ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 103E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
29. April 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   (Mitteilungen)

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

SITZUNGSPERIODE 2004 — 2005

 

Montag, 29. März 2004

2004/C 103E/1

PROTOKOLL

1

ABLAUF DER SITZUNG

Wiederaufnahme der Sitzungsperiode

Nachruf

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Zusammensetzung des Parlaments

Prüfung von Mandaten

Zusammensetzung der Ausschüsse

Erlöschen des Mandats eines Abgeordneten

Vorlage von Dokumenten

Weiterbehandlung der Standpunkte und Entschließungen des Parlaments

Petitionen

Arbeitsplan

Ausführungen von einer Minute zu Fragen von politischer Bedeutung

Wertpapierhandel: Transparenzanforderungen ***I — Märkte für Finanzinstrumente ***II (Aussprache)

USA: Schutz personenbezogener Daten von Fluggästen (Aussprache)

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (2002) (Aussprache)

Entwicklungszusammenarbeit: Gleichstellung der Geschlechter ***II (Aussprache)

Schutz der Arbeitnehmer: elektromagnetische Felder ***II (Aussprache)

Förderung von Organisationen im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ***II (Aussprache)

Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen * (Aussprache)

Tagesordnung der nächsten Sitzung

Schluss der Sitzung

ANWESENHEITSLISTE

24

 

Dienstag, 30. März 2004

2004/C 103E/2

PROTOKOLL

25

ABLAUF DER SITZUNG

Eröffnung der Sitzung

Mittelübertragungen

Übermittlung von Abkommenstexten durch den Rat

Abkommen EG/Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama * — Abkommen EG/Andengemeinschaft * (Aussprache)

Lebensmittelhygiene ***II — Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II — Herstellung und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs ***II — Amtliche Überwachung bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II (Aussprache)

Schutz von Tieren beim Transport * (Aussprache)

Abstimmungsstunde

UN/ECE-Regelung: Genehmigung von Kfz-Leuchten für Abbiegelichter *** (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Außenhandelsstatistik ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze ***II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Europäischer Vollstreckungstitel ***II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Organische Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken ***II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten ***II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Berichtigungshaushaltsplan 5/2004 (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Geschäftsordnung: Ersuchen an europäische Agenturen (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Vierteljährliche nichtfinanzielle Sektorkonten ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Vorübergehende Steuerermäßigungen und -befreiungen für Energieerzeugnisse * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Abkommen EG/Schweiz: Besteuerung von Zinserträgen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Verbundene Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten: Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Gericht für den europäischen öffentlichen Dienst * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Änderung der Satzung des Gerichtshofs: Plenum und Große Kammer * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs: Sprachenregelung * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz: Verfahrenssprache * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Einfuhr lebender Huftiere: Veterinärbedingungen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Antrag von Marco Pannella auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte (Abstimmung)

Antrag von Martin Schulz auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte (Abstimmung)

Antrag von Klaus-Heiner Lehne auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte (Abstimmung)

Märkte für Finanzinstrumente ***II (Abstimmung)

Schutz der Arbeitnehmer: elektromagnetische Felder ***II (Abstimmung)

Förderung von Organisationen im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ***II (Abstimmung)

Entwicklungszusammenarbeit: Gleichstellung der Geschlechter ***II (Abstimmung)

Lebensmittelhygiene ***II (Abstimmung)

Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II (Abstimmung)

Herstellung und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs ***II (Abstimmung)

Amtliche Überwachung bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II (Abstimmung)

Wertpapierhandel: Transparenzanforderungen ***I (Abstimmung)

Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen * (Abstimmung)

Schutz von Tieren beim Transport * (Abstimmung)

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (2002) (Abstimmung)

Stimmerklärungen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Tagesordnung

Gemeinsame Initiative für Frieden, Stabilität und Demokratie in der gesamten Nahost-Region (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Lage im Kosovo (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Futtermittelhygiene ***I (Aussprache)

Mit Lebensmitteln in Berührung kommende Materialien und Gegenstände ***I (Aussprache)

Fluorierte Treibhausgase ***I (Aussprache)

Europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit (Aussprache)

Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten * — Anwendung des Århus-Übereinkommens ***I — Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ***I (Aussprache)

Umwelthaftung ***III (Aussprache)

Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie ***I (Aussprache)

Tagesordnung der nächsten Sitzung

Schluss der Sitzung

ANWESENHEITSLISTE

43

ANLAGE 1

45

ANLAGE II

58

ANGENOMMENE TEXTE

101

P5_TA(2004)0189UN/ECE-Regelung: Genehmigung von Kfz-Leuchten für Abbiegelichter ***Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Leuchten für Abbiegelichter für Kraftfahrzeuge (KOM(2003) 498 — 5925/2004 — C5-0113/2004 — 2003/0188(AVC))

101

P5_TA(2004)0190Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (KOM(2004) 71 — C5-0110/2004 — 2004/0022(CNS))

101

P5_TA(2004)0191Außenhandelsstatistik ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (KOM(2003) 507 — C5-0402/2003 — 2003/0200(COD))

102

P5_TC1-COD(2003)0200Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

103

ANLAGE IDATENSTRÖME

108

ANLAGE IIDEFINITIONEN

117

P5_TA(2004)0192Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (5633/1/2004 — C5-0095/2004 — 2001/0226(COD))

129

P5_TA(2004)016Europäischer Vollstreckungstitel ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (16041/1/2003 — C5-0067/2004 — 2002/0090(COD))

130

P5_TA(2004)0194Organische Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlakkierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (14780/2/2003 — C5-0019/2004 — 2002/0301(COD))

131

P5_TA(2004)0195Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (13732/1/2003 — C5-0013/2004 — 2003/0044(COD))

131

P5_TC2-COD(2003)0044Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten

132

P5_TA(2004)0196Inanspruchnahme des SolidaritätsfondsEntschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (KOM(2004) 168 — C5-0134/2004 — 2004/2025(ACI))

137

ANLAGEBESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

137

P5_TA(2004)0197Berichtigungshaushaltsplan 5/2004Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (7684/2004 — C5-0166/2004 — 2004/2023(BUD))

138

P5_TA(2004)0198Geschäftsordnung: Ersuchen an europäische AgenturenBeschluss des Europäischen Parlaments über die Einfügung eines neuen Artikels über Ersuchen an europäische Agenturen in die Geschäftsordnung (2004/2008(REG))

140

P5_TA(2004)0199Vierteljährliche nichtfinanzielle Sektorkonten ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (KOM(2003) 789 — C5-0645/2003 — 2003/0296(COD))

141

P5_TC1-COD(2003)0296Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten

141

AnlageDatenübermittlung

146

P5_TA(2004)0200Vorübergehende Steuerermäßigungen und -befreiungen für Energieerzeugnisse *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch bestimmte Mitgliedstaaten (KOM(2004) 42 — C5-0090/2004 — 2004/0016(CNS))

149

P5_TA(2004)0201Abkommen EG/Schweiz: Besteuerung von Zinserträgen *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und der ergänzenden Vereinbarung (KOM(2004) 75 — C5-0103/2004 — 2004/0027(CNS))

149

P5_TA(2004)0202Verbundene Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten: Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (KOM(2003) 841 — C5-0054/2004 — 2003/0331(CNS))

152

P5_TA(2004)0203Gericht für den europäischen öffentlichen Dienst *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Gerichts für den europäischen öffentlichen Dienst (KOM(2003) 705 — C5-0581/2003 — 2003/0280(CNS))

153

P5_TA(2004)0204Änderung der Satzung des Gerichtshofs: Plenum und Große Kammer *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung der Artikel 16 und 17 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs (14617/2003 — C5-0579/2003 — 2003/0823(CNS))

155

P5_TA(2004)0205Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs: Sprachenregelung *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bezüglich der Sprachenregelung (Artikel 29) (15167/2003 — C5-0585/2003 — 2003/0824(CNS))

156

P5_TA(2004)0206Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz: Verfahrenssprache *Legislative Entschließung des Europäiischen Parlaments zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Artikels 35 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz betreffend die Verfahrenssprache im Hinblick auf die neue Verteilung der Zuständigkeiten für Direktklagen und die Erweiterung der Union (15738/2003 — C5-0625/2003 — 2003/0825(CNS))

157

P5_TA(2004)0207Einfuhr lebender Huftiere: Veterinärbedingungen *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere in die Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG (KOM(2003) 570 — C5-0483/2003 — 2003/0224(CNS))

157

P5_TA(2004)0208Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand (KOM(2003) 761 — C5-0649/2003 — 2003/0295(CNS))

159

P5_TA(2004)0209Antrag von Marco Pannella auf Verteidigung der Immunität und VorrechteBeschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag von Marco Pannella auf Verteidigung der parlamentarischen Immunität (2003/2116(IMM))

160

P5_TA(2004)0210Antrag von Martin Schulz auf Verteidigung der Immunität und VorrechteBeschluss des Europäischen Parlament über den Antrag von Martin Schulz auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und Vorrechte (2004/2016(IMM))

161

P5_TA(2004)0211Antrag von Klaus-Heiner Lehne auf Verteidigung der Immunität und VorrechteBeschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag von Klaus-Heiner Lehne auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und Vorrechte (2004/2015(IMM))

162

P5_TA(2004)0212Märkte für Finanzinstrumente ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 6/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 6/22/EWG des Rates (13421/3/2003 — C5-0015/2004 — 2002/0269(COD))

163

P5_TC2-COD(2002)0269Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 6/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 6/22/EWG des Rates

164

ANLAGE ILISTE DER DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN UND FINANZINSTRUMENTE

218

ANLAGE IIPROFESSIONELLE KUNDEN IM SINNE DIESER RICHTLINIE

220

P5_TA(2004)0213Schutz der Arbeitnehmer: elektromagnetische Felder ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (13599/1/2003 — C5-0016/2004 — 1992/0449C(COD))

222

P5_TC2-COD(1992)0449Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

223

ANLAGEEXPOSITIONSGRENZWERTE UND AUSLÖSEWERTE FÜR ELEKTROMAGNETISCHE FELDER

230

P5_TA(2004)0214Förderung von Organisationen im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (16185/1/2003 — C5-0068/2004 — 2003/0109(COD))

234

P5_TC2-COD(2003)0109Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind

234

ANLAGE

238

P5_TA(2004)0215Entwicklungszusammenarbeit: Gleichstellung der Geschlechter ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (5402/1/2004 — C5-006/2004 — 2003/0176(COD))

241

P5_TA(2004)0216Lebensmittelhygiene ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene (10543/2/2002 — C5-0008/2004 — 2000/0178(COD))

241

P5_TC2-COD(2000)0178Standpunkt des Europäíschen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene

242

ANLAGE IPRIMÄRPRODUKTION

254

ANLAGE IIALLGEMEINE HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR ALLE LEBENSMITTELUNTERNEHMER (AUSGENOMMEN UNTERNEHMEN, FÜR DIE ANHANG I GILT)

257

P5_TA(2004)0217Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (5420/2/2003 — C5-0009/2004 — 2000/0179(COD))

264

P5_TC2-COD(2000)0179Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

264

ANLAGE IBEGRIFFSBESTIMMUNGEN

277

ANLAGE IIVORSCHRIFTEN FÜR MEHRERE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS

280

ANLAGE IIIBESONDERE ANFORDERUNGEN

283

P5_TA(2004)0218Herstellung und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (11584/1/2003 — C5-0010/2004 — 2000/0182(COD))

327

P5_TA(2004)0219Amtliche Überwachung bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (11583/1/2003 — C5-0011/2004 — 2002/0141(COD))

328

P5_TC2-COD(2002)0141Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

329

ANLAGE IFRISCHFLEISCH

344

ANLAGE IILEBENDE MUSCHELN

369

ANLAGE IIIFISCHEREIERZEUGNISSE

372

ANLAGE IVROHMILCH UND MILCHERZEUGNISSE

374

ANLAGE VBETRIEBE, DIE NICHT IN DEN LISTEN GEMÄSS ARTIKEL 12 ABSATZ 1 AUFGEFÜHRT SEIN MÜSSEN

375

ANLAGE VIANFORDERUNGEN AN EINFUHREN BEILIEGENDE BESCHEINIGUNGEN

375

P5_TA(2004)0220Wertpapierhandel: Transparenzanforderungen ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (KOM(2003) 138 — C5-0151/2003 — 2003/0045(COD))

376

P5_TC1-COD(2003)0045Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

377

P5_TA(2004)0221Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (KOM(2003) 657 — C5-0654/2003 — 2003/0265(CNS))

405

P5_TA(2004)0222Schutz von Tieren beim Transport *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und allen damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 6/119/EG des Rates (KOM(2003) 425 — C5-0438/2003 — 2003/0171(CNS))

412

P5_TA(2004)0223Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (2002)Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und die Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2002 (KOM(2003) 445 — C5-056/2003 — 2003/2248(INI))

435

 

Mittwoch, 31. März 2004

2004/C 103E/3

PROTOKOLL

444

ABLAUF DER SITZUNG

Eröffnung der Sitzung

Vorlage von Dokumenten

Weiterbehandlung der Standpunkte und Entschließungen des Parlaments

Europäischer Rat/Sicherheit (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Begrüßung

Abstimmungsstunde

Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich ***I (Abstimmung)

Sudan (Artikel 104a GO) (Abstimmung)

UN/ECE-Regelung: Genehmigung von Verbrennungsmotoren *** (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Abkommen EG/Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Abkommen EG/Andengemeinschaft * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Garantiefonds für Maßnahmen im Bereich der Außenbeziehungen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

EU-Nachbarschaftspolitik nach der Erweiterung * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Finanzhilfe für Albanien * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Governance und EU-Entwicklungspolitik (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Umwelthaftung ***III (Abstimmung)

Futtermittelhygiene ***I (Abstimmung)

Mit Lebensmitteln in Berührung kommende Materialien und Gegenstände ***I (Abstimmung)

Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika ***I (Abstimmung)

Fluorierte Treibhausgase ***I (Abstimmung)

Anwendung des Århus-Übereinkommens ***I (Abstimmung)

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ***I (Abstimmung)

Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie ***I (Abstimmung)

Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten * (Abstimmung)

Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationsprogramms * (Abstimmung)

Europäische Beweisanordnung in Strafverfahren * (Abstimmung)

Sammelflüge zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen * (Abstimmung)

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung * (Abstimmung)

USA: Schutz personenbezogener Daten von Fluggästen (Abstimmung)

Europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit (Abstimmung)

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Stimmerklärungen

Erklärung des Präsidenten

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Antrag Kroatiens auf Aufnahme in die Europäische Union (Aussprache)

Grundrechte in der Union (2003) (Aussprache)

Bericht im Auftrag der Weltbank über die mineralgewinnende Industrie (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Internationaler Organhandel (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Übermittlung von Gemeinsamen Standpunkten des Rates

Tagesordnung

Fischereiabkommen EG/Dänemark und Grönland * (Aussprache)

Übermittlung von Angaben über beförderte Personen durch Beförderungsunternehmen * (Aussprache)

Schengener Informationssystem: Kfz-Zulassungsbescheinigungen ***I (Aussprache)

Leichter zugängliche, gerechtere und besser funktionierende Asylsysteme (Aussprache)

Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan (Aussprache)

Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern***III (Aussprache)

Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen ***II (Aussprache)

Tagesordnung der nächsten Sitzung

Schluss der Sitzung

ANWESENHEITSLISTE

461

ANLAGE 1

463

ANLAGE II

483

ANGENOMMENE TEXTE

527

P5_TA(2004)0224Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 93/6/EWG und 94/19/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/12/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (KOM(2003) 659 — C5-0520/2003 — 2003/0263(COD))

527

P5_TC1-COD(2003)0263Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich

527

P5_TA(2004)0225SudanEntschließung des Europäischen Parlaments zum Sudan

538

P5_TA(2004)0226UN/ECE-Regelung: Genehmigung von Verbrennungsmotoren ***Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren, die für den Einbau in land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht am Straßenverkehr teilnehmenden beweglichen Arbeitsmaschinen bestimmt sind, hinsichtlich der Messung ihrer Nutzleistung, ihres Nutzdrehmoments und ihres spezifischen Kraftstoffverbrauchs (KOM(2003) 414 — 5924/2004 — C5-0151/2004 — 2003/0155(AVC))

542

P5_TA(2004)0227Abkommen EG/Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits (KOM(2003) 677 — C5-0658/2003 — 2003/0266(CNS))

542

P5_TA(2004)0228Abkommen EG/Andengemeinschaft *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedsländern, der Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien, der Republik Peru und der Bolivarischen Republik Venezuela andererseits (KOM(2003) 695 — C5-0657/2003 — 2003/0268(CNS))

543

P5_TA(2004)0229Garantiefonds für Maßnahmen im Bereich der Außenbeziehungen *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (KOM(2003) 604 — C5-0502/2003 — 2003/0233(CNS))

544

P5_TA(2004)0230EU-Nachbarschaftspolitik nach der Erweiterung *Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die neue Nachbarschaftspolitik der EU angesichts eines größeren Europa (KOM(2003) 603 — C5-0501/2003 — 2003/0232(CNS))

546

P5_TA(2004)0231Finanzhilfe für Albanien *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (KOM(2003) 834 — C5-0048/2004 — 2003/0330(CNS))

548

P5_TA(2004)0232Governance und EU-EntwicklungspolitikEntschließung des Europäischen Parlaments zu Governance in Entwicklungsländern (2003/2164(INI))

550

P5_TA(2004)0233Umwelthaftung ***IIILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (PE-CONS 3622/2004 — C5-0079/2004 — 2002/0021(COD))

554

P5_TA(2004)0234Futtermittelhygiene ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (KOM(2003) 180 — C5-0175/2003 — 2003/0071(COD))

555

P5_TC1-COD(2003)0071Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

556

ANLAGE I

571

ANLAGE II

573

ANLAGE III

576

ANLAGE IV

578

ANLAGE V

579

P5_TA(2004)0235Mit Lebensmitteln in Berührung kommende Materialien und Gegenstände ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (KOM(2003) 689 — C5-0549/2003 — 2003/0272(COD))

579

P5_TC1-COD(2003)0272Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

580

ANLAGE I

594

ANLAGE II

594

ANLAGE III

595

P5_TA(2004)0236Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika (KOM(2003) 627 — C5-0495/2003 — 2003/0245(COD))

596

P5_TC1-COD(2003)0245Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika

596

P5_TA(2004)0237Fluorierte Treibhausgase ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase (KOM(2003) 492 — C5-0397/2003 — 2003/0189(COD))

600

P5_TC1-COD(2003)0189Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase

600

ANLAGE I

611

ANLAGE II

611

P5_TA(2004)0238Anwendung des Århus-Übereinkommens ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des ÅrhusÜbereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2003) 622 — C5-0505/2003 — 2003/0242(COD))

612

P5_TC1-COD(2003)0242Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft

613

P5_TA(2004)0239Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624 — C5-0513/2003 — 2003/0246(COD))

626

P5_TC1-COD(2003)0246Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

626

P5_TA(2004)0240Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (KOM(2003) 319 — C5-0256/2003 — 2003/0107(COD))

633

P5_TC1-COD(2003)0107Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

634

ANLAGE IVERMEIDUNG VON SCHWEREN UNFÄLLEN UND INFORMATIONEN, DIE DER BETROFFENEN ÖFFENTLICHKEIT MITGETEILT WERDEN MÜSSEN

653

ANLAGE IIBESCHREIBUNG VON ABFÄLLEN

655

ANLAGE IIIKRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG VON EINRICHTUNGEN ZUR ABFALLENTSORGUNG

655

P5_TA(2004)0241Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2003) 625 — C5-0526/2003 — 2003/0249(CNS))

656

P5_TA(2004)0242Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationsprogramms *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationsprogramms (KOM(2003) 471 — C5-0391/2003 — 2003/0177(CNS))

657

P5_TA(2004)0243Europäische Beweisanordnung in Strafverfahren *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafverfahren (KOM(2003) 688 — C5-0609/2003 — 2003/0270(CNS))

659

P5_TA(2004)0244Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (KOM(2003) 854 — C5-0080/2004 — 2003/0334(CNS))

663

P5_TA(2004)0245USA: Schutz personenbezogener Daten von FluggästenEntschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten, die in den Fluggastdatensätzen (PNR) enthalten sind, welche dem United Bureau of Customs and Border Protection (Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten) übermittelt werden (2004/2011(INI)

665

P5_TA(2004)0246Europäische Strategie für Umwelt und GesundheitEntschließung des Europäischen Parlaments zu einer europäischen Strategie für Umwelt und Gesundheit (KOM(2003) 338 — C5-0551/2003 — 2003/2222(INI))

670

 

Donnerstag, 1. April 2004

2004/C 103E/4

PROTOKOLL

675

ABLAUF DER SITZUNG

Eröffnung der Sitzung

Vorlage von Dokumenten

Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt (Aussprache)

Abstimmungsstunde

Zustimmungsvotum für die Kommission in ihrer neuen Zusammensetzung (Abstimmung)

Berichtigungshaushaltsplan 4/2004 (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Verbrauchsteuern: Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden — Gegenseitige Amtshilfe ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik *** (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Genetische Ressourcen in der Landwirtschaft * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Fischereiabkommen EG/Guinea-Bissau * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Strukturmaßnahmen im Fischereisektor * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Fischereiüberwachungsprogramme * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen im NAFO-Regelungsbereich * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Fischereiabkommen EG/Guinea * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen — Anwendung auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Leichter zugängliche, gerechtere und besser funktionierende Asylsysteme (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern ***III (Abstimmung)

Berichtigungshaushaltsplan 3/2004 (Abstimmung)

Geschäftsordnung: Regeln über die Mehrsprachigkeit (Abstimmung)

Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen ***II (Abstimmung)

Schengener Informationssystem: Kfz-Zulassungsbescheinigungen ***I (Abstimmung)

Fischereiabkommen EG/Dänemark und Grönland * (Abstimmung)

Europäischer Rat / Sicherheit in Europa (Abstimmung)

Übermittlung von Angaben über beförderte Personen durch Beförderungsunternehmen * (Abstimmung)

Nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer *(Abstimmung)

Gemeinsame Fischereipolitik: Regionale Beratungsgremien * (Abstimmung)

Olympischer Frieden (Abstimmung)

Lage im Kosovo (Abstimmung)

Mineralgewinnende Industrie (Abstimmung)

Grundrechte in der Union (2003) (Abstimmung)

Antrag Kroatiens auf Aufnahme in die Europäische Union (Abstimmung)

Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt (Abstimmung)

Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan (Abstimmung)

Stimmerklärungen

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Vermeidung von Abfällen (Aussprache)

Internationale Konferenz für erneuerbare Energien (Bonn, Juni 2004) (Erklärung mit anschließender Aussprache)

Abstimmungsstunde

Internationale Konferenz für erneuerbare Energien (Bonn, Juni 2004) (Abstimmung)

Mittelübertragungen

Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

Zusammensetzung des Parlaments

Schriftliche Erklärungen im Register (Artikel 51 GO)

Beschlüsse über bestimmte Dokumente

Rechte von Taubblinden (schriftliche Erklärung)

Übermittlung der in dieser Sitzung angenommenen Texte

Zeitpunkt der nächsten Sitzungen

Unterbrechung der Sitzungsperiode

ANWESENHEITSLISTE

695

ANLAGE 1

696

ANLAGE II

713

ANGENOMMENE TEXTE

762

P5_TA(2004)0247Zustimmungsvotum für die Kommission in ihrer neuen ZusammensetzungBeschluss des Europäischen Parlaments über die Bestätigung der Kommission in ihrer neuen Zusammensetzung

762

P5_TA(2004)0248Berichtigungshaushaltsplan 4/2004Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 — Änderung des Statuts (7683/2004 — C5-0165/2004 — 2004/2022(BUD))

762

ANLAGE 1

763

P5_TA(2004)0249Verbrauchsteuern: Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (KOM(2003) 797 — C5-0660/2003 — 2003/0309(COD))

764

P5_TA(2004)0250Verbrauchsteuern: Gegenseitige Amtshilfe ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (KOM(2003) 797 — C5-0661/2003 — 2003/0310(COD))

764

P5_TA(2004)0251Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik ***Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weitwandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (KOM(2003) 855 — C5-0127/2004 — 2003/0332(AVC))

765

P5_TA(2004)0252Genetische Ressourcen in der Landwirtschaft *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (KOM(2003) 817 — C5-0025/2004 — 2003/0321(CNS))

766

P5_TA(2004)0253Fischereiabkommen EG/Guinea-Bissau *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006 sowie des Beschlusses des Rates vom 26. Februar 2001 zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung einer Finanzhilfe im Fischereibereich an Guinea-Bissau (KOM(2003) 593 — C5-0498/2003 — 2003/0227(CNS))

766

P5_TA(2004)0254Strukturmaßnahmen im Fischereisektor *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (KOM(2003) 658 — C5-0547/2003 — 2003/0261(CNS))

768

P5_TA(2004)0255Fischereiüberwachungsprogramme *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (KOM(2003) 706 — C5-0602/2003 — 2003/0281(CNS))

771

P5_TA(2004)0256Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen im NAFO-Regelungsbereich *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 des Rates zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich (KOM(2003) 611 — C5-0515/2003 — 2003/0237(CNS))

775

P5_TA(2004)0257Fischereiabkommen EG/Guinea *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 (KOM(2003) 765 — C5-0024/2004 — 2003/0290(CNS))

775

P5_TA(2004)0258Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen*Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (KOM(2004) 39 — C5-0075/2004 — 2004/0010(CNS))

779

P5_TA(2004)0259Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen: Anwendung auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. [...] über Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (KOM(2004) 39 — C5-0076/2004 — 2004/0011(CNS))

779

P5_TA(2004)0260AsylsystemeEntschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament für leichter zugängliche, gerechtere und besser funktionierende Asylsysteme (KOM(2003) 315 — C5-0373/2003 — 2003/2155(INI))

780

P5_TA(2004)0261Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern ***IIILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (PE-CONS 3616/2004 — C5-0062/2004 — 2002/0014(COD))

788

P5_TA(2004)0262Berichtigungshaushaltsplan 3/2004 (Abänderungen)Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (7682/2004 — C5-0164/2004 — 2004/2021(BUD))

789

P5_TA(2004)0263Berichtigungshaushaltsplan 3/2004Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (7682/2004 — C5-0164/2004 — 2004/2021(BUD))

790

P5_TA(2004)0264Geschäftsordnung: Regeln über die MehrsprachigkeitBeschluss des Europäischen Parlaments über Änderungen der Geschäftsordnung betreffend Vorsorgemaßnahmen für die Anwendung der allgemeinen Regeln über die Mehrsprachigkeit (2003/2227(REG))

791

P5_TA(2004)0265Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (16305/1/2003 — C5-0094/2004 — 2001/0140(COD))

793

P5_TA(2004)0266Schengener Informationssystem: Kfz-Zulassungsbescheinigungen ***ILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Dienststellen zum Schengener Informationssystem (KOM(2003) 510 — C5-0412/2003 — 2003/0198(COD))

794

P5_TC1-COD(2003)0198Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 1. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Dienststellen zum Schengener Informationssystem

795

P5_TA(2004)0267Fischereiabkommen EG/Dänemark und Grönland *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (KOM(2003) 609 — C5-0514/2003 — 2003/0236(CNS))

798

P5_TA(2004)0268Europäischer RatEntschließung des Europäischen Parlaments zu den Ergebnissen des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2004

799

P5_TA(2004)0269Gemeinsame Fischereipolitik: Regionale Beratungsgremien *Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einsetzung regionaler Beratungsgremien für die Gemeinsame Fischereipolitik (KOM(2003) 607 — C5-0504/2003 — 2003/0238(CNS))

806

P5_TA(2004)0270Olympischer FriedenEntschließung des Europäischen Parlaments zum olympischen Frieden

816

P5_TA(2004)0271Lage im KosovoEntschließung des Europäischen Parlaments zur Lage im Kosovo

817

P5_TA(2004)0272Mineralgewinnende IndustrieEntschließung des Europäischen Parlaments zu dem Bericht im Auftrag der Weltbank über die mineralgewinnende Industrie

819

P5_TA(2004)0273Antrag Kroatiens auf Aufnahme in die Europäische UnionEmpfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Antrag Kroatiens auf Aufnahme in die Europäische Union (2003/2254(INI))

822

P5_TA(2004)0274Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum BeitrittEntschließung des Europäischen Parlaments zu dem regelmäßigen Bericht 2003 der Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt (KOM(2003) 676 — SEK(2003) 1212 — C5-0535/2003 — 2003/2204(INI))

826

P5_TA(2004)0275Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den HaushaltsplanEntschließung des Europäischen Parlaments zur Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den Haushaltsplan (2003/2163(INI))

833

P5_TA(2004)0276Erneuerbare EnergienEntschließung des Europäischen Parlaments zur Internationalen Konferenz für Erneuerbare Energien im Juni 2004 in Bonn

838

P5_TA(2004)0277Rechte von TaubblindenErklärung des Europäischen Parlaments zu den Rechten von Taubblinden

840

DE

 


I (Mitteilungen)

EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2004 — 2005

Montag, 29. März 2004

29.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 103/1


PROTOKOLL

(2004/C 103 E/01)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Pat COX

Präsident

1.   Wiederaufnahme der Sitzungsperiode

Die Sitzung wird um 17.05 Uhr eröffnet.

2.   Nachruf

Der Präsident gedenkt in Namen des Parlaments der Prinzessin Juliana, Königin der Niederlande von 1948 bis 1980, die am 20. März dieses Jahres verstorben ist.

Das Parlament legt eine Schweigeminute ein.

3.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

*

* *

Es spricht Martin Schulz, der darauf hinweist, dass ein Mitglied des Parlaments in der deutschen Presse gegenüber 200 Abgeordneten schwerwiegende Anschuldigungen erhoben hat, wonach sich diese im Zusammenhang mit der Zahlung von Tagegeldern und Anwesenheitslisten Verstöße gegen gültige Regeln haben zuschulden kommen lassen. Der fragliche Angeordnete habe von 7200 Fällen gesprochen. Martin Schulz beantragt, der Präsident möge sich diese Fälle durch den betreffenden Abgeordneten vorlegen lassen, sie von den zuständigen Stellen untersuchen lassen und diese Angelegenheit weiterverfolgen (der Präsident sichert dies zu).

Es spricht Mary Elizabeth Banotti, Quästorin, die ankündigt, dass sich das Kollegium der Quästoren mit dieser Angelegenheit vordringlich befassen wird.

4.   Zusammensetzung des Parlaments

Christos Folias wurde zum Staatssekretär der griechischen Regierung ernannt.

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 GO erlischt sein Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments mit Wirkung vom 10. März 2004.

Die zuständigen griechischen Behörden haben die Benennung von Meropi Kaldi mit Wirkung vom 24. März 2004 anstelle von Christos Folias zum Mitglied des Europäischen Parlaments mitgeteilt.

Der Präsident weist auf die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 5 GO hin.

*

* *

Die zuständigen lettischen Behörden haben mitgeteilt, dass die jeweiligen Mandate der Beobachter Juris Dobelis und Aldis Kuskis mit Wirkung vom 18. März 2004 und Rihards Piks mit Wirkung vom 24. März 2004 erloschen sind.

Sie haben ebenfalls die Benennung der Beobachterinnen Silva Golde anstelle von Rihards Piks mit Wirkung vom 24. März 2004 und Inese Slesere anstelle von Aldis Kuskis mit Wirkung von 25. März 2004 bekannt gegeben.

5.   Prüfung von Mandaten

Auf Vorschlag des JURI-Ausschusses beschließt das Parlament, das Mandat von Marie-Françoise Duthu für gültig zu erklären.

6.   Zusammensetzung der Ausschüsse

Auf Antrag der PPE-DE-Fraktion bestätigt das Parlament die folgenden Benennungen:

BUDG-Ausschuss: José Javier Pomés Ruiz anstelle von María Esther Herranz García

RETT-Ausschuss: María Esther Herranz García anstelle von José Javier Pomés Ruiz

AGRI-Ausschuss: Meropi Kaldi anstelle von Christos Folias

Nichtständiger Ausschuss für die Verbesserung der Sicherheit auf See: Salvador Garriga Polledo anstelle von Carlos Ripoll y Martínez de Bedoya

Silva Golde (Punkt 4) wird als Beobachterin im AFET-Ausschuss anstelle von Rihards Piks benannt;

Inese Slesere (Punkt 4) wird als Beobachterin im ENVI-Ausschuss anstelle von Aldis Kuskis benannt.

7.   Erlöschen des Mandats eines Abgeordneten

Der Präsident nimmt Bezug auf das Schreiben des französischen Außenministeriums nebst dem diesem beigefügten Dokument zum Erlöschen des Mandats von Michel Raymond, über das er das Plenum am 12. Januar 2004 in Kenntnis gesetzt hat (Punkt 4 des Protokolls vom 12. Januar 2004), und die Verweisung an den JURI-Ausschuss und macht folgende Mitteilung:

„Der Vorsitzende des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt hat mich am 17. März darüber in Kenntnis gesetzt, dass der JURI-Ausschuss in den Sitzungen vom 27. Januar, 19. Februar und 17. März diese Frage behandelt hat und die Mehrheit der Mitglieder zu dem Schluss gekommen ist, dass das Parlament das Erlöschen des Mandats von Michel Raymond solange nicht berücksichtigen dürfe, bis der Conseil d'État, vor dem Michel Raymond am 26. Januar 2004 Klage erhoben hat, über das Dekret der französischen Regierung vom 25. November 2003 entschieden hat. Ich beabsichtige, der Stellungnahme des JURI-Ausschusses zu folgen.“

Es spricht Pervenche Berès zu dieser Mitteilung.

8.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

von Rat und Kommission:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWR des Rates (KOM(2004) 162 — C5-0126/ 2004 — 2004/0053(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: ENVI

 

mitberatend: RETT

Rechtsgrundlage:

Artikel 95 EGV

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (6132/1/2004 — C5-0127/2004 — 2003/0332(AVC))

Ausschussbefassung:

federführend: PECH

 

mitberatend: BUDG, ENVI

Rechtsgrundlage:

Artikel 37 EGV, Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2 EGV

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (KOM(2004) 151 — C5-0128/2004 — 2004/0052(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: ENVI

 

mitberatend: AGRI

Rechtsgrundlage:

Artikel 37 EGV

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 hinsichtlich der Bedingungen für die Wiederausfuhr und den Weiterversand von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen (KOM(2004) 155 — C5-0129/2004 — 2004/0051(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: AGRI

 

mitberatend: ITRE, RETT

Rechtsgrundlage:

Artikel 36 EGV, Artikel 37 Absatz 2 EGV, Artikel 299 Absatz 2 EGV

Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (KOM(2004) 175 — C5-0130/2004 — 2003/0067(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: CULT

 

mitberatend: BUDG, JURI, ITRE

Rechtsgrundlage:

Artikel 157 Absatz 3 EGV

Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (KOM(2004) 176 — C5-0131/2004 — 2003/0064(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: CULT

 

mitberatend: BUDG, JURI, ITRE, EMPL

Rechtsgrundlage:

Artikel 150 EGV

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien (KOM(2004) 91 — C5-0132/2004 — 2004/0023(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

 

mitberatend: BUDG, JURI, ITRE, CULT, FEMM

Rechtsgrundlage:

Artikel 153 Absatz 2 EGV

Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige (KOM(2004) 171 — C5-0133/2004 — 2004/0066(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: CULT

 

mitberatend: ECON, JURI, ITRE

Rechtsgrundlage:

Artikel 157 Absatz 3 EGV

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (KOM(2004) 168 — C5-0134/2004 — 2004/2025(ACI))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

 

mitberatend: RETT

Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 zur Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Wiederaufbau zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2002 (6191/2004 — C5-0136/2004 — 2003/2240(DEC))

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

 

mitberatend; EMPL

Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 zur Entlastung des Direktors der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2002 (6189/2004 — C5-0137/2004 — 2003/2241(DEC))

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

 

mitberatend: EMPL

Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 zur Entlastung des Direktors der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zur Ausführung des Haushaltsplans der Stelle für das Haushaltsjahr 2002 (6192/2004 — C5-0138/2004 — 2003/2243(DEC))

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

 

mitberatend: LIBE

Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 zur Entlastung des Direktors der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2002 (6194/2004 — C5-0139/2004 — 2003/ 2244(DEC))

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

 

mitberatend: LIBE

Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 zur Entlastung des Exekutivdirektors der Europäischen Umweltagentur zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2002 (6188/2004 — C5-0140/2004 — 2003/2245(DEC))

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

 

mitberatend: ENVI

Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 zur Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2000 (6195/2004 — C5-0141/2004 — 2003/2246(DEC))

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

 

mitberatend: EMPL

Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 zur Entlastung des Direktors des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2002 (6193/2004 — C5-0142/2004 — 2003/2247(DEC))

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

Empfehlung des Rates vom 9. März zur Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2002 (6196/2004 — C5-0143/2004 — 2003/2255(DEC))

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

 

mitberatend: ENVI

Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 zur Entlastung des Direktors der Europäischen Stiftung für Berufsbildung zur Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2002 (6190/2004 — C5-0144/2004 — 2003/2259(DEC))

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

 

mitberatend: EMPL

Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 zur Entlastung der Kommission zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2002 (6185/2004 — C5-0145/2004 — 2003/2210(DEC))

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

 

mitberatend: sämtliche betroffenen Ausschüsse

Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (6. EEF) für das Haushaltsjahr 2002 (6850/2004 — C5-0146/2004 — 2003/2189(DEC))

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

 

mitberatend: BUDG, DEVE

Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (7. EEF) für das Haushaltsjahr 2002 (6851/2004 — C5-0147/2004 — 2003/2189(DEC))

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

 

mitberatend: BUDG, DEVE

Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (8. EEF) für das Haushaltsjahr 2002 (6852/2004 — C5-0148/2004 — 2003/2189(DEC))

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

 

mitberatend: BUDG, DEVE

Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 zur Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Wiederaufbau zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für Wiederaufbau für das Haushaltsjahr 2002 (6187/2004 — C5-0149/2004 — 2003/2242(DEC))

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

 

mitberatend: AFET

Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 zur Entlastung des Verwaltungsdirektors der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2002 (6186/2004 — C5-0150/2004 — 2003/2256(DEC))

Ausschussbefassung:

federführend: CONT

 

mitberatend: LIBE

Vorschlag für Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren, die für den Einbau in land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht am Straßenverkehr teilnehmenden beweglichen Arbeitsmaschinen bestimmt sind, hinsichtlich der Messung ihrer Nutzleistung, ihres Nutzdrehmoments und ihres spezifischen Kraftstoffverbrauchs (5924/2004 — C5-0151/2004 — 2003/0155(AVC))

Ausschussbefassung:

federführend: ITRE

 

mitberatend: AGRI

Rechtsgrundlage:

Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 EGV

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC6/2004 — Kommission — Titel 04, 15, 19, 21, 25, 31 — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (SEK(2004) 356 — C5-0157/2004 — 2004/2028(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EGVertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung europaweit tätiger Jugendorganisationen (KOM(2004) 212 — C5-0158/2004 — 2003/0113(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: CULT

 

mitberatend: BUDG, CONT

Rechtsgrundlage:

Artikel 149 EGV

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EGVertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von europaweit tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (KOM(2004) 210 — C5-0159/2004 — 2003/0114(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: CULT

 

mitberatend: BUDG, CONT, LIBE

Rechtsgrundlage:

Artikel 149 EGV, Artikel 150 EGV

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EGVertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung europaweit tätiger kultureller Einrichtungen (KOM(2004) 211 — C5-0160/2004 — 2003/0115(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: CULT

 

mitberatend: BUDG, CONT

Rechtsgrundlage:

Artikel 151 Absatz 5 EGV

Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC7/2004 — Kommission — Titel 01, 02, 04, 05-09, 11, 13-27, 29 — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (SEC(2004) 366 — C5-0161/2004 — 2004/2029(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des US Department of Homeland Security (KOM(2004) 190 — C5-0162/2004 — 2004/0064(CNS))

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

Rechtsgrundlage:

Artikel 95 EGV, Artikel 300 Absatz 2 EGV

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5 für das Haushaltsjahr 2004 — Einzelplan III: Kommission (7684/2004 — C5-0166/2004 — 2004/2023(BUD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

 

mitberatend: sämtliche betroffenen Ausschüsse

Rechtsgrundlage:

Artikel 272 EGV, Artikel 177 EAGV

2)

von den Ausschüssen

2.1)

Berichte:

* Bericht zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Artikels 35 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz betreffend die Verfahrenssprache im Hinblick auf die neue Verteilung der Zuständigkeiten für Direktklagen und die Erweiterung der Union (15738/2003 — C5-0625/2003 — 2003/0825(CNS)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Herr Gil-Robles Gil-Delgado (A5-0126/2004).

Bericht über den Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bezüglich der Sprachenregelung (Artikel 29) (15167/2003 — C5-0585/2003 — 2003/0824(CNS)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Herr Gil-Robles Gil-Delgado (A5-0127/2004).

* Bericht über den Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung der Artikel 16 und 17 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs (14617/2003 — C5-0579/2003 — 2003/0823(CNS)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Herr Gil-Robles Gil-Delgado (A5-0128/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika (KOM(2003) 627 — C5-0495/2003 — 2003/0245(COD)) — Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit.

Berichterstatterin: Frau Maes (A5-0132/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (KOM(2003) 180 — C5-0175/2003 — 2003/0071(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Frau Keppelhoff-Wiechert (A5-0133/2004).

Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und die Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2002 (KOM(2003) 445 — C5-0593/2003 — 2003/2248(INI)) — Ausschuss für Haushaltskontrolle.

Berichterstatter: Herr Bösch (A5-0135/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (KOM(2003) 667 — C5-0527/2003 — 2003/0260(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Frau Jackson (A5-0137/2004).

* Bericht

1.

über die Initiative Irlands zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/820/JI des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA) (15400/2003 — C5-0001/2004 — 2004/0801(CNS));

2.

über die Initiative des Vereinigten Königreichs zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/820/JI des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA) (5121/2004 — C5-0040/2004 — 2004/0802(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Frau Roure (A5-0140/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den „vorläufigen Landaußengrenzen“ zwischen Mitgliedstaaten (KOM(2003) 502 — C5-0443/2003 — 2003/0194(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Stockton (A5-0141/2004).

* Bericht zu dem Vorschlag der Kommission im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten (KOM(2003) 502 — C5-0442/2003 — 2003/0193(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Frau Cerdeira Morterero (A5-0142/2004).

Bericht über die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den Haushaltsplan — 2003/2163(INI)) — Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit.

Berichterstatter: Herr Scarbonchi (A5-0143/2004).

Bericht über die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament für leichter zugängliche, gerechtere und besser funktionierende Asylsysteme (KOM(2003) 315 — C5-0373/2003 — 2003/2155(INI)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Herr Marinho (A5-0144/2004).

* Bericht über eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (KOM(2003) 727 — C5-0612/2003 — 2003/0284(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Frau Klamt (A5-0145/2004).

*** Empfehlung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Leuchten für Abbiegelichter für Kraftfahrzeuge (KOM(2003) 498 — 5925/2004 — C5-0113/2004 — 2003/0188(AVC)) (Vereinfachtes Verfahren — Artikel 158 Absatz 1 GO) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Herr Berenguer Fuster (A5-0146/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (KOM(2003) 689 — C5-0549/2003 — 2003/0272(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Frau Thors (A5-0147/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 (KOM(2003) 700 — C5-0548/2003 — 2003/0274(COD)) — Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport.

Berichterstatter: Herr Rocard (A5-0148/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (KOM(2003) 817 — C5-0025/2004 — 2003/0321(CNS)) — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Herr Graefe zu Baringdorf (A5-0149/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlunge von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (KOM(2003) 841 — C5-0054/2004 — 2003/0331(CNS)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Herr Karas (A5-0150/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (KOM(2003) 789 — C5-0645/2003 — 2003/0296(COD)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Frau Lulling (A5-0151/2004).

Bericht über die Ersuchen an europäische Agenturen (2004/2008(REG)) — Ausschuss für konstitutionelle Fragen.

Berichterstatter: Herr Corbett (A5-0152/2004).

Bericht über an der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments anzubringende Änderungen betreffend Vorsorgemaßnahmen für die Anwendung der allgemeinen Regeln für die Mehrsprachigkeit (2003/2227(REG)) — Ausschuss für konstitutionelle Fragen.

Berichterstatter: Herr Dell'Alba (A5-0153/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (KOM(2003) 403 — C5-0355/2003 — 2003/0173(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Herr de Roo (A5-0154/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit. (KOM(2003) 657 — C5-0654/2003 — 2003/0265(CNS)) (Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen — Artikel 162a GO).

Berichterstatterin: Frau Prets (A5-0155/2004).

* Bericht

1.

über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (KOM(2004) 39 — C5-0075/2004 — 2004/0010(CNS));

2.

über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr... über Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (KOM2004)0039 — C5-0076/2004 — 2004/0011(CNS)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Herr Pomés Ruiz (A5-0156/2004).

*** Bericht

1.

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (KOM(2003) 797 — C5-0660/2003 — 2003/0309(COD)),

2.

über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (KOM(2003) 797 — C5-0660/2003 — 2003/0310(COD)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Frau Randzio-Plath (A5-0157/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen au Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch bestimmte Mitgliedstaaten (KOM(2004) 042 — C5-0090/2004 — 2004/0016(CNS)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Frau Berès (A5-0158/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 973/2001 (KOM(2003) 589 — C5-0480/2003 — 2003/0229(CNS)) — Ausschuss für Fischerei.

Berichterstatter: Herr Lisi (A5-0159/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 93/6/EWG und 94/19/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/12/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (KOM(2003) 659 — C5-0520/2003 — 2003/0263(COD)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Frau Randzio-Plath (A5-0162/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006 sowie des Beschlusses des Rates vom 26. Februar 2001 zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung einer Finanzhilfe im Fischereibereich an Guinea-Bissau (KOM(2003) 593 — C5-0498/2003 — 2003/0227(CNS)) — Ausschuss für Fischerei.

Berichterstatter: Herr Stevenson (A5-0163/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 (KOM(2003) 765 — C5-0024/2004 — 2003/0290(CNS)) — Ausschuss für Fischerei.

Berichterstatterin: Frau McKenna (A5-0164/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 des Rates zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich (KOM(2003) 611 — C5-0515/2003 — 2003/0237(CNS)) — Ausschuss für Fischerei.

Berichterstatter: Herr Busk (A5-0165/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (KOM(2003) 706 — C5-0602/2003 — 2003/0281(CNS)) — Ausschuss für Fischerei.

Berichterstatterin: Frau Attwooll (A5-0166/2004).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik (KOM(2003) 607 — C5-0504/2003 — 2003/0238(CNS)) — Ausschuss für Fischerei.

Berichterstatter: Herr Ó Neachtain (A5-0167/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegun der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (KOM(2003) 658 — C5-0547/2003 — 2003/0261(CNS)) — Ausschuss für Fischerei.

Berichterstatter: Herr H. Martin (A5-0168/2004).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und der ergänzenden Vereinbarung (KOM(2004) 075 — C5-0103/2004 — 2004/0027(CNS)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Herr Garcìa-Margallo y Marfil (A5-0169/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand (KOM(2003) 761 — C5-0649/2003 — 2003/0295(CNS)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Frau Lulling (A5-0170/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderunge an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates (KOM(2003) 453 — C5-0369/2003 — 2003/0172(COD)) (Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen — Artikel 162a GO) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Frau Thors (A5-0171/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase (KOM(2003) 492 — C5-0397/2003 — 2003/0189(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Herr Goodwill (A5-0172/2004).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und de Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2003) 625 — C5-0526/2003 — 2003/0249(CNS)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Frau Korhola (A5-0173/2004).

*** Empfehlung über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (6132/1/2004 — C5-0127/2004 — 2003/0332(AVC)) — Ausschuss für Fischerei.

Berichterstatterin: Frau Miguélez Ramos (A5-0174/2004).

Bericht über den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 — Änderung des Statuts (2004/2022(BUD)) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Herr Mulder (A5-0175/2004).

Bericht über Mitteilung der Kommission: Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling (KOM(2003) 301 — C5-0385/2003 — 2003/2145(INI)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Herr Florenz (A5-0176/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (KOM(2003) 319 — C5-0256/2003 — 2003/0107(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Herr Sjöstedt (A5-0177/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (KOM(2004) 071 — C5-0110/2004 — 2004/0022(CNS)) (Vereinfachtes Verfahren — Artikel 158 Absatz 1 der Geschäftsordnung) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik

Berichterstatterin: Frau Jackson (A5-0178/2004).

Bericht über den Antrag auf Verteidigung der Immunität von Marco Pannella (2003/2116(IMM)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Herr Lehne (A5-0180/2004).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Gerichts für den europäischen öffentlichen Dienst (KOM(2003) 705 — C5-0581/2003 — 2003/0280(CNS)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Herr Medina Ortega (A5-0181/2004).

Bericht über den Antrag von Martin Schulz auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und Vorrechte (2004/2016(IMM)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Herr MacCormick (A5-0184/2004).

Bericht über den Antrag von Klaus-Heiner Lehne auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und Vorrechte (2004/2015(IMM)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Herr MacCormick (A5-0185/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere in die Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG (KOM(2003) 570 — C5-0483/2003 — 2003/0224(CNS)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Frau Doyle (A5-0186/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG and 98/27/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (KOM(2003) 356 — C5-0288/2003 — 2003/0134(COD)) (Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen Artikel 162a GO) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatterin: Frau Ghilardotti (A5-0188/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624 — C5-0513/2003 — 2003/0246(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Frau Schörling (A5-0189/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2003) 622 — C5-0505/2003 — 2003/0242(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Frau Korhola (A5-0190/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (KOM(2003) 443 — C5-0335/2003 — 2003/0162(COD)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt. (Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen — Artikel 162a GO).

Berichterstatterin: Frau Gebhardt (A5-0191/2004).

Bericht über einen Rechtsrahmen für einen einheitlichen Zahlungsraum (2003/2101(INI)) — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Herr Radwan (A5-0192/2004).

Bericht über eine europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit (KOM(2003) 338 — C5-0551/2003 — 2003/2222(INI)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Frau Paulsen (A5-0193/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe infolge der Erweiterung (KOM(2003) 605 — C5-0477/2003 — 2003/0234(COD)) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Herr Böge (A5-0194/2004).

Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (KOM(2004) 168 — C5-0134/2004 — 2004/2025(ACI)) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Herr Wynn (A5-0195/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und allen damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG des Rates (KOM(2003) 425 — C5-0438/2003 — 2003/0171(CNS)) — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Herr Maat (A5-0197/2004).

* Bericht über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die neue Nachbarschaftspolitik der EU angesichts eines größeren Europa (KOM(2003) 603 — C5-0501/2003 — 2003/0232(CNS)) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Herr Böge (A5-0198/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (KOM(2003) 604 — C5-0502/2003 — 2003/0233(CNS)) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Herr Seppänen (A5-0199/2004).

Bericht über den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 — Einzelplan III — Kommission (2004/2021(BUD)) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Herr Mulder und Frau Gill (A5-0202/2004).

Bericht über den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 — Einzelplan III — Kommission (2004/2023(BUD)) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Herr Mulder (A5-0203/2004).

Bericht über den regelmäßigen Bericht 2003 der Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt (KOM(2003) 676 — C5-0535/2003 — 2003/2204(INI)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Herr Oostlander (A5-0204/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Dienststellen zum Schengener Informationssystem (KOM(2003) 510 — C5-0412/2003 — 2003/0198(COD)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Herr Coelho (A5-0205/2004).

Bericht mit einem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Antrag Kroatiens auf Aufnahme in die Europäische Union (2003/2254(INI)) — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Herr Baltas (A5-0206/2004).

Bericht über die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2003) (2003/ 2006(INI)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Frau Boumediene-Thiery (A5-0207/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (KOM(2003) 854 — C5-0080/2004 — 2003/0334(CNS)) — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Frau Sbarbati (A5-0208/2004).

* Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationsprogramms (KOM(2003) 471 — C5-0391/2003 — 2003/0177(CNS)) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Herr Radwan (A5-0209/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (KOM(2003) 507 — C5-0402/2003 — 2003/0200(COD)) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Herr Berenguer Fuster (A5-0210/2004).

* Bericht über die Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Rates über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (6620/2004 — C5-0111/2004 — 2003/0809(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Herr Schmitt (A5-0211/2004).

*** I Bericht zur Änderung der Rechtsgrundlage und zur „allgemeinen Ausrichtung“ des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (Erneute Konsultation) (15769/2003 — C5-0027/2004 — 2002/0220(COD)) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Herr Mombaur (A5-0213/2004).

* Bericht über den Vorschlag eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken un Daten zur Verwendung in Strafverfahren (KOM(2003) 688 — C5-0609/2003 — 2003/0270(CNS)) — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Frau Paciotti (A5-0214/2004).

*** Empfehlung über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) durch die Europäische Gemeinschaft (5747/2004 — C5-0065/2004 — 2003/0214(AVC)) — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatterin: Frau de Veyrac (A5-0215/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2002/15/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (KOM(2003) 628 — C5-0601/2003 — 2003/0255(COD)) — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr (Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen — Artikel 162a GO)

Berichterstatter: Herr Markov (A5-0216/2004).

Bericht über die Berücksichtung der Governance im Rahmen der Entwicklungspolitik der Europäischen Union (2003/2164(INI)) — Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit.

Berichterstatterin: Frau Sanders-ten Holte (A5-0219/2004).

*** I Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung vo Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (KOM(2003) 448 — C5-0351/2003 — 2003/0175(COD)) — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Herr Cocilovo (A5-0220/2004).

2.2)

Empfehlungen für die zweite Lesung:

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (5420/2/2003 — C5-0009/2004 — 2000/0179(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Herr Schnellhardt (A5-0129/2004).

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (11584/1/2003 — C5-0010/2004 — 2000/0182(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Herr Schnellhardt (A5-0130/2004).

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene (10543/2/2003 — C5-0008/2004 — 2000/0178(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Herr Schnellhardt (A5-0131/2004).

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (5633/1/2004 — C5-0095/2004 — 2001/0226(COD)) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Herr Turchi (A5-0134/2004).

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (14780/2/2003 — C5-0019/2004 — 2002/0301(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Herr Lisi (A5-0136/2004).

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (11583/1/2003 — C5-0011/2004 — 2002/0141(COD)) — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Herr Schnellhardt (A5-0138/2004).

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (5402/1/2004 — C5-0093/2004 — 2003/0176(COD)) — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: Frau Zrihen Zaari (A5-0160/2004).

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind (16185/1/2003 — C5-0068/2004 — 2003/0109(COD)) — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: Frau Kratsa-Tsagaopoulou (A5-0161/2004).

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (13732/1/2003 — C5-0013/2004 — 2003/0044(COD)) — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr

Berichterstatter: Herr Schmitt (A5-0179/2004).

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (16041/1/2003/REV 1 — C5-0067/2004 — 2002/0090(COD)) — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Herr Wuermeling (A5-0187/2004).

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (13599/1/2003 — C5-0016/2004 — 1992/0449C(COD)) — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatter: Herr Perez Alvarez (A5-0196/2004).

*** II Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (16305/1/2003 — C5-0094/2004 — 2001/0140(COD)) — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Herr Stockmann (A5-0217/2004).

3)

von den Abgeordneten

3.1)

Entschließungsanträge (Artikel 48 GO)

Salvador Garriga Polledo zum Europäischen Industrierat (B5-0149/2004)

Ausschussbefassung:

federführend: ITRE

 

mitberatend: EMPL

Adriana Poli Bortone, Cristiana Muscardini, Sebastiano (Nello) Musumeci, Roberto Felice Bigliardo, Roberta Angelilli, Franz Turchi, Sergio Berlato, Mauro Nobilia und Antonio Mussa zu der Anerkennung der Tätigkeit der Strafvollzugsbediensteten als Schwerarbeit (B5-0150/2004)

Ausschussbefassung:

federführend: EMPL

Franz Turchi zur Anerkennung der Fettleibigkeit als gesellschaftliches Übel und schwerwiegende objektive Behinderungssituation (B5-0151/2004)

Ausschussbefassung:

federführend: ENVI

 

mitberatend: EMPL

Franz Turchi zu der Vepflichtung zur Teilnahme an Ausbildungskursen für den Erwerb des Führerscheins (B5-0152/2004)

Ausschussbefassung:

federführend: RETT

Paolo Bartolozzi im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Anerkennung der „historischen Märkte“ (B5-0155/2004)

Ausschussbefassung:

federführendhrend: CULT

 

mitberatend: RETT

Cristiana Muscardini zur Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus (B5-0157/2004)

Ausschussbefassung:

federführend: LIBE

Geneviève Fraisse zur Gründung eines Europäischen Gender-Instituts (B5-0158/2004)

Ausschussbefassung:

federführend: FEMM

3.2)

Schriftliche Erklärungen zur Eintragung ins Register (Artikel 51 GO)

Sebastiano (Nello) Musumeci zur organisierten Kriminalität (19/2004)

Marie Anne Isler Béguin zu den Grundrechten in der EU und einem neuen solidaritätsbewussten europäischen Bürgersinn (20/2004);

Jean-Louis Bernié, Yves Butel, Alain Esclopé, Véronique Mathieu und Jean Saint-Josse betreffend die Anerkennung des spezifischen Charakters von Wein und den Schutz des europäischen Weinbausektors (21/2004)

Dana Rosemary Scallon, Hiltrud Breyer, Patsy Sörensen und Johannes (Hans) Blokland zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit Paraphilien (22/2004)

Marie Anne Isler Béguin zur Optimierung der Rahmenbedingungen für den Handelsaustausch zwischen der EU und Drittländern (23/2004)

Jean-Thomas Nordmann, Glyn Ford und Lennart Sacrédeus zum Antisemitismus (24/2004)

Caroline Lucas, Jean Lambert und Paul A. A. J. G. Lannoye zu Gesundheitsproblemen im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber TETRA-Strahlen (25/2004)

Marie Anne Isler Béguin, Jan Marinus Wiersma, Hans Modrow, Charles Tannock und Samuli Pohjamo zu einem gemeinschaftlichen Aktionsprogramm zugunsten der Bewohner der durch Tschernobyl verseuchten Regionen (26/2004)

Marie Anne Isler Béguin zum Grundsatz der Einmischung aus Umweltgründen (27/2004).

4)

von der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss

***III Bericht über den vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen [PE-CONS 3616/2004 — C5-0062/2004 — 2002/0014(COD)] — Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss.

Berichterstatterin: Nelly Maes (A5-0125/2004)

***III Bericht über den vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden [PE-CONS 3622/2004 — C5-0079/2004 — 2002/0021(COD) — Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss.

Berichterstatter: Toine Manders (A5-0139/2004)

9.   Weiterbehandlung der Standpunkte und Entschließungen des Parlaments

Die Mitteilung der Kommission über die Weiterbehandlung der vom Parlament während seiner November I- und II-Tagungen 2003 angenommenen Standpunkte und Entschließungen ist verteilt worden.

10.   Petitionen

Folgende Petitionen, die zu den angegebenen Daten in das Register eingetragen wurden, wurden gemäß Artikel 174 Absatz 5 GO zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen:

19. März 2004

Josep Maria Valls Garcia (Nr. 220/2004)

Diego de Alvear Álvarez de Toledo (Nr. 221/2004)

Maria Dolores Rodríguez Pérez (Nr. 222/2004)

Maria Yolanda de Pablo García (Coordinadora Contra la Ampliación del Aeropuerto de San Sebastián) (Nr. 223/2004)

José Antonio García Díaz (Nr. 224/2004)

Ayxsa Bárbara de la Rosa García (Nr. 225/2004)

Christiane Dohring (Nr. 226/2004)

Marie Claire Maupile (Nr. 227/2004)

Foscarina Caniato (Nr. 228/2004);

Emilio Sassone Corsi (Unione Astrofili Italiani) (Nr. 229/2004)

Edia Strocchi (Nr. 230/2004)

Guido Wanda (Coordinamento Volontario Privato Eco-Animalista) (Nr. 231/2004)

Marita Rampazi (Movimento Federalista Europeo) (Nr. 232/2004)

22. März 2004

Wesley Henn (Nr. 233/2004)

Ulrike Schnur (Nr. 234/2004)

Buchmüller (Nr. 235/2004)

Rainer Dietrich (Nr. 236/2004)

Dolly Huther (Initiative für den Erhalt des Erwerbsarbeitsplatz von Milena Düsterwald) (2 weitere Unterzeichner) (Nr. 237/2004)

Roswitha Schmidt (Nr. 238/2004)

David Bartolmäs (Nr. 239/2004)

Andrea und Petra Schaumann (Nr. 240/2004)

Augusto Müller-Bruckmann (Nr. 241/2004)

Eberhard Haug-Adrion (Nr. 242/2004)

Konrad Lindauer (Nr. 243/2004)

Frank Wassmuth (Nr. 244/2004)

Michael Buergermeister (Nr. 245/2004)

Matthias Klinger (Nr. 246/2004)

Bernard Derek Borman-Schreiber von Ullersdorf (Nr. 247/2004)

Henny van der Does (Nr. 248/2004)

Anita Maria Söderberg (Nr. 249/2004)

Constant Verbraeken (Nr. 250/2004)

11.   Arbeitsplan

Nach der Tagesordnung folgt die Festlegung des Arbeitsplans.

Der endgültige Entwurf der Tagesordnung für die Tagung März II ((PE 342.517/PDOJ) ist verteilt worden. Folgende Änderungen wurden beantragt (Artikel 111 GO):

Sitzungen vom 29. März 2004 bis 1. April 2004

Montag

die Kommission beantragt, die Aussprache über die Empfehlung für die zweite Lesung von Olga Zrihen betreffend die Entwicklungszusammenarbeit: Gleichstellung der Geschlechter (A5-0160/2004) (Punkt 48 PDOJ), die als letzter Punkt auf der Tagesordnung steht, vorgezogen und nach der Aussprache über den Bericht Herbert Bösch über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (2002) (A5-0135/2004) (Punkt 12 PDOJ) behandelt wird.

Das Parlament stimmt dem Antrag zu.

Dienstag

keine Änderung

Mittwoch

keine Änderung

Donnerstag

keine Änderung

Der Arbeitsplan ist somit festgelegt.

12.   Ausführungen von einer Minute zu Fragen von politischer Bedeutung

Gemäß Artikel 121a GO sprechen die folgenden Abgeordneten, die die Aufmerksamkeit des Parlaments auf Fragen von politischer Bedeutung richten wollen:

Es sprechen Camilo Nogueira Román, Theresa Villiers, Astrid Thors, Konstantinos Alyssandrakis, Charles Tannock, Giorgos Katiforis, Christopher Heaton-Harris, Giacomo Santini, Nelly Maes, Carlos Lage und Efstratios Korakas.

VORSITZ: Charlotte CEDERSCHIÖLD

Vizepräsidentin

Es sprechen Marie-Françoise Duthu und Jens-Peter Bonde.

13.   Wertpapierhandel: Transparenzanforderungen ***I — Märkte für Finanzinstrumente ***II (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG [KOM(2003) 138 — C5-0151/2003 — 2003/0045(COD)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Peter William Skinner (A5-0079/2004) Verfasser der Stellungnahme (Artikel 162a GO): Klaus-Heiner Lehne, JURI-Ausschuss

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates [13421/3/2003 — C5-0015/2004 — 2002/0269(COD)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Theresa Villiers (A5-0114/2004)

Es spricht Frits Bolkestein (Mitglied der Kommission).

Peter William Skinner erläutert seinen Bericht.

Theresa Villiers erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung.

Es sprechen Klaus-Heiner Lehne (Verfasser der Stellungnahme JURI), Othmar Karas im Namen der PPE-DEFraktion, Giorgos Katiforis im Namen der PSE-Fraktion, Olle Schmidt im Namen der ELDR-Fraktion, Philippe A. R. Herzog im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Pervenche Berès, Ward Beysen, Alexander Radwan, Ieke van den Burg, Astrid Lulling, Harald Ettl, Thomas Mann, Benedetto Della Vedova und Frits Bolkestein.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkte 7.24 und 7.32 des Protokolls vom 30. März 2004

14.   USA: Schutz personenbezogener Daten von Fluggästen (Aussprache)

Entschließungsantrag: Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten, die in den Fluggastdatensätzen (PNR) enthalten sind, welche dem United Bureau of Customs and Border Protection (Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten) übermittelt werden [2004/2011(INI)] — LIBE-Ausschuss f (B5-0156/2004)

Johanna L. A. Boogerd-Quaak (Verfasserin) erläutert den Entschließungsantrag.

Es spricht Frits Bolkestein (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Jorge Salvador Hernández Mollar im Namen der PPE-DE-Fraktion und Elena Ornella Paciotti im Namen der PSE-Fraktion.

VORSITZ: Alonso José PUERTA

Vizepräsident

Es sprechen Graham R. Watson im Namen der ELDR-Fraktion, Jean Lambert im Namen der Verts/ALEFraktion, Marco Cappato, fraktionslos, Hubert Pirker, Joke Swiebel, Patricia McKenna, Christian Ulrik von Boetticher, Carlos Coelho, Giacomo Santini, Charlotte Cederschiöld, Johanna L. A. Boogerd-Quaak und Frits Bolkestein.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.23 des Protokolls vom 31. März 2004

15.   Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (2002) (Aussprache)

Bericht: Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2002 [KOM(2003) 445 — C5-0593/2003 — 2003/2248(INI)] — Ausschuss für Haushaltskontrolle.

Berichterstatter: Herbert Bösch (A5-0135/2004)

Herbert Bösch erläutert seinen Bericht.

Es spricht Michaele Schreyer (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Gabriele Stauner im Namen der PPE-DE-Fraktion, Paulo Casaca im Namen der PSE-Fraktion, Kyösti Tapio Virrankoski im Namen der ELDR-Fraktion, Jonas Sjöstedt im Namen der GUE/NGL-Fraktion und Patricia McKenna im Namen der Verts/ALE-Fraktion.

VORSITZ: Giorgos DIMITRAKOPOULOS

Vizepräsident

Es sprechen Rijk van Dam im Namen der EDD-Fraktion, Jeffrey William Titford und Michaele Schreyer.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.35 des Protokolls vom 30. März 2004

16.   Entwicklungszusammenarbeit: Gleichstellung der Geschlechter ***II (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit [5402/1/2004 — C5-0093/2004 — 2003/0176(COD)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: Olga Zrihen (A5-0160/2004)

Es spricht Michaele Schreyer (Mitglied der Kommission).

Es spricht Lone Dybkjær im Namen der ELDR-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.27 des Protokolls vom 30. März 2004

17.   Schutz der Arbeitnehmer: elektromagnetische Felder ***II (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) [13599/1/2003 — C5-0016/2004 — 1992/0449C(COD)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatter: Manuel Pérez Álvarez (A5-0196/2004)

Manuel Pérez Álvarez erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung.

Es spricht Stavros Dimas (Mitglied der Kommission).

Es spricht Jan Andersson im Namen der PSE-Fraktion.

VORSITZ: Gérard ONESTA

Vizepräsident

Es sprechen Brian Crowley im Namen der UEN-Fraktion, Helle Thorning-Schmidt und Stavros Dimas.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.25 des Protokolls vom 30. März 2004

18.   Förderung von Organisationen im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ***II (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind [16185/1/2003 — C5-0068/2004 — 2003/0109(COD)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (A5-0161/2004)

Astrid Lulling (für die Berichterstatterin) erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung.

Es spricht Stavros Dimas (Mitglied der Kommission).

Es spricht Lone Dybkjær im Namen der ELDR-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.26 des Protokolls vom 30. März 2004

19.   Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen [KOM(2003) 657 — C5-0654/2003 — 2003/0265(CNS)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: Christa Prets (A5-0155/2004)

Es spricht Stavros Dimas (Mitglied der Kommission).

Christa Prets erläutert ihren Bericht.

Es sprechen Joke Swiebel (Verfasserin der Stellungnahme LIBE), Angelika Niebler (Verfasserin der Stellungnahme JURI), Olga Zrihen (Verfasserin der Stellungnahme ITRE), Elspeth Attwooll (Verfasserin der Stellungnahme EMPL), Astrid Lulling im Namen der PPE-DE-Fraktion, Lone Dybkjær im Namen der ELDR-Fraktion, Geneviève Fraisse im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Hiltrud Breyer im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Johannes (Hans) Blokland im Namen der EDD-Fraktion, Marianne L. P. Thyssen, Ilda Figueiredo, Stavros Dimas und Astrid Lulling, die eine Frage an die Kommission richtet, die Stavros Dimas beantwortet.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.33 des Protokolls vom 30. März 2004

20.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wurde bereits festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 342.517/OJMA).

21.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 21.55 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Pat Cox

Präsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Aaltonen, Abitbol, Adam, Nuala Ahern, Ainardi, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersen, Andersson, Andreasen, André-Léonard, Andrews, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Atkins, Auroi, Averoff, Avilés Perea, Bakopoulos, Balfe, Baltas, Banotti, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Berenguer Fuster, Berès, Bergaz Conesa, Berger, Berlato, Bernié, Berthu, Bertinotti, Beysen, Bigliardo, Blokland, Bodrato, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Boogerd-Quaak, Booth, Bordes, Boumediene-Thiery, Bourlanges, Bowe, Bowis, Bradbourn, Breyer, Brie, Brienza, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Busk, Butel, Callanan, Camisón Asensio, Campos, Cappato, Cardoso, Carnero González, Carrilho, Casaca, Caudron, Caullery, Cauquil, Cederschiöld, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Chichester, Claeys, Clegg, Coelho, Collins, Corbett, Corbey, Cornillet, Cossutta, Paolo Costa, Coûteaux, Cox, Crowley, van Dam, Darras, Dary, Daul, Davies, De Clercq, Dehousse, De Keyser, Dell'Alba, Della Vedova, Deprez, De Sarnez, Descamps, Désir, Deva, De Veyrac, Dhaene, Díez González, Di Lello Finuoli, Dillen, Dimitrakopoulos, Dover, Dührkop Dührkop, Duff, Duhamel, Duin, Duthu, Dybkjær, Elles, Eriksson, Esclopé, Ettl, Jillian Evans, Jonathan Evans, Robert J.E. Evans, Färm, Farage, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiebiger, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flemming, Formentini, Foster, Fourtou, Fraisse, Friedrich, Gahler, Garaud, Garot, Garriga Polledo, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glase, Gobbo, Goebbels, Goepel, Görlach, Gollnisch, Gomolka, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Gouveia, Graefe zu Baringdorf, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hänsch, Hager, Harbour, Hatzidakis, Haug, Heaton-Harris, Hedkvist Petersen, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Herzog, Hieronymi, Honeyball, Hortefeux, Hudghton, Huhne, van Hulten, Hume, Hyland, Imbeni, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Jackson, Jeggle, Jöns, Jové Peres, Junker, Kaldi, Karas, Karlsson, Katiforis, Kaufmann, Keppelhoff-Wiechert, Keßler, Kindermann, Glenys Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korakas, Korhola, Koukiadis, Koulourianos, Krarup, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kronberger, Kuckelkorn, Kuhne, Kuntz, Lage, Lagendijk, Laguiller, Lalumière, Lambert, Lang, Lange, Langen, Langenhagen, Lannoye, de La Perriere, Laschet, Lehne, Leinen, Linkohr, Lipietz, Lisi, Lucas, Ludford, Lulling, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McCartin, MacCormick, McKenna, McNally, Maes, Malliori, Malmström, Manisco, Erika Mann, Thomas Mann, Marchiani, Marinho, Marini, Marinos, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Martínez Martínez, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Medina Ortega, Meijer, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Mennea, Menrad, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Modrow, Mombaur, Monsonís Domingo, Morgan, Morillon, Müller, Mulder, Murphy, Muscardini, Musumeci, Myller, Napoletano, Nassauer, Newton Dunn, Nicholson, Niebler, Nisticò, Nogueira Román, Nordmann, Obiols i Germà, Ojeda Sanz, Olsson, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Paasilinna, Pacheco Pereira, Paciotti, Pack, Papayannakis, Parish, Pastorelli, Patakis, Paulsen, Pérez Álvarez, Perry, Pesälä, Pex, Piecyk, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pohjamo, Pomés Ruiz, Poos, Posselt, Prets, Provan, Puerta, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rapkay, Raschhofer, Read, Redondo Jiménez, Ribeiro, Ribeiro e Castro, Rodríguez Ramos, de Roo, Roth-Behrendt, Rothley, Roure, Rousseaux, Rovsing, Rübig, Rühle, Sacconi, Sacrédeus, Saint-Josse, Sakellariou, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandberg-Fries, Sandbæk, Santer, Santini, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sbarbati, Scarbonchi, Schaffner, Scheele, Schierhuber, Schleicher, Gerhard Schmid, Herman Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Ilka Schröder, Schroedter, Schwaiger, Segni, Seppänen, Sichrovsky, Simpson, Sjöstedt, Skinner, Sörensen, Sommer, Sornosa Martínez, Souchet, Souladakis, Sousa Pinto, Speroni, Staes, Stauner, Stenmarck, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stirbois, Sturdy, Suominen, Swiebel, Sørensen, Tajani, Tannock, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thors, Thyssen, Titford, Titley, Torres Marques, Trakatellis, Tsatsos, Turchi, Turco, Twinn, Väyrynen, Vairinhos, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varaut, Varela Suanzes-Carpegna, Vattimo, van Velzen, Villiers, Vinci, Virrankoski, Voggenhuber, Wachtmeister, Wallis, Walter, Watson, Watts, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wieland, Wiersma, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Wuori, Wynn, Zacharakis, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen

Beobachter

Bagó, Beneš, Biela, Bielan, Kazys Jaunutis Bobelis, Chronowski, Zbigniew Chrzanowski, Cybulski, Demetriou, Ékes, Filipek, Gałażewski, Golde, Gruber, Grzebisz-Nowicka, Kamiński, Kāposts, Kłopotek, Klukowski, Daniel Kroupa, Laar, Libicki, Liepiņa, Litwiniec, Łyżwiński, Mallotová, Manninger, Matsakis, Palečková, Pieniążek, Podgórski, Pospíšil, Savi, Sefzig, Siekierski, Šlesere, Smorawiński, Surján, Szczygło, Tomczak, Vaculík, George Varnava, Vella, Wiśniowska, Wittbrodt, Żenkiewicz


Dienstag, 30. März 2004

29.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 103/25


PROTOKOLL

(2004/C 103 E/02)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Gérard ONESTA

Vizepräsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.20 Uhr eröffnet.

Es spricht Ioannis Patakis zur Mobilisierung der Landwirte in Griechenland gegen die Gemeinsame Agrarpolitik.

2.   Mittelübertragungen

Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage des Ausschusses der Regionen vom 8. März 2004 betreffend eine Mittelübertragung (Inf1/2004) gemäß Artikel 22 der Haushaltsordnung geprüft.

Er hat beschlossen, aus folgendem Grund einen Einwand zu erheben: gemäß Artikel 43 der Haushaltsordnung hätte der Antrag auf Mittelübertragung gemäß Artikel 24 der Haushaltsordnung eingereicht werden müssen.

Der Ausschuss der Regionen wird aufgefordert, in diesem Stadium von der betreffenden Mittelübertragung abzusehen.

Der Haushaltsausschuss ersucht den Ausschuss der Regionen, einen neuen Antrag auf Mittelübertragung gemäß Artikel 24 der Haushaltsordnung zu stellen.

3.   Übermittlung von Abkommenstexten durch den Rat

Der Rat hat beglaubigte Abschrift der folgenden Dokumente übermittelt:

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Komubien, Peru und Venezuela) andererseits

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits

Protokoll über die Berichtigung des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der libanesischen Republik andererseits.

4.   Abkommen EG/Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama * — Abkommen EG/Andengemeinschaft * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama [KOM(2003) 677 — C5-0658/2003 — 2003/0266(CNS)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Raimon Obiols i Germà (A5-0120/2004)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedsländern der Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien, der Republik Peru und der Bolivarischen Republik Venezuela andererseits [KOM(2003) 695 — C5-0657/2003 — 2003/0268(CNS)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra (A5-0119/2004)

Es spricht Christopher Patten (Mitglied der Kommission).

Raimon Obiols i Germà erläutert seinen Bericht (A5-0120/2004).

José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra erläutert seinen Bericht (A5-0119/2004).

Es sprechen Ana Miranda de Lage (Verfasserin der Stellungnahme ITRE), Margrietus J. van den Berg (Verfasser der Stellungnahme DEVE), Fernando Fernández Martín im Namen der PPE-DE-Fraktion, Manuel Medina Ortega im Namen der PSE-Fraktion, Sérgio Ribeiro im Namen der GUE/NGL-Fraktion und Richard Howitt.

VORSITZ: James L.C. PROVAN

Vizepräsident

Es spricht Marie-Hélène Gillig.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkte 6.4 und 6.5 des Protokolls vom 31. März 2004

5.   Lebensmittelhygiene ***II — Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II — Herstellung und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs ***II — Amtliche Überwachung bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene [10543/2/ 2002 — C5-0008/2004 — 2000/0178(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Horst Schnellhardt (A5-0131/2004)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs [5420/2/2003 — C5-0009/2004 — 2000/0179(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Horst Schnellhardt (A5-0129/2004)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates [11584/1/2003 — C5-0010/2004 — 2000/0182(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Horst Schnellhardt (A5-0130/2004)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs [11583/1/2003 — C5-0011/2004 — 2002/0141(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Horst Schnellhardt (A5-0138/2004)

Horst Schnellhardt erläutert seine Empfehlungen für die zweite Lesung.

Es spricht David Byrne (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Peter Liese im Namen der PPE-DE-Fraktion, Dorette Corbey im Namen der PSE-Fraktion, Marit Paulsen im Namen der ELDR-Fraktion, Patricia McKenna im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Francesco Fiori, David Robert Bowe, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten, Catherine Stihler und Phillip Whitehead

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkte 7.28 bis 7.31.

6.   Schutz von Tieren beim Transport * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und allen damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG des Rates [KOM(2003) 425 — C5-0438/2003 — 2003/0171(CNS)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Albert Jan Maat (A5-0197/2004)

Es spricht David Byrne (Mitglied der Kommission).

Albert Jan Maat erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Patricia McKenna (Verfasserin der Stellungnahme ENVI), Neil Parish im Namen der PPE-DEFraktion, Niels Busk im Namen der ELDR-Fraktion, Salvador Jové Peres im Namen der GUE/NGL-Fraktion und Caroline Lucas im Namen der Verts/ALE-Fraktion

VORSITZ: Gérard ONESTA

Vizepräsident

Es sprechen Bent Hindrup Andersen im Namen der EDD-Fraktion, Dominique F.C. Souchet, fraktionslos, Francesco Fiori, María Rodríguez Ramos, Elspeth Attwooll, Christel Fiebiger, Alexander de Roo, Gerard Collins, Gordon J. Adam, Daniela Raschhofer, Samuli Pohjamo, Jonas Sjöstedt, Eurig Wyn, Sebastiano (Nello) Musumeci, Agnes Schierhuber, Torben Lund, Chris Davies, Liam Hyland, Jan Marinus Wiersma, Encarnación Redondo Jiménez, Christa Prets, James Nicholson, Cristina Gutiérrez-Cortines, María Esther Herranz García, Giacomo Santini, Marialiese Flemming und David Byrne.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.34.

VORSITZ: Pat COX

Präsident

7.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

7.1.   UN/ECE-Regelung: Genehmigung von Kfz-Leuchten für Abbiegelichter *** (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Leuchten für Abbiegelichter für Kraftfahrzeuge [KOM(2003) 498 — 5925/2004 — C5-0113/2004 — 2003/0188(AVC)] (Vereinfachtes Verfahren — Artikel 158 Absatz 1 GO) — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Luis Berenguer Fuster (A5-0146/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0189)

7.2.   Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG [KOM(2004) 71 — C5-0110/2004 — 2004/0022(CNS)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Caroline F. Jackson (A5-0178/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0190)

7.3.   Außenhandelsstatistik ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen [KOM(2003) 507 — C5-0402/2003 — 2003/0200(COD)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Luis Berenguer Fuster (A5-0210/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0191)

7.4.   Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze ***II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung: für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze [5633/1/2004 — C5-0095/2004 — 2001/0226(COD) — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Franz Turchi (A5-0134/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0192)

7.5.   Europäischer Vollstreckungstitel ***II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen [16041/1/2003 — C5-0067/2004 — 2002/0090(COD)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Joachim Wuermeling (A5-0187/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0193)

7.6.   Organische Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken ***II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in betimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG [14780/2/2003 — C5-0019/2004 — 2002/0301(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Giorgio Lisi (A5-0136/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0194)

7.7.   Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten ***II (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten [13732/1/2003 — C5-0013/ 2004 — 2003/0044(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Ingo Schmitt (A5-0179/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES und ÄNDERUNGSANTRÄGE

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0195)

7.8.   Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [KOM(2004) 168 — C5-0134/2004 — 2004/2025(ACI)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Terence Wynn (A5-0195/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0196)

7.9.   Berichtigungshaushaltsplan 5/2004 (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 [7684/2004 — C5-0166/2004 — 2004/2023(BUD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Jan Mulder (A5-0203/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0197)

7.10.   Geschäftsordnung: Ersuchen an europäische Agenturen (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Ersuchen an europäische Agenturen [2004/2008(REG)] — Ausschuss für konstitutionelle Fragen.

Berichterstatter: Richard Corbett (A5-0152/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

ÄNDERUNGSANTRÄGE und VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0198)

7.11.   Vierteljährliche nichtfinanzielle Sektorkonten ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten [KOM(2003) 789 — C5-0645/2003 — 2003/0296 (COD)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Astrid Lulling (A5-0151/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRAG und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0199)

Vor der Abstimmung gibt die Berichterstatterin eine Erklärung gemäß Artikel 110a Absatz 4 GO ab. Sie gibt ebenso eine Erklärung zu ihrem Bericht A5-0170/2004 (Punkt 7.20) ab.

7.12.   Vorübergehende Steuerermäßigungen und -befreiungen für Energieerzeugnisse * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch bestimmte Mitgliedstaaten [KOM(2004) 42 — C5-0090/2004 — 2004/0016(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Pervenche Berès (A5-0158/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 12)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0200)

7.13.   Abkommen EG/Schweiz: Besteuerung von Zinserträgen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und der ergänzenden Vereinbarung [KOM(2004) 75 — C5-0103/2004 — 2004/0027(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: José Manuel García-Margallo y Marfil (A5-0169/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 13)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0201)

7.14.   Verbundene Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten: Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten [KOM(2003) 841 — C5-0054/2004 — 2003/0331(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Othmar Karas (A5-0150/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 14)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0202)

7.15.   Gericht für den europäischen öffentlichen Dienst * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Gerichts für den europäischen öffentlichen Dienst [KOM(2003) 705 — C5-0581/2003 — 2003/0280(CNS)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Manuel Medina Ortega (A5-0181/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 15)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0203)

7.16.   Änderung der Satzung des Gerichtshofs: Plenum und Große Kammer * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung der Artikel 16 und 17 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs [14617/2003 — C5-0579/2003 — 2003/0823(CNS)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: José María Gil-Robles Gil-Delgado (A5-0128/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 16)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0204)

7.17.   Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs: Sprachenregelung * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofes bezüglich der Sprachenregelung (Artikel 29) [15167/2003 — C5-0585/2003 — 2003/0824(CNS)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: José María Gil-Robles Gil-Delgado (A5-0127/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 17)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0205)

7.18.   Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz: Verfahrenssprache * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Artikels 35 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz betreffend die Verfahrenssprache im Hinblick auf die neue Verteilung der Zuständigkeiten für Direktklagen und die Erweiterung der Union [15738/2003 — C5-0625/2003 — 2003/0825(CNS)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: José María Gil-Robles Gil-Delgado (A5-0126/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 18)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0206)

7.19.   Einfuhr lebender Huftiere: Veterinärbedingungen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere in die Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG [KOM(2003) 570 — C5-0483/2003 — 2003/0224(CNS)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Avril Doyle (A5-0186/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 19)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0207)

7.20.   Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand [KOM(2003) 761 — C5-0649/2003 — 2003/0295(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Astrid Lulling (A5-0170/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 20)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0208)

7.21.   Antrag von Marco Pannella auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte (Abstimmung)

Bericht: Antrag auf Verteidigung der Immunität von Marco Pannella [2003/2116(IMM)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Klaus-Heiner Lehne (A5-0180/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 21)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0209)

7.22.   Antrag von Martin Schulz auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte (Abstimmung)

Bericht: Antrag von Martin Schulz auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und Vorrechte [2004/2016(IMM)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Neil MacCormick (A5-0184/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 22)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0210)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Der Berichterstatter trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 4 vor. Diese Änderung betrifft gleichermaßen den Bericht A5-0185/2004 (Punkt 7.23).

7.23.   Antrag von Klaus-Heiner Lehne auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte (Abstimmung)

Bericht: Antrag von Klaus-Heiner Lehne auf Verteidigung seiner Immunität und Vorrechte [2004/2015(IMM)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt.

Berichterstatter: Neil MacCormick (A5-0185/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 23)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0211)

7.24.   Märkte für Finanzinstrumente ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates [13421/3/2003 — C5-0015/2004 — 2002/0269(COD)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Theresa Villiers (A5-0114/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 24)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0212)

7.25.   Schutz der Arbeitnehmer: elektromagnetische Felder ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) [13599/1/2003 — C5-0016/2004 — 1992/0449(COD)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatter: Manuel Pérez Álvarez (A5-0196/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 25)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0213).

7.26.   Förderung von Organisationen im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind [16185/1/2003 — C5-0068/2004 — 2003/0109(COD)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (A5-0161/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 26)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0214)

7.27.   Entwicklungszusammenarbeit: Gleichstellung der Geschlechter ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit [5402/1/2004 — C5-0093/2004 — 2003/0176(COD)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: Olga Zrihen (A5-0160/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 27)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0215)

7.28.   Lebensmittelhygiene ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene [10543/2/2002 — C5-0008/2004 — 2000/0178(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Horst Schnellhardt (A5-0131/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 28)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0216)

7.29.   Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs [5420/2/2003 — C5-0009/2004 — 2000/0179(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Horst Schnellhardt (A5-0129/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 29)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0217)

7.30.   Herstellung und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates [11584/1/2003 — C5-0010/2004 — 2000/0182(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Horst Schnellhardt (A5-0130/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 30)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0218)

7.31.   Amtliche Überwachung bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs [11583/1/2003 — C5-0011/2004 — 2002/0141(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Horst Schnellhardt (A5-0138/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 31)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0219)

7.32.   Wertpapierhandel: Transparenzanforderungen ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG [KOM(2003) 138 — C5-0151/2003 — 2003/0045(COD)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: Peter William Skinner (A5-0079/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 32)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0220)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0220)

7.33.   Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen [KOM(2003) 657 — C5-0654/2003 — 2003/0265(CNS)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit.

Berichterstatterin: Christa Prets (A5-0155/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 33)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0221)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0221)

7.34.   Schutz von Tieren beim Transport * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und allen damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG des Rates [KOM(2003) 425 — C5-0438/2003 — 2003/0171(CNS)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Berichterstatter: Albert Jan Maat (A5-0197/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 34)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0222)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0222)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Robert J.E. Evans beantragt, die Abstimmung auf den folgenden Tag zu verschieben. Mehr als 32 Abgeordnete unterstützen diesen Antrag. Albert Jan Maat, Berichterstatter, spricht zu dem Antrag.

Das Parlament lehnt den Antrag ab.

Patricia McKenna weist darauf hin, dass die Verts/ALE-Fraktion beantragt hat, über den Änderungsantrag 81 gesondert abzustimmen.

7.35.   Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (2002) (Abstimmung)

Bericht: Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2002 [KOM(2003) 445 — C5-0593/2003 — 2003/2248(INI)] — Ausschuss für Haushaltskontrolle.

Berichterstatter: Herbert Bösch (A5-0135/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 35)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0223)

8.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 137 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht Maat — A5-0197/2004

Nelly Maes

9.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Bericht Jackson — A5-0178/2004

Einzige Abstimmung

dafür: Cees Bremmer, Charlotte Cederschiöld, Rainer Wieland

Enthaltung: José Ribeiro e Castro

Bericht Medina Ortega — A5-0181/2004

Einzige Abstimmung

dafür: Ria G.H.C. Oomen-Ruijten

Bericht Prets — A5-0155/2004

Änderungsantrag 36

dafür: Doris Pack

Änderungsantrag 39

dagegen: Marie-Françoise Garaud

legislative Entschließung

Enthaltung: Paul Rübig

Bericht Maat — A5-0197/2004

Änderungsantrag 100

dagegen: Olga Zrihen, Yvonne Sandberg-Fries, Hans Karlsson, Jan Andersson, Maj Britt Theorin, Göran Färm, Ewa Hedkvist Petersen

Änderungsantrag 101

dagegen: Yvonne Sandberg-Fries, Hans Karlsson, Jan Andersson, Maj Britt Theorin, Göran Färm, Ewa Hedkvist Petersen

Änderungsantrag 102

dagegen: Patricia McKenna, Yvonne Sandberg-Fries, Hans Karlsson, Jan Andersson, Maj Britt Theorin, Göran Färm, Ewa Hedkvist Petersen

Änderungsantrag 103

Enthaltung: Yvonne Sandberg-Fries, Hans Karlsson, Jan Andersson, Maj Britt Theorin, Göran Färm, Ewa Hedkvist Petersen

Änderungsantrag 105 (Buchstabe e)

dafür: Efstratios Korakas

Änderungsantrag 106

dafür: Ioannis Averoff

Änderungsantrag 115

Enthaltung: Efstratios Korakas

Änderungsantrag 110

dagegen: Helle Thorning-Schmidt

legislative Entschließung

dafür: Christa Prets

Bericht Bösch — A5-0135/2004

Änderungsanträge 1 + 5

dafür: Jean-Thomas Nordmann

Enthaltung: Caroline Lucas

Änderungsanträge 2 + 6

Enthaltung: Caroline Lucas

Arlette Laguiller, Chantal Cauquil und Armonia Bordes waren anwesend, haben aber an der Abstimmung über den Bericht A5-0079/2004 nicht teilgenommen.

(Die Sitzung wird von 12.55 Uhr bis 15.05 Uhr unterbrochen.)

10.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

11.   Tagesordnung

Die Abstimmung über den Bericht Reimer Böge (A5-0194/2004), die für die Abstimmungsstunde am folgenden Tag vorgesehen war, wird auf die April 2004-Tagung vertagt, um mit dem Rat in erster Lesung zu einer Einigung kommen zu können.

12.   Gemeinsame Initiative für Frieden, Stabilität und Demokratie in der gesamten Nahost-Region (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Erklärungen des Rates und der Kommission: Gemeinsame Initiative für Frieden, Stabilität und Demokratie in der gesamten Nahost-Region

Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender) und Christopher Patten (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab...

Der Präsident teilt mit, dass heute vor einer Woche in Athen die Parlamentarische Versammlung Europa-Mittelmeer gegründet worden ist.

Es sprechen Philippe Morillon im Namen der PPE-DE-Fraktion, Enrique Barón Crespo im Namen der PSEFraktion, Cecilia Malmström im Namen der ELDR-Fraktion, Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGLFraktion, Per Gahrton im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Franz Turchi im Namen der UEN-Fraktion, Paul Coûteaux im Namen der EDD-Fraktion, Gianfranco Dell'Alba, fraktionslos, Armin Laschet und Pasqualina Napoletano.

VORSITZ: Renzo IMBENI

Vizepräsident

Es sprechen Luciana Sbarbati, Yasmine Boudjenah, Nelly Maes, Ulla Margrethe Sandbæk, Charles Tannock, Emilio Menéndez del Valle, Jean-Thomas Nordmann, Alima Boumediene-Thiery, Rijk van Dam, Edward H.C. McMillan-Scott, Margrietus J. van den Berg, Willy C.E.H. De Clercq, Mary Elizabeth Banotti, Johannes (Hannes) Swoboda, Ioannis Souladakis, Maj Britt Theorin, Proinsias De Rossa, Jan Dhaene und Dick Roche.

Die Aussprache ist geschlossen.

13.   Lage im Kosovo (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Erklärungen des Rates und der Kommission: Lage im Kosovo

Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender) und Christopher Patten (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Es spricht Doris Pack im Namen der PPE-DE-Fraktion.

VORSITZ: Giorgos DIMITRAKOPOULOS

Vizepräsident

Es sprechen Johannes (Hannes) Swoboda im Namen der PSE-Fraktion, Hans Modrow im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Joost Lagendijk im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Cristiana Muscardini im Namen der UEN-Fraktion, Bruno Gollnisch, fraktionslos, Jan Marinus Wiersma und Bart Staes.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 37 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Cecilia Malmström und Sarah Ludford im Namen der ELDR-Fraktion zu der Lage im Kosovo (B5-0160/2004)

Jannis Sakellariou, Johannes (Hannes) Swoboda und Jan Marinus Wiersma im Namen der PSE-Fraktion zu der Lage im Kosovo (B5-0162/2004)

Doris Pack, Arie M. Oostlander, Philippe Morillon und Giorgio Lisi im Namen der PPE-DE-Fraktion zu der Lage im Kosovo (B5-0163/2004)

Joost Lagendijk und Daniel Marc Cohn-Bendit im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu der Lage im Kosovo (B5-0164/2004)

Hans Modrow und Giuseppe Di Lello Finuoli im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu der Lage im Kosovo (B5-0168/2004)

Cristiana Muscardini im Namen der UEN-Fraktion zu der Lage im Kosovo (B5-0172/2004)

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 4.24 des Protokolls vom 1. April 2004

14.   Futtermittelhygiene ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene [KOM(2003) 180 — C5-0175/2003 — 2003/0071(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Hedwig Keppelhoff-Wiechert (A5-0133/2004)

Es spricht David Byrne (Mitglied der Kommission).

Hedwig Keppelhoff-Wiechert erläutert ihren Bericht.

Es sprechen Neil Parish (Verfasser der Stellungnahme AGRI), Phillip Whitehead im Namen der PSE-Fraktion und David Byrne.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.11 des Protokolls vom 31. März 2004

15.   Mit Lebensmitteln in Berührung kommende Materialien und Gegenstände ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen [KOM(2003) 689 — C5-0549/2003 — 2003/0272(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Astrid Thors (A5-0147/2004)

Es spricht David Byrne (Mitglied der Kommission).

Astrid Thors erläutert ihren Bericht.

Es sprechen Dorette Corbey (Verfasserin der Stellungnahme ITRE), Phillip Whitehead im Namen der PSEFraktion, Jonas Sjöstedt im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Didier Rod im Namen der Verts/ALE-Fraktion und David Byrne.

VORSITZ: Alonso José PUERTA

Vizepräsident

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.12 des Protokolls vom 31. März 2004

16.   Fluorierte Treibhausgase ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase [KOM(2003) 492 — C5-0397/2003 — 2003/0189(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Robert Goodwill (A5-0172/2004)

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

Robert Goodwill erläutert seinen Bericht.

Es sprechen David Robert Bowe (Verfasser der Stellungnahme ITRE), Eija-Riitta Anneli Korhola im Namen der PPE-DE-Fraktion, Dorette Corbey im Namen der PSE-Fraktion, Chris Davies im Namen der ELDR-Fraktion, Caroline Lucas im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Bernd Lange und Margot Wallström.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.14 des Protokolls vom 31. März 2004

(Die Sitzung wird von 18.40 Uhr bis 21.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Raimon OBIOLS I GERMÀ

Vizepräsident

17.   Europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit (Aussprache)

Bericht: Europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit [KOM(2003) 338 — C5-0551/2003 — 2003/2222(INI)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Marit Paulsen (A5-0193/2004)

Marit Paulsen erläutert ihren Bericht.

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Antonios Trakatellis im Namen der PPE-DE-Fraktion, Minerva Melpomeni Malliori im Namen der PSE-Fraktion, Didier Rod im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Riitta Myller und Catherine Stihler.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.24 des Protokolls vom 31. März 2004

18.   Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten * — Anwendung des Århus-Übereinkommens ***I — Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft [KOM(2003) 625 — C5-0526/2003 — 2003/0249(CNS)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Eija-Riitta Anneli Korhola (A5-0173/2004)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft [KOM(2003) 622 — C5-0505/2003 — 2003/0242(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Eija-Riitta Anneli Korhola (A5-0190/2004)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten [KOM(2003) 624 — C5-0513/2003 — 2003/0246(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Inger Schörling (A5-0189/2004)

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

Eija-Riitta Anneli Korhola erläutert ihre Berichte (A5-0173/2004 und A5-0190/2004).

Inger Schörling erläutert ihren Bericht (A5-0189/2004).

Es sprechen Hartmut Nassauer (Verfasser der Stellungnahme LIBE), Claude Moraes (in Vertretung des Verfassers der Stellungnahme LIBE), Anne-Marie Schaffner (Verfasserin der Stellungnahme JURI), Françoise Grossetête im Namen der PPE-DE-Fraktion, María Sornosa Martínez im Namen der PSE-Fraktion, Astrid Thors im Namen der ELDR-Fraktion, Jonas Sjöstedt im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Jean-Louis Bernié im Namen der EDD-Fraktion, Giorgio Lisi, Johannes (Hans) Blokland, Margot Wallström und Astrid Thors (der Präsident entzieht ihr das Wort).

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkte 6.18, 6.15 und 6.16 des Protokolls vom 31. März 2004

19.   Umwelthaftung ***III (Aussprache)

Bericht: Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden [PECONS 3622/2004 — C5-0079/2004 — 2002/0021(COD)] — Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss.

Berichterstatter: Toine Manders (A5-0139/2004)

Toine Manders erläutert den Bericht.

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Angelika Niebler im Namen der PPE-DE-Fraktion, Evelyne Gebhardt im Namen der PSE-Fraktion, Inger Schörling im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Inglewood, Manuel Medina Ortega, Othmar Karas, Malcolm Harbour, Toine Manders und Margot Wallström.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.10 des Protokolls vom 31. März 2004

20.   Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie [KOM(2003) 319 — C5-0256/2003 — 2003/0107(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Jonas Sjöstedt (A5-0177/2004)

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

Jonas Sjöstedt erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Marjo Matikainen-Kallström (Verfasserin der Stellungnahme ITRE), Christa Klaß im Namen der PPE-DE-Fraktion, Jutta D. Haug im Namen der PSE-Fraktion, Patricia McKenna im Namen der Verts/ALEFraktion, David Robert Bowe und Margot Wallström.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 6.17 des Protokolls vom 31. März 2004

21.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wurde bereits festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 342.517/OJME).

22.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 23.15 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

José Pacheco Pereira

Vizepräsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Aaltonen, Abitbol, Adam, Nuala Ahern, Ainardi, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersen, Andersson, Andreasen, André-Léonard, Andrews, Andria, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Atkins, Attwooll, Auroi, Averoff, Avilés Perea, Bakopoulos, Balfe, Baltas, Banotti, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Bergaz Conesa, Berger, Berlato, Bernié, Berthu, Bertinotti, Beysen, Bigliardo, Blak, Blokland, Bodrato, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Bonino, Boogerd-Quaak, Booth, Bordes, Borghezio, van den Bos, Boudjenah, Boumediene-Thiery, Bourlanges, Bouwman, Bowe, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Breyer, Brie, Brienza, Brok, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Busk, Callanan, Calò, Camisón Asensio, Campos, Cardoso, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cashman, Caudron, Caullery, Cauquil, Cederschiöld, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Chichester, Claeys, Clegg, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Collins, Corbett, Corbey, Cornillet, Cossutta, Paolo Costa, Raffaele Costa, Coûteaux, Cox, Crowley, van Dam, Darras, Dary, Daul, Davies, De Clercq, Dehousse, De Keyser, Dell'Alba, Della Vedova, De Mita, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deva, De Veyrac, Dhaene, Díez González, Di Lello Finuoli, Dillen, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Dührkop Dührkop, Duff, Duhamel, Duin, Dupuis, Duthu, Dybkjær, Echerer, El Khadraoui, Elles, Eriksson, Ettl, Jillian Evans, Jonathan Evans, Robert J.E. Evans, Färm, Farage, Fatuzzo, Fava, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiebiger, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flautre, Flemming, Flesch, Florenz, Formentini, Foster, Fourtou, Fraisse, Frassoni, Friedrich, Gahler, Gahrton, Garaud, García-Orcoyen Tormo, Garot, Garriga Polledo, Gasòliba i Böhm, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glase, Gobbo, Goebbels, Goepel, Görlach, Gollnisch, Gomolka, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Gouveia, Graefe zu Baringdorf, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hänsch, Hager, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hedkvist Petersen, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Herzog, Hieronymi, Hoff, Honeyball, Hortefeux, Howitt, Hudghton, Hughes, Huhne, van Hulten, Hume, Hyland, Ilgenfritz, Imbeni, Inglewood, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Jöns, Jonckheer, Jové Peres, Junker, Kaldi, Karamanou, Karas, Karlsson, Kastler, Katiforis, Kaufmann, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Keßler, Khanbhai, Kindermann, Glenys Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korakas, Korhola, Koukiadis, Koulourianos, Krarup, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Krivine, Kronberger, Kuckelkorn, Kuhne, Kuntz, Lage, Lagendijk, Laguiller, Lalumière, Lamassoure, Lambert, Lang, Lange, Langen, Langenhagen, Lannoye, de La Perriere, Laschet, Lechner, Lehne, Leinen, Liese, Linkohr, Lipietz, Lisi, Lucas, Lulling, Lund, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McCartin, MacCormick, McKenna, McMillan-Scott, McNally, Maes, Malliori, Malmström, Manders, Manisco, Erika Mann, Thomas Mann, Mantovani, Marchiani, Marinho, Marini, Marinos, Markov, Marques, Marset Campos, Martens, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Hugues Martin, Martinez, Martínez Martínez, Mastella, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Mayol i Raynal, Medina Ortega, Meijer, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Mennea, Menrad, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Modrow, Mombaur, Monsonís Domingo, Montfort, Moraes, Morgan, Morgantini, Morillon, Müller, Mulder, Murphy, Muscardini, Mussa, Musumeci, Myller, Naïr, Napoletano, Nassauer, Newton Dunn, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, Nisticò, Nobilia, Nogueira Román, Nordmann, Obiols i Germà, Ojeda Sanz, Olsson, Ó Neachtain, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Ortuondo Larrea, Paasilinna, Pacheco Pereira, Paciotti, Pack, Pannella, Papayannakis, Parish, Pasqua, Pastorelli, Patakis, Paulsen, Pérez Álvarez, Pérez Royo, Perry, Pesälä, Pex, Piecyk, Pirker, Piscarreta, Pittella, Podestà, Poettering, Pohjamo, Poignant, Pomés Ruiz, Poos, Posselt, Prets, Procacci, Provan, Puerta, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Randzio-Plath, Rapkay, Raschhofer, Redondo Jiménez, Ribeiro, Ribeiro e Castro, Riis-Jørgensen, Rocard, Rod, Rodríguez Ramos, de Roo, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Rousseaux, Rovsing, Rübig, Ruffolo, Rutelli, Sacconi, Sacrédeus, Saint-Josse, Sakellariou, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandberg-Fries, Sandbæk, Santer, Santini, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sbarbati, Scarbonchi, Schaffner, Scheele, Schleicher, Gerhard Schmid, Herman Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schörling, Ilka Schröder, Jürgen Schröder, Schulz, Schwaiger, Segni, Seppänen, Sichrovsky, Simpson, Sjöstedt, Skinner, Smet, Sörensen, Sommer, Sornosa Martínez, Souchet, Souladakis, Sousa Pinto, Speroni, Staes, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stirbois, Stockmann, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Swiebel, Swoboda, Sørensen, Tajani, Tannock, Terrón i Cusí, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thors, Thyssen, Titford, Titley, Torres Marques, Trakatellis, Tsatsos, Turchi, Turco, Turmes, Vachetta, Väyrynen, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varaut, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vattimo, van Velzen, Vermeer, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vinci, Virrankoski, Vlasto, Voggenhuber, Wachtmeister, Wallis, Walter, Watson, Watts, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wieland, Wiersma, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Wuori, Wyn, Wynn, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen

Beobachter

A. Nagy, Bagó, Balla, Bastys, Benesó, Biela, Bielan, Kazys Jaunutis Bobelis, Christodoulidis, Chronowski, Cybulski, Demetriou, Didžiokas, Drzęla, Ékes, Filipek, Gałażewski, Golde, Genowefa Grabowska, Gruber, Grzebisz-Nowicka, Hegyi, Heriban, Ilves, Kamiński, Kāposts, Kelemen, Kirsšteins, Kłopotek, Klukowski, Kriščiūnas, Daniel Kroupa, Kubica, Kuzmickas, Kvietkauskas, Laar, Lachnit, Libicki, Liepiņa, Lisak, Litwiniec, Łyżwiński, Maldeikis, Mallotová, Manninger, Matsakis, Õry, Palecčková, Pieniążek, Ploksšto, Podgórski, Pospíšil, Protasiewicz, Rutkowski, Savi, Sefzig, Siekierski, Smorawiński, Szczygło, Tabajdi, Tomaka, Tomczak, Vaculík, Valys, George Varnava, Vastagh, Vella, Wiśniowska, Wittbrodt, Záborská, Zahradil, Żenkiewicz, Žiak


ANLAGE 1

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl. antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl. antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   UN/ECE-Regelung: Genehmigung von Kfz-Leuchten für Abbiegelichter ***

Empfehlung: BERENGUER FUSTER (A5-0146/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

2.   Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG *

Bericht: JACKSON (A5-0178/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

NA

+

307, 1, 20

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE

3.   Außenhandelsstatistik ***I

Bericht: BERENGUER FUSTER (A5-0210/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

4.   Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: TURCHI (A5-0134/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Billigung ohne Abstimmung

 

+

 

5.   Europäischer Vollstreckungstitel ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: WUERMELING (A5-0187/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Billigung ohne Abstimmung

 

+

 

6.   Organische Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: LISI (A5-0136/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Billigung ohne Abstimmung

 

+

 

7.   Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: SCHMITT (A5-0179/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

8.   Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds

Bericht: TERENCE WYNN (A5-0195/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

9.   Berichtigungshaushaltsplan 5/2004

Bericht: MULDER (A5-0203/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

10.   Geschäftsordnung: Ersuchen an europäische Agenturen

Bericht: CORBETT (A5-0152/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

11.   Vierteljährliche nichtfinanzielle Sektorkonten ***I

Bericht: LULLING (A5-0151/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

12.   Vorübergehende Steuerermäßigungen und -befreiungen für Energieerzeugnisse *

Bericht: BERÈS (A5-0158/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

13.   Abkommen EG/Schweiz: Besteuerung von Zinserträgen *

Bericht: GARCIA MARGALLO Y MARFIL (A5-0169/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

14.   Verbundene Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten: Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren *

Bericht: KARAS (A5-0150/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

15.   Gericht für den europäischen öffentlichen Dienst *

Bericht: MEDINA ORTEGA (A5-0181/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

NA

+

452, 10, 22

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

16.   Änderung der Satzung des Gerichtshofs: Plenum und Große Kammer *

Bericht: GIL-ROBLES (A5-0128/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

17.   Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs: Sprachenregelung *

Bericht: GIL-ROBLES (A5-0127/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

18.   Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz: Verfahrenssprache *

Bericht: GIL-ROBLES (A5-0126/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

19.   Einfuhr lebender Huftiere: Veterinärbedingungen *

Bericht: DOYLE (A5-0186/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

20.   Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand *

Bericht: LULLING (A5-0170/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

21.   Antrag von Marco Pannella auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte

Bericht: LEHNE (A5-0180/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

22.   Antrag von Martin Schulz auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte

Bericht: MACCORMICK (A5-0184/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

M. MacCormick, Berichterstatter, trägt einen mündlichen Änderungsantrag vor, wonach die Worte „und die Kommission“ in Ziffer 4 einzufügen sind. Diese Änderung betreffe gleichermaßen seinen Bericht A5-0185/ 2004 zur parlamentarischen Immunität von Klaus-Heiner Lehne (s. Ziffer 23).

23.   Antrag von Klaus-Heiner Lehne auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte

Bericht: MACCORMICK (A5-0185/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

24.   Märkte für Finanzinstrumente ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: VILLIERS (A5-0114/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

Block 1

4 Fraktionen

 

+

 

Block 2

Ausschuss

 

 

Block 3

Ausschuss

 

-

 

Block 1 = 4 Fraktionen (Änd. 54-82)

Block 2 = Wirtschaftsausschuss (Änd. 1, 2, 7, 11-14, 16-18, 20, 30-37, 39-41, 46-50 und 53)

Block 3 = Wirtschaftsausschuss (Änd. 3-6, 8-10, 15, 19, 21-29, 38, 42-45, 51 und 52)

25.   Schutz der Arbeitnehmer: elektromagnetische Felder ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: PÉREZ ÁLVAREZ (A5-0196/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-5

Ausschuss

 

+

 

26.   Förderung von Organisationen im Bereich der Gleichstellung von Fauen und Männern ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: KRATSA-TSAGAROPOULOU (A5-0161/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-2

Ausschuss

 

+

 

27.   Entwicklungszusammenarbeit: Gleichstellung der Geschlechter ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: ZRIHEN (A5-0160/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Billigung ohne Abstimmung

 

+

 

28.   Lebensmittelhygiene ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: SCHNELLHARDT (A5-0131/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

Block 1

Ausschuss

 

-

 

gesamter Text

Block 2

PPE-DE+PSE

 

+

 

Block 3

Ausschuss

 

 

Block 1 = Umweltausschuss (Änd. 3, 4, 8)

Block 2 = Umweltausschuss und PPE-DE+PSE (Änd. 7 und 10 bis 15)

Block 3 = Umweltausschuss (Änd. 1, 2, 5, 6, 9)

29.   Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: SCHNELLHARDT (A5-0129/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

2-8

Ausschuss

 

-

 

Artikel 10

10

PPE-DE+PSE

 

+

 

1

Ausschuss

 

 

Anhang 3 und Erwägung 19

11

PPE-DE+PSE

 

+

 

9

PPE-DE+PSE

 

+

 

30.   Herstellung und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: SCHNELLHARDT (A5-0130/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Billigung ohne Abstimmung

 

+

 

31.   Amtliche Überwachung bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: SCHNELLHARDT (A5-0138/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Kompromiss-Block

11

18

19

20

Ausschuss + 2 Fraktionen

 

+

 

Schweine und Kälber

9+14

Ausschuss

NA

+

354, 130, 19

21

PPE-DE+PSE

 

 

Kleine Handwerksbetriebe

23

Verts/ALE

 

-

 

24

Verts/ALE

 

-

 

22

PPE-DE+PSE

 

+

 

Rest des Textes

1-8

10

12

13

15-17

Ausschuss

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE Änd. 9

32.   Wertpapierhandel: Transparenzanforderungen ***I

Bericht: SKINNER (A5-0079/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

Block 1

Ausschuss

 

+

 

Block 2

Ausschuss

 

-

 

Block 3

PSE+ELDR+PPE/DE

 

+

 

Block 4

Ausschuss

 

 

Artikel 4 § 2, nach Buchst. c

162

Verts/ALE

 

 

Artikel 4 § 5

163

Verts/ALE

NA

-

116, 379, 8

Erwägung 1

160

Verts/ALE

 

 

Erwägung 2

161

Verts/ALE

NA

-

115, 368, 6

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

390, 8, 102

Änderungsantrag 168/rev. betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Die Änd. 210 bis 255 wurden annulliert.

Block 1 = Wirtschaftsausschuss (Änd. 2-4, 7, 9, 12, 15-21, 23-27, 29, 31-42, 44-49, 52-58, 60-66, 71-74, 77, 78, 80-88, 90, 94-97, 99-104, 106-108, 111, 112, 114, 115, 118-126, 128, 137, 139-155, 157 und 158)

Block 2 = Wirtschaftsausschuss (Änd. 6, 30, 67, 79, 110, 113, 117, 131 und 138)

Block 3 = PPE-DE + PSE +ELDR (Änd. 164/rev-167/rev und 169/rev — 209/rev)

Block 4 = Wirtschaftsausschuss (Änd. 1, 5, 8, 10, 11, 13, 14, 22, 28, 43, 50, 51, 59, 68, 69, 70, 75, 76, 89, 91, 92, 93, 98, 105, 109, 116, 127, 129, 130, 132-136, 156 und 159)

Anträge auf namentliche Abstimmung

PSE: Schlussabstimmung

Verts/ALE: Änd. 163, 161

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: Block 2

33.   Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen *

Bericht: PRETS (A5-0155/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

4

9

12

13

18-20

24

28

31-34

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

2

Ausschuss

ges.

+

 

3

Ausschuss

ges.

+

 

7

Ausschuss

ges.

+

 

8

Ausschuss

ges.

+

 

10

Ausschuss

ges.

+

 

15

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

+

286, 193, 9

16

Ausschuss

ges.

+

 

17

Ausschuss

ges.

+

 

25

Ausschuss

ges.

+

 

29

Ausschuss

ges./EA

+

255, 237, 2

30

Ausschuss

ges.

+

 

Gleichstellung

1

Ausschuss

ges.

+

 

42

PSE

ges.

+

 

43

PSE

ges.

+

 

44

PSE

ges.

+

 

45

PSE

ges.

+

 

11

Ausschuss

ges.

 

23

Ausschuss

ges.

 

26

Ausschuss

ges.

 

27

Ausschuss

ges.

 

Artikel 1 § 4

39

Verts/ALE

NA

-

64, 424, 17

14

Ausschuss

 

+

 

Artikel 2 § 1 Buchstabe c

 

Originaltext

ges.

+

 

Artikel 3 § 2

 

Originaltext

ges.

+

 

Artikel 4

36

PPE-DE

NA

-

184, 301, 18

Artikel 4 § 1

40

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 4 § 2

41

Verts/ALE

 

-

 

22

Ausschuss

 

+

 

Artikel 8 § 1

 

Originaltext

NA

+

326, 157, 17

Erwägung 10

37

Verts/ALE

 

-

 

5

Ausschuss

 

+

 

nach Erwägung 10

38

Verts/ALE

 

-

 

6

Ausschuss

 

+

 

Erwägung 13

35

PPE-DE

NA

-

192, 292, 18

Erwägung 14

 

Originaltext

ges.

+

 

Erwägung 17

 

Originaltext

ges.

+

 

Erwägung 19

 

Originaltext

ges.

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

NA

+

313, 107, 84

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

313, 141, 47

Änderungsantrag 21 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE Änd. 35, 36, Artikel 8 § 1

PSE geänderter Vorschlag, Schlussabstimmung

ELDR geänderter Vorschlag, Schlussabstimmung

GUE/NGL Änd. 39

Verts/ALE Schlussabstimmung

M. HEATON-HARRIS et al. Änd. 35, 36, Schlussabstimmung

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE Änd. 2, 3, 7, 8, 10, 15, 16, 17, 25, 29, 30, 1, 42, 43, 44, 45, 11, 23, 26, 27, Erw. 14, 17, 19, Artikel 2 § 1 Buchstabe c, Artikel 2 § 1 Buchstabe d, Artikel 3 § 2

ELDR Änd. 7

Anträge auf getrennte Abstimmung

Verts/ALE

Änd. 15

Teil 1: Text bis „Beschäftigungsbereich“

Teil 2: Rest

34.   Schutz von Tieren beim Transport *

Bericht: MAAT (A5-0197/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

2-8

10-12

14-26

29-45

47-72

74-79

82-88

94-97

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

13

Ausschuss

ges.

+

 

46

Ausschuss

ges.

+

 

81

Ausschuss

EA

+

297, 174, 17

89

Ausschuss

ges./EA

+

350, 134, 8

90

Ausschuss

ges./EA

+

333, 154, 3

91

Ausschuss

ges.

+

 

92

Ausschuss

ges.

+

 

93

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 1 § 2

109

PPE-DE

 

+

 

9

Ausschuss

 

 

Artikel 2 Buchstabe h

121/rev

EVANS et al.

EA

+

263, 230, 2

Artikel 2 Buchstabe k

104

ELDR

EA

-

195, 294, 5

Artikel 2 Buchstabe n

98

EVANS et al.

NA

-

226, 257, 16

Artikel 3 nach Buchstabe c

103

EDD

NA

-

175, 317, 11

nach Artikel 3

114

Verts/ALE

NA

-

185, 310, 3

115

Verts/ALE

NA

+

364, 130, 6

Artikel 10, nach § 2

100

EDD

NA

-

52, 430, 17

Artikel 13 nach Buchstabe c

122/rev

EVANS et al.

EA

-

171, 318, 4

Artikel 14

27/28

Ausschuss

 

+

 

101

EDD

NA

-

138, 358, 4

118

GUE/NGL

 

-

 

Artikel 31

102

EDD

NA

-

139, 357, 4

Anhang 1 Abschnitt 2 Nummer 1.1 Buchstabe d

120

GUE/NGL

 

-

 

Anhang 1 Abschnitt 2 Nummer 1.1 nach Buchstabe h

119

GUE/NGL

 

-

 

73

Ausschuss

 

+

 

Anhang 1 Kapitel 2 Nummer 4

112

PARISH et al.

NA

+

404, 98, 1

Anhang 1 Kapitel 5 Nummer 1 vor § 1

113

Verts/ALE

 

-

 

123/rev

EVANS et al.

NA

-

237, 258, 5

111

PPE-DE

NA

-

227, 260, 7

80

Ausschuss

EA

+

378, 117, 1

Anhang 1 Kapitel 5 Nummer 1.1 Buchstabe a

117

GUE/NGL

 

-

 

Anhang 1 Kapitel 5 Nummer 1.1 nach Buchstabe a

99/rev

EVANS et al.

NA

204, 290, 9

Anhang 1 Abschnitt 5 Nummer 1.1 Buchstabe d

107=

108=

REDONDO et al.

RODRIGUEZ et al.

 

-

 

105 entspr.

ELDR

NA

-

127, 368, 8

Anhang 1 Kapitel 5 Nummer 1.1 Buchstabe e

105 entspr.

ELDR

NA

-

182, 302, 11

Anhang 1 Kapitel 5 Nummer 1.1 nach Buchstabe f

105 entspr.

ELDR

NA

-

127, 363, 6

106

REDONDO et al.

NA

-

107, 392, 4

Anhang 1 Kapitel 5 nach Nummer 1.1

105 entspr.

ELDR

 

 

Anhang 1 Kapitel 7 Nummer 1,3

124/rev

EVANS et al.

EA

-

231, 256, 5

Anhang I Kapitel 7 Tabelle „Rinder“

110

PPE-DE

NA

+

317, 176, 3

Erwägung 5

1

Ausschuss

 

+

 

116

GUE/NGL

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

261, 194, 44

Sonstige

Die Änd. 27/28 wurden fusioniert

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 114, 115, 123/rev., Schlussabstimmung

GUE/NGL: Änderungsanträge 102, 105, 106, 110, 111, 115

EDD: Änd. 100, 101, 102, 103

M. Parish et al. Änd. 98, 99/rev, 112

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: Änd. 89, 90, 91, 92, 93

GUE/NGL: Änd. 13, 46

Wortmeldungen:

Patricia McKenna beantragt im Namen der Verts/ALE-Fraktion, über den Änderungsantrag 81 getrennt abzustimmen.

35.   Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (2002)

Bericht: BÖSCH (A5-0135/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 1

1S=

5S=

PSE

ELDR

NA

-

185,268,31

§ 2

2S=

6S=

PSE

ELDR

NA

-

233,242,13

§ 3

7S

ELDR

EA

+

229, 216, 6

§ 39

8

ELDR

 

-

 

§ 43

9

ELDR

 

-

 

§ 45

10S

ELDR

 

-

 

§ 46

11

ELDR

 

-

 

§ 56

12

ELDR

 

+

 

§ 57

13

ELDR

 

-

 

nach § 59

14

PPE-DE

EA

+

247, 164, 5

Erwägung B

3

ELDR

 

-

 

nach Erwägung B

4

ELDR

 

-

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

EDD Änd. 1/5, 2/6

Anträge auf gesonderte Abstimmung

EDD §§ 1 und 2 (nur für den Fall, dass die Änderungsanträge 1/5 und/oder 2/6 zurückgezogen werden)


ANLAGE II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   Bericht Jackson A5-0178/2004

Ja-Stimmen: 307

EDD: Andersen, Bernié, Blokland, Booth, Farage, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Sbarbati, Sterckx, Väyrynen, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vinci

NI: Beysen, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Chichester, Coelho, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Dimitrakopoulos, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Herranz García, Jackson, Jarzembowski, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klaß, Koch, Konrad, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Nisticò, Ojeda Sanz, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Provan, Purvis, Rack, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Cercas, Ceyhun, Corbey, Darras, Dehousse, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Garot, Ghilardotti, Goebbels, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Hume, Jöns, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lund, McAvan, McCarthy, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Paasilinna, Paciotti, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Simpson, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swoboda, Theorin, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Bigliardo, Musumeci, Nobilia, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 1

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

Enthaltungen: 20

EDD: Abitbol, Kuntz

NI: Berthu, Claeys, Dell'Alba, Dillen, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Pannella, Souchet, Turco

UEN: Andrews, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Queiró, Thomas-Mauro

2.   Bericht Medina Ortega A5-0181/2004

Ja-Stimmen: 452

EDD: Andersen, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rodríguez Ramos, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Bigliardo, Caullery, Marchiani, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 10

EDD: Bernié, Booth, Farage, Saint-Josse, Titford

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Stirbois

Enthaltungen: 22

EDD: Abitbol, Coûteaux, Kuntz

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krarup, Patakis, Vachetta

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Garaud, Martin Hans-Peter, Pannella, Turco, Varaut

UEN: Andrews, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Segni

3.   Empfehlung Schnellhardt A5-138/2004

Ja-Stimmen: 354

EDD: Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Nordmann, Procacci, Rutelli

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer, Sichrovsky

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Berend, Bodrato, von Boetticher, Bourlanges, Brienza, Brok, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Fatuzzo, Ferrer, Fiori, Flemming, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Niebler, Nisticò, Pacheco Pereira, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Trakatellis, de Veyrinas, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, Hughes, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 130

EDD: Abitbol, Booth, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Rousseaux, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Atkins, Avilés Perea, Bayona de Perogordo, Böge, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Callanan, Camisón Asensio, Chichester, Dover, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Florenz, Foster, Goodwill, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, Maat, McMillan-Scott, Nassauer, Nicholson, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Purvis, Salafranca Sánchez-Neyra, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Villiers, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Andersson, van den Berg, van den Burg, Corbey, Färm, Hedkvist Petersen, van Hulten, Karlsson, Sandberg-Fries, Swiebel, Theorin, Wiersma

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Queiró, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 19

EDD: Coûteaux

NI: Berthu, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Mennea, Pannella, Souchet, Speroni, Turco

PPE-DE: Smet, Thyssen

UEN: Caullery, Pasqua, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Bouwman

4.   Bericht Skinner A5-0079/2004

Ja-Stimmen: 116

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Costa Paolo, Nordmann, Procacci, Rutelli

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Brie, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Gobbo, Martin Hans-Peter, Speroni

PPE-DE: Koch, Mastella, Morillon, Sacrédeus, Wachtmeister, Wijkman, von Wogau

PSE: Carraro, Darras, Désir, Dhaene, El Khadraoui, Fava, Garot, Ghilardotti, Gillig, Guy-Quint, Imbeni, Lalumière, Napoletano, Paasilinna, Paciotti, Pittella, Poignant, Rocard, Roure, Ruffolo, Sacconi, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 379

EDD: Abitbol, Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Rousseaux, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Lang, de La Perriere, Mennea, Pannella, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Gebhardt, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Obiols i Germà, Pérez Royo, Piecyk, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 8

EDD: Bernié, Saint-Josse

GUE/NGL: Herzog

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Raschhofer

PSE: van den Burg, Lund

5.   Bericht Skinner A5-0079/2004

Ja-Stimmen: 115

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Costa Paolo, Nordmann

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Brie, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Fourtou, Mastella, Morillon, Sacrédeus, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Carraro, Darras, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, El Khadraoui, Fava, Garot, Ghilardotti, Gillig, Guy-Quint, Imbeni, Lalumière, Napoletano, Paasilinna, Paciotti, Pittella, Poignant, Rocard, Roure, Ruffolo, Sacconi, Savary, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 368

EDD: Abitbol, Bernié, Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Gebhardt, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Obiols i Germà, Pérez Royo, Piecyk, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 6

NI: Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Speroni

PSE: van den Burg, Dehousse, Lund

6.   Bericht Skinner A5-0079/2004

Ja-Stimmen: 390

EDD: Bernié, Blokland, van Dam, Kuntz, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Mennea, Pannella, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Hortefeux, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Schörling

Nein-Stimmen: 8

EDD: Booth, Farage, Titford

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

PPE-DE: Herranz García

Verts/ALE: Frassoni

Enthaltungen: 102

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Coûteaux, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Brie, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Claeys, Dillen, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Martin Hans-Peter, Speroni, Stirbois

PSE: Carrilho, Darras, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, El Khadraoui, Garot, Gillig, Guy-Quint, Lalumière, Napoletano, Poignant, Rocard, Roure, Savary, Thorning-Schmidt, Van Lancker

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

7.   Bericht Prets A5-0155/2004

Ja-Stimmen: 64

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Lynne, Nicholson of Winterbourne

GUE/NGL: Ainardi, Bordes, Boudjenah, Brie, Cauquil, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Morgantini, Vachetta

NI: Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, Martin Hans-Peter, Stirbois

PSE: Dehousse, Stockmann, Swiebel

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 424

EDD: Abitbol, Blokland, Coûteaux, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Marset Campos, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 17

EDD: Bernié, Booth, Farage, Saint-Josse, Titford

GUE/NGL: Alyssandrakis, Kaufmann, Korakas, Patakis

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Pannella, Speroni, Turco

8.   Bericht Prets A5-0155/2004

Ja-Stimmen: 184

EDD: Abitbol, Coûteaux, Kuntz

ELDR: Flesch, Nordmann

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, Gobbo, Gollnisch, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Averoff, Bartolozzi, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Daul, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Goepel, Gomolka, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Knolle, Koch, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Lisi, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Martin Hugues, Mastella, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Perry, Pirker, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schwaiger, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Bowe, Corbett, Dehousse, Evans Robert J.E., Gill, Hänsch, Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, McAvan, McCarthy, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Poos, Read, dos Santos, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Watts, Whitehead, Wynn

UEN: Berlato, Bigliardo, Caullery, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Hudghton, MacCormick, Wyn

Nein-Stimmen: 301

EDD: Andersen, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Formentini, Huhne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Avilés Perea, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bodrato, Bourlanges, Brienza, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Cornillet, De Mita, Deprez, Ferrer, Florenz, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hernández Mollar, Herranz García, Hortefeux, Jeggle, Kastler, Klaß, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Liese, Maat, Marini, Matikainen-Kallström, Morillon, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Schnellhardt, Smet, Sommer, Stauner, Stockton, Thyssen, Varela Suanzes-Carpegna, Wachtmeister

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Darras, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Görlach, Guy-Quint, Haug, Hedkvist Petersen, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 18

EDD: Bernié, Saint-Josse

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Pannella, Turco

PPE-DE: Costa Raffaele, Fernández Martín, Marques, Wijkman

UEN: Andrews, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Queiró

9.   Bericht Prets A5-0155/2004

Ja-Stimmen: 326

EDD: Andersen, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Avilés Perea, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bodrato, von Boetticher, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Deprez, Dimitrakopoulos, Fernández Martín, Ferrer, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hernández Mollar, Herranz García, Kratsa-Tsagaropoulou, Maat, Marini, Marques, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Smet, Stauner, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 157

EDD: Bernié, Booth, Farage, Saint-Josse, Titford

ELDR: Flesch

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, de La Perriere, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Varaut

PPE-DE: Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Bartolozzi, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Cornillet, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Descamps, De Veyrac, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Glase, Gomolka, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oostlander, Pacheco Pereira, Parish, Pastorelli, Perry, Pirker, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Caullery, Marchiani, Pasqua, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 17

EDD: Abitbol, Coûteaux, Kuntz

ELDR: Manders

NI: Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Kronberger, Lang, Pannella, Stirbois, Turco

PPE-DE: Sommer

PSE: Dehousse

10.   Bericht Prets A5-0155/2004

Ja-Stimmen: 192

EDD: Abitbol, Coûteaux, Kuntz

ELDR: Flesch

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Averoff, Bartolozzi, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Daul, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oostlander, Pacheco Pereira, Parish, Perry, Pirker, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Trakatellis, Twinn, Van Orden, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Bowe, Corbett, Dehousse, Evans Robert J.E., Hänsch, Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, McAvan, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Poos, Read, dos Santos, Simpson, Skinner, Stihler, Watts, Whitehead, Wynn

UEN: Berlato, Bigliardo, Caullery, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Hudghton, MacCormick, Mayol i Raynal, Nogueira Román

Nein-Stimmen: 292

EDD: Andersen, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Avilés Perea, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bodrato, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, De Mita, Deprez, Fernández Martín, Ferrer, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hernández Mollar, Herranz García, Klamt, Knolle, Kratsa-Tsagaropoulou, Maat, Marini, Marques, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Pomés Ruiz, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Smet, Sommer, Stauner, Theato, Thyssen, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Darras, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Görlach, Guy-Quint, Haug, Hedkvist Petersen, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McCarthy, McNally, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 18

EDD: Bernié, Saint-Josse

ELDR: Manders

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Pannella, Speroni, Turco

PSE: Gill, Mann Erika

UEN: Andrews, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland

11.   Bericht Prets A5-0155/2004

Ja-Stimmen: 313

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Bourlanges, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, De Mita, Deprez, Dimitrakopoulos, Fernández Martín, Ferrer, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hernández Mollar, Herranz García, Knolle, Kratsa-Tsagaropoulou, Maat, McCartin, Marini, Marques, Menrad, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Pomés Ruiz, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Wijkman

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Haug, Hedkvist Petersen, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 107

EDD: Blokland, Booth, van Dam, Farage, Titford

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: de La Perriere, Varaut

PPE-DE: Atkins, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Brienza, Callanan, Chichester, Descamps, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Foster, Friedrich, Gahler, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Jackson, Jarzembowski, Kastler, Kauppi, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Lamassoure, Langen, Lechner, Lehne, McMillan-Scott, Marinos, Martin Hugues, Mombaur, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oostlander, Parish, Perry, Poettering, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Santer, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schnellhardt, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis

PSE: Adam, Bowe, Corbett, Evans Robert J.E., Gill, Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, McAvan, McCarthy, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Read, dos Santos, Simpson, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Watts, Whitehead, Wynn

UEN: Marchiani

Enthaltungen: 84

EDD: Abitbol, Coûteaux, Kuntz

ELDR: Flesch

NI: Berthu, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, Mennea, Pannella, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Averoff, Bremmer, Cederschiöld, Daul, De Veyrac, Flemming, Florenz, Fourtou, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hatzidakis, Hermange, Hieronymi, Hortefeux, Jeggle, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Korhola, Langenhagen, Laschet, Liese, Lisi, Lulling, Mann Thomas, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Montfort, Morillon, Nisticò, Pacheco Pereira, Pirker, Podestà, Posselt, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santini, Schmitt, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, de Veyrinas, Vlasto, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Hänsch, Poos

UEN: Caullery, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Hudghton, MacCormick

12.   Bericht Prets A5-0155/2004

Ja-Stimmen: 313

EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Avilés Perea, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bodrato, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, De Mita, Deprez, Dimitrakopoulos, Fernández Martín, Ferrer, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Karas, Kratsa-Tsagaropoulou, Maat, Marini, Marques, Menrad, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Smet, Stenmarck, Stenzel, Suominen, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Wijkman

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Haug, Hedkvist Petersen, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 141

EDD: Blokland, Booth, van Dam, Farage, Titford

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Berthu, Garaud, Hager, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Atkins, Bartolozzi, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Brienza, Callanan, Chichester, Daul, Descamps, De Veyrac, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Glase, Goepel, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Hortefeux, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Lisi, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martin Hugues, Mastella, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Mombaur, Montfort, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oostlander, Parish, Perry, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rübig, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Tajani, Tannock, Twinn, Van Orden, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zappalà, Zimmerling

PSE: Adam, Bowe, Corbett, Evans Robert J.E., Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, McAvan, McCarthy, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Read, Simpson, Skinner, Stihler, Watts, Whitehead, Wynn

UEN: Marchiani

Enthaltungen: 47

EDD: Abitbol, Coûteaux, Kuntz

ELDR: Flesch

NI: Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Gollnisch, Lang, Mennea, Pannella, Sichrovsky, Stirbois, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Averoff, Flemming, Hatzidakis, Hermange, Knolle, Liese, Lulling, Marinos, Matikainen-Kallström, Morillon, Pacheco Pereira, Podestà, Rovsing, Sacrédeus, Sommer, Stauner, Zacharakis

PSE: Gill, Hänsch, Poos

UEN: Caullery, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Hudghton, MacCormick, Nogueira Román

13.   Bericht Maat A5-0197/2004

Ja-Stimmen: 226

EDD: Abitbol, Andersen, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Dybkjær, Huhne, Lynne, Thors

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer, Sichrovsky, Speroni, Stirbois, Turco

PPE-DE: Andria, Atkins, Banotti, Bowis, Bradbourn, Callanan, Chichester, Cocilovo, Costa Raffaele, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Flemming, Florenz, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Lehne, McMillan-Scott, Marini, Nisticò, Parish, Perry, Provan, Purvis, Sacrédeus, Stevenson, Stockton, Sturdy, Twinn, Van Orden, Villiers, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carrilho, Casaca, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Gebhardt, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Karlsson, Kinnock, Lange, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Mann Erika, Martin David W., Mendiluce Pereiro, Miller, Moraes, Murphy, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sandberg-Fries, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Bigliardo, Muscardini, Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 257

EDD: Bernié, Kuntz, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Beysen, Mennea, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brienza, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doyle, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Campos, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Darras, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Garot, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lalumière, Leinen, Linkohr, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Rocard, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Terrón i Cusí, Tsatsos, Walter, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 16

ELDR: Costa Paolo

GUE/NGL: Puerta

NI: Berthu

PSE: Carraro, Fava, Ghilardotti, Imbeni, Lage, Myller, Napoletano, Paciotti, Pittella, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Vattimo

14.   Bericht Maat A5-0197/2004

Ja-Stimmen: 175

EDD: Andersen, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Boogerd-Quaak, Dybkjær, Maaten, Malmström, Paulsen, Rousseaux, Schmidt, Vermeer

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Sichrovsky, Speroni, Stirbois

PPE-DE: Cocilovo, Fatuzzo, Flemming, Florenz, Marini, Sacrédeus, Stockton, Wijkman

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbey, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Hedkvist Petersen, Howitt, Hughes, van Hulten, Izquierdo Collado, Karlsson, Lund, McNally, Martínez Martínez, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Obiols i Germà, Paasilinna, Pérez Royo, Randzio-Plath, Rapkay, Roth-Behrendt, Rothley, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Sornosa Martínez, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Watts, Wiersma

UEN: Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 317

EDD: Abitbol, Bernié, Coûteaux, Kuntz, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rutelli, Sbarbati, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

NI: Beysen, Garaud, Mennea, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Baltas, Campos, Carraro, Casaca, Ceyhun, Corbett, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Duhamel, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, Hume, Imbeni, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miller, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napoletano, Paciotti, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Read, Rocard, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Savary, Simpson, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Terrón i Cusí, Tsatsos, Vattimo, Walter, Weiler, Whitehead, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 11

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Pannella, Turco

PSE: Carrilho, El Khadraoui, Lage, Myller, Zrihen

15.   Bericht Maat A5-0197/2004

Ja-Stimmen: 185

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Attwooll, Boogerd-Quaak, Clegg, Costa Paolo, Davies, Dybkjær, Huhne, Lynne, Malmström, Newton Dunn, Paulsen, Rousseaux, Schmidt, Thors, Watson

GUE/NGL: Bordes, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Eriksson, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Morgantini, Papayannakis, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer, Turco

PPE-DE: Andria, Bowis, Costa Raffaele, Fatuzzo, Marini, Sacrédeus, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, van den Berg, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carraro, Casaca, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ghilardotti, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Karlsson, Kinnock, Kreissl-Dörfler, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Napoletano, Paasilinna, Paciotti, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Read, Roth-Behrendt, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Scheele, Simpson, Skinner, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Van Lancker, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 310

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rutelli, Sbarbati, Sterckx, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Marset Campos, Modrow, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, de La Perriere, Mennea, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berger, Carnero González, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Darras, Dehousse, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Obiols i Germà, Pérez Royo, Piecyk, Poos, Rapkay, Rocard, Rothe, Rothley, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schmid Gerhard, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Terrón i Cusí, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Walter, Zorba, Zrihen

Enthaltungen: 3

NI: Gobbo, Speroni

PSE: Myller

16.   Bericht Maat A5-0197/2004

Ja-Stimmen: 364

EDD: Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bordes, Brie, Cauquil, Cossutta, Eriksson, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Meijer, Morgantini, Papayannakis, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Pannella, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pex, Pirker, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carraro, Casaca, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ghilardotti, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Karlsson, Kinnock, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Mendiluce Pereiro, Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Napoletano, Paasilinna, Paciotti, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Van Lancker, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 130

EDD: Abitbol

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Marset Campos, Modrow, Puerta, Ribeiro, Schröder Ilka, Vachetta, Vinci

NI: Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Speroni

PPE-DE: Avilés Perea, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Dimitrakopoulos, Fernández Martín, Ferrer, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gutiérrez-Cortines, Hernández Mollar, Herranz García, Mastella, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pérez Álvarez, Piscarreta, Pomés Ruiz, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Varela Suanzes-Carpegna

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Carnero González, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Darras, Dehousse, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Obiols i Germà, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Rocard, Rothe, Rothley, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Terrón i Cusí, Vairinhos, Walter, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 6

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis

PPE-DE: Hermange, Schaffner

PSE: Myller, dos Santos

17.   Bericht Maat A5-0197/2004

Ja-Stimmen: 52

EDD: Andersen, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Costa Paolo, Dybkjær

GUE/NGL: Caudron, Eriksson, Krarup, Markov, Meijer, Papayannakis, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

PPE-DE: Wieland

PSE: Andersson, Bowe, Carraro, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Färm, Fava, Gebhardt, Ghilardotti, Hedkvist Petersen, Imbeni, Karlsson, Linkohr, Lund, Napoletano, Paciotti, Pittella, Rapkay, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Schulz, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Zrihen

UEN: Bigliardo, Muscardini, Segni

Nein-Stimmen: 430

EDD: Abitbol, Bernié, Booth, Coûteaux, Farage, Kuntz, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Modrow, Morgantini, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schröder Ilka, Vachetta, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Ettl, Evans Robert J.E., Garot, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Leinen, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothley, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Tsatsos, Vairinhos, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 17

NI: Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Gobbo, Pannella, Speroni, Turco

PPE-DE: Andria, Costa Raffaele

PSE: Lage, dos Santos, Schmid Gerhard, Sousa Pinto

Verts/ALE: Lucas

18.   Bericht Maat A5-0197/2004

Ja-Stimmen: 138

EDD: Andersen, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Costa Paolo, Dybkjær

GUE/NGL: Bordes, Brie, Caudron, Cauquil, Eriksson, Krarup, Laguiller, Markov, Meijer, Morgantini, Papayannakis, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Ilgenfritz, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Berend, Brok, Kauppi, Klamt, Lulling, Pastorelli, Sacrédeus, Stauner, Theato, Wijkman

PSE: Andersson, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carraro, Casaca, Corbey, De Keyser, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Gebhardt, Ghilardotti, Glante, Görlach, Haug, Hedkvist Petersen, van Hulten, Imbeni, Jöns, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lange, Linkohr, Lund, Mann Erika, Martin David W., Müller, Napoletano, Paciotti, Piecyk, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Wiersma, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 358

EDD: Bernié, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Marset Campos, Modrow, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schröder Ilka, Vachetta, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Mennea, Pannella, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Bowe, Carnero González, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Darras, Dehousse, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Evans Robert J.E., Garot, Gill, Gillig, Goebbels, Guy-Quint, Hänsch, Honeyball, Howitt, Hughes, Hume, Izquierdo Collado, Junker, Karamanou, Kinnock, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Leinen, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Murphy, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pérez Royo, Poignant, Poos, Rocard, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Terrón i Cusí, Tsatsos, Vairinhos, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Evans Jillian, Hudghton, MacCormick, Wyn

Enthaltungen: 4

NI: Gobbo, Speroni

PSE: Mendiluce Pereiro, dos Santos

19.   Bericht Maat A5-0197/2004

Ja-Stimmen: 139

EDD: Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, van Dam, Farage, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Boogerd-Quaak, Costa Paolo

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bordes, Brie, Cauquil, Eriksson, Figueiredo, Korakas, Krarup, Laguiller, Markov, Meijer, Morgantini, Papayannakis, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Gobbo, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Fatuzzo, Flemming, Sacrédeus, Stauner, Wijkman

PSE: Andersson, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carraro, Désir, Dhaene, El Khadraoui, Ettl, Färm, Fava, Ghilardotti, Hedkvist Petersen, van Hulten, Imbeni, Karlsson, Lund, McNally, Napoletano, Paciotti, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Scheele, Schmid Gerhard, Skinner, Swiebel, Swoboda, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Watts, Wiersma

UEN: Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 357

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Manisco, Marset Campos, Modrow, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schröder Ilka, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Mennea, Sichrovsky

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Bowe, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, Hughes, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Rothley, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schulz, Simpson, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Terrón i Cusí, Theorin, Tsatsos, Walter, Weiler, Whitehead, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 4

PPE-DE: Florenz, Goepel, Marini

PSE: Evans Robert J.E.

20.   Bericht Maat A5-0197/2004

Ja-Stimmen: 404

EDD: Abitbol, Andersen, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Pannella, Raschhofer, Sichrovsky, Stirbois, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Banotti, Bartolozzi, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Descamps, De Veyrac, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carraro, Carrilho, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ghilardotti, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hume, Imbeni, Karlsson, Kinnock, Kreissl-Dörfler, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Mendiluce Pereiro, Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Napoletano, Paasilinna, Paciotti, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 98

EDD: Bernié, Saint-Josse

NI: Gobbo, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Avilés Perea, Bastos, Bayona de Perogordo, Bourlanges, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Deprez, Dimitrakopoulos, Fernández Martín, Ferrer, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Herranz García, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pérez Álvarez, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Darras, Dehousse, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, van Hulten, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Obiols i Germà, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Rapkay, Rocard, Rothley, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Terrón i Cusí, Tsatsos, Walter, Zorba

Enthaltungen: 1

GUE/NGL: Puerta

21.   Bericht Maat A5-0197/2004

Ja-Stimmen: 237

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Malmström, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Väyrynen, Van Hecke, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bordes, Brie, Caudron, Cauquil, Eriksson, Krarup, Krivine, Laguiller, Markov, Meijer, Morgantini, Papayannakis, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer, Speroni, Stirbois, Turco

PPE-DE: Andria, Atkins, Banotti, Bowis, Bradbourn, Callanan, Chichester, Cocilovo, Costa Raffaele, Deprez, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Flemming, Florenz, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Jackson, Kastler, Khanbhai, Kirkhope, Lehne, Liese, McMillan-Scott, Marini, Nicholson, Parish, Perry, Pomés Ruiz, Provan, Purvis, Sacrédeus, Stauner, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Wenzel-Perillo, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carraro, Casaca, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Karlsson, Kinnock, Lange, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Mendiluce Pereiro, Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Napoletano, Paciotti, Pittella, Randzio-Plath, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Muscardini, Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 258

EDD: Kuntz

ELDR: Maaten, Manders, Mulder, Pesälä, Pohjamo, Thors, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Marset Campos, Modrow, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schröder Ilka, Vachetta, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, de La Perriere, Mennea, Sichrovsky, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brienza, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Daul, De Mita, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doyle, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vlasto, Wachtmeister, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Campos, Carnero González, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Darras, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Garot, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lalumière, Leinen, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rocard, Rothley, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Terrón i Cusí, Tsatsos, Vairinhos, Walter, Zorba

UEN: Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Hudghton, MacCormick

Enthaltungen: 5

NI: Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Goepel

PSE: Lage, dos Santos

22.   Bericht Maat A5-0197/2004

Ja-Stimmen: 227

EDD: Bernié, Booth, Farage, Kuntz, Saint-Josse, Titford

ELDR: Maaten, Manders, Mulder, Thors, Vermeer

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Mennea, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Banotti, Bartolozzi, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brienza, Brok, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Bowe, Corbey, Färm, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Karlsson, Kinnock, Kreissl-Dörfler, McAvan, McCarthy, Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Read, Sandberg-Fries, Simpson, Skinner, Stihler, Theorin, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn

UEN: Andrews, Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Ahern, Hudghton, MacCormick

Nein-Stimmen: 260

EDD: Abitbol, Andersen, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Malmström, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer

PPE-DE: Andria, Avilés Perea, Bastos, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Costa Raffaele, Dimitrakopoulos, Fernández Martín, Ferrer, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gutiérrez-Cortines, Herranz García, Marini, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pérez Álvarez, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Bigliardo, Muscardini

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 7

NI: Gobbo, Kronberger, Speroni

PPE-DE: Daul

PSE: Lage, dos Santos, Sousa Pinto

23.   Bericht Maat A5-0197/2004

Ja-Stimmen: 204

EDD: Andersen, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Sandbæk, Titford

ELDR: Attwooll, Boogerd-Quaak, Clegg, Costa Paolo, Davies, Duff, Huhne, Lynne, Newton Dunn, Watson

GUE/NGL: Bordes, Brie, Caudron, Cauquil, Eriksson, Krarup, Krivine, Laguiller, Markov, Meijer, Morgantini, Papayannakis, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Pannella, Speroni, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Atkins, Bowis, Bradbourn, Callanan, Chichester, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Jackson, Kastler, Khanbhai, Kirkhope, McCartin, McMillan-Scott, Nicholson, Parish, Perry, Provan, Purvis, Sacrédeus, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Bösch, Bowe, Carraro, Casaca, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hume, Imbeni, Karlsson, Kinnock, Lange, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Mann Erika, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Myller, Napoletano, Paasilinna, Paciotti, Pittella, Read, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Scheele, Simpson, Skinner, Stihler, Theorin, Thorning-Schmidt, Tsatsos, Van Lancker, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 290

EDD: Abitbol, Bernié, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, De Clercq, Flesch, Formentini, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Marset Campos, Modrow, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brienza, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Darras, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Garot, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, van Hulten, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lalumière, Leinen, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Obiols i Germà, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schmid Gerhard, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Torres Marques, Vairinhos, Walter, Wiersma, Zorba

UEN: Berlato

Enthaltungen: 9

ELDR: Dybkjær, Thors

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Marini

PSE: Dehousse, Lage, Murphy, dos Santos, Sousa Pinto

24.   Bericht Maat A5-0197/2004

Ja-Stimmen: 127

EDD: Abitbol, Booth, Coûteaux, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Van Hecke, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Bordes, Caudron, Cauquil, Laguiller, Papayannakis, Scarbonchi

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Hager, Ilgenfritz, Pannella, Turco

PPE-DE: Andria, Banotti, Costa Raffaele, Fatuzzo, Flemming, Florenz, Marini, Podestà, Sacrédeus, Stenzel, Wijkman

PSE: Adam, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carraro, Casaca, Corbett, Corbey, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Ghilardotti, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Kinnock, Kreissl-Dörfler, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Mann Erika, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Napoletano, Paciotti, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Stihler, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn, Zrihen

UEN: Andrews, Fitzsimons, Muscardini

Verts/ALE: de Roo, Schroedter, Staes

Nein-Stimmen: 368

EDD: Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, van Dam, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Dybkjær, Maaten, Mulder, Pesälä, Pohjamo, Väyrynen, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Brie, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, van den Burg, Carnero González, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Darras, Dehousse, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Färm, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Leinen, Lund, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Rapkay, Rocard, Rothley, Sakellariou, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Tsatsos, Vairinhos, Walter, Wiersma, Zorba

UEN: Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Sörensen, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 8

GUE/NGL: Krivine

NI: Claeys, Dillen

PPE-DE: Goepel

PSE: Lage, dos Santos, Sousa Pinto, Swoboda

25.   Bericht Maat A5-0197/2004

Ja-Stimmen: 182

EDD: Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Vinci

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Ilgenfritz, Martin Hans-Peter, Pannella, Turco

PPE-DE: Andria, Costa Raffaele, Fatuzzo, Flemming, Florenz, Marini, Sacrédeus, Stenzel, Wijkman

PSE: Adam, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carraro, Casaca, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Fava, Ghilardotti, Gill, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Kinnock, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Napoletano, Paciotti, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Stihler, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn, Zrihen

UEN: Muscardini, Pasqua

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori

Nein-Stimmen: 302

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Dybkjær, Pesälä, Pohjamo, Väyrynen, Virrankoski

GUE/NGL: Bakopoulos, Eriksson, Krarup, Markov, Meijer, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, van den Burg, Carnero González, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Darras, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Hume, Izquierdo Collado, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Leinen, Lund, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Rocard, Rothley, Sakellariou, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Tsatsos, Walter, Wiersma, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Musumeci, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Turchi

Verts/ALE: Evans Jillian, Hudghton, MacCormick, Mayol i Raynal, Wyn

Enthaltungen: 11

EDD: Bernié, Saint-Josse

NI: Gobbo, Speroni

PPE-DE: Goepel

PSE: Lage, Mendiluce Pereiro, dos Santos, Sousa Pinto, Swoboda, Torres Marques

26.   Bericht Maat A5-0197/2004

Ja-Stimmen: 127

EDD: Bernié, Blokland, Booth, van Dam, Farage, Saint-Josse, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Van Hecke, Vermeer, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bordes, Caudron, Cauquil, Krivine, Laguiller, Manisco, Papayannakis, Scarbonchi

NI: Della Vedova, Dupuis, Garaud, Gobbo, Ilgenfritz, Pannella, Speroni, Turco

PPE-DE: Andria, Costa Raffaele, Fatuzzo, Flemming, Florenz, McCartin, Marini, Sacrédeus, Stenzel, Wijkman

PSE: Adam, Bösch, Bowe, Bullmann, Carraro, Casaca, Corbett, Dehousse, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Ettl, Fava, Ghilardotti, Honeyball, Howitt, Hughes, Imbeni, Kinnock, Kreissl-Dörfler, Linkohr, McAvan, McCarthy, Martin David W., Miller, Morgan, Murphy, Napoletano, Paciotti, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Van Lancker, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn

UEN: Andrews, Berlato, Collins, Crowley, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Turchi

Nein-Stimmen: 363

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Coûteaux, Sandbæk

ELDR: Dybkjær, Manders, Mulder, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Väyrynen, Virrankoski

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Brie, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Darras, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Evans Robert J.E., Färm, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, van Hulten, Hume, Izquierdo Collado, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Leinen, Lund, McNally, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Pérez Royo, Piecyk, Poos, Rapkay, Rocard, Rothley, Sakellariou, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Walter, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Caullery, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 6

GUE/NGL: Morgantini

PPE-DE: Goepel

PSE: Lage, Mann Erika, dos Santos, Swoboda

27.   Bericht Maat A5-0197/2004

Ja-Stimmen: 107

EDD: Abitbol, Bernié, Kuntz, Saint-Josse

ELDR: Formentini

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Modrow, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schröder Ilka, Vachetta, Vinci

NI: Garaud, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Speroni

PPE-DE: Avilés Perea, Bastos, Bayona de Perogordo, Camisón Asensio, Cardoso, Cocilovo, Coelho, Dimitrakopoulos, Fernández Martín, Ferrer, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gouveia, Gutiérrez-Cortines, Herranz García, McCartin, Marini, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pérez Álvarez, Piscarreta, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Trakatellis

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Carnero González, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Díez González, Dührkop Dührkop, Izquierdo Collado, Karamanou, Katiforis, Koukiadis, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Paasilinna, Pérez Royo, Rothley, Sauquillo Pérez del Arco, Sornosa Martínez, Souladakis, Terrón i Cusí, Tsatsos, Vairinhos, Zorba

UEN: Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 392

EDD: Andersen, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Sandbæk, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Clegg, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Brie, Caudron, Eriksson, Fraisse, Krarup, Markov, Meijer, Papayannakis, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Pannella, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Banotti, Bartolozzi, Berend, Bodrato, Böge, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pex, Pirker, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carraro, Casaca, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Jöns, Junker, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Mann Erika, Martin David W., Mendiluce Pereiro, Miguélez Ramos, Miller, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Paciotti, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Andrews, Muscardini

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 4

GUE/NGL: Morgantini

PSE: Lage, Obiols i Germà, dos Santos

28.   Bericht Maat A5-0197/2004

Ja-Stimmen: 317

EDD: Abitbol, Booth, Farage, Kuntz, Titford

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sterckx, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Caudron, Papayannakis, Scarbonchi

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Hager, de La Perriere, Mennea, Pannella, Sichrovsky, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Banotti, Bartolozzi, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Baltas, Bowe, Casaca, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, Hughes, Hume, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Miller, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Paasilinna, Piecyk, Poignant, Poos, Rapkay, Read, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sakellariou, dos Santos, Savary, Schulz, Simpson, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Van Lancker, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Hudghton, MacCormick

Nein-Stimmen: 176

EDD: Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Boogerd-Quaak, Costa Paolo, Dybkjær, Malmström, Paulsen, Schmidt, Thors

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Speroni

PPE-DE: Avilés Perea, Bastos, Bayona de Perogordo, Bowis, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Dimitrakopoulos, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Florenz, García-Orcoyen Tormo, Gutiérrez-Cortines, Herranz García, Kratsa-Tsagaropoulou, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pérez Álvarez, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Stenzel

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carnero González, Carraro, Carrilho, Cercas, Cerdeira Morterero, Díez González, Dührkop Dührkop, Ettl, Färm, Fava, Ghilardotti, Goebbels, Hedkvist Petersen, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Junker, Karlsson, Lund, Martínez Martínez, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Pérez Royo, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Roth-Behrendt, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Sornosa Martínez, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Vairinhos, Vattimo, Wiersma, Zrihen

UEN: Muscardini

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 3

GUE/NGL: Morgantini

NI: Souchet

PPE-DE: Santini

29.   Bericht Maat A5-0197/2004

Ja-Stimmen: 261

EDD: Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Laguiller

NI: Berthu, Gobbo, Mennea, Speroni

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Bartolozzi, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Costa Raffaele, Daul, De Mita, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dover, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Foster, Fourtou, Gahler, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Baltas, Campos, Ceyhun, Darras, Dehousse, Désir, Duhamel, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Jöns, Junker, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lalumière, Lange, Leinen, Malliori, Mann Erika, Mastorakis, Müller, Myller, Paasilinna, Piecyk, Poignant, Poos, Rapkay, Rocard, Rothley, Roure, Sakellariou, Savary, Souladakis, Stockmann, Tsatsos, Walter, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Evans Jillian, Hudghton, MacCormick, Wyn

Nein-Stimmen: 194

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Bonde, Coûteaux, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Malmström, Paulsen, Schmidt

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Brie, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Markov, Marset Campos, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Vachetta, Vinci

NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Pannella, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Andria, Avilés Perea, Bastos, Bayona de Perogordo, Bowis, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Dimitrakopoulos, Fatuzzo, Ferrer, Flemming, Florenz, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gutiérrez-Cortines, Herranz García, Marini, Ojeda Sanz, Oreja Arburúa, Pérez Álvarez, Redondo Jiménez, Salafranca Sánchez-Neyra, Stenzel

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbey, De Keyser, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Ghilardotti, Goebbels, Hedkvist Petersen, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Karlsson, Lage, Linkohr, Lund, McNally, Martínez Martínez, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Murphy, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Pérez Royo, Pittella, Prets, Randzio-Plath, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Vairinhos, Vattimo, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori

Enthaltungen: 44

EDD: Booth, Farage, Titford

ELDR: Attwooll, Boogerd-Quaak, Costa Paolo, Dybkjær

GUE/NGL: Eriksson, Herzog, Krarup, Krivine, Meijer, Morgantini, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Sichrovsky

PPE-DE: Banotti, Doyle, Fiori, Pacheco Pereira, Stauner

PSE: Bowe, Corbett, El Khadraoui, Gill, Honeyball, Karamanou, Katiforis, Kinnock, McAvan, McCarthy, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, dos Santos, Zrihen

Verts/ALE: Nogueira Román

30.   Bericht Bösch A5-135/2004

Ja-Stimmen: 185

ELDR: André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Cossutta

PPE-DE: Bodrato, Böge, Cocilovo, De Mita, Deprez, Fatuzzo, Grosch, Marini

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Theorin, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Fitzsimons

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Breyer, Lannoye, Lucas, Mayol i Raynal, Rod, Sörensen

Nein-Stimmen: 268

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

ELDR: Nordmann

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Pannella, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Speroni, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Costa Raffaele, Daul, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Barón Crespo, Medina Ortega, Terrón i Cusí

UEN: Andrews, Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Gahrton, Graefe zu Baringdorf, McKenna, Schörling, Staes, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 31

ELDR: Andreasen, Busk

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

PSE: Lund, Mendiluce Pereiro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Bouwman, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, MacCormick, Maes, Nogueira Román, Onesta, de Roo, Rühle, Schroedter, Voggenhuber

31.   Bericht Bösch A5-0135/2004

Ja-Stimmen: 233

ELDR: André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Rousseaux, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Boudjenah, Brie, Caudron, Cossutta, Fiebiger, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Vachetta, Vinci

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Bodrato, Cocilovo, De Mita, Deprez, Marini

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Färm, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 242

EDD: Abitbol, Andersen, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Di Lello Finuoli, Eriksson, Krarup, Krivine, Laguiller

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Gobbo, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Pannella, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Speroni, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Chichester, Coelho, Costa Raffaele, Daul, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marinos, Marques, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Berlato, Caullery, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Musumeci, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Gahrton, Lannoye, Lucas, McKenna, Rod, Staes, Wuori

Enthaltungen: 13

ELDR: Andreasen, Busk

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt

NI: Garaud

PSE: Lund

Verts/ALE: Isler Béguin, Schörling


ANGENOMMENE TEXTE

 

P5_TA(2004)0189

UN/ECE-Regelung: Genehmigung von Kfz-Leuchten für Abbiegelichter ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Leuchten für Abbiegelichter für Kraftfahrzeuge (KOM(2003) 498 — 5925/2004 — C5-0113/2004 — 2003/0188(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2003) 498 — 5925/2004) (1),

in Kenntnis des Beschlusses 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 (2),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C5-0113/2004),

gestützt auf Artikel 86 Absatz 1, Artikel 97 Absatz 7 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0146/2004),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

P5_TA(2004)0190

Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (KOM(2004) 71 — C5-0110/2004 — 2004/0022(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004) 71) (1),

gestützt auf die Artikel 37 und 94 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C5-0110/2004),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0178/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0191

Außenhandelsstatistik ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (KOM(2003) 507 — C5-0402/2003 — 2003/0200(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 507) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0402/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0210/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0200

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags  (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 99 Absatz 3 des Vertrags legt die Kommission dem Rat Berichte vor, die es diesem ermöglichen sollen, die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den Grundzügen zu überwachen.

(2)

Nach Artikel 133 Absätze 2 und 3 des Vertrags unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik, und der Rat ermächtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen.

(3)

Für die Durchführung und Revision des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) (4) und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)  (5) wie auch für die laufenden und künftigen Verhandlungen über weitere Übereinkommen müssen zeitnahe und hochwertige statistische Informationen zur Verfügung stehen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (6) (ESVG 95) bildet den Bezugsrahmen für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für den statistischen Bedarf der Gemeinschaft und ermöglicht es damit, zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Ergebnisse zu erzielen.

(5)

Der im September 2000 dem Rat vorgelegte Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU und die diesbezüglichen Fortschrittsberichte (dritter, vierter und fünfter Fortschrittsbericht), die gleichfalls vom Rat unterstützt wurden, sehen die Bereitstellung vierteljährlicher europäischer Gesamtrechnungen nach institutionellen Sektoren innerhalb von 90 Tagen vor; die zeitnahe Bereitstellung einer vierteljährlichen Zahlungsbilanz ist eine Grundvoraussetzung für die Erstellung solcher vierteljährlichen europäischen Gesamtrechnungen.

(6)

Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (7) wurden ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen und die in diesem Bereich zu erhebenden Variablen festgelegt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (8) hatte einen direkten Einfluss auf die Zusammenstellung von Statistiken, und eine Anhebung der darin festgelegten Schwellenwerte hätte erheblichen Einfluss auf die Rechnungslegung von Unternehmen und die Qualität der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten, insbesondere in den Ländern, deren Datenerhebungssystem auf dem Saldenausgleich beruht .

(8)

Das Zahlungsbilanzhandbuch des Internationalen Währungsfonds, die Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 2. Mai 2003 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (9), das Handbuch der Vereinten Nationen über die Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs und die OECD-Referenzdefinition des Begriffs Direktinvestitionen enthalten eine Beschreibung der allgemeinen Regeln zur Erstellung von Statistiken über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen.

(9)

Im Bereich der Statistik über Zahlungsbilanzen koordinieren die Europäische Zentralbank und die Kommission die Erstellungsarbeiten, soweit dies zweckdienlich ist. Diese Verordnung bestimmt vor allem die statistischen Informationen, die die Kommission von den Mitgliedstaaten benötigt, um Gemeinschaftsstatistiken über Zahlungsbilanzen, den internationalen Dienstleistungsverkehrs und Direktinvestitionen zu erstellen; zur Erstellung und Verbreitung dieser Gemeinschaftsstatistiken stimmen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten in Fragen der Qualität der bereitgestellten Daten und ihrer Verbreitung miteinander ab.

(10)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (10) können die einzelstaatlichen Vorschriften über das Statistikgeheimnis nicht gegen die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an die Gemeinschaftsbehörde (Eurostat) geltend gemacht werden, wenn eine solche Übermittlung in einem Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist.

(11)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (11) werden Vertraulichkeitsbestimmungen für die an die Europäische Zentralbank übermittelten vertraulichen statistischen Daten festgelegt.

(12)

Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997  (12).

(13)

Die Ziele der durchzuführenden Maßnahme, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Qualitätsstandards für die Erstellung vergleichbarer Statistiken über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und können daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Die Gemeinschaft kann daher gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)

Es besteht ein eindeutiger Bedarf an der Erstellung einer Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen nach gemeinsamen statistischen Qualitätsstandards.

(15)

Um den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachkommen zu können, müssen die für die Erhebung der Daten in den Mitgliedstaaten zuständigen statistischen Stellen gegebenenfalls Zugang zu administrativen Datenquellen wie beispielsweise Unternehmensregistern bei anderen öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Datenbanken mit Informationen über grenzüberschreitende Transaktionen und Positionen erhalten, soweit diese Daten für die Erstellung der gemeinschaftlichen Statistik benötigt werden.

(16)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (13) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen.

Artikel 2

Datenübermittlung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen gemäß Anhang I. Für die Daten gelten die in Anhang II aufgeführten Definitionen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten innerhalb der in Anhang I angegebenen Fristen.

Artikel 3

Datenquellen

(1)   Die Mitgliedstaaten nutzen bei der Erhebung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich und angemessen erachteten Quellen. Diese können auch verwaltungstechnische Datenquellen wie etwa Unternehmensregister einschließen.

(2)   Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen liefern die Informationen fristgerecht und gemäß den Definitionen, die von den für die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten zuständigen nationalen Stellen im Einklang mit dieser Verordnung festgelegt werden.

(3)   Ist eine Erhebung der verlangten Daten mit einem vertretbaren Kostenaufwand nicht möglich, können beste Schätzungen übermittelt werden (einschließlich Nullwerten) .

Artikel 4

Qualitätskriterien und -berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle sinnvollen Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um die Qualität der übermittelten Daten nach gemeinsamen Qualitätsstandards sicherzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor (nachfolgend „Qualitätsberichte“).

(3)   Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Datenerhebungs- und -aufbereitungskosten sowie wichtiger Änderungen in Bezug auf die Datenerhebung festgelegt.

Die Qualität der übermittelten Daten wird anhand der Qualitätsberichte von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Zahlungsbilanzstatistiken bewertet. Diese Bewertung durch die Kommission wird dem Europäischen Parlament zur Kenntnisnahme übermittelt.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wesentliche Änderungen der Methodik oder sonstige Änderungen, die sich auf die übermittelten Daten auswirken können, spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung mit. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und die übrigen Mitgliedstaaten von jeglichen Mitteilungen dieser Art.

Artikel 5

Datenströme

Die zu erstellenden Statistiken werden vor der Übermittlung an die Kommission nach folgenden Datenströmen zusammengestellt:

a)

Euroindikatoren der Zahlungsbilanz,

b)

Vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken,

c)

Internationaler Dienstleistungsverkehr,

d)

Direktinvestitionsströme (DI-Ströme),

e)

Direktinvestitionsbestände (DI-Bestände).

Anhang I enthält eine genauere Beschreibung dieser Datenströme.

Artikel 6

Zeitplan und Periodizität

Die Mitgliedstaaten erstellen die Datenströme ab dem jeweils ersten Berichtszeitraum mit der Periodizität gemäß Anhang I.

Artikel 7

Übermittlung der Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in dieser Verordnung verlangten Daten in einem Format und nach einem Verfahren, die von der Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 8

Übermittlung und Austausch vertraulicher Daten

(1)    Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 41588/90 ist eine Übermittlung vertraulicher Daten zwischen Eurostat und der Europäischen Zentralbank insoweit möglich, als sie erforderlich ist, um die Kohärenz zwischen den Zahlungsbilanzdaten der Europäischen Union und denen des Wirtschaftsgebiets der Mitgliedstaaten, die gemäß dem Vertrag die einheitliche Währung eingeführt haben, sicherzustellen.

Unterabsatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Europäische Zentralbank die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt , und gemäß den in Artikel 14 der genannten Verordnung angeführten Bedingungen .

(2)   Der Austausch vertraulicher Daten im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 zwischen Mitgliedstaaten ist dann zulässig, wenn er erforderlich ist, um die Qualität der Zahlungsbilanzdaten der Europäischen Union zu gewährleisten.

Mitgliedstaaten, die vertrauliche Daten von anderen Mitgliedstaaten erhalten, behandeln diese Informationen vertraulich.

Artikel 9

Verbreitung

Die Kommission (Eurostat) verbreitet die gemäß dieser Verordnung erstellte Gemeinschaftsstatistik mit einer ähnlichen Periodizität wie in Anhang I angegeben.

Artikel 10

Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen

Die erforderlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Diese Maßnahmen betreffen:

a)

die Aktualisierung der Definitionen (Anhang II);

b)

die Aktualisierung von Datenanforderungen, einschließlich Übermittlungsfristen sowie Überarbeitungen, Erweiterungen und Streichungen der Datenströme (Anhang I).

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss („Zahlungsbilanzausschuss“) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so kommen die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 zur Anwendung.

Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Die Europäische Zentralbank kann als Beobachter an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

Artikel 12

Durchführungsbericht

Innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

Der Bericht enthält insbesondere:

a)

Angaben zur Qualität der erstellten Statistik;

b)

eine Bewertung des Nutzens der erstellten Statistik im Verhältnis zu ihren Kosten für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen;

c)

Angaben über Bereiche, in denen in Anbetracht der erzielten Ergebnisse Verbesserungen möglich sind und Änderungen notwendig erscheinen;

d)

eine Überprüfung der Arbeitsweise des Ausschusses für Zahlungsbilanzstatistiken sowie eine Empfehlung, ob der Anwendungsbereich der Durchführungsmaßnahmen neu festgelegt werden soll.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 191.

(5)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 214.

(6)  AB1. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S.1 ).

(7)  AB1. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.1 ).

(8)   ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13.

(9)  AB1. L 131 vom 28.5.2003, S. 20.

(10)  AB1. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(11)  AB1. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(12)   ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(13)  AB1. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANLAGE I

DATENSTRÖME

1.   Euroindikatoren der Zahlungsbilanz

BOP_EUR

Euroindikatoren

Frist: T + 2 Monate

Periodizität: vierteljährlich

 

Kredit

Debet

Saldo

Leistungsbilanz

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU

Dienstleistungen

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU


2.   Vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken

BOP_Q

Vierteljährliche Daten

Frist: T + 3 Monate

Periodizität: vierteljährlich

 

Kredit

Debet

Saldo

I.

Leistungsbilanz

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Waren

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Dienstleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Transportleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Reiseverkehr

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Kommunikationsleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Bauleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Versicherungsdienstleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Finanzdienstleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

EDV- und Informationsdienstleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Patente und Lizenzen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Regierungsleistungen a.n.g.

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Einkommen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Erwerbseinkommen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Vermögenseinkommen

 

 

 

— Direktinvestitionen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

— Wertpapieranlagen

Extra-EU

 

Welt

— Sonstige Investitionen

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU

Laufende Übertragungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Staat

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU

Sonstige Sektoren

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU

II.

Vermögensübertragungsbilanz

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU

 

 

Nettoforderungen

Nettoverbindlichkeiten

Saldo

III.

Kapitalbilanz

 

 

 

Direktinvestitionen

 

 

Ebene 1

im Ausland

 

 

Ebene 1

— Beteiligungskapital

 

 

Ebene 1

— Reinvestierte Gewinne

 

 

Ebene 1

— Sonstiges Kapital

 

 

Ebene 1

im Inland

 

 

Ebene 1

— Beteiligungskapital

 

 

Ebene 1

— Reinvestierte Gewinne

 

 

Ebene 1

— Sonstiges Kapital

 

 

Ebene 1

Wertpapieranlagen

Extra-EU

Welt

 

Finanzderivate

 

 

Welt

Sonstige Investitionen

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU


3.   Internationaler Dienstleistungsverkehr

BOP_ITS

Internationaler Dienstleistungsverkehr

Frist: T + 9 Monate

Periodizität: vierteljährlich

 

Kredit

Debet

Saldo

Dienstleistungen insgesamt

Ebene 3

Ebene 3

Ebene 3

Transportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Seetransportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Personenbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Güterbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Lufttransportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Personenbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Güterbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige Transportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Personenbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Güterbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Erweiterte Klassifizierung sonstiger Transportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Raumtransportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Eisenbahntransportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Personenbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Güterbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Straßentransportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Personenbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Güterbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Transportleistungen der Binnenschifffahrt

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Personenbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Güterbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Transport in Rohrleitungen und Elektrizitätsübertragung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Reiseverkehr

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Geschäftsreisen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Ausgaben von Saisonarbeitern und Grenzgängern

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Privatreisen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Gesundheitsausgaben

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Bildungsausgaben

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Kommunikationsleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Post- und Kurierdienste

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Telekommunikationsleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Bauleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Bauleistungen im Ausland

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Bauleistungen im Inland

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Versicherungsdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Lebensversicherungen und Pensionsfonds

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Frachtversicherungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige Direktversicherungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Rückversicherungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Nebenleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Finanzdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

EDV- und Informationsdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

EDV-Dienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Informationsdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige Informationsdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Patente und Lizenzen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Franchisen und ähnliche Rechte

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige Patente und Lizenzen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Transithandelserträge und sonstige Handelsleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Transithandelserträge

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Sonstige Handelsleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Operational Leasing

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Übrige unternehmensbezogene, freiberufliche und technische Dienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Rechtsberatung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Unternehmens- und Public-Relations-Beratung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Forschung und Entwicklung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Architektur-, Ingenieur- und übrige technische Dienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau sowie Vor-Ort-Bearbeitung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Abfallbehandlung und Reinigungsdienste

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Landwirtschaft, Bergbau und sonstige Vor-Ort-Bearbeitung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen a.n.g.

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Bildungsdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Gesundheitsdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

— Übrige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Regierungsleistungen a.n.g.

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Botschaften und Konsulate

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Militärische Einrichtungen und Verteidigungsstellen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige Regierungsleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Erinnerungsposten

 

 

 

Audiovisuelle Transaktionen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Postdienste

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Kurierdienste

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

4.   Fragebogen Direktinvestitionsströme (DI-Ströme)

BOP_FDI

Direktinvestitionsströme (1)

Frist: T + 9 Monate

Periodizität: jährlich

A

Geografische Aufgliederung

Position

Art der Daten

Geografische Aufgliederung

Aufgl. nach Wirtschaftszweigen

 

Direktinvestitionen im Ausland

 

 

 

510

Beteiligungskapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

525

Reinvestierte Gewinne

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

530

Sonstiges Kapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

505

Direktinvestitionen im Ausland: Insgesamt

Saldo

Ebene 3

nicht erforderlich

 

Direktinvestitionen im Inland

 

 

 

560

Beteiligungskapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

575

Reinvestierte Gewinne

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

580

Sonstiges Kapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

555

Direktinvestitionen im Inland: Insgesamt

Saldo

Ebene 3

nicht erforderlich

 

Erträge aus Direktinvestitionen

 

 

 

332

Dividenden

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

333

Reinvestierte Gewinne und nicht ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

334

Erträge aus Forderungen

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

330

Erträge aus Direktinvestitionen: Insgesamt

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 3

nicht erforderlich


BOP_FDI

Direktinvestitionsströme

Frist: T + 21 Monate

Periodizität: jährlich

A

Geografische Aufgliederung

Position

Art der Daten

Geografische Aufgliederung

Aufgl. nach Wirtschaftszweigen

 

Direktinvestitionen im Ausland

 

 

 

510

Beteiligungskapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

525

Reinvestierte Gewinne

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

530

Sonstiges Kapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

505

Direktinvestitionen im Ausland: Insgesamt

Saldo

Ebene 3

nicht erforderlich

 

Direktinvestitionen im Inland

 

 

 

560

Beteiligungskapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

575

Reinvestierte Gewinne

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

580

Sonstiges Kapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

555

Direktinvestitionen im Inland: Insgesamt

Saldo

Ebene 3

nicht erforderlich

 

Erträge aus Direktinvestitionen

 

 

 

332

Dividenden

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

333

Reinvestierte Gewinne und nicht ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

334

Erträge aus Forderungen

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

330

Erträge aus Direktinvestitionen: Insgesamt

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 3

nicht erforderlich

B

Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen Position

Art der Daten

Geografische Aufgliederung

Aufgl. nach Wirtschaftszweigen

505

Direktinvestitionen im Ausland: Insgesamt

Saldo

Saldo

Ebene 1

 

 

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 1

555

Direktinvestitionen im Inland: Insgesamt

Saldo

Saldo

Ebene 1

 

 

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 1

330

Erträge aus Direktinvestitionen: Insgesamt

Kredit, Debet, Saldo

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 1

 

 

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 1

5.   Fragebogen Direktinvestitionsbestände (DI-Bestände)

BOP_POS

Direktinvestitionsbestände (2)

Frist: T + 9 Monate

Periodizität: jährlich

A

Geografische Aufgliederung

Position

Art der Daten

Geografische Aufgliederung

Aufgl. nach Wirtschaftszweigen

 

DI-Forderungen

 

 

 

506

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

Saldo

Ebene 1

nicht erforderlich

530

Sonstiges Kapital

Saldo

Ebene 1

nicht erforderlich

505

Direktinvestitionen im Ausland: Gesamtforderungen (Saldo)

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

 

DI-Verbindlichkeiten

 

 

 

556

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

Saldo

Ebene 1

nicht erforderlich

580

Sonstiges Kapital

Saldo

Ebene 1

nicht erforderlich

555

Direktinvestitionen im Inland: Gesamtverbindlichkeiten (Saldo)

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich


BOP_POS

Direktinvestitionsbestände

Frist: T + 21 Monate

Periodizität: jährlich

A

Geografische Aufgliederung

Position

Art der Daten

Geograf. Aufgliederung

Aufgl. nach Wirtschaftszweigen

 

DI-Forderungen

 

 

 

506

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

530

Sonstiges Kapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

505

Direktinvestitionen im Ausland: Gesamtforderungen (Saldo)

Saldo

Ebene 3

nicht erforderlich

 

DI-Verbindlichkeiten

 

 

 

556

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

580

Sonstiges Kapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

555

Direktinvestitionen im Inland Gesamtverbindlichkeiten (Saldo)

Saldo

Ebene 3

nicht erforderlich

B

Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen

Position

Art der Daten

Geografische Aufgliederung

Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen

505

Direktinvestitionen im Ausland: Gesamtforderungen (Saldo)

Saldo

Ebene 1

Ebene 2

 

 

 

Ebene 2

Ebene 1

555

Direktinvestitionen im Inland Gesamtverbindlichkeiten (Saldo)

Saldo

Ebene 1

Ebene 2

 

 

 

Ebene 2

Ebene 1

6.   Ebenen der Geografischen Aufgliederung

 

Ebene 1

 

Ebene 2

A1

Welt (alle Einheiten)

A1

Welt (alle Einheiten)

D2

EU-15 (Intra-EU-15)

D2

EU-15 (Intra-EU-15)

U4

Extra-Eurozone

U4

Extra-Eurozone

4A

Institutionen der Europäischen Union

4A

Institutionen der Europäischen Union

D4

Extra-EU-15

D4

Extra-EU-15

 

 

IS

Island

 

 

LI

Liechtenstein

 

 

NO

Norwegen

CH

Schweiz

CH

Schweiz

 

 

BG

Bulgarien

 

 

HR

Kroatien

 

 

RO

Rumänien

 

 

RU

Russische Föderation

 

 

TR

Türkei

 

 

EG

Ägypten

 

 

MA

Marokko

 

 

NG

Nigeria

 

 

ZA

Südafrika

CA

Kanada

CA

Kanada

US

Vereinigte Staaten von Amerika

US

Vereinigte Staaten

 

 

MX

Mexiko

 

 

AR

Argentinien

 

 

BR

Brasilien

 

 

CL

Chile

 

 

UY

Uruguay

 

 

VE

Venezuela

 

 

IL

Israel

 

 

CN

China

 

 

HK

Hongkong

 

 

IN

Indien

 

 

ID

Indonesien

JP

Japan

JP

Japan

 

 

KR

Südkorea

 

 

MY

Malaysia

 

 

PH

Philippinen

 

 

SG

Singapur

 

 

TW

Taiwan

 

 

TH

Thailand

 

 

AU

Australien

 

 

NZ

Neuseeland

Z8

Extra EU-15 nicht aufgegliedert

Z8

Extra EU-15 nicht aufgegliedert

C4

Offshore-Zentren (3)

C4

Offshore-Zentren (3)


Ebene 3

7Z

Internationale Organisationen außer EU-Institutionen

EG

Ägypten

LK

Sri Lanka

SG

Singapur

AD

Andorra

ER

Eritrea

LR

Liberia

SH

St. Helena

AE

Vereinigte Arabische Emirate

ES

Spanien

LS

Lesotho

SI

Slowenien

AF

Afghanistan

ET

Äthiopien

LT

Litauen

SK

Slowakei

AG

Antigua und Barbuda

FI

Finnland

LU

Luxemburg

SL

Sierra Leone

AI

Anguilla

FJ

Fidschi

LV

Lettland

SM

San Marino

AL

Albanien

FK

Falklandinseln

LY

Libysch-Arabische Dschamahirija

SN

Senegal

AM

Armenien

FM

Föderierte Staaten von Mikronesien

MA

Marokko

SO

Somalia

AN

Niederländische Antillen

FO

Färöer

MD

Republik Moldau

SR

Suriname

AO

Angola

FR

Frankreich

MG

Madagaskar

ST

Sao Tomé und Principe

AQ

Antarktis

GA

Gabun

MH

Marshall-Inseln

SV

El Salvador

AR

Argentinien

GB

Vereinigtes Königreich

MK (4)

Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

SY

Arabische Republik Syrien

AS

Amerikanisch-Samoa

GD

Grenada

ML

Mali

SZ

Swasiland

AT

Österreich

GE

Georgien

MM

Myanmar

TC

Turks- und Caicosinseln

AU

Australien

GG

Guernsey (kein offizieller Ländercode nach ISO 3166-1, ausnahmsweise reservierte Code-Elemente)

MN

Mongolei

TD

Tschad

AW

Aruba

GH

Ghana

MO

Macao

TG

Togo

AZ

Aserbaidschan

GI

Gibraltar

MP

Nördliche Marianen

TH

Thailand

BA

Bosnien und Herzegowina

GL

Grönland

MQ

Martinique

TJ

Tadschikistan

BB

Barbados

GM

Gambia

MR

Mauretanien

TK

Tokelau

BD

Bangladesch

GN

Guinea

MS

Montserrat

TM

Turkmenistan

BE

Belgien

GQ

Äquatorialguinea

MT

Malta

TN

Tunesien

BF

Burkina Faso

GR

Griechenland

MU

Mauritius

TO

Tonga

BG

Bulgarien

GS

Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln

MV

Malediven

TP

Osttimor

BH

Bahrain

GT

Guatemala

MW

Malawi

TR

Türkei

BI

Burundi

GU

Guam

MX

Mexiko

TT

Trinidad und Tobago

BJ

Benin

GW

Guinea-Bissau

MY

Malaysia

TV

Tuvalu

BM

Bermuda

GY

Guyana

MZ

Mosambik

TW

Chinesische Provinz Taiwan

BN

Brunei Darussalam

HK

Hongkong

NA

Namibia

TZ

Vereinigte Republik Tansania

BO

Bolivien

HM

Heard und die McDonaldinseln

NC

Neukaledonien

UA

Ukraine

BR

Brasilien

HN

Honduras

NE

Niger

UG

Uganda

BS

Bahamas

HR

Kroatien

NF

Norfolkinseln

UM

Kleinere amerikanische Überseeinseln

BT

Bhutan

HT

Haiti

NG

Nigeria

US

Vereinigte Staaten

BV

Bouvetinsel

HU

Ungarn

NI

Nicaragua

UY

Uruguay

BW

Botsuana

ID

Indonesien

NL

Niederlande

UZ

Usbekistan

BY

Belarus

IE

Irland

NO

Norwegen

VA

Heiliger Stuhl (Vatikanstadt)

BZ

Belize

IL

Israel

NP

Nepal

VC

St. Vincent und die Grenadinen

CA

Kanada

IM

Isle of Man (kein offizieller Ländercode nach ISO 3166-1, ausnahmsweise reservierte Code-Elemente)

NR

Nauru

VE

Venezuela

CC

Kokosinseln (Keelinginseln)

IN

Indien

NU

Niueinsel

VG

Britische Jungferninseln

CD

Demokratische Republik Kongo

IO

Britisches Gebiet im Indischen Ozean

NZ

Neuseeland

VI

Amerikanische Jungferninseln

CF

Zentralafrikanische Republik

IQ

Irak

OM

Oman

VN

Vietnam

CG

Republik Kongo

IR

Islamische Republik Iran

PA

Panama

VU

Vanuatu

CH

Schweiz

IS

Island

PE

Peru

WF

Wallis und Futuna

CI

Elfenbeinküste

IT

Italien

PF

Französisch-Polynesien

WS

Samoa

CK

Cookinseln

JE

Jersey (kein offizieller Ländercode nach ISO 3166-1, ausnahmsweise reservierte Code-Elemente)

PG

Papua-Neuguinea

YE

Jemen

CL

Chile

JM

Jamaika

PH

Philippinen

YT

Mayotte

CM

Kamerun

JO

Jordanien

PK

Pakistan

YU

Jugoslawien

CN

China

JP

Japan

PL

Polen

ZA

Südafrika

CO

Kolumbien

KE

Kenia

PN

Pitcairn

ZM

Sambia

CR

Costa Rica

KG

Kirgisistan

PR

Puerto Rico

ZW

Simbabwe

CU

Kuba

KH

Kambodscha

PS

Besetzte palästinensische Gebiete

 

 

CV

Kap Verde

KI

Kiribati

PT

Portugal

 

 

CX

Weihnachtsinsel

KM

Komoren

PW

Palaos

 

 

CY

Zypern

KN

St. Kitts und Nevis

PY

Paraguay

 

 

CZ

Tschechische Republik

KP

Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)

QA

Katar

 

 

DE

Deutschland

KR

Republik Korea (Südkorea)

RO

Rumänien

 

 

DJ

Dschibuti

KW

Kuwait

RU

Russische Föderation

 

 

DK

Dänemark

KY

Kaimaninseln

RW

Ruanda

 

 

DM

Dominica

KZ

Kasachstan

SA

Saudi-Arabien

 

 

DO

Dominikanische Republik

LA

Demokratische Volksrepublik Laos

SB

Salomonen-Inseln

 

 

DZ

Algerien

LB

Libanon

SC

Seychellen

 

 

EC

Ecuador

LC

St. Lucia

SD

Sudan

 

 

EE

Estland

LI

Liechtenstein

SE

Schweden

 

 

7.   Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen

Ebene 1

Ebene 2

 

ICFA

NACE Rev. 1

 

LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI UND FISCHZUCHT

Abschn. A, B

BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

Abschn. C

 

Darunter:

 

 

Gewinnung von Erdöl und Erdgas

Abt. 11

HERSTELLUNG VON WAREN

HERSTELLUNG VON WAREN

Abschn. D

 

Nahrungs- und Futtermittel

Unterabschn. DA

 

Textilien und Bekleidung

Unterabschn. DB

 

Holz und Holzwaren, Verlags- und Druckereierzeugnisse

Unterabsch. DD & DE

 

Textil- und Holzgewerbe INSGESAMT

 

 

Mineralölverarbeitung und Verarbeitung sonstiger Stoffe

Abt. 23

 

Herstellung von chemischen Erzeugnissen

Abt. 24

 

Gummi- und Kunststoffwaren

Abt. 25

Mineralöl, chemische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren

Mineralöl, chemische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren INSGESAMT

 

 

Metallerzeugnisse

Unterabschn. DJ

 

Maschinenbau

Abt. 29

 

Metallerzeugnisse und Maschinenbau INSGESAMT

 

 

Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen

Abt. 30

 

Rundfunk- und Nachrichtentechnik

Abt. 32

Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen, Rundfunk- und Nachrichtentechnik

Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen, Rundfunk- und Nachrichtentechnik INSGESAMT

 

 

Kraftwagen

Abt. 34

 

Sonstiger Fahrzeugbau

Abt. 35

Kraftwagen, sonstiger Fahrzeugbau

Kraftwagen + sonstiger Fahrzeugbau INSGESAMT

 

 

Herstellung von Waren a.n.g.

 

ENERGIE- UND WASSERVERSORGUNG

ENERGIE- UND WASSERVERSORGUNG

Abschn. E

BAU

BAU

Abschn. F

DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT

DINESTLEISTUNGEN INSGESAMT

 

HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR

HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR

Abschn. G

 

Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen

Abt. 50

 

Handelsvermittlung und Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

Abt. 51

 

Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und ohne Tankstellen); Reparatur von Gebrauchsgütern

Abt. 52

BEHERBERGUNGS- UND GASTSTÄTTEN

BEHERBERGUNGS- UND GASTSTÄTTEN

Abschn. H

VERKEHR UND NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

VERKEHR UND NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

Abschn. I

 

Verkehr

Abt. 60, 61, 62, 63

 

Landverkehr; Transport in Rohrfernleitungen

Abt. 60

 

Schifffahrt

Abt. 61

 

Luftfahrt

Abt. 62

 

Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Verkehrsvermittlung

Abt. 63

 

Nachrichtenübermittlung

Abt. 64

 

Post- und Kurierdienste

Gruppe 64.1

 

Fernmeldedienste

Gruppe 64.2

KREDITINSTITUTE UND VERSICHERUNGEN (OHNE SOZIALVERSICHERUNG)

KREDITINSTITUTE UND VERSICHERUNGEN (OHNE SOZIALVERSICHERUNG)

Abschn. J

 

Kreditinstitute

Abt. 65

 

Versicherungen (ohne Sozialversicherung)

Abt. 66

 

Mit den Kreditinstituten und Versicherungen verbundene Tätigkeiten

Abt. 67

 

GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN

Abschn. K, Abt. 70

 

VERMIETUNG BEWEGLICHER SACHEN OHNE BEDIENUNGSPERSONAL

Abschn. K, Abt. 71

DATENVERARBEITUNG UND DATENBANKEN

DATENVERARBEITUNG UND DATENBANKEN

Abschn. K, Abt. 72

FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

Abschn. K, Abt. 73

ERBRINGUNG VON UNTERNEHMENSBEZOGENEN DIENSTLEISTUNGEN

ERBRINGUNG VON UNTERNEHMENSBEZOGENEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschn. K, Abt. 74

 

Rechtsberatung, Buchführung, Marktforschung, Unternehmensberatung

Gruppe 74.1

 

Rechtsberatung

Klasse 74.11

 

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung

Klasse 74.12

 

Markt- und Meinungsforschung

Klasse 74.13

 

Unternehmens- und Public-Relations-Beratung

Klassen 74.14, 74.15

 

Architektur- und Ingenieurbüros

Gruppe 74.2

 

Werbung

Gruppe 74.4

 

Unternehmensbezogene Dienstleistungen a.n.g.

Gruppen 74.3, 74.5, 74.6, 74.7, 74.8

 

ERZIEHUNG UND UNTERRICHT

Abschn. M

 

GESUNDHEITS-, VETERINÄR- UND SOZIALWESEN

Abschn. N

 

ABWASSER- UND ABFALLBESEITIGUNG

Abschn. O, Abt. 90

 

INTERESSENVERTRETUNGEN SOWIE KIRCHLICHE UND SONSTIGE VEREINIGUNGEN (OHNE SOZIALWESEN, KULTUR UND SPORT)

Abschn. O, Abt. 91

KULTUR, SPORT UND UNTERHALTUNG

KULTUR, SPORT UND UNTERHALTUNG

Abschn. O, Abt. 92

 

Film und Video, Hörfunk und Fernsehen, sonstige kulturelle und unterhaltende Leistungen

Gruppen 92.1, 92.2, 92.3

 

Korrespondenz- und Nachrichtenbüros, selbständige Journalisten

Gruppe 92.4

 

Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten

Gruppe 92.5

 

Sport und Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für Unterhaltung, Erholung und Freizeit

Gruppen 92.6, 92.7

 

ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschn. O, Abt. 6

 

Nicht aufgegliedert

 


8.     Übermittlung von Daten

(erste Bezugszeiträume)

Euroindikatoren der Zahlungsbilanz

BOP_EUR

Euroindikatoren

Frist: T + 2 Monate

Periodizität: vierteljährlich

Erster Bezugszeitraum: Q1 2006

Vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken

BOP_Q

Vierteljährliche Daten

Frist: T + 3 Monate

Periodizität: vierteljährlich

Erster Bezugszeitraum: Q1 2006

Internationaler Dienstleistungsverkehr

BOP_ITS

Internationaler Dienstleistungsverkehr

Frist: T + 9 Monate

Periodizität: jährlich

Erster Bezugszeitraum: 2006

Fragebögen Direktinvestitionsströme (DI-Ströme)

BOP_FDI A

Direktinvestitionsströme

Frist: T + 9 Monate

Periodizität: jährlich

Erster Bezugszeitraum: 2006

BOP_FDI A + B

Direktinvestitionsströme

Frist: T + 21 Monate

Periodizität: jährlich

Erster Bezugszeitraum: 2006

Fragebögen Direktinvestitionsbestände (DI-Bestände)

BOP_POS A  (5)

Direktinvestitionsbestände

Frist: T + 9 Monate

Periodizität: jährlich

Erster Bezugszeitraum: 2006

BOP_POS A + B  (6)

Direktinvestitionsbestände

Frist: T + 21 Monate

Periodizität: jährlich

Erster Bezugszeitraum: 2006


(1)  Nur geografische Aufgliederung.

(2)  Nur geografische Aufgliederung.

(3)  Nur für DI.

(4)  „Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.“.

(5)   Die DI-Bestände per 31.12.2005 werden im September 2007 entsprechend den bestehenden „Gentlemen's Agreements“ übermittelt.

(6)   Die revidierten Daten zu den DI-Beständen per 31.12.2005 werden gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung im September 2008 übermittelt.

ANLAGE II

DEFINITIONEN

WAREN (Code 100)

Die Warenkomponente der Leistungsbilanz umfasst bewegliche Güter, bei denen ein Eigentumsübergang (zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden) stattfindet. Diese Waren sind zum Marktwert auf fob-Basis zu bewerten. Zu den Ausnahmen von der Regel des Eigentumsübergangs (entsprechende Transaktionen werden als Warentransaktionen verbucht) zählen: auf der Basis von Finanzierungsleasing genutzte Güter, von einer Muttergesellschaft auf eine Zweigniederlassung übergegangene Güter sowie zur Veredelung bestimmte Waren. Intra-EU-Warenhandel: Das Partnerland ist nach dem Versendungsprinzip zu bestimmen.

Hierzu gehören: allgemeine Handelswaren, Waren zur Veredelung, Ausbesserungen an Waren, Hafendienste und Nichtwährungsgold.

DIENSTLEISTUNGEN (Code 200)

Transportleistungen (Code 205)

Hierunter fallen alle Transportleistungen, die von Gebietsansässigen eines Wirtschaftsgebiets für Gebietsansässige eines anderen Wirtschaftsgebiets erbracht werden und die Beförderung von Personen oder Waren (Frachten), die Vermietung (Charterung) von Beförderungsmitteln mit Bedienungspersonal oder damit verbundene Sekundär- und Nebenleistungen beinhalten.

Seetransportleistungen (Code 206)

Hierunter fallen alle Leistungen des Transports auf dem Seeweg. Die folgende Untergliederung wird verlangt: Personenbeförderung im Seeverkehr (Code 207), Güterbeförderung im Seeverkehr (Code 208) und Sonstige Seetransportleistungen (Code 209).

Lufttransportleistungen (Code 210)

Hierunter fallen alle Leistungen des Transports auf dem Luftweg. Die folgende Untergliederung wird verlangt: Personenbeförderung im Luftverkehr (Code 211), Güterbeförderung im Luftverkehr (Code 212) und Sonstige Lufttransportleistungen (Code 213).

Sonstige Transportleistungen (Code 214)

Hierunter fallen alle nicht im See- oder Luftverkehr erbrachten Transportleistungen. Die folgende Untergliederung wird verlangt: Sonstige Leistungen der Personenbeförderung (Code 215), Sonstige Leistungen der Güterbeförderung (Code 216) und Übrige Transportleistungen (Code 217).

Die folgende erweiterte Klassifizierung wird für Sonstige Transportleistungen (Code 214) verlangt:

Raumtransportleistungen (Code 218)

Hierzu zählen das Aussetzen von Satelliten durch gewerbliche Unternehmen im Auftrag der Eigentümer der Satelliten (beispielsweise Telekommunikationsgesellschaften) sowie sonstige Tätigkeiten der Betreiber von Raumfahrtmaterial, wie die Beförderung von Gütern und Personen für wissenschaftliche Zwecke. Hierunter fallen auch die Personenbeförderung in der Raumfahrt und die Zahlungen, die von einer Volkswirtschaft dafür geleistet werden, dass ihre Gebietsansässigen die Raumfahrzeuge einer anderen Volkswirtschaft nutzen dürfen.

Eisenbahntransportleistungen (Code 219)

Hierunter fällt der Transport auf dem Schienenweg. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr (Code 220), Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr (Code 221) und Sonstige Eisenbahntransportleistungen (Code 222) wird verlangt.

Straßentransportleistungen (Code 223)

Hierunter fallen Transportleistungen durch Lastkraftwagen, Busse und Reisebusse. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung im Straßenverkehr (Code 224), Güterbeförderung im Straßenverkehr (Code 225) und Sonstige Straßentransportleistungen (Code 226) wird verlangt.

Transportleistungen der Binnenschifffahrt (Code 227)

Grenzüberschreitende Transportleistungen auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen. Eingeschlossen sind sowohl Wasserstraßen, die innerhalb eines einzigen Landes liegen, als auch Wasserstraßen, die von zwei oder mehreren Ländern geteilt werden. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung im Binnenschiffsverkehr (Code 228), Güterbeförderung im Binnenschiffsverkehr (Code 229) und Sonstige Transportleistungen der Binnenschifffahrt (Code 230) wird verlangt.

Transport in Rohrleitungen und Elektrizitätsübertragung (Code 231)

Hierunter fällt der grenzüberschreitende Transport von Waren in Rohrfernleitungen. Eingeschlossen sind auch die Kosten für die Übertragung von Elektrizität, wenn diese getrennt vom Verfahren der Erzeugung und Verteilung erfolgt. Die Bereitstellung von Strom selbst ist ausgeschlossen, desgleichen die Lieferung von Erdöl und verwandten Erzeugnissen, Wasser und sonstigen durch Rohrfernleitungen beförderten Gütern. Ebenfalls ausgenommen sind Leistungen der Verteilung von Elektrizität, Wasser, Gas und anderen Erdölerzeugnissen (diese werden unter Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Code 284) verbucht).

Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr (Code 232)

Unter die Sonstigen Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr fallen alle übrigen Transportleistungen, die keiner der vorstehend beschriebenen Komponenten von Transportleistungen zugeordnet werden können.

Reiseverkehr (Code 236)

Unter der Position Reiseverkehr werden hauptsächlich die Waren und Dienstleistungen verbucht, die in einem Wirtschaftsgebiet von Reisenden erworben werden, die sich dort weniger als ein Jahr aufhalten. Die Waren oder Dienstleistungen werden von dem Reisenden oder in seinem Namen erworben oder ihm ohne Gegenleistung (d.h. als Geschenk) zur Nutzung oder Weitergabe zur Verfügung gestellt. Ausgenommen ist die Beförderung von Reisenden innerhalb des Wirtschaftsgebiets, das sie besuchen, sofern diese Beförderung durch Transportunternehmen durchgeführt wird, die nicht in dem besuchten Wirtschaftsgebiet ansässig sind, sowie die grenzüberschreitende Beförderung von Reisenden; beide werden als Personenbeförderung unter Transportleistungen verbucht. Ebenfalls ausgenommen sind Waren, die von Reisenden zwecks Weiterverkauf in ihrem eigenen Wirtschaftsgebiet oder einem anderen Wirtschaftsgebiet erworben werden. Der Reiseverkehr ist in zwei Teilkomponenten untergliedert: Geschäftsreisen (Code 237) und Privatreisen (Code 240).

Geschäftsreisen (Code 237)

Unter Geschäftsreisen wird der Erwerb von Waren und Dienstleistungen durch Geschäftsreisende erfasst. Hierunter fällt außerdem der Erwerb von Waren und Dienstleistungen zum persönlichen Gebrauch durch Saisonarbeiter, Grenzgänger und sonstige Arbeitskräfte, die nicht in dem Wirtschaftsgebiet ansässig sind, in dem sie arbeiten, und deren Arbeitgeber in diesem Wirtschaftsgebiet ansässig ist. Geschäftsreisen sind weiter untergliedert in Ausgaben von Saisonarbeitern und Grenzgängern (Code 238) und Sonstige Geschäftsreisen (Code 239).

Ausgaben von Saisonarbeitern und Grenzgängern (Code 238)

Hierunter fällt der Erwerb von Waren und Dienstleistungen zum persönlichen Gebrauch durch Saisonarbeiter, Grenzgänger und sonstige Arbeitskräfte, die nicht in dem Wirtschaftsgebiet ansässig sind, in dem sie arbeiten, und deren Arbeitgeber in diesem Wirtschaftsgebiet ansässig ist.

Sonstige Geschäftsreisen (Code 239)

Hierunter fallen alle Geschäftsreisen (Code 237), die nicht unter Ausgaben von Saisonarbeitern und Grenzgängern (Code 238) erfasst werden.

Privatreisen (Code 240)

Unter Privatreisen werden Waren und Dienstleistungen verbucht, die von Reisenden erworben werden, die sich aus anderen als geschäftlichen Gründen ins Ausland begeben, beispielsweise Urlaubsreisen, Teilnahme an Freizeit- oder kulturellen Aktivitäten, Besuch bei Freunden oder Verwandten, Pilgerreisen, Bildungsreisen oder Reisen aus gesundheitlichen Gründen. Die Position Privatreisen (Code 240) ist in drei Teilkomponenten untergliedert: Gesundheitsausgaben (Code 241), Bildungsausgaben (Code 242) und Sonstige Privatreisen (Code 243).

Gesundheitsausgaben (Code 241)

Hierbei handelt es sich um die Gesamtausgaben von Personen, die aus medizinischen Gründen reisen.

Bildungsausgaben (Code 242)

Es handelt sich um die Gesamtausgaben von Studenten.

Sonstige Privatreisen (Code 243)

Hierunter fallen alle Privatreisen (Code 240), die nicht unter Gesundheitausgaben (Code 241) oder Bildungsausgaben (Code 242) verbucht werden.

Sonstige Dienstleistungen (Code 981)

Alle nicht unter Transportleistungen (Code 205) oder Reiseverkehr (Code 236) erfassten Dienstleistungen.

Kommunikationsleistungen (Code 245)

Hierunter fallen Post- und Kurierdienste (Code 246) und Telekommunikationsleistungen (Code 247).

Post- und Kurierdienste (Code 246)

Hierzu gehören Postdienste (Code 958) und Kurierdienste (Code 959).

Postdienste (Code 958)

Postdienste umfassen Postlagerung, Telegrammdienste und Dienstleistungen an Postschaltern wie z.B. den Briefmarkenverkauf, Postanweisungen und dergleichen. Sie werden oft, jedoch nicht ausschließlich von den nationalen Postverwaltungen erbracht. Postdienste werden in internationalen Übereinkommen geregelt, und die Ströme zwischen Betreibern aus unterschiedlichen Wirtschaftsgebieten sind auf Bruttobasis zu erfassen.

Kurierdienste (Code 959)

Kurierdienste sind auf Expresszustellung und den Versand von Tür zu Tür ausgerichtet. Kuriere können für die Erbringung dieser Leistungen auf eigene, gemeinsam genutzte private oder öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Eingeschlossen sind Expresszustellungen, zu denen etwa auch die Abholung von Sendungen auf Abruf oder deren Zustellung zu einem bestimmten Termin zählen.

Telekommunikationsleistungen (Code 247)

Hierbei handelt es sich um die Übertragung von Ton, Bildern oder sonstigen Informationen mittels Telefon, Telex, Telegramm, Rundfunk- und Fernsehkabel, Funk, Satellit, E-Mail, Faksimile usw.; hierzu gehören auch Netzwerkdienste für Unternehmen, Telekonferenzen und Sekundärdienste. Der Wert der übertragenen Informationen ist darin nicht enthalten. Ferner gehören dazu auch Mobilfunkdienste, Internet-Backbone-Services und Onlinedienste einschließlich Internetdiensten.

Bauleistungen (Code 249)

Diese Position umfasst Bauleistungen im Ausland (Code 250) und Bauleistungen im Inland (Code 251).

Bauleistungen im Ausland (Code 250)

Zu den Bauleistungen im Ausland zählen die von im Inland ansässigen Unternehmen für Gebietsfremde erbrachten Bauleistungen (Kredit) und die von diesen Unternehmen im Gastland erworbenen Waren und Dienstleistungen (Debet).

Bauleistungen im Inland (Code 251)

Bauleistungen im Inland umfassen die von gebietsfremden Bauunternehmen für (im Meldeland) Gebietsansässige erbrachten Bauleistungen (Debet) und die von diesen gebietsfremden Unternehmen im Meldeland erworbenen Waren und Dienstleistungen (Kredit).

Versicherungsdienstleistungen (Code 253)

Hierbei handelt es sich um die Bereitstellung verschiedener Arten von Versicherungsleistungen durch gebietsansässige Versicherungsgesellschaften an Gebietsfremde und umgekehrt. Die Schätzung bzw. Bewertung dieser Dienstleistungen erfolgt anhand des in den verdienten Beiträgen insgesamt enthaltenen Dienstleistungsentgelts und nicht anhand der Gesamtbeiträge. Diese Position umfasst Lebensversicherungen und Pensionsfonds (Code 254), Frachtversicherungen (Code 255), Sonstige Direktversicherungen (Code 256), Rückversicherungen (Code 257) und Versicherungsnebenleistungen (Code 258).

Lebensversicherungen und Pensionsfonds (Code 254)

Die Versicherungsnehmer von Lebensversicherungen, sowohl mit als auch ohne Gewinnbeteiligung der Versicherten, leisten regelmäßige Beitragszahlungen an eine Versicherungsgesellschaft (dies kann unter Umständen nur eine einzige Zahlung sein), die sich im Gegenzug verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder, falls der Versicherungsnehmer vor diesem Zeitpunkt stirbt, bei seinem Tod eine vereinbarte Mindestsumme oder eine Rente zu zahlen. Eine Risikolebensversicherung, bei der die Versicherungsleistung nur im Todesfall, nicht aber unter anderen Umständen erbracht wird, ist eine Form der Direktversicherung, die nicht unter dieser Position, sondern bei den Sonstigen Versicherungen erfasst wird.

Pensionsfonds sind spezielle Fonds, die eigens zu dem Zweck eingerichtet wurden, bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern ein Renteneinkommen zur Verfügung zu stellen. Sie werden von privaten oder öffentlichen Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern eingerichtet und betrieben. Finanziert werden sie durch Beiträge des Arbeitgebers und/oder der Arbeitnehmer sowie durch Erträge aus der Anlage von Vermögenswerten der Pensionsfonds, außerdem nehmen sie für eigene Rechnung finanzielle Transaktionen vor. Nicht zu den Pensionsfonds gehören die für weite Bevölkerungskreise bestehenden Sozialversicherungssysteme, die vom Staat vorgeschrieben, kontrolliert oder finanziert werden. Leistungen der Pensionsfondsverwaltung sind eingeschlossen. Bei Pensionsfonds werden „Prämien“ in der Regel als „Beiträge“, „Ansprüche“ zumeist als „Leistungen“ bezeichnet.

Frachtversicherungen (Code 255)

Frachtversicherungsleistungen beziehen sich auf die Versicherung von Gütern während ihrer Aus- oder Einfuhr. Ihre Verbuchung erfolgt nach dem Grundsatz der fob-Bewertung von Waren und Gütertransportleistungen.

Sonstige Direktversicherungen (Code 256)

Zu den Sonstigen Direktversicherungen zählen alle übrigen Formen der Schadenversicherung. Eingeschlossen sind: Risikolebensversicherung, Unfall- und Krankenversicherung (soweit nicht in den staatlichen Sozialversicherungssystemen enthalten), See-, Luftfahrt- und sonstige Transportversicherung, Feuer- und sonstige Sachversicherung, Vermögensschadenversicherung, allgemeine Haftpflichtversicherung und sonstige Versicherungen wie Reiseversicherung, Kredit- und Kreditkartenversicherung.

Rückversicherungen (Code 257)

Bei der Rückversicherung werden Teile des übernommenen Versicherungsrisikos gegen einen entsprechenden Anteil am Prämienaufkommen auf einen anderen Versicherer, oftmals ein spezialisiertes Versicherungsunternehmen, übertragen. Gegenstand von Rückversicherungstransaktionen können Versicherungspakete mit einem Mix aus verschiedenen Risikotypen sein.

Nebenleistungen (Code 258)

Hierunter fallen Transaktionen, die eng mit der Tätigkeit von Versicherungen und Pensionsfonds zusammenhängen. Hierzu zählen: Provisionen von Agenten, Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -agenten, Versicherungs- und Rentenberatung, Bewertungsleistungen und Dienstleistungen von Schadenssachverständigen, versicherungsmathematische Dienstleistungen, Dienstleistungen der Bergungsverwaltung, Aufsichts- und Kontrolldienste im Zusammenhang mit Entschädigungen sowie Beitreibungsdienste.

Finanzdienstleistungen (Code 260)

Zu den Finanzdienstleistungen zählen Finanzmittlerdienste und damit verbundene Leistungen, ausgenommen Leistungen von Lebensversicherungsgesellschaften und Pensionsfonds (die bei Lebensversicherungen und Pensionsfonds erfasst werden), sowie sonstige Versicherungsleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden. Dienstleistungen dieser Art können von Banken, Wertpapierbörsen, Factoring-Unternehmen, Kreditkartenunternehmen und sonstigen Unternehmen erbracht werden. Eingeschlossen sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit Geschäften mit Finanzinstrumenten sowie sonstige mit finanziellen Tätigkeiten verbundene Dienstleistungen wie Beratungsleistungen oder Dienstleistungen der Wertpapierverwahrung und der Vermögensverwaltung.

EDV- und Informationsdienstleistungen (Code 262)

Hierunter fallen EDV-Dienstleistungen (Code 263) und Informationsdienstleistungen (Code 264)

EDV-Dienstleistungen (Code 263)

Hierzu zählen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hardware und Software sowie Datenverarbeitungsleistungen. Eingeschlossen sind Hardware- und Software-Beratung und -implementierung, Instandhaltung und Reparatur von Rechnern und Peripheriegeräten, Disaster-Recovery-Leistungen, Beratung und Unterstützung in Fragen der Verwaltung von EDV-Ressourcen, Analyse, Planung und Programmierung von betriebsfertigen Systemen (einschließlich Entwicklung und Design von Webseiten) und technische Software-Beratung, Entwicklung, Produktion, Lieferung und Dokumentation von kundenspezifischer Software einschließlich kundenspezifischer Betriebssysteme, Wartung und andere Unterstützungsdienste, wie etwa Schulung im Rahmen von Beratungsleistungen, Dienstleistungen der Datenverarbeitung wie Dateneingabe, Tabellierung und Verarbeitung von Daten auf Timesharing-Basis, Web-Hosting (d.h. Zuteilung von Server-Speicherkapazitäten im Internet für die Webseiten des Kunden), Hardware- und Netzwerkbetreuung.

Informationsdienstleistungen (Code 264)

Dieser Posten umfasst Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen (Code 889) und Sonstige Informationsdienstleistungen (Code 890).

Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen (Code 889)

Zu den Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen zählen die Bereitstellung von Nachrichten, Bildern und Hintergrundinformationen für die Medien.

Sonstige Informationsdienstleistungen (Code 890)

Hierzu zählen Datenbankleistungen — Aufbau von Datenbanken, Datenspeicherung und Verbreitung von Daten und Datenbanken (einschließlich Adressen und sonstiger Verzeichnisse, sowohl online als auch über magnetische, optische oder gedruckte Datenträger, und Search-Portale (Dienstleistungen von Suchmaschinen, die nach Eingabe von Stichwörtern Internetadressen für Kunden suchen). Ferner gehören hierzu direkte Abonnements (ohne Sammelabonnements) von Zeitungen und Zeitschriften, ob postalisch, elektronisch oder auf sonstige Weise bezogen.

Patente und Lizenzen (Code 266)

Hierunter fallen Franchisen und ähnliche Rechte (Code 891) und Sonstige Patente und Lizenzen (Code 892).

Franchisen und ähnliche Rechte (Code 891)

Diese Position umfasst internationale Zahlungen und Einnahmen im Zusammenhang mit Franchisegebühren sowie Gebühren für die Nutzung eingetragener Warenzeichen.

Sonstige Patente und Lizenzen (Code 892)

Hierzu zählen internationale Zahlungen und Einnahmen im Zusammenhang mit der autorisierten Nutzung von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern und Eigentumsrechten (wie Patenten, Urheberrechten, industriellen Verfahren und Gebrauchsmustern) und der Verwendung von produzierten Originalen oder Prototypen (wie Manuskripten, Computerprogrammen, Filmen und Tonaufzeichnungen) im Rahmen von Lizenzvereinbarungen.

Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Code 268)

Unterschieden wird zwischen Transithandelserträgen und sonstigen Handelsleistungen (Code 269), Operational Leasing (Code 272) und Übrigen unternehmensbezogenen, freiberuflichen und technischen Dienstleistungen (Code 273).

Transithandelserträge und sonstige Handelsleistungen (Code 269)

Hierzu zählen Transithandelserträge (Code 270) und Sonstige Handelsleistungen (Code 271).

Transithandelserträge (Code 270)

Transithandel ist definiert als Geschäft, bei dem ein Gebietsansässiger eine Ware von einem Gebietsfremden erwirbt und anschließend an einen anderen Gebietsfremden weiterverkauft; während dieses Vorgangs tritt die Ware nicht in das Wirtschaftsgebiet des Gebietsansässigen ein und verlässt es auch nicht.

Sonstige Handelsleistungen (Code 271)

Hierbei handelt es sich um Provisionen auf Waren- und Dienstleistungstransaktionen zwischen

a)

gebietsansässigen Transithändlern, Brokern und Dealern an Warenbörsen und Warenkommissionären und

b)

Gebietsfremden.

Operational Leasing (Code 272)

Hierbei handelt es sich um Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden zur Anmietung oder Charterung von Schiffen, Flugzeugen oder Transportmitteln, wie Eisenbahnwaggons, Container, Bohranlagen usw., ohne Bedienungspersonal.

Übrige unternehmensbezogene, freiberufliche und technische Dienstleistungen (Code 273)

Hierunter fallen Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (Code 274), Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen (Code 278), Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung (Code 279), Architektur-, Ingenieur- und übrige technische Dienstleistungen (Code 280), Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau sowie Vor-Ort-Bearbeitung (Code 238), Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Code 284) und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen a.n.g. (Code 285).

Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (Code 274)

Hierzu zählen Leistungen der Rechtsberatung (Code 275), Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung (Code 276) sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (Code 277).

Rechtsberatung (Code 275)

Hierunter fallen Leistungen der Rechtsberatung und Vertretung in Gerichts- und Schlichtungsverfahren, notarielle Dienstleistungen wie das Verfassen von Rechtsunterlagen und Rechtsakten, Beratung in Beurkundungsangelegenheiten sowie Treuhand- und Nachlassverwaltungsdienstleistungen.

Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung (Code 276)

Dies umfasst die Führung von Geschäftsunterlagen für Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer, Dienstleistungen der Prüfung von Geschäftsbüchern und Jahresabschlüssen, Steuerplanung und -beratung für Unternehmen sowie die Zusammenstellung von Steuerunterlagen.

Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (Code 277)

Hierzu gehören die Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung von Unternehmen bei der Durchführung unternehmenspolitischer und strategischer Maßnahmen und bei der Gesamtplanung, Struktur und Kontrolle einer Organisation. Eingeschlossen sind die Leistungsbeurteilung von Führungskräften, Beratungsleistungen in Fragen des Marktmanagements, Humanressourcen-Managements, Produktions- und Projektmanagements sowie Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung bei Maßnahmen zur Verbesserung des Images bei den Kunden und der Beziehungen zur Öffentlichkeit und zu anderen Einrichtungen.

Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen (Code 278)

Transaktionen derartiger Dienstleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden umfassen die Planung, Umsetzung und Vermarktung von Werbestrategien durch Werbeagenturen, die Platzierung in den Medien einschließlich Kauf und Verkauf von Werbefläche, Messedienste von Messeveranstaltern, die Verkaufsförderung für Produkte im Ausland, Marktforschung, Telemarketing sowie Meinungsforschung im Ausland zu verschiedenen Themen.

Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung (Code 279)

Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden im Zusammenhang mit Grundlagenforschung, angewandter Forschung und der experimentellen Entwicklung neuer Produkte und Verfahren.

Architektur-, Ingenieur- und übrige technische Dienstleistungen (Code 280)

Es handelt sich um Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden in Zusammenhang mit der Bauplanung für städtebauliche und andere Erschließungsprojekte, Raum- und Projektplanung sowie Aufsicht über Dämme, Brücken, Flughäfen, schlüsselfertige Projekte usw., Vermessung, Kartographie, Testen und Zertifizierung von Produkten sowie technische Überwachungsdienste.

Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau sowie Vor-Ort-Bearbeitung (Code 281)

Hierzu zählen Abfallbehandlung und Reinigungsdienste (Code 282) und Landwirtschaft, Bergbau und sonstige Vor-Ort-Bearbeitung (Code 283).

Abfallbehandlung und Reinigungsdienste (Code 282)

Hierzu zählen die Behandlung von radioaktivem und anderem Abfall, das Abtragen von kontaminiertem Boden, die Beseitigung von Verunreinigungen einschließlich ausgelaufenem Öl, die Sanierung von Bergbaustandorten sowie Dekontaminierungs- und Entsorgungsdienstleistungen. Ebenfalls hierher gehören alle übrigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Reinigung und Sanierung der Umwelt.

Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau und sonstige Vor-Ort-Bearbeitung (Code 283)

Hierzu gehören:

a)

Nebenleistungen für die Landwirtschaft wie Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen mit Maschinenführer, Ernteunterstützung, Verarbeitung der Ernte, Schädlingsbekämpfungen, Tierpensions-, Tierpflege- und -zuchtdienste. Auch Dienstleistungen in den Bereichen Jagd, Fallenstellerei, Forst- und Holzwirtschaft sowie Fischerei gehören hierher.

b)

Dienstleistungen auf Öl- und Gasfeldern, einschließlich Bohrungen, Errichtung von Bohrtürmen, Reparatur- und Abräumdienste, Zementierung der Öl- und Gasbrunnenringe. Nebenleistungen im Zusammenhang mit Schürfen und Abbau von Mineralien sowie geologische Vermessungen sind eingeschlossen.

c)

Sonstige Arbeiten vor Ort: Vor-Ort-Verarbeitung von oder Arbeiten an Waren, die ohne Eigentumsübergang eingeführt und verarbeitet, jedoch nicht wieder in das Versendungsland ausgeführt wurden (sondern entweder im Wirtschaftsgebiet der Verarbeitung veräußert oder in ein drittes Wirtschaftsgebiet verkauft wurden), oder umgekehrt.

Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Code 284)

Hierbei handelt es sich um Dienstleistungstransaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden wie beispielsweise die Vermittlung von Personal, Detektei- und Schutzdienste, Übersetzen und Dolmetschen, fotografische Dienste, Gebäudereinigung, Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens für Unternehmen und alle sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen, die keiner der vorstehend aufgeführten Kategorien von Unternehmensdienstleistungen zugeordnet werden können.

Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen a.n.g. (Code 285)

Diese Restkategorie umfasst Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen für Dienstleistungen, die keiner anderen Einzelkomponente zugeordnet werden können. Hierzu zählen Zahlungen von Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz an ihre Muttergesellschaft oder andere verbundene Unternehmen als Beitrag zu den allgemeinen Verwaltungskosten der Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (für Planung, Organisation und Controlling) sowie zur Rückerstattung von Ausgaben, die direkt von den Muttergesellschaften übernommen wurden. Dies beinhaltet auch Transaktionen zwischen Muttergesellschaften und ihren Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz zur Deckung von Gemeinkosten.

Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit (Code 287)

Hierzu gehören Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen (Code 288) und Sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit (Code 289).

Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen (Code 288)

Diese Kategorie umfasst Dienstleistungen und damit verbundene Gebühren für die Produktion von bewegten Bildern (auf Film oder Videoband), Radio- und Fernsehprogrammen (live oder auf Band) sowie die Aufzeichnung von Musikproduktionen. Hierunter fallen auch die Ausgaben oder Einnahmen für das Mieten oder Vermieten von Anlagen, Gagen an gebietsansässige Schauspieler, Produzenten usw. für Produktionen im Ausland (oder an Gebietsfremde für im Inland durchgeführte Arbeiten), Gebühren für Vertriebsrechte, die an die Medien für eine begrenzte Anzahl von Vorführungen in genau spezifizierten Bereichen verkauft werden, und Zugang zu verschlüsselten Fernsehprogrammen (z.B. Kabeldienste). Gagen an Schauspieler, Regisseure und Produzenten für die Erstellung von Theaterund Musikproduktionen, Sportveranstaltungen, Zirkusaufführungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie Gebühren für die Vertriebsrechte (für Fernsehen, Radio und Film) für diese Aktivitäten sind eingeschlossen.

Sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit (Code 289)

Hierbei handelt es sich um Bildungsdienstleistungen (Code 895), Gesundheitsdienstleistungen (Code 896) und Übrige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit (Code 897).

Bildungsdienstleistungen (Code 895)

Hierunter fallen bildungsbezogene Dienstleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, beispielsweise Fernkurse und Unterricht im Fernsehen oder im Internet sowie durch Lehrkräfte usw. direkt im Gastland erbrachte Dienstleistungen.

Gesundheitsdienstleistungen (Code 896)

Hierzu gehören Dienstleistungen von Ärzten, Krankenschwestern/Krankenpflegern, paramedizinischen Fachkräften und ähnlichem Personal sowie Laborleistungen und ähnliche Dienstleistungen ungeachtet dessen, ob sie an Ort und Stelle erbracht werden oder nicht. Nicht berücksichtigt werden alle Ausgaben von Reisenden für Bildungs- und Gesundheitszwecke (unter Reiseverkehr erfasst).

Übrige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit (Code 897)

In dieser Restkategorie werden alle Sonstigen Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit (Code 289) erfasst, die nicht unter Bildungsdienstleistungen (Code 895) oder Gesundheitsdienstleistungen (Code 896) fallen.

Regierungsleistungen a.n.g. (Code 291)

Diese Restkategorie umfasst staatliche Dienstleistungstransaktionen (einschließlich der entsprechenden Transaktionen internationaler Organisationen), die nicht unter die vorstehend genannten Komponenten der EBOPS (Erweiterte Klassifikation des Dienstleistungsverkehrs in der Zahlungsbilanz) fallen. Hierzu gehören sämtliche Transaktionen (mit Waren und Dienstleistungen) zwischen Botschaften, Konsulaten, militärischen Einrichtungen oder Verteidigungsstellen und Gebietsansässigen der Wirtschaftsgebiete, in denen die Botschaften, Konsulate, militärischen Einrichtungen oder Verteidigungsstellen ihren Standort haben, sowie sämtliche entprechenden Transaktionen mit anderen Volkswirtschaften. Ausgenommen sind Transaktionen mit Gebietsansässigen der durch die Botschaften, Konsulate, militärischen Einrichtungen oder Verteidigungsstellen vertretenen Heimatländer sowie Transaktionen in den Läden und Supermärkten („PX-Läden“) dieser Botschaften und Konsulate.

Eine Untergliederung dieses Postens in Dienstleistungstransaktionen von Botschaften und Konsulaten (Code 292), Dienstleistungstransaktionen von militärischen Einrichtungen und Verteidigungsstellen (Code 26) und Sonstige Regierungsleistungen a.n.g. (Code 294) wird verlangt.

EINKOMMEN (Code 300)

Die Position Einkommen betrifft zwei Arten von Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden:

i)

die Zahlung von Erwerbseinkommen an gebietsfremde Arbeitskräfte (z.B. Grenzgänger, Saisonarbeitskräfte und andere Kurzzeitarbeitskräfte) und

ii)

erhaltene und geleistete Zahlungen von Vermögenseinkommen aus Auslandsforderungen bzw. -verbindlichkeiten.

Erwerbseinkommen (Code 310)

Das Erwerbseinkommen umfasst die Löhne, Gehälter und sonstigen Bar- oder Sachleistungen, die natürliche Personen — in Wirtschaftsgebieten, in denen sie nicht ansässig sind — für die Arbeit beziehen, die sie für Gebietsansässige dieser Wirtschaftsgebiete erbringen (und die von diesen Gebietsansässigen bezahlt wird). Zum Erwerbseinkommen gehören die Beiträge, die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer an die Sozialversicherung oder an private Versicherungen oder Pensionsfonds (mit oder ohne spezielle Deckungsmittel) zahlen, um ihren Arbeitnehmern Sozialleistungen zu sichern.

Vermögenseinkommen (Code 320)

Vermögenseinkommen ist das Einkommen aus dem Eigentum an Auslandsforderungen, das von Gebietsansässigen eines Wirtschaftsgebiets an Gebietsansässige eines anderen Wirtschaftsgebiets gezahlt wird. Es umfasst Zinsen, Dividenden, ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen und die Anteile von Direktinvestoren an den einbehaltenen Gewinnen von Unternehmen, die Gegenstand einer Direktinvestition sind. Das Vermögenseinkommen sollte in die Komponenten Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen und sonstige Kapitalanlagen gegliedert werden.

Erträge aus Direktinvestitionen (Code 330)

Erträge aus Direktinvestitionen gliedern sich in Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Forderungen und umfassen die Erträge eines in einem Wirtschaftsgebiet ansässigen Direktinvestors aus dem Direktinvestitionskapital, das er in ein Unternehmen in einem anderen Wirtschaftsgebiet investiert hat. Erträge aus Direktinvestitionen werden sowohl im Fall von Direktinvestitionen im Ausland als auch im Fall von Direktinvestitionen im Meldeland netto ausgewiesen (d.h. jeweils erhaltene Erträge aus Beteiligungen und aus Forderungen abzüglich gezahlte Erträge aus Beteiligungen und aus Forderungen). Erträge aus Beteiligungen untergliedern sich in

i)

ausgeschüttete Erträge (Dividenden und ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen) und

ii)

reinvestierte Gewinne und nicht ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen. Erträge aus Forderungen sind Zinszahlungen — für Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen — von verbundenen Unternehmen im Ausland an Direktinvestoren und umgekehrt. Erträge aus Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung werden als nicht als Dividendenerträge, sondern als Zinserträge behandelt und bei den Erträgen aus Forderungen verbucht.

Dividenden und ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen (Code 332)

Dividenden, zu denen auch Stockdividenden gehören, sind Ausschüttungen des Gewinns, der auf Aktien und andere Beteiligungen am Kapital von privaten Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, Genossenschaften oder öffentlichen Unternehmen entfällt. Die ausgeschütteten Erträge können Dividenden auf Stammaktien oder Vorzugsaktien sein, die von Direktinvestoren in verbundenen Unternehmen im Ausland gehalten werden, oder umgekehrt.

Reinvestierte Gewinne und nicht ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen (Code 333)

Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors — im Verhältnis zu seiner Kapitalbeteiligung — an

i)

den Gewinnen ausländischer Tochtergesellschaften oder verbundener Unternehmen, die nicht als Dividenden ausgeschüttetet wurden, und

ii)

den Gewinnen von Zweigniederlassungen und anderen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nicht an die Direktinvestoren zurückgeflossen sind. (Ist dieser Teil der Gewinne nicht zu ermitteln, werden sämtliche Gewinne der Zweigniederlassungen vereinbarungsgemäß als ausgeschüttete Gewinne verbucht).

Erträge aus Forderungen (Code 334)

Erträge aus Forderungen sind Zinszahlungen — für Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen — von verbundenen Unternehmen im Ausland an Direktinvestoren und umgekehrt. Erträge aus Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung werden als nicht als Dividendenerträge, sondern als Zinserträge behandelt und bei den Erträgen aus Forderungen verbucht.

Beteiligungskapital im Ausland und im Ausland reinvestierte Gewinne (Code 506)

Beteiligungskapital umfasst das Eigenkapital von Zweigniederlassungen, sämtliche (stimmberechtigten oder stimmrechtslosen) Kapitalanteile an Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (ausgenommen Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung, die als Forderungspapiere behandelt und dem sonstigen Direktinvestitionskapital zugerechnet werden), sowie sonstige Kapitalzuführungen. Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors (im Verhältnis zu seiner direkten Kapitalbeteiligung) an den nicht als Dividenden ausgeschütteten Gewinnen von Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz sowie nicht an den Direktinvestor zurückgeflossene Gewinne von Zweigniederlassungen.

Beteiligungskapital im Inland und im Inland reinvestierte Gewinne (Code 556)

Beteiligungskapital umfasst das Eigenkapital von Zweigniederlassungen, sämtliche (stimmberechtigten oder stimmrechtslosen) Kapitalanteile an Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (ausgenommen Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung, die als Forderungspapiere behandelt und dem sonstigen Direktinvestitionskapital zugerechnet werden), sowie sonstige Kapitalzuführungen. Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors (im Verhältnis zu seiner direkten Kapitalbeteiligung) an den nicht als Dividenden ausgeschütteten Gewinnen von Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen in Minderheitsbesitz sowie nicht an den Direktinvestor zurückgeflossene Gewinne von Zweigniederlassungen.

Erträge aus Wertpapieranlagen (Code 339)

Erträge aus Wertpapieranlagen sind Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Einkommen aus Aktien, Schuldverschreibungen, Geldmarktpapieren oder Finanzderivaten. Die Position untergliedert sich in Erträge aus Beteiligungspapieren (Dividenden) und Erträge aus Forderungspapieren (Zinsen).

Sonstiges Vermögenseinkommen (Code 370)

Sonstiges Vermögenseinkommen umfasst Zinseinnahmen aus allen sonstigen Forderungen Gebietsansässiger gegenüber Gebietsfremden sowie Zinszahlungen auf alle sonstigen Verbindlichkeiten Gebietsansässiger gegenüber Gebietsfremden. Zu der Position gehört grundsätzlich auch das unterstellte Einkommen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionsfonds. Zu den Zinsen auf Forderungen zählen Zinsen auf lang- und kurzfristige Kredite, Einlagen, sonstige handelsrechtliche und finanzielle Forderungen und auf die Gläubigerposition eines Landes im IWF. Zu den Zinsen auf Verbindlichkeiten gehören Zinsen auf Kredite, Einlagen und sonstige Forderungen sowie Zinsen für die Inanspruchnahme von Krediten und Darlehen des IWF. Eingeschlossen sind ferner die an den IWF gezahlten Zinsen für die SZR-Bestände des Fonds im Allgemeinen Konto (General Resources Account).

Laufende Übertragungen (Code 379)

Die laufenden Übertragungen stellen Ausgleichsposten zu den einseitigen Übertragungen dar, bei denen eine Einheit einer Volkswirtschaft einer anderen Einheit einen realwirtschaftlichen oder finanziellen Wert zur Verfügung stellt, ohne hierfür im Gegenzug einen realwirtschaftlichen oder finanziellen Wert zu erhalten. Diese Werte werden sofort oder kurz nach Vornahme der Übertragung konsumiert. Laufende Übertragungen sind alle Übertragungen, die keine Vermögensübertragungen sind. Die laufenden Übertragungen werden nach dem jeweiligen Sektor des Meldelandes untergliedert in Staat und Sonstige Sektoren.

Laufende Übertragungen des Staates (Code 380)

Laufende Übertragungen des Staates umfassen laufende Übertragungen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, d.h. laufende Sach- oder Geldtransfers zwischen staatlichen Stellen verschiedener Volkswirtschaften oder zwischen dem Staat und internationalen Organisationen.

Laufende Übertragungen sonstiger Sektoren (Code 390)

Zu den laufenden Übertragungen zwischen sonstigen Sektoren einer Volkswirtschaft und Gebietsfremden zählen Übertragungen zwischen Einzelpersonen, zwischen nichtstaatlichen Einrichtungen oder Organisationen (oder zwischen diesen beiden Gruppen), oder Übertragungen zwischen gebietsfremden staatlichen Einrichtungen und Einzelpersonen oder nichtstaatlichen Einrichtungen.

Vermögensübertragungsbilanz (Code 994)

In der Vermögensübertragungsbilanz werden der Empfang und die Leistung von Vermögensübertragungen sowie der Erwerb und die Veräußerung von nichtproduzierten nichtfinanziellen Vermögensgütern ausgewiesen.

Kapitalbilanz (Code 995)

Die Kapitalbilanz enthält sämtliche Transaktionen, bei denen das Eigentum an den Forderungen und Verbindlichkeiten einer Volkswirtschaft gegenüber dem Ausland wechselt. Ein derartiger Eigentumswechsel beinhaltet die Schaffung und die Auflösung von Forderungen der oder gegenüber der übrigen Welt. Alle Komponenten werden nach der Art der Investition oder nach ihrer Funktion aufgegliedert (Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen, Finanzderivate, sonstige Investitionen, Währungsreserven).

Direktinvestitionen (Code 500)

Direktinvestitionen (DI) sind internationale Investitionen, die von einer in einem Wirtschaftsgebiet ansässigen Einheit (Direktinvestor) getätigt werden, um eine langfristige Beteiligung an einem in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässigen Unternehmen (Unternehmen, das Gegenstand einer Direktinvestition ist) zu erwerben. „Langfristige Beteiligung“ bedeutet, dass eine dauerhafte Beziehung zwischen dem Direktinvestor und dem Unternehmen besteht und dass der Investor einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens ausübt. Zu den Direktinvestitionen gehören sowohl die ursprüngliche Transaktion zwischen den beiden Parteien — d.h. die Transaktion, die die Direktinvestitionsbeziehung begründet — als auch alle nachfolgenden Transaktionen zwischen ihnen und zwischen verbundenen Unternehmen mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Direktinvestitionen im Ausland (Code 505)

Direktinvestitionen werden hauptsächlich nach dem Richtungsprinzip untergliedert — inländische Direktinvestitionen im Ausland und ausländische Direktinvestitionen im Meldeland.

Beteiligungskapital (Code 510)

Beteiligungskapital umfasst das Eigenkapital von Zweigniederlassungen, sämtliche (stimmberechtigten oder stimmrechtslosen) Kapitalanteile an Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (ausgenommen Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung, die als Forderungspapiere behandelt und dem sonstigen Direktinvestitionskapital zugerechnet werden), sowie sonstige Kapitalzuführungen. Unter Beteiligungskapital fällt auch der Erwerb von Anteilen des Direktinvestors durch ein Unternehmen, das Gegenstand einer Direktinvestition ist.

Reinvestierte Gewinne (Code 525)

Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors (im Verhältnis zu seiner direkten Kapitalbeteiligung) an den nicht als Dividenden ausgeschütteten Gewinnen von Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz sowie nicht an den Direktinvestor zurückgeflossene Gewinne von Zweigniederlassungen. Diese reinvestierten Gewinne werden als Erträge gebucht, denen als Ausgleichsposten eine Kapitaltransaktion gegenübersteht.

Sonstiges Direktinvestitionskapital (Code 530)

Sonstiges Direktinvestitionskapital (konzerninterne Kredittransaktionen) umfasst die Mittelausleihe — auch in Form von Forderungspapieren, Lieferantenkrediten und Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung (die als Forderungspapiere behandelt werden) — zwischen Direktinvestoren und Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz. Forderungen des Unternehmens, das Gegenstand der Direktinvestition ist, gegenüber dem Direktinvestor werden ebenfalls als Direktinvestitionskapital verbucht.

Direktinvestitionen im Inland (Code 555)

Direktinvestitionen werden hauptsächlich nach dem Richtungsprinzip untergliedert — inländische Direktinvestitionen im Ausland und ausländische Direktinvestitionen im Meldeland.

Beteiligungskapital (Code 560)

Beteiligungskapital umfasst das Eigenkapital von Zweigniederlassungen, sämtliche (stimmberechtigten oder stimmrechtslosen) Kapitalanteile an Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (ausgenommen Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung, die als Forderungspapiere behandelt und dem sonstigen Direktinvestitionskapital zugerechnet werden), sowie sonstige Kapitalzuführungen. Unter Beteiligungskapital fällt auch der Erwerb von Anteilen des Direktinvestors durch ein Unternehmen, das Gegenstand einer Direktinvestition ist.

Reinvestierte Gewinne (Code 575)

Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors (im Verhältnis zu seiner direkten Kapitalbeteiligung) an den nicht als Dividenden ausgeschütteten Gewinnen von Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz sowie nicht an den Direktinvestor zurückgeflossene Gewinne von Zweigniederlassungen. Diese reinvestierten Gewinne werden als Erträge gebucht, denen als Ausgleichsposten eine Kapitaltransaktion gegenübersteht.

Sonstiges Direktinvestitionskapital (Code 580)

Sonstiges Direktinvestitionskapital (konzerninterne Kredittransaktionen) umfasst die Mittelausleihe — auch in Form von Forderungspapieren, Lieferantenkrediten und Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung (die als Forderungspapiere behandelt werden) — zwischen Direktinvestoren und Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz. Forderungen des Unternehmens, das Gegenstand der Direktinvestition ist, gegenüber dem Direktinvestor werden ebenfalls als Direktinvestitionskapital verbucht.

WERTPAPIERANLAGEN (Code 600)

Wertpapieranlagen umfassen Transaktionen mit Beteiligungspapieren und Forderungspapieren. Forderungspapiere untergliedern sich in Schuldverschreibungen, Geldmarktpapiere und Finanzderivate, wenn die Derivate zu finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten führen. Ist dies nicht der Fall, werden sie entweder als Direktinvestitionen oder als Währungsreserven verbucht.

Finanzderivate (Code 910)

Ein Finanzderivat ist ein Finanzinstrument, das an ein bestimmtes anderes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gekoppelt ist und das es ermöglicht, dass bestimmte finanzielle Risiken (Zinsrisiko, Währungsrisiko, Aktienkurs- und Warenpreisrisiken, Kreditrisiken usw.) an Finanzmärkten eigenständig gehandelt werden können.

SONSTIGE INVESTITIONEN (Code 700)

Die Position Sonstige Investitionen ist eine Restkategorie, die sämtliche finanziellen Transaktionen umfasst, die nicht zu den Positionen Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen, Finanzderivate oder Währungsreserven gehören.

P5_TA(2004)0192

Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (5633/1/2004 — C5-0095/2004 — 2001/0226(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5633/1/2004 — C5-0095/2004),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem geänderten Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 134) (2),

in Kenntnis der geänderten Vorschläge (KOM(2003) 38) (3) und (KOM(2003) 561) (3),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Haushaltsausschusses für die zweite Lesung (A5-0134/2004)

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 163.

(2)  ABl. C 151 E vom 25.6.2002, S. 291.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)016

Europäischer Vollstreckungstitel ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (16041/1/2003 — C5-0067/2004 — 2002/0090(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16041/1/2003 — C5-0067/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 159) (3) und zu dem geänderten Vorschlag (KOM(2003) 61) (1),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 341) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt für die zweite Lesung (A5-0187/2004),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 79.

(3)  ABl. C 203 E vom 27.8.2002, S. 86.

P5_TA(2004)0194

Organische Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (14780/2/2003 — C5-0019/2004 — 2002/0301(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (14780/2/2003 — C5-0019/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 750) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik für die zweite Lesung (A5-0136/2004),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte vom 25.9.2003, P5_TA(2003)0411.

P5_TA(2004)0195

Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (13732/1/2003 — C5-0013/2004 — 2003/0044(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (13732/1/2003 — C5-0013/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 94) (3),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0179/2004),

1.

vertritt die Auffassung, dass bei der Aushandlung von Abkommen über einen offenen Luftverkehrsraum darauf zu achten ist, dass die Unzulässigkeit von direkten und indirekten Beihilfen für Luftfahrtunternehmen festgeschrieben wird, da ansonsten der Markt zum Nachteil der Luftfahrtunternehmen der Mitgliedstaaten bzw. der Gemeinschaft verzerrt wird, und dass bilaterale Luftverkehrsabkommen nur dann durch gemeinschaftliche Abkommen ersetzt werden sollten, wenn entweder der Drittstaat auch über einen liberalisierten Markt verfügt, oder aber wenn ein gemeinschaftliches Abkommen mit einem Drittstaat zu einem Mehrwert für die Mitgliedstaaten führen würde;

2.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 54 E vom 2.3.2004, S. 33.

(2)  Angenommene Texte vom 2.9.2003, P5_TA(2003)0356.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2003)0044

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikel 251 des Vertrags, (2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, durch die Anhänge zu diesen Abkommen sowie durch weitere damit zusammenhängende bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt.

(2)

Gemäß den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-466/98, C-467/98, C-468/98, C-469/98, C-471/98, C-472/98, C-475/98 und C-476/98 ist ausschließlich die Gemeinschaft hinsichtlich bestimmter Aspekte derartiger Abkommen zuständig.

(3)

Der Gerichtshof hat außerdem das Recht der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bekräftigt, die Vorteile des Niederlassungsrechts in der Gemeinschaft zu nutzen, einschließlich des Rechts auf diskriminierungsfreien Marktzugang.

(4)

Fällt der Gegenstand einer Übereinkunft teilweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft und teilweise in die der Mitgliedstaaten, so ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen sowohl bei Aushandlung und Abschluss solcher Übereinkünfte wie auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen erforderlich. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer einheitlichen internationalen Vertretung der Gemeinschaft. Die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen treffen, um diesbezüglich die bestmögliche Zusammenarbeit sicherzustellen.

(5)

Das mit dieser Verordnung festgelegte Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten entsprechend dem Gemeinschaftsrecht in der Auslegung durch den Gerichtshof berühren.

(6)

Alle bestehenden bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen enthalten, sollten geändert oder durch neue Abkommen ersetzt werden, die gänzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(7)

Unbeschadet des Vertrags und insbesondere seines Artikels 300 können die Mitgliedstaaten bestehende Abkommen ändern und ihre Durchführung gewährleisten, bis ein von der Gemeinschaft geschlossenes Abkommen in Kraft tritt.

(8)

Es muss sichergestellt sein, dass Mitgliedstaaten bei Verhandlungen das Gemeinschaftsrecht, umfassendere Gemeinschaftsinteressen und laufende Verhandlungen der Gemeinschaft berücksichtigen.

(9)

Falls ein Mitgliedstaat Luftfahrtunternehmen in den Verhandlungsprozess einzubinden wünscht, sollten alle Luftfahrtunternehmen mit einer Niederlassung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gleich behandelt werden.

(10)

Die Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats setzt voraus, dass eine effektive und tatsächliche Luftverkehrstätigkeit im Rahmen fester Vereinbarungen ausgeübt wird. Die rechtliche Form einer derartigen Niederlassung — Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft mit Rechtspersönlichkeit — sollte diesbezüglich nicht der ausschlaggebende Faktor sein. Ist ein Unternehmen im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne des Vertrags niedergelassen, so sollte es zur Vermeidung der Umgehung nationaler Vorschriften dafür sorgen, dass jede dieser Niederlassungen die Verpflichtungen erfüllt, die ihm — im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht — durch die für seine Tätigkeiten geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls auferlegt sind.

(11)

Um zu gewährleisten, dass die Rechte von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht unangemessen beschränkt werden, sollten in bilaterale Luftverkehrsabkommen keine neuen Vereinbarungen aufgenommen werden, durch die die Zahl der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die für die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen auf einem bestimmten Markt bezeichnet werden können, verringert wird.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für die Aufteilung von Verkehrsrechten auf Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft einrichten. Bei der Durchführung dieser Verfahren sollten die Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen, dass die Kontinuität der Luftverkehrsdienstleistungen zu wahren ist.

(13)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) erlassen werden.

(14)

Jeder Mitgliedstaat kann sich auf die Vertraulichkeit der Bestimmungen der von ihm ausgehandelten bilateralen Abkommen berufen und die Kommission auffordern, die betreffenden Informationen nicht an andere Mitgliedstaaten weiterzugeben.

(15)

Am 2. Dezember 1987 haben in London das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in einer gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Benutzung des Flugplatzes Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam.

(16)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Koordinierung der Verhandlungen mit Drittstaaten im Hinblick auf den Abschluss von Luftverkehrsabkommen, die Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes bei der Umsetzung und Anwendung der Abkommen und die Sicherstellung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch solche Abkommen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des gemeinschaftsweiten Anwendungsbereichs dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mitteilung an die Kommission

(1)   Ein Mitgliedstaat kann unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit einem Drittstaat über ein neues Luftverkehrsabkommen oder die Änderung eines bestehenden Luftverkehrsabkommens, seiner Anhänge oder sonstiger damit verbundener bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte aufnehmen, wenn deren Gegenstand teilweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, sofern

alle einschlägigen Standardklauseln, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemeinsam ausgearbeitet und festgelegt worden sind, in diese Verhandlungen einbezogen werden und

das in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehene Mitteilungsverfahren eingehalten wird.

Gegebenenfalls wird die Kommission eingeladen, als Beobachter an derartigen Verhandlungen teilzunehmen.

(2)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, entsprechende Verhandlungen aufzunehmen, unterrichtet er die Kommission schriftlich von seiner Absicht. Mit der betreffenden Mitteilung werden auch — falls verfügbar — eine Kopie des bestehenden Abkommens und andere einschlägige Unterlagen übermittelt, es wird angegeben, welche Bestimmungen Gegenstand der Verhandlungen sein sollen und welche Ziele mit den Verhandlungen verfolgt werden; ferner werden alle sonstigen relevanten Informationen übermittelt. Die Kommission macht die Mitteilungen — und auf Antrag auch die Begleitunterlagen — den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vertraulichkeitsanforderungen zugänglich.

Die Informationen werden spätestens einen Kalendermonat vor der geplanten Aufnahme förmlicher Verhandlungen mit dem betreffenden Drittstaat übermittelt. Werden aufgrund außergewöhnlicher Umstände förmliche Verhandlungen für einen Termin anberaumt, bis zu dem weniger als ein Monat Zeit bleibt, so übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen so rasch wie möglich.

(3)   Die Mitgliedstaaten können gegenüber dem Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 2 seine Absicht zur Aufnahme von Verhandlungen mitgeteilt hat, Bemerkungen abgeben. Der Mitgliedstaat berücksichtigt bei den Verhandlungen diese Bemerkungen so weit wie möglich.

(4)   Gelangt die Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung zu dem Schluss, dass die Verhandlungen voraussichtlich

den Zielen laufender Verhandlungen der Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittstaat zuwiderlaufen und/oder

zu einem Abkommen führen, das nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist,

so teilt sie dies dem Mitgliedstaat mit.

Artikel 2

Konsultation der Betroffenen und Beteiligung an den Verhandlungen

Sofern Luftfahrtunternehmen und andere Betroffene an den in Artikel 1 genannten Verhandlungen beteiligt werden sollen, behandeln die Mitgliedstaaten alle Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, auf das der Vertrag Anwendung findet, gleich.

Artikel 3

Verbot der Einführung restriktiverer Vereinbarungen

Ein Mitgliedstaat schließt keine neuen Vereinbarungen mit einem Drittland, durch die die Zahl der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die nach den bestehenden Vereinbarungen für die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen zwischen seinem Hoheitsgebiet und jenem Land bezeichnet werden können, verringert wird, und zwar weder im Hinblick auf den gesamten Markt des Luftverkehrs zwischen den beiden Parteien, noch im Hinblick auf bestimmte Städteverbindungen.

Artikel 4

Abschluss von Abkommen

(1)   Bei Unterzeichnung eines Abkommens unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die Ergebnisse der Verhandlungen und übermittelt ihr alle einschlägigen Dokumente.

(2)   Haben die Verhandlungen zu einem Abkommen geführt, das die in Artikel 1 Absatz 1 genannten einschlägigen Standardklauseln enthält, so ist der Mitgliedstaat ermächtigt, das Abkommen zu schließen.

(3)   Haben die Verhandlungen zu einem Abkommen geführt, das die in Artikel 1 Absatz 1 genannten einschlägigen Standardklauseln nicht enthält, so wird der Mitgliedstaat gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren ermächtigt, das Abkommen zu schließen, sofern dies nicht den Zielen und dem Zweck der gemeinsamen Verkehrspolitik der Gemeinschaft zuwiderläuft. Der Mitgliedstaat darf das Abkommen bis zum Abschluss dieses Verfahrens vorläufig anwenden.

(4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann der betreffende Mitgliedstaat nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren ermächtigt werden, das Abkommen vorläufig anzuwenden und/oder zu schließen, wenn die Kommission auf der Grundlage eines länderspezifischen Mandats oder auf der Grundlage des Beschlusses 2004/ /EG des Rates vom ... zur Ermächtigung der Kommission, Verhandlungen mit Drittländern über die Ersetzung einiger Bestimmungen in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen aufzunehmen (4) aktiv mit demselben Drittstaat verhandelt.

Artikel 5

Aufteilung der Verkehrsrechte

Schließt ein Mitgliedstaat ein Abkommen oder vereinbart er Änderungen eines Abkommens oder seiner Anhänge, wonach die Nutzung der Verkehrsrechte oder die Zahl der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die für eine Nutzung der Verkehrsrechte in Frage kommen, begrenzt wird, so trägt er dafür Sorge, dass die Aufteilung der Verkehrsrechte auf die in Frage kommenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft auf der Grundlage eines nichtdiskriminierenden und transparenten Verfahrens erfolgt.

Artikel 6

Veröffentlichung der Verfahren

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Verfahren, die sie für die Zwecke von Artikel 5 — und gegebenenfalls von Artikel 2 — anwenden werden. Die Kommission sorgt dafür, dass diese Verfahren innerhalb von acht Wochen nach Erhalt der Mitteilung informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Alle neuen Verfahren und spätere Änderungen an bestehenden Verfahren werden der Kommission spätestens acht Wochen vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt, so dass die Kommission dafür sorgen kann, dass sie innerhalb dieser Frist von acht Wochen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Artikel 7

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (5) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Bei der Unterrichtung der Kommission über die Verhandlungen und ihr Ergebnis gemäß den Artikeln 1 und 4 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unmissverständlich mit, ob die darin enthaltenen Informationen als vertraulich zu betrachten sind und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die als vertraulich eingestuften Informationen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) behandelt werden.

Artikel 9

Gibraltar

(1)   Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.

(2)   Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar wird bis zur Anwendung der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs werden den Rat über den Zeitpunkt der Anwendung unterrichten.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. 234 vom 30.9.2003, S. 21.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. Dezember 2003 (ABl. C 54 E vom 2.3.2004, S. 33., Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4)  ABl. L ...

(5)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31. 10. 2003, S. 1).

(6)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

P5_TA(2004)0196

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (KOM(2004) 168 — C5-0134/2004 — 2004/2025(ACI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2004) 168 — C5-0134/2004),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf die Ergebnisse des Trilogs vom 16. März 2004,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0195/2004),

A.

in der Erwägung, dass es für die Europäische Union dringend erforderlich ist, die geeigneten institutionellen und haushaltstechnischen Instrumente zu schaffen, um Mittel für die Beseitigung der Schäden aufgrund der Waldbrände in Spanien (August 2003), des schweren Sturms und der Überflutung auf Malta (15. September 2003) sowie der Überschwemmungen in Südfrankreich (Dezember 2003) aufzubringen,

1.

billigt den in der Anlage zu dieser Entschließung beigefügten Beschluss über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung, einschließlich der Anlage, dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. März 2004

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung der Haushaltsverfahren (1), insbesondere auf Nummer 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union („Fonds“) geschaffen, um ihre Solidarität mit der Bevölkerung in den von von Katastrophen heimgesuchten Gebieten zu bekunden.

(2)

Malta hat am 10. November 2003 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds wegen einer durch Sturm und Überflutung verursachten Katastrophe eingereicht, Spanien am 1. Oktober 2003 wegen einer Katastrophe im Zusammenhang mit Bränden und Frankreich am 26. Januar 2004 wegen einer durch Überflutung verursachten Katastrophe.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 sieht vor, dass jährlich ein Betrag von bis zu 1 Mrd. EUR aus dem Fonds bereitgestellt werden kann.

(4)

Der Sturm und die Überflutung in Malta im September 2003, die Waldbrände in Spanien im Sommer 2003 und die Überflutung in Südfrankreich im Dezember 2003 fallen unter die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Fonds;

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union 21 916 995 EUR an Verpflichtungsermächtigungen bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 30. März 2004

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

P5_TA(2004)0197

Berichtigungshaushaltsplan 5/2004

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (7684/2004 — C5-0166/2004 — 2004/2023(BUD))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere deren Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2003 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (2),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Trilogs vom 16. März 2004, einschließlich des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Mobilisierung des Flexibilitätsmechanismus im Zusammenhang mit dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union mit einem Betrag von 21 916 995 EUR,

in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, den die Kommission am 9. März 2004 vorgelegt hat (SEK(2004) 269),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, den der Rat am 26. März 2004 aufgestellt hat (7684/2004 — C5-0166/2004),

gestützt auf Artikel 92 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0203/2004),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union ihre Solidarität mit der Bevölkerung der Regionen der Mitgliedstaaten und Beitrittsländer zum Ausdruck bringen sollte, die von Naturkatastrophen betroffen sind, die gravierende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft haben,

B.

in der Erwägung, dass gemäß den Bestimmungen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union und der Interinstitutionellen Vereinbarung über dessen Finanzierung die angemessenen Haushaltsmittel für die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union mobilisiert wurden,

C.

in der Erwägung, dass am 17. März 2004 Vertreter der betroffenen Regionen sowie der Mitgliedstaaten und Beitrittsländer dem Parlament die Auswirkungen der Naturkatastrophen erläutert haben,

D.

in der Erwägung, dass mit dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2004 diese Haushaltsmittel formell in den Haushaltsplan 2004 eingesetzt werden sollen,

1.

begrüßt den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2004, mit dem die im Rahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union mobilisierten Mittel unverzüglich in den Haushaltsplan 2004 eingesetzt werden sollen, damit die von diesen Naturkatastrophen Betroffenen unterstützt werden können;

2.

betont, dass durch die Annahme des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2004 in einer einzigen Lesung sichergestellt wird, dass den betroffenen Ländern und Regionen nach Einreichung der entsprechenden Anträge schnellstmöglich eine Unterstützung aus dem EU-Haushalt gewährt werden kann;

3.

billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2004 in unveränderter Form;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(3)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1, Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(4)  ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1.

P5_TA(2004)0198

Geschäftsordnung: Ersuchen an europäische Agenturen

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Einfügung eines neuen Artikels über Ersuchen an europäische Agenturen in die Geschäftsordnung (2004/2008(REG))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 21. November 2003,

gestützt auf die Artikel 180 und 181 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A5-0152/2004),

1.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.

weist darauf hin, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten werden;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

DERZEITIGER WORTLAUT

NEUER WORTLAUT

Abänderung 1

Kapitel VI Titel

BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN

BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN ORGANEN, INSTITUTIONEN UND EINRICHTUNGEN

Abänderung 2

Artikel 54a (neu)

 

Artikel 54 a

Ersuchen an europäische Agenturen

1. Hat das Parlament das Recht, eine europäische Agentur mit einem Ersuchen zu befassen, so kann jedes Mitglied dem Präsidenten des Parlaments schriftlich ein derartiges Ersuchen unterbreiten. Die Ersuchen müssen Fragen in dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Agentur betreffen und Hintergrundinformationen zur Erläuterung der Problemstellung sowie des Gemeinschaftsinteresses enthalten.

2. Nach Anhörung des zuständigen Ausschusses leitet der Präsident entweder das Ersuchen an die Agentur weiter oder ergreift sonstige angemessene Maßnahmen. Das Mitglied, von dem das Ersuchen stammt, wird unverzüglich unterrichtet. Jedes Ersuchen, das der Präsident einer Agentur übermittelt, sieht eine Frist zur Beantwortung vor.

3. Erklärt die Agentur, dass sie dem Ersuchen in der vorgelegten Fassung nicht entsprechen kann, oder wünscht sie eine geänderte Fassung, so unterrichtet sie unverzüglich den Präsidenten, der — gegebenenfalls nach Anhörung des zuständigen Ausschusses — angemessene Maßnahmen ergreift.

P5_TA(2004)0199

Vierteljährliche nichtfinanzielle Sektorkonten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten (KOM(2003) 789 — C5-0645/2003 — 2003/0296(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 789) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0645/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0151/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0296

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Aktionsplan zum Statistikbedarf der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), der im September 2000 vom Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (Ecofin) gebilligt wurde, heißt es, dass ein begrenzter Satz von vierteljährlichen Sektorkonten dringend benötigt wird und dass diese Daten innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende des betreffenden Quartals vorliegen sollten.

(2)

In dem gemeinsamen Bericht des Ecofin-Rates und der Kommission an den Europäischen Rat über Statistiken und Indikatoren für die Eurozone, der vom Ecofin-Rat am 18. Februar 2003 angenommen wurde, wird unterstrichen, dass auf verschiedenen Gebieten, zu denen auch vierteljährliche Sektorkonten gehören, Maßnahmen von hoher Priorität bis 2005 voll umgesetzt sein sollten.

(3)

Für die Konjunkturanalyse in der Europäischen Union und die Durchführung der Geldpolitik in der Wirtschafts- und Währungsunion werden makroökonomische Statistiken über das wirtschaftliche Verhalten der einzelnen institutionellen Sektoren und über die Beziehungen zwischen ihnen benötigt, die in den auf der Ebene der Volkswirtschaft insgesamt erstellten Daten nicht identifizierbar sind. Darum ist es erforderlich, dass für die Europäische Union insgesamt und für die Eurozone vierteljährliche Sektorkonten erstellt werden.

(4)

Die Erstellung dieser Konten ist Teil des übergeordneten Ziels der Erstellung eines Systems von jährlichen und vierteljährlichen Gesamtrechnungen für die Europäische Union und die Eurozone. Dieses System umfasst die makroökonomischen Hauptaggregate sowie die finanziellen und nichtfinanziellen Sektorkonten. Ziel ist, Konsistenz zwischen allen diesen Rechnungen und, was die Konten der übrigen Welt betrifft, zwischen den Daten der Zahlungsbilanz und den Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu erreichen.

(5)

Damit Sektorkonten für die europäische Ebene gemäß den Grundsätzen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (3) erstellt werden können, müssen vierteljährliche Sektorkonten der Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die europäischen Rechnungen müssen jedoch die Volkswirtschaft des europäischen Wirtschaftsraums als Ganzes widerspiegeln und ergeben sich daher unter Umständen nicht durch einfache Aggregation der Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten. Ziel ist es insbesondere, die Transaktionen der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union in den Konten des betreffenden Wirtschaftsraums (Europäische Union oder Eurozone, je nach Fall) zu berücksichtigen.

(6)

Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 322/97 vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (4).

(7)

Da das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahme, d.h. die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten für die Europäische Union und die Eurozone, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern in Anbetracht des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Insbesondere sollte von den Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen sie einen unbedeutenden Beitrag zu den europäischen Gesamtwerten leisten, nicht verlangt werden, dass sie die Daten in der vollen Gliederungstiefe liefern.

(8)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(9)

Der Ausschuss für das Statistische Programm und der Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken wurden gehört -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Erstellung vierteljährlicher europäischer nichtfinanzieller Sektorkonten geschaffen.

Artikel 2

Übermittlung vierteljährlicher nichtfinanzieller Sektorkonten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vierteljährliche Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen nach institutionellen Sektoren gemäß dem Anhang; Angaben für die Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G sind zunächst nicht zu übermitteln.

(2)   Ein Zeitplan für die Übermittlung der Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G sowie die Anforderung, die im Anhang aufgeführten Transaktionen nach Partnersektoren aufzugliedern, werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3)   Die in Absatz 1 genannten vierteljährlichen Daten werden der Kommission spätestens 90 Kalendertage nach dem Ende des Quartals übermittelt, auf das sie sich beziehen. Etwaige revidierte Daten für frühere Quartale werden zur gleichen Zeit übermittelt.

(4)   Die in Absatz 3 genannte Übermittlungsfrist kann gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren um höchstens fünf Tage angepasst werden.

(5)   Die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten umfasst Daten für das erste Quartal 2005. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Daten bis zum 30. Juni 2005. Die erste Übermittlung umfasst auch retrospektive Daten für den Zeitraum ab dem ersten Quartal 1999.

Artikel 3

Berichtspflichten

(1)   Alle Mitgliedstaaten übermitteln die im Anhang genannten Daten für den Sektor übrige Welt (S.2) und den Sektor Staat (S.13). Entspricht das Bruttoinlandsprodukt eines Mitgliedstaates zu jeweiligen Preisen normalerweise mehr als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so übermittelt dieser Mitgliedstaat die im Anhang genannten Daten für alle institutionellen Sektoren.

(2)   Die Kommission ermittelt den in Absatz 1 erwähnten prozentualen Anteil, den das Bruttoinlandsprodukt eines Mitgliedstaates zu jeweiligen Preisen normalerweise am gesamten Bruttoinlandsprodukt der Gemeinschaft hat, anhand des arithmetischen Mittels der von den Mitgliedstaaten übermittelten jährlichen Daten für die letzten drei Jahre.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Anteil (1 %) am Gesamtwert für die Gemeinschaft kann gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst werden.

(4)   Abweichungen von dieser Verordnung können von der Kommission akzeptiert werden, wenn ein nationales statistisches System erheblich angepasst werden muss. Entsprechende Ausnahmeregelungen gelten höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Durchführungsmaßnahmen.

Artikel 4

Definitionen und Standards

Für die aufgrund dieser Verordnung übermittelten Daten gelten die Standards, Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (6) (im Folgenden bezeichnet als „ESVG-Verordnung“).

Artikel 5

Datenquellen und Konsistenzanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten verwenden zur Erstellung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich erachteten Quellen, wobei sie direkte Informationen, etwa aus administrativen Quellen oder Unternehmens- und Haushaltserhebungen, vorrangig nutzen.

Können derartige direkte Informationen nicht erhoben werden, so können, insbesondere für die gemäß Artikel 2 Absatz 5 verlangten retrospektiven Daten, beste Schätzungen übermittelt werden.

(2)   Die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verordnung übermittelten Daten stehen mit den vierteljährlichen nichtfinanziellen Konten des Staates und den vierteljährlichen Hauptaggregaten der Volkswirtschaft, die der Kommission aufgrund des Datenlieferprogramms der ESVG-Verordnung übermittelt werden, in Einklang.

(3)   Die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verordnung übermittelten vierteljährlichen Daten werden mit den entsprechenden jährlichen Daten, die aufgrund des Datenlieferprogramms der ESVG-Verordnung übermittelt werden, abgestimmt.

Artikel 6

Qualitätsstandards und -berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass sich die Qualität der übermittelten Daten im Laufe der Zeit so verbessert, dass sie den gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden gemeinsamen Qualitätsstandards entspricht.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb eines Jahres, nachdem sie zum ersten Mal Daten übermittelt haben, eine aktuelle Beschreibung der verwendeten Quellen und Methoden und der erfolgten statistischen Aufbereitung.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wesentliche methodische oder andere Änderungen, die sich auf die übermittelten Daten auswirken würden, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Änderungen mit.

Artikel 7

Durchführungsmaßnahmen

Die Durchführungsmaßnahmen werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Hierzu gehören:

a)

gemäß Artikel 2 Absatz 2 Maßnahmen zur Festlegung des Zeitplans für die Übermittlung der Positionen P.1, P.2, D.42, D.43, D.44, D.45 und B.4G;

b)

gemäß Artikel 2 Absatz 2 Maßnahmen zur Anforderung der Aufgliederung der im Anhang genannten Transaktionen nach Partnersektoren;

c)

gemäß Artikel 2 Absatz 4 Maßnahmen zur Anpassung des Zeitplans für die Übermittlung vierteljährlicher Daten;

d)

gemäß Artikel 3 Absatz 3 Maßnahmen zur Anpassung des Anteils (1 %) am Gesamtwert für die Gemeinschaft, anhand dessen festgelegt wird, ob Daten für alle institutionellen Sektoren zu übermitteln sind;

e)

gemäß Artikel 6 Absatz 1 Maßnahmen zur Festlegung der Standards für die Datenqualität.

Artikel 8

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989  (7) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt drei Monate.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Durchführungsbericht

Innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

Der Bericht enthält insbesondere:

a)

Informationen über die Qualität der erstellten Statistiken;

b)

eine Beurteilung des Nutzens der erstellten Statistiken im Verhältnis zu ihren Kosten für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen;

c)

Angaben über Bereiche, in denen in Anbetracht der erzielten Ergebnisse Verbesserungen möglich sind und Änderungen notwendig erscheinen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S.[...].

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(3)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(4)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(7)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

Anlage

Datenübermittlung

 

VERWENDUNG

AUFKOMMEN

 

S1

S1N

S11

S12

S13

S14_S15

S2

S1

S1N

S11

S12

S13

S14_S15

S2

 

Volkswirtschaft

Nicht auf Sektoren verteilt

Nichtfinanzielle Kapitalgesell schaften

Finanzielle Kapitalgesell schaften

Staat

Private Haushalt und pOE

Übrige Welt

Volkswirtschaft

Nicht auf Sektoren verteilt

Nichtfinanzielle Kapitalgesell schaften

Finanzielle Kapitalgesell schaften

Staat

Private Haushalt und pOE

Übrige Welt

P.1

Produktionswert

 

 

 

 

 

 

 

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P.2

Vorleistungen

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P.3

Konsumausgaben

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P.31

Konsumausgaben für den Individualverbrauch

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P.32

Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch

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P.5

Bruttoinvestitionen

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P.51

Bruttoanlageinvestitionen

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P.5N

Vorratsveränderungen und Nettozugang an Wertsachen

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P.6

Exporte

 

 

 

 

 

 

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P.7

Importe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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D.1

Arbeitnehmerentgelt

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D.2

Produktions und Importabgaben

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D.21

Gütersteuern

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D.29

Sonstige Produktionsabgaben

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D.3

Subventionen

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D.31

Gütersubventionen

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D.39

Sonstige Subventionen

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D.21-D.31

Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen

 

 

 

 

 

 

 

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D.4

Vermögenseinkommen

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D.41

Zinsen

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D.4N

Vermögenseinkommen außer Zinsen

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D.42

Ausschüttungen und Entnahmen

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D.43

Reinvestierte Gewinne aus d./an die übrige Welt

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D.44

Vermögenseink. aus Versicherungsverträgen

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D.45

Pachteinkommen

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D.5

Einkommen- und Vermögensteuern

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D.6

Sozialbeiträge und Sozialleistungen

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D.61

Sozialbeiträge

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D.62

Monetäre Sozialleistungen

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D.63

Soziale Sachtransfers

X

 

 

 

X

X

 

X

 

 

 

 

X

 

D.7

Sonstige laufende Transfers

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.71

Nettoprämien für Schadenversicherungen

X

 

X

X

X

X

X

X

 

 

X

X

 

X

D.72

Schadenversicherungsleistungen

X

 

 

X

 

 

X

X

 

X

X

X

X

X

D.7N

Sonstige laufende Transfers a.n.g.

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.8

Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche

X

 

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

X

D.9

Vermögenstransfersl

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

D.91

Vermögenswirksame Steuern

X

 

X

X

 

X

X

X

 

 

 

X

 

 

D.9N

Investitionszuschüsse u. sonst. Vermögenstransfers

X

 

X

X

X

X

X

X

 

X

X

X

X

X

K.1

Abschreibungen

X

 

X

X

X

X

 

X

 

X

X

X

X

 

K.2

Nettozugang an nichtproduz. Vermögensgütern

X

 

X

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 


 

KONTENSALDEN

 

S1

S1N

S11

S12

S13

S14_S15

S2

 

Volkswirtschaft

Nicht auf Sektoren verteilt

Nichtfinanzielle Kapitalgesell schaften

Finanzielle Kapitalgesell schaften

Staat

Private Haushalt und pOE

Übrige Welt

B.1G

Bruttowertschöpfung

X

X

X

X

X

X

 

B.1N

Nettowertschöpfung

X

X

X

X

X

X

 

B.2G

Betriebsüberschuss (brutto)

X

 

X

X

X

X

 

B.3G

Selbständigeneinkom men (brutto)

X

 

 

 

 

X

 

B.4G

Unternehmensgewinn (brutto)

X

 

X

X

 

X

 

B.5G

Primäreinkommen (brutto)

X

 

X

X

X

X

 

B.6G

Verfügb. Einkomen, Aus gabenkonzept (brutto)

X

 

X

X

X

X

 

B.7G

Verfügb. Einkomen, Verbrauch skonz (brutto)

X

 

 

 

X

X

 

B.8G

Sparen (brutto)

X

 

X

X

X

X

 

B.9

Finanzierungssaldo

X

 

X

X

X

X

X

B.11

Außenbeitrag

 

 

 

 

 

 

X

B.12

Saldo der laufend Außentransaktionen

 

 

 

 

 

 

X

P5_TA(2004)0200

Vorübergehende Steuerermäßigungen und -befreiungen für Energieerzeugnisse *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch bestimmte Mitgliedstaaten (KOM(2004) 42 — C5-0090/2004 — 2004/0016(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004) 42) (1),

gestützt auf Artikel 6 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0090/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 24. September 2003 zu dem Entwurf einer Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (2),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0158/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  P5_TA(2003)0404.

P5_TA(2004)0201

Abkommen EG/Schweiz: Besteuerung von Zinserträgen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und der ergänzenden Vereinbarung (KOM(2004) 75 — C5-0103/2004 — 2004/0027(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2004) 75) (1),

in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und der ergänzenden Vereinbarung,

gestützt auf Artikel 94 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0103/2004),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0169/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und billigt den Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 4a (neu)

 

(4a) Das Ziel besteht letztlich darin, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Zinserträge, die in einem Mitgliedstaat anfallen und für in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Nutzungsberechtigte und Privatpersonen bestimmt sind, einer wirksamen Besteuerung unterworfen werden können, die notwendig ist, um schädlichen Steuerwettbewerb zu bekämpfen und einen Beitrag zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes durch Beseitigung künstlicher Anreize für den Kapitalfluss in der Europäischen Union und nach außerhalb zu leisten.

Abänderung 2

Erwägung 4b (neu)

 

(4b) Die gerechte und effektive steuerliche Behandlung von Sparkapital in Europa bedingt notwendigerweise, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben sollten, die EU-weit erzielten Einkünfte der auf ihrem Gebiet ansässigen Personen entsprechend ihren eigenen innerstaatlichen Steuervorschriften und Steuertarifen zu besteuern.

Abänderung 3

Erwägung 4c (neu)

 

(4c) Die beste Methode für eine effektive Besteuerung von Zinseinkünften ist ein automatischer Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen.

Abänderung 4

Erwägung 4d (neu)

 

(4d) Die Schweiz hat, wie bestimmte Mitgliedstaaten auch, im Rahmen der Richtlinie 2003/48/EG für eine Quellensteuer optiert und wird eine Steuer gleicher Art auf das Kapital der in der Europäischen Union ansässigen Personen einführen, wobei 75% der mit diesem Quellensteuerabzug erzielten Einkünfte in den Wohnsitzmitgliedstaat des Nutzungsberechtigten transferiert werden.

Abänderung 5

Erwägung 4e (neu)

 

(4e) Dennoch muss den Erfordernissen des Banksektors in einigen Mitgliedstaaten und ihren strukturellen Unterschieden Rechnung getragen werden, indem ihnen eine Übergangsfrist zugestanden wird, während der sie eine Quellensteuer erheben werden, deren Satz progressiv auf 35% ansteigen wird. Bis zur Verwirklichung eines umfassenden Informationsaustauschs wird dies ein Mindestmaß an effektiver Besteuerung sicherstellen. Der größte Teil der entsprechenden Einnahmen sollte an den Wohnsitzmitgliedstaat des Nutzungsberechtigten fließen.

Abänderung 6

Erwägung 4f (neu)

 

(4f) Um die Kapitalflucht nach außerhalb der Grenzen der Europäische Union zu vermeiden, wird die Anwendung dieses Abkommens davon abhängig gemacht, dass die im Beschluss des Europäischen Rates von Maria da Feira vom 19. und 20. Juni 2000 genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten, sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino Regelungen verabschieden und umsetzen, die mit den in der Richtlinie 2003/48/EG oder im vorliegenden Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen enthaltenen Regelungen identisch oder ihnen gleichwertig sind.

Abänderung 7

Erwägung 4g (neu)

 

(4g) Der Abschluss eines Abkommens mit der Schweiz sollte nicht mit den laufenden Verhandlungen mit anderen Parteien verknüpft werden.

Abänderung 8

Erwägung 4h (neu)

 

(4h) Es ist zwingend notwendig, dass die Verhandlungen mit den vorgenannten Drittländern rechtzeitig abgeschlossen werden. Es sollten keine neuen Gegenforderungen von diesen Ländern akzeptiert werden. Die Abkommen mit diesen Ländern müssten die gleichen Grundelemente enthalten wie das Abkommen mit der Schweiz.

Abänderung 9

Erwägung 4i (neu)

 

(4i) Dieselben Maßnahmen finden in allen betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man sowie die abhängigen oder assoziierten Gebiete in der Karibik) Anwendung.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0202

Verbundene Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten: Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (KOM(2003) 841 — C5-0054/2004 — 2003/0331(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 841) (1),

gestützt auf Artikel 94 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0054/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0150/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 3

ARTIKEL 1 NUMMER 1a (neu)

Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i (Richtlinie 2003/49/EG)

 

1a.

Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)

eine der in der Liste im Anhang zur Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (2)

Abänderung 1

ARTIKEL 1 NUMMER 1b (neu)

Artikel 3 Buchstabe b Absatz 1 (Richtlinie 2003/49/EG)

 

1b.

Artikel 3 Buchstabe b Absatz 1erhält folgende Fassung:

b)

„verbundenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das wenigstens dadurch mit einem zweiten Unternehmen verbunden ist, dass

i)

das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu 20% (ab dem 1. Januar 2007 zu 15 %; ab dem 1. Januar 2009 zu 10 %) am Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist oder

ii)

das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu 20% (ab dem 1. Januar 2007 zu 15 %; ab dem 1. Januar 2009 zu 10 %) am Kapital des ersten Unternehmens beteiligt ist oder

iii)

ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu 20% (ab dem 1. Januar 2007 zu 15 %; ab dem 1. Januar 2009 zu 10 %) an dem Kapital des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist.

Abänderung 2

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Anhang (Richtlinie 2003/49/EG)

2.

Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs zu dieser Richtlinie ersetzt.

2. Der Anhang wird gestrichen.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 41) aufgeführten Rechtsformen aufweist und.

P5_TA(2004)0203

Gericht für den europäischen öffentlichen Dienst *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Gerichts für den europäischen öffentlichen Dienst (KOM(2003) 705 — C5-0581/2003 — 2003/0280(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 705) (1),

gestützt auf die Artikel 225a und 245 des EG-Vertrags und die Artikel 140b und 160 des Euratom-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C5-0581/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0181/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ARTIKEL 2 NUMMER 1

Titel VI (Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs)

1)

Es wird ein Titel VI mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

Titel VI

DIE GERICHTLICHEN KAMMERN

Artikel 65

Die Bestimmungen über die Zuständigkeitsbereiche, die Zusammensetzung, den Aufbau und das Verfahren der gemäß den Artikeln 225 a EG-Vertrag und 140 b EAGVertrag errichteten gerichtlichen Kammern werden im Anhang zu dieser Satzung aufgeführt.

1)

Es wird ein Titel IVa mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

Titel IVa

DIE GERICHTLICHEN KAMMERN

Artikel 62a

Die Bestimmungen über die Zuständigkeitsbereiche, die Zusammensetzung, den Aufbau und das Verfahren der gemäß den Artikeln 225 a EG-Vertrag und 140 b EAGVertrag errichteten gerichtlichen Kammern werden im Anhang zu dieser Satzung aufgeführt.

Abänderung 2

ANHANG

Anhang I Artikel 2 Absatz 1 (Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs)

Das Gericht für den öffentlichen Dienst besteht aus sechs Richtern, die vom Rat auf sechs Jahre unter den von den Mitgliedstaaten namhaft gemachten Bewerbern nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 3 ernannt werden.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst besteht aus sechs Richtern, die vom Rat auf sechs Jahre unter den Bewerbern aus der Liste, die der Ausschuss nach Artikel 3 im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen vorlegt, ernannt werden. Der Ausschuss gibt vor dem Beschluss des Rates eine Stellungnahme ab.

Abänderung 3

ANHANG

Anhang I Artikel 3 (Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs)

Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor der Entscheidung über die Ernennung eine Stellungnahme über die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gericht für den öffentlichen Dienst abzugeben. Der Ausschuss kann seiner Stellungnahme eine Liste an Bewerbern beifügen , die aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen. Diese Liste enthält doppelt so viele Bewerber wie die Zahl an vom Rat zu ernennenden Richtern.

Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor der Entscheidung über die Ernennung eine Stellungnahme über die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gericht für den öffentlichen Dienst abzugeben. Der Ausschuss fügt seiner Stellungnahme eine Liste an Bewerbern bei , die aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen. Diese Liste enthält doppelt so viele Bewerber wie die Zahl an vom Rat zu ernennenden Richtern.

Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz sowie Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden. Der Rat ernennt die Mitglieder des Ausschusses und erlässt die Vorschriften für seine Arbeitsweise mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung des Präsidenten des Gerichtshofs.

Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz sowie Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden , von denen eine vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird . Der Rat ernennt die Mitglieder des Ausschusses und erlässt die Vorschriften für seine Arbeitsweise mit qualifizierter Mehrheit nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und auf Empfehlung des Präsidenten des Gerichtshofs.

Abänderung 4

ANLAGE

Anhang I Artikel 7 Absatz 2 (Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs)

2. Unbeschadet Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofs umfasst das schriftliche Verfahren die Vorlage der Klageschrift und der Klagebeantwortung, sofern das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht beschließt, dass ein zweiter Austausch von Schriftsätzen erforderlich ist. Hat ein zweiter Austausch von Schriftsätzen stattgefunden, so kann das Gericht für den öffentlichen Dienst nach Anhörung der Parteien beschließen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

2. Unbeschadet Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofs umfasst das schriftliche Verfahren die Vorlage der Klageschrift und der Klagebeantwortung, sofern das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht beschließt, dass ein zweiter Austausch von Schriftsätzen erforderlich ist. Das Gericht für den öffentlichen Dienst kann nach Anhörung der Parteien beschließen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Abänderung 5

ANLAGE

Anhang I Artikel 7 Absatz 3 (Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs)

3. Das Gericht für den öffentlichen Dienst prüft in jedem Verfahrensabschnitt bereits ab der Einreichung der Klageschrift die Möglichkeiten für eine gütliche Beilegung der Streitsache und trägt dafür Sorge, eine solche Einigung zu erleichtern.

entfällt


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0204

Änderung der Satzung des Gerichtshofs: Plenum und Große Kammer *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung der Artikel 16 und 17 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs (14617/2003 — C5-0579/2003 — 2003/0823(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (14617/2003) (1),

gestützt auf Artikel 245 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 160 Absatz 2 des Euratom-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C5-0579/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0128/2004),

1.

billigt den Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0205

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs: Sprachenregelung *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bezüglich der Sprachenregelung (Artikel 29) (15167/2003 — C5-0585/2003 — 2003/0824(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (15167/2003) (1),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 245 Absatz 2 des EG-Vertrags zu den Anträgen auf Änderung des Artikels 29 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und des Artikels 35 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, vom Gerichtshof und vom Gericht erster Instanz vorgelegt gemäß Artikel 64 der Satzung des Gerichtshofs (SEK(2004) 223),

gestützt auf Artikel 245 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 160 Absatz 2 des Euratom-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C5-0585/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0127/2004),

1.

billigt den Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0206

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz: Verfahrenssprache *

Legislative Entschließung des Europäiischen Parlaments zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Artikels 35 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz betreffend die Verfahrenssprache im Hinblick auf die neue Verteilung der Zuständigkeiten für Direktklagen und die Erweiterung der Union (15738/2003 — C5-0625/2003 — 2003/0825(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (15738/2003) (1),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 245 Absatz 2 des EG-Vertrags zu den Anträgen auf Änderung des Artikels 29 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und des Artikels 35 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, vom Gerichtshof und vom Gericht erster Instanz vorgelegt gemäß Artikel 64 der Satzung des Gerichtshofs (SEK(2004) 223),

gestützt auf Artikel 245 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 160 Absatz 2 des Euratom-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C5-0625/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0126/2004),

1.

billigt den Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0207

Einfuhr lebender Huftiere: Veterinärbedingungen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere in die Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG (KOM(2003) 570 — C5-0483/2003 — 2003/0224(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 570) (1),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0483/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0186/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ARTIKEL 1

In dieser Richtlinie sind die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr lebender Huftiere der in Anhang I genannten Arten in die Gemeinschaft festgelegt.

In dieser Richtlinie sind die Tiergesundheitsvorschriften für die Ein-oder Durchfuhr lebender Huftiere der in Anhang I genannten Arten in die Gemeinschaft festgelegt.

(Diese Änderung gilt für den gesamten Text.)

Abänderung 2

ARTIKEL 2 BUCHSTABE ca (neu)

 

ca)

„Huftiere“: die in Anhang I genannten Tiere.

Abänderung 3

ARTIKEL 8 BUCHSTABE e

e)

von ihren Besitzern als Heimtiere mitgeführt werden oder

e)

von ihren Besitzern als Heimtiere mitgeführt werden , sofern sie in der vorliegenden Richtlinie als Huftiere, die als Heimtiere zulässig sind, aufgeführt sind, auch wenn sie in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG (2) nicht genannt sind, oder

Abänderung 4

ARTIKEL 9

Abweichend von Artikel 7 Buchstabe a) können nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 Bedingungen für die Einfuhr lebender Huftiere aus einem zugelassenen Drittland festgelegt werden, in dem Tierseuchen im Sinne von Anhang II vorkommen und/oder in denen gegen diese Seuchen geimpft wird.

Abweichend von Artikel 7 Buchstabe a) können nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 Bedingungen für die Einfuhr lebender Huftiere aus einem zugelassenen Drittland festgelegt werden, in dem Tierseuchen im Sinne von Anhang II vorkommen und/oder in denen gegen diese Seuchen geimpft wird. Über Abweichungen wird von Fall zu Fall entschieden.

Abänderung 5

ARTIKEL 17 NUMMER 1a (neu)

Artikel 19 Ziffer iiia (neu) (Richtlinie 90/426/EWG)

 

1a.

Dem Artikel 19 wird folgende Ziffer angefügt:

iiia)

kann die Kommission ein gemeinschaftliches Referenzlabor für eine oder mehrere der in Anhang A genannten Equidenkrankheiten bestimmen und die Funktionen, die Aufgaben sowie die Verfahren für die Zusammenarbeit mit den für die Diagnostizierung infektiöser Equidenkrankheiten zuständigen Labors in den Mitgliedstaaten festlegen.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

P5_TA(2004)0208

Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand (KOM(2003) 761 — C5-0649/2003 — 2003/0295(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 761) (1),

gestützt auf Artikel 104 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0649/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0170/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Artikel 4 Absatz 1

(1) Beschließt der Rat eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/6 entsprechend den im Vertrag festgelegten Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren, hat der Rat gleichzeitig diese Verordnung dahingehend zu ändern, dass die Definitionen des vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstandes und der am Jahresende ausstehenden Verbindlichkeiten des Staates weiterhin übereinstimmen.

(1) Beschließt der Rat eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/6 entsprechend den im Vertrag festgelegten Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren, hat der Rat gleichzeitig Artikel 1 der vorliegenden Verordnung dahingehend zu ändern, dass die Definitionen des vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstandes und der am Jahresende ausstehenden Verbindlichkeiten des Staates weiterhin übereinstimmen.

Abänderung 2

Artikel 4 Absatz 2

(2) Führt die Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3605/6 neue Bezugnahmen auf das ESVG 95 in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung ein, hat die Kommission gleichzeitig die gleichen neuen Bezugnahmen in diese Verordnung aufzunehmen, so dass die Definitionen des vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstandes und der am Jahresende ausstehenden Verbindlichkeiten des Staates weiterhin übereinstimmen.

(2) Führt die Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3605/6 neue Bezugnahmen auf das ESVG 95 in Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung ein, hat die Kommission gleichzeitig die gleichen neuen Bezugnahmen in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung aufzunehmen, so dass die Definitionen des vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstandes und der am Jahresende ausstehenden Verbindlichkeiten des Staates weiterhin übereinstimmen.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0209

Antrag von Marco Pannella auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte

Beschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag von Marco Pannella auf Verteidigung der parlamentarischen Immunität (2003/2116(IMM))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis eines Antrags auf Verteidigung der Immunität von Marco Pannella nach seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe — die anschließend in eine achtmonatige Bewährungsstrafe unter Auflagen zur Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit umgewandelt wurde — wegen in Italien begangener Taten, der von Maurizio Turco am 29. April 2003 übermittelt und dem Plenum am 4. Juni 2003 bekannt gegeben wurde,

gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 sowie auf Artikel 4 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986 (1),

gestützt auf die Artikel 6 und 6a seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0180/2004),

A.

unter Hinweis auf Artikel 10 Buchstabe a des genannten Protokolls, nach dem den Mitgliedern des Europäischen Parlaments die den Parlamentsmitgliedern ihres eigenen Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht,

B.

unter Hinweis darauf, dass Marco Pannella zum Mitglied des Parlaments in Italien gewählt wurde,

C.

in der Erwägung, dass Marco Pannella aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch die italienischen Behörden im Zusammenhang mit öffentlichen Aktionen, die den Konsum verbotener Betäubungsmittel betrafen, in der Vergangenheit eine achtmonatige Bewährungsstrafe unter Auflagen zur Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit verbüßt hat,

D.

in der Erwägung, dass diese Aktionen, die im guten Glauben erfolgten und kollektive Akte eines symbolischen Rechtsverstoßes umfassten, eindeutig Teil seiner politischen Tätigkeit waren,

E.

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass aber offensichtlich die Mitglieder des italienischen Parlaments keine parlamentarische Immunität unter solchen Umständen genießen,

F.

in der Erwägung, dass Marco Pannella nach den vorliegenden Unterlagen nicht durch parlamentarische Immunität gegen die Gerichtsverfahren geschützt ist, von denen der Präsident des Europäischen Parlaments Kenntnis erlangt hat,

1.

beschließt, dass es nicht zweckmäßig wäre, irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen, um bei den italienischen Behörden Fragen anzusprechen, die die politische Tätigkeit von Marco Pannella betreffen.


(1)  Rechtssache 101/63 (Wagner/Fohrmann und Krier), Slg. 1964, S. 417 sowie Rechtssache 149/85 (Wybot/Faure), Slg. 1986, S. 2403.

P5_TA(2004)0210

Antrag von Martin Schulz auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte

Beschluss des Europäischen Parlament über den Antrag von Martin Schulz auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und Vorrechte (2004/2016(IMM))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis eines von Martin Schulz übermittelten und am 26. Februar 2004 im Plenum bekannt gegebenen Antrags auf Verteidigung seiner Immunität und seiner Vorrechte im Zusammenhang mit dem vor dem Landgericht Hamburg anhängigen Verfahren (einstweilige Verfügung und Klage in der Hauptsache),

gestützt auf Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 sowie auf Artikel 4 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986 (1),

gestützt auf die Artikel 6 und 6a seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0184/2004),

A.

in der Erwägung, dass Martin Schulz bei der fünften Direktwahl vom 10. bis 13. Juni 1999 ins Europäische Parlament gewählt wurde und sein Mandat vom Parlament am 15. Dezember 1999 geprüft wurde, (2)

B.

in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen, (3)

C.

in der Erwägung, dass es in dem Verfahren gegen Martin Schulz vor dem Landgericht Hamburg um Meinungsäußerungen in einer Presseerklärung geht, die in unmittelbarem Zusammenhang zu einem Thema stehen, das zu dieser Zeit im Parlament diskutiert wurde,

D.

in der Erwägung, dass das Verbot der gerichtlichen Verfolgung auch das Verbot einer Verfolgung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im Zivilrechtsweg umfasst,

E.

in der Erwägung, dass dieser Schutz nur dann wirksam ist, wenn er sich sowohl auf die Anwendung von einstweiligen Verfügungen als auch auf die Klage in der Hauptsache erstreckt,

F.

in der Erwägung, dass es in der Verantwortung der Mitglieder des Europäischen Parlaments liegt, an politischen Angelegenheiten teilzuhaben bzw. Presseerklärungen abzugeben, und dass deshalb zu Recht davon ausgegangen werden kann, dass sie bei der Veröffentlichung solcher Äußerungen zu kontroversen Themen ihr Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments ausüben,

1.

beschließt, die Immunität und Vorrechte von Martin Schulz zu verteidigen;

2.

schlägt vor, nach Maßgabe von Artikel 9 des oben genannten Protokolls und unter Berücksichtigung der Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zu erklären, dass das fragliche Verfahren nicht fortgesetzt werden darf; fordert demnach das Gericht auf, die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen;

3.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob § 5 Satz 2 des Europaabgeordnetengesetzes der Bundesrepublik Deutschland mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, vereinbar ist;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines Ausschusses unverzüglich den deutschen Organen und dem Landgericht Hamburg sowie der Kommission zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63 (Wagner/Fohrmann und Krier), Slg. 1964, S. 417 sowie Rechtssache 149/85 (Wybot/Faure), Slg. 1986, S. 2403.

(2)  Beschluss des Europäischen Parlaments über die Prüfung der Mandate der 5. Direktwahl zum Europäischen Parlament vom 10. bis 13. Juni 1999 (ABl. C 296 vom 18.10.2000, S. 6).

(3)  Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

P5_TA(2004)0211

Antrag von Klaus-Heiner Lehne auf Verteidigung der Immunität und Vorrechte

Beschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag von Klaus-Heiner Lehne auf Verteidigung seiner parlamentarischen Immunität und Vorrechte (2004/2015(IMM))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis eines von Klaus-Heiner Lehne übermittelten und am 26. Februar 2004 im Plenum bekannt gegebenen Antrags auf Verteidigung seiner Immunität und seiner Vorrechte im Zusammenhang mit dem vor dem Landgericht Hamburg anhängigen Verfahren (einstweilige Verfügung und Klage in der Hauptsache),

gestützt auf Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 sowie auf Artikel 4 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986 (1),

gestützt auf die Artikel 6 und 6a seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0185/2004),

A.

in der Erwägung, dass Klaus-Heiner Lehne bei der fünften Direktwahl vom 10. bis 13. Juni 1999 ins Europäische Parlament gewählt wurde und sein Mandat vom Parlament am 15. Dezember 1999 geprüft wurde (2),

B.

in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen (3),

C.

in der Erwägung, dass es in dem Verfahren gegen Klaus-Heiner Lehne vor dem Landgericht Hamburg um Meinungsäußerungen in einer Presseerklärung geht, die in unmittelbarem Zusammenhang zu einem Thema stehen, das zu dieser Zeit im Parlament diskutiert wurde,

D.

in der Erwägung, dass das Verbot der gerichtlichen Verfolgung auch das Verbot einer Verfolgung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments im Zivilrechtsweg umfasst,

E.

in der Erwägung, dass dieser Schutz nur dann wirksam ist, wenn er sich sowohl auf die Anwendung von einstweiligen Verfügungen als auch auf die Klage in der Hauptsache erstreckt,

F.

in der Erwägung, dass es in der Verantwortung der Mitglieder des Europäischen Parlaments liegt, an politischen Angelegenheiten teilzuhaben bzw. Presseerklärungen abzugeben, und dass deshalb zu Recht davon ausgegangen werden kann, dass sie bei der Veröffentlichung solcher Äußerungen zu kontroversen Themen ihr Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments ausüben,

1.

beschließt, die Immunität und Vorrechte von Klaus-Heiner Lehne zu verteidigen;

2.

schlägt vor, nach Maßgabe von Artikel 9 des genannten Protokolls und unter Berücksichtigung der Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zu erklären, dass das fragliche Verfahren nicht fortgesetzt werden darf; fordert demnach das Gericht auf, die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen;

3.

fordert die Kommission auf zu prüfen, ob § 5 Satz 2 des Europaabgeordnetengesetzes der Bundesrepublik Deutschland mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, vereinbar ist;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines Ausschusses unverzüglich den deutschen Behörden und dem Landgericht Hamburg sowie der Kommission zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63 (Wagner/Fohrmann und Krier), Slg. 1964, S. 417 sowie Rechtssache 149/85 (Wybot/Faure), Slg. 1986, S. 2403.

(2)  Beschluss des Europäischen Parlaments über die Prüfung der Mandate der 5. Direktwahl zum Europäischen Parlament vom 10. bis 13. Juni 1999 (ABl. C 296 vom 18.10.2000, S. 6).

(3)  Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

P5_TA(2004)0212

Märkte für Finanzinstrumente ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 6/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 6/22/EWG des Rates (13421/3/2003 — C5-0015/2004 — 2002/0269(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (13421/3/2003 — C5-0015/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 625) (3),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für die zweite Lesung (A5-0114/2004),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte vom 25.9.2003, P5_TA(2003)0410.

(3)  ABl. C 71 E vom 25.3.2003, S. 62.

P5_TC2-COD(2002)0269

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 6/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 6/22/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 6/22/EWG des Rates vom 10. Mai 196 über Wertpapierdienstleistungen (5) zielte darauf ab, die Bedingungen festzulegen, unter denen zugelassene Wertpapierfirmen und Banken in anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Zulassung und der Aufsicht durch den Herkunftsstaat spezifische Dienstleistungen erbringen oder Zweigniederlassungen errichten konnten. Zu diesem Zweck wurden mit jener Richtlinie die Erstzulassung und die Tätigkeitsbedingungen von Wertpapierfirmen, einschließlich der Wohlverhaltensregeln, harmonisiert. Mit jener Richtlinie wurden auch einige Bedingungen für den Betrieb geregelter Märkte harmonisiert.

(2)

In den letzten Jahren wurden immer mehr Anleger auf den Finanzmärkten aktiv; ihnen wird ein immer komplexeres und umfangreicheres Spektrum an Dienstleistungen und Finanzinstrumenten angeboten. Angesichts dieser Entwicklungen sollte der Rechtsrahmen der Gemeinschaft das volle Angebot der anlegerorientierten Tätigkeiten abdecken. Folglich ist es erforderlich, eine Harmonisierung in dem Umfang vorzunehmen, der notwendig ist, um Anlegern ein hohes Schutzniveau zu bieten und Wertpapierfirmen das Erbringen von Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen des Binnenmarkts auf der Grundlage der Herkunftslandaufsicht zu gestatten. In Anbetracht dessen sollte die Richtlinie 6/22/EWG durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.

(3)

Angesichts der wachsenden Abhängigkeit der Anleger von persönlichen Empfehlungen ist es zweckmäßig, die Erbringung von Anlageberatungen als eine Wertpapierdienstleistung aufzunehmen, die einer Zulassung bedarf.

(4)

Es ist zweckmäßig, in die Liste der Finanzinstrumente bestimmte Waren- und sonstige Derivate aufzunehmen, die so konzipiert sind und gehandelt werden, dass sie unter aufsichtsrechtlichen Aspekten traditionellen Finanzinstrumenten vergleichbar sind.

(5)

Es ist erforderlich, die Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten — unabhängig von den für den Abschluss dieser Geschäfte verwendeten Handelsmethoden — umfassend zu regeln, damit bei der Ausführung der entsprechenden Anlegeraufträge eine hohe Qualität gewährleistet ist und die Integrität und Gesamteffizienz des Finanzsystems gewahrt werden. Es sollte ein kohärenter und risikosensibler Rahmen zur Regelung der wichtigsten Arten der derzeit auf dem europäischen Finanzmarkt vertretenen Auftragsausführungssysteme geschaffen werden. Es ist erforderlich, einer aufkommenden neuen Generation von Systemen des organisierten Handels neben den geregelten Märkten Rechnung zu tragen, die Pflichten unterworfen werden sollten, die auch weiterhin ein wirksames und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte gewährleisten. Um einen angemessenen Rechtsrahmen zu schaffen, sollte eine neue Wertpapierdienstleistung, die sich auf den Betrieb von MTF bezieht, vorgesehen werden.

(6)

Es sollten Begriffsbestimmungen für den geregelten Markt und das MTF eingeführt und eng aneinander angelehnt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass beide die Funktion des organisierten Handels erfüllen. Die Begriffsbestimmungen sollten bilaterale Systeme ausschließen, bei denen eine Wertpapierfirma jedes Geschäft für eigene Rechnung tätigt und nicht als risikolose Gegenpartei zwischen Käufer und Verkäufer steht. Der Begriff „System“ umfasst sowohl die Märkte, die aus einem Regelwerk und einer Handelsplattform bestehen, als auch solche, die ausschließlich auf der Grundlage eines Regelwerks funktionieren. Geregelte Märkte und MTF müssen keine „technischen“ Systeme für das Zusammenführen von Aufträgen betreiben. Ein Markt, der nur aus einem Regelwerk besteht, das Fragen in Bezug auf die Mitgliedschaft, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel, den Handel zwischen Mitgliedern, die Meldung von Geschäften und gegebenenfalls die Transparenzpflichten regelt, ist ein geregelter Markt oder ein MTF im Sinne dieser Richtlinie; Geschäfte, die nach diesen Regeln abgeschlossen werden, gelten als an einem geregelten Markt oder über ein MTF geschlossene Geschäfte. Der Begriff „Interesse am Kauf und Verkauf“ ist im weiten Sinne zu verstehen und schließt Aufträge, Kursofferten und Interessenbekundungen ein. Die Anforderung, wonach die Interessen innerhalb des Systems und nach den nichtdiskretionären, vom Betreiber des Systems festgelegten Regeln zusammengeführt werden müssen, bedeutet, dass die Zusammenführung nach den Regeln des Systems oder mit Hilfe der Protokolle oder internen Betriebsverfahren des Systems (einschließlich der in Computersoftware enthaltenen Verfahren) erfolgt. Der Begriff „nichtdiskretionär“ bedeutet, dass diese Regeln der Wertpapierfirma, die ein MTF betreibt, keinerlei Ermessensspielraum im Hinblick auf die möglichen Wechselwirkungen zwischen Interessen einräumen. Den Begriffsbestimmungen zufolge müssen Interessen in einer Weise zusammengeführt werden, die zu einem Vertrag führt, d.h. die Ausführung erfolgt nach den Regeln des Systems oder über dessen Protokolle oder interne Betriebsverfahren.

(7)

Ziel dieser Richtlinie ist, Wertpapierfirmen zu erfassen, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben. Ihr Anwendungsbereich sollte deshalb keine Personen erfassen, die eine andere berufliche Tätigkeit ausüben.

(8)

Personen, die ihr eigenes Vermögen verwalten , und Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nur im Handel für eigene Rechnung bestehen , es sei denn, sie sind Market-maker oder sie treiben in organisierter und systematischer Weise häufig für eigene Rechnung außerhalb eines geregelten Marktes oder eine MTF Handel, indem sie ein für Dritte zugängliches System anbieten, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen , sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(9)

Verweise auf „Personen“ im Text sollten so verstanden werden, dass damit sowohl natürliche als auch juristische Personen gemeint sind.

(10)

Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit von den zuständigen Aufsichtsbehörden in geeigneter Weise überwacht wird und die der Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession (6), der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (7) sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (8) unterliegen, sollten ausgeschlossen sein.

(11)

Personen, die keine Dienstleistungen für Dritte erbringen, sondern deren Tätigkeit darin besteht, Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen zu erbringen, sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.

(12)

Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Wertpapierdienstleistungen nur gelegentlich erbringen, sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, sofern diese Tätigkeit geregelt ist und die betreffende Regelung die gelegentliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht ausschließt.

(13)

Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der Verwaltung eines Systems der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen und deshalb keine Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringen, sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.

(14)

Es ist erforderlich, Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie die staatlichen Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung — einschließlich der Platzierung staatlicher Schuldtitel — zuständig oder daran beteiligt sind, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen; Stellen mit öffentlicher Kapitalbeteiligung, deren Aufgabe gewerblicher Art ist oder mit der Übernahme von Beteiligungen zusammenhängt, sind nicht auszunehmen.

(15)

Es ist erforderlich, Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds, unabhängig davon, ob sie auf Gemeinschaftsebene koordiniert worden sind, sowie die Verwahr- und Verwaltungsgesellschaften derartiger Organismen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen, da für sie besondere, unmittelbar auf ihre Tätigkeit zugeschnittene Regeln gelten.

(16)

Die Ausnahmen gemäß dieser Richtlinie können nur die Personen in Anspruch nehmen, die die Voraussetzungen für diese Ausnahmen auf Dauer erfüllen. Insbesondere sollte für Personen, deren Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, weil es sich dabei auf Ebene der Unternehmensgruppe um Nebentätigkeiten zu ihrer Haupttätigkeit handelt, die Ausnahmeregelung für Nebentätigkeiten nicht mehr gelten, wenn die betreffenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten nicht mehr nur eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellen.

(17)

Aus Gründen des Anlegerschutzes und der Stabilität des Finanzsystems sollten Personen, die die unter diese Richtlinie fallenden Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben, der Zulassung durch ihren Herkunftsmitgliedstaat unterliegen.

(18)

Gemäß der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (9) zugelassene Kreditinstitute sollten keine weitere Zulassung gemäß dieser Richtlinie benötigen, um Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben zu dürfen. Beschließt ein Kreditinstitut, Wertpapierdienstleistungen zu erbringen oder Anlagetätigkeiten auszuüben, so überprüfen die zuständigen Behörden vor der Erteilung der Zulassung, dass es die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie einhält.

(19)

Eine Wertpapierfirma, die eine oder mehrere von ihrer Zulassung nicht abgedeckte Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringt, sollte keine zusätzliche Zulassung gemäß dieser Richtlinie benötigen, wenn sie diese nicht regelmäßig erbringt bzw. ausübt.

(20)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Tätigkeit der Annahme und Übermittlung von Aufträgen auch die Zusammenführung von zwei oder mehr Anlegern umfassen, durch die ein Geschäftsabschluss zwischen diesen Anlegern ermöglicht wird.

(21)

Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Änderung des Eigenkapitalrahmens im Rahmen von Basel II erkennen die Mitgliedstaaten an, dass es notwendig ist, erneut zu prüfen, ob Wertpapierfirmen, die sich deckende Kundenaufträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausführen, als Auftraggeber tätig werden, und insofern zusätzlichen Eigenkapitalbestimmungen unterliegen müssen.

(22)

Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erfordern, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Zulassung entweder nicht erteilen oder entziehen sollten, wenn aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, der geografischen Ansiedlung oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass eine Wertpapierfirma die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Normen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dessen Hoheitsgebiet sie den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Eine Wertpapierfirma, die eine juristische Person ist, sollte in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sie ihren Sitz hat. Eine Wertpapierfirma, die keine juristische Person ist, sollte in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet. Im Übrigen sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Hauptverwaltung einer Wertpapierfirma sich stets in ihrem Herkunftsmitgliedstaat befindet und dort tatsächlich tätig ist.

(23)

Eine in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma sollte berechtigt sein, in der gesamten Gemeinschaft Wertpapierdienstleistungen zu erbringen oder Anlagetätigkeiten auszuüben, ohne eine gesonderte Zulassung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie diese Leistungen zu erbringen oder Tätigkeiten auszuüben wünscht, einholen zu müssen.

(24)

Da bestimmte Wertpapierfirmen von bestimmten Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 6/6/EWG des Rates vom 15. März 196 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (10) ausgenommen sind, sollten sie zu einer Mindestkapitalausstattung oder zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer Kombination von beiden verpflichtet sein. Bei den Anpassungen der Beträge dieser Versicherung sollte den Anpassungen Rechnung getragen werden, die im Rahmen der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (11) vorgenommen werden. Diese besondere Behandlung für die Zwecke der angemessenen Eigenkapitalausstattung sollte von Beschlüssen in Bezug auf die zweckmäßige Behandlung dieser Firmen im Rahmen der künftigen Änderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die angemessene Eigenkapitalausstattung nicht berührt werden.

(25)

Da der Anwendungsbereich der Aufsichtsvorschriften auf jene Rechtspersönlichkeiten beschränkt werden sollte, die aufgrund der Tatsache, dass sie ein professionelles Handelsbuch führen, Quelle eines Gegenparteirisikos für andere Marktteilnehmer sind, sollten Rechtspersönlichkeiten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, die als Nebengeschäft zu ihrem Hauptgeschäft für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten, einschließlich Warenderivaten im Sinne dieser Richtlinie, handeln oder Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate für die Kunden ihres Hauptgeschäfts erbringen, sofern dies auf Ebene der Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt und die Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie besteht.

(26)

Um die Eigentumsrechte des Anlegers an Wertpapieren und andere eigentumsähnliche Rechte sowie seine Rechte an den der Wertpapierfirma anvertrauten Geldern zu schützen, sollten diese Rechte insbesondere von den Rechten der Wertpapierfirma abgegrenzt werden. Dieser Grundsatz sollte eine Wertpapierfirma jedoch nicht hindern, im eigenen Namen, aber im Interesse des Anlegers zu handeln, wenn dies aufgrund der besonderen Natur des Geschäfts erforderlich ist und der Anleger dazu seine Zustimmung erteilt hat, z.B. bei Wertpapierleihgeschäften.

(27)

Überträgt ein Kunde im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (12) zur Besicherung oder sonstigen Absicherung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen das uneingeschränkte Eigentum an Finanzinstrumenten oder Geldern auf eine Wertpapierfirma, so sollten diese Finanzinstrumente oder Gelder ebenfalls als nicht länger dem Kunden gehörend betrachtet werden.

(28)

Die Verfahren für die Zulassung von Zweigniederlassungen von in Drittländern zugelassenen Wertpapierfirmen in der Gemeinschaft sollten auf diese Firmen weiterhin Anwendung finden. Diese Zweigniederlassungen sollten nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet sind, nicht jedoch in den anderen Mitgliedstaaten, das Recht des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags oder der Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen können. Für die Fälle, in denen die Gemeinschaft nicht durch bilaterale oder multilaterale Verpflichtungen gebunden ist, ist es zweckmäßig, ein Verfahren vorzusehen, mit dem sichergestellt wird, dass die Wertpapierfirmen der Gemeinschaft in den betreffenden Drittländern eine Behandlung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit erfahren.

(29)

Das immer größere Spektrum von Tätigkeiten, die viele Wertpapierfirmen gleichzeitig ausführen, hat das Potenzial für Interessenkonflikte zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten und den Interessen der Kunden erhöht. Daher ist es erforderlich, Bestimmungen vorzusehen, die sicherstellen, dass solche Konflikte die Interessen der Kunden nicht beeinträchtigen.

(30)

Eine Wertpapierdienstleistung sollte als auf Veranlassung eines Kunden erbracht angesehen werden, es sei denn, der Kunde fordert diese Leistung als Reaktion auf eine an ihn persönlich gerichtete Mitteilung der Wertpapierfirma oder im Namen dieser Firma an, mit der er zum Kauf eines bestimmten Finanzinstruments oder zum Abschluss eines bestimmten Geschäfts aufgefordert wird oder bewogen werden soll. Eine Wertpapierdienstleistung kann auch dann als auf Veranlassung des Kunden erbracht betrachtet werden, wenn der Kunde auf der Grundlage einer beliebigen Mitteilung, die Werbung oder ein Kaufangebot gleich welcher Art für Finanzinstrumente enthält und sich an das Publikum generell oder eine größere Gruppe oder Gattung von Kunden oder potenziellen Kunden richtet, diese Dienstleistung anfordert.

(31)

Ein Ziel dieser Richtlinie ist der Anlegerschutz. Die Vorkehrungen zum Schutz der Anleger sollten den Eigenheiten jeder Anlegerkategorie (Kleinanleger, professionelle Kunden, Gegenparteien) angepasst sein.

(32)

Abweichend vom Grundsatz der Zulassung, Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen, in Bezug auf den Betrieb von Zweigniederlassungen durch das Herkunftsland, ist es zweckmäßig, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für die Einhaltung bestimmter Verpflichtungen dieser Richtlinie in Bezug auf Geschäfte, die über eine Zweigniederlassung in dem Hoheitsgebiet, in dem sich die Niederlassung befindet, getätigt werden, verantwortlich ist, da diese Behörde aufgrund der größeren Nähe zu der Zweigniederlassung besser in der Lage ist, Verstöße gegen die Vorschriften für den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung aufzudecken und zu ahnden.

(33)

Um zu gewährleisten, dass Kundenaufträge zu den für den Kunden günstigsten Konditionen ausgeführt werden, müssen die Wertpapierfirmen wirksam zur „bestmöglichen Ausführung“ verpflichtet werden. Diese Verpflichtung sollte für Wertpapierfirmen gelten, die dem Kunden gegenüber vertraglich oder im Rahmen eines Vermittlungsgeschäfts verpflichtet sind.

(34)

Nach dem Gebot des fairen Wettbewerbs müssen Marktteilnehmer und Anleger in der Lage sein, die Kurse zu vergleichen, die von Handelsplätzen (d.h. geregelten Märkten, MTF und Zwischenhändlern) zu veröffentlichen sind. Zu diesem Zweck wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten alle Hindernisse beseitigen, die auf europäischer Ebene einer Konsolidierung der einschlägigen Informationen und ihrer Veröffentlichung entgegenstehen.

(35)

Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden könnte die Wertpapierfirma den Kunden oder potenziellen Kunden auffordern, zugleich den Grundsätzen der Auftragsausführung und der Möglichkeit zuzustimmen, dass seine Aufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder MTF ausgeführt werden dürfen.

(36)

Personen, die für mehr als eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen erbringen, sollten nicht als vertraglich gebundener Vermittler, sondern als Wertpapierfirma gelten, wenn sie der Begriffsbestimmung dieser Richtlinie entsprechen; dies gilt nicht für bestimmte Personen, die ausgenommen werden können.

(37)

Von dieser Richtlinie unberührt bleiben sollte das Recht von vertraglich gebundenen Vermittlern, unter andere Richtlinien fallende Tätigkeiten und verbundene Tätigkeiten in Bezug auf Finanzdienstleistungen oder -produkte, die nicht unter diese Richtlinie fallen, auszuüben, selbst wenn dies im Namen von Teilen derselben Finanzgruppe geschieht.

(38)

Die Bedingungen für die Ausübung von Tätigkeiten außerhalb der Geschäftsräume der Wertpapierfirma (Haustürgeschäfte) sollten nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.

(39)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten von einer Registrierung absehen oder die Registrierung entziehen, wenn aus der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass ein vertraglich gebundener Vermittler die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Normen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem er den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt.

(40)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten geeignete Gegenparteien wie Kunden eingestuft werden.

(41)

Um zu gewährleisten, dass die Wohlverhaltensregeln (einschließlich der Vorschriften über die bestmögliche Ausführung und Bearbeitung von Kundenaufträgen) in Bezug auf Anleger, die diesen Schutz am dringendsten benötigen, angewandt werden und um einer gemeinschaftsweit fest etablierten Marktpraxis Rechnung zu tragen, sollte klargestellt werden, dass bei zwischen geeigneten Gegenparteien abgeschlossenen oder angebahnten Geschäften von einer Anwendung dieser Regeln abgesehen werden kann.

(42)

Bei Geschäften mit geeigneten Gegenparteien sollte die Pflicht zur Veröffentlichung von Kunden-Limitaufträgen nur gelten, wenn die betreffende Gegenpartei einen Limitauftrag zur Ausführung ausdrücklich an eine Wertpapierfirma schickt.

(43)

Die Mitgliedstaaten schützen das Recht natürlicher Personen auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. (13)

(44)

In Anbetracht des zweifachen Ziels, die Anleger zu schützen und gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren der Wertpapiermärkte zu gewährleisten, muss für die Transparenz der Geschäfte gesorgt werden sowie dafür, dass die zu diesem Zweck festgelegten Regeln für Wertpapierfirmen gelten, wenn sie auf den Märkten tätig sind. Um Anleger und Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, jederzeit die Konditionen eines von ihnen ins Auge gefassten Aktiengeschäfts zu beurteilen und die Bedingungen, zu denen es ausgeführt wurde, im Nachhinein zu überprüfen, sollten allgemeine Regeln für die Veröffentlichung von Angaben zu abgeschlossenen Aktiengeschäften sowie für die Bekanntmachung von Einzelheiten zu aktuellen Möglichkeiten des Handels mit Aktien festgelegt werden. Solche Regeln sind erforderlich, um eine effektive Integration der Aktienmärkte der Mitgliedstaaten sicherzustellen, die Effizienz des globalen Kursbildungsprozesses bei Eigenkapitalinstrumenten zu steigern und die effektive Einhaltung der Pflicht zur „bestmöglichen Ausführung“ zu fördern. Dies erfordert eine umfassende Transparenzregelung für alle Aktiengeschäfte, unabhängig davon, ob eine Wertpapierfirma diese auf bilateraler Basis oder über geregelte Märkte oder MTF ausführt. Die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen von Wertpapierfirmen zur Offenlegung eines Geld- und Briefkurses und zur Ausführung eines Auftrags zu dem gebotenen Kurs befreit eine Wertpapierfirma nicht von der Verpflichtung, einen Auftrag an einen anderen Handelsplatz weiterzuleiten, wenn eine solche Internalisierung die Firma daran hindern könnte, den Verpflichtungen zur „bestmöglichen Ausführung“ nachzukommen.

(45)

Die Mitgliedstaaten sollten die Meldeverpflichtungen dieser Richtlinie für Geschäfte auch auf Finanzinstrumente ausdehnen können, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

(46)

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die in dieser Richtlinie festgelegten Transparenzvorschriften für den Vor- und Nachhandel auf andere Finanzinstrumente als Aktien auszudehnen. Diese Transparenzvorschriften sollten dann für alle Wertpapierfirmen, deren Herkunftsmitgliedstaat der betreffende Mitgliedstaat ist, gelten, und zwar sowohl für ihre Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats als auch für ihre grenzüberschreitenden Geschäfte im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Diese Transparenzvorschriften sollten auch für die Geschäfte gelten, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats von dort ansässigen Zweigniederlassungen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Wertpapierfirmen getätigt werden.

(47)

Alle Wertpapierfirmen sollten gemeinschaftsweit gleichermaßen die Möglichkeit haben, Mitglied eines geregelten Markts zu werden oder Zugang zu diesem Markt zu erhalten. Unabhängig von den in den Mitgliedstaaten bestehenden Formen der organisatorischen Abwicklung von Geschäften ist es wichtig, alle technischen und rechtlichen Beschränkungen für den Zugang zu geregelten Märkten aufzuheben.

(48)

Um den Abschluss grenzüberschreitender Geschäfte zu erleichtern, sollte Wertpapierfirmen gemeinschaftsweit Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen verschafft werden, unabhängig davon, ob die Geschäfte über geregelte Märkte in den betreffenden Mitgliedstaaten geschlossen wurden. Wertpapierfirmen, die unmittelbar an Abrechnungssystemen in anderen Mitgliedstaaten teilnehmen möchten, sollten die für eine Mitgliedschaft erforderlichen betrieblichen und gewerblichen Anforderungen sowie die zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen und ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzmärkte erlassenen Aufsichtsmaßnahmen erfüllen.

(49)

Die Zulassung zum Betrieb eines geregelten Markts sollte sich auf alle Tätigkeiten erstrecken, die direkt mit der Anzeige, der Abwicklung, der Ausführung, der Bestätigung und der Meldung von Aufträgen ab dem Auftragseingang beim geregelten Markt bis zur Weiterleitung zwecks anschließendem Abschluss zusammenhängen, sowie auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel. Dies sollte auch Geschäfte einschließen, die über bestimmte, von dem geregelten Markt benannte Market-maker innerhalb des Systems eines geregelten Markts nach den für dieses System geltenden Regeln geschlossen werden. Nicht alle von Mitgliedern oder Teilnehmern eines geregelten Marktes oder des MTF geschlossenen Geschäfte sind als innerhalb des Systems des geregelten Marktes oder des MTF geschlossen anzusehen. Geschäfte, die Mitglieder oder Teilnehmer auf bilateraler Basis abschließen und die nicht allen Anforderungen dieser Richtlinie an einen geregelten Markt oder ein MTF genügen, sollten im Sinne der Begriffsbestimmung des systematischen Internalisierers als außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF geschlossen gelten. In diesem Fall sollte die Pflicht der Wertpapierfirmen zur Veröffentlichung verbindlicher Kursofferten Anwendung finden, sofern die Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind.

(50)

Systematische Internalisierer können entscheiden, ob sie nur Kleinanlegern, nur professionellen Kunden oder beiden Zugang zu ihren Kursofferten geben. Innerhalb dieser Kategorien von Kunden sollten sie keine Unterschiede machen dürfen.

(51)

Artikel 27 verpflichtet systematische Internalisierer nicht, verbindliche Kurse in Bezug auf Geschäfte zu veröffentlichen, die über die standardmäßige Marktgröße hinausgehen.

(52)

Betreibt eine Wertpapierfirma sowohl in Bezug auf Aktien als auch hinsichtlich anderer Finanzinstrumente systematische Internalisierung, sollte die Verpflichtung zur Kursangabe unbeschadet Erwägung 46 nur in Bezug auf Aktien Anwendung finden.

(53)

Mit dieser Richtlinie wird nicht beabsichtigt, die Anwendung von vorbörslichen Transparenzanforderungen auf Geschäfte auf OTC-Basis vorzuschreiben, zu deren Merkmalen gehört, dass sie ad hoc und unregelmäßig erfolgen, zwischen Gegenparteien im Großhandel ausgeführt werden und Teil einer Geschäftsbeziehung sind, die selbst wiederum von Geschäften charakterisiert wird, die über die standardmäßige Marktgröße hinausgehen, und dass die Geschäfte außerhalb der von der betreffenden Wertpapierfirma für ihr Geschäft als systematischer Internalisierer gewöhnlich verwendeten Systeme ausgeführt werden.

(54)

Die standardmäßige Marktgröße für eine Klasse von Aktien darf in keinem signifikanten Missverhältnis zu einer in dieser Klasse enthaltenen Aktie stehen.

(55)

Bei der Überarbeitung der Richtlinie 6/6/EWG sollten Mindestanforderungen für die Eigenkapitalausstattung festgelegt werden, denen geregelte Märkte genügen müssen, um zugelassen zu werden; dabei sollte die besondere Beschaffenheit der mit solchen Märkten verbundenen Risiken berücksichtigt werden.

(56)

Die Betreiber geregelter Märkte sollten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie auch ein MTF betreiben können.

(57)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel nach den vom geregelten Markt erlassenen Regeln sollten die Anwendung der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (14) unberührt lassen. Es sollte einem geregelten Markt nicht verwehrt sein, die Emittenten von Wertpapieren oder Finanzinstrumenten, deren Zulassung zum Handel er in Betracht zieht, strengeren Anforderungen als denen dieser Richtlinie zu unterwerfen.

(58)

Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. Um die Unabhängigkeit von der Wirtschaft zu garantieren und Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte es sich dabei um staatliche Stellen handeln. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrem nationalen Recht die angemessene finanzielle Ausstattung der zuständigen Behörde gewährleisten. Die Benennung staatlicher Behörden sollte die Möglichkeit einer Übertragung von Aufgaben, bei der die Verantwortung bei der zuständigen Behörde verbleibt, nicht ausschließen.

(59)

Vertrauliche Informationen, die die Kontaktstelle eines Mitgliedstaates von der Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates erhält, sollten nicht als rein inländische Informationen angesehen werden.

(60)

Die Befugnisse der zuständigen Behörden müssen stärker aneinander angeglichen werden, um so die Voraussetzungen für ein vergleichbares Maß der Durchsetzung der Anwendung der Richtlinie auf dem gesamten integrierten Finanzmarkt zu schaffen. Ein gemeinsamer Mindestkatalog von Befugnissen, verbunden mit einer angemessenen Mittelausstattung sollte eine wirksame Überwachung garantieren.

(61)

Zum Schutz der Kunden und unbeschadet ihres Rechts auf Anrufung eines Gerichts sollten die Mitgliedstaaten staatliche oder private Stellen, deren Aufgabe die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen ist, dazu ermutigen, bei der Lösung grenzüberschreitender Streitfälle zusammenzuarbeiten und dabei der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 über die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (15), Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, bei der Umsetzung der Bestimmungen über Beschwerde- und Schlichtungsverfahren für die außergerichtliche Streitbeilegung möglichst auf bestehende grenzübergreifende Systeme für die Zusammenarbeit, insbesondere das Beschwerdenetz für den Finanzdienstleistungssektor (FIN-Net), zurückzugreifen.

(62)

Bei jedem Informationsaustausch und jeder Informationsübermittlung zwischen zuständigen Behörden, anderen Behörden, Stellen oder Personen sollten die Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der Richtlinie 95/46/EG eingehalten werden.

(63)

Die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Verpflichtung zur Amtshilfe und Zusammenarbeit müssen verstärkt werden. In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten sollten die zuständigen Behörden einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln, um eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie auch in Situationen zu gewährleisten, in denen Verstöße oder mutmaßliche Verstöße für die Behörden in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten von Bedeutung sein können. Bei diesem Informationsaustausch ist die strikte Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlich, um die reibungslose Übermittlung dieser Informationen und den Schutz individueller Rechte zu gewährleisten.

(64)

Am 17. Juli 2000 hat der Rat den Ausschuss der Weisen über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte eingesetzt. In seinem Schlussbericht regte der Ausschuss der Weisen die Einführung eines neuen Rechtsetzungsverfahrens an und schlug zu diesem Zweck ein Vier-Stufen-Konzept vor, bestehend aus Rahmenprinzipien, Durchführungsmaßnahmen, Zusammenarbeit und Durchsetzung. Während in Stufe 1, der Richtlinie, lediglich allgemeine Rahmenprinzipien festgeschrieben werden sollten, sollten die technischen Umsetzungsmaßnahmen in Stufe 2 von der Kommission unter Mithilfe eines Ausschusses festgelegt werden.

(65)

In der vom Europäischen Rat in Stockholm am 23. März 2001 angenommenen Entschließung wurde der Schlussbericht des Ausschusses der Weisen und das darin vorgeschlagene Vier-Stufen-Konzept, das die gemeinschaftliche Rechtsetzung im Wertpapierbereich effizienter und transparenter machen soll, gebilligt.

(66)

Nach Auffassung des Europäischen Rates in Stockholm sollte häufiger auf die Durchführungsmaßnahmen der Stufe 2 zurückgegriffen werden, um sicherzustellen, dass die technischen Bestimmungen mit Marktentwicklung und Aufsichtspraktiken Schritt halten; ferner sollten für alle Etappen der Stufe 2 Fristen gesetzt werden.

(67)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 5. Februar 2002 zur Umsetzung der Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen den Bericht des Ausschusses der Weisen auf der Grundlage der von der Kommission am gleichen Tag vor dem Parlament abgegebenen feierlichen Erklärung und des Schreibens des für den Binnenmarkt zuständigen Mitglieds der Kommission vom 2. Oktober 2001 an die Vorsitzende des Ausschusses des Parlaments für Wirtschaft und Währung bezüglich der Sicherung der Rolle des Europäischen Parlaments in diesem Prozess gebilligt.

(68)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden.

(69)

Das Europäische Parlament sollte ab der ersten Übermittlung des Entwurfs von Durchführungsmaßnahmen drei Monate Zeit haben, um diese zu überprüfen und sich dazu zu äußern. In dringenden und angemessen begründeten Fällen könnte diese Frist jedoch verkürzt werden. Nimmt das Parlament innerhalb dieser Frist eine Entschließung an, so sollte die Kommission die Maßnahmenentwürfe einer erneuten Überprüfung unterziehen.

(70)

Um den weiteren Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte über die Anwendung der Bestimmungen über die Berufshaftpflichtversicherung, den Geltungsbereich der Transparenzregeln und die mögliche Zulassung von auf Warenderivate spezialisierten Händlern als Wertpapierfirmen vorlegen.

(71)

Das Ziel der Schaffung eines integrierten Finanzmarktes, in dem die Anleger wirksam geschützt und Effizienz und Integrität des gesamten Marktes gesichert sind, erfordert die Festlegung gemeinsamer rechtlicher Anforderungen für Wertpapierfirmen unabhängig von ihrem Zulassungsort in der Gemeinschaft und für die Funktionsweise geregelter Märkte und anderer Handelssysteme, um zu verhindern, dass mangelnde Transparenz oder Störungen auf einem Markt das reibungslose Funktionieren des europäischen Finanzsystems insgesamt beeinträchtigen. Da dieses Ziel besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen und geregelte Märkte.

(2)   Folgende Bestimmungen gelten auch für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2000/12/EG zugelassen sind, wenn sie eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben:

Artikel 2 Absatz 2, die Artikel 11, 13 und 14

Titel II Kapitel II, ausgenommen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2

Titel II Kapitel III, ausgenommen Artikel 31 Absätze 2 bis 4 und Artikel 32 Absätze 2 bis 6 und Absätze 8 und 9

die Artikel 48 bis 53, die Artikel 57, 61 und 62 und

Artikel 71 Absatz 1.

Artikel 2

Ausnahmen

(1)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 73/239/EWG oder Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2002/83/EG sowie Unternehmen, die die in der Richtlinie 64/225/EWG genannten Rückversicherungs- und Retrozessionstätigkeiten ausüben;

b)

Personen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;

c)

Personen, die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistung nicht ausschließen;

d)

Personen, deren Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit nur im Handel für eigene Rechnung besteht , sofern sie keine Market-maker sind oder in organisierter und systematischer Weise häufig für eigene Rechnung außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF Handel treiben, indem sie ein für Dritte zugängliches System anbieten, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen;

e)

Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen;

f)

Personen, die als einzige Wertpapierdienstleistungen sowohl die Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung als auch Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen erbringen;

g)

die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken und andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie andere staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;

h)

Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds, unabhängig davon, ob sie auf Gemeinschaftsebene koordiniert werden, sowie die Verwahrer und Verwalter solcher Organismen;

i)

Personen, die für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate oder die in Anhang I Abschnitt C Nummer 10 aufgeführten Derivatkontrakte für die Kunden ihrer Haupttätigkeit erbringen, sofern dies auf Ebene der Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt und diese Haupttätigkeit weder in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie noch in der Erbringung von Bankdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG besteht;

j)

Personen, die im Rahmen einer anderen, nicht unter diese Richtlinie fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben, sofern eine solche Beratung nicht besonders vergütet wird;

k)

Personen, deren Haupttätigkeit im Handel für eigene Rechnung mit Waren und/oder Warenderivaten besteht.

Diese Ausnahme gilt nicht, wenn die Personen, die Handel auf eigene Rechung mit Waren und/oder Warenderivaten betreiben, Teil einer Gruppe sind, deren Haupttätigkeit im Erbringen von Wertpapierdienstleistungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie bzw. von Bankdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG besteht;

l)

Firmen, deren Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit ausschließlich darin besteht, für eigene Rechnung auf Finanztermin- oder Optionsmärkten oder sonstigen Derivatemärkten und auf Kassamärkten nur zur Absicherung von Positionen auf Derivatemärkten tätig zu werden oder für Rechnung anderer Mitglieder dieser Märkte tätig zu werden oder für diese einen Preis zu machen, und die durch eine Garantie von Clearingmitgliedern der gleichen Märkte abgedeckt sind; die Verantwortung für die Erfüllung der von solchen Firmen abgeschlossenen Geschäfte wird von Clearingmitgliedern der gleichen Märkte übernommen;

m)

Vereinigungen, die von dänischen und finnischen Pensionsfonds mit dem ausschließlichen Ziel gegründet wurden, die Vermögenswerte von Pensionsfonds zu verwalten, die Mitglieder dieser Vereinigungen sind;

n)

agenti di cambio, deren Tätigkeiten und Aufgaben in Artikel 201 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 58 vom 24. Februar 1998 geregelt sind.

(2)   Die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte erfassen nicht die Erbringung von Dienstleistungen als Gegenpartei bei Geschäften, die von staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung oder von Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem Vertrag und dem Statut des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank oder in Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben gemäß nationalen Vorschriften getätigt werden.

(3)   Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren für die Ausnahmen gemäß Buchstaben c, i und k Kriterien festlegen, nach denen sich bestimmt, wann eine Tätigkeit auf Ebene der Unternehmensgruppe als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt und wann eine Tätigkeit als nur gelegentlich erbracht gilt.

Artikel 3

Fakultative Ausnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese Richtlinie nicht für Personen gilt, für die sie Herkunftsmitgliedstaat sind, und die

nicht berechtigt sind, Gelder oder Wertpapiere von Kunden zu halten und die sich aus diesem Grund zu keinem Zeitpunkt gegenüber ihren Kunden in einer Debet-Position befinden dürfen, und

nicht zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen berechtigt sind, außer zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf übertragbare Wertpapiere und Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen sowie zur Anlageberatung in Bezug auf solche Finanzinstrumente und

bei der Erbringung dieser Dienstleistung Aufträge nur übermitteln dürfen an

i)

gemäß dieser Richtlinie zugelassene Wertpapierfirmen,

ii)

gemäß der Richtlinie 2000/12/EG zugelassene Kreditinstitute,

iii)

in einem Drittland zugelassene Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten, die Aufsichtsbestimmungen unterliegen und einhalten, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie diejenigen der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2000/12/EG oder der Richtlinie 6/6/EWG,

iv)

Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats ihre Anteile öffentlich vertreiben dürfen, sowie die Leiter solcher Organismen,

v)

Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne des Artikels 15 Absatz 4 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (17), deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat notiert oder gehandelt werden,

sofern die Tätigkeiten dieser Firmen auf nationaler Ebene geregelt sind.

(2)   Personen, die gemäß Absatz 1 aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, können die Freiheit der Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit oder die Freiheit der Errichtung von Zweigniederlassungen gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht in Anspruch nehmen.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

Wertpapierfirma: jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt.

Die Mitgliedstaaten können als Wertpapierfirma auch Unternehmen, die keine juristischen Personen sind, definieren, sofern

a)

ihre Rechtsform Dritten ein Schutzniveau bietet, das dem von juristischen Personen gebotenen Schutz gleichwertig ist, und

b)

sie einer gleichwertigen und ihrer Rechtsform angemessenen Aufsicht unterliegen.

Erbringt eine natürliche Person jedoch Dienstleistungen, die das Halten von Geldern oder übertragbaren Wertpapieren Dritter umfassen, so kann sie nur dann als Wertpapierfirma im Sinne dieser Richtlinie gelten, wenn sie unbeschadet der sonstigen Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 6/6/EWG folgende Bedingungen erfüllt:

a)

Die Eigentumsrechte Dritter an Wertpapieren und Geldern müssen insbesondere im Falle der Insolvenz der Firma oder ihrer Eigentümer, einer Pfändung, einer Aufrechnung oder anderer von den Gläubigern der Firma oder ihrer Eigentümer geltend gemachter Ansprüche gewahrt werden;

b)

die Firma muss Vorschriften zur Überwachung ihrer Solvenz einschließlich der ihrer Eigentümer unterworfen sein;

c)

der Jahresabschluss der Firma muss von einer oder mehreren nach nationalem Recht zur Rechnungsprüfung befugten Person(en) geprüft werden;

d)

hat eine Firma nur einen Eigentümer, so muss dieser entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Anleger für den Fall treffen, dass die Firma ihre Geschäftstätigkeit aufgrund seines Ablebens, seiner Geschäftsunfähigkeit oder einer vergleichbaren Gegebenheit einstellt.

2.

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: jede in Anhang I Abschnitt A genannte Dienstleistung und Tätigkeit, die sich auf eines der Instrumente in Anhang I Abschnitt C bezieht.

Die Kommission legt nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Folgendes fest:

die in Anhang I Abschnitt C Nummer 7 genannten Derivatkontrakte, die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob Clearing und Abrechnung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschussforderung besteht;

die in Anhang I Abschnitt C Nummer 10 genannten Derivatkontrakte, die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt oder einem MTF gehandelt werden, ob Clearing und Abrechnung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschussforderung besteht;

3.

Nebendienstleistung: jede in Anhang I Abschnitt B genannte Dienstleistung.

4.

Anlageberatung: die Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Aufforderung oder auf Initiative der Wertpapierfirma, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen.

5.

Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden: die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, ein oder mehrere Finanzinstrumente im Namen von Kunden zu kaufen oder zu verkaufen.

6.

Handel für eigene Rechnung: den Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals, der zum Abschluss von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten führt.

7.

Systematischer Internalisierer: eine Wertpapierfirma, die in organisierter und systematischer Weise häufig regelmäßig Handel für eigene Rechnung durch Ausführung von Kundenaufträgen außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF treibt.

8.

Market-maker: eine Person, die an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihr gestellten Kursen zu betreiben.

9.

Portfolioverwaltung: die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten.

10.

Kunde: jede natürliche oder juristische Person, für die eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen und/oder Nebendienstleistungen erbringt.

11.

Professioneller Kunde: einen Kunden, der die in Anhang II genannten Kriterien erfüllt.

12.

Kleinanleger: einen Kunden, der kein professioneller Kunde ist.

13.

Marktbetreiber: eine Person oder Personen, die das Geschäft eines geregelten Marktes verwaltet/verwalten und/oder betreibt/betreiben. Marktbetreiber kann der geregelte Markt selbst sein.

14.

Geregelter Markt: ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, sowie eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäß und gemäß den Bestimmungen des Titels III funktioniert.

15.

Multilaterales Handelssystem (MTF): ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des Titels II führt.

16.

Limitauftrag: einen Auftrag zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments innerhalb eines festgelegten Kurslimits oder besser und in einem festgelegten Umfang.

17.

Finanzinstrument: die in Anhang I Abschnitt C genannten Instrumente.

18.

Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie

a)

Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate;

b)

Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;

c)

alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird.

19.

Geldmarktinstrumente: die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten.

20.

Herkunftsmitgliedstaat:

a)

Im Falle von Wertpapierfirmen:

i)

wenn die Wertpapierfirma eine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet;

ii)

wenn die Wertpapierfirma eine juristische Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat;

iii)

wenn die Wertpapierfirma gemäß dem für sie maßgebenden nationalen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet.

b)

Im Falle eines geregelten Marktes: der Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt registriert ist oder — sofern er gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaats keinen Sitz hat — der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des geregelten Marktes befindet.

21.

Aufnahmemitgliedstaat: einen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem eine Wertpapierfirma eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und/oder Tätigkeiten ausübt, oder ein Mitgliedstaat, in dem ein geregelter Markt geeignete Vorkehrungen bietet, um in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zum Handel über sein System zu erleichtern.

22.

Zuständige Behörde: die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 48 benannt wird, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.

23.

Kreditinstitute: Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG.

24.

OGAW-Verwaltungsgesellschaft: eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (18).

25.

Vertraglich gebundener Vermittler: eine natürliche oder juristische Person, die unter unbeschränkter und vorbehaltsloser Haftung einer einzigen Wertpapierfirma, für die sie tätig ist, Wertpapier- und/oder Nebendienstleistungen für Kunden oder potenzielle Kunden erbringt, Weisungen oder Aufträge des Kunden in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente annimmt und weiterleitet, Finanzinstrumente platziert und/oder Kunden oder potenzielle Kunden bezüglich dieser Finanzinstrumente oder Dienstleistungen berät.

26.

Zweigniederlassung: eine Betriebsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist, die einen rechtlich unselbstständigen Teil einer Wertpapierfirma bildet und Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch Nebendienstleistungen, erbringt und/oder Anlagetätigkeiten ausübt, für die der Wertpapierfirma eine Zulassung erteilt wurde; alle Geschäftsstellen einer Wertpapierfirma mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.

27.

Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10% des Kapitals einer Wertpapierfirma oder der Stimmrechte im Sinne des Artikels 92 der Richtlinie 2001/34/EG oder die Möglichkeit der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung einer Wertpapierfirma, an der eine Beteiligung gehalten wird.

28.

Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (19).

29.

Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens.

30.

Kontrolle: die Kontrolle im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG.

31.

Enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

a)

Beteiligung, d.h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20% der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen,

b)

Kontrolle, d.h. das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen.

(2)   Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren die Begriffsbestimmungen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels präzisieren.

TITEL II

ZULASSUNG VON WERTPAPIERFIRMEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT

KAPITEL 1

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN UND -VERFAHREN

Artikel 5

Zulassungsanforderung

(1)   Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten als übliche berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der vorherigen Zulassung gemäß diesem Kapitel bedarf. Diese Zulassung wird von der gemäß Artikel 48 benannten zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates erteilt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten allen Marktbetreibern, ein MTF zu betreiben, sofern zuvor festgestellt wurde, dass sie den Bestimmungen dieses Kapitels — mit Ausnahme der Artikel 11 und 15 — nachkommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register sämtlicher Wertpapierfirmen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist. Das Register wird regelmäßig aktualisiert.

(4)   Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass

jede Wertpapierfirma, die eine juristische Person ist, ihre Hauptverwaltung im selben Mitgliedstaat hat wie ihren Sitz,

jede Wertpapierfirma, die keine juristische Person ist, oder jede Wertpapierfirma, die eine juristische Person ist, aber gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, ihre Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat hat, in dem sie ihre Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt.

(5)   Im Falle von Wertpapierfirmen, die lediglich Anlageberatungen vornehmen oder die Dienstleistung der Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen unter den Bedingungen des Artikels 3 erbringen, können die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde gestatten, Verwaltungs-, Vorbereitungs- oder Nebenaufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung der Zulassung im Einklang mit den Bedingungen des Artikels 48 Absatz 2 zu übertragen.

Artikel 6

Umfang der Zulassung

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass in der Zulassung die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten spezifiziert werden, die die Wertpapierfirma erbringen bzw. ausüben darf. Die Zulassung kann sich auch auf eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt B genannten Nebendienstleistungen erstrecken. Die Zulassung wird auf keinen Fall lediglich für die Erbringung von Nebendienstleistungen erteilt.

(2)   Eine Wertpapierfirma, die um eine Zulassung zur Ausweitung ihrer Tätigkeit auf zusätzliche Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten oder Nebendienstleistungen ersucht, die bei der Erstzulassung nicht vorgesehen waren, stellt einen Antrag auf Ausweitung ihrer Zulassung.

(3)   Die Zulassung ist in der gesamten Gemeinschaft gültig und gestattet einer Wertpapierfirma, Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten, für die ihr eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Gemeinschaft zu erbringen bzw. auszuüben; dies kann entweder durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs geschehen.

Artikel 7

Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung

(1)   Die zuständige Behörde erteilt eine Zulassung erst dann, wenn ihr hinreichend nachgewiesen wurde, dass der Antragsteller sämtliche Anforderungen der Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie erfüllt.

(2)   Die Wertpapierfirma übermittelt sämtliche Informationen, einschließlich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau hervorgehen, damit die zuständige Behörde sich davon überzeugen kann, dass die Wertpapierfirma bei der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den Verpflichtungen gemäß diesem Kapitel nachzukommen.

(3)   Dem Antragsteller wird binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitgeteilt, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht.

Artikel 8

Entzug der Zulassung

Die zuständige Behörde kann einer Wertpapierfirma die Zulassung entziehen, wenn diese Wertpapierfirma

a)

nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Wertpapierdienstleistungen erbracht oder Anlagetätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b)

die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

c)

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruht, wie etwa die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 6/6/EWG, nicht mehr erfüllt;

d)

in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie verstoßen hat, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit einer Wertpapierfirma regeln;

e)

einen der Fälle erfüllt, in denen das nationale Recht bezüglich Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen, den Entzug vorsieht.

Artikel 9

Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer Wertpapierfirma tatsächlich leiten, gut beleumdet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen, um die solide und umsichtige Führung der Wertpapierfirma sicherzustellen.

Handelt es sich bei dem Marktbetreiber, der die Zulassung für den Betrieb eines MTF beantragt, und den Personen, die die Geschäfte des MTF tatsächlich leiten, um dieselben Personen, wie die, die die Geschäfte des geregelten Marktes tatsächlich leiten, so wird davon ausgegangen, dass diese Personen die Anforderungen des Unterabsatzes 1 erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Wertpapierfirma der zuständigen Behörde sämtliche Veränderungen in der Geschäftsleitung zusammen mit allen Informationen übermittelt, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob neue zur Leitung der Firma bestellte Personen gut beleumdet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen.

(3)   Die zuständige Behörde verweigert die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Personen, die die Geschäfte der Wertpapierfirma tatsächlich leiten werden, gut beleumdet sind oder über ausreichende Erfahrung verfügen, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die vorgeschlagenen Veränderungen in der Geschäftsleitung der Firma deren solide und umsichtige Führung gefährden.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Leitung von Wertpapierfirmen von mindestens zwei Personen wahrgenommen wird, die die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten Wertpapierfirmen, die natürliche Personen sind, oder Wertpapierfirmen, die juristische Personen sind, aber in Übereinstimmung mit ihrer Satzung und den nationalen Rechtsvorschriften von einer einzigen natürlichen Person geführt werden, die Zulassung erteilen. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass alternative Regelungen bestehen, die die solide und umsichtige Führung solcher Wertpapierfirmen gewährleisten.

Artikel 10

Aktionäre und Mitglieder mit qualifizierten Beteiligungen

(1)   Die zuständigen Behörden erteilen einer Wertpapierfirma erst dann die Zulassung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung von Anlagetätigkeiten, wenn ihnen die Namen der natürlichen oder juristischen Personen, die als Aktionäre oder Mitglieder direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die Höhe der jeweiligen Beteiligungen mitgeteilt wurden.

Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie angesichts der Notwendigkeit, die solide und umsichtige Führung einer Wertpapierfirma zu gewährleisten, nicht von der Geeignetheit der Aktionäre oder Mitglieder, die qualifizierte Beteiligungen halten, überzeugt sind.

Bestehen zwischen der Wertpapierfirma und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung nur, wenn diese Verbindungen die zuständige Behörde nicht an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktionen hindern.

(2)   Die zuständige Behörde verweigert die Zulassung, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, die für eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gelten, zu der bzw. denen das Unternehmen enge Verbindungen hat, oder Schwierigkeiten bei deren Anwendung die zuständige Behörde daran hindern, ihre Überwachungsfunktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma direkt oder indirekt zu erwerben oder zu veräußern, gemäß Unterabsatz 2 zuvor die zuständige Behörde unterrichtet und den Umfang dieser Beteiligung mitteilt. Diese Personen müssen der zuständigen Behörde ebenfalls mitteilen, wenn sie beabsichtigen, den Umfang ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu erhöhen oder zu senken, dass die Schwellen von 20 %, 33% oder 50% der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht, unter- oder überschritten werden oder dass die Wertpapierfirma ihr Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist.

Unbeschadet des Absatzes 4 kann die zuständige Behörde binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab der Unterrichtung von dem geplanten Erwerb gemäß Unterabsatz 1 Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie wegen der Notwendigkeit, die solide und umsichtige Führung der Wertpapierfirma zu gewährleisten, nicht von der Geeignetheit der in Unterabsatz 1 genannten Personen überzeugt ist. Erhebt die zuständige Behörde keinen Einspruch, so kann sie einen Termin festsetzen, bis zu dem die Absicht verwirklicht werden muss.

(4)   Handelt es sich bei dem Erwerber der in Absatz 3 genannten Beteiligung um eine/ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene(s) Wertpapierfirma, Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen oder OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder um ein Mutterunternehmen einer/eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, Kreditinstituts, Versicherungsunternehmens oder OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder um eine Person, die eine/ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma, Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen oder OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, und würde das Unternehmen aufgrund des Erwerbs zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder von diesem kontrolliert werden, so unterliegt die Beurteilung des Erwerbs der in Artikel 60 genannten vorherigen Konsultation.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Wertpapierfirma die zuständige Behörde unverzüglich davon zu unterrichten hat, wenn sie von einem Erwerb oder einer Abtretung von Beteiligungen an ihrem Kapital Kenntnis erhält, aufgrund deren diese Beteiligungen einen der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Schwellenwerte über- oder unterschreiten.

Ferner teilt eine Wertpapierfirma der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich die Namen der Aktionäre und Mitglieder, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mit, die zum Beispiel aus den Mitteilungen anlässlich der Jahreshauptversammlung der Aktionäre und Mitglieder oder aus den Pflichtmeldungen der Gesellschaften hervorgehen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständige Behörde, falls der Einfluss der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Personen die umsichtige und solide Geschäftsführung der Wertpapierfirma gefährden könnte, die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um diesen Zustand zu beenden.

Diese Maßnahmen können Anträge auf einstweilige Verfügungen und/oder die Verhängung von Sanktionen gegen die Direktoren und die Zuständigen der Geschäftsleitung oder die Suspendierung des Stimmrechts der Aktien und Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder Mitgliedern gehalten werden, umfassen.

Vergleichbare Maßnahmen werden in Bezug auf Personen ergriffen, die ihrer Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der zuständigen Behörden beim Erwerb oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nicht nachkommen. Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben, so sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen entweder vor, dass die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.

Artikel 11

Mitgliedschaft in einem zugelassenen Anlegerentschädigungssystem

Die zuständige Behörde überprüft, ob eine Rechtspersönlichkeit, die einen Antrag auf Zulassung als Wertpapierfirma gestellt hat, bei der Zulassung die Anforderungen der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (20) erfüllt.

Artikel 12

Anfangskapitalausstattung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eine Zulassung nicht erteilen, wenn die Wertpapierfirma nicht über ausreichendes Anfangskapital gemäß den Anforderungen der Richtlinie 6/6/EWG verfügt, das für die jeweilige Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit vorgeschrieben ist.

Bis zur Revision der Richtlinie 6/6/EWG gelten für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 67 die Eigenkapitalanforderungen jenes Artikels.

Artikel 13

Organisatorische Anforderungen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass Wertpapierfirmen die organisatorischen Anforderungen der Absätze 2 bis 8 erfüllen.

(2)   Eine Wertpapierfirma sieht angemessene Strategien und Verfahren vor, die ausreichen, um sicherzustellen, dass die Firma, ihre Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Vorschriften für persönliche Geschäfte dieser Personen nachkommen.

(3)   Eine Wertpapierfirma muss auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte im Sinne des Artikels 18 den Kundeninteressen schaden.

(4)   Eine Wertpapierfirma trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück.

(5)   Eine Wertpapierfirma stellt sicher, dass beim Rückgriff auf Dritte zur Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben, die für die kontinuierliche und zufrieden stellende Erbringung bzw. Ausübung von Dienstleistungen für Kunden und Anlagetätigkeiten ausschlaggebend sind, angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden. Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dergestalt erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle und die Fähigkeit der beaufsichtigenden Stelle zu überprüfen, ob das Unternehmen sämtlichen Anforderungen genügt, faktisch beeinträchtigt werden.

Eine Wertpapierfirma muss über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme verfügen.

(6)   Eine Wertpapierfirma sorgt dafür, dass Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen und Geschäfte geführt werden, die ausreichen, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen und sich vor allem zu vergewissern, dass die Wertpapierfirma sämtlichen Verpflichtungen gegenüber den Kunden oder potenziellen Kunden nachgekommen ist.

(7)   Eine Wertpapierfirma, die Kunden gehörende Finanzinstrumente hält, trifft geeignete Vorkehrungen, um deren Eigentumsrechte — insbesondere für den Fall der Insolvenz der Wertpapierfirma — an diesen Instrumenten zu schützen und zu verhindern, dass die Finanzinstrumente eines Kunden ohne dessen ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung verwendet werden.

(8)   Eine Wertpapierfirma, die Kunden gehörende Gelder hält, trifft geeignete Vorkehrungen, um die Rechte der Kunden zu schützen und — außer im Falle von Kreditinstituten — zu verhindern, dass die Gelder der Kunden für eigene Rechnung verwendet werden.

(9)   Im Falle von Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, unbeschadet der direkten Zugriffsmöglichkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma auf diese Aufzeichnungen, für die Kontrolle der Einhaltung von Absatz 6 in Bezug auf die von der Zweigniederlassung getätigten Geschäfte verantwortlich.

(10)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 2 bis 9 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, die festlegen, welche konkreten organisatorischen Anforderungen Wertpapierfirmen vorzuschreiben sind, die verschiedene Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und/oder Nebendienstleistungen oder entsprechende Kombinationen erbringen oder ausüben.

Artikel 14

Handel und Abschluss von Geschäften über MTF

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, neben der Einhaltung der Anforderungen des Artikel 13 transparente und nichtdiskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festlegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, transparente Regeln für die Kriterien aufstellen, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt werden können.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, gegebenenfalls ausreichende öffentlich zugängliche Informationen bereitstellen oder den Zugang zu solchen Informationen ermöglichen, damit seine Nutzer sich ein Urteil über die Anlagemöglichkeiten bilden können, wobei sowohl die Art der Nutzer als auch die Art der gehandelten Instrumente zu berücksichtigen ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Artikel 19, 21 und 22 nicht für Geschäfte gelten, die nach den für ein MTF geltenden Regeln zwischen dessen Mitgliedern oder Teilnehmern oder zwischen dem MTF und seinen Mitgliedern oder Teilnehmern in Bezug auf die Nutzung des MTF geschlossen werden. Die Mitglieder oder Teilnehmer des MTF müssen allerdings den Verpflichtungen der Artikel 19, 21 und 22 in Bezug auf ihre Kunden nachkommen, wenn sie im Namen ihrer Kunden deren Aufträge innerhalb des Systems eines MTF ausführen.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, transparente, auf objektiven Kriterien beruhende Regeln festlegen und einhalten, die den Zugang zu dem System regeln. Diese Regeln müssen den Bedingungen des Artikels 42 Absatz 3 genügen.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, seine Nutzer klar über ihre jeweilige Verantwortung für die Abrechnung der über das System abgewickelten Geschäfte informieren. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben müssen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb der Systeme des MTF geschlossenen Geschäfte zu erleichtern.

(6)   Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, auch ohne Zustimmung des Emittenten über ein MTF gehandelt, so entstehen dem Emittenten dadurch keine Verpflichtungen in Bezug auf die erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichung von Finanzinformationen für das MTF.

(7)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, unverzüglich jeder Anweisung ihrer zuständigen Behörde aufgrund von Artikel 50 Absatz 1 nachkommen, ein Finanzinstrument vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen.

Artikel 15

Beziehungen zu Drittländern

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Wertpapierfirmen bei ihrer Niederlassung oder bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten in einem Drittland stoßen.

(2)   Stellt die Kommission aufgrund der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen fest, dass ein Drittland Wertpapierfirmen der Gemeinschaft keinen effektiven Marktzugang gewährt, der demjenigen vergleichbar ist, den die Gemeinschaft den Wertpapierfirmen dieses Drittlands gewährt, so kann die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Wertpapierfirmen der Gemeinschaft vergleichbare Wettbewerbsmöglichkeiten zu erreichen. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

(3)   Stellt die Kommission aufgrund der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen fest, dass Wertpapierfirmen der Gemeinschaft in einem Drittland keine Inländerbehandlung derart erfahren, dass sie nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten erhalten wie inländische Wertpapierfirmen, und dass die Bedingungen für einen effektiven Marktzugang nicht gegeben sind, so kann die Kommission Verhandlungen zur Änderung der Situation aufnehmen.

Im Falle des Unterabsatzes 1 kann die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren jederzeit und zusätzlich zur Einleitung von Verhandlungen beschließen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen über bereits eingereichte oder künftige Anträge auf Zulassung und über den Erwerb von Beteiligungen direkter oder indirekter, dem Recht des betreffenden Drittlands unterliegender Mutterunternehmen beschränken oder aussetzen müssen. Solche Beschränkungen oder Aussetzungen dürfen weder bei der Gründung von Tochterunternehmen durch in der Gemeinschaft ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen oder ihre Tochterunternehmen noch beim Erwerb von Beteiligungen an Wertpapierfirmen der Gemeinschaft durch solche Wertpapierfirmen oder Tochterunternehmen angewandt werden. Die Laufzeit solcher Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten.

Vor Ablauf der in Unterabsatz 2 genannten Frist von drei Monaten kann die Kommission aufgrund der Verhandlungsergebnisse nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren die Fortführung dieser Maßnahmen beschließen.

(4)   Stellt die Kommission das Vorliegen einer in Absatz 2 oder 3 genannten Situation fest, so teilen ihr die Mitgliedstaaten auf Verlangen Folgendes mit:

a)

jeden Antrag auf Zulassung einer Wertpapierfirma, die direkt oder indirekt Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das dem Recht des betreffenden Drittlands unterliegt;

b)

jede ihnen nach Artikel 10 Absatz 3 gemeldete Absicht eines solchen Mutterunternehmens, eine Beteiligung an einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft zu erwerben, wodurch letztere dessen Tochterunternehmen würde.

Diese Mitteilungspflicht endet, sobald ein Abkommen mit dem betreffenden Drittland geschlossen wurde oder wenn die in Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 genannten Maßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen.

(5)   Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sein, die sich aus bi- oder multilateralen internationalen Abkommen über die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen ergeben.

KAPITEL II

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON WERTPAPIERFIRMEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 16

Regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen für die Erstzulassung

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene Wertpapierfirma die Voraussetzungen für die Erstzulassung gemäß Kapitel I dieses Titels jederzeit erfüllen muss.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden durch geeignete Methoden überwachen, dass Wertpapierfirmen ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 1 nachkommen. Sie schreiben vor, dass Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden alle wichtigen Änderungen der Voraussetzungen für die Erteilung der Erstzulassung melden.

(3)   Im Falle von Wertpapierfirmen, die lediglich Anlageberatung betreiben, können die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde gestatten, Verwaltungs-, Vorbereitungs- oder Nebenaufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erstzulassung gemäß den Bedingungen des Artikels 48 Absatz 2 übertragen.

Artikel 17

Allgemeine Verpflichtung zur laufenden Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Tätigkeit von Wertpapierfirmen überwachen, um die Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit gemäß dieser Richtlinie zu beurteilen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen vorhanden sind, damit die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen erhalten, um die Einhaltung dieser Bedingungen durch die Wertpapierfirmen zu prüfen.

(2)   Im Falle von Wertpapierfirmen, die lediglich Anlageberatung betreiben, können die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde gestatten, Verwaltungs-, Vorbereitungs- oder Nebenaufgaben im Zusammenhang mit der regelmäßigen Überwachung der betrieblichen Voraussetzungen gemäß den Bedingungen des Artikels 48 Absatz 2 zu übertragen.

Artikel 18

Interessenkonflikte

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung, ihren Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu erkennen, die bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen oder einer Kombination davon entstehen.

(2)   Reichen die von der Wertpapierfirma gemäß Artikel 13 Absatz 3 getroffenen organisatorischen oder verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird, so legt die Wertpapierfirma dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten eindeutig dar, bevor sie Geschäfte in seinem Namen tätigt.

(3)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um

a)

die Maßnahmen zu bestimmen, die von Wertpapierfirmen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden, zu regeln und/oder offen zu legen, wenn sie verschiedene Arten von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen oder Kombinationen davon erbringen;

b)

geeignete Kriterien festzulegen, anhand derer die Typen von Interessenkonflikten bestimmt werden können, die den Interessen der Kunden oder potenziellen Kunden der Wertpapierfirma schaden könnten.

ABSCHNITT 2

Bestimmungen zum Anlegerschutz

Artikel 19

Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Wertpapierfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder gegebenenfalls Nebendienstleistungen für ihre Kunden ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handelt und insbesondere den Grundsätzen der Absätze 2 bis 8 genügt.

(2)   Alle Informationen, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die die Wertpapierfirma an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.

(3)   Kunden und potenziellen Kunden sind in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen über

die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen,

Finanzinstrumente und vorgeschlagene Anlagestrategien; dies sollte auch geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken umfassen,

Ausführungsplätze und

Kosten und Nebenkosten,

so dass sie nach vernünftigem Ermessen die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, verstehen können und somit auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen können. Diese Informationen können in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Erbringt die Wertpapierfirma Anlageberatung- oder Portfolio-Management, so holt sie die notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrung des Kunden oder potenziellen Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung, seine finanziellen Verhältnisse und seine Anlageziele ein, um ihr zu ermöglichen, dem Kunden oder potenziellen Kunden für ihn geeignete Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente zu empfehlen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen bei anderen als den in Absatz 4 genannten Finanzdienstleistungen von Kunden oder potenziellen Kunden Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen einholen, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogenen Wertpapierdienstleistungen oder Produkte für den Kunden geeignet sind.

Gelangt die Wertpapierfirma aufgrund der gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Kunden oder potenziellen Kunden nicht geeignet ist, so warnt sie den Kunden oder potenziellen Kunden. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.

Lehnt der Kunde oder potenzielle Kunde es ab, die in Unterabsatz 1 genannten Angaben zu machen, oder macht er unzureichende Angaben zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen, so warnt die Wertpapierfirma den Kunden oder potenziellen Kunden, dass eine solche Entscheidung es ihr nicht ermöglicht zu beurteilen, ob die in Betracht gezogene Wertpapierdienstleistung oder das in Betracht gezogene Produkt für ihn geeignet ist. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.

(6)   Die Mitgliedstaaten gestatten Wertpapierfirmen, deren Wertpapierdienstleistungen lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen und/oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen bestehen, solche Wertpapierdienstleistungen für ihre Kunden zu erbringen, ohne zuvor die Angaben gemäß Absatz 5 einholen oder bewerten zu müssen, wenn alle der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

die betreffenden Dienstleistungen beziehen sich auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes zugelassen sind, Geldmarktinstrumente, Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel (ausgenommen Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist), OGAW und andere nicht komplexe Finanzinstrumente. Ein Markt eines Drittlandes gilt als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III festgelegten Vorschriften gleichwertig sind. Die Kommission veröffentlicht eine Liste der Märkte, die als gleichwertig zu betrachten sind. Diese Liste wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert;

die Dienstleistung wird auf Veranlassung des Kunden oder potenziellen Kunden erbracht;

der Kunde oder potenzielle Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass die Wertpapierfirma bei der Erbringung dieser Dienstleistung die Eignung der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt; diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen;

die Wertpapierfirma kommt ihren Pflichten gemäß Artikel 18 nach.

(7)   Die Wertpapierfirma erstellt eine Aufzeichnung, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen der Firma und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen die Wertpapierfirma Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegt. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch Verweisung auf andere Dokumente oder Rechtstexte aufgenommen werden.

(8)   Die Wertpapierfirma muss dem Kunden in geeigneter Form über die für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen Bericht erstatten. Diese Berichte enthalten gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.

(9)   Wird eine Wertpapierdienstleistung als Teil eines Finanzprodukts angeboten, das in Bezug auf die Bewertung des Risikos für den Kunden und/oder die Informationspflichten bereits anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder gemeinsamen europäischen Normen für Kreditinstitute und Verbraucherkredite unterliegt, so unterliegt diese Dienstleistung nicht zusätzlich den Anforderungen dieses Artikels.

(10)   Um den erforderlichen Anlegerschutz und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 8 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass Wertpapierfirmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für ihre Kunden den darin festgelegten Grundsätzen genügen. In diesen Durchführungsmaßnahmen sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)

die Art der den Kunden oder potenziellen Kunden angebotenen oder für diese erbrachten Dienstleistung(en) unter Berücksichtigung von Typ, Gegenstand, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte;

b)

die Art der angebotenen oder in Betracht gezogenen Finanzinstrumente;

c)

die Tatsache, ob es sich bei den Kunden oder potenziellen Kunden um Kleinanleger oder professionelle Anleger handelt.

Artikel 20

Erbringung von Dienstleistungen über eine andere Wertpapierfirma

Die Mitgliedstaaten gestatten einer Wertpapierfirma, die über eine andere Wertpapierfirma eine Anweisung erhält, Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen im Namen eines Kunden zu erbringen, sich auf Kundeninformationen zu stützen, die von letzterer Firma weitergeleitet werden. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der weitergeleiteten Anweisungen verbleibt bei der Wertpapierfirma, die die Anweisungen übermittelt.

Die Wertpapierfirma, die eine Anweisung erhält, auf diese Art Dienstleistungen im Namen eines Kunden zu erbringen, darf sich auch auf Empfehlungen in Bezug auf die Dienstleistung oder das Geschäft verlassen, die dem Kunden von einer anderen Wertpapierfirma gegeben wurden. Die Verantwortung für die Eignung der Empfehlungen oder der Beratung für den Kunden verbleibt bei der Wertpapierfirma, welche die Anweisungen übermittelt.

Die Verantwortung für die Erbringung der Dienstleistung oder den Abschluss des Geschäfts auf der Grundlage solcher Angaben oder Empfehlungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Titels verbleibt bei der Wertpapierfirma, die die Kundenanweisungen oder -aufträge über eine andere Wertpapierfirma erhält.

Artikel 21

Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung von Aufträgen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen bei der Ausführung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, so führt die Wertpapierfirma den Auftrag gemäß dieser ausdrücklichen Weisung aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen wirksame Vorkehrungen für die Einhaltung von Absatz 1 treffen und anwenden. Die Mitgliedstaaten schreiben insbesondere vor, dass Wertpapierfirmen Grundsätze der Auftragsausführung festlegen und anwenden, die es ihnen erlaubt, für die Aufträge ihrer Kunden das bestmögliche Ergebnis in Einklang mit Absatz 1 zu erzielen.

(3)   Die Grundsätze der Auftragsausführung enthält für jede Gattung von Finanzinstrumenten Angaben zu den verschiedenen Handelsplätzen, an denen die Wertpapierfirma Aufträge ihrer Kunden ausführt, und die Faktoren, die für die Wahl des Ausführungsplatzes ausschlaggebend sind. Es werden zumindest die Handelsplätze genannt, an denen die Wertpapierfirma gleich bleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen ihre Kunden über ihre Grundsätze der Auftragsausführung in geeigneter Form informieren. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen die vorherige Zustimmung ihrer Kunden zu ihrer Ausführungspolitik einholen.

Für den Fall, dass die Grundsätze der Auftragsausführung vorsehen, dass Aufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF ausgeführt werden dürfen, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Wertpapierfirma ihre Kunden oder potenziellen Kunden insbesondere auf diese Möglichkeit hinweisen muss. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen die vorherige ausdrückliche Zustimmung der Kunden einholen, bevor sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF ausführen. Wertpapierfirmen können diese Zustimmung entweder in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder zu jedem Geschäft einzeln einholen.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen die Effizienz ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihre Ausführungspolitik überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Insbesondere prüfen sie regelmäßig, ob die in der Ausführungspolitik genannten Handelsplätze das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen ihren Kunden wesentliche Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Ausführungspolitik mitteilen.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben Wertpapierfirmen vor, ihren Kunden auf deren Anfragen nachzuweisen, dass sie deren Aufträge im Einklang mit den Ausführungsgrundsätzen der Firma ausgeführt haben.

(6)   Um den für die Anleger erforderlichen Schutz und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten und die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, die Folgendes betreffen:

a)

die Kriterien, nach denen die relative Bedeutung der verschiedenen Faktoren bestimmt wird, die gemäß Absatz 1 herangezogen werden können, um das bestmögliche Ergebnis unter Berücksichtigung des Umfangs und der Art des Auftrags und des Kundentyps — Kleinanleger oder professioneller Kunde — zu ermitteln;

b)

Faktoren, die eine Wertpapierfirma heranziehen kann, um ihre Ausführungsvorkehrungen zu überprüfen und um zu prüfen, unter welchen Umständen eine Änderung dieser Vorkehrungen angezeigt wäre. Insbesondere die Faktoren zur Bestimmung, welche Handelsplätze Wertpapierfirmen ermöglichen, bei der Ausführung von Kundenaufträgen auf Dauer die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen;

c)

Art und Umfang der Informationen über die Ausführungspolitik, die den Kunden gemäß Absatz 3 zur Verfügung zu stellen sind.

Artikel 22

Vorschriften für die Bearbeitung von Kundenaufträgen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden berechtigt sind, Verfahren und Systeme anwenden, die die unverzügliche, redliche und rasche Abwicklung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen oder den Handelsinteressen der Wertpapierfirma gewährleisten.

Diese Verfahren oder Systeme ermöglichen es, dass ansonsten vergleichbare Kundenaufträge gemäß dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Wertpapierfirma ausgeführt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen bei Kundenlimitaufträgen in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, die zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt werden, Maßnahmen ergreifen, um die schnellstmögliche Ausführung dieser Aufträge dadurch zu erleichtern, dass sie sie unverzüglich und auf eine Art und Weise bekannt machen, die für andere Marktteilnehmer leicht zugänglich ist, sofern der Kunde nicht ausdrücklich eine anders lautende Anweisung gibt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass eine Wertpapierfirma dieser Pflicht genügt, wenn sie die Kundenlimitaufträge an einen geregelten Markt und/oder ein MTF weiterleitet. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden von dieser Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Limitauftrags im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 absehen können, wenn dieser im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang sehr groß ist.

(3)   Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen für den Anlegerschutz und das faire und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung tragen und um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, die Folgendes festlegen:

a)

die Bedingungen und die Art der Verfahren und Systeme für die unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen, sowie die Situationen oder Geschäftsarten, in denen bzw. bei denen Wertpapierfirmen sinnvollerweise von der unverzüglichen Ausführung abweichen können, um günstigere Bedingungen für Kunden zu erwirken;

b)

die verschiedenen Methoden, die eine Wertpapierfirma anwenden kann, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, dem Markt Kundenlimitaufträge, die nicht unverzüglich ausgeführt werden können, bekannt zu machen.

Artikel 23

Verpflichtungen von Wertpapierfirmen bei der Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern

(1)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, einer Wertpapierfirma zu gestatten, vertraglich gebundene Vermittler für die Förderung des Dienstleistungsgeschäfts der Wertpapierfirma, das Hereinholen neuer Geschäfte oder die Entgegennahme der Aufträge von Kunden oder potenziellen Kunden sowie die Übermittlung dieser Aufträge, das Platzieren von Finanzinstrumenten sowie für Beratungen in Bezug auf die von der Wertpapierfirma angebotenen Finanzinstrumente und Dienstleistungen heranzuziehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Wertpapierfirma, die beschließt, einen vertraglich gebundenen Vermittler heranzuziehen, für jedes Handeln oder Unterlassen des vertraglich gebundenen Vermittlers uneingeschränkt haftet, wenn er im Namen der Firma tätig ist. Die Mitgliedstaaten schreiben der Wertpapierfirma vor, sicherzustellen, dass ein vertraglich gebundener Vermittler mitteilt, in welcher Eigenschaft er handelt und welche Firma er vertritt, wenn er mit Kunden oder potenziellen Kunden Kontakt aufnimmt oder bevor er mit diesen Geschäfte abschließt.

Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 13 Absätze 6, 7 und 8 vertraglich gebundenen Vermittlern, die in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, gestatten, für die Wertpapierfirma, für die sie tätig sind und unter deren uneingeschränkter Verantwortung in ihrem Hoheitsgebiet oder — bei grenzüberschreitenden Geschäften — im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der vertraglich gebundenen Vermittlern die Verwaltung von Kundengeldern gestattet, Gelder und/oder Finanzinstrumente von Kunden zu verwalten.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Wertpapierfirmen die Tätigkeiten ihrer vertraglich gebundenen Vermittler überwachen, um zu gewährleisten, dass sie diese Richtlinie auf Dauer einhalten, wenn sie über vertraglich gebundene Vermittler tätig werden.

(3)   Mitgliedstaaten, die Wertpapierfirmen gestatten, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, richten ein öffentliches Register ein. Vertraglich gebundene Vermittler werden in das öffentliche Register des Mitgliedstaats eingetragen, in dem sie niedergelassen sind.

Hat der Mitgliedstaat, in dem der vertraglich gebundene Vermittler niedergelassen ist, gemäß Absatz 1 festgelegt, dass von der zuständigen Behörde zugelassene Wertpapierfirmen nicht berechtigt sind, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, so werden diese vertraglich gebundenen Vermittler bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma, für die sie tätig sind, registriert.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vertraglich gebundene Vermittler nur dann in das öffentliche Register eingetragen werden, wenn feststeht, dass sie ausreichend gut beleumdet sind und über angemessene allgemeine, kaufmännische und berufliche Kenntnisse verfügen, um alle einschlägigen Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt an den Kunden oder den potenziellen Kunden weiterleiten zu können.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Wertpapierfirmen überprüfen dürfen, ob die von ihnen herangezogenen vertraglich gebundenen Vermittler ausreichend gut beleumdet sind und über die Kenntnisse gemäß Unterabsatz 3 verfügen.

Das Register wird regelmäßig aktualisiert. Es steht der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme offen.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die vertraglich gebundene Vermittler heranziehen, durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Tätigkeiten des vertraglich gebundenen Vermittlers keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeiten haben, die der vertraglich gebundene Vermittler im Namen der Wertpapierfirma ausübt.

Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden gestatten, mit Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, deren Verbänden und sonstigen Rechtspersönlichkeiten bei der Registrierung von vertraglich gebundenen Vermittlern und der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 durch die vertraglich gebundenen Vermittler zusammenarbeiten. Insbesondere können vertraglich gebundene Vermittler durch Wertpapierfirmen, Kreditinstitute oder deren Verbände und sonstige Rechtspersönlichkeiten unter der Aufsicht der zuständigen Behörde registriert werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen nur vertraglich gebundene Vermittler heranziehen dürfen, die in den öffentlichen Registern gemäß Absatz 3 geführt werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten können für in ihrem Hoheitsgebiet registrierte vertraglich gebundene Vermittler striktere Anforderungen als die dieses Artikels oder zusätzliche Anforderungen vorsehen.

Artikel 24

Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden und/oder zum Handel für eigene Rechnung und/oder zur Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen berechtigt sind, Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien anbahnen oder abschließen können, ohne in Bezug auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften den Auflagen der Artikel 19 und 21 und des Artikels 22 Absatz 1 genügen zu müssen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erkennen für die Zwecke dieses Artikels Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, OGAW und ihre Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, sonstige zugelassene oder nach dem Gemeinschaftsrecht oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einer Aufsicht unterliegende Finanzinstitute, Unternehmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben k und l von der Anwendung dieser Richtlinie ausgenommen sind, nationale Regierungen und deren Einrichtungen, einschließlich öffentlicher Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken und supranationale Organisationen als geeignete Gegenparteien an.

Die Einstufung als geeignete Gegenpartei gemäß Unterabsatz 1 berührt nicht das Recht solcher Rechtspersönlichkeiten, entweder generell oder für jedes einzelne Geschäft eine Behandlung als Kunde zu beantragen, für dessen Geschäfte mit der Wertpapierfirma die Artikel 19, 21 und 22 gelten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können auch andere Unternehmen als geeignete Gegenparteien anerkennen, die im Voraus festgelegte proportionale Anforderungen einschließlich quantitativer Schwellenwerte erfüllen. Im Falle eines Geschäfts mit potenziellen Gegenparteien, die verschiedenen Rechtsordnungen angehören, trägt die Wertpapierfirma dem Status des anderen Unternehmens Rechnung, der sich nach den Rechtsvorschriften oder Maßnahmen des Mitgliedstaats bestimmt, in dem das Unternehmen ansässig ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirma, die Geschäfte gemäß Absatz 1 mit solchen Unternehmen abschließt, die ausdrückliche Zustimmung der potenziellen Gegenpartei einholt, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden. Die Mitgliedstaaten gestatten der Wertpapierfirma, diese Zustimmung entweder in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder für jedes einzelne Geschäft einzuholen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Rechtspersönlichkeiten von Drittländern, die den in Absatz 2 genannten Kategorien von Rechtspersönlichkeiten gleichwertig sind, als zulässige Gegenparteien anerkennen.

Die Mitgliedstaaten können auch Unternehmen von Drittländern, wie denen nach Absatz 3, unter denselben Voraussetzungen und bei Erfüllung derselben Anforderungen wie denen des Absatzes 3 als zulässige Gegenparteien anerkennen.

(5)   Um die einheitliche Anwendung der Absätze 2, 3 und 4 angesichts der sich ändernden Marktpraktiken sicherzustellen und das effiziente Funktionieren des Binnenmarktes zu erleichtern, kann die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, die Folgendes festlegen:

a)

die Verfahren zur Beantragung einer Behandlung als Kunde gemäß Absatz 2;

b)

die Verfahren zur Einholung der ausdrücklichen Zustimmung potenzieller Gegenparteien gemäß Absatz 3;

c)

die im Voraus festgelegten proportionalen Anforderungen einschließlich der quantitativen Schwellenwerte, nach denen ein Unternehmen als geeignete Gegenpartei gemäß Absatz 3 anerkannt werden kann.

ABSCHNITT 3

Markttransparenz und -integrität

Artikel 25

Pflicht zur Wahrung der Marktintegrität, Meldung von Geschäften und Führung von Aufzeichnungen

(1)   Unbeschadet der Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (21) stellen die Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständige Behörde die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen überwachen kann, um sicherzustellen, dass diese ehrlich, redlich, professionell und in einer Weise handeln, die die Integrität des Marktes fördert.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen die einschlägigen Daten über die Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt haben, mindestens fünf Jahre zur Verfügung der zuständigen Behörde halten. Im Falle von im Namen von Kunden ausgeführter Geschäfte enthalten die Aufzeichnungen sämtliche Angaben zur Identität des Kunden sowie die gemäß der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (22) geforderten Angaben.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstrumenten tätigen, der zuständigen Behörde die Einzelheiten dieser Geschäfte so schnell wie möglich und spätestens am Ende des folgenden Werktages melden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob solche Geschäfte über einen geregelten Markt ausgeführt wurden oder nicht.

Die zuständigen Behörden treffen im Einklang mit Artikel 58 die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese Informationen auch der zuständigen Behörde des für die betreffenden Finanzinstrumente unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes übermittelt werden.

(4)   Die Meldungen müssen insbesondere die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräußerten Instrumente, Datum und Uhrzeit des Abschlusses, den Kurs und die Möglichkeit zur Feststellung der Wertpapierfirma enthalten.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldungen entweder von der Wertpapierfirma selbst, einem in ihrem Namen handelnden Dritten oder von einem durch die zuständige Behörde anerkannten System zur Abwicklung oder Meldung von Wertpapiergeschäften oder von dem geregelten Markt oder dem MTF, über deren Systeme das Geschäft abgewickelt wurde, an die zuständige Behörde zu senden sind. Werden Geschäfte der zuständigen Behörde von einem geregelten Markt, einem MTF oder einem von der zuständigen Behörde anerkannten System zur Abwicklung oder Meldung von Wertpapiergeschäften unmittelbar gemeldet, so kann von der Verpflichtung der Wertpapierfirma gemäß Absatz 3 abgesehen werden.

(6)   Werden Meldungen im Sinne des vorliegenden Artikels gemäß Artikel 32 Absatz 7 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gesandt, so leitet diese sie an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma weiter, es sei denn diese beschließen, dass sie die Übermittlung dieser Information nicht wünschen.

(7)   Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen zum Schutze der Marktintegrität zur Berücksichtigung der technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten angepasst werden und um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen, kann die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, die die Methoden und Vorkehrungen für die Meldung von Finanzgeschäften, die Form und den Inhalt dieser Meldungen und die Kriterien für die Definition eines einschlägigen Marktes gemäß Absatz 3 festlegen.

Artikel 26

Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF und anderer rechtlicher Verpflichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, für das MTF auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren für die regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF durch dessen Nutzer festlegen. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, überwachen die von ihren Nutzern innerhalb ihrer Systeme abgeschlossenen Geschäfte, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten könnten, zu erkennen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, der zuständigen Behörde schwerwiegende Verstöße gegen seine Regeln oder marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten könnten, melden. Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, der Behörde, die für die Ermittlung und Verfolgung von Marktmissbrauch zuständig ist, die einschlägigen Informationen unverzüglich übermitteln und sie bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme und dessen Verfolgung in vollem Umfang unterstützen.

Artikel 27

Pflicht der Wertpapierfirmen zur Veröffentlichung verbindlicher Kursofferten

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben systematischen Internalisierern von Aktien vor, verbindliche Kursofferten für die an einem geregelten Markt gehandelten Aktien zu veröffentlichen,, für die sie systematische Internalisierung betreiben und für die es einen liquiden Markt gibt. Für Aktien, für die kein liquider Markt besteht, bieten systematische Internalisierer ihren Kunden auf Anfrage Quotierungen an.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für systematische Internalisierer beim Handel mit Aufträgen bis zur standardmäßigen Marktgröße. Systematische Internalisierer, die nur Aufträge über der standardmäßigen Marktgröße ausführen, unterliegen den Bestimmungen dieses Artikels nicht.

Die systematischen Internalisierer können die Größe bzw. Größen festlegen, zu denen sie Kursofferten angeben. Für eine bestimmte Aktie umfasst jede Offerte einen verbindlichen Geld- und/oder Briefkurs bzw. Briefkurse für eine Größe bzw. für Größen bis zur standardmäßigen Marktgröße für die Aktiengattung, der die Aktie angehört. Der Kurs bzw. die Kurse müssen die vorherrschenden Marktbedingungen für die betreffende Aktie widerspiegeln.

Aktien werden auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die an dem Markt für diese Aktie ausgeführt werden, in Gattungen zusammengefasst. Die standardmäßige Marktgröße für jede Aktiengattung ist eine Größe, die repräsentativ für den arithmetischen Durchschnittswert der Aufträge ist, die an dem Markt für die Aktien der jeweiligen Aktiengattung ausgeführt werden.

Der Markt für jede Aktie besteht aus allen Aufträgen, die in der Europäischen Union im Hinblick auf diese Aktie ausgeführt werden, ausgenommen jene, die im Vergleich zur normalen Marktgröße für diese Aktie ein großes Volumen aufweisen.

(2)   Die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes, wie in Artikel 25 definiert, legt mindestens einmal jährlich für jede Aktie auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die an dem Markt für diese Aktie ausgeführt werden, die jeweilige Aktiengattung fest. Diese Information wird allen Marktteilnehmern bekannt gegeben.

(3)   Systematische Internalisierer veröffentlichen ihre Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten. Sie sind berechtigt, ihre Offerten jederzeit zu aktualisieren. Sie dürfen ferner im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen ihre Offerten zurückziehen.

Die Kursofferten sind den übrigen Marktteilnehmern zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in leicht zugänglicher Weise bekannt zu machen.

Systematische Internalisierer führen die Aufträge von Kleinanlegern in Bezug auf die Aktien, für die sie systematische Internalisierung betreiben, zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen aus und kommen den Bestimmungen des Artikels 21 nach.

Systematische Internalisierer führen die Aufträge professioneller Kunden in Bezug auf die Aktien, für die sie systematische Internalisierung betreiben, zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen aus. Sie können diese Aufträge jedoch in begründeten Fällen zu besseren Kursen ausführen, sofern diese Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen und die Aufträge größer sind als der übliche Auftragsumfang von Kleinanlegern.

Darüber hinaus können systematische Internalisierer Aufträge professioneller Kunden zu anderen als den von ihnen angebotenen Kursen ausführen, ohne die Auflagen von Unterabsatz 4 einhalten zu müssen, wenn es sich dabei um Geschäfte handelt, bei denen die Ausführung in verschiedenen Wertpapieren Teil ein und desselben Geschäfts ist, oder um Aufträge, für die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind.

Wenn ein systematischer Internalisierer, der nur eine Kursofferte angibt oder dessen höchste Kursofferte über der standardmäßigen Marktgröße liegt, einen Auftrag von einem Kunden erhält, der über seiner Quotierungsgröße liegt, jedoch unter der standardmäßigen Marktgröße, kann er sich dafür entscheiden, den Teil des Auftrags auszuführen, der seine Quotierungsgröße übersteigt, sofern er zu dem quotierten Kurs ausgeführt wird, außer in den Fällen, in denen gemäß den beiden vorangehenden Unterabsätzen etwas anderes zulässig ist. Gibt ein systematischer Internalisierer Kursofferten in verschiedenen Größen an, und erhält er einen Auftrag, den er ausführen will, der zwischen diesen Größen liegt, so führt er den Auftrag gemäß den Bestimmungen des Artikels 22 zu einem der quotierten Kurse aus, außer in den Fällen, in denen gemäß den beiden vorangehenden Unterabsätzen etwas anderes zulässig ist.

(4)   Die zuständigen Behörden prüfen:

a)

dass die Wertpapierfirmen die Geld- und/oder Briefkurse, die sie gemäß Absatz 1 veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen,

b)

dass die Wertpapierfirmen die Bedingungen für die Kursverbesserungen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 4 erfüllen.

(5)   Systematische Internalisierer dürfen entsprechend ihrer Geschäftspolitik und in objektiver, nicht diskriminierender Weise entscheiden, welchen Anlegern sie Zugang zu ihren Kursofferten geben. Zu diesem Zweck verfügen sie über eindeutige Standards für den Zugang zu ihren Kursofferten. Systematische Internalisierer können es ablehnen, mit Anlegern eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen oder eine solche beenden, wenn dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen wie der Kreditsituation des Anlegers, des Gegenparteirisikos und der Endabrechnung des Geschäfts erfolgt.

(6)   Um das Risiko aufgrund einer Häufung von Geschäften mit ein und demselben Kunden zu beschränken, sind systematische Internalisierer berechtigt, die Zahl der Geschäfte, die sie zu den veröffentlichten Bedingungen mit demselben Kunden abzuschließen bereit sind, in nichtdiskriminierender Weise zu beschränken. Sie dürfen ferner — in nichtdiskriminierender Weise und gemäß den Bestimmungen des Artikels 22 — die Gesamtzahl der gleichzeitig ausgeführten Geschäfte verschiedener Kunden beschränken, sofern dies nur dann zulässig ist, wenn die Zahl und/oder der Umfang der Aufträge der Kunden erheblich über der Norm liegt.

(7)   Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 6 in einer Weise sicherzustellen, die eine effiziente Bewertung der Aktien unterstützt und es den Wertpapierfirmen ermöglicht, für ihre Kunden die besten Geschäftskonditionen zu erzielen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Kriterien für die Anwendung der Absätze 1 und 2;

b)

die Kriterien dafür, wann eine Offerte regelmäßig und kontinuierlich veröffentlicht wird und leicht zugänglich ist, sowie die Mittel und Wege, mit denen Wertpapierfirmen ihrer Pflicht zur Bekanntmachung ihrer Kursofferte nachkommen können, die folgende Möglichkeiten umfassen:

i)

über das System jedes geregelten Marktes, an dem das besagte Instrument zum Handel zugelassen ist;

ii)

über die zuständigen Stellen eines Dritten;

iii)

mittels eigener Vorkehrungen;

c)

die allgemeinen Kriterien zur Festlegung der Geschäfte, bei denen die Ausführung in verschiedenen Wertpapieren Teil eines Geschäfts ist, oder von Aufträgen, die anderen Bedingungen als denen der jeweils geltenden Marktpreise unterliegen;

d)

die allgemeinen Kriterien dafür, was als außergewöhnliche Marktbedingungen zu betrachten ist, die die Zurücknahme von Kursofferten zulassen, sowie die Bedingungen für die Aktualisierung von Quotierungen;

e)

die Kriterien, nach denen beurteilt wird, was die übliche Ordergröße von Kleinanlegern ist;

f)

die Kriterien dafür, was gemäß Absatz 6 als erheblich über der Norm liegend zu betrachten ist;

g)

die Kriterien dafür, wann die Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen.

Artikel 28

Veröffentlichungen der Wertpapierfirmen nach dem Handel

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass Wertpapierfirmen, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF tätigen, den Umfang der Geschäfte sowie den Kurs und den Zeitpunkt, zu dem bzw. an dem diese Geschäfte zum Abschluss gebracht wurden, veröffentlichen. Diese Informationen sind so weit wie möglich auf Echtzeitbasis zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in einer Weise zu veröffentlichen, die den anderen Marktteilnehmern einen leichten Zugang ermöglicht.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den gemäß Artikel 45 festgelegten Anforderungen genügen. Sehen die gemäß Artikel 45 festgelegten Maßnahmen eine spätere Meldung für bestimmte Kategorien von Aktiengeschäften vor, so besteht diese Möglichkeit mutatis mutandis für diese Geschäfte auch, wenn sie außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF abgeschlossen werden.

(3)   Um ein transparentes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Märkte und die einheitliche Anwendung von Absatz 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, die

a)

festlegen, auf welche Weise Wertpapierfirmen ihrer Pflicht gemäß Absatz 1 nachkommen können, einschließlich folgender Möglichkeiten:

i)

über das System jedes geregelten Marktes, an dem das besagte Instrument zum Handel zugelassen ist oder über das System eines MTF, über das die betreffende Aktie gehandelt wird;

ii)

über die zuständigen Stellen eines Dritten;

iii)

mittels eigener Vorkehrungen;

b)

klären, inwieweit die Verpflichtung gemäß Absatz 1 für Geschäfte gilt, die die Verwendung von Aktien zum Zwecke der Besicherung, der Beleihung oder für andere Zwecke, bei denen der Umtausch von Aktien durch andere Faktoren als den aktuellen Marktkurs der Aktie bestimmt wird, umfassen.

Artikel 29

Vorhandels-Transparenzvorschriften für MTF

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen veröffentlichen, die über ihre Systeme für zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Aktien mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und kontinuierlich während der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden in den gemäß Absatz 3 festgelegten Fällen je nach Marktmodell oder Art und Umfang der Aufträge Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, von der Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben gemäß Absatz 1 ausnehmen können. Die zuständigen Behörden können insbesondere bei Geschäften, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang für die betreffende Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, von der Veröffentlichungspflicht absehen.

(3)   Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf

a)

die Bandbreite der Geld- und Briefkurse oder Kursofferten bestimmter Market-maker sowie die Markttiefe zu diesen Kursen, die zu veröffentlichen sind;

b)

Umfang oder Art der Aufträge, bei denen gemäß Absatz 2 von der Veröffentlichung vor dem Handel abgesehen werden kann;

c)

das Marktmodell, für das gemäß Absatz 2 von der Veröffentlichung vor dem Handel abgesehen werden kann und insbesondere die Anwendbarkeit dieser Verpflichtung auf die Handelsmethoden eines MTF, das Geschäfte nach seinen Regeln unter Bezugnahme auf Kurse abschließt, die außerhalb des MTF oder durch periodische Auktion gestellt werden.

Sofern nicht die Besonderheit des MTF etwas anderes rechtfertigt, entsprechen diese Durchführungsmaßnahmen inhaltlich denjenigen, die gemäß Artikel 44 für geregelte Märkte erlassen werden.

Artikel 30

Nachhandels-Transparenzvorschriften für MTF

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, Kurs, Umfang und Zeitpunkt der Geschäfte veröffentlichen, die gemäß den Regeln und über die Systeme des MTF in Bezug auf Aktien abgeschlossen werden, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Einzelheiten dieser Geschäfte zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und so weit wie möglich auf Echtzeitbasis zu veröffentlichen sind. Diese Anforderung gilt nicht für die Einzelheiten von über ein MTF abgeschlossenen Geschäften, die über die Systeme eines geregelten Marktes veröffentlicht werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern, die ein MTF betreiben, gestatten kann, Einzelheiten von Geschäften je nach deren Art und Umfang zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen. Die zuständigen Behörden können, insbesondere bei Geschäften, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, eine spätere Veröffentlichung gestatten. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein MTF vorab die Genehmigung der zuständigen Behörde zu vorgeschlagenen Vorkehrungen für die verzögerte Veröffentlichung einholen muss und dass Marktteilnehmer und Anlegerpublikum auf diese Vorkehrungen deutlich hingewiesen werden.

(3)   Um ein effizientes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf

a)

Umfang und Inhalt der Angaben, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen;

b)

die Voraussetzungen, unter denen Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, Angaben zu Geschäften zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen dürfen, und die Kriterien, anhand deren entschieden wird, bei welchen Geschäften aufgrund ihres Umfangs oder der betroffenen Aktiengattung eine verzögerte Veröffentlichung zulässig ist.

Sofern nicht die Besonderheit des MTF etwas anderes rechtfertigt, entsprechen diese Durchführungsmaßnahmen inhaltlich denjenigen, die gemäß Artikel 45 für geregelte Märkte erlassen werden.

KAPITEL III

RECHTE VON WERTPAPIERFIRMEN

Artikel 31

Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Wertpapierfirma, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats im Einklang mit dieser Richtlinie und bei Kreditinstituten im Einklang mit der Richtlinie 2000/12/EG zugelassen und beaufsichtigt wird, in ihrem Hoheitsgebiet ungehindert Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen erbringen bzw. ausüben kann, sofern diese Dienstleistungen und Tätigkeiten durch ihre Zulassung gedeckt sind. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit erbracht werden.

Die Mitgliedstaaten erlegen diesen Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten in den von der vorliegenden Richtlinie erfassten Bereichen keine zusätzlichen Anforderungen auf.

(2)   Jede Wertpapierfirma, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmals Dienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben möchte oder die Palette ihrer dort angebotenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten ändern möchte, übermittelt der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats folgende Angaben:

a)

den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigt,

b)

einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere ihre beabsichtigten Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen hervorgehen, und ob sie beabsichtigt, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen.

Beabsichtigt die Wertpapierfirma, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, so teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb einer angemessenen Frist den bzw. die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler mit, die die Wertpapierfirma in jenem Mitgliedstaat heranzuziehen beabsichtigt. Der Aufnahmemitgliedstaat kann die entsprechenden Angaben veröffentlichen.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats leitet diese Angaben innerhalb eines Monats nach Erhalt an die gemäß Artikel 56 Absatz 1 als Kontaktstelle benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats weiter. Die Wertpapierfirma kann dann im Aufnahmemitgliedstaat die betreffende(n) Wertpapierdienstleistung(en) erbringen.

(4)   Bei einer Änderung der nach Absatz 2 übermittelten Angaben teilt die Wertpapierfirma der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von diesen Änderungen in Kenntnis.

(5)   Die Mitgliedstaaten gestatten Wertpapierfirmen und Marktbetreibern aus anderen Mitgliedstaaten, die ein MTF betreiben, ohne weitere rechtliche oder verwaltungstechnische Auflagen, in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Systeme bereitzustellen, um Fernnutzern oder -teilnehmern in ihrem Hoheitsgebiet den Zugang zu ihren Systemen sowie deren Nutzung zu erleichtern.

(6)   Die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber, der ein MTF betreibt, teilt der zuständigen Behörde ihres/seines Herkunftsmitgliedstaats mit, in welchem Mitgliedstaat sie/er derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des MTF übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats an den Mitgliedstaat, in dem das MTF derartige Systeme bereitstellen möchte.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des MTF übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des MTF auf deren Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder oder Teilnehmer des in jenem Mitgliedstaat niedergelassenen MTF.

Artikel 32

Errichtung einer Zweigniederlassung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen im Einklang mit dieser Richtlinie und der Richtlinie 2000/12/EG durch die Errichtung einer Zweigniederlassung erbracht bzw. ausgeübt werden können, sofern diese Dienstleistungen und Tätigkeiten von der der Wertpapierfirma oder dem Kreditinstitut im Herkunftsmitgliedstaat erteilten Zulassung abgedeckt sind. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit erbracht werden.

Mit Ausnahme der nach Absatz 7 zulässigen Auflagen sehen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Zweigniederlassung in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben jeder Wertpapierfirma, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten möchte, vor, die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zuvor davon in Kenntnis zu setzen und dieser folgende Angaben zu übermitteln:

a)

die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigniederlassung geplant ist;

b)

einen Geschäftsplan, aus dem unter anderem die Art der angebotenen Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung hervorgeht und ob sie beabsichtigt, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen;

c)

die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können;

d)

die Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.

Zieht eine Wertpapierfirma einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist, so wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigniederlassung gleichgestellt und unterliegt den für Zweigniederlassungen geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie.

(3)   Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage der Wertpapierfirma anzuzweifeln, übermittelt sie die Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der gemäß Artikel 56 Absatz 1 als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies der betreffenden Wertpapierfirma mit.

(4)   Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 2 übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats genaue Angaben zu dem anerkannten Anlegerentschädigungssystem, dem die Wertpapierfirma gemäß der Richtlinie 97/9/EG angeschlossen ist. Im Falle einer Änderung dieser Angaben teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit.

(5)   Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, so nennt sie der betroffenen Wertpapierfirma innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.

(6)   Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder bei deren Nichtäußerung spätestens nach zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.

(7)   Der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats in dem sich die Zweigniederlassung befindet, obliegt es, zu gewährleisten, dass die Zweigniederlassung bei Erbringung ihrer Leistungen im Hoheitsgebiet dieses Staates den Verpflichtungen nach den Artikeln 19, 21, 22, 25, 27 und 28 sowie den im Einklang damit erlassenen Maßnahmen nachkommt.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, hat das Recht, die von der Zweigniederlassung getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 19, 21, 22, 25, 27 und 28 sowie den im Einklang damit erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder Aktivitäten der Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen.

(8)   Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einer Wertpapierfirma, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und in seinem Hoheitsgebiet eine Zweigniederlassung errichtet hat, in Wahrnehmung ihrer Pflichten und nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigniederlassung vornehmen kann.

(9)   Bei einer Änderung der nach Absatz 2 übermittelten Angaben teilt die Wertpapierfirma der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats wird von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls über diese Änderung in Kenntnis gesetzt.

Artikel 33

Zugang zu geregelten Märkten

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen aus anderen Mitgliedstaaten, die zur Ausführung von Kundenaufträgen oder zum Handel auf eigene Rechnung berechtigt sind, auf eine der nachstehend genannten Arten Mitglied der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen geregelten Märkte werden können oder zu diesen Märkten Zugang haben:

a)

unmittelbar durch Errichtung von Zweigniederlassungen in den Aufnahmemitgliedstaaten;

b)

in Fällen, in denen die Handelsabläufe und -systeme des betreffenden Marktes für Geschäftsabschlüsse keine physische Anwesenheit erfordern, durch Fernmitgliedschaft in dem geregelten Markt oder Fernzugang zu diesem ohne im Herkunftsmitgliedstaat des geregelten Marktes niedergelassen sein zu müssen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erlegen Wertpapierfirmen, die das Recht gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen, in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen keine zusätzlichen rechtlichen oder verwaltungstechnischen Auflagen auf.

Artikel 34

Zugang zu zentralen Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen sowie Recht auf Wahl eines Abrechnungssystems

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet für den Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten oder die Vorkehrungen zum Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten das Recht auf Zugang zu zentralen Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen haben.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für den Zugang dieser Wertpapierfirmen zu diesen Einrichtungen dieselben nichtdiskriminierenden, transparenten und objektiven Kriterien gelten wie für inländische Teilnehmer. Die Mitgliedstaaten beschränken die Nutzung dieser Einrichtungen nicht auf Clearing und Abrechnung von Geschäften mit Finanzinstrumenten, die auf einem geregelten Markt oder über ein MTF in ihrem Hoheitsgebiet getätigt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass geregelte Märkte in ihrem Hoheitsgebiet allen ihren Mitgliedern oder Teilnehmern das Recht auf Wahl des Systems einräumen, über das die auf diesem geregelten Markt getätigten Geschäfte mit Finanzmarkinstrumenten abgerechnet werden, vorausgesetzt dass

a)

die Verbindungen und Vereinbarungen zwischen dem gewählten Abrechnungssystem und jedem anderen System oder jeder anderen Einrichtung bestehen, die für eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts erforderlich sind, und

b)

die für die Überwachung des geregelten Marktes zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der auf dem geregelten Markt getätigten Geschäfte durch ein anderes Abrechnungssystem als das von dem geregelten Markt gewählte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen.

Diese Beurteilung der für den geregelten Markt zuständigen Behörde lässt die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken als Aufsichtsorgan von Abrechnungssystemen oder anderer Aufsichtsbehörden solcher Systeme unberührt. Die zuständige Behörde berücksichtigt die von diesen Stellen bereits ausgeübte Aufsicht, um unnötige Doppelkontrollen zu vermeiden.

(3)   Die Rechte der Wertpapierfirmen gemäß den Absätzen 1 und 2 lassen das Recht der Betreiber zentraler Gegenpartei-, Clearing- oder Wertpapierabrechnungssysteme, aus berechtigten gewerblichen Gründen die Bereitstellung der angeforderten Dienstleistungen zu verweigern, unberührt.

Artikel 35

Vereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei und über Clearing und Abrechnung in Bezug auf MTF

(1)   Die Mitgliedstaaten hindern Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, nicht daran, mit einer zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle und einem Abrechnungssystem eines anderen Mitgliedstaats geeignete Vereinbarungen über Clearing und/oder Abrechnung einiger oder aller Geschäfte, die von Marktteilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden, zu schließen.

(2)   Die zuständigen Behörden von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern, die ein MTF betreiben, dürfen die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle und/oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat nicht untersagen, es sei denn, dies ist für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses geregelten Markts unumgänglich; die Bedingungen des Artikels 34 Absatz 2 für den Rückgriff auf Abrechnungssysteme sind zu berücksichtigen.

Zur Vermeidung unnötiger Doppelkontrollen berücksichtigt die zuständige Behörde die von den nationalen Zentralbanken als Aufsichtsorgan von Clearing- und Abrechnungssystemen oder anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über das Clearing- und Abrechnungssystem.

TITEL III

GEREGELTE MÄRKTE

Artikel 36

Zulassung und anwendbares Recht

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen nur diejenigen Systeme als geregelten Markt zu, die den Bestimmungen dieses Titels genügen.

Die Zulassung als geregelter Markt wird nur erteilt, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass sowohl der Marktbetreiber als auch die Systeme des geregelten Marktes zumindest den Anforderungen dieses Titels genügen.

Handelt es sich bei einem geregelten Markt um eine juristische Person, die von einem anderen Marktbetreiber als dem geregelten Markt selbst verwaltet oder betrieben wird, legen die Mitgliedstaaten fest, welche der verschiedenen Verpflichtungen des Marktbetreibers nach dieser Richtlinie von dem geregelten Markt und welche vom Marktbetreiber zu erfüllen sind.

Der Betreiber des geregelten Marktes stellt alle Angaben, einschließlich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Arten der in Betracht gezogenen Geschäfte und die Organisationsstruktur hervorgehen, zur Verfügung, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob der geregelte Markt bei der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Titel nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Betreiber des geregelten Marktes die mit der Organisation und dem Betrieb des geregelten Marktes zusammenhängenden Aufgaben unter der Aufsicht der zuständigen Behörde wahrnimmt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die geregelten Märkte regelmäßig auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels hin überprüfen. Sie stellen ferner sicher, dass die zuständigen Behörden überwachen, ob die geregelten Märkte jederzeit die Voraussetzungen für die Erstzulassung nach diesem Titel erfüllen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Marktbetreiber dafür verantwortlich ist, zu gewährleisten, dass der geregelte Markt, den er verwaltet, den Anforderungen dieses Titels genügt.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass der Marktbetreiber die Rechte wahrnehmen darf, die dem von ihm verwalteten geregelten Markt durch diese Richtlinie zustehen.

(4)   Unbeschadet etwaiger einschlägiger Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG unterliegt der nach den Systemen des geregelten Marktes betriebene Handel dem öffentlichen Recht des Herkunftsmitgliedstaats des geregelten Marktes.

(5)   Die zuständige Behörde kann einem geregelten Markt die Zulassung entziehen, wenn dieser

a)

nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten nicht tätig gewesen ist, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b)

die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

c)

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

d)

in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie verstoßen hat;

e)

einen der Fälle erfüllt, in denen das nationale Recht den Entzug vorsieht.

Artikel 37

Anforderungen an die Leitung des geregelten Marktes

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte und den Betrieb des geregelten Marktes tatsächlich leiten, gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen müssen, um eine solide und umsichtige Verwaltung und Führung des geregelten Marktes zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten schreiben dem Betreiber des geregelten Marktes ferner vor, der zuständigen Behörde die Namen derjenigen, die die Geschäfte und den Betrieb des geregelten Marktes tatsächlich leiten, und nachfolgende personelle Veränderungen mitzuteilen.

Die zuständige Behörde verweigert die Genehmigung vorgeschlagener Änderungen, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass sie die solide und umsichtige Verwaltung und Führung des geregelten Marktes erheblich gefährden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Zulassung eines geregelten Marktes die Personen, die die Geschäfte und den Betrieb eines bereits gemäß dieser Richtlinie zugelassenen geregelten Marktes tatsächlich leiten, als mit den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen in Einklang stehend betrachtet werden.

Artikel 38

Anforderungen an Personen mit wesentlichem Einfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die direkt oder indirekt tatsächlich wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes nehmen können, die zu diesem Zweck erforderliche Eignung besitzen müssen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Betreiber des geregelten Marktes,

a)

der zuständigen Behörde Angaben zu den Eigentumsverhältnissen des geregelten Marktes und/oder des Marktbetreibers, insbesondere die Namen aller Parteien, die wesentlichen Einfluss auf seine Geschäftsführung nehmen können, und die Höhe ihrer Beteiligung vorlegt und diese Informationen veröffentlicht;

b)

die zuständige Behörde über jede Eigentumsübertragung, die den Kreis derjenigen verändert, die wesentlichen Einfluss auf die Führung des geregelten Marktes nehmen, unterrichtet und diese Übertragung veröffentlicht.

(3)   Die zuständige Behörde verweigert die Genehmigung vorgeschlagener Änderungen der Mehrheitsbeteiligung des geregelten Marktes und/oder des Marktbetreibers, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass sie die solide und umsichtige Verwaltung des geregelten Marktes gefährden.

Artikel 39

Organisatorische Anforderungen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der geregelte Markt,

a)

Vorkehrungen trifft, mit denen sich etwaige nachteilige Auswirkungen von Interessenkonflikten zwischen dem geregelten Markt, seinen Eigentümern oder seinem Betreiber und dem einwandfreien Funktionieren des geregelten Marktes auf den Betrieb des geregelten Marktes oder seine Teilnehmer klar erkennen und regeln lassen, und zwar insbesondere dann, wenn solche Interessenkonflikte die Erfüllung von Aufgaben, die dem geregelten Markt von der zuständigen Behörde übertragen wurden, behindern könnten;

b)

angemessen für die Verwaltung seiner Risiken ausgestattet ist, angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für seinen Betrieb wesentlichen Risiken schafft und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken trifft;

c)

Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des Systems, einschließlich wirksamer Notmaßnahmen für den Fall eines Systemzusammenbruchs trifft;

d)

transparente und nichtdiskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für eine effiziente Auftragsausführung festlegt;

e)

wirksame Vorkehrungen trifft, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte erleichtern;

f)

bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel verfügt, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem geregelten Markt geschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen er ausgesetzt ist, Rechnung zu tragen ist.

Artikel 40

Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass geregelte Märkte über klare und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel verfügen müssen.

Diese Regeln gewährleisten, dass alle zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und, im Falle übertragbarer Wertpapiere, frei handelbar sind.

(2)   Bei Derivaten stellen diese Regeln insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatgeschäfts eine ordnungsgemäße Kursbildung sowie eine wirksame Abrechnung ermöglicht.

(3)   Zusätzlich zu den Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 schreiben die Mitgliedstaaten dem geregelten Markt vor, auf Dauer wirksame Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an dem geregelten Markt zugelassen sind, ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen bezüglich erstmaliger, laufender oder punktueller Veröffentlichungsverpflichtungen nachkommen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der geregelte Markt Vorkehrungen trifft, die seinen Mitgliedern oder Teilnehmern den Zugang zu den nach Gemeinschaftsrecht veröffentlichten Informationen erleichtern.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geregelte Märkte die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die von ihnen zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente regelmäßig auf Erfüllung der Zulassungsanforderungen hin zu überprüfen.

(5)   Ein zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenes übertragbares Wertpapier kann in der Folge auch ohne Zustimmung des Emittenten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (23) zum Handel an anderen geregelten Märkten zugelassen werden. Der geregelte Markt unterrichtet den Emittenten darüber, dass seine Wertpapiere an dem betreffenden geregelten Markt gehandelt werden. Der Emittent ist nicht verpflichtet, die Angaben gemäß Absatz 3 dem geregelten Markt, der seine Wertpapiere ohne seine Zustimmung zum Handel zugelassen hat, direkt zu übermitteln.

(6)   Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5 zu gewährleisten, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, in denen

a)

die Eigenschaften verschiedener Kategorien von Instrumenten festgelegt werden, die vom geregelten Markt bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen sind, ob ein Instrument in einer Art und Weise begeben wurde, die den Bedingungen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 für die Zulassung zum Handel in den von ihm betriebenen Marktsegmenten entspricht;

b)

die Vorkehrungen präzisiert werden, die der geregelte Markt durchführen muss, damit davon ausgegangen wird, dass er seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob der Emittent eines übertragbaren Wertpapiers seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen bezüglich erstmaliger, laufender oder punktueller Veröffentlichungsverpflichtungen erfüllt;

c)

die Vorkehrungen präzisiert werden, die der geregelte Markt gemäß Absatz 3 zu treffen hat, um seinen Mitgliedern oder Teilnehmern den Zugang zu Informationen zu erleichtern, die gemäß den Auflagen des Gemeinschaftsrechts veröffentlicht wurden.

Artikel 41

Aussetzung des Handels und Ausschluss von Instrumenten vom Handel

(1)   Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstaben j und k, die Aussetzung des Handels mit einem Instrument oder dessen Ausschluss vom Handel zu verlangen, kann der Betreiber des geregelten Marktes den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschließen, sofern die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes durch eine solche Maßnahme nicht erheblich geschädigt werden.

Ungeachtet der Möglichkeit der Betreiber geregelter Märkte die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt zu unterrichten, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Betreiber eines geregelten Marktes, der den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzt oder vom Handel ausschließt, seine Entscheidung veröffentlicht und der zuständigen Behörde die einschlägigen Informationen übermittelt. Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten.

(2)   Eine zuständige Behörde, die für ein Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss vom Handel verlangt, veröffentlicht ihre Entscheidung unverzüglich und unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verlangen die Aussetzung des Handels mit dem betreffenden Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel an dem geregelten Markt und MTF, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, außer wenn die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes dadurch erheblich geschädigt werden könnten.

Artikel 42

Zugang zum geregelten Markt

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der geregelte Markt auf Dauer transparente, nichtdiskriminierende und auf objektiven Kriterien beruhende Regeln für die Zugang zu dem geregelten Markt oder die Mitgliedschaft darin festlegt.

(2)   In diesen Regeln wird festgelegt, welche Pflichten den Mitgliedern oder Teilnehmern erwachsen aus

a)

der Einrichtung und Verwaltung des geregelten Marktes,

b)

den Regeln für die am Markt getätigten Geschäfte,

c)

den Standesregeln, zu deren Einhaltung die Mitarbeiter der am Markt tätigen Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute verpflichtet sind,

d)

den für andere Mitglieder oder Teilnehmer als Wertpapierfirmen und Kreditinstitute gemäß Absatz 3 festgelegten Bedingungen,

e)

den Regeln und Verfahren für das Clearing und die Abrechnung der am geregelten Markt getätigten Geschäfte.

(3)   Geregelte Märkte können als Mitglieder oder Teilnehmer Wertpapierfirmen, nach der Richtlinie 2000/12/EG zugelassene Kreditinstitute sowie andere Personen zulassen, die

a)

die notwendige Eignung besitzen,

b)

über ausreichende Fähigkeiten und Kompetenzen für den Handel verfügen,

c)

über die gegebenenfalls erforderlichen organisatorischen Grundlagen verfügen,

d)

über ausreichende Mittel verfügen, um ihre Funktion auszufüllen, wobei den etwaigen finanziellen Vorkehrungen Rechnung zu tragen ist, die der geregelte Markt gegebenenfalls getroffen hat, um die angemessene Abrechnung der Geschäfte zu gewährleisten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder und Teilnehmer in Bezug auf Geschäfte, die an einem geregelten Markt geschlossen werden, den Verpflichtungen der Artikel 19, 21 und 22 nicht nachkommen müssen. Allerdings müssen die Mitglieder und Teilnehmer des geregelten Marktes die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 19, 21 und 22 in Bezug auf ihre Kunden einhalten, wenn sie für diese Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regeln für den Zugang zu dem geregelten Markt oder die Mitgliedschaft darin die direkte oder die Fernteilnahme von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten vorsehen.

(6)   Die Mitgliedstaaten gestatten geregelten Märkten aus anderen Mitgliedstaaten ohne weitere rechtliche oder verwaltungstechnische Auflagen, in ihrem Hoheitsgebiet angemessene Systeme bereitzustellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern in ihrem Hoheitsgebiet den Zugang zu diesen Märkten und den Handel an ihnen zu erleichtern.

Der geregelte Markt teilt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mit, in welchem Mitgliedstaat er derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats an den Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt derartige Systeme bereitstellen möchte.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des geregelten Marktes übermittelt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder oder Teilnehmer des im Herkunftsmitgliedstaat niedergelassenen geregelten Marktes.

(7)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Betreiber des geregelten Marktes der zuständigen Behörde des geregelten Marktes regelmäßig das Verzeichnis der Mitglieder und Teilnehmer des geregelten Marktes übermittelt.

Artikel 43

Überwachung der Einhaltung der Regeln des geregeltes Marktes und anderer rechtlicher Verpflichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass geregelte Märkte auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren zur regelmäßigen Überwachung der Einhaltung ihrer Regeln durch ihre Mitglieder und Teilnehmer festlegen. Geregelte Märkte überwachen die von ihren Mitgliedern oder Teilnehmern innerhalb ihrer Systeme geschlossenen Geschäfte, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten könnten, zu erkennen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Betreibern geregelter Märkte vor, der zuständigen Behörde des geregelten Marktes schwerwiegende Verstöße gegen ihre Regeln oder marktstörende Handelsbedingungen oder Verhaltensweisen, die auf Marktmissbrauch hindeuten könnten, zu melden. Die Mitgliedstaaten schreiben dem Betreiber eines geregelten Marktes ferner vor, der Behörde, die für die Ermittlung und Verfolgung von Marktmissbrauch zuständig ist, die einschlägigen Informationen unverzüglich zu übermitteln und sie bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über die Systeme des geregelten Marktes und dessen Verfolgung in vollem Umfang zu unterstützen.

Artikel 44

Vorhandels-Transparenzvorschriften für geregelte Märkte

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass geregelte Märkte die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen veröffentlichen, die über ihre Systeme für zum Handel zugelassene Aktien mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und kontinuierlich während der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung gestellt werden müssen.

Geregelte Märkte können Wertpapierfirmen, die ihre Aktienkurse gemäß Artikel 27 veröffentlichen müssen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise Zugang zu den Systemen geben, die sie für die Veröffentlichung der Informationen nach Unterabsatz 1 verwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden in den gemäß Absatz 3 festgelegten Fällen je nach Marktmodell oder Art und Umfang der Aufträge geregelte Märkte von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Informationen gemäß Absatz 1 ausnehmen können. Die zuständigen Behörden können insbesondere bei Geschäften, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, von dieser Verpflichtung absehen.

(3)   Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf

a)

die Bandbreite der Geld- und Briefkurse oder Kursofferten bestimmter Market-maker sowie die Markttiefe zu diesen Kursen, die zu veröffentlichen sind;

b)

Umfang oder Art der Aufträge, bei denen gemäß Absatz 2 von der Veröffentlichung vor dem Handel abgesehen werden kann;

c)

das Marktmodell, für das gemäß Absatz 2 von der Veröffentlichung vor dem Handel abgesehen werden kann, und insbesondere die Anwendbarkeit dieser Verpflichtung auf die Handelsmethoden geregelter Märkte, die Geschäfte nach ihren Regeln unter Bezugnahme auf Kurse abschließen, die außerhalb des geregelten Marktes oder durch periodische Auktion gestellt werden.

Artikel 45

Nachhandels-Transparenzvorschriften für geregelte Märkte

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass geregelte Märkte Kurs, Umfang und Zeitpunkt der Geschäfte veröffentlichen, die in Bezug auf zum Handel zugelassene Aktien abgeschlossen wurden. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Einzelheiten dieser Geschäfte zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie möglich auf Echtzeitbasis zu veröffentlichen sind.

Geregelte Märkte können Wertpapierfirmen, die gemäß Artikel 28 Einzelheiten ihrer Aktiengeschäfte veröffentlichen müssen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise Zugang zu den Systemen geben, die sie für die Veröffentlichung der Informationen nach Unterabsatz 1 verwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde geregelten Märkten gestatten kann, die Einzelheiten von Geschäften je nach deren Art und Umfang zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen. Die zuständigen Behörden können eine verzögerte Veröffentlichung insbesondere bei Geschäften gestatten, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt vorab die Genehmigung der zuständigen Behörde zu vorgeschlagenen Vorkehrungen für die verzögerte Veröffentlichung einholen muss und ferner, dass Marktteilnehmer und Anlegerpublikum auf diese Vorkehrungen deutlich hingewiesen werden.

(3)   Um ein effizientes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf:

a)

Umfang und Inhalt der Angaben, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen;

b)

die Voraussetzungen, unter denen ein geregelter Markt Angaben zu Geschäften zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen darf, und die Kriterien, anhand deren entschieden wird, bei welchen Geschäften aufgrund ihres Umfangs oder der betroffenen Aktiengattung eine verzögerte Veröffentlichung zulässig ist.

Artikel 46

Vereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei und über Clearing und Abrechnung

(1)   Die Mitgliedstaaten hindern geregelte Märkte nicht daran, mit einer zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle und einem Abrechnungssystem eines anderen Mitgliedstaats zweckmäßige Vereinbarungen über Clearing und/oder Abrechnung einiger oder aller Geschäfte, die von Marktteilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden, zu schließen.

(2)   Die für einen geregelten Markt zuständige Behörde darf die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle und/oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat nicht untersagen, es sei denn, dies ist für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses geregelten Markts unumgänglich; die Bedingungen des Artikels 34 Absatz 2 für den Rückgriff auf Abrechnungssysteme sind zu berücksichtigen.

Zur Vermeidung unnötiger Doppelkontrollen berücksichtigt die zuständige Behörde die von den nationalen Zentralbanken als Aufsichtsorgane von Clearing- und Abrechnungssystemen oder anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über das Clearing- und Abrechnungssystem.

Artikel 47

Verzeichnis geregelter Märkte

Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der geregelten Märkte, für die er der Herkunftsmitgliedstaat ist, und übermittelt dieses Verzeichnis den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission. Die gleiche Mitteilung erfolgt bei jeder Änderung dieses Verzeichnisses. Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis aller geregelten Märkte im Amtsblatt der Europäischen Union und aktualisiert es mindestens einmal jährlich. Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis ferner auf ihrer Website und aktualisiert es dort nach jeder von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Änderung.

TITEL IV

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

KAPITEL I

BENENNUNG, BEFUGNISSE, UND RECHTSBEHELFE

Artikel 48

Benennung der zuständigen Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der verschiedenen Aufgaben gemäß den einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten den Namen der für die Wahrnehmung dieser Aufgaben verantwortlichen zuständigen Behörden sowie jede etwaige Aufgabenteilung mit.

(2)   Unbeschadet der Möglichkeit, in den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 4 ausdrücklich genannten Fällen anderen Stellen Aufgaben zu übertragen, muss es sich bei den zuständigen Behörden im Sinne von Absatz 1 um staatliche Stellen handeln.

Eine Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen als die Behörden gemäß Absatz 1 darf weder mit der Ausübung der Staatsgewalt noch einem Ermessensspielraum bei Entscheidungen verbunden sein. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden vor einer Übertragung durch zweckmäßige Vorkehrungen sicherstellen, dass die Stelle, der Aufgaben übertragen werden sollen, über die notwendigen Kapazitäten und Mittel verfügt, um diese tatsächlich wahrnehmen zu können, und dass eine Übertragung nur stattfindet, wenn eine klar definierte und dokumentierte Regelung für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben existiert, in der die Aufgaben und die Bedingungen für ihre Wahrnehmung dargelegt sind. Zu diesen Bedingungen gehört eine Klausel, die die betreffende Stelle verpflichtet, so zu handeln und organisiert zu sein, dass Interessenkonflikte vermieden werden und die in Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erhaltenen Informationen nicht in unredlicher Weise oder zur Verhinderung des Wettbewerbs verwendet werden. In jedem Fall sind die gemäß Absatz 1 benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und der zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen zuständig.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten alle Vereinbarungen über eine Übertragung von Aufgaben, einschließlich der genauen, für diese Übertragung geltenden Bedingungen, mit.

(3)   Die Kommission veröffentlicht mindestens einmal jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 und aktualisiert es regelmäßig auf ihrer Website.

Artikel 49

Zusammenarbeit zwischen Behörden ein und desselben Mitgliedstaats

Benennt ein Mitgliedstaat für die Durchsetzung einer Bestimmung dieser Richtlinie mehr als eine zuständige Behörde, so müssen die jeweiligen Aufgaben klar abgegrenzt werden und die betreffenden Behörden eng zusammenarbeiten.

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass eine solche Zusammenarbeit auch zwischen den im Sinne dieser Richtlinie zuständigen Behörden und den in diesem Mitgliedstaat für die Überwachung der Kreditinstitute, sonstigen Finanzinstitute, Pensionsfonds, OGAW, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden stattfindet.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden untereinander alle Informationen austauschen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten wesentlich oder von Belang sind.

Artikel 50

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Sie üben diese Befugnisse innerhalb der Grenzen ihres nationalen Rechts entweder

a)

direkt oder

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder

c)

in eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben auf Stellen, denen gemäß Artikel 48 Absatz 2 Aufgaben übertragen wurden, oder

d)

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden aus.

(2)   Die Befugnisse gemäß Absatz 1 werden in Einklang mit dem nationalen Recht ausgeübt und umfassen zumindest das Recht,

a)

Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,

b)

von jeder Person Auskünfte zu verlangen und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,

c)

Ermittlungen vor Ort durchzuführen,

d)

bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,

e)

vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen, unterbunden werden;

f)

das Einfrieren und/oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen,

g)

ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen,

h)

von den Wirtschaftsprüfern zugelassener Wertpapierfirmen und geregelter Märkte die Erteilung von Auskünften zu verlangen,

i)

jede Maßnahme zu erlassen, um zu gewährleisten, dass zugelassene Wertpapierfirmen und geregelte Märkte weiterhin den rechtlichen Anforderungen genügen,

j)

die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument zu verlangen,

k)

den Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel zu verlangen, unabhängig davon, ob dieser auf einem geregelten Markt oder über ein anderes Handelssystem stattfindet,

l)

eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung an ein Gericht zu verweisen,

m)

Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.

Artikel 51

Verwaltungssanktionen

(1)   Unbeschadet der Verfahren für den Entzug der Zulassung oder des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem nationalen Recht dafür, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen, geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Unterlassung der Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren nach Artikel 50 zu verhängen sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde jede Maßnahme oder Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, bekannt machen kann, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

Artikel 52

Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Entscheidung, die im Rahmen der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften getroffen wird, ordnungsgemäß begründet wird und die Gerichte angerufen werden können. Ein Recht auf Anrufung der Gerichte besteht auch, wenn über einen Antrag auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung nicht entschieden wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine oder mehrere der folgenden nach nationalem Recht bestimmten Stellen gemäß dem nationalen Recht im Interesse von Verbrauchern die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen anrufen kann bzw. können, um dafür zu sorgen, dass die nationalen Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie angewandt werden:

a)

staatliche Stellen oder ihre Vertreter;

b)

Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben;

c)

Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, sich für den Schutz ihrer Mitglieder einzusetzen.

Artikel 53

Außergerichtliches Verfahren für Anlegerbeschwerden

(1)   Die Mitgliedstaaten fördern die Einrichtung effizienter und wirksamer Beschwerde- und Schlichtungsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen von Verbrauchern über die von Wertpapierfirmen erbrachten Wertpapier- und Nebendienstleistungen und greifen dabei gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurück.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Einrichtungen nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften daran gehindert werden, bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitfälle wirksam zusammenzuarbeiten.

Artikel 54

Berufsgeheimnis

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, alle Personen, die für diese oder für Stellen, denen nach Artikel 48 Absatz 2 Aufgaben übertragen wurden, tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Diese dürfen vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, geregelten Märkte oder anderen Personen nicht zu erkennen sind; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das Strafrecht oder andere Bestimmungen dieser Richtlinie fallen.

(2)   Wurde gegen eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber oder einen geregelten Markt durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder ihre Zwangsabwicklung eingeleitet, so dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.

(3)   Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die zuständigen Behörden, Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen als die zuständigen Behörden vertrauliche Informationen, die sie gemäß dieser Richtlinie erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben — im Falle der zuständigen Behörden — innerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie oder — im Falle anderer Behörden, Stellen, natürlicher oder juristischer Personen — für die Zwecke, für die die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die zuständige Behörde oder andere Behörde, Stelle oder Person, die die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, die die Information erhält, diese für andere Zwecke verwenden.

(4)   Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Richtlinie empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften dieses Artikels über das Berufsgeheimnis. Dieser Artikel steht dem allerdings nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie und mit anderen, für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Pensionsfonds, OGAW, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, geregelte Märkte oder Marktbetreiber geltenden Richtlinien vertrauliche Informationen mit Zustimmung der die Informationen übermittelnden zuständigen Behörde oder anderen Behörden, Stellen und sonstigen juristischen oder natürlichen Personen austauschen oder solche übermitteln.

(5)   Dieser Artikel steht dem Austausch oder der Übermittlung vertraulicher Informationen, die nicht von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats empfangen wurden, durch die zuständigen Behörden im Einklang mit den jeweils maßgebenden nationalem Recht nicht entgegen.

Artikel 55

Beziehungen zu Wirtschaftsprüfern

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede im Rahmen der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (24) zugelassene Person, die in einer Wertpapierfirma die Tätigkeit gemäß Artikel 51 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (25), Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG oder Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG oder eine andere gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, verpflichtet ist, den zuständigen Behörden unverzüglich jeden dieses Unternehmen betreffenden Sachverhalt oder Beschluss zu melden, von dem sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt hat und der

a)

einen erheblichen Verstoß gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsvoraussetzungen enthalten oder die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen regeln, darstellen könnte;

b)

den Fortbestand der Wertpapierfirma in Frage stellen könnte;

c)

dazu führen könnte, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder unter einen Vorbehalt gestellt wird.

Diese Person ist ferner zur Meldung jedes Sachverhalts oder Beschlusses verpflichtet, von dem sie in Ausübung einer der Tätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in enger Verbindung zu der Wertpapierfirma steht, in der sie diese Tätigkeit ausübt.

(2)   Meldet eine im Rahmen der Richtlinie 84/253/EWG zugelassene Person den zuständigen Behörden nach Treu und Glauben einen der in Absatz 1 genannten Sachverhalte oder Beschlüsse, so stellt dies keinen Verstoß gegen eine etwaige vertragliche oder rechtliche Beschränkung der Informationsweitergabe dar und zieht für diese Person keinerlei Haftung nach sich.

KAPITEL II

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 56

Pflicht zur Zusammenarbeit

(1)   Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben erforderlich ist und machen dazu von den ihnen entweder durch diese Richtlinie oder das nationale Recht übertragenen Befugnissen Gebrauch.

Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe. Sie tauschen insbesondere Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammen.

Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit und insbesondere des Informationsaustauschs benennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Richtlinie eine einzige zuständige Behörde als Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Namen der Behörden mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz entgegennehmen dürfen.

(2)   Haben die Geschäfte eines geregelten Marktes mit Zweigniederlassungen in einem Aufnahmemitgliedstaat in Anbetracht der Lage an den Wertpapiermärkten des Aufnahmemitgliedstaats wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Mitgliedstaat erlangt, so treffen die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats des geregelten Marktes angemessene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen verwaltungstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Amtshilfe gemäß Absatz 1 zu erleichtern.

Die zuständigen Behörden können für die Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende Vorschrift darstellt.

(4)   Hat eine zuständige Behörde begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen oder verstoßen haben, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats so genau wie möglich mit. Letztere ergreift geeignete Maßnahmen. Sie unterrichtet die zuständige Behörde, von der sie die Mitteilung erhalten hat, über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.

(5)   Um die einheitliche Anwendung des Absatzes 2 zu gewährleisten, kann die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genanntem Verfahren Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Kriterien erlassen, nach denen sich bestimmt, ob die Geschäfte eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Mitgliedstaat angesehen werden können.

Artikel 57

Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort oder bei Ermittlungen

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Im Falle von Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder eines geregelten Marktes sind, kann die zuständige Behörde des geregelten Marktes sich auch direkt an diese wenden, wobei sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Fernmitglieds davon in Kenntnis setzt.

Erhält eine zuständige Behörde ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so wird sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig, indem sie

a)

die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt; oder

b)

der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet oder

c)

Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.

Artikel 58

Informationsaustausch

(1)   Die gemäß Artikel 56 Absatz 1 für die Zwecke dieser Richtlinie als Kontaktstellen benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Artikel 48 Absatz 1 benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen, die in den Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie genannt sind.

Zuständige Behörden, die Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauschen, können bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen, in welchem Fall sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden dürfen.

(2)   Die als Kontaktstelle benannte zuständige Behörde darf gemäß Absatz 1 und gemäß Artikeln 55 und 63 empfangene Informationen an die in Artikel 49 genannten Behörden weiterleiten. Außer in gebührend begründeten Fällen dürfen sie diese Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die sie übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall unterrichtet die betreffende Kontaktstelle unverzüglich die Kontaktstelle, von der die Information stammt.

(3)   Die in Artikel 49 genannten Behörden sowie andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen nach Absatz 1 oder nach den Artikeln 55 und 63 erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere nur für folgende Zwecke verwenden:

a)

zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für Wertpapierfirmen erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Einzelfirmen- oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der in der Richtlinie 6/6/EWG vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen,

b)

zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze,

c)

zur Verhängung von Sanktionen,

d)

im Rahmen von Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung von Entscheidungen der zuständigen Behörden,

e)

im Rahmen von Gerichtsverfahren aufgrund von Artikel 52 oder

f)

im Rahmen außergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden gemäß Artikel 53.

(4)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Verfahren für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden erlassen.

(5)   Dieser Artikel sowie die Artikel 54 und 63 stehen dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie benötigen.

Artikel 59

Ablehnung der Zusammenarbeit

Eine zuständige Behörde kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung nach Artikel 57 oder auf Austausch von Informationen nach Artikel 58 nur ablehnen, wenn

a)

die Ermittlung, Überprüfung vor Ort, Überwachung oder Austausch der Information die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates beeinträchtigen könnte;

b)

aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist;

c)

im ersuchten Mitgliedstaat gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil Staat ergangen ist.

Im Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und übermittelt ihr möglichst genaue Informationen.

Artikel 60

Konsultation zwischen den Behörden vor einer Zulassung

(1)   Die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einer Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, die

a)

Tochterunternehmen einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist; oder

b)

Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen ist; oder

c)

von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

(2)   Die zuständige Behörde des für die Überwachung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständigen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einer Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, die

a)

Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist; oder

b)

Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist, oder

c)

von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen.

(3)   Die zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre oder Mitglieder und den Leumund und die Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten, überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre oder Mitglieder und des Leumunds und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

Artikel 61

Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten

(1)   Die Aufnahmemitgliedstaaten können für statistische Zwecke verlangen, dass alle Wertpapierfirmen mit Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen über die Tätigkeit dieser Zweigniederlassungen Bericht erstatten.

(2)   Die Aufnahmemitgliedstaaten können in Ausübung der ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse von den Zweigniederlassungen der Wertpapierfirmen die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um in den Fällen des Artikels 32 Absatz 7 die Einhaltung der auf diese Firmen anwendbaren Normen der Aufnahmemitgliedstaaten durch diese Firmen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die diese Mitgliedstaaten den niedergelassenen Firmen zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegen.

Artikel 62

Von den Aufnahmemitgliedstaaten zu treffende Sicherungsmaßnahmen

(1)   Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass eine in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätige Wertpapierfirma gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihr aus den nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften erwachsen, oder dass eine Wertpapierfirma mit einer Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet gegen Verpflichtungen verstößt, die ihr aus den nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften erwachsen, die der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats keine Zuständigkeit übertragen, so teilt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.

Verhält sich die Wertpapierfirma trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil diese Maßnahmen unzureichend sind, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Möglichkeit, der betreffenden Wertpapierfirmen neue Geschäfte in ihren Hoheitsgebieten zu untersagen. Die Kommission wird von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

(2)   Stellen die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass eine Wertpapierfirma, die eine Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet hat, die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht beachtet, die in Anwendung der die Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats regelnden Bestimmungen dieser Richtlinie in diesem Staat erlassen wurden, so fordern die Behörden die betreffende Wertpapierfirma auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.

Kommt die Wertpapierfirma der Aufforderung nicht nach, so treffen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, damit die betreffende Wertpapierfirma die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen.

Verletzt die Wertpapierfirma trotz der von dem Aufnahmemitgliedstaat getroffenen Maßnahmen weiter die in Unterabsatz 1 genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann er der Wertpapierfirma auch neue Geschäfte in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Kommission wird von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

(3)   Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eines geregelten Marktes oder eines MTF klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der betreffende geregelte Markt oder das betreffende MTF gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus den nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften erwachsen, so teilt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des geregelten Marktes oder des MTF mit.

Handelt der geregelte Markt oder das MTF trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen weiterhin in einer Weise, die die Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte eindeutig gefährdet, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um die Anlegerinteressen zu schützen und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Möglichkeit, dem geregelten Markt oder MTF zu untersagen, sein System Fernmitgliedern oder -teilnehmern in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat zugänglich zu machen. Die Kommission wird von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

(4)   Jede Maßnahme gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit einer Wertpapierfirma oder eines geregelten Marktes beinhaltet, ist ordnungsgemäß zu begründen und der betreffenden Wertpapierfirma oder geregelten Markt mitzuteilen.

KAPITEL III

ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN

Artikel 63

Informationsaustausch mit Drittländern

(1)   Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 54 vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

Die Mitgliedstaaten dürfen im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG personenbezogene Daten an ein Drittland weiterleiten.

Die Mitgliedstaaten können ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern schließen, die dafür zuständig sind

i)

Kreditinstitute, sonstige Finanzeinrichtungen, Versicherungsunternehmen und die Finanzmärkte zu beaufsichtigen,

ii)

Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapierfirmen durchzuführen,

iii)

in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten,

iv)

die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen zu beaufsichtigen,

v)

die Personen zu beaufsichtigen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen,

sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 54 vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen dienen.

(2)   Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden. Dies gilt auch für Informationen, die von den zuständigen Behörden eines Drittlandes übermittelt werden.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 64

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (26) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen nicht die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie ändern.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird nach Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie die Anwendung der Bestimmungen, die die Annahme von technischen Vorschriften und Entscheidungen nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren vorsehen, ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern und überprüfen sie zu diesem Zweck vor Ablauf des genannten Zeitraums.

Artikel 65

Berichte und Überprüfung

(1)   Vor dem ... (27) erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und angesichts der Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der vor- und nachbörslichen Transparenzvorschriften dieser Richtlinie auf Geschäfte mit anderen Gattungen von Finanzinstrumenten als Aktien.

(2)   Vor dem ... (28) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung von Artikel 27 vor.

(3)   Vor dem ... (29) erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und angesichts der Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über

a)

die Zweckmäßigkeit des Beibehalts der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k für Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Handel für eigene Rechnung mit Warenderivaten besteht;

b)

angemessene inhaltliche und formale Anforderungen für die Zulassung und die Überwachung derartiger Unternehmen als Wertpapierfirmen im Sinne dieser Richtlinie;

c)

die Zweckmäßigkeit von Regeln für das Heranziehen von vertraglich gebundenen Vermittlern für Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihre Überwachung;

d)

die Zweckmäßigkeit des Beibehalts der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i.

(4)   Vor dem ... (29) unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Beseitigung der Hindernisse, die der Konsolidierung der Informationen, die von Handelsplätzen zu veröffentlichen sind, auf europäischer Ebene entgegenstehen.

(5)   Auf der Grundlage der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berichte kann die Kommission entsprechende Änderungen dieser Richtlinie vorschlagen.

(6)   Vor dem ... (30) erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat angesichts der Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über die Zweckmäßigkeit des Beibehalts der den Vermittlern durch Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung.

Artikel 66

Änderung der Richtlinie 85/611/EWG

Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG erhält folgende Fassung:

„(4)   Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 12, 13 und 19 der Richtlinie 2004/39/EG (31) des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Märkte für Finanzinstrumente (32) finden auf die Erbringung der in Absatz 3 genannten Dienstleistungen durch Verwaltungsgesellschaften Anwendung.

Artikel 67

Änderung der Richtlinie 6/6/EWG

Die Richtlinie 96/6/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Wertpapierfirmen sind alle Unternehmen, die der Definition von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG (33) des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Märkte für Finanzinstrumente (34) entsprechen und den Vorschriften der genannten Richtlinie unterliegen mit Ausnahme

a)

der Kreditinstitute,

b)

der unter Nummer 20 definierten lokalen Firmen und

c)

der Firmen, die ausschließlich für die Anlageberatung zugelassen sind und/oder Aufträge von Anlegern entgegennehmen und weiterleiten, ohne dass sie Geld oder Wertpapiere ihrer Kunden halten, und die aufgrund dessen zu keiner Zeit zu Schuldnern dieser Kunden werden können.

2.

Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Firmen müssen ein Anfangskapital von 50 000 EUR aufweisen, sofern sie die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen oder Dienstleistungen gemäß den Artikeln 31 oder 32 der Richtlinie 2004/39/EG erbringen.“

3.

In Artikel 3 werden folgende Absätze eingefügt:

„(4a)   Bis zur Revision der Richtlinie 6/6/EWG müssen Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

a)

ein Anfangskapital von 50 000 EUR haben oder

b)

über eine für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus berufsmäßigem Verschulden verfügen, die eine Haftungssumme von mindestens 1 000 000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1 500 000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder

c)

eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Dekkungsniveau ermöglicht, welches dem der unter dem Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist.

Die in diesem Absatz genannten Beträge werden regelmäßig von der Kommission überprüft, um den Veränderungen im Europäischen Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen, der von EUROSTAT zusammen mit und zum gleichen Zeitpunkt wie die aufgrund von Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung * vorgenommenen Anpassungen und in Übereinstimmung mit diesen veröffentlicht wird.

(4b)   Ist eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c auch unter der Richtlinie 2002/92/EG eingetragen, so muss sie den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 jener Richtlinie genügen und außerdem

a)

ein Anfangskapital von 25 000 EUR haben oder

b)

über eine für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsausfälle aus berufsmäßigem Verschulden verfügen, die eine Haftungssumme von mindestens 500 000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 750 000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder

c)

eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Dekkungsniveau ermöglicht, welches dem der unter den Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist.

(*)

ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.“

Artikel 68

Änderung der Richtlinie 2000/12/EG

Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG wird wie folgt geändert:

An Anhang I wird folgender Satz angefügt:

„Die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2004/39/EG (35) über Märkte für Finanzinstrumente vom ... (36), die sich auf Finanzinstrumente gemäß Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, sind Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 69

Aufhebung der Richtlinie 6/22/EWG

Die Richtlinie 6/22/EWG wird ab dem (37)aufgehoben. Bezugnahmen auf die Richtlinie 6/22/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Bezugnahmen auf Begriffsbestimmungen oder Artikel der Richtlinie 6/22/EWG gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen oder Artikel der vorliegenden Richtlinie anzusehen.

Artikel 70

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am ... (37) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 71

Übergangsbestimmungen

(1)   Wertpapierfirmen, die bereits vor dem ... (37) in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen besaßen, gelten auch für die Zwecke dieser Richtlinie als zugelassen, wenn das Recht der betreffenden Mitgliedstaaten für die Aufnahme dieser Tätigkeiten die Erfüllung von Voraussetzungen vorsieht, die denen der Artikel 9 bis 14 vergleichbar sind.

(2)   Ein geregelter Markt oder Marktbetreiber, der bereits vor dem ... (37) in seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung besaß, gilt auch für die Zwecke dieser Richtlinie als zugelassen, wenn das Recht des betreffenden Mitgliedstaates vorschreibt, dass der geregelte Markt bzw. der Marktbetreiber Bedingungen erfüllen muss, die denen des Titels III vergleichbar sind.

(3)   Vertraglich gebundene Vermittler, die bereits vor dem ... (38) in einem öffentlichen Register eingetragen waren, gelten auch für die Zwecke dieser Richtlinie als eingetragen, wenn vertraglich gebundene Vermittler nach dem Recht der betreffenden Mitgliedstaaten Voraussetzungen erfüllen müssen, die denen des Artikels 23 vergleichbar sind.

(4)   Angaben, die vor dem ... (38) für die Zwecke der Artikel 17, 18 oder 30 der Richtlinie 6/22/EWG übermittelt wurden, gelten als für die Zwecke der Artikel 31 und 32 der vorliegenden Richtlinie übermittelt.

(5)   Jedes bestehende System, das unter die Definition eines MTF fällt, das von einem Marktbetreiber eines geregelten Marktes betrieben wird, wird auf Antrag des Marktbetreibers des geregelten Marktes als MTF zugelassen, vorausgesetzt, dass es Anforderungen erfüllt, die den in dieser Richtlinie für die Zulassung und den Betrieb von MTF aufgestellten Anforderungen gleichwertig sind, und dass der betreffende Antrag bis zum ... (39) gestellt wird.

(6)   Wertpapierfirmen können bestehende professionelle Kunden auch weiterhin als solche behandeln, vorausgesetzt, dass diese Kategorisierung durch die Wertpapierfirma auf der Grundlage einer angemessenen Bewertung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden vorgenommen wurde, was in vernünftigem Rahmen die Sicherheit schafft, dass der Kunde angesichts der Natur der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen in der Lage ist, seine eigenen Anlageentscheidungen zu treffen, und die damit einhergehenden Risiken versteht. Diese Wertpapierfirmen informieren ihre Kunden über die Voraussetzungen, die die Richtlinie für die Kategorisierung von Kunden aufstellt.

Artikel 72

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 73

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 71 E vom 25.3.2003, S. 62.

(2)  ABl. C 220 vom 16.9.2003, S. 1.

(3)  ABl. C 144 vom 20.6.2003, S. 6.

(4)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 2003 (ABl. C 60 E vom 9.3.2004, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(5)  ABl. L 141 vom 11.6. 196, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 56 vom 4.4.1964, S. 878. Geändert durch die Beitrittsakte von 1972.

(7)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG.

(8)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG.

(10)  ABl. L 141 vom 11.6.196, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG.

(11)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

(12)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.

(13)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(14)  ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(15)  ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.

(16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(17)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(18)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 35).

(19)  ABl. L 16 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).

(20)  ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

(21)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(22)  ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).

(23)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S.64.

(24)  ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20.

(25)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).

(26)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

(27)  Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(28)  3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(29)  30 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(30)  3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(31)  Amt für Veröffentlichungen: Fundstelle der vorliegenden Richtlinie einfügen.

(32)  ABl. L ...“

(33)  Amt für Veröffentlichung: Fundstelle der vorliegenden Richtlinie einfügen.

(34)  ABl. L ...“

(35)  Amt für Veröffentlichung: Fundstelle der vorliegenden Richtlinie einfügen.

(36)  ABl. L ...“

(37)  24 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie.

(38)  24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(39)  42 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANLAGE I

LISTE DER DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN UND FINANZINSTRUMENTE

Abschnitt A: Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

1.

Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben

2.

Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden

3.

Handel für eigene Rechnung

4.

Portfolio-Verwaltung

5.

Anlageberatung

6.

Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung

7.

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung

8.

Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF)

Abschnitt B: Nebendienstleistungen

1.

Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung

2.

Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist

3.

Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen

4.

Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen

5.

Wertpapier- und Finanzanalyse oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen

6.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen

7.

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen des in Anhang I Abschnitt A oder B enthaltenen Typs betreffend die Unterlegung der in Abschnitt C Nummern 5, 6, 7 und 10 enthaltenen Derivate, wenn diese mit der Bereitstellung der Wertpapier- oder der Nebendienstleistung in Zusammenhang stehen

Abschnitt C: Finanzinstrumente

1.

Übertragbare Wertpapiere

2.

Geldmarktinstrumente

3.

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen

4.

Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können

5.

Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines zurechenbaren oder anderen Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können

6.

Optionen, Terminkontrakte, Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt und/oder über ein MTF gehandelt

7.

Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Abschnitt C Nummer 6 genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob Clearing und Abrechnung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschussforderung besteht

8.

derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken

9.

Finanzielle Differenzgeschäfte

10.

Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines zurechenbaren oder anderen Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht im vorliegenden Abschnitt C genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt oder einem MTF gehandelt werden, ob Clearing und Abrechnung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschussforderung besteht.

ANLAGE II

PROFESSIONELLE KUNDEN IM SINNE DIESER RICHTLINIE

Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde den folgenden Kriterien genügen:

I.   Kategorien von Kunden, die als professionelle Kunden angesehen werden

Folgende Rechtspersönlichkeiten sollten in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente als professionelle Kunden im Sinne der Richtlinie angesehen werden:

1.

Rechtspersönlichkeiten, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können. Die nachstehende Liste ist so zu verstehen, dass sie alle zugelassenen Rechtspersönlichkeiten umfasst, die die Tätigkeiten erbringen, die für die genannten Rechtspersönlichkeiten kennzeichnend sind: Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Richtlinie zugelassen werden, Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat ohne Bezugnahme auf eine Richtlinie zugelassen oder beaufsichtigt werden, Rechtspersönlichkeiten, die von einem Drittland zugelassen oder beaufsichtigt werden:

a)

Kreditinstitute

b)

Wertpapierfirmen

c)

sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute

d)

Versicherungsgesellschaften

e)

Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften

f)

Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften

g)

Warenhändler und Warenderivate-Händler

h)

örtliche Anleger

i)

sonstige institutionelle Anleger.

2.

Große Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

Bilanzsumme: 20 000 000 EUR,

Nettoumsatz: 40 000 000 EUR,

Eigenmittel: 2 000 000 EUR.

3.

Nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen.

4.

Andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.

Die oben genannten Rechtspersönlichkeiten werden als professionelle Kunden angesehen. Es muss ihnen allerdings möglich sein, eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde zu beantragen, bei der Wertpapierfirmen bereit sind, ein höheres Schutzniveau zu gewähren. Handelt es sich bei dem Kunden einer Wertpapierfirma um eines der oben genannten Unternehmen, muss die Wertpapierfirma ihn vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen darauf hinweisen, dass er aufgrund der ihr vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, es sei denn, die Wertpapierfirma und der Kunde vereinbaren etwas anderes. Die Firma muss den Kunden auch darüber informieren, dass er eine Änderung der vereinbarten Bedingungen beantragen kann, um sich ein höheres Schutzniveau zu verschaffen.

Es obliegt dem als professioneller Kunde eingestuften Kunden, das höhere Schutzniveau zu beantragen, wenn er glaubt, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu können.

Das höhere Schutzniveau wird dann gewährt, wenn ein als professioneller Kunde eingestufter Kunde eine schriftliche Übereinkunft mit der Wertpapierfirma dahingehend trifft, ihn im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professionellen Kunden zu behandeln. In dieser Übereinkunft sollte festgelegt werden, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistung(en) oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Art(en) von Produkten oder Geschäften gilt.

II.   Kunden, die auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können

II.1.   Einstufungskriterien

Anderen Kunden als den in Abschnitt I genannten, einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und individueller privater Anleger, kann es ebenfalls gestattet werden, auf das Schutzniveau zu verzichten, das von den Wohlverhaltensregeln geboten wird.

Wertpapierfirmen sollte folglich gestattet werden, diese Kunden als professionelle Kunden zu behandeln, sofern die nachstehend genannten einschlägigen Kriterien und Verfahren eingehalten werden. Bei diesen Kunden sollte allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass sie über Marktkenntnisse und -erfahrungen verfügen, die denen der Kunden nach Abschnitt I vergleichbar sind.

Eine Senkung des normalerweise von den Wohlverhaltensregeln gebotenen Schutzniveaus ist nur dann zulässig, wenn die Wertpapierfirma sich durch eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon vergewissert hat, dass dieser in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht.

Der Eignungstest, der auf Manager und Führungskräfte von Rechtspersönlichkeiten angewandt wird, die aufgrund von Finanzrichtlinien zugelassen sind, könnte als ein Beispiel für die Beurteilung des Sachverstands und der Kenntnisse angesehen werden.

Im Falle kleiner Rechtspersönlichkeiten sollte die Person der oben genannten Beurteilung unterzogen werden, die befugt ist, Geschäfte im Namen der Rechtspersönlichkeit zu tätigen.

Die genannte Beurteilung sollte ergeben, dass mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden:

Der Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang getätigt.

Das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden, das definitionsgemäß Bardepots und Finanzinstrumente umfasst, übersteigt 500 000 EUR.

Der Kunde ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt.

II.2.   Verfahren

Die Kunden im oben genannten Sinn können nur dann auf den Schutz durch die Wohlverhaltensregeln verzichten, wenn folgendes Verfahren eingehalten wird:

Sie müssen der Wertpapierfirma schriftlich mitteilen, dass sie generell oder in Bezug auf eine bestimmte Wertpapierdienstleistung oder ein bestimmtes Wertpapiergeschäft oder in Bezug auf eine bestimmte Art von Geschäft oder Produkt als professioneller Kunde behandelt werden möchten.

Die Wertpapierfirma muss sie schriftlich klar darauf hinweisen, welches Schutzniveau und welche Anlegerentschädigungsrechte sie gegebenenfalls verlieren.

Die Kunden müssen schriftlich in einem vom jeweiligen Vertrag getrennten Dokument bestätigen, dass sie sich der Folgen des Verlustes dieses Schutzniveaus bewusst sind.

Wertpapierfirmen müssen verpflichtet sein, durch angemessene Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Kunde, der als professioneller Kunde behandelt werden möchte, die einschlägigen Kriterien gemäß Abschnitt II.1 erfüllt, bevor sie einem Antrag auf Verzicht auf den Schutz stattgeben.

Wurden Kunden hingegen aufgrund von Parametern und Verfahren, die den oben genannten vergleichbar sind, bereits als professionelle Kunden eingestuft, sollte sich ihr Verhältnis zu den Wertpapierfirmen durch neue, aufgrund dieses Anhangs angenommene Regeln nicht ändern.

Die Firmen müssen zweckmäßige schriftliche interne Strategien und Verfahren einführen, anhand deren die Kunden eingestuft werden können. Die professionellen Kunden sind dafür verantwortlich, die Firma über alle Änderungen zu informieren, die ihre Einstufung beeinflussen könnten. Sollte die Wertpapierfirma zu der Erkenntnis gelangen, dass der Kunde die Bedingungen nicht mehr erfüllt, die ihn anfänglich für eine Behandlung als professioneller Kunde in Frage kommen ließen, so muss sie entsprechende Schritte in die Wege leiten.

P5_TA(2004)0213

Schutz der Arbeitnehmer: elektromagnetische Felder ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (13599/1/2003 — C5-0016/2004 — 1992/0449C(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (13599/1/2003 — C5-0016/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1992) 560) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(1994) 284) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A5-0196/2004),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 66 E vom 16.3.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 128 vom 9.5.1994, S. 146.

(3)  ABl. C 77 vom 18.3.196, S. 12.

(4)  ABl. C 230 vom 19.8.1994, S. 3.

P5_TC2-COD(1992)0449

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1), vorgelegt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Vertrag ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen kann, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zur Gewährleistung eines höheren Schutzniveaus für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben. Diese Richtlinien sollten keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

(2)

Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm zur Anwendung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sieht die Festlegung von Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen vor. Das Europäische Parlament hat im September 1990 eine Entschließung zu diesem Aktionsprogramm (4) verabschiedet, in der die Kommission insbesondere aufgefordert wurde, eine Einzelrichtlinie für den Bereich der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen sowie sonstige physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz auszuarbeiten.

(3)

Als ersten Schritt haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2002/44/EG vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (5) angenommen. Daran anschließend haben das Europäische Parlament und der Rat am 6. Februar 2003 die Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (6) angenommen.

(4)

Nunmehr wird die Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch elektromagnetische Felder aufgrund der Auswirkungen dieser Felder auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer als notwendig angesehen. Jedoch werden die Langzeitwirkungen einschließlich möglicher karzinogener Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber zeitvariablen elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern, für die kein schlüssiger wissenschaftlicher Beweis für einen kausalen Zusammenhang vorliegt, von dieser Richtlinie nicht abgedeckt. Durch diese Maßnahmen sollen nicht nur die Gesundheit und die Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers geschützt, sondern für die gesamte Arbeitnehmerschaft der Gemeinschaft ein Mindestschutz sichergestellt werden, um eventuellen Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen.

(5)

In dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt, so dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, unter dem Aspekt des Arbeitnehmerschutzes vorteilhaftere Bestimmungen beizubehalten oder zu erlassen, insbesondere niedrigerer Auslösewerte oder Expositionsgrenzwerte für elektromagnetische Felder festzulegen. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte nicht als Begründung für einen Rückschritt gegenüber der bestehenden Situation in jedem einzelnen Mitgliedstaat herangezogen werden.

(6)

Ein System zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern sollte darauf beschränkt sein, die zu erreichenden Ziele, die einzuhaltenden Grundsätze und die zu verwendenden grundlegenden Werte ohne übermäßige Einzelheiten festzulegen, damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Mindestvorschriften in gleichwertiger Weise anzuwenden.

(7)

Eine Verringerung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern lässt sich wirksamer erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze Präventivmaßnahmen ergriffen werden und die Arbeitsmittel sowie die Arbeitsverfahren und -methoden so gewählt werden, dass die Gefahren vorrangig bereits am Entstehungsort verringert werden. Bestimmungen über Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden tragen somit zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer bei.

(8)

Die Arbeitgeber sollten sich dem technischen Fortschritt und dem wissenschaftlichen Kenntnisstand auf dem Gebiet der durch die Einwirkung von elektromagnetischen Feldern entstehenden Gefahren anpassen, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu verbessern.

(9)

Da es sich bei der vorliegenden Richtlinie um eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (7) handelt, finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Vorschriften der vorliegenden Richtlinie die Bestimmungen jener Richtlinie auf den Bereich der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber elektromagnetischen Feldern Anwendung.

(10)

Die vorliegende Richtlinie leistet einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes.

(11)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(12)

Die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte und der Auslösewerte sollte ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die nachweislichen gesundheitlichen Auswirkungen durch Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gewährleisten, kann jedoch Interferenzprobleme bei medizinischen Geräten wie metallische Prothesen, Herzschrittmacher und Defibrillatoren sowie Cochlea-Implantate und sonstige Implantate oder Auswirkungen auf den Betrieb solcher Geräte nicht zwangsläufig ausschließen; insbesondere bei Herzschrittmachern können Interferenzprobleme bei Werten unterhalb der Auslösewerte auftreten und sollten deshalb entsprechenden Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen unterliegen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Richtlinie, der 18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz) während ihrer Arbeit festgelegt.

(2)   Diese Richtlinie betrifft die Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern durch bekannte schädliche Kurzzeitwirkungen im menschlichen Körper, die durch das Fließen induzierter Ströme und durch Energieabsorption sowie durch Kontaktströme verursacht werden.

(3)   Diese Richtlinie betrifft nicht die vermuteten Langzeitwirkungen.

(4)   Diese Richtlinie betrifft nicht die Gefährdungen durch das Berühren von Strom führenden Leitern.

(5)   Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„elektromagnetische Felder“ statische magnetische und zeitvariable elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder mit Frequenzen bis 300 GHz;

b)

„Expositionsgrenzwerte“ direkt auf nachgewiesenen Auswirkungen auf die Gesundheit und biologischen Erwägungen beruhende Expositionsgrenzwerte in Bezug auf elektromagnetische Felder. Durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird gewährleistet, dass Arbeitnehmer, die elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sind, gegen alle bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen geschützt sind;

c)

„Auslösewerte“ die Größen direkt messbarer Parameter, die als elektrische Feldstärke (E), magnetische Feldstärke (H), magnetische Flussdichte (B) und Leistungsdichte (S) angegeben wird und bei deren Erreichen eine oder mehrere der in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Einhaltung dieser Werte gewährleistet die Einhaltung der maßgeblichen Expositionsgrenzwerte.

Artikel 3

Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte

(1)   Die Expositionsgrenzwerte entsprechen den im Anhang Tabelle 1 festgelegten Werten.

(2)   Die Auslösewerte entsprechen den im Anhang Tabelle 2 festgelegten Werten.

(3)   Bis alle einschlägigen Bewertungs-, Mess- und Berechnungsfälle durch harmonisierte Europäische Normen des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) abgedeckt sind, können die Mitgliedstaaten für die Bewertung, Messung und/oder Berechnung der Exposition des Arbeitnehmers gegenüber elektromagnetischen Feldern andere wissenschaftlich untermauerte Normen oder Leitlinien anwenden.

ABSCHNITT II

PFLICHTEN DER ARBEITGEBER

Artikel 4

Ermittlung der Exposition und Bewertung der Risiken

(1)   Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung und/oder Berechnung der elektromagnetischen Felder vor, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind. Bis alle einschlägigen Bewertungs-, Mess- und Berechnungsfälle durch harmonisierte Europäische Normen des CENELEC abgedeckt sind, kann die Bewertung, Messung und Berechnung gemäß den in Artikel 3 genannten wissenschaftlich untermauerten Normen und Leitlinien erfolgen sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der von den Herstellern der Arbeitsmittel angegebenen Emissionswerte, wenn die Arbeitsmittel in den Geltungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien fallen.

(2)   Auf der Grundlage der nach Absatz 1 durchgeführten Bewertung der elektromagnetischen Felder muss der Arbeitgeber, falls die in Artikel 3 genannten Auslösewerte überschritten werden, ermitteln und erforderlichenfalls berechnen, ob die Expositionsgrenzwerte überschritten werden.

(3)   Es ist nicht erforderlich, die Bewertungen, Messungen und/oder Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen durchzuführen, wenn bereits eine Bewertung gemäß der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz) (9) erfolgt ist, die in dieser Empfehlung festgelegten Grenzwerte in Bezug auf die Arbeitnehmer eingehalten werden und Sicherheitsrisiken ausgeschlossen sind.

(4)   Die Bewertungen, Messungen und/oder Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen in angemessenen Zeitabständen sachkundig geplant und durchgeführt werden, wobei hinsichtlich der erforderlichen entsprechend befähigten Dienste oder Personen und der Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer insbesondere Artikel 7 und Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen sind. Die aus den Bewertungen, Messungen und/oder Berechnungen der Exposition resultierenden Daten werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.

(5)   Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Risikobewertung insbesondere Folgendes:

a)

Ausmaß, Frequenzspektrum, Dauer und Art der Exposition;

b)

Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie;

c)

alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmer;

d)

alle indirekten Auswirkungen wie:

i)

Störung von elektronischen medizinischen Geräten und Vorrichtungen (einschließlich von Herzschrittmachern und anderen implantierten Geräten);

ii)

Verletzungsrisiko durch die Projektilwirkung ferromagnetischer Gegenstände in statischen Magnetfeldern mit einer magnetischen Flussdichte von über 3 mT;

iii)

Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen (Detonatoren);

iv)

Brände und Explosionen, verursacht durch die Entzündung von entzündlichen Materialien durch Funkenbildung aufgrund von induzierten Feldern, Kontaktströmen oder Funkenentladungen;

e)

Verfügbarkeit von Ersatzausrüstungen, die so ausgelegt sind, dass das Ausmaß der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern verringert wird;

f)

einschlägige Informationen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung einschließlich, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichter Informationen;

g)

Exposition gegenüber Mehrfachquellen;

h)

gleichzeitige Exposition gegenüber Feldern mit mehreren Frequenzen.

(6)   Der Arbeitgeber muss im Besitz einer Risikobewertung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG sein und ermitteln, welche Maßnahmen gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie zu treffen sind. Die Risikobewertung ist gemäß nationalen Vorschriften und Praktiken auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren; sie kann eine Begründung des Arbeitgebers einschließen, wonach eine detailliertere Risikobewertung aufgrund der Art und des Umfangs der Risiken im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern nicht erforderlich ist. Die Risikobewertung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind, so dass sie veraltet sein könnte, oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

Artikel 5

Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Risiken

(1)   Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort muss die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Die Verringerung der Gefährdung aufgrund der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern stützt sich auf die in der Richtlinie 89/391/EWG festgelegten allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung.

(2)   Werden die in Artikel 3 genannten Auslösewerte überschritten und erbringt die nach Artikel 4 Absatz 2 durchgeführte Ermittlung nicht den Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und dass Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können, so muss der Arbeitgeber auf der Grundlage der in Artikel 4 genannten Risikobewertung ein Aktionsprogramm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer die Expositionsgrenzwerte überschreitenden Exposition ausarbeiten und durchführen; dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

alternative Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern verringern;

b)

die Auswahl von Arbeitsmitteln, die in geringerem Maße elektromagnetische Felder emittieren, unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit;

c)

technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung elektromagnetischer Felder, erforderlichenfalls auch unter Einsatz von Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbaren Gesundheitsschutzvorrichtungen;

d)

angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme;

e)

Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;

f)

Begrenzung der Dauer und Intensität der Exposition;

g)

Verfügbarkeit angemessener persönlicher Schutzausrüstung.

(3)   Auf der Grundlage der in Artikel 4 genannten Risikobewertung werden Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sein könnten, die die Auslösewerte überschreiten, mit einer geeigneten Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (10) versehen, es sei denn, die nach Artikel 4 Absatz 2 durchgeführte Ermittlung erbringt den Nachweis, dass die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden und dass Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden können. Die betreffenden Bereiche werden abgegrenzt und der Zugang zu ihnen wird eingeschränkt, wenn dies technisch möglich ist und die Gefahr einer Überschreitung der Expositionsgrenzwerte besteht.

(4)   Die Exposition der Arbeitnehmer darf die Expositionsgrenzwerte in keinem Fall überschreiten.

Werden die Expositionsgrenzwerte trotz der vom Arbeitgeber aufgrund dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen überschritten, so ergreift der Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken. Er ermittelt, warum die Expositionsgrenzwerte überschritten wurden, und passt die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend an, um ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern.

(5)   In Anwendung von Artikel 15 der Richtlinie 89/391/EWG passt der Arbeitgeber die Maßnahmen im Sinne des vorliegenden Artikels an die Erfordernisse der besonders gefährdeten Arbeitnehmer an.

Artikel 6

Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

Unbeschadet der Artikel 10 und 12 der Richtlinie 89/391/EWG stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Arbeitnehmer, die einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei der Arbeit ausgesetzt sind, und/oder ihre Vertreter alle erforderlichen Informationen und Unterweisungen im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Risikobewertung nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:

a)

aufgrund dieser Richtlinie ergriffene Maßnahmen;

b)

die Werte und Begriffe der Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte und der damit verbundenen potenziellen Gefahren;

c)

die Ergebnisse der Bewertungen, Messungen und/oder Berechnungen des Ausmaßes der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie;

d)

wie gesundheitsschädliche Auswirkungen der Exposition zu erkennen und wie diese zu melden sind;

e)

Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben;

f)

sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung aufgrund der Exposition.

Artikel 7

Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in den von der vorliegenden Richtlinie erfassten Fragen erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG.

ABSCHNITT III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 8

Gesundheitsüberwachung

(1)   Im Interesse der Prävention und einer frühen Erkennung jeglicher gesundheitsschädlicher Auswirkungen aufgrund der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern wird gemäß Artikel 14 der Richtlinie 89/391/EWG eine angemessene Gesundheitsüberwachung durchgeführt.

Wird eine Exposition oberhalb der Grenzwerte festgestellt, so muss dem betroffenen Arbeitnehmer auf jeden Fall im Einklang mit nationalen Vorschriften und Praktiken eine ärztliche Untersuchung ermöglicht werden. Wird aufgrund dieser Exposition eine gesundheitliche Schädigung festgestellt, so nimmt der Arbeitgeber gemäß Artikel 4 eine erneute Bewertung der Risiken vor.

(2)   Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der für die Gesundheitsüberwachung zuständige Arzt und/oder medizinische Dienst Zugang zu den Ergebnissen der in Artikel 4 genannten Risikobewertung hat.

(3)   Die Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung werden in einer geeigneten Form aufbewahrt, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht, wobei Vertraulichkeitsanforderungen Rechnung getragen wird. Die einzelnen Arbeitnehmer haben auf Verlangen Zugang zu ihren persönlichen Gesundheitsakten.

Artikel 9

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen vor, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 10

Technische Änderungen

(1)   Änderungen der im Anhang aufgeführten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte werden vom Europäischen Parlament und dem Rat nach dem in Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags genannten Verfahren erlassen.

(2)   Rein technische Änderungen des Anhangs werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren vorgenommen, und zwar nach Maßgabe

a)

der zur technischen Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und/oder Arbeitsstätten erlassenen Richtlinien,

b)

des technischen Fortschritts, der Entwicklung der geeignetsten harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neuer wissenschaftlicher

Erkenntnisse auf dem Gebiet der elektromagnetischen Felder.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem in Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Berichte

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz alle fünf Jahre über den Inhalt dieser Berichte, über ihre Beurteilung der Entwicklungen in dem betreffenden Bereich und über jede Initiative, insbesondere betreffend die Exposition gegenüber statischen Magnetfeldern, die in Anbetracht neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt sein könnte.

Artikel 13

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum ... (11) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 77 vom 18.3.196, S. 12, und ABl. C 230 vom 19.8.1994, S. 3.

(2)  ABl. C 249 vom 13.9.196, S. 28.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 1994 (ABl. C 128 vom 9.5.1994, S. 146), bestätigt am 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 75), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Dezember 2003 (ABl. C 66 E vom 16.3.2004, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(4)  ABl. C 260 vom 15.10.1990, S. 167.

(5)  ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13.

(6)  ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 38.

(7)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.

(10)  ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23.

(11)  Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANLAGE

EXPOSITIONSGRENZWERTE UND AUSLÖSEWERTE FÜR ELEKTROMAGNETISCHE FELDER

Die folgenden physikalischen Größen werden zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern verwendet:

Der Kontaktstrom (IC) zwischen einer Person und einem Gegenstand wird in Ampere (A) ausgedrückt. Ein leitfähiger Gegenstand in einem elektrischen Feld kann durch das Feld aufgeladen werden.

Die Stromdichte (J) ist der durch einen Einheitsquerschnitt senkrecht zu seiner Richtung in einem Volumenleiter wie dem menschlichen Körper oder einem Teil davon hindurchfließende Strom; sie wird ausgedrückt in Ampere pro Quadratmeter (A/m2).

Die elektrische Feldstärke ist eine Vektorgröße (E), die der Kraft entspricht, die auf ein geladenes Teilchen ungeachtet seiner Bewegung im Raum ausgeübt wird. Sie wird ausgedrückt in Volt pro Meter (V/m).

Die magnetische Feldstärke ist eine Vektorgröße (H), die neben der magnetischen Flussdichte zur Beschreibung des magnetischen Feldes in jedem Raumpunkt dient. Sie wird ausgedrückt in Ampere pro Meter (A/m).

Die magnetische Flussdichte ist eine Vektorgröße (B), aus der sich eine Kraft auf bewegte Ladungen ergibt; sie wird ausgedrückt in Tesla (T). Im leeren Raum und in biologischem Material können magnetische Flussdichte und magnetische Feldstärke anhand der Äquivalenz 1 A/m = 4π 10-7 T umgerechnet werden.

Die Leistungsdichte (S) wird für sehr hohe Frequenzen benutzt, bei denen die Eindringtiefe in den Körper niedrig ist. Die Leistungsdichte ist der senkrecht zu einer Oberfläche auftreffende Energiefluss, geteilt durch die Fläche; sie wird ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter (W/m2).

Die spezifische Energieabsorption (SA) ist die je Masseneinheit biologischen Gewebes absorbierte Energie; sie wird ausgedrückt in Joule pro Kilogramm (J/kg). In dieser Richtlinie wird sie zur Begrenzung der nichtthermischen Wirkungen gepulster Mikrowellenstrahlung benutzt.

Die spezifische Energieabsorptionsrate (SAR), gemittelt über den ganzen Körper oder Teile davon, ist die Rate, mit der Energie je Masseneinheit des Körpergewebes absorbiert wird; sie wird ausgedrückt in Watt pro Kilogramm (W/kg). Die Ganzkörper-SAR ist ein weithin akzeptiertes Maß, um schädliche Wärmewirkungen zu einer Radiofrequenz-(RF)-Exposition in Beziehung zu setzen. Neben der mittleren Ganzkörper-SAR sind lokale SAR-Werte notwendig, um übermäßige Energiekonzentrationen in kleineren Körperbereichen infolge besonderer Expositionsbedingungen zu bewerten und zu begrenzen. Beispiele hierfür: durch RF im niedrigen MHz-Bereich exponierte geerdete und im Nahfeld einer Antenne exponierte Personen.

Von diesen Größen lassen sich magnetische Flussdichte, Kontaktstrom, elektrische und magnetische Feldstärke und Leistungsdichte direkt messen.

A.   EXPOSITIONSGRENZWERTE

Je nach Frequenz werden folgende physikalische Größen zur Angabe der Expositionsgrenzwerte für elektromagnetische Felder herangezogen:

Expositionsgrenzwerte bestehen für die Stromdichte für zeitlich veränderliche Felder bis 1 Hz, um den Auswirkungen auf das kardiovaskuläre und das Zentralnervensystem vorzubeugen.

Zwischen 1 Hz und 10 MHz bestehen Expositionsgrenzwerte für die Stromdichte, um den Auswirkungen auf die Funktionen des Zentralnervensystems vorzubeugen.

Zwischen 100 kHz und 10 GHz bestehen Expositionsgrenzwerte für SAR-Werte, um die Wärmebelastung des ganzen Körpers und eine übermäßige lokale Gewebeerwärmung zu vermeiden. Im Bereich von 100 kHz bis 10 MHz bestehen Expositionsgrenzwerte sowohl für die Stromdichte als auch für den SAR-Wert.

Zwischen 10 GHz und 300 GHz besteht ein Expositionsgrenzwert für die Leistungsdichte, um eine übermäßige Gewebeerwärmung an oder nahe der Körperoberfläche zu vermeiden.

Tabelle 1: Expositionsgrenzwerte (Artikel 3 Absatz 1). Alle Bedingungen müssen erfüllt sein.

Frequenzbereich

Stromdichte für Kopf und Rumpf J (mA/m2) (Effektivwert)

Mittlere Ganzkörper SAR (W/kg)

Lokale SAR (Kopf und Rumpf) (W/kg)

Lokale SAR (Gliedmaßen) (W/kg)

Leistungsdichte S (W/m2)

Bis 1 Hz

40

-

-

-

-

1-4 Hz

40/f

-

-

-

-

4-1000 Hz

10

-

-

-

-

1000 Hz-100 kHz

f/100

-

-

-

-

100 kHz-10 MHz

f/100

0,4

10

20

-

10 MHz-10 GHz

-

0,4

10

20

-

10-300 GHz

-

-

-

-

50

Anmerkungen:

1.

f ist die Frequenz in Hertz.

2.

Die Expositionsgrenzwerte für die Stromdichte sollen vor akuten Expositionswirkungen auf Gewebe des Zentralnervensystems in Kopf und Rumpf schützen. Die Expositionsgrenzwerte für den Frequenzbereich 1 Hz bis 10 MHz beruhen auf nachgewiesenen schädlichen Wirkungen auf das Zentralnervensystem. Solche akuten Wirkungen sind im Wesentlichen momentan, und es besteht keine wissenschaftliche Begründung für eine Änderung der Expositionsgrenzwerte für eine kurzzeitige Exposition. Da die Expositionsgrenzwerte jedoch für schädliche Wirkungen auf das Zentralnervensystem gelten, können in anderen Körpergeweben als dem Zentralnervensystem unter den gleichen Expositionsbedingungen höhere Stromdichten zulässig sein.

3.

Aufgrund der elektrischen Inhomogenität des menschlichen Körpers sollten die Stromdichten über einen Querschnitt von 1 cm2 senkrecht zur Stromrichtung gemittelt werden.

4.

Für Frequenzen bis 100 kHz können die Spitzenwerte für die Stromdichten erhalten werden, indem der Effektivwert mit (2) Formula multipliziert wird.

5.

Für Frequenzen bis 100 kHz und für gepulste Magnetfelder können die mit den Pulsen verbundenen maximalen Stromdichten aus den Anstieg- und Abfallzeiten sowie der maximalen Änderungsrate der magnetischen Flussdichte berechnet werden. Die induzierte Stromdichte lässt sich dann mit dem entsprechenden Expositionsgrenzwert vergleichen. Für Pulse der Dauer t p sollte die auf die Expositionsgrenzwerte anzuwendende entsprechende Frequenz über f = 1/(2t p) ermittelt werden.

6.

Sämtliche SAR-Werte sind über 6-Minuten-Intervalle zu mitteln.

7.

Die bei der Mittelung der lokalen SAR-Werte zu berücksichtigende Gewebemasse beträgt 10 g eines zusammenhängenden Körpergewebes; die so ermittelten SAR-Maximalwerte sollten für die Expositionsermittlung verwendet werden. Diese 10 g Gewebe sollen eine Masse von zusammenhängendem Gewebe mit nahezu gleichen elektrischen Eigenschaften sein. Hinsichtlich der Bestimmung einer Masse von zusammenhängendem Gewebe wird anerkannt, dass dieses Konzept bei der Computerdosimetrie angewandt werden kann, bei direkten physikalischen Messungen jedoch zu Schwierigkeiten führen kann. Es kann eine einfache geometrische Form, beispielsweise eine kubische Gewebemasse, verwendet werden, sofern die berechneten dosimetrischen Größen konservative Werte in Bezug auf die Expositionsleitlinien aufweisen.

8.

Bei gepulsten Expositionen wird für den Frequenzbereich von 0,3 bis 10 GHz und für die lokale Exposition des Kopfes ein zusätzlicher Expositionsgrenzwert empfohlen, um durch thermoelastische Expansion bedingte Höreffekte einzuschränken oder zu vermeiden. Danach sollte die SA 10 mJ/kg nicht überschreiten, gemittelt über je 10 g Gewebe.

9.

Die Leistungsdichte ist über jedes Flächenelement von 20 cm2 und jedes Zeitintervall von jeweils 68/f 1,05-Minuten (f in GHz) zu mitteln, um die bei steigender Frequenz zunehmend kürzere Eindringtiefe auszugleichen. Die maximale örtliche Leistungsdichte, gemittelt über 1 cm2, sollte das 20fache des Wertes von 50 W/m2 nicht überschreiten.

10.

Bei gepulsten oder transienten elektromagnetischen Feldern oder generell bei gleichzeitiger Exposition gegenüber Feldern mit mehreren Frequenzen müssen geeignete Bewertungs-, Mess- und/oder Berechnungsmethoden angewendet werden, mit denen sich die Charakteristiken der Wellenformen und die Art der biologischen Wechselwirkungen analysieren lassen; den von CENELEC entwickelten harmonisierten Europäischen Normen ist dabei Rechnung zu tragen.

B.   AUSLÖSEWERTE

Die in Tabelle 2 aufgeführten Auslösewerte ergeben sich aus den Expositionsgrenzwerten bei Anwendung der Grundlagen, auf die sich die Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) in ihren Richtlinien für die Begrenzung der Exposition gegenüber nichtionisierender Strahlung (ICNIRP 7/99) gestützt hat.

Tabelle 2: Auslösewerte (Artikel 3 Absatz 2) (ungestörte Effektivwerte)

Frequenzbereich

Elektrische Feldstärke (E) (V/m)

Magnetische Feldstärke (H) (A/m)

Magnetische Flussdichte (B) (μT)

Äquivalente Leistungsdichte bei ebenen Wellen (Seq) (W/m2)

Kontaktstrom (IC) (mA)

Strom durch die Gliedmaßen (IL) (mA)

0-1 Hz

 

1,63x105

2x105

-

1,0

-

1-8 Hz

20 000

1,63 x 105/f2

2 x 105/f2

-

1,0

-

8-25 Hz

20 000

2x104/f

2,5x104/f

-

1,0

-

0,025-0,82 kHz

500/f

20/f

25/f

-

1,0

-

0,82-2,5 kHz

610

24,4

30,7

-

1,0

-

2,5-65 kHz

610

24,4

30,7

-

0,4 f

-

65-100 kHz

610

1 600/f

2 000/f

-

0,4 f

-

0,1-1 MHz

610

1,6/f

2/f

-

40

-

1-10 MHz

610/f

1,6/f

2/f

-

40

-

10-110 MHz

61

0,16

0,2

10

40

100

110-400 MHz

61

0,16

0,2

10

-

-

400-2000 MHz

3f Formula

0,008f Formula

0,01f Formula

f/40

-

-

2-300 GHz

137

0,36

0,45

50

-

-

Anmerkungen:

1.

f ist die Frequenz der in der Frequenzbereichsspalte genannten Einheiten.

2.

Für Frequenzen zwischen 100 kHz und 10 GHz sind Seq, E2, H2, B2 und IL 2 über beliebige 6-Minuten-Intervalle zu mitteln.

3.

Für Frequenzen über 10 GHz sind Seq, E2, H2 und B2 über beliebige 68/f 1,05-Minuten-Intervalle zu mitteln (f in GHz).

4.

Für Frequenzen bis 100 kHz können die Auslösespitzenwerte für die Feldstärken erhalten werden, indem der Effektivwert mit (2) Formula multipliziert wird. Für Pulse der Dauer t p sollte die auf die Auslösespitzenwerte anzuwendende entsprechende Frequenz über f = 1/(2t p) ermittelt werden.

Für Frequenzen zwischen 100 kHz und 10 MHz sind die Auslösespitzenwerte für die Feldstärken durch Multiplikation der entsprechenden Effektivwerte mit 10a zu ermitteln; dabei ist a = (0,665 log (f/ 105) + 0,176), f in Hz.

Für Frequenzen zwischen 10 MHz und 300 GHz sind die Auslösespitzenwerte durch Multiplikation der entsprechenden Effektivwerte mit 32 für die Feldstärken bzw. mit 1000 für die äquivalente Leistungsdichte bei ebenen Wellen zu ermitteln.

5.

Bei gepulsten oder transienten elektromagnetischen Feldern oder generell bei gleichzeitiger Exposition gegenüber Feldern mit mehreren Frequenzen müssen geeignete Bewertungs-, Mess- und/oder Berechnungsmethoden angewendet werden, mit denen sich die Charakteristiken der Wellenformen und die Art der biologischen Wechselwirkungen analysieren lassen; den von CENELEC entwickelten harmonisierten Europäischen Normen ist dabei Rechnung zu tragen.

6.

Für Spitzenwerte von gepulsten modulierten elektromagnetischen Feldern wird außerdem empfohlen, dass bei Trägerfrequenzen über 10 MHz das über die Impulsbreite gemittelte Seq das Tausendfache der Seq -Auslösewerte nicht überschreiten sollte oder dass die Feldstärke das 32fache der Feldstärke-Auslösewerte für die Trägerfrequenz nicht überschreiten sollte.

P5_TA(2004)0214

Förderung von Organisationen im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (16185/1/2003 — C5-0068/2004 — 2003/0109(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16185/1/2003 — C5-0068/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 279) (1),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2004) 17) (1)

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit für die zweite Lesung (A5-0161/2004),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Angenommene Texte vom 20.11.2003, P_TA(2003)0511.

P5_TC2-COD(2003)0109

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist nach Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts. Gemäß dem Vertrag zählt sie zu den besonderen „Aufgaben“ und Zielsetzungen der Gemeinschaft; die Gemeinschaft hat die Gleichstellung von Männern und Frauen bei allen ihren Tätigkeiten aktiv zu fördern.

(2)

Mit Artikel 13 Absatz 1 des Vertrags wird dem Rat die Befugnis verliehen, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen aller Art, insbesondere Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu bekämpfen. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 geht der Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vor, wenn er gemeinschaftliche Fördermaßnahmen — unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten — zur Unterstützung der Maßnahmen annimmt, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung dieses Ziels beizutragen.

(3)

Nach Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verboten, und mit Artikel 23 wird der Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen niedergelegt.

(4)

Die mit Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Praxis verschiedene Maßnahmen, vor allem Rechtsvorschriften und konkrete Handlungen, die sich gegenseitig verstärken, miteinander kombiniert werden müssen.

(5)

Im Weißbuch der Kommission „Europäisches Regieren“ werden eine Beteiligung der Bürger an der Ausarbeitung und Durchführung von Politiken, eine Einbindung der Zivilgesellschaft und ihrer Organisationen sowie eine effektivere und transparentere Konsultation der betroffenen Kreise empfohlen.

(6)

Auf der Vierten Weltfrauenkonferenz in Beijing wurden am 15. September 1995 eine Erklärung und ein Aktionsprogramm verabschiedet, in denen die Regierungen, die internationale Gemeinschaft und die Zivilgesellschaft aufgerufen wurden, strategische Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen sowie der Hindernisse für die Gleichstellung von Frauen und Männern zu ergreifen.

(7)

Der Rat hat mit seiner Entscheidung 2001/51/EG (3) ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern aufgelegt. Diese Aktionen sollten durch Fördermaßnahmen in den betreffenden Bereichen ergänzt werden.

(8)

Mit Hilfe der Haushaltslinien A-3037 (Nr. ABB 040501) und A-3046 (Nr. ABB 040503) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 und die vorangegangenen Haushaltsjahre sollten die Europäische Frauenlobby und europäische Frauenorganisationen unterstützt werden, die für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) — im Folgenden „Haushaltsordnung“ genannt — müssen bestehende Fördermaßnahmen auf einen Basisrechtsakt gestützt werden, der im Einklang mit den Bestimmungen dieser Haushaltsordnung steht.

(10)

Einige Organisationen tragen mit ihren Tätigkeiten zur Förderung der Gleichstellung bei, besonders im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die speziell auf Frauen ausgerichtet sind.

(11)

Insbesondere die Europäische Frauenlobby, der die meisten Frauenorganisationen der fünfzehn Mitgliedstaaten angehören und die über dreitausend Mitglieder zählt, leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung, Begleitung und Verbreitung der Gemeinschaftsmaßnahmen für Frauen, die der Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen dienen. Ihre Arbeit ist von allgemeinem europäischen Interesse.

(12)

Daher sollte ein strukturiertes Programm beschlossen werden, mit dem diesen Organisationen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zu den Betriebskosten im Rahmen von Tätigkeiten, die im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse oder ein Ziel verfolgen, das Bestandteil der einschlägigen Politik der Europäischen Union ist, und in Form von Zuschüssen für bestimmte Maßnahmen gewährt wird.

(13)

Dieses Programm bezieht sich insofern auf ein großes geografisches Gebiet, als am 16. April 2003 der neue Beitrittsvertrag unterzeichnet wurde und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) andererseits vorsieht. In dem EWR-Abkommen sind die Verfahren für eine Teilnahme der dem EWR angehörigen EFTA-Länder an den einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen festgelegt. Das Programm sollte auch Rumänien und Bulgarien nach den in ihren Europa-Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Bedingungen, und der Türkei gemäß den Bedingungen des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft (5) offen stehen.

(14)

Bei der Festlegung der Verfahren für die Vergabe von Zuschüssen sollte der besonderen Natur der Organisationen Rechnung getragen werden, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind.

(15)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (6) bildet.

(16)

Die Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 24. November 2003 zu den Basisrechtsakten für die Gewährung von Finanzhilfen sieht ausnahmsweise Übergangsklauseln für den Förderfähigkeitszeitraum vor, die in dieses Programm einzufügen sind,

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ziel des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (nachstehend „das Programm“ genannt), aufgelegt.

(2)   Allgemeines Ziel des Programms ist es, die Tätigkeiten derjenigen dieser Organisationen zu unterstützen, die mit ihrem fortlaufenden Arbeitsprogramm oder einer Einzelmaßnahme dem allgemeinen europäischen Interesse im Bereich der Gleichstellung von Männern und Frauen dienen oder ein Ziel verfolgen, das Bestandteil der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich ist.

(3)   Das Programm beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Dezember 2005.

Artikel 2

Zugang zum Programm

(1)   Um einen Zuschuss erhalten zu können, muss eine auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Frauen und Männern tätige Organisation die Bestimmungen des Anhangs einhalten und

a)

dazu beitragen, dass Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen konzipiert und umgesetzt werden.

b)

mit den Grundsätzen und Rechtsvorschriften im Bereich der Gemeinschaftspolitik für die Gleichstellung von Männern und Frauen in Einklang stehen.

c)

ein transnationales Potenzial aufweisen.

(2)   Bei der Organisation muss es sich um eine seit über einem Jahr rechtmäßig konstituierte Organisation handeln, die allein oder in Form von mehreren koordinierten Vereinigungen tätig ist.

Artikel 3

Beteiligung von Drittstaaten

Neben Organisationen mit Sitz in den Mitgliedstaaten steht die Teilnahme an dem Programm auch auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätigen Organisationen mit Sitz in folgenden Staaten offen:

a)

den Beitrittsstaaten, die am 16. April 2003 den Beitrittsvertrag unterzeichnet haben;

b)

den EFTA/EWR-Staaten gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

c)

Rumänien und Bulgarien, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß den Europa-Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen des jeweiligen Assoziationsrates festzulegen sind;

d)

der Türkei, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft festzulegen sind.

Artikel 4

Auswahl der Zuschussempfänger

(1)   Betriebkostenzuschüsse werden den unter Nummer 2.1 des Anhangs genannten Zuschussempfängern direkt gewährt.

(2)   Für die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses im Rahmen eines fortlaufenden Arbeitsprogramms oder eines Zuschusses für eine Einzelmaßnahme an eine Organisation, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgt, das Bestandteil der Politik der Europäischen Union für die Gleichstellung von Männern und Frauen ist, gelten die im Anhang festgelegten allgemeinen Kriterien. Die Auswahl der Organisationen, die Zuschüsse nach den Nummern 2.2 und 2.3 des Anhangs erhalten, erfolgt nach einem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen.

Artikel 5

Gewährung eines Zuschusses

(1)   Betriebskostenzuschüsse, die gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 des Anhangs Organisationen gewährt werden, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind, dürfen höchstens 80% der gesamten zuschussfähigen Ausgaben der Organisation während des Kalenderjahres decken, für das der Zuschuss gewährt wird.

(2)   Gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung und angesichts der Art der unter diesen Beschluss fallenden Organisationen wird bei den im Rahmen des Programms gewährten Zuschüssen vom Grundsatz der Degressivität abgewichen.

Artikel 6

Finanzbestimmungen

(1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum 2004 bis 2005 auf 2,2 Mio. EUR festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

Für die im Jahr 2004 gewährten Zuschüsse gilt, dass der Zeitraum der Förderfähigkeit am 1. Januar 2004 beginnen kann; allerdings dürfen die Ausgaben weder vor dem Tag der Einreichung des Zuschussantrags noch vor Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers beginnen.

Bei denjenigen Zuschussempfängern, deren Rechnungsjahr vor dem 1. März des laufenden Jahres beginnt, kann im Jahr 2004 von der in Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung enthaltenen Verpflichtung zur Unterzeichnung der Fördervereinbarung innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers abgewichen werden. In diesem Fall sollte die Fördervereinbarung bis spätestens 30. Juni 2004 unterzeichnet werden.

Artikel 8

Begleitung und Bewertung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele des Programms vor. Dieser Bericht beruht auf den von den Zuschussempfängern erreichten Ergebnissen und bewertet insbesondere deren Effizienz bei der Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang niedergelegten Ziele.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab 1. Januar 2004.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 115.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Februar 2004 (ABl. C 95 E vom 20.4.2004, S.1)), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(3)  ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29.

(6)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

ANLAGE

1.   Förderungswürdige Tätigkeiten

Nach Artikel 1 besteht das allgemeine Ziel darin, die Politik der Gemeinschaft für die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Wirksamkeit dieser Politik zu verstärken, indem auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Frauen und Männern tätige Organisationen, wozu auch die Europäische Frauenlobby zählt, finanziell unterstützt werden.

1.1.

Zu den Tätigkeiten der für die Gleichstellung von Männern und Frauen eintretenden Organisationen, die zur Verstärkung und Wirksamkeit der Gemeinschaftspolitik beizutragen vermögen, zählen:

die Vertretung von beteiligten Akteuren auf Gemeinschaftsebene;

Sensibilisierungsaktionen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, insbesondere durch Studien, Kampagnen, Seminare usw.;

die Verbreitung von Informationen über die Gemeinschaftspolitik für die Gleichstellung von Frauen und Männern;

Maßnahmen u.a. zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Mitwirkung von Frauen an Entscheidungsprozessen sowie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, geschlechtsspezifischen Rollenklischees und Diskriminierung am Arbeitsplatz;

Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit mit Frauenorganisationen in Drittländern sowie zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Lage der Frauen in der ganzen Welt.

1.2.

Zu den Tätigkeiten der Europäischen Frauenlobby als Vertreterin und Koordinatorin der nichtstaatlichen Frauenorganisationen und als Schnittstelle für die Weitergabe von frauenspezifischen Informationen an die europäischen Organe und die Nichtregierungsorganisationen zählen

das Follow-up der Aktionsplattform von Beijing (Vereinte Nationen),

der Einsatz für eine Verbesserung der europäischen Rechtsvorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern und für die Berücksichtigung von Frauen in sämtlichen Bereichen der Politik,

die Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen über die Gleichstellung von Männern und Frauen,

Maßnahmen, um die Berücksichtigung der Auffassungen und Interessen von Frauen in der einzelstaatlichen und der europäischen Politik sicherzustellen, insbesondere Ermutigung von Frauen zur Mitwirkung an Entscheidungsprozessen,

Bemühungen, der Gleichstellung von Männern und Frauen im Prozess der EU-Erweiterung mehr Geltung zu verschaffen, und Aufbau einer Zusammenarbeit mit Frauenorganisationen in den Beitrittstaaten.

2.   Durchführung der förderungswürdigen Tätigkeiten

Die Tätigkeiten der Organisationen, die für die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses im Rahmen des Programms in Frage kommen, fallen in einen der folgenden Aktionsbereiche:

2.1.

Aktionsbereich 1: Fortlaufende Tätigkeiten der Europäischen Frauenlobby, deren Mitglieder u.a. Frauenorganisationen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, unter Beachtung der folgenden Grundsätze:

freie Auswahl der Mitglieder,

Selbstständigkeit bei ihren Tätigkeiten im Sinne von Nummer 1.2 des Anhangs.

2.2.

Aktionsbereich 2: Fortlaufende Tätigkeiten einer Organisation, die im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse oder ein Ziel verfolgt, das Bestandteil der einschlägigen Politik der Europäischen Union ist.

Gemäß Artikel 2 des Beschlusses geht es hier um gemeinnützige Einrichtungen, die ausschließlich für die Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind, oder um Organisationen mit umfassenderer Zielsetzung, die sich in einem Teilbereich ihrer Tätigkeit ausschließlich für die Gleichstellung von Frauen und Männern einsetzen.

Es kann ein jährlicher Betriebskostenzuschuss gewährt werden, um die Durchführung des fortlaufenden Arbeitsprogramms derartiger Organisationen zu unterstützen.

2.3.

Aktionsbereich 3: Einzelmaßnahmen einer Organisation, die im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse oder ein Ziel verfolgt, das Bestandteil der einschlägigen Politik der Europäischen Union ist.

3.   Auswahl der Zuschussempfänger

3.1.

Der Europäischen Frauenlobby kann nach Billigung eines angemessenen Arbeitsprogramms und Haushaltsplans unmittelbar ein Betriebskostenzuschuss gemäß Aktionsbereich 1 des Programms gewährt werden.

3.2.

Die Organisationen, denen ein Betriebskostenzuschuss gemäß Aktionsbereich 2 des Programms gewährt wird, werden anhand von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt.

3.3.

Die Organisationen, denen ein Zuschuss für eine Einzelmaßnahme gemäß Aktionsbereich 3 des Programms gewährt wird, werden anhand von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt.

4.   Kontrollen und Prüfungen

4.1.

Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hat sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigten Ausgaben einschließlich der geprüften Finanzübersicht fünf Jahre ab der Schlusszahlung für die Kommission zur Verfügung zu halten. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls Belege, die sich im Besitz von Partnern oder Mitgliedern der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

4.2.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Konsortialvereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Wiedereinziehung an.

4.3.

Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen ist in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, zu gewähren.

4.4.

Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

4.5.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (1) vorzunehmen. Falls erforderlich werden vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) durchgeführt.


(1)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(2)  ABl. L 136 vom 31.05.1999, S. 1.

P5_TA(2004)0215

Entwicklungszusammenarbeit: Gleichstellung der Geschlechter ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (5402/1/2004 — C5-006/2004 — 2003/0176(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5402/1/2004 — C5-006/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) Angenomene Texte vom 18.12.2003, P5—(2003)0596. zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 465) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit für die zweite Lesung (A5-0160/2004),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0216

Lebensmittelhygiene ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene (10543/2/2002 — C5-0008/2004 — 2000/0178(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (10543/2/2002 — C5-0008/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000) 438) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 33) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik für die zweite Lesung (A5-0131/2004)

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 48 E vom 24.2.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 267.

(3)  ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 43.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2000)0178

Standpunkt des Europäíschen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen ist eines der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, wie es in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (4) festgelegt wurde. In der genannten Verordnung werden noch weitere gemeinsame Grundsätze und Definitionen für das einzelstaatliche und das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht festgelegt, darunter das Ziel des freien Verkehrs mit Lebensmitteln in der Gemeinschaft.

(2)

Mit der Richtlinie 6/43/EWG des Rates vom 14. Juni 196 über Lebensmittelhygiene (5) wurden die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittel und die Verfahren für die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften festgelegt.

(3)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Vorschriften und Verfahren eine solide Grundlage für die Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln bilden. Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sind viele Richtlinien angenommen worden, in denen spezifische Hygienevorschriften für die Produktion und das Inverkehrbringen der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse festgelegt worden sind. Diese Hygienevorschriften haben Hemmnisse im Handel mit den betreffenden Erzeugnissen reduziert und so zur Schaffung des Binnenmarktes beigetragen und gleichzeitig für den Verbraucher ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet.

(4)

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit enthalten diese Vorschriften und Verfahren gemeinsame Grundregeln, insbesondere betreffend die Pflichten der Hersteller und der zuständigen Behörden, die Anforderungen an Struktur, Betrieb und Hygiene der Unternehmen, die Verfahren für die Zulassung von Unternehmen, die Lager- und Transportbedingungen und die Genusstauglichkeitskennzeichnung.

(5)

Diese Grundregeln stellen die allgemeine Grundlage für die hygienische Herstellung aller Lebensmittel einschließlich der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs dar.

(6)

Neben dieser allgemeinen Grundlage sind für bestimmte Lebensmittel spezifische Hygienevorschriften erforderlich. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. /2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (6) niedergelegt.

(7)

Hauptziel der neuen allgemeinen und spezifischen Hygienevorschriften ist es, hinsichtlich der Sicherheit von Lebensmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

(8)

Zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit von der Primärproduktion bis hin zum Inverkehrbringen oder zur Ausfuhr ist ein integriertes Konzept erforderlich. Jeder Lebensmittelunternehmer in der gesamten Lebensmittelkette sollte dafür sorgen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird.

(9)

Die Gemeinschaftsvorschriften sollten weder für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch noch für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch gelten. Außerdem sollten sie nur für Unternehmen gelten, wodurch eine gewisse Kontinuität der Tätigkeiten und ein gewisser Organisationsgrad bedingt ist.

(10)

Gesundheitsgefahren, die auf Ebene der Primärproduktion gegeben sind, sollten identifiziert und in angemessener Weise unter Kontrolle gebracht werden, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden. Bei der direkten Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den erzeugenden Lebensmittelunternehmer an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen ist es angezeigt, die öffentliche Gesundheit durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu schützen, und zwar insbesondere aufgrund der engen Beziehungen zwischen Erzeuger und Verbraucher.

(11)

Die Anwendung der Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) auf den Primärsektor ist noch nicht allgemein durchführbar. Es sollte aber Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis geben, die zur Anwendung einer geeigneten Hygienepraxis in den landwirtschaftlichen Betrieben beitragen. Soweit erforderlich, sollten außerdem spezifische Hygienevorschriften für die Primärproduktion diese Leitlinien ergänzen. Die Hygieneanforderungen an die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge sollten sich von denen für andere Arbeitsvorgänge unterscheiden.

(12)

Die Lebensmittelsicherheit beruht auf mehreren Faktoren. Die Mindesthygieneanforderungen sollten in Rechtsvorschriften festgelegt sein; zur Überwachung der Erfüllung der Anforderungen durch die Lebensmittelunternehmer sollte es amtliche Kontrollen geben; die Lebensmittelunternehmer sollten Programme für die Lebensmittelsicherheit und Verfahren auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze einführen und anwenden.

(13)

Eine erfolgreiche Umsetzung der Verfahren auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze erfordert die volle Mitwirkung und das Engagement der Beschäftigten des jeweiligen Lebensmittelunternehmens. Diese sollten dafür entsprechend geschult werden. Das HACCP-System ist ein Instrument, das Lebensmittelunternehmern hilft, einen höheren Lebensmittelsicherheitsstandard zu erreichen. Das HACCPSystem sollte nicht als ein Verfahren der Selbstregulierung angesehen werden und nicht die amtliche Überwachung ersetzen.

(14)

Obwohl die Einführung von Verfahren auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze für die Primärproduktion zunächst noch nicht vorgeschrieben werden sollte, sollte im Rahmen der Überprüfung dieser Verordnung, die die Kommission im Rahmen der Durchführung vornehmen wird, auch untersucht werden, ob diese Anforderung ausgedehnt werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Unternehmen im Rahmen der Primärproduktion anregen, diese Grundsätze so weit wie möglich anzuwenden.

(15)

Die HACCP-Anforderungen sollten den im Codex Alimentarius enthaltenen Grundsätzen Rechnung tragen. Sie sollten so flexibel sein, dass sie, auch in kleinen Betrieben, in allen Situationen anwendbar sind. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass die Identifizierung der kritischen Kontrollpunkte in bestimmten Lebensmittelunternehmen nicht möglich ist und dass eine gute Hygienepraxis in manchen Fällen die Überwachung der kritischen Kontrollpunkte ersetzen kann. So bedeutet auch die verlangte Festsetzung von „kritischen Grenzwerten“ nicht, dass in jedem Fall ein in Zahlen ausgedrückter Grenzwert festzusetzen ist. Im Übrigen muss die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen flexibel sein, um einen übermäßigen Aufwand für sehr kleine Unternehmen zu vermeiden.

(16)

Flexibilität ist außerdem angezeigt, damit traditionelle Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln weiterhin angewandt werden können, wie auch in Bezug auf strukturelle Anforderungen an die Betriebe. Die Flexibilität ist für Regionen in schwieriger geografischer Lage — einschließlich der in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags aufgeführten Gebiete in äußerster Randlage — von besonderer Bedeutung. Die Flexibilität sollte jedoch die Ziele der Lebensmittelhygiene nicht in Frage stellen. Außerdem sollte das Verfahren, das den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Flexibilität einräumt, vollkommen transparent sein, da alle nach den Hygienevorschriften hergestellten Lebensmittel sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden werden. Dabei sollte vorgesehen werden, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten in dem mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit erörtert und gelöst werden.

(17)

Die Umsetzung der Hygienevorschriften kann durch Zielvorgaben, z.B. Ziele für die Reduzierung pathogener Erreger oder Leistungsnormen, gelenkt werden. Daher müssen entsprechende Verfahrensvorschriften festgelegt werden. Solche Zielvorgaben würden das geltende Lebensmittelrecht ergänzen, beispielsweise die Verordnung (EWG) Nr. 315/6 des Rates vom 8. Februar 196 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (7), die für bestimmte Kontaminanten die Festlegung von Höchstwerten vorsieht, und die Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die das Inverkehrbringen nicht sicherer Lebensmittel untersagt und eine einheitliche Grundlage für die Anwendung des Vorsorgeprinzips schafft.

(18)

Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sichergestellt werden. Die vorliegende Verordnung trägt den internationalen Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und den im Codex Alimentarius enthaltenen internationalen Lebensmittelsicherheitsstandards Rechnung.

(19)

Die Registrierung der Betriebe und die Kooperation der Lebensmittelunternehmer sind erforderlich, damit die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen wirksam durchführen können.

(20)

Ein wesentlicher Aspekt der Lebensmittelsicherheit ist die Rückverfolgbarkeit des Lebensmittels und seiner Zutaten auf allen Stufen der Lebensmittelkette. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 enthält Regelungen zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Zutaten sowie ein Verfahren zum Erlass von Bestimmungen zur Anwendung dieser Grundsätze auf bestimmte Sektoren.

(21)

In die Gemeinschaft eingeführte Lebensmittel müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genügen oder müssen Bestimmungen entsprechen, die den Gemeinschaftsbestimmungen gleichwertig sind. Die vorliegende Verordnung regelt bestimmte spezifische Hygieneanforderungen für in die Gemeinschaft eingeführte Lebensmittel.

(22)

Aus der Gemeinschaft in Drittländer ausgeführte Lebensmittel müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechen. Die vorliegende Verordnung regelt bestimmte spezifische Hygieneanforderungen für aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebensmittel.

(23)

Lebensmittelhygienevorschriften der Gemeinschaft müssen wissenschaftlich fundiert sein. Zu diesem Zweck ist erforderlichenfalls die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu konsultieren.

(24)

Die Richtlinie 6/43/EWG sollte aufgehoben werden, da sie durch die vorliegende Verordnung ersetzt wird.

(25)

Die Anforderungen dieser Verordnung sollten nicht gelten, bevor nicht alle Teile der neuen Lebensmittelhygienevorschriften in Kraft getreten sind. Ferner ist es angezeigt, einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten zwischen dem Inkrafttreten und der Anwendung der neuen Vorschriften vorzusehen, um den betroffenen Wirtschaftszweigen Zeit zur Anpassung zu lassen.

(26)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden,

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer unter besonderer Berücksichtigung folgender Grundsätze:

a)

Die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels liegt beim Lebensmittelunternehmer.

b)

Die Sicherheit der Lebensmittel muss auf allen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich der Primärproduktion, gewährleistet sein.

c)

Bei Lebensmitteln, die nicht ohne Bedenken bei Raumtemperatur gelagert werden können, insbesondere bei gefrorenen Lebensmitteln, darf die Kühlkette nicht unterbrochen werden.

d)

Die Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer sollte durch die allgemeine Anwendung von auf den HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren in Verbindung mit einer guten Hygienepraxis gestärkt werden.

e)

Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis sind ein wertvolles Instrument, das Lebensmittelunternehmern auf allen Stufen der Lebensmittelkette hilft, die Vorschriften der Lebensmittelhygiene einzuhalten und die HACCP-Grundsätze anzuwenden.

f)

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Risikobewertungen sind mikrobiologische Kriterien und Temperaturkontrollerfordernisse festzulegen.

g)

Es muss sichergestellt werden, dass eingeführte Lebensmittel mindestens denselben oder gleichwertigen Hygienenormen entsprechen wie in der Gemeinschaft hergestellte Lebensmittel.

Diese Verordnung gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und für Ausfuhren sowie unbeschadet spezifischerer Vorschriften für die Hygiene von Lebensmitteln.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch;

b)

die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch;

c)

die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

d)

Sammelstellen und Gerbereien, die ausschließlich deshalb unter die Definition „Lebensmittelunternehmen“ fallen, weil sie mit Rohstoffen für die Herstellung von Gelatine oder Kollagen umgehen.

(3)   Im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c. Mit diesen einzelstaatlichen Vorschriften muss gewährleistet werden, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Lebensmittelhygiene“ (im folgenden „Hygiene“ genannt) die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist;

b)

„Primärerzeugnisse“ Erzeugnisse aus primärer Produktion einschließlich Anbauerzeugnissen, Erzeugnissen aus der Tierhaltung, Jagderzeugnissen und Fischereierzeugnissen;

c)

„Betrieb“ jede Einheit eines Lebensmittelunternehmens;

d)

„zuständige Behörde“ die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zuständig ist, oder jede andere Behörde, der die Zentralbehörde diese Zuständigkeit übertragen hat, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes;

e)

„gleichwertig“ in Bezug auf unterschiedliche Systeme ein zur Verwirklichung derselben Ziele geeignetes Verfahren;

f)

„Kontamination“ das Vorhandensein oder das Hereinbringen einer Gefahr;

g)

„Trinkwasser“ Wasser, das den Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (9) entspricht;

h)

„sauberes Meerwasser“ natürliches, künstliches oder gereinigtes Meer- oder Brackwasser, das keine Mikroorganismen, keine schädlichen Stoffe und kein toxisches Meeresplankton in Mengen aufweist, die die Gesundheitsqualität von Lebensmitteln direkt oder indirekt beeinträchtigen können;

i)

„auberes Wasser“ sauberes Meerwasser und Süßwasser von vergleichbarer Qualität;

j)

„Umhüllung“ das Platzieren eines Lebensmittels in eine Hülle oder ein Behältnis, die das Lebensmittel unmittelbar umgeben, sowie diese Hülle oder dieses Behältnis selbst;

k)

„Verpackung“ das Platzieren eines oder mehrerer umhüllter Lebensmittel in ein zweites Behältnis sowie dieses Behältnis selbst;

l)

„luftdicht verschlossener Behälter“ einen Behälter, der seiner Konzeption nach dazu bestimmt ist, seinen Inhalt gegen das Eindringen von Gefahren zu schützen;

m)

„Verarbeitung“ eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Erzeugnisses, beispielsweise durch Erhitzen, Räuchern, Pökeln, Reifen, Trocknen, Marinieren, Extrahieren, Extrudieren oder durch eine Kombination dieser verschiedenen Verfahren;

n)

„unverarbeitete Erzeugnisse“ Lebensmittel, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, einschließlich Erzeugnisse, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurden;

o)

„Verarbeitungserzeugnisse“ Lebensmittel, die aus der Verarbeitung unverarbeiteter Erzeugnisse hervorgegangen sind; diese Erzeugnisse können Zutaten enthalten, die zu ihrer Herstellung oder zur Verleihung besonderer Merkmale erforderlich sind.

(2)   Ferner gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(3)   Im Sinne der Anhänge dieser Verordnung bedeuten Ausdrücke wie „erforderlichenfalls“, „geeignet“, „angemessen“ und „ausreichend“ im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung erforderlich, geeignet, angemessen und ausreichend.

KAPITEL II

VERPFLICHTUNGEN DER LEBENSMITTELUNTERNEHMER

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtung

Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.

Artikel 4

Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften

(1)   Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang I Teil A sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (10) zu erfüllen.

(2)   Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (10) zu erfüllen.

(3)   Lebensmittelunternehmer treffen gegebenenfalls folgende spezifischen Hygienemaßnahmen:

a)

Erfüllung mikrobiologischer Kriterien für Lebensmittel;

b)

Verfahren, die notwendig sind, um den Zielen zu entsprechen, die zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung gesetzt worden sind;

c)

Erfüllung der Temperaturkontrollerfordernisse für Lebensmittel;

d)

Aufrechterhaltung der Kühlkette;

e)

Probennahme und Analyse.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Kriterien, Erfordernisse und Ziele werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Die entsprechenden Methoden für die Probenahme und die Analyse werden nach demselben Verfahren festgelegt.

(5)   Falls in dieser Verordnung, in der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (10) und in deren Durchführungsmaßnahmen keine Probenahme- und Analysemethoden festgelegt sind, können die Lebensmittelunternehmer in anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte geeignete Methoden anwenden; bestehen solche Methoden nicht, so können die Lebensmittelunternehmer Methoden anwenden, die den Ergebnissen der Referenzmethode gleichwertige Ergebnisse erbringen, sofern diese Methoden nach international anerkannten Regeln oder Protokollen wissenschaftlich validiert sind.

(6)   Die Lebensmittelunternehmer können für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung unterstützend auf Leitlinien gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 zurückgreifen.

Artikel 5

Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte

(1)   Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCPGrundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten HACCP-Grundsätze sind die Folgenden:

a)

Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen,

b)

Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte, auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren,

c)

Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand deren im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird,

d)

Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte,

e)

Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist,

f)

Festlegung von regelmäßig durchgeführten Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob den Vorschriften gemäß den Buchstaben a bis e entsprochen wird,

g)

Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass den Vorschriften gemäß den Buchstaben a bis f entsprochen wird.

Wenn Veränderungen am Erzeugnis, am Herstellungsprozess oder in den Produktionsstufen vorgenommen werden, so überprüft der Lebensmittelunternehmer das Verfahren und passt es in der erforderlichen Weise an.

(3)   Absatz 1 gilt nur für Lebensmittelunternehmer, die auf einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe von Lebensmitteln tätig sind, die der Primärproduktion und den in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgängen nachgeordnet sind.

(4)   Die Lebensmittelunternehmer haben

a)

gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass sie Absatz 1 entsprechen; dieser Nachweis erfolgt in der von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens verlangten Form;

b)

sicherzustellen, dass die Dokumente, aus denen die gemäß diesem Artikel entwickelten Verfahren hervorgehen, jederzeit auf dem neuesten Stand sind;

c)

die übrigen Dokumente und Aufzeichnungen während eines angemessenen Zeitraums aufzubewahren.

(5)   Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. Solche Vorschriften können die Durchführung dieses Artikels für bestimmte Lebensmittelunternehmer erleichtern, insbesondere indem sie zur Erfüllung von Absatz 1 die Anwendung der Verfahren vorsehen, die in den Leitlinien für die Anwendung der HACCP-Grundsätze festgelegt sind. In diesen Vorschriften kann auch festgelegt werden, wie lange die Lebensmittelunternehmer die Dokumente und Aufzeichnungen gemäß Absatz 4 Buchstabe c aufzubewahren haben.

Artikel 6

Amtliche Kontrollen, Eintragung und Zulassung

(1)   Die Lebensmittelunternehmer arbeiten gemäß anderen anwendbaren Gemeinschaftsregelungen oder, wenn solche Regelungen nicht bestehen, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammen.

(2)   Insbesondere haben die Lebensmittelunternehmer der entsprechenden zuständigen Behörde in der von dieser verlangten Weise die einzelnen ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind, zwecks Eintragung zu melden.

Ferner stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass die Kenntnisse der zuständigen Behörde über die Betriebe stets auf dem aktuellem Stand sind, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen melden.

(3)   Die Lebensmittelunternehmer stellen jedoch sicher, dass die Betriebe von der zuständigen Behörde nach mindestens einer Kontrolle an Ort und Stelle zugelassen werden, wenn eine solche Zulassung vorgeschrieben ist:

a)

nach dem einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb sich befindet,

b)

nach der Verordnung (EG) Nr. /2004 (11) oder

c)

aufgrund eines nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 gefassten Beschlusses.

Ein Mitgliedstaat, der gemäß Buchstabe a die Zulassung bestimmter auf seinem Gebiet niedergelassener Unternehmen nach seinem einzelstaatlichen Recht vorschreibt, setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften in Kenntnis.

KAPITEL III

LEITLINIEN FÜR EINE GUTE VERFAHRENSPRAXIS

Artikel 7

Ausarbeitung, Verbreitung und Anwendung der Leitlinien

Die Mitgliedstaaten fördern die Ausarbeitung von einzelstaatlichen Leitlinien für eine gute Hygienepraxis und für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 8. Gemäß Artikel 9 werden gemeinschaftliche Leitlinien ausgearbeitet.

Die Verbreitung und die Anwendung sowohl von einzelstaatlichen als auch von gemeinschaftlichen Leitlinien werden gefördert. Die Lebensmittelunternehmer können diese Leitlinien jedoch auf freiwilliger Basis berücksichtigen.

Artikel 8

Einzelstaatliche Leitlinien

(1)   Werden einzelstaatliche Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis erstellt, so werden sie von der Lebensmittelwirtschaft wie folgt ausgearbeitet und verbreitet:

a)

im Benehmen mit Vertretern von Beteiligten, deren Interessen erheblich berührt werden könnten, wie zuständige Behörden und Verbrauchervereinigungen,

b)

unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahrenskodizes des Codex Alimentarius und,

c)

sofern sie die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge gemäß Anhang I betreffen, unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Anhang I Teil B.

(2)   Einzelstaatliche Leitlinien können unter der Federführung eines nationalen Normungsgremiums gemäß Anhang II der Richtlinie 98/34/EG (12) erstellt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten prüfen die einzelstaatlichen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie

a)

gemäß Absatz 1 ausgearbeitet wurden,

b)

in den betreffenden Sektoren durchführbar sind und

c)

als Leitlinien für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 in den betreffenden Sektoren und für die betreffenden Lebensmittel geeignet sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einzelstaatliche Leitlinien, die die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfüllen. Die Kommission erstellt und unterhält ein Registrierungssystem für diese Leitlinien, das sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

(5)   Die gemäß der Richtlinie 6/43/EWG ausgearbeiteten Leitlinien für eine gute Hygienepraxis gelten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiter, sofern sie den Zielen dieser Verordnung gerecht werden.

Artikel 9

Gemeinschaftliche Leitlinien

(1)   Vor der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Leitlinien für eine gute Hygienepraxis oder für die Anwendung der HACCP-Grundsätze hört die Kommission den in Artikel 14 genannten Ausschuss an. Im Rahmen dieser Anhörung sollen die Zweckmäßigkeit, der Anwendungsbereich und der Gegenstand solcher Leitlinien geprüft werden.

(2)   Werden gemeinschaftliche Leitlinien erstellt, so trägt die Kommission dafür Sorge, dass sie wie folgt ausgearbeitet und verbreitet werden:

a)

von oder im Benehmen mit geeigneten Vertretern der europäischen Lebensmittelwirtschaft, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, und anderen Interessengruppen, wie Verbrauchervereinigungen,

b)

in Zusammenarbeit mit Beteiligten, deren Interessen erheblich berührt werden könnten, einschließlich der zuständigen Behörden,

c)

unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahrenskodizes des Codex Alimentarius und,

d)

sofern sie die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge gemäß Anhang I betreffen, unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Anhang I Teil B.

(3)   Der in Artikel 14 genannte Ausschuss prüft den Entwurf der gemeinschaftlichen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie

a)

gemäß Absatz 2 ausgearbeitet wurden,

b)

in den betreffenden Sektoren gemeinschaftsweit durchführbar sind und

c)

als Leitlinien für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 in den betreffenden Sektoren und für die betreffenden Lebensmittel geeignet sind.

(4)   Die Kommission fordert den in Artikel 14 genannten Ausschuss auf, alle nach diesem Artikel erstellten gemeinschaftlichen Leitlinien in Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 genannten Gremien in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Mit dieser Überprüfung soll sichergestellt werden, dass die Leitlinien durchführbar bleiben und soll den technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden.

(5)   Die Titel und Fundstellen gemeinschaftlicher Leitlinien, die nach diesem Artikel erstellt wurden, werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

KAPITEL IV

EINFUHREN UND AUSFUHREN

Artikel 10

Einfuhren

In Bezug auf die Hygiene von eingeführten Lebensmitteln umfassen die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts auch die Vorschriften der Artikel 3 bis 6 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 11

Ausfuhren

In Bezug auf die Hygiene von ausgeführten oder wieder ausgeführten Lebensmitteln umfassen die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts auch die Vorschriften der Artikel 3 bis 6 der vorliegenden Verordnung.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen

Nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren können Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen festgelegt werden.

Artikel 13

Änderung und Anpassung der Anhänge I und II

(1)   Die Anhänge I und II können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst oder aktualisiert werden, wobei Folgendem Rechnung zu tragen ist:

a)

der Notwendigkeit, die Empfehlungen aus Anhang I Teil B Nummer 2 zu überarbeiten;

b)

den bei der Anwendung von HACCP-gestützten Systemen gemäß Artikel 5 gesammelten Erfahrungen,

c)

technologischen Entwicklungen und ihren praktischen Konsequenzen sowie den Verbrauchererwartungen im Hinblick auf die Zusammensetzung von Lebensmitteln;

d)

wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere neuen Risikobewertungen,

e)

mikrobiologischen und Temperaturkriterien für Lebensmittel.

(2)   Unter Berücksichtigung der relevanten Risikofaktoren können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren Ausnahmen von den Anhängen I und II gewährt werden, um insbesondere die Anwendung von Artikel 5 für Kleinbetriebe zu erleichtern, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung durch diese Ausnahmen nicht in Frage gestellt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten können, ohne die Erreichung der Ziele dieser Verordnung zu gefährden, nach den Absätzen 4 bis 7 des vorliegenden Artikels einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhangs II erlassen.

(4)

a)

Die einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Absatz 3 haben zum Ziel,

i)

die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen oder

ii)

den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage durch entsprechende Anpassungen Rechnung zu tragen.

b)

In den anderen Fällen betreffen sie lediglich den Bau, die Konzeption und die Ausrüstung der Betriebe.

(5)   Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 3 einzelstaatliche Vorschriften erlassen wollen, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Die Mitteilung enthält

a)

eine ausführliche Beschreibung der Anforderungen, die nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats angepasst werden müssen, und die Art der angestrebten Anpassung,

b)

eine Beschreibung der betroffenen Lebensmittel und Betriebe,

c)

eine Erläuterung der Gründe für die Anpassung, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Gefahrenanalyse und der Maßnahmen, die getroffen werden sollen, um sicherzustellen, dass die Anpassung die Ziele dieser Verordnung nicht gefährdet, sowie

d)

alle sonstigen relevanten Informationen.

(6)   Die anderen Mitgliedstaaten haben ab Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 5 drei Monate Zeit, um der Kommission schriftliche Bemerkungen zu übermitteln. Im Fall der Anpassungen gemäß Absatz 4 Buchstabe b wird diese Frist auf vier Monate verlängert, wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss anhören; wenn sie schriftliche Bemerkungen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhält, muss sie diese Anhörung durchführen. Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 entscheiden, ob die geplanten Vorschriften — erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungen — erlassen werden dürfen. Die Kommission kann gegebenenfalls gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels allgemeine Maßnahmen vorschlagen.

(7)   Ein Mitgliedstaat darf einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung des Anhangs II nur erlassen,

a)

wenn eine entsprechende Entscheidung gemäß Absatz 6 vorliegt oder

b)

wenn die Kommission die Mitgliedstaaten einen Monat nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 6 nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ihr schriftliche Bemerkungen vorliegen oder dass sie beabsichtigt, die Annahme einer Entscheidung gemäß Absatz 6 vorzuschlagen.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Die Kommission hört die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in jeder in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheit an, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, und insbesondere, bevor sie Kriterien, Erfordernisse oder Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 4 vorschlägt.

Artikel 16

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am ... (13) einen Bericht.

(2)   Dieser Bericht enthält insbesondere einen Überblick über die bei der Anwendung dieser Verordnung gemachten Erfahrungen sowie Überlegungen dazu, ob eine Ausdehnung der Anforderungen des Artikels 5 auf Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind und die in Anhang I aufgeführten damit zusammenhängenden Vorgänge durchführen, wünschenswert und durchführbar wäre.

(3)   Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

Artikel 17

Aufhebung

(1)   Die Richtlinie 6/43/EWG wird mit Wirkung ab dem Datum, ab dem die vorliegende Verordnung gilt, aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

(3)   Nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 10 der Richtlinie 6/43/EWG erlassene Beschlüsse bleiben jedoch bis zu ihrer Ersetzung durch Beschlüsse gemäß der vorliegenden Verordnung oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Kraft. Bis zur Festlegung der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis e der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien oder Erfordernisse können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Bestimmungen zur Festlegung solcher Kriterien oder Erfordernisse, die sie gemäß der Richtlinie 6/43/EWG angenommen hatten, beibehalten.

(4)   Bis zur Anwendung neuer Gemeinschaftsregelungen mit Vorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln ergreifen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung oder im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Anwendung beginnt 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem alle folgenden Rechtsakte in Kraft getreten sind:

a)

Verordnung (EG) Nr. .../2004 (14)

b)

Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (14) und

c)

Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (14)

Sie gilt jedoch frühestens ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 43.

(2)  ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 39.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2002 (ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 267), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Oktober 2003 (ABl. C 48 E vom 24.2.2004, S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(5)  ABl. L 175 vom 19.7.196, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  Siehe Seite dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 37 vom 13.2.196, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(10)  Anmerkung für das Amtsblatt: Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs einfügen.

(11)  Anmerkung für das Amtsblatt: Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs einfügen.

(12)  Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37). Geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

(13)  Anmerkung für das Amtsblatt: fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(14)  Anmerkung für das Amtsblatt: Bitte Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs einfügen.

ANLAGE I

PRIMÄRPRODUKTION

TEIL A: ALLGEMEINE HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE PRIMÄRPRODUKTION UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE VORGÄNGE

I.   GELTUNGSBEREICH

1. Dieser Anhang gilt für die Primärproduktion und die folgenden damit zusammenhängenden Vorgänge:

a)

die Beförderung, die Lagerung und die Behandlung von Primärerzeugnissen am Erzeugungsort, sofern dabei ihre Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wird,

b)

die Beförderung lebender Tiere, sofern dies zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, und

c)

im Falle von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, Fischereierzeugnissen und Wild die Beförderung zur Lieferung von Primärerzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, vom Erzeugungsort zu einem Betrieb.

II.   HYGIENEVORSCHRIFTEN

2. Die Lebensmittelunternehmer müssen so weit wie möglich sicherstellen, dass Primärerzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Verarbeitung vor Kontaminationen geschützt werden.

3. Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung nach Nummer 2 müssen die Lebensmittelunternehmer die einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Eindämmung von Gefahren bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen einhalten, einschließlich

a)

der Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination durch Bestandteile der Luft, des Bodens und des Wassers, durch Futtermittel, Düngemittel, Tierarzneimittel, Pflanzenschutzmittel und Biozide und durch die Lagerung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen sowie

b)

der Maßnahmen betreffend die Tiergesundheit und den Tierschutz sowie die Pflanzengesundheit, die sich auf die menschliche Gesundheit auswirken, einschließlich der Programme zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern.

4. Die Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten, ernten oder jagen oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um

a)

die für die Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgänge verwendeten Anlagen, einschließlich der zur Lagerung und Behandlung von Futtermitteln verwendeten Anlagen, zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise zu desinfizieren;

b)

Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten, Fahrzeuge und Schiffe zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise zu desinfizieren;

c)

die Sauberkeit von Schlachttieren und erforderlichenfalls von Nutztieren so weit wie möglich sicherzustellen;

d)

erforderlichenfalls zur Vermeidung von Kontaminationen Trinkwasser oder sauberes Wasser zu verwenden;

e)

sicherzustellen, dass das an der Behandlung von Lebensmitteln beteiligte Personal gesund und in Bezug auf Gesundheitsrisiken geschult ist;

f)

Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge so weit wie möglich vorzubeugen;

g)

Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern und so damit umzugehen, dass eine Kontamination verhindert wird;

h)

zu verhindern, dass auf den Menschen übertragbare Infektionskrankheiten durch Lebensmittel eingeschleppt und verbreitet werden, unter anderem durch Sicherheitsvorkehrungen beim Einbringen neuer Tiere und durch Meldung an die zuständige Behörde bei Verdacht auf Ausbruch einer solchen Krankheit;

i)

die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Tiermaterialproben oder sonstiger Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind, zu berücksichtigen und

j)

Futtermittelzusatzstoffe und Tierarzneimittel nach den einschlägigen Rechtsvorschriften korrekt zu verwenden.

5. Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen die jeweils angemessenen Maßnahmen treffen, um

a)

die Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten, Fahrzeuge und Schiffe zu reinigen und erforderlichenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise zu desinfizieren;

b)

erforderlichenfalls hygienische Produktions-, Transport- und Lagerbedingungen für die Pflanzenerzeugnisse sowie deren Sauberkeit sicherzustellen;

c)

erforderlichenfalls zur Vermeidung von Kontaminationen Trinkwasser oder sauberes Wasser zu verwenden;

d)

sicherzustellen, dass das an der Behandlung von Lebensmitteln beteiligte Personal gesund und in Bezug auf Gesundheitsrisiken geschult ist;

e)

Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge so weit wie möglich zu verhindern;

f)

Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern und so damit umzugehen, dass eine Kontamination verhindert wird;

g)

die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenmaterialproben oder sonstiger Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind, zu berücksichtigen und

h)

Pflanzenschutzmittel und Biozide nach den einschlägigen Vorschriften korrekt zu verwenden.

6. Die Lebensmittelunternehmer treffen geeignete Abhilfemaßnahmen, wenn sie über Probleme unterrichtet werden, die im Rahmen der amtlichen Überwachung festgestellt werden.

III.   BUCHFÜHRUNG

7. Die Lebensmittelunternehmer müssen in geeigneter Weise über die Maßnahmen, die zur Eindämmung von Gefahren getroffen wurden, Buch führen und die Bücher während eines der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens angemessenen Zeitraums aufbewahren. Die Lebensmittelunternehmer müssen die in diesen Büchern enthaltenen relevanten Informationen der zuständigen Behörde und den belieferten Lebensmittelunternehmern auf Verlangen zur Verfügung stellen.

8. Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, müssen insbesondere Buch führen über

a)

Art und Herkunft der an die Tiere verfütterten Futtermittel;

b)

die den Tieren verabreichten Tierarzneimittel und die sonstigen Behandlungen, denen die Tiere unterzogen wurden, die Daten der Verabreichung und die Wartefristen;

c)

aufgetretene Krankheiten, die die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs beeinträchtigen können;

d)

die Ergebnisse von Analysen von Tiermaterialproben oder sonstiger für Diagnosezwecke genommener Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind, und

e)

einschlägige Berichte über Untersuchungen, die an den Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs vorgenommen wurden.

9. Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten, müssen insbesondere Buch führen über

a)

die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden;

b)

aufgetretene Schädlinge und Krankheiten, die die Sicherheit von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs beeinträchtigen können, und

c)

die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Pflanzenproben oder sonstigen Proben, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind.

10. Der Lebensmittelunternehmer kann von anderen Personen, wie beispielsweise Tierärzten, Agronomen und Agrartechnikern, beim Führen der Bücher unterstützt werden.

TEIL B: EMPFEHLUNGEN FÜR DIE LEITLINIEN FÜR DIE GUTE HYGIENEPRAXIS

1. Die in Artikel 7 bis 9 dieser Verordnung genannten einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Leitlinien sollten eine Richtschnur für die gute Hygienepraxis zur Eindämmung von Gefahren bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen darstellen.

2. Die Leitlinien für die gute Hygienepraxis sollten angemessene Informationen über mögliche Gefahren bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen und Maßnahmen zur Eindämmung von Gefahren enthalten, einschließlich der in gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Programmen dargelegten einschlägigen Maßnahmen. Dazu können beispielsweise gehören:

a)

die Bekämpfung von Kontaminationen durch Mykotoxine, Schwermetalle und radioaktives Material;

b)

die Verwendung von Wasser, organischen Abfällen und Düngemitteln;

c)

die vorschrifts- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden sowie deren Rückverfolgbarkeit;

d)

die vorschrifts- und sachgemäße Verwendung von Tierarzneimitteln und Futtermittelzusatzstoffen sowie deren Rückverfolgbarkeit;

e)

die Zubereitung, Lagerung, Verwendung und Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln;

f)

die vorschriftsgemäße Entsorgung von verendeten Tieren, Abfall und Einstreu;

g)

die Schutzmaßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von auf den Menschen übertragbaren Infektionskrankheiten durch Lebensmittel und die Meldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde;

h)

die Verfahren, Praktiken und Methoden, um sicherzustellen, dass Lebensmittel unter angemessenen Hygienebedingungen hergestellt, behandelt, verpackt, gelagert und befördert werden, einschließlich einer gründlichen Reinigung und Schädlingsbekämpfung;

i)

die Maßnahmen im Hinblick auf die Sauberkeit der Schlacht- und der Nutztiere;

j)

die Maßnahmen im Hinblick auf die Buchführung.

ANLAGE II

ALLGEMEINE HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR ALLE LEBENSMITTELUNTERNEHMER (AUSGENOMMEN UNTERNEHMEN, FÜR DIE ANHANG I GILT)

EINLEITUNG

Die Kapitel V bis XII gelten für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln; für die übrigen Kapitel gilt Folgendes:

Kapitel I gilt für alle Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, ausgenommen die Betriebsstätten gemäß Kapitel III;

Kapitel II gilt für alle Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III;

Kapitel III gilt für alle in der Überschrift dieses Kapitels genannten Betriebsstätten;

Kapitel IV gilt für alle Beförderungen.

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR BETRIEBSSTÄTTEN, IN DENEN MIT LEBENSMITTELN UMGEGANGEN WIRD

(AUSGENOMMEN DIE ANLAGEN GEMÄSS KAPITEL III)

1. Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen sauber und stets instand gehalten sein.

2. Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass

a)

eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist, aerogene Kontaminationen vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden und ausreichende Arbeitsflächen vorhanden sind, die hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge ermöglichen,

b)

die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit oder unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird,

c)

gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen und insbesondere Schädlingsbekämpfung, gewährleistet ist und

d)

soweit erforderlich, geeignete Bearbeitungs- und Lagerräume vorhanden sind, die insbesondere eine Temperaturkontrolle und eine ausreichende Kapazität bieten, damit die Lebensmittel auf einer geeigneten Temperatur gehalten werden können und eine Überwachung und, sofern erforderlich, eine Registrierung der Lagertemperatur möglich ist.

3. Es müssen genügend Toiletten mit Wasserspülung und Kanalisationsanschluss vorhanden sein. Toilettenräume dürfen auf keinen Fall unmittelbar in Räume öffnen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

4. Es müssen an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein. Diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben; darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein. Soweit erforderlich, müssen die Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel von den Handwaschbecken getrennt angeordnet sein.

5. Es muss eine ausreichende und angemessene natürliche oder künstliche Belüftung gewährleistet sein. Künstlich erzeugte Luftströmungen aus einem kontaminierten in einen reinen Bereich sind zu vermeiden. Die Lüftungssysteme müssen so installiert sein, dass Filter und andere Teile, die gereinigt oder ausgetauscht werden müssen, leicht zugänglich sind.

6. Alle sanitären Anlagen müssen über eine angemessene natürliche oder künstliche Belüftung verfügen.

7. Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen über eine angemessene natürliche und/oder künstliche Beleuchtung verfügen.

8. Abwasserableitungssysteme müssen zweckdienlich sein. Sie müssen so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Kontaminationsrisiko vermieden wird. Offene oder teilweise offene Abflussrinnen müssen so konzipiert sein, dass die Abwässer nicht aus einem kontaminierten zu einem oder in einen reinen Bereich, insbesondere einen Bereich fließen können, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, die ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit des Endverbrauchers darstellen könnten.

9. Soweit erforderlich, müssen angemessene Umkleideräume für das Personal vorhanden sein.

10. Reinigungs- und Desinfektionsmittel dürfen nicht in Bereichen gelagert werden, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

KAPITEL II

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR RÄUME, IN DENEN LEBENSMITTEL ZUBEREITET, BEHANDELT ODER VERARBEITET WERDEN

(AUSGENOMMEN ESSBEREICHE UND DIE BETRIEBSSTÄTTEN GEMÄSS KAPITEL III)

1. Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden (ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III, jedoch einschließlich Räume in Transportmitteln), müssen so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden werden. Sie müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Die Bodenbeläge sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind. Gegebenenfalls müssen die Böden ein angemessenes Abflusssystem aufweisen;

b)

die Wandflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen sowie bis zu einer den jeweiligen Arbeitsvorgängen angemessenen Höhe glatte Flächen aufweisen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind;

c)

Decken (oder soweit Decken nicht vorhanden sind, die Dachinnenseiten) und Deckenstrukturen müssen so gebaut und verarbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß beschränkt werden;

d)

Fenster und andere Öffnungen müssen so gebaut sein, dass Schmutzansammlungen vermieden werden. Soweit sie nach außen öffnen können, müssen sie erforderlichenfalls mit Insektengittern versehen sein, die zu Reinigungszwecken leicht entfernt werden können. Soweit offene Fenster die Kontamination begünstigen, müssen sie während des Herstellungsprozesses geschlossen und verriegelt bleiben;

e)

Türen müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend glatte und Wasser abstoßende Oberflächen haben, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind und

f)

Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen) in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind.

2. Geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und Lagern von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen müssen erforderlichenfalls vorhanden sein. Diese Vorrichtungen müssen aus korrosionsfesten Materialien hergestellt, leicht zu reinigen sein und über eine angemessene Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen.

3. Geeignete Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel müssen erforderlichenfalls vorhanden sein. Jedes Waschbecken bzw. jede andere Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln muss im Einklang mit den Vorschriften des Kapitels VII über eine angemessene Zufuhr von warmem und/oder kaltem Trinkwasser verfügen und sauber gehalten sowie erforderlichenfalls desinfiziert werden.

KAPITEL III

VORSCHRIFTEN FÜR ORTSVERÄNDERLICHE UND/ODER NICHTSTÄNDIGE BETRIEBSSTÄTTEN (WIE VERKAUFSZELTE, MARKTSTÄNDE UND MOBILE VERKAUFSFAHRZEUGE), VORRANGIG ALS PRIVATE WOHNGEBÄUDE GENUTZTE BETRIEBSSTÄTTEN, IN DENEN JEDOCH LEBENSMITTEL REGELMÄSSIG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN ZUBEREITET WERDEN, SOWIE VERKAUFSAUTOMATEN

1. Die Betriebsstätten und Verkaufsautomaten müssen, soweit praktisch durchführbar, so gelegen, konzipiert und gebaut sein und sauber und instand gehalten werden, dass das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Tiere und Schädlinge, vermieden wird.

2. Insbesondere gilt erforderlichenfalls Folgendes:

a)

Es müssen geeignete Vorrichtungen (einschließlich Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienisch einwandfreie sanitäre Anlagen und Umkleideräume) zur Verfügung stehen, damit eine angemessene persönliche Hygiene gewährleistet ist;

b)

Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind;

c)

es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und erforderlichenfalls Desinfizieren von Arbeitsgeräten und Ausrüstungen vorhanden sein;

d)

soweit Lebensmittel im Rahmen der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmens gesäubert werden müssen, muss dafür Sorge getragen werden, dass die jeweiligen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ablaufen;

e)

die Zufuhr einer ausreichenden Menge an warmem und/oder kaltem Trinkwasser muss gewährleistet sein;

f)

es müssen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur hygienischen Lagerung und Entsorgung von gesundheitlich bedenklichen und/oder ungenießbaren (flüssigen und festen) Stoffen und Abfällen vorhanden sein;

g)

es müssen angemessene Vorrichtungen und/oder Einrichtungen zur Haltung und Überwachung geeigneter Temperaturbedingungen für die Lebensmittel vorhanden sein;

h)

die Lebensmittel müssen so aufbewahrt werden, dass das Risiko einer Kontamination, soweit praktisch durchführbar, vermieden wird.

KAPITEL IV

BEFÖRDERUNG

1. Transportbehälter und/oder Container zur Beförderung von Lebensmitteln müssen sauber und instand gehalten werden, damit die Lebensmittel vor Kontamination geschützt sind, und müssen erforderlichenfalls so konzipiert und gebaut sein, dass eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist.

2. Transportbehälter und/oder Container müssen ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten bleiben, wenn die Gefahr von Kontamination besteht.

3. Werden in Transportbehältern und/oder Containern neben Lebensmitteln zusätzlich auch andere Waren befördert oder verschiedene Lebensmittel gleichzeitig befördert, so sind die Erzeugnisse erforderlichenfalls streng voneinander zu trennen.

4. Lebensmittel, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut befördert werden, werden in Transportbehältern und/oder Containern/Tanks befördert, die ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind. Die Container sind in einer oder mehreren Sprachen der Gemeinschaft deutlich sichtbar und dauerhaft als Beförderungsmittel für Lebensmittel auszuweisen, oder sie tragen den Aufdruck „Nur für Lebensmittel“.

5. Wurden Transportbehälter und/oder Container für die Beförderung anderer Waren als Lebensmittel oder die Beförderung verschiedener Lebensmittel verwendet, so sind sie zwischen den einzelnen Ladungsvorgängen sorgfältig zu reinigen, damit kein Kontaminationsrisiko entsteht.

6. Lebensmittel sind in Transportbehältern und/oder Containern so zu platzieren und zu schützen, dass das Kontaminationsrisiko so gering wie möglich ist.

7. Transportbehälter und/oder Container, die zur Beförderung von Lebensmitteln verwendet werden, müssen erforderlichenfalls die Lebensmittel auf einer geeigneten Temperatur halten können und eine Überwachung der Beförderungstemperatur ermöglichen.

KAPITEL V

VORSCHRIFTEN FÜR AUSRÜSTUNGEN

1. Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, müssen

a)

gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion muss so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht;

b)

so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist;

c)

mit Ausnahme von Einwegbehältern oder -verpackungen so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, dass sie gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden können, und

d)

so installiert sein, dass die Ausrüstungen und das unmittelbare Umfeld angemessen gereinigt werden können.

2. Die Ausrüstungen müssen erforderlichenfalls mit entsprechenden Kontrollvorrichtungen ver-sehen sein, damit die Ziele dieser Verordnung auf jeden Fall erreicht werden.

3. Chemische Zusatzstoffe müssen, soweit sie erforderlich sind, um eine Korrosion der Aus-rüstungen und Behälter zu verhindern, nach guter fachlicher Praxis verwendet werden.

KAPITEL VI

LEBENSMITTELABFÄLLE

1. Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle müssen so rasch wie möglich aus Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, entfernt werden, damit eine Anhäufung dieser Abfälle vermieden wird.

2. Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle sind in verschließbaren Behältern zu lagern, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass andere Behälterarten oder andere Entsorgungssysteme geeignet sind. Diese Behälter müssen angemessen gebaut sein, einwandfrei instand gehalten sowie leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein.

3. Es sind geeignete Vorkehrungen für die Lagerung und Entsorgung von Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen zu treffen. Abfallsammelräume müssen so konzipiert und geführt werden, dass sie sauber und erforderlichenfalls frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können.

4. Alle Abfälle sind nach geltendem Gemeinschaftsrecht hygienisch einwandfrei und umweltfreundlich zu entsorgen und dürfen Lebensmittel weder direkt noch indirekt kontaminieren.

KAPITEL VII

WASSERVERSORGUNG

a)

Es muss in ausreichender Menge Trinkwasser zur Verfügung stehen, das erforderlichenfalls zu verwenden ist, um zu gewährleisten, dass die Lebensmittel nicht kontaminiert werden.

b)

Sauberes Wasser kann für unzerteilte Fischereierzeugnisse verwendet werden. Sauberes Meerwasser kann für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken verwendet werden; sauberes Wasser kann auch zum äußeren Abwaschen verwendet werden. Wird solches Wasser verwendet, so müssen hierfür ausreichende Versorgungseinrichtungen zur Verfügung stehen.

2. Brauchwasser, das beispielsweise zur Brandbekämpfung, Dampferzeugung, Kühlung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet wird, ist separat durch ordnungsgemäß gekennzeichnete Leitungen zu leiten. Es darf weder eine Verbindung zur Trinkwasserleitung noch die Möglichkeit des Rückflusses in diese Leitung bestehen.

3. Aufbereitetes Wasser, das zur Verarbeitung oder als Zutat verwendet wird, darf kein Kontaminationsrisiko darstellen. Es muss den Trinkwassernormen entsprechen, es sei denn, die zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Wasserqualität die Genusstauglichkeit des Lebensmittels in seiner Fertigform in keiner Weise beeinträchtigen kann.

4. Eis, das mit Lebensmitteln in Berührung kommt oder Lebensmittel kontaminieren kann, muss aus Trinkwasser oder — bei der Kühlung von unzerteilten Fischereierzeugnissen — aus sauberem Wasser hergestellt werden. Es muss so hergestellt, behandelt und gelagert werden, dass eine Kontamination ausgeschlossen ist.

5. Dampf, der unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommt, darf keine potenziell gesundheitsgefährdenden oder kontaminationsfähigen Stoffe enthalten.

6. Werden Lebensmittel in hermetisch verschlossenen Behältnissen hitzebehandelt, so ist sicherzustellen, dass das nach dem Erhitzen zum Kühlen verwendete Wasser keine Kontaminationsquelle für die Lebensmittel darstellt.

KAPITEL VIII

PERSÖNLICHE HYGIENE

1. Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten; sie müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen.

2. Personen, die an einer Krankheit leiden, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, oder Träger einer solchen Krankheit sind, sowie Personen mit beispielsweise infizierten Wunden, Hautinfektionen oder -verletzungen oder Diarrhöe ist der Umgang mit Lebensmitteln und das Betreten von Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, generell verboten, wenn die Möglichkeit einer direkten oder indirekten Kontamination besteht. Betroffene Personen, die in einem Lebensmittelunternehmen beschäftigt sind und mit Lebensmitteln in Berührung kommen können, haben dem Lebensmittelunternehmer Krankheiten und Symptome sowie, wenn möglich, deren Ursachen unverzüglich zu melden.

KAPITEL IX

VORSCHRIFTEN FÜR LEBENSMITTEL

1. Ein Lebensmittelunternehmer darf andere Zutaten bzw. Rohstoffe als lebende Tiere oder andere Materialien, die bei der Verarbeitung von Erzeugnissen eingesetzt werden, nicht akzeptieren, wenn sie erwiesenermaßen oder aller Voraussicht nach mit Parasiten, pathogenen Mikroorganismen oder toxischen, verdorbenen oder fremden Stoffen derart kontaminiert sind, dass selbst nach ihrer hygienisch einwandfreien normalen Aussortierung und/oder Vorbe-handlung oder Verarbeitung durch den Lebensmittelunternehmer das Endprodukt für den menschlichen Verzehr nicht geeignet wäre.

2. Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, sind so zu lagern, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist.

3. Lebensmittel sind auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.

4. Es sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen. Auch sind geeignete Verfahren vorzusehen, um zu vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden (oder, sofern die zuständige Behörde dies in Sonderfällen gestattet, um zu vermeiden, dass ein solcher Zugang zu einer Kontamination führt).

5. Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und Enderzeugnisse, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, dürfen nicht bei Temperaturen aufbewahrt werden, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnten. Die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden. Es darf jedoch für begrenzte Zeit von den Temperaturvorgaben abgewichen werden, sofern dies aus praktischen Gründen bei der Zubereitung, Beförderung und Lagerung sowie beim Feilhalten und beim Servieren von Lebensmitteln erforderlich ist und die Gesundheit des Verbrauchers dadurch nicht gefährdet wird. Lebensmittelunternehmen, die Verarbeitungserzeugnisse herstellen, bearbeiten und umhüllen, müssen über geeignete, ausreichend große Räume zur getrennten Lagerung der Rohstoffe einerseits und der Verarbeitungserzeugnisse andererseits und über ausreichende, separate Kühlräume verfügen.

6. Soweit Lebensmittel kühl vorrätig gehalten oder serviert werden sollen, müssen sie nach ihrer Erhitzung oder, falls keine Erhitzung stattfindet, nach fertiger Zubereitung so schnell wie möglich auf eine Temperatur abgekühlt werden, die keinem Gesundheitsrisiko Vorschub leistet.

7. Gefrorene Lebensmittel sind so aufzutauen, dass das Risiko des Wachstums pathogener Mikroorganismen oder der Bildung von Toxinen in den Lebensmitteln auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Sie müssen bei einer Temperatur auftauen, die keinem Gesundheitsrisiko Vorschub leistet. Sofern Tauflüssigkeit ein Gesundheitsrisiko darstellt, muss diese abfließen können. Aufgetaute Lebensmittel müssen so bearbeitet werden, dass das Risiko des Wachstums pathogener Mikroorganismen oder der Bildung von Toxinen auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

8. Gesundheitsgefährdende und/oder ungenießbare Stoffe, einschließlich Futtermittel, sind entsprechend zu etikettieren und in separaten, verschlossenen Behältnissen zu lagern.

KAPITEL X

VORSCHRIFTEN FÜR DAS UMHÜLLEN UND VERPACKEN VON LEBENSMITTELN

1. Material, das der Umhüllung und Verpackung dient, darf keine Kontaminationsquelle für Lebensmittel darstellen.

2. Umhüllungen müssen so gelagert werden, dass sie nicht kontaminiert werden können.

3. Die Umhüllung und Verpackung der Erzeugnisse muss so erfolgen, dass diese nicht kontaminiert werden. Insbesondere wenn Metall- oder Glasbehältnisse verwendet werden, ist erforderlichenfalls sicherzustellen, dass das betreffende Behältnis sauber und nicht beschädigt ist.

4. Umhüllungen und Verpackungen, die für Lebensmittel wieder verwendet werden, müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein.

KAPITEL XI

WÄRMEBEHANDLUNG

Die folgenden Anforderungen gelten nur für Lebensmittel, die in hermetisch verschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden:

1. Bei jeder Wärmebehandlung zur Verarbeitung eines unverarbeiteten Erzeugnisses oder zur Weiterverarbeitung eines verarbeiteten Erzeugnisses muss

a)

jeder Teil des behandelten Erzeugnisses für eine bestimmte Zeit auf eine bestimmte Temperatur erhitzt werden und

b)

verhindert werden, dass das Erzeugnis während dieses Prozesses kontaminiert wird.

2. Um sicherzustellen, dass mit dem angewandten Verfahren die angestrebten Ziele erreicht werden, müssen die Lebensmittelunternehmer regelmäßig die wichtigsten in Betracht kommenden Parameter (insbesondere Temperatur, Druck, Versiegelung und Mikrobiologie) überprüfen, unter anderem auch durch die Verwendung automatischer Vorrichtungen.

3. Das angewandte Verfahren sollte international anerkannten Normen entsprechen (z.B. Pasteurisierung, Ultrahocherhitzung oder Sterilisierung).

KAPITEL XII

SCHULUNG

Lebensmittelunternehmer haben zu gewährleisten, dass

1.

Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden;

2.

die Personen, die für die Entwicklung und Anwendung des Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder für die Umsetzung einschlägiger Leitfäden zuständig sind, in allen Fragen der Anwendung der HACCP-Grundsätze angemessen geschult werden und

3.

alle Anforderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Schulungsprogramme für die Beschäftigten bestimmter Lebensmittelsektoren eingehalten werden.

P5_TA(2004)0217

Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (5420/2/2003 — C5-0009/2004 — 2000/0179(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5420/2/2003 — C5-0009/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000) 438) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 33) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik für die zweite Lesung (A5-0129/2004)

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 48 E vom 24.2.2004, S. 23.

(2)  ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 288.

(3)  ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 58.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2000)0179

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. /2004 (4) haben das Europäische Parlament und der Rat von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittel festgelegt.

(2)

Bestimmte Lebensmittel können besondere Gefahren für die menschliche Gesundheit in sich bergen und machen daher spezifische Hygienevorschriften erforderlich. Dies gilt vor allem für Lebensmittel tierischen Ursprungs, bei denen häufig mikrobiologische oder chemische Gefahren gemeldet wurden.

(3)

Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sind zahlreiche Richtlinien erlassen worden, in denen spezifische Hygienevorschriften für die Produktion und das Inverkehrbringen der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse festgelegt wurden. Diese Hygienevorschriften haben Hemmnisse im Handel mit den betreffenden Erzeugnissen reduziert und so zur Schaffung des Binnenmarktes beigetragen und gleichzeitig für den Verbraucher ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet.

(4)

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit enthalten diese Vorschriften gemeinsame Grundregeln, insbesondere betreffend die Pflichten der Hersteller und der zuständigen Behörden, die Anforderungen an Struktur, Betrieb und Hygiene der Unternehmen, die Verfahren für die Zulassung von Unternehmen, die Lager- und Transportbedingungen und die Genusstauglichkeitskennzeichnung.

(5)

Diese Grundregeln bilden die allgemeine Grundlage für die hygienische Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und ermöglichen eine Vereinfachung der geltenden Richtlinien.

(6)

Es ist wünschenswert, eine weitere Vereinfachung dadurch herbeizuführen, dass dieselben Regeln, wo immer dies angezeigt ist, auf alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs angewandt werden.

(7)

Die Anforderung der Verordnung (EG) Nr. /2004 (4), wonach Lebensmittelunternehmer, die auf den der Gewinnung von Primärerzeugnissen und damit zusammenhängenden Vorgängen nachgeordneten Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, Verfahren einrichten, durchführen und aufrechterhalten müssen, die auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) beruhen, dient ebenfalls der Vereinfachung.

(8)

Diese Elemente rechtfertigen es zusammen, die in den geltenden Richtlinien enthaltenen spezifischen Hygienevorschriften neu zu fassen.

(9)

Die wesentlichen Ziele der Neufassung bestehen darin, in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, indem insbesondere alle Lebensmittelunternehmer in der Gemeinschaft denselben Regeln unterworfen werden, und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu gewährleisten und damit zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik beizutragen.

(10)

Es müssen detaillierte Hygienevorschriften für Erzeugnisse tierischen Ursprungs beibehalten und, falls zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes erforderlich, verschärft werden.

(11)

Die Gemeinschaftsvorschriften sollten weder für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch noch für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch gelten. Außerdem ist es bei der direkten Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen oder bestimmten Arten von Fleisch durch den erzeugenden Lebensmittelunternehmer an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen angezeigt, die öffentliche Gesundheit durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu schützen, und zwar insbesondere aufgrund der engen Beziehungen zwischen Erzeuger und Verbraucher.

(12)

Die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (5) sind in der Regel ausreichend, um die Lebensmittelsicherheit in Einzelhandelsunternehmen sicherzustellen, die Lebensmittel tierischen Ursprungs direkt an den Endverbraucher verkaufen bzw. abgeben. Die vorliegende Verordnung sollte generell für den Großhandel gelten (d.h. für Fälle, in denen ein Einzelhandelsunternehmen Lebensmittel tierischen Ursprungs an ein anderes Unternehmen abgibt). Abgesehen von den spezifischen Temperaturvorschriften der vorliegenden Verordnung dürften die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (5) jedoch für Großhandelstätigkeiten, die sich auf die Lagerung und den Transport beschränken, ausreichen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, wenn es darum geht, die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nach innerstaatlichem Recht auf den Einzelhandel auszudehnen oder einzuschränken. Sie dürfen die Anwendung jedoch nur einschränken, wenn sie der Auffassung sind, dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (5) zur Erfüllung der Ziele der Lebensmittelhygiene ausreichen, und wenn die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs von einem Einzelhandelsunternehmen an ein anderes Unternehmen eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang ist. Diese Lieferungen sollten daher nur einen kleinen Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausmachen, die belieferten Unternehmen sollten sich in seiner unmittelbaren Nachbarschaft befinden, und die Lieferungen sollten sich auf bestimmte Arten von Erzeugnissen oder Unternehmen beschränken.

(14)

Gemäß Artikel 10 des Vertrags müssen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Lebensmittelunternehmer die Verpflichtungen dieser Verordnung erfüllen.

(15)

Ein wesentlicher Aspekt der Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit ist die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln. Zusätzlich zur Einhaltung der allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (6) sollten Lebensmittelunternehmer, die für gemäß dieser Verordnung zulassungspflichtige Betriebe verantwortlich sind, sicherstellen, dass alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die sie in Verkehr bringen, mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen oder einem Identitätskennzeichen versehen sind.

(16)

In die Gemeinschaft eingeführte Lebensmittel müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genügen oder müssen Bestimmungen entsprechen, die den Gemeinschaftsbestimmungen gleichwertig sind. Die vorliegende Verordnung regelt spezifische Hygieneanforderungen für in die Gemeinschaft eingeführte Lebensmittel tierischen Ursprungs.

(17)

Durch die Annahme dieser Verordnung sollte das Gesundheitsschutzniveau nicht reduziert werden, das durch die für Finnland und Schweden bei ihrem Beitritt zur Gemeinschaft vereinbarten und durch die Entscheidungen 94/968/EG (7), 95/50/EG (8), 95/160/EG (9), 95/161/EG (10), 95/168/EG (11), 95/409/EG (12), 95/410/EG (13) und 95/411/EG (14) bestätigten zusätzlichen Garantien festgelegt wurde. Sie sollte ein Verfahren vorsehen, nach dem für eine Übergangszeit jedem Mitgliedstaat, der für die betreffenden Lebensmittel tierischen Ursprungs über ein genehmigtes nationales Kontrollprogramm verfügt, das denen für Finnland und Schweden gleichwertig ist, Garantien gewährt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (15) sieht für lebende Tiere und Bruteier ein ähnliches Verfahren vor.

(18)

Die Struktur- und Hygienevorschriften dieser Verordnung sollten für alle Arten von Unternehmen, einschließlich kleiner Betriebe und mobiler Schlachteinheiten, gelten.

(19)

Flexibilität ist angezeigt, damit traditionelle Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln weiterhin angewandt werden können, wie auch in Bezug auf strukturelle Anforderungen an die Betriebe. Flexibilität ist für Regionen in schwieriger geografischer Lage, einschließlich der in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags aufgeführten Gebiete in äußerster Randlage, von besonderer Bedeutung. Die Flexibilität sollte jedoch die Ziele der Lebensmittelhygiene nicht in Frage stellen. Außerdem sollte das Verfahren, das den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Flexibilität einräumt, vollkommen transparent sein, da sich die nach den Hygienevorschriften hergestellten Lebensmittel in der Regel in der gesamten Gemeinschaft im freien Verkehr befinden werden. Dabei sollte vorgesehen werden, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten in dem durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit erörtert und gelöst werden und dass die Kommission das Verfahren koordiniert und geeignete Maßnahmen ergreift.

(20)

Die Definition von Separatorenfleisch sollte so allgemein gefasst sein, dass sie alle Verfahren des mechanischen Ablösens abdeckt. Die rasche technologische Entwicklung in diesem Bereich lässt eine flexible Definition angebracht erscheinen. Ausgehend von einer Risikobewertung für die aus den unterschiedlichen Verfahren resultierenden Erzeugnisse sollten sich jedoch die technischen Anforderungen für Separatorenfleisch voneinander unterscheiden.

(21)

Die Lebensmittelunternehmer, einschließlich der des Futtermittelsektors, stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, und die Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit sind auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs miteinander verflochten. Daher ist eine angemessene Kommunikation zwischen den verschiedenen Interessengruppen des Lebensmittelsektors von der Primärproduktion bis zum Einzelhandel erforderlich.

(22)

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kontrolle des auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebrachten Wildbrets sollten die Tierkörper und ihre Eingeweide zur amtlichen Fleischuntersuchung in einem Wildverarbeitungsbetrieb vorgelegt werden. Um jedoch bestimmte Jagdtraditionen zu wahren, ohne die Lebensmittelsicherheit zu gefährden, sollte für eine entsprechende Ausbildung der Jäger gesorgt werden, die Wild für den menschlichen Verzehr in Verkehr bringen. Dies sollte die Jäger in die Lage versetzen, eine erste Untersuchung des erlegten Wilds an Ort und Stelle durchzuführen. In diesen Fällen ist es nicht notwendig, dass ausgebildete Jäger dem Wildverarbeitungsbetrieb alle Eingeweide im Hinblick auf eine Fleischuntersuchung zukommen lassen, wenn sie diese erste Untersuchung durchführen und keine Anomalien oder Gesundheitsgefahren ermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, in ihrem Hoheitsgebiet strengere Vorschriften festzulegen, um spezifischen Risiken Rechnung zu tragen.

(23)

In dieser Verordnung sollten Kriterien für Rohmilch festgelegt werden, bis neue Vorschriften für ihr Inverkehrbringen angenommen werden. Bei diesen Kriterien sollte es sich um Auslösewerte handeln, was bedeutet, dass die Lebensmittelunternehmer im Fall einer Überschreitung Abhilfe zu schaffen und die zuständige Behörde zu benachrichtigen haben. Bei den Kriterien sollte es sich nicht um Grenzwerte handeln, oberhalb deren Rohmilch nicht mehr in Verkehr gebracht werden kann. Dies bedeutet, dass unter bestimmten Umständen Rohmilch, die den Kriterien nicht vollständig entspricht, für den menschlichen Verzehr unbedenklich sein kann, falls entsprechende Maßnahmen getroffen werden. Bei Rohmilch und Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, ist es angebracht, jedem Mitgliedstaat zu erlauben, geeignete Gesundheitsmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen die Ziele dieser Verordnung in seinem Hoheitsgebiet erreicht werden sollen.

(24)

Das Kriterium für Rohmilch, die zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet wird, sollte dreimal so hoch sein wie das Kriterium für im landwirtschaftlichen Betrieb gesammelte Rohmilch. Das Kriterium für Milch, aus der verarbeitete Milcherzeugnisse hergestellt werden sollen, stellt einen absoluten Wert dar, während es sich bei dem Kriterium für im landwirtschaftlichen Betrieb gesammelte Rohmilch um einen Durchschnittswert handelt. Mit der Erfüllung der Temperaturvorschriften dieser Verordnung wird nicht dem gesamten Bakterienwachstum während des Transports und der Lagerung Einhalt geboten.

(25)

Aufgrund dieser Neufassung können die geltenden Hygienevorschriften aufgehoben werden. Dies erfolgt mit der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (16).

(26)

Ferner treten die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für Eier an die Stelle derjenigen der Entscheidung 94/371/EG des Rates vom 20. Juni 1994 zur Festlegung spezifischer Hygienevorschriften für die Vermarktung bestimmter Eierkategorien (17), die durch die Aufhebung des Anhangs II der Richtlinie 92/118/EWG des Rates (18) erlöschen.

(27)

Die Lebensmittelhygienevorschriften der Gemeinschaft sollten wissenschaftlich fundiert sein. Zu diesem Zweck sollte erforderlichenfalls die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit konsultiert werden.

(28)

Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sichergestellt werden.

(29)

Die Anforderungen dieser Verordnung sollten nicht gelten, bevor nicht alle Teile der neuen Lebensmittelhygienevorschriften in Kraft getreten sind. Ferner ist es angezeigt, einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten zwischen dem Inkrafttreten und der Anwendung der neuen Vorschriften vorzusehen, um den betroffenen Wirtschaftszweigen Zeit zur Anpassung zu lassen.

(30)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (19),

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Diese Vorschriften ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (20). Sie gelten für unverarbeitete Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs.

(2)   Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gilt diese Verordnung nicht für Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten. Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die zur Herstellung dieser Lebensmittel verwendet werden, müssen jedoch im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung gewonnen und bearbeitet werden.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch;

b)

die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch;

c)

die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben;

d)

die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben;

e)

Jäger, die kleine Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben.

(4)   Im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften für die in Absatz 3 Buchstaben c, d und e genannten Tätigkeiten und Personen. Mit diesen einzelstaatlichen Vorschriften muss gewährleistet werden, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.

(5)

a)

Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gilt diese Verordnung nicht für den Einzelhandel.

b)

Diese Verordnung gilt jedoch für Einzelhandeltätigkeiten, die zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebs an Lebensmitteln tierischen Ursprungs ausgeübt werden, es sei denn,

i)

die Tätigkeiten beschränken sich auf die Lagerung oder den Transport, wobei die spezifischen Temperaturanforderungen des Anhangs III dennoch gelten, oder

ii)

die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs erfolgt ausschließlich von einem Einzelhandelsunternehmen an andere Einzelhandelsunternehmen und stellt nach innerstaatlichem Recht eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang dar.

c)

Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Maßnahmen treffen, um die Anforderungen dieser Verordnung auf in ihrem Gebiet gelegene Einzelhandelsunternehmen anzuwenden, auf die sie nach den Buchstaben a oder b keine Anwendung finden würde.

(6)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der

a)

einschlägigen tierseuchen- und hygienerechtlichen Vorschriften, einschließlich strengerer Vorschriften, die zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien erlassen wurden,

b)

Anforderungen an den Tierschutz und

c)

Anforderungen an die Kennzeichnung von Tieren und die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

2.

die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (21);

3.

die Begriffsbestimmungen des Anhangs I und

4.

alle technischen Begriffsbestimmungen der Anhänge II und III.

KAPITEL II

VERPFLICHTUNGEN DES LEBENSMITTELUNTERNEHMERS

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtungen

(1)   Lebensmittelunternehmer müssen die einschlägigen Vorschriften der Anhänge II und III erfüllen.

(2)   Lebensmittelunternehmer dürfen zum Zweck der Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs keinen anderen Stoff als Trinkwasser — oder sauberes Wasser, wenn dessen Verwendung nach der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (22) oder der vorliegenden Verordnung erlaubt ist — verwenden, es sei denn, die Verwendung des Stoffes ist nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt worden. Lebensmittelunternehmer müssen ferner die Verwendungsvorschriften erfüllen, die nach demselben Verfahren gegebenenfalls erlassen werden. Die Verwendung eines zugelassenen Stoffes lässt die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers unberührt, den Anforderungen der vorliegenden Verordnung nachzukommen.

Artikel 4

Eintragung und Zulassung von Betrieben

(1)   Lebensmittelunternehmer dürfen in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben be- und verarbeitet worden sind, die

a)

den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (22), denen der Anhänge II und III der vorliegenden Verordnung und anderen einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften genügen und

b)

von der zuständigen Behörde registriert oder — sofern dies nach Absatz 2 erforderlich ist — zugelassen worden sind.

(2)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (22) dürfen Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, für die die Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung festgelegt sind, erst nach Zulassung durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 3 dieses Artikels ihre Tätigkeit aufnehmen; ausgenommen sind Betriebe, die lediglich

a)

Primärproduktion,

b)

Transporttätigkeiten,

c)

die Lagerung von Erzeugnissen, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf, oder

d)

andere Einzelhandelstätigkeiten als die, die gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b unter die vorliegende Verordnung fallen, betreiben.

(3)   Ein gemäß Absatz 2 zulassungspflichtiger Betrieb darf seine Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (22)

a)

dem Betrieb nach einer Kontrolle vor Ort die Zulassung erteilt hat oder

b)

dem Betrieb eine vorläufige Zulassung erteilt hat.

(4)   Die Lebensmittelunternehmer arbeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (22) mit den zuständigen Behörden zusammen. Die Lebensmittelunternehmer sorgen insbesondere dafür, dass ein Betrieb seine Tätigkeit einstellt, wenn die zuständige Behörde seine Zulassung widerruft oder — im Falle einer vorläufigen Zulassung — diese nicht verlängert oder nicht durch eine unbefristete Zulassung ersetzt.

(5)   Dieser Artikel hindert einen Betrieb nicht daran, zwischen dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung und der ersten darauf folgenden Kontrolle durch die zuständige Behörde Lebensmittel in Verkehr zu bringen, wenn der Betrieb

a)

gemäß Absatz 2 zulassungspflichtig ist und Erzeugnisse tierischen Ursprungs unmittelbar vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Verkehr gebracht hat oder

b)

zu einer Art von Betrieben gehört, für die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung eine Zulassung nicht erforderlich war.

Artikel 5

Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung

(1)   Lebensmittelunternehmer dürfen in einem gemäß Artikel 4 Absatz 2 zulassungspflichtigen Betrieb behandelte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn

a)

sie ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (23) angebrachtes Genusstauglichkeitskennzeichen tragen oder,

b)

sofern in der genannten Verordnung die Anbringung eines Genusstauglichkeitskennzeichens nicht vorgesehen ist, ein gemäß Anhang II Abschnitt I der vorliegenden Verordnung angebrachtes Identitätskennzeichen tragen.

(2)   Lebensmittelunternehmer dürfen ein Identitätskennzeichen auf einem Erzeugnis tierischen Ursprungs nur anbringen, wenn dieses Erzeugnis gemäß der vorliegenden Verordnung in Betrieben hergestellt wurde, die den Anforderungen des Artikels 4 entsprechen.

(3)   Lebensmittelunternehmer dürfen ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 angebrachtes Genusstauglichkeitskennzeichen nur dann vom Fleisch entfernen, wenn sie das Fleisch zerlegen oder verarbeiten oder in anderer Weise bearbeiten.

Artikel 6

Erzeugnisse tierischen Ursprungs von außerhalb der Gemeinschaft

(1)   Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern einführen, stellen sicher, dass die Einfuhr nur dann erfolgt, wenn

a)

das Versanddrittland in einer gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. [... (23)]/2004 erstellten Liste von Drittländern aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses zulässig ist;

b)

i)

der Betrieb, von dem aus das Erzeugnis versandt wurde und in dem es gewonnen oder zubereitet wurde, gegebenenfalls in einer gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. [... (23)]/2004 erstellten Liste von Betrieben aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses erlaubt ist;

ii)

das Erzeugnis, sofern es sich um frisches Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und Separatorenfleisch handelt, aus Fleisch hergestellt wurde, das aus Schlachthäusern und Zerlegungsbetrieben, die in gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. [... (23)]/2004 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, oder aus zugelassenen Gemeinschaftsbetrieben stammt;

iii)

im Fall lebender Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken diese aus einem Erzeugungsgebiet stammen, das gegebenenfalls in einer gemäß Artikel 13 jener Verordnung erstellten Liste aufgeführt ist;

c)

das Erzeugnis

i)

den Anforderungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Anforderungen für die Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung gemäß Artikel 5,

ii)

den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. [... (23)]/2004 sowie

iii)

den Einfuhrbedingungen, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht zur Regelung der Einfuhrkontrollen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs festgelegt werden, entspricht und

d)

gegebenenfalls die Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. [... (23)]/2004 in Bezug auf Bescheinigungen und andere einschlägige Dokumente erfüllt sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Fischereierzeugnissen auch nach den in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. [... (23)]/2004 festgelegten besonderen Bestimmungen erfolgen.

(3)   Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen, stellen sicher, dass

a)

die Erzeugnisse bei der Einfuhr für die Kontrolle gemäß der Richtlinie 97/78/EG (24) zur Verfügung gestellt werden,

b)

die Einfuhr im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/99/EG (25) erfolgt und

c)

die ihrer Aufsicht unterliegenden Arbeitsgänge nach der Einfuhr gemäß den Anforderungen des Anhangs III durchgeführt werden.

(4)   Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, müssen sicherstellen, dass die Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die in diesen Lebensmitteln enthalten sind, den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 genügen. Sie müssen nachweisen können, dass sie dies getan haben (z.B. durch entsprechende Unterlagen oder Bescheinigungen, die nicht in dem in Absatz 1 Buchstabe d spezifizierten Format vorliegen müssen).

KAPITEL III

HANDEL

Artikel 7

Dokumente

(1)   Soweit nach Anhang II oder III vorgeschrieben, stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs Bescheinigungen oder andere Dokumente beigefügt werden.

(2)   Gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren können

a)

Musterdokumente festgelegt und

b)

Vorschriften für die Verwendung elektronischer Dokumente erlassen werden.

Artikel 8

Besondere Garantien

(1)   Lebensmittelunternehmer, die beabsichtigen, folgende Lebensmittel tierischen Ursprungs in Schweden oder Finnland in Verkehr zu bringen, müssen bezüglich Salmonellen die Vorschriften des Absatzes 2 einhalten:

a)

Fleisch von Rindern und Schweinen einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, aber ausgenommen Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch,

b)

Fleisch von Geflügel der folgenden Arten: Hausgeflügel, Truthühner, Perlhühner, Enten und Gänse, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, aber ausgenommen Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch,

c)

Eier.

(2)

a)

Im Falle von Rind- und Schweinefleischsendungen und Sendungen von Geflügelfleisch müssen im Versandbetrieb Proben genommen und gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einer mikrobiologischen Untersuchung unterzogen worden sein, deren Ergebnis negativ ist.

b)

Im Falle von Eiern müssen die Packstellen eine Garantie dafür vorlegen, dass die Sendungen aus Herden stammen, die gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einer mikrobiologischen Untersuchung unterzogen wurden, deren Ergebnis negativ ist.

c)

Im Falle von Rind- und Schweinefleisch, das für Betriebe bestimmt ist, in denen eine Pasteurisierung, Sterilisierung oder eine vergleichbare Behandlung durchgeführt wird, muss die Untersuchung gemäß Buchstabe a nicht durchgeführt werden. Im Falle von Eiern, die für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen nach einem Verfahren, das die Abtötung von Salmonella garantiert, bestimmt sind, muss die Untersuchung gemäß Buchstabe b nicht durchgeführt werden.

d)

Im Falle von Lebensmitteln aus einem Betrieb, der einem Kontrollprogramm unterliegt, das hinsichtlich der betreffenden Lebensmittel tierischen Ursprungs nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren als dem für Schweden und Finnland genehmigten Kontrollprogramm gleichwertig anerkannt worden ist, müssen die Untersuchungen gemäß den Buchstaben a und b nicht durchgeführt werden.

e)

Im Falle von Rind- und Schweinefleisch und Fleisch von Geflügel sind Handelspapiere oder Bescheinigungen beizufügen, die einem in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Muster entsprechen und in denen festgestellt wird, dass:

i)

die Ergebnisse der gemäß Buchstabe a durchgeführten Untersuchungen negativ sind oder

ii)

das Fleisch für einen der Zwecke gemäß Buchstabe c bestimmt ist oder

iii)

das Fleisch aus einem Betrieb gemäß Buchstabe d stammt.

f)

Im Falle von Eiern ist der Sendung eine Bescheinigung beizufügen, in der bestätigt wird, dass die Ergebnisse der gemäß Buchstabe b durchgeführten Untersuchungen negativ sind oder dass die Eier zur Verwendung gemäß Buchstabe c bestimmt sind.

(3)   Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren

a)

können die Anforderungen der Absätze 1 und 2 aktualisiert werden, um insbesondere den Änderungen der Kontrollprogramme der Mitgliedstaaten oder der Annahme mikrobiologischer Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (26) Rechnung zu tragen, und

b)

können die Vorschriften des Absatzes 2 für alle in Absatz 1 genannten Lebensmittel ganz oder teilweise auf alle Mitgliedstaaten oder alle Regionen eines Mitgliedstaats ausgedehnt werden, die über ein Kontrollprogramm verfügen, das als dem für Schweden und Finnland hinsichtlich der betreffenden Lebensmittel tierischen Ursprungs genehmigten Programm gleichwertig anerkannt worden ist.

(4)   Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Kontrollprogramm“ ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genehmigtes Kontrollprogramm.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen

Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren können Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen festgelegt werden.

Artikel 10

Änderung und Anpassung der Anhänge II und III

(1)   Die Anhänge II und III können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst oder aktualisiert werden, wobei Folgendem Rechnung zu tragen ist:

a)

der Ausarbeitung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis,

b)

den bei der Anwendung von HACCP-gestützten Systemen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (26) gesammelten Erfahrungen,

c)

den technologischen Entwicklungen und ihren praktischen Konsequenzen sowie den Verbrauchererwartungen im Hinblick auf die Zusammensetzung von Lebensmitteln,

d)

wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere neuen Risikobewertungen,

e)

mikrobiologischen und Temperaturkriterien für Futtermittel,

f)

Veränderungen der Konsumgewohnheiten.

(2)   Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren können Ausnahmen von den Anhängen II und III gewährt werden, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung dadurch nicht in Frage gestellt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten können, ohne die Erreichung der Ziele dieser Verordnung zu gefährden, nach den Absätzen 4 bis 8 einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhang III erlassen.

(4)

a)

Die einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Absatz 3 haben zum Ziel,

i)

die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen oder

ii)

den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung zu tragen.

b)

In den anderen Fällen betreffen sie lediglich den Bau, die Konzeption und die Ausrüstung der Betriebe.

(5)   Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 3 einzelstaatliche Vorschriften erlassen wollen, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Jede Mitteilung enthält

a)

eine ausführliche Beschreibung der Anforderungen, die nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats angepasst werden müssen, und die Art der angestrebten Anpassung,

b)

eine Beschreibung der betroffenen Lebensmittel und Betriebe,

c)

eine Erläuterung der Gründe für die Anpassung, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Gefahrenanalyse und der Maßnahmen, die getroffen werden sollen, um sicherzustellen, dass die Anpassung die Ziele dieser Verordnung nicht gefährdet, sowie

d)

alle sonstigen relevanten Informationen.

(6)   Die anderen Mitgliedstaaten haben ab Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 5 drei Monate Zeit, um der Kommission schriftliche Bemerkungen zu übermitteln. Im Fall der Anpassungen gemäß Absatz 4 Buchstabe b wird diese Frist auf vier Monate verlängert, wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Ausschuss anhören; wenn sie schriftliche Bemerkungen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhält, muss sie diese Anhörung durchführen. Die Kommission kann nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren entscheiden, ob die geplanten Vorschriften — erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungen — erlassen werden dürfen. Die Kommission kann gegebenenfalls gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels allgemeine Maßnahmen vorschlagen.

(7)   Ein Mitgliedstaat darf einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhangs III nur erlassen,

a)

wenn eine entsprechende Entscheidung gemäß Absatz 6 vorliegt,

b)

wenn die Kommission die Mitgliedstaaten einen Monat nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 6 nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ihr schriftliche Bemerkungen vorliegen oder dass sie beabsichtigt, die Annahme einer Entscheidung gemäß Absatz 6 vorzuschlagen, oder

c)

gemäß Absatz 8.

(8)   Ein Mitgliedstaat kann aus eigener Initiative und unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags einzelstaatliche Vorschriften beibehalten oder einführen, mit denen

a)

das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder eingeschränkt wird oder

b)

mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet wird, Rohmilch, die hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen nicht den Kriterien des Anhangs III Abschnitt IX entspricht, zur Herstellung von Käse mit einer Alterungs- oder Reifezeit von mindestens 60 Tagen und Milchprodukten, die in Verbindung mit der Herstellung solchen Käses gewonnen werden, zu verwenden, sofern dies nicht die Erreichung der Ziele dieser Verordnung beeinträchtigt.

Artikel 11

Besondere Beschlüsse

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen oder Änderungen der Anhänge II oder III erlassen werden, um

1.

Vorschriften für die Beförderung von Fleisch festzulegen, das noch warm ist;

2.

für Separatorenfleisch genau festzulegen, welcher Kalziumgehalt als nicht wesentlich höher als der Kalziumgehalt von Hackfleisch/Faschiertem gilt;

3.

sonstige Behandlungsmethoden festzulegen, denen lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten der Klasse B oder C, die weder gereinigt noch umgesetzt worden sind, in einem Verarbeitungsbetrieb unterzogen werden dürfen;

4.

anerkannte Analysemethoden für marine Biotoxine festzulegen;

5.

in Zusammenarbeit mit dem zuständigen gemeinschaftlichen Referenzlabor ergänzende Hygienevorschriften für lebende Muscheln festzulegen; dazu gehören

a)

Grenzwerte und Analysemethoden für andere marine Biotoxine,

b)

virologische Nachweisverfahren und virologische Normen und

c)

Stichprobenpläne und die Methoden und Analysetoleranzen zur Überprüfung der Einhaltung der Hygienevorschriften;

6.

Gesundheitsnormen oder -kontrollen festzulegen, wenn wissenschaftlich erwiesen ist, dass sie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind;

7.

Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX auf andere lebende Muscheln als Kammmuscheln auszudehnen;

8.

Kriterien aufzustellen, anhand deren festgestellt werden kann, dass epidemiologischen Daten zufolge von Fanggründen keine Gesundheitsgefährdung wegen Parasitenvorkommen ausgeht und die zuständige Behörde folglich genehmigen kann, dass Lebensmittelunternehmer, die Fischereierzeugnisse nicht gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D einer Gefrierbehandlung unterziehen müssen;

9.

Frischekriterien und Grenzwerte für Histamin und flüchtigen basischen Stickstoff für Fischereierzeugnisse festzulegen;

10.

die Verwendung von Rohmilch, die hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen nicht den Kriterien des Anhangs III Abschnitt IX entspricht, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse zu gestatten;

11.

unbeschadet der Richtlinie 96/23/EG (27) einen höchstzulässigen Wert für die Gesamtrückstandsmenge der antibiotischen Stoffe in Rohmilch festzulegen und

12.

gleichwertige Verfahren für die Erzeugung von Gelatine oder Kollagen anzuerkennen.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Die Kommission hört die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in jeder in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheit an, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, und insbesondere, bevor sie vorschlägt, Anhang III Abschnitt III auf andere Tierarten auszudehnen.

Artikel 14

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum ... (28) einen Bericht über die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen.

(2)   Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Anwendung beginnt 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem alle folgenden Rechtsakte in Kraft getreten sind:

a)

Verordnung (EG) Nr. .../2004 (29) über Lebensmittelhygiene,

b)

Verordnung (EG) Nr. .../2004 (29) und

c)

Richtlinie 2004/.../EG (29)

Sie gilt jedoch frühestens ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 58.

(2)  ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 39.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2002 (ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 288), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Oktober 2003 (ABl. C 48 E vom 24.2.2004, S. 23), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(5)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein (wie in Erwägungsgrund 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(7)  ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 36.

(8)  ABl. L 53 vom 9.3.1995, S. 31.

(9)  ABl. L 105 vom 9.5.1995, S. 40.

(10)  ABl. L 105 vom 9.5.1995, S. 44.

(11)  ABl. L 109 vom 16.5.1995, S. 44.

(12)  ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 21.

(13)  ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 25.

(14)  ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 29.

(15)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(16)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(17)  ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 34.

(18)  Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.196, S. 49). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 60).

(19)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(20)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(21)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(22)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(23)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über die amtliche Überwachung ein.

(24)  Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9). Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(25)  Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).

(26)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(27)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(28)  fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(29)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein (wie in Erwägungsgrund 1).

ANLAGE I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.   FLEISCH

1.1.   „Fleisch“ alle genießbaren Teile der in den Nummern 1.2 bis 1.8 genannten Tiere, einschließlich Blut;

1.2.   „Huftiere“ Haustiere der Gattungen Rind (einschließlich Bubalus und Bison), Schwein, Schaf und Ziege sowie als Haustiere gehaltene Einhufer;

1.3.   „Geflügel“ Farmgeflügel, einschließlich Tiere, die zwar nicht als Haustiere gelten, jedoch wie Haustiere aufgezogen werden, mit Ausnahme von Laufvögeln;

1.4.   „Hasentiere“ Kaninchen, Hasen und Nagetiere;

1.5.   „frei lebendes Wild“

frei lebende Huf- und Hasentiere sowie andere Landsäugetiere, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden und nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats als Wild gelten, einschließlich Säugetiere, die in einem geschlossenen Gehege unter ähnlichen Bedingungen leben wie frei lebendes Wild, und

frei lebende Vogelarten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden.

1.6.   „Farmwild“ Zuchtlaufvögel und andere als die in Nummer 1.2 genannten Landsäugetiere aus Zuchtbetrieben;

1.7.   „Kleinwild“ frei lebendes Federwild und frei lebende Hasentiere;

1.8.   „Großwild“ frei lebende Landsäugetiere, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Kleinwild fallen;

1.9.   „Schlachtkörper“ Körper eines Tieres nach dem Schlachten und Zurichten („dressing“);

1.10.   „frisches Fleisch“ Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde, einschließlich vakuumverpacktes oder in kontrollierter Atmosphäre umhülltes Fleisch;

1.11.   „Nebenprodukte der Schlachtung“ anderes frisches Fleisch als frisches Schlachtkörperfleisch, einschließlich Eingeweide und Blut;

1.12.   „Eingeweide“ Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle sowie die Luft- und Speiseröhre und — bei Geflügel — den Kropf;

1.13.   „Hackfleisch/Faschiertes“ entbeintes Fleisch, das durch Hacken/Faschieren zerkleinert wurde und weniger als 1 % Salz enthält;

1.14.   „Separatorenfleisch“ ein Erzeugnis, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an den Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der Muskelfasern sich auflöst oder verändert wird;

1.15.   „Fleischzubereitungen“ frisches Fleisch, einschließlich Fleisch, das zerkleinert wurde, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern und so die Merkmale frischen Fleisches zu beseitigen;

1.16.   „Schlachthof“ einen Betrieb zum Schlachten und Zurichten („dressing“) von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;

1.17.   „Zerlegungsbetrieb“ einen Betrieb zum Entbeinen und/oder Zerlegen von Fleisch;

1.18.   „Wildbearbeitungsbetrieb“ einen Betrieb, in dem erlegtes Wild und Wildbret für das Inverkehrbringen zugerichtet werden.

2.   LEBENDE MUSCHELN

2.1.   „Muscheln“ Lammelibranchia, die sich durch Ausfiltern von Kleinlebewesen aus dem Wasser ernähren;

2.2.   „marine Biotoxine“ giftige Stoffe, die von Muscheln gespeichert werden, insbesondere weil diese sich von toxinhaltigem Plankton ernähren;

2.3.   „Hälterung“ die Lagerung lebender Muscheln aus Produktionsgebieten der Klasse A, Reinigungszentren oder Versandzentren, in Becken oder sonstigen mit sauberem Meerwasser gefüllten Anlagen oder an natürlichen Plätzen, um Sand, Schlick oder Schleim zu entfernen, die organoleptischen Eigenschaften zu bewahren oder zu verbessern und sicherzustellen, dass sie sich vor dem Umhüllen oder Verpacken in einem Zustand der einwandfreien Lebensfähigkeit befinden;

2.4.   „Erzeuger“ jede natürliche oder juristische Person, die lebende Muscheln an einem Ernteplatz sammelt, um sie zu bearbeiten und in Verkehr zu bringen;

2.5.   „Erzeugungsgebiet“ ein Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet mit natürlichen Muschelbänken oder zur Muschelzucht verwendeten Plätzen, an denen lebende Muscheln geerntet werden;

2.6.   „Umsetzgebiet“ ein Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet, das durch Bojen, Pfähle oder sonstige feste Vorrichtungen deutlich abgegrenzt und markiert ist und ausschließlich für die natürliche Reinigung lebender Muscheln bestimmt ist;

2.7.   „Versandzentrum“ einen Betrieb an Land oder im Wasser für die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säubern, die Größensortierung, die Umhüllung und das Verpacken von genusstauglichen lebenden Muscheln;

2.8.   „Reinigungszentrum“ einen Betrieb mit Becken, die mit sauberem Meerwasser gespeist werden und in denen lebende Muscheln so lange gehalten werden, bis Kontaminationen so weit reduziert sind, dass die Muscheln genusstauglich sind;

2.9.   „Umsetzen“ die Verlagerung lebender Muscheln in Meeres-, Lagunen- oder Mündungsgebiete, bis die Muscheln genügend Kontaminationen ausgeschieden haben, um genusstauglich zu sein. Nicht unter diesen Begriff fällt der besondere Vorgang des Aussetzens von Muscheln in geeigneteren Gebieten zu Mastzwecken.

3.   FISCHEREIERZEUGNISSE

3.1.   „Fischereierzeugnisse“ alle frei lebenden oder von Menschen gehaltenen Meerestiere oder Süßwassertiere (außer lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken sowie allen Säugetieren, Reptilien und Fröschen) einschließlich aller essbaren Formen und Teile dieser Tiere sowie aller aus ihnen gewonnenen essbaren Erzeugnisse;

3.2.   „Fabrikschiff“ ein Schiff, auf dem Fischereierzeugnisse einem oder mehreren der folgenden Arbeitsgänge unterzogen und anschließend umhüllt oder verpackt und, falls erforderlich, gekühlt oder tiefgefroren werden: Filetieren, Zerteilen, Enthäuten, Schälen, Entfernen der Schalen, Zerkleinern oder Verarbeiten;

3.3.   „Gefrierschiff“ ein Schiff, auf dem Fischereierzeugnisse gegebenenfalls nach vorbereitenden Arbeiten, wie Ausbluten, Köpfen, Ausnehmen und Entfernen der Flossen, eingefroren und erforderlichenfalls anschließend umhüllt oder verpackt werden;

3.4.   „durch maschinelles Ablösen von Fleisch gewonnene Fischereierzeugnisse“ jedes Erzeugnis, das durch Ablösung des an Fischereierzeugnissen haftenden Fleischs mit maschinellen Mitteln so gewonnen wird, dass die Fleischstruktur sich auflöst oder verändert wird;

3.5.   „frische Fischereierzeugnisse“ unverarbeitete Fischereierzeugnisse, ganz oder zubereitet, einschließlich vakuumverpackter oder unter modifizierten atmosphärischen Bedingungen verpackter Erzeugnisse, die zur Haltbarmachung lediglich gekühlt und keiner weiteren Behandlung unterzogen worden sind;

3.6.   „zubereitete Fischereierzeugnisse“ unverarbeitete Fischereierzeugnisse, die durch Arbeitsgänge wie Ausnehmen, Köpfen, Zerteilen, Filetieren und Zerkleinern in ihrer anatomischen Beschaffenheit verändert wurden.

4.   MILCH

4.1.   „Rohmilch“ das unveränderte Gemelk von Nutztieren, das nicht über 40 oC erhitzt und keiner Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen wurde;

4.2.   „Milcherzeugungsbetrieb“ einen Betrieb mit einem oder mehreren Nutztieren, die zur Erzeugung von Milch, die als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden soll, gehalten werden.

5.   EIER

5.1.   „Eier“ Farmgeflügeleier in der Schale — ausgenommen angeschlagene Eier, bebrütete Eier und gekochte Eier —, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind;

5.2.   „Flüssigei“ unverarbeitete Eibestandteile nach Entfernen der Schale;

5.3.   „Knickeier“ Eier mit verletzter Kalkschale, jedoch intakter Schalenhaut;

5.4.   „Packstelle“ einen Betrieb, in dem Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden.

6.   FROSCHSCHENKEL UND SCHNECKEN

6.1.   „Froschschenkel“ die hinteren Körperteile von Fröschen der Art Rana (Familie der Ranidae), im Querschnitt hinter den Vordergliedmaßen abgetrennt, ausgeweidet und enthäutet;

6.2.   „Schnecken“ Landlungenschnecken der Arten Helix pomatia Linné, Helix aspersa Muller, Helix lucorum sowie der Arten der Familie der Achatschnecken.

7.   VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

7.1.   „Fleischerzeugnisse“ verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind;

7.2.   „Milcherzeugnisse“ Verarbeitungserzeugnisse aus der Verarbeitung von Rohmilch oder der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse;

7.3.   „Eiprodukte“ Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Eiern oder von verschiedenen Eibestandteilen oder von Mischungen davon oder aus der weiteren Verarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse hervorgehen;

7.4.   „verarbeitete Fischereierzeugnisse“ verarbeitete Erzeugnisse, die durch die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen oder die Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse gewonnen werden;

7.5.   „ausgelassene tierische Fette“ durch Ausschmelzen von Fleisch, einschließlich Knochen, gewonnene Fette zum Genuss für Menschen;

7.6.   „Grieben“ eiweißhaltige feste Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des Rohfetts nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser absetzen;

7.7.   „Gelatine“ natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gewonnen wird;

7.8.   „Kollagen“ ein Erzeugnis auf Eiweißbasis aus tierischen Knochen, Fellen, Häuten und Sehnen, das gemäß den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt worden ist;

7.9.   „bearbeitete Mägen, Blasen und Därme“ Mägen, Blasen und Därme, die nach ihrer Gewinnung und Reinigung gesalzen, erhitzt oder getrocknet wurden.

8.   SONSTIGE DEFINITIONEN

8.1.   „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“

Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Honig und Blut,

zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken sowie

sonstige Tiere, die lebend an den Endverbraucher geliefert werden und zu diesem Zweck entsprechend vorbereitet werden sollen.

8.2.   „Großmarkt“ ein Lebensmittelunternehmen, das mehrere gesonderte Einheiten mit gemeinsamen Einrichtungen und Abteilungen umfasst, in denen Lebensmittel an Lebensmittelunternehmer verkauft werden.

ANLAGE II

VORSCHRIFTEN FÜR MEHRERE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS

ABSCHNITT I:

IDENTITÄTSKENNZEICHNUNG

Soweit in Artikel 5 oder Artikel 6 vorgeschrieben und vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs III müssen Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit einem Identitätskennzeichen versehen sind, das im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen angebracht wurde.

A.   ANBRINGUNG DES IDENTITÄTSKENNZEICHENS

1.

Das Identitätskennzeichen muss angebracht werden, bevor das Erzeugnis den Betrieb verlässt.

2.

Ein neues Kennzeichen muss jedoch nur dann auf ein Erzeugnis aufgebracht zu werden, wenn dessen Verpackung und/oder Umhüllung entfernt oder es in einem anderen Betrieb verarbeitet wurde; in diesem Fall muss das neue Kennzeichen die Zulassungsnummer des Betriebs enthalten, in dem diese Arbeitsgänge stattgefunden haben.

3.

Es bedarf keines Identitätskennzeichens im Fall von Eiern, für die die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 (1) Etikettierungs- bzw. Kennzeichnungsvorschriften festlegt.

4.

Lebensmittelunternehmer müssen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Systeme und Verfahren einrichten, mit denen sich die Lebensmittelunternehmer feststellen lassen, von denen sie Erzeugnisse tierischen Ursprungs erhalten und an die sie solche Erzeugnisse geliefert haben.

B.   FORM DES IDENTITÄTSKENNZEICHENS

5.

Das Kennzeichen muss gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar sein. Zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden muss es deutlich sichtbar angebracht sein.

6.

Das Kennzeichen muss den Namen des Landes, in dem sich der Betrieb befindet, entweder ausgeschrieben oder in Form eines Codes mit zwei Buchstaben gemäß der einschlägigen ISO-Norm enthalten.

Im Falle der Mitgliedstaaten sind dies jedoch die Codes AT, BE, DE, DK, ES, FI, FR, GR, IE, IT, LU, NL, PT, SE und UK.

Die Lebensmittelunternehmer können die von ihnen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestellten Bestände und Ausrüstungen weiterhin verwenden, bis sie aufgebraucht sind oder ersetzt werden müssen.

7.

Das Kennzeichen muss die Zulassungsnummer des Betriebs enthalten. Erzeugt ein Betrieb sowohl Lebensmittel, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, als auch Lebensmittel, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, so kann der Lebensmittelunternehmer auf beiden Arten von Lebensmitteln das gleiche Identitätskennzeichen anbringen.

8.

Wenn das Kennzeichen in einem Betrieb in der Gemeinschaft angebracht wird, muss es eine ovale Form haben und die Abkürzung CE, EC, EF, EG, EK oder EY enthalten.

C.   KENNZEICHNUNGSMETHODE

9.

Das Kennzeichen kann je nach Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs auf das Erzeugnis selbst, seine Umhüllung bzw. seine Verpackung aufgebracht oder auf das Etikett des Erzeugnisses, der Umhüllung bzw. Verpackung aufgedruckt werden. Es kann auch aus einer nicht entfernbaren Plombe aus widerstandsfähigem Material bestehen.

10.

Bei Verpackungen, die zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, muss das Kennzeichen so auf der Verpackung befestigt oder aufgedruckt werden, dass es beim Öffnen der Verpackung zerstört wird. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Vorgang des Öffnens selbst zur Zerstörung der Verpackung führt. Bietet eine Umhüllung denselben Schutz wie eine Verpackung, so darf das Etikett auf der Umhüllung befestigt werden.

11.

Bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Transportbehältern oder Großpackungen, die für eine weitere Behandlung, Verarbeitung, Umhüllung oder Verpackung in einem anderen Betrieb bestimmt sind, kann das Kennzeichen auf die Außenfläche des Behältnisses oder der Packung aufgebracht werden.

12.

Für flüssige, granulat- oder pulverförmige Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als Massengut befördert werden, sowie Fischereierzeugnisse, die als Massengut befördert werden, ist keine Identitätskennzeichnung erforderlich, wenn die Begleitdokumente die Angaben gemäß den Nummern 6, 7 und gegebenenfalls 8 enthalten.

13.

Bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Verpackungen, die für die unmittelbare Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind, genügt es, das Kennzeichen nur außen auf diese Verpackung aufzubringen.

14.

Wird das Kennzeichen direkt auf das Erzeugnis selbst aufgebracht, so müssen die verwendeten Farbstoffe gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Verwendung von Farbstoffen in Lebensmitteln zugelassen sein.

ABSCHNITT II:

ZWECK DER HACCP-VERFAHREN

1.

Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, müssen sicherstellen, dass die Verfahren, die sie gemäß den allgemeinen Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (2) eingeführt haben, den Anforderungen, die nach der Gefahrenanalyse notwendig sind, sowie den in Nummer 2 aufgeführten Anforderungen genügen.

2.

Mit den Verfahren muss sichergestellt sein, dass alle Tiere bzw. gegebenenfalls alle Partien von Tieren, die in den Räumlichkeiten des Schlachthofs aufgenommen werden,

a)

ordnungsgemäß gekennzeichnet sind;

b)

mit den erforderlichen begleitenden Informationen aus dem in Abschnitt III genannten Herkunftsbetrieb ausgestattet sind;

c)

nicht aus Betrieben oder Gebieten stammen, über die aus Gründen der Tiergesundheit oder der öffentlichen Gesundheit ein Verbringungsverbot oder andere Einschränkungen verhängt worden sind, es sei denn, dass die zuständige Behörde dies gestattet;

d)

sauber sind;

e)

gesund sind, soweit der Lebensmittelunternehmer dies beurteilen kann, und

f)

sich bei der Ankunft im Schlachthof in einem Zustand befinden, der aus Sicht des Tierschutzes zufrieden stellend ist.

3.

Werden die Anforderungen nach Nummer 2 nicht erfüllt, so muss der Lebensmittelunternehmer den amtlichen Tierarzt benachrichtigen und geeignete Maßnahmen treffen.

ABSCHNITT III:

INFORMATIONEN ZUR LEBENSMITTELKETTE

Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, müssen gegebenenfalls in Bezug auf alle Tiere außer frei lebendem Wild, die in den Schlachthof verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß diesem Abschnitt einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln.

1.

Schlachthofbetreiber dürfen keine Tiere in den Räumlichkeiten des Schlachthofs zulassen, wenn sie nicht die relevanten Informationen in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit angefordert und erhalten haben, die in den Aufzeichnungen enthalten sind, die der Herkunftsbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (3) führt.

2.

Die Schlachthofbetreiber dürfen die Informationen — außer unter den in Nummer 7 genannten Umständen — nicht später als 24 Stunden vor Ankunft der Tiere im Schlachthof erhalten.

3.

Die in Nummer 1 genannten relevanten Informationen in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit müssen insbesondere Folgendes umfassen:

a)

den Status des Herkunftsbetriebs oder den Status der Region in Bezug auf die Tiergesundheit;

b)

den Gesundheitszustand der Tiere;

c)

die den Tieren innerhalb eines sicherheitserheblichen Zeitraums verabreichten und mit Wartezeiten größer als Null verbundenen Tierarzneimittel sowie die sonstigen Behandlungen, denen die Tiere während dieser Zeit unterzogen wurden, unter Angabe der Daten der Verabreichung und der Wartezeiten;

d)

das Auftreten von Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können;

e)

die Ergebnisse der Analysen von Proben, die Tieren entnommen wurden, sowie anderer zur Diagnose von Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können, entnommener Proben, einschließlich Proben, die im Rahmen der Zoonosen- und Rückstandsüberwachung und -bekämpfung entnommen werden, soweit diese Ergebnisse für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von Bedeutung sind;

f)

einschlägige Berichte über die Ergebnisse früherer Schlachttier- und Schlachtkörperuntersuchungen von Tieren aus demselben Herkunftsbetrieb, einschließlich insbesondere der Berichte des amtlichen Tierarztes;

g)

Produktionsdaten, wenn dies das Auftreten einer Krankheit anzeigen könnte, und

h)

Name und Anschrift des privaten Tierarztes, den der Betreiber des Herkunftsbetriebs normalerweise hinzuzieht.

4.

a)

Der Schlachthofbetreiber muss jedoch Folgendes nicht erhalten:

i)

die in Nummer 3 Buchstaben a, b, f und h aufgeführten Informationen, wenn diese Informationen dem Betreiber (beispielsweise im Rahmen einer Dauervereinbarung oder eines Qualitätssicherungssystems) bereits bekannt sind, oder

ii)

die in Nummer 3 Buchstaben a, b, f und g aufgeführten Informationen, wenn der Erzeuger erklärt, dass keine relevanten Informationen mitzuteilen sind.

b)

Die Informationen müssen nicht in Form eines wortwörtlichen Auszugs aus den Aufzeichnungen des Herkunftsbetriebs mitgeteilt werden. Sie können im Wege des elektronischen Datenaustauschs oder in Form einer vom Erzeuger unterzeichneten Standarderklärung übermittelt werden.

5.

Lebensmittelunternehmer, die nach der Evaluierung der entsprechenden Informationen zur Lebensmittelkette Tiere auf dem Schlachthofgelände zulassen wollen, müssen die Informationen dem amtlichen Tierarzt unverzüglich, spätestens jedoch — außer unter den in Nummer 7 genannten Umständen — 24 Stunden vor Ankunft des Tieres oder der Partie zur Verfügung stellen. Der Lebensmittelunternehmer muss dem amtlichen Tierarzt vor der Schlachttieruntersuchung des betreffenden Tieres alle Informationen melden, die zu gesundheitlichen Bedenken Anlass geben.

6.

Gelangt ein Tier ohne Informationen zur Lebensmittelkette in den Schlachthof, so muss der Betreiber unverzüglich den amtlichen Tierarzt davon in Kenntnis setzen. Das Tier darf nicht geschlachtet werden, solange der amtliche Tierarzt dies nicht erlaubt.

7.

Wenn die zuständige Behörde es erlaubt, so genügt es, den nachstehend genannten Tieren die sie betreffenden Informationen zur Lebensmittelkette auf dem Weg zum Schlachthof beizugeben, statt sie spätestens 24 Stunden im Voraus bereitzustellen:

a)

Schweine, Geflügel oder Farmwild, die im Herkunftsbetrieb einer Schlachttieruntersuchung unterzogen worden sind, wenn den Tieren eine vom Tierarzt unterzeichnete Bescheinigung beigegeben wird, in der dieser bestätigt, dass er die betreffenden Tiere im Betrieb untersucht und für gesund befunden hat,

b)

Einhufer, die als Haustiere gehalten werden,

c)

notgeschlachtete Tiere, wenn ihnen eine vom Tierarzt unterzeichnete Erklärung beigegeben wird, in der das günstige Ergebnis der Schlachttieruntersuchung vermerkt ist, und

d)

Tiere, die nicht unmittelbar vom Herkunftsbetrieb zum Schlachthof gebracht werden.

Die Schlachthofbetreiber müssen die entsprechenden Informationen evaluieren. Nehmen sie die Tiere zur Schlachtung an, so müssen sie die in den Buchstaben a und c genannten Dokumente dem amtlichen Tierarzt geben. Die Tiere dürfen nicht geschlachtet oder zugerichtet werden, solange der amtliche Tierarzt dies nicht erlaubt.

8.

Die Lebensmittelunternehmer müssen die Tierpässe, die den als Haustiere gehaltenen Einhufern beigegeben werden, überprüfen, um sicherzustellen, dass das betreffende Tier zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Nehmen sie das Tier zur Schlachtung an, so müssen sie den Tierpass dem amtlichen Tierarzt geben.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 (ABl. L 305 vom 22.11.2003, S. 1).

(2)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(3)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

ANLAGE III

BESONDERE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT I:

FLEISCH VON ALS HAUSTIERE GEHALTENEN HUFTIEREN

KAPITEL I: BEFÖRDERUNG VON LEBENDEN TIEREN ZUM SCHLACHTHOF

Lebensmittelunternehmer, die lebende Tiere zum Schlachthof befördern, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

1.

Bei der Abholung und Beförderung müssen die Tiere schonend behandelt werden, um ihnen unnötige Leiden zu ersparen.

2.

Tiere, die Krankheitssymptome zeigen oder aus Herden stammen, die bekanntermaßen mit Krankheitserregern kontaminiert sind, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind, dürfen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zum Schlachthof befördert werden.

KAPITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR SCHLACHTHÖFE

Lebensmittelunternehmermüssen sicherstellen, dass Schlachthöfe für als Haustiere gehaltene Huftiere gemäß den folgenden Vorschriften gebaut, angelegt und ausgerüstet sind:

1.

a)

Schlachttiere müssen über ausreichend große und hygienische, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Stallungen oder, falls die klimatischen Bedingungen es erlauben, entsprechende Wartebuchten zur Unterbringung der Schlachttiere verfügen. Diese Einrichtungen müssen mit Anlagen zum Tränken und erforderlichenfalls zum Füttern der Tiere ausgestattet sein. Die Abwasserableitung darf die Sicherheit von Lebensmitteln nicht gefährden.

b)

Sie müssen ferner über getrennte, abschließbare Stallungen oder, falls die klimatischen Bedingungen es erlauben, über Buchten mit separater Abwasserableitung zur Unterbringung kranker und krankheitsverdächtiger Tiere verfügen, die so gelegen sind, dass eine Ansteckung anderer Tiere vermieden wird, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet solche Einrichtungen für nicht erforderlich.

c)

Die Stallungen müssen so groß sein, dass die Tiere artgerecht untergebracht sind. Sie müssen so angelegt sein, dass die Schlachttieruntersuchung und die Identifizierung von Tieren bzw. Tiergruppen nicht behindert werden.

2.

Zur Vermeidung einer Kontamination des Fleisches müssen sie

a)

über genügend Räume für die durchzuführenden Arbeiten verfügen;

b)

über einen getrennten Raum für das Leeren und Reinigen der Mägen und Därme verfügen, es sei denn die zuständige Behörde gestattet im Einzelfall in einem bestimmten Schlachthof die zeitliche Trennung dieser Arbeitsgänge;

c)

eine räumliche oder zeitliche Trennung der folgenden Arbeitsgänge sicherstellen:

i)

Betäubung und Entblutung;

ii)

bei Schweinen: Brühen, Entborsten, Kratzen und Sengen;

iii)

Ausnehmen und weiteres Zurichten;

iv)

Bearbeiten von gereinigten Mägen und Därmen;

v)

Bearbeiten und Waschen anderer Nebenprodukte der Schlachtung, insbesondere die Enthäutung von Köpfen, soweit dies nicht bereits an der Schlachtlinie stattfindet;

vi)

Umhüllen von Nebenprodukten der Schlachtung und

vii)

Versand von Fleisch;

d)

über Installationen verfügen, bei denen das Fleisch nicht mit Böden, Wänden oder Einrichtungen in Berührung kommt; und

e)

über Schlachtlinien verfügen, die (wo sie betrieben werden) so konzipiert sind, dass der Schlachtprozess kontinuierlich abläuft und Kreuzkontaminationen zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen der Schlachtlinie vermieden werden. Wird in ein und derselben Schlachtanlage mehr als eine Schlachtlinie betrieben, so muss eine angemessene Trennung dieser Schlachtlinien gewährleistet werden, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden.

3.

Sie müssen über Sterilisationsvorrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.

4.

Die Handwaschvorrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Personal müssen so ausgelegt sein, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann.

5.

Sie müssen über abschließbare Einrichtungen für die Kühllagerung von vorläufig beschlagnahmtem Fleisch und über separate abschließbare Einrichtungen für die Lagerung von für genussuntauglich erklärtem Fleisch verfügen.

6.

Sie müssen über einen separaten Ort mit geeigneten Anlagen für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von Transportmitteln für die Tiere verfügen. Schlachthöfe müssen jedoch nicht über solche Orte und Anlagen verfügen, wenn die zuständige Behörde dies genehmigt und es in der Nähe zugelassene amtliche Orte und Anlagen gibt.

7.

Sie müssen über abschließbare Einrichtungen für das Schlachten kranker und krankheitsverdächtiger Tiere verfügen. Dies ist nicht unbedingt erforderlich, wenn die Schlachtung in anderen von der zuständigen Behörde entsprechend zugelassenen Betrieben oder im Anschluss an die normalen Schlachtungen stattfindet.

8.

Werden Gülle sowie Magen- und Darminhalt im Schlachthof gelagert, so muss ein spezieller Lagerbereich oder Lagerplatz vorhanden sein.

9.

Sie müssen über eine ausreichend ausgestattete abschließbare Einrichtung oder erforderlichenfalls über eine Räumlichkeit verfügen, die nur dem tierärztlichen Dienst zu Verfügung steht.

KAPITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR ZERLEGUNGSBETRIEBE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Zerlegungsbetriebe für Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren

1.

so ausgelegt sind, dass eine Kontamination des Fleisches insbesondere dadurch vermieden wird, dass

a)

die Zerlegung ununterbrochen vorangeht oder

b)

eine zeitliche Trennung zwischen den verschiedenen Produktionspartien gewährleistet ist;

2.

über getrennte Räume für die Lagerung von verpacktem und unverpacktem Fleisch verfügen, es sei denn, die Erzeugnisse werden zu verschiedenen Zeitpunkten oder in einer Weise gelagert, dass das Fleisch durch das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung nicht kontaminiert werden kann;

3.

über Zerlegungsräume verfügen, deren Ausrüstung gewährleistet, dass die Anforderungen nach Kapitel V eingehalten werden;

4.

über Handwaschvorrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Personal verfügen, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann; und

5.

über Sterilisationsvorrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.

KAPITEL IV: SCHLACHTHYGIENE

Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in denen als Haustiere gehaltene Huftiere geschlachtet werden, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

1.

Nach ihrer Anlieferung im Schlachthof sind die Tiere ohne ungerechtfertigte Verzögerung zu schlachten. Soweit dies aus Tierschutzgründen erforderlich ist, muss den Tieren vor der Schlachtung eine Ruhezeit eingeräumt werden.

2.

a)

Fleisch von Tieren, die nicht in den Buchstaben b und c genannt sind und die anders verenden als durch Schlachten im Schlachthof, darf für den menschlichen Verzehr nicht verwendet werden.

b)

In die Schlachtanlage dürfen nur lebende Schlachttiere verbracht werden, ausgenommen

i)

außerhalb des Schlachthofs gemäß Kapitel VI notgeschlachtete Tiere,

ii)

im Haltungsbetrieb gemäß Abschnitt III geschlachtete Tiere und

iii)

frei lebendes Wild gemäß Abschnitt IV Kapitel II.

c)

Fleisch von Tieren, die infolge eines Unfalls in einem Schlachthof notgeschlachtet werden, kann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, sofern bei der Untersuchung außer Verletzungen, die auf den Unfall zurückzuführen sind, keine anderen schweren Verletzungen festgestellt wurden.

3.

Die Tiere bzw. Partien von Tieren, die zum Schlachthof gesendet werden, müssen so gekennzeichnet sein, dass ihr Herkunftsbetrieb identifiziert werden kann.

4.

Die Tiere müssen sauber sein.

5.

Schlachthofbetreiber müssen sich an die Weisungen des Tierarztes, der von der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (1) ernannt wird, halten, um sicherzustellen, dass die Schlachttieruntersuchung bei allen Schlachttieren unter angemessenen Bedingungen erfolgt.

6.

Tiere, die in die Schlachthalle verbracht werden, müssen ohne ungerechtfertigte Verzögerung geschlachtet werden.

7.

Das Betäuben, Entbluten, Enthäuten, Ausschlachten und weitere Zurichten („dressing“) muss ohne ungerechtfertigte Verzögerung so vorgenommen werden, dass jede Kontamination des Fleisches vermieden wird. Insbesondere gilt Folgendes:

a)

Die Luft- und die Speiseröhre dürfen beim Entbluten nicht verletzt werden, ausgenommen bei der Schlachtung nach religiösen Gebräuchen;

b)

während des Enthäutens

i)

darf die Außenhaut nicht mit dem Schlachtkörper in Berührung kommen und

ii)

dürfen die mit der Außenseite der Häute und Felle in Berührung kommenden Arbeitskräfte und Geräte auf keinen Fall das Fleisch berühren;

c)

es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Auslaufen von Magen- und Darminhalt während des Ausweidens zu verhüten, und um zu gewährleisten, dass das Ausweiden nach dem Betäuben möglichst schnell erfolgt; und

d)

der Schlachtkörper darf beim Entfernen des Euters nicht mit Milch oder Kolostrum verunreinigt werden.

8.

Der Schlachtkörper und für den menschlichen Verzehr bestimmte andere Teile des Körpers müssen, mit Ausnahme von Schweinen sowie Köpfen und Füßen von Schafen, Ziegen und Kälbern, vollständig enthäutet werden. Die Köpfe und Füße müssen so behandelt werden, dass jede Kontamination anderen Fleisches vermieden wird.

9.

Werden Schweine nicht enthäutet, so sind sie unverzüglich zu entborsten. Das Risiko einer Kontamination des Fleisches mit Brühwasser muss so gering wie möglich gehalten werden. Hierfür dürfen nur zugelassene Brühhilfsmittel verwendet werden. Die Schweineschlachtkörper müssen anschließend gründlich mit Trinkwasser abgespült werden.

10.

Die Schlachtkörper dürfen nicht sichtbar mit Kot kontaminiert sein. Eine sichtbare Kontamination muss unverzüglich durch Wegschneiden oder andere Methoden mit gleicher Wirkung entfernt werden.

11.

Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlachtung dürfen nicht mit Böden, Wänden oder Arbeitsbühnen in Berührung kommen.

12.

Schlachthofbetreiber müssen sich an die Weisungen der zuständigen Behörde halten, um sicherzustellen, dass die Fleischuntersuchung bei allen geschlachteten Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (1) unter angemessenen Bedingungen erfolgt.

13.

Bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung gilt für die zu untersuchenden Teile eines Schlachtkörpers Folgendes:

a)

Sie müssen identifizierbar bleiben, d.h. dem betreffenden Schlachtkörper zugeordnet werden können, und

b)

sie dürfen nicht mit anderen Schlachtkörpern, Nebenprodukten der Schlachtung oder Eingeweiden in Berührung kommen, auch wenn diese bereits einer Fleischuntersuchung unterzogen wurden.

Sofern der Penis keine pathologischen Verletzungen aufweist, darf er jedoch sofort beseitigt werden.

14.

Beide Nieren müssen vom Nierenfett befreit werden. Bei Rindern, Schweinen und Einhufern muss auch die Nierenkapsel entfernt werden.

15.

Werden Blut oder andere Nebenprodukte der Schlachtung verschiedener Tiere vor Abschluss der Fleischuntersuchung in einem einzigen Behältnis gesammelt, so muss der gesamte Inhalt für genussuntauglich erklärt werden, wenn auch nur ein einziger dieser Tierkörper für genussuntauglich erklärt wurde.

16.

Im Anschluss an die Fleischuntersuchung

a)

müssen bei Rindern und bei Einhufern die Tonsillen hygienisch entfernt werden;

b)

müssen für genussuntauglich erklärte Tierkörperteile so bald wie möglich aus dem reinen Bereich des Schlachthofs entfernt werden;

c)

dürfen vorläufig beschlagnahmtes oder für genussuntauglich erklärtes Fleisch sowie nicht für den menschlichen Verzehr geeignete Nebenprodukte nicht mit genusstauglich beurteiltem Fleisch in Berührung kommen und

d)

müssen die verbleibenden Eingeweide oder Eingeweideteile, ausgenommen Nieren, so bald wie möglich vollständig entfernt werden, es sei denn, die zuständige Behörde lässt etwas anderes zu.

17.

Nach abgeschlossener Schlachtung und Fleischuntersuchung muss das erschlachtete Fleisch gemäß Kapitel VII gelagert werden.

18.

Sofern sie zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, müssen

a)

Mägen gebrüht oder gereinigt,

b)

Därme geleert und gereinigt und

c)

Köpfe und Füße enthäutet oder gebrüht und enthaart werden.

19.

Soweit ein Schlachtbetrieb zur Schlachtung verschiedener Tierarten oder zur Behandlung von Schlachtkörpern von Farmwild und frei lebendem Wild zugelassen ist, muss durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werden, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, indem die Bearbeitung der verschiedenen Tierarten entweder zeitlich oder räumlich getrennt erfolgt. Es müssen separate Räumlichkeiten für die Annahme und Lagerung von nicht enthäuteten Schlachtkörpern von im Haltungsbetrieb geschlachtetem Farmwild und von Tierkörpern von frei lebendem Wild vorhanden sein.

20.

Falls der Schlachthof nicht über abschließbare Einrichtungen für das Schlachten kranker und krankheitsverdächtiger Tiere verfügt, müssen die für das Schlachten dieser Tiere benutzten Einrichtungen vor erneuter Benutzung zur Schlachtung anderer Tiere unter amtlicher Aufsicht gereinigt, gewaschen und desinfiziert werden.

KAPITEL V: ZERLEGUNGS- UND ENTBEINUNGSHYGIENE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren nach folgenden Vorschriften zerlegt und entbeint wird:

1.

Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Huftieren dürfen in Schlachthöfen in Hälften oder Viertel und Schlachtkörperhälften in maximal drei großmarktübliche Teile zerlegt werden. Das weitere Zerlegen und Entbeinen muss in einem Zerlegungsbetrieb stattfinden.

2.

Das Fleisch muss so bearbeitet werden, dass eine Kontamination verhindert oder so weit wie möglich unterbunden wird. Insbesondere müssen Lebensmittelunternehmer Folgendes sicherstellen:

a)

Zum Zerlegen bestimmtes Fleisch wird nur je nach Bedarf nach und nach in die Arbeitsräume verbracht;

b)

beim Zerlegen, Entbeinen, Zurichten, Zerschneiden in Scheiben oder Würfel, Umhüllen und Verpacken werden mittels einer Raumtemperatur von höchstens 12 °C oder eines alternativen Systems mit gleicher Wirkung Nebenprodukte der Schlachtung auf nicht mehr als 3 °C und anderes Fleisch auf nicht mehr als 7 °C gehalten, und

c)

soweit Betriebe für das Zerlegen von Fleisch verschiedener Tierarten zugelassen sind, muss durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werden, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, indem die Bearbeitung der verschiedenen Tierarten entweder zeitlich oder räumlich getrennt erfolgt.

3.

Fleisch kann jedoch gemäß Kapitel VII Nummer 3 vor Erreichen der in Nummer 2 Buchstabe b genannten Temperatur entbeint und zerlegt werden.

4.

Fleisch kann zudem vor Erreichen der in Nummer 2 Buchstabe b genannten Temperatur entbeint und zerlegt werden, wenn der Zerlegungsraum sich am gleichen Ort wie die Schlachtanlage befindet. In diesem Fall muss das Fleisch entweder auf direktem Wege von der Schlachtanlage in den Zerlegungsraum oder zunächst in einen Kühlraum oder in ein Kühlhaus verbracht werden. Nach abgeschlossener Zerlegung und gegebenenfalls Verpackung muss das Fleisch auf die in Nummer 2 Buchstabe b festgelegte Temperatur abgekühlt werden.

KAPITEL VI: NOTSCHLACHTUNG AUSSERHALB DES SCHLACHTHOFES

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die außerhalb des Schlachthofes notgeschlachtet wurden, nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sämtliche nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:

1.

Ein ansonsten gesundes Tier muss einen Unfall erlitten haben, der seine Beförderung zum Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert hat.

2.

Ein Tierarzt muss eine Schlachttieruntersuchung durchführen.

3.

Das geschlachtete und entblutete Tier muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und ohne ungerechtfertigte Verzögerung zum Schlachthof befördert werden. Das Entfernen von Magen und Därmen, jedoch keine weitere Zurichtung, darf unter Aufsicht des Tierarztes an Ort und Stelle erfolgen. Alle entfernten Eingeweide müssen das geschlachtete Tier bis zum Schlachthof begleiten und als zu diesem Tier gehörend kenntlich gemacht sein.

4.

Vergehen zwischen der Schlachtung und der Ankunft im Schlachthof mehr als zwei Stunden, so muss das Tier gekühlt werden. Lassen die Witterungsverhältnisse es zu, so ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.

5.

Eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers, der das Tier aufgezogen hatte, muss dem geschlachteten Tier auf dem Weg zum Schlachthof beigefügt werden; in dieser Erklärung müssen die Identität des Tieres sowie alle ihm verabreichten Tierarzneimittel und sonstigen Behandlungen, denen es unterzogen wurde, sowie die Daten der Verabreichung und die Wartezeiten verzeichnet sein.

6.

Eine Erklärung des Tierarztes, in der das günstige Ergebnis der Schlachttieruntersuchung, das Datum, der Zeitpunkt und der Grund der Notschlachtung sowie jegliche Behandlung des Tieres durch den Tierarzt vermerkt sind, muss dem geschlachteten Tier auf dem Weg zum Schlachthof beigefügt werden.

7.

Das geschlachtete Tier muss gemäß der nach der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (2) durchgeführten Schlachttieruntersuchung, einschließlich der bei einer Notschlachtung erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen, genusstauglich sein.

8.

Die Lebensmittelunternehmer müssen alle Anweisungen befolgen, die der amtliche Tierarzt nach der Fleischuntersuchung hinsichtlich der Verwendung des Fleisches erteilt.

9.

Die Lebensmittelunternehmer dürfen Fleisch von notgeschlachteten Tieren nur dann in Verkehr bringen, wenn es mit einer speziellen Genusstauglichkeitskennzeichnung versehen ist, die weder mit der Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (2) noch mit der Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der vorliegenden Verordnung verwechselt werden kann. Dieses Fleisch darf nur in dem Mitgliedstaat, in dem die Schlachtung erfolgt, und nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden.

KAPITEL VII: LAGERUNG UND BEFÖRDERUNG

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass die Lagerung und Beförderung von Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren nach folgenden Vorschriften erfolgen:

1.

a)

Sofern in anderen spezifischen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, muss das Fleisch unverzüglich nach der Fleischuntersuchung im Schlachthof in allen Teilen abgekühlt werden, um eine Temperatur sicherzustellen, die im Falle von Nebenprodukten der Schlachtung 3 °C und im Falle von sonstigem Fleisch 7 °C nicht übersteigt, und zwar nach einer Abkühlungskurve, die eine kontinuierliche Temperatursenkung gewährleistet. Fleisch darf jedoch während des Abkühlens gemäß Kapitel V Nummer 4 zerlegt und entbeint werden.

b)

Während der Kühlung muss eine angemessene Belüftung gewährleistet sein, um die Bildung von Kondenswasser auf der Fleischoberfläche zu verhindern.

2.

Fleisch muss auf die in Nummer 1 angegebene Temperatur abgekühlt werden, die während der Lagerung beibehalten werden muss.

3.

Fleisch muss vor der Beförderung auf die in Nummer 1 angegebene Temperatur abgekühlt werden, die während der Beförderung beibehalten werden muss. Allerdings kann die Beförderung mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch durchgeführt werden, um die Herstellung bestimmter Erzeugnisse zu ermöglichen, vorausgesetzt, dass

a)

dieser Transport im Einklang mit den von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften betreffend den Transport von einem gegebenen Betrieb zu einem anderen erfolgt und

b)

das Fleisch den Schlachthof oder den Zerlegungsraum, der sich am gleichen Ort wie die Schlachtanlage befindet, unmittelbar verlässt und der Transport nicht mehr als zwei Stunden dauert.

4.

Fleisch, das zum Einfrieren bestimmt ist, muss ohne ungerechtfertigte Verzögerung eingefroren werden, wobei vor dem Gefrieren erforderlichenfalls eine gewisse Reifungszeit zu berücksichtigen ist.

5.

Unverpacktes Fleisch muss getrennt von verpacktem Fleisch gelagert und befördert werden, es sei denn, es wird zu unterschiedlichen Zeiten oder in einer Weise gelagert oder befördert, dass es durch das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung oder der Beförderung nicht kontaminiert werden kann.

ABSCHNITT II:

FLEISCH VON GEFLÜGEL UND HASENTIEREN

KAPITEL I: BEFÖRDERUNG VON LEBENDEN TIEREN ZUM SCHLACHTHOF

Lebensmittelunternehmer, die lebende Tiere zum Schlachthof befördern, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

1.

Bei der Abholung und Beförderung müssen die Tiere schonend behandelt werden, um ihnen unnötige Leiden zu ersparen.

2.

Tiere, die Krankheitssymptome zeigen oder aus Herden stammen, die bekanntermaßen mit Krankheitserregern kontaminiert sind, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind, dürfen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zum Schlachthof befördert werden.

3.

Transportkäfige und Module für die Beförderung von Tieren zum Schlachthof, müssen, soweit sie verwendet werden, aus korrosionsbeständigem Material sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Alle Transportbehälter zur Abholung und Beförderung von lebenden Tieren müssen sofort nach Entleerung und erforderlichenfalls vor jeder Wiederverwendung gereinigt, gewaschen und desinfiziert werden.

KAPITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR SCHLACHTHÖFE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Schlachthöfe, in denen Geflügel oder Hasentiere geschlachtet werden, gemäß den folgenden Vorschriften angelegt und ausgerüstet sind:

1.

Sie müssen über einen Raum oder einen überdachten Ort für die Anlieferung der Tiere und die Schlachttieruntersuchung verfügen.

2.

Zur Vermeidung einer Kontamination des Fleisches müssen sie

a)

über genügend Räume für die durchzuführenden Arbeitsvorgänge verfügen;

b)

über einen getrennten Raum für das Ausnehmen und weitere Zurichten („dressing“), einschließlich der Zugabe von Würzstoffen an ganze Geflügelschlachtkörper, verfügen, es sei denn, die zuständige Behörde gestattet im Einzelfall die zeitliche Trennung dieser Vorgänge in einem bestimmten Schlachthof;

c)

eine räumliche oder zeitliche Trennung der folgenden Arbeitsgänge gewährleisten:

i)

Betäubung und Entblutung;

ii)

Rupfen oder Häuten und Brühen sowie

iii)

Versand von Fleisch;

d)

über Installationen verfügen, bei denen das Fleisch nicht mit Böden, Wänden oder Einrichtungen in Berührung kommt, und

e)

über Schlachtlinien verfügen, die (wo sie betrieben werden), so konzipiert sind, dass der Schlachtprozess kontinuierlich abläuft und Kreuzkontaminationen zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen der Schlachtlinie vermieden werden. Wird in ein und derselben Schlachtanlage mehr als eine Schlachtlinie betrieben, so muss eine angemessene Trennung dieser Schlachtlinien gewährleistet werden, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden.

3.

Sie müssen über Sterilisationsvorrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens 82° C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.

4.

Die Handwaschvorrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Personal müssen so ausgelegt sein, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann.

5.

Sie müssen über abschließbare Einrichtungen für die Kühllagerung von vorläufig beschlagnahmtem Fleisch und über separate abschließbare Einrichtungen für die Lagerung von für genussuntauglich erklärtem Fleisch verfügen.

6.

Sie müssen über einen separaten Ort mit geeigneten Anlagen für das Reinigen, Waschen und Desinfizieren von

a)

Transportbehältern, wie z.B. Transportkäfigen, und

b)

Transportmitteln verfügen.

Diese Orte und Anlagen sind hinsichtlich Buchstabe b nicht zwingend vorgeschrieben, wenn es in der Nähe amtlich zugelassene Orte und Anlagen gibt.

7.

Sie müssen über eine ausreichend ausgestattete abschließbare Einrichtung oder erforderlichenfalls über eine Räumlichkeit verfügen, die nur dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht.

KAPITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR ZERLEGUNGSBETRIEBE

1.

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Zerlegungsbetriebe für Fleisch von Geflügel und Hasentieren

a)

so konzipiert sind, dass eine Kontamination des Fleischs insbesondere dadurch vermieden wird, dass

i)

die Zerlegung ununterbrochen vorangeht oder

ii)

eine zeitliche Trennung zwischen den verschiedenen Produktionspartien gewährleistet ist,

b)

über getrennte Räume für die Lagerung von verpacktem und unverpacktem Fleisch verfügen, es sei denn, die Erzeugnisse werden zu verschiedenen Zeitpunkten oder in einer Weise gelagert, dass das Fleisch durch das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung nicht kontaminiert werden kann,

c)

über Zerlegungsräume verfügen, deren Ausrüstung gewährleistet, dass die Anforderungen nach Kapitel V eingehalten werden,

d)

über Handwaschvorrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Personal verfügen, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann, und

e)

über Sterilisationsvorrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens 82° C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.

2.

Soweit in einem Zerlegungsbetrieb

a)

Enten und Gänse ausgeweidet werden, die zur Herstellung von Stopflebern (foie gras) gehalten und im Mastbetrieb betäubt, ausgeblutet und gerupft wurden, oder

b)

zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel ausgeweidet wird,

müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass für diesen Zweck separate Räume zur Verfügung stehen.

KAPITEL IV: SCHLACHTHYGIENE

Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in denen Geflügel oder Hasentiere geschlachtet werden, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

1.

a)

Fleisch von anderen als den unter Buchstabe b genannten Tieren darf nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn diese Tiere nicht durch Schlachten im Schlachthof getötet wurden.

b)

In die Schlachtanlage dürfen nur lebende Schlachttiere gebracht werden, ausgenommen

i)

zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel und Enten und Gänse, die zur Herstellung von Stopflebern („foie gras“) gehalten wurden, sowie Vögel, die zwar nicht als Haustiere gelten, jedoch wie Haustiere aufgezogen werden, wenn die Tiere im Haltungsbetrieb gemäß Kapitel VI geschlachtet wurden,

ii)

Farmwild, das im Haltungsbetrieb gemäß Abschnitt III geschlachtet wurde, und

iii)

Kleinwild gemäß Abschnitt IV Kapitel III.

2.

Schlachthofbetreiber müssen sich an die Weisungen der zuständigen Behörde halten, damit die Schlachttieruntersuchung unter angemessenen Bedingungen stattfinden kann.

3.

Soweit ein Schlachtbetrieb zur Schlachtung verschiedener Tierarten oder zur weiteren Zurichtung von Zuchtlaufvögeln und Kleinwild zugelassen ist, muss durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werden, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, indem die Bearbeitung der verschiedenen Tierarten entweder zeitlich oder räumlich getrennt erfolgt. Es müssen separate Räumlichkeiten für die Annahme und Lagerung von Schlachtkörpern von im Erzeugerbetrieb geschlachteten Zuchtlaufvögeln sowie Kleinwild vorhanden sein.

4.

Tiere, die in die Schlachthalle verbracht werden, müssen ohne ungerechtfertigte Verzögerung geschlachtet werden.

5.

Das Betäuben, Entbluten, Enthäuten oder Rupfen, Ausnehmen und weitere Zurichten („dressing“) müssen ohne ungebührliche Verzögerung so vorgenommen werden, dass jede Kontamination des Fleisches vermieden wird. Es müssen insbesondere Vorkehrungen getroffen werden, um das Auslaufen von Magen- und Darminhalt während des Ausnehmens zu verhindern.

6.

Die Schlachthofbetreiber müssen sich an die Weisungen der zuständigen Behörde halten, um sicherzustellen, dass die Fleischuntersuchung unter angemessenen Bedingungen erfolgt und insbesondere, dass die Schlachtkörper ordnungsgemäß untersucht werden können.

7.

Im Anschluss an die Fleischuntersuchung

a)

müssen für genussuntauglich erklärte Tierkörperteile so bald wie möglich aus dem reinen Bereich des Schlachthofs entfernt werden;

b)

dürfen vorläufig beschlagnahmtes oder für genussuntauglich erklärtes Fleisch sowie nicht für den menschlichen Verzehr geeignete Nebenprodukte nicht mit genusstauglichem Fleisch in Berührung kommen und

c)

müssen die verbleibenden Eingeweide oder Eingeweideteile, ausgenommen Nieren, möglichst vollständig und so bald wie möglich entfernt werden, es sei denn, die zuständige Behörde lässt etwas anderes zu.

8.

Nach der Untersuchung und dem Ausnehmen müssen die Schlachtkörper gesäubert und so schnell wie möglich auf eine Temperatur von nicht mehr als 4 °C abgekühlt werden, es sei denn, das Fleisch wird in warmem Zustand zerlegt.

9.

Bei Tauchkühlung von Schlachtkörpern gilt Folgendes:

a)

Unter Berücksichtigung von Parametern wie Schlachtkörpergewicht, Wassertemperatur, Menge und Richtung des Wasserflusses und Kühlzeit müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination der Schlachtkörper zu vermeiden;

b)

alle Teile der Anlage müssen, wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal am Tag, vollständig entleert, gereinigt und desinfiziert werden.

10.

Kranke und krankheitsverdächtige Tiere oder Tiere, die im Rahmen von Seuchentilgungs- oder Seuchenbekämpfungsprogrammen getötet werden, dürfen nicht im Schlachtbetrieb geschlachtet werden, es sei denn, die zuständige Behörde gestattet dies. In diesem Falle muss die Schlachtung unter amtlicher Aufsicht erfolgen, und es müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Kontaminationen zu vermeiden; die Schlachträume müssen vor ihrer Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden.

KAPITEL V: HYGIENE BEIM UND NACH DEM ZERLEGEN UND ENTBEINEN

Lebensmittelunternehmermüssen sicherstellen, dass Fleisch von Geflügel und Hasentieren nach folgenden Vorschriften zerlegt und entbeint wird:

1.

Das Fleisch muss so bearbeitet werden, dass die Kontamination verhindert oder so weit wie möglich unterbunden wird. Zu diesem Zweck müssen die Lebensmittelunternehmer insbesondere Folgendes sicherstellen:

a)

Zum Zerlegen bestimmtes Fleisch wird nur je nach Bedarf nach und nach in die Arbeitsräume verbracht;

b)

beim Zerlegen, Entbeinen, Zurichten, Zerschneiden in Scheiben oder Würfel, Umhüllen und Verpacken wird die Temperatur des Fleisches mittels einer Raumtemperatur von 12° C oder eines alternativen Systems gleicher Wirkung auf höchstens 4° C gehalten und

c)

soweit Betriebe zum Zerlegen von Fleisch verschiedener Tierarten zugelassen sind, muss durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werden, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, erforderlichenfalls indem die Bearbeitung der verschiedenen Tierarten entweder zeitlich oder räumlich getrennt erfolgt.

2.

Fleisch kann jedoch vor Erreichen der in Nummer 1 Buchstabe b genannten Temperatur entbeint und zerlegt werden, wenn sich der Zerlegungsraum am gleichen Ort wie die Schlachtanlage befindet, vorausgesetzt, das Fleisch wird in den Zerlegungsraum entweder

a)

auf direktem Wege von der Schlachtanlage oder

b)

zunächst in einen Kühlraum oder ein Kühlhaus verbracht.

3.

Nach abgeschlossener Zerlegung und gegebenenfalls Verpackung muss das Fleisch auf die in Nummer 1 Buchstabe b genannte Temperatur abgekühlt werden.

4.

Unverpacktes Fleisch muss getrennt von verpacktem Fleisch gelagert und befördert werden, es sei denn, es wird zu verschiedenen Zeitpunkten oder in einer Weise gelagert oder befördert, dass es durch das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung bzw. Beförderung nicht kontaminiert werden kann.

KAPITEL VI: SCHLACHTUNG IM HALTUNGSBETRIEB

Lebensmittelunternehmer dürfen Geflügel gemäß Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nach folgenden Vorschriften im Haltungsbetrieb schlachten:

1.

Der Betrieb muss regelmäßig tierärztlich untersucht werden.

2.

Der Lebensmittelunternehmer muss die zuständige Behörde im Voraus über das Datum und den Zeitpunkt der Schlachtung unterrichten.

3.

Der Betrieb muss über Einrichtungen verfügen, die es ermöglichen, die betreffende Tiergruppe gesammelt der Schlachttieruntersuchung zu unterziehen.

4.

Der Betrieb muss über geeignete Räumlichkeiten zur hygienischen Schlachtung der Tiere und zur weiteren Behandlung der Schlachtkörper verfügen.

5.

Die Tierschutzvorschriften müssen eingehalten werden.

6.

Den Schlachtkörpern muss auf dem Weg zum Schlachthof eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers, der die Tiere aufgezogen hat, beigefügt werden, in der alle Tierarzneimittel und sonstigen Behandlungen, die den Tieren verabreicht wurden, die Daten der Verabreichung und die Wartezeiten sowie das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung verzeichnet sind.

7.

Den Schlachtkörpern muss auf dem Weg zum Schlachthof eine Bescheinigung beigefügt werden, die vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (3) auszustellen ist.

8.

Im Falle von Geflügel, das zur Erzeugung von Stopflebern („foie gras“) gehalten wird, müssen die unausgeweideten Tiere unverzüglich und erforderlichenfalls gekühlt in einen Schlachthof oder Zerlegungsbetrieb verbracht werden. Sie müssen innerhalb von 24 Stunden nach der Schlachtung unter Aufsicht der zuständigen Behörde ausgeweidet werden.

9.

Zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel, das im Haltungsbetrieb geschlachtet wurde, darf bis zu 15 Tage bei einer Temperatur von nicht mehr als 4° C kühlgelagert werden. Die Tierkörper müssen dann in einem Schlachthof oder einem Zerlegungsbetrieb des Mitgliedstaats ausgeweidet werden, in dem auch der Haltungsbetrieb angesiedelt ist.

ABSCHNITT III:

FARMWILDFLEISCH

1.

Die Vorschriften des Abschnitts I gelten entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fleisch von in Wildfarmen gehaltenem Schalenwild (Cervidae und Suidae), es sei denn, dass die zuständige Behörde diese Vorschriften für ungeeignet hält.

2.

Die Vorschriften des Abschnitts II gelten entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fleisch von Laufvögeln. Wenn die zuständige Behörde dies für angebracht hält, gelten jedoch die Vorschriften des Abschnitts I. Es müssen geeignete Einrichtungen vorgesehen werden, die der Größe der Tiere angepasst sind.

3.

Unbeschadet der Regelung gemäß den Nummern 1 und 2 dürfen die Lebensmittelunternehmer mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Wildfarmen gehaltene Laufvögel und Huftiere am Herkunftsort schlachten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere können zur Vermeidung eines Risikos für den Transporteur oder aus Gründen des Tierschutzes nicht transportiert werden;

b)

die Herde wird regelmäßig tierärztlich untersucht;

c)

der Eigentümer der Tiere stellt einen entsprechenden Antrag;

d)

die zuständige Behörde wird im Voraus über das Datum und den Zeitpunkt der Schlachtung unterrichtet;

e)

der Betrieb verfügt über Verfahren, die es ermöglichen, die betreffende Tiergruppe gesammelt der Schlachttieruntersuchung zu unterziehen;

f)

der Betrieb verfügt über geeignete Einrichtungen für das Schlachten, Entbluten und, soweit Laufvögel gerupft werden müssen, das Rupfen der Tiere;

g)

die Anforderungen des Tierschutzes sind erfüllt;

h)

geschlachtete und entblutete Tiere werden unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und ohne ungerechtfertigte Verzögerung zum Schlachthof befördert. Dauert die Beförderung mehr als zwei Stunden, so werden die Tiere erforderlichenfalls gekühlt. Das Ausweiden darf unter Aufsicht des Tierarztes an Ort und Stelle erfolgen.

i)

eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers, der die Tiere aufgezogen hat, liegt den Tierkörpern bei der Beförderung zum Schlachthof bei; in dieser Erklärung sind die Identität der Tiere sowie alle ihnen verabreichte Tierarzneimittel und die sonstigen Behandlungen, denen sie unterzogen wurden, die Daten der Verabreichung und die Wartezeiten verzeichnet; und

j)

bei der Beförderung zum zugelassenen Betrieb liegt den Tierkörpern eine vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung bei, in der das zufrieden stellende Ergebnis der Schlachttieruntersuchung, das vorschriftgemäße Schlachten und Entbluten sowie das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung bescheinigt sind.

4.

Die Lebensmittelunternehmer dürfen zudem unter außergewöhnlichen Umständen Bisons gemäß Nummer 3 im Zuchtbetrieb schlachten.

ABSCHNITT IV:

FLEISCH VON FREI LEBENDEM WILD

KAPITEL I: AUSBILDUNG VON JÄGERN IN GESUNDHEITS- UND HYGIENEFRAGEN

1.

Personen, die Wild bejagen, um Wildbret für den menschlichen Verzehr in Verkehr zu bringen, müssen auf dem Gebiet der Wildpathologie und der Produktion und Behandlung von Wildbret ausreichend geschult sein, um das Wild vor Ort einer ersten Untersuchung unterziehen zu können.

2.

Es genügt jedoch, wenn mindestens eine Person einer Jagdgesellschaft über die in Nummer 1 bezeichneten Kenntnisse verfügt. Der Ausdruck „kundige Person“ im vorliegenden Abschnitt bezeichnet eine solche Person.

3.

Die kundige Person könnte auch der Wildheger oder Wildhüter sein, wenn sie Teil der Jagdgesellschaft oder in unmittelbarer Nähe des Gebiets niedergelassen sind, in dem die Jagd stattfindet. Im letztgenannten Fall muss der Jäger das Wild dem Wildheger oder dem Wildhüter vorlegen und ihn über etwaige vor dem Erlegen beobachtete Verhaltensstörungen unterrichten.

4.

Die zuständige Behörde muss sich davon überzeugen, dass Jäger ausreichend geschult sind, um als kundige Personen gelten zu können. Die Ausbildungsgänge sollten mindestens folgende Gebiete umfassen:

a)

normale Anatomie, Physiologie und Verhaltensweisen von frei lebendem Wild;

b)

abnorme Verhaltensweisen und pathologische Veränderungen beim Wild infolge von Krankheiten, Umweltverschmutzung oder sonstigen Faktoren, die die menschliche Gesundheit bei Verzehr von Wildbret schädigen können;

c)

Hygiene- und Verfahrensvorschriften für den Umgang mit Wildkörpern nach dem Erlegen, ihr Befördern, Ausweiden usw.; und

d)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Gesundheit von Mensch und Tier und auf hygienerechtlichem Gebiet, die für das Inverkehrbringen von Wildbret von Belang sind.

5.

Die zuständige Behörde sollte die Jagdverbände auffordern, solche Lehrgänge anzubieten.

KAPITEL II: UMGANG MIT FREI LEBENDEM GROSSWILD

1.

Nach dem Erlegen des frei lebenden Großwilds müssen Mägen und Gedärme so bald wie möglich entfernt werden; erforderlichenfalls müssen die Tiere entblutet werden.

2.

Die kundige Person muss den Wildkörper und alle ausgenommenen Eingeweide auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Die Untersuchung muss so bald wie möglich nach dem Erlegen stattfinden.

3.

Fleisch von frei lebendem Großwild darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Wildkörper so bald wie möglich nach der unter Nummer 2 genannten Untersuchung zu einem Wildbearbeitungsbetrieb befördert wird. Die Eingeweide müssen dem Wildkörper gemäß den Vorschriften der Nummer 4 beigefügt werden. Die Eingeweide müssen als zu einem bestimmten Tier gehörig erkennbar sein.

4.

a)

Werden bei der Untersuchung gemäß Nummer 2 keine auffälligen Merkmale festgestellt, vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet und besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird. In dieser Bescheinigung müssen auch das Datum, der Zeitpunkt und der Ort des Erlegens aufgeführt werden. In diesem Fall brauchen der Kopf und die Eingeweide dem Wildkörper nicht beigefügt zu werden, außer bei Tieren der für Trichinose anfälligen Arten (Schweine, Einhufer und andere), deren Kopf (ausgenommen Hauer) und Zwerchfell dem Wildkörper beigefügt werden müssen. Die Jäger müssen jedoch allen zusätzlichen Anforderungen, die in den Mitgliedstaaten, in denen gejagt wird, gestellt werden, genügen, damit insbesondere bestimmte Rückstände und Stoffe gemäß der Richtlinie 96/23/EG kontrolliert werden können.

b)

Anderenfalls müssen der Kopf (ausgenommen Hauer, Geweih und Hörner) und alle Eingeweide mit Ausnahme des Magens und der Gedärme beigefügt werden. Die kundige Person, die die Untersuchung vorgenommen hat, muss der zuständigen Behörde mitteilen, welche auffälligen Merkmale, welche Verhaltensstörungen oder welcher Verdacht auf Umweltkontamination sie bewogen hatten, keine Bescheinigung im Sinne von Buchstabe a auszustellen.

c)

Steht zur Durchführung der Untersuchung nach Nummer 2 keine kundige Person zur Verfügung, so müssen der Kopf (ausgenommen Hauer, Geweih und Hörner) sowie alle Eingeweide mit Ausnahme des Magens und der Gedärme beim Wildkörper belassen werden.

5.

Die Wildkörper insgesamt müssen nach dem Erlegen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf nicht mehr als 7° C abgekühlt werden. Soweit es die klimatischen Verhältnisse erlauben, ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.

6.

Während der Beförderung zum Wildbearbeitungsbetrieb muss das Übereinanderlegen von Wildkörpern vermieden werden.

7.

Frei lebendes Großwild, das in einem Wildbearbeitungsbetrieb angeliefert wird, muss der zuständigen Behörde zur Untersuchung gestellt werden.

8.

Außerdem darf nicht enthäutetes frei lebendes Großwild nur enthäutet und in Verkehr gebracht werden, wenn es

a)

vor der Häutung von anderen Lebensmitteln getrennt gelagert und behandelt und nicht tiefgefroren wird und

b)

nach der Häutung einer abschließenden Untersuchung gemäß Verordnung (EG) Nr. .../2004 (4) unterzogen wird.

9.

Für das Zerlegen und Entbeinen von frei lebendem Großwild gelten die Vorschriften von Abschnitt I Kapitel V.

KAPITEL III: UMGANG MIT FREI LEBENDEM KLEINWILD

1.

Die kundige Person muss den Wildkörper auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Die Untersuchung muss so bald wie möglich nach dem Erlegen stattfinden.

2.

Werden bei der Untersuchung auffällige Merkmale festgestellt, vor dem Erlegen Verhaltensstörungen beobachtet oder besteht ein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person die zuständige Behörde davon unterrichten.

3.

Fleisch von frei lebendem Kleinwild darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Wildkörper so bald wie möglich nach der unter Nummer 1 genannten Untersuchung zu einem Wildbearbeitungsbetrieb befördert wird.

4.

Die Wildkörper insgesamt müssen nach dem Erlegen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf nicht mehr als 4° C abgekühlt werden. Soweit es die klimatischen Verhältnisse erlauben, ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.

5.

Die Wildkörper müssen nach dem Eintreffen im Wildbearbeitungsbetrieb ohne ungerechtfertigte Verzögerung ausgeweidet oder vollständig ausgeweidet werden, sofern die zuständige Behörde keine anderweitige Genehmigung erteilt.

6.

An einen Wildbearbeitungsbetrieb geliefertes frei lebendes Kleinwild muss der zuständigen Behörde zur Inspektion vorgeführt werden.

7.

Für das Zerlegen und Entbeinen von frei lebendem Kleinwild gelten die Vorschriften von Abschnitt II Kapitel V.

ABSCHNITT V:

HACKFLEISCH/FASCHIERTES, FLEISCHZUBEREITUNGEN UND SEPARATORENFLEISCH

KAPITEL I: VORSCHRIFTEN FÜR HERSTELLUNGSBETRIEBE

Lebensmittelunternehmer, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch herstellen, müssen sicherstellen, dass die Betriebe folgende Bedingungen erfüllen:

1.

Sie sind so konzipiert, dass eine Kontamination des Fleisches und der Erzeugnisse insbesondere dadurch vermieden wird, dass

a)

die Arbeitsvorgänge ununterbrochen vorangehen oder

b)

eine Trennung zwischen den verschiedenen Produktionspartien gewährleistet ist.

2.

Sie verfügen über getrennte Räume für die Lagerung von verpacktem und unverpacktem Fleisch sowie von verpackten und unverpackten Erzeugnissen, es sei denn, die Erzeugnisse werden zu verschiedenen Zeitpunkten oder in einer solchen Weise gelagert, dass das Verpackungsmaterial und die Art der Lagerung keine Kontamination des Fleisches oder der Erzeugnisse verursachen können.

3.

Sie verfügen über Räume, deren Ausrüstung sicherstellt, dass die Temperaturanforderungen nach Kapitel III eingehalten werden.

4.

Die Handwaschvorrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch und unverpackten Erzeugnissen umgehende Personal sind so ausgelegt, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann.

5.

Sie verfügen über Sterilisationsvorrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens 82 ° C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung.

KAPITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR ROHSTOFFE

Lebensmittelunternehmer, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch herstellen, müssen sicherstellen, dass die verwendeten Rohstoffe folgende Bedingungen erfüllen:

1.

Rohstoffe für die Herstellung von Hackfleisch/Faschiertes müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie müssen die Anforderungen für frisches Fleisch erfüllen.

b)

Sie müssen aus Skelettmuskulatur, einschließlich dem anhaftenden Fettgewebe, stammen.

c)

Sie dürfen nicht stammen aus

i)

Fleischabschnitten, die beim Zerlegen und Zerschneiden anfallen (ausgenommen ganze Muskelstücke),

ii)

Separatorenfleisch,

iii)

Fleisch, das Knochensplitter oder Hautreste enthält, oder

iv)

Kopffleisch (mit Ausnahme der Kaumuskeln), nicht muskulären Teilen der Linea alba, Handund Fußwurzelbereich, Knochenputz sowie Muskeln des Zwerchfells (es sei denn, die serösen Häute sind entfernt worden).

2.

Die folgenden Rohstoffe dürfen zur Herstellung von Fleischzubereitungen verwendet werden:

a)

frisches Fleisch,

b)

Fleisch, das den Anforderungen der Nummer 1 genügt, und

c)

wenn die Fleischzubereitungen eindeutig nicht dazu bestimmt sind, ohne vorherige Hitzebehandlung verzehrt zu werden:

i)

Fleisch, das durch das Hacken/Faschieren oder Zerstückeln von Fleisch gewonnen worden ist, welches den Anforderungen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe c Ziffer i, entspricht und

ii)

Separatorenfleisch, das den Anforderungen von Kapitel III Nummer 3 Buchstabe d entspricht.

3.

Rohstoffe für die Gewinnung von Separatorenfleisch müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Sie müssen die Anforderungen für frisches Fleisch erfüllen.

b)

Folgende Rohstoffe dürfen zur Gewinnung von Separatorenfleisch nicht verwendet werden:

i)

bei Geflügel: Ständer, Halshaut und Kopf sowie

ii)

bei anderen Tieren: Kopfknochen, Füße, Schwänze, Oberschenkel, Schienbein, Wadenbein, Oberarmbein, Speiche und Elle.

KAPITEL III: HYGIENE WÄHREND UND NACH DER HERSTELLUNG

Lebensmittelunternehmer, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch herstellen, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt sind:

1.

Das Fleisch muss so bearbeitet werden, dass eine Kontamination soweit wie möglich verhindert oder verringert wird. Zu diesem Zweck müssen Lebensmittelunternehmer insbesondere sicherstellen, dass das verwendete Fleisch

a)

eine Temperatur von nicht mehr als 4 ° C bei Geflügel, 3 ° C bei Nebenprodukten der Schlachtung und 7 ° C bei anderem Fleisch aufweist und

b)

nur nach Bedarf nach und nach in den Arbeitsraum gebracht wird.

2.

Für die Herstellung von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen gelten folgende Vorschriften:

a)

Wird zur Herstellung von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen gefrorenes oder tiefgefrorenes Fleisch verwendet, so ist es vor dem Einfrieren zu entbeinen, es sei denn, die zuständige Behörde gestattet ein Entbeinen unmittelbar vor dem Hacken/Faschieren. Das Fleisch darf nur für eine begrenzte Zeit gelagert werden.

b)

Wird Hackfleisch/Faschiertes aus gekühltem Fleisch hergestellt, so muss dies innerhalb folgender Fristen geschehen:

i)

bei Geflügel innerhalb von höchstens 3 Tagen nach der Schlachtung;

ii)

bei anderen Tieren als Geflügel innerhalb von höchstens 6 Tagen nach der Schlachtung oder

iii)

bei entbeintem, vakuumverpacktem Rind- und Kalbfleisch: innerhalb von höchstens 15 Tagen nach der Schlachtung.

c)

Unmittelbar nach der Herstellung müssen Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen umhüllt oder verpackt und

i)

auf eine Kerntemperatur von nicht mehr als 2 ° C im Falle von Hackfleisch/Faschiertem und nicht mehr als 4 ° C im Falle von Fleischzubereitungen gekühlt oder

ii)

auf eine Kerntemperatur von -18 ° C oder darunter gefroren werden.

Diese Temperaturen müssen auch bei der Lagerung und Beförderung eingehalten werden.

3.

Folgende Anforderungen gelten für die Herstellung und die Verwendung von Separatorenfleisch, das nach Verfahren hergestellt wird, welche die Struktur der Knochen, die bei der Herstellung von Separatorenfleisch verwendet werden, nicht ändern und dessen Kalziumgehalt den von Hackfleisch/Faschiertem nicht signifikant übersteigt.

a)

Nicht entbeinte Rohstoffe aus einem angegliederten Schlachtbetrieb dürfen nicht älter als 7 Tage sein; anderenfalls dürfen sie nicht älter als 5 Tage sein. Geflügel-Schlachtkörper dürfen jedoch nicht älter als 3 Tage sein.

b)

Die maschinelle Gewinnung von Separatorenfleisch muss unmittelbar nach dem Entbeinen stattfinden.

c)

Wird das Separatorenfleisch nicht unmittelbar nach der Gewinnung verwendet, so muss es umhüllt oder verpackt und dann auf eine Temperatur von nicht mehr als 2 °C abgekühlt oder auf eine Kerntemperatur von -18 °C oder darunter eingefroren werden. Bei der Beförderung und Lagerung müssen diese Temperaturanforderungen eingehalten werden.

d)

Wird durch vom Lebensmittelunternehmer durchgeführte Untersuchungen der Nachweis erbracht, dass Separatorenfleisch den mikrobiologischen Kriterien für Hackfleisch/Faschiertes gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (5) entspricht, so kann es in Fleischzubereitungen, die eindeutig nicht dazu bestimmt sind, ohne vorherige Hitzebehandlung verzehrt zu werden, sowie in Fleischerzeugnissen verwendet werden.

e)

Separatorenfleisch, das die Kriterien des Buchstaben d nachweislich nicht erfüllt, kann nur zur Herstellung hitzebehandelter Fleischerzeugnisse in Betrieben verwendet werden, die gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen sind.

4.

Für die Herstellung und Verwendung von Separatorenfleisch, das mit anderen als den in Nummer 3 genannten Techniken hergestellt worden ist, gelten folgende Anforderungen:

a)

Nichtentbeinte Rohstoffe aus einem angegliederten Schlachtbetrieb dürfen nicht älter als 7 Tage sein; anderenfalls dürfen sie nicht älter als 5 Tage sein. Gefügel-Schlachtkörper dürfen jedoch nicht älter als 3 Tage sein.

b)

Findet die maschinelle Gewinnung von Separatorenfleisch nicht unmittelbar nach dem Entbeinen statt, so müssen die fleischtragenden Knochen bei nicht mehr als 2 °C bzw. bei gefrorenen Erzeugnissen bei -18 °C oder darunter gelagert und befördert werden.

c)

Fleischtragende Knochen von gefrorenen Schlachtkörpern dürfen nicht wieder eingefroren werden.

d)

Wird das Separatorenfleisch nicht binnen einer Stunde nach seiner Gewinnung verwendet, so ist es sofort auf eine Temperatur von nicht mehr als 2 °C abzukühlen.

e)

Wird das Separatorenfleisch nach dem Kühlen binnen 24 Stunden verarbeitet, so muss es innerhalb von 12 Stunden nach seiner Gewinnung eingefroren werden und innerhalb von 6 Stunden eine Kerntemperatur von -18 °C oder darunter erreichen.

f)

Gefrorenes Separatorenfleisch muss vor der Lagerung oder Beförderung umhüllt oder verpackt werden, darf nicht länger als 3 Monate gelagert werden und bei der Beförderung und Lagerung muss eine Temperatur von -18 °C oder darunter gewährleistet sein.

g)

Separatorenfleisch darf nur zur Herstellung wärmebehandelter Fleischerzeugnisse in Betrieben verwendet werden, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind.

5.

Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch dürfen nach dem Auftauen nicht wieder eingefroren werden.

KAPITEL IV: KENNZEICHNUNG

1.

Zusätzlich zu den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG (6) müssen Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass den Anforderungen der Nummer 2 entsprochen wird, soweit es nach den einzelstaatlichen Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, erforderlich ist.

2.

Auf Verpackungen, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind und Hackfleisch/Faschiertes von Geflügel oder Einhufern oder Fleischzubereitungen mit Separatorenfleisch enthalten, muss ein Hinweis angebracht sein, dass diese Erzeugnisse vor dem Verzehr gegart werden sollten.

ABSCHNITT VI:

FLEISCHERZEUGNISSE

1.

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass folgende Teile nicht für die Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden:

a)

Geschlechtsorgane sowohl weiblicher als auch männlicher Tiere, ausgenommen Hoden;

b)

Harnorgane, ausgenommen Nieren und Blase;

c)

Knorpel des Kehlkopfs, der Luftröhre und der extralobulären Bronchien;

d)

Augen und Augenlider;

e)

äußere Gehörgänge;

f)

Hornhaut; und

g)

bei Geflügel: Kopf (ausgenommen Kamm, Ohren, Kehllappen und Fleischwarzen), Speiseröhre, Kropf, Eingeweide und Geschlechtsorgane.

2.

Alles Fleisch — einschließlich Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen —, das zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet wird, muss den Anforderungen, die an frisches Fleisch gestellt werden, entsprechen. Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen für die Herstellung von Fleischerzeugnissen müssen jedoch anderen besonderen Anforderungen des Abschnitts V nicht entsprechen.

ABSCHNITT VII:

LEBENDE MUSCHELN

1.

Dieser Abschnitt gilt für lebende Muscheln. Mit Ausnahme der Vorschriften über die Reinigung gilt er auch für lebende Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

2.

Die Kapitel I bis VIII gelten für Tiere, die in Erzeugungsgebieten geerntet werden, welche von der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (7) eingestuft worden sind. Kapitel IX gilt für Kammmuscheln, die außerhalb dieser Gebiete geerntet werden.

Die Kapitel V, VI, VIII und IX sowie Kapitel VII Nummer 3 gelten für den Einzelhandel.

3.

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (7)

a)

Im Falle von Arbeitsgängen, die vor der Ankunft der lebenden Muscheln in einem Versand- oder Reinigungszentrum erfolgen, ergänzen sie die Anforderungen des Anhangs I der genannten Verordnung.

b)

Im Falle anderer Arbeitsgänge ergänzen sie die Anforderungen des Anhangs II der genannten Verordnung.

KAPITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VON LEBENDEN MUSCHELN

1.

Lebende Muscheln dürfen nur über ein Versandzentrum, in dem sie gemäß Kapitel VII mit einer Identitätskennzeichnung versehen werden müssen, für den Einzelhandel in Verkehr gebracht werden.

2.

Lebensmittelunternehmer dürfen Partien lebender Muscheln nur entgegennehmen, wenn die Registrierungsvorschriften gemäß den Nummern 3 bis 7 erfüllt sind.

3.

Befördert ein Lebensmittelunternehmer eine Partie lebender Muscheln zwischen Betrieben, so muss ein Registrierschein die Partie bis zu ihrem Eintreffen in einem Versandzentrum oder Verarbeitungsbetrieb begleiten.

4.

Der Registrierschein muss in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem der Empfänger niedergelassen ist, abgefasst werden und mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben enthalten.

a)

Im Falle einer Partie lebender Muscheln, die aus einem Produktionsgebiet versandt worden sind, muss der Registrierschein mindestens folgende Angaben enthalten:

i)

Angaben zur Person des Erzeugers und dessen Anschrift,

ii)

Zeitpunkt der Ernte,

iii)

Lage des Erzeugungsgebiets mit möglichst genauer Standortbeschreibung oder einer Codenummer,

iv)

Gesundheitsstatus des Erzeugungsgebiets,

v)

Art und Menge der Muscheln und

vi)

Bestimmungsort der Partie.

b)

Im Falle einer Partie lebender Muscheln, die aus einem Umsetzgebiet versandt worden sind, muss der Registrierschein mindestens die in Buchstabe a enthaltenen Angaben sowie die folgenden Angaben enthalten:

i)

Lage des Umsetzgebiets und

ii)

Dauer der Umsetzung.

c)

Im Falle einer Partie lebender Muscheln, die aus einem Reinigungszentrum versandt worden sind, muss der Registrierschein mindestens die in Buchstabe a genannten Angaben sowie die folgenden Angaben enthalten:

i)

Anschrift des Reinigungszentrums,

ii)

die Dauer der Reinigung und

iii)

die Daten, zu denen die Partie im Reinigungszentrum eingetroffen ist und es verlassen hat.

5.

Lebensmittelunternehmer, die Partien lebender Muscheln versenden, müssen die zutreffenden Felder des Registrierscheins so ausfüllen, dass sie leicht lesbar sind und nicht verfälscht werden können. Lebensmittelunternehmer, an die die Partien gehen, müssen den Erhalt der Partie auf dem Registrierschein mit einem Tagesstempel bestätigen oder das Empfangsdatum auf andere Weise aufzeichnen.

6.

Für jede Partie, die sie versenden oder erhalten, müssen die Lebensmittelunternehmer mindestens zwölf Monate nach dem Versand bzw. Erhalt (oder für einen von der zuständigen Behörde festgesetzten längeren Zeitraum) eine Abschrift des Registrierscheins aufbewahren.

7.

Wenn jedoch

a)

das Personal, das die Muscheln sammelt, auch für das Versandzentrum, das Reinigungszentrum, das Umsetzgebiet oder den Verarbeitungsbetrieb arbeitet, das bzw. der die Muscheln erhält, und

b)

eine einzige zuständige Behörde alle betroffenen Betriebe überwacht,

ist kein Registrierschein erforderlich, sofern diese zuständige Behörde dies gestattet.

KAPITEL II: HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE ERZEUGUNG UND ERNTE LEBENDER MUSCHELN

A.   VORSCHRIFTEN FÜR ERZEUGUNGSGEBIETE

1.

Die Erzeuger dürfen lebende Muscheln nur in Erzeugungsgebieten mit einer festgelegten Lage und Abgrenzung ernten, welche die zuständige Behörde — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Lebensmittelunternehmern — im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (8) als Gebiete der Klasse A, B oder C eingestuft hat.

2.

Lebensmittelunternehmer dürfen in Erzeugungsgebieten der Klasse A geerntete lebende Muscheln nur für den unmittelbaren menschlichen Verzehr in Verkehr bringen, wenn diese Muscheln die Anforderungen des Kapitels V erfüllen.

3.

Lebensmittelunternehmer dürfen in Erzeugungsgebieten der Klasse B geerntete lebende Muscheln erst nach Aufbereitung in einem Reinigungszentrum oder nach dem Umsetzen zum menschlichen Verzehr in Verkehr bringen.

4.

Lebensmittelunternehmer dürfen in Erzeugungsgebieten der Klasse C geerntete lebende Muscheln erst zum menschlichen Verzehr in Verkehr bringen, wenn diese gemäß Buchstabe C dieses Kapitels für einen langen Zeitraum umgesetzt worden sind.

5.

Nach der Reinigung oder dem Umsetzen müssen lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten der Klasse B oder C alle Anforderungen des Kapitels V erfüllen. Jedoch können lebende Muscheln aus diesen Gebieten, die weder gereinigt noch umgesetzt worden sind, in einen Verarbeitungsbetrieb gesandt werden, in dem sie (gegebenenfalls nach der Entfernung von Sand, Schlamm oder Schleim in demselben oder einem anderen Betrieb) einer Behandlung unterzogen werden müssen, die dazu dient, pathogene Mikroorganismen zu beseitigen. Folgende Behandlungsmethoden sind zulässig:

a)

Sterilisierung in hermetisch verschlossenen Behältnissen und

b)

Hitzebehandlungen, die beinhalten:

i)

Eintauchen in kochendes Wasser, bis die Kerntemperatur des Muschelfleischs mindestens 90 °C erreicht hat, und Beibehalten dieser Mindesttemperatur für wenigstens 90 Sekunden;

ii)

Abkochen während drei bis fünf Minuten in einem geschlossenen Behältnis bei einer Temperatur zwischen 120 und 160 ° C und einem Druck zwischen 2 und 5 kg/cm2 mit anschließender Entfernung der Schale und Einfrierung des Fleischs auf eine Kerntemperatur von -20 ° C, und

iii)

Abkochen unter Druckdampf in einem geschlossenen Behältnis, wobei Zeit- und Kerntemperaturvorgaben gemäß Ziffer i eingehalten werden. Ein validiertes Verfahren ist anzuwenden. Auf HACCP-Grundsätzen beruhende Verfahren müssen für die Kontrolle der einheitlichen Hitzeverteilung bereitstehen.

6.

Lebensmittelunternehmer dürfen lebende Muscheln nicht in Gebieten erzeugen oder ernten, die von der zuständigen Behörde nicht eingestuft worden sind oder die aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet sind. Die Lebensmittelunternehmer müssen alle sachdienlichen Informationen zur Eignung der Gebiete für die Erzeugung und Ernte berücksichtigen, einschließlich der aufgrund von Eigenkontrollen gewonnenen und der von der zuständigen Behörde erhaltenen Informationen. Sie müssen diese Informationen, insbesondere die Informationen zu Umwelt- und Wetterbedingungen, zur Bestimmung der angemessenen Behandlung der geernteten Partien nutzen.

B.   VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERNTE UND DIE BEHANDLUNG NACH DER ERNTE

Lebensmittelunternehmer, die lebende Muscheln ernten oder unmittelbar nach der Ernte bearbeiten, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

1.

Erntemethoden und Weiterbehandlung dürfen weder einer zusätzlichen Verunreinigung oder übermäßigen Beschädigung von Schalen und Gewebe lebender Muscheln Vorschub leisten noch dazu führen, dass die Muscheln so verändert werden, dass sie für die Reinigung, Verarbeitung oder Umsetzung nicht mehr geeignet sind. Die Lebensmittelunternehmer müssen insbesondere

a)

lebende Muscheln angemessen gegen Quetschungen, Reibungen oder Vibrationen schützen,

b)

lebende Muscheln keinen Temperaturextremen aussetzen,

c)

lebende Muscheln nicht wieder in Wasser eintauchen, das sie zusätzlich verunreinigen könnte, und

d)

bei einer Aufbereitung in natürlichen Lebensräumen nur Gebiete nutzen, die von der zuständigen Behörde als Erzeugungsgebiet der Klasse A eingestuft worden sind.

2.

Transportmittel müssen über ein angemessenes Ableitungssystem verfügen, optimale Lebensbedingungen gewährleisten und die Muscheln wirksam vor Verunreinigungen schützen.

C.   VORSCHRIFTEN FÜR DAS UMSETZEN LEBENDER MUSCHELN

Lebensmittelunternehmer, die lebende Muscheln umsetzen, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

1.

Lebensmittelunternehmer dürfen nur die Gebiete nutzen, die von der zuständigen Behörde für das Umsetzen lebender Muscheln zugelassen worden sind. Bojen, Stangen oder andere feste Vorrichtungen müssen die Grenzen der Gebiete klar markieren. Zwischen den Umsetzgebieten sowie zwischen Umsetzgebieten und Erzeugungsgebieten muss ein Mindestabstand eingehalten werden, um so das Risiko der Ausbreitung von Verunreinigungen zu verringern.

2.

Die Umsetzbedingungen müssen optimale Bedingungen für die Reinigung der Muscheln gewährleisten. Insbesondere müssen die Lebensmittelunternehmer

a)

Methoden zur Behandlung von für die Umsetzung bestimmten lebenden Muscheln anwenden, die es ermöglichen, dass die Muscheln wieder mit der Nahrungsaufnahme durch Ausfiltern beginnen, nachdem sie in natürlichen Gewässern ausgesetzt worden sind;

b)

lebende Muscheln nicht in einer Dichte aussetzen, die den Reinigungsvorgang unmöglich macht;

c)

lebende Muscheln im Umsetzgebiet über einen ausreichend langen Zeitraum, der nach Maßgabe der Wassertemperatur festgesetzt wird, in Meerwasser lagern; die Dauer dieses Zeitraums darf zwei Monate nicht unterschreiten, sofern die zuständige Behörde nicht anhand einer Risikoanalyse des Lebensmittelunternehmers mit einem kürzeren Zeitraum einverstanden ist; und

d)

für eine hinreichende Trennung der einzelnen Plätze innerhalb eines Umsetzgebiets sorgen, um ein Vermischen der Partien zu verhindern; das System der einheitlichen Bewirtschaftung muss angewendet werden, so dass eine neue Partie erst dann eingesetzt werden kann, wenn die vorherige Partie insgesamt entfernt worden ist.

3.

Lebensmittelunternehmer, die Umsetzgebiete betreiben, müssen über die Herkunft der lebenden Muscheln, die Umsetzdauer, die verwendeten Umsetzplätze und die anschließende Bestimmung der Partien Buch führen, damit die zuständige Behörde entsprechende Kontrollen durchführen kann.

KAPITEL III: STRUKTURELLE ANFORDERUNGEN AN VERSAND- UND REINIGUNGSZENTREN

1.

Der Standort der Zentren an Land darf nicht durch normalen Tidenhub oder Wasserläufe aus der Umgebung überflutet werden.

2.

Becken und Wasserbehälter müssen folgenden Anforderungen genügen:

a)

Die Innenböden und -wände müssen glatte, feste und undurchlässige Oberflächen haben und sich leicht reinigen lassen.

b)

Sie müssen so gebaut sein, dass das Wasser vollständig abfließen kann.

c)

Jegliche Vorrichtung für die Zufuhr von Wasser muss so angebracht sein, dass eine Verunreinigung des zufließenden Wassers vermieden wird.

3.

Darüber hinaus müssen die Reinigungsbecken in den Reinigungszentren dem Volumen und der Art der zu reinigenden Muscheln angepasst sein.

KAPITEL IV: HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR REINIGUNGS- UND VERSANDZENTREN

A.   VORSCHRIFTEN FÜR REINIGUNGSZENTREN

Lebensmittelunternehmer, die lebende Muscheln reinigen, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt werden:

1.

Lebende Muscheln müssen vor dem Reinigen mit sauberem Wasser von Schlamm und angesammelten Schmutzpartikeln befreit werden.

2.

Der Betrieb der Reinigungsanlage muss sicherstellen, dass die lebenden Muscheln ihre Filtertätigkeit rasch wieder aufnehmen und fortsetzen, noch verbleibende Verunreinigungen ausscheiden und nicht erneut verunreinigt werden und dass die Muscheln nach dem Reinigen unter einwandfreien Bedingungen lebensfähig sind, damit sie das Umhüllen, das Lagern und den Transport vor dem Inverkehrbringen überstehen.

3.

Die Menge zu reinigender Muscheln darf die Kapazität des Reinigungszentrums nicht übersteigen. Die lebenden Muscheln müssen während eines Zeitraums, der für die Einhaltung der Hygienevorschriften des Kapitels V und der mikrobiologischen Normen gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (9) genügt, ununterbrochen gereinigt werden.

4.

Enthält ein Reinigungsbecken mehrere Partien lebender Muscheln, so müssen diese zu ein und derselben Art gehören; die Behandlungsdauer muss sich nach der Partie richten, für die die längste Reinigungsdauer erforderlich ist.

5.

Die Behältnisse zur Aufnahme der lebenden Muscheln in der Reinigungsanlage müssen so beschaffen sein, dass sauberes Meerwasser ungehindert durchfließen kann. Die lebenden Muscheln dürfen nicht so hoch aufeinandergeschichtet werden, dass sie ihre Schalen während des Reinigungsprozesses nicht mehr ungehindert öffnen können.

6.

In einem Reinigungsbecken, in dem sich lebende Muscheln zur Reinigung befinden, dürfen weder Krebstiere, Fische noch andere Meerestiere gehalten werden.

7.

Jedes an ein Versandzentrum geschickte Packstück, das gereinigte lebende Muscheln enthält, muss mit einem Etikett versehen werden, auf dem bescheinigt ist, dass alle Muscheln gereinigt wurden.

B.   VORSCHRIFTEN FÜR VERSANDZENTREN

Lebensmittelunternehmer, die Versandzentren betreiben, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften erfüllt werden:

1.

Das Bearbeiten lebender Muscheln, insbesondere das Aufbereiten, Größensortieren, Umhüllen und Verpacken, darf nicht dazu führen, dass das Erzeugnis verunreinigt oder die Lebensfähigkeit der Muscheln in Frage gestellt wird.

2.

Vor dem Versand müssen die Schalen lebender Muscheln gründlich mit sauberem Wasser gewaschen werden.

3.

Lebende Muscheln müssen stammen aus

a)

einem Erzeugungsgebiet der Klasse A;

b)

einem Umsetzgebiet;

c)

einem Reinigungszentrum oder

d)

einem anderen Versandzentrum.

4.

Die Vorschriften der Nummern 1 und 2 gelten auch für Versandzentren an Bord von Schiffen. Die in diesen Zentren bearbeiteten Muscheln müssen aus einem Erzeugungsgebiet der Klasse A oder einem Umsetzgebiet stammen.

KAPITEL V: HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR LEBENDE MUSCHELN

Lebensmittelunternehmer müssen nicht nur sicherstellen, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (10) festgelegten mikrobiologischen Kriterien eingehalten werden, sondern auch dafür, dass lebende Muscheln, die zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, den in diesem Kapitel festgelegten Normen genügen.

1.

Sie müssen Merkmale aufweisen, die auf Frischezustand und Lebensfähigkeit schließen lassen, d.h. schmutzfreie Schalen, eine Klopfreaktion und normale Mengen von Schalenflüssigkeit.

2.

Sie dürfen keine marinen Biotoxine in (im ganzen Tierkörper oder in allen essbaren Teilen gesondert gemessenen) Gesamtmengen enthalten, die folgende Grenzwerte übersteigen:

a)

Lähmungen hervorrufende Algentoxine (Paralytic Shellfish Poison — PSP): 800 Mikrogramm je Kilogramm,

b)

Amnesie hervorrufende Algentoxine (Amnesic Shellfish Poison — ASP): 20 Milligramm Domoinsäuren je Kilogramm,

c)

Okadasäure, Dinophysistoxine und Pectenotoxine insgesamt: 160 Mikrogramm Okadasäure-Äquivalent je Kilogramm,

d)

Yessotoxine: 1 Milligramm Yessotoxin-Äquivalent je Kilogramm und

e)

Azaspiracide: 160 Mikrogramm Azaspiracid-Äquivalent je Kilogramm.

KAPITEL VI: UMHÜLLEN UND VERPACKEN LEBENDER MUSCHELN

1.

Austern müssen mit der konkaven Seite nach unten umhüllt oder verpackt werden.

2.

Verbrauchergerechte Einzelverpackungen lebender Muscheln müssen ab Verlassen des Versandzentrums bis zur Abgabe an den Endverbraucher fest verschlossen sein und fest verschlossen bleiben.

KAPITEL VII: IDENTITÄTSKENNZEICHNUNG UND ETIKETTIERUNG

1.

Das Etikett, einschließlich des Identitätskennzeichens, muss wasserfest sein.

2.

Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften für das Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I muss das Etikett Angaben enthalten über

a)

die Muschelart (gemeine und wissenschaftliche Bezeichnung), und

b)

das Verpackungsdatum (zumindest Tag und Monat).

Abweichend von den Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG kann das Mindesthaltbarkeitsdatum durch folgende Angabe ersetzt werden: „Diese Tiere müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs lebend sein“.

3.

Etiketten von Verpackungen lebender Muscheln, die keine verbrauchergerechten Einzelpackungen sind, müssen vom Einzelhändler nach Aufteilung des Inhalts der Sendung für mindestens 60 Tage aufbewahrt werden.

KAPITEL VIII: SONSTIGE VORSCHRIFTEN

1.

Lebensmittelunternehmer, die lebende Muscheln lagern und befördern, müssen sicherstellen, dass sie bei einer Temperatur gehalten werden, die die Lebensmittelsicherheit und ihre Lebensfähigkeit nicht beeinträchtigt.

2.

Lebende Muscheln dürfen nach ihrer Verpackung für den Einzelhandelsverkauf und nach ihrem Versand nicht mehr ins Wasser eingetaucht oder mit Wasser besprengt werden.

KAPITEL IX: SONDERVORSCHRIFTEN FÜR KAMMMUSCHELN, DIE AUSSERHALB DER EINGESTUFTEN ERZEUGUNGSGEBIETE GEERNTET WERDEN

Lebensmittelunternehmer, die Kammmuscheln außerhalb der eingestuften Erzeugungsgebiete ernten oder diese Muscheln bearbeiten, müssen sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:

1.

Kammmuscheln dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie im Einklang mit Kapitel II Teil B geerntet und bearbeitet werden und die Normen nach Kapitel V erfüllen, was anhand eines Systems von Selbstkontrollen nachgewiesen wird.

2.

Wenn zudem Daten aus amtlichen Überwachungsprogrammen es der zuständigen Behörde ermöglichen, die Erntegebiete — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Lebensmittelunternehmern — einzustufen, so gelten die Vorschriften des Kapitels II Teil A analog auch für Kammmuscheln.

3.

Kammmuscheln dürfen nur über einen Fischversteigerungsmarkt, ein Versandzentrum oder einen Verarbeitungsbetrieb für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Lebensmittelunternehmer, in deren Betrieben Kammmuscheln bearbeitet werden, müssen die zuständige Behörde hiervon unterrichten und, im Falle von Versandzentren, die einschlägigen Bestimmungen der Kapitel III und IV erfüllen.

4.

Lebensmittelunternehmer, die Kammmuscheln bearbeiten, müssen

a)

soweit anwendbar, die Registrierungsvorschriften des Kapitels I Nummern 3 bis 7 einhalten. In diesem Fall muss auf dem Registrierschein deutlich die Lage des Gebiets, in dem die Kammmuscheln geerntet werden, angegeben werden, oder

b)

im Falle verpackter Kammmuscheln — und umhüllter Kammmuscheln, wenn das Umhüllen einen dem Verpacken gleichwertigen Schutz bietet — die Vorschriften des Kapitels VII betreffend die Identitätskennzeichnung und Etikettierung einhalten.

ABSCHNITT VIII:

FISCHEREIERZEUGNISSE

1.

Dieser Abschnitt gilt nicht für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken, die lebend in Verkehr gebracht werden. Mit Ausnahme der Kapitel I und II gilt er für diese Tiere, wenn sie nicht lebend in Verkehr gebracht werden; in diesem Fall müssen sie gemäß Abschnitt VII gewonnen worden sein.

2.

Kapitel III Teile A, C und D, Kapitel IV und Kapitel V finden auf den Einzelhandel Anwendung.

3.

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (11).

a)

Im Falle von Betrieben einschließlich Fischereifahrzeugen, die in der Primärproduktion und bei damit zusammenhängenden Tätigkeiten eingesetzt werden, ergänzen sie die Vorschriften des Anhangs I der genannten Verordnung.

b)

Im Falle anderer Betriebe einschließlich Fischereifahrzeuge ergänzen sie die Vorschriften des Anhangs II der genannten Verordnung.

4.

In Bezug auf Fischereierzeugnisse

a)

umfasst die Primärproduktion das Züchten, Fangen und Sammeln lebender Fischereierzeugnisse im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen und

b)

umfassen damit zusammenhängende Arbeitsgänge alle nachstehenden Arbeitsgänge, die an Bord von Fischereifahrzeugen ausgeführt werden: Schlachten, Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und Umhüllung; sie umfassen auch:

i)

die Beförderung und Lagerung von Fischereierzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, einschließlich lebender Fischereierzeugnisse in Fischzuchtbetrieben an Land und

ii)

die Beförderung von Fischereierzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, einschließlich lebender Fischereierzeugnisse, vom Produktionsort zum ersten Bestimmungsbetrieb.

KAPITEL I: ANFORDERUNGEN AN FISCHEREIFAHRZEUGE

Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass

1.

Fischereifahrzeuge, die eingesetzt werden, um Fischereierzeugnisse in ihrer natürlichen Umgebung zu ernten oder sie nach der Ernte zu be- oder zu verarbeiten, die in Teil I niedergelegten Anforderungen an Konzeption und Ausrüstung erfüllen; und

2.

Tätigkeiten an Bord von Fischereifahrzeugen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Teil II durchgeführt werden.

I.   ANFORDERUNGEN AN KONZEPTION UND AUSRÜSTUNG

A. Anforderungen an alle Fischereifahrzeuge

1.

Fischereifahrzeuge müssen so konzipiert und gebaut sein, dass die Erzeugnisse nicht mit Schmutzwasser aus dem Kielraum, Abwässern, Rauch, Kraftstoff, Öl, Schmiermitteln oder anderen Schadstoffen verunreinigt werden können.

2.

Die Flächen, mit denen die Fischereierzeugnisse in Berührung kommen, müssen aus geeignetem korrosionsfestem Material sein, das glatt und einfach zu reinigen ist. Die Oberflächenbeschichtung muss haltbar und ungiftig sein.

3.

Ausrüstungsgegenstände und Materialien, die zur Bearbeitung der Fischereierzeugnisse verwendet werden, müssen aus korrosionsfestem und leicht zu reinigendem und desinfizierendem Material sein.

4.

Verfügen Fischereifahrzeuge über eine Vorrichtung für die Zufuhr von Wasser, das zusammen mit Fischereierzeugnissen verwendet wird, so muss diese Vorrichtung so angebracht sein, dass eine Verunreinigung des zufließenden Wassers vermieden wird.

B. Anforderungen an Fischereifahrzeuge, die so konzipiert und ausgerüstet sind, dass Fischereierzeugnisse für mehr als 24 Stunden haltbar gemacht werden können

1.

Fischereifahrzeuge, die so konzipiert und ausgerüstet sind, dass Fischereierzeugnisse für mehr als 24 Stunden haltbar gemacht werden können, müssen mit Laderäumen, Tanks oder Containern zur Lagerung gekühlter oder gefrorener Fischereierzeugnisse bei den in Kapitel VII festgelegten Temperaturen ausgestattet sein.

2.

Die Laderäume müssen vom Maschinenraum und von den Mannschaftsräumen durch ausreichend dichte Schotten abgetrennt sein, um jegliche Verunreinigung der gelagerten Fischereierzeugnisse zu verhindern. Die zur Lagerung der Fischereierzeugnisse verwendeten Laderäume und Behältnisse müssen die Haltbarkeit der Erzeugnisse unter einwandfreien Hygienebedingungen gewährleisten und erforderlichenfalls so beschaffen sein, dass das Schmelzwasser nicht mit den Erzeugnissen in Berührung bleibt.

3.

Bei Fischereifahrzeugen, die zum Kühlen von Fischereierzeugnissen in gekühltem sauberem Meereswasser ausgerüstet sind, müssen die hierfür vorgesehenen Tanks mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die im ganzen Tank gleiche Temperaturbedingungen gewährleistet. Mit diesen Vorrichtungen muss eine Kühlleistung erreicht werden, bei der die Mischung von Fischen und sauberem Meereswasser sechs Stunden nach dem Laden eine Temperatur von nicht mehr als 3 °C und nach 16 Stunden eine Temperatur von nicht mehr als 0 °C erreicht und die Temperaturen überwacht und erforderlichenfalls aufgezeichnet werden können.

C. Anforderungen an Gefrierschiffe

Gefrierschiffe müssen

1.

über eine Gefrieranlage verfügen, deren Leistung ausreicht, um die Temperatur der Erzeugnisse rasch auf eine Kerntemperatur von -18 °C oder darunter abzusenken;

2.

über eine Kühlanlage verfügen, deren Leistung ausreicht, um die Erzeugnisse in den Lagerräumen auf einer Temperatur von -18 °C oder darunter zu halten. Die Lagerräume müssen mit Temperaturschreibern ausgestattet sein, die so angebracht sind, dass sie leicht abgelesen werden können. Der Temperaturfühler dieser Geräte muss in dem Teil des Raums angebracht sein, in dem die höchste Temperatur herrscht; und

3.

den in Teil B Nummer 2 festgelegten Anforderungen an Fischereifahrzeuge, die so konzipiert und ausgerüstet sind, dass Fischereierzeugnisse für mehr als 24 Stunden haltbar gemacht werden können, genügen.

D. Anforderungen an Fabrikschiffe

1.

Fabrikschiffe müssen zumindest über folgende Einrichtungen verfügen:

a)

einen Bereich zur Aufnahme der Fänge an Bord, der so konzipiert ist, dass die einzelnen Fänge räumlich voneinander getrennt werden können. Der Bereich muss leicht zu reinigen und so konzipiert sein, dass die Erzeugnisse vor Sonneneinstrahlung oder den Elementen und jeglicher Verunreinigung geschützt sind;

b)

ein hygienisch einwandfreies System zur Beförderung der Fischereierzeugnisse vom Aufnahmezum Arbeitsbereich;

c)

ausreichend große Arbeitsbereiche, die eine hygienisch einwandfreie Zubereitung und Verarbeitung der Fischereierzeugnisse ermöglichen und die leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so konzipiert und angeordnet sind, dass jegliche Verunreinigung der Erzeugnisse ausgeschlossen ist;

d)

ausreichend große und leicht zu reinigende Räume für die Lagerung der fertigen Erzeugnisse. Wird an Bord eine Abfallverarbeitungsanlage betrieben, so ist für die Lagerung des Abfalls ein gesonderter Laderaum vorzusehen;

e)

einen räumlich von den Zubereitungs- und Verarbeitungsräumen getrennten Raum für die Lagerung des Verpackungsmaterials;

f)

spezielle Vorrichtungen für die Beseitigung von Abfällen oder genussuntauglichen Fischereierzeugnissen entweder durch direktes Abpumpen ins Meer oder, falls die Umstände dies erfordern, in einen nur hierfür bestimmten wasserdichten Tank. Werden Abfälle zwecks Aufbereitung an Bord gelagert und verarbeitet, so sind hierfür gesonderte Räume vorzusehen;

g)

eine Einlassöffnung der Pumpstation für das Ansaugen des Wassers, die sich an einer Stelle befindet, die keine Verunreinigung der Wasserzufuhr zulässt, und

h)

Handwaschvorrichtungen für das mit unverpackten Fischereierzeugnissen umgehende Personal, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann.

2.

Fabrikschiffe, auf denen Krebs- und Weichtiere an Bord abgekocht, gekühlt und umhüllt werden, brauchen nicht den Vorschriften der Nummer 1 zu genügen, wenn an Bord solcher Fischereifahrzeuge keine Behandlung oder Verarbeitung anderer Art stattfindet.

3.

Fabrikschiffe, auf denen Fischereierzeugnisse eingefroren werden, müssen die Anforderungen für Gefrierfische gemäß Teil C Nummern 1 und 2 erfüllen.

II.   HYGIENEANFORDERUNGEN

1.

Die zur Lagerung von Fischereierzeugnissen bestimmten Schiffsbereiche oder Behältnisse müssen zum Zeitpunkt ihres Gebrauchs sauber und instand gehalten werden und dürfen insbesondere nicht durch Kraftstoff oder durch Schmutzwasser aus dem Kielraum verunreinigt werden.

2.

Sobald Fischereierzeugnisse an Bord genommen worden sind, müssen sie vor Verunreinigung und Sonneneinstrahlung oder anderen Wärmequellen geschützt werden. Soweit sie gewaschen werden, muss das verwendete Wasser entweder Trinkwasser oder gegebenenfalls sauberes Wasser sein.

3.

Bei der Bearbeitung und Lagerung von Fischereierzeugnissen muss vermieden werden, dass sie gequetscht werden. Die den Fisch bearbeitenden Personen dürfen zum Bewegen von großen Fischen oder von Fischen, von denen sie verletzt werden könnten, spitze Arbeitsgeräte verwenden, sofern die Weichteile der Erzeugnisse dabei nicht beschädigt werden.

4.

Alle Fischereierzeugnisse, die nicht am Leben gehalten werden, müssen so rasch wie möglich nach ihrer Verbringung an Bord gekühlt werden. Ist eine Kühlung an Bord eines Fischereifahrzeugs jedoch nicht möglich, so müssen die Fischereierzeugnisse so bald wie möglich angelandet werden.

5.

Zur Kühlung der Fischereierzeugnisse verwendetes Eis muss aus Trinkwasser oder sauberem Wasser hergestellt werden.

6.

Soweit Fische an Bord geköpft und/oder ausgenommen werden, muss dies so schnell wie möglich nach dem Fang unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen. Unmittelbar danach müssen die Erzeugnisse sorgfältig mit Trinkwasser oder sauberem Wasser gewaschen werden. In diesem Falle sind Eingeweide und solche Teile, die die öffentliche Gesundheit gefährden können, so rasch wie möglich von den zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen zu trennen und fern zu halten. Zum menschlichen Verzehr bestimmte Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch müssen in Eis gekühlt, bei annähernder Schmelzeistemperatur aufbewahrt oder gefroren werden.

7.

Beim Einfrieren von zum Eindosen bestimmten ganzen Fischen in Salzlake muss das Erzeugnis auf eine Temperatur von -9 °C oder darunter gebracht werden. Die Salzlake darf keine Verunreinigungsquelle für die Fische darstellen.

KAPITEL II: ANFORDERUNGEN WÄHREND UND NACH DER ANLANDUNG

1.

Lebensmittelunternehmer, die für das Entladen und Anlanden von Fischereierzeugnissen verantwortlich sind, müssen

a)

sicherstellen, dass Entlade- und Anlandungsvorrichtungen, die mit Fischereierzeugnissen in Berührung kommen, aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sind und vorschriftsmäßig gewartet und sauber gehalten werden, und

b)

beim Entladen und bei der Anlandung jegliche Verunreinigung der Fischereierzeugnisse insbesondere dadurch vermeiden, dass

i)

das Entladen und die Anlandung rasch durchgeführt werden,

ii)

die Fischereierzeugnisse unverzüglich und unter Einhaltung der in Kapitel VII festgelegten Temperatur in ein geschütztes Milieu verbracht werden und

iii)

keine Geräte und Techniken verwendet werden, die die genießbaren Teile der Fischereierzeugnisse unnötig beschädigen.

2.

Lebensmittelunternehmer, die für Versteigerungshallen und Großmärkte oder Bereiche von Versteigerungshallen und Großmärkten verantwortlich sind, in denen Fischereierzeugnisse zum Verkauf feilgehalten werden, müssen sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

a)

i)

Es müssen abschließbare Einrichtungen für die Tiefkühllagerung vorläufig beschlagnahmter Fischereierzeugnisse und gesonderte abschließbare Einrichtungen für die Lagerung von Fischereierzeugnissen vorhanden sein, die als für den menschlichen Verzehr ungeeignet erklärt worden sind.

ii)

Wenn die zuständige Behörde dies verlangt, muss eine ausreichend ausgestattete abschließbare Einrichtung oder erforderlichenfalls eine Räumlichkeit vorhanden sein, die nur der zuständigen Behörde zur Verfügung steht.

b)

Während des Feilhaltens oder der Lagerung von Fischereierzeugnissen

i)

dürfen die Räumlichkeiten nicht für andere Zwecke genutzt werden;

ii)

dürfen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, deren Abgase die Qualität der Fischereierzeugnisse beeinträchtigen könnten, keinen Zugang zu den Räumlichkeiten haben;

iii)

dürfen Personen, die Zugang zu den Räumlichkeiten haben, keine anderen Tiere mitbringen und

iv)

müssen die Räumlichkeiten gut beleuchtet sein, um amtliche Kontrollen zu erleichtern.

3.

War an Bord des Fischereifahrzeugs eine Kühlung nicht möglich, so müssen frische Fischereierzeugnisse, die nicht am Leben gehalten werden, so bald wie möglich nach der Anlandung gekühlt und bei Schmelzeistemperatur gelagert werden.

4.

Die Lebensmittelunternehmer müssen mit den entsprechenden zuständigen Behörden zusammenarbeiten, damit sie amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (12), insbesondere hinsichtlich der gegebenenfalls von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das Schiff fährt, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, als erforderlich erachteten Notifizierungsverfahren in Bezug auf die Anlandung von Fischereierzeugnissen, durchführen können.

KAPITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR BETRIEBE, EINSCHLIESSLICH FISCHEREIFAHRZEUGE, DIE FISCHEREIERZEUGNISSE BEARBEITEN

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass gegebenenfalls folgende Vorschriften in Betrieben, die Fischereierzeugnisse bearbeiten, eingehalten werden.

A.   VORSCHRIFTEN FÜR FRISCHE FISCHEREIERZEUGNISSE

1.

Gekühlte unverpackte Erzeugnisse, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb an Land verteilt, versendet, zubereitet oder verarbeitet werden, müssen in geeigneten Anlagen in Eis gelagert werden. Neues Eis muss so oft wie nötig nachgefüllt werden. Verpackte frische Erzeugnisse müssen auf Schmelzeistemperatur abgekühlt werden.

2.

Arbeitsgänge wie Köpfen und Ausnehmen müssen in hygienischer Weise ausgeführt werden. Ist das Ausnehmen unter technischen und handelsrelevanten Gesichtspunkten möglich, so muss es möglichstbald nach dem Fang oder der Anlandung erfolgen. Die Erzeugnisse müssen unmittelbar nach diesen Arbeitsgängen gründlich mit Trinkwasser oder _ an Bord von Fischereifahrzeugen _ sauberem Wasser gewaschen werden.

3.

Bei Arbeitsgängen wie Filetieren und Zerteilen muss darauf geachtet werden, dass die Filets und Stücke nicht verunreinigt werden. Die Filets und Stücke dürfen nur während der für ihre Herstellung erforderlichen Zeit auf den Arbeitstischen verbleiben. Fertige Filets und Stücke müssen umhüllt und erforderlichenfalls verpackt und unverzüglich nach ihrer Herstellung gekühlt werden.

4.

Behältnisse für den Versand oder die Lagerung von unverpackten zubereiteten frischen Fischereierzeugnissen müssen so beschaffen sein, dass die Erzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben.

5.

Ganze und ausgenommene frische Fischereierzeugnisse dürfen in gekühltem Wasser an Bord von Schiffen befördert und gelagert werden. Sie dürfen auch nach der Anlandung weiterhin in gekühltem Wasser befördert und von den Aquakulturanlagen abtransportiert werden, bis sie im ersten Betrieb an Land anlangen, der andere Tätigkeiten als Beförderung und Sortieren durchführt.

B.   VORSCHRIFTEN FÜR GEFRORENE ERZEUGNISSE

Betriebe an Land, die Fischereierzeugnisse einfrieren, müssen über eine Anlage verfügen, die den Anforderungen für Gefrierschiffe gemäß Kapitel I Teil I Buchstabe C Nummern 1 und 2 entspricht.

C.   VORSCHRIFTEN FÜR DURCH MASCHINELLES ABLÖSEN VON FLEISCH GEWONNENE FISCHEREIERZEUGNISSE

Lebensmittelunternehmer, die durch maschinelles Ablösen von Fleisch gewonnene Fischereierzeugnisse herstellen, müssen sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden.

1.

Die Rohstoffe müssen folgenden Anforderungen genügen.

a)

Zur Herstellung von durch maschinelles Ablösen von Fleisch gewonnene Fischereierzeugnisse dürfen nur ganze Fische und Gräten nach dem Filetieren verwendet werden.

b)

Das gesamte Rohmaterial darf keine Eingeweidereste enthalten.

2.

Der Herstellungsvorgang muss folgenden Anforderungen genügen.

a)

Das maschinelle Ablösen des Fleisches muss ohne ungerechtfertigte Verzögerung nach dem Filetieren erfolgen.

b)

Wird der ganze Fisch verwendet, so muss dieser vorher ausgenommen und gewaschen werden.

c)

Nach der Herstellung müssen die durch maschinelles Ablösen von Fleisch gewonnenen Fischereierzeugnisse so rasch wie möglich eingefroren oder Erzeugnissen beigemischt werden, die zum Einfrieren bestimmt sind oder auf andere Weise haltbar gemacht werden sollen.

D.   VORSCHRIFTEN ZUM SCHUTZ VOR PARASITEN

1.

Die nachstehend genannten Fischereierzeugnisse müssen über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von -20 °C oder darunter im gesamten Erzeugnis eingefroren werden; diese Behandlung muss auf das rohe Erzeugnis oder das Enderzeugnis angewendet werden:

a)

Fischereierzeugnisse, die roh oder fast roh verzehrt werden;

b)

Erzeugnisse aus Fischen folgender Arten, sofern sie kalt geräuchert werden und die Kerntemperatur des Fischereierzeugnisses während dieses Vorgangs nicht mehr als 60 °C beträgt:

i)

Hering,

ii)

Makrele,

iii)

Sprotte,

iv)

atlantischer und pazifischer (frei lebender) Lachs; und

c)

marinierte und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse, wenn die gewählte Behandlung nicht ausreicht, um Nematodenlarven abzutöten.

2.

Die Lebensmittelunternehmer brauchen die in Nummer 1 vorgeschriebene Behandlung nicht anzuwenden, wenn

a)

epidemiologische Daten vorliegen, die belegen, dass die Herkunftsfanggründe die öffentliche Gesundheit nicht wegen Parasitenvorkommen gefährden, und

b)

die zuständige Behörde dies genehmigt.

3.

Den in Absatz 1 genannten Fischereierzeugnissen muss beim Inverkehrbringen eine Bescheinigung des Herstellers beiliegen, aus der hervorgeht, welcher Art von Behandlung sie unterzogen wurden, es sei denn, sie werden an den Endverbraucher geliefert.

KAPITEL IV: ANFORDERUNGEN AN VERARBEITETE FISCHEREIERZEUGNISSE

Lebensmittelunternehmer, die Krebs- und Weichtiere abkochen, müssen sicherstellen, dass die nachstehenden Anforderungen eingehalten werden.

1.

Nach dem Abkochen müssen die Erzeugnisse rasch abgekühlt werden. Dazu muss ausschließlich Trinkwasser oder — an Bord von Fischereifahrzeugen — sauberes Wasser verwendet werden. Wird kein anderes Verfahren zur Haltbarmachung angewandt, so müssen die Erzeugnisse auf Schmelzeistemperatur abgekühlt werden.

2.

Das Entfernen der Schalen muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen unter Vermeidung jeglicher Verunreinigung der Erzeugnisse erfolgen. Geschieht dies von Hand, so muss das Personal auf sorgfältiges Händewaschen achten.

3.

Nach dem Entfernen der Schalen müssen die abgekochten Erzeugnisse unverzüglich eingefroren oder so bald wie möglich auf die Temperatur gemäß Kapitel VII abgekühlt werden.

KAPITEL V: HYGIENENORMEN FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE

Die Lebensmittelunternehmer müssen nicht nur sicherstellen, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (13) festgelegten mikrobiologischen Kriterien eingehalten werden, sondern — entsprechend der Art des betreffenden Erzeugnisses und der Art des betreffenden Tieres — auch dafür, dass Fischereierzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, den in diesem Kapitel festgelegten Normen genügen.

A.   ORGANOLEPTISCHE MERKMALE VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

Die Lebensmittelunternehmer müssen die Fischereierzeugnisse einer organoleptischen Untersuchung unterziehen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere sichergestellt werden, dass die Fischereierzeugnisse die Frischekriterien erfüllen.

B.   HISTAMIN

Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass die Grenzwerte für Histamin nicht überschritten werden.

C.   FLÜCHTIGER BASISCHER STICKSTOFF

Unverarbeitete Fischereierzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn chemische Tests belegen, dass die TVB-N- oder TMA-N-Grenzwerte überschritten wurden.

D.   PARASITEN

Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass die Fischereierzeugnisse einer Sichtkontrolle unterzogen werden, damit, bevor sie in Verkehr gebracht werden, sichtbare Parasiten festgestellt werden können. Sie dürfen eindeutig von Parasiten befallene Fischereierzeugnisse nicht für den menschlichen Verzehr in Verkehr bringen.

E.   GESUNDHEITSSCHÄDLICHE TOXINE

1.

Fischereierzeugnisse, die aus giftigen Fischen der Familien Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae und Canthigasteridae hergestellt worden sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

2.

Fischereierzeugnisse, die Biotoxine wie Ciguatoxin oder Muskellähmungen bewirkende Toxine enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Jedoch dürfen Fischereierzeugnisse aus Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß Abschnitt VII hergestellt worden sind und den Normen von Kapitel V Nummer 2 des genannten Abschnitts genügen.

KAPITEL VI: UMHÜLLUNG UND VERPACKUNG VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

1.

Behältnisse, in denen frische Fischereierzeugnisse in Eis frisch gehalten werden, müssen wasserfest und so beschaffen sein, dass die Erzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben.

2.

An Bord von Fischereifahrzeugen zubereitete Gefrierblöcke müssen vor dem Anlanden angemessen umhüllt werden.

3.

Werden Fischereierzeugnisse an Bord von Fischereifahrzeugen umhüllt, so müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass das Umhüllungsmaterial

a)

keine Kontaminationsquelle darstellt,

b)

so gelagert wird, dass es nicht kontaminiert werden kann,

c)

wenn es wieder verwendet werden soll, leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren ist.

KAPITEL VII: LAGERUNG VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

Lebensmittelunternehmer, die Fischereierzeugnisse lagern, müssen sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden.

1.

Frische Fischereierzeugnisse, aufgetaute unverarbeitete Fischereierzeugnisse sowie gegarte und gekühlte Krebs- und Weichtiererzeugnisse müssen bei annähernder Schmelzeistemperatur gelagert werden.

2.

Gefrorene Fischereierzeugnisse müssen bei einer Temperatur von -18 °C oder darunter im gesamten Erzeugnis gelagert werden; ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, dürfen jedoch bei einer Temperatur von -9 °C oder darunter gelagert werden.

3.

Fischereierzeugnisse, die am Leben gehalten werden, müssen bei einer Temperatur und in einer Weise gelagert werden, die die Lebensmittelsicherheit oder ihre Lebensfähigkeit nicht in Frage stellen.

KAPITEL VIII: BEFÖRDERUNG VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

Lebensmittelunternehmer, die Fischereierzeugnisse befördern, müssen sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden.

1.

Während der Beförderung müssen Fischereierzeugnisse auf der vorgeschriebenen Temperatur gehalten werden. Insbesondere gilt Folgendes:

a)

Frische Fischereierzeugnisse, aufgetaute unverarbeitete Fischereierzeugnisse sowie gegarte und gekühlte Krebs- und Weichtiererzeugnisse müssen auf annähernder Schmelzeistemperatur gehalten werden.

b)

Gefrorene Fischereierzeugnisse, ausgenommen Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, müssen auf einer konstanten Temperatur von -18 ° C oder darunter im gesamten Erzeugnis gehalten werden; kurze Temperaturschwankungen von nicht mehr als 3 ° C nach oben sind zulässig.

2.

Lebensmittelunternehmer brauchen der Anforderung der Nummer 1 Buchstabe b nicht zu genügen, wenn gefrorene Fischereierzeugnisse von einem Kühllager zu einem zugelassenen Betrieb befördert werden, um dort unmittelbar nach der Ankunft zwecks Zubereitung und/oder Verarbeitung aufgetaut zu werden, wenn es sich nur um eine kurze Strecke handelt und die zuständige Behörde dies erlaubt.

3.

Werden Fischereierzeugnisse im Eis frisch gehalten, so dürfen die Erzeugnisse nicht mit dem Schmelzwasser in Berührung bleiben.

4.

Fischereierzeugnisse, die lebend in Verkehr gebracht werden sollen, müssen so befördert werden, dass die Lebensmittelsicherheit oder ihre Lebensfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt werden.

ABSCHNITT IX:

ROHMILCH UND VERARBEITETE MILCHERZEUGNISSE

KAPITEL I: ROHMILCH — PRIMÄRPRODUKTION

Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch erzeugen oder gegebenenfalls sammeln, müssen sicherstellen, dass die Vorschriften dieses Kapitels eingehalten werden.

I.   HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE ROHMILCHERZEUGUNG

1.

Rohmilch muss von Tieren stammen,

a)

die frei sind von Anzeichen einer Infektionskrankheit, die über die Milch auf den Menschen übertragen werden kann;

b)

deren allgemeiner Gesundheitszustand gut ist, die keine Anzeichen von Krankheiten aufweisen, welche eine Kontamination der Milch zur Folge haben könnten, und die insbesondere nicht an eitrigen Genitalinfektionen, an Magen-Darm-Erkrankungen mit Durchfall und Fieber oder an einer sichtbaren Euterentzündung leiden;

c)

die keine Euterwunden haben, die die Milch nachteilig beeinflussen könnten;

d)

denen keine nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht worden sind bzw. die keiner vorschriftswidrigen Behandlung im Sinne der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden; und

e)

bei denen nach Verabreichung zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.

2.

a)

Insbesondere muss Rohmilch, was Brucellose betrifft, von folgenden Tieren stammen:

i)

Kühen oder Büffelkühen, die einem im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG (14) brucellosefreien bzw. anerkannt brucellosefreien Bestand angehören,

ii)

Schafen oder Ziegen, die einem im Sinne der Richtlinie 91/68/EWG (15) brucellosefreien bzw. amtlich anerkannt brucellosefreien Betrieb angehören oder

iii)

weiblichen Tieren anderer Arten, die im Falle brucelloseempfänglicher Arten Beständen angehören, welche im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Kontrollprogramms regelmäßig auf diese Krankheit untersucht werden.

b)

Was Tuberkulose anbelangt, so muss Rohmilch von folgenden Tieren stammen:

i)

Kühen oder Büffelkühen, die einem im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG amtlich anerkannt tuberkulosefreien Bestand angehören, oder

ii)

weiblichen Tieren anderer Arten, die im Falle tuberkuloseempfänglicher Arten Beständen angehören, welche im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Kontrollprogramms regelmäßig auf diese Krankheit untersucht werden.

c)

Werden Ziegen zusammen mit Kühen gehalten, so müssen diese Ziegen auf Tuberkulose untersucht und getestet werden.

3.

Rohmilch von Tieren, die die Anforderungen der Nummer 2 nicht erfüllen, darf jedoch in folgenden Fällen mit Genehmigung der zuständigen Behörde verwendet werden:

a)

wenn es sich um Kühe oder Büffelkühe handelt, die mit einem negativen Ergebnis auf Tuberkulose oder Brucellose getestet wurden und keine Anzeichen dieser Krankheiten zeigen, sofern die Milch so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt;

b)

wenn es sich um Schafe oder Ziegen handelt, die mit einem negativen Ergebnis auf Brucellose getestet oder im Rahmen eines genehmigten Tilgungsprogramms gegen Brucellose geimpft wurden und keine Anzeichen dieser Krankheit zeigen, sofern die Milch entweder

i)

zur Herstellung von Käse mit einer Reifedauer von mindestens zwei Monaten bestimmt ist, oder

ii)

so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt, und

c)

wenn es sich um weibliche Tiere anderer Arten handelt, die mit einem negativen Ergebnis auf Tuberkulose oder Brucellose getestet wurden und keine Anzeichen dieser Krankheiten zeigen, jedoch einem Bestand angehören, bei dem im Rahmen der Untersuchungen gemäß Nummer 2 Buchstabe a Ziffer iii oder Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii Brucellose oder Tuberkulose festgestellt wurde, sofern die Milch so behandelt wird, dass ihre Unbedenklichkeit gewährleistet ist.

4.

Rohmilch von Tieren, die die Anforderungen der Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, insbesondere von Tieren, die bei einer prophylaktischen Untersuchung auf Tuberkulose und Brucellose gemäß der Richtlinien 64/432/EWG und 91/68/EWG positiv reagiert haben, darf nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden.

5.

Tiere, die mit einer der in Nummer 1 oder 2 genannten Krankheiten infiziert oder infektionsverdächtig sind, müssen so isoliert werden, dass eine nachteilige Beeinflussung der Milch anderer Tiere vermieden wird.

II.   HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR MILCHERZEUGERBETRIEBE

A.   Vorschriften für Betriebsstätten und Ausrüstungen

1.

Melkgeschirr und Räume, in denen Milch gelagert, behandelt oder gekühlt wird, müssen so gelegen und beschaffen sein, dass das Risiko einer Milchkontamination begrenzt ist.

2.

Die Milchlagerräume müssen vor Ungeziefer geschützt, von Räumen, in denen Tiere unter-gebracht sind, räumlich getrennt sein und — soweit dies notwendig ist, um den Vorschriften des Abschnitts B zu genügen — über eine geeignete Kühlanlage verfügen.

3.

Ausrüstungsoberflächen, die mit Milch in Berührung kommen (Melkgeschirr, Behälter, Tanks usw. zur Sammlung und Beförderung von Milch), müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein und einwandfrei instandgehalten werden. Dies erfordert die Verwendung glatter, waschbarer und nicht toxischer Materialien.

4.

Nach Verwendung müssen diese Oberflächen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Nach jeder Benutzung oder, bei sehr kurzen Zeitspannen zwischen dem Entleeren und dem Nachfüllen, nach mehreren Benutzungen, auf jeden Fall jedoch einmal pro Arbeitstag, müssen die Behälter und Tanks, die zur Beförderung der Rohmilch verwendet wurden, entsprechend gereinigt und desinfiziert werden, bevor sie erneut verwendet werden.

B.   Hygienevorschriften für das Melken, die Abholung/Sammlung und Beförderung

1.

Das Melken muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen; insbesondere muss gewährleistet sein:

a)

dass die Zitzen, Euter und angrenzenden Körperteile vor Melkbeginn sauber sind;

b)

dass die Milch jedes Tieres vom Melker oder nach einer Methode, die zu gleichen Ergebnissen führt, auf organoleptische sowie abnorme physikalisch-chemische Merkmale hin kontrolliert wird; Milch mit solchen abnormen Merkmalen darf nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden;

c)

dass Milch von Tieren mit klinischen Anzeichen einer Eutererkrankung nur nach Anweisung eines Tierarztes für den menschlichen Verzehr verwendet wird;

d)

dass Tiere, die infolge einer tierärztlichen Behandlung Rückstände in die Milch übertragen können, identifiziert werden und dass Milch, die vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit gewonnen worden ist, nicht für den menschlichen Verzehr verwendet wird; und

e)

dass Zitzenbäder oder -sprays nur verwendet werden, wenn sie von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, und nur so, dass sie nicht in unannehmbarem Ausmaß Rückstände in der Milch hinterlassen.

2.

Unmittelbar nach dem Melken muss ist die Milch an einen sauberen Ort verbracht werden, der so konzipiert und ausgerüstet ist, dass eine Kontamination der Milch ausgeschlossen ist. Sie muss im Fall der täglichen Abholung unverzüglich auf eine Temperatur von nicht mehr als 8 °C und bei nicht täglicher Abholung auf nicht mehr als 6 °C abgekühlt werden.

3.

Während der Beförderung muss die Kühlkette aufrechterhalten bleiben, und beim Eintreffen im Bestimmungsgebiet darf die Milchtemperatur nicht mehr als 10 °C betragen.

4.

Die Lebensmittelunternehmer brauchen den in den Nummern 2 und 3 enthaltenen Temperaturanforderungen nicht nachzukommen, wenn die Milch die Kriterien von Teil III erfüllt und

a)

innerhalb von zwei Stunden nach dem Melken verarbeitet wird oder

b)

aus technischen Gründen im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse eine höhere Temperatur erforderlich ist und die zuständige Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt.

C.   Personalhygiene

1.

Personen, die für das Melken und/oder die weitere Behandlung der Rohmilch zuständig sind, müssen geeignete saubere Arbeitskleidung tragen.

2.

Die Melker müssen ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten. Zu diesem Zweck müssen am Melkplatz geeignete Waschvorrichtungen vorhanden sein, damit die für das Melken oder die Behandlung der Rohmilch zuständigen Personen ihre Hände und Arme reinigen können.

III.   KRITERIEN FÜR ROHMILCH

1.

Für Rohmilch gelten die nachstehenden Kriterien, bis im Rahmen spezifischerer Vorschriften Normen für Milch und Milcherzeugnisse festgelegt werden.

2.

Eine repräsentative Anzahl Proben Rohmilch aus Milcherzeugungsbetrieben, die nach dem Zufallsprinzip gezogen werden, muss auf Übereinstimmung mit den Nummern 3 und 4 kontrolliert werden. Durchgeführt werden diese Kontrollen

a)

vom Lebensmittelunternehmer, der die Milch erzeugt, oder in seinem Auftrag,

b)

vom Lebensmittelunternehmer, der die Milch abholt/sammelt oder verarbeitet, oder in seinem Auftrag,

c)

von oder im Auftrag einer Gruppe von Lebensmittelunternehmern oder

d)

im Rahmen einer nationalen oder regionalen Kontrollregelung.

3.

a)

Lebensmittelunternehmer müssen mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass die Rohmilch folgende Kriterien erfüllt:

i)

rohe Kuhmilch:

Keimzahl bei 30 °C (pro ml)

≤ 100 000 (16)

Somatische Zellen (pro ml)

≤ 400 000 (17)

ii)

Rohmilch von anderen Tierarten:

Keimzahl bei 30 °C (pro ml)

≤ 1 500 000 (16)

b)

Ist Rohmilch von anderen Tierarten als Kühen jedoch für die Herstellung von Rohmilcherzeugnissen nach einem Verfahren ohne Hitzebehandlung bestimmt, so müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass die verwendete Rohmilch folgende Kriterien erfüllt:

Keimzahl bei 30 °C (pro ml)

≤ 500 000 (16)

4.

Unbeschadet der Richtlinie 96/23/EG müssen die Lebensmittelunternehmer mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass Rohmilch nicht in Verkehr gebracht wird, wenn ihr

a)

Gehalt an Rückständen von Antibiotika über den zugelassenen Mengen für einen der Stoffe der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 (18) liegt, oder

b)

die Gesamtrückstandsmenge aller antibiotischen Stoffe den höchstzulässigen Wert überschreitet.

5.

Genügt Rohmilch nicht den Anforderungen der Nummern 3 und 4, so muss der Lebensmittelunternehmer dies der zuständigen Behörde melden und durch geeignete Maßnahmen Abhilfe schaffen.

KAPITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR MILCHERZEUGNISSE

I.   TEMPERATURVORSCHRIFTEN

1.

Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass die Milch nach ihrer Annahme im Verarbeitungsbetrieb rasch auf eine Temperatur von nicht mehr als 6 °C gekühlt und bis zur Verarbeitung auf dieser Temperatur gehalten wird.

2.

Die Lebensmittelunternehmer dürfen die Milch jedoch auf einer höheren Temperatur halten, wenn

a)

die Verarbeitung unmittelbar nach dem Melken oder innerhalb von 4 Stunden nach Annahme im Verarbeitungsbetrieb beginnt oder

b)

die zuständige Behörde aus technischen Gründen, die die Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse betreffen, eine höhere Temperatur zulässt.

II.   VORSCHRIFTEN FÜR DIE HITZEBEHANDLUNG

1.

Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei der Hitzebehandlung von Rohmilch oder Milcherzeugnissen die Anforderungen des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (19) eingehalten werden.

2.

Wenn Lebensmittelunternehmer erwägen, Rohmilch einer Hitzebehandlung zu unterziehen, müssen sie Folgendem Rechnung zu tragen:

a)

den nach den HACCP-Grundsätzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (19) entwickelten Verfahren und

b)

den Anforderungen, die die zuständige Behörde gegebenenfalls hierzu vorgibt, wenn sie Betriebe zulässt oder Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (19) vornimmt.

III.   KRITERIEN FÜR ROHE KUHMILCH

1.

Lebensmittelunternehmer, die Milcherzeugnisse herstellen, müssen mit geeigneten Verfahren sicherstellen, dass unmittelbar vor der Verarbeitung

a)

rohe Kuhmilch, die für die Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet wird, bei 30 °C eine Keimzahl von weniger als 300 000 pro ml hat und

b)

verarbeitete Kuhmilch, die zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet wird, bei 30 °C eine Keimzahl von weniger als 100 000 pro ml hat.

2.

Entspricht die Milch nicht den in Nummer 1 festgelegten Kriterien, so muss der Lebensmittelunternehmer dies der zuständigen Behörde melden und durch geeignete Maßnahmen Abhilfe schaffen.

KAPITEL III: UMHÜLLUNG UND VERPACKUNG

Die Versiegelung von Verbraucherverpackungen muss unmittelbar nach der Abfüllung in dem Betrieb erfolgen, in dem die letzte Hitzebehandlung von flüssigen Milcherzeugnissen stattfindet, und zwar durch Versiegelungsvorrichtungen, die eine Kontamination verhindern. Das Versiegelungssystem muss so konzipiert sein, dass, wenn der betreffende Behälter geöffnet wurde, dies deutlich zu erkennen und leicht nachzuprüfen ist.

KAPITEL IV: ETIKETTIERUNG

1.

Zusätzlich zu den Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG muss — außer in den in Artikel 13 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie vorgesehenen Fällen — die Etikettierung Folgendes deutlich erkennen lassen:

a)

im Falle der für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten Rohmilch: das Wort „Rohmilch“;

b)

im Falle der mit Rohmilch hergestellten Erzeugnisse, bei denen der Herstellungsprozess keinerlei Wärmebehandlung oder physikalische oder chemische Behandlung umfasst: die Worte „mit Rohmilch hergestellt“.

2.

Die Vorschriften der Nummer 1 finden Anwendung auf Erzeugnisse, die für den Einzelhandel bestimmt sind. Der Ausdruck „Etikettierung“ umfasst alle Verpackungen, Dokumente, Hinweise, Etiketts, Ringe oder Verschlüsse, mit denen solche Erzeugnisse versehen sind oder die auf sie Bezug nehmen.

KAPITEL V: IDENTITÄTSKENNZEICHNUNG

Abweichend von Anhang II Abschnitt I

1.

kann das Identitätskennzeichen einen Hinweis darauf enthalten, wo auf der Umhüllung oder Verpakkung die Zulassungsnummer des Betriebs angegeben ist, anstatt die Zulassungsnummer des Betriebs anzugeben;

2.

kann das Identitätskennzeichen bei Mehrwegflaschen lediglich die Abkürzung des Versandlandes und die Zulassungsnummer des Betriebs angeben.

ABSCHNITT X:

EIER UND EIPRODUKTE

KAPITEL I: EIER

1.

Eier müssen im Erzeugerbetrieb bis hin zum Verkauf an den Endverbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.

2.

Die Eier müssen bei einer — vorzugsweise konstanten — Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die die hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse am besten gewährleistet.

3.

Die Eier müssen binnen 21 Tagen nach dem Legen an den Verbraucher abgegeben werden.

KAPITEL II: EIPRODUKTE

I.   VORSCHRIFTEN FÜR BETRIEBE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Eiverarbeitungsbetriebe so gebaut, ausgelegt und ausgerüstet sind, dass folgende Arbeitsgänge gesondert voneinander durchgeführt werden:

1.

Waschen, Trocknen und Desinfizieren verschmutzter Eier, soweit diese Arbeitsgänge durchgeführt werden;

2.

Aufschlagen der Eier zur Gewinnung des Eiinhalts und zur Beseitigung der Schalen und Schalenhäute; und

3.

andere als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Arbeitsgänge.

II.   ROHSTOFFE FÜR DIE HERSTELLUNG VON EIPRODUKTEN

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Rohstoffe für die Herstellung von Eiprodukten folgende Anforderungen erfüllen:

1.

Die Schale von Eiern für die Herstellung von Eiprodukten muss voll entwickelt und unbeschädigt sein. Knickeier dürfen jedoch verwendet werden, wenn sie vom Erzeugerbetrieb oder von der Packstelle auf direktem Wege an einen Verarbeitungsbetrieb geliefert und dort so schnell wie möglich aufgeschlagen werden.

2.

Flüssigei aus zugelassenen Betrieben kann als Rohstoff für Eiprodukte verwendet werden. Flüssigei muss nach Maßgabe von Teil III Nummern 1 bis 4 und 7 gewonnen worden sein.

III.   BESONDERE HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON EIPRODUKTEN

Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass alle Arbeitsgänge so ausgeführt werden, dass während der Herstellung, Bearbeitung und Lagerung der Eiprodukte Kontamination vermieden werden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt werden:

1.

Nur saubere und trockene Eier dürfen aufgeschlagen werden.

2.

Die Eier müssen so aufgeschlagen werden, dass Kontaminationen möglichst vermieden werden, insbesondere durch angemessene Absonderung von anderen Arbeitsgängen. Knickeier müssen so bald wie möglich verarbeitet werden.

3.

Eier, die nicht von Hühnern, Puten oder Perlhühnern stammen, sind im Betrieb getrennt zu be- und verarbeiten. Vor Wiederaufnahme der Verarbeitung von Hühner-, Puten- oder Perlhühnereiern müssen die Ausrüstungen gereinigt und desinfiziert werden.

4.

Eiinhalt darf nicht durch Zentrifugieren oder Zerdrücken der Eier gewonnen werden; auch das Zentrifugieren der leeren Schalen zur Gewinnung von Eiweißresten ist unzulässig, soweit sie zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.

5.

Nach dem Aufschlagen müssen alle Teile des Eiprodukts unverzüglich einer Bearbeitung unterzogen werden, die mikrobiologische Gefahren ausschaltet oder auf ein annehmbares Maß reduziert. Unzulänglich bearbeitete Partien können unverzüglich in demselben Betrieb erneut bearbeitet werden, sofern diese erneute Bearbeitung sie genusstauglich macht. Wird eine Partie für genussuntauglich befunden, so muss sie denaturiert werden, damit sie nicht dem menschlichen Verzehr zugeführt werden kann.

6.

Eiweiß zur Herstellung von getrocknetem oder kristallisiertem Albumin, das anschließend hitzebehandelt werden soll, braucht nicht bearbeitet zu werden.

7.

Erfolgt die Bearbeitung nicht umgehend nach dem Aufschlagen, so muss Flüssigei entweder eingefroren oder bei einer Temperatur von nicht mehr als 4°C gelagert werden. Die Lagerzeit bei 4°C vor der Verarbeitung darf 48 Stunden nicht überschreiten. Diese Anforderungen gelten nicht für Erzeugnisse, die entzuckert werden sollen, sofern die Entzuckerung so bald wie möglich erfolgt.

8.

Produkte, die nicht zwecks Haltbarkeit bei Raumtemperatur stabilisiert wurden, müssen auf eine Temperatur von nicht mehr als 4°C abgekühlt werden. Gefrierprodukte müssen unmittelbar nach der Bearbeitung eingefroren werden.

IV.   ANALYSESPEZIFIKATIONEN

1.

Der Gehalt unveränderter Eiprodukte an 3-OH-Buttersäure darf 10 mg/kg in der Trockenmasse nicht überschreiten.

2.

Der Milchsäuregehalt der zur Herstellung von Eiprodukten verwendeten Rohstoffe darf 1 g/kg Trokkenmasse nicht überschreiten. Bei fermentierten Erzeugnissen muss dieser Wert jedoch dem vor der Fermentierung ermittelten Wert entsprechen.

3.

Die Reste von Schalen, Schalenhaut und anderen Teilchen in den Eiprodukten dürfen 100 mg/kg Eiprodukt nicht überschreiten.

V.   ETIKETTIERUNG UND IDENTITÄTSKENNZEICHNUNG

1.

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Identitätskennzeichnung nach Anhang II Abschnitt I müssen Eiproduktsendungen, die nicht für den Einzelhandel, sondern als Zutaten für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses bestimmt sind, ein Etikett tragen, auf dem angegeben ist, bei welcher Temperatur die Eiprodukte aufbewahrt werden müssen und für wie lange die Haltbarkeit des Erzeugnisses bei Einhaltung dieser Temperatur gewährleistet werden kann.

2.

Bei Flüssigei muss das Etikett nach Nummer 1 auch die Aufschrift „nichtpasteurisierte Eiprodukte — am Bestimmungsort zu behandeln“ tragen und Datum und Uhrzeit des Aufschlagens ausweisen.

ABSCHNITT XI:

FROSCHSCHENKEL UND SCHNECKEN

Lebensmittelunternehmer, die Froschschenkel oder Schnecken für den menschlichen Verzehr bearbeiten, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

1.

Frösche und Schnecken müssen in einem zu diesem Zweck erbauten, ausgelegten und ausgerüsteten Betrieb getötet werden.

2.

Betriebe, in denen Froschschenkel bearbeitet werden, müssen über einen gesonderten Raum für die Lagerung und das Waschen lebender Frösche sowie für ihre Schlachtung und das Ausbluten verfügen. Dieser Raum muss physisch vom Bearbeitungsraum getrennt sein.

3.

Frösche und Schnecken, die nicht durch Tötung im Betrieb anfallen, dürfen nicht für den menschlichen Verzehr bearbeitet werden.

4.

Frösche und Schnecken müssen einer organoleptischen Stichprobenkontrolle unterzogen werden. Lässt diese Kontrolle eine mögliche Gefahr erkennen, so dürfen sie nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden.

5.

Unmittelbar nach ihrer Gewinnung müssen die Froschschenkel unter fließendem Trinkwasser gründlich abgewaschen und unverzüglich auf annähernde Schmelzeistemperatur abgekühlt oder eingefroren oder verarbeitet werden.

6.

Der Leber-Bauchspeicheldrüsen-Komplex der Schnecken muss nach dem Töten im Fall einer möglichen Gefahr entfernt werden und darf nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden.

ABSCHNITT XII:

AUSGESCHMOLZENE TIERISCHE FETTE UND GRIEBEN

KAPITEL I: VORSCHRIFTEN FÜR BETRIEBE, DIE ROHSTOFFE SAMMELN ODER VERARBEITEN

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Betriebe, die rohe Schlachtfette für die Herstellung von ausgeschmolzenen tierischen Fetten und Grieben sammeln oder verarbeiten, den folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Einrichtungen, die rohe Schlachtfette sammeln und zu den Verarbeitungsbetrieben weiterbefördern, müssen über Vorrichtungen verfügen, die es ermöglichen, die Rohstoffe bei einer Temperatur von nicht mehr als 7 °C zu lagern.

2.

Jeder Verarbeitungsbetrieb muss über Folgendes verfügen:

a)

Kühleinrichtungen;

b)

einen Versandraum, es sei denn, der Betrieb versendet ausgeschmolzene tierische Fette nur in Tankwagen, und

c)

gegebenenfalls geeignete Gerätschaften für die Zubereitung von Erzeugnissen, die unter Zusatz anderer Lebensmittel und/oder von Gewürzen aus ausgeschmolzenen tierischen Fetten hergestellt werden.

3.

Die Kühleinrichtungen nach den Nummern 1 und 2 Buchstabe a sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Vorkehrungen für die Belieferung mit Rohfetten sicherstellen, dass diese — abweichend von Kapitel II Nummer 1 Buchstabe d — zu keinem Zeitpunkt ohne Kühlung gelagert oder befördert werden.

KAPITEL II: HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE GEWINNUNG VON AUSGESCHMOLZENEN TIERISCHEN FETTEN UND GRIEBEN

Lebensmittelunternehmer, die ausgeschmolzene tierische Fette und Grieben gewinnen, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

1.

Die Rohmaterialien müssen

a)

von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und die nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;

b)

aus Fettgewebe oder Knochen bestehen, die möglichst frei von Blutspuren und Verunreinigungen sind;

c)

aus Betrieben stammen, die nach der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (20) oder nach der vorliegenden Verordnung registriert oder zugelassen sind, und

d)

hygienisch einwandfrei bei einer Kerntemperatur von nicht mehr als 7 °C befördert und bis zum Ausschmelzen gelagert werden. Die Rohstoffe können jedoch ohne Kühlung gelagert und befördert werden, wenn sie innerhalb von 12 Stunden nach dem Tag, an dem sie gewonnen wurden, ausgeschmolzen werden.

2.

Beim Ausschmelzen ist der Gebrauch von Lösungsmitteln verboten.

3.

Bei Fetten zum Verfeinern, die den Werten unter Nummer 4 entsprechen, können tierische Fette, die gemäß den Nummern 1 und 2 erschmolzen werden, zur Verbesserung ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften entweder im selben oder in einem anderen Betrieb verfeinert werden.

4.

Ausgeschmolzene tierische Fette müssen je nach Erzeugnistyp folgenden Werten entsprechen:

 

Wiederkäuerfett

Schweinefett

Andere tierische Fette

Speisetalg

Talg zum Verfeinern

Speisefett

Schmalz und anderes Schweinefett zum Verfeinern

Speisefette

zum Verfeinern

Feintalg (Premier jus) (21)

anderer

Schmalz (22)

anderer

SZ (m/m Ölsäure in %) max.

0,75

1,25

3,0

0,75

1,25

2,0

1,25

3,0

POZ max.

4 meq/kg

4 meq/kg

6 meq/kg

4 meq/kg

4 meq/kg

6 meq/kg

4 meq/kg

10 meq/kg

Unlösliche Unreinheiten insgesamt

Maximum 0,15%

Maximum 0,5%

Geruch, Geschmack, Farbe

Normal

5.

Grieben für den menschlichen Verzehr müssen bei folgenden Temperaturen gelagert werden:

a)

Grieben, die bei nicht mehr als 70 °C gewonnen werden, müssen

i)

bei einer Temperatur von nicht mehr als 7 °C für höchstens 24 Stunden oder

ii)

bei einer Temperatur von -18 °C oder darunter gelagert werden.

b)

Grieben, die bei über 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 10% (m/m) aufweisen, müssen

i)

bei einer Temperatur von nicht mehr als 7 °C für höchstens 48 Stunden oder einer anderen Zeit-/Temperaturkombination, die dieselbe Gewähr bietet, oder

ii)

bei einer Temperatur von -18 °C oder darunter gelagert werden.

c)

Für Grieben, die bei über 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von unter 10% (m/m) aufweisen, gelten keine besonderen Lagervorschriften.

ABSCHNITT XIII:

BEARBEITETE MÄGEN, BLASEN UND DÄRME

Lebensmittelunternehmer, die Mägen, Blasen und Därme bearbeiten, müssen sicherstellen, dass folgende Vorschriften eingehalten werden:

1.

Tierdärme, -blasen und -mägen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

a)

sie von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und die nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;

b)

sie gesalzen, erhitzt oder getrocknet wurden und

c)

nach der Bearbeitung gemäß Buchstabe b geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Rekontamination getroffen wurden.

2.

Bearbeitete Mägen, Blasen und Därme, die nicht bei Raumtemperatur aufbewahrt werden können, müssen bis zu ihrer Versendung gekühlt in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten gelagert werden. Insbesondere müssen nicht gesalzene oder nicht getrocknete Erzeugnisse bei nicht mehr als 3 °C aufbewahrt werden.

ABSCHNITT XIV:

GELATINE

1.

Lebensmittelunternehmer, die Gelatine herstellen, müssen sicherstellen, dass die Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden.

2.

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Gerben“ das Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen, Chromsalzen oder anderen Substanzen wie Aluminiumsalzen, Eisen-(III)-Salzen, Silikaten, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtemitteln.

KAPITEL I: VORSCHRIFTEN FÜR ROHSTOFFE

1.

Gelatine, die in Lebensmitteln verwendet werden soll, darf nur aus folgenden Rohstoffen hergestellt werden:

a)

Knochen;

b)

Häuten und Fellen von Wiederkäuern aus Haltungsbetrieben;

c)

Schweinehäuten;

d)

Geflügelhäuten;

e)

Bändern und Sehnen;

f)

Häuten und Fellen von frei lebendem Wild und

g)

Fischhäuten und Gräten.

2.

Die Verwendung von Häuten und Fellen ist verboten, wenn sie einem — sei es auch unvollständigen — Gerbungsprozess unterzogen wurden.

3.

Die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Rohstoffe müssen von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und deren Schlachtkörper nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden, oder sie müssen — im Falle von Häuten und Fellen von frei lebendem Wild — von Wildkörpern stammen, die für genusstauglich befunden wurden.

4.

Die Rohstoffe müssen aus Betrieben stammen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (23) oder gemäß der vorliegenden Verordnung eingetragen oder zugelassen sind.

5.

Sammelstellen und Gerbereien können auch Rohstoffe für die Herstellung von Speisegelatine abgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde hierfür ausdrücklich zugelassen wurden und folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie müssen über Lagerräume mit festen Böden und glatten Wänden verfügen, die leicht zu reinigen und desinfizieren und gegebenenfalls mit Kühlanlagen ausgestattet sind.

b)

Die Lagerräume müssen einwandfrei sauber sein und so instand gehalten werden, dass eine Kontamination der Rohstoffe ausgeschlossen ist.

c)

Werden in diesen Räumlichkeiten Rohstoffe gelagert und/oder verarbeitet, die die Kriterien dieses Kapitels nicht erfüllen, so müssen diese Rohstoffe während der Annahme, Lagerung, Verarbeitung und Versendung von Rohstoffen, die den Kriterien dieses Kapitels entsprechen, getrennt gehalten werden.

KAPITEL II: BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG VON ROHSTOFFEN

1.

Anstelle des Identitätskennzeichens gemäß Anhang II Abschnitt I muss den Rohstoffen bei der Beförderung oder der Lieferung an eine Sammelstelle oder Gerberei sowie der Lieferung an einen Gelatineverarbeitungsbetrieb ein Dokument beigefügt sein, aus dem der Herkunftsbetrieb hervorgeht und das die in der Anlage verlangten Angaben enthält.

2.

Die Rohstoffe müssen gekühlt oder gefroren befördert und gelagert werden, soweit ihre Verarbeitung nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Absendung erfolgt. Entfettete und getrocknete Knochen oder Ossein, gesalzene, getrocknete und gekalkte Häute sowie Häute und Felle, die mit Lauge oder Säure behandelt wurden, können jedoch bei Raumtemperatur befördert und gelagert werden.

KAPITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR DIE GELATINEHERSTELLUNG

1.

Das Herstellungsverfahren für Gelatine muss Folgendes gewährleisten:

a)

Knochenmaterial von Wiederkäuern, die in Ländern oder Regionen geboren, aufgezogen oder geschlachtet wurden, die nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht eine geringe BSE-Inzidenz aufweisen, ist einem Verarbeitungsprozess zu unterziehen, bei dem das gesamte Knochenmaterial fein vermahlen, mit heißem Wasser entfettet und für mindestens zwei Tage mit verdünnter Salzsäure (mindestens 4% konzentriert und pH <1,5) behandelt sowie anschließend für mindestens 20 Tage mit gesättigter Kalklösung (pH >12,5) laugenbehandelt und für vier Sekunden bei 138- 140 °C sterilisiert wird, oder es wird ein gleichwertiges genehmigtes Verfahren angewandt; und

b)

andere Rohstoffe sind einer Säuren- oder Laugenbehandlung zu unterziehen und anschließend ein- oder mehrmals abzuspülen. Der pH-Wert muss entsprechend angepasst werden. Die Gelatine muss durch einmaliges oder mehrmals aufeinander erfolgtes Erhitzen extrahiert, anschließend durch Filtrieren gereinigt reinigen und sterilisiert werden.

2.

Lebensmittelunternehmer, die Gelatine herstellen und für die gesamte hergestellte Gelatine die Anforderungen für Speisegelatine erfüllen, können im gleichen Betrieb auch Gelatine, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, herstellen und lagern.

KAPITEL IV: VORSCHRIFTEN FÜR ENDERZEUGNISSE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei Gelatine die folgenden Rückstandsgrenzwerte eingehalten werden:

Rückstand

Grenzwert

As

1,00 ppm

Pb

5,00 ppm

Cd

0,50 ppm

Hg

0,15 ppm

Cr

10,00 ppm

Cu

30,00 ppm

Zn

50,00 ppm

SO2 (Reith Williams)

50,00 ppm

H2O2 (Europäisches Arzneibuch 1986 (V2O2))

10,00 ppm

ABSCHNITT XV:

KOLLAGEN

1.

Lebensmittelunternehmer, die Kollagen herstellen, müssen sicherstellen, dass die Vorschriften dieses Abschnitts eingehalten werden.

2.

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Gerben“ das Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen, Chromsalzen oder anderen Substanzen wie Aluminiumsalzen, Eisen-(III)-Salzen, Silikaten, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtemitteln.

KAPITEL I: VORSCHRIFTEN FÜR ROHSTOFFE

1.

Kollagen, das in Lebensmitteln verwendet werden soll, darf nur aus folgenden Rohstoffen hergestellt werden:

a)

Häuten und Fellen von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern;

b)

Schweinehäuten und -knochen;

c)

Geflügelhäuten und -knochen;

d)

Bändern;

e)

Häuten und Fellen von frei lebendem Wild und

f)

Fischhäuten und Gräten.

2.

Die Verwendung von Häuten und Fellen ist verboten, wenn sie einem — sei es auch unvollständigen — Gerbungsprozess unterzogen wurden.

3.

Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Rohstoffe müssen von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und deren Schlachtkörper nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden, oder sie müssen — im Falle von Häuten und Fellen von frei lebendem Wild — von Wildkörpern stammen, die für genusstauglich befunden wurden.

4.

Die Rohstoffe müssen aus Betrieben stammen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (24) oder dieser Verordnung eingetragen oder zugelassen sind.

5.

Sammelstellen und Gerbereien können auch Rohstoffe für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen abgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde hierfür ausdrücklich zugelassen wurden und folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie müssen über Lagerräume mit festen Böden und glatten Wänden verfügen, die leicht zu reinigen und desinfizieren und gegebenenfalls mit Kühlanlagen ausgestattet sind.

b)

Die Lagerräume müssen einwandfrei sauber sein und so instand gehalten werden, dass eine Kontamination der Rohstoffe ausgeschlossen ist.

c)

Werden in diesen Räumlichkeiten Rohstoffe gelagert und/oder verarbeitet, die die Kriterien dieses Kapitels nicht erfüllen, so müssen diese Rohstoffe während der Annahme, Lagerung, Verarbeitung und Versendung von Rohstoffen, die den Kriterien dieses Kapitels entsprechen, getrennt gehalten werden.

KAPITEL II: BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG VON ROHSTOFFEN

1.

Anstelle des Identitätskennzeichens gemäß Anhang II Abschnitt I muss den Rohstoffen bei der Beförderung oder der Lieferung an eine Sammelstelle oder Gerberei sowie der Lieferung an einen Kollagenverarbeitungsbetrieb ein Dokument beigefügt sein, aus dem der Herkunftsbetrieb hervorgeht und das die in der Anlage verlangten Angaben enthält.

2.

Die Rohstoffe müssen gekühlt oder gefroren befördert und gelagert werden, soweit ihre Verarbeitung nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Absendung erfolgt. Entfettete und getrocknete Knochen oder Ossein, gesalzene, getrocknete und gekalkte Häute sowie Häute und Felle, die mit Lauge oder Säure behandelt wurden, können jedoch bei Raumtemperatur befördert und gelagert werden.

KAPITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR DIE KOLLAGENHERSTELLUNG

1.

Bei der Herstellung von Kollagen muss ein Verfahren angewendet werden, das gewährleistet, dass die Rohstoffe einer Behandlung unterzogen werden, die Waschen, pH-Anpassung unter Verwendung von Säure oder Lauge mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschließendem Filtrieren und Extrudieren umfasst, oder ein zugelassenes gleichwertiges Verfahren angewendet werden.

2.

Das Kollagen kann nach Anwendung des Verfahrens gemäß Nummer 1 einem Trocknungsverfahren unterzogen werden.

3.

Lebensmittelunternehmer, die Kollagen herstellen und für das gesamte hergestellte Kollagen die Anforderungen an für den menschlichen Verzehr bestimmtes Kollagen erfüllen, können im gleichen Betrieb auch Kollagen, das nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, herstellen und lagern.

KAPITEL IV: VORSCHRIFTEN FÜR ENDERZEUGNISSE

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei Kollagen die folgenden Rückstandsgrenzwerte eingehalten werden.

Rückstand

Grenzwert

As

1,00 ppm

Pb

5,00 ppm

Cd

0,50 ppm

Hg

0,15 ppm

Cr

10,00 ppm

Cu

30,00 ppm

Zn

50,00 ppm

SO2 (Reith Williams)

50,00 ppm

H2O2 (Europäisches Arzneibuch 1986 (V2O2))

10,00 ppm

KAPITEL V: ETIKETTIERUNG

Umhüllungen und Verpackungen, die Kollagen enthalten, müssen mit der Aufschrift „Für den menschlichen Verzehr geeignetes Kollagen“ sowie der Angabe des Datums der Herstellung versehen sein.


(1)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über die amtliche Überwachung ein.

(2)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über die amtliche Überwachung ein.

(3)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über die amtliche Überwachung ein.

(4)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über die amtliche Überwachung ein.

(5)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(6)  Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(7)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über die amtliche Überwachung ein.

(8)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über die amtliche Überwachung ein.

(9)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(10)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(11)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(12)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über die amtliche Überwachung ein.

(13)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(14)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64). Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(15)  Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(16)  Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens zwei Probenahmen je Monat.

(17)  Über drei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens einer Probenahme je Monat, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt eine andere Methode vor, die saisonalen Schwankungen der Produktionsmenge Rechnung trägt.

(18)  Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 324/2004 der Kommission (ABl. L 58 vom 26.2.2004, S. 16).

(19)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(20)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(21)  Tierisches Fett, das durch Ausschmelzen von Schweinefettgewebe gewonnen wird.

(22)  Tierisches Fett, das durch Ausschmelzen von Schweinefettgewebe gewonnen wird.

(23)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

(24)  Das Amt für Veröffentlichungen fügt hier die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene ein.

Anlage zur ANLAGE III

BEGLEITDOKUMENT FÜR ROHSTOFFE FÜR DIE GELATINE- ODER KOLLAGENHERSTELLUNG (MUSTER)

I.   Identifizierung der Rohstoffe für die Gelatineherstellung

Art der Erzeugnisse: ...

Herstellungsdatum: ...

Art der Verpackung: ...

Zahl der Packstücke: ...

Garantierte Lagerzeit: ...

Eigengewicht (kg): ...

II.   Herkunft der Rohstoffe

Anschriften(en) und Registernummer(n) des (der) zugelassenen Gewinnungsbetriebes (Gewinnungsbetriebe): ...

III.   Bestimmung der Rohstoffe

Die Rohstoffe werden versandt:

von: ...

(Verladeort)

nach: ...

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel: ...

Name und Anschrift des Versenders: ...

Name und Anschrift des Empfängers: ...

P5_TA(2004)0218

Herstellung und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (11584/1/2003 — C5-0010/2004 — 2000/0182(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11584/1/2003 — C5-0010/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000) 438) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 455) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik für die zweite Lesung (A5-0130/2004),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 48 E vom 24.2.2004, S. 131.

(2)  Angenommene Texte vom 3.6.2003, P5—TA(2003)0228.

(3)  ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 132.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0219

Amtliche Überwachung bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (11583/1/2003 — C5-0011/2004 — 2002/0141(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11583/1/2003 — C5-0011/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 377) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2003) 577) (4),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik für die zweite Lesung (A5-0138/2004),

1.

ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 48 E vom 24.2.2004, S. 82.

(2)  Angenommene Texte vom 5.6.2003, P5_TA(2003)0254.

(3)  ABl. C 262 E vom 29.10.2002, S. 449.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC2-COD(2002)0141

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) legt allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittel fest, während spezifische Hygienevorschriften für Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthalten sind.

(2)

Es müssen spezifische Vorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt werden, damit besondere Merkmale solcher Erzeugnisse berücksichtigt werden können.

(3)

Der Geltungsbereich der spezifischen Kontrollvorschriften sollte möglichst weitgehend dem Geltungsbereich der spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (4) entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch auch eine geeignete amtliche Überwachung zur Durchsetzung einzelstaatlicher Vorschriften durchführen, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassen worden sind. Dies kann in der Weise geschehen, dass die Grundsätze der vorliegenden Verordnung auf diese einzelstaatlichen Vorschriften ausgedehnt werden.

(4)

Die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollte alle Aspekte abdecken, die für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und gegebenenfalls für den Schutz der Tiergesundheit sowie für das Wohlbefinden der Tiere von Bedeutung sind. Sie sollte auf den aktuellsten sachbezogenen Informationen beruhen, die zur Verfügung stehen, und daher angepasst werden können, wenn relevante neue Informationen verfügbar werden.

(5)

Gemeinschaftsvorschriften für die Sicherheit von Lebensmitteln sollten eine solide wissenschaftliche Grundlage haben. Zu diesem Zweck sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit stets konsultiert werden, wenn dies notwendig ist.

(6)

Art und Umfang der amtlichen Überwachung sollten von einer Bewertung der Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung, der Tiergesundheit, gegebenenfalls des Wohlbefindens der Tiere sowie der Art und des Umfangs der durchgeführten Prozesse und des Lebensmittelunternehmers abhängen.

(7)

Es empfiehlt sich, die Anpassung einiger spezifischer Kontrollvorschriften im Wege des transparenten Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (4) und der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (4) vorzusehen und für Flexibilität zu sorgen, um den besonderen Erfordernissen von nach traditionellen Methoden arbeitenden Betrieben, von Betrieben mit geringem Produktionsvolumen oder von Betrieben in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung zu tragen. Das Verfahren sollte auch so angelegt sein, dass Pilotvorhaben möglich sind, mit denen neue Konzepte bei der Hygieneüberwachung von Fleisch erprobt werden sollen. Lebensmittelhygieneziele dürfen durch diese Flexibilität jedoch nicht beeinträchtigt werden.

(8)

Eine amtliche Überwachung der Fleischproduktion ist erforderlich, um nachzuprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer die Hygienevorschriften einhalten und die Kriterien und Ziele des Gemeinschaftsrechts erfüllen. Die amtliche Überwachung sollte Überprüfungen der Tätigkeit der Lebensmittelunternehmer und Inspektionen einschließlich Prüfungen der Eigenkontrollen der Unternehmen umfassen.

(9)

Es ist angebracht, dass amtliche Tierärzte in Anbetracht ihres besonderen Fachwissens Schlachthöfe, Wildbearbeitungsbetriebe und bestimmte Zerlegungsbetriebe überprüfen und inspizieren. Die Entscheidung über das geeignetste Personal für Überprüfungen und Inspektionen anderer Arten von Betrieben sollte den Mitgliedstaaten überlassen werden.

(10)

Eine amtliche Überwachung der Produktion von lebenden Muscheln und Fischereierzeugnissen ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Kriterien und Ziele des Gemeinschaftsrechts erfüllt werden. Die amtliche Überwachung der Erzeugung lebender Muscheln sollte insbesondere auch die Umsetzund Erzeugungsgebiete für Muscheln sowie das Endprodukt erfassen.

(11)

Eine amtliche Überwachung der Produktion von Rohmilch ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Kriterien und Ziele des Gemeinschaftsrechts erfüllt werden. Die amtliche Überwachung sollte insbesondere die Milchproduktionsbetriebe und die Rohmilch bei der Abholung erfassen.

(12)

Die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollten erst dann gelten, wenn alle Teile der neuen Lebensmittelhygienevorschriften in Kraft getreten sind. Ferner ist es angezeigt, einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten zwischen dem Inkrafttreten und der Anwendung der neuen Vorschriften vorzusehen, um den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen Zeit zur Anpassung zu lassen.

(13)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden,

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   In der vorliegenden Verordnung werden besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt.

(2)   Sie gilt nur für Tätigkeiten und Personen, auf die die Verordnung (EG) Nr. .../2004 (6) Anwendung findet.

(3)   Die Durchführung der amtlichen Überwachung gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgt unbeschadet der primären rechtlichen Verantwortung der Lebensmittelunternehmer für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (7) und unbeschadet der zivilrechtlichen Haftung oder strafrechtlichen Verantwortung aufgrund eines Verstoßes gegen ihre Pflichten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„amtliche Überwachung“ ist jede Form der Kontrolle, die von der zuständigen Behörde zur Verifizierung der Einhaltung des Lebensmittelrechts einschließlich der Bestimmungen über Tiergesundheit und das Wohlbefinden der Tiere durchgeführt wird;

b)

„Verifizierung“ ist die Überwachung durch Überprüfung und Erbringung eines objektiven Nachweises dafür, ob festgelegte Anforderungen erfüllt wurden;

c)

„zuständige Behörde“ ist die für die Durchführung von Veterinärkontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere amtliche Stelle, der sie diese Zuständigkeit übertragen hat;

d)

„Überprüfung (Audit)“ ist eine systematische und unabhängige Prüfung zur Feststellung, ob Tätigkeiten und damit zusammenhängende Ergebnisse mit geplanten Vereinbarungen übereinstimmen und ob diese Vereinbarungen wirksam umgesetzt werden und zur Erreichung der Ziele geeignet sind;

e)

„Inspektion“ ist die Prüfung von Betrieben, Tieren und Lebensmitteln, ihrer Verarbeitung, von Lebensmittelunternehmen, ihrem Management und ihren Produktionsmethoden, einschließlich der Unterlagen, der Prüfung von Fertigerzeugnissen und Fütterungspraktiken, sowie der Herkunft und Bestimmung von Ausgangsprodukten und hergestellten Erzeugnissen, um zu verifizieren, ob in allen Fällen den gesetzlichen Anforderungen genügt wird;

f)

„amtlicher Tierarzt“ ist ein Tierarzt, der im Sinne dieser Verordnung qualifiziert ist, als solcher zu handeln, und der von der zuständigen Behörde benannt wird;

g)

„zugelassener Tierarzt“ ist ein von der zuständigen Behörde bezeichneter Tierarzt, der für diese Behörde bestimmte amtliche Kontrollen in Betrieben durchführt;

h)

„amtlicher Fachassistent“ eine Person, die im Sinne dieser Verordnung qualifiziert ist, als solche zu handeln, die von der zuständigen Behörde benannt wird und unter Aufsicht und Verantwortung eines amtlichen Tierarztes arbeitet;

i)

„Genusstauglichkeitskennzeichnung“ eine Kennzeichnung, deren Anbringung belegt, dass die amtliche Überwachung gemäß dieser Verordnung durchgeführt worden ist.

(2)   Ferner gelten, soweit zutreffend, die Begriffsbestimmungen, die in den nachstehenden Verordnungen festgelegt sind:

a)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

b)

die Begriffsbestimmungen für „tierische Nebenprodukte“, „TSE“ (transmissible spongiforme Enzephalopathien) und „spezifiziertes Risikomaterial“ der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (8);

c)

Verordnung (EG) Nr. .../2004 (9), mit Ausnahme der Begriffsbestimmung für „zuständige Behörde“;

d)

Verordnung (EG) Nr. .../2004 (9).

KAPITEL II

AMTLICHE ÜBERWACHUNG VON GEMEINSCHAFTSBETRIEBEN

Artikel 3

Zulassung von Betrieben

(1)

a)

Ist nach Gemeinschaftsrecht die Zulassung von Betrieben erforderlich, so führt die zuständige Behörde eine Besichtigung an Ort und Stelle durch. Sie erteilt einem Betrieb die Zulassung für die betreffenden Tätigkeiten nur, wenn der Lebensmittelunternehmer den Nachweis erbracht hat, dass der Betrieb die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. .../2004 (9) und Nr. .../2004 (9) sowie andere einschlägige Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt.

b)

Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn die Besichtigung an Ort und Stelle ergibt, dass der Betrieb alle Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung erfüllt. Die endgültige Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute Besichtigung an Ort und Stelle, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass der Betrieb die anderen Anforderungen des Buchstaben a erfüllt. Wenn deutliche Fortschritte erzielt worden sind, der Betrieb jedoch noch nicht alle diese Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die Geltungsdauer der bedingten Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

(2)   Im Falle von Fabrik- und Gefrierschiffen unter der Flagge von Mitgliedstaaten können die für die bedingte Zulassung anderer Betriebe geltenden Höchstzeiträume von drei und sechs Monaten erforderlichenfalls verlängert werden. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten. Inspektionen solcher Schiffe werden gemäß Anhang III durchgeführt.

(3)   Die zuständige Behörde teilt jedem zugelassenen Betrieb, einschließlich der bedingt zugelassenen Betriebe, eine Zulassungsnummer zu, die durch Codes ergänzt werden kann, welche die Art der Erzeugnisse tierischen Ursprungs bezeichnen. Bei Großmärkten kann die Zulassungsnummer durch Unternummern ergänzt werden, die Betriebseinheiten oder Gruppen von Betriebseinheiten bezeichnen, welche Erzeugnisse tierischen Ursprungs verkaufen oder herstellen.

(4)

a)

Die zuständige Behörde überprüft im Rahmen der amtlichen Überwachung nach den Artikeln 4 bis 8 die Zulassung von Betrieben.

b)

Stellt die zuständige Behörde ernsthafte Mängel fest oder muss sie die Produktion in einem Betrieb wiederholt still legen und ist der Lebensmittelunternehmer nicht in der Lage, für die künftige Produktion angemessene Garantien zu bieten, so leitet die zuständige Behörde entsprechende Verfahren ein, um dem Betrieb die Zulassung zu entziehen. Die zuständige Behörde kann jedoch die Zulassung eines Betriebs aussetzen, wenn der Lebensmittelunternehmer gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt.

c)

Im Falle von Großmärkten kann die zuständige Behörde bestimmten Betriebseinheiten oder Gruppen von Betriebseinheiten die Zulassung entziehen oder ihre Zulassung aussetzen.

(5)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten

a)

für Betriebe, die am Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung oder danach mit dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs beginnen, und

b)

für Betriebe, die bereits Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Verkehr bringen, aber vorher nicht zulassungspflichtig waren. In diesem Fall führt die zuständige Behörde die nach Absatz 1 erforderliche Besichtigung an Ort und Stelle so bald wie möglich durch.

Absatz 4 gilt auch für zugelassene Betriebe, die unmittelbar vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Gemeinschaftsvorschriften in Verkehr gebracht haben.

(6)   Die Mitgliedstaaten führen aktualisierte Listen der zugelassenen Betriebe unter Angabe der jeweiligen Zulassungsnummer und anderer einschlägiger Informationen und machen diese Listen anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf eine Weise zugänglich, die nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden kann.

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze der amtlichen Überwachung sämtlicher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallender Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde zur wirksamen Durchführung der amtlichen Überwachung jede erforderliche Unterstützung gewähren.

Sie gewährleisten insbesondere:

den Zugang zu Gebäuden, Betriebsstätten, Anlagen und sonstigen Infrastrukturen,

den Zugang zu den Dokumenten und Büchern, die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschrieben sind oder die von der zuständigen Behörde zur Beurteilung der Lage für erforderlich gehalten werden.

(2)   Die zuständige Behörde führt eine amtliche Überwachung durch, um zu überprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer die Bestimmungen

a)

der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (10),

b)

der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (10) und

c)

der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 einhalten.

(3)   Die amtliche Überwachung gemäß Absatz 1 umfasst

a)

Überprüfungen (Audits) der guten Hygienepraxis und der Verfahren, die auf einer Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Verfahren) gestützt sind,

b)

die amtliche Überwachung gemäß den Artikeln 5 bis 8 sowie

c)

in den Anhängen genannte besondere Überprüfungsaufgaben.

(4)   Bezüglich der guten Hygienepraxis ist zu überprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer kontinuierlich und ordnungsgemäß Verfahren anwenden, die mindestens Folgendes abdecken:

a)

Prüfung der Informationen zur Lebensmittelkette;

b)

Gestaltung und Instandhaltung der Betriebsstätten und der Einrichtungen;

c)

Hygiene vor, während und nach Durchführung der Tätigkeiten;

d)

persönliche Hygiene;

e)

Unterweisung in Hygiene und Arbeitsverfahren;

f)

Schädlingsbekämpfung;

g)

Wasserqualität;

h)

Temperaturkontrolle;

i)

Kontrolle ein- und ausgehender Lebensmittellieferungen und der Begleitdokumente.

(5)   Bezüglich der HACCP-gestützten Verfahren ist zu überprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer diese Verfahren kontinuierlich und ordnungsgemäß anwenden; bei dieser Überprüfung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Verfahren die in Anhang II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (10) genannten Garantien bieten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Verfahren so weit wie möglich sicherstellen, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs

a)

den in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten mikrobiologischen Kriterien entsprechen,

b)

mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Rückstände, Schadstoffe und verbotene Stoffe im Einklang stehen und

c)

keine physikalischen Gefahrenquellen, wie Fremdkörper, enthalten.

Wendet ein Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (10) die in den Leitlinien zur Anwendung der HACCP-Grundsätze angegebenen Verfahren an, anstatt eigene spezifische Verfahren festzulegen, so ist die ordnungsgemäße Anwendung dieser Leitlinien zu überprüfen.

(6)   Zusätzlich zu der Verifizierung der Einhaltung sonstiger Rückverfolgbarkeitsvorschriften wird in allen gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (11) zugelassenen Betrieben verifiziert, ob die Bestimmungen der genannten Verordnung hinsichtlich der Verwendung von Identitätskennzeichen eingehalten werden.

(7)   Im Falle von Schlachthöfen, Wildbearbeitungsbetrieben und Zerlegungsbetrieben, die frisches Fleisch in Verkehr bringen, führt der amtliche Tierarzt die in den Absätzen 3 und 4 genannten Überprüfungsaufgaben aus.

(8)   Bei den Überprüfungen hat die zuständige Behörde besondere Aufmerksamkeit zu verwenden auf

a)

die Feststellung, ob das Personal und die vom Personal im Betrieb verrichteten Tätigkeiten auf allen Produktionsstufen die einschlägigen Anforderungen der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verordnungen erfüllen. Zusätzlich zu dieser Überprüfung kann die zuständige Behörde sich mit Hilfe von Leistungstests vergewissern, dass die Leistung des Personals bestimmten Parametern entspricht,

b)

die Verifizierung der einschlägigen Aufzeichnungen des Lebensmittelunternehmers,

c)

Probenahmen für Laboranalysen, sofern erforderlich, und

d)

die Dokumentation der berücksichtigten Elemente und der Ergebnisse der Überprüfungen.

(9)   Art und Umfang der Überprüfung der einzelnen Betriebe hängen von den Ergebnissen der Risikobewertung ab. Hierzu hat die zuständige Behörde regelmäßig Folgendes zu bewerten:

a)

die Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung und gegebenenfalls für die Tiergesundheit,

b)

im Falle von Schlachthöfen die Aspekte des Wohlbefindens der Tiere,

c)

Art und Umfang der durchgeführten Prozesse und

d)

das bisherige Verhalten des Lebensmittelunternehmers hinsichtlich der Einhaltung des Lebensmittelrechts.

Artikel 5

Frischfleisch

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Frischfleisch einer amtlichen Überwachung gemäß Anhang I unterzogen wird.

(1)

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt I Kapitel II und den besonderen Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt IV führt der amtliche Tierarzt in Schlachthöfen, Wildbearbeitungsbetrieben und Zerlegungsbetrieben, die frisches Fleisch in Verkehr bringen, Inspektionen vor allem in Bezug auf Folgendes durch:

a)

Informationen zur Lebensmittelkette;

b)

Schlachttieruntersuchung;

c)

Wohlbefinden der Tiere;

d)

Fleischuntersuchung;

e)

spezifiziertes Risikomaterial und andere tierische Nebenprodukte;

f)

Labortests.

(2)

Die Genusstauglichkeitskennzeichnung der Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Säugetier-Farmwild, ausgenommen Hasentiere, und frei lebendem Großwild sowie von Schlachtkörperhälften, Vierteln und Teilstücken, die durch Zerlegung von Schlachtkörperhälften in drei großmarktübliche Stücke gewonnen werden, ist gemäß Anhang I Kapitel III Abschnitt I im Schlachthof und im Wildbearbeitungsbetrieb vorzunehmen. Die Genusstauglichkeitskennzeichnung wird vom amtlichen Tierarzt oder unter seiner Verantwortung angebracht, wenn die amtliche Überwachung keine Mängel ergeben hat, die das Fleisch genussuntauglich machen.

(3)

Der amtliche Tierarzt trifft, nachdem er die unter den Nummern 1 und 2 genannten Kontrollen durchgeführt hat, geeignete Maßnahmen, wie sie in Anhang I Abschnitt II dargelegt sind; sie betreffen insbesondere

a)

die Mitteilung von Inspektionsbefunden,

b)

Entscheidungen bezüglich der Informationen zur Lebensmittelkette,

c)

Entscheidungen bezüglich lebender Tiere,

d)

Entscheidungen bezüglich des Wohlbefindens der Tiere und

e)

Entscheidungen bezüglich Fleisch.

(4)

Amtliche Fachassistenten können den amtlichen Tierarzt bei der amtlichen Überwachung nach Anhang I Abschnitte I und II in der in Anhang I Abschnitt III Kapitel I dargestellten Weise unterstützen. Dabei arbeiten sie als Teil eines unabhängigen Teams.

(5)

a)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie über genügend amtliches Personal verfügen, damit die amtliche Überwachung gemäß Anhang I in der in Anhang I Abschnitt III Kapitel II festgelegten Häufigkeit erfolgen kann.

b)

Bei der Veranschlagung des Bedarfs an amtlichem Personal für die Schlachtlinie der einzelnen Schlachthöfe ist ein risikobezogener Ansatz zu verfolgen. Die Zahl der amtlichen Mitarbeiter muss von der zuständigen Behörde festgelegt und ausreichend sein, so dass alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können.

(6)

a)

Die Mitgliedstaaten können dem Schlachthofpersonal gestatten, bei der amtlichen Überwachung der Herstellung von Fleisch von Geflügel und Hasentieren gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel III Teil A mitzuwirken und bestimmte Aufgaben unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes auszuführen. In diesem Fall stellen sie sicher, dass das betreffende Personal

i)

über die erforderliche Qualifikation verfügt und sich gemäß den genannten Bestimmungen einer entsprechenden Ausbildung unterzieht,

ii)

unabhängig vom in der Produktion tätigen Personal arbeitet und

iii)

dem amtlichen Tierarzt etwaige Mängel meldet.

b)

Die Mitgliedstaaten können dem Schlachthofpersonal ferner gestatten, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Entnahme von Stichproben und der Durchführung von Tests gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel III Teil B durchzuführen.

(7)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die amtlichen Tierärzte und die amtlichen Fachassistenten über die erforderliche Qualifikation verfügen und sich gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel IV einer entsprechenden Ausbildung unterziehen.

Artikel 6

Lebende Muscheln

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender Muscheln, lebender Stachelhäuter, lebender Manteltiere und lebender Meeresschnecken einer amtlichen Überwachung gemäß Anhang II unterzogen wird.

Artikel 7

Fischereierzeugnisse

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die amtliche Überwachung von Fischereierzeugnissen gemäß Anhang III erfolgt.

Artikel 8

Rohmilch und Milcherzeugnisse

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die amtliche Überwachung von Rohmilch und Milcherzeugnissen gemäß Anhang IV erfolgt.

Artikel 9

Maßnahmen im Fall eines Verstoßes

(1)   Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Verordnungen fest, so trifft sie Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Lebensmittelunternehmer Abhilfe schafft. Sie berücksichtigt dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des Lebensmittelunternehmers mit Blick auf Verstöße.

(2)   Zu den Maßnahmen kann gegebenenfalls Folgendes gehören:

a)

Verhängung von Gesundheitsschutz- oder anderen Abhilfemaßnahmen, die für notwendig erachtet werden, um die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten;

b)

Einschränkung oder Verbot des Inverkehrbringens und der Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

c)

Monitoring oder, falls erforderlich, Anordnung der Rücknahme, des Rückrufs und/oder der unschädlichen Beseitigung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

d)

Genehmigung zur Verwendung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke;

e)

Betriebsaussetzung oder Schließung des ganzen oder eines Teils des betreffenden Lebensmittelunternehmens für einen angemessenen Zeitraum;

f)

Aussetzung oder Entzug der Zulassung des Betriebs;

g)

bei Sendungen aus Drittländern Beschlagnahme und anschließend unschädliche Beseitigung oder Rücksendung;

h)

sonstige Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde für angemessen erachtet werden.

(3)   Die zuständige Behörde unterrichtet den betreffenden Lebensmittelunternehmer oder einen Vertreter

a)

schriftlich über ihre Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die Gründe hierfür und

b)

über sein Recht auf Widerspruch gegen derartige Entscheidungen und über geltende Verfahren und Fristen.

Gegebenenfalls teilt die zuständige Behörde ihre Entscheidung auch der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats mit.

KAPITEL III

VERFAHREN IN BEZUG AUF DIE EINFUHR

Artikel 10

Allgemeine Grundsätze und Bedingungen

Zum Zwecke einer einheitlichen Anwendung der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 aufgestellten Grundsätze und Bedingungen gelten die in diesem Kapitel festgelegten Verfahren.

Artikel 11

Listen von Drittländern und Drittlandgebieten, aus denen die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist

(1)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet eingeführt werden, das auf einer Liste aufgeführt ist, die nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt und aktualisiert wurde.

(2)   Ein Drittland wird in diesen Listen nur aufgeführt, wenn in dem betreffenden Land eine gemeinschaftliche Kontrolle stattgefunden und ergeben hat, dass die zuständige Behörde angemessene Garantien im Sinne von Absatz 4 bietet. Drittländer, in denen keine gemeinschaftliche Kontrolle stattgefunden hat, können in diesen Listen jedoch aufgeführt werden, wenn

a)

das gemäß Artikel 18 Nummer 18 ermittelte Risiko dies nicht erfordert und

b)

wenn bei der Entscheidung, ein bestimmtes Drittland in eine Liste nach Absatz 1 aufzunehmen, festgestellt wird, dass aus anderen Informationen hervorgeht, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Garantien bietet.

(3)   Die nach diesem Artikel erstellten Listen können mit anderen, für die Zwecke der Gesundheit der Bevölkerung und der Tiergesundheit erstellten Listen kombiniert werden.

(4)   Bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Listen sind insbesondere folgende Kriterien zu beachten:

a)

die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes in Bezug auf

i)

Erzeugnisse tierischen Ursprungs,

ii)

den Einsatz von Tierarzneimitteln, einschließlich der Vorschriften für das Verbot oder die Zulassung dieser Arzneimittel, ihre Verteilung, ihr Inverkehrbringen und die Regeln für die Verwaltung und Inspektion und

iii)

die Zubereitung und Verwendung von Futtermitteln, einschließlich der Verfahren für den Einsatz von Zusatzstoffen und die Zubereitung und Verwendung von Fütterungsarzneimitteln, sowie die hygienische Qualität der für die Zubereitung von Futtermitteln verwendeten Ausgangsmaterialien sowie des Endprodukts;

b)

die Organisation der zuständigen Behörde des Drittlandes, die Befugnisse und Unabhängigkeit dieser Behörden und die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie ihre Befugnis, die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen;

c)

die Schulung des Personals in der Durchführung der amtlichen Überwachung;

d)

die Mittel, einschließlich diagnostischer Möglichkeiten, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen;

e)

das Vorhandensein und die Anwendung dokumentierter, nach Prioritäten arbeitender Kontrollverfahren und Kontrollsysteme;

f)

gegebenenfalls die Lage hinsichtlich Tiergesundheit sowie die Verfahren zur Unterrichtung der Kommission und einschlägiger internationaler Stellen im Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche;

g)

der Umfang und die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

h)

die Zusicherung des Drittlandes in Bezug auf die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften oder die Gleichwertigkeit der eigenen Bestimmungen;

i)

die Hygienevorschriften für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung von für die Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

j)

etwaige praktische Erfahrungen mit der Vermarktung des betreffenden Drittlanderzeugnisses und die Ergebnisse der Einfuhrkontrollen;

k)

die Ergebnisse von Kontrollen der Gemeinschaft im Drittland, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden, sowie die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden als Reaktion auf nach einer Gemeinschaftskontrolle an sie gerichtete Empfehlungen ergriffen haben;

l)

das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines genehmigten Zoonosenbekämpfungsprogramms;

m)

das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines genehmigten Rückstandskontrollprogramms.

(5)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit aktuelle Fassungen aller nach diesem Artikel erstellten oder aktualisierten Listen zugänglich gemacht werden.

Artikel 12

Liste der Betriebe, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen

(1)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie aus Betrieben versandt wurden, die in den nach diesem Artikel erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, und wenn sie in solchen Betrieben gewonnen oder zubereitet wurden, es sei denn,

a)

es wird nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren im Einzelfall entschieden, dass das betreffende Drittland in Bezug auf die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs Garantien bietet, die ausreichen, um die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 2 zu gewährleisten, und das im vorliegenden Artikel vorgesehene Verfahren daher unnötig machen;

b)

es liegen die in Anhang V bezeichneten Fälle vor.

Außerdem dürfen Frischfleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und Separatorenfleisch nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie aus Fleisch hergestellt wurden, das aus Schlachthäusern und Zerlegungsbetrieben, die in gemäß diesem Artikel erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, oder aus zugelassenen Gemeinschaftsbetrieben stammt.

(2)   Ein Betrieb kann in eine solche Liste nur aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes garantiert, dass

a)

dieser Betrieb sowie jeder Betrieb, der bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendete Ausgangsmaterialien tierischen Ursprungs handhabt, die einschlägigen Gemeinschaftsanforderungen, insbesondere diejenigen der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (12), oder die Anforderungen, die bei der Entscheidung, das betreffende Drittland gemäß Artikel 11 in die entsprechende Liste aufzunehmen, als gleichwertig befunden wurden, erfüllt;

b)

die Betriebe von einem amtlichen Kontrolldienst in diesem Drittland überwacht werden, der der Kommission falls erforderlich alle einschlägigen Informationen über die Betriebe, die Ausgangsmaterialien liefern, zur Verfügung stellt;

c)

sie tatsächlich befugt ist, den Betrieben Ausfuhren in die Gemeinschaft zu untersagen, wenn dieser die in Buchstabe a genannten Anforderungen nicht erfüllen.

(3)   Die zuständigen Behörden von Drittländern, die in gemäß Artikel 11 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, garantieren, dass die in Absatz 1 genannten Listen der Betriebe erstellt, auf aktuellem Stand gehalten und der Kommission übermittelt werden.

(4)

a)

Die Kommission unterrichtet die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck bezeichneten Kontaktstellen regelmäßig über neue oder aktualisierte Listen, die sie von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer gemäß Absatz 3 erhalten hat.

b)

Erhebt binnen 20 Werktagen nach dieser Unterrichtung kein Mitgliedstaat Einspruch gegen die neue oder aktualisierte Liste, so dürfen Erzeugnisse der Betriebe, die in der Liste aufgeführt werden, nach Ablauf von 10 Werktagen nach dem Tag, an dem die Kommission die Liste der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, eingeführt werden.

c)

Legt mindestens ein Mitgliedstaat schriftliche Bemerkungen vor oder hält die Kommission aufgrund entsprechender Informationen, wie beispielsweise gemeinschaftlicher Inspektionsberichte oder einer Meldung im Rahmen des Schnellwarnsystems, die Änderung einer Liste für erforderlich, so unterrichtet sie alle Mitgliedstaaten und setzt diesen Punkt auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung der zuständigen Fachgruppe des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gegebenenfalls zur Beschlussfassung nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren.

(5)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit aktuelle Fassungen aller Listen zugänglich gemacht werden.

Artikel 13

Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken

(1)   Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b müssen lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aus Erzeugungsgebieten in Drittländern kommen, die in den gemäß Artikel 12 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind.

(2)   Die Anforderung des Absatzes 1 gilt nicht für Kammmuscheln, die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet werden. Die amtliche Überwachung in Bezug auf Kammmuscheln erfolgt jedoch gemäß Anhang II Kapitel III.

(3)

a)

Vor Erstellung der in Absatz 1 genannten Listen werden insbesondere die Garantien berücksichtigt, welche die zuständige Behörde des Drittlands in Bezug auf die Einhaltung der nach dieser Verordnung für die Einstufung und Überwachung der Erzeugungsgebiete geltenden Anforderungen geben kann.

b)

Es muss eine Gemeinschaftsinspektion vor Ort stattfinden, bevor diese Listen erstellt werden, es sei denn,

i)

das gemäß Artikel 18 Nummer 18 ermittelte Risiko erfordert dies nicht und

ii)

bei der Entscheidung, ein bestimmtes Erzeugungsgebiet in eine Liste nach Absatz 1 aufzunehmen, wird festgestellt, dass aus anderen Informationen hervorgeht, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Garantien bietet.

(4)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit aktuelle Fassungen aller nach diesem Artikel erstellten oder aktualisierten Listen zugänglich gemacht werden.

Artikel 14

Dokumente

(1)   Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, ist ein Dokument beizufügen, das die Anforderungen des Anhangs VI erfüllt.

(2)   In dem Dokument ist zu bestätigen, dass die Erzeugnisse

a)

den Anforderungen, die für derartige Erzeugnisse in oder gemäß den Verordnungen (EG) Nr. .../2004 (13) und Nr. .../2004 (13) festgelegt sind, oder gleichwertigen Anforderungen genügen sowie

b)

etwaigen gemäß Artikel 18 Nummer 19 festgelegten besonderen Einfuhrbedingungen entsprechen.

(3)   Die Dokumente können Einzelheiten enthalten, die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung und der Tiergesundheit erforderlich sind.

(4)   Ausnahmen von Absatz 1 können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren gewährt werden, wenn es möglich ist, die Garantien nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf andere Art und Weise zu erhalten.

Artikel 15

Besondere Bestimmungen für Fischereierzeugnisse

(1)   Das in diesem Kapitel festgelegte Verfahren gilt nicht für frische Fischereierzeugnisse, die in der Gemeinschaft unmittelbar von einem Fangschiff angelandet werden, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt.

Die amtliche Überwachung solcher Fischereierzeugnisse erfolgt gemäß Anhang III.

(2)

a)

Fischereierzeugnisse, die von einem Fabrik- oder Gefrierschiff unter der Flagge eines Drittlandes eingeführt werden, müssen von Schiffen kommen, die in einer nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 4 erstellten und aktualisierten Liste aufgeführt sind.

b)

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b kann ein Schiff auch in eine solche Liste aufgenommen werden

i)

auf der Grundlage einer gemeinsamen Mitteilung der zuständigen Behörde des Drittlandes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, und der zuständigen Behörde eines anderen Drittlandes, der die erstgenannte Behörde die Zuständigkeit für die Inspektion des Schiffes übertragen hat, sofern

dieses Drittland in der gemäß Artikel 11 erstellten Liste der Drittländer, aus denen Fischereierzeugnisse eingeführt werden dürfen, aufgeführt ist,

alle Fischereierzeugnisse, die von dem betreffenden Schiff stammen und für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft bestimmt sind, unmittelbar in diesem Drittland angelandet werden,

die zuständige Behörde dieses Drittlandes das Schiff inspiziert und erklärt hat, dass es den Anforderungen der Gemeinschaft genügt, und

die zuständige Behörde dieses Drittlandes erklärt hat, dass sie das Schiff regelmäßig inspizieren wird, um sicherzustellen, dass es den Anforderungen der Gemeinschaft auch weiterhin entspricht,

oder

ii)

auf der Grundlage einer gemeinsamen Mitteilung der zuständigen Behörde des Drittlands, unter dessen Flagge das Schiff fährt, und der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, der die erstgenannte Behörde die Zuständigkeit für die Inspektion des Schiffes übertragen hat, sofern

alle Fischereierzeugnisse, die von dem betreffenden Schiff stammen und für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft bestimmt sind, unmittelbar in diesem Mitgliedstaat angelandet werden,

die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats das Schiff inspiziert und erklärt hat, dass es den Anforderungen der Gemeinschaft genügt, und

die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats erklärt hat, dass sie das Schiff regelmäßig inspizieren wird, um sicherzustellen, dass es den Anforderungen der Gemeinschaft auch weiterhin entspricht.

c)

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit aktuelle Fassungen aller nach diesem Artikel erstellten oder aktualisierten Listen zugänglich gemacht werden.

(3)   Werden Fischereierzeugnisse unmittelbar von einem Fang- oder Gefrierschiff angelandet, so kann das nach Artikel 14 erforderliche Dokument durch ein vom Kapitän unterzeichnetes Dokument ersetzt werden.

(4)   Detaillierte Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen

Durchführungsmaßnahmen und Übergangsbestimmungen können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 17

Änderung und Anpassung der Anhänge

(1)   Die Anhänge I, II, III, IV, V und VI können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

(2)   Nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren können Ausnahmen von den Anhängen I, II, III, IV, V und VI gewährt werden, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung damit nicht in Frage gestellt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten können, ohne die Erreichung der Ziele dieser Verordnung zu gefährden, nach den Absätzen 4 bis 7 einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung der Anforderungen des Anhangs I erlassen.

(4)   Die einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Absatz 3

a)

haben zum Ziel,

i)

die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen,

ii)

den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen mit geringem Produktionsvolumen oder in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung zu tragen oder

iii)

die Durchführung von Pilotvorhaben zur Erprobung neuer Konzepte bei Hygienekontrollen von Fleisch zu ermöglichen;

b)

betreffen insbesondere folgende Aspekte von Anhang I:

i)

Informationen zur Lebensmittelkette;

ii)

die Anwesenheit der zuständigen Behörde in Betrieben.

(5)   Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 3 einzelstaatliche Vorschriften erlassen wollen, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Jede Mitteilung enthält

a)

eine ausführliche Beschreibung der Anforderungen, die nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats angepasst werden müssen, und die Art der angestrebten Anpassung,

b)

eine Beschreibung der betroffenen Betriebe,

c)

eine Erläuterung der Gründe für die Anpassung, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Gefahrenanalyse und der Maßnahmen, die getroffen werden sollen, um sicherzustellen, dass die Anpassung die Ziele dieser Verordnung nicht gefährdet, sowie

d)

alle sonstigen relevanten Informationen.

(6)   Die anderen Mitgliedstaaten haben ab Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 5 drei Monate Zeit, um der Kommission schriftliche Bemerkungen zu übermitteln. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss anhören; wenn sie schriftliche Bemerkungen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhält, muss sie diese Anhörung durchführen. Die Kommission kann nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren entscheiden, ob die geplanten Vorschriften — erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungen — erlassen werden dürfen. Die Kommission kann gegebenenfalls gemäß den Absätzen 1 oder 2 des vorliegenden Artikels allgemeine Maßnahmen vorschlagen.

(7)   Ein Mitgliedstaat darf einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung des Anhangs I nur erlassen, wenn

a)

eine entsprechende Entscheidung gemäß Absatz 6 vorliegt oder

b)

die Kommission die Mitgliedstaaten einen Monat nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 6 nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ihr schriftliche Bemerkungen vorliegen oder dass sie beabsichtigt, die Annahme einer Entscheidung gemäß Absatz 6 vorzuschlagen.

(8)   Erlässt ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3 bis 7 einzelstaatliche Vorschriften zur Durchführung eines Pilotvorhabens zur Erprobung neuer Konzepte bei Hygienekontrollen von Fleisch, teilt er der Kommission die Ergebnisse mit, sobald diese vorliegen. Die Kommission prüft sodann, ob sie gemäß Absatz 1 allgemeine Maßnahmen vorschlägt.

Artikel 18

Besondere Beschlüsse

Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit von Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 können nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen oder Änderungen der Anhänge I, II, III, IV, V oder VI erlassen werden, um Folgendes festzulegen:

1.

Tests zur Beurteilung der Leistung der Lebensmittelunternehmer und ihres Personals;

2.

das Verfahren zur Übermittlung von Inspektionsergebnissen;

3.

Kriterien, um auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu ermitteln, ob bei den Schlachttier- und Fleischuntersuchungen auf die Anwesenheit des amtlichen Tierarztes in Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben verzichtet werden kann;

4.

die Vorschriften hinsichtlich des Inhalts der Tests für amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten;

5.

mikrobiologische Kriterien für die Prozesskontrolle in Bezug auf die Hygiene in den Betrieben;

6.

alternative Verfahren sowie serologische oder andere Labortests, die Garantien bieten, welche den Garantien, die die in Anhang I Abschnitt IV beschriebenen besonderen Fleischuntersuchungsverfahren bieten, zumindest gleichwertig sind und sie deshalb ersetzen können, wenn die zuständige Behörde dies beschließt;

7.

die Umstände, unter denen auf einige der in Anhang I Abschnitt IV beschriebenen besonderen Fleischuntersuchungsverfahren je nach Herkunftsbetrieb, -region oder -land und nach den Grundsätzen der Risikoanalyse verzichtet werden kann;

8.

Vorschriften für Labortests;

9.

die Kältebehandlung, der Fleisch im Hinblick auf Cysticercose und Trichinose zu unterziehen ist;

10.

die Voraussetzungen, unter denen Betriebe und Gebiete amtlich als frei von Cysticercus oder Trichinen erklärt werden können;

11.

die Untersuchungsmethoden für die in Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX genannten Zustände;

12.

Kriterien für die kontrollierten Haltungsbedingungen und integrierte Produktionssysteme bei Mastschweinen;

13.

Kriterien für die Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzungsgebieten für lebende Muscheln in Zusammenarbeit mit dem zuständigen gemeinschaftlichen Referenzlabor; dazu gehören

a)

Grenzwerte und Analysemethoden für marine Biotoxine,

b)

virologische Nachweisverfahren und virologische Normen und

c)

Stichprobenpläne und die Methoden und Analysetoleranzen zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien;

14.

organoleptische Kriterien für die Frischeprüfung von Fischereierzeugnissen;

15.

die analytischen Grenzwerte, die Analysemethoden und die Probenahmepläne zur Durchführung der in Anhang III vorgeschriebenen amtlichen Überwachung von Fischereierzeugnissen, auch hinsichtlich Parasiten und Umweltschadstoffen;

16.

das Verfahren, nach dem die Kommission die Listen von Drittländern und Drittlandbetrieben gemäß den Artikeln 11, 12, 13 und 15 der Öffentlichkeit zugänglich macht;

17.

Musterdokumente und Kriterien für die Verwendung elektronischer Dokumente;

18.

Kriterien für die Risikobewertung von bestimmten in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

19.

spezielle Einfuhrbedingungen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Risiken, der von den Drittländern vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls der Ergebnisse von Gemeinschaftskontrollen in diesen Drittländern. Diese speziellen Einfuhrbedingungen können für ein einzelnes Erzeugnis tierischen Ursprungs oder für Erzeugnisgruppen erstellt werden. Sie können für ein einzelnes Drittland, für Regionen eines Drittlandes oder für eine Gruppe von Drittländern gelten;

20.

die Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem Drittland oder einer Region eines Drittlands nach der Umsetzung eines Gleichwertigkeitsabkommens oder aufgrund eines zufrieden stellenden Ergebnisses einer Überprüfung, wonach anerkannt ist, dass die in dem Drittland oder der Region des Drittlands getroffenen Maßnahmen Garantien bieten, die den in der Gemeinschaft geltenden Garantien gleichwertig sind, sofern das Drittland entsprechende objektive Nachweise liefert.

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 20

Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Die Kommission konsultiert die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu unter diese Verordnung fallenden Fragen in allen Fällen, in denen dies notwendig ist, und insbesondere bevor sie Folgendes vorschlägt:

1.

Änderung der besonderen Bestimmungen von Anhang I Abschnitt IV über Fleischuntersuchungsverfahren;

2.

Änderung der Vorschriften von Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX über Fleisch von Tieren, bei denen bei der Fleischuntersuchung Brucellose- oder Tuberkuloseläsionen festgestellt wurden;

3.

Durchführungsbestimmungen zu den in Artikel 18 Nummern 5 bis 15 genannten Bereichen.

Artikel 21

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am ... (14) einen Bericht über die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen.

(2)   Die Kommission hat dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge beizufügen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Anwendung beginnt 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem alle folgenden Rechtsakte in Kraft getreten sind:

a)

Verordnung (EG) Nr. .../2004 (15),

b)

Verordnung (EG) Nr. .../2004 (15) und

c)

Richtlinie 2004/ /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (15).

Sie gilt jedoch frühestens ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 262 E vom 29.10.2002, S. 449.

(2)  ABl. C 95 vom 23.4.2003, S. 22.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Oktober 2003 (ABl. C 48 E vom 24.2.2004, S. 82), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(7)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(8)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 22).

(9)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene, siehe Erwägungsgrund 1, 1. Verordnung, einfügen.

(10)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene, siehe Erwägungsgrund 1, 1. Verordnung, einfügen.

(11)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(12)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(13)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene, siehe Erwägungsgrund 1, 1. Verordnung, einfügen.

(14)  Amtsblatt: fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(15)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung über Lebensmittelhygiene, siehe Erwägungsgrund 1, 1. Verordnung, einfügen.

ANLAGE I

FRISCHFLEISCH

ABSCHNITT I:

AUFGABEN DES AMTLICHEN TIERARZTES

KAPITEL I: ÜBERPRÜFUNGSAUFGABEN

1.

Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 4 zur Überprüfung der guten Hygienepraxis hat der amtliche Tierarzt zu verifizieren, ob die betriebseigenen Verfahren der Lebensmittelunternehmer in Bezug auf Sammlung, Beförderung, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung und Verwendung bzw. Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten einschließlich spezifizierten Risikomaterials, für die die Lebensmittelunternehmer verantwortlich sind, ständig eingehalten werden.

2.

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen des Artikels 4 Absatz 5 an die Überprüfung der Einhaltung der HACCP-gestützten Grundsätze hat der amtliche Tierarzt zu prüfen, ob die Verfahren der Lebensmittelunternehmer so weit wie möglich sicherstellen, dass Fleisch

a)

keine pathophysiologischen Anomalien oder Veränderungen aufweist,

b)

keine fäkale oder sonstige Verunreinigung aufweist und

c)

kein spezifiziertes Risikomaterial enthält, sofern dies nicht nach dem Gemeinschaftsrecht zulässig ist, und in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften über TSE gewonnen wurde.

KAPITEL II: INSPEKTIONSAUFGABEN

Bei der Durchführung der Inspektion gemäß diesem Kapitel hat der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der gemäß Artikel 4 und Kapitel I durchgeführten Überprüfungsaufgaben zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist die Inspektion entsprechend auszurichten.

A.   Informationen zur Lebensmittelkette

1.

Der amtliche Tierarzt hat bei der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die relevanten Informationen aus den Aufzeichnungen des Herkunftsbetriebs der zur Schlachtung bestimmten Tiere zu prüfen und zu analysieren und die dokumentierten Ergebnisse dieser Prüfung und Analyse zu berücksichtigen.

2.

Bei der Durchführung der Inspektionen hat der amtliche Tierarzt amtliche Bescheinigungen zu berücksichtigen, die die Tiere begleiten, sowie Erklärungen von Tierärzten, einschließlich amtlichen Tierärzten und zugelassenen Tierärzten, die Kontrollen auf der Ebene der Primärerzeugung durchführen.

3.

Wenn die Lebensmittelunternehmer zusätzliche Maßnahmen treffen, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, indem sie integrierte Systeme, eigene Qualitätskontrollsysteme, unabhängige Zertifizierung durch Dritte oder andere Mittel einsetzen, und wenn diese Maßnahmen dokumentiert werden und die betreffenden Tiere eindeutig identifizierbar sind, so kann der amtliche Tierarzt die Beteiligung an diesen Systemen bei den Inspektionen und der Überprüfung der HACCP-Verfahren berücksichtigen.

B.   Schlachttieruntersuchung

1.

Mit Ausnahme der in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Fällen

a)

hat der amtliche Tierarzt vor der Schlachtung alle Tiere einer Schlachttieruntersuchung zu unterziehen;

b)

muss diese Untersuchung innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Tiere im Schlachthof und innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erfolgen.

Darüber hinaus kann der amtliche Tierarzt auch zu jeder anderen Zeit eine Untersuchung verlangen.

2.

Mit der Schlachttieruntersuchung ist insbesondere festzustellen, ob bei dem der Inspektion unterzogenen Tier Anzeichen dafür vorliegen, dass

a)

gegen die Tierschutzvorschriften verstoßen wurde oder

b)

das Tier sich in einem Zustand befindet, der die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen kann, wobei besonderes Augenmerk auf Zoonosen und auf Krankheiten aus der Liste A sowie gegebenenfalls der Liste B des Internationalen Tierseuchenamtes (Office International des Epizooties, OIE) zu richten ist.

3.

Zusätzlich zur routinemäßigen Schlachttieruntersuchung hat der amtliche Tierarzt eine klinische Untersuchung aller Tiere durchzuführen, die der Lebensmittelunternehmer oder ein amtlicher Fachassistent eventuell ausgesondert hat.

4.

Im Falle einer Notschlachtung außerhalb des Schlachthofs und im Falle von erlegtem frei lebendem Wild hat der amtliche Tierarzt im Schlachthof oder im Wildbearbeitungsbetrieb die vom Tierarzt oder von einer kundigen Person gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (1) ausgestellte Bescheinigung, die den Tierkörper begleitet, zu prüfen.

5.

Sofern dies in Abschnitt III Kapitel II oder in Abschnitt IV vorgesehen ist, kann die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden. In diesem Fall hat der amtliche Tierarzt im Schlachthof eine Schlachttieruntersuchung nur insoweit vorzunehmen, wie dies vorgesehen ist.

C.   Wohlbefinden der Tiere

Der amtliche Tierarzt hat die Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften für das Wohlbefinden der Tiere zu verifizieren, wie beispielsweise die Vorschriften über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung und beim Transport.

D.   Fleischuntersuchung

1.

Die Schlachtkörper und die dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung sind unverzüglich nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung zu unterziehen. Alle äußeren Oberflächen sind zu begutachten. Dabei können eine geringfügige Handhabung des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung oder besondere technische Vorrichtungen erforderlich sein. Besonderes Augenmerk muss dabei Zoonosen und Krankheiten der Liste A sowie gegebenenfalls der Liste B des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) gelten. Die Geschwindigkeit der Schlachtlinie und die Zahl des anwesenden Inspektionspersonals müssen eine ordnungsgemäße Untersuchung erlauben.

2.

Sofern dies für erforderlich erachtet wird, sind zusätzlich Untersuchungen wie Durchtasten und Anschneiden von Schlachtkörperteilen und Nebenprodukten der Schlachtung und Labortests durchzuführen, um

a)

einen endgültigen Befund zu erhalten oder

b)

zum Nachweis

i)

einer Tierkrankheit,

ii)

von Rückständen oder Schadstoffen, welche die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Höchstwerte überschreiten, oder

iii)

der Nichteinhaltung mikrobiologischer Kriterien oder

iv)

anderer Faktoren, die es gegebenenfalls erforderlich machen, dass das Fleisch für genussuntauglich erklärt wird oder seine Verwendung Beschränkungen unterliegt,

insbesondere bei notgeschlachteten Tieren.

3.

Der amtliche Tierarzt hat zu verlangen, dass Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Einhufern, mehr als sechs Monate alten Rindern und mehr als vier Wochen alten Hausschweinen für die Fleischuntersuchung entlang der Wirbelsäule der Länge nach in Schlachtkörperhälften gespalten werden. Soweit für die Untersuchung erforderlich, kann der amtliche Tierarzt ferner verlangen, dass Kopf oder Schlachtkörper der Länge nach gespalten werden. Mit Rücksicht auf besondere Essgewohnheiten, technologische Entwicklungen oder besondere sanitäre Verhältnisse kann die zuständige Behörde jedoch genehmigen, dass Schlachtkörper von als Haustiere gehaltenen Einhufern, mehr als sechs Monate alten Rindern und mehr als vier Wochen alten Hausschweinen ohne eine Spaltung in zwei Hälften zur Untersuchung vorgestellt werden.

4.

Während der Untersuchung sind Vorkehrungen zu treffen, damit das Risiko einer Kontaminierung des Fleischs beim Durchtasten, Schneiden oder Anschneiden so gering wie möglich gehalten wird.

5.

Falls eine Notschlachtung durchgeführt wird, wird der Schlachtkörper so rasch wie möglich einer Fleischuntersuchung gemäß den Nummern 1 bis 4 unterzogen, bevor er für den menschlichen Verzehr freigegeben wird.

E.   Spezifiziertes Risikomaterial und sonstige tierische nebenprodukte

Der amtliche Tierarzt hat die Entfernung, das Getrennthalten und gegebenenfalls die Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für solche Produkte zu überprüfen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Lebensmittelunternehmer alle nötigen Maßnahmen trifft, um bei der Schlachtung (einschließlich der Betäubung) oder der Entfernung des spezifizierten Risikomaterials eine Kontaminierung des Fleischs mit spezifiziertem Risikomaterial zu verhindern.

F.   Labortests

1.

Der amtliche Tierarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass Probenahmen durchgeführt und die Proben ordnungsgemäß identifiziert, behandelt und dem zuständigen Labor übermittelt werden, und zwar im Rahmen

a)

das Monitoring von Zoonosen und Zoonosenerregern,

b)

spezifischer Laboruntersuchungen zur Diagnose auf TSE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2),

c)

der Feststellung nicht zugelassener Stoffe oder Produkte und der Kontrolle geregelter Stoffe, insbesondere im Rahmen der nationalen Rückstandsüberwachungspläne gemäß Richtlinie 96/23/EG des Rates (3), und

d)

der Feststellung von in der Liste A und gegebenenfalls der Liste B des OIE aufgeführten Krankheiten.

2.

Der amtliche Tierarzt hat auch dafür Sorge zu tragen, dass alle anderen notwendigen Laboruntersuchungen durchgeführt werden.

KAPITEL III: GENUSSTAUGLICHKEITSKENNZEICHNUNG

1.

Der amtliche Tierarzt hat die Genusstauglichkeitskennzeichnung und die verwendeten Kennzeichen zu überwachen.

2.

Der amtliche Tierarzt hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

a)

das Genusstauglichkeitskennzeichen nur bei Tieren (als Haustiere gehaltenen Huftieren, bei Säugetier-Farmwild, ausgenommen Hasentieren, und bei frei lebendem Großwild) angebracht wird, die einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung unterzogen wurden, und wenn keine Gründe dafür vorliegen, das Fleisch als genussuntauglich zu erklären. Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann jedoch auch angebracht werden, bevor die Ergebnisse der Trichinenuntersuchung vorliegen, wenn der amtliche Tierarzt zu der Überzeugung gelangt, dass das Fleisch des betreffenden Tieres nur bei zufrieden stellenden Untersuchungsergebnissen in Verkehr gebracht wird, und

b)

die Tierkörper auf ihrer Außenseite durch Farb- oder Brandstempel mit einer Genusstauglichkeitskennzeichnung versehen werden, und zwar so, dass bei einer Zerlegung der Tierkörper in Hälften oder Viertel oder einer Zerlegung der Tierkörperhälften in drei Teile jedes Teil ein Genusstauglichkeitskennzeichen trägt.

3.

Das Genusstauglichkeitskennzeichen muss ein ovales Kennzeichen von mindestens 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe sein und folgende Angaben in gut lesbaren Schriftzeichen enthalten:

a)

die Bezeichnung des Landes, in dem sich der Betrieb befindet, entweder ausgeschrieben in Großbuchstaben oder in Form eines aus zwei Buchstaben bestehenden Codes gemäß der einschlägigen ISO-Norm.

Die Codes für die Mitgliedstaaten sind: AT, BE, DE, DK, ES, FI, FR, GR, IE, IT, LU, NL, PT, SE und UK;

b)

die Veterinärkontrollnummer des Schlachthofs;

c)

das Kürzel CE, EC, EF, EG, EK oder EY, wenn es in einem Schlachthof innerhalb der Gemeinschaft angebracht wird.

4.

Die Buchstaben müssen mindestens 0,8 cm, die Ziffern mindestens 1 cm hoch sein. Zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit von Schaflämmern, Ziegenlämmern und Ferkeln kann die Größe des Kennzeichens und der Buchstaben verringert werden.

5.

Die für die Genusstauglichkeitskennzeichnung verwendeten Farbstoffe müssen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Verwendung von Farbstoffen in Lebensmitteln zugelassen sein.

6.

Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann auch einen Hinweis auf den amtlichen Tierarzt enthalten, der die Fleischuntersuchung vorgenommen hat. Die zuständigen Behörden und die Lebensmittelunternehmer können weiterhin Material verwenden, das sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt haben, bis dieses Material aufgebraucht ist oder ersetzt werden muss.

7.

Fleisch von Tieren, die außerhalb des Schlachthofes notgeschlachtet wurden, muss mit einem speziellen Kennzeichen versehen sein, das weder mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß diesem Kapitel noch mit dem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (4) verwechselt werden kann.

8.

Fleisch von nicht enthäutetem Wild darf kein Genusstauglichkeitskennzeichen tragen, es sei denn, es ist nach dem Enthäuten in einem Wildbearbeitungsbetrieb einer Fleischuntersuchung unterzogen und für genusstauglich erklärt worden.

9.

Dieses Kapitel ist unbeschadet der Tiergesundheitsvorschriften im Bereich der Genusstauglichkeitskennzeichnung anwendbar.

ABSCHNITT II:

MASSNAHMEN IM ANSCHLUSS AN DIE KONTROLLEN

KAPITEL I: MITTEILUNG VON UNTERSUCHUNGSBEFUNDEN

1.

Der amtliche Tierarzt hat die Untersuchungsbefunde aufzuzeichnen und zu bewerten.

2.

a)

Werden bei den Untersuchungen Krankheiten und Zustände festgestellt, die die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen könnten oder das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen, so hat der amtliche Tierarzt dies dem Lebensmittelunternehmer mitzuteilen.

b)

Ist das festgestellte Problem während der Primärerzeugung aufgetreten, so hat der amtliche Tierarzt dies dem Tierarzt, der den Herkunftsbetrieb der Tiere betreut, dem für den Herkunftsbetrieb der Tiere verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (sofern dadurch nicht spätere Gerichtsverfahren nachteilig beeinflusst würden), sowie gegebenenfalls der Behörde, die für die Überwachung des Herkunftsbetriebs der Tiere oder des Jagdgebiets zuständig ist, mitzuteilen.

c)

Wurden die betreffenden Tiere in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland aufgezogen, so hat der amtliche Tierarzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu unterrichten, in dem der Fleischbetrieb sich befindet. Die zuständige Behörde hat geeignete Maßnahmen nach geltendem Gemeinschaftsrecht zu treffen.

3.

Untersuchungsbefunde und Testergebnisse sind in die einschlägigen Datenbanken aufzunehmen.

4.

Gelangt der amtliche Tierarzt bei der Schlachttier- oder Fleischuntersuchung oder einer anderen Inspektionstätigkeit zu dem Verdacht, dass ein Krankheitserreger der Liste A bzw. der Liste B des OIE vorliegt, so hat er dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und beide haben alle notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen nach geltendem Gemeinschaftsrecht zu treffen, um die mögliche Ausbreitung des Krankheitserregers zu verhindern.

KAPITEL II: ENTSCHEIDUNGEN BEZÜGLICH DER INFORMATIONEN ZUR LEBENSMITTELKETTE

1.

Der amtliche Tierarzt hat sich zu vergewissern, dass die Tiere nur geschlachtet werden, wenn dem Schlachthofbetreiber die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette vorliegen und er diese geprüft hat.

2.

Der amtliche Tierarzt kann jedoch gestatten, dass Tiere im Schlachthof geschlachtet werden, selbst wenn die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette nicht verfügbar sind. In diesem Fall müssen alle einschlägigen Informationen über die Lebensmittelkette vorliegen, bevor der Schlachtkörper für den Verzehr freigegeben wird. Bis zu einer endgültigen Entscheidung sind ein solcher Schlachtkörper und die entsprechenden Nebenprodukte der Schlachtung getrennt von anderem Fleisch zu lagern.

3.

Liegen innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft eines Tieres im Schlachthof die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette nicht vor, ist ungeachtet der Nummer 2 das gesamte Fleisch des Tieres für genussuntauglich zu erklären. Wurde das Tier noch nicht geschlachtet, so ist es gesondert von anderen Tieren zu töten.

4.

Ergibt sich aus den begleitenden Aufzeichnungen, Unterlagen oder anderen Informationen, dass

a)

Tiere aus einem Betrieb oder einem Gebiet kommen, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier einer Verbringungssperre oder einer anderen Einschränkung unterliegen,

b)

die Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln nicht eingehalten wurden oder

c)

andere Umstände vorliegen, die die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen könnten,

so dürfen diese Tiere nicht zur Schlachtung angenommen werden, es sei denn, es werden die nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Verfahren zum Ausschluss von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier eingehalten.

Befinden sich die Tiere bereits im Schlachthof, so sind sie gesondert zu töten und für genussuntauglich zu erklären, wobei gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu treffen sind. Wenn der amtliche Tierarzt es für nötig hält, sind amtliche Kontrollen im Herkunftsbetrieb durchzuführen.

5.

Die zuständige Behörde hat entsprechende Maßnahmen zu treffen, wenn sie feststellt, dass die Begleitunterlagen, Dokumentation und andere Informationen nicht der tatsächlichen Situation im Herkunftsbetrieb oder dem tatsächlichen Zustand der Tiere entsprechen oder wenn sie bewusst darauf abzielen, den amtlichen Tierarzt irrezuführen. Die zuständige Behörde hat gegen den für den Herkunftsbetrieb der Tiere verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder jede andere beteiligte Person vorzugehen, insbesondere in Form von zusätzlichen Kontrollen. Die Kosten dieser zusätzlichen Kontrolle tragen der für den Herkunftsbetrieb verantwortliche Lebensmittelunternehmer oder jede andere beteiligte Person.

KAPITEL III: ENTSCHEIDUNGEN BEZÜGLICH LEBENDER TIERE

1.

Der amtliche Tierarzt hat zu verifizieren, ob die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers gemäß Verordnung (EG) Nr. .../2004 (5), dafür zu sorgen, dass zur Schlachtung für den Verzehr angenommene Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, eingehalten wird. Der amtliche Tierarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass Tiere, deren Identität nicht ordnungsgemäß nachweisbar ist, gesondert getötet und für genussuntauglich erklärt werden. Wenn der amtliche Tierarzt es für nötig hält, sind amtliche Kontrollen im Herkunftsbetrieb durchzuführen.

2.

Sind vorrangige Erwägungen zum Wohlbefinden der Tiere zu beachten, so können Pferde im Schlachthof geschlachtet werden, selbst wenn die vorgeschriebenen Informationen über ihre Identität nicht vorgelegt wurden. Diese Informationen müssen jedoch vorliegen, bevor der Schlachtkörper für genusstauglich erklärt werden kann. Diese Anforderungen gelten auch für Notschlachtungen von Pferden außerhalb des Schlachthofs.

3.

Der amtliche Tierarzt hat zu verifizieren, ob die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers gemäß Verordnung (EG) Nr. .../2004 (5) dafür zu sorgen, dass Tiere, deren Haut oder Fell so beschaffen ist, dass ein nicht vertretbares Risiko einer Kontaminierung des Fleisches während der Schlachtung besteht, erst nach vorheriger Reinigung für den Verzehr geschlachtet werden, eingehalten wird.

4.

Tiere, die eine Krankheit oder einen Zustand aufweisen, der durch Kontakt oder Verzehr von Fleisch auf den Menschen oder andere Tiere übertragen werden kann, und allgemein Tiere, die klinische Anzeichen einer systemischen Erkrankung oder von Auszehrung (Kachexie) aufweisen, dürfen nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Diese Tiere müssen getrennt getötet werden, und zwar so, dass andere Tiere oder Schlachtkörper nicht kontaminiert werden können, und sie sind für genussuntauglich zu erklären.

5.

Die Schlachtung von Tieren, bei denen Verdacht auf eine Krankheit oder auf einen Zustand besteht, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen können, ist zurückzustellen. Zur Diagnosestellung müssen diese Tiere einer gründlichen Schlachttieruntersuchung unterzogen werden. Darüber hinaus kann der amtliche Tierarzt zusätzlich zur Fleischuntersuchung Probenahmen und Laboruntersuchungen anordnen. Erforderlichenfalls sind die Tiere gesondert und im Anschluss an die Normalschlachtung zu schlachten, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen sind, um eine Kontamination von anderem Fleisch zu vermeiden.

6.

Tiere, die Rückstände von Tierarzneimitteln über den nach den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Werten oder Rückstände verbotener Stoffe aufweisen könnten, sind gemäß der Richtlinie 96/23/EG zu behandeln.

7.

Der amtliche Tierarzt hat festzulegen, nach welchen Modalitäten mit Tieren im Rahmen eines spezifischen Programms zur Tilgung oder Bekämpfung spezifischer Tierseuchen wie Brucellose oder Tuberkulose oder von Zoonosenerregern wie Salmonellen unter seiner unmittelbaren Aufsicht umzugehen ist. Die zuständige Behörde hat zu bestimmen, unter welchen Bedingungen diese Tiere geschlachtet werden können. Diese Bedingungen müssen darauf abzielen, die Gefahr einer Kontaminierung anderer Tiere und von Fleisch anderer Tiere möglichst gering zu halten.

8.

Tiere, die in einem Schlachthof zur Schlachtung angeliefert werden, müssen im Regelfall dort geschlachtet werden. In Ausnahmefällen wie bei einer schwerwiegenden Störung der Schlachtanlagen kann der amtliche Tierarzt eine direkte Verbringung zu einem anderen Schlachthof gestatten.

KAPITEL IV: ENTSCHEIDUNGEN BEZÜGLICH DES WOHLBEFINDENS DER TIERE

1.

Werden die Tierschutzbestimmungen zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung nicht beachtet, so hat der amtliche Tierarzt zu verifizieren, ob der Lebensmittelunternehmer unverzüglich die nötigen Abhilfemaßnahmen trifft und eine Wiederholung verhindert.

2.

Der amtliche Tierarzt hat, um die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen zu erreichen, schrittweise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorzugehen, je nach Art und Schwere des Problems hat er dabei die Möglichkeit, Anweisungen zu erteilen, eine Verlangsamung oder auch die vollständige Einstellung der Produktion zu veranlassen.

3.

Erforderlichenfalls hat der amtliche Tierarzt andere zuständige Behörden über Tierschutzprobleme zu informieren.

4.

Stellt der amtliche Tierarzt fest, dass die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere beim Transport nicht beachtet werden, so hat er die nötigen Maßnahmen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zu treffen.

5.

Wenn

a)

ein amtlicher Fachassistent die Untersuchungen betreffend das Wohlbefinden der Tiere gemäß den Abschnitten III und IV durchführt und

b)

diese Untersuchungen ergeben, dass die Tierschutzbestimmungen nicht eingehalten wurden,

muss der amtliche Fachassistent unverzüglich den amtlichen Tierarzt davon unterrichten und in dringenden Fällen, falls erforderlich, bis zum Eintreffen des amtlichen Tierarztes die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Nummern 1 bis 4 treffen.

KAPITEL V: ENTSCHEIDUNGEN BEZÜGLICH FLEISCH

1.

Fleisch ist für genussuntauglich zu erklären, wenn es

a)

von Tieren stammt, die keiner Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden, mit Ausnahme von erlegtem frei lebendem Wild;

b)

von Tieren stammt, bei denen die Nebenprodukte der Schlachtung nicht einer Fleischuntersuchung unterzogen wurden, sofern in dieser Verordnung oder in der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (6) nicht anderweitig geregelt;

c)

von verendeten, tot geborenen, ungeborenen oder vor dem Erreichen eines Alters von sieben Tagen geschlachteten Tieren stammt;

d)

sich um Fleischabschnitte von der Stichstelle handelt;

e)

von Tieren stammt, die von einer Tierseuche der OIE-Liste A oder gegebenenfalls der OIE-Liste B betroffen sind, sofern in Abschnitt IV nicht anderweitig geregelt;

f)

von Tieren stammt, die an einer Allgemeinerkrankung wie generalisierte Septikämie, Pyämie, Toxämie oder Virämie leiden;

g)

den im Gemeinschaftsrecht festgelegten einschlägigen mikrobiologischen Kriterien zur Feststellung, ob Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, nicht entspricht;

h)

Parasitenbefall aufweist, sofern in Abschnitt IV nicht anderweitig geregelt;

i)

Rückstände oder Verunreinigungen oberhalb der im Gemeinschaftsrecht festgelegten Werte enthält; bei einer Überschreitung des betreffenden Grenzwerts sind zusätzliche Analysen vorzunehmen, sofern dies angemessen ist;

j)

unbeschadet spezifischerer Gemeinschaftsvorschriften von Tieren oder Schlachtkörpern stammt, die Rückstände verbotener Stoffe aufweisen, oder von Tieren stammt, die mit verbotenen Stoffen behandelt wurden;

k)

sich um Leber und Nieren von über zwei Jahre alten Tieren aus Regionen handelt, in denen bei der Durchführung der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 96/23/EG genehmigten Pläne festgestellt wurde, dass die Umwelt allgemein mit Schwermetallen belastet ist;

l)

unzulässigerweise mit Dekontaminierungsmitteln behandelt wurde;

m)

unzulässigerweise mit ionisierenden oder UV-Strahlen behandelt wurde;

n)

Fremdkörper enthält (mit Ausnahme von für die Zwecke der Jagd verwendetem Material);

o)

eine radioaktive Strahlung aufweist, die die zulässigen Höchstwerte gemäß den Gemeinschaftsvorschriften übersteigt;

p)

sich um Fleisch mit pathophysiologischen Veränderungen, Anomalien der Konsistenz, unzureichender Ausblutung (außer bei frei lebendem Wild) oder organoleptischen Anomalien, insbesondere ausgeprägtem Geschlechtsgeruch, handelt;

q)

von abgemagerten Tieren stammt;

r)

spezifiziertes Risikomaterial enthält, sofern dies nicht nach Gemeinschaftsvorschriften zulässig ist;

s)

Verunreinigungen, Verschmutzung durch Fäkalien oder sonstige Kontamination aufweist;

t)

sich um Blut handelt, das aufgrund des Gesundheitsstatus eines Tieres, von dem es gewonnen wurde, oder aufgrund einer Kontaminierung während des Schlachtvorgangs, ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen kann;

u)

laut Urteil des amtlichen Tierarztes nach Prüfung aller zweckdienlichen Informationen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen kann oder aus anderen Gründen genussuntauglich ist.

2.

Der amtliche Tierarzt kann Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von Fleisch auferlegen, das von Tieren stammt, die außerhalb des Schlachthofs notgeschlachtet wurden.

ABSCHNITT III:

ZUSTÄNDIGKEITEN UND HÄUFIGKEIT DER KONTROLLEN

KAPITEL I: AMTLICHE FACHASSISTENTEN

Amtliche Fachassistenten dürfen den amtlichen Tierarzt bei allen Aufgaben unterstützen, wobei folgende Einschränkungen und die in Abschnitt IV festgelegten spezifischen Vorschriften gelten:

1.

bei den Überprüfungsaufgaben dürfen die amtlichen Fachassistenten nur Informationen über die gute Hygienepraxis und die HACCP-gestützten Verfahren erfassen;

2.

bei der Schlachttieruntersuchung und der Tierschutzkontrollen dürfen die amtlichen Fachassistentennur die Tiere einer ersten Untersuchung unterziehen und in rein praktischen Dingen helfen; und

3.

bei der Fleischuntersuchung muss der amtliche Tierarzt die Arbeit der amtlichen Fachassistentenregelmäßig überprüfen und bei Tieren, die außerhalb des Schlachthofs notgeschlachtet wurden, die Untersuchung persönlich durchführen.

KAPITEL II: HÄUFIGKEIT DER KONTROLLEN

1.

Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass in folgenden Fällen mindestens ein amtlicher Tierarzt anwesend ist:

a)

in Schlachthöfen während der gesamten Dauer der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung; und

b)

in Wildbearbeitungsbetrieben während der gesamten Dauer der Fleischuntersuchung.

2.

In bestimmten Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben hingegen, die anhand einer Risikoanalyse und gegebenenfalls im Einklang mit nach Artikel 18 Nummer 3 festgelegten Kriterien ermittelt werden, kann die zuständige Behörde dieses Vorgehen anpassen. In solchen Fällen

a)

muss der amtliche Tierarzt zum Zeitpunkt der Schlachttieruntersuchung im Schlachthof nicht anwesend sein, wenn

i)

ein amtlicher Tierarzt oder ein zugelassener Tierarzt die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt, die Informationen zur Lebensmittelkette geprüft und die Ergebnisse der Prüfung dem amtlichen Fachassistenten im Schlachthof mitgeteilt hat;

ii)

der amtliche Fachassistent im Schlachthof sich vergewissert hat, dass die Informationen zur Lebensmittelkette nicht auf mögliche Lebensmittelsicherheitsprobleme hindeuten und dass das Tier einen zufrieden stellenden allgemeinen Gesundheitszustand aufweist und in guter Verfassung ist;

iii)

der amtliche Tierarzt sich regelmäßig vergewissert, dass der amtliche Fachassistent diese Überprüfungsaufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt;

b)

muss der amtliche Tierarzt bei der Fleischuntersuchung nicht jederzeit anwesend sein,

i)

wenn ein amtlicher Fachassistent die Fleischuntersuchung durchführt und jegliches Fleisch, das Anomalitäten aufweist, und alles andere Fleisch desselben Tieres absondert,

ii)

der amtliche Tierarzt solches Fleisch anschließend untersucht und

iii)

der amtliche Fachassistent ihr Vorgehen und ihre Befunde so dokumentiert, dass der amtliche Tierarzt sich vergewissern kann, dass die Normen eingehalten werden.

Im Falle von Geflügel und Hasentieren kann der amtliche Fachassistent Fleisch, das Anomalitäten aufweist, aussondern, ohne dass der amtliche Tierarzt — vorbehaltlich des Abschnitts IV — systematisch solches Fleisch untersuchen muss.

3.

Die in Nummer 2 beschriebene Flexibilität gilt nicht

a)

für notgeschlachtete Tiere;

b)

für Tiere, bei denen der Verdacht auf eine Krankheit oder einen Zustand besteht, die eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen können;

c)

für Rinder aus Herden, die nicht amtlich als tuberkulosefrei erklärt wurden;

d)

für Rinder, Schafe und Ziegen aus Herden, die nicht amtlich als brucellosefrei erklärt wurden;

e)

im Fall des Ausbruchs einer Krankheit der Liste A oder gegebenenfalls der Liste B des OIE. Dies betrifft Tiere, die für die betreffende Krankheit empfänglich sind und die aus der jeweiligen Region gemäß Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (7) stammen;

f)

wenn strengere Kontrollen notwendig sind, um sich abzeichnende Krankheiten oder bestimmte Krankheiten der Liste B des OIE zu berücksichtigen.

4.

In Zerlegungsbetrieben hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass bei der Bearbeitung von Fleisch ein amtlicher Tierarzt oder ein amtlicher Fachassistent so häufig anwesend ist, wie es für die Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist.

KAPITEL III: BETEILIGUNG VON SCHLACHTHOFPERSONAL

A.   BESTIMMTE AUFGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER PRODUKTION VON FLEISCH VON GEFLÜGEL UND HASENTIEREN

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Schlachthofpersonal die Tätigkeiten der amtlichen Fachassistenten bei der Kontrolle der Erzeugung von Geflügel- und Kaninchenfleisch unter folgenden Bedingungen übernimmt:

a)

Hat der Betrieb mindestens zwölf Monate lang erfolgreich die gute Hygienepraxis gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung und die HACCP-Verfahren angewandt, so kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Betriebsangehörige, die in gleicher Weise geschult wurden wie die amtlichen Fachassistenten und die gleiche Prüfung abgelegt haben, unter der Aufsicht, Weisung und Verantwortung des amtlichen Tierarztes Aufgaben der amtlichen Fachassistenten ausüben und Teil des unabhängigen Inspektionsteams der zuständigen Behörde in dem Betrieb bilden. Der amtliche Tierarzt ist in diesem Fall bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung anwesend, überwacht diese Tätigkeiten und führt regelmäßige Leistungstests durch, um sicherzustellen, dass die Leistung des Schlachthofpersonals den von der zuständigen Behörde festgelegten spezifischen Kriterien entspricht, und zeichnet die Ergebnisse dieser Leistungstests auf. Detaillierte Vorschriften für Leistungstests werden nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt. Wenn der Hygienezustand des Betriebs durch die Arbeit dieses Personals beeinträchtigt wird, wenn dieses Personal Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchführt oder wenn allgemein dieses Personal seine Arbeit in einer Weise ausführt, die nach Ansicht der zuständigen Behörde nicht zufriedenstellend ist, wird dieses Personal durch amtliche Fachassistenten ersetzt.

In dem Betrieb müssen die Verantwortlichkeiten für Produktion und Untersuchung getrennt sein und der Betrieb, der betriebliche Untersuchungskräfte einsetzen will, muss über eine international anerkannte Zertifizierung verfügen.

b)

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats entscheidet grundsätzlich und von Fall zu Fall, ob sie die Anwendung des vorstehend beschriebenen Systems genehmigt. Entscheidet sich der Mitgliedstaat grundsätzlich für dieses System, so unterrichtet er die Kommission über diese Entscheidung und die damit verbundenen Bedingungen. Für Lebensmittelunternehmer in einem Mitgliedstaat, in dem das vorstehend beschriebene System angewandt wird, ist die tatsächliche Nutzung des Systems wahlfrei. Lebensmittelunternehmer werden von der zuständigen Behörde nicht gezwungen, das vorstehend beschriebene System einzuführen. Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass der Lebensmittelunternehmer die Anforderungen erfüllt, wird das System in diesem Betrieb nicht angewandt. Um dies zu bewerten, führt die zuständige Behörde eine Analyse der Produktions- und Inspektionsaufzeichnungen, des Tätigkeitsbereichs des Betriebs, der bisherigen Einhaltung von Vorschriften, des Fachwissens, der Berufsethik und des Verantwortungsbewusstseins des Schlachthofpersonals hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit sowie anderer relevanter Informationen durch.

B.   BESTIMMTE PROBENAHMEAUFGABEN UND TESTS

Schlachthofpersonal, das unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes eine besondere Schulung erhalten hat, darf unter der Verantwortung und Aufsicht des amtlichen Tierarztes bestimmte Probenahmeaufgaben und Tests in Bezug auf Tiere aller Arten ausführen.

KAPITEL IV: BERUFLICHE QUALIFIKATIONEN

A.   AMTLICHE TIERÄRZTE

1.

Die zuständige Behörde darf nur Tierärzte, die eine den Anforderungen der Nummer 2 genügende Prüfung abgelegt haben, zu amtlichen Tierärzten ernennen.

2.

Die zuständige Behörde hat für die Prüfung Sorge zu tragen. Bei dieser Prüfung sind die Kenntnisse in folgenden Bereichen in dem erforderlichen Maße nachzuweisen, wobei dem Werdegang und den Qualifikationen des Tierarztes Rechnung zu tragen ist:

a)

nationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu veterinärmedizinischen Aspekten des Gesundheitsschutzes, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Arzneimittel;

b)

Grundsätze der Gemeinsamen Agrarpolitik, Marktmaßnahmen, Ausfuhrerstattungen, Betrugsermittlung (auch auf weltweiter Ebene: WTO, SPS, Codex Alimentarius, OIE);

c)

Grundlagen der Lebensmittelverarbeitung und Lebensmitteltechnologie;

d)

Grundsätze, Konzepte und Methoden der guten Herstellungspraxis und des Qualitätsmanagements;

e)

Qualitätsmanagement vor der Ernte (gute landwirtschaftliche Praxis);

f)

Förderung und Anwendung von Lebensmittelhygiene, Lebensmittelsicherheit (gute Hygienepraxis);

g)

Grundsätze, Konzepte und Methoden der Risikoanalyse;

h)

Grundsätze, Konzepte und Methoden des HACCP, Anwendung des HACCP-Systems in der gesamten Lebensmittelkette;

i)

Verhütung und Eindämmung von lebensmittelbedingten Gefährdungen der menschlichen Gesundheit;

j)

Populationsdynamik von Infektionen und Intoxikationen;

k)

diagnostische Epidemiologie;

l)

Monitoring und Überwachungssysteme;

m)

Überprüfung und Bewertung des vorschriftsmäßigen Funktionierens von Systemen für das Management der Lebensmittelsicherheit;

n)

Grundsätze und diagnostische Anwendung moderner Testverfahren;

o)

Informations- und Kommunikationstechnologie in Bezug auf die veterinärmedizinischen Aspekte des Gesundheitsschutzes;

p)

Datenbearbeitung und Biostatistik;

q)

Untersuchung von Ausbrüchen lebensmittelbedingter Erkrankungen beim Menschen;

r)

relevante Aspekte in Bezug auf TSE;

s)

Tierschutz in den Phasen Erzeugung, Transport und Schlachtung;

t)

umweltbezogene Aspekte der Lebensmittelerzeugung (einschließlich Abfallbeseitigung);

u)

Vorsorgeprinzip und Verbraucherinteresse und

v)

Grundsätze für die Schulung von Personal, das in der Lebensmittelkette arbeitet.

Die Bewerber können sich die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen ihrer tierärztlichen Grundausbildung oder einer Schulung im Anschluss an ihre Qualifikation als Tierarzt aneignen; auch ihre Berufserfahrung als Tierarzt kann diese Kenntnisse vermitteln. Die zuständige Behörde kann verschiedene Prüfungen durchführen lassen, um dem Werdegang der Bewerber Rechnung zu tragen. Gelangt die zuständige Behörde jedoch zu der Auffassung, dass ein Bewerber die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen eines Hochschulabschlusses oder im Rahmen einer Fortbildung mit Postgraduaten-Abschluss erworben hat, kann sie auf solche Prüfungen verzichten.

3.

Der Tierarzt muss zur multidisziplinären Zusammenarbeit fähig sein.

4.

Außerdem hat jeder amtliche Tierarzt eine praktische Schulung während einer Probezeit von mindestens 200 Stunden zu absolvieren, bevor er selbstständig arbeitet. Während dieser Zeit muss er unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte, die bereits in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben, Grenzkontrollstellen für Frischfleisch und Haltungsbetrieben tätig sind, arbeiten. Die Schulung muss sich insbesondere auf die Überprüfung von Systemen für das Management der Lebensmittelsicherheit beziehen.

5.

Der amtliche Tierarzt hat durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen und Fachliteratur seine Kenntnisse zu aktualisieren und sich über neue Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten. Der amtliche Tierarzt hat sich soweit irgend möglich jährlichen Fortbildungsmaßnahmen zu unterziehen.

6.

Ein bereits zum amtlichen Tierarzt ernannter Tierarzt muss hinreichende Kenntnisse in den in Nummer 2 genannten Bereichen haben. Gegebenenfalls muss er diese Kenntnisse durch Fortbildungsmaßnahmen erwerben. Die zuständige Behörde hat hierfür angemessene Maßnahmen zu treffen.

7.

Die Mitgliedstaaten können abweichend von den Nummern 1 bis 6 Sonderregeln für amtliche Tierärzte auf Teilzeitbasis festlegen, die für die Kontrolle von Kleinbetrieben zuständig sind.

B.   AMTLICHE FACHASSISTENTEN

1.

Die zuständige Behörde darf nur Personen zu amtlichen Fachassistenten ernennen, die sich entsprechend den nachstehenden Anforderungen einer Schulung unterzogen und eine Prüfung bestanden haben.

2.

Für diese Prüfungen hat die zuständige Behörde Sorge zu tragen. Um zu diesen Prüfungen zugelassen zu werden, müssen die Bewerber nachweisen können, dass sie sich folgenden Schulungen unterzogen haben:

a)

mindestens 500 Stunden theoretische Schulung und mindestens 400 Stunden praktische Schulung in Bezug auf die unter Nummer 5 aufgeführten Themenbereiche sowie

b)

eine zusätzliche Schulung, die erforderlich ist, um amtliche Fachassistenten in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben fachkundig zu erfüllen.

3.

Die in Nummer 2 Buchstabe a genannte praktische Schulung hat in Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes und in Haltungsbetrieben sowie in sonstigen einschlägigen Betrieben zu erfolgen.

4.

Die Schulung und die Prüfungen müssen sich hauptsächlich auf rotes Fleisch oder auf Geflügelfleisch beziehen. Personen, die die Schulung für einen der beiden Bereiche absolvieren und die entsprechende Prüfung bestanden haben, müssen sich nur einer verkürzten Schulung unterziehen, um die Prüfung für den anderen Bereich abzulegen. Die Schulung und die Prüfung sollten sich auch auf frei lebendes Wild, Farmwild und gegebenenfalls Hasentiere erstrecken.

5.

Die Schulung für amtliche Fachassistenten muss folgende Themenbereiche betreffen und die Prüfungen müssen das Vorhandensein der entsprechenden Kenntnisse bestätigen:

a)

in Bezug auf Haltungsbetriebe:

i)

theoretischer Teil:

Kenntnis der/des landwirtschaftlichen Organisation, Produktionsmethoden, des internationalen Handels usw.;

gute Praxis der Viehhaltung;

Grundkenntnisse über Tierseuchen, insbesondere Zoonosen: Virus-, Bakterien-, Parasitenerkrankungen usw.;

Monitoring zur Seuchenerkennung, Anwendung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Rückstandsuntersuchungen;

Hygiene- und Gesundheitskontrollen;

Wohlbefinden von Tieren im Haltungsbetrieb und beim Transport;

Umweltnormen: für Gebäude, Haltungsbetriebe und allgemein;

einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

Verbraucherbelange und Qualitätskontrolle;

ii)

praktischer Teil:

Besichtigung von Haltungsbetrieben mit verschiedenen Haltungsformen und Aufzuchtmethoden;

Besichtigung von Produktionsbetrieben;

Beobachtung des Be- und Entladens von Tieren;

Laborvorführungen;

Veterinärkontrollen;

Dokumentation;

b)

für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:

i)

theoretischer Teil:

Kenntnis der Organisation, der Produktionsmethoden, des internationalen Handels sowie der Schlacht- und Zerlegetechnologie in der Fleischwirtschaft;

Grundkenntnisse der Hygiene und der guten Hygienepraxis sowie insbesondere der Betriebshygiene, der Schlacht-, Zerlegungs- und Lagerhygiene und der Arbeitshygiene;

HACCP-Verfahren und Überprüfung der HACCP-gestützten Verfahren;

Wohlbefinden von Tieren beim Entladen nach dem Transport und bei der Schlachtung;

Grundkenntnisse der Schlachttieranatomie und -physiologie;

Grundkenntnisse der Pathologie geschlachteter Tiere;

Grundkenntnisse der pathologischen Anatomie geschlachteter Tiere;

entsprechende Kenntnis in Bezug auf TSE und andere wichtige Zoonosen und Zoonoseerreger;

Kenntnis der Methoden und Verfahren der Schlachtung, Untersuchung, Zubereitung, Umhüllung, Verpackung und Beförderung von frischem Fleisch;

Grundkenntnisse der Mikrobiologie;

Schlachttieruntersuchung;

Trichinenuntersuchung;

Fleischuntersuchung;

Verwaltungsaufgaben;

Kenntnis einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

Probenahmemethode;

Betrugsfragen;

ii)

praktischer Teil:

Identifizierung von Tieren;

Überprüfung des Alters;

Untersuchung und Beurteilung von geschlachteten Tieren;

Fleischuntersuchung im Schlachthof;

Trichinenuntersuchung;

Identifizierung von Tierarten durch Untersuchung artetypischer Tierkörperteile;

Identifizierung bestimmter Schlachtkörperteile, an denen sich Veränderungen zeigen, und Erläuterungen dazu;

Hygienekontrolle, einschließlich Überprüfung der guten Hygienepraxis und der Anwendung der HACCP-gestützten Verfahren;

Registrierung der Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung;

Probenahmen;

Rückverfolgbarkeit von Fleisch;

Dokumentation.

6.

Die amtlichen Fachassistenten müssen durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen und Fachliteratur ihre Kenntnisse aktualisieren und sich über neue Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Die amtlichen Fachassistenten müssen sich soweit irgend möglich jährlichen Fortbildungsmaßnahmen unterziehen.

7.

Eine bereits zum amtlichen Fachassistenten ernannte Person muss hinreichende Kenntnisse in den in Nummer 5 genannten Bereichen haben. Gegebenenfalls muss sie diese Kenntnisse durch Fortbildungsmaßnahmen erwerben. Die zuständige Behörde hat hierfür angemessene Maßnahmen zu treffen.

8.

Führen die amtlichen Fachassistenten jedoch nur Probenahmen und Analysen im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung durch, muss die zuständige Behörde lediglich sicherstellen, dass sie für diese Aufgaben angemessen geschult werden.

ABSCHNITT IV:

SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN

KAPITEL I: HAUSRINDER

A.   UNTER SECHS WOCHEN ALTE RINDER

Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung der unter sechs Wochen alten Rinder sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

1.

Besichtigung von Kopf und Rachen; Anschneiden und Untersuchen der Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngiales); Untersuchung von Maul und Schlund; Durchtasten der Zunge; Entfernen der Tonsillen;

2.

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; Anschneiden und Untersuchen der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird;

3.

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Anschneiden des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

4.

Besichtigung des Zwerchfells;

5.

Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Leber und ihrer Lymphknoten;

6.

Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici craniales et caudales); Durchtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;

7.

Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

8.

Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

9.

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

10.

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke; im Zweifelsfall Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke; Untersuchung der Gelenkflüssigkeit.

B.   ÜBER SECHS WOCHEN ALTE RINDER

Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung der über sechs Monate alten Rinder sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

1.

Besichtigung von Kopf und Rachen; Anschneiden und Untersuchung der Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngiales, mandibulares et parotidei); Untersuchung der äußeren Kaumuskeln durch zwei Einschnitte parallel zum Unterkiefer, der inneren Kaumuskeln (innere Musculi pterygoidei) durch Einschnitt auf einer Ebene; Lösung der Zunge zur eingehenden Besichtigung von Maul und Schlund sowie Besichtigung und Durchtasten der Zunge selbst; Entfernung der Tonsillen;

2.

Untersuchung von Luft- und Speiseröhre; Besichtigung und Durchtasten der Lunge; Anschneiden und Untersuchen der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird;

3.

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Anschneiden des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

4.

Besichtigung des Zwerchfells;

5.

Besichtigung und Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Anschneiden der Magenfläche der Leber und an der Basis des „Spigelschen Lappens“ zur Untersuchung der Gallengänge;

6.

Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici craniales et caudales); Durchtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;

7.

Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

8.

Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und der renalen Lymphknoten (Lnn. renales);

9.

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

10.

Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist);

11.

Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten und Anschneiden des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii); bei Kühen Öffnung jeder Euterhälfte durch langen, tiefen Einschnitt bis zu den Zisternen (Sinus lactiferes) und Einschneiden der Euterlymphknoten, es sei denn, das Euter ist vom Verzehr ausgeschlossen.

KAPITEL II: HAUSSCHAFE UND HAUSZIEGEN

Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung der Schafe und Ziegen sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

1.

Besichtigung des Kopfes nach dem Enthäuten und, im Verdachtsfall, Untersuchung von Rachen, Maul, Zunge, Schlundkopf- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten; unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften erübrigen sich diese Untersuchungen, wenn die zuständige Behörde gewährleisten kann, dass der Kopf — einschließlich Zunge und Gehirn — vom Verzehr ausgeschlossen wird;

2.

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); im Zweifelsfall Anschnitt und Untersuchung dieser Organe und Lymphknoten;

3.

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; im Zweifelsfall Anschnitt und Untersuchung des Herzens;

4.

Besichtigung des Zwerchfells;

5.

Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; Anschnitt der Magenfläche der Leber zur Untersuchung der Gallengänge;

6.

Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici craniales et caudales);

7.

Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

8.

Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

9.

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

10.

Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist);

11.

Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten;

12.

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifelsfall Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke; Untersuchung der Gelenkflüssigkeit.

KAPITEL III: ALS HAUSTIERE GEHALTENE EINHUFER

Die Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlachtung von Einhufern sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

1.

Besichtigung des Kopfes und — nach Lösen der Zunge — des Rachens; Durchtasten und erforderlichenfalls Anschnitt der Unterkiefer-, Schlundkopf-, und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. mandibulares, retropharyngiales et parotidei); Lösung der Zunge zur eingehenden Besichtigung von Maul und Schlund; Besichtigung und Durchtasten der Zunge selbst; Entfernung der Tonsillen;

2.

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; Durchtasten und erforderlichenfalls Anschnitt der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird;

3.

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Längsschnitt am Herzen zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

4.

Besichtigung des Zwerchfells;

5.

Besichtigung, Durchtasten und erforderlichenfalls Anschnitt der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales);

6.

Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici craniales et caudales); erforderlichenfalls Anschnitt der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;

7.

Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

8.

Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

9.

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

10.

Besichtigung der Genitalien bei Hengsten (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist) und Stuten;

11.

Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii) und erforderlichenfalls Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges;

12.

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifelsfall Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke; Untersuchung der Gelenkflüssigkeit;

13.

Untersuchung aller Schimmel oder Grauschimmel auf Melanose und Melanomata durch Untersuchung von Muskeln und Lymphknoten der Schulter (Lnn. subrhomboidei) unter dem Schulterblattknorpel nach Abheben der Muskelbänder einer Schulter; Freilegen der Nieren und Untersuchung nach einem Schnitt durch die gesamte Niere.

KAPITEL IV: HAUSSCHWEINE

A.   SCHLACHTTIERUNTERSUCHUNG

1.

Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die zur Schlachtung bestimmten Schweine im Herkunftsbetrieb der Schlachttieruntersuchung zu unterziehen sind. In diesem Fall darf eine Partie Schweine aus einem Haltungsbetrieb nur geschlachtet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Gesundheitsbescheinigung gemäß Kapitel X Teil A liegt bei, und

b)

die Vorschriften der Nummern 2 bis 5 sind erfüllt.

2.

Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb muss Folgendes umfassen:

a)

Kontrollen von Betriebsbüchern oder anderer Aufzeichnungen im Betrieb, einschließlich von Informationen zur Lebensmittelkette;

b)

Untersuchung der Schweine, um festzustellen,

i)

ob sie an einer durch Kontakt oder Verzehr des Fleischs auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leiden oder einen entsprechenden Zustand aufweisen oder ob einzelne Tiere oder die gesamte Partie Anzeichen aufweisen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen,

ii)

ob sie allgemeine Verhaltensstörungen oder Krankheitsanzeichen zeigen, die bewirken können, dass das Fleisch genussuntauglich wird, oder

iii)

ob nachzuweisen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie chemische Rückstände über den in Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Höchstwerten oder Rückstände verbotener Stoffe enthalten.

3.

Ein amtlicher Tierarzt oder ein zugelassener Tierarzt muss die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchführen. Die Schweine sind unmittelbar zur Schlachtung zu versenden und dürfen nicht mit anderen Schweinen zusammenkommen.

4.

Die Schlachttieruntersuchung im Schlachthof muss nur Folgendes umfassen:

a)

eine Überprüfung der Identität der Tiere und

b)

ein Screening, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere eingehalten wurden und dass keinerlei Anzeichen eines Zustandes vorhanden sind, der sich nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnte. Dieses Screening kann von einem amtlichen Fachassistenten durchgeführt werden.

5.

Werden die Schweine nicht innerhalb von drei Tagen nach Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Nummer 1 Buchstabe a geschlachtet, so

a)

müssen sie erneut untersucht und es muss eine neue Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden, wenn die Tiere den Herkunftsbetrieb noch nicht verlassen haben, um in den Schlachthof verbracht zu werden;

b)

kann die Schlachtung, wenn sich die Tiere bereits auf dem Weg in den oder im Schlachthof befinden und der Grund für die Verzögerung geprüft wurde, genehmigt werden, vorausgesetzt, die Tiere werden einer erneuten Schlachttieruntersuchung unterzogen.

B.   FLEISCHUNTERSUCHUNG

1.

Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung von Schweinen, die nicht unter Nummer 2 fallen, sind den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung zu unterziehen:

a)

Besichtigung von Kopf und Rachen; Anschnitt und Untersuchung der Unterkieferlymphknoten (Lnn. mandibulares); Besichtigung von Maul, Schlund und Zunge;

b)

Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird;

c)

Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Anschneiden des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;

d)

Besichtigung des Zwerchfells;

e)

Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten;

f)

Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici craniales et caudales); Durchtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;

g)

Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz;

h)

Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);

i)

Besichtigung von Brust- und Bauchfell;

j)

Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist);

k)

Besichtigung des Gesäuges und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii); bei Sauen Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges;

l)

Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Verdachtsfall Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke.

2.

Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage epidemiologischer oder anderer Daten des Betriebs entscheiden, dass Mastschweine, die seit dem Absetzen in kontrollierter Haltung in integrierten Produktionssystemen gehalten wurden, in einigen oder allen der in Nummer 1 genannten Fälle lediglich einer Besichtung unterzogen werden.

KAPITEL V: GEFLÜGEL

A.   SCHLACHTTIERUNTERSUCHUNG

1.

Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass zur Schlachtung bestimmtes Geflügel im Herkunftsbetrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen wird. In diesem Fall darf eine Partie Tiere aus einem Betrieb nur geschlachtet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Den Tieren liegt die Gesundheitsbescheinigung gemäß Kapitel X Teil A bei, und

b)

die Vorschriften der Nummern 2 bis 5 sind erfüllt.

2.

Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb muss Folgendes umfassen:

a)

Kontrollen von Betriebsbüchern oder anderen Aufzeichnungen im Betrieb, einschließlich von Informationen zur Lebensmittelkette;

b)

eine Untersuchung der Partie, um festzustellen, ob die Tiere

i)

an einer durch Kontakt oder Verzehr des Fleischs auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leiden oder einen entsprechenden Zustand aufweisen oder ihrem Verhalten nach Anzeichen aufweisen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen,

ii)

allgemeine Verhaltensstörungen oder Krankheitsanzeichen zeigen, die bewirken könnten, dass das Fleisch genussuntauglich wird, oder

iii)

Anzeichen aufweisen, dass sie chemische Rückstände über den in Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Höchstwerten oder Rückstände verbotener Stoffe enthalten.

3.

Ein amtlicher Tierarzt oder ein zugelassener Tierarzt muss die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchführen.

4.

Die Schlachttieruntersuchung im Schlachthof muss nur Folgendes umfassen:

a)

eine Überprüfung der Identität der Tiere und

b)

ein Screening, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere eingehalten wurden und keinerlei Anzeichen eines Zustandes vorhanden sind, der sich nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnte. Das Screening kann von einem amtlichen Fachassistenten durchgeführt werden.

5.

Werden die Tiere nicht innerhalb von drei Tagen nach Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Nummer 1 Buchstabe a geschlachtet, so

a)

muss die Partie erneut untersucht und es muss eine neue Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden, sofern die Partie noch nicht aus dem Herkunftsbetrieb in den Schlachthof verbracht worden ist;

b)

kann die Schlachtung, sofern sich die Partie bereits auf dem Weg in den oder im Schlachthof befindet und der Grund für die Verzögerung geprüft wurde, genehmigt werden, vorausgesetzt, die Partie wird erneut untersucht.

6.

Wurde keine Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt, so hat der amtliche Tierarzt die Partie im Schlachthof zu untersuchen.

7.

Zeigt das Geflügel klinische Symptome einer Krankheit, so dürfen die Tiere nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Die Tötung solcher Tiere am Ende des Arbeitstages im Anschluss an die Normalschlachtungen ist jedoch zulässig, sofern alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um das Risiko der Verschleppung von Krankheitserregern zu vermeiden, und sofern die Schlachtanlage nach der Tötung unverzüglich gereinigt und desinfiziert wird.

8.

Bei zur Stopflebererzeugung („Foie gras“) gehaltenem Geflügel und bei verzögert ausgeweidetem Geflügel, das im Herkunftsbetrieb geschlachtet wurde, muss die Schlachttieruntersuchung gemäß den Nummern 2 und 3 durchgeführt werden. Eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Teil C ist den nicht ausgeweideten Schlachtkörpern bei der Beförderung in den Schlachthof oder den Zerlegungsbetrieb beizufügen.

B.   FLEISCHUNTERSUCHUNG

1.

Alle Tiere sind gemäß den Abschnitten I und III einer Fleischuntersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus führt der amtliche Tierarzt persönlich die folgenden Untersuchungen durch:

a)

tägliche Besichtigung der Eingeweide und Leibeshöhlen einer repräsentativen Stichprobe von Tieren;

b)

bei jeder Geflügelpartie ein und derselben Herkunft eingehende Stichprobenuntersuchung von Teilen von Tieren oder von ganzen Tieren, deren Fleisch bei der Fleischuntersuchung für genussuntauglich erklärt wurde, und

c)

sonstige erforderlichen Untersuchungen, wenn der Verdacht besteht, dass das Fleisch der betreffenden Tiere genussuntauglich sein könnte.

2.

Bei zur Stopflebererzeugung („Foie gras“) gehaltenem Geflügel und verzögert ausgeweidetem Geflügel, das im Herkunftsbetrieb gewonnen wurde, muss die Fleischuntersuchung eine Kontrolle der dem Schlachtkörper beigefügten Bescheinigung umfassen. Werden die Schlachtkörper direkt vom Herkunftsbetrieb in den Zerlegungsbetrieb befördert, erfolgt die Fleischuntersuchung im Zerlegungsbetrieb.

C.   MUSTER DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für zur Gewinnung von Stopflebern („Foie gras“) bestimmtes sowie für im Herkunftsbetrieb geschlachtetes Geflügel, das verzögert ausgeweidet wird

Zuständige Dienststelle: ...Nr.: ...1.   Angaben zur Identifizierung der nicht ausgeweideten SchlachtkörperTierart: ...Anzahl: ...2.   Angaben zur Herkunft der nicht ausgeweideten Schlachtkörper:Anschrift des Betriebs: ...3.   Bestimmung der nicht ausgeweideten Schlachtkörper:Die nicht ausgeweideten Schlachtkörper werden zu folgendem Zerlegungsbetrieb befördert: ...4.   ErklärungDer Unterzeichnete erklärt, dass

die vorstehend bezeichneten nicht ausgeweideten Schlachtkörper von Tieren stammen, die am ... (Datum) um ... Uhr im vorgenannten Betrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für gesund befunden wurden;

die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren den rechtlichen Anforderungen genügten und einer Schlachtung des Geflügels nicht entgegenstehen.

Ausgestellt in ...(Ort)am ...(Datum)Stempel...(Unterschrift des amtlichen oder zugelassenen Tierarztes)

KAPITEL VI: IN ZUCHTBETRIEBEN GEHALTENE HASENTIERE

Die Vorschriften für Geflügel gelten auch für die in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentiere.

KAPITEL VII: FARMWILD

A.   SCHLACHTTIERUNTERSUCHUNG

1.

Die Schlachttieruntersuchung kann im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden, wenn die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (8) erfüllt werden. In diesem Fall ist sie von einem amtlichen Tierarzt oder einem zugelassenen Tierarzt vorzunehmen.

2.

Bei der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb sind die Betriebsbücher und sonstigen Aufzeichnungen in Herkunftsbetrieben zu kontrollieren, einschließlich der Informationen zur Lebensmittelkette.

3.

Findet die Schlachttieruntersuchung nicht früher als drei Tage vor der Ankunft der Tiere im Schlachthof statt und werden die Schlachttiere lebend im Schlachthof angeliefert, so braucht die Schlachttieruntersuchung im Schlachthof nur Folgendes zu umfassen:

a)

eine Überprüfung der Identität der Tiere und

b)

ein Screening, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere eingehalten wurden und keinerlei Anzeichen eines Zustands vorhanden sind, der sich nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnte.

4.

Lebenden Tieren, die im Haltungsbetrieb untersucht wurden, muss eine Bescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil A beiliegen. Tieren, die im Haltungsbetrieb untersucht und geschlachtet wurden, muss eine Bescheinigung nach dem Muster in Kapitel X Teil B beiliegen.

B.   FLEISCHUNTERSUCHUNG

1.

Die Fleischuntersuchung umfasst das Abtasten und, falls für erforderlich gehalten, das Anschneiden von Schlachtkörperteilen mit Gewebeveränderungen oder aus anderen Gründen verdächtiger Schlachtkörperteile.

2.

Die vorstehend beschriebenen Verfahren für die Fleischuntersuchung bei Rindern und Schafen, Hausschweinen und Geflügel sind auf die entsprechenden Farmwildarten anzuwenden.

3.

Wurden die Tiere im Betrieb geschlachtet, so prüft der amtliche Tierarzt im Schlachthof die den Tieren beigefügte Bescheinigung.

KAPITEL VIII: FREI LEBENDES WILD

A.   FLEISCHUNTERSUCHUNG

1.

Frei lebendes Wild ist nach seiner Verbringung in den Wildbearbeitungsbetrieb so schnell wie möglich zu untersuchen.

2.

Der amtliche Tierarzt berücksichtigt die Bescheinigung oder die Informationen, die die kundige Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (9) beigegeben hat.

3.

Bei der Fleischuntersuchung hat der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen durchzuführen:

a)

Besichtigung des Tierkörpers, seiner Leibeshöhlen und gegebenenfalls seiner Organe

i)

zur Feststellung etwaiger, nicht von der Jagd herrührender Anomalien. Dabei kann sich die Diagnose auf Angaben der kundigen Person zum Verhalten des Tieres vor dem Erlegen stützen,

ii)

zur Kontrolle, dass der Tod des Tieres nicht durch andere Gründe als durch Erlegen verursacht wurde.

Reicht die Besichtigung für eine Beurteilung nicht aus, so sind weiter gehende Laboruntersuchungen durchzuführen;

b)

Untersuchung auf organoleptische Anomalien;

c)

Durchtasten der Organe, soweit dies für erforderlich gehalten wird;

d)

wenn ein begründeter Verdacht auf Rückstände oder Schadstoffbelastung besteht, eine Untersuchung auf nicht von der Jagd herrührender Rückstände, auch auf Umweltschadstoffe, durch Beprobung. Wird wegen begründeten Verdachts eine weiter gehende Untersuchung durchgeführt, so ist die Beurteilung aller anderen Tiere einer gemeinsamen Strecke oder von Teilen dieser Tiere, bei denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie dieselben Anomalien aufweisen, so lange zurückzustellen, bis die weiter gehende Untersuchung abgeschlossen ist;

e)

Untersuchung auf Merkmale, die darauf hinweisen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich ist, insbesondere

i)

vom Jäger mitgeteilte abnorme Verhaltensweisen und Störungen des Allgemeinzustandes;

ii)

generalisierte Tumore oder Abszesse, wenn sie in verschiedenen inneren Organen oder in der Muskulatur vorkommen;

iii)

Arthritis, Orchitis, pathologische Veränderungen der Leber oder Milz, Darm- oder Nabelentzündungen;

iv)

nicht von der Jagd herrührende Fremdkörper in Leibeshöhlen, im Magen, Darm oder Harn, sofern Brust- oder Bauchfell verfärbt sind (falls derartige Eingeweide vorhanden sind);

v)

Parasitenbefall;

vi)

übermäßige Gasbildung im Magen- und Darmtrakt mit Verfärbung der inneren Organe (falls derartige Eingeweide vorhanden sind);

vii)

erhebliche Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;

viii)

alte, offene Knochenbrüche;

ix)

Auszehrung (Kachexie) und/oder generalisierte oder lokalisierte Ödeme;

x)

frische Verklebungen oder Verwachsungen mit Brust- oder Bauchfell oder

xi)

sonstige augenfällige und großflächige Veränderungen wie beispielsweise Verwesung.

4.

Auf Verlangen des amtlichen Tierarztes sind Wirbelsäule und Kopf längs zu spalten.

5.

Bei Kleinwild, das nicht unmittelbar nach dem Erlegen ausgeweidet wurde, führt der amtliche Tierarzt die Fleischuntersuchung an einer repräsentativen Stichprobe von Tieren derselben Strecke durch. Ergibt die Untersuchung eine auf den Menschen übertragbare Krankheit oder eines der in Nummer 3 Buchstabe e aufgeführten Merkmale, so führt der amtliche Tierarzt weitere Untersuchungen der gesamten Partie durch, um festzustellen, ob die Tierkörper für genussuntauglich erklärt oder einzeln untersucht werden müssen.

6.

Im Zweifelsfall kann der amtliche Tierarzt an den betreffenden Tierkörperstellen weitere Schnitte und Untersuchungen vornehmen, soweit dies für eine endgültige Diagnose erforderlich ist.

B.   ENTSCHEIDUNGEN AUFGRUND VON KONTROLLERGEBNISSEN

Zusätzlich zu den Fällen gemäß Abschnitt II Kapitel V ist Fleisch für genussuntauglich zu erklären, das bei der Fleischuntersuchung eines der Merkmale gemäß Teil A Nummer 3 Buchstabe e aufweist.

KAPITEL IX: SPEZIFISCHE GEFAHREN

A.   TRANSMISSIBLE SPONGIFORME ENZEPHALOPATHIEN

Die amtliche Überwachung in Bezug auf TSE ist unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie sonstiger relevanter Gemeinschaftsvorschriften durchzuführen.

B.   CYSTICERCOSE

1.

Die Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß den Kapiteln I und IV bilden die Mindestanforderungen für die Untersuchung auf Cysticercose bei Schweinen und über sechs Wochen alten Rindern. Darüber hinaus können spezifische serologische Tests verwendet werden. Bei über sechs Wochen alten Rindern ist ein Anschneiden der Kaumuskeln nicht zwingend vorgeschrieben, sofern ein spezifischer serologischer Test durchgeführt wird. Das Gleiche gilt für über sechs Wochen alte Rinder, die in einem amtlich als Cysticerose-frei bescheinigten Betrieb aufgezogen wurden.

2.

Cysticercose-infiziertes Fleisch ist für genussuntauglich zu erklären. Ist das Tier jedoch nicht generalisiert Cysticercose-infiziert, so können die nicht infizierten Teile nach einer Kältebehandlung für genusstauglich erklärt werden.

C.   TRICHINOSE

1.

Schlachtkörper von Schweinen (Hausschweine, Farmwildschweine und frei lebende Wildschweine), Einhufern und anderen Tierarten, die an Trichinose erkranken können, müssen gemäß den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf Trichinen untersucht werden, sofern in diesen Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt wird.

2.

Fleisch von mit Trichinen infizierten Tieren ist für genussuntauglich zu erklären.

D.   ROTZ

1.

Einhufer sind gegebenenfalls auf Rotz zu untersuchen. Die Untersuchung von Einhufern auf Rotz umfasst eine sorgfältige Besichtigung der Schleimhäute von Luftröhre, Kehlkopf, Nasenhöhle und ihrer Nebenhöhlen nach Spaltung des Kopfes längs der Medianebene und Auslösen der Nasenscheidewand.

2.

Fleisch von Pferden, bei denen Rotz diagnostiziert wurde, ist für genussuntauglich zu erklären.

E.   TUBERKULOSE

1.

Haben Tiere positiv oder nicht eindeutig auf Tuberkulin reagiert oder liegen andere Gründe für einen Infektionsverdacht vor, sind diese Tiere getrennt von anderen Tieren zu schlachten, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, um das Risiko der Kontaminierung anderer Schlachtkörper, der Schlachtlinie und des Schlachthofpersonals auszuschließen.

2.

Sämtliches Fleisch von Tieren, bei denen bei der Fleischuntersuchung an mehreren Organen oder mehreren Körperteilen lokalisierte Tuberkuloseläsionen festgestellt wurden, ist für genussuntauglich zu erklären. Wird jedoch in den Lymphknoten nur eines Organs oder Körperteils eine Tuberkuloseläsion festgestellt, müssen nur das befallene Organ oder der befallene Körperteil und die zugehörigen Lymphknoten für genussuntauglich erklärt werden.

F.   BRUCELLOSE

1.

Haben Tiere positiv oder nicht eindeutig auf einen Brucellose-Test reagiert oder liegen andere Gründe für einen Infektionsverdacht vor, sind diese Tiere getrennt von anderen Tieren zu schlachten, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, um das Risiko der Kontaminierung anderer Schlachtkörper, der Schlachtlinie und des Schlachthofpersonals auszuschalten.

2.

Fleisch von Tieren, bei denen bei der Fleischuntersuchung Läsionen festgestellt wurden, die eine akute Brucellose-Infektion anzeigen, ist für genussuntauglich zu erklären. Bei Tieren, die positiv oder nicht eindeutig auf einen Brucellose-Test reagiert haben, sind Euter, Genitaltrakt und Blut für genussuntauglich zu erklären, auch wenn keine Läsion festgestellt wurde.

KAPITEL X: MUSTER DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

A.   MUSTER DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR LEBENDE TIERE

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für lebende Tiere, die vom Haltungsbetrieb zum Schlachtbetrieb befördert werden

Zuständige Dienststelle: ...Nr.: ...1.   Identifizierung der TiereTierart: ...Anzahl Tiere: ...Kennzeichnung: ...2.   Angaben zur Herkunft der TiereAnschrift des Herkunftsbetriebs: ...Kennnummer des Betriebs: (10) ...3.   Angaben zur Bestimmung der TiereDie Tiere werden zu folgendem Schlachthof befördert: ...mit folgendem Transportmittel: ...4.   Andere relevante Informationen...5.   ErklärungDer unterzeichnete Tierarzt erklärt, dass

die oben bezeichneten Tiere am ... (Datum) um ... Uhr im vorgenannten Betrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für gesund befunden wurden;

die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren den gesetzlichen Vorschriften genügten und einer Schlachtung der Tiere nicht entgegenstanden.

Ausgestellt in ...(Ort)am ...(Datum)Stempel...(Unterschrift des amtlichen oder zugelassenen Tierarztes)

B.   MUSTER DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG FÜR IM HALTUNGSBETRIEB GESCHLACHTETE TIERE

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für im Haltungsbetrieb geschlachtete Tiere

Zuständige Dienststelle: ...Nr.: ...1.   Identifizierung der TiereTierart: ...Anzahl Tiere: ...Kennzeichnung: ...2.   Angaben zur Herkunft der TiereAnschrift des Herkunftsbetriebs: ...Kennnummer des Betriebs: (11) ...3.   Angaben zur Bestimmung der TiereDie Tiere werden zu folgendem Schlachthof befördert: ...mit folgendem Transportmittel: ...4.   Andere relevante Informationen...5.   ErklärungDer unterzeichnete Tierarzt erklärt, dass

die oben bezeichneten Tiere am ... (Datum) um ... Uhr im vorgenannten Betrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für gesund befunden wurden;

sie am (Datum) um Uhr in dem Betrieb geschlachtet und das Schlachten und Ausbluten korrekt durchgeführt wurden;

die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren den rechtlichen Anforderungen genügten und einer Schlachtung der Tiere nicht entgegenstanden.

Ausgestellt in ...(Ort)am ...(Datum)Stempel...(Unterschrift des amtlichen oder zugelassenen Tierarztes)


(1)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(2)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2003 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 28).

(3)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(4)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(5)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(6)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe S. 3, Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(7)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)

Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(8)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(9)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(10)  Nicht obligatorisch.

(11)  Nicht obligatorisch.

ANLAGE II

LEBENDE MUSCHELN

KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für lebende Muscheln sowie analog für lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken.

KAPITEL II: AMTLICHE ÜEBERWACHUNG LEBENDER MUSCHELN AUS EINGESTUFTEN ERZEUGUNGSGEBIETEN

A.   EINSTUFUNG VON ERZEUGUNGS- UND UMSETZGEBIETEN

1.

Die zuständige Behörde hat die Lage und Abgrenzung der von ihr eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebiete festzulegen. Sie hat dabei gegebenenfalls mit dem Lebensmittelunternehmer zusammenzuarbeiten.

2.

Die zuständige Behörde hat die Erzeugungsgebiete, in denen sie die Ernte lebender Muscheln zulässt, je nach Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien in eine der drei folgenden Klassen einzustufen. Sie hat dabei gegebenenfalls mit dem Lebensmittelunternehmer zusammenzuarbeiten.

3.

Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse A einstufen, aus denen lebende Muscheln für den unmittelbaren Verzehr geerntet werden können. Lebende Muscheln aus diesen Gebieten müssen den Hygienevorschriften für lebende Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (1) entsprechen.

4.

Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse B einstufen, aus denen lebende Muscheln geerntet, aber erst nach Aufbereitung in einem Reinigungszentrum oder nach dem Umsetzen zum Verzehr in den Verkehr gebracht werden dürfen, damit sie den Hygienevorschriften gemäß Nummer 3 entsprechen. Bei lebenden Muscheln aus diesen Gebieten dürfen in einem 5-tube-3-dilution-MPN-Test maximal 4600 E.coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit nachweisbar sein.

5.

Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse C einstufen, aus denen lebende Muscheln geerntet, aber erst nach längerem Umsetzen in Verkehr gebracht werden dürfen, damit sie den Hygienevorschriften gemäß Nummer 3 entsprechen. Bei lebenden Muscheln aus diesen Gebieten dürfen in einem 5-tube-3-dilution-MPN-Test maximal 46 000E.coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit nachweisbar sein.

6.

Falls die zuständige Behörde die grundsätzliche Entscheidung trifft, ein Erzeugungs- oder Umsetzgebiet einzustufen, hat sie folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

Sie erstellt ein Verzeichnis der Verschmutzungsquellen menschlichen oder tierischen Ursprungs, die auch für die Verunreinigung des Erzeugungsgebiets verantwortlich sein könnten.

b)

Sie prüft die Mengen organischer Schadstoffe, die in den verschiedenen Jahresabschnitten freigesetzt werden, entsprechend den saisonbedingten Variationen der menschlichen und tierischen Populationen im Einzugsgebiet, den erfassten Niederschlägen, der Abwasserbehandlung usw.

c)

Sie bestimmt die Merkmale des Schadstoffkreislaufs unter Berücksichtigung von Strömungsmustern, Tiefseemessung und Gezeitenzyklus im Erzeugungsgebiet.

d)

Sie erstellt ein Probenahmeprogramm für Muscheln im Erzeugungsgebiet, das sich auf die Prüfung vorhandener Daten stützt, wobei die Zahl der Proben, die geografische Verteilung der Probenahmepunkte und die Probenahmehäufigkeit gewährleisten müssen, dass die Analyseergebnisse für das Gebiet so repräsentativ wie möglich sind.

B.   MONITORING EINGESTUFTER UMSETZ- UND ERZEUGUNGSGEBIETE

1.

Die eingestuften Umsetz- und Erzeugungsgebiete sind regelmäßig darauf zu überprüfen,

a)

dass keine rechtswidrigen Praktiken in Bezug auf Ursprung, Herkunft und Bestimmung der lebenden Muscheln zum Einsatz kommen;

b)

die mikrobiologische Beschaffenheit der lebenden Muscheln in Verbindung mit dem Erzeugungsgebiet und dem Umsetzgebiet einwandfrei ist;

c)

toxinproduzierendes Plankton in den Erzeugungs- und Umsetzgewässern und Biotoxine in lebenden Muscheln vorhanden ist;

d)

in lebenden Muscheln chemische Schadstoffe vorhanden sind.

2.

Zur Anwendung der Vorschriften gemäß Nummer 1 Buchstaben b, c und d sind Stichprobenpläne für die Kontrollen aufzustellen, die in regelmäßigen Abständen oder — wenn in unregelmäßigen Intervallen geerntet wird — fallweise durchgeführt werden. Die geografische Verteilung der Probenahmestellen und die Probenahmehäufigkeit müssen gewährleisten, dass die Ergebnisse der Analyse so repräsentativ wie möglich für das betreffende Gebiet sind.

3.

Die Probenahmepläne zur Überprüfung der mikrobiologischen Qualität lebender Muscheln müssen insbesondere Folgendes berücksichtigen:

a)

die voraussichtliche Schwankung bei der Verunreinigung durch Fäkalbakterien und

b)

die in Teil A Nummer 6 genannten Parameter.

4.

Die Probenahmepläne zur Prüfung auf toxinproduzierendes Plankton in den Erzeugungs- und Umsetzgewässern und auf Biotoxine in lebenden Muscheln müssen insbesondere die möglichen Schwankungen des Vorhandenseins von Plankton berücksichtigen, das marine Biotoxine produziert. Die Probenahme hat Folgendes zu umfassen:

a)

regelmäßige Stichproben zur Ermittlung von Änderungen in der Zusammensetzung von toxinhaltigem Plankton und dessen geografischer Verteilung. Ergebnisse, die auf eine Anhäufung von Toxinen in Muschelfleisch schließen lassen, erfordern intensive Probenahmen;

b)

regelmäßige Toxizitätstests bei den am stärksten kontaminationsgefährdeten Muscheln aus dem betroffenen Gebiet.

5.

Die Probenahmen für eine Toxinanalyse der Muscheln müssen in den Zeiträumen, in denen die Ernte zulässig ist, in der Regel einmal pro Woche erfolgen. Diese Probenahmehäufigkeit kann in festgelegten Gebieten oder für spezifische Muschelarten verringert werden, wenn eine Risikobewertung in Bezug auf das Vorhandensein von Toxinen oder Phytoplankton ein sehr geringes Risiko toxischer Episoden erwarten lässt. Sie ist zu erhöhen, wenn aus einer solchen Bewertung hervorgeht, dass wöchentliche Probenahmen nicht ausreichend wären. Die Risikobewertung ist regelmäßig zu überprüfen, um das Risiko von Toxinen in lebenden Muscheln aus diesen Gebieten abschätzen zu können.

6.

Liegen Erkenntnisse über die Toxinakkumulationsrate für eine Gruppe von Arten im selben Gebiet vor, so kann die Tierart mit der höchsten Rate als Indikator genommen werden. Dadurch wird die Gewinnung aller Arten dieser Gruppe möglich, wenn der Toxingehalt in der Indikatorspezies unter den vorgeschriebenen Grenzwerten bleibt. Liegt der Toxingehalt der Indikatorspezies über den gesetzlichen Grenzwerten, so darf die Ernte der anderen Arten nur dann zugelassen werden, wenn weitere Untersuchungen an den anderen Arten Toxingehalte unterhalb der Grenzwerte ergeben.

7.

Hinsichtlich des Planktonmonitorings müssen die Proben repräsentativ für die Wassersäule sein und Informationen über das Vorhandensein toxischer Spezies sowie über die Populationstendenzen liefern. Werden Veränderungen in toxischen Populationen festgestellt, die zu einer Toxinakkumulation führen können, so ist die Probenahmehäufigkeit bei Muscheln zu erhöhen, oder die Gebiete sind vorsichtshalber zu schließen, bis die Ergebnisse der Toxinanalyse vorliegen.

8.

Probenahmepläne zur Feststellung chemischer Kontaminanten müssen es ermöglichen, jegliche Überschreitung der in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission (2) genannten Höchstwerte zu erkennen.

C.   ENTSCHEIDUNGEN AUFGRUND DES MONITORINGS

1.

Zeigen die Ergebnisse der Probenahmen, dass die Hygienenormen für Muscheln überschritten wurden oder dass anderweitig ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, so muss die zuständige Behörde das betreffende Erzeugungsgebiet schließen und die Ernte lebender Muscheln unterbinden. Die zuständige Behörde kann jedoch ein Erzeugungsgebiet als Gebiet der Klasse B oder C umstufen, wenn es die in Teil A aufgeführten einschlägigen Kriterien erfüllt und kein anderweitiges Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

2.

Die zuständige Behörde kann ein geschlossenes Gebiet wieder öffnen, wenn die hygienischen Verhältnisse bei den Muscheln wieder den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Hat die zuständige Behörde ein Erzeugungsgebiet wegen des Vorhandenseins von Plankton oder übermäßigem Toxingehalt in Muscheln geschlossen, darf es erst wieder geöffnet werden, wenn zwei aufeinander folgende Probenahmen im Abstand von mindestens 48 Stunden Werte unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte ergeben. Bei dieser Entscheidung kann die zuständige Behörde auch Informationen über die Tendenzen bei Phytoplankton berücksichtigen. Liegen zuverlässige Daten über die Dynamik der Toxizität in einem bestimmten Gebiet vor, und sind aktuelle Daten über eine rückläufige Tendenz der Toxizität verfügbar, kann die zuständige Behörde beschließen, das Gebiet wieder zu öffnen, wenn nur die Ergebnisse einer einzigen Probenahme einen Wert unter dem gesetzlichen Höchstwert ausweisen.

D.   ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DAS MONITORING

1.

Die zuständige Behörde überwacht Erzeugungsgebiete, in denen sie die Ernte lebender Muscheln verboten oder für die sie Sonderbedingungen festgelegt hat, um zu gewährleisten, dass keine potenziell gesundheitsgefährdenden Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden.

2.

Zusätzlich zum Monitoring der Umsetz- und Erzeugungsgebiete gemäß Teil B Nummer 1 ist ein Kontrollsystem einzurichten, bei dem anhand von Laboruntersuchungen überprüft wird, ob die Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs die Enderzeugniskriterien einhalten. Mit dem Kontrollsystem ist insbesondere zu überprüfen, ob die Grenzwerte für marine Biotoxine und Schadstoffe nicht überschritten werden und dass die mikrobiologische Qualität der Muscheln kein Gesundheitsrisiko darstellt.

E.   AUFZEICHNUNG UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN

Die zuständige Behörde trifft folgende Maßnahmen:

a)

Sie erstellt und führt eine aktuelle Liste der zugelassenen Erzeugungs- und Umsetzgebiete — mit Angabe von Standort, Abgrenzungen und Klasse —, aus denen lebende Muscheln gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs geerntet werden dürfen. Diese Liste ist den von diesem Anhang betroffenen Personen, insbesondere den Erzeugern und den Betreibern von Reinigungszentren und Versandzentren, zu übermitteln.

b)

Sie unterrichtet die von diesem Anhang betroffenen Personen wie etwa Erzeuger und Betreiber von Reinigungszentren und Versandzentren unverzüglich über jegliche Änderung des Standorts, der Abgrenzungen oder der Klasse von Erzeugungsgebieten wie auch über deren vorübergehende oder endgültige Schließung.

c)

Sie handelt unverzüglich, wenn die im vorliegenden Anhang beschriebene Überwachung ergibt, dass ein Erzeugungsgebiet geschlossen oder umgestuft werden muss oder wieder geöffnet werden kann.

F.   EIGENKONTROLLEN DURCH LEBENSMITTELUNTERNEHMER

Bei Entscheidungen über die Einstufung, Öffnung oder Schließung von Erzeugungsgebieten kann die zuständige Behörde die Ergebnisse von Kontrollen berücksichtigen, die Lebensmittelunternehmer oder Lebensmittelunternehmer vertretende Organisationen durchgeführt haben. In diesem Fall muss die zuständige Behörde das Labor bezeichnet haben, in dem die Analyse durchgeführt wird, und die Probenahme und Analyse muss gegebenenfalls nach einem Protokoll durchgeführt werden, das zwischen der zuständigen Behörde und den betreffenden Lebensmittelunternehmern oder der betreffenden Organisation vereinbart wurde.

KAPITEL III: AMTLICHE ÜBERWACHUNG VON KAMMMUSCHELN (PECTINIDAE), DIE AUSSERHALB EINGESTUFTER ERZEUGUNGSGEBIETE GEERNTET WURDEN

Die amtliche Überwachung von Kammmuscheln, die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet wurden, hat bei Fischauktionen, Versandzentren und Verarbeitungsbetrieben zu erfolgen. Dabei muss die Einhaltung der Hygienevorschriften für lebende Muscheln in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (3) sowie der anderen Vorschriften in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der genannten Verordnung überprüft werden.


(1)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe S. 3, Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 655/2004 (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 48).

(3)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe S. 3, Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

ANLAGE III

FISCHEREIERZEUGNISSE

KAPITEL I: AMTLICHE ÜBERWACHUNG DER ERZEUGUNG UND DES INVERKEHRBRINGENS

1.

Die amtliche Überwachung der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Fischereierzeugnissen muss insbesondere Folgendes umfassen:

a)

eine regelmäßige Überprüfung der Hygienebedingungen bei der Anlandung und dem ersten Verkauf;

b)

eine regelmäßige Inspektion der Schiffe und der Betriebe an Land einschließlich der Versteigerungs- oder Großmärkte, wobei insbesondere überprüft wird,

i)

gegebenenfalls ob die Zulassungsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind;

ii)

ob mit den Fischereierzeugnissen ordnungsgemäß umgegangen wird;

iii)

ob die Hygiene- und Temperaturanforderungen eingehalten werden;

iv)

ob die Betriebe, einschließlich Schiffe, sowie ihre Anlagen und Geräte sauber sind und die Hygiene beim Personal einwandfrei ist;

c)

Überprüfungen der Lager- und Beförderungsbedingungen.

2.

Vorbehaltlich der Nummer 3 gilt für die amtliche Überwachung von Schiffen jedoch Folgendes:

a)

sie kann durchgeführt werden, wenn die Schiffe einen Hafen in einem Mitgliedstaaten anlaufen;

b)

sie betrifft alle Schiffe, die Fischereierzeugnisse in Häfen der Gemeinschaft anlanden, und zwar ungeachtet ihrer Flagge;

c)

führt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das Schiff fährt, die amtliche Überwachung durch, so kann das Schiff auf See oder in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes kontrolliert werden.

3.

a)

Wird ein unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrendes Fabrik- oder Gefrierschiff zum Zwecke der Zulassung inspiziert, so hat die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats bei der Inspektion die Anforderungen des Artikels 3, insbesondere die Zeitvorgaben nach Artikel 3 Absatz 2, einzuhalten. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde das Schiff auf See oder in einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland inspizieren.

b)

Hat die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats dem Schiff gemäß Artikel 3 eine bedingte Zulassung erteilt, so kann sie eine zuständige Behörde

i)

eines anderen Mitgliedstaats oder

ii)

eines Drittlandes, das auf einer gemäß Artikel 11 erstellten Liste mit Drittländern steht, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zulässig ist,

ermächtigen, im Hinblick auf die Erteilung einer endgültigen Zulassung, auf eine Verlängerung der Geltungsdauer der bedingten Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder auf die Überprüfung der Zulassung gemäß Artikel 3 Absatz 4 eine Folgeinspektion durchzuführen. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde das Schiff auf See oder in einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland inspizieren.

4.

Wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes ermächtigt, in ihrem Namen gemäß Absatz 3 Inspektionen durchzuführen, dann müssen die beiden zuständigen Behörden einvernehmlich die für solche Inspektionen geltenden Bedingungen festlegen. Diese Bedingungen müssen insbesondere gewährleisten, dass die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats unverzüglich Bericht über die Ergebnisse der Inspektionen und über jede vermutete Nichteinhaltung erhält, damit sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann.

KAPITEL II: AMTLICHE ÜBERWACHUNG DER FISCHEREIERZEUGNISSE

Die amtliche Überwachung der Fischereierzeugnisse muss mindestens Folgendes umfassen:

A.   ORGANOLEPTISCHE PRÜFUNGEN

Auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs sind organoleptische Stichprobenkontrollen durchzuführen. Ein Ziel dieser Kontrollen ist es, zu überprüfen, ob die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Frischekriterien eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, dass überprüft wird, dass die Fischereierzeugnisse in allen Phasen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs mindestens über den gemäß dem Gemeinschaftsrecht festgelegten grundlegenden Frischekriterien liegen.

B.   FRISCHEINDIKATOREN

Lässt die organoleptische Prüfung Zweifel an der Frische der Fischereierzeugnisse aufkommen, so können Proben entnommen und im Labor auf ihren Gehalt an flüchtigem basischem Stickstoff (TVB-N) und Trimethylamin-Stickstoff (TMA-N) untersucht werden.

Die zuständige Behörde hat die gemäß dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien anzuwenden.

Lässt die organoleptische Prüfung auf andere für den Menschen potenziell gesundheitsgefährdende Zustände schließen, so sind zur Überprüfung geeignete Proben zu entnehmen.

C.   HISTAMIN

Es sind Histamin-Stichprobentests zur Überprüfung der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Grenzwerte durchzuführen.

D.   RÜCKSTÄNDE UND SCHADSTOFFE

Es sind Vorkehrungen zu treffen, um den Gehalt an Rückständen und Schadstoffen entsprechend dem Gemeinschaftsrecht zu überwachen.

E.   MIKROBIOLOGISCHE KONTROLLEN

Erforderlichenfalls werden im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Kriterien nach dem Gemeinschaftsrecht mikrobiologische Kontrollen durchgeführt.

F.   PARASITEN

Zur Überprüfung der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf Parasiten werden Stichprobentests durchgeführt.

G.   GIFTIGE FISCHEREIERZEUGNISSE

Es sind Prüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die folgenden Fischereierzeugnisse nicht in den Handel gelangen:

1.

giftige Fische der folgenden Familien: Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae und Canthigasteridae und

2.

Fischereierzeugnisse, die Biotoxine wie Ciguatoxin oder andere die menschliche Gesundheit gefährdende Toxine enthalten. Jedoch dürfen aus Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken gewonnene Fischereierzeugnisse in den Handel gelangen, sofern sie Anhang III Abschnitt VII gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (1) erzeugt wurden und den in Kapitel V Nummer 2 dieses Abschnitts festgelegten Normen entsprechen.

KAPITEL III: ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN DIE KONTROLLEN

Fischereierzeugnisse sind für genussuntauglich zu erklären, wenn

1.

die organoleptische, chemische, physikalische oder mikrobiologische Prüfung oder Prüfung auf Parasiten ergibt, dass sie nicht den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entsprechen;

2.

ihre genießbaren Teile Schadstoffe oder Rückstände über die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Grenzwerte hinaus oder in einem solchen Maße aufweisen, dass die errechnete Aufnahme über die Nahrungsmittel die für den Menschen annehmbare Tages- oder Wochendosis überschreitet;

3.

sie stammen von

i)

giftigen Fischen,

ii)

Fischereierzeugnissen, die nicht den Anforderungen in Kapitel II Teil G Nummer 2 in Bezug auf Biotoxine entsprechen, oder

iii)

Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die marine Biotoxine in Mengen enthalten, welche die in der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (1) enthaltenen Grenzwerte insgesamt überschreiten, oder

4.

sie von den zuständigen Behörden als potenzielles Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung oder die Tiergesundheit oder aus einem andren Grund als genussuntauglich erachtet werden.


(1)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

ANLAGE IV

ROHMILCH UND MILCHERZEUGNISSE

KAPITEL I: KONTROLLEN VON MILCHERZEUGUNGSBETRIEBEN

1.

Tiere in Milcherzeugungsbetrieben müssen einer amtlichen Überwachung unterzogen werden, um zu verifizieren, ob die Gesundheitsanforderungen für die Rohmilcherzeugung und insbesondere in Bezug auf den Gesundheitszustand der Tiere und die Verwendung von Tierarzneimitteln eingehalten werden. Diese Überprüfungen können anlässlich tierärztlicher Untersuchungen aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften über die Gesundheit von Mensch und Tier oder den Tierschutz erfolgen und von einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt werden.

2.

Liegt der Verdacht nahe, dass die Anforderungen an die Tiergesundheit nicht erfüllt werden, ist der allgemeine Gesundheitszustand der Tiere zu überprüfen.

3.

Die Milcherzeugungsbetriebe müssen einer amtlichen Überwachung unterzogen werden, bei der verifiziert werden soll, ob die Hygienevorschriften eingehalten werden. Diese amtliche Überwachung kann Inspektionen und/oder das Monitoring der von Berufsverbänden durchgeführten Kontrollen umfassen. Zeigt sich, dass der Hygienezustand unzureichend ist, muss die zuständige Behörde sich vergewissern, dass durch geeignete Maßnahmen Abhilfe geschaffen wird.

KAPITEL II: KONTROLLE DER ROHMILCH BEI DER ABHOLUNG

1.

Die zuständige Behörde überwacht die gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (1) durchgeführten Kontrollen.

2.

Hat der Lebensmittelunternehmer drei Monate nach der ersten Unterrichtung der zuständigen Behörde über die Nichteinhaltung der Kriterien hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen keine Abhilfe geschaffen, so ist die Lieferung von Rohmilch aus dem Erzeugungsbetrieb auszusetzen oder — entsprechend einer spezifischen Genehmigung oder allgemeinen Anweisungen der zuständigen Behörde — bestimmten Anforderungen hinsichtlich ihrer Behandlung und Verwendung zu unterwerfen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten sind. Diese Aussetzung oder diese Anforderungen sind so lange aufrecht zu erhalten, bis der Lebensmittelunternehmer nachgewiesen hat, dass die Rohmilch den Kriterien wieder entspricht.


(1)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

ANLAGE V

BETRIEBE, DIE NICHT IN DEN LISTEN GEMÄSSARTIKEL 12 ABSATZ 1 AUFGEFÜHRT SEIN MÜSSEN

Die nachstehenden Betriebe aus Drittländern müssen in den Listen, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 erstellt und aktualisiert werden, nicht aufgeführt sein:

1.

Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. .../2004 (1) keine Anforderungen festgelegt sind;

2.

Betriebe, die nur Primärerzeugung betreiben;

3.

Betriebe, die nur Beförderung betreiben;

4.

Betriebe, die nur die Lagerung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs betreiben, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf.


(1)  Amtsblatt: bitte die Nummer der Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, siehe Erwägungsgrund 1, 2. Verordnung, einfügen.

ANLAGE VI

ANFORDERUNGEN AN EINFUHRENBEILIEGENDE BESCHEINIGUNGEN

1.

Der Vertreter der zuständigen Behörde des Versanddrittlands, der die Bescheinigung, die einer für die Gemeinschaft bestimmten Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs beiliegt, ausstellt, muss die Bescheinigung unterzeichnen und dafür sorgen, dass sie einen amtlichen Stempel trägt. Dies gilt bei mehrseitigen Bescheinigungen für jede Seite. Bei Fabrikschiffen kann die zuständige Behörde den Kapitän oder einen anderen Schiffsoffizier zur Unterzeichnung der Bescheinigung ermächtigen.

2.

Die Bescheinigungen müssen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Versanddrittlandes und des Mitgliedstaats ausgestellt sein, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende(n) Sprache(n) beiliegen. Auf Verlangen des Bestimmungsmitgliedstaats ist den Bescheinigungen ferner eine beglaubigte Übersetzung in die Amtssprache(n) dieses Mitgliedstaats beizulegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Verwendung einer Amtssprache der Gemeinschaft gestatten, die in ihrem Land nicht Amtssprache ist.

3.

Das Original der Bescheinigung muss den Sendungen bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft beiliegen.

4.

Die Bescheinigungen müssen aus

a)

einem einzigen Blatt Papier oder

b)

zwei oder mehr Seiten, die Teil eines zusammenhängenden, nicht zu trennenden Blattes Papier sind, oder

c)

aus einer Reihe nummerierter Seiten bestehen, auf denen jeweils angegeben ist, dass es sich um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z.B. „Seite 2 von 4 Seiten“).

5.

Die Bescheinigungen müssen eine individuelle Identifizierungsnummer tragen. Besteht die Bescheinigung aus einer Reihe von Seiten, so ist auf jeder Seite die Identifizierungsnummer anzugeben.

6.

Die Bescheinigung muss ausgestellt werden, bevor die Sendung, zu der sie gehört, die Kontrolle der zuständigen Behörde des Versanddrittlands verlässt.

P5_TA(2004)0220

Wertpapierhandel: Transparenzanforderungen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (KOM(2003) 138 — C5-0151/2003 — 2003/0045(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 138) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 44 und 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0151/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0079/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0045

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 30. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 44 und 95,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Effiziente , transparente und integrierte Wertpapiermärkte tragen zu einem echten Binnenmarkt in der Gemeinschaft bei, ermöglichen eine bessere Kapitalallokation und eine Senkung der Kosten und begünstigen so das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Die rechtzeitige Offenlegung zuverlässiger und umfassender Informationen über Wertpapieremittenten stärkt das Vertrauen der Anleger nachhaltig, ermöglicht eine fundierte Beurteilung von Geschäftsergebnis und Vermögenslage. Dadurch werden sowohl der Anlegerschutz als auch die Markteffizienz erhöht.

2.

Aus diesem Grund sollten Wertpapieremittenten durch regelmäßige Informationen ein angemessenes Maß an Transparenz gegenüber den Anlegern gewährleisten. Aus dem gleichen Grund sollten auch Aktionäre sowie natürliche oder juristische Personen, die Stimmrechte oder Finanzinstrumente halten, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, bestehende mit Stimmrechten ausgestattete Aktien zu erwerben, die Emittenten über den Erwerb oder andere Veränderungen bedeutender Beteiligungen informieren, damit diese die Öffentlichkeit auf dem Laufenden halten können.

3.

In der Kommissionsmitteilung „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ vom 11. Mai 1999 (4) werden eine Reihe von Maßnahmen genannt, die zur Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen erforderlich sind. Der Europäische Rat rief im März 2000 in Lissabon dazu auf, diesen Aktionsplan bis 2005 umzusetzen. In diesem Aktionsplan wird nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer Richtlinie zur Aktualisierung der Transparenzanforderungen hingewiesen. Diese wurde vom Europäischen Rat im März 2002 in Barcelona bekräftigt.

(4)

Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass diese Richtlinie mit den Aufgaben und Pflichten vereinbar ist, die dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten durch den Vertrag und das Statut des ESZB übertragen wurden; dabei ist besonderes Augenmerk auf die Zentralbanken der Mitgliedstaaten zu richten, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, um die Verfolgung der vorrangigen Ziele des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(5)

Eine größere Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über periodische und laufende Informationspflichten von Wertpapieremittenten soll den Anlegerschutz gemeinschaftsweit erhöhen. Die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften über Anteilsscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegeben werden, oder Anteilsscheine, die über derartige Organismen erworben oder veräußert werden, bleiben jedoch von dieser Richtlinie unberührt.

(6)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Beaufsichtigung eines Emittenten von Aktien oder von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 EUR am besten durch den Mitgliedstaat erfolgen, in dem der Emittent seinen Sitz hat. In diesem Punkt ist auf jeden Fall für Kohärenz mit der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (5), zu sorgen. Auch sollte ein gewisses Maß an Flexibilität eingeräumt und Emittenten aus einem Drittland sowie Unternehmen aus der Europäischen Union , die nur andere als die vorstehend genannten Wertpapiere ausgeben , die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats überlassen werden.

(7)

Ein gemeinschaftsweit hoher Anlegerschutz würde es ermöglichen, Hindernisse für die Zulassung von Wertpapieren zu geregelten Märkten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sich befinden oder betrieben werden, zu beseitigen. Andere Mitgliedstaaten als der Herkunftsmitgliedstaat sollten die Zulassung von Wertpapieren zu ihren geregelten Märkten nicht länger dadurch beschränken dürfen, dass sie Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, strengeren periodischen und laufenden Informationspflichten unterwerfen.

(8)

Die Beseitigung von Hindernissen durch die Anwendung des Herkunftsstaatsprinzips gemäß dieser Richtlinie sollte von dieser Richtlinie nicht erfasste Bereiche, wie das Recht der Aktionäre, in die Geschäftsführung eines Emittenten einzugreifen, nicht berühren. Sie sollte darüber hinaus auch keine Auswirkungen auf das Recht des Herkunftsmitgliedstaats haben, den Emittenten zusätzlich die Veröffentlichung von Teilen der oder aller vorgeschriebenen Informationen in Zeitungen vorzuschreiben.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (6) hat für Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und die einen konsolidierten Abschluss erstellen müssen , bereits den Weg für eine gemeinschaftsweite Annäherung der Bilanzierungsgrundsätze geebnet. Damit ist neben dem, in den Gesellschaftsrechtsrichtlinien für alle Unternehmen festgelegten allgemeinen System bereits eine spezielle Regelung für Wertpapieremittenten geschaffen. Auch diese Richtlinie baut — was die Vorlage von Jahres- und Zwischenberichten angeht — auf diesem Konzept sowie auf dem Grundsatz auf, dass diese Berichte ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Finanzund der Ertragslage des Emittenten vermitteln müssen, auf. Ein verkürzter Abschluss als Teil eines Halbjahresfinanzberichts ist ebenfalls ausreichend, um ein solches den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres eines Emittenten zu vermitteln.

(10)

Ein Jahresfinanzbericht sollte sicherstellen, dass jedes Jahr Informationen veröffentlicht werden, sobald die Wertpapiere eines Emittenten an einem geregelten Markt zugelassen sind. Eine bessere Vergleichbarkeit von Jahresfinanzberichten ist für die Anleger an Wertpapiermärkten nur dann von Nutzen, wenn sie sicher sein können, dass diese innerhalb eines festgesetzten Zeitraums nach Ablauf des Geschäftsjahres veröffentlicht werden. Hinsichtlich Schuldtiteln, die bereits vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren und die von einem Emittenten mit Sitz in einem Drittland begeben wurden, kann der Herkunftsmitgliedstaat es Emittenten unter bestimmten Bedingungen gestatten, keine Jahresfinanzberichte gemäß der nach dieser Richtlinie geforderten Standards aufzustellen.

(11)

Mit der Richtlinie werden den Emittenten von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien umfassendere Halbjahresfinanzberichte vorgeschrieben. Dadurch sollen die Anleger in die Lage versetzt werden, eine besser fundierte Beurteilung der Lage des Emittenten vorzunehmen.

(12)

Ein Herkunftsmitgliedstaat kann die Emittenten von Schuldtiteln von der Verpflichtung zur Vorlage von Halbjahresberichten befreien,

wenn es sich dabei um Kreditinstitute handelt, die Schuldtitel in geringem Umfang begeben,

wenn es sich dabei um Emittenten handelt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bereits existieren und die ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften garantiert werden, oder

während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren, jedoch nur im Hinblick auf solche Schuldtitel, die bereits vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren und die nur von professionellen Anlegern erworben werden können. Erteilt der Herkunftsmitgliedstaat eine solche Befreiung, so kann diese nicht auf Schuldtitel ausgeweitet werden, die zu einem späteren Zeitpunkt zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.

(13)

Das Europäische Parlament und der Rat begrüßen es, dass sich die Kommission verpflichtet hat, die Verbesserung der Transparenz im Bereich Vergütungspolitik, Gesamthöhe der gezahlten Vergütungen (einschließlich der unter bestimmten Bedingungen gezahlten oder aufgeschobenen Vergütungsbestandteile) und Sachleistungen an jedes Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsführungsund Aufsichtsorgane im Rahmen ihres Aktionsplans „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union“ vom 21. Mai 2003 rasch zu prüfen, sowie deren Absicht, in naher Zukunft eine Empfehlung zu diesem Thema vorzulegen.

(14)

Der Herkunftsmitgliedstaat sollte Emittenten, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und deren Hauptgeschäftsfeld im Bereich der mineralgewinnenden Industrien liegt, ermutigen, in ihren Jahresfinanzberichten Zahlungen an Regierungen offen zu legen. Der Herkunftsmitgliedstaat sollte darüber hinaus innerhalb des Rahmens, der auf verschiedenen internationalen Finanzforen aufgestellt wurde, zu mehr Transparenz bei solchen Zahlungen ermutigen.

(15)

Die Richtlinie schreibt auch Emittenten, die nur Schuldtitel für geregelte Märkte ausgeben, die Erstellung von Halbjahresberichten verbindlich vor. Ausnahmen sollten analog zur Richtlinie 2003/71/EG nur für den Großhandel mit Einzelstückelungen von mindestens 50 000 EUR vorgesehen werden. Für Schuldtitel, die in einer anderen Währung begeben werden, sind Ausnahmen nur möglich, wenn die Einzelstückelung in der betreffenden Währung am Ausgabetag mindestens dem vorstehend genannten Wert entspricht.

(16)

Rechtzeitigere und verlässlichere Informationen über das vom Aktienemittenten im Laufe des Geschäftsjahres erzielte Ergebnis machen auch eine häufigere Zwischenberichterstattung erforderlich. Daher sollte die Verpflichtung eingeführt werden, innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres einen ersten Zwischenbericht der Geschäftsführung und innerhalb der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres einen zweiten Zwischenbericht der Geschäftsführung zu veröffentlichen. Aktienemittenten, die bereits Quartalsfinanzberichte veröffentlichen, sollten von der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Zwischenberichten der Geschäftsführung ausgenommen werden.

(17)

Für den Emittenten, seine Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane oder beim Emittenten verantwortliche Personen sollten angemessene Haftungsregeln gelten, die von jedem Mitgliedstaat in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten das Ausmaß der Haftung frei bestimmen können.

(18)

Die Öffentlichkeit sollte über Änderungen bedeutender Beteiligungen an Emittenten unterrichtet werden, deren Aktien an einem in der Gemeinschaft gelegenen oder dort funktionierenden geregelten Markt gehandelt werden. Diese Informationen sollten die Anleger in die Lage versetzen, Aktienkäufe oder -verkäufe in voller Kenntnis der geänderten Stimmrechte zu tätigen. Dies dürfte auch eine wirksamere Kontrolle der Emittenten von Aktien ermöglichen und insgesamt die Markttransparenz großer Kapitalbewegungen erhöhen. Unter bestimmten Umständen sollten Informationen über Aktien oder Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 12, die als Sicherheit hinterlegt sind, erteilt werden.

(19)

Artikel 9 und Artikel 10 Buchstabe c sollten keine Anwendung auf Aktien finden, die den Mitgliedern des ESZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereitgestellt werden, sofern die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden; der Ausdruck „kurzfristig“ bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Kreditgeschäfte, die im Einklang mit dem Vertrag und den Rechtsakten der EZB, insbesondere den EZB-Leitlinien über geldpolitische Instrumente und Verfahren und dem System TARGET, und auf Kreditgeschäfte, die im Einklang mit einzelstaatlichen Vorschriften zur Durchführung vergleichbarer Aufgaben vorgenommen werden.

(20)

Damit bestimmte Marktteilnehmer nicht unnötig belastet werden und deutlich gemacht wird, wer tatsächlich Einfluss auf einen Emittenten ausübt, besteht für Marktmacher und Verwahrstellen keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligungen in Form von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 12, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, Aktien zu erwerben, oder für Beteiligungen in Form von Aktien oder Finanzinstrumenten, die ausschließlich zu Clearingund Abrechnungszwecken im Rahmen von unionsweit anzuwendenden Beschränkungen und Garantien erworben wurden. Der Herkunftsmitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, beschränkte Ausnahmen für Aktien, die Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen aufgrund ihres Wertpapierhandels halten, zuzulassen.

(21)

Damit deutlich gemacht wird, wer innerhalb der Europäischen Union tatsächlich eine bedeutende Beteiligung in Form von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten an einem bestimmten Emittenten hält, sollte von Muttergesellschaften nicht verlangt werden, ihre eigenen Beteiligungen mit den Beteiligungen zusammenzurechnen, die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder Wertpapierfirmen verwaltet werden, sofern diese ihre Stimmrechte unabhängig von der Muttergesellschaft ausüben und bestimmte andere Bedingungen erfüllen.

(22)

Bei der laufenden Unterrichtung der Inhaber von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren sollte auch weiterhin nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung verfahren werden. Dieser gilt nur für gleichrangige Aktionäre und greift deshalb nicht der Frage vor, wie viele Stimmrechte an eine bestimmte Aktie geknüpft sein können. Ebenso sollten die Inhaber gleichrangiger Schuldtitel weiterhin in den Genuss der Gleichbehandlung kommen , und zwar auch im Falle von Schuldtiteln staatlicher Kreditnehmer . Die Unterrichtung der Inhaber von Aktien und/oder Schuldtiteln auf Hauptversammlungen sollte erleichtert werden. Insbesondere im Ausland ansässige Inhaber von Aktien und/oder Schuldtiteln sollten aktiver einbezogen werden und zu diesem Zweck die Möglichkeit erhalten, Stimmrechtsbevollmächtigte zu entsenden. Aus den gleichen Gründen sollte auf einer Hauptversammlung der Inhaber von Aktien und/oder Schuldtiteln über den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien entschieden werden. In diesem Fall sollten Emittenten Vorkehrungen treffen, um die Inhaber ihrer Aktien und/oder Schuldtitel — soweit es möglich ist, diese namentlich zu benennen — entsprechend zu informieren.

(23)

Zur Beseitigung von Hindernissen und zur wirksamen Durchsetzung der neuen gemeinschaftsweiten Informationspflichten bedarf es auch einer angemessenen Kontrolle durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats. Mit dieser Richtlinie sollte wenigstens eine Mindestgarantie für die rechtzeitige Verfügbarkeit dieser Informationen gegeben werden. Aus diesem Grund sollte es in jedem Mitgliedstaat wenigstens ein Hinterlegungs- und Speichersystem geben.

(24)

Jede Verpflichtung eines Emittenten, alle laufenden und periodischen Informationen in alle Sprachen der Mitgliedstaaten zu übersetzen, in denen seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, fördert nicht die Integration der Wertpapiermärkte, sondern behindert die grenzüberschreitende Zulassung von Wertpapieren zum Handel an geregelten Märkten. Deshalb sollte es dem Emittenten in bestimmten Fällen gestattet sein, die Informationen in einer in der internationalen Finanzwelt üblichen Sprache vorzulegen. Da besondere Anstrengungen erforderlich sind, um ausländische Anleger, auch von außerhalb der Gemeinschaft, anzuziehen, sollten die Mitgliedstaaten es Aktionären, Personen, die Stimmrechte ausüben, oder Inhabern von Finanzinstrumenten nicht länger verwehren, die erforderlichen Mitteilungen an den Emittenten in einer in der internationalen Finanzwelt üblichen Sprache zu übermitteln.

(25)

Der Zugang der Anleger zu Informationen über die Emittenten sollte auf europäischer Ebene besser organisiert werden, um die Integration der europäischen Kapitalmärkte stärker zu fördern. Anleger aus anderen Staaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten sollten Anlegern aus dem Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten in Bezug auf den Zugang zu solchen Informationen gleichgestellt werden. Dies würde erreicht, wenn der Herkunftsmitgliedstaat die Einhaltung von Mindestqualitätsnormen für die schnelle und diskriminierungsfreie Verbreitung von Informationen innerhalb der gesamten Europäischen Union je nach der Art der vorgeschriebenen Information sicherstellt. Darüber hinaus sollten veröffentlichte Informationen im Herkunftsmitgliedstaat zentral zur Verfügung gestellt werden, so dass ein europäisches Informationsnetz zu angemessenen Preisen für Kleinanleger aufgebaut werden kann, ohne dass gleichzeitig die Hinterlegungspflichten der Emittenten unnötig verdoppelt werden. Emittenten sollten bei der Wahl der Medien oder der Medienbetreiber für die Verbreitung von Informationen gemäß dieser Richtlinie den freien Wettbewerb nutzen können.

(26)

Um für die Anleger den Zugang zu Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten weiter zu vereinfachen, sollte es den nationalen Aufsichtsbehörden überlassen bleiben, in enger Abstimmung mit den anderen Beteiligten, insbesondere Wertpapieremittenten, Anlegern, Marktteilnehmern, Betreibern geregelter Märkte und Dienstleistungserbringern bei Finanzinformationen, Leitlinien für die Einrichtung elektronischer Verbundnetze zu formulieren.

(27)

Um einen wirksamen Anlegerschutz und einen ordnungsgemäßen Betrieb der geregelten Märkte in der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten die Regeln, nach denen Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Gemeinschaft zugelassen sind, bei der Veröffentlichung von Informationen verfahren müssen, auch für Emittenten gelten, die keinen eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat haben und nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 48 des Vertrags fallen. Auch sollte sichergestellt werden, dass jede weitere zweckdienliche Angabe über Emittenten aus der Gemeinschaft oder einem Drittland, deren Veröffentlichung in einem Drittland, nicht aber in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschrieben ist, der Öffentlichkeit in der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt wird.

(28)

In jedem Mitgliedstaat sollte eine einzige Behörde benannt werden, die in letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung der nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen sowie für die internationale Zusammenarbeit verantwortlich ist. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte es sich dabei um eine Verwaltungsbehörde handeln, deren Unabhängigkeit von Wirtschaftsakteuren sichergestellt ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine weitere Behörde benennen, die dafür verantwortlich ist, zu prüfen, ob die Informationen im Sinne dieser Richtlinie den einschlägigen Anforderungen an die Berichterstattung entsprechen, und im Falle aufgedeckter Verstöße die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen; dabei muss es sich nicht um eine Verwaltungsbehörde handeln.

(29)

Zunehmende grenzübergreifende Tätigkeiten machen eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden sowie umfassende Bestimmungen über den Informationsaustausch und über Vorsichtsmaßnahmen erforderlich. Die Organisation der Regulierungs- und Aufsichtsfunktionen in den einzelnen Mitgliedstaaten sollte einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden nicht im Wege stehen.

(30)

Am 17. Juli 2000 setzte der Rat den Ausschuss der Weisen über die Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte ein. In seinem Schlussbericht schlägt dieser Ausschuss die Einführung einer neuen Vorgehensweise bei der Rechtsetzung nach Maßgabe eines Vier-Stufen-Konzepts vor, bestehend aus Grundprinzipien, technischen Durchführungsmaßnahmen, Zusammenarbeit zwischen den nationalen Wertpapierregulierungsbehörden und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts. Während in der Richtlinie, lediglich wesentliche Grundprinzipien festgeschrieben werden sollten, würden Durchführungsmaßnahmen, die von der Kommission mit Unterstützung des Europäischen Wertpapierausschusses zu beschließen sind, die technischen Details festlegen.

(31)

In seiner im März 2001 in Stockholm angenommenen Entschließung billigt der Europäische Rat diesen Schlussbericht und das darin vorgeschlagene Vier-Stufen-Konzept, das die gemeinschaftliche Rechtsetzung im Wertpapierbereich effizienter und transparenter gestalten soll.

(32)

Nach der Stockholmer Entschließung des Europäischen Rates sollte häufiger auf Durchführungsmaßnahmen zurückgegriffen werden, um sicherzustellen, dass die technischen Bestimmungen der Richtlinie mit Marktentwicklung und Aufsichtpraktiken Schritt halten, und sollten für alle Arbeitsschritte der Durchführungsmaßnahmen Fristen gesetzt werden.

(33)

In seiner Entschließung vom 5. Februar 2002 zur Umsetzung der Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen hat das Europäische Parlament den Bericht des Ausschusses der Weisen auf der Grundlage der vom Präsidenten der Kommission am gleichen Tag vor dem Parlament abgegebenen feierlichen Erklärung und des Schreibens des für den Binnenmarkt zuständigen Mitglieds der Kommission vom 2. Oktober 2001 an die Vorsitzende des Ausschusses des Parlaments für Wirtschaft und Währung bezüglich der Sicherung der Rolle des Europäischen Parlaments in diesem Prozess gebilligt.

(34)

Die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(35)

Dem Europäischen Parlament sollte ab dem Zeitpunkt der ersten Übermittlung des Entwurfs von Durchführungsmaßnahmen eine Frist von drei Monaten eingeräumt werden, um ihm Gelegenheit zur Überprüfung und zur Stellungnahme zu geben. Diese Frist kann in dringenden und angemessen begründeten Fällen verkürzt werden. Nimmt das Parlament innerhalb dieser Frist eine Entschließung an, so sollte die Kommission die Maßnahmenentwürfe erneut überprüfen.

(36)

Um neuen Entwicklungen auf den Wertpapiermärkten Rechnung zu tragen, könnten sich technische Durchführungsmaßnahmen zu den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln als notwendig erweisen. Die Kommission sollte deshalb befugt werden, nach Anhörung des durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 (8) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschusses Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, sofern diese die wesentlichen Bestandteile dieser Richtlinie unverändert lassen und die Kommission nach den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen verfährt.

(37)

Bei Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Rahmen dieser Richtlinie hält sich die Kommission an folgende Grundsätze:

die Notwendigkeit, das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte durch Förderung eines hohen Maßes an Transparenz auf den Finanzmärkten sicherzustellen;

die Notwendigkeit, den Anlegern ein breites Spektrum an miteinander konkurrierenden Anlagemöglichkeiten und ein Maß an Offenlegung und Schutz anzubieten, das auf ihre Gegebenheiten zugeschnitten ist;

die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass unabhängige Regulierungsbehörden die Vorschriften konsequent durchsetzen, insbesondere bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität;

die Notwendigkeit eines hohen Maßes an Transparenz und einer umfassenden Konsultation aller Marktteilnehmer sowie des Europäischen Parlaments und des Rates;

die Notwendigkeit, Innovationen auf den Finanzmärkten im Interesse ihrer Dynamik und Effizienz zu fördern;

die Notwendigkeit, die Marktintegrität durch eine enge und reaktive Überwachung von Innovationen auf den Finanzmärkten sicherzustellen;

die Bedeutung einer Senkung der Kapitalkosten und eines erleichterten Zugangs zum Kapital;

die Notwendigkeit, bei Durchführungsmaßnahmen das Gleichgewicht zwischen Kosten und Nutzen für die Marktteilnehmer (einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen und Kleinanlegern) langfristig zu wahren;

die Notwendigkeit, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Finanzmärkte der Europäischen Union ohne Beeinträchtigung der so notwendigen Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit zu fördern;

die Notwendigkeit, gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer zu erreichen, indem immer dann, wenn es angemessen ist, EU-weite Regelungen getroffen werden;

die Notwendigkeit, Unterschiede zwischen den nationalen Märkten zu respektieren, sofern sie sich nicht in unzulässiger Weise auf die Kohärenz des Binnenmarktes auswirken;

die Notwendigkeit, die Kohärenz in Bezug auf andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union in diesem Bereich zu wahren, weil Informationsasymmetrien und mangelnde Transparenz die Funktionsfähigkeit von Märkten gefährden und vor allem Verbrauchern und Kleinanlegern zu Schaden gereichen können.

(38)

Um die Einhaltung der nach dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen oder der zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollten Verstöße gegen diese Anforderungen unverzüglich aufgedeckt und falls notwendig geahndet werden. Zu diesem Zweck sollten die Maßnahmen und Sanktionen ausreichend abschreckend und verhältnismäßig sein und konsequent vollstreckt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass gegen die Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden vor Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können.

(39)

Mit dieser Richtlinie sollen die derzeit geltenden Transparenzanforderungen für Wertpapieremittenten und für Anleger, die bedeutende Beteiligungen an Emittenten, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, erwerben oder veräußern, aktualisiert werden. Sie ersetzt einige Anforderungen der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (9). Um die Transparenzanforderungen in einem einzigen Rechtsakt zusammenfassen zu können, muss die letztere entsprechend geändert werden. Diese Änderung berührt jedoch nicht die weiterhin gültige Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 42 bis 63 der Richtlinie 2001/34/EG zusätzliche Anforderungen vorschreiben können.

(40)

Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen — durch gemeinschaftsweit gleich hohe Transparenz das Vertrauen der Anleger zu sichern und so den Binnenmarkt zu vollenden — aufgrund der derzeitigen Gemeinschaftsvorschriften von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und sich wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(41)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (10)

(42)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden,

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Richtlinie legt Anforderungen für die Offenlegung periodischer und laufender Informationen über Emittenten fest, deren Wertpapiere bereits zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat befindlichen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.

Sie gilt weder für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegeben werden, noch für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden.

Jeder Mitgliedstaat kann von ihm oder von seinen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, von der Anwendung des Artikels 16 Absatz 3 und des Artikels 18 Absätze 2 bis 4 ausnehmen.

Jeder Mitgliedstaat kann seine nationale Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Emittentin von Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, von der Anwendung des Artikels 17 ausnehmen, wenn die Aktien vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zum Handel zugelassen wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Wertpapiere“ sind übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (11) , mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 19 derselben Richtlinie mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten, für die nationale Vorschriften gelten können;

b)

„Schuldtitel“ sind Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form, mit Ausnahme von Titeln, die Aktien gleichzustellen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie übertragenen Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzustellenden Wertpapieren berechtigen;

c)

„geregelter Markt“ ist ein Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;

d)

„Emittent“ ist eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, einschließlich eines Staates, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, wobei der Emittent im Falle von Hinterlegungsscheinen, die stellvertretend für Wertpapiere gehandelt werden, Emittent der auf diese Weise vertretenen Wertpapiere ist;

e)

Aktionär “ ist jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Folgendes hält :

i)

Aktien des Emittenten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung;

ii)

Aktien des Emittenten in eigenem Namen, aber im Auftrag einer anderen natürlichen oder juristischen Person;

iii)

Hinterlegungsscheine , bei denen der Inhaber des Hinterlegungsscheins als Aktionär der zugrunde liegenden Aktien, die durch den Hinterlegungsschein vertreten werden, gilt ;

f)

„kontrolliertes Unternehmen“ ist jedes Unternehmen,

i)

an dem eine natürliche oder juristische Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, oder

ii)

bei dem eine natürliche oder juristische Person das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist; oder

iii)

bei dem eine natürliche oder juristische Person Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter verfügt; oder

iv)

über das eine natürliche oder juristische Person beherrschenden Einfluss o der beherrschende Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt;

g)

„Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs“ sind Investmentfonds und Investmentgesellschaften,

i)

deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihnen eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikomischung gemeinsam anzulegen und

ii)

deren Anteilscheine auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden.

h)

„Anteilscheine eines Organismus für gemeinsame Anlagen“ sind die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegebenen Wertpapiere, die die Rechte der Anteilscheininhaber am Vermögen eines solchen Organismus verbriefen.

i)

„Herkunftsmitgliedstaat“ ist

i)

im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 EUR oder eines Emittenten von Aktien,

für Emittenten mit Sitz in der Gemeinschaft der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet;

für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, bei dessen zuständiger Behörde die jährlichen Informationen nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/71/EG zu hinterlegen sind.

Dieselbe Regelung gilt für Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, wenn der Stückelungswert am Ausgabetag weniger als 1 000 Euro entspricht, sofern er nicht annähernd 1 000 Euro entspricht.

ii)

für jeden nicht unter i fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, die seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen haben, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind.

j)

„Aufnahmemitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, in dem Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern es sich dabei nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt;

k)

„vorgeschriebene Informationen“ sind alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, nach dieser Richtlinie, nach Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (12) oder nach den gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Rechtsund Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats offen legen muss;

l)

„elektronische Hilfsmittel“ sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren;

m)

„Verwaltungsgesellschaft“ ist eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (13)

n)

„Marktmacher“ ist eine Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihm festgelegten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben;

o)

„Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute; (14)

p)

„ dauernd oder wiederholt begebene Wertpapiere“ sind als Daueremission begebene Schuldtitel ein und desselben Emittenten oder mindestens zwei getrennte Emissionen von Wertpapieren ähnlicher Art und/oder Gattung.

(2)   Für die Zwecke der Definition des „kontrollierten Unternehmens“ in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii umfassen die Rechte des Inhabers in Bezug auf Abstimmung, Bestellung und Abberufung auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder natürlichen oder juristischen Person, die zwar in eigenem Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt.

(3)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Begriffsbestimmungen.

Die Kommission wird insbesondere

a)

in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii festlegen, nach welchen Verfahren ein Emittent bei der darin genannte Wahl einzuhalten hat;

b)

den Dreijahreszeitraum in Relation zur Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt anpassen, sollte dies für die in Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaates angezeigt sein;

c)

für Absatz 1 Buchstabe l eine Beispielliste der Hilfsmittel erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang V der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften  (15) Rechnung tragen.

Artikel 3

Integration der Wertpapiermärkte

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat kann für Emittenten strengere Anforderungen als die in dieser Richtlinie festgelegten vorsehen.

Der Herkunftsmitgliedstaat kann auch für Aktionäre bzw. natürliche oder juristische Personen im Sinne der Artikel 10 und 12 strengere Anforderungen als die in dieser Richtlinie festgelegten vorsehen.

(2)   Einem Aufnahmemitgliedstaat ist es nicht gestattet,

a)

für die Zulassung von Wertpapieren zu einem geregelten Markt in seinem Hoheitsgebiet Offenlegungsanforderungen vorzusehen, die strenger als die in dieser Richtlinie oder in Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG festgelegten sind;

b)

für Aktionäre bzw. natürliche oder juristische Personen im Sinne der Artikel 10 und 12 hinsichtlich der Weitergabe von Informationen strengere Anforderungen als die in dieser Richtlinie festgelegten vorzusehen.

KAPITEL II

PERIODISCHE INFORMATIONEN

Artikel 4

Jahresfinanzberichte

(1)   Ein Emittent veröffentlicht seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres und stellt sicher, dass er mindestens fünf Jahre lang für das Publikum zugänglich bleibt.

(2)   Der Jahresfinanzbericht umfasst:

a)

den geprüften Jahresabschluss,

b)

den Lagebericht,

c)

Erklärungen, in denen die beim Emittenten verantwortlichen Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern, dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Jahresabschluss ihres Wissens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Finanz- und Ertragslage des Emittenten und der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt und dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt .

(3)    Muss der Emittent einen konsolidierten Jahresabschluss nach der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 (16) aufstellen, so besteht der geprüfte Jahresabschluss aus dem in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 aufgestellten konsolidierten Abschluss und dem nach dem innerstaatlichen Recht des Sitzstaates der Muttergesellschaft aufgestellten Jahresabschluss der Muttergesellschaft .

Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, besteht der geprüfte Jahresabschluss aus dem gemäß dem innerstaatlichen Recht des Sitzstaates der Gesellschaft aufgestellten Jahresabschluss.

(4)   Der Jahresabschluss wird gemäß den Artikeln 51 und 51a der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (17) sowie — wenn der Emittent einen konsolidierten Abschluss aufstellen muss - gemäß Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG geprüft.

Der von der oder den für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständigen Person/Personen erteilte Bestätigungsvermerk wird in vollem Umfang mit dem Jahresfinanzbericht veröffentlicht.

(5)   Der Lagebericht wird gemäß Artikel 46 der Richtlinie 78/660/EWG sowie — wenn der Emittent einen konsolidierten Abschluss aufstellen muss - gemäß Artikel 36 der Richtlinie 83/349/EWG erstellt.

(6)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen.

Die Kommission legt insbesondere fest, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks für das Publikum zugänglich bleiben muss. Sie kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 anpassen.

Artikel 5

Halbjahresfinanzberichte

(1)   Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln veröffentlicht einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres; die Veröffentlichung erfolgt so schnell wie möglich nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums, spätestens aber nach zwei Monaten. Der Emittent stellt sicher, dass der Halbjahresfinanzbericht mindestens fünf Jahre lang für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

(2)   Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:

a)

einen verkürzten Abschluss,

b)

einen Zwischenbericht der Geschäftsführung ,

c)

Erklärungen, in denen die beim Emittenten verantwortlichen Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion versichern, dass der verkürzte Abschluss, der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist, ihres Wissens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Finanz- und der Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemäß Absatz 3 vermittelt und dass der Zwischenbericht der Geschäftsführung die nach Absatz 4 geforderten Informationen in einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Weise darstellt .

(3)    Muss der Emittent einen konsolidierten Abschluss aufstellen , so wird der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards für die Zwischenberichterstattung aufgestellt.

Muss der Emittent keinen konsolidierten Abschluss aufstellen, enthält der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Anhang. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung legt der Emittent dieselben Erfassungs- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde.

(4)     Der Zwischenbericht der Geschäftsführung nennt zumindest die wichtigsten Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf die verkürzte Bilanz; er beschreibt ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres. Im Falle von Emittenten, die Aktien begeben, nennt der Zwischenbericht der Geschäftsführung auch Großgeschäfte mit verbundenen Parteien.

(5)   Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für eingeschränkte Prüfungen eines Abschlussprüfers. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen noch einer eingeschränkten Prüfung eines Abschlussprüfers unterzogen, so gibt der Emittent dies in seinem Bericht an.

(6)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels sicherzustellen.

Die Kommission wird insbesondere

a)

festlegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Halbjahresfinanzbericht einschließlich des Berichts über die eingeschränkte Prüfung für die Öffentlichkeit zugänglich bleiben muss,

b)

präzisieren, welcher Art die eingeschränkte Prüfung eines Abschlussprüfers ist, und

c)

festlegen, welche Angaben die verkürzte Bilanz, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anhang dazu mindestens enthalten müssen, wenn sie nicht nach Maßgabe der nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt werden.

Sie kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 anpassen.

Artikel 6

Zwischenberichte der Geschäftsführung

1.     Unbeschadet des Artikels 6 der Richtlinie 2003/6/EG veröffentlicht ein Emittent, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in der ersten und in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres jeweils einen Bericht der Geschäftsführung. Diese Berichte sind in einem Zeitraum zwischen zehn Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende des betreffenden Sechsmonatszeitraums zu erstellen. Sie müssen Informationen über den Zeitraum zwischen dem Beginn des betreffenden Sechsmonatszeitraums und dem Datum der Veröffentlichung enthalten. Ein Bericht muss Folgendes enthalten:

eine Erläuterung der Ereignisse und Transaktionen, die in dem betreffenden Zeitraum stattgefunden haben, und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen sowie

eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des finanziellen Ergebnisses des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen im Berichtszeitraum.

(2)     Emittenten, die nach den Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, den Regeln des geregelten Marktes oder von sich aus Quartalsfinanzberichte gemäß den genannten Vorschriften oder Regeln veröffentlichen, sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Berichten der Geschäftsführung gemäß Absatz 1 entbunden.

(3)     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ... einen Bericht über die Transparenz der Quartalsberichte und Berichte der Geschäftsführung von Emittenten, um zu prüfen, ob die darin enthaltenen Informationen den Zweck erfüllen, Anlegern eine fundierte Beurteilung der finanziellen Lage des Emittenten zu ermöglichen. Ein solcher Bericht beinhaltet eine Folgeabschätzung für Bereiche, in denen die Kommission die Vorlage von Änderungen zu diesem Artikel in Betracht zieht.

Artikel 7

Zuständigkeit und Haftung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verantwortung für die in den Artikeln 4, 5 , 6 und 15 vorgeschriebene Zusammenstellung und Veröffentlichung der Informationen zumindest beim Emittenten oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan liegt , und sorgen dafür, dass die Emittenten, die vorstehend genannten Organe oder die Personen, die beim Emittenten verantwortlich sind, ihren Rechtsund Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Haftung unterliegen.

Artikel 8

Ausnahmen

(1)    Die Artikel 4, 5 und 6 gelten nicht für die folgenden Emittenten:

a)

Staaten, öffentliche Gebietskörperschaften eines Staates, internationale Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben und

b)

Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder — bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 EUR entspricht, begeben.

(2)     Der Herkunftsmitgliedstaat kann beschließen, dass Artikel 5 auf Kreditinstitute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die nur Schuldtitel dauernd oder wiederholt begeben haben, keine Anwendung findet, vorausgesetzt, der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel erreicht nicht 1 000 000 EUR und es wurde kein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht.

(3)     Der Herkunftsmitgliedstaat kann beschließen, dass Artikel 5 auf Emittenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/71/EG bereits existieren und die ausschließlich Schuldtitel auf einem geregelten Markt begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften garantiert werden, keine Anwendung findet.

KAPITEL III

LAUFENDE INFORMATIONEN

ABSCHNITT I

INFORMATIONEN ÜBER BEDEUTENDE BETEILIGUNGEN

Artikel 9

Mitteilung des Erwerbs oder der Veräußerung bedeutender Beteilungen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass ein Aktionär einem Emittenten anzeigt, welchen Anteil an den Stimmrechten er hält, wenn er durch Erwerb oder Veräußerung von Aktien des Emittenten , die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und an die Stimmrechte geknüpft sind, die Schwelle von 5%, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50% oder 75% erreicht, über- oder unterschreitet.

Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien, auch wenn deren Ausübung ausgesetzt ist, berechnet. Dieser Anteil ist darüber hinaus auch in Bezug auf alle stimmberechtigten Aktien ein und derselben Gattung anzugeben.

(2)    Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass die Aktionäre den Emittenten anzeigen, welchen Stimmrechtsanteil sie halten, wenn dieser Anteil infolge von Ereignissen, die die Aufteilung der Stimmrechte verändern, bei Zugrundelegung der nach Maßgabe des Artikels 14 veröffentlichten Angaben eine der in Absatz 1 genannten Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet. Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittstaat, so erfolgt eine Anzeige bei gleichwertigen Ereignissen.

(3)   Der Herkunftsmitgliedstaat kann davon absehen,

a)

die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn die nationalen Bestimmungen eine Schwelle von einem Drittel vorsehen;

b)

die 75 %-Schwelle anzuwenden, wenn die nationalen Bestimmungen eine Schwelle von zwei Dritteln vorsehen.

(4)     Der vorliegende Artikel findet keine Anwendung auf Aktien, die ausschließlich für den Zweck des Clearings und der Abrechnung von Geschäften innerhalb des üblichen kurzen Abrechnungszyklus erworben werden, noch auf Verwahrstellen, die Aktien nur als Verwahrer halten, vorausgesetzt, die Verwahrstelle kann die Stimmrechte aus diesen Aktien nur aufgrund schriftlicher oder über elektronische Hilfsmittel erteilter Weisungen ausüben.

(5)     Der vorliegende Artikel findet ferner keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung in Höhe von 5% oder mehr durch einen Marktmacher, der in dieser Eigenschaft handelt, vorausgesetzt

a)

der Herkunftsmitgliedstaat lässt dies nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG zu,

b)

er greift nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten ein und übt keinen Einfluss auf diesen aus, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen.

(6)     Herkunftsmitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe 1 Ziffer i können vorsehen, dass Stimmrechte, die ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma aufgrund ihres Wertpapierhandels im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 6/6/EWG hält, für die Zwecke dieses Artikels nicht mitgezählt werden, vorausgesetzt

a)

der Anteil der aufgrund des Wertpapierhandels gehaltenen Stimmrechte ist nicht höher als 5% und

b)

das Kreditinstitut bzw. die Wertpapierfirma stellt sicher, dass die Stimmrechte aus Aktien, die aufgrund des Wertpapierhandels gehalten werden, nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.

(7)     Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 2, 4 und 5 des vorliegenden Artikels sicherzustellen.

Die Kommission wird insbesondere die Höchstdauer des „kurzen Abrechnungszyklus“ gemäß Absatz 4 sowie angemessene Kontrollmechanismen für die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats festlegen. Sie kann ferner auch eine Liste der Ereignisse im Sinne des Absatzes 2 aufstellen.

Artikel 10

Erwerb oder Veräußerung bedeutender Anteile an Stimmrechten

Die Anzeigepflicht nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 gilt auch für eine natürliche oder juristische Person , sofern sie in einem oder mehreren der folgenden Fälle zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Ausübung von Stimmrechten berechtigt ist :

a)

Stimmrechte, die von einem Dritten gehalten werden, mit dem die natürliche oder juristische Person eine Vereinbarung getroffen hat, welche beide verpflichtet, durch einvernehmliche Ausübung ihrer Stimmrechte gegenüber der Geschäftsleitung des betreffenden Emittenten dauerhaft eine gemeinsame Politik zu verfolgen;

b)

Stimmrechte, die von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung mit der natürlichen oder juristischen Person gehalten werden, die eine zeitweilige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Gegenleistung vorsieht;

c)

Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser Person als Sicherheit hinterlegt sind, sofern Letztere die Stimmrechte hält und ihre Absicht bekundet, sie auszuüben;

d)

Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten der betreffenden Person ein lebenslanger Nießbrauch bestellt ist;

e)

Stimmrechte, die von einem von der betreffenden Person kontrollierten Unternehmen gehalten oder gemäß der Buchstaben a bis d ausgeübt werden können;

f)

Stimmrechte aus Aktien, die bei der natürlichen oder juristischen Person verwahrt sind und die Letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

g)

Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen im Auftrag dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden;

h)

Stimmrechte, die die natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigter und nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen .

Artikel 11

Ausnahmeregelung für das Europäische System der Zentralbanken

Artikel 9 und Artikel 10 Buchstabe c finden keine Anwendung auf Aktien, die den Mitgliedern des ESZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden; hierzu gehören auch Aktien, die den Mitgliedern des ESZB als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden.

Die Ausnahmeregelung findet Anwendung, wenn es sich bei den genannten Transaktionen um kurzfristige Geschäfte handelt und unter der Voraussetzung, dass die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden.

Artikel 12

Verfahren für die Mitteilung und Offenlegung bedeutender Beteiligungen

(1)   Die Anzeige gemäß den Artikeln 9 und 10 muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Anzahl der Stimmrechte nach dem Erwerb bzw. der Veräußerung,

b)

gegebenenfalls die Verkettung der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden,

c)

das Datum, zu dem die Schwelle erreicht oder überschritten wurde, und

d)

den Namen des Aktionärs, selbst wenn dieser nicht berechtigt ist, Stimmrechte unter den Voraussetzungen des Artikels 10 auszuüben , sowie die natürliche oder juristische Person, die berechtigt ist, Stimmrechte im Namen des Aktionärs auszuüben .

(2)    Die Anzeige an den Emittenten erfolgt so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach vier Handelstagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Aktionär bzw. die natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 10

a)

von dem Erwerb oder der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem er bzw. sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, unabhängig von dem Tag, an dem der Erwerb, die Veräußerung oder Möglichkeit zur Ausübung der Stimmrechte wirksam wird, oder

b)

über das in Artikel 9 Absatz 2 genannte Ereignis informiert wird.

(3)    Ein Unternehmen ist von der Anzeigepflicht gemäß Absatz 1 entbunden, wenn die Anzeige von seiner Muttergesellschaft oder — wenn diese selbst ein kontrolliertes Unternehmen ist — von deren Muttergesellschaft übermittelt wird .

(4)     Die Muttergesellschaft einer Verwaltungsgesellschaft muss ihre Beteiligungen gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft ihre Stimmrechte unabhängig von der Muttergesellschaft ausübt.

Die Artikel 9 und 10 finden jedoch Anwendung, wenn die Muttergesellschaft oder ein anderes kontrolliertes Unternehmen der Muttergesellschaft in Beteiligungen investiert hat, die von dieser Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, und es nicht im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft steht, die Stimmrechte aus diesen Beteiligungen auszuüben, und die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte aus diesen Beteiligungen nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr von der Muttergesellschaft oder einem anderen kontrollierten Unternehmen der Muttergesellschaft erteilt werden.

(5)     Die Muttergesellschaft einer nach der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen Wertpapierfirma muss ihre Beteiligungen gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die die betreffende Wertpapierfirma auf Einzelkundenbasis im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 9 der genannten Richtlinie verwaltet, sofern

die Wertpapierfirma eine Zulassung für die Portfolioverwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2004/39/EG erhalten hat;

die Wertpapierfirma die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nur aufgrund schriftlicher oder über elektronische Hilfsmittel erteilter Weisungen ausüben darf oder durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die individuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, erfolgt;

die Wertpapierfirma ihre Stimmrechte unabhängig von der Muttergesellschaft ausübt.

Die Artikel 9 und 10 finden jedoch Anwendung, wenn die Muttergesellschaft oder ein anderes kontrolliertes Unternehmen der Muttergesellschaft in Beteiligungen investiert hat, die von dieser Wertpapierfirma verwaltet werden und es nicht im Ermessen der Wertpapierfirma steht, die Stimmrechte aus diesen Beteiligungen auszuüben, und die Wertpapierfirma die Stimmrechte aus diesen Beteiligungen nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr von der Muttergesellschaft oder einem anderen kontrollierten Unternehmen der Muttergesellschaft erteilt werden.

(6)   Bei Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1, spätestens aber innerhalb von drei Handelstagen nach Erhalt veröffentlicht der Emittent alle darin enthaltenen Informationen.

(7)     Ein Herkunftsmitgliedstaat kann Emittenten von der Pflicht gemäß Absatz 4 entbinden, wenn die in der Anzeige enthaltenen Informationen von seiner zuständigen Behörde nach Maßgabe des Artikels 17 nach Erhalt der Anzeige, spätestens jedoch drei Handelstage nach Erhalt veröffentlicht werden.

(8)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 , 2, 4, 5 und 6 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, in denen sie

a)

ein Standardformular festlegt, das gemeinschaftsweit bei der Anzeige der Informationen gemäß Absatz 1 an den Emittenten oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden ist;

b)

einen Kalender der Handelstage “ in allen Mitgliedstaaten festlegt;

c)

festlegt, in welchen Fällen der Aktionär bzw. die natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 10 oder beide die erforderliche Anzeige an den Emittenten vorzunehmen hat bzw. haben;

d)

präzisiert, unter welchen Umständen der Aktionär bzw. die natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 10 von dem Erwerb bzw. der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;

e)

festlegt, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrer Muttergesellschaft und einer Wertpapierfirma von ihrer Muttergesellschaft gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung der Absätze 4 und 5 in Anspruch genommen werden kann.

Artikel 13

Finanzinstrumente mit dem Recht auf Aktienerwerb

(1)     Die Anzeigepflicht gemäß Artikel 9 gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente halten, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, von sich aus im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene Aktien eines Emittenten, dessen Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, zu erwerben.

(2)     Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels sicherzustellen. Sie legt insbesondere Folgendes fest:

a)

die Arten von Finanzinstrumenten im Sinne des Absatzes 1 und ihre Kumulierung,

b)

die Art der förmlichen Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1,

c)

den Inhalt der Anzeige sowie das für diesen Zweck gemeinschaftsweit zu verwendende Formblatt,

d)

den Anzeigezeitraum,

e)

den Adressaten der Anzeige.

Artikel 14

Erwerb oder Veräußerung eigener Aktien durch den Emittenten

(1)     Erwirbt oder veräußert ein Emittent von Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, eigene Aktien entweder selbst oder über eine in eigenem Namen aber im Auftrag des Emittenten handelnden Person, stellt der Herkunftsmitgliedstaat sicher, dass der Emittent den Anteil an eigenen Aktien unverzüglich, spätestens jedoch vier Handelstage nach dem Erwerb bzw. der Veräußerung veröffentlicht, wenn dieser Anteil die Schwelle von 5% oder 10% der Stimmrechte erreicht, überoder unterschreitet. Der Anteil errechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der Aktien, an die Stimmrechte geknüpft sind.

(2)     Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels sicherzustellen.

Artikel 15

Gesamtzahl der Stimmrechte und Gesamtkapital

Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt zumindest vor, dass der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Gesamtkapital (für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß Artikel 9) am Ende jeden Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, veröffentlicht.

Artikel 16

Zusätzliche Angaben

(1)    Ein Emittent von Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind , veröffentlicht unverzüglich jede Änderung bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechte, einschließlich der Rechte, die an derivative, vom Emittenten selbst begebene Wertpapiere geknüpft sind, die Zugang zu den Aktien des betreffenden Emittenten verschaffen.

(2)     Ein Emittent von anderen Wertpapieren als Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, veröffentlicht unverzüglich jede Änderung bei den Änderungen der Rechte der Inhaber dieser Wertpapiere, die keine Aktien sind, wozu auch Änderungen der Ausstattung oder der Konditionen dieser Wertpapiere gehören, die die betreffenden Rechte indirekt , insbesondere aufgrund einer Änderung der Anleihekonditionen oder der Zinsen, berühren könnten .

(3)     Ein Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, veröffentlicht unverzüglich Anleiheneuemissionen und insbesondere alle damit zusammenhängenden Garantien und Sicherheiten. Unbeschadet der Richtlinie 2003/6/EG finden die Vorschriften dieses Absatzes keine Anwendung auf internationale Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört.

ABSCHNITT II

UNTERRICHTUNG DER INHABER VON ZUM HANDEL AN EINEM GEREGELTEN MARKT ZUGELASSENENEN WERTPAPAIEREN

Artikel 17

Informationspflichten der Emittenten von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien

(1)   Ein Emittent von Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind , muss alle Aktionäre, die sich in denselben Verhältnissen befinden, gleich behandeln.

(2)   Der Emittent stellt sicher, dass alle Einrichtungen und Informationen, die zur Ausübung der Rechte der Aktionäre erforderlich sind, im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Den Aktionären steht es frei, ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen, sofern den Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten Genüge getan wird. Insbesondere wird der Emittent

a)

Informationen in Bezug auf den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Hauptversammlung wie auch hinsichtlich der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte und der Rechte der Aktionäre auf Teilnahme an den Hauptversammlungen übermitteln;

b)

jeder Person, die berechtigt ist, an der Hauptversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der Benachrichtigung zur Hauptversammlung oder auf Verlangen nach der Anberaumung der Hauptversammlung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;

c)

ein Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, bei dem die Aktionäre ihre finanziellen Rechte ausüben können, und

d)

Benachrichtigungen veröffentlichen bzw. Rundschreiben versenden, in denen die Zuteilung und Zahlung von Dividenden und die Emission neuer Aktien angekündigt sowie Informationen über etwaige Vereinbarungen in Bezug auf die Zuweisung, Zeichnung, Annullierung bzw. den Umtausch übermittelt werden.

(3)   Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Aktionäre gestattet der Herkunftsmitgliedstaat Emittenten, von elektronischen Hilfsmitteln Gebrauch zu machen, vorausgesetzt dass diese Entscheidung in einer Hauptversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Ort des Sitzes oder vom Wohnort des Aktionärs bzw. der in den Fällen unter Artikel 10 Buchstabe a bis h genannten natürlichen oder juristischen Personen ab.

b)

Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Aktionäre oder die natürlichen oder juristischen Personen, die Stimmrechte ausüben oder Anweisungen zur Ausübung der Stimmrechte geben dürfen, tatsächlich informiert werden.

c)

Die Aktionäre bzw. — in den in Artikel 10 Buchstaben a bis e genannten Fällen — die natürlichen oder juristischen Personen, die Stimmrechte erwerben, veräußern oder ausüben dürfen, werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten ; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können jederzeit beantragen, dass ihnen Informationen in Zukunft schriftlich übermittelt werden.

d)

Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen auf elektronischem Wege einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Absatz 1 festzulegen.

(4)   Die Kommission wird in Übereinstimmung mit dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels sicherzustellen. Insbesondere wird sie die Arten der Finanzinstitute spezifizieren, über die ein Aktionär die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Finanzrechte ausüben kann.

Artikel 18

Informationspflichten der Emittenten von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Schuldtiteln

(1)   Ein Emittent von Schuldtiteln, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, muss die Inhaber gleichrangiger Schuldtitel in Bezug auf alle mit diesen Schuldtiteln verbundenen Rechte gleich behandeln.

(2)   Der Emittent stellt sicher, dass alle Einrichtungen und Informationen, die zur Ausübung der Rechte der Inhaber von Schuldtiteln erforderlich sind, im Herkunftsmitgliedstaat öffentlich zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Den Inhabern von Schuldtiteln steht es frei, ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen, sofern den Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten Genüge getan wird. Insbesondere wird der Emittent

a)

Benachrichtigungen veröffentlichen bzw. Rundschreiben versenden, die den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Hauptversammlungen der Inhaber von Schuldtiteln nennen wie auch die Zahlung von Zinsen, die Ausübung der Rechte auf Umtausch, Austausch, Zeichnung oder Annullierung und Rückzahlung erwähnen sowie das Recht dieser Inhaber von Schuldtiteln, sich daran zu beteiligen;

b)

jeder Person, die berechtigt ist, an der Hauptversammlung der Schuldtitelinhaber stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der Benachrichtigung zur Versammlung oder auf Verlangen nach der Anberaumung der Versammlung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln; und

c)

ein Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, bei dem die Inhaber von Schuldtiteln ihre finanziellen Rechte ausüben können.

(3)   Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR bzw. — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 50 000 EUR entspricht , zu einer Hauptversammlung eingeladen werden, kann der Emittent jeden Mitgliedstaat als Versammlungsort wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln für die Ausübung ihrer Rechte benötigen.

(4)   Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Inhaber von Schuldtiteln gestattet der Herkunftsmitgliedstaat beziehungsweise der vom Emittenten gemäß Absatz 3 gewählte Mitgliedstaat Emittenten, von elektronischen Hilfsmitteln Gebrauch zu machen, vorausgesetzt dass diese Entscheidung in einer Hauptversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Ort des Sitzes oder vom Wohnort des Inhabers der Schuldverschreibung bzw. diese Person vertretenden Bevollmächtigten ab.

b)

Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Inhaber von Schuldtiteln tatsächlich informiert werden.

c)

Die Inhaber von Schuldtiteln werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können jederzeit beantragen, dass ihnen Informationen in Zukunft schriftlich übermittelt werden.

d)

Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Absatz 1 festzulegen.

(5)   Die Kommission wird in Übereinstimmung mit dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels sicherzustellen. Insbesondere wird sie die Arten der Finanzinstitute spezifizieren, über die ein Inhaber eines Schuldtitels die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Finanzrechte ausüben kann.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

Artikel 19

Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat

(1)   Legt der Emittent oder eine Person, die ohne dessen Einverständnis die Zulassung ihrer Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen offen, so übermittelt er diese Informationen gleichzeitig der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats. Diese Behörde kann darüber befinden, ob sie diese Informationen auf ihrer Internet-Seite veröffentlicht.

Schlägt der Emittent vor, seine Satzung oder seine Statuten zu ändern, so übermittelt er den Änderungsentwurf der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und dem geregelten Markt, auf dem er die Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel erhalten hat . Eine derartige Übermittlung hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens aber zum Termin der Einberufung der Hauptversammlung, auf der über diese Änderung abgestimmt bzw. informiert wird.

(2)   Der Herkunftsmitgliedstaat kann einen Emittenten von der Anforderung gemäß Absatz 1 befreien, soweit dies die Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG oder gemäß Artikel 12 Absatz 6 dieser Richtlinie betrifft.

(3)   Die dem Emittenten gemäß den Artikeln 9, 10, 11 und 12 mitzuteilenden Informationen sind gleichzeitig bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen.

(4)   Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren.

Die Kommission legt insbesondere das Verfahren fest, nach dem ein Emittent bzw. ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des Artikels 10 gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 3 Informationen bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen hat, um

a)

im Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen;

b)

die Registrierung des in Artikel 4 dieser Richtlinie genannten Jahresabschlusses mit der Registrierung der jährlichen Informationen zu koordinieren, auf die in Artikel 10 der Richtlinie 2003/71/EG [Prospekt] Bezug genommen wird.

Artikel 20

Sprachregelung

(1)   Sind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates akzeptierten Sprache zu veröffentlichen.

(2)    Werden Wertpapiere zum Handel sowohl auf einem geregelten Markt im Herkunftsmitgliedstaat als auch auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten angeboten, so sind die vorgeschriebenen Informationen wie folgt offen zulegen:

a)

in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates akzeptierten Sprache und

b)

je nach der Wahl des Emittenten entweder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptiert wird oder in einer Sprache, die in der internationalen Finanzwelt geläufig ist, zu veröffentlichen.

(3)   Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaat(en) , aber nicht im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder aber in einer in der internationalen Finanzwelt geläufigen Sprache zu veröffentlichen.

Der Herkunftsmitgliedstaat kann darüber hinaus in seinen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festlegen, dass die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von seiner zuständigen Behörde akzeptierten Sprache oder in einer in der internationalen Finanzwelt geläufigen Sprache zu veröffentlichen ist.

(4)   Werden Wertpapiere ohne Zustimmung des Emittenten zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Verpflichtungen von Absatz 1, 2 und 3 nicht für den Emittenten, sondern für die Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung beantragt hat.

(5)   Die Mitgliedstaaten gestatten Aktionären bzw. den natürlichen oder juristischen Personen im Sinne der Artikel 9, 10 und 12 , einem Emittenten im Rahmen dieser Richtlinie Informationen lediglich in einer in der internationalen Finanzwelt geläufigen Sprache mitzuteilen. Erhält der Emittent eine Anzeige in dieser Form, dürfen die Mitgliedstaaten ihm nicht auferlegen, eine Übersetzung in eine von den zuständigen Behören akzeptierte Sprache zur Verfügung zu stellen.

(6)    Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten bzw. der Person, die die Zulassung ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in der internationalen Finanzwelt geläufigen Sprache zu veröffentlichen, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR bzw. — im Falle von auf andere Währungen als Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 50 000 EUR entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind.

(7)   Wird eine Klage bezüglich des Inhalts einer vorgeschriebenen Information in einem Mitgliedstaat gerichtlich erhoben, so wird gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats darüber entschieden, wer die Kosten für die Übersetzung dieser Informationen zum Zwecke der Gerichtsverhandlung zu tragen hat.

Artikel 21

Schneller Zugang zu vorgeschriebenen Informationen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass ein Emittent oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat, die vorgeschriebenen Informationen in einer Weise veröffentlicht, die den schnellen , diskriminierungsfreien Zugang zu ihnen gewährleistet und sie dem amtlich bestellten System im Sinne des Absatzes 2 zur Verfügung stellt. Der Emittent oder die Person, die ohne seine Zustimmung die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, darf von Anlegern keine Erstattung besonderer Kosten für die Bereitstellung der Informationen verlangen. Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass der Emittent auf Medien zurückgreifen muss, bei denen billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an das Publikum in der gesamten Europäischen Union weiterleiten. Der Herkunftsmitgliedstaat darf jedoch nicht vorschreiben, dass lediglich Medien eingesetzt werden, deren Betreiber in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind.

(2)     Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass es zumindest ein amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gibt. Solche Systeme sollten den Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit, Gewissheit über die Herkunft der Informationen, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer genügen und analog zu dem Hinterlegungsverfahren gemäß Artikel 19 Absatz 1 funktionieren.

(3)    Sind Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in lediglich einem Aufnahmemitgliedstaat, nicht aber im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, sorgt dieser Aufnahmemitgliedstaat für die Offenlegung der vorgeschriebenen Informationen im Sinne der Anforderungen von Absatz 1.

(4)   Die Kommission wird in Übereinstimmung mit dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels sicherzustellen.

Insbesondere wird sie Folgendes spezifizieren:

a)

Mindestnormen für die Verbreitung der in Absatz 1 genannten vorgeschriebenen Informationen;

b)

Mindestnormen für die in Absatz 2 genannten zentralen Speicherungssysteme.

Die Kommission kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen an das Publikum verbreitet werden können.

Artikel 22

Leitlinien

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen zweckmäßige Leitlinien, um den öffentlichen Zugang zu den Informationen weiter zu erleichtern, die gemäß der Richtlinie 2003/6/EG, der Richtlinie 2003/71/EG [Prospekt] und dieser Richtlinie offen zulegen sind.

Mit diesen Leitlinien soll Folgendes geschaffen werden:

a)

ein elektronisches Netz, das auf nationaler Ebene zwischen den Wertpapieraufsichtsbehörden, den Betreibern geregelter Märkte und den nationalen Handelsregistern im Sinne der Richtlinie 68/151/ EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten  (18) aufzubauen ist; und

b)

ein einziges elektronisches Netz oder eine Plattform elektronischer Netze zwischen den Mitgliedstaaten.

(2)   Die Kommission wird die gemäß Absatz 1 zu erzielenden Ergebnisse spätestens am 31. Dezember 2006 überprüfen und kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, um die Einhaltung der Artikel 19 und 21 zu erleichtern.

Artikel 23

Drittländer

(1)   Befindet sich der eingetragene Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diesen Emittenten von den Anforderungen der Artikel 4 bis 7, des Artikels 12 Absatz 6 und der Artikel 13, 14 und 16 bis 18 ausnehmen, sofern das Recht des besagten Drittlandes gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als gleichwertig betrachtet .

Nichtsdestoweniger sind die gemäß den Anforderungen des Drittlandes beizubringenden Informationen im Sinne von Artikel 19 zu übermitteln und im Sinne der Artikel 20 und 21 offen zulegen.

(2)     Abweichend von Absatz 1 werden Emittenten mit eingetragenem Sitz in einem Drittland von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse gemäß Artikel 4 oder Artikel 5 vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnt, ausgenommen, vorausgesetzt, die Emittenten stellen ihre Jahresabschlüsse gemäß den in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten international anerkannten Standards auf.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sorgt dafür, dass in einem Drittland offengelegte Informationen, die für das Publikum in der Gemeinschaft von Bedeutung sein können, gemäß Artikel 20 und 21 offengelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den besagten Informationen nicht um vorgeschriebene Informationen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k dieser Richtlinie handelt.

(4)   Die Kommission wird in Übereinstimmung mit dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, um die einheitliche Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels sicherzustellen und um

a)

einen Mechanismus einzurichten, der die Feststellung der Gleichwertigkeit von gemäß dieser Richtlinie geforderten Informationen, einschließlich der Jahresabschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind;

b)

festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen eingetragenen Sitz hat, aufgrund seiner nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. Praktiken oder Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards stützen, die Gleichwertigkeit der Informationsanforderungen dieser Richtlinie gewährleistet; die Kommission fasst nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren die notwendigen Beschlüsse betreffend die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsstandards, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandt werden, unter den in Artikel 30 Absatz 3 festgelegten Bedingungen spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 31 angeführten Datum. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes nicht gleichwertig sind, kann sie den betroffenen Emittenten die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards während einer angemessenen Übergangsperiode gestatten.

(5)     Um die einheitliche Anwendung von Absatz 3 sicherzustellen, kann die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen sie die Art der in einem Drittland offengelegten Informationen festlegt, die von Bedeutung für die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft sind.

(6)     Unternehmen mit eingetragenem Sitz in einem Drittland, die eine Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG oder im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios gemäß Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2004/39/EG (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie 2) benötigen würden, wenn sie ihren eingetragenen Sitz oder (nur im Falle von Wertpapierfirmen) ihre Hauptverwaltung innerhalb der Gemeinschaft hätten, sind ebenfalls davon befreit, ihre Beteiligungen mit den Beteiligungen ihrer Muttergesellschaft, wie in Artikel 12 Absätze 4 und 5 vorgeschrieben, zusammenzurechnen, vorausgesetzt, sie erfüllen gleichwertige Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit als Verwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen.

(7)     Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung des Absatzes 4 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, in denen sie feststellt, dass ein Drittland aufgrund seiner nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäß dieser Richtlinie sowie der einschlägigen Durchführungsmaßnahmen gewährleistet.

KAPITEL V

ZUSTÄNDIGE STELLEN

Artikel 24

Zuständige Behörden und ihre Befugnisse

(1)   Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine zentrale Behörde im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG [Prospekt] als zuständige zentrale Verwaltungsbehörde, die für die Wahrnehmung der Verpflichtungen im Sinne dieser Richtlinie zuständig ist und sicherstellt, dass die nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen tatsächlich angewandt werden. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis.

(2)     Ein Mitgliedstaat kann allerdings für die Zwecke des Absatzes 5 Buchstabe h eine andere als die zuständige zentrale Behörde gemäß Absatz 1 benennen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können ihrer zuständigen zentralen Behörde gestatten, Aufgaben zu delegieren. Jede Übertragung von Aufgaben — ausgenommen die Aufgaben nach Absatz 5 Buchstabe h im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie und ihren Durchführungsbestimmungen wird fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft und endet acht Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie . Bei jeder Übertragung von Aufgaben ist im Einzelnen anzugeben, welche Aufgaben übertragen werden und unter welchen Bedingungen sie wahrzunehmen sind.

Diese Bedingungen sollten eine Klausel enthalten, die die betreffende Stelle dazu verpflichtet, durch ihre Organisationsstruktur zu gewährleisten, dass ein Interessenkonflikt vermieden wird und die Informationen, die die Stelle bei Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben erhält, nicht unfair oder wettbewerbswidrig verwendet werden. In letzter Instanz für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und der in ihrem Rahmen erlassenen Durchführungsbestimmungen verantwortlich ist auf jeden Fall die nach Absatz 1 benannte zuständige Behörde.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über etwaige Vereinbarungen, die sie im Hinblick auf die Delegierung von Aufgaben eingegangen sind. Dazu gehören auch die genauen Bedingungen für die Festlegung dieser Aufgabenübertragung.

(5)   Jede zuständige Behörde ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen auszustatten. Sie sollte zumindest befugt sein,

a)

von Abschlussprüfern , Emittenten, Inhabern von Aktien und anderen Finanzinstrumenten bzw. Personen im Sinne der Artikel 10 oder 12 und von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Dokumenten zu verlangen;

b)

von Emittenten zu verlangen, Informationen nach Buchstabe a mit den Mitteln und innerhalb der Fristen zu veröffentlichen, die sie für notwendig erachtet. Sie kann diese Informationen von sich aus, nach Anhörung des Emittenten, veröffentlichen, wenn der Emittent oder die Personen, die ihn kontrollieren oder von ihm kontrolliert werden, der Aufforderung nicht nachkommen;

c)

von der Geschäftsführung des Emittenten und der Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten bzw. der Personen im Sinne der Artikel 10 oder 12 zu verlangen, die Informationen zu übermitteln, die gemäß dieser Richtlinie oder den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gefordert werden, und bei Bedarf weitere Informationen und Dokumente vorzulegen;

d)

den Handel mit Wertpapieren für höchstens zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen oder den jeweiligen geregelten Markt bitten zu können, dies zu tun, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme hat, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie bzw. der infolge dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften vom Emittenten nicht eingehalten wurden;

e)

den Handel auf einem geregelten Markt verbieten zu können, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie bzw. der infolge dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften nicht eingehalten wurden bzw. vernünftige Gründe zu der Annahme bestehen, dass gegen sie verstoßen werden dürfte;

f)

zu überwachen , dass der Emittent Informationen rechtzeitig veröffentlicht, um auf diese Weise sicherzustellen , dass das Publikum in allen Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapiere gehandelt werden, tatsächlichen und gleichwertigen Zugang dazu hat, und andernfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen ;

g)

die Tatsache öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne der Artikel 10 oder 12 seinen bzw. ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;

h)

zu prüfen, ob die Informationen im Sinne dieser Richtlinie den einschlägigen Anforderungen an die Berichterstattung entsprechen und im Falle aufgedeckter Verstöße die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen und

i)

in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen, um die Einhaltung dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen zu überprüfen. Falls nach einzelstaatlichem Recht erforderlich, kann bzw. können die zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden diese Befugnis unter Einschaltung der zuständigen Justizbehörde und/ oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden wahrnehmen.

(6)    Die Absätze 1 bis 5 stehen der Möglichkeit eines Mitgliedstaats nicht entgegen, für überseeische europäische Gebiete, für deren Außenbeziehungen dieser Mitgliedstaat zuständig ist, gesonderte Rechtsund Verwaltungsvereinbarungen zu treffen.

(7)     Werden Informationen über Tatsachen oder Beschlüsse im Zusammenhang mit einem Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde nach Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe a von den Abschlussprüfern an die zuständigen Behörden weitergegeben, so stellt dies keinen Verstoß gegen vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auferlegte Einschränkungen der Weitergabe von Informationen dar, und die Abschlussprüfer sind dafür in keiner Weise haftbar zu machen.

Artikel 25

Berufsgeheimnis und Zusammenarbeit zwischen den Behörden

(1)   An das Berufsgeheimnis gebunden sind alle Personen, die für die zuständige Behörde sowie für Stellen, denen zuständige Behörden gegebenenfalls bestimmte Aufgaben übertragen haben, tätig sind oder waren. Die vom Berufsgeheimnis abgedeckten Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde offengelegt werden, es sei denn, dies ist in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates vorgesehen.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und greifen hierzu auf ihre Befugnisse zurück, unabhängig davon, ob diese in dieser Richtlinie oder in nach dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt wurden. Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe.

(3)   Absatz 1 steht einem Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden nicht entgegen. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Pflicht zum Berufsgeheimnis, an das die Personen, die bei den zuständigen Behörden arbeiten oder gearbeitet haben und die die Informationen erhalten, gebunden sind.

(4)     Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden oder Stellen dritter Länder, die nach dem Recht des jeweiligen Drittlandes mit den (oder einigen der) Aufgaben betraut sind, die diese Richtlinie gemäß Artikel 24 den zuständigen Behörden zuweist, Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit zwecks Austauschs von Informationen schließen. Es muss gewährleistet sein, dass ein solcher Informationsaustausch zumindest in dem in diesem Artikel vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegt. Der Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der betreffenden Behörden oder Stellen dienen. Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden.

Artikel 26

Vorsichtsmaßnahmen

(1)   Gelangt die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates zu der Auffassung, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten bzw. die Person im Sinne des Artikels 10 Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, so teilt sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit.

(2)   Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder aufgrund der Tatsache, dass sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen. Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen unterrichtet.

KAPITEL VI

DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Artikel 27

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird vom Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt, der durch den Beschluss 2001/528/EG eingesetzt wurde.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegte Regelungsverfahren unter Beachtung von dessen Artikeln 7 und 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.

(3)   Die gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG festzulegende Frist beträgt drei Monate.

(4)   Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen wird die Anwendung derjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die den Erlass technischer Regeln und Entscheidungen nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren vorsehen, vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können die betreffenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern und überprüfen sie zu diesem Zweck vor Ablauf der Vierjahresfrist.

Artikel 28

Sanktionen

(1)   Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, stellen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht sicher, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen zumindest geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder zivil- und/oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde alle Maßnahmen und Sanktionen, die wegen eines Verstoßes gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen verhängt werden, öffentlich bekannt geben kann, sofern diese Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig großen Schaden zufügt.

Artikel 29

Rechtsbehelfe

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen, die in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, vor Gericht Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

KAPITEL VII

ÜBERGANGS-UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Übergangsvorschriften

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 dieser Richtlinie kann der Herkunftsmitgliedstaat die Emittenten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, deren Geschäftsjahr am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnt, von der Vorlage von Abschlüssen gemäß der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 ausnehmen.

(2)   Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 2 hat ein Aktionär dem Emittenten gemäß den Artikeln 9, 10 und 12 spätestens ... (19) anzuzeigen, welchen Stimmrechts- und Eigenkapitalanteil er am Emittenten zu diesem Zeitpunkt hält, es sei denn, er hat bereits vor diesem Zeitpunkt eine Anzeige mit gleichwertigen Informationen an den Emittenten gerichtet.

Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 6 gibt ein Emittent seinerseits die Informationen, die er im Rahmen dieser Meldungen erhalten hat, spätestens ... (20) bekannt.

(3)    Hat ein Emittent seinen Sitz in einem Drittland, kann der Herkunftsmitgliedstaat einen solchen Emittenten von der Aufstellung seines Jahresabschlusses gemäß Artikel 4 Absatz 3 und seines Lageberichts gemäß Artikel 4 Absatz 5 nur im Hinblick auf solche Schuldtitel ausnehmen , die bereits vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen waren. Die Befreiung kann nur erfolgen, solange

a)

die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkennt, dass die von Emittenten aus einem solchen Drittland erstellten Jahresabschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und der Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln;

b)

das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwiesen wird, nicht gesetzlich vorschreibt und

c)

die Kommission keinen Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b hinsichtlich der Frage gefasst hat, ob die Rechnungslegungsstandards, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwiesen wird, gleichwertig sind mit

den in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes, in dem der Emittent seinen Sitz hat, festgelegten Rechnungslegungstandards oder

den Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, für deren Einhaltung ein solcher Emittent optiert hat.

(4)     Der Herkunftsmitgliedstaat kann Emittenten nur im Hinblick auf Schuldtitel, die bereits vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen waren, von der Offenlegung von Halbjahresfinanzberichten gemäß Artikel 5 für den Zeitraum von zehn Jahren nach dem 1. Januar 2005 ausnehmen, vorausgesetzt, der Herkunftsmitgliedstaat hatte beschlossen, es solchen Emittenten zu gestatten, sich zum Zeitpunkt der Zulassung dieser Schuldtitel von der Befreiung gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2001/34/EG Gebrauch zu machen.

Artikel 31

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ... (21) nachzukommen. Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 oder 3, Artikel 9 Absatz 6 oder Artikel 30, so teilen sie diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit.

Artikel 32

Änderungen

Die Richtlinie 2001/34/EG wird zu dem in Artikel 31 Absatz 1 genannten Datum wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden die Buchstabe g und h gestrichen;

2.

Artikel 4 wird gestrichen.

3.

Artikel 6 Absatz 2 wird gestrichen.

4.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten unterwerfen die Emittenten von zur amtlichen Notierung zugelassenen Wertpapieren zusätzlichen Verpflichtungen, sofern diese zusätzlichen Verpflichtungen generell für alle Emittenten oder für einzelne Kategorien von Emittenten gelten.“

5.

Die Artikel 65 bis 97 werden gestrichen.

6.

Die Artikel 102 bis 103 werden gestrichen.

7.

Artikel 107 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

8.

Artikel 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

in Buchstabe a wird die Formulierung „der regelmäßigen Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zugelassen sind“ in der Aufzählung gestrichen;

b)

Buchstabe b wird gestrichen;

c)

in Buchstabe c wird Ziffer iii gestrichen;

d)

Buchstabe d wird gestrichen.

Die Verweise auf die gestrichenen Bestimmungen werden als Verweise auf die Bestimmungen dieser Richtlinie abgefasst.

Artikel 33

Überprüfung

Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens zum 30. Juni 2009 über die Funktionsweise dieser Richtlinie berichten , einschließlich der Angemessenheit einer Beendigung der Befreiung bestehender Schuldtitel nach Ablauf der in Artikel 30 Absatz 4 vorgesehenen zehnjährigen Übergangsfrist und ihre möglichen Auswirkungen auf die europäischen Finanzmärkte .

Artikel 34

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 35

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C ...

(2)  ABl. C ...

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004.

(4)  KOM(1999) 232 endgültig.

(5)   ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(6)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45. Geändert durch den Beschluss 2004/8/EG (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 33.).

(9)   ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1 .

(10)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(11)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(12)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(13)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/39/EG.

(14)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/69/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 44).

(15)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 68).

(16)  ABl. L 16 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).

(17)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG.

(18)  ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 221 vom 4.9.2003, S. 13).

(19)  Zwei Monate nach dem in Artikel 31 Absatz 1 genannten Datum.

(20)  Drei Monate nach dem in Artikel 31 Absatz 1 genannten Datum.

(21)   24 Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie.

P5_TA(2004)0221

Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (KOM(2003) 657 — C5-0654/2003 — 2003/0265(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 657) (1),

gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0654/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten, des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt, des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0155/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern,

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Titel

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

(Diese Änderung gilt für den gesamten Text.)

Abänderung 2

Erwägung 2a (neu)

 

(2a) In der zivilrechtlichen Tradition steht das Recht auf Gleichbehandlung einer Person in ihrer Eigenschaft als Einzelperson und nicht als Mitglied einer rassischen, geschlechtlichen, religiösen oder ethnischen Gruppe zu. Da Männer und Frauen die beiden Hälften der Menschheit bilden, sind Frauen keine Minderheitengruppe und sollten nicht als solche betrachtet oder behandelt werden.

Abänderung 3

Erwägung 2b (neu)

 

(2b) Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte und -freiheiten nicht beeinträchtigt werden.

Abänderung 4

Erwägung 9

(9) Besonders augenfällig sind die Probleme im Bereich Güter und Dienstleistungen. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts in diesem Bereich verhindert bzw. beseitigt werden. Wie im Falle der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft geschehen, kann dieses Ziel im Wege gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erreicht werden.

(9) Besonders augenfällig sind die Probleme im Bereich Güter und Dienstleistungen. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts in diesem Bereich verhindert bzw. beseitigt werden. Wie im Falle der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft kann dieses Ziel im Wege gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften besser erreicht werden.

Abänderung 5

Erwägung 10

(10) Derartige Rechtsvorschriften sollten die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Waren und Dienstleistungen verhindern. Unter Dienstleistungen in diesem Sinne sind nur solche Leistungen zu verstehen, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden.

(10) Derartige Rechtsvorschriften sollten den Grundsatz individueller Rechte auf die Gleichstellung von Frauen und Männern umsetzen. Sie sollten die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit allen öffentlich verfügbaren Waren und Dienstleistungen verhindern und dabei eine de facto-Gleichstellung von Frauen und Männern erzielen . Unter Dienstleistungen in diesem Sinne sind nur solche Leistungen zu verstehen, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden. Unter Gütern in diesem Sinne sind solche mit einem ökonomischen Wert zu verstehen.

Abänderung 6

Erwägung 10a (neu)

 

(10a) Diese Richtlinie sollte nicht für Bildung oder für Medien- und Werbeinhalte gelten.

Abänderung 7

Erwägung 11

(11) Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte und Freiheiten nicht beeinträchtigt werden, einschließlich des Schutzes des Privat- und Familienlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Unternehmungen und einschließlich der Medienfreiheit und des Medienpluralismus. Das Diskriminierungsverbot sollte daher für den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen gelten, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Nicht gelten sollte es dagegen für Medien- und Werbeinhalte.

entfällt

Abänderung 8

Erwägung 11a (neu)

 

(11a) Die Differenzierung bei Prämien oder Leistungen von Versicherungsprodukten auf der Grundlage des Geschlechts (einschließlich der Risiken einer Schwangerschaft) stellt eine Diskriminierung dar, da das Geschlecht ein Faktor ist, der nicht beeinflusst werden kann und lediglich auf der Grundlage von statistischen Annahmen einer Gruppe zugeordnet wird. Unterschiedliche Preise in Bezug auf Unterschiede im Risikoprofil sollten auf das Verhalten und die Entscheidungen einzelner Personen zurückzuführen sein.

Abänderung 9

Erwägung 12

(12) Der Gleichbehandlungsgrundsatz sollte nicht dem Umstand entgegenstehen, dass Unterschiede gemacht werden im Zusammenhang mit Gütern und Dienstleistungen, bei denen sich Männer und Frauen insofern nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, als diese Güter und Dienstleistungen ausschließlich oder in erster Linie für die Angehörigen nur eines Geschlechts bestimmt sind, wie im Falle der Mitgliedschaft in Privatklubs, oder im Zusammenhang mit Leistungen, die je nach Geschlecht der Klienten auf unterschiedliche Weise erbracht werden.

entfällt

Abänderung 10

Erwägung 14a (neu)

 

(14a) In Anbetracht der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede und der sich daraus ergebenden Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen während dieser Übergangszeit sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich einen Bericht über die erzielten Fortschritte bei der Unterbindung der Anwendung versicherungsmathematischer Faktoren in Bezug auf das Geschlecht vorlegen. Durch diese konstante Überwachung durch die Kommission, die das Europäische Parlament und den Rat unterrichten sollte, sowie durch umfassende Transparenz bei der Anwendung dieser Faktoren dürften Wettbewerbsverzerrungen während der Übergangsperiode in Schranken gehalten werden.

Abänderung 42

Artikel 1 Absatz 1

(1) In dieser Richtlinie wird ein Rahmen festgelegt für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskriminierungen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, mit dem Ziel, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den Mitgliedstaaten zu verwirklichen .

(1) In dieser Richtlinie wird ein Rahmen festgelegt für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskriminierungen und die Erreichung einer Gleichstellung der Geschlechter beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, mit dem Ziel, die Gleichstellung von Männern und Frauen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten .

Abänderung 12

Artikel 1 Absatz 2

(2) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum .

(2) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit sämtlichen Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Abänderung 13

Artikel 1 Absatz 3

(3) Diese Richtlinie steht nicht dem entgegen, dass Unterschiede gemacht werden im Zusammenhang mit Gütern und Dienstleistungen, bei denen Männer und Frauen sich nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, weil die Güter und Dienstleistungen ausschließlich oder in erster Linie für die Angehörigen nur eines Geschlecht bestimmt sind, oder im Zusammenhang mit Leistungen, die je nach Geschlecht der Klienten auf unterschiedliche Weise erbracht werden.

entfällt

Abänderung 14

Artikel 1 Absatz 4

(4) Diese Richtlinie gilt weder im Bereich der Bildung noch für den Inhalt von Medien und Werbung. Sie gilt insbesondere nicht für den Bereich der Werbung und Telewerbung entsprechend der Definition in Artikel 1 (b) von Richtlinie 89/552/EWG.

(4) Diese Richtlinie gilt weder im Bereich der Bildung noch für den Inhalt von Medien und Werbung , mit Ausnahme der Werbung, soweit sie die Bedingungen für den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen betrifft.

Abänderung 15

Artikel 1 Absatz 4a (neu)

 

(4a) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Anwendung von Gemeinschaftsrecht im Beschäftigungsbereich, insbesondere der geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über betriebliche Altersversorgungssysteme und Sozialversicherungs-oder Sozialhilfeangelegenheiten.

Abänderung 16

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

d)

sexuelle Belästigung: jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in verbaler, nichtverbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

d)

sexuelle Belästigung: jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in verbaler, nichtverbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld am Arbeitsplatz oder außerhalb des Arbeitsplatzes geschaffen wird.

Abänderung 17

Artikel 2 Absatz 2

(2) Eine Aufforderung zur unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gilt als Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie.

entfällt

Abänderung 18

Artikel 3 Überschrift

Gleichbehandlungsgrundsatz

Gleichstellung

Abänderung 19

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b

a)

dass keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, auch keine Schlechterstellung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft, erfolgen darf;

a)

dass keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, auch keine Schlechterstellung aufgrund von Schwangerschaft , Mutterschaft und Vaterschaft erfolgen darf;

b)

dass keine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgen darf.

b)

, dass keine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts , insbesondere aufgrund des Ehe- oder Familienstandes oder wegen der Vereinbarkeit von Familienund Berufsleben, erfolgen darf.

Abänderung 20

Artikel 3 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Eine Aufforderung zur unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gilt ebenfalls als Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie.

Abänderung 22

Artikel 4 Absatz 2

(2) Die Mitgliedstaaten können die Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des Absatzes 1 nachzukommen, bis spätestens [sechs Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Datum] hinausschieben .

(2) Die Mitgliedstaaten können bei Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des Absatzes 1 nachzukommen, beschließen, die Umsetzung dieser Maßnahme bis spätestens [ vier Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Datum] hinauszuschieben .

In diesem Fall haben die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich zu informieren und ausführliche Tabellen zu Mortalität und Lebenserwartung von Frauen und Männern zu erstellen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren .

In diesem Fall haben die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich zu informieren . Sie legen der Kommission ferner regelmäßig einen Bericht über die bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten erzielten Fortschritte vor. Sie aktualisieren und veröffentlichen jährlich ausführliche Tabellen zu Mortalität und Lebenserwartung von Frauen und Männern.

 

Die Kommission leitet sämtliche oben genannten Informationen an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Abänderung 43

Artikel 5

Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen geschlechtsspezifische Benachteiligungen verhindert oder ausgeglichen werden.

Zwecks Gewährleistung einer vollständigen Gleichstellung in der Praxis hindert die Gleichstellung von Frauen und Männern die Mitgliedstaaten nicht daran, spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen geschlechtsspezifische Benachteiligungen verhindert oder ausgeglichen werden.

Abänderung 24

Artikel 6 Absatz 1

(1) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften einführen oder beibehalten , die im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind.

(1) Die Mitgliedstaaten behalten Vorschriften bei oder können neue Vorschriften einführen , die im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind.

Abänderung 25

Artikel 7 Absatz 2

(2) Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der einer Person durch eine Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird gemäß den von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten, wobei dies auf eine abschreckende und dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen muss; dabei darf ein solcher Ausgleich oder eine solche Entschädigung nicht durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze limitiert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der einer Person durch eine Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird gemäß den von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten, wobei dies auf eine abschreckende und dem erlittenen Schaden angemessene Art und Weise geschehen muss; dabei darf ein solcher Ausgleich oder eine solche Entschädigung nicht durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze limitiert werden , oder dadurch, dass dem Ausgleichsempfänger für den Verlust aufgrund des bis zur tatsächlichen Zahlung des zugesprochenen Betrags verstrichenen Zeitraums keine Zinsen gewährt werden .

Abänderung 44

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um den Einzelnen vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen.

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um alle Personen, auch andere als das Opfer, vor Benachteiligungen zu schützen — einschließlich der einseitigen Auflösung eines Vertrags durch den Erbringer von Waren- oder Dienstleistungen - , die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens oder sonstiger Maßnahmen zu deren Unterstützung zur Gewährleistung der Gleichstellung von Frauen und Männern erfolgen.

Änderungsantrag 45

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten treten in einen Dialog mit den zuständigen Nichtregierungsorganisationen ein, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts zu beteiligen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern.

Die Mitgliedstaaten treten in einen regelmäßigen Dialog mit den geeigneten Nichtregierungsorganisationen und mit den Sozialpartnern ein, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts zu beteiligen, um die Gleichstellung zu fördern.

Abänderung 28

Artikel 11 Absatz 1

(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichstellung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen. Diese Stellen können Teil einer Einrichtung sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte oder der Rechte des Einzelnen zuständig ist, oder einer Einrichtung, die für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen zuständig ist.

(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere unabhängige Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen. Diese Stellen können Teil einer unabhängigen Einrichtung sein, die auf nationaler Ebene für den Schutz der Menschenrechte oder der Rechte des Einzelnen zuständig ist, oder einer Einrichtung, die für die Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen zuständig ist.

Abänderung 29

Artikel 11 Absatz 2

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es zu den Zuständigkeiten der in Absatz 1 genannten Stellen gehört ,

a)

unbeschadet der Rechte der Opfer und der Verbände, der Organisationen oder anderer juristischer Personen nach Artikel 7 Absatz 3 die Opfer von Diskriminierungen auf unabhängige Weise dabei zu unterstützen, ihrer Beschwerde wegen Diskriminierung nachzugehen;

b)

unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen;

c)

unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit diesen Diskriminierungen in Zusammenhang stehen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Stellen über ausreichende Human- und Finanzressourcen verfügen, um ihre Zuständigkeiten wirksam wahrzunehmen, zu denen gehören:

a)

unbeschadet der Rechte der Opfer und der Verbände, der Organisationen oder anderer juristischer Personen nach Artikel 7 Absatz 3, wann immer erforderlich, Verfahren zur Bekämpfung der Diskriminierung einzuleiten und die Opfer von Diskriminierungen auf unabhängige Weise dabei zu unterstützen, ihrer Beschwerde wegen Diskriminierung nachzugehen;

b)

unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen;

c)

nach Geschlecht aufgegliederte Statistiken zu erstellen und unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit diesen Diskriminierungen in Zusammenhang stehen , und die Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern hin zu überprüfen.

Abänderung 30

Artikel 12 Einleitung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Prinzip der Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie beachtet wird. Insbesondere ist sicherzustellen:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gleichstellung im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie beachtet wird. Insbesondere ist sicherzustellen:

Abänderung 31

Artikel 12 Buchstabe b

b)

dass sämtliche mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Einzel- oder Kollektivverträgen, Betriebsordnungen, Statuten von Vereinigungen mit oder ohne Erwerbszweck für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden.

b)

dass sämtliche mit der Gleichstellung nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Verträgen oder Vereinbarungen , Betriebsordnungen, Statuten von Vereinigungen mit oder ohne Erwerbszweck für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden.

Abänderung 32

Artikel 13

Sanktionen

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens an dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Tag mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen , die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens an dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Tag mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Abänderung 33

Artikel 14

Transparenz

Verbreitung von Informationen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form in ihrem gesamten Hoheitsgebiet bekannt gemacht werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen , insbesondere den Verbrauchern und den Anbietern von Gütern und Dienstleistungen in geeigneter Form in ihrem gesamten Hoheitsgebiet bekannt gemacht werden.

Abänderung 34

Artikel 15 Absatz 1

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am [ fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] und in der Folge alle fünf Jahre sämtliche verfügbaren Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie.

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am [ drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] und in der Folge alle drei Jahre sämtliche verfügbaren Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie , einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen, Ergebnisse und Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen .

Die Kommission erstellt einen zusammenfassenden Bereicht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt. Gegebenenfalls fügt die Kommission diesem Bericht Vorschläge zur Änderung der Richtlinie bei.

Die Kommission erstellt auf der Grundlage der erhaltenen Informationen einen zusammenfassenden Bereicht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [vier Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] und in der Folge alle vier Jahre vorlegt. Gegebenenfalls fügt die Kommission diesem Bericht Vorschläge zur Änderung der Richtlinie bei.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0222

Schutz von Tieren beim Transport *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und allen damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 6/119/EG des Rates (KOM(2003) 425 — C5-0438/2003 — 2003/0171(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 425) (1),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0438/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik und des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr(A5-0197/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 5

(5) Aus Tierschutzgründen sollten Beförderungen von Tieren über lange Strecken, einschließlich zur Schlachtung, auf ein Mindestmaß begrenzt werden .

(5) Aus Tierschutzgründen sollten sich die Tiere so kurz wie möglich in den Fahrzeugen aufhalten; dazu ist es erforderlich, über mehr als einen Fahrer zu verfügen, um die Transportzeit und die Anzahl und Dauer der Aufenthalte auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Daher sollte der Einsatz von mobilen Schlachthöfen gefördert werden, vor allem in dünn besiedelten Gebieten und Randlagen.

Abänderung 2

Erwägung 10

(10) Das Entladen und anschließende Wiederverladen ist für die Tiere mit mehr Stress verbunden als das Ruhenlassen unter guten Bedingungen im Fahrzeug selbst. Außerdem kann der Kontakt an Aufenthaltsorten mit Tieren unterschiedlicher Herkunft zur Übertragung von Krankheitserregern führen. Die Inanspruchnahme von Aufenthaltsorten sollte demnach aus tierschützerischen und tiergesundheitlichen Gründen möglichst vermieden werden. Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans aufzuheben.

(10) Das Entladen und anschließende Wiederverladen ist für die Tiere mit mehr Stress verbunden als das Ruhenlassen unter guten Bedingungen im Fahrzeug selbst. Außerdem kann der Kontakt an Aufenthaltsorten und auf Viehmärkten mit Tieren unterschiedlicher Herkunft zur Übertragung von Krankheitserregern führen. Die Inanspruchnahme von Aufenthaltsorten sollte demnach aus tierschützerischen und tiergesundheitlichen Gründen möglichst vermieden werden , unter der Voraussetzung, dass angemessene Bedingungen für die Tiere gewährleistet werden können . Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans aufzuheben.

Abänderung 3

Erwägung 10a (neu)

 

(10a)Aufenthaltsorte sollten bei Langstreckentransporten weiterhin zur Verfügung stehen, um Transportfahrzeuge auftanken und Tiere im Fall von unvorhergesehenen Engpässen mit Wasser und Nahrung versorgen zu können und die Möglichkeit zum Melken laktierender Tiere nutzen und in Notfällen die Hilfe eines Tierarztes in Anspruch nehmen zu können.

Abänderung 4

Erwägung 15a (neu)

 

(15a) Die Begrenzung des Viehtransports könnte schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die Randgebiete haben, weshalb diese Verordnung die notwendigen Ausnahmeregelungen festlegen sollte, um die kommerzielle Isolierung dieser Gebiete zu verhindern.

Abänderung 5

Erwägung 16

(16) In der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind Höchstlenkzeiten und Mindestruhezeiten für Fahrer von Straßenfahrzeugen vorgesehen. Es empfiehlt sich, die Fahrtzeiten für Tiere gleichermaßen zu regeln. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr müssen Aufzeichnungsgeräte installiert und verwendet werden, um sicherzustellen, dass die Sozialvorschriften im Straßenverkehr eingehalten werden. Es ist angezeigt, dass diese Aufzeichnungen zugänglich gemacht und überprüft werden, um Fahrtzeitbegrenzungen im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung durchsetzen zu können.

(16) In der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind Höchstlenkzeiten und Mindestruhezeiten für Fahrer von Straßenfahrzeugen vorgesehen. Es empfiehlt sich, die Fahrtzeiten für Tiere gleichermaßen zu regeln. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr müssen Aufzeichnungsgeräte installiert und verwendet werden, um sicherzustellen, dass die Sozialvorschriften im Straßenverkehr eingehalten werden. Zur Kontrolle der Fahrtzeit und der Strecke von Tiertransporten sowie der Ereignisse während des Transports muss ein GPS-System eingesetzt werden, das zu einem automatisierten Kontrollsystem für Tiertransporte führen kann.

Abänderung 6

Erwägung 16a (neu)

 

(16a) Wegen ihrer großen Flexibilität und Vielseitigkeit erfüllt die Anwendung neuer Satelliten-Ortungstechnologie und mobiler Kommunikationstechnologie bei Ortungs- und Überwachungssystemen die Anforderungen der auf Gemeinschaftsebene geplanten neuen Maßnahmen für den Schutz von Tieren beim Transport. Diese Technologien ermöglichen die Ortung, Aufspürung, Überwachung und Kontrolle von Tiertransportfahrzeugen. Mit Blick auf die Satellitenortung soll das im Jahr 2002 von der Europäischen Union initiierte Galileo-Projekt (2) ab dem Jahr 2008 Dienstleistungen erbringen, die für diese Zwecke optimal geeignet sind.

Abänderung 7

Erwägung 25a (neu)

 

(25a) Im Interesse des Tierschutzes und der Gesundheit von Tieren und Bevölkerung sollten Transporte in Übereinstimmung mit der guten landwirtschaftlichen Praxis auf ein Minimum begrenzt sein.

Abänderung 8

Erwägung 25b (neu)

 

(25b) Die möglichst nah am Aufzuchtort erfolgende Schlachtung sollte Vorrang haben, sodass in der Nähe gelegene Schlachthöfe und damit Arbeitsplätze geschaffen werden, insbesondere in den benachteiligten Viehzuchtregionen.

Abänderung 109

Artikel 1 Absatz 2

(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Transport einzelner Tiere, die während der Beförderung von der für sie verantwortlichen Person begleitet werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Transport einzelner Tiere, die während der Beförderung von der für sie verantwortlichen Person begleitet werden , für Transporte im Rahmen der traditionellen Weide- und Wanderhaltung und sie sollte auch nicht auf registrierte Equiden Anwendung finden, die für Zucht- oder Wettbewerbszwecke transportiert werden und die durch einen auf das Tier ausgestellten Pass identifiziert werden können. Ferner gilt diese Verordnung nicht für den Transport von Tieren zu öffentlichen Veranstaltungen und Ausstellungen, für kulturelle, sportliche und ausbildungsbezogene Aktivitäten, Wiederansiedlung sowie für Informationszentren über das Tierleben und die Natur.

 

Die aus dieser Verordnung ausgeschlossenen Sektoren müssen den zuständigen Behörden ihre üblichen Transportpraktiken mitteilen, ferner müssen sie sich einer regelmäßigen Kontrolle unterziehen und nachweisen, dass die jeweiligen spezifischen Anforderungen erfüllt sind, um so das Wohlergehen der beförderten Tiere zu gewährleisten.

Abänderung 10

Artikel 1 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Diese Verordnung steht strengeren nationalen Maßnahmen, einschließlich eines vollständigen Ausfuhrverbots für zur Produktion oder zur Schlachtung bestimmter lebender Equiden, nicht entgegen, die darauf abzielen, das Wohlergehen von Tieren während des Transports zu verbessern, der vollständig auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates abgewickelt wird oder bei einem Seetransport vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ausgeht.

Abänderung 11

Artikel 2 Buchstabe aa (neu)

 

aa)

„zertifizierte Zuchttiere“: zur Zucht bestimmte Tiere, für die eine Zuchtbescheinigung ausgestellt worden ist;

Abänderung 12

Artikel 2 Buchstabe c

c)

„Betreuer“: eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar zuständige Person, die während der Beförderung anwesend ist;

c)

„Betreuer“: eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar zuständige Person, die während der Beförderung und der Be- und Entladung anwesend ist;

Abänderung 121/rev.

Artikel 2 Buchstabe h

h)

„Beförderung“: der gesamte Transportvorgang vom Verlade-zum Bestimmungsort, einschließlich jedes Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen;

h)

„Beförderung“: der gesamte Transportvorgang vom Verladen des ersten Tieres am Verladeort bis zum Entladen des letzten Tieres am Bestimmungsort, einschließlich jedes Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen;

Abänderung 13

Artikel 2 Buchstabe ka (neu)

 

ka)

„Transporte zum Zweck der Schlachtung“: der Transport von Tieren, die innerhalb eines Monats nach Ankunft am Bestimmungsort nach einem Transport geschlachtet werden;

Abänderung 14

Artikel 3a (neu)

 

Artikel 3a

Die möglichst nah am Aufzuchtort erfolgende Schlachtung hat Vorrang. Die Entwicklung lokaler Schlachthöfe und damit die Schaffung von Arbeitsplätzen in benachteiligten Regionen sind Teil der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums.

Um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten oder um den Transport von Schlachttieren zu vermeiden, wird der Einsatz von mobilen Schlachthöfen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (3) unterstützt.

Abänderung 15

Artikel 3b (neu)

 

Artikel 3b

Die Kommission überprüft die Regeln für staatliche Beihilfen, um sicherzustellen, dass lokale Schlachthöfe ausreichend Unterstützung erhalten können, damit sie den vorgeschriebenen Standards genügen und finanziell lebensfähig sein können.

Abänderung 115

Artikel 3c (neu)

 

Artikel 3c

Die Kommission prüft Möglichkeiten, die Entwicklung und Nutzung von mehr kleinen örtlichen Schlachthöfen — und mobilen Schlachthöfen — anzuregen und zu fördern und darüber bis Dezember 2004 einen Bericht veröffentlichen. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob die Gebühren für Fleischhygienekontrollen je Tier anstatt auf der Grundlage eines bestimmten Tagessatzes erhoben werden sollten.

Abänderung 16

Artikel 6 Absatz 7

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für Personen, die, gerechnet ab dem Ort des Versands bis zum Bestimmungsort, Tiere über maximal 50 km transportieren.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für Personen, die, gerechnet ab dem Ort des Versands bis zum Bestimmungsort, Tiere über maximal 100 km transportieren.

Abänderung 17

Artikel 7 Absatz 1

(1) Langstreckentransporte von Tieren auf dem Straßenweg sind verboten, es sein denn, das Transportmittel wurde gemäß Artikel 17 Absatz 1 kontrolliert und zugelassen.

(1) Transporte von Tieren auf dem Straßenweg über eine Entfernung von mehr als 100 km vom Versand- bis zum Bestimmungsort sind verboten, es sei denn, das Transportmittel wurde gemäß Artikel 17 Absatz 1 kontrolliert und zugelassen.

Abänderung 18

Artikel 9 Absatz 1a (neu)

 

(1a) Die Betreiber von Sammelstellen tragen dafür Sorge, dass die Tiere einen ungehinderten und ständigen Zugang zu frischem, sauberem Wasser haben.

Abänderung 19

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a

a)

der Umgang mit den Tieren nur Personal anvertraut wird, das in den maßgeblichen technischen Vorschriften des Anhangs I geschult wurde;

a)

der Umgang mit den Tieren nur Personal anvertraut wird, das Schulungen über die maßgeblichen technischen Vorschriften des Anhangs I und über die Physiologie von Tieren, insbesondere ihre Futter- und Tränkbedürfnisse, ihre Verhaltensweisen und Stressbelastung und vor allem die praktischen Aspekte des Umgangs mit Tieren und erste Hilfe für Tiere absolviert hat;

Abänderung 20

Artikel 10 Überschrift

Zulassung von Transportunternehmern für Langstreckentransporte

Zulassung von Transportunternehmern für Tiertransporte zwischen dem Versandort und dem Bestimmungsort über eine Entfernung von mehr als 100 km

Abänderung 21

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i

i)

gültige Schulungsnachweise für Fahrer gemäß Artikel 16 Absatz 2 für sämtliche Fahrer, die für Langstreckentransporte eingesetzt werden sollen;

i)

gültige Schulungsnachweise für Fahrer gemäß Artikel 16 Absatz 2 für sämtliche Fahrer, die für Transportstrecken von über 100 km oder zwei Stunden eingesetzt werden sollen;

Abänderung 22

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii

ii)

gültige Zulassungsnachweise gemäß Artikel 17 Absatz 2 für sämtliche Straßentransportmittel, die für Langstrekkentransporte eingesetzt werden sollen;

ii)

gültige Zulassungsnachweise gemäß Artikel 17 Absatz 2 für sämtliche Straßentransportmittel, die für Transportstrecken von über 100 km oder zwei Stunden eingesetzt werden sollen;

Abänderung 23

Artikel 11

Artikel 11

Zulassung von Transportunternehmern für andere als Langstreckentransporte

(1) Die zuständige Behörde erteilt Transportunternehmern, die keine Langstreckentransporte durchführen, auf Antrag die Zulassung, sofern sie die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) erfüllen.

(2) Die zuständige Behörde erteilt diese Zulassungen für die Dauer von höchstens fünf Jahren ab dem Tag ihrer Erteilung nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel II.

entfällt

Abänderungen 24 und 25

Artikel 12 Absätze 1 bis 3

(1) Die zuständige Behörde kann den Geltungsbereich einer Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 nach Kriterien, die während des Transports überprüft werden können, begrenzen.

(1) Die zuständige Behörde kann den Geltungsbereich einer Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 nach Kriterien, die während des Transports überprüft werden können, begrenzen.

(2) Die zuständige Behörde erteilt jede Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 mit einer für den betreffenden Mitgliedstaat individuellen Zulassungsnummer. Die Zulassung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, von dem die Zulassung erteilt wurde, sowie in zwei anderen Amtssprachen der Gemeinschaft erteilt.

(2) Die zuständige Behörde erteilt jede Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 mit einer für den betreffenden Mitgliedstaat individuellen Zulassungsnummer. Die Zulassung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, von dem die Zulassung erteilt wurde, sowie in zwei anderen Amtssprachen der Gemeinschaft erteilt , wovon eine Englisch ist .

(3) Zulassungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde so erfasst, dass diese insbesondere bei Verstoß gegen die Vorschriften gegen diese Verordnung in der Lage ist, die betreffenden Transportunternehmer schnell zu identifizieren.

(3) Zulassungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde so erfasst, dass diese insbesondere bei Verstoß gegen die Vorschriften gegen diese Verordnung in der Lage ist, die betreffenden Transportunternehmer schnell zu identifizieren.

Abänderung 26

Artikel 13 Buchstabe c

c)

sie übermittelt der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder am Ausgangsort so schnell wie möglich die im Fahrtenbuch eingetragenen Angaben über den geplanten Langstreckentransport.

c)

sie übermittelt der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder am Ausgangsort so schnell wie möglich die im Fahrtenbuch eingetragenen Angaben über den geplanten Langstreckentransport. Für diesen Zweck teilt die zuständige Behörde so rasch wie möglich über das in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG genannte System für den Informationsaustausch alle Transporte mit, die sie als den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend akzeptiert hat.

Abänderungen 27 und 28

Artikel 14

Die zuständige Behörde führt in frei gewählten Abständen während des Langstreckentransports Zufallskontrollen oder gezielte Kontrollen durch , um die Glaubwürdigkeit der angegebenen Beförderungszeiten und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu überprüfen. Die zuständige Behörde überprüft insbesondere, ob die Höchstfahrtzeiten und Mindestruhezeiten gemäß Anhang I Kapitel V eingehalten wurden.

Die zuständige Behörde lässt durch qualifizierte Vertreter in frei gewählten Abständen während des Langstreckentransports amtliche Zufallskontrollen oder gezielte amtliche Kontrollen von tierschutzrelevanten Aspekten durchführen , um die Glaubwürdigkeit der angegebenen Beförderungszeiten und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung bei dem Transport zu überprüfen. Die Zahl der zu kontrollierenden Tiere und der Kontrollen erfassen mindestens 20 % der Transporte, davon mindestens 10 % als Stichprobenkontrolle auf der Straße. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den zuständigen Kontrollbehörden ausreichend Fachpersonal für die Durchführung der genannten Kontrollen zur Verfügung gestellt wird.

Für die Durchführung dieser Kontrollen wird Satellitenortungs- und Mobilkommunikationstechnologie eingesetzt.

Wenn die Kontrolltätigkeit an mehrere Behörden delegiert wird, trägt die zentrale Behörde des Mitgliedstaats dafür Sorge, dass die Kontrollen koordiniert stattfinden, insbesondere um doppelte Kontrollen zu verhindern, damit der Transport nicht unnötig verzögert wird.

Die zuständige Behörde zeichnet die Ergebnisse der Kontrollen während des Langstreckentransports in dem in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG genannten System für den Informationsaustausch auf.

Abänderung 29

Artikel 15 Absatz 1a (neu)

 

Die Schulungen sind im Rahmen dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage einheitlicher Maßstäbe zu gestalten.

Abänderung 30

Artikel 16 Absatz 1

(1) Zum Zwecke von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) müssen für zur Schulung des Personals von Transportunternehmen und Sammelstellen Ausbildungskurse abgehalten werden.

(1) Zum Zwecke von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) müssen zur Schulung des Personals von Transportunternehmen und Sammelstellen Aus- und Fortbildungskurse abgehalten werden und es muss ein Genehmigungsverfahren festgelegt werden .

Abänderung 31

Artikel 16 Absatz 2

(2) Der Schulungsnachweis für Fahrer von Straßenfahrzeugen, auf denen gemäß Artikel 6 Absatz 5 Hausequiden oder Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel befördert werden, wird gemäß Anhang IV erworben. Er wird in mindestens einer der Amtssprachen des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in zwei weiteren Amtssprachen der Gemeinschaft ausgestellt. Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt den Schulungsnachweis nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel III aus.

(2) Der Schulungsnachweis für Fahrer von Straßenfahrzeugen, auf denen gemäß Artikel 6 Absatz 5 Tiere befördert werden, wird gemäß Anhang IV erworben. Er wird in mindestens einer der Amtssprachen des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in zwei weiteren Amtssprachen der Gemeinschaft ausgestellt. Eine dieser Sprachen muss Englisch sein. Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt den Schulungsnachweis nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel III aus. Der Abschluss einer landwirtschaftlichen Schule oder einer einschlägigen Ausbildung gilt als Schulungsnachweis gemäß Anhang IV.

Abänderung 32

Artikel 16 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Die Gültigkeit des Schulungsnachweises kann auf eine bestimmte Art, eine Untergruppe, Transportzeiten oder Zeiträume beschränkt werden.

Abänderung 33

Artikel 16 Absatz 2b (neu)

 

(2b) Das verantwortliche Personal muss sein Wissen in angemessenen Abständen auffrischen, um wissenschaftliche Weiterentwicklungen beim Umgang mit Tieren einzubeziehen.

Abänderung 34

Artikel 17 Absatz 1 Einleitung

(1) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt auf Antrag einen Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel aus, die für Langstreckentransporte eingesetzt werden, sofern in Bezug auf diese Transportmittel folgende Anforderungen erfüllt sind:

(1) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt auf Antrag einen Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel aus, die für Transportstrecken von über 100 km zwischen dem Versandort und dem Bestimmungsort eingesetzt werden, sofern in Bezug auf diese Transportmittel folgende Anforderungen erfüllt sind:

Abänderung 35

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b

b)

die von der zuständigen Behörde durchgeführten Kontrollen der Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel II und VI in Bezug auf Konstruktion, Bauweise und Wartung von Straßentransportmitteln für Langstrekkentransporte waren zufriedenstellend.

b)

die von der zuständigen Behörde durchgeführten Kontrollen der Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel II und , für Straßentransportmittel für Langstreckentransporte, Kapitel VI in Bezug auf Konstruktion, Bauweise und Wartung von Straßentransportmitteln waren zufriedenstellend.

Abänderung 36

Artikel 17 Absatz 2

(2) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck ernannte zuständige Behörde oder Stelle stellt jeden Zulassungsnachweis mit einer in dem Mitgliedstaat einmaligen Nummer nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel IV aus. Der Nachweis wird in mindestens einer der Amtssprachen des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in zwei weiteren Amtssprachen der Gemeinschaft ausgestellt. Zulassungsnachweise haben gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren und werden bei jeder Änderung oder Neuausrüstung des Transportmittels verlängert .

(2) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck ernannte zuständige Behörde oder Stelle stellt jeden Zulassungsnachweis mit einer in dem Mitgliedstaat einmaligen Nummer nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel IV aus. Der Nachweis wird in mindestens einer der Amtssprachen des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in zwei weiteren Amtssprachen der Gemeinschaft , eine davon Englisch, ausgestellt. Zulassungsnachweise haben gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren und werden ungültig, sobald das Transportmittel geändert oder neu ausgerüstet wird .

Abänderung 41

Artikel 17 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Alle Fahrzeuge in den einzelnen Mitgliedstaaten müssen für die Tierart zugelassen sein, die sie transportieren dürfen, wobei auch das Gewicht und die Zahl der Tiere von Bedeutung für die Zahl der Tiere ist, die das einzelne Fahrzeug transportieren darf. Jedes Fahrzeug wird mit den einschlägigen Informationen „gekennzeichnet“, so dass die Einhaltung der Vorschriften in der gesamten Gemeinschaft überwacht werden kann.

Abänderung 37

Artikel 17 Absatz 2b (neu)

 

(2b) Die Zulassungsnachweise der Transportmittel werden von der zuständigen Behörde in einer elektronischen Datenbank so erfasst, dass die zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten ein Transportmittel insbesondere bei einem Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung schnell identifizieren können.

Abänderung 38

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a

a)

Es wird regelmäßig aus dem Mitgliedstaat betrieben, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wird;

a)

Es wird aus dem Mitgliedstaat betrieben, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wird;

Abänderung 39

Artikel 18 Absatz 2

(2) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck ernannte zuständige Behörde oder Stelle stellt jeden Zulassungsnachweis mit einer in dem Mitgliedstaat einmaligen Nummer aus. Der Nachweis wird in mindestens einer der Amtssprachen des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in zwei weiteren Amtssprachen der Gemeinschaft ausgestellt. Zulassungsnachweise haben gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren und werden bei jeder Änderung oder Neuausrüstung des Schiffes verlängert.

(2) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck ernannte zuständige Behörde oder Stelle stellt jeden Zulassungsnachweis mit einer in dem Mitgliedstaat einmaligen Nummer aus. Der Nachweis wird in mindestens einer der Amtssprachen des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in zwei weiteren Amtssprachen der Gemeinschaft , eine davon Englisch, ausgestellt. Zulassungsnachweise haben gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren und werden bei jeder Änderung oder Neuausrüstung des Schiffes verlängert.

Abänderung 40

Artikel 18 Absatz 3

(3) Zugelassene Tiertransportschiffe werden von der zuständigen Behörde erfasst, damit sie insbesondere im Falle des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung schnell identifiziert werden können.

(3) Zugelassene Tiertransportschiffe werden von der zuständigen Behörde in einer elektronischen Datenbank erfasst, damit sie insbesondere im Falle des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung schnell identifiziert werden können.

Abänderung 42

Artikel 19 Absatz - 1 (neu)

 

(- 1) Vor Beginn der Verladung füllt der Transportunternehmer den „Transportplan für Tiertransportschiffe“ gemäß Anhang III Kapitel IVa vollständig und ordnungsgemäß aus, der anschließend der zuständigen Behörde vorgelegt wird.

Abänderung 43

Artikel 19 Absatz 1 Einleitung

(1) Tiertransportschiffe werden von der zuständigen Behörde vor jedem Verladen von Tieren kontrolliert, um insbesondere zu überprüfen, ob

(1) Tiertransportschiffe werden von der zuständigen Behörde vor jedem Verladen von Tieren kontrolliert, um die Korrektheit des vorgelegten „Transportplans für Tiertransportschiffe“ zu überprüfen und insbesondere, ob

Abänderung 44

Artikel 20 Absatz 1 Einleitung

(1) Unbeschadet der Kontrollen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 kontrollieren amtliche Tierärzte der betreffenden Mitgliedstaaten , soweit Tiere an Ausgangsorten oder Grenzkontrollstellen gestellt werden , ob die Tiere im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung transportiert werden und insbesondere, ob

(1) Unbeschadet der Kontrollen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 kontrollieren amtliche Tierärzte der betreffenden Mitgliedstaaten an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen, ob die Tiere im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung transportiert werden und insbesondere, ob

Abänderung 45

Artikel 20 Abatz 1 Buchstabe fa (neu)

 

fa)

die Transportunternehmer bei Einfuhren und Ausfuhren den Nachweis erbracht haben, dass der Transport vom Versandort bis zum Bestimmungsort den in Anhang I Kapitel V festgelegten Beförderungszeiten entspricht.

Abänderung 46

Artikel 20 Absatz 2

(2) Bei Langstreckentransporten von Hausequiden sowie Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen führen amtliche Tierärzte an den Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen die in Anhang II Abschnitt 3 „Bestimmungsort“ vorgesehenen Kontrollen durch und zeichnen die Kontrollergebnisse auf. Aufzeichnungen über diese Kontrollen sowie die Kontrolle gemäß Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde vom Tag der Kontrollen an gerechnet mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt, einschließlich einer Fotokopie des entsprechenden Schaublattes oder Aufdruckes gemäß Anhang I oder Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, soweit das Fahrzeug unter die genannte Verordnung fällt.

(2) Bei Langstreckentransporten oder Transporten zum Zweck der Schlachtung von Hausequiden sowie Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen führen amtliche Tierärzte an den Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen die in Anhang II Abschnitt 3 „Bestimmungsort“ vorgesehenen Kontrollen durch und zeichnen die Kontrollergebnisse auf. Aufzeichnungen über diese Kontrollen sowie die Kontrolle gemäß Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde vom Tag der Kontrollen an gerechnet mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt, einschließlich einer Fotokopie des entsprechenden Schaublattes oder Aufdruckes gemäß Anhang I oder Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, soweit das Fahrzeug unter die genannte Verordnung fällt.

Abänderung 47

Artikel 20 Absatz 3

(3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass Tiere im Verlaufe der Beförderung vernachlässigt oder misshandelt wurden und daher zur Weiterbeförderung zum Endbestimmungsort nicht transportfähig sind, so veranlasst sie, dass die Tiere entladen, getränkt und gefüttert werden und ruhen können.

(3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass Tiere im Verlaufe der Beförderung vernachlässigt oder misshandelt wurden oder zur Weiterbeförderung nicht transportfähig sind, so veranlasst sie, dass die Tiere entladen, getränkt und gefüttert werden und für einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden ruhen können. Gegebenenfalls werden Maßnahmen gemäß Artikel 22 ergriffen.

Abänderung 48

Artikel 20 Absatz 3a (neu)

 

(3a) Wenn die Tiere bei Einfuhren nicht in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und insbesondere den in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, f oder fa, Absatz 2 oder Absatz 3 festgelegten Vorschriften transportiert werden, verweigert die zuständige Behörde die Einfuhr der Tiere in das Gebiet der Europäischen Union.

Abänderung 49

Artikel 20 Absatz 3b (neu)

 

(3b) Alle zum Zweck der Schlachtung eingeführten Tiere werden an oder in unmittelbarer Nähe der Grenzkontrollstelle entladen, gefüttert und getränkt und müssen mindestens 24 Stunden lang ruhen, wenn ihre Beförderung zum Schlachthaus nicht innerhalb von zwei Stunden abgeschlossen werden kann. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Ursprungs- und Transitländer die gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften in ihr einzelstaatliches Recht umgesetzt haben und die eingeführten Tiere alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Abänderung 50

Artikel 20 Absatz 3c (neu)

 

(3c) Wenn die Tiere bei Ausfuhren nicht in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und insbesondere den in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, f oder fa, Absatz 2 oder Absatz 3 festgelegten Vorschriften transportiert werden, verbietet die zuständige Behörde die Ausfuhr der Tiere aus dem Gebiet der Europäischen Union.

Abänderung 51

Artikel 21 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 14 erforderlichen amtlichen Kontrollen so organisiert und durchgeführt werden, dass die Transporte unverzüglich fortgeführt werden können. Die Kontrollzeit sollte 30 Minuten nicht überschreiten.

Abänderung 52

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d

d)

die Rücksendung der Tiere auf direktestem Weg an ihren Versandort;

d)

die Rücksendung der Tiere auf direktestem Weg an ihren Versandort oder die Erlaubnis zur Fortsetzung des Transports der Tiere an ihren Bestimmungsort auf direktestem Weg, abhängig davon, welche Option für das Wohlergehen der Tiere am besten geeignet ist ;

Abänderung 53

Artikel 22 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats bestimmt eine ausreichende Zahl geeigneter Entladestellen und unterrichtet die Kommission regelmäßig darüber.

Abänderung 54

Artikel 23 Absatz 2

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung die Daten einer im Zusammenhang mit dieser Verordnung eingerichteten Kontaktstelle, einschließlich (soweit vorhanden) einer elektronischen Postanschrift sowie jede Änderung dieser Daten. Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit die Daten der einzelnen Kontaktstellen mit.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten einer im Zusammenhang mit dieser Verordnung eingerichteten Kontaktstelle, einschließlich einer elektronischen Postanschrift. Die Kommission richtet spätestens am ... (4) eine zentrale elektronische Datenbank ein, an die die in jedem Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz benannte Kontaktstelle alle Daten nach Artikel 25 Absatz 7 weiterleitet. Die Kommission ist für den Betrieb der Datenbank im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit verantwortlich.

Abänderung 55

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und tragen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, dass diese effektiv angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Sanktionsregelungen und ihre Vorschriften zur Anwendung von Artikel 25 bis spätestens TT/MM/JJ [18 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] sowie unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung auf EU-Ebene einheitliche Sanktionen fest und tragen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, dass diese effektiv angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Sanktionsregelungen und ihre Vorschriften zur Anwendung von Artikel 25 bis spätestens TT/MM/JJ [18 Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] sowie unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit. Bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen, durch die den Tieren starkes Leid zugefügt wird, wird die Zulassung des Transportunternehmers für ein Jahr entzogen und das gesamte Personal muss an einer angemessenen Schulung teilnehmen. Bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen, durch die den Tieren starkes Leid zugefügt wird, müssen die Sanktionen die Möglichkeit einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren vorsehen.

Abänderung 56

Artikel 25 Absatz 2

(2) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein Transportunternehmer die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten hat oder das ein Transportmittel mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht konform ist, so teilt sie dies der zuständigen Behörde, die dem Transportunternehmer die Zulassung erteilt bzw. den Zulassungsnachweis für das Transportmittel ausgestellt hat, unverzüglich mit. Die Mitteilung umfasst alle maßgeblichen Daten und Unterlagen.

(2) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein Transportunternehmer die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten hat oder das ein Transportmittel mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht konform ist, so teilt sie dies der zuständigen Behörde, die dem Transportunternehmer die Zulassung erteilt bzw. den Zulassungsnachweis für das Transportmittel ausgestellt hat und in Fällen, in denen der Fahrer an der Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Verordnung beteiligt ist, der zuständigen Behörde, die den Schulungsnachweis des Fahrers ausgestellt hat, unverzüglich mit. Die Mitteilung umfasst alle maßgeblichen Daten und Unterlagen.

Abänderung 57

Artikel 25 Absatz 4a (neu)

 

(4a) Bei drei Verstößen gegen diese Verordnung innerhalb eines Jahres wird die Zulassung des Transportunternehmers und gegebenenfalls der Zulassungsnachweis des betreffenden Transportmittels von der zuständigen Behörde für mindestens ein Jahr ausgesetzt oder entzogen.

Abänderung 58

Artikel 25 Absatz 5

(5) Verstößt ein Fahrer, der Inhaber eines Schulungsnachweises gemäß Artikel 16 Absatz 2 ist, gegen die Vorschriften dieser Verordnung, so kann die zuständige Behörde die Gültigkeit des Schulungsnachweises aussetzen oder den Nachweis entziehen , insbesondere, wenn der Verstoß darauf hindeutet, dass dem Fahrer die erforderlichen Kenntnisse oder die Sensibilisierung für die Beförderung von Tieren nach Maßgabe dieser Verordnung fehlen.

(5) Verstößt ein Fahrer, der Inhaber eines Schulungsnachweises gemäß Artikel 16 Absatz 2 ist, gegen die Vorschriften dieser Verordnung, so setzt die zuständige Behörde die Gültigkeit des Schulungsnachweises aus oder entzieht den Nachweis, insbesondere, wenn der Verstoß darauf hindeutet, dass dem Fahrer die erforderlichen Kenntnisse oder die Sensibilisierung für die Beförderung von Tieren nach Maßgabe dieser Verordnung fehlen , es sei denn, der Verstoß ist geringfügig und beeinträchtigt das Wohlergehen der Tiere nicht oder es gibt besondere Umstände, die erkennen lassen, dass der Verstoß außerhalb der Kontrolle des Fahrers lag .

Abänderung 59

Artikel 25 Absatz 6

(6) Bei wiederholten oder ernsten Verstößen gegen die Vorschriften dieser Verordnung kann der betreffende Mitgliedstaat vorübergehend verbieten, dass Tiere in seinem Hoheitsgebiet von dem betreffenden Transportunternehmer oder in dem betreffenden Transportmittel befördert werden, selbst wenn der Transportunternehmer bzw. das Transportmittel in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, vorausgesetzt, alle Möglichkeiten im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs gemäß Artikel 23 wurden ausgeschöpft.

(6) Bei Verstößen gegen die Vorschriften dieser Verordnung kann der betreffende Mitgliedstaat je nach Schwere des Vergehens vorübergehend oder gänzlich verbieten, dass Tiere in seinem Hoheitsgebiet von dem betreffenden Transportunternehmer oder in dem betreffenden Transportmittel befördert werden, selbst wenn der Transportunternehmer bzw. das Transportmittel in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, vorausgesetzt, alle Möglichkeiten im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs gemäß Artikel 23 wurden ausgeschöpft.

Abänderung 60

Artikel 25 Absatz 7

(7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Kontaktstellen gemäß Artikel 23 Absatz 2 unverzüglich über jeden Beschluss, der in Anwendung von Absatz 4 Buchstabe c) oder der Absätze 5 bis 6 gefasst wird, unterrichtet werden .

(7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die elektronische Datenbank gemäß Artikel 23 Absatz 2 über jeden Beschluss, der in Anwendung von Absatz 4 Buchstabe c) oder der Absätze 5 bis 6 gefasst wird, unterrichtet wird .

Abänderung 61

Artikel 26 Absatz 1

(1) Die zuständige Behörde überprüft durch nicht diskriminierende Kontrollen von Tieren, Transportmitteln und Begleitpapieren, ob die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten wurden. Diese Kontrollen sind an einer angemessenen Zahl der jedes Jahr in den einzelnen Mitgliedstaaten transportierten Tiere durchzuführen; sie können zum selben Zeitpunkt stattfinden wie Kontrollen, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden. Die Zahl der Kontrollen wird erhöht, wenn festgestellt wird, dass die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten wurden. Die Zahl der zu kontrollierenden Tiere und der Kontrollen werden nach dem Verfahren von Artikel 30 Absatz 2 festgesetzt.

(1) Die zuständige Behörde überprüft durch nicht diskriminierende Kontrollen von Tieren, Transportmitteln und Begleitpapieren, ob die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten wurden. Diese Kontrollen sind an einer angemessenen Zahl der jedes Jahr in den einzelnen Mitgliedstaaten transportierten Tiere , entsprechend einem Anteil von mindestens 10 %, durchzuführen; sie können zum selben Zeitpunkt stattfinden wie Kontrollen, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden. Die Zahl der Kontrollen wird erhöht, wenn festgestellt wird, dass die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten wurden. Die Zahl der zu kontrollierenden Tiere und der Kontrollen werden nach dem Verfahren von Artikel 30 Absatz 2 festgesetzt.

Abänderung 62

Artikel 26 Absatz 2

(2) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission bis 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Kontrollen gemäß Absatz 1, zusammen mit einer Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel und einem Aktionsplan für ihre Behebung.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission bis 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Kontrollen gemäß Absatz 1, zusammen mit einer Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel und einem Aktionsplan für ihre Behebung sowie eine Dokumentation über die von den Behörden getroffenen Sanktionsmaßnahmen. Dieser Bericht ist dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Abänderung 63

Artikel 27

Tierärztliche Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und soweit dies zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung für erforderlich gehalten wird nach den Verfahrensvorschriften der Entscheidung 98/139/EG der Kommission Kontrollen vor Ort durchführen.

Tierärztliche Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und soweit dies zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung für erforderlich gehalten wird nach den Verfahrensvorschriften der Entscheidung 98/139/EG der Kommission Kontrollen vor Ort durchführen. In jedem Mitgliedstaat wird zumindest eine Kontrolle pro Jahr durchgeführt.

Abänderung 64

Artikel 28

Leitlinien für die Gute Praxis

Leitlinien für die Gute Praxis und Zulassungsverfahren

Die Mitgliedstaaten fördern die Erarbeitung von Leitlinien für die Gute Praxis, die auch Empfehlungen für die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere der Vorschriften gemäß Artikel 10 Absatz 1 enthalten.

(1) Die Mitgliedstaaten erarbeiten Leitlinien für die Gute Praxis und Zulassungsverfahren , die auch Empfehlungen für die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere der Vorschriften gemäß Artikel 10 Absatz 1 enthalten. Diese Leitlinien werden auf nationaler Ebene von mehreren Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene ausgearbeitet. Die Verbreitung und Anwendung von nationalen und gemeinschaftlichen Leitlinien wird gefördert. Ihre Anwendung ist jedoch nicht verbindlich.

(2) Die Zulassungsverfahren für Transportunternehmen, die Langstreckentransporte durchführen, enthalten Leitlinien über die Einhaltung dieser Verordnung und stellen Tierschutzstandards sicher, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindeststandards hinausgehen.

Die Teilnahme an einem Zulassungsverfahren ist für bestimmte Transportunternehmen, die Langstreckentransporte durchführen, verbindlich, wie in Anhang I ausgeführt.

Abänderung 65

Artikel 29 Absatz 1

(1) Die Anhänge können nach dem Verfahren von Artikel 30 Absatz 2 geändert werden.

(1) Die Anhänge zu dieser Verordnung werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments geändert, mit Ausnahme der Anhänge III, IV, V und VI, die nach dem Verfahren von Artikel 30 Absatz 2 geändert werden können.

Abänderung 66

Artikel 29 Absatz 6a (neu)

 

(6a) Die Kommission erstellt einen Bericht und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, der die Abschätzung der Auswirkungen dieser Verordnung auf alle von der Verschärfung der Vorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport betroffenen Sektoren ermöglicht. Für jede mögliche weitere Änderung der Normen in den Anhängen dieser Verordnung, die sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergibt, ist eine Folgenabschätzung durchzuführen, die ebenfalls dem Europäischen Parlament zu übermitteln ist.

Abänderung 67

Artikel 30a (neu)

 

Artikel 30a

Protein der akuten Phase

Da es erforderlich ist, die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Tiergesundheit wissenschaftlich nachzuweisen, legt die Kommission bis zum ... (5) einen Bericht über die Entwicklung der Untersuchung über das Protein der akuten Phase vor, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung.

Abänderung 68

Artikel 32 Nummer 2

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i (Richtlinie 64/432/EWG)

i)

entweder über geeignete, von der zuständigen Behörde zugelassene Reinigungs- und Desinfektionsvorrichtungen , einschließlich Anlagen zur Lagerung von Einstreu und Dung, oder

i)

über die den Transportunternehmern von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten erforderlichen Vorrichtungen damit die Transportunternehmen eine angemessene Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge vornehmen können. Diese Vorrichtungen müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein , einschließlich Anlagen zur Lagerung von Einstreu und Dung, oder

Abänderung 69

Artikel 33

Anhang A Teil II Nummer 3 (Richtlinie 6/119/EG)

3. Die Tiere sind behutsam zu treiben. Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, dass Verletzungsrisiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden und der Herdentrieb der Tiere ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur für kurze Zeit verwendet werden.

3. Die Tiere sind behutsam zu treiben. Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, dass Verletzungsrisiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden und der Herdentrieb der Tiere ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur für kurze Zeit verwendet werden. Die Verwendung von Geräten, mit denen Elektroschocks verabreicht werden, ist verboten.

Abänderung 70

Artikel 34 Absatz 2

Sie gilt ab TT/MM/JJ [18 Monate nach der Veröffentlichung].

Sie gilt ab TT/MM/JJ [24 Monate nach der Veröffentlichung].

Abänderung 71

Ahnhang I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe e

e)

es handelt sich um weniger als vier Wochen alte Ferkel, weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zwei Wochen alte Kälber, es sei denn, die Tiere werden über eine Strecke von weniger als 100 km befördert ;

e)

es handelt sich um weniger als drei Wochen alte Ferkel, weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zwei Wochen alte Kälber;

Abänderung 72

Anhang I Kapitel I Nummer 3 Einleitung

3.

In folgenden Fällen können kranke oder verletzte Tiere jedoch als transportfähig angesehen werden:

3.

In folgenden Fällen können kranke oder verletzte Tiere jedoch als transportfähig über kurze Strecken angesehen werden:

Abänderung 73

Anhang I Kapitel II Nummer 1.1 Buchstabe ha (neu)

 

ha)

sie ab 2008 mit der geeigneten Satellitennavigationsausrüstung ausgestattet werden, die die Aufzeichnung und Übertragung von Positionsinformationen an die zuständigen Behörden ermöglicht;

Abänderung 74

Anhang I Kapitel II Nummer 1.1 Buchstabe hb (neu)

 

hb)

sie mit externen und internen Rampen mit einem Gefälle auf horizontaler Ebene von höchstens 30% ausgerüstet sind, auf denen in Abständen von höchstens 30 cm Querleisten angebracht sind.

Abänderung 112

Anhang I Kapitel II Nummer 1.4

1.4.

Die Trennwände sind fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können. Sie sind so konzipiert, dass sie schnell und leicht versetzt werden können.

1.4.

Um zu verhindern, dass die Tiere während des Transports hin- und hergeworfen werden, sind die Trennwände so konzipiert und werden dazu verwendet, große Gruppen von Tieren zu unterteilen oder eine Fläche zu unterteilen, die weniger Tiere umfasst als ihrem normalen Fassungsvermögen entspricht. Die Trennwände sind fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können. Sie sind so konzipiert, dass sie schnell und leicht versetzt werden können. Die Trennwände sind so gebaut und konzipiert, dass die Tiere nicht dadurch verletzt werden, dass sie mit den Beinen zwischen dem Boden der Trennwand und dem Fahrzeugboden oder zwischen den Stäben der Trennwände eingeklemmt werden.

Abänderung 75

Anhang I Kapitel II Nummer 1.5

1.5.

Weniger als 10 kg schwere Ferkel, weniger als 20 kg schwere Lämmer, weniger als sechs Monate alte Kälber und weniger als vier Monate alte Fohlen werden mit Einstreu in einer Menge versorgt, die ausreicht, damit die Tiere liegen können, ohne mit dem Boden in Berührung zu kommen.

1.5.

Alle Tiere werden mit geeigneter Einstreu in einer Menge versorgt, die ausreicht, damit die Tiere liegen können, ohne mit dem Boden in Berührung zu kommen. Diese Einstreu muss eine ausreichende Aufnahme von Urin und Kot sicherstellen.

Abänderung 76

Anhang I Kapitel III Nummer 1.4

1.4.

Das Gefälle der Rampenanlagen beträgt auf horizontaler Ebene höchstens 33,3% bei Schweinen, Kälbern und Pferden und höchstens 50% bei Schafen und Rindern, ausgenommen Kälber, vorausgesetzt, auf den Rampenplanken sind in Abständen von maximal 30 cm Querleisten angebracht .

1.4.

Das Gefälle der externen und internen Rampen beträgt auf horizontaler Ebene höchstens 30% bei Schweinen, Kälbern , Pferden , Schafen und Rindern, und auf den Rampenplanken sind in Abständen von maximal 30 cm Querleisten anzubringen .

Abänderung 77

Anhang I Kapitel III Nummer 1.11 Buchstabe fa (neu)

 

fa) geschlechtsreife männliche und weibliche Tiere.

Abänderung 78

ANHANG I KAPITEL IV NUMMER 9a (neu)

 

9a.

Ein Satellitennavigationssystem muss die ständige Aufzeichnung von Positionsinformationen des Transports sowie die Übertragung dieser Daten auf Antrag der zuständigen Behörden gewährleisten.

Abänderung 79

AnhangI Kapitel V Einleitung Buchstabe b

b)

„Fahrtzeit“: die Zeitspanne im Verlaufe einer Beförderung, die nicht durch eine Mindestruhezeit im Sinne von Abschnitt 1 Nummer 1.1 Buchstaben d) und e) unterbrochen wird.

b)

„Fahrtzeit“: die Zeitspanne im Verlaufe einer Beförderung, die nicht durch eine Mindestruhezeit im Sinne von Abschnitt 1 Nummer 1.1 Buchstaben d) und e) unterbrochen wird. Im Sinne des Tierschutzes kann der Transport bei unvorhersehbaren Transportverzögerungen (Stau, Panne, Unfall, Umleitungen, höhere Gewalt, usw.) um zwei Stunden, unter Berücksichtigung insbesondere der Nähe des Bestimmungsortes oder des im Tiertransportplan vorgesehenen Rastplatzes, verlängert werden.

Abänderung 80

Anhang I Kapitel V Nummer - 1 (neu)

 

- 1.

Der Straßen- und Schienentransport zum Zweck der Schlachtung von Tieren wie Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen ist nur zulässig, wenn die Beförderungszeit neun Stunden nicht überschreitet. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn nicht mindestens zwei Schlachthöfe innerhalb eines Radius von 500 km vom Versandort erreichbar sind. Die Mitgliedstaaten können aus ethischen Gründen kürzere Beförderungszeiten für den Transport auf ihrem Hoheitsgebiet anwenden oder die Ausfuhr bestimmter Arten verbieten.

Abänderung 81

Anhang I Kapitel V Nummer 1.1 Buchstabe da (neu)

 

da)

im Falle von gemäß Artikel 28 Absatz 2 zertifizierten Straßentransporten darf die Fahrtzeit nicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 für Fahrer festgesetzte Lenkzeit überschreiten. Eine Beförderung kann mehrere Abfolgen von Fahrtzeiten umfassen. Im Interesse der Tiere darf die maximale Beförderungszeit unter Berücksichtigung der Nähe des Endziels um höchstens zwei Stunden verlängert werden.

Abänderung 82

Anhang I Kapitel VI Nummer 1.2

1.2. Equiden müssen ständigen Zugang zu Heu haben.

1.2.

Equiden müssen alle neun Stunden Zugang zu Heu und Wasser haben.

Abänderung 83

Anhang I Kapitel VI Nummer 1.7

1.7.

Solange das Transportmittel in Bewegung ist, dürfen Tiere nicht angebunden werden. Diese Bestimmung gilt nicht für registrierte Equiden im Sinne der Richtlinie 90/426/EWG.

1.7.

Solange das Transportmittel in Bewegung ist, dürfen Tiere nicht angebunden werden. Diese Bestimmung gilt nicht für registrierte Equiden im Sinne der Richtlinie 90/ 426/EWG. Das Anbinden ist aber ausnahmsweise gestattet, wenn dies aus Gründen des Tierschutzes und/oder des Arbeitsschutzes erforderlich ist und eine ausreichende Wasser- und Futterversorgung gewährleistet ist.

Abänderung 84

Anhang I Kapitel VI Nummer 1.9a (neu)

 

1.9.a.

Rinder sollten in einer Gruppe von maximal acht erwachsenen Tieren oder 15 Kälbern, Schweine in einer Gruppe von maximal 15 Schweinen/Jungsauen, 60 Ferkeln (<10 kg), 32 Jungschweinen (10-30 kg), Schafe und Ziegen in Gruppen von maximal 30 Tieren transportiert werden.

Abänderung 85

Anhang I Kapitel VI Nummer 3.1

3.1.

Belüftungssysteme in Straßenfahrzeugen müssen so konzipiert und konstruiert sein und so gewartet werden, dass die Temperatur zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung und ungeachtet, ob das Fahrzeug steht oder fährt, entsprechend der Luftfeuchtigkeit im Fahrzeug zwischen den Höchst- und Mindestwerten gemäß Tabelle 1 gehalten werden kann.

3.1.

Belüftungssysteme in Straßenfahrzeugen müssen so konzipiert und konstruiert sein und so gewartet werden, dass sichergestellt ist, dass im Innern des Fahrzeugs für alle Tiere eine Temperaturspanne zwischen 5° C und 30° C eingehalten wird, wobei je nach Außentemperatur eine Toleranzmarge von +5° C zugelassen ist.

Abänderung 86

Anhang I Kapitel VI Tabelle 1

Tierart-Typ/Gewicht/Alter-Mindesttemperatur/Höchsttemperatur in Grad C

 

Die Tabelle ist zu streichen.

Abänderung 87

Anhang I Kapitel VII Nummer 1.2a (neu)

 

1.2a.

Bei einem Langstreckentransport auf See sind für trächtige Tiere im letzten Drittel der Gestation, nicht kastrierte Bullen und Rinder, die an Bestimmungsorte südlich des 30. Breitengrades befördert werden, zusätzlich 10% der in den Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Mindestfläche vorzusehen.

Abänderung 88

Anhang I Kapitel VII Nummer 1.7a (neu)

 

1.7a.

Die Höhe des Laderaums muss es allen Tieren ermöglichen, in natürlicher Weise aufrecht zu stehen, mit ausreichend Raum über dem höchsten Teil des Körpers, um eine ausreichende Belüftung sicherzustellen. Die Innendecke eines Laderaums für Rinder muss mindestens 10 cm über der höchsten Stelle des Widerristes des größten Tieres liegen.

Abänderung 89

Anhang I Kapitel VII Tabelle 1 Equiden

Durchschnittsgewicht in kg

Fläche A1 je Tier in m2

50

0,488

100

0,625

150

0,763

200

0,900

250

1,038

300

1,175

350

1,313

400

1,450

450

1,588

500

1,725

550

1,863

600

2,000

650

2,125

700

2,250

750

2,375

800

2,500

Durchschnittsgewicht in kg

Fläche A1 je Tier in m2

50

0,50

100

0,60

 

 

200

0,90

 

 

300

1,20

 

 

400

1,50

 

 

500

1,70

 

 

600

1,90

 

 

700

2,00

 

 

 

 

Abänderung 110

Anhang I Kapitel VII Tabelle 1 Rinder

Durchschnittsgewicht in kg

Fläche A1 je Tier in m2

Fläche A2 je Tier in m2

50

0,289

0,439

100

0,459

0,563

150

0,603

0,686

200

0,731

0,810

250

0,849

0,934

300

0,959

1,058

350

1,064

1,181

400

1,163

1,305

450

1,259

1,429

500

1,351

1,553

550

1,440

1,676

600

1,526

1,800

650

1,610

1,913

700

1,692

2,025

750

1,772

2,138

800

1,851

2,250

Durchschnittsgewicht in kg

Fläche A1 je Tier in m2

Fläche A2 je Tier in m2

50

0,300

0,350

100

0,400

0,500

 

 

 

200

0,700

0,800

 

 

 

300

1,000

1,100

 

 

 

400

1,100

1,150

 

 

 

500

1,300

1,400

 

 

 

600

1,500

1,600

 

 

 

700

1,700

1,800

 

 

 

 

 

 

Abänderung 90

Anhang I Kapitel VII Tabelle 2 Schafe und Ziegen

Durchschnittsgewicht in kg Fläche

Fläche A1 je Tier in m2

20

0,240

30

0,265

40

0,290

50

0,315

60

0,340

70

0,390

80

0,440

Durchschnittsgewicht in kg Fläche

Fläche A1 je Tier in m2

20

0,25

 

 

 

 

50

0,30

 

 

70

0,40

80

0,50

Abänderung 91

Anhang I Kapitel VII Tabelle 3 Schweine H1 (cm) — Zwangslüftung

Durchschnittsgewicht in kg

H1 (cm) Zwangslüftung

20

66

30

70

40

74

50

77

70

84

90

90

100

92

110

95

130

99

150

103

170

106

190

109

 

 

210

111

230

112

Durchschnittsgewicht in kg

H1 (cm) Zwangslüftung

20

60

30

60

 

 

50

70

70

80

 

 

100

90

 

 

 

 

150

100

 

 

 

 

200

110

 

 

 

 

Abänderung 92

Anhang I Kapitel VII Tabelle 3 Schweine H2 (cm) Passivlüftung

Durchschnittsgewicht in kg

H1 (cm) Passivlüftung

20

81

30

85

40

89

50

92

70

99

90

105

100

107

110

110

130

114

150

118

170

121

190

124

 

 

210

126

230

127

Durchschnittsgewicht in kg

H1 (cm) Passivlüftung

20

70

30

70

 

 

50

80

70

90

 

 

100

100

 

 

 

 

150

120

 

 

 

 

200

130

 

 

 

 

Abänderung 6

Anhang I Kapitel VII Tabelle 3 Fläche A1 je Tier in m2

Durchschnittsgewicht in kg

Fläche A1je Tiere in m2

 

 

20

0,143

30

0,187

40

0,227

50

0,264

70

0,331

90

0,391

100

0,420

110

0,448

130

0,501

150

0,551

170

0,599

190

0,646

 

 

210

0,691

230

0,734

Durchschnittsgewicht in kg

Fläche A1 je Tiere in m2

 

bis 4 Stunden

mehr als 4 Stunden

20

0,119

0,15

30

0,156

0,20

40

0,189

 

50

0,220

0,30

70

0,276

0,35

90

0,326

 

100

0,350

0,45

110

0,373

 

130

0,417

 

150

0,460

0,55

170

0,499

 

190

0,538

 

200

 

0,70

210

0,575

 

230

0,612

 

Abänderung 94

Anhang II Nummer 3 Buchstabe d

d)

er trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der gesamten Beförderung bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder — bei Ausfuhr in ein Drittland — zumindest bis zum Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft begleitet.

d)

er trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der gesamten Beförderung bis zur Ankunft am Bestimmungsort begleitet.

Abänderung 95

Anhang II Nummer 7a (neu)

 

7a.

Der zuständigen Behörde werden auf Anforderung Aufzeichnungen der Satellitennavigationsdaten in dem von der Behörde verlangten Format bereitgestellt.

Abänderung 96

Anhang III Kapitel IVa (neu)

 

Kapitel IVa

Transportplan für Tiertransportschiffe

1. Angaben über das Schiff

Name des Schiffes:

Flagge des Schiffes:

IMO-Nummer:

Klassifizierungsgesellschaft:

Ausstellende Behörde ISM:

ISM-Operator:

Vollständige Angaben für den Kontakt zum Schiffseigner/Betreiber

Name des Kapitäns:

Vollständige Angaben für den Kontakt zum zugelassenen Transportunternehmen:

Zulassungsnummer:

Datum und Ort der Ausstellung:

Vollständige Angaben für den Kontakt zur ausstellenden Behörde:

2. Angaben zu den Einrichtungen des Schiffes für den Tiertransport

Verfügbare Gesamtfläche für Tiere, ohne Rampen/Gänge/Lager (in m2)

Süßwasserkapazität, ohne Ballastwasser (in Tonnen)

Mögliche Süßwassererzeugung auf See pro Tag (in Tonnen)

3. Angaben zur Fahrt

Verladehafen:

Datum und Zeitpunkt des vorgesehenen Verlassens des Verladehafens:

Entladehafen:

Datum und Zeitpunkt der vorhergesehenen Ankunft im Entladehafen:

Dauer der Fahrt (in Stunden/Tagen):

Entfernung zwischen Verladehafen und Entladehafen (in Seemeilen):

Einzelheiten über die Fracht (Art der Tiere, Zahl, Gewicht):

Zahl der trächtigen Tiere:

Zahl der nicht kastrierten Rinder:

Erforderliche Gesamtfläche für die Tiere (in m2):

Gesamtfutterbedarf für den Seetransport + Sicherheitsmarge:

Gesamtwassermenge in Tonnen für den Seetransport + Sicherheitsmarge:

Gesamtmenge des zum Zeitpunkt des Ablegens verfügbaren Futters (in Tonnen):

Gesamtmenge des zum Zeitpunkt des Ablegens verfügbaren Wassers (in Tonnen):

4. Unterschriften

Unterschrift des Schiffsführers:

Unterschrift der zuständigen Behörde für die Genehmigung:

Abänderung 97

Anhang IV Nummer 1

1.

Fahrer von Straßenfahrzeugen gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 haben den Lehrgang gemäß Nummer 2 erfolgreich abgeschlossen und haben eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt, wobei Letztere dafür Sorge trägt, dass die Prüfer unabhängig sind.

1.

Fahrer von Straßenfahrzeugen gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 haben den Lehrgang gemäß Nummer 2 erfolgreich abgeschlossen und haben eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt, wobei Letztere dafür Sorge trägt, dass die Prüfer unabhängig sind. Frühere Schulungen und Erfahrungen können vom Prüfer bewertet und berücksichtigt werden.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1).

(3)   Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(4)   Sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(5)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

P5_TA(2004)0223

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (2002)

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und die Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2002 (KOM(2003) 445 — C5-056/2003 — 2003/2248(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Jahresberichts 2002 der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und die Betrugsbekämpfung (KOM(2003) 445 — C5-056/2003),

in Kenntnis des Berichts des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) für das im Juni 2003 endende Jahr (1),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Dezember 2003 zu dem Bericht der Kommission über die Bewertung der Tätigkeiten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (3),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (KOM(2004) 103),

unter Hinweis auf Artikel 276 Absatz 3 und Artikel 280 Absatz 5 des EG-Vertrages,

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0135/2004),

A.

in der Erwägung, dass die Zahl der für 2002 gemeldeten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten um 13% und die festgestellten Beträge um 35,8% gestiegen sind, dass sich im Vergleich zum Vorjahr die Zahl im Bereich der traditionellen Eigenmittel um 13% und im Agrarbereich um 36% erhöht hat, dass sich die Zahl der Fälle bei den strukturpolitischen Maßnahmen mehr als vervierfacht hat, was mit dem Abschluss der Programme für den Zeitraum 1994-1999 in Verbindung steht, und dass bei der Zahl der Fälle, die im Bereich der direkten Ausgaben aufgedeckt wurden, ein Anstieg um 21% zu verzeichnen ist (siehe Anhänge 1 bis 4 des Berichts A5-0135/2004),

B.

in der Erwägung, dass sich das Gesamtvolumen der im Jahresbericht der Kommission aufgeführten Fälle von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Jahr 2002 auf knapp 2,12 Milliarden EUR belief, wovon 1,18 Milliarden EUR von den Mitgliedstaaten und 0,94 Milliarden EUR von OLAF gemeldet wurden; die von den Mitgliedstaaten genannten Fälle können folgendermaßen aufgeschlüsselt werden:

— Eigenmittel:

324 544 459 EUR

(Jahr 2001: 238 908 883 EUR)

— EAGFL-Garantie:

198 079 000 EUR

(Jahr 2001: 140 685 000 EUR)

— strukturpolitische Maßnamen:

614 094 000 EUR

(Jahr 2001: 201 549 000 EUR)

— direkte Ausgaben:

42 605 000 EUR

(Jahr 2001: 42 548 000 EUR),

C.

in der Erwägung, dass im Berichtszeitraum bei den traditionellen Eigenmitteln Fälle mit einem Volumen von 324,54 Millionen EUR, beim EAGFL, Abteilung Garantie 171,58 Millionen EUR und bei den strukturpolitischen Maßnahmen 368,29 Millionen EUR zur Wiedereinziehung gemeldet wurden, und dass bei den traditionellen Eigenmitteln 80,6 Millionen EUR, das sind 24,8% des im Jahr 2002 festgestellten Betrags, wieder eingezogen werden konnten,

D.

in der Erwägung, dass OLAF 2002 in 415 Fällen Untersuchungen eingeleitet und 652 Fälle abgeschlossen hat, und dass sich das Schadensvolumen der im diesem Zeitraum abgeschlossenen Fälle nach Schätzungen auf ca. 67 Millionen EUR belief,

E.

in der Erwägung, dass die Gemeinschaft das Haushaltsjahr 2002 mit einem Überschuss von 7,4 Milliarden EUR abgeschlossen hat (Jahr 2001: 15,0 Milliarden EUR, Jahr 2000: 11,6 Milliarden EUR), wobei dieser Überschuss hauptsächlich darauf zurückzuführen war, dass die Mitgliedstaaten ihre Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds um 4.8 Milliarden EUR zu hoch veranschlagt hatten, aber auch bei den von der Kommission direkt verwalteten Mitteln die geplanten Ausgaben um 1,8 Milliarden EUR zu hoch veranschlagt worden waren,

Meldung von Unregelmäßigkeiten und Betrug durch die Mitgliedsländer

1.

bedauert, dass der Kommission nach der Eurostat-Affäre Wille und Kraft fehlten, um gegen die Widerstände in ihrem Apparat die nötigen Kurskorrekturen bei der von ihr betriebenen Dezentralisierung der Verantwortlichkeiten im Finanzmanagement vorzunehmen; stellt fest, dass diese Dezentralisierung ohne unabhängige und wirksame Kontrollgegengewichte zu erheblichen Risiken für die finanziellen Interessen der Gemeinschaft führt;

2.

erinnert daran, dass die Kommission 1999 mit der vollmundigen Ankündigung einer Null-Toleranz-Politik in Sachen Betrug und Korruption angetreten ist, aber ihren Nachfolgern auf dem Feld der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrügereien einen nie da gewesenen Wirrwarr von zum Teil widersprüchlichen Vorschriften und neu geschaffenen Dienststellen und Gremien hinterlässt und damit Kompetenzstreitigkeiten und das wechselseitige Hin- und Herschieben von Verantwortlichkeiten vorprogrammiert sind;

3.

erwartet, dass in der künftigen Kommission ein Mitglied ausschließlich für die Haushaltskontrolle zuständig sein wird, um die Bedeutung dieser Aufgabe zu unterstreichen und Interessenkonflikte von vorneherein zu vermeiden;

4.

nimmt mit großer Sorge zur Kenntnis, dass die Meldung und Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten und Betrug von vielen Mitgliedstaaten nicht ernst genommen wird; weist darauf hin, dass diese Mitgliedstaaten sich damit gesetzwidrig verhalten;

5.

stellt fest, dass nur ein kleiner Teil nationaler Kontrolldienste und Ermittlungsstellen für die Betrugsbekämpfung eingesetzt wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre diesbezügliche Haltung zu überdenken;

6.

ist verärgert darüber, dass der Fortschritt in diesem Bereich, nach all den Jahren, immer noch völlig unbefriedend ist, wie die Kommission sagt: „Trotz aller Harmonisierungsbestrebungen gehen die einzelstaatlichen Behörden immer noch nach unterschiedlichen Methoden vor. Die Meldungen der Mitgliedstaaten sind oft lückenhaft. So werden in vielen Fällen keine Angaben zum Schadensvolumen oder zu den betreffenden Erzeugnissen gemacht. Die Wahrnehmung des kriminellen Risikos ist nicht in allen Mitgliedstaaten gleich, und in einem nicht unwesentlichen Teil der Meldungen wird daher darauf verzichtet, den Fall als Betrug oder als Unregelmäßigkeit einzuordnen“ (4);

7.

stellt fest, dass Deutschland, Griechenland und Spanien geltendes Recht (5) verletzen und Unregelmäßigkeiten im Agrarsektor nicht in digitaler Form an OLAF übermitteln; dabei sind Deutschland und Spanien verantwortlich für 52% der Gesamtzahl der Mitteilungen; fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, ihre Mitteilungen in digitalem Format zu senden;

8.

stellt fest, dass im Bereich der traditionellen Eigenmittel (Gesamtschaden 324 544 459 EUR) insbesondere der freie Warenverkehr (Zigaretten, Bananen, Zucker, Aluminium) von Unregelmäßigkeiten betroffen ist;

9.

stellt mit Unverständnis fest, dass im Agrarsektor (Gesamtschaden 198 079 000 EUR) in 50% der Fälle das betreffende Erzeugnis nicht identifiziert werden konnte; darüber hinaus fielen die meisten Unregelmäßigkeiten bei Früchten und Gemüse auf;

10.

stellt fest, dass bei den strukturpolitischen Maßnahmen (Gesamtschaden 614 094 000 EUR) die Hauptursachen für Unregelmäßigkeiten durch die Abrechnung nicht zuschussfähiger Kosten, durch fehlenden Abschluss der Maßnahme sowie durch fehlende oder unvollständige Belege verursacht wurden;

11.

unterstreicht, dass die Wiedereinziehung unrechtmäßig gezahlter Mittel keine Sanktion darstellt und dass es schon aus Gründen der Abschreckung zwingend geboten ist, dass sich die Kommission und OLAF mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die zuständigen nationalen Behörden Betrugsversuche auch strafrechtlich ahnden;

Wiedereinziehung zu viel oder zu Unrecht gezahlter Beträge (6)

12.

stellt fest, dass aus den unten genannten Bereichen knapp 2,2 Milliarden EUR wieder einzuziehen sind:

Eigenmittel: 243 981 821 EUR aus dem Jahr 2002 (1,24 Milliarden EUR aus den Jahren 1998 bis 2001 (7)); im Jahr 2002 wurden die Unregelmäßigkeiten hauptsächlich von Deutschland, den Niederlanden und Italien verursacht;

Strukturpolitische Maßnahmen: 368 287 000 EUR aus dem Jahr 2002 (337 656 000 EUR aus vorangegangenen Jahren); im Jahr 2002 wurden die Unregelmäßigkeiten hauptsächlich von Deutschland verursacht;

13.

bittet OLAF bis Ende März 2004 um Aufklärung darüber, ob ein Tempus-Phare Schulungsseminar für hohe rumänische Beamte, das die Université Libre de Bruxelles im Jahre 2002 in Bukarest ausgerichtet hat, ordnungsgemäß durchgeführt wurde;

14.

nimmt die Aussage der Kommission (Antwort auf die Schriftliche Anfrage E-3812/03) zur Kenntnis, dass OLAF seine Untersuchungen im Fall der Tempus-Schulungsseminare für hohe Beamte in Rumänien wieder aufgenommen hat; unterstreicht, dass die an die Université Libre de Bruxelles für dieses Programm gezahlten Gelder zurückzufordern sind, falls kein ausreichender Nachweis erbracht wird, dass tatsächlich hohe Regierungsbeamte an den erwähnten Seminaren teilgenommen haben;

15.

nimmt in diesem Fall weiterhin die Aussage der Kommission (Antwort auf die Schriftliche Anfrage E-3812/03) zur Kenntnis, dass die Vorwürfe in diesem Zusammenhang zunächst Gegenstand einer Antibetrugsprüfung durch eine private Audit-Firma waren, auf deren Ergebnisse OLAF sich dann gestützt hat; erwartet von OLAF in seinem nächsten Tätigkeitsbericht eine Liste sämtlicher Fälle, in denen das Amt einer Prüfung durch private Firmen zugestimmt hat, statt selbst sofort die Ermittlungen an sich zu ziehen;

16.

begrüßt, dass die Kommission im November 2002 und Januar 2003 die Systeme der Verfahren für die Meldung und Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Strukturfonds in den Mitgliedstaaten überprüft hat und dabei zu den folgenden Schlussfolgerungen kam, die in den nächsten Monaten umgesetzt werden sollen (8):

es sollte die systematische und sofortige Meldung sämtlicher Unregelmäßigkeiten sichergestellt sein;

die systematische Überwachung der Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten sowie deren Meldung, die eine Aktualisierung der Mitteilungen an OLAF ermöglicht, sollte gewährleistet sein;

die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Meldung enthaltenen Informationen sollte sichergestellt sein;

auf nationaler Ebene sollten Koordinierungsmaßnahmen ergriffen oder verstärkt werden, um eine harmonisierte Auslegung bzw. harmonisierte Verfahren zu gewährleisten;

auf nationaler Ebene sollten Anleitungen zur Behandlung von Unregelmäßigkeiten ausgearbeitet, klarer formuliert oder ergänzt werden;

die elektronische Datenübermittlung an die Kommission sollte so schnell wie möglich eingeführt werden;

es sollten aktualisierte Systembeschreibungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 (9) an OLAF übermittelt werden (Artikel 2);

es sollte ein Debitorenbuch erstellt werden, die Zahlstellen sollten mit der Übermittlung der erforderlichen Berichte über Wiedereinziehungen beginnen und sie in den Ausgabenerklärungen berücksichtigen;

Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (10)

17.

stellt fest, dass beim EAGFL-Garantie am 1. Dezember 2003 (11) ein Betrag von insgesamt 2,08 Milliarden EUR zur Wiedereinziehung anstand, und dass sich 657 Millionen EUR davon aufgrund von bereits in der Zeit vor 1995 gemeldeten Unregelmäßigkeiten ergeben hatten;

18.

stellt fest, dass die Kommission gewisse Fortschritte bei der Aufarbeitung des Rückstaus solcher Fälle gemacht hat;

19.

nimmt in diesem Zusammenhang die Entscheidung 2003/481/EG der Kommission vom 27. Juni 2003 (12) über finanzielle Konsequenzen aus von Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten zur Kenntnis, wonach von einem nicht wiedereinziehbaren Gesamtbetrag von 73,6 Millionen EUR nur 5,6 Millionen EUR (also 7,6 %) den Mitgliedstaaten wegen Versäumnissen bei den Kontrollen angelastet wurden, der Rest aber zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts ging;

20.

bittet den Rechnungshof auch im Hinblick auf weitere noch anstehende Entscheidungen dieser Art zu prüfen, ob die Kommission in ihrer oben genannten Entscheidung vom 27. Juni 2003 gegenüber den Mitgliedstaaten womöglich zu nachsichtig war, und möglichst bald einen entsprechenden Sonderbericht vorzulegen;

21.

stellt fest, dass von den zur Wiedereinziehung anstehenden 2,08 Milliarden EUR mehr als zwei Drittel (1,40 Milliarden EUR) allein auf Italien entfielen;

22.

verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, der bereits in seinem Urteil vom 11. Oktober 1990 (Rechtssache C-34/89, Italienische Republik/Kommission) (13) an die den Mitgliedstaaten auferlegte allgemeine Sorgfaltspflicht erinnert hatte, wonach diese Maßnahmen zur raschen Behebung von Unregelmäßigkeiten zu ergreifen haben, weil sonst die Gefahr besteht, dass die Wiedereinziehung zu viel gezahlter Beträge schwierig oder unmöglich wird;

Ausfuhrerstattungen für die Ausfuhr von Lebendrindern in den Libanon

23.

stellt fest, dass im Jahr 2002 226 867 Lebendrinder ausgeführt beziehungsweise ein Betrag von über 52 Millionen EUR an Ausfuhrerstattungen für den Transport von Lebendrindern in den Libanon ausgezahlt wurden: somit wurden 121 026,6 Tonnen an Lebendrindern in den Libanon exportiert; bezweifelt, dass der libanesische Markt ein derart hohes Importvolumen von Rindfleisch aufnehmen kann; bezweifelt daher auch, dass der Libanon ausschließlicher Zielort der Lebendrinder ist; fordert die Kommission daher auf, die Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Lebendvieh mit dem Zielort Libanon sofort einzustellen, bis sichergestellt ist, dass es zu keinem Missbrauch bei den Ausfuhrerstattungszahlungen für den Libanon kommt;

24.

fordert OLAF auf, eine Untersuchung über die offensichtlichen Unregelmäßigkeiten bei den Ausfuhrerstattungen für die Ausfuhr von Lebendtieren in den Libanon einzuleiten;

25.

fordert die Kommission auf, rasch Maßnahmen zu treffen, um das missbrauchsanfällige System der Ausfuhrerstattungen abzuschaffen; erwartet sich von der Kommission einen Zeitplan, bis wann dies möglich ist; fordert den Rat auf, das Europäische Parlament in seinem Vorhaben der Streichung von Ausfuhrerstattungen im Interesse der Öffentlichkeit zu unterstützen;

26.

begrüßt die Maßnahmen der Kommission im Bereich der Landwirtschaft — die zwar legale, aber ethisch nicht vertretbare Möglichkeit — den mit Ausfuhrerstattungen gestützten Import von Agrarprodukten in eines der 10 neuen Mitgliedstaaten und deren Verbringung in das Ursprungsland nach dem Beitritt dieser Mitglieder einzudämmen;

OLAFs jährlicher Tätigkeitsbericht und seine Informationspolitik

27.

ist unzufrieden mit dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Amts „für den am 30. Juni 2003 endenden Zeitraum von zwölf Monaten“, da der erwähnte Tätigkeitsbericht zwar eine Vielzahl von Tabellen und Grafiken und einige konkrete Fallbeispiele enthält, aber keine Gesamteinschätzung der Resultate und des Erfolgs der vom Amt geführten Untersuchungen erlaubt;

28.

bedauert insbesondere, dass der wohl wichtigste Fall im Berichtszeitraum — der Fall Eurostat — sogar ausdrücklich von der Berichterstattung ausgenommen wurde;

29.

kritisiert, dass der gewählte Berichtszeitraum von Jahresmitte zu Jahresmitte einen zusammenschauenden Vergleich mit dem Jahresbericht der Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft unnötig erschwert; fordert deshalb, dass die Berichtszeiträume in Übereinstimmung gebracht werden;

30.

erinnert daran, dass es OLAF aufgefordert hat, es vierteljährlich über interne und externe Untersuchungen zu informieren (14), kritisiert, dass dies 2003 nicht geschehen ist;

31.

kritisiert ferner, dass die Übersichtstabellen ständig das Format wechseln, was es unmöglich macht, Fälle über mehrere Berichtszeiträume zu verfolgen; stellt deshalb klar, dass die Übersichtstabellen zukünftig folgende Spalten aufweisen müssen: CMS (Case Management System) Nummer und Eingangsdatum, betroffene Einrichtung/Unternehmen, Vorwurf/Verdacht, Evaluierung: Anfang-Ende, Untersuchung: Anfang-Ende, augenblicklicher Stand, möglicher finanzieller Schaden; empfohlene Folgemaßnahmen: Disziplinarverfahren/strafrechtliche Verfahren/Wiedereinziehung; tatsächlich erfolgte Folgemaßnahmen und deren Ergebnis;

32.

stellt fest, dass mehrmals interne Information des Amtes an die Presse weitergegeben wurden; stellt weiter fest, dass OLAF am 27. März 2002 eine Presseerklärung veröffentlicht hat, die unter anderem erklärt, dass eine interne Untersuchung eingeleitet wird, und dass diese „(...) auch dem Vorwurf nachgehen [wird], dass dieses Dokument durch die Bezahlung eines Beamten erhalten wurden“ (15); der Journalist einer deutschen Wochenzeitschrift, in der mehrere Artikel über OLAF-Fälle erschienen waren, fühlte sich daraufhin verleumdet und legte Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein;

33.

stellt fest, dass sich OLAFs Stellungnahme als unhaltbare Behauptung erwiesen hat, was den Bürgerbeauftragten im Juni 2003 veranlasste zu empfehlen: „OLAF sollte in Erwägung ziehen, die Bestechungsvorwürfe zurückzuziehen, die veröffentlicht wurden und als gegen den Beschwerdeführer gerichtet verstanden worden sein dürften“ (16); bedauert, dass OLAF dieser Empfehlung nicht gefolgt ist, sondern den Verdacht, es sei Bestechung im Spiel gewesen, in einer Pressemitteilung vom 30. September 2003 wiederholt und lediglich erklärt hat, „bisher“ lägen keine Beweise vor, dass eine Geldzahlung getätigt worden sei;

34.

erinnert daran, dass Untersuchungen des Amtes nur bei begründetem Verdacht eröffnet werden dürfen, gemäß Artikel 6 der OLAF-Verordnung ohne Unterbrechung zu führen sind und von angemessener Dauer sein müssen; bittet den OLAF-Überwachungsausschuss um eine Stellungnahme, ob in diesem Fall gegen diese Vorschriften verstoßen wurde und die Untersuchung möglicherweise dazu missbraucht wurde, Journalisten unter Druck zu setzen oder einzuschüchtern;

Revision der OLAF-Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (17)

35.

erinnert daran, dass der Präsident der Kommission am 18. November 2003 legislative Vorschläge angekündigt hatte, die vom Parlament und vom Rat noch vor den Europawahlen beschlossen werden könnten und damit einen Beitrag leisten würden, das durch die Eurostat-Affäre erschütterte Vertrauen der Öffentlichkeit wiederherzustellen;

36.

erinnert an seine oben genannte Entschließung vom 4. Dezember 2003 zur Evaluierung der Arbeit von OLAF, in der es die Ankündigung des Kommissionspräsidenten unterstützt hat, den Kernaufgaben von OLAF größere Priorität zu geben, den Informationsfluss zwischen OLAF und den Institutionen zu verbessern, die Verteidigungsrechte der von Untersuchungen Betroffenen besser zu wahren und die Rolle des OLAF-Überwachungsausschusses zu stärken;

37.

äußert sein Unverständnis darüber, dass die Kommission den Fortschrittsbericht gemäß Artikel 15 der OLAF-Verordnung mit mehr als einem Jahr Verspätung übermittelt hat und nach der Annahme der Entschließung zu dem Bericht über die Bewertung der Tätigkeit von OLAF am 4. Dezember 2003 im Europäischen Parlament über zwei Monate Zeit gebraucht hat, bevor sie ein entsprechendes Vorschlagspaket am 10. Februar 2004 beschlossen hat (KOM(2004) 103); stellt fest, dass es durch diese Verzögerung unmöglich geworden ist, noch vor den Europawahlen eine Verbesserung der OLAF-Verordnung zu erreichen;

38.

stellt fest, dass die von der Kommission vorgelegten legislativen Vorschläge zum Teil in die richtige Richtung gehen, dass allerdings die folgenden Punkte völlig inakzeptabel sind und schon fast als Provokation betrachtet werden müssen:

a)

statt festzuschreiben, dass OLAF seiner lange vernachlässigten Kernaufgabe im Bereich der internen Untersuchungen endlich in vollem Umfang nachkommt, eröffnet der Vorschlag der Kommission dem Amt jetzt ausdrücklich die Möglichkeit, auf interne Untersuchungen selbst dann zu verzichten, wenn ausreichender Verdacht besteht, dass Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft begangen worden sind;

b)

statt das Sekretariat des OLAF-Überwachungsausschusses administrativ dem Generalsekretariat des Europäischen Parlaments zuzuordnen, schlägt die Kommission nun eine administrative Zuordnung des Sekretariats zur Kommission vor; damit wird die Unabhängigkeit des Überwachungsausschusses in Frage gestellt;

c)

statt die Rechte der von einer internen Untersuchung Betroffenen zu stärken, soll ihnen die bisher in der OLAF-Verordnung vorgesehene Möglichkeit genommen werden, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu klagen, wenn das Amt im Zuge seiner Untersuchungen sie beschwerende Maßnahmen ergreift; damit würde Machtmissbräuchen (z.B. Eröffnung einer Untersuchung ohne hinreichende Gründe, unangemessen lange Dauer von Untersuchungen) Tür und Tor geöffnet, weil solche Verstöße künftig einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wären;

39.

stellt ferner fest, dass der von der Kommission vorgelegte Vorschlag auch Änderungen im Zusammenhang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (18) über die Durchführbarkeit von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorsieht, was seine schnelle Annahme durch den Rat verzögern könnte; ist der Meinung, dass die bei der Anwendung obiger Verordnung zutage getretenen Unzulänglichkeiten durch eine direkte Änderung dieser Verordnung behoben werde sollten und nicht auf dem Umweg der Änderung der OLAF-Verordnung;

40.

unterstreicht, dass in der Übergangszeit die derzeit geltenden Bestimmungen der OLAF-Verordnung strikt angewandt werden müssen;

41.

bekräftigt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Direktor von OLAF gemäß Artikel 10 der OLAF-Verordnung ausdrücklich verpflichtet ist, den Justizbehörden Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen zu übermitteln; betont erneut, dass die Verordnung dem Direktor diesbezüglich keine Ermessensbefugnisse überträgt (Ziffer 16 seiner oben genannten Entschließung vom 4. Dezember 2003 über die Bewertung der Tätigkeiten von OLAF), sondern die Entscheidung allein bei den zuständigen nationalen Justizbehörden liegt;

42.

unterstreicht erneut Ziffer 18 seiner oben genannten Entschließung vom 4. Dezember 2003, wonach Untersuchungen in den Bereichen Priorität haben, wo seitens der nationalen Behörden kein besonderes Interesse oder keine Zuständigkeit besteht, also Untersuchungen innerhalb der Organe und Institutionen und im Zusammenhang mit den von der Kommission direkt verwalteten Ausgaben; bekräftigt, dass Untersuchungen in den genannten Bereichen grundsätzlich nach den strengen Regeln für interne Untersuchungen durchgeführt werden sollten, weil in diesen Fällen immer auch die mögliche Verwicklung oder mögliche Fahrlässigkeit von EU-Bediensteten zu untersuchen ist;

43.

erinnert daran, dass die Haushaltsbehörde den Stellenplan von OLAF, der für 2004 insgesamt 329 Stellen bewilligt, mit folgendem Kommentar versehen hat: „Davon sind 80 Stellen für interne Untersuchungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 vorgesehen. Diese Ermittler werden in einer besonderen Direktion zusammengefasst“; erwartet, dass OLAF die hierzu nötige interne Reorganisation bis spätestens Juli 2004 abgeschlossen hat;

44.

erinnert daran, dass OLAF gelegentlich mit Untersuchungen außerhalb der Gemeinschaft (z.B. zur möglichen Zweckentfremdung von Hilfsgeldern für die palästinensische Autonomiebehörde) Schlagzeilen macht; fordert, dass diese Frage im Rahmen der angestrebten Verbesserung der OLAF-Verordnung aufgegriffen wird;

45.

nimmt Kenntnis von einer Tendenz in der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz, Klagen von Beamten und Bediensteten gegen OLAF als unzulässig abzuweisen, solange die betreffenden OLAF-Ermittlungen nicht zu einer Bestrafung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens geführt haben; erinnert daran, dass Artikel 14 der OLAF-Verordnung ausdrücklich eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen vorsieht, die das Amt im Rahmen einer internen Untersuchung ergriffen hat, ohne dies an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen; fordert die Kommission auf, in künftigen Verfahren vor dem Gericht erster Instanz deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, den Betroffenen bereits in der Phase der Untersuchung einen zuverlässigen rechtsstaatlichen Schutz zu bieten;

46.

ruft das neu gewählte Parlament auf, der Revision der OLAF-Verordnung ab September 2004 Priorität einzuräumen;

Betrugsbekämpfung bei der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Investitionsbank

47.

erinnert an die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juli 2003 (Rechtssachen C-11/00 und C-15/00), wonach die OLAF-Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 auf die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank anwendbar ist;

48.

fordert die beiden Banken auf, nunmehr ohne weitere Verzögerung die in Artikel 4 der OLAFVerordnung vorgesehenen Beschlüsse über interne Untersuchungen von OLAF zu fassen und den Standardbeschluss über interne Untersuchungen umzusetzen;

49.

macht darauf aufmerksam, dass auch ohne einen solchen Beschluss über die internen Untersuchungen von OLAF die beiden Banken gemäß Artikel 7 der OLAF-Verordnung verpflichtet sind, OLAF unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug oder Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen mitzuteilen;

50.

ist der Auffassung, dass die beiden Banken bislang unterbliebene Mitteilungen unverzüglich nachholen müssen, damit OLAF ein umfassendes Bild aller seit seiner Schaffung im Jahre 1999 bei den Banken aufgetretenen Fälle von Unregelmäßigkeiten und Betrug erhält; erwartet hierzu von OLAF spätestens für September 2004 einen entsprechenden Bericht;

51.

ist der Meinung, dass die Urteile des Gerichtshofs sinngemäß auch für den Europäischen Investitionsfonds Geltung haben; fordert den Investitionsfonds auf, die nötigen Beschlüsse zu fassen;

Verträge mit externen Unternehmen

52.

stellt fest, dass die Kommission zwischen 1998 und dem ersten Halbjahr 2003 an die fünf wichtigsten internationalen Beratungsunternehmen einen Betrag von knapp 115 Millionen EUR bezahlt hat; zwei dieser fünf Unternehmen erhielten mehr als 77 Millionen EUR, d.h. mehr als zwei Drittel der Gelder; macht darauf aufmerksam, dass diese Angaben offenbar nur die direkt von der Kommission verwalteten Ausgaben betreffen; fordert die Kommission auf, eine Statistik zu erstellen, die auch Angaben zu den Zahlungen im Bereich der nicht direkt von der Kommission verwalteten Gemeinschaftsausgaben enthält, insbesondere im Rahmen der Strukturfonds;

53.

erinnert an den schlechten Eindruck, den die Vergabe eines Vertrages an das Konsortium „ASCII“ mit einem Gesamtwert von 23 Millionen EUR im Jahr 2002 hinterlassen hat, weil davon auch ein Sprecher der Kommission, der zum damaligen Zeitpunkt ein „aus persönlichen Gründen“ beurlaubter Beamter war, profitiert hat (19);

54.

fordert die Kommission angesichts derart hoher Summen für Beraterverträge und der negativen Erfahrungen bei der Vergabe von Aufträgen an externe Unternehmen in der Vergangenheit auf, ihre Politik der Auslagerung von Kommissionstätigkeiten zu überdenken; stellt fest, dass die Beauftragung von externen Unternehmen mit der Durchführung von Arbeiten für die Kommission nur eine Ausnahme sein kann;

55.

verweist auf Titel V (Artikel 89) der neuen Haushaltsordnung, in dem es heißt, dass „für öffentliche Aufträge ... die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gelten“ und dass Vergabeverfahren generell „auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs durchgeführt werden“; erinnert daran, dass fehlende oder manipulierte Ausschreibungen öffentlicher Aufträge nach Ansicht von Experten für die Steuerzahler in Europa Jahr für Jahr erhebliche zusätzliche Kosten verursachen können;

56.

erwartet vom Direktor von OLAF, dass er Verstöße gegen Ausschreibungsvorschriften ausnahmslos bei den zuständigen Justizbehörden zur Anzeige bringt und es nicht mehr als Entschuldigung akzeptiert, wenn erklärt wird, solche Verstöße seien auf Unkenntnis oder Inkompetenz zurückzuführen oder ohne persönliche Bereicherungsabsicht erfolgt;

57.

erinnert daran, dass Artikel 314 des belgischen Strafgesetzbuches auch auf Ausschreibungsverfahren der in Brüssel ansässigen europäischen Institutionen anwendbar ist: demnach ist allein schon die Tatsache strafbar, dass potenzielle Bieter mit betrügerischen Mitteln von der Teilnahme an einer Ausschreibung ausgeschlossen werden, ohne dass es notwendig wäre, den in der Regel schwierigen Nachweis zu führen, wie groß der entstandene Schaden ist oder dass Korruption und persönliche Bereicherung im Spiel waren;

Sonstige Bemerkungen

58.

begrüßt, dass die Kommission ausführlich berichtet, in welcher Form die Beitrittsländer in die Prävention- und Betrugsbekämpfungspolitik eingebunden wurden;

59.

begrüßt, dass OLAF eine Untersuchung im Zusammenhang mit der Finanzierung der Parlamentsgebäude in Brüssel eröffnet hat und dass dabei auch alle Zahlungen zwischen dem Bauträger SA Forum Léopold und der WestLB (die für die Finanzierung gesorgt hat) sowie mögliche Zahlungen an Dritte untersucht werden; erwartet, dass die zuständigen Justizbehörden gegebenenfalls alle notwendige Hilfe leisten werden, falls sich die Beteiligten auf das Bankgeheimnis berufen;

60.

bittet die Kommission, den zuständigen Ausschuss des Parlaments schriftlich über die Maßnahmen zur Eindämmung des Zigarettenschmuggels, einschließlich der anhängigen Klage vor amerikanischen Gerichten, sowie über Maßnahmen zum Schutz des Euro und des geistigen Eigentums zu unterrichten;

61.

fordert Aufklärung über den Stand der Verhandlungen mit der Schweiz über Betrugsbekämpfung; fordert insbesondere Aufklärung darüber,

ob es die Schweiz unverändert ablehnt, Verwaltungskontrollen bei in der Schweiz ansässigen Wirtschaftsbeteiligten vorzunehmen;

ob die Schweiz bereit ist, die Standards des Europarats für die justizielle Zusammenarbeit im Bereich von Zoll- und Steuerdelikten zu übernehmen, und

ob die Schweiz weiterhin das Waschen der Gewinne aus Steuerbetrug über Schweizer Finanzinstitute als legale Tätigkeit ansieht;

62.

betont erneut (20), dass eine 80-seitige tabellarische Auflistung neuer nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ziele des Artikels 280 des EG-Vertrages so lange von geringem Wert ist, wie diese nicht von der Kommission analysiert werden, um etwaige Schwachstellen beim Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft aufzuzeigen; fordert, dass der Jahresbericht 2003 einen Abschnitt aufweist, in dem eine solche Analyse vorgenommen wird und in dem die Kommission darlegt, in welchen Bereichen immer noch dringender Handlungsbedarf besteht;

63.

nimmt zur Kenntnis, dass Kommissionsmitglied Solbes am 21. Januar 2004 den Eurostat-Aktionsplan 2004 an die Vorsitzende des Ausschusses für Haushaltskontrolle übermittelt hat; ist der Auffassung, dass nach Abschluss der OLAF-Untersuchungen ein unabhängiges Verwaltungs- und Management-Audit der neuen Eurostat-Struktur durchgeführt werden sollte;

64.

fordert die Kommission auf, darauf zu achten, dass der Geist präferentieller Handelsregime mit Nachbarstaaten nicht dadurch unterlaufen wird, dass der Export eigentlich zum Verbleib in der Europäischen Union bestimmter Waren in ein Beitrittsland gefördert wird;

*

* *

65.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Europäischen Rechnungshof, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds, dem OLAF-Überwachungsausschuss und OLAF zu übermitteln.


(1)  http://europa.eu.int/comm/anti—fraud/reports/index—en.html.

(2)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(3)  P5_TA(2003)0551.

(4)  KOM(2003) 445, Titel III Ziffer 10.1. Siehe auch Ziffer 11.

(5)  ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11.

(6)   Siehe auch Anhänge 5 bis 7 des Berichts A5-0135/2004.

(7)  Es ist unklar, ob Teilbeträge aus diesen Jahren bereits wieder eingezogen wurden.

(8)  Kommission, GD Regionalpolitik und OLAF, Zusammenfassender Bericht vom 19. Dezember 2003 über die Prüfung der Systeme und Verfahren für die Meldung und Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Strukturfonds.

(9)  ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.

(10)   Schreiben von Kommissionsmitglied Schreyer an den Berichterstatter vom 30. Januar 2004.

(11)  Schreiben D (2004) 3541 von Kommissionsmitglied Schreyer vom 30. Januar 2004.

(12)  ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 83.

(13)  Slg. 1990, I-3603.

(14)  Ziffern 140 und 142 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 (Kommission), (ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 21).

(15)  http://europa.eu.int/comm/anti—fraud/press—room/pr/2002/2002—03—de.html.

(16)  http://www.europarl.ep.ec/ombudsman/recommen/de/021840.html.

(17)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(18)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(19)  Gemäß den in Agence Europe vom 30. September 2002, Ziffer 29, veröffentlichten Angaben.

(20)  Ziffer 56 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2003 zu dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und der Betrugsbekämpfung — Jahresbericht 2001 (ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 392); siehe auch Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2001 zu diesem Thema (ABl. C 153 E vom 27.6.2002, S. 325).


Mittwoch, 31. März 2004

29.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 103/444


PROTOKOLL

(2004/C 103 E/03)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Pat COX

Präsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.05 Uhr eröffnet.

Es sprechen:

Christa Randzio-Plath zu einem Vorfall zwischen ihr und einem Fernsehteam, der sich am Vortag in den Räumlichkeiten des Parlaments ereignet hat (der Präsident versichert ihr, dass er dafür sorgen wird, dass die Abgeordneten ihren Tätigkeiten ohne jegliche Behinderung nachgehen können);

Glenys Kinnock, die an den am kommenden Mittwoch stattfindenden zehnten Jahrestag des Genozids in Ruanda erinnert und beantragt, dass das Parlament am folgenden Tag eine Schweigeminute zum Gedenken einlegt (der Präsident nimmt diesen Antrag zur Kenntnis).

2.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

Ausschüsse:

Berichte:

*** Empfehlung: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren, die für den Einbau in land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht am Straßenverkehr teilnehmenden beweglichen Arbeitsmaschinen bestimmt sind, hinsichtlich der Messung ihrer Nutzleistung, ihres Nutzdrehmoments und ihres spezifischen Kraftstoffverbrauchs [KOM(2003) 414 — 5924/2004 — C5-0151/2004 — 2003/0155(AVC)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Luis Berenguer Fuster (A5-0223/2004)

* Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG [KOM(2003) 834 — C5-0048/2004 — 2003/0330- (CNS)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Luis Berenguer Fuster (A5-0225/2004)

2)

Abgeordnete:

Schriftliche Erklärungen (Artikel 51 GO):

Hans-Gert Poettering, Enrique Barón Crespo, Graham R. Watson und Charles Pasqua zur Situation der in Kolumbien festgehaltenen Personen (28/2004)

3.   Weiterbehandlung der Standpunkte und Entschließungen des Parlaments

Die Mitteilung der Kommission über die Weiterbehandlung der vom Parlament während seiner Dezember I- und II-Tagungen 2003 angenommenen Standpunkte und Entschließungen ist verteilt worden.

4.   Europäischer Rat/Sicherheit (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Bericht des Europäischen Rates und Erklärung der Kommission: Tagung des Europäischen Rates (Brüssel, 25. und 26. März 2004)

Erklärungen des Rates und der Kommission: Sicherheit der Bürger in Europa nach den Anschlägen von Madrid

Bertie Ahern (amtierender Ratsvorsitzender und Vorsitzender des Europäischen Rates) und Romano Prodi (Präsident der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Es sprechen Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion, Enrique Barón Crespo im Namen der PSE-Fraktion, Graham R. Watson im Namen der ELDR-Fraktion, Ilda Figueiredo im Namen der GUE/NGLFraktion, Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Gerard Collins im Namen der UEN-Fraktion, William Abitbol im Namen der EDD-Fraktion, Marco Cappato, fraktionslos, Avril Doyle, Klaus Hänsch, Cecilia Malmström, Pedro Marset Campos, Josu Ortuondo Larrea, Jens-Peter Bonde, Philip Claeys, Gerardo Galeote Quecedo, Anna Terrón i Cusí, Andrew Nicholas Duff, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Graham H. Booth, Daniela Raschhofer, Jonathan Evans, Proinsias De Rossa, Herman Schmid, Georges Berthu und Françoise Grossetête.

VORSITZ: Renzo IMBENI

Vizepräsident

Es sprechen Pervenche Berès, Mario Borghezio, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Christa Randzio- Plath, Richard Corbett, Jorge Salvador Hernández Mollar und Elmar Brok.

VORSITZ: Pat COX

Präsident

Es sprechen Charlotte Cederschiöld, Charles Tannock, Piia-Noora Kauppi, Hartmut Nassauer, Bertie Ahern, Romano Prodi, Josu Ortuondo Larrea für eine persönliche Bemerkung und José Ignacio Salafranca Sánchez- Neyra zu dieser Wortmeldung.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 37 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Andrew Nicholas Duff, Sarah Ludford, Jules Maaten, Cecilia Malmström und Luciana Sbarbati im Namen der ELDR-Fraktion zu dem Ergebnis der Tagung des Europäischen Rates am 25. und 26. März 2004 (B5-0165/2004)

Gerard Collins im Namen der UEN-Fraktion zum Europäischen Rat von Brüssel vom 25./26. März 2004 (B5-0178/2004)

Daniel Marc Cohn-Bendit, Monica Frassoni, Joost Lagendijk und Jean Lambert im Namen der Verts/ ALE-Fraktion zum Europäischen Rat von Brüssel vom 25.-26. März 2004 (B5-0179/2004)

Francis Wurtz im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. und 26. März (B5-0180/2004)

Elmar Brok, Jorge Salvador Hernández Mollar, Othmar Karas, Philippe Morillon, Íñigo Méndez de Vigo, Arie M. Oostlander, Hans-Gert Poettering, Ilkka Suominen und W. G. van Velzen im Namen der PPE-DE-Fraktion zu den Ergebnissen des Europäischen Rates von Brüssel vom 25./26. März 2004 und zur Sicherheit der Bürger in Europa nach den Anschlägen von Madrid (B5-0182/2004)

Enrique Barón Crespo im Namen der PSE-Fraktion zu den Ergebnissen der Tagung des Europäischen Rates am 25. und 26. März in Brüssel (B5-0183/2004)

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 4.19 des Protokolls vom 1. April 2004

VORSITZ: Guido PODESTÀ

Vizepräsident

5.   Begrüßung

Der Präsident heißt im Namen des Parlaments Oleg Morozov, Vorsitzender der Delegation der russischen Duma im Parlamentarischen Ausschuss für die Zusammenarbeit EU-Russland und Vizepräsident der Duma sowie Alexandre Belousov und Guennadi Gorbunov, Mitglied des Föderationsrates, auf der Ehrentribüne willkommen.

Es spricht Monica Frassoni.

*

* *

Es spricht Martin Schulz, der auf die von einem Mitglied des Parlaments vorgebrachten und in einigen deutschen Zeitungen wiedergegebenen Anschuldigungen im Hinblick auf die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Tagegeldern und Anwesenheitslisten zurückkommt, derer sich eine bestimme Anzahl von Abgeordneten schuldig gemacht habe (Punkt 3 des Protokolls vom 29.03.2004). Im Namen der beschuldigten deutschen Mitglieder der PSE-Fraktion wiederholt er seinen Antrag auf Untersuchung jedes einzelnen dieser Fälle durch die zuständigen Kontrollinstanzen und beantragt weiter, dass die Ergebnisse dieser Untersuchung vor Beendigung der Wahlperiode veröffentlicht werden.

Es sprechen zur Unterstützung dieser Ausführungen Hartmut Nassauer im Namen der betroffenen deutschen Mitglieder der PPE-DE-Fraktion, Klaus-Heiner Lehne, Heide Rühle und Enrique Barón Crespo, der beantragt, dass die Untersuchung auch den Abgeordneten umfassen, der diese Anschuldigungen vorgetragen hat, Sylvia-Yvonne Kaufmann und Elmar Brok.

Robert Atkins spricht zu den geltenden Regelungen des Parlaments über die Verwendung von Fotoapparaten.

Der Präsident sichert zu, diese Wortmeldungen dem Präsidenten des Parlaments weiterzuleiten.

6.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

6.1.   Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 93/6/EWG und 94/19/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/12/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich [KOM(2003) 659 — C5-0520/2003 — 2003/0263(COD)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Christa Randzio-Plath (A5-0162/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0224)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0224)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Vor der Abstimmung sprechen Christa Randzio-Plath (Berichterstatterin), Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender) und Frits Bolkestein (Mitglied der Kommission).

6.2.   Sudan (Artikel 104a GO) (Abstimmung)

Entschließungsantrag Sudan — Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit (B5-0153/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0225)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Richard Howitt schlägt im Namen der PSE-Fraktion vor, dass sämtliche Änderungsanträge en bloc abgestimmt werden (der Präsident lehnt dies ab, da diese Vorgehensweise mit einigen Änderungsanträge unvereinbar sei).

6.3.   UN/ECE-Regelung: Genehmigung von Verbrennungsmotoren *** (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren, die für den Einbau in land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht am Straßenverkehr teilnehmenden beweglichen Arbeitsmaschinen bestimmt sind, hinsichtlich der Messung ihrer Nutzleistung, ihres Nutzdrehmoments und ihres spezifischen Kraftstoffverbrauchs [KOM(2003) 414 — 5924/2004 — C5-0151/2004 — 2003/0155(AVC)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Luis Berenguer Fuster (A5-0223/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0226)

6.4.   Abkommen EG/Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama [KOM(2003) 677 — C5-0658/2003 — 2003/0266(CNS)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Raimon Obiols i Germà (A5-0120/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0227)

6.5.   Abkommen EG/Andengemeinschaft * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedsländern der Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien, der Republik Peru und der Bolivarischen Republik Venezuela andererseits [KOM(2003) 695 — C5-0657/2003 — 2003/0268(CNS)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra (A5-0119/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0228)

6.6.   Garantiefonds für Maßnahmen im Bereich der Außenbeziehungen * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen [KOM(2003) 604 — C5-0502/2003 — 2003/0233(CNS)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Esko Olavi Seppänen (A5-0199/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0229)

6.7.   EU-Nachbarschaftspolitik nach der Erweiterung * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die neue Nachbarschaftspolitik der EU angesichts eines größeren Europa [KOM(2003) 603 — C5-0501/2003 — 2003/0232(CNS)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Reimer Böge (A5-0198/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ÄNDERUNGSANTRÄGE

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0230)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Reimer Böge (Berichterstatter) beantragt gemäß Artikel 69 Absatz 2 GO, dass lediglich über die Änderungsanträge abgestimmt und die Abstimmung über den Entschließungsantrag vertagt wird.

Der Präsident stellt fest, dass gegen diesen Antrag keine Einwände erhoben werden. Die Angelegenheit giilt somit als an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

6.8.   Finanzhilfe für Albanien * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG [KOM(2003) 834 — C5-0048/2004 — 2003/0330(CNS)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Luis Berenguer Fuster (A5-0225/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0231)

6.9.   Governance und EU-Entwicklungspolitik (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Governance in der Entwicklungspolitik der Europäischen Union [2003/2164(INI)] — Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit.

Berichterstatterin: Maria Johanna (Marieke) Sanders-ten Holte (A5-0219/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0232)

6.10.   Umwelthaftung ***III (Abstimmung)

Bericht über den vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden [PE-CONS 3622/2004 — C5-0079/2004 — 2002/0021(COD) — Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss.

Berichterstatter: Toine Manders (A5-0139/2004)

(Einfache Mehrheit für die Annahme erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

GEMEINSAMER ENTWURF

Angenommen (P5_TA(2004)0233)

6.11.   Futtermittelhygiene ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene [KOM(2003) 180 — C5-0175/2003 — 2003/0071(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Hedwig Keppelhoff-Wiechert (A5-0133/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0234)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0234)

6.12.   Mit Lebensmitteln in Berührung kommende Materialien und Gegenstände ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen [KOM(2003) 689 — C5-0549/2003 — 2003/0272(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Astrid Thors (A5-0147/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 12)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0235)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0235)

6.13.   Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika [KOM(2003) 627 — C5-0495/2003 — 2003/0245(COD)] — Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit.

Berichterstatterin: Nelly Maes (A5-0132/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 13)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0236)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0236)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Poul Nielson (Mitglied der Kommission) gibt den Standpunkt der Kommission zu den Änderungsanträgen bekannt.

Nelly Maes (Berichterstatterin) zieht aufgrund dieser Erklärung Änderungsantrag 3 zurück und beantragt, dass Änderungsantrag 2 durch Änderungantrag 4 ersetzt wird.

6.14.   Fluorierte Treibhausgase ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase [KOM(2003) 492 — C5-0397/2003 — 2003/0189(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Robert Goodwill (A5-0172/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 14)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0237)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0237)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Caroline Lucas zieht im Namen der Verts/ALE-Fraktion den Antrag auf namentliche Abstimmung über Änderungsantrag 87 zurück.

6.15.   Anwendung des Århus-Übereinkommens ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeits-beteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft [KOM(2003) 622 — C5-0505/2003 — 2003/0242(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Eija-Riitta Anneli Korhola (A5-0190/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 15)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0238)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0238)

6.16.   Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten [KOM(2003) 624 — C5-0513/2003 — 2003/0246(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Inger Schörling (A5-0189/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 16)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0239)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0239)

6.17.   Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie [KOM(2003) 319 — C5-0256/2003 — 2003/0107(COD)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Jonas Sjöstedt (A5-0177/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 17)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0240)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0240)

6.18.   Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft [KOM(2003) 625 — C5-0526/2003 — 2003/0249(CNS)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Eija-Riitta Anneli Korhola (A5-0173/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 18)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0241)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0241)

6.19.   Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationsprogramms * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationsprogramms [KOM(2003) 471 — C5-0391/2003 — 2003/0177(CNS)] — Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie.

Berichterstatter: Alexander Radwan (A5-0209/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 19)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0242)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0242)

6.20.   Europäische Beweisanordnung in Strafverfahren * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafverfahren [KOM(2003) 688 — C5-0609/2003 — 2003/0270(CNS)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Elena Ornella Paciotti (A5-0214/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 20)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0243)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0243)

6.21.   Sammelflüge zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen * (Abstimmung)

Bericht: Initiative der Italienischen Republik im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung des Rates betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten [12025/2003 — C5-0440/2003 und 14025/2003 — C5-0582/2003 — 2003/0821(CNS)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Adeline Hazan (A5-0091/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 21)

INITIATIVE DER ITALIENISCHEN REPUBLIK

Abgelehnt.

Die Initiative wird an den Ausschuss überwiesen.

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Adeline Hazan (Berichterstatterin) begründet vor der Abstimmung den Standpunkt des zuständigen Ausschusses und beantragt, die Initiative abzulehnen. Nach Ablehnung der Initiative spricht sie sich für die Überweisung an den Ausschuss aus.

6.22.   Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung [KOM(2003) 854 — C5-0080/2004 — 2003/0334(CNS)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Luciana Sbarbati (A5-0208/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 22)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0244)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0244)

6.23.   USA: Schutz personenbezogener Daten von Fluggästen (Abstimmung)

Entschließungsantrag: Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten, die in den Fluggastdatensätzen (PNR) enthalten sind, welche dem United Bureau of Customs and Border Protection (Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten) übermittelt werden [I5-0001/2004 — C5-0124/2004 — 2004/2011(INI)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (B5-0156/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 23)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0245)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Marco Cappato spricht vor der Abstimmung.

6.24.   Europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit (Abstimmung)

Bericht: Europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit [KOM(2003) 338 — C5-0551/2003 — 2003/2222(INI)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatterin: Marit Paulsen (A5-0193/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 24)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0246)

7.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Entschließungsantrag — B5-0153/2004 Sudan

Entschließung (gesamter Text)

dafür: Koenraad Dillen, Marie-France Stirbois

Bericht Goodwill — A5-0172/2004

Änderungsantrag 37

dagegen: Othmar Karas, Rainer Wieland

Änderungsantrag 38

dagegen: Othmar Karas

Änderungsantrag 112

dafür: Othmar Karas

Änderungsantrag 90

dafür: Lone Dybkjær, Yvonne Sandberg-Fries

dagegen: Othmar Karas

Änderungsantrag 92

dagegen: Othmar Karas

Bericht Korhola — A5-0190/2004

Änderungsantrag 45, 1. Teil

dafür: Ewa Hedkvist Petersen, Hans Karlsson

Änderungsantrag 57

dafür: Ewa Hedkvist Petersen, Hans Karlsson

Änderungsantrag 55

dafür: Ewa Hedkvist Petersen, Hans Karlsson, Torben Lund

Bericht Schörling — A5-0189/2004

Änderungsantrag 24

dafür: Ioannis Patakis

Änderungsantrag 39, 41 bis 43

dafür: Ewa Hedkvist Petersen, Hans Karlsson, Hubert Pirker, Claude Turmes

Änderungsantrag 40, 1. Teil

dafür: Ewa Hedkvist Petersen, Hans Karlsson, Albert Jan Maat

Änderungsantrag 40, 2. Teil

dafür: Ewa Hedkvist Petersen, Hans Karlsson

Änderungsantrag 29, 1. Teil

dafür: Ewa Hedkvist Petersen, Hans Karlsson, Othmar Karas, Ioannis Patakis

Änderungsanträge 38 und 44 (identisch)

dagegen: Othmar Karas

Änderungsantrag 25

dagegen: Jan Andersson, Othmar Karas

Änderungsantrag 36

dafür: Ewa Hedkvist Petersen, Hans Karlsson

dagegen: Othmar Karas

Bericht Sjöstedt — A5-0177/2004

Änderungsanträge 91 und 97 (identisch)

dafür: Jan Andersson

Entschließungsantrag — B5-0156/2004 USA: Schutz personenbezogener Daten von Fluggästen

Absatz/Ziffer 1 Einleitung

dagegen: Charlotte Cederschiöld

Enthaltungen: Armonia Bordes

Absatz/Ziffer 10

dagegen: Charlotte Cederschiöld

Entschließung (gesamter Text)

dagegen: Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Ioannis Marinos

Enthaltung: Marie-Thérèse Hermange

Erklärungen über die Nichtteilnahme an Abstimmungen:

Arlette Laguiller, Chantal Cauquil und Arlette Laguiller waren anwesend, haben aber an der Abstimmung über den Bericht A5-0198/2004 und über den Entschließungsantrag B5-0153/2004 nicht teilgenommen.

John Hume konnte nicht an allen Abstimmungen teilnehmen.

Christian Foldberg Rovsing hat ein finanzielles Interesse mitgeteilt und an der Abstimmung über den Bericht A5-0209/2004 nicht teilgenommen.

8.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 137 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

*

* *

Es sprechen Nicholson of Winterbourne und Jürgen Zimmerling, der beantragt, dass die Immunität des Abgeordneten, der die Betrugsvorwürfe gegenüber einigen Kollegen vorgetragen hat (Punkt 3 des Protokolls vom 29.03.2004), aufgehoben wird.

(Die Sitzung wird von 13.45 Uhr bis 15.05 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Pat COX

Präsident

9.   Erklärung des Präsidenten

Der Präsident beantwortet Fragen mehrerer Abgeordneter vor der Abstimmungsstunde (Punkt 5) und gibt eine Erklärung zu den in einigen deutschen Zeitungen verbreiteten Betrugsvorwürfen ab.

Er spricht sich u.a. dagegen aus, dass die Mitglieder des Parlaments hinsichtlich dieser Vorhaltungen eine Kollektivverantwortung übernehmen und spricht diesbezüglich von einem klaren Beispiel für unlautere Absichten in Verbindung mit grundlosen Anschuldigungen. Er verfüge seit kurzem über einen Bericht eines unabhängigen Sachverständigen für Graphologie, der zu dem Schluss komme, dass 27 der Unterschriften von zwei Beobachtern, die diesem nach den anonymen Betrugsvorwürfen zur Analyse vorgelegt worden seien, eindeutig echt gewesen seien.

Er fügt hinzu, dass für den Fall, dass Beweise für die Betrugshandlungen vorlägen, diese selbstverständlich gründlich untersucht würden, dass aber, solange solche Beweise nicht vorlägen, jedem Abgeordneten die Unschuldsvermutung zugute komme.

VORSITZ: José PACHECO PEREIRA

Vizepräsident

10.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

11.   Antrag Kroatiens auf Aufnahme in die Europäische Union (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Antrag Kroatiens auf Aufnahme in die Europäische Union [2003/2254(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Alexandros Baltas (A5-0206/2004)

Alexandros Baltas erläutert seinen Bericht.

Es spricht Poul Nielson (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Doris Pack im Namen der PPE-DE-Fraktion, Johannes (Hannes) Swoboda im Namen der PSEFraktion, Paavo Väyrynen im Namen der ELDR-Fraktion, Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion, Michl Ebner und Demetrio Volcic.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 4.27 des Protokolls vom 1. April 2004

12.   Grundrechte in der Union (2003) (Aussprache)

Bericht: Die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2003) [2003/2006(INI)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Alima Boumediene-Thiery (A5-0207/2004)

Alima Boumediene-Thiery erläutert ihren Bericht.

Es sprechen Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender) und António Vitorino (Mitglied der Kommission).

VORSITZ: David W. MARTIN

Vizepräsident

Es sprechen Stockton (Verfasser der Stellungnahme PETI), Joke Swiebel im Namen der PSE-Fraktion, Olle Schmidt im Namen der ELDR-Fraktion, Sylvia-Yvonne Kaufmann im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Maurizio Turco, fraktionslos, Robert J. E. Evans, Yasmine Boudjenah, Koenraad Dillen, Giacomo Santini, Anna Karamanou, Ilda Figueiredo, Koldo Gorostiaga Atxalandabaso, Ole Krarup, Ilka Schröder, Dick Roche und António Vitorino.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 4.26 des Protokolls vom 1. April 2004

13.   Bericht im Auftrag der Weltbank über die mineralgewinnende Industrie (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Erklärungen des Rates und der Kommission: Bericht im Auftrag der Weltbank über die mineralgewinnende Industrie

Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender) und António Vitorino (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Es sprechen Anders Wijkman im Namen der PPE-DE-Fraktion, Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion, Didier Rod im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Monica Frassoni, Astrid Thors im Namen der ELDR-Fraktion und Dick Roche.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 37 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Niall Andrews im Namen der UEN-Fraktion zu der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Beurteilung der Situation bezüglich der extraktiven Industrien (B5-0161/2004).

Richard Howitt, Linda McAvan und Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion zu der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Beurteilung der Situation bezüglich der extraktiven Industrien (B5-0166/2004)

Anders Wijkman im Namen der PPE-DE-Fraktion zu der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Beurteilung der Situation bezüglich der extraktiven Industrien (B5-0167/2004)

Yasmine Boudjenah und Luisa Morgantini im Namen der GUE/NGL-Fraktion zum Bericht im Auftrag der Weltbank über die mineralgewinnende Industrie (B5-0169/2004)

Maria Johanna (Marieke) Sanders-ten Holte im Namen der ELDR-Fraktion zu der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Beurteilung der Situation bezüglich der extraktiven Industrien (B5-0170/2004)

Nuala Ahern, Monica Frassoni, Pierre Jonckheer, Paul A. A. J. G. Lannoye, Nelly Maes, Patricia McKenna, Didier Rod und Claude Turmes im Namen der Verts/ALE-Fraktion zum Bericht im Auftrag der Weltbank über die mineralgewinnende Industrie (B5-0171/2004)

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 4.25 des Protokolls vom 1. April 2004

14.   Internationaler Organhandel (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

Erklärungen des Rates und der Kommission: Internationaler Organhandel

Dick Roche (amtierender Ratsvorsitzender) und António Vitorino (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Es sprechen Carlos Coelho im Namen der PPE-DE-Fraktion und Carlos Lage im Namen der PSE-Fraktion.

VORSITZ: Catherine LALUMIÈRE

Vizepräsidentin

Es sprechen Giorgio Calò im Namen der ELDR-Fraktion, José Ribeiro e Castro im Namen der UEN-Fraktion, Robert J. E. Evans, Dick Roche und António Vitorino.

Die Aussprache ist geschlossen.

15.   Übermittlung von Gemeinsamen Standpunkten des Rates

Der Präsident teilt gemäß Artikel 74 Absatz 1 GO mit, dass der folgende Gemeinsame Standpunkt des Rates, die dazugehörige Begründung und der diesbezügliche Standpunkt der Kommission eingegangen ist:

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (C5-0163/2004 — 2003/0081(COD) — 6277/1/2004 — 7353/2004 — KOM(2004) 222)

Ausschussbefassung:

federführend: RETT

 

mitberatend in 1. Lesung: ITRE

Die Dreimonatsfrist, über die das Parlament verfügt, beginnt somit am folgenden Tag, 1. April 2004.

16.   Tagesordnung

Die Abstimmung über den Bericht Florenz (A5-0176/2004), die für den folgenden Tag vorgesehen ist, wird auf die April-Tagung verschoben, die Aussprache findet jedoch wie vorgesehen am Donnerstag, 1. April 2004, statt.

(Die Sitzung wird von 17.50 Uhr bis 18.00 Uhr unterbrochen.)

17.   Fischereiabkommen EG/Dänemark und Grönland * (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits [KOM(2003) 609 — C5-0514/2003 — 2003/0236(CNS)] — Ausschuss für Fischerei.

Berichterstatterin: Rosa Miguélez Ramos (A5-0060/2004)

Rosa Miguélez Ramos erläutert ihren Bericht.

Es spricht António Vitorino (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Brigitte Langenhagen im Namen der PPE-DE-Fraktion, Carlos Lage im Namen der PSE-Fraktion, Patricia McKenna im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Catherine Stihler, Ian Stewart Hudghton, Struan Stevenson, Heinz Kindermann und António Vitorino.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 4.18 des Protokolls vom 1. April 2004

18.   Übermittlung von Angaben über beförderte Personen durch Beförderungsunternehmen * (Aussprache)

Bericht: Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Rates über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln [6620/2004 — C5-0111/2004 — 2003/0809(CNS)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Ingo Schmitt (A5-0211/2004)

Ingo Schmitt erläutert seinen Bericht.

Es spricht António Vitorino (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Martine Roure im Namen der PSE-Fraktion, Sylvia-Yvonne Kaufmann im Namen der GUE/NGL-Fraktion und Rijk van Dam im Namen der EDD-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 4.20 des Protokolls vom 1. April 2004

(Die Sitzung wird von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Alejo VIDAL QUADRAS ROCA

Vizepräsident

19.   Schengener Informationssystem: Kfz-Zulassungsbescheinigungen ***I (Aussprache)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Dienststellen zum Schengener Informationssystem [KOM(2003) 510 — C5-0412/2003 — 2003/0198(COD)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Carlos Coelho (A5-0205/2004)

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission).

Carlos Coelho erläutert seinen Bericht.

Es sprechen Elena Ornella Paciotti im Namen der PSE-Fraktion, Ole Krarup im Namen der GUE/NGLFraktion und Robert J. E. Evans.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung:Punkt 4.17 des Protokolls vom 1. April 2004.

20.   Leichter zugängliche, gerechtere und besser funktionierende Asylsysteme (Aussprache)

Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament für leichter zugängliche, gerechtere und besser funktionierende Asylsysteme [KOM(2003) 315 — C5-0373/2003 — 2003/2155(INI)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Luís Marinho (A5-0144/2004)

Luís Marinho erläutert seinen Bericht.

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission).

Es sprechen Francisca Sauquillo Pérez del Arco (Verfasserin der Stellungnahme DEVE), Carlos Coelho im Namen der PPE-DE-Fraktion und Georges Berthu, fraktionslos.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung:Punkt 4.12 des Protokolls vom 1. April 2004

21.   Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan (Aussprache)

Bericht: Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den Haushaltsplan [2003/2163(INI)] — Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit.

Berichterstatter: Michel-Ange Scarbonchi (A5-0143/2004)

Michel-Ange Scarbonchi erläutert seinen Bericht.

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission).

Es sprechen Kyösti Tapio Virrankoski (Verfasser der Stellungnahme BUDG), Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion, Didier Rod im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Ulla Margrethe Sandbæk im Namen der EDD-Fraktion, Glenys Kinnock, Nelly Maes und Karin Junker.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 4.29 des Protokolls vom 1. April 2004

22.   Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern***III (Aussprache)

Bericht: Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen [PE-CONS 3616/2004 — C5-0062/2004 — 2002/0014(COD)] — Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss.

Berichterstatter: Nelly Maes (A5-0125/2004)

Nelly Maes erläutert ihren Bericht.

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission).

Es spricht Ulrich Stockmann im Namen der PSE-Fraktion.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 4.13 des Protokolls vom 1. April 2004

23.   Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen ***II (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft [16305/1/2003 — C5-0094/2004 — 2001/0140(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Ulrich Stockmann (A5-0217/2004)

Ulrich Stockmann erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung.

Es spricht Loyola de Palacio (Vizepräsidentin der Kommission).

Es sprechen Georg Jarzembowski im Namen der PPE-DE-Fraktion, Loyola de Palacio und Georg Jarzembowski.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 4.16 des Protokolls vom 1. April 2004

24.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wurde bereits festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 342.517/OJJE).

25.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 22.40 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Alonso José Puerta

Vizepräsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Aaltonen, Abitbol, Adam, Nuala Ahern, Ainardi, Alavanos, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersen, Andersson, André-Léonard, Andrews, Andria, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Atkins, Attwooll, Averoff, Avilés Perea, Bakopoulos, Balfe, Baltas, Banotti, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Belder, Berend, Berès, van den Berg, Bergaz Conesa, Berger, Berlato, Bernié, Berthu, Bertinotti, Beysen, Bigliardo, Blak, Blokland, Bodrato, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Bonino, Boogerd-Quaak, Booth, Bordes, Borghezio, van den Bos, Boudjenah, Bourlanges, Bouwman, Bowe, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Breyer, Brie, Brienza, Brok, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Busk, Butel, Callanan, Calò, Camisón Asensio, Campos, Camre, Cappato, Cardoso, Carnero González, Carraro, Carrilho, Casaca, Caudron, Cauquil, Cederschiöld, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Chichester, Claeys, Clegg, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Collins, Corbett, Corbey, Cornillet, Cossutta, Paolo Costa, Raffaele Costa, Coûteaux, Cox, Crowley, van Dam, Darras, Daul, Davies, De Clercq, Dehousse, De Keyser, Dell'Alba, Della Vedova, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, De Veyrac, Dhaene, Díez González, Di Lello Finuoli, Dillen, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Dührkop Dührkop, Duff, Duhamel, Duin, Dupuis, Duthu, Dybkjær, Ebner, Echerer, El Khadraoui, Elles, Eriksson, Esclopé, Ettl, Jillian Evans, Jonathan Evans, Robert J.E. Evans, Fatuzzo, Fava, Ferber, Fernández Martín, Ferrández Lezaun, Ferrer, Fiebiger, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flautre, Flemming, Flesch, Florenz, Formentini, Foster, Fourtou, Frahm, Fraisse, Frassoni, Friedrich, Gahler, Gahrton, Galeote Quecedo, Garaud, García- Orcoyen Tormo, Garot, Garriga Polledo, Gasòliba i Böhm, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Glase, Gobbo, Goebbels, Goepel, Görlach, Gollnisch, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graefe zu Baringdorf, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hänsch, Hager, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Herzog, Hieronymi, Hoff, Honeyball, Hortefeux, Howitt, Hudghton, Hughes, Huhne, van Hulten, Hume, Hyland, Ilgenfritz, Imbeni, Inglewood, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Jöns, Jonckheer, Jové Peres, Junker, Kaldi, Karamanou, Karas, Karlsson, Kastler, Kaufmann, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Keßler, Khanbhai, Kindermann, Glenys Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korakas, Korhola, Koukiadis, Krarup, Kratsa- Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Krivine, Kronberger, Kuckelkorn, Kuhne, Kuntz, Lage, Lagendijk, Laguiller, Lalumière, Lamassoure, Lambert, Lang, Lange, Langen, Langenhagen, Lannoye, de La Perriere, Laschet, Lavarra, Lechner, Lehne, Leinen, Liese, Linkohr, Lipietz, Lisi, Lucas, Lulling, Lund, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McCartin, MacCormick, McKenna, McMillan-Scott, McNally, Maes, Malliori, Malmström, Manders, Manisco, Erika Mann, Thomas Mann, Mantovani, Marchiani, Marinho, Marinos, Markov, Marques, Marset Campos, Martens, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Hugues Martin, Martinez, Martínez Martínez, Mastella, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Mauro, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Mayol i Raynal, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Mennea, Menrad, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Modrow, Mombaur, Monsonís Domingo, Montfort, Moraes, Morgan, Morgantini, Morillon, Müller, Mulder, Murphy, Muscardini, Mussa, Myller, Naïr, Napoletano, Naranjo Escobar, Nassauer, Newton Dunn, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, Nisticò, Nobilia, Nogueira Román, Nordmann, Obiols i Germà, Ojeda Sanz, Olsson, Ó Neachtain, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Ortuondo Larrea, Paasilinna, Pacheco Pereira, Paciotti, Pack, Pannella, Papayannakis, Parish, Pastorelli, Patakis, Patrie, Paulsen, Pérez Álvarez, Pérez Royo, Perry, Pesälä, Pex, Pirker, Piscarreta, Pittella, Podestà, Poettering, Pohjamo, Poignant, Pomés Ruiz, Poos, Posselt, Prets, Procacci, Pronk, Provan, Puerta, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Randzio-Plath, Rapkay, Raschhofer, Raymond, Read, Redondo Jiménez, Ribeiro, Ribeiro e Castro, Riis-Jørgensen, Rocard, Rod, de Roo, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Rousseaux, Rovsing, Rübig, Rühle, Ruffolo, Rutelli, Sacconi, Sacrédeus, Saint-Josse, Sakellariou, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandberg- Fries, Sandbæk, Sanders-ten Holte, Santer, Santini, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Sbarbati, Scallon, Scapagnini, Scarbonchi, Schaffner, Scheele, Schierhuber, Schleicher, Gerhard Schmid, Herman Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schörling, Ilka Schröder, Jürgen Schröder, Schroedter, Schwaiger, Segni, Seppänen, Sichrovsky, Simpson, Sjöstedt, Skinner, Smet, Sörensen, Sornosa Martínez, Souchet, Souladakis, Sousa Pinto, Speroni, Staes, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stirbois, Stockmann, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Swiebel, Swoboda, Sørensen, Tajani, Tannock, Terrón i Cusí, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thors, Thyssen, Titford, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Turchi, Turco, Turmes, Twinn, Uca, Vachetta, Väyrynen, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vallvé, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varaut, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vattimo, van Velzen, Vermeer, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vinci, Virrankoski, Vlasto, Voggenhuber, Volcic, Wachtmeister, Wallis, Walter, Watson, Watts, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wieland, Wiersma, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Wuori, Wyn, Wynn, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimeray, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen

Beobachter

A. Nagy, Bagó, Balla, Balsai, Bastys, Biela, Bielan, Kazys Jaunutis Bobelis, Chronowski, Zbigniew Chrzanowski, Cybulski, Czinege, Demetriou, Didžiokas, Drzęla, Fazakas, Gałażewski, Germic¡, Golde, Genowefa Grabowska, Gruber, Hegyi, Heriban, Ilves, Kamiński, Kāposts, Kelemen, Kirs¡teins, Kłopotek, Klukowski, Kriščiūnas, Daniel Kroupa, Kubica, Kubovic¡, Kuzmickas, Kvietkauskas, Laar, Lachnit, Landsbergis, Las¡tvka, Libicki, Lisak, Litwiniec, Maldeikis, Mallotová, Manninger, Matsakis, Őry, Palečková, Pieniążek, Plokšto, Podgórski, Pospíšil, Protasiewicz, Rutkowski, Savi, Siekierski, Smorawiński, Surján, Svoboda, Szabó, Szájer, Szczygło, Tabajdi, Tomaka, Tomczak, Vaculík, Vadai, Valys, George Varnava, Vastagh, Vella, Vėsaitė, Wittbrodt, Zėborská, Zahradil, Żenkiewicz, Žiak


ANLAGE 1

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl. antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl. antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich ***I

Bericht: RANDZIO-PLATH (A5-0162/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

en bloc

1-11

12-38

Ausschuss

PSE + PPE-DE + ELDR

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

2.   Sudan

Entschließungsantrag: B5-0153/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsantrag B5-0153/2004

(Ausschuss für Entwicklung)

nach § 2

3

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

nach § 3

4-5

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

§ 5

6

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

§ 7

29

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + GUE

EA

+

289, 208, 3

§ 8

7

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

32

ELDR

 

+

 

§ 9

8

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

§ 10

9

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

§ 11

10

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

33

ELDR

 

+

 

§ 13

11

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

nach § 13

12-17

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

§ 14

18

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

34

ELDR

 

 

nach § 14

19

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

20

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

§ 15

21

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

nach § 18

31

ELDR + EDD

 

+

 

§ 19

22

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

§ 20

23

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

§ 21

24S

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

30

PPE-DE

 

Z

 

nach § 21

25

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

§ 22

26

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

§ 23

27

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

§ 24

28

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

§ 35

35

ELDR

NA

+

255, 222, 30

nach Erwägung A

1-2

PSE + ELDR + Verts/ALE + EDD + PPE + GUE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

493, 6, 12

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

Verts/ALE: Änd. 35

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 29

Sonstige

Die PPE-DE-Fraktion zieht Änderungsantrag 30 zurück.

3.   UN/ECE-Regelung: Genehmigung von Verbrennungsmotoren ***

Empfehlung: BERENGUER FUSTER (A5-0223/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

4.   Abkommen EG/Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama *

Bericht: OBIOLS I GERMÀ (A5-0120/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

5.   Abkommen EG/Andengemeinschaft *

Bericht: SALAFRANCA SÁNCHEZ-NEYRA (A5-0119/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

6.   Garantiefonds für Maßnahmen im Bereich der Außenbeziehungen *

Bericht: SEPPÄNEN (A5-0199/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

7.   Eu-Nachbarschaftspolitik nach der Erweiterung *

Bericht: BÖGE (A5-0198/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung über die Änderungsanträge

NA

+

497, 13, 13

Die Abstimmung über den Entwurf der legislativen Entschließung wurde vertagt (Artikel 69 Absatz 2 GO)

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE einzige Abst. (Artikel 110a GO)

8.   Finanzhilfe für Albanien *

Bericht: BERENGUER FUSTER (A5-0225/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

9.   Governance und EU-Entwicklungspolitik

Bericht: SANDERS-TEN HOLTE (A5-0219/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

10.   Umwelthaftung ***III

Bericht: MANDERS (A5-0139/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Gemeinsamer Entwurf

 

+

 

11.   Futtermittelhygiene ***I

Bericht: KEPPELHOFF-WIECHERT (A5-0133/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

Block 1

PSE + ELDR + PPE-DE

 

+

 

Block 2

Ausschuss

 

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1

8

12-15

Ausschuss

 

+

 

Artikel 8

19

PPE-DE

EA

-

234, 274, 4

46

PSE + ELDR

 

+

 

5

Ausschuss

 

 

Erwägung 24

18

Verts/ALE

 

-

 

32

PSE + ELDR + PPE-DE

 

+

 

2

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Block 1 = PSE, ELDR+PPE-DE: (Änd. 20-31, 33-45, 47-91)

Block 2 = Umweltausschuss: (Änd. 3, 4, 6, 7, 9-11, 16, 17)

12.   Mit Lebensmitteln in Berührung kommende Materialien und Gegenstände ***I

Bericht: THORS (A5-0147/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

Block 1

Ausschuss

 

+

 

Block 2

ELDR + PSE + PPE-DE

 

+

 

Block 3

Ausschuss

 

 

17

Ausschuss

ges.

 

27

Verts/ALE

EA

-

102, 417, 2

28

Verts/ALE

 

-

 

29

Verts/ALE

 

-

 

30

Verts/ALE

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Block 1 = Umweltausschuss (Änd. 9, 10, 12, 21, 22, 25)

Block 2 = ELDR, PSE + PPE-DE (Änd. 31-102)

Block 3 = Umweltausschuss (Änd. 1-8, 11, 13-20, 23, 24, 26)

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 17

13.   Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika ***I

Bericht: MAES (A5-0132/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

nach Erwägung 1

1

Ausschuss

 

+

 

Artikel 2 § 1

4

Verts/ALE + PSE + PPE-DE,

 

+

 

Artikel 9 § 3

2

Ausschuss

ges.

 

3

Ausschuss

ges.

Z

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die Änderungsanträge 5 und 6 wurden annulliert.

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 2, 3

14.   Fluorierte Treibhausgase ***I

Bericht: GOODWILL (A5-0172/2004)Rapport: GOODWILL (A5-0172/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

2-7

9-12

15-18

20-29

31

35-36

39-44

47-50

54-55

57

59-62

67

69

71

74-79

81-83

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

30

Ausschuss

ges.

+

 

37

Ausschuss

NA

-

221, 283, 8

38

Ausschuss

NA

-

214, 290, 8

45

Ausschuss

ges.

-

 

51

Ausschuss

ges.

-

 

52

Ausschuss

ges.

+

 

53

Ausschuss

ges.

+

 

56

Ausschuss

ges.

-

 

58

Ausschuss

ges.

-

 

63

Ausschuss

ges.

+

 

64

Ausschuss

ges.

+

 

66

Ausschuss

ges./EA

-

207, 296, 3

68

Ausschuss

ges.

-

 

73

Ausschuss

ges.

+

 

80

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 1 § 1

93

Verts/ALE

 

-

 

8

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Artikel 2 nach Buchstabe b

94

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 2, nach Buchstabe e

95

Verts/ALE

 

 

13

Ausschuss

 

+

 

Artikel 2, nach Buchstabe g

108

PPE-DE

 

+

 

14

Ausschuss

 

 

Artikel 2 Buchstabe h

85S=

96S=

PSE

Verts/ALE

 

+

 

19

Ausschuss

 

 

Artikel 3, nach § 1

107

PPE-DE

EA

+

271, 233, 4

Artikel 3 § 2 Buchstabe a

97

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 3 § 3

110

PPE-DE

 

+

 

32

Ausschuss

 

+

 

Artikel 3 § 4

33

Ausschuss

 

+

 

109

PPE-DE

 

 

Artikel 3 § 5

106

PPE-DE

 

-

 

34

Ausschuss

 

+

 

Artikel 6 § 1 Buchstabe a Einleitung

46

Ausschuss

 

+

 

98

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 6 § 1 Buchstabe a nach Spiegelstrich 1

99

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 6 § 1 Buchstabe c nach Spiegelstrich 2

100

Verts/ALE

 

-

 

Artikel 7 § 3

65

Ausschuss

 

+

 

101

Verts/ALE

 

 

Artikel 7, nach § 3

89

PSE

 

-

 

Artikel 9 § 1

111

PPE-DE

EA

+

255, 246, 1

70

Ausschuss

 

 

Artikel 9 § 2

102

Verts/ALE

getr.

 

 

1

-

 

2

-

 

112

PPE-DE

NA

+

303, 199, 8

72

Ausschuss

 

 

nach Artikel 10

86

PSE

 

+

 

Artikel 12 und 13

104

PPE-DE

 

+

 

105

PPE-DE

 

+

 

Anhang 2

103

Verts/ALE

getr.

 

 

1

-

 

2

-

 

3

-

 

4

-

 

5

-

 

6

-

 

84

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

87

PSE

EA

-

238, 243, 33

Rechtsgrundlage

90

Verts/ALE

NA

-

100, 399, 12

1

Ausschuss

 

-

 

nach Erwägung 4

91

Verts/ALE

 

-

 

Erwägung 5

92

Verts/ALE

NA

-

212, 296, 7

nach Erwägung 9

88

PSE

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 112

Verts/ALE: Änd. 37, 38, 90, 92, 112

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE Änd. 19, 37, 38, 51, 52, 53, 56, 58, 64, 66, 73, 80

ELDR: Änd. 45, 38, 58, 68

Verts/ALE: Änd. 30, 63

UEN: Änd. 66

Anträge auf getrennte Abstimmung

Verts/ALE

Änd. 8

1. Teil: Text ohne die Worte „das Inverkehrbringen“

2. Teil: diese Worte

Änd. 84

1. Teil: Text ohne die Streichung der Zeile „perfluorierte Kohlenwasserstoffe“

2. Teil: die Streichung der Zeile „perfluorierte Kohlenwasserstoffe“

Änd. 102

1. Teil: Text ohne das Datum „1. Januar 2007“

2. Teil: dieses Datum

Änd. 103

1. Teil: die Zeilen 1 bis 9

2. Teil: Zeile 10

3. Teil: Zeile 11

4. Teil: Zeile 12

5. Teil: Zeile 13

6. Teil: Zeile 14

Sonstige

Änderungsantrag 113 wurde annulliert.

15.   Anwendung des Århus-Übereinkommens ***I

Bericht: KORHOLA (A5-0190/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1

3

5

17

19

22

23

36-38

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

4

Ausschuss

ges.

+

 

6

Ausschuss

ges.

+

 

7

Ausschuss

NA

+

275, 222, 7

9

Ausschuss

ges.

+

 

10

Ausschuss

ges.

+

 

15

Ausschuss

ges.

-

 

16

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

18

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

25

Ausschuss

ges.

+

 

Art.2 § 1 Buchstabe b

43

PPE-DE

EA

+

319, 183, 6

Artikel 2 § 1 Buchstabe d

8

Ausschuss

EA

+

306, 195, 3

44

PPE-DE

 

+

 

Art 2 § 1 Buchstabe g

45

PPE-DE + Verts/ALE

getr.

 

 

1/NA

+

363, 143, 11

2

-

 

11

Ausschuss

 

 

12

Ausschuss

EA

-

189, 311, 5

13

Ausschuss

ges.

-

 

14

Ausschuss

ges.

-

 

Artikel 2 § 2

57S

Verts/ALE

NA

-

135, 370, 6

Artikel 8

21

Ausschuss

 

+

 

46

PPE-DE

 

+

 

Artikel 9, Titel

47

PPE-DE

 

+

 

24+26-28

Ausschuss

 

-

 

nach Artikel 9

48

PPE-DE

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

29

Ausschuss

 

 

Artikel 10

30=

49=

Ausschuss

PPE-DE

 

+

 

nach Artikel 10

50

PPE-DE

 

+

 

51

PPE-DE

 

+

 

31

Ausschuss

 

 

Artikel 11, Titel

52

PPE-DE

 

+

 

32

Ausschuss

 

 

nach Artikel 11

53

PPE-DE

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Artikel 12

58

Verts/ALE

NA

+

273, 218, 23

34

Ausschuss

 

 

54

PPE-DE

 

 

33

Ausschuss

 

+

 

35

Ausschuss

 

+

 

Erwägung 1

39

PPE-DE

 

+

 

Erwägung 10

55

Verts/ALE

NA

-

133, 372 9

40

PPE-DE

 

+

 

Erwägung 15

56

Verts/ALE

 

+

 

2

Ausschuss

 

 

Erw. 21 und nach Erw. 21

41

PPE-DE

 

+

 

42

PPE-DE

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

EA

+

301, 189, 18

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Änderungsantrag 20 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 7, 45 (erster Teil), 55, 57, 58

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 16

1. Teil: Unterabsätze 1 und 2

2. Teil: Unterabsatz 3

Änd. 18

1. Teil: Text ohne die Worte „oder spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen“

2. Teil: diese Worte

Verts/ALE

Änd. 42

1. Teil: Text ohne die Worte „wenn sie unmittelbar und persönlich betroffen sind“

2. Teil: diese Worte

Änd. 45

1. Teil: Einleitung

2. Teil: Rest

Änd. 48

1. Teil: Text ohne die Worte „wenn sie unmittelbar und persönlich betroffen sind“

2. Teil: diese Worte

Änd. 53

1. Teil: Text ohne die Worte „wenn sie unmittelbar und persönlich betroffen sind“

2. Teil: diese Worte

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 6, 7, 9, 10, 15, 25

ELDR: Änd. 4, 13, 14, 15

Verts/ALE: Änd. 35

16.   Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ***I

Bericht: SCHÖRLING (A5-0189/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Vorschlag zur Ablehnung

24

EDD + THORS

NA

-

40, 453, 6

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-2

4-6

13

20-22

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

3

Ausschuss

ges.

+

 

7

Ausschuss

ges.

+

 

9

Ausschuss

ges.

+

 

12

Ausschuss

ges.

+

 

18

Ausschuss

ges.

+

 

19

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

23

Ausschuss

ges.

+

 

Block „qualifizierte Einheiten“

39

41-43

Verts/ALE

NA

152, 346, 5

40

Verts/ALE

getr./NA

 

 

1

-

138, 350, 9

2

-

100, 396, 7

8

Ausschuss

 

-

 

11

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

16

Ausschuss

 

+

 

17

Ausschuss

 

+

 

32

PPE-DE

 

+

 

Artikel 2 § 1 Buchstabe e

28

PPE-DE

EA

-

230, 264, 5

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

29

PPE-DE + Verts/ALE

getr.

 

 

1/NA

+

354, 140, 12

2

-

 

Artikel 3

30

PPE-DE

 

+

 

10

Ausschuss

 

 

Artikel 4

31

PPE-DE

 

-

 

Artikel 8 Absatz 1

37

GUE/NGL

 

-

 

Artikel 8 Buchstabe a

26

EDD

 

-

 

33

PPE-DE

 

+

 

14

Ausschuss

 

+

 

Artikel 8 Buchstabe c

34

PPE-DE

 

+

 

Artikel 8 nach Buchstabe c

15

Ausschuss

 

+

 

Artikel 10, nach § 1

35

PPE-DE

 

+

 

Artikel 10, nach § 2

38=

44=

Verts/ALE + GUE/NGL

Verts/ALE

NA

-

241, 260, 9

nach Erwägung 1

25

EDD

NA

-

50, 451, 5

Erwägung 7

36

Verts/ALE + GUE/NGL

NA

-

128, 372, 7

Erwägung 9

27

PPE-DE

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 24, 25, 36, 38, 29 (erster Teil), 39-43

EDD: Änd. 24

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 11

1. Teil: Text ohne die Worte „ohne Rücksicht auf den nationalen Ursprung“

2. Teil: diese Worte

ELDR

Änd. 19

1. Teil: Text bis „abgelehnt werden.“

2. Teil: Rest

Änd. 40

1. Teil: Text ohne die Worte „die sich für den Umweltschutz und/oder die nachhaltige Entwicklung einsetzen“

2. Teil: diese Worte

Verts/ALE

Änd. 29

1. Teil: Einleitung

2. Teil: Rest

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 3, 7, 9, 12, 18, 23

Verts/ALE: Änd. 15

17.   Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie ***I

Bericht: SJÖSTEDT (A5-0177/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

4

6-9

12

14

16-17

19

21

24

26

28-29

31-32

34-35

37-40

42-46

50-51

54-56

58-62

64-65

69-70

72

75-76

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

1

Ausschuss

ges.

-

 

3

Ausschuss

ges.

+

 

11

Ausschuss

ges.

+

 

18

Ausschuss

ges.

-

 

20

Ausschuss

ges.

+

 

22

Ausschuss

ges.

+

 

30

Ausschuss

ges.

+

 

33

Ausschuss

ges.

-

 

48

Ausschuss

ges.

+

 

52

Ausschuss

ges.

+

 

53

Ausschuss

ges.

+

 

57

Ausschuss

ges.

+

 

63

Ausschuss

ges.

+

 

66

Ausschuss

NA

+

488, 9, 5

67

Ausschuss

ges./EA

+

260, 222, 3

68

Ausschuss

ges.

+

 

73

Ausschuss

ges.

+

 

74

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 2 § 1

90

Verts/ALE

 

+

 

Artikel 2 § 2 Buchstabe d

91S=

97S=

Verts/ALE

GUE/NGL

NA

-

151, 339, 9

13

Ausschuss

 

+

 

Artikel 2 § 3

92

Verts/ALE

 

-

 

98

GUE/NGL

NA

+

258, 231, 13

87

PSE

 

 

15

Ausschuss

 

 

Artikel 4 § 1

88

PSE

 

+

 

Artikel 5 § 1

25

Ausschuss

 

+

 

80

PPE-DE

 

-

 

Artikel 5 § 2 Buchstabe a Ziffer iii

99

GUE/NGL

 

-

 

27

Ausschuss

 

+

 

Artikel 6 § 3

83

PPE-DE

 

-

 

36

Ausschuss

 

+

 

Artikel 8

81

PPE-DE

 

-

 

41

Ausschuss

 

+

 

Artikel 10, nach § 3

93

Verts/ALE

 

+

 

Artikel 11 § 2 Buchstabe c

94

Verts/ALE

 

-

 

47

Ausschuss

 

+

 

Artikel 13 § 3

95

Verts/ALE

 

-

 

nach Artikel 18

71

Ausschuss

NA

+

260, 226, 8

82

PPE-DE

 

 

Artikel 20 § 2 Unterabsatz 2

84

PPE-DE

 

-

 

Erwägung 4

79

ELDR

 

-

 

2

Ausschuss

NA

+

478, 4, 9

Erwägung 7

5

Ausschuss

 

+

 

85

PSE

 

 

Erwägung 8

86

PSE

 

+

 

96

GUE/NGL

 

 

Erwägung 21

89

Verts/ALE

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die Änderungsanträge 10, 23, 49, 77 und 78 betreffen nicht alle Sprachfassungen und wurden daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE Änd. 3, 20, 22, 25, 30, 33, 41, 48, 52, 53, 57, 63, 67, 68, 74

PSE: Änd. 18

ELDR: Änd. 11, 73

GUE/NGL: Änd. 1, 73

Anträge auf namentliche Abstimmung

GUE/NGL: Änd. 98, 91S/97S, 71, 2, 66

18.   Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten *

Bericht: KORHOLA (A5-0173/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsantrag des zuständigen Ausschusses

1

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf getrennte Abstimmung

Verts/ALE

1. Teil: Text ohne die Worte „— bei Erfüllung bestimmter Bedingungen -“

2. Teil: diese Worte

19.   Verwaltungsorgane ds europäischen Satellitennavigationsprogramms *

Bericht: RADWAN (A5-0209/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-9

Ausschuss

 

+

 

Artikel 4 und 5

10

RADWAN et al.

EA

+

257, 192, 8

11

RADWAN et al.

EA

+

298, 156, 4

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

20.   Europäische Beweisanordnung in Strafverfahren *

Bericht: PACIOTTI (A5-0214/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

2-4

6

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

1

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 10 bis nach Artikel 19

8

ELDR

 

+

 

9

ELDR

 

+

 

10

ELDR

 

+

 

11

ELDR

 

+

 

12

ELDR

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

13

ELDR

 

+

 

Artikel 25

5

Ausschuss

 

+

 

7

GUE/NGL

NA

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf getrennte Abstimmung

PSE

Änd. 12

1. Teil: Absätze 1 bis 5

2. Teil: Absatz 6

Anträge auf gesonderte Abstimmung

GUE/NGL: Änd. 1

21.   Sammelflüge zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen *

Bericht: HAZAN (A5-0091/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Text der Initiative

 

-

 

Die Initiative wird an den Ausschuss zurücküberwiesen.

22.   Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung *

Bericht: SBARBATI (A5-0208/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-4

6-9

Ausschuss

 

+

 

Artikel 4 § 5

11

PPE-DE

 

-

 

5

Ausschuss

 

+

 

Artikel 4, nach § 5

10

Verts/ALE + PSE

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

23.   USA: Schutz personenbezogener Daten von Fluggästen

Entschließungsantrag: B5-0156/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsantrag des LIBE-Ausschusses

(B5-0156/2004)

§ 1 Einleitung

 

Originaltext

NA

+

226, 203, 18

§ 1 Punkt 1.1 Buchstabe a

7

PSE

 

+

 

Artikel 1, nach Punkt 1,2

8

PSE

 

+

 

§ 4

9

PSE

 

+

 

§ 10

 

Originaltext

NA

+

233, 207, 12

Erwägung A

1

PSE

 

+

 

Erwägung B

2

PSE

 

+

 

Erwägung E

 

Originaltext

ges.

-

 

Erwägung G

3

PSE

 

+

 

Erwägung H

4

PSE

 

+

 

Erwägung I

5

PSE

 

+

 

Erwägung K

6

PSE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

229, 202, 19

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: §§ 1 [Einleitung], 10

PSE: Erwägung E

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

ELDR: §§ 1 [Einleitung], 10, Schlussabstimmung

GUE/NGL: Schlussabstimmung

24.   Europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit

Bericht: PAULSEN (A5-0193/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 1

 

Originaltext

ges.

+

 

nach § 1

4

PSE

 

+

 

5

PSE

 

+

 

9

Verts/ALE

NA

-

130, 282, 3

nach § 2

10

Verts/ALE

NA

-

115, 295, 10

11

Verts/ALE

 

+

 

§ 3

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 6

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 10

12

Verts/ALE

 

-

 

6

PSE

 

+

 

§ 11

13

Verts/ALE

NA

-

118, 287, 6

§

Originaltext

ges.

+

 

§ 12

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 13

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 14

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 15

3

ELDR

 

+

 

nach § 16

14

Verts/ALE

 

-

 

§ 17

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 19

15

Verts/ALE

NA

+

284, 111, 6

nach Erwägung F

7

Verts/ALE

 

-

 

Erwägung G

8

Verts/ALE

 

-

 

Erwägung K

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2/EA

-

93, 232, 4

Erwägung L

1

ELDR

 

+

 

Erwägung M

2

ELDR

 

+

 

Erwägung P

 

Originaltext

 

+

 

Erwägung Q

 

Originaltext

 

+

 

Erwägung R

 

Originaltext

 

+

 

Erwägung S

 

Originaltext

 

+

 

Erwägung V

 

Originaltext

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 9, 10, 13, 15

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Erwägung K

1. Teil: text ohne die Worte „möglicherweise schwerwiegende... Umwelt bestehen und“

2. Teil: diese Worte

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: §§ 11, 12

PSE: §§ 1, 3, 6, 13, 14, 17, Erw. P, Q, R, S, V


ANLAGE II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   B5-0153/2004 — Sudan

Ja-Stimmen: 493

EDD: Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Brie, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Cappato, Della Vedova, Dupuis, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, Martin Hans-Peter, Martinez, Mennea, Raschhofer, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 6

NI: Dillen, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

Enthaltungen: 12

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Krarup, Krivine

NI: Berthu, Borghezio, Garaud

PPE-DE: Montfort

2.   Bericht Böge A5-0198/2004

Ja-Stimmen: 497

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bertinotti, Blak, Brie, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Krarup, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vinci

NI: Beysen, Cappato, Della Vedova, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Mennea, Raschhofer, Souchet, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Andria, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Bigliardo, Camre, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 13

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Martinez, Stirbois, Varaut

Enthaltungen: 13

EDD: Coûteaux, Kuntz

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krivine, Patakis, Vachetta

NI: Berthu, Borghezio, Garaud, Speroni

PSE: Dehousse

UEN: Berlato

3.   Bericht Goodwill A5-0172/2004

Ja-Stimmen: 221

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Calò, Dybkjær, Monsonís Domingo

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Bremmer, Costa Raffaele, Fatuzzo, Flemming, Karas, Pirker, Rack, Schierhuber, Stenzel, Wijkman

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Hughes, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Moraes, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Walter, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Mussa

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 283

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brienza, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Cashman, Corbett, Evans Robert J.E., Gill, Honeyball, Howitt, Kinnock, McAvan, McCarthy, Martin David W., Miller, Morgan, Murphy, Poos, Read, Simpson, Skinner, Stihler, Titley, Watts, Whitehead, Wynn

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 8

EDD: Coûteaux

NI: Borghezio, Cappato, Della Vedova, Speroni, Turco

PPE-DE: Scallon

PSE: Bowe

4.   Bericht Goodwill A5-0172/2004

Ja-Stimmen: 214

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Dybkjær

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Ebner, Fatuzzo, Flemming, Karas, Pirker, Schierhuber, Stenzel, Wijkman

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 290

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Cashman, Corbett, Evans Robert J.E., Gill, Howitt, Hughes, Kinnock, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Poos, Read, Simpson, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Titley, Watts, Whitehead, Wynn

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 8

EDD: Coûteaux

NI: Borghezio, Cappato, Dupuis, Speroni, Turco

PPE-DE: Scallon

PSE: Bowe

5.   Bericht Goodwill A5-0172/2004

Ja-Stimmen: 303

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: André-Léonard, De Clercq, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Sterckx, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Berès, Cashman, Corbett, Darras, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Duhamel, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Haug, Hazan, Honeyball, Howitt, Hughes, Jöns, Junker, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Leinen, McAvan, McCarthy, McNally, Mann Erika, Miller, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Piecyk, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Sakellariou, Schmid Gerhard, Skinner, Stockmann, Titley, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma

UEN: Berlato, Bigliardo, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Nein-Stimmen: 199

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Davies, Duff, Dybkjær, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Olsson, Paulsen, Riis-Jørgensen, Rutelli, Sbarbati, Schmidt, Sørensen, Thors, Van Hecke, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci

NI: Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Martin Hans-Peter, Raschhofer, Speroni

PPE-DE: Lulling, Santer, Suominen, van Velzen

PSE: Andersson, Baltas, Barón Crespo, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbey, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Ettl, Fava, Ghilardotti, Hänsch, Hedkvist Petersen, Hoff, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Karamanou, Karlsson, Koukiadis, Lage, Lavarra, Linkohr, Lund, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Poos, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Simpson, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 8

ELDR: Flesch

NI: Cappato, Della Vedova, Dupuis, Turco

PPE-DE: Scallon

PSE: Bowe, Roth-Behrendt

6.   Bericht Goodwill A5-0172/2004

Ja-Stimmen: 100

EDD: Andersen, Bonde, Coûteaux, Sandbæk

ELDR: Gasòliba i Böhm, Sbarbati

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci

NI: Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Raschhofer, Speroni

PPE-DE: Brok, Ebner, Flemming, Karas, Schierhuber, Stenzel

PSE: Andersson, Hedkvist Petersen, Karlsson, Lund, Theorin

UEN: Camre, Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 399

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Bodrato, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 12

EDD: Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Laguiller

NI: Cappato, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Turco

PPE-DE: Scallon, Wijkman

7.   Bericht Goodwill A5-0172/2004

Ja-Stimmen: 212

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Sandbæk

ELDR: Dybkjær

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci

NI: Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Raschhofer, Speroni

PPE-DE: Ebner, Flemming, Karas, Pirker, Schierhuber, Stenzel

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 296

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Souchet, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Costa Raffaele, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Bowe, Cashman, Corbett, Evans Robert J.E., Gill, Honeyball, Howitt, Hughes, Kinnock, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Poos, Read, Simpson, Skinner, Stihler, Titley, Watts, Whitehead, Wynn

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 7

NI: Cappato, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Turco

PPE-DE: Scallon

PSE: Mann Erika

8.   Bericht Korhola A5-0190/2004

Ja-Stimmen: 275

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Konrad, Langen, Lehne, Sacrédeus, Santer, Scallon, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 222

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Nordmann

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Crowley, Fitzsimons, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Frassoni

Enthaltungen: 7

NI: Borghezio, Cappato, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Turco

UEN: Hyland

9.   Bericht Korhola A5-0190/2004

Ja-Stimmen: 363

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Ceyhun, Roure, Sandberg-Fries, Theorin, Van Lancker

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 143

ELDR: Vallvé

NI: Borghezio, Garaud, Speroni

PPE-DE: Mastella

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Enthaltungen: 11

EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

NI: Cappato, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Turco

PSE: Bowe

10.   Bericht Korhola A5-0190/2004

Ja-Stimmen: 135

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Formentini, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rutelli, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Doyle, Fatuzzo, Oostlander, Sacrédeus, Scallon

PSE: Andersson, Carrilho, Pérez Royo, Sandberg-Fries, Theorin

UEN: Andrews, Camre, Fitzsimons

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 370

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Monsonís Domingo

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Martinez, Mennea, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Bigliardo, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Cohn-Bendit, Frassoni, Gahrton, Hudghton, Jonckheer, Maes, Onesta, Rühle

Enthaltungen: 6

NI: Borghezio, Cappato, Della Vedova, Dupuis, Speroni, Turco

11.   Bericht Korhola A5-0190/2004

Ja-Stimmen: 273

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Camre, Fitzsimons, Hyland

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 218

EDD: Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Dehousse

UEN: Bigliardo, Crowley, Muscardini, Segni

Enthaltungen: 23

EDD: Abitbol, Coûteaux, Kuntz

ELDR: Nordmann

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Borghezio, Cappato, Della Vedova, Martin Hans-Peter, Speroni, Turco

PPE-DE: Schierhuber

UEN: Berlato, Marchiani, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

12.   Bericht Korhola A5-0190/2004

Ja-Stimmen: 133

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Sacrédeus, Scallon, Wijkman

PSE: Andersson, Corbey, Sandberg-Fries, Theorin

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 372

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Nordmann

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Flautre

Enthaltungen: 9

EDD: Coûteaux

NI: Borghezio, Cappato, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Speroni, Turco

PPE-DE: Schierhuber

13.   Bericht Schörling A5-0189/2004

Ja-Stimmen: 40

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: van den Bos, Manders, Thors

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krarup

NI: Berthu, Borghezio, Cappato, Claeys, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Souchet, Speroni, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Jackson, Sacrédeus

PSE: Dehousse

UEN: Marchiani, Thomas-Mauro

Nein-Stimmen: 453

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Mennea, Raschhofer

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 6

EDD: Bonde, Sandbæk

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: De Sarnez, Matikainen-Kallström

PSE: Bowe

14.   Bericht Schörling A5-0189/2004

Ja-Stimmen: 152

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Fatuzzo, Flemming, Rack, Rübig, Sacrédeus, Scallon, Schierhuber, Stenzel, Theato, Wijkman

PSE: Andersson, Corbey, Dhaene, El Khadraoui, Lund, Miranda de Lage, Randzio-Plath, Sandberg-Fries, Theorin, Van Lancker, Zrihen

UEN: Bigliardo

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 346

EDD: Abitbol, Coûteaux, Kuntz

ELDR: Nordmann

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Darras, Dehousse, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Camre, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 5

NI: Cappato, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Turco

15.   Bericht Schörling A5-0189/2004

Ja-Stimmen: 138

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Marques, Sacrédeus, Scallon, Wijkman

PSE: Andersson, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Goebbels, Leinen, Lund, Myller, Sandberg-Fries, Theorin, Van Lancker

UEN: Segni

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 350

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Nordmann

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Crowley, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 9

GUE/NGL: Alyssandrakis, Herzog, Korakas, Patakis

NI: Cappato, Della Vedova, Dupuis, Turco

UEN: Hyland

16.   Bericht Schörling A5-0189/2004

Ja-Stimmen: 100

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Malmström

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Uca, Vachetta, Vinci

NI: Dillen, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Lang, Martinez, Raschhofer, Stirbois

PPE-DE: Florenz, Marques, Sacrédeus, Scallon

PSE: Andersson, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Lund, Sandberg-Fries, Theorin, Van Lancker

Verts/ALE: Ahern, Boumediene-Thiery, Breyer, Buitenweg, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 396

EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Coûteaux, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Garaud, de La Perriere, Mennea, Souchet, Speroni, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 7

GUE/NGL: Herzog, Patakis

NI: Cappato, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Turco

17.   Bericht Schörling A5-0189/2004

Ja-Stimmen: 354

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Claeys, Dillen, Gollnisch, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Raschhofer, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Darras, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Leinen, Sandberg-Fries, Theorin, Van Lancker, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 140

NI: Berthu, Borghezio, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Souchet, Speroni

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Thomas-Mauro

Enthaltungen: 12

EDD: Bernié, Butel, Coûteaux, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Patakis

NI: Cappato, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Turco

18.   Bericht Schörling A5-0189/2004

Ja-Stimmen: 241

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Brok, Sacrédeus, Scallon, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 260

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Dehousse, Goebbels

UEN: Camre, Marchiani, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 9

ELDR: Dybkjær

NI: Borghezio, Cappato, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Speroni, Turco

PSE: Bowe

19.   Bericht Schörling A5-0189/2004

Ja-Stimmen: 50

EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Davies, Thors

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krarup, Patakis

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Flemming, Pirker, Rack, Rübig, Sacrédeus, Scallon, Schierhuber, Stenzel, Wijkman

PSE: Andersson, Dehousse, Dührkop Dührkop, Obiols i Germà, Randzio-Plath, Van Lancker

UEN: Andrews, Camre, Thomas-Mauro

Nein-Stimmen: 451

EDD: Abitbol

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Mennea, Raschhofer

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Darras, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Bigliardo, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Enthaltungen: 5

NI: Cappato, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Turco

20.   Bericht Schörling A5-0189/2004

Ja-Stimmen: 128

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Pesälä, Pohjamo, Rousseaux, Schmidt, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Sacrédeus, Scallon, Wijkman

PSE: De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Lund, Sandberg-Fries, Theorin, Van Lancker, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lipietz, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 372

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Manders, Nordmann, Paulsen, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sterckx

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 7

ELDR: Vermeer

NI: Cappato, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Turco

UEN: Camre

21.   Bericht Sjöstedt A5-0177/2004

Ja-Stimmen: 488

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Coûteaux, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Raschhofer, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 9

EDD: Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

PPE-DE: Hieronymi

PSE: Piecyk

Enthaltungen: 5

NI: Cappato, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Turco

22.   Bericht Sjöstedt A5-0177/2004

Ja-Stimmen: 151

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Sacrédeus, Scallon, Wijkman

PSE: Aparicio Sánchez, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Hedkvist Petersen, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Karamanou, Karlsson, Lavarra, Lund, Martínez Martínez, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Obiols i Germà, Pérez Royo, Prets, Randzio-Plath, Rothley, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Sornosa Martínez, Terrón i Cusí, Theorin, Valenciano Martínez-Orozco

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 339

EDD: Abitbol, Bernié, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Gasòliba i Böhm, Monsonís Domingo, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Thors, Väyrynen, Virrankoski

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carrilho, Casaca, Cashman, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hoff, Honeyball, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Jöns, Junker, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Simpson, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 9

EDD: Coûteaux

GUE/NGL: Papayannakis

NI: Borghezio, Cappato, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Speroni

PPE-DE: Lisi

23.   Bericht Sjöstedt A5-0177/2004

Ja-Stimmen: 258

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Vallvé, Vermeer, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Sacrédeus, Scallon

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 231

EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Thors, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Souchet, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Dehousse

UEN: Berlato, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 13

EDD: Coûteaux

GUE/NGL: Herzog, Papayannakis

NI: Borghezio, Cappato, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Speroni, Turco

PPE-DE: Wijkman

PSE: Zrihen

UEN: Camre

24.   Bericht Sjöstedt A5-0177/2004

Ja-Stimmen: 260

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Sacrédeus, Scallon, Wijkman

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 226

EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu

ELDR: Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Väyrynen, Virrankoski

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Méndez de Vigo, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Goebbels, Paasilinna, Swiebel

UEN: Berlato, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 8

EDD: Coûteaux

GUE/NGL: Herzog, Papayannakis

NI: Cappato, Della Vedova, Dupuis, Martin Hans-Peter, Turco

25.   Bericht Sjöstedt A5-0177/2004

Ja-Stimmen: 478

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Attwooll, van den Bos, Busk, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vinci

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Mennea, Raschhofer, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brienza, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Cocilovo, Coelho, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Morgan, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

Nein-Stimmen: 4

GUE/NGL: Vachetta

PPE-DE: Bremmer, Grosch

PSE: Adam

Enthaltungen: 9

EDD: Bernié, Mathieu

GUE/NGL: Krivine, Papayannakis

NI: Cappato, Dupuis, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Turco

26.   B5-0156/2004 — Personenbezogene Daten

Ja-Stimmen: 226

EDD: Andersen, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vinci

NI: Borghezio, Cappato, Della Vedova, Dupuis, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Martinez, Stirbois, Turco

PPE-DE: Bodrato, Cocilovo, Ferrer, Konrad, Sacrédeus, Santer, Scallon, Thyssen, Wijkman, von Wogau

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Darras, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Hume, Imbeni, Izquierdo Rojo, Karamanou, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 203

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Nordmann

NI: Beysen, de La Perriere, Mennea, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Knolle, Koch, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Martens, Martin Hugues, Mastella, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zimmerling, Zissener

PSE: Bösch, Casaca, Cashman, Corbett, Evans Robert J.E., Gill, Hughes, van Hulten, Kinnock, Kuhne, McAvan, McCarthy, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Roth-Behrendt, Simpson, Skinner, Stihler, Titley, Walter, Watts, Whitehead, Wynn

UEN: Berlato, Camre, Crowley, Muscardini, Mussa, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 18

ELDR: Nicholson of Winterbourne

GUE/NGL: Cauquil, Krivine, Laguiller, Vachetta

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, Kronberger, Martin Hans-Peter, Raschhofer

PPE-DE: Ebner, Zacharakis

PSE: Dehousse, Duin, Müller, Schmid Gerhard

27.   B5-0156/2004 — Personenbezogene Daten

Ja-Stimmen: 233

EDD: Andersen, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Borghezio, Cappato, Della Vedova, Dupuis, Gollnisch, Kronberger, Lang, Martin Hans-Peter, Martinez, Mennea, Raschhofer, Stirbois, Turco

PPE-DE: Bodrato, Cocilovo, Ferrer, Garriga Polledo, Sacrédeus, Scallon, Wijkman

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, van den Burg, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbey, Darras, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McNally, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 207

EDD: Belder, Blokland, van Dam

NI: Berthu, Beysen, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langenhagen, Lehne, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zimmerling, Zissener

PSE: Bullmann, Casaca, Cashman, Corbett, Evans Robert J.E., Gill, Honeyball, Hughes, Kinnock, Kuhne, McAvan, McCarthy, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Roth-Behrendt, Simpson, Skinner, Stihler, Stockmann, Titley, Walter, Watts, Whitehead, Wynn

UEN: Berlato, Camre, Crowley, Muscardini, Mussa, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 12

ELDR: Nicholson of Winterbourne, Nordmann

NI: Claeys, Dillen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Coelho, Zacharakis

PSE: Bösch, Dehousse, Mann Erika, Schmid Gerhard

28.   B5-0156/2004 — Personenbezogene Daten

Ja-Stimmen: 229

EDD: Andersen, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Borghezio, Cappato, Della Vedova, Dupuis, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Lang, Martin Hans-Peter, Martinez, Mennea, Raschhofer, Stirbois, Turco

PPE-DE: Bodrato, Cocilovo, Ferrer, Sacrédeus, Scallon, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, van den Burg, Carnero González, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbey, Darras, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hume, Imbeni, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Sornosa Martínez, Souladakis, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Weiler, Wiersma, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 202

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Rousseaux

NI: Berthu, Beysen, de La Perriere, Souchet, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Sommer, Stauner, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zimmerling, Zissener

PSE: Casaca, Cashman, Corbett, Dehousse, Evans Robert J.E., Gill, Honeyball, Hughes, van Hulten, Kinnock, Kuhne, McAvan, McCarthy, Martin David W., Miller, Moraes, Morgan, Murphy, Roth-Behrendt, Simpson, Skinner, Stihler, Stockmann, Titley, Walter, Watts, Whitehead, Wynn

UEN: Berlato, Camre, Crowley, Muscardini, Mussa, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 19

ELDR: Clegg, Nordmann

GUE/NGL: Korakas, Patakis

NI: Claeys, Dillen

PPE-DE: Arvidsson, Banotti, Cederschiöld, De Sarnez, Dimitrakopoulos, Grönfeldt Bergman, Kratsa-Tsagaropoulou, Marinos, Stenmarck, Zacharakis

PSE: Ceyhun, Schmid Gerhard

Verts/ALE: MacCormick

29.   Bericht Paulsen A5-0193/2004

Ja-Stimmen: 130

EDD: Andersen, Belder, Blokland, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Attwooll, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Martinez, Raschhofer, Stirbois

PPE-DE: Galeote Quecedo, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Scallon, Wijkman

PSE: Izquierdo Rojo, Lund, Myller, Vairinhos, Weiler, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Crowley

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 282

ELDR: Nordmann

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Mennea

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Lehne, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Santer, Santini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Sommer, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Jöns, Junker, Karamanou, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn

UEN: Muscardini, Mussa, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 3

NI: Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter

30.   Bericht Paulsen A5-0193/2004

Ja-Stimmen: 115

EDD: Andersen, Belder, Blokland, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Van Hecke, Vermeer, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger

PPE-DE: Pomés Ruiz

PSE: Vairinhos

UEN: Camre

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wyn

Nein-Stimmen: 295

ELDR: Nordmann, Pesälä, Virrankoski

NI: Beysen, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Martinez, Mennea, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cocilovo, Coelho, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Stauner, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Crowley, Muscardini, Queiró

Enthaltungen: 10

NI: Berthu, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Varaut

UEN: Berlato, Mussa, Nobilia, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

31.   Bericht Paulsen A5-0193/2004

Ja-Stimmen: 118

EDD: Andersen, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Cossutta, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Lang, Martinez, Raschhofer, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Martens

PSE: Corbey, Dehousse, Lund, Vairinhos

UEN: Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Turmes, Wyn

Nein-Stimmen: 287

EDD: Belder, Blokland, van Dam

NI: Beysen, Mennea

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cederschiöld, Cocilovo, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Flemming, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Darras, De Keyser, De Rossa, Désir, Dhaene, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Morgan, Müller, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Stihler, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Titley, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Muscardini, Mussa, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 6

ELDR: Nordmann

NI: Berthu, Borghezio, de La Perriere, Martin Hans-Peter

UEN: Camre

32.   Bericht Paulsen A5-0193/2004

Ja-Stimmen: 284

EDD: Andersen, Belder, Blokland, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Attwooll, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Eriksson, Figueiredo, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Korakas, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta, Vinci

NI: Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Martin Hans-Peter, Martinez, Mennea, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, von Boetticher, Bowis, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Dimitrakopoulos, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Hatzidakis, Hermange, Herranz García, Inglewood, Jackson, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Provan, Purvis, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scallon, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Stenzel, Stevenson, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling

PSE: van den Berg, Cashman, Dhaene, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Gill, Honeyball, Kinnock, Lund, McAvan, McCarthy, Miller, Moraes, Morgan, Myller, Roure, Skinner, Stihler, Swiebel, Swoboda, Titley, Vairinhos, Van Lancker, Watts, Whitehead, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Mussa, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wyn

Nein-Stimmen: 111

NI: Berthu, de La Perriere, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Böge, Bourlanges, Cederschiöld, Grönfeldt Bergman, Konrad, Schnellhardt, Stenmarck, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Carnero González, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Corbett, Corbey, Darras, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Garot, Gebhardt, Ghilardotti, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hughes, van Hulten, Hume, Imbeni, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Poignant, Prets, Rapkay, Rocard, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Simpson, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Theorin, Torres Marques, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Wynn, Zorba

Enthaltungen: 6

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Raschhofer

PPE-DE: Florenz

PSE: Dehousse, Murphy


ANGENOMMENE TEXTE

 

P5_TA(2004)0224

Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 93/6/EWG und 94/19/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/12/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (KOM(2003) 659 — C5-0520/2003 — 2003/0263(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 659) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0520/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A5-0162/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0263

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (4) ,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Aktionsplan der Kommission für Finanzdienstleistungen (6) sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die für den Aufbau eines europäischen Finanzbinnenmarkts notwendig sind.

(2)

Auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 forderte der Europäische Rat die Umsetzung des Aktionsplans bis zum Jahr 2005.

(3)

Am 17. Juli 2000 setzte der Rat den Ausschuss der Weisen ein, der sich mit der Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte befassen sollte. In seinem Schlussbericht empfahl der Ausschuss der Weisen die Schaffung eines vierstufigen Regulierungsrahmens mit dem Ziel, die gemeinschaftliche Rechtsetzung im Wertpapierbereich flexibler, effizienter und transparenter zu gestalten.

(4)

In seiner Entschließung vom März 2001 über eine wirksamere Regulierung der Wertpapiermärkte in der Europäischen Union begrüßte der Europäische Rat in Stockholm den Schlussbericht des Ausschusses der Weisen und rief zur Umsetzung des darin vorgeschlagenen Vier-Stufen-Konzepts auf.

(5)

In Anbetracht dessen erließ die Kommission am 6. Juni 2001 die Beschlüsse 2001/527/EG (7) und 2001/528/EG (8) zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) bzw. zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ESC).

(6)

Demokratische Rechenschaftspflicht und Transparenz müssen Teil des Lamfalussy-Prozesses und seiner Ausweitung sein und können nur dann ausreichend gewährleistet werden, wenn bei den Durchführungsmaßnahmen das institutionelle Gleichgewicht gewahrt wird.

(7)

Die vorliegende Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG  (9) , 85/611/EWG  (10) , 91/675/EWG  (11) , 92/49/EWG  (12) , 93/6/EWG  (13) , 94/19/EG  (14) , 98/78/EG  (15) , 2000/12/EG  (16) , 2001/34/EG  (17) , 2002/83/EG  (18) und 2002/87/EG  (19) zielt ausschließlich auf Änderungen der Ausschussstruktur ab. Durch keine der Änderungen werden die Befugnisse zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen,die der Kommission in den genannten Richtlinien übertragen werden, oder die Befugnisse, die dem Rat in der Richtlinie 93/6/EWG übertragen werden, erweitert.

(8)

In der Entschließung vom 5. Februar 2002  (20) billigte das Europäische Parlament dieses Vier-Stufen- Konzept für den Wertpapierbereich auf der Grundlage der von dem Präsidenten der Kommission am selben Tag vor dem Europäischen Parlament abgegebenen feierlichen Erklärung und des Schreibens des für den Binnenmarkt zuständigen Mitglieds der Kommission vom 2. Oktober 2001 an die Vorsitzende des Ausschusses des Parlaments für Wirtschaft und Währung bezüglich der Sicherung der Rolle des Europäischen Parlaments in diesem Prozess. Am 21. November 2002  (21) forderte das Europäische Parlament die Ausweitung einiger Aspekte dieses Konzepts auf den Banken- und den Versicherungssektor unter der Voraussetzung, dass sich der Rat uneingeschränkt zur Wahrung eines angemessenen institutionellen Gleichgewichts verpflichtet.

(9)

Die Verpflichtungen, die die Kommission bezüglich der Rechtsetzung im Wertpapierbereich durch die vorgenannte am 5. Februar 2002 abgegebene Erklärung und das vorgenannte Schreiben vom 2. Oktober 2001 eingegangen ist, sollten durch ausreichende Garantien für ein angemessenes institutionelles Gleichgewicht ergänzt werden.

(10)

Am 3. Dezember 2002 ersuchte der Rat die Kommission, auf der Grundlage des Schlussberichts des Ausschusses der Weisen Maßnahmen für die übrigen Bereiche des Finanzdienstleistungssektors zu treffen.

(11)

Sicherungen im Zusammenhang mit der Ausweitung des Vier-Stufen-Konzepts sind auch deshalb erforderlich, weil die Organe der Europäischen Union noch nicht über eine umfassende praktische Erfahrung mit dem vierstufigen Lamfalussy-Konzept verfügen. Zudem wurden im ersten und zweiten Zwischenbericht der Interinstitutionellen Gruppe zur Überwachung des Lamfalussy-Prozesses einige Kommentare und kritische Bemerkungen zur Funktionsweise des Prozesses geäußert.

(12)

Die Zügigkeit, mit der Rechtsvorschriften erlassen werden, und die Qualität der Rechtsvorschriften sind wesentliche Ziele des Lamfalussy-Prozesses. Der Erfolg des Lamfalussy-Prozesses hängt stärker vom politischen Willen der institutionellen Partner ab, einen angemessenen Rahmen für den Erlass von Rechtsvorschriften zu schaffen, denn von einer Beschleunigung der Festlegung der damit verbundenen delegierten technischen Bestimmungen. Zudem kann eine Überbetonung der Geschwindigkeit, mit der delegierte Bestimmungen festgelegt werden, zu erheblichen Problemen bei der Qualität dieser Bestimmungen führen.

(13)

Die Ausweitung des Lamfalussy-Verfahrens erfolgt unbeschadet möglicher Beschlüsse über die Organisation der Beaufsichtigung auf europäischer Ebene.

(14)

Aus diesem Grunde sollte die Rolle des Beratenden Bankenausschusses, der durch die Richtlinie 2000/12/EG eingesetzt wurde, angepasst werden.

(15)

Um der veränderten Rolle Rechnung zu tragen, sollte der Beratende Bankenausschuss durch den Europäischen Bankenausschuss“ ersetzt werden.

(16)

Da die für die Durchführung der Richtlinie 2000/12/EG erforderlichen Maßnahmen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (22) sind, sollten sie in Anwendung des Ausschussverfahrens gemäß Artikel 5 des genannten Beschlusses erlassen werden.

(17)

Durch die erlassenen Durchführungsmaßnahmen sollten die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinien nicht geändert werden.

(18)

Das Europäische Parlament sollte vom Zeitpunkt der ersten Übermittlung des Entwurfs von Durchführungsmaßnahmen an drei Monate Zeit haben, um diese zu prüfen und seine Stellungnahme abzugeben. In dringenden und angemessen begründeten Fällen kann diese Frist jedoch verkürzt werden. Nimmt das Europäische Parlament innerhalb dieser Frist eine Entschließung an, so wird die Kommission den Entwurf der Maßnahmen einer erneuten Überprüfung unterziehen.

(19)

Bei Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse sollte sich die Kommission an folgende Grundsätze halten:

die Notwendigkeit, das Vertrauen der Anleger in die Finanzmärkte durch Förderung eines hohen Maßes an Transparenz auf den Finanzmärkten sicherzustellen,

die Notwendigkeit, den Anlegern ein breites Spektrum an miteinander konkurrierenden Anlagemöglichkeiten und ein Maß an Offenlegung und Schutz anzubieten, das auf ihre Gegebenheiten zugeschnitten ist,

die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass unabhängige Regulierungsbehörden die Vorschriften konsequent durchsetzen, insbesondere bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität,

die Notwendigkeit eines hohen Maßes an Transparenz und einer umfassenden Konsultation unter Einbeziehung aller Marktteilnehmer sowie des Europäischen Parlaments und des Rates,

die Notwendigkeit, Innovationen auf den Finanzmärkten im Interesse ihrer Dynamik und Effizienz zu fördern,

die Notwendigkeit, die Marktintegrität durch eine enge und reaktive Überwachung von Finanzinnovationen sicherzustellen,

die Bedeutung einer Senkung der Kapitalkosten und eines erleichterten Zugangs zum Kapital,

die Notwendigkeit, bei Durchführungsmaßnahmen das Gleichgewicht zwischen Kosten und Nutzen für die Marktteilnehmer (einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen und Kleinanlegern) langfristig zu wahren,

die Notwendigkeit, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Finanzmärkte der Europäischen Union ohne Beeinträchtigung der so dringend notwendigen Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit zu fördern,

die Notwendigkeit, gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer zu erreichen, indem immer dann, wenn es angemessen ist, EU-weite Regelungen getroffen werden,

die Notwendigkeit, Unterschiede zwischen den nationalen Märkten zu respektieren, sofern sie sich nicht in unzulässiger Weise auf die Kohärenz des Binnenmarkts auswirken,

die Notwendigkeit, die Kohärenz in Bezug auf andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in diesem Bereich zu wahren, da Informationsasymmetrien und mangelnde Transparenz die Funktionsfähigkeit von Märkten gefährden und vor allem den Verbrauchern und Kleinanlegern zum Schaden gereichen können.

(20)

Einige Bestimmungen für technische Änderungen an der Richtlinie 2000/12/EG sind dem Beschluss 1999/468/EG anzupassen.

(21)

Um die institutionelle und rechtliche Kohärenz mit dem Ansatz in anderen Gemeinschaftssektoren sicherzustellen, setzt der Beschluss 2004/10/EG der Kommission vom 5. November 2003  (23) den Europäischen Bankenausschuss als beratenden Ausschuss ein, um die Kommission bei der Entwicklung von Bankrechtsvorschriften zu beraten.

(22)

Verweise auf die Beratungsfunktionen des Beratenden Bankenausschusses in der Richtlinie 2000/12/EG sind daher zu streichen.

(23)

In Anbetracht der Harmonisierung der Eigenkapitalvorschriften und der Entwicklungen bei Liquiditätsrisikobewertung und -management der Kreditinstitute erübrigt sich die bisherige Aufgabe des Beratenden Bankenausschusses, die Beobachtungskoeffizienten für Solvabilität und Liquidität von Kreditinstituten zu überwachen.

(24)

Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden haben sich, insbesondere durch Memoranda of Understanding, erheblich verbessert, so dass die regelmäßige Überwachung durch die Kommission und die systematische Benachrichtigung des Bankenausschusses bei bestimmten Aufsichtseinzelentscheidungen überflüssig geworden sind.

(25)

Durch die Einsetzung des Europäischen Bankenausschusses werden andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Bankaufsichts- und -regulierungsbehörden, insbesondere im Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, eingesetzt durch den Beschluss 2004/5/EG der Kommission vom 5. November 2003 (24) , nicht ausgeschlossen.

(26)

Mit der Richtlinie 91/675/EWG wurde ein Versicherungsausschuss eingesetzt, der die Kommission bei der Ausübung der ihr durch verschiedene Versicherungsrichtlinien übertragenen Durchführungsbefugnisse und insbesondere bei den technischen Anpassungen unterstützt, die im Zuge von Entwicklungen im Versicherungssektor erforderlich werden; diese Maßnahmen werden nach dem im Beschluss 1999/468/EG festgelegten Ausschussverfahren getroffen.

(27)

Gemäß der Richtlinie 91/675/EWG hat der Versicherungsausschuss ferner sämtliche mit der Anwendung der gemeinschaftlichen Versicherungsvorschriften zusammenhängende Fragen zu untersuchen und die Kommission insbesondere bei neuen Legislativvorschlägen zu beraten, bevor diese an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet werden.

(28)

Versicherungen und betriebliche Altersversorgungsunternehmen unterliegen strengen Rechtsvorschriften, die darauf abzielen, einen den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs genügenden Binnenmarkt zu schaffen, der Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten hinreichenden Schutz bietet. Damit die Regulierung dem raschen Wandel in diesen Bereichen Rechnung tragen kann, so dass ein gut funktionierender Binnenmarkt sowie die Stabilität des Finanzsystems gewährleistet sind, müssen die Rechtsvorschriften insbesondere in ihren finanziellen und technischen Aspekten angepasst werden.

(29)

Die Rolle des Versicherungsausschuss sollte daher angepasst werden und er sollte in „Europäischer Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung“ umbenannt werden. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung soll sich der Europäische Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung jedoch nicht mit arbeits- und sozialrechtlichen Fragen befassen, wie der Organisation betrieblicher Altersversorgungssysteme, insbesondere der Pflichtmitgliedschaft, und den Ergebnissen von Tarifvertragsbestimmungen.

(30)

Da die für die Durchführung der Richtlinie 91/675/EWG erforderlichen Maßnahmen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG sind, sollten sie in Anwendung des Ausschussverfahrens gemäß Artikel 5 des genannten Beschlusses erlassen werden.

(31)

Um die institutionelle und rechtliche Kohärenz mit dem Ansatz in anderen Gemeinschaftssektoren sicherzustellen, setzt der Beschluss 2004/9/EG der Kommission vom 5. November 2003 (25) den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung als beratenden Ausschuss ein, um die Kommission bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften in diesen beiden Bereichen zu beraten.

(32)

Verweise auf die Beratungsfunktionen des Versicherungsausschusses in der Richtlinie 91/675/EWG sind daher zu streichen.

(33)

Mit der Richtlinie 85/611/EWG wurde ein OGAW-Kontaktausschuss eingesetzt, der die Kommission bei der Erleicherung einer harmonisierten Anwendung der Richtlinie durch regelmäßige Konsultationen unterstützen, die Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und die Kommission gegebenenfalls bei Änderungen an der Richtlinie beraten soll.

(34)

Außerdem kann der OGAW-Kontaktausschuss nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG als Komitologieausschuss tätig werden und die Kommission bei technischen Änderungen der Richtlinie 85/611/EWG unterstützen.

(35)

Am 3. Dezember 2002 ersuchte der Rat die Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, um unter anderem die vom OGAW-Kontaktausschuss wahrgenommenen Aufgaben zur Beratung der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse auf den Europäischen Wertpapierausschuss (ESC) zu übertragen.

(36)

Um gänzlich nach dem Vorbild der jüngsten im Wertpapierbereich erlassenen Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (26) verfahren zu können (wonach dem ESC Aufgaben zur Beratung der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die Organisation anderer Aspekte seiner Arbeit aber in dem Beschluss 2001/528/EG zu regeln sind), müssen die in Artikel 53 der Richtlinie 85/611/EWG festgelegten Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben des derzeitigen OGAW-Kontaktausschusses mit Ausnahme der Bestimmungen über seine Komitologiefunktion aufgehoben werden.

(37)

Dies wird eine Erweiterung der Befugnisse des ESC über das in der Richtlinie 2003/6/EG festgelegte Maß hinaus erfordern; nur so kann gewährleistet werden, dass diese ausdrücklich die derzeit in der Richtlinie 85/611/EWG genannten Aufgaben umfassen. Da die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG sind, sollten sie in Anwendung des Ausschussverfahrens gemäß Artikel 5 des genannten Beschlusses erlassen werden.

(38)

Folglich sollten die Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG, 93/6/EWG, 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG entsprechend geändert werden.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 93/6/EWG, 94/19/EG UND 2000/12/EG — BANKSEKTOR,

Artikel 1

Richtlinie 93/6/EWG

In Artikel 7 Absatz 9 der Richtlinie 93/6/EWG werden die Worte sowie dem Beratenden Bankenausschuss“ gestrichen.

Artikel 2

Richtlinie 94/19/EG

In Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 94/19/EG wird die Bezeichnung „Beratender Bankenausschuss“ durch „Europäischer Bankenausschuss“ ersetzt.

Artikel 3

Richtlinie 2000/12/EG

Die Richtlinie 2000/12/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission beschließt gemäß dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren über jede etwaige Änderung der in Absatz 3 genannten Liste.“

2.

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Im Falle von anderen Kreditinstituten als diejenigen, die in neu eingedeichten Gebieten errichtet werden bzw. aus der Verschmelzung von bereits bestehenden, der Zentralorganisation unterstehenden Instituten hervorgegangen sind oder die von solchen abgetrennt wurden, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Verfahren zusätzliche Regeln für die Anwendung von Unterabsatz 2 einschließlich der Aufhebung der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Befreiungen festsetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Anschluss neuer Institute, auf die die in Unterabsatz 2 vorgesehene Regelung angewandt würde, den Wettbewerb beeinträchtigen könnte.“

3.

In Artikel 4 werden die Worte sowie dem Beratenden Bankenausschuss“ gestrichen.

4.

In Artikel 22 Absatz 9 wird der letzte Satz gestrichen.

5.

In Artikel 22 Absatz 10 wird der letzte Satz gestrichen.

6.

In Artikel 23 Absatz 1 wird der einleitende Satz ersetzt durch die Worte „Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten“, und sowohl der letzte Satz von Buchstabe a als auch der letzte Satz von Buchstabe b werden gestrichen.

7.

In Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 2 wird die Bezeichnung „Beratender Bankenausschuss“ durch die Bezeichnung „Europäischer Bankenausschuss“ ersetzt.

8.

Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet des Artikels 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags prüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage.“

9.

Artikel 52 Absatz 9 dritter Satz erhält folgende Fassung:

Die betreffende zuständige Behörde leitet diese Angaben an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.

10.

In Artikel 56a werden die Worte „Der Beratende Bankenausschuss kann allgemeine Orientierungen in der Frage geben“ durch die Worte „Die Kommission kann den Europäischen Bankenausschuss ersuchen, allgemeine Orientierungen in der Frage zu geben“ ersetzt.

11.

Titel VI wird gestrichen.

12.

Artikel 60 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission wird von dem Europäischen Bankenausschuss unterstützt, der kraft des Beschlusses 2004/10/EG der Kommission vom 5. November 2003 (27) eingesetzt wurde (nachfolgend „der Ausschuss“) und der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dessen Vorsitz die Kommission innehat.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

13.

Artikel 64 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 werden die Worte „und den Beratenden Bankenausschuss“ gestrichen;

b)

In Absatz 6 werden die Worte „und den Beratenden Bankenausschuss“ gestrichen.

KAPITEL II

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 73/239/EWG, 91/675/EWG , 92/49/EWG, 98/78/EG UND 2002/83/EG — VERSICHERUNGSSEKTOR UND BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG,

Artikel 4

Richtlinie 73/239/EWG

Die Richtlinie 73/239/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 29a erhält folgende Fassung:

„Artikel 29a

1.   (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten

a)

jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt;

b)

jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen desselben wird.

(2)   Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung nach Absatz 1 Buchstabe a erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission zu machen haben.“

2.

Artikel 29b Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In dem im Unterabsatz 1 genannten Fall kann nach dem Verfahren des Artikels 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (28) unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 zusätzlich zur Einleitung der Verhandlungen jederzeit beschlossen werden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Entscheidungen beschränken oder aussetzen müssen:

a)

Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses oder später eingereichte Anträge auf Zulassung und

b)

Entscheidungen über den Erwerb direkter oder indirekter Beteiligungen von dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegenden Mutterunternehmen.

Artikel 5

Richtlinie 91/675/EWG

Die Richtlinie 91/675/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Im Titel wird die Bezeichnung „Versicherungsausschuss“ durch die Bezeichnung „Europäischer Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung“ ersetzt.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Die Kommission wird von dem Europäischem Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unterstützt, der kraft des Beschlusses 2004/9/EG der Kommission vom 5. November 2003 (29) eingesetzt wurde (nachfolgend „der Ausschuss“) und der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dessen Vorsitz die Kommission innehat.

(2)    Der Vorsitzende des durch den Beschluss 2004/6/EG der Kommission vom 5. November 2003 (30) eingesetzten Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nimmt an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teil.

(3)   Der Ausschuss kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen laden.

(4)   Das Sekretariat des Ausschusses wird von der Kommission gestellt.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Werden der Kommission in Rechtsakten zu den Bereichen direkte Schadenversicherung, direkte Lebensversicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung Befugnisse zur Durchführung der darin enthaltenen Vorschriften übertragen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (31) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

4.

Die Artikel 3 und 4 werden gestrichen.

Artikel 6

Richtlinie 92/49/EWG

In Artikel 40 Absatz 10 der Richtlinie 92/49/EWG werden die Worte „unterbreitet dem durch die Richtlinie 91/675/EWG eingesetzten Versicherungsausschuss alle zwei Jahre einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der Fälle hervorgeht“ ersetzt durch die Worte „unterrichtet den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Zahl und die Art der Fälle“.

Artikel 7

Richtlinie 98/78/EG

Die Richtlinie 98/78/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 10a Absatz 3 werden die Worte „Die Kommission und der Versicherungsausschuss überprüfen“ ersetzt durch die Worte „Unbeschadet des Artikels 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung“.

2.

In Artikel 11 Absatz 5 werden die Worte „unterbreitet die Kommission dem Versicherungsausschuss “ersetzt durch die Worte „erstellt die Kommission“.

Artikel 8

Richtlinie 2002/83/EG

Die Richtlinie 2002/83/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 46 Absatz 9 werden die Worte die Kommission unterbreitet dem Versicherungsausschuss alle zwei Jahre einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der Fälle hervorgeht “ ersetzt durch die Worte „die Kommission unterrichtet den Ausschuss alle zwei Jahre über die Zahl und die Art der Fälle“.

2.

Artikel 58 erhält folgende Fassung:

Artikel 58

Meldungen der Mitgliedstaaten an die Kommission

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten

a)

jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt;

b)

jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen desselben wird.

Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung nach Absatz 1 Buchstabe a erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission und den anderen zuständigen Behörden zu machen haben.

3.

In Artikel 65 werden die Absätze 1 und 3 gestrichen.

KAPITEL III

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 85/611/EWG UND 2001/34/EG — WERTPAPIERSEKTOR

Artikel 9

Richtlinie 85/611/EWG

Die Richtlinie 85/611/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6c wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 9 Satz erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Alle zwei Jahre erstellt die Kommission einen Bericht über diese Fälle.“

b)

in Absatz 10 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Alle zwei Jahre erstellt die Kommission einen Bericht über diese Fälle.“

2.

Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

3.

In Artikel 21 Absatz 4 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die Angaben sind Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des Europäischen Wertpapierausschusses.

4.

In Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die Angaben sind gegebenenfalls Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des Europäischen Wertpapierausschusses.“

5.

Der Titel des Abschnitts X erhält folgende Fassung:

6.

Artikel 53 wird gestrichen.

7.

Artikel 53a erhält folgende Fassung:

„Artikel 53a

Die technischen Änderungen an dieser Richtlinie werden in den nachstehend genannten Bereichen gemäß dem in Artikel 53b Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen:

a)

Erläuterung der Definitionen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten;

b)

Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen.“

8.

Der folgende Artikel 53b wird eingefügt:

„Artikel 53b

(1)   Die Kommission wird von dem durch Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insidergeschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (32) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss (im Folgenden der „Ausschuss“) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (33) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 10

Richtlinie 2001/34/EG

Die Richtlinie 2001/34/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 108 wird gestrichen.

2.

In Artikel 109 Absatz 1 werden die Worte „dem Ausschuss“ ersetzt durch die Worte „dem durch die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insidergeschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (34) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss.“

KAPITEL IV

ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 2002/87/EG — FINANZKONGLOMERATE

Artikel 11

Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG erhält folgende Fassung:

(2)   Unbeschadet des Artikels 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüfen die Kommission, der Europäische Bankenausschuss, der Europäische Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Finanzkonglomerateausschuss das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die daraus resultierende Lage.

KAPITEL V:

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

(1)     Die nach dem Verfahren des Artikels 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 erlassenen Durchführungsmaßnahmen dürfen die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinien nicht ändern.

(2)     Die Frist gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)     Werden die gemäß dem Vertrag festgelegten Bedingungen für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse geändert, so überprüft die Kommission diese Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Eine solche Überprüfung findet in jedem Fall bis spätestens 31. Dezember 2007 statt.

Artikel 13

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens einen Monat nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...], [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...], [...], S. [...].

(3)  ABl. C [...], [...], S. [...].

(4)  ABl. C 58 vom 6.3.2004, S. 23.

(5)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004.

(6)  KOM(1999) 232 endg.

(7)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43.

(8)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

(9)  Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(10)  Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(11)  Richtlinie 91/675/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Einrichtung eines Versicherungsausschusses (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 32). Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(12)  Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(13)  Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/39/EG.

(14)  Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5).

(15)  Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG.

(16)   Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/69/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 44).

(17)  Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(18)  Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12/2002, S. 1).

(19)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(20)   ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 115.

(21)  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 382.

(22)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(23)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.

(24)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 28.

(25)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34.

(26)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(27)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.“

(28)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(29)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34.

(30)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 30.“

(31)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(32)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(33)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(34)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

P5_TA(2004)0225

Sudan

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Sudan

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1),

in Kenntnis der am 30. Juni 1998 angenommenen Verfassung der Republik Sudan,

in Kenntnis des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte,

gestützt auf Artikel 104a und Artikel 104 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sein Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit vom 19. bis 24. Februar 2004 eine Delegation in den Sudan entsandte,

B.

in der Erwägung, dass am 27. Februar 2004 bei einem Angriff im Gebiet Tawilah in Nord-Darfur 30 Dörfer niedergebrannt, über 200 Menschen getötet, mehr als 200 Frauen und Mädchen vergewaltigt und weitere 150 Frauen und Kinder entführt wurden,

C.

in der Erwägung, dass der UN-Koordinator für humanitäre Hilfe im Sudan, Mukesh Kapila, am 22. März 2004 darauf hingewiesen hat, dass sich in Darfur eine der größten humanitären Katastrophen der Welt ereigne, mit ca. 700 000 Vertriebenen im Land selbst, 110 000 Flüchtlingen im benachbarten Tschad und mehr als 10 000 Toten seit Beginn der Unruhen im Februar 2003,

1.

begrüßt die Fortschritte bei den Verhandlungen über ein Friedensabkommen zwischen der sudanesischen Regierung und der SPLM/A in Naivasha (Kenia);

2.

unterstreicht die politische Bedeutung des Friedensprozesses zwischen der sudanesischen Regierung und der SPLM/A mit dem Ziel, einem der am längsten währenden Konflikte in Afrika, der etwa zwei Millionen Menschen das Leben gekostet und vier Millionen Menschen vertrieben hat, ein Ende zu setzen;

3.

betont jedoch, dass der Sudan nur dann als befriedet gelten kann, wenn alle Parteien in den Konfliktgebieten im gesamten Land einen Waffenstillstand vereinbaren und auch einhalten und wenn Friedensverhandlungen, auch in Darfur, unter Beteiligung der Gemeinschafts- und Stammesführer, der Parlamentsabgeordneten, der Bürgergesellschaft, von Frauengruppen sowie der Kriegsparteien durchgeführt und abgeschlossen worden sind;

4.

fordert die sudanesische Regierung und die SPLM/A auf, das Friedensabkommen zügig abzuschließen;

5.

fordert von allen Parteien des Darfur-Konflikts die schnellstmögliche Vereinbarung eines sofortigen Waffenstillstands und die Aufnahme von Verhandlungen, um den Konflikt in der Region zu beenden;

6.

fordert alle Konfliktparteien in Darfur auf, unverzüglich einem sofortigen Waffenstillstand zuzustimmen, und begrüßt die jüngste Ankündigung, dass Gespräche zwischen der Regierung des Sudan und den Rebellen geplant sind; unterstützt die Initiative der niederländischen Regierung in ihrer Eigenschaft als Vertretung des Ratsvorsitzes im Sudan, Gespräche zwischen den verschiedenen Konfliktparteien zu erleichtern, und fordert die Europäische Union auf, sich in der gesamten internationalen Gemeinschaft um möglichst große Unterstützung für diese Initiative zu bemühen und dafür zu sorgen, dass der Waffenstillstand multilateral überwacht wird und dass alle wichtigen Beteiligten, einschließlich der Gemeinschafts- und Stammesführer, der Frauengruppen, der Parlamentsabgeordneten sowie der Bürgergesellschaft in den Friedensprozess einbezogen werden;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Lage in Darfur aufmerksam zu verfolgen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine friedliche Lösung herbeizuführen, und die Grundsätze des Abkommens von Cotonou zu wahren, vor allem im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Prinzipien und der Rechtsstaatlichkeit;

8.

begrüßt das entspannte Klima in der Region der Nuba-Berge nach der Vereinbarung des Waffenstillstands und nimmt die partielle Wiederaufnahme des freien Personenverkehrs zwischen den von der Regierung und den von der SPLM/A kontrollierten Bezirken mit Befriedigung zur Kenntnis;

9.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union eine mögliche, vom Sicherheitsrat zu beschließende UN-Friedensmission unterstützen sollte und dass die EU-Friedensmission und -Beobachter durchaus eine Funktion zu übernehmen hätten, dass diese jedoch den Erfordernissen angemessen sein und die Erfolge der bestehenden „leichten“ Gemeinsamen Militärkommission im Gebiet der Nuba-Berge anerkennen sollte;

10.

fordert die sudanesische Regierung und die SPLM/A auf, nach Abschluss des Friedensabkommens dessen Anwendungsbereich im Geiste der nationalen Einheit zu erweitern, damit die Entwicklung des ganzen Landes gewährleistet ist und alle Regionen des Sudans von der Aufteilung der Reichtümer, einschließlich der Erdöleinnahmen, profitieren;

11.

fordert alle im Sudan tätigen Ölgesellschaften auf, dafür zu sorgen, dass Menschen, die durch die Ölbohrungen in der Vergangenheit vertrieben wurden, das Recht auf Rückkehr in ihre Heimat eingeräumt wird und dass sie eine umfassende Entschädigung für ihre Vertreibung und Wiederansiedlung erhalten und dass die Tätigkeit aller Ölgesellschaften uneingeschränkt mit der Transparenzinitiative der Ölförderindustrien und den freiwilligen internationalen Sicherheitsgrundsätzen im Einklang steht; fordert die Kommission auf, dies im Zusammenhang mit ihrer Politik über die soziale Verantwortung der Unternehmen zu überwachen;

12.

anerkennt die Bedeutung einer raschen Wiederaufnahme der EU-Entwicklungshilfe nach Unterzeichnung des Friedensabkommens sowie eines überwachten Waffenstillstands in Darfur gleichzeitig mit der Eröffnung der Verhandlungen, fordert jedoch eine schrittweise Freigabe der EEF-Mittel in Abhängigkeit von einer allgemeinen Verbesserung der demokratischen Situation und der Achtung der Menschenrechte im Sudan, einschließlich

des Endes der von der Regierung angeführten ethnischen Säuberungskampagne in der Region Darfur und der Wiederherstellung des uneingeschränkten Zugangs humanitärer Hilfsorganisationen zu gefährdeten Bevölkerungsteilen in der Region;

der Ernennung eines stellvertretenden nationalen Anweisungsbefugten mit umfassender Befugnis für den südlichen Teil des Landes unter Berücksichtigung der Erfahrungen von Sansibar (Tansania);

einer stärkeren Inanspruchnahme der Vereinten Nationen und der internationalen NRO für die Gewährung von Hilfe;

der Festlegung konkreter Bezugsgrößen auf der Grundlage der im Rahmen des politischen Dialogs EU-Sudan bereits bestehenden im Hinblick auf Demokratie, Menschenrechte und verantwortungsvolle Regierungsführung, bei denen Fortschritte im Hinblick auf die schrittweise Freigabe verfügbarer Mittel bewertet würden;

der optimalen Verwendung bestehender horizontaler Haushaltslinien und der Erleichterung einer Mittelübertragung von Teileinzelplan A auf Teileinzelplan B für friedensschaffende Maßnahmen vor der endgültigen Unterzeichnung und zur Verkürzung künftiger Auszahlungsfristen;

der Einberufung einer internationalen Konferenz von im Sudan tätigen NRO, um Kapazitätsprobleme für die Lieferung künftiger Hilfe zu erörtern;

13.

fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Übergang zwischen humanitärer Hilfe, Rehabilitation und Entwicklung reibungslos vonstatten geht; erachtet es für wesentlich, dass die künftigen Sanierungs- und Wiederaufbauinterventionen aus dem EEF mit Hilfsmaßnahmen verknüpft werden, die aus ECHO-Mitteln unterstützt werden; ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Kommission, wenn die erfolgreichen humanitären Maßnahmen eine Entwicklungskomponente aufweisen, deren Ausweitung aus dem EEF unterstützen sollte;

14.

bedauert zutiefst die schweren Verletzungen, die ein humanitärer Helfer einer NRO bei der von der Gemeinschaft finanzierten Verteilung von Nahrungsmitteln durch eine Landmine am 5. Februar 2004 erlitten hat, und unterstreicht, wie wichtig die Ausdehnung von Minenräumungsprogrammen im gesamten Sudan ist;

15.

fordert die sudanesischen Behörden auf, nicht länger zuzulassen, dass Amtsträger der Regierung und militärisches Personal straflos ausgehen, und Personen, die Menschenrechtsverstöße und andere Verbrechen begangen haben, vor Gericht zu stellen; fordert, Einzelpersonen, z.B. Armeeangehörige, die möglicherweise in Vergewaltigungen und Morde, in Waffenhandel — auch an die Lord's Resistance Army (LRA) — Viehdiebstahl und Plünderungen verwickelt waren oder tatsächlich verwickelt sind, einer gerechten Strafe zuzuführen;

16.

fordert die sudanesische Regierung, die Sudanesische Befreiungsbewegung (SLM) und die Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit (JEM) auf, den Weg des Dialoges und der Verhandlung einzuschlagen und davon abzusehen, direkt oder indirekt auf den bewaffneten Kampf zurückzugreifen, um ihre Interessen geltend zu machen;

17.

kritisiert die systematischen Verzögerungen und Obstruktionen der sudanesischen Regierung im Hinblick auf den Zugang von humanitären Helfern unter Verstoß gegen das Prinzip der Neutralität der humanitären Hilfe und fordert die sudanesische Regierung sowie die in Darfur operierenden Rebellen-Gruppen auf, den Vereinten Nationen, anderen Hilfs- und Rettungseinrichtungen und Personal oder Bediensteten der Gemeinschaft unverzüglich ständigen und unbeschränkten Zugang zu allen Regionen in Darfur zu gewähren; fordert die sudanesische Regierung außerdem auf, einen Mechanismus einzurichten, um die Sicherheit der humanitären Hilfskräfte und der Binnenflüchtlinge in den Lagern in den von der Regierung kontrollierten Gebieten zu gewährleisten;

18.

weist nachdrücklich auf die erdrückenden Beweise hin, die der UN-Koordinator für humanitäre Hilfe, nichtstaatliche Organisationen sowie Journalisten für die Mitschuld der Regierung des Sudan an den Grausamkeiten gesammelt haben, die die Janjaweed-Milizen in Darfur an Zivilsten begangen hat;

19.

ist zutiefst besorgt angesichts der öffentlichen Erklärung, die Mukesh Kapila, UN-Koordinator für humanitäre Hilfe im Sudan, vor kurzem abgegeben hat, wonach die Situation in Darfur eine der derzeit schlimmsten humanitären und Menschenrechtskrisen bzw. Katastrophen weltweit darstelle und dass die Gewalt in Darfur offenbar gezielt auf eine bestimmte Gruppe auf Grund ihrer ethnischen Identität gerichtet sei und offenbar systematisch ausgeübt werden;

20.

verurteilt nachdrücklich, dass die Regierung des Sudan der Janjaweed-Milizen finanzielle, logistische und andere Hilfe geleistet haben soll, einschließlich der wahllosen Bombenangriffe auf Zivilisten, die am 8. und 12. März 2004 stattgefunden haben sollen; fordert die Regierung auf, unverzüglich jegliche Unterstützung für diese Milizen einzustellen, Maßnahmen zur Auflösung von Janjaweed zu ergreifen und alle Angriffe auf Zivilisten einzustellen;

21.

fordert die Einrichtung einer Flugverbotszone direkt über Darfur unter uneingeschränkter Aufsicht und Überwachung der UNO; fordert die Regierung des Sudan auf, unverzüglich ein Flugverbot zu erlassen;

22.

ist zutiefst besorgt, dass mindestens eine Million Menschen von den jüngsten Gewalttaten in Darfur betroffen waren, einschließlich ca. 110 000 Flüchtlinge im Tschad und rund 700 000 Vertriebene innerhalb des Landes;

23.

fordert die sudanesische Regierung auf, ihre Bürger in deren Dörfern zu schützen, dafür zu sorgen, dass für die Vertriebenen sichere Aufnahmeorte vorhanden sind, in denen sie Zugang zu Dienstleistungen haben, ihr Lebensunterhalt bis zu einem gewissen Grad gesichert ist und sie Hilfe erhalten, und die ihr vorgeworfene Politik der Vertreibung der Menschen von Darfur aus ihren Dörfern in den Tschad und in die Städte der Region Darfur zu beenden;

24.

verurteilt nachdrücklich die gezielten Aktionen der Janjaweed-Milizen gegen Zivilisten in Dörfern und Vertriebenenlagern, die Tötungen, die Anwendung sexueller Gewalt gegen Frauen, Plünderungen, allgemeine Schikanen und die Zwangsrekrutierung auch von Kindern umfassen;

25.

ist zutiefst besorgt angesichts der anhaltenden Berichte über das Verschwinden von Menschen, Entführungen und Vergewaltigungen, die klare Verstöße gegen das Völkerrecht darstellen und Kriegsverbrechen gleichkommen;

26.

fordert alle Konfliktparteien auf, die Rekrutierung und den Einsatz von Soldaten im Alter unter 18 Jahren zu unterlassen;

27.

fordert die UNO auf, zur Überwachung der Lage in Darfur einen Sondergesandten des Generalsekretärs für den Sudan zu benennen, der dafür verantwortlich ist, eine eingehende Untersuchung der von den Janjaweed-Milizen begangenen Gräueltaten an der Zivilbevölkerung zu beaufsichtigen und die Schuldigen vor Gericht zu stellen;

28.

ruft die Union und andere Geber auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um humanitäre Unterstützung nach der Zerstörung während der Kampfhandlungen im Sudan und den Nachbarländern, insbesondere im Tschad, zu leisten und die Binnenflüchtlinge und Vertriebenen zu schützen und zu unterstützen;

29.

fordert die Regierungen des Tschads, Libyens und der Zentralafrikanischen Republik auf, den Handel mit Leichtwaffen in der Region schärfer zu kontrollieren;

30.

begrüßt die Verbesserung der Beziehungen zwischen dem Sudan und Uganda; fordert die sudanesische Regierung auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um zu verhindern, dass die Terrorgruppe LRA von Joseph Kony vom Sudan aus operiert;

31.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Anwendung der Scharia-Strafen für Ehebruch sich vor allem gegen die Frauen richten, da die Beweise gegen die Männer fast nie erbracht werden, während eine schwangere Frau automatisch als schuldig gilt;

32.

verurteilt den Einsatz der Prügelstrafe und von Amputationen sowie jeglicher körperlicher Bestrafung im Sudan und weist darauf hin, dass dies nicht mit den Verpflichtungen des Landes gemäß dem Internationalen Pakt über zivile und politische Rechte sowie den Menschenrechtsstandards, die im Rahmen des politischen Dialogs EU-Sudan vereinbart wurden, im Einklang steht;

33.

ist der Auffassung, dass die Anwendung von Elementen der Scharia einen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt, einschließlich des Internationalen Pakts über zivile und politische Rechte, den der Sudan unterzeichnet hat;

34.

fordert die sudanesischen Behörden auf, das System der übermäßig langen Haftstrafen für das Nichtbegleichen von Geldstrafen (zu denen oft Frauen wegen der Herstellung von Alkohol verurteilt werden) zu reformieren , und dafür Sorge zu tragen, dass Tatverdächtige ein schnelles und faires Verfahren bekommen und ihr Recht auf Verteidigung gemäß Artikel 32 der Verfassung respektiert wird;

35.

verweist darauf, dass im Sudan die Redefreiheit, die Presse- und Medienfreiheit oder eine unabhängige Menschenrechtsinfrastruktur fast völlig fehlen und fordert die sudanesischen Behörden auf, nach Abschluss des Friedensabkommens die Arbeitsweise und die Leitprinzipien der Sonder-, Polizei- und Militärdienste, des militärischen Geheimdiensts und der internen Sicherheitsdienste wie des Nationalen Sicherheitsbüros NSB, die für die Kriegszeit eingerichtet wurden, gemäß den vom Sudan unterzeichneten internationalen Instrumenten zu überprüfen;

36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der sudanesischen Regierung, den Regierungen der Mitgliedstaaten, den Vereinigten Staaten und Norwegen sowie den Regierungen der Nachbarländer des Sudan, dem UN-Generalsekretär, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem AKP-Rat zu übermitteln.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

P5_TA(2004)0226

UN/ECE-Regelung: Genehmigung von Verbrennungsmotoren ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren, die für den Einbau in land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht am Straßenverkehr teilnehmenden beweglichen Arbeitsmaschinen bestimmt sind, hinsichtlich der Messung ihrer Nutzleistung, ihres Nutzdrehmoments und ihres spezifischen Kraftstoffverbrauchs (KOM(2003) 414 — 5924/2004 — C5-0151/2004 — 2003/0155(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2003) 414) — 5924/2004) (1),

in Kenntnis des Beschlusses 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 (2),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C5-0151/2004),

gestützt auf Artikel 86 Absatz 1, Artikel 97 Absatz 7 und Artikel 158 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0223/2004),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

P5_TA(2004)0227

Abkommen EG/Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits (KOM(2003) 677 — C5-0658/2003 — 2003/0266(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2003) 677) (1),

gestützt auf Artikel 181 des EG-Vertrags in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0658/2003),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit und des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0120/2004),

1.

billigt den Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0228

Abkommen EG/Andengemeinschaft *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedsländern, der Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien, der Republik Peru und der Bolivarischen Republik Venezuela andererseits (KOM(2003) 695 — C5-0657/2003 — 2003/0268(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 695) (1),

gestützt auf Artikel 181 des EG-Vertrags in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0657/2003),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit und des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0119/2004),

1.

billigt den Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, den Republiken Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru und der Bolivarischen Republik Venezuela, zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0229

Garantiefonds für Maßnahmen im Bereich der Außenbeziehungen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (KOM(2003) 604 — C5-0502/2003 — 2003/0233(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 604) (1),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0502/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik (A5-0199/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ERWÄGUNG 3a (neu)

 

(3a) Darlehen des Euratom-Garantiefonds an Drittländer werden auch weiterhin ausschließlich gemäß dem Beschluss Nr. 94/179/Euratom (2) des Rates gewährt, was bedeutet, dass Drittländern Darlehen nicht für die Finanzierung neuer Kernkraftwerke gewährt werden können, sondern nur für Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit bestehender Kernkraftanlagen.

Abänderung 2

ERWÄGUNG 5a (neu)

 

(5a) Die Tatsache, dass die EIB-Darlehen an die Beitrittsländer nicht mehr durch den Garantiefonds abgedeckt werden, eröffnet zusätzlichen Spielraum für Darlehen an andere Länder und/oder Regionen im Rahmen der Regelung für die allgemeinen EIB-Darlehensobergrenzen gemäß dem Beschluss 2000/24/EG des Rates (3)

Abänderung 3

ERWÄGUNG 5b (neu)

 

(5b) Der im Zuge der Erweiterung geschaffene zusätzliche Spielraum im Rahmen des EIB-Darlehensgarantiemandats umfasst 2 180 Mio. EUR. Die Kommission hat einen gesonderten Vorschlag über die mögliche Verwendung dieser Mittel unterbreitet (KOM(2003) 603).

Abänderung 4

ERWÄGUNG 5c (neu)

 

(5c) Der in den Garantiefonds eingesetzte Betrag für die nicht mehr abgedeckten Darlehen beläuft sich auf fast 343 Mio. EUR und wird als Einnahme in den Haushalt zurückfließen.

Abänderung 5

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 7 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94)

3. In Artikel 7 wird das Datum „31. März“ durch das Datum „30. Juni“ ersetzt.

3. In Artikel 7 wird das Datum „31. März“ durch das Datum „31. Mai“ ersetzt.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   Beschluss 94/179/Euratom des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung des Beschlusses 77/270/Euratom zwecks Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Finanzbeitrag zur Verbesserung der Sicherheit und des Wirkungsgrads von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 84 vom 29.3.1994, S. 41).

(3)   Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

P5_TA(2004)0230

EU-Nachbarschaftspolitik nach der Erweiterung *

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die neue Nachbarschaftspolitik der EU angesichts eines größeren Europa (KOM(2003) 603 — C5-0501/2003 — 2003/0232(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert (1):

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ERWÄGUNG 4

Zur Unterstützung der auf der Mitteilung der Kommission „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ basierenden Politik sollte eine an Bedingungen geknüpfte Ausdehnung des allgemeinen Darlehensmandats der Europäischen Investitionsbank (EIB) auf Russland und die Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten (WNUS) ins Auge gefasst werden.

Zur Unterstützung der auf der Mitteilung der Kommission „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ basierenden Politik sollte gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2003 eine an Bedingungen geknüpfte Ausdehnung des allgemeinen Darlehensmandats der Europäischen Investitionsbank (EIB) auf Russland und die Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten (WNUS) ins Auge gefasst werden.

Abänderung 2

ERWÄGUNG 4a (neu)

 

(4a) Es sollte in Erwägung gezogen werden, die Länder des Südkaukasus und Zentralasiens nach 2006 in das Darlehensmandat einzubeziehen.

Abänderung 3

ERWÄGUNG 4b (neu)

 

(4b) Es sollten die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen getroffen werden, um ab der nächsten Generation von Darlehensmandaten der EIB, die spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll, folgende Länder mit einzubeziehen: Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

Abänderung 4

ERWÄGUNG 8

(8) Die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2000 bis 2006, die Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens ist, sieht für die im Gemeinschaftshaushalt enthaltene Reserve für Darlehensgarantieren eine Obergrenze von 200 Mio. EUR pro Jahr vor.

(8) Die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2000 bis 2006, die Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens ist, sieht für die im Gemeinschaftshaushalt enthaltene Reserve für Darlehensgarantieren eine Obergrenze von 200 Mio. EUR (zu Preisen des Jahres 1999) pro Jahr vor.

Abänderung 5

ERWÄGUNG 8a (neu)

 

(8a) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission muss die Übereinstimmung und das Zusammenwirken mit den geographischen Kooperationsprogrammen der Europäischen Union gewährleisten und sicherstellen, dass die Darlehensoperationen der EIB die Maßnahmen der Europäischen Union zugunsten dieser Regionen ergänzen und verstärken.

Abänderung 6

ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE a ZIFFER ii

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 (Beschluss 2000/24/EG)

Die allgemeine Obergrenze für die eröffneten Darlehen beträgt 19 760 Mio. EUR und verteilt sich wie folgt:

südöstliche Nachbarländer:

9 185 Mio. EUR,

Mittelmeerländer:

6 520 Mio. EUR,

Lateinamerika und Asien:

2 480 Mio. EUR,

Republik Südafrika:

825 Mio. EUR,

Sonderaktionsprogramm zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei:

450 Mio. EUR,

Russland und Westliche Neue Unabhängige Staaten (WNUS):

300 Mio. EUR;

der Darlehenshöchstbetrag wird bis zum 31. Januar 2007 verwendet. Die bereits unterzeichneten Darlehen werden auf die regionalen Höchstbeträge angerechnet. Die tatsächliche Bereitstellung des Höchstbetrages für Russland und die Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten (WNUS) ist an die Bedingung geknüpft, dass diese Länder bestimmte Bedingungen erfüllen, die von der Kommission in Einklang mit ihrer Mitteilung „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ festgelegt werden. Die Freigabe des Höchstbetrages für Russland und die WNUS wird von der Kommission für jedes Land einzeln genehmigt. Für Russland gilt jedoch, dass Projekte, die die in Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2001/777/EG des Rates aufgeführten Kriterien erfüllen, förderfähig sind, sobald die in dem Beschluss festgesetzte Obergrenze von 100 Mio. EUR erreicht ist.

Die allgemeine Obergrenze für die eröffneten Darlehen beträgt 20 260 Mio. EUR und verteilt sich wie folgt:

südöstliche Nachbarländer:

9 185 Mio. EUR,

Mittelmeerländer:

6 520 Mio. EUR,

Lateinamerika und Asien:

2 480 Mio. EUR,

Republik Südafrika:

825 Mio. EUR,

Sonderaktionsprogramm zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei:

450 Mio. EUR,

Russland und Westliche Neue Unabhängige Staaten (WNUS):

800 Mio. EUR;

der Darlehenshöchstbetrag wird bis zum 31. Januar 2007 verwendet. Die bereits unterzeichneten Darlehen werden auf die regionalen Höchstbeträge angerechnet. Die tatsächliche Bereitstellung des Höchstbetrages für Russland und die Westlichen Neuen Unabhängigen Staaten (WNUS) ist an die Bedingung geknüpft, dass diese Länder bestimmte Bedingungen erfüllen, die von der Kommission in Einklang mit ihrer Mitteilung „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ festgelegt werden. Die Freigabe des Höchstbetrages für Russland und die WNUS wird von der Kommission für jedes Land einzeln genehmigt. Für Russland gilt jedoch, dass Projekte, die die in Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2001/777/EG des Rates aufgeführten Kriterien erfüllen, förderfähig sind, sobald die in dem Beschluss festgesetzte Obergrenze von 100 Mio. EUR erreicht ist.

Abänderung 7

ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE ba (neu)

Artikel 1 Absatz 3a (neu) (Beschluss 2000/24/EG)

 

ba)

Es wird ein neuer Absatz 3a angefügt:

(3a) Die EIB wird aufgefordert, Durchführbarkeitsstudien zur Einbeziehung der Länder des Südkaukasus und Zentralasiens in das Darlehensmandat ab dem Jahr 2007 zu erstellen.


(1)  Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 69 Absatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A5-0198/2004).

P5_TA(2004)0231

Finanzhilfe für Albanien *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (KOM(2003) 834 — C5-0048/2004 — 2003/0330(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 834) (1),

gestützt auf Artikel 308 EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0048/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik und des Haushaltsausschusses (A5-0225/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 2

Erwägung 3a (neu)

 

(3a) Diese Finanzhilfe, insbesondere die Zuschusskomponente, wird bereitgestellt, nachdem überprüft wurde, ob die festgelegten finanziellen und politischen Bedingungen erfüllt werden können.

Abänderung 1

ERWÄGUNG 4a (neu)

 

(4a) Der Internationale Währungsfonds hat die dritte Prüfung im Rahmen der PRGF-Fazilität für Albanien abgeschlossen.

Abänderung 3

ERWÄGUNG 11

(11) Die Einbeziehung einer Zuschusskomponente in die Finanzhilfe erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

(11) Die Einbeziehung einer Zuschusskomponente in die Finanzhilfe erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde. Die Zuschusskomponente wird im Rahmen von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (2) (CARDS) bereitgestellt.

Abänderung 4

ERWÄGUNG 12a (neu)

 

(12a) Diese Art der Finanzhilfe, einschließlich des langfristigen Darlehens und der Zuschusskomponente, stellt eine außerordentliche Ausnahme und keineswegs einen Präzedenzfall für die Zukunft dar.

Abänderung 5

ARTIKEL 2 ABSATZ 1

(1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden Albaniens nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding niederzulegen sind. Diese Auflagen/Bedingungen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.

(1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden Albaniens nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding niederzulegen sind. Diese Auflagen/Bedingungen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen. Das Europäische Parlament wird über den im Memorandum of Understanding vereinbarten endgültigen Text unterrichtet.

Abänderung 6

ARTIKEL 2 ABDATZ 3a (neu)

 

(3a) Die Kommission überwacht insbesondere die Verbesserungen bei der Mobilisierung von Einnahmen durch steuerpolitische und verwaltungstechnische Maßnahmen und der dadurch bedingten Verringerung des Umfangs der Schattenwirtschaft und leistet Hilfestellung hierbei, denn dies wird erheblich dazu beitragen, die derzeit in den Einnahmen klaffende Lücke zu füllen, die durch externe Finanzhilfe gedeckt muss, z.B. mit diesem Zuschuss und diesem Darlehen.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1.

P5_TA(2004)0232

Governance und EU-Entwicklungspolitik

Entschließung des Europäischen Parlaments zu „Governance in Entwicklungsländern“ (2003/2164(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zum Thema „Governance in Entwicklungsländern“ (KOM(2003) 615),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Mitteilung auf seiner Tagung vom 17. November 2003 (1),

unter Hinweis auf die Artikel 177, 178, 179, 180, 181 und 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Kenntnis des Berichts über die menschliche Entwicklung 2003 des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Demokratisierung, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und verantwortungsvolle Staatsführung: die Herausforderungen der Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten“ (KOM(1998) 146) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 15. Januar 1999 (2)

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2002 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum Aktionsprogramm für die Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe für die Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2002 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: „Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern“ (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 2003 zu der Stärkung der Kapazitäten in den Entwicklungsländern (5)

in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission „Europäisches Regieren“ (6),

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunktes 98/350/GASP des Rates vom 25. Mai 1998 betreffend die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung in Afrika (7),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2003 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss — Mitwirkung der regierungsunabhängigen Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit der EG (9),

unter Hinweis auf die in der vom UN-Millenniumsgipfel vom 6. bis 8. September 2000 angenommenen UN-Millenniumserklärung enthaltenen Millenniums-Entwicklungsziele, und unter Hinweis darauf, dass laut der Erklärung die Verwirklichung dieser Ziele in einem Land u.a. von einer verantwortungsvollen Regierungsführung abhängt, und dass sie die Verpflichtung zu verantwortungsvoller Regierungsführung, Entwicklung und Armutsminderung auf nationaler und internationaler Ebene enthält,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission vom 10. November 2000 zur Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft, in der der Aufbau institutioneller Kapazitäten im Bereich der verantwortungsvollen Regierungsführung als eine der sechs Prioritäten der EG-Entwicklungspolitik genannt wird,

in Kenntnis des Berichts der OECD über die Verbesserung der Governance durch Globalisierung (10),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Weltkonferenz von Monterrey über die Entwicklungsfinanzierung, die am 22. März 2002 angenommen wurden und in denen hervorgehoben wurde, dass die Entwicklungsländer in erster Linie für die Schaffung einer gesunden makroökonomischen Umgebung und eines angemessenen Investitionsrahmens verantwortlich sind,

unter Hinweis auf den Johannesburg-Umsetzungsplan, in dem es unter anderem heißt, dass gutes und verantwortliches Regieren auf nationaler und internationaler Ebene eine wesentliche Voraussetzung für die nachhaltige Entwicklung darstellt,

unter Hinweis darauf, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 30. Mai 2002 den Vorschlag der Kommission begrüßt hat, ihre die verantwortungsvolle Staatsführung betreffenden Arbeiten als einen der vorrangigen Bereiche der gemeinschaftlichen Entwicklungspolitik zu vertiefen, insbesondere eine Arbeitsgruppe mit den Mitgliedstaaten einzurichten, um einen kohärenten und gemeinsamen Ansatz der Europäischen Union für die einschlägigen Fragen festzulegen, um mit den Partnerländern und unter Einbeziehung nichtstaatlicher Akteure politische Rahmenbedingungen zu schaffen, die sich auf die Zusammenhänge zwischen Demokratie, verantwortungsvoller Staatsführung und Entwicklung gründen,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen AKPEU (11), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, der einen wirksamen Ansatz im Hinblick auf verantwortungsvolle Staatsführung beinhaltet,

gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0219/2004),

A.

in der Erwägung, dass das Konzept einer verantwortungsvollen Governance ein entscheidender Faktor für die Fähigkeit eines Landes zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung ist, und dass er nicht nur die Begriffe Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie umfasst, sondern auch wirksame Verwaltung und die Bekämpfung der Korruption beinhaltet und letztlich die Fähigkeit des Staates betrifft, den Bürgern durch eine wirksame und transparente Verwaltung der natürlichen und Humanressourcen zu dienen,

B.

in der Erwägung, dass die Kommission die Governance in den Entwicklungsländern durch Dialog und Kapazitätsaufbau unterstützen möchte und darauf besteht, dass es keine Patentlösung gibt und die Governance länderspezifisch analysiert und gefördert werden sollte,

C.

in der Erwägung, dass der schlechte Zustand der Regierungspolitik und des Verwaltungssystems in vielen Entwicklungsländern das Haupthindernis für eine nachhaltige Entwicklung darstellt,

D.

in der Erwägung, dass die Governance ein Kernstück der Entwicklungsstrategie sowohl der internationalen Gebergemeinschaft als auch der EU-Entwicklungsagenda und ein integraler Bestandteil der Prozesse im Rahmen der Strategie zur Armutsminderung ist,

E.

in der Erwägung, dass die Einführung des Begriffs der Governance in die Entwicklungsagenda Ende der 80er Jahre Ausdruck wachsender Besorgnis im Hinblick auf die Wirksamkeit der Hilfe war, und dass klargeworden ist, dass die Entwicklungshilfepolitik dringend reformbedürftig ist,

F.

in der Erwägung, dass in der Vergangenheit die Entwicklungshilfe allzu häufig ohne angemessene Berücksichtigung der Prioritäten des Empfängerlandes und seiner Akteure und zuweilen an undemokratische Regime gewährt wurde, in der Erwägung, dass dies zu makroökonomischen Ungleichgewichten und einer Verschwendung von Ressourcen, einer zu starken Abhängigkeit von der Hilfe, einem Schwinden des Anreizes für Wirtschaftsreformen und auch dazu geführt hat, dass korrupte Regime durch Verwendung der Entwicklungshilfe für ihre eigenen Zwecke an der Macht bleiben konnten,

G.

in der Erwägung, dass die Konditionalität ihr angestrebtes Ziel, nachhaltige politische Reformen zu bewirken, bei weitem nicht erreicht hat,

H.

in der Erwägung, dass eine Art von Konditionalität dennoch erforderlich ist, da die Gebergemeinschaft den EU-Bürgern rechenschaftspflichtig ist, die eine bessere Steuerung und Überwachung der Hilfslieferungen fordert,

I.

in der Erwägung, dass sich die Hilfepolitik der internationalen Geber durch eine neue Denkweise bezüglich der Hilfe bereits gewandelt hat und sie ihre Hilfe auf Länder konzentrieren, die gute Ergebnisse im Bereich der makroökonomischen Politik und der Governance vorweisen können,

J.

in der Erwägung, dass die Hilfe am wirksamsten ist, wenn sie entweder systematischer auf arme Länder mit gesunden Wirtschaftsreformprogrammen zielgerichtet oder zur Förderung bewährter politischer Verfahren verwendet wird,

K.

unter Hinweis darauf, dass seit Anfang der 90er Jahre in EG-Vereinbarungen mit Drittländern, auch in Handels-, Kooperations- und Assoziierungsabkommen, eine Klausel aufgenommen wird, die Menschenrechte als wesentliches Element beinhaltet,

L.

in der Erwägung, dass Demokratie und verantwortungsvolle Regierungsführung zusammenhängen und dass jede Gesellschaft ihrer eigenen selbstkonzipierten Modalitäten für weitere Fortschritte auf dem Weg zur Demokratie schaffen sollte,

M.

in der Erwägung, dass die Geschlechtergleichstellung und die Stärkung der Befähigung der Frauen (Empowerment) wesentliche Elemente der verantwortungsvollen Regierungsführung sind,

N.

in der Erwägung, dass die Europäische Union durch Förderung der verantwortungsvollen Regierungsführung eine der wichtigsten Ursachen für Migration, Marginalisierung, zivile Unruhen und bewaffnete Konflikte angeht,

O.

in der Erwägung, dass die Armutsminderung ohne eigenes Tätigwerden der armen Völker nicht möglich ist, und dass ihre Mitwirkung für die Art der Governance, die die Völkergemeinschaft anstrebt, wesentlich ist,

P.

in der Erwägung, dass kommunale Regierungen und politische Entscheidungsträger am nächsten an der Basis sind und sie in den Prozess der Stärkung von Governance und Demokratie eingebunden werden müssen,

1.

begrüßt den umfassenden, offenen und pragmatischen Ansatz der Kommission im Hinblick auf einen wesentlichen Faktor bei der Fähigkeit der Staaten, die Armut zu beseitigen und die nachhaltige Entwicklung zu stärken;

2.

begrüßt die Haltung der Kommission, wonach die Governance durch Dialog und Kapazitätsaufbau gekennzeichnet sein muss;

3.

ist der Auffassung, dass die Zurückstellung der Hilfe für Fälle vorbehalten sein sollte, in denen die Regierungen entweder nichts gegen anhaltende Verletzungen der grundlegenden allgemeinen Menschen-, Frauen- und Kinderrechte unternehmen, oder in denen sie unmittelbar solche Verletzungen begehen;

4.

unterstreicht diesbezüglich, dass der Dialog fortgesetzt und jedenfalls weiter humanitäre Unterstützung und Nahrungsmittelhilfe geleistet werden muss;

5.

hält es für bedeutsam, sich auf spezifische, pragmatische und konkrete Wege zur Umsetzung dieser Grundsätze in Programme, politische Maßnahmen und Aktionen zu konzentrieren und sich dabei auf die eigenen nationalen Erfahrungen der Entwicklungsländer und auf die aktive Mitwirkung von Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich der Netze mitwirkender Gemeinden, zu stützen;

6.

fordert die Kommission auf, für Folgemaßnahmen zu dieser Mitteilung zu sorgen, die Grundsätze in Leitlinien umzusetzen und im Jahresbericht darzulegen, in welcher Art und Weise Governance angegangen wurde;

7.

hält die in der Mitteilung der Kommission entwickelten verschiedenen Szenarien für einen guten Rahmen für die Analyse und weitere Konzeption politischer Rahmenbedingungen für verstärkte Kohärenz zwischen dem Vorgehen der Gemeinschaft und dem der Mitgliedstaaten bezüglich Governance;

8.

ist der Auffassung, dass die Politik der Gemeinschaft im Bereich Governance einfließen sollte in die entwicklungspolitischen und damit zusammenhängenden Instrumente einschließlich Projekte, Sektorprogramme, haushaltstechnische Unterstützung und Handelsabkommen; unterstreicht in diesem Zusammenhang die entscheidende Bedeutung einer verbesserten Bewertung der Wirksamkeit von Entwicklungsplänen einzelner Entwicklungsländer, damit eine unwirksame Verwendung oder eine Verschwendung von Ressourcen und eine unnötige Verschuldung künftig verhindert und der Außenhandel verbessert werden können;

9.

kann sich vorstellen, dass die Geber im Rahmen von vereinbarten Zielen — und wenn Transparenz und entsprechende Überwachung gewährleistet sind — die Kontrolle an das Empfängerland abtreten könnten; ist diesbezüglich der Auffassung, dass Haushaltshilfe gegebenenfalls ein wertvolles Instrument zur Förderung der Governance durch Verbesserungen sowohl im öffentlichen Finanzmanagement als auch in der Funktionsweise der öffentlichen Dienste sein kann;

10.

unterstreicht, dass Indikatoren für Governance auf die spezifischen Bedürfnisse der Partnerländer zugeschnitten sein sollten;

11.

dringt darauf, dass ein flexibler Ansatz erforderlich ist, da sich die von der Kommission entworfenen Szenarien in einigen Fällen überlappen können, und fordert eine entsprechende Anpassung der EU-Politik an die betroffenen Länder;

12.

ist der Auffassung, dass die Befassung mit schwierigen Partnerschaften für die Europäische Union eine besonders bedeutsame Herausforderung darstellt, und unterstreicht, dass der Ausarbeitung wirksamer Strategien für diese Partnerschaften und für Situationen nach Konflikten besondere Beachtung geschenkt werden sollte;

13.

begrüßt den Standpunkt der Kommission, wonach es die Geber nicht verantworten können, leistungsschwache Partnerländer völlig fallen zu lassen, da die Bevölkerung nicht den Preis für mangelndes Engagement ihrer Regierung zahlen sollte;

14.

fordert die Kommission auf, sich konkreter auf Fragen der Rechenschaftspflicht und Transparenz zu konzentrieren, da schwache Kontrollmechanismen in der Tendenz Korruption erleichtern und somit eine verantwortungsvolle Regierungsführung untergraben;

15.

ist der Auffassung, dass der Grundsatz der sozialen Verantwortung der Unternehmen insbesondere im Hinblick auf Kinderarbeit besser gestaltet werden muss, um ein gesundes Investitionsklima zu schaffen;

16.

ist der Auffassung, dass konkrete soziale Indikatoren vorgesehen werden müssen, um genauere Angaben über die Regierungsführung der Länder zu erhalten; fordert eine stärkere diesbezügliche Einbeziehung der Zivilgesellschaft;

17.

ist der Auffassung, dass im Bereich Menschenrechte und Grundfreiheiten entschiedenere Standpunkte erforderlich sind;

18.

ersucht die Kommission, besonderes Augenmerk auf die freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit zu richten, damit oppositionelle politische Parteien ihre Standpunkte frei zum Ausdruck bringen können und unabhängige Medien möglich sind;

19.

unterstreicht, dass die Notwendigkeit stärker betont werden muss, dass die Union der Stärkung der Demokratie auf lokaler, Kreis- und nationaler Ebene mehr Beachtung schenkt; unterstreicht, wie wichtig eine Dezentralisierung sowie kommunale Einrichtungen sind, damit die staatliche Verwaltung dem Bürger näher gebracht werden kann, und fordert Strategien, die die Schaffung einer echten Governance auf kommunaler Ebene ermöglichen;

20.

unterstreicht in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Weiterverfolgung von Wahl- und Parlamentsreformen über die Errichtung von Vielparteien-Wahlsystemen hinaus ist, damit umfassendere und wirksamere politische Tätigkeit innerhalb der Bevölkerung gewährleistet wird; ist sich darüber im klaren, dass dies in einigen Ländern ein langfristiges Ziel sein muss;

21.

verweist erneut darauf, welch grundlegende Funktion die Europäische Union bei der Unterstützung und Beobachtung der Wahlprozesse wahrnehmen kann, um in diesen Ländern zu einer Stärkung der Demokratie beizutragen;

22.

unterstreicht, dass es im Rahmen einer verantwortungsvollen Regierungsführung wesentlich darauf ankommt, dass die Straflosigkeit beendet wird;

23.

unterstreicht, dass es daher von wesentlicher Bedeutung ist, ein unabhängiges Gerichtssystem zu schaffen und den Bürgern einen leichten Zugang zur Justiz und zu öffentlichen Informationen zu ermöglichen;

24.

unterstreicht, dass Bildung sehr bedeutsam dafür ist, dass die Zivilgesellschaft in die Lage versetzt wird, an der Förderung der verantwortungsvollen Regierungsführung und Demokratie auf jeder Regierungsebene mitzuwirken;

25.

unterstreicht, dass die Einbeziehung der Geschlechterperspektive als wesentliches Instrument der Governance in dieser Mitteilung nicht angemessen herausgestellt wird; ruft die Union auf, bei der Analyse der Governance einen geschlechterorientierten Ansatz zu verfolgen, da es im Hinblick auf die Beseitigung der Armut von wesentlicher Bedeutung ist, dass geschlechtsspezifische Aspekte der Ursachen der Armut bei der Analyse der Armutssituation ausdrücklich berücksichtigt werden;

26.

unterstreicht, dass die Rolle des Privatsektors bei der Förderung der verantwortungsvollen Regierungsführung und der freiwilligen Kontrolle der Korruption stärkere Beachtung finden sollte, da die Bekämpfung der Korruption ein wesentliches Element in einem Rahmen darstellt, in dem die Volkswirtschaften florieren und uneingeschränkt in das multilaterale Handelssystem integriert werden können;

27.

verweist darauf, dass die solide Verwaltung der Einwanderung ein wesentlicher Faktor dabei ist, eine globale verantwortungsvolle Regierungsführung zu gewährleisten, und fordert diesbezüglich eine Verbesserung des Dialogs mit den Entwicklungsländern;

28.

ruft die Union auf, den Kapazitätsaufbau für Regierungen und die Zivilgesellschaft zu unterstützen und schwerpunktmäßig die Stärkung der organisatorischen, institutionellen und Netzwerkkapazität der NRO in den Entwicklungsländern zu fördern und unabhängige Medien zu unterstützen;

29.

ist der Auffassung, dass gut ausgebildetes Personal auf Delegationsebene erforderlich ist, um die erforderliche Unterstützung für den Kapazitätsaufbau leisten zu können;

30.

fordert eine verbesserte Zusammenarbeit mit der UNO, der OECD, der Weltbank und sonstigen internationalen Gebern bei der Unterstützung von Programmen für verantwortungsvolle Regierungsführung und insbesondere eine verstärkte Kohärenz zwischen den politischen Maßnahmen der Geber und der makroökonomischen Politik;

31.

unterstreicht, dass das NEPAD-Programm, eine afrikanische Initiative, ein bedeutsames Instrument darstellt, um die verantwortungsvolle Regierungsführung in afrikanischen Ländern bewerten zu können;

32.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  DEVGEN 144/ Dok. 14773/03.

(2)  ABl. C 104 vom 14.4.1999, S. 185.

(3)  ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 153.

(4)  ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 147.

(5)  ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 255 ...,

(6)  ABl. C 287 vom 12.10.2001, S. 1 ...

(7)  ABl. L 158 vom 2.6.1998, S. 1.

(8)  ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8.

(9)  P5_TA(2003)0380.

(10)  CD/DOK (2001)13.

(11)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

P5_TA(2004)0233

Umwelthaftung ***III

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (PE-CONS 3622/2004 — C5-0079/2004 — 2002/0021(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärung der Kommission (PE-CONS 3622/2004 — C5-0079/2004),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 17) (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung (3) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates (4),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2004) 55 — C5-0044/2004),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 83 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A5-0139/2004),

1.

nimmt den gemeinsamen Entwurf an und verweist auf die diesbezügliche Erklärung der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung — zusammen mit der diesbezüglichen Erklärung der Kommission — im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 14.5.2003, P5_TA(2003)0211.

(2)  ABl. C 151 E vom 25.6.2002, S. 132.

(3)  Angenommene Texte vom 17.12.2003, P5_TA(2003)0575.

(4)  ABl. C 277 E vom 18.11.2003, S. 10.

P5_TA(2004)0234

Futtermittelhygiene ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (KOM(2003) 180 — C5-0175/2003 — 2003/0071(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 180) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0175/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A5-0133/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0071

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Tierproduktion spielt im landwirtschaftlichen Sektor der Gemeinschaft eine große Rolle. Ihr Erfolg hängt weitgehend von der Verwendung guter und geeigneter Futtermittel ab.

(2)

Das Streben nach einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier zählt zu den grundsätzlichen Zielen des Lebensmittelrechts gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (5). Jene Verordnung legt außerdem andere allgemeine Grundsätze und Definitionen für das nationale und das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht fest, unter anderem das Ziel des freien Verkehrs von Futtermitteln innerhalb der Gemeinschaft.

(3)

Mit der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/542/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (6) werden die Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors festgelegt, damit sie ihre Tätigkeit ausüben können. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Bedingungen und Einzelheiten eine solide Grundlage für die Gewährleistung der Futtermittelsicherheit bilden.

(4)

Die Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (7) sieht Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG vor, einschließlich Vereinbarungen für Einfuhren aus Nichtmitgliedstaaten.

(5)

Die Richtlinie 95/69/EG legt Bedingungen für die Zulassung von Betrieben fest, die bestimmte in der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Stoffe in der Tierernährung (8) aufgeführte Stoffe herstellen.

(6)

Die Erfahrung hat außerdem gezeigt, dass gewährleistet werden muss, dass alle Futtermittelunternehmen , auch im Bereich der Aquakultur, mit harmonisierten Sicherheitsvorschriften arbeiten und dass eine allgemeine Überprüfung erforderlich ist, damit ein höheres Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt gewährleistet wird.

(7)

Hauptziel der in dieser Verordnung festgelegten neuen Hygienevorschriften ist es, unter Berücksichtigung folgender Aspekte ein hohes Verbraucherschutzniveau hinsichtlich der Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten:

a)

Die Hauptverantwortung für die Futtermittelsicherheit liegt beim Futtermittelunternehmer;

b)

Die Futtermittelsicherheit muss entlang der gesamten Lebensmittelherstellungskette, angefangen bei der Primärproduktion von Futtermitteln bis hin zur Fütterung von zur Lebensmittelerzeugung bestimmten Tieren, gewährleistet sein;

c)

Die allgemeine Anwendung von Verfahren auf der Grundlage des HACCP-Systems (Hazard Analysis and Critical Control Point) sollte zusammen mit einer guten Hygienepraxis die Verantwortlichkeit der Futtermittelunternehmer verstärken;

d)

Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis sind wertvolle Instrumente, die die Futtermittelunternehmer auf allen Stufen der Futtermittelherstellungskette bei der Einhaltung der Futtermittelhygienevorschriften und der Anwendung der HACCP-Grundsätze unterstützen;

e)

Mikrobiologische Kriterien sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Risikokriterien festzulegen;

f)

Es muss gewährleistet sein, dass eingeführte Futtermittel einen Standard erreichen, der demjenigen der in der Gemeinschaft erzeugten Futtermittel zumindest gleichwertig ist.

(8)

Um die uneingeschränkte Anwendung des Systems der Registrierung und Zulassung auf alle Futtermittelunternehmer und damit eine lückenlose Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, empfiehlt es sich, sicherzustellen, dass Futtermittelunternehmer nur Futtermittel aus Betrieben beziehen und verwenden, die gemäß dieser Verordnung registriert oder zugelassen sind.

(9)

Zur Gewährleistung der Futtermittelsicherheit ab der Stufe der Futtermittelprimärproduktion bis hin zum Inverkehrbringen oder zur Ausfuhr von Futtermitteln ist ein integrierter Ansatz erforderlich. Die Futtermittelprimärproduktion schließt Erzeugnisse ein, die lediglich einfachen äußeren Behandlungen wie Reinigen, Verpacken, Lagern, Trocknen oder Silieren unterzogen werden.

(10)

Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität ist es angezeigt, dass die Gemeinschaftsvorschriften nicht für bestimmte Fälle der privaten Erzeugung von Futtermitteln und der Fütterung bestimmter Tiere und nicht für die direkte Lieferung kleiner Mengen von Futtermittelprimärproduktion auf örtlicher Ebene und für den Einzelhandel mit Heimtierfutter gelten.

(11)

Auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion bestehende Gefahren müssen ermittelt und entsprechend bekämpft werden, damit sichergestellt ist, dass die Zielsetzungen dieser Verordnung erfüllt werden. Daher sollten die Grundsätze der Bestimmungen dieser Verordnung für landwirtschaftliche Betriebe gelten, die Futtermittel ausschließlich für ihre eigene Erzeugung herstellen, sowie für landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel in Verkehr bringen. Es muss berücksichtigt werden, dass die Gefahr geringer ist, wenn Futtermittel für Tiere hergestellt und verwendet werden, die ausschließlich für den Eigenverbrauch oder gar nicht für die Lebensmittelerzeugung bestimmt sind. Der Handel mit kleinen Mengen an Futtermittelerzeugnissen auf örtlicher Ebene sowie der Einzelhandel mit Heimtierfutter sollten im Rahmen dieser Verordnung gesondert behandelt werden .

(12)

Die Anwendung der HACCP-Grundsätze auf die Primärproduktion von Futtermitteln ist das mittelfristige Ziel der europäischen Hygienegesetzgebung. Mit Hilfe von Leitlinien für die gute Verfahrenspraxis soll jedoch bereits jetzt die Anwendung geeigneter Hygienemaßnahmen angeregt werden.

(13)

Die Futtermittelsicherheit hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Mindesthygieneanforderungen sollten vorgeschrieben werden. Es sollten amtliche Kontrollen durchgeführt werden, anhand deren überprüft wird, ob die Futtermittelunternehmer die Vorschriften einhalten. Außerdem sollten die Futtermittelunternehmer Schritte unternehmen oder Verfahren einsetzen, um ein hohes Niveau an Futtermittelsicherheit zu erreichen.

(14)

Mit Hilfe des HACCP-Systems können die Futtermittelunternehmer ein höheres Niveau an Futtermittelsicherheit erreichen. HACCP sollte nicht als Selbstregulierungsmechanismus gesehen werden und ersetzt nicht amtliche Kontrollen.

(15)

Die Umsetzung der HACCP-Grundsätze erfordert die volle Mitarbeit und das Engagement des Personals von Futtermittelunternehmen.

(16)

Bei der Anwendung des HACCP-Systems in der Futtermittelerzeugung sollten die Grundsätze des Codex Alimentarius berücksichtigt werden, wobei jedoch in allen Situationen genügend Spielraum bleiben sollte. In bestimmten Futtermittelunternehmen ist es nicht möglich, kritische Kontrollpunkte zu ermitteln, und in einigen Fällen kann gute Verfahrenspraxis die Überwachung kritischer Kontrollpunkte ersetzen. Ebenso bedeutet die Vorschrift, dass „kritische Grenzwerte“ festzulegen sind, nicht, dass in jedem Fall ein konkreter Grenzwert festgelegt werden muss. Die Vorschrift, nach der Unterlagen aufbewahrt werden müssen, ist flexibel zu handhaben, damit sehr kleine Unternehmen nicht über Gebühr belastet werden. Es sollte sichergestellt werden, dass die von einem Futtermittelunternehmer auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion ausschließlich für den Bedarf des eigenen Betriebs durchgeführten Arbeitsgänge, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorgänge sowie des Mischens von Futtermitteln mit Ergänzungsfuttermitteln, nicht zwangsläufig den HACCP-Grundsätzen genügen müssen.

(17)

Außerdem ist eine flexible Handhabung auch erforderlich, um den Bedürfnissen von Futtermittelunternehmen zu entsprechen, die in Gebieten mit besonderen geographischen Gegebenheiten angesiedelt sind, sowie hinsichtlich struktureller Erfordernisse. Eine derartige Flexibilität sollte jedoch die Zielsetzungen der Futtermittelhygiene nicht gefährden. Es sollte für den Bedarfsfall die Möglichkeit einer Erörterung im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorgesehen werden.

(18)

Ein System zur Registrierung und Zulassung aller Futtermittelunternehmen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats ist geeignet, um die Rückverfolgbarkeit vom Hersteller bis zum Endverbraucher zu gewährleisten und die wirksame Durchführung amtlicher Kontrollen zu erleichtern. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können sich bei der Einführung und Anwendung des in dieser Verordnung vorgesehenen Systems auf die bestehenden Systeme für die Erhebung von Daten über Futtermittelunternehmen stützen.

(19)

Für Tätigkeiten von Futtermittelunternehmen, die bei der Herstellung von Futtermitteln ein höheres Risiko bergen können, ist es angezeigt, ein Zulassungsverfahren beizubehalten. Es sollten Verfahren vorgesehen werden, mit deren Hilfe der Anwendungsbereich des derzeit in der Richtlinie 95/69/EG geregelten Zulassungsverfahrens erweitert wird.

(20)

Um registriert oder zugelassen werden zu können , sollten die Futtermittelunternehmen mehrere die Arbeitsvorgänge in ihren Betrieben betreffende Bedingungen hinsichtlich Einrichtung, Ausrüstung, Personal, Herstellung, Qualitätskontrolle, Lagerung und Dokumentation erfüllen, damit sowohl die Futtermittelsicherheit als auch die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse gewährleistet sind. Diese Bedingungen sind unterschiedlich zu gestalten, damit sie den verschiedenen Arten von Futtermittelunternehmen gerecht werden. Es sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, Betriebe bedingt zuzulassen, wenn sich bei Besuchen vor Ort herausstellt, dass diese alle Voraussetzungen hinsichtlich der Infrastruktur und Ausrüstung erfüllen. Eine solche bedingte Zulassung sollte jedoch zeitlich befristet werden.

(21)

Es sollte die Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung, Änderung oder Entziehung der Zulassung oder Registrierung vorgesehen werden, sofern Betriebe ihre Tätigkeit ändern oder einstellen oder die für ihre Tätigkeit geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllen.

(22)

Ein wesentlicher Aspekt der Futtermittelsicherheit ist die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Futtermittelzutaten durch alle Stufen der Futtermittelherstellungskette; die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 enthält Bestimmungen, mit deren Hilfe die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Futtermittelzutaten gewährleistet werden soll, und sieht ein Verfahren für die Verabschiedung von Durchführungsvorschriften für spezielle Sektoren vor.

(23)

Bei mehreren aufeinander folgenden Futtermittelskandalen hat sich gezeigt, dass Fehler auf einer Stufe der Futtermittelherstellungskette erhebliche wirtschaftliche Folgen haben können. Die Erzeugung von Futtermitteln und ihre komplexe Vertriebskette machen die Marktrücknahme von Futtermitteln nicht leicht. Die Kosten für die Behebung wirtschaftlicher Schäden auf allen Stufen der Futtermittel- und Lebensmittelherstellungskette werden häufig aus öffentlichen Mitteln gedeckt. Die Behebung dieser wirtschaftlichen Folgen zu geringen Kosten für die Gesellschaft könnte verbessert werden, wenn der Unternehmer, dessen Tätigkeit zu wirtschaftlichen Schäden im Futtermittelsektor führt, dafür haftbar gemacht wird. Die Einführung eines allgemeinen obligatorischen Systems der finanziellen Haftung und der Finanzgarantien, z.B. in Form einer Versicherung, das für alle Futtermittelunternehmer gilt, ist jedoch möglicherweise nicht machbar oder zweckmäßig. Die Kommission sollte daher diese Frage unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsvorschriften über die Haftung in anderen Bereichen wie auch der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Systeme und Praktiken eingehender prüfen. Die Kommission sollte zu diesem Zweck einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen, vorlegen.

(24)

In die Gemeinschaft eingeführte Futtermittel müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und den Einfuhrbedingungen der Verordnung (EG) .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen]  (9) entsprechen. Um Störungen des Handels zu vermeiden, sollten Einfuhren bis zum Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen weiterhin nach Maßgabe der Richtlinie 98/51/EG zugelassen werden.

(25)

Erzeugnisse aus der Gemeinschaft, die in Drittländer ausgeführt werden, müssen die allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllen.

(26)

Es ist angezeigt, das durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingeführte Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel auf Risiken für die Tiergesundheit oder die Umwelt auszudehnen, die von Futtermitteln ausgehen, die für nicht der Lebensmittelerzeugung dienende Tiere verwendet werden.

(27)

Gemeinschaftsvorschriften über Futtermittelhygiene müssen wissenschaftlich fundiert sein. Zu diesem Zweck ist erforderlichenfalls die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zu konsultieren.

(28)

Dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sollte durch eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Rechnung getragen werden.

(29)

Mit dieser Verordnung wird internationalen Verpflichtungen Rechnung getragen, die im Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen der WTO und in den internationalen Lebensmittelsicherheitsnormen des Codex Alimentarius enthalten sind.

(30)

Die Richtlinien 95/69/EG und 98/51/EG sollten aufgehoben werden.

(31)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar sind, und sicherstellen, dass sie durchgeführt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(32)

Es empfiehlt sich, ein späteres Datum für die Anwendung dieser Verordnung vorzusehen , damit die betroffenen Futtermittelunternehmen Zeit haben, sich anzupassen.

(33)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITION

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

allgemeine Bestimmungen über die Futtermittelhygiene;

b)

Bedingungen und Vorkehrungen, die die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln sicherstellen;

c)

Bedingungen und Vorkehrungen für Registrierung und Zulassung.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für:

a)

die Tätigkeit von Futtermittelunternehmern auf allen Stufen, von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln;

b)

die Fütterung von zur Lebensmittelherstellung bestimmten Tieren;

c)

Einfuhren von Futtermitteln aus Drittländern und Ausfuhren von Futtermitteln in Drittländer .

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für:

a)

die private Erzeugung von Futtermitteln

zur Verfütterung an zur Lebensmittelherstellung gehaltene Tiere und

an Tiere, die nicht für die Lebensmittelherstellung gehalten werden;

b)

die Fütterung von zur Lebensmittelherstellung zum privaten Eigenverbrauch gehaltenen Tieren oder für Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates [über Lebensmittelhygiene] (11) ;

c)

die Fütterung von Tieren, die nicht für die Lebensmittelherstellung gehalten werden;

d)

die direkte Lieferung kleiner Mengen von Futtermittelprimärproduktion auf örtlicher Ebene an örtliche landwirtschaftliche Betriebe durch den Hersteller für die Verwendung in diesen Betrieben ;

e)

den Einzelhandel mit Heimtierfutter.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Vorschriften und Leitlinien für die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten festlegen . Mit solchen nationalen Vorschriften und Leitlinien wird die Erreichung der Zielsetzungen dieser Verordnung gewährleistet.

Artikel 3

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorbehaltlich folgender spezifischer Definitionen:

a)

„Futtermittelhygiene“sind die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um eine Gefahr unter Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Futtermittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für die Verfütterung an Tiere geeignet ist;

b)

„Futtermittelunternehmer“ist die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen der vorliegenden Verordnung in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen erfüllt werden;

c)

„Futtermittelzusatzstoffe“sind Stoffe oder Mikroorganismen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (12) zugelassen sind;

d)

„Betrieb“ist jede Einheit eines Futtermittelunternehmens;

e)

„zuständige Behörde“ist die Behörde eines Mitgliedstaates oder Drittlandes, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen benannt ist;

f)

„Futtermittelprimärproduktion“: die Produktion ausschließlich solcher landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die nach der Ernte, der Sammlung oder dem Fang, von einfachen äußeren Behandlungen abgesehen, keiner anderen Bearbeitung unterzogen werden, einschließlich insbesondere der Pflanzenzüchtung, der Ernte, des Melkens, des (mit dem Zeitpunkt der Schlachtung als beendet geltende) Züchtens von Tieren oder des Fischfangs.

KAPITEL II

VERPFLICHTUNGEN

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1)   Die Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Stufen der Erzeugung, Verarbeitung und des Vertriebs gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, dem mit ihnen in Einklang stehenden innerstaatlichen Recht und der guten Verfahrenspraxis vorgegangen wird und insbesondere die entsprechenden Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt werden.

(2)   Bei der Fütterung von zur Lebensmittelherstellung gehaltenen Tieren müssen Landwirte Maßnahmen ergreifen und Verfahren anwenden, mit denen das Risiko einer biologischen, chemischen und physikalischen Kontamination von Futtermitteln, Tieren und tierischen Erzeugnissen so niedrig wie vernünftigerweise vertretbar gehalten wird.

Artikel 5

Spezifische Verpflichtungen

(1)    Hinsichtlich der auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion und der nachstehenden damit zusammenhängenden Arbeitsgänge:

a)

Transport, Lagerung und Handhabung von Primärerzeugnissen am Ort der Erzeugung;

b)

Transportvorgänge zur Lieferung von Primärerzeugnissen vom Ort der Erzeugung zu einem Betrieb;

c)

Mischen von ausschließlich für den Bedarf des eigenen Betriebs bestimmten Futtermitteln ohne Verwendung von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen mit Ausnahme von Silagezusatzstoffen

erfüllen die Futtermittelunternehmer die Bestimmungen des Anhangs I, wenn diese die genannten Vorgänge betreffen.

(2)    Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Arbeitsgänge, einschließlich des Mischens von ausschließlich für den Bedarf des eigenen Betriebs bestimmten Futtermitteln unter Verwendung von Zusatzstoffen oder Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen mit Ausnahme von Silagezusatzstoffen erfüllen die Futtermittelunternehmer die Bestimmungen gemäß Anhang II, wenn diese die genannten Vorgänge betreffen .

(3)   Futtermittelunternehmer müssen

a)

spezifische mikrobiologische Kriterien einhalten;

b)

Maßnahmen treffen oder Verfahren einsetzen, um spezifische Zielvorgaben zu erfüllen.

Die Kriterien und Zielvorgaben gemäß Buchstaben a und b sind nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen.

(4)   Die Futtermittelunternehmer können die in den Artikeln 20, 21 und 22 vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen.

(5)   Die Landwirte erfüllen bei der Fütterung von zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren die Bestimmungen gemäß Anhang III.

(6)     Futtermittelunternehmer und Landwirte beschaffen sich und verwenden nur Futtermittel aus Betrieben, die gemäß dieser Verordnung registriert oder zugelassen sind.

Artikel 6

System zur Ermittlung von Gefahren und Bestimmung der Stufen im Herstellungsverfahren, an denen Gefahren ausgeschaltet werden können (HACCP)

(1)   Futtermittelunternehmer , die sich mit anderen als den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Vorgängen befassen, entwickeln und wenden fortwährend ständige schriftliche Überwachungsverfahren an, die auf den Grundsätzen des HACCP-Konzepts (Hazard Analysis and Critical Control Points beruhen:

(2)   Das in Absatz 1 genannte HACCP-Konzept basiert auf folgenden Grundsätzen:

a)

Identifizierung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden müssen,

b)

Identifizierung der Prozessstufen, auf denen es notwendig ist, eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren („kritische Kontrollpunkte“),

c)

Festlegung von Grenzwerten an den genannten Prozessstufen („kritische Kontrollpunkte“) zur Unterscheidung der akzeptablen von inakzeptablen Werten zwecks Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung identifizierter Gefahren;

d)

Festlegung und Durchführung eines effizienten Systems zur Überwachung der „kritischen Kontrollpunkte“;

e)

Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein „kritischer Kontrollpunkt“ nicht mehr fehlerfrei funktioniert.

f)

Festlegung von Verfahren zur Überprüfung, ob die unter Buchstaben a bis e genannten Maßnahmen abgeschlossen sind und wirksam funktionieren. Die Überprüfungsverfahren werden regelmäßig angewandt.

g)

Erstellung von Art und Größe des Futtermittelunternehmens angemessenen Unterlagen und Aufzeichnungen, anhand deren die wirksame Anwendung der unter Buchstaben a bis f genannten Maßnahmen nachgewiesen wird.

(3)   Sofern ein Erzeugnis, ein Verfahren oder eine Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs- oder Vertriebsstufe geändert wird, überprüfen die Futtermittelunternehmer ihr Verfahren und nehmen die erforderlichen Änderungen vor.

(4)   Im Rahmen des Verfahrens gemäß Absatz 1 können Futtermittelunternehmer Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis in Verbindung mit den Leitlinien für die Anwendung des HACCP-Systems gemäß Artikel 20 anwenden.

(5)   Nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren können Maßnahmen erlassen werden, um die Anwendung dieses Artikels, auch in Kleinbetrieben, zu erleichtern.

Artikel 7

Unterlagen betreffend das HACCP-System

(1)   Futtermittelunternehmer:

a)

erbringen der zuständigen Behörde den Nachweis dafür, dass sie die Bestimmungen von Artikel 6 in der von der zuständigen Behörde geforderten Form erfüllen;

b)

stellen sicher, dass alle Unterlagen, mit denen die gemäß Artikel 6 entwickelten Verfahren beschrieben werden, jederzeit auf dem aktuellen Stand sind.

(2)   Bei der Festlegung der Anforderungen an die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Form berücksichtigt die zuständige Behörde Art und Größe des Futtermittelunternehmens.

(3)   Durchführungsbestimmungen für diesen Artikel können gemäß dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 erlassen werden. Solche Bestimmungen können im Hinblick auf die Erfüllung der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Futtermittelunternehmern die Anwendung der HACCP-Grundsätze erleichtern, die gemäß Artikel 20, 21 und 22 entwickelt wurden.

Artikel 8

Finanzgarantien

(1)     Zur Vorbereitung eines effizienten Systems der Finanzgarantien für Futtermittelunternehmer legt die Kommission bis zum ... (13) einen Bericht über Finanzgarantien im Futtermittelbereich vor, der neben einer Untersuchung der bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Systeme und Gepflogenheiten hinsichtlich der Haftung im Futtermittelsektor und in verwandten Sektoren gegebenenfalls auch Legislativvorschläge für ein anwendbares und praxisgerechtes Garantiesystem auf EU-Ebene umfasst. Diese Garantien sollen die gesamten Kosten abdecken, für die die Unternehmen als direkte Folge einer Marktrücknahme, der Behandlung oder Beseitigung von Futtermitteln , Tieren und daraus hergestellten Lebensmitteln haftbar gemacht werden könnten.

(2)     Futtermittelunternehmer haften für Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften über Futtermittelsicherheit, und Futtermittelunternehmer gemäß Artikel 5 Absatz 2 müssen einen Nachweis dafür vorlegen, dass sie über Finanzgarantien gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nach Absatz 1 verfügen.

Artikel 9

Amtliche Kontrollen, Notifizierung und Registrierung

(1)   Die Futtermittelunternehmer arbeiten mit den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und den mit diesen in Einklang stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zusammen.

(2)    Die Futtermittelunternehmer:

a)

melden der entsprechenden zuständigen Behörde in der von dieser verlangten Form alle unter ihrer Kontrolle stehenden Betriebe, die in einer der Produktions-, Verarbeitungs-, Lagerungs- , Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, um sie registrieren zu lassen

b)

stellen der zuständigen Behörde aktuelle Informationen über alle unter ihrer Kontrolle stehenden Betriebe gemäß Buchstabe a zur Verfügung und melden ihr alle wichtigen Änderungen der Aktivitäten sowie jede Schließung eines Betriebs.

(3)     Die zuständige Behörde führt ein oder mehrere Register der Betriebe.

Artikel 10

Zulassung von Betrieben eines Futtermittelunternehmens

Die Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass unter ihrer Kontrolle stehende und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, sofern

1.

solche Betriebe eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a)

Herstellung oder Inverkehrbringen von unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallenden Futtermittelzusatzstoffen oder von unter die Richtlinie 82/471/EWG fallenden Erzeugnissen im Sinne von Anhang IV Kapitel 1 dieser Verordnung;

b)

Herstellung oder Inverkehrbringen von Vormischungen, die aus Futtermittelzusatzstoffen im Sinne von Anhang IV Kapitel 2 dieser Verordnung hergestellt wurden;

c)

Herstellung für das Inverkehrbringen oder Erzeugung ausschließlich für den Bedarf des eigenen Betriebs von Mischfuttermitteln, die Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen im Sinne von Anhang IV Kapitel 3 dieser Verordnung enthalten;

2.

eine Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Betrieb befindet, gesetzlich vorgeschrieben ist;

3.

eine Zulassung durch eine nach dem Verfahren gemäß Artikel 31 Absatz 2 erlassene Verordnung vorgeschrieben ist.

Artikel 11

Futtermittelunternehmer üben keine Tätigkeit aus ohne:

a)

Registrierung gemäß Artikel 9 oder

b)

Zulassung, sofern gemäß Artikel 10 erforderlich.

Artikel 12

Informationspflicht der Mitgliedstaaten über nationale Zulassungsvorschriften

Jeder Mitgliedstaat, der nach Artikel 10 Absatz 2 die Zulassung bestimmter auf seinem Hoheitsgebiet angesiedelter Betriebe vorschreibt, informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die entsprechenden nationalen Vorschriften.

Artikel 13

Zulassung von Betrieben durch die zuständige Behörde

(1)    Die zuständige Behörde lässt Betriebe nur dann zu, wenn eine Besichtigung an Ort und Stelle vor Aufnahme der Tätigkeit erwiesen hat, dass sie die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

(2)     Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn die Besichtigung an Ort und Stelle ergibt, dass der Betrieb alle Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung erfüllt. Die endgültige Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute Besichtigung an Ort und Stelle, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass der Betrieb die anderen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Wenn deutliche Fortschritte erzielt worden sind, der Betrieb jedoch noch nicht alle diese Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die Geltungsdauer der bedingten Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

Artikel 14

Aussetzung der Registrierung oder Zulassung durch die zuständige Behörde

Die zuständige Behörde setzt die Registrierung oder Zulassung eines Betriebes für eine, mehrere oder alle Tätigkeiten aus, sofern sich herausstellt, dass der Betrieb die für diese Tätigkeiten geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllt.

Die Aussetzung gilt, bis der Betrieb die Bedingungen wieder erfüllt. Werden die Bedingungen nicht innerhalb eines Jahres erfüllt, gilt Artikel 15.

Artikel 15

Streichung aus dem Register oder Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde

Die zuständige Behörde streicht einen Betrieb aus dem Register oder entzieht ihm die Zulassung für eine oder mehrere seiner Tätigkeiten, sofern:

a)

der Betrieb eine oder mehrere seiner Tätigkeiten einstellt;

b)

es sich herausstellt, dass der Betrieb die für seine Tätigkeiten geltenden Bedingungen ein Jahr lang nicht erfüllt hat;

c)

die zuständige Behörde ernsthafte Mängel feststellt oder die Produktion in einem Betrieb wiederholt still legen muss und der Futtermittelunternehmer nicht in der Lage ist, für die künftige Produktion angemessene Garantien zu bieten.

Artikel 16

Änderungen der Registrierung oder Zulassung eines Betriebes

Die zuständige Behörde ändert auf Antrag die Registrierung oder Zulassung eines Betriebes, sofern der Betrieb nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, zusätzlich oder ersatzweise andere Tätigkeiten aufzunehmen als diejenigen, für die er zunächst registriert oder zugelassen wurde.

Artikel 17

Befreiung von Besichtigungen an Ort und Stelle

Die Mitgliedstaaten sind von der Verpflichtung entbunden, Besichtigungen an Ort und Stelle gemäß Artikel 13 in Futtermittelunternehmen durchzuführen, die ausschließlich als Händler tätig sind, ohne dass sich die Erzeugnisse auf ihrem Betriebsgelände befinden.

Diese Futtermittelunternehmen legen der zuständigen Behörde in einer von dieser festgelegten Form eine Erklärung vor, mit der sie bestätigen, dass die in Verkehr gebrachte Futtermittel den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen .

Artikel 18

Übergangsmaßnahmen

(1)   Betriebe und zwischengeschaltete Personen, die gemäß der Richtlinie 95/69/EG registriert oder zugelassen sind, können ihre Tätigkeit unter der Bedingung fortführen, dass sie dies der entsprechenden zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich ihre Einrichtungen liegen, spätestens am Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung melden .

(2)   Betriebe und zwischengeschaltete Personen, die nach der Richtlinie 95/69/EG weder registriert noch zugelassen sein mussten, jedoch gemäß dieser Verordnung registriert werden müssen, können ihre Tätigkeit unter der Bedingung fortsetzen, dass sie bei der zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich ihre Einrichtungen liegen, spätestens an dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung einen Antrag auf Registrierung stellen .

(3)     Der Antragsteller muss binnen zwei Jahren nach dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form erklären, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

(4)     Die zuständigen Behörden berücksichtigen die bereits bestehenden Datenerhebungssysteme und weisen den Meldenden oder Antragsteller an, nur solche Zusatzinformationen zu liefern, bei denen gewährleistet ist, dass sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Insbesondere können die zuständigen Behörden eine Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. .../2004 [über Lebensmittelhygiene] als Antrag im Sinne des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ansehen.

Artikel 19

Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Futtermittelunternehmen

(1)   Die zuständige Behörde trägt die Futtermittelunternehmen, die sie gemäß Artikel 9 registriert hat, für jede Tätigkeit in ein nationales Verzeichnis bzw. Verzeichnisse ein.

(2)     Von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 zugelassene Betriebe werden mit einer individuellen Kennnummer in ein nationales Verzeichnis eingetragen.

(3)   Die Mitgliedstaaten halten die Eintragungen in das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis in Übereinstimmung mit den Entscheidungen über die Aussetzung, den Entzug oder die Änderung der Registrierung oder Zulassung nach den Artikeln 14, 15 und 16 auf dem neuesten Stand.

(4)   Das in Absatz 2 genannte Verzeichnis ist gemäß dem in Anhang V Kapitel I aufgeführten Modell zu erstellen.

(5)   Die in Absatz 2 genannte Zulassungsnummer hat die in Anhang V Kapitel II festgelegte Form.

Die Kommission konsolidiert und veröffentlicht erstmals im November 2007 den Teil der Verzeichnisse der Mitgliedstaaten, der das Verzeichnis der in Absatz 2 genannten Betriebe enthält, und danach jedes Jahr bis spätestens 30. November die konsolidierte Liste unter Berücksichtigung der während des Jahres vorgenommenen Änderungen.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen das Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Betriebe.

KAPITEL III

LEITLINIEN FÜR EINE GUTE VERFAHRENSPRAXIS

Artikel 20

Ausarbeitung, Verbreitung und Anwendung von Leitlinien

(1)    Die Kommission fördert die Entwicklung gemeinschaftlicher Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor sowie für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 22.

Im Bedarfsfall fördern die Mitgliedstaaten die Entwicklung einzelstaatlicher Leitlinien gemäß Artikel 21.

(2)   Die Verbreitung und Verwendung sowohl nationaler als auch gemeinschaftlicher Leitlinien ist durch die zuständigen Behörden zu fördern.

(3)   Es steht den Futtermittelunternehmern jedoch frei, diese Leitlinien zu verwenden.

Artikel 21

Nationale Leitlinien

(1)    Werden nationale Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis erstellt, so werden sie von der Futtermittelwirtschaft wie folgt ausgearbeitet und verbreitet :

a)

im Benehmen mit Vertretern von Beteiligten , deren Interessen erheblich berührt werden könnten, wie zuständige Behörden und Verbrauchervereinigungen ,

b)

unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahrenskodizes des Codex Alimentarius; und,

c)

sofern sie die Futtermittelprimärproduktion betreffen, unter Berücksichtigung der in Anhang I genannten Anforderungen.

(2)    Die Mitgliedstaaten prüfen die nationalen Leitlinien, um sicherzustellen, dass

a)

sie gemäß Absatz 1 ausgearbeitet wurden;

b)

sie in den betreffenden Sektoren durchführbar sind;

c)

sie als Leitlinien für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 in den betreffenden Sektoren und/oder für die betreffenden Futtermittel geeignet sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Leitlinien.

Die Kommission führt ein Verzeichnissystem dieser Leitlinien, das sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

Artikel 22

Gemeinschaftliche Leitlinien

(1)   Bevor gemeinschaftliche Leitlinien für die gute Hygienepraxis oder für die Anwendung der HACCPGrundsätze ausgearbeitet werden, konsultiert die Kommission den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschuss. Zweck dieser Konsultation ist es, Überlegungen zu deren Umfang und Gegenstand anzustellen.

(2)   Sofern Gemeinschaftsleitlinien ausgearbeitet werden, stellt die Kommission sicher, dass sie entwickelt und verbreitet werden:

a)

von oder in Absprache mit den entsprechenden Vertretern des europäischen Futtermittelsektors und anderen betroffenen Parteien, wie z.B. Verbraucherverbänden;

b)

in Zusammenarbeit mit Gruppen, deren Interessen möglicherweise in beträchtlichem Maße betroffen sind, unter anderem mit den zuständigen Behörden, und

(3)   Gemeinschaftliche Leitlinien werden entwickelt und verbreitet unter Berücksichtigung

a)

der entsprechenden Verhaltenskodizes des Codex Alimentarius und

b)

der Anforderungen in Anhang I, sofern sie die Futtermittelprimärproduktion betreffen.

(4)   Der in Artikel 31 Absatz 1 genannte Ausschuss bewertet Entwürfe für Gemeinschaftsleitlinien, um sicherzustellen, dass:

a)

sie gemäß den Absätzen 2 und 3 entwickelt wurden;

b)

sie in den betreffenden Sektoren in der gesamten Gemeinschaft durchführbar sind;

c)

sie als Leitlinien für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 in den betreffenden Sektoren und/oder für die betreffenden Futtermittel geeignet sind.

(5)   Die Kommission fordert den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschuss auf, alle Gemeinschaftsleitlinien, die gemäß diesem Artikel erstellt wurden, in Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Gremien regelmäßig zu überprüfen. Ziel dieser Überprüfung ist es, sicherzustellen, dass die Leitlinien praktisch durchführbar bleiben und dass den technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen wird.

(6)   Die Titel und Fundstellen der gemäß diesem Artikel erstellten gemeinschaftlichen Leitlinien werden in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

KAPITEL IV

EINFUHREN UND AUSFUHREN

Artikel 23

Einfuhren

(1)   Futtermittelunternehmer, die Futtermittel aus Drittländern einführen, stellen sicher, dass sie nur unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

a)

das versendende Drittland ist in einem gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. .../2004 [über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen] erstellten Verzeichnis der Drittländer aufgeführt, aus denen Futtermitteleinfuhren zulässig sind;

b)

der versendende Betrieb ist in einem vom Drittland gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. .../2004 [über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen] erstellten und ständig aktualisierten Verzeichnis der Betriebe aufgeführt, aus denen Futtermitteleinfuhren zulässig sind;

c)

das Futtermittel wurde vom versendenden Betrieb oder von einem anderen Betrieb, der in dem unter Buchstabe b genannten Verzeichnis aufgeführt ist, oder in der Gemeinschaft hergestellt ;

d)

das Futtermittel entspricht

i)

den Bestimmungen dieser Verordnung und anderen Gemeinschaftsvorschriften für Futtermittel oder

ii)

den von der Gemeinschaft als damit zumindest gleichwertig anerkannten Bedingungen oder

iii)

sofern eine spezielle Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und dem ausführenden Land besteht, den darin enthaltenen Bestimmungen.

(2)   Ein Muster für eine Einfuhrbescheinigung kann nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 verabschiedet werden.

Artikel 24

Vorläufige Maßnahmen

Bis zur Erstellung der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verzeichnisse werden Einfuhren abweichend von Artikel 33 weiterhin nach den Bestimmungen des Artikels 6 der Richtlinie 98/51/EG zugelassen .

Artikel 25

Ausfuhren

Futtermittel, einschließlich Futtermittel für nicht zur Lebensmittelherstellung gehaltene Tiere, die in der Gemeinschaft erzeugt wurden und für die Ausfuhr in Drittländer auf den Markt gebracht werden sollen, müssen den Bestimmungen des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechen.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Durchführungsmaßnahmen

Durchführungsmaßnahmen können nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 festgelegt werden.

Artikel 27

Änderung der Anhänge I, II und III

Die Anhänge I, II und III können gemäß dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 geändert werden, um folgenden Faktoren Rechnung zu tragen:

a)

der Entwicklung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis;

b)

den Erfahrungen, die mit der Durchführung der HACCP-Systeme gemäß Artikel 6 gemacht werden;

c)

der technologischen Entwicklung;

d)

wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere neuen Risikobewertungen; und

e)

der Festlegung von Zielvorgaben im Bereich der Futtermittelsicherheit;

f)

der Ausarbeitung von Vorschriften für bestimmte Vorgänge.

Artikel 28

Abweichung von den Bestimmungen der Anhänge I, II und III

Nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 kann von den Bestimmungen der Anhänge I, II und III aus besonderen Gründen abgewichen werden, sofern die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung dadurch nicht in Frage gestellt wird.

Artikel 29

Schnellwarnsystem

Wenn Futtermittel, einschließlich Futtermittel für nicht zur Lebensmittelherstellung gehaltene Tiere, ein schwerwiegendes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellen, so gelten sinngemäß die Bestimmungen des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Artikel 30

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Regeln über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Durchsetzung zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis spätestens ... (14) mit und teilen ihr einschlägige spätere Änderungen unverzüglich mit.

Artikel 31

Verfahren des Ständigen Ausschusses

(1)   Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „der Ausschuss“ genannt), der durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde, unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgelegt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 32

Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Die Kommission konsultiert die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in allen Fragen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnten, und insbesondere, bevor sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 Kriterien oder Zielvorgaben vorschlägt.

Artikel 33

Aufhebung

Die Richtlinien 95/69/EG und 98/51/EG werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsfristen mit Wirkung ab dem Datum, ab dem diese Verordnung gilt, aufgehoben.

Artikel 34

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. .../2004 [über Lebensmittelhygiene] (15) .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C ...

(2)  ABl. C ...

(3)  ABl. C ...

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31.3.2004.

(5)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(6)  ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 182 vom 16.5.2003, S. 1 ).

(7)  ABl. L 208 vom 24.7.1998, S. 43.

(8)  ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L ...

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11)  ABl. L ...

(12)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(13)  12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(14)   Zwei Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.

(15)  Siehe Artikel 22 der genannten Verordnung: Dieser Zeitpunkt wird der 1. Januar 2006 oder ein späteres Datum sein, je nachdem, wann das „Hygienepaket“ im Amtsblatt veröffentlicht wird.

ANLAGE I

TEIL A

ANFORDERUNGEN AN DIE FUTTERMITTELUNTERNEHMEN AUF DER IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 ERWÄHNTEN STUFE DER FUTTERMITTELPRIMÄRPRDUKTION

1. Die für die Futtermittelprimärproduktion verantwortlichen Futtermittelunternehmer müssen sicherstellen, dass diese derart vorbereitet und durchgeführt wird, dass Gefahren verhütet, beseitigt oder minimiert werden, die geeignet sind, die Futtermittelsicherheit zu beeinträchtigen.

2. Futtermittelunternehmer müssen so weit wie möglich sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung hergestellte, behandelte, gesäuberte, verpackte, gelagerte und beförderte Primärerzeugnisse gegen Kontamination und Verunreinigung geschützt werden.

3. Futtermittelunternehmer müssen die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verpflichtungen erfüllen, indem sie entsprechende gemeinschaftliche und nationale Rechtsvorschriften über die Gefahreneindämmung beachten , darunter:

i)

Maßnahmen zur Eindämmung der gefährlichen Kontamination etwa durch Luft, Boden, Wasser, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Biozide, Tierarzneimittel sowie Behandlung und Beseitigung von Abfall sowie

ii)

Maßnahmen im Hinblick auf Pflanzengesundheit, Tiergesundheit und die Umwelt, die sich auf die Futtermittelsicherheit auswirken, einschließlich von Programmen für die Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern.

4. Futtermittelunternehmer müssen, je nach Bedarf, angemessene Maßnahmen ergreifen , und zwar insbesondere

a)

Um Einrichtungen, Ausrüstungsgegenstände, Behälter, Transportkisten und Fahrzeuge, mit deren Hilfe Futtermittel hergestellt, behandelt, sortiert, verpackt, gelagert und befördert werden, sauber zu halten und erforderlichenfalls anschließend ordnungsgemäß zu desinfizieren;

b)

um erforderlichenfalls hygienische Herstellungs-, Beförderungs- und Lagerungsbedingungen für Futtermittel und deren Reinhaltung zu gewährleisten;

c)

um gegebenenfalls sauberes Wasser zu verwenden, um eine gefährliche Kontamination zu verhüten;

d)

um soweit wie möglich eine gefährliche Kontamination durch Tiere und Schädlinge zu verhüten;

e)

um Abfall und gefährliche Stoffe zwecks Verhütung einer gefährlichen Kontamination getrennt und sicher zu lagern und zu handhaben;

f)

um sicher zu stellen, dass Verpackungsmaterial nicht Futtermittel gefährlich kontaminiert;

g)

um die Ergebnisse etwaiger einschlägiger Analysen von Primärerzeugnisproben oder sonstiger Proben zu berücksichtigen, die für die Futtermittelsicherheit von Belang sind.

Buchführung

1. Futtermittelunternehmer müssen auf geeignete Weise während eines angemessenen Zeitraums entsprechend der Art und Größe des Futtermittelunternehmens Unterlagen über Maßnahmen führen, die sie zwecks Eindämmung von Gefahren ergriffen haben. Die Unternehmer müssen in diesen Unterlagen enthaltene einschlägige Informationen der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen.

2. Futtermittelunternehmer müssen insbesondere Unterlagen zu folgenden Punkten führen:

a)

Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden;

b)

Verwendung genetisch veränderter Saaten;

c)

Vorkommen von Schädlingen oder Seuchen, die möglicherweise die Sicherheit von Primärerzeugnissen beeinträchtigen;

d)

Ergebnisse etwaiger Analysen von Primärerzeugnisproben oder sonstiger für Diagnosezwecke entnommener Proben, die für die Futtermittelsicherheit von Belang sind;

e)

Herkunft und Menge aller eingehenden Futtermittel sowie Bestimmung und Menge aller ausgehenden Futtermittel.

3. Sonstige Personen, wie Tierärzte, Agronomen und Landwirtschaftstechniker, können die Futtermittelunternehmer bei der Buchführung über ihre Arbeit in den landwirtschaftlichen Betrieben unterstützen.

TEIL B

EMPEHLUNGEN FÜR LEITLINIEN FÜR GUTE VERFAHRENSPRAXIS

1. Werden einzelstaatliche und gemeinschaftliche Leitlinien im Sinne der Artikel 20, 21 und 22 dieser Verordnung erstellt, so enthalten diese Anleitungen für gute Verfahrenspraxis zwecks Gefahreneindämmung in der Futtermittelprimärproduktion .

2. Leitlinien für gute Verfahrenspraxis sollen geeignete Informationen über Gefahren, die in der Futtermittelprimärproduktion auftreten, sowie über Aktionen zur Bekämpfung dieser Gefahren enthalten, einschließlich einschlägiger Maßnahmen, die in gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften oder Programmen aufgeführt sind, wie zum Beispiel:

a)

Die Bekämpfung der Kontamination durch Mykotoxine, Schwermetalle, radioaktives Material usw.;

b)

die Verwendung von Wasser, organischen Abfällen und Düngemitteln;

c)

die sach- und ordnungsgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden sowie deren Rückverfolgbarkeit;

d)

die sach- und ordnungsgemäße Verwendung von Tierarzneimitteln und Futtermittelzusatzstoffen sowie deren Rückverfolgbarkeit;

e)

die (Zubereitung, Lagerung und) Rückverfolgbarkeit von Futtermittelausgangserzeugnissen;

f)

die ordnungsgemäße Entsorgung von verendeten Tieren, Abfall und Einstreu;

g)

Vorkehrungen zur Verhütung der Einschleppung von auf Tiere übertragbaren Infektionskrankheiten durch Futtermittel und eine etwaige Meldepflicht;

h)

Verfahren, Vorgehensweisen und Methoden, um sicherzustellen, dass Futtermittel unter geeigneten Hygienebedingungen hergestellt, behandelt, verpackt, gelagert und befördert werden, einschließlich wirksamer Reinigung und Schädlingsbekämpfung;

i)

Buchführungsmaßnahmen.

ANLAGE II

ANFORDERUNGEN AN DIE FUTTERMITTELUNTERNEHMEN, DIE SICH NICHT AUF DER IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 ERWÄHNTEN STUFE DER PRIMÄRPRODUKTION BEFINDEN

Einrichtungen und Ausrüstungen

1. Futtermittelverarbeitungs- und Lagereinrichtungen, Ausrüstungsgegenstände, Behälter, Transportkisten und Fahrzeuge sowie ihre unmittelbare Umgebung sind sauber zu halten und es sind wirksame Schädlingsbekämpfungsprogramme durchzuführen.

2. Einrichtungen und Ausrüstungen müssen so konzipiert, angelegt, gebaut und bemessen sein, dass

a)

sie angemessenes Säubern und/oder Desinfizieren ermöglichen;

b)

das Irrtumsrisiko möglichst gering gehalten wird und dass Kontaminationen, Kreuzkontaminationen und ganz allgemein schädliche Auswirkungen auf Sicherheit und Qualität der Erzeugnisse vermieden werden. Maschinen, die mit Futtermitteln in Kontakt kommen, sind nach allen Nassreinigungen zu trocknen.

3. Einrichtungen und Ausrüstungen für Misch- und/oder Herstellungsvorgänge müssen einer angemessenen und regelmäßigen Prüfung nach den Verfahrensbeschreibungen unterzogen werden, die vom Hersteller im voraus für die Herstellung der Erzeugnisse erstellt worden sind.

a)

Sämtliche bei der Herstellung von Futtermitteln verwendeten Waagen und Messgeräte müssen für die Skala der zu ermittelnden Gewichte oder Volumen geeignet sein und regelmäßig auf Genauigkeit geprüft werden.

b)

Sämtliche bei der Herstellung von Futtermitteln verwendeten Mischanlagen müssen für die Skala der zu mischenden Gewichte oder Volumen geeignet und in der Lage sein, angemessene homogene Mischungen und homogene Verdünnungen herzustellen. Die Unternehmer müssen die Wirksamkeit der Mischanlagen in Bezug auf die Homogenität nachweisen.

4. Die Einrichtungen müssen angemessen mit natürlichem und/oder künstlichem Licht beleuchtet werden.

5. Ableitungssysteme müssen zweckdienlich sein und so konzipiert und gebaut werden, dass jedes Risiko der Kontamination von Futtermitteln vermieden wird.

6. Bei der Herstellung von Futtermitteln verwendetes Wasser muss so beschaffen sein, dass es für Tiere geeignet ist ; die Wasserleitungen müssen fest installiert sein.

7. Abwässer, Abfälle und Regenwasser sind so zu beseitigen, dass Ausrüstungen sowie Sicherheit und Qualität der Futtermittel nicht beeinträchtigt werden. Verunreinigungen und Staubansammlungen sind zu kontrollieren, um das Eindringen von Schädlingen zu verhindern.

8. Fenster und sonstige Öffnungen müssen, sofern erforderlich, gegen das Eindringen von Schädlingen abgedichtet werden. Türen müssen dicht schließen und in geschlossenem Zustand gegen Schädlinge abgedichtet sein.

9. Decken und Deckenstrukturen müssen, soweit erforderlich, so gestaltet, gebaut und endbearbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensationswasserbildung, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen, die Sicherheit und Qualität der Futtermittel beeinträchtigen können, auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Personal

Futtermittelunternehmen müssen über ausreichend Personal verfügen, das die zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen besitzt. Ein Organisations- und Stellenplan mit Angabe der jeweiligen Befähigung (Diplome, Berufserfahrung) und Verantwortungsbereiche des leitenden Personals ist zu erstellen und den zuständigen Behörden, die mit der Kontrolle beauftragt sind, vorzulegen. Das gesamte Personal ist schriftlich eindeutig über seine Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Befugnisse zu informieren, insbesondere bei jeder Änderung, damit die gewünschte Qualität der betreffenden Erzeugnisse erreicht wird.

Erzeugung

1. Es ist eine für die Erzeugung verantwortliche Fachkraft zu bezeichnen.

2. Futtermittelunternehmer müssen gewährleisten, dass die verschiedenen Produktionsvorgänge nach vorher schriftlich erstellten Verfahrensbeschreibungen und Anweisungen durchgeführt werden, damit die kritischen Punkte des Herstellungsverfahrens ermittelt, erneut überprüft und beherrscht werden können.

3. Es müssen technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen und Fehler zu vermeiden oder gegebenenfalls zu minimieren. Es müssen ausreichende und geeignete Mittel verfügbar sein, um während des Herstellungsvorgangs Kontrollen durchführen zu können.

4. Das Vorhandensein von verbotenen Futtermitteln, unerwünschten Substanzen sowie anderen Verschmutzungsstoffen ist zu überwachen und es sind geeignete Kontrollstrategien zur Gefahrenminimierung vorzusehen.

5. Abfälle und Stoffe , die nicht als Futtermittel geeignet sind, sind zu isolieren und zu identifizieren. Derartige Stoffe, die gefährliche Mengen von Tierarzneimitteln, Kontaminanten oder sonstigen Gefahrstoffen enthalten, sind auf geeignete Weise zu beseitigen und dürfen nicht als Futtermittel verwendet werden.

6. Die Futtermittelunternehmer müssen durch entsprechende Maßnahmen gewährleisten, dass die hergestellten Erzeugnisse auf jeden Fall zurückverfolgt werden können.

Qualitätskontrolle

1. Im Bedarfsfall ist eine für die Qualitätskontrolle verantwortliche Fachkraft zu bezeichnen.

2. Futtermittelunternehmen müssen im Rahmen eines Qualitätskontrollsystems Zugang zu einem Labor mit geeignetem Personal und angemessener Ausrüstung haben.

3. Es ist ein schriftlicher Qualitätskontrollplan zu erstellen und durchzuführen, der insbesondere die Kontrolle der kritischen Punkte des Herstellungsprozesses, die Verfahren der Stichprobenentnahme und deren Häufigkeit, die Methoden und die Häufigkeit der Analysen sowie die Beachtung der Spezifikationen von der Verarbeitung der Ausgangserzeugnisse bis zu den Enderzeugnissen — und den Verbleib bei Nichtübereinstimmung mit den Spezifikationen — umfasst.

4. Vom Hersteller müssen Unterlagen über die im Endprodukt verwendeten Rohstoffe geführt werden, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Diese Unterlagen müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums verfügbar sein, der dem Gebrauch, zu dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, angemessen ist. Außerdem müssen Proben der Bestandteile und jeder Partie der Erzeugnisse, die hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, oder jedes festgelegten Teils der Erzeugung (bei kontinuierlicher Herstellung) nach einem vom Hersteller vorher festgelegten Verfahren in ausreichender Menge entnommen und aufbewahrt werden, um den Weg des Erzeugnisses zurückverfolgen zu können (regelmäßig in dem Fall, dass die Herstellung nur für den Eigenbedarf des Herstellers erfolgt). Diese Proben werden versiegelt und so gekennzeichnet, dass sie leicht zu identifizieren sind; sie sind unter Lagerbedingungen aufzubewahren, die anomale Änderungen der Zusammensetzung der Probe oder anomale Beeinträchtigungen ausschließen. Sie müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums verfügbar sein, der dem Verwendungszweck der Futtermittel angemessen ist. Im Falle von Futtermitteln für nicht zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere muss der Futtermittelhersteller nur Proben des Enderzeugnisses aufbewahren.

Lagerung und Beförderung

1. Verarbeitete Futtermittel sind von nicht verarbeiteten Futtermittelinhaltsstoffen und -zusatzstoffen getrennt zu halten, um eine Kreuzkontamination der verarbeiteten Futtermittel zu vermeiden; es ist geeignetes Verpackungsmaterial zu verwenden.

2. Futtermittel sind in geeigneten Behältern zu lagern und zu befördern. Sie müssen an Orten gelagert werden, die eigens gestaltet, angepasst und instandgehalten werden, damit zweckdienliche Lagerungsbedingungen gewährleistet sind, und zu denen nur von den Futtermittelunternehmern ermächtigte Personen Zutritt haben.

3. Die Futtermittel sind so zu lagern und zu befördern, dass sie leicht zu identifizieren sind, damit keine Verwechslung oder Kreuzkontamination möglich ist und keine Veränderung auftritt.

4. Behälter und Ausrüstungen für Beförderung, Lagerung, Transport, Handhabung und Wiegearbeiten sind sauber zu halten. Dazu sind Reinigungsprogramme einzuführen und es ist dafür zu sorgen, dass möglichst wenig Spuren von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln vorhanden sind.

5. Verunreinigungen sind so gering zu halten, dass ein Eindringen von Schädlingen möglichst eingeschränkt wird.

6. Die Temperatur ist gegebenenfalls möglichst niedrig zu halten, damit Kondenswasserbildung und Verunreinigungen vermieden werden.

Dokumentation

1. Alle Futtermittelunternehmer, auch wenn sie ausschließlich als Händler tätig sind, ohne dass sich die Erzeugnisse jemals auf ihrem Betriebsgelände befinden, müssen in einem Register Aufzeichnungen führen, die entsprechende Daten einschließlich von Angaben über Ankauf, Herstellung und Verkauf für eine wirksame Rückverfolgung von Erhalt und Auslieferung, einschließlich Ausfuhr, bis zum Endverbraucher enthalten.

2. Futtermittelunternehmer, außer denen, die ausschließlich als Händler tätig sind, ohne dass sich die Erzeugnisse jemals auf ihrem Betriebsgelände befinden, müssen in einem Register die folgenden Unterlagen aufbewahren:

a)

Unterlagen über Herstellungsverfahren und Kontrollen

Hersteller müssen über ein Dokumentationssystem verfügen, das sowohl dazu dient, die kritischen Punkte des Herstellungsprozesses ausfindig zu machen und zu beherrschen, als auch dazu, einen Qualitätskontrollplan zu erstellen und durchzuführen. Die Hersteller müssen die Ergebnisse der entsprechenden Kontrollen aufbewahren. Diese Unterlagen sind aufzubewahren, damit der Werdegang einer jeden in den Verkehr gebrachten Partie des Erzeugnisses zurückverfolgt und damit bei Beschwerden festgestellt werden kann, wer die Verantwortung getragen hat.

b)

Unterlagen über die Rückverfolgbarkeit , und zwar insbesondere in Bezug auf:

i)

Zusatzstoffe

Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe, jeweiliges Herstellungsdatum und gegebenenfalls Nummer der Partie bzw. des festgelegten Teils der Erzeugung bei kontinuierlicher Herstellung;

Name und Anschrift des Betriebs, der mit dem Zusatzstoff beliefert wurde, Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls Nummer der Partie bzw. des festgelegten Teils der Erzeugung bei kontinuierlicher Herstellung;

ii)

Unter die Richtlinie 82/471/EWG fallende Erzeugnisse

Art der Erzeugnisse und hergestellte Menge, jeweiliges Herstellungsdatum und gegebenenfalls Nummer der Partie bzw. des festgelegten Teils der Erzeugung bei kontinuierlicher Herstellung;

Name und Anschrift der mit diesen Erzeugnissen belieferten Betriebe bzw. Verwender (Betriebe bzw. Landwirte ) mit näheren Angaben über Art und Menge der gelieferten Erzeugnisse sowie gegebenenfalls Nummer der Partie bzw. des festgelegten Teils der Erzeugung bei kontinuierlicher Herstellung;

iii)

Vormischungen:

Name und Anschrift der Hersteller bzw. Lieferer von Zusatzstoffen, Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls Nummer der Partie bzw. des festgelegten Teils der Erzeugung bei kontinuierlicher Herstellung;

Herstellungsdatum der Vormischung, gegebenenfalls Nummer der Partie;

Name und Anschrift des Betriebs, der mit der Vormischung beliefert wird, Datum der Lieferung und Art und Menge der gelieferten Vormischung sowie gegebenenfalls Nummer der Partie;

iv)

Mischfuttermittel/Futtermittelausgangserzeugnisse:

Name und Anschrift der Hersteller bzw. der Lieferer des Zusatzstoffes oder der Vormischung, Art und Menge der verwendeten Vormischung, gegebenenfalls Nummer der Partie;

Name und Anschrift der Lieferer der Futtermittelausgangserzeugnisse und Ergänzungsfuttermittel und Lieferdatum;

Art, Menge und Zusammensetzung des Mischfuttermittels;

Art und Menge der hergestellten Futtermittelausgangserzeugnisse bzw. Mischfuttermittel, mit Herstellungsdatum, sowie Name und Anschrift des Käufers (z.B. Landwirte , sonstige Futtermittelunternehmer ).

Beanstandungen und Produktrückruf

1. Futtermittelunternehmer müssen Beanstandungen systematisch aufzeichnen und überprüfen.

2. Sie müssen erforderlichenfalls systematische Vorkehrungen treffen , damit die Produkte schnell vom Markt zurückgerufen werden können. Sie müssen den Verbleib der zurückgerufenen Erzeugnisse schriftlich festhalten; diese Erzeugnisse müssen vor einem etwaigen erneuten Inverkehrbringen durch eine Qualitätskontrolle erneut beurteilt werden.

ANLAGE III

GUTE TIERFÜTTERUNGSPRAXIS

Beweiden von Grasland

Beim Beweiden von Gras- und Ackerland muss die Kontamination von Lebensmitteln tierischen Ursprungs durch physikalische, biologische oder chemische Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.

Gegebenenfalls muss eine angemessene Wartezeit eingehalten werden, bevor Vieh zum Weiden auf Gras, Kulturpflanzen und Pflanzenrückständen zugelassen wird, sowie bei turnusmäßigem Beweiden, um eine biologische Kreuzkontamination durch Gülle, insofern ein derartiges Problem gegeben sein könnte, möglichst gering zu halten, und um sicherzustellen, dass die Nutzungsverzichtperioden nach chemischen Anwendungen in der Landwirtschaft eingehalten werden.

Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen

Die Produktionseinheit muss so gestaltet sein, dass sie bedarfsgerecht gereinigt werden kann. Die Produktionseinheit und die Fütterungseinrichtungen sind gründlich und regelmäßig zu reinigen, um die Entstehung von Gefährdungen zu verhindern. Chemikalien für Reinigungs- und sanitäre Zwecke müssen gemäß den Anweisungen verwendet und außerhalb von Futtermittel- und Fütterungsbereichen gelagert werden.

Es muss ein Schädlingsbekämpfungssystem eingerichtet werden, um das Eindringen von Schädlingen in die Produktionseinheit in den Griff zu bekommen, damit die Möglichkeit einer Kontamination von Futtermittelausgangserzeugnissen und Einstreumaterial oder von Aufenthaltsbereichen von Tieren möglichst gering gehalten wird.

Gebäude und Fütterungseinrichtungen müssen sauber gehalten werden. Es müssen Systeme für eine regelmäßige Beseitigung von Gülle, Abfällen und anderen möglichen Quellen einer Kontamination von Futtermitteln eingerichtet werden.

Futtermittelausgangserzeugnisse und Einstreumaterial in der Produktionseinheit müssen häufig gewechselt werden und dürfen nicht verschimmeln.

Fütterung

1.   Lagerung

Futtermittel müssen getrennt von Chemikalien und anderen in Bezug auf die Tierernährung verbotenen Erzeugnissen gelagert werden. Lagerbereiche und Behälter müssen sauber und trocken gehalten werden ; soweit notwendig, ist eine Schädlingsbekämpfung in entsprechenden Stufen durchzuführen . Lagerbereiche und Behälter müssen regelmäßig gereinigt werden, um unnötige Kreuzkontaminationen zu vermeiden.

Saatgut muss in angemessener Weise und derart gelagert werden, dass es für Tiere nicht zugänglich ist.

Arzneimittel enthaltende Futtermittel und arzneimittelfreie, aber für unterschiedliche Tierkategorien oder - arten bestimmte Futtermittel müssen so gelagert werden, dass das Risiko der Fütterung von Nichtzieltieren verringert wird.

2.   Verteilung

Mit Hilfe des Futtermittelverteilungssystems im landwirtschaftlichen Betrieb muss sichergestellt werden, dass das vorgesehene Futtermittel an den vorgesehenen Bestimmungsort gelangt. Während der Verteilung des Futtermittels und der Fütterung muss das Futtermittel so gehandhabt werden, dass keine Kontamination aus kontaminierten Lagerbereichen und -ausrüstungen zu Stande kommt. Arzneimittelfreie Futtermittel müssen getrennt von arzneimittelhältigen Futtermitteln gehandhabt werden, um eine Kontamination zu verhindern.

Für den Transport von Futtermitteln im Betrieb verwendete Fahrzeuge und Fütterungseinrichtungen müssen regelmäßig gereinigt werden, insbesondere dann, wenn mit ihnen arzneimittelhältige Futtermittel geliefert und verteilt werden.

Futtermittel und Wasser

Trinkwasser und in der Aquakultur verwendetes Wasser muss so beschaffen sein, dass es für die betreffenden Tiere geeignet ist. Bei begründeten Bedenken hinsichtlich einer Kontaminierung von Tieren oder tierischen Erzeugnissen durch das Wasser sind Maßnahmen zur Bewertung und Minimierung der Risiken zu treffen.

Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut und angebracht werden, dass eine Kontamination des Futtermittels und des Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt wird. Tränksysteme müssen , sofern möglich, regelmäßig gereinigt und instandgehalten werden.

Personal

Die für die Fütterung und Betreuung von Tieren zuständigen Personen müssen über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen verfügen .

ANLAGE IV

KAPITEL 1

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassene Zusatzstoffe:

ernährungsphysiologische Zusatzstoffe: alle Zusatzstoffe der Gruppe

zootechnische Zusatzstoffe: alle Zusatzstoffe der Gruppe

Technologische Zusatzstoffe:

unter Anhang I Nummer 1 Buchstabe b („Antioxidationsmittel“) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallende Zusatzstoffe: nur Zusatzstoffe mit einem festgelegten Höchstgehalt

sensorische Zusatzstoffe: unter Anhang I Nummer 2 Buchstabe a („Farbstoffe“) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallende Zusatzstoffe

Carotinoide und Xanthophylle

Unter die Richtlinie 82/471/EWG fallende Erzeugnisse

Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen der Gruppen Bakterien, Hefen, Algen und niedere Pilze: alle Erzeugnisse der Gruppe mit Ausnahme von Untergruppe 1.2.1.

Nebenprodukte der Gewinnung von Aminosäuren durch Gärung: alle Erzeugnisse der Gruppe

KAPITEL 2

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassene Zusatzstoffe:

Zootechnische Zusatzstoffe: unter Anhang I Nummer 4 Buchstabe d („sonstige zootechnische Zusatzstoffe“) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallende Zusatzstoffe

Antibiotika: alle Zusatzstoffe

Kokzidiostatika und Histomonostatika : alle Zusatzstoffe

Wachstumsförderer: alle Zusatzstoffe

ernährungsphysiologische Zusatzstoffe:

unter Anhang I Nummer 3 Buchstabe a („Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallende Zusatzstoffe : A und D

unter Anhang I Nummer 3 Buchstabe b („Verbindungen von Spurenelementen“) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallende Zusatzstoffe : Cu und Se.

KAPITEL 3

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassene Zusatzstoffe:

Zootechnische Zusatzstoffe: unter Anhang I Nummer 4 Buchstabe d („sonstige zootechnische Zusatzstoffe“) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallende Zusatzstoffe

Antibiotika: alle Zusatzstoffe

Kokzidiostatika und Histomonostatika : alle Zusatzstoffe

Wachstumsförderer: alle Zusatzstoffe

ANLAGE V

KAPITEL I

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN FUTTERMITTELUNTERNEHMEN

1

2

3

4

5

Zulassungsnummer

Gewerbe

Name oder Firmenname (1)

Anschrift (2)

Anmerkungen

 

 

 

 

 

KAPITEL II

Die Zulassungsnummer muss folgende Bestandteile aufweisen:

1.

Das Zeichen „a“, wenn das Futtermittelunternehmen zugelassen ist;

2.

den ISO-Code des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem das Futtermittelunternehmen ansässig ist;

3.

die nationale Referenznummer mit höchstens acht alphanumerischen Zeichen.


(1)  Name oder Firmenname der Futtermittelunternehmen.

(2)  Anschrift der Futtermittelunternehmen.

P5_TA(2004)0235

Mit Lebensmitteln in Berührung kommende Materialien und Gegenstände ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (KOM(2003) 689 — C5-0549/2003 — 2003/0272(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 689) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0549/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0147/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0272

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (4), hat die Richtlinie 76/893/EWG ersetzt und allgemeine Grundsätze zur Beseitigung der Unterschiede der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die genannten Materialien und Gegenstände festgelegt sowie die Voraussetzungen für den Erlass von Durchführungsrichtlinien für bestimmte Gruppen von Materialien und Gegenständen (Einzelrichtlinien) geschaffen. Diese Vorgehensweise hat sich als erfolgreich erwiesen und sollte deshalb beibehalten werden.

(2)

Die im Rahmen der Richtlinie 89/109/EWG erlassenen Einzelrichtlinien enthalten generell Bestimmungen, die den Mitgliedstaaten geringen Spielraum bei ihrer Umsetzung lassen und die häufiger Änderungen zwecks rascher Anpassung an den technischen Fortschritt bedürfen. Deshalb sollte es möglich sein, solche Maßnahmen in Form von Verordnungen oder Entscheidungen zu treffen. Zugleich sollten weitere Fragen geregelt werden. Infolge dessen sollte die Richtlinie 89/109/EWG ersetzt werden.

(3)

Diese Richtline sollte auf dem Grundsatz beruhen, dass Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, direkt oder indirekt mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ausreichend inert sein müssen, damit ausgeschlossen wird, dass Stoffe in Mengen, die genügen, um die menschliche Gesundheit zu gefährden, oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung von Lebensmitteln oder eine Beeinträchtigung ihrer organoleptischen Eigenschaften herbeizuführen, in Lebensmittel übergehen.

(4)

Im Gegensatz zu herkömmlichen Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sind bestimmte neue Arten von Materialien und Gegenständen, mit denen der Zustand von Lebensmitteln erhalten oder verbessert werden soll (aktive Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände), von ihrer Zusammensetzung her nicht inert. Andere Arten von Materialien und Gegenständen wiederum sind dazu bestimmt, den Zustand von Lebensmitteln zu überwachen (intelligente Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände). Beide Arten von Materialien und Gegenstände können mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit ist es daher notwendig, aktive und intelligente Lebensmittelkontaktmaterialien und - gegenstände in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen und die wesentlichen Anforderungen für deren Verwendung festzulegen. Weitere Anforderungen sollten so bald wie möglich in spezifischen Maßnahmen festgelegt werden, die auch Positivlisten gestatteter Stoffe und/oder Materialien und Gegenstände enthalten sollten.

(5)

Aktive Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände enthalten bestimmungsgemäß „aktive“ Bestandteile, die auf das Lebensmittel übergehen oder ihm bestimmte Stoffe entziehen sollen. Sie sollten von Materialien und Gegenständen unterschieden werden, die üblicherweise dazu verwendet werden, im Verlaufe des Herstellungsprozesses ihre natürlichen Bestandteile an bestimmte Arten von Lebensmitteln abzugeben, z.B. Holzfässer.

(6)

Aktive Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände dürfen nur Veränderungen der Zusammensetzung oder der organoleptischen Eigenschaften von Lebensmitteln herbeiführen, die mit den für Lebensmittel geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften wie etwa den Bestimmungen der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (5) in Einklang stehen. Insbesondere Stoffe wie bestimmungsgemäß in aktiven Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen enthaltene Lebensmittelzusatzstoffe, die auf abgepackte Lebensmittel oder das Umfeld solcher Nahrungsmittel übergehen sollen, sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen für Lebensmittel zugelassen und auch anderen Vorschriften unterworfen werden, die in einer spezifischen Maßnahme festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Verbraucher durch geeignete Etikettierung oder Informationen bei der sicheren und korrekten Verwendung aktiver Materialien und Gegenstände in Einklang mit der Nahrungsmittelgesetzgebung, einschließlich der Bestimmungen über die Etikettierung von Lebensmitteln, unterstützt werden.

(7)

Aktive und intelligente Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände sollten keine Veränderung der Zusammensetzung oder der organoleptischen Eigenschaften von Lebensmitteln herbeiführen oder Informationen über den Zustand der Lebensmittel geben, die den Verbraucher irreführen könnten. So sollten aktive Lebensmittelkontaktmaterialien keine Stoffe wie Aldehyde oder Amine freisetzen oder absorbieren, um einen beginnenden Verderb der Lebensmittel zu überdecken. Solche Veränderungen, die Anzeichen eines Verderbs der Lebensmittel vertuschen könnten, könnten den Verbraucher irreführen und sollten daher nicht zulässig sein. In ähnlicher Weise könnten aktive Lebensmittelkontaktmaterialien, die eine farbliche Veränderung der Lebensmittel bewirken, wodurch die Informationen über den Zustand der Lebensmittel verfälscht werden, den Verbraucher ebenfalls irreführen und sollten daher auch nicht zulässig sein.

(8)

Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die in Verkehr gebracht werden, sollten den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Allerdings sollten Materialien und Gegenstände, die als Antiquitäten gehandelt werden, ausgenommen werden, da sie nur in begrenzten Mengen verfügbar sind und ihr Kontakt mit Lebensmitteln daher begrenzt ist .

(9)

Überzugs- oder Beschichtungsmaterialien , die Bestandteil eines Lebensmittels sind und mit diesem mitverzehrt werden können, sollten nicht unter diese Verordnung fallen. Andererseits sollte diese Verordnung auch für Überzugs- oder Beschichtungsmaterialien gelten, die Käserinden, Fleischund Wurstwaren oder Obst bedecken, die jedoch nicht Teil der Lebensmittel sind und auch nicht zusammen mit diesen Lebensmitteln verzehrt werden sollen.

(10)

Für die Verwendung von Materialien und Gegenständen, auf die diese Verordnung Anwendung findet, und für die Stoffe, die für deren Herstellung verwendet werden, sollten verschiedene Restriktionen und Bedingungen festgelegt werden. Angezeigt ist, solche Restriktionen und Bedingungen in Einzelmaßnahmen unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten der einzelnen Gruppen von Materialien und Gegenständen festzulegen.

(11)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlament und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (6) sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: Behörde) konsultiert werden, bevor im Rahmen von Einzelmaßnahmen Bestimmungen erlassen werden, die geeignet sind, sich auf die öffentliche Gesundheit auszuwirken.

(12)

Umfasst eine Einzelmaßnahmen ein Verzeichnis von Stoffen, die in der Gemeinschaft zur Verwendung bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen zugelassen sind, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, so sollten diese Stoffe vor ihrer Zulassung einer Sicherheitsbewertung unterzogen werden. Die Sicherheitsbewertung und die Zulassung dieser Stoffe sollte die einschlägigen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung der Verwendung chemischer Stoffe nicht beeinträchtigen.

(13)

Unterschiede der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Sicherheitsbewertung und die Zulassung von Stoffen, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, können den freien Verkehr solcher Materialien und Gegenstände behindern und damit ungleiche und unlautere Wettbewerbsbedingungen verursachen. Deshalb sollte ein Zulassungsverfahren auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Um sicherzustellen, dass die betreffenden Stoffe in harmonisierter Weise der Sicherheitsbewertung unterzogen werden, sollte diese von der Behörde durchgeführt werden.

(14)

An die Sicherheitsbewertung der Stoffe sollte sich eine Risikomanagemententscheidung darüber anschließen, ob die betreffenden Stoffe in eine gemeinschaftliche Liste zugelassener Stoffe aufgenommen werden können.

(15)

Es sollte die Möglichkeit einer administrativen Überprüfung spezifischer Maßnahmen oder Unterlassungen seitens der Behörde im Rahmen dieser Verordnung vorgesehen werden. Durch diese Überprüfung sollte die Rolle der Behörde als unabhängige wissenschaftliche Referenzstelle für die Risikobewertung nicht berührt werden.

(16)

Für Benutzer der Materialien und Gegenstände stellt die Etikettierung eine Hilfe im Hinblick auf einen bestimmungsgemäßen Gebrauch dar. Die Verfahren dieser Kennzeichnung können je nach Benutzer unterschiedlich sein.

(17)

Mit der Richtlinie 80/590/EWG der Kommission vom 9. Juni 1980 wurde ein Symbol für Materialien und Gegenstände eingeführt , die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (7). Der Einfachheit halber sollte dieses Symbol in die vorliegende Verordnung übernommen werden.

(18)

Die Rückverfolgbarkeit von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sollte auf allen Stufen gewährleistet sein, um die Kontrolle, den Rückruf schadhafter Produkte, die Informationen an die Verbraucher und die Zuweisung der Haftung zu erleichtern . Die Unternehmer sollten zumindest jene Firmen ermitteln können, von denen sie die Materialien und Gegenständen bezogen oder denen sie solche geliefert haben.

(19)

Bei der Kontrolle der Übereinstimmung der Materialien und Gegenstände mit dieser Verordnung sollten die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, berücksichtigt werden. Die Kommission wurde durch die Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [zur Durchführung amtlicher Kontrollen der Einhaltung der Futtermittel- und Nahrungsmittelgesetzgebung sowie der Bestimmungen über die Tiergesundheit und das Wohlergehen der Tiere] (8) verpflichtet, die Entwicklungsländer hinsichtlich der Nahrungsmittelsicherheit, einschließlich der Sicherheit der Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände zu unterstützen. Daher wurden in dieser Richtlinie spezielle Bestimmungen festgelegt, die auch für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände gelten sollten.

(20)

Es sollten bestimmte Verfahren für den Erlass von Schutzmaßnahmen in Fällen festgelegt werden, in denen Materialien oder Gegenstände eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können.

(21)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (9) gilt auch für Dokumente der Behörde.

(22)

Es ist angebracht, den von innovativen Wirtschaftsakteuren getätigten Aufwand für die Beschaffung von Daten und Informationen zur Untermauerung eines im Rahmen dieser Verordnung eingereichten Antrags zu schützen. Zur Vermeidung von unnützen Mehrfachuntersuchungen und insbesondere von Tierversuchen sollte eine gemeinsame Nutzung von Daten jedoch gestattet sein, wenn sich die betroffenen Parteien hierüber einigen.

(23)

Zwecks Mitwirkung an der Sicherstellung einer hohen Qualität und der Einheitlichkeit der Analyseergebnisse sollten gemeinschaftliche und nationale Referenzlabors bestimmt werden. Dieses Ziel wird im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. .../2004 [zur Durchführung amtlicher Kontrollen der Einhaltung der Futtermittel- und Nahrungsmittelgesetzgebung sowie der Bestimmungen über die Tiergesundheit und das Wohlergehen der Tiere] verwirklicht.

(24)

Die Verwendung von Recycling-Materialien und -Gegenständen sollte in der Gemeinschaft aus ökologischen Gründen gefördert werden, vorausgesetzt, dass strikte Anforderungen zur Gewährleistung der Nahrungsmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes festgelegt werden. Solche Anforderungen sollten auch unter Berücksichtigung der technologischen Merkmale der verschiedenen in Anhang I genannten Gruppen von Materialien und Gegenständen festgelegt werden. Priorität sollte dabei die Harmonisierung der Bestimmungen für Recyclingmaterialien und -gegenstände aus Plastik genießen, da ihr Gebrauch zunimmt und nationale Gesetze und Bestimmungen entweder ganz fehlen oder voneinander abweichen. Daher sollte sobald wie möglich ein Entwurf einer spezifischen Maßnahme über Recyclingmaterialien aus Plastik der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, um die Rechtslage in der Gemeinschaft zu klären.

(25)

Die zur Durchführung dieser Verordnung und der Änderungen der Anhänge I und II erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und alle geeigneten Maßnahmen treffen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältismäßig und abschreckend sein.

(27)

Es muss dafür gesorgt werden, dass die Unternehmer genügend Zeit haben, sich auf einige der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen einzustellen.

(28)

Da die Ziele dieser Verordnung aufgrund der Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Bestimmungen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Im Einklang mit dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(29)

Infolge dessen sollten die Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG aufgehoben werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck und Anwendungsbereich

(1)   Zweck dieser Verordnung ist es, das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes in Bezug auf das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen in der Gemeinschaft , die dazu bestimmt sind, direkt oder indirekt mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zu gewährleisten und gleichzeitig die Grundlage für die Sicherstellung eines hohen Niveaus an Gesundheitsschutz für den Menschen und für die Sicherstellung der Interessen der Verbraucher zu schaffen.

(2)   Die Verordnung gilt für Materialien und Gegenstände, einschließlich aktiver und intelligenter Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände (im Folgenden: Materialien und Gegenstände) , die als Fertigerzeugnis

a)

dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder

b)

bestimmungsgemäß bereits mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind oder

c)

vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder unter den üblichen oder vorhersehbaren Nutzungsbedingungen ihre Bestandteile auf Lebensmittel übertragen.

(3)   Die Verordnung gilt nicht für

a)

Materialien und Gegenstände, die als Antiquitäten dargereicht werden;

b)

Überzugs- oder Beschichtungsmaterialien , wie Materialien zum Überziehen von Käserinden, Fleisch- und Wurstwaren oder Obst, die mit den Lebensmitteln ein Ganzes bilden und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie mitverzehrt werden;

c)

ortsfeste öffentliche oder private Wasserversorgungsanlagen.

Artikel 2

Definitionen

Zum Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Ausnahme der Definitionen der Begriffe „Rückverfolgbarkeit“ und „Inverkehrbringen“ .

Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Aktive Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände“(im Folgenden: aktive Materialien und Gegenstände): Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, die Haltbarkeit verpackter Lebensmittel zu verlängern oder ihren Zustand zu erhalten bzw. zu verbessern. Sie sind derart beschaffen, dass sie gezielt Bestandteile enthalten, die Stoffe an das verpackte Lebensmittel oder die das Lebensmittel umgebende Umwelt abgeben bzw. diesen entziehen können;

2.

„intelligente Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände“(im Folgenden: intelligente Materialien und Gegenstände): Materialien und Gegenstände mit denen der Zustand eines Lebensmittels oder die das Lebensmittel umgebende Umwelt überwacht wird;

3.

„Unternehmen“: jedes Unternehmen, unabhängig davon, ob es auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht und ob es öffentlich oder privat ist, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit jedweder Stufe der Herstellung, der Verarbeitung und des Vertriebs von Materialien und Gegenständen durchführt;

4.

„Unternehmer“: die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen der vorliegenden Verordnung in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen erfüllt werden;

5.

„Rückverfolgbarkeit“: die Möglichkeit, ein Material oder einen Gegenstand zu identifizieren und auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zurückzuverfolgen;

6.

„Inverkehrbringen“: die Bereithaltung von Materialien und Gegenständen zum Zwecke des Verkaufs, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder irgendeiner anderen Form der Übertragung — ob unentgeltlich oder nicht — und des Verkaufs, Vertriebs und anderer Formen der Übertragung an sich.

Artikel 3

Allgemeine Anforderungen

(1)    Materialien und Gegenstände, auch intelligente Materialien und Gegenstände, sind nach guter Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind,

a)

die menschliche Gesundheit zu gefährden,

b)

eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung oder

c)

eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen.

(2)     Die Kennzeichnung von, Werbung für und Aufmachung von Materialien oder Gegenständen dürfen den Verbraucher nicht täuschen .

Artikel 4

Besondere Anforderungen an aktive und intelligente Materialien und Gegenstände

(1)    Unter Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b) und c) dürfen aktive Materialien und Gegenstände Veränderungen der Zusammensetzung oder der organoleptischen Eigenschaften von Lebensmitteln herbeiführen, sofern die Veränderungen mit den für Lebensmittel geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften wie der Richtlinie 89/107/EWG über Zusatzstoffe in Lebensmitteln und zugehörigen Durchführungsvorschriften bzw. , wenn keine Gemeinschaftsvorschriften bestehen, mit den einschlägigen nationalen Vorschriften in Einklang stehen.

(2)     Bis zur Annahme zusätzlicher Vorschriften bei einer Einzelmaßnahme für aktive und intelligente Materialien und Gegenstände werden bestimmungsgemäß in aktiven Materialien und Gegenständen enthaltene Stoffe, die auf das Lebensmittel oder das dieses Lebensmittel umgebende Umfeld übergehen, gemäß den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Lebensmittelvorschriften zugelassen und verwendet und müssen die Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllen.

Diese Stoffe sind als Zutaten im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (11) anzusehen.

(3)   Aktive Materialien und Gegenstände dürfen keine Veränderungen der Zusammensetzung oder der organoleptischen Eigenschaften von Lebensmittel herbeiführen, die den Verbraucher irreführen könnten , indem beispielsweise kaschiert wird, dass ein Lebensmittel ungenießbar geworden ist .

(4)   Intelligente Materialien und Gegenstände dürfen keine Informationen über den Zustand von Lebensmitteln geben, die den Verbraucher irreführen könnten.

(5)     Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die bereits mit Lebensmitteln in Kontakt gebracht wurden, sind angemessen zu kennzeichnen, damit der Verbraucher die nicht essbaren Teile erkennen kann.

(6)     Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände sind angemessen zu kennzeichnen, um darauf hinzuweisen, dass die Materialien bzw. Gegenstände aktiv und/oder intelligent sind.

Artikel 5

Einzelmaßnahmen für Gruppen von Materialien und Gegenständen

(1)    Für die Gruppen von Materialien und Gegenständen, die in Anhang I aufgeführt sind, sowie gegebenenfalls für Kombinationen aus Materialien und Gegenständen oder für Recyclinmaterialien und -gegenstände, die bei der Herstellung jener Materialien und Gegenstände verwendet wurden , können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren Einzelmaßnahmen erlassen oder abgeändert werden.

Solche Einzelmaßnahmen können Folgendes umfassen:

a)

eine Liste der Stoffe, die zur Verwendung bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen gestattet sind ;

b)

eine Liste (Listen) zugelassener Stoffe, die in aktiven oder intelligenten Materialien und Gegenständen mit Lebensmittelkontakt enthalten sind, bzw. eine Liste (Listen) aktiver oder intelligenter Materialien und Gegenstände, in denen sie enthalten sind, und gegebenenfalls besondere Voraussetzungen für die Verwendung dieser Stoffe und/oder der Materialien und Gegenstände;

c)

Reinheitskriterien für die in Buchstabe a genannten Stoffe;

d)

besondere Bedingungen für die Verwendung der in Buchstabe a) genannten Stoffe und/oder der Materialien und Gegenstände, in denen sie verwendet werden;

e)

spezifische Migrationsgrenzwerte für den Übergang bestimmter Bestandteile oder Gruppen von Bestandteilen in oder auf Lebensmittel, wobei etwaigen anderen Expositionsquellen im Zusammmenhang mit diesem Stoff angemessen Rechnung zu tragen ist;

f)

einen Gesamtmigrationswert für Bestandteile, die in oder auf Lebensmittel übergehen;

g)

Vorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch oralen Kontakt mit Materialien und Gegenständen;

h)

sonstige Vorschriften zur Sicherstellung der Einhaltung der Artikel 3 und 4;

i)

Grundregeln zur Kontrolle der Einhaltung der Buchstaben a bis h;

j)

Vorschriften für die Entnahme von Proben sowie Analysemethoden zur Kontrolle der Einhaltung der Buchstaben a bis h;

k)

spezifische Vorschriften zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Materialien und Gegenstände , sowie Vorschriften darüber, wie lange Unterlagen aufbewahrt werden müssen, und Bestimmungen, die gegebenenfalls Ausnahmen von Artikel 17 zulassen ;

l)

zusätzliche Vorschriften für die Kennzeichnung aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände;

m)

Bestimmungen, durch die die Kommission verpflichtet wird, ein öffentlich zugängliches Gemeinschaftsregister (im Folgenden:„Register“) zugelassener Stoffe, Prozesse bzw. Materialien und Gegenstände zu erstellen und zu führen;

n)

spezifische Verfahrensregeln, um gegebenenfalls das in den Artikeln 8 bis 12 genannte Verfahren anzupassen oder es geeignet zu machen für die Zulassung von bestimmten Typen von Materialien und Gegenständen und/oder Prozessen, die bei ihrer Herstellung angewandt werden, einschließlich nötigenfalls eines Verfahrens für die Einzelzulassung eines Stoffes, Materials oder Gegenstands bzw. Prozesses auf der Grundlage eines für einen Antragsteller geltenden Beschlusses.

(2)     Bestehende Einzelrichtlinien zu Materialien und Gegenständen werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren geändert.

Artikel 6

Mitgliedstaatliche Einzelmaßnahmen

Bei Fehlen von Einzelmaßnahmen gemäß Artikel 5 hindert diese Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran, nationale Bestimmungen beizubehalten oder zu beschließen, sofern diese mit den Bestimmungen des Vertrags im Einklang sind.

Artikel 7

Rolle der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Vorschriften, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben können, werden nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: Behörde) erlassen.

Artikel 8

Zulassung von Stoffen: Allgemeine Anforderungen

(1)   Wird eine Liste von Stoffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b erlassen, so ist zur Erlangung der Zulassung eines nicht in dieser Liste aufgeführten Stoffes ein Antrag gemäß Artikel 9 Absatz 1 einzureichen.

(2)   Zugelassen werden nur solche Stoffe, für die hinreichend und in adäquater Weise nachgewiesen worden ist, dass bei ihrer Verwendung unter den in den Einzelmaßnahmen festzulegenden Bedingungen das Material oder der Gegenstand im fertigen Zustand den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entspricht.

Artikel 9

Beantragung der Zulassung eines neuen Stoffes

(1)   Zur Erlangung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zulassung ist ein Antrag gemäß nachfolgenden Bestimmungen zu stellen:

a)

Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates einzureichen unter Beifügung von:

i)

Name und Anschrift des Antragstellers;

ii)

die technischen Unterlagen mit allen Angaben gemäß den von der Behörde zu veröffentlichenden Leitlinien für die Sicherheitsbewertung eines Stoffes;

iii)

eine Zusammenfassung der technischen Unterlagen.

b)

Die zuständige Behörde gemäß Buchstabe a

i)

bestätigt dem Antragsteller schriftlich binnen 14 Tagen nach Erhalt den Eingang des Antrags. In dieser Bestätigung ist das Datum des Antrags angegeben;

ii)

setzt die Behörde unverzüglich in Kenntnis; und

iii)

stellt der Behörde den Antrag und alle weiteren vom Antragsteller vorgelegten Angaben zur Verfügung.

c)

Die Behörde unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über den Antrag und stellt ihnen den Antrag und die weiteren vom Antragsteller vorgelegten Angaben zur Verfügung.

(2)   Die Behörde wird ausführliche Leitlinien für die Erstellung und Einreichung von Anträgen veröffentlichen  (12).

Artikel 10

Stellungnahme der Behörde

(1)   Die Behörde gibt innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines gültigen Antrags eine Stellungnahme dazu ab, ob der Stoff unter den dem Material oder Gegenstand, in dem es verwendet wird, zugedachten Verwendungszwecken die Sicherheitskriterien der Artikel 3 und 4 erfüllt.

Die Behörde kann diese Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern. In einem solchen Fall übermittelt sie dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten eine Erklärung für die Verzögerung.

(2)   Die Behörde kann gegebenenfalls den Antragsteller auffordern, die Unterlagen zum Antrag innerhalb einer von der Behörde festgelegten Frist zu ergänzen. Fordert die Behörde ergänzende Informationen an, wird die in Absatz 1 geregelte Frist ausgesetzt, bis diese Informationen vorliegen. Diese Frist wird ebenso für die Zeit ausgesetzt, die dem Antragsteller zur Ausarbeitung mündlicher oder schriftlicher Erläuterungen eingeräumt wird.

(3)   Zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme

a)

prüft die Behörde, ob die vom Antragsteller eingereichten Informationen und Unterlagen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a entsprechen, in welchem Fall der Antrag als gültig angesehen wird, und ob der Stoff die Sicherheitskriterien der Artikel 3 und 4 erfüllt;

b)

unterrichtet die Behörde den Antragsteller, die Kommission und die Mitgliedstaaten, wenn ein Antrag ungültig ist.

(4)   Eine die Zulassung des bewerteten Stoffes befürwortende Stellungnahme enthält folgende Elemente:

a)

Bezeichnung und Spezifikation des Stoffes und

b)

sofern angebracht, Empfehlungen für Bedingungen oder Einschränkungen für die Verwendung des bewerteten Stoffes und/oder des Materials oder Gegenstandes und

c)

eine Beurteilung, ob das vorgeschlagene Analyseverfahren für die Zwecke der vorgesehenen Kontrolle angemessen ist.

(5)   Die Behörde übermittelt ihre Stellungnahme der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Antragsteller.

(6)   Die Behörde veröffentlicht ihre Stellungnahme, nachdem sie alle gemäß Artikel 20 als vertraulich geltenden Informationen gestrichen hat.

Artikel 11

Gemeinschaftszulassung

(1)    Die Gemeinschaftszulassung eines oder mehrerer Stoffe erfolgt in Form des Erlasses einer Einzelmaßnahme. Soweit es zweckmäßig erscheint, erstellt die Kommission einen Entwurf für eine Einzelmaßnahme gemäß Artikel 5 über die Zulassung des von der Behörde bewerteten Stoffes oder der bewerteten Stoffe; darin gibt sie die Bedingungen für die Verwendung an oder ändert sie.

(2)   In dem Entwurf für die Einzelmaßnahme werden die Stellungnahme der Behörde, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und andere sachdienliche legitime Faktoren berücksichtigt. Stimmt der Entwurf der Maßnahme nicht mit der Stellungnahme der Behörde überein, legt die Kommission unverzüglich die Gründe für die Abweichung dar. Wenn die Kommission nicht beabsichtigt, einen Entwurf einer Einzelmaßnahme im Anschluss an eine befürwortende Stellungnahme der Behörde zu erstellen, unterrichtet sie den Antragsteller unverzüglich und legt ihm die Gründe dafür dar.

(3)    Die Gemeinschaftszulassung in Form einer Einzelmaßnahme gemäß Absatz 1 wird nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(4)   Nachdem die Zulassung für einen Stoff gemäß dieser Verordnung erteilt wurde, hat jeder Unternehmer, der den zugelassenen Stoff oder Materialien oder Gegenstände, die diesen enthalten, verwendet, die mit der Zulassung verbundenen Bedingungen oder Einschränkungen zu beachten.

(5)   Der Antragsteller oder der Unternehmer, der den zugelassenen Stoff bzw. die zugelassenen Materialien oder Gegenstände, die diesen enthalten, verwendet, unterrichtet die Kommission unverzüglich von neuen wissenschaftlichen oder technischen Information, die die Bewertung der Sicherheit des zugelassenen Stoffes in Bezug auf die menschliche Gesundheit berühren könnten. Soweit notwendig, wird die Behörde daraufhin die Bewertung überprüfen.

(6)   Die Erteilung einer Zulassung schränkt nicht die zivil- und strafrechtliche Haftung eines Unternehmers in Bezug auf den zugelassenen Stoff, das Material oder den Gegenstand, das/der den zugelassenen Stoff enthält oder das Lebensmittel, dass mit diesem Material oder Gegenstand in Berührung kommt, ein.

Artikel 12

Änderung, Aussetzung und Widerruf von Zulassungen

(1)   Der Antragsteller oder der Unternehmer, der den zugelassenen Stoff bzw. die zugelassenen Materialien oder Gegenstände, die diesen enthalten, verwendet, kann nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 1 eine Änderung der bestehenden Zulassung beantragen.

(2)   Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

a)

eine Bezugnahme auf den ursprünglichen Antrag;

b)

technische Unterlagen mit den neuen Informationen gemäß den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Leitlinien;

c)

eine neue, lückenlose Zusammenfassung der technischen Unterlagen in Standardform.

(3)   Auf eigene Initiative oder auf Verlangen eines Mitgliedstaates oder der Kommission bewertet die Behörde, soweit zutreffend, nach dem Verfahren des Artikels 10, ob die Stellungnahme oder die Zulassung nach wie vor der vorliegenden Verordnung entspricht. Die Behörde kann den Antragsteller erforderlichenfalls anhören.

(4)   Die Kommission prüft die Stellungnahme der Behörde unverzüglich und erstellt einen Entwurf für eine Einzelmaßnahme.

(5)   Der Entwurf für eine Einzelmaßnahme zur Änderung einer Zulassung enthält alle notwendigen Änderungen der mit dieser Zulassung verbundenen Bedingungen für die Verwendung und gegebenenfalls der Einschränkungen.

(6)   Die endgültige Einzelmaßnahme betreffend die Änderung, die Aussetzung oder den Widerruf der Zulassung wird entsprechend dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 13

Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und der Behörde Namen, Anschrift sowie eine Kontaktstelle der zuständigen nationalen Behörde oder Behörden mit, die in seinem Hoheitsgebiet als zuständige Stellen für die Einreichung von Anträgen auf Zulassung gemäß den Artikeln 9 bis 12 benannt wurden. Die Kommission veröffentlicht die Namen und Anschriften der zuständigen nationalen Behörden sowie der gemäß dem vorliegenden Artikel benannten Kontaktstellen.

Artikel 14

Kontrolle der Verwaltung

Jede von der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse kraft dieser Verordnung vorgenommene Maßnahme oder die Unterlassung einer solchen kann von der Kommission auf eigene Initiative oder auf Verlangen eines Mitgliedstaats oder einer unmittelbar und individuell betroffenen Person überprüft werden.

Zu diesem Zweck ist bei der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die betroffene Partei von der betreffenden Maßnahme oder Unterlassung Kenntnis erhielt, ein Antrag einzureichen.

Die Kommission beschließt innerhalb von zwei Monaten und fordert gegebenenfalls die betroffene Behörde auf, die Maßnahme aufzuheben oder für Abhilfe im Hinblick auf die Unterlassung zu sorgen.

Artikel 15

Kennzeichnung

(1)   Unbeschadet der in Artikel 5 genannten Einzelmaßnahmen sind Materialien und Gegenstände, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, wenn sie in Verkehr gebracht werden, wie folgt zu kennzeichnen:

a)

mit der Angabe “Für Lebensmittelkontakt oder mit einem besonderen Hinweis auf ihren Verwendungszweck wie Kaffeemaschine, Weinflasche oder Suppenlöffel oder mit dem in Anhang II abgebildeten Symbol und

b)

erforderlichenfalls mit besonderen Hinweisen für eine sichere und geeignete Verwendung und

c)

mit dem Namen oder der Firma und in beiden Fällen mit der Anschrift oder dem Sitz des Herstellers, des Verarbeiters oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, und

d)

mit einer angemessenen Etikettierung oder Identifikationsangabe, die eine Rückverfolgbarkeit des Materials oder Gegenstandes gemäß Artikel 17 gestattet, und

e)

im Falle aktiver Materialien und Gegenstände: Informationen über zulässige Verwendungszwecke und sonstige relevante Informationen, wie Namen und Menge der von der aktiven Komponente freigesetzten Stoffe , so dass Lebensmittelunternehmer, die diese Materialien und Gegenstände benutzen, jedwede andere einschlägige Vorschrift der Gemeinschaft oder, sofern solche nicht bestehen, die geltenden nationalen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen , einschließlich der Bestimmungen zur Lebensmittelkennzeichnung, einhalten können.

(2)     Die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Angaben sind jedoch nicht obligatorisch für solche Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit offensichtlich dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(3)   Die durch Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein.

(4)     Der Einzelhandel mit Materialien und Gegenständen ist untersagt, wenn die nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e erforderlichen Angaben nicht in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache angebracht sind.

(5)     Der Mitgliedstaat, in dem das Material oder der Gegenstand vermarktet wird, kann in seinem Hoheitsgebiet unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags vorschreiben, dass diese Angaben in einer oder mehreren von ihm bestimmten Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind.

(6)     Die Absätze 4 und 5 stehen der Abfassung der Angaben in mehreren Sprachen nicht entgegen.

(7)   Bei der Abgabe an Verbraucher müssen die durch Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben wie folgt angebracht sein:

a)

auf den Materialien und Gegenständen oder auf deren Verpackung, oder

b)

auf Etiketten, die sich auf den Materialien oder Gegenständen oder auf deren Verpackung befinden; oder

c)

auf einer Anzeige, die sich in unmittelbarer Nähe zu den Materialien oder Gegenständen befindet und für den Käufer gut sichtbar ist; für die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Angaben besteht diese Möglichkeit jedoch nur, wenn sich diese Angaben oder ein Etikett mit diesen Angaben aus technischen Gründen weder auf der Herstellungs- noch auf der Vermarktungsstufe anbringen lassen.

(8)   Auf anderen Handelsstufen als bei der Abgabe an den Verbraucher müssen die durch Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben wie folgt erfolgen:

a)

in den Begleitpapieren, oder

b)

auf den Etiketten oder Verpackungen, oder

c)

auf den Materialien oder Gegenständen selbst.

(9)   Die in Absatz 1 Buchstaben a), b) und e) geregelten Angaben sind Materialien und Gegenständen vorbehalten, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

die Kriterien der Artikel 3 und 4 und

b)

die Einzelmaßnahmen gemäß Artikel 5 oder, sofern solche nicht ergangen sind, die etwaigen einschlägigen nationalen Vorschriften für diese Materialien und Gegenstände .

Artikel 16

Konformitätserklärung

(1)   In den in Artikel 5 genannten Einzelmaßnahmen ist vorzuschreiben, dass den Materialien und Gegenstände, die unter die betreffenden Einzelmaßnahmen fallen, eine schriftliche Erklärung beiliegen muss, nach der sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen.

Es müssen geeignete Unterlagen bereit liegen, um diese Konformität nachzuweisen. Diese sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zugänglich zu machen.

(2)   In Ermangelung von Einzelmaßnahmen hindert diese Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran, einzelstaatliche Bestimmungen über Erklärungen der Beachtung der Vorschriften für Materialien und Gegenstände beizubehalten oder zu beschließen .

Artikel 17

Rückverfolgbarkeit

(1)   Auf sämtlichen Stufen muss die Rückverfolgbarkeit der Materialien und Gegenstände gewährleistet sein , um die Kontrolle, den Rückruf schadhafter Produkte, die Information der Verbraucher und die Zuweisung der Haftung zu erleichtern.

(2)   Die Unternehmer müssen unter angemessener Beachtung der technischen Machbarkeit über Systeme und Verfahren verfügen, die es gestatten, festzustellen, von welchem und an welches Unternehmen die Materialien und Gegenstände sowie gegebenenfalls die für deren Herstellung verwendeten Stoffe oder Erzeugnisse , die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen fallen, bezogen bzw. geliefert wurden. Diese Angaben sind der zuständigen Behörde auf Anforderung zugänglich zu machen.

(3)    Zwecks Rückverfolgbarkeit durch Kennzeichnung oder einschlägige Unterlagen und Informationen müssen die Materialien und Gegenstände, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, durch ein geeignetes System identifizierbar sein.

Artikel 18

Schutzmaßnahmen

(1)   Hat ein Mitgliedstaat auf Grund neuer Informationen oder einer Neubewertung früherer Informationen berechtigten Grund zu der Annahme, dass die Verwendung eines Materials oder Gegenstandes eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, obgleich das Material oder der Gegenstand den einschlägigen Einzelmaßnahmen entspricht, so kann er die Anwendung der betreffenden Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend aussetzen oder einschränken.

Die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission setzt er unter Angabe der Gründe unverzüglich von der Aussetzung oder Einschränkung in Kenntnis.

(2)   Die Kommission prüft so bald wie möglich, wo angebracht nach Einholung einer Stellungnahme der Behörde, die in Absatz 1 genannten von dem Mitgliedstaat angeführten Gründe in dem in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ausschuss. Daran anschließend gibt die Kommission unverzüglich eine Stellungnahme ab und trifft die erforderlichen Maßnahmen.

(3)   Sind nach Auffassung der Kommission Änderungen zu den betreffenden Einzelmaßnahmen erforderlich, um die in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten auszuräumen und den Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, so werden diese Änderungen nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(4)   Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat kann die Aussetzung oder Einschränkung aufrechterhalten, bis die in Absatz 3 genannten Änderungen erlassen sind oder die Kommission es abgelehnt hat, solche Änderungen zu erlassen .

Artikel 19

Zugang der Öffentlichkeit

(1)    Anträge auf Zulassung und die weiteren Angaben von Antragstellern sowie die Stellungnahmen der Behörde werden mit Ausnahme vertraulicher Informationen im Einklang mit den Artikeln 38, 39 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 öffentlich zugänglich gemacht.

(2)    Die Mitgliedstaaten behandeln Anträge auf Zugang zu Dokumenten, die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten haben, gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

Artikel 20

Vertraulichkeit

(1)   Der Antragsteller kann angeben, welche der gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 vorgelegten Informationen aufgrund der Tatsache vertraulich zu behandeln sind, dass ihre Bekanntgabe seiner Wettbewerbsposition erheblich schaden könnte. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben.

(2)   Informationen mit Bezug auf Folgendes gelten nicht als vertraulich:

a)

Name und Anschrift des Antragstellers und chemischer Name des Stoffs;

b)

Informationen von unmittelbarer Relevanz für die Bewertung der Sicherheit des Stoffs;

c)

Analyseverfahren.

(3)   Die Kommission entscheidet nach Rücksprache mit dem Antragsteller, welche Informationen vertraulich behandelt werden, und informiert den Antragsteller und die Behörde über ihre Entscheidung.

(4)   Die Behörde übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen.

(5)   Die Kommission, die Behörde und die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen, von den sie im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhalten; hiervon ausgenommen sind Informationen, deren öffentliche Bekanntmachung aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit dem Schutz des menschlichen Lebens unerlässlich ist.

(6)   Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zurück oder hat er ihn zurückgezogen, wahren die Behörde, die Kommission und die Mitgliedstaaten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich Informationen über Forschung und Entwicklung sowie Informationen, über deren Vertraulichkeit die Kommission und der Antragsteller nicht einer Meinung sind.

Artikel 21

Austausch vorliegender Daten

Informationen aus dem gemäß Artikel 9 Absatz 1 , Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 vorgelegten Antrag dürfen zugunsten eines anderen Antragsstellers verwendet werden, wenn die Behörde der Auffassung ist, dass es sich bei dem betreffenden Stoff um denselben Stoff handelt, für den der ursprüngliche Antrag eingereicht wurde, und zwar einschließlich Reinheitsgrad und Art der Verunreinigungen, und der andere Antragsteller sich mit dem Zulassungsinhaber darauf geeinigt hat, dass diese Informationen verwendet werden dürfen.

Artikel 22

Änderungen der Anhänge I und II

Änderungen der Anhänge I und II werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 23

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)    Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 24

Inspektionen und Kontrollmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über amtliche Lebensund Futtermittelkontrollen durchzusetzen .

(2)   Soweit erforderlich, leistet die Behörde nach Aufforderung durch die Kommission Unterstützung bei der Erarbeitung technischer Leitlinien für Probenahmen und Tests, um hinsichtlich der Durchführung von Absatz 1 eine koordinierte Vorgehensweise zu erleichtern.

(3)     Das gemeinschaftliche Referenzlabor für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und nationale Referenzlabors, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2004 [zur Durchführung amtlicher Kontrollen der Einhaltung der Futtermittel- und Nahrungsmittelgesetzgebung sowie der Bestimmungen über die Tiergesundheit und das Wohlergehen der Tiere] errichtet wurden, unterstützen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Absatz 1, indem sie zu einer hohen Qualität und zur Einheitlichkeit der Analysen beitragen.

Artikel 25

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen spätestens am ... (13) mit und alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.

Artikel 26

Aufhebungen

Die Richtlinien 89/109/EWG und 80/590/EWG werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 27

Übergangsbestimmungen

Materialien und Gegenstände, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig vermarktet wurden, können weiter vermarktet werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15 gilt ab ... (14)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...]

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...]

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004.

(4)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 38. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(6)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(7)  ABl. L 151 vom 19.6.1980, S. 21.

(8)  ABl. L ...

(9)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(10)  ABl. L 184 vom 17. 7. 1999, S. 23.

(11)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(12)   Bis zur Veröffentlichung dieser Leitlinien können die Antragsteller die Leitlinien des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ zum Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf Sicherheitsbewertung eines Stoffes, der Materialien mit Lebensmittelkontakt verwendet werden soll, im Hinblick auf dessen Zulassung (http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scf/out82_en.pdf) heranziehen.

(13)  Sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.

(14)  2 Jahre nach Erlass dieser Verordnung.

ANHANG I

LISTE DER GRUPPEN VON MATERALIEN UND GEGENSTÄNDEN, FÜR DIE EINZELMASSNAHMEN GETROFFEN WERDEN KÖNNEN

(1)

Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände

(2)

Klebstoffe

(3)

Keramik

(4)

Kork

(5)

Gummi

(6)

Glas

(7)

Ionenaustauschharze

(8)

Metalle und Legierungen

(9)

Papier und Karton

(10)

Kunststoffe

(11)

Druckfarben

(12)

Regeneratzellulose

(13)

Silikone

(14)

Textilien

(15)

Lacke und Beschichtungen

(16)

Wachse

(17)

Holz

ANHANG II

Image

ANLAGE III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 89/109/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

-

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 4

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 6

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 5

Artikel 18

Artikel 7

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel

Artikel 22

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 10

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 11

Artikel 12

-

Artikel 13

Artikel 28

Anlage I

Anlage I

Anlage II

Anlage III

Anlage III

Richtlinie 80/590/EWG

Vorliegende Verordnung

Anlage

Anlage II

P5_TA(2004)0236

Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika (KOM(2003) 627 — C5-0495/2003 — 2003/0245(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 627) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 179 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0495/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0132/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0245

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179,

auf Vorschlag der Kommission (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika (3) hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Oktober 2003 eine Halbzeitüberprüfung vorzulegen. Auf der Grundlage dieser Halbzeitüberprüfung sind Änderungen zur Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 angeregt worden.

(2)

Die Halbzeitüberprüfung umfasst Anregungen und Vorschläge zur Verbesserung der Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika, von denen einige bereits in der im Jahr 2002 vorgenommenen Bewertung der Länderstrategie enthalten sind und im Richtprogramm 2003-2005 berücksichtigt wurden. Sie betreffen unter anderem die durchgängige Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Fragen auf allen Ebenen des Projektzyklus von der Planung bis zur Durchführung, die Rationalisierung der Verwaltungsverfahren, die Verbesserung der Kriterien für die Bewertung der Projekt- und Programmgestaltung sowie die Klarstellung der Bedingungen, unter denen ein Finanzbeitrag aus dem Europäischen Programm für Wiederaufbau und Entwicklung (EPRD) für Regionalprogramme gewährt werden kann.

(3)

Nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4) können der Republik Südafrika Mittel in Form von direkten Budgethilfen zur Verfügung gestellt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 könnte jedoch so ausgelegt werden, als seien nicht gezielte Budgethilfen ausgeschlossen. Ferner enthält die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) in Titel IV des Zweiten Teils besondere Bestimmungen für „Maßnahmen im Außenbereich“. Es ist daher zweckmäßig, die Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002  (6) in Einklang zu bringen.

(4)

Im Hinblick auf die Durchführung des Europäischen Programms für Wiederaufbau und Entwicklung und insbesondere des mehrjährigen Richtprogramms 2000-2002 muss die Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 angepasst werden, insbesondere in Bezug auf die Verabschiedung sektorweiter Programme, die Finanzierung durch Budgethilfen und die gemeinsame Finanzierung von Projekten und Programmen im Bereich der regionalen Zusammenarbeit und Integration.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 ist 2000 in Kraft getreten und tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft. In Artikel 6 Absatz 1 ist jedoch eine dreijährige Programmierung vorgesehen. Um die Laufzeit der Programme auf die Geltungsdauer der Verordnung abzustimmen, müssen auch Vierjahresrichtprogramme möglich sein.

(6)

Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (7), zu dessen Unterzeichnern Südafrika gehört, wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet. In Protokoll Nr. 3 zu diesem Abkommen ist der Sonderstatus Südafrikas im Rahmen dieses Abkommens festgelegt.

(7)

Mit dem Beschluss 1999/753/EG des Rates vom 29. Juli 1999  (8) wurde die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits genehmigt. In Anhang X dieses Abkommens ist festgelegt, dass die Gemeinschaft eine Hilfe für die Umstrukturierung des Wein- und Spirituosensektors Südafrikas sowie für die Vermarktung und den Vertrieb südafrikanischer Weine und Spirituosen bereitstellt. Das Abkommen über den Handel mit Wein und das Abkommen über den Handel mit Spirituosen sind mit den beiden Beschlüssen 2002/51/EG  (9) und 2002/52/EG des Rates vom 21. Januar 2002  (10) genehmigt worden. Der in der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 vorgesehene finanzielle Bezugsrahmen muss daher erweitert werden.

(8)

Der Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds hat in der Praxis im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 die Funktion eines „Südafrika-Ausschusses“ übernommen. Es ist zweckmäßig, diesen Ausschuss förmlich einzusetzen.

(9)

Nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 muss die Kommission den Ausschuss zu Finanzierungsbeschlüssen hören, die sie in Bezug auf Vorhaben und Programme mit einem Wert von über 5 Mio. EUR zu fassen beabsichtigt. Im Interesse des effizienten Finanzmanagements und der Verfahrensökonomie erscheint es ratsam, diesen Betrag auf 8 Mio. EUR anzuheben.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 ist daher entsprechend zu ändern,

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)     Die Programme konzentrieren sich auf die Armutsbekämpfung, tragen den Bedürfnissen der in der Vergangenheit benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung, beziehen die Umweltdimension der Entwicklung ein und berücksichtigen die Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere durch Stärkung der Mitwirkung von Frauen auf allen Ebenen der Politikgestaltung, Programmplanung und Durchführung. Bei allen Programmen kommt der Verstärkung der institutionellen Kapazitäten besondere Bedeutung zu.

2.

In Artikel 2 Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die Entwicklungszusammenarbeit nach dieser Verordnung betrifft vorrangig die in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über den Status Südafrikas zum Abkommen von Cotonou aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit und insbesondere Folgendes:“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

(2)   Die Gemeinschaftsmittel können für folgende Zwecke verwendet werden:

ii)

Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)

Ausgaben aus dem Staatshaushalt zur Unterstützung der Umsetzung von Reformen und Politik in den im Wege des politischen Dialogs ermittelten vorrangigen Bereichen; dabei werden die am besten geeigneten Instrumente eingesetzt, einschließlich Budgethilfen und sonstiger spezifischer Formen der budgetären Unterstützung;

iii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Ein Teil der Finanzmittel kann in Form von Risikokapital oder anderen Formen der finanziellen Beteiligung für ausgewählte Endbegünstigte (z.B. angehende Unternehmer) bereitgestellt werden. Die Europäische Investitionsbank kann gegebenenfalls an der Verwaltung dieser Mittel beteiligt werden. Die nach dieser Verordnung bereitgestellten Mittel werden nicht so verwendet, dass unlauterer Wettbewerb ermöglicht wird.

b)

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   Einzelne Projekte und Programme für regionale Zusammenarbeit und Integration werden aus dem Europäischen Programm für Wiederaufbau und Entwicklung (EPRD) und/oder aus regionalen Mitteln aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanziert.

Die Kommission ist bestrebt, eine ausgewogene Finanzierung aus beiden Quellen auf der Ebene der mehrjährigen Richtprogramme zu gewährleisten, indem sie für die regionale Zusammenarbeit und Integration als Richtschnur einen prozentualen Teil der EPRD-Mittel bindet, der dem Teil der EEF-Mittel entspricht, die im Finanzprotokoll zum Abkommen von Cotonou der regionalen Zusammenarbeit und Integration gewidmet sind.“

4.

Artikel 5 wird gestrichen.

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Programmierung

(1)   In engem Kontakt mit der Regierung Südafrikas und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Koordinierung nach Artikel 4 Absätze 6 und 7 werden mehrjährige Richtprogramme ausgearbeitet. Bei der Ausarbeitung der Richtprogramme wird der Grundsatz der empfängerorientierten Programmierung uneingeschränkt beachtet.

(2)   Zur Vorbereitung der Programmierung erstellt die Kommission im Rahmen einer verstärkten Koordinierung mit den Mitgliedstaaten, die auch an Ort und Stelle erfolgt, im Dialog mit der Regierung Südafrikas ein Länderstrategiepapier. Dieses trägt den Ergebnissen der letzten allgemeinen Bewertung der nach der Verordnung (EG) Nr. 2259/96 und nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen und anderer regelmäßiger Bewertungen von Maßnahmen Rechnung. In dem Papier, dem eine problemorientierte Analyse beigefügt wird, werden auch Querschnittsfragen wie Eindämmung der Armut, Gleichstellung von Mann und Frau, Umwelt und Nachhaltigkeit behandelt. Dem Länderstrategiepapier wird ein Entwurf des mehrjährigen Richtprogramms als Anlage beigefügt. Auf der Grundlage der in Artikel 2 aufgeführten Bereiche wird eine beschränkte Zahl von Bereichen der Zusammenarbeit ausgewählt. Für diese Bereiche werden Modalitäten und flankierende Maßnahmen festgelegt. Um die Verwirklichung der Ziele und die Bewertung der Auswirkungen zu erleichtern, werden soweit wie möglich Leistungsindikatoren entwickelt. Das Länderstrategiepapier und der Entwurf des mehrjährigen Richtprogramms werden von dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) geprüft. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 ab.

(3)   Das mehrjährige Richtprogramm wird von der Kommission und der Regierung Südafrikas ausgehandelt und unterzeichnet. Das Endergebnis der Verhandlungen wird dem Ausschuss zur Information übermittelt. Auf Antrag eines oder mehrerer Ausschussmitglieder wird dieses Dokument im Ausschuss erörtert.

(4)   Der Ausschuss überprüft einmal jährlich die Umsetzung, die Ergebnisse und die Zweckmäßigkeit des Länderstrategiepapiers und des mehrjährigen Richtprogramms. Der Ausschuss kann die Kommission, ersuchen, mit der Regierung Südafrikas Änderungen zu dem mehrjährigen Richtprogramm auszuhandeln, sofern die Bewertungen oder sonstige relevante Entwicklungen dies erforderlich machen.

(5)   Auf der Grundlage einer Vorlage der Kommission erörtert der Ausschuss einmal jährlich die allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzuführenden Maßnahmen.“

6.

Artikel 7 Absatz 2 wird gestrichen.

7.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission wird vom Südafrika-Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unterstützt.“

b)

In den Absätzen 5 und 6 wird der Betrag „5 Mio. EUR“ durch den Betrag „8 Mio. EUR“ ersetzt.

8.

In Artikel 10 Absatz 1 wird der Betrag „885,5 Mio. EUR“ durch den Betrag „900,5 Mio. EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C ...

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004.

(3)  ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(8)  ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.

(9)  ABl. L 28 vom 30.1.2002, S. 3.

(10)  ABl. L 28 vom 30.1.2002, S. 112.

P5_TA(2004)0237

Fluorierte Treibhausgase ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase (KOM(2003) 492 — C5-0397/2003 — 2003/0189(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 492) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0397/2003),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zur Rechtsgrundlage des Vorschlags,

gestützt auf die Artikel 67 und 63 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0172/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0189

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das sechste Umweltaktionsprogramm: Umwelt 2010: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand (4) benennt die Klimaänderung als Hauptschwerpunkt für Maßnahmen. In diesem Programm wird anerkannt, dass die Gemeinschaft sich verpflichtet hat, bei den Treibhausgasemissionen eine Verringerung um 8 % im Zeitraum 2008 — 2012 gegenüber dem Stand von 1990 zu erzielen, und dass die globalen Emissionen von Treibhausgasen längerfristig gegenüber dem Stand von 1990 um ca. 70 % gesenkt werden müssen.

(2)

Das vorrangige Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das durch den Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (5) angenommen wurde, besteht darin, die Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert.

(3)

Die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (6) verpflichtet die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, ihre gemeinsamen anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen, die in Anhang A des Kyoto-Protokolls aufgeführt sind, im Zeitraum 2008 — 2012 gegenüber dem Stand von 1990 um 8 % zu senken.

(4)

In Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG wurden unterschiedliche Reduktionsziele für einzelne Mitgliedstaaten festgelegt. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, eigene Maßnahmen zu treffen. Es ist daher auch erforderlich, dass einzelne Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, adäquate Maßnahmen zu treffen oder diese beizubehalten, um ihre nationalen Reduktionsziele zu erreichen.

(5)

Es sollten Bestimmungen zur Verhinderung und Minimierung der Emissionen fluorierter Treibhausgase erlassen werden, unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (7), der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (8), der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (9) und der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (10).

(6)

Da es für die meisten Anwendungen Alternativen zu fluorierten Kohlenwasserstoffen (HFC), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6) gibt, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass ihre Verwendung auf die Anwendungen eingeschränkt wird, für die es keine Alternativen gibt.

(7)

Die Mitgliedstaaten treffen oder planen unterschiedliche Maßnahmen, um die Emissionen fluorierter Treibhausgase zu verringern. Solche unterschiedlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten könnten zu Behinderungen oder Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen. Daher sollten auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass der Binnenmarkt durch die Harmonisierung der Auflagen für die Überwachung der fluorierten Treibhausgase , die Reduzierung ihrer Emissionen sowie ihr Inverkehrbringen und ihre Verwendung geschützt wird.

(8)

Für bestimmte Anwendungen sind Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung fluorierter Treibhausgase angemessen, um Wettbewerbsverzerrungen am Binnenmarkt zu verhindern, die durch unterschiedliche einzelstaatliche Maßnahmen entstehen könnten, wenn keine wirtschaftlichtragbaren Alternativen vorhanden und wirksamere Emissionsminderungen oder eine Rückgewinnung nicht möglich sind, wobei freiwillige Initiativen einiger Wirtschaftszweige ebenso zu berücksichtigen sind wie die Tatsache, dass noch an der Entwicklung von Alternativen gearbeitet wird.

(9)

Das Kyoto-Protokoll verlangt eine Berichterstattung über die Emissionen fluorierter Treihausgase , und in diesem Zusammenhang können Daten zu Produktion, Importen und Exporten fluorierter Treihausgase die Feststellung der Richtigkeit dieser Berichte erleichtern. Daher sollte von Herstellern, Importeuren und Exporteuren fluorierter Treihausgase eine jährliche Berichterstattung verlangt werden. Zur Erfüllung der im Rahmen des Kyoto-Protokolls vorgegebenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, Emissionen fluorierter Treibhausgase auf ihrem Hoheitsgebiet zu erfassen und zu melden, sollten die Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit haben, zusätzliche nationale Meldepflichten festzulegen.

(10)

Die Emissionen des fluorierten Kohlenwasserstoffs 134a (HFC-134a) aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen geben wegen ihres Beitrags zum Treibhauseffekt immer mehr Anlass zu Besorgnis. Kostenwirksame und sichere Alternativen dürften sehr bald zur Verfügung stehen. Diese Alternativen sind nicht oder wesentlich weniger schädlich für das Klima und beeinflussen den Kraftstoffverbrauch der Fahrzeuge sowie die damit verbundenen Emissionen von Kohlendioxid nicht negativ.

(11)

Um die Überwachung und Prüfung der Leckage-Raten von Klimaanlagen in Neufahrzeugen zu erleichtern, wird die Kommission die Ausarbeitung europäischer Normen unterstützen und sonstige erforderliche Maßnahmen treffen, um die einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge entsprechend zu ändern.

(12)

Inbetriebnahme, Instandhaltung, Wartung sowie Rückgewinnung und Inspektion sind Tätigkeiten, die internationalen Berufsbildern entsprechen und von entsprechend ausgebildeten und zugelassenen Fachleuten durchgeführt werden sollten. Die Entwicklung von europäischen Kriterien für die beruflichen Qualifikationen ist wesentlich für die Erreichung des Ziels dieser Verordnung.

(13)

Diese Verordnung sollte außerdem Bestimmungen zur Überwachung, Bewertung und Revision der darin enthaltenen Vorschriften enthalten.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind, und die Durchsetzung dieser Vorschriften sicherstellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(15)

Diese Verordnung berücksichtigt die Grundrechte und insbesondere die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze.

(16)

Da mit Blick auf den Schutz des Binnenmarktes das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme in Bezug auf die Reduzierung der Emissionen bestimmter fluorierter Treibhausgase , die Berichterstattung und die Beschränkung von Verwendung und Inverkehrbringen dieser Stoffe auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und sich vielmehr wegen des Umfangs und der Auswirkungen der geplanten Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lässt, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(17)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) durch den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 (12) eingesetzten Ausschuss erlassen werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung betrifft die Reduzierung der Emissionen, die Verwendung und die Rückgewinnung der fluorierten Treibhausgase fluorierte Kohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid wie sie in Anhang A des Kyoto-Protokolls aufgeführt sind , das Inverkehrbringen und die Verwendung von Erzeugnissen und Ausrüstungen, die diese Gase enthalten, sowie die Berichterstattung über diese Gase. Eine nicht erschöpfende Liste der von dieser Verordnung erfassten Gase ist in Anhang I enthalten.

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinien 75/442/EWG, 96/61/EG, 2000/53/EG und 2002/96/EG.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die fluorierte Treibhausgase in der Gemeinschaft herstellt;

b)

„Inverkehrbringen“: die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Zurverfügungstellung von fluorierten Treibhausgasen im Geltungsbereich dieser Verordnung oder von Produkten und Ausrüstungen, die solche Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, an Dritte. Im Hinblick auf Fahrzeuge bezieht sich „Inverkehrbringen“ auf neue Fahrzeugtypen;

c)

„Gefäß“ : ein ortsbewegliches Druckgerät für die Lieferung von fluorierten Treibhausgasen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 (13) . . Nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen Behälter, die in Laboratorien für Analysezwecke verwendet werden, sowie Inhalationsdosierer;

d)

„Rückgewinnung“: Sammlung und Lagerung fluorierter Treibhausgase z.B. aus Maschinen, Ausrüstungen und Sicherheitsbehältern während der Wartung oder vor der Entsorgung;

e)

„Recycling“: Wiederverwendung von rückgewonnenem fluorierten Treibhausgas im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren wie Filtern und Trocknen. Nach dem Recycling von Kältemitteln werden diese in der Regel wieder in die Anlage eingefüllt, und das Verfahren erfolgt oft an Ort und Stelle;

f)

„Aufarbeitung“: Behandlung von rückgewonnenem fluoriertem Treibhausgas und Verbesserung seiner Qualität durch Verfahren wie Filterung, Trocknung, Destillation und chemische Behandlung, um den betreffenden Stoff wieder auf einen festgelegten Leistungsstandard zu bringen, hierzu ist oft eine standortferne Behandlung bei einer zentralen Einrichtung erforderlich;

g)

„Zerstörung“: die irreversible Umwandlung der chemischen Natur eines Stoffes;

h)

„Fahrzeuge“: Kraftfahrzeuge der Klasse M1 und Klasse N1 Gruppe I gemäß Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG (14);

i)

„Fluorkohlenwasserstoff“: eine organische Verbindung, die aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Fluor besteht und in deren Molekül nicht mehr als sechs Kohlenstoffatome enthalten sind, in Reinform, in einem Gemisch oder in einer Zubereitung und unverarbeitet, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung;

j)

„perfluorierter Kohlenwasserstoff“: eine organische Verbindung, die lediglich aus Kohlenstoff und Fluor besteht und in deren Molekül nicht mehr als sechs Kohlenstoffatome enthalten sind, in Reinform, in einem Gemisch oder in einer Zubereitung und unverarbeitet, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung;

k)

„fluorierte Treibhausgase“: Fluorkohlenwasserstoffe (HFC), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6) sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, es sei denn, bei der Zubereitung handelt es sich um einen geregelten Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 oder die Zubereitung hat ein Treibhauspotenzial von weniger als 15;

l)

„Treibhauspotenzial“: entweder das Treibhauspotenzial über einen Zeitraum von 100 Jahren, das im zweiten Bewertungsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses über Klimaänderungen (IPCC) veröffentlicht wurde, oder, sofern dieser Wert nicht in jenem Bericht veröffentlicht ist, ein Treibhauspotenzial, das entsprechend der IPCC-Methode festgelegt wird;

m)

„Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial über 50 enthalten“: Klimaanlagen, die mit fluorierten Kohlenwasserstoffen betrieben werden, deren Treibhauspotenzial über 50 liegt, wie in Anhang I angegeben. Soweit es Kraftfahrzeuge betrifft, bezieht sich dies auf Klimaanlagen für den Fahrgastraum, die mit fluorierten Kohlenwasserstoffen betrieben werden, deren Treibhauspotenzial über 50 liegt, wie in Anhang I angegeben;

n)

technische Aerosole“: für Instandhaltung, Reparatur, Reinigung, Kontrolle, Desinfektion, Bau, Installation und andere Anwendungen, für die aus Sicherheitsgründen eine nicht entzündliche Formulierung erforderlich ist, verwendete Aerosole, einschließlich der Aerosole für Luftschlangen, wie im Anhang der Richtlinie 94/48/EG (15) angegeben; ;

o)

Kleinserien-Hersteller sind Hersteller von Fahrzeugen, die nicht mehr als 50 000 Fahrzeuge pro Kalenderjahr in der Europäischen Union verkaufen.

Artikel 3

Vorbeugung

Es werden alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen ergriffen, um Emissionen fluorierter Treibhausgase zu verhindern und zu minimieren.

Artikel 4

Reduzierung der Emissionen

(1)    Die Besitzer und Betreiber ergreifen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Emissionen fluorierter Treibhausgase zu verhindern und zu minimieren.

(2)     Bevor Kühl- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpensysteme in Betrieb genommen werden, werden alle Bestandteile und das gesamte System standardisierten Prüfverfahren unterzogen, die gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(3)     Die Betreiber von stationären Kühlgeräten, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsystemen, die nicht gemäß der ISO-Norm 14520 konzipiert wurden und fluorierte Treibhausgase enthalten, gewährleisten, dass Systeme, die mindestens einen Kühlkreislauf umfassen und mindestens 3 kg fluorierte Treibhausgase enthalten, bei der Inbetriebnahme und in der Folge gemäß Absatz 5 von einer zugelassenen Firma oder einem zugelassenen Fachmann kontrolliert werden.

(4)   Gemäß Absatz 5 gewährleistet der Besitzer, dass stationäre — und mobile, mit Ausnahme der in Artikel 10 genannten Systeme — Kühlgeräte, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer Ausrüstungen und Systemen ausschließlich für den privaten Gebrauch, nach jeder Wartung und regelmäßig nach folgenden Grundsätzen auf Dichtheit geprüft werden :

a)

Ausrüstungen mit 3 kg fluorierter Treibhausgase oder mehr, die mindestens einen unabhängig gespeisten Kreislauf aufweisen : mindestens einmal jährlich von zugelassenen Firmen/zertifiziertem Personal ;

b)

Ausrüstungen mit 30 kg fluorierter Treibhausgase oder mehr: mindestens viermal jährlich von zugelassenen Firmen/zertifiziertem Personal ;

c)

Ausrüstungen mit 300 kg fluorierter Treibhausgase oder mehr: monatlich von zugelassenen Firmen/zertifiziertem Personal.

Sofern im Hinblick auf Buchstabe a Leckage festgestellt und behoben wird, ist nach einem Monat eine Inspektion durchzuführen.

Sofern im Hinblick auf die Buchstaben b und c keine Leckage bei drei aufeinanderfolgenden Inspektionen festgestellt wird, wird die Häufigkeit der Inspektionen auf sechs Monate bzw. zwei Monate halbiert.

Sofern im Hinblick auf die Brandschutzausrüstung eine Inspektionsregelung vorliegt, die der Norm ISO 14520 entspricht, können diese Inspektionen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, wenn sie mindestens ebenso häufig durchgeführt werden.

(5)   Sind festinstallierte oder mobile Leckage-Erkennungssysteme zur Überwachung von Bereichen vorhanden in denen mit Leckage gerechnet werden muss , so erfolgt die Prüfung in den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe b zweimal pro Jahr und des Absatzes 4 Buchstabe c viermal pro Jahr. Die Häufigkeit der Inspektionen wird auf einmal pro Jahr im Falle des Absatzes 4 Buchstabe b beziehungsweise zweimal pro Jahr im Falle des Absatzes 4 Buchstabe c reduziert, sofern keine Leckage bei Inspektionen in drei aufeinander folgenden Jahren festgestellt wurde.

(6)    Betreiber stationärer Kühlgeräte, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme, die zumindest einen unabhängig gespeisten Kreislauf umfassen und 300 kg fluorierter Treibhausgase oder mehr enthalten, müssen diese mit Leckagen-Erkennungssystemen zur Überwachung von Bereichen ausstatten , in denen mit Leckage gerechnet werden muss .

(7)   Besitzer und Betreiber stationärer Kühlgeräte, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme, die 3 kg fluorierter Treibhausgase oder mehr enthalten, müssen über Menge und Typ der verwendeten fluorierten Treibhausgase , etwaige nachgefüllte Mengen und die bei Wartung und Instandhaltung rückgewonnenen Mengen Protokoll führen. Die Protokolle sind der zuständigen Behörde und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(8)     Lecks werden so rasch wie möglich von einer entsprechend zertifizierten Person festgestellt und behoben.

(9)     Einrichtungen, die Brandschutzsysteme installieren, vertreiben oder warten, werden bei der jeweiligen zuständigen Behörde eingetragen.

Artikel 5

Rückgewinnung

(1)   Fluorierte Treibhausgase aus folgenden Arten von Ausrüstungen sind für Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung rückzugewinnen:

a)

Kältekreisläufe von Kühlsystemen, Klimaanlagen und Wärmepumpen;

b)

Lösungsmittel enthaltende Ausrüstungen;

c)

Brandschutzsysteme und Feuerlöscher; sowie

d)

Hochspannungsschalteinrichtungen.

Die Rückgewinnung erfolgt bei Wartung und Instandhaltung der Ausrüstung und bei ihrer endgültigen Entsorgung.

(2)   Nicht verwendete fluorierte Treibhausgase aus wieder auffüllbaren Behältern sind für Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung rückzugewinnen.

(3)   Fluorierte Treibhausgase aus anderen Produkten und Ausrüstungen sind, soweit dies technisch machbar und kostenwirksam ist, für Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung rückzugewinnen.

(4)     Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein öffentlich zugängliches elektronisches Register des zertifizierten Personals/der zugelassenen Firmen eingerichtet wird.

Artikel 6

Programme für Ausbildung und Zertifizierung

(1)    Die Mitgliedstaaten richten Ausbildungs- und Zertifizierungs-/Zulassungsprogramme für das Personal / die Wartungsfirma ein, das bzw. die mit fluorierten Treibhausgasen umgeht, einschließlich des Personals, das die in Artikel 4 Absätze 2 bis 7 und Artikel 5 genannten Aufgaben der Inbetriebnahme, Instandhaltung, Wartung sowie Rückgewinnung und Inspektion auf der Grundlage einer Reihe von Kriterien, die professionelle Standards gewährleisten, ausführt , oder sie passen bereits bestehende Systeme an die Anforderungen dieser Verordnung an .

Der Besitzer der Ausrüstung/des Systems hat zu gewährleisten, dass das Personal/die Wartungsfirma die erforderliche Zertifizierung/Zulassung besitzt.

Die Mitgliedstaaten ernennen die zuständigen Behörden, die für die Erteilung der vorgeschriebenen Zertifizierung/Zulassung an die Firmen und das Personal in der jeweiligen Branche sowie für die Kontrolle der korrekten Umsetzung des Zertifizierungs-/Zulassungssystems und die Kontinuität der Einhaltung der erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verantwortlich sind. Die Zertifizierung/ Zulassung gilt für:

Inbetriebnahme,

zuverlässige Instandhaltung,

Wartung,

Rückgewinnung und Inspektion gemäß den Artikeln 4 und 5.

(2)     Zertifizierungs-/Zulassungsprogramme gewährleisten, dass das Personal/die Wartungsfirma, das bzw. die die Tätigkeiten gemäß den Artikeln 4 und 5 ausführt, Kompetenzen in Bezug auf die geltenden Vorschriften und Normen sowie in Bezug auf den sicheren Umgang mit der Art und dem Umfang der Ausrüstung erworben hat, mit der es/sie bei seiner/ihrer Tätigkeit zu tun hat.

(3)     Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass die Kriterien für die beruflichen Qualifikationen, die ein ausreichendes Kompetenzniveau für die Inbetriebnahme, Instandhaltung, Wartung sowie Rückgewinnung und Inspektion gemäß den Artikeln 4 und 5 nachweisen und auf deren Grundlage die zuständigen Behörden die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen bestätigen, keine ausreichenden Garantien im Hinblick auf die beruflichen Qualifikationen bieten, so teilt er dies der Kommission mit.

Gegebenenfalls trifft die Kommission eine Entscheidung, mit der die wesentlichen Anforderungen und die gegenseitige Anerkennung für Ausbildungs- und Zertifizierungs-/Zulassungsprogramme gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(4)   Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Einzelheiten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausbildungs- und Zertifizierungs-/Zulassungsprogramme mit. Die Kommission beurteilt, ob ein Programm Absatz 1a entspricht, und genehmigt es in diesem Fall gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten erkennen in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Zertifikate/ Zulassungen an und schränken die Dienstleistungsoder Niederlassungsfreiheit nicht aufgrund von Zertifikaten ein, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern die Zertifizierungs-/Zulassungsprogramme von der Kommission gebilligt wurden .

(5)   Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren die Form dieser Mitteilungen fest.

Artikel 7

Berichterstattung

(1)   Ab dem zweiten Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind der Kommission bis zum 31. März jeden Jahres Berichte mit folgenden Angaben zum jeweiligen Vorjahr zu übermitteln:

a)

Jeder Hersteller von fluorierten Treibhausgasen , der jährlich über eine Tonne produziert, muss mitteilen:

seine Gesamtproduktion der einzelnen fluorierten Treibhausgase ;

die Mengen jedes fluorierten Treibhausgases, das in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wird, einschließlich Schätzungen der für die verschiedenen Anwendungen hergestellten Mengen;

alle Mengen jedes verwendeten fluorierten Treibhausgases, die zum Recycling, zur Aufarbeitung oder zur Zerstörung importiert wurden;

alle Mengen jedes fluorierten Treibhausgases aus Recycling, Rückgewinnung oder Zerstörung.

b)

Jeder Importeur fluorierter Treibhausgase , einschließlich Herstellern, die ebenfalls importieren, muss mitteilen:

die Gesamtmenge jedes in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten oder in sie eingeführten fluorierten Treibhausgases;

die Mengen jedes fluorierten Treibhausgases, das in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wird, einschließlich Schätzungen der für die verschiedenen Anwendungen hergestellten Mengen;

alle Mengen jedes verwendeten fluorierten Treibhausgases, die für Recycling, Rückgewinnung oder Zerstörung importiert wurden;

eine Schätzung der voraussichtlichen Emissionen während der Lebensdauer des Stoffes.

c)

Jeder Exporteur, der jährlich über eine Tonne ausführt, einschließlich Herstellern, die ebenfalls exportieren, muss mitteilen:

die Gesamtmenge jedes aus der Gemeinschaft ausgeführten fluorierten Treibhausgases ;

alle Mengen jedes verwendeten fluorierten Treibhausgases , die für Recycling, Rückgewinnung oder Zerstörung exportiert wurden.

(2)     Die Kommission führt eine Studie durch, um die Auswirkungen der Einfuhr und Ausfuhr von Ausrüstungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, auf die oben genannten Schätzungen der Emissionen zu beurteilen.

(3)     Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen alle zwei Jahre eine repräsentative Stichprobe der Aufzeichnungen für alle in Artikel 4 Absatz 4 genannten Kategorien und teilen der Kommission die geschätzten Emissionen mit. Das Format dieses Berichts wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegt.

(4)   Das Format des in Absatz 1 genannten Berichts wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegt.

(5)   Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu schützen.

(6)     Im Hinblick auf Brandschutzsysteme werden die Angaben über die tatsächlichen Emissionen, die den Angaben über die Nachfüllungen entsprechen, gemäß Artikel 3 Absatz 7 protokolliert und nicht gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 4 des vorliegenden Artikels. Diese Angaben sind von ausgebildetem und zertifiziertem Personal gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu protokollieren.

(7)   Die Kommission kann die Auflagen für die Berichterstattung nach Absatz 1 gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren ändern, um die praktische Umsetzung dieser Auflagen zu verbessern.

Artikel 8

Beschränkung der Verwendung

(1)   Die Verwendung von Schwefelhexafluorid für den Magnesiumguss ist ab dem 1. Januar 2007 untersagt.

(2)   Die Verwendung von Schwefelhexafluorid zum Füllen von Fahrzeugreifen ist ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung untersagt.

Artikel 9

Inverkehrbringen

Das Inverkehrbringen von Produkten und Ausrüstungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist für die für die in Anhang II aufgeführten Verwendungszwecke ab den jeweils angegebenen Daten untersagt.

Die Mitgliedstaaten fördern das Inverkehrbringen von Kühl- und Klimaanlagen, die mit Gasen mit einem Treibhauspotenzial von weniger als 150 betrieben werden. Wenn die Mitgliedstaaten steuerliche oder sonstige Anreize zur Förderung des Inverkehrbringens solcher Anlagen einführen, unterrichten sie die Kommission über diese Maßnahmen.

Artikel 10

Klimaanlagen in Neufahrzeugen

(1)   Ab dem 31. Dezember 2006 muss jede Person, die einen neuen Fahrzeugtyp mit Klimaanlagen in Verkehr bringt, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial über 150 enthalten, sicherstellen, dass geprüft wurde, dass die Leckage-Rate nicht über den Grenzwerten liegt , die in einem von der Kommission eingerichteten spezifischen harmonisierten Prüfverfahren festgelegt werden.

(2)     Die Kommission legt eine Norm für die Messung der Leckage-Rate fest.

(3)    Die Mitgliedstaaten dürfen ab dem 1. Januar 2011 die EG-Typzulassung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG für einen neuen Fahrzeugtyp nicht mehr erteilen, wenn das Treibhausgaspotenzial der verwendeten fluorierten Treibhausgase der Klimaanlage höher als 50 ist. Für Kleinserien-Hersteller gilt der 1. Januar 2013 .

(4)     Die Mitgliedstaaten verweigern ab dem 1. Januar 2014 die Zulassung und verbieten den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Neufahrzeugen, die mit einer Klimaanlage ausgestattet sind, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial über 50 enthalten.

(5)     Die Mitgliedstaaten fördern die Installation von Klimaanlagen, die ein wirksames Gas mit einem Treibhauspotenzial von weniger als 100 verwenden, wie etwa CO2. Wenn die Mitgliedstaaten steuerliche oder sonstige Anreize einführen, um die Installation von Systemen mit einem geringeren Treibhauspotenzial zu fördern, unterrichten sie die Kommission über diese Maßnahmen.

(6)     Die Mitgliedstaaten können steuerliche oder finanzielle Anreize für die Umrüstung von im Betrieb befindlichen Fahrzeugen gewähren, wenn dadurch Klimaanlagen eingebaut werden, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhausgaspotenzial unter 50 enthalten.

Artikel 11

Förderung alternativer Ausrüstungen

Die Mitgliedstaaten fördern das Inverkehrbringen von Ausrüstungen, die mit Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial von weniger als 100 betrieben werden. Wenn die Mitgliedstaaten steuerliche oder sonstige Anreize zur Förderung des Inverkehrbringens solcher Ausrüstungen einführen, unterrichten sie die Kommission über diese Maßnahmen.

Artikel 12

Information für die Verbraucher

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verbraucher und Bürger über das Treibhauspotenzial von Erzeugnissen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, informiert werden.

Artikel 13

Fortschrittsbericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über den technischen Fortschritt bei der Entwicklung von klimafreundlichen Klimaanlagen vor. Auf Grundlage dieses Berichts prüft die Kommission die Einsetzungsdaten nach Artikel 10 Absätze 1 und 3, bestätigt diese oder legt, wenn erforderlich, Vorschläge vor.

Artikel 14

Revision

(1)   Auf der Grundlage von Fortschritten bei der Reduzierung oder Substitution fluorierter Treibhausgase in Klimaanlagen und Kühlsystemen überprüft die Kommission diese Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2005 einen entsprechenden Bericht vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für Rechtsvorschriften beigefügt.

(2)     Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage einer Bewertung alternativer Technologien mit weniger (direkten und indirekten) Treibhausgasemissionen einen Bericht über mögliche Maßnahmen vor, wie HFC in neuen Klimaanlagen, Kühlsystemen und Wärmepumpenanlagen nach und nach ersetzt werden könnten.

(3)   Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht soll insbesondere:

die Auswirkungen der einschlägigen Bestimmungen auf die Emissionen und projizierten Emissionen fluorierter Treibhausgase untersuchen und deren Kostenwirksamkeit bestimmen;

die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingerichteten Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme beurteilen;

abschätzen, ob europäische Normen für die Überwachung der Emissionen fluorierter Treibhausgase aus Ausrüstungen erforderlich sind, einschließlich technischer Anforderungen für die Auslegung von Produkten und Ausrüstungen;

abschätzen, ob es erforderlich ist, Beschreibungen der besten verfügbaren Technologien und besten Umweltpraktiken zur Verhinderung und Minimierung von Emissionen fluorierter Treibhausgase zu entwickeln und zu verbreiten;

einen Überblick zur Entwicklung des Standes der Technik, den gewonnenen Erfahrungen, ökologischen Anforderungen und sonstigen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes geben;

prüfen, ob die in Artikel 5 genannten Vorschriften und Ziele zur Rückgewinnung, Aufarbeitung oder Zerstörung fluorierter Treibhausgase eingehalten und erreicht werden, sowie untersuchen, ob bestehende Definitionen, Anforderungen und Genehmigungsverfahren beim grenzüberschreitenden Transport fluorierter Treibhausgase zur Rückgewinnung oder thermischen Verwertung einer Revision bedürfen.

(4)   Dem Bericht können gegebenenfalls Vorschläge zur Revision der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und zur Änderung der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (16) beigefügt werden , um den notwendigen Kontrollverfahren für die Messung der Leckagerate von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen Rechnung zu tragen.

Artikel 15

Ausschuss für fluorierte Treibhausgase

(1)   Die Kommission wird von einem ständigen Ausschuss für fluorierte Treibhausgase unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, findet Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikeln 7 und 8 Anwendung.

(3)   Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 16

Ausschuss für die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen

(1)     Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen unterstützt.

(2)     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen wird, so finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 Anwendung.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)     Der Ausschuss kann aufgefordert werden, zu allen anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Verordnung seine Stellungnahme abzugeben.

(4)     Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 17

Sanktionen

(1)    Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Anwendung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften für die Sanktionen ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und übermitteln danach unverzüglich etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004.

(4)  Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

(5)  ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11.

(6)  ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(9)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34. Geändert durch die Entscheidung 2002/525/EG der Kommission (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 81).

(10)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. Geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 106).

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/232/EG der Kommission (ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 28).

(13)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20.

(14)  Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung des Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36).

(15)  Richtlinie 94/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 1994 zur dreizehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 331 vom 21.12.1994, S. 7).

(16)  ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21.

ANLAGE I

Fluorierte Treibhausgase

Fluoriertes Treibhausgas

Chemische Formel

Treibhauspotenzial

Schwefelhexafluorid

SF6

23900

fluorierte Kohlenwasserstoffe (HFC):

HFC-23

CHF3

11700

HFC-32

CH2F2

650

HFC-41

CH3F

150

HFC-43-10mee

C5H2F10

1300

HFC-125

C2HF5

2800

HFC-134

C2H2F4

1000

HFC-134a

CH2FCF3

1300

HFC-152a

C2H4F2

140

HFC-143

C2H3F3

300

HFC-143a

C2H3F3

3800

HFC-227ea

C3HF7

2900

HFC-236fa

C3H2F6

6300

HFC-245ca

C3H3F5

560

HFC-365mfc

CF3CH2CF2CH3

890

perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

Perfluormethan

CF4

6500

Perfluorethan

C2F6

9200

Perfluorpropan

C3F8

7000

Perfluorbutan

C4F10

7000

Perfluorpentan

C5F12

7500

Perfluorhexan

C6F14

7400

Perfluorcyclobutan

c-C4F8

8700

ANLAGE II

Fluoriertes Treibhausgas

Verwendungszweck

Datum des Verbots

Fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial über 50

Klimaanlagen in Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen ( neue Fahrzeugtypen)

1. Januar 2011 — 1. Januar 2013 (1)

Schwefelhexafluorid, fluorierte Kohlenwasserstoffe und perfluorierte Kohlenwasserstoffe

Nicht wieder auffüllbare Behälter, ausgenommen solche zur Verwendung zu Analysezwecken in Laboren und Inhalationsdosierer

Ein Jahr nach Datum des Inkrafttretens

fluorierte Kohlenwasserstoffe und perfluorierte Kohlenwasserstoffe

Kältemittel in nichtgeschlossenen Direktverdampfungssystemen

Datum des Inkrafttretens

Schwefelhexafluorid , fluorierte Kohlenwasserstoffe und perfluorierte Kohlenwasserstoffe

Fenster

Zwei Jahre nach Datum des Inkrafttretens

Schwefelhexafluorid

Fußbekleidung

Datum des Inkrafttretens

fluorierte Kohlenwasserstoffe

Einkomponenten-Schäume, außer wenn zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich

Ein Jahr nach Datum des Inkrafttretens

fluorierte Kohlenwasserstoffe

Aerosole, ausgenommen technische Aerosole und Inhalationsdosierer oder andere pharmazeutische Produkte

Zwei Jahre nach Datum des Inkrafttretens

fluorierte Kohlenwasserstoffe und perfluorierte Kohlenwasserstoffe

Fussbekleidung

1. Juli 2006


(1)   Für Kleinserien-Hersteller gilt der 1. Januar 2013.

P5_TA(2004)0238

Anwendung des Århus-Übereinkommens ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2003) 622 — C5-0505/2003 — 2003/0242(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 622) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0505/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten und des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0190/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0242

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, (4)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gemeinschaftlichen Umweltvorschriften sollen dazu beitragen, die Umweltqualität zu erhalten, zu schützen und zu verbessern , die nachhaltige Entwicklung zu fördern und die menschliche Gesundheit zu schützen.

(2)

Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (5) wird betont, wie wichtig es ist, angemessene Umweltinformation bereitzustellen und effektive Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit an Umweltentscheidungen vorzusehen, um dadurch den Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter zu machen, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Umweltbelange zu schärfen und eine stärkere Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen zu gewinnen. Ferner werden — wie in den vorausgegangen Umweltaktionsprogrammen (6) — eine wirksamere Umsetzung und Anwendung der gemeinschaftlichen Umweltvorschriften, einschließlich der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts sowie Maßnahmen zur Ahndung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht, gefordert.

(3)

Am 25. Juni 1998 unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Århus-Übereinkommen“). Um den Abschluss des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft zu ermöglichen, sollten die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts mit den Bestimmungen des Übereinkommens vereinbar sein.

(4)

Zur Umsetzung des Übereinkommens wurden in der Gemeinschaft drei Richtlinien  (7) erlassen. Darüber hinaus sollten Vorkehrungen zur Anwendung der Anforderungen des Übereinkommens durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft getroffen werden.

(5)

Die drei Anwendungsbereiche des Århus-Übereinkommens — Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten — sollten in einem einzigen Rechtsinstrument behandelt werden, in dem gemeinsame Bestimmungen hinsichtlich der Ziele und der Begriffsbestimmungen festzulegen sind. Dies trägt zur Rationalisierung der Rechtsvorschriften und zur Transparenz von Umsetzungsmaßnahmen bei, die auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden.

(6)

Die Öffentlichkeit kann die Rechte, die im Rahmen der drei Anwendungsbereichsbereiche des ÅrhusÜbereinkommens gewährt werden, generell ohne Unterscheidung nach Staatsbürgerschaft, Nationalität oder Wohnsitz in Anspruch nehmen.

(7)

In Artikel 2 Absatz 2 des Århus-Übereinkommens wird der Begriff „Behörde“ umfassend definiert, wobei die grundlegende Idee darin besteht, dass Einzelpersonen und ihre Organisationen immer dann, wenn öffentliche Autorität ausgeübt wird, bestimmte Rechte genießen sollten. Deshalb müssen Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die unter diese Verordnung fallen, auf die gleiche umfassende und funktionelle Art definiert werden , einschließlich — insbesondere für die Zwecke des Zugangs zu Informationen — natürlicher oder juristischer Personen, die unter der Kontrolle der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. Im Einklang mit dem ÅrhusÜbereinkommen sind Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln, vom Geltungsbereich ausgenommen.

(8)

Die Bestimmung des Begriffs „Umweltinformationen“ umfasst Informationen über den Zustand der Umwelt, und zwar unabhängig von deren Form. Diese Definition wurde auf die in der Richtlinie 2003/4/EG vorgenommene Begriffsbestimmung abgestimmt und entspricht inhaltlich der Begriffsbestimmung des Århus-Übereinkommens. Die Definition von „Dokumenten“ in Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001  (8) erfasst die Umweltinformationen gemäß der Definition der vorliegenden Verordnung.

(9)

In dieser Verordnung ist die Bestimmung des Begriffs „ Pläne, Programme und Politiken “ im Sinne der Århus-Bestimmungen und parallel zu dem Konzept vorzunehmen, das in Bezug auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dem bestehendem Gemeinschaftsrecht verfolgt wird. „ Umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken “ sind in Bezug auf ihren Beitrag zur Erfüllung bzw. ihren wahrscheinlichen signifikanten Beitrag zur Erfüllung der Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik zu definieren. Im Beschluss Nr.1600/2002/EG sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 22. Juli 2002 die Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie die zu deren Erreichung geplanten Maßnahmen beschrieben. Nach Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses wird ein neues Umweltaktionsprogramm festgelegt.

(10)

Da das Umweltrecht sich ständig weiterentwickelt und einschlägige Bestimmungen zu dieser Frage einbezogen werden sollten, ist in der Bestimmung des Begriffs Umweltrecht auf die Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und insbesondere auf den Schutz und die Verbesserung der Umwelt, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der natürlichen Ressourcen, zu verweisen.

(11)

Verwaltungsakte sollten einer Überprüfung unterzogen werden können, wenn sie rechtsverbindliche und externe Wirkung haben. In gleicher Weise sollten Unterlassungen erfasst werden, wenn gemäß dem Umweltrecht eine Verpflichtung zum Handeln besteht. Da Verwaltungsakte von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln, auszunehmen sind, sollte diese Ausnahme auch für andere Antragsverfahren gelten, wenn Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen des Vertrags in ihrer Kompetenz als Aufsichtsbehörde handeln.

(12)

Im Århus-Übereinkommen wird ein Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformation in Folge eines entsprechenden Antrags oder durch aktive Verbreitung der Informationen durch die unter das Übereinkommen fallenden Behörden gefordert. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie für die Agenturen und entsprechenden Einrichtungen, die mit einem Rechtsakt der Gemeinschaft eingesetzt wurden. Sie sieht für diese Organe Regeln vor, die großenteils den Bestimmungen des Århus-Übereinkommens entsprechen. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 muss auf alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ausgedehnt werden.

(13)

Bestimmungen des Århus-Übereinkommens, die nicht vollständig oder teilweise in die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 übernommen wurden, müssen — insbesondere in Bezug auf die Erfassung und Verbreitung von Umweltinformationen — in der vorliegenden Verordnung behandelt werden.

(14)

Eine gute Qualität der Umweltinformationen ist Voraussetzung für ein wirksames Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Umweltinformationen. Deshalb sollten Regeln eingeführt werden, denen zufolge die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft dazu verpflichtet sind, eine solche Qualität zu gewährleisten.

(15)

Im Hinblick auf Ausnahmen beim Zugang zu Umweltinformationen sollten die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG auch für Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gelten.

(16)

Mit der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (9) wurde auf Gemeinschaftsebene ein Netz zur Förderung von Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten — mit Unterstützung der Kommission -geschaffen, um in der Gemeinschaft die Vorbeugung und Kontrolle verschiedener übertragbarer Krankheiten zu verbessern. Durch den Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008)  (10) werden politische Maßnahmen auf nationaler Ebene ergänzt. Die Verbesserung der Informationen und der Kenntnisse im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie der Möglichkeiten zur raschen und koordinierten Reaktion auf Gesundheitsgefahren sind Elemente dieses Programms und stehen als politische Ziele voll im Einklang mit den Anforderungen des Århus-Übereinkommens. Die vorliegende Verordnung gilt deshalb unbeschadet der Entscheidung Nr. 2119/98/EG und des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG.

(17)

Gemäß Artikel 7 des Århus-Übereinkommens müssen die Vertragsparteien Vorkehrungen treffen, um die Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung umweltbezogener Pläne und Programme zu beteiligen.

(18)

Nach dem Århus-Übereinkommen gehört dazu die Festlegung eines angemessenen zeitlichen Rahmens für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den betreffenden umweltpolitischen Entscheidungsprozess. Die Öffentlichkeit sollte durch den Einsatz von Instrumenten, wie etwa besonderen Internetseiten, über Angelegenheiten informiert werden, die sich im Stadium der Prüfung befinden. Im Interesse der Effektivität muss die Öffentlichkeit in einem frühen Stadium einbezogen werden, wenn noch alle Möglichkeiten offen stehen. Bei Entscheidungen über umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken ist den Ergebnissen der Öffentlichkeitsbeteiligung angemessen Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung müssen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft die Zielgruppe identifizieren, die mit Blick auf die Ziele des Århus-Übereinkommens beteiligt werden soll, einschließlich der relevanten Nichtregierungsorganisationen.

(19)

Artikel 9 Absatz 3 des Århus-Übereinkommens enthält Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Überprüfungsverfahren, um Handlungen und Unterlassungen von Privatpersonen und Behörden anzufechten, die gegen Bestimmungen des Umweltrechts verstoßen. Daher sollten Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten getroffen werden, um dem Übereinkommen in einer mit dem Vertrag vereinbaren Weise nachzukommen. Im Kontext dieser Verordnung sollten nur Handlungen und Unterlassungen von Behörden erfasst werden, während Handlungen und Unterlassungen von Privatpersonen im Rahmen der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten] behandelt werden sollten.

(20)

Um eine angemessene und wirksame Abhilfe in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Zugang zu Überprüfungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu gewährleisten, sollten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, deren Verwaltungsakt bzw. Unterlassung angefochten werden soll, Gelegenheit erhalten, entweder ihre ursprüngliche Entscheidung zu überprüfen oder im Falle einer Unterlassung tätig zu werden.

(21)

Das Århus-Übereinkommen gewährt nichtstaatlichen Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, das Recht, sich an der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme zu beteiligen, sowie Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, wogegen andere Mitglieder der Öffentlichkeit von den Entscheidungen oder Unterlassungen betroffen sein oder ein Interesse daran haben müssen. Um dieses Recht vor jeglichem Missbrauch zu schützen, sollten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften grundlegende Kriterien für die Anerkennung solcher qualifizierten Einrichtungen festlegen.

(22)

Gleichwohl sollten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, allen voran die Kommission, sich stärker um die Straffung der derzeitigen Verfahren für die Unterrichtung und den Zugang zu Gerichten bemühen, z.B. bei Beschwerden oder Petitionen von Bürgern, die im Europäischen Parlament behandelt werden.

(23)

Im Umweltschutz und/oder im Bereich der Förderung der nachhaltigen Entwicklung tätige Einrichtungen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, um sicherzustellen, dass ihr primäres Ziel der Umweltschutz und/oder die Förderung der nachhaltigen Entwicklung ist, sollten Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten erhalten, um bei Verstößen gegen das EU-Umweltrecht die verfahrensund materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Unterlassungen anfechten zu können. Der Gegenstand der durch diese Einrichtungen eingeleiteten Überprüfungsverfahren muss unter ihren satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich fallen.

(24)

Mitglieder der Öffentlichkeit sollten, wenn sie unmittelbar und individuell betroffen sind, Verfahren in Umweltangelegenheiten einleiten können, die die verfahrens- oder materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten oder Unterlassungen, die eine Verletzung des Umweltrechts darstellen, betreffen, wenn sie ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen.

(25)

Wurde einem Antrag auf interne Überprüfung nicht stattgegeben, sollten die qualifizierten Einrichtungen das Recht haben, vor dem Gerichtshof ein Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten einleiten, um die betreffende Verwaltungsakte bzw. Unterlassungen anzufechten.

(26)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Durch diese Verordnung sollen insbesondere der Schutz der Umwelt und die Anwendung von Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

(1)   Ziel dieser Verordnung ist die Anwendung der Grundsätze des VN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, im Folgenden als „Århus-Übereinkommen“ bezeichnet, durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, und zwar insbesondere durch:

a)

Gewährleistung des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft befinden , bei ihnen eingegangen sind, von ihnen erstellt wurden oder für diese bereitgehalten werden, durch Festlegung der grundlegenden Bedingungen und der Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts;

b)

Gewährleistung der schrittweisen Bereitstellung von Umweltinformationen in elektronischen Datenbanken, die über die öffentlichen Telekommunikationsnetze leicht zugänglich sind;

c)

Ermöglichung einer Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung umweltbezogener Pläne und Programme und Politiken durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft;

d)

Gewährung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Gemeinschaftsebene unter den in dieser Verordnung beschriebenen Bedingungen.

(2)   Diese Verordnung gilt unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Antragsteller“ ist eine natürliche oder juristische Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt;

b)

Mitglied der Öffentlichkeit“ ist eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts die von diesen Personen gebildeten Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

c)

„Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft“ sind alle öffentlichen Einrichtungen, Organe, Stellen oder Agenturen, die durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder auf dessen Grundlage geschaffen wurden und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, es sei denn, sie handeln in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft;

d)

„qualifizierte Einrichtung“ ist jede Vereinigung oder Organisation, deren Ziel der Umweltschutz und/oder die Förderung der nachhaltigen Entwicklung ist oder die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt für ein konkretes Anliegen des Umweltschutzes in ihrer örtlichen Umgebung einsetzt und die nach Artikel 19 und Artikel 20 anerkannt worden ist;

e)

„Umweltinformationen“ sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über:

i)

den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, einschließlich Feuchtgebieten, Küsten- und Meeresgebieten, biologische Vielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

ii)

Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall, einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstige Freisetzungen in die Umwelt, die sich auf die unter Ziffer i genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

iii)

Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), politische Maßnahmen, Rechtsvorschriften, Pläne, Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Ziffern i und ii genannten Umweltbestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Bestandteile;

iv)

Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

v)

Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Ziffern iii genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, und

vi)

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschließlich Angaben über eine Kontaminierung der Nahrungsmittelkette, Bedingungen des menschlichen Lebens, Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Ziffern i genannten Umweltbestandteile oder — auf dem Weg über diese Bestandteile — von den unter den Ziffern ii und iii genannten Faktoren, Tätigkeiten oder Maßnahmen betroffen sind oder betroffen sein können;

vii)

Stand und Verlauf der Vertragsverletzungsverfahren;

f)

„umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken “ sind Pläne, Programme und Politiken , die

i)

von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft ausgearbeitet , finanziert und/oder angenommen werden,

ii)

aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen,

iii)

und einen Beitrag zum Erreichen der im Beschluss Nr. 1600/2002/EG oder in nachfolgenden allgemeinen Umweltaktionsprogrammen festgelegten umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft leisten oder erhebliche Auswirkungen auf das Erreichen dieser Ziele haben können.

Allgemeine Umweltaktionsprogramme werden ebenfalls als „umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken “ betrachtet.

Diese Definition umfasst nicht Finanz- bzw. Haushaltspläne und -programme oder interne Arbeitsprogramme von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft.

g)

„Umweltrecht“ sind alle Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, deren primäres oder subsidiäres Ziel der Schutz oder die Verbesserung der Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes oder der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere in folgenden Gebieten ist:

i)

Gewässerschutz

ii)

Lärmschutz

iii)

Bodenschutz

iv)

Luftverschmutzung

v)

Flächenplanung und Bodennutzung

vi)

Erhaltung der Natur und biologische Vielfalt

vii)

Abfallwirtschaft

viii)

Chemikalien, einschließlich Bioziden und Pestiziden

ix)

Biotechnologie

x)

sonstige Emissionen, Ableitungen und Freisetzungen in die Umwelt

xi)

Umweltverträglichkeitsprüfung

xii)

Zugang zu Umweltinformationen und Beteiligung an Entscheidungsverfahren;

h)

„Verwaltungsakt“ ist jede Verwaltungsmaßnahme eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft, die aufgrund des Umweltrechts ergriffen wird, rechtsverbindlich ist und Wirkung nach außen hat;

i)

„Unterlassung eines Verwaltungsaktsist das Versäumnis eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft, eine Verwaltungsmaßnahme aufgrund des Umweltrechts zu ergreifen, wenn sie rechtlich dazu verpflichtet ist.

(2)   Von den genannten Verwaltungsakten und Unterlassungen sind Verwaltungsakte von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft ausgenommen, die in ihrer Kompetenz als Aufsichtsbehörde handeln wie etwa im Rahmen von

Artikel 81, 82, 86 und 87 des Vertrags (Wettbewerb),

Artikel 226 und 228 des Vertrags (Vertragsverletzungsverfahren),

Artikel 195 des Vertrags (Maßnahmen des Bürgerbeauftragten),

Artikel 280 des Vertrags (Maßnahmen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung).

TITEL II

ZUGANG ZU UMWELTINFORMATIONEN

Artikel 3

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft befinden oder für diese bereitgehalten werden, und zwar ohne Unterscheidung nach Staatsbürgerschaft, Nationalität oder Wohnsitz sowie bei juristischen Personen nach eingetragenem Standort oder tatsächlichem Zentrum ihrer Tätigkeit.

Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Begriff „Organ“ in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 als „Organ oder Einrichtung der Gemeinschaft“ zu verstehen.

Artikel 4

Erfassung und Verbreitung von Umweltinformationen

(1)   Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verwalten Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben relevant sind und die sich in ihrem Besitz befinden oder für sie bereitgehalten werden, mit Blick auf eine aktive und systematische Verbreitung in der Öffentlichkeit und nutzen dabei insbesondere elektronische Kommunikationsnetze und/oder elektronische Technologien im Sinne von Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Die Umweltinformationen werden direkt registriert und gemäß den Grundsätzen der vorliegenden Verordnung in Datenbanken gespeichert sowie in elektronischer Form und in Datenbanken zugänglich gemacht, die mit Suchhilfen und sonstigen Hilfsprogrammen zur Unterstützung der Öffentlichkeit bei der Suche nach den gewünschten Informationen versehen werden .

Die Informationen, die über elektronische Kommunikationsmittel und/oder sonstige elektronische Technologien zugänglich gemacht werden, brauchen nicht Informationen zu umfassen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden, sofern diese nicht bereits in elektronischer Form vorliegen. Soweit Informationen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden und elektronische Kopien nicht verfügbar sind, ist klar anzugeben, wo diese Informationen zu finden sind und wie darauf zuzugreifen ist.

Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bewahren in ihrem Besitz befindliche oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen in unmittelbar reproduzierbaren und über elektronische Kommunikationsmittel oder sonstige elektronische Mittel zugänglichen Formen oder Formaten auf .

(2)     Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bemühen sich, die Öffentlichkeit durch eine möglichst gute Orientierungshilfe für den Zugang zu Informationen, zur Erleichterung der Öffentlichkeitsbeteiligung an der Entscheidungsfindung und für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu unterstützen.

(3)   Die zugänglich gemachten und verbreiteten Umweltinformationen werden bei Bedarf aktualisiert. Neben den Dokumenten, die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 und in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 aufgeführt sind, umfassen die Datenbanken oder Register folgende Informationen:

a)

Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung

i)

umweltbezogener internationaler Verträge, Übereinkünfte oder Vereinbarungen sowie gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Rechtsvorschriften ;

ii)

umweltbezogener Pläne, Programme und Politiken ;

b)

Berichte über den Zustand der Umwelt gemäß Absatz 5;

c)

Daten oder Zusammenfassungen von Daten, die bei der Überwachung von Tätigkeiten gewonnen werden, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder wahrscheinlich haben;

d)

Genehmigungen, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben, sowie Umweltvereinbarungen oder Hinweise auf die Stelle, bei der solche Informationen beantragt oder eingesehen werden können;

e)

Berichte über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen in Bezug auf Umweltbestandteile oder Hinweise auf die Stelle, bei der solche Informationen beantragt oder eingesehen werden können.

(4)   Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft können die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 gegebenenfalls durch Bereitstellung von Verknüpfungen zu Internetseiten erfüllen, auf denen die betreffenden Informationen abgerufen werden können.

(5)   Die Kommission veröffentlicht und verbreitet in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle vier Jahre, einen Bericht über den Zustand der Umwelt mit Informationen über die Umweltqualität und die Umweltbelastung.

Artikel 5

Qualität der Umweltinformationen

(1)   Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gewährleisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten, dass alle Informationen, die von ihnen oder in ihrem Auftrag zusammengestellt und veröffentlicht werden, aktuell, genau und vergleichbar sind.

(2)   Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft unterrichten auf Anfrage den Antragsteller über die Stelle, die Informationen über die bei der Zusammenstellung der Informationen verwendeten Messverfahren, einschließlich der Methoden für Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, besitzt, oder verweisen, sofern solche Informationen nicht vorliegen, auf das verwendete Standardverfahren.

Artikel 6

Ablehnung des Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen

Erhalten Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft ein Ersuchen um Zugang zu Umweltinformationen, die sich nicht im Besitz dieser Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft befinden und nicht für diese bereitgehalten werden, unterrichten die Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft den Antragsteller umgehend oder spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen über das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft bzw. die Behörde im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG, bei denen ihrer Ansicht nach die geforderten Informationen beantragt werden können, oder leiten die Anfrage an das entsprechende Organ oder die entsprechende Einrichtung der Gemeinschaft bzw. die entsprechende Behörde weiter und informieren den Antragsteller entsprechend.

Ist ein Antrag zu allgemein formuliert, so fordern die Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft den Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb der in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Frist auf, den Antrag zu präzisieren, und unterstützen ihn dabei, indem sie ihn beispielsweise über die Nutzung der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten öffentlichen Register unterrichten. Erst nachdem dem Antragsteller diese Möglichkeit eingeräumt wurde, können die Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, wenn ihnen dies angemessen erscheint, den Antrag gemäß diesem Absatz ablehnen.

Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verweigern den Zugang zu Umweltinformationen und beschließen, diese nicht aktiv zu verbreiten, wenn die Bekanntgabe der Informationen den Schutz der Umwelt, auf die sich diese Informationen beziehen, wie beispielsweise den Aufenthaltsort seltener Arten, beeinträchtigt.

Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft dürfen aufgrund der Ausnahmen für den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, den Schutz personenbezogener Daten oder den Schutz der Umwelt, auf die sich die Informationen beziehen, einen Antrag nicht ablehnen oder beschließen, die Informationen nicht aktiv zu verbreiten, wenn sich diese Informationen auf Emissionen in die Umwelt beziehen.

Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft dürfen nur aufgrund einer der in Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG vorgesehenen Ausnahmen oder aufgrund des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels den Zugang zu Umweltinformationen verweigern oder beschließen, die Umweltinformationen nicht zu verbreiten.

Die in dieser Verordnung festgelegten Ausnahmen sind eng auszulegen. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen.

Artikel 7

Gebühren

Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fallen, können, wenn Artikel 10 der genannten Verordnung nicht anwendbar ist, eine angemessene Gebühr für die Bereitstellung von Informationen erheben. Sie veröffentlichen ein entsprechendes Gebührenverzeichnis und machen es den Antragstellern zugänglich, unter Angabe der Umstände, unter denen eine Gebühr erhoben oder erlassen werden kann und wann die Bereitstellung von Informationen von einer Vorauszahlung dieser Gebühr abhängig ist.

Artikel 8

Zusammenarbeit

Im Falle einer unmittelbaren Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, unabhängig davon, ob diese Gefahr durch menschliche Tätigkeiten oder aufgrund natürlicher Ursachen entsteht, arbeiten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft auf Ersuchen von Behörden im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG mit diesen Behörden zusammen und unterstützen sie, so dass die Behörden der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit unmittelbar und ohne Verzögerungen alle Umweltinformationen zukommen lassen können, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, Maßnahmen zur Vermeidung oder Abschwächung jeglicher Schäden, die sich aus dieser Gefahr ergeben, zu ergreifen, insoweit die Informationen sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft oder von Behörden befinden oder für diese bereitgehalten werden.

Absatz 1 gilt unbeschadet spezifischer Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, insbesondere aus der Entscheidung Nr. 2119/98/EG und dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG.

TITEL III

ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG BEI DER AUSARBEITUNG UMWELTBEZOGENER PLÄNDE, PROGRAMME UND POLITIKEN DURCH ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 9

Allgemeine Bestimmungen

Die Öffentlichkeit, die von umweltbezogenen Plänen, Programmen oder Politiken betroffen oder wahrscheinlich betroffen ist oder die ein Interesse daran hat, hat das Recht auf Beteiligung an der Vorbereitung, Änderung oder Überprüfung dieser Pläne, Programme oder Politiken.

Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sorgen für frühzeitige und wirksame Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung, Änderung oder Überprüfung solcher Pläne, Programme oder Politiken. Insbesondere sorgt die Kommission bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für umweltbezogene Pläne, Programme oder Politiken, der anderen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft zur Entscheidung vorgelegt werden soll, in dieser Vorbereitungsphase für die Beteiligung der Öffentlichkeit.

Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bestimmen die in Absatz 1 genannte Öffentlichkeit, einschließlich einschlägiger Nichtregierungsorganisationen, z.B. solche, die im Umweltschutz tätig sind und/oder die nachhaltige Entwicklung fördern .

Artikel 10

Anhörungen

Bei der Vorbereitung, Änderung oder Überprüfung umweltbezogener Pläne, Programme oder Politiken unterrichten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft die Öffentlichkeit darüber, entweder durch öffentliche Bekanntmachung oder andere geeignete Mittel wie elektronische Medien.

Sofern verfügbar, umfasst die Unterrichtung den Entwurf des Vorschlags und die Umweltinformationen oder -bewertung bezüglich der Pläne, Programme oder Politiken, die sich in Vorbereitung befinden.

Die Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft, die die umweltbezogenen Pläne, Programme oder Politiken vorbereiten, ändern oder überprüfen, unterrichten die Öffentlichkeit über die praktischen Vorkehrungen für die Beteiligung, insbesondere über die Verwaltungseinheit des Gemeinschaftsorgans oder der Gemeinschaftseinrichtung, bei der die einschlägigen Informationen erhältlich sind und an die Anmerkungen oder Fragen gerichtet werden können, sowie über den Zeitplan für die Übermittlung von Anmerkungen.

Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft treffen die praktischen Vorkehrungen, damit die Öffentlichkeit Anmerkungen und Stellungnahmen zu einem frühen Zeitpunkt abgeben kann, bevor über die Pläne, Programme oder Politiken entschieden wird. Abhängig von der Art der Pläne, Programme oder Politiken muss die Öffentlichkeit die Möglichkeit haben, in den verschiedenen Phasen der Vorbereitung der Pläne, Programme oder Politiken Stellung zu nehmen.

Diese praktischen Vorkehrungen umfassen angemessene Fristen für die einzelnen Phasen, die ausreichend Zeit für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die wirksame Vorbereitung und Beteiligung der Öffentlichkeit während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gewähren. Im Allgemeinen wird bei schriftlichen Anhörungen über umweltbezogene Pläne, Programme oder Politiken eine Frist von acht Wochen für den Eingang der Anmerkungen vorgesehen. Werden Versammlungen oder Anhörungen durchgeführt, so hat die Bekanntgabe mindestens vier Wochen im Voraus zu erfolgen. Diese Fristen können in dringlichen Fällen oder wenn die Öffentlichkeit bereits die Möglichkeit hatte, zu den betreffenden Plänen, Programmen oder Politiken Stellung zu nehmen, verkürzt werden.

Artikel 11

Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung

Bei der Entscheidung über die umweltbezogenen Pläne, Programme oder Politiken berücksichtigen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in angemessener Weise.

Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft unterrichten die Öffentlichkeit über die Pläne, Programme oder Politiken, einschließlich des betreffenden Textes, und über die Gründe und Überlegungen, auf die sich die Entscheidung stützt, einschließlich Informationen über das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung.

TITEL IV

ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN

Artikel 12

Antrag auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten durch qualifizierte Einrichtungen

(1)   Jede qualifizierte Einrichtung mit Klagebefugnis gemäß Artikel 14, die der Ansicht ist, dass ein Verwaltungsakt oder eine Unterlassung im Widerspruch zum gemeinschaftlichen Umweltrecht steht, kann bei dem Organ bzw. der Einrichtung der Gemeinschaft, das/die gehandelt hat oder — im Falle einer behaupteten Unterlassung — hätten handeln sollen, eine interne Überprüfung beantragen.

Ein solcher Antrag muss schriftlich erfolgen und innerhalb von höchstens zwölf Wochen nach Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union oder in anderer Form oder im Falle einer behaupteten Unterlassung innerhalb von zwölf Wochen ab dem Datum gestellt werden, an dem der Verwaltungsakt nach dem Gesetz erforderlich gewesen wäre. In dem Antrag wird angegeben, um welchen behaupteten Verstoß gegen das gemeinschaftliche Umweltrecht es sich handelt und welche Überprüfungsentscheidung gefordert wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft prüfen jeden dieser Anträge, sofern sie nicht offensichtlich unbegründet sind. Sie treffen so bald wie möglich, aber spätestens zwölf Wochen nach Eingang des Antrags eine schriftliche Entscheidung über die zu ergreifende Maßnahme, mit der die Beachtung des Umweltrechts sichergestellt werden soll, bzw. über die Ablehnung des Antrags. Die Entscheidung wird der qualifizierten Einrichtung, die den Antrag gestellt hat, mitgeteilt; dabei sind die Gründe für diese Entscheidung anzugeben.

(3)   Sind Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft trotz angemessener Bemühungen nicht in der Lage, innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist eine Entscheidung über den Antrag auf interne Überprüfung zu treffen, teilen sie der Antrag stellenden qualifizierten Einrichtung so bald wie möglichinnerhalb der in Absatz 2 genannten Frist mit, aus welchen Gründen sie keine Entscheidung treffen können und wann sie über den Antrag entscheiden will.

(4)   Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft treffen eine solche Entscheidung über den Antrag auf interne Überprüfung unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Schwere des Verstoßes gegen die Umweltrechtsvorschriften innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch achtzehn Wochen nach Eingang des Antrags auf interne Überprüfung. Sie unterrichten die qualifizierte Einrichtung unverzüglich von ihrer Entscheidung über den Antrag.

Artikel 13

Antrag auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten durch Mitglieder der Öffentlichkeit

(1)     Mitglieder der Öffentlichkeit mit Klagebefugnis gemäß Artikel 15, die der Ansicht sind, dass ein Verwaltungsakt oder eine Unterlassung eines Verwaltungsakts gegen Umweltrechtsvorschriften verstößt, haben das Recht — wenn sie unmittelbar und individuell betroffen sind —, bei dem Organ bzw. der Einrichtung der Gemeinschaft, das/die gehandelt hat oder — im Falle einer behaupteten Unterlassung — hätte handeln sollen, eine interne Überprüfung zu beantragen.

Ein solcher Antrag muss schriftlich erfolgen und innerhalb von höchstens zwölf Wochen nach Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union oder in anderer Form oder im Falle einer behaupteten Unterlassung innerhalb von zwölf Wochen ab dem Datum gestellt werden, an dem der Verwaltungsakt nach dem Gesetz erforderlich gewesen wäre. Sie geben in ihrem Antrag an, um welchen behaupteten Verstoß gegen das Umweltrecht es sich handelt und welche Überprüfungsentscheidung gefordert wird.

(2)     Die in Absatz 1 genannten Organe bzw. Einrichtungen der Gemeinschaft prüfen jeden dieser Anträge, soferner nicht offensichtlich unbegründet ist. Sie treffen so bald wie möglich, aber spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrags eine schriftliche Entscheidung über die zu ergreifende Maßnahme, mit der die Beachtung des Umweltrechts sicher gestellt werden soll, bzw. über die Ablehnung des Antrags. Die Entscheidung wird den Mitgliedern der Öffentlichkeit, die den Antrag eingereicht haben, mitgeteilt; dabei sind die Gründe für diese Entscheidung anzugeben.

(3)     Sind Organe bzw. Einrichtungen der Gemeinschaft trotz angemessener Bemühungen nicht in der Lage, innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist eine Entscheidung über den Antrag auf interne Überprüfung zu treffen, teilen sie den Antrag stellenden Mitgliedern der Öffentlichkeit so bald wie möglich innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist mit, aus welchen Gründen sie keine Entscheidung treffen kann und wann sie über den Antrag entscheiden will.

(4)     Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft treffen eine solche Entscheidung über den Antrag auf interne Überprüfung unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Schwere des Verstoßes gegen die Umweltrechtsvorschriften innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 45 Arbeitstage nach Eingang des Antrags auf interne Überprüfung. Sie unterrichten die Mitglieder der Öffentlichkeit unverzüglich von ihrer Entscheidung über den Antrag.

Artikel 14

Klagebefugnis von qualifizierten Einrichtungen

Eine qualifizierte Einrichtung hat das Recht, einen Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 12 zu stellen, ohne ein ausreichendes Interesse oder die Beeinträchtigung eines Rechts nachweisen zu müssen, sofern

a)

sie gemäß den Bestimmungen der Artikel 19 und 20 anerkannt worden ist und

b)

der Gegenstand, für den eine interne Überprüfung beantragt wurde, in ihren Tätigkeitsbereich fällt.

Artikel 15

Klagebefugnis von Mitgliedern der Öffentlichkeit

Mitglieder der Öffentlichkeit haben das Recht, einen Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 13 zu stellen, wenn sie

a)

ein ausreichendes Interesse haben oder

b)

eine Rechtsverletzung geltend machen.

Artikel 16

Beschwerden beim Bürgerbeauftragten

Hat das Organ oder die Einrichtung innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Entscheidung über einen gemäß Artikel 13 eingereichten Antrag auf interne Überprüfung getroffen, so können die Mitglieder der Öffentlichkeit gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einlegen.

Artikel 17

Von qualifizierten Einrichtungen angestrengte Verfahren vor dem Gerichtshof

(1)   Betrachtet die qualifizierte Einrichtung, die einen Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 12 gestellt hat, eine über den Antrag ergangene Entscheidung von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft als unzulänglich, um die Einhaltung des Umweltrechts zu gewährleisten, so kann die qualifizierte Einrichtung gemäß Artikel 230 Absatz 4 des Vertrags ein gesetzliches Verfahren vor dem Gerichtshof anstrengen, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen zu lassen.

(2)   Hat das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung der Gemeinschaft innerhalb des in Artikel 12 genannten Zeitraums keine Entscheidung über den Antrag auf interne Überprüfung gemäß diesem Artikel getroffen, so kann die qualifizierte Einrichtung gemäß Artikel 232 Absatz 3 des Vertrags beim Gerichtshof Beschwerde darüber führen.

Artikel 18

Von Mitgliedern der Öffentlichkeit angestrengte Verfahren vor dem Gerichtshof

(1)     Betrachten die Mitglieder der Öffentlichkeit, die einen Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 13 gestellt haben, eine über den Antrag ergangene Entscheidung von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft als unzulänglich, um die Einhaltung des Umweltrechts zu gewährleisten, so können sie, wenn sie unmittelbar und individuell betroffen sind, gemäß Artikel 230 Absatz 4 des Vertrags beim Gerichtshof Klage erheben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen zu lassen.

(2)     Hat das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung der Gemeinschaft innerhalb des in Artikel 13 genannten Zeitraums keine Entscheidung über den Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 9a getroffen, so können die Mitglieder der Öffentlichkeit, wenn sie unmittelbar und individuell betroffen sind, gemäß Artikel 232 Absatz 3 des Vertrags beim Gerichtshof Beschwerde darüber führen.

Artikel 19

Kriterien für die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen

Um anerkannt zu werden, muss eine qualifizierte Einrichtung folgende Kriterien erfüllen:

a)

es muss sich um eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbscharakter handeln, die den Schutz der Umwelt und/oder die Förderung der nachhaltigen Entwicklung zum Ziel hat, oder die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt für ein konkretes Anliegen des Umweltschutzes in ihrer örtlichen Umgebung einsetzt;

b)

sie muss seit mehr als zwei Jahren rechtmäßig bestehen und in diesem Zeitraum entsprechend ihrer Satzung aktiv für den Umweltschutz und/oder für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung eingetreten sein;

c)

sie muss sich für Tätigkeiten einsetzen, die nicht gegen die guten Sitten und Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verstoßen.

Artikel 20

Verfahren für die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen

(1)   Die Kommission erlässt die erforderlichen Bestimmungen für die zügige Anerkennung qualifizierter Einrichtungen, welche die in Artikel 19 genannten Kriterien erfüllen, fest. Diese Bestimmungen sehen entweder eine Anerkennung von Fall zu Fall („Ad-hoc-Verfahren)“ oder eine für einen bestimmten Zeitraum geltende Vorabanerkennung vor.

(2)   Die Kommission prüft in regelmäßigen Abständen, ob die Bedingungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt sind.

Erfüllt eine qualifizierte Einrichtung nicht mehr die in Artikel 19 genannten Kriterien, wird die Anerkennung aufgehoben. Die qualifizierte Einrichtung muss mindestens einen Monat vor der Aufhebung der Anerkennung über diesen Schritt unterrichtet werden. In der betreffenden Entscheidung sind die Gründe für diesen Schritt zu nennen, und die qualifizierte Einrichtung hat ein Beschwerderecht .

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Durchführungsmaßnahmen

Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft passen ihre Geschäftsordnung, soweit erforderlich, an die Bestimmungen dieser Verordnung an. Diese Anpassungen gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist sechs Monate nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S.[...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S.[...].

(3)  ABl. C [...] vom [...], S.[...].

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004.

(5)  Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

(6)  Viertes Umweltaktionsprogramm (ABl. C 328 vom 7.12.1987, S. 1); fünftes Umweltaktionsprogramm (ABl. C 138 vom 17.9.1993, S. 1).

(7)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26), Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17) und Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten] (ABl. L ...).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(9)  ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(10)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1, geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

P5_TA(2004)0239

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624 — C5-0513/2003 — 2003/0246(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 624) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0513/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten und des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0189/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission und den Rat dringend auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten das Århus-Übereinkommen so rasch wie möglich ratifizieren;

3.

fordert die Kommission und den Rat auf, ein „Übereinkommens-Scoreboard“ über internationale Umweltabkommen einzurichten und zu veröffentlichen und diese „Ergebnisliste“ auf Tagungen des Rates regelmäßig zu behandeln;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0246

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein verbesserter Zugang der Öffentlichkeit zu Gerichten in Umweltangelegenheiten trägt durch die Beseitigung der vorhandenen Mängel bei der Durchsetzung des Umweltrechts zur Erreichung der umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft und auf längere Sicht zu einer besseren Umwelt bei.

(2)

Am 25. Juni 1998 unterzeichnete die Gemeinschaft das UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („das Übereinkommen von Århus“). Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft müssen im Hinblick auf den Abschluss des Übereinkommens durch die Gemeinschaft mit ihm in Einklang gebracht werden.

(3)

Das Übereinkommen von Århus garantiert das Recht auf Zugang zu Gerichten, um zum Schutz des Rechts jeder Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer ihrer Gesundheit und ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen.

(4)

Das Übereinkommen von Århus enthält drei Grundsätze: den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Zwei Richtlinien wurden bereits zum ersten und zweiten Grundsatz des Übereinkommens verabschiedet: die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (5) und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (6). Jetzt geht es darum, den dritten Grundsatz des Übereinkommens weiter zu entwickeln.

(5)

Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus begründet das Recht auf Zugang zu gerichtlichen oder anderen Überprüfungsverfahren, um gegen Akte oder Unterlassungen von Privatpersonen oder Behörden vorzugehen, die gegen Umweltrecht verstoßen. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte ein Verfahren gegen Akte und Unterlassungen von Privatpersonen nach den von den Mitgliedstaaten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Kriterien eingeleitet werden können.

(6)

Um Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus voll und ganz gerecht zu werden, sollten im Interesse eines besseren Umweltschutzes Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgesehen werden, um gegen Verwaltungsakte und Unterlassungen von Behörden, die gegen Umweltrecht verstoßen, vorzugehen. Die Verfahren sollten gerecht und nicht zu langwierig oder zu teuer sein. Auch für einen vorläufigen Rechtsschutz sollten Vorkehrungen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass Gerichte und Überprüfungsgremien tätig werden.

(7)

Auch sollten Rechtsmittelverfahren für Akte und Unterlassungen vorgesehen werden. Verwaltungsakte sollten einer Überprüfung unterzogen werden können, wenn sie rechtsverbindlich und nach außen wirksam sind, sofern sie nicht von Gremien oder Einrichtungen erlassen werden, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. Entsprechend sollte auch die Unterlassung von Akten erfasst sein, wenn das Umweltrecht eine Verpflichtung zum Tätigwerden vorsieht.

(8)

Angesichts der Tatsache, dass das Umweltrecht ständig weiter entwickelt wird, sollte sich die Definition von Umweltrecht auf die Ziele der Umweltpolitik der Gemeinschaft, insbesondere den Schutz oder die Verbesserung der Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der natürlichen Ressourcen, beziehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Definition auf ausschließlich innerstaatliche Umweltrechtsvorschriften auszudehnen.

(9)

Mitglieder der Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse oder eine Rechtsverletzung geltend machen können, sollten Zugang zu Verfahren in Umweltangelegenheiten erhalten, um die verfahrensoder materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten oder der Unterlassung von Verwaltungsakten, die gegen eine Umweltrechtsvorschrift verstoßen, vor Gericht oder vor anderen Überprüfungsgremien anzufechten.

(10)

Einrichtungen, die im Umweltschutz und/oder im Bereich der nachhaltigen Entwicklung tätig sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sollten Zugang zu Verfahren in Umweltangelegenheiten erhalten, um die verfahrens- oder materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten oder der Unterlassung von Verwaltungsakten, die gegen eine Umweltrechtsvorschrift verstoßen, anzufechten. Der Gegenstand des Überprüfungsverfahrens, das diese Einrichtungen anstrengen, muss in ihren satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich fallen.

(11)

Es sollte vorgesehen werden, dass Verwaltungsakte oder die Unterlassung von Verwaltungsakten von der Behörde überprüft werden, die nach innerstaatlichem Recht benannt und damit betraut wurde, entweder den Verwaltungsakt zu revidieren bzw. im Falle einer Unterlassung die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(12)

Wenn frühere Anträge auf interne Prüfung ergebnislos geblieben sind, sollte der Antragsteller die Möglichkeit haben, den Akt oder die Unterlassung einer Behörde in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren überprüfen zu lassen.

(13)

Diese Richtlinie sollte im Hinblick auf die Erfahrungen und nach Vorlage der Berichte der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft werden. Sie sollte ferner auf dieser Grundlage überarbeitet werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vorlegen. Eine Kopie dieses Berichts sollte dem Europäischen Bürgerbeauftragen zur Beurteilung übermittelt werden.

(14)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten das Recht eines Mitgliedstaates unberührt lassen, Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die einen besseren Zugang zu Gerichten gewährleisten, als dies in dieser Richtlinie vorgesehen ist.

(15)

Eine Voraussetzung für das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie sowie für ihre ausreichend einheitliche Anwendung besteht darin, dass die nationalen Gerichte die Möglichkeit nutzen, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn ihnen eine Frage über die Auslegung des gemeinschaftlichen Umweltrechts gestellt wird, und dass die nationalen Gerichte, wenn ihre Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, konsequent ihrer Verpflichtung nach Artikel 234 des Vertrags nachkommen, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.

(16)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme in Anbetracht der Tatsache, dass bei der Gewährung des Rechts auf Zugang zu Gerichten eine einheitliche Anwendung der Umweltschutzvorschriften in der ganzen Gemeinschaft sichergestellt werden muss, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und befolgt die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Prinzipien. Mit dieser Richtlinie soll insbesondere die uneingeschränkte Beachtung der Umweltschutzbestimmungen gewährleistet und die Anwendung des Artikels 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefördert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Richtlinie enthält Bestimmungen, die Mitgliedern der Öffentlichkeit und qualifizierten Einrichtungen den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sichern sollen.

Die Richtlinie gilt unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten , wenn diese Vorschriften ausführlicher sind oder einen weitergehenden Zugang zu Gerichten ermöglichen. In Zweifelsfällen gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie. Diese Richtlinie gilt auch unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die einen weiter gehenden Zugang zu Gerichten gewähren, als in dieser Richtlinie vorgesehen ist.

Diese Richtlinie legt einen Mindestrahmen für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten fest. Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die einen weitergehenden Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ermöglichen, als aufgrund dieser Richtlinie erforderlich ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Behörde“ bedeutet:

i)

die öffentliche Verwaltung der Mitgliedstaaten, insbesondere eine Verwaltung auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene, jedoch ausgenommen Staatsanwälte und Gremien, Verwaltungen oder Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln;

ii)

natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnehmen;

iii)

sonstige natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter Ziffer i genannten Stelle oder einer unter Ziffer ii genannten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen;

b)

„Mitglied der Öffentlichkeit“ bedeutet eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der innerstaatlichen Praxis die von diesen Personen gebildeten Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

c)

„qualifizierte Einrichtung“ bedeutet jede Vereinigung, Organisation oder Gruppe, deren Ziel der Umweltschutz ist und die nach dem Verfahren des Artikels 9 anerkannt worden ist;

d)

„Verwaltungsakt“ bedeutet jede Verwaltungsmaßnahme einer Behörde, die aufgrund des Umweltrechts ergriffen wird, rechtsverbindlich ist und Wirkung nach außen hat;

e)

„Unterlassung eines Verwaltungsakts“ bedeutet das Versäumnis einer Behörde, eine Verwaltungsmaßnahme aufgrund des Umweltrechts zu ergreifen, wenn sie rechtlich dazu verpflichtet ist;

f)

„Verfahren in Umweltangelegenheiten“ bedeutet ein verwaltungsrechtliches oder gerichtliches Überprüfungsverfahren in umweltbezogenen Angelegenheiten vor einem Gericht oder einer anderen durch Gesetz geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Einrichtung, das durch eine verbindliche Entscheidung abgeschlossen wird;

g)

„Umweltrecht“ bedeutet eine Rechtsvorschrift der Gemeinschaft oder eine Rechtsvorschrift zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, deren primäres oder subsidiäres Ziel der Schutz oder die Verbesserung der Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes oder der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere auf folgenden Gebieten ist:

i)

Gewässerschutz

ii)

Lärmschutz

iii)

Bodenschutz

iv)

Luftverschmutzung

v)

Flächenplanung und Bodennutzung

vi)

Erhaltung der Natur und biologische Vielfalt

vii)

Abfallwirtschaft

viii)

Chemikalien, einschließlich Bioziden und Pestiziden

ix)

Biotechnologie

x)

sonstige Emissionen, Ableitungen und Freisetzungen in die Umwelt

xi)

Umweltverträglichkeitsprüfung

xii)

Zugang zu Umweltinformationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren.

(2)   Die Mitgliedstaaten können in die Definition in Absatz 1 Buchstabe g auch ausschließlich innerstaatliche Umweltrechtsvorschriften einbeziehen.

Artikel 3

Akte und Unterlassungen von Privatpersonen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, die die gegebenenfalls in innerstaatlichem Recht vorgesehenen Kriterien erfüllen, Zugang zu Verfahren in Umweltangelegenheiten erhalten, um gegen Akte oder Unterlassungen von Privatpersonen und Behörden, die Bestimmungen des nationalen Umweltrechts verletzen , vorzugehen.

Artikel 4

Klagebefugnis von Mitgliedern der Öffentlichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu auch vorläufigen Rechtsschutz umfassenden Verfahren in Umweltangelegenheiten erhalten, um die verfahrens- oder materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten oder der Unterlassung von Verwaltungsakten, die gegen eine Umweltrechtsvorschrift verstoßen, anzufechten, soweit sie

a)

ein ausreichendes Interesse haben oder

b)

eine Rechtsverletzung geltend machen, wenn das Verwaltungsprozessrecht dies als Vorbedingung verlangt.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist nicht an die Einhaltung des in Artikel 6 vorgesehenen Verfahrens geknüpft.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen für die Zwecke von Absatz 1 nach ihrem innerstaatlichen Recht im Hinblick darauf, einen möglichst umfassenden Zugang zu Gerichten zu gewährleisten, fest, worin ein ausreichendes Interesse und eine Rechtsverletzung bestehen.

Artikel 5

Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 9 anerkannten qualifizierten Einrichtungen Zugang zu auch vorläufigen Rechtsschutz umfassenden Verfahren in Umweltangelegenheiten erhalten, ohne ein ausreichendes Interesse oder eine Rechtsverletzung nachweisen zu müssen, wenn — im Einklang mit Artikel 8 - der zu überprüfende Sachverhalt, zu dem ein Verfahren angestrengt wird, ausdrücklich in den satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich und die Überprüfung in das ausdrückliche geografische Tätigkeitsgebiet speziell dieser Einrichtung fällt.

(2)     In grenzüberschreitenden Fällen stellen die Mitgliedstaaten gleiche und nichtdiskriminierende Verfahren sicher.

(3)   Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist nicht an die Einhaltung des in Artikel 6 vorgesehenen Verfahrens geknüpft.

Artikel 6

Antrag auf interne Überprüfung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit und qualifizierte Einrichtungen, die gemäß den Artikeln 4 und 5 klagebefugt und der Ansicht sind, dass ein Verwaltungsakt oder die Unterlassung eines Verwaltungsakts gegen Umweltrechtsvorschriften verstößt, das Recht haben, einen Antrag auf interne Überprüfung bei der Behörde zu stellen, die nach innerstaatlichem Recht benannt wurde.

Die Mitgliedstaaten legen die Fristen und die Form eines solchen Antrags fest. Die Frist darf nicht kürzer sein als vier Wochen ab dem Tag, an dem der Verwaltungsakt erlassen wurde, bzw. bei einer geltend gemachten Unterlassung des Tätigwerdens ab dem Tag, an dem der Verwaltungsakt dem Recht nach hätte erlassen werden müssen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Behörde prüft jeden dieser Anträge, sofern er nicht offensichtlich unbegründet ist. Sie trifft so bald wie möglich, aber spätestens zwölf Wochen nach Eingang des Antrags eine schriftliche Entscheidung über die zu ergreifende Maßnahme, mit der die Beachtung des Umweltrechts sichergestellt werden soll, bzw. über die Ablehnung des Antrags. Die Entscheidung ist an das Mitglied der Öffentlichkeit oder die qualifizierte Einrichtung zu richten, die den Antrag gestellt hat; die Entscheidung ist zu begründen.

(3)   Ist die Behörde trotz angemessener Bemühungen nicht in der Lage, innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist eine Entscheidung über den Antrag auf interne Überprüfung zu treffen, teilt sie dem Antragsteller so bald wie möglich innerhalb der in dem oben genannten Absatz genannten Frist mit, aus welchen Gründen sie keine Entscheidung treffen kann und wann sie über den Antrag entscheiden wird.

(4)   Die Behörde trifft eine solche Entscheidung über den Antrag auf interne Überprüfung unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Schwere des Verstoßes gegen die Umweltrechtsvorschriften innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch achtzehn Wochen nach Eingang des Antrags auf interne Überprüfung. Sie unterrichtet den Antragsteller unverzüglich von ihrer Entscheidung über den Antrag.

Artikel 7

Verfahren in Umweltangelegenheiten

Hat die Behörde innerhalb der in Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 genannten Fristen keine Entscheidung über einen Antrag auf interne Überprüfung getroffen oder ist der Antragsteller der Ansicht, dass die Entscheidung nicht ausreicht, um die Einhaltung des Umweltrechts sicherzustellen, hat der Antragsteller das Recht, ein Verfahren in Umweltangelegenheiten einzuleiten. Eine interne Überprüfung darf jedoch nicht Vorbedingung für die Einleitung eines Verfahrens in Umweltangelegenheiten sein.

Absatz 1 schränkt das Recht auf Einleitung von Verfahren in Umweltangelegenheiten oder auf Aufforderungen zum Tätigwerden, wie im einzelstaatlichen Recht festgelegt, nicht ein.

Artikel 8

Kriterien für die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen

Um als qualifizierte Einrichtung anerkannt zu werden, muss eine internationale, nationale, regionale oder lokale Vereinigung, Organisation oder Gruppe folgende Kriterien erfüllen:

a)

es muss sich um unabhängige juristische Personen ohne Erwerbscharakter handeln, die den Schutz der Umwelt und/oder die Förderung der nachhaltigen Entwicklung zum Ziel haben, oder um Einrichtungen oder juristische Personen, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt für ein konkretes Anliegen des Umweltschutzes in ihrer örtlichen Umgebung einsetzen;

b)

sie muss organisatorisch so aufgebaut sein, dass sie eine angemessene Verfolgung ihrer satzungsgemäßen Ziele gewährleisten kann;

c)

sie muss Rechtspersönlichkeit haben und während eines von dem Mitgliedstaat, in dem sie gegründet wurde, festzulegenden Zeitraums, jedoch nicht mehr als drei Jahre, entsprechend ihrer Satzung aktiv für den Umweltschutz und/oder für die nachhaltige Entwicklung gearbeitet haben;

d)

sie muss sich für Tätigkeiten einsetzen, die nicht gegen die guten Sitten und rechtsstaatliche Prinzipien verstoßen;

e)

sie muss ihre Jahresabschlüsse für einen von jedem Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen nach Buchstabe c festgelegten Zeitraum von einem zugelassenen Buchprüfer prüfen lassen.

Artikel 9

Verfahren für die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen ein Verfahren für die zügige Anerkennung qualifizierter Einrichtungen, welche die in Artikel 8 genannten Kriterien erfüllen, fest, die entweder von Fall zu Fall („Ad-hoc-Verfahren“) oder durch Vorabanerkennung zuerkannt wird. Die Prüfung der Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung kann auch gleichzeitig mit der Entscheidung über den Gegenstand des Antrags auf Überprüfung einer Entscheidung erfolgen.

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Vorabanerkennung, sorgt er auch für die Möglichkeit der zügigen „Ad-hoc-Anerkennung“ während und innerhalb des jeweiligen Verfahrens in Umweltangelegenheiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die für das Anerkennungsverfahren zuständige(n) Behörde(n).

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Ablehnung eines Anerkennungsantrags gegen diese Entscheidung bei einem Gericht oder einer durch Gesetz geschaffenen, unabhängigen und unparteiischen Einrichtung Widerspruch erhoben werden kann.

(4)   Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens.

Artikel 10

Anforderungen an Verfahren in Umweltangelegenheiten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren objektiv, gerecht, zügig und fair sind und einen angemessenen und wirksamen Rechtsschutz ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren in Umweltangelegenheiten nicht übermäßig teuer sind.

Um einen Zugang zu Verfahren in Umweltangelegenheiten zu schaffen, die nicht übermäßig teuer sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Mitglieder der Öffentlichkeit so bald wie möglich über die voraussichtlichen Kosten solcher Verfahren unterrichtet werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit rasch darüber unterrichtet wird, wie und wann Verfahren in Umweltangelegenheiten eingeleitet werden.

Aufgrund dieser Richtlinie ergangene Entscheidungen sind schriftlich bekannt zu geben oder zu erfassen und müssen, wo immer möglich, öffentlich zugänglich sein.

Die Mitgliedstaaten prüfen die Schaffung geeigneter Beistandsmechanismen, um finanzielle oder sonstige Hemmnisse im Hinblick auf den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern.

Gemäß den Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 dürfen Anträge auf Zugang zu Gerichten auf keinen Fall aufgrund der unzureichenden finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers abgelehnt werden.

Die Mitgliedstaaten richten zudem Informationsstellen und/oder andere Informationsmechanismen für eine eingehende Unterrichtung über die Möglichkeiten des Zugangs zu dem Rechtsinstrumentarium in den in dieser Richtlinie genannten Verfahren in Umweltangelegenheiten ein.

Artikel 11

Berichte

Die Mitgliedstaaten berichten spätestens bis zum 1. Januar 2011 über ihre Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie. Sie übermitteln den Bericht der Kommission innerhalb von sechs Monaten .

Die Berichte enthalten u.a. Angaben über die Wirksamkeit von Verfahren in Umweltangelegenheiten mit Blick auf Kosten, Rechtsmittel und die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen.

Die Kommission veröffentlicht einen Gemeinschaftsbericht über die Anwendung dieser Richtlinie für das Europäische Parlament und den Rat auf der Grundlage der einzelstaatlichen Berichte und kann die notwendigen Änderungen vorschlagen. Eine Kopie dieses Berichts wird dem Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beurteilung übermittelt.

Artikel 12

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C ...

(2)  ABl. C ...

(3)  ABl. C ...

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004.

(5)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(6)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

P5_TA(2004)0240

Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (KOM(2003) 319 — C5-0256/2003 — 2003/0107(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 319) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0256/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0177/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0107

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. März 2004 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2004/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung vom Oktober 2000 „Sicherheit im Bergbau: Untersuchung neuerer Unglücke im Bergbau und Schlussfolgerungen“ (5) nennt die Kommission die Vorlage einer Regelung über Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie als eine der dringlichsten Maßnahmen. Diese Maßnahme soll die Initiativen im Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (6) sowie die Ausarbeitung eines Referenzdokuments über beste verfügbare Techniken über taubes Gestein und Bergematerial aus bergbaulichen Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (7) ergänzen.

(2)

In seiner Entschließung vom 19. Juni 2001 (8) zu dieser Mitteilung unterstrich das Europäische Parlament nachdrücklich die Notwendigkeit einer Richtlinie über Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie.

(3)

Laut dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (9) gelten für die künftig erzeugten Abfälle folgende Ziele: ihr Gefährlichkeitsgrad sollte reduziert werden, sie sollten möglichst geringe Gefahren verursachen, Verwertung und insbesondere Recycling sollten Vorrang genießen, die Menge der zu beseitigenden Abfälle sollte auf ein Minimum reduziert werden, die Abfälle sollten sicher beseitigt werden, und die zu beseitigenden Abfälle sollten so nah wie möglich am Erzeugungsort behandelt werden, sofern dies nicht zulasten der Effizienz der Abfallbehandlung geht. Ferner werden in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG im Hinblick auf Unfälle und Katastrophen als vorrangiges Ziel die Entwicklung von Maßnahmen zur Vorbeugung der größten Unfallgefahren vor allem bei Bergbautätigkeiten sowie die Entwicklung von Maßnahmen im Zusammenhang mit mineralischen Abfällen genannt. Ein weiterer Schwerpunkt in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG ist die Förderung einer nachhaltigen Betriebsführung in der mineralgewinnenden Industrie mit dem Ziel einer verringerten Umweltbelastung.

(4)

Im Einklang mit den Zielen der Gemeinschaftspolitik im Umweltbereich müssen Mindestanforderungen festgelegt werden, um etwaige negative Auswirkungen der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, z.B. Bergematerial (d.i. die festen Abfälle, die nach der Erzaufbereitung mit Hilfe verschiedener Techniken zurückbleiben), taubes Gestein und Deckgestein (d.i. das Material, das bei der Gewinnung und Schaffung des Zugangs zu Erzen oder mineralischen Ressourcen bewegt wird) und Oberboden (d.i. die oberste Schicht des Bodens), für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu verhüten oder weitmöglichst zu reduzieren , sofern es sich bei ihnen um Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 (10) handelt. Entsprechend sollten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie für die Bewirtschaftung von Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie zu Lande gelten.

(5)

Gemäß Artikel 24 der Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung, die auf dem Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Vereinten Nationen angenommen wurde, muss die natürliche Ressourcenbasis, auf der die wirtschaftliche und soziale Entwicklung aufbaut, geschützt und umsichtig bewirtschaftet werden, und die derzeitigen Tendenzen in Richtung auf die Zerstörung der natürlichen Ressourcen durch nachhaltige und integrierte Bewirtschaftung müssen umgekehrt werden.

(6)

Um Überschneidungen und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, beschränkt sich diese Richtlinie in ihrem Anwendungsbereich auf die Maßnahmen, die zur Erreichung ihrer Ziele von vorrangiger Bedeutung sind.

(7)

Folglich gelten ihre Bestimmungen nicht für solche Abfallströme, die zwar bei der Gewinnung von Mineralen oder deren Aufbereitung entstehen, doch nicht unmittelbar mit der Gewinnung oder Aufbereitung in Zusammenhang stehen. Wird solcher Abfall im oder auf dem Boden gelagert, greifen die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien  (11).

(8)

Auch gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für Abfälle aus der Offshore-Gewinnung und - Aufbereitung mineralischer Ressourcen, für die Ablagerung unverschmutzter Böden oder von Abfällen aus der Prospektion mineralischer Ressourcen, während schadstofffreier Abfall, der beim Aufsuchen mineralischer Ressourcen entsteht, ungefährlicher Inertabfall und unverschmutzter Boden aus der Gewinnung , Aufbereitung und Lagerung mineralischer Ressourcen aufgrund ihrer geringeren Umweltrisiken nur einer begrenzten Anzahl von Auflagen unterliegt.

(9)

Auch wenn die Bewirtschaftung möglicherweise radioaktiven Abfalls aus der mineralgewinnenden Industrie unter diese Richtlinie fällt, erstreckt sie sich nicht auf speziell mit der Radioaktivität zusammenhängende Aspekte.

(10)

Im Geiste der in der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere in deren Artikeln 3 und 4, genannten Grundsätzen und Prioritäten sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Betreiber der mineralgewinnenden Industrie alle notwendigen Maßnahmen treffen, um alle tatsächlichen oder potenziell schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die von der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ausgehen können, zu verhindern oder weitestmöglich zu verringern.

(11)

Diese Maßnahmen sollten sich auf das Konzept der besten verfügbaren Techniken im Sinne der Richtlinie 96/61/EG stützen, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt festzulegen, inwiefern die technischen Merkmale der Abfallentsorgungseinrichtungen, ihr geographischer Standort und die Umweltbedingungen vor Ort gegebenenfalls berücksichtigt werden.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Betreiber mineralgewinnender Betriebe entsprechende Abfallbewirtschaftungspläne für die Behandlung, Rückgewinnung und Ablagerung des mineralischen Abfalls aufstellen. Die Pläne sind so zu gestalten, dass eine angemessene Planung der Abfallbewirtschaftungsoptionen im Hinblick auf eine möglichst geringe Menge und Gefährlichkeit der Abfälle ermöglicht und die Rückgewinnung von Abfällen begünstigt werden. Ferner sollte Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie hinsichtlich seiner Zusammensetzung charakterisiert werden, um zu gewährleisten, dass er möglichst nur auf vorhersehbare Weise reagiert.

(13)

Um die Unfallgefahr zu minimieren und ein hohes Maß an Schutz für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu garantieren, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Betreiber für die Abfallentsorgung eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle aufstellen und anwenden. Bei diesen Präventivmaßnahmen geht es um die Einrichtung eines Systems für das Sicherheitsmanagement, um Notfallpläne sowie um die Weitergabe sicherheitsrelevanter Informationen an Personen, die bei einem schweren Unfall in Mitleidenschaft gezogen werden könnten. Betreiber sollten verpflichtet werden, bei Unfällen den zuständigen Behörden alle relevanten Informationen zur Verringerung tatsächlicher oder möglicher Umweltschäden zur Verfügung zu stellen. Diese besonderen Auflagen sollten nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen der mineralgewinnenden Industrie gelten, die den Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen unterliegen.

(14)

Aufgrund der besonderen Gegebenheiten bei der Bewirtschaftung von Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie müssen besondere Antrags- und Genehmigungsverfahren für alle Kategorien von Entsorgungseinrichtungen eingeführt werden, in die solche Abfälle verbracht werden. Diese Verfahren sollten mit den allgemeinen Genehmigungsauflagen nach Artikel 9 der Richtlinie 75/442/EWG in Einklang stehen.

(15)

Im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Århus), das von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wurde, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit über den Antrag auf die Erteilung einer Genehmigung für die Abfallentsorgung unterrichtet und die Betroffenen vor Erteilung der Genehmigung gehört werden.

(16)

Es muss eindeutig angegeben werden, welche Auflagen die Abfallbetriebe, die ihre Dienste der mineralgewinnenden Industrie anbieten, im Hinblick auf Standorte, Betriebsführung, Überwachung, Stilllegung und Präventiv- sowie Schutzmaßnahmen erfüllen müssen, um die Umwelt kurz- und langfristig vor Bedrohungen zu schützen, insbesondere vor einer Verschmutzung des Grundwassers durch Sickerwasserinfiltration in den Boden.

(17)

Die Kategorien von Abfallbetrieben, in denen Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie entsorgt wird, müssen präzise definiert werden, wobei die Auswirkungen der Verschmutzungen zu berücksichtigen sind, mit denen beim Betrieb solcher Einrichtungen oder bei Unfällen zu rechnen ist, bei denen Abfälle aus diesen Anlagen entweichen.

(18)

Zum Schutz von Oberflächen- und Grundwasser müssen für die Verfüllung von Abfall in Abbauhohlräume ebenfalls bestimmte Auflagen festgelegt werden, damit die Stabilität dieses Abfalls und, bei Einstellung der Entsorgungsaktivitäten, eine angemessene Überwachung gewährleistet sind.

(19)

Um eine angemessene bauliche Gestaltung und Instandhaltung von für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallbetrieben zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, damit Entscheidungen über Auslegung, Standort und Betriebsführung von technisch kompetenten Personen getroffen werden. Es ist sicherzustellen, dass Ausbildung und Kenntnisse von Betreibern und Personal das erforderliche Niveau haben. Die zuständigen Behörden sollten außerdem dafür sorgen, dass die Betreiber beim Bau und bei der Instandhaltung neuer Abfallbetriebe oder Erweiterungen oder Änderungen bestehender Einrichtungen geeignete Maßnahmen ergreifen, dies gilt auch für die Nachsorge nach der Stilllegung der Einrichtung oder der Gewinnung.

(20)

Es ist festzulegen, wann und wie die Stilllegung von für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallbetrieben zu erfolgen hat, und welche Pflichten und Verantwortlichkeiten der Betreiber in der Nachsorgephase hat.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten die Betreiber der mineralgewinnenden Industrie verpflichten, für die Überwachung und Kontrolle der Betriebsführung zu sorgen, um die Verschmutzung von Wasser und Boden zu verhindern und um etwaige negative Auswirkungen ihrer Betriebe auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit festzustellen. Zur Verringerung der Wasserverschmutzung ist darüber hinaus bei der Einleitung von Abfall in aufnehmende Gewässerkörper die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (12) einzuhalten. Außerdem sollte die Konzentration von Zyanid und Zyanidverbindungen in den Absetzteichen bestimmter Betriebe der mineralgewinnenden Industrie angesichts ihrer schädlichen toxischen Wirkung unter Verwendung der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert werden. Die Obergrenzen für die Konzentration sind so festzusetzen, dass derartige schädlichen und toxischen Wirkungen vermieden werden.

(22)

Der Betreiber einer Abfallentsorgungseinrichtung, die für die mineralgewinnende Industrie tätig ist, sollte verpflichtet werden, eine angemessene finanzielle Sicherheit in Form einer Kaution oder einer gleichwertigen Sicherheit zu hinterlegen, um sicherzustellen, dass alle aus der Genehmigung erwachsenden Verpflichtungen erfüllt werden, einschließlich derer im Zusammenhang mit der Stilllegung der Einrichtung und der Nachsorge. Die finanzielle Sicherheit sollte so bemessen sein, dass die Kosten für die Sanierung des Standortes durch eine entsprechend qualifizierte und unabhängige dritte Partei gedeckt werden können. Diese Sicherheit muss außerdem vor Aufnahme des Entsorgungsbetriebs hinterlegt und regelmäßig angepasst werden. Gemäß dem Verursacherprinzip und in Einklang mit der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (13) muss deutlich gemacht werden, dass die Betreiber der mineralgewinnenden Industrie im Hinblick auf Umweltschäden oder unmittelbare Bedrohungen aufgrund ihrer Tätigkeiten einer angemessenen Haftpflicht unterliegen.

(23)

Für Abfallentsorgungseinrichtungen der mineralgewinnenden Industrie, deren Betrieb erhebliche negative grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben könnte, sollte ein gemeinsames Verfahren geschaffen werden, um die Konsultation zwischen benachbarten Ländern zu erleichtern. Dabei sollte gewährleistet werden, dass ein angemessener Informationsaustausch zwischen den Behörden stattfindet und dass die Öffentlichkeit angemessen über Einrichtungen unterrichtet wird, deren Betrieb sich nachteilig auf ihre Umwelt auswirken könnte.

(24)

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ein wirksames System für Inspektionen oder entsprechende Kontrollen von Abfallentsorgungseinrichtungen einrichten, die für die mineralgewinnende Industrie tätig sind. Unbeschadet der dem Betreiber mit der Genehmigung auferlegten Verpflichtungen ist vor Aufnahme des Entsorgungsbetriebs die Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch eine Inspektion zu überprüfen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Betreiber und ihre Nachfolger die Unterlagen über die Entsorgungseinrichtungen ständig aktualisieren und die Betreiber ihren Nachfolgern Unterlagen über den Zustand der Anlage und ihres Betriebs überlassen.

(25)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission regelmäßig Berichte über die Umsetzung der Richtlinie sowie Angaben über Unfälle bzw. Beinahunfälle zu übermitteln. Auf der Grundlage dieser Berichte erstattet die Kommission ihrerseits dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen diese Richtlinie festlegen und ihre Anwendung sicherstellen, wobei diese Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sein sollten.

(27)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass ein Verzeichnis stillgelegter Anlagen auf ihrem Hoheitsgebiet erstellt wird, denn diese Anlagen stellen häufig ein sehr hohes Umweltrisiko dar. Es obliegt den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, aufgelassene Anlagen zu sanieren, die schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Es sollte deshalb möglich sein, Mittel aus den Strukturfonds oder andere entsprechende Gemeinschaftsmittel dafür zu verwenden, Verzeichnisse aufzustellen und Maßnahmen zur Sanierung solcher Anlagen durchzuführen.

(28)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass ein angemessener Austausch von wissenschaftlichen und technischen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über Fragen der Bestandaufnahme der stillgelegten Entsorgungsbetriebe sowie über die Verfahren zu deren Sanierung stattfindet, um die Mitgliedstaaten bei der Einhaltung von Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG zu unterstützen. Ferner sollte ein Informationsaustausch innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten über die besten verfügbaren Techniken stattfinden.

(29)

Diese Richtlinie könnte ein sinnvolles Instrument sein, das herangezogen werden sollte, wenn es darum geht, zu prüfen, ob Projekte, die im Rahmen der Entwicklungshilfe Finanzmittel von der Gemeinschaft erhalten, die notwendigen Maßnahmen umfassen, um mögliche schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Dieser Ansatz steht im Einklang mit Artikel 6 des Vertrags, namentlich im Hinblick auf die Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen in die Politik der Gemeinschaft im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.

(30)

Das Ziel dieser Richtlinie, d.h. die bessere Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, kann von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Umfang erreicht werden, da die unsachgemäße Behandlung dieser Art von Abfällen grenzübergreifende Umweltverschmutzungen zur Folge haben kann. Umweltschäden, die durch den Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie verursacht wurden, müssen nach dem Verursacherprinzip zwar erfasst werden, doch unterschiedliche einzelstaatliche Anwendungen dieses Grundsatzes führen dazu, dass die finanziellen Belastungen für die Betreiber sehr unterschiedlich ausfallen. Unterschiedliche einzelstaatliche Konzepte im Bereich der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie stehen im Widerspruch zu dem Ziel, ein Mindestmaß für eine sichere und verantwortungsvolle Bewirtschaftung derartiger Abfälle zu gewährleisten und gemeinschaftsweit eine möglichst weitgehende Rückgewinnung zu erreichen. Da sich angesichts des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme dies besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lässt, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden .

(31)

Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (14) erlassen werden.

(32)

Für den Betrieb von Abfallentsorgungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie bereits bestehen, sind Vorschriften über Maßnahmen zu erlassen, die zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb einer festgesetzten Frist ergriffen werden müssen.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit Blick auf eine kontinuierliche und kohärente Anwendung der in der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere in deren Artikeln 3 und 4, festgelegten Grundsätze und Prioritäten sieht die vorliegende Richtlinie Maßnahmen, Verfahren und Leitlinien vor, mit denen die negativen Auswirkungen auf die Umwelt und sich daraus ergebende Risiken für die menschliche Gesundheit infolge der Entsorgung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie so weit wie möglich vermieden oder reduziert werden sollen.

Im Hinblick auf die konsequente Anwendung des Artikels 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Entsprechend den Bestimmungen von Absatz 2 gilt diese Richtlinie für die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, nachstehend „mineralische Abfälle“ genannt, d.h. von Abfällen, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen , z.B. Bergematerial (d.i. die festen Abfälle, die nach der Erzaufbereitung mit Hilfe verschiedener Techniken zurückbleiben), taubes Gestein und Deckgestein (d.h. das Material, das bei der Gewinnung und Schaffung des Zugangs zu Erzen oder mineralischen Ressourcen bewegt wird) und Oberboden (d.i. die oberste Schicht des Bodens), sofern es sich bei ihnen um Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG handelt. Entsprechend gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Bewirtschaftung von Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie zu Lande.

Die Bestimmungen der Richtlinie 75/442/EWG oder gleichwertige nationale Rechtsvorschriften finden auch weiterhin auf alle Aspekte der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie Anwendung, die nicht von der vorliegenden Richtlinie erfasst werden.

(2)   Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen:

a)

Abfall, der bei dem Aufsuchen, der Gewinnung und Aufbereitung mineralischer Ressourcen anfällt, der jedoch nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen ist, z.B. Nahrungsmittelabfall, Altöl, Altfahrzeuge, leere Batterien und Akkumulatoren;

b)

Abfall aus der Offshore-Gewinnung und -Aufbereitung mineralischer Ressourcen;

c)

Abfall , der an einem Gewinnungs- oder Aufbereitungsstandort entsteht und zwecks Ablagerung im oder auf dem Boden an einen Ort außerhalb der mineralgewinnenden Industrie verbracht wird.

(3)    Die folgenden Stoffe, sofern es sich bei ihnen um Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG handelt, unterliegen ausschließlich den Bestimmungen der Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a) bis e), Artikel 12 , Artikel 13 Absätze 1 bis 3 und Artikel 18 der vorliegenden Richtlinie:

a)

ungefährlicher Inertabfall und unverschmutzter Boden aus der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung mineralischer Ressourcen;

b)

schadstofffreier Abfall, der beim Aufsuchen mineralischer Ressourcen entsteht.

(4)   Unbeschadet der Bestimmungen anderer Gemeinschaftsvorschriften unterliegen Abfälle, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht den Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Abfall“ ist der Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG;

2.

„gefährlicher Abfall“ ist gefährlicher Abfall im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (15);

3.

„Inertabfälle“ sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen. Inertabfälle lösen sich nicht auf, brennen nicht und reagieren nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch, sie bauen sich nicht biologisch ab und beeinträchtigen nicht andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, in einer Weise, die zu Umweltverschmutzung führen oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächenwasser und/oder Grundwasser gefährden;

4.

„mineralische Rohstoffe“ oder „Mineral“ sind natürlich in der Erdkruste vorkommende Ablagerungen von organischen oder anorganischen Verbindungen wie Öl, bituminösem Schiefer, Kohle, Braunkohle, Metall und Metallerze , Gestein, Schiefer, Ton, Kies sowie Sand, einschließlich Erdgas, jedoch kein Wasser;

5.

„mineralgewinnende Industrie“ sind sämtliche Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und/oder dem Aufbereiten der gewonnenen Materialien;

6.

„Aufbereiten“ ist der mechanische, physikalische, thermische oder chemische Prozess oder die Kombination solcher Prozesse, denen mineralische Rohstoffe zur Gewinnung und Verarbeitung des Minerals unterzogen werden, einschließlich Zerkleinerung, Klassierung, Trennung und Auslaugung, sowie das Wiederaufbereiten von Abgängen;

7.

„Bergematerial“ sind feste Rückstände, die nach der Aufbereitung der Minerale, bei der die wertvollen Minerale vom weniger wertvollen Gestein getrennt werden (z.B. durch Brechen, Zermahlen, Sortieren nach Größe, Flotation und sonstigen physikalisch-chemische Techniken) zurückbleiben;

8.

„Halde“ ist eine zur Ablagerung fester Abfälle oberirdisch errichtete Anlage;

9.

„Damm“ ist ein angelegtes Bauwerk, das Wasser und/oder Abfälle in einem Absetzteich stauen oder zurückhalten soll;

10.

„Absetzteich“ ist eine natürliche oder künstlich angelegte Einrichtung zur Ablagerung, Einbringung oder Entsorgung feinkörniger Abfälle, üblicherweise Bergematerial mit unterschiedlich großen Mengen nicht gebundenen Wassers, die bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und der Reinigung und Klärung von Prozesswasser anfallen;

11.

„leicht freisetzbares Zyanid“ sind Zyanid und Zyanidverbindungen, die in einer schwachen Säure mit einem bestimmten pH-Wert gelöst sind;

12.

„Sickerwasser“ ist jede Flüssigkeit, die durch die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Abfallentsorgungseinrichtung austritt oder in ihr zurückgehalten wird, einschließlich verseuchter Drainage, die unbehandelt negative Auswirkungen auf die Umwelt haben kann;

13.

„Abfallentsorgungseinrichtung“ ist ein Bereich, der für die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder suspendierten Abfällen ausgewiesen wird und in der Regel über einen Damm oder sonstige bauliche Vorkehrungen zur Aufnahme, zum Zurückhalten, Aufstauen oder zur Erfüllung anderer Funktionen verfügt, wozu, wenn auch nicht ausschließlich, Halden und Absetzteiche gehören, jedoch keine Abbauhohlräume, in die der Abfall nach Gewinnung des Minerals zurück verbracht wird;

14.

„schwerer Unfall“ bedeutet ein Ereignis am Standort, das zu einer ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt führen kann;

15.

„gefährlicher Stoff“ ist ein Stoff, eine Mischung oder Zubereitung im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe  (16) und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen  (17);

16.

„beste verfügbare Techniken“ sind die Techniken im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 96/61/EG;

17.

„aufnehmender Wasserkörper“ sind Oberflächengewässer im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2000/60/EG, Grundwasser im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2000/60/EG, Übergangsgewässer im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2000/60/EG und Küstengewässer im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2000/60/EG;

18.

„Sanierung“ ist die Behandlung des durch den Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung in Mitleidenschaft gezogenen Bodens mit dem Ziel, den Boden wieder in einen zufriedenstellenden Zustand zu versetzen mit besonderer Berücksichtigung zumindest des Zustands des Bodens (insbesondere im Hinblick auf seine Zusammensetzung und Struktur) , der wild lebenden Tiere und Pflanzen, der natürlichen Lebensräume, der Süßwassersysteme und Landschaften vor dem Betrieb der Einrichtung sowie geeigneter sinnvoller Nutzungsmöglichkeiten;

19.

„Öffentlichkeit“ bedeutet eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und je nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken ihre Zusammenschlüsse, Organisationen oder Gruppierungen;

20.

„betroffene Öffentlichkeit“ ist die Öffentlichkeit, die von den umweltpolitischen Entscheidungen im Rahmen der Artikel 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie betroffen oder wahrscheinlich betroffen ist bzw. ein Interesse an diesen Entscheidungen hat; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung ist davon auszugehen, dass Nichtregierungsorganisationen im Bereich des Umweltschutzes, die den einschlägigen Anforderungen einzelstaatlichen Rechts genügen, ein derartiges Interesse an diesen Entscheidungen haben;

21.

„Betreiber“ ist die natürliche oder juristische Person, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Bewirtschaftung der Abfälle — einschließlich der Betriebs- und Nachsorgephasen — stattfindet, für die Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen zuständig ist;

22.

„Abfallbesitzer“ ist der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;

23.

„zuständige Person“ ist eine natürliche Person, die gemäß der Definition der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Person tätig ist, über die technischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zu erfüllen;

24.

„zuständige Behörde“ ist die Behörde, die ein Mitgliedstaat als für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verantwortliche Stelle bezeichnet;

25.

„Standort“ ist die gesamte Fläche eines bestimmten geographischen Orts, die von einem Betreiber bewirtschaftet wird.

Artikel 4

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber einer Abfallentsorgungseinrichtung alle erforderlichen Maßnahmen ergr eift, um mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit infolge des Betriebs dieser Einrichtung, auch nach deren Stilllegung, so weit wie möglich zu vermeiden und zu verringern und um schwere Unfälle aufgrund dieser Einrichtung zu vermeiden und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

(2)   Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen , die zur Erreichung dieser Ziele notwendig sind, sind unter anderem die besten verfügbaren Techniken im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungseinrichtung, ihres Standorts und der Umweltbedingungen vor Ort heranzuziehen, ohne jedoch den Einsatz einer bestimmten Technik oder Technologie vorzuschreiben.

Artikel 5

Abfallbewirtschaftungsplan

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber einen Abfallbewirtschaftungsplan für die Minimierung, Behandlung, Rückgewinnung und Ablagerung der mineralischen Abfälle aus dem Aufsuchen und Gewinnen in Abfallentsorgungseinrichtungen aufstellt.

(2)   Mit dem Abfallbewirtschaftungsplan werden die nachstehenden Ziele verfolgt:

a)

Vermeidung oder Verringerung der Entstehung von Abfällen und ihrer Schädlichkeit, insbesondere durch:

i)

Berücksichtigung der Abfallbewirtschaftungsmöglichkeiten bereits bei der Auslegung der Einrichtung und bei der Wahl des Verfahrens zur Gewinnung und Behandlung der Minerale,

ii)

Berücksichtigung der Veränderungen, die Abfälle infolge der größeren Oberfläche und der Übertage- Exposition durchlaufen können;

iii)

Verwendung der Abfälle zum Verfüllen von Abbauhohlräumen nach Gewinnung des Minerals, soweit dies praktisch möglich und gemäß den auf Gemeinschaftsebene geltenden Umweltschutznormen und den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie für die Umwelt unbedenklich ist sowie dem öffentlichen Interesse hinsichtlich der landschaftlichen Folgenutzung nicht entgegensteht ,

iv)

Wiederausbringen des Oberbodens nach Stilllegung des Abfallbetriebs oder — wenn dies nicht möglich ist — Verwendung des Oberbodens an einem anderen Ort,

v)

Einsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe;

b)

Förderung der Verwertung von Abfällen durch Recycling, Wiederverwendung oder Regenerierung, sofern dies gemäß den auf Gemeinschaftsebene geltenden Umweltschutznormen und/oder gegebenenfalls anderen Anforderungen dieser Richtlinie für die Umwelt unbedenklich ist;

c)

Sicherstellung einer kurz- und langfristig sicheren Entsorgung der Abfälle, insbesondere durch Berücksichtigung — bereits während der Planungsphase — von kurz- und langfristiger Bewirtschaftung während der Betriebs- und in der Nachsorgephase, und durch die Wahl eines Konzepts, das wenig und schließlich keine Überwachung, Kontrolle und Verwaltung des stillgelegten Abfallbetriebs erfordert, um langfristige negative Auswirkungen, die auf das Austreten von Luft- und Wasserschadstoffen aus der Abfallentsorgungseinrichtung zurückgeführt werden können, zu verhindern oder zumindest soweit wie möglich zu verringern, und Sicherstellung der langfristigen geotechnischen Stabilität von Dämmen oder Halden, die über das vorher bestehende Oberflächenniveau hinausragen.

(3)   Der Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens die folgenden Elemente enthalten:

a)

Charakterisierung der Abfälle gemäß Anhang II und Angabe der geschätzten, während der Betriebsphase anfallenden Gesamtmenge der Abfälle;

b)

Beschreibung der Verfahren, bei denen diese Abfälle entstehen, und jeglicher Nachbehandlung;

c)

Beschreibung, inwiefern sich die Entsorgung dieser Abfälle auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit auswirken kann und welche Vorkehrungen getroffen werden müssen , um die Umweltauswirkungen während des Betriebs und nach der Stilllegung möglichst gering zu halten, unter Berücksichtigung der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e genannten Aspekte;

d)

die vorgeschlagenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c;

e)

Vorschlag für die Pläne zur Sanierung und Stilllegung, einschließlich der Nachsorgephase, sowie für die Überwachung gemäß Artikel 12;

f)

Maßnahmen zur Vermeidung der Verschlechterung des Zustands von Gewässern und zur Vermeidung der Verschmutzung von Luft und Boden gemäß Artikel 13.

Der Abfallbewirtschaftungsplan muss der zuständigen Behörde ausreichende Informationen darüber liefern, ob der Betreiber die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Der Plan enthält insbesondere eine Begründung, wie die gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i gewählte Option und Methode die Ziele des Abfallbewirtschaftungsplans gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfüllt.

(4)   Der Abfallbewirtschaftungsplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, wenn sich der Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung oder der Abfall wesentlich verändert haben. Alle Veränderungen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(5)   Pläne, die aufgrund anderer einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften entwickelt wurden und die in Absatz 3 genannten Informationen enthalten, können verwendet werden, wenn dadurch unnötige Doppelarbeit und -unterrichtung für den Betreiber vermieden werden kann, vorausgesetzt, alle Auflagen der Absätze 1 bis 4 werden erfüllt.

Artikel 6

Vermeidung von schweren Unfällen und Information

(1)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß der Definition von Artikel 9, jedoch nicht für Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen.

(2)   Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)  (18) und der Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)  (19), müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass festgestellt wird, wo Gefahren für schwere Unfälle bestehen, damit bei Auslegung, Bau, Betrieb und Instandhaltung , Stilllegung und Nachsorge der Abfallentsorgungseinrichtung die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um solche Unfälle zu verhindern bzw. ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, auch grenzüberschreitend, zu begrenzen.

(3)   Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Bestimmungen

a)

hat jeder Betreiber eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle bei der Abfallentsorgung aufzustellen und zu deren Umsetzung ein Sicherheitsmanagement einzuführen, das die in Anhang I Abschnitt I genannten Elemente enthält. Hierfür hat der Betreiber einen Sicherheitsmanager zu ernennen, der für die Umsetzung und regelmäßige Überwachung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle zuständig ist. Der Betreiber übermittelt der zuständigen Behörde einen Sicherheitsbericht, aus dem ersichtlich ist, wie diese Strategie und die Systeme umgesetzt werden. Der Betreiber hat außerdem einen internen Notfallplan der im Notfall vor Ort zu ergreifenden Maßnahmen auszuarbeiten;

b)

hat die zuständige Behörde einen externen Notfallplan über die im Notfall im Umkreis des Standorts zu ergreifenden Maßnahmen auszuarbeiten. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die für die Aufstellung dieses Plans erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4)   Mit den in Absatz 3 genannten Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Begrenzung und Steuerung von schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt oder an Eigentum einzuschränken;

b)

Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Eigentum vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;

c)

Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit und der zuständigen Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang;

d)

Sicherstellung der Wiederherstellung, Sanierung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber bei einem schweren Unfall der zuständigen Behörde unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der bereits eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Umweltschäden zu bewerten und auf ein Minimum zu begrenzen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben wird, sich an der Aufstellung oder Überprüfung des externen Notfallplans zu beteiligen, der gemäß Absatz 3 erstellt werden muss. Zu diesem Zweck wird die betroffene Öffentlichkeit über alle derartigen Vorschläge unterrichtet und ihr werden die einschlägigen Informationen zur Verfügung gestellt, wie etwa Informationen über das Recht auf Beteiligung an Entscheidungsprozessen und darüber, an welche Behörde Bemerkungen und Fragen zu richten sind.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Öffentlichkeit das Recht erhält, sich innerhalb angemessener Fristen zu äußern, und dass bei der Entscheidung über den externen Notfallplan das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit angemessen berücksichtigt wird.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und über die bei einem Unfall zu ergreifenden Maßnahmen, die zumindest die unter Anhang I Abschnitt 2 genannten Elemente enthalten, der betroffenen Öffentlichkeit selbstverständlich kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen und nötigenfalls zu aktualisieren.

Artikel 7

Antrag und Genehmigung

(1)   Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 75/442/EWG darf keine Abfallentsorgungseinrichtung ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in Betrieb gehen. Die Genehmigung muss die in Absatz 2 aufgeführten Elemente sowie klare Angaben darüber enthalten, welcher Kategorie die Einrichtung gemäß den Kriterien von Artikel 9 angehört. Etwaige bauliche Veränderungen qualitativer oder quantitativer Art nach Erteilung der Betriebsgenehmigung sind genehmigungspflichtig.

Sofern sämtliche Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden, können Genehmigungen, die auf der Grundlage anderer innerstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erteilt wurden, zu einer einzigen Genehmigung zusammengefasst werden, wenn dadurch Doppelangaben und Doppelarbeit durch Betreiber und zuständige Behörde vermieden werden können.

(2)   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)

die Identität des Betreibers;

b)

vorgesehener Standort der Abfallentsorgungseinrichtung und etwaige Alternativstandorte;

c)

Art des abgebauten Minerals bzw. der abgebauten Minerale und Art des Deckgesteins und der Gangminerale, die beim Abbaubetrieb verräumt werden;

d)

der Abfallbewirtschaftungsplan gemäß Artikel 5;

e)

gegebenenfalls den Nachweis dafür, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3 eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle und ein Sicherheitsmanagement zu deren Umsetzung eingeführt wurden;

f)

geeignete Vorkehrungen zur Stellung der in Artikel 14 geforderten Sicherheitsleistung;

g)

die vom Betreiber gemäß Artikel 5 der Richtlinie 85/337/EWG (20) gelieferten Informationen, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der genannten Richtlinie erforderlich ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Abfallbewirtschaftung unterrichtet wird und dass die betroffene Öffentlichkeit rechtzeitig und in geeigneter Weise Gelegenheit erhält, an dem Verfahren für die Erteilung der Genehmigung für die Abfallbewirtschaftung im Sinne von Artikel 8 Absätze 2 bis 6 mitzuwirken.

(4)   Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn aus dem Antrag ersichtlich ist, dass:

a)

der Betreiber alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt;

b)

die Abfallbewirtschaftung im Einklang mit dem Abfallbewirtschaftungsplan bzw. den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG erfolgt.

(5)   Die gemäß diesem Artikel in der Genehmigung enthaltenen Informationen sind den zuständigen Ämtern der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zum Zwecke der Erstellung der jeweiligen nationalen und gemeinschaftlichen Bestandsaufnahmen von Abfallentsorgungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Sensible Informationen rein kommerzieller Art, wie etwa Angaben zu Geschäftsverbindungen oder zu Kostenelementen, dürfen nicht veröffentlicht werden.

Artikel 8

Beteiligung der Öffentlichkeit

(1)   Die Öffentlichkeit ist durch öffentliche Bekanntmachung oder andere geeignete Mittel, z.B. elektronische Medien, wenn vorhanden, über folgende Elemente in einem frühen Stadium des Genehmigungsverfahrens bzw. spätestens dann zu unterrichten, wenn es sinnvoll erscheint, die Informationen zur Verfügung zu stellen:

a)

über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung bzw. den Antrag zur Aktualisierung einer Genehmigung gemäß Artikel 7;

b)

soweit zutreffend über den Sachverhalt, dass eine Entscheidung der Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 bedarf;

c)

über die für die Entscheidung zuständigen Behörden, bei denen einschlägige Informationen eingeholt und denen Bemerkungen oder Fragen übermittelt werden können, sowie über Einzelheiten zu den Fristen für die Einreichung von Bemerkungen oder Fragen;

d)

über die Art der möglichen Entscheidungen oder — falls zutreffend — vorläufigen Entscheidungen;

e)

falls zutreffend, über Einzelheiten des Antrags auf Aktualisierung einer Genehmigung oder der Genehmigungsbedingungen;

f)

über Zeit, Ort bzw. Mittel für die Bekanntgabe relevanter Informationen;

g)

über Einzelheiten zur Regelung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Konsultation gemäß Absatz 5.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb angemessener Fristen folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

a)

die nach einzelstaatlichem Recht wichtigsten Berichte und Beratungsunterlagen, die der/den zuständige(n) Behörde(n) zum Zeitpunkt der gemäß Absatz 1 erfolgten Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit vorgelegen haben;

b)

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (21) weitere als die in Absatz 1 genannten Informationen, die für die Entscheidung gemäß Artikel 7 relevant sind und erst verfügbar werden, nachdem die Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterrichtet wurde.

(3)   Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde vor der endgültigen Entscheidung ihre Bemerkungen und Standpunkte mitzuteilen.

(4)   Die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel durchgeführten Konsultationen sind bei der Entscheidungsfindung gebührend zu berücksichtigen , und die Entscheidung ist hinsichtlich der einzelnen Bemerkungen und Standpunkte zu begründen.

(5)   Die Einzelheiten der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß diesem Artikel sind von den Mitgliedstaaten so festzulegen, dass der Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung und Beteiligung ermöglicht wird.

(6)   Die zuständige Behörde unterrichtet die Öffentlichkeit nach der Entscheidungsfindung auf geeignete Weise und stellt der Öffentlichkeit die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

Inhalt der Entscheidung, einschließlich einer Kopie der Genehmigung;

b)

Gründe und Erwägungen für die Entscheidung.

Artikel 9

Klassifikationssystem für Abfallentsorgungseinrichtungen

Die Mitgliedstaaten stufen für die Zwecke dieser Richtlinie als Abfallentsorgungseinrichtungen genutzte Halden oder angelegte Absetzteiche je nach ihrem Gefährdungspotenzial in die folgenden Kategorien ein:

1.

Kategorie A: Abfallentsorgungseinrichtungen, bei denen ein Versagen oder der nicht ordnungsgemäße Betrieb eine signifikante Unfallgefahr bedeuten würde;

2.

Kategorie B: jede nicht unter Kategorie A fallende Abfallentsorgungseinrichtung.

Die Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen in die Kategorie A sind in Anhang III erläutert.

Artikel 10

Abbauhohlräume

Die Mitgliedstaten haben sicherzustellen, dass der Betreiber bei der Verfüllung von Abfall und anderen Produktionsrückständen in Abbauhohlräume geeignete Maßnahmen ergreift, um:

1.

die Stabilität dieses Abfalls und der Abbauhohlräume gemäß Artikel 11 Absatz 2 zu gewährleisten;

2.

die Verschmutzung des Bodens sowie des Oberflächen- und Grundwassers gemäß Artikel 13 Absätze 1 , 2 und 6 zu vermeiden

3.

und gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5 diesen Abfall und die Abbauhohlräume zu überwachen.

Die Richtlinie 1999/31/EG findet weiterhin Anwendung auf Abfall, der nicht aus der Mineralgewinnung entsteht und zum Verfüllen von Abbauhohlräumen verwendet wird.

Artikel 11

Bau und Betrieb von Abfallentsorgungseinrichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass der Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung in den Händen von dazu befähigten Personen liegt und dass für die technische Entwicklung und die Ausbildung des Personals gesorgt ist.

(2)   Die zuständige Behörde hat sich zu vergewissern, dass beim Bau einer neuen Abfallentsorgungsanlage oder der Veränderung einer bereits bestehenden Anlage der Betreiber folgendes gewährleistet:

a)

Die Abfallentsorgungseinrichtung befindet sich an einem geeigneten Standort, wobei insbesondere die auf Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht beruhenden Verpflichtungen betreffend geschützte Gebiete sowie geologische, hydrogeologische und geotechnologische Faktoren berücksichtigt wurden, und die Einrichtung ist so ausgelegt, dass die erforderlichen Voraussetzungen zur Vermeidung einer Verschmutzung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser erfüllt sind und — sofern dies in der Genehmigung verlangt wird — ein wirksames Auffangen von verschmutztem Wasser und Sickerwasser gewährleistet ist.

b)

Die Abfallentsorgungseinrichtung wird so gebaut, betrieben und gewartet, dass ihre physikalische Stabilität gewährleistet ist und eine Verschmutzung bzw. Kontaminierung von Boden, Oberflächen- und Grundwasser vermieden wird.

c)

Für die regelmäßige Überwachung und Inspektion der Abfallentsorgungseinrichtung durch kompetentes Personal aus der zuständigen Behörde wurden ebenso Vorkehrungen getroffen wie für Maßnahmen, die einzuleiten sind, sobald sich Hinweise auf eine Instabilität oder Kontaminierung von Wasser oder Boden ergeben.

d)

Es wurden geeignete Vorkehrungen für eine unabhängige Bewertung der Auslegung, des Standorts und des Baus der Abfallentsorgungseinrichtung durch einen nicht bei der Betreibergesellschaft angestellten Sachverständigen vor Aufnahme des Betriebs vorgenommen. Insbesondere wurden Berichte über diese unabhängigen Bewertungen der zuständigen Behörde zugeleitet, die diese der Genehmigung von Auslegung, Standort und Bau der Abfallentsorgungseinrichtung zugrundelegt.

e)

Es wurden geeignete Vorkehrungen für die Sanierung des Bodens und die Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung getroffen.

f)

Es wurden geeignete Vorkehrungen für den Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung in der Nachsorgephase getroffen.

Über die unter Buchstabe c genannten Überwachungen und Inspektionen sind Berichte zu führen, die zusammen mit den Genehmigungsunterlagen in ein Datenblatt eingehen und vor allem beim Wechsel des Betreibers um eine angemessene Weitergabe von Informationen zu gewährleisten.

(3)   Der Betreiber teilt der zuständigen Behörde unverzüglich alle Ereignisse mit, die die Stabilität der Einrichtung beeinträchtigen könnten, sowie alle wesentlichen negativen Umweltauswirkungen, die bei der Kontrolle und Überwachung der Abfallentsorgungseinrichtung festgestellt wurden. Der Betreiber hat den internen Notfallplan umzusetzen und alle weiteren Anweisungen der zuständigen Behörde hinsichtlich der Gegenmaßnahmen zu beachten.

Der Betreiber trägt die Kosten der zu treffenden Maßnahmen.

Der Betreiber hat in Zeitabständen, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden, in jedem Fall aber mindestens einmal jährlich, der zuständigen Behörde anhand der gesammelten Daten über alle Messergebnisse Bericht zu erstatten, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind, und um weitere Erkenntnisse über das Verhalten der Abfälle zu gewinnen. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die zuständige Behörde entscheiden, ob eine Beurteilung durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich ist.

(4)     Fällt eine Abfallentsorgungseinrichtung unter die Kategorie A, so legt der Betreiber der zuständigen Behörde als Teil des Antrags auf Erteilung einer Genehmigung einen Bericht vor, wie er den Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis f genügen wird. Die zuständige Behörde kann weitere Auskünfte und die Durchführung zusätzlicher Untersuchungen verlangen.

Artikel 12

Stilllegung und Nachsorge von Abfallentsorgungseinrichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Absätze 2 bis 5 zu gewährleisten.

(2)   Eine Abfallentsorgungseinrichtung darf erst dann stillgelegt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die in der Genehmigung hierfür festgelegten Bedingungen sind gegeben.

b)

Auf Antrag des Betreibers hat die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt.

c)

Die zuständige Behörde hat hierfür eine begründete Entscheidung erlassen.

(3)   Eine Abfallentsorgungseinrichtung kann nur dann als endgültig stillgelegt angesehen werden, wenn die zuständige Behörde ohne ungebührliche Verzögerung eine Schlussabnahme vor Ort durchgeführt, alle vom Betreiber vorgelegten Berichte einer Bewertung unterzogen, die Sanierung des Standorts festgestellt und dem Betreiber ihre Zustimmung zur Stilllegung erteilt hat.

Mit dieser Zustimmung wird der Betreiber in keiner Weise von den Verpflichtungen aufgrund der Genehmigungsbedingungen oder sonstiger Rechtsvorschriften befreit.

(4)   Nach der endgültigen Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung und unbeschadet jeglicher innerstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Haftung des Abfallbesitzers ist der Betreiber für die Wartung, Überwachung und Kontrolle in der Nachsorgephase zuständig, solange die zuständige Behörde dies unter Berücksichtigung von Art und Dauer der von der Einrichtung ausgehenden Gefährdung für erforderlich hält, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, diese Aufgaben vom Betreiber zu übernehmen.

(5)   Sofern die zuständige Behörde dies zur Erfüllung gemeinschaftlicher Umweltschutznormen, insbesondere der Normen der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft  (22) , der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe  (23) und und der Richtlinie 2000/60/EG , nach der Stilllegung einer Abfallentsorgungsreinrichtung für notwendig erachtet, hat der Betreiber unter anderem die physikalische und chemische Stabilität der Einrichtung zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt, vor allem auf Oberflächen- und Grundwasser, möglichst gering gehalten werden, indem er gewährleistet, dass:

a)

alle Strukturen der Abfallentsorgungseinrichtung mit Hilfe von stets einsatzbereiten Mess- und Überwachungsgeräten überwacht und instandgehalten werden;

b)

etwaige Überlaufkanäle und -wege sauber und frei gehalten werden;

c)

Anlagen zur passiven oder aktiven Wasserbehandlung eingerichtet werden, sofern dies zur Vermeidung der Ausbreitung verseuchten Sickerwassers aus der Abfallentsorgungseinrichtung in das angrenzende Grundwasser oder in Oberflächengewässer notwendig ist.

(6)   Nach der Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung hat der Betreiber unverzüglich alle Ereignisse oder Entwicklungen mitzuteilen, die die Stabilität der Einrichtung beeinträchtigen könnten, sowie alle wesentlichen negativen Umweltauswirkungen, die bei der entsprechenden Kontrolle und Überwachung festgestellt wurden. Der Betreiber hat den internen Notfallplan umzusetzen und alle weiteren Anweisungen der zuständigen Behörde hinsichtlich der Gegenmaßnahmen zu beachten.

Der Betreiber trägt die Kosten der zu treffenden Maßnahmen.

Der Betreiber hat in Fällen und in Zeitabständen, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden, und mindestens aber einmal jährlich, dieser anhand der gesammelten Daten über alle Messergebnisse Bericht zu erstatten, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind, und um weitere Erkenntnisse über das Verhalten der Abfälle zu gewinnen.

Artikel 13

Vermeidung der Verschlechterung des Wasserzustands und Vermeidung der Verschmutzung von Luft und Boden

(1)   Die zuständige Behörde hat sich zu vergewissern, dass der Betreiber gemäß den auf Gemeinschaftsebene geltenden Umweltschutznormen und gegebenenfalls anderen Anforderungen dieser Richtlinie die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der gemeinschaftlichen Umweltschutznormen, insbesondere zur Vermeidung einer Verschlechterung des gegenwärtigen Wasserzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG, ergriffen hat, um u.a. :

a)

die Möglichkeit der Sickerwasserbildung in den abgelagerten Abfällen , einschließlich der verseuchenden Bestandteile des Sickerwassers, sowohl während der Betriebs- als auch der Nachsorgephase der Abfallentsorgungseinrichtung zu bewerten und die Wasserbilanz der Anlage zu bestimmen;

b)

die Bildung von Sickerwasser sowie die Verschmutzung des Bodens sowie des Oberflächen- oder Grundwassers durch die Abfälle zu vermeiden;

c)

verschmutztes Wasser und Sickerwasser aufzufangen;

d)

verschmutztes Wasser, Sickerwasser und andere Ableitungen, die aus der Abfallentsorgungseinrichtung aufgefangen wurden , so zu behandeln, dass die für eine Einleitung in Oberflächengewässer erforderliche Qualität erreicht wird, damit sie den von der Gemeinschaft festgelegten Anforderungen genügt, insbesondere den Anforderungen der Richtlinien 76/464/EWG, 80/68/EWG und 2000/60/EG .

(2)     Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Betreiber die zur Vorbeugung gegen Luftverunreinigungen, insbesondere Staub, notwendigen Maßnahmen getroffen hat.

(3)   Hat die zuständige Behörde aufgrund einer Bewertung der Umweltrisiken unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinien 76/464/EWG, 80/68/EWG und/oder 2000/60/EG entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde aufgrund der gemäß der Richtlinie 2000/60/EG vorgeschriebenen Analyse festgestellt, dass die Abfallentsorgungseinrichtung keine Gefährdung für Boden, Grund- oder Oberflächenwasser darstellt, so können die einschlägigen Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d verringert oder gestrichen werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten gestatten die Einleitung von mineralischem Abfall, sei es in fester oder flüssiger Form oder als Schlamm, in aufnehmende Gewässerkörper nur unter der Voraussetzung, dass der Betreiber die einschlägigen Bedingungen der Richtlinie 2000/60/EG erfüllt.

(5)   Bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, gewährleistet der Betreiber, dass die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken weitmöglichst reduziert wird, dass jedoch die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich keinesfalls über 50 ppm ab dem [Datum der Umsetzung], 25 ppm ab [5 Jahre nach Umsetzung] und nicht über 10 ppm [zehn Jahre nach Umsetzung] liegt.

Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Betreiber durch eine Risikobewertung, die die standortspezifischen Bedingungen berücksichtigt, nachzuweisen, dass diese Konzentrationen nicht weiter gesenkt werden konnten.

(6)     Hinsichtlich der Abbauhohlräume, einschließlich der unterirdischen Hohlräume und der verfüllten Abbauhohlräume an der Oberfläche, deren Flutung nach der Stilllegung zugelassen wird, ergreift der Betreiber die notwendigen Maßnahmen, um die Verschlechterung des Wasserzustands und die Verschmutzung des Bodens zu vermeiden, und übermittelt der zuständigen Behörde mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Entwässerung der Abbauhohlräume folgende Informationen:

a)

die genaue Lage der Abbauhohlräume, wobei jene eindeutig zu kennzeichnen sind, deren Flutung nach Einstellung der Entwässerung zugelassen wird, und die näheren geologischen Angaben;

b)

eine Übersicht über Menge und Qualität des in den Abbauhohlräumen vorhandenen Wassers, zumindest über den Zeitraum der letzten zwei Betriebsjahre;

c)

Angaben über die voraussichtlichen Auswirkungen einschließlich Lage und Menge jeglicher künftig anfallender verschmutzender Einleitungen aus den Abbauhohlräumen in das Grundwasser und in Oberflächengewässer und Pläne für die Verringerung und Behebung dieser Einleitungen;

d)

Vorschläge, wie der Prozess der Flutung der Abbauhohlräume überwacht werden kann, um rechtzeitig Warnungen über die Notwendigkeit des Ergreifens von abmildernden Maßnahmen zu erhalten.

Artikel 14

Finanzielle Sicherheit und Umwelthaftung

(1)   Vor Aufnahme jeglicher Tätigkeiten zur Ablagerung von Abfall im oder auf dem Boden hat die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung, z. B die Hinterlegung eines Betrags oder eine gleichwertige Maßnahme nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden und von der Kommission zu billigenden Modalitäten , zu verlangen, so dass:

a)

alle in der nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigung festgelegten Auflagen, auch die Bestimmungen für die Stilllegung, erfüllt sind;

b)

zum gegebenen Zeitpunkt Mittel für die Sanierung des Bodens zur Verfügung stehen, der von der Abfallentsorgungseinrichtung in Mitleidenschaft gezogen wurde.

(2)   Zur Berechnung der in Absatz 1 genannten Sicherheitsleistung sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)

die wahrscheinlichen Umweltauswirkungen der Einrichtung, wobei insbesondere die Kategorie der Einrichtung, die Beschaffenheit des Abfalls sowie die künftige Nutzung des sanierten Geländes zu berücksichtigen sind.

b)

die Annahme, dass unabhängige und fachlich qualifizierte Dritte die notwendigen Sanierungsarbeiten bewerten und durchführen.

(3)   Die Höhe der Sicherheit ist in regelmäßigen Abständen an den Umfang der Sanierungsarbeiten anzupassen, die bei der Abfallentsorgungseinrichtung durchgeführt werden müssen.

(4)   Genehmigt die zuständige Behörde die Stilllegung im Sinne von Artikel 12 Absatz 3, so hat sie dem Betreiber schriftlich zu bestätigen, dass er von seiner in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheitsleistung und von allen in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verpflichtungen mit Ausnahme der Nachsorgeverpflichtungen nach der Stilllegung gemäß Artikel 12 Absatz 4 befreit ist.

(5)   Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/35/EG gelten entsprechend auch für Umweltschäden durch den Betrieb von Einrichtungen zur Entsorgung von mineralischen Abfällen sowie für alle unmittelbar drohenden Schäden dieser Art durch den Betrieb derartiger Einrichtungen.

(6)     Jede Genehmigung für den Bau einer neuen Abfallentsorgungseinrichtung an noch im Betrieb befindlichen Standorten ist davon abhängig, dass der Betreiber vor deren Errichtung eine Sicherheitsleistung gemäß Absatz 1 stellt.

Artikel 15

Grenzüberschreitende Auswirkungen

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass durch den Betrieb einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A voraussichtlich signifikante nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat entstehen, oder wird ein Mitgliedstaat voraussichtlich hiervon betroffen, so leitet der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Genehmigung gemäß Artikel 7 beantragt wurde, die im Rahmen dieses Artikels übermittelten Informationen dem anderen Mitgliedstaat zur gleichen Zeit weiter wie den eigenen Bürgern. Diese Informationen dienen als Grundlage für etwaige Konsultationen, die im Rahmen der bilateralen Beziehungen zwischen zwei Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erforderlich sein können.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen dafür, dass bei den in Absatz 1 genannten Fällen die Anträge während eines angemessenen Zeitraums auch der betroffenen Öffentlichkeit des voraussichtlich betroffenen Mitgliedstaates zur Verfügung stehen, damit diese das Recht wahrnehmen kann, Bemerkungen vorzubringen, ehe die zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung trifft.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Unfall im Zusammenhang mit einer Abfallentsorgungseinrichtung die vom Betreiber der zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 4 zur Verfügung gestellten Informationen unverzüglich dem anderen Mitgliedstaat weitergeleitet werden, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der bereits eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Umweltschäden zu bewerten und so weit wie möglich zu begrenzen.

Artikel 16

Inspektionen durch die zuständige Behörde

(1)   Vor Aufnahme des Entsorgungsbetriebs sowie in regelmäßigen, von den betroffenen Mitgliedstaaten festzulegenden Abständen inspiziert die zuständige Behörde alle unter Artikel 6 fallende Abfallbewirtschaftungsanlagen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen der Genehmigung erfüllt sind. Ein positiver Bescheid enthebt den Betreiber in keiner Weise von der Verantwortung, die ihm aufgrund der Genehmigungsbedingungen zukommt.

(2)   Die Mitgliedstaaten verlangen vom Betreiber, aktuelle Aufzeichnungen über alle Tätigkeiten der Abfallbewirtschaftung für Inspektionen durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu halten und sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Betreibers während der Betriebsphase einschlägige aktuelle Informationen und Aufzeichnungen hinsichtlich der Einrichtung weitergegeben werden.

Artikel 17

Berichtspflicht

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie. Der Bericht ist anhand eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, die von der Kommission nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet werden. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des darin erfassten Dreijahreszeitraums vorzulegen.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich Angaben über Ereignisse, die von den Betreiben gemäss Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6 mitgeteilt werden. Die Kommission wird diese Angaben den Mitgliedstaaten auf Ersuchen zugänglich machen. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit auf Anfrage zur Verfügung.

Artikel 18

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 19

Bestandsaufnahme stillgelegter Standorte

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür,

1.

dass binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eine Bestandsaufnahme stillgelegter Sstandorte (einschließlich brach liegender Betriebe) auf ihrem Hoheitsgebiet erstellt wird. Diese Bestandsaufnahme, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, enthält mindestens Angaben zu folgenden Aspekten:

a)

die geografische Lage des Standorts,

b)

die Art des Minerals bzw. der Minerale, die gewonnen wurden,

c)

die am Standort vorhandenen Arten von Abfällen,

d)

die physikalische und chemische Stabilität des Standorts,

e)

die Auskunft darüber, ob irgendwelche saure oder alkalische Flüssigkeiten anfallen oder eine Konzentration von Metallen auftritt,

f)

die Umweltbedingungen des Standorts unter besonderer Beachtung von Bodenqualität, Oberflächengewässer und deren Einzugsgebiet, einschließlich von Teileinzugsgebieten, und Grundwasser;

2.

dass die in der in Nummer 1 genannten Bestandsaufnahme aufgeführten Standorte nach dem Grad ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt eingestuft werden. In der oberen Stufe dieser Bestandsliste werden daher die stillgelegten Standorte erfasst, die schwerwiegende umweltschädliche Auswirkungen verursachen oder in naher Zukunft zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und/oder für Eigentum werden könnten. In der unteren Stufe werden die Standorte erfasst, die keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt haben und in Zukunft nicht zu einer Gefahr für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und/oder für Eigentum zu werden drohen;

3.

dass binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Sanierung von Standorten eingeleitet wird, die in der oberen Stufe der Bestandsaufnahme erfasst sind, um den Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG nachzukommen. Kann die zuständige Behörde nicht sicherstellen, dass die notwendigen Sanierungsmaßnahmen zur selben Zeit in Angriff genommen werden, so ist sie befugt zu entscheiden, welche Orte zuerst saniert werden müssen;

4.

dass die durch die Maßnahmen zur Erfüllung der in Nummer 3 genannten Anforderung entstehenden Kosten der Verursacher des Abfalls trägt, sofern dieser bekannt und greifbar ist. Ist der Verursacher des Abfalls unbekannt oder nicht greifbar, so finden einzelstaatliche oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zur Haftung Anwendung.

Artikel 20

Informationsaustausch

(1)   Die Kommission gewährleistet mit Unterstützung des in Artikel 22 genannten Ausschusses, dass zwischen den Mitgliedstaaten ein angemessener Austausch von technischen und wissenschaftlichen Informationen stattfindet, um Verfahren im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 19 zu entwickeln. Diese Verfahren müssen die Entwicklung jeweils optimaler Risikobewertungsverfahren und Abhilfemaßnahmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten in Europa ermöglichen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die Entwicklungen auf dem Gebiet der besten verfügbaren Techniken informiert sind oder danach verfahren.

(3)   Die Kommission veranstaltet einen Informationsaustausch unter Beteiligung des Europäischen IPPC-Büros und entsprechend dem Verfahren zur Erstellung der BVT-(Beste-Verfügbare-Technik-)Merkblätter (BREF) nach der Richtlinie 96/61/EG zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Organisationen über die besten verfügbaren Techniken sowie über die entsprechenden Überwachungsmaßnahmen und Entwicklungen. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs.

Artikel 21

Umsetzung und Änderungen

(1)   Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie verabschiedet die Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren die Bestimmungen für die nachstehenden Punkte:

a)

Harmonisierung und regelmäßige Übermittlung der in Artikel 7 Absatz 5 und in Artikel 12 Absatz 6 genannten Informationen;

b)

Umsetzung von Artikel 13 Absatz 4 einschließlich technischer Auflagen zur Definition des Begriffs „leicht freisetzbares Zyanid“ und des zugehörigen Messverfahrens;

c)

technische Leitlinien für die finanzielle Sicherheitsleistung gemäß Artikel 14 Absatz 2;

d)

technische Leitlinien für die Inspektionen gemäß Artikel 16;

e)

Ergänzung der in Anhang II enthaltenen technischen Anforderungen für die Charakterisierung von Abfällen;

f)

Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III, einschließlich Schwellenwerten für die Konzentration gefährlicher Abfälle und gefährlicher Stoffe;

g)

Festlegung harmonisierter Normen für Probenahme- und Analyseverfahren, die für die technische Umsetzung dieser Richtlinie notwendig sind.

(2)   Alle späteren Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 22 Absatz 2 genannten Ausschusses verabschiedet.

Diese Änderungen erfolgen ausschließlich zur Erreichung eines hohen Maßes an Umweltschutz.

Artikel 22

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/ EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 Anwendung.

Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum wird auf drei Monate festgelegt.

Artikel 23

Übergangsbestimmung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfallentsorgungseinrichtungen, für die vor oder am [dem Zeitpunkt der Umsetzung] eine Genehmigung erteilt wurde oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, innerhalb von vier Jahren nach diesem Zeitpunkt die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, ausgenommen die Bestimmungen in Artikel 14 Absatz 1, die innerhalb von sechs Jahren nach diesem Zeitpunkt zu erfüllen sind.

Unbeschadet des Absatzes 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und ungeachtet jeglicher Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung gemäß Absatz 1 der Betreiber

a)

sicherstellt, dass die betreffende Einrichtung in einer Weise betrieben und nach ihrer Stilllegung so gehandhabt wird, dass die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie oder anderer einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft einschließlich der Richtlinie 2000/60/EG nicht beeinträchtigt wird;

b)

sicherstellt, dass die Einrichtung keine Verschlechterung des Zustand des Oberflächen- oder Grundwassers gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und keine Verschmutzung von Boden durch Sickerwasser, verschmutztes Wasser oder sonstige Ableitungen oder Abfälle, gleichgültig, ob in fester, schlammiger oder flüssiger Form, verursacht;

c)

alle erforderlichen Vorkehrungen trifft, um im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2000/60/EG, die Folgen jeglichen unter Buchstabe b genannten Verstoßes zu beheben.

Artikel 24

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am [Datum des Inkrafttretens + 18 Monate] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu... am...

Im Namen des Europäischen Parlamentes

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 35 .

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004.

(5)  KOM(2000) 664 endg.

(6)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(8)   ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 382.

(9)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(11)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(12)  ABl. L 327 vom 22.2.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(13)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

(14)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(15)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

(16)   ABl. 196 vom 16.8.1967, S. l. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(17)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(18)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9.

(19)  ABl. L 404 vom 31.12.1992, S. 10.

(20)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7. 1985, S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(21)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(22)  ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23.

(23)  ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.

ANLAGE I

VERMEIDUNG VON SCHWEREN UNFÄLLEN UND INFORMATIONEN, DIE DER BETROFFENEN ÖFFENTLICHKEIT MITGETEILT WERDEN MÜSSEN

1.   Vermeidung schwerer Unfälle

Die Politik des Betreibers zur Vermeidung schwerer Unfälle und sein Sicherheitsmanagement sollten im Verhältnis zu der von der Abfallentsorgungseinrichtung ausgehenden Gefährdung stehen. Bei den entsprechenden Vorkehrungen sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

1.

Die Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle sollte die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers im Hinblick auf die Verringerung der Gefährdung durch schwere Unfälle beinhalten.

2.

Das Sicherheitsmanagement sollte den Teil des allgemeinen Managements beinhalten, der sich auf den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten, Vorgehensweisen, Verfahren, Prozesse und Ressourcen für die Festlegung und Durchführung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle bezieht.

3.

Das Sicherheitsmanagement sollte folgende Aspekte berücksichtigen:

a)

Organisation und Personal — Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitarbeiter, die auf allen Ebenen der Organisation mit dem Management großer Risiken befasst sind; Ermittlung von Ausbildungs-/ Schulungsbedarf dieser Mitarbeiter und Angebot entsprechender Kurse; Einbeziehung von Angestellten und gegebenenfalls Untervertragnehmern;

b)

Ermittlung und Bewertung großer Risiken — Annahme und Durchführung von Verfahren zur systematischen Ermittlung großer Risiken, die in normalen und außergewöhnlichen Betriebssituationen entstehen sowie Abschätzung der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens und ihrer Schwere;

c)

Betriebskontrolle — Annahme und Durchführung von Verfahren und Erteilung von Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich Wartung der Einrichtung, Verfahren, Ausrüstung und kurzzeitiges Abschalten;

d)

Planung von Änderungen — Annahme und Durchführung von Verfahren zur Planung von Änderungen an den Einrichtungen oder der Auslegung neuer Einrichtungen;

e)

Notfallplanung — Annahme und Durchführung von Verfahren zur Beschreibung vorhersehbarer Notfälle durch systematische Analyse und zur Vorbereitung, Erprobung und Überprüfung von Notfallplänen für derartige Notfälle;

f)

Leistungsüberwachung — Annahme und Durchführung von Verfahren zur kontinuierlichen Bewertung der Einhaltung der Ziele, die in der Strategie des Betreibers zur Vermeidung schwerer Unfälle und im Sicherheitsmanagement festgelegt sind, sowie von Mechanismen zur Prüfung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung. Die Verfahren sollten sich auf das System des Betreibers für die Berichterstattung bei schweren Unfällen und Beinahunfällen erstrecken — insbesondere bei Versagen von Schutzvorkehrungen — sowie auf deren Untersuchung und auf Folgemaßnahmen, die aufgrund der aus dem Geschehen gezogenen Lehren ergriffen werden;

g)

Prüfung und Überprüfung — Annahme und Durchführung von Verfahren für eine regelmäßige, systematische Bewertung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle und der Wirksamkeit und Eignung des Sicherheitsmanagements; die dokumentierte Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Strategie und des Sicherheitsmanagements sowie deren Anpassung durch Führungskräfte.

2.   Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit mitgeteilt werden müssen

1.

Name des Betreibers und Anschrift der Abfallentsorgungseinrichtung;

2.

Nennung der Person, die die Informationen erteilt, unter Angabe ihrer Funktion;

3.

Bestätigung, dass die Abfallentsorgungseinrichtung den Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegt und dass gegebenenfalls Informationen über die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Elemente der zuständigen Behörde vorgelegt wurden;

4.

eine verständlich formulierte Erklärung der Tätigkeit bzw. Tätigkeiten, die am Standort ausgeübt wird/ werden;

5.

Die gebräuchlichen Namen oder generischen Bezeichnungen oder die allgemeine Gefahrenklasse von Stoffen und Zubereitungen, die in der Abfallentsorgungseinrichtung auftreten, sowie von Abfällen, die einen schweren Unfall verursachen könnten, wobei jeweils die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften anzugeben sind.

6.

Allgemeine Informationen über die Art der Gefahr schwerer Unfälle, einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung in der Umgebung und die Umwelt.

7.

Geeignete Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung im Falle eines schweren Unfalls zu warnen und auf dem Laufenden zu halten ist;

8.

Geeignete Informationen über die Maßnahmen, die die betroffene Bevölkerung ergreifen sollte, und über Verhaltensregeln im Falle eines schweren Unfalls.

9.

Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, hinsichtlich des Vorgehens bei schweren Unfällen und der Verringerung ihrer Folgen geeignete Vorkehrungen am Standort zu treffen, die insbesondere den Einsatz von Rettungsdiensten betreffen;

10.

Verweis auf den externen Notfallplan, der dazu dient, etwaige Gegenmaßnahmen bei einem Unfall zu ergreifen, der außerhalb des Standorts eintritt. Hierzu gehört auch der Hinweis, bei einem Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Rettungsdienste Folge zu leisten.

11.

Vorbehaltlich der in innerstaatlichen Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen an die Geheimhaltung, Angaben darüber, wo weitere sachdienliche Informationen eingeholt werden können.

ANLAGE II

BESCHREIBUNG VON ABFÄLLEN

Abfälle, die in einer Entsorgungseinrichtung abgelagert werden sollen, müssen so beschaffen sein, dass die langfristige physikalische und chemische Stabilität der Einrichtung gewährleistet werden kann und schwere Unfälle verhindert werden können. Die Charakterisierung des Abfalls umfasst gegebenenfalls und im Einklang mit der Kategorie der Einrichtung folgende Elemente:

1.

Beschreibung der erwarteten physikalischen, chemischen und radiologischen Eigenschaften der zu entsorgenden Abfälle , unter besonderer Berücksichtigung ihrer Stabilität unter den an der Oberfläche herrschenden atmosphärischen/meteorologischen Bedingungen ;

2.

Einstufung der Abfälle gemäß dem entsprechenden Eintrag in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (1) mit besonderer Berücksichtigung der gefährlichen Eigenschaften;

3.

Beschreibung der chemischen Stoffe, die bei der Behandlung des mineralischen Rohstoffs eingesetzt werden sollen, sowie ihrer Stabilität;

4.

Beschreibung des Verfahrens der Ablagerung;

5.

das Abfallbeförderungssystem.


(1)  ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18.

ANLAGE III

KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG VON EINRICHTUNGEN ZUR ABFALLENTSORGUNG

Einrichtungen zur Abfallentsorgung werden in Kategorie A eingestuft, wenn:

die Risikoabschätzung, bei der Faktoren wie Größe, Standort und Umweltauswirkungen der Einrichtung berücksichtigt wurden, ergibt, dass im Falle eines Bruchs oder Versagens der Verlust von Menschenleben und/oder größere Umweltschäden nicht ausgeschlossen werden können , oder

die Anlage Abfälle enthält, die gemäß der Richtlinie 91/689/EWG als gefährlich eingestuft wurden, oder

die Anlage Stoffe oder Zubereitungen enthält, die gemäß den Richtlinien 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG ab einem bestimmten Schwellenwert als gefährlich eingestuft werden.

P5_TA(2004)0241

Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2003) 625 — C5-0526/2003 — 2003/0249(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2003) 625) (1),

gestützt auf Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0526/2003),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik und der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0173/2004),

1.

billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und den Abschluss des Übereinkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 2a (neu)

 

(2a) Durch seine Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten fördert das Århus-Übereinkommen insbesondere das Recht auf einen fairen Prozess in Umweltverfahren und bietet der Öffentlichkeit — bei Erfüllung bestimmter Bedingungen — die Möglichkeit, ihr Recht zu verteidigen, in einer ihrer Gesundheit und ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben, und ihre Pflicht wahrzunehmen, die Umwelt zu schützen und zu verbessern.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0242

Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationsprogramms *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwaltungsorgane des europäischen Satellitennavigationsprogramms (KOM(2003) 471 — C5-0391/2003 — 2003/0177(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 471) (1),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0391/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (A5-0209/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 6

(6) Hierzu kann die Aufsichtsbehörde den Konzessionsvertrag mit dem Konsortium schließen, das im Anschluss an die Entwicklungsphase von GALILEO ausgewählt wird, und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere des öffentlichen Dienstes, überwachen .

(6) Hierzu schließt die Aufsichtsbehörde den Konzessionsvertrag mit dem Konsortium , das rechtzeitig vor dem Ende der Entwicklungsphase vom Rat in Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission ausgewählt wird, und überwacht die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere des öffentlichen Dienstes.

Abänderung 2

Erwägung 7a (neu)

 

(7a) Die Aufsichtsbehörde stellt die Zertifizierung des Systems und seiner Komponenten sicher.

Abänderung 3

Erwägung 11

(11) Bei der Auflösung des gemeinsamen Unternehmens (zum Abschluss der Entwicklungsphase) überträgt dieses der Aufsichtsbehörde das Eigentum am gesamten europäischen Satellitennavigationssystem (EGNOS und GALILEO) einschließlich der Entwicklungen des Konzessionsnehmers in der Errichtungsphase, da die Definitions- und Entwicklungsphase des Programms vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, alle so entwickelten Komponenten dem Konzessionsnehmer zur Verfügung gestellt werden und überdies ein wesentlicher Teil der Errichtungsphase aus Gemeinschaftsmitteln zu finanzieren ist .

(11) Bei der Auflösung des gemeinsamen Unternehmens (zum Abschluss der Entwicklungsphase) wird die Aufsichtsbehörde Eigentümer des gesamten europäischen Satellitennavigationssystems (EGNOS und GALILEO) , da die Definitions- und Entwicklungsphase des Programms vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden. Sämtliche Entwicklungen des Konzessionsnehmers , die während der Errichtungsphase entstanden sind, werden ebenfalls Eigentum der Aufsichtsbehörde, da sie zu einem wesentlichen Teil aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden. Alle Komponenten des Satellitennavigationssystems werden dem Konzessionsnehmer zur Verfügung gestellt.

Abänderung 4

Erwägung 14

(14) Es muss die Möglichkeit bestehen, einen wissenschaftlich-technischen Ausschuss einzusetzen, der Studien und Gutachten erstellt.

(14) Es muss die Möglichkeit bestehen, einen wissenschaftlich- technischen Ausschuss einzusetzen, der Studien und Gutachten erstellt. Im wesentlichen sollte dabei die konstruktive Arbeit der „Signal Task Force“ in diesen Ausschuss eingebunden werden.

Abänderung 5

Erwägung 15a (neu)

 

(15a) Die Verfahren zur Berufung der Funktionsträger müssen transparent sein.

Abänderung 6

Artikel 2 Spiegelstrich 1

Sie handelt als Konzessionsgeberin gegenüber dem privaten Konzessionsnehmer, der mit der Durchführung und Leitung der Errichtungs- und Betriebsphase des Programms beauftragt wird. In dieser Eigenschaft schließt sie mit ihm einen Konzessionsvertrag. Sie überwacht die Einhaltung des Konzessionsvertrags und des zugehörigen Pflichtenheftes. Sie überlässt diesem für die Dauer des Vertrages das Nutzungsrecht an den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten materiellen und immateriellen Gütern.

Sie handelt als Konzessionsgeberin gegenüber dem privaten Konzessionsnehmer, der mit der Durchführung und Leitung der Errichtungs- und Betriebsphase des Programms beauftragt wird. In dieser Eigenschaft schließt sie mit ihm einen Konzessionsvertrag. Im Falle von Zeitverzögerungen bei der Errichtung der Aufsichtsbehörde können die Kommission und der Rat das gemeinsame Unternehmen mit der Vertragsunterzeichnung beauftragen. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung des Konzessionsvertrags und des zugehörigen Pflichtenheftes. Sie überlässt diesem für die Dauer des Vertrages das Nutzungsrecht an den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten materiellen und immateriellen Gütern.

Abänderung 7

Artikel 2 Spiegelstrich 4

Sie ist Inhaberin aller für den Betrieb des Systems erforderlichen Frequenzen und sorgt für die Koordinierung der diesbezüglichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Sie ist der Ansprechpartner des Konzessionsnehmers hinsichtlich der Nutzung dieser Frequenzen.

Sie ist Inhaberin der Nutzungsrechte von allen für den Betrieb des Systems erforderlichen Frequenzen . Die Mitgliedstaaten erklären sich bereit, diese Rechte an die Aufsichtsbehörde zu übertragen. Die Aufsichtsbehörde sorgt für die Koordinierung der diesbezüglichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Sie ist der Ansprechpartner des Konzessionsnehmers hinsichtlich der Nutzung dieser Frequenzen.

Abänderung 8

Artikel 2 Spiegelstrich 4a (neu)

 

Sie stellt die Zertifizierung des Systems und seiner Komponenten sicher; mit der Verteilung der Zertifikate und der Überprüfung der Einhaltung der darin aufgestellten Normen und Bedingungen beauftragt sie anerkannte Zertifizierungsorgane.

Abänderung 10/rev.

Artikel 4 Absatz 3

(3) Sitz der Aufsichtsbehörde ist Brüssel. Sie kann in den Mitgliedstaaten mit deren Zustimmung eigene Dienststellen einrichten.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat ihren Sitz in räumlicher Nähe zum Sitz des Konzessionärs. Zweiter Sitz ist Brüssel. Sie kann in weiteren Mitgliedstaaten mit deren Zustimmung eigene Dienststellen einrichten.

Abänderung 11/rev.

Artikel 5 Absatz 2

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs von der Kommission und sechs vom Rat der Europäischen Union benannt werden. Das Mandat läuft fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen vier von der Kommission und acht vom Rat der Europäischen Union benannt werden. Das Mandat läuft fünf Jahre und kann einmal verlängert werden. Das Europäische Parlament kann einen Beobachter ernennen, der den Sitzungen des Verwaltungsrats beiwohnt.

Abänderung 9

Artikel 20

Beim Generalsekretariat des Rates wird ein ständiges und jederzeit einsatzbereites Sicherheitszentrum gegründet.

Eine Gemeinsame Aktion des Rates beschreibt die Zuständigkeiten der Europäischen Union in Fällen, in denen die Funktions- und Wirkungsweise des Systems die innere und äußere Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten gefährdet.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0243

Europäische Beweisanordnung in Strafverfahren *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafverfahren (KOM(2003) 688 — C5-0609/2003 — 2003/0270(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 688) (1),

gestützt auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0609/2003),

gestützt auf die Artikel 106 und 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0214/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 3

(3) Der Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten war die erste konkrete Maßnahme im Bereich des Strafrechts, mit der der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung umgesetzt wurde.

(3) Der Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten war die erste konkrete Maßnahme im Bereich des Strafrechts, mit der der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung umgesetzt wurde , aber seine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten erfolgt bedauerlich langsam und unvollständig .

Abänderung 2

Artikel 6 Absatz 1a (neu)

 

(1a) Die Anordnungsbehörde bescheinigt in der Beweisanordnung, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

Abänderung 3

Artikel 9 Absatz 1

(1) Fordert die Anordnungsbehörde in Ergänzung einer früheren Europäischen Beweisanordnung für den Zweck desselben Verfahrens Sachen, Schriftstücke oder Daten an und trifft der Inhalt der ursprünglichen Beweisanordnung weiterhin zu, so ist der Erlass einer neuen Europäischen Beweisanordnung nicht erforderlich. In derartigen Fällen erlässt sie eine ergänzende Beweisanordnung, welche die in Formblatt B im Anhang genannten Angaben enthält.

(1) Fordert die Anordnungsbehörde in Ergänzung einer früheren Europäischen Beweisanordnung für den Zweck desselben Verfahrens Sachen, Schriftstücke oder Daten an und trifft der Inhalt der ursprünglichen Beweisanordnung weiterhin zu, so ist der Erlass einer neuen Europäischen Beweisanordnung nicht erforderlich. In derartigen Fällen erlässt sie eine ergänzende Beweisanordnung, welche die in Formblatt B im Anhang genannten Angaben enthält , und begründet unter anderem klar, weshalb die ergänzende Beweisanordnung gemäß der ursprünglichen Anordnung und Artikel 6 gerechtfertigt ist .

Abänderung 8

Artikel 10 Absatz 4a (neu)

 

(4a) Wenn gemäß diesem Rahmenbeschluss Daten ausgetauscht werden, kann eine betroffene Person das Recht auf Datenschutz beanspruchen, einschließlich Sperrung, Berichtigung und Streichung personenbezogener Daten und Zugang dazu sowie zu den entsprechenden Rechtsbehelfen, das der betroffenen Person nach dem Recht des Anordnungsstaats oder des Vollstreckungsstaats zusteht. Insbesondere kann eine betroffene Person die Rechte beanspruchen, die ihr nach dem Recht des Anordnungsstaats oder des Vollstreckungsstaats im Zusammenhang mit der Verwendung eines gemäß diesem Rahmenbeschluss übermittelten Strafregisters im Vollstreckungsstaat zustehen, einschließlich der Bestimmungen über die Rehabilitierung von Straftätern und die Verwendung dieses Registers zur Feststellung der Schuld oder der Verurteilung in Strafverfahren.

Abänderung 9

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

b)

Von einer natürlichen Person darf die Vorlage von Sachen, Schriftstücken oder Daten nicht verlangt werden, mit denen sie sich selbst belasten könnte.

b)

Von einer Person darf die Vorlage von Sachen, Schriftstükken oder Daten nicht verlangt werden, mit denen sie sich nach dem Recht des Anordnungsstaats oder des Vollstreckungsstaats selbst belasten könnte.

Abänderung 10

Artikel 13 Einleitung

Die Anordnungsbehörde kann verlangen, dass die Vollstrekkungsbehörde

Vorbehaltlich der Artikel 11 und 12 kann die Anordnungsbehörde verlangen, dass die Vollstreckungsbehörde

Abänderung 11

Artikel 15 Absatz 1

(1) Ein Richter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im Vollstreckungsstaat versagt die Anerkennung oder Vollstrekkung der Europäischen Beweisanordnung, wenn dies dem Verbot der Doppelbestrafung nach dem Rahmenbeschluss 2003/.../JI über die Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung zuwiderlaufen würde.

(1) Ein Richter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im Vollstreckungsstaat versagt die Anerkennung oder Vollstrekkung der Europäischen Beweisanordnung, wenn:

a)

dies dem Verbot der Doppelbestrafung nach dem Rahmenbeschluss 2003/.../JI über die Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung zuwiderlaufen würde oder der Anordnungsstaat damit einverstanden ist, dass gemäß Artikel 4 des genannten Rahmenbeschlusses, gemäß anderer Gemeinschaftsinstrumente oder ansonsten durch Zustimmung des Anordnungsstaats dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats Vorrang eingeräumt wird; .

b)

die Straftat, auf die sich die Beweisanordnung stützt, unter eine Amnestie im Vollstreckungsstaat fällt, wenn dieser Staat die Straftat nach seinem eigenen Strafrecht verfolgen konnte;

c)

die Person, die Gegenstand der Europäischen Beweisanordnung ist, aufgrund ihres Alters für die Handlungen, auf die sich die Beweisanordnung nach dem Recht des Vollstreckungsstaats stützt, strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann;

d)

Gründe vorliegen, die auf der Grundlage objektiver Merkmale die Schlussfolgerung zulassen, dass die Beweisanordnung zum Zwecke der Strafverfolgung oder Bestrafung einer Person aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugungen oder ihrer sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass dieser Person aus einem dieser Gründe Nachteile erwachsen können;

e)

die Vollstreckung der Beweisanordnung einen Mitgliedstaat daran hindern würde, seine Verfassungsbestimmungen in Bezug auf einen fairen Prozess, die Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten, die Vereinigungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien anzuwenden, oder

f)

wesentliche Gründe vorliegen, die die Schlussfolgerung zulassen, dass die Vollstreckung der Beweisanordnung die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, insbesondere in Bezug auf das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren oder das Recht auf Achtung des Privatlebens, einschließlich Datenschutz, beeinträchtigen würde.

Abänderung 12

Artikel 19 Absatz 1

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Betroffene einschließlich gutgläubiger Dritter über Rechtsmittel gegen eine durch Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Artikel 11 vollstreckte Europäische Beweisanordnung verfügen, damit deren berechtigte Interessen gewahrt bleiben.

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Betroffene einschließlich gutgläubiger Dritter über Rechtsmittel gegen eine nach Artikel 11 vollstreckte Europäische Beweisanordnung verfügen, damit deren berechtigte Interessen gewahrt bleiben.

Abänderung 13

Artikel 19a (neu)

 

Artikel 19a

Spätere Verwendung von Beweisen

Die Verwendung der gemäß diesem Rahmenbeschluss erlangten Beweise präjudiziert in keiner Weise die Rechte auf Verteidigung in späteren Strafverfahren, in denen diese Beweise benutzt werden, insbesondere bezüglich der Zulässigkeit der Beweise, der Verpflichtung zur Offenlegung dieser Beweise gegenüber der Verteidigung und der Möglichkeit für die Verteidigung, diese Beweise anzufechten.

Abänderung 4

Artikel 22 Absatz 4a (neu)

 

(4a) Spätestens bis zum 1. Oktober 2006 und danach alljährlich legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses vor, wobei sie der Anwendung von Verfahrensgarantien besondere Aufmerksamkeit widmet.

Abänderung 5

Artikel 25 Absatz 1

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss vor dem 1. Januar 2005 nachzukommen.

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss vor dem 1. Januar 2005 nachzukommen, und unternehmen alle Anstrengungen, um vor diesem Zeitpunkt einen Rahmenbeschluss über Verfahrensgarantien für Angeklagte, auch im Hinblick auf die Erhebung und Zulässigkeit von Beweisen, zu erlassen.

Abänderung 6

Artikel 25 Absatz 2a (neu)

 

(2a) Jeder Mitgliedstaat benennt in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung die von ihm bestimmten Anordnungsbehörden und Vollstreckungsbehörden.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0244

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (KOM(2003) 854 — C5-0080/2004 — 2003/0334(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 854) (1),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0080/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0208/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ERWÄGUNG 11

(11) Gemäß Artikel 3 EG-Vertrag wirkt die Gemeinschaft darauf hin, bei allen ihren Tätigkeiten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Es ist daher angemessen, in der Verordnung vorzusehen, dass im Verwaltungsrat eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen angestrebt wird.

(11) Gemäß Artikel 3 EG-Vertrag wirkt die Gemeinschaft darauf hin, bei allen ihren Tätigkeiten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Es ist daher angemessen, in der Verordnung vorzusehen, dass im Verwaltungsrat und im Vorstand eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen angestrebt wird.

Abänderung 2

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)

Die in Unterabsatz 1, Buchstabe a, b und c bezeichneten Mitglieder werden vom Rat ernannt.

Die in Unterabsatz 1, Buchstabe a, b und c bezeichneten Mitglieder werden vom Rat auf der Basis von Listen der von den Mitgliedstaaten, Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagenen Vertreter ernannt.

Die Mitgliedstaaten, Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmerorganisationen legen dem Rat Listen der von ihnen vorgeschlagenen Vertreter vor und streben dabei eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an .

 

Abänderung 3

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 5 (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)

Der Rat veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats im Amtsblatt der Europäischen Union.

Der Rat veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf der Website der Agentur .

Abänderung 4

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 4 Absatz 4 (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus den Mitgliedern der drei in Absatz 5 genannten Gruppen und den Vertretern der Kommission einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende; die Amtszeit beträgt ein Jahr , Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus den Mitgliedern der drei in Absatz 5 genannten Gruppen einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende; die Amtszeit beträgt zwei Jahre , Wiederwahl ist möglich.

Abänderung 5

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 4 Absatz 5 (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)

(5) Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeberverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe ernennt einen Koordinator. Bei den Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe handelt es sich um auf europäischer Ebene tätige Vertreter der jeweiligen Organisationen bzw. Verbände; sie nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, haben im Verwaltungsrat jedoch kein Stimmrecht.

(5) Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeberverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe ernennt einen Koordinator. Bei den Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe handelt es sich um auf europäischer Ebene tätige Vertreter der jeweiligen Organisationen bzw. Verbände; sie nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstands teil, haben im Verwaltungsrat und im Vorstand jedoch kein Stimmrecht.

Abänderung 6

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 4 Absatz 8a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)

 

(8a) Die Mitgliedstaaten, die in Absatz 2 genannten Organisationen bzw. Verbände, der Rat, die Kommission und der Verwaltungsrat streben entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen hinsichtlich der Listen und Ernennungen gemäß Absatz 2, der Wahl gemäß Absatz 4 sowie der Ernennungen gemäß Absatz 8 an .

Abänderung 7

ARTIKEL 1 NUMMER 2a (neu)

Artikel 6 Absatz 1 (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)

 

2a.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)     Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden von der Kommission anhand einer vom Verwaltungsrat vorgelegten Kandidatenliste ernannt.“

Abänderung 8

ARTIKEL 1 NUMMER 2b (neu)

Artikel 6 Absatz 2 (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)

 

2b.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)     Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden aufgrund ihrer Kompetenzen ernannt, und ihre Unabhängigkeit ist über jeden Zweifel erhaben.“

Abänderung 9

ARTIKEL 1 NUMMER 2c (neu)

Artikel 6 Absatz 2a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 337/75)

 

2c.

In Artikel 6 wird folgender Absatz 2a angefügt:

(2a)     Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Ihre Amtszeit kann verlängert werden.“


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0245

USA: Schutz personenbezogener Daten von Fluggästen

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten, die in den Fluggastdatensätzen (PNR) enthalten sind, welche dem United Bureau of Customs and Border Protection (Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten) übermittelt werden (2004/2011(INI)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 25, sowie auf die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungsszstemen (2),

in Kenntnis des Entwurfs einer Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten, die in den Fluggastdatensätzen (PNR) enthalten sind, welche dem United Bureau of Customs and Border Protection (Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten) übermittelt werden (C5-0124/2004),

in Kenntnis der Stellungnahmen, die die nach Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Datenschutzgruppe am 29. Januar 2004 und der nach Artikel 31 der genannten Richtlinie eingesetzte Ausschuss am 17. Februar 2004 abgegeben haben,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 95/46/EG über den Schutz personenbezogener Daten (3),

unter Hinweis auf den Standpunkte, den die nationalen Parlamente in dieser Frage vertreten haben,

in Kenntnis der Stellungnahme des belgischen Ausschusses für den Schutz personenbezogener Daten zu zwei Fällen, die die Übermittlung von personenbezogenen Daten einiger Fluggäste auf Transatlantikflügen — unter ihnen ein Mitglied des Europäischen Parlaments — durch drei Fluggesellschaften betreffen; in dieser Stellungnahme wird bestätigt, dass gegen das einzelstaatliche und das europäische Recht im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verstoßen wurde; in Kenntnis der Erklärung des Rates, dass die amerikanischen Maßnahmen möglicherweise im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz personenbezogener Daten stehen (2562. Treffen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ — Brüssel, 23. Februar 2004); in Kenntnis des internen Dokuments der Kommission, in dem erneut auf das Bestehen dieses Konflikts hingewiesen wird; unter Hinweis darauf, dass das Europäische Parlament den offenkundigen Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten verurteilt und auf die gewichtige Verantwortung der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Einrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten hingewiesen hat,

gestützt auf Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4),

gestützt auf Artikel 88 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis darauf, dass die Regierung der USA von den in Europa tätigen Fluggesellschaften in Anwendung des „Transport Security Act“ und dessen Durchführungsbestimmungen wie der „Aviation Security Screening Records“ (5) fordert, ihr Zugang zu den im so genannten Passenger Name Record (PNR) enthaltenen Fluggastdaten zu gewähren, um im Vorfeld die potenzielle Gefahr zu ermitteln, die jeder Fluggast darstellen könnte, und dafür zu sorgen, dass jeder Terrorist oder Schwerverbrecher identifiziert und festgenommen oder ihm die Einreise in die USA verweigert wird,

B.

in der Erwägung, dass dieser Zugang einen klaren Rechtsrahmen erfordert, wenn er nach den einzelstaatlichen und europäischen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten gestattet werden soll , und dass sich weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten noch die Einrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten, die über Zwangsbefugnisse verfügen, dafür eingesetzt haben, dass die Rechtsvorschriften angewendet werden,

C.

unter Hinweis darauf, dass es sich bei den Fluggastdatensätzen (Passenger Name Record — PNR) um eine Datei handelt, die eine Reihe von im Rahmen des Flugverkehrs erhobenen kommerziellen Auskünften enthält, die insbesondere Folgendes betreffen:

a)

die Daten, die es ermöglichen, sowohl den Fluggast zu identifizieren als auch die Personen, die ihn begleiten und diejenigen, die gegebenenfalls die Buchung für ihn beantragt haben, das Büro oder der Angestellte, das bzw.der gegebenenfalls ein Ticket reserviert und/oder ausgestellt hat, usw.,

b)

die Daten über die Reise, für die der Flugschein ausgestellt wurde, aber auch über alle anderen Strecken, die die gesamte Reise betreffen und sich gegebenenfalls aus mehreren Etappen, also aus mehreren Tickets, zusammensetzen,

c)

die Daten betreffend die Zahlungsmodalitäten, die Nummer der Kreditkarte, die besonderen Bedingungen für besondere Gruppen (Vielflieger, Angehöriger einer speziellen Gruppe), die E-mail-Adressen sowie die privaten und/oder beruflichen Postanschriften und Telefonnummern, die zum Zeitpunkt der Reservierung angegeben wurden, die zu kontaktierenden Personen usw.,

d)

die Angaben über eine besondere Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Person, ihren Ernährungsgewohnheiten usw.

e)

die besonderen Bemerkungen des Personals der Fluggesellschaft,

f)

gegebenenfalls die Einzelheiten der Reservierung für die Anmietung eines Wagens und eines Hotelzimmers,

D.

in der Erwägung, dass die PNR-Daten bis heute je nach den von jeder Fluggesellschaft angewandten Geschäftspraktiken variieren und über Reservierungszentren weiterverarbeitet werden und dass die Fluggesellschaften daher geeignete Programme ausarbeiten müssten, um die Daten herauszufiltern, die rechtens übermittelt werden dürfen,

Grundsätze über den Datenschutz von europäischer Seite

E.

in der Erwägung, dass nach Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (6) eine Einmischung in die Privatsphäre nur dann für zulässig erachtet wird, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist (7), wenn sie notwendig ist (8) in einer demokratischen Gesellschaft (9) bei der Verfolgung legitimer Ziele und wenn kein Missverhältnis (10) im Hinblick auf das verfolgte Ziel besteht,

F.

in dem Bewusstsein, dass es in der Europäischen Union zum jetzigen Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage gibt, um die kommerziellen PNR-Daten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit zu nutzen, und dass eine solche Rechtsgrundlage unerlässlich ist, um eine Änderung des Bestimmungszwecks zu ermöglichen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, und um die Verwendung dieser Daten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit zu erlauben,

G.

unter Hinweis darauf, dass eine solche Rechtsgrundlage die zu erhebenden Daten, die für ihre Verarbeitung einzuhaltenden Bestimmungen und die Zuständigkeiten der einzelnen Beteiligten (Fluggäste, Fluggesellschaften und Behörden) klar definieren muss,

H.

unter Hinweis darauf, dass der Rat vor Kurzem das Verhandlungsmandat für die Kommission im Hinblick auf ein internationales Übereinkommen in dieser Angelegenheit gebilligt hat,

... und von Seiten der Vereinigten Staaten...

I.

andererseits unter Hinweis darauf, dass der Schutz der Privatsphäre in den USA in dem Vierten Verfassungszusatz (Fourth Amendment) zwar erwähnt wird, jedoch nicht als Grundrecht gilt, sondern

a)

durch spezifische Bestimmungen (die jedoch nicht den Verkehrssektor betreffen) und das Gesetz zur Informationsfreiheit (Freedom of Information Act) geregelt ist, und

b)

lediglich den Bürgern der USA und den sich rechtmäßig im Land aufhaltenden Personen das Recht auf Datenschutz und insbesondere das Recht auf Zugang und Berichtigung der ausschließlich von den Bundesbehörden verwahrten Daten gewährt (Privacy Act von 1974),

c)

und derzeit somit weder einen Rechtsschutz für die Daten nichtamerikanischer und insbesondere europäischer Fluggäste gibt noch die Möglichkeit besteht, Rechtsbehelfe gegen möglichen Missbrauch bei den die Reisefreiheit einschränkenden Maßnahmen einzulegen,

Rechtliche Auswirkungen einer Angemessenheitsentscheidung gemäß Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG

J.

in dem Bewusstsein der Tatsache, dass der von der Kommission vorgelegte Entwurf einer Entscheidung

a)

eine reine Durchführungsmaßnahme zur Richtlinie 95/46/EG ist, die nicht dazu führen darf, dass die durch die Richtlinie 95/46/EG innerhalb der Europäischen Union gewährleisteten Standards des Datenschutzes gesenkt werden,

b)

sich sowohl in den Vereinigten Staaten (wo die „Verpflichtungen“ von Seiten der USA nicht in allen Fällen rechtliche Wirkungen haben) als auch in Europa (wo bisher noch keine spezifische Rechtsgrundlage angenommen wurde, damit die PNR-Daten rechtmäßig an staatliche Behörden weitergeleitet werden können) auf eine bisher noch völlig unklare Rechtslage bezieht,

c)

den Mitgliedstaaten, die derzeit dafür zuständig sind, den Schutz der Personen im Zusammenhang mit PNR-Daten zu gewährleisten, bei seiner Annahme praktisch jede Möglichkeit nimmt, die Übermittlung zu blockieren, um die Rechte ihrer Bürger zu gewährleisten,

K.

in dem Bedauern, dass die Kommission während des ganzen Jahres 2003 die wiederholten Aufforderungen des Europäischen Parlaments und der Datenschutzbehörden nicht beachtet hat:

a)

die Daten zu bestimmen, die rechtens und ohne Risiko (siehe die Liste mit den 19 Datenelementen, die am 13. Juni 2003 von der Datenschutzgruppe nach Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG (11) vorgeschlagen wurde) übermittelt werden können,

b)

das von den USA ohne Rechtsgrundlage und ohne Filter für sensible Daten oder für nichttransatlantische Flüge eingesetzte „PULL“-Verfahren unverzüglich durch das „PUSH“-Verfahren zu ersetzen, das es jeder Fluggesellschaft erlaubt, nur die legitimen Daten und diese nur im Zusammenhang mit Flügen in die USA zu übermitteln,

c)

eine internationale Vereinbarung mit diesem Land auszuhandeln, die echte Garantien für die Reisenden vorsieht oder zumindest den gleichen Schutz, der den Bürgern der USA gewährleistet wird,

L.

sich den meisten Vorbehalten anschließend, die die in der Datenschutzgruppe nach Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG zusammengetretenen Datenschutzbehörden einstimmig vorgebracht haben, insbesondere am 29. Januar 2004 (12),

1.

erklärt, dass die „Entscheidung der Kommission vom [...] über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten, die in den Fluggastdatensätzen (PNR) enthalten sind, welche dem United States Bureau of Customs and Border Protection (Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten) übermittelt werden“ seiner Auffassung nach über die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, da

Rechtsgrundlage und Form

1.1.

der Entwurf einer Entscheidung (weder jetzt noch in Zukunft)

a)

eine Rechtsgrundlage sein kann, mit der in der Europäischen Union die Zweckbestimmung der PNRDaten geändert und die vollständige oder teilweise Übermittlung (13) an Dritte durch die Fluggesellschaften ermöglicht werden kann, jedoch durchaus zu einer Senkung der durch die Richtlinie 95/46/EG geschaffenen Datenschutzstandards innerhalb der Europäische Union oder zur Schaffung neuer Standards im Einvernehmen mit Drittstaaten führen kann,

b)

eine internationale Vereinbarung sein kann, in Anwendung derer die Kommission der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet wäre, die Übermittlung dieser Daten zu genehmigen; es ist im Übrigen zu bedauern, dass die zweideutige Formulierung einiger Klauseln der Entscheidung und der als Anhang beigefügten Verpflichtungserklärung (beispielsweise über die Dauer, die Kontrollmechanismen, die Fälle der Aussetzung oder der Rücknahme der Entscheidung, die Bedingungen in Bezug auf die Einmischung der Mitgliedstaaten usw.), die falsche Vermutung nahe legen könnte, dass sich aus diesem Text Verpflichtungen ergeben, welche aber durch die Bestimmung in Absatz 47 ausdrücklich ausgeschlossen werden, wo es heißt: „durch diese Verpflichtungserklärung werden keinerlei Rechte oder Vergünstigungen für Dritte begründet oder übertragen“ („these Undertakings do not create any right or benefit on any person or party, private or public“);

Inhalt

1.2.

der Entwurf eine Entscheidung sich im Übrigen auf eine Verpflichtungserklärung stützt, deren bindender Charakter jedoch alles andere als eindeutig ist:

a)

sowohl in Bezug auf die Quelle, die rein administrativer Natur ist (und daher möglichen internen Umstrukturierungen im DHS — Department of Homeland Security — unterliegt, wodurch die Trennungen zwischen internen Strukturen überholt würden);

b)

als auch in Bezug auf den Inhalt, da einerseits Garantien erwähnt werden, für die es in den USA noch keine Rechtsgrundlage gibt und andererseits die Möglichkeit beibehalten wird, die Regelung jederzeit zu ändern, insbesondere was die Modalitäten in Bezug auf die Verwendung und Wiederverwendung der Daten betrifft;

1.3.

das PULL-System für den Zugang zu PNR-Daten alle Einschränkungen untergräbt, die möglicherweise beschlossen werden, und durch ein PUSH-System mit geeigneten Filtern ersetzt werden muss;

2.

ist der Auffassung, dass diese Möglichkeit von so großer Bedeutung ist, dass die Europäische Union die Angelegenheit mit den Vereinigten Staaten auf der Grundlage einer echten internationalen Vereinbarung regeln muss, in der unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Grundrechte Folgendes festgelegt wird:

a)

die Daten, die automatisch übermittelt werden können (APIS) und die Daten, die eventuell, auf der Grundlage einer Fall-zu-Fall-Prüfung, übermittelt werden können,

b)

Liste schwerer Vergehen, für die ein zusätzlicher Antrag gestellt werden kann,

c)

Liste der Behörden und Einrichtungen, an die die Daten ebenfalls übermittelt werden können, und einzuhaltende Datenschutzbestimmungen,

d)

Einbehaltungsdauer für die zwei Datenkategorien, im Einverständnis darüber, dass Daten, die im Zusammenhang mit der Verhütung schwerer Verbrechen erhoben wurden, gemäß dem Übereinkommen zwischen EU und USA über justizielle Zusammenarbeit und Auslieferung ausgetauscht werden müssen,

e)

die Rolle der Fluggesellschaften bei der Übermittlung der Fluggastdaten und die in Erwägung gezogenen Mittel (APIS, PNR usw.) zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit,

f)

die Garantien, mit denen den Fluggästen gewährleistet werden soll, dass sie die Daten, die sie betreffen, korrigieren können oder sich im Falle von Unstimmigkeiten zwischen Daten im Zusammenhang mit einem Reisevertrag mit Daten gleicher Art, die in den Ausweispapieren, den Visa, den Reisepässen übernommen wurden, äußern können,

g)

die Haftung der Fluggesellschaften gegenüber Fluggästen und Behörden im Falle von Fehlern bei der Übertragung oder der Kodierung und dem Schutz der verarbeiteten Daten,

h)

das Recht auf Beschwerde bei einer unabhängigen Stelle und die bei Verstößen gegen die Rechte der Fluggäste einzulegenden Rechtsmittel;

3.

erklärt sich bereit, sich im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens mit einem internationalen Übereinkommen zu befassen, das den vorstehend genannten Grundsätzen genügt; ist der Ansicht, dass die Kommission, wenn ein solches Übereinkommen angenommen wird, mit Fug und Recht erklären könnte, dass in den USA für den ausreichenden Schutz der Daten von Fluggästen gesorgt ist;

4.

fordert die Kommission auf, ihm eine neue Entscheidung über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten zu übermitteln, den Rat um ein Mandat für ein stringentes neues internationales Übereinkommen im Einklang mit den in dieser Entschließung genannten Grundsätzen zu ersuchen;

5.

erwartet eine endgültige legislative Entscheidung oder den Abschluss eines oder mehrerer internationaler Übereinkommen und ersucht in der Zwischenzeit

a)

die Mitgliedstaaten, unverzüglich die Achtung der einzelstaatlichen und europäischen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten durchzusetzen, und weist insbesondere auf die Verpflichtung der Fluggesellschaften und Reisebüros gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG hin, von den Fluggästen eine Einwilligung für die Übermittlung der Daten einzuholen, wobei diese Einwilligung freiwillig erfolgen muss und die Reisenden über die Möglichkeiten informiert werden müssen, über die sie verfügen, um Einfluss auf den Inhalt ihres PNR zu nehmen, sowie über die Auswirkungen bei fehlender Einwilligung und das Fehlen eines angemessenen Schutzniveaus in den USA;

b)

die Kommission, tätig zu werden, um die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 sicherzustellen und insbesondere zu überprüfen, dass die Daten nicht ohne Einwilligung der Fluggäste übermittelt werden, insbesondere durch CRS, und dass die Behörden von Drittländern keinen Zugang zu diesen CRS haben;

6.

fordert die Kommission auf:

a)

das „Pull“-Verfahren ab 1. Juli 2004 einzustellen und durch das „Push“-Verfahren zu ersetzen, unter Berücksichtigung der am 13. Juni 2003 von der Datenschutzgruppe nach Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG vorgeschlagenen 19 Punkte,

b)

die Initiativen zur Schaffung einer zentralen europaweiten Verwaltung der PNR-Daten, die in der Mitteilung KOM(2003) 826 beschrieben und kürzlich vom zuständigen Kommissionsmitglied gegenüber seinem zuständigen Ausschuss bestätigt wurden, zu stoppen, da solche Initiativen beim derzeitigen Stand der Dinge gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität verstoßen;

7.

behält sich in der Zwischenzeit das Recht vor, den Gerichtshof anzurufen, wenn die Kommission den Entwurf einer Entscheidung annimmt; erinnert die Kommission an die in Artikel 10 des EG-Vertrags vorgesehene loyale Zusammenarbeit zwischen den Organen und fordert sie auf, während der Wahlen keine Entscheidung im Sinne der in dieser Entschließung geprüften Entscheidung zu treffen;

8.

behält sich vor, den Gerichtshof anzurufen, um die Rechtmäßigkeit des geplanten internationalen Übereinkommens und insbesondere seine Vereinbarkeit mit dem Schutz eines Grundrechts zu prüfen;

9.

ist der Auffassung, dass es von größter Wichtigkeit ist, dass die Ergebnisse der Verhandlungen nicht zum Modell für die weitere Arbeit der Europäische Union bei der Entwicklung eigener Maßnahmen zur Verbrechensverhinderung, zur Datenspeicherung und zum Schutz der persönlichen Integrität werden;

10.

fordert die Kommission auf, den Entwurf einer Entscheidung zurückzuziehen;

*

* *

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und dem US-Kongress zu übermitteln.


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/1999 (ABl. L 40 vom 13.2.1999, S. 1).

(3)  P5_TA(2004)0141.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  FEDERAL REGISTER 68 FR 2101 „TSA intends to use this system of record to facilitate TSA's passenger and aviation security screening program under the Aviation and Transportation Security Act. TSA intends to use the CAPPS II system to conduct risk assessments to ensure passenger and aviation security.“.

(6)  Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile Amman/Schweiz vom 16. Februar 2000, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 2000-II, § 65 und Rotaru/Rumänien vom 4. Mai 2000, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 2000-V, § 43).

(7)  Die Bezugnahme auf ein Gesetz ist umso mehr gerechtfertigt, wenn es sich um den Schutz eines Grundrechts handelt, der nicht durch Verwaltungsmaßnahmen oder einfache Durchführungsbestimmungen gewährleistet werden kann. Ein „Gesetz“ muss im Übrigen einerseits genau genug formuliert sein, damit die Adressaten der entsprechenden Bestimmungen ihr Verhalten darauf abstimmen können und andererseits der aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abgeleiteten Erfordernis der Vorhersehbarkeit entsprechen (siehe insbesondere Europ. Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil Rekvényi/Ungarn vom 20. Mai 1999, Sammlung der Urteile und Entscheidungen1999-III, § 34). Im vorliegenden Fall muss es ebenfalls ausdrückliche und ausführliche Bestimmungen über die Personen enthalten, die befugt sind, die Unterlagen einzusehen, sowie über die Art der Unterlagen, das anzuwendende Verfahren und die mögliche Weiterverwendung der auf diese Art und Weise erhaltenen Informationen (siehe Urteil EGMR Rotaru/Rumänien, 4. Mai 2000).

(8)  Der Begriff der Notwendigkeit setzt ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis voraus, sowie die Tatsache, dass die getroffene Maßnahme im Verhältnis zum legitimen angestrebten Ziel steht (siehe insbesondere EGMR, Urteil Gillow/Vereinigtes Königreich vom 24. November 1986, Reihe A n— 109, § 55) und dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, dessen Umfang nicht nur von der Zweckbestimmtheit abhängt, sondern ebenfalls vom Wesen der Einmischung (siehe EGMR, Urteil Leander/Schweden vom 26. März 1987, Reihe A n— 116, § 59).

(9)  Das Kriterium der demokratischen Gesellschaft zielt auf die Beziehungen zwischen Behörden und Bürgern ab und ist umso stärker dort als präsent zu betrachten, wo die Bürger die Institutionen kontrollieren als im umgekehrten Fall. Selbstverständlich ist es unabhängig von der Art dieser Beziehungen in jeder Demokratie von wesentlicher Bedeutung, mit besonderer Sorgfalt jede Form der systematischen Sammlung und Speicherung von Daten zu bewerten, insbesondere in den Fällen, in denen diese Daten Personen betreffen, die keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.

(10)  Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit betrifft alle Parameter für die Datenverarbeitung (z.B. zu welchem Zeitpunkt werden die Daten übermittelt, welche Daten werden übermittelt, an wen, zu welchen Zweck, Dauer der Verwahrung, Dauer der Ausnahme). Im Rahmen des Europarechts müssen diese Bewertungen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Subsidiarität, die die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union bestimmen, erfolgen. Dies ist umso notwendiger in einem Fall, in dem den Mitgliedstaaten durch einen Rechtsakt eines Organs die Möglichkeit der Einmischung vorenthalten würde.

(11)  Die Daten sollten folgende Informationen beinhalten: „PNR record locator code“, Datum der Reservierung, voraussichtliche Reisedaten, Name des Reisenden, andere im PNR vorhandene Namen, Reiseroute, Kennungen für Gratisflugscheine, einfache Flugscheine, „ticketing field information“, „ATFQ“ (Automatic Ticket Fare Quote)-Daten, Nummer des Flugscheins, Ausstellungsdatum, „no show history“, Zahl der Gepäckstücke, Nummern der Gepäcketiketten, „go show information“, Zahl der Gepäckstücke auf jedem Segment, Upgrades auf eigene/sonstige Veranlassung, Einzelheiten der Änderungen bei den PNR-Daten und betreffend die obenstehend genannten Aspekte.

(12)  http://www.europa.eu.int/comm/internal_market/privacy/doc/wpdocs/2004/wp87_fr.pdf.

(13)  Im Übrigen kann die den Fluggesellschaften vom amerikanischem Recht auferlegte Verpflichtung auch nicht als eine ausreichende „rechtliche Verpflichtung“ im Sinne von Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG betrachtet werden, da diese „im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu sichern hat“ (vgl. u.a. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37).

P5_TA(2004)0246

Europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit

Entschließung des Europäischen Parlaments zu einer europäischen Strategie für Umwelt und Gesundheit (KOM(2003) 338 — C5-0551/2003 — 2003/2222(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über eine Europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit (KOM(2003) 338 — C5-0551/2003),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung des Rates zur Krebsvorsorge vom 5. Mai 2003 (KOM(2003) 230),

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0193/2004),

A.

in der Erwägung, dass das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union sich zum Ziel gesetzt hat, „zu hoher Lebensqualität und sozialer Wohlfahrt für die Bürger durch eine Umwelt beizutragen, in der der Grad der Verschmutzung keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat“,

B.

in der Erwägung, dass das gemeinschaftliche Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit (2003-2008) die Umwelt als einen der wesentlichen Gesundheitsfaktoren begreift,

C.

in der Erwägung, dass das Ziel einer Europäischen Umwelt- und Gesundheitsstrategie das Erreichen einer besseren Einsicht in die Bedeutung von Umweltgefahren für die menschliche Gesundheit, die Erfassung der bedingten Gesundheitsbelastung durch Umweltfaktoren in der Europäischen Union und die Ausarbeitung politischer Maßnahmen angesichts neuer Herausforderungen ist,

D.

in der Erwägung, dass die Endziele der vorgeschlagenen Strategie folgende sind:

Verminderung der durch Umweltfaktoren in der Europäischen Union bedingten Gesundheitsbelastungen;

Erkennung und Prävention neuer Gesundheitsgefahren, die durch Umweltfaktoren hervorgerufen werden;

Verbesserung der EU-Politik in diesem Bereich,

E.

unter Hinweis darauf, dass die Stärkung der die Umweltgesundheit betreffenden Aktionen im Rahmen der Erweiterung der Union von besonderer Bedeutung ist,

F.

in der Erwägung, dass in der Strategie Schlüsselelemente aufgeführt werden, warum die Verknüpfungen zwischen Umwelt und Gesundheit sehr komplex sind, und dass die Komplexität und die sich daraus ergebenden Indeterminanten, Unsicherheiten und Lücken bei den Kenntnissen nicht als Vorwand benutzt werden dürfen, um Vorsorge- bzw. Vorbeugemaßnahmen aufzuschieben,

G.

in der Erwägung, dass ein integriertes Umwelt- und Gesundheitsüberwachungssystem zwecks kontinuierlicher Sammlung der einschlägigen Daten geschaffen werden muss,

H.

in der Erwägung, dass eine Ministerkonferenz zu Umwelt und Gesundheit im Juni 2004 in Budapest stattfinden wird und dass es wichtig ist, dass die Kommission mit ihrem Beitrag, dem Aktionsplan 2004-2010, ein gutes Beispiel aufstellt, wie die durch Umweltfaktoren verursachte Gesundheitsbelastung konkret angegangen werden kann,

I.

in der Erwägung, dass zu berücksichtigen ist, inwieweit Zusammenhänge zwischen Aktionen der Europäischen Union und anderen Programmen, wie jenen der Weltgesundheitsorganisation und der OECD, bestehen, denn es ist sinnlos, sich überlappende Aktionen oder Organisationen zu schaffen und zu erhalten,

J.

in der Erwägung, dass eine Europäische Umwelt- und Gesundheitsstrategie, wenn sie wirklich erfolgreich sein will, einen sektorübergreifenden Ansatz haben sollte und die Verbindung zwischen der Strategie und den künftigen Rechtsvorschriften betont werden muss,

K.

in der Erwägung, dass das Vorsorgeprinzip in der Mitteilung nicht erwähnt wird und ein proaktiver Ansatz unter Beachtung des Vorsorgeprinzips gewählt werden muss, wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht schlüssig sind und die potentiellen Kosten und Schäden, die im Hinblick auf Gesundheit der Menschen und die Umwelt bei Untätigkeit entstehen, zu groß sind,

L.

in der Erwägung, dass Asthma und Luftwegeerkrankungen eng mit dem Verkehr und der Luftverschmutzung zusammenhängen,

M.

in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission nur unzureichend auf Allergien und die Luftverschmutzung im Innern der Gebäude eingeht,

N.

in der Erwägung, dass das passive Rauchen ein sehr wichtiger Faktor der Umweltverschmutzung ist,

O.

in der Erwägung, dass der Klimawandel und seine gesundheitlichen Auswirkungen in der Mitteilung nicht berücksichtigt werden,

P.

in der Erwägung, dass die Vorschläge für Rechtsakte über die Festsetzung von Umweltqualitätsstandards und Emissionskontrollmaßnahmen für prioritäre Stoffe im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1), auf die die Strategie Bezug nimmt, noch nicht vorgelegt wurden, obwohl sie Ende 2003 fällig waren,

Q.

in der Erwägung, dass noch kein Vorschlag für einen Rechtsakt zur Überarbeitung der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (2) vorliegt,

R.

in der Erwägung, dass noch keine einheitlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Kinder vor Spielsachen aus Weich-PVC bestehen,

S.

in der Erwägung, dass es schwer zu verstehen ist, warum Schädlingsbekämpfungsmittel auf die zweite Phase nach 2010 verschoben werden angesichts ihres hohen Potentials an schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und angesichts des Umstands, dass die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Schädlingsbekämpfungsmittel derzeit überarbeitet werden, und diese daher die möglichen Risiken für Kinder durch Schädlingsbekämpfungsmittel voll berücksichtigen müssten,

T.

in Anbetracht der Bedeutung präventiver Maßnahmen, insbesondere in der Kindheit,

U.

in der Erwägung, dass die Stärkung des Problembewusstseins ein wichtiges Ziel der Strategie ist,

V.

in der Erwägung, dass die Finanzierung der Umwelt- und Gesundheitsstrategie geklärt werden muss,

W.

in der Erwägung, dass Hinweise auf die Verknüpfung beispielsweise zwischen Emissionen von Dioxin oder PCB und deren Akkumulierung im Ökosystem und in Lebensmitteln fehlen,

1.

begrüßt die Absicht, mehr Erkenntnisse über die Verknüpfungen zwischen Umweltfaktoren und bestimmten Krankheiten zu gewinnen, hält es jedoch angesichts der enormen Vielschichtigkeit der Verbindungen zwischen Umwelt und Gesundheit für eine Illusion zu glauben, dass die Strategie in der Lage wäre, „Wissenslücken im Hinblick auf die Wechselwirkungen zwischen Umwelt und Gesundheit zu schließen“, geschweige denn die Informationen zusammenzutragen, „die für die Feststellung der Ursache-Wirkung-Zusammenhänge ... erforderlich sind“;

2.

betont, wie wichtig es ist, auch die sozioökonomischen Auswirkungen bei den Arbeiten im Bereich Umwelt und Gesundheit zu berücksichtigen;

3.

fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung der europäischen Strategie für Umwelt und Gesundheit durchgängig der Geschlechtergleichstellung Rechnung zu tragen;

4.

betont, dass im Aktionsplan einer umfassenderen Erfassung und Evaluierung auf kurze Sicht der bereits vorliegenden Nachweise für Zusammenhänge zwischen Exposition gegenüber Umweltfaktoren und Krankheit aus schon vorliegenden Untersuchungen, aus in der ersten Phase gesammelten Untersuchungen sowie anhand vorliegender toxikologischer Daten unbedingte Priorität eingeräumt werden muss, um dann so rasch wie möglich konkrete Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vorzulegen;

5.

fordert die Kommission auf, ein Bestandsverzeichnis der bekannten Gesundheitsschäden infolge von Umweltfaktoren zu erstellen und dabei auch die Kosten dieser Schäden anzugeben;

6.

fordert, dass der Zusammenhang zwischen Verkehr, Transport und Luftverschmutzung sowie Asthma und Erkrankungen der Atemwege in der ersten Phase der Strategie stärker aufgezeigt wird, da Asthma und Erkrankungen der Atemwege eng mit der Luftverschmutzung zusammenhängen, und fordert, dass man beiden Problembereichen in gleichem Maße Aufmerksamkeit widmet;

7.

empfiehlt, dass im Aktionsplan umfassendere Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Innenluft an den Orten, wo sich das Leben abspielt, nämlich Wohnräume, öffentliche Einrichtungen (namentlich Kinderkrippen und Schulen) und Arbeitsumfeld, vorgeschlagen wird;

8.

betont, dass der Schutz von Kindern vor durch Umweltbelastung bedingten Krankheiten ein wichtiges Engagement darstellt, um eine angemessene menschliche und wirtschaftliche Entwicklung sicherzustellen;

9.

fordert, dass im Aktionsplan dem Schutz der Bewohner vor den Gefahren durch Radon-Strahlung und durch Kohlenstoffoxid-Vergiftungen in Wohnräumen Rechnung getragen wird;

10.

empfiehlt, dass der Aktionsplan Untersuchungen zur Feststellung von Quellen besonders hoher Emissionen und Belastungen, die gesundheitliche Gefahren darstellen, vorsieht und dass diese Untersuchungen die Gefahren, denen man ausgesetzt ist, besonderes Augenmerk widmet, um rasche Mittel zu finden, ihren Auswirkungen auf die Gesundheit vorzubeugen; empfiehlt ferner, dass der Plan die Ausarbeitung von Normen und Schutzmaßnahmen wie auch die Information über Risiken im Hinblick auf den häuslichen Bereich vorsieht;

11.

fordert, dass beim Aktionsplan besonderes Augenmerk auf die Bewohner im Umfeld von Orten mit Schadstoffquellen gelegt und die Vorbeugungspolitik im Sinne der Erfassung, Quantifizierung und Verringerung von Emissionen sowie der verstärkten Überwachung der Umweltsituation hinsichtlich krebserregender, reproduktionsstörender und neurotoxischer Stoffe gestärkt wird;

12.

betont die Wichtigkeit des Schutzes der Wasserressourcen und somit der notwendigen Begrenzung sowohl von punktuellem und diffusem Ausstoß von Industrie- und Siedlungsschadstoffen als auch des Eintrags von Düngemitteln und Pflanzenschutzerzeugnissen durch die Landwirtschaft, was eine Entwicklung der Agrarpolitik und der landwirtschaftlichen Praktiken beinhaltet;

13.

besteht darauf, dass der Aktionsplan den mit der Etikettierung verbundenen Problemen Rechnung trägt, da eine deutliche und verständliche Kennzeichnung unverzichtbar ist, um die Verbraucher zu informieren und auf die Umweltauswirkungen der jeweiligen Erzeugnisse aufmerksam zu machen; ist ferner der Ansicht, dass im Aktionsplan weitere besondere Methoden und Mittel festgelegt werden sollten, um eine geeignete Information von Kindern als Verbraucher sicherzustellen;

14.

betont, dass der Zusammenhang zwischen dem integrierten Überwachungs- und Reaktionssystem der Strategie und der vorgeschlagenen Verordung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe — Reach (KOM(2003) 644) die Daten über toxikologische und sonstige Belastungen liefern sollen, in der Strategie deutlicher gemacht und gestärkt werden muss; weist darauf hin, dass die gegenwärtigen Gefahrenbewertungsverfahren nicht speziell Föten, Säuglinge und Kinder und das breite Spektrum der Expositionsmuster berücksichtigen, denen diese Bevölkerungsgruppe ausgesetzt ist;

15.

fordert die Kommission auf, vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“ eine Stellungnahme anzufordern, in der beurteilt wird, ob der derzeitige Reach-Vorschlag für Kinder einen angemessenen Schutz vor Belastung durch schädliche Chemikalien, insbesondere in Gegenständen, bieten wird;

16.

vertritt die Auffassung, dass die geplante Gesundheitsüberwachung bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel sowie bestimmte bromhaltige Pflanzenschutzmittel und Phthalate umfassen sollte, damit auch Stoffe berücksichtigt werden, für die derzeit noch keine angemessene Regelung besteht;

17.

empfiehlt, dass der Aktionsplan Legislativvorschläge zur Verringerung der Abhängigkeit von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Zusammenhang mit der thematischen Strategie über den nachhaltigen Gebrauch von Pestiziden vorsehen sollte;

18.

betont die Wichtigkeit der Schulung und Ausbildung im Zusammenhang mit Umwelt und Gesundheit; fordert, dass die zu befolgenden Verfahren und durchzuführenden Tätigkeiten zur Förderung des Problembewusstseins in der Strategie besser definiert werden; ist der Auffassung, dass das Ziel darin bestehen sollte, jedem Einzelnen ausreichendes Wissen zugänglich zu machen, damit jedermann angemessene Entscheidungen in Bezug auf seine eigene Gesundheit treffen kann; betont die ganz wesentliche Rolle des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesbezüglichen Informationen; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass alle Erkenntnisse über eine Verschlechterung der Umweltsituation, die Schäden für die Gesundheit, insbesondere für die Gesundheit von Kindern mit sich bringen kann, öffentlich zugänglich gemacht werden müssen; fordert insbesondere die Schaffung eines der Öffentlichkeit zugänglichen Registers über die geographische Situierung von größeren Emissionsquellen einerseits und schwerwiegenden Krankheiten andererseits;

19.

fordert, dass das Vorsorgeprinzip in die Strategie einbezogen wird und der Aktionsplan eine Liste von Umweltschadstoffen enthält, für die bezüglich der Wirkungsebene (z.B. molekulare oder zellulare oder Gewebeebene) wissenschaftlich hinlänglich nachgewiesen ist, dass sie mit Wahrscheinlichkeit potentiell schwerwiegende oder irreversible gesundheitliche Auswirkungen haben;

20.

ersucht die Kommission nachdrücklich, das „Integrierte Pilotprogramm zur Überwachung von Dioxinen und PCB im Ostseegebiet“ zu beschleunigen und so rasch wie möglich die dabei gesammelten Informationen als Grundlage für die Ausarbeitung einer neuen Politik zu verwenden;

21.

empfiehlt, dass der Klimawandel und seine gesundheitlichen Auswirkungen als prioritäre Fragen im gemeinschaftlichen Aktionsplan behandelt werden und Maßnahmen zur Bewertung, Verhütung, Reduzierung oder Minderung gesundheitsschädlicher Auswirkungen des Klimawandels vorgeschlagen werden, wobei geeignete gemeinschaftliche legislative Instrumente genutzt werden;

22.

empfiehlt, dass der Aktionsplan besonders der Problematik des passiven Rauchens , insbesondere am Arbeitsplatz und in öffentlichen Gebäuden, Rechnung trägt und Legislativvorschläge zur Beschränkung des Rauchens am Arbeitsplatz auf spezielle abgeschlossene Räume beinhaltet und dass eine Sensibilisierungskampagne zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wirkung einer Umweltverschmutzung durch Rauchen auf die Gesundheit von Kindern durchgeführt wird;

23.

unterstreicht, dass die Schaffung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Reaktionssystems und die Sicherung seines erfolgreichen und nützlichen Einsatzes gemeinschaftliche Mittel erfordern wird; weist darauf hin, dass die Stärkung des Problembewusstseins der breiten Öffentlichkeit und die Verbreitung der Ergebnisse und Informationen ebenfalls substanzielle Mittel erfordern; unterstreicht, dass die Finanzierung der Strategie geklärt werden muss;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1.


Donnerstag, 1. April 2004

29.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 103/675


PROTOKOLL

(2004/C 103 E/04)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Raimon OBIOLS I GERMÀ

Vizepräsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 10.00 Uhr eröffnet.

Das Parlament legt zum Gedenken an den zehnten Jahrestag des Genozids in Ruanda eine Schweigeminute ein.

Es spricht Evelyne Gebhardt, die eine am Vortag von einem deutschen Fernsehsender ausgestrahlte Sendung anprangert, in der gezeigt wurde, auf welche Art und Weise ein Abgeordneter die vorgeblichen Betrügereien im Parlament aufgedeckt hat.

2.   Vorlage von Dokumenten

Folgende Dokumente sind eingegangen:

1)

von Rat und Kommission:

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 für das Haushaltsjahr 2004: Einnahmen- und Ausgabenübersicht — Einzelplan II — Rat; Einzelplan III — Kommission; Einzelplan IV — Gerichtshof; Einzelplan V — Rechnunghof; Einzelplan VI — Wirtschafts- und Sozialausschuss; Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen; Einzelplan VIII — Teil A — Europäischer Bürgerbeauftragter (7682/2004 — C5-0164/2004 — 2004/2021(BUD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

 

mitberatend: sämtliche betroffenen Ausschüsse

Rechtsgrundlage:

Artikel 272 EGV, Artikel 177 EAGV

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 für das Haushaltsjahr 2004: Einnahmen- und Ausgabenübersicht — Einzelplan I — Parlament; Einzelplan II — Rat; Einzelplan III — Kommission; Einzelplan IV — Gerichtshof; Einzelplan V — Rechnunghof; Einzelplan VI — Wirtschafts- und Sozialausschuss; Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen; Einzelplan VIII — Teil A — Europäischer Bürgerbeauftragter; Einzelplan VIII — Teil B — Europäischer Datenschutzbeauftragter (7683/2004 — C5-0165/2004 — 2004/2022(BUD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

 

mitberatend: sämtliche betroffenen Ausschüsse

Rechtsgrundlage:

Artikel 272 EGV, Artikel 177 EAGV

Stellungnahme des Rates zu dem Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC2/2004 — Kommission — Titel 04, 15, 18, 19, 25, 31 — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (C5-0168/2004 — 2004/2017(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EGVertrags zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (KOM(2004) 219 — C5-0169/2004 — 2003/0147(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: ITRE

 

mitberatend: BUDG, LIBE

Rechtsgrundlage:

Artikel 156 EGV

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (KOM(2004) 179 — C5-0170/2004 — 2003/0126(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: ECON

 

mitberatend: JURI

Rechtsgrundlage:

Artikel 285 Absatz 1 EGV

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zur Informationsgesellschaft (KOM(2004) 216 — C5-0171/2004 — 2003/0199(COD))

Ausschussbefassung:

federführend: ITRE

 

mitberatend: BUDG, ECON

Rechtsgrundlage:

Artikel 285 Absatz 1 EGV

Stellungnahme des Rates zu dem Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC3/2004 — Kommission — Titel 04, 15, 31 — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (C5-0172/2004 — 2004/2018(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Stellungnahme des Rates zu dem Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC4/2004 — Kommission — Titel 07, 09, 31 — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (C5-0173/2004 — 2004/2019(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

Stellungnahme des Rates zu dem Vorschlag für eine Mittelübertragung DEC5/2004 — Kommission — Titel 01, 03, 05, 13, 25, 27 — des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (C5-0174/2004 — 2004/2024(GBD))

Ausschussbefassung:

federführend: BUDG

Rechtsgrundlage:

Artikel 274 EGV

2)

von den Abgeordneten

Entschließungsanträge (Artikel 48 GO)

Cristiana Muscardini zum Anwachsen der Spekulationsblase und zur Krise des Systems (B5-0159/2004).

Ausschussbefassung:

federführend: ECON mitberatend: ITRE

3.   Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt (Aussprache)

Bericht: Regelmäßiger Bericht 2003 der Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt [KOM(2003) 676 — SEK(2003) 1212 — C5-0535/2003 — 2003/2204(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Arie M. Oostlander (A5-0204/2004)

Arie M. Oostlander erläutert seinen Bericht.

Es spricht Günther Verheugen (Mitglied der Kommission).

Es sprechen Geoffrey Van Orden, Miet Smet (Verfasserin der Stellungnahme EMPL), Harald Ettl (Verfasser der Stellungnahme EMPL), Karl Erik Olsson (Verfasser der Stellungnahme AGRI), Renate Sommer (Verfasserin der Stellungnahme RETT), Anna Karamanou (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), Ilkka Suominen im Namen der PPE-DE-Fraktion, Johannes (Hannes) Swoboda im Namen der PSE-Fraktion, Andrew Nicholas Duff im Namen der ELDR-Fraktion, Sylviane H. Ainardi im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Joost Lagendijk im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Luís Queiró im Namen der UEN-Fraktion, Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion, Philip Claeys, fraktionslos, Elmar Brok, Günther Verheugen, Giorgos Katiforis, Joan Vallvé, Efstratios Korakas, Eurig Wyn, Mogens N.J. Camre, Véronique Mathieu, Markus Ferber, Catherine Lalumière, Ole Andreasen und Bent Hindrup Andersen.

VORSITZ: Catherine LALUMIÈRE

Vizepräsidentin

Es sprechen Georges Berthu, James E.M. Elles, Jo Leinen, Mario Borghezio, Ursula Stenzel, Reino Paasilinna, Jean-Thomas Nordmann, Werner Langen, Ozan Ceyhun, Johan Van Hecke, Michl Ebner, Martine Roure, Ursula Schleicher, Jules Maaten und Cristina Gutiérrez-Cortines.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 4.28.

VORSITZ: Renzo IMBENI

Vizepräsident

Es spricht Michel Rocard, Vorsitzender des CULT-Ausschusses, der im Namen der PSE-Fraktion gemäß Artikel 146 GO die Vertagung der Aussprache über seinen Bericht A5-0148/2004 auf die nächste Tagung beantragt.

Das Parlament billigt diesen Antrag.

Es sprechen Charles Tannock, der zum einen beantragt, dass die Konferenz der Präsidenten zu den beiden Berichten, mit denen sie bezüglich der Finanzierung der palästinensischen Autonomiebehörde durch die EU befasst ist, Stellung nimmt, und zum anderen, dass hierüber im Plenum eine Aussprache stattfindet, und Franz Turchi, der sich diesem Antrag anschließt (der Präsident nimmt den Antrag zur Kenntnis).

4.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

4.1.   Zustimmungsvotum für die Kommission in ihrer neuen Zusammensetzung (Abstimmung)

Vorschlag für einen Beschluss B5-0184/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0247)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Margot Wallström (Mitglied der Kommission) gibt vor der Abstimmung den Standpunkt der Kommission bekannt

4.2.   Berichtigungshaushaltsplan 4/2004 (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 — Änderung des Statuts [7683/2004 — C5-0165/2004 — 2004/2022(BUD)] — Haushaltsausschuss.

Berichterstatter: Jan Mulder und Neena Gill (A5-0175/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0248)

4.3.   Verbrauchsteuern: Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden — Gegenseitige Amtshilfe ***I (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht:

1.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern [KOM(2003) 797 — C5-0660/2003 — 2003/0309(COD)]

2.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren [KOM(2003) 797 — C5-0661/2003 — 2003/0310(COD)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatterin: Christa Randzio-Plath (A5-0157/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

VORSCHLÄGE DER KOMMISSIONVORSCHLÄGE DER KOMMISSION und ENTWÜRFE EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0249 und P5_TA(2004)0250)

4.4.   Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik *** (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Empfehlung: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik [KOM(2003) 855 — KOM(2003) 855 — 2003/0332(AVC)] — Ausschuss für Fischerei.

Berichterstatterin: Rosa Miguélez Ramos (A5-0174/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0251)

4.5.   Genetische Ressourcen in der Landwirtschaft * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft [KOM(2003) 817 — C5-0025/2004 — 2003/0321(CNS)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Berichterstatter:

Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf (A5-0149/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0252)

4.6.   Fischereiabkommen EG/Guinea-Bissau * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006 sowie des Beschlusses des Rates vom 26. Februar 2001 zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung einer Finanzhilfe im Fischereibereich an Guinea-Bissau [KOM(2003) 593 — C5-0498/2003 — 2003/0227(CNS)] — Ausschuss für Fischerei.

Berichterstatter: Struan Stevenson (A5-0163/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0253)

4.7.   Strukturmaßnahmen im Fischereisektor * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor [KOM(2003) 658 — C5-0547/2003 — 2003/0261(CNS)] — Ausschuss für Fischerei.

Berichterstatter: Hugues Martin (A5-0168/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0254)

4.8   Fischereiüberwachungsprogramme * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten [KOM(2003) 706 — C5-0602/2003 — 2003/0281(CNS)] — Ausschuss für Fischerei.

Berichterstatterin: Elspeth Attwooll (A5-0166/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0255)

4.9.   Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen im NAFO-Regelungsbereich * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 des Rates zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich [KOM(2003) 611 — C5-0515/2003 — 2003/0237(CNS)] — Ausschuss für Fischerei.

Berichterstatter: Niels Busk (A5-0165/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

VORSCHLAG DER KOMMISSION und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0256)

4.10.   Fischereiabkommen EG/Guinea * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 [KOM(2003) 765 — C5-0024/2004 — 2003/0290(CNS)] — Ausschuss für Fischerei. Berichterstatterin:

Patricia McKenna (A5-0164/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0257)

4.11.   Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen — Anwendung auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht:

1.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen [KOM(2004) 039 — C5-0075/2004 — 2004/0010(CNS)]

2.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung des Rates über Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten [KOM(2004) 039 — C5-0076/2004 — 2004/0011(CNS)] — Ausschuss für Wirtschaft und Währung.

Berichterstatter: José Javier Pomés Ruiz (A5-0156/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 11)

VORSCHLÄGE DER KOMMISSION UND ENTWÜRFE EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0258 und P5_TA(2004)0259)

4.12.   Leichter zugängliche, gerechtere und besser funktionierende Asylsysteme (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament für leichter zugängliche, gerechtere und besser funktionierende Asylsysteme [KOM(2003) 315 — C5-0373/2003 — 2003/2155(INI)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Luís Marinho (A5-0144/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 12)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2004)0260)

4.13.   Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern ***III (Abstimmung)

Bericht: Vom Vermittlungsausschuss gebilligter gemeinsamer Entwurf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen [PE-CONS 3616/2004 — C5-0062/2004 — 2002/0014(COD)] — Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss.

Berichterstatter: Nelly Maes (A5-0125/2004

(Einfache Mehrheit für die Annahme erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 13)

GEMEINSAMER ENTWURF

Angenommen (P5_TA(2004)0261)

4.14.   Berichtigungshaushaltsplan 3/2004 (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft [KOM(2003) 625 — C5-0526/2003 — 2003/0249(CNS)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Jan Mulder und Neena Gill (A5-0173/2004)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 14)

Berichtigungshaushaltsplan 3

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

Angenommene Änderungsanträge (siehe Anlage 1) (P5_TA(2004)0262)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

(Einfache Mehrheit erforderlich)

Angenommen (P5_TA(2004)0263)

4.15.   Geschäftsordnung: Regeln über die Mehrsprachigkeit (Abstimmung)

Bericht: An der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments anzubringende Änderungen betreffend Vorsorgemaßnahmen für die Anwendung der allgemeinen Regeln über die Mehrsprachigkeit [2003/2227(REG)] — Ausschuss für konstitutionelle Fragen.

Berichterstatter: Gianfranco Dell'Alba (A5-0153/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 15)

WORTLAUT DER GESCHÄFTSORDNUNG

Angenommene Änderungsanträge (siehe Anlage 1) (siehe Anlage 1)

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS

Angenommen (P5_TA(2004)0264)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Jo Leinen trägt in Vertretung des Berichterstatters einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 2 vor.

Die neuen Bestimmungen treten am 1. Mai 2004 in Kraft

4.16.   Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft [16305/1/2003 — C5-0094/2004 — 2001/0140(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Ulrich Stockmann (A5-0217/2004)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 16)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Für gebilligt erklärt (P5_TA(2004)0265)

4.17.   Schengener Informationssystem: Kfz-Zulassungsbescheinigungen ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Dienststellen zum Schengener Informationssystem [KOM(2003) 510 — C5-0412/2003 — 2003/0198(COD)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Carlos Coelho (A5-0205/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 17)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0266)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0266)

4.18.   Fischereiabkommen EG/Dänemark und Grönland * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits [KOM(2003) 609 — C5-0514/2003 — 2003/0236(CNS)] — Ausschuss für Fischerei.

Berichterstatterin: Rosa Miguélez Ramos (A5-0060/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 18)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0267)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0267)

4.19.   Europäischer Rat/Sicherheit in Europa (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0165/2004, B5-0178/2004, B5-0179/2004, B5-0180/2004, B5-0182/2004 und B5-0183/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 19)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0165/2004

(ersetzt B5-0165/2004, B5-0182/2004 und B5-0183/2004):

eingereicht von den Abgeordneten:

Hans-Gert Poettering, Ilkka Suominen, W.G. van Velzen, Íñigo Méndez de Vigo, Elmar Brok, Jorge Salvador Hernández Mollar, Othmar Karas, Arie M. Oostlander, Philippe Morillon und Hubert Pirker im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Enrique Barón Crespo im Namen der PSE-Fraktion,

Andrew Nicholas Duff, Jules Maaten, Sarah Ludford, Cecilia Malmström, Karin Riis-Jørgensen und Luciana Sbarbati im Namen der ELDR-Fraktion,

Gerard Collins

Angenommen (P5_TA(2004)0268)

(Die Entschließungsanträge B5-0178/2004, B5-0179/2004 und B5-0180/2004 sind hinfällig.)

4.20.   Übermittlung von Angaben über beförderte Personen durch Beförderungsunternehmen * (Abstimmung)

Bericht: Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Rates über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln [6620/2004 — C5-0111/2004 — 2003/0809(CNS)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatter: Ingo Schmitt (A5-0211/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 20)

INITIATIVE

Abgelehnt.

Die Initiative wird an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Nach der Ablehnung der Initiative sprechen Anna Terrón i Cusí, die gemäß Artikel 68 Absatz 3 GO die Rücküberweisung der Initiative an den zuständigen Ausschuss beantragt, und Ingo Schmitt, Berichterstatter, der beantragt, über den Entwurf einer legislativen Entschließung abzustimmen. Das Parlament lehnt den Antrag des Berichterstatters ab.

4.21.   Nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 973/2001 [KOM(2003) 589 — C5-0480/2003 — 2003/0229(CNS)] — Ausschuss für Fischerei.

Berichterstatter: Giorgio Lisi (A5-0159/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 21)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

Abgelehnt.

Der Gegenstand wird gemäß Artikel 68 Absatz 3 GO an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Es sprechen Margot Wallström (Mitglied der Kommission), die erklärt, dass die Kommission ihren Vorschlag nicht zurückzieht, Struan Stevenson (Vorsitzender des PECH-Ausschusses), der beantragt, den Gegenstand nicht an den Ausschuss zurückzuüberweisen, da die Wahlperiode sich ihrem Ende nähert, und Giorgio Lisi (Berichterstatter), der beantragt, den Gegenstand gemäß Artikel 68 Absatz 3 GO an den Ausschuss zurückzuüberweisen und den Entwurf einer legislativen Entschließung nicht abzustimmen.

4.22.   Gemeinsame Fischereipolitik: Regionale Beratungsgremien * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einsetzung regionaler Beratungsgremien für die Gemeinsame Fischereipolitik [KOM(2003) 607 — C5-0504/2003 — 2003/0238(CNS)] — Ausschuss für Fischerei.

Berichterstatter: Seán Ó Neachtain (A5-0167/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 22)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P5_TA(2004)0269)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0269)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Seán Ó Neachtain (Berichterstatter) spricht vor der Abstimmung.

4.23.   Olympischer Frieden (Abstimmung)

Entschließungsantrag B5-0177/2004

Die Aussprache hat am 25. Februar 2004(Punkt 14 des Protokolls vom 25.02.2004) stattgefunden.

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 23)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0270)

4.24.   Lage im Kosovo (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0160/2004, B5-0162/2004, B5-0163/2004, B5-0164/2004, B5-0168/2004 und B5-0172/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 24)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0160/2044

(ersetzt B5-0160/2004, B5-0162/2004, B5-0163/2004, B5-0164/2004 und B5-0172/2004):

eingereicht von den Abgeordneten:

Doris Pack im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Johannes (Hannes) Swoboda, Jan Marinus Wiersma und Jannis Sakellariou im Namen der PSE-Fraktion,

Cecilia Malmström und Sarah Ludford im Namen der ELDR-Fraktion,

Joost Lagendijk und Daniel Marc Cohn-Bendit im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Cristiana Muscardini und Luís Queiró im Namen der UEN-Fraktion

Angenommen (P5_TA(2004)0271)

(Der Entschließungsantrag B5-0168/2004 ist hinfällig.)

4.25.   Mineralgewinnende Industrie (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0161/2004, B5-0166/2004, B5-0167/2004, B5-0169/2004, B5-0170/2004 und B5-0171/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 25)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B5-0161/2004

Abgelehnt.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0166/2004

(ersetzt B5-0166/2004, B5-0167/2004, B5-0169/2004, B5-0170/2004 und B5-0171/2004):

eingereicht von den Abgeordneten:

Anders Wijkman im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Richard Howitt, Linda McAvan und Margrietus J. van den Berg im Namen der PSE-Fraktion,

Maria Johanna (Marieke) Sanders-ten Holte im Namen der ELDR-Fraktion,

Monica Frassoni, Didier Rod, Caroline Lucas, Paul A.A.J.G. Lannoye, Claude Turmes, Nelly Maes, Pierre Jonckheer, Patricia McKenna und Nuala Ahern im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Yasmine Boudjenah im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Angenommen (P5_TA(2004)0272)

4.26.   Grundrechte in der Union (2003) (Abstimmung)

Bericht: Die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2003) [2003/2006(INI)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten.

Berichterstatterin: Alima Boumediene-Thiery (A5-0207/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 26)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Abgelehnt.

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Die Berichterstatterin trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 74 vor.

4.27.   Antrag Kroatiens auf Aufnahme in die Europäische Union (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Antrag Kroatiens auf Aufnahme in die Europäische Union [2003/2254(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Alexandros Baltas (A5-0206/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 27)

VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG

Angenommen (P5_TA(2004)0273)

4.28.   Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt (Abstimmung)

Bericht: Rgelmäßiger Bericht 2003 der Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt [KOM(2003) 676 — SEK(2003) 1212 — C5-0535/2003 — 2003/2204(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.

Berichterstatter: Arie M. Oostlander (A5-0204/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 28)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0274)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Arie M. Oostlander (Berichterstatter) trägt eine terminologische Klarstellung zu Ziffer 37 vor.

Johannes (Hannes) Swoboda trägt im Namen der PSE-Fraktion einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 23 vor.

4.29.   Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan (Abstimmung)

Bericht: Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den Haushaltsplan [2003/2163(INI)] — Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit.

Berichterstatter: Michel-Ange Scarbonchi (A5-0143/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 29)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P5_TA(2004)0275)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Michel-Ange Scarbonchi (Berichterstatter) schlägt eine technische Korrektur zu Erwägung I vor.

5.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 137 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Bericht Dell'Alba — A5-0153/2004

Jean-Maurice Dehousse

Europäischer Rat / Sicherheit (RC-B5-0165/2004)

Jean-Maurice Dehousse

Lage im Kosovo (RC-B5-0160/2004)

Bernd Posselt

Bericht Baltas — A5-0206/2004

Bernd Posselt

Bericht Oostlander — A5-0204/2004

Jean-Louis Bourlanges, Jean-Maurice Dehousse, Bernd Posselt

6.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

Bericht McKenna — A5-0164/2004

Einzige Abstimmung

dafür: Hubert Pirker

Bericht Miguélez Ramos — A5-0060/2004

legislative Entschließung

dafür: Brigitte Langenhagen, Ieke van den Burg

Europäischer Rat / Sicherheit — RC-B5-0165/2004

Änderungsantrag 8

dafür: Martine Roure, Georges Garot

dagegen: Gary Titley, Richard Corbett, Seán Ó Neachtain, Eurig Wyn, Ioannis Patakis

Enthaltung: Sylvia-Yvonne Kaufmann

Änderungsantrag 12

dafür: Alejo Vidal-Quadras Roca, Fernando Fernández Martín, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Eurig Wyn, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Salvador Garriga Polledo, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, José Manuel García-Margallo y Marfil, Manuel Pérez Álvarez

dagegen: Ioannis Patakis

Änderungsantrag 9

dafür: Eurig Wyn, Ioannis Patakis, Sylvia-Yvonne Kaufmann

Änderungsantrag 3

dafür: Christine De Veyrac

Änderungsantrag 6

dagegen: Efstratios Korakas, Konstantinos Alyssandrakis

Änderungsantrag 14

dafür: Jan Dhaene

Absatz/Ziffer 32

dafür: Seán Ó Neachtain

dagegen: Sylvia-Yvonne Kaufmann

Absatz/Ziffer 43, 1. Teil

dafür: Richard Corbett, Harlem Désir, Johanna L.A. Boogerd-Quaak, Elizabeth Lynne

dagegen: Bob van den Bos, Karin Riis-Jørgensen

Absatz/Ziffer 43, 2. Teil

dafür: Nicole Thomas-Mauro, Michael Gahler, Johanna L.A. Boogerd-Quaak, Elizabeth Lynne

dagegen: Bob van den Bos

Olympischer Frieden — B5_0177/2004

Änderungsantrag 2

dagegen: Hugues Martin, Torben Lund

Bericht Boumediene-Thiery — A5-0207/2004

Änderungsantrag 1

dagegen: Francesco Fiori

Absatz/Ziffer 12

dafür: Miet Smet

dagegen: Françoise Grossetête

Enthaltungen: Christine De Veyrac, Per-Arne Arvidsson, Charlotte Cederschiöld, Per Stenmarck, Anders Wijkman

Absatz/Ziffer 89

dafür: Rodi Kratsa-Tsagaropoulou

Absatz/Ziffer 109

dafür: Marie-Françoise Garaud

Absatz/Ziffer 130

dafür: Véronique De Keyser, Per Stenmarck, Dominique Vlasto, Marie-Hélène Descamps, Marie-Thérèse Hermange, Hugues Martin, Godelieve Quisthoudt-Rowohl

Absatz/Ziffer 136

dafür: Marie-Françoise Garaud

Änderungsantrag 23

dagegen: Jan Andersson, Elizabeth Lynne, Richard Corbett, Linda McAvan

Absatz/Ziffer 154

dagegen: Neena Gill, Linda McAvan, Richard Corbett

Entschließung (gesamter Text)

dafür: Phillip Whitehead

Enthaltung: Neena Gill

Bericht Oostlander — A5-0204/2004

Änderungsantrag 7

dafür: Elizabeth Montfort

Änderungsantrag 8

dafür: Elizabeth Montfort

Entschließung (gesamter Text)

dafür: Elmar Brok

dagegen: Charles Pasqua

Enthaltung: Doris Pack

Erklärungen über die Nichtteilnahme an Abstimmungen:

Arlette Laguiller, Chantal Cauquil und Armonia Bordes waren anwesend, haben aber an den Abstimmungen über die Änderungsanträge 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12 sowie die Ziffern 32 und 43 des gemeinsamen Entscließungsantrags zum Europäischen Rat (RC-B5-0165/2004) nicht teilgenommen.

(Die Sitzung wird von 13.40 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Alonso José PUERTA

Vizepräsident

7.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

Es spricht Elizabeth Lynne, die begrüßt, dass die schriftliche Erklärung 1/2004 zu den Rechten von Taubblinden von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments unterzeichnet wurde.

8.   Vermeidung von Abfällen (Aussprache)

Bericht: Mitteilung der Kommission: Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling [KOM(2003) 301 — C5-0385/2003 — 2003/2145(INI)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik.

Berichterstatter: Karl-Heinz Florenz (A5-0176/2004)

Karl-Heinz Florenz erläutert seinen Bericht.

Es spricht Margot Wallström (Mitglied der Kommission).

Es sprechen María del Pilar Ayuso González (Verfasserin der Stellungnahme ITRE), Eija-Riitta Anneli Korhola im Namen der PPE-DE-Fraktion, Jan Dhaene im Namen der PSE-Fraktion, Patricia McKenna im Namen der Verts/ALE-Fraktion und Margot Wallström.

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.32 des Protokolls vom 20. April 2004

9.   Internationale Konferenz für erneuerbare Energien (Bonn, Juni 2004) (Erklärung mit anschließender Aussprache)

Erklärung der Kommission: Internationale Konferenz für erneuerbare Energien (Bonn, Juni 2004)

Margot Wallström (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es sprechen María del Pilar Ayuso González im Namen der PPE-DE-Fraktion, Mechtild Rothe im Namen der PSE-Fraktion, Claude Turmes im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Eija-Riitta Anneli Korhola, Rolf Linkohr und Margot Wallström.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 37 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Mihail Papayannakis im Namen der GUE/NGL-Fraktion zur Internationalen Konferenz für Erneuerbare Energien im Juni 2004 in Bonn (B5-0173/2004)

Eryl Margaret McNally und Mechtild Rothe im Namen der PSE-Fraktion zur Internationalen Konferenz für Erneuerbare Energien im Juni 2004 in Bonn (B5-0174/2004)

Nuala Ahern, Danielle Auroi, Marie Anne Isler Béguin, Hiltrud Breyer, Monica Frassoni, Caroline Lucas, Paul A.A.J.G. Lannoye, Alain Lipietz und Claude Turmes im Namen der Verts/ALE-Fraktion zur Internationalen Konferenz für Erneuerbare Energien im Juni 2004 in Bonn (B5-0175/2004)

Giles Bryan Chichester und Peter Michael Mombaur im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Internationalen Konferenz für Erneuerbare Energien im Juni 2004 in Bonn (renewables 2004) (B5-0176/2004)

Nicholas Clegg im Namen der ELDR-Fraktion zur Internationalen Konferenz für Erneuerbare Energien im Juni 2004 in Bonn (B5-0181/2004)

Die Aussprache ist geschlossen.

Abstimmung: Punkt 10.1

Es spricht Bernd Posselt zum Ablauf der Arbeiten dieser Sitzung.

10.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

10.1.   Internationale Konferenz für erneuerbare Energien (Bonn, Juni 2004) (Abstimmung)

Entschließungsanträge B5-0173/2004, B5-0174/2004, B5-0175/2004, B5-0176/2004 und B5-0181/2004

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 30)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B5-0173/2004

(ersetzt Entschließungsanträge B5-0173/2004, B5-0174/2004, B5-0175/2004, B5-0176/2004 und B5-0181/2004)

eingereicht von den Abgeordneten:

María del Pilar Ayuso González, Anders Wijkman und Peter Liese im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Mechtild Rothe im Namen der PSE-Fraktion,

Nicholas Clegg im Namen der ELDR-Fraktion,

Claude Turmes im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Mihail Papayannakis im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Angenommen (P5_TA(2004)0276)

*

* *

Es spricht Karsten Knolle, der gegen die seines Erachtens bestehenden Unzulänglichkeiten bei der Fahrbereitschaft für die Abgeordneten protestiert (der Präsident nimmt dies zur Kenntnis und teilt mit, dass er das Präsidium damit befassen wird).

11.   Mittelübertragungen

Der Haushaltsausschuss hat in seiner Sitzung vom 30. März 2004 die Eingabe des Rechnungshofes betreffend eine Mittelübertragung (V/03/AB/2004) geprüft.

Er hat gemäß Artikel 22 der Haushaltsordnung beschlossen, in Bezug auf 50% der beantragten Mittelübertragung mit einem Betrag von 493 000 Euro keine Einwände zu erheben:

HERKUNFT DER MITTEL:

 

 

— Posten 1100 — Grundgehälter

VE/ZE

- 493 000 EUR

BESTIMMUNG DER MITTEL:

 

 

— Posten 1110 — Hilfskräfte

VE/ZE

493 000 EUR

Der Haushaltsausschuss hat jedoch gemäß Artikel 22 der Haushaltsordnung beschlossen, bezüglich der verbleibenden 50% der beantragten Mittelübertragung mit einem Betrag von 493 000 Euro einen Einwand zu erheben, der wie folgt ordnungsgemäß begründet wird:

In der Eingabe wird nicht zwischen den im Haushaltsplan 2004 vorgesehenen Stellen für Hilfskräfte und den neuen Anträgen unterschieden; und

in der Eingabe sind die ursprünglich vorgesehenen Mittel nahezu verdoppelt worden, teilweise aufgrund der Tatsache, dass während des Haushaltsverfahrens einige falsche Schätzungen angestellt und bestimmte Aufgaben übersehen wurden. Daher sollte der Rechnungshof mehr detaillierte Begründungen für diese Fehler vorlegen.

In Bezug auf den Restbetrag wird der Rechnungshof also ersucht, gemäß Artikel 24 der Haushaltsordnung einen Antrag auf Mittelübertragung vorzulegen.

*

* *

Der Haushaltsausschuss hat den Vorschlag für eine Mittelübertragung Nr. 2/2004 (C5-0112/2004 — SEK(2004) 248) geprüft.

In Kenntnis der Stellungnahme des Rates hat der Ausschuss die Mittelübertragung gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 181 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 wie folgt genehmigt:

HERKUNFT DER MITTEL:

 

 

Kapitel 31.02 — Reserve für Finanzinterventionen

 

 

Artikel 31.0241 — 04.0409 Betriebskostenzuschuss für die Plattform der europäischen Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors

VE

-1 000 000 EUR

 

ZE

-1 000 000 EUR

— Artikel 31.0241 — 04.0501 Europäische Frauenlobby

VE

- 750 000 EUR

 

ZE

- 750 000 EUR

Posten 31.0241 — 15.020108 Europäische Agentur für Entwicklungen in der Sonderpädagogischen Förderung

VE

- 750 000 EUR

 

ZE

- 750 000 EUR

Posten 31.0241 — 15.060101 Maßnahmen zur Förderung der Zivilgesellschaft

VE

-4 150 000 EUR

 

ZE

-1 830 000 EUR

— Posten 31.0241 — 15.060102 Vereinigung „Unser Europa“

VE

- 600 000 EUR

 

ZE

- 600 000 EUR

— Posten 31.0241 — 15.070101 Europäisches Jugendforum

VE

-2 000 000 EUR

 

ZE

-2 000 000 EUR

Artikel 31.0241 — 18.0301 Europäischer Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen

VE

- 450 000 EUR

 

ZE

- 450 000 EUR

Artikel 31.0241 — 18.0603 Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union

VE

- 300 000 EUR

 

ZE

- 300 000 EUR

— Artikel 31.0241 — 19.0401 Europäisches Interuniversitäres Zentrum

VE

-1 732 000 EUR

 

ZE

-1 732 000 EUR

Posten 31.0241 — 25.020101 Historische Archive der Europäischen Union

VE

-1 600 000 EUR

 

ZE

-1 600 000 EUR

HERKUNFT DER MITTEL:

 

 

Kapitel 04.04 — Förderung einer Gesellschaft ohne Ausgrenzung

 

 

Artikel 04.0409 — Betriebskostenzuschuss für die Plattform der europäischen Nichtregierungsorganisationen des sozialen Sektors

VE

1 000 000 EUR

 

ZE

1 000 000 EUR

Kapitel 04.05 — Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern

 

 

— Artikel 04.0501 — Europäische Frauenlobby

VE

750 000 EUR

 

ZE

750 000 EUR

Kapitel 15.02 — Bildung

 

 

Artikel 15.0201 — Unterstützung von Aktivitäten und europaweit tätigen Einrichtungen im Bereich Bildung

 

 

Posten 15.020108 — Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung

VE

750 000 EUR

 

ZE

750 000 EUR

Kapitel 15.06 — Dialog mit Bürgern

 

 

Artikel 15.0601 — Unterstützung von Aktivitäten und europaweit tätigen Einrichtungen im Bereich Unionsbürgerschaft

 

 

— Posten 15.060101 — Maßnahmen zur Förderung der Zivilgesellschaft

VE

4 150 000 EUR

 

ZE

1 830 000 EUR

— Posten 15.060102 — Vereinigung „Unser Europa“

VE

600 000 EUR

 

ZE

600 000 EUR

Kapitel 15.07 — Jugend

 

 

Artikel 15.0701 — Unterstützung von europaweit tätigen Einrichtungen im Bereich Jugend

 

 

— Posten 15.070101 — Europäisches Jugendforum

VE

2 000 000 EUR

 

ZE

2 000 000 EUR

Kapitel 18.03 — Gemeinsame Immigrations- und Asylpolitik

 

 

Artikel 18.0301 — Europäischer Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen

VE

450 000 EUR

 

ZE

450 000 EUR

Kapitel 18.06 — Aufbau eines Europäischen Straf- und Zivilrechtsraums

 

 

Artikel 18.0603 — Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union

VE

300 000 EUR

 

ZE

300 000 EUR

Kapitel 19.04 — Europäishe Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

 

 

— Artikel 19.0401 — Europäisches Interuniversitäres Zentrum

VE

1 732 000 EUR

 

ZE

1 732 000 EUR

Kapitel 25.02 — Beziehungen zur Zivilgesellschaft, Transparenz und Information

 

 

— Artikel 25.0201 — Institutionen von europäischem Interesse

 

 

— Posten 25.020101 — Historische Archive der Europäischen Union

VE

1 600 000 EUR

 

ZE

1 600 000 EUR

12.   Zusammensetzung der Ausschüsse und Delegationen

Auf Antrag der PPE-DE-Fraktion bestätigt das Parlament die folgenden Benennungen:

Delegation für die Beziehungen zu der Schweiz, Island und Norwegen: Meropi Kaldi

Delegation in den parlamentarischen Ausschüssen für die Zusammenarbeit EU-Ukraine und EU-Moldawien und Delegation für die Beziehungen zu Belarus: Meropi Kaldi

13.   Zusammensetzung des Parlaments

María del Carmen Ortiz Rivas hat schriftlich ihren Rücktritt als Mitglied des Europäischen Parlaments mit Wirkung vom 1. April 2004 mitgeteilt.

María Rodríguez Ramos hat schriftlich ihren Rücktritt als Mitglied des Europäischen Parlaments mit Wirkung vom 1. April 2004 mitgeteilt.

Carles-Alfred Gasòliba i Böhm hat schriftlich seinen Rücktritt als Mitglied des Europäischen Parlaments mit Wirkung vom 2. April 2004 mitgeteilt.

Carlos Ripoll y Martínez de Bedoya hat schriftlich seinen Rücktritt als Mitglied des Europäischen Parlaments mit Wirkung vom 2. April 2004 mitgeteilt.

Alexandros Alavanos hat schriftlich seinen Rücktritt als Mitglied des Europäischen Parlaments mit Wirkung vom 15. April 2004 mitgeteilt.

Gemäß Artikel 8 GO und Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments stellt das Parlament das Freiwerden dieser Sitze fest und unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten.

14.   Schriftliche Erklärungen im Register (Artikel 51 GO)

Anzahl der Unterschriften, die folgende in das Register eingetragene schriftliche Erklärungen erhalten haben (Artikel 51 Absatz 3 GO):

Nr. Dokument

Verfasser

Unterzeichner

1/2004

Richard Howitt, Mario Mantovani, Elizabeth Lynne, Patricia McKenna und Ilda Figueiredo

320

2/2004

Marie Anne Isler Béguin

35

3/2004

Philip Claeys und Koenraad Dillen

21

4/2004

Hiltrud Breyer, Alexander de Roo, Marie Anne Isler Béguin, Paul A.A.J.G. Lannoye und Caroline Lucas

48

5/2004

Claude Moraes, Stephen Hughes, Imelda Mary Read, Marie-Hélène Gillig und Alejandro Cercas

51

6/2004

Piia-Noora Kauppi, Sarah Ludford, Johannes (Hannes) Swoboda und Nelly Maes

60

7/2004

Ward Beysen

7

8/2004

Philip Claeys, Koenraad Dillen, Bruno Gollnisch und Mario Borghezio

12

9/2004

Marie Anne Isler Béguin und Jean Lambert

23

10/2004

Mario Borghezio

11

11/2004

Marie-Thérèse Hermange, Neena Gill, Joseph Daul, Giorgio Lisi und Georges Garot

95

12/2004

Thierry Cornillet, Monica Frassoni, Jo Leinen, Mariotto Segni und Diana Wallis

130

13/2004

Gary Titley, Richard Corbett, Martin Schulz und Olivier Duhamel

40

14/2004

Michl Ebner, Alima Boumediene-Thiery, Neena Gill und Ingo Schmitt

35

15/2004

Philip Bushill-Matthews, Bashir Khanbhai und Nirj Deva

20

17/2004

Glenys Kinnock, Michael Gahler, Johan Van Hecke, Nelly Maes und Pernille Frahm

61

18/2004

Anne E.M. Van Lancker, Jan Dhaene, Saïd El Khadraoui und Nelly Maes

29

19/2004

Sebastiano (Nello) Musumeci

5

20/2004

Marie Anne Isler Béguin

12

21/2004

Jean-Louis Bernié, Yves Butel, Alain Esclopé, Véronique Mathieu und Jean Saint-Josse

42

22/2004

Dana Rosemary Scallon, Hiltrud Breyer, Patsy Sörensen und Johannes (Hans) Blokland

31

23/2004

Marie Anne Isler Béguin

7

24/2004

Jean-Thomas Nordmann, Glyn Ford und Lennart Sacrédeus

37

25/2004

Caroline Lucas, Jean Lambert und Paul A.A.J.G. Lannoye

15

26/2004

Marie Anne Isler Béguin, Jan Marinus Wiersma, Hans Modrow, Charles Tannock und Samuli Pohjamo

25

27/2004

Marie Anne Isler Béguin

11

28/2004

Hans-Gert Poettering, Enrique Barón Crespo, Graham R. Watson und Charles Pasqua

92

15.   Beschlüsse über bestimmte Dokumente

Ausschussbefassung

Der DEVE-Ausschuss wird federführend befasst:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen sowie der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 (KOM(2003) 639 — C5-0507/2003 — 2003/0250(COD))

(mitberatend: AFET, BUDG)

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 1. April 2004)

(Ursprünglich federführend AFET-Ausschuss — Protokoll vom 5. November 2003)

Beschluss zur Ausarbeitung eines Berichts gemäß Artikel 180 GO

AFCO-Ausschuss:

Geschäftsordnung des Parlaments: Mögliche Vertagung der Abstimmung im Hinblick auf eine Einigung in erster Lesung (2004/2027(REG))

(gemäß Schreiben des Präsidenten vom 11. März 2004)

Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen

Artikel 162a GO wird auf folgende Berichte angewandt:

JURI-Ausschuss:

Vorschlag für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (KOM(2004) 2 — C5-0069/2004 — 2004/0001(COD))

Verfahren gemäß Artikel 162a GO für JURI und EMPL

(Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 25. März 2004)

Änderung des Titels eines von der Konferenz der Präsidneten genehmigten Berichts

RETT-Ausschuss:

„Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt “ (2004/2005(INI)) — C5-0092/2004

(Protokoll vom 29. Januar 2004)

(Ehemaliger Titel: 3. Kohäsionsbericht: Strukturfonds nach 2005)

16.   Rechte von Taubblinden (schriftliche Erklärung)

Die schriftliche Erklärung 1/2004 zu den Rechten von Taubblinden, die von den Abgeordneten Richard Howitt, Mario Mantovani, Elizabeth Lynne, Patricia McKenna und Ilda Figueiredo eingereicht wurde, hat am 1. April 2004 die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments erhalten und wird somit gemäß Artikel 51 Absatz 4 GO an die Adressaten übermittelt und mit den Namen der Unterzeichner in den Angenommenen Texten dieser Sitzung veröffentlicht (P5_TA(2004)0277).

17.   Übermittlung der in dieser Sitzung angenommenen Texte

Das Protokoll dieser Sitzung wird dem Parlament gemäß Artikel 148 Absatz 2 GO zu Beginn der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

Mit Zustimmung des Parlaments werden die angenommenen Texte umgehend den Adressaten übermittelt.

18.   Zeitpunkt der nächsten Sitzungen

Die nächsten Sitzungen finden vom 19. bis 22. April 2004 statt.

19.   Unterbrechung der Sitzungsperiode

Die Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments ist unterbrochen.

Die Sitzung wird um 16.15 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Pat Cox

Präsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Aaltonen, Abitbol, Adam, Nuala Ahern, Ainardi, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersen, Andersson, Andreasen, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Atkins, Auroi, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Bakopoulos, Balfe, Baltas, Banotti, Barón Crespo, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Belder, Berend, Berès, van den Berg, Bergaz Conesa, Berger, Berlato, Bernié, Berthu, Beysen, Bigliardo, Blak, Bodrato, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Boogerd-Quaak, Bordes, Borghezio, van den Bos, Boudjenah, Boumediene-Thiery, Bouwman, Bowe, Bowis, Bradbourn, Bremmer, Breyer, Brok, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Callanan, Calò, Camisón Asensio, Campos, Camre, Cappato, Cardoso, Carnero González, Cashman, Caudron, Caullery, Cauquil, Cederschiöld, Cercas, Cerdeira Morterero, Ceyhun, Chichester, Claeys, Clegg, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corbey, Cornillet, Cossutta, Cox, Crowley, van Dam, Dary, Daul, Davies, Dehousse, De Keyser, Dell'Alba, Della Vedova, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Désir, De Veyrac, Dhaene, Di Lello Finuoli, Dillen, Doorn, Dover, Doyle, Dührkop Dührkop, Duff, Duhamel, Duin, Duthu, Ebner, Echerer, El Khadraoui, Elles, Eriksson, Esclopé, Ettl, Jillian Evans, Jonathan Evans, Robert J.E. Evans, Fatuzzo, Fava, Ferber, Fernández Martín, Ferrández Lezaun, Ferrer, Fiebiger, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flautre, Flesch, Florenz, Foster, Fourtou, Frassoni, Gahler, Gahrton, Garaud, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garot, Garriga Polledo, Gasòliba i Böhm, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Glase, Goebbels, Goepel, Görlach, Gollnisch, Gomolka, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Gouveia, Graefe zu Baringdorf, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hänsch, Hager, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Herzog, Hieronymi, Honeyball, Hortefeux, Hudghton, Hughes, van Hulten, Hyland, Imbeni, Inglewood, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Jöns, Jové Peres, Junker, Kaldi, Karamanou, Karas, Karlsson, Katiforis, Kaufmann, Keppelhoff-Wiechert, Keßler, Khanbhai, Kindermann, Glenys Kinnock, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korakas, Korhola, Koukiadis, Krarup, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Krivine, Kronberger, Kuckelkorn, Kuhne, Kuntz, Lage, Lagendijk, Laguiller, Lalumière, Lamassoure, Lang, Lange, Langen, Langenhagen, Lannoye, de La Perriere, Laschet, Lavarra, Lechner, Lehne, Leinen, Liese, Linkohr, Lisi, Lucas, Lulling, Lund, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCartin, MacCormick, McKenna, McMillan-Scott, McNally, Maes, Malliori, Manders, Manisco, Erika Mann, Thomas Mann, Marchiani, Marinho, Marinos, Markov, Marques, Marset Campos, Martens, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Hugues Martin, Martinez, Martínez Martínez, Mastella, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Mayol i Raynal, Medina Ortega, Meijer, Menéndez del Valle, Menrad, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Modrow, Mombaur, Monsonís Domingo, Montfort, Moraes, Morillon, Müller, Mulder, Murphy, Muscardini, Mussa, Myller, Naïr, Napoletano, Naranjo Escobar, Nassauer, Newton Dunn, Nicholson, Niebler, Nisticò, Nobilia, Nogueira Román, Nordmann, Obiols i Germà, Olsson, Ó Neachtain, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Ortuondo Larrea, O'Toole, Paasilinna, Paciotti, Pack, Papayannakis, Pasqua, Pastorelli, Patakis, Patrie, Paulsen, Perry, Pesälä, Piecyk, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pohjamo, Poignant, Pomés Ruiz, Poos, Posselt, Prets, Puerta, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Randzio-Plath, Rapkay, Raschhofer, Raymond, Read, Ribeiro, Ribeiro e Castro, Riis-Jørgensen, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rocard, Rod, Rothe, Roure, Rousseaux, Rovsing, Rübig, Rühle, Sacconi, Sacrédeus, Saint-Josse, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandberg-Fries, Sandbæk, Sanders-ten Holte, Santer, Santini, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scapagnini, Scarbonchi, Scheele, Schierhuber, Schleicher, Herman Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schörling, Ilka Schröder, Jürgen Schröder, Schroedter, Schwaiger, Seppänen, Simpson, Sjöstedt, Skinner, Smet, Sörensen, Sommer, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Staes, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stihler, Stirbois, Stockmann, Stockton, Sturdy, Suominen, Swiebel, Swoboda, Sørensen, Tannock, Terrón i Cusí, Theato, Theorin, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thors, Thyssen, Titley, Torres Marques, Trakatellis, Turchi, Turco, Turmes, Twinn, Vachetta, Väyrynen, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vallvé, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varaut, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vattimo, Vermeer, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Virrankoski, Vlasto, Voggenhuber, Volcic, Wachtmeister, Walter, Watson, Watts, Wenzel-Perillo, Wieland, Wiersma, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Wyn, Wynn, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen

Beobachter

A. Nagy, Bastys, Biela, Kazys Jaunutis Bobelis, Chronowski, Cybulski, Czinege, Demetriou, Drzęla, Fazakas, Germič, Golde, Genowefa Grabowska, Hegyi, Heriban, Kelemen, Kłopotek, Klukowski, Kriščiūnas, Kubovič, Kuzmickas, Kvietkauskas, Laar, Laštvka, Litwiniec, Maldeikis, Mallotová, Matsakis, Plokšto, Podgórski, Szabó, Szájer, Szczygļo, Tabajdi, Tomczak, Vadai, Valys, Vastagh, Vella, Vėsaitė, Wittbrodt, Ż enkiewicz, Žiak


ANLAGE 1

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   Zustimmungsvotum für die Kommission in ihrer neuen Zusammensetzung *

Vorschlag für einen Beschluss (B5-0184/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsantrag B5-0184/2004

(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, UEN)

Abstimmung: Beschluss (insgesamt)

NA

+

324, 12, 65

2.   Berichtigungshaushaltsplan 4/2004

Bericht: MULDER + GILL (A5-0175/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

qualifizierte Mehrheit

3.   Verbrauchssteuern: Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden — Gegenseitige Amtshilfe ***I

Bericht: RANDZIO-PLATH (A5-0157/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

4.   Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik ***

Bericht: MIGUÉLEZ RAMOS (A5-0174/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

5.   Genetische Ressourcen in der Landwirtschaft *

Bericht: GRAEFE ZU BARINGDORF (A5-0149/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

6.   Fischereiabkommen EG/Guinea-Bissau *

Bericht: STEVENSON (A5-0163/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

7.   Strukturmaßnahmen im Fischereisektor *

Bericht: HUGHES MARTIN (A5-0168/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

8.   Fischereiüberwachungsprogramme *

Bericht: ATTWOOLL (A5-0166/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

9.   Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen im NAFO-Regelungsbereich *

Bericht: BUSK (A5-0165/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

10.   Fischereiabkommen EG/Guinea *

Bericht: MCKENNA (A5-0164/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

NA

+

378, 5, 39

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

11.   Euro-Münzen, ähnliche Medaillen und Marken — Euro-Münzen: Anwendung auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten *

Bericht: POMÉS RUIZ (A5-0156/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

12.   Leichter zugängliche, gerechtere und besser funktionierende Asylsysteme *

Bericht: MARINHO (A5-0144/2004)

Gegenstand

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abst. (Artikel 110a GO)

 

+

 

13.   Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern ***III

Bericht: MAES (A5-0125/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Gemeinsamer Entwurf

 

+

 

14.   Berichtigungshaushaltsplan 3/2004

Bericht: MULDER + GILL (A5-0202/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans 3/2004

Kommission

6

PPE-DE

 

-

 

1

Ausschuss

 

+

 

Gerichtshof

2

Ausschuss

 

+

 

Rechnungshof

3

Ausschuss

 

+

 

Wirtschafts- und Sozialausschuss

4

Ausschuss

 

+

 

Ausschuss der Regionen

5

Ausschuss

 

+

 

Entschließungsantrag

§ 5

 

Originaltext

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: § 5

15.   Geschäftsordnung: Regeln über die Mehrsprachigkeit

Bericht: DELL'ALBA (A5-0153/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Text der Geschäftsordnung

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-2

4-5

Ausschuss

 

+

2 mündlich geändert

nach Artikel 117

6

Verts/ALE

NA

-

94, 317, 9

3

Ausschuss

 

+

 

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung D

7

EDD et al.

 

-

 

Abstimmung: Entwurf eines Beschlusses

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 6

Sonstige

M. Jo Leinen trägt in Vertretung des Berichterstatters einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 2 vor, wonach folgender neuer Satz angefügt werden soll: „Bei Uneinigkeit entscheidet das Präsidium.“

16.   Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: STOCKMANN (A5-0217/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Billigung ohne Abstimmung

 

+

 

17.   Schengener Informationssystem: Kfz-Zulassungsbescheinigungen ***I

Bericht: COELHO (A5-0205/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

2-3

5-7

10-11

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

1

Ausschuss

ges.

+

 

4

Ausschuss

ges.

+

 

8

Ausschuss

ges.

+

 

9

Ausschuss

NA

-

190, 197, 38

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 9

Anträge auf gesonderte Abstimmung

GUE/NGL: Änd. 1, 4, 8

18.   Fischereiabkommen EG/Dänemark und Grönland *

Bericht: MIGUÉLEZ RAMOS (A5-0060/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1

3-4

Ausschuss

 

+

 

Artikel 3

2

Ausschuss

EA

+

271, 137, 6

5

MIGUELEZ RAMOS et al.

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

299, 101, 16

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

19.   Europäischer Rat / Sicherheit in Europa

Entschließungsanträge: B5-0165/2004, B5-0178/2004, B5-0179/2004, B5-0180/2004, B5-0182/2004, B5-0183/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0165/2004(PPE-DE, PSE, ELDR, COLLINS)

nach § 2

8

Verts/ALE

NA

-

78, 285, 29

nach § 4

12

ELDR, PSE, GUE/NGL + Verts/ALE

NA

+

197, 173, 15

nach § 5

1

PPE-DE

 

+

 

9

Verts/ALE

NA

+

385, 6, 21

§ 6

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 7

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 8

11

ELDR

 

+

 

nach § 18

10

PSE

 

+

 

§ 21

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 24

13

PSE

 

-

 

§ 25

 

Originaltext

NA

+

362, 33, 18

§ 27

2

Verts/ALE

NA

-

93, 313, 5

nach § 28

3

Verts/ALE

NA

+

211, 172, 22

§ 29

4

Verts/ALE

NA

-

95, 299, 17

nach § 29

5

Verts/ALE

NA

-

74, 315, 24

6

Verts/ALE

NA

-

84, 307, 21

nach § 30

14

PSE

NA

-

196, 220, 7

§ 32

7

Verts/ALE

NA

-

184, 219, 9

§

Originaltext

NA

+

309, 101, 8

§ 41

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2 / EA

+

204, 194, 11

3

+

 

§ 43

 

Originaltext

getr./NA

 

 

1

-

194, 204, 14

2

+

295, 70, 20

nach § 43

15

PSE

EA

+

191, 183, 14

16

PSE

 

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0165/2004

 

ELDR

 

 

B5-0178/2004

 

UEN

 

 

B5-0179/2004

 

Verts/ALE

 

 

B5-0180/2004

 

GUE/NGL

 

 

B5-0182/2004

 

PPE-DE

 

 

B5-0183/2004

 

PSE

 

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: §§ 12, § 43

PSE: Änd. 12, 14

Verts/ALE: alle Änderungsanträge der Verts/ALE-Fraktion, §§ 25, 32

Anträge auf gesonderte Abstimmung

ELDR: § 43

Verts/ALE: §§ 6, 7, 21

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

§ 43

1. Teil: bis „vom 10. April 2002 [und]“

2.Teil: Rest

PPE-DE, UEN

§ 41

1. Teil: Text bis „Zivilbevölkerung“

2. Teil: die Worte „von beiden Seiten“

3. Teil: Rest

20.   Übermittlung von Angaben über beförderte Personen durch Beförderungsunternehmen *

Bericht: INGO SCHMITT (A5-0211/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Abstimmung: Text der Initiative

 

-

 

Die Initiative wird an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen

21.   Nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer *

Bericht: LISI (A5-0159/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

gesamter Text

1-10

KINDERMANN et al.

EA

-

152, 227, 11

Abstimmung: Vorschlag

EA

-

170, 202, 10

Gemäß Artikel 68 Absatz 3 GO wird der Gegenstand an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

22.   Gemeinsame Fischereipolitik: Regionale Beratungsgremien *

Bericht: O'NEACHTAIN (A5-0167/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung Block 1

1-2

4-7

10-15

17-21

23-28

30

32-33

35

37

39-45

47-50

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung Block 2

3

8-9

16

22

29

31

36

38

46

51

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 6

52

ELDR

 

-

 

34

Ausschuss

 

+

 

Artikel 11

53

ELDR

 

-

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 3, 8, 9, 16, 22, 29, 31, 36, 38, 46, 51 (en bloc)

23.   Olympischer Frieden

Entschließungsantrag: B5-0177/rev/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsanträge (PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, GUE/NGL und EDD)(B5-0177/rev/2004)

gesamter Text

1

ELDR

 

+

 

nach § 1

2

GUE/NGL

NA

-

65, 297, 15

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf namentliche Abstimmung

GUE/NGL: Änd. 2

24.   Lage im Kosovo

Entschließungsanträge: B5-0160/2004, B5-0162/2004, B5-0163/2004, B5-0164/2004, B5-0168/2004, B5-0172/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0160/2004 (PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, UEN)

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0160/2004

 

ELDR

 

 

B5-0162/2004

 

PSE

 

 

B5-0163/2004

 

PPE-DE

 

 

B5-0164/2004

 

Verts/ALE

 

 

B5-0168/2004

 

GUE/NGL

 

 

B5-0172/2004

 

UEN

 

 

25.   Mineralgewinnende Industrie

Entschließungsanträge: B5-0161/2004, B5-0166/2004, B5-0167/2004, B5-0169/2004, B5-0170/2004, B5-0171/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Entschließungsantrag der Fraktionen

B5-0161/2004

 

UEN

 

-

 

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0166/2004(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, GUE/NGL)

§ 1

1

PPE-DE

 

+

 

§ 8

2

PPE-DE

 

+

 

§ 9

3

PPE-DE

 

+

 

§ 10 Buchstabe c Spiegelstrich 3

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

Erwägung I

 

Originaltext

ges.

-

 

Erwägung P

 

Originaltext

ges.

-

 

Erwägung Q

 

Originaltext

ges.

-

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0166/2004

 

PSE

 

 

B5-0167/2004

 

PPE-DE

 

 

B5-0169/2004

 

GUE/NGL

 

 

B5-0170/2004

 

ELDR

 

 

B5-0171/2004

 

Verts/ALE

 

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: Erw. P, Q

ELDR: Erw. I, Q

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE, ELDR

§ 10 Buchstabe c Spiegelstrich 3

1. Teil: Text ohne die Worte „und Sicherstellung, dass... Zustimmung gegeben haben“

2. Teil: diese Worte

26.   Grundrechte in der Union (2003)

Bericht: BOUMEDIENE-THIERY (A5-0207/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

nach § 7

1

Verts/ALE

NA

-

97, 279, 3

nach § 8

2

Verts/ALE

 

-

 

nach § 9

16

GUE/NGL

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

§ 12

 

Originaltext

NA

+

205, 162, 13

nach § 12

17

GUE/NGL

 

+

 

nach § 14

15

GUE/NGL

 

+

 

§ 21

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 22

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 26

 

Originaltext

ges./EA

+

191, 177, 2

§ 27

18

GUE/NGL

 

-

 

§ 28

 

Originaltext

ges.

-

 

nach § 29

19

GUE/NGL

 

-

 

§ 47

 

Originaltext

ges./EA

+

259, 90, 7

§ 48

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 57

4

PSE

 

+

 

§ 58

12S

PPE-DE

 

-

 

§ 59

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 60

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 63

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 64

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 70

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

§ 71

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

nach § 73

20

GUE/NGL

 

-

 

§ 74

 

Originaltext

ges.

+

mündlich geändert

§ 76

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 78

 

Originaltext

NA

+

185, 184, 5

§ 82

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 88

 

Originaltext

ges.

+

 

§ 89

 

Originaltext

NA

+

320, 35, 22

nach § 89

3

Verts/ALE

NA

-

103, 258, 8

§ 97

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 98

13

PPE-DE

 

-

 

§

Originaltext

getr./ NA

 

 

1

+

353, 13, 10

2

+

189, 176, 8

nach § 98

5

ELDR

 

-

 

nach § 99

21

GUE/NGL

 

+

 

§ 102

7

PPE-DE

 

-

 

§ 103

8S=

10S=

PPE-DE

 

-

 

§

Originaltext

getr./ NA

 

 

1

+

192, 164, 14

2

+

175, 169, 19

§ 104

11

PPE-DE

 

-

 

9

PPE-DE

EA

-

176, 191, 7

§

Originaltext

NA

+

188, 178, 7

§ 106

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 109

 

Originaltext

NA

+

344, 31, 5

nach § 129

22

GUE/NGL

NA

+

195, 170, 8

§ 130

 

Originaltext

NA

+

311, 58, 2

§ 136

 

Originaltext

NA

+

203, 161, 13

§ 139

23

GUE/NGL

NA

-

75, 278, 9

§ 143

24

GUE/NGL

 

+

 

§

Originaltext

ges.

 

§ 146

14S

PPE-DE

 

-

 

25

GUE/NGL

NA

+

186, 182, 8

§

Originaltext

NA

 

§ 147

 

Originaltext

ges.

-

 

nach § 152

6

ELDR

 

+

 

§ 154

 

Originaltext

NA

+

184, 182, 12

§ 155

 

Originaltext

ges.

+

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

-

177, 184, 13

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: § 154, Schlussabstimmung

GUE/NGL: Änd. 22, 23, 25, Schlussabstimmung

Verts/ALE: §§ 78, 98, 109, 136, 146, Änd. 1, 3

EDD: §§ 12, 89, 103, 104, 130

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PPE-DE: §§ 12, 21, 22, 26, 28, 59, 60, 63, 64, 74, 76, 78, 82, 88, 104, 143, 146, 155

PSE: §§ 28, 47, 48, 147

UEN: §§ 12, 21, 26, 28, 64, 103, 104

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

§ 98

1. Teil: Text bis „geführt haben“

2. Teil: Rest

PSE

§ 70

1. Teil: Text bis „politische Gruppen sind;“

2. Teil: Rest

ELDR

§ 103

1. Teil: Text ohne das Worte „Adoption“

2. Teil: dieses Wort

Änd. 16

1. Teil: Text bis „gewinnen lässt;“

2. Teil: Rest

Verts/ALE

§ 70

1. Teil: Text bis „politische Gruppen sind;“

2. Teil: Rest

UEN

§ 22

1. Teil: Text bis „in Haft bleiben;“

2. Teil: Rest

§ 63

1. Teil: Text bis „festgeschrieben ist;“

1. Teil: Rest

§ 71

1. Teil: Text ohne die Worte „unter italienischem Vorsitz“

2. Teil: diese Worte

§ 97

1. Teil: Text ohne die Worte „wie Griechenland und Italien“

2.1. Teil: diese Worte

§ 106

1. Teil: Text bis „Position der Grenzgänger“

2. Teil: Rest

Sonstige

Der Berichterstatter trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 74 vor, die wie folgt lauten soll:

wiederholt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten und an die EU, Personen, die von nichtstaatlichen Stellen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung unter Umständen verfolgt werden, wo sie der Staat nicht schützen kann — oder will -, sowie Frauen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie einer Genitalverstümmelung unterworfen werden, den Status von Flüchtlingen zuzuerkennen;

27.   Antrag Kroatiens auf Aufnahme in die Europäische Union

Bericht: BALTAS (A5-0206/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 1 Buchstabe e

 

Originaltext

 

+

mündlich geändert

§ 1 Buchstabe q

 

Originaltext

ges.

+

 

Erwägung Q

1

PSE

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

Abstimmung: Empfehlung (insgesamt)

 

+

 

Anträge auf gesonderte Abstimmung

PSE: § 1 Buchstabe q

ELDR: § 1 Buchstabe q

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 1

1. Teil: Text ohne die Worte „der Vorschläge für ... Jahr 2001 und“

2. Teil: diese Worte

Sonstige

Der Berichterstatter trägt einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 1 Buchstabe e vor, die wie folgt lauten soll:

darauf zu verweisen, dass das Völkerrecht zu wahren ist und dass die regionale Zusammenarbeit und gutnachbarschaftliche Beziehungen unterhalten werden müssen, indem bei dem Vorhaben, eine multilaterale Bewirtschaftung der Fischbestände und übrigen natürlichen Ressourcen in der Adria einzurichten, Kompromiss- und Dialogbereitschaft bewiesen wird;

28.   Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt

Bericht: OOSTLANDER (A5-0204/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

nach § 2

7

EDD

NA

-

53, 286, 8

8

EDD

NA

-

51, 277, 10

§ 3

39

ELDR

 

-

 

§ 4

13

PPE-DE

 

+

 

§ 5

14

PPE-DE

 

+

 

4

PSE

 

+

 

§ 7

9=

38=

Verts/ALEELDR

 

-

 

nach § 7

17

FERBER et al.

EA

-

87, 237, 10

41

PPE-DE

EA

-

105, 212, 18

1

PPE-DE

 

-

 

18

FERBER et al.

 

-

 

19

FERBER et al.

 

-

 

31

ELDR

 

+

 

§ 8

10=

37=

Verts/ALEELDR

 

-

 

nach § 17

5

PSE

 

+

 

nach § 20

21

FERBER et al.

EA

-

130, 187, 20

§ 22

11=

36=

Verts/ALEELDR

 

+

 

§ 24

22

FERBER et al.

 

+

 

nach § 33

23

FERBER et al.

 

+

mündlich geändert

§ 36

35

ELDR

 

-

 

nach § 36

16

PPE-DE

 

+

 

2

PPE-DE

 

 

20

FERBER et al.

 

 

24

FERBER et al.

 

-

 

§ 37

34

ELDR

getr.

 

 

1

+

 

2

-

 

§ 38

25S

FERBER et al.

EA

+

165, 160, 12

§ 39

15

PPE-DE

 

+

 

§ 40

6

PSE

 

+

Annahme 6 = 26-Teil 2 hinfällig

nach § 40

26

FERBER et al.

 

+

 

§ 41

12=

33=

Verts/ALEELDR

 

-

 

nach § 43

40

ROURE et al.

 

-

 

§ 44

3S

PSE

 

+

 

§ 47

32

ELDR

 

-

 

nach § 47

28

FERBER et al.

 

-

 

27

FERBER et al.

 

-

 

Erwägung B

29

FERBER et al.

 

-

 

nach Erwägung E

30

FERBER et al.

 

-

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

NA

+

211, 84, 46

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

EDD: Änd. 7, 8, Schlussabstimmung

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE, PSE

Änd. 34

1. Teil: Text bis „Region verlegt“

2. Teil: (Streichung)

Sonstige

M. Johannes Swoboda trägt im Namen der PSE-Fraktion einen mündlichen Änderungsantrag zu Änderungsantrag 23, wonach das Wort „Bedürfnissen“ durch „Rechten“ ersetzt werden soll.

Der Berichterstatter weist auf eine technische Änderung in Ziffer 37 hin, in der das Wort „Bündnis“ durch „Union“ zu ersetzen ist.

29.   Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan

Bericht: SCARBONCHI (A5-0143/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 11

1/rev

PPE-DE

 

+

 

§ 32

 

Originaltext

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 39

2

PPE-DE

EA

+

84, 77, 3

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Anträge auf getrennte Abstimmung

ELDR

§ 32

1. Teil: Text bis „AKP-Staaten hat“

2. Teil: Rest

Der Berichterstatter beantragt die Streichung der Worte „Paritätische Parlamentarische Versammlung AKPEU“ in Erwägung I.

30.   Internationale Konferenz für erneuerbare Energien

Entschließungsanträge: B5-0173/2004, B5-0174/2004, B5-0175/2004, B5-0176/2004, B5-0181/2004

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA, etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC5-0173/2004(PPE-DE, PSE, ELDR, Verts/ALE, GUE/NGL)

§ 3

1

Verts/ALE

 

-

 

2

Verts/ALE

 

-

 

nach § 3

3

Verts/ALE

 

 

Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

 

+

 

Entschließungsanträge der Fraktionen

B5-0173/2004

 

GUE/NGL

 

 

B5-0174/2004

 

PSE

 

 

B5-0175/2004

 

Verts/ALE

 

 

B5-0176/2004

 

PPE-DE

 

 

B5-0181/2004

 

ELDR

 

 


ANLAGE II

ERGEBNISSE DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

1.   B5-184/2004 — Zustimmung der Kommission

Ja-Stimmen: 324

ELDR: Andreasen, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Caudron, Herzog, Kaufmann, Marset Campos, Modrow, Papayannakis, Puerta

NI: Beysen

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Glase, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Suominen, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Cercas, Ceyhun, De Keyser, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rothe, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Bouwman, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Nogueira Román, Onesta, Schörling, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber

Nein-Stimmen: 12

EDD: Abitbol, Kuntz, Saint-Josse

GUE/NGL: Alyssandrakis, Fiebiger, Figueiredo, Korakas, Krarup, Meijer, Ribeiro

NI: de La Perriere, Varaut

Enthaltungen: 65

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Sandbæk

GUE/NGL: Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Jové Peres, Krivine, Laguiller, Manisco, Naïr, Patakis, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Berthu, Borghezio, Cappato, Claeys, Della Vedova, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Lang, Martin Hans-Peter, Martinez, Stirbois, Turco

PPE-DE: Balfe, Callanan, Chichester, Dover, Elles, Foster, Goodwill, Harbour, Inglewood, Khanbhai, Nicholson, Purvis, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

PSE: Dehousse

UEN: Camre, Pasqua

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, Rod, Schroedter

2.   Bericht McKenna A5-0164/2004

Ja-Stimmen: 378

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Dary, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Manisco, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Lang, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Suominen, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 5

EDD: Esclopé, Saint-Josse

ELDR: Paulsen, Schmidt

PPE-DE: Pirker

Enthaltungen: 39

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bordes, Cauquil, Di Lello Finuoli, Eriksson, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Patakis, Vachetta

NI: Borghezio, Cappato, Claeys, Della Vedova, Garaud, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Turco, Varaut

PPE-DE: Atkins, Balfe, Callanan, Chichester, Dover, Foster, Goodwill, Harbour, Inglewood, Khanbhai, Nicholson, Perry, Purvis, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

3.   Bericht Dell'Alba A5-0153/2004

Ja-Stimmen: 94

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Thors

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Vachetta

NI: Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, de La Perriere, Varaut

PPE-DE: Salafranca Sánchez-Neyra

PSE: Dhaene, Duhamel, van Hulten, Katiforis, Vairinhos

UEN: Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Ortuondo Larrea, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 317

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Blak, Eriksson, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Della Vedova, Dillen, Gollnisch, Lang, Martinez, Stirbois, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Cercas, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rothe, Rothley, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Theorin, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

Enthaltungen: 9

EDD: Abitbol, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Herzog, Puerta

NI: Cappato, Garaud

PSE: McAvan

4.   Bericht Coelho A5-0205/2004

Ja-Stimmen: 190

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Figueiredo, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt

NI: Cappato, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso, Turco

PPE-DE: Bodrato

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Piecyk, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 197

EDD: Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Hager, de La Perriere, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Suominen, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 38

EDD: Abitbol

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Vachetta

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Kronberger, Lang, Martin Hans-Peter, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Callanan, Chichester, Dover, Elles, Foster, Goodwill, Harbour, Khanbhai, Nicholson, Perry, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers

5.   Bericht Miguelez Ramos A5-0060/2004

Ja-Stimmen: 299

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Blak, Caudron, Eriksson, Krarup, Meijer, Modrow, Naïr, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Banotti, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Cederschiöld, Chichester, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Ferrer, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Nicholson, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Perry, Poettering, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Vatanen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Bowe, Bullmann, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Duin, El Khadraoui, Evans Robert J.E., Gebhardt, Gill, Glante, Görlach, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karlsson, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lange, Leinen, McAvan, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Murphy, Paasilinna, Piecyk, Poos, Rapkay, Read, Rothley, Sandberg-Fries, dos Santos, Scheele, Skinner, Sornosa Martínez, Stockmann, Swiebel, Thorning-Schmidt, Titley, Van Lancker, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 101

EDD: Abitbol

ELDR: Manders, Sanders-ten Holte

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Boudjenah, Dary, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Manisco, Marset Campos, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PPE-DE: Almeida Garrett, Avilés Perea, Ayuso González, Bastos, Bodrato, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Fernández Martín, Fiori, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Gouveia, Graça Moura, Hernández Mollar, Herranz García, Lisi, Naranjo Escobar, Nisticò, Pastorelli, Pérez Álvarez, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Varela Suanzes-Carpegna, Vidal-Quadras Roca, Zabell

PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Berger, van den Burg, Campos, Carnero González, Cercas, Corbett, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, Ettl, Fava, Garot, Gillig, Goebbels, Hänsch, Hazan, Karamanou, Katiforis, Koukiadis, Lage, Lalumière, Lavarra, Linkohr, Malliori, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Patrie, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rocard, Rothe, Roure, Sacconi, Sauquillo Pérez del Arco, Souladakis, Sousa Pinto, Swoboda, Terrón i Cusí, Torres Marques, Vairinhos, Vattimo

Enthaltungen: 16

EDD: Kuntz

ELDR: Paulsen, Schmidt

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Fiebiger, Herzog, Krivine, Laguiller, Vachetta

NI: Borghezio, Cappato, Della Vedova, Kronberger, Turco

PSE: Bösch

6.   B5-0165/2004 — RC — Europäischer Rat

Ja-Stimmen: 78

ELDR: De Clercq

GUE/NGL: Caudron, Modrow, Naïr, Scarbonchi

NI: Cappato, Dillen, Kronberger, Turco

PPE-DE: Avilés Perea, Ferrer

PSE: Berès, van den Berg, Berger, Bowe, Carnero González, Corbett, Corbey, Dehousse, Désir, Dhaene, El Khadraoui, Garot, Gill, Gillig, Hazan, van Hulten, Kinnock, Koukiadis, Lavarra, Leinen, Napoletano, Paciotti, Randzio-Plath, Read, Rocard, Rothley, Sacconi, Scheele, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Weiler, Whitehead, Zrihen

UEN: Camre, Muscardini, Ó Neachtain, Pasqua

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, Maes, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 285

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Bergaz Conesa, Blak, Dary, Korakas, Krarup, Manisco, Ribeiro, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Bösch, Campos, Cercas, Ceyhun, De Keyser, Dührkop Dührkop, Duhamel, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Gebhardt, Glante, Görlach, Hänsch, Haug, Honeyball, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Linkohr, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Murphy, Paasilinna, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Roure, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Vairinhos, Walter, Watts, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba

UEN: Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Evans Jillian, Gahrton, Mayol i Raynal

Enthaltungen: 29

EDD: Kuntz, Mathieu

ELDR: Monsonís Domingo

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Boudjenah, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Jové Peres, Krivine, Marset Campos, Papayannakis, Puerta, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Vachetta

NI: Borghezio, Claeys, Della Vedova, Stirbois

PPE-DE: Scapagnini

PSE: Piecyk

UEN: Berlato, Mussa, Nobilia, Turchi

7.   B5-0165/2004 — RC — Europäischer Rat

Ja-Stimmen: 197

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Manisco, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Puerta

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger

PPE-DE: Ayuso González, Bayona de Perogordo, Bremmer, Camisón Asensio, Ferrer, García-Orcoyen Tormo, Hernández Mollar, Herranz García, Naranjo Escobar, Pomés Ruiz, Varela Suanzes-Carpegna, Zabell

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Campos, Carnero González, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Dührkop Dührkop, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Izquierdo Rojo, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Linkohr, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Murphy, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lannoye, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 173

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

GUE/NGL: Alyssandrakis, Blak, Eriksson, Korakas, Krarup, Seppänen

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Cappato, Della Vedova, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Balfe, Banotti, Bastos, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bowis, Brok, Callanan, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Maat, McCartin, Mann Thomas, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schierhuber, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Camre, Caullery, Marchiani, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro

Enthaltungen: 15

ELDR: Monsonís Domingo

GUE/NGL: Krivine, Patakis, Vachetta

NI: Garaud

UEN: Berlato, Crowley, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Gahrton

8.   B5-0165/2004 — RC — Europäischer Rat

Ja-Stimmen: 385

EDD: Andersen, Bonde, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Manisco, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Beysen, Borghezio, Cappato, Della Vedova, Hager, Kronberger, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carnero González, Cercas, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Murphy, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rothe, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Camre, Crowley, Hyland, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber

Nein-Stimmen: 6

EDD: Belder, Blokland, van Dam

NI: Varaut

PPE-DE: Menrad, Mombaur

Enthaltungen: 21

EDD: Abitbol, Kuntz

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois

UEN: Berlato, Caullery, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Pasqua, Thomas-Mauro, Turchi

9.   B5-0165/2004 — RC — Europäischer Rat

Ja-Stimmen: 362

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Krarup, Manisco, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Hyland, Marchiani, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Buitenweg, Echerer, Maes, Onesta

Nein-Stimmen: 33

EDD: Abitbol

PPE-DE: Lehne, Montfort

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Enthaltungen: 18

EDD: Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Krivine, Patakis, Ribeiro, Schröder Ilka, Vachetta

NI: Cappato, Della Vedova, Martin Hans-Peter, Turco

PPE-DE: Konrad

UEN: Muscardini, Queiró, Ribeiro e Castro

10.   B5-0165/2004 — RC — Europäischer Rat

Ja-Stimmen: 93

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Boogerd-Quaak

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Krarup, Krivine, Manisco, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger

PPE-DE: Callanan, Korhola, Sacrédeus, Wijkman

PSE: Andersson, Carnero González, Dehousse, De Keyser, Dhaene, El Khadraoui, Karlsson, Lavarra, Lund, Myller, Napoletano, Paciotti, Randzio-Plath, Sacconi, Sornosa Martínez, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 313

EDD: Abitbol, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Désir, Duhamel, Duin, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Murphy, Obiols i Germà, Paasilinna, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba

UEN: Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 5

ELDR: van den Bos

NI: Cappato, Della Vedova, Martin Hans-Peter, Turco

11.   B5-0165/2004 — RC — Europäischer Rat

Ja-Stimmen: 211

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Krarup, Manisco, Marset Campos, Meijer, Naïr, Papayannakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger

PPE-DE: Sacrédeus, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Cercas, Ceyhun, Corbett, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Skinner, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Crowley, Hyland, Ó Neachtain

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 172

EDD: Abitbol, Kuntz

NI: Beysen, Cappato, Della Vedova, Garaud, Hager, de La Perriere, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Camre, Caullery, Marchiani, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 22

EDD: Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Alyssandrakis, Krivine, Patakis, Schröder Ilka, Vachetta

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Martin Hans-Peter, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Marques

UEN: Muscardini, Mussa, Nobilia, Turchi

12.   B5-0165/2004 — RC — Europäischer Rat

Ja-Stimmen: 95

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Boogerd-Quaak, Calò, Thors, Väyrynen

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Caudron, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Krarup, Krivine, Manisco, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Berthu, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger

PPE-DE: Callanan, Sacrédeus, Wijkman

PSE: Dehousse, Fava, Linkohr, Lund, Napoletano, Paciotti, Patrie, Sacconi, Scheele, Sornosa Martínez, Sousa Pinto, Thorning-Schmidt, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 299

EDD: Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, van den Bos, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Beysen, Cappato, Della Vedova, Hager, de La Perriere, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Campos, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Murphy, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Skinner, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba

UEN: Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 17

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, Martin Hans-Peter, Martinez, Stirbois

UEN: Berlato, Muscardini, Mussa, Nobilia, Turchi

13.   B5-0165/2004 — RC — Europäischer Rat

Ja-Stimmen: 74

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Jové Peres, Kaufmann, Krarup, Manisco, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger

PPE-DE: Sacrédeus, Wijkman

PSE: Dehousse, Lund, Roure, Thorning-Schmidt, Van Lancker, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 315

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Kuntz, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Cossutta, Scarbonchi

NI: Beysen, Borghezio, Cappato, Della Vedova, Garaud, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Campos, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Murphy, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rothe, Rothley, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 24

GUE/NGL: Alyssandrakis, Herzog, Korakas, Krivine, Patakis, Schröder Ilka, Vachetta

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Martinez, Stirbois, Varaut

PSE: Dhaene, Fava, Napoletano, Paciotti, Sacconi, Sornosa Martínez, Vattimo, Volcic

14.   B5-0165/2004 — RC — Europäischer Rat

Ja-Stimmen: 84

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

ELDR: Thors

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Jové Peres, Kaufmann, Krarup, Krivine, Manisco, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Berthu, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger

PPE-DE: Florenz, Sacrédeus, Wijkman

PSE: Dehousse, Kuckelkorn, Linkohr, Lund, Myller, Roure, Thorning-Schmidt, Van Lancker, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 307

EDD: Abitbol, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Cossutta, Patakis

NI: Beysen, Borghezio, Hager

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Campos, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Murphy, Obiols i Germà, Paasilinna, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rothe, Rothley, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 21

GUE/NGL: Herzog

NI: Cappato, Claeys, Della Vedova, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Martinez, Stirbois, Turco, Varaut

PSE: Fava, Lavarra, Napoletano, Paciotti, Sacconi, Vattimo, Volcic

15.   B5-0165/2004 — RC — Europäischer Rat

Ja-Stimmen: 196

EDD: Andersen, Bonde, Esclopé, Mathieu, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Krarup, Krivine, Laguiller, Manisco, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Dillen, Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Lang, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Bodrato, Callanan, Sacrédeus, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 220

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Beysen, Borghezio, Cappato, Hager, de La Perriere, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Dhaene, Marinho, Swiebel

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Cohn-Bendit

Enthaltungen: 7

EDD: Saint-Josse

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Berthu, Della Vedova, Martin Hans-Peter

16.   B5-0165/2004 — RC — Europäischer Rat

Ja-Stimmen: 184

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Caudron, Cossutta, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Krarup, Manisco, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Seppänen, Sjöstedt

NI: Berthu, Claeys, Dillen, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Lang, Martinez, Stirbois

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Fava, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Read, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 219

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Beysen, Cappato, Della Vedova, Hager, de La Perriere, Turco, Varaut

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 9

EDD: Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Krivine, Schröder Ilka, Vachetta

NI: Borghezio, Garaud, Martin Hans-Peter

17.   B5-0165/2004 — RC — Europäischer Rat

Ja-Stimmen: 309

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Andreasen, Calò, De Clercq, Monsonís Domingo, Mulder, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Rousseaux, Schmidt, Thors

GUE/NGL: Cossutta, Kaufmann

NI: Beysen, Borghezio, Cappato, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Cercas, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray

UEN: Berlato, Camre, Crowley, Hyland, Muscardini, Mussa, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Gahrton, MacCormick, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta

Nein-Stimmen: 101

EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Mathieu, Saint-Josse, Sandbæk

ELDR: van den Bos, Clegg, Davies, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Newton Dunn, Olsson, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Jové Peres, Korakas, Krivine, Manisco, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, Martinez, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Ebner, Koch, Mastella

PSE: Dehousse, Zorba, Zrihen

UEN: Ó Neachtain

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Enthaltungen: 8

EDD: Esclopé, Kuntz

GUE/NGL: Herzog

NI: Berthu, de La Perriere, Martin Hans-Peter

PSE: dos Santos

UEN: Marchiani

18.   B5-0165/2004 — RC — Europäischer Rat

Ja-Stimmen: 194

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Calò, Clegg, Duff, Manders, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Väyrynen, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Boudjenah, Caudron, Dary, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Lang, Martin Hans-Peter, Stirbois

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Cercas, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Marinho, Martin David W., Martínez Martínez, Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Ó Neachtain

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Nogueira Román, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 204

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: Boogerd-Quaak, van den Bos, De Clercq, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Mulder, Nordmann, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski

GUE/NGL: Blak, Schröder Ilka

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Cappato, Della Vedova, Hager, de La Perriere, Turco

PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zimmerling

PSE: Désir, dos Santos, Stockmann, Zimeray

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Mussa, Nobilia, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 14

ELDR: Paulsen, Rousseaux

GUE/NGL: Di Lello Finuoli, Manisco, Papayannakis

NI: Claeys, Dillen, Martinez, Varaut

PPE-DE: Wijkman

PSE: Corbett, Gill, Mann Erika, Skinner

19.   B5-0165/2004 — RC — Europäischer Rat

Ja-Stimmen: 295

EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

ELDR: Andreasen, Calò, Clegg, Duff, Jensen, Monsonís Domingo, Olsson, Pesälä, Pohjamo, Väyrynen, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Boudjenah, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Beysen, Claeys, Dillen, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Stirbois

PPE-DE: Almeida Garrett, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Bourlanges, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Fourtou, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Hansenne, Hermange, Hieronymi, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenzel, Theato, Thyssen, Trakatellis, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Cercas, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Fava, Garot, Gillig, Glante, Goebbels, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, van Hulten, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Souladakis, Sousa Pinto, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Vairinhos, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

UEN: Crowley, Hyland, Ó Neachtain

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lagendijk, Lannoye, Lucas, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 70

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: van den Bos, De Clercq, Flesch, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Vallvé, Van Hecke, Virrankoski

GUE/NGL: Blak, Schröder Ilka

NI: Berthu, Cappato, Della Vedova, de La Perriere, Turco, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Bowis, Cederschiöld, Chichester, Dover, Elles, Foster, Gahler, García-Orcoyen Tormo, Goodwill, Harbour, Herranz García, Inglewood, Khanbhai, Nicholson, Perry, Purvis, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Villiers, Wachtmeister, Zimmerling

PSE: Gebhardt, Görlach, Lange, dos Santos, Stockmann, Zimeray

UEN: Berlato, Camre, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 20

ELDR: Maaten, Paulsen, Rousseaux, Vermeer

GUE/NGL: Manisco

NI: Borghezio, Gollnisch

PSE: Corbett, Evans Robert J.E., Gill, Honeyball, Kinnock, Mann Erika, Murphy, Read, Skinner, Titley, Watts, Whitehead

Verts/ALE: Nogueira Román

20.   B5-0177/2004/rev. — Olympischer Frieden

Ja-Stimmen: 65

EDD: Andersen, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Marset Campos, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Vachetta

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger

PPE-DE: Pomés Ruiz

PSE: Lund

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, McKenna, Maes, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wyn

Nein-Stimmen: 297

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Watson

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, de La Perriere, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Bodrato, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Ceyhun, Corbett, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Linkohr, McAvan, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rocard, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sandberg-Fries, dos Santos, Scheele, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Pasqua, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 15

GUE/NGL: Seppänen

NI: Cappato, Claeys, Della Vedova, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, Martin Hans-Peter, Martinez, Stirbois, Turco

PSE: Dehousse

UEN: Queiró

Verts/ALE: Ferrández Lezaun

21.   Bericht Boumediene-Thiery A5-0207/2004

Ja-Stimmen: 97

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Kaufmann, Krarup, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Papayannakis, Puerta, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Cappato, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso, Turco

PPE-DE: Sacrédeus, Wijkman

PSE: Désir, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wyn

Nein-Stimmen: 279

EDD: Abitbol, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Dary, Scarbonchi

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Martinez, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Campos, Ceyhun, Corbett, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Scheele, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 3

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

22.   Bericht Boumediene-Thiery A5-0207/2004

Ja-Stimmen: 205

EDD: Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, van den Bos, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Maaten, Manders, Mulder, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Beysen, Cappato, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Turco

PPE-DE: Atkins, Balfe, Matikainen-Kallström, Perry, Pomés Ruiz, Rovsing, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Ceyhun, Corbett, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Evans Robert J.E., Fava, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Scheele, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Wyn

Nein-Stimmen: 162

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Kuntz

ELDR: Lynne, Newton Dunn, Nordmann, Thors

NI: Berthu, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bowis, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Daul, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grosch, Hansenne, Harbour, Hermange, Hieronymi, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mastella, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Piscarreta, Podestà, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Wynn

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 13

NI: Kronberger

PPE-DE: Bourlanges, Cornillet, Deprez, Foster, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Inglewood, Khanbhai, Nicholson, Twinn, Van Orden

PSE: Dehousse

23.   Bericht Boumediene-Thiery A5-0207/2004

Ja-Stimmen: 185

EDD: Andersen, Bonde

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Cappato, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso, Turco

PPE-DE: Fatuzzo, Sacrédeus, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Ceyhun, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Fava, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, van Hulten, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Scheele, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Vairinhos, Vattimo, Volcic, Walter, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 184

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Nordmann, Pesälä, Virrankoski

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oostlander, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Corbett, Honeyball, Kinnock, Martin David W., Read, dos Santos, Titley, Whitehead

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 5

ELDR: Manders

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Matikainen-Kallström

PSE: Bowe, Souladakis

24.   Bericht Boumediene-Thiery A5-0207/2004

Ja-Stimmen: 320

EDD: Andersen, Bonde, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Maaten, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Borghezio, Cappato, Claeys, Della Vedova, Dillen, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Lang, Martinez, Stirbois, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Ayuso González, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Oostlander, Pack, Pastorelli, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Suominen, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Fava, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Jöns, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Scheele, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 35

EDD: Belder, Blokland, van Dam

ELDR: Lynne

PPE-DE: Atkins, Avilés Perea, Balfe, Bowis, Callanan, Chichester, Dover, Elles, Foster, Goodwill, Harbour, Hieronymi, Inglewood, Khanbhai, Kratsa-Tsagaropoulou, Nicholson, Oomen-Ruijten, Perry, Purvis, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Vatanen, Villiers

PSE: Paasilinna

UEN: Berlato, Camre, Marchiani

Enthaltungen: 22

EDD: Abitbol, Esclopé, Kuntz

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Gollnisch, Hager, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Varaut

UEN: Caullery, Crowley, Hyland, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

25.   Bericht Boumediene-Thiery A5-0207/2004

Ja-Stimmen: 103

EDD: Andersen, Bonde

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Cappato, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso, Turco

PSE: Linkohr, Marinho, Zorba

UEN: Berlato, Crowley, Hyland, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 258

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Nordmann, Virrankoski

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Garaud, Gollnisch, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Chichester, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Scheele, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zrihen

UEN: Camre, Marchiani, Pasqua, Thomas-Mauro

Enthaltungen: 8

EDD: Kuntz

ELDR: Manders

GUE/NGL: Herzog, Puerta

PPE-DE: Wijkman

PSE: Dehousse, Zimeray

UEN: Caullery

26.   Bericht Boumediene-Thiery A5-0207/2004

Ja-Stimmen: 353

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Cappato, Della Vedova, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oostlander, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Ceyhun, Corbett, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Scheele, Skinner, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Crowley, Hyland, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 13

EDD: Abitbol

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Martinez, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Montfort, Oomen-Ruijten

PSE: Corbey

UEN: Marchiani

Enthaltungen: 10

EDD: Kuntz

NI: Berthu, Beysen, de La Perriere, Martin Hans-Peter

PSE: Dehousse

UEN: Camre, Caullery, Pasqua, Thomas-Mauro

27.   Bericht Boumediene-Thiery A5-0207/2004

Ja-Stimmen: 189

EDD: Andersen, Bonde

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Blak, Boudjenah, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Cappato, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Turco

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Scheele, Skinner, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 176

EDD: Belder, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Nordmann

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oostlander, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 8

GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Laguiller

NI: Kronberger

PSE: Dehousse, Koukiadis, Malliori, Souladakis

28.   Bericht Boumediene-Thiery A5-0207/2004

Ja-Stimmen: 192

EDD: Andersen, Bonde

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Jensen, Lynne, Maaten, Monsonís Domingo, Mulder, Olsson, Paulsen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Vallvé, Van Hecke, Vermeer

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Cappato, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso, Turco

PPE-DE: Balfe, Bowis, Bremmer, Harbour, Inglewood, Keppelhoff-Wiechert, Perry, Smet, Thyssen, Twinn, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Ceyhun, Corbett, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Scheele, Skinner, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 164

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz, Saint-Josse

ELDR: Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Väyrynen, Virrankoski

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Hermange, Hieronymi, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Dehousse

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 14

EDD: Esclopé, Mathieu

ELDR: Manders, Newton Dunn

NI: Martin Hans-Peter

PPE-DE: Goodwill, Khanbhai, Matikainen-Kallström, Purvis, Sturdy, Suominen, Tannock, Van Orden

PSE: Souladakis

29.   Bericht Boumediene-Thiery A5-0207/2004

Ja-Stimmen: 175

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Lynne, Maaten, Mulder, Olsson, Sanders-ten Holte, Thors, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Kaufmann, Krarup, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Cappato, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso, Turco

PPE-DE: Bowis, Perry, Sturdy, Twinn

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Ceyhun, Corbett, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Scheele, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Vattimo, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 169

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz, Saint-Josse

ELDR: Calò, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Nordmann, Pesälä, Pohjamo, Väyrynen, Virrankoski

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Hermange, Hieronymi, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Martens, Martin Hugues, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nicholson, Niebler, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Tannock, Theato, Trakatellis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Dehousse

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Duthu

Enthaltungen: 19

EDD: Andersen, Bonde, Esclopé, Mathieu

ELDR: Manders, Paulsen, Rousseaux, Schmidt

GUE/NGL: Alyssandrakis, Patakis

NI: Kronberger, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Harbour, Inglewood, Matikainen-Kallström, Purvis, Suominen, Thyssen

PSE: Koukiadis

30.   Bericht Boumediene-Thiery A5-0207/2004

Ja-Stimmen: 188

EDD: Andersen, Bonde

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Kaufmann, Krarup, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Cappato, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Turco

PPE-DE: Cornillet, Dover, Villiers, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Ceyhun, Corbett, Corbey, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, Ettl, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Scheele, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 178

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: De Clercq, Nordmann, Pesälä

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Balfe, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Dehousse, Paasilinna

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 7

ELDR: Manders

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Kronberger

PPE-DE: Matikainen-Kallström, Suominen

31.   Bericht Boumediene-Thiery A5-0207/2004

Ja-Stimmen: 344

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Berthu, Beysen, Cappato, Della Vedova, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Hermange, Hieronymi, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Suominen, Theato, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Scheele, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 31

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Atkins, Balfe, Bowis, Callanan, Dover, Elles, Foster, Goodwill, Harbour, Inglewood, Khanbhai, Marques, Nicholson, Perry, Purvis, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Vatanen, Villiers

UEN: Camre

Enthaltungen: 5

EDD: Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

PPE-DE: Montfort

PSE: Dehousse

32.   Bericht Boumediene-Thiery A5-0207/2004

Ja-Stimmen: 195

EDD: Andersen, Bonde

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Garaud, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Martin Hans-Peter, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Dover, Santini

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Scheele, Skinner, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 170

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Nordmann, Pesälä, Virrankoski

NI: Berthu, Beysen, Hager, de La Perriere, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 8

NI: Borghezio, Cappato, Della Vedova, Turco

PPE-DE: Matikainen-Kallström

PSE: Dehousse, Koukiadis, Souladakis

33.   Bericht Boumediene-Thiery A5-0207/2004

Ja-Stimmen: 311

EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Esclopé, Kuntz

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Cappato, Claeys, Della Vedova, Dillen, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Stirbois, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Veyrac, Doorn, Ebner, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Fourtou, García-Margallo y Marfil, Glase, Goepel, Gomolka, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Koch, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langenhagen, Lechner, Lehne, Lisi, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Marques, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Piscarreta, Podestà, Posselt, Pronk, Radwan, Rübig, Sacrédeus, Santini, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenzel, Suominen, Theato, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Ceyhun, Corbett, Corbey, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Scheele, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 58

EDD: Saint-Josse

NI: Hager, Martinez

PPE-DE: Atkins, Ayuso González, Balfe, Bremmer, Brok, Callanan, Descamps, Dover, Doyle, Elles, Ferber, Foster, Gahler, Goodwill, Hansenne, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Klaß, Knolle, Konrad, Langen, Laschet, Liese, Maat, Martens, Martin Hugues, Mombaur, Nicholson, Niebler, Perry, Pomés Ruiz, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rovsing, Santer, Schierhuber, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Twinn, Van Orden, Vatanen, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Zacharakis

PSE: De Keyser, Lalumière

UEN: Camre, Pasqua

Enthaltungen: 2

EDD: Mathieu

PSE: Dehousse

34.   Bericht Boumediene-Thiery A5-0207/2004

Ja-Stimmen: 203

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Martin Hans-Peter, Martinez, Stirbois

PPE-DE: Florenz, Graça Moura, McCartin

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Scheele, Skinner, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 161

EDD: Abitbol, Kuntz

ELDR: Nordmann

NI: Berthu, Beysen, Hager

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 13

EDD: Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

NI: Cappato, Della Vedova, Garaud, de La Perriere, Turco, Varaut

PPE-DE: Wijkman

PSE: Dehousse, Koukiadis, Souladakis

35.   Bericht Boumediene-Thiery A5-0207/2004

Ja-Stimmen: 75

EDD: Andersen

ELDR: Lynne

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Kaufmann, Krarup, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Gorostiaga Atxalandabaso

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Bowe, Corbett, Gill, Honeyball, Kinnock, Krehl, Lage, Marinho, Martin David W., Paasilinna, Prets, Read, Skinner, Thorning-Schmidt, Watts

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Rod, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 278

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Gollnisch, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martin Hans-Peter, Martinez, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Goepel, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Ceyhun, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Garot, Gebhardt, Gillig, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, van Hulten, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Koukiadis, Lalumière, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Rapkay, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Scheele, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Volcic, Walter, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Verts/ALE: Flautre

Enthaltungen: 9

EDD: Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

NI: Borghezio, Cappato, Della Vedova, Turco

PSE: Dehousse

Verts/ALE: Ferrández Lezaun

36.   Bericht Boumediene-Thiery A5-0207/2004

Ja-Stimmen: 186

EDD: Andersen, Bonde

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, Duff, Jensen, Lynne, Maaten, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Cappato, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter, Turco

PPE-DE: Fiori, Korhola, Matikainen-Kallström

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Scheele, Skinner, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 182

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: De Clercq, Nordmann, Pesälä, Van Hecke, Virrankoski

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 8

ELDR: Flesch, Manders, Mulder, Sanders-ten Holte

PPE-DE: Suominen

PSE: Dehousse, Koukiadis, Souladakis

37.   Bericht Boumediene-Thiery A5-0207/2004

Ja-Stimmen: 184

EDD: Andersen, Bonde

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Alyssandrakis, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Kaufmann, Korakas, Krarup, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Patakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Borghezio, Gorostiaga Atxalandabaso, Martin Hans-Peter

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, van Hulten, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Scheele, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Vairinhos, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 182

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Kuntz

ELDR: Nordmann

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Honeyball, Kinnock, Martin David W., Read, Skinner, Titley, Watts, Whitehead

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Marchiani, Muscardini, Mussa, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 12

EDD: Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

NI: Cappato, Della Vedova, Kronberger, Turco

PSE: Koukiadis, Souladakis

UEN: Crowley, Hyland, Ó Neachtain

38.   Bericht Boumediene-Thiery A5-0207/2004

Ja-Stimmen: 177

EDD: Andersen

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, Duff, Flesch, Jensen, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Caudron, Cauquil, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Herzog, Kaufmann, Krarup, Krivine, Laguiller, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Puerta, Ribeiro, Scarbonchi, Schröder Ilka, Seppänen, Sjöstedt, Vachetta

NI: Cappato, Della Vedova, Martin Hans-Peter, Turco

PSE: Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Ceyhun, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, Duin, El Khadraoui, Ettl, Garot, Gebhardt, Gillig, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, van Hulten, Jöns, Junker, Karamanou, Karlsson, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Piecyk, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Scheele, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Volcic, Walter, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Isler Béguin, Lannoye, Lucas, MacCormick, McKenna, Maes, Mayol i Raynal, Onesta, Rod, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Nein-Stimmen: 184

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: De Clercq, Nordmann, Van Hecke, Virrankoski

NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, Hager, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Harbour, Hermange, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Morillon, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Santini, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

PSE: Gill, Skinner, Watts, Whitehead

UEN: Berlato, Camre, Caullery, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

Enthaltungen: 13

ELDR: Lynne, Pesälä

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger

PPE-DE: Smet, Thyssen, Wijkman

PSE: Adam, Bowe, Read

39.   Bericht Oostlander A5-0204/2004

Ja-Stimmen: 53

EDD: Abitbol, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Nordmann

GUE/NGL: Caudron, Dary, Meijer

NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Bébéar, Bourlanges, Cornillet, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Ferrer, Fourtou, Grossetête, Hermange, Kaldi, Karas, Lamassoure, Martin Hugues, Morillon, Posselt, Rübig, Stenzel, de Veyrinas, Vlasto

PSE: Dehousse, Marinho, Patrie, Poignant, Zorba

UEN: Camre, Caullery, Marchiani, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Nein-Stimmen: 286

EDD: Andersen, Bonde

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Cauquil, Eriksson, Fiebiger, Kaufmann, Krivine, Laguiller, Modrow, Naïr, Papayannakis, Ribeiro, Scarbonchi, Seppänen, Sjöstedt

NI: Cappato, Della Vedova, Hager, Martin Hans-Peter, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bayona de Perogordo, Berend, Böge, von Boetticher, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Dell'Utri, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Florenz, Foster, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Goepel, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Hansenne, Harbour, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Montfort, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Sacrédeus, Santer, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Paasilinna, Paciotti, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Scheele, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Wiersma, Zrihen

UEN: Berlato, Crowley, Muscardini, Mussa

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Isler Béguin, MacCormick, Maes, Onesta, Rod, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wyn

Enthaltungen: 8

EDD: Belder, Blokland, van Dam

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

PPE-DE: Santini, Zacharakis

40.   Bericht Oostlander A5-0204/2004

Ja-Stimmen: 51

EDD: Abitbol, Belder, Blokland, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Saint-Josse

GUE/NGL: Caudron, Dary, Krarup, Meijer, Naïr, Scarbonchi

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Bébéar, Bourlanges, Cornillet, Daul, Deprez, Descamps, De Veyrac, Ferrer, Grossetête, Hermange, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Martin Hugues, Morillon, Vatanen, de Veyrinas, Vlasto

PSE: Patrie, Poignant

UEN: Camre, Caullery, Marchiani, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Evans Jillian, Maes, Wyn

Nein-Stimmen: 277

EDD: Andersen, Bonde

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Rousseaux, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Cauquil, Eriksson, Fiebiger, Kaufmann, Krivine, Laguiller, Modrow, Papayannakis, Ribeiro, Seppänen, Sjöstedt

NI: Cappato, Della Vedova, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Martin Hans-Peter

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bayona de Perogordo, Berend, von Boetticher, Bowis, Bremmer, Brok, Callanan, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Dell'Utri, Doorn, Dover, Doyle, Ebner, Elles, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fiori, Florenz, Foster, Fourtou, Gahler, García-Margallo y Marfil, Glase, Goepel, Goodwill, Gouveia, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Hansenne, Harbour, Hieronymi, Inglewood, Jeggle, Kaldi, Karas, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, Mann Thomas, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Menrad, Mombaur, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pack, Pastorelli, Perry, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Santer, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Stockton, Sturdy, Suominen, Tannock, Theato, Thyssen, Trakatellis, Twinn, Van Orden, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zimmerling, Zissener

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Ceyhun, Corbett, Corbey, De Keyser, Désir, Dhaene, Duhamel, El Khadraoui, Ettl, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Lage, Lalumière, Leinen, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, dos Santos, Scheele, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zorba, Zrihen

UEN: Crowley

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Isler Béguin, MacCormick, Rod, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber

Enthaltungen: 10

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

PPE-DE: Montfort, Santini, Zacharakis

PSE: Dehousse

UEN: Berlato, Muscardini, Mussa

41.   Bericht Oostlander A5-0204/2004

Ja-Stimmen: 211

EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam

ELDR: Andreasen, Boogerd-Quaak, Calò, Clegg, Davies, De Clercq, Duff, Flesch, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Mulder, Newton Dunn, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Schmidt, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Watson

GUE/NGL: Ainardi, Bakopoulos, Boudjenah, Caudron, Dary, Di Lello Finuoli, Eriksson, Fiebiger, Kaufmann, Meijer, Modrow, Naïr, Papayannakis, Ribeiro, Scarbonchi, Seppänen, Sjöstedt

NI: Cappato, Della Vedova, Martin Hans-Peter, Turco

PPE-DE: Arvidsson, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Bayona de Perogordo, Bowis, Bremmer, Camisón Asensio, Cardoso, Cederschiöld, Coelho, Doorn, Doyle, Fernández Martín, Ferrer, Fiori, García-Margallo y Marfil, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Kaldi, Knolle, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lisi, Maat, Marques, Martens, Matikainen-Kallström, Menrad, Naranjo Escobar, Oomen-Ruijten, Oostlander, Pastorelli, Piscarreta, Podestà, Pomés Ruiz, Pronk, Purvis, Rovsing, Santini, Smet, Stenmarck, Suominen, Thyssen, Trakatellis, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Wachtmeister, Wijkman

PSE: Adam, Andersson, Aparicio Sánchez, Baltas, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Corbett, Corbey, Dehousse, De Keyser, Dhaene, Duhamel, El Khadraoui, Gebhardt, Gill, Gillig, Goebbels, Görlach, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Honeyball, van Hulten, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Lage, Lalumière, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Mastorakis, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Myller, Obiols i Germà, Paasilinna, Paciotti, Patrie, Poos, Prets, Rapkay, Read, Rothe, Roure, Sacconi, dos Santos, Scheele, Skinner, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Wiersma, Zrihen

UEN: Crowley, Queiró, Ribeiro e Castro

Verts/ALE: Aaltonen, Ahern, Auroi, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Duthu, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Isler Béguin, Lucas, MacCormick, Maes, Onesta, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wyn

Nein-Stimmen: 84

EDD: Abitbol, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

ELDR: Monsonís Domingo

GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

NI: Berthu, Beysen, Garaud, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Stirbois, Varaut

PPE-DE: Bébéar, Berend, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Cornillet, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Ebner, Ferber, Florenz, Fourtou, Gahler, Glase, Goepel, Grossetête, Hansenne, Hermange, Hieronymi, Jeggle, Karas, Klamt, Klaß, Koch, Konrad, Lamassoure, Langen, Lehne, Lulling, McCartin, Mann Thomas, Martin Hugues, Mombaur, Montfort, Morillon, Nassauer, Niebler, Pack, Posselt, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Rübig, Schleicher, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Stenzel, de Veyrinas, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Zacharakis

PSE: Ceyhun, Rothley

UEN: Camre, Caullery, Marchiani, Mussa, Thomas-Mauro

Verts/ALE: Voggenhuber

Enthaltungen: 46

GUE/NGL: Blak, Bordes, Cauquil, Krivine, Laguiller

NI: Claeys, Dillen

PPE-DE: Banotti, Callanan, Dover, Elles, Fatuzzo, Foster, Goodwill, Harbour, Inglewood, Kastler, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Langenhagen, Laschet, Lechner, Liese, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Nicholson, Perry, Sacrédeus, Santer, Schmitt, Sommer, Stevenson, Stockton, Tannock, Theato, Twinn, Van Orden, Villiers, Zimmerling

PSE: Ettl, Poignant

UEN: Berlato, Muscardini

Verts/ALE: Boumediene-Thiery, McKenna, Rod


ANGENOMMENE TEXTE

 

P5_TA(2004)0247

Zustimmungsvotum für die Kommission in ihrer neuen Zusammensetzung

Beschluss des Europäischen Parlaments über die Bestätigung der Kommission in ihrer neuen Zusammensetzung

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 214 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 215 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 33 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des am 10. März 2004 eingereichten Rücktritts von Anna Diamantopoulou als Mitglied der Kommission,

in Kenntnis der Benennung von Stavros Dimas als Mitglied der Kommission durch die Regierung der griechischen Republik vom 12. März 2004 (1210/B/1975),

in Kenntnis der Anhörung des benannten Mitglieds der Kommission vor den zuständigen Ausschüssen des Parlaments,

A.

in der Erwägung, dass die Kommission sich verpflichten sollte, den Geist der loyalen interinstitutionellen Zusammenarbeit uneingeschränkt zu respektieren, und jeglichen Eindruck vermeiden sollte, dass sie der Zustimmung des Parlaments zu der geänderten Zusammensetzung der Kommission vorgreift,

1.

bestätigt die Kommission in ihrer neuen Zusammensetzung für die verbleibende Amtszeit bis zum 31. Oktober 2004;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

P5_TA(2004)0248

Berichtigungshaushaltsplan 4/2004

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 — Änderung des Statuts (7683/ 2004 — C5-0165/2004 — 2004/2022(BUD))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere deren Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2003 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (2),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3),

in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, den die Kommission am 9. März 2004 vorgelegt hat (SEK(2004) 277),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, den der Rat am 26. März 2004 aufgestellt hat (7683/2004 — C5-0165/2004),

gestützt auf Artikel 92 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0175/2004),

A.

in der Erwägung, dass mit dem Berichtigungshaushaltsplan sämtliche Einzelpläne des Haushaltsplans 2004 an die Änderungen angepasst werden sollen, die sich durch die Neufassung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ergeben,

B.

in der Erwägung, dass sich dieser Berichtigungshaushaltsplan hauptsächlich auf die Stellenpläne bezieht, die im Hinblick auf das für den 1. Mai 2004 vorgesehene Inkrafttreten der Reform des Statuts geändert werden müssen,

C.

in der Erwägung, dass diese Änderungen am Haushaltsplan gleichzeitig mit dem neuen Statut in Kraft treten werden,

1.

betont, dass alle Organe ihre Stellenpläne in gleicher Weise an das neue Statut anpassen sollten;

2.

begrüßt die anlässlich des Trilogs vom 16. März 2004 erzielte Einigung über die Bestimmungen für die Einstellungen im Jahr 2004 vor und nach dem Inkrafttreten des neuen Statuts, wie aus der beigefügten Gemeinsamen Erklärung der Haushaltsbehörde hervorgeht;

3.

ist der Auffassung, dass jedes Organ eindeutige Bestimmungen für die Einrichtung neuer Referate haben sollte; weist darauf hin, dass die Haushaltsbehörde über die Einrichtung neuer Referate unterrichtet werden sollte, da diese Haushaltsauswirkungen haben, und dass jedes Organ eine Liste der Referate in seinen Voranschlag aufnehmen sollte;

4.

billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2004 in unveränderter Form;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002.

(2)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(3)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1, Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

ANLAGE 1

Gemeinsame Erklärung der Haushaltsbehörde zum geänderten Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2004

Anlässlich der Annahme des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2004 betreffend die geänderten Stellenpläne haben das Europäische Parlament und der Rat die folgende Erklärung gebilligt:

 

Die Einstellung von Personal wird durch die einschlägigen Bestimmungen des Statuts geregelt. Dementsprechend werden alle Organe 2004 die folgenden Bestimmungen anwenden:

Alle vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten werden gemäß Artikel 2 der Anlage XIII des neuen Statuts eingestuft.

Alle nach dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten werden gemäß dem neuen Statut, insbesondere den Artikeln 5, 12 und 13 der Anlage XIII, eingestuft, unabhängig davon, ob sie für neue Stellen oder frei gewordene Stellen eingestellt werden.

 

Während der Vorbereitung der ersten Lesung des Haushaltsplans 2005 haben alle Organe, Ämter oder Agenturen der Haushaltsbehörde rechtzeitig vor der Beschlussfassung, die für die Haushaltskonzertierung im Juli geplant ist, einen Bericht über die Umsetzung der geänderten Struktur für die Besoldungsgruppen des Personals und die Auswirkungen auf ihren Stellenplan vorzulegen. Falls dies für 2004 erforderlich ist, werden alle Organe, Ämter oder Agenturen eine Anpassung ihres Stellenplans vorschlagen, sofern die tatsächliche Besetzung von Stellen von der im April 2004 gebilligten Umwandlung des Stellenplans abweicht. Bei diesen Vorschlägen wird den oben erwähnten Erfordernissen und der Notwendigkeit freier Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans für die normale Einstellung und Beförderung gemäß dem Statut Rechnung getragen.

P5_TA(2004)0249

Verbrauchsteuern: Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (KOM(2003) 797 — C5-0660/2003 — 2003/0309(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 797) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0660/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0157/2004),

A.

in der Erwägung, dass die Harmonisierung der indirekten Besteuerung zu diesem Zeitpunkt über Rechtsakte kaum möglich ist; in der Erwägung, dass eine engere Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Steuerverwaltungen eine provisorische Lösung darstellt, die die nationale Souveränität wahrt und notwendig ist, um das durch Steuerhinterziehung und organisierte Kriminalität entstandene Problem der zurückgegangenen Mehrwert- und Verbrauchsteuereinnahmen zu lösen,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0250

Verbrauchsteuern: Gegenseitige Amtshilfe ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (KOM(2003) 797 — C5-0661/2003 — 2003/0310(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 797) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0661/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0157/2004),

A.

in der Erwägung, dass die Harmonisierung der indirekten Besteuerung zu diesem Zeitpunkt über Rechtsakte kaum möglich ist; in der Erwägung, dass eine engere Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Steuerverwaltungen eine provisorische Lösung darstellt, die die nationale Souveränität wahrt und notwendig ist, um das durch Steuerhinterziehung und organisierte Kriminalität entstandene Problem der zurückgegangenen Mehrwert- und Verbrauchsteuereinnahmen zu lösen,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0251

Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weitwandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (KOM(2003) 855 — C5-0127/2004 — 2003/0332(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2003) 855) (1),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 37 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C5-0127/2004),

gestützt auf Artikel 86 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Fischerei (A5-0174/2004),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie der Regierung von Neuseeland als Verwahrer des Übereinkommens zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0252

Genetische Ressourcen in der Landwirtschaft *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft (KOM(2003) 817 — C5-0025/2004 — 2003/0321(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 817) (1),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0025/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A5-0149/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0253

Fischereiabkommen EG/Guinea-Bissau *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006 sowie des Beschlusses des Rates vom 26. Februar 2001 zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung einer Finanzhilfe im Fischereibereich an Guinea-Bissau (KOM(2003) 593 — C5-0498/2003 — 2003/0227(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2003) 593) (1),

gestützt auf Artikel 37 sowie Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EGVertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C5-0498/2003),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0163/2004),

1.

billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und billigt den Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Guinea-Bissau zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 2a (neu)

 

(2a) Es ist wichtig, dass das Europäische Parlament und der Rat laufend darüber informiert werden, wie das Abkommen verwaltet wird. Die Kommission sollte einen Jahresbericht über seine Durchführung erstellen.

Abänderung 2

Artikel 2a (neu)

 

Artikel 2a

Während des letzten Jahres der Laufzeit des Protokolls und vor Abschluss einer Vereinbarung über seine Verlängerung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung und die Durchführungsbedingungen des Abkommens unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Maßnahmen vor.

Abänderung 3

Artikel 2b (neu)

 

Artikel 2b

Auf der Grundlage dieser Berichte und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission ein Verhandlungsmandat für neue Abkommen.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0254

Strukturmaßnahmen im Fischereisektor *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (KOM(2003) 658 — C5-0547/2003 — 2003/0261(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 658) (1),

gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C5-0547/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei (A5-0168/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 4

(4) Produktion über die wahrscheinliche Nachfrageentwicklung hinaus sollte nicht gefördert werden. Bessere Vermarktungsstrategien sind erforderlich, aber häufig fehlen verlässliche statistische Angaben über den Verbrauch an Fisch ebenso wie ökonomische Analysen der Märkte und der Vermarktung von Aquakulturprodukten.

(4) Produktion über die wahrscheinliche Nachfrageentwicklung hinaus sollte nicht gefördert werden. Bessere Vermarktungsstrategien sind erforderlich, aber häufig fehlen verlässliche statistische Angaben über den Verbrauch an Fisch ebenso wie ökonomische Analysen der Märkte und der Vermarktung von Aquakulturprodukten. Dennoch sollte das Finanzierungsniveau für diejenigen Aquakultursektoren und -projekte aufrechterhalten werden, die auf der Grundlage zuverlässiger Daten eine geordnete Expansion und eine zusätzliche Wachstumsspanne aufgewiesen haben.

Abänderung 2

Erwägung 5

(5) Schädliche Algenblüten gehören zu den schwersten Bedrohungen für die Zukunft der Muschelzucht in Europa. Manche Blüten dauern außergewöhnlich lange, so dass eine Entschädigung der betroffenen Muschelzüchter gerechtfertigt erscheinen kann , es sei denn, es handele sich um ein wiederkehrendes Phänomen .

(5) Schädliche Algenblüten gehören zu den schwersten Bedrohungen für die Zukunft der Muschelzucht in Europa. Manche Blüten dauern außergewöhnlich lange, so dass eine Entschädigung der betroffenen Muschelzüchter gerechtfertigt erscheinen kann.

Abänderung 3

Erwägung 5a (neu)

 

(5a) Zur Bekämpfung der Bedrohung durch Giftalgen sollte die Forschung auf diesem Gebiet fortgeführt werden, um mehr über dieses Phänomen zu erfahren und sich besser davor zu schützen.

Abänderung 4

Artikel 1 Nummer - 1

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe da (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)

 

- 1.

In Artikel 12 Absatz 3 wird folgender Buchstabe da angefügt:

da)

Wird ein Bestandserhaltungsplan vom Rat festgelegt oder werden Sofortmaßnahmen von der Kommission oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten erlassen, werden die Höchstbeträge der in den Buchstaben b und c) genannten Beihilfen um 20% erhöht.

Ferner muss das Schiff, auf dem die Besatzungsmitglieder beschäftigt waren, nicht endgültig stillgelegt werden, wie es in Buchstabe b festgelegt ist.

Abänderung 5

Artikel 1 Nummer 1a (neu)

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe g (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)

 

1a.

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Beseitigung des Risikos der Ausbreitung von Krankheiten in der Fischzucht oder von Parasiten in den Einzugsgebieten oder Küstenökosystemen und Beihilfen für die Forschung im Hinblick auf die Ausrottung von Giftalgen;“

Abänderung 6

Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 1a (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)

(1a) Die Mitgliedstaaten können Muschelzüchtern einen finanziellen Ausgleich gewähren, wenn Verschmutzung durch das Wachstum von Giftalgen die Aussetzung der Erntetätigkeit zum Schutze der menschlichen Gesundheit über mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nötig macht. Die finanzielle Ausgleichsleistung darf nicht länger andauern als eine sechsmonatige Aussetzung der Erntetätigkeit während des Gesamtzeitraums vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis Ende 2006.

(1a) Die Mitgliedstaaten können Muschelzüchtern einen finanziellen Ausgleich gewähren, wenn die Anreicherung mit Toxinen durch das Wachstum von Giftalgen die Aussetzung der Erntetätigkeit zum Schutze der menschlichen Gesundheit in Zeiten, in denen der Absatz hoch ist, über mehr als 15 aufeinanderfolgende Tage nötig macht sofern den Unternehmen in dem betroffenen Gebiet tatsächlich ein Schaden entstanden und objektiv ein Produktionsverlust zu verzeichnen ist, wobei sowohl der Wirtschaftszyklus als auch der Produktionszyklusdes Betriebs zu berücksichtigen sind . Die finanzielle Ausgleichsleistung darf nicht länger andauern als eine sechsmonatige Aussetzung der Erntetätigkeit während des Gesamtzeitraums vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis Ende 2006.

Abänderung 7

Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe ba (neu)

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 4a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)

 

ba)

Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wird ein Bestandserhaltungsplan vom Rat festgelegt oder werden Sofortmaßnahmen von der Kommission oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten erlassen, so finden die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 Buchstabe a sowie Buchstabe b Ziffer ii keine Anwendung.“

Abänderung 8

Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c

Artikel 16 Absatz 4 (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)

(4) Für eine regelmäßige saisonale Einstellung des Fischfangs können keine Zuschüsse in Anwendung der Absätze 1, 1a) , 2 und 3 gewährt werden.

(4) Für eine regelmäßige saisonale Einstellung des Fischfangs können keine Zuschüsse in Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 gewährt werden.

Abänderung 9

Artikel 1 Nummer 4

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3 (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)

Von Wirtschaftsbeteiligten, wissenschaftlichen, technischen oder anderen kompetenten Einrichtungen durchgeführte kleinmaßstäbliche Vorhaben der angewandten Forschung, die bis zu EUR 150 000 Gesamtkosten und drei Jahren Dauer nicht übersteigen, sind als Pilotvorhaben förderfähig, sofern sie zur nachhaltigen Entwicklung der Aquakulturwirtschaft in der Gemeinschaft beitragen.

Von Wirtschaftsbeteiligten, wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen, einer berufsständischen Organisation oder anderen kompetenten Einrichtungen durchgeführte kleinmaßstäbliche Vorhaben der angewandten Forschung, die bis zu EUR 150 000 Gesamtkosten und drei Jahren Dauer nicht übersteigen, sind als Pilotvorhaben förderfähig, sofern sie zur nachhaltigen Entwicklung der Aquakulturwirtschaft in der Gemeinschaft beitragen.

Abänderung 10

Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b

Anhang III Abschnitt 2.2 Buchstabe c (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)

c)

Anschubkosten, die Aquakulturbetrieben entstehen, wenn sie sich an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung gemäß Verordnung (EG) Nr. 761/2001 beteiligen, sowie Investitionen für Arbeiten zur Entwicklung oder Verbesserung des Wasserkreislaufs in Aquakulturanlagen und an Bord von Arbeitsschiffen sind zuschussfähig.

c)

Anschubkosten, die Aquakulturbetrieben entstehen, wenn sie sich an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung gemäß Verordnung (EG) Nr. 761/2001 beteiligen, sowie Investitionen für Arbeiten zur Entwicklung oder Verbesserung des Wasserkreislaufs in Aquakulturanlagen und an Bord von Arbeitsschiffen , die in der Aquakultur genutzt werden, sind zuschussfähig.

Abänderung 11

Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b

Anhang III Abschnitt 2.2 Buchstabe d (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)

d)

Fischereifahrzeuge gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, gelten auch dann nicht als Arbeitsschiffe, wenn sie ausschließlich in der Aquakultur genutzt werden.

d)

Fischereifahrzeuge gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, gelten nicht als Arbeitsschiffe, es sei denn, sie werden ausschließlich in der Aquakultur genutzt;

Abänderung 12

Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b

Anhang III Abschnitt 2.2 Buchstabe e Ziffer ii (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)

ii)

die Verbesserung traditioneller Aquakulturtätigkeiten wie zum Beispiel der Muschelzucht, die entscheidend für die Erhaltung der Sozial- und Umweltstruktur bestimmter Gebiete sind,

ii)

die Verbesserung traditioneller Aquakulturtätigkeiten wie zum Beispiel der Muschelzucht und der Aquakultur in Teichanlagen , die entscheidend für die Erhaltung der Sozial- und Umweltstruktur bestimmter Gebiete sind,

Abänderung 13

Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b

Anhang III Abschnitt 2.2 Buchstabe e Ziffer va (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)

 

va)

Steigerung der Produktion durch Gründung von neuen Unternehmen, die Arten züchten, bei denen der Absatzmarkt noch nicht nahezu gesättigt ist. Auf keinen Fall darf die Produktion die voraussichtliche Entwicklung der Nachfrage überschreiten,

Abänderung 14

Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b

Anhang III Abschnitt 2.2 Buchstabe e Ziffer vb (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2792/1999)

 

vb) Errichtung von Hochseefarmen.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0255

Fischereiüberwachungsprogramme *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (KOM(2003) 706 — C5-0602/2003 — 2003/0281(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 706) (1),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0602/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0166/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 9a (neu)

 

(9a)Es ist davon auszugehen, dass noch weitaus mehr zur Verbesserung der an Land erfolgenden Überwachung der Anlandungen getan werden könnte, um das offensichtlich gravierende Problem der illegalen Anlandungen anzugehen.

Abänderung 2

Erwägung 12

(12) In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt werden soll, ein finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens eingeführt, ohne dass hierdurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

(12) In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt werden soll, ein indikativer finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens eingeführt, ohne dass hierdurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

Abänderung 3

Erwägung 12a (neu)

 

(12a)Eine Beurteilung der Wirksamkeit der Programme hat sich in der Vergangenheit auf Grund von Mängeln bei der Festlegung der Ziele und Indikatoren, die für die Überwachung der Wirkung der Kontroll- und Inspektionsvorhaben relevant sind, als schwierig erwiesen.

Abänderung 4

Artikel 3 Absatz 1 Einleitung

(1) Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Beteiligung in Anspruch nehmen wollen, legen der Kommission jedes Jahr zum 31. Januar ein jährliches Fischereiüberwachungsprogramm mit folgenden Angaben vor:

(1) Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Beteiligung in Anspruch nehmen wollen, legen der Kommission zum 1. Juni für das Jahr 2004 und zum 31. Januar für das Jahr 2005 ein jährliches Fischereiüberwachungsprogramm mit folgenden Angaben vor:

Abänderung 5

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe ga (neu)

 

ga)

Liste der Indikatoren, die zur Beurteilung der Wirksamkeit des Programms heranzuziehen sind.

Abänderung 6

Artikel 3 Absatz 2

(2)Für das Jahr 2004 übermitteln die neuen Mitgliedstaaten ihre jährlichen Fischereiüberwachungsprogramme zum 1. Juni 2004.

entfällt

Abänderung 7

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

g)

Initiativen einschließlich Seminare und Multimedia-Instrumente zur Sensibilisierung von Fischern ebenso wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die unbedingte Notwendigkeit, unverantwortlichen und illegalen Fischfang zu bekämpfen und die GFP-Vorschriften durchzusetzen;

g)

Initiativen einschließlich Seminare , Multimedia-Instrumente und Informationsaustausch zur Sensibilisierung von Fischern ebenso wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die unbedingte Notwendigkeit, unverantwortlichen und illegalen Fischfang zu bekämpfen und die GFP-Vorschriften durchzusetzen , und dafür, wie wichtig es ist, bei Verstößen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen zu verhängen ;

Abänderung 8

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h

h)

Erwerb und Modernisierung von Kontrollschiffen und -flugzeugen durch die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten.

h)

Erwerb und Modernisierung von Kontrollschiffen und -flugzeugen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Abänderung 9

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ha (neu)

 

ha)

Kosten für die Einführung innovativer neuer Methoden zur Überwachung an Land.

Abänderung 10

Artikel 5 Absatz 1

(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, beläuft sich für den Zeitraum 2004 bis 2005 auf 70 Mio. Euro. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

(1) Der indikative finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, beläuft sich für den Zeitraum 2004 bis 2005 auf 70 Mio. Euro. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Obergrenze von Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau in der für das Jahr 2005 angepassten Form bewilligt.

Abänderung 11

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

b)

kann die Kommission für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c) und g) genannten Maßnahmen einen höheren Beteiligungssatz als 50% der erstattungsfähigen Ausgaben beschließen;

b)

kann die Kommission für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c) und g) genannten Maßnahmen einen Beteiligungssatz von bis zu 100% der erstattungsfähigen Ausgaben beschließen;

Abänderung 12

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c

c)

darf der Beteiligungssatz für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) genannten Maßnahmen 35% der erstattungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

c)

darf der Beteiligungssatz für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) genannten Maßnahmen 50% der erstattungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

Abänderung 13

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c

c)

Vorhaben mit Kosten von über 50 000 Euro betreffen, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d) und g) genannten Maßnahmen ausgenommen;

c)

Vorhaben oder eine im Rahmen derselben Maßnahme gemäß Artikel 4 durchgeführte Reihe von Vorhaben mit Kosten von über 50 000 Euro betreffen, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d) und g) genannten Maßnahmen ausgenommen;

Abänderung 14

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

iii)

Auswirkungen auf die Fischereiüberwachungsprogramme unter Zugrundelegen angemessener Indikatoren,

iii)

Auswirkungen auf die Fischereiüberwachungsprogramme unter Zugrundelegen angemessener Indikatoren, wie sie im jährlichen Programm aufgeführt sind ,

Abänderung 15

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii

iii)

Auswirkungen auf die Fischereiüberwachungsprogramme unter Zugrundelegen angemessener Indikatoren,

iii)

Auswirkungen auf die Fischereiüberwachungsprogramme unter Zugrundelegen angemessener Indikatoren , wie sie im jährlichen Programm aufgeführt sind,

Abänderung 16

Artikel 17

Auf der Grundlage der nach Artikel 16 übermittelten Angaben der Mitgliedstaaten erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2007 Bericht über die Anwendung der vorliegenden Entscheidung und der Entscheidung 2001/431/EG.

Auf der Grundlage der nach Artikel 16 Buchstabe b übermittelten Angaben der Mitgliedstaaten erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2007 Bericht über die Anwendung der vorliegenden Entscheidung und der Entscheidung 2001/431/EG. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Buchstabe a) übermittelten Angaben stellt die Kommission auf Verlangen des Europäischen Parlaments, eines Mitgliedstaats oder des Rates Angaben über die bisherige Anwendung der vorliegenden Entscheidung zur Verfügung.

Abänderung 17

Anhang I Teil A Punkt 3a (neu)

 

(3a)

Die Liste von Indikatoren, die zur Bewertung der Wirksamkeit des Gesamtprogramms herangezogen werden, sollte unter anderem Folgendes umfassen:

a)

die Anzahl der ermittelten Verstöße;

b)

den Anteil der abgeschlossenen Verfahren bei Verstößen im Vergleich zu den eingeleiteten Verfahren;

c)

die Anzahl von Kontrollen sowohl auf See als auch in den Häfen sowie die Anzahl von gesichteten Schiffen bei der Überwachung aus der Luft im Vergleich zu den für diese Tätigkeiten verfügbaren Ressourcen;

d)

spezifische Indikatoren für jedes Vorhaben.

Abänderung 18

Anhang II Buchstabe g

g) Seminare und Multimedia-Instrumente

g)

Seminare , Multimedia-Instrumente und Informationsaustausch

Abänderung 19

Anhang II Buchstabe ha (neu)

 

ha)

Kosten für die Einführung innovativer neuer Methoden zur Überwachung an Land

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0256

Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen im NAFO-Regelungsbereich *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 des Rates zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich (KOM(2003) 611 — C5-0515/2003 — 2003/0237(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 611) (1),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0515/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei (A5-0165/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0257

Fischereiabkommen EG/Guinea *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 (KOM(2003) 765 — C5-0024/2004 — 2003/0290(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2003) 765) (1),

gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0024/2004),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0164/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung und billigt den Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Guinea zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 4a (neu)

 

(4a) Das Protokoll muss sämtliche Kriterien der von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichneten anwendbaren Fischerei-, Entwicklungs- und Umweltverträge erfüllen.

Abänderung 2

Erwägung 4b (neu)

 

(4b) Das Protokoll muss sicherstellen, dass weitere Fangmöglichkeiten die Beteiligung der örtlichen Fischer und Unternehmen und das Vorliegen greifbarer Beweise für eine nachhaltige Bewirtschaftung im wirtschaftlichen, sozialen und umweltpolitischen Bereich in der Fischerei voraussetzen.

Abänderung 3

Erwägung 4c (neu)

 

(4c) Das Protokoll muss sicherstellen, dass die Regierung der Republik Guinea die finanziellen Gegenleistungen so einsetzt, dass die wirtschaftliche, soziale und umweltpolitische Lage der Bevölkerung in der Republik Guinea verbessert wird.

Abänderung 4

Erwägung 4d (neu)

 

(4d) Das Protokoll muss die Interessen der örtlichen Küstengemeinschaften, die von der Fischerei leben, schützen, da diese dazu oft nicht in der Lage sind.

Abänderung 5

Erwägung 4e (neu)

 

(4e) Das Protokoll muss darauf gerichtet sein, dass die Gemeinschaft durch finanzielle Beiträge zur Stärkung der Fischereiüberwachung für eine wirksame Bekämpfung der illegalen Fischerei sorgt.

Abänderung 6

Erwägung 4f (neu)

 

(4f) Das Protokoll muss sicherstellen, dass die von gemeinschaftlichen und guineischen Betreibern gegründeten gemeinsamen Unternehmen die Beteiligung der örtlichen Gemeinschaften fördern und die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in der Republik Guinea verbessern.

Abänderung 7

Erwägung 4g (neu)

 

(4g) Das Protokoll muss den Schutz von Säugetieren und Vögeln vor Netzen und Langleinen gewährleisten, indem umweltfreundliche Methoden zum Einsatz kommen.

Abänderung 8

Erwägung 4h (neu)

 

(4h) Im Rahmen des Protokolls sind die Möglichkeiten der Entwicklung einer Überwachungspolitik mit den Nachbarstaaten zu prüfen, um die Zusammenarbeit und der Schutz der Fischbestände in der Region zu verbessern.

Abänderung 9

Artikel 2a (neu)

 

Artikel 2a

Die Fangmöglichkeiten für alle Flottensegmente in dem Protokoll sind nach den Schlussfolgerungen der Sitzung des wissenschaftlichen Unterausschusses der Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF) im Februar 2004 neu zu bewerten.

Abänderung 10

Artikel 2b (neu)

 

Artikel 2b

Im Verlauf der Anwendung des Protokolls und vor der Aufnahme von Verhandlungen über eine etwaige Verlängerung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bewertungsbericht einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse und einer Bewertung der Durchführung der gezielten Maßnahmen.

Abänderung 11

Artikel 2c (neu)

 

Artikel 2c

Die Fangmöglichkeiten für Fischfänger und Tintenfischfänger sind in den Jahren 2005 oder 2006 unter Berücksichtigung des Zustands aller betroffenen Bestände zu prüfen.

Abänderung 12

Artikel 2d (neu)

 

Artikel 2d

Die Fangmöglichkeiten für Fischfänger und Tintenfischfänger sollten in den Jahren 2005 oder 2006 nicht erhöht werden, es sei denn, es gibt klare und eindeutige Nachweise für eine bedeutende Verbesserung des Zustands aller Bestände, die von diesen Flotten betroffen sind. Das Europäische Parlament ist zu jeder Erhöhung anzuhören und die wissenschaftliche Begründung ist ihm zu übermitteln.

Abänderung 13

Artikel 2e (neu)

 

Artikel 2e

Der Rat ermächtigt auf der Grundlage des in Artikel 2b genannten Berichts und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments die Kommission, gegebenenfalls Verhandlungen im Hinblick auf die Annahme eines neuen Protokolls aufzunehmen.

Abänderung 14

Artikel 2f (neu)

 

Artikel 2f

Die Kommission arbeitet bis Ende 2004 eine Studie über Möglichkeiten aus, mit denen Beträge, die derzeit für „gezielte Maßnahmen“ reserviert sind, für von der Kommission finanzierte spezifische Projekte verwendet werden können, die einer wirksamen Kontrolle mit Überprüfung der Projektergebnisse unterzogen werden.

Abänderung 15

Artikel 2g (neu)

 

Artikel 2g

Die Kommission berichtet über die Durchführbarkeit der Finanzierung eines koordinierten regionalen Überwachungsprogramms in den Gewässern der CECAF, das sowohl eine Überwachung aus der Luft als auch durch Schiffe ermöglichen würde.

Abänderung 16

Artikel 2h (neu)

 

Artikel 2h

In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten der Kommission keine Fangdaten von Schiffen vorlegen, die unter ihrer Flagge fischen, sollte die Kommission erwägen, rechtliche Schritte gegen die zuwiderhandelnden Mitgliedstaaten einzuleiten und, falls die Situation andauert, die Zugangsrechte aufzukündigen.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0258

Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen*

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (KOM(2004) 39 — C5-0075/2004 — 2004/0010(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004) 39) (1),

vom Rat konsultiert (C5-0075/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0156/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0259

Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen: Anwendung auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. [...] über Medaillen und Marken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (KOM(2004) 39 — C5-0076/2004 — 2004/0011(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004) 39) (1),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0076/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0156/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0260

Asylsysteme

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament für leichter zugängliche, gerechtere und besser funktionierende Asylsysteme (KOM(2003) 315 — C5-0373/2003 — 2003/2155(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2003) 315),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur gemeinsamen Asylpolitik und der Agenda für Flüchtlingsschutz (KOM(2003) 152),

unter Hinweis auf die von der Vollversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 angenommene Allgemeine Menschenrechtserklärung, insbesondere Artikel 14,

unter Hinweis auf die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

unter Hinweis auf die am 7. Dezember 2000 feierlich proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1) und insbesondere die Artikel 1, 18 und 19,

unter Hinweis auf den Entwurf des Vertrags über eine Verfassung für Europa (2), der vom Europäischen Konvent am 13. Juni und 10. Juli 2003 angenommen und dem Präsidenten des Europäischen Rates in Rom am 18. Juli 2003 vorgelegt wurde, insbesondere die Artikel II-1, II-18 und II-19,

unter Hinweis auf die Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das Protokoll von New York vom 31. Januar 1967,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union in seiner konsolidierten Fassung (3), insbesondere Artikel 2 vierter Spiegelstrich und Artikel 6,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft in seiner konsolidierten Fassung (4), insbesondere Artikel 63,

in Kenntnis des Aktionsplans des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrages über den Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts] (5) und insbesondere der Punkte 8, 32, 33, 34, 36 und 37,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999, insbesondere die Ziffern 13, 14, 15, 16 und 17,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Laeken vom 14. und 15. Dezember 2001, insbesondere die Ziffern 38, 39, 40 und 41,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Sevilla vom 21. und 22. Juni 2002, insbesondere die Ziffern 28, 29, 37, 38 und 39,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003, insbesondere die Ziffern 24, 25, 26 und 27,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Oktober 2003, insbesondere die Ziffern 30, 31, 32 und 33,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Für ein gemeinsames Asylverfahren und einen unionsweit geltenden einheitlichen Status für die Personen, denen Asyl gewährt wird“ (KOM(2000) 755),

unter Hinweis auf die Flüchtlingsschutzagenda, das vom Exekutivkomitee des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) angenommen und von der Vollversammlung der Vereinten Nationen nach den weltweiten Konsultationen über internationalen Flüchtlingsschutz 2002 gebilligt wurde,

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik und des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0144/2004),

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Menschenwürde, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität stützt,

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruht, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind,

C.

unter Hinweis darauf, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Rechte, die sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ergeben, bekräftigt und die uneingeschränkte Achtung der menschlichen Würde und des Rechts der Asylbewerber auf Asyl in uneingeschränkter Anwendung des Genfer Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert und vervollständigt durch das Protokoll von New York von 1967, gewährleistet,

D.

in der Erkenntnis, dass eine gemeinsame Politik im Asylbereich einschließlich eines gemeinsamen europäischen Asylsystems einer der Bestandteile des Ziels der Europäischen Union ist, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der denen offen steht, die aus zwingenden Notwendigkeiten rechtmäßig in der Gemeinschaft um Schutz nachsuchen,

E.

unter Hinweis darauf, dass der Europäische Rat in Tampere gemäß dem im Vertrag von Amsterdam und im Wiener Aktionsplan festgelegten Zeitplan einen Plan zur Schaffung eines europäischen Asylsystems aufstellte, das kurzfristig die eindeutige und realisierbare Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staates, von gemeinsamen Mindestnormen für ein wirksames und gerechtes Asylverfahren, von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern und von gemeinsamen Mindestnormen über die Anerkennung und den Inhalt des Flüchtlingsstatus beinhalten sollte und durch Mindestnormen über subsidiäre Schutzformen zu ergänzen wäre, die jeder schutzbedürftigen Personen einen angemessenen Status bieten,

F.

unter Hinweis auf die Feststellung des Europäischen Rats von Tampere, dass Asyl und Migration zwar gesonderte, aber eng miteinander verbundene Bereiche sind, weshalb eine gemeinsame Politik der Europäischen Union entwickelt werden muss, die aus folgenden Elementen besteht:

a)

der Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern mittels eines umfassenden Ansatzes, mit dem die politischen Probleme, Menschenrechts- und Entwicklungsprobleme der Herkunfts- und Transitländer und -regionen angegangen werden,

b)

einem gemeinsamen europäischen Asylsystem,

c)

der Garantie einer gerechten Behandlung für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Unionsgebiet aufhalten, mittels einer entschlosseneren Integrationspolitik,

d)

der Notwendigkeit, die Wanderungsströme in allen ihren Stadien wirksamer zu steuern, indem die illegale Einwanderung an ihrer Quelle angegangen wird und diejenigen bekämpft werden, die Menschenhandel und wirtschaftliche Ausbeutung von Migranten betreiben,

G.

in der Erwägung, dass die Kommission in allen Feldern der Asylpolitik der Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von Tampere Vorschläge ausgearbeitet und die Stellungnahme des Europäischen Parlaments eingeholt hat, jedoch die Entscheidungen des Rates auch nach fünf Jahren ausbleiben,

H.

unter Hinweis darauf, dass der Europäische Rat in Laeken erklärt hat, dass eine echte gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik neben weiteren Instrumenten zum einen die Einbeziehung der Politik zur Steuerung der Wanderungsbewegungen in die Außenpolitik der Europäischen Union und zum anderen den Aufbau eines europäischen Systems zum Austausch von Informationen über Asyl, Einwanderung und Herkunftsländer voraussetzt,

I.

unter Hinweis darauf, dass der Europäische Rat in Sevilla erklärt hat, dass bei Maßnahmen zur gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme auf Ausgewogenheit zwischen einer Politik der Integration sich rechtmäßig aufhaltender Einwanderer und einer Asylpolitik, bei der die internationalen Übereinkünfte beachtet werden, einerseits und der entschlossenen Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels andererseits, und aus diesen Gründen

a)

einen Gesamtplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung aufgestellt hat,

b)

die Verabschiedung des Plans für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten begrüßt und die Maßnahmen genannt hat, die für die schrittweise Einführung eines koordinierten und integrierten Schutzes der Außengrenzen getroffen werden sollten,

c)

die Auffassung vertrat, dass die Bekämpfung der illegalen Einwanderung verstärkte Bemühungen der Europäischen Union erfordert, weshalb alle geeigneten Instrumente im Rahmen der Außenbeziehungen der Europäischen Union zu Drittstaaten zu nutzen sind, um den wirtschaftlichen Wohlstand der betreffenden Länder zu fördern und dadurch die den Migrationsströmen zugrunde liegenden Ursachen zu verringern,

d)

den Rat nachdrücklich dazu aufgefordert hat, die laufende Gesetzgebungstätigkeit zur Festlegung einer gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik zu billigen,

J.

unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass berücksichtigt werden muss, dass es dreierlei Situationen gibt: Asylbewerber, vorübergehend Vertriebene und Wirtschaftsemigranten,

K.

in lobender Erwähnung der Arbeit des Exekutivkomitees des UNHCR, der im Herbst 2002 die Flüchtlingsschutzagenda angenommen hat, welche zwei Abschnitte umfasst: der eine ist die Erklärung der Unterzeichnerstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention und des zugehörigen Protokolls auf dem Ministertreffen der Unterzeichnerstaaten am 11. und 12. Dezember 2001 zur Erinnerung an den fünfzigsten Jahrestag der Konvention, der zweite besteht aus dem Aktionsprogramm mit seinen sechs Zielen, die jeweils mehreren Zwecken dienen,

L.

in der Erwägung, dass die Konvention von 1951 und das zugehörige Protokoll von 1967 zwar den Eckstein des internationalen Flüchtlingsschutzregimes bilden, die Konvention aber allein nicht ausreicht, weshalb das Schutzprogramm bezweckt, gestützt auf die Konvention weiter zu gehen, das internationale Schutzregime anzupassen und zu verstärken, für mehr Solidarität zu sorgen, die Steuerung der mit dem Asyl zusammenhängenden Ströme durch modernisierte Instrumente oder Strategien zu ergänzen, den Herausforderungen zu genügen, die ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Problem der Flüchtlinge auf weltweiter Ebene heute beinhaltet in Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Anwendung der internationalen Schutzvorschriften in Situationen, in denen es gemischte Flüchtlingsströme gibt und Millionen Menschen sich gezwungen sehen, auf der Suche nach Schutz vor Verfolgungen und Gefahren ins Exil zu gehen,

M.

unter Hinweis darauf, dass mehrere Kapitel der Agenda für den Flüchtlingsschutz einen Aufruf zur Ausarbeitung neuer Bestimmungen und Instrumente enthalten, die der Herausforderung genügen, die ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Problem der Flüchtlinge in der Welt heutzutage darstellt; dass der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen im Laufe der 53. Tagung des Exekutivkomitees den Aufbau dieser Instrumente in Gestalt eigener multilateraler Abkommen zur Ergänzung der Konvention von 1951 forderte, die er als „Konvention Plus“ bezeichnete, mit der die Genfer Konvention verbessert, die Solidarität gefördert und die Steuerung der mit Asyl zusammenhängenden Wanderungsströme durch ergänzende Instrumente oder Strategien erweitert werden soll, um zur besseren Steuerung des Stroms von Asylbewerbern beizutragen, insbesondere wenn sie zu besonders schutzbedürftigen Gruppen gehören, z.B. wenn es sich um Frauen oder Kinder handelt,

N.

unter Hinweis auf den besonderen Beitrag des Vereinigten Königreichs zum Europäischen Rat in Brüssel am 20. und 21. März 2003, wo sie eine Initiative unter dem Titel „New international approaches to asylum processing and protection“ (neue Ansätze für Asylverfahren und völkerrechtlichen Schutz) vorlegte; unter Hinweis darauf, dass der britische Premierminister die EU-Ratspräsidentschaft in einem Schreiben vom 10. März 2003 ersuchte, das Thema einer besseren Verwaltung der Asylsysteme in die Tagesordnung der Ratstagung aufzunehmen, was zum Katalysator einer eingehenden Debatte wurde, die noch nicht abgeschlossen ist und an der sich alle Protagonisten des Asylbereichs sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union mit Beiträgen beteiligen,

O.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat in Thessaloniki zum einen den Rat daran erinnert hat, dass die noch anhängigen Richtlinienvorschläge über Mindestnormen zum Thema Asyl vor Ende des Jahres 2003 angenommen werden mussten, und zum anderen die Kommission aufgefordert hat, alle Parameter auszuloten, mit denen eine geordnetere und geregeltere Einreise von Personen, die internationalen Schutz benötigen, in die Union gewährleistet werden kann, und zu prüfen, wie die Herkunftsregionen besser für die Sicherheit dieser Personen sorgen könnten,

P.

in der Erwägung, dass die beiden Mitteilungen der Kommission, die Gegenstand dieser Entschließung sind, d.h. die Mitteilung vom 26. März 2003 und die Mitteilung vom 3. Juni 2003, gemeinsam geprüft werden müssen, da sie, wenn auch mit unterschiedlichem Ansatz, die Prämissen und grundlegenden Ziele einer möglichen Neuorientierung hin zu besser funktionierenden, zugänglicheren und gerechteren Asylsystemen behandeln und neue Wege erforschen, um den in Tampere festgelegten progressiven Ansatz im Rahmen der Umsetzung der gemeinsamen Agenda für den Flüchtlingsschutz weiter zu entwickeln, die die internationale Gemeinschaft nach zwei Jahren weltweiter Konsultationen als Antwort auf die derzeitige Krise des Systems ausgearbeitet hat, die entstanden ist durch den Missbrauch der Asylverfahren, die Zunahme der gemischten Ströme, an denen sich Personen, die rechtmäßig Schutz benötigen, zusammen mit Auswanderern beteiligen, die den Weg des Asyls benutzen, um auf der Suche nach einer Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage Zugang zum Unionsgebiet zu erhalten, während sich die meisten Flüchtlinge weiter in schlecht ausgestatteten Lagern in Drittländern aufhalten,

1.

vertritt die Ansicht, dass die Mitteilung der Kommission vom 26. März 2003 zu gelegener Zeit kommt, da sie sich in den Kontext der Umsetzung der Agenda für den Flüchtlingsschutz einfügt, die von der internationalen Gemeinschaft ausgearbeitet und vom Exekutivrat des UNHCR angenommen wurde;

2.

äußert tiefe Besorgnis über die Tatsache, dass die Umsetzung des Legislativprogramms der ersten Stufe eines gemeinsamen europäischen Asylsystems nur mit Verzögerungen und um den Preis einer Verringerung der praktischen Wirksamkeit der Harmonisierung vorangekommen ist, und dass der Rat es immer noch nicht geschafft hat, die Vorschläge für Richtlinien über den Flüchtlingsstatus und das Asylverfahren anzunehmen;

3.

bedauert, dass der Rat nicht in der Lage war, die vom Europäischen Rat in Tampere, Laeken, Sevilla und Thessaloniki festgesetzten Fristen für die Annahme des Vorschlags einer Richtlinie über gemeinsame europäische Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur Unterstützung von Personen, die aus anderen Gründen internationalen Schutz benötigen, und des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einzuhalten; bedauert ferner, dass der Rat „Justiz und Inneres“ auf seiner Tagung am 27. und 28. November 2003 darauf verzichtet hat, eine politische Einigung über diese beiden grundlegenden Elemente der ersten Harmonisierungsphase eines auf Mindestnormen gestützten gemeinsamen Asylsystems anzustreben, und beschlossen hat, seine Entscheidung auf 2004 zu vertagen;

4.

fordert gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von Thessaloniki die Kommission auf, sämtliche Parameter zu prüfen, um eine geordnetere und angemessenere Einreise der Asylbewerber in die Union anzustreben, und gemeinsam mit dem UNHCR Wege zu erkunden, um die Schutzkapazitäten in den Herkunftsregionen zu steigern;

5.

begrüßt die in den letzten Monaten auf Gemeinschaftsebene erzielten Fortschritte im Asylbereich, fordert aber ausdrücklich, dass bezüglich der zwei Richtlinien über Mindestnormen für Verfahren sowie über die Definitionen des Flüchtlingsbegriffs und des Begriffs der Person mit subsidiärem Schutzstatus umgehend eine einhellige Einigung erzielt werden muss, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der den Nichtregierungsorganisationen (NRO) gewidmeten Tätigkeiten, die zu effizienten und konkreten Verfahren führen sollen; wünscht in diesem Zusammenhang eine Erneuerung des Europäischen Flüchtlingsfonds; fordert eine Fortführung der gemeinschaftlichen Solidarität und eine Förderung der Partnerschaft mit den lokalen und regionalen Verwaltungen und den NRO;

6.

stellt fest, dass die Asylsysteme in allen Mitgliedstaaten derzeit in einer Krise stecken, die sich auch in einem wachsenden Unmut der Öffentlichkeit niederschlägt, da ein Missbrauch der Asylverfahren infolge einer Zunahme der gemischten Flüchtlingsströme festzustellen ist, die, oft genährt durch Schlepperei, sowohl Personen umfassen, die rechtmäßig internationalen Schutz suchen, als auch Wirtschaftsmigranten, die die Asylwege und -verfahren nutzen, um auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen in das Gebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, so dass viele Anträge auf internationalen Schutz als unbegründet zurückgewiesen werden;

7.

stellt fest, dass die Asylsysteme in allen Mitgliedstaaten in einer Krise stecken, weil 3 bis 5% der Asylanträge von den Behörden für zulässig erklärt werden, jedoch in abschließenden Asylentscheidungen in den Mitgliedstaaten 30 bis 60 % der zulässigen Bewerbungen mit Anerkennung des Flüchtlingsstatus enden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Asylverfahren vier bis fünf Jahre dauern, ein langer Zeitraum sowohl für die Betroffenen als auch für die verantwortlichen Behörden;

8.

weist in diesem Zusammenhang auf das Fehlen einer Politik für legale Einwanderung in den Mitgliedstaaten der Union hin, weshalb viele Migranten die Asylwege und -verfahren nutzen, um auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen in das Gebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, eine am Arbeitsmarkt ausgerichtete Einwanderungspolitik umzusetzen und die Grundlagen einer gemeinsamen Einwanderungspolitik in der Union zu schaffen;

9.

ist der Ansicht, dass weitere Situationen als mögliche Gründe für den Schutz durch das Asylrecht berücksichtigt werden sollten: insbesondere die Bedrohung durch Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, die Situation der Kindersoldaten und der Opfer neuer Formen der Sklaverei;

10.

stellt fest, dass derzeit die Notwendigkeit besteht, Wanderungs- und Asylfragen im Einklang mit den von der Europäischen Union eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen systematischer anzugehen;

11.

unterbreitet der Kommission und dem Rat folgende Empfehlungen:

a)

die Unterstützung für die Herkunftsregionen der Einwanderungsströme zu verstärken, indem sie Kooperationsvorhaben finanzieren, die die Lebensbedingungen so verbessern, dass sich die Zusammenarbeit in der Verringerung der Migrantenzahlen niederschlägt;

b)

Hilfen für die an die Herkunftsländer der Asylbewerber angrenzenden Regionen sowie die Transitländer zu zu verstärken; würde der Schutz der Asylbewerber anderswo gewährleistet, so würde der Druck an den Grenzen der Union abnehmen; dafür muss allerdings zum Betrieb von — unter anderen — des UNHCR und des Roten Kreuzes beigetragen werden sowie auf die Einhaltung der Menschenrechte in den Flüchtlingslagern geachtet werden; fordert, hierfür spezielle Programme ins Leben zu rufen, um finanzielle und technische Hilfe zu leisten, die dazu beiträgt, in angrenzenden Regionen und Transitregionen diesen Schutz zu gewährleisten;

c)

unter Beteiligung von zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union, innerstaatlichen und örtlichen Stellen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen mit kulturellen, sozialen und sportlichen Zwecken die Eingliederung der Personen, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden und den aus dem Asylrecht erwachsenden Schutz genießen, durch Bereitstellung der notwendigen technischen Hilfe zu erleichtern;

12.

geht davon aus, dass fehlende Investitionen und Entwicklungshilfe zugunsten der Länder, in die sich Asyl Suchende zuerst begeben, sowie die unzureichende Finanzierung des UNHCR den Aufbau von Schutzregelungen in Afrika und Asien erheblich behindert haben;

13.

geht davon aus, dass durch unzureichende Hilfe und geringe Investitionen in Situationen nach Konflikten in vielen Ländern das erneute Aufkommen von Konflikten begünstigt wurde, was die dauerhafte Rückkehr von Flüchtlingen verhinderte und neue Flüchtlingsströme auslöste;

14.

beglückwünscht die Kommission zu ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Programms für finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich, der im Rahmen der Haushaltslinie B7-667 ein Mehrjahresprogramm mit einer Laufzeit von fünf Jahren (2004-2008) und einer finanziellen Ausstattung von 250 Mio. Euro vorsieht, um auf den Bedarf der Herkunfts- und Transitdrittländer bei ihren Bemühungen, für eine bessere Steuerung der Wanderungsströme in allen ihren Aspekten und Dimensionen einschließlich derer, die sich auf den internationalen Schutz beziehen, zu sorgen, spezifische und ergänzende Antworten zu geben;

15.

nimmt mit Genugtuung die Vorlage der obengenannten Mitteilung der Kommission vom 3. Juni 2003 zur Kenntnis, die zum einen als Antwort auf Ziffer 63 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. und 21. März 2003 zu verstehen ist, in der gefordert wurde, die vom Premierminister des Vereinigten Königreichs angeregten neuen Ansätze für den völkerrechtlichen Schutz zu prüfen, zum anderen jedoch viel weiter geht, indem sie den Standpunkt der Kommission zu den Grundsätzen und grundlegenden Zielen eines neuen Konzepts zur Lösung der Probleme festlegt, die die derzeitigen Asylsysteme schwer beeinträchtigen;

16.

geht davon aus, dass regionale Schutzzonen und Transitzentren außerhalb des Territoriums der Union nicht das gleiche Maß an Schutz gewährleisten können; Glaubwürdigkeit und Vertrauen in ein effektives Asylsystem können nicht durch Einrichtung regionaler Schutzzonen und Transitzentren wiederhergestellt werden, wenn diese die Grundprinzipien der Genfer Konvention, die Europäische Menschenrechtskonvention und den Grundgedanken der Teilung der Verantwortung untergraben;

17.

begrüßt den Geist der Agenda für den Flüchtlingsschutz und der unter der Schirmherrschaft des UNHCR erarbeiteten Konzepte der „Konvention Plus“ und ermuntert die Europäische Union, sich für ein neues Konzept für den internationalen Flüchtlingsschutz zu engagieren, das zum einen auf einer besseren Steuerung des Zugangs der Personen, die des internationalen Schutzes bedürfen, zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, und zum anderen auf der Erarbeitung geeigneter Lösungen für die Schutzerfordernisse in den Herkunftsregionen der Flüchtlinge beruht;

18.

begrüßt den Inhalt der im Exekutivkomitee des UNHCR als Antwort auf die Herausforderungen, die der Umgang mit dem Problem der Flüchtlinge in der Welt aufwirft, angenommenen multilateralen Agenda für den Flüchtlingsschutz und stellt gleichzeitig fest, dass die Europäische Union, die für den langfristigen Erfolg der Agenda eine wichtige Rolle spielt, folgenden Aspekten der Agenda Vorrang einräumen sollte:

a)

den Maßnahmen zur Förderung eines besseren Systems für den Zugang zum Schutz;

b)

der Suche nach dauerhaften Lösungen mittels einer Politik der Rückkehr, der Integration in die aufnehmende Gesellschaft oder Wiedereingliederung;

c)

eine bessere Lasten- und Aufgabenverteilung in Bezug auf die Steuerung der Flüchtlinge unter Einsatz der Schutznstrumente der europäischen Außenpolitik;

19.

begrüßt, dass der Europäische Konvent in seinem Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa eine gemeinsame europäische Asylpolitik (Artikel III-167) und eine gemeinsame Einwanderungspolitik (Artikel III-168) vorgesehen hat, womit es möglich wird, das derzeitige System von Mindestnormen, die innerstaatlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten wesentlich beeinflusst, abzuschaffen und durch ein echtes europäisches Asylszstem mit einem einheitlichen Asylverfahren und einem einheitlichen Status zu ersetzen, der in der gesamten Union für die Personen gilt, denen Asyl gewährt wird, und womit auch Maßnahmen im Zusammenhang mit der Assoziation und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten getroffen werden können, um die Ströme von Personen, die Asyl oder einen subsidiären oder vorübergehenden Schutz suchen, zu steuern;

20.

glaubt, dass die Harmonisierung der derzeit bestehenden Instrumente und Verfahren auf dem Gebiet von Asyl und Schutz auf Unionsebene durch Aufhebung der Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten den besten Weg zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der Netze, die ihr Vorschub leisten, darstellt; ist der Ansicht, dass die Harmonisierung nach dem Prinzip der bewährtesten Praxis der Mitgliedstaaten erfolgen und sich nicht auf den kleinsten gemeinsamen Nenner stützen sollte;

21.

weist darauf hin, dass es unbedingt erforderlich ist, dass die Union über rasche Mechanismen verfügt, um zwischen den Asylbewerbern unterscheiden zu können, und zwar einerseits zwischen denen, die tatsächlich des internationalen Schutzes bedürfen, und andererseits den Wirtschaftsmigranten, und dass diese Verfahren voll und ganz mit internationalen Verpflichtungen vereinbar sein müssen; hebt hervor, dass Personen, die des internationalen Schutzes bedürfen, Zugang zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben müssen, und dass dieser mit den Maßnahmen zur Kontrolle der Außengrenzen vereinbar sein sollte;

22.

verweist darauf, dass es vorrangig ist, angemessene Bedingungen in den Herkunftsländern zu schaffen und damit die Ursachen für die Abwanderung zu beseitigen; fordert im Rahmen der Unterstützung und der damit zusammenhängenden Verfahren ein Aufnahmesystem vorzusehen;

23.

ruft die Europäische Union auf, angesichts der Krise der derzeitigen Asylsysteme in allen Mitgliedstaaten so rasch wie möglich neue Wege in diesem Bereich zu erforschen, um den auf dem Europäischen Rat von Tampere festgelegten Ansatz zu vervollständigen und mit Blick auf ein erweitertes Europa folgende Ziele zu verfolgen, die sich gegenseitig ergänzen:

a)

Verbesserung der Qualität der Entscheidungen;

b)

Rationalisierung der Verfahren zur Prüfung von Asylanträgen;

c)

Stärkung des Schutzangebots in der Herkunftsregion;

d)

bedarfsorientierte Bearbeitung von Schutzanträgen, was eine Regulierung des Zugangs zur Europäischen Union durch die Einrichtung von gesicherten Zulassungsverfahren und Wiedereingliederungsprogrammen voraussetzt;

e)

Bearbeitung von Schutzanträgen auf der Grundlage der Erfordernisse mit der Betonung darauf, dass ein System von Schutzgebieten und Wiedereingliederungsprogramme den Zugang zur Union zur individuellen Bearbeitung von Asylanträgen ergänzen und nicht ersetzen würden;

24.

vertritt die Ansicht, dass ein neues Konzept für leichter zugängliche, gerechtere und besser funktionierende Asylsysteme eine Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten der Union bestehenden Asylsysteme voraussetzt und dem Phänomen der gemischten Migrationsströme (Personen, die internationalen Schutz benötigen, und Wirtschaftsmigranten) und der externen Dimension dieser Ströme Rechnung tragen muss;

25.

ist der Ansicht, dass ein neuer Ansatz die begonnene Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich Asyl nicht beeinträchtigen darf, da es auch in Zukunft spontane Einreisen von Asylbewerbern in die Mitgliedstaaten geben wird, deren Anträge anhand gemeinsamer Standards bearbeitet werden müssen;

26.

unterstützt den Standpunkt, dass eine Harmonisierung nicht auf den kleinsten gemeinsamen Nenner abzielen, sondern auf in den Mitgliedstaaten bewährte Praktiken aufbauen und die völkerrechtliche Verpflichtungen beachten sollte;

27.

ruft die Europäische Union auf, bei den neuen Konzepten für Asylsysteme auf folgende grundlegende Voraussetzungen zu achten:

a)

uneingeschränkte Achtung der internationalen rechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, wie der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und der Europäischen Konvention für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

b)

Auseinandersetzung mit den tiefliegenden Ursachen der Zwangsmigration;

c)

zuallererst das Angehen der grundlegenden Ursachen der Wanderungen durch Förderung genauerer Kenntnisse über die Wanderungsströme und Schaffung einer echten Präventionspolitik;

d)

Prüfung der wirtschaftlichen und demografischen Entwicklung der Union, der Lage in den Herkunftsländern und der Aufnahmekapazität jedes Mitgliedstaats;

e)

Erleichterung der legalen Einreise in die Europäische Union für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der Berufsausübung oder Familienzusammenführung, notwendigerweise ergänzt durch das Vorliegen von Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme und durch eine Integrationspolitik;

f)

Bekämpfung der illegalen Einwanderung unter strengster Einhaltung der internationalen humanitären Verpflichtungen und keinerlei Zulassung von Kollektivausweisungen, sondern stattdessen Vornahme einer gerechten Einzelfallprüfung der Asylanträge; statt der Opfer von Menschenhandel sollten die organisierten Netze krimineller Banden und Einzelpersonen, die Menschenhandel betreiben, bestraft werden;

g)

gemeinsame Steuerung der Migrationsströme und insbesondere der Visumpolitik und parallel dazu Intensivierung der Kontrollen an den Außengrenzen;

h)

Aufteilung der Lasten innerhalb der Europäischen Union und mit Drittstaaten, die Flüchtlinge aufnehmen, auf der Grundlage von Partnerschaften mit den Herkunfts- und Transitländern, Erstasylstaaten und Bestimmungsländern;

i)

wirksame Steuerung der Verteilung der den Flüchtlingen gewährten finanziellen Unterstützung;

j)

Verbesserung des Schutzes in der Herkunftsregion und bedarfsorientierte Prüfung der Schutzanträge, was eine Regulierung des Zugangs zur Europäischen Union durch die Einrichtung von gesicherten Zulassungsverfahren und Weiterwanderungsprogrammen voraussetzt;

k)

das neue Konzept darf das in Tampere anvisierte europäische gemeinsame Asylsystem nicht ersetzen, sondern sollte es ergänzen und sich in seine künftige Entwicklung einfügen;

l)

die Diskussionen über neue Konzepte dürfen nicht als Rechtfertigung dienen für Verzögerungen bei der Annahme der anhängigen Vorschläge für Richtlinien der ersten Stufe des gemeinsamen europäischen Asylsystems durch den Rat;

m)

die neuen Initiativen der Union und der Mitgliedstaaten müssen mit den in der Agenda für Flüchtlingsschutz und der „Konvention Plus“ des UNHCR geplanten globalen Initiativen in Einklang stehen;

n)

die neuen Konzepte müssen sich, was ihre eventuellen finanziellen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt betrifft, im Rahmen der Finanziellen Vorausschau der Union halten;

28.

ist der Auffassung, dass es im Lichte der Mängel der derzeitigen Asylregelungen unverzichtbar ist, neue Wege zu prüfen und einen neuen, diese Asylregelungen ergänzenden Ansatz zu entwickeln, der im Rahmen einer echten Lasten- und Aufgabenverteilung umgesetzt werden muss und dessen Gesamtziel darin bestünde, durch eine bessere Steuerung der Ströme von Asylbewerbern in ihrer europäischen territorialen Dimension und in den Herkunftsregionen für geregeltere, zugänglichere und gerechtere Asylsysteme zu sorgen;

29.

ruft die Europäische Union auf, im Hinblick auf seine baldige Annahme zu berücksichtigen, dass ein neues System zur Ergänzung der derzeitigen Asylsysteme als Grundsatz und wichtigstes politisches Ziel der geordneten und geregelten Einreise von Personen, die internationalen Schutzes bedürfen, aus der Herkunftsregion in die Union dienen muss, und zwar mittels:

a)

eines gemeinschaftsweiten Weiterwanderungssystems, durch das Flüchtlinge aus einem ersten Aufnahmeland auf das Territorium der Union überführt würden. Dazu müsste ein Legislativinstrument geschaffen und die Aufnahme eines spezifischen Kapitels in das neue Finanzinstrument erwogen werden, das auf den Europäischen Flüchtlingsfonds folgt, der im Jahr 2004 ausläuft;

b)

Einführung von geschützten Zulassungsverfahren, wonach Ausländer die Möglichkeit hätten, bei einem potenziellen Aufnahmeland um Asyl oder eine andere Form des internationalen Schutzes anzusuchen, jedoch außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Staates, und eine Einreisegenehmigung erlangen könnten, wenn ihr Antrag positiv beschieden wird. Auch für eine solche Regelung müsste ein entsprechendes Legislativinstrument angenommen werden;

30.

ruft die Europäische Union auf, bei der Umsetzung der neuen Konzepte für die Asylpolitik ein zweites politisches Ziel neben dem ersten Ziel zu beachten, und zwar die finanzielle, technischeund physische Aufteilung der Verantwortlichkeiten innerhalb der Union und mit den Herkunftsregionen, auf denen derzeit infolge der Flüchtlingsströme und der damit verbundenen Probleme großer Druck lastet;

31.

bedauert die Praxis der Unterbringung von Asylbewerbern in Haftanstalten, insbesondere wenn es sich um Angehörige von schutzbedürftigen Gruppen wie Frauen und Kinder handelt, und ruft dazu auf, andere verfügbare Optionen wie etwa Meldepflichten und Methoden ohne Freiheitsentzug zu verwenden;

32.

ruft die Europäische Union ferner auf, bei einem neuen Ansatz für die Asylsysteme zu garantieren, dass als drittes grundlegendes Ziel, das die ersten beiden Ziele ergänzt, ein integrierter Ansatz für vollstreckbare und effiziente Asylentscheidungs- und Rückführungsverfahren entwickelt wird, der eine Umstrukturierung der Asylverfahren in den Mitgliedstaaten vorsieht, um Personen aus Erstasylländern, die einen wirksamen Schutz bieten, rasch herausfiltern zu können, und eine enge Zusammenarbeit zwischen der Union, den Herkunftsländern und den Erstasylländern in Rückkehrfragen aufzubauen;

33.

fordert die Kommission auf, falls eine für Informationsverbreitung, Bearbeitung von Anträgen und Wiedereingliederung sowie geschützte Zulassungsverfahren zuständige regionale Taskforce der Union gebildet wird, dafür zu sorgen, dass diese auf die Mitarbeit nichtstaatlicher Organisationen sowohl in den Herkunftsländern als auch im Unionsgebiet zählen kann, die auf Wanderungsbewegungen und Asylrecht spezialisiert und in diesem Bereich tätig sind;

34.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(2)  ABl. C 169 vom 18.7.2003.

(3)  ABl. C 325 vom 24.12.2002, S. 1.

(4)  ABl. C 325 vom 24.12.2002, S. 1.

(5)  ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

P5_TA(2004)0261

Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern ***III

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (PE-CONS 3616/2004 — C5-0062/2004 — 2002/0014(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE-CONS 3616/2004 — C5-0062/2004),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002) 8) (2),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung (3) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates (4),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2003) 674 — C5-0537/2003) (5),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 83 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A5-0125/2004),

1.

nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S.343.

(2)  ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 351.

(3)  Angenommene Texte vom 9.10.2003, P5_TA(2003)0422.

(4)  ABl. C 233 E vom 30.9.2003, S. 12.

(5)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0262

Berichtigungshaushaltsplan 3/2004 (Abänderungen)

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (7682/2004 — C5-0164/2004 — 2004/2021(BUD))

Abänderung 1

ABSCHNITT IV: Gerichtshof

in Mio. Euro

Linie

Haushaltsplan 2004

BH 3/2004

Abänderung

Haushaltsplan 2004 + BH 3 (abgeändert)

Verpflichtungen

Verpflichtungen

Verpflichtungen

Verpflichtungen

1 1 0 0 Grundgehälter

 

92 002 109

2 274 000

1 819 200

227 400

 

 

 

93 821 309

227 400

Abänderung 2

EINZELPLAN III: Kommission

in Mio. Euro

Linie

Haushaltsplan 2004

BH 3/2004

Abänderung

Haushaltsplan 2004 + BH 3 (abgeändert)

Verpflichtungen

Verpflichtungen

Verpflichtungen

Verpflichtungen

XX 01 01 01 01 Gehälter und Zulagen

 

1 318 290 000

30 652 000

24 521 600

1 342 811 600

 

 

 

3 065 200

3 065 200

Abänderung 3

Einzelplan V: Rechnungshof

in Mio. Euro

Linie

Haushaltsplan 2004

BH 3/2004

Abänderung

Haushaltsplan 2004 + BH 3 (abgeändert)

Verpflichtungen

Verpflichtungen

Verpflichtungen

Verpflichtungen

1 1 0 0 Grundgehälter

 

46 206 744

1 087 200

869 760

47 076 504

 

 

 

108 720

108 720

Abänderung 4

EINZELPLAN VII: Ausschuss der Regionen

in Mio. Euro

Linie

Haushaltsplan 2004

BH 3/2004

Abänderung

Haushaltsplan 2004 + BH 3 (abgeändert)

Verpflichtungen

Verpflichtungen

Verpflichtungen

Verpflichtungen

1 1 0 0 Grundgehälter

 

19 837 130

446 870

373 496

20 210 626

 

 

 

46 687

46 687

Abänderung 5

EINZELPLAN VI: Wirtschafts- und Sozialausschuss

in Mio. Euro

Linie

Haushaltsplan 2004

BH 3/2004

Abänderung

Haushaltsplan 2004 + BH 3 (abgeändert)

Verpflichtungen

Verpflichtungen

Verpflichtungen

Verpflichtungen

1 1 0 0 Grundgehälter

 

35 993 918

753 103

602 482

36 596 400

 

 

 

75 310

75 310

P5_TA(2004)0263

Berichtigungshaushaltsplan 3/2004

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2004 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (7682/2004 — C5-0164/2004 — 2004/2021(BUD))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere deren Artikel 37 und 38,

in Kenntnis des am 18. Dezember 2003 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2003 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 in der vom Rat geänderten Fassung (3),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (4),

in Kenntnis des von der Kommission am 9. März 2004 vorgelegten Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (SEK(2004) 272),

in Kenntnis des vom Rat am 26. März 2004 aufgestellten Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2004 (7682/2004 — C5-0164/2004),

gestützt auf Artikel 92 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0202/2004),

A.

in der Erwägung, dass der Rat am 8. Dezember 2003 die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge des EU-Personals um 1% (Berichtigung eines Berechnungsfehlers aus dem Jahr 2002) sowie um 3,4% (Auswirkung der jährlichen Anpassung gemäß dem Statut) beschlossen hat,

B.

in der Erwägung, dass es in (Ziffer 27) seiner oben genannten Entschließung vom 18. Dezember 2003 seinen Beschluss bestätigt hat, eine ausreichende Marge zu belassen, um die Kosten eines sich abzeichnenden zusätzlichen Bedarfs u.a. für die Anpassung der Gehälter des Personals abzudecken, wobei es zur Kenntnis nahm, dass im Laufe des Jahres 2004 Berichtigungshaushaltspläne vorgelegt werden, um Mittel für diesen Bedarf verfügbar zu machen,

C.

in der Erwägung, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3 hauptsächlich dazu dient, die Auswirkungen der Anpassung der Bezüge des EU-Personals formell in den Haushaltsplan 2004 aufzunehmen,

D.

in der Erwägung, dass es den zusätzlichen Bedarf für die Anpassung der Gehälter allein durch Mittelumschichtungen innerhalb seines bestehenden Haushaltsplans gedeckt hat und daher in diesem Berichtigungshaushalt nicht berücksichtigt ist,

E.

in der Erwägung, dass die anderen Organe aufgefordert sind, ebenfalls solche Umschichtungsanstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen der im Statut vorgesehenen Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge so gering wie möglich zu halten,

F.

in der Erwägung, dass alle Organe angesichts der Tatsache, dass bei Rubrik 5 gegenwärtig für 2005 mit einer negativen Marge von etwa 45 Millionen Euro zu rechnen ist, ihr Möglichstes tun sollten, um im Rahmen ihrer regulären Haushaltspläne Einsparungen zu erzielen,

G.

in der Erwägung, dass Mittel für den tatsächlichen Personalbedarf der europäischen Institutionen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erweiterung, zur Verfügung gestellt werden sollten,

1.

begrüßt die Haushaltsentscheidung, die von den anderen Organen angeforderten Beträge um 10% zu kürzen und 10% dieser angeforderten Beträge in die Reserve einzustellen, um zunächst alle Möglichkeiten für Einsparungen und Umschichtungen innerhalb der jeweiligen Haushaltspläne der anderen Organe zu prüfen;

2.

ist mit der Herangehensweise einverstanden, die Forderung des Rates von dieser Kürzung auszunehmen und mit der Forderung des Europäischen Bürgerbeauftragten ebenso zu verfahren, da dessen kleines Budget nur beschränkte Möglichkeiten für Umschichtungen bietet;

3.

fordert die betroffenen Organe auf, die Situation hinsichtlich ihres tatsächlichen Personalbedarfs insbesondere im Zusammenhang mit der Erweiterung bis Anfang September 2004 zu bewerten; fordert die Kommission auf, im September einen Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorzulegen, falls sich dies als notwendig erweisen sollte;

4.

verpflichtet sich, die Situation Ende September 2004 im Anschluss an die Bewertungen durch die Organe im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der Reserve erneut zu prüfen und im Oktober einen Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans für die Gehälter zu prüfen;

5.

begrüßt den Beschluss des Rates, die Erläuterungen der Haushaltslinie 02 04 01 wie von der Kommission vorgeschlagen folgendermaßen abzuändern: „Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung einiger vorbereitender Arbeiten, insbesondere mit Blick auf die Einrichtung eines IT-Instruments/einer Datenbank für die Erfassung und das Management chemischer Stoffe.“;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002.

(2)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(3)  P5_TA(2003)0588.

(4)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25.

P5_TA(2004)0264

Geschäftsordnung: Regeln über die Mehrsprachigkeit

Beschluss des Europäischen Parlaments über Änderungen der Geschäftsordnung betreffend Vorsorgemaßnahmen für die Anwendung der allgemeinen Regeln über die Mehrsprachigkeit (2003/2227(REG))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 6. November 2003,

gestützt auf die Artikel 180 und 181 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A5-0153/2004),

A.

in der Erwägung, dass es die einzige Institution der Welt ist, die gleichzeitig und gleichberechtigt in einer derart großen Zahl von Sprachen arbeitet,

B.

in der Erwägung, dass es angesichts der Herausforderung, dass sich die Zahl der Amtssprachen aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union zum 1. Mai 2004 praktisch verdoppeln wird, erforderlich ist, vorübergehende Vorsorgemaßnahmen einzuführen,

C.

in der Erwägung, dass diese Maßnahmen es ihm ermöglichen müssen, jedem seiner Mitglieder Dienste von gleicher Qualität zu gewährleisten und seine Funktionsweise zu rationalisieren, indem es die verfügbaren menschlichen und finanziellen Ressourcen optimal einsetzt,

D.

in der Erwägung, dass die Überlegungen über die besten Mittel und Wege zur Wahrung der Vielfalt und des Reichtums Europas im kulturellen und sprachlichen Bereich fortgeführt werden müssen,

1.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen anzubringen;

2.

beschließt, dass diese Änderungen am 1. Mai 2004, dem Datum des Beitritts von zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union, in Kraft treten;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

DERZEITIGER WORTLAUT

NEUER WORTLAUT

Abänderung 1

Artikel 22 Absatz 8 Unterabsätze 1a und 1b (neu)

 

Bei der Genehmigung solcher Sitzungen und Veranstaltungen wird die Sprachenregelung auf der Grundlage der von den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses und ihren Stellvertretern verwendeten und beantragten Amtssprachen festgelegt.

Dasselbe gilt für die Delegationen, sofern nicht mit Einverständnis der betreffenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter etwas anderes beschlossen wird.

Abänderung 2

Artikel 117 Absatz 3

3. In Ausschusssitzungen wird eine Simultanübersetzung aus den und in die Amtssprachen sichergestellt, die von den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses und ihren Stellvertretern verwendet und beantragt werden.

3. In Ausschusssitzungen und Delegationssitzungen wird eine Simultanübersetzung aus den und in die Amtssprachen sichergestellt, die von den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses oder der betreffenden Delegation und ihren Stellvertretern verwendet und beantragt werden.

 

3a. In Ausschusssitzungen oder Delegationssitzungen außerhalb der üblichen Arbeitsorte wird eine Simultanübersetzung aus den und in die Sprachen der Mitglieder sichergestellt, die ihre Teilnahme an dieser Sitzung bestätigt haben. Diese Regelung kann in Ausnahmefällen mit dem Einverständnis der Mitglieder des jeweiligen Gremiums gelockert werden. Bei Uneinigkeit entscheidet das Präsidium.

Abänderung 3

Artikel 117a (neu)

 

Artikel 117a

Übergangsbestimmung

1. Bei der Anwendung des Artikels 117 wird in Bezug auf die Amtssprachen der Länder, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, ab diesem Zeitpunkt und bis zum 31. Dezember 2006 ausnahmsweise die tatsächliche Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl der jeweiligen Dolmetscher und Übersetzer berücksichtigt.

2. Der Generalsekretär unterbreitet dem Präsidium einen ausführlichen vierteljährlichen Bericht über die bei der vollen Anwendung des Artikels 117 erzielten Fortschritte und übermittelt allen Mitgliedern eine Kopie dieses Berichts.

3. Auf begründete Empfehlung des Präsidiums kann das Parlament jederzeit die vorgezogene Aufhebung dieses Artikels oder, nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitpunkts, seine Verlängerung beschließen.

Abänderung 4

Artikel 139 Absatz 6 Unterabsatz 1a (neu)

 

Artikel 117a findet auf diesen Absatz entsprechend Anwendung.

Abänderung 5

Artikel 165 Absatz 4

4. Die Artikel 12, 13, 14, 17, 18, 117 , 118, 119, 121 Absatz 1, 123, 125, 127, 128, 130, 131 Absatz 1, 132, 133, 135, 136, 138, 140, 141, 142, 143, 146 und 147 gelten sinngemäß für die Ausschusssitzungen.

4. Die Artikel 12, 13, 14, 17, 18, 118, 119, 121 Absatz 1, 123, 125, 127, 128, 130, 131 Absatz 1, 132, 133, 135, 136, 138, 140, 141, 142, 143, 146 und 147 gelten sinngemäß für die Ausschusssitzungen.

P5_TA(2004)0265

Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (16305/1/2003 — C5-0094/2004 — 2001/0140(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16305/1/2003 — C5-0094/2004) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 335) (3),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2002) 623) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A5-0217/2004),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 261 E vom 30.10.2003, S. 116.

(3)  ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 131.

P5_TA(2004)0266

Schengener Informationssystem: Kfz-Zulassungsbescheinigungen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Dienststellen zum Schengener Informationssystem (KOM(2003) 510 — C5-0412/2003 — 2003/0198(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 510) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0412/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0205/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TC1-COD(2003)0198

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 1. April 2004 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Dienststellen zum Schengener Informationssystem

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (5) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sich gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie unterstützen und bilateral oder multilateral Informationen austauschen können, um vor der Zulassung eines Fahrzeugs insbesondere die Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs zu überprüfen, gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dem es zuvor zugelassen war. Diese Überprüfung kann insbesondere unter Zuhilfenahme elektronischer Verbundsysteme erfolgen.

(2)

Das Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS“ genannt), das nach Titel IV des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (6) (im Folgenden „das Schengener Übereinkommen von 1990“ genannt) eingerichtet und gemäß einem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde, verbindet die Mitgliedstaaten elektronisch und enthält unter anderem Daten über gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm.

(3)

Der Beschluss des Rates vom ... [zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugkriminalität] (7) schließt den Einsatz des SIS als integrierten Bestandteil der Strafverfolgungsmaßnahmen bei Kraftfahrzeugkriminalität ein.

(4)

Gemäß Artikel 100 Absatz 1 des Schengener Übereinkommens von 1990 werden Daten in Bezug auf Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren gesucht werden, in das SIS aufgenommen.

(5)

Artikel 101 Absatz 1 des Schengener Übereinkommens von 1990 bestimmt, dass Zugriff auf die im SIS gespeicherten Daten mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen, ausschließlich Stellen erhalten, die für Grenzkontrollen und sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen im Inland sowie deren Koordinierung zuständig sind.

(6)

Gemäß Artikel 102 Absatz 4 des Schengener Übereinkommens von 1990 dürfen die Daten grundsätzlich nicht zu Verwaltungszwecken genutzt werden.

(7)

Die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen - und hierfür eindeutig bezeichneten - Behörden oder Dienststellen sollten Zugriff auf Daten betreffend Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, Daten betreffend Anhänger und Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg sowie Daten betreffend gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Fahrzeugscheine und Kfz-Kennzeichen haben, damit sie überprüfen können, ob es sich bei den ihnen zwecks Zulassung vorgeführten Fahrzeugen nicht um gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Fahrzeuge handelt.

(8)

Daher müssen Vorschriften erlassen werden, die diesen Behörden und Dienststellen den Zugriff auf die betreffenden Daten erlauben und es ihnen ermöglichen, diese Daten zu Verwaltungszwecken für die ordnungsgemäße Ausstellung von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen zu verwenden.

(9)

Die Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 20. November 2003 zu dem Schengener Informationssystem (SIS II) der zweiten Generation enthält eine Reihe wichtiger Anliegen und Überlegungen in Zusammenhang mit der Entwicklung des SIS, besonders was den Zugang privater Einrichtungen wie Fahrzeugregisterstellen zum SIS betrifft.

(10)

Sofern es sich bei den in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen nicht um staatliche Stellen handelt, ist dieser Zugriff mittelbar zu gewähren, das heißt über eine der in Artikel 101 Absatz 1 des Schengener Übereinkommens von 1990 genannten Stellen, die dafür verantwortlich sind, dass den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 118 des Schengener Übereinkommens von 1990 getroffenen Maßnahmen Rechnung getragen wird.

(11)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8) sowie die spezifischen Datenschutzbestimmungen des Schengener Übereinkommens von 1990, die die in der Richtlinie dargelegten Grundsätze ergänzen oder präzisieren, finden Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen zuständigen Behörden oder Dienststellen.

(12)

Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich den in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen Zugang zum SIS zu gewähren, um die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 1999/37/EG zu erleichtern, lässt sich nur auf Gemeinschaftsebene erreichen, da das SIS ein gemeinsames Informationssystem ist. Durch einzelstaatliche Maßnahmen ist dieses Ziel nicht zu verwirklichen. Die Verordnung geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13)

Den Mitgliedstaaten muss ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen praktischen Maßnahmen treffen können.

(14)

Was Island und Norwegen anbelangt, so stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands betreffend den Bereich dar, auf den Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses des Rates 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) Bezug nimmt.

(15)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Titel IV des Schengener Übereinkommens von 1990 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 100 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

g) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Fahrzeugscheine und Kfz-Kennzeichen.

2.

Nach Artikel 102 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 102a

(1)   Ungeachtet des Artikels 92 Absatz 1, des Artikels 100 Absatz 1, des Artikels 101 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 102 Absätze 1, 4 und 5 sind die Dienststellen, die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (10) zuständig sind, berechtigt, auf die nachstehenden im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten zuzugreifen, jedoch ausschließlich , um zu überprüfen, ob es sich bei den ihnen zwecks Zulassung vorgeführten Fahrzeugen nicht um gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Fahrzeuge handelt :

a)

Daten betreffend Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm;

b)

Daten betreffend Anhänger und Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg ;

c)

Daten betreffend gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Fahrzeugscheine und Kfz-Kennzeichen.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 erfolgt der Zugriff der betreffenden Dienststellen auf diese Daten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten.

(2)   Dienststellen gemäß Absatz 1, bei denen es sich um staatliche Stellen handelt, dürfen die in Absatz 1 aufgeführten im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten unmittelbar abrufen.

Dienststellen gemäß Absatz 1, bei denen es sich nicht um staatliche Stellen handelt, erhalten nur über eine der in Artikel 101 Absatz 1 genannten Behörden Zugriff auf die in Absatz 1 aufgeführten im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten. Diese Behörde ist berechtigt, die Daten unmittelbar abzurufen. Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Dienststelle und ihre Mitarbeiter verpflichtet sind, etwaigen Beschränkungen hinsichtlich der zulässigen Verwendung der ihnen von der Behörde übermittelten Daten Rechnung zu tragen.

(3)   Artikel 100 Absatz 2 findet keine Anwendung auf eine Abfrage gemäß den Bestimmungen dieses Artikels. Die Weiterleitung von aufgrund einer Abfrage des Schengener Informationssystems zutage getretenen Informationen, die auf eine strafbare Handlung schließen lassen, durch Dienststellen gemäß Absatz 1 an die Polizei- oder Justizbehörden erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.

(4)     Jedes Jahr, nachdem sie die Stellungnahme der gemäß Artikel 115 eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanz betreffend die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen eingeholt hat, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Artikels vor. In diesem Bericht gibt die Kommission an, wie viele Fahndungen durchgeführt wurden, wie viele gestohlene Fahrzeuge identifiziert und wie die Datenschutzbestimmungen angewandt wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts benötigten Daten.

3.

Artikel 103 erhält folgende Fassung:

Artikel 103

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass jede Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die dateiführende Stelle im nationalen Teil des Schengener Informationssystems protokolliert wird, um zu prüfen, ob der Abruf zulässig ist oder nicht.

In der Aufzeichnung werden die Person oder Sache, die Gegenstand des Abrufs ist, das Terminal oder der Benutzer, der die Abfrage durchführt, der Ort, das Datum und die Uhrzeit des Abrufs sowie die Gründe für den Abruf vermerkt.

Die Aufzeichnung darf nur hierfür verwendet werden und wird nach spätestens einem Jahr gelöscht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab [sechs Monate nach dem Veröffentlichungsdatum].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C ...

(2)  ABl. C ...

(3)  ABl. C ...

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 1. April 2004.

(5)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 29).

(6)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(7)  ABl. L ...

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(10)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 29).“

P5_TA(2004)0267

Fischereiabkommen EG/Dänemark und Grönland *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (KOM(2003) 609 — C5-0514/2003 — 2003/0236(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 609) (1),

gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C5-0514/2003),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0060/2004),

1.

billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und billigt den Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Dänemarks und Grönlands zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 4a (neu)

 

(4a) Im finanziellen Ausgleich, auf den in Artikel 11 des Protokolls zur Änderung des vierten Protokolls Bezug genommen wird, sollte nur der kommerzielle Wert der Fangrechte zum Ausdruck kommen und es sollten nicht länger die Beträge enthalten sein, die Teil der Finanzhilfe an Drittländer sind.

Abänderung 2

Artikel 3 Absatz 1

(1) Werden Fangmöglichkeiten im Rahmen der einem Mitgliedstaat in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Grönlands zugeteilten Quoten und Lizenzen nicht genutzt, so kann die Kommission die nicht genutzten Fangmöglichkeiten für das fragliche Fischwirtschaftsjahr unbeschadet der den Mitgliedstaaten mit Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2371/2002 übertragenen Zuständigkeiten auf entsprechenden Antrag eines anderen Mitgliedstaats den Schiffen dieses anderen Mitgliedstaats zuteilen .

(1) Werden Fangmöglichkeiten im Rahmen der einem Mitgliedstaat in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Grönlands zugeteilten Quoten und Lizenzen nicht genutzt, so kann die Kommission unbeschadet der den Mitgliedstaaten mit Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 übertragenen Zuständigkeiten und des Grundsatzes der relativen Stabilität Verfahren zur Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten einrichten, um eine optimale Nutzung der Fangmöglichkeiten zu ermöglichen .

Abänderung 3

Artikel 4a Absatz 1 (neu)

 

Artikel 4a

(1) Während der Geltungsdauer des Protokolls und vor einer etwaigen Verlängerung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bewertungsbericht, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse.

Abänderung 4

Artikel 4a Absatz 2 (neu)

 

(2) Der Rat ermächtigt die Kommission auf der Grundlage dieses Berichts und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Stellungnahme des Europäischen Parlaments, gegebenenfalls die Verhandlungen im Hinblick auf die Annahme eines neuen Protokolls einzuleiten.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0268

Europäischer Rat

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Ergebnissen des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2004

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Europäischen Konvent ausgearbeiteten Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 24. September 2003 (1), 4. Dezember 2003 (2)und 18. Dezember 2003 (3), 29. Januar 2004 (4) und 11. März 2004 (5),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat seine Entschlossenheit bekräftigt hat, eine Einigung über den Verfassungsvertrag zu erzielen, und beschlossen hat, dass dies spätestens auf der Tagung des Europäischen Rates am 17. und 18. Juni 2004 erfolgen sollte,

B.

in der Erwägung, dass es nach den brutalen Terroranschlägen vom 11. September 2001 und vom 11. März 2004 in Madrid deutlicher denn je geworden ist, dass die EU-Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus verstärkt werden muss,

C.

in der Erwägung, dass der Terrorismus ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und gegen die Werte einer offenen, demokratischen und multikulturellen Gesellschaft darstellt und als solcher Frieden, Stabilität und Sicherheit in der Welt bedroht,

D.

in der Erwägung, dass sich bei der Bekämpfung des Terrorismus die traditionellen Grenzen zwischen Außen- und Innenpolitik verwischen,

E.

in der Erwägung, dass nur durch eine verstärkte Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene die Sicherheit und den Schutz unserer Bürger verbessert werden können,

F.

in der Erwägung, dass der Europäische Konvent für den Entwurf eines Verfassungsvertrags bereits die Lösung für die Fehlfunktionen bei der Verwirklichung des Raums der Freiheit, Sicherheit und des Rechts (RFSR) und der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität aufgezeigt hat, sowie mit der Aufforderung an den Europäischen Rat und den Rat, im Rahmen des Möglichen auf der Grundlage der geltenden Verträge bereits vorab Lösungen vorzusehen wie den Übergang von der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf den gemeinschaftlichen Pfeiler (Artikel 42 des EU-Vertrags), die Einführung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit und der Mitentscheidung bei den in Titel IV des EG-Vertrags vorgesehenen Politikbereichen, die Umwandlung von Europol in eine europäische Agentur und deren Assoziierung mit Eurojust und die Konsultation des Europäischen Parlaments zu allen internationalen Abkommen, die den RFSR berühren,

Regierungskonferenz

1.

begrüßt die Zusage des Europäischen Rates, spätestens auf seiner Tagung am 17. und 18. Juni 2004 eine Einigung über den Verfassungsvertrag zu erzielen, und ist der Auffassung, dass diese Einigung möglichst vor den Europawahlen erzielt werden sollte;

2.

unterstreicht, dass die so ausgehandelte Vereinbarung die Ausgewogenheit des aus dem Konventsverfahren hervorgegangenen Textes unter keinen Umständen aushöhlen sollte; erinnert die Regierungskonferenz daran, dass es keine Verfassung unterstützen könnte, die nicht in ihren wesentlichen Teilen auf den Vorschlägen des Konvents beruht, die die bestehenden Haushaltsrechte des Parlaments missachtet oder den Anwendungsbereich der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat und des Verfahrens der Mitentscheidung mit dem Parlament nicht entscheidend ausweitet;

3.

verpflichtet sich, ungeachtet der Wahlkampagne weiterhin aktiv auf allen Ebenen an der Regierungskonferenz mitzuwirken;

4.

ist der Auffassung, dass die Verfassung der Ausdruck eines politischen Neubeginns für Europa ist, und zwar zu einer Zeit, da die bislang größte Erweiterung in der Geschichte des Kontinents ansteht;

5.

ersucht den Europäischen Rat, die feierliche Unterzeichnung des künftigen Verfassungsvertrags in Madrid als symbolischen Akt vorzunehmen, um zu bekräftigen, dass die effizienteste Antwort auf den Terrorismus und seine Botschaft der Angst und der Barbarei in der Stärke der Europäischen Institutionen und in der Stärkung des Prozesses der freien, staatsbürgerlichen und demokratischen Beteiligung besteht;

Terrorismus

6.

verurteilt alle terroristischen Handlungen, aus welchen Beweggründen und wo und von wem auch immer sie begangen werden, insbesondere die jüngsten brutalen Anschläge in Madrid am 11. März 2004, und bekundet den Opfern, ihren Familien und dem spanischen Volk sein Mitgefühl und seine Solidarität;

7.

begrüßt, dass der Europäische Rat den Vorschlag des Parlaments unterstützt hat, einen Europäischen Tag für die Opfer des Terrorismus zu schaffen;

8.

bekundet Bewunderung für das beispielhafte Verhalten der Bevölkerung von Madrid und der Gesellschaft des spanischen Staats im Allgemeinen angesichts der Terrorwelle der Attentate vom 11. März 2004; hebt die staatsbürgerliche und humanitäre Einstellung der Bürger sowie die Effizienz der Noteinsatzdienste und der Hilfe hervor, die alle Einrichtungen den Opfern und ihren Familien geleistet haben; betont, dass trotz dieser dramatischen Ereignisse in keinem Moment feindliche Haltungen gegen Ausländer oder gegen bestimmte Religionen oder konkrete Länder zum Ausdruck gebracht wurden ;

9.

hält es für erforderlich, den Ausbau der transatlantischen Zusammenarbeit und einen weltweiten Aktionsplan zur Bekämpfung aller Formen des Terrorismus weiterzuverfolgen, und fordert den am 25. und 26. Juni 2004 in Dublin stattfindenden EU-US-Gipfel auf, einen gemeinsamen Aktionsplan zur Bekämpfung des Terrorismus zu initiieren, der eine entschiedene Haltung mit wirksamen Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus kombiniert;

10.

begrüßt die Erklärung über Solidarität gegen den Terrorismus, die eine politische Verpflichtung der Mitglied- und der Beitrittsstaaten enthält, gemeinsam im Geiste der im Entwurf des Verfassungsvertrags enthaltenen Solidaritätsklausel (Artikel I-42) gegen terroristische Handlungen vorzugehen;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass sich der Rat auf die Einsetzung eines Koordinators für die Terrorismusbekämpfung verständigt hat; erwartet, dass diese Stelle nach Inkrafttreten der Verfassung Teil der gemeinsamen Verwaltung von Rat, Kommission und den Mitgliedstaaten wird und daher der parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle der Union unterworfen wird; stellt zwar fest, dass die Mitgliedstaaten den Kampf gegen den Terrorismus in der Theorie unterstützen, bedauert jedoch die mangelnde Unterstützung der Mitgliedstaaten für die Bereitstellung angemessener Mittel im EU-Haushalt;

12.

bedauert, dass die europäische Agenda bei der Bekämpfung des Terrorismus offenbar nur nach tragischen Ereignissen voranschreitet und nicht als Ergebnis eines koordinierten und kohärenten EU-Ansatzes; bedauert, dass der Rat ihm wenig oder in einigen Fällen überhaupt keine Zeit eingeräumt hat, um die nach dem 11. September 2001 ausgearbeiteten Antiterror-Rechtsvorschriften ordnungsgemäß zu prüfen, und betont erneut sein Recht auf uneingeschränkte und angemessene Miteinbeziehung in den Rechtsetzungsprozess; fordert den Rat auf, es bei der Ausarbeitung geforderter, geplanter oder bereits unterbreiteter Maßnahmen — im legislativen und im operativen Bereich — umfassend einzubeziehen und seinem Standpunkt entsprechend Rechnung zu tragen, auch den möglichen finanziellen Auswirkungen;

13.

bedauert insbesondere, dass fünf Mitgliedstaaten die Frist für die Umsetzung des europäischen Haftbefehls nicht eingehalten haben, und fordert sie nachdrücklich auf, ihn rasch umzusetzen; ersucht die Kommission, Ende 2004 das praktische Funktionieren dieses grundlegenden Rechtinstruments Bericht zu erstatten;

14.

fordert den Rat nachdrücklich auf, nach Erhalt des Standpunkts des Europäischen Parlaments den von der Kommission soeben vorgelegten Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über strafrechtliche Verfahrensgarantien in der Europäischen Union, der den Schutz individueller Rechte nach Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehls gewährleisten wird, rasch zu erlassen;

15.

unterstreicht, dass zu den Prioritäten der Europäische Union bei der Bekämpfung des Terrorismus die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Polizeidiensten gehört, z.B. auch eine besser strukturierte Rolle für die Task Force der EU-Polizeichefs, um die Interoperabilität nationaler Sicherheitspläne zu gewährleisten und nachrichtendienstliche Daten gemeinsam zu nutzen; fordert daher die Mitglieds- und Beitrittsländer auf, dies zu tun;

16.

begrüßt die Forderung des Europäischen Rates, die Richtlinie des Rates zur Entschädigung der Opfer von schweren Straftaten und Terrorismus vor dem 1. Mai 2004 anzunehmen, um eine angemessene Entschädigung für den Schaden und das von ihnen erlittene Leid zu gewährleisten; äußert seine Bereitschaft, die finanzielle Ausstattung des entsprechenden Pilotprojekts erheblich aufzustocken, indem es in den Rang einer der wesentlichen Maßnahmen der Union erhoben wird, die sich auf die psychologische und materielle Unterstützung der Opfer konzentrieren sollte;

17.

ist der Ansicht, dass Maßnahmen zur Verteidigung der Werte der Demokratie und Freiheit gegen terroristische Handlungen die grundlegenden Aspekte dieser Werte nicht untergraben dürfen, und dass insbesondere die Bemühungen um Stärkung des Schutzes der bürgerlichen Freiheiten, der Grundrechte und der personenbezogenen Daten verstärkt werden sollten;

18.

unterstreicht, dass die Europäische Union, um der terroristischen Bedrohung begegnen zu können, keine außergewöhnlichen Rechtsinstrumente oder -organe benötigt, sondern dass der Rat die vorliegenden Vorschläge verabschieden muss und die Mitgliedstaaten die für die Bekämpfung des Terrorismus relevanten Rechtsinstrumente umfassend durchführen müssen; fordert diesbezüglich die Kommission auf, regelmäßig eine Rangliste bezüglich der Umsetzung der Anti-Terrorismus-Gesetze durch die Mitgliedstaaten zu veröffentlichen;

19.

bedauert das inakzeptable Fehlen jeglicher Fortschritte und das anhaltende Versäumnis der Mitgliedstaaten, gemeinsam Druck auf die Vereinigten Staaten auszuüben, damit sie die in Guantánamo Bay inhaftierten Gefangenen anklagen oder freilassen;

20.

bedauert, dass die Rolle von Europol und Eurojust bisher zu gering geschätzt wurde, und fordert, dass ihre Funktionen bei der strategischen nachrichtendienstlichen Aufklärung und der Koordinierung von Ermittlungen bei grenzüberschreitenden kriminellen Handlungen in Zusammenarbeit mit nationalen Polizei- und Justizbehörden verstärkt werden; bedauert ferner, dass die nach dem 11. September 2001 innerhalb Europol gebildete Antiterror-Einheit aufgelöst wurde, und fordert den Europäischen Rat auf, sie wieder einzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das europäische Polizeiamt Europol in eine echte Europäische Agentur umzuwandeln, und empfiehlt ihre sofortige Umorganisation und Verstärkung; empfiehlt die Schaffung des Amtes einer europäischen Staatsanwaltschaft sowie die Harmonisierung der Definition der Begriffe schwere und grenzüberschreitende Verbrechen, die beide wichtige Instrumente bei der Bekämpfung des Terrorismus darstellen;

21.

bekundet seine tiefe Besorgnis angesichts der von einigen Mitgliedstaaten und im Zuge der Mitteilung der Kommission über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) (KOM(2003) 826) zum Ausdruck gebrachten Absicht, private und geschäftliche Daten wie Daten von Flugpassagieren, Telekommunikations- und Bankinformationen unter möglichem Verstoß gegen die EU-Datenschutzvorschriften zu nachrichtendienstlichen Zwecken zu sammeln;

22.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, für einen demokratischen Dialog zwischen den Institutionen und den Bürgern zu sorgen und das gegenseitige Verständnis der verschiedenen Kulturen und Religionen zu fördern; fordert insbesondere den Rat erneut auf, den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Rassismus zu verabschieden;

23.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine realistische Analyse der terroristischen Bedrohung in der Union unter Einschluss biologischer und chemischer Waffen vorzunehmen und anhand der Erkenntnisse aus der Analyse die erforderlichen legislativen Schritte einzuleiten, um solchen Angriffen begegnen zu können;

24.

verweist darauf, dass die Bekämpfung des Terrorismus ein breites Bündnis erfordert, das die Beseitigung der Armut und Ungerechtigkeit und die Errichtung der Demokratie, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte weltweit zum Ziel hat; betont daher, dass der internationale Terrorismus entschieden bekämpft werden muss, nicht nur mit militärischen Mitteln, sondern vor allem durch eine Bekämpfung der Ursachen der ungeheuren politischen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Probleme der heutigen Welt;

25.

fordert die Kommission und den Rat auf, eine engere Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Terrorismusbekämpfung der Vereinten Nationen zu erreichen und den Einsatz des Krisenreaktionsmechanismus für bestimmte Vorhaben in prioritären Ländern zu beschleunigen, um die technische Unterstützung für anfällige Drittländer zu erleichtern, ihre Fähigkeiten zur Bekämpfung des Terrorismus zu verstärken und die Ursachen möglicher Konflikte zu beseitigen;

26.

fordert den Rat auf, den Dialog, die Zusammenarbeit und die Verbindungen zwischen Europa und der arabischen und moslemischen Welt zu intensivieren, um gemäßigte politische Kräfte sowie die Zivilgesellschaft in den betreffenden Ländern zu stärken;

Die Lissabonner Strategie

27.

verweist darauf, dass bei diesen Treffen allzu häufig vielversprechende Äußerungen gemacht wurden, die dem tatsächlichen Handeln nicht entsprechen; stimmt daher dem Europäischen Rat zu, dass der springende Punkt nun die bessere Umsetzung bestehender Zusagen ist, was spezifische, realistische und konkrete Maßnahmen bedeutet;

28.

unterstützt und befürwortet den ausgewogenen Ansatz der Lissabonner Strategie; befürchtet, dass zögerliches und verspätetes Handeln dazu führt, dass es schwierig, wenn nicht gar unmöglich wird, das Ziel, die wettbewerbsfähigste und dynamischste wissensbasierte Wirtschaft der Welt zu werden, zu erreichen; ist der Ansicht, dass die bisherigen Anstrengungen zwar lobenswerte Absichten verfolgten, sich aber als wenig durchschlagskräftig erwiesen haben; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass 40% aller im Rahmen der Lissabonner Strategie angenommenen Richtlinien noch nicht in vollem Umfang von allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden;

29.

bedauert, dass die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes zu sehr auf bürokratische Prozesse und nicht genug auf die wichtige Rolle der Einzelnen eingehen, die in Unternehmen, im Bildungs- und im Forschungssektor als treibende Kraft für Wachstum, Beschäftigung und Innovation miteinander im Wettbewerb stehen;

30.

warnt Europa davor, sein reiches Human- und Wirtschaftspotenzial zu verschwenden, und fordert die EU-Staats- und Regierungschefs nachdrücklich auf, ihrer Verantwortung nachzukommen; vertritt die Ansicht, dass es Europa offensichtlich nicht schafft, Kapital aus seinen positiven Wirtschaftsindikatoren zu schlagen;

31.

unterstreicht, dass die Einsetzung „hochrangiger Gruppen“ keine politischen Maßnahmen ersetzen kann; räumt ein, dass die diesbezüglichen Ziele und Mechanismen bereits im Lissabonner Prozess vorgesehen sind; fordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der hochrangigen Gruppe und dem Europäischen Parlament in seiner Rolle als Mitgesetzgeber;

32.

erinnert daran, dass die Bewertung der Leistung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Lissabonner Strategie und die bevorstehende mittelfristige Überprüfung im Jahre 2005 unter Aufsicht der Kommission erfolgen sollten; spricht sich dafür aus, dass die Kommission hinsichtlich der Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um die Lissabon- Ziele zu erreichen, einen genauen Katalog auf Länderbasis mit einem Zeitplan erstellt, und schlägt vor, dass die Kommission dabei Zielwerte ähnlich den Maastrichter Kriterien festlegen und die Erreichung dieser Ziele anhand eines Mechanismus durchsetzen sollte, der auf dem Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht;

33.

weist darauf hin, dass der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Artikel 6 festschreibt, dass die Erfordernisse der Nachhaltigkeit in allen Politikbereichen zu berücksichtigen sind; weist darauf hin, dass die Strategie von Lissabon ergänzt wurde durch die Strategie der Nachhaltigkeit, die auf dem Europäischen Rat von Göteborg im Jahre 2001 angenommen wurde; stellt fest, dass die um die Nachhaltigkeit ergänzte Strategie von Lissabon darauf abzielt, die wirtschaftliche, die soziale und die ökologische Dimension zu integrieren;

34.

begrüßt die ökologische Dimension der Schlussfolgerungen des Rates und weist nachdrücklich darauf hin, dass im Bereich der erneuerbaren Energien, der Energieeffizienz und der Entwicklung sauberer Technologien ehrgeizige politische Maßnahmen erforderlich sind; bekräftigt, dass das Kyoto-Protokoll nur ein erster Schritt einer globalen Strategie zur Bewältigung des Klimawandels darstellt, und dass weitere Emissionsverringerungsziele in Erwägung gezogen werden könnten; unterstreicht, dass die Umweltpolitik zur nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen kann;

35.

nimmt die Forderung nach Fortschritten bei der Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen in den kommenden Jahren zur Kenntnis; verweist darauf, dass Europa zur Erreichung des in Lissabon gesetzten Zieles einer Beschäftigungsquote von 70% im Jahr 2010 22 Millionen zusätzliche Arbeitsplätze für die EU-25 braucht, und dass dies in Form von Strukturreformen erfolgen muss, damit sich Arbeit auszahlt und neue Wege der Arbeitsmarktintegration von mehr Bürgern aufgezeigt werden, und durch Gewährleistung eines Arbeitsmarktes, der eine angemessenere Antwort auf neue Herausforderungen erlaubt; erinnert daran, dass verstärkte Investitionen in Humanressourcen, Innovation, Forschung und Entwicklung mit besonderer Konzentration auf Bildung, Fähigkeiten und lebenslanges Lernen erforderlich sind, damit die Lissabonner Strategie erfolgreich umgesetzt werden kann; fordert, dass die strukturellen Reformen in den Mitgliedstaaten beschleunigt werden, damit die Wettbewerbsfähigkeit verbessert wird und eine führende Position in einer immer stärker globalisierten Welt sichergestellt werden kann; begrüßt die Impulse, die die Erweiterung für die weitere Anpassung der Volkswirtschaften und Regulierungssysteme der Union an die Bedürfnisse einer modernen Gesellschaft gibt; fordert die Kommission auf, ihren „Fahrplan“ in Richtung 2010 so aufzustellen, dass nationale und gemeinschaftliche Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung Priorität haben, einschließlich Schlüsselvorschlägen betreffend den Binnenmarkt, wie das Gemeinschaftspatent, Maßnahmen, um das Beschäftigungspotenzial von KMU zu nutzen, der Europäische Forschungsraum und der Europäische Hochschulraum;

36.

begrüßt die grundlegende Revision der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, mit der die Bestimmungen zum Schutz der Sozialversicherungsrechte von Menschen, die innerhalb der Union zu- und abwandern, vereinfacht und modernisiert werden, als wichtigen Schritt für die EU-Bürger, und hofft, dass alle beteiligten europäischen Organe ihrer Verantwortung zum Abschluss der Revision innerhalb der Wahlperiode des derzeitigen Europäischen Parlaments gerecht werden;

37.

erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die Erreichung oder Aufrechterhaltung solider Haushaltspositionen im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sowie Preisstabilität die beiden Schlüsselgrundlagen darstellen, auf die aufgebaut werden kann; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass sie die von ihnen eingegangene Verpflichtung zur Haushaltskonsolidierung einhalten; verweist ferner drauf, dass die Gewährleistung der langfristigen Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen von wesentlicher Bedeutung ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, den finanziellen Auswirkungen einer immer älter werdenden Bevölkerung durch Abbau der öffentlichen Verschuldung, Förderung der Beschäftigung und durch Gesundheits- und Rentenreformen zu begegnen;

38.

fordert alle Mitgliedstaaten erneut auf, ihre Forschungsausgaben bis 2010 auf 3% des BIP aufzustokken, und kritisiert den Rat entschieden dafür, dass er nicht Wort hält, kritisiert auch jeden Mitgliedstaat, der nur geringe oder keine Anstrengungen unternimmt, die Ausgaben für F&E aufzustocken, wobei diese bei einigen sogar gekürzt werden; fordert die Schaffung eines Europäischen Forschungsrates, der die in Europa geleistete Grundlagenforschung stärken soll; begrüßt, dass die Aufstockung der Investitionen der Unternehmen in Forschung und Entwicklung stärker betont wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die vom Europäischen Rat vorgeschlagenen Aktionsbereiche weiter zu verfolgen;

Zypern

39.

teilt den Standpunkt des Europäischen Rates zu Zypern, d.h. seine Unterstützung der Bemühungen des UN-Generalsekretärs Kofi Annan, den Parteien dabei zu helfen, diese historische Chance zu ergreifen und eine umfassende Regelung der Zypernfrage im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des UNSicherheitsrats zu erreichen, und begrüßt seine Bereitschaft, die Bedingungen einer derartigen Regelung im Einklang mit den Grundsätzen, auf denen die Union beruht, anzunehmen;

40.

fordert die vier Parteien auf, diese Gelegenheit zu ergreifen und die seit 30 Jahren geteilte Insel wieder zu vereinigen;

Internationale Lage

Russland

41.

begrüßt die Absicht des Rates, eine strategische Partnerschaft zwischen der Union und der Russischen Föderation aufzubauen, die auf dem Respekt für gemeinsame Werte beruht, und begrüßt ferner, dass der Rat das starke und echte Interesse der Union an einem offenen, stabilen und demokratischen Russland bekräftigt hat;

42.

verweist auf seine bereits zum Ausdruck gebrachte Überzeugung, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der unerlässliche Eckstein für die Beziehungen bleibt, und begrüßt den Standpunkt des Rates, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ab 1. Mai 2004 ohne Einschränkungen oder Unterscheidungen auf alle Mitgliedstaaten angewandt werden kann;

43.

ist der Auffassung, das jedwede Erörterung der berechtigten Bedenken Russlands hinsichtlich der Auswirkungen der Erweiterung streng getrennt von der Ausdehnung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf die neuen Mitgliedstaaten erfolgen muss;

44.

bekräftigt seine Forderung nach einer politischen Lösung des Tschetschenien-Konflikts und fordert den Rat auf, diesen Punkt auf dem Gipfeltreffen EU-Russland am 21. Mai 2004 in aller Deutlichkeit anzusprechen;

Naher Osten

45.

unterstützt die Erklärung des Europäischen Rates zu der schwierigen Situation im Nahen Osten; bringt seine tiefe Besorgnis über die Lage im Nahen Osten zum Ausdruck und verurteilt insbesondere die außergerichtliche Tötung von Hamas-Führer Scheich Ahmed Jassin und sieben anderer Palästinenser durch israelische Streitkräfte am 22. März 2004;

46.

bekräftigt seine Verurteilung sämtlicher Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung von beiden Seiten und ersucht die Palästinenser, auf diese jüngste Provokation nicht zu reagieren, um die Spirale der Gewalt aufzuhalten und dem Terrorismus ein Ende zu setzen;

47.

erkennt zwar das Recht und die Pflicht Israels an, sein Volk gegen terroristische Angriffe zu verteidigen, lehnt jedoch entschieden die Praxis außergerichtlicher Tötungen, die auch unschuldige Opfer fordert und zu Vergeltung und mehr Gewalt führt, als im Widerspruch zum Völkerrecht stehend ab; fordert die Zivilgesellschaft und alle politischen Parteien in Israel auf, von ihrer Regierung zu verlangen, dass sie unter uneingeschränkter Einhaltung des Völkerrechts handelt;

48.

fordert den Rat und die Kommission auf, ein Vorgehen im Einklang mit Artikel 2 des Assoziationsabkommens mit Israel in Betracht zu ziehen, falls die Politik der außergerichtlichen Tötungen fortgesetzt wird;

49.

ersucht den Rat, die EU-Mitgliedstaaten im UN-Sicherheitsrat aufzufordern, unverzüglich einen Vorschlag für die Stationierung einer internationalen Friedenstruppe an den Grenzen von 1967 mit einem Mandat vorzulegen, sowohl das israelische als auch das palästinensische Volk vor Terrorangegriffen, militärischen Übergriffen und Interventionen zu schützen;

50.

bedauert, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im UN-Sicherheitsrat und in der Sitzung der UN-Menschenrechtskommission in Genf nicht in der Lage waren, einen Standpunkt im Einklang mit den Vereinbarungen des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2004 in Brüssel zu vertreten;

51.

ist davon überzeugt, dass der Fahrplan ohne starken Druck auf beide Seiten keine Wirkung zeitigen wird; fordert die US-Regierung auf, ihrer Verantwortung angesichts der aktuellen Krise nachzukommen und die israelische Regierung und die Palästinensische Nationalbehörde aufzufordern, sich ernsthaft um die Wiederaufnahme echter Verhandlungen zu bemühen, und gemeinsam mit der EU einen umfassenderen Dialog und eine umfassendere Zusammenarbeit zwischen allen Ländern der gesamten Nahost-Region einzuleiten;

52.

ist der Auffassung, dass die Union und die USA in Abstimmung mit anderen internationalen Organisationen eine „Partnerschaft für Frieden und Sicherheit“ mit Israel, Palästina und anderen Ländern der Region vorschlagen müssen; ist der Auffassung, dass die Union ein spezielles Assoziationsabkommen mit Israel, Palästina und Jordanien vorschlagen sollte, um eine friedliche und dauerhafte Lösung des gegenwärtigen Konflikts zu gewährleisten;

Strategische Partnerschaft der Union mit dem Mittelmeerraum sowie dem Mittleren Osten

53.

betont die Notwendigkeit einer breiteren Herangehensweise an die Situation in der gesamten Region des Nahen und Mittleren Ostens, insbesondere nach dem Irak-Krieg und im Hinblick auf die Spannungen aus religiösen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen;

54.

ist weiterhin der Überzeugung, dass dieser neue Prozess die Union, die Arabische Liga und andere in der Region beteiligte Länder zusammenbringen sollte und sich einer breiten Palette von Instrumenten, die bereits im Rahmen des Barcelona-Prozesses genutzt werden, anderer Kooperationsabkommen und der EU-Nachbarschaftsstrategie des größeren Europas bedienen sollte;

Irak

55.

unterstützt uneingeschränkt die Forderung des Europäischen Rates nach einer starken UNO, die eine maßgebliche und zunehmend wichtige Rolle in diesem politischen Übergangsprozess spielen soll, die vom UN-Sicherheitsrat unterstützt wird; ist der Auffassung, dass die EU-Strategie für die Beziehungen zum Irak, die der Hohe Vertreter für die GASP und die Kommission ausarbeiten sollen, dringend benötigt wird, um zu einem gemeinsamen Standpunkt der EU-Mitgliedstaaten zu gelangen;

56.

bekräftigt, dass die Vereinten Nationen eine wichtige Rolle beim Wiederaufbau des Landes ausfüllen sollten, und vertritt die Auffassung, dass eine verstärkte Beteiligung der Vereinten Nationen am Prozess der Übergabe der Souveränität, der Organisation der zukünftigen Parlamentswahlen und der Ernennung der Übergangsregierung konkrete und entschlossene Schritte in die richtige Richtung zur Normalisierung des Landes sind;

Afghanistan

57.

begrüßt die Entscheidung Deutschlands, eine weitere Konferenz zu Afghanistan abzuhalten, womit das Engagement der Union bekräftigt wird, diesem Land zu helfen, und vertritt die Auffassung, dass die von Präsident Karzai getroffene Entscheidung, im September 2004 allgemeine, freie und faire Wahlen abzuhalten, eine einzigartige Chance darstellt, die Demokratie in diesem Land voranzubringen;

Neue Finanzielle Vorausschau

58.

stimmt mit dem Europäischen Rat bezüglich des Zeitplans überein, mit dem eine politische Übereinkunft über die neue Finanzielle Vorausschau auf dem Europäischen Rat im Juni 2005 erreicht werden soll, bekräftigt jedoch seinen Standpunkt, dass diese Finanzielle Vorausschau einen Zeitraum von fünf Jahren ab 2007 umfassen sollte;

*

* *

59.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zu übermitteln.


(1)  P5_TA(2003)0407.

(2)  P5_TA(2003)0548 und 0549.

(3)  P5_TA(2003)0593 und 0589.

(4)  P5_TA(2004)0052.

(5)  P5_TA(2004)0178.

P5_TA(2004)0269

Gemeinsame Fischereipolitik: Regionale Beratungsgremien *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einsetzung regionaler Beratungsgremien für die Gemeinsame Fischereipolitik (KOM(2003) 607 — C5-0504/2003 — 2003/0238(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003) 607) (1),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0504/2003),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0167/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung - 1 (neu)

 

(- 1) Die Anwendung des Konzepts der verantwortungsvollen Verwaltung in der Gemeinsamen Fischereipolitik erfordert die tatsächliche Einbeziehung aller im Fischereisektor Beschäftigten in den Entscheidungsprozess im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Verwaltung dieser Politik. Diese Einbeziehung muss so früh wie möglich erfolgen.

Abänderung 2

Erwägung 1

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und besonders den Artikeln 31 und 32 ist eine neue Form der Mitwirkung von Interessengruppen an der Gestaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik über die Einrichtung regionaler Beratungsgremien vorgesehen.

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und besonders den Artikeln 31 und 32 ist eine neue Form der Mitwirkung von Interessengruppen an der Gestaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik über die Einrichtung regionaler Beratungsgremien vorgesehen , die vor allem von der Kommission zu den von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen wie etwa den mehrjährigen Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplänen konsultiert werden können .

Abänderung 3

Erwägung 1a (neu)

 

(1a) Die Vorrangstellung und die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der kommerziellen Fischerei bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sind anzuerkennen.

Abänderung 4

Erwägung 1b (neu)

 

(1b) Die regionalen Beratungsgremien stellen eine wirksame Methode dar, mit der die Kenntnisse der Fischer in einer wichtigen Phase der Ausarbeitung und Verwaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik genutzt werden können. Die Effizienz der regionalen Beratungsgremien hängt unmittelbar vom Grad der Beteiligung und Einbeziehung der Fischer ab.

Abänderung 5

Erwägung 1c (neu)

 

(1c) Vertrauenswürdige gemeinschaftsweite Branchenvereinigungen wie etwa Erzeugerorganisationen spielen bereits eine wichtige Rolle im Dialog über die Fischereipolitik und die damit zusammenhängenden Maßnahmen.

Abänderung 6

Erwägung 1d (neu)

 

(1d) Bei der wissenschaftlichen Beratung der Europäischen Union sind die Interessen des Sektors stärker zu berücksichtigen.

Abänderung 7

Erwägung 2

(2) Im Interesse eines einheitlichen Konzepts für die Einsetzung solcher regionalen Beiräte muss die Auswahl der erfassten Managementgebiete nach biologischen Kriterien erfolgen, und eine sinnvolle Beratung ist nur mit einer begrenzten Anzahl von Beiräten möglich .

(2) Im Interesse eines einheitlichen Konzepts für die Einsetzung solcher regionalen Beratungsgremien muss die Auswahl der erfassten Managementgebiete nach biologischen Kriterien erfolgen, und aus praktischen Gründen ist die Anzahl von Beratungsgremien begrenzt .

Abänderung 8

Erwägung 2a (neu)

 

(2a) Die regionalen Beratungsgremien werden von Unterausschüssen unterstützt, die den geographischen Untereinheiten entsprechen. Sie haben die Aufgabe, den regionalen Beratungsgremien technische Empfehlungen zu geben, und müssen über die notwendigen Mittel verfügen, um diese Aufgabe zu erfüllen. Diese Unterausschüsse unterstehen den regionalen Beratungsgremien.

Abänderung 9

Erwägung 4

(4) Um effizient arbeiten zu können, ist die Mitgliederzahl der regionalen Beiräte zu begrenzen, wobei allerdings sichergestellt sein muss, dass alle von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen vertreten sind.

(4) Um effizient arbeiten zu können, ist die Mitgliederzahl der regionalen Beratungsgremien zu begrenzen, wobei allerdings sichergestellt sein muss, dass alle von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen vertreten sind ; ferner ist in Anbetracht der Auswirkungen der Bewirtschaftungsentscheidungen und -politiken auf sie der Vorrang der Fischereiinteressen anzuerkennen.

Abänderung 10

Erwägung 5

(5) Damit es bei Fragen von gemeinsamem Interesse für mehr als einen regionalen Beirat nicht zu Überschneidungen kommt, müssen Verbindungen zwischen verschiedenen regionalen Beiräten hergestellt werden.

(5) Damit es bei Fragen von gemeinsamem Interesse für mehr als ein regionales Beratungsgremium nicht zu unnötigen Doppelarbeiten kommt, müssen Verbindungen zwischen verschiedenen regionalen Beratungsgremien hergestellt werden.

Abänderung 11

Erwägung 5a (neu)

 

(5a) Angesichts des Interessenkonflikts zwischen der Fischerei in küstennahen Gewässern und der Fischerei jenseits der 6-12-Meilen Grenze ist es unerlässlich, einen Kommunikationskanal zwischen den regionalen Beratungsgremien und den jeweiligen Fischereiorganisationen für küstennahe Gewässer einzurichten.

Abänderung 12

Erwägung 6

(6) In Anbetracht der Aufgaben des mit dem Beschluss der Kommission 1999/478/EG neu eingesetzten Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur, der sich aus Vertretern einer ganzen Reihe von europäischen Organisationen und Verbänden zusammensetzt, sollten die Arbeit der regionalen Beiräte und die Arbeit des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur koordiniert werden.

(6) In Anbetracht der Aufgaben des mit dem Beschluss der Kommission 1999/478/EG neu eingesetzten Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur, der sich aus Vertretern einer ganzen Reihe von europäischen Organisationen und Verbänden zusammensetzt, sollten die regionalen Beratungsgremien ihre Arbeit mit jener des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur koordinieren, dem sie auch ihre Berichte übermitteln sollten; ferner sollte ein regelmäßiger Austausch von Informationen zwischen den Beratungsgremien und den nationalen Behörden sowie mit dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) stattfinden .

Abänderung 13

Erwägung 6a (neu)

 

(6a) Da die regionalen Beratungsgremien vor allem eingesetzt wurden, um die Kommission in den Fragen der Fischereibewirtschaftung in bestimmten Meeresbereichen oder Fischereizonen zu beraten, sollte die Teilnahme der Kommission an den Sitzungen der regionalen Beratungsgremien außer in Ausnahmefällen bindend sein.

Abänderung 14

Erwägung 7

(7) Damit es tatsächlich zur Einsetzung von regionalen Beiräten kommt, ist es unerlässlich, dass ihre Finanzierung in der Anfangsphase mit öffentlichen Mitteln unterstützt wird .

(7) Angesichts ihrer Bedeutung für die künftige Fischereibewirtschaftung ist es unerlässlich, dass für die tatsächliche Arbeit der regionalen Beratungsgremien öffentliche Mittel bereitgestellt werden, um nach Bedarf Dialog, Forschung und Analysen zu ermöglichen .

Abänderung 15

Erwägung 7a (neu)

 

(7a) In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird eine Reihe von Grundsätzen der verantwortungsvollen Verwaltungspraxis festgelegt, die für die regionalen Beratungsgremien als Bestandteil der Gemeinsamen Fischereipolitik gelten sollten, wobei diese auch danach streben sollten, so transparent wie möglich zu arbeiten.

Abänderung 16

Erwägung 7b (neu)

 

(7b) Da den regionalen Beratungsgremien eine wesentliche Rolle bei der Fischereibewirtschaftung übertragen werden sollte, sobald sie ihre Effizienz bewiesen haben, muss bei der Überprüfung ihrer Arbeit durch die Kommission unbedingt auch bewertet werden, in welchem Ausmaß und mit welchen Mitteln diese erreicht werden kann.

Abänderung 17

Artikel 1 Nummer 1

1.

„Beteiligte Mitgliedstaaten“: ein Mitgliedstaat mit Fangrechten für regulierte Arten in dem Gebiet oder den Fischereien, die durch einen regionalen Beirat abgedeckt sind;

1.

„Beteiligter Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat mit Fangrechten für regulierte Arten oder ein Mitgliedstaat, der erklärtermaßen und nachweislich legitime Fischereiinteressen in dem Gebiet oder den Fischereien hat , die durch ein regionales Beratungsgremium abgedeckt sind;

Abänderung 18

Artikel 1 Nummer 2

2.

„Fischereisektor“: Schiffseigner , kleine Fischereibetriebe, angeheuerte Fischer, Erzeugerorganisationen, Fischverarbeitungsbetriebe, Händler und andere Organisationsformen des Marktes sowie Frauennetzwerke;

2.

„Fischereisektor“: Eigentümer von Fischereifahrzeugen , kleine Fischereibetriebe, angeheuerte Fischer, am Ertrag beteiligte Fischer, Erzeugerorganisationen, regionale und nationale Ausschüsse, Muschelzüchter, Fischverarbeitungsbetriebe, Händler und andere Organisationsformen des Marktes sowie Frauennetzwerke;

Abänderung 19

Artikel 1 Nummer 3

3.

„andere Interessengruppen“: Umweltorganisationen und - gruppen, Aquakulturproduzenten, Verbraucher, Freizeitoder Sportfischer;

3.

„andere Interessengruppen“: Umweltorganisationen und - gruppen, Aquakulturproduzenten, Verbraucher, Freizeitoder Sportfischer und Frauennetzwerke, vertreten durch ihre anerkannten Vereinigungen ;

Abänderung 20

Artikel 1 Nummer 4

4.

„Fangsektor“: Schiffseigner , kleine Fischereibetriebe, angeheuerte Fischer und Erzeugerorganisationen.

4.

„Fangsektor“: Eigentümer von Fischereifahrzeugen , kleine Fischereibetriebe, angeheuerte Fischer , am Ertrag beteiligte Fischer und Erzeugerorganisationen.

Abänderung 21

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe fa (neu)

 

fa)

Bestände an Thunfisch oder anderen großen wandernden Arten

Abänderung 22

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe fb (neu)

 

fb) ferne Gewässer

Abänderung 23

Artikel 2 Absatz 3

Jeder regionale Beirat kann Untergruppen schaffen , die sich mit Fragen spezifischer Fischereien und biologischer Regionen befassen.

Jedes regionale Beratungsgremium setzt, sofern es dies für angemessen erachtet, Untergruppen ein , die sich mit Fragen spezifischer Fischereien und biologischer Regionen befassen.

Abänderung 24

Artikel 2 Absatz 3a (neu)

 

Ein regionales Beratungsgremium ist eine in einem Mitgliedstaat registrierte Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und ohne Erwerbscharakter.

Abänderung 25

Artikel 2a (neu)

 

Artikel 2a

Unterausschüsse

Aufgabe der Unterausschüsse ist es, die jeweiligen regionalen Beratungsgremien in Bezug auf die technischen Aspekte der Gemeinsamen Fischereipolitik zu unterstützen. Die Zusammensetzung dieser Unterausschüsse wird nach dem Modell der Beratungsgremien festgesetzt.

Abänderung 26

Artikel 3 Absatz 1 Einleitung

(1) Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen, die die Arbeit in einem der regionalen Beiräte aufnehmen möchten, legen den beteiligten Mitgliedstaaten und der Kommission einen Planungsantrag für diesen regionalen Beirat vor. Der Antrag umfasst:

(1) Vertreter des Fischereisektors legen unter Beteiligung von Interessengruppen, die die Arbeit in einem der regionalen Beratungsgremien aufnehmen möchten, den beteiligten Mitgliedstaaten und der Kommission einen Planungsantrag für dieses regionale Beratungsgremium vor. Der Antrag umfasst:

Abänderung 27

Artikel 3 Absatz 2

(2) Die beteiligten Mitgliedstaaten prüfen , ob der Antrag nach Maßgabe dieses Beschlusses gestellt wurde und unterbreiten der Kommission dann eine Empfehlung für besagten regionalen Beirat.

(2) Die beteiligten Mitgliedstaaten stellen — erforderlichenfalls nach Aussprachen mit allen Beteiligten — fest , ob der Antrag repräsentativ ist und nach Maßgabe dieses Beschlusses gestellt wurde , und unterbreiten der Kommission dann eine Empfehlung für dieses regionale Beratungsgremium.

Abänderung 28

Artikel 4 Absatz 3

(3) Die Generalversammlung ernennt einen Exekutivausschuss aus 12 bis 18 Mitgliedern. Der Exekutivausschuss nimmt die Geschäfte des regionalen Beirats wahr und verabschiedet dessen Empfehlungen und Anregungen.

(3) Die Generalversammlung ernennt einen Exekutivausschuss aus 12 bis 24 Mitgliedern. Der Exekutivausschuss nimmt die Geschäfte des regionalen Beratungsgremiums wahr und verabschiedet dessen Empfehlungen und Anregungen.

Abänderung 29

Artikel 5 Absatz 1

(1) Die regionalen Beiräte setzen sich aus Vertretern des Fischereisektors und anderer von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffener Interessengruppen zusammen.

(1) Die regionalen Beratungsgremien setzen sich aus Vertretern des Fischereisektors zusammen; als Beobachter nehmen andere von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffene Interessengruppen teil, insbesondere diejenigen, die legitime Interessen an nachhaltiger Fischereibewirtschaftung haben und daran beteiligt sind.

Abänderung 30

Artikel 5 Absatz 2

(2) Die Mitglieder der Generalversammlung werden von den beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich ernannt. Europäische und nationale Organisationen, die den Fischereisektor und andere Interessengruppen vertreten, können den beteiligten Mitgliedstaaten Mitglieder vorschlagen.

(2) Die Mitglieder der Generalversammlung werden von den Personen und Organisationen ernannt, auf die sich die beteiligten Mitgliedstaaten geeinigt haben . Europäische und nationale Organisationen, die den Fischereisektor und andere Interessengruppen vertreten, können den regionalen Beratungsgremien Mitglieder vorschlagen.

Abänderung 31

Artikel 5 Absatz 3

(3) In der Generalversammlung und im Exekutivausschuss werden zwei Drittel der Sitze Vertretern des Fischereisektors vorbehalten und ein Drittel wird Vertretern der anderen von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen zugewiesen.

(3) In der Generalversammlung und im Exekutivausschuss werden mindestens zwei Drittel der Sitze Vertretern des Fischereisektors vorbehalten und ein Drittel wird Vertretern der anderen von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen zugewiesen.

Abänderung 32

Artikel 6 Absatz 1

(1) Wissenschaftler aus Institutionen der beteiligten Mitgliedstaaten oder internationalen Einrichtungen können gebeten werden, als Sachverständige an der Arbeit der regionalen Beiräte teilzunehmen.

(1) Wissenschaftler aus Institutionen der beteiligten Mitgliedstaaten oder internationalen Einrichtungen sowie andere Sachverständige können gebeten werden, als Berater an der Arbeit der regionalen Beratungsgremien teilzunehmen.

Abänderung 33

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2a (neu)

 

Organisationen, die die in küstennahen Gewässern tätigen Fischer vertreten, können, soweit es sich um Fragen handelt, von denen sie betroffen sein könnten, als Beobachter teilnehmen.

Abänderung 34

Artikel 6 Absatz 3

(3) Die Kommission kann auf jeder Sitzung eines regionalen Beirats vertreten sein .

(3) Die Kommission ist auf jeder Sitzung eines regionalen Beratungsgremiums vertreten.

Abänderung 35

Artikel 6 Absatz 4

(4) Ein Vertreter des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur kann an den Arbeiten der regionalen Beiräte als Beobachter teilnehmen.

(4) Ein Vertreter des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur kann an den Arbeiten der regionalen Beratungsgremien als Beobachter teilnehmen , sofern die Sitzungen nicht auf Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden .

Abänderung 36

Artikel 6 Absatz 6

(6) Die Sitzungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses sind öffentlich.

(6) Die Sitzungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses sind öffentlich , sofern die stimmberechtigten Mitglieder keinen anderslautenden Beschluss fassen .

Abänderung 37

Artikel 7 Absatz 1

(1) Die regionalen Beiräte verabschieden die für ihre Arbeit erforderlichen Maßnahmen.

(1) Die regionalen Beratungsgremien verabschieden die für ihre Arbeit erforderlichen Maßnahmen , die auf den Grundsätzen der verantwortungsvollen Verwaltung im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik beruhen.

Abänderung 38

Artikel 7 Absatz 2

(2) Die Mitglieder des Exekutivausschusses nehmen Empfehlungen und Anregungen möglichst im Konsensverfahren an. Wird kein Konsens erzielt, so werden die abweichenden Meinungen in die Empfehlungen und Anregungen aufgenommen, die von der Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden.

(2) Die Mitglieder des Exekutivausschusses nehmen Empfehlungen und Anregungen im Konsensverfahren an.

Abänderung 39

Artikel 7 Absatz 4

(4) Die beteiligten Mitgliedstaaten stellen den erforderlichen Unterbau einschließlich logistischer Hilfe bereit, um die Arbeit eines regionalen Beirats zu unterstützen.

(4) Die beteiligten Mitgliedstaaten stellen den erforderlichen Unterbau einschließlich logistischer Hilfe , Informationen über die Fischerei und wissenschaftlicher Daten bereit, um die Arbeit eines regionalen Beratungsgremiums zu unterstützen. Sofern Informationen und Daten bereits von den Mitgliedstaaten oder der Kommission unter Verwendung öffentlicher Mittel gesammelt wurden bzw. der Kommission und internationalen Organisationen bereitgestellt wurden, werden sie unverzüglich und kostenlos an das regionale Beratungsgremium weitergeleitet.

Abänderung 40

Artikel 7 Absatz 4a (neu)

 

(4a) Die regionalen Beratungsgremien können Beobachter zu den Sitzungen von Organisationen entsenden, die von den Mitgliedstaaten oder der Kommission mit der Erstellung wissenschaftlicher Gutachten über die Fischerei in dem betroffenen Gebiet beauftragt wurden. Zu diesen Organisationen gehören u.a. der Beratende Ausschuss für Fischereibewirtschaftung, der ICES und der Wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Fischereiausschuss der Kommission.

Abänderung 41

Artikel 7a (neu)

 

Artikel 7a

Konsultationen

Die Kommission ist gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dazu verpflichtet, die regionalen Beratungsgremien vorab zu allen Maßnahmen zu konsultieren, die Auswirkungen auf die Fischerei haben.

Sie muss insbesondere angesichts der gelegentlich dramatischen sozio-ökonomischen Auswirkungen auf die Fischerei die betroffenen regionalen Beratungsgremien im Rahmen der Vorlage von mehrjährigen Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplänen, die sie umsetzen will, konsultieren, und zwar bereits bei Erstellung dieser Pläne.

Abänderung 42

Artikel 8

Bei Fragen von gemeinsamem Interesse für zwei oder mehr regionale Beiräte koordinieren diese ihre Standpunkte, um zu diesen Fragen gemeinsame Empfehlungen abgeben zu können.

Bei Fragen von gemeinsamem Interesse für zwei oder mehr regionale Beratungsgremien können diese , wenn sie dies für sinnvoll erachten , ihre Standpunkte koordinieren , um zu diesen Fragen gemeinsame Empfehlungen abgeben zu können.

Abänderung 43

Artikel 8 Absatz 1a (neu)

 

Es wird jährlich eine Konferenz abgehalten, an der sich Vertreter aller regionalen Beratungsgremien beteiligen und an der Beobachter des Europäischen Parlaments und der Kommission teilnehmen.

Abänderung 44

Artikel 8a (neu)

 

Artikel 8a

Koordinierung zwischen den regionalen Beratungsgremien und den Fischereiorganisationen für küstennahe Gewässer

Wenn eine in einem regionalen Beratungsgremium erörterte Frage Auswirkungen auf die Fischerei in der 6-12-Meilen-Zone haben könnte, werden die Standpunkte des regionalen Beratungsgremiums in Absprache mit den in ihren berechtigten Interessen betroffenen Fischereiorganisationen für küstennahe Gewässer festgelegt. In den von dem regionalen Beratungsgremium angenommenen Empfehlungen wird auf derartige Konsultationen verwiesen.

Abänderung 45

Artikel 9 Absatz 1

(1) Ein regionaler Beirat, der eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft beantragen.

(1) Ein regionales Beratungsgremium, das eigene Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 2 besitzt, kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft beantragen.

Abänderung 46

Artikel 9 Absatz 2

(2) Startbeihilfen der Gemeinschaft können nach den Bedingungen in Anhang II Teil 1 in den ersten drei Jahren für die laufenden Ausgaben eines regionalen Beirats gewährt werden .

(2) Damit die regionalen Beratungsgremien ihre Arbeit aufnehmen können, werden Gemeinschaftsbeihilfen bereitgestellt, um sie jeweils mit einem Sekretariat auszustatten sowie die Kosten für Sitzungen, Forschungsarbeiten, Dolmetschleistungen und Übersetzungen, für die Weiterleitung von Informationen sowie für das wissenschaftliche Personal und Dienstreisen abzudecken. Ein Teil der Reisekosten der Mitglieder, die an Sitzungen teilnehmen, wird je nach geographischer Verteilung der Teilnehmer und dem vom jeweiligen regionalen Beirat abgedeckten Gebiet bereitgestellt.

 

Die Mittel für die genannten laufenden Ausgaben werden in den ersten drei Jahren n ach den Bedingungen in Anhang II Teil 1 in abnehmender Höhe gewährt.

Abänderung 47

Artikel 9 Absatz 3

(3) Für Dolmetsch- und Übersetzungskosten für Sitzungen der regionalen Beiräte kann nach den Bedingungen von Anhang II Teil 2 eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden.

entfällt

Abänderung 48

Artikel 9 Absatz 3a (neu)

 

(3a) Die jährlichen Mittelzuweisungen werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gebilligt.

Abänderung 49

Artikel 9 Absatz 3b (neu)

 

(3b) Die für den Zeitraum 2007-2009 vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen gelten vorbehaltlich einer Einigung beider Teile der Haushaltsbehörde über die Finanzielle Vorausschau für die Jahre nach 2006.

Abänderung 50

Artikel 10 Absatz 3

(3) Jeder regionale Beirat bestellt für den Zeitraum, in dem er Gemeinschaftsmittel erhält, einen vereidigten Rechnungsprüfer.

(3) Jedes regionale Beratungsgremium bestellt einen vereidigten Rechnungsprüfer.

Abänderung 51

Anhang II

Teil 1. Finanzielle Beteiligung in der Anfangsphase

Teil 1. Gemeinschaftsbeihilfen, die die Arbeit der regionalen Beratungsgremien ermöglichen sollen

Über einen Zeitraum von drei Jahren nach Einsetzung der regionalen Beiräte beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finanzierung der laufenden Kosten.

In den ersten drei Jahren stellt die Gemeinschaft Mittel zur Abdeckung der laufenden Kosten der regionalen Beratungsgremien auf der Grundlage der folgenden degressiven Aufteilung bereit:

 

Jahr 1

90% EU

10% Mitgliedstaat

0% andere Mitglieder

Jahr 2

80% EU

20% Mitgliedstaat

0% andere Mitglieder

Jahr 3

70% EU

25% Mitgliedstaat

5% andere Mitglieder

Im ersten Jahr wird jedem regionalen Beirat eine Beteiligung in Höhe von 85% seines Verwaltungshaushalts bzw. ein Höchstbetrag von 100 000 € gewährt. Für die beiden folgenden Jahre wird die finanzielle Beteiligung degressiv und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt. Die Kommission schließt mit jedem regionalen Beirat für jedes Jahr eine „Vereinbarung über eine Betriebskostenfinanzhilfe“, in der die Bedingungen und konkreten Modalitäten für die Gewährung dieser Finanzhilfe festgelegt sind.

Im ersten Jahr wird jedem regionalen Beratungsgremium ein Höchstbetrag von 500 000 EUR gewährt , einschließlich einer Reserve von 100 000 EUR für von dem Beratungsgremium in Auftrag gegebene Forschungsarbeiten . Für die beiden folgenden Jahre wird die finanzielle Beteiligung degressiv gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs festgesetzt.

Förderfähige Kosten sind die notwendigen Ausgaben, um den normalen Betrieb der regionalen Beiräte zu gewährleisten und ihnen die Verfolgung ihrer Ziele zu gestatten.

Förderfähige Kosten sind die notwendigen Ausgaben, um den normalen Betrieb der regionalen Beratungsgremien zu gewährleisten und ihnen die Verfolgung ihrer Ziele zu gestatten.

Folgende direkte Kosten sind förderfähig:

Personalaufwendungen (Personalkosten je anfallendem Arbeitstag);

Ausrüstungen (neu oder gebraucht);

Kosten für Verbrauchs- und Gebrauchsgüter;

Kosten der Weiterleitung von Informationen an die Mitglieder;

Reise- und Hotelkosten der wissenschaftlichen Sachverständigen, die an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen (Abrechnung nach den geltenden Sätzen und Regeln der Kommissionsdienststellen);

Auditkosten;

eine „Rückstellung für Unvorhergesehenes“, begrenzt auf 5% der förderfähigen direkten Kosten.

Folgende direkte Kosten sind förderfähig:

 

Sekretariat

 

Koordinator

 

Verwaltungsassistent

 

Vorsitzender

 

Berichterstatter

 

Wissenschaftliche Berater

 

Ausrüstung

 

Gebrauchs- und Verbrauchsgüter

 

Weiterleitung von Informationen

 

Audits

 

Übersetzungen und Dolmetschleistungen

 

Generalversammlung (einmal jährlich)

 

Miete für Sitzungsraum

 

Reise und Unterbringung (Sachverständige und Exekutivausschuss)

 

Sitzungen des Exekutivausschusses (dreimal jährlich)

 

Miete für Sitzungsräume

 

Reise und Unterbringung (Sachverständige und Exekutivausschuss)

 

Sitzungen der Arbeitsgruppen (viermal jährlich)

 

Miete für Sitzungsräume

 

Reise und Unterbringung (Sachverständige)

 

Verschiedenes

 

Reserve für von dem Beratungsgremium in Auftrag gegebene Forschungsarbeiten

Teil 2. Übernahme von Dolmetsch- und Übersetzungskosten

 

Die Kommission schließt mit jedem regionalen Beirat für jedes Jahr eine „Vereinbarung über die Gewährung einer maßnahmenbezogenen Finanzhilfe“, in der die Bedingungen und konkreten Modalitäten für die Gewährung dieser Finanzhilfe festgelegt sind.

 


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P5_TA(2004)0270

Olympischer Frieden

Entschließung des Europäischen Parlaments zum olympischen Frieden

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung aus dem Jahr 1990 und die Resolution 56/75 der Vollversammlung der Vereinten Nationen vom 11. Dezember 2001, worin diese beschloss, den Punkt „Schaffung einer friedlichen und besseren Welt durch den Sport und das olympische Ideal“ alle zwei Jahre vor den Olympischen Sommer- bzw. Winterspielen und Paralympischen Spielen zu erörtern,

unter Hinweis auf die 58. Vollversammlung der Vereinten Nationen und ihre Resolution „Schaffung einer friedlichen und besseren Welt durch den Sport und das olympische Ideal“ (A/58/L.9), die mit eingebracht und einstimmig von einer Rekordzahl von 190 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen am 3. November 2003 angenommen wurde,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 12. Dezember 2003, worin der Rat seine Unterstützung der Idee des olympischen Friedens erklärte und die von der Vollversammlung der Vereinten Nationen einstimmig angenommene entsprechende Resolution begrüßte,

unter Hinweis auf die alte hellenische Tradition der Ekecheiria, d.h. der Einstellung aller kriegerischen Handlungen während der Olympischen Spiele, die es Athleten, Künstlern und Zuschauern gestattete, nach Olympia zu reisen und an den Spielen teilzunehmen,

unter Hinweis darauf, dass die Olympischen Spiele und die Paralympischen Spiele dieses Jahr in Athen stattfinden, in jenem Land, in dem sich die Tradition des olympischen Friedens entwickelte,

gestützt auf Artikel 42 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Olympischen Spiele, die Paralympischen Spiele und der olympische Frieden zur Schaffung einer Welt beitragen, die auf den Regeln des fairen Wettbewerbs, der Humanität, der Aussöhnung und Toleranz basiert, und dass sie den multikulturellen Dialog, die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verstehen fördern,

B.

in der Erwägung, dass die Tage der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele die Gelegenheit zum friedlichen Dialog und zur Suche nach dauerhaften Lösungen im Hinblick auf die Wiederherstellung des Friedens in allen Konfliktgebieten bieten sollten, wo die Opfer vor allem Kinder, Jugendliche, Frauen und alte Menschen sind,

1.

fordert den Rat auf, bei den Mitgliedstaaten, Beitrittsländern, Kandidatenländern und benachbarten Ländern mit Nachdruck darauf zu drängen, den Frieden während der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele zu respektieren und einzuhalten und sie als ein Instrument zur Förderung des Friedens, des Dialogs und der Aussöhnung in Konfliktgebieten während der Spiele und auch darüber hinaus zu fördern;

2.

fordert den Rat auf, an die kriegführenden Parteien weltweit zu appellieren, den olympischen Frieden zu respektieren;

3.

fordert den Rat nachdrücklich auf, das Internationale Olympische Komitee bei seinen Bemühungen um die Förderung des Friedens und die Verständigung durch den Sport und das olympische Ideal zu unterstützen;

4.

fordert den Rat auf, alle internationalen Sportorganisationen und nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten dazu zu bewegen, konkrete Maßnahmen auf nationaler, regionaler und globaler Ebene zur Förderung und Stärkung einer Kultur des Friedens auf der Grundlage der Initiative für einen olympischen Friedens zu ergreifen;

5.

begrüßt die Schaffung einer internationalen Stiftung für den olympischen Frieden und eines internationalen olympischen Friedenszentrums durch das Internationale Olympische Komitee, um weiterhin die Ideale des Friedens und der Verständigung durch den Sport zu fördern, und fordert den Rat auf, diese Organisationen zu unterstützen;

6.

begrüßt die individuellen Bemühungen europäischer und anderer Persönlichkeiten in der Welt um Förderung des olympischen Friedens;

7.

fordert den Rat nachdrücklich auf, dieses Thema alle zwei Jahre vor künftigen Olympischen Sommer- und Winterspielen und Paralympischen Spielen zu erörtern und seine Unterstützung für die Initiative eines olympischen Friedens vor den im Jahre 2006 in Turin, Italien, stattfindenden Winterspielen zu bekräftigen;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Beitrittsländer, der Kandidatenländer und der Nachbarländer zu übermitteln.

P5_TA(2004)0271

Lage im Kosovo

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage im Kosovo

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage im Kosovo und im ehemaligen Jugoslawien, insbesondere seine Entschließung vom 15. Februar 2001 zur Lage im Kosovo (1),

in Kenntnis der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolution Nr. 1244 vom 10. Juni 1999,

in Kenntnis der Erklärung des Rates Außenbeziehungen zu Serbien und Montenegro und dem Kosovo vom 22. März 2004,

in Kenntnis der scharfen Verurteilung der Gewalt im Kosovo durch den Europäischen Rat von Brüssel vom 25. und 26. März 2004,

gestützt auf Artikel 37 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

beunruhigt über die schwersten, hauptsächlich ethnisch motivierten Gewaltausbrüche im Kosovo seit fünf Jahren, die Dutzende von Toten, ungefähr tausend Verletzte und die Zerstörung von mehreren hundert Häusern und ungefähr vierzig orthodoxen Kirchen, Klöstern, Schulen und sonstigen Gebäuden im gesamten Kosovo zur Folge hatten,

B.

in der Erwägung, dass nach Angaben der UN-Polizei der Großteil der Gewaltakte gegen die serbische ethnische Minderheit gerichtet ist,

C.

unter Betonung der Tatsache, dass auch Gewaltakte gegen die Friedenstruppen der Internationalen Friedenssicherungstruppe im Kosovo (KFOR) und gegen Gebäude und Personal der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) gerichtet waren,

D.

unter Hinweis darauf, dass die ethnische, kulturelle und religiöse Koexistenz sowie die Achtung der Minderheiten zwei der Grundelemente der Erwägungen sind, die angestellt werden müssen, bevor eine Entscheidung über den endgültigen Status des Kosovo getroffen wird,

E.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten beträchtliche politische, finanzielle und personelle Investitionen in den Friedensprozess in der Region eingebracht haben,

1.

verurteilt die jüngsten ethnisch motivierten Gewaltakte im Kosovo vom 17. und 18. März 2004 und fordert die sofortige und endgültige Einstellung aller gewalttätigen und ungesetzlichen Handlungen, einschließlich der Zerstörung des religiösen und kulturellen Erbes des Kosovo, das Teil des gemeinsamen europäischen Erbes ist; spricht dem Volk des Kosovo und den betroffenen Familien seine Anteilnahme aus;

2.

verurteilt gleichermaßen die Zerstörung muslimischer religiöser Gebäude in Serbien;

3.

verurteilt die Tötung von zwei UN-Polizeibeamten am 23. März 2004 und weitere Angriffe auf Truppen der KFOR sowie Personal und Einrichtungen der UNMIK;

4.

erinnert die kosovo-albanische Gemeinschaft und ihre Führer daran, dass die jüngste Gewalt und ihre späte und zögerliche Verurteilung seitens der kosovo-albanischen Führung einen Bruch mit dem Prozess „Standards vor Status“ unter Führung der UNMIK bedeutet, was langfristig Sicherheit und Wohlstand des Kosovo ernsthaft gefährden könnte;

5.

fordert die vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen des Kosovo (PISG) sowie die politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen in der Provinz auf, die jüngste Gewalt scharf zu verurteilen und alle Anstrengungen zu unternehmen, damit nicht weitere Gewalt entsteht;

6.

fordert gleichermaßen die serbische Gemeinschaft im Kosovo auf, von weiterer Gewalt abzusehen, keine weiteren Forderungen nach Unterstützung von Serbien und Montenegro zu stellen und sich uneingeschränkt an die Leitlinien der UNMIK für Sicherheit und kommunale Verwaltung zu halten; fordert die Regierung in Belgrad auf, sämtliche von ihr unterstützten parallelen Strukturen im Kosovo abzubauen als klares Signal an die Kosovo-Serben, dass sie sich voll und ganz für den Wiederaufbau des Kosovo einsetzen sollten;

7.

fordert, dass die Albaner im Kosovo ihren serbischen Landsleuten, die in Gebiete unter KFOR-Schutz geflohen sind, die sichere Rückkehr in ihre Häuser gestatten;

8.

ersucht den Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs, Harri Holkeri, die UNMIK und KFOR, weitere Anstrengungen zur Stabilisierung der Lage zu unternehmen, einschließlich Maßnahmen zur sicheren Rückführung von durch die jüngsten Gewaltakte vertriebenen Personen; betont ferner, dass die Gemeinschaften, die sich aktiv für die Koexistenz einsetzen, sowie die NRO, die Anstrengungen zur Erleichterung des Dialogs zwischen den verschiedenen Minderheiten unternehmen, um einen echten und wirksamen Versöhnungsprozess einzuleiten, zusätzliche Unterstützung erhalten sollten;

9.

fordert die UNMIK nachdrücklich auf, eine gründliche Untersuchung dieser Vorkommnisse einzuleiten, und fordert die Behörden und die Polizeikräfte des Kosovo auf, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und die Verantwortlichen vor Gericht zu bringen;

10.

begrüßt die jüngsten Beschlüsse, zusätzliche Truppen der KFOR im Kosovo zu stationieren, und fordert, dass den dort stationierten Truppen ausreichende operationelle Ressourcen für die wirksame Wahrnehmung ihrer Verantwortung zur Verfügung gestellt werden, um Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten und das kulturelle Erbe beider Bevölkerungsgruppen zu schützen;

11.

fordert den irischen Ratsvorsitz, den Rat und die Kommission auf, entweder einseitig oder in multilateralen Gremien, insbesondere der UNO und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), folgende Maßnahmen durchzuführen:

umgehend einen Sondergesandten der Union für die Region zu ernennen; begrüßt ferner die Entscheidung des Hohen Vertreters für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, einen persönlichen Vertreter nach Pristina zu entsenden;

die UNMIK zusätzlich zu unterstützen, um die Bemühungen um Schaffung eines institutionellen Rahmens im Kosovo mit entsprechendem Schutz der Minderheiten des Kosovo zu verstärken;

die Schaffung eines starken Gerichtssystems zu unterstützen, das kurzfristig auf internationale Richter und Staatsanwälte gestützt ist;

den Druck auf alle Parteien durch Vorgabe klarer Bezugsgrößen für Sanktionen und Belohnungen aufrecht zu erhalten;

umgehend eine Studie der sozioökonomischen Verhältnisse im Kosovo und des Privatisierungsprogramms durchzuführen, das nicht wie ursprünglich geplant voranschreitet;

12.

fordert den Rat dennoch auf, unter Beteiligung von Politikern, Intellektuellen und Nichtregierungsorganisationen (NRO) aus der Region gründlich über den endgültigen Status des Kosovo nachzudenken, um einen Zeitrahmen festzulegen und konkrete Optionen herauszuarbeiten;

13.

warnt davor, dass diese Ereignisse einen Rückschritt auf dem Weg zur Integration der südosteuropäischen Länder in die europäischen Strukturen bedeuten, und fordert alle betroffenen Regierungen und den Rat auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Destabilisierung der angrenzenden Länder zu vermeiden;

14.

ersucht die Kommission nachdrücklich, den Kontrollmechanismus des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für den Kosovo (SAP Tracking Mechanism) fortzusetzen, unterstreicht jedoch, dass er unmissverständlich von einer echten Zusammenarbeit der PISG mit der UNMIK und vom uneingeschränkten Respekt der Grundwerte der Europäischen Union durch die Behörden des Kosovo abhängig gemacht werden muss;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Harri Holkeri, vorläufigen Selbstverwaltungsinstitutionen des Kosovo sowie den Regierungen Serbiens und der Staatenunion Serbien und Montenegro zu übermitteln.


(1)  ABl. C 276 vom 1.10.2001, S. 277.

P5_TA(2004)0272

Mineralgewinnende Industrie

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Bericht im Auftrag der Weltbank über die mineralgewinnende Industrie

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 37 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Präsident der Weltbank, James Wolfensohn, im Jahr 2000 eine unabhängige Studie in Auftrag gegeben hat, um die Unterstützung der Weltbank-Gruppe (WBG) für Projekte in den Bereichen Erdöl- und Gasförderung sowie Bergbau vor dem Hintergrund des Auftrags der Weltbank, die Armut zu bekämpfen und die nachhaltige Entwicklung zu fördern, einer Prüfung zu unterziehen,

B.

in der Erwägung, dass die Weltbankkommission für Rohstoffförderung (Extractive Industry Review Commission) 2004 nach einem sich über zwei Jahre erstreckenden Prozess unter Einbeziehung einer Vielzahl von Akteuren, der Konsultationen mit der Industrie, der Zivilgesellschaft, mit Akademikern und Regierungen auf fünf Kontinenten sowie Besuche bei Forschungseinrichtungen und Projekten umfasste, ihre Ergebnisse unterbreitet hat,

C.

in der Erwägung, dass die in dem Bericht (Extractive Industries Review — EIR) enthaltenen Empfehlungen auch Auswirkungen auf europäische Banken, die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), haben, da eine Vielzahl von Tätigkeiten von der Internationalen Finanz-Corporation und den europäischen Banken gemeinsam finanziert werden, sowie in der Erwägung, dass auch Auswirkungen für die Ausfuhrkreditagenturen der Mitgliedstaaten bestehen;

D.

in der Erwägung, dass alle Regierungen in der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Schlussfolgerungen des Berichts bis April 2004 festlegen müssen,

E.

in der Erwägung, dass die Weltbank ihren Einfluss nutzen sollte, um mit Regierungen zusammenzuarbeiten, damit Politiken und Mechanismen für die Umverteilung der Einkünfte aus Ressourcen zum Nutzen der Bevölkerung vor Ort und insbesondere zur Verringerung der Armut entwickelt und umgesetzt werden,

F.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union fast 30% der Stimmen in den Direktorien der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds (IWF) halten und ein wichtiger Faktor beim Entscheidungsfindungsprozess der Weltbank sein würden, wenn eine gemeinsame Herangehensweise der Union erreicht werden könnte,

G.

in der Erwägung, dass im EIR die Schlussfolgerung gezogen wird, dass die Weltbank-Gruppe eine Rolle in den Sektoren Erdöl- und Gasförderung sowie Bergbau erfüllen kann, jedoch nur dann, wenn die richtigen Voraussetzungen gegeben sind, um die Bekämpfung der Armut und die nachhaltige Entwicklung zu fördern,

H.

in der Erwägung, dass der EIR ein besseres Gleichgewicht zwischen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen fordert und die Weltbank-Gruppe auffordert, ihre sozialen und ökologischen Standards zu reformieren und diese Normen umzusetzen, um finanzielle Unterstützung abhängig zu machen von verantwortungsvoller Verwaltung, Einhaltung der Menschenrechte durch Unternehmen und Regierungen, auf die Bekämpfung der Armut ausgerichtete Errungenschaften und nachhaltiger Entwicklung,

I.

in der Erwägung, dass der Bericht der Evaluierungsabteilung der Weltbank (Operations Evaluation Department) 2002 über den mineralgewinnenden Sektor, ein rein interner Bericht der Weltbank, zu denselben Schlussfolgerungen gekommen ist wie der EIR, was die Misserfolge der Investitionen in den mineralgewinnenden Sektor hinsichtlich der Verringerung der Armut anbelangt, und empfohlen hatte, die Verbesserung der Verwaltung und der Transparenz zur Voraussetzung für die Gewährung von Darlehen für Vorhaben im Bereich der mineralgewinnenden Industrie zu machen,

J.

in der Erwägung, dass es in etwa 60 Entwicklungs- und Schwellenländern, in denen mehr als zwei Drittel der ärmsten Menschen der Erde mit weniger als 2 US-Dollar pro Tag überleben müssen, Vorkommen an Öl, Mineralien und Gas gibt, und dass zwölf der am meisten von Bodenschätzen abhängigen Staaten und sechs der am meisten von Öl abhängigen Staaten von der Weltbank als hoch verschuldete arme Länder eingestuft werden,

K.

in der Erwägung, dass Länder, die in erster Linie von mineralgewinnenden Industrien abhängig sind, tendenziell mehr Armut, eine höhere Kindersterblichkeit, mehr Bürgerkriege, mehr Korruption und Totalitarismus aufweisen als Länder, deren Volkswirtschaften diversifizierter sind,

L.

in der Erwägung, dass der gesamte mineralgewinnende Sektor lediglich 2% der Aktivitäten der Weltbank-Gruppe ausmacht und dass die Evaluierung gezeigt hat, dass diese Unterstützung von den Regierungen oder der Industrie in solchen Gebieten nachgefragt wird, in denen die Regierungsführung schlecht ist und das Risiko von Menschenrechtsverstößen oder andere politische Risiken sehr hoch sind,

M.

in der Erwägung, dass die Weltbank-Gruppe als multilaterale Institution weltweit Standards setzt und ihren Einfluss nutzen sollte, um zukunftsträchtige Industrien in Entwicklungsländern zu fördern, damit sie ihren Auftrag, die Armut durch nachhaltige Entwicklung zu bekämpfen, erfüllen kann,

N.

in der Erwägung, dass die Weltbank-Gruppe zu diesem Zweck Energieeffizienz fördern und Zielwerte für eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energiequellen aufstellen sollte,

1.

begrüßt mit Nachdruck die Initiative von Weltbankpräsident Wolfensohn, den Sektor der mineralgewinnenden Industrie einer Überprüfung zu unterziehen, und hofft, dass die Weltbankgruppe ihr Engagement für nachhaltige Entwicklung unter Beweis stellt, indem sie in diesem Geschäftsjahr die Empfehlungen des EIR-Berichts angemessen berücksichtigt und, wo dies angebracht ist, durch Änderungen an den bestehenden politischen Maßnahmen und Standards der Weltbankgruppe, die Entwicklung neuer politischer Maßnahmen und Verfahren mit klaren Zielvorgaben und Zeitplänen und einem mit ausreichend Mitteln und Personal ausgestatteten Team einen Prozess der Verwirklichung dieser Empfehlungen in Gang setzt; vertritt die Auffassung, dass der Umsetzungsprozess transparent gestaltet sein sollte und die Weltbank- Gruppe dem Direktorium, den Mitgliedstaaten und der breiten Öffentlichkeit vierteljährlich Fortschrittsberichte vorlegen sollte;

2.

unterstützt im Hinblick auf eine auf die Armutsbekämpfung ausgerichtete Regierungstätigkeit Empfehlungen zur Förderung von Transparenz und guter Unternehmensführung sowohl in öffentlichen als auch privaten Unternehmen im Bereich mineralgewinnende Industrien;

3.

fordert Transparenz in Bezug auf Gewinne und Projektinvestitionen bei Projekten im Bereich mineralgewinnende Industrien, die von der Weltbank, der EIB, der EBWE und den Ausfuhrkreditagenturen gefördert werden;

4.

unterstützt die Förderung eines Dialogs zwischen Vertretern der mineralgewinnenden Industrien und den lokalen Gemeinschaften im Hinblick auf neue Projekte und erkennt an, dass Eingriffe in den Lebensunterhalt und Verletzungen der Rechte dieser Gemeinschaften angemessen entschädigt werden müssen;

5.

fordert den irischen Ratsvorsitz auf, die zuständigen Minister der Mitgliedstaaten zum EIRzu konsultieren, damit vor der Sitzung des Direktoriums der Weltbank ein gemeinsamer EU-Standpunkt festgelegt werden kann;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ergebnisse des EIR in anderen nationalen oder internationalen Finanzforen, wie der EIB, der EBWE, den nationalen Kreditagenturen usw. zum Diskussionsthema zu machen, um sicherzustellen, dass die Probleme, die in dem Bericht aufgeworfen wurden, gebührend erörtert werden und entsprechende Reaktionen darauf erfolgen;

7.

fordert die Kommission auf, einen Prozess in Gang zu bringen, der bewirkt, dass die Empfehlungen des EIR in den ökologischen und sozialen Leitlinien für wirtschaftliche und Entwicklungszusammenarbeit ihren Niederschlag finden, insbesondere in ihrer Zusammenarbeit mit dem IWF, der Weltbank, der EIB und der EBWE;

8.

fordert Rat und Kommission auf, die Möglichkeit einer Verordnung zu prüfen, die darauf abzielt, die Verfahren und die politischen Maßnahmen der nationalen Ausfuhrkreditagenturen der Mitgliedstaaten im Sinne der Unterstützung der Umsetzung der Schlussfolgerungen des EIR zu koordinieren;

9.

fordert die Kommission auf, eine Haltung zugunsten der angemessenen Berücksichtigung der Empfehlungen des EIR und, wo dies angebracht ist, zugunsten ihrer Umsetzung zu vertreten, wenn das für Entwicklungsfragen zuständige Kommissionsmitglied — wie üblich — eingeladen wird, bei dem gemeinsamen Frühlingstreffen 2004 der Bretton Woods-Institutionen eine Rede vor dem gemeinsamen Entwicklungsausschuss von Weltbank und IWF zu halten;

10.

fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, insbesondere folgende Forderungen des EIR zu unterstützen und sich uneingeschränkt für ihre Umsetzung einzusetzen:

a)

Abstimmung der Prioritäten des Energiesektors der WBG auf ihren ökologischen und sozialen Auftrag;

b)

gleichzeitige Erhöhung der Investitionen der Weltbank in Projekte im Bereich erneuerbare Energien, die dazu beitragen können, den Energiebedarf der Armen der Welt zu decken;

c)

Sicherstellung, dass eine Reihe angemessener Voraussetzungen verantwortungsvollen staatlichen Handelns gegeben sind, bevor ein Projekt gestartet wird, namentlich

Festlegung klarer Regeln für die Veröffentlichung der Finanzvereinbarungen zwischen den beteiligten Regierungen und der beteiligten Industrie, um die Korruption zu bekämpfen und die Ausarbeitung von Vereinbarungen mit lokalen Gemeinschaften über die Gewinnteilung zu ermöglichen;

Schaffung eines Streitbeilegungsmechanismus zur Beilegung von Konflikten, zu dem die lokalen Gemeinschaften uneingeschränkt Zugang haben;

Ausschluss erzwungener Umsiedelung und Durchführung von Bewertungen unter Beteiligung der möglicherweise betroffenen Bevölkerungsgemeinschaften; die Annahme dieser Grundsätze sollte aufgrund von Informationen und Maßgaben des Ständigen Forums der Vereinten Nationen für indigene Völker erfolgen;

d)

Sicherstellung, dass die Vorhaben, die die WBG unterstützt, den internationalen Menschenrechtsbestimmungen und allen grundlegenden Normen des Arbeitsrechts entsprechen;

e)

Forderung nach Transparenz in Bezug auf Gewinne und Projektinvestitionen bei von ihr unterstützten Projekten im Bereich mineralgewinnende Industrien;

f)

Stärkung der Politik der natürlichen Lebensräume und Ablehnung der Finanzierung von Projekten der mineralgewinnenden Industrie in geschützten Gebieten, in gefährdeten natürlichen Lebensräumen und an Stätten des Weltkulturerbes;

g)

Ablehnung der Finanzierung von Projekten in Gebieten, wo bewaffnete Konflikte herrschen oder ein hohes Risiko bewaffneter Konflikte besteht;

h)

Beschränkung ihrer Unterstützung für Bergbautätigkeiten, bei denen giftige Materialien wie Zyanid und Quecksilber verwendet werden, auf ein Minimum und Verhängung eines Moratoriums für die Unterwasser-Haldenlagerung;

11.

unterstützt und begrüßt Empfehlungen zur Förderung erneuerbarer Energien und zur Unterstützung von Erdgas als „Übergangsbrennstoff“;

12.

fordert die Neue Partnerschaft für die Entwicklung Afrikas auf, eine aktive Rolle zu übernehmen, wenn es darum geht, afrikanische Regierungen zu ermutigen, die Grundsätze des Berichts anzunehmen und hohe Standards für das Erreichen vollständiger Transparenz bei Geschäften mit mineralgewinnenden Industrien aus Drittländern und für die Veröffentlichung der Rechnungslegung von nationalen Unternehmen zu erreichen;

13.

betont, dass jegliche Maßnahmen, die zur Erhöhung der Transparenz bei Zahlungen und Gewinnen durchgeführt werden, zu einem Rechtsmechanismus führen müssen, der es mineralgewinnenden Industrien vorschreiben würde, öffentlich auf Länderbasis über Steuersummen, Gebühren und andere Zahlungen an Regierungen Bericht zu erstatten, was verhindern sollte, dass korrupte Beamte Geheimhaltungsvereinbarungen treffen, die die Unternehmen daran hindern, die Zahlung von Einkünften an Regierungen offen zu legen;

14.

fordert die Ölgesellschaften auf, den Anforderungen der Transparenzinitiative der mineralgewinnenden Industrien zu entsprechen, und fordert, dass Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass staatliche Ölgesellschaften hinsichtlich der Zahlungen und Gewinne demselben Niveau an Transparenz unterliegen wie Privatunternehmen;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten und den Exekutivdirektoren der Weltbank, dem Geschäftsführenden Direktor des IWF sowie den Präsidenten der EIB und der EBWE zu übermitteln.

P5_TA(2004)0273

Antrag Kroatiens auf Aufnahme in die Europäische Union

Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Antrag Kroatiens auf Aufnahme in die Europäische Union (2003/2254(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat von Alexandros Baltas im Namen der PSEFraktion zu dem Antrag Kroatiens auf Aufnahme in die Europäische Union (B5-0476/2003),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 12. Dezember 2001 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 12. Dezember 2001 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Kopenhagen 1993, auf dem die Kriterien für Länder, die der Europäischen Union beitreten wollen, festgesetzt wurden,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 6. Oktober 2000 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien (3),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 15. November 2000 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89, des Beschlusses 97/256/EG und der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 (4),

unter Hinweis auf die Resolution 827 des UN-Sicherheitsrates vom 25. Mai 1993, mit der der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien eingesetzt wurde,

unter Hinweis auf die Resolution 1503 des UN-Sicherheitsrates,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2003 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa: Zweiter Jahresbericht (5),

unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, das am 29. Oktober 2001 von Kroatien und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf das Interimsabkommen, das am 29. Oktober 2001 von Kroatien und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf den Antrag auf Aufnahme in die Europäische Union, den Kroatien am 21. Februar 2003 gestellt hat,

unter Hinweis auf das CARDS-Programm und seinen jährlichen Bestandteil, den die Kommission im Juni 2003 für Kroatien angenommen hat,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa -Zweiter Jahresbericht (KOM(2003) 139),

unter Hinweis auf die Erklärung der Ministerkonferenz von Venedig vom 25./26. November 2003 zur nachhaltigen und verantwortungsbewussten Fischerei im Mittelmeer,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki (20.-22. Juni 2003) und von Brüssel (12./13. Dezember 2003) im Hinblick auf Kroatien,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Außenbeziehungen“ vom 13. Oktober 2003 und vom 9. Dezember 2003 im Hinblick auf Kroatien,

gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 und Artikel 104 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik (A5-0206/2004),

A.

erfreut über den Antrag Kroatiens auf Beitritt zur Europäischen Union und unter Betonung der europäischen Ausrichtung Kroatiens und des symbolischen Charakters, den das Beitrittsgesuch eines weiteren Landes, das aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangen ist, hat,

B.

in Bekräftigung der Tatsache, dass der Wunsch Kroatiens, der Europäischen Union beizutreten, als weiteres Beispiel und Anreiz für die anderen Länder des Balkan wirken kann,

C.

unter Hinweis darauf, dass sich dieser Beitrittsantrag folgerichtig aus den Schritten ergibt, die Kroatien im Sinne seiner größtmöglichen Annäherung an die Europäische Union unternommen hat, z.B. mit der Unterzeichnung des Assoziations- und Stabilisierungsabkommens und der Einführung und schrittweisen Umsetzung der Rechtsreformen, die für die volle Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes nötig sind,

D.

der Auffassung, dass die Verankerung Kroatiens in der Europäischen Union der Region neuen Auftrieb verleihen und zu ihrer Entwicklung beitragen wird,

E.

in der Erwägung, dass die Annäherung Kroatiens an die Europäische Union und der Anreiz, der davon für die Balkanregion ausgeht, zeigen, welch wichtige Rolle die Union weiterhin für Frieden, Stabilität und Wohlstand in der Region spielen kann; ferner in der Erwägung, dass die Union aufgrund ihrer eigenen historischen und jüngeren Erfahrungen den positiven Einfluss kennt, den die Aussicht auf einen Beitritt auf all die Länder hat, die sich darum bewerben wollen,

F.

in der Erwägung, dass die Parlamentswahlen vom 23. November 2003 korrekt abgelaufen sind und den Standards entsprochen haben, die für jedes demokratische Land gelten,

G.

in der Erwägung, dass das neue Verfassungsgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Rechte der nationalen Minderheiten, das den notwendigen und sinnvollen Rahmen für die Regelung ihres Status darstellt, zu begrüßen ist,

H.

in der Erwägung, dass die neue Regierung ebenso wie ihre Vorgängerin den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union unterstützt,

I.

in der Erwägung, dass die Reformen, die Kroatien im Verlauf der letzten Jahre im wirtschaftlichen Bereich durchgeführt hat, zu einer besseren Leistungsfähigkeit der kroatischen Wirtschaft beigetragen haben (die Wachstumsrate stieg von 4,1% des BIP 2001 auf 5,2% im Jahr 2002, die Inflation sank von 7,4 % im Jahr 2000 auf 2,3 % im Jahr 2002),

J.

in der Erwägung, dass Kroatien bereits von dem Interimsabkommen EU-Kroatien profitiert, das die Öffnung des europäischen Marktes begünstigt und sich positiv auf die kroatische Wirtschaft auswirkt, sowie in dem Bedauern, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen bislang noch nicht in Kraft getreten ist,

K.

in dem Bewusstsein jedenfalls, dass die Unterzeichnung dieses Abkommens signifikante Gesetzesreformen auf den Weg gebracht und direkt zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und zur Definition von Eckpunkten für den politischen Dialog und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres beigetragen hat,

L.

die Tatsache begrüßend, dass Kroatien das erste südosteuropäische Land war, das das Statut zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert und es weiterhin abgelehnt hat, mit den USA ein bilaterales Abkommen betreffend den Internationalen Strafgerichtshof abzuschließen; unter Hinweis darauf, dass die Zusammenarbeit Kroatiens mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien nicht in allen Fällen zufriedenstellend war, was das Image des Landes in der internationalen Gemeinschaft beeinträchtigt hat und sich negativ auf den Prozess der Ratifizierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens durch bestimmte Mitgliedstaaten ausgewirkt hat, aber das Engagement der neuen Regierung begrüßend, voll und ganz mit dem Gerichtshof zuammenzuarbeiten,

M.

unter Bekräftigung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 16. April 2003 zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), der Reisen von Personen, die sich der Justiz entziehen wollen, verbietet,

N.

in der Erwägung, dass die aktive Teilnahme Kroatiens am Stabilitätspakt die regionale Zusammenarbeit gefördert hat, dass sich jedoch alle betroffenen Länder noch stärker bemühen müssen, das Klima der Sicherheit und des gegenseitigen Vertrauens zu verbessern,

O.

bekräftigend, dass die Perspektive des Beitritts als Anreiz für die Fortsetzung der Reformen dienen kann, die für die Modernisierung des Landes und vor allem für die Festigung der demokratischen Institutionen, des Rechtsstaates sowie der Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte notwendig sind,

P.

unter Begrüßung der Übereinkunft, die die neue Regierung mit der serbischen Minderheit geschlossen hat, und in der Erwägung, dass die Maßnahmen zur Rückkehr aller Flüchtlinge von großer Bedeutung sind, sowie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Verpflichtungen, die Kroatien im Rahmen der Abkommen von Dayton, von Paris und von Erdut eingegangen ist,

Q.

in der Erwägung, dass die Entscheidung der kroatischen Regierung im Hinblick auf die Einrichtung einer Umwelt- und Fischereischutzzone in der Adria trotz der Aussicht auf den Abschluss eines multilateralen Abkommens für alle Länder des Adria-Raumes zu politischen Spannungen in seinen Beziehungen zu Slowenien und Italien geführt hat,

R.

die Erklärung der Ministerkonferenz zur Entwicklung der nachhaltigen Fischerei im Mittelmeer zur Kenntnis nehmend, in der es unter anderem heißt, dass die Einrichtung von Fischereizonen eine bessere Bestandserhaltung und Kontrolle der Fischerei erlaubt und zur besseren Bewirtschaftung der Bestände und einem gemeinsamen Einsatz für die Bekämpfung der illegalen, unregulierten und nicht gemeldeten Fischerei beiträgt, ferner, dass ungeachtet der souveränen Rechte der Staaten und im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des internationalen Rechts Überlegungen über die Art und Weise der Schaffung von Fischereischutzzonen zu vertiefen sind; unter Berücksichtigung der Präzedenzfälle für die Entwicklung eines konzertierten, regionalen und auf Dialog und Koordinierung gegründeten Ansatzes,

S.

bekräftigend, dass die Erweiterung ein sich ständig entwickelnder Prozess ist und allen europäischen Ländern offen steht, die die Kriterien nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union sowie die Kriterien von Kopenhagen erfüllen,

T.

anerkennend, dass der Antrag Kroatiens auf Aufnahme in die Europäische Union eine Herausforderung darstellt, die Kroatien anzunehmen gewillt ist, und unter Hinweis darauf, dass sich eine positive Entscheidung maßgeblich auf die anderen Länder Südosteuropas auswirken würde,

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

a)

zu betonen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen nachkommen muss, die sich aus den Abkommen von Dayton und Paris ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Rückkehr der Flüchtlinge;

b)

Kroatien aufzufordern, den Dialog mit den Nachbarn fortzusetzen, um zu einer Vereinbarung über den Grenzverlauf mit Slowenien sowie über die noch offenen Fragen im Verhältnis mit Italien zu gelangen;

c)

Kroatien aufzufordern, auf seiner Beteiligung an der Alpen Adria-Organisation zu beharren, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Italien, Slowenien und Ungarn zu verbessern und neue Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Bosnien, Serbien und Montenegro zu entwickeln,

d)

Kroatien aufzufordern, zu einer weiteren Verstärkung des Stabilitätspakts der Länder Südosteuropas beizutragen, um die Sicherheit und das Vertrauen zwischen allen Länder der Region untereinander zu fördern,

e)

darauf zu verweisen, dass das Völkerrecht zu wahren ist und dass die regionale Zusammenarbeit und gutnachbarschaftliche Beziehungen unterhalten werden müssen, indem bei dem Vorhaben, eine multilaterale Bewirtschaftung der Fischbestände und übrigen natürlichen Ressourcen in der Adria einzurichten, Kompromiss- und Dialogbereitschaft bewiesen wird;

f)

Kroatien aufzufordern, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien weiter zu verbessern, und in diesem Zusammenhang auf das Gewicht zu verweisen, das die Europäische Union dieser Frage beimisst,

g)

Kroatien zu ermutigen, im Einklang mit dem genannten Gemeinsamen Standpunkt die notwendigen Maßnahmen zu beschließen, um Personen, die vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien gesucht werden, die Ausreise aus seinem Gebiet bzw. die Durchreise durch sein Gebiet zu verweigern;

h)

nationale Gerichtsverfahren gegen Personen zu begrüßen, denen Kriegsverbrechen vorgeworfen werden; zu betonen, dass gegen die Betroffenen ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit gerichtlich vorgegangen werden sollte und dass es nur einen Maßstab der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für alle vor einem kroatischen Gericht wegen Kriegsverbrechen Angeklagten geben darf;

i)

die kroatische Regierung aufzufordern, die Rückkehr der Flüchtlinge durch eine entsprechende Politik weiter zu fördern und durch folgende Maßnahmen zu erleichtern:

wirksame Umsetzung des Rechtsrahmens (vor allem in Hinblick auf die Rückgabe des Eigentums) insbesondere auf lokaler Ebene

wirtschaftliche Maßnahmen zur Förderung der Rückkehr wie Zugang zu Wohnraum, Beschäftigungsmöglichkeiten und finanzielle Unterstützung für Wiederaufbauarbeiten,

Schaffung eines sozialen und psychologischen Klimas des Vertrauens und der Aufnahmebereitschaft für Flüchtlinge und Vertriebene,

j)

auf der Unabhängigkeit der Justiz zu bestehen und die kroatische Regierung zu ermutigen, die 2002 reformierte Strategie zur Reform des Justizsystems fortzuführen; insbesondere dafür zu sorgen, dass Kroatien im Zusammenhang mit nationalen Kriegsverbrecherprozessen die neuen Gesetze umsetzt, die angemessene Zeugenschutzmaßnahmen beinhalten;

k)

die kroatische Regierung mit allen Mitteln bei ihren Bemühungen um die Schaffung von Verwaltungsstrukturen zu unterstützen, die eine wirksame Umsetzung der Reformen ermöglichen,

l)

auf die Freiheit und Unabhängigkeit der Medien zu drängen und die kroatische Regierung zu ermutigen, gesetzliche Bestimmungen im Hinblick auf das Gesetz über das kroatische Radio und Fernsehen (HRT) zu verfeinern, um die Möglichkeit politischer Einmischung auszuschließen und den HRT voll und ganz den europäischen Standards anzupassen;

m)

die aktive Einbeziehung aller Bürger und nichtstaatlichen Organisationen bei der Festigung der Demokratie zu fördern, wobei die Rechte der ethnischen Minderheiten und der Roma zu gewährleisten sind;

n)

die Ernennung von Vertretern der serbischen Minderheit in der kroatischen Regierung zu begrüßen, sowohl die Wahl von acht Vertretern der ethnischen Minderheiten ins kroatische Parlament, die kraft des neuen geänderten Wahlgesetzes möglich geworden ist, was dazu geführt hat, dass sich ihre Zahl im Vergleich zu vorangegangenen Parlament erhöht hat;

o)

Kroatien zu ermutigen, die Wirtschafts- und Strukturreformen weiterzuführen, um eine nachhaltige Marktwirtschaft zu entwickeln und zu gewährleisten, wobei darauf aufmerksam gemacht werden muss, dass die Transparenz zu gewährleisten ist und dass der Privatisierungsprozess zu beschleunigen ist;

p)

die neuen Mitgliedstaaten aufzufordern, sich aktiv für die europäische Perspektive Kroatiens einzusetzen, indem sie ihre Kenntnis der Region nutzen und Kroatien von ihren Erfahrungen im Reformprozess profitieren lassen;

q)

alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich aufzufordern, das Stabilitäts- und Assoziationsabkommen zu ratifizieren;

r)

Kroatien aufzufordern, den Kampf gegen die Korruption fortzusetzen, der durch die wirksame Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften unterstützt werden muss;

s)

den Rat aufzufordern, eine verstärkte Hilfe der Union ins Auge zu fassen, indem über die Programme CARDS, SAPARD und ISPA sowie Instrumente wie Twinning und TAIEX hinaus über die EIB, die EBWE und die internationalen Finanzinstitute zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden und private Investitionsquellen genutzt werden, um den Reformprozess möglichst effizient voranzutreiben und die Finanzierung der Netze und Infrastrukturen in den Schlüsselsektoren der Wirtschaft des Landes sowie die Wiederansiedlung der Flüchtlinge sicherzustellen;

t)

die Information über die Europäische Union, ihre Werte sowie die Vorteile und Verpflichtungen, die mit dem Beitritt einhergehen, zu fördern;

u)

die Bereitschaft Kroatiens zu würdigen, seine Zukunft an die der Europäischen Union, ihre Normen und demokratischen Funktionen sowie an ihre allen europäischen Völkern gemeinsamen Werte zu knüpfen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und, zur Information, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Kroatiens zu übermitteln.


(1)  ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 122.

(2)  ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 123.

(3)  ABl. C 178 vom 22.6.2001, S. 297.

(4)  ABl. C 223 vom 8.8.2001, S. 168.

(5)  P5_TA(2003)0523.

P5_TA(2004)0274

Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem regelmäßigen Bericht 2003 der Kommission über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt (KOM(2003) 676 — SEK(2003) 1212 — C5-0535/2003 — 2003/2204(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des von der Kommission am 5. November 2003 vorgelegten Strategiepapiers über die Fortschritte Bulgariens, Rumäniens und der Türkei auf dem Weg zum Beitritt (KOM(2003) 676),

in Kenntnis des regelmäßigen Berichts 2003 der Kommission vom 5. November 2003 über die Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt (SEK(2003) 1212),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juni 2003 zu dem Antrag der Türkei auf Aufnahme in die Europäische Union (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2003 zu dem Thema „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ (2),

in Kenntnis der Beschlüsse der Europäischen Räte von Thessaloniki vom 19./20. Juni 2003, und Brüssel vom 12. Dezember 2003,

gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0204/2004),

A.

in der Erwägung, dass trotz starken Widerstands gegen seine Entschließung vom 5. Juni 2003 mutige Schritte unternommen wurden, jedoch noch in vielen Bereichen Reformen und die konsequente Umsetzung derselben nötig sind,

B.

in der Erwägung, dass die Türkei trotz der Entschlossenheit ihrer Regierung die politischen Kriterien von Kopenhagen noch nicht erfüllt, und dass noch kein klarer Rahmen zur Sicherung politischer, ziviler, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte besteht, und stärkere Bemühungen als nur Reparationen und Veränderungen erforderlich sein werden, um die Kohärenz zwischen den Rechtsvorschriften und der Rechtspraxis zu fördern, und so den drastischen und grundlegenden Charakter des Wandels der Türkei auf dem Weg zum Beitritt zu unterstreichen,

C.

in der Erwägung, dass trotz einiger der als Teil des politischen Reformpakets eingeführten Veränderungen, die einen wesentlichen Fortschritt im Sinne der Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen darstellen, die Türkei weiterhin eine 1982 unter dem Militärregime verabschiedete Verfassung hat, die eine weitgehend autoritäre Anschauung widerspiegelt,

D.

in der Erwägung, dass viele Länder, die der Europäischen Union im Mai 2004 beitreten werden (unter anderen Polen) neue Verfassungen verabschiedet haben, da sie diesen Schritt als Ausgangspunkt für den Reformprozess und die Modernisierung ihrer Gesellschaft und ihres Staats ansahen,

E.

in der Erwägung, dass die AKP-Regierung ungeachtet der kritischen internationalen (Irak-Krieg) und internen Situation (Terroranschläge) spezifische Maßnahmen zur Fortsetzung ihres Weges der Reformen vorangetrieben und umgesetzt hat, was das strategische Interesse seitens der türkischen Behörden widerspiegelt, die Kriterien von Kopenhagen uneingeschränkt zu erfüllen,

F.

unter Berücksichtigung dessen, dass ein eventueller Beitritt letztendlich die Erwartungen der EU-Bürger erfüllen muss und dass auch diese vom demokratischen Charakter der Reformen und ihrer Umsetzung überzeugt sein müssen,

G.

in der Erwägung, dass sich die Union mittels Maßnahmen, die das reibungslose Funktionieren der Union gewährleisten, auf einen Beitritt der Türkei vorbereiten muss, wenn der Rat die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen beschließt,

H.

in der Erwägung, dass die auf dem Plan der Vereinten Nationen aufbauende gerechte, machbare und praktikable Lösung des Zypernproblems für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei sowie für die Bestrebungen der Türkei, Mitglied der Europäischen Union zu werden, von erheblicher Bedeutung ist; ferner in der Erwägung, dass eine solche Lösung einerseits den für alle heutigen und zukünftigen Beitrittskandidaten geltenden „Balladur-Grundsätzen“ gerecht wird (keine Grenzkonflikte, sondern gute Beziehungen zu den Nachbarstaaten und Schutz der Rechte der Minderheiten),

I.

in dem Wissen, dass die Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen unabdingbare Voraussetzung für den Beginn von Beitrittsverhandlungen ist,

1.

begrüßt die starke Motivation und den politischen Willen der AKP-Regierung sowie der großen Mehrheit der türkischen Volksvertreter, die für die Türkei revolutionäre Reformen nicht nur mit dem Ziel durchzuführen, die politischen Kriterien von Kopenhagen zu erfüllen, und zwar im Sinne der wiederholten Zusagen der türkischen Behörden im Hinblick auf die Demokratie und Europa, sondern auch um die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Bedingungen der türkischen Bevölkerung zu verbessern; weist darauf hin, dass diese Reformen nur anhand ihrer konkreten Umsetzung in der alltäglichen Praxis auf allen Ebenen der Gerichtsbarkeit und des Sicherheitswesens sowie in der zivilen und militärischen Verwaltung zu beurteilen sind, und dass sie von der Gesellschaft mitgetragen werden müssen; ist sich dessen bewusst, dass dies ein langwieriger Prozess ist, den die Türkei durch grundlegende Beschlüsse fortsetzen muss, für die die europäische Unterstützung auch weiterhin unverzichtbar sein wird;

2.

unterstreicht, dass die Türkei selbst souverän darüber zu entscheiden hat, ob sie den Willen hat bzw. dazu in der Lage sein wird, die politischen Grundsätze und Werte der Europäischen Union als angemessen für den türkischen Staat und die türkische Gesellschaft anzunehmen, oder sie als unangemessen für die Türkei ablehnt; hält deshalb die Intensivierung der politischen und kulturellen Maßnahmen für wichtig, die dazu beitragen, diese Werte den türkischen Bürgern näherzubringen sowie die Kenntnisse der Unionsbürger über die Türkei zu erweitern;

3.

ist im Zusammenhang mit dem jüngsten Fortschrittsbericht der Kommission der Ansicht, dass auf zahlreichen Gebieten Reformen durchgeführt wurden, die wichtige Schritte darstellen, dass diesen jedoch noch viele weitere Schritte folgen müssen; beruft sich dabei auf die zurückhaltende Formulierung der Kommission, in der sie z.B. von einer Verringerung der Hindernisse spricht, während die politischen Kriterien eine konsequentere Anwendung verlangen;

4.

erachtet die kürzlich von der Regierung eingerichtete Monitoring Group, deren Ziel die Überprüfung der tatsächlichen Umsetzung der Reformen ist und die Informationen gegenüber offen ist, die von Botschaften und Menschenrechtsorganisationen an sie herangetragen werden, als eine wichtige Initiative, vor allem da sie ein wichtiges Zeichen des guten Willens der Türkei ist, die Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen auch weiterhin voranzutreiben;

5.

begrüßt die in den sieben „Harmonisierungspaketen“ enthaltenen Verfassungsänderungen, die ohne Zweifel die bisher gültigen Vorschriften verbessert haben; betrachtet die Ausarbeitung einer neuen Verfassung als einen weiteren und wohl erforderlichen Ausdruck der äußerst grundlegenden Veränderungen, die Bedingung für eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union sind, und weist darauf hin, dass eine moderne Verfassung die Grundlage für die Modernisierung des türkischen Staates sein kann, wie sie die politischen Kriterien von Kopenhagen verlangen; eine solche Verfassung muss explizit auf den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und auf demokratischen Grundfesten beruhen, wobei die Rechte des Einzelnen und die der Minderheiten in ausgewogenem Verhältnis zu den Rechten der Gemeinschaft stehen, entsprechend den in der Europäischen Union geltenden Normen und unter Einhaltung des Völkerrechts; erwartet diesbezüglich, dass weitere bedeutende Schritte zur Überprüfung der Rolle des Nationalen Sicherheitsrates ergriffen werden, die dazu führen sollten, dass jede Bezugnahme auf seine derzeitige Rolle aus der Verfassung entfernt werden;

6.

ist davon überzeugt, dass die Türkei angesichts der Unterstützung von Seiten der Politiker, Wissenschaftler und der Justiz die Fähigkeit zur Umsetzung eines solch umfangreichen Projekts besitzt, und drängt im Hinblick auf die Verabschiedung einer neuen und modernen Verfassung auf eine enge Zusammenarbeit der Türkei mit dem Venedig-Ausschuss des Europarates;

7.

ist der Ansicht, dass die Strategie der Kommission vor dem Beitritt, systematisch an die rechtsstaatlichen und demokratischen Mängel heranzugehen, die oberste Priorität der politischen Kriterien von Kopenhagen für EU-Mitgliedstaaten bekräftigt, und dass ein solcher Ansatz zur Aufnahme der Arbeiten hinsichtlich der übrigen 31 Kapitel (Übernahme des Acquis) führen kann; ist der Ansicht, dass in dieses Programm Elemente aufgenommen werden können, wie etwa die Entwicklung einer neuen demokratischen Verfassung, die Stellung der Armee, die Staats- und Rechtsphilosophie, der Aufbau der Verwaltung, der Umgang mit Minderheiten und die Religionsfreiheit;

8.

bedauert, dass in der Türkei das Problem des weitverbreiteten Besitzes und der weitverbreiteten Verwendung von Feuerwaffen fortbesteht, und fordert die türkischen Behörden mit Nachdruck auf, Maßnahmen zur Behebung dieses Problems zu ergreifen und sich dabei an die Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (3) zu halten;

Die Politischen Kriterien von Kopenhagen

Struktur des Staats

9.

ist der Meinung, dass die Beschränkung der politischen und gesellschaftlichen Macht der Armee zwar ein schwieriger, aber unumgänglicher Prozess ist; vertritt die Ansicht, dass die heutige Haltung der Türkei im Zypernkonflikt auch die politische Macht der Armee widerspiegelt; spricht sein Vertrauen in die AKP-Regierung dahingehend aus, dass diese die demokratischen Werte garantieren wird, und ermutigt sie, auf allen Ebenen des türkischen Staates ihre Kampagne gegen Ultranationalismus und Untätigkeit der Bürokratie fortzusetzen, und Gegenkräften in der Armee, der Justiz, der nationalen und lokalen Verwaltung und in einigen Bereichen der türkischen Gesellschaft zu widerstehen;

10.

begrüßt den Umstand, dass die Regierung im Begriff ist, die Verteidigungsausgaben der Kontrolle des Parlaments zu unterstellen; weist jedoch mit Besorgnis auf das (formelle und informelle) einflussreiche Netzwerk der Armee hin, bestehend u.a. aus Denkfabriken, Unternehmen und Fonds, das sich als Hindernis bei der Reform des Staates erweisen könnte; fordert die umfassende Anwendung der gemeinschaftlichen Normen des Gesellschaftsrechts, der Wettbewerbspolitik und der finanziellen Verantwortlichkeit auf Unternehmen mit militärischen Verbindungen;

11.

appelliert an die Regierung, die bestehenden Hochschulräte (YÖK) und audiovisuellen Räte (RTÜK) in ihrer Funktion als überwachende Organisationen zu neuen, gänzlich demokratischen Räten umzugestalten, die keiner Kontrolle durch das Militär unterliegen, genau wie in den EU-Ländern und mit den gleichen Anforderungen; unterstreicht, dass diese Reformen die Institutionen der höheren Bildung und Wissenschaft bestärken sollen, unabhängig ohne Einmischung von außen zu arbeiten und nach der höchsten akademischen Qualität zu streben;

12.

ist der Ansicht, dass die Regierung alle erdenklichen Schritte hin zu einer Mentalitätsveränderung in der Verwaltung zu unternehmen hat, indem sie am „Capacity Building“ arbeitet (u.a. mittels Umschulungen, Teilnahme an (europäischen) Seminaren und Austauschprogrammen) sowie insbesondere die Zahl neuer Beamte mit einem größeren Verständnis der für eine EU-Mitgliedschaft erforderlichen Rechtsvorschriften und Prozesse erhöht;

Rechtsstaatlichkeit und Demokratie

13.

weist erneut hin auf die Bedeutung einer aktiven Mittelschicht in der Gesellschaft zur Stärkung des demokratischen Wesens derselben und zur Schaffung einer breiten Unterstützung für die Reformen in der Bevölkerung und ist der Ansicht, dass die Regierung mehr Anreize zur Gründung und für das Funktionieren freier Bürgerorganisationen bieten muss; würdigt in diesem Zusammenhang die kürzlich eingerichtete Abteilung für Vereinigungen innerhalb des Innenministeriums;

14.

betont die Notwendigkeit einer weiteren Information des durchschnittlichen türkischen Bürgers (öffentliche Meinung) über die Ideale und Werte der Europäische Union; ermutigt die Staatsorgane, einen Dialog mit Vertretern nichtstaatlicher Organisationen und über diese mit der Bürgergesellschaft zu führen sowie mit ihnen zusammenzuarbeiten; ist davon überzeugt, dass dieser Dialog erforderlich ist, um Veränderungen in der Mentalität, die mit den jüngsten Reformen einhergehen müssen, zu erreichen;

15.

weist auf die Tatsache hin, dass die Gewerkschaftsfreiheit nach wie vor noch nicht umfassend garantiert ist und dass der soziale Dialog immer noch stark eingeschränkt bleibt; betont die Notwendigkeit unverzüglicher Maßnahmen der türkischen Behörden, um die restriktiven Vorschriften abzuschaffen und um das Gewerkschaftsrecht auf eine ähnliche Grundlage zu stellen wie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

16.

begrüßt den in der Regierung, dem Parlament und der Justiz geäußerten Wunsch, die Staatssicherheitsgerichte abzuschaffen; fordert die Regierung auf, dem Parlament umgehend einen Vorschlag zu unterbreiten;

17.

begrüßt die neue Mitgliedschaft der Türkei bei GRECO (Groupe d'Etats contre la corruption) im Europarat; vertritt jedoch die Auffassung, dass die Bemühungen zur Bekämpfung der Korruption fortgesetzt werden müssen, da dies nach wie vor ein in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens weit verbreitetes Phänomen ist;

18.

unterstreicht die Notwendigkeit, sowohl das internationale Recht umfassend zu respektieren als auch den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht anzuerkennen (Ambiguität von Artikel 90 der Verfassung), in Anbetracht der Tatsache, dass das gemeinsame Tragen bzw. die Teilübertragung von Souveränität für die EU-Mitgliedschaft eine unabdingbare Voraussetzung ist;

19.

betont die Bedeutung, die die Europäische Union dem Internationalen Strafgerichtshof beimisst, und empfiehlt der türkischen Regierung deshalb, schnellstmöglich das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

20.

ersucht die Türkei nochmals, unverzüglich die ausstehenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umzusetzen, und weist darauf hin, dass für eine unverbindliche Haltung und eine eigene Auslegung kein Spielraum vorhanden ist; ist erfreut über die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in der langwierigen Loizidou-Rechtssache und fordert die Türkei auf, unverzüglich das erste Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (1996) in diesem Fall umzusetzen und Titina Loizidou sowie allen anderen Vertriebenen im Rahmen einer friedlichen Lösung den uneingeschränkten Genuss ihrer Eigentumsrechte wieder zu gewährleisten;

21.

bedauert den Verlauf der wieder aufgenommenen Rechtssache gegen Leyla Zana, ausgezeichnet mit dem Sacharow-Preis, sowie gegen drei andere ehemalige Abgeordnete der Partei der Demokratie (DEP), und sieht hierin ein Symbol für die Kluft zwischen dem türkischen und dem EU-Rechtssystem; fordert erneut eine Amnestie für Gefangene aus Gewissensgründen (darunter Leyla Zana und die drei weiteren ehemaligen Abgeordneten kurdischer Herkunft);

22.

betont die Bedeutung kontinuierlicher Bemühungen um Kompetenz und Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt; fordert die Behörden auf, zu gewährleisten, dass Änderungen der Rechtsvorschriften sich in einer Änderung der Mentalität wiederspiegeln und sich auf alle Teile der Justiz auswirken; dringt auf die Fortführung der Austausch- und Ausbildungsprogramme für Justizbeamte und Richter sowie auf die Teilnahme an Symposien über das EU-Recht; unterstreicht die Wichtigkeit der Ausbildung türkischer Ausbilder und begrüßt die jüngsten vom Europarat initiierten Projekte zur Ausbildung der Justizbeamten und Richter im Gemeinschaftsrecht;

23.

verurteilt die politische Verfolgung, die bis hin zum Verbot politischer Parteien wie z.B. der HADEP und der DEHAP führen kann und die eine Verletzung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit darstellt;

24.

fordert, dass das Wahlsystem reformiert wird und dabei die 10 %-Hürde abgesenkt wird, um sicherzustellen, dass die politischen Kräfte, einschließlich der überwiegend kurdischen Parteien, in der Großen Nationalversammlung besser repräsentiert werden;

Die Situation hinsichtlich der Menschenrechte und Schutz von Minderheiten

25.

stellt fest, dass Folterpraktiken und Misshandlung immer noch vorkommen; ruft die Nulltoleranzpolitik der Regierung bezüglich der Folter in Erinnerung; bedauert den geringen Fortschritt bei der Verurteilung von Folterern; dringt auf Bildungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung der Mentalität der Polizeibeamten, um eine konsequente Achtung des Rechts zu garantieren;

26.

verurteilt die Einschüchterung und Behinderung von Menschenrechtsvertretern und Menschenrechtsorganisationen durch einige Behörden;

27.

verfolgt mit Interesse die zugesagte Umsetzung des Rechts auf Sendungen in anderen Sprachen als der türkischen; ruft den Audiovisuellen Rat (RTÜK) auf, flexibel mit den Anfragen nach Sendungen in den verschiedenen Sprachen und Dialekten umzugehen und keine zusätzlichen Hindernisse oder Beschränkungen einzuführen;

28.

fordert die türkische Regierung auf, mehr Anstrengungen bei der raschen und gründlichen Umsetzung der Änderungen der Rechtsvorschriften im Bereich der kulturellen Rechte zu unternehmen, die die Ausbildung in einer anderen (traditionellen) und die Verwendung einer anderen (traditionellen) als der türkischen Sprache in den Medien gestatten; verweist auf die Bedeutung dieser Reformen für die kurdische Bevölkerung (die größte Minderheit) und erwartet, dass die Regierung die notwendigen Mittel für die Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung der kurdischen Gebiete bereitstellt, insbesondere im Südosten der Türkei, um der kurdischen Bevölkerung die Bedingungen für den Aufbau einer friedlichen und blühenden Zukunft zu schaffen;

29.

stellt mit Besorgnis fest, dass häusliche Gewalt und andere Formen der Gewalt gegen Frauen noch immer weit verbreitet sind; fordert die Türkei auf, den Opfern uneingeschränkten Rechtsschutz, rechtlichen Beistand und finanzielle Unterstützung zu gewähren und geschützte Unterkünfte und ähnliche Einrichtungen, von denen es kaum welche gibt, bereitzustellen; fordert die Kommission auf, die Entwicklung in diesem Bereich auch weiterhin genau zu überwachen;

30.

fordert die Türkei auf, die Gleichstellung der Geschlechter in das sechste Paket für die Reform des Strafgesetzbuches — Artikel 51 der allgemeinen Bestimmungen, der aufgrund extremer Provokation begangene Straftaten betrifft und für Vergehen gilt, die traditionell als Verletzung der Tugend betrachtet werden — aufzunehmen; fordert darüber hinaus die Einstellung der Praxis der Strafmilderung bei Verbrechen aus Gründen der Ehre („honour crimes“), die aufgrund von Sitten und Gebräuchen begangen werden (Artikel 462), wobei betont wird, dass diese als Mord gelten sollten, sowie die Streichung des Begriffs „Jungfräulichkeit“ aus den die Vergewaltigung betreffenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches;

31.

äußert die Befürchtung, dass der Vorbehalt der Türkei hinsichtlich Artikel 27 des Pakts über Bürgerund politische Rechte weitgehend das Ausmaß des Rechts ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten einschränkt, in ihrer Kultur leben zu dürfen, eigene Gottesdienste zu feiern oder die eigene Sprache zu sprechen; verweist bezüglich dieser Tatsache auf die noch bestehenden Beschränkungen des Vereinigungsrechts;

32.

betont, dass der Vertrag von Lausanne von 1923 bezüglich der Stellung von Minderheiten nicht auf minimalistische Weise ausgelegt werden darf, da dies nicht mit den in der Europäischen Union geltenden grundlegenden Rechten im Einklang steht; stellt fest, dass die Verfassung bereits in Artikel 10 den Grundsatz der Gleichheit vor dem Recht festlegt, und weist darauf hin, dass durch die Einführung einer neuen Verfassung eine solche minimalistische Auslegung von „Lausanne“ ausgeschlossen werden muss;

33.

stellt fest, dass im Bereich der freien Meinungsäußerung eine Reihe von Anpassungen in der Gesetzgebung durchgeführt worden sind; missbilligt jedoch, dass Kläger sich nach wie vor auf Bestimmungen im Strafgesetzbuch (Artikel 312 und 169) sowie auf Alternativen im Antiterrorismusgesetz (Artikel 7) berufen können, mit dem Ziel, die freie Meinungsäußerung dennoch einzuschränken; erwartet mit Ungeduld die Änderung des Strafgesetzbuches durch dessen Harmonisierung mit den jüngsten Reformen;

34.

stellt fest, dass die Türkei den Begriff des säkularen Staats noch immer anders auslegt, als dies in der Europäischen Union üblich ist, und dass vielmehr von staatlicher Kontrolle der Hauptglaubensrichtung und von Diskriminierung anderer Glaubensrichtungen die Rede ist;

35.

wiederholt ihren Appell an die türkischen Behörden, alle diskriminierenden und behindernden Aktivitäten betreffend religiöse Minderheiten einzustellen, u.a. im Bereich des Eigentumsrechts, des Rechtsstatus, der internen Verwaltung, der Raumordnungsvorschriften und der religiösen Ausbildung; fordert in diesem Zusammenhang die Zurücknahme der angedrohten Enteignung des griechisch-orthodoxen Waisenhauses in Priggipos (B. Ada) und die Annerkennung der Eigentumsrechte gegenüber dem rechtmäßigen Eigentümer, der griechisch-orthodoxen Gemeinde; wiederholt seine Forderung nach der Wiedereröffnung des griechisch-orthodoxen Seminars von Halki; bedauert, dass es auf dem Gebiet der Religionsfreiheit bislang nur wenige Verbesserungen gab; ruft die Türkei auf, mit diesen Schwierigkeiten im Sinne der relevanten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umzugehen (siehe u.a. die Rechtssachen Kokkinakis, Manoussakis, Metropolitische Kirche Bessarabia, Serif, Katholische Kirche Canea, Hasan und Chaush);

36.

weist darauf hin, dass zur Erfüllung der politischen Kriterien auch die Anerkennung von gemeinsamen religiösen Rechten von christlichen und nicht-islamischen Minderheiten in der Türkei zählt und die Frage der Rechtsstellung der nicht-islamischen Minderheiten in der Türkei einer Klärung im Sinne des Memorandums der griechisch-orthodoxen, der syriakischen, der armenischen sowie der römisch-katholischen Kirche vom 23. September 2003 an den Ausschuss für Menschenrechte der türkischen Nationalversammlung zu lösen ist;

37.

begrüßt den Dialog zwischen der Türkei und den Vereinten Nationen zur Rückkehr von Flüchtlingen, bedauert jedoch die anhaltenden Probleme hinsichtlich der Rückkehr der innerhalb des Landes Vertriebenen und der sich in Europa befindenden Flüchtlinge in ihre Heimat sowie die Tatsache, dass es für Syrisch-Orthodoxe aus Sicherheits-, wirtschaftlichen und sozialen Gründen noch immer sehr schwierig ist, sich wieder im Südosten der Türkei niederzulassen; bedauert zugleich die unveränderte Situation hinsichtlich der Präsenz der Dorfwächter in den kurdischen und syrisch-orthodoxen Dörfern;

38.

unterstützt den Aufruf türkischer Intellektueller (Akademiker, Historiker, Menschenrechtsaktivisten, Rechtsanwälte, Künstler und Schriftsteller) und nichtstaatlicher Organisationen, die gegen das Rundschreiben des Bildungsministeriums vom 14. April 2003 protestieren; verurteilt in Übereinstimmung mit den Verfassern des Protestschreibens die Heranziehung der Geschichte als ein Mittel der Indoktrinierung der Jugend mit Auffassungen des Rassenhasses;

Reformen in der Europäischen Union

39.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union sich selbst auf einen eventuellen Beitritt der Türkei und somit auf eine neue geopolitische Situation für die Gemeinschaft vorbereiten muss; bittet die Kommission um eine ausführliche Studie hinsichtlich der Auswirkungen eines Beitritts zur Union, unter Berücksichtigung der notwendigen Änderung der aktuellen Politik in einer Reihe von Schlüsselbereichen, wie in der Landwirtschaftspolitik und bezüglich der Strukturfonds und auch in finanzieller sowie institutioneller Hinsicht, damit künftige Erweiterungen bewältigt werden können, und ersucht die Kommission, das Parlament und den Rat darüber zu informieren, welche internen Veränderungen der Europäischen Union für ein effektives Funktionieren unter Beibehaltung unseres Integrationsmodells notwendig sind; wiederholt deshalb seine Forderung, dass die Mitgliedstaaten ihre Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Verfassung auf der Grundlage des vom Konvent vorgeschlagenen Entwurfs lösen, in dem auch Vertreter der Türkei mitgearbeitet haben;

40.

verweist auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Kopenhagen im Juni 1993 betreffend die Erweiterung der Europäischen Union um die Länder Mittel- und Osteuropas; stellt insbesondere fest, dass in diesem Zusammenhang „die Fähigkeit der Union, neue Mitglieder aufzunehmen, dabei jedoch die Stoßkraft der europäischen Integration zu erhalten und ihren inneren Zusammenhalt und ihre grundlegenden Prinzipien zu wahren, ebenfalls einen sowohl für die Union als auch für die Beitrittskandidaten wichtigen Gesichtspunkt [darstellt]“; besteht darauf, dass dieses Kriterium voll und ganz berücksichtigt wird, bevor die Kommission im Oktober 2004 einen endgültigen Vorschlag über die mögliche Eröffnung von Verhandlungen mit der Türkei im Dezember 2004 vorlegt;

41.

ist der Ansicht, dass in Bezug auf die genannten Punkte die Europäische Union eine Verfassung mit wirksamen Beschlussfassungsmechanismen im Bereich der Gemeinsamen Außen- , Sicherheits- und Verteidigungspolitik haben muss, bevor sie die EU-Außengrenzen in eine neue und problematische geopolitische Region verlegt; tendiert zu der Auffassung, dass hinsichtlich der Stellung der Europäischen Union als Union demokratischer Rechtsstaaten in der Region gemeinsame Lösungen gefunden werden müssen;

42.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union auf dem Gebiet der Bekämpfung des Terrorismus der Türkei nicht in ausreichendem Maße entgegenkommt und dass die Europäische Union die Zusammenarbeit mit der Türkei bei der Bekämpfung des Terrorismus noch ausweiten muss; weist darauf hin, dass eine solche Zusammenarbeit die Reform des türkischen Rechtssystems und der diesbezüglichen Gesetzgebung umso dringlicher macht, ja sogar voraussetzt;

Die Außenbeziehungen der Türkei

43.

ist weiterhin der Ansicht, dass die Lösung des Zypernkonflikts eine unabdingbare Voraussetzung für Fortschritte hinsichtlich der EU-Beitrittskandidatur der Türkei bleibt; begrüßt die Zusage der neuen „Regierung“ in Nordzypern, eine Einigung bis zum 1. Mai 2004 zu erreichen; fordert die türkischen Behörden auf, ihre konstruktive Haltung beizubehalten, um auf der Grundlage des Annan-Plans in der laufenden Verhandlungsrunde eine Lösung für eine gerechte, beständige und praktikable Beilegung des Zypernproblems in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen zu erreichen; fordert die Türkei im Einklang mit seinen Entschließungen auf, ihre Besatzungstruppen nach einem festgelegten Zeitplan abzuziehen;

44.

ist im Sinne seiner früheren Entschließungen der Ansicht, dass Zypern einen entmilitarisierten Status haben sollte;

45.

ruft die Regierung der Republik Zypern, die unmittelbar vor der EU-Mitgliedschaft steht, auf, hinsichtlich des Annan-Plans ihre Loyalität beizubehalten (gemäß den auch für die zypriotische Regierung geltenden Forderungen der Balladur-Initiative) und ihr Möglichstes für das Erreichen einer für beide Parteien geeigneten Lösung zu tun, basierend auf den Vorschlägen von Generalsekretär Kofi Annan, und zwar noch vor dem 1. Mai 2004;

46.

ermutigt die Regierung, den eingeschlagenen Weg hin zu einer konstruktiven Rolle in der Region weiter zu verfolgen, indem die Interessen der lokalen Bevölkerung und der regionalen Wirtschaft vornan gestellt werden; fordert die Türkei auf, alles zu unternehmen, um ihre Politik im Südkaukasus wirksamer mit der Europäischen Union zu koordinieren und dabei umfassend das Mandat und die Tätigkeit des EUSonderbeauftragten für diese Region zu unterstützen; ersucht die Türkei, die Grenzen zu Armenien wieder zu öffnen und Maßnahmen im Sinne einer guten Nachbarschaft mit Armenien zu fördern, sich gemeinsam um die Förderung angemessener Lösungen für die regionalen Konflikte zu bemühen und nichts zu unternehmen, was einer historischen Versöhnung im Wege stehen würde;

47.

wünscht die Einleitung eines Dialogs zwischen türkischen und armenischen Universitäten, sozialen Einrichtungen und NRO, um die tragischen Erfahrungen der Vergangenheit zu überwinden, wie es dies in seinen früheren Entschließungen (vom 18. Juni 1987 (4), 15. November 2000 (5), 28. Februar 2002 (6) und 26. Februar 2004 (7)) zum Ausdruck gebracht hat;

48.

ermutigt die Türkei, im Zusammenhang mit der ständigen Verbesserung der bilateralen Beziehungen zwischen der Türkei und Griechenland im Geiste der Schlussfolgerungen von Helsinki und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des internationalen Rechts, das in diesem Fall ebenso Vorrang vor nationalem Recht hat, zu handeln;

49.

fordert die Türkei auf, die armenische und die syrische christliche Kultur als Bestandteile der nationalen Identität der Türkei zu respektieren und hervorzuheben;

50.

erwartet von der türkischen Regierung eine konstruktive Haltung bezüglich der Umgestaltung des irakischen Staates, bei der alle ethnischen und religiösen Gruppen eine angemessene Anerkennung ihrer politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen erwarten können;

*

* *

51.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Europarat, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie der Regierung und dem Parlament der Türkei zu übermitteln.


(1)  P5_TA(2003)0265.

(2)  P5_TA(2003)0520.

(3)  ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.

(4)  ABl. C 190 vom 20.7.1987, S.119.

(5)  ABl. C 223 vom 8.8.2001, S. 182.

(6)  ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 89.

(7)  P5_TA(2004)0122.

P5_TA(2004)0275

Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den Haushaltsplan (2003/2163(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 177 bis 181, 268 und 271 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

unter Hinweis auf das am Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), insbesondere auf dessen Finanzprotokoll in Anhang I und das Durchführungs- und Verwaltungsverfahren in Anhang IV,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zur haushaltsmäßigen Erfassung des EEF vom 14. Februar 1973 (2) und zur Integration des EEF in den Haushalt der Union vom 12. Juli 1995 (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Auf dem Weg zur vollständigen Einbeziehung der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten in den EU-Haushalt“ (KOM(2003) 590),

in Kenntnis der Arbeiten des Europäischen Konvents,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (4),

gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0143/2004),

A.

in der Erwägung, dass die AKP-Gruppe 40 der 48 am wenigsten entwickelten Länder der Welt einschließt,

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union auf der Tagung des Europäischen Rates von Barcelona vom 15. Und 16. März 2002 und auf der UN-Konferenz in Monterrey zur Entwicklungsfinanzierung im Jahr 2002 finanzielle Zusagen für die öffentliche Entwicklungshilfe gemacht hat,

C.

in der Erwägung, dass das Abkommen von Cotonou im Jahre 2000 für einen Zeitraum von 20 Jahren unterzeichnet wurde, der 9. EEF jedoch erst 2003 aufgrund von Verzögerungen durch EU-Mitgliedstaaten bei der Ratifizierung des Finanzprotokolls in Kraft trat,

D.

in der Erwägung, dass der EEF außerhalb des EU-Haushalts auf der Grundlage freiwilliger Beiträge der Mitgliedstaaten tätig ist,

E.

in der Erwägung, dass die oben genannte Mitteilung der Kommission vor der Vorlage des Finanzrahmens für den Zeitraum nach 2006 erstellt wurde,

F.

in der Erwägung, dass das Niveau der Entwicklungsfinanzierung für die AKP-Länder gewährleistet sein muss und sich kein AKP-Land infolge von Änderungen am Finanzierungssystem in einer weniger günstigen Situation wiederfinden sollte,

G.

in der Erwägung, dass die Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten über ihre Beiträge zu den jüngsten EEFs schwierig waren und weniger großzügige Aufstockungen als in der Vergangenheit ergaben, und dass die bevorstehende Erweiterung der Europäischen Union diese Situation aller Voraussicht nach noch verschärfen wird,

H.

in der Erwägung, dass es keine Befugnis im Hinblick auf den EEF oder dessen Durchführung hat, sondern lediglich Entlastung für bereits erfolgte Auszahlungen erteilen kann, und dass die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU im Hinblick auf den EEF keine offizielle Weisungsbefugnis hat,

I.

in der Erwägung, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushalt erstmals im Europäischen Parlament im Jahre 1971 (5) zur Sprache kam und das Parlament im Anschluss daran die Forderung nach der Einbeziehung in den Haushalt wiederholt hat,

J.

in der Erwägung, dass der Europäische Konvent die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union empfohlen hat (6),

K.

in der Erwägung, dass Partnerschaft, Eigenverantwortung und Mitbeteiligung im Abkommen von Cotonou als Grundelemente einer Strategie zur Beseitigung der Armut verankert sind,

L.

in der Erwägung, dass das sehr hohe Maß an AKP-Mitwirkung bei der Beschlussfassung über die Programmierung und Durchführung des EEF die Geber-Empfänger-Partnerschaft verstärkt und die AKP-Länder stärker in die Programme einbindet,

M.

in der Erwägung, dass es zum Ausdruck gebracht hat, dass 35% der Mittel vorrangig für soziale Basisinfrastrukturen, insbesondere für das Bildungs- und das Gesundheitswesen, bereitgestellt werden müssen,

N.

in der Erwägung, dass innerhalb des EEF länder- und regionenspezifische Mittelzuweisungen die Grundlage sind,

O.

in der Erwägung, dass in jüngster Zeit eine Tendenz zu beobachten war, EEF-Mittel für Verwendungszwecke außerhalb nationaler und regionaler Budgets wie z.B. für den Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria, den Wasserfonds (World Water Solidarity Fund) und die afrikanische Friedensfazilität umzuleiten, unter der Bedingung, dass solche Mittel in AKP-Staaten verwendet werden,

P.

in der Erwägung, dass die Verfahren zur Durchführung der EEF schwerfällig und langwierig sind und zu Verzögerungen führen, und dass sich die nicht ausgezahlten Beträge in den EEF derzeit auf nahezu 11 Milliarden Euro belaufen,

Q.

in der Erwägung, dass die Zahlungsrückstände bei Hilfsprogrammen, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden, und im EEF spürbar verringert werden konnten,

R.

in der Erwägung, dass die AKP-Staaten auch Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt erhalten, so dass zwei verschiedene Verfahren für dieselben Begünstigten aus Mitteln desselben Gebers bestehen, mit der ganzen damit verbundenen Doppelarbeit und Ressourcenverschwendung,

S.

in der Erwägung, dass der Grundsatz der Jährlichkeit, der für den EU-Haushalt gilt, nicht für die EEF gilt, die zu 100% ausbezahlt werden müssen, aber keine echte Frist haben; in der Erwägung, dass die aufeinanderfolgenden EEF jeweils eine Laufzeit von fünf Jahren haben sollten, die praktische Durchführung jedoch im Durchschnitt 12 bis 13 Jahre erfordert hat, so dass sich mehrere EEF überlappen,

T.

in der Erwägung, dass der mehrjährige Charakter der EEF die Mittelabschätzbarkeit für die AKP-Länder ermöglicht, aber zu einer ungleichmäßigen Bereitstellung der Hilfe führt, mit Spitzenzeiten und Flauten bei den Auszahlungsniveaus während der Durchführung jedes EEF,

U.

in der Erwägung, dass die Kommission eine Politik der Umstrukturierung des Sektors der auswärtigen Beziehungen verfolgt hat, flankiert durch eine Dekonzentration, die eine Verlagerung der Entscheidungsbefugnis auf die externen Delegationen beinhaltet,

V.

in der Erwägung, dass knapp 1% der Mittel aus dem 9. EEF für Ausgaben zur administrativen Unterstützung (7) veranschlagt sind, während die entsprechende Zahl für die im Haushalt erfasste Außenhilfe 3% beträgt,

W.

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit mit Südafrika bereits aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert wird,

X.

in der Erwägung, dass die Einbeziehung in den Haushalt technische Änderungen am Cotonou-Abkommen erfordern würde,

1.

bekundet seine tiefste Besorgnis angesichts der nach wie vor hohen Armut in vielen AKP-Ländern, der immer schlimmeren Situation bei Krankheiten wie HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria sowie angesichts der anhaltenden Lebensmittelknappheit und unterstreicht seine Entschlossenheit, die Bekämpfung dieser Probleme mit angemessenen Finanzmitteln fortzusetzen;

2.

ist der Auffassung, dass der Europäischen Union auf Grund der Tatsache, dass viele der AKP-Länder zu den ärmsten Ländern der Welt gehören und große Schwierigkeiten haben, die Millenniums-Entwicklungsziele zu erreichen, diesbezüglich eine bedeutende politische und finanzielle Verantwortung zukommt; dringt darauf, dass die Partnerschaft EU-AKP weiterhin auf dem beiderseitigen Ziel der Beseitigung der Armut und der Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele basieren soll;

3.

verweist darauf, dass die Einhaltung der kollektiven Zusage, die Millenniums-Entwicklungsziele zu erreichen, eine Verdoppelung der Anstrengungen zur Steigerung des Hilfeumfangs und zur Verbesserung der Wirksamkeit der Hilfe erfordern wird; begrüßt daher die Zusage der internationalen Geber, den Umfang der Hilfe gemäß der Entwicklungsfinanzierungskonferenz von Monterrey aufzustocken, und dringt darauf, dass diese Zusage eingehalten wird; besteht gegenüber den EU-Mitgliedstaaten darauf, dass sie ihre Zusage einhalten, im Jahre 2006 zunächst einen Hilfeumfang von 0,39% ihres BIP und anschließend von 0,7% zu erreichen; ist der Auffassung, dass die Haushaltsbehörde gewährleisten muss, dass die Einbeziehung in den Haushaltsplan eine Aufstockung des für die Hilfe verfügbaren Mittelumfangs während der gesamten Laufzeit der Finanziellen Vorausschau ermöglicht;

4.

verweist darauf, dass jeder Beschluss über die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan im Einklang stehen sollte mit den umfangreichen Zusagen öffentlicher Entwicklungshilfe, die auf der Tagung des Europäischen Rates von Barcelona und auf der UN-Konferenz von Monterrey im Jahre 2002 zur Entwicklungsfinanzierung gemacht wurden;

5.

ist der Auffassung, dass die Hilfe wirksamer wäre, wenn die Geber ihre Anstrengungen besser koordinieren würden, die Lieferbindung der Hilfe vollständig aufheben würden, insbesondere bei der Nahrungsmittelhilfe und der technischen Unterstützung, und wenn die Außen- und Außenhandelspolitik mit den großen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen besser abgestimmt würde; ist der Auffassung, dass eine radikale Lösung der Außenverschuldung der Entwicklungsländer, die jede Entwicklungsmöglichkeit hemmt, unerlässlich ist;

6.

anerkennt die Bedeutung der AKP-EU-Partnerschaft als Kernstück der EU-Entwicklungspolitik und die Schlüsselrolle der jeweiligen EEF seit deren Anfängen im Jahre 1957 bei der Konsolidierung und Stärkung dieser Partnerschaft;

7.

ist der Auffassung, dass das System der Finanzierung des EEF außerhalb des Haushalts seine Wurzeln in historischen Faktoren hat, die für die moderne Europäische Union nicht mehr anwendbar sind und nach der Erweiterung noch weniger von Bedeutung sein werden;

8.

verweist darauf, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan als neues Finanzmodell zur Ersetzung des anstehenden 10. EEF und somit ab den Haushaltsplänen 2007/2008 vorgeschlagen wird; verweist darauf, dass eine solche Einbeziehung in den Haushalt Änderungen sowohl im Hauptteil als auch in den Anhängen des Cotonou-Abkommens und somit eine Ratifizierung durch den Paritätischen Ministerrat AKP-EU erforderlich machen wird;

9.

bedauert zutiefst das Fehlen der parlamentarischen Rechenschaftspflicht, die sich automatisch aus der Nichtbeteiligung des Europäischen Parlaments an jedem Aspekt der Beschlussfassung über die Höhe der EEF-Finanzierung, der Programmierung oder die Zuteilungen pro Land, Region oder Sektor ergibt, sowie die Beschränkung seiner Befugnisse auf die jährliche Entlastung; fordert, dass dieses demokratische Defizit umgehend beseitigt wird;

10.

bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Zusammenarbeit AKP-EU und ihre Finanzvereinbarungen (Europäische Entwicklungsfonds) politisch verankert, kontrolliert und legitimiert sein sollten durch die volle Einbeziehung des Europäischen Parlaments, wodurch die Verbindung zu den europäischen Bürgern, das Gleichgewicht zwischen den Institutionen der Europäischen Union und die Gleichstellung der AKP-Zusammenarbeit mit den übrigen externen Programmen der Union gewährleistet würden;

11.

ist ebenso der Auffassung, dass über die Rolle, die die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU bezüglich des EEF-Haushaltsplans spielen sollte, nachgedacht werden und sie, wenn der EEF tatsächlich in den Haushaltsplan einbezogen wird, ermutigt werden muss, der EU-Haushaltbehörde wertvolle Informationen zu Haushaltsangelegenheiten, die AKP-Staaten betreffen, zur Verfügung zu stellen;

12.

begrüßt, dass im Rahmen der Kopenhagen-Vereinbarung Einigung darüber erzielt wurde, dass die Beitrittsländer an der EEF-Finanzierung ab dem 10. EEF beteiligt sein sollen;

13.

bekundet seine Besorgnis darüber, dass der freiwillige Charakter der Beiträge der Mitgliedstaaten und die Auswirkung der Erweiterung, sollte der EEF nicht in den Haushaltsplan einbezogen werden, eine Aufstockung der Mittel für künftige EEFs weniger wahrscheinlich machen würden als in der Vergangenheit;

14.

bekräftigt, dass durch festzulegende Verpflichtungen oder Kontrollmechanismen gewährleistet sein muss, dass nach der Einbeziehung des EEF in den Haushalt der Gesamtwert der EEF-Mittel nicht abnimmt; verweist darauf, dass künftige Mittelzuweisungen die verfügbaren Finanzmittel an das Wachstum des Bruttonationaleinkommens der Europäischen Union knüpfen könnten;

15.

fordert den Rat auf, eine Erklärung abzugeben, dass in die Entscheidung über die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan und die neue Finanzielle Vorausschau rechtsverbindliche Garantien aufgenommen werden, dass die Mittel für AKP-Länder die Verpflichtungen für den Zeitraum, der durch das Cotonou-Abkommen erfasst wird, nicht verringern können und werden;

16.

fordert, dass der EEF in einer Weise in den EU-Haushalt einbezogen wird, die die bestehende Kooperations- und Entwicklungspolitik nicht gefährdet und die Komplementarität mit den derzeitigen externen Programmen gewährleistet;

17.

erinnert daran, dass die derzeitige Obergrenze der Eigenmittel von 1,24% des BNE die 0,03 %, die den jährlichen Anteil des EEF ausmachen, nicht einschließt; fordert Kommission und Rat nachdrücklich auf, in künftigen Finanziellen Vorausschauen bei Beschlüssen über die Obergrenzen der Eigenmittel und von externen Aktionen den EEF-Anteil zu berücksichtigen;

18.

unterstreicht, dass eine unerlässliche Voraussetzung für die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan ist, eine Zweckbindung für einen im Haushaltsplan erfassten EEF zu gewährleisten, um zu verhindern, dass die Mittel für anderweitigen Bedarf oder für Anliegen verwendet werden, die den Bedürfnissen der Geber eher entsprechen als der Entwicklung, wie z.B. Bekämpfung von Terrorismus, Geldwäsche, illegale Zuwanderung oder Wiederaufbau eines Nicht-AKP-Staates;

19.

fordert die Kommission und den Rat auf, durch Schaffung einer EEF-Unterrubrik in der Finanziellen Vorausschau eine Zweckbindung der EEF-Mittel vorzunehmen;

20.

fordert die europäischen Institutionen auf, bei der Aushandlung der neuen Finanziellen Vorausschau in die Interinstitutionelle Vereinbarung über die Finanzielle Vorausschau für die künftige Periode eine Verpflichtung aufzunehmen, um die Zuweisung der Mittel für die AKP-Staaten während der Laufzeit dieser Finanziellen Vorausschau zu gewährleisten; dringt darauf, dass die für die AKP-Staaten bestimmten Mittel real keinesfalls abnehmen;

21.

verweist darauf, dass die Verordnung zur Gewährleistung der Rechtshoheit für die Durchführung eines in den Haushaltsplan einbezogenen EEF im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens beschlossen würde;

22.

erklärt seine Entschlossenheit, in jede künftige EEF-Verordnung einen festen Finanzrahmen für den gesamten Zeitraum der Finanziellen Vorausschau aufzunehmen, wie dies derzeit für Südafrika der Fall ist; verweist darauf, dass nach Ablauf dieser Frist eine rechtliche Verpflichtung gelten wird, dass eine neue Verordnung mit neuen Finanzbestimmungen für den Zeitraum der folgenden Finanziellen Vorausschau auszuarbeiten ist; bekundet seine Absicht, die vollständige Umsetzung dieser Bestimmungen im Einklang mit Nummer 33 der oben genannten Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zu überwachen;

23.

kann die Bedenken der ärmeren oder weniger leistungsfähigen AKP-Länder verstehen, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan zu Kürzungen ihrer Mittelzuweisungen führen könnte, und ersucht die Kommission, darzulegen, wie sie gewährleisten wird, dass den Interessen dieser Länder auf diese Weise nicht geschadet wird;

24.

unterstreicht, wie wichtig eine Konsultation der AKP-Staaten während der Diskussionen über die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan ist, und verweist darauf, dass die bestehenden Verfahren der Beschlussfassung und Umsetzung im Rahmen des EEF eine Zustimmung der AKP-Länder zu jedem Zeitpunkt bei der Festsetzung der politischen Prioritäten und der Durchführung der EEF erfordern, womit den Begriffen „Partnerschaft“ und „Eigenverantwortung“, denen alle Geber- und Entwicklungsländer verhaftet sind, Wirklichkeit verliehen wird;

25.

bekundet seine Absicht, bei der Mitentscheidung über jede künftige EEF-Verordnung die Grundsätze der Partnerschaft und der Eigenverantwortung der Entwicklungsländer bei Entwicklungsprogrammen zu wahren, indem eine uneingeschränkte Mitwirkung der AKP-Staaten an der Ausarbeitung von mehrjährigen Strategiedokumenten und bei anderen Beschlüssen über die Verwendung der Mittel sowie die Konsultation der Zivilgesellschaft und anderer maßgeblicher Akteure gewährleistet werden;

26.

bekräftigt, dass eine Programmierung unter eindeutiger Mitwirkung der Empfängerregierung und die Genehmigung von Länderstrategiepapieren und nationalen Richtprogrammen durch diese Regierung unter aktiver Mitwirkung ihrer Zivilgesellschaft nach wie vor die Basis für die Mehrjahresprogramme mit spezifischen Ländern oder Regionen sein werden;

27.

verweist darauf, dass für die Gewährleistung der Kalkulierbarkeit und Mehrjährlichkeit der Finanzierung und Programme besondere Haushaltsverfahren erforderlich wären und dass jegliche neue Verfahren auch weiterhin eine gemeinsame, aber differenzierte Verwaltung der Haushaltsverfahren ermöglichen sollten;

28.

bekundet seine tiefe Besorgnis angesichts der Schwerfälligkeit und Langwierigkeit der derzeitigen EEF-Verfahren mit dem Ergebnis, dass die konkreten Hilfslieferungen erschwert werden und sowohl bei den Verpflichtungs- wie auch bei den Zahlungsermächtigungen ungenutzte Restbeträge entstehen; fordert eine Erleichterung, Vereinfachung und Abstimmung dieser Verfahren mit anderen Gebern gemäß international bewährten Verfahren, wobei die Einbeziehung in den Haushaltsplan zur Erreichung dieses Ziels hilfreich wäre;

29.

kritisiert insbesondere die unnötige Kompliziertheit, Doppelarbeit und Ressourcenverschwendung sowohl bei der Kommission als auch bei den AKP-Ländern infolge der Notwendigkeit, dass zwei verschiedene Verfahrenspakete für Mittelzuweisungen aus dem EEF und für im Haushaltsplan erfasste Mittel wie denjenigen für Nahrungsmittelhilfe, humanitäre Hilfe und NRO-Kofinanzierung anzuwenden sind; ist der Auffassung, dass dies einer kohärenten Verwaltung der Hilfe zuwiderläuft und fordert, dass diese unannehmbare Situation so rasch wie möglich korrigiert wird und verweist darauf, dass dies mit einer Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan erreicht werden könnte;

30.

unterstützt die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan uneingeschränkt, damit die derzeitige komplizierte Verwaltung vereinfacht und die Zersplitterung der für die Außenbeziehungen der Union verfügbaren Finanzmittel beseitigt werden kann, da dies dem im Vertrag und in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz der Haushaltseinheit und -transparenz zuwiderläuft;

31.

verweist darauf, dass vereinfachte Verfahren auch zu mehr Transparenz führen und eine Berichterstattung über die Mittelverwendung erleichtern würden, was die Bewertung einer besseren Wirksamkeit der Hilfe ermöglichen würde;

32.

ist der Auffassung, dass es unverantwortlich ist, wenn in einem Hilfsprogramm für Länder, in denen der Bedarf so groß ist, zugelassen wird, dass Mittel nicht verwendet werden; fordert, dass die Kommission die Gründe für die langsame Auszahlung der EEF-Mittel untersucht, und welchen Anteil daran jeweils die schwerfälligen Verfahren der Europäischen Union bzw. die geringe Verwaltungskapazität der AKP-Staaten hat; fordert die Kommission auf, in ihrem Dialog mit den anderen Entwicklungsakteuren zu gewährleisten, dass die öffentlichen Dienste mit den erforderlichen Human- und Finanzressourcen ausgestattet werden, um eine Verbesserung der Fähigkeit zur Ausführung der Haushaltspläne zu gewährleisten;

33.

verweist darauf, dass ähnliche Probleme mit Verzögerungen bei im Haushalt erfassten Hilfsprogrammen in erheblichem Ausmaß gelöst wurden, zum Teil aufgrund der Politik der Kommission, die Beschlussfassung auf die Delegationen zu verlagern, und auch aufgrund der Tatsache, dass mehr Mittel für administrative Ausgaben in den im Haushaltsplan erfassten Programmen als im EEF zur Verfügung stehen; fordert, dass ähnliche Verbesserungen beim EEF erfolgen;

34.

erinnert daran, dass sich das Inkrafttreten des 9. EEF aufgrund gravierender Verzögerungen im Ratifizierungsprozess um mehrere Jahre verspätet hat und dass die Einbeziehung in den Haushaltsplan dieses Problem automatisch lösen würde, da ein in den Haushaltsplan einbezogener EEF keiner Ratifikation bedürfte;

35.

erkennt an, wie wertvoll die Abschätzbarkeit der Ressourcen im Rahmen der derzeitigen EEF ist, was eine langfristige Planung in den AKP-Ländern erleichtert; fordert, dass dasselbe Muster in einen in den Haushaltsplan einbezogenen EEF durch konkrete Angabe der Höhe der nationalen Budgets in den Strategiedokumenten für jedes Land aufgenommen wird;

36.

erinnert daran, dass länder- und regionenspezifische Mittelzuweisungen weiterhin die Grundlage für die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan bilden und dass eine Mittelverlagerung auf Gesundheitsfonds und Schuldenerlass in Verbindung mit den Millenniums-Entwicklungszielen nur in Absprache mit den AKP-Partnern erfolgen wird;

37.

fordert, dass bei der Einbeziehung des EEF in den EU-Haushaltsplan sehr viel Gewicht auf den Grundsatz der Kohärenz gelegt wird, damit der Handel und die Hilfe die Bekämpfung der Armut als Ziel verstärkt unterstützen;

38.

versteht die Bedenken der AKP-Staaten im Hinblick auf die Auswirkungen des Grundsatzes der Jährlichkeit, der für den Gemeinschaftshaushaltsplan gilt, aber nicht für den EEF anwendbar ist, und auch im Hinblick auf die n+3-Regel der neuen Haushaltsordnung, wonach Einzelverträge zur Umsetzung von Finanzvereinbarungen mit den Empfänger-Drittländern spätestens binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Mittelbindung geschlossen werden sollen;

39.

ist der Überzeugung, dass für die Ausführung des EEF die Haushaltsdisziplin gelten muss und dass sie schrittweise rascher und wirksamer erfolgen muss;

40.

ist der Auffassung, dass die neuen Bestimmungen der Haushaltsordnung für den EEF, zusammen mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan, einschließlich der n+3-Regel und der Entwicklung von „Rolling Programming“ (Beschlüsse über länderspezifische Mittelzuweisungen im Rahmen eines gemeinsam beschlossenen Mittelumfangs, wobei Umsetzung und Leistung eine größere Rolle spielen), dafür sorgen werden, dass die Hilfe effizienter und somit wirksamer verwaltet wird;

41.

ist der Auffassung, dass diese Vorteile dazu beitragen sollten, dass die Mittel in den AKP-Ländern insbesondere durch den schrittweisen Abbau noch nicht ausgezahlter Beträge (RAL) verstärkt verwendet werden, und sich somit vorteilhaft auf die Verwirklichung der erklärten Ziele der Zusammenarbeit und auf eine solide Haushaltsführung auswirken würden;

42.

begrüßt, dass ein in den Haushaltsplan einbezogener EEF voraussichtlich ein gerechteres Auszahlungsmuster Jahr für Jahr als im Rahmen des derzeitigen Systems zeigen würde, bei dem die Hilfslieferungen in die Höhe schnellen, wenn der jeweilige folgende EEF in Gang kommt;

43.

unterstreicht, wie wichtig es ist, dass ein Beschluss über die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan gefasst wird, bevor eine ernsthafte Diskussion über die Gestaltung der Finanziellen Vorausschau nach 2006 eingeleitet wird;

44.

ist der Auffassung, dass die Fünfjahres-Überprüfung des Cotonou-Abkommens, die 2005 abgeschlossen werden soll, eine ideale Gelegenheit bieten würde, um die aufgrund der Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan erforderlichen technischen Veränderungen vorzunehmen, und verweist darauf, dass die Verhandlungen über diese Überprüfung im Mai 2004 aufgenommen werden müssen, sodass ein Beschluss über die Einbeziehung in den Haushaltsplan vor diesem Zeitpunkt erforderlich wäre;

45.

begrüßt, dass die Kommission seit langem schon die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan unterstützt;

46.

fordert den Ministerrat auf, einstimmig für die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan zu stimmen;

47.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. 14 vom 27.3.1973, S. 25.

(3)  ABl. C 249 vom 25.9.1995, S. 68.

(4)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(5)  Auf Vorschlag des Ausschusses für die Beziehungen zu den afrikanischen Staaten und Madagaskar in der Sitzung vom 21. Juni 1971.

(6)  Arbeitsgruppe VII „Außenpolitisches Handeln“, Schlussbericht an die Mitglieder des Konvents (CONV 459/02 vom 16.12.2002, Ziffer 9).

(7)  Interne Vereinbarung, 9. EEF.

P5_TA(2004)0276

Erneuerbare Energien

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Internationalen Konferenz für Erneuerbare Energien im Juni 2004 in Bonn

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (1),

unter Hinweis auf die Erklärung von Rio de Janeiro über Umwelt und Entwicklung von 1992, in der der Umweltschutz und die wirtschaftliche Entwicklung als Herausforderungen beschrieben werden, die in wechselseitigem Zusammenhang stehen und untrennbar miteinander verknüpft sind,

unter Hinweis auf die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen von 1992, insbesondere Artikel 2 und in diesem Zusammenhang das Protokoll von Kyoto von 1997,

unter Hinweis auf die Ergebnisse des Weltgipfels der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung, der vom 26. August bis 4. September 2002 in Johannesburg stattfand,

unter Hinweis auf die Empfehlungen der Europäischen Konferenz für erneuerbare Energien, die vom 19. bis 21. Januar 2004 in Berlin stattgefunden hat,

unter Hinweis auf den Stellenwert der erneuerbaren Energien im allgemeinen Kontext der nachhaltigen Entwicklung und ihrer positiven Auswirkungen auf die Sicherheit der Energieversorgung, die wirtschaftliche Entwicklung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Verringerung der CO2-Emissionen und die Bekämpfung der Armut,

gestützt auf Artikel 37 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten darin einig sind, dass es erforderlich ist, vorrangig erneuerbare Energiequellen zu fördern, da die Ziele von Kyoto damit schneller verwirklicht werden können,

B.

in der Erwägung, dass die Union den weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie Investitionen in die Energieeffizienz gewährleisten muss,

C.

in der Erwägung, dass der Bereich der erneuerbaren Energien zu den am schnellsten wachsenden Branchen in der Union gehört und neue innovative Arbeitsplätze schafft; in der Erwägung, dass Europa bei der Entwicklung von Technologien für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern weltweit eine Führungsrolle innehat,

1.

begrüßt die Initiative der deutschen Regierung, die Konferenz für erneuerbare Energien „renewables 2004“ zu veranstalten;

2.

fordert die Kommission und den Rat auf, einen politischen Prozess einzuleiten, um hochgesteckte und mit einem Zeitplan versehene Ziele in Bezug auf die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch zu setzen und den mittel- und langfristigen Zeitplan noch vor der Internationalen Konferenz in Bonn im Juni 2004 festzulegen;

3.

fordert die Kommission und den Rat auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, damit bis 2020 insgesamt 20% des Gesamtenergieverbrauchs in der Union aus erneuerbaren Energiequellen bestritten wird;

4.

betont die strategische Bedeutung der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz in verschiedenen Politikbereichen der Union und in den internationalen Beziehungen, vor allem im Hinblick auf die Entwicklungszusammenarbeit;

5.

fordert die Kommission und den Rat auf, bei den Strategien zur Armutsbekämpfung dem Zugang zu einer nachhaltigen Energieversorgung Priorität einzuräumen und die großen Finanzierungsträger wie EIB, EBWE, Weltbank und die nationalen Ausfuhrkreditagenturen aufzufordern, Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz Vorrang einzuräumen, um eine solche Entwicklung zu fördern und zu erleichtern;

6.

fordert die Kommission auf, einen Ordnungsrahmen zu entwickeln, um das Wachstum des Marktes für erneuerbare Energien zu beschleunigen und gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, indem Verwaltungs- und Handelshindernisse durch eine strikte Durchsetzung der Regelungen auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene beseitigt werden;

7.

fordert die Kommission auf, die Beihilfen für den Energiesektor dringend zu überprüfen;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Einsatz von Biokraftstoffen, insbesondere im öffentlichen Verkehr, zu fördern;

9.

betont, dass die Unterstützung von Forschung und Entwicklung sowie Innovation im Bereich erneuerbare Energien verstärkt werden muss und dass die Ergebnisse in alle Bereiche der Gesellschaft vermittelt und gefördert werden müssen;

10.

fordert alle Regierungen auf, die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen von 1992 sowie das Protokoll von Kyoto von 1997 zu ratifizieren und umzusetzen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zu übermitteln.


(1)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.

P5_TA(2004)0277

Rechte von Taubblinden

Erklärung des Europäischen Parlaments zu den Rechten von Taubblinden

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf Artikel 13 des EG-Vertrags und den Grundsatz der Menschenwürde,

A.

in der Erwägung, dass Taubblindheit eine ausgeprägte Behinderung in Form einer Kombination von Seh- und Hörbehinderungen ist, was zu Schwierigkeiten beim Zugang zur Information, Kommunikation und Mobilität führt,

B.

in der Erwägung, dass es in der Europäischen Union ungefähr 150 000 Taubblinde gibt,

C.

in der Erwägung, dass einige dieser Menschen völlig taubblind sind, die meisten von ihnen jedoch noch über eingeschränkte Fähigkeiten zum Gebrauch eines oder beider Sinne verfügen,

D.

in der Erwägung, dass Taubblinde auf Grund der Ausgeprägtheit ihrer Behinderung spezielle Unterstützung durch Menschen mit Fachkenntnissen benötigen,

1.

fordert die Organe der Europäischen Union sowie die Mitgliedstaaten auf, die Rechte der Taubblinden anzuerkennen und ihnen Geltung zu verschaffen;

2.

erklärt, dass Taubblinde dieselben Rechte wie alle EU-Bürger haben sollten und diesen Rechten durch entsprechende Rechtsvorschriften in jedem Mitgliedstaaten Geltung verschafft werden sollte, die Folgendes beinhalten sollten:

das Recht auf Teilnahme am demokratischen Leben der Europäischen Union,

das Recht auf Arbeit und Zugang zur Ausbildung mit entsprechenden Beleuchtungs-, Kontrast- und Anpassungsmöglichkeiten,

das Recht auf eine Gesundheits- und Sozialbetreuung, bei der der Mensch im Mittelpunkt steht,

das Recht auf lebenslanges Lernen,

gegebenenfalls Eins-zu-Eins-Unterstützung in Form von Kommunikator-Begleitpersonen, Dolmetschern und/oder Betreuern für Taubblinde,

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterscheichner dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Namen der Unterzeichner

Aaltonen, Ahern, Ainardi, Andersen, Andersson, André-Léonard, Andreasen, Andrews, Andria, Aparicio Sánchez, Attwooll, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Barón Crespo, Bastos, Beazley, Bébéar, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bernié, Beysen, Bigliardo, Blak, Bodrato, Bonde, Boogerd-Quaak, Bordes, Borghezio, Boumediene-Thiery, Bowe, Bowis, Bremmer, Breyer, Brie, Brok, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Callanan, Calò, Camisón Asensio, Camre, Cappato, Carnero González, Casaca, Cashman, Caudron, Caullery, Cauquil, Celli, Cercas, Cerdeira Morterero, Chichester, Clegg, Coelho, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Corrie, Cossutta, Crowley, Darras, Daul, Davies, Dehousse, De Clercq, De Keyser, Dell'Alba, Della Vedova, Dell'Utri, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deva, De Veyrac, Dhaene, Di Lello Finuoli, Di Pietro, Doorn, Dover, Doyle, Duff, Dybkjær, Ebner, Echerer, El Khadraoui, Esclopé, Ettl, Evans Jillian, Evans Jonathan, Evans R., Färm, Fatuzzo, Ferrández Lezaun, Ferreira, Ferrer, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flesch, Ford, Formentini, Foster, Frahm, Gahler, Garot, Garriga Polledo, Gawronski, Gemelli, Ghilardotti, Gill, Gillig, Gil-Robles Gil-Delgado, Glante, Gobbo, Goepel, Görlach, Gollnisch, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Gutiérrez-Cortines, Harbour, Haug, Heaton-Harris, Hedkvist Petersen, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Herzog, Honeyball, Hortefeux, Howitt, Hughes, Huhne, van Hulten, Hyland, Imbeni, Inglewood, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Jensen, Jonckheer, Karamanou, Karlsson, Kastler, Katiforis, Kaufmann, Kauppi, Keßler, Khanbhai, Kinnock, Koch, Korhola, Koukiadis, Kratsa-Tsagaropoulou, Kreissl-Dörfler, Kronberger, Kuhne, Laguiller, Lalumière, Lambert, Lange, de La Perriere, Liese, Linkohr, Lisi, Lucas, Lulling, Lund, Lynne, Maat, McAvan, McCarthy, MacCormick, McKenna, McNally, Maes, Malliori, Malmström, Manders, Mantovani, Marchiani, Marinos, Marques, Martens, Martin D., Martin H., Martinez, Martínez Martínez, Mastorakis, Mauro, Meijer, Méndez de Vigo, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda De Lage, Modrow, Montfort, Moraes, Morgan, Morgantini, Mulder, Murphy, Muscardini, Mussa, Myller, Naranjo Escobar, Newton Dunn, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Nisticò, Nordmann, Obiols i Germà, Ojeda Sanz, Olsson, Onesta, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Ortiz Rivas, O'Toole, Paciotti, Parish, Pasqua, Pastorelli, Patrie, Paulsen, Pérez Álvarez, Perry, Piecyk, Pohjamo, Pomés Ruiz, Prets, Pronk, Puerta, Purvis, Read, Ribeiro e Castro, Riis-Jørgensen, Rod, de Roo, Roth-Behrendt, Rousseaux, Rovsing, Rühle, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandberg-Fries, Sandbæk, Sanders-ten Holte, Santer, Santini, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sbarbati, Scallon, Scheele, Schmid G., Schmidt, Schörling, Schröder I., Schröder J., Sichrovsky, Simpson, Skinner, Smet, Sörensen, Sornosa Martínez, Souladakis, Staes, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Sturdy, Sudre, Swiebel, Swoboda, Tajani, Tannock, Terrón i Cusí, Theorin, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thors, Thyssen, Titley, Trakatellis, Trentin, Turchi, Turco, Turmes, Twinn, Väyrynen, Vairinhos, Valdivielso de Cué, Valenciano Martínez-Orozco, Vallvé, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Vatanen, Vinci, Vlasto, Volcic, Watts, Weiler, Whitehead, Wijkman, Wuori, Wyn, Wynn, Zabell, Zrihen