden sei, beschlossen habe, seine Beförderungspunkte wesentlich zu kürzen, um nur seine Verdienste als Beamter zu berücksichtigen.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend:

einen Verstoß gegen die Artikel 43 und 45 des Beamtenstatuts und der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesen Artikeln;

einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung;

einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


30.4.2004   

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C 106/85


Klage der Sandoz GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. März 2004

(Rechtssache T-105/04)

(2004/C 106/167)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Sandoz GmbH, Kundl (Österreich), hat am 12. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind C. Thomas und N. Dagg, Solicitors, sowie Rechtsanwalt B. Oosting.

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 mitgeteilte Entscheidung der Kommission, nicht die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Omnitrop zu erteilen, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beruft sich auf die gleichen Klagegründe und wesentlichen Argumente wie in der Rechtssache T-14/04, SANDOZ/Kommission (1).


(1)  Noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.


30.4.2004   

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C 106/85


Klage der Aluminium Silicon Mill Products GmbH gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 16. März 2004

(Rechtssache T-107/04)

(2004/C 106/168)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Aluminium Silicon Mill Products GmbH, Zug, Schweiz, hat am 16. März 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte A. Willems und L. Ruessmann.

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 insoweit für nichtig zu erklären, als darin Zölle für Ausfuhren von SKU und ZAO Kremny eingeführt werden;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Maßnahme, der Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 des Rates (1), wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland eingeführt, und als Teil dieser Maßnahme wurde Silicium zweier verbundener russischer Hersteller, nämlich SUAL-Kremny-Ural und ZAO Kremny, mit einem Zoll von 22,7 % belegt. Die Klägerin führt Silicium-Metall von diesen beiden Herstellern ein, um es an Kunden in der Europäischen Gemeinschaft zu verkaufen, und beantragt auf dieser Grundlage die Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahme.

Die Klägerin trägt für ihre Klage vor, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und die Artikel 1 Absatz 4 und 6 Absatz 7 der Verordnung Nr. 384/1996 (2) verletzt, da in der angefochtenen Maßnahme die Bedeutung der verschiedenen Produktmerkmale und der verschiedenen Endverwendungen von chemischen und metallurgischen Silicium-Metallen nicht beachtet werde. Zudem habe der Rat weder die Bestimmung des Ausfuhrpreises noch die Feststellung begründet, dass sich die Schadensindikatoren zwischen 1998 und 2000 positiv entwickelt hätten. Mit dieser Feststellung würden auch Artikel 3.4 des WTO-Antidumpingübereinkommens und Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung Nr. 384/1996 verletzt. Außerdem habe der Rat seine Schlussfolgerung nicht begründet, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der Schädigung belegt worden sei, in Bezug auf diese Schlussfolgerung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und Artikel 3 Absätze 2, 6 und 7 der Verordnung Nr. 384/1996 sowie die Artikel 3.1 und 3.5 des WTO-Antidumpingübereinkommens verletzt. Schließlich habe der Rat im Zusammenhang mit der Heranziehung der Zielpreisunterbietungsspanne als Methode zur Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 384/1996 verletzt und diese Vorgehensweise nicht angemessen begründet.


(1)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 3 bis 13 .

(2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 bis 20.


30.4.2004   

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C 106/86


Klage des Nikolaus Steininger gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. März 2004

(Rechtssache T-108/04)

(2004/C 106/169)

Verfahrenssprache: Französisch

Nikolaus Steininger, wohnhaft in Brüssel, hat am 12. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Nicolas Lhoëst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2003 aufzuheben, mit der die Beförderungspunkte des Klägers nach seinem Wechsel vom Status als Bediensteter auf Zeit im Haushalt Forschung zu dem eines Beamten im Haushalt Verwaltungstätigkeiten verringert werden;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Kommission vom 24. November 2003 über die Zurückweisung seiner Beschwerde (R/401/03) aufzuheben;

der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger sei als Bediensteter auf Zeit in den Dienst der Kommission getreten. Nachdem er ein internes Auswahlverfahren bestanden habe, sei er zum Beamten auf Probe ernannt worden

Für die Beurteilung der Laufbahnentwicklung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 habe der Referatsleiter des Klägers eine Beurteilung erstellt, die eine bestimmte Zahl Beförderungspunkte enthalten habe. Später seien diese Beförderungspunkte anteilig für die Zeit als Beamter, d. h. auf 2,5 von insgesamt 18 Monaten, verringert worden, was einer Verringerung um 86  % entspreche.

Zur Begründung seiner Klage beruft der Kläger sich auf

die Unanwendbarkeit der in Artikel 4.4 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts vorgesehenen Ausnahme;

die Rechtswidrigkeit der in Artikel 4.4 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts vorgesehenen Ausnahme;

die Verletzung berechtigten Vertrauens und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.


30.4.2004   

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C 106/86


Klage des Paulo Sequeira Wandschneider gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. März 2004

(Rechtssache T-110/04)

(2004/C 106/170)

Verfahrenssprache: Französisch

Paulo Sequeira Wandschneider, wohnhaft in Brüssel, hat am 16. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Georges Vandersanden und Aurore Finchelstein.

Der Kläger beantragt,

die Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den Referenzzeitraum 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung seiner am 11. Juli 2003 eingelegten Beschwerde aufzuheben;

die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zu verurteilen, der nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer späteren Erhöhung auf 2 500 Euro geschätzt wird;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger bestreitet die Rechtmäßigkeit der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung (REC) für den Referenzzeitraum 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002.

Zur Begründung seiner Ansprüche macht er geltend:

einen Verstoß gegen Artikel 43 des Statuts, seine allgemeinen Durchführungsbestimmungen und den Leitfaden für die Beurteilung der beruflichen Entwicklung;

eine Verletzung der Begründungspflicht sowie das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und eines Ermessensmissbrauchs;

einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung;

eine Verletzung der Verteidigungsrechte sowie die Überschreitung der in den anwendbaren Statutsbestimmungen vorgesehenen Fristen.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/87


Klage der OJSC Bratsk Aluminium Plant gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 15. März 2004

(Rechtssache T-111/04)

(2004/C 106/171)

Verfahrenssprache: Englisch

Die OJSC Bratsk Aluminium Plant, Bratsk, Russland, hat am 15. März 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Dr. K. Adamantopoulos, Lawyer, und J. Branton, Solicitor.

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland, veröffentlicht am 24. Dezember 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union, L 339 vom 24. Dezember 2003, S. 3, für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die Klägerin bezieht;

dem Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Maßnahme, der Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 des Rates (1), wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland eingeführt, und als Teil dieser Maßnahme wurde derartiges Silicium mit einem Zoll von 22,7 % belegt. Die Klägerin, ein russisches Unternehmen, das Silicium herstellt, beantragt die Nichtigerklärung der Anwendung dieses Zollsatzes.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin an, dass der Rat gegen Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Verordnung Nr. 384/96 (2) verstoßen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und eine wesentliche Formvorschrift verletzt habe, als er nicht anerkannt habe, dass die Klägerin und ihr Händler auf den Britischen Jungferninseln geschäftlich verbunden seien. Ferner seien die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt worden, da der Rat keinen zusätzlichen Kontrollbesuch in Bezug auf dieses Vorbringen durchgeführt habe. Der Rat habe außerdem gegen Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 384/96 verstoßen, als er von der Klägerin vorgelegte Beweise zurückgewiesen habe. Die Klägerin macht ferner einen Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung Nr. 384/96 geltend, der im Versäumnis des Rates bestehe, die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren die Einführung endgültiger Maßnahmen vorgeschlagen worden sei, angemessen darzustellen. Schließlich sehe die angefochtene Entscheidung die Inlandsverkäufe der Klägerin fälschlicherweise als nicht profitabel an und verfälsche die Dumpingbeurteilung, indem sie die Stromkosten der Klägerin nicht anerkenne und sie unter Bezugnahme auf irrelevante Faktoren heraufsetze. Auf dieser Grundlage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 2 Absätze 5 und 7 (Buchstaben b und c) der Verordnung Nr. 384/96 verstoße und dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliege und eine angemessene Begründung fehle.


(1)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 3.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1).


30.4.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/88


Klage des Manuel Ruiz Sanz, der Anna Maria Campogrande und des Friedrich Mühlbauer gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. März 2004

(Rechtssache T-112/04)

(2004/C 106/172)

Verfahrenssprache: Französisch

Manuel Ruiz Sanz, wohnhaft in Tervuren (Belgien), Anna Maria Campogrande und Friedrich Mühlbauer, beide wohnhaft in Brüssel, haben am 19. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Gilles Bounéou und Frédéric Frabetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kläger beantragen,

die Beurteilungskampagne 2001/2002, soweit sie davon betroffen sind, aufzuheben;

hilfsweise, die Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung (REC/CDR) für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 aufzuheben;

über die Auslagen, Kosten und Honorare zu entscheiden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Zahlung dieser Beträge zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe entsprechen den in der Rechtssache T-47/04, Alex Milbert u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, geltend gemachten.


30.4.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/88


Klage der Yvonne Laroche gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. März 2004

(Rechtssache T-115/04)

(2004/C 106/173)

Verfahrenssprache: Französisch

Yvonne Laroche, wohnhaft in Brüssel, hat am 19. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Gilles Bounéou und Frédéric Frabetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 11. Juni 2003 aufzuheben, mit der die Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung (REC) für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 abgeschlossen wurde;

über die Kosten, Auslagen und Honorare zu entscheiden und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu deren Zahlung zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wende sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der diese die Beurteilung der beruflichen Entwicklung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 endgültig festgestellt habe.

Die angefochtene Entscheidung sei zu einem Zeitpunkt getroffen worden, zu dem sich die Klägerin im Krankheitsurlaub befunden habe. Die Klägerin habe von der genannten Entscheidung tatsächlich erst bei Wiederaufnahme ihrer Arbeit Kenntnis erlangt.

Sie stützt ihre Ansprüche auf eine Verletzung von Artikel 43 des Statuts, der allgemeinen Durchführungsbestimmungen dazu, der Leitlinien für die Beurteilung für den Zeitraum 2001-2002 sowie der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Nichtdiskriminierung, des Verbotes des willkürlichen Verfahrens und der Begründungspflicht.


30.4.2004   

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C 106/88


Klage des Francisco Rossi Ferreras gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. März 2004

(Rechtssache T-119/04)

(2004/C 106/174)

Verfahrenssprache: Französisch

Francisco Rossi Ferreras, wohnhaft in Luxemburg, hat am 25. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Gilles Bounéou und Frédéric Frabetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002 aufzuheben;

die Beklagte zur Zahlung von 30 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten, Auslagen und Honorare aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Beamter der Kommission, wendet sich gegen seine Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den Zeitraum 2001-2002.

Er macht eine Verletzung des Artikels 43 des Statuts, der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Nichtdiskriminierung und des Verbots des willkürlichen Verfahrens sowie der Begründungspflicht geltend. Er macht ferner einen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend und trägt vor, er sei von seinem Vorgesetzten schikaniert worden.


30.4.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/89


Streichung der Rechtssache T-235/99 (1)

(2004/C 106/175)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 13. Februar 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-235/99 — Garage Bergesteyn B.V. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 47 vom 19.2.2000.


30.4.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/89


Streichung der Rechtssache T-279/99 (1)

(2004/C 106/176)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 1. März 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-279/99 — De Haan Minerale Oliën B. V. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 47 vom 19.2.2000.


30.4.2004   

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C 106/89


Streichung der Rechtssache T-291/99 (1)

(2004/C 106/177)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 1. März 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-291/99 — Autobedrijf Vruggink gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 63 vom 4.3.2000.


30.4.2004   

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C 106/89


Streichung der Rechtssache T-294/99 (1)

(2004/C 106/178)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 13. Februar 2004 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-294/99 — Gebr. Derks Beers B.V. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 63 vom 4.3.2000.


30.4.2004   

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C 106/89


Streichung der Rechtssache T-184/03 (1)

(2004/C 106/179)

(Verfahrenssprache: Spanisch)

Mit Beschluss vom 2. März 2004 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-184/03 — Metrovacesa SA gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) — angeordnet.


(1)  ABl. C 184 vom 2.8.2003.


30.4.2004   

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C 106/90


Streichung der Rechtssache T-307/03 (1)

(2004/C 106/180)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 19. Februar 2004 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-307/03 — WHG Westdeutsche Handelsgesellschaft mbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) — angeordnet.


(1)  ABl. C 264 vom 1.11.2003.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/90


Streichung der Rechtssache T-308/03 (1)

(2004/C 106/181)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Mit Beschluss vom 5. März 2004 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-308/03 — Valérie Wiame gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 264 vom 1.11.2003.


30.4.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/90


Streichung der Rechtssache T-355/03 (1)

(2004/C 106/182)

(Verfahrenssprache: Niederländisch)

Mit Beschluss vom 19. Februar 2004 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-355/03 — Andreas Mausolf gegen Europol — angeordnet.


(1)  ABl. C 21 vom 24.1.2004.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/90


Streichung der Rechtssache T-407/03 (1)

(2004/C 106/183)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Mit Beschluss vom 18. März 2004 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache T-407/03 — Antonio Aresu gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften — angeordnet.


(1)  ABl. C 35 vom 7.2.2004.


III Bekanntmachungen

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/91


(2004/C 106/184)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 94 vom 17.4.2004

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 85 vom 3.4.2004

ABl. C 71 vom 20.3.2004

ABl. C 59 vom 6.3.2004

ABl. C 47 vom 21.2.2004

ABl. C 35 vom 7.2.2004

ABl. C 21 vom 24.1.2004

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